Vergütung
Vergütung von Überstunden
Als Arbeitszeit gelten alle Stunden, in denen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Ausgenommen sind Ruhepausen, während derer der Arbeitnehmer nicht zur Verfügung stehen muss. Die reguläre Arbeitszeit beträgt 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit wird über einen Referenzzeitraum von 4 Wochen gemittelt. Ein längerer Referenzzeitraum (bis zu 12 Monate) kann per Tarifvertrag festgelegt werden; die tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit darf jedoch 10 Stunden bzw. 48 Stunden (einschließlich Überstunden) nicht überschreiten. Für Jugendliche (15–18 Jahre) gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden.
In bestimmten Sektoren mit außergewöhnlicher saisonaler Arbeitsbelastung kann ein Tarifvertrag tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten von 12 bzw. 60 Stunden für bis zu sechs Wochen zulassen. Bei saisonaler Mehrarbeit ohne Ausgleichssystem gilt jede Stunde über 8 Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich als Überstunde. Mit Ausgleichssystem gilt jede Stunde über 10 Stunden täglich bzw. 48 Stunden wöchentlich als Überstunde.
Überstunden sind Arbeitsleistungen, die über die täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeitgrenzen hinausgehen. Überstunden sind grundsätzlich zulässig für: besondere Arbeiten wie Inventuren und Liquidationen; zur Vermeidung des Verlusts verderblicher Waren oder der Gefährdung von Arbeitsergebnissen; zur Bewältigung eines tatsächlichen oder drohenden Schadens; sowie für Notfallarbeiten zur Vermeidung schwerwiegender Betriebsstörungen. Überstunden dürfen täglich zwei Stunden nicht überschreiten; die Gesamtarbeitszeit darf 10 Stunden pro Tag nicht übersteigen.
Nach dem geänderten Arbeitsgesetzbuch können Arbeitgeber nun einen Arbeitsorganisationsplan (POT) einführen, der eine flexible Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit und eine Verlängerung des Referenzzeitraums von einem auf vier Monate ermöglicht. Ein Tarifvertrag kann den Referenzzeitraum auf bis zu 12 Monate verlängern.
Nach der Gesetzesänderung vom Dezember 2016 gelten Überstunden, wenn die im Referenzzeitraum geleisteten Arbeitsstunden im Durchschnitt 40 Stunden überschreiten und bestimmte Grenzwerte erreicht werden: mehr als 20 % über der Normalarbeitszeit (48 Std./Woche bzw. 192 Std./Monat) bei einem Referenzzeitraum bis zu 1 Monat; mehr als 12,5 % über der Normalarbeitszeit (45 Std./Woche bzw. 180 Std./Monat) bei einem Referenzzeitraum von 1–3 Monaten; mehr als 10 % über der Normalarbeitszeit (44 Std./Woche bzw. 176 Std./Monat) bei einem Referenzzeitraum von 3–4 Monaten. Unternehmen, die den POT nutzen und Arbeitnehmern zusätzliche Urlaubstage gewähren, unterliegen höheren Höchstarbeitszeiten. Nur Arbeitsstunden über diesen Grenzen gelten als Überstunden und werden entsprechend vergütet.
Für Überstunden können Arbeitnehmer Freizeitausgleich oder einen Lohnzuschlag erhalten. Beim Freizeitausgleich werden pro geleisteter Überstunde (60 Minuten) eineinhalb Stunden (90 Minuten) Freizeit gewährt. Bei finanzieller Vergütung wird der Überstundenlohn mit 140 % des normalen Lohnsatzes berechnet (der Zuschlag beträgt also 40 %). Ein Überstundenplan wird mindestens fünf Werktage vor dem Referenzzeitraum erstellt und der Personaldelegation vorgelegt. Überstundenregelungen gelten nicht für leitende Angestellte und Führungskräfte.
Für Teilzeitbeschäftigte sind Überstunden auf freiwilliger Basis möglich, dürfen die Normalarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht überschreiten und müssen im Arbeitsvertrag geregelt sein. Für Jugendliche sowie schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen sind Überstunden verboten.
Arbeitgeber sind nun verpflichtet, ein Arbeitszeitregister zu führen, das Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Verlängerungen über die Standardarbeitszeit hinaus, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit dokumentiert. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht drohen dem Arbeitgeber Bußgelder oder strafrechtliche Sanktionen.
Luxemburg hat 2023 ein gesetzliches Recht auf Nichterreichbarkeit eingeführt. Arbeitgeber, die digitale Arbeitsmittel außerhalb des regulären Arbeitsplatzes oder -zeitraums einsetzen, müssen eine spezifische Regelung zur Nichterreichbarkeit einrichten.
Diese Regelung muss die geltenden Arbeitszeitvorschriften einhalten. Je nach betrieblichem Rahmen wird sie durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung festgelegt; fehlt eine solche Vereinbarung, muss der Arbeitgeber sie auf Unternehmensebene selbst definieren.
Quellen: §211, 231-4, 312-9, 334 & 336 des Arbeitsgesetzbuches 2006, zuletzt geändert 2025
Vergütung für Nachtarbeit
Nachtarbeit ist die Arbeit, die in der Zeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr geleistet wird – in allen Sektoren außer Hotel- und Gaststättengewerbe (dort: 23:00 bis 06:00 Uhr). Als Nachtarbeiter gilt, wer mindestens drei Stunden seiner Arbeitszeit in der Nachtzeit erbringt oder wer aufgrund eines Tarifvertrags mindestens ein Viertel (25 %) seiner jährlichen Arbeitszeit als Nachtarbeit leistet.
Die tägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitern darf im Durchschnitt über einen 7-Tage-Zeitraum 8 Stunden pro 24-Stunden-Periode nicht überschreiten. Nachtarbeiter in Gefahrenbereichen dürfen nicht mehr als 8 Stunden pro 24-Stunden-Periode arbeiten.
Bei Vorliegen eines Tarifvertrags oder im Hotel- und Gaststättengewerbe muss ein Arbeitgeber Nachtarbeitnehmern Zusatzvergütungen zahlen. Ein Tarifvertrag muss einen Nachtarbeitszuschlag von mindestens 15 % vorsehen; höhere Sätze sind zulässig. Im Hotel- und Gaststättengewerbe beträgt der Zuschlag 25 % für Nachtarbeit zwischen 01:00 und 06:00 Uhr (alternativ kann Freizeitausgleich gewährt werden). Die Nachtarbeitsvergütung ist zudem steuerfrei.
Nachtarbeiter haben Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung vor Beginn der Nachtarbeit und danach in regelmäßigen Abständen. Stellt eine ärztliche Untersuchung fest, dass Nachtarbeit der Gesundheit des Arbeitnehmers schadet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihn auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz zu versetzen.
Quellen: §162-12, 211, 212-8, 326-1 & 326-9 des Arbeitsgesetzbuches 2006, zuletzt geändert 2025
Ausgleichsurlaub/ Ruhetage
Grundsätzlich ist Sonntagsarbeit für alle Arbeitnehmer und Auszubildenden von Mitternacht bis Mitternacht verboten. Ausnahmen gelten für Familienbetriebe, die Bewachung von Betriebsräumen, Arbeiten zur Aufrechterhaltung des Dauerbetriebs, Arbeiten zur Vermeidung des Verderbs von Rohstoffen oder Produkten sowie dringende Arbeiten zur Gefahrenabwehr, Schadensbehebung oder Reparatur von Anlagen und Gebäuden.
Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem Sonntag mehr als vier Stunden, hat er Anspruch auf einen vollen bezahlten Ausgleichstag. Bei weniger als 4 Stunden Sonntagsarbeit besteht Anspruch auf einen halben bezahlten Ruhetag. Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer für jede geleistete Sonntagsstunde 70 % seines normalen Lohns. Gelten die Sonntagsstunden auch als Überstunden, besteht Anspruch auf 140 % des normalen Lohns oder Freizeitausgleich. Jugendliche, die an einem Sonntag oder Feiertag arbeiten, erhalten einen Lohnzuschlag von 100 %.
Quellen: §231 & 344-14 des Arbeitsgesetzbuches 2006, zuletzt geändert 2025
Vergütung Wochenende / Feiertag
Arbeitet ein Arbeitnehmer an seinem wöchentlichen Ruhetag (Sonntag), hat er zusätzlich zum Ausgleichsruhetag Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 70 % für jede gearbeitete Stunde. Für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag erhält der Arbeitnehmer einen Zuschlag von 200 % des normalen Lohns für jede geleistete Stunde.
Quellen: §231-7 & 232-7 des Arbeitsgesetzbuches 2006, zuletzt geändert 2025
Vergütung von Überstunden
Als Arbeitszeit gelten alle Stunden, in denen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Ausgenommen sind Ruhepausen, während derer der Arbeitnehmer nicht zur Verfügung stehen muss. Die reguläre Arbeitszeit beträgt 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit wird über einen Referenzzeitraum von 4 Wochen gemittelt. Ein längerer Referenzzeitraum (bis zu 12 Monate) kann per Tarifvertrag festgelegt werden; die tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit darf jedoch 10 Stunden bzw. 48 Stunden (einschließlich Überstunden) nicht überschreiten. Für Jugendliche (15–18 Jahre) gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden.
In bestimmten Sektoren mit außergewöhnlicher saisonaler Arbeitsbelastung kann ein Tarifvertrag tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten von 12 bzw. 60 Stunden für bis zu sechs Wochen zulassen. Bei saisonaler Mehrarbeit ohne Ausgleichssystem gilt jede Stunde über 8 Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich als Überstunde. Mit Ausgleichssystem gilt jede Stunde über 10 Stunden täglich bzw. 48 Stunden wöchentlich als Überstunde.
Überstunden sind Arbeitsleistungen, die über die täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeitgrenzen hinausgehen. Überstunden sind grundsätzlich zulässig für: besondere Arbeiten wie Inventuren und Liquidationen; zur Vermeidung des Verlusts verderblicher Waren oder der Gefährdung von Arbeitsergebnissen; zur Bewältigung eines tatsächlichen oder drohenden Schadens; sowie für Notfallarbeiten zur Vermeidung schwerwiegender Betriebsstörungen. Überstunden dürfen täglich zwei Stunden nicht überschreiten; die Gesamtarbeitszeit darf 10 Stunden pro Tag nicht übersteigen.
Nach dem geänderten Arbeitsgesetzbuch können Arbeitgeber nun einen Arbeitsorganisationsplan (POT) einführen, der eine flexible Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit und eine Verlängerung des Referenzzeitraums von einem auf vier Monate ermöglicht. Ein Tarifvertrag kann den Referenzzeitraum auf bis zu 12 Monate verlängern.
Nach der Gesetzesänderung vom Dezember 2016 gelten Überstunden, wenn die im Referenzzeitraum geleisteten Arbeitsstunden im Durchschnitt 40 Stunden überschreiten und bestimmte Grenzwerte erreicht werden: mehr als 20 % über der Normalarbeitszeit (48 Std./Woche bzw. 192 Std./Monat) bei einem Referenzzeitraum bis zu 1 Monat; mehr als 12,5 % über der Normalarbeitszeit (45 Std./Woche bzw. 180 Std./Monat) bei einem Referenzzeitraum von 1–3 Monaten; mehr als 10 % über der Normalarbeitszeit (44 Std./Woche bzw. 176 Std./Monat) bei einem Referenzzeitraum von 3–4 Monaten. Unternehmen, die den POT nutzen und Arbeitnehmern zusätzliche Urlaubstage gewähren, unterliegen höheren Höchstarbeitszeiten. Nur Arbeitsstunden über diesen Grenzen gelten als Überstunden und werden entsprechend vergütet.
Für Überstunden können Arbeitnehmer Freizeitausgleich oder einen Lohnzuschlag erhalten. Beim Freizeitausgleich werden pro geleisteter Überstunde (60 Minuten) eineinhalb Stunden (90 Minuten) Freizeit gewährt. Bei finanzieller Vergütung wird der Überstundenlohn mit 140 % des normalen Lohnsatzes berechnet (der Zuschlag beträgt also 40 %). Ein Überstundenplan wird mindestens fünf Werktage vor dem Referenzzeitraum erstellt und der Personaldelegation vorgelegt. Überstundenregelungen gelten nicht für leitende Angestellte und Führungskräfte.
Für Teilzeitbeschäftigte sind Überstunden auf freiwilliger Basis möglich, dürfen die Normalarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht überschreiten und müssen im Arbeitsvertrag geregelt sein. Für Jugendliche sowie schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen sind Überstunden verboten.
Arbeitgeber sind nun verpflichtet, ein Arbeitszeitregister zu führen, das Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Verlängerungen über die Standardarbeitszeit hinaus, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit dokumentiert. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht drohen dem Arbeitgeber Bußgelder oder strafrechtliche Sanktionen.
Luxemburg hat 2023 ein gesetzliches Recht auf Nichterreichbarkeit eingeführt. Arbeitgeber, die digitale Arbeitsmittel außerhalb des regulären Arbeitsplatzes oder -zeitraums einsetzen, müssen eine spezifische Regelung zur Nichterreichbarkeit einrichten.
Diese Regelung muss die geltenden Arbeitszeitvorschriften einhalten. Je nach betrieblichem Rahmen wird sie durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung festgelegt; fehlt eine solche Vereinbarung, muss der Arbeitgeber sie auf Unternehmensebene selbst definieren.
Quellen: §211, 231-4, 312-9, 334 & 336 des Arbeitsgesetzbuches 2006, zuletzt geändert 2025
Vergütung für Nachtarbeit
Nachtarbeit ist die Arbeit, die in der Zeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr geleistet wird – in allen Sektoren außer Hotel- und Gaststättengewerbe (dort: 23:00 bis 06:00 Uhr). Als Nachtarbeiter gilt, wer mindestens drei Stunden seiner Arbeitszeit in der Nachtzeit erbringt oder wer aufgrund eines Tarifvertrags mindestens ein Viertel (25 %) seiner jährlichen Arbeitszeit als Nachtarbeit leistet.
Die tägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitern darf im Durchschnitt über einen 7-Tage-Zeitraum 8 Stunden pro 24-Stunden-Periode nicht überschreiten. Nachtarbeiter in Gefahrenbereichen dürfen nicht mehr als 8 Stunden pro 24-Stunden-Periode arbeiten.
Bei Vorliegen eines Tarifvertrags oder im Hotel- und Gaststättengewerbe muss ein Arbeitgeber Nachtarbeitnehmern Zusatzvergütungen zahlen. Ein Tarifvertrag muss einen Nachtarbeitszuschlag von mindestens 15 % vorsehen; höhere Sätze sind zulässig. Im Hotel- und Gaststättengewerbe beträgt der Zuschlag 25 % für Nachtarbeit zwischen 01:00 und 06:00 Uhr (alternativ kann Freizeitausgleich gewährt werden). Die Nachtarbeitsvergütung ist zudem steuerfrei.
Nachtarbeiter haben Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung vor Beginn der Nachtarbeit und danach in regelmäßigen Abständen. Stellt eine ärztliche Untersuchung fest, dass Nachtarbeit der Gesundheit des Arbeitnehmers schadet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihn auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz zu versetzen.
Quellen: §162-12, 211, 212-8, 326-1 & 326-9 des Arbeitsgesetzbuches 2006, zuletzt geändert 2025
Ausgleichsurlaub/ Ruhetage
Grundsätzlich ist Sonntagsarbeit für alle Arbeitnehmer und Auszubildenden von Mitternacht bis Mitternacht verboten. Ausnahmen gelten für Familienbetriebe, die Bewachung von Betriebsräumen, Arbeiten zur Aufrechterhaltung des Dauerbetriebs, Arbeiten zur Vermeidung des Verderbs von Rohstoffen oder Produkten sowie dringende Arbeiten zur Gefahrenabwehr, Schadensbehebung oder Reparatur von Anlagen und Gebäuden.
Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem Sonntag mehr als vier Stunden, hat er Anspruch auf einen vollen bezahlten Ausgleichstag. Bei weniger als 4 Stunden Sonntagsarbeit besteht Anspruch auf einen halben bezahlten Ruhetag. Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer für jede geleistete Sonntagsstunde 70 % seines normalen Lohns. Gelten die Sonntagsstunden auch als Überstunden, besteht Anspruch auf 140 % des normalen Lohns oder Freizeitausgleich. Jugendliche, die an einem Sonntag oder Feiertag arbeiten, erhalten einen Lohnzuschlag von 100 %.
Quellen: §231 & 344-14 des Arbeitsgesetzbuches 2006, zuletzt geändert 2025
Vergütung Wochenende / Feiertag
Arbeitet ein Arbeitnehmer an seinem wöchentlichen Ruhetag (Sonntag), hat er zusätzlich zum Ausgleichsruhetag Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 70 % für jede gearbeitete Stunde. Für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag erhält der Arbeitnehmer einen Zuschlag von 200 % des normalen Lohns für jede geleistete Stunde.
Quellen: §231-7 & 232-7 des Arbeitsgesetzbuches 2006, zuletzt geändert 2025