Leistungen im Fall von Arbeitsunfällen
Leistungen im Fall von Arbeitsunfällen/Behinderungen
Arbeitsunfälle werden in vier Kategorien eingeteilt: (i) dauerhafte vollständige Erwerbsminderung, (ii) dauerhafte teilweise Erwerbsminderung, (iii) vorübergehende Erwerbsminderung und (iv) tödlicher Unfall mit Tod des Arbeitnehmers.
Es gibt keine Mindestversicherungszeit für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitsunfall. Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit sind gedeckt.
Arbeitnehmer sind gemäß dem Sozialgesetzbuch, Livre II, 'Assurance Accident', versichert.
Bei vorübergehender Erwerbsminderung erhält der Versicherte für bis zu 52 Wochen innerhalb von 104 Wochen unabhängig vom Krankheitsgrund (normale Erkrankung oder Arbeitsunfall) das volle Gehalt. Während der ersten 77 Krankheitstage zahlt der Arbeitgeber das Gehalt, wird aber von der staatlichen Krankenversicherung teilweise erstattet. Danach übernimmt die Krankenversicherung die Gehaltszahlung.
Bei dauerhafter Erwerbsminderung oder nach Ablauf der ersten 52 Wochen wird eine jährliche Rente gezahlt. Deren Höhe richtet sich nach dem Grad der Erwerbsminderung und dem Lohn des Arbeitnehmers vor dem Unfall. Bei dauerhafter vollständiger Erwerbsminderung hat das Opfer Anspruch auf eine volle Rente in Höhe von 85 % des früheren Lohns, begrenzt durch die gesetzliche Lohnobergrenze. Bei teilweiser Erwerbsminderung wird die Rente entsprechend dem Grad der Behinderung gezahlt. Bei einer Erwerbsminderung von mehr als 50 % erhöht sich die Rente um 10 % pro unterhaltspflichtigem Kind, bis zu einem Höchstsatz von 100 %.
Bei einem tödlichen Arbeitsunfall mit dem Tod eines unter 65 Jahre alten Arbeitnehmers wird eine Hinterbliebenenrente gezahlt. Die Leistung wird berechnet, indem 1,85 % des Jahreseinkommens mit der Anzahl der Jahre zwischen dem Todesdatum und dem Datum multipliziert wird, an dem der Arbeitnehmer 65 Jahre alt geworden wäre. War der Verstorbene jünger als 55 Jahre, werden für diese Berechnung immer zehn Jahre angesetzt.
Der Ehegatte oder Partner hat Anspruch auf eine Rente in Höhe von drei Viertel des berechneten Betrags, begrenzt durch die gesetzliche Lohnobergrenze. Ein Kind bis zum Alter von 18 Jahren (27 Jahre, wenn noch in Vollzeitausbildung) erhält eine Leistung von einem Viertel dieses Betrags. Die Gesamtsumme der Hinterbliebenenleistungen darf den berechneten Betrag nicht überschreiten.
Es wird auch ein Sterbegeld als Pauschalbetrag gewährt.
Quellen: §97-129 des Sozialgesetzbuchs 1925, zuletzt geändert 2013
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Bei vorübergehender Erwerbsminderung erhält der Versicherte für bis zu 52 Wochen innerhalb von 104 Wochen unabhängig vom Krankheitsgrund (normale Erkrankung oder Arbeitsunfall) das volle Gehalt. Während der ersten 77 Krankheitstage zahlt der Arbeitgeber das Gehalt, wird aber von der staatlichen Krankenversicherung teilweise erstattet. Danach übernimmt die Krankenversicherung die Gehaltszahlung.
Bei dauerhafter Erwerbsminderung oder nach Ablauf der ersten 52 Wochen wird eine jährliche Rente gezahlt. Deren Höhe richtet sich nach dem Grad der Erwerbsminderung und dem Lohn des Arbeitnehmers vor dem Unfall. Bei dauerhafter vollständiger Erwerbsminderung hat das Opfer Anspruch auf eine volle Rente in Höhe von 85 % des früheren Lohns, begrenzt durch die gesetzliche Lohnobergrenze. Bei teilweiser Erwerbsminderung wird die Rente entsprechend dem Grad der Behinderung gezahlt. Bei einer Erwerbsminderung von mehr als 50 % erhöht sich die Rente um 10 % pro unterhaltspflichtigem Kind, bis zu einem Höchstsatz von 100 %.
Bei einem tödlichen Arbeitsunfall mit dem Tod eines unter 65 Jahre alten Arbeitnehmers wird eine Hinterbliebenenrente gezahlt. Die Leistung wird berechnet, indem 1,85 % des Jahreseinkommens mit der Anzahl der Jahre zwischen dem Todesdatum und dem Datum multipliziert wird, an dem der Arbeitnehmer 65 Jahre alt geworden wäre. War der Verstorbene jünger als 55 Jahre, werden für diese Berechnung immer zehn Jahre angesetzt.
Der Ehegatte oder Partner hat Anspruch auf eine Rente in Höhe von drei Viertel des berechneten Betrags, begrenzt durch die gesetzliche Lohnobergrenze. Ein Kind bis zum Alter von 18 Jahren (27 Jahre, wenn noch in Vollzeitausbildung) erhält eine Leistung von einem Viertel dieses Betrags. Die Gesamtsumme der Hinterbliebenenleistungen darf den berechneten Betrag nicht überschreiten.
Es wird auch ein Sterbegeld als Pauschalbetrag gewährt.
Quellen: §97-129 des Sozialgesetzbuchs 1925, zuletzt geändert 2013