Sexuelle Belästigung
Sexuelle Belästigung
Sexuelle Belästigung wird definiert als Verhalten sexueller Art oder aufgrund des Geschlechts, durch das der Täter wissentlich oder unbewusst die Würde einer Person am Arbeitsplatz verletzt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Das Verhalten ist unangemessen, beleidigend oder verletzend; es erzeugt beim Opfer ein Gefühl der Einschüchterung, Feindseligkeit oder Demütigung; die Ablehnung oder Duldung des Verhaltens beeinflusst die Rechte des Arbeitnehmers in Bezug auf Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, beruflichen Aufstieg, Vergütung oder sonstige beschäftigungsrelevante Entscheidungen.
Belästigung aufgrund des Geschlechts und sexuelle Belästigung gelten als Diskriminierung. Arbeitgeber sind verpflichtet, alle erforderlichen Präventivmaßnahmen zum Schutz der Würde von Opfern am Arbeitsplatz zu ergreifen – in der Regel durch Information der Arbeitnehmer über sexuelle Belästigung. Arbeitgeber sind außerdem verpflichtet, jeden ihnen bekannt gewordenen Akt sexueller Belästigung unverzüglich zu unterbinden.
Ein Opfer sexueller Belästigung muss den Arbeitgeber über den mutmaßlichen Belästigungsvorfall informieren, damit dieser ihn untersuchen kann. Ein Arbeitnehmer darf nicht mit Sanktionen belegt werden, weil er sich gegen einen Akt sexueller Belästigung gewehrt oder diesen gemeldet hat. Sanktionen gegen ein Opfer sexueller Belästigung – einschließlich Kündigung – sind nichtig.
Ein Opfer sexueller Belästigung kann wegen sexueller Belästigung (als schwerwiegender Pflichtverletzung des Arbeitgebers) fristlos kündigen. Wertet das Gericht die Eigenkündigung als gerechtfertigt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Schadensersatz leisten.
Durch die Änderung des Arbeitsgesetzbuches 2023 ist Mobbing am Arbeitsplatz verboten – definiert als wiederholtes Verhalten, das die Würde oder Integrität einer Person verletzt. Arbeitgeber müssen solche Handlungen verhindern, untersuchen und unterbinden. Opfer sind vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt und können Schadensersatz geltend machen. Personaldelegationen unterstützen Betroffene; Tätern drohen Bußgelder.
Quellen: §245, 246 des Arbeitsgesetzbuches 2006, zuletzt geändert 2025
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Belästigung aufgrund des Geschlechts und sexuelle Belästigung gelten als Diskriminierung. Arbeitgeber sind verpflichtet, alle erforderlichen Präventivmaßnahmen zum Schutz der Würde von Opfern am Arbeitsplatz zu ergreifen – in der Regel durch Information der Arbeitnehmer über sexuelle Belästigung. Arbeitgeber sind außerdem verpflichtet, jeden ihnen bekannt gewordenen Akt sexueller Belästigung unverzüglich zu unterbinden.
Ein Opfer sexueller Belästigung muss den Arbeitgeber über den mutmaßlichen Belästigungsvorfall informieren, damit dieser ihn untersuchen kann. Ein Arbeitnehmer darf nicht mit Sanktionen belegt werden, weil er sich gegen einen Akt sexueller Belästigung gewehrt oder diesen gemeldet hat. Sanktionen gegen ein Opfer sexueller Belästigung – einschließlich Kündigung – sind nichtig.
Ein Opfer sexueller Belästigung kann wegen sexueller Belästigung (als schwerwiegender Pflichtverletzung des Arbeitgebers) fristlos kündigen. Wertet das Gericht die Eigenkündigung als gerechtfertigt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Schadensersatz leisten.
Durch die Änderung des Arbeitsgesetzbuches 2023 ist Mobbing am Arbeitsplatz verboten – definiert als wiederholtes Verhalten, das die Würde oder Integrität einer Person verletzt. Arbeitgeber müssen solche Handlungen verhindern, untersuchen und unterbinden. Opfer sind vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt und können Schadensersatz geltend machen. Personaldelegationen unterstützen Betroffene; Tätern drohen Bußgelder.
Quellen: §245, 246 des Arbeitsgesetzbuches 2006, zuletzt geändert 2025