Leistungen der Arbeitslosenversicherung
Leistungen der Arbeitslosenversicherung
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
-
arbeitsfähig sein, zwischen 16 und 64 Jahre alt und in Luxemburg ansässig sein
-
nicht durch eigene Schuld arbeitslos sein (der Arbeitsplatzverlust muss unfreiwillig sein);
-
als Arbeitssuchender registriert und bereit sein, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die den eigenen Fähigkeiten entspricht
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im Jahr vor der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen (6 Monate) beschäftigt gewesen sein.
Ist die arbeitslose Person der/die Alleinverdiener/in der Familie, beträgt das Arbeitslosengeld 80 % des früheren Einkommens. Bei einer oder mehreren unterhaltsberechtigten Personen erhöht sich der Satz auf 85 %. Das Arbeitslosengeld darf jedoch das 2,5-fache des Mindestlohns nicht überschreiten. Dauert die Arbeitslosigkeit mehr als 6 Monate innerhalb von 12 Monaten an, darf es das Zweifache des Mindestlohns nicht übersteigen.
Das Arbeitslosengeld wird für denselben Zeitraum gewährt, wie das Beschäftigungsverhältnis in den 12 Monaten vor der Arbeitslosigkeit gedauert hat – jedoch höchstens für 12 Monate innerhalb eines 2-Jahres-Zeitraums. Bei Personen über 50 Jahren kann die Bezugsdauer verlängert werden.
Gemäß dem kürzlich verabschiedeten Gesetz über professionelle (selbstständige) Künstler und 'intermittents du spectacle' (abhängig Beschäftigte in der Unterhaltungsbranche ohne festes Arbeitsverhältnis) ist der Anspruch auf Entschädigung für Inaktivitätszeiträume selbstständiger Künstler in der Unterhaltungsbranche auf 121 Tage innerhalb von 365 Tagen begrenzt. Die Voraussetzungen des Vorgängergesetzes von 1999 wurden durch zwei neue Anforderungen ersetzt: erstens eine mindestens 6-monatige Mitgliedschaft in der nationalen Sozialversicherung und zweitens eine tatsächliche Tätigkeit (Engagement) auf der nationalen Kunst- und Kulturszene.
Gemäß dem Omnibus-Gesetz vom April 2018 ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Beschäftigungsfonds das für den betreffenden Zeitraum an den Arbeitnehmer ausgezahlte Arbeitslosengeld zu erstatten, wenn die Eigenkündigung des Arbeitnehmers auf schwerwiegendem Fehlverhalten des Arbeitgebers beruht. Wird die Kündigung durch den Arbeitgeber hingegen als gerechtfertigt eingestuft oder die Eigenkündigung des Arbeitnehmers durch das Arbeitsgericht für nicht gerechtfertigt erklärt, muss der Arbeitnehmer das ausgezahlte Arbeitslosengeld zurückerstatten.
Quelle: Arbeitsgesetzbuch, Livre V; http://www.adem.public.lu/fr/demandeurs-demploi/demander-indemnites-chomage/residents/salaries/index.htmlhttp://www.adem.public.lu/fr/demandeurs-demploi/demander-indemnites-chomage/residents/salaries/index.html
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Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
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arbeitsfähig sein, zwischen 16 und 64 Jahre alt und in Luxemburg ansässig sein
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nicht durch eigene Schuld arbeitslos sein (der Arbeitsplatzverlust muss unfreiwillig sein);
-
als Arbeitssuchender registriert und bereit sein, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die den eigenen Fähigkeiten entspricht
-
im Jahr vor der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen (6 Monate) beschäftigt gewesen sein.
Ist die arbeitslose Person der/die Alleinverdiener/in der Familie, beträgt das Arbeitslosengeld 80 % des früheren Einkommens. Bei einer oder mehreren unterhaltsberechtigten Personen erhöht sich der Satz auf 85 %. Das Arbeitslosengeld darf jedoch das 2,5-fache des Mindestlohns nicht überschreiten. Dauert die Arbeitslosigkeit mehr als 6 Monate innerhalb von 12 Monaten an, darf es das Zweifache des Mindestlohns nicht übersteigen.
Das Arbeitslosengeld wird für denselben Zeitraum gewährt, wie das Beschäftigungsverhältnis in den 12 Monaten vor der Arbeitslosigkeit gedauert hat – jedoch höchstens für 12 Monate innerhalb eines 2-Jahres-Zeitraums. Bei Personen über 50 Jahren kann die Bezugsdauer verlängert werden.
Gemäß dem kürzlich verabschiedeten Gesetz über professionelle (selbstständige) Künstler und 'intermittents du spectacle' (abhängig Beschäftigte in der Unterhaltungsbranche ohne festes Arbeitsverhältnis) ist der Anspruch auf Entschädigung für Inaktivitätszeiträume selbstständiger Künstler in der Unterhaltungsbranche auf 121 Tage innerhalb von 365 Tagen begrenzt. Die Voraussetzungen des Vorgängergesetzes von 1999 wurden durch zwei neue Anforderungen ersetzt: erstens eine mindestens 6-monatige Mitgliedschaft in der nationalen Sozialversicherung und zweitens eine tatsächliche Tätigkeit (Engagement) auf der nationalen Kunst- und Kulturszene.
Gemäß dem Omnibus-Gesetz vom April 2018 ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Beschäftigungsfonds das für den betreffenden Zeitraum an den Arbeitnehmer ausgezahlte Arbeitslosengeld zu erstatten, wenn die Eigenkündigung des Arbeitnehmers auf schwerwiegendem Fehlverhalten des Arbeitgebers beruht. Wird die Kündigung durch den Arbeitgeber hingegen als gerechtfertigt eingestuft oder die Eigenkündigung des Arbeitnehmers durch das Arbeitsgericht für nicht gerechtfertigt erklärt, muss der Arbeitnehmer das ausgezahlte Arbeitslosengeld zurückerstatten.
Quelle: Arbeitsgesetzbuch, Livre V; http://www.adem.public.lu/fr/demandeurs-demploi/demander-indemnites-chomage/residents/salaries/index.htmlhttp://www.adem.public.lu/fr/demandeurs-demploi/demander-indemnites-chomage/residents/salaries/index.html