Mutterschaft und Arbeit
Mutterschaftsurlaub
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf 16 Wochen Mutterschaftsurlaub: 8 Wochen vor der Geburt (vorgeburtlich) und 8 Wochen danach (nachgeburtlich). Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, werden nicht genommene vorgeburtliche Urlaubstage dem nachgeburtlichen Urlaub hinzugefügt. Kommt das Kind nach dem errechneten Termin zur Welt, verlängert sich der nachgeburtliche Urlaub bis zum tatsächlichen Geburtsdatum, ohne dass die Dauer des nachgeburtlichen Urlaubs von 8 Wochen verkürzt wird.
Der nachgeburtliche Urlaub verlängert sich um 4 Wochen (auf insgesamt 12 Wochen) bei Frühgeburt (vor der 37. Schwangerschaftswoche), Mehrlingsgeburten sowie beim Stillen.
Gemäß dem Gesetz vom 15. Dezember 2017, das ab Januar 2018 gilt, beträgt der nachgeburtliche Urlaub für alle Schwangerschaften 12 Wochen. Eine Arbeitnehmerin darf nach der Geburt 12 Wochen lang nicht beschäftigt werden. Der nachgeburtliche Zeitraum wird durch ein ärztliches Attest mit Angabe des Geburtsdatums bescheinigt.
Quellen: §332 des Arbeitsgesetzbuches 2006, zuletzt geändert 2025
Einkommen
Arbeitnehmerinnen haben während des Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf Mutterschaftsleistungen, sofern sie (oder selbstständig Tätige) mindestens 6 Monate der vorangegangenen 12 Monate in der Kranken- und Mutterschaftsversicherung versichert waren.
Arbeitnehmerinnen haben während des Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf ihr volles Gehalt. Frauen ohne Anspruch auf Mutterschaftsleistungen erhalten ein Mutterschaftsgeld. Die Mutterschaftsleistung darf nicht unter dem sozialen Mindestlohn liegen (Bruttobetrag: 1.921,03 EUR/Monat, Stand Januar 2014). Sie darf das Fünffache des sozialen Mindestlohns nicht überschreiten (Bruttobetrag: 9.605,13 EUR/Monat, Stand Januar 2014). Mutterschaftsleistungen können nicht mit anderen Leistungen wie Krankengeld kumuliert werden.
Der Mutterschaftsurlaub wird analog zu den Krankheitsleistungen finanziert: Arbeitgeber tragen 30 %, Arbeitnehmer 30 % und der Staat 40 %.
Quellen: §332 des Arbeitsgesetzbuches 2006, zuletzt geändert 2025; §25 des Sozialgesetzbuchs 1925, zuletzt geändert 2013
Schwangerschaftstests bei der Einstellung
Im luxemburgischen Arbeitsrecht wurden keine ausdrücklichen Bestimmungen zu Schwangerschaftsbefragungen bei der Einstellung gefunden. Das Arbeitsgesetzbuch verbietet jedoch jede direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Arbeitgeber sollten bei der Einstellung keine allgemeinen Fragen zur Schwangerschaft oder Familienplanung stellen, es sei denn, ein spezifisches, rechtlich zulässiges Arbeitsschutzproblem macht dies objektiv notwendig.
Quelle: §241.1, 241.4 des Arbeitsgesetzbuches, zuletzt geändert 2025
Kostenlose medizinische Versorgung
Versicherte schwangere Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf medizinische Versorgung, Krankenhausaufenthalt, Hebammenhilfe bei der Geburt, Medikamente und Säuglingsnahrung. Die Kosten für diätetische Produkte für Säuglinge werden durch eine Pauschalleistung gedeckt.
Das Gesundheitssystem wird durch Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber (100 %) und der Arbeitnehmer (30 %) sowie einen staatlichen Beitrag (40 %) finanziert. Der Staatsbeitrag stammt aus allgemeinen Steuereinnahmen.
Quellen: Sozialgesetzbuch 1925, zuletzt geändert 2013; Gesundheitsgesetzbuch
Mutterschaftsurlaub
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf 16 Wochen Mutterschaftsurlaub: 8 Wochen vor der Geburt (vorgeburtlich) und 8 Wochen danach (nachgeburtlich). Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, werden nicht genommene vorgeburtliche Urlaubstage dem nachgeburtlichen Urlaub hinzugefügt. Kommt das Kind nach dem errechneten Termin zur Welt, verlängert sich der nachgeburtliche Urlaub bis zum tatsächlichen Geburtsdatum, ohne dass die Dauer des nachgeburtlichen Urlaubs von 8 Wochen verkürzt wird.
Der nachgeburtliche Urlaub verlängert sich um 4 Wochen (auf insgesamt 12 Wochen) bei Frühgeburt (vor der 37. Schwangerschaftswoche), Mehrlingsgeburten sowie beim Stillen.
Gemäß dem Gesetz vom 15. Dezember 2017, das ab Januar 2018 gilt, beträgt der nachgeburtliche Urlaub für alle Schwangerschaften 12 Wochen. Eine Arbeitnehmerin darf nach der Geburt 12 Wochen lang nicht beschäftigt werden. Der nachgeburtliche Zeitraum wird durch ein ärztliches Attest mit Angabe des Geburtsdatums bescheinigt.
Quellen: §332 des Arbeitsgesetzbuches 2006, zuletzt geändert 2025
Einkommen
Arbeitnehmerinnen haben während des Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf Mutterschaftsleistungen, sofern sie (oder selbstständig Tätige) mindestens 6 Monate der vorangegangenen 12 Monate in der Kranken- und Mutterschaftsversicherung versichert waren.
Arbeitnehmerinnen haben während des Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf ihr volles Gehalt. Frauen ohne Anspruch auf Mutterschaftsleistungen erhalten ein Mutterschaftsgeld. Die Mutterschaftsleistung darf nicht unter dem sozialen Mindestlohn liegen (Bruttobetrag: 1.921,03 EUR/Monat, Stand Januar 2014). Sie darf das Fünffache des sozialen Mindestlohns nicht überschreiten (Bruttobetrag: 9.605,13 EUR/Monat, Stand Januar 2014). Mutterschaftsleistungen können nicht mit anderen Leistungen wie Krankengeld kumuliert werden.
Der Mutterschaftsurlaub wird analog zu den Krankheitsleistungen finanziert: Arbeitgeber tragen 30 %, Arbeitnehmer 30 % und der Staat 40 %.
Quellen: §332 des Arbeitsgesetzbuches 2006, zuletzt geändert 2025; §25 des Sozialgesetzbuchs 1925, zuletzt geändert 2013
Schwangerschaftstests bei der Einstellung
Im luxemburgischen Arbeitsrecht wurden keine ausdrücklichen Bestimmungen zu Schwangerschaftsbefragungen bei der Einstellung gefunden. Das Arbeitsgesetzbuch verbietet jedoch jede direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Arbeitgeber sollten bei der Einstellung keine allgemeinen Fragen zur Schwangerschaft oder Familienplanung stellen, es sei denn, ein spezifisches, rechtlich zulässiges Arbeitsschutzproblem macht dies objektiv notwendig.
Quelle: §241.1, 241.4 des Arbeitsgesetzbuches, zuletzt geändert 2025
Kostenlose medizinische Versorgung
Versicherte schwangere Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf medizinische Versorgung, Krankenhausaufenthalt, Hebammenhilfe bei der Geburt, Medikamente und Säuglingsnahrung. Die Kosten für diätetische Produkte für Säuglinge werden durch eine Pauschalleistung gedeckt.
Das Gesundheitssystem wird durch Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber (100 %) und der Arbeitnehmer (30 %) sowie einen staatlichen Beitrag (40 %) finanziert. Der Staatsbeitrag stammt aus allgemeinen Steuereinnahmen.
Quellen: Sozialgesetzbuch 1925, zuletzt geändert 2013; Gesundheitsgesetzbuch