Stillen
Stillen
Nach Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub müssen stillenden Arbeitnehmerinnen auf Antrag Stillpausen gewährt werden. Der Antrag muss von einem ärztlichen Attest begleitet werden, das das Stillen bescheinigt. Die Stillpausen sind wie folgt zu nehmen: entweder zwei Zeiträume von je 45 Minuten am Beginn und am Ende des normalen Arbeitstags, oder ein einziger 90-minütiger Zeitraum, wenn der Arbeitstag nur durch eine einstündige Pause unterbrochen wird und/oder die Frau ihr Kind nicht in der Nähe des Arbeitsplatzes stillen kann. Stillpausen gelten als Arbeitszeit und werden entsprechend vergütet.
Quellen: §331(2) & 336(3) des Arbeitsgesetzbuches 2006, zuletzt geändert 2025
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Nach Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub müssen stillenden Arbeitnehmerinnen auf Antrag Stillpausen gewährt werden. Der Antrag muss von einem ärztlichen Attest begleitet werden, das das Stillen bescheinigt. Die Stillpausen sind wie folgt zu nehmen: entweder zwei Zeiträume von je 45 Minuten am Beginn und am Ende des normalen Arbeitstags, oder ein einziger 90-minütiger Zeitraum, wenn der Arbeitstag nur durch eine einstündige Pause unterbrochen wird und/oder die Frau ihr Kind nicht in der Nähe des Arbeitsplatzes stillen kann. Stillpausen gelten als Arbeitszeit und werden entsprechend vergütet.
Quellen: §331(2) & 336(3) des Arbeitsgesetzbuches 2006, zuletzt geändert 2025