Schutz
Keine schädlichen Arbeiten
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle in einem Unternehmen beschäftigten Frauen – neben anderen Ausschüssen und Delegierten – über die Liste der Tätigkeiten zu informieren, mit denen schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen nach einer Risikobewertung und Beseitigung möglicher negativer Auswirkungen beschäftigt werden dürfen. Bei Tätigkeiten, die ein spezifisches Expositionsrisiko für schwangere oder stillende Frauen durch bestimmte schädliche Stoffe, Verfahren oder Arbeitsbedingungen darstellen, muss der Arbeitgeber Art, Umfang und Dauer der Exposition ermitteln, um Risiken für die Gesundheit und Sicherheit zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen zu bestimmen.
Zeigt die Risikobewertung ein Risiko für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen oder negative Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit, muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen ergreifen – durch Anpassung der Arbeitsbedingungen oder der Arbeitszeit für den gesamten vom Arzt als angemessen erachteten Zeitraum.
Ist eine Anpassung der Arbeitsbedingungen oder der Arbeitszeit nicht möglich oder nicht gerechtfertigt, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin auf eine andere Stelle versetzen und dabei ihr bisheriges Gehaltsniveau aufrechterhalten. Ist auch eine Versetzung aus berechtigten Gründen nicht möglich, wird die Arbeitnehmerin bis zum vom Arzt empfohlenen Zeitpunkt von ihrer Arbeit freigestellt. Während dieser Zeit erhält sie Geldleistungen aus der Sozialversicherung.
Quellen: §234(43-48) und 334 des Arbeitsgesetzbuches 2006, zuletzt geändert 2025; Anhang 11 des Arbeitsgesetzbuches mit Angabe der Stoffe und Verfahren mit spezifischem Expositionsrisiko für schwangere und stillende Frauen
Kündigungsschutz
Die ordentliche Kündigung ist verboten: während der Schwangerschaft (bescheinigt durch ärztliches Attest), während der 12 Wochen nach der Geburt sowie während des Elternurlaubs. Die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ist auch während der Probezeit untersagt.
Eine ordentliche Kündigung ist bei Betriebsschließung (wirtschaftlicher Grund) zulässig. Eine fristlose Kündigung ist bei schwerwiegendem Fehlverhalten des Arbeitnehmers ebenfalls möglich.
Quellen: §234(48) & 337(1,2 & 3) des Arbeitsgesetzbuches 2006, zuletzt geändert 2025
Recht auf Erhaltung des Arbeitsplatzes
Nach dem Mutterschafts- oder Elternurlaub hat die Arbeitnehmerin das Recht, an ihren früheren Arbeitsplatz zurückzukehren. Ist die frühere Stelle nicht mehr vorhanden, muss eine gleichwertige Stelle entsprechend den Qualifikationen mit gleichwertigem Gehalt angeboten werden.
Quellen: §234(45 & 48) & 332(3) des Arbeitsgesetzbuches 2006, zuletzt geändert 2025
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Mutterschaft und ArbeitKeine schädlichen Arbeiten
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle in einem Unternehmen beschäftigten Frauen – neben anderen Ausschüssen und Delegierten – über die Liste der Tätigkeiten zu informieren, mit denen schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen nach einer Risikobewertung und Beseitigung möglicher negativer Auswirkungen beschäftigt werden dürfen. Bei Tätigkeiten, die ein spezifisches Expositionsrisiko für schwangere oder stillende Frauen durch bestimmte schädliche Stoffe, Verfahren oder Arbeitsbedingungen darstellen, muss der Arbeitgeber Art, Umfang und Dauer der Exposition ermitteln, um Risiken für die Gesundheit und Sicherheit zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen zu bestimmen.
Zeigt die Risikobewertung ein Risiko für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen oder negative Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit, muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen ergreifen – durch Anpassung der Arbeitsbedingungen oder der Arbeitszeit für den gesamten vom Arzt als angemessen erachteten Zeitraum.
Ist eine Anpassung der Arbeitsbedingungen oder der Arbeitszeit nicht möglich oder nicht gerechtfertigt, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin auf eine andere Stelle versetzen und dabei ihr bisheriges Gehaltsniveau aufrechterhalten. Ist auch eine Versetzung aus berechtigten Gründen nicht möglich, wird die Arbeitnehmerin bis zum vom Arzt empfohlenen Zeitpunkt von ihrer Arbeit freigestellt. Während dieser Zeit erhält sie Geldleistungen aus der Sozialversicherung.
Quellen: §234(43-48) und 334 des Arbeitsgesetzbuches 2006, zuletzt geändert 2025; Anhang 11 des Arbeitsgesetzbuches mit Angabe der Stoffe und Verfahren mit spezifischem Expositionsrisiko für schwangere und stillende Frauen
Kündigungsschutz
Die ordentliche Kündigung ist verboten: während der Schwangerschaft (bescheinigt durch ärztliches Attest), während der 12 Wochen nach der Geburt sowie während des Elternurlaubs. Die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ist auch während der Probezeit untersagt.
Eine ordentliche Kündigung ist bei Betriebsschließung (wirtschaftlicher Grund) zulässig. Eine fristlose Kündigung ist bei schwerwiegendem Fehlverhalten des Arbeitnehmers ebenfalls möglich.
Quellen: §234(48) & 337(1,2 & 3) des Arbeitsgesetzbuches 2006, zuletzt geändert 2025
Recht auf Erhaltung des Arbeitsplatzes
Nach dem Mutterschafts- oder Elternurlaub hat die Arbeitnehmerin das Recht, an ihren früheren Arbeitsplatz zurückzukehren. Ist die frühere Stelle nicht mehr vorhanden, muss eine gleichwertige Stelle entsprechend den Qualifikationen mit gleichwertigem Gehalt angeboten werden.
Quellen: §234(45 & 48) & 332(3) des Arbeitsgesetzbuches 2006, zuletzt geändert 2025