Sexuelle Belästigung
Sexuelle Belästigung
Sexuelle Belästigung gilt als eine Form von Diskriminierung, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Die §§ 1, 3 IV, 7 und 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes schützen vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Die betroffene Person kann Klage gegen den Arbeitgeber wegen Schäden oder nicht-finanzieller Verluste einreichen. Strafrechtliche Schritte können nach § 240 (Nötigung), § 177 (sexuelle Nötigung), § 223 (Körperverletzung), § 225 (Misshandlung von Schutzbefohlenen) und § 229 (Fahrlässige Körperverletzung) StGB eingeleitet werden. Im arbeitsrechtlichen Sinne ist sexuelle Belästigung durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausdrücklich verboten. Es umfasst unerwünschtes Verhalten sexueller Natur, einschließlich unerwünschter sexueller Handlungen oder Aufforderungen, sexuell anzüglicher Bemerkungen und sonstigen Verhaltens, das die Würde verletzt und ein einschüchterndes, feindseliges, erniedrigendes, demütigendes oder beleidigendes Umfeld schafft. Arbeitgeber müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um solches Verhalten zu verhindern und darauf zu reagieren. Unabhängig vom Arbeitsrecht kann eine strafrechtliche Haftung entstehen. § 184i StGB stellt sexuelle Berührungen, die eine andere Person belästigen, ausdrücklich unter Strafe. Schwerwiegenderes Verhalten kann unter andere Straftatbestände fallen. Quelle: § 1, 3 Abs. 4, 7 und 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes; § 184i des Strafgesetzbuches, 2021
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