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Telekommunikation ",{"name":41,"data":42},"Zugbegleiter des AGV MOVE-2019.html","\n\u003C!--?xml version=\"1.0\" encoding=\"UTF-8\"?-->\n\n\n  \u003Cmeta http-equiv=\"content-type\" content=\"text\u002Fhtml; charset=UTF-8\">\n  \u003Ctitle>New91\u003C\u002Ftitle>\n  \u003Cmeta name=\"generator\" content=\"Amaya, see http:\u002F\u002Fwww.w3.org\u002FAmaya\u002F\">\n\n\n\n\u003Ch1>Tarifvertrag\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Ch1>für Zugbegleiter und Bordgastronomen von\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Ch1>Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Ch1>(ZubTV)\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Ch3>§1\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Geltungsbereich\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Dieser Tarifvertrag gilt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Räumlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-covercountry\">\u003Cp>Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>b)Betrieblich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Persönlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-tempagency\">\u003Cp>Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer\ngenannt) der Betriebe der Unternehmen nach Buchst, b), denen nicht nur\nvorübergehend\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coveroccup2\">\u003Cp>a)eine Tätigkeit gem. Anlage 1 b zum BuRa-ZugTV AGV MOVE oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)die Tätigkeit eines Gruppenleiters Bordservice\u002FTeamleiter Regio,\nPraxistrai- ner\u002FAusbilder KIN gem. Anlage 1c zum BuRa-ZugTV AGV MOVE oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)eine Tätigkeit gem. Anlage 2 zum ZubTV. übertragen ist.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coveroccup4\">\u003Cp>a)Arbeitnehmer, deren Entgelt das höchste, in diesem Tarifvertrag\nvorgesehene Monatstabellenentgelt überschreitet,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Arbeitnehmer, die leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG\nsind,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Auszubildende und Praktikanten,\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-minijobs_excluded\">\u003Cp>d)geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziff. 2 SGB IV.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2a) Abweichend von Abs. 2 Buchst, c) gilt für Auszubildende der in der\nAnlage 1 aufgeführten Unternehmen, die unter den räumlichen, betrieblichen\nund persönlichen Geltungsbereich des „Tarifvertrag für Nachwuchskräfte\nverschiedener Unternehmen im DB Konzern (Nachwuchs- kräfteTV GDL)“ fallen,\nder Anhang zu diesem Tarifvertrag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Dieser Tarifvertrag ist der Haustarifvertrag gem. § 14 Abs. 2 Buchst, a)\nBuRa-ZugTV AGV MOVE.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Teil A\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Rahmenbedingungen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Abschnitt I Mantelbestimmungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§2\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Abweichungen vom Tarifvertrag\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Tarifvertragsparteien sind bei begünstigenden Abweichungen, von den\nBestimmungen dieses Tarifvertrags über einen Einzelfall hinaus, rechtzeitig zu\ninformieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§3\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitsvertrag und Probezeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitsvertrag einschließlich Nebenabreden bedarf der\nSchriftform.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Ein befristeter Arbeitsvertrag darf nur bei Vorliegen eines sachlichen\nGrundes geschlossen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dem Arbeitnehmer sowie dem Betriebsrat - im Rahmen der Mitbestimmung - sind\nder Sach- grund der Befristung mitzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contracttrial\">\u003Cp>(3)Als Probezeit gelten die ersten sechs Monate des Bestehens des\nArbeitsverhältnisses, es sei denn, dass\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>a)im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere\nProbezeit vereinbart wird oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes\nAusbil-dungsverhältnis beim selben Arbeitgeber im erlernten Beruf eingestellt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§4\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Wiedereinsteilung bei Rentenentzug\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Wird einem Arbeitnehmer, der nach Vollendung einer Betriebszugehörigkeit\nvon mindestens zehn Jahren aufgrund Gewährung einer Rente wegen\nErwerbsminderung ausscheidet, vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der\ngesetzlichen Rentenversicherung die Rente rechtskräftig wieder entzo¬gen, ist\ner auf Antrag vorzugsweise wieder einzustellen, sobald ein für ihn geeigneter\nArbeitsplatz bei dem Arbeitgeber frei ist, bei dem der Arbeitnehmer\nausgeschieden ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§5\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Betriebszugehörigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Zeit der Betriebszugehörigkeit ist die Zeit, die ohne zeitliche\nUnterbrechung in einem Ar¬beitsverhältnis beim jeweiligen Arbeitgeber\nzurückgeiegt wurde. Als Zeiten nach Satz 1 gelten auch solche Zeiten, die ohne\nzeitliche Unterbrechung bei einem Rechtsvorgänger des jewei¬ligen\nArbeitgebers in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht im unmittelbaren\nAnschluss an die Beendi¬gung des Arbeitsverhältnisses mit dem jeweiligen\nArbeitgeber oder einem Rechtsvorgänger des jeweiligen Arbeitgebers begründet,\nkönnen auch Zeiten nach Abs. 1 berücksichtigt wer¬den.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§6\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Elternurlaub\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitgeber nimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen\nMöglichkeiten bei der Aus¬übung von Weisungs- und sonstigen\nLeistungsbestimmungsrechten Rücksicht auf die Pflich¬ten des Arbeitnehmers\naus Familie und Elternschaft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-paidmaternityleavetxt\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-paidmaternityleaveduration\">\u003Cp>(2)Dem Arbeitnehmer wird im Anschluss an die gesetzliche Elternzeit auf\nAntrag ein Elternurlaub von bis zu sechs Monaten gewährt. In dieser Zeit rüht\ndas Arbeitsverhältnis. Die Zeiten der gesetzlichen Elternzeit und des\nElternurlaubs gelten als Zeiten der Betriebszugehörigkeit.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(3)Ein Antrag auf Elternurlaub muss bis sechs Monate vor Ablauf der\ngesetzlichen Elternzeit vom Arbeitnehmer gestellt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Der Arbeitnehmer, der mit Beendigung der gesetzlichen Elternzeit oder des\nElternurlaubs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hat innerhalb eines\nZeitraums von bis zu sieben Jahren nach Geburt des Kindes und bei einem\nweiteren Kind von bis zu zehn Jahren nach Geburt des ersten Kindes Anspruch auf\nWiedereinstellung für einen Arbeitsplatz, der seinen berufli¬chen Kenntnissen\nund Fähigkeiten entspricht. Steht ein derartiger Arbeitsplatz nicht zur\nVer¬fügung, ist dem Arbeitnehmer ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz\nanzubieten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses ist spätestens sechs Monate\nvorher anzukün¬digen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-jobsecuritymothers\">\u003Cp>Der Anspruch auf Wiedereinstellung erlischt, wenn der Arbeitnehmer die\nEinstellung für einen Arbeitsplatz, der seinen beruflichen Kenntnissen und\nFähigkeiten entspricht, bezie-hungsweise für einen zumutbaren Arbeitsplatz\nablehnt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Für den Fall, dass der Anspruch auf Wiedereinstellung aufgrund einer\nBetriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG nicht erfüllt werden kann, ist\nder Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Unterbringung nach denselben Grundsätzen\nzu behandeln, die für die anderen betroffenen Arbeitnehmer gelten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Zeit von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur\nWiedereinstellung wird bis zu 18 Monaten als Betriebszugehörigkeit\nanerkannt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Dem Arbeitnehmer, der sich in der gesetzlichen Elternzeit oder im\nElternurlaub befindet oder der gem. Abs. 4 Satz 1 aus dem Arbeitsverhältnis\nausgeschieden ist, ist auf Wunsch im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten der\nEinsatz als Vertreter und die Teilnahme an betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen\nzu ermöglichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§7\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Zeugnis\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch\nauf Erteilung eines Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskunft über Art und Dauer\ndes Arbeitsverhältnisses und die ausgeübte Tätigkeit zu geben und sich auf\nWunsch des Arbeitnehmers auf Führung und Leistung zu erstrecken.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bei Kündigung ist dem Arbeitnehmer auf Antrag ein vorläufiges Zeugnis\nüber Art und Dauer seiner Beschäftigung auszuhändigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Der Arbeitnehmer kann aus besonderem Anlass ein Zwischenzeugnis\nverlangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§8\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Ausschreibung und Besetzung freier Arbeitsplätze\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitgeber schreibt grundsätzlich freie Arbeitsplätze aus, um es\nden Arbeitnehmern zu ermöglichen, Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten\nwahrzunehmen. Die Ausschreibung erfolgt geschlechtsneutral. Bei Arbeitsplätzen\nin Arbeitsbereichen, in denen Frauen unterre¬präsentiert sind, werden Frauen\nbei der Ausschreibung gezielt angesprochen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auf eine Ausschreibung wird verzichtet, sofern freie Arbeitsplätze mit\nArbeitnehmern, die ih¬ren Arbeitsplatz verloren haben, besetzt werden können.\nDie Bestimmungen der §§ 93 und 99 BetrVG bleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Bei Besetzung freier Arbeitsplätze richtet sich die Auswahl\nausschließlich nach der fachlichen und persönlichen Qualifikation. Treffen\nexterne und interne Bewerbungen zusammen, hat bei gleicher Qualifikation der\ninterne Bewerber den Vorrang. Bei gleicher Qualifikation sind Frauen in\nBereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bevorzugt zu\nberücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die stufenweise Wiedereingliederung von arbeitsunfähigen Versicherten in\ndas Erwerbsleben wird entsprechend § 74 SGB V unterstützt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§9\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Personalakten\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen\nPersonalakten; hierzu ge¬hören alle Schriftstücke, die den Arbeitnehmer\nbetreffen und sich auf das Arbeitsverhältnis beziehen oder hierfür von\nBedeutung sind. Geheime Nebenakten dürfen nicht geführt werden. Der\nArbeitnehmer kann das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich\nBevoll¬mächtigten ausüben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu\nnehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw.\nAblichtungen aus den Personalakten zu fertigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakten sind diesen\nauf Verlangen bei¬zufügen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Der Arbeitnehmer muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher\nArt, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor\nAufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung ist zu den\nPersonalakten zu nehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Abmahnungen werden spätestens nach vier Jahren aus den Personalakten\nentfernt, wenn dem Arbeitnehmer in diesem Zeitraum keine weitere Abmahnung\nerteilt worden ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§10\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-direct_participation_hrs\">\u003Ch3>Gewerkschaftliche Betätigung\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-tradeunleavtxt\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-TRADEUNLEAV_trigger\">\u003Cp>(1)Der einer Gewerkschaft angehörende Arbeitnehmer ist berechtigt, sich im\nBetrieb gewerk¬schaftlich zu betätigen; während der Arbeitszeit nur dann,\nwenn dadurch keine nachhaltige Störung der Arbeitsabläufe eintritt und die\nArbeitssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Der Ar¬beitnehmer darf\ninsbesondere über die Ziele der Gewerkschaft informieren sowie für die\nGe¬werkschaft durch Verteilen von Informationsmaterial und Anbringen von\nPlakaten an dafür vorgesehenen Stellen werben.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Der Arbeitnehmer darf wegen erlaubter gewerkschaftlicher Betätigung und,\nwenn er gewerkschaftliche Vertrauensperson ist, wegen dieser Funktion weder\ndirekt noch indirekt benachteiligt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§11\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeit an Bildschirmgeräten\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Für den Arbeitnehmer, der an Bildschirmgeräten für digitale Daten- und\nTextverarbeitung arbeitet, gelten die Bestimmungen der Anlage 4 zu diesem\nTarifvertrag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§12\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitsbedingungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer hat bei Vorliegen betrieblicher Erfordernisse jede ihm\nübertragene Tätigkeit - auch an einem anderen Arbeitsort und in einem anderen\nBetrieb - des jeweiligen Arbeitgebers auszuüben, die ihm nach seiner\nBefähigung, Ausbildung, körperlichen Eignung und seinen sozialen\nVerhältnissen zugemutet werden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Zur Beschäftigungssicherung kann der Arbeitnehmer auch ohne seine\nZustimmung im Rah¬men der Bestimmungen des AÜG ohne Änderung des\nArbeitsvertrags einem anderen Arbeit¬geber zur Arbeitsleistung zugewiesen\nwerden. Die von dem Arbeitnehmer bei dem anderen Arbeitgeber zu verrichtende\nTätigkeit soll der im Arbeitsvertrag vereinbarten entsprechen und seiner\nBefähigung und Ausbildung Rechnung tragen. Ferner muss die Tätigkeit bei dem\nan¬deren Arbeitgeber entsprechend der körperlichen Eignung und der sozialen\nVerhältnisse des Arbeitnehmers zumutbar sein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dem Arbeitnehmer ist die bei dem anderen Arbeitgeber zu verrichtende\nTätigkeit, der Arbeitsort und die Dauer der Zuweisung schriftlich mitzuteilen.\nNach Ablauf der befristeten Tätigkeit bei dem anderen Arbeitgeber ist dem\nArbeitnehmer die Rückkehr zum bisherigen Arbeitsplatz oder bisherigen Betrieb\ngarantiert, sofern der Arbeitsplatz nicht aufgrund einer\nRationalisierungsmaßnahme oder aus anderen Gründen weggefallen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Zuweisung zu einem anderen Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn die\nBeteiligungsrechte des Betriebsrats des anderen Arbeitgebers gewahrt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse sind Schicht- bzw.\nWechselschichtarbeit sowie Bereitschaft bzw. Rufbereitschaft zu leisten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-covidtxt\">\u003Cp>(4)Kurzarbeit ist nach Maßgabe der Anlage 5 zulässig.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(5)Änderungen der persönlichen Verhältnisse, wie z.B. Wohnungswechsel,\nFamilienstand, An¬erkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft, Bewilligung\neiner Rente, hat der Arbeitneh¬mer seinem Arbeitgeber jeweils unverzüglich\nanzuzeigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Teilt der Arbeitnehmer einen Wohnungswechsel nicht unverzüglich mit, gelten\nZustellungen an die bisherige Adresse als ordnungsgemäß bewirkt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Ist der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dies\nseinem Arbeitgeber un¬verzüglich mitzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Der Arbeitnehmer hat außerhalb der für ihn geltenden Arbeitszeiten und\nfür ihn geltenden Zeiten der Rufbereitschaft einen Anspruch auf\nNicht-Erreichbarkeit. Insoweit besteht für den Arbeitnehmer ausdrücklich\nkeine Verpflichtung, außerhalb der für ihn geltenden Arbeitszeiten und für\nihn geltenden Zeiten der Rufbereitschaft - auch nicht mittels mobiler\nEndgeräte - erreichbar zu sein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, den Empfang von Mitteilungen nach\nUnterabs. 1 zur Kenntnis zu nehmen, zu bestätigen, automatisch bestätigen zu\nlassen oder in anderer Weise zu beantworten. Kenntnisnahme- und\nÜbermittlungsbestätigungen, die von dem Arbeitneh¬mer in elektronischer Form\naußerhalb der für ihn geltenden Arbeitszeit und für ihn geltenden Zeiten der\nRufbereitschaft abgesetzt werden, haben keine rechtliche Bindungswirkung. Die\nZustellung von Mitteilungen, welche an tarifvertraglich vereinbarte Fristen\ngebunden sind, bleibt hiervon unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§13\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Krankheit\u002FEntgeltfortzahlung im Krankheitsfall\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert,\nund dauert die krank¬heitsbedingte Arbeitsverhinderung voraussichtlich länger\nals drei Kalendertage, so hat er über § 12 Abs. 6 hinaus eine ärztliche\nBescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren vo¬raussichtliche Dauer,\nspätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag vorzule¬gen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitgeber kann in begründeten Fällen vom Arbeitnehmer bereits vom\nersten Tag an die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-sicknessmaxdaysnr\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-sicknessmaxdays\">\u003Cp>(2)Bei einer Arbeitsverhinderung nach Abs. 1 bleibt der Anspruch auf\nArbeitsentgelt für die Dauer von bis zu sechs Wochen erhalten; die Höhe\nbestimmt sich nach den beim jeweiligen Arbeit¬geber geltenden Bestimmungen zum\nUrlaubsentgelt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Wird der Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten infolge derselben\nKrankheit wiederholt arbeitsunfähig, so verliert er den Anspruch auf Entgelt\nnur für die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht; war der Arbeitnehmer vor\nder erneuten Arbeitsunfähigkeit jedoch mindestens sechs Monate nicht infolge\nderselben Krankheit arbeitsunfähig, so verliert er wegen der er¬neuten\nArbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von\nhöchs¬tens sechs Wochen nicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§14\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Tauglichkeitsuntersuchung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers vor der Übernahme\neiner anderen Tä¬tigkeit die physische und psychische Tauglichkeit durch das\nZeugnis eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes oder einer sonstigen vom\nArbeitgeber bestimmten sachverständigen Per¬son nachzuweisen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Ergeben sich für den Arbeitgeber begründete Zweifel, ob der\nArbeitnehmer für die derzeit übertragene Tätigkeit beschäftigungstauglich\nist, kann der Arbeitgeber durch Zeugnis eines von ihm bestimmten Arztes oder\neiner sonstigen von ihm bestimmten sachverständigen Per¬son die Tauglichkeit\nfeststellen lassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Der Arbeitnehmer hat sich den nach Abs. 1 und 2 angeordneten\nUntersuchungen zu unter¬ziehen und zulässige Fragen des Untersuchenden\nwahrheitsgemäß zu beantworten. Das Er¬gebnis der Untersuchung ist dem\nArbeitnehmer auf seinen Antrag bekannt zu geben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1 und 2 trägt der\nArbeitgeber.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§15\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Schweigepflicht\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse\nUnbefugten mitzu¬teilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Ohne vorherige Zustimmung seines Arbeitgebers ist es dem Arbeitnehmer\ninsbesondere un¬tersagt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebseinrichtungen, Arbeitsgeräte, Modelle, Muster und Geschäftspapiere\nu. a. nach- oder abzubilden, aus den Geschäftsräumen zu entfernen oder einem\nUnbefugten zu übergeben oder zugänglich zu machen; dies gilt für Kopien,\nAbschriften, selbst an- gefertigte Aufzeichnungen, Datenträger für\nelektronische Medien oder Notizen;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berichte über Vorgänge im Unternehmen an die Presse zu geben;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Film-und Tonaufnahmen im Betrieb herzustellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht auch nach Beendigung des\nArbeitsverhältnisses fort.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§16\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Belohnungen oder Geschenke\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer darf Geld, Sachgeschenke oder sonstige Vorteile in Bezug\nauf die Tätigkeit im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses nicht ohne vorherige\nGenehmigung des Vorgesetzten annehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Werden dem Arbeitnehmer Geld, Sachgeschenke oder sonstige Vorteile in\nBezug auf seine Tätigkeit im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis\nangeboten, hat er dies dem Vorge¬setzten unverzüglich und unaufgefordert\nmitzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Verbot und Mitteilungspflicht gelten nicht für allgemein übliche kleine\nGelegenheitsge¬schenke.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§17\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Nebentätigkeiten\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Nebentätigkeiten gegen Entgelt sind nur zulässig, wenn sie rechtzeitig\nvor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber schriftlich angezeigt wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Der Arbeitgeber kann die Ausübung von Nebentätigkeiten untersagen, wenn\ndiese aus Wett¬bewerbsgründen den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufen\noder durch übermäßige Be¬anspruchung des Arbeitnehmers dessen vertraglich\ngeschuldete Arbeitsleistung beeinträchtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Veröffentlichungen und Vorträge bedürfen der vorherigen Zustimmung des\nArbeitgebers, so¬fern diese sich auf Kenntnisse interner\nUnternehmenszusammenhänge beziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§18\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitsfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer hat sich innerhalb und außerhalb des Betriebes so zu\nverhalten, dass er seine Arbeit einwandfrei ausüben kann. Insbesondere darf er\ndie Arbeit nicht antreten oder fortsetzen, wenn er infolge Einwirkung von\nberauschenden Mitteln (z.B. Alkohol und sonstige Drogen) oder von Medikamenten\nin seiner Arbeitsausübung beeinträchtigt ist. In begründeten Fällen (z.B.\nAlko¬holgeruch, auffälliges Verhalten) kann der Arbeitgeber einen\ndiesbezüglichen Test durchführen o- der eine ärztliche Untersuchung\nanordnen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§19\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Schutzzeug\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-protectiveclothing\">\u003Cp>(1)Schutzzeug (Schutzkleidung und Schutzstücke), dessen Tragen gesetzlich\nvorgeschrieben oder arbeitgeberseitig angeordnet ist, wird zur Ausübung der\njeweiligen Tätigkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es bleibt Eigentum\ndes Arbeitgebers.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Schutzkleidung sind Kleidungsstücke, die bei bestimmten Tätigkeiten\noder an bestimmten Arbeitsplätzen an Stelle oder über der sonstigen Kleidung\nzum Schutze gegen Witterungsun¬bilden, andere gesundheitliche Gefahren oder\naußergewöhnliche Beschmutzungen getragen werden müssen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Schutzstücke dienen dem Schutz gegen Unfälle und gesundheitliche\nGefahren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§20\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Haftung des Arbeitnehmers\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer haftet für den bei der Arbeitsleistung verursachten\nSchaden bei Vorsatz und Fahrlässigkeit, ausgenommen bei leichter\nFahrlässigkeit. Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen\nund den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsät¬zen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bei der Geltendmachung des Schadenersatzes sind die Gesamtumstände sowie\ndie persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers zu\nberücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Für grob fahrlässig verursachten Schaden soll die Ersatzforderung das\nSechsfache des im Monat des Schadeneintritts an den Arbeitnehmer bei\nVollzeitarbeit zu zahlenden Monatsta¬bellenentgelts nicht übersteigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass die Höhe der\nErsatzforderungen bei mittlerer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fahrlässigkeit im Verhältnis zur Begrenzung bei grober Fahrlässigkeit zu\ngewichten ist. Sie kann in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>keinem Fall über der Ersatzforderung bei grober Fahrlässigkeit liegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§21\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Ende des Arbeitsverhältnisses\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Das Arbeitsverhältnis endet - durch Kündigung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nach Ablauf der vereinbarten Zeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>durch Auflösung in beiderseitigem Einvernehmen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze in der\ngesetzli-chen Rentenversicherung erreicht,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mit Ablauf des Monats, der vor dem Beginn einer (vorgezogenen) Altersrente\nliegt (so¬mit vor Eintritt der Regelaltersgrenze), sofern der Arbeitnehmer\ndiese Altersrente bean¬tragt hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Haben Arbeitnehmer eine vorgezogene Altersrente beantragt, haben sie den\nArbeitge¬ber hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach Zustellung des Rentenbescheides haben Arbeitnehmer den Arbeitgeber\nhierüber sowie über den tatsächlichen Rentenbeginn unverzüglich schriftlich\nzu informieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Die Kündigungsfrist beträgt nach einer Betriebszugehörigkeit (§\n5)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"22\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"203\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">von\n        weniger als 3 Monaten\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"85\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2\n        Wochen,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"22\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"203\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">von mindestens 3\n        Monaten\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"85\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4 Wochen,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"22\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"203\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">von mindestens 2\n        Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"85\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1 Monat,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"22\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"203\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">von mindestens 5\n        Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"85\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2 Monate,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"22\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"203\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">von mindestens 8\n        Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"85\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3 Monate,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"22\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"203\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">von mindestens 10\n        Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"85\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4 Monate,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"22\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"203\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">von mindestens 12\n        Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"85\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5 Monate,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"22\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"203\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">von mindestens 15.\n        Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"85\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">6 Monate,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"22\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"203\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">von\n        mindestens 20 Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"85\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">7\n        Monate\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>zum Ende eines Kalendermonats.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Der\nArbeitgeber muss dem Arbeitnehmer auf Verlangen den Kündigungsgrund\nunverzüglich schriftlich mitteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Während eines laufenden Berufsfürsorgeverfahrens darf eine Kündigung\naus gesundheitli¬chen Gründen nicht ausgesprochen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Soll ein Arbeitnehmer, der die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen\nRentenversicherung voll¬endet hat und eine Rente wegen Alters nicht in\nAnspruch nimmt oder bei dem die Voraussetzungen für eine Rente wegen Alters\nnicht erfüllt sind, weiterbeschäftigt werden, ist ein besonderer\nArbeitsvertrag zu schließen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 21a\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Ende des Arbeitsverhältnisses und Erwerbsminderungsrente\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Bei Gewährung einer unbefristeten Rente durch Bescheid des zuständigen\nRentenversiche¬rungsträgers wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung\nendet das Arbeitsverhältnis zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen\nUnterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Die Unterrichtung\nbeinhaltet den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhält¬nisses wegen\nRentengewährung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist gem. § 175 SGBIX zur wirksamen Beendigung des ArbeitsVerhältnisses\neine Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich und liegt diese im Zeitpunkt\nder Beendigung noch nicht vor, so endet das Arbeitsverhältnis mit der\nZustellung des Zustimmungsbescheides des In¬tegrationsamtes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bei Gewährung einer unbefristeten Rente durch Bescheid des zuständigen\nRentenversiche¬rungsträgers wegen teilweiser Erwerbsminderung endet das\nArbeitsverhältnis abweichend von Abs. 1 auf Verlangen des Arbeitnehmers nicht,\nwenn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)der Arbeitnehmer nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten\nLeis-tungsvermögen noch auf seinem bisherigen oder einem anderen, ihm\nzumutbaren freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)der Weiterbeschäftigung keine dringenden betrieblichen Gründe\nentgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer hat innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der\nUnterrichtung des Ar¬beitgebers nach Abs. 1 seine Weiterbeschäftigung\nschriftlich zu verlangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Bei Gewährung einer befristeten Rente durch Bescheid des zuständigen\nRentenversiche¬rungsträgers endet das Arbeitsverhältnis nicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Im Fall der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung ruht das\nArbeitsverhältnis von dem im Bescheid genannten Zeitpunkt der Feststellung an\nbis zum Ablauf des Ta¬ges, bis zu dem die Rente befristet ist, längstens\njedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Im Fall der befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, kann der\nArbeitneh¬mer verlangen, dass seine individuelle vertragliche Arbeitszeit\nentsprechend dem Teil der Arbeitszeit, für die der Rentenversicherungsträger\nbei ihm eine Erwerbsminderung festgestellt hat, reduziert wird, sofern\nbetriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Verringerung der Arbeitszeit ist\nzwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer schriftlich zu vereinbaren. Kommt\nes zu keiner Vereinbarung über die Verringerung der Arbeitszeit, so ruht das\nArbeitsverhältnis.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Das bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Rentenbescheides gezahlte\nEntgelt\u002F Fortzahlungsentgelt gilt als Vorschuss auf die zu gewährende Rente.\nDer Arbeitnehmer hat insoweit seine Rentenansprüche für diesen Zeitraum an\nseinen Arbeitgeber abzutreten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)In den Fällen des Abs. 1 bis 3 hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber\nunverzüglich über die Zustellung des Rentenbescheides zu unterrichten. Als\nsolcher gilt auch eine vorläufige Mitteilung, mit der Vorschüsse auf die\nspätere Rente zur laufenden Zahlung angewiesen wer¬den..\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§22\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Kündigungsbeschränkung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Dem mindestens 55jährigen Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen\nBetriebszugehörigkeit von mindestens zehn Jahren kann nur gekündigt werden,\nwenn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ein wichtiger Grund vorliegt oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>er unter den Geltungsbereich eines Sozialplans fällt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 23\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-strikes_trigger\">\u003Ch3>Arbeitsstreitigkeiten\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist das\nArbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb des Arbeitnehmers\nseinen Sitz hat.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Der Betrieb im Sinne des Abs. 1 bestimmt sich nach den jeweils im\nUnternehmen geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§24\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Ausschlussfrist\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb\neiner Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend\ngemacht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Geltendmachung des Anspruchs erstreckt sich auch auf später fällig\nwerdende Leistungen, die auf demselben Sachverhalt beruhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Später, aber innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemachte\nAnsprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden nur dann berücksichtigt, wenn sie\nfür den Beanstandenden nachweisbar erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar\nwurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Abschnitt II\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Allgemeine Arbeitszeitbestimmungen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§25\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourstxt\">\u003Ch3>Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(1)Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des\nAbrechnungszeitraums nach § 46 Abs. lein anderer Zeitraum von zwölf\naufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrech¬nungszeitraum bestimmt werden,\nsofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. in diesem Fall wird das in §\n46 Abs. 1 bestimmte individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für den\nÜbergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu Überzeit und\nMinderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Ist das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine\nkürzere Zeitspanne als den Abrechnungszeitraum zu berechnen, bestimmt sich das\nindividuelle Jahresarbeitszeit-Soll nach folgender Formel:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>TAJaz =TgRx 5xTJaz Std.\u002F(Rest-) Abrechnungszeitraum 7 X 261 *\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere\nBruchteile blei¬ben unberücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es bedeuten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>TAJaz = individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden\nAbrechnungszeitraums TgR = Anzahl der Kalendertage des abweichenden\nAbrechnungszeitraums TJaz = individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll\n(§ 46)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Stunden\u002FAbrechnungszeitraum\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*)=1\u002F261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§26\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitszeitkonto\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Dem Arbeitnehmer ist monatlich der Stand seines Arbeitszeitkontos\n(Soll\u002FIst) schriftlich mit- zuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Endet das Arbeitsverhältnis, ist das Arbeitszeitkonto bis zu diesem\nZeitpunkt auszugleichen. Der Arbeitgeber schafft die hierfür erforderlichen\nVoraussetzungen. Ist das nicht möglich, erfolgt ein zuschlagfreier Ausgleich\n(§ 48 bleibt unberührt) über das Entgelt, das für die ggf. zu verrechnende\nArbeitszeit entsprechend den Bestimmungen des § 59 zu ermitteln ist. Dabei\nsind zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch verbleibende Arbeitszeitschulden\nfinanziell nur auszugleichen, wenn der Arbeitnehmer sie zu vertreten hat. Die\nArbeitszeitschulden er¬geben sich aus dem Unterschied zwischen dem\nmaßgeblichen individuellen Jahresarbeits¬zeit-Soll und einer ggf. geringeren\nIst-Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Im Todesfall des Arbeit-nehmers gilt § 36\nsinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§27\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAIDLEAV_trigger\">\u003Ch3>Urlaub\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(1)Erholungsurlaub:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Der Arbeitnehmer hat im Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten\nErholungsurlaub. Das Ur¬laubsjahr entspricht dem Kalenderjahr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-holidaystxt\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-holidaysdays\">\u003Cp>2.Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres,\nbesteht für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1\u002F12 des\nErholungsurlaubes gem. § 50 Abs. 1. Gesetzliche Regelungen in Bezug auf einen\nMindesturlaub bleiben unberührt. Bruchteile von Urlaubstagen werden für das\nUrlaubsjahr zusammengerechnet - bei mehreren Bruchteilen nach ihrer\nZusammenrechnung - einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag\naufgerundet.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>3.Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen\nGründen nicht im laufenden Urlaubsjahr abgewickelt werden, ist er bis\nspätestens sechs Monate nach Ende des Urlaubsjahres abzuwickeln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Nach einer Kündigung erhalten die Arbeitnehmer den noch nicht gewährten\nUrlaub während der Kündigungsfrist. Soweit sie nicht ausreicht, ist der\nUrlaub abzugelten. Ist das Arbeitsver¬hältnis durch Verschulden des\nArbeitnehmers aus einem Grund beendet worden, der eine fristlose Kündigung\nrechtfertigt, entfällt die Abgeltung für den Teil des Urlaubsanspruchs, der\nüber den gesetzlichen Mindesturlaub nach § 3 BUrIG hinausgeht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§28\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitsbefreiung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Als Fälle, in denen eine Fortzahlung des Entgelts (§ 62) gem. § 616\nBGB im nachstehend genannten Ausmaß stattfindet, gelten die folgenden\nAnlässe:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-marriage\">\u003Cp>a)eigene Eheschließung\u002FEintragung der eigenen Lebenspartnerschaft 2 Tage\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>b)bei Entbindung der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitnehmer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>lebenden Ehefrau\u002FLebenspartnerin1 Tag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)eigene Silberhochzeit\u002F25-jähriges Bestehen der eigenen eingetrage¬nen\nLebenspartnerschaft1Tag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Tod des Ehegatten\u002Fdes eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>oder Elternteils2Tage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Wohnungswechsel mit eigenemHausstand1Tag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläumdes Arbeitnehmers1Tag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g)Schwere Erkrankung der zur Hausgemeinschaft des Arbeitnehmers gehörenden\nFamilienmitglieder, soweit der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit des\nArbeitnehmers zur vorläufigen Pflege bescheinigt und keine sonstigen\nFamilienmitglieder zur Hilfeleistung in der Lage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sind (insgesamt höchstens drei Tage im Abrechnungszeitraum)1 Tag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>h)Teilnahme der Mitglieder von Tarifkommissionen oder Beschlussgre¬mien der\nGewerkschaft an Sitzungen, in denen tarifliche Angelegen¬heiten beraten oder\nbeschlossen werden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>i)Ärztliche Behandlung des Arbeitnehmers, wenn diese nach ärztlicher\nBescheinigung während der Arbeitszeit erfolgen muss\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>j)Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, und zwar\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aa)zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechts und Beteiligung an\nWahlausschüssen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bb) zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ADMINISTRATIVE_trigger\">\u003Cp>cc) zur Wahrnehmung amtlicher (z.B. gerichtlicher, polizeilicher)\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Termine, soweit sie nicht durch eigenes Verschulden oder pri¬vate\nAngelegenheiten des Arbeitnehmers veranlasst sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Soweit dem Arbeitnehmer eine etwaige öffentlich-rechtliche Vergütung\nzusteht, entfällt in ent¬sprechendem Umfang der Anspruch auf Arbeitsentgelt\ngegenüber dem Arbeitgeber.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen\nGewerkschaftsvorstands der diesen Ta¬rifvertrag schließenden Gewerkschaften,\ndem der Arbeitnehmer angehört, und an Tagungen der diesen Tarifvertrag\nschließenden Gewerkschaften auf internationaler, Bundes- oder Be¬zirksebene,\nwenn der Arbeitnehmer als Mitglied eines Gewerkschaftsvorstands oder als\nDe¬legierter teilnimmt, kann Arbeitsbefreiung bis zu sechs Arbeitstagen im\nJahr ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, wenn dringende betriebliche\nGründe nicht entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Gestatten die betrieblichen Verhältnisse das Fernbleiben des\nArbeitnehmers, kann in begründeten Einzelfällen Arbeitsbefreiung ohne\nFortzahlung des Entgelts bewilligt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausführungsbestimmung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erfolgt die Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts unter Anerkennung\neines betrieblichen Interesses, wird die Dauer dieser Arbeitsbefreiung als\nBetriebszugehörigkeit berücksichtigt. Der Anspruch auf Zahlung einer\nJubiläumszuwendung richtet sich nach § 35. Der Arbeitnehmer hat wäh¬rend\ndieser Arbeitsbefreiung Anspruch auf Fahrvergünstigung, soweit er unter eine\nentsprechende Re¬gelung fällt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§29\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitseinsatz in besonderen Fällen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer darf seinen Arbeitsplatz bei betrieblichen\nEinrichtungen, die eine ständige Bedienung oder Beaufsichtigung erfordern\n(durchlaufender Betrieb) erst dann verlassen, wenn die ununterbrochene\nFunktionsfähigkeit sichergestellt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Der Arbeitnehmer ist in außergewöhnlichen Fällen über die\ntarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeitbestimmungen hinaus zum Arbeitseinsatz\nverpflichtet. Zu den außergewöhnlichen Fällen zählen insbesondere\neingetretene oder unmittelbar drohende Störungen der Trans¬portabwicklung\ndurch Störungen an technischen Anlagen oder Fahrzeugen, durch\nVerkehrs¬stauungen, Verspätungen oder plötzliche Personalausfälle.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 sind die Bestimmungen des ArbZG\neinzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bis einschließlich 31. Dezember 2019 gilt § 30 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§30\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitszeit, Reisezeit an arbeitsfreien Sonn- oder gesetzlichen\nFeiertagen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Bei Firmenreisen (Dienstreisen) gilt nur die Zeit der tatsächlichen\nbetrieblichen Inanspruch¬nahme am auswärtigen Einsatzort als Arbeitszeit, es\nwird jedoch mindestens die für diesen Tag geplante Arbeitszeit, mindestens\naber 1\u002F261 des individuellen regelmäßigen Jahresar¬beitszeit-Solls\nverrechnet. Nach Erledigung des auswärtigen Arbeitsauftrags ist die Weiter-\noder Rückreise unverzüglich anzutreten und die Arbeit fortzusetzen, soweit\ndazu die Verpflichtung besteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Reist der Arbeitnehmer an einem arbeitsfreien Sonntag oder arbeitsfreien\ngesetzlichen Feiertag, erhält er für den Weg, den er an diesem Tage zum oder\nvom auswärtigen Beschäftigungsort oder zwischen zwei auswärtigen\nBeschäftigungsorten zurückgelegt hat, eine Entschädigung. Diese beträgt\nfür jede volle Reisestunde, maximal jedoch für acht Reisestunden die Hälfte\neines Stundensatzes nach § 59.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Rufbereitschaft, bei Arbeiten zur beschleunigten Behebung von\nBetriebsstörungen wird die Entschädigung nicht gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1. Januar 2020 gilt § 30 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§30\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitszeit bei Firmenreisen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)a) Bei Firmenreisen (Dienstreisen) gilt nur die Zeit der tatsächlichen\nbetrieblichen Inan¬\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>spruchnahme am auswärtigen Einsatzort als Arbeitszeit, es wird jedoch\nmindestens die für diesen Tag geplante Arbeitszeit, mindestens aber 1\u002F261 des\nindividuellen regelmä-ßigen Jahresarbeitszeit-Solls verrechnet. Nach\nErledigung des auswärtigen Arbeitsauf-trags ist die Weiter-oder Rückreise\nunverzüglich anzutreten und die Arbeit fortzusetzen, soweit dazu die\nVerpflichtung besteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen\nJahresarbeitszeit-Soll, das un-terhalb der Referenz- oder Regelarbeitszeit\nliegt, gilt bei Firmenreisen (Dienstreisen) nur die Zeit der tatsächlichen\nbetrieblichen Inanspruchnahme am auswärtigen Einsatz¬ort als Arbeitszeit. Es\nwird jedoch mindestens die für diesen Tag geplante Arbeitszeit, mindestens\naber 1\u002F261 der Referenz- oder Regelarbeitszeit verrechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Die Arbeitnehmer erhalten für die betrieblich notwendige Wegezeit zum\noder vom aus-wärtigen Beschäftigungsort oder zwischen zwei auswärtigen\nBeschäftigungsorten, der außerhalb der Zeiten nach Buchst, a) zurückgelegt\nwird, eine Entschädigung pro Rei¬setag. Diese beträgt für jede volle\nReisestunde, maximal jedoch für acht Reisestunden, 10,00 Euro je Stunde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Reisen Arbeitnehmer an einem arbeitsfreien Sonntag oder arbeitsfreien\ngesetzlichen Feier¬tag, erhalten sie für den Weg, den sie an diesem Tage zum\noder vom auswärtigen Beschäftigungsort oder zwischen zwei auswärtigen\nBeschäftigungsorten zurückgelegt haben, eine Ent¬schädigung. Diese beträgt\nfür jede volle Reisestunde, maximal jedoch für acht Reisestunden die Hälfte\neines Stundensatzes nach den maßgeblichen Bestimmungen zur Ermittlung eines\nStundensatzes. An sonstigen arbeitsfreien Tagen gilt Abs. 1 Buchst, b).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Bei Rufbereitschaft, bei Arbeiten zur beschleunigten Behebung von\nBetriebsstörungen und bei Wechsel des Standortes der Bauzüge wird die\nEntschädigung nicht gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen zur Arbeitszeit bei Finnenreisen sind im Rahmen der auf die\nUnternehmen über¬tragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie\ndie entsprechenden Voraussetzun¬gen erfüllen, sinngemäß anzuwenden, soweit\nbeamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegen¬stehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§31\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Konfliktregelung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Treten im Zusammenhang mit der Einführung des Teils A Abschnitt ll -\ninsbesondere im Zusam¬menhang mit den folgenden Jahresfahrplanwechseln -\nAnwendungsprobleme oder Konflikte auf, sind auf Verlangen einer\nTarifvertragspartei gemeinsame Gespräche mit dem Ziel zu führen, sich\nkurzfristig über angemessene Maßnahmen zu verständigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Abschnitt III\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Allgemeine Entgeltbestimmungen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§32\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Berechnung des Entgelts\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Das Entgelt wird für den Kalendermonat berechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Besteht der Anspruch auf das Monatsentgelt (Monatstabellenentgelt und in\nMonats betrögen festgelegte Entgeltbestandteile) wegen des Beginns oder der\nBeendigung des Arbeitsverhält¬nisses während des Kalendermonats nicht für\nden vollen Kalendermonat, wird die geleistete Arbeitszeit bezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausführungsbestimmung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die zu bezahlende Arbeitszeit wird für den Kalendermonat zusammengerechnet\nund dann gerundet. Hierbei ist eine angebrochene halbe Stunde in der Weise zu\nrunden, dass 15 Minuten oder mehr als halbe Stunde zählen und weniger als 15\nMinuten unberücksichtigt blei¬ben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)a) Bei Versäumnis von Arbeitszeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahfung\nwird das\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monatsentgelt um den auf die versäumte Arbeitszeit entfallenden Anteil\ngekürzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausführungsbestimmung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die versäumte Arbeitszeit wird je Ausfalltatbestand (z.B. Arbeitsbefreiung\nohne Fortzahlung des Entgelts, Krankheit nach Ablauf der Fristen mit Anspruch\nauf Fortzahlung des Entgelts) für den Kalendermonat zusammengerechnet und dann\njeweils einmal gerundet. Hierbei ist eine ange¬brochene halbe Stunde in der\nWeise zu runden, dass 15 Minuten oder mehr als halbe Stunde zählen und weniger\nals 15 Minuten unberücksichtigt bleiben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Bleibt der Arbeitnehmer angeordneter Arbeit am letzten Arbeitstag vor\noder am ersten Arbeitstag nach einem gesetzlichen Wochenfeiertag der Arbeit\nunentschuldigt fern, ver¬liert er den Anspruch auf Entgeltfortzahlung und auf\nVerrechnung der ausfallenden Ar¬beitszeit (§ 51 Abs. 3) auch für den\nWochenfeiertag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Der Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als\ndie Referenzarbeits¬zeit gem. § 58 Abs. 3, erhält vom Monatsentgelt den\nTeil, der dem Maß des mit ihm arbeitsvertraglich vereinbarten\nJahresarbeitszeit-Solls entspricht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Bei der Berechnung von Teilen des Monatsentgelts fallen Bruchteile eines\nCents bis 0,49 Cent weg, höhere Bruchteile eines Cents werden auf einen Cent\naufgerundet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§33\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Auszahlung des Entgelts\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Das Monatsentgelt wird am 25. des laufenden Monats, die anderen\nEntgeltbestandteile wer¬den am 25. des nächsten Monats unbar auf ein in der\nBundesrepublik Deutschland geführtes Konto des Arbeitnehmers gezahlt. Das\nEntgelt ist so rechtzeitig zu überweisen, dass der Ar¬beitnehmer am Zahltag\ndarüber verfügen kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Wahl des kontoführenden Geldinstituts ist dem Arbeitnehmer\nfreigestellt. Hat er sich bin¬nen zwei Wochen nach Abschluss des\nArbeitsvertrags nicht durch schriftliche Erklärung für ein bestimmtes\nGeldinstitut entschieden, gilt der Arbeitgeber als ermächtigt, den Antrag auf\nEröffnung eines Kontos zu stellen. In diesem Falle wird das Konto bei einer\nSPARDA-Bank eingerichtet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Dem Arbeitnehmer kann bis zum Zahltag, an dem er erstmals Entgelt\nerhält, ein Vorschuss gezahlt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Für jeden Abrechnungszeitraum ist dem Arbeitnehmer eine\nAbrechnungsbescheinigung aus¬zuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich\ndas Entgelt zusammensetzt, und die Abzüge getrennt aufzuführen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Der Arbeitnehmer hat unverzüglich die Entgeltabrechnung\nnachzuprüfen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§34\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Wegfall des Urlaubsentgelts\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Leistet der Arbeitnehmer während des Urlaubs eine Erwerbstätigkeit, so\nentfällt der Anspruch auf Urlaubsentgelt. Bereits gezahltes Urlaubsentgelt ist\nzurückzuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§35\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Jubiläumszuwendungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer erhält als Jubiläumszuwendung nach Vollendung einer\nBetriebszugehörig¬keit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-longserviceallowancetype\">\u003Cp>von 25 Jahren650Euro,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-longserviceallowancetxt\">\u003Cp>von 40 Jahren850Euro,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von 50 Jahren1.100Euro,\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>sofern er am Jubiläumstag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis\nsteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kündigung durch den Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen bleibt\naußer Betracht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourspweek_select\">\u003Cp>(2)Zeiten in einem Arbeitsverhältnis mit weniger als der durchschnittlichen\nregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden in vollem Umfang\nberücksichtigt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Ausführungsbestimmungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Zeiten der Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts bleiben bei der\nBerechnung des für die Jubiläumszuwendung maßgebenden Zeitraums außer\nBetracht, es sei denn, diese Arbeitsbefreiung erfolgt unter Anerkennung eines\nbetrieblichen Interesses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Erfolgt die Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts unter\nAnerkennung eines betrieblichen In¬teresses, wird die Jubiläumszuwendung erst\nbei Wiederaufnahme der Arbeit bei dem Arbeitgeber für die zuletzt vollendete\nBetriebszugehörigkeit gezahlt. In Fällen einer Arbeitsbefreiung ohne\nFortzahlung des Entgelts zu einem anderen Unternehmen des DB Konzerns, in denen\ndie Arbeit, bei dem Arbeit¬geber, der die Arbeitsbefreiung bewilligt hat,\nwegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Gewäh¬rung einer Rente wegen\nErwerbsminderung nicht mehr aufgenommen wird, wird die Jubiläumszuwen¬dung\nfür die zuletzt vollendete Betriebszugehörigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber\nam Tag des Aus¬scheidens gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Hat der Arbeitnehmer während der Arbeitsbefreiung eine\nJubiläumszuwendung oder eine entspre¬chende Zahlung von dem anderen\nArbeitgeber erhalten, vermindert sich der Anspruch gegenüber dem derzeitigen\nArbeitgeber entsprechend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§36\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-funeralpay\">\u003Ch3>Sterbegeld\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(1)Beim Tod des Arbeitnehmers erhalten der Ehegatte\u002Feingetragene\nLebenspartner oder unter¬haltsberechtigte Angehörige Sterbegeld. Der Anspruch\nnach Satz 1 setzt voraus, dass der Verstorbene im Sterbemonat einen\nEntgeltanspruch hat, Krankengeld bezieht oder Ver¬letztengeld von einem\nUnfallversicherungsträger aufgrund eines bei einem der in der Anlage 1\naufgeführten Unternehmen erlittenen Arbeitsunfalls bezieht.\nUnterhaltsberechtigte Angehö¬rige im Sinne des Satz 1 sind nur Angehörige,\ngegenüber denen der Arbeitnehmer im Ster¬bemonat im Rahmen gesetzlicher\nBestimmungen zum Unterhalt verpflichtet war und denen der Arbeitnehmer\ntatsächlich in diesem Monat Unterhaltsleistungen erbracht hat. Sind meh¬rere\nAnspruchsberechtigte vorhanden, so wird der Arbeitgeber durch Zahlung an einen\nvon ihnen befreit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-funeralpaytype\">\u003Cp>(2)Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und\nfür drei weitere Monate das Monatstabellenentgelt des Verstorbenen gezahlt.\nDas Sterbegeld wird in einer Summe gezahlt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(3)Sind an den Verstorbenen Arbeitsentgelte oder Vorschüsse über den\nSterbetag hinaus ge¬zahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld\nangerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Abschnitt IV\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Sonstige allgemeine Entgeltbestimmungen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§37\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Rationalisierungszulagen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)1. Wird gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen bisherige Beschäftigung\naufgrund einer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vom Arbeitgeber veranlassten betrieblichen Maßnahme weggefallen ist, eine\nÄnde-rungskündigung ausgesprochen, erhält er eine Rationalisierungszulage\nTabellenentgelt - Zulage RT - in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem MTE am\nTag vor dem Wirk-samwerden der Änderungskündigung und dem MTE am Tag des\nWirksamwerdens der Änderungskündigung. Dies gilt entsprechend, wenn unter den\nVoraussetzungen nach Satz 1 ein Änderungsvertrag geschlossen wird, sofern kein\nAnspruch auf Zahlung einer Diff-Z gem. § 2 Abs. 4 KonzernZÜTV (ab 1. März\n2019: gem. § 3 Abs. 3 KonzernZÜTV) besteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Die Zulage RT erhält der Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit\n(§ 5) von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von weniger als 2 Jahren für die Dauer von 3 Monaten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- mindestens 2 bis weniger als 5 Jahren für die Dauer von 15 Monaten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5 bis weniger als 8 Jahren für die Dauer von 22 Monaten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mindestens 8 Jahren für die Dauer von 28 Monaten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit findet § 2 KonzernRTV\nsinngemäß An-wendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Auf die Entgeltsicherungsfrist nach Nr. 2 wird die jeweils in Betracht\nkommende Kündi¬gungsfrist (§ 21) und der Zeitraum bis zum Wirksamwerden der\nÄnderung des Arbeits¬vertrags angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Wird der Arbeitnehmer während der Entgeltsicherungsfrist in eine höhere\nEntgeltgruppe eingruppiert, vermindert sich die Zulage RT um den\nUnterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und der neuen\nEntgeltgruppe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Hat der Arbeitnehmer vor Beginn der Entgeltsicherungsfrist keine\nmonatliche Zahlung (Ausführungsbestimmung zu § 70 Abs. 1) erhalten, wird die\nZulage RT nur insoweit gezahlt, als sie nicht durch diese monatliche Zahlung\nausgeglichen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Für die Ermittlung der Betriebszugehörigkeit sowie für den Beginn der\nLaufzeit der Entgeltsi¬cherungsfristen ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem\ndie bisherige Beschäftigung aufgrund einer Maßnahme im Sinne von Abs. 1\nweggefallen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)1. In den Fällen des § 12 Abs. 1 (auch bei einem vorübergehenden\nWechsel) und § 12\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abs. 2 finden die Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung. Daneben wird ein\nEinmal-betrag gewährt, der das 4-fache des Differenzbetrags zwischen dem\nmonatlichen Tabellenentgelt am Tage vor dem Wirksamwerden der\nÄnderungskündigung und dem monatlichen Tabellenentgelt am Tage des\nWirksamwerdens der Änderungskündigung beträgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn gegenüber dem\nArbeitnehmer im Rahmen einer betriebsbedingten Versetzung nach § 12 Abs. 1\neine Änderungskün-digung zum Zwecke der Herabgruppierung ausgesprochen bzw.\nein diesbezüglicher Änderungsvertrag geschlossen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§38\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Krankengeldzuschuss\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-disabilitypay\">\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von\nfünf Jahren (bei Ar¬beitsunfähigkeit infolge eines bei seinem Arbeitgeber\nerlittenen Arbeitsunfalls oder bei einer dort zugezogenen Berufskrankheit, ohne\nRücksicht auf die Betriebszugehörigkeit) erhält einen Zuschuss zum\nKrankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder zu der entsprechenden\nLeistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Krankengeldzu¬schuss). Der\nKrankengeldzuschuss wird vom ersten Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung (§\n13 Abs. 2) an gezahlt, jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, für den der\nArbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder die\nentsprechende Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält,\nlängstens jedoch bis zum Ablauf der 26. Wo-che jeweils seit Beginn der\nArbeitsunfähigkeit.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Der Krankengeldzuschuss ist der Unterschiedsbetrag zwischen 100 Prozent\ndes Nettofort¬zahlungsentgelts im Krankheitsfall (§ 13 Abs. 2) und dem\nBruttokrankengeld aus der gesetz¬lichen Krankenversicherung oder der\nentsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfall¬versicherung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Ist der Arbeitnehmer nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung\nversichert, gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß, wenn der Arbeitnehmer eine\nBescheinigung seiner Krankenkasse über gezahltes Krankengeld vorlegt. Der\nArbeitnehmer wird in diesem Fall grundsätzlich so gestellt, als wäre er in\nder Bahn-BKK kranken versichert; der Krankengeldzuschuss ist jedoch maximal der\nUnterschieds betrag zwischen 100 Prozent des Nettofortzahlungsentgelts im\nKrankheitsfall (§ 13 Abs. 2) und der Bruttoleistung, die die jeweilige\nKrankenkasse zahlt. Die Auszahlung des Krankengeldzuschusses erfolgt in diesen\nFällen am 25. des Kalendermonats, der dem Kalendermonat folgt, in dem der\nArbeitnehmer die Bescheinigung seiner Krankenkasse über gezahltes Krankengeld\nvorgelegt hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so ist der\nArbeitnehmer verpflichtet, die ihm gegenüber Dritten zustehenden\nSchadensersatzansprüche in Höhe seines Anspruchs auf Krankengeldzuschuss an\nseinen Arbeitgeber abzutreten. Insoweit darf der Arbeitnehmer über die\nSchadensersatzansprüche nicht anderweitig verfügen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche muss der Arbeitnehmer\nseinen Arbeitgeber nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere\nAuskunft erteilen und Unterlagen zugänglich machen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§39\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Gleichbehandlung der Geschlechter\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-eqpay\">\u003Cp>Die Gleichbehandlung der Geschlechter wird gewährleistet. Der Arbeitgeber\nwirkt darauf hin, dass Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz\nunterbleiben.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§40\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitseinsatz in besonderen Fällen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen\ninfolge Betriebsstörungen betriebstechnischer oder wirtschaftlicher Art, z.B.\nMangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Stromab¬schaltungen,\nWitterungseinflüssen, Auftragsmangel, vorübergehend eine andere zumutbare\nArbeit zu leisten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§41\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Reisekosten\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer erhält eine Entschädigung zur Abgeltung von\nMehraufwendungen bei auswärti¬ger Tätigkeit im Zusammenhang mit einer\nFirmenreise oder doppelter Haushaltsführung. Näheres regelt die\nKonzernrichtlinie Firmenreisen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§42\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Beurlaubte Beamte\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Für Arbeitnehmer, die aufgrund einer Beurlaubung gem. § 12 Abs. 1 DBGrG\nin der Kran¬kenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) verbleiben, übernimmt\nder Arbeitgeber den nach § 28 Abs. 2 der KVB-Satzung zu entrichtenden\nBeitragszuschlag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sofern für diese Arbeitnehmer eine Pflegeversicherung bei der KVB besteht,\ngilt diese Regelung analog.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die in Abs. 1 genannten Arbeitnehmer erhalten im Krankheitsfalle\nunbefristete Entgeltfortzah¬lung. Diese endet:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)bei Wiederaufnahme der Tätigkeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)bei Rückkehr zum beurlaubenden Dienstherrn oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausführungsbestimmung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Regelungen des Abs. 2 sind auch für die gem. §12 Abs. 1 DBGrG für\neine Tätigkeit bei der DB AG beurlaubten Beamten anzuwenden, die im\nKrankheitsfall den Beihilfevorschriften entsprechende Leistungen im Sinne des\nErlasses des BMA vom 26.10.1989 (V b 1-44 120 und II b 2-26211\u002F13) aus einem\nanderen Versicherungsverhältnis erhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-healthinsurance\">\u003Cp>Ansprüche auf Krankengeld, die aus Krankenversicherungsbeiträgen\nresultieren, zu denen der Arbeit¬geber einen Arbeitgeberzuschuss leistet, sind\nin diesen Fällen auf die Entgeltfortzahlung anzurechnen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(3)Soweit die für eine Tätigkeit bei der DB AG beurlaubten Beamten des\nBundeseisenbahnver¬mögens keinen Anspruch auf Maßnahmen gem. §§ 24, 40, 41\nund 43 SGB V sowie §§ 9 bis 19 SGB VI haben, erhalten diese Arbeitnehmer vom\nArbeitgeber für sich und ihre Familienangehörigen Leistungen entsprechend den\nBeihilfevorschriften des Bundes bzw. den diese ersetzenden Richtlinien für die\nGesundheitshilfe des Bundeseisenbahnvermögens.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§43\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Beihilfe in unverschuldeten Notfällen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Den Arbeitnehmern werden in besonderen Fällen unverschuldeter Notlagen\nUnterstützungen gewährt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Einzelheiten werden durch Betriebsvereinbarung geregelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§44\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung von Aufgaben in den\nSozialeinrichtungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts wird - unter Beachtung von\nSatz 2 und 3 - gewährt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Arbeitnehmern zur Ausübung des Wahlrechts einschließlich der Tätigkeit\nals Wahlhelfer zu den Organen der zuständigen Träger der Sozialversicherung\n— Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB), Deutsche Rentenversicherung\nKnappschaft-Bahn-See (KBS), BAHN-BKK - für die Dauer der notwendigen\nAbwesenheit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Arbeitnehmern, die als Mitglied in Organe der in Nr. 1 genannten\nVersicherungsträger gewählt sind, für die Dauer der notwendigen Tätigkeit\nin diesen Organen, einschließlich einer Tätigkeit in Ausschüssen dieser\nOrgane,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.je einem Vertreter der Versicherten zur Wahrnehmung der Interessen der\nVersicherten als alternierende Vorsitzende im Vorstand oder Verwaltungsrat der\nin Nr. 1 genannten Versiche¬rungsträger für die Dauer seiner Bestellung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.den Versichertensprechern, die aus dem Kreis der Versichertenvertreter in\nden Organen der in Nr. 1 genannten Versicherungsträger bestellt sind, für die\nDauer ihrer Tätigkeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.den Arbeitnehmern für eine Organtätigkeit in den betrieblichen\nSozialeinrichtungen im Sinne des § 9 Abs. 1 KonzernRTV für die Dauer der\nnotwendigen Abwesenheit. Gleiches gilt für die KVB.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Entgelt wird in Fällen der Ziff. 3 und 4 gekürzt, in denen nach § 41\nAbs. 2 SGB IV eine Erstattungsmöglichkeit für tatsächlich entgangenen\nregelmäßigen Bruttoverdienst besteht. Die Kür¬zung erfolgt um den Betrag,\nder nach § 41 Abs. 2 SGB IV für jede Stunde der versäumten regel¬mäßigen\nArbeitszeit erstattungsfähig ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Entgelt wird jedoch dann fortgezahlt, wenn der Arbeitnehmer seine\nAnsprüche auf Entschädi¬gung für ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne von §\n41 Abs. 2 SGB IV an den Arbeitgeber abgetreten hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausführungsbestimmung zu Nr: 1, 2 und 5\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Organ im Sinne dieser Bestimmung sind die Vorstände, Verwaltungsräte,\nAufsichtsräte und Vertreterver¬sammlungen, die satzungsgemäß\nEntscheidungsbefugnisse haben, sowie die bei der Stiftung BSW gebilde¬ten\nBeiräte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§45\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Besondere Beschäftigungsbedingungen I\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die §§ 45.1 bis 45.9 gelten abweichend von § 1 ausschließlich für die\nbei einem Unternehmen gem. Anlage 1 beschäftigten Arbeitnehmer, die gem. Art.\n2 § 14 ENeuOG vom Bundeseisenbahnvermö¬gen zur DB AG übergeleitet worden\nsind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die §§ 45.1 bis 45.9 finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die nach der\nÜberleitung vom Bundeseisenbahnvermögen zur DB AG bei einem Unternehmen gem.\nAnlage 1 bzw. einem Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar vom\nGeltungsbereich des ÜTV-FGr (mit Ausnahme des Anhangs zum ÜTV-FGr) erfasst\nist, ausscheiden und wieder eingestellt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§45.1\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Bei dem Arbeitnehmer,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)der unter die tarifvertraglichen Bestimmungen für die Arbeiter der\nehemaligen Deut-schen Reichs- bzw. Bundesbahn gefallen ist\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)am 31. Dezember 1993 einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 hatte\nund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)dessen Arbeitszeit regelmäßig auf fünf Kalendertage in der Woche\nverteilt ist, erhöht sich der Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX um einen Tag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Ist die Arbeitszeit des Arbeitnehmers, der die Voraussetzungen nach Abs.\n1 Buchst, a) und b) erfüllt abweichend von Abs. 1 Buchst, c) verteilt, finden\nausschließlich die Bestimmungen des § 208 SGB IX Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§45.2\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Verlängerte Krankenbezugsfrist für bestimmte Arbeitnehmer\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Ist der Arbeitnehmer, der am 31. Dezember 1993 nicht nur vorübergehend\ntarifvertraglich Ange¬stellter der ehemaligen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Deutschen Bundesbahn oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Deutschen Reichsbahn (jedoch nur, sofern er am 31. Dezember 1993 nicht nur\nvorüberge¬hend unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags Nr. 5 gefallen\nist)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>war, durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, bleibt der Anspruch\nauf Fortzahlung des Arbeitsentgelts abweichend von § 13 Abs. 2 für die Dauer\nvon 26 Wochen erhalten; im Übrigen finden die Bestimmungen des § 13\nAnwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 45.3\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Sonderregelung zur Arbeitsbefreiung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Über § 28 hinaus findet in folgenden Fällen eine Fortzahlung des\nEntgeltes (§ 62) gern. § 616 BGB für die Dauer der unumgänglich notwendigen\nAbwesenheit statt, soweit die Angelegen¬heit nicht außerhalb der Arbeitszeit\n- ggf. nach ihrer Verlegung - erledigt werden kann:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)zur Wahrnehmung allgemeiner staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten nach\ndeut-schem Recht, und zwar\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aa) bei Heranziehung zum Feuerlöschdienst, Wasserwehr- oder Deichdienst\nein-schließlich der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen\nsowie bei Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum Seenotrettungsdienst zwecks\nRet¬tung von Menschenleben, zum Dienst im Katastrophenschutz sowie zum\nfreiwilli¬gen Sanitätsdienst im Falle eines dringenden öffentlichen\nInteresses,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bb) bei Heranziehung zur Bestattung von Verstorbenen, soweit sich die\nVerpflichtung aus der jeweiligen Ortssatzung ergibt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)aus folgenden Anlässen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aa) bei ansteckenden Krankheiten im Haushalt des Arbeitnehmers, sofern der\nArzt Fernbleiben von der Arbeit anordnet,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bb) bei Teilnahme an der Beisetzung von Angehörigen desselben Betriebs,\nwenn es betrieblich möglich ist,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>cc) zum Ablegen von beruflichen Prüfungen oder von Fortbildungsprüfungen\n(z.B. Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,\nMeisterprüfung), so¬fern die Ausbildung oder die Fortbildung im betrieblichen\nInteresse gelegen hat,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dd) bei Feuer- oder Hochwassergefahr, die die Habe des Arbeitnehmers\nbedroht,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ee) bei Teilnahme an Blutspendeaktionen als Blutspender.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In den Fällen des Buchst, a) Doppelbuchst, aa) sowie Buchst, b)\nDoppelbuchst, aa) und ee) besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur\ninsoweit, als der Arbeitneh-mer nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts\ngeltend machen kann. Das fortgezahlte Entgelt gilt als Vorschuss auf die\nLeistungen der Kostenträger. Der Arbeitnehmer hat den Anspruch auf Erstattung\ndes Entgelts gegenüber dem Dritten geltend zu machen und die erhaltenen\nBeträge an den Arbeitgeber abzuführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Über § 28 hinaus gelten als Fälle, in denen eine Fortzahlung des\nEntgeltes (§ 62) gem. § 616 BGB im nachstehend genannten Ausmaß stattfindet,\ndie folgenden Anlässe:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) Entbindung der mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-paidpaternityleavetxt\">\u003Cp>lebenden Ehefrau2 Tage\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>b)Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand2 Tage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand anlässlich der Versetzung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>an einen anderen Ort aus betrieblichen Gründen3 Tage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelativestxt\">\u003Cp>d)beim Tod des Ehegatten4 Tage\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelativesleave\">\u003Cp>e)beim Tod von Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern oder\nGeschwis¬tern, die mit dem Arbeitnehmer in demselben Haushalt gelebt haben 2\nTage\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>f)bei der Beisetzung einer in Buchst, e) genannten Person, die nicht mit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dem Arbeitnehmer demselben Haushalt gelebt hat1 Tag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g)bei der Einsegnung, der Erstkommunion, bei einer entsprechenden\nreligiösen oder weltanschaulichen Feier und bei der Eheschließung ei¬nes\nKindes des Arbeitnehmers1 Tag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>h)bei schwerer Erkrankung aa) des Ehegatten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bb) eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im\nlaufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden\nhat,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>cc) der im Haushalt des Arbeitnehmers lebenden Eltern oder Stief¬eltern\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des Arbeitnehmers, wenn dieser die nach ärztlicher Bescheinigung\nun¬erlässliche Pflege des Erkrankten deshalb selbst übernehmen muss, weil\neine andere Person für diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bis zu 6 Tage im Kalenderjahr\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-childcare\">\u003Cp>i)soweit kein Anspruch nach Buchst, h) besteht oder im laufenden\nKalenderjahr eine Arbeitsbefreiung nach Buchst, h) nicht bereits in An¬spruch\ngenommen worden ist, bei schwerer Erkrankung des Ehegat¬ten oder einer\nsonstigen in seinem Haushalt lebenden Person, wenn der Arbeitnehmer aus diesem\nGrunde die Betreuung seiner Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht\nvollendet haben oder wegen körper¬licher, geistiger oder seelischer\nBehinderung dauernd pflegebedürftig sind, übernehmen muss, weil eine andere\nPerson für diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht,\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>bis zu 6 Tage im Kalenderjahr\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fällt in den Fällen der Buchst, f) und g) der Anlass für die Freistellung\nauf einen arbeitsfreien Tag, entfällt der Anspruch auf Arbeitsbefreiung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fällt in den Fällen der Buchst, a), d) und e) der Anlass für die\nFreistellung auf einen arbeits¬freien Tag, oder ist der dem Anlass der\nFreistellung folgende Tag im Falle des Buchst, d) einer der drei folgenden Tage\n- arbeitsfrei, vermindert sich der Anspruch auf Freistellung um einen Tag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In den Fällen der Buchst, h) und i) vermindert sich der Anspruch auf\nFreistellung um jeden in den Anspruchszeitraum fallenden arbeitsfreien Tag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Sofern nach § 28 ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des\nEntgelts für die gleichen Zwecke wie nach den Abs. 1 und 2 besteht, hat der\nAnspruch nach Abs. 1 und 2 Vorrang. Der Anspruch nach § 28 gilt in diesen\nFällen als erfüllt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§45.4\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Sonderregelung zu Kündigungsfristen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Für den Arbeitnehmer gelten abweichend von § 21 folgende\nKündigungsfristen und zwar nach Voll¬endung einer Betriebszugehörigkeit im\nSinne des § 5 von:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mindestens 8 Jahren4Monate\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mindestens 10 Jahren5Monate\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mindestens 12 Jahren6Monate\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zum Ende eines Kalendervierteljahres.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§45.5\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Kündigungsbeschränkung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Für den Arbeitnehmer, der am 1. Januar 2009 eine mindestens 15-jährige\nBetriebszugehörigkeits¬zeit und das 45. Lebensjahr vollendet hat, findet §\n22 - unabhängig von dem dort genannten Alter und unabhängig von der dort\ngenannten Betriebszugehörigkeit - Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausführungsbestimmung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gegenüber einem Arbeitnehmer, der am 31. Dezember 1993 tarifvertraglich\nAngestellter war, kann mit Zu¬stimmung der Unternehmensleitung eine\nÄnderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Entgeltgruppe\nausgesprochen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§45.6\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Wiedereinstellung bei Rentenentzug\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer, der vor seinem Ausscheiden wegen Gewährung einer Rente\ninfolge verminder¬ter Erwerbsunfähigkeit aus der Rentenversicherung der\nArbeiter oder Angestellten bereits die Voraussetzungen einer\nKündigungsbeschränkung nach § 45.5 erfüllt hatte, ist nach rechtskräftigem\nEntzug seiner Rente auf seinen Antrag unverzüglich wieder einzustellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§45.7\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Vorzeiten\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Sofern der Anspruch auf tarifvertragliche Leistungen eine bestimmte Zeit der\nBetriebszugehörigkeit voraussetzt (z.B. Jubiläum), sind auch Zeiten, die ohne\nUnterbrechung bei den Rechtsvorgängern des Arbeitgebers zurückgelegt oder\nangerechnet wurden, zu berücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 45.8\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Leistungen an in der KVB versicherte versicherungsfreie Arbeitnehmer\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>War der Arbeitnehmer bereits am 31. Dezember 1993 als versicherungsfreier\nAngestellter in der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) versichert,\ngilt folgendes:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der bisher für versicherungsfreie Angestellte nach Abrechnung des\nBeitragsanteils und des nach § 257 SGB V zu gewährenden Beitragszuschusses\nverbleibende Erstattungsbetrag der KVB wird in der bisherigen Form vom\nArbeitgeber ausgeglichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§45.9\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Umzugskosten Vergütung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer hat unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen\nUmfang An¬spruch auf Umzugskostenvergütung wie die der DB AG zugewiesenen\nBeamten, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Zuordnung zu den Besoldungsgruppen richtet sich für die\nUmzugskostenvergütung nach folgender Übersicht:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"167\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Entgeltgruppe\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"350\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Besoldungsgruppe\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"167\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ZG 1,\n        ZG 2, ZF 1, ZF 2, ZF 2.1, ZC\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"350\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">A 1 bis\n        A 8\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Es ist die Entgeltgruppe maßgebend, in die der Arbeitnehmer am Tag vor dem\nEinladen des Umzugsguts eingruppiert ist. Eine rückwirkende Höhergruppierung\ndes Arbeitnehmers bleibt unberücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Erstattung der Reisekosten (§ 7 BUKG) richtet sich nach der\nKonzernrichtlinie Firmenrei¬sen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Endet das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden\nGrund vor Ablauf von zwei Jahren nach einem Umzug, für den\nUmzugsKostenvergütung zugesagt worden war, so hat der Arbeitnehmer die\nUmzugskostenvergütung zurückzuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Satz 1 gilt sinngemäß, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer\nKündigung durch den Ar¬beitnehmer vor Ablauf von zwei Jahren nach einem\nUmzug, für den Umzugskostenvergütung zu gesagt worden war, endet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Bestehen Ansprüche auf Umzugskostenvergütung auf der Grundlage anderer\nRegelungen, finden Abs. 1 bis 4 keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Teil B\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Spezifische Arbeitszeitregelungen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§46\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll Hinweis zu § 46 Abs.\n1:\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Abs. 1 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 3 Abschn. I Abs. 1 Buchst, b)\nBuRa-ZugTV AGV MOVE; insoweit findet § 3 Abschn. I Abs. 1 Buchst, b)\nBuRa-ZugTV AGV MOVE für den Geltungs¬bereich des ZubTV keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourspyear\">\u003Cp>(1)Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit\n- individuell vereinbarte Arbeitszeit von 1.827 bis 2.088 Stunden\n(individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll) ausschließlich der\ngesetzlichen Ruhepausen im Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum). Als\nTeilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit -\nindividuell vereinbartes regel¬mäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger\nals 1.827 Stunden im Abrechnungszeitraum.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist in einem zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 28. Februar 2011\nabgeschlossenen Arbeitsvertrag auf eine „derzeit“ tarifvertraglich\nhöchstmögliche Jahresarbeitszeit von 2.088 Stunden abgestellt worden, so ist\ndiese Vereinbarung ab dem 1. März 2011, sofern nicht aus¬drücklich\nabweichende Absprachen bestehen, unbeschadet Abs. 1 so auszulegen, dass die ab\n1. März 2011 maßgebende Referenzarbeitszeit von 2.036 Stunden (ab 1. Januar\n2018 von 1.984 Stunden) gemeint ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bis einschließlich 31. Dezember 2019 gilt Abs. 2 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des\nAbrechnungszeitraums nicht erreicht (Minderzeit), werden bis zu 40 Stunden der\nUnterschreitung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls, höchstens aber der\nUnterschreitung des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls, auf\nden folgenden Abrechnungszeitraum übertragen. Dadurch erhöht sich das\nindividuelle Jahresarbeitszeit-Soll im folgenden Abrechnungszeitraum\nent¬sprechend. Durch Nacharbeit entsteht keine Überzeitarbeit. Ein weiterer\nÜbertrag erfolgt nicht, wenn das dadurch erhöhte individuelle\nJahresarbeitszeit-Soll in diesem Abrechnungs-zeitraum nicht erreicht wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1. Januar 2020 gilt Abs. 2 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)unbesetzt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bis einschließlich 31. Dezember 2020 gilt § 46a in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 46a\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Wahlrecht „Zusätzlicher Erholungsurlaub“\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Arbeitnehmer können sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub\nbeanspruchen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Entscheiden sich Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen\nJahresarbeitszeit-Soll in Höhe der Referenzarbeitszeit von 1.984 Stunden für\ndiesen zusätzlichen Erholungsurlaub, erhöht sich ihr individuelles\nregelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll auf 2.036 Stunden. Das für sie\nmaßgebliche Entgelt wird dadurch nicht erhöht und richtet sich unabhängig\nvon ihrem neuen individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll weiterhin\nnach der Referenzarbeits¬zeit von 1.984 Stunden und somit nach den Werten der\nEntgelttabelle Anlage 2b bzw. 2c BuRa-ZugTV AGV MOVE bzw. Anlage 3.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Für Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen\nJahresarbeitszeit-Soll unterhalb der Referenzarbeitszeit von 1.984 Stunden\nfindet Abs. 2 unter proportionaler Anpassung des er¬höhten neuen\nindividuellen Jahresarbeitszeit-Solls und des Entgelts entsprechend\nAnwen¬dung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen\nBestimmungen zum Erho¬lungsurlaub.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1. Januar 2021 gilt § 46a in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 46a\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Wahlrecht „Zusätzlicher Erholungsurlaub“\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Arbeitnehmer können ab 1. Januar 2021 sechs oder zwölf Tage\nzusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen. Statt der zwölf Tage zusätzlichen\nErholungsurlaub können Arbeitnehmer zu¬sätzlich zu den sechs Tagen\nzusätzlichen Erholungsurlaub eine Arbeitszeitreduzierung um 52 Stunden im\nKalenderjahr unter proportionaler Anpassung des Entgelts verlangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Entscheidet sich der Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen\nJahresarbeitszeit- Soll in Höhe der Referenzarbeitszeit von 1.984 Stunden für\nsechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, erhöht sich sein individuelles\nregelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll auf 2.036 Stunden. Das für ihn\nmaßgebliche Entgelt wird dadurch nicht erhöht und richtet sich unabhängig\nvon seinem neuen individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll weiterhin\nnach der Referenzarbeitszeit von 1.984 Stunden und somit nach den Werten der\nEntgelttabelle Anlage 2b bzw. 2c BuRa-ZugTV AGV MOVE bzw. Anlage 3.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Entscheidet sich der Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen\nJahresarbeitszeit- Soll in Höhe der Referenzarbeitszeit von 1.984 Stunden für\nzwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, erhöht sich sein individuelles\nregelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll auf 2.036 Stunden. Das für ihn\nmaßgebliche Entgelt richtet sich unabhängig von seinem neuen individuellen\nregelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll nach einem individuellen regelmäßigen\nJahres- arbeitszeit-Soll von 1.932 Stunden auf Basis der Entgelttabelle Anlage\n2b bzw. 2c BuRa- ZugTV AGV MOVE bzw. Anlage 3.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Für den Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen\nJahresarbeitszeit-Soll unterhalb der Referenzarbeitszeit von 1.984 Stunden\nfinden Abs. 2 und Abs. 3 unter proportionaler An¬passung des erhöhten neuen\nindividuellen Jahresarbeitszeit-Solls und ggf. entsprechender Anpassung des\nEntgelts entsprechend Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen\nBestimmungen zum Erho¬lungsurlaub.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 46b\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Umsetzung des Wahlrechts\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Das Wahlrecht nach § 46a besteht grundsätzlich jeweils zu Beginn eines\nKalenderjahres. Der Arbeitnehmer muss bis zum 30. Juni des Vorjahres seinen\nWunsch dem Arbeitgeber schrift¬lich mitteilen. Ein Wechsel zwischen dem\nindividuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll in Höhe der\nReferenzarbeitszeit von 1.984 Stunden und dem Alternativmodell „Zusätzlicher\nErholungsurlaub“ gem. § 46a ist kalenderjährlich möglich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Der neu eingestellte Arbeitnehmer kann bei seiner Einstellung ebenfalls\ndas Wahlrecht nach § 46a ausüben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§47\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hardshipallowancetype1\">\u003Ch3>Reduzierung der Jahresarbeitszeit\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(1)Verlangt ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs\nMonate bestanden hat, dass sein individuell vereinbartes regelmäßiges\nJahresarbeitszeit-Soll unter 1.827 Stunden im Kalenderjahr verringert wird, ist\n§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu beachten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Wünscht der Arbeitnehmer eine Reduzierung der Arbeitszeit (Teilzeit)\nnach § 8 TzBfG, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit\nhinzuweisen, auch die gewünschte Ar¬beitszeitverteilung mit anzugeben. Der\nArbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zu¬zustimmen und die\nVerteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit\nbetriebliche Gründe nicht entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Um ihre persönliche Belastung zu reduzieren, können Arbeitnehmer analog\nTzBfG verlangen, dass der Arbeitgeber eine Absenkung ihrer Jahresarbeitszeit,\nauch befristet, bevorzugt im Rahmen des Vollzeitkorridors, unter proportionaler\nAnpassung ihres Entgelts vornimmt. Die entsprechende Reduzierung des Entgelts\nkann auf Wunsch des Arbeitnehmers über die Aus¬zahlung vorhandener\nMehrarbeitsstunden oder über die Nutzung vorhandener Guthaben ganz oder\nteilweise kompensiert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wünschen Arbeitnehmer aufgrund besonderer familiärer Verpflichtungen, wie\nz.B. Pflege ei¬nes nahen Angehörigen oder Kinderbetreuung, eine Reduzierung\nder Arbeitszeit, soll die Ab¬senkung ermöglicht werden, wenn dringende\nbetriebliche Interessen, die durch den Arbeitgeber zu begründen sind, dem\nnicht entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Förderung gilt auch für Arbeitnehmer in Teilzeit nach dem TzBfG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hardshipallowancetype\">\u003Cp>(4)In Härtefällen - insbesondere, wenn infolge plötzlich eingetretener\nVeränderungen im privaten Bereich Arbeitnehmern die weitere Einhaltung des\nvereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit-Solls nicht mehr\nzugemutet werden kann - ist die Vereinbarung entsprechend an¬zupassen. Bei\nBeurteilung der Unzumutbarkeit sind auch dringende betriebliche Gründe zu\nberücksichtigen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 47a\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Reduzierung der Jahresarbeitszeit zur Entlastung älterer Arbeitnehmer\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Arbeitnehmer, die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)das 59. Lebensjahr bis spätestens 31. Dezember 2020 vollenden und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)zu diesem Zeitpunkt insgesamt mindestens 20 Jahre (ggf. auch unterbrochen)\nArbeit-nehmer in den Unternehmen nach § 1 Abs. 1 KonzernRTV sind,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)zu diesem Zeitpunkt mindestens eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit\nvon zehn Jahren besitzen und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)zuletzt mindestens zehn Jahre in Wechselschicht, regelmäßiger\nNachtarbeit oder Ruf¬bereitschaft gearbeitet haben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>können ihr individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll auf 81\nProzent der Referenzar¬beitszeit (45 Schichten im Kalenderjahr) reduzieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nur deshalb nicht\nerfüllen, weil sie zuletzt aufgrund betriebsärztlicher Feststellung ihre\nTauglichkeit für Tätigkeiten in Wechsel¬schicht, regelmäßiger Nachtarbeit\noder Rufbereitschaft ganz oder teilweise, vorübergehend oder dauernd verloren\nhaben, können ebenfalls die Reduzierung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Der Anspruch gem. Abs. 1 besteht für die Zeit ab dem Monat, in dem der\nArbeitnehmer das 59. Lebensjahr vollendet, längstens bis zu dem Monat, in dem\ner die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 35 SGB\nVI i. V. m. § 235 SGB VI erreicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Der Arbeitnehmer kann einen kürzeren Zeitraum vereinbaren, um eine\ngesetzliche Altersrente in Anspruch zu nehmen, die vor dem Zeitpunkt nach Abs.\n3 liegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Der Anspruch kann nur für zukünftige Zeiträume geltend gemacht werden\nund ist spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich geltend zu\nmachen, in dem der Arbeitnehmer die Reduzierung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen\nwill. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich bis zum Ende der Laufzeit nach Abs. 3\nbzw. Abs. 4 an seinen Antrag gebunden. Für Härtefälle gilt § 47 Abs. 4\nentsprechend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Arbeitnehmer, die eine Reduzierung gem. Abs. 1 bis 5 vereinbart haben,\nhaben Anspruch auf Teilausgleich des geminderten Tabellenentgelts und der\nDifferenzzulage (Diff-Z). Diese Ent¬geltbestandteile werden für die\nReduzierung der Arbeitszeit nach Ab-s, 1 in Höhe von 90 Pro¬zent bezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Für Ansprüche aus dem KonzernJob-TicketTV, dem bAV-TV, dem ZVersTV und\ndem KonzernFahrvergTV werden Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit nach Abs. 1 bis\n5 reduzieren, so gestellt, als hätten sie ihre Arbeitszeit nicht nach dieser\nBestimmung reduziert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine abweichende Vereinbarung\nzur jährlichen Verteilung der Arbeitszeit getroffen, wird die\nArbeitszeitreduzierung durch unterjährige zu¬sammenhängende Freizeitblöcke\n(Blockfreizeit) durchgeführt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Gegensatz zu den üblichen Teilzeitmodellen (Reduzierung der täglichen\nArbeitszeit bzw. Reduzierung der Arbeitstage pro Woche oder Kombination von\nbeidem) arbeitet der Arbeit¬nehmerin den Arbeitsphasen wie ein\n„Vollzeitarbeitnehmer*. Die vereinbarte Arbeitszeitredu¬zierung wird durch\nsog. Blockfreizeiten (freie Tage) im Abrechnungszeitraum sichergestellt. Die\nBlockfreizeiten sollen analog zur Urlaubsplanung bereits im Vorjahr vereinbart\nund fest¬gelegt werden (bspw. auch für Arbeitnehmer in Wechselschicht- und\nNachtarbeit).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 47b\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Freistellung für Teilnahme an einer Gesundheitswoche\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Nehmen Arbeitnehmer, die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)spätestens am 31. Dezember 2019 das 59. Lebensjahr vollendet haben und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)die Voraussetzungen nach § 47a für den Anspruch auf Teilnahme am Modell\n„Reduzierung der Jahresarbeitszeit zur Entlastung älterer Arbeitnehmer\"\nansonsten nicht erfüllen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im Kalenderjahr 2019 an einer mindestens 5-tägigen nach § 20 SGB V\nzertifizierten Gesundheitswoche\u002FPräventionswoche (z.B. der BAHN-BKK, der\nKnappschaft Bahn- See, der KVB oder der Vital-Kliniken) teil, werden sie für\ndie Teilnahme an einer solchen Präventionsmaßnahme zweckgebunden für drei\nTage unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen nach § 47a auf Teilnahme am Modell\n„Reduzierung der Jahresarbeitszeit zur Entlastung älterer Arbeitnehmer“\nzwar erfüllen, aber das Modell nicht in Anspruch nehmen, werden bei Teilnahme\nan einer Präventionsmaßnahme im Sinne von Abs. 1 im Kalenderjahr 2019\nzweckgebunden für drei Tage unter Fortzahlung des Ent¬gelts von der Arbeit\nfreigestellt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bis einschließlich 31. Dezember 2019 gilt § 48 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinweis zu § 48:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 48 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 3Abschn. l Abs. 1a BuRa-ZugTV\nAGV MOVE; insoweit findet § 3 Abschn. I Abs. 1a BuRa-ZugTV AGV MOVE für den\nGeltungsbereich des ZubTV keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§48\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Überzeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Überzeit ist die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über das\nindividuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll abzüglich des Vortrags nach\n§ 49 Abs. 5 - mindestens jedoch über 1.827 Stunden - geleistet wurde,\neinschließlich der Zeit, die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen\nBestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bei einer kollektivrechtlichen Vereinbarung zur Reduzierung der\nArbeitszeit bleibt die Rege¬lung nach Abs. 1 unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Für jede Stunde Überzeit wird eine Überzeitzulage nach § 76 gezahlt.\nDie Überzeitzulage ist bereits vor dem Ende des Jahresabrechnungszeitraums am\nnächstmöglichen Zahltag zu zah¬len.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Für den Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit in einem vorgegebenen\nbetrieblichen Rahmen selbst einteilt, entsteht keine Über- bzw. Minderzeit,\nwenn der Abrechnungszeitraum endet und er den vorgegebenen betrieblichen Rahmen\nzu diesem Zeitpunkt weder über- noch unterschritten hat. Erst bei angeordneter\nÜberschreitung des betrieblichen Rahmens gelten die Bestimmungen des Abs.\n1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1. Januar 2020 gilt § 48 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinweis zu § 48:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 48 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 3Abschn. lAbs. 1a BuRa-ZugTV AGV\nMOVE; insoweit findet § 3 Abschn, I Abs. 1a BuRa-ZugTV AGV MOVE für den\nGeltungsbereich des ZubTV keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§48\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Jahres- und Quartalsüberzeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Jahresüberzeit ist die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über\ndas individuelle regel¬mäßige Jahresarbeitszeit-Soll, mindestens jedoch\nüber 1.827 Stunden, geleistet wurde, ein¬schließlich der Zeit, die nach den\ntarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu ver¬rechnen bzw.\nanzurechnen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Quartalsüberzeit ist die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über\nein Viertel des indi¬viduellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls,\nmindestens jedoch über ein Viertel von 1.827 Stunden, geleistet wurde,\neinschließlich der Zeit, die nach den tarifvertraglichen und gesetz¬lichen\nBestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wurden Minderzeiten nach § 49 Abs. 10 vorgetragen, so erhöht sich der\nQuartalswert nach Satz 1 im Folgejahr um jeweils ein Viertel der vorgetragenen\nMinderzeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Bei einer kollektivrechtlichen Vereinbarung zur Reduzierung der\nArbeitszeit bleiben die Re¬gelungen nach Abs. 1 und Abs. 2 unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)In den ersten drei Quartalen eines Abrechnungszeitraums erhält der\nArbeitnehmer für jede Stunde der Quartalsüberzeit die Überzeitzulage nach §\n6 Abs. 12 BuRa-ZugTV AGV MOVE. Am Ende des Abrechnungszeitraums erhält der\nArbeitnehmer für jede Stunde der Jahres- überzeit abzüglich der nach Satz 1\nbereits gezahlten Zulagen für Quartalsüberzeit ebenfalls die Überzeitzulage\nnach § 6 Abs. 12 BuRa-ZugTV AGV MOVE. Bereits gezahlte Überzeitzu¬lagen für\nQuartalsüberzeiten werden nicht zurückgefordert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Für den Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit in einem vorgegebenen\nbetrieblichen Rahmen selbst einteilt, findet Abs. 2 keine Anwendung. Am Ende\ndes Abrechnungszeitraums entsteht keine Über- bzw. Minderzeit, wenn der\nArbeitnehmer den vorgegebenen betrieblichen Rah¬men zu diesem Zeitpunkt weder\nüber- noch unterschritten hat. Erst bei angeordneter Über¬schreitung des\nbetrieblichen Rahmens gelten die Bestimmungen des Abs. 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Für den Arbeitnehmer, der im Rahmen von Verteilungsvereinbarungen gem.\n§ 8 Abs. 3 TzBfG bzw. § 47 Abs. 2 oder zu einem Blockteilzeitmodell nach §\n47a Abs. 8 individuell vereinbart hat, die Jahresarbeitszeit im\nAbrechnungszeitraum ungleichmäßig zu verteilen, finden die Re¬gelungen zur\nQuartalsüberzeit (Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1) keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bis einschließlich 31. Dezember 2019 gilt § 49 Abs. 1 bis 4b in folgender\nFassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§49\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitszeitkonto\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Für Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto geführt, in dem die\ngeleisteten Zeiten und die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen\nBestimmungen zu verrechnenden bzw. anzurechnen¬den Zeiten fortlaufend erfasst\nwerden. Das Arbeitszeitkonto dient auch als arbeitszeitrechtli¬che Grundlage\nfür das Entgelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Arbeitszeiten, die sich von einem auf den anderen Kalendertag erstrecken,\nzählen zum ersten Kalendertag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Der Einsatz der Arbeitnehmer soll mit dem Ziel eines ausgeglichenen\nKontostandes am Ende eines Abrechnungszeitraumes geregelt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Der Arbeitnehmer soll auf seinen Antrag hin nicht zur Arbeit eingeteilt\nwerden. Dieser Antrag darf nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe\nabgelehnt werden. Darüber hinaus kann der Antrag nur abgelehnt werden, wenn\nerkennbar ist, dass das Arbeitszeitkonto nicht gem. Abs. 3 ausgeglichen werden\nkann. Antragsfristen, Fristen und Form der Beantwortung (Ablehnung) des Antrags\nsind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4a) Zur Teilnahme an satzungsgemäßen Maßnahmen einer Gemeinsamen\nEinrichtung (z.B. Ge¬sundheitswochen des FairnessPlan e.V.) kann der\nArbeitnehmer auch aus dem Vorjahr über¬tragene Mehrarbeitsstunden nutzen, um\nsich freisteilen zu lassen. Der Arbeitnehmer hat den Freistellungswunsch so\nfrüh wie möglich, in der Regel mind. 24 Wochen vor dem gewünsch¬ten\nTeilnahmetermin dem Arbeitgeber mitzuteilen. Sollte aus dringenden\nbetrieblichen Grün¬den eine Freistellung nicht möglich sein, hat der\nArbeitgeber dem Arbeitnehmer dies innerhalb von drei Wochen nach Mitteilung des\nFreistellungswunsches unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Erfolgt\nkeine Mitteilung, gilt die gewünschte Freistellung verbindlich zu-gesagt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Falle einer Ablehnung ist die mit einem zweiten Antrag für einen anderen\nZeitpunkt gewünschte Freistellung zur Durchführung der beantragten Maßnahme\nzu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieses Verfahren gilt nur für eine Maßnahme in einem Zeitraum von zwölf\nMonaten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einvernehmliche Freistellungen zu weiteren Maßnahmen bleiben hiervon\nunberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hoursovertimemaxtxt\">\u003Cp>(4b) Die individuelle Verpflichtung des Vollzeitarbeitnehmers zur Leistung\nvon Mehrarbeit ist für jeden Abrechnungszeitraum auf 80 Stunden oberhalb des\nindividuell vereinbarten regelmäßi¬gen Jahresarbeitszeit-Solls beschränkt.\nEin Einsatz des Arbeitnehmers über diese Beschränkung hinaus bleibt auf\neinvernehmlicher Basis jederzeit möglich. Eine Ablehnung der Leistung von\nMehrarbeit oberhalb dieser Schwelle hat für den Arbeitnehmer keinerlei\narbeitsrechtliche Konsequenzen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Für Teilzeitarbeitnehmer besteht keine Verpflichtung zur Leistung von\nMehrarbeit. Mehrar¬beit kann jedoch auf einvernehmlicher Basis geleistet\nwerden. Eine Ablehnung der Leistung von Mehrarbeit hat für den Arbeitnehmer\nkeinerlei arbeitsrechtliche Konsequenzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mehrarbeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer über sein individuell\nvereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll hinaus leistet, unabhängig\nvon der Frage der Oberzeitbewertung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bis einschließlich 30. Dezember 2019 gilt Abs. 5 in folgender Fassung und\ntritt mit Ablauf des 30. Dezember 2019 ohne Nachwirkung außer Kraft:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Bei Überschreiten des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls am Ende des\nAbrechnungszeit¬raums werden 100 Prozent der Überschreitung auf den folgenden\nAbrechnungszeitraum vor¬getragen. Der Vortrag in das Arbeitszeitkonto führt\nzur Reduzierung des individuellen Jahres¬arbeitszeit-Solls im folgenden\nAbrechnungszeitraum.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1. Januar 2020 gelten §§ 49 und 49a in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§49\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitszeit- und Ausgleichskonto\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Für Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto geführt, in dem die\ngeleisteten Zeiten und die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen\nBestimmungen zu verrechnenden bzw. anzurechnen¬den Zeiten fortlaufend erfasst\nwerden. Das Arbeitszeitkonto dient auch als arbeitszeitrechtli¬che Grundlage\nfür das Entgelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Arbeitszeiten, die sich von einem auf den anderen Kalendertag erstrecken,\nzählen zum ersten Kalendertag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Der Einsatz der Arbeitnehmer soll mit dem Ziel eines ausgeglichenen\nKontostandes am Ende eines Abrechnungszeitraumes geregelt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Für den Arbeitnehmer wird neben dem Arbeitszeitkonto ein Ausgleichskonto\ngeführt. Am Ende des Abrechnungszeitraums werden Überschreitungen des\nindividuellen Jahresarbeits¬zeit-Solls auf das Ausgleichskonto übertragen.\nDer Arbeitnehmer kann anstelle der Übertra¬gung auf das Ausgleichskonto auch\neine vollständige oder teilweise Auszahlung oder Um¬wandlung in die bAV\nwählen. Der Antrag für die Auszahlung oder die Umwandlung in die bAV muss vom\nArbeitnehmer einen Monat vor Ende des Abrechnungszeitraums gestellt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Der Arbeitnehmer soll auf seinen Antrag hin nicht zur Arbeit eingeteilt\nwerden. Freistellungen erfolgen auf Antrag des Arbeitnehmers grundsätzlich aus\ndem Ausgleichskonto. Sofern das Ausgleichskonto kein Zeitguthaben aufweist,\nkann der Arbeitnehmer eine Freistellung aus dem Arbeitszeitkonto beantragen.\nEin Antrag auf Freistellung darf nur bei Vorliegen dringen¬der betrieblicher\nGründe abgelehnt werden. Darüber hinaus kann der Antrag nur abgelehnt werden,\nwenn erkennbar ist, dass das Arbeitszeitkonto nicht gem. Abs. 3 ausgeglichen\nwer¬den kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Antragsfristen, Fristen und Form der Beantwortung (Ablehnung) des Antrags\nkönnen in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Zur Teilnahme an satzungsgemäßen Maßnahmen einer Gemeinsamen\nEinrichtung (z.B. Ge¬sundheitswochen des FairnessPlan e.V.) kann der\nArbeitnehmer auch Zeitguthaben aus dem Ausgleichskonto nutzen, um sich\nfreisteilen zu lassen. Der Arbeitnehmer hat den Freistel¬lungswunsch so früh\nwie möglich, in der Regel mind. 24 Wochen vor dem gewünschten\nTeil¬nahmetermin dem Arbeitgeber mitzuteilen. Sollte aus dringenden\nbetrieblichen Gründen eine Freistellung nicht möglich sein, hat der\nArbeitgeber dem Arbeitnehmer dies innerhalb von drei Wochen nach Mitteilung des\nFreistellungswunsches unter Angabe der Gründe schriftlich mit¬zuteilen.\nErfolgt keine Mitteilung, gilt die gewünschte Freistellung verbindlich\nzugesagt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Falle einer Ablehnung ist die mit einem zweiten Antrag für einen anderen\nZeitpunkt ge¬wünschte Freistellung zur Durchführung der beantragten\nMaßnahme zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieses Verfahren gilt nur für eine Maßnahme in einem Zeitraum von zwölf\nMonaten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einvernehmliche Freistellungen zu weiteren Maßnahmen bleiben hiervon\nunberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Die individuelle Verpflichtung des Vollzeitarbeitnehmers zur Leistung von\nMehrarbeit ist für jeden Abrechnungszeitraum auf 80 Stunden oberhalb des\nindividuell vereinbarten regelmäßi¬gen Jahresarbeitszeit-Solls beschränkt.\nEin Einsatz des Arbeitnehmers über diese Beschrän¬kung hinaus bleibt auf\neinvernehmlicher Basis jederzeit möglich. Eine Ablehnung der Leistung Von\nMehrarbeit oberhalb dieser Schwelle hat für den Arbeitnehmer keinerlei\narbeitsrechtliche Konsequenzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Teilzeitarbeitnehmer besteht keine Verpflichtung zur Leistung von\nMehrarbeit. Mehrarbeit kann jedoch auf einvernehmlicher Basis geleistet werden.\nEine Ablehnung der Leistung von Mehrarbeit hat für den Arbeitnehmer keinerlei\narbeitsrechtliche Konsequenzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mehrarbeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer über sein individuell\nvereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll hinaus leistet, unabhängig\nvon der Frage der Überzeitbewertung. Zei¬ten der Freistellung aus dem\nAusgleichskonto bleiben hierbei unberücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Für den Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit in einem vorgegebenen\nbetrieblichen Rahmen selbst einteilt, gilt Abs. 4 nur für die Stunden einer\nangeordneten Überschreitung des betrieb¬lichen Rahmens.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9)Übersteigt das Ausgleichskonto einen Wert von 80 Stunden, muss der\nArbeitnehmer ent¬scheiden, ob die übersteigenden Stunden ausgezahlt, in die\nbAV umgewandelt oder für eine betriebliche Freistellungsplanung i. V. m § 3\nAbschn. III Abs. 1 Buchst, f) BuRa-ZugTV AGV MOVE oder auch einer\nunterjährigen betrieblichen Freistellungsplanung verwendet werden sollen. Eine\nAufteilung der übersteigenden Stunden auf die verschiedenen Möglichkeiten der\nVerwendung ist möglich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entscheidet sich der Arbeitnehmer für eine Verwendung in der betrieblichen\nFreisteliungspla¬nung, so soll zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber\nmöglichst einvernehmlich ein Freistel¬lungsplan vereinbart werden. Kommt kein\nEinvernehmen zustande, kann der Arbeitnehmer eine entsprechende Freistellung\naus dem Ausgleichskonto beantragen. Dabei hat der Arbeit¬nehmer seinen\nFreistellungswunsch so früh wie möglich für die übernächste noch nicht\nbe¬kannt gegebene Monatsplanung mitzuteilen. Eine Freistellung am Wochenende\nist auf Antrag nur im Rahmen eines Freistellungswunsches von Montag bis Sonntag\nmöglich. Sollte aus dringenden betrieblichen Gründen eine Freistellung nicht\nmöglich sein, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dies innerhalb von einer\nWoche nach Mitteilung des Freisteilungs-wun- sches unter Angabe der Gründe in\nTextform, auch über digitale Medien mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung,\ngilt die gewünschte Freistellung als verbindlich zugesagt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Falle einer Ablehnung ist die mit einem zweiten Antrag für einen anderen\nZeitraum ge¬wünschte Freistellung zu gewähren, soweit der\nFreistellungswunsch nicht die Zeit der Schul¬ferien betrifft. Der zweite\nAntrag muss nach Dauer und Qualität (Anzahl der Tage und gleiche Wochentage)\ndem ersten Antrag entsprechen. Möchte der Arbeitnehmer mit seinem zweiten\nAntrag noch einen Freistellungswunsch für die ursprünglich gewünschte\nMonatsplanung be¬antragen, so muss er den Antrag innerhalb einer Woche nach\nAblehnung des ersten Antrags Stellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(10)Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des\nAbrechnungszeitraums nicht er¬reicht (Minderzeit), werden bis zu 40 Stunden\nder Überschreitung des individuellen Jahres¬arbeitszeit-Solls, höchstens\naber der Überschreitung des individuellen regelmäßigen\nJahres¬arbeitszeit-Solls, auf den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen.\nDadurch erhöht sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll im folgenden\nAbrechnungszeitraum entsprechend. Durch Nacharbeit entsteht keine\nJahresüberzeitarbeit. Ein weiterer Übertrag erfolgt nicht, wenn das dadurch\nerhöhte individuelle Jahresarbeitszeit-Soll in diesem Abrechnungszeit¬raum\nnicht erreicht wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 49a\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Freistellung aus dem Ausgleichskonto\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-FLEXWORK_trigger\">\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer kann zur flexiblen Gestaltung seiner\nArbeitszeitverteilung aus dem Aus¬gleichskonto Freistellung beantragen. Dieser\nAntrag darf nur bei Vorliegen dringender be¬trieblicher Gründe abgelehnt\nwerden. Antragsfristen, Fristen und Form der Beantwortung (Ab¬lehnung) des\nAntrags können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Eine Freistellung aus dem Ausgleichskonto wird entsprechend der\nBuchungsgrundsätze nach § 51 Abs. 2 i. V. m. § 51 Abs. 4 im laufenden\nAbrechnungszeitraum im Arbeitszeitkonto ge¬bucht. Das Guthaben im\nAusgleichskonto wird entsprechend reduziert. Freistellungen aus dem\nAusgleichskonto werden bei der Ermittlung der Quartals- und Jahresüberzeit\nnicht be-rücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Erkrankt der Arbeitnehmer während einer geplanten Freistellung aus dem\nAusgleichskonto arbeitsunfähig, gilt die Freistellung als nicht gewährt. Eine\nBuchung nach Abs. 2 findet nicht statt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Der Arbeitnehmer kann beantragen, ein Zeitguthaben auf dem Ausgleichkonto\nganz oder teil¬weise auszuzahlen oder in die bAV umzuwandeln. Das Zeitguthaben\nwird mit dem Stunden¬satz, der sich aus den jeweiligen tarifvertraglichen\nEntgeltbestimmungen zum Zeitpunkt der tarifvertraglich geregelten Auszahlung\noder Übertragung des Zeitguthabens in die bAV ergibt, bewertet. Der\nArbeitnehmer muss seinen Antrag mindestens drei Wochen vor dem 1. des Monats,\nzu dem die neu vereinbarte Einbringung erstmals durchgeführt werden soll,\ngegen¬über dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 31. Dezember 2019 gilt § 49b in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 49b\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Übergangsregelung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Am 31. Dezember 2019 kann der Arbeitnehmer die Überschreitung nach § 49\nAbs. 5 (alte Fassung) vollständig oder teilweise auszahlen lassen oder in die\nbAV umwandeln. Eine nicht nach Satz 1 ausgezahlte oder umgewandelte\nÜberschreitung nach § 49 Abs. 5 (alte Fassung) wird bis zu 118 Stunden in das\nneu eingerichtete Ausgleichskonto übertragen. Darüber hin¬ausgehende noch\nverbleibende Stunden der Überschreitung werden in ein Übergangskonto\nübertragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Am Ende eines Abrechnungszeitraums werden bis zu 38 Stunden aus dem\nÜbergangskonto in das Ausgleichskonto übertragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Der Arbeitnehmer kann beantragen, das Zeitguthaben auf dem\nÜbergangskonto ganz oder teilweise auszahlen zu lassen oder in die bAV\numzuwandeln. Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag mindestens drei Wochen vor dem\n1. des Monats, zu dem die neu vereinbarte Einbrin¬gung erstmals durchgeführt\nwerden soll, gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend ma¬chen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Soweit das Ausgleichskonto kein Zeitguthaben aufweist, kann der\nArbeitnehmer zur flexiblen Gestaltung seiner Arbeitszeitverteilung aus dem\nÜbergangskonto Freistellung beantragen. Die Freistellung aus Übergangskonto\nhat Vorrang vor einer Freistellung aus dem Arbeitszeit¬konto. Dieser Antrag\ndarf nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe abgelehnt wer¬den.\nAntragsfristen, Fristen und Form der Beantwortung (Ablehnung) des Antrags\nkönnen in einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden. Eine Freistellung aus\ndem Übergangskonto wird entsprechend der Buchungsgrundsätze nach § 51 Abs. 4\nim laufenden Abrechnungs¬zeitraum im Arbeitszeitkonto gebucht. Das Guthaben im\nÜbergangskonto wird entsprechend reduziert. Freistellungen aus dem\nÜbergangskonto werden bei der Ermittlung der Quartals- und Jahresüberzeit\nsowie der Mehrarbeit nicht berücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Die am 31. Dezember 2019 noch vorhandenen Zeitguthaben nach § 7 EinfTV\nLfTV oder ver¬gleichbarer Regelungen (Freizeitkonten) werden ebenfalls in das\nAusgleichskonto oder Über¬gangskonto unter Beachtung des Schwellenwertes nach\nAbs. 1 übertragen. Der Arbeitneh¬mer kann anstelle der Übertragung auch eine\nvollständige oder teilweise Auszahlung oder Umwandlung in die bAV wählen. Der\nArbeitnehmer muss seinen Antrag mindestens drei Wo¬chen vor dem 1. des Monats,\nzu dem die neu vereinbarte Einbringung erstmals durchgeführt werden soll,\ngegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§50\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Hinweis zu § 50 Abs. 1 und 2:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abs. 1 und 2 haben Vorrang vor der Bestimmung des § 4 Abs. 1 BuRa-ZugTV AGV\nMOVE; insoweit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>findet § 4 Abs. 1 BuRa-ZugTV AGV MOVE für den Geltungsbereich des ZubTV\nkeine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Der Erholungsurlaub der Arbeitnehmer beträgt 28 Urlaubstage im\nUrlaubsjahr. Er erhöht sich ab einer Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren\num einen Urlaubstag und ab einer Betriebs¬zugehörigkeit von zehn Jahren um\neinen weiteren Urlaubstag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Übergangsregelung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011 schon\nund am 1. Ja¬nuar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle\nÜbergangsregelung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden\nFassung des §40 Abs. 1 FGr 5-TV am 1. Januar 2012 einen höheren\nUrlaubsanspruch als nach Abs. 1 gehabt hätte, behält diesen höheren\nUrlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger ist als der Anspruch nach\nAbs. 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bezogen auf die Betriebszugehörigkeit im Sinne von Abs. 1 findet § 2\nKonzernRTV sinnge¬mäß Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)unbesetzt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)unbesetzt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Allgemeine Grundsätze:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Der Arbeitnehmer beantragt die Spanne der Zeit in Kalendertagen, die er\nwegen Ab-wicklung des Urlaubs (unabhängig von der Urlaubsart) von der Arbeit\nfreigestellt werden will. Für jeden Werktag von Montag bis Freitag, der in die\nSpanne des Urlaubs fällt, wird unabhängig von der individuellen\nArbeitszeitverteilung ein Urlaubstag angerechnet, der im Arbeitszeitkonto mit\n1\u002F261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 46 Abs.\n1 verrechnet wird. Für einen Samstag und Sonntag erfolgt keine\nVer¬rechnung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-dayspweek_select\">\u003Cp>Für Arbeitnehmer, die im Durchschnitt weniger als fünf Kalendertage in der\nWoche (nicht Schichthäufigkeit) zu arbeiten haben, wird der Urlaub\nentsprechend angepasst, so dass ein zeitlich gleichwertiger Urlaub entsteht.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmer, die regelmäßig an einem oder mehreren Werktagen von\nMontag bis Freitag nicht arbeiten, wird für diese Tage kein Urlaubstag\nverrechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Im unmittelbaren Anschluss an den Urlaub darf von Arbeitnehmern an\nWerktagen vor 5:00 Uhr oder an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen keine\nArbeitsleistung verlangt wer¬den.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Nach einer Kündigung erhalten die Arbeitnehmer den noch nicht gewährten\nUrlaub während der Kündigungsfrist. Soweit sie nicht ausreicht, ist der\nUrlaub abzugelten. Ist das Arbeitsverhältnis durch Verschulden des\nArbeitnehmers aus einem Grund beendet worden, der eine fristlose Kündigung\nrechtfertigt, entfällt die Abgeltung für den Teil des Urlaubsanspruchs, der\nüber den gesetzlichen Mindesturlaub nach § 3 BUrlG hinaus¬geht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 50a\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Zeitzuschlag für Nachtarbeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Hinweis zu Abs. 1:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abs. 1 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 4 Abs. 2 BuRa-ZugTV AGV MOVE;\ninsoweit findet\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 4 Abs. 2 BuRa-ZugTV AGV MOVE für den Geltungsbereich des ZubTV keine\nAnwendung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer erhält für in Schichten in der Zeit zwischen 20:00 Uhr\nund 6:00 Uhr ange¬rechnete Arbeitszeit einen Zeitzuschlag in Höhe von fünf\nMinuten je volle Stunde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Für die Berechnung des Zeitzuschlags werden die Zeiten nach Abs. 1\nminutengenau erfasst und fortlaufend addiert. Der Zeitzuschlag wird am Ende des\nKalendermonats berechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Hat die Summe der Zeitzuschläge nach Abs. 1 1\u002F261 des individuellen\nregelmäßigen Jahres¬arbeitszeit-Solls des Arbeitnehmers erreicht, hat der\nArbeitnehmer einen Anspruch auf einen Tag Zusatzurlaub. Für die Beantragung\nund Abwicklung des Zusatzurlaubs gilt § 50 Abs. 5 entsprechend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Ist ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr 50 Jahre oder älter und hat er im\nKalenderjahr einen Anspruch von mindestens einem Tag Zusatzurlaub nach Abs. 3\nerworben, so erhöht sich sein nach Abs. 3 erworbener Anspruch im Kalenderjahr\ninsgesamt um einen weiteren Tag Zusatzurlaub.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§51\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitszeitbewertung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Jeder Tag einer Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts nach\ngesetzlichen oder tarifli¬chen Bestimmungen wird im Arbeitszeitkonto der\nArbeitnehmer mit der geplanten Arbeitszeit verrechnet. Wird nach Beantragung\nder Arbeitsbefreiung die Arbeitszeitverteilung so vorge¬nommen, dass der Tag,\nfür den die Arbeitsbefreiung beantragt wurde, verteilungsfrei bleibt, wird\n1\u002F261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 46 Abs.\n1 für diesen Tag verrechnet, sofern es sich um einen Werktag von Montag bis\nFreitag handelt. Die Ar¬beitsbefreiung an dem beantragten Tag nach Satz 1 ist\nkeine Verteilungsänderung nach Satz 2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Erfolgt der Einsatz nach einem sog. “Schichtfensterplan” oder\n“Ruhetagsplan” bzw. nach den entsprechenden Prinzipien während sog.\n“Dispophasen” im Basis-Dienstplan, wird in den Fäl¬len der Abs. 1 und 4\nan den planmäßig mit Arbeit belegbaren Tagen jeweils 1\u002F261 des\nindivi¬duellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 46 Abs. 1\nangerechnet. An planmäßig arbeitsfreien Tagen findet dann keine Anrechnung\nstatt. Planmäßig mit Arbeit belegbare bzw. arbeitsfreie Tage können auf alle\nWochentage fallen. Bei Anwendung dieser Anrechnungsregel sind fünf planmäßig\nmit Arbeit belegbare und zwei planmäßig arbeitsfreie Tage im Durchschnitt des\nAbrechnungszeitraums (ggf. nur während der entsprechenden Pha-sen des\nBasis-Dienstplans) einzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)§ 3 Abschn. I Abs. 7 BuRa-ZugTV AGV MOVE findet mit der Maßgabe\nAnwendung, dass sich der arbeitstägliche Durchschnitt aus 1\u002F261 des\nindividuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit- Solls nach §§ 46 und 47\nerrechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Jeder Tag einer Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit wird mit\nder Dauer der für den jeweiligen Tag geplanten Arbeitszeit des Arbeitnehmers\nbewertet. Sofern für einen Tag, an dem ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer\ngrundsätzlich zu arbeiten gehabt hätte, die geplante Arbeitszeit nicht\nbestimmt ist, sind die auf die Werktage Montag bis Freitag fallenden Tage der\nArbeitsunfähigkeit im Arbeitszeitkonto mit 1\u002F261 des individuellen\nregelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 46 Abs. 1 zu bewerten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)In Fällen einer stundenweisen Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des\nEntgelts wird Arbeitneh¬mern mindestens die an diesem Tag tatsächlich\ngeleistete Arbeitszeit angerechnet. Die Zeit¬summe der insgesamt\nanzurechnenden Arbeitszeit darf jedoch die Dauer der für den jeweili¬gen Tag\ngeplanten Arbeitsleistung nicht übersteigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Bei Versäumnis von Arbeitszeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung und\nbei Arbeitsbefrei¬ung ohne Fortzahlung des Entgelts verringert sich das\nindividuelle Jahresarbeitszeit-Soll um die entsprechende Arbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§52\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitszeitverteilung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourspyear_select\">\u003Cp>(1)Der Verteilung des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls\nwerden 261 Arbeits¬tage (24 Stundenzeiträume) zugrunde gelegt. Soweit es\nKundenorientierung, Wettbewerbs¬fähigkeit oder betriebliche Belange des\nArbeitgebers erfordern, kann die Arbeitszeit auf die Wochentage Montag bis\nSonntag - auch ungleichmäßig - verteilt und innerhalb des Zeitraums gem. §\n46 nach betrieblichen Erfordernissen eingeteilt werden. Hierbei sind die\nBelange des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b), Nr. 4 Buchst, b) und § 12 Nr. 2 ArbZG\nwerden die Aus¬gleichsfristen auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum\nausgedehnt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Arbeitszeit ist jeweils im Rahmen der gesetzlich und tarifvertraglich\nmaßgebenden Best¬immungen und unter Beachtung des § 87 BetrVG einzuteilen;\ndabei gilt insbesondere:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourspday\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourspday_select\">\u003Cp>1.Für die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über zehn Stunden\nhinaus gilt § 3 Abschn. I Abs. 4 BuRa-ZugTV AGV MOVE.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Für die Verlängerung der Arbeitszeit an Sonn- und gesetzlichen\nWochenfeiertagen gilt § 3 Abschn. I Abs. 4 BuRa-ZugTV AGV MOVE.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-schedulestxt\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-schedulesrestpw\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SUNDAYwork_trigger\">\u003Cp>3.Arbeitnehmern sollen im Jahresabrechnungszeitraum (§ 46) mindestens 26\narbeitsfreie Sonn- und Feiertage - und zwar grundsätzlich in Verbindung mit\neiner täglichen Ruhe¬zeit - gewährt werden; im Monat sollen zwei Wochenenden\n(Kalendertage Samstag und Sonntag) arbeitsfrei sein.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>4.Arbeitnehmer, die an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen\nFeiertag (Wo-chenfeiertag) zur Arbeitsleistung herangezogen werden, erhalten\ngrundsätzlich inner-halb des Abrechnungszeitraums (§ 46) einen Ersatzruhetag;\nfür Arbeit an einem in das letzte Quartal eines Abrechnungszeitraums (§ 46)\nfallenden Wochenfeiertag ist der Er¬satzruhetag spätestens innerhalb der\ndiesem Zeitraum folgenden drei Kalendermonate zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bis einschließlich 31. Dezember 2019 gilt Ziff. 5 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Für Arbeitnehmer, die Schicht- und Wechselschichtarbeit leisten, soll die\nin tatsächlich geleisteten Schichten angerechnete Arbeitszeit im Zeitraum von\n23:00 Uhr bis 4:00 Uhr 500 Stunden nicht überschritten werden. Die Zeiten, die\nin diesen Zeitraum fallen, wer¬den für die Bewertung minutengenau erfasst.\nDer Arbeitszeitanteil nach Satz 1 kann durch Betriebsvereinbarung erhöht\nwerden. Die Nachtarbeit soll im Rahmen der be¬trieblichen Belange und der\ngesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse auf die Arbeitnehmer\nmöglichst gleichmäßig verteilt werden. Dabei sollen regelmäßige tägliche\nArbeitszeiten, die in die Zeit von 23:00 bis 4:00 Uhr fallen, nicht mehr als\nfünfmal hin¬tereinander angesetzt werden. Leistet der Arbeitnehmer im\nAbrechnungszeitraum mehr als 500 Stunden zwischen 23:00 Uhr und 4:00 Uhr,\nerhält er für jede darüber hinausge¬hende volle Stunde einen Zeitzuschlag\nnach folgender Staffel in das Arbeitszeitkonto söllreduzierend gebucht:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab der 501. Stunde5 Min.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab der 601. Stunde10 Min.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab der 751. Stunde15 Min.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmer, die im Abrechnungszeitraum aus der dauerhaften\nNachtarbeit aus- scheiden, werden die bis dahin geleisteten Nachtstunden nicht\nberücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1. Januar 2020 gilt Ziff. 5 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5. Für Arbeitnehmer, die Schicht- und Wechselschichtarbeit leisten, soll\ndie in tatsächlich geleisteten Schichten angerechnete Arbeitszeit im Zeitraum\nvon 23:00 Uhr bis 4:00 Uhr 500 Stunden nicht überschritten werden. Die Zeiten,\ndie in diesen Zeitraum fallen, wer¬den für die Bewertung minutengenau\nerfasst. Der Arbeitszeitanteil nach Satz 1 kann durch Betriebsvereinbarung\nerhöht werden. Die Nachtarbeit soll im Rahmen der be¬trieblichen Belange und\nder gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse auf die Arbeitnehmer\nmöglichst gleichmäßig verteilt werden. Dabei sollen regelmäßige tägliche\nArbeitszeiten, die in die Zeit von 23:00 bis 4:00 Uhr fallen, nicht mehr als\nviermal hinter¬einander angesetzt werden. Mit Zustimmung des Betriebsrats\nkönnen Arbeitszeiten nach Satz 4 auch fünfmal hintereinander angesetzt\nwerden, wenn dadurch keine Über¬forderung des Arbeitnehmers zu erwarten\nist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bis einschließlich 30. Juni 2019 gilt Ziff, 6 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinweis zu Ziff. 6\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ziff. 6 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 3 Abschn. I Abs. 6 BuRa-ZugTV\nAGV MOVE;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>insoweit findet § 3 Abschn. I Abs. 6 BuRa-ZugTV AGV MOVE für den\nGeltungsbereich des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ZubTV keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Die Gesamtdauer der dem Arbeitnehmer während einer täglichen Arbeitszeit\nzu gewäh¬\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>renden Ruhepausen darf auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt\nwerden (§ 7 Abs. 1 Ziff. 2 ArbZG), wenn zusammenhängende Ruhepausen {§ 4\nArbZG) aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden können. Betriebliche\nGründe, die eine Auf-teilung der Gesamtpausendauer auf Kurzpausen von\nangemessener Dauer (5 bis 14 Minuten) rechtfertigen, liegen dann vor, wenn\naufgrund der betrieblichen Abläufe die Gewährung mindestens 15 Minuten\numfassender Ruhepausen nicht möglich ist. Dies betrifft insbesondere\nTätigkeiten auf Einzelarbeitsplätzen, bei denen der Arbeitnehmer seinen\nArbeitsplatz nur kurzzeitig verlassen kann, ohne dass er sich dabei im Zustand\nder wachen Achtsamkeit befinden muss.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1. Juli 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2020 gilt abweichend von §\n3 Abschn. I Abs.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6 BuRa-ZugTV AGV MOVE $ 52 Abs. 3 Ziff: 6 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6. Die Gesamtdauer der dem Arbeitnehmer während seiner täglichen\nArbeitszeit zu ge-währenden Ruhepausen darf planmäßig nicht auf Kurzpausen\nunterhalb der Schwelle des § 4 Satz 2 ArbZG aufgeteilt werden. Sind Kurzpausen\nbei der Durchführung der Schicht aus betrieblichen Gründen im Ausnahmefall\nunvermeidbar, können diese gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 2. ArbZG; § 11 Abs. 2 ArbZG\ngewährt werden. Kurzpausen müssen mindestens fünf zusammenhängende Minuten\ndauern.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1. Januar 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2021 gilt abweichend von\n3 Abschn. I\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abs. 6 BuRa-ZuaTV AGV MOVE S 52 Abs. 3 Ziff. 6 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6. Die Gesamtdauer der dem Arbeitnehmer während seiner täglichen\nArbeitszeit zu ge-währenden Ruhepausen darf planmäßig nicht auf Kurzpausen\nunterhalb der Schwelle des § 4 Satz 2 ArbZG aufgeteilt werden. Sind Kurzpausen\nbei der Durchführung der Schicht aus betrieblichen Gründen im Ausnahmefall\nunvermeidbar, können diese gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 2. ArbZG; § 11 Abs. 2 ArbZG\ngewährt werden. Kurzpausen müssen mindestens zehn zusammenhängende Minuten\ndauern.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_start_date\">\u003Cp>Ab 1. Januar 2022 gilt 52 Abs. 3 Ziff. 6 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>6.unbesetzt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Unter Berücksichtigung betrieblicher Erfordernisse sollen Arbeitnehmer in\nder Regel nur an durchschnittlich fünf Tagen je Woche zu arbeiten haben; dabei\nsoll die Arbeitszeit der regelmäßig nur während der Tageszeitspanne (6:00\nUhr bis 20:00 Uhr) eingesetz¬ten Arbeitnehmer grundsätzlich auf die Werktage,\nmöglichst jedoch auf die Wochentage Montag bis Freitag, verteilt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach § 3 und § 6 ArbZG darf in 168\nnacheinander folgenden Stunden nach jedem Arbeitsbeginn planmäßig insgesamt\n55 Stunden grund¬sätzlich nicht überschreiten; aus betrieblichen Gründen\ndarf jedoch mit Zustimmung des Betriebsrates eine höhere regelmäßige\nArbeitszeit je 168-Stunden-Zeitraum planmäßig bestimmt werden. Satz 1 gilt\nnicht in unvorhergesehenen Fällen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bis einschließlich 31. Juli 2019 gilt Ziff. 9 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinweis zu Ziff. 9\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ziff. 9 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 3 Abschn. I Abs. 5 BuRa-ZugTV\nAGV MOVE; insoweit findet § 3 Abschn. I Abs. 5 BuRa-ZugTV AGV MOVE für den\nGeltungsbereich des ZubTV keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Gern. § 7 Abs. 1 Ziff. 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 ArbZG ist es zulässig, die\ntägliche Ruhezeit auf neun Stunden zu verkürzen, grundsätzlich jedoch nicht\nöfter als zweimal hinterei-nander.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1. August 2019 findet Ziff. 9 in folgender Fassung Anwendung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9. Grundsätzlich findet die Regelung des § 3 Abschn. I Abs. 5 BuRa-ZugTV\nAGV MOVE Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Von der Ruhezeitverkürzung gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 3 i. V. m. § 5 Abs. 1\nArbZG auf bis zu neun Stunden darf ausnahmsweise auch am Dienstort Gebrauch\ngemacht werden, wenn im Interesse des Arbeitnehmers dadurch für ihn längere\nzusammenhängende Ru¬hetage erreicht werden können.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den Arbeitnehmer ist die Verkürzung der Ruhezeit spätestens mit der\nentsprechen-den Verlängerung der übernächsten Ruhezeit in der Heimat\nauszugleichen. Die Aus-gleichspflicht nach Satz 2 besteht entsprechend auch bei\neiner Verkürzung der tägli¬chen Ruhezeit auf bis zu zehn Stunden gem. § 5\nAbs. 2 ArbZG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Ruhezeiten in der Heimat muss die Dauer einer geplanten Ruhezeit unter\nBerück-sichtigung des § 5 ArbZG mindestens der geplanten Länge der\nvorausgehenden Schicht entsprechen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Abweichungen von der geplanten Arbeitszeit werden berücksichtigt. Die\nZeit für die Erfassung von Abweichungen von der geplanten Arbeitszeit wird\nnicht auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)unbesetzt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Arbeitnehmern bereits zugesprochene Ruhezeiten oder Arbeitsbefreiungen\ngelten als gewährt, wenn sie in die Zeit einer Erkrankung, eines Urlaubs oder\neiner Arbeitsbefreiung aus persönlichen Anlässen fallen. Aus betrieblichen\nGründen ausgefallene Ruhezeiten sind nach den jeweils maßgeblichen\ngesetzlichen und tarifvertraglichen Arbeitszeitschutzvorschriften\nnachzugewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Bei Arbeitsversäumnis wegen der vorübergehenden Unmöglichkeit der\nArbeitsleistung (z.B. Mangel an Roh- und Betriebsstoffen, Stromabschaltungen,\nNaturkatastrophen am Wohn- oder Arbeitsort oder auf dem Wege zum Arbeitsplatz)\nerhält der Arbeitnehmer für jeweils bis zu fünf aufeinanderfolgende Tage\nEntgelt für jeweils 1\u002F261 des individuellen regelmäßigen\nJahresarbeitszeit-Solls je Tag ohne Anrechnung von Arbeitszeit fortgezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§53\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitszeitverteilung\u002FArbeitszeitbewertung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Es gelten die Bestimmungen des § 52, soweit nicht hiervon abweichend\noder hierzu ergän¬zend in § 53 anderes geregelt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinweis zu Abs. 2:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abs. 2 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 3 Abschn. I Abs. 2 Unterabs. 1\nBuRa-ZugTV AGV\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>MOVE; insoweit findet §3 Abschn. IAbs.2 Unterabs. 1 BuRa-ZugTV AGV MOVE\nfür den Geltungs¬bereich des ZubTV keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Eine Schicht umfasst den gesamten Zeitraum einschließlich der\nFahrgastfahrten, Bereit¬schaftszeiten und Tätigkeitsunterbrechungen zwischen\nzwei Ruhezeiten bzw. Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung (ZoA) von mehr als fünf\nund weniger als neun Stunden Dauer. Die Dauer der Schicht nach Satz 1, ohne die\nZeiten der gesetzlichen Mindestruhepausen (auch Kurz¬pausen), wird auf das\nindividuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Zwei oder mehrere Arbeitseinsätze an einem Arbeitstag mit dazwischen\nliegenden Tätigkeitsunterbrechungen von jeweils bis zu fünf Stunden Dauer\ngelten als eine Schicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Tätigkeitsunterbrechungen sind vorrangig für die nach §4 ArbZG\nvorgeschriebenen Ruhepausen zu nutzen. Die Dauer der Ruhepause ist von der\nDauer der Arbeitszeit nach §§ 3 und 6 ArbZG abhängig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bis einschließlich 31. Juli 2019 gilt Ziff. 3 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Zu Beginn der täglichen Arbeitszeit muss zumindest ein zeitlicher Rahmen\nfeststehen, innerhalb dessen der Arbeitnehmer - ggf. in Absprache mit anderen\nArbeitnehmern - seine Ruhepause bzw. Ruhepausen in Anspruch nehmen kann (z.B.\nPausenfenster, flexible Pause, disponible Pause). Ruhepausen sind\nUnterbrechungen der Arbeit, die eine ausreichende Dauer haben und deren Lage so\nzu wählen ist, dass für Arbeitneh¬mer ein angemessener Erholungswert\nerreicht wird. Arbeitnehmer können sich während der Ruhepause vom\nArbeitsplatz entfernen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt\nunberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1. August 2019 gilt Ziff. 3 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3. unbesetzt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung von mehr als fünf und weniger als neun\nStunden Dauer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>liegen außerhalb einer Schicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-overtimeallowancetxt\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-OVERTIME_trigger\">\u003Cp>Die Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung werden bis zur 150. Stunde im\nAbrechnungszeit-raum zu 50 Prozent, darüber hinaus zu 100 Prozent auf das\nindividuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Bis einschließlich 30. Juni 2019 gilt Abs. 3 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Hinsichtlich der Mindestschichtanrechnung gilt § 3 Abschn. I Abs. 2\nUnterabs. 2 BuRa-ZugTV AGV MOVE. Für die durch eine ZoA getrennten Schichten\nwird abweichend von Satz 1 ins¬gesamt mindestens die Dauer der ZoA auf das\nindividuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit* Soll angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Satz 1 gilt nicht für die Arbeitnehmer, die individuell eine kürzere\ntägliche Arbeitszeitverteilung vereinbart haben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen\nJahresarbeitszeit-Soll unter 1.305 Stunden gilt abweichend von Satz 1 eine\nMindestschichtanrechnung von drei Stunden, wenn individuell keine kürzere\ntägliche Arbeitszeitverteilung vereinbart ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Von der Regelung zur Mindestschichtanrechnung sind ausgenommen der\nregelmäßige Fort¬bildungsunterricht, Arbeitsbesprechungen, angeordnete\närztliche Untersuchungen und Ver¬nehmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1. Juli 2019 gilt Abs. 3 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Hinsichtlich der Mindestschichtanrechnung gilt § 3 Abschn. I Abs. 2\nUnterabs. 2 BuRa-ZugTV AGV MOVE. Für die durch eine ZoA getrennten Schichten\nwird abweichend von Satz 1 ins¬gesamt mindestens die Dauer der ZoA auf das\nindividuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit- Soll angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Satz 1 gilt nicht für den Arbeitnehmer, der individuell eine kürzere\ntägliche Arbeitszeitvertei¬lung vereinbart hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen\nJahresarbeitszeit-Soll unter 1.305 Stunden gilt Satz 1 entsprechend, wenn die\nArbeitnehmer regelmäßig in einem verblockten Teilzeitmodell mit reduzierter\nAnzahl von durchschnittlichen Arbeitstagen pro Woche einge¬setzt werden.\nAnsonsten gilt für Arbeitnehmer mit nicht verblockter Teilzeit abweichend von\nSatz 1 eine Mindestschichtanrechnung von drei Stunden, wenn individuell keine\nkürzere täg¬liche Arbeitszeitverteilung vereinbart ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Von der Regelung zur Mindestschichtanrechnung sind ausgenommen der\nregelmäßige Fort¬bildungsunterricht, Arbeitsbesprechungen, angeordnete\närztliche Untersuchungen und Ver¬nehmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bis einschließlich 31. Dezember 2019 gilt Abs. 4 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Schichtlänge darf bis zu zwölf Stunden betragen. Sie kann einmal in\nder Kalenderwoche um bis zu zwei weitere Stunden verlängert werden. Mit\nZustimmung des Betriebsrats kann die Verlängerung nach Satz 2 auch mehr als\neinmal in der Kalenderwoche erfolgen, wenn dadurch keine Überforderung der\nArbeitnehmer zu erwarten ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1. Januar 2020 gilt Abs. 4 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Schichtlänge darf 14 Stunden nicht überschreiten. Zwölf Stunden\nsollen nur dann über¬schritten werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen\nBedürfnissen oder im Interesse des Arbeitnehmers erforderlich ist. Bei\nÜberschreitung einer Schichtlänge von zwölf Stunden muss die Schicht eine\nmindestens zweistündige Tätigkeitsunterbrechung enthalten, in die die\ngesetzliche Ruhepause nach § 4 ArbZG gelegt werden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Ergänzend zu § 3 Abschn. I Abs. 2 BuRa-ZugTV AGV MOVE gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mit Zustimmung des Betriebsrats kann die Schichtanzahl überschritten\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Reisezeiten zwischen dem Arbeitsort bzw. dem näher gelegenen Wohnort und\ndem Ort des regelmäßigen Fortbildungsunterrichts, der Arbeitsbesprechungen,\nder angeordneten ärztli¬chen Untersuchungen und der Vernehmungen\neinschließlich der Aufenthalte (d.h. Aufent¬haltszeiten während der Fahrt\nsowie am auswärtigen Geschäftsort unvermeidbare - nicht zu den Wartezeiten\nzählende - Zeiten bis zum Beginn oder nach Beendigung der Tätigkeiten) werden\nzu 50 Prozent auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll\nangerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für ärztliche Untersuchungen, regelmäßigen Fortbildungsunterricht und\nArbeitsbesprechun¬gen kann an Stelle eines Einzelnachweises auch die\nArbeitszeit angerechnet werden, die erfahrungsgemäß hierfür durchschnittlich\nanfällt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wartezeiten können frühestens mit dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der\nbetreffende Termin geplant war. Sie werden auf das individuelle regelmäßige\nJahresarbeitszeit-Soll angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1. Januar 2020 gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer können jährlich bis zum 31. Oktober jeweils mindestens für\ndas folgende Kalenderjahr, erstmals zum 1. Januar 2020, entscheiden, dass für\nsie anstelle des Abs. 6 die Regelung des § 30 zur Anwendung kommen soll.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Die Zeiten für Wege zu und von den Übernachtungsräumen bei\nauswärtigen Ruhen werden auf das individuelle regelmäßige\nJahresarbeitszeit-Soll angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bis einschließlich 31. Dezember 2018 gilt Abs. 8 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Abweichend zu § 3 Abschn. II Abs. 3 BuRa-ZugTV AGV MOVE gilt, dass die\nHälfte der Ru¬hetage nach § 3 Abschn. II Abs. 2 BuRa-ZugTV AGV MOVE als\nverlängertes Wochenende gewährt werden sollen. Diese Ruhetage müssen\nspätestens am Samstag um 14:00 Uhr be¬ginnen und dürfen nicht vor Montag um\n6:00 Uhr enden; hiervon kann aus dringenden be¬trieblichen Bedürfnissen oder\nim Interesse der Arbeitnehmer um höchstens zwei Stunden ab¬gewichen\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1. Januar 2019 gilt Abs. 8 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Bezogen auf die Mindestnormen zur Ruhetagsgestaltung findet § 3 Abschn.\nII BuRa-ZugTV AGV MOVE Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bis einschließlich 31. Dezember 2019 gilt Abs. 9 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9)Abweichend von § 52 Abs. 3 Nr. 5 Satz 5 dürfen Schichten, die in die\nZeit von 23:00 bis 4:00 Uhr fallen, nicht mehr als viermal hintereinander\nangesetzt werden. Mit Zustimmung des Betriebsrats können Schichten nach Satz 1\nauch fünfmal hintereinander angesetzt werden, wenn dadurch keine\nÜberforderung der Arbeitnehmer zu erwarten ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1. Januar 2020 gilt Abs. 9 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9)unbesetzt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bis einschließlich 30. Juni 2019 gilt Abs. 10 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(10)Die Ausbleibezeit der Arbeitnehmer soll in der Regel 32 Stunden nicht\nüberschreiten. Wenn es zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit oder im Interesse\nder Arbeitnehmer geboten erscheint, darf sie bis zu 36 Stunden und nur in\nSonderfällen darüber hinaus ausgedehnt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1. Juli 2019 gilt Abs. 10 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(10)Die Ausbleibezeit der Arbeitnehmer soll in der Regel 32 Stunden nicht\nüberschreiten. Wenn es zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit oder im Interesse\nder Arbeitnehmer geboten erscheint, darf sie bis zu 36 Stunden und nur in\nSonderfällen darüber hinaus ausgedehnt werden. Satz 1 gilt nicht für\nFirmenreisen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unter Berücksichtigung des § 53 Abs. 2 und 3 werden dem Arbeitnehmer\nmindestens 55 Pro¬zent der Gesamtdauer einer Ausbleibezeit auf das\nindividuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit- Soll angerechnet. Bei der\nBerechnung wird kaufmännisch auf volle Minuten gerundet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbleibezeit ist die gesamte Dauer des Zeitraums zwischen dem Schichtbeginn\nin der Hei¬mat und dem darauffolgenden nächsten Schichtende in der Heimat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(11)Fällt durch das Verkehren von Zügen vor Plan Arbeit aus, erhalten\nArbeitnehmer einen Zeit¬zuschlag in Höhe der Differenz zwischen geplanter und\ngeleisteter Arbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(12)Auf eine auswärtige Ruhezeit oder eine Zeit ohne Arbeitsverpflichtung\nvon mehr als fünf und weniger als neun Stunden Dauer soll eine\nnicht-auswärtige Ruhezeit von mindestens elf Stun¬den Dauer folgen, die\nsoweit wie möglich in die Nachtzeit zu legen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(13)Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach § 3 und § 6 ArbZG darf in 168\nnacheinander folgenden Stunden nach jedem Arbeitsbeginn planmäßig insgesamt\n55 Stunden nicht über¬schreiten. Satz 1 gilt nicht in unvorhergesehenen\nFällen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1. August 2019 gilt § 53a in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 53a\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Regelung zur Pausengewährung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Zu Beginn der täglichen Arbeitszeit muss zumindest ein zeitlicher Rahmen\nfeststehen, inner¬halb dessen der Arbeitnehmer - ggf. in Absprache mit anderen\nArbeitnehmern - seine Ruhe¬pause bzw. Ruhepausen in Anspruch nehmen kann (z.B.\nPausenfenster, flexible Pause, dis¬ponible Pause). Ruhepausen sind\nUnterbrechungen der Arbeit, die eine ausreichende Dauer haben und deren Lage so\nzu wählen ist, dass für den Arbeitnehmer ein angemessener Erho¬lungswert\nerreicht wird. Hierfür sind geeignete Bedingungen unter Beachtung der\nRegelungen der Arbeitsstättenverordnung vorzusehen. Der Arbeitnehmer kann sich\nwährend der Ruhe¬pause von seinem Arbeitsplatz und aus seinem Arbeitsbereich\n(Gebäude, Zug) entfernen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt\nunberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Es werden keine Pausen im Zug oder Triebfahrzeug geplant und\ndurchgeführt. Ausnahmen hiervon bedürfen einer speziellen Vereinbarung der\nTarifvertragsparteien und der Zustim¬mung des Betriebsrats bei der Anwendung\nder speziellen Vereinbarung derTarif-vertragspar- teien. Sollte Bedarf nach\neiner speziellen Vereinbarung der Tarifvertragsparteien bestehen, verpflichten\nsich die Tarifvertragsparteien unverzüglich, spätestens innerhalb von vier\nWo¬chen, den Sachverhalt zu erörtern und möglichst einer einvernehmlichen\nLösung zuzuführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Bei Abweichungen vom geplanten Schichtverlauf gilt § 29 Abs. 2. Der\nArbeitnehmer ist über die Anwendung dieser Regelung in geeigneter Weise in\nTextform, auch über digitale Medien, zu informieren. Gleiches gilt für den\nAnwendungsfall von § 14 ArbZG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Nur in den folgenden begrenzten Ausnahmefällen im Sinne des Abs. 2\nkönnen Pausen im Zug oder im Triebfahrzeug mit Zustimmung des Betriebsrats\ngeplant und durchgeführt wer¬den:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)im Personenfernverkehr: bei Schichten in Auslandsverkehren mit einer\nWendezeit klei¬ner als eine Stunde, um die Ausbleibezeit der Arbeitnehmer zu\nbegrenzen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)im Personenfemverkehr: zur Vermeidung von häufigen Zugwechseln in der\nBordgast-ronomie, auch im Sinne der Einnahmensicherung des Arbeitnehmers. In\neiner Schicht mit Pause auf dem Zug dürfen maximal zwei Zugwechsel mit\nFahrzeugwechsel vorge¬sehen werden. Gastfahrten sind hiervon ausgenommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§54\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Beginn und Ende der Arbeitszeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Hinweis zu § 54:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 54 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 3 Abschn. I Abs. 3 BuRa-ZugTV\nAGV MOVE; insoweit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>findet § 3 Abschn. I Abs. 3 BuRa-ZugTV AGV MOVE für den Geltungsbereich\ndes ZubTV keine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Die Arbeitszeit beginnt und endet am vorgeschriebenen Arbeitsplatz. Durch\nbetriebliche Re¬gelungsabrede kann festgelegt werden, dass ein\nZeitverwaltungssystem durch ein Daten- Terminal zu bedienen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Für Arbeitnehmer mit wechselnden Arbeitsplätzen innerhalb einer Schicht\nbeginnt und endet die Arbeitszeit am Ort des Dienstbeginns (Schichtsymmetrie).\nAbweichungen davon, inner¬halb der politischen Gemeinde, bedürfen der\nZustimmung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall für den\nTransfer zurück zum Ort des Arbeitsbeginns innerhalb einer ange¬messenen Zeit\nauf seine Kosten verantwortlich. Näheres regelt eine Betriebsvereinbarung, in\nder eine vergleichbare, von der politischen Gemeinde abweichende, räumliche\nZuordnung vorgesehen werden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Bei auswärtigen Ruhezeiten und auswärtigen Zeiten ohne\nArbeitsverpflichtung sowie in den Fällen des § 53 Abs. 6 und § 30 findet\nAbs. 2 keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§55\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>unbesetzt\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Ab 1. Januar 2020 gilt § 56 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§56\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Jahresschichtrasterplan\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Vom Arbeitgeber ist für jeden Arbeitnehmer für den Zeitraum eines\nKalenderjahres ein Jah¬resschichtrasterplan zu erstellen, welcher der\nMitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterliegt.\nDieser ist dem Arbeitnehmer spätestens bis zum 30. Novem¬ber des Vorjahres\nbekannt zu geben. Der Jahresschichtrasterplan muss mindestens folgende\nPlanungselemente enthalten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) Alle Planungselemente nach § 3 Abschn. III Abs. 1 BuRa-ZugTV AGV MOVE.\nDabei ist\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-bei den Ruhetagen nach § 3 Abschn. III Abs. 1 Buchst, c) BuRa-ZugTV AGV\nMOVE mindestens ein Zeitraum von 52 Stunden und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-bei den Ruhetagen nach § 3 Abschn. III Abs. 1 Buchst, d) bis e) BuRa-ZugTV\nAGV MOVE mindestens ein Zeitraum von 40 Stunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mit exaktem Beginn und Ende zu verplanen. Die Konkretisierung dieser\nRuhetage er¬folgt in der Monatsplanung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Sämtliche Ruhetage gem. § 3 Abschn. II BuRa-ZugTV AGV MOVE, soweit noch\nnicht durch Buchst, a) abgedeckt, sowie sich ggf. weitere aus der Schichtanzahl\noder Arbeits¬zeit ergebende Ruhetage, jeweils mit ihrer Mindestdauer und\nexaktem Beginn und Ende.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Die Zeiträume zwischen den Ruhetagen nach Buchst, a) und b) werden mit\neinem Ar-beitszeitwert und einem Wert zur Anzahl der Schichten hinterlegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinsichtlich der neu getroffenen Regelungen zum Jahresschichtrasterplan\nbesteht Einigkeit unter den Tarifvertragsparteien, dass der\nJahresschichtrasterplan auf Basis der bisherigen Erfahrungen und dem\nvoraussichtlichen Leistungsvolumen im Planungszeitraum so realis¬tisch wie\nmöglich aufgestellt werden soll.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Der Jahresschichtrasterplan bildet die Basis für die Monatsplanung nach\n§ 3 Abschn. III Abs. 2 BuRa-ZugTV AGV MOVE. In der jeweiligen Monatsplanung\nwerden die die Zeiträume nach Abs. 1 Buchst, c) entsprechend konkretisiert.\nDabei kann bei Bedarf von den Ruhetagen nach Abs. 1 Buchst, b) und von den\nWerten nach Abs. 1 Buchst, c) im Rahmen der Mitbe¬stimmung abgewichen\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Der Jahresschichtrasterplan ist dem Arbeitnehmer in einem nachträglich\nnicht abänderbaren Format (z.B. pdf-Datei, Ausdruck auf Papier) zu\nübermitteln, so dass dieser die Festlegungen der Jahresschichtrasterplanung\nmit der späteren tatsächlichen Disposition abgleichen kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)§ 3 Abschn. III BuRa-ZugTV AGV MOVE bleibt unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§57\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Rufbereitschaft\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>unbesetzt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Teil C\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Spezifische Entgeltregelungen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§58\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Entgeltgrundlagen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Für die Entgeltgrundlagen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 1\nBuRa-ZugTV AGV MOVE Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gern. § 5 Abs. 2 BuRa-ZugTV AGV MOVE ergeben sich ergänzende\nEingruppierungsmerk¬male nach Anlage 2. Die Höhe des sich aus dieser\nEingruppierung ergebenden Monatstabel¬lenentgelts ergibt sich aus der Anlage\n3.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Anlagen 2 und 3 sind Bestandteil dieses Tarifvertrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>unbesetzt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Ergänzend zu § 6 Abs. 3 BuRa-ZugTV AGV MOVE basieren das\nMonatstabellenentgelt {An¬lage 2b bzw. 2c zum BuRa-ZugTV AGV MOVE bzw. Anlage\n3 dieses Tarifvertrages) und die in Monatsbeträgen festgelegten\nEntgeltbestandteile auf der Referenzarbeitszeit gem. § 3 Ab- schn. I Abs. 1\nBuchst, a) BuRa-ZugTV AGV MOVE.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es wird klargestellt, dass § 46 Abs. 1 hiervon unberührt bleibt. Ein\nindividuell regelmäßiges Jahresarbeits-Soll von 1.827 Stunden bis 2.088\nStunden gilt als Vollzeitarbeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)In einem besonderen Schreiben ist Arbeitnehmern der für sie geltende\nArbeitsort mitzuteilen. Bei einer mit einer ständigen Ortsveränderung\nverbundenen Tätigkeit gilt als Arbeitsort der Sitz des Betriebs.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§59\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Berechnung des Entgelts\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Für jede Stunde der nach § 32 Abs. 2 und 3 zu vergütenden Arbeitszeit ist\n1\u002F165,33 des Monats¬entgelts, für jede halbe Stunde die Hälfte dieses\nBetrags zu zahlen. Ergeben sich dabei 165,33\u002F165,33 oder mehr, ist das\nMonatsentgelt zu zahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§60\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Grundsätze für die Eingruppierung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Bezogen auf die Bestimmungen zur Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine\nEntgeltgruppe und zum Entgeltausgleich findet § 5 Abs. 1 und 3 BuRa-ZugTV AGV\nMOVE Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gern. § 5 Abs. 2 BuRa-ZugTV AGV MOVE ergeben sich ergänzende\nEingruppierungsmerk¬male nach Anlage 2 ZubTV. Von § 5 Abs. 3 BuRa-ZugTV AGV\nMOVE sind auch die Tätigkei¬ten gem. Anlage 2 ZubTV erfasst.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bei der Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen nach der Anlage 1b oder\n1c BuRa-ZugTV AGV MOVE bzw. Anlage 2 ZubTV erfolgt die Einstufung innerhalb der\nEntgeltgruppe gem. § 5 Abs. 4 BuRa-ZugTV AGV MOVE.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)In den Fällen einer Höher- oder Herabgruppierung nach dem 31. Dezember\n2014 gilt § 5 Abs. 7 BuRa-ZugTV AGV MOVE.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In den Fällen einer Herabgruppierung durch Änderungskündigung bzw.\nÄnderungsvertrag gilt ergänzend hierzu bei der Zuordnung zu den einzelnen\nStufen einer Entgeltgruppe:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zu den Zeiten der Berufserfahrung in der maßgeblichen Entgeltgruppe vor der\nseinerzeitigen Höhergruppierung werden die Zeiten der Berufserfahrung in der\nhöheren Entgeltgruppe ad¬diert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 60a\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Entgeltausgleich\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Wird Arbeitnehmern vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die den\nTätigkeitsmerkmalen einer höheren als der Entgeltgruppe entspricht, in die\nsie eingruppiert sind, und wird die höherwertige Tätigkeit in vollem Umfang\nmindestens eine volle Schicht ausgeübt, erhalten sie für diese Schicht und\nfür jede folgende volle Schicht dieser Tätigkeit einen Entgeltausgleich. Der\nEntgeltausgleich wird für die in der Schicht gem. Satz 1 angerechnete\nArbeitszeit gezahlt. Die ermittelten Zeiten werden einmal am Monatsende auf\neine volle Stunde aufgerundet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Der Entgeltausgleich ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt, das\ndem Arbeitneh¬mer zustehen würde, wenn er in der höheren Entgeltgruppe\neingruppiert wäre, und dem Ent¬gelt der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert\nist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die vorübergehende\nÜbertragung von Tätigkeiten des LfTV, des LrfTV, des DispoTV oder eines\nfunktionsgruppenspezifischen Tarifvertrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Die vorübergehend übertragene Tätigkeit gilt dann als höherwertig,\nwenn das Monatsta¬bellenentgelt der entsprechenden Entgeltgruppe höher ist\nals das Monatstabellenent¬gelt derjenigen Entgeltgruppe, in die der\nArbeitnehmer eingruppiert ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Während der Dauer der vorübergehenden Tätigkeiten finden\nausschließlich die Arbeitszeitbestimmungen und Zulagenregelungen des anderen\nTarifvertrags Anwen-dung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§61\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Vermögens wirksame Leistung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Arbeitnehmer erhalten nach Maßgabe der Bestimmungen des\nVermögensbildungsgesetzes - in der jeweils geltenden Fassung - eine\nvermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro für jeden Kalendermonat,\nfür den sie gesetzlich oder tariflich Anspruch auf Arbeits¬entgelt (bzw.\nbezahlte Freistellung, Urlaubsentgelt) haben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit\nBeginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Probezeit beendet wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die vermögenswirksame Leistung wird monatlich mit der Entgeltzahlung am 25.\ndes laufen¬den Monats gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Arbeitnehmer können zwischen den im Vermögensbildungsgesetz\nvorgesehenen Anlagear¬ten frei wählen. Sie können allerdings die Anlagearten\nund die Anlageinstitute für jedes Kalenderjahr nur einmal wählen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Arbeitnehmer haben jeweils spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn\nihrem Unterneh¬men die gewünschten Anlagearten und Anlageinstitute unter\nBeifügung der erforderlichen Un¬terlagen schriftlich mitzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unterrichten Arbeitnehmer ihr Unternehmen nicht fristgerecht, entfällt für\nden jeweiligen Fäl¬ligkeitszeitraum der Anspruch auf vermögenswirksame\nLeistung. In diesen Fällen wird die vermögenswirksame Leistung ab dem Monat\nerbracht, der dem Monat der Unterrichtung folgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Haben Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der\nAnlage 1 auf geführ¬ten Unternehmen oder mit der DB Job Service GmbH\neinvernehmlich gelöst und im unmittel¬baren Anschluss an die Beendigung des\nArbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage 1\naufgeführten Unternehmen begründet, genügt die schriftliche Mitteilung der\ngewünschten Anlagearten und Anlageinstitute unter Beifügung der\nerforderlichen Unter¬lagen im ersten Monat des Bestehens des\nArbeitsverhältnisses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht\nübertragbar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§62\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Urlaubsentgelt\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Als Urlaubsentgelt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)wird Arbeitnehmern das Monatsentgelt für die Dauer der durch die\nAbwicklung des Erholungsurlaubs versäumten Arbeitszeit bzw. der nach § 50\nAbs. 5 Nr. 1 verrechneten Arbeitszeit fortgezahlt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)zuzüglich erhalten sie für den Zeitraum nach Buchst, a) den Durchschnitt\nder variablen Ent¬geltbestandteile des vorausgegangenen Kalenderjahres.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entgeltkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit,\nArbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben\nfür die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts werden nicht berücksichtigt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einmalige Zahlungen wie z.B. jährliche Zuwendung, Urlaubsgeld,\nJubiläumsgelder, Vermögens wirksame Leistung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fahrentschädigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstundenabgeltung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kostenersatzleistungen wie z.B. Tage-\u002FÜbernachtungsgelder,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sonstige Zahlungen, die Aufwendungen abgelten sollen, die während des\nUrlaubs nicht entstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Darüber hinaus finden die vereinbarten Ausschlüsse für die\nBerücksichtigung beim Urlaubsentgelt Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§63\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer,\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitsunfallverletzte und wegen Gesundheitsschäden\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Müssen mindestens 55jährige Arbeitnehmer nach einer mindestens\nzehnjährigen Betriebszu¬gehörigkeit aufgrund betriebsärztlichen Gutachtens\nwegen Nachlassens der Kräfte infolge langjähriger Arbeit oder wegen\nAlterserscheinungen ihren Arbeitsplatz wechseln und sollen Arbeitnehmer deshalb\nnicht nur vorübergehend eine andere Tätigkeit als die ihnen übertra¬gene\nüberwiegend verrichten, dürfen sie, unbeschadet ihrer tatsächlichen\nVerwendung, nicht in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinweis zu § 63 Abs. 2 bis 4:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Abs. 2 bis 4 haben Vorrang vor den Bestimmungen der §§ 7 und 8 Abs. 1\nbis 6 BuRa-ZugTV\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>AGV MOVE; insoweit finden die §§ 7 und 8 Abs. 1 bis 6 BuRa-ZugTV AGV MOVE\nfür den Gel¬tungsbereich des ZubTV keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Müssen Arbeitnehmer infolge eines bei einem der in Anlage 1\naufgeführten Unternehmen erlittenen Arbeitsunfalls oder wegen\nGesundheitsschäden, die nach betriebsärztlichem Gutachten überwiegend auf\ndie Tätigkeit bei einem der in Anlage 1 aufgeführten Unternehmen\nzurückzuführen sind, ihren Arbeitsplatz wechseln und sollen Arbeitnehmer\ndeshalb nicht nur vorübergehend eine andere Tätigkeit als die ihnen\nübertragene überwiegend verrichten, dürfen sie, unbeschadet seiner\ntatsächlichen Verwendung, nicht in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)a) Voraussetzung für die Entgeltsicherung nach Abs. 2 ist, dass der\nUnfall oder die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gesundheitsschädigung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der\nArbeitnehmer beruhen und dass die Arbeitnehmer etwaige Schadensersatzansprüche\ngegen Dritte schriftlich an ihr Unternehmen abgetreten haben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so sind die\nArbeitnehmer ver-pflichtet, die ihnen gegenüber Dritten zustehenden\nSchadensersatzansprüche in Höhe ihres Anspruchs auf Weiterzahlung des\nArbeitsentgeltes an ihr Unternehmen abzutre¬ten. Insoweit dürfen die\nArbeitnehmer über die Schadensersatzansprüche nicht ander¬weitig\nverfügen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche müssen die\nArbeitnehmer ihr Unternehmen nach besten Kräften unterstützen, ihm\ninsbesondere Auskunft erteilen und Unterlagen zugänglich machen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung oder keine Anwendung mehr, wenn\nArbeitnehmer sich weigern, eine zumutbare Tätigkeit auszuüben; das gleiche\ngilt, wenn Arbeitnehmern aus Gründen, die sie zu vertreten haben, eine\nzumutbare Tätigkeit nicht übertragen werden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§64\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Entgelt bei Ausbildung, Fortbildung, Umschulung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-trainingprogrammes\">\u003Cp>(1)Während einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung erhalten\nArbeitnehmer Urlaubsent¬gelt (§ 62).\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Neueingestellte Arbeitnehmer, bei denen eine Funktionsausbildung\nVoraussetzung für die Übertragung der Tätigkeit eines Zugbegleiters ist,\nerhalten für die Dauer der Funktionsausbil¬dung das Monatstabellenentgelt,\nder Entgeltgruppe ZF 0. Im Übrigen erhalten neueingestellte Arbeitnehmer, bei\ndenen eine Ausbildung Voraussetzung für die Übertragung einer Tätigkeit nach\ndem Entgeltgruppenverzeichnis ist, für die Dauer der Ausbildung das\nMonatstabel¬lenentgelt, das der Entgeltgruppe entspricht, die unter der\nEntgeltgruppe der Tätigkeit liegt, für die sie ausgebildet werden. Bei\nEinweisungen und Einführungen findet diese Bestimmung keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§65\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Qualifikationszuläge 1\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer erhält eine Qualifikationszulage nach Maßgabe der Anlage\n6.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 65a\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Jahresabschlussleistung für Gruppenleiter Bordservice\u002FTeamleiter Regio\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Jahresabschlussleistung (JAL) richtet sich nach den individuellen\nLeistungen des Arbeit- nehmers\u002Fder betrieblichen Führungskraft und dem\nGeschäftserfolg im Systemverbund Bahn.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Beurteilung der individuellen Leistungen des Arbeitnehmers erfolgt\nauf der Grundlage von Zielvereinbarungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Höhe der JAL beträgt höchstens 20 Prozent des zwölffachen\nindividuellen Monatstabel¬lenentgelts zuzüglich der zwölffachen Diff-Z. Sie\nwird einmal jährlich nach Vorliegen des Jah¬resabschlusses des jeweiligen\nUnternehmens gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen zur JAL Grl\u002FTl sind im Rahmen der auf die Unternehmen\nübertragenen Zustän¬digkeiten auf zugewiesene Beamte, die nicht nur\nvorübergehend auf einem Arbeitsplatz mit der Entgeltgruppe Grl\u002FTI eingesetzt\nsind, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestim¬mungen nicht\nentgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§66\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>unbesetzt\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>§67\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>unbesetzt\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>§68\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Leistungsentgelt mit Auslandbezug\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)a) Arbeitnehmer erhalten ein Leistungsentgelt mit Auslandsbezug (ALZ 1),\nwenn sie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aa) die besondere Kenntnis der ausländischen Fahr- und Betriebsvorschriften\noder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bb) die sichere Kommunikation in der jeweils zugehörigen Fremdsprache,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die im Zusammenhang mit der Fahrtätigkeit im Ausland erforderlich ist,\nbeherrschen und anwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Die Höhe der ALZ 1 beträgt für jede eigenverantwortlich geleistete\nSchicht mit Zugfahrt im Ausland 10,00 Euro.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)a) Arbeitnehmer nach Abs. 1 erhalten ein erhöhtes Leistungsentgelt mit\nAuslandsbezug\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(ALZ 2), wenn sie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aa) die besondere Kenntnis der ausländischen Fahr- und Betriebsvorschriften\nund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bb) die sichere Kommunikation in der jeweils zugehörigen Fremdsprache,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die im Zusammenhang mit der Fahrtätigkeit im Ausland erforderlich ist,\nbeherrschen und anwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Die Höhe der ALZ 2 beträgt für jede eigenverantwortlich geleistete\nSchicht mit Zugfahrt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im Ausland 20,00 Euro.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotizen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Sowohl die Aneignung und Anwendung der besonderen Kenntnisse der\nausländischen Fahr- und Betriebsvorschriften als auch die sichere\nKommunikation in der entsprechenden Fremd¬sprache setzen voraus, dass\nArbeitnehmer sich diese Kenntnisse und Fertigkeiten auch in Eigeninitiative\nzusätzlich aneignen und ständig aktualisieren. Durch das Leistungsentgelt mit\nAuslandsbezug werden den besonderen, über das normale Maß hinausgehenden,\nAnforde¬rungen an die Arbeitnehmer Rechnung getragen. Die allgemeinen\nGrundsätze der Unterneh¬men zu Schulungsmaßnahmen werden durch die\n„Eigeninitiative“ im Sinne von Satz 1 nicht berührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Ober die Erforderlichkeit der besonderen Kenntnisse bzw. der sicheren\nKommunikation sowie über einen eventuellen Prüfungsnachweis entscheidet der\nArbeitgeber.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die Bestimmungen zur ALZ 1 und ALZ 2 sind im Rahmen der auf die\nUnternehmen übertra¬genen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie\ndiese Tätigkeiten ausüben, sinn¬gemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche\nBestimmungen nicht entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§69\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Zulage für die Tätigkeit als Praxistrainer\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Arbeitnehmer (mit Ausnahme Arbeitnehmer der Entgeltgruppe ZT), denen\nPraxistrainertätig¬keiten übertragen sind, erhalten für\nüberdurchschnittliche Leistungen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit eine\nZulage für Praxistrainer (PTZ).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Zulage für Trainingsdurchführung (PTZ 1)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer erhalten pro tatsächlich geleisteter Schicht, die die\nDurchführung eines Trai¬nings sowie dessen unmittelbare Vor- oder\nNachbereitung zum Inhalt hat, 12,50 Euro.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Zulage für Trainingsentwicklung (PTZ 2)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer erhalten pro tatsächlich geleisteter Schicht, die die\nKonzeption oder Überarbei¬tung von Trainingsinhalten unter Anleitung eines\nKoordinators Trainingsentwicklung zum In¬halt hat, 17,50 Euro.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Zulage für Koordinatoren Trainingsentwicklung (PTZ 3)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer, die dafür verantwortlich sind, Trainingsentwicklungsteams\neigenständig zu füh¬ren (Koordinatoren Trainingsentwicklung), 200,00 Euro\npro Quartal.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Die PTZ 1 und 2 werden monatlich ermittelt und am Zahltag des nächsten\nMonats gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Die PTZ 1 bis 3 finden keine Berücksichtigung bei der Berechnung der\nFortzahlungsentgelte. Protokollnotizen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Anspruch auf die PTZ i bzw. die PTZ 2 besteht auch dann, wenn keine volle\nSchicht mit Trainingsdurchführung bzw, Trainingsentwicklung geleistet wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Sind die Voraussetzungen der Abs. 3 oder 4 erfüllt, besteht neben der PTZ\n3 Anspruch auf die PTZ 1 bzw. PTZ 2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die Bestimmungen zur PTZ 1 bis 3 sind im Rahmen der auf die Unternehmen\nübertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, die eine Tätigkeit im\nSinne dieser Bestimmung ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit\nbeamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegen¬stehen. Mit diesen\nLeistungszulagen wird die Anwendung besonderer Kenntnisse honoriert, die mit\nder Eingruppierung als Praxistrainer nicht abgedeckt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§70\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Einmalige Entgeltzulagen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Arbeitnehmer erhalten für besondere Leistungen, die nicht durch das\nMonatsentgelt und\u002Fo- der sonstige Entgeltbestandteile abgegolten sind, eine\neinmalige Entgeltzulage.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausführungsbestimmung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Rahmen dieser Regelung können auch monatliche Zahlungen, längstens für\nden Zeitraum eines Jahres, festgelegt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Einmalige Entgeltzulagen werden insbesondere gewährt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.für das Entdecken betriebsgefährdender Unregelmäßigkeiten, verbunden\nmit zweck-mäßigem Handeln zur Schadensbegrenzung für das Unternehmen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.für die Abwendung oder Aufklärung von betriebsstörenden oder\nbetriebsgefährdenden Handlungen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.für Aufräumungsarbeiten bei Unfällen unter besonders ungünstigen\nVerhältnissen. Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen zu einmaligen Entgeltzulagen sind im Rahmen der auf die\nUnternehmen über¬tragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie\ndie entsprechenden Voraussetzun¬gen erfüllen, sinngemäß anzuwenden, soweit\nbeamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenste¬hen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§71\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Samstagszulage\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer erhalten für Arbeit am Samstag in der Zeit von 13:00 Uhr bis\n20:00 Uhr eine Sams¬tagszulage in Höhe von 0,64 Euro je Stunde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bis einschließlich 31. Dezember 2019 gilt § 72 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§72\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Sonntagszulage\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Hinweis zu § 72:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 72 hat Vorrang vor den Bestimmungen des § 6 Abs. 9 BuRa-ZugTV AGV MOVE;\ninsoweit findet § 6 Abs. 9 BuRa-ZugTV AGV MOVE für den Geltungsbereich des\nZubTV keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-sundayallowancetype\">\u003Cp>Arbeitnehmer erhalten für Arbeit am Sonntag eine Sonntagszulage in Höhe\nvon 4,64 Euro (ab 1. Juli 2019:4,80 Euro) je Stunde\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Ab 1. Januar 2020 gilt § 72 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bezogen auf die Sonntagszulage finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 9\nBuRa-ZugTV AGV MOVE Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§73\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Vorfesttags regelung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-bankholidays1\">\u003Cp>(1)Am Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und am Tage vor Neujahr\nbesteht, soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, ab 12:00 Uhr\nAnspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fort¬zahlung des Entgelts.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Ist diese Arbeitsbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht möglich,\nwird für angeordnete Ar¬beit in der Zeit von 12:00 Uhr bis 24:00 Uhr eine\nVorfesttagszulage (VorfestZ) in Höhe von 110 Prozent je Stunde gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokol\u002Fnotiz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Berechnung der VorfestZ erfolgt auf der Grundlage der Summe aus dem\nstundenbezo¬genen Betrag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)des individuellen Monatstabellenentgelts,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)der Diff-Z\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Treffen VorfestZ und Sonntagszulage zusammen, wird nur der jeweils höchste\nBetrag ge¬zahlt. Daneben wird keine Samstagszulage gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers wird anstelle der Zahlung der\nVorfestZ nach Abs. 2 für angeordnete Arbeit in der Zeit von 12:00 Uhr bis\n24:00 Uhr eine entsprechende Freizeit an einem anderen Tage gewährt, sofern\ndieser Antrag des Arbeitnehmers auf Freizeit dem Arbeitgeber vor dem jeweiligen\nVorfesttag vorliegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§74\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Feiertagszulage\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Bis einschließlich 31. Dezember 2019 gilt § 74 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinweis zu § 74:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 74 hat Vorrang vor den Bestimmungen des § 6 Abs. 10 BuRa-ZugTVAGV MOVE;\ninsoweit findet § 6 Abs. 10 BuRa-ZugTV AGV MOVE für den Geltungsbereich des\nZubTV keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Arbeitnehmer erhalten für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen, auch\nwenn diese auf ei¬nen Sonntag fallen, sowie für Arbeit am Ostersonntag und am\nPfingstsonntag eine Feiertags¬zulage in Höhe von 5,60 Euro (ab 1. Juli 2019:\n5,80 Euro) je Stunde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Neben der Feiertagszulage werden Samstags- oder Sonntagszulage nicht\ngezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausführungsbestimmung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Anspruch auf Zahlung der Feiertagszulage richtet sich ausschließlich\nnach den am Sitz des Betriebes bzw. am jeweiligen Arbeitsort geltenden\nVorschriften über gesetzliche Wochenfeiertage.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1. Januar 2020 gilt § 74 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinweis zu § 74:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abweichend von § 6 Abs. 10 Satz 2 BuRa-ZugTV AGV MOVE gilt folgendes:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Neben der Feiertagszulage werden Samstags- oder Sonntagszulage nicht\ngezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bis einschließlich 31. Dezember 2019 gilt § 75 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§75\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Nacht- und Schichtzulage\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Hinweis zu § 75:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 75 hat Vorrang vor den Bestimmungen des § 6 Abs. 11 BuRa-ZugTV AGV MOVE;\ninsoweit findet § 6 Abs. 11 BuRa-ZugTV AGV MOVE für den Geltungsbereich des\nZubTV keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-shiftallowanceamount2\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-shiftallowancetype\">\u003Cp>(1)Arbeitnehmer erhalten für Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr eine\nNachtarbeitszulage (NZ) in Höhe von 2,20 Euro je Stunde.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Arbeitnehmer leisten Schichtarbeit im Sinne dieser Regelung, wenn sie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)regelmäßig im Rahmen einer tagesbezogenen Besetzungszeit von mindestens\n13 Stunden eingesetzt werden (Mindest-Besetzungszeit) und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)regelmäßig mindestens an einem Wochentag, auch auf verschiedenen\nArbeitsplätzen, in mindestens zwei zeitlich unterschiedlichen Schichten,\nwelche die Mindest-Beset¬zungszeit nach Buchst, a) abdecken, arbeiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Arbeitnehmer, die regelmäßig Schichtarbeit im Sinne des Abs. 2 leisten\nund im Rahmen der Schichtarbeit im jeweiligen Kalendermonat auch Nachtarbeit\n(Arbeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr) geleistet haben, erhalten für die\ngeleistete Nachtarbeit eine persönliche Nachtar¬beitszulage (pNZ 1) in Höhe\nvon 30,00 Euro pro Monat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieser Betrag erhöht sich für jede Schicht im Kalendermonat,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)die nach 0:00 und vor 4:00 Uhr beendet wird, um 2,56 Euro (pNZ 2),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)die nach 24:00 und vor 4:00 Uhr begonnen wird, um 5,11 Euro (pNZ 3).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3a) In jedem Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer mindestens 20,00 Euro\naus der pNZ 3 gem. Abs. 3 Buchst, b) erhält, erhöht sich der Betrag der pNZ 1\num weitere 25,00 Euro (Son- dernachtzulage - SNZ-).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Arbeitnehmer, die im Kalendermonat mindestens 25 Nachtarbeitsstunden nach\nAbs. 1 geleis¬tet haben und keine Schichtarbeit nach Abs. 2 leisten, erhalten\nfür diesen Kalendermonat ebenfalls eine persönliche Nachtarbeitszulage (pNZ\n4) in Höhe von 30,00 Euro pro Monat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Arbeitnehmer, die regelmäßig Schichtarbeit im Sinne des Abs. 2 leisten\nund im Rahmen der Schichtarbeit im jeweiligen Kalendermonat keine Nachtarbeit\ngeleistet haben, erhalten eine Schichtzulage (SZ) in Höhe von 30,00 Euro pro\nMonat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Eine Anpassung der Höhe des Zulagenbetrags der pNZ 1 nach Abs. 3 Satz 1\nund pNZ 4 nach Abs. 4 sowie der SZ nach Abs. 5 in Abhängigkeit vom\nindividuellen regelmäßigen Jahresar¬beitszeit-Soll des Arbeitnehmers erfolgt\nnicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Die pNZ 1 nach Abs. 3 Satz 1 und die SZ nach Abs. 5 finden keine\nBerücksichtigung bei der Ermittlung des Durchschnitts im Sinne des § 62\nBuchst, b). In Fällen, in denen Anspruch auf Fortzahlungsentgelt im Sinne von\n§ 62 besteht, bleibt der Anspruch nach Abs. 3 und Abs. 5 unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1. Januar 2020 gilt § 75 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§75\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Nachtarbeits- und Schichtzulage\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Hinweis zu § 75:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 75 hat Vorrang vor den Bestimmungen des § 6 Abs. 11 Buchst, a)\nBuRa-ZugTV AGV MOVE; insoweit findet § 6 Abs. 11 Buchst, a) BuRa-ZugTV AGV\nMOVE für den Geltungsbereich des ZubTV keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Arbeitnehmer erhalten für Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr eine\nNachtarbeitszulage (NZ) in Höhe von 3,25 Euro je Stunde (ab 1. Juli 2020 3,33\nEuro je Stunde).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Arbeitnehmer leisten Schichtarbeit im Sinne dieser Regelung, wenn sie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) regelmäßig im Rahmen einer tagesbezogenen Besetzungszeit von mindestens\n13 Stunden eingesetzt werden (Mindest-Besetzungszeit) und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) regelmäßig mindestens an einem Wochentag, auch auf verschiedenen\nArbeitsplätzen, in mindestens zwei zeitlich unterschiedlichen Schichten,\nwelche die Mindest-Beset- zungszeit nach Buchst, a) abdecken, arbeiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Arbeitnehmer, die regelmäßig Schichtarbeit im Sinne des Abs. 2 leisten\nund im Rahmen der Schichtarbeit im jeweiligen Kalendermonat auch Nachtarbeit\n(Arbeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr) geleistet haben, erhalten für die\ngeleistete Nachtarbeit eine persönliche Nachtar¬beitszulage (pNZ 1) in Höhe\nvon 30,00 Euro pro Monat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3a) Arbeitnehmer, die regelmäßig Schichtarbeit im Sinne des Abs. 2\nleisten und im Rahmen der Schichtarbeit im jeweiligen Kalendermonat keine\nNachtarbeit geleistet haben, erhalten eine Schichtzulage (SZ) in Höhe von\n30,00 Euro pro Monat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Eine Anpassung der Höhe des Zulagenbetrags der SZ nach Abs. 3 in\nAbhängigkeit vom indi¬viduellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll des\nArbeitnehmers erfolgt nicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Die pNZ 1 nach Abs. 3 Satz 1 und die SZ nach Abs. 3a finden keine\nBerücksichtigung bei der Ermittlung des Durchschnitts im Sinne des § 62\nBuchst, b). In Fällen, in denen Anspruch auf Fortzahlungsentgelt im Sinne von\n§ 62 besteht, bleibt der Anspruch nach Abs. 3 und Abs. 3a unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§76\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Überzeitzulage\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Bis einschließlich 31. Dezember 2019 gilt § 76 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Arbeitnehmer erhalten für Überzeit eine Überzeitzulage in Höhe von\n4,13 Euro (ab 1. Juli 2019:4,27 Euro) je Stunde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Überzeitzulage wird bei der Berechnung der Fortzahlungsentgelte\nnicht berücksichtigt. Ab 1. Januar 2020 gilt § 76 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Überzeitzulage gem. § 6 Abs. 12 BuRa-ZugTV AGV MOVE wird bei der\nBerechnung der Fort¬zahlungsentgelte nicht berücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§77\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-CONSIGN_trigger\">\u003Ch3>Rufbereitschaftszulage\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(1)Beginn und Ende der Rufbereitschaft sind nach betrieblichen Belangen\nfestzusetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-standbyallowanceamount1\">\u003Cp>(2)Arbeitnehmer erhalten für Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftszulage\nvon 2,40 Euro (ab 1. Juli 2019: 2,48 Euro; ab 1. Juli 2020:2,54 Euro) je\nStunde.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(3)Neben der Rufbereitschaftszulage wird für die genehmigte Benutzung des\nprivaten Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle im Rahmen der\nRufbereitschaft eine km-Pau- schale in Höhe von 0,27 Euro gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§78\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>unbesetzt\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>§79\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Rundung und Anpassung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Bezogen auf die Rundung von Zulagen findet § 6 Abs. 13 BuRa-ZugTV AGV\nMOVE Anwen¬dung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bis einschließlich 31. Dezember 2019 gilt § 79 Abs. 2 in folgender\nFassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-STRUCINCR_trigger\">\u003Cp>(2)Die Zulagen nach §§ 72, 74, 76 und 77 erhöhen sich bei allgemeinen\ntariflichen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte (Anlage 2b zum BuRa-ZugTV\nAGV MOVE) um den von den Ta¬rifvertragsparteien festgelegten\ndurchschnittlichen Prozentsatz der allgemeinen Erhöhung der\nMonatstabellenentgelte (Anlage 2b zum BuRa-ZugTV AGV MOVE).\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Ab 1. Januar 2020 gilt § 79 Abs. 2 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Die Zulagen nach §§ 75 Abs. 1 und 77 erhöhen sich bei allgemeinen\ntariflichen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte (Anlage 2b zum BuRa-ZugTV\nAGV MOVE) um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen\nProzentsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte (Anlage 2b zum\nBuRa-ZugTV AGV MOVE).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§80\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Fahrtätigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-mealvoucherstype2\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-MEALALL_trigger\">\u003Cp>(1)Arbeitnehmer mit Fahrtätigkeit (z.B. Zugbegleiter) erhalten eine\nVerpflegungspauschale.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Für die Höhe der Verpflegungspauschale ist allein die Dauer der\nberuflich bedingten Abwe¬senheit von der Wohnung am jeweiligen Kalendertag\nmaßgebend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Führen Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrere Fahrten durch, sind die\nAbwesenheits¬zeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sofern die Fahrtätigkeit nach 16:00 Uhr begonnen und vor 8:00 Uhr des\nnachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung\nstattfindet, wird die Fahrtätigkeit mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem\nKalendertag der überwiegenden Abwesenheit zu¬gerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand beträgt für jeden\nKalendertag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens acht\nStunden: 6,00 Euro,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14\nStunden: 9,00 Euro,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-mealvouchersamount\">\u003Cp>c)bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: 13,00 Euro.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Auszahlung der Pauschale erfolgt unter Zugrundelegung der jeweils\ngeltenden steuerrechtli¬chen Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§81\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Fahrentschädigung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Bezogen auf die Fahrentschädigung finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 15\nBuRa-ZugTV AGV MOVE Anwendung. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die aufgrund\neiner Tätigkeit nach Anlage 2 eingruppiert sind, sowie Arbeitnehmer, die für\neine dieser Tätigkeiten ausgebildet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§82\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Jährliche Zuwendung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Hinweis zu § 82:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In Umsetzung und Ergänzung von § 6 Abs. 16 BuRa-ZugTV AGV MOVE gilt\nfolgendes:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine jährliche Zuwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die jährliche Zuwendung beträgt - soweit nachstehend nichts anderes\nbestimmt ist - 50 Pro¬zent eines Monatstabellenentgelts zuzüglich eines\nmonatsbezogenen Betrags aus § 62 Buchst, b) (maßgeblich ist der Monat\nSeptember des Jahres).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Betrag nach Unterabs. 1 erhöht sich um den Betrag der in\nMonatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile im Sinne von § 32 Abs. 2, auf\ndie der Arbeitnehmer für den Monat September des Kalenderjahres Anspruch hat\noder hätte, wenn er für den gesamten Kalen¬dermonat September Anspruch auf\nEntgelt hätte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Hat der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres Entgelt -\nbzw. Krankengeld¬zuschuss oder Verletztengeld (bis zu dem Zeitpunkt, bis zu\ndem der Arbeitnehmer Kranken¬geldzuschuss erhalten hätte, wenn er kein\nVerletztengeld erhalten hätte) - vom Arbeitge- ber\u002Fvon einem\nUnfallversicherungsträger erhalten, vermindert sich die jährliche Zuwendung\num ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er kein Entgelt bzw.\nEntgeltersatzleistungen im v.g. Sinn erhalten hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die jährliche Zuwendung wird am 25. November gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Die jährliche Zuwendung bleibt bei der Berechnung von\nDurchschnittsentgelten oder in sons¬tigen Fällen, in denen Ansprüche von der\nHöhe des Arbeitsentgelts abhängig sind, außer Ansatz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausführungsbestimmungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Wurde der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine beim Arbeitgeber\nerfolgreich abgeschlos¬sene Berufsausbildung vom Arbeitgeber in ein\nArbeitsverhältnis (Neueinstellung) übernommen, erhält der Arbeitnehmer für\njeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses - für\nden ihm eine Ausbildungsvergütung zugestanden hat - im Jahr der Übernahme ein\nZwölftel der ihm zuletzt zustehenden Ausbildungsvergütung zusätzlich als\njährliche Zuwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Erfolgt die unmittelbare Übernahme (Neueinstellung) im Laufe eines\nKalendermonats, bestimmt sich die Höhe der anteiligen jährlichen Zuwendung\nfür diesen Monat nach dem Arbeitsverhältnis.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Wechseln Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber innerhalb eines\nKalenderjahres in den Gel¬tungsbereich des LfTV, des LrfTV, des DispoTV oder\neines funktionsgruppenspezifischen Ta¬rifvertrages findet hinsichtlich der\nErmittlung der jährlichen Zuwendung § 7 KonzernRTV sinn¬gemäß\nAnwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die anteilige Berechnung erfolgt abweichend von Abs. 2 jeweils entsprechend\nden Verhält¬nissen im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>letzten Kalendermonat im Geltungsbereich des bisherigen Tarifvertrags und\nersten Kalendermonat im Geltungsbereich des anderen Tarifvertrags.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Auszahlung erfolgt am 25. November in einem Betrag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist die jährliche Zuwendung bereits ausgezahlt, erfolgt keine\nNachberechnung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§83\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-healthandsafetyprovisions\">\u003Ch3>Schutzvorkehrungen vor Gewalttätigkeiten Dritter\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Soweit der Arbeitnehmer durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben einem\nerhöhten Risiko ausgesetzt ist, durch Gewalttätigkeiten Dritter einen Schaden\nzu erleiden, wird der Arbeitgeber ge¬eignete Schutzvorkehrungen im Rahmen der\nbetrieblichen Möglichkeiten ergreifen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§84\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Übernachtungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Für dienstplanmäßig notwendige Übernachtungen werden\nÜbernachtungsmöglichkeiten zur Verfü¬gung gestellt. Einzelheiten werden\ndurch Betriebsvereinbarung geregelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§85\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Unternehmensbekleidung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Unternehmensbekleidung sind Kleidungsstücke, die zur Sicherstellung eines\neinheitlichen und ge¬pflegten Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit an\nStelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.\nEinzelheiten werden durch Betriebsvereinbarung geregelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§86\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Besondere Beschäftigungsbedingungen II\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>§ 86.1 gilt abweichend von § 1 ausschließlich für die bei einem\nUnternehmen gem. Anlage 1 be¬schäftigten Arbeitnehmer, die gem. Art. 2 § 14\nENeuOG vom Bundeseisenbahnvermögen zur DB AG übergeleitet worden sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 86.1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die nach der Überleitung\nvom Bundeseisenbahn¬vermögen zur DB AG bei einem Unternehmen gem. Anlage 1\nbzw. einem Unternehmen, das un¬mittelbar oder mittelbar vom Geltungsbereich\ndes ÜTV-FGr (mit Ausnahme des Anhangs zum ÜTV- FGr) erfasst ist, ausscheiden\nund wieder eingestellt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§86.1\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Jährliche Zuwendung in besonderen Fällen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Erhöhungsbetrag für Kinder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die jährliche Zuwendung nach § 82 erhöht sich um 25,56 Euro für jedes\nKind, für das Arbeit¬nehmern für den Monat September Kindergeld nach dem\nEStG oder dem BKGG zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder\ndes § 65 EStG oder § 3 oder § 4 BKGG zuge¬standen hätte, entsprechend den\npersönlichen Verhältnissen am 31. Dezember 1993.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit von Arbeitnehmern im\nKalendermonat September weniger als die tarifvertragliche regelmäßige\nJahresarbeitszeit des Vollzeitarbeit¬nehmers betragen, erhöht sich die\njährliche Zuwendung nach § 82 statt um den Betrag nach Satz 1 um den Anteil\ndieses Betrags, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit\nentspricht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach\nglaubhaft dar¬zulegen. Jede Änderung in Bezug auf die Anspruchsberechtigung\nhaben Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitgeber ist in begründeten Fällen berechtigt, die Vorlage eines\ngeeigneten Nachwei¬ses zur Anspruchsberechtigung zu verlangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Anteilige Zahlung bei Rentengewährung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Abweichend von § 82 erhalten Arbeitnehmer eine anteilige jährliche\nZuwendung, wenn ihr Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30.\nNovember\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aa) wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 21 Abs. 1 vierter oder fünfter\nAnstrich) en¬det oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bb) wegen Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser oder voller\nEr-werbsminderung (§ 21a Abs. 1) endet oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>cc) wegen Gewährung einer befristeten Rente wegen teilweiser oder voller\nErwerbs-minderung (§ 21a Abs. 3) ruht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Sofern Arbeitsverhältnisse im Monat September nicht mehr bestehen, tritt\nfür die Be-rechnung der anteiligen jährlichen Zuwendung an die Stelle des\nMonats September der letzte volle Kalendermonat, in dem ein Arbeitsverhältnis\nvor dem Monat September be¬standen hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Im Übrigen gelten in Bezug auf die Höhe der anteiligen jährlichen\nZuwendung die all-gemeinen Kürzungsbestimmungen nach § 82 Abs. 3.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Die Auszahlung erfolgt am 25. des Kalendermonats, der dem Kalendermonat\nfolgt, in dem Arbeitsverhältnisse beendet wurden bzw. ab dem\nArbeitsverhältnisse ruhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Ausschluss der Verminderung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abweichend von § 82 Abs. 3 der allgemeinen Kürzungsbestimmungen\nunterbleibt die Ver¬minderung der jährlichen Zuwendung für die\nKalendermonate, für die Arbeitnehmer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)kein Entgelt erhalten haben wegen der Ableistung von Grundwehrdienst oder\nZivil-dienst, wenn sie vor dem 1. Dezember entlassen worden sind und nach der\nEntlassung unverzüglich die Arbeit wieder aufgenommen haben, oder wegen der\nInanspruchnahme der Elternzeit nach dem BEEG bis zur Vollendung des zwölften\nLebensmonats des Kindes,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des MuSchG erhalten oder nur\nwegen der Höhe des Mutterschaftsgeldes nicht erhalten haben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Teil D\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Altersvorsorge\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§87\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Besondere Entgeltumwandlung Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine arbeitgeberfinanzierte, nach § 3\nNr. 63 EStG geför¬derte Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge (LbAV) in\nHöhe von 20,00 Euro für jeden Ka¬lendermonat, für den sie gesetzlich oder\ntariflich Anspruch auf Arbeitsentgelt (bzw. bezahlte Freistellung,\nUrlaubsentgelt) haben und sofern sie mindestens\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)30,00 Euro monatlich oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)360,00 Euro im Kalenderjahr\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ihres künftigen Bruttoentgeltanspruchs nach dem KEUTV über den\nDurchführungsweg Pen¬sionsfonds umwandeln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Unverfallbarkeit der nach Satz 1 erworbenen Anwartschaften auf\nbetriebliche Altersvor¬sorge tritt mit sofortiger Wirkung ein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) a)In den Fällen des Abs. 1 Buchst, a) führt der Arbeitgeber die LbAV\nam 25. des laufenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monats zugunsten der Arbeitnehmer an die DEVK Pensionsfonds-AG als\nVersorgungs-träger ab.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) In den Fällen des Abs. 1 Buchst, b) führt der Arbeitgeber den Betrag\nder jahresbezoge- nen LbAV am 25. des Monats, in dem die Voraussetzung des Abs.\n1 Buchst, b) erfüllt ist, zugunsten der Arbeitnehmer an die DEVK\nPensionsfonds-AG als Versorgungsträger ab.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Haben Arbeitnehmer einen Anspruch nach § 61 auf Zahlung der\nvermögenswirksamen Leis¬tung geltend gemacht, besteht für die Dauer der\nGeltendmachung kein Anspruch auf die LbAV nach Abs. 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Revisionsklausel nach § 11a KEUTV findet sinngemäß Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinweis zu § 88:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 88 hat Vonrang vor § 9 BuRa-ZugTV AGV MOVE; insoweit findet § 9\nBuRa-ZugTV AGV MOVE für den Geltungsbereich des ZubTV keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§88\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge (AGbAV)\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen arbeitgeberfinanzierten, nach § 3\nNr. 63 EStG ge¬förderten, zusätzlichen Beitrag zur betrieblichen\nAltersvorsorge (AGbAV). Die Höhe des AG¬bAV beträgt monatlich zwei Prozent\n(ab 1. Januar 2020 drei Prozent) der Summe aus dem Monatstabellenentgelt sowie\nden Entgeltbestandteilen des Arbeitnehmers, die sich bei allge¬meinen\nErhöhungen der Monatstabellenentgelte um den von den Tarifvertragsparteien\nfest¬gelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der\nMonatstabel¬lenentgelte ebenfalls erhöhen, für einen Vollzeitarbeitnehmer\nnach § 46 Abs. 1 mindestens jedoch 50,00 Euro (ab 1. Januar 2020:75,00 Euro).\nTeilzeitarbeitnehmer erhalten diesen Min-destbetrag anteilig im Verhältnis\nihres arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls zur\nReferenzarbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-onceonlytxt\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ONCEONLY_trigger\">\u003Cp>Arbeitnehmer, deren Jahresentgelt im Vorjahr unterhalb der\nBeitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, erhalten\neinen zusätzlichen zehnprozentigen Bonus bezogen auf den AGbAV nach Unterabs,\n1 in Form einer arbeitgeberfinanzierten, nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten\nLeistung zur betrieblichen Altersvorsorge.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Die Unverfallbarkeit der nach Unterabs. 1 und 2 erworbenen Anwartschaften\nauf betriebliche Altersvorsorge tritt mit sofortiger Wirkung ein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Der Anspruch nach Abs. 1 besteht für jeden Kalendermonat, für den die\nArbeitnehmer ge¬setzlich oder tariflich Anspruch auf Entgelt - bzw.\nKrankengeldzuschuss oder Verletztengeld (bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie\nKrankengeldzuschuss erhalten hätten, wenn sie kein Verletztengeld erhalten\nhätten) - von ihrem Untemehmen\u002Fvon einem Unfallversicherungsträ¬ger\nhaben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Übersteigt die Zahlung des AGbAV die betragsmäßige Begrenzung der\nSteuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von vier Prozent der\nBeitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG), erhalten\ndie Arbeitnehmer den über diese Begrenzung hinaus¬gehenden Betrag als Entgelt\nausgezahlt. Auf besonderen Antrag der Arbeitnehmer wird die¬ser Betrag an den\nVersorgungsträger gezahlt, soweit dadurch der nach § 3 Nr. 63 EStG\nbe¬stehende jährliche zusätzliche nur steuerfreie Höchstbetrag in Höhe von\nweiteren vier Prozent der BBG nicht überschritten wird und im Übrigen die\nVoraussetzungen für diese steuerfreie Einzahlung nach § 3 Nr. 63 EStG\nvorliegen. Der Antrag auf die Inanspruchnahme des zusätz¬lichen steuerfreien\nHöchstbetrags muss mindestens drei Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem er\nerstmals durchgeführt werden soll, gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich\ngeltend gemacht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Bonus nach Abs. 1 wird in diesen Fällen nicht gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Der Anspruch auf den AGbAV entsteht erstmals nach sechsmonatigem Bestehen\ndes Ar¬beitsverhältnisses. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitnehmer, die\nunmittelbar nach Been¬digung ihrer Ausbildung bei einem Unternehmen im\nGeltungsbereich dieses Tarifvertrages ein Arbeitsverhältnis aufnehmen bei\neinem Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifver¬trages Anspruch auf den\nAGbAV ab Aufnahme des Arbeitsverhältnisses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Der Arbeitgeber führt den AGbAV monatlich zugunsten der Arbeitnehmer an\ndie DEVK Pen¬sionsfonds-AG als Versorgungsträger ab.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Keinen Anspruch nach Abs. 1 bis 5 haben:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Arbeitnehmer, die in der Renten-Zusatzversicherung der\nKnappschaft-Bahn-See pflichtversichert sind,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Arbeitnehmer, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber\nstehen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Arbeitnehmer, deren vereinbarte Arbeitszeit zehn Prozent der jeweils\nmaßgeblichen Referenzarbeitszeit nicht übersteigt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Arbeitnehmer, die als Beamte gem. Art. 2 § 12 Abs. 1 ENeuOG im\ndienstlichen Inte-resse für eine Tätigkeit beim Arbeitgeber beurlaubt\nsind,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach der Lohnsteuerklasse VI\nbehandelt werden muss.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 88a\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>bAV-Prämie nach Übernahme von-Auszubildenden\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)a) Arbeitnehmer, die eine Berufsausbildung in einem Unternehmen im\nGeltungsbereich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dieses Tarifvertrages nach dem 31. Dezember 2016 erfolgreich abschließen\nund nach Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zwei Jahre ununterbrochen in\neinem Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages tätig waren, haben\neinen Anspruch auf eine einmalige arbeitgeberfinanzierte Prämie zur\nbetrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 1.000,00 Euro (bAV-Prämie).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Sind Arbeitnehmer im Sinne des Buchst, a) ein weiteres Jahr\nununterbrochen in einem Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages\ntätig, haben sie Anspruch auf eine zusätzliche einmalige\narbeitgeberfinanzierte Prämie zur betrieblichen Altersvor-sorge in Höhe von\n500,00 Euro (bAV-Prämie).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein Unternehmen im Sinne von Abs. 1 ist auch ein Unternehmen des DB —\nKonzems, für wel¬ches eine dem § 88 ZubTV entsprechende Regelung besteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Erfolgt die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis als Zeitarbeitnehmer bei\nder DB Zeitarbeit GmbH und wechselt der Arbeitnehmer danach einvernehmlich aus\ndem Arbeitsverhältnis als Zeitarbeitnehmer unmittelbar in ein\nArbeitsverhältnis mit einem Unternehmen im Geltungsbereich dieses\nTarifvertrages, wird der Arbeitnehmer so gestellt, als wäre eine Über¬nahme\nim Sinne von Abs. 1 erfolgt. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses als\nZeitarbeitnehmer mit der DB Zeitarbeit GmbH wird auf die zweijährige Wartezeit\nangerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 88b\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Besonderer Rechtsschutz\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-legalassistance_trigger\">\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer erhält durch den Arbeitgeber die notwendige\nUnterstützung, um zivilrecht¬liche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem\nArbeitsverhältnis entstanden sind (z.B. durch gewalttätige Übergriffe oder\nbei Eisenbahnunfällen), gegenüber Dritten sachgerecht durchsetzen zu\nkönnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Dies umfasst die Unterstützung und Beratung bei der Suche nach einem\ngeeigneten Rechts¬beistand. Erstattungsfähig sind die erforderlichen Kosten\nder Rechtsberatung und Rechtsver¬folgung. Hierzu zählen die Gebühren von\nRechtsanwälten nach dem RVG für die außerge¬richtliche und gerichtliche\nWahrnehmung der rechtlichen Interessen, die jeweiligen Gerichts¬kosten und\nKosten für gerichtliche bestellte Sachverständige. Das gilt für alle\nInstanzen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(3)Etwaige Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Nachteile des\nArbeitnehmers durch die Gewährung des Rechtsschutzes werden durch den\nArbeitgeber ausgeglichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen\nZuständigkeiten auf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zugewiesene Beamte sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche\nBestimmungen nicht ent¬gegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Teil E\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Schlussbestimmungen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§89\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Gültigkeit und Dauer\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft und\nersetzt den ZubTV vom 10. März 2017. Abweichend von Satz 1 tritt § 48 Abs. 1\nmit Wirkung vom 31. Dezember 2018 in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats,\nfrühestens zum 28. Februar 2021, schriftlich gekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Sollten Bestimmungen dieses Tarifvertrags ganz oder teilweise nicht\nrechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später\nverlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht\nberührt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, anstelle der\nunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die -\nsoweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt\nhaben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie\nbei Abschluss dieses Vertrages die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der\nRegelung erkannt hätten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Frankfurt am Main, 4 Januar 2019\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den Arbeitgeber- und WirtschaftsverbandFür die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. Gewerkschaft Deutscher\nLokomotivführer (GDL)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Anlage 1\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>zum ZubTV\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"263\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Vorstandsressort DB\n        Konzern\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"342\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Unternehmen gem. §\n        1 ZubTV\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"263\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"342\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"263\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Personenverkehr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"342\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"263\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"342\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">DB\n        Fernverkehr AG DB Regio AG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">DB RegioNetz Verkehrs\n        GmbH\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">DB ZugBus Regionalverkehr\n        Alb-Bodensee GmbH (RAB) - Geschäftefeld Schiene -\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">S-Bahn Berlin GmbH S-Bahn Hamburg\n        GmbH\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Ch2>Anlage 2\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>zum ZubTV\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Ergänzung zum Tätigkeitsgruppenverzeichnis Anlage 1b zum BuRa-ZugTV AGV\nMOVE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-descripjobtype\">\u003Cp>ZG 2\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer, die zusätzlich zu den Tätigkeiten der Entgeltgruppe ZG 1 die\nProzesse beim Bord¬gastronomieservice (z. B. Sortimentbereitstellung,\nAbrechnung und Bestellung) sichern und\u002Foder Service-Team-Tätigkeiten im\nBordrestaurant\u002F-bistro koordinieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>z.B. 1. Steward Bordgastronomie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ZF 1 ergänzen um\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Statt der abgeschlossenen fachspezifischen Berufsausbildung in einem\nanerkannten Ausbildungs¬beruf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens\nzweieinhalb Jahren gilt auch eine durch eine entsprechende betriebliche\nAusbildung erhaltene Befähigung als ausreichend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ZF 2.1* *\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zugbegleiter national der Entgeltgruppe ZF 1, die gegebenenfalls die\nZugfahrt betrieblich beglei¬ten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>z.B. 1. Zugbetreuer,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kundenbetreuer im Nahverkehr mit betrieblichen Aufgaben (KiN B)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*Zahlung des Monatstabellenentgelts aus der Entgeltgruppe ZF 2 (Anlage 2b\nzum BuRa-ZugTV AGV MOVE).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ZC\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer, die zusätzlich zu den Tätigkeiten der Entgeltgruppe ZF 2.1\ndas Team an Bord führen sowie betriebliche Aufgaben gem. des betrieblichen\nRegelwerks durchführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>z.B. Zugchef\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Entgeltgruppen ZG 2 und ZF 2.1 findet das Überwiegendprinzip keine\nAnwendung. Die Arbeitnehmer sind unabhängig vom zeitlichen Umfang der\nhöherwertigen Tätigkeit in die höherwer¬tige Entgeltgruppe\neinzugruppieren.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAYSCALES_trigger\">\u003Ch2>Anlage 3\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>zum ZubTV\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Ergänzende Entgelttabelle\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gültig bis 30 Juni 2019\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"85\" rowspan=\"3\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Entgelt- \u002F gruppe\u002F\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">\u002F Stufe\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"528\" colspan=\"7\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Berufserfahrung in Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"76\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">0 -\n        &lt;5\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"75\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5-&lt;10\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"75\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">10-&lt;15\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"75\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">15-&lt;20\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"75\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">20 -\n        &lt;25\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"75\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">25\n        -&lt;30\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"77\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">&gt;=30\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"76\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"75\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"75\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"75\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"75\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"75\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">6\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"77\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">7\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"85\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ZC\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"76\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.827,49 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"75\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.906,24 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"75\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.983,71 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"75\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.062,44 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"75\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.139,92 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"75\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.218,67 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"77\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.259,67 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"85\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ZG\n        2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"76\" valign=\"bottom\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_payscale1_selected_start\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.241,02 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"75\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.286,02 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"75\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.331,02 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"75\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.376,02 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"75\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.421,02 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"75\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.466,02 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"77\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.511,02 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>gültig ab: 1. Juli 2019\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"86\" rowspan=\"3\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Entgelt- \u002F gruppe \u002F\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">\u002Fstufe\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"528\" colspan=\"7\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Berufserfahrung in Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"71\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">A\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"71\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5-&lt;10\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">10 -\n        &lt;15\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"81\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">15 -\n        &lt;20\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">20 -\n        &lt;25\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"71\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">25 -\n        &lt;30\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"73\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">&gt;=30\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"71\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"71\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"81\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"71\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">6\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"73\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">7\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"86\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ZC\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"71\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.926,45 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"71\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.007,96 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.088,14 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"81\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.169,63 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.249,82 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"71\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.331,32 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"73\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.373,76 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"86\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ZG\n        2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"71\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.319,46 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"71\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.366,03 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.412,61 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"81\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.459,18 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.505,76 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"71\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.552,33 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"73\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.598,91 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAYSCALES_table_selection_txt\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_payscale1_selected_year\">\u003Cp>gültig ab: 1. Juli 2020\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"86\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Entgelt- \u002F\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"528\" colspan=\"7\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Berufserfahrung in Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"86\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">gruppe\n        \u002F\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"71\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">0 -\n        &lt;5\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"71\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5-&lt;10\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">10-&lt;15\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">15-&lt;20\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">20 -\n        &lt;25\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"71\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">25 -\n        &lt;30\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"73\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">&gt;=30\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"86\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">\u002FStufe\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"71\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"71\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"71\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">6\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"73\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">7\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"86\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ZC\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"71\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.002,54 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"71\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.086,17 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.168,43 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.252,04 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.334,32 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"71\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.417,93 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"73\" valign=\"bottom\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_payscale1_selected_end\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.461,48 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"86\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ZG\n        2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"71\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.379,77\n        €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"71\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.427,55\n        €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.475,34\n        €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.523,12\n        €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.570,91\n        €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"71\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.618,69\n        €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"73\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.666,48\n        €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>Anlage 4\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>zum ZubTV\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Arbeit an Bildschirmgeräten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§1\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Geltungsbereich\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Bestimmungen gelten für den Arbeitnehmer, der gewöhnlich bei einem\nnicht unwesentli¬chen Teil seiner regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der\nTätigkeit ein Bildschirmgerät benut¬zen muss.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Bestimmungen gelten nicht für den Arbeitnehmer mit Tätigkeiten\nan\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Fahrer- oder Bedienerplätzen von Fahrzeugen und Maschinen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die\nÖffentlichkeit bestimmt sind,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht\nregelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer\nkleinen Da¬ten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren\nBenutzung des Arbeits¬mittels erforderlich ist, sowie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g)Fernsehgeräten oder Monitoren, die nur für eine Bildwiedergabe\neingesetzt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§2\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Begriffsbestimmungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Bildschirmgerät im Sinne dieser Anlage ist ein Bildschirm zur\nDarstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des\nDarstellungsverfahrens.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Anlage ist ein Arbeitsplatz mit\neinem Bildschirmgerät, der ausgestattet sein kann mit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Einrichtungen zur Erfassung von Daten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Software, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeitsaufgaben\nzur Verfü¬gung steht,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des\nBildschirmgeräts gehören, oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)sonstigen Arbeitsmitteln,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§3\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Beurteilung der Arbeitsbedingungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG hat der\nArbeitgeber bei Bild¬schirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und\nGesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung\ndes Sehvermögens sowie körperlicher und\u002Foder mentaler Belastungen zu\nermitteln und zu beurteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei wesentlicher Veränderung der Arbeitsabläufe, Arbeitsumgebung, Hard-\noder Software kann der Betriebsrat eine erneute Beurteilung nach Satz 1\nverlangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Beurteilung darf nicht zu Leistungs- und Verhaltenskontrollen dienen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Beurteilung nach Abs. 1\nunverzüglich zweckdien¬liche Maßnahmen zur Ausschaltung festgestellter\nMängel zu treffen. Der Betriebsrat ist über die Umsetzung der Maßnahmen zu\ninformieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Beurteilung nach Abs. 1 hat durch eine qualifizierte Fachkraft zu\nerfolgen. Das Ergebnis ist mit dem betroffenen Arbeitnehmer zu besprechen.\nSofern der Arbeitnehmer es wünscht, kann der Betriebsrat an diesem Gespräch\nteilnehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Beurteilung nach Abs. 1 erfolgt im. Rahmen der Gefährdungsanalyse gem.\n§ 5 ArbSchG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§4\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Ausstattung und Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-monitoring\">\u003Cp>(1)Bildschirmarbeitsplätze müssen den gesetzlichen und allgemein\nanerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der arbeitsmedizinischen,\narbeitsphysiologischen, arbeitspsycholo¬gischen und ergonomischen\nErkenntnissen entsprechen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Der Bildschirm und die Zusatzgeräte, die bei dem Arbeitgeber zum Einsatz\nkommen, müssen das TÜV-GS-Prüfsiegel sowie das CE-(europäisches\nKonformitäts-)Zeichen tragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Im Übrigen gelten die \"Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze\nim Bürobereich” (GUV 17.8) und das Merkheft \"Bildschirm-Arbeitsplätze\" (GUV\n23.3) des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand\n- BAGUV - in der jeweils geltenden Fas¬sung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§5\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Untersuchung der Augen und des Sehvermögens\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer hat das Recht auf eine angemessene Untersuchung der\nAugen und des Sehvermögens\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vor Auf nah me der Bildschirmarbeit, anschließend regelmäßig und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit\nzurückgeführt werden können.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Maßgebend hierbei ist die Unfallverhütungsvorschrift (GUV 0.6) in der\njeweils geltenden Fas¬sung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-healthcareaccess\">\u003Cp>(2)Die Untersuchungen nach Abs. 1 werden vom Betriebsarzt des Arbeitgebers\noder von einem durch den Arbeitgeber beauftragten Arzt mit entsprechender\nQualifikation durchgeführt. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(3)Dem Arbeitnehmer sind spezielle Sehhilfen für seine Arbeit an\nBildschirmgeräten zur Verfü¬gung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer\nUntersuchung nach Abs. 1 ergeben, dass arbeits¬platzbezogene, den\nergonomischen Verhältnissen und dem Sehabstand entsprechende Sehr hilfen\nnotwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Sofern die Krankenkasse\ndes Arbeitnehmers die Kosten der speziellen Sehhilfe ausnahmsweise nicht\nübernimmt, trägt der Arbeitgeber die notwendigen Kosten der Beschaffung der\nSehhilfe in der Höhe, wie sie die Bahn-BKK jeweils tragen würde. Sofern sich\naus sozialversicherungsrechtlichen Bestimmun¬gen Zuzahlungsbeträge für den\nArbeitnehmer ergeben sollten, werden diese - bezogen auf die spezielle Sehhilfe\n- von dem Arbeitgeber übernommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat auf dessen Antrag nachzuweisen, dass\ndie Untersu¬chungen nach Abs. 1 durchgeführt wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§6\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Einweisung, Fortbildung, Einarbeitung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-trainingprogrammestxt\">\u003Cp>(1)Vor dem erstmaligen Einsatz und bei jeder wesentlichen Veränderung der\nArbeitsorganisation auf Bildschirmarbeitsplätzen ist der Arbeitnehmer\nrechtzeitig und umfassend in die Arbeits¬methode und die Handhabung der\nArbeitsmittel durch qualifiziertes Personal einzuweisen. Hierbei ist der\nArbeitnehmer insbesondere mit der ergonomisch gebotenen Anpassung und\nHandhabung der Arbeitsmittel vertraut zu machen und über die\nSchutzbestimmungen zur Bildschirmarbeit zu informieren. Zur Einweisung gehören\nauch Informationen über organisa¬torische Maßnahmen zur Gestaltung des\ntäglichen Arbeitsablaufs, um belastende Momente der Bildschirmarbeit zu\nvermeiden oder zu mildern. Der Kenntnisstand zur Benutzung des\nBildschirmgeräts kann auch durch Fortbildung (in der Regel im Betrieb)\nergänzt werden, wenn dies wegen der Besonderheit der Aufgabenerledigung mit\ndem Bildschirmgerät erforderlich ist. Die Einweisungs- und ggf.\nFortbildungszeit ist Arbeitszeit.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Über die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme erhält der\nArbeitnehmer eine Beschei¬nigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Dem Arbeitnehmer ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung zu\ngeben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§7\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Täglicher Arbeitsablauf\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit des Arbeitnehmers so zu organisieren,\ndass die tägliche Arbeit am Bildschirmgerät entsprechend der ermittelten\nBelastung {§ 3) durch andere Tätig¬keiten oder durch Pausen im Rahmen des\nAbs. 2 unterbrochen wird, um so die Belastung durch die Arbeit am\nBildschirmgerät zu verringern.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Erfordert die Tätigkeit in der Regel arbeitstäglich mindestens zwei\nStunden ständigen (fast dauernden) Blickkontakt zum Bildschirm oder laufenden\nBlickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage, muss zur Vermeidung der\nphysischen und psychischen Belastung dem Arbeit¬nehmer nach jeweils 50 Minuten\ndieser Tätigkeit Gelegenheit zu einer zehnminütigen bild¬schirmarbeitsfreien\nUnterbrechung dieser Tätigkeit gegeben werden. Wo aus betriebsbeding¬ten\nGründen dies nicht umsetzbar ist, hat der Arbeitgeber - mit Zustimmung des\nBetriebsrats - den Arbeitsablauf zweckentsprechend und belastungsvermindernd zu\nregeln. Die bild-schirmarbeitsfreien Unterbrechungen entfallen für die jeweils\nletzte Arbeitsstunde in dieser Tätigkeit und wenn eine Pause, eine sonstige\nArbeitsunterbrechung oder Tätigkeiten, die die Beanspruchungsmerkmale im Sinne\ndes Satzes 1 nicht aufweisen, anfallen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die bildschirmarbeitsfreien Unterbrechungen dürfen nur für je zwei\nStunden Arbeit am Bild¬schirmgerät zusammengezogen und nicht an den Beginn\noder das Ende der täglichen Ar¬beitszeit des Arbeitnehmers gelegt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Eine bildschirmarbeitsfreie Unterbrechung nach Abs. 2 Satz 1 gilt als\ntarifvertragliche Arbeits¬zeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§8\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Schutzvorschriften\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Umwandlung eines Arbeitsplatzes in einen Bildschirmarbeitsplatz ist\nnach Möglichkeit so vorzunehmen, dass sie die tarifliche Bewertung der\nTätigkeit nicht beeinträchtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Kann der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf einem\nBildschirmar¬beitsplatz eingesetzt werden, so ist er - ggf. nach Einweisung\noder Fortbildung - auf einen anderen, möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz\numzusetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Anlage 5\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>zum ZubTV\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Kurzarbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Zulässigkeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Einführung von Kurzarbeit ist zulässig, wenn es die\nBeschäftigungslage des Unternehmens erfordert. Sie kann für einzelne Betriebe\noder Betriebsteile, nicht jedoch für einzelne Arbeitnehmer eingeführt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Einführung der Kurzarbeit bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Ankündigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Einführung von Kurzarbeit ist mit einer Frist von 14 Kalendertagen\nanzukündigen. Bei nicht vorhersehbaren Ereignissen beträgt die Frist eine\nWoche. Arbeitgeber und Betriebsrat können kür¬zere Fristen vereinbaren. Die\nAnkündigung hat in betriebsüblicher Weise zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die angekündigte Kurzarbeit kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen\nnach Ablauf der Ankündigungsfrist eingeführt werden. Nach Ablauf dieser Frist\nohne Einführung der Kurzarbeit oder bei einer mindestens sechswöchigen\nUnterbrechung der Kurzarbeit durch Vollarbeit muss vor Auf¬nahme\nbeziehungsweise Weiterführung der Kurzarbeit die Ankündigung wiederholt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Bezahlung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dem von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer wird das Entgelt für die\ngesamte ausfallende Arbeitszeit gekürzt, wenn die regelmäßige Arbeitszeit im\nDurchschnitt der vereinbarten Kurzarbeits¬periode um mehr als zehn Prozent\nherabgesetzt wird. Bei Fierabsetzungen bis zu einschließlich zehn Prozent,\nunterbleibt die Kürzung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Zuschuss\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer erhält zu der Summe aus dem gekürzten Monatsentgelt und\ndem Kurzarbeiter¬geld einen Zuschuss. Dieser wird so bemessen, dass der\nArbeitnehmer zu der Summe aus dem gekürzten Monatsentgelt und dem\nKurzarbeitergeld einen Ausgleich bis zu 80 Prozent des verein¬barten\nBruttomonatsentgelts (ohne Mehrarbeit) einschließlich der leistungsabhängigen\nvariablen Entgeitbestandteile, maximal jedoch bis zur Flöhe von 100 Prozent\ndes fiktiven Nettoentgelts, das er bei ungekürztem Monatsentgelt erhalten\nwürde, erhält.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Beendigung des Arbeitsverhältnisses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Während der Ankündigungsfrist oder der Kurzarbeit sind Kündigungen aus\nbetriebsbedingten Grün¬den ausgeschlossen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird das Arbeitsverhältnis vor der Ankündigung oder, soweit zulässig,\nwährend der Ankündigungs¬frist oder der Kurzarbeit gekündigt, so hat der\nArbeitnehmer die Leistung der vollen Arbeitszeit zu erbringen, sofern kein\nAnspruch auf Leistungen nach dem SGB III besteht. Bei voller Leistung hat der\nArbeitnehmer Anspruch auf das volle Entgelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Anlage 6\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>zum ZubTV\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Qualifikationszulage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Arbeitnehmern wird kalendermonatlich eine Qualifikationszulage gezahlt,\nwenn das Unterneh¬men das Vorhandensein oder den Erwerb der Qualifikation als\nfür das Unternehmen notwen¬dig oder förderlich anerkennt. Dies ist in einer\nNebenabrede im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Höhe der Qualifikationszulage beträgt 25 Prozent des\nUnterschiedsbetrags der Anfangs¬entgeltstufen des Monatstabellenentgelts der\nEntgeltgruppe, der Arbeitnehmern nicht nur vo¬rübergehend übertragenen\nTätigkeit und der Entgeltgruppe, für die die Qualifikation gegeben ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Qualifikationszulage kann widerrufen werden, wenn ein Einsatz der\nArbeitnehmer in der Tätigkeit, für die die Qualifikation erforderlich ist,\naus persönlichen oder betriebsbedingten Gründen auf Dauer ausscheidet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Qualifikationszulage wird für Stunden, für die Arbeitnehmer\nEntgeltausgleich nach § 60a ZubTV erhalten, entsprechend gekürzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beispiele:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"256\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Tätigkeit\u002F\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"293\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Qualifikation für\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"256\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Entgeltgruppe\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"293\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Tätigkeit \u002F Entgeltgruppe\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Ch2>Anlage 7\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>zum ZubTV\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Umsatzbeteiligung für Arbeitnehmer der DB Fernverkehr AG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§1\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Geltungsbereich\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Diese Anlage gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend\nArbeitnehmer genannt) der DB Fernverkehr AG, die aufgrund einer Tätigkeit nach\ndem Tätigkeitsgruppenverzeichnis Zug¬begleiter \u002F Bordgastronomie (Anlage 1 b\ndes BuRa-ZugTV AGV MOVE) oder einer Tätigkeit nach Anlage 2 zum ZubTV\neingruppiert sind. Das sind:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zugbegleiter international\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zugbegleiter national\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zug-Chef\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. Zugbetreuer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. Steward Bordgastronomie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Steward Bordgastronomie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen dieser Anlage sind im Rahmen der auf die DB Fernverkehr AG\nübertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie diese\nTätigkeiten ausüben, sinngemäß anzu¬wenden, soweit beamtenrechtliche\nBestimmungen nicht entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§2\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Umsatzbeteiligung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Entsprechend den Regelungen dieses Tarifvertrages können die Arbeitnehmer\nim Sinne des § 1 eine Umsatzbeteiligung erhalten. Die Höhe der\nUmsatzbeteiligung hängt vom jeweiligen Verkaufs¬erfolg an Bord ab und\nberechnet sich wie folgt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. Direkte Umsatzbeteiligung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeitnehmer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im Bistro und die Arbeitnehmer im Restaurant erhalten eine Umsatzbeteiligung\nin Höhe von fünf Prozent\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im APS. 2. Wagenklasse erhält eine Umsatzbeteiligung in Höhe von fünf\nProzent; im APS 1. Wagenklasse erhält eine Umsatzbeteiligung in Höhe von\nfünf Prozent;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des von ihnen erzielten Bruttoumsatzes aus Gastronomie- und\nHandelserlösen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Inklusivleistungen, die an Fahrgäste im Zug abgegeben werden, wird ein\nfiktiver Verkaufs¬preis festgelegt und als Berechnungsgrundlage für die\nErmittlung der Umsatzprovision her¬angezogen. Die Provisionierung erfolgt\nunabhängig vom Ort der Ausgabe im Zug mit drei Prozent des Ausgabewertes und\nwird auf die Arbeitnehmer aufgeteilt, welche die Inklusivleis- tung\nverteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. Teamumsatzbeteiligung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeitnehmer im Bordservice erhalten vom Bruttogesamtumsatz aus\nGastronomie- und Handelserlösen des Bordservice der DB Fernverkehr AG eine\nUmsatzbeteiligung in Höhe von einem Prozent.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die fiktiven Umsätze aus der Inklusivleistung werden bei der Teamprovision\nnicht berücksich¬tigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§3\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Grundlagen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Grundlage für die Berechnung der direkten Umsatzbeteiligung sind die in\neiner Schicht erzielten Bruttoumsätze aus Gastronomie- und Handelserlösen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sind mehrere Arbeitnehmer als festes Gastronomie - Team in einem\nBewirtschaftungsfahrzeug tä¬tig, werden sämtliche zur Ermittlung der\nUmsatzbeteiligung nach § 2 Nr. 1 maßgeblichen Umsätze unter Ihnen\ngleichmäßig aufgeteilt. Dies gilt für die erzielten Umsätze im Bistro und\nim Restaurant ebenso wie für die Umsätze aus APS 1. Wagenklasse und APS 2.\nWagenklasse.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Personalwechsel ist ein Abschlag durchzuführen\n(„Spitzabrechnung“).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Verkaufsvorgang am Platz in der ersten Klasse (APS 1. Wagenklasse) und in\nder zweiten Klasse (APS 2. Wagenklasse) wird nur der Umsatz berechnet, der\ntatsächlich am Platz erzielt worden ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Umsätze aus APS 1. und 2. Wagenklasse, die nicht vom Gastronomie-Team nach\nSatz 2 erwirt¬schaftet werden, werden dem Umsatz des\nBewirtschaftungsfahrzeuges nicht zugerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinweis zum Datenschutz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die in diesem Tarifvertrag beschriebenen Daten werden im erforderlichen\nUmfang zu folgendem Zweck er¬hoben:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die in Abschnitt II beschriebenen Kennzahlen dienen ausschließlich zur\nAbwicklung der Umsatzbeteiligung, als Führungsinstrument und\nPlanungsgröße.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Daten werden wie folgt verarbeitet und genutzt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>personenbeziehbar von den Gruppenleitern und von den betroffenen\nArbeitnehmern (nur eigene Da¬ten), maximal für die letzten fünf Quartale und\nletzten Jahressaldo. Die Zielerreichung (Quote, Rang) darf nur den Betroffenen\nmitgeteilt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gruppenbezogen von den Servicemanagern und von den betroffenen\nGruppenleitern (nur eigene Da¬ten), maximal für die letzten fünf Quartale\nund letzten Jahressaldo. Die Zielerreichung (Quote, Rang) darf nur den\nbetroffenen Gruppenleitern dargelegt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>verdichtet ohne Personenbezug von Gruppenleitern, Servicemanagern und\nLeitern Bordservice zeitlich unbegrenzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§4\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Ermittlung und Auszahlung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die direkte Umsatzbeteiligung wird monatlich ermittelt und am\nnächstmöglichen Zahltag aus¬gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Teamumsatzbeteiligung wird quartalsweise für den gesamten\nBordservice der DB Fern¬verkehr AG nach § 1 ermittelt, jeweils entsprechend\nder im Zug geleisteten Arbeitszeit verteilt und den Arbeitnehmern am\nnächstmöglichen Zahltag ausgezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die direkte Umsatzbeteiligung und die Teamumsatzbeteiligung werden bei\nder Berechnung der Entgeltfortzahlung nicht berücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Anhang zum ZubTV\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-apprentices_excluded\">\u003Cp>Bestimmungen für Auszubildende im Sinne von § 1 Buchst, c)\nNachwuchskräfteTV GDL\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§1\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Geltungsbereich\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Dieser Anhang gilt für Auszubildende im Sinne von § 1 Buchst, c)\nNachwuchskräfteTV GDL, die vom Geltungsbereich ZubTV erfasst sind.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§2\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Rechte und Pflichten\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Für die Auszubildenden gelten folgende Bestimmungen in der jeweils\ngeltenden Fassung sinnge¬mäß § 6 Abs. 1; §§ 9 und 10, § 11 i. V. m.\nAnlage 4, § 12 Abs. 5 und 6, §§ 15 bis 18, 29, 39 und 83 ZubTV.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§3\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Ausbildungsvergütung und Zulagen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)a) Auszubildende erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung, die sich\nnach dem Aus¬bildungsjahr, in dem sie sich nach der Ausbildungsordnung\nbefinden, richtet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"203\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ab\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.Januar 2018\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ab\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1. Juli 2019\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"117\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ab\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1. Juli 2020\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"203\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ersten Ausbildungsjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">904,49 Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">964,49 Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"117\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.004,49 Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"203\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">zweiten Ausbildungsjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">972,59 Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.032,59 Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"117\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.072,59 Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"203\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">dritten Ausbildungsjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.040,69 Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.100,69 Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"117\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.140,69 Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"203\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">vierten\n        Ausbildungsjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.108,79 Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.168,79 Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"117\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.208,79 Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>c)Erhalten Auszubildende Vollverpflegung und\u002Foder Unterkunft auf Kosten des\nArbeit¬gebers werden von der monatlichen Ausbildungsvergütung abgezogen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"193\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"119\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ab\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.Januar 2018\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"119\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ab\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1. Juli 2019\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"120\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ab\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1. Juli 2020\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"193\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">für\n        Vollverpflegung\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"119\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">137,03 Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"119\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">141,83 Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"120\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">145,52 Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"193\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">für\n        Unterkunft\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"119\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">47,32\n        Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"119\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">48,98\n        Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"120\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">50,25\n        Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>d)Die Beträge in Buchst, b) und c) erhöhen sich um den gleichen\nProzentsatz, um den sich das Monatstabellenentgelt der Entgeltgruppe ZF 1\n(Stufe 1) der Anlage 2b zum BuRa- ZugTV AGV MOVE bei allgemeinen linearen\nEntgelterhöhungen erhöht. Legen die Ta¬rifvertragsparteien die Erhöhung im\nSinne von Satz 1 in Ausgestaltung eines Festbetrags fest, legen sie zugleich\nden Prozentsatz oder Betrag fest, um den sich die Beträge in Buchst, b) und c)\nerhöhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die tarifliche Dynamisierungsklausel nach Unterabs. 1 findet aufgrund der\nEntgelterhö-hungen in Festbeträgen ab 1. Juli 2019 und ab 1. Juli 2020 für\ndie Laufzeit dieses Ta-rifvertrages keine Anwendung. Ausgenommen hiervon ist\nBuchst, d).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Bei einer Stufenausbildung (§ 5 Berufsbildungsgesetz, § 26\nHandwerksordnung) wird zur Ermittlung des Ausbildungsjahres die in der\nvorangegangenen Stufe des Ausbil-dungsberufs zurückgelegte Zeit mitgerechnet,\nauch wenn nach Ausbildungsabschluss einer vorangegangenen Stufe eine zeitliche\nUnterbrechung der Ausbildung gelegen hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen,\nerhalten Auszubildende die ihnen nach Buchst, a) zustehende höhere\nAusbildungsvergütung je¬weils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das\nvorhergehende Ausbildungsjahr geendet hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Hinsichtlich der Zahlung der Ausbildungsvergütung und der Abzüge gelten\ndie für Arbeitneh¬mer jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Besteht der Anspruch auf Ausbildungsvergütung nicht für alle Tage eines\nKalendermonats, wird bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage der\nMonat zu 30 Tagen gerechnet. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, wird\nfür jede nicht geleistete Ausbildungsstunde die Ausbildungsvergütung um den\nmaßgeblichen Stundensatz vermindert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Auszubildenden, die während der berufspraktischen Ausbildung am\nLernort \"betrieblicher Arbeitsplatz” eingesetzt werden, erhalten bei\nVorliegen der sonstigen tarifvertraglichen An¬spruchsvoraussetzungen die\nZulagen nach §§ 71 bis 75 und 77 ZubTV (Ausbildungsberuf KfV), die für\nArbeitnehmer im ZubTV vereinbart sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§4\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Wird der Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres oder der Besuch einer\nberufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung\nauf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt für die Hohe der\nAusbildungsvergütung der Zeitraum, um den die Ausbil¬dungszeit dadurch\nverkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Wird aufgrund der Bestimmungen des BBiG die Ausbildungszeit verlängert,\nerhalten be¬troffene Auszubildende für diese Zeit die Vergütung, die im\nletzten Ausbildungsjahr, und zwar unter Berücksichtigung der jeweils geltenden\nAusbildungsvergütung nach § 3 Abs. 1 Buchst, b) gezahlt wurde. Gleiches gilt\nbei der Verlängerung der Ausbildungszeit wegen nicht- bestandener\nAbschlussprüfung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst\nnach beendeter Ausbildungszeit ablegen, werden sie auf ihr Verlangen bis zum\nZeitpunkt der Prüfung be¬schäftigt. Bis zum Ablegen der Abschlussprüfung\nerhalten sie die Ausbildungsvergütung, die ihnen im letzten Ausbildungsjahr\nzugestanden hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beim Bestehen der Prüfung erhalten sie darüber hinaus, rückwirkend ab dem\nZeitpunkt, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den\nUnterschiedsbetrag zwischen der gezahlten Ausbildungsvergütung und dem der\nTätigkeit entsprechenden Entgelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§5\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Sind Auszubildende durch Krankheit an der Ausbildung verhindert, so haben\nsie dies ihrem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Bei Krankheit, die langer\nals drei Tage dauert, haben sie eine ärztliche Bescheinigung über die\nArbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf\nfolgenden allgemeinen Arbeitstag vorzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Unternehmen kann in begründeten Fällen die Vorlage einer ärztlichen\nBescheinigung bereits vom ersten Tag an verlangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei seinem\nUnternehmen erlittenen Arbeitsunfall oder bei seinem Unternehmen zugezogenen\nBerufskrankheit verursacht ist, wird die Ausbildungsvergütung bis zum Ende der\n26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wenn der zuständige\nUnfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit\nanerkennt, jedoch nicht über die Beendigung des\nBerufsausbildungsverhält¬nisses hinaus, fortgezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Fortzahlung entfällt, wenn der Auszubildende die Arbeitsunfähigkeit\nvorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so ist der\nAuszubildende verpflichtet, die ihm gegenüber Dritten zustehenden\nSchadensersatzanspruche in Höhe des Anspruchs auf Weiterzahlung der\nAusbildungsvergütung an sein Unternehmen abzutreten. Insoweit darf der\nAuszubildende über die Schadensersatzansprüche nicht anderweitig\nverfügen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche muss der\nAuszubildende das Un¬ternehmen nach besten Kräften unterstützen, ihm\ninsbesondere Auskunft erteilen und Unter¬lagen zugänglich machen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§6\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Freistellung, bei Verhinderung\noder Ausfall der Ausbildung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Den Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.für die Zeit der Freistellung zur Teilnahme am Berufsschulunterricht, an\nPrüfungen und an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstelle, bis\nzur Dauer von sechs Wochen, wenn die Auszubildenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)aus einem anderen als dem in § 5 geregelten in ihrer Person liegenden\nGrund unver-schuldet verhindert werden, ihre Pflichten aus dem\nBerufsausbildungsverhältnis zu erfüllen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.bei Arbeitsbefreiung in entsprechender Anwendung der für die Arbeitnehmer\nseines Unter¬nehmens geltenden Bestimmungen sowie des § 25 und § 28\nNachwuchskräfteTV GDL.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§7\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Jährliche Zuwendung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Auszubildenden erhalten in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Zuwendung beträgt - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist\n100 Prozent der Ausbildungsvergütung die den Auszubildenden zugestanden\nhätte, wenn sie während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt\nhätten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)An die Stelle des Monats September tritt bei Ausbildungsbeginn nach dem\n1. September der erste volle Monat des Ausbildungsverhältnisses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Im Übrigen gelten für die Berechnung und die Zahlung der jährlichen\nZuwendung die für die Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden\nBestimmungen entsprechend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§8\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Vermögenswirksame Leistung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Auszubildende erhalten für die Kalendermonate, für die\nAusbildungsvergütung gezahlt wird, eine vermögenswirksame Leistung im Sinne\ndes Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweils gelten¬den Fassung in\nsinngemäßer Anwendung der für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils\ngelten¬den Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§9\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-pensionfund\">\u003Cp>Wandeln Auszubildende kalendermonatlich mindestens 30,00 Euro oder in einem\nKalenderjahr mindestens 360,00 Euro einmalig der künftigen\nBruttoausbildungsvergütung nach dem KEUTV über den Durchführungsweg\nPensionsfonds um, richten sich die weiteren Ansprüche in sinngemä¬ßer\nAnwendung nach den für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden\nBestimmungen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§10\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>unbesetzt\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>§11\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Erfolgsbeteiligung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Auszubildende erhalten eine Erfolgsbeteiligung in sinngemäßer Anwendung\nder für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§12\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Ausbildungszeit \u002F Erholungsurlaub \u002F Freistellungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Bis 31. August 2019 gilt Abs. 1 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt 38 Stunden in der Woche. Im\nÜbrigen gelten - unter Beachtung des JArbSchG - die tariflichen\nArbeitszeitbestimmungen, die für die Arbeitnehmer im Sinne des § 1 dieses\nAnhangs gelten, sinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausführungsbestimmung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die einstündige Ruhepause nach §11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JArbSchG kann bei\nJugendlichen im Rahmen des § 21a Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG um bis zu 15 Minuten\ngekürzt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1. September 2019 gilt Abs. 1 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt 38 Stunden in der Woche. Im\nÜbrigen gelten - unter Beachtung des JArbSchG - die tariflichen\nArbeitszeitbestimmungen, die für die Arbeitnehmer im Sinne des § 1 dieses\nAnhangs gelten, sinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausführungsbestimmung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die einstündige Ruhepause nach §11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JArbSchG kann bei\nJugendlichen im Rahmen des § 21a Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG um bis zu 15 Minuten\ngekürzt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schichten während der Praxisphase der Ausbildung werden im Rahmen der\nFristen der Wo¬chenplanung nach § 3 Abschn. III Abs. 3 BuRa-ZugTV AGV MOVE\ndem Auszubildenden verbindlich bekannt gegeben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Dem Auszubildenden ist während der Ausbildungszeit Gelegenheit zum\nFühren des Berichtsheftes (Ausbildungsnachweis) zu geben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)An Tagen an denen Auszubildende an einer theoretischen betrieblichen\nBildungsmaßnahme von mind. 270 Minuten (ohne Anrechnung von Pausen)\nteilnehmen, dürfen sie nicht zur prak¬tischen Ausbildung herangezogen\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anlagen und Anhang zum ZubTV vom 4. Januar 2019\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die dem ZubTV angefügten Anlagen und der angefügte Anhang sind als\nTarifregelung Bestandteil des ZubTV. Dies sind:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anlagen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anlage 1 Unternehmen gem. § 1 ZubTV\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anlage 2 Ergänzung zum Tätigkeitsgruppenverzeichnis Anlage 1 b zum\nBuRa-ZugTV AGV MOVE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anlage 3 Ergänzende Entgelttabellen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anlage 4 Arbeit an Bildschirmgeräten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anlage 5 Kurzarbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anlage 6 Qualifikationszulage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anlage 7 Umsatzbeteiligung für Arbeitnehmer der DB Fernverkehr AG Anhang\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestimmungen für Auszubildende im Sinne von § 1 Buchst, c)\nNachwuchskräfteTV GDL\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Frankfurt am Main, 4. Januar 2019\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-CBA_MEMEMPL_1\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight focus\" id=\"clause-cbasignsingle\">\u003Cp>Für den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und\nVerkehrsdienstleister e. V. \\GV MOVE)\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Für die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbamemtrad\">\u003Cp>Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL)\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\n",{"cbadate_start_date":44,"cbamemtrad":48,"cbasignsingle":52,"descripjobtype":56,"trainingprogrammes":60,"trainingprogrammestxt":64,"pensionfund":68,"contracttrial":72,"legalassistance_trigger":76,"tempagency":80,"apprentices_excluded":84,"minijobs_excluded":88,"sicknessmaxdays":92,"sicknessmaxdaysnr":96,"disabilitypay":98,"healthcareaccess":102,"healthinsurance":106,"protectiveclothing":110,"healthandsafetyprovisions":114,"monitoring":118,"funeralpay":122,"funeralpaytype":125,"paidmaternityleaveduration":129,"jobsecuritymothers":133,"paidmaternityleavetxt":137,"childcare":139,"paidpaternityleavetxt":143,"deathrelativesleave":146,"deathrelativestxt":150,"marriage":153,"eqpay":157,"hourspyear_select":161,"hourspday_select":165,"hourspday":169,"hourspweek_select":171,"dayspweek_select":175,"hourstxt":179,"hoursovertimemaxtxt":183,"PAIDLEAV_trigger":187,"holidaysdays":190,"bankholidays1":194,"holidaystxt":198,"hourspyear":200,"SUNDAYwork_trigger":204,"schedulesrestpw":208,"schedulestxt":210,"TRADEUNLEAV_trigger":212,"tradeunleavtxt":216,"ADMINISTRATIVE_trigger":218,"FLEXWORK_trigger":222,"PAYSCALES_trigger":226,"PAYSCALES_table_selection_txt":229,"WAGES_payscale1_selected_start":233,"WAGES_payscale1_selected_end":236,"WAGES_payscale1_selected_year":239,"STRUCINCR_trigger":242,"covidtxt":246,"ONCEONLY_trigger":250,"onceonlytxt":254,"shiftallowancetype":256,"shiftallowanceamount2":260,"CONSIGN_trigger":262,"standbyallowanceamount1":265,"OVERTIME_trigger":269,"overtimeallowancetxt":273,"hardshipallowancetype":275,"hardshipallowancetype1":279,"sundayallowancetype":282,"longserviceallowancetype":286,"longserviceallowancetxt":290,"MEALALL_trigger":294,"mealvouchersamount":298,"mealvoucherstype2":302,"direct_participation_hrs":304,"strikes_trigger":307,"covercountry":311,"coveroccup2":315,"coveroccup4":319,"CBA_MEMEMPL_1":323},{"bindId":45,"name":46,"text":47},"cbadate_start_date","Ab 1. Januar 2022 gilt 52 Abs. 3 Ziff. 6","Ab 1. Januar 2022 gilt 52 Abs. 3 Ziff. 6 in folgender Fassung:",{"bindId":49,"name":50,"text":51},"cbamemtrad","Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (","Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL)",{"bindId":53,"name":54,"text":55},"cbasignsingle","Für den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverb","Für den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und\nVerkehrsdienstleister e. V. \\GV MOVE)",{"bindId":57,"name":58,"text":59},"descripjobtype","ZG 2 Arbeitnehmer, die zusätzlich zu den","ZG 2\n\nArbeitnehmer, die zusätzlich zu den Tätigkeiten der Entgeltgruppe ZG 1 die\nProzesse beim Bord¬gastronomieservice (z. B. Sortimentbereitstellung,\nAbrechnung und Bestellung) sichern und\u002Foder Service-Team-Tätigkeiten im\nBordrestaurant\u002F-bistro koordinieren.\n\nz.B. 1. Steward Bordgastronomie\n\nZF 1 ergänzen um\n\nStatt der abgeschlossenen fachspezifischen Berufsausbildung in einem\nanerkannten Ausbildungs¬beruf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens\nzweieinhalb Jahren gilt auch eine durch eine entsprechende betriebliche\nAusbildung erhaltene Befähigung als ausreichend.\n\nZF 2.1* *\n\nZugbegleiter national der Entgeltgruppe ZF 1, die gegebenenfalls die\nZugfahrt betrieblich beglei¬ten.\n\nz.B. 1. Zugbetreuer,\n\nKundenbetreuer im Nahverkehr mit betrieblichen Aufgaben (KiN B)\n\n*Zahlung des Monatstabellenentgelts aus der Entgeltgruppe ZF 2 (Anlage 2b\nzum BuRa-ZugTV AGV MOVE).\n\nZC\n\nArbeitnehmer, die zusätzlich zu den Tätigkeiten der Entgeltgruppe ZF 2.1\ndas Team an Bord führen sowie betriebliche Aufgaben gem. des betrieblichen\nRegelwerks durchführen.\n\nz.B. Zugchef\n\nFür die Entgeltgruppen ZG 2 und ZF 2.1 findet das Überwiegendprinzip keine\nAnwendung. Die Arbeitnehmer sind unabhängig vom zeitlichen Umfang der\nhöherwertigen Tätigkeit in die höherwer¬tige Entgeltgruppe\neinzugruppieren.",{"bindId":61,"name":62,"text":63},"trainingprogrammes","(1)Während einer Ausbildung, Fortbildung","(1)Während einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung erhalten\nArbeitnehmer Urlaubsent¬gelt (§ 62).",{"bindId":65,"name":66,"text":67},"trainingprogrammestxt","(1)Vor dem erstmaligen Einsatz und bei j","(1)Vor dem erstmaligen Einsatz und bei jeder wesentlichen Veränderung der\nArbeitsorganisation auf Bildschirmarbeitsplätzen ist der Arbeitnehmer\nrechtzeitig und umfassend in die Arbeits¬methode und die Handhabung der\nArbeitsmittel durch qualifiziertes Personal einzuweisen. Hierbei ist der\nArbeitnehmer insbesondere mit der ergonomisch gebotenen Anpassung und\nHandhabung der Arbeitsmittel vertraut zu machen und über die\nSchutzbestimmungen zur Bildschirmarbeit zu informieren. Zur Einweisung gehören\nauch Informationen über organisa¬torische Maßnahmen zur Gestaltung des\ntäglichen Arbeitsablaufs, um belastende Momente der Bildschirmarbeit zu\nvermeiden oder zu mildern. Der Kenntnisstand zur Benutzung des\nBildschirmgeräts kann auch durch Fortbildung (in der Regel im Betrieb)\nergänzt werden, wenn dies wegen der Besonderheit der Aufgabenerledigung mit\ndem Bildschirmgerät erforderlich ist. Die Einweisungs- und ggf.\nFortbildungszeit ist Arbeitszeit.",{"bindId":69,"name":70,"text":71},"pensionfund","Wandeln Auszubildende kalendermonatlich ","Wandeln Auszubildende kalendermonatlich mindestens 30,00 Euro oder in einem\nKalenderjahr mindestens 360,00 Euro einmalig der künftigen\nBruttoausbildungsvergütung nach dem KEUTV über den Durchführungsweg\nPensionsfonds um, richten sich die weiteren Ansprüche in sinngemä¬ßer\nAnwendung nach den für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden\nBestimmungen.",{"bindId":73,"name":74,"text":75},"contracttrial","(3)Als Probezeit gelten die ersten sechs","(3)Als Probezeit gelten die ersten sechs Monate des Bestehens des\nArbeitsverhältnisses, es sei denn, dass",{"bindId":77,"name":78,"text":79},"legalassistance_trigger","(1)Der Arbeitnehmer erhält durch den Arb","(1)Der Arbeitnehmer erhält durch den Arbeitgeber die notwendige\nUnterstützung, um zivilrecht¬liche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem\nArbeitsverhältnis entstanden sind (z.B. durch gewalttätige Übergriffe oder\nbei Eisenbahnunfällen), gegenüber Dritten sachgerecht durchsetzen zu\nkönnen.\n\n(2)Dies umfasst die Unterstützung und Beratung bei der Suche nach einem\ngeeigneten Rechts¬beistand. Erstattungsfähig sind die erforderlichen Kosten\nder Rechtsberatung und Rechtsver¬folgung. Hierzu zählen die Gebühren von\nRechtsanwälten nach dem RVG für die außerge¬richtliche und gerichtliche\nWahrnehmung der rechtlichen Interessen, die jeweiligen Gerichts¬kosten und\nKosten für gerichtliche bestellte Sachverständige. Das gilt für alle\nInstanzen.",{"bindId":81,"name":82,"text":83},"tempagency","Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh","Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer\ngenannt) der Betriebe der Unternehmen nach Buchst, b), denen nicht nur\nvorübergehend",{"bindId":85,"name":86,"text":87},"apprentices_excluded","Bestimmungen für Auszubildende im Sinne ","Bestimmungen für Auszubildende im Sinne von § 1 Buchst, c)\nNachwuchskräfteTV GDL\n\n§1\n\nGeltungsbereich\n\nDieser Anhang gilt für Auszubildende im Sinne von § 1 Buchst, c)\nNachwuchskräfteTV GDL, die vom Geltungsbereich ZubTV erfasst sind.",{"bindId":89,"name":90,"text":91},"minijobs_excluded","d)geringfügig Beschäftigte im Sinne des ","d)geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziff. 2 SGB IV.",{"bindId":93,"name":94,"text":95},"sicknessmaxdays","(2)Bei einer Arbeitsverhinderung nach Ab","(2)Bei einer Arbeitsverhinderung nach Abs. 1 bleibt der Anspruch auf\nArbeitsentgelt für die Dauer von bis zu sechs Wochen erhalten; die Höhe\nbestimmt sich nach den beim jeweiligen Arbeit¬geber geltenden Bestimmungen zum\nUrlaubsentgelt.",{"bindId":97,"name":94,"text":95},"sicknessmaxdaysnr",{"bindId":99,"name":100,"text":101},"disabilitypay","(1)Der Arbeitnehmer mit einer ununterbro","(1)Der Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von\nfünf Jahren (bei Ar¬beitsunfähigkeit infolge eines bei seinem Arbeitgeber\nerlittenen Arbeitsunfalls oder bei einer dort zugezogenen Berufskrankheit, ohne\nRücksicht auf die Betriebszugehörigkeit) erhält einen Zuschuss zum\nKrankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder zu der entsprechenden\nLeistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Krankengeldzu¬schuss). Der\nKrankengeldzuschuss wird vom ersten Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung (§\n13 Abs. 2) an gezahlt, jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, für den der\nArbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder die\nentsprechende Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält,\nlängstens jedoch bis zum Ablauf der 26. Wo-che jeweils seit Beginn der\nArbeitsunfähigkeit.",{"bindId":103,"name":104,"text":105},"healthcareaccess","(2)Die Untersuchungen nach Abs. 1 werden","(2)Die Untersuchungen nach Abs. 1 werden vom Betriebsarzt des Arbeitgebers\noder von einem durch den Arbeitgeber beauftragten Arzt mit entsprechender\nQualifikation durchgeführt. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.",{"bindId":107,"name":108,"text":109},"healthinsurance","Ansprüche auf Krankengeld, die aus Krank","Ansprüche auf Krankengeld, die aus Krankenversicherungsbeiträgen\nresultieren, zu denen der Arbeit¬geber einen Arbeitgeberzuschuss leistet, sind\nin diesen Fällen auf die Entgeltfortzahlung anzurechnen.",{"bindId":111,"name":112,"text":113},"protectiveclothing","(1)Schutzzeug (Schutzkleidung und Schutz","(1)Schutzzeug (Schutzkleidung und Schutzstücke), dessen Tragen gesetzlich\nvorgeschrieben oder arbeitgeberseitig angeordnet ist, wird zur Ausübung der\njeweiligen Tätigkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es bleibt Eigentum\ndes Arbeitgebers.",{"bindId":115,"name":116,"text":117},"healthandsafetyprovisions","Schutzvorkehrungen vor Gewalttätigkeiten","Schutzvorkehrungen vor Gewalttätigkeiten Dritter",{"bindId":119,"name":120,"text":121},"monitoring","(1)Bildschirmarbeitsplätze müssen den ge","(1)Bildschirmarbeitsplätze müssen den gesetzlichen und allgemein\nanerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der arbeitsmedizinischen,\narbeitsphysiologischen, arbeitspsycholo¬gischen und ergonomischen\nErkenntnissen entsprechen.",{"bindId":123,"name":124,"text":124},"funeralpay","Sterbegeld",{"bindId":126,"name":127,"text":128},"funeralpaytype","(2)Als Sterbegeld wird für die restliche","(2)Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und\nfür drei weitere Monate das Monatstabellenentgelt des Verstorbenen gezahlt.\nDas Sterbegeld wird in einer Summe gezahlt.",{"bindId":130,"name":131,"text":132},"paidmaternityleaveduration","(2)Dem Arbeitnehmer wird im Anschluss an","(2)Dem Arbeitnehmer wird im Anschluss an die gesetzliche Elternzeit auf\nAntrag ein Elternurlaub von bis zu sechs Monaten gewährt. In dieser Zeit rüht\ndas Arbeitsverhältnis. Die Zeiten der gesetzlichen Elternzeit und des\nElternurlaubs gelten als Zeiten der Betriebszugehörigkeit.",{"bindId":134,"name":135,"text":136},"jobsecuritymothers","Der Anspruch auf Wiedereinstellung erlis","Der Anspruch auf Wiedereinstellung erlischt, wenn der Arbeitnehmer die\nEinstellung für einen Arbeitsplatz, der seinen beruflichen Kenntnissen und\nFähigkeiten entspricht, bezie-hungsweise für einen zumutbaren Arbeitsplatz\nablehnt.",{"bindId":138,"name":131,"text":132},"paidmaternityleavetxt",{"bindId":140,"name":141,"text":142},"childcare","i)soweit kein Anspruch nach Buchst, h) b","i)soweit kein Anspruch nach Buchst, h) besteht oder im laufenden\nKalenderjahr eine Arbeitsbefreiung nach Buchst, h) nicht bereits in An¬spruch\ngenommen worden ist, bei schwerer Erkrankung des Ehegat¬ten oder einer\nsonstigen in seinem Haushalt lebenden Person, wenn der Arbeitnehmer aus diesem\nGrunde die Betreuung seiner Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht\nvollendet haben oder wegen körper¬licher, geistiger oder seelischer\nBehinderung dauernd pflegebedürftig sind, übernehmen muss, weil eine andere\nPerson für diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht,",{"bindId":144,"name":145,"text":145},"paidpaternityleavetxt","lebenden Ehefrau2 Tage",{"bindId":147,"name":148,"text":149},"deathrelativesleave","e)beim Tod von Großeltern, Schwiegerelte","e)beim Tod von Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern oder\nGeschwis¬tern, die mit dem Arbeitnehmer in demselben Haushalt gelebt haben 2\nTage",{"bindId":151,"name":152,"text":152},"deathrelativestxt","d)beim Tod des Ehegatten4 Tage",{"bindId":154,"name":155,"text":156},"marriage","a)eigene Eheschließung\u002FEintragung der ei","a)eigene Eheschließung\u002FEintragung der eigenen Lebenspartnerschaft 2 Tage",{"bindId":158,"name":159,"text":160},"eqpay","Die Gleichbehandlung der Geschlechter wi","Die Gleichbehandlung der Geschlechter wird gewährleistet. Der Arbeitgeber\nwirkt darauf hin, dass Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz\nunterbleiben.",{"bindId":162,"name":163,"text":164},"hourspyear_select","(1)Der Verteilung des individuellen rege","(1)Der Verteilung des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls\nwerden 261 Arbeits¬tage (24 Stundenzeiträume) zugrunde gelegt. Soweit es\nKundenorientierung, Wettbewerbs¬fähigkeit oder betriebliche Belange des\nArbeitgebers erfordern, kann die Arbeitszeit auf die Wochentage Montag bis\nSonntag - auch ungleichmäßig - verteilt und innerhalb des Zeitraums gem. §\n46 nach betrieblichen Erfordernissen eingeteilt werden. Hierbei sind die\nBelange des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen.",{"bindId":166,"name":167,"text":168},"hourspday_select","1.Für die Verlängerung der täglichen Arb","1.Für die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über zehn Stunden\nhinaus gilt § 3 Abschn. I Abs. 4 BuRa-ZugTV AGV MOVE.",{"bindId":170,"name":167,"text":168},"hourspday",{"bindId":172,"name":173,"text":174},"hourspweek_select","(2)Zeiten in einem Arbeitsverhältnis mit","(2)Zeiten in einem Arbeitsverhältnis mit weniger als der durchschnittlichen\nregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden in vollem Umfang\nberücksichtigt.",{"bindId":176,"name":177,"text":178},"dayspweek_select","Für Arbeitnehmer, die im Durchschnitt we","Für Arbeitnehmer, die im Durchschnitt weniger als fünf Kalendertage in der\nWoche (nicht Schichthäufigkeit) zu arbeiten haben, wird der Urlaub\nentsprechend angepasst, so dass ein zeitlich gleichwertiger Urlaub entsteht.",{"bindId":180,"name":181,"text":182},"hourstxt","Individuelles regelmäßiges Jahresarbeits","Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll",{"bindId":184,"name":185,"text":186},"hoursovertimemaxtxt","(4b) Die individuelle Verpflichtung des ","(4b) Die individuelle Verpflichtung des Vollzeitarbeitnehmers zur Leistung\nvon Mehrarbeit ist für jeden Abrechnungszeitraum auf 80 Stunden oberhalb des\nindividuell vereinbarten regelmäßi¬gen Jahresarbeitszeit-Solls beschränkt.\nEin Einsatz des Arbeitnehmers über diese Beschränkung hinaus bleibt auf\neinvernehmlicher Basis jederzeit möglich. Eine Ablehnung der Leistung von\nMehrarbeit oberhalb dieser Schwelle hat für den Arbeitnehmer keinerlei\narbeitsrechtliche Konsequenzen.",{"bindId":188,"name":189,"text":189},"PAIDLEAV_trigger","Urlaub",{"bindId":191,"name":192,"text":193},"holidaysdays","2.Beginnt oder endet das Arbeitsverhältn","2.Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres,\nbesteht für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1\u002F12 des\nErholungsurlaubes gem. § 50 Abs. 1. Gesetzliche Regelungen in Bezug auf einen\nMindesturlaub bleiben unberührt. Bruchteile von Urlaubstagen werden für das\nUrlaubsjahr zusammengerechnet - bei mehreren Bruchteilen nach ihrer\nZusammenrechnung - einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag\naufgerundet.",{"bindId":195,"name":196,"text":197},"bankholidays1","(1)Am Tage vor dem ersten Weihnachtsfeie","(1)Am Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und am Tage vor Neujahr\nbesteht, soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, ab 12:00 Uhr\nAnspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fort¬zahlung des Entgelts.",{"bindId":199,"name":192,"text":193},"holidaystxt",{"bindId":201,"name":202,"text":203},"hourspyear","(1)Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf de","(1)Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit\n- individuell vereinbarte Arbeitszeit von 1.827 bis 2.088 Stunden\n(individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll) ausschließlich der\ngesetzlichen Ruhepausen im Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum). Als\nTeilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit -\nindividuell vereinbartes regel¬mäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger\nals 1.827 Stunden im Abrechnungszeitraum.",{"bindId":205,"name":206,"text":207},"SUNDAYwork_trigger","3.Arbeitnehmern sollen im Jahresabrechnu","3.Arbeitnehmern sollen im Jahresabrechnungszeitraum (§ 46) mindestens 26\narbeitsfreie Sonn- und Feiertage - und zwar grundsätzlich in Verbindung mit\neiner täglichen Ruhe¬zeit - gewährt werden; im Monat sollen zwei Wochenenden\n(Kalendertage Samstag und Sonntag) arbeitsfrei sein.",{"bindId":209,"name":206,"text":207},"schedulesrestpw",{"bindId":211,"name":206,"text":207},"schedulestxt",{"bindId":213,"name":214,"text":215},"TRADEUNLEAV_trigger","(1)Der einer Gewerkschaft angehörende Ar","(1)Der einer Gewerkschaft angehörende Arbeitnehmer ist berechtigt, sich im\nBetrieb gewerk¬schaftlich zu betätigen; während der Arbeitszeit nur dann,\nwenn dadurch keine nachhaltige Störung der Arbeitsabläufe eintritt und die\nArbeitssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Der Ar¬beitnehmer darf\ninsbesondere über die Ziele der Gewerkschaft informieren sowie für die\nGe¬werkschaft durch Verteilen von Informationsmaterial und Anbringen von\nPlakaten an dafür vorgesehenen Stellen werben.",{"bindId":217,"name":214,"text":215},"tradeunleavtxt",{"bindId":219,"name":220,"text":221},"ADMINISTRATIVE_trigger","cc) zur Wahrnehmung amtlicher (z.B. geri","cc) zur Wahrnehmung amtlicher (z.B. gerichtlicher, polizeilicher)",{"bindId":223,"name":224,"text":225},"FLEXWORK_trigger","(1)Der Arbeitnehmer kann zur flexiblen G","(1)Der Arbeitnehmer kann zur flexiblen Gestaltung seiner\nArbeitszeitverteilung aus dem Aus¬gleichskonto Freistellung beantragen. Dieser\nAntrag darf nur bei Vorliegen dringender be¬trieblicher Gründe abgelehnt\nwerden. Antragsfristen, Fristen und Form der Beantwortung (Ab¬lehnung) des\nAntrags können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.",{"bindId":227,"name":228,"text":228},"PAYSCALES_trigger","Anlage 3",{"bindId":230,"name":231,"text":232},"PAYSCALES_table_selection_txt","gültig ab: 1. Juli 2020 Entgelt- \u002F Beruf","gültig ab: 1. Juli 2020\n\n\n  \n    \n      Entgelt- \u002F\n      \n      Berufserfahrung in Jahren\n      \n    \n    \n      gruppe\n        \u002F\n      \n      0 -\n        \u003C5\n      \n      5-\u003C10\n      \n      10-\u003C15\n      \n      15-\u003C20\n      \n      20 -\n        \u003C25\n      \n      25 -\n        \u003C30\n      \n      >=30\n      \n    \n    \n      \u002FStufe\n      \n      1\n      \n      2\n      \n      3\n      \n      4\n      \n      5\n      \n      6\n      \n      7\n      \n    \n    \n      ZC\n      \n      3.002,54 €\n      \n      3.086,17 €\n      \n      3.168,43 €\n      \n      3.252,04 €\n      \n      3.334,32 €\n      \n      3.417,93 €\n      \n      3.461,48 €\n      \n    \n    \n      ZG\n        2\n      \n      2.379,77\n        €\n      \n      2.427,55\n        €\n      \n      2.475,34\n        €\n      \n      2.523,12\n        €\n      \n      2.570,91\n        €\n      \n      2.618,69\n        €\n      \n      2.666,48\n        €\n      \n    \n  \n",{"bindId":234,"name":235,"text":235},"WAGES_payscale1_selected_start","2.241,02 €",{"bindId":237,"name":238,"text":238},"WAGES_payscale1_selected_end","3.461,48 €",{"bindId":240,"name":241,"text":241},"WAGES_payscale1_selected_year","gültig ab: 1. Juli 2020",{"bindId":243,"name":244,"text":245},"STRUCINCR_trigger","(2)Die Zulagen nach §§ 72, 74, 76 und 77","(2)Die Zulagen nach §§ 72, 74, 76 und 77 erhöhen sich bei allgemeinen\ntariflichen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte (Anlage 2b zum BuRa-ZugTV\nAGV MOVE) um den von den Ta¬rifvertragsparteien festgelegten\ndurchschnittlichen Prozentsatz der allgemeinen Erhöhung der\nMonatstabellenentgelte (Anlage 2b zum BuRa-ZugTV AGV MOVE).",{"bindId":247,"name":248,"text":249},"covidtxt","(4)Kurzarbeit ist nach Maßgabe der Anlag","(4)Kurzarbeit ist nach Maßgabe der Anlage 5 zulässig.",{"bindId":251,"name":252,"text":253},"ONCEONLY_trigger","Arbeitnehmer, deren Jahresentgelt im Vor","Arbeitnehmer, deren Jahresentgelt im Vorjahr unterhalb der\nBeitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, erhalten\neinen zusätzlichen zehnprozentigen Bonus bezogen auf den AGbAV nach Unterabs,\n1 in Form einer arbeitgeberfinanzierten, nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten\nLeistung zur betrieblichen Altersvorsorge.",{"bindId":255,"name":252,"text":253},"onceonlytxt",{"bindId":257,"name":258,"text":259},"shiftallowancetype","(1)Arbeitnehmer erhalten für Arbeit zwis","(1)Arbeitnehmer erhalten für Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr eine\nNachtarbeitszulage (NZ) in Höhe von 2,20 Euro je Stunde.",{"bindId":261,"name":258,"text":259},"shiftallowanceamount2",{"bindId":263,"name":264,"text":264},"CONSIGN_trigger","Rufbereitschaftszulage",{"bindId":266,"name":267,"text":268},"standbyallowanceamount1","(2)Arbeitnehmer erhalten für Rufbereitsc","(2)Arbeitnehmer erhalten für Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftszulage\nvon 2,40 Euro (ab 1. Juli 2019: 2,48 Euro; ab 1. Juli 2020:2,54 Euro) je\nStunde.",{"bindId":270,"name":271,"text":272},"OVERTIME_trigger","Die Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung wer","Die Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung werden bis zur 150. Stunde im\nAbrechnungszeit-raum zu 50 Prozent, darüber hinaus zu 100 Prozent auf das\nindividuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.",{"bindId":274,"name":271,"text":272},"overtimeallowancetxt",{"bindId":276,"name":277,"text":278},"hardshipallowancetype","(4)In Härtefällen - insbesondere, wenn i","(4)In Härtefällen - insbesondere, wenn infolge plötzlich eingetretener\nVeränderungen im privaten Bereich Arbeitnehmern die weitere Einhaltung des\nvereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit-Solls nicht mehr\nzugemutet werden kann - ist die Vereinbarung entsprechend an¬zupassen. Bei\nBeurteilung der Unzumutbarkeit sind auch dringende betriebliche Gründe zu\nberücksichtigen.",{"bindId":280,"name":281,"text":281},"hardshipallowancetype1","Reduzierung der Jahresarbeitszeit",{"bindId":283,"name":284,"text":285},"sundayallowancetype","Arbeitnehmer erhalten für Arbeit am Sonn","Arbeitnehmer erhalten für Arbeit am Sonntag eine Sonntagszulage in Höhe\nvon 4,64 Euro (ab 1. Juli 2019:4,80 Euro) je Stunde",{"bindId":287,"name":288,"text":289},"longserviceallowancetype","von 25 Jahren650Euro, von 40 Jahren850Eu","von 25 Jahren650Euro,\n\nvon 40 Jahren850Euro,\n\nvon 50 Jahren1.100Euro,",{"bindId":291,"name":292,"text":293},"longserviceallowancetxt","von 40 Jahren850Euro, von 50 Jahren1.100","von 40 Jahren850Euro,\n\nvon 50 Jahren1.100Euro,",{"bindId":295,"name":296,"text":297},"MEALALL_trigger","(1)Arbeitnehmer mit Fahrtätigkeit (z.B. ","(1)Arbeitnehmer mit Fahrtätigkeit (z.B. Zugbegleiter) erhalten eine\nVerpflegungspauschale.",{"bindId":299,"name":300,"text":301},"mealvouchersamount","c)bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: ","c)bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: 13,00 Euro.",{"bindId":303,"name":296,"text":297},"mealvoucherstype2",{"bindId":305,"name":306,"text":306},"direct_participation_hrs","Gewerkschaftliche Betätigung",{"bindId":308,"name":309,"text":310},"strikes_trigger","Arbeitsstreitigkeiten (1)Für Rechtsstrei","Arbeitsstreitigkeiten\n\n(1)Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist das\nArbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb des Arbeitnehmers\nseinen Sitz hat.",{"bindId":312,"name":313,"text":314},"covercountry","Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutsc","Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.",{"bindId":316,"name":317,"text":318},"coveroccup2","a)eine Tätigkeit gem. Anlage 1 b zum BuR","a)eine Tätigkeit gem. Anlage 1 b zum BuRa-ZugTV AGV MOVE oder\n\nb)die Tätigkeit eines Gruppenleiters Bordservice\u002FTeamleiter Regio,\nPraxistrai- ner\u002FAusbilder KIN gem. Anlage 1c zum BuRa-ZugTV AGV MOVE oder\n\nc)eine Tätigkeit gem. Anlage 2 zum ZubTV. übertragen ist.",{"bindId":320,"name":321,"text":322},"coveroccup4","a)Arbeitnehmer, deren Entgelt das höchst","a)Arbeitnehmer, deren Entgelt das höchste, in diesem Tarifvertrag\nvorgesehene Monatstabellenentgelt überschreitet,\n\nb)Arbeitnehmer, die leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG\nsind,\n\nc)Auszubildende und Praktikanten,",{"bindId":324,"name":54,"text":55},"CBA_MEMEMPL_1","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>Zugbegleiter des AGV MOVE-2019 - 2022\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2022-01-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;Ohne nähere Angaben\u003C\u002Fdiv>\n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Transport, Logistik, Post u. Telekommunikation \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-NACE2004\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Eisenbahnverkehr\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;Semi-public\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMEMPL_1\">\n                Name Gesellschaft: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        \n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section social-security-pensions\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SOCSEC_trigger\">Soziale Sicherheit und Renten\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-pensionfund\">Arbeitgeber trägt zur Pensionskasse der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilityfund\">Arbeitgeber trägt zum Arbeitsunfähigkeitsfond der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-unemploymentfund\">Arbeitgeber trägt zur Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section sickness-disability\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Krankheit und Unfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-sicknessmaxdaysnr\">\n                Maximale Tageszahl des bezahlten Krankenurlaubs &rarr;&nbsp;42 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-longtermillness\">Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-menstruationleave\">Bezahter Menstruationsurlaub &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilitypay\">Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n\n        \u003Cdiv class=\"section health-medical-assistence\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccess\">Medizinische Versorgung vereinbart: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccessrelatives\">Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurance\">Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurancerelatives\">Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetypolicy\">Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetytraining\">Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-protectiveclothing\">Schutzkleidung bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-hivpolicy\">Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-monitoring\">Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und\u002F oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: &rarr;&nbsp;Professional risks, Musculoskeletal solicitation of workstations, The relationship between work and health\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-funeralpay\">Bestattungsleistungen: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-funeralpayamount\">\n                Mindestbeitrag des Unternehmens zu Bestattungs-\u002F Beisetzungskosten: &rarr;&nbsp;EUR&nbsp;remaining calendar days of the month of death and for three further months the monthly table remuneration\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section work-family-arrangements\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKFAM_trigger\">Arbeits- und Familienarragements\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidmaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Mutterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;-10 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-jobsecuritymothers\">Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-maternitydiscrimination\">Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-breastfeeding_dangerouswork\">Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-riskassessment\">Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-alternatives\">Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-timeoff\">Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningnonstandard\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningpromotion\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv> \n            \u003Cdiv id=\"display-nursingmothers\">Einrichtungen\u002F Räumlichkeiten für stillende Mütter: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcareprovision\">Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcaresubsidy\">Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n   \u003Cdiv id=\"display-educationtuition\">Schulgeld\u002F Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n   \n            \u003Cdiv id=\"display-childcareleave\">\n                Bezahlter Urlaub pro Jahr im Fall der Pflege von Angehörigen: &rarr;&nbsp;6 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n                        \u003Cdiv id=\"display-deathrelativesleave\">\n                Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: &rarr;&nbsp;2 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n        \u003Cdiv class=\"section gender-equality-issues\">\n            \u003Ch3 id=\"display-GENEQ_trigger\">Themen der Geschlechtergleichstellung\u003C\u002Fh3>\n         \u003Cdiv id=\"display-eqpay\">Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n         \u003Cdiv id=\"display-gender\">\n                Besondere Verweis auf Geschlechter zur Lohngleichheit: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n         \u003Cdiv id=\"display-discrimination\">Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-eqpromotion\">Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv> \n        \u003Cdiv id=\"display-eqtraining\">Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>     \n        \u003Cdiv id=\"display-eqofficer\">Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-sexualhar\">Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violence\">Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violenceleave\">Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-support_disabilities\">Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-equalitymonitoring\">Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n             \n         \u003C\u002Fdiv>\n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-contracttrialperiod\">\n                Dauer der Probezeit: &rarr;&nbsp;183 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspday\">\n                Arbeitsstunden pro Tag: &rarr;&nbsp;10.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspyear\">\n                Arbeitsstunden pro Jahr: &rarr;&nbsp;2088.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hoursovertimemax\">\n                Höchstgrenze für Überstunden: &rarr;&nbsp;1.5\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysdays\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-9.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysweeks\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-9.0 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-schedulesrestpw\"> Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-sundays_year\">\n                Maximale Anzahl an Sonn-\u002F Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: &rarr;&nbsp;26.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n             \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-tradeunleavdays\">\n                Bezahlter Urlaub für gewerkschaftliche Aktivitäten: &rarr;&nbsp; Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-administrativedays\">\n                Bezahlter Urlaub um vor Gericht zu erscheinen oder für administrative Aufgaben: &rarr;&nbsp; Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Yes\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;Yes, in more than one table\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-STRUCINCR_trigger\">Gehaltserhöhung:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-NOCTPREM_trigger\">Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowanceamount1\">\n                    Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: &rarr;&nbsp;EUR&nbsp; pro Monat\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowancetype1\">Nur Nachtarbeitszuschläge: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-CONSIGN_trigger\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowanceamount1\">\n                    Bezahlung für Bereitschaftsdienst: &rarr;&nbsp;EUR&nbsp;2.54\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowancetype1\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst nur an Sonntagen &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowancetype2\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst an allen Wochentagen &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-OVERTIME_trigger\">Überstundenzuschläge:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-HARDSHIP_trigger\">Zushläge für schwere Arbeit:\u003C\u002Fh4>\n\n                \n\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SUNDAY_trigger\">Zuschläge für Sonntagsarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-sundayallowanceamount1\">\n                    Zuschläge für Sonntagsarbeit: &rarr;&nbsp;EUR&nbsp;Sunday allowanceof 4.8 euro an hour pro Sonntag\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SENIOR_trigger\">Dienstalterprämie\u003C\u002Fh4>\n\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-longserviceallowanceamount1\">\n                    Dienstalterprämie: &rarr;&nbsp;EUR&nbsp;650.0 pro Monat\n                \u003C\u002Fdiv>\n\n                \u003Cdiv id=\"display-longserviceallowancetype2\">\n                    Dienstalterprämie nach: &rarr;&nbsp;25 Dienstjahre\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-mealvouchersamount\">\n                 &rarr;&nbsp;13.0 pro Mahlzeit\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;Yes\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    \u003C\u002Fdiv>\n\n\u003C\u002Fhtml>\n",[],[],"collective_agreement",[330],{"title":37,"slug":33},[332],{"type":333,"data":334},"call_to_action_body_block",{"title":335,"description":336,"variant":337,"link":338},"Tarifverträge vergleichen","Vergleichen Sie die Artikel der Tarifverträge in Deutschland zwischen einzelnen Sektoren, Themen und 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