[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"page:de-de\u002Farbeiten-in-deutschland\u002Ftarifvertrag\u002Ftarifvertrag-zur-qualifizierung-fur-beschaftigte-der-metall-und-elektroindustrie-in-baden-wurttemberg-2021":3},{"id":4,"slug":5,"title":6,"short_title":7,"intro_text":8,"meta_description":8,"seo_title":8,"path":9,"content_type":10,"locale":11,"go_live_at":7,"first_published_at":12,"page_created_at":13,"published_at":12,"edit_url":14,"breadcrumbs":15,"seo":23,"data":31,"children":91,"content_type_view":92,"extra_breadcrumbs":93,"body":95,"body_blocks":106,"related_pages":110},3505,"tarifvertrag","Tarifvertrag",null,"","\u002Fde-de\u002Farbeiten-in-deutschland\u002Ftarifvertrag","collective_agreements.collectiveagreementoverview","de_DE","2025-08-12T18:41:12.273027+00:00","2026-04-02T08:57:20.720180+00:00","\u002Fcms\u002Fpages\u002F3505\u002Fedit\u002F",[16,19,22],{"title":17,"slug":18},"Deutschland","de-de",{"title":20,"slug":21},"Arbeiten in Deutschland","arbeiten-in-deutschland",{"title":6,"slug":5},{"title":6,"description":8,"image":24,"canonical":25,"robots":26,"og_type":27,"twitter_card":28,"locale":18,"created_at":29,"last_modified_at":30},"https:\u002F\u002Fwageindicator.org\u002Fmedia\u002Fimages\u002FSocial_media_preview_image_-_2025.2e16d0ba.fill-1200x630.png","https:\u002F\u002Fwageindicator.org\u002Fde-de\u002Farbeiten-in-deutschland\u002Ftarifvertrag\u002F","index, follow","website","summary_large_image","2025-08-12T20:41:12.273027+02:00","2026-04-02T10:57:20.890821+02:00",{"cba":32,"clauses":43,"details":89,"translations":90},{"id":33,"uid":34,"url":35,"name":36,"locale":11,"override_title":8,"title":37,"browser_title":38,"browser_description":39,"text":40},"tarifvertrag-zur-qualifizierung-fur-beschaftigte-der-metall-und-elektroindustrie-in-baden-wurttemberg-2021","1e90e672-805a-11ee-8054-f23c91080f70","https:\u002F\u002Fcobra.wageindicator.org\u002Fcountries\u002Fgermany\u002Ftarifvertrag-zur-qualifizierung-fur-beschaftigte-der-metall-und-elektroindustrie-in-baden-wurttemberg-2021\u002Ftarifvertrag-zur-qualifizierung-fur-beschaftigte-der-metall-und-elektroindustrie-in-baden-wurttemberg-2021\u002F","Tarifvertrag zur Qualifizierung für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg 2021","Tarifvertrag zur Qualifizierung für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg 2021 - 2021","Germany - Tarifvertrag zur Qualifizierung für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg 2021 - 2021","Tarifvertrag zur Qualifizierung für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg 2021 - 2021 - Verarbeitendes Gewerbe",{"name":41,"data":42},"2021_11_11_TV_Quali_2021.html","\n\u003C!--?xml version=\"1.0\" encoding=\"UTF-8\"?-->\n\n\n  \u003Cmeta http-equiv=\"content-type\" content=\"text\u002Fhtml; charset=UTF-8\">\n  \u003Ctitle>New11\u003C\u002Ftitle>\n  \u003Cmeta name=\"generator\" content=\"Amaya, see http:\u002F\u002Fwww.w3.org\u002FAmaya\u002F\">\n\n\n\n\u003Cp>IG Metall\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bezirk Baden-Württemberg \u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch1>Tarifvertrag zur Qualifizierung für Beschäftigte der Metall- und\nElektroindustrie in Baden-Württemberg\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_end\">\u003Cp>Abschluss:11.11.2021\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_end_date\">\u003Cp>Gültig ab:01.01.2022\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Kündbar:3 Monate zum Quartal\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zwischen dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-CBA_MEMEMPL_1\">\u003Cp>Verband der Metall- und Elektroindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Baden-Württemberg e. V. (Südwestmetall)\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>und der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-CBA_MEMTRAD4_1\">\u003Cp>IG Metall\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bezirk Baden-Württemberg\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bezirksleitung Baden-Württemberg\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>wird folgender\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und\nElektroindustrie in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Baden-Württemberg\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vereinbart:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Präambel\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass die Frage der\nQualifizierung und das lebenslange Lernen ein Schlüssel für die Sicherung der\nWettbewerbsfähigkeit der Betriebe, der Sicherung der Arbeitsplätze und der\nBeschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Tarifvertragsparteien bekennen sich mit diesem Tarifvertrag zu diesen\nZielen und zu ihrer Aufgabe, den Rahmen für diese Zukunftsfrage zu\nschaffen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 1\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Geltungsbereich\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>1.1Dieser Tarifvertrag gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.1.1räumlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für das Tarifgebiet Baden-Württemberg\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coverunion_trigger\">\u003Cp>1.1.2fachlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metall- und\nElektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall) ist.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.1.3persönlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und\nArbeitnehmer, die Mitglied der IG Metall sind. Diese gelten als Beschäftigte\nim Sinne dieses Tarifvertrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.1.3.1Nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die\nVorstandsmitglieder und gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und\nvon Personengesamtheiten des privaten Rechts, ferner die Geschäftsführer und\nderen Stellvertreter, alle Prokuristen und leitenden Angestellten im Sinne des\n§ 5 Abs. 3 BetrVG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.2.1Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der\nArbeitsverhältnisse. Ergänzende Bestimmungen können durch\nBetriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Derartige Bestimmungen können - auch in Einzelteilen - nicht zuungunsten\nvon Beschäftigten vom Tarifvertrag abweichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.2.2Im Einzelarbeitsvertrag können für den Beschäftigten günstigere\nRegelungen vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.2.3Die Rechte des Betriebsrates bleiben unberührt, soweit nicht durch\ndiesen Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-TRAINING_trigger\">\u003Ch2>§ 2\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Betriebliche Weiterbildung\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Betriebliche Weiterbildung im Sinne dieses Tarifvertrages sind notwendige\nQualifizierungs¬maßnahmen, die dazu dienen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-die ständige Fortentwicklung des fachlichen, methodischen und sozialen\nWissens im Rahmen des eigenen Aufgabengebietes nachvollziehen zu können\n(Erhaltungsqualifizierung).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-veränderte Anforderungen im eigenen Aufgabengebiet erfüllen zu können\n(Anpassungsqualifizierung).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-eine andere gleichwertige oder höherwertige Arbeitsaufgabe für zu\nbesetzende Arbeitsplätze übernehmen zu können. Dies gilt insbesondere beim\nWegfall von Arbeitsaufgaben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Qualifizierungsmaßnahme ist eine zeitlich, inhaltlich abgegrenzte und\nbeschriebene Maßnahme. Sie ist nicht mit der Festlegung auf bestimmte Methoden\nverbunden und kann arbeitsplatznah („training on the job“) oder in anderen\ninternen und externen Maßnahmen durchgeführt werden. Die Teilnahme an einer\nQualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und dem Beschäftigten\nbestätigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Keine Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmung sind Maßnahmen\npersönlicher Weiterbildung nach § 5 und § 6.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 3\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Vereinbarung und Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>3.1Beschäftigte haben Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit dem\nArbeitgeber, in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dem gemeinsam festgestellt wird, ob ein Qualifizierungsbedarf besteht.\nSoweit ein Qualifizierungsbedarf besteht, werden die notwendigen\nQualifizierungsmaßnahmen vereinbart. Hierzu können die Beschäftigten\nVorschläge machen. Zur Vereinbarung der Qualifikationsmaßnahmen gehört ggf.\nauch die Festlegung von Prioritäten zwischen notwendigen\nQualifizierungsmaßnahmen. Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch\ndurchgeführt werden. Einzelheiten des Verfahrens können durch\nBetriebsvereinbarung geregelt werden. Wird nichts anderes geregelt ist das\nGespräch jährlich zu führen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Steht fest, dass Beschäftigte in der gesetzlichen Elternzeit und in\nKindererziehungszeiten (§ 2.5 MTV) zu einem bestimmten Zeitpunkt in den\nBetrieb zurückkehren, haben auch sie den Anspruch auf ein solches Gespräch.\nEine eventuell daraus resultierende Maßnahme soll nach Möglichkeit vor\nRückkehr durchgeführt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Soweit erforderlich, wird im Rahmen der Gespräche bei älteren\nBeschäftigten besonders auf deren Basiswissen im eigenen Aufgabengebiet\neingegangen. Ziel ist, deren Qualifikation auf dem jeweils erforderlichen Stand\nfür ihre Aufgabenerledigung zu halten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber kein Einvernehmen über den\nQualifizierungsbedarf und\u002Foder die daraus resultierenden notwendigen\nQualifizierungsmaßnahmen erzielt, gilt § 4.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Darüber hinaus können Vorgesetzte, Beschäftigte oder Betriebsrat\nQualifikationsmaßnahmen vorschlagen, wenn kurzfristig hierfür Bedarf\nbesteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-direct_participation_trigger\">\u003Cp>3.2Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat über den\nQualifizierungsbedarf und\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>vereinbarte Qualifizierungsmaßnahmen. Arbeitgeber und Betriebsrat beraten\nmindestens jährlich über die Umsetzung unter Berücksichtigung der\nbetrieblichen Prioritäten. Bei der Beratung des Qualifizierungsbedarfes ist\ninsbesondere die nachhaltige Sicherung und Förderung der\nBeschäftigungsfähigkeit von an- und ungelernten Beschäftigten durch\nQualifizierung zu berücksichtigen. Weitergehende Mitbestimmungsrechte nach\nBetrVG bleiben hiervon unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitgeber und Betriebsrat sollen nach Möglichkeit und Notwendigkeit\nspezielle Programme zur Qualifizierung an- und ungelernter Beschäftigter\nvereinbaren. Bei einem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einvernehmlich festgestellten Qualifizierungsbedarf sind für an- und\nungelernte Beschäftigte Maßnahmen zur abschlussorientierten\nBerufsqualifizierung anzubieten. Individuell angemeldete Interessen an solchen\nMaßnahmen sind angemessen zu berücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die o.g. Maßnahmen orientieren sich an der Sozialpartnervereinbarung „Vom\nEinstieg zum Aufstieg“.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Solche Programme können den Anspruch nach § 3.1 ersetzen, soweit dieser\ndurch das Programm inhaltlich abgedeckt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.3Zur Ermittlung der jeweils erforderlichen Qualifikationsmaßnahmen kann\nauf die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erfahrungen der gemeinsamen Agentur zur Förderung der betrieblichen\nWeiterbildung zurückgegriffen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.4Die Kosten dieser Qualifizierungsmaßnahmen werden, soweit sie nicht von\nDritten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>übernommen werden, vom Arbeitgeber getragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Zeit der Qualifizierungsmaßnahme sowie die innerhalb der vereinbarten\nindividuellen regelmäßigen Arbeitszeit liegende Reisezeit, gelten als\nArbeitszeit; das Monatsentgelt wird fortgezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.4.1Soweit die Qualifizierungsmaßnahme außerhalb der vereinbarten\ntäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit stattfindet, wird die aufzuwendende\nZeit ohne Mehrarbeitszuschlag vergütet oder auf Wunsch des Beschäftigten ganz\noder teilweise durch bezahlte Freizeit ausgeglichen. Dabei sind die\nbetrieblichen Erfordernisse zu berücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.4.2Reisezeit, soweit sie auf Samstage, Sonn- oder Feiertage fällt, wird\nzuschlagsfrei wie Arbeitszeit vergütet. Bestehende betriebliche Regelungen\nbleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.4.3Bei ganztägigen Qualifizierungsmaßnahmen wird das Entgelt weiter\nbezahlt, die ausgefallene Arbeitszeit an diesem Arbeitstag gilt als erfüllt.\nBei Gleitzeitregelungen liegt eine ganztägige Qualifizierungsmaßnahme vor,\nwenn die Maßnahme 1\u002F5 der individuellen regelmäßigen wöchentlichen\nArbeitszeit (IRWAZ) beansprucht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.4.4§ 13.12 ERA-TV gilt entsprechend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.5.1Die Beschäftigten sind verpflichtet, bei der Ermittlung des\nQualifizierungsbedarfes mitzuwirken. Hierzu gehört insbesondere die Teilnahme\nan den vereinbarten Qualifizierungsgesprächen und -maßnahmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.5.2Lehnen Beschäftigte die Teilnahme an einer vereinbarten\nQualifikationsmaßnahme ohne wichtigen Grund ab, gilt § 12.5 ERA-TV. Im\nÜbrigen gelten die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.5.3Beschäftigte, die an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinne des § 2\nteilgenommen haben, sind verpflichtet, die dadurch erreichte Qualifikation\neinzusetzen, soweit die Arbeitsaufgabe dies verlangt. Dies schließt einen\nflexiblen und bedarfsorientierten Einsatz ein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.6Beschäftigte in Fließ-, Fließband und\u002Foder Taktarbeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-bei inhaltlich einförmigen, monotonen, sich ständig wiederholenden\nArbeitsaufgaben mit geringen Anreizen aus den Arbeitsinhalten oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-ohne Möglichkeit zu sozialen Kontakten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sind bei der Besetzung von anderen gleichwertigen oder höherwertigen\nArbeitsaufgaben bei gleicher Eignung vorrangig zu berücksichtigen. Für die\nggf. notwendige Qualifizierung gelten § 2 und § 3.1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn eine Anreicherung durch\narbeitspolitisch wirksame Ausgleichsmechanismen erfolgt. In der Regel sind\ngeeignete Ausgleichsmechanismen: Mehrtaktarbeit, Gruppenarbeit, job-rotation,\nAufgabenanreicherung, etc.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-strikes_trigger\">\u003Ch2>§ 4\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Konfliktlösung\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>4.1Kann in Betrieben mit über 300 Beschäftigten kein Einvernehmen i.S.d.\n§ 3.1 zwischen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschäftigten und Vorgesetzten hergestellt werden, wird versucht, in einer\nparitätischen Kommission eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.2In Betrieben mit bis 300 Beschäftigten erfolgt diese Einigung zwischen\nArbeitgeber und Betriebsrat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.3Die paritätische Kommission gem. § 4.1 setzt sich aus bis zu je drei\nVertretern des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitgebers und der Beschäftigten zusammen. Die Vertreter des Arbeitgebers\nwerden von diesem, die Vertreter der Beschäftigten vom Betriebsrat bestimmt.\nBeide Seiten benennen eine entsprechende Anzahl an Stellvertretern.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Mitglieder und Stellvertreter der paritätischen Kommissionen sind für\nihre Aufgaben aus dem Tarifvertrag ohne Minderung des Entgelts\nfreizustellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5 Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG\nMetall\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mitglied werden: http:\u002F\u002Fwww.bw.igm.de\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.4Kommt eine einvernehmliche Lösung in der paritätischen Kommission bzw.\nzwischen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande, wird ein Vertreter der Agentur\nzur Förderung der betrieblichen Weiterbildung (§ 8) hinzugezogen. Dieser\nerhält Stimmrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebe mit über 300 Beschäftigten können andere, gleichwertige\nVerfahren der betrieblichen Konfliktlösung vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.5Der Vertreter der Agentur hat bei seiner Entscheidung sowohl die\nNotwendigkeit der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weiterbildung der Beschäftigten als auch die wirtschaftliche und\norganisatorische Leistungsmöglichkeit des Betriebes zu berücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 5\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Persönliche Weiterbildung - Teilzeitmodelle\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>5.1. Bildungsteilzeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.1.1Modelle\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vollzeitbeschäftigte haben nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit Anspruch\nauf eine einmalige befristete Teilzeit für weitergehende\nQualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der persönlichen beruflichen Entwicklung.\nDie Qualifizierungsmaßnahme muss im Grundsatz geeignet sein, voraussichtlich\neine dem betrieblichen Bedarf an Qualifikation entsprechende Tätigkeit\nauszuüben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Ausgebildete, die unbefristet übernommen wurden, gilt diese\n5-Jahresfrist als erfüllt. Dabei gilt Folgendes:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Ein Anspruch auf befristete Teilzeit besteht auf die Hälfte der\nregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-In Betrieben ab 500 Beschäftigten, in konzernabhängigen Betrieben ab 300\nBeschäftigten, gilt dies für 1 % der Beschäftigten auch in Form einer bis zu\ninsgesamt 7¬jährigen verblockten Teilzeit. Stehen zwingende betriebliche\nGründe entgegen, kann der Arbeitgeber dem i. R. des § 8 Abs. 4 TzBfG\nwidersprechen. Der Anspruch auf verblockte Teilzeit setzt voraus, dass die\nArbeitsphase vor der Freistellungsphase abgeleistet wird. Im Blockmodell gilt\ndies für Ausgebildete, die unbefristet übernommen wurden, sofern zum Eintritt\nin die Freistellungsphase eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren\nerreicht ist. Während der Freistellungsphase entsteht kein tariflicher\nUrlaubsanspruch.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Eine andere Form oder ein anderes Volumen der Teilzeit kann zwischen\nArbeitgeber und Beschäftigten vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.1.2Ankündigungsfristen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6 Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG\nMetall\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mitglied werden: http:\u002F\u002Fwww.bw.igm.de\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Ankündigungsfristen für den Anspruch nach § 5.1.1 betragen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-bei einer Qualifizierungsmaßnahme bis zu 3 Monaten, 3 Monate vor Beginn\nder Maßnahme\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-bei einer Qualifizierungsmaßnahme von über 3 Monaten, 6 Monate vor Beginn\nder Maßnahme\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschäftigte haben den Arbeitgeber nach Anmeldung zu einer solchen\nQualifizierungsmaßnahme zu informieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-trainingfund\">\u003Cp>5.2Förderung\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Soweit sich die Betriebsparteien auf eine freiwillige Betriebsvereinbarung\nnach § 14.2 TV FlexÜ verständigen, ist dort festzulegen, welcher Anteil der\nQuote gem. § 12.1.1 TV FlexÜ für Bildungsteilzeit verwendet wird. Für den\nvereinbarten Zeitraum reduziert sich der Anspruch, bzw. die Quote für\nAltersteilzeit entsprechend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das für eine Förderung von Maßnahmen der persönlichen Weiterbildung zur\nVerfügung stehende Volumen berechnet sich danach wie folgt: Für jeden 0,1\n%-Punkt weniger Altersteilzeit unterhalb der Quote von 4 % sind 0,02 % der\ntariflichen Bruttoentgeltsumme des Betriebes aufzuwenden. Die\nZurverfügungstellung dieses Volumens beinhaltet daher eine wertgleiche\nVerwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein wertgleiches Modell der Förderung für Teilzeiten (geförderte\nBildungsteilzeit) von 50 % oder weniger Arbeitszeit gem. § 5.1 ist\nbeispielsweise die Gewährung von Bruttozuschüssen, die sich ausgehend vom 50\n%-igen Teilzeitentgelt aus der Bruttoaufstockungstabelle des TV FlexÜ ergeben.\nIm Rahmen solcher Modelle besteht kein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld\nund die tariflich abgesicherte betriebliche Sonderzahlung. Die Berechnung des\nZuschusses erfolgt einmalig mit Beginn der Bildungsteilzeit und bleibt während\nihrer Dauer unverändert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Zuschüsse können im Rahmen der freiwilligen Betriebsvereinbarung auch\nabhängig von Art und Dauer der Bildungsmaßnahme in unterschiedlicher Höhe\nfestgelegt werden. Auch kann durch geringere Zuschüsse die Anzahl der\nBegünstigten entsprechend erhöht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den Fall, dass im Betrieb mehr Anträge auf geförderte\nBildungsteilzeit gestellt werden, als Volumen gem. § 5.2 Abs. 2 zur Verfügung\nsteht, verständigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf Kriterien für deren\nAuswahl. Kommen im Betrieb weniger Verträge mit geförderter Bildungsteilzeit\nzu Stande, als im Rahmen des Volumens gem. § 5.2 Abs. 2 möglich sind, und\nerfüllen Beschäftigte im Übrigen die Anforderungen der § 5.1.1 Abs. 1 und 2\nkann ein Antrag auf geförderte Bildungsteilzeit nur aus besonderem Grund\nabgelehnt werden. Ein solcher besonderer Grund liegt vor, wenn der Arbeitgeber\nglaubhaft darlegen kann, dass auch in mittelfristiger Perspektive die\nerworbene\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Qualifikation des Beschäftigten betrieblich nicht benötigt wird. Im Rahmen\nder freiwilligen Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, verblockte\nBildungsteilzeit auf die Überlastquote des § 5.1.1 anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In Streitfällen entscheidet die paritätische Kommission entsprechend §\n4.1 abschließend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebsvereinbarung in den\nGrenzen des errechneten Volumens auch andere Unterstützungsformen\nvereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rückzahlungsklauseln im Rahmen zulässiger Bindungsfristen sollen für den\nFall vereinbart werden, dass Beschäftigte einen Abbruch der Maßnahme oder die\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses im Anschluss an eine bezuschusste\nBildungsphase zu vertreten haben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.3Zusätzliche Ausgestaltung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Um die Absenkung der Monatsentgelte im Rahmen einer Bildungsteilzeit gemäß\n§ 5.1 und § 5.2 TV Quali teilweise zu kompensieren, können unabhängig von\nZuschüssen nach § 5.2 zusätzlich für den Zeitraum der jeweiligen\nBildungsteilzeit zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vereinbart werden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)monatliche Aufzahlungen, die mit tariflichen Jahresleistungen\n(betriebliche Sonderzahlung und\u002Foder zusätzliches Urlaubsgeld) verrechnet\nwerden, soweit ein Anspruch hierauf besteht, und\u002Foder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Entnahme aus einem bestehenden Wertguthaben bzw. Langzeitguthaben im\nSinne des § 22 MTV, sofern die zugrundeliegende Regelung diesen\nVerwendungszweck vorsieht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Entnahme von Wertguthaben muss das monatlich insgesamt fällige\nArbeitsentgelt angemessen im Sinne des § 7 Abs. 1a Nr. 2 SGB IV sein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.4Beendigung der Bildungsteilzeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach Ende der Bildungsteilzeit haben die Beschäftigten Anspruch auf einen\ndem vorherigen Arbeitsplatz vergleichbaren, zumutbaren, gleich- oder\nhöherwertigen Arbeitsplatz. Dieser ist bei vorher Vollzeitbeschäftigten ein\nVollzeitarbeitsplatz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird die Qualifizierungsmaßnahme nicht angetreten oder abgebrochen, erfolgt\ndie Weiterbeschäftigung an dem bisherigen oder einem gleichwertigen\nArbeitsplatz bzw. die Rückkehr zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit nur,\nsoweit der Anspruch unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen\ngeltend gemacht wird, d.h. sobald feststeht, dass die Qualifizierungsmaßnahme\nnicht mehr mit dem beabsichtigten Ziel beendet werden kann. Für diesen Fall\nerhöht sich, soweit einvernehmlich keine andere Lösung gefunden wird, die\nArbeitszeit nach Ablauf einer Wartefrist von 3 Monaten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-EMPCONTR_trigger\">\u003Ch2>§ 6\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Persönliche Weiterbildung - Befristete Ausscheidensvereinbarung mit\nWiedereinstellungszusage\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>6.1Beschäftigte können anstelle des Anspruchs auf Teilzeit gem. § 5.1\nnach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit eine einmalige, bis zu 5 Jahren befristete\nAusscheidensvereinbarung mit gleichzeitiger Wiedereinstellungszusage für\nweitergehende Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der persönlichen beruflichen\nEntwicklung geltend machen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach Bewilligung zur Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme vereinbaren\ndie Arbeitsvertragsparteien die befristete Ausscheidensvereinbarung mit\ngleichzeitiger Wiedereinstellungszusage.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Ankündigungsfristen betragen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-bei einer Qualifizierungsmaßnahme bis zu 3 Monaten, 3 Monate vor Beginn\nder Maßnahme\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-bei einer Qualifizierungsmaßnahme von über 3 Monaten, 6 Monate vor Beginn\nder Maßnahme\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschäftigte haben den Arbeitgeber nach Anmeldung zu einer solchen\nQualifizierungsmaßnahme zu informieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Qualifizierungsmaßnahme muss im Grundsatz geeignet sein,\nvoraussichtlich eine dem betrieblichen Bedarf an Qualifikation entsprechende\nTätigkeit auszuüben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Qualifizierungsmaßnahmen können auch aufeinander folgende bzw. aufbauende\nMaßnahmen (z.B. Schulabschluss plus Studium) sein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.2Mit Zustimmung des Betriebsrates kann von der Verpflichtung zur\nWiedereinstellung abgewichen werden, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der\nQualifizierungsmaßnahme des Beschäftigten das Angebot eines entsprechenden\nArbeitsplatzes wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich\nist. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, entscheidet auf Antrag des\nArbeitgebers die tarifliche Schlichtungsstelle gemäß § 8 des Tarifvertrags\nzur Beschäftigungssicherung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.3Die Beschäftigungszeiten vor Beginn der persönlichen Weiterbildung\nwerden bei Wiedereinstellung für Ansprüche aller Art, die dem Grund oder der\nHöhe nach von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig sind,\nangerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-apprenticeships\">\u003Cp>6.4Auszubildende\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Den Anspruch auf eine einmalige, bis zu 5 Jahren befristete\nAusscheidensvereinbarung mit gleichzeitiger Wiedereinstellungszusage für\nweitergehende Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der persönlichen beruflichen\nEntwicklung können auch Auszubildende vor Abschluss der Ausbildung für die\nZeit im Anschluss an ihre Ausbildung im Betrieb geltend\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>machen. Voraussetzung ist ein bestehender Anspruch auf Übernahme gem. § 25\nMTV Ausbildung. Die tariflichen Regelungen der §§ 25.2 Abs. 2 bis 25.5 MTV\nAusbildung gelten entsprechend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In diesem Fall beträgt die Ankündigungsfrist 12 Wochen vor Beendigung der\nAusbildung . Bei Qualifizierungsmaßnahmen, die länger als 12 Monate dauern,\nbeträgt sie mindestens aber 6 Monate vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme.\nWird die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis erst im Rahmen der tariflichen\nSchlichtungsstelle entschieden, hat der Auszubildende diesen Anspruch im\nAnschluss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen geltend zu\nmachen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird die Qualifizierungsmaßnahme im unmittelbaren Anschluss an die\nAusbildung durchgeführt, können die Ausgebildeten ihre tariflichen Rechte auf\neine Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis nach dem MTV Ausbildung für\ndie Zeit im direkten Anschluss an die Qualifizierungsmaßnahme geltend machen.\nFür die an die Qualifizierungsmaßnahme anschließende Einstellung gelten die\ngleichen Übernahmebedingungen, wie sie nach Ausbildung gegolten hätten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kann die Qualifizierungsmaßnahme nicht im unmittelbaren Anschluss an die\nAusbildung durchgeführt werden, erfolgt die Übernahme gemäß MTV Ausbildung.\nBei einer befristeten Übernahme gilt Folgendes: Nach Beendigung der\nQualifizierungsmaßnahme wird das ursprüngliche Arbeitsverhältnis nach\nGeltendmachung durch den Beschäftigten mit Wiedereintritt bis zur\nursprünglich vereinbarten Gesamtdauer fortgesetzt. Eine nach Abschluss der\nAusbildung und vor Aufnahme der Qualifizierungsmaßnahme im Betrieb verbrachte\nZeit wird auf diese Gesamtdauer angerechnet.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass dieses Verfahren\neinen eigenständigen sachlichen Befristungsgrund im Sinne von § 14 Abs. 1\nTzBfG darstellt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 6.15. Absatz, die Protokollnotiz in § 6.1 sowie § 6.2 gelten\nentsprechend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.5Nach Ende der Qualifizierungsmaßnahmen haben die Beschäftigten Anspruch\nauf einen dem vorherigen Arbeitsplatz vergleichbaren, zumutbaren gleich- oder\nhöherwertigen Arbeitsplatz. Dieser ist bei vorher Vollzeitbeschäftigten ein\nVollzeitarbeitsplatz. Wird die Qualifizierungsmaßnahme nicht angetreten oder\nabgebrochen, erfolgt die (Wieder-) Einstellung an den bisherigen oder einen\ngleichwertigen Arbeitsplatz nur, soweit der Anspruch unverzüglich, spätestens\njedoch innerhalb von 14 Tagen geltend gemacht wird, d.h. sobald feststeht, dass\ndie Qualifizierungsmaßnahme nicht mehr mit dem beabsichtigten Ziel beendet\nwerden kann. Die Bestimmungen des § 6.2 sind entsprechend anzuwenden. Für\ndiesen Fall ist eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 7\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Mindestbetriebsgröße\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Die Ansprüche nach §§ 5.1, 6.1 sowie 6.4 sind ausgeschlossen in Betrieben\nmit in der Regel weniger als 50 Vollzeitbeschäftigten ohne Auszubildende.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-trainingprogrammes\">\u003Ch2>§ 8\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Gemeinsame Agentur der Tarifvertragsparteien zur Förderung der beruflichen\nWeiterbildung\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Die Tarifvertragsparteien haben eine gemeinsame Agentur zur Förderung der\nberuflichen Weiterbildung gegründet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufgabe dieser Agentur zur Förderung der betrieblichen Weiterbildung\nist:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Bei Betrieben und Beschäftigten das Bewusstsein zu stärken, dass\nständige berufliche Qualifizierung notwendig ist, in dem Bemühen,\nQualifikationspotentiale der Beschäftigten zu nutzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Weiterbildungsmaßnahmen für un- und angelernte Beschäftigte, ältere\nBeschäftigte und Beschäftigte nach Arbeitsunterbrechungszeiten (z.B.\nKindererziehung) zu entwickeln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Den Wandel der Qualifikationsanforderungen durch den Strukturwandel in der\nMetall- und Elektroindustrie zu beobachten und rechtzeitig Maßnahmen\nvorzuschlagen, die die Beschäftigungschancen der Beschäftigten nachhaltig\nfördern und Qualifikationsengpässen gegensteuern.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Information und Transparenz bei den außerbetrieblichen beruflichen\nQualifizierungsangeboten zu verbessern.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Modelle für die betriebliche Weiterqualifizierung bekannt zu machen und,\nsoweit sie fehlen, zu entwickeln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Unternehmen und Betriebsräte über das Angebot, Durchführung und Methoden\nvon Qualifizierungsmaßnahmen zu beraten. Dies gilt im Besonderen für eine\nBeratung kleiner und mittlerer Unternehmen. Hierzu gehört auch die Beratung\nbei der Inanspruchnahme von Mitteln der aktiven Arbeitsmarktpolitik.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-In den Fällen des § 4.4 zur Entscheidung beizutragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Qualitätsstandards für betriebliche Weiterbildung zu entwickeln, die\nQualität von Weiterbildungseinrichtungen und -maßnahmen zu begutachten und\nggf. zertifizieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Tarifpartner werden regelmäßig überprüfen, ob und welche Erfolge bei\nder betrieblichen Qualifizierung - auch durch die Agentur zur Förderung der\nbetrieblichen Weiterbildung - erreicht worden sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 9\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Schlussbestimmungen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>9.1Dieser Tarifvertrag ersetzt zum 1. Januar 2022 den Tarifvertrag zur\nQualifizierung vom 24. Februar 2015. Für Ansprüche, die auf Basis des TV\nQualifizierung vom 24. Februar 2015 geltend gemacht wurden, gelten seine\nRegelungen weiter.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.2Bestehende Betriebsvereinbarungen zur Qualifizierung bestehen fort und\nsind von den Betriebsparteien auf Grundlage dieses Tarifvertrages zu\nüberprüfen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.3Dieser Tarifvertrag kann mit 3-Monatsfrist zum Quartal gekündigt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.4Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in geeigneter Weise auf diesen\nTarifvertrag hinzuweisen und ihn im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stuttgart, 11.11.2021\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verband der Metall- und ElektroindustrieIG Metall\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Baden-Württemberg e. V.Bezirk Baden-Württemberg\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Südwestmetall)Bezirksleitung Baden-Württemberg\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gez. Wilfried Porth gez. Peer-Michael Dick\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gez. Roman Zitzelsberger gez. Barbara Resch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\n",{"cbadate_end_date":44,"cbadate_end":47,"CBA_MEMEMPL_1":50,"CBA_MEMTRAD4_1":54,"TRAINING_trigger":58,"trainingprogrammes":62,"apprenticeships":66,"trainingfund":70,"EMPCONTR_trigger":73,"strikes_trigger":77,"direct_participation_trigger":81,"coverunion_trigger":85},{"bindId":45,"name":46,"text":46},"cbadate_end_date","Gültig ab:01.01.2022",{"bindId":48,"name":49,"text":49},"cbadate_end","Abschluss:11.11.2021",{"bindId":51,"name":52,"text":53},"CBA_MEMEMPL_1","Verband der Metall- und Elektroindustrie","Verband der Metall- und Elektroindustrie\n\nBaden-Württemberg e. V. (Südwestmetall)",{"bindId":55,"name":56,"text":57},"CBA_MEMTRAD4_1","IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezir","IG Metall\n\nBezirk Baden-Württemberg\n\nBezirksleitung Baden-Württemberg",{"bindId":59,"name":60,"text":61},"TRAINING_trigger","§ 2 Betriebliche Weiterbildung","§ 2\n\nBetriebliche Weiterbildung",{"bindId":63,"name":64,"text":65},"trainingprogrammes","§ 8 Gemeinsame Agentur der Tarifvertrags","§ 8\n\nGemeinsame Agentur der Tarifvertragsparteien zur Förderung der beruflichen\nWeiterbildung",{"bindId":67,"name":68,"text":69},"apprenticeships","6.4Auszubildende Den Anspruch auf eine e","6.4Auszubildende\n\nDen Anspruch auf eine einmalige, bis zu 5 Jahren befristete\nAusscheidensvereinbarung mit gleichzeitiger Wiedereinstellungszusage für\nweitergehende Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der persönlichen beruflichen\nEntwicklung können auch Auszubildende vor Abschluss der Ausbildung für die\nZeit im Anschluss an ihre Ausbildung im Betrieb geltend\n\nmachen. Voraussetzung ist ein bestehender Anspruch auf Übernahme gem. § 25\nMTV Ausbildung. Die tariflichen Regelungen der §§ 25.2 Abs. 2 bis 25.5 MTV\nAusbildung gelten entsprechend.\n\nIn diesem Fall beträgt die Ankündigungsfrist 12 Wochen vor Beendigung der\nAusbildung . Bei Qualifizierungsmaßnahmen, die länger als 12 Monate dauern,\nbeträgt sie mindestens aber 6 Monate vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme.\nWird die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis erst im Rahmen der tariflichen\nSchlichtungsstelle entschieden, hat der Auszubildende diesen Anspruch im\nAnschluss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen geltend zu\nmachen.\n\nWird die Qualifizierungsmaßnahme im unmittelbaren Anschluss an die\nAusbildung durchgeführt, können die Ausgebildeten ihre tariflichen Rechte auf\neine Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis nach dem MTV Ausbildung für\ndie Zeit im direkten Anschluss an die Qualifizierungsmaßnahme geltend machen.\nFür die an die Qualifizierungsmaßnahme anschließende Einstellung gelten die\ngleichen Übernahmebedingungen, wie sie nach Ausbildung gegolten hätten.\n\nKann die Qualifizierungsmaßnahme nicht im unmittelbaren Anschluss an die\nAusbildung durchgeführt werden, erfolgt die Übernahme gemäß MTV Ausbildung.\nBei einer befristeten Übernahme gilt Folgendes: Nach Beendigung der\nQualifizierungsmaßnahme wird das ursprüngliche Arbeitsverhältnis nach\nGeltendmachung durch den Beschäftigten mit Wiedereintritt bis zur\nursprünglich vereinbarten Gesamtdauer fortgesetzt. Eine nach Abschluss der\nAusbildung und vor Aufnahme der Qualifizierungsmaßnahme im Betrieb verbrachte\nZeit wird auf diese Gesamtdauer angerechnet.",{"bindId":71,"name":72,"text":72},"trainingfund","5.2Förderung",{"bindId":74,"name":75,"text":76},"EMPCONTR_trigger","§ 6 Persönliche Weiterbildung - Befriste","§ 6\n\nPersönliche Weiterbildung - Befristete Ausscheidensvereinbarung mit\nWiedereinstellungszusage",{"bindId":78,"name":79,"text":80},"strikes_trigger","§ 4 Konfliktlösung","§ 4\n\nKonfliktlösung",{"bindId":82,"name":83,"text":84},"direct_participation_trigger","3.2Der Arbeitgeber informiert den Betrie","3.2Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat über den\nQualifizierungsbedarf und",{"bindId":86,"name":87,"text":88},"coverunion_trigger","1.1.2fachlich: für alle Betriebe, deren ","1.1.2fachlich:\n\nfür alle Betriebe, deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metall- und\nElektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall) ist.","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>Tarifvertrag zur Qualifizierung für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg 2021 - 2021\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2021-11-11\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;2022-01-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Verarbeitendes Gewerbe\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-NACE2004\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Herstellung von Geräten der Elektrizitätserzeugung, -verteilung u.Ä., Metallerzeugung und -bearbeitung\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;In the private sector\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMEMPL_1\">\n                Name Gesellschaft: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        \n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \n\n\n        \n\n        \n        \n        \n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \n            \n            \n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \n\n        \n\n    \u003C\u002Fdiv>\n\n\u003C\u002Fhtml>\n",[],[],"collective_agreement",[94],{"title":37,"slug":33},[96],{"type":97,"data":98},"call_to_action_body_block",{"title":99,"description":100,"variant":101,"link":102},"Tarifverträge vergleichen","Vergleichen Sie die Artikel der Tarifverträge in Deutschland zwischen einzelnen Sektoren, Themen und Ländern","dark",{"title":99,"url":103,"description":99,"rel":104,"type":105},"\u002Fde-de\u002Farbeiten-in-deutschland\u002Ftarifvertrag\u002Ftarifvertrage-vergleichen","follow","internal",[107],{"type":97,"data":108},{"title":99,"description":100,"variant":101,"link":109},{"title":99,"url":103,"description":99,"rel":104,"type":105},[]]