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August 2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Stand: 1. Juli 2022)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zwischen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden\ndes Vorstandes,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einerseits\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dem Marburger Bund,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Bundesverband -,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vertreten durch die 1. Vorsitzende und den 2. Vorsitzenden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>andererseits\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wird Folgendes vereinbart: \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Abschnitt I\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Allgemeine Vorschriften\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§ 1 Geltungsbereich\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)1Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich\nZahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend \"Ärzte\" genannt), die an einer\nUniversitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung\nwahrnehmen. 2Er gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die in ärztlichen\nServicebereichen in der Patientenversorgung eingesetzt sind. 3Die Ärzte\nmüssen in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied\nder Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der\nTdL ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollerklärungen zu Absatz 1:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Wechselt eine Ärztin\u002Fein Arzt vorübergehend in einen Bereich ohne\nüberwiegende Aufgaben in der Patientenversorgung findet der TV-Ärzte\nweiterhin Anwendung, wenn bei Aufnahme der Tätigkeit in diesem Bereich\nfeststeht, dass sie zwölf Monate nicht übersteigt und weiterhin ärztliche\nAufgaben ausgeübt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum\nBeispiel Pathologie, Labor und Krankenhaushygiene.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Der Tarifvertrag für das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein\n(Beschäftigungspakt) vom 20. Oktober 2004 bleibt unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1a) Dieser Tarifvertrag gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die im\nJustizvollzugsdienst in der Patientenversorgung tätig sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Dieser Tarifvertrag gilt nicht für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Ärzte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 4\nhinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten; die Zulage nach § 16 Absatz 3\nbleibt hierbei unberücksichtigt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)geringfügig beschäftigte Ärzte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB\nIV.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Chefärztinnen und\nChefärzte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Ob und inwieweit Regelungen dieses Tarifvertrages auf andere Ärztinnen\nund Ärzte im Landesdienst (zum Beispiel an psychiatrischen Krankenhäusern)\nübertragen werden, ist auf Landesebene zu verhandeln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)''Neben den Regelungen der §§ 1 bis 39 gelten für Ärztinnen und\nÄrzte im Justiz-vollzugsdienst des Freistaates Sachsen die Sonderregelungen in\n§ 40. 2Die Sonderregelungen sind Bestandteil des TV-Ärzte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)''Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur\nbegründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem\nunmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein\nArbeitsverhältnis.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)'Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.\n2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich\nvereinbart ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contracttrial\">\u003Cp>(4)Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit\nnicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)'Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und\nordnungsgemäß auszuführen; dabei sind die Ziele der Hochschule und die\nspezifischen Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu beachten. 2Die\nÄrzte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich\ndemokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)'Die Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch\ngesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist,\nVerschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des\nArbeitsverhältnisses hinaus. 2Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach von der\närztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf der Arbeitgeber nur die\nHerausgabe an den ärztlichen Vorgesetzten verlangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)1Die Ärzte dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder\nsonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen.\n2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den\nÄrzten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber\nunverzüglich anzuzeigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)'Eine Beteiligung der Ärzte an Poolgeldern hat nach transparenten\nGrundsätzen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung\nund Erfahrung zu erfolgen. 2Sie richtet sich nach den landesrechtlichen\nBestimmungen. 3Soweit keine landesrechtlichen Bestimmungen erlassen sind, soll\nein Poolvolumen gemäß den Grundsätzen des Satzes 1 verteilt werden; die\nKlinik kann weitere Kriterien bestimmen. 4Die Beteiligung an Poolgeldern ist\nkein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Ärzte zu\nverpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur\nLeistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei\ndem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die\nBetriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten\ndieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Ärzte\nauch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf\nVerlangen der Ärzte ist er hierzu verpflichtet. 6Ärzte, die besonderen\nAnsteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Bereichen\nbeschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu\nuntersuchen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)1Die Ärzte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen\nPersonalakten. Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine\u002Fn hierzu\nschriftlich Bevollmächtigtet ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder\nKopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Ärzte müssen über Beschwerden\nund Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen\nnachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden.\n5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Für die Schadenshaftung der Ärzte finden die Bestimmungen, die für die\nBeamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)1Der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die\nGrundrechte der Wissenschaftsfreiheit und das Grundrecht der Gewissensfreiheit\nzu beachten. 2Für Konfliktfälle wird eine Ombudsperson oder eine\nSchlichtungskommission durch die Betriebsparteien bestimmt, die Empfehlungen\nzur Konfliktlösung aussprechen kann. 3Gesetzliche Ansprüche bleiben von den\nEmpfehlungen der Schlichtung unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9)1Zu den Pflichten der Ärzte gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen\nauszustellen. 2Die Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, im\nRahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten\noder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich\ntätig zu werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(10)Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehören auch die\nErstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen\nAusarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 4 Versetzung, Abordnung, Personalgestellung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)1Ärzte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt\noder abgeordnet werden. 2Sollen Ärzte an eine Dienststelle oder einen Betrieb\naußerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger\nals drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 1:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Abordnung ist die vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende\nBeschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb\ndesselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden\nArbeitsverhältnisses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Versetzung ist die vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte\nBeschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb\ndesselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden\nArbeitsverhältnisses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) (Nicht besetzt)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)1Werden Aufgaben der Ärzte zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen\ndes Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die\narbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen\n(Personalgestellung). 2§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben\nunberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollerklärung zu § 4 Absatz 3:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>''Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden\nArbeitsverhältnisses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem\nDritten. 2Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem\nArbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 5 Nebentätigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Für die Nebentätigkeiten der Ärzte finden die Bestimmungen, die für\ndie Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, sinngemäß Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)'Die Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als\nNebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche\nÄußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen zu erstellen, die von einem\nDritten angefordert und vergütet werden. 2Dies gilt auch im Rahmen einer\nzugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes. 3Steht die Vergütung für\ndas Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung\nausschließlich dem Arbeitgeber zu, so haben die Ärzte entsprechend ihrer\nBeteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. In allen anderen\nFällen sind die Ärzte berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der\nVergütung anzunehmen, die von dem Dritten zu zahlen ist. Die Ärzte können\ndie Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung\noffenbar nicht dem Umfang ihrer Beteiligung entspricht. Im Übrigen kann die\nÜbernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen\nverweigert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Auch die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der\nvorherigen Genehmigung des Arbeitgebers, wenn für sie Räume, Einrichtungen,\nPersonal oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) 1Werden für eine Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder\nMaterial des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so haben die Ärzte dem\nArbeitgeber die Kosten hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer\nSeite zu erstatten sind. 2Die Kosten können in einer Nebenabrede zum\nArbeitsvertrag pauschaliert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight focus\" id=\"clause-WORKHOURS_trigger\">\u003Ch2>Abschnitt II Arbeitszeit\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-dayspweek_select\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourspweek_select\">\u003Cp>(1)1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit\nausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit\nkann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen\u002Fdienstlichen Gründen auch\nauf sechs Tage verteilt werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen\nArbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend kann\nbei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben,\nein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) 1Soweit es die betrieblichen\u002Fdienstlichen Verhältnisse zulassen, werden\ndie Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des\nTabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten\nEntgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach\nSatz 1 aus betrieblichen\u002Fdienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist\nentsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die\nregelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31.\nDezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig\nausgefallenen Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag\nfällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis\nzum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen\nVerhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende\ndes nächsten Kalendermonats erfolgen. Kann ein Freizeitausgleich nicht\ngewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts.\nStundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen\nEntgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In\nden Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz\n2 Buchstabe d) zu.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der\nWechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht,\nvermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der\narbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie\nan einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des\nFeiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und\ndeswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen\nmüssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die\nwegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten\nmüssten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Aus dringenden betrieblichen\u002Fdienstlichen Gründen kann auf der\nGrundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2\nund des § 12 Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes\nabgewichen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher\u002Fdienstlicher\nNotwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-,\nSchichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher\nRegelung oder mit ihrer Zustimmung - Überstunden und Mehrarbeit zu leisten.\n2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten\ninnerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag\nauf einen Sonntag fallen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher\nArbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb\neines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im\nRahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 06:00 bis 20:00\nUhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden.\n2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen\nArbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums\nausgeglichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am\nauswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der\nReisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige,\ndurchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn\ndiese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde.\n3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat,\nso werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester\nArbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im\nRahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der\nbesonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9)1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst,\nRufbereitschaft) am Wochenende (Freitag ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr)\ndarf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden.\n2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am\nWochenende angeordnet werden. 3Darüber hinaus dürfen weitere\nArbeitsleistungen am Wochenende nur angeordnet werden, wenn eine Gefährdung\nder Patientensicherheit droht. 4Die Arbeitsleistung wird dem Kalendermonat\nzugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin\u002Fdes Arztes sind\ndie nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden\noder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu gewähren, eine weitere\nÜbertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am\nEnde dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden\ngewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wochen nach\nAblauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht\ngewährt wurden. Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu\ngewährleisten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollerklärungen zu § 6:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung\nder Arbeitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre\nwissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in\nden Hochschulgesetzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung\nwissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den\nÄrzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen\nAufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter\nEinbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt\nwerden, die sowohl den gesetzlichen Anforderungen als auch veränderten\nbetrieblichen Anforderungen entsprechen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 7 Sonderformen der Arbeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen\nregelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht,\nbei denen die Ärztin\u002Fder Arzt durchschnittlich längstens nach Ablauf eines\nMonats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.\n2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei\nTag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten\nsind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen\nregelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens\nzwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht und die\ninnerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzes,\ninsbesondere des § 5 Arbeitsschutzgesetz, kann die tägliche Arbeitszeit im\nSchichtdienst auf bis zu 12 Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt\nwerden, um längere Freizeitintervalle zu schaffen oder die Zahl der\nWochenenddienste zu vermindern. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als\nvier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr\nals acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können\nnicht mit Bereitschaftsdienst (§ 7 Absatz 4) kombiniert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) 1Die Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers\naußerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten\nStelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen\n(Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen,\nwenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die\nZeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. 3Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und\nin erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann unter den\nVoraussetzungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle unter Einbeziehung des\nBetriebsarztes und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- gegebenenfalls daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des\nGesundheitsschutzes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz\ndie tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den\n§§ 3, 5 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz über acht Stunden\nhinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht\nStunden über-schreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird. 4Die\ntägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von\nBereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen maximal 24 Stunden\nbetragen, wenn dadurch für den Einzelnen mehr Wochenenden und Feiertage frei\nsind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>[Ab dem 1. Januar 2023]\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4Über acht Stunden hinausgehende Dienste im Sinne von Satz 3 dürfen nicht\nmit einer unmittelbar anschließenden Rufbereitschaft kombiniert werden;\nabweichend davon können Ärzte, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis\nstehen, nach Ende der Wartezeit des § 1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz\naufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber zu solchen\nDiensten herangezogen werden; § 7 Absatz 7 Arbeitszeitgesetz gilt sinngemäß\nmit der Maßgabe, dass die Frist zum Widerruf drei Kalendermonate beträgt.\n5Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von\nBereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen maximal 24 Stunden\nbetragen, wenn dadurch für den Einzelnen mehr Wochenenden und Feiertage frei\nsind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollerklärung zu § 7 Absatz 4 Satz 4:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Ärzten, die Dienste nach Satz 4 Teilsatz 2 leisten, führt der\nArbeitgeber kalenderjährlich eine Analyse der Arbeitsauslastung im\nBereitschaftsdienst und in der Rufbereitschaft durch.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 und bei Einhaltung der\nGrenz werte des Absatzes 4 kann im Rahmen des § 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz\neine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch\nohne Ausgleich erfolgen. 2Dabei ist eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu\nmaximal durchschnittlich 58 Stunden in der Bereitschaftsdienststufe I und von\nbis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden in der Bereitschaftsdienststufe II\nzulässig. 3Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in begründeten\nEinzelfällen eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von bis\nzu 66 Stunden vereinbart werden. 4Für die Berechnung des Durchschnitts der\nwöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu\nlegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5a) 1Bei der Anordnung von Bereitschaftsdiensten gemäß § 7 Absatz 4 und\n5 hat die Ärztin\u002Fder Arzt grundsätzlich im Kalendermonat höchstens vier\nBereitschaftsdienste zu leisten. 2Abweichend davon dürfen in einem\nKalendermonat pro Kalendervierteljahr fünf Bereitschaftsdienste angeordnet\nwerden. 3Darüber hinaus sind Bereitschaftsdienste nur zu leisten, wenn eine\nGefährdung der Patientensicherheit droht. 4Abweichend von Satz 1 und 2 können\nÄrzte, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, nach Ende der\nWartezeit des § 1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz aufgrund einer\nschriftlichen Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber bis zu sieben Dienste im\nKalendermonat leisten; § 7 Absatz 7 Arbeitszeitgesetz gilt sinngemäß mit der\nMaßgabe, dass die Frist zum Widerruf drei Kalendermonate beträgt. 5Der\nBereitschaftsdienst wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem er begonnen hat.\n6Durch Betriebs-\u002FDienstvereinbarungen können abweichend von Satz 1 bis 3 für\nbis zu fünf organisatorische Einheiten abweichende Regelungen getroffen\nwerden. 7Über den Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nach Satz\n6 sind die Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der entsprechende\nLandesverband des Marburger Bundes unverzüglich zu informieren. 8Sie haben im\nEinzelfall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, dem In-Kraft-Treten der\nDienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärzte im Geltungsbereich\ndieses Tarifvertrages zu widersprechen; in diesem Fall ist die\nBetriebs-\u002FDienstvereinbarung von Anfang an unwirksam.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollerklärungen zu § 7 Absatz 5a:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Bereitschaftsdienste bis zu vier Stunden von Montag 5 Uhr bis Freitag 21\nUhr werden mit 0,5 eines Dienstes gewertet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Bei der Teilung von Wochenenddiensten werden Bereitschaftsdienste bis zu\nzwölf Stunden mit 0,5 eines Dienstes gewertet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)1Die Ärztin\u002FDer Arzt hat sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb\nder regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle\naufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 2Der\nArbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich\nin Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Rufbereitschaft wird nicht dadurch\nausgeschlossen, dass Ärzte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem\nvergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. 4Durch tatsächliche\nArbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche\nHöchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden (§§ 3, 7 Absatz 1\nNr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6a) 1Die Lage der Dienste (Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste) der\nÄrzte wird in einem Dienstplan geregelt, der spätestens sechs Wochen vor\nBeginn des jeweiligen Planungszeitraumes aufgestellt wird. 2Wird diese Frist\nnicht eingehalten, so wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag\nvon 10 v.H. des Entgelts gemäß § 9 Absatz 1 auf jeden Dienst des zu\nplanenden Folgemonats gezahlt bzw. erhöht sich die Bewertung des\nBereitschaftsdienstes gemäß § 9 Absatz 2 für jeden Dienst des zu planenden\nFolgemonats um 10 Prozentpunkte. 3Ergeben sich nach der Aufstellung des\nDienstplanes Gründe für eine Änderung des Dienstplanes, die in der Person\neiner Ärztin\u002Feines Arztes begründet sind oder die auf nicht vorhersehbaren\nUmständen beruhen, kann der Dienstplan nach Aufstellung geändert werden. 4Die\nMitbestimmung nach der Aufstellung des Dienstplanes bleibt unberührt. 5Liegen\nbei einer notwendigen Dienstplanänderung nach Satz 3 zwischen der\nDienstplanänderung und dem Antritt des Dienstes weniger als drei Tage, wird\nzusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag von 10 v.H. des Entgelts\ngemäß § 9 Absatz 1 gezahlt bzw. erhöht sich die Bewertung des\nBereitschaftsdienstes gemäß § 9 Absatz 2 um 10 Prozentpunkte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die\nvereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen\nwöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1 Satz 1)\nleisten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9)Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über\ndie im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6\nAbsatz 1) für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich\nfestgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden\nKalenderwoche ausgeglichen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(10) Abweichend von Absatz 9 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die\nim Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan\nfestgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan\nvorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche\nArbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden\nsind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(11)1In den Fällen, in denen Teilzeitarbeit (§ 11) vereinbart wurde,\nverringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit in Absatz 5 -\nbeziehungsweise in den Fällen, in denen Absatz 5 nicht zur Anwendung kommt,\ndie Höchstgrenze von 48 Stunden - in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit\ndieser Teilzeitbeschäftigten zu der regelmäßigen Arbeitszeit der\nVollbeschäftigten verringert worden ist. 2Mit Zustimmung der Ärztin\u002Fdes\nArztes oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen\nkann hiervon abgewichen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)1Ärzte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung\nZeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten\n- je Stunde\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-NOCTPREM_trigger\">\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-OVERTIME_trigger\">\u003C\u002Fdiv>\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>a) für Überstunden\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>15 v.H.,\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>b) für Nachtarbeit\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>20 v.H.,\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SUNDAY_trigger\">\u003Ctd>c) für Sonntagsarbeit\u003C\u002Ftd>\u003C\u002Fdiv>\n      \u003Ctd>25 v.H.,\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>d) bei Feiertagsarbeit\n\n        \u003Cp>- ohne Freizeitausgleich\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>- mit Freizeitausgleich\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>135 v.H.,\n\n        \u003Cp>35 v.H.,\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 06:00\n        Uhr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>35 v.H.,\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>20 v.H.;\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3\nder jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach\nSatz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf\nWunsch der Ärzte können, soweit die betrieblichen\u002Fdienstlichen Verhältnisse\nes zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem\njeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und\nausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche\nArbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe,\nhöchstens jedoch nach der Stufe 4.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und\nbezeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als\nEntgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden\nTabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)''Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit\nauszugleichen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt\nsowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile\nweitergezahlt. 2Ärzte erhalten für Überstunden (§ 7 Absatz 9), die nicht\nbis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende\ndes nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen\nworden sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des\nTabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach\nder Stufe 4. 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1\nbesteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)(Nicht besetzt)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus\nbetrieblichen\u002F dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2\nSatz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhalten\ndie Ärzte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des\nTabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollerklärung zu § 8 Absatz 4:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mit dem Begriff \"Arbeitsstunden\" sind nicht die Stunden gemeint, die im\nRahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu Abschnitt II\nanfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5) Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine\nWechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. 2Ärzte, die nicht ständig\nWechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro\npro Stunde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)1Ärzte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage\nvon 40 Euro monatlich. 2Ärzte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten,\nerhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 9 Ausgleich für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe\ngezahlt. 2Für eine Rufbereitschaft von mindestens zwölf Stunden wird für die\nTage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für\nFeiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts der jeweiligen\nEntgeltgruppe und Stufe (individuelles Stundenentgelt) gezahlt. 3Maßgebend\nfür die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die\nRufbereitschaft beginnt. 4Für Rufbereitschaften von weniger als zwölf Stunden\nwerden für jede angefangene Stunde 12,5 v.H. des individuellen Stundenentgelts\nnach der Entgelttabelle gezahlt. 5Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede\neinzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im\nKrankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine\nvolle Stunde gerundet. 6Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für\nÜberstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge bezahlt. 7Für die Zeit der\nRufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollerklärung zu § 9 Absatz 1:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale\ngezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)1Zur Berechnung des Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes\neinschließlich der geleisteten Arbeit in zwei Stufen als Arbeitszeit gewertet.\nAusschlaggebend sind die Arbeitsleistungen, die während des\nBereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Bereitschaftsdienststufe\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Arbeitsleitung innerhalb des Bereitschaftsdienstes\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Bewertung als Arbeitszeit\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>I\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>0 bis zu 25 v.H.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>60 v.H.\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>II\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Mehr als 25 v.H. bis 49 v.H.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>95 v.H.\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht\nsich die Bewertung um 25 Prozentpunkte. Für die Zeit des\nBereitschaftsdienstes, die als Arbeitszeit gewertet wird, wird das tarifliche\nStundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (individuelles\nStundenentgelt) gezahlt. 5Das Bereitschaftsdienstentgelt kann im Verhältnis\n1:1 in Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). 6Für die Zeit des\nFreizeitausgleichs werden das Entgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten\nZulagen fortgezahlt. 7Die Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes\nerfolgt durch schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. 8Die Nebenabrede ist\nabweichend von § 2 Absatz 3 mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende\neines Kalenderhalbjahres kündbar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2a) 1Ab mehr als vier Bereitschaftsdiensten nach § 7 Absatz 5a im\nKalendermonat erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 9\nAbsatz 2 Satz 2 um 10 Prozentpunkte; dieser Zuschlag erhöht sich bei jedem\nweiteren Bereitschaftsdienst um weitere 10 Prozentpunkte. Ist in einem\nKalendermonat ein fünfter Bereitschaftsdienst nach § 7 Absatz 5a Satz 2\nangeordnet worden, erhöht sich die Bewertung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 für\ndiesen Bereitschaftsdienst um 10 Prozentpunkte; für weitere\nBereitschaftsdienste in diesem Kalendermonat gilt Satz 1 entsprechend mit der\nMaßgabe, dass sich die Bewertung ab dem sechsten Bereitschaftsdienst um 10\nProzentpunkte erhöht; dieser Zuschlag erhöht sich bei jedem weiteren\nBereitschaftsdienst um weitere 10 Prozentpunkte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)1Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (21 Uhr bis\n6 Uhr) wird zusätzlich zum Ausgleich für Bereitschaftsdienste nach Absatz 2\nje Stunde ein Zeitzuschlag in Höhe von 20 v.H. entsprechend § 8 Absatz 1 Satz\n2 Buchstabe b gewährt. 2Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)In den Fällen der Absätze 2 und 3 werden im Übrigen Zeitzuschläge (§\n8) für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten\nArbeit nicht gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 10 Sonderfunktionen, Dokumentation\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Wird den Ärzten durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers eine\nSonderfunktion innerhalb der Klinik übertragen (zum Beispiel\nTransplantationsbeauftragter, Strahlenschutzbeauftragter usw.), sind sie für\ndiese Tätigkeit und die Fortbildung hierzu in erforderlichem Umfang von ihren\nsonstigen Aufgaben freizustellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) 1Die Arbeitszeiten der Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder\nauf andere Art mit gleicher Genauigkeit so zu erfassen, dass die gesamte\nAnwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. 2Dabei gilt die gesamte\nAnwesenheit der Ärzte abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als\nArbeitszeit. Eine abweichende Bewertung ist nur bei Nebentätigkeiten\nzulässig, die keine Dienstaufgaben sind, und bei privaten Tätigkeiten der\nÄrztin\u002Fdes Arztes. Die Ärztin\u002FDer Arzt hat insbesondere zur Überprüfung der\ndokumentierten Anwesenheitszeiten nach Satz 1 ein persönliches Einsichtsrecht\nin die Arbeitszeitdokumentation. Die Einsicht ist unverzüglich zu\ngewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollerklärungen zu § 10 Absatz 2:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Bei einer außerplanmäßigen Überschreitung der täglichen\nHöchstarbeitszeit von zehn Stunden bzw. der im Dienstplan vorgegebenen\nArbeitszeit haben die Ärzte dem Arbeitgeber im Einzelfall auf dessen Verlangen\nden Grund der Überschreitung mitzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Für die private Veranlassung gemäß Satz 3 trägt der Arbeitgeber nach\nden allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts die Darlegungs- und Beweislast.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollerklärung zu § 10 Absatz 2 Satz 2:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Arbeitszeitgestaltung bleibt\nunberührt; es ist sicherzustellen, dass entgegengenommene Arbeitsleistung als\nArbeitszeit anerkannt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 11 Teilzeitbeschäftigung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)1Mit Ärzten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich\nfestgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen\nAngehörigen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise\nbetriebliche Belange nicht entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf\nJahre zu befristen. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens\nsechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.\n4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der\ndienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten der besonderen\npersönlichen Situation der Ärztin\u002Fdes Arztes nach Satz 1 Rechnung zu\ntragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Ärzte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine\nTeilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber\nverlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit\ndem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht\nbefristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer\nBesetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der\ndienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt\nberücksichtigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollerklärung zu Abschnitt II:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden\nMitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und\nRahmenzeit (§ 6 Absatz 6 und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7) möglich; dies gilt nicht bei Schicht- und Wechselschichtarbeit. 2Sie\ndürfen keine Regelungen nach § 6 Absatz 4 enthalten. 3Bei In-Kraft-Treten\ndieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-jobclassifaction1\">\u003Ch2>Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§ 12 Eingruppierung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich\nmindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Entgeltgruppe\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Bezeichnung\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Ä 1\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Ärztin\u002FArzt mit entsprechender Tätigkeit\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Ä 2\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Fachärztin\u002FFacharzt mit entsprechender Tätigkeit\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Ä 3\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Oberärztin\u002FOberarzt\n\n        \u003Cp>Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für\n        Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom\n        Arbeitgeber übertragen worden ist.\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber\n        übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich\n        abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der\n        Weiterbildungsordnung fordert.\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Ä 4\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Fachärztin\u002FFacharzt, der\u002Fdem die ständige Vertretung des leitenden\n        Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist.\n\n        \u003Cp>(Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den\n        leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das\n        Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einer\n        Ärztin\u002Feinem Arzt erfüllt werden.)\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 13 Zulage bei Überschreiten der Mindestweiterbildungszeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 in der Weiterbildung zur Fachärztin\nbeziehungsweise zum Facharzt erhalten eine monatliche Zulage in Höhe der\nDifferenz zur Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2, sobald sie die\nMindestweiterbildungszeit nach der Weiterbildungsordnung um mehr als ein Jahr\nüberschritten haben, ohne dass sie dies zu vertreten haben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Wird Ärzten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den\nTätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese\nTätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der\nAusübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der\nÜbertragung der Tätigkeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die persönliche Zulage bemisst sich bei Ärzten, die in eine der\nEntgeltgruppen Ä 1 bis Ä 3 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu\ndem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 15 Tabellenentgelt\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)1Die Ärztin\u002FDer Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe\nbestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie\u002Fer eingruppiert ist, und nach\nder für sie\u002Fihn geltenden Stufe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen A und B festgelegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 16 Stufen der Entgelttabelle\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)1Die Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 umfassen je sechs und die\nEntgeltgruppen Ä 3 und Ä 4 umfassen je drei Stufen. 2Die Ärzte erreichen die\njeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä\n2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit als\nständiger Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die in den Tabellen\n(Anlagen A und B) angegeben sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)1Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes:\nBei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als\nförderliche Zeiten berücksichtigt. 2Zeiten von Berufserfahrung aus\nnichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)1Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur\nBindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer\nLebenshaltungskosten kann abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein\nbis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.\n2Ärzte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2\nzusätzlich erhalten. 3Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als\nbefristete Zulage widerruflich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) 1Bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern tritt bei Anwendung des\nAbsatzes 3 an die Stelle des Wertes von 20 v.H. der Wert 25 v.H. 2Dies gilt\njedoch nur, wenn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) sie aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation besondere projektbezogene\nAnforderungen erfüllen oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) eine besondere Personalbindung beziehungsweise Personalgewinnung erreicht\nwerden soll.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Die Ärzte erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn\ndes Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Den Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 stehen\ngleich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Zeiten eines bezahlten Urlaubs,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt\nschriftlich ein dienstliches beziehungsweise betriebliches Interesse anerkannt\nhat,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im\nKalenderjahr,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen\nTätigkeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die\nnicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sind unschädlich; sie werden\naber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 3Zeiten, in denen eine\nBeschäftigung mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen\nArbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten erfolgt ist, werden voll\nangerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 18 Besondere Zahlung im Drittmittelbereich\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1Die Ärzte im Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung\nerhalten. Voraussetzung ist, dass nach Deckung der Einzel- und Gemeinkosten des\nDrittmittelvorhabens entsprechende Erträge aus Mitteln privater Dritter\nverbleiben. 3Die Ärzte müssen zudem durch besondere Leistungen bei der\nEinwerbung der Mittel oder der Erstellung einer für die eingeworbenen Mittel\nzu erbringenden beziehungsweise erbrachten Leistung beigetragen haben. 4Die\nSonderzahlung kann bis zu 10 v.H. ihres Jahrestabellenentgelts betragen. 5Sie\nist nicht zusatzversorgungspflichtig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 19 Einsatzzuschlag für Rettungsdienst\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehört es, am\nRettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. 2Für jeden\nEinsatz in diesem Rettungsdienst erhalten die Ärzte einen nicht\nzusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 15,41 Euro. 3Dieser\nBetrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie\ndas Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollerklärungen zu § 19:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. Ärzte, denen aus persönlichen Gründen (zum Beispiel Vorliegen einer\nanerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst\nentgegensteht, Flugunverträglichkeit) oder aus fachlichen Gründen die\nTeilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar beziehungsweise untersagt ist,\ndürfen nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.1Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn den Ärzten wegen der Teilnahme\nam Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom\nArbeitgeber oder von einem Dritten (zum Beispiel private Unfallversicherung,\nfür die der Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge\nganz oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche) zustehen. 2Die Ärzte\nkönnen auf die sonstigen Leistungen verzichten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Der Einsatzzuschlag beträgt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>- ab 1. Oktober 2021\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>21,17 Euro und\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>- ab 1. September 2023\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>21,88 Euro.\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 20 Jahressonderzahlungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Jahressonderzahlung wird bis zum 31. Dezember 2009 nicht gewährt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1, § 26 und § 27\nwerden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten\nEntgeltbestandteile weitergezahlt. 2Nicht in Monatsbeträgen festgelegte\nEntgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen\nKalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung\nvorhergehen (Berechnungszeitraum), gezahlt. 3Aus genommen hiervon sind das\nzusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme der\nim Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungsentgelte,\nJahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind\nKalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis\nbestanden hat. 2Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate\nbestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis\nbestanden hat, zugrunde zu legen. 3Bei Änderungen der individuellen\nArbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen\nKalendermonate zu Grunde gelegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.1Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt 1\u002F65 aus der Summe der zu\nberücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum\nzugestanden haben, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit\ndurchschnittlich auf fünf Tage verteilt ist. 2Maßgebend ist die Verteilung\nder Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. 3Bei einer abweichenden\nVerteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2\nzu ermitteln. 4Sofern während des Berechnungszeitraums bereits\nFortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben bei der Ermittlung des Durchschnitts\nnach Satz 2 die für diese Ausfalltage auf Basis des Tagesdurchschnitts\nzustehenden Beträge sowie die Ausfalltage selbst unberücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.1 Liegt zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der\nÄnderung der individuellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die\nEntgeltfortzahlung kein voller Kalendermonat, ist der Tagesdurchschnitt anhand\nder konkreten individuellen Daten zu ermitteln. 2Dazu ist die Summe der zu\nberücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zugestanden\nhaben, durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten\nArbeitstage zu teilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung\nein, sind die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der\nEntgeltanpassung zustanden, um 90 v.H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine\nEntgeltanpassung zu erhöhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-sicknesspay\">\u003Ch3>§ 22 Entgelt im Krankheitsfall\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-maxsicknesspay\">\u003Cp>(1)''Werden Ärzte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der\nArbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie\nbis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. 2Bei erneuter\nArbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des\nArbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete\nArbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die\nArbeitsverhinderung im Sinne von § 3 Absatz 2, § 3a und § 9\nEntgeltfortzahlungsgesetz.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Protokollerklärung zu § 22 Absatz 1 Satz 1:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit\nvorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-healthinsurance\">\u003Cp>(2)1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Ärzte für die\nZeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen\ngezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags\nzwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem\nNettoentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte\nEntgelt im Sinne des § 21; bei freiwillig in der gesetzlichen\nKrankenversicherung versicherten Ärzten ist dabei deren Gesamtkranken- und\nPflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen.\n3Bei Ärzten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei\noder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung\nbefreit sind, sind bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen\nLeistungen zu Grunde zu legen, die ihnen als Pflichtversicherte in der\ngesetzlichen Krankenversicherung zustünden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Protokollerklärung zu § 22 Absatz 2:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Falle der Arbeitsverhinderung nach § 3a Entgeltfortzahlungsgesetz stehen\nden tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers das\nKrankengeld nach § 44a SGB V oder die tatsächlichen Leistungen des privaten\nKrankenversicherungsträgers oder des Beihilfeträgers gleich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz\n3)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.\nMaßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die\nBeschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit\nvollendet wird. innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im\nKrankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in\nAbsatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen\nArbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende\nAnspruch.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)1 Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des\nArbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt\nunberührt. 2Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus\ngezahlt, von dem an Ärzte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf\nGrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer\nzusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen\nVersorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Ärzte\nfinanziert ist. 3Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen\ngelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach\nSatz 2; die Ansprüche der Ärzte gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. Der\nArbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der\nnicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne\ndes Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die Ärztin\u002F der\nArzt hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft\nverspätet mitgeteilt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 23 Besondere Zahlungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)1Einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des\nVermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Ärzte, deren\nArbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert. 2Für\nVollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen\nKalendermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den\nKalendermonat, in dem die Ärztin\u002Fder Arzt dem Arbeitgeber die erforderlichen\nAngaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate\ndesselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach\nZugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame Leistung\nwird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Ärzten Tabellenentgelt,\nEntgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. Für Zeiten, für die\nKrankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des\nKrankengeldzuschusses. Die vermögenswirksame Leistung ist kein\nzusatzversorgungspflichtiges Entgelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)1Ärzte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer\nBeschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)1Beim Tod von Ärzten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird\nder Ehegattin\u002F dem Ehegatten oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt; der\nEhegattin\u002Fdem Ehegatten steht die Lebenspartnerin\u002Fder Lebenspartner im Sinne\ndes Lebenspartnerschaftsgesetzes gleich. 2Als Sterbegeld wird für die\nrestlichen Tage des Sterbemonats und - in einer Summe - für zwei weitere\nMonate das Tabellenentgelt der\u002Fdes Verstorbenen gezahlt. 3Die Zahlung des\nSterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen\ngegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat\nbefreiende Wirkung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld\nfinden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers\njeweils gelten, entsprechende Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen\nEntgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht\nausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. 2Die Zahlung erfolgt am letzten\nTag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der\nÄrztin\u002Fdem Arzt benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der\nEuropäischen Union. 3Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen\nWochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag,\ngilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. 4Entgeltbe standteile, die\nnicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach §\n21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt,\nfällig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollerklärungen zu § 24 Absatz 1:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Teilen Ärzte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie beziehungsweise\nkostengünstigere Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie die dadurch\nentstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den\nlaufenden Monat zahlen, können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres\nden Zahltag vom 15. auf den letzten Tag des Monats gemäß Absatz 1 Satz 1\nverschieben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist,\nerhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen\nEntgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell\nvereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit\nvergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) 1Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen\nEntgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der\nTeil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 2Besteht nur für einen\nTeil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete\ndienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde\nentfallende Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen\nfestgelegten Entgeltbestandteile gezahlt. 3Zur Ermittlung des auf eine Stunde\nentfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten\nEntgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen\nArbeitszeit (§ 6 Absatz 1) zu teilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)1 Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents\nvon mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist\nabzurunden. 2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen\ngerundet. Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines\nKalendermonats, gilt Absatz 3 entsprechend. § 2 Absatz 3 mit einer Frist von\ndrei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6) 1Durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag können neben dem Tabellenentgelt\nzustehende Entgeltbestandteile (zum Beispiel Zeitzuschläge,\nErschwerniszuschläge, Überstundenentgelte) pauschaliert werden. 2Die\nNebenabrede ist abweichend von § 2 Absatz 3 mit einer Frist von drei Monaten\njeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-pensionfund\">\u003Ch3>§ 25 Betriebliche Altersversorgung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1Die Ärzte haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und\nHinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten bestimmt der\nTarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des\nöffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in seiner jeweils\ngeltenden Fassung und für Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg das\nHamburgische Zusatzversorgungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAIDLEAV_trigger\">\u003Ch2>Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§ 26 Erholungsurlaub\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)''Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter\nFortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen\nArbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in\njedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an\ndenen die Ärztin\u002Fder Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten\nhat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden\ngesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei\neiner anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in\nder Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.\n5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen\nhalben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet;\nBruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.\n6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann\nauch in Teilen genommen werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 2:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>'Für Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis über den 11. April\n2013 hinaus fortbestanden hat, beträgt im Kalenderjahr 2013 der\nUrlaubsanspruch 30 Arbeitstage. 2§ 26 Absatz 2 bleibt unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 6:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll\nein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) 1Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei\nMonaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. 2Kann der\nErholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen\u002Fdienstlichen\nGründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai\nanzutreten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als\nErholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel\ndes Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt\nunberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des\nErholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für\njeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt\ngezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 27 Zusatzurlaub\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten des\njeweiligen Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer\nsinngemäß. 2Die beamtenrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den\nZusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder\nständig Schichtarbeit nach § 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach §\n8 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag\nZusatzurlaub\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (zum\nBeispiel ständige Vertreter) erhalten Ärzte, denen die Zulage nach § 8\nAbsatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub\nfür\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit\ngeleistet haben, und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet\nhaben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)''Zusatzurlaubnach diesemTarifvertrag und sonstigenBestimmungenmit\nAusnahme von § 208 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im\nKalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen\nim Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist für\nZusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 hierzu nicht anzuwenden. 4Bei Ärzten,\ndie das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine\nHöchstgrenze von 36 Arbeitstagen; maßgebend für die höhere Urlaubsdauer ist\ndas Kalenderjahr, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>[Ab dem 1. Januar 2023]\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)''Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit\nAusnahme von § 208 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im\nKalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen\nim Kalenderjahr zusammen 38 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist für\nZusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 hierzu nicht anzuwenden.  \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b\nentsprechend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)1Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung von\nNachtarbeit außerhalb von Bereitschaftsdienst im Kalenderjahr von\nmindestens\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>150 Nachtarbeitsstunden\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1 Arbeitstag\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>300 Nachtarbeitsstunden\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2 Arbeitstage\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>450 Nachtarbeitsstunden\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3 Arbeitstage\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>600 Nachtarbeitsstunden\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4 Arbeitstage.\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung von\nNachtarbeit im Bereitschaftsdienst im Kalenderjahr von mindestens\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>150 Nachtarbeitsstunden\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1 Arbeitstag\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>300 Nachtarbeitsstunden\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2 Arbeitstage.\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 und 2 geforderten\nNachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten\ndurchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit\nvon entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. 4Nachtarbeitsstunden, die in\nZeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder\nSchichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. 5Absatz 4 und Absatz 5 finden\nAnwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollerklärung zu § 27 Absatz 2 und 3:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht-\noder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die\nVoraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob\nständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine\nUnterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder\nArbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollerklärung zu § 27 Absatz 6:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit außerhalb von\nBereitschaftsdienst bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und\nentsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1\nerfüllt sind. 2Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit im\nBereitschaftsdienst bemisst sich nach den im Bereitschaftsdienst abgeleisteten\nNachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen\nnach Absatz 6 Satz 2 erfüllt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>[Ab dem 1. Januar 2023]\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)1Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung von\nNachtarbeit im Kalenderjahr von mindestens\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>150 Nachtarbeitsstunden\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1 Arbeitstag\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>300 Nachtarbeitsstunden\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2 Arbeitstage\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>450 Nachtarbeitsstunden\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3 Arbeitstage\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>600 Nachtarbeitsstunden\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4 Arbeitstage\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>750 Nachtarbeitsstunden\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>5 Arbeitstage\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>900 Nachtarbeitsstunden\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>6 Arbeitstage.\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp> \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2Als Nachtarbeitsstunde im Sinne von Satz 1 gilt auch jede Stunde der Zeit\ndes Bereitschaftsdienstes zwischen 21 Uhr und 6 Uhr (§ 7 Absatz 7).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 geforderten\nNachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten\ndurchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit\nvon entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. 4Nachtarbeitsstunden, die in\nZeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder\nSchichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. 5Absatz 4 und Absatz 5 finden\nAnwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollerklärung zu § 27 Absatz 2 und 3:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht-\noder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die\nVoraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob\nständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine\nUnterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder\nArbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollerklärung zu § 27 Absatz 6:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit außerhalb von\nBereitschaftsdienst bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und\nentsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1\nerfüllt sind. 2Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit im\nBereitschaftsdienst bemisst sich nach den im Bereitschaftsdienst abgeleisteten\nNachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen\nnach Absatz 6 Satz 2 erfüllt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>[Ab dem 1. Januar 2023]\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollerklärung zu § 27 Absatz 6:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach den abgeleisteten\nNachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen\nnach Absatz 6 Satz 1 erfüllt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 28 Sonderurlaub\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ärzte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die\nFortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 29 Arbeitsbefreiung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616\nBGB, in denen Ärzte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß\nvon der Arbeit freigestellt werden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-paidpaternityleave\">\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelatives\">\u003C\u002Fdiv>\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>a) Niederkunft der Ehefrau\u002Fder Lebenspartnerin im Sinne des\n        Lebenspartnerschaftsgesetzes\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>ein Arbeitstag,\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>b) Tod der Ehegattin\u002Fdes Ehegatten, der Lebenspartnerin\u002Fdes\n        Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes\n        oder Elternteils\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>zwei Arbeitstage,\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen\n        Ort\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>ein Arbeitstag,\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>ein Arbeitstag,\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-childcare\">e) schwere Erkrankung\n\n        \u003Cp>aa) einer\u002Feines Angehörigen, soweit sie\u002Fer in demselben Haushalt\n        lebt,\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>ein Arbeitstag im Kalenderjahr,\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\n        wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht\n        oder bestanden hat,\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr,\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>cc) einer Betreuungsperson, wenn Ärzte deshalb die Betreuung ihres\n        Kindes, das da s 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen\n        körpe rlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd\n        pflegebedürftig ist, übernehmen müssen,\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr.\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>2Eine Freistellung nach Buchstabe e erfolgt nur, soweit eine andere\n        Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und\n        durch ärztliche Bescheinigung in den Fällen der Doppelbuchsta-ben aa\n        und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der\u002Fdes Beschäftigten zur\n        vorläufigen Pflege be-scheinigt wird. 3Die Freistellung darf insgesamt\n        fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>f) Ärztliche Behandlung von Ärztinnen und Ärzten, wenn diese\n        während der Arbeitszeit erfolgen muss,\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>erforderliche nachgewiesene erfolgen muss, Abwesenheitszeit\n        einschließlich erforderlicher Wegezeiten.\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) 1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem\nRecht besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur dann, wenn die\nArbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht\naußerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen\nwerden können; soweit die Ärzte Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend\nmachen können, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. 2Das fortgezahlte\nEntgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der\nKostenträger. 3Die Ärzte haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die\nerhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)1Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung\nunter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren. In\nbegründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige\nArbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen\nVerhältnisse es gestatten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollerklärung zu § 29 Absatz 3 Satz 2:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zu den \"begründeten Fällen” können auch solche Anlässe gehören, für\ndie kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (zum Beispiel Umzug aus\npersönlichen Gründen).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)1Auf Antrag kann den gewählten Vertreterinnen\u002FVertretern der\nGewerkschaft zur Teilnahme an Tagungen Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen\nim Jahr unter Fortzahlung des Entgelts erteilt werden; dringende dienstliche\noder betriebliche Interessen dürfen der Arbeitsbefreiung nicht entgegenstehen.\n2Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der TdL oder ihren Mitgliedern kann\nauf Anfordern der Gewerkschaft Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts\nohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-trainingprogrammes\">\u003Cp>(5)Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von\nBerufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine\nTätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern\nArbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, sofern nicht\ndringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)1Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und vergleichbaren\nVeranstaltungen ist Ärzten Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstage im\nKalenderjahr zu gewähren. 2Die Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach\nden Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet. Bei\nPersonalkostenerstattung durch Dritte erfolgt eine Freistellung für bis zu\nfünf Tage.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(7)In den Fällen der Absätze 1 bis 6 werden das Tabellenentgelt sowie die\nsonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind,\nweitergezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§ 30 Befristete Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)1 Befristete Arbeitsverhältnisse sind nach den gesetzlichen Vorschriften\nüber die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. 2Dabei soll eine\nausgewogene Abwägung zwischen den dienstlichen Notwendigkeiten einerseits und\nden berechtigten Interessen der betroffenen Ärzte andererseits erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) 1Beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit besonders kurzen\nVertragslaufzeiten ist auch das Interesse der Ärzte an einer notwendigen\nPlanungssicherheit zu berücksichtigen. 2Bei befristeten Beschäftigungen nach\ndem Hochschulrahmengesetz beziehungsweise einer gesetzlichen Nachfolgeregelung\nmit dem Zweck der Weiterbildung zur Fachärztin beziehungsweise zum Facharzt\nsoll der erste Vertrag möglichst für eine Laufzeit von nicht weniger als zwei\nJahren und der weitere Vertrag bis zum Ende der Mindestweiterbildungszeit\ngeschlossen werden. 3Sachliche Gründe können eine kürzere Vertragslaufzeit\nerfordern.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Befristete Arbeitsverhältnisse können gekündigt werden (§ 15 Absatz 3\nTeilzeit- und Befristungsgesetz).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 31\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(Nicht besetzt)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 32\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(aufgehoben)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Das Arbeitsverhältnis endet, ohne Kündigung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)mit Ablauf des Monats, in dem die Ärztin\u002Fder Arzt das gesetzlich\nfestgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)1Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der\nBescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird,\nwonach die Ärztin\u002Fder Arzt voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. 2Die\nÄrztin\u002FDer Arzt hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids\nunverzüglich zu unterrichten. 3Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des\nRentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn\nvorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des\nArbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des\nIntegrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des\nTages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. Das\nArbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des\nRentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall\nruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit\ngewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab\ndem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids\nfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet beziehungsweise ruht das\nArbeitsverhältnis nicht, wenn die Ärztin\u002Fder Arzt nach ihrem\u002Fseinem vom\nRentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem\u002Fseinem\nbisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz\nweiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche beziehungsweise\nbetriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und die Ärztin\u002Fder Arzt innerhalb\nvon zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids ihre\u002Fseine Weiterbeschäftigung\nschriftlich beantragt. \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) 1Verzögert die Ärztin\u002Fder Arzt schuldhaft den Rentenantrag oder\nbezieht sie\u002Fer Altersrente nach § 236, § 236a oder § 236b SGB VI oder ist\nsie\u002Fer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einem\nberufsständischen Versorgungswerk ver-sichert, so tritt an die Stelle des\nRentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin\u002F eines Amtsarztes oder\neiner\u002Feines nach § 3 Absatz 5 Satz 2 bestimmten Ärztin\u002FArztes. 2Das\nArbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der\nÄrztin\u002Fdem Arzt das Gutachten bekannt gegeben worden ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5) Soll die Ärztin\u002Fder Arzt, deren\u002Fdessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1\nBuchstabe a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher\nArbeitsvertrag abzuschließen. 2Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer\nFrist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag\nnichts anderes vereinbart ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollerklärung zu § 33 Absatz 2 und 3:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Rentenversicherungsträger im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch\nberufsständische Versorgungswerke.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit\nBeginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen\nbeträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1\nund 2)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>bis zu einem Jahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>ein Monat zum Monatsschluss,\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>von mehr als einem Jahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>6 Wochen,\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>von mindestens 5 Jahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3 Monate,\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>von mindestens 8 Jahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4 Monate,\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>von mindestens 10 Jahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>5 Monate,\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>von mindestens 12 Jahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>6 Monate\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>zum Schluss eines Kalendervierteljahres.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)1Arbeitsverhältnisse von Ärzten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben\nund unter die Regelungen des Tarifgebiets West fallen, können nach einer\nBeschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den\nArbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2Soweit\nBeschäftigte nach den bis zum 31. Oktober 2006 geltenden Tarifregelungen\nunkündbar waren, verbleibt es dabei.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im\nArbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist.\nUnberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei\ndenn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein\ndienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Ärzte zwischen\nArbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden,\nwerden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit\nanerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen\nöffentlichrechtlichen Arbeitgeber.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 35 Zeugnis\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Ärzte Anspruch auf\nein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich\nauch auf Führung und Leistung erstrecken (Endzeugnis).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Aus triftigen Gründen können Ärzte auch während des\nArbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die\nÄrzte ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges\nZeugnis).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich\nauszustellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 werden vom leitenden Arzt und\nvom Arbeitgeber ausgestellt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§ 36 Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und\nBeschäftigungssicherung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1Zur Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft der Universitätskliniken und\nzur Beschäftigungssicherung werden regionale Öffnungen für\nAnwendungsvereinbarungen auf Landesebene ermöglicht. 2Im Interesse des\nKlinikums kann ein Beitrag der Ärzte vereinbart werden. 3Der Beitrag kann\ndarin bestehen, im Interesse des Klinikums künftige tarifliche Ansprüche in\nBeteiligungen der Ärzte am Klinikum umzuwandeln beziehungsweise tarifliche\nAnsprüche zu reduzieren. 4Die Summe des Beitrags kann für jede Ärztin\u002Fjeden\nArzt max. bis zu 10 v.H. des Jahresbruttoeinkommens betragen, wobei der Anteil\nfür die Reduzierung von tariflichen Ansprüchen max. bis zu 6 v.H. beträgt.\n5Die Länder stellen sicher, dass eine Mitarbeiterbeteiligung möglich ist.\n6Die Einzelheiten zum Verfahren ergeben sich aus der Anlage C.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 37 Ausschlussfrist\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) ''Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht\ninnerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den\nÄrzten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für\ndenselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch\nfür später fällige Leistungen aus.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 38 Begriffsbestimmungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Sofern auf die Tarifgebiete Ost oder West Bezug genommen wird, gilt\nFolgendes:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Ärzte, deren\nArbeitsverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nbegründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu\ndiesem Gebiet fortbesteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Für die übrigen Ärzte gelten die Regelungen für das Tarifgebiet\nWest.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Sofern auf die Begriffe \"Betrieb\", \"betrieblich\" oder \"Betriebspartei\"\nBezug genommen wird, gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien\nnach dem Personalvertretungsrecht entsprechend; es sei denn, es ist etwas\nanderes bestimmt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 38 a Übergangsvorschriften\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)1Bei Ärzten, die am 30. April 2009 in den Justizvollzugskrankenhäusern\nFröndenberg und Hohenasperg beschäftigt sind und ab 1. Mai 2009 unter den\nGeltungsbereich des TV-Ärzte fallen, werden auf die bis zum 30. April 2009\nzusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlten Zulagen (z. B. nach § 16 Absatz 5\nTV-L) der Zugewinn beim Tabellenentgelt nach dem TV-Ärzte sowie Zugewinne aus\nallgemeinen Entgeltanpassungen, Stufensteigerungen und Höhergruppierungen\nangerechnet. 2Bei Ärzten, die am 31. Dezember 2011 im Justizvollzugsdienst in\nder Patientenversorgung beschäftigt sind und nicht unter Satz 1 fallen, und\ndie ab 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte fallen, wird auf\ndie bis zum 31. Dezember 2011 zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlten Zulagen\n(z. B. nach § 16 Absatz 5 TV-L) der Zugewinn beim Tabellenentgelt nach dem\nTV-Ärzte angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Soweit Ärzte in der Entgeltgruppe Ä 2 die Voraussetzungen der neuen\nStufe 4 erfüllen und sie in der Stufe 3 zum bisherigen Tabellenentgelt Zulagen\n(z. B. nach § 16 Abs. 3 und 4 TV-Ärzte) erhalten haben, ist der mit der\nZuordnung zur Stufe 4 verbundene Zugewinn von 210 Euro (Tarifgebiet West) bzw.\n190 Euro (Tarifgebiet Ost) auf die bisherigen Zulagen anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)1Bei Ärztinnen und Ärzten, die Pflichtmitglieder einer auf\nlandesrechtlicher Grundlage errichteten Versorgungseinrichtung für Ärztinnen\nund Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte bzw. Tierärztinnen und Tierärzte\n(ärztliche Versorgungswerke) sind, endet das Arbeitsverhältnis abweichend von\n§ 33 Absatz 1 Buchstabe a mit Erreichen der für das jeweilige ärztliche\nVersorgungswerk nach dem Stand vom 1. April 2017 geltenden Altersgrenze für\neine abschlagsfreie Altersrente, sofern dies zu einem späteren Zeitpunkt als\nnach § 33 Absatz 1 Buchstabe a erfolgt. 2Nach dem 1. April 2017 wirksam\nwerdende Änderungen der satzungsmäßigen Bestimmungen der ärztlichen\nVersorgungswerke im Hinblick auf das Erreichen der Altersgrenze für eine\nabschlagsfreie Altersrente sind nur dann maßgeblich, wenn die sich daraus\nergebende Altersgrenze mit der gesetzlich festgelegten Altersgrenze zum\nErreichen der Regelaltersrente übereinstimmt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>[Ab dem 1. Januar 2023]\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 38 a Übergangsvorschriften\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)(aufgehoben)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)(aufgehoben)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)1Bei Ärztinnen und Ärzten, die Pflichtmitglieder einer auf\nlandesrechtlicher Grundlage errichteten Versorgungseinrichtung für Ärztinnen\nund Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte bzw. Tierärztinnen und Tierärzte\n(ärztliche Versorgungswerke) sind, endet das Arbeitsverhältnis abweichend von\n§ 33 Absatz 1 Buchstabe a mit Erreichen der für das jeweilige ärztliche\nVersorgungswerk nach dem Stand vom 1. April 2017 geltenden Altersgrenze für\neine abschlagsfreie Altersrente, sofern dies zu einem späteren Zeitpunkt als\nnach § 33 Absatz 1 Buchstabe a erfolgt. 2Nach dem 1. April 2017 wirksam\nwerdende Änderungen der satzungsmäßigen Bestimmungen der ärztlichen\nVersorgungswerke im Hinblick auf das Erreichen der Altersgrenze für eine\nabschlagsfreie Altersrente sind nur dann maßgeblich, wenn die sich daraus\nergebende Altersgrenze mit der gesetzlich festgelegten Altersgrenze zum\nErreichen der Regelaltersrente übereinstimmt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_start\">\u003Cp>(1) ''Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. 2Abweichend\nvon Satz 1 treten § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b und c sowie § 27 am\n1. Januar 2007 in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist\nvon drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)1Abweichend von Absatz 2 kann § 23 Absatz 2 von jeder\nTarifvertragspartei auf Landesebene mit einer Frist von einem Monat zum Schluss\neines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)§ 7 Absatz 4 Sätze 3 und 4 mit einer Frist von drei Monaten zum 30.\nSeptember 2023, nachfolgend mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines\nKalenderhalbjahres,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)§ 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten, frühestens jedoch zum 30.\nSeptember 2023,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)§ 16 Absatz 1 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 30.\nSeptember 2023,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)§ 23 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines\nKalendermonats,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)§ 27 Absatz 6 ohne Einhaltung einer Frist,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)(aufgehoben)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g)die Entgelttabelle (Anlage B) mit einer Frist von einem Monat zum Schluss\neines Kalendermonats, frühestens zum 30. September 2023; eine Kündigung nach\nAbsatz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>[Ab dem 1. Januar 2023]:\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)§ 7 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 mit einer Frist von drei Monaten zum 30.\nSeptember 2023, nachfolgend mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines\nKalenderhalbjahres,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)§ 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten, frühestens jedoch zum 30.\nSeptember 2023,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)§ 6 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absätze 1, 2 und 10, § 8 Absätze 5 und 6, §\n27 Absätze 2 und 3 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines\nKalendermonats, frühestens jedoch zum 30. September 2023,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)§ 16 Absatz 1 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 30.\nSeptember 2023,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)§ 23 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines\nKalendermonats,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)§ 27 Absatz 6 ohne Einhaltung einer Frist,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g)die Entgelttabelle (Anlage B) mit einer Frist von einem Monat zum Schluss\neines Kalendermonats, frühestens zum 30. September 2023; eine Kündigung nach\nAbsatz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Abschnitt VII Sonderregelungen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§ 40 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst\ndes Freistaates Sachsen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>Nr. 1\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Ch4>Zu § 1 - Geltungsbereich -\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Diese Sonderregelungen gelten für Ärztinnen und Ärzte, die im\nJustizvollzugsdienst des Freistaates Sachsen in der Patientenversorgung tätig\nsind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>Nr. 2\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Ch4>Zu § 9 Absätze 2 bis 4 - Ausgleich für Bereitschaftsdienst - und zu §\n12 - Eingruppierung -\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>''Abweichend von § 9 Absätze 2 bis 4 richtet sich die Berechnung des\nEntgelts für den Bereitschaftsdienst nach den entsprechenden Regelungen im\nTarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern\n(Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen\n(TV-Ärzte SKH) in seiner jeweils geltenden Fassung. 2Abweichend von § 12\nrichtet sich die Eingruppierung von Oberärztinnen und -ärzten und von\nstellvertretenden Chefärztinnen und -ärzten ausschließlich nach den\nRegelungen des TV-Ärzte SKH in seiner jeweils geltenden Fassung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berlin, den 30. Oktober 2006\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder Der Vorsitzende des\nVorstandes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Marburger Bund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Bundesvorstand -\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAYSCALES_trigger\">\u003Ch2>Anlage A\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des\nTV-Ärzte\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- gültig vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. August 2023 -\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"64\">\u003Cp>Entgeltgruppe\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"96\">\u003Cp>Stufe 1\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"96\">\u003Cp>Stufe 2\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"96\">\u003Cp>Stufe 3\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"89\">\u003Cp>Stufe 4\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"87\">\u003Cp>Stufe 5\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"97\">\u003Cp>Stufe 6\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"64\">\u003Cp>Ä 1\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"96\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_payscale1_start\">\u003Cp>4.938,79\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>im 1. Jahr\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"96\">\u003Cp>5.218,73\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>im 2. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"96\">\u003Cp>5.418,68\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>im 3. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"89\">\u003Cp>5.765,28\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>im 4. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"87\">\u003Cp>6.178,49\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>im 5. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"97\">\u003Cp>6.339,66\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>ab dem 6. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"64\">\u003Cp>Ä 2\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"96\">\u003Cp>6.518,41\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>ab dem 1. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"96\">\u003Cp>7.064,95\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>ab dem 4. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"96\">\u003Cp>7.544,84\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>ab dem 7. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"89\">\u003Cp>7.814,50\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>ab dem 9. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"87\">\u003Cp>7.961,51\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>ab dem 11.Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"97\">\u003Cp>8.164,68\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>ab dem 13. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"64\">\u003Cp>Ä 3\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"96\">\u003Cp>8.164,68\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>ab dem 1. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"96\">\u003Cp>8.644,57\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>ab dem 4. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"96\">\u003Cp>9.331,05\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>ab dem 7. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"89\">\u003Cp>&nbsp;\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"87\">\u003Cp>&nbsp;\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"97\">\u003Cp>&nbsp;\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"64\">\u003Cp>Ä 4\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"96\">\u003Cp>9.604,35\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>ab dem 1. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"96\">\u003Cp>10.290,82\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>ab dem 4. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"96\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_payscale1_end\">\u003Cp>10.837,35\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>ab dem 7. Jahr\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"89\">\u003Cp>&nbsp;\u003C\u002Fp>\u003C\u002Ftd>\u003C\u002Ftr>\u003C\u002Ftbody>\u003C\u002Ftable>\u003C\u002Fdiv>\u003Ctable border=\"1\">\u003Ctbody>\u003Ctr>\u003Ctd width=\"89\">\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"87\">\u003Cp>&nbsp;\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"97\">\u003Cp>&nbsp;\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Anlage B\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des\nTV-Ärzte\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- gültig ab 1. September 2023 -\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"80\">\u003Cp>Entgeltgruppe\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\">\u003Cp>Stufe 1\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"81\">\u003Cp>Stufe 2\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\">\u003Cp>Stufe 3\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\">\u003Cp>Stufe 4\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\">\u003Cp>Stufe 5\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"81\">\u003Cp>Stufe 6\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"80\">\u003Cp>Ä 1\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\">\u003Cp>5.104,24\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>im 1.Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"81\">\u003Cp>5.393,56\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>im 2. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\">\u003Cp>5.600,21\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>im 3. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\">\u003Cp>5.958,42\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>im 4. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\">\u003Cp>6.385,47\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>im 5. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"81\">\u003Cp>6.552,04\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>ab dem 6. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"80\">\u003Cp>Ä 2\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\">\u003Cp>6.736,78\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>ab dem 1.Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"81\">\u003Cp>7.301,63\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>ab dem 4. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\">\u003Cp>7.797,59\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>ab dem 7. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\">\u003Cp>8.076,29\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>ab dem 9. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\">\u003Cp>8.228,22\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>ab dem 11.Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"81\">\u003Cp>8.438,20\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>ab dem 13. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"80\">\u003Cp>Ä 3\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\">\u003Cp>8.438,20\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>ab dem 1.Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"81\">\u003Cp>8.934,16\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>ab dem 4. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\">\u003Cp>9.643,64\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>ab dem 7. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\">\u003Cp>&nbsp;\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\">\u003Cp>&nbsp;\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"81\">\u003Cp>&nbsp;\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"80\">\u003Cp>Ä 4\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\">\u003Cp>9.926,10\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>ab dem 1.Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"81\">\u003Cp>10.635,56\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>ab dem 4. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\">\u003Cp>11.200,40\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>ab dem 7. Jahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\">\u003Cp>&nbsp;\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\">\u003Cp>&nbsp;\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"81\">\u003Cp>&nbsp;\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Anlage C\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>Verfahren zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zur wirtschaftlichen\nSi-cherung der Universitätskliniken und zur Beschäftigungssicherung an diesen\nEinrichtungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Kontaktaufnahme der Klinik mit dem für das Tarifrecht zuständigen\nLandesministerium\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Information der Klinik über die inhaltlichen Voraussetzungen für die\nAufnahme von Tarifverhandlungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Vorlage der testierten Jahresabschlüsse (Offenlegung der Geschäfts- und\nVermögensverhältnisse)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Vorlage eines Zukunftskonzepts\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Aussage zur Laufzeit der Anwendungsvereinbarung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Erklärung des Einrichtungsträgers\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*Erhalt des Krankenhauses im Länderbereich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*Keine Kürzung geleisteter Eigenanteile und\u002Foder Betriebskostenzuschüsse\naufgrund der Arbeitnehmerbeiträge\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Darstellung des Umfangs der erforderlichen Maßnahmen zur wirtschaftlichen\nStärkung des Krankenhauses und zur Sicherung der Beschäftigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Herstellung betrieblicher Akzeptanz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g)Erklärung betreffend eine evtl. gleichzeitige Anwendung des TV-Service,\ngegebenenfalls Erklärung zum Verhältnis zu einem laufenden\nSanierungstarifvertrag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Das Ministerium informiert den zuständigen Landesverband des Marburger\nBundes über die Absicht der Uniklinik, eine Anwendungsvereinbarung\nabschließen zu wollen und übersendet die Unterlagen gemäß Nr. 2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Der Landesverband des Marburger Bundes überprüft die Unterlagen und\nteilt dem Ministerium innerhalb von zwei Wochen mit, ob Tarifverhandlungen\nüber eine Anwendungsvereinbarung aufgenommen werden können oder welche\nkonkreten Hinderungsgründe bestehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Im Falle der beabsichtigten Aufnahme von Tarifverhandlungen schaltet die\nUniklinik im Einvernehmen mit dem Landesverband des Marburger Bundes umgehend\neinen neutralen Gutachter, dessen Kosten von der Uniklinik zu tragen sind, zur\nStellungnahme zu der wirtschaftlichen Lage, dem Zukunftskonzept und den\nbeabsichtigten Maßnahmen ein. Das Gutachten soll innerhalb eines Monats nach\nBeauftragung vorliegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Das Gutachten wird dem Landesverband des Marburger Bundes, dem Ministerium\nund der Uniklinik zugeleitet. Die Tarifverhandlungen werden innerhalb von zwei\nWochen nach Eingang des Gutachtens aufgenommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Tarifverhandlungen sollen innerhalb von drei Monaten nach Information\ndes Landesverbandes des Marburger Bundes durch das Ministerium abgeschlossen\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\n",{"cbadate_start":44,"jobclassifaction1":48,"trainingprogrammes":52,"pensionfund":56,"contracttrial":60,"sicknesspay":64,"maxsicknesspay":67,"healthinsurance":71,"paidpaternityleave":75,"childcare":79,"deathrelatives":83,"WORKHOURS_trigger":87,"hourspweek_select":91,"dayspweek_select":95,"PAIDLEAV_trigger":97,"PAYSCALES_trigger":101,"WAGES_payscale1_start":105,"WAGES_payscale1_end":109,"NOCTPREM_trigger":113,"OVERTIME_trigger":116,"SUNDAY_trigger":119},{"bindId":45,"name":46,"text":47},"cbadate_start","(1) ''Dieser Tarifvertrag tritt am 1. No","(1) ''Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. 2Abweichend\nvon Satz 1 treten § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b und c sowie § 27 am\n1. Januar 2007 in Kraft.\n\n(2)Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist\nvon drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt\nwerden.\n\n(3)1Abweichend von Absatz 2 kann § 23 Absatz 2 von jeder\nTarifvertragspartei auf Landesebene mit einer Frist von einem Monat zum Schluss\neines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.\n\n(4)Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden\n\na)§ 7 Absatz 4 Sätze 3 und 4 mit einer Frist von drei Monaten zum 30.\nSeptember 2023, nachfolgend mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines\nKalenderhalbjahres,\n\nb)§ 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten, frühestens jedoch zum 30.\nSeptember 2023,\n\nc)§ 16 Absatz 1 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 30.\nSeptember 2023,\n\nd)§ 23 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines\nKalendermonats,\n\ne)§ 27 Absatz 6 ohne Einhaltung einer Frist,\n\nf)(aufgehoben)\n\ng)die Entgelttabelle (Anlage B) mit einer Frist von einem Monat zum Schluss\neines Kalendermonats, frühestens zum 30. September 2023; eine Kündigung nach\nAbsatz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen.",{"bindId":49,"name":50,"text":51},"jobclassifaction1","Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt un","Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen\n\n§ 12 Eingruppierung\n\n\n\nÄrzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich\nmindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:",{"bindId":53,"name":54,"text":55},"trainingprogrammes","(5)Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfun","(5)Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von\nBerufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine\nTätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern\nArbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, sofern nicht\ndringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.\n\n(6)1Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und vergleichbaren\nVeranstaltungen ist Ärzten Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstage im\nKalenderjahr zu gewähren. 2Die Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach\nden Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet. Bei\nPersonalkostenerstattung durch Dritte erfolgt eine Freistellung für bis zu\nfünf Tage.",{"bindId":57,"name":58,"text":59},"pensionfund","§ 25 Betriebliche Altersversorgung 1Die ","§ 25 Betriebliche Altersversorgung\n\n\n\n1Die Ärzte haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und\nHinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten bestimmt der\nTarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des\nöffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in seiner jeweils\ngeltenden Fassung und für Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg das\nHamburgische Zusatzversorgungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.",{"bindId":61,"name":62,"text":63},"contracttrial","(4)Die ersten sechs Monate der Beschäfti","(4)Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit\nnicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.",{"bindId":65,"name":66,"text":66},"sicknesspay","§ 22 Entgelt im Krankheitsfall",{"bindId":68,"name":69,"text":70},"maxsicknesspay","(1)''Werden Ärzte durch Arbeitsunfähigke","(1)''Werden Ärzte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der\nArbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie\nbis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. 2Bei erneuter\nArbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des\nArbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete\nArbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die\nArbeitsverhinderung im Sinne von § 3 Absatz 2, § 3a und § 9\nEntgeltfortzahlungsgesetz.",{"bindId":72,"name":73,"text":74},"healthinsurance","(2)1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absa","(2)1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Ärzte für die\nZeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen\ngezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags\nzwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem\nNettoentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte\nEntgelt im Sinne des § 21; bei freiwillig in der gesetzlichen\nKrankenversicherung versicherten Ärzten ist dabei deren Gesamtkranken- und\nPflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen.\n3Bei Ärzten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei\noder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung\nbefreit sind, sind bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen\nLeistungen zu Grunde zu legen, die ihnen als Pflichtversicherte in der\ngesetzlichen Krankenversicherung zustünden.",{"bindId":76,"name":77,"text":78},"paidpaternityleave","a) Niederkunft der Ehefrau\u002Fder Lebenspar","a) Niederkunft der Ehefrau\u002Fder Lebenspartnerin im Sinne des\n        Lebenspartnerschaftsgesetzes",{"bindId":80,"name":81,"text":82},"childcare","e) schwere Erkrankung aa) einer\u002Feines An","e) schwere Erkrankung\n\n        aa) einer\u002Feines Angehörigen, soweit sie\u002Fer in demselben Haushalt\n        lebt,",{"bindId":84,"name":85,"text":86},"deathrelatives","b) Tod der Ehegattin\u002Fdes Ehegatten, der ","b) Tod der Ehegattin\u002Fdes Ehegatten, der Lebenspartnerin\u002Fdes\n        Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes\n        oder Elternteils",{"bindId":88,"name":89,"text":90},"WORKHOURS_trigger","Abschnitt II Arbeitszeit § 6 Regelmäßige","Abschnitt II Arbeitszeit\n\n§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit",{"bindId":92,"name":93,"text":94},"hourspweek_select","(1)1Die durchschnittliche regelmäßige wö","(1)1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit\nausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit\nkann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen\u002Fdienstlichen Gründen auch\nauf sechs Tage verteilt werden.",{"bindId":96,"name":93,"text":94},"dayspweek_select",{"bindId":98,"name":99,"text":100},"PAIDLEAV_trigger","Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung","Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung\n\n§ 26 Erholungsurlaub\n\n(1)''Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter\nFortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen\nArbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in\njedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an\ndenen die Ärztin\u002Fder Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten\nhat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden\ngesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei\neiner anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in\nder Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.\n5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen\nhalben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet;\nBruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.\n6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann\nauch in Teilen genommen werden.",{"bindId":102,"name":103,"text":104},"PAYSCALES_trigger","Anlage A Entgelttabelle für Ärztinnen un","Anlage A\n\nEntgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des\nTV-Ärzte\n\nMonatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden\n\n- gültig vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. August 2023 -\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n  \n    \n      Entgeltgruppe\n      \n      Stufe 1\n      \n      Stufe 2\n      \n      Stufe 3\n      \n      Stufe 4\n      \n      Stufe 5\n      \n      Stufe 6\n      \n    \n    \n      Ä 1\n      \n      4.938,79\n\n        im 1. Jahr\n      \n      5.218,73\n\n        im 2. Jahr\n      \n      5.418,68\n\n        im 3. Jahr\n      \n      5.765,28\n\n        im 4. Jahr\n      \n      6.178,49\n\n        im 5. Jahr\n      \n      6.339,66\n\n        ab dem 6. Jahr\n      \n    \n    \n      Ä 2\n      \n      6.518,41\n\n        ab dem 1. Jahr\n      \n      7.064,95\n\n        ab dem 4. Jahr\n      \n      7.544,84\n\n        ab dem 7. Jahr\n      \n      7.814,50\n\n        ab dem 9. Jahr\n      \n      7.961,51\n\n        ab dem 11.Jahr\n      \n      8.164,68\n\n        ab dem 13. Jahr\n      \n    \n    \n      Ä 3\n      \n      8.164,68\n\n        ab dem 1. Jahr\n      \n      8.644,57\n\n        ab dem 4. Jahr\n      \n      9.331,05\n\n        ab dem 7. Jahr\n      \n       \n      \n       \n      \n       \n      \n    \n    \n      Ä 4\n      \n      9.604,35\n\n        ab dem 1. Jahr\n      \n      10.290,82\n\n        ab dem 4. Jahr\n      \n      10.837,35\n\n        ab dem 7. Jahr\n      \n       ",{"bindId":106,"name":107,"text":108},"WAGES_payscale1_start","4.938,79 im 1. Jahr","4.938,79\n\n        im 1. Jahr",{"bindId":110,"name":111,"text":112},"WAGES_payscale1_end","10.837,35 ab dem 7. Jahr","10.837,35\n\n        ab dem 7. Jahr",{"bindId":114,"name":115,"text":115},"NOCTPREM_trigger","b) für Nachtarbeit",{"bindId":117,"name":118,"text":118},"OVERTIME_trigger","a) für Überstunden",{"bindId":120,"name":121,"text":121},"SUNDAY_trigger","c) für Sonntagsarbeit","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 - 2006\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2006-11-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;2023-09-30\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Gesundheitswesen, Sozialdienste, personenbezogene Dienstleistungen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-NACE2004\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Krankenhäuser\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;In the private sector\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMEMPL_1\">\n                Name Gesellschaft: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        DGB - Deutscher Gewerkschaftsbund\n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-casignemployees\">\n                Name andere Unterzeichner der Arbeitnehmerseite: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section social-security-pensions\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SOCSEC_trigger\">Soziale Sicherheit und Renten\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-pensionfund\">Arbeitgeber trägt zur Pensionskasse der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilityfund\">Arbeitgeber trägt zum Arbeitsunfähigkeitsfond der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-unemploymentfund\">Arbeitgeber trägt zur Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section sickness-disability\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Krankheit und Unfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-sicknessmaxdaysnr\">\n                Maximale Tageszahl des bezahlten Krankenurlaubs &rarr;&nbsp;The CBA explicitly refers to the law Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-longtermillness\">Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-menstruationleave\">Bezahter Menstruationsurlaub &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilitypay\">Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n\n        \u003Cdiv class=\"section health-medical-assistence\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccess\">Medizinische Versorgung vereinbart: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccessrelatives\">Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurance\">Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurancerelatives\">Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetypolicy\">Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetytraining\">Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-protectiveclothing\">Schutzkleidung bereitgestellt: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-hivpolicy\">Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-monitoring\">Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und\u002F oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-funeralpay\">Bestattungsleistungen: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section work-family-arrangements\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKFAM_trigger\">Arbeits- und Familienarragements\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-jobsecuritymothers\">Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-maternitydiscrimination\">Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-breastfeeding_dangerouswork\">Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-riskassessment\">Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-alternatives\">Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-timeoff\">Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningnonstandard\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningpromotion\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv> \n            \u003Cdiv id=\"display-nursingmothers\">Einrichtungen\u002F Räumlichkeiten für stillende Mütter: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcareprovision\">Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcaresubsidy\">Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n   \u003Cdiv id=\"display-educationtuition\">Schulgeld\u002F Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n   \n            \u003Cdiv id=\"display-childcareleave\">\n                Bezahlter Urlaub pro Jahr im Fall der Pflege von Angehörigen: &rarr;&nbsp;1 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidpaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Vaterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;1 Tage\n         \u003C\u002Fdiv>\n                        \u003Cdiv id=\"display-deathrelativesleave\">\n                Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: &rarr;&nbsp;2 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n        \u003Cdiv class=\"section gender-equality-issues\">\n            \u003Ch3 id=\"display-GENEQ_trigger\">Themen der Geschlechtergleichstellung\u003C\u002Fh3>\n         \u003Cdiv id=\"display-eqpay\">Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n         \n         \u003Cdiv id=\"display-discrimination\">Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-eqpromotion\">Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv> \n        \u003Cdiv id=\"display-eqtraining\">Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>     \n        \u003Cdiv id=\"display-eqofficer\">Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-sexualhar\">Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violence\">Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violenceleave\">Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-support_disabilities\">Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-equalitymonitoring\">Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n             \n         \u003C\u002Fdiv>\n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-contracttrialperiod\">\n                Dauer der Probezeit: &rarr;&nbsp;180 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspweek\">\n                Arbeitsstunden pro Woche: &rarr;&nbsp;42.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysdays\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;30.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysweeks\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;6.0 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-schedulesrestpw\"> Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-sundays_year\">\n                Maximale Anzahl an Sonn-\u002F Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n             \n            \n            \n            \n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Yes\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;Yes, in one table\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-NOCTPREM_trigger\">Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: &rarr;&nbsp;120 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowancetype1\">Nur Nachtarbeitszuschläge: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-OVERTIME_trigger\">Überstundenzuschläge:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SUNDAY_trigger\">Zuschläge für Sonntagsarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-sundayallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Sonntagsarbeit: &rarr;&nbsp;25&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;No\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    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