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Dual Studierende der Unternehmen nach Buchst. b), die vom\npersönlichen Geltungsbereich des Anhangs zum LfTV AGV MOVE GDL, ZubTV AGV MOVE\nGDL, des Anhangs I „Auszubildende\" oder II „Dual Studierende“ EVU FZITV\nAGV MOVE GDL bzw. TVA AGV MOVE GDL erfasst sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotizen:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.Auszubildende im Sinne dieses Tarifvertrags sind Personen, die von einem\nder in der Anlage aufgeführten Unternehmen in anerkannten Ausbildungsberufen\nim Sinne des Berufsbildungsgesetzes aufgrund eines Berufsausbildungsvertrags\nausgebildet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Dual Studierende im Sinne dieses Tarifvertrags sind Personen, die auf der\nGrund- läge eines Ausbildungs-\u002FStudienvertrages die Praxisphasen ihrer\nakademischen Qualifikation in einem der in der Anlage aufgeführten Unternehmen\nabsolvieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen sind\ninsbesondere Jugendliche mit Unterstützungsbedarf im Übergang von der Schule\nin das Erwerbsleben, die durch bahninterne Qualifizierungsprogramme in einem\nder in der Anlage aufgeführten Unternehmen in ihrer Entwicklung unterstützt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Abschnitt I\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Bestimmungen für Teilnehmer\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§2\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Ziele ausbildungs- und berufsvorbereitender Programme\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Ziel ausbildungs- und berufsvorbereitender Programme ist es, auch für\nGruppen mit Benach-teiligungen auf dem Arbeitsmarkt ein breites\nEinstiegsspektrum zu eröffnen. Insbesondere Ju-gendlichen, welche die\nAusbildungsreife noch nicht erlangt haben, soll der Einstieg in eine Tätigkeit\nbei einem Unternehmen des DB Konzerns ermöglicht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hierzu sollen unter anderem bahninterne Qualifizierungsprogramme, auch zur\nVorbereitung auf eine anschließende berufliche Erstausbildung, oder die\nMöglichkeiten der verschiedenen Berufsausbildungen mit ggf. diese ergänzenden\nUnterstützungsprogrammen genutzt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§3\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contracttrial\">\u003Ch3>Qualifizierungsvertrag und Probezeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Mit Teilnehmern an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen ist\nein befris-teter Qualifizierungsvertrag schriftlich abzuschließen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Dauer ausbildungs- und berufsvorbereitender Programme darf\ngrundsätzlich zwölf Monate nicht überschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Probezeit beträgt zwei Monate.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§4\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Qualifizierungszeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die regelmäßige Qualifizierungszeit beträgt grundsätzlich 38 Stunden\nin der Woche.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)An Unterrichtstagen mit weniger als fünf Unterrichtsstunden von\nmindestens je 45 Minu-ten ist zwischen den Teilnehmern und den betrieblichen\nBetreuern generell abzustim-men, ob im Anschluss an den Unterricht eine weitere\nQualifizierung im Betrieb erfolgt. Hierbei sollen die jeweiligen Fahrzeiten\nzwischen Unterrichtsort und Einsatzort im Be-trieb berücksichtigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§5\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Finanzielle Qualifizierungsunterstützung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen\nerhalten eine monatliche finanzielle Qualifizierungsunterstützung (inkl.\nmöglicher Förderzuschüsse) in Höhe von 390,95 Euro (ab 1. Dezember 2021:\n396,81 Euro; ab 1. März 2023: 403,95 Euro). Der Zahltag richtet sich nach der\nfür das jeweilige Unternehmen geltenden Regelung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausführungsbestimmung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Qualifizierungsunterstützung erhöht sich bei allgemeinen Erhöhungen\nder Monatstabel-lenentgelte gem. Anlage 2b BuRa-ZugTVAGV MOVE GDL um den von\nden Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der\nallgemeinen Erhöhung der Monatstabel-lenentgelte (Anlage 2b BuRa-ZugTV AGV\nMOVE GDL).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen erhalten\nauf ihren schriftlichen Antrag ein DB Job-Ticket 2. Klasse für die Dauer ihrer\nTeilnahme an dem Programm.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§6\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Ärztliche Untersuchung 1\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen werden\nzu Be¬ginn ihres Eintrittes in das Programm durch einen vom Unternehmen\nbeauftragten Arzt auf Kosten des Unternehmens auf ihre physische Tauglichkeit\nund\u002Foder psychologische Eignung untersucht, wenn für die künftige Tätigkeit\nbesondere körperliche und psychische Anforderungen für eine Beschäftigung\nerfüllt werden müssen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Teilnehmer aufseinen Antrag\nbekanntzugeben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Für die unter die Bestimmungen des JArbSchG fallenden Teilnehmer gelten\naußerdem die Vorschriften dieses Gesetzes über die gesundheitliche Betreuung.\nFür die hiernach erforderlichen Untersuchungen besteht freie Arztwahl.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§7\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Urlaubsgrundsätze\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Für die Teilnehmer von ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen\nbestimmt sich die Dauer des Erholungsurlaubes nach den gesetzlichen\nBestimmungen des BUrIG i. V. m. JArbSchG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§8\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Haftung 1\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen haftet\nnur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die er während der\nQualifizierungszeit verursacht hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bei grober Fahrlässigkeit des Teilnehmers an ausbildungs- und\nberufsvorbereitenden Programmen ist zur Vermeidung einer unbilligen Belastung\nfür ihn mit Rücksicht auf seine persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse ein angemessener Schadensaus¬gleich vorzunehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§9\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Zeugnis 1\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Bei Beendigung des Qualifizierungsverhältnisses ist ein Zeugnis\nauszusteifen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel des ausbildungs- und\nberufsvor-bereitenden Programmes sowie über die erworbenen Fertigkeiten und\nKenntnisse ent-halten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Auf Verlangen des Teilnehmers an ausbildungs- und berufsvorbereitenden\nProgrammen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche\nFähigkeiten aufzu-nehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§10\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Ergänzende Regelungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>für Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entsprechend des spezifischen Regelungsbedarfes werden die Betriebsparteien\ndurch eine Konzernbetriebsvereinbarung oder Gesamtbetriebsvereinbarungen im\nerforderlichen Umfang zusätzliche Bestimmungen über die Durchführung der\njeweiligen ausbildungs- und berufsvor-bereitenden Programme schaffen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Insbesondere werden hierin Regelungen getroffen zu:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-den Zielen des jeweiligen Programmes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-der Dauer der jeweiligen Maßnahme\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-zu sonstigen Rahmenbedingungen des Programmes (z. B. Konzernausweis).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§11\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Vorzeitige Beendigung des Qualifizierungsvertrages\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Qualifizierungsvertrag endet grundsätzlich mit Ablauf der\nBefristung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Während der Probezeit kann der Qualifizierungsvertrag jederzeit ohne\nEinhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Nach der Probezeit kann der Qualifizierungsvertrag nur gekündigt\nwerden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)vom Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen mit\neiner Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Teilnahme an dem\nausbildungs- und berufsvorbereitenden Programm aufgeben oder sich für eine\nandere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 3 Buchst. a)\nunter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr\nzugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei\nWochen bekannt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Minderjährige Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden\nProgrammen bedürfen zur Kündigung des schriftlichen Einverständnisses ihres\ngesetzlichen Vertreters.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Darüber hinaus endet der Qualifizierungsvertrag, wenn für den\nTeilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen die individuelle\nFörderfähigkeit aufgrund eines Bescheides des öffentlichen Trägers\nwegfällt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§12 Übernahme in ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Beabsichtigt das Unternehmen, Teilnehmer an ausbildungs- und\nberufsvorbereitenden Pro-grammen nach erfolgreichem Abschluss des jeweiligen\nProgrammes in ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis zu übernehmen, ist dies\ndem Teilnehmer rechtzeitig schriftlich vor dem vo-raussichtlichen Ende des\nProgrammes mitzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erfolgreiche Teilnehmer des Programms sollen die Möglichkeit einer\nBerufsausbildung bzw. eines Direkteinstiegs in einem Unternehmen des DB\nKonzerns erhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Teilnehmer der ausbildungs- oder berufsvorbereitenden Programme werden bei\nder Beset¬zung von Ausbildungsplätzen in den Unternehmen des DB-Konzerns\nbesonders berücksich¬tigt. Daher sollen ausbildende Unternehmen hierfür\nausreichend Ausbildungsplätze zur Verfü¬gung stellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§13\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Ausschlussfrist 1\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Ansprüche des Teilnehmers an ausbildungs- und berufsvorbereitenden\nProgrammen verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach\nFälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ansprüche des Arbeitgebers im\nZusammen-hang mit einer vorsätzlichen, rechtswidrigen unerlaubten Handlung\nstehen oder sich auf die Herausgabe von unzulässigerweise angenommenen\ngeldwerten Vorteilen richten, durch die die Tätigkeit des Teilnehmers an\nausbildungs- und berufsvorbereitenden Pro-grammen von Dritten beeinflusst oder\neine solche Tätigkeit nachträglich belohnt werden sollte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Geltendmachung des Anspruchs erstreckt sich auch auf später fällig\nwerdende Leis-tungen, die auf demselben Sachverhalt beruhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§14\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Rechtsstreitigkeiten 1\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-direct_participation_hrs\">\u003Cp>(1)Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Qualifizierungsverhältnis ist das\nArbeitsgericht zustän-dig, in dessen Bezirk der Betrieb des Teilnehmers an\nausbildungs- und berufsvorberei-tenden Programmen seinen Sitz hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Der Betrieb im Sinne des Abs. 1 bestimmt sich nach den jeweils im\nUnternehmen gel-tenden tarifvertraglichen Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>Abschnitt II\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Gemeinsame Bestimmungen für Auszubildende und Dual Studierende\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§15\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Vertragsabschluss und Vertragsinhalt\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Berufsausbildungsvertrag ist nach den jeweils gültigen\nVertragsmustern der Indust¬rie- und Handelskammern bzw. Handwerkskammern\nschriftlich abzuschließen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Es gelten die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und des\nJugendarbeits-schutzgesetzes (JArbSchG).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Mit Dual Studierenden wird ein Ausbildungs-\u002FStudienvertrag nach den im\njeweiligen Un-ternehmen und für die jeweilige Hochschule geltenden\nVertragsmustern schriftlich abge-schlossen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Probezeit beträgt drei Monate, sofern für Dual Studierende keine\nabweichende Pro-bezeit vertraglich vereinbart ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§16\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Ärztliche Untersuchungen 2\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Auszubildende und Dual Studierende werden vor Abschluss des Ausbildungs-\n\u002F Studi-envertrages durch einen vom Unternehmen beauftragten Arzt auf Kosten\ndes Unterneh-mens auf ihre physische Tauglichkeit und\u002Foder psychologische\nEignung für die Ausbildung\u002Fdas Studium untersucht, wenn für die künftige\nTätigkeit besondere körperliche und psychische Anforderungen für eine\nBeschäftigung erfüllt werden müssen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Auszubildenden oder Dual Studierenden\nauf seinen Antrag bekanntzugeben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Für die unter die Bestimmungen des JArbSchG fallenden Auszubildenden\ngelten außer-dem die Vorschriften dieses Gesetzes über die gesundheitliche\nBetreuung. Für die hier-nach erforderlichen Untersuchungen besteht freie\nArztwahl.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§17\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAIDLEAV_trigger\">\u003Ch3>Anwendbarkeit der Urlaubsgrundsätze des jeweiligen Unternehmens\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)In jedem Kalenderjahr besteht Anspruch auf Erholungsurlaub unter\nFortzahlung der Aus-bildungs- bzw. der Studienvergütung.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-holidaystxt\">\u003Cp>(2)Der Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach einer Wartezeit von drei\nMonaten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Dauer des Erholungsurlaubs bestimmt sich\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>a)bei den unter die Bestimmungen des JArbSchG Fallenden nach § 19 JArbSchG,\nsofern sich aus den für gleichaltrige Arbeitnehmer geltenden einschlägigen\nTarifbestimmungen des jeweiligen Unternehmens kein günstigerer Anspruch\nergibt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)bei den Übrigen nach den für die Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen des\nje-weiligen Unternehmens, jedoch mindestens 28 Urlaubstage.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Während des Erholungsurlaubs darf nicht gegen Entgelt gearbeitet\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Im Übrigen sind die für die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens\ngeltenden Best-immungen entsprechend anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§18\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-pensionfund\">\u003Ch3>Besondere Entgeltumwandlung - Leistung zur betrieblichen Alters Vorsorge\n-\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Anspruch auf Regelungen zur besonderen Entgeltumwandlung\n(arbeitgeberfinanzierte, nach § 3 Nr. 63 EStG geförderte Leistung zur\nbetrieblichen Altersvorsorge - LbAV -) richtet sich nach Bestimmungen in den\nEntgelttarifverträgen der jeweiligen Unternehmen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§19\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Zulagenregelung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Auszubildende und Dual Studierende erhalten während der berufspraktischen\nAusbildung bzw. betrieblichen Praxiseinsätze am Lernort „betrieblicher\nArbeitsplatz\" tätigkeits- und zeitbezogene Zulagen nach den entsprechenden\ntariflichen Regelungen für Arbeitnehmer der aus¬bildenden Unternehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-unemploymentfund\">\u003Ch3>§20\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Unterstützung beim Wohnraum\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Bei den Unternehmen im Geltungsbereich des NachwuchskräfteTV AGV MOVE\nGDL besteht Einigkeit darin, die Attraktivität der beruflichen Ausbildung zu\ngestalten und wei-ter zu entwickeln. Hierzu gehört insbesondere die\nbetriebliche Unterstützung bei der Wohnraumsuche für die Auszubildenden und\nDual Studierenden, sofern Pendeln von der Wohnung der Eltern oder dem\nbisherigen Wohnumfeld nicht zumutbar ist.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Diese Unterstützungsleistung kann z. B. in der Bereitstellung von eigenen\nWohnheim-plätzen, Wohnraumangebot über Kooperationspartner und\u002Foder einer\nKostenbeteiligung durch den Arbeitgeber in Form eines Mietkostenzuschusses\nerfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das konkrete Angebot bezüglich des Wohnheims\u002FWohnraumangebotes richtet sich\nnach den betrieblichen oder regionalen Gegebenheiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Der jeweilige Arbeitgeber unterstützt diejenigen Auszubildenden oder\nDual Studieren¬den, denen es nicht zumutbar ist, weiterhin am bisherigen\nWohnsitz zu wohnen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Abschluss eines\nBerufsausbildungsvertrages bzw. Stu-dienvertrages eine Wohnung am Lernort\n„betrieblicher Arbeitsplatz“ der berufsprakti-schen Ausbildung\n(Auszubildende) bzw. der berufspraktischen betrieblichen Praxisein-sätze oder\nam Studienort (Dual Studierende) anmieten müssen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Zumutbarkeit bestimmt sich nach dem insgesamt notwendigen Aufwand an\ntäglicher Pendelzeit. Als zumutbar wird eine tägliche Pendelzeit vom Wohnort\nzum\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Lernort (Auszubildende) bzw.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Ort der Praxiseinsätze oder Studienort (Dual Studierende)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von bis zu 150 Minuten (reine Fahrzeit mit ggf. Umsteigezeiten bei (ggf.\nauch fiktiver) Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel) angesehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)a) Ein Mietkostenzuschuss für einen angemessenen Wohnraum wird gezahlt,\nwenn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>das Pendeln im Sinne des Abs. 2 unzumutbar ist und der Auszubildende bzw.\nDual Studierende einen Mindesteigenanteil der Mietkosten trägt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausführungsbestimmung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In einer Wohngemeinschaft hat jeder Mieter seinen tatsächlichen Anteil an\nder Nettokalt¬miete der gesamten Wohnung nachzuweisen. Dieser ist Grundlage\nfür die individuelle Berechnung des Mietkostenzuschusses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Der Mindesteigenanteil für die monatliche Nettokaltmiete entspricht einem\nAnteil von zehn Prozent der monatlichen Ausbildungs- und Studienvergütung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Der Mietkostenzuschuss beträgt 60 Prozent des den Mindesteigenanteil\nüberstei-genden Betrages der Nettokaltmiete. Die maximale Höhe des\nMietkostenzuschus-ses beträgt 350,00 Euro.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausführungsbestimmung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen von § 20 Abs. 3 Buchst, b)\nund c) am 1. März 2019 wird die Neuberechnung bereits bestehender\nMietkostenzuschüsse anhand der neuen Werte (zehn Prozent Mindesteigenanteil,\n60 Prozent Mietkostenzuschuss) und der zu diesem Zeitpunkt geltenden\nAusbildungs- bzw. Studienvergütung durchgeführt. Durch die Neuberechnung darf\nsich der bestehende Mietkostenzuschuss nicht verringern.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Für die Berechnung des Mietkostenzuschusses ist jeweils der Zeitpunkt der\nAn-tragstellung maßgeblich. Der Mietkostenzuschuss kann nicht gleichzeitig\nfür mehr als eine Wohnung in Anspruch genommen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Sofern der Arbeitgeber eine Unterkunft auf seine Kosten oder bis zu einer\nNetto-kaltmiete in Höhe des Mindesteigenanteils nach Buchst. b) anbietet, und\ndiese Un-terkunft nicht in Anspruch genommen wird, besteht im Einzelfall kein\nAnspruch auf Zahlung des Mietkostenzuschusses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Unterkunft muss die Nachtruhe und die Ungestörtheit der Lernphasen\ngewähr¬leisten (Einzelzimmer).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)a) Die Gewährung des Mietkostenzuschusses erfolgt auf schriftlichen\nAntrag des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auszubildenden bzw. Dual Studierenden unter Vorlage des Mietvertrages\nfrühes-tens ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung für jeden vollen Monat des\nBestandes des Mietverhältnisses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Dies gilt auch, wenn der Auszubildende\u002FDual Studierende wegen eines Umzugs\neinen erneuten Antrag auf Mietkostenzuschuss stellt. Für die Beurteilung der\nZu-mutbarkeit des täglichen Pendels werden grundsätzlich die Verhältnisse\nder ur-sprünglichen Antragsstellung zugrunde gelegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Der Mietkostenzuschuss wird als Bruttobetrag mit der monatlichen\nAusbildungs-vergütung ausgezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Der Mietkostenzuschuss wird längstens bis einschließlich des Monats\ngezahlt, in dem die Ausbildung\u002Fdas Duale Studium beendet wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Er entfällt mit dem Ende des Mietverhältnisses. Der Empfänger des\nMietkostenzuschus-ses ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt der\nKündigung und Beendigung des Mietverhältnisses unverzüglich mitzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Lehnt der Arbeitgeber den Antrag auf Gewährung eines\nMietkostenzuschusses ab, ist die zuständige betriebliche Interessenvertretung\nzu informieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages bestehenden\nRegelungen zum Miet-kostenzuschuss gelten anstelle dieser Tarifregelung bis auf\nweiteres fort.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 20a\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Zusatzqualifikationen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitgeber verpflichtet sich, im Rahmen der Berufsausbildung und des\nausbil-dungsintegrierten Dualen Studiums IHK-zertifizierte kodifizierte\nZusatzqualifikationen für das jeweilige Berufsbild anzubieten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Entscheidung zur Teilnahme an einer Zusatzqualifikation nach Abs. 1\nwird im Azubi- Perspektivgespräch zwischen dem Auszubildenden bzw. Dual\nStudierenden und dem Arbeitgeber getroffen. Maßgeblich für die Entscheidung\nsind die Inhalte und Zeitpläne der Berufsausbildung bzw. des Dualen Studiums.\nEine Teilnahme an der Zusatzqualifi¬kation nach Abs. 1 darf den erfolgreichen\nAbschluss der Berufsausbildung bzw. des Du¬alen Studiums nicht gefährden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Der Arbeitgeber trägt die Kosten nach Abs. 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass die\nerfolgreiche Durchfüh¬rung von Zusatzqualifikationen auch abhängig von den\nextern bestehenden Rahmenbedin¬gungen (z. B. IHK) sein kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§21\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Verweisung auf die Regelungen der Richtlinie Firmenreisen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Es besteht Anspruch auf Entschädigung zur Abgeltung von Mehraufwendungen\nbei aus-wärtiger Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Firmenreise. Näheres\nregelt die Richtlinie Firmenreisen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Hinsichtlich von Firmenreisen (Dienstreisen) findet § 30 LfTV AGV MOVE\nGDL, ZubTV AGV MOVE GDL, EVU FZITV AGV MOVE GDL bzw. TVA AGV MOVE GDL für\nAuszu-bildende und Dual Studierende sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe,\ndass die Ent-schädigung pro Reisetag für jede volle Reisestunde, maximal\njedoch für acht Reisestun-den, 3,00 Euro je Stunde beträgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§22\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-COMMUTE_trigger\">\u003Ch3>Verweisung auf die Regelungen zu Fahrvergünstigungen des jeweiligen\nUnternehmens\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Anspruch auf Fahrvergünstigungen (z. B. Tagesticket M\u002FF und Job-Ticket)\nrichtet sich nach den für die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens\ngeltenden Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§23\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Haftung 2\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Auszubildende \u002F Dual Studierende haftet nur bei Vorsatz und grober\nFahrlässigkeit für Schäden, die er während der Ausbildungszeit verursacht\nhat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bei grober Fahrlässigkeit des Auszubildenden \u002F Dual Studierenden ist zur\nVermeidung einer unbilligen Belastung für ihn mit Rücksicht auf seine\npersönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnisse ein angemessener\nSchadensausgleich vorzunehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§24\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Zeugnis 2\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Bei Beendigung des Ausbildungs- \u002F Studienverhältnisses ist ein Zeugnis\nauszustellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung \u002F\ndes dualen Studiums sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse\nenthalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Auf Verlangen des Auszubildenden \u002F Dual Studierenden sind auch Angaben\nüber Füh-rung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§25\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Bildungsurlaub\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Zu dem Anspruch auf Bildungsurlaub nach dem jeweiligen Landesgesetz\ngelten ergän-zend die tarifvertraglichen Bestimmungen für Arbeitnehmer.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auszubildende und Dual Studierende haben für jedes Kalenderjahr einen\nAnspruch auf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>fünf Arbeitstage, auch wenn der gesetzliche Anspruch geringer sein\nsollte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Anspruch auf Freistellung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Anspruchsberechtigt sind die Auszubildenden \u002F Dual Studierenden, deren\nAusbil- dungs-\u002FStudienverhältnis mindestens drei Monate besteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann nur geltend gemacht werden für die\nnach Buchst. d) anerkannten Bildungsveranstaltungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Der Anspruch auf Bildungsurlaub besteht nicht bzw. entsprechend anteilig,\nsoweit Auszubildenden \u002F Dual Studierenden für das laufende Kalenderjahr\nbereits von ei-nem anderen Unternehmen Bildungsurlaub gewährt worden ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Bildungsveranstaltungen gelten im Sinne dieses Tarifvertrags afs\nanerkannt, wenn sie aufgrund von Bildungsurlaubsgesetzen eines Bundeslandes\noder durch die Bundeszentrale für politische Bildung anerkannt wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Gewährung der Freistellung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Die Freistellung ist in der Regel zusammenhängend für drei bis fünf\nArbeitstage zu gewähren. Sie kann auch tageweise erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage des Bildungsurlaubs sind dem\nBetrieb des Auszubildenden \u002F Dual Studierenden so früh wie möglich, in der\nRegel vier Wochen vor Beginn der Freistellung, mitzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Der Bildungsurlaub kann vorzugsweise während der Berufsschulferien\ngenommen werden, wenn nicht zwingende betriebliche Belange entgegenstehen. Die\nAbleh-nung ist dem Auszubildenden \u002F Dual Studierenden innerhalb von vierzehn\nTagen nach der Mitteilung nach Buchst. b) unter Darlegung der Gründe\nschriftlich mitzu-teilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§26\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Ausschlussfrist 2\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Ansprüche aus dem Berufsausbildungsverhältnis \u002F\nAusbildungs-\u002FStudienvertrag verfal¬len, wenn sie nicht innerhalb von sechs\nMonaten nach Fälligkeit schriftlich geltend ge¬macht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ansprüche des Arbeitgebers im\nZusammen-hang mit einer vorsätzlichen, rechtswidrigen unerlaubten Handlung\nstehen oder sich auf die Herausgabe von unzulässigerweise angenommenen\ngeldwerten Vorteilen richten, durch die die Tätigkeit Auszubildenden bzw. Dual\nStudierenden von Dritten beeinflusst oder eine solche Tätigkeit nachträglich\nbelohnt werden sollte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Geltendmachung des Anspruchs erstreckt sich auch auf später fällig\nwerdende Leis-tungen, die auf demselben Sachverhalt beruhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-strikes_trigger\">\u003Ch3>§27\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Rechtsstreitigkeiten 2\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Berufsausbildungsverhältnis \u002F dem\nAusbildungs-\u002FStu- dienvertrag ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen\nBezirk der Betrieb des Auszubil-denden \u002F Dual Studierenden seinen Sitz hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Der Betrieb im Sinne des Abs. 1 bestimmt sich nach den jeweils im\nUnternehmen geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>Abschnitt III\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Bestimmungen für Auszubildende\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§28\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Ausbildungszeit an Berufsschultagen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitgeber hat den Auszubildenden für die Teilnahme am\nBerufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Auszubildenden nicht\nbeschäftigen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)vor einem vor 9:00 Uhr beginnenden Unterricht,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von\nmindestens je 45 Minuten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von\nmindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens fünf Tagen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Berufsschultage, mit weniger als fünf Unterrichtsstunden ist zwischen\nAusbildendem und Auszubildenden generell abzustimmen, ob im Anschluss an den\nBerufsschulunter-richt noch eine Beschäftigung im Betrieb erfolgt. Hierbei\nsollen die jeweiligen Fahrzeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte\nberücksichtigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Auf die Ausbildungszeit werden - soweit das JArbSchG nichts anderes\nregelt - ange-rechnet\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Berufsschultage nach Abs. 1 Buchst. b) mit der täglichen\nAusbildungszeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Berufsschulwochen nach Abs. 1 Buchst. c) mit der wöchentlichen\nAusbildungszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§29\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Prüfungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Anmeldung zu Prüfungen erfolgt schriftlich nach den von der\nzuständigen Stelle be-stimmten Anmeldefristen und -formularen durch das\nUnternehmen mit Zustimmung des Auszubildenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Sobald dem Unternehmen der Prüfungstermin bekannt ist, ist er dem\nAuszubildenden unverzüglich mitzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§30\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Freistellung vor Prüfungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Auszubildenden ist vor den in der jeweiligen Ausbildungsordnung\nvorgeschriebenen Zwi-schen- und Abschlussprüfungen oder betrieblichen Prüfung\n(z.B. Prüfung zum Triebfahr-zeugführer) an insgesamt sechs Ausbildungstagen\nGelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die\nPrüfung vorzubereiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Der Anspruch nach Abs. 1 verkürzt sich um die Zeit, für die\nAuszubildende zur Vorberei-tung auf die Abschlussprüfung unter qualifizierter\nAnleitung besonders zusammengefasst werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Auszubildende mit einer von der jeweiligen Ausbildungsordnung\nvorgeschriebenen Zwischenprüfung erhalten abweichend von Abs. 2 zur\nVorbereitung auf die Zwischenprü-fung mindestens einen und zur Vorbereitung\nauf die Abschlussprüfung mindestens zwei freie Ausbildungstage zur\nindividuellen Prüfungsvorbereitung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Bei Abschlussprüfungen, die gemäß der jeweiligen Ausbildungsordnung in\nmindestens zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen stattfinden (sogenannte\n„gestreckte Ab-schlussprüfungen“, bei denen der erste Prüfungsteil\nspätestens vor Ende des 2. Ausbil-dungsjahres und der zweite Prüfungsteil zum\nAbschluss der Ausbildung stattfinden), er-halten Auszubildende abweichend von\nAbs. 2 jeweils mindestens zwei freie Ausbildungstage zur individuellen\nPrüfungsvorbereitung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§31\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Lehr- und Lernmittel\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitgeber wird bei den Berufsschulen darauf hinwirken, dass\nhinsichtlich der von den Berufsschulen geforderten Lehrmittel den\nAuszubildenden keine unangemessenen finanziellen Belastungen entstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Auszubildende erhalten für die Gesamtdauer der Berufsausbildung einen\neinmaligen Zu-schuss für Lernmittel. Dieser Zuschuss i. H. v. 100,00 Euro\nbrutto wird als Pauschalbe-trag zusammen mit der ersten Zahlung der\nAusbildungsvergütung gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§32\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Übernahme in ein Arbeitsverhältnis\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Auszubildenden wird nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung zur\nBeendigung der beruflichen Erstausbildung grundsätzlich ein Angebot zur\nÜbernahme in ein unbe¬fristetes Arbeitsverhältnis bei einem Unternehmen des\nDB Konzerns unterbreitet, in der Regel im eigenen Betrieb bzw. Unternehmen und\nvorrangig im erlernten Beruf.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei einer Übernahme des ausgelernten Auszubildenden im erlernten Beruf\ndurch denselben Arbeitgeber wird auf eine Probezeit Verzichtet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis\nbeschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist,\ngilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§33\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der\nAusbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten\nStufe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die\nAbschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe\ndes Ergebnisses durch den Prüfungs-ausschuss.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das\nBerufsausbil-dungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen\nWiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Die Abschlussprüfung kann\nentsprechend den Bestimmungen des BBiG wiederholt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Bei endgültigem Nichtbestehen der zum Abschluss der\nGrundstufenausbildung abzulegenden Prüfung endet das\nBerufsausbildungsverhältnis, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf,\nzu diesem Zeitpunkt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dies gilt nur, soweit bei der Stufenausbildung noch zwei\nAusbildungsverträge abge-schlossen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit\nohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt\nwerden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die\nBe-rufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit\nausbilden las¬sen will.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 6 Buchst. a)\nunter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr\nzugrunde lie-genden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei\nWochen bekannt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9)Minderjährige Auszubildende bedürfen zur Kündigung des schriftlichen\nEinverständnis¬ses ihres gesetzlichen Vertreters.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§34\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Ausbildungsvergütung und weitere Entgeltbestandteile\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Ausbildungsvergütung und weitere Entgeltbestandteile, wie z. B.\njährliche Zuwen-dung, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistung richten sich\nnach den für Auszubil-dende geltenden Entgeltbestimmungen des jeweiligen\nUnternehmens.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Nimmt der Auszubildende eine Jahreskarte für Familienbesuchsfahrten in\nAnspruch, er-höht sich seine Ausbildungsvergütung für den Zuflussmonat um\neinen Betrag in Höhe von 25 Prozent des Sachbezugswertes dieser\nJahreskarte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§35\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKHOURS_trigger\">\u003Ch3>Ausbildungszeit \u002F Freistellungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt 38 Stunden in der Woche. Im\nÜbrigen gelten die für die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens jeweils\ngeltenden Arbeitszeitbe-stimmungen in Verbindung mit den Vorschriften des\nJArbSchG sinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Freistellungen richten sich nach den für Auszubildende geltenden\nArbeitszeitbestimmun-gen des jeweiligen Unternehmens.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei erstmaliger Begründung eines eigenen Hausstandes erhalten Auszubildende\nabwei-chend von den Regelungen gemäß Satz 1 zwei Kalendertage\nFreistellung.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>Abschnitt IV\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Bestimmungen für Dual Studierende\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§36\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Studienvergütung und weitere Entgeltbestandteile\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Studienvergütung und vermögenswirksame Leistung richten sich nach\nden für Dual Studierende geltenden tariflichen Vergütungsbestimmungen des\njeweiligen Unterneh-mens.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ONCEONLY_trigger\">\u003Cp>(2)Praxisintegriert Dual Studierende (DSp) erhalten einen Studienbonus\nentsprechend der jeweils geltenden Bestimmungen für DSp des jeweiligen\nUnternehmens.\u003C\u002Fp>\n\n\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ANNLEAVE_trigger\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ONCEONLY_trigger\">\u003Cp>(3)Ausbildungsintegriert Dual Studierende (DSa) erhalten Urlaubsgeld und\njährliche Zu-wendung entsprechend der jeweils geltenden Bestimmungen für DSa\ndes jeweiligen Un-ternehmens.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(4)Dual Studierende erhalten für die Gesamtdauer des Dualen Studiums einen\neinmaligen Zuschuss für Lernmittel. Dieser Zuschuss i. H. v. 100,00 Euro\nbrutto wird als Pauschal-betrag zusammen mit der ersten Zahlung der\nStudienvergütung zu Beginn des Dualen Studiums gezahlt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§37\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Betriebliche Einsatzbestimmungen \u002F Freistellungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die regelmäßige Einsatzzeit während der betrieblichen Praxisphase\nbeträgt durch-schnittlich 38 Stunden in der Woche. Im Übrigen gelten die für\ndie Arbeitnehmer der jeweiligen Unternehmen jeweils geltenden\nArbeitszeitbestimmungen in Verbindung mit den Vorschriften des JArbSchG\nsinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Freistellungen richten sich nach den für Arbeitnehmer geltenden\nArbeitszeitbestimmun-gen des jeweiligen Unternehmens.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Dual Studierende erhalten auf ihren schriftlichen Antrag ein Job-Ticket\n2. Klasse bzw. eine NetzCard 2. Klasse für die Dauer ihres Studiums.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Dual Studierende werden für eine in der Praxisphase stattfindende\nmündliche Bachelor-prüfung (z. B. Kolloquium, Verteidigung der\nBachelorthesis) freigestellt. Dies gilt auch im Fall einer erforderlichen\nWiederholungsprüfung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zur Vorbereitung auf die Prüfung erhalten sie zeitnah einen weiteren freien\nTag zur Prü-fungsvorbereitung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§38\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Übernahme von Dual Studierenden in ein Arbeitsverhältnis\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Dual Studierenden wird nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung\nzur Beendigung des Studiums grundsätzlich ein Angebot zur Übernahme in ein\nUnbefristetes Arbeitsver-hältnis unterbreitet, in der Regel im ausbildenden\nBetrieb bzw. Unternehmen und vor-rangig in einer dem Studiengang entsprechenden\nFunktion.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei einer Übernahme in ein Arbeitsverhältnis durch denselben Arbeitgeber\nwird auf eine Probezeit verzichtet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Sofern eine Übernahme nicht möglich ist, wird die Eigeninitiative des\nDual Studierenden bei der Suche nach einem für ihn geeigneten Arbeitsplatz (z.\nB. bei einem anderen Un-ternehmen des DB Konzerns) unterstützt (z. B. mit\nBewerbertraining).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Werden Dual Studierende im Anschluss an das Studienverhältnis\nbeschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist,\ngilt ein Arbeitsverhältnis auf unbe-stimmte Zeit als begründet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Abschnitt V\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Schlussbestimmungen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§39\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Salvatorische Klausel\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Sollten Bestimmungen dieses Tarifvertrags ganz oder teilweise nicht\nrechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später\nverlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht\nberührt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, anstelle der\nunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die -\nsoweit rechtlich möglich - dem am nächsten kömmt, was die Parteien gewollt\nhaben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie\nbei Abschluss dieses Vertrages die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der\nRegelung erkannt hätten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§40\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Gültigkeit und Dauer\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_start\">\u003Cp>(1)Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Dieser Tarifvertrag ersetzt den NachwuchskräfteTV GDL vom 4. Januar\n2019.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(3)Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines\nKalendermo-nats, erstmals zum 31. Oktober 2023 schriftlich gekündigt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berlin, den 24. Februar 2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbasignmultiple\">\u003Cp>Für den Arbeitgeber- und WirtschaftsverbandFür die\u003C\u002Fp>\n\n\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbamemtrad\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbasignmultiple\">\u003Cp>der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. Gewerkschaft Deutscher\nLokomotivführer\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Anlage\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>zum NachwuchskräfteTV AGV MOVE GDL\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Unternehmen gem. § 1 NachwuchskräfteTV AGV MOVE GDL\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>DB Cargo AG DB Fernverkehr AG DB Regio AG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>DB RegioNetz Verkehrs GmbH Bis 30. November 2021\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) {Geschäftsfeld Schiene)\nS-Bahn Berlin GmbH\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>S-Bahn Hamburg GmbH\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anlage zum NachwuchskräfteTV AGV MOVE GDL vom 24. Februar 2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die dem NachwuchskräfteTV AGV MOVE GDL angefügte Anlage „Unternehmen\ngem. § 1 NachwuchskräfteTV AGV MOVE GDL\" ist als Tarifregelung Bestandteil\ndes Nachwuchs-kräfteTV AGV MOVE GDL.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berlin, den 24. Februar 2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den Arbeitgeber- und Wirtschafts verbandFür die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V.Gewerkschaft Deutscher\nLokomotivführer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(AGV MOVE)(GDL)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\n",{"cbadate_start":44,"cbasignmultiple":48,"cbamemtrad":52,"TRAINING_trigger":56,"pensionfund":60,"unemploymentfund":64,"contracttrial":68,"WORKHOURS_trigger":72,"PAIDLEAV_trigger":76,"holidaystxt":80,"ONCEONLY_trigger":84,"ANNLEAVE_trigger":88,"COMMUTE_trigger":92,"direct_participation_hrs":96,"strikes_trigger":100,"covercountry":104},{"bindId":45,"name":46,"text":47},"cbadate_start","(1)Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung","(1)Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft.\n\n(2)Dieser Tarifvertrag ersetzt den NachwuchskräfteTV GDL vom 4. Januar\n2019.",{"bindId":49,"name":50,"text":51},"cbasignmultiple","Für den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverb","Für den Arbeitgeber- und WirtschaftsverbandFür die\n\nder Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. Gewerkschaft Deutscher\nLokomotivführer",{"bindId":53,"name":54,"text":55},"cbamemtrad","der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleiste","der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. Gewerkschaft Deutscher\nLokomotivführer\n\n\n\n\n\nAnlage",{"bindId":57,"name":58,"text":59},"TRAINING_trigger","Für alle Teilnehmer an ausbildungs- und ","Für alle Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen,\nAuszubildende bzw. Dual Studierende der Unternehmen nach Buchst. b), die vom\npersönlichen Geltungsbereich des Anhangs zum LfTV AGV MOVE GDL, ZubTV AGV MOVE\nGDL, des Anhangs I „Auszubildende\" oder II „Dual Studierende“ EVU FZITV\nAGV MOVE GDL bzw. TVA AGV MOVE GDL erfasst sind.\n\nProtokollnotizen:",{"bindId":61,"name":62,"text":63},"pensionfund","Besondere Entgeltumwandlung - Leistung z","Besondere Entgeltumwandlung - Leistung zur betrieblichen Alters Vorsorge\n-\n\nDer Anspruch auf Regelungen zur besonderen Entgeltumwandlung\n(arbeitgeberfinanzierte, nach § 3 Nr. 63 EStG geförderte Leistung zur\nbetrieblichen Altersvorsorge - LbAV -) richtet sich nach Bestimmungen in den\nEntgelttarifverträgen der jeweiligen Unternehmen.",{"bindId":65,"name":66,"text":67},"unemploymentfund","§20 Unterstützung beim Wohnraum (1)Bei d","§20\n\nUnterstützung beim Wohnraum\n\n(1)Bei den Unternehmen im Geltungsbereich des NachwuchskräfteTV AGV MOVE\nGDL besteht Einigkeit darin, die Attraktivität der beruflichen Ausbildung zu\ngestalten und wei-ter zu entwickeln. Hierzu gehört insbesondere die\nbetriebliche Unterstützung bei der Wohnraumsuche für die Auszubildenden und\nDual Studierenden, sofern Pendeln von der Wohnung der Eltern oder dem\nbisherigen Wohnumfeld nicht zumutbar ist.",{"bindId":69,"name":70,"text":71},"contracttrial","Qualifizierungsvertrag und Probezeit (1)","Qualifizierungsvertrag und Probezeit\n\n(1)Mit Teilnehmern an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen ist\nein befris-teter Qualifizierungsvertrag schriftlich abzuschließen.\n\n(2)Die Dauer ausbildungs- und berufsvorbereitender Programme darf\ngrundsätzlich zwölf Monate nicht überschreiten.\n\n(3)Die Probezeit beträgt zwei Monate.",{"bindId":73,"name":74,"text":75},"WORKHOURS_trigger","Ausbildungszeit \u002F Freistellungen (1)Die ","Ausbildungszeit \u002F Freistellungen\n\n(1)Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt 38 Stunden in der Woche. Im\nÜbrigen gelten die für die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens jeweils\ngeltenden Arbeitszeitbe-stimmungen in Verbindung mit den Vorschriften des\nJArbSchG sinngemäß.\n\n(2)Freistellungen richten sich nach den für Auszubildende geltenden\nArbeitszeitbestimmun-gen des jeweiligen Unternehmens.\n\nBei erstmaliger Begründung eines eigenen Hausstandes erhalten Auszubildende\nabwei-chend von den Regelungen gemäß Satz 1 zwei Kalendertage\nFreistellung.",{"bindId":77,"name":78,"text":79},"PAIDLEAV_trigger","Anwendbarkeit der Urlaubsgrundsätze des ","Anwendbarkeit der Urlaubsgrundsätze des jeweiligen Unternehmens\n\n(1)In jedem Kalenderjahr besteht Anspruch auf Erholungsurlaub unter\nFortzahlung der Aus-bildungs- bzw. der Studienvergütung.",{"bindId":81,"name":82,"text":83},"holidaystxt","(2)Der Urlaubsanspruch entsteht erstmals","(2)Der Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach einer Wartezeit von drei\nMonaten.\n\n(3)Die Dauer des Erholungsurlaubs bestimmt sich",{"bindId":85,"name":86,"text":87},"ONCEONLY_trigger","(2)Praxisintegriert Dual Studierende (DS","(2)Praxisintegriert Dual Studierende (DSp) erhalten einen Studienbonus\nentsprechend der jeweils geltenden Bestimmungen für DSp des jeweiligen\nUnternehmens.\n\n(3)Ausbildungsintegriert Dual Studierende (DSa) erhalten Urlaubsgeld und\njährliche Zu-wendung entsprechend der jeweils geltenden Bestimmungen für DSa\ndes jeweiligen Un-ternehmens.",{"bindId":89,"name":90,"text":91},"ANNLEAVE_trigger","(3)Ausbildungsintegriert Dual Studierend","(3)Ausbildungsintegriert Dual Studierende (DSa) erhalten Urlaubsgeld und\njährliche Zu-wendung entsprechend der jeweils geltenden Bestimmungen für DSa\ndes jeweiligen Un-ternehmens.\n\n(4)Dual Studierende erhalten für die Gesamtdauer des Dualen Studiums einen\neinmaligen Zuschuss für Lernmittel. Dieser Zuschuss i. H. v. 100,00 Euro\nbrutto wird als Pauschal-betrag zusammen mit der ersten Zahlung der\nStudienvergütung zu Beginn des Dualen Studiums gezahlt.",{"bindId":93,"name":94,"text":95},"COMMUTE_trigger","Verweisung auf die Regelungen zu Fahrver","Verweisung auf die Regelungen zu Fahrvergünstigungen des jeweiligen\nUnternehmens\n\nDer Anspruch auf Fahrvergünstigungen (z. B. Tagesticket M\u002FF und Job-Ticket)\nrichtet sich nach den für die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens\ngeltenden Bestimmungen.",{"bindId":97,"name":98,"text":99},"direct_participation_hrs","(1)Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Qual","(1)Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Qualifizierungsverhältnis ist das\nArbeitsgericht zustän-dig, in dessen Bezirk der Betrieb des Teilnehmers an\nausbildungs- und berufsvorberei-tenden Programmen seinen Sitz hat.\n\n(2)Der Betrieb im Sinne des Abs. 1 bestimmt sich nach den jeweils im\nUnternehmen gel-tenden tarifvertraglichen Bestimmungen.",{"bindId":101,"name":102,"text":103},"strikes_trigger","§27 Rechtsstreitigkeiten 2 (1)Für Rechts","§27\n\nRechtsstreitigkeiten 2\n\n(1)Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Berufsausbildungsverhältnis \u002F dem\nAusbildungs-\u002FStu- dienvertrag ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen\nBezirk der Betrieb des Auszubil-denden \u002F Dual Studierenden seinen Sitz hat.\n\n(2)Der Betrieb im Sinne des Abs. 1 bestimmt sich nach den jeweils im\nUnternehmen geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen.",{"bindId":105,"name":106,"text":107},"covercountry","Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutsc","Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.\n\nb)Betrieblich:","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>DEU Employers' and business association of mobility and transport service Providers - 2021\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2021-03-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;Ohne nähere Angaben\u003C\u002Fdiv>\n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Transport, Logistik, Post u. Telekommunikation \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-NACE2004\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Eisenbahnverkehr\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;Semi-public\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMEMPL_1\">\n                Name Gesellschaft: &rarr;&nbsp;Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer\n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section social-security-pensions\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SOCSEC_trigger\">Soziale Sicherheit und Renten\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-pensionfund\">Arbeitgeber trägt zur Pensionskasse der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Not specified\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilityfund\">Arbeitgeber trägt zum Arbeitsunfähigkeitsfond der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-unemploymentfund\">Arbeitgeber trägt zur Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \n\n\n        \n\n        \n        \n        \n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-contracttrialperiod\">\n                Dauer der Probezeit: &rarr;&nbsp;60 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspweek\">\n                Arbeitsstunden pro Woche: &rarr;&nbsp;38.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysdays\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysweeks\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n            \n             \n            \n            \n            \n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;No\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;No\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ANNLEAVE_trigger\">Zuzahlung zu Jahresurlaub:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-COMMUTE_trigger\">Pendlerpauschale:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;No\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    \u003C\u002Fdiv>\n\n\u003C\u002Fhtml>\n",[],[],"collective_agreement",[113],{"title":37,"slug":33},[115],{"type":116,"data":117},"call_to_action_body_block",{"title":118,"description":119,"variant":120,"link":121},"Tarifverträge vergleichen","Vergleichen Sie 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