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September 2018\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Ch1>in der Fassung vom 5. November 2021 und 10. November 2022\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Ch1>Zwischen\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Ch1>dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Kronenstraße 55 - 58,\n10117 Berlin,\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Ch1>dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Kurfürstenstraße 129,\n10785 Berlin,\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Ch1>und\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Ch1>der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Olof-Palme-Straße 19, 60439\nFrankfurt a.M.,\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Cp>wird folgender Tarifvertrag geschlossen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 1 Geltungsbereich\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>(1)Räumlicher Geltungsbereich:\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>(2)Betrieblicher Geltungsbereich:\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der\nnachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Abschnitt I\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten\ngeprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich\nBauten aller Art erstellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Abschnitt II\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer\ndurch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und\nnach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen,\ndie - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung,\nInstandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken\ndienen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Abschnitt III\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebe, die soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach\nihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung\nund nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen\noder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Abschnitt IV\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt\nwerden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Bauten- und Eisenschutzarbeiten;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen\nAnlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von\nDämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder\nmehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet\nder gewählten Rechtsform - für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes\nentweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den\nVertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, oder\nausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel\nder betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und \u002F oder die Werkstatt betreiben,\nsoweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Abschnitt V\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B.\ndiejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt\nwerden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von\nGrundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der\nGrabenräumungs- und Faschinierungsar- beiten, des Verlegens von\nDrainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und\nSchleusenanlagen;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen,\nVerfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Bautrocknungsarbeiten, d. h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das\nGefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von\nKunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und\nBetonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Bohrarbeiten;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Brunnenbauarbeiten;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.chemische Bodenverfestigungen;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Dämm-(Isolier-)Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-,\nSchallschluck-, Schallver- besserungs-, Schallveredelungsarbeiten)\neinschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-,\nDeichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung\nvon Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit,\nMagnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.Fassadenbauarbeiten;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>13.Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur\nErstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner\ndas Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch\nden Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von\nUnternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch\nden Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder\neingebaut werden;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14.Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>15.Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>16.Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk\nund von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische\nund dauerplastische Verfugungen aller Art;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>17.Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von\nGlasbausteinen;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>18.Gleisbauarbeiten;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>19.Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und\nMörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem\nüberwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des\nherstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder\ninnerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten\nRechtsform - die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten\nGesellschafters versorgt werden;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>20.Hochbauarbeiten;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>21.Holzschutzarbeiten an Bauteilen;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>22.Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>23.Maurerarbeiten;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>24.Rammarbeiten;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>25.Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und\nBoden durch- pressungen;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>26.Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>27.Schalungsarbeiten;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>28.Schornsteinbauarbeiten;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>29.Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>30.Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer\nbaulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>31.Stakerarbeiten;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>32.Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-,\nSchwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und\nAufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes\nder Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von\nUnternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - der\nBetrieb mindestens eines beteiligen Gesellschafters versorgt wird) sowie\nPflasterarbeiten aller Art;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>33.Straßenwalzarbeiten;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>34.Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens\nvon Unterkonstruktionen und Putzträgern;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>35.Terrazzoarbeiten;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>36.Tiefbauarbeiten;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>37.Trocken- und Montagebauarbeiten (z.B. Wand- und Deckeneinbau bzw.\n-verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens\nvon Unterkonstruktionen und Putzträgern;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>38.Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen\nLeistungen;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>39.Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen\nmit Be-dienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt\nwerden;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>40.Wärmedämmverbundsystemarbeiten;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>41.Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B.\nWasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>42.Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes\nausgeführt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Abschnitt VI\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten\nLeistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter\ndiesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine\nselbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von\nArbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von\nden Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten\nausführt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere\nArbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem\nTarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Abschnitt VII\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nicht erfasst werden Betriebe:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.des Dachdeckerhandwerks,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.des Gerüstbaugewerbes, deren T ätigkeit sich überwiegend auf die\ngewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.des Glaserhandwerks,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt\nIV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt\nIV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in\nAbschnitt I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes\nerfasst werden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.des Parkettlegerhandwerks,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.der Säurebauindustrie,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie,\nsoweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten\noder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des\nElektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und\nLüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der\nin Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>13.des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages\nüber eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und\nSteinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992\naufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>(3)Persönlicher Geltungsbereich:\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)\nversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-pensionfund\">\u003Ch2>§ 2 Einstellungsbedingungen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitgeber hat nach § 2 des Nachweisgesetzes die wesentlichen\nArbeitsbedingungen schriftlich festzuhalten. Dafür ist der im Anhang\nbeigefügte Einstellungsbogen zu verwenden und dem Arbeitnehmer\nauszuhändigen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKHOURS_trigger\">\u003Ch2>§ 3 Arbeitszeit\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>1.Allgemeine Regelung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch4>1.1 Durchschnittliche Wochenarbeitszeit\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourspweek_select\">\u003Cp>Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr\nbeträgt 40 Stunden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-FLEXWORK_trigger\">\u003Ch4>1.2 Tarifliche Arbeitszeit\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In den Monaten Januar bis März und Dezember beträgt die regelmäßige\nwerktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis\ndonnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38\nStunden (Winterarbeitszeit). In den Monaten April bis November beträgt die\nregelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags\nbis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden, die wöchentliche\nArbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit).\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>1.3 Arbeitszeitausgleich innerhalb von zwei Wochen\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die nach betrieblicher Regelung an einzelnen Werktagen ausfallende\nArbeitszeit kann durch Verlängerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag\nan anderen Werktagen innerhalb von zwei Kalenderwochen ausgeglichen werden\n(zweiwöchiger Arbeitszeitausgleich). Die Wochenarbeitszeit kann somit nach den\nbetrieblichen Erfordernissen und den jahreszeitlichen Lichtverhältnissen im\nEinvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat\nbesteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer auf die Werktage verteilt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>1.4 Betriebliche Arbeitszeitverteilung in einem zwölfmonatigen\nAusgleichszeitraum\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>1.41 Durchführung\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch\neinzelvertragliche Vereinbarung kann für einen Zeitraum von zwölf\nzusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (zwölfmonatiger\nAusgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende\nVerteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag\nvereinbart werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach Nr. 1.42 gezahlt wird.\nAus dieser Betriebsvereinbarung bzw. der einzelvertraglichen Vereinbarung muss\nsich ergeben, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige\nwerktägliche Arbeitszeit festgelegt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwölf Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden\nvor- und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Lage und die Verteilung dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum ist\nim Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im\nEinvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>1.42 Monatslohn\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten\nAusgleichszeitraumes unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in\nden Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178\nGesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis März ein Monatslohn\nin Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-sicknesspay\">\u003Cp>Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen\nArbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne\nEntgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten\nFehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden\naußerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe\nausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für\ndiese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben\ndem verminderten Monatslohn ausgezahlt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen\nnach § 4 Nrn. 2 und 3 ist die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2\nmaßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>1.43 Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto)\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet.\nAuf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die\ntatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. 1.42 errechneten\nMonatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für\nLeistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die\nFrage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem\nZeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte\nLohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben\nfür 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden\nStunden neben dem Monatslohn auszuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für\nden Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines\nAusgleichszeitraumes nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des\nArbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein.\nBesteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, so sind die dem\nGuthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene\nArbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des\nneuen Ausgleichszeitraumes in diesen zu übertragen. Durch freiwillige\nBetriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom\nvorherigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraumes\nvereinbart werden; die Rechtsfolgen des § 101 Abs. 5 Satz 3 SGB III sind dabei\nzu beachten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in\nden nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen.\nBei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden\nauszugleichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>1.44 Absicherung des Ausgleichskontos\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten\nsicherzustellen, dass das Guthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt\nwerden kann, insbesondere durch Bankbürgschaft, Sperrkonto mit\ntreuhänderischen Pfandrechten oder Hinterlegung bei der Urlaubsund\nLohnausgleichskasse der Bauwirtschaft. Die Absicherung des Guthabens muss,\nsofern der Betrag nicht nach Abführung von Steuern und Sozialaufwand als\nNettolohn zurückgestellt wird, den Bruttolohn und 45 v.H. des Bruttolohnes\nfür den Sozialaufwand umfassen. Auf Verlangen einer der Bezirks- oder\nLandesorganisationen der Tarifvertragsparteien ist dieser gegenüber der\nAbsicherung des Ausgleichskontos nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht,\nso ist das Guthaben an den Arbeitnehmer auszuzahlen; die Vereinbarung über die\nbetriebliche Arbeitszeitverteilung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>1.5 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen werden\nvom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>1.6 Nachholen von Ausfallstunden\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch Witterungseinflüsse ausgefallene Arbeitsstunden können in Betrieben,\nin denen keine betriebliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 vereinbart\nwurde, innerhalb der folgenden 24 Werktage im Einvernehmen mit dem Betriebsrat\noder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer\nnachgeholt werden. Für jede Nachholstunde ist der Mehrarbeitszuschlag zu\nzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>1.7 Arbeitsbefreiung am 24. und 31. Dezember\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der 24. und der 31. Dezember sind arbeitsfrei; der Lohnanspruch\nentfällt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>1.8 Hinzuziehung der Organisationsvertreter\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist eine Einigung über die Verteilung der Arbeitszeit nach Nr. 1.3 und Nr.\n1.4 nicht zu erzielen, so sind die Organisationsvertreter hinzuzuziehen, um\neine Einigung herbeizuführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>2.Wochenarbeitszeit für Maschinen- und Kraftwagenpersonal\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die regelmäßige Arbeitszeit für das Maschinenpersonal darf wöchentlich\nbis zu vier Stunden, diejenige für Kraftwagenfahrer und Beifahrer bis zu fünf\nStunden über die nach Nr. 1.2 jeweils maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit\nhinaus verlängert werden. Nr. 1.4 gilt entsprechend. Für Kraftwagenfahrer und\nBeifahrer darf der reine Dienst am Steuer acht Stunden täglich nicht\nüberschreiten. Außerdem gelten die gesetzlichen Vorschriften.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>3.Arbeitszeit in fachfremden Betrieben\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Werden Bauarbeiten in einem fachfremden Betrieb, für den eine andere\nArbeitszeitregelung als für das Baugewerbe gilt, durchgeführt, so kann die\nArbeitszeit der des fachfremden Betriebes angepasst werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>4.Beginn und Ende der Arbeitszeit an der Arbeitsstelle\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, sofern zwischen\nArbeitgeber und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wird. Bei\nBaustellen von größerer Ausdehnung beginnt und endet die Arbeitszeit an der\nvom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu bestimmenden\nSammelstelle. \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>5.Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch4>5.1 Überstunden\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Überstunden (Mehrarbeit) sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>5.11\u003C\u002Fstrong> bei tariflicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 die\nüber die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten\nArbeitsstunden; bei zweiwöchigem Arbeitszeitausgleich nach Nr. 1.3 die über\ndie jeweils vereinbarte werktägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten\nArbeitsstunden;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für das Maschinen- und Kraftwagenpersonal auch diejenigen Arbeitsstunden,\num welche die regelmäßige Arbeitszeit nach Nr. 2 verlängert wurde;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>5.12\u003C\u002Fstrong> bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4\ndie nach Nr. 1.43 Abs. 1 auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen\nArbeitsstunden; dabei bleiben die ersten 150 Überstunden innerhalb von zwölf\nKalendermonaten zuschlagsfrei;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>5.13\u003C\u002Fstrong> bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4\ndie nach Nr. 1.43 Abs. 2 neben dem Monatslohn zu vergütenden\nArbeitsstunden;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>5.14\u003C\u002Fstrong> ferner die auf dem Ausgleichskonto zu folgenden\nZeitpunkten noch bestehenden Guthabenstunden: Ende des Ausgleichszeitraumes,\nsoweit die Guthabenstunden nicht nach Nr. 1.43 Abs. 4 in den neuen\nAusgleichszeitraum übertragen werden, Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgrund\nbetriebsbedingter Kündigung oder Ablauf eines befristeten\nArbeitsverhältnisses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Soweit bereits ein Zuschlag nach Nr. 5.12 oder Nr. 5.13 gezahlt wurde,\nentfällt bei Ausscheiden des Arbeitnehmers oder am Ende des\nAusgleichszeitraumes der Zuschlag nach Nr. 5.14.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-NOCTPREM_trigger\">\u003Ch4>5.2 Nachtarbeit\u003C\u002Fh4>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Als Nachtarbeit im Sinne der Zuschlagsbestimmungen (Nr. 6) gilt die in der\nZeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bei Zwei-Schichten-Arbeit die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bei Drei-Schichten-Arbeit die in der Zeit der Nachtschicht geleistete\nArbeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>5.3 Sonn- und Feiertagsarbeit\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von\n0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>5.4 Anordnung von Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen kann Mehr-, Nacht-, Sonn- und\nFeiertagsarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Dabei\ndarf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten, wenn nicht\ndie in § 15 Arbeitszeitgesetz vorgesehene Zustimmung der Aufsichtsbehörde\nvorliegt. Bei Arbeiten an Bahnanlagen im Gleisbereich von Eisenbahnen kann die\ntägliche Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat über zehn Stunden\nhinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in\nerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Die\nvorstehenden Bestimmungen dürfen nicht missbräuchlich ausgenutzt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>6.Zuschläge\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind\ndie folgenden Zuschläge zu zahlen; sie betragen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-OVERTIME_trigger\">\u003Cstrong>6.1\u003C\u002Fstrong> für Überstunden\u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight focus\" id=\"clause-shiftallowancetype\">\u003Cstrong>6.2\u003C\u002Fstrong> für Nachtarbeit \u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SUNDAY_trigger\">\u003Cstrong>6.3\u003C\u002Fstrong> für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen\nFeiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, (75 v. H.,)\u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-bankholidays1\">\u003Cp>für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai und 1.\nWeihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, (200 v. H.,)\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf\neinen Sonntag fallen, (200 v. H.,)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des Gesamttarifstundenlohnes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fallen mehrere Zuschläge an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu\nzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>1.Grundsatz\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die\ntatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden\nabschließend aufgezählten Ausnahmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>2.Freistellung aus familiären Gründen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes bei\nfolgenden Ereignissen von der Arbeit freizustellen, wobei für die Vergütung\ndie tarifliche Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.2 maßgeblich ist:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-marriageleave\">\u003Cstrong>2.1\u003C\u002Fstrong> eigene Eheschließung oder Eintragung einer\nLebenspartnerschaft für 3 Arbeitstage,\u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelatives\">\u003Cp>\u003Cstrong>2.2\u003C\u002Fstrong> Entbindung der Ehefrau oder der eingetragenen\nLebenspartnerin für 2 Arbeitstage,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>2.3\u003C\u002Fstrong> Tod von Eltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern\noder Kindern für 2 Arbeitstage,\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-childcare\">\u003Cstrong>2.4\u003C\u002Fstrong> schwere Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft\ngehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die\nAnwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist für 1\nArbeitstag,\u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>2.5\u003C\u002Fstrong> bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, jedoch nur\neinmal im Kalenderjahr und nicht während eines wirksam gekündigten\nArbeitsverhältnisses für 2 Arbeitstage.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer bei sonstigen besonderen familiären\nEreignissen unter Verwendung eines bestehenden Arbeitszeitguthabens einen\nAnspruch auf Freistellung, wenn der Freistellung keine schwerwiegenden\nbetrieblichen Gründe entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>3.Freistellung für Arztbesuche und Behördengänge\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer ist für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheit\nbenötigte Zeit unter Zahlung seines Gesamttarifstundenlohnes, höchstens\njedoch für die sich aus der tariflichen Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr.\n1.2 ergebenden Stunden je Arbeitstag von der Arbeit freizustellen, wenn er\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>3.1\u003C\u002Fstrong> den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich\nwährend der Arbeitszeit erforderlich ist und keine Dauerbehandlung vorliegt,\noder wenn er\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>3.2\u003C\u002Fstrong> von einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung\namtlicher Befugnisse tätig werdenden Behörde geladen wird, sofern er keinen\nAnspruch auf Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter,\nAngeklagter oder Betroffener oder als Partei im Zivilprozess oder im\nVerwaltungsverfahren geladen ist. \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>4.Freistellung zur Ausübung von Ehrenämtern\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen\nEhrenämtern, für die Ausübung der Pflichten als Mitglied von\nPrüfungsausschüssen, für die Wahrnehmung von Mandatsverpflichtungen nach der\nHandwerksordnung und nach dem Berufsbildungsgesetz und für die Teilnahme an\nTarifverhandlungen und deren vorbereitenden Sitzungen als gewähltes Mitglied\nder Verhandlungskommission auf Bundesebene ist der Arbeitnehmer für die\nnotwendig ausfallende Arbeitszeit ohne Fortzahlung des Lohnes und ohne\nAnrechnung auf den Urlaub von der Arbeit freizustellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>5.Beantragung der Freistellung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist eine vorherige Beantragung der Freistellung nicht möglich, so hat der\nArbeitnehmer den Grund hierfür unverzüglich glaubhaft zu machen; anderenfalls\nentfällt der Lohnanspruch.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>6.Arbeitsausfall aus Witterungs- oder wirtschaftlichen Gründen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>6.1\u003C\u002Fstrong> Wird die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden\nWitterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus\nwirtschaftlichen Gründen unmöglich, so entfällt der Lohnanspruch. Soweit der\nLohnausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit nicht durch die Auflösung\nvon Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, ist der Arbeitgeber\nverpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung das Saison-Kurzarbeitergeld in\nder gesetzlichen Höhe zu zahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Lohnausfall für gesetzliche Wochenfeiertage ist in voller Höhe zu\nvergüten, wenn die Arbeit an diesen Tagen aus zwingenden Witterungsgründen\noder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen\nausgefallen wäre.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-protectiveclothing\">\u003Cstrong>6.2\u003C\u002Fstrong> Zwingende Witterungsgründe im Sinne der Nr. 6.1 liegen\nvor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder\nderen Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, dass trotz einfacher\nSchutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der\nFenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten) die\nFortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich\nunvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der\nArbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe\nverursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen\nAnforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden\nwerden kann.\u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>6.3\u003C\u002Fstrong> Die Arbeitnehmer verbleiben solange auf der Baustelle,\nbis aufgrund der voraussichtlichen Wetterentwicklung die Entscheidung des\nArbeitgebers über die Wiederaufnahme oder die endgültige Einstellung der\nArbeit getroffen worden ist. Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung der\nbeiderseitigen Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer zu treffen. Die\nEntscheidung über die endgültige Einstellung der Arbeit ist für den gesamten\nrestlichen Arbeitstag bindend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>6.4\u003C\u002Fstrong> In der Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März)\nentscheidet der Arbeitgeber über die Fortsetzung, Einstellung oder\nWiederaufnahme der Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen nach Beratung mit dem\nBetriebsrat, wenn die Arbeit aus zwingenden Witterungs- oder aus\nwirtschaftlichen Gründen ausfällt; außerhalb der Schlechtwetterzeit gilt\ndies nur bei Arbeitsausfall aus zwingenden Witterungsgründen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>7.Zuschlag bei Leistungslohnausfall\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer, die überwiegend im Leistungslohn (Akkord) arbeiten, erhalten\nin den vorstehenden Fällen zum Gesamttarifstundenlohn einen Zuschlag in Höhe\nvon 25 v. H.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 5 Lohn\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>1.Lohngrundlage\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-apprenticeships\">\u003Cp>Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im\nBaugewerbe beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von\nden zentralen Tarifvertragsparteien - gegebenenfalls in Vollmacht der\nMitgliedsverbände auf Arbeitgeberseite - getroffen. In dieser Regelung werden\ninsbesondere die jeweiligen Ecklöhne für den räumlichen Geltungsbereich der\nTarifverträge festgelegt, Ecklohn ist der Tarifstundenlohn des\nSpezialfacharbeiters der Lohngruppe 4.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-jobclassifaction1\">\u003Ch3>2.Grundlagen der Eingruppierung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>2.1\u003C\u002Fstrong> Jeder Arbeitnehmer ist unter Beachtung des § 99 des\nBetriebsverfassungsgesetzes nach den folgenden Grundlagen in eine der\nLohngruppen 1 bis 6 einzugruppieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>2.2\u003C\u002Fstrong> Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind seine\nAusbildung, seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende\nTätigkeit maßgebend. Die vereinbarte Eingruppierung ist dem Arbeitnehmer\ninnerhalb eines Monats schriftlich zu bestätigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>2.3\u003C\u002Fstrong> Führt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten\ngleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in\ndiejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit\nentspricht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>2.4\u003C\u002Fstrong> Die Selbständigkeit des Arbeitnehmers wird nicht\ndadurch beeinträchtigt, dass seine Tätigkeit beaufsichtigt wird.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>3.Lohngruppen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>\u003Cstrong>Lohngruppe 1 - Werker\u002FMaschinenwerker -\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Tätigkeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach\nAnweisung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Regelqualifikation:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>keine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeitsbeispiele:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Reinigungs- und Aufräumarbeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Mischen von Mörtel und Beton\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und\nSchlaghämmer, Verdichtungsmaschinen (Rüttler), Presslufthammer,\neinschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich\neinfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten\n(Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem\nArmierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-manuelle Erdarbeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>\u003Cstrong>Lohngruppe 2 - Fachwerker\u002FMaschinisten\u002FKraftfahrer -\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Tätigkeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder\nangelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Regelqualifikation:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und\nLandschaftsbauer, Tischler\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine\nbaugewerbliche Tätigkeit findet\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Baumaschinistenlehrgang\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeitsbeispiele:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>1.Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur):\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Vorbereiten des Untergrundes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Erhitzen und Herstellen von Asphalten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>2.Baustellen-Magaziner:\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und\nSchutzausrüstungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Führen von Bestandslisten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>3.Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und\nEisenflechter):\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>4.Fertigteilbauer:\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für\nFertigteile\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Herstellen von Verbundbauteilen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>5.Fuger, Verfuger:\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Herstellen von Fugenmörtel aller Art\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Ausführen von Fugarbeiten - auch mit dauerelastischen Fugenmassen - und\nder erforderlichen Reinigungsarbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen\nArbeits- und Schutzgerüste\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>6.Gleiswerker:\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Herstellen des Unterbaus\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Verlegen von Schwellen und Schienen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>7.Mineur:\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im T\nunnel-, Schacht- und Stollenbau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>8.Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Vorbereiten des Untergrundes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Zurichten und Befestigen von Putzträgern\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Herstellen und Aufbringen von Putzen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen\nArbeits- und Schutzgerüste\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>9.Rabitzer:\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Herstellen der Unterkonstruktionen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und\nSchutzgerüste\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>10.Rammer (Pfahlrammer):\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>11.Rohrleger:\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von\nRohren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Abdichten von Rohrverbindungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>12.Schalungsbauer (Einschaler):\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Herstellen von Schalplatten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie\nAusschalen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>13.Schwarzdeckenbauer:\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Vorbereiten des Untergrundes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen von Mischgut\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Einbauen und Verdichten des Mischgutes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>14.Betonstraßenwerker:\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Herstellen von Betonstraßendecken\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>15.Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und\nBohren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>16.Terrazzoleger:\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Herstellen von Terrazzomischungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von\nTerrazzo\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>17.Wasser- und Landschaftsbauer:\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Herstellen von Uferbefestigungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>18.Maschinisten:\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und\nGeräten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>19.Kraftfahrer:\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Führen von Kraftfahrzeugen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>Lohngruppe 3 - Facharbeiter\u002FBaugeräteführer\u002FBerufskraftfahrer -\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Tätigkeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Regelqualifikation:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und\nLandschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine\nbaugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Berufsausbildung zum Baugeräteführer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Prüfung als Berufskraftfahrer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeitsbeispiele:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>keine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>Lohngruppe 4 - Spezialfacharbeiter\u002FBaumaschinenführer -\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Tätigkeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes\nRegelqualifikation:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr\nder Tätigkeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Prüfung als Baumaschinenführer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der T\nätigkeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeitsbeispiele:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>keine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>Lohngruppe 5 - Vorarbeiter\u002FBaumaschinen-Vorarbeiter -\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Tätigkeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener\nMitarbeit oder selbständige Ausführung besonders schwieriger Arbeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an\nBaumaschinen ohne Mitarbeiterführung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der\nStörungserkennung \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Regelqualifikation:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Vorarbeiterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum\nVorarbeiter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter ohne\nVorarbeiterprüfung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige\nBerufserfahrung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Vorarbeiterprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über\ndie Durchführung der Vorarbeiter- und Werkpolierprüfungen im Baugewerbe vom\n1. Juli 2012.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeitsbeispiele:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>keine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>Lohngruppe 6 - Werkpolier\u002FBaumaschinen-Fachmeister -\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Tätigkeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der\nBauausführung auch unter eigener Mitarbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Regelqualifikation:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Werkpolierprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über\ndie Durchführung der Vorarbeiter- und Werkpolierprüfungen im Baugewerbe vom\n1. Juli 2012. Für die Prüfungen, die vor dem 1. Juli 2012 abgelegt wurden,\ngilt insoweit § 5 Nr. 3 in der Fassung vom 20. August 2007.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeitsbeispiele:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>keine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>4.Lohnanspruch\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>4.1\u003C\u002Fstrong> Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den\nGesamttarifstundenlohn der für ihn maßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich\naus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammen. Der Bauzuschlag wird\ngewährt zum Ausgleich der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer\ninsbesondere durch den z.B. mit Wegstrecken verbundenen ständigen Wechsel der\nBaustelle und die Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen\nSchlechtwetterzeit sowie durch Lohneinbußen in der gesetzlichen\nSchlechtwetterzeit ausgesetzt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>4.2\u003C\u002Fstrong> Der Gesamttarifstundenlohn ist, soweit seine Höhe von\neiner Prüfung abhängt, vom ersten Tag nach bestandener Prüfung an zu zahlen\n(Lohn vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>4.3\u003C\u002Fstrong> Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und\ndie aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, die Prüfung noch nicht\nhaben ablegen können, haben Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der\nLohngruppe 1. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Lohn und dem ihnen nach\nbestandener Prüfung zustehenden Gesamttarifstundenlohn ist ihnen nach Bestehen\nder Prüfung für den Zeitraum seit Ablauf der Ausbildungszeit nachzuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>4.4\u003C\u002Fstrong> Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner\ntariflichen Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die\nBeförderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebes (Hin-\nund\u002Foder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit\neinzelvertraglich zu regeln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>5.Lohn der Arbeitsstelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es gilt der Lohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer\nbehalten jedoch den Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn ihres\nEinstellungsortes. Ist der Lohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben\nsie Anspruch auf diesen Gesamttarifstundenlohn, solange sie auf dieser\nArbeitsstelle tätig sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>6.Arbeit im Leistungslohn\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeit im Leistungslohn richtet sich nach den Bestimmungen des\nRahmentarifvertrages für Leistungslohn im Baugewerbe. Satz 1 gilt nicht für\ndas Gebiet des Landes Berlin.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>7.Wegezeitentschädigung-\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Werden Arbeitnehmer auf wechselnden Baustellen eingesetzt, erhalten sie für\nWegezeiten, die nicht als Arbeitszeit nach § 3 gelten und daher nicht\ntariflich vergütet werden, Leistungen insbesondere nach Maßgabe von Nr. 4.1\nSatz 2, § 7 Nr. 3.2, Nr. 4.1 und Nr. 4.3 Abs. 3.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Wegezeiten sind keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes;\nNr. 4.4 bleibt unberührt. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den\nWeg von der eigenen Wohnung aus antritt bzw. dorthin von der Baustelle\nzurückkehrt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tarifliche Leistungen nach § 7 Nrn. 3.2, 4.1 und 4.3 Abs. 3 können auf\nbetriebliche Leistungen, die eine Entschädigung von Wegezeiten zum Inhalt\nhaben oder eine Zielstellung mit vergleichbarem Charakter aufweisen,\nangerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>8.Lohnabrechnung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>8.1\u003C\u002Fstrong> Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber\nhat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes eine\nschriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen,\nAltersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen.\nDiese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen.\nBei betrieblicher Arbeitszeitregelung nach § 3 Nr. 1.4 sind dem Arbeitnehmer\nin der Lohnabrechnung darüber hinaus die im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum\nauf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden und der dafür\neinbehaltene Lohn bzw. die auf dem Ausgleichskonto belasteten Arbeitsstunden\nund der dafür gezahlte Lohn sowie der aktuelle Stand des Ausgleichskontos\nmitzuteilen. Außerdem ist die Summe der seit Beginn des Ausgleichszeitraumes\ngutgeschriebenen Arbeitsstunden auszuweisen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>8.2\u003C\u002Fstrong> Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des\nMonats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Das gilt\nnicht für die Teile des Lohnes, die nach § 3 Nr. 1.4 auf dem Ausgleichskonto\ndes Arbeitnehmers gutgeschrieben werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>8.3\u003C\u002Fstrong> Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen, wie\nFahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung, durch erhöhten Lohn\noder erhöhte Leistungs- oder Akkordwerte ist unzulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>8.4\u003C\u002Fstrong> Eine Abtretung und eine Verpfändung von\nLohnansprüchen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-HARDSHIP_trigger\">\u003Ch2>§ 6 Erschwerniszuschläge\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>1.Anspruchsgrundlage\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden\nArbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten\nErschwerniszuschlag, wenn die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften\neingehalten und die nach den Unfallverhütungsvorschriften zu stellenden\npersönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>1.1 Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung je Stunde\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>1.11 Arbeiten mit Schutzkleidung\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiten, bei denen ein luftundurchlässiger Einwegschutzanzug getragen wird\n\u003Cstrong>0,40 €\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug ohne Gesichtsschutz (Form B)\noder ein Kontaminationsschutzanzug getragen wird \u003Cstrong>0,90\n€ \u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug mit Gesichts- und Atemschutz\n(Vollschutzanzug Form C), eine Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung oder ein\nSchallschutzanzug getragen wird Schallschutzanzug getragen wird\n\u003Cstrong>4,10€\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Neben diesem Zuschlag wird ein Zuschlag für Arbeiten mit Atemschutzgeräten\nnach Nr. 1.12 nicht gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>1.12 Arbeiten mit Atemschutzgeräten\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiten, bei denen eine filtrierende Halbmaske verwendet wird (keine\n\"Hundeschnauze\") \u003Cstrong>0,65€\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiten, bei denen eine Halbmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird\n\u003Cstrong>1,30€\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiten, bei denen eine Vollmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird\n\u003Cstrong>1,80€\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Druckschlauchgerät verwendet wird\n\u003Cstrong>1,30€\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Saugschlauchgerät, ein\nDruckluft-Schlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät\nverwendet wird \u003Cstrong>2,05 €\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>1.2 Schmutzarbeiten\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>1.21\u003C\u002Fstrong> Arbeiten, die im Verhältnis zu den für den\nGewerbezweig und das Fach des Arbeiters typischen Arbeiten außergewöhnlich\nschmutzig sind \u003Cstrong>0,80 €\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>1.22\u003C\u002Fstrong> Arbeiten in im Betrieb befindlichen Abort- und\nKläranlagen, wenn der Arbeitnehmer mit Schmutzwasser in Berührung kommt\n\u003Cstrong>3,70 €\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Neben dem Zuschlag nach Nr. 1.22 wird kein weiterer Zuschlag gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>1.3 Wasserarbeiten\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>1.31\u003C\u002Fstrong> Arbeitenin Schaftstiefeln \u003Cstrong>0,35€\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>1.32\u003C\u002Fstrong> Arbeitenin Wathosen, Kanallatzhosen\n\u003Cstrong>1,70€\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>1.33\u003C\u002Fstrong> Arbeitenin Watanzügen oder in Taucheranzügen\nohneHelm \u003Cstrong>4,85€\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>1.4 Hohe Arbeiten\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>1.41\u003C\u002Fstrong> Herstellung und Beseitigung von Gerüsten; Arbeiten\nauf Rüstungen, deren Belagfläche weniger als 90 cm breit ist; Richten und\nAufstellen von Türmen; Abbrucharbeiten an Schornsteinen; Mitfahren auf dem\nBetonkübel, an dem Einrichtungen für die Personenaufnahme vorhanden sind, am\nKran; Arbeiten von Arbeitskörben aus bei einer Höhe von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-mehrals20 m \u003Cstrong>1,45€\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-mehrals30 m \u003Cstrong>1,70€\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-mehrals50 m \u003Cstrong>2,00€\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>1.42\u003C\u002Fstrong> Der Zuschlag für besonders gefährliche\nAbbrucharbeiten muss frei vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Er beträgt mindestens \u003Cstrong>1,70 €\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>1.5 Heiße Arbeiten\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Arbeiten in Räumen, in denen eine T emperatur von 40 bis 50 Grad Celsius\nherrscht, \u003Cstrong>1,10 €\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp> jedoch bei einer T emperatur von mehr als 50 Grad Celsius \u003Cstrong>1,70\n€\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>1.6 Erschütterungsarbeiten\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>1.61\u003C\u002Fstrong> Bedienung von handgeführten Bohr- und Schlaghämmern,\ndie vom Her steller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind, mit\neinem Eigengewicht von 13 kg und mehr \u003Cstrong>1,00 €\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>1.62\u003C\u002Fstrong> Fahren und Mitfahren auf Baumaschinen einschließlich\nAnbaugeräten und Fahrzeugen, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft\ngekennzeichnet sind \u003Cstrong>0,30€\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>1.63\u003C\u002Fstrong> Handarbeiten mit den Pistolen der Höchstdruckgeräte\nvon 500 bar und einer Wasserdurchflussmenge von mehr als 30 l\u002Fmin \u003Cstrong>1,30\n€\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>1.7 Schacht- und Tunnelarbeiten\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>1.71 Unterfangungsarbeiten unter den zu unterfangenden\nBauteilen\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 qm und mehr\nals 3,60 m Tiefe haben \u003Cstrong>0,70 €\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiten in Tunneln mit einer lichten Höhe von weniger als 2,20 m beim\nRohrvortrieb, im Schildvortrieb bis zur Erstellung eines stationären\nStütztragewerkes, im Ausbau und in Felstunneln \u003Cstrong>0,70€\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei einer lichten Höhe von wenigerals1,60merhöhensichdie Zuschlägeum\n\u003Cstrong>1,55€\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei einer lichten Höhe von wenigerals1,20merhöhensichdie Zuschlägeum\n\u003Cstrong>2,40€\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>1.72 Kanalarbeiten\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiten ohne Maschineneinsatz in offenen Baugruben und unter 1 m\nGrabenbreite und über 3,60 m Tiefe \u003Cstrong>1,00 €\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiten in geschlossenen Kanälen \u003Cstrong>1,05 €\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>1.73 Arbeiten in Bergwerken\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiten in Bergwerken unter T age \u003Cstrong>1,00 €\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Neben diesem Zuschlag wird der Zuschlag für die in Nr. 1.71 genannten\nArbeiten nicht gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>1.8 Druckluftarbeiten\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>-bis100kPA Überdruck \u003Cstrong>1,70€\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-bis150kPA Überdruck \u003Cstrong>2,45€\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-bis200kPA Überdruck \u003Cstrong>3,90€\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-bis250kPA Überdruck \u003Cstrong>5,75€\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-bis300kPA Überdruck \u003Cstrong>8,50€\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-bis370kPA Überdruck \u003Cstrong>12,05€\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>1.9 Taucherarbeiten\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei einer Tauchtiefe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-bis zu 5 m \u003Cstrong>18,10 €\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-biszu 10m \u003Cstrong>24,15€\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-biszu 15m \u003Cstrong>33,20€\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-biszu 20m \u003Cstrong>48,60€\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-biszu 25m \u003Cstrong>58,80€\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- bis zu 30 m \u003Cstrong>71,60 €\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei größeren Tauchtiefen und bei Tauchen unter erschwerten Umständen\n(Schlick, Moor, starke Strömung und nötigenfalls im Winter) sind\nentsprechende Zuschläge betrieblich festzusetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Tauchzeit gilt die Zeit, während der die Tauchausrüstung geschlossen\nist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>2. Fortfall von Erschwerniszuschlägen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>2.1\u003C\u002Fstrong> Der Anspruch nach Nrn. 1.11, 1.12 und 1.3 schließt den\nAnspruch nach Nr. 1.21 aus.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>2.2\u003C\u002Fstrong> Für die Arbeitnehmer des Schacht- und T unnelbaues,\nFachwerker, Schlepper (Werker) entfallen die unter Nr. 1.6 und 1.72\nvorgesehenen Zuschläge.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Zeit, in der der Werker im Tunnel- oder Stollenbau Pressluftgeräte\nbedient, erhält er als Zulage den Unterschiedsbetrag zwischen seinem Lohn und\ndem Lohn der nächsthöheren Lohngruppe im Tunnel- und Stollenbau. Dies gilt\nnicht für Werker, die in Bergwerken unter Tage beschäftigt werden; diese\nerhalten abweichend von Nr. 2.2 den Zuschlag für Erschütterungsarbeiten, wenn\ndie Voraussetzungen der Nr. 1.6 vorliegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>3.Einschaltung der Tarifvertragsparteien bei Meinungsverschiedenheiten\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Bei Meinungsverschiedenheiten über die Anspruchsberechtigung auf\nErschwerniszuschläge können die bezirklichen Organisationsvertreter der\nTarifvertragsparteien zur Klärung hinzugezogen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 7 Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Unterkunft\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>1.Allgemeines\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen\n(Arbeitsstelle) des Betriebes eingesetzt werden, auch wenn er diese von seiner\nWohnung aus nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>2.Begriffsbestimmungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>2.1 Entfernungen\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten mit Personenkraftwagen\nbefahrbaren öffentlichen Weges zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung\n(Unterkunft) des Arbeitnehmers zu bestimmen. Ist ein anderer Weg offensichtlich\nverkehrsgünstiger, so ist die Entfernung danach zu bestimmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>2.2 Betrieb\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die\nZweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in welcher\nder Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer auf einer\nArbeitsstelle eingestellt, so gilt die nächstgelegene Vertretung des\nArbeitgebers als Betrieb.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>3.Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein\nAnspruch nach Nr. 4 zusteht, hat nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine\nFahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungszuschuss.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>3.1 Fahrtkostenabgeltung\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 km von seiner Wohnung\nentfernten Arbeitsstelle und benutzt er für die Fahrt ein von ihm gestelltes\nFahrzeug, so erhält er eine Fahrtkostenabgeltung in Höhe von 0,20 € je\nArbeitstag und gefahrenem Kilometer (Kilometergeld). Der arbeitstägliche\nAnspruch ist auf 30,00 € begrenzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden dem Arbeitnehmer\ndie hierfür notwendigen Kosten erstattet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit\nder kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten\nordnungsgemäßen Fahrzeug besteht. Soweit die gewährte Fahrtkostenabgeltung\nzu versteuern ist, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der\nPauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine\nÜberwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies\ngilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Abs. 3) als Sachbezug zu\nversteuern ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>3.2 Verpflegungszuschuss\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Ist der Arbeitnehmer ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 8\nStunden von seiner Wohnung abwesend, so erhält er einen Verpflegungszuschuss.\nDieser beträgt bei einer Entfernung entsprechend Nr. 2.1 Satz 1 zwischen\nBetrieb und Arbeitsstelle\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>- bis 50 km\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>6,00 €,\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>ab 1. Januar 2024\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>7,00 €\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>- von mehr als 50 km bis 75 km\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>7,00 €,\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>ab 1. Januar 2024\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>8,00 €\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>- von mehr als 75\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>8,00 €,\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>ab 1. Januar 2024\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>9,00 €\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>täglich. Bei Verwendung eines Routenplaners ist die Ermittlung der\nEntfernung nach der kürzesten Strecke zugrunde zu legen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>4.Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 75 km vom Betrieb entfernten\nArbeitsstelle und beträgt der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der\nWohnung zur Arbeitsstelle mehr als 75 Minuten, so hat er folgende\nAnsprüche:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>4.1 Wegezeitentschädigung\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Für Wegezeiten im Sinne von § 5 Nr. 7 erhält der Arbeitnehmer eine\nWegezeitentschädigung. Diese beträgt bei einer Entfernung entsprechend Nr.\n2.1 Satz 1 zwischen Betrieb und Arbeitsstelle von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-mehr als 75 km bis 200 km 9,00 €\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- mehr als 200 km bis 300 km18,00 €\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- mehr als 300 km bis 400 km27,00 €\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-mehr als 400 km39,00 € \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für jede einzelne Strecke.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Anspruch besteht nur für tatsächlich zurückgelegte Wegstrecken und\nist auf zwei Wegezeitentschädigungen je Kalenderwoche sowie die vom\nArbeitgeber angeordneten An- und Abreisen begrenzt. Fahrten an Sonntagen\nkönnen als solche am letzten Tag einer Kalenderwoche oder am ersten Tag der\ndarauffolgenden Kalenderwoche berücksichtigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>4.2 Verpflegungszuschuss\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Für den Verpflegungsmehraufwand erhält der Arbeitnehmer einen\nVerpflegungszuschuss in Höhe von 24,00 € je Arbeitstag. Durch\nBetriebsvereinbarung kann der Verpflegungszuschuss auf bis zu 28,00 € je\nArbeitstag erhöht werden. Kommt hierüber keine Einigung zustande, so\nentscheidet die Einigungsstelle nach Anrufung durch den Betriebsrat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>4.3 Unterkunft\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße Unterkunft\n(Baustellenunter- kunft\u002FPension\u002FHotel) zu stellen. Dabei ist die\nArbeitsstättenverordnung zu beachten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Fahrten zwischen dieser Unterkunft und der Arbeitsstelle erhält der\nArbeitnehmer eine Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe der Nr. 3.1, sofern die\nEntfernung zwischen Unterkunft und Arbeitsstelle mehr als 10 km beträgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Verpflegungszuschuss nach Nr. 4.2 erhöht sich - mit Ausnahme bei\nÜbernachtung in einer Baustellenunterkunft - um 4,00 € je Arbeitstag. Soweit\nder gewährte Verpflegungszuschuss zu versteuern ist, hat der Arbeitgeber von\nder Möglichkeit der Pauschalversteuerung Gebrauch zu machen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>4.4 An- und Abreise\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer kostenlos zur Arbeitsstelle zu\nbefördern oder ihm die Fahrtkosten in Höhe von 0,20 € je gefahrenem\nKilometer ohne Begrenzung zu erstatten. Das gilt auch für den unmittelbaren\nWechsel zu einer anderen Arbeitsstelle und für die Rückfahrt zu seiner\nWohnung nach Beendigung der Tätigkeit auf der Arbeitsstelle. Im Übrigen gilt\nNr. 3.1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>4.5 Wochenendheimfahrten\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Bei Wochenendheimfahrten erhält der Arbeitnehmer eine Fahrtkostenabgeltung\nnach Maßgabe der Nr. 3.1, wobei das Kilometergeld 0,20 € je gefahrenem\nKilometer ohne Begrenzung beträgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beträgt die Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle mehr als 500 km,\nso ist der Arbeitnehmer nach Ablauf von jeweils vier Wochen Tätigkeit für\neinen Arbeitstag unter Fortzahlung seines Lohnes in Zusammenhang mit einer\nWochenendheimfahrt von der Arbeit freizustellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dies gilt nicht, wenn die Wochenendheimfahrt auf Kosten des Arbeitgebers mit\ndem Flugzeug durchgeführt wird und die Kosten für die An- und Abfahrt zum\nbzw. vom Flughafen erstattet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>4.6 Wegfall des Verpflegungszuschusses\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Bei Wochenendheimfahrten, Krankenhausaufenthalt oder unentschuldigtem Fehlen\ndes Arbeitnehmers entfällt der Anspruch auf den Verpflegungszuschuss.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAIDLEAV_trigger\">\u003Ch2>§ 8 Urlaub\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>1.Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-holidaysdays\">\u003Cp>1.1 Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30\nArbeitstage bezahlten Erholungsurlaub.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.2 Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhöht\nsich der Urlaub um fünf Arbeitstage.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.3 Samstage gelten nicht als Arbeitstage.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.4 Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Baugewerbes\nzurückgelegten Beschäftigungstagen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.5 Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch\närztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub\nnicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach terminmäßigem Ablauf\nseines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach deren Beendigung\ndem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des\nrestlichen Urlaubs ist gemäß Nr. 3.1 festzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>2.Ermittlung der Urlaubsdauer\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>2.1 Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen\nUrlaubstage nach Maßgabe der Beschäftigungstage zu ermitteln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.2 Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 - als Schwerbehinderter nach\njeweils 10,3 - Beschäftigungstagen Anspruch auf einen Tag Urlaub.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.3 Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von\nArbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres.\nAusgenommen hiervon sind Tage, an denen der Arbeitnehmer der Arbeit\nunentschuldigt ferngeblieben ist und Tage unbezahlten Urlaubs, wenn dieser\nlänger als 14 Tage gedauert hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.4 Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen;\ndie Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats sind\nauszuzählen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer\nzurückgelegten Beschäftigungstage zu ermitteln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.6 Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage\nsind verbraucht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.7 Zum Ende des Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten\nBeschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen; Bruchteile von\nUrlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die\nResturlaubsansprüche sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>3.Urlaubsantritt\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>3.1 Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der\nWünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber\nunter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen. Bei der\nUrlaubsgewährung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den\nErholungszweck gefährdet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.2 Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, so ist der aus dem Vorjahr übertragene\nResturlaub vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-annleaveallowancetype\">\u003Ch3>4.Urlaubsvergütung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>4.1 Der Arbeitnehmer erhält für den Urlaub gemäß Nr.1 eine\nUrlaubsvergütung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Urlaubsvergütung beträgt 14,25 v.H., bei Schwerbehinderten im Sinne\nder gesetzlichen Bestimmungen 16,63 v.H. des Bruttolohnes. Die\nUrlaubsvergütung besteht aus Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v.H. - bei\nSchwerbehinderten 13,3 v.H. - des Bruttolohnes und dem zusätzlichen\nUrlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 25 v.H. des Urlaubsentgelts.\nEs kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet\nwerden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>4.2 Bruttolohn ist\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die\nLohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der\nSachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 40 EStG pauschal zu versteuernde\nBruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche\nZusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3\nSatz 2 und 4 sowie Abs. 7 VTV), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der\nT ariflichen Zusatzrente (§ 2 Abs. 1 bis 5 TV TZR) sowie des Beitrags zu einer\nGruppen-Unfallversicherung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder\nbetriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld,\nJahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen gemäß Nr. 6 und Abfindungen, die\nfür die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, wird\nder Berechnung der Urlaubsvergütung der Lohn einschließlich der Sachbezüge\nzugrunde gelegt, der nach Satz 1 bei Geltung des deutschen Steuerrechts unter\nBerücksichtigung von Satz 2 den Bruttolohn bildet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.3 Die Urlaubsvergütung für teilweise geltend gemachten Urlaub wird\nberechnet, indem die gemäß Nr. 4.1 errechnete Urlaubsvergütung durch die\nSumme der gemäß Nr. 2 ermittelten Urlaubstage geteilt und mit der Zahl der\nbeanspruchten Urlaubstage vervielfacht wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.4 Für die Fälligkeit der Urlaubsvergütung gilt § 5 Nr. 8.2\nentsprechend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.5 Am Ende des Urlaubsjahres sind Restansprüche auf Urlaubsvergütung in\ndas folgende Kalenderjahr zu übertragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>5.Mindesturlaubsvergütung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für jede Ausfallstunde\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, für die\nkein Lohnanspruch besteht,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-für die der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld\nbezieht,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erhöht sich die nach Nr. 4.1 errechnete Urlaubsvergütung um 12,5 v.H., bei\nSchwerbehinderten um 14,6 v.H. des Bruttostundenlohns, der nach § 6 Abs. 1\nSatz 3 VTV zu melden ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>6.Urlaubsabgeltung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.1Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in\nHöhe der Urlaubsvergütung, wenn er\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem\nvon diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat, ohne arbeitslos zu\nsein,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem\nvon diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat und berufsunfähig oder\nauf nicht absehbare Zeit außerstande ist, seinen bisherigen Beruf im\nBaugewerbe auszuüben,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Altersrente oder Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung\nbezieht, nachdem sein Arbeitsverhältnis geendet hat,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des\nBaugewerbes überwechselt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise\nbeschäftigt war und das Arbeitsverhältnis vor mehr als drei Monaten beendet\nwurde,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)nicht mehr von diesem Tarifvertrag erfasst wird, ohne dass sein\nArbeitsverhältnis endet, und er nicht innerhalb von drei Monaten erneut von\ndiesem Tarifvertrag erfasst wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.2 Im Fall der Urlaubsabgeltung beträgt abweichend von Nr. 4.1 die\nUrlaubsvergütung 12.5v.H. des Bruttolohnes zuzüglich der\nMindesturlaubsvergütung gemäß Nr. 5, bei Schwer-behinderten im Sinne der\ngesetzlichen Bestimmungen 14,6 v.H. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung richtet\nsich gegen die Kasse. Für Urlaubsabgeltungsansprüche wegen Urlaubs, der bis\nzum 31. Dezember 2022 entstanden ist, finden § 8 Nr. 5.3 Satz 1 und Nr. 6.2\nBRTV vom 28. September 2018 Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>7.Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche gemäß Nr. 6\nverfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der\nUrlaubsansprüche folgt; die entsprechenden Ansprüche für Ausfallstunden\nwegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit gemäß Nr. 5\nverfallen jedoch erst nach Ablauf von weiteren drei Monaten. § 14 ist\nausgeschlossen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>8.Entschädigung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach Verfall der Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche hat der\nArbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf\nEntschädigung gegenüber der Kasse in Höhe der gemäß Nr. 6.2 Satz 1 zu\nberechnenden Urlaubsvergütung; Ansprüche nach Nr. 5 und ihre\nAbgeltungsansprüche werden für einen zusammenhängenden Zeitraum von\nlängstens 18 Monaten berücksichtigt. Für Urlaubsentschädigungsansprüche\nwegen Urlaubs, der bis zum 31. Dezember 2022 entstanden ist, finden § 8 Nr.\n5.3 Satz 2 und Nr. 8 BRTV vom 28. September 2018 Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>9.Ansprüche bei Tod des Arbeitnehmers\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Tod des Arbeitnehmers gehen dessen Ansprüche auf Urlaubsvergütung,\nUrlaubsabgeltung oder Entschädigung auf den Erben über; auch der\nUrlaubsvergütungsanspruch richtet sich gegen die Kasse.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>10.Urlaub für volljährige Arbeitnehmer im Auslernjahr\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.1 Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, die spätestens\nam 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in diesem\nJahr Auszubildende in einem Betrieb des Baugewerbes waren, gelten die Tage des\nBestehens des Ausbildungsverhältnisses im Urlaubsjahr als Beschäftigungstage.\nIm Urlaubsjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und\ngewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für volljährige Arbeitnehmer im Sinne\ndes Abs. 1, die im Vorjahr aus einem Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb\ndes Baugewerbes ausgeschieden sind und deren Arbeitsverhältnis im Urlaubsjahr\nbis spätestens zum 1. Juli begründet worden ist, gelten die Tage des\nBestehens des Ausbildungsverhältnisses im Vorjahr als Beschäftigungstage. Im\nVorjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter\nUrlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.2 Für die Urlaubstage gemäß Nr. 10.1 bemisst sich das Urlaubsentgelt\nnach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den\nletzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei\nVerdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des\nBerechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten\nVerdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge\nvon Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis\neintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht (§\n11 des Bundesurlaubsgesetzes). Für das zusätzliche Urlaubsgeld gelten Nr. 4.1\nSätze 4 und 5; im Übrigen gelten die Nrn. 4 und 5 mit Ausnahme der Nr. 4.4\nnicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.3 Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche nach Maßgabe\nder Nr. 2.7 auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen. Die Vergütung für\ndie Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe der Nr.\n10.2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>11.Urlaub für jugendliche Arbeitnehmer\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.1Der Urlaub von Arbeitnehmern, die am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18.\nLebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt 30 Arbeitstage. Für das\nUrlaubsentgelt und für das zusätzliche Urlaubsgeld gilt Nr.10.2. Im Übrigen\ngelten die gesetzlichen Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.2 Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche der\nArbeitnehmer, die am 1.Januar des Folgejahres das 18. Lebensjahr vollendet\nhaben, auf dieses zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche\nist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe der Nr. 10.2 zu berechnen und auf\ndas folgende Kalenderjahr zu übertragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>12.Urlaub bei Altersteilzeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.1 Der Urlaubsanspruch richtet sich auch während der Altersteilzeit nach\nden vorstehenden Bestimmungen. Sämtlicher dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der\nAltersteilzeit zustehender Urlaub ist vor Eintritt in die Altersteilzeit zu\ngewähren und zu nehmen. Kann der Urlaub aus zwingenden Gründen ganz oder\nteilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abweichend von Nr. 6.1 durch\nden Arbeitgeber abzugelten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.2 Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten\nder Ar-beitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der\nArbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der\nFreistellungsphase folgende Regelungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Alle Kalendertage während des Bestehens des\nAltersteilzeitarbeitsverhältnisses - auch während der Freistellungsphase -\ngelten als Beschäftigungstage gemäß Nr. 2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Im ersten Kalendermonat der Freistellungsphase ist die Urlaubsvergütung\nfür den noch nicht verfallenen Urlaubsanspruch aus der Arbeitsphase\nauszuzahlen. Im letzten Kalendermonat der Freistellungsphase, spätestens in\njedem sechsten Kalendermonat der Freistellungsphase (Auszahlungsmonat), ist die\nbis zum Ablauf des fünften Kalendermonats der Freistellungsphase erworbene\nUrlaubsvergütung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Mit der\nAuszahlung der Urlaubsvergütung gilt der Urlaub als gewährt. Für die im\nAuszahlungsmonat als gewährt geltenden Urlaubstage besteht kein Anspruch auf\nArbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>13.Anrechnung von Urlaub entsandter Arbeitnehmer\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Urlaubstage und Urlaubsvergütungen, welche ein außerhalb Deutschlands\nansässiger Arbeitgeber bereits vor der Entsendung für das laufende\nKalenderjahr gewährt hat, werden auf die während der Entsendezeit bis zum\njeweiligen Zeitpunkt der Anrechnung entstandenen Urlaubsansprüche nach Nr. 1\nund 4 angerechnet. Bei dieser Anrechnung bleibt ein Zwölftel des Jahresurlaubs\nfür jeden vor der Entsendung liegenden vollen Beschäftigungsmonat des\nlaufenden Kalenderjahres unberücksichtigt. Von den darüber hinaus gewährten\nUrlaubstagen wird für jeden vollen Beschäftigungsmonat während der\nEntsendezeit bis zum Anrechnungszeitpunkt ein Zwölftel des Jahresurlaubs\nangerechnet. Urlaubsvergütungen werden angerechnet, soweit sie anteilig für\ndie angerechneten Urlaubstage gezahlt worden sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>14.Abtretungsverbot\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Abtretung unmittelbarer Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Kasse ist\nnur mit Zustimmung der Kasse zulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>15.Urlaubskassen der Bauwirtschaft\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>15.1Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende\nUrlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft mit Sitz in Wiesbaden (ULAK)\nhat insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der Urlaubsvergütung zu sichern.\nFür Betriebe mit Sitz im Land Berlin tritt an die Stelle der ULAK die\nSozialkasse des Berliner Baugewerbes mit Sitz in Berlin (SOKA-Berlin). Die\nArbeitgeber haben die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen.\nAuf die Beiträge hat die zuständige Urlaubskasse (Kasse) einen unmittelbaren\nAnspruch. Die Höhe der Beiträge, der Beitragseinzug sowie die Leistungen der\nKasse werden im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe\n(VTV) geregelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>15.2 Weist ein außerhalb Deutschlands ansässiger Arbeitgeber nach, dass er\nfür die von ihm in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages entsandten\nArbeitnehmer auch während der Dauer der Entsendung Beiträge zu einer\nvergleichbaren Urlaubskasse im Staat seines Betriebssitzes entrichtet, und ist\nfür diese Arbeitnehmer nicht deutsches Arbeitsrecht anwendbar, so hat die\nKasse keinen Anspruch auf Beiträge.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>16.Gerichtsstand\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>16.1 Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und\nArbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die\nULAK ist Wiesbaden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>16.2 Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK sowie der SOKA-Berlin gegen\nArbeitgeber mit Betriebssitz in den neuen Bundesländern oder im Land Berlin\nund deren Arbeitnehmer sowie Ansprüche dieser Arbeitgeber und deren\nArbeitnehmer gegen diese Kassen ist Berlin.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>17.Sonderregelung für Bayern\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Arbeitgeber mit\nBetriebssitz im Gebiet des Freistaates Bayern und deren Arbeitnehmer.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 9 Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>1.Voraussetzungen der Freistellung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.1 Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einer\nArbeitsgemeinschaft, an der der Arbeitgeber beteiligt ist, freistellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.2 Die Freistellung kann nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.3 Dem Arbeitnehmer ist vor Antritt der Arbeitsaufnahme in der\nArbeitsgemeinschaft eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich u. a. der\nName und die Anschrift der Arbeitsgemeinschaft, die voraussichtliche Dauer der\nFreistellung, Art und Umfang seiner Tätigkeit, die Höhe seines Lohnes,\netwaige Vereinbarungen im Rahmen des § 7 und die Zahlung vermögenswirksamer\nLeistungen ergibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>2.Rechtsverhältnisse während der Dauer der Freistellung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.1 Während der Dauer der Freistellung ruht das Arbeitsverhältnis des\nArbeitnehmers zum Stammbetrieb. Mit der Arbeitsaufnahme tritt der Arbeitnehmer\nin ein Arbeitsverhältnis zur Ar-beitsgemeinschaft. Während der Dauer der\nZugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft hat der Arbeitnehmer gegen die\nArbeitsgemeinschaft die tariflichen Ansprüche, die ihm gegenüber dem\nStammbetrieb zustehen würden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.2 Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsgemeinschaft lebt\ndas Arbeitsverhältnis zum Stammbetrieb wieder auf. Dem Arbeitnehmer ist die\nZeit der Freistellung als Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Das gleiche gilt\nfür von der Arbeitsgemeinschaft neu eingestellte Arbeitnehmer, sofern sie von\neinem Partner der Arbeitsgemeinschaft in ein Arbeitsverhältnis übernommen\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht im Falle einer\nberechtigten fristlosen Entlassung durch die Arbeitsgemeinschaft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.3 Die Regelungen des § 7 gelten sinngemäß für die Freistellung zu\neiner Arbeitsgemeinschaft, an der der Arbeitgeber beteiligt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.4 Ein zum Zeitpunkt der Freistellung bestehendes Anspar- bzw.\nAusgleichskonto wird während der Dauer der Freistellung von der\nArbeitsgemeinschaft weitergeführt und mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses\nzur Arbeitsgemeinschaft wieder vom Stammbetrieb übernommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-funeralpay\">\u003Ch2>§ 10 Sterbegeld\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1. Stirbt der Arbeitnehmer, so ist an den Ehegatten oder, falls der\nArbeitnehmer am Todestag nicht verheiratet war, an die Unterhaltsberechtigten\nein Sterbegeld zu zahlen, soweit er diese unterhalten hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-funeralpaytype\">\u003Cp>2.Das Sterbegeld beträgt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.1 bei einer Betriebszugehörigkeit am Tage des Todes von mehr als einem\nJahr 1 Wochenlohn,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.2 bei einer Betriebszugehörigkeit am Tage des Todes von mehr als fünf\nJahren 3 Wochenlöhne,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.3 bei einer Betriebszugehörigkeit am Tage des Todes von mehr als zehn\nJahren 4 Wochenlöhne.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Stirbt der Arbeitnehmer an den Folgen eines Betriebsunfalles, so beträgt\ndas Sterbe- geld ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit 4\nWochenlöhne.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4. Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet,\nwenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn sie\nnicht länger als 6 Monate gedauert hat. Bei der Berechnung des Sterbegeldes\nwird die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr von 40 Stunden\nzugrunde gelegt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 11 Beendigung des Arbeitsverhältnisses \u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>1.Kündigungsfristen und Schriftformerfordernis\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch4>1.1 Allgemeine Kündigungsfristen\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von\nsechs Werktagen gekündigt werden. Nach sechsmonatiger Dauer oder nach\nÜbernahme aus einem Berufsausbildungsverhältnis kann beiderseitig mit einer\nFrist von zwölf Werktagen gekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>1.2 Verlängerte Kündigungsfristen\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber erhöht sich, wenn das\nArbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3 Jahre bestanden hat, auf 1 Monat zum Monatsende,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5 Jahre bestanden hat, auf 2 Monate zum Monatsende,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8 Jahre bestanden hat, auf 3 Monate zum Monatsende,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10 Jahre bestanden hat, auf 4 Monate zum Monatsende,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12 Jahre bestanden hat, auf 5 Monate zum Monatsende,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>15 Jahre bestanden hat, auf 6 Monate zum Monatsende,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>20 Jahre bestanden hat, auf 7 Monate zum Monatsende.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei der Berechnung der verlängerten Kündigungsfristen werden Zeiten eines\nvorangegangenen Berufsausbildungsverhältnisses nicht berücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet, wenn\ndie Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn sie nicht\nlänger als sechs Monate gedauert hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>1.3 Schriftformerfordernis\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>2.Kündigungsausschluss\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Arbeitsverhältnis kann in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März\n(Schlechtwetterzeit) nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>3.Unzulässigkeit von Schwarzarbeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schwarzarbeit ist unzulässig und kann einen wichtigen Grund für eine\nfristlose Kündigung nach§ 626 BGB darstellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>4.Aushändigung von RestlohnundArbeitspapieren\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind dem Arbeitnehmer seine\nArbeitspapiere auszuhändigen und der Restlohn auszuzahlen; die Fälligkeit\nbestimmt sich nach § 5 Nr. 8.2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 12 Zutritt zu den Unterkünften\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Den Vertretern der Tarifvertragsparteien ist das Betreten der Unterkünfte\nund Sozialräume gestattet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-healthandsafetypolicy\">\u003Ch3>§ 13 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer über alle einschlägigen\nVorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu\nunterrichten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 14 Ausschlussfristen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die\nmit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht\ninnerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen\nVertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des\nArbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses\nArbeitszeitguthaben jedoch sechs Monate.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht\ninnerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt\ndieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem\nFristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für\nZahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines\nKündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen.\nFür diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach\nrechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 15 Besondere Lohn- und Arbeitsbedingungen für Spezialgewerbezweige\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, besondere Lohn- und\nArbeitsbedingungen für das feuerungstechnische Gewerbe, das wärme-, kälte-\nund schallschutztechnische Gewerbe, das Steinholzleger- und\nTerrazzolegergewerbe, das Fliesen- und Plattenlegergewerbe, das\nBrunnenbaugewerbe, das Straßenwalzengewerbe, das Fertigbau- und das Beton- und\nMörtelmischgewerbe zu vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 16 Durchführung des Vertrages\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, mit anderen Organisationen und\neinzelnen Arbeitgebern keine Tarifverträge zu vereinbaren, die von diesem\nTarifvertrag inhaltlich abweichen. Schließt eine Tarifvertragspartei\ngleichwohl einen Satz 1 widersprechenden Tarifvertrag ab, so kann die andere\nTarifvertragspartei verlangen, dass die abweichenden Bestimmungen ganz oder\nteilweise Inhalt dieses Tarifvertrages werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die\nAllgemeinverbindlicherklärung zu beantragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 17 Inkrafttreten und Laufdauer\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_start_date\">\u003Cp>(1)Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Er kann mit einer\nFrist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember schriftlich gekündigt\nwerden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Abweichend von Abs. 1 können § 7 Nrn. 3.2, 4., 4.1,4.3 Abs. 3 und 4.5\nAbs. 2 gemeinsam, bei Fortbestand des übrigen T arifvertrages, mit einer Frist\nvon sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember, erstmals im Jahr 2025, schriftlich\ngekündigt werden. Scheitern diesbezügliche Verhandlungen, liegt ein\nStreitfall im Sinne von § 4 Satz 1 des Schlichtungsabkommens für das\nBaugewerbe in der Bundesrepublik Deutschland vom 12. März 1979 in der Fassung\nvom 26. März 1993 vor.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berlin\u002FFrankfurt a.M., den 28. September 2018\u002F5. November 2021\u002F10. November\n2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\n",{"cbadate_start_date":44,"jobclassifaction1":48,"apprenticeships":52,"pensionfund":56,"sicknesspay":60,"healthandsafetypolicy":64,"protectiveclothing":68,"funeralpay":72,"funeralpaytype":75,"childcare":79,"deathrelatives":83,"marriageleave":87,"WORKHOURS_trigger":91,"hourspweek_select":94,"PAIDLEAV_trigger":98,"holidaysdays":102,"bankholidays1":106,"FLEXWORK_trigger":110,"NOCTPREM_trigger":114,"shiftallowancetype":117,"annleaveallowancetype":121,"OVERTIME_trigger":125,"SUNDAY_trigger":128,"HARDSHIP_trigger":132},{"bindId":45,"name":46,"text":47},"cbadate_start_date","(1)Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Janua","(1)Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Er kann mit einer\nFrist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember schriftlich gekündigt\nwerden.",{"bindId":49,"name":50,"text":51},"jobclassifaction1","2.Grundlagen der Eingruppierung 2.1 Jede","2.Grundlagen der Eingruppierung\n\n\n\n2.1 Jeder Arbeitnehmer ist unter Beachtung des § 99 des\nBetriebsverfassungsgesetzes nach den folgenden Grundlagen in eine der\nLohngruppen 1 bis 6 einzugruppieren.\n\n2.2 Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind seine\nAusbildung, seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende\nTätigkeit maßgebend. Die vereinbarte Eingruppierung ist dem Arbeitnehmer\ninnerhalb eines Monats schriftlich zu bestätigen.\n\n2.3 Führt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten\ngleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in\ndiejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit\nentspricht.\n\n2.4 Die Selbständigkeit des Arbeitnehmers wird nicht\ndadurch beeinträchtigt, dass seine Tätigkeit beaufsichtigt wird.",{"bindId":53,"name":54,"text":55},"apprenticeships","Die allgemeine Regelung der Löhne und Au","Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im\nBaugewerbe beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von\nden zentralen Tarifvertragsparteien - gegebenenfalls in Vollmacht der\nMitgliedsverbände auf Arbeitgeberseite - getroffen. In dieser Regelung werden\ninsbesondere die jeweiligen Ecklöhne für den räumlichen Geltungsbereich der\nTarifverträge festgelegt, Ecklohn ist der Tarifstundenlohn des\nSpezialfacharbeiters der Lohngruppe 4.",{"bindId":57,"name":58,"text":59},"pensionfund","§ 2 Einstellungsbedingungen Der Arbeitge","§ 2 Einstellungsbedingungen\n\n\n\nDer Arbeitgeber hat nach § 2 des Nachweisgesetzes die wesentlichen\nArbeitsbedingungen schriftlich festzuhalten. Dafür ist der im Anhang\nbeigefügte Einstellungsbogen zu verwenden und dem Arbeitnehmer\nauszuhändigen.",{"bindId":61,"name":62,"text":63},"sicknesspay","Der Monatslohn mindert sich um den Gesam","Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen\nArbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne\nEntgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten\nFehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden\naußerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe\nausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für\ndiese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben\ndem verminderten Monatslohn ausgezahlt.",{"bindId":65,"name":66,"text":67},"healthandsafetypolicy","§ 13 Arbeitssicherheit und Gesundheitssc","§ 13 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz\n\n\n\n\n\nDer Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer über alle einschlägigen\nVorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu\nunterrichten.",{"bindId":69,"name":70,"text":71},"protectiveclothing","6.2 Zwingende Witterungsgründe im Sinne ","6.2 Zwingende Witterungsgründe im Sinne der Nr. 6.1 liegen\nvor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder\nderen Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, dass trotz einfacher\nSchutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der\nFenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten) die\nFortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich\nunvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der\nArbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe\nverursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen\nAnforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden\nwerden kann.",{"bindId":73,"name":74,"text":74},"funeralpay","§ 10 Sterbegeld",{"bindId":76,"name":77,"text":78},"funeralpaytype","2.Das Sterbegeld beträgt 2.1 bei einer B","2.Das Sterbegeld beträgt\n\n2.1 bei einer Betriebszugehörigkeit am Tage des Todes von mehr als einem\nJahr 1 Wochenlohn,\n\n2.2 bei einer Betriebszugehörigkeit am Tage des Todes von mehr als fünf\nJahren 3 Wochenlöhne,\n\n2.3 bei einer Betriebszugehörigkeit am Tage des Todes von mehr als zehn\nJahren 4 Wochenlöhne.\n\n3.Stirbt der Arbeitnehmer an den Folgen eines Betriebsunfalles, so beträgt\ndas Sterbe- geld ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit 4\nWochenlöhne.\n\n4. Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet,\nwenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn sie\nnicht länger als 6 Monate gedauert hat. Bei der Berechnung des Sterbegeldes\nwird die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr von 40 Stunden\nzugrunde gelegt.",{"bindId":80,"name":81,"text":82},"childcare","2.4 schwere Erkrankungen der zur häuslic","2.4 schwere Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft\ngehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die\nAnwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist für 1\nArbeitstag,",{"bindId":84,"name":85,"text":86},"deathrelatives","2.2 Entbindung der Ehefrau oder der eing","2.2 Entbindung der Ehefrau oder der eingetragenen\nLebenspartnerin für 2 Arbeitstage,\n\n2.3 Tod von Eltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern\noder Kindern für 2 Arbeitstage,",{"bindId":88,"name":89,"text":90},"marriageleave","2.1 eigene Eheschließung oder Eintragung","2.1 eigene Eheschließung oder Eintragung einer\nLebenspartnerschaft für 3 Arbeitstage,",{"bindId":92,"name":93,"text":93},"WORKHOURS_trigger","§ 3 Arbeitszeit",{"bindId":95,"name":96,"text":97},"hourspweek_select","Die durchschnittliche regelmäßige Wochen","Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr\nbeträgt 40 Stunden.",{"bindId":99,"name":100,"text":101},"PAIDLEAV_trigger","§ 8 Urlaub 1.Urlaubsanspruch und Urlaubs","§ 8 Urlaub\n\n1.Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer",{"bindId":103,"name":104,"text":105},"holidaysdays","1.1 Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalend","1.1 Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30\nArbeitstage bezahlten Erholungsurlaub.",{"bindId":107,"name":108,"text":109},"bankholidays1","für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag,","für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai und 1.\nWeihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, (200 v. H.,)",{"bindId":111,"name":112,"text":113},"FLEXWORK_trigger","1.2 Tarifliche Arbeitszeit In den Monate","1.2 Tarifliche Arbeitszeit\n\n\n\nIn den Monaten Januar bis März und Dezember beträgt die regelmäßige\nwerktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis\ndonnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38\nStunden (Winterarbeitszeit). In den Monaten April bis November beträgt die\nregelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags\nbis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden, die wöchentliche\nArbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit).",{"bindId":115,"name":116,"text":116},"NOCTPREM_trigger","5.2 Nachtarbeit",{"bindId":118,"name":119,"text":120},"shiftallowancetype","6.2 für Nachtarbeit ","6.2 für Nachtarbeit ",{"bindId":122,"name":123,"text":124},"annleaveallowancetype","4.Urlaubsvergütung 4.1 Der Arbeitnehmer ","4.Urlaubsvergütung\n\n4.1 Der Arbeitnehmer erhält für den Urlaub gemäß Nr.1 eine\nUrlaubsvergütung.\n\nDie Urlaubsvergütung beträgt 14,25 v.H., bei Schwerbehinderten im Sinne\nder gesetzlichen Bestimmungen 16,63 v.H. des Bruttolohnes. Die\nUrlaubsvergütung besteht aus Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v.H. - bei\nSchwerbehinderten 13,3 v.H. - des Bruttolohnes und dem zusätzlichen\nUrlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 25 v.H. des Urlaubsentgelts.\nEs kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet\nwerden.",{"bindId":126,"name":127,"text":127},"OVERTIME_trigger","6.1 für Überstunden",{"bindId":129,"name":130,"text":131},"SUNDAY_trigger","6.3 für Arbeit an Sonntagen sowie an ges","6.3 für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen\nFeiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, (75 v. H.,)",{"bindId":133,"name":134,"text":134},"HARDSHIP_trigger","§ 6 Erschwerniszuschläge","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 28. September 2018 in der Fassung vom 5. November 2021 und 10. November 2022 - 2023\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2023-01-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;2023-12-31\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Baugewerbe\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-NACE2004\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Sonstiges\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;In the private sector\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMEMPL_1\">\n                Name Gesellschaft: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        IG BAU - IG Bauen-Agrar-Umwelt\n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-casignemployees\">\n                Name andere Unterzeichner der Arbeitnehmerseite: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section social-security-pensions\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SOCSEC_trigger\">Soziale Sicherheit und Renten\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-pensionfund\">Arbeitgeber trägt zur Pensionskasse der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilityfund\">Arbeitgeber trägt zum Arbeitsunfähigkeitsfond der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-unemploymentfund\">Arbeitgeber trägt zur Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section sickness-disability\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Krankheit und Unfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-sicknessmaxdaysnr\">\n                Maximale Tageszahl des bezahlten Krankenurlaubs &rarr;&nbsp;Not specified Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-longtermillness\">Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-menstruationleave\">Bezahter Menstruationsurlaub &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilitypay\">Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n\n        \u003Cdiv class=\"section health-medical-assistence\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccess\">Medizinische Versorgung vereinbart: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccessrelatives\">Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurance\">Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurancerelatives\">Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetypolicy\">Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetytraining\">Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-protectiveclothing\">Schutzkleidung bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-hivpolicy\">Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-monitoring\">Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und\u002F oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: &rarr;&nbsp;Professional risks\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-funeralpay\">Bestattungsleistungen: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n        \n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section work-family-arrangements\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKFAM_trigger\">Arbeits- und Familienarragements\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-jobsecuritymothers\">Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-maternitydiscrimination\">Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-breastfeeding_dangerouswork\">Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-riskassessment\">Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-alternatives\">Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-timeoff\">Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningnonstandard\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningpromotion\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv> \n            \u003Cdiv id=\"display-nursingmothers\">Einrichtungen\u002F Räumlichkeiten für stillende Mütter: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcareprovision\">Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcaresubsidy\">Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n   \u003Cdiv id=\"display-educationtuition\">Schulgeld\u002F Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n   \n            \u003Cdiv id=\"display-childcareleave\">\n                Bezahlter Urlaub pro Jahr im Fall der Pflege von Angehörigen: &rarr;&nbsp;1 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n                        \u003Cdiv id=\"display-deathrelativesleave\">\n                Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: &rarr;&nbsp;2 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n        \u003Cdiv class=\"section gender-equality-issues\">\n            \u003Ch3 id=\"display-GENEQ_trigger\">Themen der Geschlechtergleichstellung\u003C\u002Fh3>\n         \u003Cdiv id=\"display-eqpay\">Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n         \n         \u003Cdiv id=\"display-discrimination\">Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-eqpromotion\">Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv> \n        \u003Cdiv id=\"display-eqtraining\">Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>     \n        \u003Cdiv id=\"display-eqofficer\">Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-sexualhar\">Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violence\">Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violenceleave\">Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-support_disabilities\">Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-equalitymonitoring\">Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n             \n         \u003C\u002Fdiv>\n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \n            \n            \n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspday\">\n                Arbeitsstunden pro Tag: &rarr;&nbsp;8.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspweek\">\n                Arbeitsstunden pro Woche: &rarr;&nbsp;40.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-dayspweek\">\n                Arbeitstage pro Woche: &rarr;&nbsp;5.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysdays\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;30.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysweeks\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;6.0 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-bankholidays2\">\n                Bezahlte Feiertage: &rarr;&nbsp;Ostermontag, Nationalfeiertag \u002F Maifeiertag (1. Mai), Weihnachten \u002F 1. Weihnachtstag (25. Dezember)\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-schedulesrestpw\"> Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-sundays_year\">\n                Maximale Anzahl an Sonn-\u002F Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n             \n            \n            \n            \n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Yes\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;No\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-NOCTPREM_trigger\">Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowancetype1\">Nur Nachtarbeitszuschläge: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ANNLEAVE_trigger\">Zuzahlung zu Jahresurlaub:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-OVERTIME_trigger\">Überstundenzuschläge:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-HARDSHIP_trigger\">Zushläge für schwere Arbeit:\u003C\u002Fh4>\n\n                \n\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SUNDAY_trigger\">Zuschläge für Sonntagsarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-sundayallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Sonntagsarbeit: &rarr;&nbsp;75&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;No\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    \u003C\u002Fdiv>\n\n\u003C\u002Fhtml>\n",[],[],"collective_agreement",[140],{"title":37,"slug":33},[142],{"type":143,"data":144},"call_to_action_body_block",{"title":145,"description":146,"variant":147,"link":148},"Tarifverträge vergleichen","Vergleichen Sie die Artikel der Tarifverträge in Deutschland zwischen einzelnen Sektoren, Themen und Ländern","dark",{"title":145,"url":149,"description":145,"rel":150,"type":151},"\u002Fde-de\u002Farbeiten-in-deutschland\u002Ftarifvertrag\u002Ftarifvertrage-vergleichen","follow","internal",[153],{"type":143,"data":154},{"title":145,"description":146,"variant":147,"link":155},{"title":145,"url":149,"description":145,"rel":150,"type":151},[]]