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Telekommunikation ",{"name":41,"data":42},"2021_ZubTV.html","\n\u003C!--?xml version=\"1.0\" encoding=\"UTF-8\"?-->\n\n\n  \u003Cmeta http-equiv=\"content-type\" content=\"text\u002Fhtml; charset=UTF-8\">\n  \u003Ctitle>New111\u003C\u002Ftitle>\n  \u003Cmeta name=\"generator\" content=\"Amaya, see http:\u002F\u002Fwww.w3.org\u002FAmaya\u002F\">\n\n\n\n\u003Ch1>Tarifvertrag\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Ch1>für Zugbegleiter und Bordgastronomen von\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Ch1>Schienenverkehrsunternehmen\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Ch1>des AGV MOVE\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Ch1>(ZubTV AGV MOVE GDL)\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§1\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Geltungsbereich\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Dieser Tarifvertrag gilt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Räumlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-covercountry\">\u003Cp>Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Betrieblich:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Für die in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-tempagency\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coverunion_trigger\">\u003Cp>c)Persönlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für alle Arbeitnehmer der Betriebe der Unternehmen nach Buchst. b), denen\nnicht nur vorübergehend\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coveroccup1\">\u003Cp>a)eine Tätigkeit gem. Anlage 1b zum BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)die Tätigkeit eines Gruppenleiters Bordservice\u002FTeamleiter Regio,\nPraxistrai- ner\u002FAusbilder KIN gem. Anlage 1c zum BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL (ab\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.Januar 2022: Fachtrainer bzw. Zub-Trainer gem. Anlage 1b bzw. 1c BuRa-\nZugTV AGV MOVE GDL) oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)eine Tätigkeit gem. Anlage 2 zum ZubTV AGV MOVE GDL. übertragen ist.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coveroccup3\">\u003Cp>(2)Dieser Tarifvertrag gilt nicht für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Arbeitnehmer, deren Entgelt das höchste, in diesem Tarifvertrag\nvorgesehene Mo-natstabellenentgelt überschreitet,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Arbeitnehmer, die leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG\nsind,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Auszubildende und Praktikanten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-minijobs_excluded\">\u003Cp>d)geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziff. 2 SGB IV.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-minijobs_excluded\">\n\n\u003Cp>(2a) Abweichend von Abs. 2 Buchst. c) gilt für Auszubildende der in der\nAnlage 1 aufgeführten Unternehmen, die unter den räumlichen, betrieblichen\nund persönlichen Geltungsbereich des „Tarifvertrag für Nachwuchskräfte\nverschiedener Unternehmen im DB Konzern (Nach- wuchskräfteTV AGV MOVE GDL)\"\nfallen, der Anhang zu diesem Tarifvertrag.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(3)Dieser Tarifvertrag ist der Haustarifvertrag gem. § 14 Abs. 2 Buchst, a)\nBuRa-ZugTV AGV MOVE GDL\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Teil A\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Rahmenbedingungen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Abschnitt I\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mantelbestimmungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§2\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Abweichungen vom Tarifvertrag\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Tarifvertragsparteien sind bei begünstigenden Abweichungen, von den\nBestimmungen die¬ses Tarifvertrags über einen Einzelfall hinaus, rechtzeitig\nzu informieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§3\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contracttrial\">\u003Ch3>Arbeitsvertrag und Probezeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitsvertrag einschließlich Nebenabreden bedarf der\nSchriftform.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Ein befristeter Arbeitsvertrag darf nur bei Vorliegen eines sachlichen\nGrundes geschlossen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dem Arbeitnehmer sowie dem Betriebsrat - im Rahmen der Mitbestimmung - sind\nder Sach- grund der Befristung mitzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Als Probezeit gelten die ersten sechs Monate des Bestehens des\nArbeitsverhältnisses, es sei denn, dass\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere\nProbezeit vereinbart wird oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes\nAus-bildungsverhältnis beim selben Arbeitgeber im erlernten Beruf eingestellt\nwerden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§4\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Wiedereinstellung bei Rentenentzug\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Wird einem Arbeitnehmer, der nach Vollendung einer Betriebszugehörigkeit\nvon mindestens zehn Jahren aufgrund Gewährung einer Rente wegen\nErwerbsminderung ausscheidet, vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der\ngesetzlichen Rentenversicherung die Rente rechtskräftig wieder entzogen, ist\ner auf Antrag vorzugsweise wieder einzustellen, sobald ein für ihn geeigneter\nAr-beitsplatz bei dem Arbeitgeber frei ist, bei dem der Arbeitnehmer\nausgeschieden ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§5\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Betriebszugehörigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Zeit der Betriebszugehörigkeit ist die Zeit, die ohne zeitliche\nUnterbrechung in einem Arbeitsverhältnis beim jeweiligen Arbeitgeber\nzurückgelegt wurde. Als Zeiten nach Satz 1 gelten auch solche Zeiten, die ohne\nzeitliche Unterbrechung bei einem Rechtsvorgänger des jeweiligen Arbeitgebers\nin einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht im unmittelbaren\nAnschluss an die Been-digung des Arbeitsverhältnisses mit dem jeweiligen\nArbeitgeber oder einem Rechtsvorgän-ger des jeweiligen Arbeitgebers\nbegründet, können auch Zeiten nach Abs. 1 berücksichtigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§6\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Elternurlaub\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitgeber nimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen\nMöglichkeiten bei der Aus-übung von Weisungs- und sonstigen\nLeistungsbestimmungsrechten Rücksicht auf die Pflichten des Arbeitnehmers aus\nFamilie und Elternschaft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-paidmaternityleaveduration\">\u003Cp>(2)Dem Arbeitnehmer wird im Anschluss an die gesetzliche Elternzeit auf\nAntrag ein Elternur-laub von bis zu sechs Monaten gewährt. In dieser Zeit ruht\ndas Arbeitsverhältnis. Die Zeiten der gesetzlichen Elternzeit und des\nElternurlaubs gelten als Zeiten der Betriebszugehörig-keit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Ein Antrag auf Elternurlaub muss bis sechs Monate vor Ablauf der\ngesetzlichen Elternzeit vom Arbeitnehmer gestellt werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(4)Der Arbeitnehmer, der mit Beendigung der gesetzlichen Elternzeit oder des\nElternurlaubs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hat innerhalb eines\nZeitraums von bis zu sieben Jahren nach Geburt des Kindes und bei einem\nweiteren Kind von bis zu zehn Jahren nach Geburt des ersten Kindes Anspruch auf\nWiedereinstellung für einen Arbeitsplatz, der seinen beruflichen Kenntnissen\nund Fähigkeiten entspricht. Steht ein derartiger Arbeitsplatz nicht zur\nVerfügung, ist dem Arbeitnehmer ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz\nanzubieten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses ist spätestens sechs Monate\nvorher anzu-kündigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-jobsecuritymothers\">\u003Cp>Der Anspruch auf Wiedereinstellung erlischt, wenn der Arbeitnehmer die\nEinstellung für einen Arbeitsplatz, der seinen beruflichen Kenntnissen und\nFähigkeiten entspricht, bezie-hungsweise für einen zumutbaren Arbeitsplatz\nablehnt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den Fall, dass der Anspruch auf Wiedereinstellung aufgrund einer\nBetriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG nicht erfüllt werden kann, ist\nder Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Unterbringung nach denselben Grundsätzen\nzu behandeln, die für die anderen betroffenen Arbeitnehmer gelten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Die Zeit von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur\nWiedereinstellung wird bis zu 18 Monaten als Betriebszugehörigkeit\nanerkannt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Dem Arbeitnehmer, der sich in der gesetzlichen Elternzeit oder im\nElternurlaub befindet oder der gem. Abs. 4 Satz 1 aus dem Arbeitsverhältnis\nausgeschieden ist, ist auf Wunsch im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten der\nEinsatz als Vertreter und die Teilnahme an betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen\nzu ermöglichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§7\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Zeugnis\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch\nauf Erteilung ei-nes Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskunft über Art und Dauer\ndes Arbeitsverhältnisses und die ausgeübte Tätigkeit zu geben und sich auf\nWunsch des Arbeitnehmers auf Führung und Leistung zu erstrecken.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bei Kündigung ist dem Arbeitnehmer auf Antrag ein vorläufiges Zeugnis\nüber Art und Dauer seiner Beschäftigung auszuhändigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Der Arbeitnehmer kann aus besonderem Anlass ein Zwischenzeugnis\nverlangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§8\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Ausschreibung und Besetzung freier Arbeitsplätze\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitgeber schreibt grundsätzlich freie Arbeitsplätze aus, um es\nden Arbeitnehmern zu ermöglichen, Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten\nwahrzunehmen. Die Ausschrei-bung erfolgt geschlechtsneutral. Bei\nArbeitsplätzen in Arbeitsbereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,\nwerden Frauen bei der Ausschreibung gezielt angesprochen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auf eine Ausschreibung wird verzichtet, sofern freie Arbeitsplätze mit\nArbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, besetzt werden können.\nDie Bestimmungen der §§ 93 und 99 BetrVG bleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bei Besetzung freier Arbeitsplätze richtet sich die Auswahl\nausschließlich nach der fachli-chen und persönlichen Qualifikation. Treffen\nexterne und interne Bewerbungen zusammen, hat bei gleicher Qualifikation der\ninterne Bewerber den Vorrang. Bei gleicher Qualifikation sind Frauen in\nBereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bevorzugt zu\nberücksichti-gen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die stufenweise Wiedereingliederung von arbeitsunfähigen Versicherten in\ndas Erwerbsle-ben wird entsprechend § 74 SGB V unterstützt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§9\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Personalakten\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen\nPersonalakten; hierzu gehören alle Schriftstücke, die den Arbeitnehmer\nbetreffen und sich auf das Arbeitsverhält-nis beziehen oder hierfür von\nBedeutung sind. Geheime Nebenakten dürfen nicht geführt werden. Der\nArbeitnehmer kann das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich\nBevollmächtigten ausüben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu\nnehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw.\nAblichtungen aus den Personalakten zu fertigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakten sind diesen\nauf Verlangen beizufügen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Der Arbeitnehmer muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher\nArt, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor\nAufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung ist zu den\nPersonalakten zu nehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Abmahnungen werden spätestens nach vier Jahren aus den Personalakten\nentfernt, wenn dem Arbeitnehmer in diesem Zeitraum keine weitere Abmahnung\nerteilt worden ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-TRADEUNLEAV_trigger\">\u003Ch3>§10\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-direct_participation_hrs\">\u003Ch3>Gewerkschaftliche Betätigung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der einer Gewerkschaft angehörende Arbeitnehmer ist berechtigt, sich im\nBetrieb gewerk-schaftlich zu betätigen; während der Arbeitszeit nur dann,\nwenn dadurch keine nachhaltige Störung der Arbeitsabläufe eintritt und die\nArbeitssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Der Arbeitnehmer darf\ninsbesondere über die Ziele der Gewerkschaft informieren sowie für die\nGewerkschaft durch Verteilen von Informationsmaterial und Anbringen von\nPlakaten an da-für vorgesehenen Stellen werben.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Der Arbeitnehmer darf wegen erlaubter gewerkschaftlicher Betätigung und,\nwenn er ge-werkschaftliche Vertrauensperson ist, wegen dieser Funktion weder\ndirekt noch indirekt benachteiligt werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§11\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeit an Bildschirmgeräten\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Für den Arbeitnehmer, der an Bildschirmgeräten für digitale Daten- und\nTextverarbeitung arbeitet gelten die Bestimmungen der Anlage 4 zu diesem\nTarifvertrag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§12\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitsbedingungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer hat bei Vorliegen betrieblicher Erfordernisse jede ihm\nübertragene Tätig-keit - auch an einem anderen Arbeitsort und in einem\nanderen Betrieb - des jeweiligen Arbeitgebers auszuüben, die ihm nach seiner\nBefähigung, Ausbildung, körperlichen Eig-nung und seinen sozialen\nVerhältnissen zugemutet werden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Zur Beschäftigungssicherung kann der Arbeitnehmer auch ohne seine\nZustimmung im Rah-men der Bestimmungen des AÜG ohne Änderung des\nArbeitsvertrags einem anderen Ar-beitgeber zur Arbeitsleistung zugewiesen\nwerden. Die von dem Arbeitnehmer bei dem an-deren Arbeitgeber zu verrichtende\nTätigkeit soll der im Arbeitsvertrag vereinbarten entspre-chen und seiner\nBefähigung und Ausbildung Rechnung tragen. Ferner muss die Tätigkeit bei dem\nanderen Arbeitgeber entsprechend der körperlichen Eignung und der sozialen\nVerhältnisse des Arbeitnehmers zumutbar sein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dem Arbeitnehmer ist die bei dem anderen Arbeitgeber zu verrichtende\nTätigkeit, der Ar-beitsort und die Dauer der Zuweisung schriftlich\nmitzuteilen. Nach Ablauf der befristeten Tätigkeit bei dem anderen Arbeitgeber\nist dem Arbeitnehmer die Rückkehr zum bisherigen Arbeitsplatz oder bisherigen\nBetrieb garantiert, sofern der Arbeitsplatz nicht aufgrund einer\nRationalisierungsmaßnahme oder aus anderen Gründen weggefallen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Zuweisung zu einem anderen Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn die\nBeteiligungsrechte des Betriebsrats des anderen Arbeitgebers gewahrt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse sind Schicht- bzw.\nWechselschichtarbeit sowie Bereitschaft bzw. Rufbereitschaft zu leisten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Kurzarbeit ist nach Maßgabe der Anlage 5 zulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Änderungen der persönlichen Verhältnisse, wie z. B. Wohnungswechsel,\nFamilienstand, Anerkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft, Bewilligung\neiner Rente, hat der Arbeit-nehmer seinem Arbeitgeber jeweils unverzüglich\nanzuzeigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Teilt der Arbeitnehmer einen Wohnungswechsel nicht unverzüglich mit, gelten\nZustellungen an die bisherige Adresse als ordnungsgemäß bewirkt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Ist der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dies\nseinem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Der Arbeitnehmer hat außerhalb der für ihn geltenden Arbeitszeiten und\nfür ihn geltenden Zeiten der Rufbereitschaft einen Anspruch auf\nNicht-Erreichbarkeit. Insoweit besteht für den Arbeitnehmer ausdrücklich\nkeine Verpflichtung, außerhalb der für ihn geltenden Arbeitszei-ten und für\nihn geltenden Zeiten der Rufbereitschaft - auch nicht mittels mobiler\nEndgeräte - erreichbar zu sein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, den Empfang von Mitteilungen nach\nUnterabs. 1 zur Kenntnis zu nehmen, zu bestätigen, automatisch bestätigen zu\nlassen oder in anderer Weise zu beantworten. Kenntnisnahme- und\nÜbermittlungsbestätigungen, die von dem Ar-beitnehmer in elektronischer Form\naußerhalb der für ihn geltenden Arbeitszeit und für ihn geltenden Zeiten der\nRufbereitschaft abgesetzt werden, haben keine rechtliche Bindungs-wirkung. Die\nZustellung von Mitteilungen, welche an tarifvertraglich vereinbarte Fristen\nge-bunden sind, bleibt hiervon unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§13\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Krankheit\u002FEntgeltfortzahlung im Krankheitsfall\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert,\nund dauert die krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung voraussichtlich länger\nals drei Kalendertage, so hat er über § 12 Abs. 6 hinaus eine ärztliche\nBescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer,\nspätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag vorzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitgeber kann in begründeten Fällen vom Arbeitnehmer bereits vom\nersten Tag an die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-sicknessmaxdays\">\u003Cp>(2)Bei einer Arbeitsverhinderung nach Abs. 1 bleibt der Anspruch auf\nArbeitsentgelt für die Dauer von bis zu sechs Wochen erhalten; die Höhe\nbestimmt sich nach den beim jeweiligen Arbeitgeber geltenden Bestimmungen zum\nUrlaubsentgelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird der Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten infolge derselben\nKrankheit wiederholt arbeitsunfähig, so verliert er den Anspruch auf Entgelt\nnur für die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht; war der Arbeitnehmer vor\nder erneuten Arbeitsunfähigkeit jedoch min-destens sechs Monate nicht infolge\nderselben Krankheit arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten\nArbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von\nhöchstens sechs Wochen nicht.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§14\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Tauglichkeitsuntersuchung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers vor der Übernahme\neiner anderen Tätigkeit die physische und psychische Tauglichkeit durch das\nZeugnis eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes oder einer sonstigen vom\nArbeitgeber bestimmten sachverstän¬digen Person nachzuweisen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Ergeben sich für den Arbeitgeber begründete Zweifel, ob der\nArbeitnehmer für die derzeit übertragene Tätigkeit beschäftigungstauglich\nist, kann der Arbeitgeber durch Zeugnis eines von ihm bestimmten Arztes oder\neiner sonstigen von ihm bestimmten sachverständigen Person die Tauglichkeit\nfeststellen lassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Der Arbeitnehmer hat sich den nach Abs. 1 und 2 angeordneten\nUntersuchungen zu unter-ziehen und zulässige Fragen des Untersuchenden\nwahrheitsgemäß zu beantworten. Das Ergebnis der Untersuchung ist dem\nArbeitnehmer auf seinen Antrag bekannt zu geben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1 und 2 trägt der\nArbeitgeber.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§15\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Schweigepflicht\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse\nUnbefugten mit-zuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Ohne vorherige Zustimmung seines Arbeitgebers ist es dem Arbeitnehmer\ninsbesondere untersagt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebseinrichtungen, Arbeitsgeräte, Modelle, Muster und Geschäftspapiere\nu. a. nach- oder abzubilden, aus den Geschäftsräumen zu entfernen oder einem\nUnbefug-ten zu übergeben oder zugänglich zu machen; dies gilt für Kopien,\nAbschriften, selbst angefertigte Aufzeichnungen, Datenträger für\nelektronische Medien oder Notizen;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berichte Über Vorgänge im Unternehmen an die Presse zu geben;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Film- und Tonaufnahmen im Betrieb herzustellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht auch nach Beendigung des\nArbeitsverhältnisses fort.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§16\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Belohnungen oder Geschenke\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer darf Geld, Sachgeschenke oder sonstige Vorteile in Bezug\nauf die Tätig-keit im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses nicht ohne vorherige\nGenehmigung des Vor-gesetzten annehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Werden dem Arbeitnehmer Geld, Sachgeschenke oder sonstige Vorteile in\nBezug auf seine Tätigkeit im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis\nangeboten, hat er dies dem Vor-gesetzten unverzüglich und unaufgefordert\nmitzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Verbot und Mitteilungspflicht gelten nicht für allgemein übliche kleine\nGelegenheitsge-schenke.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§17\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Nebentätigkeiten\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Nebentätigkeiten gegen Entgelt sind nur zulässig, wenn sie rechtzeitig\nvor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber schriftlich angezeigt wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Der Arbeitgeber kann die Ausübung von Nebentätigkeiten untersagen, wenn\ndiese aus Wettbewerbsgründen den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufen\noder durch übermä-ßige Beanspruchung des Arbeitnehmers dessen vertraglich\ngeschuldete Arbeitsleistung beeinträchtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Veröffentlichungen und Vorträge bedürfen der vorherigen Zustimmung des\nArbeitgebers, sofern diese sich auf Kenntnisse interner\nUnternehmenszusammenhänge beziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§18\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitsfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer hat sich innerhalb und außerhalb des Betriebes so zu\nverhalten, dass er seine Arbeit einwandfrei ausüben kann. Insbesondere darf er\ndie Arbeit nicht antreten oder fortsetzen, wenn er infolge Einwirkung von\nberauschenden Mitteln (z. B. Alkohol und sonstige Drogen) oder von Medikamenten\nin seiner Arbeitsausübung beeinträchtigt ist. In begründeten Fällen (z. B.\nAl-koholgeruch, auffälliges Verhalten) kann der Arbeitgeber einen\ndiesbezüglichen Test durchführen oder eine ärztliche Untersuchung anordnen.\nDie Kosten trägt der Arbeitgeber.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-protectiveclothing\">\u003Ch3>§19\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Schutzzeug\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Schutzzeug (Schutzkleidung und Schutzstücke), dessen Tragen gesetzlich\nvorgeschrieben oder arbeitgeberseitig angeordnet ist, wird zur Ausübung der\njeweiligen Tätigkeit unentgelt-lich zur Verfügung gestellt. Es bleibt\nEigentum des Arbeitgebers.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Schutzkleidung sind Kleidungsstücke, die bei bestimmten Tätigkeiten\noder an bestimmten Arbeitsplätzen an Stelle oder über der sonstigen Kleidung\nzum Schutze gegen Witterungs-unbilden, andere gesundheitliche Gefahren oder\naußergewöhnliche Beschmutzungen ge-tragen werden müssen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Schutzstücke dienen dem Schutz gegen Unfälle und gesundheitliche\nGefahren.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§20\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Haftung des Arbeitnehmers\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer haftet für den bei der Arbeitsleistung verursachten\nSchaden bei Vorsatz und Fahrlässigkeit, ausgenommen bei leichter\nFahrlässigkeit. Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen\nund den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsät-zen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bei der Geltendmachung des Schadenersatzes sind die Gesamtumstände sowie\ndie per-sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers zu\nberücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Für grob fahrlässig verursachten Schaden soll die Ersatzforderung das\nSechsfache des im Monat des Schadeneintritts an den Arbeitnehmer bei\nVollzeitarbeit zu zahlenden Monatstabellenentgelts nicht übersteigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass die Höhe der\nErsatzforderungen bei mittlerer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fahrlässigkeit im Verhältnis zur Begrenzung bei grober Fahrlässigkeit zu\ngewichten ist Sie kann\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>in keinem Fall über der Ersatzforderung bei grober Fahrlässigkeit\nliegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§21\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Ende des Arbeitsverhältnisses\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Das Arbeitsverhältnis endet durch Kündigung, nach Ablauf der\nvereinbarten Zeit, durch Auflösung in beiderseitigem Einvernehmen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze in der\ngesetz-lichen Rentenversicherung erreicht,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mit Ablauf des Monats, der vor dem Beginn einer (vorgezogenen) Altersrente\nliegt (somit vor Eintritt der Regelaltersgrenze), sofern der Arbeitnehmer diese\nAltersrente beantragt hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Haben Arbeitnehmer eine vorgezogene Altersrente beantragt, haben sie den\nArbeit-geber hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach Zustellung des Rentenbescheides haben Arbeitnehmer den Arbeitgeber\nhier-über sowie über den tatsächlichen Rentenbeginn unverzüglich\nschriftlich zu informieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Die Kündigungsfrist beträgt nach einer Betriebszugehörigkeit (§\n5)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv align=\"center\">\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"22\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext24pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:4.0pt\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"208\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">von weniger als 3\n        Monaten\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"88\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">2 Wochen,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"22\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext24pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:4.0pt\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"208\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">von mindestens 3\n        Monaten\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"88\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">4 Wochen,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"22\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext24pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:4.0pt\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"208\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">von mindestens 2\n        Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"88\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">1 Monat,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"22\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext24pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:4.0pt\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"208\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">von mindestens 5\n        Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"88\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">2 Monate,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"22\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext24pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:4.0pt\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"208\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">von mindestens 8\n        Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"88\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">3 Monate,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"22\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext24pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:4.0pt\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"208\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">von mindestens 10\n        Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"88\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">4 Monate,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"22\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"208\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">von mindestens 12\n        Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"88\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">5 Monate,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"22\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext24pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:4.0pt\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"208\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">von mindestens 15\n        Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"88\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">6 Monate,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"22\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"208\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">von mindestens 20\n        Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"88\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">7 Monate\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zum Ende eines Kalendermonats.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Der\nArbeitgeber muss dem Arbeitnehmer auf Verlangen den Kündigungsgrund\nunverzüglich schriftlich mitteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Während eines laufenden Berufsfürsorgeverfahrens darf eine Kündigung\naus gesundheitli-chen Gründen nicht ausgesprochen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Soll ein Arbeitnehmer, der die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen\nRentenversicherung vollendet hat und eine Rente wegen Alters nicht in Anspruch\nnimmt oder bei dem die Vo-raussetzungen für eine Rente wegen Alters nicht\nerfüllt sind, weiterbeschäftigt werden, ist ein besonderer Arbeitsvertrag zu\nschließen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 21a\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Ende des Arbeitsverhältnisses und Erwerbsminderungsrente\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Bei Gewährung einer unbefristeten Rente durch Bescheid des zuständigen\nRentenversicherungsträgers wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung endet\ndas Arbeitsverhält¬nis zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen\nUnterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Die Unterrichtung\nbeinhaltet den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhält¬nisses wegen\nRentengewährung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist gem. § 175 SGB IX zur wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses\neine Zustim-mung des Integrationsamtes erforderlich und liegt diese im\nZeitpunkt der Beendigung noch nicht vor, so endet das Arbeitsverhältnis mit\nder Zustellung des Zustimmungsbescheides des integrationsamtes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bei Gewährung einer unbefristeten Rente durch Bescheid des zuständigen\nRentenversi-cherungsträgers wegen teilweiser Erwerbsminderung endet das\nArbeitsverhältnis abwei-chend von Abs. 1 auf Verlangen des Arbeitnehmers\nnicht, wenn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)der Arbeitnehmer nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten\nLeis-tungsvermögen noch auf seinem bisherigen oder einem anderen, ihm\nzumutbaren freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)der Weiterbeschäftigung keine dringenden betrieblichen Gründe\nentgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer hat innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der\nUnterrichtung des Arbeitgebers nach Abs. 1 seine Weiterbeschäftigung\nschriftlich zu verlangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Bei Gewährung einer befristeten Rente durch Bescheid des zuständigen\nRentenversiche-rungsträgers endet das Arbeitsverhältnis nicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Im Fall der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung ruht das\nArbeitsverhältnis von dem im Bescheid genannten Zeitpunkt der Feststellung an\nbis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die Rente befristet ist, längstens jedoch\nbis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Im Fall der befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, kann der\nArbeit-nehmer verlangen, dass seine individuelle vertragliche Arbeitszeit\nentsprechend dem Teil der Arbeitszeit, für die der Rentenversicherungsträger\nbei ihm eine Erwerbsmin-derung festgestellt hat, reduziert wird, sofern\nbetriebliche Gründe nicht entgegenste-hen. Die Verringerung der Arbeitszeit\nist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeit-nehmer schriftlich zu vereinbaren.\nKommt es zu keiner Vereinbarung über die Verrin-gerung der Arbeitszeit, so\nruht das Arbeitsverhältnis.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Das bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Rentenbescheides gezahlte\nEntgelt\u002FFortzah- lungsentgelt gilt als Vorschuss auf die zu gewährende Rente.\nDer Arbeitnehmer hat inso¬weit seine Rentenansprüche für diesen Zeitraum an\nseinen Arbeitgeber abzutreten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)In den Fällen des Abs. 1 bis 3 hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber\nunverzüglich über die Zustellung des Rentenbescheides zu unterrichten. Als\nsolcher gilt auch eine vorläufige Mit-teilung, mit der Vorschüsse auf die\nspätere Rente zur laufenden Zahlung angewiesen wer-den.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§22\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Kündigungsbeschränkung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Dem mindestens 55jährigen Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen\nBetriebszugehörigkeit von mindestens zehn Jahren kann nur gekündigt werden,\nwenn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ein wichtiger Grund vorliegt oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>er unter den Geltungsbereich eines Sozialplans fällt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist das\nArbeitsgericht zuständig, in des-sen Bezirk der Betrieb des Arbeitnehmers\nseinen Sitz hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Der Betrieb im Sinne des Abs. 1 bestimmt sich nach den jeweils im\nUnternehmen geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§24\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Ausschlussfrist\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb\neiner Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend\ngemacht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ansprüche des Arbeitgebers im\nZusammenhang mit einer vorsätzlichen, rechtswidrigen unerlaubten Handlung\nstehen oder sich auf die Herausgabe von unzulässigerweise angenommenen\ngeldwerten Vorteilen richten, durch die die Tätigkeit des Arbeitnehmers von\nDritten beeinflusst oder eine solche Tätigkeit nachträglich belohnt werden\nsollte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Geltendmachung des Anspruchs erstreckt sich auch auf später fällig\nwerdende Leistungen, die auf demselben Sachverhalt beruhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Später, aber innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemachte\nAnsprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden nur dann berücksichtigt, wenn sie\nfür den Beanstandenden nachweisbar erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar\nwurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abschnitt II\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Allgemeine Arbeitszeitbestimmungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourstxt\">\u003Ch3>§25\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des\nAbrechnungszeitraums nach § 46 Abs. 1 ein anderer Zeitraum von zwölf\naufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrech-nungszeitraum bestimmt werden,\nsofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In diesem Fall wird das in §\n46 Abs. 1 bestimmte individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für den\nÜbergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu Überzeit und\nMin-derleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Ist das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine\nkürzere Zeitspanne als den Abrechnungszeitraum zu berechnen, bestimmt sich das\nindividuelle Jahresarbeitszeit-Soll nach folgender Formel:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>TAJaz =TaRx SxTJaz Std.\u002F(Rest-) Abrechnungszeitraum 7 X 261 *\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere\nBruchteile bleiben unberücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es bedeuten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>TAJaz = individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden\nAbrechnungszeitraums\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>TgR = Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums TJaz =\nindividuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (§ 46)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Stunden\u002FAbrechnungszeitraum\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*)=1\u002F261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§26\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitszeitkonto\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Dem Arbeitnehmer ist monatlich der Stand seines Arbeitszeitkontos\n(Soll\u002FIst) schriftlich mit-zuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Endet das Arbeitsverhältnis, ist das Arbeitszeitkonto bis zu diesem\nZeitpunkt auszuglei¬chen. Der Arbeitgeber schafft die hierfür erforderlichen\nVoraussetzungen. Ist das nicht möglich, erfolgt ein zuschlagfreier Ausgleich\n(§ 48 bleibt unberührt) über das Entgelt, das für die ggf. zu verrechnende\nArbeitszeit entsprechend den Bestimmungen des § 59 zu ermitteln ist. Dabei\nsind zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch verbleibende Arbeitszeitschulden\nfi-nanziell nur auszugleichen, wenn der Arbeitnehmer sie zu vertreten hat. Die\nArbeitszeit-schulden ergeben sich aus dem Unterschied zwischen dem\nmaßgeblichen individuellen Jahresarbeitszeit-Soll und einer ggf. geringeren\nIst-Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Im Todesfall des Arbeitnehmers gilt § 36\nsinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAIDLEAV_trigger\">\u003Ch3>§27\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Allgemeine Urlaubsbestimmungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Erholungsurlaub:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Der Arbeitnehmer hat im Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten\nErholungsurlaub. Das Urlaubsjahr entspricht dem Kalenderjahr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.a) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres,\nbesteht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1\u002F12 des\nErholungsurlau-bes gem. § 50 Abs. 1. Gesetzliche Regelungen in Bezug auf einen\nMindestur-laub bleiben unberührt. Bruchteile von Urlaubstagen werden für das\nUrlaubsjahr zusammengerechnet - bei mehreren Bruchteilen nach ihrer\nZusammenrech¬nung - einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag\naufgerundet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Die Urlaubsplanung soll den Wechsel von Arbeitnehmern nicht einschränken.\nIm Falle eines Arbeitgeberwechsels tauschen sich Arbeitgeber und Arbeitneh-mer\nim Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf die Urlaubsplanung aus und\nverständigen sich hierzu. Sollte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine\neinvernehmliche Verständigung ausnahmsweise nicht möglich sein, so gilt die\nUrlaubsplanung im Fall des Arbeitgeberwechsels unverändert fort, soweit\ndrin-gende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen\nGründen nicht im laufenden Urlaubsjahr abgewickelt werden, ist er bis\nspätestens sechs Monate nach Ende des Urlaubsjahres abzuwickeln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Nach einer Kündigung erhalten die Arbeitnehmer den noch nicht gewährten\nUrlaub wäh¬rend der Kündigungsfrist. Soweit sie nicht ausreicht, ist der\nUrlaub abzugelten. Ist das Ar-beitsverhältnis durch Verschulden des\nArbeitnehmers aus einem Grund beendet worden, der eine fristlose Kündigung\nrechtfertigt, entfällt die Abgeltung für den Teil des Urlaubsan-spruchs, der\nüber den gesetzlichen Mindesturlaub nach § 3 BUrIG hinausgeht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§28\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>Arbeitsbefreiung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Als Fälle, in denen eine Fortzahlung des Entgelts (§ 62) gern. § 616 BGB\nim nachstehend genannten Ausmaß stattfindet, gelten die folgenden Anlässe:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cimg width=\"576\" height=\"288\" src=\"tables-2021_ZubTV_files\u002Fimage002.gif\" alt=\"a) eigene Eheschließung\u002FEintragung der eigenen Lebenspartnerschaft 2 Tage b) bei Entbindung der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitneh¬mer lebenden Ehefrau\u002FLebenspartnerin 1 Tag c) eigene Silberhochzeit\u002F25-jähriges Bestehen der eigenen eingetrage¬nen Lebenspartnerschaft 1 Tag d) Tod des Ehegatten\u002Fdes eingetragenen Lebenspartners, eines Kin¬des oder Elternteils 2 Tage e) Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand 1 Tag f) 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum des Arbeitnehmers 1 Tag g) Schwere Erkrankung der zur Hausgemeinschaft des Arbeitnehmers   \">\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cimg width=\"587\" height=\"246\" src=\"tables-2021_ZubTV_files\u002Fimage004.gif\" alt=\"gehörenden Familienmitglieder, soweit der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege beschei-nigt und keine sonstigen Familienmitglieder zur Hilfeleistung in der Lage sind (insgesamt höchstens drei Tage im Abrechnungszeit-raum) 1 Tag h) Teilnahme der Mitglieder von Tarifkommissionen oder Beschluss-gremien der Gewerkschaft an Sitzungen, in denen tarifliche Angele-genheiten beraten oder beschlossen werden erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit i) Ärztliche Behandlung des Arbeitnehmers, wenn diese nach ärztlicher Bescheinigung während der Arbeitszeit erfolgen muss erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit  \">\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>j) Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, und zwar\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aa) zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechts und Beteiligung an\nWahlausschüssen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bb) zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>cc) zur Wahrnehmung amtlicher (z.B. gerichtlicher, polizeilicher)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Termine, soweit sie nicht durch eigenes Verschulden oder pri-vate\nAngelegenheiten des Arbeitnehmers veranlasst sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Soweit dem Arbeitnehmer eine etwaige öffentlich-rechtliche Vergütung\nzusteht, entfällt in entsprechendem Umfang der Anspruch auf Arbeitsentgelt\ngegenüber dem Arbeitgeber.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen\nGewerkschaftsvorstands der diesen Tarifvertrag schließenden Gewerkschaften,\ndem der Arbeitnehmer angehört, und an Ta-gungen der diesen Tarifvertrag\nschließenden Gewerkschaften auf internationaler, Bundes-oder Bezirksebene,\nwenn der Arbeitnehmer als Mitglied eines Gewerkschaftsvorstands oder als\nDelegierter teilnimmt, kann Arbeitsbefreiung bis zu sechs Arbeitstagen im Jahr\nohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, wenn dringende betriebliche\nGründe nicht entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Gestatten die betrieblichen Verhältnisse das Fernbleiben des\nArbeitnehmers, kann in be-gründeten Einzelfällen Arbeitsbefreiung ohne\nFortzahlung des Entgelts bewilligt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausführungsbestimmung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erfolgt die Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts unter Anerkennung\neines betrieblichen Interesses, wird die Dauer dieser Arbeitsbefreiung als\nBetriebszugehörigkeit berücksichtigt Der An¬spruch auf Zahlung einer\nJubiläumszuwendung richtet sich nach § 35. Der Arbeitnehmer hat wäh¬rend\ndieser Arbeitsbefreiung Anspruch auf Fahrvergünstigung, soweit er unter eine\nentsprechende Regelung fällt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§29\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitseinsatz in besonderen Fällen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer darf seinen Arbeitsplatz bei betrieblichen\nEinrichtungen, die eine stän¬dige Bedienung oder Beaufsichtigung erfordern\n(durchlaufender Betrieb) erst dann verlassen, wenn die ununterbrochene\nFunktionsfähigkeit sichergestellt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Der Arbeitnehmer ist in außergewöhnlichen Fällen über die\ntarifvertraglich vereinbarten Ar-beitszeitbestimmungen hinaus zum\nArbeitseinsatz verpflichtet. Zu den außergewöhnlichen Fällen zählen\ninsbesondere eingetretene oder unmittelbar drohende Störungen der\nTrans-portabwicklung durch Störungen an technischen Anlagen oder Fahrzeugen,\ndurch Ver-kehrsstauungen, Verspätungen oder plötzliche Personalausfälle.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)In den Fällen des Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des ArbZG\neinzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§30\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitszeit bei Firmenreisen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)a) Bei Firmenreisen (Dienstreisen) gilt nur die Zeit der tatsächlichen\nbetrieblichen Inan¬\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>spruchnahme am auswärtigen Einsatzort als Arbeitszeit, es wird jedoch\nmindestens die für diesen Tag geplante Arbeitszeit, mindestens aber 1\u002F261 des\nindividuellen re-gelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls verrechnet. Nach\nErledigung des auswärtigen Ar-beitsauftrags ist die Weiter- oder Rückreise\nunverzüglich anzutreten und die Arbeit fortzusetzen, soweit dazu die\nVerpflichtung besteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen\nJahresarbeitszeit-Soll, das unterhalb der Referenz- oder Regelarbeitszeit\nliegt, gilt bei Firmenreisen (Dienstrei-sen) nur die Zeit der tatsächlichen\nbetrieblichen Inanspruchnahme am auswärtigen Einsatzort als Arbeitszeit. Es\nwird jedoch mindestens die für diesen Tag geplante Ar-beitszeit, mindestens\naber 1\u002F261 der Referenz- oder Regelarbeitszeit verrechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Die Arbeitnehmer erhalten für die betrieblich notwendige Wegezeit zum\noder vom auswärtigen Beschäftigungsoll oder zwischen zwei auswärtigen\nBeschäftigungsor¬ten, der außerhalb der Zeiten nach Buchst. a) zurückgelegt\nwird, eine Entschädigung pro Reisetag. Diese beträgt für jede volle\nReisestunde, maximal jedoch für acht Rei-sestunden, 10,00 Euro je Stunde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Reisen Arbeitnehmer an einem arbeitsfreien Sonntag oder arbeitsfreien\ngesetzlichen Feier-tag, erhalten sie für den Weg, den sie an diesem Tage zum\noder vom auswärtigen Beschäf-tigungsort oder zwischen zwei auswärtigen\nBeschäftigungsorten zurückgelegt haben, eine Entschädigung. Diese beträgt\nfür jede volle Reisestunde, maximal jedoch für acht Reise-stunden die Hälfte\neines Stundensatzes nach den maßgeblichen Bestimmungen zur Ermitt-lung eines\nStundensatzes. An sonstigen arbeitsfreien Tagen gilt Abs. 1 Buchst. b).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Bei Rufbereitschaft, bei Arbeiten zur beschleunigten Behebung von\nBetriebsstörungen und bei Wechsel des Standortes der Bauzüge wird die\nEntschädigung nicht gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen zur Arbeitszeit bei Firmenreisen sind im Rahmen der auf die\nUnternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie\ndie entsprechenden Voraus-setzungen erfüllen, sinngemäß anzuwenden, soweit\nbeamtenrechtliche Bestimmungen nicht ent-gegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§31\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Konfliktregelung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Treten im Zusammenhang mit der Einführung des Teils A Abschnitt II -\ninsbesondere im Zusam-menhang mit den folgenden Jahresfahrplanwechseln -\nAnwendungsprobleme oder Konflikte auf, sind auf Verlangen einer\nTarifvertragspartei gemeinsame Gespräche mit dem Ziel zu führen, sich\nkurzfristig über angemessene Maßnahmen zu verständigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abschnitt III\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Allgemeine Entgeltbestimmungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>§32\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Berechnung des Entgelts I\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Das Entgelt wird für den Kalendermonat berechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Besteht der Anspruch auf das Monatsentgelt (Monatstabellenentgelt und in\nMonatsbeträ¬gen festgelegte Entgeltbestandteile) wegen des Beginns oder der\nBeendigung des Arbeits-verhältnisses während des Kalendermonats nicht für\nden vollen Kalendermonat, wird die geleistete Arbeitszeit bezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausführungsbestimmung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die zu bezahlende Arbeitszeit wird für den Kalendermonat zusammengerechnet\nund dann gerundet Hierbei ist eine angebrochene halbe Stunde in der Weise zu\nrunden, dass 15 Minuten oder mehr als halbe Stunde zählen und weniger als 15\nMinuten unberücksichtigt bleiben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)a) Bei Versäumnis von Arbeitszeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung\nwird das Mo¬\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>natsentgelt um den auf die versäumte Arbeitszeit entfallenden Anteil\ngekürzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausführungsbestimmung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die versäumte Arbeitszeit wird je Ausfalltatbestand (z. B. Arbeitsbefreiung\nohne Fortzahlung des Entgelts, Krankheit nach Ablauf der Fristen mit Anspruch\nauf Fortzahlung des Entgelts) für den Kalendermonat zusammengerechnet und dann\njeweils einmal gerundet Hierbei ist eine angebrochene halbe Stunde in der Weise\nzu runden, dass 15 Minuten oder mehr als halbe Stunde zählen und weniger als\n15 Minuten unberücksichtigt bleiben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Bleibt der Arbeitnehmer angeordneter Arbeit am letzten Arbeitstag vor oder\nam ersten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitstag nach einem gesetzlichen Wochenfeiertag der Arbeit unentschuldigt\nfern, verliert er den Anspruch auf Entgeltfortzahlung und auf Verrechnung der\nausfallenden Arbeitszeit (§51 Abs. 3) auch für den Wochenfeiertag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Der Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als\ndie Referenzarbeits-zeit gem. § 58 Abs. 3, erhält vom Monatsentgelt den Teil,\nder dem Maß des mit ihm arbeits-vertraglich vereinbarten\nJahresarbeitszeit-Solls entspricht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Bei der Berechnung von Teilen des Monatsentgelts fallen Bruchteile eines\nCents bis 0,49 Cent weg, höhere Bruchteile eines Cents werden auf einen Cent\naufgerundet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§33\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Auszahlung des Entgelts\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Das Monatsentgelt wird am 25. des laufenden Monats, die anderen\nEntgeltbestandteile werden am 25. des nächsten Monats unbar auf ein in der\nBundesrepublik Deutschland ge-führtes Konto des Arbeitnehmers gezahlt. Das\nEntgelt ist so rechtzeitig zu überweisen, dass der Arbeitnehmer am Zahltag\ndarüber verfügen kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Wahl des kontoführenden Geldinstituts ist dem Arbeitnehmer\nfreigestellt. Hat er sich binnen zwei Wochen nach Abschluss des Arbeitsvertrags\nnicht durch schriftliche Erklärung für ein bestimmtes Geldinstitut\nentschieden, gilt der Arbeitgeber als ermächtigt, den Antrag auf Eröffnung\neines Kontos zu stellen. In diesem Falle wird das Konto bei einer SPARDA- Bank\neingerichtet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Dem Arbeitnehmer kann bis zum Zahltag, an dem er erstmals Entgelt\nerhält, ein Vorschuss gezahlt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Für jeden Abrechnungszeitraum ist dem Arbeitnehmer eine\nAbrechnungsbescheinigung auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich\ndas Entgelt zusammensetzt, und die Abzüge getrennt aufzuführen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Der Arbeitnehmer hat unverzüglich die Entgeltabrechnung\nnachzuprüfen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§34\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Wegfall des Urlaubsentgelts\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Leistet der Arbeitnehmer während des Urlaubs eine Erwerbstätigkeit, so\nentfällt der Anspruch auf Urlaubsentgelt. Bereits gezahltes Urlaubsentgelt ist\nzurückzuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§35\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SENIOR_trigger\">\u003Ch3>Jubiläumszuwendungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer erhält als Jubiläumszuwendung nach Vollendung einer\nBetriebszugehö-rigkeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"Bodytext21\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">von 25\nJahren&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 650 Euro,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"Bodytext21\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">von 40\nJahren&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 850 Euro,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"Bodytext21\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">von 50\nJahren&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1.100 Euro,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sofern er am Jubiläumstag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis\nsteht.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Die Kündigung durch den Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen bleibt\naußer Be-tracht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Zeiten in einem Arbeitsverhältnis mit weniger als der durchschnittlichen\nregelmäßigen wö-chentlichen Arbeitszeit werden in vollem Umfang\nberücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausführungsbestimmungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Zeiten der Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts bleiben bei der\nBerechnung des für die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jubiläumszuwendung maßgebenden Zeitraums außer Betracht, es sei denn,\ndiese Arbeitsbefreiung erfolgt unter Anerkennung eines betrieblichen\nInteresses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Erfolgt die Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts unter\nAnerkennung eines betrieblichen Interesses, wird die Jubiläumszuwendung erst\nbei Wiederaufnahme der Arbeit bei dem Arbeitgeber für die zuletzt vollendete\nBetriebszugehörigkeit gezahlt In Fällen einer Arbeitsbefreiung ohne\nFort¬zahlung des Entgelts zu einem anderen Unternehmen des DB Konzerns, in\ndenen die Arbeit, bei dem Arbeitgeber, der die Arbeitsbefreiung bewilligt hat,\nwegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Gewährung einer Rente wegen\nErwerbsminderung nicht mehr aufgenommen wird, wird die Jubiläumszuwendung für\ndie zuletzt vollendete Betriebszugehörigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber am\nTag des Ausscheidens gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Hat der Arbeitnehmer während der Arbeitsbefreiung eine\nJubiläumszuwendung oder eine entspre¬chende Zahlung von dem anderen\nArbeitgeber erhalten, vermindert sich der Anspruch gegenüber dem derzeitigen\nArbeitgeber entsprechend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-funeralpay\">\u003Ch3>§36\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Sterbegeld\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Beim Tod des Arbeitnehmers erhalten der Ehegatte\u002Feingetragene\nLebenspartner oder un-terhaltsberechtigte Angehörige Sterbegeld. Der Anspruch\nnach Satz 1 setzt voraus, dass der Verstorbene im Sterbemonat einen\nEntgeltanspruch hat, Krankengeld bezieht oder Ver-letztengeld von einem\nUnfallversicherungsträger aufgrund eines bei einem der in der An-lage 1\naufgeführten Unternehmen erlittenen Arbeitsunfalls bezieht.\nUnterhaltsberechtigte Angehörige im Sinne des Satz 1 sind nur Angehörige,\ngegenüber denen der Arbeitnehmer im Sterbemonat im Rahmen gesetzlicher\nBestimmungen zum Unterhalt verpflichtet war und denen der Arbeitnehmer\ntatsächlich in diesem Monat Unterhaltsleistungen erbracht hat. Sind mehrere\nAnspruchsberechtigte vorhanden, so wird der Arbeitgeber durch Zahlung an einen\nvon ihnen befreit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-funeralpaytxt\">\u003Cp>(2)Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und\nfür drei weitere Monate das Monatstabellenentgelt des Verstorbenen gezahlt.\nDas Sterbegeld wird in einer Summe gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Sind an den Verstorbenen Arbeitsentgelte oder Vorschüsse über den\nSterbetag hinaus ge-zahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld\nangerechnet.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Abschnitt IV\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonstige allgemeine Entgeltbestimmungen\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§37\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Rationalisierungszulagen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)1. Wird gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen bisherige Beschäftigung\naufgrund einer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vom Arbeitgeber veranlassten betrieblichen Maßnahme weggefallen ist, eine\nÄnde-rungskündigung ausgesprochen, erhält er eine Rationalisierungszulage\nTabellenent-gelt - Zulage RT - in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem MTE\nam Tag vor dem Wirksamwerden der Änderungskündigung und dem MTE am Tag des\nWirksamwer-dens der Änderungskündigung. Dies gilt entsprechend, wenn unter\nden Vorausset-zungen nach Satz 1 ein Änderungsvertrag geschlossen wird, sofern\nkein Anspruch auf Zahlung einer Diff-Z gern. § 3 Abs. 3 KonzernZÜTV\nbesteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Die Zulage RT erhält der Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit\n(§ 5) von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von weniger als 2 Jahren für die Dauer von 3 Monaten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mindestens 2 bis weniger als 5 Jahren für die Dauer von 15 Monaten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5 bis weniger als 8 Jahren für die Dauer von 22 Monaten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mindestens 8 Jahren für die Dauer von 28 Monaten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit findet § 2 KonzernRTV AGV\nMOVE GDL sinngemäß Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Auf die Entgeltsicherungsfrist nach Nr. 2 wird die jeweils in Betracht\nkommende Kün-digungsfrist (§ 21) und der Zeitraum bis zum Wirksamwerden der\nÄnderung des Ar-beitsvertrags angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Wird der Arbeitnehmer während der Entgeltsicherungsfrist in eine höhere\nEntgelt-gruppe eingruppiert, vermindert sich die Zulage RT um den\nUnterschiedsbetrag zwi-schen der bisherigen Entgeltgruppe und der neuen\nEntgeltgruppe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Hat der Arbeitnehmer vor Beginn der Entgeltsicherungsfrist keine\nmonatliche Zahlung (Ausführungsbestimmung zu § 70 Abs. 1) erhalten, wird die\nZulage RT nur insoweit gezahlt, als sie nicht durch diese monatliche Zahlung\nausgeglichen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Für die Ermittlung der Betriebszugehörigkeit sowie für den Beginn der\nLaufzeit der Entgelt-sicherungsfristen ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die\nbisherige Beschäftigung auf-grund einer Maßnahme im Sinne von Abs. 1\nweggefallen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)1. In den Fällen des § 12 Abs, 1 (auch bei einem vorübergehenden\nWechsel) und § 12\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abs. 2 finden die Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung. Daneben wird ein\nEinmal-betrag gewährt, der das 4-fache des Differenzbetrags zwischen dem\nmonatlichen Tabellenentgelt am Tage vor dem Wirksamwerden der\nÄnderungskündigung und dem monatlichen Tabellenentgelt am Tage des\nWirksamwerdens der Änderungskündi¬gung beträgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn gegenüber dem\nArbeitnehmer im Rahmen einer betriebsbedingten Versetzung nach § 12 Abs. 1\neine Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung ausgesprochen bzw.\nein diesbezügli¬cher Änderungsvertrag geschlossen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-disabilitypay\">\u003Ch3>§38\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Krankengeldzuschuss\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von\nfünf Jahren (bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines bei seinem Arbeitgeber\nerlittenen Arbeitsunfalls oder bei einer dort zugezogenen Berufskrankheit, ohne\nRücksicht auf die Betriebszugehörigkeit) er-hält einen Zuschuss zum\nKrankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder zu der entsprechenden\nLeistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Krankengeldzu-schuss). Der\nKrankengeldzuschuss wird vom ersten Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung\n(§13 Abs. 2) an gezahlt, jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, für den der\nArbeit¬nehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder die\nentsprechende Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält,\nlängstens jedoch bis zum Ablauf der 26. Woche jeweils seit Beginn der\nArbeitsunfähigkeit.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Der Krankengeldzuschuss ist der Unterschiedsbetrag zwischen 100 Prozent\ndes Nettofort-zahlungsentgelts im Krankheitsfall (§13 Abs. 2) und dem\nBruttokrankengeid aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder der\nentsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Ist der Arbeitnehmer nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung\nversichert, gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß, wenn der Arbeitnehmer eine\nBescheinigung seiner Krankenkasse über gezahltes Krankengeld vorlegt. Der\nArbeitnehmer wird in diesem Fall grundsätzlich so gestellt, als wäre er in\nder Bahn-BKK krankenversichert; der Krankengeldzuschuss ist je-doch maximal der\nUnterschiedsbetrag zwischen 100 Prozent des Nettofortzahlungsentgelts im\nKrankheitsfall (§13 Abs. 2) und der Bruttoleistung, die die jeweilige\nKrankenkasse zahlt. Die Auszahlung des Krankengeldzuschusses erfolgt in diesen\nFällen am 25. des Kalender-monats, der dem Kalendermonat folgt, in dem der\nArbeitnehmer die Bescheinigung seiner Krankenkasse über gezahltes Krankengeld\nvorgelegt hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so ist der\nArbeitnehmer verpflich¬tet, die ihm gegenüber Dritten zustehenden\nSchadensersatzansprüche in Höhe seines An-spruchs auf Krankengeldzuschuss an\nseinen Arbeitgeber abzutreten. Insoweit darf der Ar-beitnehmer über die\nSchadensersatzansprüche nicht anderweitig verfügen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche muss der Arbeitnehmer\nseinen Arbeitgeber nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere\nAuskunft erteilen und Un-terlagen zugänglich machen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§39\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-eqpay\">\u003Ch3>Gleichbehandlung der Geschlechter\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Gleichbehandlung der Geschlechter wird gewährleistet. Der Arbeitgeber\nwirkt darauf hin, dass Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz\nunterbleiben.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§40\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitseinsatz in besonderen Fällen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen\ninfolge Betriebsstörungen betriebstechnischer oder wirtschaftlicher Art, z. B.\nMangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Stromabschaltungen, Witterungseinflüssen,\nAuftragsmangel, vorübergehend eine andere zumut-bare Arbeit zu leisten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§41\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Reisekosten\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer erhält eine Entschädigung zur Abgeltung von\nMehraufwendungen bei auswär-tiger Tätigkeit im Zusammenhang mit einer\nFirmenreise oder doppelter Haushaltsführung. Nähe¬res regelt die\nKonzernrichtlinie Firmenreisen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§42\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Beurlaubte Beamte\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Für Arbeitnehmer, die aufgrund einer Beurlaubung gem. § 12 Abs. 1 DBGrG\nin der Kran-kenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) verbleiben, übernimmt\nder Arbeitgeber den nach § 28 Abs. 2 der KVB-Satzung zu entrichtenden\nBeitragszuschlag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sofern für diese Arbeitnehmer eine Pflegeversicherung bei der KVB besteht,\ngilt diese Regelung analog.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die in Abs. 1 genannten Arbeitnehmer erhalten im Krankheitsfalle\nunbefristete Entgeltfortzahlung. Diese endet:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)bei Wiederaufnahme der Tätigkeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)bei Rückkehr zum beurlaubenden Dienstherrn oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausführungsbestimmung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Regelungen des Abs. 2 sind auch für die gem. § 12 Abs. 1 DBGrG für\neine Tätigkeit bei der DB AG beurlaubten Beamten anzuwenden, die im\nKrankheitsfall den Beihilfevorschriften entsprechende Leistungen im Sinne des\nErlasses des BMA vom 26. Oktober 1989 (V b 1-44 120 und II b 2- 26211\u002F13) aus\neinem anderen Versicherungsverhältnis erhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-healthinsurance\">\u003Cp>Ansprüche auf Krankengeld, die aus Krankenversicherungsbeiträgen\nresultieren, zu denen der Ar¬beitgeber einen Arbeitgeberzuschuss leistet, sind\nin diesen Fällen auf die Entgeltfortzahlung anzu¬rechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Soweit die für eine Tätigkeit bei der DB AG beurlaubten Beamten des\nBundeseisenbahn-vermögens keinen Anspruch auf Maßnahmen gem. §§ 24, 40, 41\nund 43 SGB V sowie §§ 9 bis 19 SGB VI haben, erhalten diese Arbeitnehmer vom\nArbeitgeber für sich und ihre Familienangehörigen Leistungen entsprechend den\nBeihilfevorschriften des Bundes bzw. den diese ersetzenden Richtlinien für die\nGesundheitshilfe des Bundeseisenbahnvermögens.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§43\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Beihilfe in unverschuldeten Notfällen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Den Arbeitnehmern werden in besonderen Fällen unverschuldeter Notlagen\nUnterstützun¬gen gewährt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Einzelheiten werden durch Betriebsvereinbarung geregelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§44\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung von Aufgaben in den\nSozialeinrichtungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts wird - unter Beachtung von\nSatz 2 und 3 - gewährt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Arbeitnehmern zur Ausübung des Wahlrechts einschließlich der Tätigkeit\nals Wahlhelfer zu den Organen der zuständigen Träger der Sozialversicherung -\nUnfallversicherung Bund und Bahn (UVB), Deutsche Rentenversicherung\nKnappschaft-Bahn-See (KBS), BAHN- BKK - für die Dauer der notwendigen\nAbwesenheit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Arbeitnehmern, die als Mitglied in Organe der in Nr. 1 genannten\nVersicherungsträger ge-wählt sind, für die Dauer der notwendigen Tätigkeit\nin diesen Organen, einschließlich einer Tätigkeit in Ausschüssen dieser\nOrgane,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.je einem Vertreter der Versicherten zur Wahrnehmung der Interessen der\nVersicherten als alternierende Vorsitzende im Vorstand oder Verwaltungsrat der\nin Nr. 1 genannten Versi-cherungsträger für die Dauer seiner Bestellung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.den Versichertensprechern, die aus dem Kreis der Versichertenvertreter in\nden Organen der in Nr. 1 genannten Versicherungsträger bestellt sind, für die\nDauer ihrer Tätigkeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.den Arbeitnehmern für eine Organtätigkeit in den betrieblichen\nSozialeinrichtungen im Sinne des § 9 Abs. 1 KonzernRTV AGV MOVE GDL für die\nDauer der notwendigen Abwesenheit Gleiches gilt für die KVB.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Entgelt wird in Fällen der Ziff. 3 und 4 gekürzt, in denen nach § 41\nAbs. 2 SGB IV eine Erstattungsmöglichkeit für tatsächlich entgangenen\nregelmäßigen Bruttoverdienst besteht. Die Kürzung erfolgt um den Betrag, der\nnach § 41 Abs. 2 SGB IV für jede Stunde der versäumten regelmäßigen\nArbeitszeit erstattungsfähig ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Entgelt wird jedoch dann fortgezahlt, wenn der Arbeitnehmer seine\nAnsprüche auf Entschä-digung für ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne von §\n41 Abs. 2 SGB IV an den Arbeitgeber abge-treten hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausführungsbestimmung zu Nr. 1, 2 und 5\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Organ im Sinne dieser Bestimmung sind die Vorstände, Verwaltungsräte,\nAufsichtsräte und Vertreterver¬sammlungen, die satzungsgemäß\nEntscheidungsbefugnisse haben, sowie die bei der Stiftung BSW gebildeten\nBeiräte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§45\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Besondere Beschäftigungsbedingungen I\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die §§ 45.1 bis 45.9 gelten abweichend von § 1 ausschließlich für die\nbei einem Unternehmen gem. Anlage 1 beschäftigten Arbeitnehmer, die gem. Art.\n2 § 14 ENeuOG vom Bundeseisen-bahnvermögen zur DB AG übergeleitet worden\nsind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die §§ 45.1 bis 45.9 finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die nach der\nÜberleitung vom Bundeseisenbahnvermögen zur DB AG bei einem Unternehmen gem.\nAnlage 1 bzw. einem Un-ternehmen, das unmittelbar oder mittelbar vom\nGeltungsbereich des ÜTV-FGr (mit Ausnahme des Anhangs zum ÜTV-FGr) erfasst\nist, ausscheiden und wieder eingestellt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§45.1\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Bei dem Arbeitnehmer,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)der unter die tarifvertraglichen Bestimmungen für die Arbeiter der\nehemaligen Deut-schen Reichs- bzw. Bundesbahn gefallen ist\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)am 31. Dezember 1993 einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 hatte\nund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)dessen Arbeitszeit regelmäßig auf fünf Kalendertage in der Woche\nverteilt ist, erhöht sich der Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX um einen Tag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Ist die Arbeitszeit des Arbeitnehmers, der die Voraussetzungen nach Abs.\n1 Buchst, a) und b) erfüllt abweichend von Abs. 1 Buchst. c) verteilt, finden\nausschließlich die Bestimmungen des § 208 SGB IX Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§45.2\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Verlängerte Krankenbezugsfrist für bestimmte Arbeitnehmer\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Ist der Arbeitnehmer, der am 31. Dezember 1993 nicht nur vorübergehend\ntarifvertraglich Ange-stellter der ehemaligen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Deutschen Bundesbahn oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Deutschen Reichsbahn (jedoch nur, sofern er am 31. Dezember 1993 nicht nur\nvorüberge-hend unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags Nr. 5 gefallen\nist)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>war, durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, bleibt der Anspruch\nauf Fortzahlung des Arbeitsentgelts abweichend von § 13 Abs. 2 für die Dauer\nvon 26 Wochen erhalten; im Übrigen finden die Bestimmungen des § 13\nAnwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§45.3\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Sonderregelung zur Arbeitsbefreiung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Über § 28 hinaus findet in folgenden Fällen eine Fortzahlung des\nEntgeltes (§ 62) gern. § 616 BGB für die Dauer der unumgänglich notwendigen\nAbwesenheit statt, soweit die An-gelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit -\nggf. nach ihrer Verlegung - erledigt werden kann:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)zur Wahrnehmung allgemeiner staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten nach\ndeut-schem Recht, und zwar\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aa) bei Heranziehung zum Feuerlöschdienst, Wasserwehr- oder Deichdienst\nein-schließlich der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen\nsowie bei Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum Seenotrettungsdienst zwecks\nRettung von Menschenleben, zum Dienst im Katastrophenschutz sowie zum\nfreiwilligen Sanitätsdienst im Falle eines dringenden öffentlichen\nInteres¬ses,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bb) bei Heranziehung zur Bestattung von Verstorbenen, soweit sich die\nVerpflich¬tung aus der jeweiligen Ortssatzung ergibt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)aus folgenden Anlässen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aa) bei ansteckenden Krankheiten im Haushalt des Arbeitnehmers, sofern der\nArzt Fernbleiben von der Arbeit anordnet,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bb) bei Teilnahme an der Beisetzung von Angehörigen desselben Betriebs,\nwenn es betrieblich möglich ist,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>cc) zum Ablegen von beruflichen Prüfungen oder von Fortbildungsprüfungen\n(z. B. Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,\nMeisterprüfung), sofern die Ausbildung oder die Fortbildung im betrieblichen\nInteresse gelegen hat,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dd) bei Feuer- oder Hochwassergefahr, die die Habe des Arbeitnehmers\nbedroht,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ee) bei Teilnahme an Blutspendeaktionen als Blutspender.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In den Fällen des Buchst, a) Doppelbuchst. aa) sowie Buchst. b)\nDoppelbuchst. aa) und ee) besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur\ninsoweit, als der Ar-beitnehmer nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts\ngeltend machen kann. Das fort-gezahlte Entgelt gilt als Vorschuss auf die\nLeistungen der Kostenträger. Der Arbeit-nehmer hat den Anspruch auf Erstattung\ndes Entgelts gegenüber dem Dritten geltend zu machen und die erhaltenen\nBeträge an den Arbeitgeber abzuführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Über § 28 hinaus gelten als Fälle, in denen eine Fortzahlung des\nEntgeltes (§ 62) gem. § 616 BGB im nachstehend genannten Ausmaß stattfindet,\ndie folgenden Anlässe:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In den Fällen des Buchst, a) Doppelbuchst. aa) sowie Buchst. b)\nDoppelbuchst. aa) und ee) besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur\ninsoweit, als der Ar-beitnehmer nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts\ngeltend machen kann. Das fort-gezahlte Entgelt gilt als Vorschuss auf die\nLeistungen der Kostenträger. Der Arbeit-nehmer hat den Anspruch auf Erstattung\ndes Entgelts gegenüber dem Dritten geltend zu machen und die erhaltenen\nBeträge an den Arbeitgeber abzuführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv align=\"center\">\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelatives\">\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-marriage\">\u003C\u002Fdiv>\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"27\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">a)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"476\" valign=\"top\">\u003C\u002Ftd>\u003Ctd width=\"476\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">Entbindung der mit dem Arbeitnehmer\n        in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"73\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"right\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">2 Tage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Ftd>\u003Ctd width=\"73\">\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"27\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">b)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"476\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">Wohnungswechsel mit eigenem\n        Hausstand\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"73\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"right\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">2 Tage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"27\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">c)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"476\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">Wohnungswechsel mit eigenem\n        Hausstand anlässlich der Verset­zung an einen anderen Ort aus\n        betrieblichen Gründen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"73\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"right\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">3 Tage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"27\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">d)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"476\" valign=\"bottom\">\u003C\u002Ftd>\u003C\u002Ftr>\u003Ctr>\u003Ctd width=\"476\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">beim Tod des\n        Ehegatten\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"73\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"right\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">4 Tage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"27\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">e)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"476\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">beim Tod von Großeltern,\n        Schwiegereltern, Stiefeltern oder Geschwistern, die mit dem\n        Arbeitnehmer in demselben Haushalt gelebt\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003Cspan lang=\"DE\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">haben\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Ftd>\u003C\u002Ftr>\u003Ctr>\u003Ctd width=\"476\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\">\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"73\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"right\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">2 Tage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"27\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">f)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"476\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei der Beisetzung einer in Buchst\n        e) genannten Person, die nicht\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003Cspan lang=\"DE\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">mit dem Arbeitnehmer demselben Haushalt gelebt\n        hat\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"73\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"right\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">1 Tag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"27\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">g)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"476\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei der Einsegnung, der\n        Erstkommunion, bei einer entsprechenden religiösen oder\n        weltanschaulichen Feier und bei der Eheschließung\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003Cspan lang=\"DE\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">eines Kindes des\n        Arbeitnehmers\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"73\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"right\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">1 Tag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"27\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">h)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"476\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei schwerer\n        Erkrankung \u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">aa) des Ehegatten,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">bb) eines Kindes, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet\n        hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V\n        besteht oder bestanden hat,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">cc) der im Haushalt des Arbeitnehmers lebenden Eltern oder\n        Stiefeltern\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">des Arbeitnehmers, wenn dieser die nach ärztlicher\n        Bescheinigung unerlässliche Pflege des Erkrankten deshalb selbst\n        übernehmen muss, weil eine andere Person für diesen Zweck nicht\n        sofort zur Verfügung steht,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"73\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"right\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">Bis zu 6 Tage im\n        Kalendarjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"27\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">i)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"476\" valign=\"bottom\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-childcare\">\u003Cp class=\"Bodytext21\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">soweit kein Anspruch nach Buchst. h)\n        besteht oder im laufenden Ka­lenderjahr eine Arbeitsbefreiung nach\n        Buchst, h) nicht bereits in An­spruch genommen worden ist, bei\n        schwerer Erkrankung des Ehegatten oder einer sonstigen in seinem\n        Haushalt lebenden Person, wenn der Arbeitnehmer aus diesem Grunde die\n        Betreuung seiner Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet\n        haben oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung\n        dauernd pflege­bedürftig sind, übernehmen muss, weil eine andere\n        Person für die­sen Zweck nicht sofort zur Verfügung\n        steht,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"73\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"right\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">Bis zu 6 Tage im\n        Kalendarjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Fällt in den Fällen der Buchst, f) und g) der Anlass für die Freistellung\nauf einen arbeitsfreien Tag, entfällt der Anspruch auf Arbeitsbefreiung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fällt in den Fällen der Buchst. a), d) und e) der Anlass für die\nFreistellung auf einen arbeits-freien Tag, oder ist der dem Anlass der\nFreistellung folgende Tag im Falle des Buchst. d) einer der drei folgenden Tage\n- arbeitsfrei, vermindert sich der Anspruch auf Freistellung um einen Tag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In den Fällen der Buchst. h) und i) vermindert sich der Anspruch auf\nFreistellung um jeden in den Anspruchszeitraum fallenden arbeitsfreien Tag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Sofern nach § 28 ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des\nEntgelts für die gleichen Zwecke wie nach den Abs. 1 und 2 besteht, hat der\nAnspruch nach Abs. 1 und 2 Vorrang. Der Anspruch nach § 28 gilt in diesen\nFällen als erfüllt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§45.4\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Sonderregelung zu Kündigungsfristen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Für den Arbeitnehmer gelten abweichend von § 21 folgende\nKündigungsfristen und zwar nach Vollendung einer Betriebszugehörigkeit im\nSinne des § 5 von:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv style=\"border:solid windowtext 1.0pt;padding:1.0pt 4.0pt 1.0pt 4.0pt; background:white\">\n\u003Cp class=\"Bodytext21\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">mindestens 8\nJahren&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 4\nMonate\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"Bodytext21\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">mindestens 10\nJahren&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 5\nMonate\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"Bodytext21\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">mindestens 12\nJahren&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 6\nMonate\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"Bodytext21\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">zum Ende eines\nKalendervierteljahres.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§45.5\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Kündigungsbeschränkung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Für den Arbeitnehmer, der am 1. Januar 2009 eine mindestens 15-jährige\nBetriebszugehörig-keitszeit und das 45. Lebensjahr vollendet hat, findet § 22\n- unabhängig von dem dort genannten Alter und unabhängig von der dort\ngenannten Betriebszugehörigkeit - Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausführungsbestimmung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gegenüber einem Arbeitnehmer, der am 31. Dezember 1993 tarifvertraglich\nAngestellter war, kann mit Zustimmung der Unternehmensleitung eine\nÄnderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Entgeltgruppe\nausgesprochen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§45.6\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Wiedereinstellung bei Rentenentzug\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer, der vor seinem Ausscheiden wegen Gewährung einer Rente\ninfolge vermin-derter Erwerbsunfähigkeit aus der Rentenversicherung der\nArbeiter oder Angestellten bereits die Voraussetzungen einer\nKündigungsbeschränkung nach § 45.5 erfüllt hatte, ist nach\nrechtskräfti-gem Entzug seiner Rente auf seinen Antrag unverzüglich wieder\neinzustellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§45.7\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Vorzeiten\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Sofern der Anspruch auf tarifvertragliche Leistungen eine bestimmte Zeit der\nBetriebszugehörig-keit voraussetzt (z.B. Jubiläum), sind auch Zeiten, die\nohne Unterbrechung bei den Rechtsvor-gängern des Arbeitgebers zurückgelegt\noder angerechnet wurden, zu berücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§45.8\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Leistungen an in der KVB versicherte versicherungsfreie Arbeitnehmer\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>War der Arbeitnehmer bereits am 31. Dezember 1993 als versicherungsfreier\nAngestellter in der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) versichert,\ngilt folgendes:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der bisher für versicherungsfreie Angestellte nach Abrechnung des\nBeitragsanteils und des nach § 257 SGB V zu gewährenden Beitragszuschusses\nverbleibende Erstattungsbetrag der KVB wird in der bisherigen Form vom\nArbeitgeber ausgeglichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§45.9\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Umzugskostenvergütung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer hat unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen\nUmfang An-spruch auf Umzugskostenvergütung wie die der DB AG zugewiesenen\nBeamten, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Zuordnung zu den Besoldungsgruppen richtet sich für die\nUmzugskostenvergütung nach folgender Übersicht:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv align=\"center\">\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"172\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext2115pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:11.5pt\">Entgeltgruppe\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"358\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext2115pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:11.5pt\">Besoldungsgruppe\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"172\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">ZG 1, ZG 2, ZF\n        1, ZF 2, ZF 2.1, ZF 3, ZC\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"358\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext20\">\u003Cspan lang=\"DE\">A 1 bis A 8\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Es ist die Entgeltgruppe maßgebend, in die der Arbeitnehmer am Tag vor dem\nEinladen des Umzugsguts eingruppiert ist. Eine rückwirkende Höhergruppierung\ndes Arbeitnehmers bleibt unberücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Erstattung der Reisekosten (§ 7 BUKG) richtet sich nach der\nKonzernrichtlinie Firmen-reisen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Endet das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden\nGrund vor Ablauf von zwei Jahren nach einem Umzug, für den\nUmzugskostenvergütung zugesagt worden war, so hat der Arbeitnehmer die\nUmzugskostenvergütung zurückzuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Satz 1 gilt sinngemäß, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer\nKündigung durch den Arbeitnehmer vor Ablauf von zwei Jahren nach einem Umzug,\nfür den Umzugskostenver-gütung zugesagt worden war, endet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Bestehen Ansprüche auf Umzugskostenvergütung auf der Grundlage anderer\nRegelungen, finden Abs. 1 bis 4 keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Teil B\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Spezifische Arbeitszeitregelungen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§46\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Hinweis zu § 46:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 46 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 3 Abschn. I Abs. 1 Buchst b)\nBuRa-ZugTV AGV MOVE GDL; insoweit findet § 3 Abschn. \u002F Abs. 1 Buchst b)\nBuRa-ZugTV AGV MOVE GDL für den Geltungsbereich des ZubTV AGV MOVE GDL keine\nAnwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourspyear_select\">\u003Cp>Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit -\nindividuell vereinbarte Arbeitszeit von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles\nregelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll) aus-schließlich der gesetzlichen\nRuhepausen im Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum). Als Teilzeitar-beit gilt ein\n- auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbartes\nregelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden im\nAbrechnungszeitraum.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Ist in einem zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 28. Februar 2011\nabgeschlossenen Arbeitsvertrag auf eine „derzeit“ tarifvertraglich\nhöchstmögliche Jahresarbeitszeit von 2.088 Stunden abgestellt worden, so ist\ndiese Vereinbarung ab dem 1. März 2011, sofern nicht ausdrücklich abweichende\nAbsprachen bestehen, unbeschadet Abs. 1 so auszulegen, dass die ab 1. März\n2011 maßgebende Referenzarbeitszeit von 2.036 Stunden (ab 1. Januar 2018 von\n1.984 Stunden) gemeint ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 46a\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Wahlrecht „Zusätzlicher Erholungsurlaub“\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Arbeitnehmer können sechs oder zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub\nbeanspruchen. Statt der zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub können\nArbeitnehmer zusätzlich zu den sechs Tagen zusätzlichen Erholungsurlaub eine\nArbeitszeitreduzierung um 52 Stunden im Kalenderjahr unter proportionaler\nAnpassung des Entgelts verlangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Entscheidet sich der Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen\nJahresarbeitszeit- Soll in Höhe der Referenzarbeitszeit von 1.984 Stunden für\nsechs Tage zusätzlichen Erho-lungsurlaub, erhöht sich sein individuelles\nregelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll auf 2.036 Stunden. Das für ihn\nmaßgebliche Entgelt wird dadurch nicht erhöht und richtet sich unab-hängig\nvon seinem neuen individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll weiterhin\nnach der Referenzarbeitszeit von 1.984 Stunden und somit nach den Werten der\nEntgelttabelle Anlage 2b bzw, 2c BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL bzw. Anlage 3.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Entscheidet sich der Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen\nJahresarbeitszeit- Soll in Höhe der Referenzarbeitszeit von 1.984 Stunden für\nzwölf Tage zusätzlichen Erho-lungsurlaub, erhöht sich sein individuelles\nregelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll auf 2.036 Stunden. Das für ihn\nmaßgebliche Entgelt richtet sich unabhängig von seinem neuen indi-viduellen\nregelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll nach einem individuellen regelmäßigen\nJah- resarbeitszeit-Soll von 1.932 Stunden auf Basis der Entgelttabelle Anlage\n2b bzw. 2c BuRa- ZugTV AGV MOVE GDL bzw. Anlage 3.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Für den Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen\nJahresarbeitszeit-Soll unter¬halb der Referenzarbeitszeit von 1.984 Stunden\nfinden Abs. 2 und Abs. 3 unter proportionaler Anpassung des erhöhten neuen\nindividuellen Jahresarbeitszeit-Solls und ggf. entsprechender Anpassung des\nEntgelts entsprechend Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen\nBestimmungen zum Erho-lungsurlaub.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 46b\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Umsetzung des Wahlrechts\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Das Wahlrecht nach § 46a besteht grundsätzlich jeweils zu Beginn eines\nKalenderjahres. Der Arbeitnehmer muss bis zum 30. Juni des Vorjahres seinen\nWunsch dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Ein Wechsel zwischen dem\nindividuellen regelmäßigen Jahresarbeits-zeit-Soll in Höhe der\nReferenzarbeitszeit von 1.984 Stunden und dem Alternativmodell „Zusätzlicher\nErholungsurlaub\" gem. § 46a ist kalenderjährlich möglich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Der neu eingestellte Arbeitnehmer kann bei seiner Einstellung ebenfalls\ndas Wahlrecht nach § 46a ausüben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§47\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Reduzierung der Jahresarbeitszeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Verlangt ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs\nMonate bestanden hat, dass sein individuell vereinbartes regelmäßiges\nJahresarbeitszeit-Soll unter 1.827 Stunden im Kalenderjahr verringert wird, ist\n§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu beachten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Wünscht der Arbeitnehmer eine Reduzierung der Arbeitszeit (Teilzeit)\nnach § 8 TzBfG, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit\nhinzuweisen, auch die ge-wünschte Arbeitszeitverteilung mit anzugeben. Der\nArbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und die Verteilung\nentsprechend den Wünschen des Arbeitneh-mers festzulegen, soweit betriebliche\nGründe nicht entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Um ihre persönliche Belastung zu reduzieren, können Arbeitnehmer analog\nTzBfG verlan-gen, dass der Arbeitgeber eine Absenkung ihrer Jahresarbeitszeit,\nauch befristet, bevorzugt im Rahmen des Vollzeitkorridors, unter proportionaler\nAnpassung ihres Entgelts vornimmt. Die entsprechende Reduzierung des Entgelts\nkann auf Wunsch des Arbeitnehmers über die Auszahlung vorhandener\nMehrarbeitsstunden oder über die Nutzung vorhandener Gut-haben ganz oder\nteilweise kompensiert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wünschen Arbeitnehmer aufgrund besonderer familiärer Verpflichtungen, wie\nz. B. Pflege eines nahen Angehörigen oder Kinderbetreuung, eine Reduzierung\nder Arbeitszeit, soll die Absenkung ermöglicht werden, wenn dringende\nbetriebliche Interessen, die durch den Ar-beitgeber zu begründen sind, dem\nnicht entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Förderung gilt auch für Arbeitnehmer in Teilzeit nach dem TzBfG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-HARDSHIP_trigger\">\u003Cp>(4)In Härtefällen - insbesondere, wenn infolge plötzlich eingetretener\nVeränderungen im privaten Bereich Arbeitnehmern die weitere Einhaltung des\nvereinbarten individuellen regel-mäßigen Arbeitszeit-Solls nicht mehr\nzugemutet werden kann - ist die Vereinbarung ent-sprechend anzupassen. Bei\nBeurteilung der Unzumutbarkeit sind auch dringende betriebliche Gründe zu\nberücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 47a\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>Reduzierung der Jahresarbeitszeit zur Entlastung älterer Arbeitnehmer\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Arbeitnehmer, die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)das 59. Lebensjahr bis spätestens 31. Dezember 2022 vollenden und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)zu diesem Zeitpunkt insgesamt mindestens 20 Jahre (ggf. auch unterbrochen)\nArbeit-nehmer in den Unternehmen nach § 1 Abs. 1 KonzernRTVe sind,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)zu diesem Zeitpunkt mindestens eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit\nvon zehn Jahren besitzen und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)zuletzt mindestens zehn Jahre in Wechselschicht, regelmäßiger\nNachtarbeit oder Rufbereitschaft gearbeitet haben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>können ihr individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll auf 81\nProzent der Referenz-arbeitszeit (45 Schichten im Kalenderjahr) reduzieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nur deshalb nicht\nerfüllen, weil sie zuletzt aufgrund betriebsärztlicher Feststellung ihre\nTauglichkeit für Tätigkeiten in Wechsel-schicht, regelmäßiger Nachtarbeit\noder Rufbereitschaft ganz oder teilweise, vorübergehend oder dauernd verloren\nhaben, können ebenfalls die Reduzierung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Der Anspruch gem. Abs. 1 besteht für die Zeit ab dem Monat, in dem der\nArbeitnehmer das 59. Lebensjahr vollendet, längstens bis zu dem Monat, in dem\ner die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 35 SGB\nVI i. V. m. § 235 SGB VI erreicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Der Arbeitnehmer kann einen kürzeren Zeitraum vereinbaren, um eine\ngesetzliche Alters-rente in Anspruch zu nehmen, die vor dem Zeitpunkt nach Abs.\n3 liegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Der Anspruch kann nur für zukünftige Zeiträume geltend gemacht werden\nund ist spätes¬tens vier Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich geltend zu\nmachen, in dem der Arbeitnehmer die Reduzierung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen\nwill. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich bis zum Ende der Laufzeit nach Abs. 3\nbzw. Abs. 4 an seinen Antrag gebunden. Für Här¬tefälle gilt § 47 Abs. 4\nentsprechend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotizen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Die Tarifvertragsparteien stimmen darüber ein, dass bei Erfüllung der\nVoraussetzun-gen entsprechende Anträge im Kalenderjahr 2021 ohne Rücksicht\nauf die Antragsfrist schnellstmöglich zu genehmigen sind und der Arbeitnehmer\nAnspruch darauf hat, dass die Regenerationsschichten noch im Kalenderjahr 2021\nzu gewähren sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Sollten Anträge bezogen auf das 1. Quartal 2022 nicht fristgerecht\neingehen, wird damit bei Erfüllung der Voraussetzungen im Hinblick auf die\nAntragsfrist großzügig verfahren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Arbeitnehmer, die eine Reduzierung gem. Abs. 1 bis 5 vereinbart haben,\nhaben Anspruch auf Teilausgleich des geminderten Tabellenentgelts und der\nDifferenzzulage (Diff-Z). Diese Entgeltbestandteile werden für die Reduzierung\nder Arbeitszeit nach Abs. 1 in Höhe von 90 Prozent bezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Für Ansprüche aus §§ 87 und 88, dem ZVersTV, dem KonzernJob-TicketTV\nAGV MOVE GDL und dem KonzernFahrvergTV werden Arbeitnehmer, die ihre\nArbeitszeit nach Abs. 1 bis 5 reduzieren, so gestellt, als hätten sie ihre\nArbeitszeit nicht nach dieser Bestimmung reduziert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine abweichende Vereinbarung\nzur jährli-chen Verteilung der Arbeitszeit getroffen, wird die\nArbeitszeitreduzierung durch unterjährige zusammenhängende Freizeitblöcke\n(Blockfreizeit) durchgeführt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Gegensatz zu den üblichen Teilzeitmodellen (Reduzierung der täglichen\nArbeitszeit bzw. Reduzierung der Arbeitstage pro Woche oder Kombination von\nbeidem) arbeitet der Arbeitnehmerin den Arbeitsphasen wie ein\n„Vollzeitarbeitnehmer\". Die vereinbarte Arbeitszeitre¬duzierung wird durch\nsog. Blockfreizeiten (freie Tage) im Abrechnungszeitraum sicherge¬stellt. Die\nBlockfreizeiten sollen analog zur Urlaubsplanung bereits im Vorjahr vereinbart\nund festgelegt werden (bspw. auch für Arbeitnehmer in Wechselschicht- und\nNachtarbeit).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 47b\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Freistellung für Teilnahme an einer Gesundheitswoche\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Nehmen Arbeitnehmer, die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)spätestens am 31. Dezember 2021 das 59. Lebensjahr vollendet haben und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)die Voraussetzungen nach § 47a für den Anspruch auf Teilnahme am Modell\n„Redu-zierung der Jahresarbeitszeit zur Entlastung älterer Arbeitnehmer“\nansonsten nicht erfüllen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im Kalenderjahr 2021 an einer mindestens 5-tägigen nach § 20 SGB V\nzertifizierten Ge- sundheitswoche\u002FPräventionswoche (z. B. der BAHN-BKK, der\nKnappschaft Bahn-See, der KVB oder der Vital-Kliniken) teil, werden sie für\ndie Teilnahme an einer solchen Präventi-onsmaßnahme zweckgebunden für drei\nTage unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Satz 1 gilt entsprechend für Arbeitnehmer, die spätestens am 31. Dezember\n2022 das 59. Lebensjahr vollendet haben und im Kalenderjahr 2022 an einer\nPräventionsmaßnahme teilnehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen nach § 47a auf Teilnahme am Modell\n„Reduzierung der Jahresarbeitszeit zur Entlastung älterer Arbeitnehmer“\nzwar erfüllen, aber das Modell nicht in Anspruch nehmen, werden bei Teilnahme\nan einer Präventionsmaßnahme im Sinne von Abs. 1 in den Kalenderjahren 2021\nund 2022 zweckgebunden jeweils für drei Tage unter Fortzahlung des Entgelts\nvon der Arbeit freigestellt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§48\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Jahres- und Quartalsüberzeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Jahresüberzeit ist die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung Über\ndas individuelle re-gelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll hinaus geleistet wurde,\neinschließlich der Zeit, die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen\nBestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Quartalsüberzeit ist die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über\nein Viertel des in-dividuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls hinaus\ngeleistet wurde, einschließlich der Zeit, die nach den tarifvertraglichen und\ngesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wurden Minderzeiten nach § 49 Abs. 10 vorgetragen, so erhöht sich der\nQuartalswert nach Satz 1 im Folgejahr um jeweils ein Viertel der vorgetragenen\nMinderzeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Bei einer kollektivrechtlichen Vereinbarung zur Reduzierung der\nArbeitszeit bleiben die Re-gelungen nach Abs. 1 und 2 unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)In den ersten drei Quartalen eines Abrechnungszeitraums erhält der\nArbeitnehmer für jede Stunde der Quartalsüberzeit die Überzeitzulage nach §\n6 Abs. 12 BuRa-ZugTV AGV MO VE GDI. Am Ende des Abrechnungszeitraums erhält\nder Arbeitnehmer für jede Stunde der Jahresüberzeit abzüglich der nach Satz\n1 bereits gezahlten Zulagen für Quartalsüberzeit ebenfalls die\nÜberzeitzulage nach § 6 Abs. 12 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL. Bereits ge-zahlte\nÜberzeitzulagen für Quartalsüberzeiten werden nicht zurückgefordert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Für den Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit in einem vorgegebenen\nbetrieblichen Rahmen selbst einteilt, findet Abs. 2 keine Anwendung. Am Ende\ndes Abrechnungszeitraums ent-steht keine Über- bzw. Minderzeit, wenn der\nArbeitnehmer den vorgegebenen betrieblichen Rahmen zu diesem Zeitpunkt weder\nüber- noch unterschritten hat. Erst bei angeordneter Überschreitung des\nbetrieblichen Rahmens gelten die Bestimmungen des Abs. 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Für den Arbeitnehmer, der im Rahmen von Verteilungsvereinbarungen gem.\n§ 8 Abs. 3 TzBfG bzw. § 47 Abs. 2 oder zu einem Blockteilzeitmodell nach §\n47a Abs. 8 individuell vereinbart hat, das individuelle regelmäßige\nJahresarbeitszeit soll im Abrechnungszeitraum ungleichmäßig zu verteilen,\nfinden die Regelungen zur Quartalsüberzeit (Abs. 2 und 4 Satz 1) keine\nAnwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§49\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitszeit- und Ausgleichskonto\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Für Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto geführt, in dem die\ngeleisteten Zeiten und die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen\nBestimmungen zu verrechnenden bzw. anzu-rechnenden Zeiten fortlaufend erfasst\nwerden. Das Arbeitszeitkonto dient auch als arbeits-zeitrechtliche Grundlage\nfür das Entgelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Arbeitszeiten, die sich von einem auf den anderen Kalendertag erstrecken,\nzählen zum ersten Kalendertag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Der Einsatz der Arbeitnehmer soll mit dem Ziel eines ausgeglichenen\nKontostandes am Ende eines Abrechnungszeitraumes geregelt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Für den Arbeitnehmer wird neben dem Arbeitszeitkonto ein Ausgleichskonto\ngeführt. Am Ende des Abrechnungszeitraums werden Überschreitungen des\nindividuellen Jahresar-beitszeit-Solls auf das Ausgleichskonto übertragen. Der\nArbeitnehmer kann anstelle der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Übertragung auf das Ausgleichskonto auch eine vollständige oder teilweise\nAuszahlung oder Umwandlung in die bAV wählen. Der Antrag für die Auszahlung\noder die Umwandlung in die bAV muss vom Arbeitnehmer einen Monat vor Ende des\nAbrechnungszeitraums ge-stellt werden; im Rahmen des Antragsprozesses ist\nhierfür die Textform ausreichend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Der Arbeitnehmer soll auf seinen Antrag hin nicht zur Arbeit eingeteilt\nwerden. Freistellun-gen erfolgen auf Antrag des Arbeitnehmers grundsätzlich\naus dem Ausgleichskonto. Sofern das Ausgleichskonto kein Zeitguthaben aufweist,\nkann der Arbeitnehmer eine Freistellung aus dem Arbeitszeitkonto beantragen.\nEin Antrag auf Freistellung darf nur bei Vorliegen dringender betrieblicher\nGründe abgelehnt werden. Darüber hinaus kann der Antrag nur abgelehnt werden,\nwenn erkennbar ist, dass das Arbeitszeitkonto nicht gem. Abs. 3 ausgeglichen\nwerden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Antragsfristen, Fristen und Form der Beantwortung (Ablehnung) des Antrags\nkönnen in ei-ner Betriebsvereinbarung geregelt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Zur Teilnahme an satzungsgemäßen Maßnahmen einer Gemeinsamen\nEinrichtung (z. B. Gesundheitswochen des FairnessPlan e. V.) kann der\nArbeitnehmer auch Zeitguthaben aus dem Ausgleichskonto nutzen, um sich\nfreisteilen zu lassen. Der Arbeitnehmer hat den Freistellungswunsch so früh\nwie möglich, in der Regel mind. 24 Wochen vor dem ge-wünschten\nTeilnahmetermin dem Arbeitgeber mitzuteilen. Sollte aus dringenden\nbetriebli-chen Gründen eine Freistellung nicht möglich sein, hat der\nArbeitgeber dem Arbeitnehmer dies innerhalb von drei Wochen nach Mitteilung des\nFreistellungswunsches unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Erfolgt\nkeine Mitteilung, gilt die gewünschte Freistellung verbindlich zugesagt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Falle einer Ablehnung ist die mit einem zweiten Antrag für einen anderen\nZeitpunkt ge-wünschte Freistellung zur Durchführung der beantragten Maßnahme\nzu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieses Verfahren gilt nur für eine Maßnahme in einem Zeitraum von zwölf\nMonaten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einvernehmliche Freistellungen zu weiteren Maßnahmen bleiben hiervon\nunberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hoursovertimemax\">\u003Cp>(7)Die individuelle Verpflichtung des Vollzeitarbeitnehmers zur Leistung von\nMehrarbeit ist für jeden Abrechnungszeitraum auf 80 Stunden oberhalb des\nindividuell vereinbarten regelmä-ßigen Jahresarbeitszeit-Solls beschränkt.\nEin Einsatz des Arbeitnehmers über diese Be-schränkung hinaus bleibt auf\neinvernehmlicher Basis jederzeit möglich. Eine Ablehnung der Leistung von\nMehrarbeit oberhalb dieser Schwelle hat für den Arbeitnehmer keinerlei\nar-beitsrechtliche Konsequenzen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Für Teilzeitarbeitnehmer besteht keine Verpflichtung zur Leistung von\nMehrarbeit. Mehrar-beit kann jedoch auf einvernehmlicher Basis geleistet\nwerden. Eine Ablehnung der Leistung von Mehrarbeit hat für den Arbeitnehmer\nkeinerlei arbeitsrechtliche Konsequenzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotizen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass Abs. 7 eine\nBegrenzung der Leistungspflicht für Mehrarbeit bildet, aber keine Grundlage\nfür die Anordnung von Mehrarbeit beinhaltet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Mehrarbeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer über sein individuell\nvereinbartes regel-mäßiges Jahresarbeitszeit-Soll hinaus leistet, unabhängig\nvon der Frage der Über-zeitbewertung. Zeiten der Freistellung aus dem\nAusgleichskonto bleiben hierbei un-berücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Für den Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit in einem vorgegebenen\nbetrieblichen Rahmen selbst einteilt, gilt Abs. 4 nur für die Stunden einer\nangeordneten Überschreitung des betrieblichen Rahmens.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9)Übersteigt das Ausgleichskonto einen Wert von 80 Stunden, muss der\nArbeitnehmer entscheiden, ob die übersteigenden Stunden ausgezahlt, in die bAV\numgewandelt oder für eine betriebliche Freistellungsplanung i. V. m § 3\nAbschn. III Abs. 1 Buchst. f) BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL oder auch einer\nunterjährigen betrieblichen Freistellungsplanung verwen-det werden sollen.\nEine Aufteilung der übersteigenden Stunden auf die verschiedenen\nMöglichkeiten der Verwendung ist möglich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entscheidet sich der Arbeitnehmer für eine Verwendung in der betrieblichen\nFreistellungs-planung, so soll zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber möglichst\neinvernehmlich ein Frei-stellungsplan vereinbart werden. Kommt kein\nEinvernehmen zustande, kann der Arbeitneh-mer eine entsprechende Freistellung\naus dem Ausgleichskonto beantragen. Dabei hat der Arbeitnehmer seinen\nFreistellungswunsch so früh wie möglich für die übernächste noch nicht\nbekannt gegebene Monatsplanung mitzuteilen. Eine Freistellung am Wochenende ist\nauf Antrag nur im Rahmen eines Freistellungswunsches von Montag bis Sonntag\nmöglich. Sollte aus dringenden betrieblichen Gründen eine Freistellung nicht\nmöglich sein, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dies innerhalb von einer\nWoche nach Mitteilung des Frei- stellungs-wunsches unter Angabe der Gründe in\nTextform, auch über digitale Medien mit-zuteilen. Erfolgt keine Mitteilung,\ngilt die gewünschte Freistellung als verbindlich zugesagt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Falle einer Ablehnung ist die mit einem zweiten Antrag für einen anderen\nZeitraum ge-wünschte Freistellung zu gewähren, soweit der Freistellungswunsch\nnicht die Zeit der Schulferien betrifft. Der zweite Antrag muss nach Dauer und\nQualität (Anzahl der Tage und gleiche Wochentage) dem ersten Antrag\nentsprechen. Möchte der Arbeitnehmer mit seinem zweiten Antrag noch einen\nFreistellungswunsch für die ursprünglich gewünschte Monats¬planung\nbeantragen, so muss er den Antrag innerhalb einer Woche nach Ablehnung des\nersten Antrags stellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(10)Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des\nAbrechnungszeitraums nicht er-reicht (Minderzeit), werden bis zu 40 Stunden der\nUnterschreitung des individuellen Jah-resarbeitszeit-Solls, höchstens aber der\nUnterschreitung des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls, auf\nden folgenden Abrechnungszeitraum übertragen. Dadurch er-höht sich das\nindividuelle Jahresarbeitszeit-Soll im folgenden Abrechnungszeitraum\nent-sprechend. Durch Nacharbeit entsteht keine Jahresüberzeitarbeit. Ein\nweiterer Übertrag erfolgt nicht, wenn das dadurch erhöhte individuelle\nJahresarbeitszeit-Soll in diesem Abrechnungszeitraum nicht erreicht wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-FLEXWORK_trigger\">\u003Ch3>§ 49a\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Freistellung aus dem Ausgleichskonto\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer kann zur flexiblen Gestaltung seiner\nArbeitszeitverteilung aus dem Aus-gleichskonto Freistellung beantragen. Dieser\nAntrag darf nur bei Vorliegen dringender be-trieblicher Gründe abgelehnt\nwerden. Antragsfristen, Fristen und Form der Beantwortung (Ablehnung) des\nAntrags können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Eine Freistellung aus dem Ausgleichskonto wird entsprechend der\nBuchungsgrundsätze nach § 51 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 im laufenden\nAbrechnungszeitraum im Arbeitszeitkonto gebucht. Das Guthaben im\nAusgleichskonto wird entsprechend reduziert. Freistellungen aus dem\nAusgleichskonto werden bei der Ermittlung der Quartals- und Jahresüberzeit\nnicht berücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Erkrankt der Arbeitnehmer während einer geplanten Freistellung aus dem\nAusgleichskonto arbeitsunfähig, gilt die Freistellung als nicht gewährt. Eine\nBuchung nach Abs. 2 findet nicht statt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Der Arbeitnehmer kann beantragen, ein Zeitguthaben auf dem Ausgleichkonto\nganz oder teilweise auszuzahlen oder in die bAV umzuwandeln. Das Zeitguthaben\nwird mit dem Stun-densatz, der sich aus den jeweiligen tarifvertraglichen\nEntgeltbestimmungen zum Zeitpunkt der tarifvertraglich geregelten Auszahlung\noder Übertragung des Zeitguthabens in die bAV ergibt, bewertet. Der\nArbeitnehmer muss seinen Antrag mindestens drei Wochen vor dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.des Monats, zu dem die neu vereinbarte Einbringung erstmals durchgeführt\nwerden soll, gegenüber dem Arbeitgeber im Rahmen des Antragsprozesses in\nTextform geltend ma-chen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 49b\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Übergangsregelung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)unbesetzt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Am Ende eines Abrechnungszeitraums werden bis zu 38 Stunden aus dem\nÜbergangskonto in das Ausgleichskonto übertragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Der Arbeitnehmer kann beantragen, das Zeitguthaben auf dem\nÜbergangskonto ganz oder teilweise auszahlen zu lassen oder in die bAV\numzuwandeln. Der Arbeitnehmer muss sei-nen Antrag mindestens drei Wochen vor\ndem 1. des Monats, zu dem die neu vereinbarte Einbringung erstmals\ndurchgeführt werden soll, gegenüber dem Arbeitgeber im Rahmen des\nAntragsprozesses in Textform geltend machen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Soweit das Ausgleichskonto kein Zeitguthaben aufweist, kann der\nArbeitnehmer zur flexib-len Gestaltung seiner Arbeitszeitverteilung aus dem\nÜbergangskonto Freistellung beantra-gen. Die Freistellung aus Übergangskonto\nhat Vorrang vor einer Freistellung aus dem Ar-beitszeitkonto. Dieser Antrag\ndarf nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe abge-lehnt werden.\nAntragsfristen, Fristen und Form der Beantwortung (Ablehnung) des Antrags\nkönnen in einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden. Eine Freistellung aus\ndem Über-gangskonto wird entsprechend der Buchungsgrundsätze nach § 51 Abs.\n4 im laufenden Abrechnungszeitraum im Arbeitszeitkonto gebucht. Das Guthaben im\nÜbergangskonto wird entsprechend reduziert. Freistellungen aus dem\nÜbergangskonto werden bei der Ermittlung der Quartals- und Jahresüberzeit\nsowie der Mehrarbeit nicht berücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§50\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Hinweis zu § 50 Abs. 1 und 2:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abs. 1 und 2 haben Vorrang vor der Bestimmung des § 4 Abs. 1 BuRa-ZugTV AGV\nMOVE GDL; insoweit findet § 4 Abs. 1 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL für den\nGeltungsbereich des ZubTV AGV MOVE GDL keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Der Erholungsurlaub der Arbeitnehmer beträgt 28 Urlaubstage im\nUrlaubsjahr. Er erhöht sich ab einer Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren\num einen Urlaubstag und ab einer Be-triebszugehörigkeit von zehn Jahren um\neinen weiteren Urlaubstag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Übergangsregelung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011 schon\nund am\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle\nÜbergangsregelung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden\nFassung des § 40 Abs. 1 FGr 5-TV am 1. Januar 2012 einen höheren\nUrlaubsanspruch als nach Abs. 1 gehabt hätte, behält diesen höheren\nUrlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger ist als der Anspruch nach\nAbs. 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bezogen auf die Betriebszugehörigkeit im Sinne von Abs. 1 findet § 2\nKonzernRTV AGV MOVE GDL sinngemäß Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)unbesetzt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)unbesetzt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Allgemeine Grundsätze:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Der Arbeitnehmer beantragt die Spanne der Zeit in Kalendertagen, die er\nwegen Ab-wicklung des Urlaubs (unabhängig von der Urlaubsart) von der Arbeit\nfreigestellt wer-den will. Für jeden Werktag von Montag bis Freitag, der in\ndie Spanne des Urlaubs fällt, wird unabhängig von der individuellen\nArbeitszeitverteilung ein Urlaubstag ange-rechnet, der im Arbeitszeitkonto mit\n1\u002F261 des individuellen regelmäßigen Jahresar- beitszeit-Solls nach § 46\nverrechnet wird. Für einen Samstag und Sonntag erfolgt keine Verrechnung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmer, die im Durchschnitt weniger als fünf Kalendertage in der\nWoche (nicht Schichthäufigkeit) zu arbeiten haben, wird der Urlaub\nentsprechend angepasst, so dass ein zeitlich gleichwertiger Urlaub entsteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmer, die regelmäßig an einem oder mehreren Werktagen von\nMontag bis Freitag nicht arbeiten, wird für diese Tage kein Urlaubstag\nverrechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.a) Im unmittelbaren Anschluss an den Urlaub darf von Arbeitnehmern an\nWerkta\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gen vor 5:00 Uhr oder an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen keine\nArbeitsleis-tung verlangt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Unmittelbar vor dem Hauptjahresurlaub nach § 53 Abs. 9 darf von dem\nArbeit-nehmer an dem Samstag und Sonntag keine Arbeitsleistung verlangt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Wurde dem Arbeitnehmer für den Zeitraum Montag bis Freitag ein\nzusammen-hängender Urlaub genehmigt, so ist das vorhergehende oder\nnachfolgende\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wochenende (Samstag und Sonntag) Bestandteil der Urlaubswoche. Die\nRe-gelungen zum Ruhetag vor dem Hauptjahresurlaub nach Buchst, b) und § 53\nAbs. 9 bleiben hiervon unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Buchst. b) und c) finden erstmalig für die Urlaubsplanung für das\nKalenderjahr 2022 Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Nach einer Kündigung erhalten die Arbeitnehmer den noch nicht gewährten\nUrlaub während der Kündigungsfrist. Soweit sie nicht ausreicht, ist der\nUrlaub abzugelten. Ist das Arbeitsverhältnis durch Verschulden des\nArbeitnehmers aus einem Grund beendet worden, der eine fristlose Kündigung\nrechtfertigt, entfällt die Abgeltung für den Teil des Urlaubsanspruchs, der\nüber den gesetzlichen Mindesturlaub nach § 3 BUrIG hinausgeht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 50a\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Zeitzuschlag für Nachtarbeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Hinweis zu Abs. 1:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abs. 1 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 4 Abs. 2 BuRa-ZugTV AGV MOVE\nGDL; insoweit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>findet § 4 Abs. 2 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL für den Geltungsbereich des\nZubTV AGV MOVE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>GDL keine Anwendung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer erhält für in Schichten in der Zeit zwischen 20:00 Uhr\nund 6:00 Uhr an-gerechnete Arbeitszeit einen Zeitzuschlag in Höhe von fünf\nMinuten je volle Stunde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Für die Berechnung des Zeitzuschlags werden die Zeiten nach Abs. 1\nminutengenau erfasst und fortlaufend addiert. Der Zeitzuschlag wird am Ende des\nKalendermonats berechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Hat die Summe der Zeitzuschläge nach Abs. 1 1\u002F261 des individuellen\nregelmäßigen Jah-resarbeitszeit-Solls des Arbeitnehmers erreicht, hat der\nArbeitnehmer einen Anspruch auf einen Tag Zusatzurlaub. Für die Beantragung\nund Abwicklung des Zusatzurlaubs gilt § 50 Abs. 5 entsprechend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Ist ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr 50 Jahre oder älter und hat er im\nKalenderjahr einen Anspruch von mindestens einem Tag Zusatzurlaub nach Abs. 3\nerworben, so erhöht sich sein nach Abs. 3 erworbener Anspruch im Kalenderjahr\ninsgesamt um einen weiteren Tag Zusatzurlaub.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§51\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitszeitbewertung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Jeder Tag einer Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts nach\ngesetzlichen oder ta-riflichen Bestimmungen wird im Arbeitszeitkonto der\nArbeitnehmer mit der geplanten Ar-beitszeit verrechnet. Wird nach Beantragung\nder Arbeitsbefreiung die Arbeitszeitverteilung so vorgenommen, dass der Tag,\nfür den die Arbeitsbefreiung beantragt wurde, verteilungs-frei bleibt, wird\n1\u002F261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 46 für\ndiesen Tag verrechnet, sofern es sich um einen Werktag von Montag bis Freitag\nhandelt. Die Arbeitsbefreiung an dem beantragten Tag nach Satz 1 ist keine\nVerteilungsänderung nach Satz 2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Erfolgt der Einsatz nach einem sog. \"Schichtfensterplan\" oder\n“Ruhetagsplan” bzw. nach den entsprechenden Prinzipien während sog.\n“Dispophasen” im Basis-Dienstplan, wird in den Fällen der Abs. 1 und 4 an\nden planmäßig mit Arbeit belegbaren Tagen jeweils 1\u002F261 des individuellen\nregelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 46 angerechnet. An planmä-ßig\narbeitsfreien Tagen findet dann keine Anrechnung statt. Planmäßig mit Arbeit\nbelegbare bzw. arbeitsfreie Tage können auf alle Wochentage fallen. Bei\nAnwendung dieser Anrech-nungsregel sind fünf planmäßig mit Arbeit belegbare\nund zwei planmäßig arbeitsfreie Tage im Durchschnitt des Abrechnungszeitraums\n(ggf. nur während der entsprechenden Phasen des Basis-Dienstplans)\neinzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)§ 3 Abschn. I Abs. 7 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL findet mit der Maßgabe\nAnwendung, dass sich der arbeitstägliche Durchschnitt aus 1\u002F261 des\nindividuellen regelmäßigen Jah-resarbeitszeit-Solls nach §§ 46 und 47\nerrechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Jeder Tag einer Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit wird mit\nder Dauer der für den jeweiligen Tag geplanten Arbeitszeit des Arbeitnehmers\nbewertet. Sofern für einen Tag, an dem ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer\ngrundsätzlich zu arbeiten gehabt hätte, die ge-plante Arbeitszeit nicht\nbestimmt ist, sind die auf die Werktage Montag bis Freitag fallenden Tage der\nArbeitsunfähigkeit im Arbeitszeitkonto mit 1\u002F261 des individuellen\nregelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 46 zu bewerten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)In Fällen einer stundenweisen Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des\nEntgelts wird Arbeit-nehmern mindestens die an diesem Tag tatsächlich\ngeleistete Arbeitszeit angerechnet. Die Zeitsumme der insgesamt anzurechnenden\nArbeitszeit darf jedoch die Dauer der für den jeweiligen Tag geplanten\nArbeitsleistung nicht übersteigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Bei Versäumnis von Arbeitszeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung und\nbei Arbeitsbe-freiung ohne Fortzahlung des Entgelts verringert sich das\nindividuelle Jahresarbeitszeit-Soll um die entsprechende Arbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§52\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitszeitverteilung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Verteilung des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls\nwerden 261 Arbeits-tage (24 Stundenzeiträume) zugrunde gelegt. Soweit es\nKundenorientierung, Wettbewerbs-fähigkeit oder betriebliche Belange des\nArbeitgebers erfordern, kann die Arbeitszeit auf die Wochentage Montag bis\nSonntag - auch ungleichmäßig - verteilt und innerhalb des Zeit-raums gem. §\n46 nach betrieblichen Erfordernissen eingeteilt werden. Hierbei sind die\nBe-lange des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b), Nr. 4 Buchst. b) und § 12 Nr. 2 ArbZG\nwerden die Aus-gleichsfristen auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum\nausgedehnt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Arbeitszeit ist jeweils im Rahmen der gesetzlich und tarifvertraglich\nmaßgebenden Best-immungen und unter Beachtung des § 87 BetrVG einzuteilen;\ndabei gilt insbesondere:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Für die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über zehn Stunden\nhinaus gilt § 3 Ab-schn. I Abs. 4 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Für die Verlängerung der Arbeitszeit an Sonn- und gesetzlichen\nWochenfeiertagen gilt § 3 Abschn. I Abs. 4 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SCHEDULE_trigger\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SUNDAYwork_trigger\">\u003Cp>3.Arbeitnehmern sollen im Jahresabrechnungszeitraum (§ 46) mindestens 26\narbeits-freie Sonn- und Feiertage - und zwar grundsätzlich in Verbindung mit\neiner täglichen Ruhezeit - gewährt werden; im Monat sollen zwei Wochenenden\n(Kalendertage Samstag und Sonntag) arbeitsfrei sein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Arbeitnehmer, die an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen\nFeiertag (Wo-chenfeiertag) zur Arbeitsleistung herangezogen werden, erhalten\ngrundsätzlich inner-halb des Abrechnungszeitraums (§ 46) einen Ersatzruhetag;\nfür Arbeit an einem in das letzte Quartal eines Abrechnungszeitraums (§ 46)\nfallenden Wochenfeiertag ist der Ersatzruhetag spätestens innerhalb der diesem\nZeitraum folgenden drei Kalen-dermonate zu gewähren.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>5.Für Arbeitnehmer, die Schicht- und Wechselschichtarbeit leisten, soll die\nin tatsäch¬lich geleisteten Schichten angerechnete Arbeitszeit im Zeitraum\nvon 23:00 Uhr bis 4:00 Uhr 500 Stunden nicht überschritten werden. Die Zeiten,\ndie in diesen Zeitraum fallen, werden für die Bewertung minutengenau erfasst.\nDer Arbeitszeitanteil nach Satz 1 kann durch Betriebsvereinbarung erhöht\nwerden. Die Nachtarbeit soll im Rah¬men der betrieblichen Belange und der\ngesicherten arbeitswissenschaftlichen Er¬kenntnisse auf die Arbeitnehmer\nmöglichst gleichmäßig verteilt werden. Dabei sollen regelmäßige tägliche\nArbeitszeiten, die in die Zeit von 23:00 bis 4:00 Uhr fallen, nicht mehr als\nviermal hintereinander angesetzt werden. Mit Zustimmung des Betriebsrats\nkönnen Arbeitszeiten nach Satz 4 auch fünfmal hintereinander angesetzt\nwerden, wenn dadurch keine Überforderung des Arbeitnehmers zu erwarten ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinweis zu Ziff. 6\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ziff. 6 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 3 Abschn. I Abs. 6 BuRa-ZugTV\nAGV MOVE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>GDL; insoweit findet § 3 Abschn. I Abs. 6 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL für den\nGeltungs-bereich des ZubTV AGV MOVE GDL keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bis einschließlich 31. Dezember 2021 gilt abweichend von § 3 Abschn. I\nAbs. 6 BuRa-\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ZugTV AGV MOVE GDL § 52 Abs. 3 Ziff. 6 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Die Gesamtdauer der dem Arbeitnehmer während seiner täglichen\nArbeitszeit zu ge-währenden Ruhepausen darf planmäßig nicht auf Kurzpausen\nunterhalb der Schwelle des § 4 Satz 2 ArbZG aufgeteilt werden. Sind Kurzpausen\nbei der Durchführung der Schicht aus betrieblichen Gründen im Ausnahmefall\nunvermeidbar, können diese gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 2. ArbZG; § 11 Abs. 2 ArbZG\ngewährt werden. Kurzpausen müs-sen mindestens zehn zusammenhängende Minuten\ndauern.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1. Januar 2022 gilt § 52 Abs. 3 Ziff. 6 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.unbesetzt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Unter Berücksichtigung betrieblicher Erfordernisse sollen Arbeitnehmer in\nder Regel nur an durchschnittlich fünf Tagen je Woche zu arbeiten haben; dabei\nsoll die Arbeits-zeit der regelmäßig nur während der Tageszeitspanne (6:00\nUhr bis 20:00 Uhr) ein-gesetzten Arbeitnehmer grundsätzlich auf die Werktage,\nmöglichst jedoch auf die Wo-chentage Montag bis Freitag, verteilt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach § 3 und § 6 ArbZG darf in 168\nnacheinander folgenden Stunden nach jedem Arbeitsbeginn planmäßig insgesamt\n55 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten; aus betrieblichen Gründen darf\njedoch mit Zustim-mung des Betriebsrates eine höhere regelmäßige Arbeitszeit\nje 168-Stunden-Zeit- raum planmäßig bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht in\nunvorhergesehenen Fällen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinweis zu Ziff. 9\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ziff. 9 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 3 Abschn. I Abs. 5 BuRa-ZugTV\nAGV MOVE GDL; insoweit findet § 3 Abschn. I Abs. 5 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL\nfür den Geltungsbereich des ZubTV AGV MOVE GDL keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Grundsätzlich findet die Regelung des § 3 Abschn. I Abs. 5 BuRa-ZugTV\nAGV MOVE GDL Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Von der Ruhezeitverkürzung gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 3 i. V. m. § 5 Abs. 1\nArbZG auf bis zu neun Stunden darf ausnahmsweise auch am Dienstort Gebrauch\ngemacht werden, wenn im Interesse des Arbeitnehmers dadurch für ihn längere\nzusammenhängende Ruhetage erreicht werden können.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den Arbeitnehmer ist die Verkürzung der Ruhezeit spätestens mit der\nentspre-chenden Verlängerung der übernächsten Ruhezeit in der Heimat\nauszugleichen. Die Ausgleichspflicht nach Satz 2 besteht entsprechend auch bei\neiner Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf bis zu zehn Stunden gem. § 5\nAbs. 2 ArbZG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Ruhezeiten in der Heimat muss die Dauer einer geplanten Ruhezeit unter\nBerück-sichtigung des § 5 ArbZG mindestens der geplanten Länge der\nvorausgehenden Schicht entsprechen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Abweichungen von der geplanten Arbeitszeit werden berücksichtigt. Die\nZeit für die Erfas-sung von Abweichungen von der geplanten Arbeitszeit wird\nnicht auf das individuelle regel-mäßige Jahresarbeitszeit-Soll\nangerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)unbesetzt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Arbeitnehmern bereits zugesprochene Ruhezeiten oder Arbeitsbefreiungen\ngelten als ge-währt, wenn sie in die Zeit einer Erkrankung, eines Urlaubs oder\neiner Arbeitsbefreiung aus persönlichen Anlässen fallen. Aus betrieblichen\nGründen ausgefallene Ruhezeiten sind nach den jeweils maßgeblichen\ngesetzlichen und tarifvertraglichen Arbeitszeitschutzvor-schriften\nnachzugewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Bei Arbeitsversäumnis wegen der vorübergehenden Unmöglichkeit der\nArbeitsleistung (z. B. Mangel an Roh- und Betriebsstoffen, Stromabschaltungen,\nNaturkatastrophen am Wohn- oder Arbeitsort oder auf dem Wege zum Arbeitsplatz)\nerhält der Arbeitnehmer für jeweils bis zu fünf aufeinanderfolgende Tage\nEntgelt für jeweils 1\u002F261 des individuellen regelmäßigen\nJahresarbeitszeit-Solls je Tag ohne Anrechnung von Arbeitszeit fortgezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 53\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitszeitverteilung\u002FArbeitszeitbewertung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Es gelten die Bestimmungen des § 52. soweit nicht hiervon abweichend\noder hierzu ergänzend in § 53 anderes geregelt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinweis zu Abs. 2:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abs. 2 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 3 Abschn. I Abs. 2 Unterabs. 1\nBuRa-ZugTV AGV MOVE GDL; insoweit findet § 3 Abschn. I Abs. 2 Unterabs. 1\nBuRa-ZugTV AGV MOVE GDL für den Geltungsbereich des ZubTV AGV MOVE GDL keine\nAnwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Eine Schicht umfasst den gesamten Zeitraum einschließlich der\nFahrgastfahrten, Bereit-schaftszeiten und Tätigkeitsunterbrechungen zwischen\nzwei Ruhezeiten bzw. Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung (ZoA) von mehr als fünf\nund weniger als neun Stunden Dauer. Die Dauer der Schicht nach Satz 1, ohne die\nZeiten der gesetzlichen Mindestruhepausen (auch Kurzpausen), wird auf das\nindividuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Sol! angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Zwei oder mehrere Arbeitseinsätze an einem Arbeitstag mit dazwischen\nliegenden Tätigkeitsunterbrechungen von jeweils bis zu fünf Stunden Dauer\ngelten als eine Schicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Tätigkeitsunterbrechungen sind vorrangig für die nach § 4 ArbZG\nvorgeschriebenen Ruhepausen zu nutzen. Die Dauer der Ruhepause ist von der\nDauer der Arbeitszeit nach §§ 3 und 6 ArbZG abhängig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.unbesetzt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung von mehr als fünf und weniger als neun\nStunden Dauer liegen außerhalb einer Schicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-OVERTIME_trigger\">\u003Cp>Die Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung werden bis zur 150. Stunde im\nAbrechnungs-zeitraum zu 50 Prozent, darüber hinaus zu 100 Prozent auf das\nindividuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Hinsichtlich der Mindestschichtanrechnung gilt § 3 Abschn. I Abs. 2\nUnterabs. 2 BuRa- ZugTV AGV MOVE GDL. Für die durch eine ZoA getrennten\nSchichten wird abweichend von Satz 1 insgesamt mindestens die Dauer der ZoA auf\ndas individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Satz 1 gilt nicht für den Arbeitnehmer, der individuell eine kürzere\ntägliche Arbeitszeitver-teilung vereinbart hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen\nJahresarbeitszeit-Soll unter 1.305 Stunden gilt Satz 1 entsprechend, wenn die\nArbeitnehmer regelmäßig in einem verblockten Teilzeitmodell mit reduzierter\nAnzahl von durchschnittlichen Arbeitstagen pro Woche ein-gesetzt werden.\nAnsonsten gilt für Arbeitnehmer mit nicht verblockter Teilzeit abweichend von\nSatz 1 eine Mindestschichtanrechnung von drei Stunden, wenn individuell keine\nkür-zere tägliche Arbeitszeitverteilung vereinbart ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Von der Regelung zur Mindestschichtanrechnung sind ausgenommen der\nregelmäßige Fortbildungsunterricht, Arbeitsbesprechungen, angeordnete\närztliche Untersuchungen und Vernehmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Schichtlänge darf 14 Stunden nicht überschreiten. Zwölf Stunden\nsollen nur dann überschritten werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen\nBedürfnissen oder im Interesse des Arbeitnehmers erforderlich ist. Bei\nÜberschreitung einer Schichtlänge von zwölf Stun¬den muss die Schicht eine\nmindestens zweistündige Tätigkeitsunterbrechung enthalten, in die die\ngesetzliche Ruhepause nach § 4 ArbZG gelegt werden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Ergänzend zu § 3 Abschn. I Abs. 2 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mit Zustimmung des Betriebsrats kann die Schichtanzahl überschritten\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Reisezeiten zwischen dem Arbeitsort bzw. dem näher gelegenen Wohnort und\ndem Ort des regelmäßigen Fortbildungsunterrichts, der Arbeitsbesprechungen,\nder angeordneten ärztli-chen Untersuchungen und der Vernehmungen\neinschließlich der Aufenthalte (d.h. Aufent-haltszeiten während der Fahrt\nsowie am auswärtigen Geschäftsort unvermeidbare - nicht zu den Wartezeiten\nzählende - Zeiten bis zum Beginn oder nach Beendigung der Tätigkei¬ten)\nwerden zu 50 Prozent auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll\nange¬rechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für ärztliche Untersuchungen, regelmäßigen Fortbildungsunterricht und\nArbeitsbespre-chungen kann an Stelle eines Einzelnachweises auch die\nArbeitszeit angerechnet werden, die erfahrungsgemäß hierfür durchschnittlich\nanfällt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wartezeiten können frühestens mit dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der\nbetreffende Ter¬min geplant war. Sie werden auf das individuelle regelmäßige\nJahresarbeitszeit-Soll ange-rechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer können jährlich bis zum 31. Oktober jeweils mindestens für\ndas folgende Kalenderjahr entscheiden, dass für sie anstelle des Abs. 6 die\nRegelung des § 30 zur Anwendung kommen soll.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Die Zeiten für Wege zu und von den Übernachtungsräumen bei\nauswärtigen Ruhen werden auf das individuelle regelmäßige\nJahresarbeitszeit-Soll angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Abweichend von § 52 Abs. 3 Nr. 3 gelten folgende Bestimmungen über die\nGewährung von Ruhetagen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bezogen auf die Mindestnormen zur Ruhetagsgestaltung findet § 3 Abschn. II\nBuRa-ZugTV AGV MOVE GDL Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Ergänzend zu § 3 Abschn. II und III Abs. 1 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL gilt\nfolgende Regelung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein freies Wochenende nach § 3 Abschn. III Abs. 1 Buchst. c) BuRa-ZugTV AGV\nMOVE GDL ist das Wochenende vor dem Hauptjahresurlaub.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotizen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Der Arbeitnehmer teilt dem Arbeitgeber im Rahmen der Urlaubsplanung den\nZeit-raum, der als Hauptjahresurlaub festgelegt wird, mit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber dies nicht mit, legt der\nArbeitgeber den Zeit-raum des Hauptjahresurlaubs mit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Abs. 9 findet erstmalig für die Urlaubsplanung für das Kalenderjahr 2022\nAnwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Ausbleibezeit der Arbeitnehmer soll in der Regel 32 Stunden nicht\nüberschreiten. Wenn es zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit oder im Interesse\nder Arbeitnehmer geboten er-scheint, darf sie bis zu 36 Stunden und nur in\nSonderfällen darüber hinaus ausgedehnt werden. Satz 1 gilt nicht für\nFirmenreisen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unter Berücksichtigung des § 53 Abs. 2 und 3 werden dem Arbeitnehmer\nmindestens 55 Prozent der Gesamtdauer einer Ausbleibezeit auf das individuelle\nregelmäßige Jahres- arbeitszeit-Soll angerechnet. Bei der Berechnung wird\nkaufmännisch auf volle Minuten ge-rundet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbleibezeit ist die gesamte Dauer des Zeitraums zwischen dem Schichtbeginn\nin der Heimat und dem darauf folgenden nächsten Schichtende in der Heimat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Fällt durch das Verkehren von Zügen vor Plan Arbeit aus, erhalten\nArbeitnehmer einen Zeitzuschlag in Höhe der Differenz zwischen geplanter und\ngeleisteter Arbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Auf eine auswärtige Ruhezeit oder eine Zeit ohne Arbeitsverpflichtung\nvon mehr als fünf und weniger als neun Stunden Dauer soll eine\nnicht-auswärtige Ruhezeit von mindestens elf Stunden Dauer folgen, die soweit\nwie möglich in die Nachtzeit zu legen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach § 3 und § 6 ArbZG darf in 168\nnacheinander fol-genden Stunden nach jedem Arbeitsbeginn planmäßig insgesamt\n55 Stunden nicht über-schreiten. Satz 1 gilt nicht in unvorhergesehenen\nFällen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 53a\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Regelung zur Pausengewährung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Zu Beginn der täglichen Arbeitszeit muss zumindest ein zeitlicher Rahmen\nfeststehen, in-nerhalb dessen der Arbeitnehmer - ggf. in Absprache mit anderen\nArbeitnehmern - seine Ruhepause bzw. Ruhepausen in Anspruch nehmen kann (z. B.\nPausenfenster, flexible Pause, disponible Pause). Ruhepausen sind\nUnterbrechungen der Arbeit, die eine ausrei-chende Dauer haben und deren Lage\nso zu wählen ist, dass für den Arbeitnehmer ein an-gemessener Erholungswert\nerreicht wird. Hierfür sind geeignete Bedingungen unter Beach-tung der\nRegelungen der Arbeitsstättenverordnung vorzusehen. Der Arbeitnehmer kann sich\nwährend der Ruhepause von seinem Arbeitsplatz und aus seinem Arbeitsbereich\n(Ge-bäude, Zug) entfernen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt\nunberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Es werden keine Pausen im Zug oder Triebfahrzeug geplant und\ndurchgeführt. Ausnahmen hiervon bedürfen einer speziellen Vereinbarung der\nTarifvertragsparteien und der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zustimmung des Betriebsrats bei der Anwendung der speziellen Vereinbarung\nder Tarif-vertragsparteien. Sollte Bedarf nach einer speziellen Vereinbarung\nder Tarifvertragspar¬teien bestehen, verpflichten sich die\nTarifvertragsparteien unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen, den\nSachverhalt zu erörtern und möglichst einer einvernehmlichen Lösung\nzuzuführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Bei Abweichungen vom geplanten Schichtverlauf gilt § 29 Abs. 2. Der\nArbeitnehmer ist über die Anwendung dieser Regelung in geeigneter Weise in\nTextform, auch über digitale Me-dien, zu informieren. Gleiches gilt für den\nAnwendungsfall von § 14 ArbZG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Nur in den folgenden begrenzten Ausnahmefällen im Sinne des Abs. 2\nkönnen Pausen im Zug oder im Triebfahrzeug mit Zustimmung des Betriebsrats\ngeplant und durchgeführt wer-den:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)im Personenfernverkehr: bei Schichten in Auslandsverkehren mit einer\nWendezeit kleiner als eine Stunde, um die Ausbleibezeit der Arbeitnehmer zu\nbegrenzen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)im Personenfernverkehr: zur Vermeidung von häufigen Zugwechseln in der\nBordgastronomie, auch im Sinne der Einnahmensicherung des Arbeitnehmers. In\neiner Schicht mit Pause auf dem Zug dürfen maximal zwei Zugwechsel mit\nFahrzeugwechsel vorgesehen werden. Gastfahrten sind hiervon ausgenommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§54\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Beginn und Ende der Arbeitszeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Hinweis zu § 54:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 54 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 3 Abschn. I Abs. 3 BuRa-ZugTV\nAGV MOVE GDL;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>insoweit findet § 3 Abschn. I Abs. 3 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL für den\nGeltungsbereich des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ZubTV AGV MOVE GDL keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Die Arbeitszeit beginnt und endet am vorgeschriebenen Arbeitsplatz. Durch\nbetriebliche Regelungsabrede kann festgelegt werden, dass ein\nZeitverwaltungssystem durch ein Daten-Terminal zu bedienen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Für Arbeitnehmer mit wechselnden Arbeitsplätzen innerhalb einer Schicht\nbeginnt und en¬det die Arbeitszeit am Ort des Dienstbeginns\n(Schichtsymmetrie). Abweichungen davon, innerhalb der politischen Gemeinde,\nbedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall\nfür den Transfer zurück zum Ort des Arbeitsbeginns innerhalb einer\nangemessenen Zeit aufseine Kosten verantwortlich. Näheres regelt eine\nBetriebsvereinbarung, in der eine vergleichbare, von der politischen Gemeinde\nabweichende, räumli¬che Zuordnung vorgesehen werden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Bei auswärtigen Ruhezeiten und auswärtigen Zeiten ohne\nArbeitsverpflichtung sowie in den Fällen des § 53 Abs. 6 und § 30 findet\nAbs. 2 keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§55\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>unbesetzt\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>§56\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Jahresschichtrasterplan\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Vom Arbeitgeber ist für jeden Arbeitnehmer für den Zeitraum eines\nKalenderjahres ein Jah-resschichtrasterplan zu erstellen, welcher der\nMitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterliegt.\nDieser ist dem Arbeitnehmer spätestens bis zum 30. No-vember des Vorjahres\nbekannt zu geben. Der Jahresschichtrasterplan muss mindestens folgende\nPlanungselemente enthalten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Alle Planungselemente nach § 3 Abschn. III Abs. 1 BuRa-ZugTV AGV MOVE\nGDL. Dabei ist\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-bei den Ruhetagen nach § 3 Abschn. III Abs. 1 Buchst, c) BuRa-ZugTV AGV\nMOVE GDL mindestens ein Zeitraum von 52 Stunden und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-bei den Ruhetagen nach § 3 Abschn. III Abs. 1 Buchst. d) bis e) BuRa-ZugTV\nAGV MOVE GDL mindestens ein Zeitraum von 40 Stunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mit exaktem Beginn und Ende zu verplanen. Die Konkretisierung dieser\nRuhetage erfolgt in der Monatsplanung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Sämtliche Ruhetage gem. § 3 Abschn. II BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL, soweit\nnoch nicht durch Buchst. a) abgedeckt, sowie sich ggf. weitere aus der\nSchichtanzahl oder Arbeitszeit ergebende Ruhetage, jeweils mit ihrer\nMindestdauer und exaktem Beginn und Ende.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Die Zeiträume zwischen den Ruhetagen nach Buchst. a) und b) werden mit\neinem Arbeitszeitwert und einem Wert zur Anzahl der Schichten hinterlegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinsichtlich der neu getroffenen Regelungen zum Jahresschichtrasterplan\nbesteht Einigkeit unter den Tarifvertragsparteien, dass der\nJahresschichtrasterplan auf Basis der bisherigen Erfahrungen und dem\nvoraussichtlichen Leistungsvolumen im Planungszeitraum so realis-tisch wie\nmöglich aufgestellt werden soll,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Der Jahresschichtrasterplan bildet die Basis für die Monatsplanung nach\n§ 3 Abschn. III Abs. 2 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL. In der jeweiligen\nMonatsplanung werden die die Zeiträume nach Abs. 1 Buchst. c) entsprechend\nkonkretisiert. Dabei kann bei Bedarf von den Ruhetagen nach Abs. 1 Buchst. b)\nund von den Werten nach Abs. 1 Buchst. c) im Rahmen der Mitbestimmung\nabgewichen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Der Jahresschichtrasterplan ist dem Arbeitnehmer in einem nachträglich\nnicht abänderba-ren Format (z. B. pdf-Datei, Ausdruck auf Papier) zu\nübermitteln, so dass dieser die Fest-legungen der Jahresschichtrasterplanung\nmit der späteren tatsächlichen Disposition abglei-chen kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)§ 3 Abschn. III BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL bleibt unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§57\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Rufbereitschaft\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>unbesetzt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Teil C\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Spezifische Entgeltregelungen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§58\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Entgeltgrundlagen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Für die Entgeltgrundlagen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 1\nBuRa-ZugTV AGV MO VE GDL Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gem. § 5 Abs. 2 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL ergeben sich ergänzende\nEingruppierungs-merkmale nach Anlage 2. Die Höhe des sich aus dieser\nEingruppierung ergebenden Mo-natstabellenentgelts ergibt sich aus der Anlage\n3.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Anlagen 2 und 3 sind Bestandteil dieses Tarifvertrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)unbesetzt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Ergänzend zu § 6 Abs. 3 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL basieren das\nMonatstabellenent¬gelt (Anlage 2b bzw. 2c zum BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL bzw.\nAnlage 3) und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile auf der\nReferenzarbeitszeit gem. § 3 Ab- schn. I Abs. 1 Buchst. a) BuRa-ZugTV AGV MOVE\nGDL.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es wird klargestellt, dass § 46 hiervon unberührt bleibt Ein individuell\nregelmäßiges Jah-resarbeits-Soll von 1.827 Stunden bis 2.088 Stunden gilt als\nVollzeitarbeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)In einem besonderen Schreiben ist Arbeitnehmern der für sie geltende\nArbeitsort mitzutei¬len.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§59\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Berechnung des Entgelts II\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Für jede Stunde der nach § 32 Abs. 2 und 3 zu vergütenden Arbeitszeit ist\n1\u002F165,33 des Monats-entgelts, für jede halbe Stunde die Hälfte dieses Betrags\nzu zahlen. Ergeben sich dabei 165,33\u002F165,33 oder mehr, ist das Monatsentgelt zu\nzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§60\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Grundsätze für die Eingruppierung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Bezogen auf die Bestimmungen zur Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine\nEntgelt-gruppe und zum Entgeltausgleich findet § 5 Abs. 1 und 3 BuRa-ZugTV AGV\nMOVE GDL Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gem. § 5 Abs. 2 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL ergeben sich ergänzende\nEingruppierungs-merkmale nach Anlage 2. Von § 5 Abs. 3 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL\nsind auch die Tätigkeiten gem. Anlage 2 erfasst.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bei der Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen nach der Anlage 1b oder\n1c BuRa- ZugTV AGV MOVE GDL bzw. Anlage 2 erfolgt die Einstufung innerhalb der\nEntgeltgruppe gem. § 5 Abs. 4 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)In den Fällen einer Höher- oder Herabgruppierung nach dem 31. Dezember\n2014 gilt § 5 Abs. 7 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In den Fällen einer Herabgruppierung durch Änderungskündigung bzw.\nÄnderungsvertrag gilt ergänzend hierzu bei der Zuordnung zu den einzelnen\nStufen einer Entgeltgruppe:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zu den Zeiten der Berufserfahrung in der maßgeblichen Entgeltgruppe vor der\nseinerzeiti-gen Höhergruppierung werden die Zeiten der Berufserfahrung in der\nhöheren Entgeltgruppe addiert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 60a\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Entgeltausgleich\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Wird Arbeitnehmern vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die den\nTätigkeitsmerkmalen einer höheren als der Entgeltgruppe entspricht, in die\nsie eingruppiert sind, und wird die höherwertige Tätigkeit in vollem Umfang\nmindestens eine volle Schicht ausgeübt, erhalten sie für diese Schicht und\nfür jede folgende volle Schicht dieser Tätigkeit einen Entgeltaus-gleich. Der\nEntgeltausgleich wird für die in der Schicht gem. Satz 1 angerechnete\nArbeitszeit gezahlt. Die ermittelten Zeiten werden einmal am Monatsende auf\neine volle Stunde aufgerundet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer, die in Entgeltgruppe ZF 1, ZF 2 bzw. ZF 2.1 eingruppiert sind,\nhaben ab dem 1. November 2023 keinen Anspruch auf Entgeltausgleich, wenn ihnen\nvorübergehend die Tätigkeit eines Fachtrainers oder Zub-Trainers übertragen\nist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Der Entgeltausgleich ist der Unterschieds betrag zwischen dem Entgelt,\ndas dem Arbeitneh-mer zustehen würde, wenn er in der höheren Entgeltgruppe\neingruppiert wäre, und dem Entgelt der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert\nist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die vorübergehende\nÜbertragung von Tätigkeiten des LfTV AGV MOVE GDL, des LrfTV AGV MOVE GDL,\ndes DispoTV AGV MOVE GDL, des BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL, des EVU FZITV AGV\nMOVE GDL, des TVA AGV MOVE GDL oder eines funktionsgruppenspezifischen\nTarifvertrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Die vorübergehend übertragene Tätigkeit gilt dann als höherwertig,\nwenn das Mo-natstabellenentgelt der entsprechenden Entgeltgruppe höher ist als\ndas Monatstabellenentgelt derjenigen Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer\neingruppiert ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Während der Dauer der vorübergehenden Tätigkeiten finden\nausschließlich die Ar-beitszeitbestimmungen und Zulagenregelungen des anderen\nTarifvertrags Anwen-dung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§61\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Vermögenswirksame Leistung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Arbeitnehmer erhalten nach Maßgabe der Bestimmungen des\nVermögensbildungsgesetzes - in der jeweils geltenden Fassung - eine\nvermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro für jeden Kalendermonat,\nfür den sie gesetzlich oder tariflich Anspruch auf Ar-beitsentgelt (bzw.\nbezahlte Freistellung, Urlaubsentgelt) haben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit\nBeginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Probezeit beendet wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die vermögenswirksame Leistung wird monatlich mit der Entgeltzahlung am 25.\ndes laufen-den Monats gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Arbeitnehmer können zwischen den im Vermögensbildungsgesetz\nvorgesehenen Anlage-arten frei wählen. Sie können allerdings die Anlagearten\nund die Anlageinstitute für jedes Kalenderjahr nur einmal wählen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Arbeitnehmer haben jeweils spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn\nihrem Unterneh-men die gewünschten Anlagearten und Anlageinstitute unter\nBeifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unterrichten Arbeitnehmer ihr Unternehmen nicht fristgerecht, entfällt für\nden jeweiligen Fäl-ligkeitszeitraum der Anspruch auf vermögenswirksame\nLeistung. In diesen Fällen wird die vermögenswirksame Leistung ab dem Monat\nerbracht, der dem Monat der Unterrichtung folgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Haben Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der\nAnlage 1 aufgeführten Unternehmen oder mit der DB Job Service GmbH\neinvernehmlich gelöst und im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des\nArbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage 1\naufgeführten Unternehmen begründet, genügt die schriftliche Mitteilung der\ngewünschten Anlagearten und Anlageinstitute unter Beifügung der\nerforder¬lichen Unterlagen im ersten Monat des Bestehens des\nArbeitsverhältnisses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht\nübertragbar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§62\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Urlaubsentgelt\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Als Urlaubsentgelt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)wird Arbeitnehmern das Monatsentgelt für die Dauer der durch die\nAbwicklung des Erholungsurlaubs versäumten Arbeitszeit bzw. der nach § 50\nAbs. 5 Nr. 1 verrechneten Arbeitszeit fortgezahlt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)zuzüglich erhalten sie für den Zeitraum nach Buchst. a) den Durchschnitt\nder variablen Ent-geltbestandteile des vorausgegangenen Kalenderjahres.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entgeltkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit,\nArbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben\nfür die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts werden nicht berücksichtigt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einmalige Zahlungen wie z. B. jährliche Zuwendung, Urlaubsgeld,\nJubiläumsgelder, Vermögenswirksame Leistung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fahrentschädigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstundenabgeltung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kostenersatzleistungen wie z. B. Tage-\u002FÜbernachtungsgelder,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sonstige Zahlungen, die Aufwendungen abgelten sollen, die während des\nUrlaubs\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nicht entstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Darüber hinaus finden die vereinbarten Ausschlüsse für die\nBerücksichtigung beim Urlaubsent¬gelt Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§63\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer,\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Arbeitsunfallverletzte und wegen Gesundheitsschäden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Müssen mindestens 55jährige Arbeitnehmer nach einer mindestens\nzehnjährigen Betriebs-zugehörigkeit aufgrund betriebsärztlichen Gutachtens\nwegen Nachlassens der Kräfte infolge langjähriger Arbeit oder wegen\nAlterserscheinungen ihren Arbeitsplatz wechseln und sollen Arbeitnehmer deshalb\nnicht nur vorübergehend eine andere Tätigkeit als die ihnen übertragene\nüberwiegend verrichten, dürfen sie, unbeschadet ihrer tatsächlichen\nVerwen-dung, nicht in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinweis zu § 63 Abs. 2 bis 4:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Abs. 2 bis 4 haben Vorrang vor den Bestimmungen der §§ 7 und 8 Abs. 1\nbis 6 BuRa-ZugTV\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>AGV MOVE GDL; insoweit finden die §§ 1 und 8 Abs. 1 bis 6 BuRa-ZugTV AGV\nMOVE GDL für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>den Geltungsbereich des ZubTV AGV MOVE GDL keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Müssen Arbeitnehmer infolge eines bei einem der in Anlage 1\naufgeführten Unternehmen erlittenen Arbeitsunfalls oder wegen\nGesundheitsschäden, die nach betriebsärztlichem Gut-achten überwiegend auf\ndie Tätigkeit bei einem der in Anlage 1 aufgeführten Unternehmen\nzurückzuführen sind, ihren Arbeitsplatz wechseln und sollen Arbeitnehmer\ndeshalb nicht nur vorübergehend eine andere Tätigkeit als die ihnen\nübertragene überwiegend verrichten, dürfen sie, unbeschadet seiner\ntatsächlichen Verwendung, nicht in eine niedrigere Entgelt-gruppe eingruppiert\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)a) Voraussetzung für die Entgeltsicherung nach Abs. 2 ist, dass der\nUnfall oder die Ge¬\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sundheitsschädigung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der\nArbeitnehmer beruhen und dass die Arbeitnehmer etwaige Schadensersatzansprüche\ngegen Dritte schriftlich an ihr Unternehmen abgetreten haben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so sind die\nArbeitnehmer verpflichtet, die ihnen gegenüber Dritten zustehenden\nSchadensersatzansprüche in Höhe ihres Anspruchs auf Weiterzahlung des\nArbeitsentgeltes an ihr Unternehmen abzutreten. Insoweit dürfen die\nArbeitnehmer über die Schadensersatzansprüche nicht anderweitig verfügen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche müssen die\nArbeitneh¬mer ihr Unternehmen nach besten Kräften unterstützen, ihm\ninsbesondere Auskunft erteilen und Unterlagen zugänglich machen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung oder keine Anwendung mehr, wenn\nArbeitnehmer sich weigern, eine zumutbare Tätigkeit auszuüben; das gleiche\ngilt, wenn Arbeitnehmern aus Gründen, die sie zu vertreten haben, eine\nzumutbare Tätigkeit nicht übertragen werden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-TRAINING_trigger\">\u003Ch3>§64\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Entgelt bei Ausbildung, Fortbildung, Umschulung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Während einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung erhalten\nArbeitnehmer Urlaubs-entgelt (§ 62).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Neueingestellte Arbeitnehmer, bei denen eine Funktionsausbildung\nVoraussetzung für die Übertragung der Tätigkeit eines Zugbegleiters ist,\nerhalten für die Dauer der Funktionsaus-bildung das Monatstabellenentgelt, der\nEntgeltgruppe ZF 0. Im Übrigen erhalten neueinge-stellte Arbeitnehmer, bei\ndenen eine Ausbildung Voraussetzung für die Übertragung einer Tätigkeit nach\ndem Entgeltgruppenverzeichnis ist, für die Dauer der Ausbildung das\nMo-natstabellenentgelt, das der Entgeltgruppe entspricht, die unter der\nEntgeltgruppe der Tä-tigkeit liegt, für die sie ausgebildet werden. Bei\nEinweisungen und Einführungen findet diese Bestimmung keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§65\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Qualifikationszulage 1\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer erhält eine Qualifikationszulage nach Maßgabe der Anlage\n6.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 65a\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Jahresabschlussleistung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>für Gruppenleiter Bordservice\u002FTeamleiter Regio\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Die Jahresabschlussleistung (JAL) richtet sich nach dem Konzern- und\nGeschäftserfolg im Systemverbund Bahn sowie dem Nachhaltigkeitsfaktor.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Höhe der JAL beträgt höchstens 20 Prozent des zwölffachen\nindividuellen Monatsta-bellenentgelts zuzüglich der zwölffachen Diff-Z. Sie\nwird einmal jährlich nach Vorliegen des Jahresabschlusses des DB Konzerns\ngezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen zur JAL Grl\u002FTl sind im Rahmen der auf die Unternehmen\nübertragenen Zu-ständigkeiten auf zugewiesene Beamte, die nicht nur\nvorübergehend auf einem Arbeitsplatz mit der Entgeltgruppe Grl\u002FTl eingesetzt\nsind, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht\nentgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§66\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>unbesetzt\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>§67\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>unbesetzt\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>§68\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Leistungsentgelt mit Auslandbezug\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)a) Arbeitnehmer erhalten ein Leistungsentgelt mit Auslandsbezug (ALZ 1),\nwenn sie aa) die besondere Kenntnis der ausländischen Fahr- und\nBetriebsvorschriften oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bb) die sichere Kommunikation in der jeweils zugehörigen Fremdsprache,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die im Zusammenhang mit der Fahrtätigkeit im Ausland erforderlich ist,\nbeherrschen und anwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Die Höhe der ALZ 1 beträgt für jede eigenverantwortlich geleistete\nSchicht mit Zug¬fahrt im Ausland 10,00 Euro.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)a) Arbeitnehmer nach Abs. 1 erhalten ein erhöhtes Leistungsentgelt mit\nAuslandsbezug (ALZ 2), wenn sie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aa) die besondere Kenntnis der ausländischen Fahr- und Betriebsvorschriften\nund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bb) die sichere Kommunikation in der jeweils zugehörigen Fremdsprache,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die im Zusammenhang mit der Fahrtätigkeit im Ausland erforderlich ist,\nbeherrschen und anwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Die Höhe der ALZ 2 beträgt für jede eigenverantwortlich geleistete\nSchicht mit Zug¬fahrt im Ausland 20,00 Euro.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotizen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Sowohl die Aneignung und Anwendung der besonderen Kenntnisse der\nausländischen Fahr- und Betriebsvorschriften als auch die sichere\nKommunikation in der entsprechenden Fremdsprache setzen voraus, dass\nArbeitnehmer sich diese Kenntnisse und Fertigkeiten auch in Eigeninitiative\nzusätzlich aneignen und ständig aktualisieren. Durch das Leistungs-entgelt\nmit Auslandsbezug werden den besonderen, über das normale Maß\nhinausgehen-den, Anforderungen an die Arbeitnehmer Rechnung getragen. Die\nallgemeinen Grundsätze der Unternehmen zu Schulungsmaßnahmen werden durch die\n„Eigeninitiative“ im Sinne von Satz 1 nicht berührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Über die Erforderlichkeit der besonderen Kenntnisse bzw. der sicheren\nKommunikation sowie über einen eventuellen Prüfungsnachweis entscheidet der\nArbeitgeber.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die Bestimmungen zur ALZ 1 und ALZ 2 sind im Rahmen der auf die\nUnternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie\ndiese Tätigkeiten ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche\nBestimmungen nicht entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bis einschließlich 31. Dezember 2021 gilt § 69 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§69\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Zulage für die Tätigkeit als Praxistrainer\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Arbeitnehmer (mit Ausnahme Arbeitnehmer der Entgeltgruppe ZT), denen\nPraxistrainertä-tigkeiten übertragen sind, erhalten für\nüberdurchschnittliche Leistungen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit eine\nZulage für Praxistrainer (PTZ).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Zulage für Trainingsdurchführung (PTZ 1)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer erhalten pro tatsächlich geleisteter Schicht, die die\nDurchführung eines Trai-nings sowie dessen unmittelbare Vor- oder\nNachbereitung zum Inhalt hat, 12,50 Euro.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Zulage für Trainingsentwicklung (PTZ 2)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer erhalten pro tatsächlich geleisteter Schicht, die die\nKonzeption oder Überar-beitung von Trainingsinhalten unter Anleitung eines\nKoordinators Trainingsentwicklung zum Inhalt hat, 17,50 Euro.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Zulage für Koordinatoren Trainingsentwicklung (PTZ 3)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer, die dafür verantwortlich sind, Trainingsentwicklungsteams\neigenständig zu führen (Koordinatoren Trainingsentwicklung), 200,00 Euro pro\nQuartal.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5) Die PTZ 1 und 2 werden monatlich ermittelt und am Zahltag des nächsten\nMonats gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6) Die PTZ 1 bis 3 finden keine Berücksichtigung bei der Berechnung der\nFortzahlungsent-gelte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotizen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Anspruch auf die PTZ 1 bzw. die PTZ 2 besteht auch dann, wenn keine volle\nSchicht mit Trainingsdurchführung bzw. Trainingsentwicklung geleistet wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Sind die Voraussetzungen der Abs. 3 oder 4 erfüllt, besteht neben der PTZ\n3 Anspruch auf die PTZ 1 bzw. PTZ 2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die Bestimmungen zur PTZ 1 bis 3 sind im Rahmen der auf die Unternehmen\nübertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, die eine Tätigkeit im\nSinne dieser Bestimmung ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit\nbeamtenrechtliche Bestimmungen nicht entge-genstehen. Mit diesen\nLeistungszulagen wird die Anwendung besonderer Kenntnisse ho-noriert, die mit\nder Eingruppierung als Praxistrainer nicht abgedeckt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1. Januar 2022 gilt § 69 in folgender Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§69\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Zulage für die Tätigkeit als Zub-Trainer bzw. Fachtrainer\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Arbeitnehmer (mit Ausnahme Arbeitnehmer der Entgeltgruppe ZT), denen\nZub-Trainer- bzw Fachtrainertätigkeiten übertragen sind, erhalten für\nüberdurchschnittliche Leistungen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit eine\nZulage für Praxistraining (PTZ).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer, die in Entgeltgruppe ZF 1, ZF 2 bzw. ZF 2.1 eingruppiert sind,\nhaben ab dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.November 2023 keinen Anspruch auf PTZ, wenn ihnen vorübergehend die\nTätigkeit ei-nes Fachtrainers oder Zub-Trainers übertragen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Zulage für Trainingsdurchführung (PTZ 1)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer erhalten pro tatsächlich geleisteter Schicht, die die\nDurchführung eines Trai-nings sowie dessen unmittelbare Vor- oder\nNachbereitung zum Inhalt hat, 12,50 Euro.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Zulage für Trainingsentwicklung (PTZ 2)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer erhalten pro tatsächlich geleisteter Schicht, die die\nKonzeption oder Überar-beitung von Trainingsinhalten unter Anleitung eines\nKoordinators Trainingsentwicklung zum Inhalt hat, 17,50 Euro.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Zulage für Koordinatoren Trainingsentwicklung (PTZ 3)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer, die dafür verantwortlich sind, Trainingsentwicklungsteams\neigenständig zu führen (Koordinatoren Trainingsentwicklung), 200,00 Euro pro\nQuartal.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Die PTZ 1 und 2 werden monatlich ermittelt und am Zahltag des nächsten\nMonats gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Die PTZ 1 bis 3 finden keine Berücksichtigung bei der Berechnung der\nFortzahlungsent¬gelte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotizen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Anspruch auf die PTZ 1 bzw. die PTZ 2 besteht auch dann, wenn keine volle\nSchicht mit Trainingsdurchführung bzw. Trainingsentwicklung geleistet wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Sind die Voraussetzungen der Abs. 3 oder 4 erfüllt, besteht neben der PTZ\n3 Anspruch auf die PTZ 1 bzw. PTZ 2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die Bestimmungen zur PTZ 1 bis 3 sind im Rahmen der auf die Unternehmen\nübertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, die eine Tätigkeit im\nSinne dieser Bestimmung ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit\nbeamtenrechtliche Bestimmungen nicht entge-genstehen. Mit diesen\nLeistungszulagen wird die Anwendung besonderer Kenntnisse ho-noriert, die mit\nder Eingruppierung als Zub-Trainer bzw. Fachtrainer nicht abgedeckt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§70\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Einmalige Entgeltzulagen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Arbeitnehmer erhalten für besondere Leistungen, die nicht durch das\nMonatsentgelt und\u002Foder sonstige Entgeltbestandteile abgegolten sind, eine\neinmalige Entgeltzulage.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausführungsbestimmung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Rahmen dieser Regelung können auch monatliche Zahlungen, längstens für\nden Zeitraum eines Jahres, festgelegt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Einmalige Entgeltzulagen werden insbesondere gewährt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.für das Entdecken betriebsgefährdender Unregelmäßigkeiten, verbunden\nmit zweck-mäßigem Handeln zur Schadensbegrenzung für das Unternehmen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.für die Abwendung oder Aufklärung von betriebsstörenden oder\nbetriebsgefährden¬den Handlungen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.für Aufräumungsarbeiten bei Unfällen unter besonders ungünstigen\nVerhältnissen. Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen zu einmaligen Entgeltzulagen sind im Rahmen der auf die\nUnternehmen über-tragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie\ndie entsprechenden Vorausset-zungen erfüllen, sinngemäß anzuwenden, soweit\nbeamtenrechtliche Bestimmungen nicht entge-genstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§71\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Samstagszulage\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer erhalten für in Schichten angerechneter Arbeitszeit am Samstag\nin der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr eine Samstagszulage in Höhe von 0,64\nEuro je Stunde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§72\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Sonntagszulage\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SUNDAY_trigger\">\u003Cp>Bezogen auf die Sonntagszulage finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 9\nBuRa-ZugTV AGV MOVE GDL Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§73\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>Vorfesttagsregelung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-bankholidays1\">\u003Cp>(1)Am Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und am Tage vor Neujahr\nbesteht, soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, ab 12:00 Uhr\nAnspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Ist diese Arbeitsbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht möglich,\nwird für angeordnete Arbeit in der Zeit von 12:00 Uhr bis 24:00 Uhr eine\nVorfesttagszulage (VorfestZ) in Höhe von 110 Prozent je Stunde gezahlt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Berechnung der VorfestZ erfolgt auf der Grundlage der Summe aus dem\nstundenbezogenen Betrag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)des individuellen Monatstabellenentgelts,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)der Diff-Z\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Treffen VorfestZ und Sonntagszulage zusammen, wird nur der jeweils höchste\nBetrag ge-zahlt. Daneben wird keine Samstagszulage gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers wird anstelle der Zahlung der\nVorfestZ nach Abs. 2 für angeordnete Arbeit in der Zeit von 12:00 Uhr bis\n24:00 Uhr eine entsprechende Freizeit an einem anderen Tage gewährt, sofern\ndieser Antrag des Arbeitnehmers auf Freizeit dem Arbeitgeber vor dem jeweiligen\nVorfesttag vorliegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§74\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Feiertagszulage\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Hinweis zu § 74:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abweichend von § 6 Abs, 10 Satz 2 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL gilt folgendes:\nNeben der Feiertagszulage werden Samstags- oder Sonntagszulage nicht\ngezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§75\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Nachtarbeits- und Schichtzulage\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Hinweis zu § 75 Abs. 1:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 75 Abs. 1 hat Vorrang vor den Bestimmungen des § 6 Abs. 11 Buchst, a)\nBuRa-ZugTV AGV MOVE GDL; insoweit findet § 6 Abs. 11 Buchst. a) BuRa-ZugTV AGV\nMOVE GDL für den Gel-tungsbereich des ZubTV AGV MOVE GDL keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-NOCTPREM_trigger\">\u003Cp>(1)Arbeitnehmer erhalten für in Schichten angerechneter Arbeitszeit\nzwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr eine Nachtarbeitszulage (NZ) in Höhe von 3,33\nEuro je Stunde (ab 1. Dezember 2021: 3,38 Euro; ab 1. März 2023: 3,44\nEuro).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Arbeitnehmer leisten Schichtarbeit im Sinne dieser Regelung, wenn sie\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>a)regelmäßig im Rahmen einer tagesbezogenen Besetzungszeit von mindestens\n13 Stunden eingesetzt werden (Mindest-Besetzungszeit) und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)regelmäßig mindestens an einem Wochentag, auch auf verschiedenen\nArbeitsplät¬zen, in mindestens zwei zeitlich unterschiedlichen Schichten,\nwelche die Mindest-Be-setzungszeit nach Buchst. a) abdecken, arbeiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Arbeitnehmer, die regelmäßig Schichtarbeit im Sinne des Abs. 2 leisten\nund im Rahmen der Schichtarbeit im jeweiligen Kalendermonat auch Nachtarbeit\n(Arbeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr) geleistet haben, erhalten für die\ngeleistete Nachtarbeit eine persönliche Nachtarbeitszulage (pNZ 1) in Höhe\nvon 30,00 Euro pro Monat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)In jedem Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer mindestens 20,00 Euro aus\nder Zulage gern. § 6 Abs. 11 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) BuRa-ZugTV AGV MOVE\nGDL erhält, erhöht sich der Betrag der pNZ 1 um weitere 25,00 Euro\n(Sondernachtzulage - SNZ -).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Arbeitnehmer, die im Kalendermonat mindestens 25 Nachtarbeitsstunden nach\nAbs. 1 ge-leistet haben und keine Schichtarbeit nach Abs. 2 leisten, erhalten\nfür diesen Kalendermo-nat ebenfalls eine persönliche Nachtarbeitszulage (pNZ\n4) in Höhe von 30,00 Euro pro Mo-nat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Arbeitnehmer, die regelmäßig Schichtarbeit im Sinne des Abs. 2 leisten\nund im Rahmen der Schichtarbeit im jeweiligen Kalendermonat keine Nachtarbeit\ngeleistet haben, erhalten eine Schichtzulage (SZ) in Höhe von 30,00 Euro pro\nMonat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Eine Anpassung der Höhe des Zulagenbetrags der pNZ 1 nach Abs. 3, pNZ 4\nnach Abs. 5 und SZ nach Abs. 6 in Abhängigkeit vom individuellen\nregelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll des Arbeitnehmers erfolgt nicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Die pNZ 1 nach Abs. 3 und die SZ nach Abs. 6 finden keine\nBerücksichtigung bei der Er-mittlung des Durchschnitts im Sinne des § 62\nBuchst. b. In Fällen, in denen Anspruch auf Fortzahlungsentgelt im Sinne von\n§ 62 besteht, bleibt der Anspruch nach Abs. 3 und Abs. 6 unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§76\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Überzeitzulage\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Überzeitzulage gem. § 6 Abs. 12 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL wird bei der\nBerechnung der Fortzahlungsentgelte nicht berücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-CONSIGN_trigger\">\u003Ch3>§77\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Rufbereitschaftszulage\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Beginn und Ende der Rufbereitschaft sind nach betrieblichen Belangen\nfestzusetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Arbeitnehmer erhalten für Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftszulage\nvon 2,54 Euro (ab 1. Dezember 2022: 2,58 Euro; ab 1. März 2023: 2,63 Euro) je\nStunde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Neben der Rufbereitschaftszulage wird für die genehmigte Benutzung des\nprivaten Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle im Rahmen der\nRufbereitschaft eine km- Pauschale in Höhe von 0,27 Euro gezahlt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 77a\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Leistungsentgelt für Rufbereitschaftseinsatz\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>für Arbeitnehmer der Entgeltgruppen ZT und ZA\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Zur Abgeltung der bei einem Rufbereitschaftseinsatz erhöhten\nSchwierigkeiten und Anfor-derungen erhält der in eine der Entgeltgruppen ZT\nbzw. ZA eingruppierte Arbeitnehmer, der innerhalb des Rufbereitschaftszeitraums\nzu einem Einsatz herangezogen wird, der nicht im unmittelbaren zeitlichen\nZusammenhang mit einer durch den Rufbereitschaftshabenden vorausgehend\ngeleisteten Schicht steht, bei erster Inanspruchnahme ein Leistungsentgelt\nRufbereitschaftseinsatz 1 (LRE 1) in Höhe von 69,89 Euro (ab 1. Dezember 2021\nin Höhe von 70,94 Euro, ab 1. März 2023 in Höhe von 72,22 Euro).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit einer vorausgehend geleisteten\nSchicht be-steht, wenn der Auftrag zum Einsatz vor dem Ende dieser Schicht\nerteilt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Wird der Arbeitnehmer im Ausnahmefall bis zum Ende desselben\nRufbereitschaftszeit¬raums mehrmals zu einem Einsatz nach Abs. 1 herangezogen,\nerhält er zur Abgeltung der damit verbundenen erhöhten Schwierigkeiten und\nAnforderungen für jede weitere Inan-spruchnahme, die eine erneute Anfahrt vom\nWohn- oder Aufenthaltsort zu einem auswärti-gen Einsatzort erforderlich macht,\nein Leistungsentgelt Rufbereitschaftseinsatz 2 (LRE 2) in Höhe von 45,74 Euro\n(ab 1. Dezember 2021: 46,43 Euro, ab 1. März 2023: 47,27 Euro).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Besteht der Einsatz während der Rufbereitschaft (Fernbereitschaft\u002FSecond\nLevel Bereitschaft) ausschließlich darin, dass der Arbeitnehmer\nArbeitsaufträge oder Nachfragen am selbst gewählten Aufenthaltsort erledigen,\nwird anstelle des Leistungsentgelts nach Abs. 1 und 2 ein Leistungsentgelt\nRufbereitschaftseinsatz 3 (LRE 3) in Höhe von 26,18 Euro (ab 1. Dezember 2021:\n26,57 Euro, ab 1. März 2023: 27,05 Euro) gezahlt. Der Anspruch auf ein LRE 3\nentsteht mit der ersten Inanspruchnahme zu einem Einsatz (z.B. Störauftrag,\nauch wenn dieser mit mehreren Anrufen, Anfragen oder Handlungen verbunden ist)\nund für jeden weiteren Einsatz, der nicht mit einem vorausgehenden Einsatz in\nzeitlichem Zusam¬menhang steht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Das LRE 1, 2 und 3 erhöht sich bei allgemeinen Erhöhungen der\nTabellenentgelte um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten\ndurchschnittlichen Vomhundertsatz der allge-meinen Erhöhung der\nTabellenentgelte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen zum LRE 1, 2 und 3 sind im Rahmen der auf die Unternehmen\nübertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie diese\nTätigkeit ausüben, sinngemäß anzu-wenden, soweit beamtenrechtliche\nBestimmungen nicht entgegenstehen. Mit dem LRE 1, 2 und 3 wird die besondere\nFlexibilität der Arbeitnehmer bzgl. der Leistungserbringung im Zusammen¬hang\nmit der Rufbereitschaft honoriert, die mit der Eingruppierung nicht abgedeckt\nist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§78\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>unbesetzt\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>§79\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Rundung und Anpassung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Bezogen auf die Rundung von Zulagen findet § 6 Abs. 13 BuRa-ZugTV AGV\nMOVE GDL Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-STRUCINCR_trigger\">\u003Cp>(2)Die Zulagen nach §§ 75 Abs. 1 und 77. 77a erhöhen sich bei allgemeinen\ntariflichen Erhö-hungen der Monatstabellenentgelte (Anlage 2b zum BuRa-ZugTV\nAGV MOVE GDL) um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten\ndurchschnittlichen Prozentsatz der allge¬meinen Erhöhung der\nMonatstabellenentgelte (Anlage 2b zum BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§80\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-MEALALL_trigger\">\u003Ch3>Fahrtätigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Arbeitnehmer mit Fahrtätigkeit (z. B. Zugbegleiter) erhalten eine\nVerpflegungspauschale.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Für die Höhe der Verpflegungspauschale ist allein die Dauer der\nberuflich bedingten Abwe-senheit von der Wohnung am jeweiligen Kalendertag\nmaßgebend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Führen Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrere Fahrten durch, sind die\nAbwesen-heitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sofern die Fahrtätigkeit nach 16:00 Uhr begonnen und vor 8:00 Uhr des\nnachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung\nstattfindet, wird die Fahrtätigkeit mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem\nKalendertag der überwiegenden Abwesenheit zugerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand beträgt für jeden\nKalendertag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens acht\nStunden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.0Euro,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14\nStunden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.0Euro,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: 13,00 Euro.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Auszahlung der Pauschale erfolgt unter Zugrundelegung der jeweils\ngeltenden steuerrechtli-chen Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§81\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Fahrentschädigung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Bezogen auf die Fahrentschädigung finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 15\nBuRa-ZugTV AGV MOVE GDL Anwendung. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die\naufgrund einer Tätigkeit nach Anlage 2 eingruppiert sind, sowie Arbeitnehmer,\ndie für eine dieser Tätigkeiten ausgebildet wer¬den.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§82\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Jährliche Zuwendung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Hinweis zu § 82:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In Umsetzung und Ergänzung von § 6 Abs. 16 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL gilt\nfolgendes:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine jährliche Zuwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die jährliche Zuwendung beträgt - soweit nachstehend nichts anderes\nbestimmt ist - 50 Prozent eines Monatstabellenentgelts zuzüglich eines\nmonatsbezogenen Betrags aus § 62 Buchst. b) (maßgeblich ist der Monat\nSeptember des Jahres).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Betrag nach Unterabs. 1 erhöht sich um den Betrag der in\nMonatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile im Sinne von § 32 Abs. 2, auf\ndie der Arbeitnehmer für den Monat September des Kalenderjahres Anspruch hat\noder hätte, wenn er für den gesamten Kalender-monat September Anspruch auf\nEntgelt hätte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Hat der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres Entgelt -\nbzw. Kranken-geldzuschuss oder Verletztengeld (bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem\nder Arbeitnehmer Krankengeldzuschuss erhalten hätte, wenn er kein\nVerletztengeld erhalten hätte) - vom Ar- beitgeber\u002Fvon einem\nUnfallversicherungsträger erhalten, vermindert sich die jährliche Zu-wendung\num ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er kein Entgelt bzw.\nEntgelters-atzleistungen im v. g. Sinn erhalten hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die jährliche Zuwendung wird am 25. November gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Die jährliche Zuwendung bleibt bei der Berechnung von\nDurchschnittsentgelten oder in sonstigen Fällen, in denen Ansprüche von der\nHöhe des Arbeitsentgelts abhängig sind, außer Ansatz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausführungsbestimmungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Wurde der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine beim Arbeitgeber\nerfolgreich abge¬schlossene Berufsausbildung vom Arbeitgeber in ein\nArbeitsverhältnis (Neueinstellung) übernom¬men, erhält der Arbeitnehmer\nfür jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Ausbildungsver¬hältnisses -\nfür den ihm eine Ausbildungsvergütung zugestanden hat - im Jahr der\nÜbernahme ein Zwölftel der ihm zuletzt zustehenden Ausbildungsvergütung\nzusätzlich als jährliche Zuwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Erfolgt die unmittelbare Übernahme (Neueinstellung) im Laufe eines\nKalendermonats, bestimmt sich die Höhe der anteiligen jährlichen Zuwendung\nfür diesen Monat nach dem Arbeitsverhältnis.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Wechseln Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber innerhalb eines\nKalenderjahres in den Gel-tungsbereich des LfTV AGV MOVE GDL, des LrfTV AGV\nMOVE GDL, des DispoTV AGV MOVE GDL, des BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL, des EVU\nFZITV AGV MOVE GDL, des TVA AGV MOVE GDL oder eines\nfunktionsgruppenspezifischen Tarifvertrages findet hinsichtlich der Ermittlung\nder jährlichen Zuwendung § 7 KonzernRTV AGV MOVE GDL sinngemäß\nAnwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die anteilige Berechnung erfolgt abweichend von Abs. 2 jeweils entsprechend\nden Verhält-nissen im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>letzten Kalendermonat im Geltungsbereich des bisherigen Tarifvertrages und\nersten Kalendermonat im Geltungsbereich des anderen Tarifvertrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Auszahlung erfolgt am 25. November in einem Betrag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist die jährliche Zuwendung bereits ausgezahlt, erfolgt keine\nNachberechnung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§83\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Schutzvorkehrungen vor Gewalttätigkeiten Dritter\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Soweit der Arbeitnehmer durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben einem\nerhöhten Risiko ausgesetzt ist, durch Gewalttätigkeiten Dritter einen Schaden\nzu erleiden, wird der Arbeitgeber ge-eignete Schutzvorkehrungen im Rahmen der\nbetrieblichen Möglichkeiten ergreifen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§84\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Übernachtungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Für dienstplanmäßig notwendige Übernachtungen werden\nÜbernachtungsmöglichkeiten zur Ver-fügung gestellt. Einzelheiten werden\ndurch Betriebsvereinbarung geregelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§85\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Unternehmensbekleidung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Unternehmensbekleidung sind Kleidungsstücke, die zur Sicherstellung eines\neinheitlichen und gepflegten Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit an\nStelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.\nEinzelheiten werden durch Betriebsvereinbarung geregelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§86\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Besondere Beschäftigungsbedingungen II\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>§ 86.1 gilt abweichend von § 1 ausschließlich für die bei einem\nUnternehmen gem. Anlage 1 beschäftigten Arbeitnehmer, die gem. Art. 2 § 14\nENeuOG vom Bundeseisenbahnvermögen zur DB AG übergeleitet worden sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 86.1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die nach der Überleitung\nvom Bundeseisen-bahnvermögen zur DB AG bei einem Unternehmen gem. Anlage 1\nbzw. einem Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar vom Geltungsbereich des\nÜTV-FGr (mit Ausnahme des Anhangs zum ÜTV-FGr) erfasst ist, ausscheiden und\nwieder eingestellt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§86.1\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Jährliche Zuwendung in besonderen Fällen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Erhöhungsbetrag für Kinder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die jährliche Zuwendung nach § 82 erhöht sich um 25,56 Euro für jedes\nKind, für das Ar-beitnehmern für den Monat September Kindergeld nach dem EStG\noder dem BKGG zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des §\n65 EStG oder § 3 oder § 4 BKGG zugestanden hätte, entsprechend den\npersönlichen Verhältnissen am 31. Dezember 1993.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit von Arbeitnehmern im\nKalendermonat September weniger als die tarifvertragliche regelmäßige\nJahresarbeitszeit des Vollzeitar-beitnehmers betragen, erhöht sich die\njährliche Zuwendung nach § 82 statt um den Betrag nach Satz 1 um den Anteil\ndieses Betrags, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten Ar-beitszeit\nentspricht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach\nglaubhaft darzulegen. Jede Änderung in Bezug auf die Anspruchsberechtigung\nhaben Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitgeber ist in begründeten Fällen berechtigt, die Vorlage eines\ngeeigneten Nach-weises zur Anspruchsberechtigung zu verlangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Anteilige Zahlung bei Rentengewährung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Abweichend von § 82 erhalten Arbeitnehmer eine anteilige jährliche\nZuwendung, wenn ihr Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30.\nNovember\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aa) wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 21 Abs. 1 vierter oder fünfter\nAnstrich) endet oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bb) wegen Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser oder voller\nEr-werbsminderung (§ 21a Abs. 1) endet oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>cc) wegen Gewährung einer befristeten Rente wegen teilweiser oder voller\nErwerbsminderung (§ 21a Abs. 3) ruht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Sofern Arbeitsverhältnisse im Monat September nicht mehr bestehen, tritt\nfür die Be-rechnung der anteiligen jährlichen Zuwendung an die Stelle des\nMonats September der letzte volle Kalendermonat, in dem ein Arbeitsverhältnis\nvor dem Monat Septem¬ber bestanden hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Im Übrigen gelten in Bezug auf die Höhe der anteiligen jährlichen\nZuwendung die allgemeinen Kürzungsbestimmungen nach § 82 Abs. 3.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Die Auszahlung erfolgt am 25. des Kalendermonats, der dem Kalendermonat\nfolgt, in dem Arbeitsverhältnisse beendet wurden bzw. ab dem\nArbeitsverhältnisse ruhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Ausschluss der Verminderung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abweichend von § 82 Abs. 3 der allgemeinen Kürzungsbestimmungen\nunterbleibt die Ver-minderung der jährlichen Zuwendung für die\nKalendermonate, für die Arbeitnehmer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)kein Entgelt erhalten haben wegen der Ableistung von Grundwehrdienst oder\nZivil-dienst, wenn sie vor dem 1. Dezember entlassen worden sind und nach der\nEntlas-sung unverzüglich die Arbeit wieder aufgenommen haben, oder wegen der\nInanspruchnahme der Elternzeit nach dem BEEG bis zur Vollendung des zwölften\nLe-bensmonats des Kindes,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des MuSchG erhalten oder nur\nwegen der Höhe des Mutterschaftsgeldes nicht erhalten haben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Teil D\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Altersvorsorge und Versicherungsleistungen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§87\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Besondere Entgeltumwandlung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine arbeitgeberfinanzierte, nach § 3\nNr. 63 EStG geför-derte Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge (LbAV) in\nHöhe von 20,00 Euro für jeden Kalendermonat, für den sie gesetzlich oder\ntariflich Anspruch auf Arbeitsentgelt (bzw. bezahlte Freistellung,\nUrlaubsentgelt) haben und sofern sie mindestens\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)30,00 Euro monatlich oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)360,00 Euro Im Kalenderjahr\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ihres künftigen Bruttoentgeltanspruchs nach dem KEUTV AGV MOVE GDL über\nden Durchführungsweg Pensionsfonds umwandeln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Unverfallbarkeit der nach Satz 1 erworbenen Anwartschaften auf\nbetriebliche Altersvorsorge tritt mit sofortiger Wirkung ein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)a) In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a) führt der Arbeitgeber die LbAV\nam 25. des lau¬\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>fenden Monats zugunsten der Arbeitnehmer an die DEVK Pensionsfonds-AG als\nVersorgungsträger ab.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) In den Fällen des Abs. 1 Buchst. b) führt der Arbeitgeber den Betrag\nder jahresbezogenen LbAV am 25. des Monats, in dem die Voraussetzung des Abs. 1\nBuchst. b) erfüllt ist, zugunsten der Arbeitnehmer an die DEVK\nPensionsfonds-AG als Versorgungsträger ab.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Haben Arbeitnehmer einen Anspruch nach § 61 auf Zahlung der\nvermögenswirksamen Leistung geltend gemacht, besteht für die Dauer der\nGeltendmachung kein Anspruch auf die LbAV nach Abs. 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Revisionsklausel nach § 11a KEUTV AGV MOVE GDL findet sinngemäß\nAnwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Keinen Anspruch nach Abs. 1 bis 4 haben Arbeitnehmer, die als Beamte\ngemäß Art. 2 § 12 Abs.1 E Neu OG im dienstlichen Interesse für eine\nTätigkeit beim Arbeitgeber beurlaubt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinweis zu § 88:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 88 hat Vorrang vor § 9 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL; insoweit findet § 9\nBuRa-ZugTV AGV MOVE GDL für den Geltungsbereich des ZubTV AGV MOVE GDL keine\nAnwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§88\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge (AGbAV)\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen arbeitgeberfinanzierten, nach § 3\nNr. 63 EStG geförderten, zusätzlichen Beitrag zur betrieblichen\nAltersvorsorge (AGbAV). Die Höhe des AGbAV beträgt monatlich drei Prozent der\nSumme aus dem Monatstabellenentgelt sowie den Entgeltbestandteilen des\nArbeitnehmers, die sich bei allgemeinen Erhöhungen der Mo-natstabellenentgelte\num den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen\nVomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte ebenfalls\nerhöhen, für einen Vollzeitarbeitnehmer nach § 46 mindestens jedoch 75,00\nEuro. Teilzeitarbeitneh-mer erhalten diesen Mindestbetrag anteilig im\nVerhältnis ihres arbeitsvertraglich vereinbar-ten Jahresarbeitszeit-Solls zur\nReferenzarbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ONCEONLY_trigger\">\u003Cp>Arbeitnehmer, deren Jahresentgelt im Vorjahr unterhalb der\nBeitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, erhalten\neinen zusätzlichen zehnprozentigen Bonus bezogen auf den AGbAV nach Unterabs.\n1 in Form einer arbeitgeberfinanzierten, nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten\nLeistung zur betrieblichen Altersvorsorge.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Unverfallbarkeit der nach Unterabs. 1 und 2 erworbenen Anwartschaften\nauf betriebli-che Altersvorsorge tritt mit sofortiger Wirkung ein.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Der Anspruch nach Abs. 1 besteht für jeden Kalendermonat, für den die\nArbeitnehmer ge-setzlich oder tariflich Anspruch auf Entgelt - bzw.\nKrankengeldzuschuss oder Verletztengeld (bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie\nKrankengeldzuschuss erhalten hätten, wenn sie kein Verletztengeld erhalten\nhätten) - von ihrem Unternehmen\u002Fvon einem Unfallversicherungsträger haben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Übersteigt die Zahlung des AGbAV die betragsmäßige Begrenzung der\nSteuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von vier Prozent der\nBeitragsbemessungsgrenze in der allgemei-nen Rentenversicherung (BBG), erhalten\ndie Arbeitnehmer den über diese Begrenzung hinausgehenden Betrag als Entgelt\nausgezahlt. Auf besonderen Antrag der Arbeitnehmer wird dieser Betrag an den\nVersorgungsträger gezahlt, soweit dadurch der nach § 3 Nr. 63 EStG bestehende\njährliche zusätzliche nur steuerfreie Höchstbetrag in Höhe von weiteren\nvier Prozent der BBG nicht überschritten wird und im Übrigen die\nVoraussetzungen für diese steuerfreie Einzahlung nach § 3 Nr. 63 EStG\nvorliegen. Der Antrag auf die Inanspruch-nahme des zusätzlichen steuerfreien\nHöchstbetrags muss mindestens drei Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem er\nerstmals durchgeführt werden soll, gegenüber dem Arbeit-geber in Textform\ngeltend gemacht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Bonus nach Abs. 1 wird in diesen Fällen nicht gezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Der Anspruch auf den AGbAV entsteht erstmals nach sechsmonatigem Bestehen\ndes Ar-beitsverhältnisses. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitnehmer, die\nunmittelbar nach Be-endigung ihrer Ausbildung bei einem Unternehmen im\nGeltungsbereich dieses Tarifvertra-ges ein Arbeitsverhältnis aufnehmen bei\neinem Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages Anspruch auf den\nAGbAV ab Aufnahme des Arbeitsverhältnisses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Der Arbeitgeber führt den AGbAV monatlich zugunsten der Arbeitnehmer an\ndie DEVK Pensionsfonds-AG als Versorgungsträger ab.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Keinen Anspruch nach Abs. 1 bis 5 haben:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Arbeitnehmer, die in der Renten-Zusatzversicherung der\nKnappschaft-Bahn-See pflichtversichert sind,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Arbeitnehmer, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber\nstehen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Arbeitnehmer, deren vereinbarte Arbeitszeit zehn Prozent der jeweils\nmaßgeblichen Referenzarbeitszeit nicht übersteigt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Arbeitnehmer, die als Beamte gem. Art. 2 § 12 Abs. 1 ENeuOG im\ndienstlichen Interesse für eine Tätigkeit beim Arbeitgeber beurlaubt sind,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach der Lohnsteuerklasse VI\nbehandelt werden muss.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 88a\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>bAV-Prämie nach Übernahme von Auszubildenden\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)a) Arbeitnehmer, die eine Berufsausbildung in einem Unternehmen im\nGeltungsbereich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dieses Tarifvertrages nach dem 31. Dezember 2016 erfolgreich abschließen\nund nach Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zwei Jahre ununterbrochen in\neinem Unter¬nehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages tätig waren,\nhaben einen Anspruch auf eine einmalige arbeitgeberfinanzierte Prämie zur\nbetrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 1.000,00 Euro (bAV-Prämie).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Sind Arbeitnehmer im Sinne des Buchst. a) ein weiteres Jahr\nununterbrochen in einem Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages\ntätig, haben sie An¬spruch auf eine zusätzliche einmalige\narbeitgeberfinanzierte Prämie zur betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von\n500,00 Euro (bAV-Prämie).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein Unternehmen im Sinne von Abs. 1 ist auch ein Unternehmen des\nDB-Konzerns, für welches eine dem § 88 entsprechende Regelung besteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Erfolgt die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis als Zeitarbeitnehmer bei\nder DB Zeitarbeit GmbH und wechselt der Arbeitnehmer danach einvernehmlich aus\ndem Arbeitsverhältnis als Zeitarbeitnehmer unmittelbar in ein\nArbeitsverhältnis mit einem Unternehmen im Gel-tungsbereich dieses\nTarifvertrages, wird der Arbeitnehmer so gestellt, als wäre eine Über-nahme\nim Sinne von Abs. 1 erfolgt. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses als\nZeitarbeitneh¬mer mit der DB Zeitarbeit GmbH wird auf die zweijährige\nWartezeit angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-legalassistance_trigger\">\u003Ch3>§ 88b\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Besonderer Rechtsschutz\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer erhält durch den Arbeitgeber die notwendige\nUnterstützung, um zivil- rechtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem\nArbeitsverhältnis entstanden sind (z. B. durch gewalttätige Übergriffe oder\nbei Eisenbahnunfällen), gegenüber Dritten sach-gerecht durchsetzen zu\nkönnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Dies umfasst die Unterstützung und Beratung bei der Suche nach einem\ngeeigneten Rechtsbeistand. Erstattungsfähig sind die erforderlichen Kosten der\nRechtsberatung und Rechtsverfolgung. Hierzu zählen die Gebühren von\nRechtsanwälten nach dem RVG für die außergerichtliche und gerichtliche\nWahrnehmung der rechtlichen Interessen, die jeweiligen Gerichts kosten und\nKosten für gerichtliche bestellte Sachverständige. Das gilt für alle\nIn-stanzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Etwaige Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Nachteile des\nArbeitnehmers durch die Gewährung des Rechtsschutzes werden durch den\nArbeitgeber ausgeglichen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen\nZuständigkeiten auf zugewiesene Beamte sinngemäß anzuwenden, soweit\nbeamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegen stehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Teil E\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Schlussbestimmungen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§89\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Gültigkeit und Dauer\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_start\">\u003Cp>(1)Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft und\nersetzt den ZubTV vom\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Januar 2019, zuletzt geändert durch TV 2\u002F2019 GDL DB vom 19. Dezember\n2019.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats,\nfrühestens zum 31. Oktober 2023, schriftlich gekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Sollten Bestimmungen dieses Tarifvertrags ganz oder teilweise nicht\nrechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später\nverlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht\nberührt werden. Die Tarifvertragsparteien ver-pflichten sich, anstelle der\nunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die -\nsoweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt\nhaben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie\nbei Abschluss dieses Vertrages die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der\nRegelung er-kannt hätten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berlin, den 24. Februar 2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und\nVerkehrsdienstleister e. V. (AGV MOVE)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbamemtrad\">\u003Cp>Für die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(GDL)\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Anlage 1 zum ZubTV AGV MOVE GDL\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Unternehmen gem. § 1 ZubTV AGV MOVE GDL\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>DB Cargo AG DB Fernverkehr AG DB Regio AG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>DB RegioNetz Verkehrs GmbH Bis 30. November 2021\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) (Geschäftsfeld Schiene)\nS-Bahn Berlin GmbH\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>S-Bahn Hamburg GmbH\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-JOBTYPE_descriptions\">\u003Ch2>Anlage 2 zum ZubTV AGV MOVE GDL\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Ergänzung zum\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Tätigkeitsgruppenverzeichnis Anlage 1b zum BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>ZG 2\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer, die zusätzlich zu den Tätigkeiten der Entgeltgruppe ZG 1 die\nProzesse beim Bordgastronomieservice (z. B. Sortimentbereitsteltung, Abrechnung\nund Bestellung) sichern und\u002Foder Service-Team-Tätigkeiten im\nBordrestaurant\u002F-bistro koordinieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>z. B. 1. Steward Bordgastronomie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ZF 1 ergänzen um\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Statt der abgeschlossenen fachspezifischen Berufsausbildung in einem\nanerkannten Ausbil-dungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens\nzweieinhalb Jahren gilt auch eine durch eine entsprechende betriebliche\nAusbildung erhaltene Befähigung als ausreichend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ZF 2.1*\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zugbegleiter national der Entgeltgruppe ZF 1, die gegebenenfalls die\nZugfahrt betrieblich be-gleiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>z. B. 1. Zugbetreuer,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kundenbetreuer im Nahverkehr mit betrieblichen Aufgaben (KiN B)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*Zahlung des Monatstabellenentgelts aus der Entgeltgruppe ZF 2 (Anlage 2b\nzum BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1. November 2023 gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer der Entgeltgruppe ZF 2.1 sind nicht verpflichtet, Tätigkeiten\nals Fachtrainer oder Zub-Trainer zu übernehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ZC\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer, die zusätzlich zu den Tätigkeiten der Entgeltgruppe ZF 2.1\ndas Team an Bord führen sowie betriebliche Aufgaben gem. des betrieblichen\nRegelwerks durchführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>z. B. Zugchef\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Entgeltgruppen ZG 2 und ZF 2.1 findet das Überwiegendprinzip keine\nAnwendung. Die Arbeitnehmer sind unabhängig vom zeitlichen Umfang der\nhöherwertigen Tätigkeit in die höher-wertige Entgeltgruppe\neinzugruppieren.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Anlage 3 zum ZubTV AGV MOVE GDL\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAYSCALES_trigger\">\u003Ch2>Ergänzende Entgelttabelle\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>gültig bis 30. November 2021\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd valign=\"top\" align=\"left\">\u003Cp class=\"Tablecaption20\">\u003Cspan lang=\"DE\">\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cdiv align=\"center\">\n\n        \u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_payscale1_selected_start\">\u003C\u002Fdiv>\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse:collapse\">\n          \u003Ctbody>\n            \u003Ctr>\n              \u003Ctd width=\"87\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"right\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">Entgelt- \u002F\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"540\" colspan=\"7\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">Berufserfahrung in\n                Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n            \u003C\u002Ftr>\n            \u003Ctr>\n              \u003Ctd width=\"87\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">gruppe\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"72\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">0-5\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"74\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">5 - &lt;10\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"82\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">10 - &lt;15\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"82\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">15-&lt;20\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"83\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">20 - &lt;25\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"74\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" 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class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">3.252,04 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"83\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">3.334,32 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"74\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">3.417,93 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"73\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">3.461,48 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n            \u003C\u002Ftr>\n            \u003Ctr>\n              \u003Ctd width=\"87\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">ZG 2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"72\" valign=\"top\">\u003C\u002Ftd>\u003Ctd width=\"72\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">2.379,77 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"74\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">2.427,55 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Ftd>\u003Ctd width=\"74\" 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class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">2.618,69 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"73\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">2.666,48 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n            \u003C\u002Ftr>\n          \u003C\u002Ftbody>\n        \u003C\u002Ftable>\n        \u003C\u002Fdiv>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_payscale1_selected_year\">\u003Cp>gültig ab 1. Dezember 2021\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003C\u002Fdiv>\u003Ctable border=\"1\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd valign=\"top\" align=\"left\">\u003Cp class=\"Tablecaption20\">\u003Cspan lang=\"DE\">\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cdiv align=\"center\">\n\n        \u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_payscale1_selected_end\">\u003C\u002Fdiv>\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse:collapse\">\n          \u003Ctbody>\n            \u003Ctr>\n              \u003Ctd width=\"87\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"right\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">Entgelt- \u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">\u002F\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"541\" colspan=\"7\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">Berufserfahrung in\n                Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n            \u003C\u002Ftr>\n            \u003Ctr>\n              \u003Ctd width=\"87\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">gruppe \u002F\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"72\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">0 - &lt;5\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"74\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">5-&lt;10\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"82\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">10 - &lt;15\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"82\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">15-&lt;20\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"83\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">20 - &lt;25\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"74\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">25 - &lt;30\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"74\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">&gt;=30\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n            \u003C\u002Ftr>\n            \u003Ctr>\n              \u003Ctd width=\"87\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"right\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">\u002FStufe\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"72\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan 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class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext211pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:11.0pt\">5\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"74\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext2Bold\">\u003Cspan lang=\"DE\">6\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"74\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext2Bold\">\u003Cspan lang=\"DE\">7\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n            \u003C\u002Ftr>\n            \u003Ctr>\n              \u003Ctd width=\"87\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">ZC\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"72\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">3.047,58 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"74\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">3.132,46 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"82\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">3.215,96 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"82\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">3.300,82 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"83\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">3.384,33 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"74\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">3.469,20 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"74\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">3.513,40 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n            \u003C\u002Ftr>\n            \u003Ctr>\n              \u003Ctd width=\"87\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">ZG 2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"72\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">2.415,47 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"74\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">2.463,96 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"82\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">2.512,47 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"82\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">2.560,97 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"83\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">2.609,47 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"74\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">2.657,97 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"74\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">2.706,48 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n            \u003C\u002Ftr>\n            \u003Ctr>\n              \u003Ctd width=\"87\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"right\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"541\" colspan=\"7\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan lang=\"DE\">gültig ab 1. Miärz\n                2023\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n            \u003C\u002Ftr>\n            \u003Ctr>\n              \u003Ctd width=\"87\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"right\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">Entgelt- \u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003Cspan class=\"Bodytext2Italic\">\u003Cspan lang=\"DE\">\u002F\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"541\" colspan=\"7\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">Berufserfahrung in\n                Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n            \u003C\u002Ftr>\n            \u003Ctr>\n              \u003Ctd width=\"87\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">gruppe \u002F\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"72\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">0 - &lt;5\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"74\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">5 - &lt;10\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"82\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">10 - &lt;15\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"82\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">15-&lt;20\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"83\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">20 - &lt;25\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"74\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">25 - &lt;30\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"74\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">&gt;=30\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n            \u003C\u002Ftr>\n            \u003Ctr>\n              \u003Ctd width=\"87\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"right\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">\u002FStufe\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"72\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext2Bold\">\u003Cspan lang=\"DE\">1\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"74\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"82\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">3\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"82\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext2Bold\">\u003Cspan lang=\"DE\">4\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"83\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext211pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:11.0pt\">5\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"74\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext2Bold\">\u003Cspan lang=\"DE\">6\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"74\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext2Bold\">\u003Cspan lang=\"DE\">7\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n            \u003C\u002Ftr>\n            \u003Ctr>\n              \u003Ctd width=\"87\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">ZC\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"72\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">3.102,44 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"74\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">3.188,84 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"82\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">3.273,85 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"82\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">3.360,23 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"83\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">3.445,25 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"74\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">3.531,65 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"74\" valign=\"top\">\u003C\u002Ftd>\u003C\u002Ftr>\u003Ctr>\u003Ctd width=\"74\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">3.576,64 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n            \u003C\u002Ftr>\n            \u003Ctr>\n              \u003Ctd width=\"87\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext210pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:10.0pt\">ZG 2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Ftd>\u003C\u002Ftr>\u003Ctr>\u003Ctd width=\"87\" valign=\"top\">\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"72\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">2.458,95 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"74\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">2.508,31 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"82\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">2.557,69 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"82\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">2.607,07 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"83\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">2.656,44 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"74\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">2.705,81 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n              \u003Ctd width=\"74\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">2.755,20 €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n              \u003C\u002Ftd>\n            \u003C\u002Ftr>\n          \u003C\u002Ftbody>\n        \u003C\u002Ftable>\n        \u003C\u002Fdiv>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Anlage 4 zum ZubTV AGV MOVE GDL\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Arbeit an Bildschirmgeräten\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§1\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Geltungsbereich\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Bestimmungen gelten für den Arbeitnehmer, der gewöhnlich bei einem\nnicht unwesentlichen Teil seiner regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der\nTätigkeit ein Bildschirmgerät benutzen muss.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Bestimmungen gelten nicht für den Arbeitnehmer mit Tätigkeiten\nan\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Fahrer- oder Bedienerplätzen von Fahrzeugen und Maschinen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die\nÖffentlichkeit bestimmt sind,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht\nregelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer\nkleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung\ndes Ar-beitsmittels erforderlich ist, sowie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g)Fernsehgeräten oder Monitoren, die nur für eine Bildwiedergabe\neingesetzt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§2\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Begriffsbestimmungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Bildschirmgerät im Sinne dieser Anlage ist ein Bildschirm zur\nDarstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des\nDarstellungsverfahrens.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Anlage ist ein Arbeitsplatz mit\neinem Bildschirmge¬rät, der ausgestattet sein kann mit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Einrichtungen zur Erfassung von Daten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Software, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeitsaufgaben\nzur Ver-fügung steht,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des\nBildschirmge¬räts gehören, oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)sonstigen Arbeitsmitteln,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§3\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Beurteilung der Arbeitsbedingungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG hat der\nArbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und\nGesundheitsbedingungen insbesondere hin-sichtlich einer möglichen Gefährdung\ndes Sehvermögens sowie körperlicher und\u002Foder men-taler Belastungen zu\nermitteln und zu beurteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei wesentlicher Veränderung der Arbeitsabläufe, Arbeitsumgebung, Hard-\noder Software kann der Betriebsrat eine erneute Beurteilung nach Satz 1\nverlangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Beurteilung darf nicht zu Leistungs- und Verhaltenskontrollen dienen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Beurteilung nach Abs. 1\nunverzüglich zweck-dienliche Maßnahmen zur Ausschaltung festgestellter\nMängel zu treffen. Der Betriebsrat ist über die Umsetzung der Maßnahmen zu\ninformieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Beurteilung nach Abs. 1 hat durch eine qualifizierte Fachkraft zu\nerfolgen. Das Ergebnis ist mit dem betroffenen Arbeitnehmer zu besprechen.\nSofern der Arbeitnehmer es wünscht, kann der Betriebsrat an diesem Gespräch\nteilnehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Beurteilung nach Abs. 1 erfolgt im Rahmen der Gefährdungsanalyse gem.\n§ 5 Arb-SchG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§4\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-monitoring\">\u003Ch3>Ausstattung und Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Bildschirmarbeitsplätze müssen den gesetzlichen und allgemein\nanerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der arbeitsmedizinischen,\narbeitsphysiologischen, arbeitspsycho-logischen und ergonomischen Erkenntnissen\nentsprechen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Der Bildschirm und die Zusatzgeräte, die bei dem Arbeitgeber zum Einsatz\nkommen, müs-sen das TÜV-GS-Prüfsiegel sowie das CE-(europäisches\nKonformitäts-)Zeichen tragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Im Übrigen gelten die \"Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze\nim Bürobereich” (GUV 17.8) und das Merkheft \"Bildschirm-Arbeitsplätze”\n(GUV 23.3) des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen\nHand - BAGUV - in der jeweils geltenden Fassung.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§5 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer hat das Recht auf eine angemessene Untersuchung der\nAugen und des Sehvermögens\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vor Aufnahme der Bildschirmarbeit, anschließend regelmäßig und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit\nzurückgeführt wer¬den können.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Maßgebend hierbei ist die Unfallverhütungsvorschrift (GUV 0.6) in der\njeweils geltenden Fassung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-healthcareaccess\">\u003Cp>(2)Die Untersuchungen nach Abs. 1 werden vom Betriebsarzt des Arbeitgebers\noder von einem durch den Arbeitgeber beauftragten Arzt mit entsprechender\nQualifikation durchgeführt. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Dem Arbeitnehmer sind spezielle Sehhilfen für seine Arbeit an\nBildschirmgeräten zur Ver-fügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer\nUntersuchung nach Abs. 1 ergeben, dass arbeitsplatzbezogene, den ergonomischen\nVerhältnissen und dem Sehabstand entspre-chende Sehhilfen notwendig und\nnormale Sehhilfen nicht geeignet sind. Sofern die Kran-kenkasse des\nArbeitnehmers die Kosten der speziellen Sehhilfe ausnahmsweise nicht\nübernimmt, trägt der Arbeitgeber die notwendigen Kosten der Beschaffung der\nSehhilfe in der Höhe, wie sie die Bahn-BKK jeweils tragen würde. Sofern sich\naus sozialversicherungs-rechtlichen Bestimmungen Zuzahlungsbeträge für den\nArbeitnehmer ergeben sollten, wer-den diese - bezogen auf die spezielle\nSehhilfe - von dem Arbeitgeber übernommen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(4)Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat auf dessen Antrag nachzuweisen, dass\ndie Untersuchungen nach Abs. 1 durchgeführt wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§6\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-trainingprogrammes_newtech\">\u003Ch3>Einweisung, Fortbildung, Einarbeitung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Vor dem erstmaligen Einsatz und bei jeder wesentlichen Veränderung der\nArbeitsorganisa-tion auf Bildschirmarbeitsplätzen ist der Arbeitnehmer\nrechtzeitig und umfassend in die Ar-beitsmethode und die Handhabung der\nArbeitsmittel durch qualifiziertes Personal einzuwei-sen. Hierbei ist der\nArbeitnehmer insbesondere mit der ergonomisch gebotenen Anpassung und\nHandhabung der Arbeitsmittel vertraut zu machen und über die\nSchutzbestimmungen zur Bildschirmarbeit zu informieren. Zur Einweisung gehören\nauch Informationen über or-ganisatorische Maßnahmen zur Gestaltung des\ntäglichen Arbeitsablaufs, um belastende Momente der Bildschirmarbeit zu\nvermeiden oder zu mildern. Der Kenntnisstand zur Be-nutzung des\nBildschirmgeräts kann auch durch Fortbildung (in der Regel im Betrieb)\ner¬gänzt werden, wenn dies wegen der Besonderheit der Aufgabenerledigung mit\ndem Bild-schirmgerät erforderlich ist. Die Einweisungs- und ggf.\nFortbildungszeit ist Arbeitszeit.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Über die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme erhält der\nArbeitnehmer eine Beschei-nigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Dem Arbeitnehmer ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung zu\ngeben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§7\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Täglicher Arbeitsablauf\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit des Arbeitnehmers so zu organisieren,\ndass die tägliche Arbeit am Bildschirmgerät entsprechend der ermittelten\nBelastung (§ 3) durch andere Tä-tigkeiten oder durch Pausen im Rahmen des\nAbs. 2 unterbrochen wird, um so die Belastung durch die Arbeit am\nBildschirmgerät zu verringern.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Erfordert die Tätigkeit in der Regel arbeitstäglich mindestens zwei\nStunden ständigen (fast dauernden) Blickkontakt zum Bildschirm oder laufenden\nBlickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage, muss zur Vermeidung der\nphysischen und psychischen Belastung dem Ar-beitnehmer nach jeweils 50 Minuten\ndieser Tätigkeit Gelegenheit zu einer zehnminütigen bildschirmarbeitsfreien\nUnterbrechung dieser Tätigkeit gegeben werden. Wo aus betriebs-bedingten\nGründen dies nicht umsetzbar ist, hat der Arbeitgeber - mit Zustimmung des\nBe-triebsrats - den Arbeitsablauf zweckentsprechend und belastungsvermindernd\nzu regeln. Die bildschirmarbeitsfreien Unterbrechungen entfallen für die\njeweils letzte Arbeitsstunde in dieser Tätigkeit und wenn eine Pause, eine\nsonstige Arbeitsunterbrechung oder Tätigkei¬ten, die die\nBeanspruchungsmerkmale im Sinne des Satzes 1 nicht aufweisen, anfallen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die bildschirmarbeitsfreien Unterbrechungen dürfen nur für je zwei\nStunden Arbeit am Bild-schirmgerät zusammengezogen und nicht an den Beginn\noder das Ende der täglichen Ar-beitszeit des Arbeitnehmers gelegt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Eine bildschirmarbeitsfreie Unterbrechung nach Abs. 2 Satz 1 gilt als\ntarifvertragliche Ar-beitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§8\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Schutzvorschriften\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Umwandlung eines Arbeitsplatzes in einen Bildschirmarbeitsplatz ist\nnach Möglichkeit so vorzunehmen, dass sie die tarifliche Bewertung der\nTätigkeit nicht beeinträchtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Kann der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf einem\nBildschirmar-beitsplatz eingesetzt werden, so ist er - ggf. nach Einweisung\noder Fortbildung - auf einen anderen, möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz\numzusetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Anlage 5 zum ZubTV AGV MOVE GDL\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-covid\">\u003Ch2>Kurzarbeit\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>1.Zulässigkeit\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Die Einführung von Kurzarbeit ist zulässig, wenn es die\nBeschäftigungslage des Unternehmens erfordert. Sie kann für einzelne Betriebe\noder Betriebsteile, nicht jedoch für einzelne Arbeitnehmer eingeführt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Einführung der Kurzarbeit bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Ankündigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Einführung von Kurzarbeit ist mit einer Frist von 14 Kalendertagen\nanzukündigen. Bei nicht vorhersehbaren Ereignissen beträgt die Frist eine\nWoche. Arbeitgeber und Betriebsrat können kürzere Fristen vereinbaren. Die\nAnkündigung hat in betriebsüblicher Weise zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die angekündigte Kurzarbeit kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen\nnach Ablauf der Ankündigungsfrist eingeführt werden. Nach Ablauf dieser Frist\nohne Einführung der Kurzarbeit oder bei einer mindestens sechswöchigen\nUnterbrechung der Kurzarbeit durch Vollarbeit muss vor Aufnahme beziehungsweise\nWeiterführung der Kurzarbeit die Ankündigung wiederholt wer-den.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Bezahlung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dem von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer wird das Entgelt für die\ngesamte ausfallende Arbeitszeit gekürzt, wenn die regelmäßige Arbeitszeit im\nDurchschnitt der vereinbarten Kurzar-beitsperiode um mehr als zehn Prozent\nherabgesetzt wird. Bei Herabsetzungen bis zu einschließlich zehn Prozent,\nunterbleibt die Kürzung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Zuschuss\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer erhält zu der Summe aus dem gekürzten Monatsentgelt und\ndem Kurzarbei-tergeld einen Zuschuss. Dieser wird so bemessen, dass der\nArbeitnehmer zu der Summe aus dem gekürzten Monatsentgelt und dem\nKurzarbeitergeld einen Ausgleich bis zu 80 Prozent des vereinbarten\nBruttomonatsentgelts (ohne Mehrarbeit) einschließlich der leistungsabhängigen\nva-riablen Entgeltbestandteile, maximal jedoch bis zur Höhe von 100 Prozent\ndes fiktiven Nettoentgelts, das er bei ungekürztem Monatsentgelt erhalten\nwürde, erhält.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Beendigung des Arbeitsverhältnisses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Während der Ankündigungsfrist oder der Kurzarbeit sind Kündigungen aus\nbetriebsbedingten Gründen ausgeschlossen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird das Arbeitsverhältnis vor der Ankündigung oder, soweit zulässig,\nwährend der Ankündi-gungsfrist oder der Kurzarbeit gekündigt, so hat der\nArbeitnehmer die Leistung der vollen Arbeits-zeit zu erbringen, sofern kein\nAnspruch auf Leistungen nach dem SGBIII besteht. Bei voller Leis-tung hat der\nArbeitnehmer Anspruch auf das volle Entgelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Qualifikationszulage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Arbeitnehmern wird kalendermonatlich eine Qualifikationszulage gezahlt,\nwenn das Unter-nehmen das Vorhandensein oder den Erwerb der Qualifikation als\nfür das Unternehmen notwendig oder förderlich anerkennt. Dies ist in einer\nNebenabrede im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Höhe der Qualifikationszulage beträgt 25 Prozent des\nUnterschiedsbetrags der An-fangsentgeltstufen des Monatstabellenentgelts der\nEntgeltgruppe, der Arbeitnehmern nicht nur vorübergehend übertragenen\nTätigkeit und der Entgeltgruppe, für die die Qualifikation gegeben ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Qualifikationszulage kann widerrufen werden, wenn ein Einsatz der\nArbeitnehmer in der Tätigkeit, für die die Qualifikation erforderlich ist,\naus persönlichen oder betriebsbedingten Gründen auf Dauer ausscheidet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Qualifikationszulage wird für Stunden, für die Arbeitnehmer\nEntgeltausgleich nach § 60a ZubTV AGV MOVE GDL erhalten, entsprechend\ngekürzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beispiele:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv align=\"center\">\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"262\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext2115pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:11.5pt\">Tätigkeit\u002F\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"301\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext2115pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:11.5pt\">Qualifikation für\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"262\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext2115pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:11.5pt\">Entgeltgruppe\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"301\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext2115pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:11.5pt\">Tätigkeit \u002F Entgeltgruppe\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>Anlage 6\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>zum ZubTV AGV MOVE GDL\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Umsatzbeteiligung für Arbeitnehmer der DB Fernverkehr AG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§1\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Geltungsbereich\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Diese Anlage gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend\nArbeitnehmer ge-nannt) der DB Fernverkehr AG, die aufgrund einer Tätigkeit\nnach dem Tätigkeitsgruppenverzeich- nis Zugbegleiter \u002F Bordgastronomie (Anlage\n1b des BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL) oder einer Tätigkeit nach Anlage 2\neingruppiert sind. Das sind:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zugbegleiter international\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zugbegleiter national\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zug-Chef\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. Zugbetreuer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. Steward Bordgastronomie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Steward Bordgastronomie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollnotiz:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen dieser Anlage sind im Rahmen der auf die DB Fernverkehr AG\nübertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie diese\nTätigkeiten ausüben, sinngemäß an-zuwenden, soweit beamtenrechtliche\nBestimmungen nicht entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§2\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Umsatzbeteiligung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Entsprechend den Regelungen dieses Tarifvertrages können die Arbeitnehmer\nim Sinne des § 1 eine Umsatzbeteiligung erhalten. Die Höhe der\nUmsatzbeteiligung hängt vom jeweiligen Ver-kaufserfolg an Bord ab und\nberechnet sich wie folgt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. Direkte Umsatzbeteiligung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeitnehmer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im Bistro und die Arbeitnehmer im Restaurant erhalten eine Umsatzbeteiligung\nin Höhe von fünf Prozent\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im APS. 2. Wagenklasse erhält eine Umsatzbeteiligung in Höhe von fünf\nProzent; im APS 1. Wagenklasse erhält eine Umsatzbeteiligung in Höhe von\nfünf Prozent; des von ihnen erzielten Bruttoumsatzes aus Gastronomie- und\nHandelserlösen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Inklusivleistungen, die an Fahrgäste im Zug abgegeben werden, wird ein\nfiktiver Ver-kaufspreis festgelegt und als Berechnungsgrundlage für die\nErmittlung der Umsatzprovision herangezogen. Die Provisionierung erfolgt\nunabhängig vom Ort der Ausgabe im Zug mit drei Prozent des Ausgabewertes und\nwird auf die Arbeitnehmer aufgeteilt, welche die Inklusivleistung verteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. Teamumsatzbeteiligung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeitnehmer im Bordservice erhalten vom Bruttogesamtumsatz aus\nGastronomie- und Handelserlösen des Bordservice der DB Fernverkehr AG eine\nUmsatzbeteiligung in Höhe von einem Prozent.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die fiktiven Umsätze aus der Inklusivleistung werden bei der Teamprovision\nnicht berück-sichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§3\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Grundlagen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Grundlage für die Berechnung der direkten Umsatzbeteiligung sind die in\neiner Schicht erzielten Bruttoumsätze aus Gastronomie- und Handelserlösen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sind mehrere Arbeitnehmer als festes Gastronomie - Team in einem\nBewirtschaftungsfahrzeug tätig, werden sämtliche zur Ermittlung der\nUmsatzbeteiligung nach § 2 Nr. 1 maßgeblichen Um-sätze unter Ihnen\ngleichmäßig aufgeteilt. Dies gilt für die erzielten Umsätze im Bistro und\nim Restaurant ebenso wie für die Umsätze aus APS 1. Wagenklasse und APS 2.\nWagenklasse.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Personalwechsel ist ein Abschlag durchzuführen\n(„Spitzabrechnung“).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Verkaufsvorgang am Platz in der ersten Klasse (APS 1. Wagenklasse) und in\nder zweiten Klasse (APS 2. Wagenklasse) wird nur der Umsatz berechnet, der\ntatsächlich am Platz erzielt worden ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Umsätze aus APS 1. und 2. Wagenklasse, die nicht vom Gastronomie-Team nach\nSatz 2 erwirt-schaftet werden, werden dem Umsatz des Bewirtschaftungsfahrzeuges\nnicht zugerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinweis zum Datenschutz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die in diesem Tarifvertrag beschriebenen Daten werden im erforderlichen\nUmfang zu folgendem Zweck erhoben:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die in Abschnitt II beschriebenen Kennzahlen dienen ausschließlich zur\nAbwicklung der Umsatzbeteiligung, als Führungsinstrument und\nPlanungsgröße.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Daten werden wie folgt verarbeitet und genutzt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>personenbeziehbar von den Gruppenleitern und von den betroffenen\nArbeitnehmern (nur eigene Da¬ten), maximal für die letzten fünf Quartale und\nletzten Jahressaldo. Die Zielerreichung (Quote, Rang) darf nur den Betroffenen\nmitgeteilt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gruppenbezogen von den Servicemanagern und von den betroffenen\nGruppenleitern (nur eigene Daten), maximal für die letzten fünf Quartale und\nletzten Jahressaldo. Die Zielerreichung (Quote, Rang) darf nur den betroffenen\nGruppenleitern dargelegt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>verdichtet ohne Personenbezug von Gruppenleitern, Servicemanagern und\nLeitern Bordservice zeit¬lich unbegrenzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§4\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Ermittlung und Auszahlung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die direkte Umsatzbeteiligung wird monatlich ermittelt und am\nnächstmöglichen Zahltag ausgezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Teamumsatzbeteiligung wird quartalsweise für den gesamten\nBordservice der DB Fern-verkehr AG nach § 1 ermittelt, jeweils entsprechend\nder im Zug geleisteten Arbeitszeit ver-teilt und den Arbeitnehmern am\nnächstmöglichen Zahltag ausgezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die direkte Umsatzbeteiligung und die Teamumsatzbeteiligung werden bei der\nBerechnung der Entgeltfortzahlung nicht berücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Anhang\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>zum ZubTV AGV MOVE GDL\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Bestimmungen für Auszubildende im Sinne von § 1 Buchst. c)\nNachwuchskräfteTV AGV MOVE GDL\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§ 1\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Geltungsbereich\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Dieser Anhang gilt für Auszubildende im Sinne von § 1 Buchst. c)\nNachwuchskräfteTV AGV MOVE GDL, die vom Geltungsbereich ZubTV AGV MOVE GDL\nerfasst sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§2\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Rechte und Pflichten\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Für die Auszubildenden gelten folgende Bestimmungen in der jeweils\ngeltenden Fassung sinn-gemäß § 6 Abs. 1; §§ 9 und 10, § 11 i. V. m.\nAnlage 4, § 12 Abs. 5 und 6, §§ 15 bis 18, 29, 39 und 83 ZubTV AGV MOVE\nGDL.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§3\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Ausbildungsvergütung und Zulagen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) Auszubildende erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung, die sich\nnach dem Ausbildungsjahr, in dem sie sich nach der Ausbildungsordnung befinden,\nrichtet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv align=\"right\">\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"170\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">bis\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">30. November 2021\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"136\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">ab\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">1. Dezember 2021\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">ab\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">1. März 2023\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"170\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">- ersten\n        Ausbildungsjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">1.004,49 Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"136\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">1.019,56 Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">1.037,91\n        Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"170\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">- zweiten\n        Ausbildungsjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">1.072,59 Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"136\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">1.088,68 Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">1.108,28\n        Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"170\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">- dritten\n        Ausbildungsjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">1.140,69 Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"136\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">1.157,80 Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">1.178,64\n        Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"170\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">- vierten\n        Ausbildungsjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">1.208,79 Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"136\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">1.226,92 Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">1.249,00\n        Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>c) Erhalten Auszubildende Vollverpflegung und\u002Foder Unterkunft auf Kosten des\nAr¬beitgebers werden von der monatlichen Ausbildungsvergütung abgezogen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv align=\"right\">\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"170\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">bis\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">30. November 2021\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"136\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">ab\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">1. Dezember 2021\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">ab\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">1. März 2023\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"170\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">für\n        Vollverpflegung\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">145,52\n        Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"136\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">147,70\n        Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">150,36\n        Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"170\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"left\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">für\n        Unterkunft\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">50,25\n        Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"136\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">51,00\n        Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"Bodytext21\" align=\"center\">\u003Cspan class=\"Bodytext29pt\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:9.0pt\">51,92\n        Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>d)Die Beträge in Buchst. b) und c) erhöhen sich um den gleichen\nProzentsatz, um den sich das Monatstabellenentgelt der Entgeltgruppe ZF 1\n(Stufe 1) der Anlage 2b zum BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL bei allgemeinen linearen\nEntgelterhöhungen erhöht. Legen die Tarifvertragsparteien die Erhöhung im\nSinne von Satz 1 in Ausgestaltung eines Festbetrags fest, legen sie zugleich\nden Prozentsatz oder Betrag fest, um den sich die Beträge in Buchst. b) und c)\nerhöhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Bei einer Stufenausbildung (§ 5 Berufsbildungsgesetz, § 26\nHandwerksordnung) wird zur Ermittlung des Ausbildungsjahres die in der\nvorangegangenen Stufe des Ausbil-dungsberufs zurückgelegte Zeit mitgerechnet,\nauch wenn nach\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbildungsabschluss einer vorangegangenen Stufe eine zeitliche\nUnterbrechung der Ausbildung gelegen hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen,\nerhalten Auszubildende die ihnen nach Buchst. a) zustehende höhere\nAusbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das\nvorhergehende Ausbildungs-jahr geendet hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Hinsichtlich der Zahlung der Ausbildungsvergütung und der Abzüge gelten\ndie für Arbeit-nehmer jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Besteht der Anspruch auf Ausbildungsvergütung nicht für alle Tage eines\nKalendermonats, wird bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage der\nMonat zu 30 Tagen gerechnet. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, wird\nfür jede nicht geleistete Ausbildungs-stunde die Ausbildungsvergütung um den\nmaßgeblichen Stundensatz vermindert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Auszubildenden, die während der berufspraktischen Ausbildung am\nLernort \"betrieblicher Arbeitsplatz” eingesetzt werden, erhalten bei\nVorliegen der sonstigen tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen die Zulagen\nnach § 6 Abs. 11 Buchst. b) BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL sowie §§ 71 bis 75 und\n77 ZubTV AGV MOVE GDL (Ausbildungsberuf KfV), die für Arbeitnehmer im ZubTV\nAGV MOVE GDL vereinbart sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§4\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Wird der Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres oder der Besuch einer\nberufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung\nauf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt für die Hohe der\nAusbildungsvergütung der Zeitraum, um den die Ausbil-dungszeit dadurch\nverkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Wird aufgrund der Bestimmungen des BBiG die Ausbildungszeit verlängert,\nerhalten be-troffene Auszubildende für diese Zeit die Vergütung, die im\nletzten Ausbildungsjahr, und zwar unter Berücksichtigung der jeweils geltenden\nAusbildungsvergütung nach § 3 Abs. 1 Buchst. b) gezahlt wurde. Gleiches gilt\nbei der Verlängerung der Ausbildungszeit wegen nichtbestandener\nAbschlussprüfung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst\nnach been-deter Ausbildungszeit ablegen, werden sie auf ihr Verlangen bis zum\nZeitpunkt der Prüfung beschäftigt. Bis zum Ablegen der Abschlussprüfung\nerhalten sie die Ausbildungsvergütung, die ihnen im letzten Ausbildungsjahr\nzugestanden hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beim Bestehen der Prüfung erhalten sie darüber hinaus, rückwirkend ab dem\nZeitpunkt, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den\nUnterschiedsbetrag zwischen der gezahl-ten Ausbildungsvergütung und dem der\nTätigkeit entsprechenden Entgelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§5 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Sind Auszubildende durch Krankheit an der Ausbildung verhindert, so haben\nsie dies ihrem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Bei Krankheit, die langer\nals drei Tage dauert, ha-ben sie eine ärztliche Bescheinigung über die\nArbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf\nfolgenden allgemeinen Arbeitstag vorzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Unternehmen kann in begründeten Fällen die Vorlage einer ärztlichen\nBescheinigung bereits vom ersten Tag an verlangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei seinem\nUnternehmen erlitte-nen Arbeitsunfall oder bei seinem Unternehmen zugezogenen\nBerufskrankheit verursacht ist, wird die Ausbildungsvergütung bis zum Ende der\n26. Woche seit dem Beginn der Ar-beitsunfähigkeit, wenn der zuständige\nUnfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit\nanerkennt, jedoch nicht über die Beendigung des\nBerufsausbildungsver-hältnisses hinaus, fortgezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Fortzahlung entfällt, wenn der Auszubildende die Arbeitsunfähigkeit\nvorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so ist der\nAuszubildende verpflich-tet, die ihm gegenüber Dritten zustehenden\nSchadensersatzanspruche in Höhe des Anspruchs auf Weiterzahlung der\nAusbildungsvergütung an sein Unternehmen abzutreten. Insoweit darf der\nAuszubildende über die Schadensersatzansprüche nicht anderweitig\nver-fügen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche muss der\nAuszubildende das Unternehmen nach besten Kräften unterstützen, ihm\ninsbesondere Auskunft erteilen und Unterlagen zugänglich machen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§6\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Freistellung, bei Verhinderung\noder Ausfall der Ausbildung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Den Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.für die Zeit der Freistellung zur Teilnahme am Berufsschulunterricht, an\nPrüfungen und an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstelle, bis\nzur Dauer von sechs Wo-chen, wenn die Auszubildenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)aus einem anderen als dem in § 5 geregelten in ihrer Person liegenden\nGrund unver-schuldet verhindert werden, ihre Pflichten aus dem\nBerufsausbildungsverhältnis zu er-füllen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.bei Arbeitsbefreiung in entsprechender Anwendung der für die Arbeitnehmer\nseines Unter-nehmens geltenden Bestimmungen sowie des § 25 und § 28\nNachwuchskräfteTV AGV MOVE GDL.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§7\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Jährliche Zuwendung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Auszubildenden erhalten in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Zuwendung beträgt - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist\n100 Prozent der Ausbildungsvergütung die den Auszubildenden zugestanden\nhätte, wenn sie während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt\nhätten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)An die Stelle des Monats September tritt bei Ausbildungsbeginn nach dem\n1. September der erste volle Monat des Ausbildungsverhältnisses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Im Übrigen gelten für die Berechnung und die Zahlung der jährlichen\nZuwendung die für die Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden\nBestimmungen entsprechend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§8\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Vermögenswirksame Leistung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Auszubildende erhalten für die Kalendermonate, für die\nAusbildungsvergütung gezahlt wird, eine vermögenswirksame Leistung im Sinne\ndes Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweils gel-tenden Fassung in\nsinngemäßer Anwendung der für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils\ngeltenden Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§9\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SOCSEC_trigger\">\u003Ch3>Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Wandeln Auszubildende kalendermonatlich mindestens 30,00 Euro oder in einem\nKalenderjahr mindestens 360,00 Euro einmalig der künftigen\nBruttoausbildungsvergütung nach dem KEUTV AGV MOVE GDL über den\nDurchführungsweg Pensionsfonds um, richten sich die weiteren An-sprüche in\nsinngemäßer Anwendung nach den für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils\ngel-tenden Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§10\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>unbesetzt\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>§11\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Erfolgsbeteiligung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Auszubildende erhalten eine Erfolgsbeteiligung in sinngemäßer Anwendung\nder für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbildungszeit \u002F Erholungsurlaub \u002F Freistellungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt 38 Stunden in der Woche. Im\nÜbrigen gelten - unter Beachtung des JArbSchG - die tariflichen\nArbeitszeitbestimmungen, die für die Arbeitnehmer im Sinne des § 1 dieses\nAnhangs gelten, sinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§12\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Ausführungsbestimmung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die einstündige Ruhepause nach §11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JArbSchG kann bei\nJugendlichen im Rahmen des § 21a Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG um bis zu 15 Minuten\ngekürzt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schichten während der Praxisphase der Ausbildung werden im Rahmen der\nFristen der Wochenplanung nach § 3 Abschn. III Abs. 3 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL\ndem Auszubil-denden verbindlich bekannt gegeben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Dem Auszubildenden ist während der Ausbildungszeit Gelegenheit zum\nFühren des Be-richtsheftes (Ausbildungsnachweis) zu geben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)An Tagen an denen Auszubildende an einer theoretischen betrieblichen\nBildungsmaß-nahme von mind. 270 Minuten (ohne Anrechnung von Pausen)\nteilnehmen, dürfen sie nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Anlagen und Anhang zum ZubTV AGV MOVE GDL vom 24. Februar 2022\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Die dem ZubTV AGV MOVE GDL angefügten Anlagen und der angefügte Anhang\nsind als Ta-rifregelung Bestandteil des ZubTV AGV MOVE GDL. Dies sind:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anlagen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anlage 1 Unternehmen gem. § 1 ZubTV AGV MOVE GDL\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anlage 2 Ergänzung zum Tätigkeitsgruppenverzeichnis Anlage 1b zum\nBuRa-ZugTV AGV MOVE GDL\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anlage 3 Ergänzende Entgelttabellen Anlage 4 Arbeit an Bildschirmgeräten\nAnlage 5 Kurzarbeit Anlage 6 Qualifikationszulage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anlage 7 Umsatzbeteiligung für Arbeitnehmer der DB Fernverkehr AG Anhang\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestimmungen für Auszubildende im Sinne von § 1 Buchst. c)\nNachwuchskräfteTV AGV MOVE GDL\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berlin, den 24. Februar 2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight focus\" id=\"clause-cbasignmultiple\">\u003Cp>Für den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (AGV MOVE).\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Für die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\n",{"cbadate_start":44,"cbasignmultiple":48,"cbamemtrad":52,"JOBTYPE_descriptions":56,"TRAINING_trigger":60,"trainingprogrammes_newtech":64,"SOCSEC_trigger":68,"contracttrial":72,"legalassistance_trigger":76,"tempagency":80,"minijobs_excluded":84,"sicknessmaxdays":88,"disabilitypay":92,"healthcareaccess":96,"healthinsurance":100,"protectiveclothing":104,"covid":108,"monitoring":112,"funeralpay":116,"funeralpaytxt":120,"paidmaternityleaveduration":124,"jobsecuritymothers":128,"childcare":132,"deathrelatives":136,"marriage":140,"eqpay":144,"hourspyear_select":148,"hourstxt":152,"hoursovertimemax":156,"PAIDLEAV_trigger":160,"bankholidays1":164,"SCHEDULE_trigger":168,"SUNDAYwork_trigger":172,"TRADEUNLEAV_trigger":174,"FLEXWORK_trigger":178,"PAYSCALES_trigger":182,"WAGES_payscale1_selected_start":186,"WAGES_payscale1_selected_end":190,"WAGES_payscale1_selected_year":194,"STRUCINCR_trigger":198,"ONCEONLY_trigger":202,"NOCTPREM_trigger":206,"CONSIGN_trigger":210,"OVERTIME_trigger":214,"HARDSHIP_trigger":218,"SUNDAY_trigger":222,"SENIOR_trigger":226,"MEALALL_trigger":230,"direct_participation_hrs":234,"covercountry":238,"coverunion_trigger":242,"coveroccup1":244,"coveroccup3":248},{"bindId":45,"name":46,"text":47},"cbadate_start","(1)Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung","(1)Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft und\nersetzt den ZubTV vom\n\n4.Januar 2019, zuletzt geändert durch TV 2\u002F2019 GDL DB vom 19. Dezember\n2019.",{"bindId":49,"name":50,"text":51},"cbasignmultiple","Für den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverb","Für den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband\n\nder Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (AGV MOVE).",{"bindId":53,"name":54,"text":55},"cbamemtrad","Für die Gewerkschaft Deutscher Lokomotiv","Für die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer\n\n(GDL)",{"bindId":57,"name":58,"text":59},"JOBTYPE_descriptions","Anlage 2 zum ZubTV AGV MOVE GDL Ergänzun","Anlage 2 zum ZubTV AGV MOVE GDL\n\n\n\nErgänzung zum\n\nTätigkeitsgruppenverzeichnis Anlage 1b zum BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL\n\nZG 2\n\nArbeitnehmer, die zusätzlich zu den Tätigkeiten der Entgeltgruppe ZG 1 die\nProzesse beim Bordgastronomieservice (z. B. Sortimentbereitsteltung, Abrechnung\nund Bestellung) sichern und\u002Foder Service-Team-Tätigkeiten im\nBordrestaurant\u002F-bistro koordinieren.\n\nz. B. 1. Steward Bordgastronomie\n\nZF 1 ergänzen um\n\nStatt der abgeschlossenen fachspezifischen Berufsausbildung in einem\nanerkannten Ausbil-dungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens\nzweieinhalb Jahren gilt auch eine durch eine entsprechende betriebliche\nAusbildung erhaltene Befähigung als ausreichend.\n\nZF 2.1*\n\nZugbegleiter national der Entgeltgruppe ZF 1, die gegebenenfalls die\nZugfahrt betrieblich be-gleiten.\n\nz. B. 1. Zugbetreuer,\n\nKundenbetreuer im Nahverkehr mit betrieblichen Aufgaben (KiN B)\n\n*Zahlung des Monatstabellenentgelts aus der Entgeltgruppe ZF 2 (Anlage 2b\nzum BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL).\n\nAb 1. November 2023 gilt:\n\nArbeitnehmer der Entgeltgruppe ZF 2.1 sind nicht verpflichtet, Tätigkeiten\nals Fachtrainer oder Zub-Trainer zu übernehmen.\n\nZC\n\nArbeitnehmer, die zusätzlich zu den Tätigkeiten der Entgeltgruppe ZF 2.1\ndas Team an Bord führen sowie betriebliche Aufgaben gem. des betrieblichen\nRegelwerks durchführen.\n\nz. B. Zugchef\n\nFür die Entgeltgruppen ZG 2 und ZF 2.1 findet das Überwiegendprinzip keine\nAnwendung. Die Arbeitnehmer sind unabhängig vom zeitlichen Umfang der\nhöherwertigen Tätigkeit in die höher-wertige Entgeltgruppe\neinzugruppieren.",{"bindId":61,"name":62,"text":63},"TRAINING_trigger","§64 Entgelt bei Ausbildung, Fortbildung,","§64\n\nEntgelt bei Ausbildung, Fortbildung, Umschulung\n\n(1)Während einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung erhalten\nArbeitnehmer Urlaubs-entgelt (§ 62).\n\n(2)Neueingestellte Arbeitnehmer, bei denen eine Funktionsausbildung\nVoraussetzung für die Übertragung der Tätigkeit eines Zugbegleiters ist,\nerhalten für die Dauer der Funktionsaus-bildung das Monatstabellenentgelt, der\nEntgeltgruppe ZF 0. Im Übrigen erhalten neueinge-stellte Arbeitnehmer, bei\ndenen eine Ausbildung Voraussetzung für die Übertragung einer Tätigkeit nach\ndem Entgeltgruppenverzeichnis ist, für die Dauer der Ausbildung das\nMo-natstabellenentgelt, das der Entgeltgruppe entspricht, die unter der\nEntgeltgruppe der Tä-tigkeit liegt, für die sie ausgebildet werden. Bei\nEinweisungen und Einführungen findet diese Bestimmung keine Anwendung.",{"bindId":65,"name":66,"text":67},"trainingprogrammes_newtech","Einweisung, Fortbildung, Einarbeitung (1","Einweisung, Fortbildung, Einarbeitung\n\n(1)Vor dem erstmaligen Einsatz und bei jeder wesentlichen Veränderung der\nArbeitsorganisa-tion auf Bildschirmarbeitsplätzen ist der Arbeitnehmer\nrechtzeitig und umfassend in die Ar-beitsmethode und die Handhabung der\nArbeitsmittel durch qualifiziertes Personal einzuwei-sen. Hierbei ist der\nArbeitnehmer insbesondere mit der ergonomisch gebotenen Anpassung und\nHandhabung der Arbeitsmittel vertraut zu machen und über die\nSchutzbestimmungen zur Bildschirmarbeit zu informieren. Zur Einweisung gehören\nauch Informationen über or-ganisatorische Maßnahmen zur Gestaltung des\ntäglichen Arbeitsablaufs, um belastende Momente der Bildschirmarbeit zu\nvermeiden oder zu mildern. Der Kenntnisstand zur Be-nutzung des\nBildschirmgeräts kann auch durch Fortbildung (in der Regel im Betrieb)\ner¬gänzt werden, wenn dies wegen der Besonderheit der Aufgabenerledigung mit\ndem Bild-schirmgerät erforderlich ist. Die Einweisungs- und ggf.\nFortbildungszeit ist Arbeitszeit.",{"bindId":69,"name":70,"text":71},"SOCSEC_trigger","Leistung zur betrieblichen Altersvorsorg","Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge\n\nWandeln Auszubildende kalendermonatlich mindestens 30,00 Euro oder in einem\nKalenderjahr mindestens 360,00 Euro einmalig der künftigen\nBruttoausbildungsvergütung nach dem KEUTV AGV MOVE GDL über den\nDurchführungsweg Pensionsfonds um, richten sich die weiteren An-sprüche in\nsinngemäßer Anwendung nach den für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils\ngel-tenden Bestimmungen.",{"bindId":73,"name":74,"text":75},"contracttrial","Arbeitsvertrag und Probezeit (1)Der Arbe","Arbeitsvertrag und Probezeit\n\n(1)Der Arbeitsvertrag einschließlich Nebenabreden bedarf der\nSchriftform.\n\n(2)Ein befristeter Arbeitsvertrag darf nur bei Vorliegen eines sachlichen\nGrundes geschlossen werden.\n\nDem Arbeitnehmer sowie dem Betriebsrat - im Rahmen der Mitbestimmung - sind\nder Sach- grund der Befristung mitzuteilen.\n\n(3)Als Probezeit gelten die ersten sechs Monate des Bestehens des\nArbeitsverhältnisses, es sei denn, dass\n\na)im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere\nProbezeit vereinbart wird oder\n\nb)Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes\nAus-bildungsverhältnis beim selben Arbeitgeber im erlernten Beruf eingestellt\nwerden.",{"bindId":77,"name":78,"text":79},"legalassistance_trigger","§ 88b Besonderer Rechtsschutz (1)Der Arb","§ 88b\n\nBesonderer Rechtsschutz\n\n(1)Der Arbeitnehmer erhält durch den Arbeitgeber die notwendige\nUnterstützung, um zivil- rechtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem\nArbeitsverhältnis entstanden sind (z. B. durch gewalttätige Übergriffe oder\nbei Eisenbahnunfällen), gegenüber Dritten sach-gerecht durchsetzen zu\nkönnen.\n\n(2)Dies umfasst die Unterstützung und Beratung bei der Suche nach einem\ngeeigneten Rechtsbeistand. Erstattungsfähig sind die erforderlichen Kosten der\nRechtsberatung und Rechtsverfolgung. Hierzu zählen die Gebühren von\nRechtsanwälten nach dem RVG für die außergerichtliche und gerichtliche\nWahrnehmung der rechtlichen Interessen, die jeweiligen Gerichts kosten und\nKosten für gerichtliche bestellte Sachverständige. Das gilt für alle\nIn-stanzen.\n\n(3)Etwaige Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Nachteile des\nArbeitnehmers durch die Gewährung des Rechtsschutzes werden durch den\nArbeitgeber ausgeglichen.",{"bindId":81,"name":82,"text":83},"tempagency","c)Persönlich: Für alle Arbeitnehmer der ","c)Persönlich:\n\nFür alle Arbeitnehmer der Betriebe der Unternehmen nach Buchst. b), denen\nnicht nur vorübergehend\n\na)eine Tätigkeit gem. Anlage 1b zum BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL oder\n\nb)die Tätigkeit eines Gruppenleiters Bordservice\u002FTeamleiter Regio,\nPraxistrai- ner\u002FAusbilder KIN gem. Anlage 1c zum BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL (ab\n\n1.Januar 2022: Fachtrainer bzw. Zub-Trainer gem. Anlage 1b bzw. 1c BuRa-\nZugTV AGV MOVE GDL) oder\n\nc)eine Tätigkeit gem. Anlage 2 zum ZubTV AGV MOVE GDL. übertragen ist.",{"bindId":85,"name":86,"text":87},"minijobs_excluded","d)geringfügig Beschäftigte im Sinne des ","d)geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziff. 2 SGB IV.\n\n(2a) Abweichend von Abs. 2 Buchst. c) gilt für Auszubildende der in der\nAnlage 1 aufgeführten Unternehmen, die unter den räumlichen, betrieblichen\nund persönlichen Geltungsbereich des „Tarifvertrag für Nachwuchskräfte\nverschiedener Unternehmen im DB Konzern (Nach- wuchskräfteTV AGV MOVE GDL)\"\nfallen, der Anhang zu diesem Tarifvertrag.",{"bindId":89,"name":90,"text":91},"sicknessmaxdays","(2)Bei einer Arbeitsverhinderung nach Ab","(2)Bei einer Arbeitsverhinderung nach Abs. 1 bleibt der Anspruch auf\nArbeitsentgelt für die Dauer von bis zu sechs Wochen erhalten; die Höhe\nbestimmt sich nach den beim jeweiligen Arbeitgeber geltenden Bestimmungen zum\nUrlaubsentgelt.\n\nWird der Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten infolge derselben\nKrankheit wiederholt arbeitsunfähig, so verliert er den Anspruch auf Entgelt\nnur für die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht; war der Arbeitnehmer vor\nder erneuten Arbeitsunfähigkeit jedoch min-destens sechs Monate nicht infolge\nderselben Krankheit arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten\nArbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von\nhöchstens sechs Wochen nicht.",{"bindId":93,"name":94,"text":95},"disabilitypay","§38 Krankengeldzuschuss (1)Der Arbeitneh","§38\n\nKrankengeldzuschuss\n\n(1)Der Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von\nfünf Jahren (bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines bei seinem Arbeitgeber\nerlittenen Arbeitsunfalls oder bei einer dort zugezogenen Berufskrankheit, ohne\nRücksicht auf die Betriebszugehörigkeit) er-hält einen Zuschuss zum\nKrankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder zu der entsprechenden\nLeistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Krankengeldzu-schuss). Der\nKrankengeldzuschuss wird vom ersten Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung\n(§13 Abs. 2) an gezahlt, jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, für den der\nArbeit¬nehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder die\nentsprechende Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält,\nlängstens jedoch bis zum Ablauf der 26. Woche jeweils seit Beginn der\nArbeitsunfähigkeit.",{"bindId":97,"name":98,"text":99},"healthcareaccess","(2)Die Untersuchungen nach Abs. 1 werden","(2)Die Untersuchungen nach Abs. 1 werden vom Betriebsarzt des Arbeitgebers\noder von einem durch den Arbeitgeber beauftragten Arzt mit entsprechender\nQualifikation durchgeführt. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.\n\n(3)Dem Arbeitnehmer sind spezielle Sehhilfen für seine Arbeit an\nBildschirmgeräten zur Ver-fügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer\nUntersuchung nach Abs. 1 ergeben, dass arbeitsplatzbezogene, den ergonomischen\nVerhältnissen und dem Sehabstand entspre-chende Sehhilfen notwendig und\nnormale Sehhilfen nicht geeignet sind. Sofern die Kran-kenkasse des\nArbeitnehmers die Kosten der speziellen Sehhilfe ausnahmsweise nicht\nübernimmt, trägt der Arbeitgeber die notwendigen Kosten der Beschaffung der\nSehhilfe in der Höhe, wie sie die Bahn-BKK jeweils tragen würde. Sofern sich\naus sozialversicherungs-rechtlichen Bestimmungen Zuzahlungsbeträge für den\nArbeitnehmer ergeben sollten, wer-den diese - bezogen auf die spezielle\nSehhilfe - von dem Arbeitgeber übernommen.",{"bindId":101,"name":102,"text":103},"healthinsurance","Ansprüche auf Krankengeld, die aus Krank","Ansprüche auf Krankengeld, die aus Krankenversicherungsbeiträgen\nresultieren, zu denen der Ar¬beitgeber einen Arbeitgeberzuschuss leistet, sind\nin diesen Fällen auf die Entgeltfortzahlung anzu¬rechnen.\n\n(3)Soweit die für eine Tätigkeit bei der DB AG beurlaubten Beamten des\nBundeseisenbahn-vermögens keinen Anspruch auf Maßnahmen gem. §§ 24, 40, 41\nund 43 SGB V sowie §§ 9 bis 19 SGB VI haben, erhalten diese Arbeitnehmer vom\nArbeitgeber für sich und ihre Familienangehörigen Leistungen entsprechend den\nBeihilfevorschriften des Bundes bzw. den diese ersetzenden Richtlinien für die\nGesundheitshilfe des Bundeseisenbahnvermögens.",{"bindId":105,"name":106,"text":107},"protectiveclothing","§19 Schutzzeug (1)Schutzzeug (Schutzklei","§19\n\nSchutzzeug\n\n(1)Schutzzeug (Schutzkleidung und Schutzstücke), dessen Tragen gesetzlich\nvorgeschrieben oder arbeitgeberseitig angeordnet ist, wird zur Ausübung der\njeweiligen Tätigkeit unentgelt-lich zur Verfügung gestellt. Es bleibt\nEigentum des Arbeitgebers.\n\n(2)Schutzkleidung sind Kleidungsstücke, die bei bestimmten Tätigkeiten\noder an bestimmten Arbeitsplätzen an Stelle oder über der sonstigen Kleidung\nzum Schutze gegen Witterungs-unbilden, andere gesundheitliche Gefahren oder\naußergewöhnliche Beschmutzungen ge-tragen werden müssen.\n\n(3)Schutzstücke dienen dem Schutz gegen Unfälle und gesundheitliche\nGefahren.",{"bindId":109,"name":110,"text":111},"covid","Kurzarbeit 1.Zulässigkeit","Kurzarbeit\n\n1.Zulässigkeit",{"bindId":113,"name":114,"text":115},"monitoring","Ausstattung und Gestaltung von Bildschir","Ausstattung und Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen\n\n(1)Bildschirmarbeitsplätze müssen den gesetzlichen und allgemein\nanerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der arbeitsmedizinischen,\narbeitsphysiologischen, arbeitspsycho-logischen und ergonomischen Erkenntnissen\nentsprechen.\n\n(2)Der Bildschirm und die Zusatzgeräte, die bei dem Arbeitgeber zum Einsatz\nkommen, müs-sen das TÜV-GS-Prüfsiegel sowie das CE-(europäisches\nKonformitäts-)Zeichen tragen.\n\n(3)Im Übrigen gelten die \"Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze\nim Bürobereich” (GUV 17.8) und das Merkheft \"Bildschirm-Arbeitsplätze”\n(GUV 23.3) des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen\nHand - BAGUV - in der jeweils geltenden Fassung.",{"bindId":117,"name":118,"text":119},"funeralpay","§36 Sterbegeld (1)Beim Tod des Arbeitneh","§36\n\nSterbegeld\n\n(1)Beim Tod des Arbeitnehmers erhalten der Ehegatte\u002Feingetragene\nLebenspartner oder un-terhaltsberechtigte Angehörige Sterbegeld. Der Anspruch\nnach Satz 1 setzt voraus, dass der Verstorbene im Sterbemonat einen\nEntgeltanspruch hat, Krankengeld bezieht oder Ver-letztengeld von einem\nUnfallversicherungsträger aufgrund eines bei einem der in der An-lage 1\naufgeführten Unternehmen erlittenen Arbeitsunfalls bezieht.\nUnterhaltsberechtigte Angehörige im Sinne des Satz 1 sind nur Angehörige,\ngegenüber denen der Arbeitnehmer im Sterbemonat im Rahmen gesetzlicher\nBestimmungen zum Unterhalt verpflichtet war und denen der Arbeitnehmer\ntatsächlich in diesem Monat Unterhaltsleistungen erbracht hat. Sind mehrere\nAnspruchsberechtigte vorhanden, so wird der Arbeitgeber durch Zahlung an einen\nvon ihnen befreit.\n\n(2)Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und\nfür drei weitere Monate das Monatstabellenentgelt des Verstorbenen gezahlt.\nDas Sterbegeld wird in einer Summe gezahlt.\n\n(3)Sind an den Verstorbenen Arbeitsentgelte oder Vorschüsse über den\nSterbetag hinaus ge-zahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld\nangerechnet.\n\nAbschnitt IV\n\nSonstige allgemeine Entgeltbestimmungen",{"bindId":121,"name":122,"text":123},"funeralpaytxt","(2)Als Sterbegeld wird für die restliche","(2)Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und\nfür drei weitere Monate das Monatstabellenentgelt des Verstorbenen gezahlt.\nDas Sterbegeld wird in einer Summe gezahlt.\n\n(3)Sind an den Verstorbenen Arbeitsentgelte oder Vorschüsse über den\nSterbetag hinaus ge-zahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld\nangerechnet.",{"bindId":125,"name":126,"text":127},"paidmaternityleaveduration","(2)Dem Arbeitnehmer wird im Anschluss an","(2)Dem Arbeitnehmer wird im Anschluss an die gesetzliche Elternzeit auf\nAntrag ein Elternur-laub von bis zu sechs Monaten gewährt. In dieser Zeit ruht\ndas Arbeitsverhältnis. Die Zeiten der gesetzlichen Elternzeit und des\nElternurlaubs gelten als Zeiten der Betriebszugehörig-keit.\n\n(3)Ein Antrag auf Elternurlaub muss bis sechs Monate vor Ablauf der\ngesetzlichen Elternzeit vom Arbeitnehmer gestellt werden.",{"bindId":129,"name":130,"text":131},"jobsecuritymothers","Der Anspruch auf Wiedereinstellung erlis","Der Anspruch auf Wiedereinstellung erlischt, wenn der Arbeitnehmer die\nEinstellung für einen Arbeitsplatz, der seinen beruflichen Kenntnissen und\nFähigkeiten entspricht, bezie-hungsweise für einen zumutbaren Arbeitsplatz\nablehnt.\n\nFür den Fall, dass der Anspruch auf Wiedereinstellung aufgrund einer\nBetriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG nicht erfüllt werden kann, ist\nder Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Unterbringung nach denselben Grundsätzen\nzu behandeln, die für die anderen betroffenen Arbeitnehmer gelten.",{"bindId":133,"name":134,"text":135},"childcare","soweit kein Anspruch nach Buchst. h) bes","soweit kein Anspruch nach Buchst. h)\n        besteht oder im laufenden Ka­lenderjahr eine Arbeitsbefreiung nach\n        Buchst, h) nicht bereits in An­spruch genommen worden ist, bei\n        schwerer Erkrankung des Ehegatten oder einer sonstigen in seinem\n        Haushalt lebenden Person, wenn der Arbeitnehmer aus diesem Grunde die\n        Betreuung seiner Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet\n        haben oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung\n        dauernd pflege­bedürftig sind, übernehmen muss, weil eine andere\n        Person für die­sen Zweck nicht sofort zur Verfügung\n        steht,\n\n         ",{"bindId":137,"name":138,"text":139},"deathrelatives","beim Tod des Ehegatten 4 Tage e) beim To","beim Tod des\n        Ehegatten\n      \n      4 Tage\n      \n    \n    \n      e)\n      \n      beim Tod von Großeltern,\n        Schwiegereltern, Stiefeltern oder Geschwistern, die mit dem\n        Arbeitnehmer in demselben Haushalt gelebthaben",{"bindId":141,"name":142,"text":143},"marriage","Entbindung der mit dem Arbeitnehmer in h","Entbindung der mit dem Arbeitnehmer\n        in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau\n      \n      2 Tage",{"bindId":145,"name":146,"text":147},"eqpay","Gleichbehandlung der Geschlechter Die Gl","Gleichbehandlung der Geschlechter\n\nDie Gleichbehandlung der Geschlechter wird gewährleistet. Der Arbeitgeber\nwirkt darauf hin, dass Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz\nunterbleiben.",{"bindId":149,"name":150,"text":151},"hourspyear_select","Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der B","Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit -\nindividuell vereinbarte Arbeitszeit von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles\nregelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll) aus-schließlich der gesetzlichen\nRuhepausen im Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum). Als Teilzeitar-beit gilt ein\n- auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbartes\nregelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden im\nAbrechnungszeitraum.\n\nProtokollnotiz:",{"bindId":153,"name":154,"text":155},"hourstxt","§25 Individuelles regelmäßiges Jahresarb","§25\n\nIndividuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll\n\n(1)Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des\nAbrechnungszeitraums nach § 46 Abs. 1 ein anderer Zeitraum von zwölf\naufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrech-nungszeitraum bestimmt werden,\nsofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In diesem Fall wird das in §\n46 Abs. 1 bestimmte individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für den\nÜbergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu Überzeit und\nMin-derleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden.\n\n(2)Ist das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine\nkürzere Zeitspanne als den Abrechnungszeitraum zu berechnen, bestimmt sich das\nindividuelle Jahresarbeitszeit-Soll nach folgender Formel:\n\nTAJaz =TaRx SxTJaz Std.\u002F(Rest-) Abrechnungszeitraum 7 X 261 *\n\nDabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere\nBruchteile bleiben unberücksichtigt.\n\nEs bedeuten:\n\nTAJaz = individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden\nAbrechnungszeitraums\n\nTgR = Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums TJaz =\nindividuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (§ 46)\n\n- Stunden\u002FAbrechnungszeitraum\n\n*)=1\u002F261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls",{"bindId":157,"name":158,"text":159},"hoursovertimemax","(7)Die individuelle Verpflichtung des Vo","(7)Die individuelle Verpflichtung des Vollzeitarbeitnehmers zur Leistung von\nMehrarbeit ist für jeden Abrechnungszeitraum auf 80 Stunden oberhalb des\nindividuell vereinbarten regelmä-ßigen Jahresarbeitszeit-Solls beschränkt.\nEin Einsatz des Arbeitnehmers über diese Be-schränkung hinaus bleibt auf\neinvernehmlicher Basis jederzeit möglich. Eine Ablehnung der Leistung von\nMehrarbeit oberhalb dieser Schwelle hat für den Arbeitnehmer keinerlei\nar-beitsrechtliche Konsequenzen.",{"bindId":161,"name":162,"text":163},"PAIDLEAV_trigger","§27 Allgemeine Urlaubsbestimmungen (1)Er","§27\n\nAllgemeine Urlaubsbestimmungen\n\n(1)Erholungsurlaub:\n\n1.Der Arbeitnehmer hat im Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten\nErholungsurlaub. Das Urlaubsjahr entspricht dem Kalenderjahr.\n\n2.a) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres,\nbesteht\n\nfür jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1\u002F12 des\nErholungsurlau-bes gem. § 50 Abs. 1. Gesetzliche Regelungen in Bezug auf einen\nMindestur-laub bleiben unberührt. Bruchteile von Urlaubstagen werden für das\nUrlaubsjahr zusammengerechnet - bei mehreren Bruchteilen nach ihrer\nZusammenrech¬nung - einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag\naufgerundet.\n\nb)Die Urlaubsplanung soll den Wechsel von Arbeitnehmern nicht einschränken.\nIm Falle eines Arbeitgeberwechsels tauschen sich Arbeitgeber und Arbeitneh-mer\nim Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf die Urlaubsplanung aus und\nverständigen sich hierzu. Sollte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine\neinvernehmliche Verständigung ausnahmsweise nicht möglich sein, so gilt die\nUrlaubsplanung im Fall des Arbeitgeberwechsels unverändert fort, soweit\ndrin-gende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.\n\n3.Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen\nGründen nicht im laufenden Urlaubsjahr abgewickelt werden, ist er bis\nspätestens sechs Monate nach Ende des Urlaubsjahres abzuwickeln.\n\n(2)Nach einer Kündigung erhalten die Arbeitnehmer den noch nicht gewährten\nUrlaub wäh¬rend der Kündigungsfrist. Soweit sie nicht ausreicht, ist der\nUrlaub abzugelten. Ist das Ar-beitsverhältnis durch Verschulden des\nArbeitnehmers aus einem Grund beendet worden, der eine fristlose Kündigung\nrechtfertigt, entfällt die Abgeltung für den Teil des Urlaubsan-spruchs, der\nüber den gesetzlichen Mindesturlaub nach § 3 BUrIG hinausgeht.\n\n§28",{"bindId":165,"name":166,"text":167},"bankholidays1","(1)Am Tage vor dem ersten Weihnachtsfeie","(1)Am Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und am Tage vor Neujahr\nbesteht, soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, ab 12:00 Uhr\nAnspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts.\n\n(2)Ist diese Arbeitsbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht möglich,\nwird für angeordnete Arbeit in der Zeit von 12:00 Uhr bis 24:00 Uhr eine\nVorfesttagszulage (VorfestZ) in Höhe von 110 Prozent je Stunde gezahlt.",{"bindId":169,"name":170,"text":171},"SCHEDULE_trigger","3.Arbeitnehmern sollen im Jahresabrechnu","3.Arbeitnehmern sollen im Jahresabrechnungszeitraum (§ 46) mindestens 26\narbeits-freie Sonn- und Feiertage - und zwar grundsätzlich in Verbindung mit\neiner täglichen Ruhezeit - gewährt werden; im Monat sollen zwei Wochenenden\n(Kalendertage Samstag und Sonntag) arbeitsfrei sein.\n\n4.Arbeitnehmer, die an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen\nFeiertag (Wo-chenfeiertag) zur Arbeitsleistung herangezogen werden, erhalten\ngrundsätzlich inner-halb des Abrechnungszeitraums (§ 46) einen Ersatzruhetag;\nfür Arbeit an einem in das letzte Quartal eines Abrechnungszeitraums (§ 46)\nfallenden Wochenfeiertag ist der Ersatzruhetag spätestens innerhalb der diesem\nZeitraum folgenden drei Kalen-dermonate zu gewähren.",{"bindId":173,"name":170,"text":171},"SUNDAYwork_trigger",{"bindId":175,"name":176,"text":177},"TRADEUNLEAV_trigger","§10 Gewerkschaftliche Betätigung (1)Der ","§10\n\nGewerkschaftliche Betätigung\n\n(1)Der einer Gewerkschaft angehörende Arbeitnehmer ist berechtigt, sich im\nBetrieb gewerk-schaftlich zu betätigen; während der Arbeitszeit nur dann,\nwenn dadurch keine nachhaltige Störung der Arbeitsabläufe eintritt und die\nArbeitssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Der Arbeitnehmer darf\ninsbesondere über die Ziele der Gewerkschaft informieren sowie für die\nGewerkschaft durch Verteilen von Informationsmaterial und Anbringen von\nPlakaten an da-für vorgesehenen Stellen werben.\n\n(2)Der Arbeitnehmer darf wegen erlaubter gewerkschaftlicher Betätigung und,\nwenn er ge-werkschaftliche Vertrauensperson ist, wegen dieser Funktion weder\ndirekt noch indirekt benachteiligt werden.",{"bindId":179,"name":180,"text":181},"FLEXWORK_trigger","§ 49a Freistellung aus dem Ausgleichskon","§ 49a\n\nFreistellung aus dem Ausgleichskonto\n\n(1)Der Arbeitnehmer kann zur flexiblen Gestaltung seiner\nArbeitszeitverteilung aus dem Aus-gleichskonto Freistellung beantragen. Dieser\nAntrag darf nur bei Vorliegen dringender be-trieblicher Gründe abgelehnt\nwerden. Antragsfristen, Fristen und Form der Beantwortung (Ablehnung) des\nAntrags können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.",{"bindId":183,"name":184,"text":185},"PAYSCALES_trigger","Ergänzende Entgelttabelle gültig bis 30.","Ergänzende Entgelttabelle\n\ngültig bis 30. November 2021",{"bindId":187,"name":188,"text":189},"WAGES_payscale1_selected_start","2.379,77 € 2.427,55 €","2.379,77 €\n              \n              2.427,55 €",{"bindId":191,"name":192,"text":193},"WAGES_payscale1_selected_end","3.576,64 € ZG 2","3.576,64 €\n              \n            \n            \n              ZG 2",{"bindId":195,"name":196,"text":197},"WAGES_payscale1_selected_year","gültig ab 1. Dezember 2021 ","gültig ab 1. Dezember 2021\n\n\n\n\n\n",{"bindId":199,"name":200,"text":201},"STRUCINCR_trigger","(2)Die Zulagen nach §§ 75 Abs. 1 und 77.","(2)Die Zulagen nach §§ 75 Abs. 1 und 77. 77a erhöhen sich bei allgemeinen\ntariflichen Erhö-hungen der Monatstabellenentgelte (Anlage 2b zum BuRa-ZugTV\nAGV MOVE GDL) um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten\ndurchschnittlichen Prozentsatz der allge¬meinen Erhöhung der\nMonatstabellenentgelte (Anlage 2b zum BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL).\n\n§80",{"bindId":203,"name":204,"text":205},"ONCEONLY_trigger","Arbeitnehmer, deren Jahresentgelt im Vor","Arbeitnehmer, deren Jahresentgelt im Vorjahr unterhalb der\nBeitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, erhalten\neinen zusätzlichen zehnprozentigen Bonus bezogen auf den AGbAV nach Unterabs.\n1 in Form einer arbeitgeberfinanzierten, nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten\nLeistung zur betrieblichen Altersvorsorge.\n\nDie Unverfallbarkeit der nach Unterabs. 1 und 2 erworbenen Anwartschaften\nauf betriebli-che Altersvorsorge tritt mit sofortiger Wirkung ein.",{"bindId":207,"name":208,"text":209},"NOCTPREM_trigger","(1)Arbeitnehmer erhalten für in Schichte","(1)Arbeitnehmer erhalten für in Schichten angerechneter Arbeitszeit\nzwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr eine Nachtarbeitszulage (NZ) in Höhe von 3,33\nEuro je Stunde (ab 1. Dezember 2021: 3,38 Euro; ab 1. März 2023: 3,44\nEuro).\n\n(2)Arbeitnehmer leisten Schichtarbeit im Sinne dieser Regelung, wenn sie",{"bindId":211,"name":212,"text":213},"CONSIGN_trigger","§77 Rufbereitschaftszulage (1)Beginn und","§77\n\nRufbereitschaftszulage\n\n(1)Beginn und Ende der Rufbereitschaft sind nach betrieblichen Belangen\nfestzusetzen.\n\n(2)Arbeitnehmer erhalten für Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftszulage\nvon 2,54 Euro (ab 1. Dezember 2022: 2,58 Euro; ab 1. März 2023: 2,63 Euro) je\nStunde.\n\n(3)Neben der Rufbereitschaftszulage wird für die genehmigte Benutzung des\nprivaten Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle im Rahmen der\nRufbereitschaft eine km- Pauschale in Höhe von 0,27 Euro gezahlt.",{"bindId":215,"name":216,"text":217},"OVERTIME_trigger","Die Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung wer","Die Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung werden bis zur 150. Stunde im\nAbrechnungs-zeitraum zu 50 Prozent, darüber hinaus zu 100 Prozent auf das\nindividuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.\n\n(3)Hinsichtlich der Mindestschichtanrechnung gilt § 3 Abschn. I Abs. 2\nUnterabs. 2 BuRa- ZugTV AGV MOVE GDL. Für die durch eine ZoA getrennten\nSchichten wird abweichend von Satz 1 insgesamt mindestens die Dauer der ZoA auf\ndas individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.",{"bindId":219,"name":220,"text":221},"HARDSHIP_trigger","(4)In Härtefällen - insbesondere, wenn i","(4)In Härtefällen - insbesondere, wenn infolge plötzlich eingetretener\nVeränderungen im privaten Bereich Arbeitnehmern die weitere Einhaltung des\nvereinbarten individuellen regel-mäßigen Arbeitszeit-Solls nicht mehr\nzugemutet werden kann - ist die Vereinbarung ent-sprechend anzupassen. Bei\nBeurteilung der Unzumutbarkeit sind auch dringende betriebliche Gründe zu\nberücksichtigen.\n\n§ 47a",{"bindId":223,"name":224,"text":225},"SUNDAY_trigger","Bezogen auf die Sonntagszulage finden di","Bezogen auf die Sonntagszulage finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 9\nBuRa-ZugTV AGV MOVE GDL Anwendung.\n\n§73",{"bindId":227,"name":228,"text":229},"SENIOR_trigger","Jubiläumszuwendungen (1)Der Arbeitnehmer","Jubiläumszuwendungen\n\n(1)Der Arbeitnehmer erhält als Jubiläumszuwendung nach Vollendung einer\nBetriebszugehö-rigkeit\n\n\n\nvon 25\nJahren                        650 Euro,\n\nvon 40\nJahren                        850 Euro,\n\nvon 50\nJahren                     1.100 Euro,\n\nsofern er am Jubiläumstag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis\nsteht.",{"bindId":231,"name":232,"text":233},"MEALALL_trigger","Fahrtätigkeit (1)Arbeitnehmer mit Fahrtä","Fahrtätigkeit\n\n(1)Arbeitnehmer mit Fahrtätigkeit (z. B. Zugbegleiter) erhalten eine\nVerpflegungspauschale.\n\n(2)Für die Höhe der Verpflegungspauschale ist allein die Dauer der\nberuflich bedingten Abwe-senheit von der Wohnung am jeweiligen Kalendertag\nmaßgebend.\n\nFühren Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrere Fahrten durch, sind die\nAbwesen-heitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen.\n\nSofern die Fahrtätigkeit nach 16:00 Uhr begonnen und vor 8:00 Uhr des\nnachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung\nstattfindet, wird die Fahrtätigkeit mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem\nKalendertag der überwiegenden Abwesenheit zugerechnet.\n\n(3)Die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand beträgt für jeden\nKalendertag\n\na)bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens acht\nStunden:\n\n6.0Euro,\n\nb)bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14\nStunden:\n\n9.0Euro,\n\nc)bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: 13,00 Euro.\n\nProtokollnotiz:\n\nDie Auszahlung der Pauschale erfolgt unter Zugrundelegung der jeweils\ngeltenden steuerrechtli-chen Bestimmungen.",{"bindId":235,"name":236,"text":237},"direct_participation_hrs","Gewerkschaftliche Betätigung (1)Der eine","Gewerkschaftliche Betätigung\n\n(1)Der einer Gewerkschaft angehörende Arbeitnehmer ist berechtigt, sich im\nBetrieb gewerk-schaftlich zu betätigen; während der Arbeitszeit nur dann,\nwenn dadurch keine nachhaltige Störung der Arbeitsabläufe eintritt und die\nArbeitssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Der Arbeitnehmer darf\ninsbesondere über die Ziele der Gewerkschaft informieren sowie für die\nGewerkschaft durch Verteilen von Informationsmaterial und Anbringen von\nPlakaten an da-für vorgesehenen Stellen werben.",{"bindId":239,"name":240,"text":241},"covercountry","Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutsc","Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.\n\nb)Betrieblich:",{"bindId":243,"name":82,"text":83},"coverunion_trigger",{"bindId":245,"name":246,"text":247},"coveroccup1","a)eine Tätigkeit gem. Anlage 1b zum BuRa","a)eine Tätigkeit gem. Anlage 1b zum BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL oder\n\nb)die Tätigkeit eines Gruppenleiters Bordservice\u002FTeamleiter Regio,\nPraxistrai- ner\u002FAusbilder KIN gem. Anlage 1c zum BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL (ab",{"bindId":249,"name":250,"text":251},"coveroccup3","(2)Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a)","(2)Dieser Tarifvertrag gilt nicht für\n\na)Arbeitnehmer, deren Entgelt das höchste, in diesem Tarifvertrag\nvorgesehene Mo-natstabellenentgelt überschreitet,\n\nb)Arbeitnehmer, die leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG\nsind,\n\nc)Auszubildende und Praktikanten,\n\nd)geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziff. 2 SGB IV.","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>DEU Employers' and business association of mobility and transport service Providers - 2021\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2021-03-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;Ohne nähere Angaben\u003C\u002Fdiv>\n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Transport, Logistik, Post u. Telekommunikation \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-NACE2004\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Eisenbahnverkehr\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;Semi-public\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMEMPL_1\">\n                Name Gesellschaft: &rarr;&nbsp;Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer\n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section social-security-pensions\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SOCSEC_trigger\">Soziale Sicherheit und Renten\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-pensionfund\">Arbeitgeber trägt zur Pensionskasse der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilityfund\">Arbeitgeber trägt zum Arbeitsunfähigkeitsfond der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-unemploymentfund\">Arbeitgeber trägt zur Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section sickness-disability\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Krankheit und Unfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-sicknessmaxdaysnr\">\n                Maximale Tageszahl des bezahlten Krankenurlaubs &rarr;&nbsp;42 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-longtermillness\">Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-menstruationleave\">Bezahter Menstruationsurlaub &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilitypay\">Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n\n        \u003Cdiv class=\"section health-medical-assistence\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccess\">Medizinische Versorgung vereinbart: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccessrelatives\">Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurance\">Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurancerelatives\">Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetypolicy\">Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetytraining\">Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-protectiveclothing\">Schutzkleidung bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-hivpolicy\">Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-monitoring\">Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und\u002F oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: &rarr;&nbsp;Musculoskeletal solicitation of workstations, Professional risks, The relationship between work and health\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-funeralpay\">Bestattungsleistungen: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n        \n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section work-family-arrangements\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKFAM_trigger\">Arbeits- und Familienarragements\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidmaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Mutterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;-10 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-jobsecuritymothers\">Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-maternitydiscrimination\">Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-breastfeeding_dangerouswork\">Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-riskassessment\">Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-alternatives\">Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-timeoff\">Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningnonstandard\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningpromotion\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv> \n            \u003Cdiv id=\"display-nursingmothers\">Einrichtungen\u002F Räumlichkeiten für stillende Mütter: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcareprovision\">Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcaresubsidy\">Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n   \u003Cdiv id=\"display-educationtuition\">Schulgeld\u002F Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n   \n            \u003Cdiv id=\"display-childcareleave\">\n                Bezahlter Urlaub pro Jahr im Fall der Pflege von Angehörigen: &rarr;&nbsp;6 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n                        \u003Cdiv id=\"display-deathrelativesleave\">\n                Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: &rarr;&nbsp;2 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n        \u003Cdiv class=\"section gender-equality-issues\">\n            \u003Ch3 id=\"display-GENEQ_trigger\">Themen der Geschlechtergleichstellung\u003C\u002Fh3>\n         \u003Cdiv id=\"display-eqpay\">Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n         \u003Cdiv id=\"display-gender\">\n                Besondere Verweis auf Geschlechter zur Lohngleichheit: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n         \u003Cdiv id=\"display-discrimination\">Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-eqpromotion\">Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv> \n        \u003Cdiv id=\"display-eqtraining\">Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>     \n        \u003Cdiv id=\"display-eqofficer\">Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-sexualhar\">Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violence\">Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violenceleave\">Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-support_disabilities\">Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-equalitymonitoring\">Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n             \n         \u003C\u002Fdiv>\n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-contracttrialperiod\">\n                Dauer der Probezeit: &rarr;&nbsp;183 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspday\">\n                Arbeitsstunden pro Tag: &rarr;&nbsp;10.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspyear\">\n                Arbeitsstunden pro Jahr: &rarr;&nbsp;2088.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hoursovertimemax\">\n                Höchstgrenze für Überstunden: &rarr;&nbsp;1.5\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysdays\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-9.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysweeks\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-9.0 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-schedulesrestpw\"> Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-sundays_year\">\n                Maximale Anzahl an Sonn-\u002F Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: &rarr;&nbsp;26.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n             \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-tradeunleavdays\">\n                Bezahlter Urlaub für gewerkschaftliche Aktivitäten: &rarr;&nbsp; Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-administrativedays\">\n                Bezahlter Urlaub um vor Gericht zu erscheinen oder für administrative Aufgaben: &rarr;&nbsp; Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Yes\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;Yes, in more than one table\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-STRUCINCR_trigger\">Gehaltserhöhung:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-NOCTPREM_trigger\">Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowanceamount1\">\n                    Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: &rarr;&nbsp;EUR&nbsp; pro Monat\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowancetype1\">Nur Nachtarbeitszuschläge: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-CONSIGN_trigger\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowanceamount1\">\n                    Bezahlung für Bereitschaftsdienst: &rarr;&nbsp;EUR&nbsp;2.63\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowancetype1\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst nur an Sonntagen &rarr;&nbsp;No\u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowancetype2\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst an allen Wochentagen &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-OVERTIME_trigger\">Überstundenzuschläge:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-HARDSHIP_trigger\">Zushläge für schwere Arbeit:\u003C\u002Fh4>\n\n                \n\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SUNDAY_trigger\">Zuschläge für Sonntagsarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SENIOR_trigger\">Dienstalterprämie\u003C\u002Fh4>\n\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-longserviceallowanceamount1\">\n                    Dienstalterprämie: &rarr;&nbsp;EUR&nbsp;650.0 pro Monat\n                \u003C\u002Fdiv>\n\n                \u003Cdiv id=\"display-longserviceallowancetype2\">\n                    Dienstalterprämie nach: &rarr;&nbsp;25 Dienstjahre\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Yes\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-mealvouchersamount\">\n                 &rarr;&nbsp;13.0 pro Mahlzeit\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;Yes\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    \u003C\u002Fdiv>\n\n\u003C\u002Fhtml>\n",[],[],"collective_agreement",[257],{"title":37,"slug":33},[259],{"type":260,"data":261},"call_to_action_body_block",{"title":262,"description":263,"variant":264,"link":265},"Tarifverträge vergleichen","Vergleichen Sie die Artikel der Tarifverträge in Deutschland zwischen einzelnen Sektoren, Themen und Ländern","dark",{"title":262,"url":266,"description":262,"rel":267,"type":268},"\u002Fde-de\u002Farbeiten-in-deutschland\u002Ftarifvertrag\u002Ftarifvertrage-vergleichen","follow","internal",[270],{"type":260,"data":271},{"title":262,"description":263,"variant":264,"link":272},{"title":262,"url":266,"description":262,"rel":267,"type":268},[]]