[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"page:de-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002Fweinbaubetriebe-w-rahmen-01-05-2022":3},{"id":4,"slug":5,"title":6,"short_title":7,"intro_text":8,"meta_description":8,"seo_title":8,"path":9,"content_type":10,"locale":11,"go_live_at":7,"first_published_at":12,"page_created_at":13,"published_at":12,"edit_url":14,"breadcrumbs":15,"seo":23,"data":31,"children":176,"content_type_view":177,"extra_breadcrumbs":178,"body":180,"body_blocks":191,"related_pages":195},3421,"datenbank-der-tarifvertrage","Tarifvertrag",null,"","\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage","collective_agreements.collectiveagreementoverview","de_AT","2025-08-12T16:37:36.749000+00:00","2026-04-01T15:42:35.237020+00:00","\u002Fcms\u002Fpages\u002F3421\u002Fedit\u002F",[16,19,22],{"title":17,"slug":18},"Österreich","de-at",{"title":20,"slug":21},"Arbeiten in Österreich","arbeiten-in-osterreich",{"title":6,"slug":5},{"title":6,"description":8,"image":24,"canonical":25,"robots":26,"og_type":27,"twitter_card":28,"locale":18,"created_at":29,"last_modified_at":30},"https:\u002F\u002Fwageindicator.org\u002Fmedia\u002Fimages\u002FSocial_media_preview_image_-_2025.2e16d0ba.fill-1200x630.png","https:\u002F\u002Fwageindicator.org\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002F","index, follow","website","summary_large_image","2025-08-12T18:37:36.749000+02:00","2026-04-01T17:42:35.337568+02:00",{"cba":32,"clauses":43,"details":174,"translations":175},{"id":33,"uid":34,"url":35,"name":36,"locale":11,"override_title":8,"title":37,"browser_title":38,"browser_description":39,"text":40},"weinbaubetriebe-w-rahmen-01-05-2022","d16fd7e2-194c-11ed-99ce-f23c91080f70","https:\u002F\u002Fcobra.wageindicator.org\u002Fcountries\u002Faustria\u002Fweinbaubetriebe-w-rahmen-01-05-2022\u002Fweinbaubetriebe-w-rahmen-01-05-2022\u002F","Weinbaubetriebe_W_Rahmen_01_05_2022","AUT Vienna Chamber of Agriculture - 2022","Austria - AUT Vienna Chamber of Agriculture - 2022","AUT Vienna Chamber of Agriculture - 2022 - Land- und Forstwirtschaft, Fischerei",{"name":41,"data":42},"Weinbaubetriebe_W_Rahmen_2022.html","\n\u003C!--?xml version=\"1.0\" encoding=\"UTF-8\"?-->\n\n\n  \u003Cmeta http-equiv=\"content-type\" content=\"text\u002Fhtml; charset=UTF-8\">\n  \u003Ctitle>New62\u003C\u002Ftitle>\n  \u003Cmeta name=\"generator\" content=\"Amaya, see http:\u002F\u002Fwww.w3.org\u002FAmaya\u002F\">\n\n\n\n\u003Cp>WEINBAUBETRIEBE W \u002F RAHMEN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch1>KOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Ch1>für die Dienstnehmer in den Weinbaubetrieben des Bundeslandes Wien\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Cp>gültig ab 1. Mai 2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbasignmultiple\">\u003Cp>abgeschlossen zwischen der Wiener Landwirtschaftskammer, 1060 Wien,\nGumpendorfer Straße 15, einerseits und dem Österreichischen\nGewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1,\nandererseits.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Redaktionelle Anmerkungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Quelle: Gewerkschaft PRO-GE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 1 GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Räumlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coverregion\">\u003Cp>Für das Bundesland Wien.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Fachlich:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Auf alle Weinbaubetriebe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Persönlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coverunion_trigger\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coveroccup4\">\u003Cp>Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Dienstnehmer einschließlich\nder Lehrlinge, jedoch mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des\nGutsangestelltengesetzes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt\nsind, beziehen sie sich auf Frauen, Männer und Divers in gleicher Weise. Bei\nder Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische\nForm zu verwenden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 2 GELTUNGSDAUER\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_start\">\u003Cp>1.Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2022in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Er kann von jedem Vertragsteil nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung\neiner vierteljährigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Erfolgt keine\nKündigung, so läuft dieser Vertrag ein weiteres Jahr und kann zum Ablauf\ndieses Jahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist\ngekündigt werden. Die Lohnsätze der Anlage I können jederzeit unter\nEinhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats\ngekündigt werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>3.Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen der Erneuerung bzw.\nAbänderung und Ergänzung des Vertrages von den vertragsschließenden Parteien\nzu führen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Die gekündigten Vertragsbestimmungen bleiben so lange in Geltung, bis sie\ndurch neue Vertragsbestimmungen ersetzt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 3 DIENSTRECHT, FORM UND DAUER DES DIENSTVERTRAGES\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.In allen in diesem Vertrag nicht ausdrücklich geregelten Fragen finden\ndie Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 (in Folge LAG genannt) und\nsonstiger für die Landarbeiter wirksamen gesetzlichen Bestimmungen in der\njeweils gültigen Fassung Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Der Dienstvertrag kann\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)auf bestimmte Zeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Wird der Dienstnehmer, der auf bestimmte Zeit aufgenommen wurde, nach\nAblauf der Vertragsdauer weiterbeschäftigt, entsteht ein Dienstverhältnis auf\nunbestimmte Zeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contracttrial\">\u003Cp>4.Ein Probedienstverhältnis darf längstens für die Dauer eines Monates\neingegangen und muss schriftlich vereinbart werden; es kann innerhalb dieser\nZeit von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. Nach Ablauf der Probezeit geht\nes bei Weiterbeschäftigung mangels einer anderweitigen Vereinbarung in ein\nDienstverhältnis auf unbestimmte Zeit über.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Ist mit der Begründung des Dienstverhältnisses eine Änderung des\nWohnsitzes oder Aufenthaltsortes des Dienstnehmers verbunden oder wird eine\nsolche während der Dauer des Dienstverhältnisses im Interesse des\nDienstgebers notwendig, trifft den Dienstgeber mangels anderer Vereinbarung die\nVerpflichtung zum Ersatz der Umzugskosten, zu welchen insbesondere Fahrt- und\nTransportspesen sowie auch ein allfälliger Verdienstentgang zählen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKHOURS_trigger\">\u003Ch3>§ 4 ARBEITSZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für alle Dienstnehmer\neinschließlich Lehrlinge\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>40 Stunden. Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung sind zu\nvereinbaren. Abweichend kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Dienstgeber\nunter den im § 29 Abs. 2 LAG angeführten Gründen geändert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Die wöchentliche Arbeitszeit ist, sofern die 5-Tage-Woche nicht\nbetrieblich vereinbart wurde, derart zu regeln, dass während des ganzen Jahres\nder Samstag spätestens ab 16:00 Uhr frei bleibt. Am 24. und 31. Dezember endet\ndie Arbeitszeit um 12:00 Uhr mittags unter Fortzahlung des Lohnes für die\nausfallenden Arbeitsstunden, sofern diese Tage nicht auf einen Samstag\nfallen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Für die Einnahme der Mahlzeiten sind angemessene Arbeitspausen von\nmindestens einer halben Stunde täglich zu gewähren. Diese Arbeitspausen\nwerden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. Wenn es im Interesse des\nDienstnehmers des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig\nist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je\neiner Viertelstunde gewährt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Lehrlingen ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht\nnotwendige Freizeit zu gewähren. Die Unterrichtszeit in der Berufsschule ist\nauf die Dauer der Arbeitszeit anzurechnen. Das Lehrlingseinkommen ist auch für\ndie Unterrichtszeit in der Berufsschule zu zahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Weiblichen Dienstnehmern mit eigenem Haushalt ist der Vortag vor\nWeihnachten, Ostern und Pfingsten freizugeben und zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-FLEXWORK_trigger\">\u003Ch3>§ 4A ANDERE VERTEILUNG DER WÖCHENTLICHEN NORMALARBEITSZEIT („FLEXIBLE\nARBEITSZEIT“)\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Arbeitszeit kann den Betriebserfordernissen entsprechend innerhalb eines\nDurchrechnungszeitraumes wie folgt eingeteilt werden:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 46 Stunden nicht überschreiten und 32\nStunden pro Woche nicht unterschreiten (Bandbreite).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Unterschreitung der vorgenannten Mindeststunden kann jedoch erfolgen,\nwenn ein ganztägiger Zeitausgleich vereinbart wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>—Der Durchrechnungszeitraum beträgt mindestens 4 Wochen und höchstens 52\nWochen. Er ist dem Dienstnehmer 2 Wochen vor Beginn bekannt zu geben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>—Für Mehrarbeitsstunden fällt kein Zeitzuschlag an.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>—Werden Mehrarbeitsstunden während des vereinbarten\nDurchrechnungszeitraumes nicht ausgeglichen, so ist für diese Stunden der\nentsprechende Überstundenzuschlag zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 4B ARBEITSZEITEINTEILUNG ZUR ABDECKUNG VON ARBEITSSPITZEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf während der Arbeitsspitzen\ninnerhalb eines Kalenderjahres zweimal bis zu 8 Wochen auf insgesamt 43 Stunden\nausgedehnt und ebenfalls bis zu 8 Wochen auf 37 Stunden verkürzt werden, so\ndass im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden nicht\nüberschritten wird. Es muss ein Zeitraum von mindestens 9 Wochen zwischen den\nPerioden der Arbeitsspitzen (43 Stunden) eingehalten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist ein zeitlicher Ausgleich innerhalb des Durchrechnungszeitraums von\nhöchstens 16 Wochen nicht möglich, so ist für die nicht ausgeglichenen\nStunden der entsprechende Überstundenzuschlag zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§§ 4a und 4b können nicht kombiniert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die unter §§ 4a und 4b angeführten Arbeitszeiteinteilungen können nur\nmit Zustimmung des Betriebsrates (wenn ein solcher nicht besteht, ist eine\nschriftliche Vereinbarung mit den Dienstnehmern direkt abzuschließen)\nschriftlich vereinbart und bekannt gemacht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 5 ENTGELT UND LOHNZAHLUNGSTERMIN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen haben die Dienstnehmer Anspruch\nauf Entgelt, das sich aus Barlohn, Zulagen, Entlohnung für die\nMehrdienstleistungen (Überstunden), Sonderzahlungen und Sachbezügen\nzusammensetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Bei vereinbarter freier Station oder Teilen derselben (Wohnung - nicht\nQuartier - Beheizung, Beleuchtung, Verpflegung) gelten die Sätze der\nSachbezugswerteverordnung und sind diese Sätze vom Lohn abzuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-healthinsurance\">\u003Cp>3.Bei der Lohnauszahlung, die in der Regel monatlich im Nachhinein erfolgt,\nist den Dienstnehmern eine Lohnabrechnung auszuhändigen, die das Entgelt\ngetrennt nach Zulagen und Überstunden sowie sämtliche Abzüge an Steuern,\nSozialversicherungsbeiträgen usw. ausweist. Die Zahlung hat spätestens bis\nzum 5. des Folgemonates zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Der Betriebsrat ist berechtigt, in die Lohnlisten und die dazugehörigen\nUnterlagen Einsicht zu nehmen und sie zu überprüfen. Die Organe der Land- und\nForstwirtschaftsinspektion sind befugt, von dem Betriebsinhaber die Vorlage der\nLohnlisten zu verlangen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 6 ÜBERSTUNDEN, MEHRDIENSTLEISTUNGEN, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Überstunden (Mehrdienstleistungen) sind:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Jene ausdrücklich vom Dienstgeber angeordneten oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)durch Umstände, die vom Dienstnehmer nicht veranlasst wurden, für den\nBetrieb notwendig geleisteten Arbeitsstunden, die über die in §§ 4, 4a und\n4b dieses Kollektivvertrages festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Die Tagesarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 11 Stunden,\nwährend der Arbeitsspitzen 12 Stunden, nicht überschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden,\nwährend der Arbeitsspitzen 60 Stunden, nicht überschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hoursovertimemax\">\u003Cp>e)Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden in einem Zeitraum\nvon vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht\nverweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände wie drohende\nWetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh\noder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung der Kultur eine\nVerlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>g)Dienstnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden,\nwenn diese nach den Bestimmungen des LAG zugelassen ist und\nberücksichtigungswürdige Interessen der Dienstnehmer der Überstundenarbeit\nnicht entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-NOCTPREM_trigger\">\u003Cp>2.Für jede Überstunde an Wochentagen, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen\nund während der Nachtruhezeiten gebührt eine besondere Entlohnung. Für\nÜberstunden an Wochentagen, die über die wöchentlich festgesetzte\nArbeitszeit hinausgehen, wird ein Zuschlag von 50 Prozent bezahlt; für\nDienstleistungen während der Nachtruhezeit, an Sonn- und gesetzlichen\nFeiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent auf den jeweiligen\nStundenlohn. Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr.\nEine solche Mehrdienstleistung kann innerhalb von 14 Tagen durch Freizeit im\nentsprechenden Verhältnis (1 : 1,5 bzw. 1 : 2) ausgeglichen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Für die in dem Buschenschank beschäftigten Dienstnehmer (Kategorie\nBuschenschankpersonal) finden die Regelungen hinsichtlich der Zuschläge für\nDienstleistungen während der Nachtruhezeit und an Sonntagen keine Anwendung,\nsofern es sich um Normalarbeitszeit handelt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>4.Jugendliche dürfen in der Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr nicht\nbeschäftigt oder zur Überstundenarbeit herangezogen werden. Die\nBeschäftigung von Jugendlichen über 16 Jahre ist bis 22 Uhr in\nBuschenschänken zugelassen. Arbeitszeitenregelung in Anlage III.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jugendliche (über 16 Jahre) und Lehrlinge bis zur Beendigung des\nAusbildungsverhältnisses dürfen zu Arbeiten an Sonn- und gesetzlichen\nFeiertagen nur in besonders dringenden Fällen herangezogen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-bankholidays2\">\u003Cp>5.Die Sonn- und gesetzlichen Feiertage nach dem LAG in der jeweils geltenden\nFassung sind gesetzliche Ruhetage: 1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai,\nChristi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1.\nNovember, 8., 25. und 26. Dezember.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die gesetzlichen Feiertage ist das regelmäßige Entgelt zu\nbezahlen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ONCERISE_trigger\">\u003Ch3>§ 7 SONDERZAHLUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Weihnachtsgeld:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Die Dienstnehmer erhalten Weihnachtsgeld ab dem ersten Dienstjahr im Ausmaß\nvon 174 Stundenlöhnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes hat spätestens mit dem Monatslohn für\nNovember zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Urlaubszuschuss:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Dienstnehmer erhalten einen Urlaubszuschuss ab dem ersten Dienstjahr im\nAusmaß von 174 Stundenlöhnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Auszahlung des Urlaubszuschusses hat spätestens mit dem Monatslohn für\nJuni zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Quartalszahlung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anstelle des Weihnachtsgeldes nach Abs. 1 und Urlaubszuschusses nach Abs. 2\nkann eine Quartalsauszahlung vereinbart werden. Diese Auszahlungen zu je 87\nStundenlöhnen haben mit den Monatslöhnen der Monate Februar, Mai, August und\nNovember zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so\ngebühren dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen entsprechend der im Kalenderjahr\nzurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Dienstverhinderungen wegen Krankheit, Unfallfolgen, Urlaub, sonstiger\nDienstverhinderungsgründe oder aufgrund des Mutterschutzes (mit Ausnahme des\nKarenzurlaubes) sind wie Dienstleistungen anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SENIOR_trigger\">\u003Cp>6.Treuegeld für langjährig Beschäftigte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dem Dienstnehmer gebühren zum\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>•5-jährigen Dienstjubiläum - 35 Stundenlöhne\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•10-jährigen Dienstjubiläum - 50 Stundenlöhne\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•15-jährigen Dienstjubiläum - 100 Stundenlöhne\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•20-jährigen Dienstjubiläum - 150 Stundenlöhne\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•25-jährigen Dienstjubiläum - 200 Stundenlöhne\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•30-jährigen Dienstjubiläum - 250 Stundenlöhne\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•35-jährigen Dienstjubiläum - 300 Stundenlöhne\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•40-jährigen Dienstjubiläum - 350 Stundenlöhne\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>als Treuegeld.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den Anspruch auf Treuegeld sind alle Zeiten als Lehrling, Arbeiter und\nAngestellter zusammenzurechnen. Liegen unterbrochene Dienstzeiten vor, so sind\ndiese bei der Berechnung der Gesamtjahre für das Dienstjubiläum\nzusammenzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Liegen in den letzten drei Kalenderjahren vor Vollendung des entsprechenden\nDienstjubiläums gesamt zumindest 2.900 Arbeitsstunden vor, so gebühren dem\nDienstnehmer 100 % des entsprechenden Treuegeldes. Liegen in diesem Zeitraum\ngesamt weniger als 2.900 Arbeitsstunden vor, so gebühren dem Dienstnehmer 50 %\ndes entsprechenden Treuegeldes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Liegen in diesem 3-jährigen Betrachtungszeitraum Zeiten, in denen der\nDienstnehmer trotz Unterbleiben der Arbeitsleistung einen Entgeltanspruch\ngegenüber dem Dienstgeber hat (zum Beispiel: Krankheit,\nDienstverhinderungsgründe, Pflegefreistellung, Urlaub und dergleichen), so\nsind diese als Arbeitsstunden zu werten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 8 UNTERKÜNFTE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Räume, die den Dienstnehmern vom Dienstgeber zu Wohnzwecken oder zur\nNächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen entsprechend ihrer\nZweckbestimmung bemessen und ausgestattet sein und den jeweils aktuellen\ngesetzlichen Bestimmungen (insbesondere die Arbeitsstättenverordnung)\nentsprechen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 9 ZULAGE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-protectiveclothing\">\u003Cp>Für Pflanzenschutzmaßnahmen und Ausbringen von Dünger ist allen\nDienstnehmern für die Dauer solcher Arbeitsverrichtungen ein Zuschlag in der\nHöhe von fünfundzwanzig Prozent (25 %) zum jeweiligen Stundenlohn zu\nbezahlen, außer diese Tätigkeiten werden mit Maschinen (Kabinentraktor), die\neinen gleichwertigen oder besseren Schutz bieten, durchgeführt. Bei diesen\nArbeiten müssen den Dienstnehmern betriebseigene Schutzanzüge, nötigenfalls\nauch geeignete Handschuhe und Schutzbrillen, beigestellt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 10 BEISTELLUNG VON KÄLTE- UND REGENSCHUTZBEKLEIDUNG\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.Der Dienstgeber hat jenen Dienstnehmern, die im Betrieb Kraftfahrzeuge\noder selbstfahrende Arbeitsmaschinen bedienen, die erforderlichenfalls\nentsprechende Kälte- bzw. Regenschutzbekleidung beizustellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass jede vermeidbare Gefährdung\nder Sicherheit oder der Gesundheit des Lenkers und der sonst von ihm im Betrieb\nvon Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Anhängern beschäftigten Personen\nhintangehalten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Er darf den Lenker nur in einem solchen Ausmaß beanspruchen, dass ihm die\nsichere Führung des Fahrzeuges möglich ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAIDLEAV_trigger\">\u003Ch3>§ 11 URLAUB\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>I.Urlaubsanspruch\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener\nbezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger\nals 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf\n36 Werktage.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten\nArbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit,\nnach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der\ngesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres. Der Urlaubsanspruch wird\ndurch Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht, nicht verkürzt,\nsofern nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorangegangenen Arbeits(\nLehr)verhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, gelten für die\nErfüllung der Wartezeit, die Bemessung des Urlaubsausmaßes und die Berechnung\ndes Urlaubsjahres als Dienstzeiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Durch Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Dienstjahres das\nKalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr vereinbart werden.\nSolche Vereinbarungen können unbeschadet der Bestimmung der Vorschriften\nzwingenden Rechtscharakters vorsehen, dass\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im laufenden Urlaubsjahr begründet\nwurde und welche die Wartezeit zu Beginn des neuen Urlaubsjahres noch nicht\nerfüllt haben, für jeden begonnenen Monat 1\u002F12 des Jahresurlaubes erhalten;\nist die Wartezeit erfüllt, gebührt der volle Urlaub;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenem Kalenderjahr\n(Jahreszeitraum) gebührt, in das (in den) der überwiegende Teil des\nDienstjahres fällt;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)die Ansprüche der zu Beginn des neuen Urlaubsjahres mindestens ein Jahr\nbeim selben Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer für den\nUmstellungszeitraum gesondert berechnet werden. Umstellungszeitraum ist der\nZeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres\noder des sonstigen vereinbarten Jahreszeitraumes. Jedenfalls müssen für den\nUmstellungszeitraum dem Dienstnehmer ein voller Urlaubsanspruch und ein\nzusätzlicher aliquoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres\nbis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen. Auf den Urlaubsanspruch im\nUmstellungszeitraum ist ein für das Dienstjahr vor der Umstellung gebührender\nund bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Invalide im Sinne des § 2 Abs. 1 Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl.\nNr. 22\u002F1970, haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub\nvon 3 Werktagen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Arbeitsplatzsicherung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auf Grund des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes müssen Dienstnehmer nach\nAbsolvierung des Präsenzdienstes (ordentl. und außerordentl. Präsenzdienst\nbzw. Waffenübungen sowie Zeiten des Zivildienstes) wieder eingestellt werden.\nDiese Dienstzeiten werden zur Urlaubsberechnung voll angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>II.Anrechnungsbestimmungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind Dienstzeiten bei demselben\nDienstgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate\naufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn\ndie Unterbrechung durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des\nDienstnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine\nvom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind anzurechnen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)die in einem anderen Dienstverhältnis oder einem\nBeschäftigungsverhältnis im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl.\n1961\u002F105, im Inland zugebrachte Dienstzeit sowie die Beschäftigung als\nfamilieneigene Arbeitskraft, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert\nhat;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit\neines Studiums an einer inländischen allgemeinbildenden höheren oder einer\nberufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des\nSchulorganisationsgesetzes 1962, BGBl. 1962\u002F 242, oder an einer diesen\ngesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem für dieses\nStudium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß,\nhöchstens jedoch im Ausmaß von vier Jahren. Als Zeitpunkt des möglichen\nStudienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni\nund bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzusehen.\nZeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausländischen Schule sind wie\ninländische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen\nausländischen Schule im Sinne der Europäischen Konvention über die\nGleichwertigkeit von Reifezeugnissen (BGBl. 1957\u002F44) oder eines entsprechenden\ninternationalen Abkommens für die Zulassung zu den Universitäten als einem\ninländischen Reifezeugnis gleichwertig\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des\nSchulunterrichtsgesetzes,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>BGBl. 1974\u002F139, über die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse\nnostrifiziert werden kann;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Zeiten, für welche eine Haftentschädigung gemäß § 13a Abs. 1 oder\n§13 c Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes, 1947, BGBl. 1947\u002F183, gebührt. Diese\nAnrechnung findet nicht statt, soweit ein Dienstverhältnis während der Haft\naufrecht geblieben und aus diesem Grund für die Urlaubsdauer zu\nberücksichtigen ist;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine\nEntwicklungshilfeorganisation im Sinne des § 1 Abs. 2 Entwicklungshilfegesetz,\nBGBl. 1974\u002F474;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Zeiten einer im Inland zugebrachten selbständigen Erwerbstätigkeit,\nsofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Zeiten nach Abs. 1 lit. a), d) und e) sind insgesamt nur bis zum\nHöchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Zeiten nach lit. b) sind darüber\nhinaus bis zu einem Höchstausmaß von weiteren zwei Jahren anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so sind sie für die Bemessung der\nUrlaubsdauer nur einmal zu berücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>III.Verbrauch des Urlaubes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber und dem\nDienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die\nErholungsmöglichkeit des Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat\nso zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in\ndem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Der Dienstnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des\nzustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der\nDienstnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich\nbekannt zu geben. Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers\nden bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der\nDienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den\nbekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die\ngeleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt,\nwomit das Recht auf den einseitigen Urlaubsantritt konsumiert ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-monitoring\">\u003Cp>3.Für Zeiträume, während derer ein Dienstnehmer wegen Krankheit,\nUnglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit an der Dienstleistung\nverhindert ist oder während derer er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei\nEntfall der Dienstleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart\nwerden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt\nwaren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Dienstverhinderung nicht\nals Urlaub.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, doch muss ein Teil\nmindestens sechs Werktage betragen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>5.Hat der Dienstnehmer in Betrieben, in denen ein für ihn zuständiger\nBetriebsrat errichtet ist, den von ihm gewünschten Zeitpunkt für den Antritt\nseines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles in der Dauer von mindestens 12\nWerktagen dem Dienstgeber mindestens drei Monate vorher bekannt gegeben und\nkommt eine Einigung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer nicht\nzustande, so sind die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates\nfortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer\nden Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, es sei denn, der\nDienstgeber hat während eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und nicht\nweniger als sechs Wochen vor dem vom Dienstnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des\nUrlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die\nKlage beim zuständigen Arbeitsgericht eingebracht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKFAM_trigger\">\u003Cp>6.Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des\nUrlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei\nInanspruchnahme einer Karenz gemäß den §§ 35 bis 39 LAG 2021 um den\nZeitraum der Karenz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>IV.Erkrankung während des Urlaubes\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.Erkrankt oder verunglückt ein Dienstnehmer während des Urlaubes ohne\ndies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf\nWerktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Dienstnehmer durch die\nErkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn\ndie Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Übt ein Dienstnehmer während seines Urlaubes eine dem Erholungszweck\nwidersprechende Erwerbstätigkeit aus, so findet Abs. 1 keine Anwendung, wenn\ndie Erkrankung (der Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in\nursächlichem Zusammenhang steht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer die\nErkrankung unverzüglich mitzuteilen; ist dies aus Gründen, die nicht vom\nDienstnehmer zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als\nrechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes\nnachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Dienstnehmer ohne\nschuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des\nzuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn, Dauer und Ursache der\nArbeitsfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Dienstnehmer während eines Urlaubes\nim Ausland, so muss dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung\ndarüber beigefügt sein, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes\nzugelassenen Arzt zugestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist\nnicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in\neiner Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser Anstalt\nvorgelegt wird. Kommt der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so\nist Abs. 1 nicht anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>V.Urlaubsentgelt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das\nEntgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt\ndarf für die Urlaubsdauer nicht gemindert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.In allen anderen Fällen ist für die Urlaubsdauer das regelmäßige\nEntgelt zu zahlen. Regelmäßiges Entgelt ist jenes Entgelt, das dem\nDienstnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Bei Akkord-, Stück- oder Gedingelöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen\nleistungsbezogenen Prämien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt nach dem\nDurchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung\nnur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer während des Urlaubes\nnicht in Anspruch, so gebührt ihm an ihrer Stelle für jeden Urlaubstag\neinschließlich der in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage eine Vergütung\nin der Höhe des Eineinhalbfachen der für Zwecke der Sozialversicherung\nfestgesetzten Bewertungssätze.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Als Urlaubsentgelt sind alle Leistungen des Dienstgebers anzusehen, die zu\nerbringen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes für die ganze\nUrlaubsdauer im Voraus zu zahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VI. Ablöseverbot\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die für den\nNichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des\nDienstgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VII. Aufzeichnungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienstnehmers, die angerechneten\nDienstzeiten und die Dauer des dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten\nUrlaubes;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)die Zeit, in welcher der Dienstnehmer seinen bezahlten Urlaub genommen\nhat;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)das Entgelt, das der Dienstnehmer für die Dauer des bezahlten Urlaubes\nerhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Dienstjahr berechnet wird, der\nZeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt, und die Norm, auf Grund der die\nUmstellung erfolgt ist, sowie das Ausmaß der dem Dienstnehmer für den\nUmstellungszeitraum gebührenden Urlaubsansprüche und der Zeitraum, in dem\ndieser Urlaub verbraucht wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben\naus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung\nanderer Verpflichtungen führt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VIII. Ersatzleistung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Dem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das\nDienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses\neine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem\nUrlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub.\nBereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß\nanzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten\nJahresurlaub ist nicht zurückzuerstatten, außer bei Beendigung des\nDienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder\nverschuldete Entlassung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum\nZeitpunkt des Urlaubsverbrauches erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen\nGrund vorzeitig austritt. Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen\nUrlaubsjahren gebührt anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine\nErsatzleistung im vollen Ausmaß des ausständigen Urlaubsentgeltes, soweit der\nUrlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Bei Tod des Dienstnehmers gebührt die Ersatzleistung im Sinne der Abs. 1\nund 2 den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich\nverpflichtet war.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>IX. Pfändungsschutz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsentschädigung und die Urlaubsabfindung sind\nder Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüche betrifft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-sicknessmaxdays\">\u003Ch3>§ 12 FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI DIENSTVERHINDERUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>I.Anspruch auf Entgeltfortzahlung\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit\noder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die\nVerhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,\nso behält er seinen Anspruch nach folgender Tabelle:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:-.25pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"326\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Dienstzeit\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"164\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Volles Entgelt\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Halbes Entgelt\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"326\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Bis zu 1\n        Jahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"164\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">6 Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4 Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"326\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Vom 1. bis zum 15.\n        Jahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"164\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">8 Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4 Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"326\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Vom 16. bis zum 25.\n        Jahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"164\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">10 Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4 Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"326\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ab dem 26.\n        Jahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"164\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">12 Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4 Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>2.Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten,\nRehabilitationszentren und Rekonvaleszenten, Heimen, die aus Gründen der\nErhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem\nTräger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium für soziale Verwaltung\ngemäß § 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem Landesinvalidenamt oder einer\nLandesregierung auf Grund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung\nbewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen\ndurch den Versicherten (Beschädigten) der Dienstverhinderung gemäß Abs. 1\ngleichzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 sind\nArbeitszeiten bei demselben Dienstgeber, die keine längeren Unterbrechungen\nals jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung\nunterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des\nDienstverhältnisses seitens des Dienstnehmers oder einen Austritt ohne\nwichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten\nist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall)\ninnerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts\nnur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft\nist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-disabilitypay\">\u003Cp>5.Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne\nder Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung\nseiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder\ndurch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch\nauf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis\nzur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die\nDauer von zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre ununterbrochen\ngedauert hat. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren\nursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit\nstehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes innerhalb eines\nDienstjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem 1. oder 2.\nSatz noch nicht erschöpft ist. Ist ein Dienstnehmer gleichzeitig bei mehreren\nDienstgebern beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur\ngegenüber jenem Dienstgeber, bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses\nAbsatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Dienstgebern entstehen\nAnsprüche nach Abs. 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen eines Arbeitsunfalls oder einer\nBerufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Dienstverhinderung\ngemäß Abs. 5 gleichzuhalten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>7.Die Leistungen für die in Abs. 2 genannten Aufenthalte gelten auch dann\nals auf Rechnung einer in Abs. 2 genannten Stelle erbracht, wenn hiezu ein\nKostenzuschuss mindestens in der halben Höhe der gemäß § 45 Abs. 1 lit. a)\ndes ASVG geltenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden Tag des Aufenthaltes\ngewährt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>II.Höhe des fortzuzahlenden Entgelts\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt\ndarf wegen einer Dienstverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß §12 I.\nnicht gemindert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.In allen anderen Fällen bemisst sich der Anspruch gemäß § 12 I. nach\ndem regelmäßigen Entgelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Als regelmäßiges Entgelt im Sinne der Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem\nDienstnehmer gebührt hätte, wenn keine Dienstverhinderung eingetreten\nwäre.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Sind im Entgelt Naturalbezüge enthalten, so sind sie mit den für die\nSozialversicherung geltenden Bewertungssätzen in Geld abzulösen, wenn sie\nwährend der Dienstverhinderung nicht gewährt oder nicht in Anspruch genommen\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen\nleistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemisst sich das fortzuzahlende\nEntgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter\nAusscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>III.Mitteilungs- und Nachweispflicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem\nDienstgeber bekannt zu geben und auf Verlangen des Dienstgebers, das nach\nangemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen\nKrankenversicherungsträgers oder des behandelnden Arztes über Beginn,\nvoraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese\nBestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthalten, dass dem zuständigen\nKrankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe über\nBeginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt\nwurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Wird der Dienstnehmer durch den Kontrollarzt des zuständigen\nKrankenversicherungsträgers für arbeitsfähig erklärt, so ist der\nDienstgeber von diesem Krankenversicherungsträger über die Gesundschreibung\nsofort zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung besteht auch, wenn\nsich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn\nvorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen\nKrankenversicherungsträger nicht unterzieht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.In den Fällen gemäß §12 I. Abs. 2 und 6 hat der Dienstnehmer eine\nBescheinigung über die Bewilligung oder Anordnung sowie über den Zeitpunkt\ndes in Aussicht genommenen Antrittes und die Dauer des die Arbeitsverhinderung\nbegründenden Aufenthaltes vor dessen Antritt vorzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Kommt ein Dienstnehmer einer seiner Verpflichtungen nach Abs. 1 oder 3\nnicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf\nEntgelt. Das Gleiche gilt, wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines\nwichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim\nzuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>IV.Beendigung des Dienstverhältnisses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 12\ngekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den\nDienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so\nbleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach §12 I. Abs. 1\nund 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher\nendet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das\nDienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß §12 I Abs. 1,4 und\n5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß §12 I Abs. 1,4 und 5\neinvernehmlich beendet wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 13 SONSTIGE DIENSTVERHINDERUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelativesleave\">\u003Cp>1.Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf sein Entgelt für die\ntatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens für die Dauer\neiner Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe\nohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelatives\">\u003Cp>a)schwere Krankheit oder Todesfall von nahen Angehörigen;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum\nzwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch\nErkrankung, Tod,\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer\nFreiheitsstrafe;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-marriage\">\u003Cp>eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sowie\nHochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d) Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin;\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>e)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Begräbnis des Gatten (der Gattin), des eingetragenen Partners (der\neingetragenen Partnerin), der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der\nGeschwister;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)ärztliche oder zahnärztliche Behandlung;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ADMINISTRATIVE_trigger\">\u003Cp>g) Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter,\nsofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges\nhat;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>h)Wohnungswechsel;\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>i) Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher\nKörperschaften;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>j)Ausübung des Wahlrechtes;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>k)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses wegen eines\nEinsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines\nRettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem\nGroßschadensereignis nach §3 Z3 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl.\nNr. 201\u002F1996, oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der\nArbeitsleistung verhindert, so hat er unbeschadet der Ansprüche nach Abs. 1\neinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der\nDienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 14 MUTTERSCHUTZ\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist oder\neine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft eingetreten ist, dem Dienstgeber\nhievon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb\nder vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist den Dienstgeber auf den\nBeginn derselben aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben sie\nüber das Bestehen der Schwangerschaft und den Zeitpunkt ihrer\nvoraussichtlichen Entbindung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.\nAllfällige Kosten für einen weiteren Nachweis über das Bestehen der\nSchwangerschaft und über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung, der\nvom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber zu tragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-breastfeeding_dangerouswork\">\u003Cp>2.Werdende Mütter dürfen während der Schwangerschaft nicht mit schweren\nkörperlichen Arbeiten beschäftigt werden. Sie und stillende Mütter dürfen\nzu Überstundenarbeiten und zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nicht\nherangezogen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der\nvoraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden.\nDienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung\nnicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder\nKaiserschnittentbindungen verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen. Ist eine\nVeränderung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert\nsich die achtwöchige Schutzfrist\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur\nDauer von 16 Wochen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Dienstnehmerinnen vollziehen dann einen berechtigten vorzeitigen Austritt,\nwenn sie spätestens drei Monate nach der Geburt eines Kindes oder bei\nInanspruchnahme eines Karenzurlaubes spätestens sechs Wochen nach dessen\nBeendigung ihren Austritt erklären.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-paidmaternityleaveduration\">\u003Cp>5.Im Übrigen gelten die Mutterschutzbestimmungen des LAG 2021, so\ninsbesondere für die Freigabe der erforderlichen Stillzeit, den\nKündigungsschutz und die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses\nund die Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes für Väter.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 15 BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES, VORZEITIGER AUSTRITT,\nENTLASSUNG\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen sind, die enden\nmit Ablauf der Zeit, Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch\nKündigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch\nbevorstehende Bestimmung nicht berührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Das Dienstverhältnis kann vorzeitig aus wichtigen Gründen beendet\nwerden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>I.Durch vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, insbesondere:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)wenn er zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder sie ohne\nSchaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wenn der Dienstgeber das ihm gebührende Entgelt schmälert oder\nvorenthält; wenn die verabreichte Kost oder die zugewiesene Unterkunft\nungesund oder unzureichend ist oder sonstige Vertragsbestimmungen vom\nDienstgeber nicht eingehalten werden;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wenn der Dienstnehmer die für die Alterspension einschließlich einer\nvorzeitigen Alterspension erforderliche Altersgrenze erreicht oder\nüberschritten hat;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, eine Verletzung der Sittlichkeit\noder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstnehmer oder dessen\nFamilienangehörige zuschulden kommen lässt oder sich weigert, ihn oder seine\nFamilienangehörigen gegen solche Handlungen eines Familienangehörigen oder\nMitbeschäftigten zu schützen;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wenn ihm unvorhergesehene Veränderungen in seinen Familienverhältnissen\ndie Fortsetzung des Dienstverhältnisses ohne erheblichen Schaden unmöglich\nmachen;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)wenn die Dienstnehmerin spätestens drei Monate nach der Geburt eines\nKindes, bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes (§ 14 Abs. 4) spätestens\nsechs Wochen nach dessen Beendigung ihren Austritt erklärt;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der\nSittlichkeit des Dienstnehmers gesetzlich obliegenden Pflichten nicht\nnachkommt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>II.Durch Entlassung, insbesondere wenn der Dienstnehmer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sich einer gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen\nwerden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, anderen\nstrafbaren Handlung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit\nschuldig macht;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sich trotz mehrmaliger Ermahnungen während der Arbeitszeit dem Trunke\nergibt;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach\nerheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>trotz Verwarnung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sich Tätlichkeiten, eine Verletzung der Sittlichkeit oder erhebliche\nEhrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Beauftragte, Familienangehörige\noder gegen Mitbeschäftigte zuschulden kommen lässt;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Eigentum des Dienstgebers oder seiner Familienangehörigen oder in seinem\nGewahrsam befindliche Sachen vorsätzlich oder wiederholt grobfahrlässig\nbeschädigt oder wenn aus grober Fahrlässigkeit des Dienstnehmers\nbeträchtlicher Schaden entstanden ist;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Arbeit beharrlich verweigert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Entgelt oder Schadenersatzansprüche bei vorzeitiger Beendigung des\nDienstverhältnisses ohne wichtigen Grund regeln sich nach den Bestimmungen des\nLAG 2021.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 16 KÜNDIGUNGSFRISTEN UND KÜNDIGUNGSBESCHRÄNKUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Weinbaus wird von den\nKollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass\nes sich beim Kollektivvertrag für die Dienstnehmer in den Weinbaubetrieben um\neine Saisonbranche im Sinne von § 107 Abs. 2 und 4 LAG 2021 handelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Abweichend von § 107 Landarbeitsgesetz 2021, idF BGBl. I 78\u002F2021, kann\ndas unbefristete Arbeitsverhältnis unter Einhaltung nachstehender\nKündigungsfristen zu jedem Monatsletzten gelöst werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Für den Dienstgeber betragen die Kündigungsfristen bis zu einer\nDienstzeit von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:-.25pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"230\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1\n        Jahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"231\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">14\n        Tage,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"230\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ab 1\n        Jahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"231\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1\n        Monat,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"230\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ab 5\n        Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"231\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2\n        Monate,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"230\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ab 15\n        Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"231\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3 Monate.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>4.Für den Dienstnehmer beträgt die Kündigungsfrist im ersten Jahr 14 Tage\nund erhöht sich nach einem Jahr auf ein Monat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 17 ANFECHTUNG VON KÜNDIGUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Der Betriebsinhaber hat vor jeder Kündigung eines Dienstnehmers den\nBetriebsrat zu verständigen, der innerhalb von acht Tagen hierzu Stellung\nnehmen kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem\ninnerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Kündigung zu beraten. Eine vor\nAblauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, es sei denn,\ndass der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3. Die Kündigung kann bei Gericht angefochten werden, wenn die\nKündigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)wegen des Beitrittes oder der Mitgliedschaft des Dienstnehmers zu\nGewerkschaften;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)wegen seiner Tätigkeit in Gewerkschaften;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)wegen Einberufung der Betriebsversammlung durch den Dienstnehmer;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes, einer\nWahlkommission oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)als Wahlzeuge;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wegen seiner Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wegen\nseiner\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)früheren Tätigkeit im Betriebsrat;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wegen einer Tätigkeit als Mitglied der land- und forstwirtschaftlichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g)Schlichtungsstelle,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wegen der bevorstehenden Einberufung des Dienstnehmers zum Präsenz- oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>h)Ausbildungsdienst oder Zuweisung zum Zivildienst (§ 3 APSG),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Dienstgeber in\nFrage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>i)gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den\nDienstnehmer,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wegen der Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft\noder Arbeitsmediziner oder als Fach- oder Hilfspersonal von\nSicherheitsfachkräften oder Arbeitsmedizinern,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erfolgt ist oder die Kündigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sozial ungerechtfertigt und der gekündigte Dienstnehmer bereits sechs\nMonate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt\nist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen\ndes Dienstnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt\nden Nachweis, dass die Kündigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>durch Umstände, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind und die\nbetrieblichen Interessen nachteilig berühren oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des\nDienstnehmers entgegenstehen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>begründet ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hat der Betriebsrat gegen eine Kündigung gemäß lit. b) ausdrücklich\nWiderspruch erhoben, so ist die Kündigung des Dienstnehmers sozial\nungerechtfertigt, wenn ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte für den\nGekündigten eine größere soziale Härte als für andere Dienstnehmer des\ngleichen Betriebes und derselben Tätigkeitssparte, deren Arbeit der\nGekündigte zu leisten fähig und willens ist, ergibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei älteren Dienstnehmern sind sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung\nsozial ungerechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte\nder Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb\noder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren\nLebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den\nArbeitsprozess besonders zu berücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat vom Ausspruch der Kündigung zu\nverständigen. Der Betriebsrat kann auf Verlangen des gekündigten\nDienstnehmers binnen zwei Wochen nach Verständigung vom Ausspruch der\nKündigung diese bei Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht\nausdrücklich widersprochen hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Dienstnehmers nicht nach, so kann\ndieser innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden\nFrist die Kündigung selbst bei Gericht anfechten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hat der Betriebsrat innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme\nabgegeben, so kann der Dienstnehmer innerhalb einer Woche nach Zugang der\nKündigung diese bei Gericht selbst anfechten; in diesem Fall ist ein Vergleich\nsozialer Gesichtspunkte im Sinne des Abs. 3 nicht vorzunehmen. Wird eine vom\nBetriebsrat erhobene Kündigungsanfechtung ohne Zustimmung des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gekündigten Dienstnehmers zurückgezogen, so kann dieser binnen 14 Tagen ab\nKenntnis das Anfechtungsverfahren selbst fortsetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Insoweit der Anfechtungsberechtigte im Zuge des Anfechtungsverfahrens sich\nauf einen Anfechtungsgrund im Sinne der des Abs. 3 I. beruft, hat er diesen\nglaubhaft zu machen. Die Anfechtung ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller\nUmstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass ein anderes vom\nDienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend\nwar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung\nrechtsunwirksam.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 18 ANFECHTUNG VON ENTLASSUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines\nDienstnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei\nArbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit\ndiesem die Entlassung zu beraten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Hat der Betriebsrat innerhalb der dreitägigen Frist der Entlassung nicht\nausdrücklich zugestimmt, so kann diese bei Gericht angefochten werden, wenn\nein Anfechtungsgrund im Sinne des § 17 Abs. 3 vorliegt und der betroffene\nDienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 17 Abs. 4 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 19 ANFECHTUNG DURCH DEN DIENSTNEHMER\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht\nbestehen, kann der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der\nKündigung oder der Entlassung diese bei Gericht anfechten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Wurde in Betrieben, in denen Betriebsräte nicht zu bestellen sind, ein\nDienstnehmer gekündigt und ist die Kündigung offensichtlich wegen Ausübung\ndes Koalitionsrechtes oder wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der\ngesetzlichen Interessensvertretung erfolgt, so kann er binnen vier Wochen die\nKündigung bei Gericht anfechten. Gibt das Gericht der Anfechtung Folge, so ist\ndie Kündigung rechtsunwirksam.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SOCSEC_trigger\">\u003Ch3>§ 20 FREIZEIT WÄHREND DER KÜNDIGUNGSFRIST\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der\nKündigungsfrist auf Verlangen mindestens ein Fünftel der regelmäßigen\nwöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen\nAnspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung hat,\nsofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom\nPensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die freien Tage können auch aufeinander folgend genommen werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contractseverancepay\">\u003Ch3>§ 21 ABFERTIGUNG ALT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.War der Dienstnehmer ununterbrochen für eine bestimmte Zeitdauer bei ein\nund demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt\nihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Das\nMindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollen Dienstjahren 12 v. H.\ndes Jahresentgeltes und erhöht sich für jedes weitere volle Dienstjahr um 4\nv. H. des Jahresentgeltes bis zum vollen 25. Dienstjahr. Vom vollen 40.\nDienstjahr an erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere volle Dienstjahr\num 3 v. H. des Jahresentgeltes.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag von 30 v. H. des\nJahresentgeltes nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses\nfällig. Ein darüberhinausgehender Restbetrag kann in monatlichen Raten\nabgestattet werden. Jede dieser Monatsraten hat, soweit nicht bereits der volle\nBetrag mit einem geringeren Prozentsatz erreicht wird, mindestens 20 v. H. des\nJahresentgeltes zu betragen. Die erste Rate ist spätestens am Monatsersten des\nzweiten Folgemonats nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu leisten; die\nsonstigen Raten sind jeweils zum Monatsersten fällig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-severance_dismissal_type\">\u003Cp>3.Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne\nwichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen\nEntlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Das Jahresentgelt umfasst den Barlohn (laufende Bezüge, Sonderzahlungen\nund sonstige wiederkehrende geldliche Zuwendungen des Dienstgebers) und die\nSachbezüge, welche nach den von der Abgabenverwaltung jeweils für Zwecke des\nSteuerabzuges vom Arbeitslohn und für Zwecke der Sozialversicherung für den\nBereich des Bundeslandes Wien kundgemachten Beträgen zu bewerten sind.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>5.Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers gelöst, so\ngebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstnehmer im\nZeitpunkt seines Todes gesetzlich. verpflichtet war, ein Betrag nach Maßgabe\nder Bestimmungen der Abs. 1 und 6.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Die Höhe der jeweils fälligen Abfertigung ist der Tabelle in Anlage II\nzu entnehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Die Regelungen zur Abfertigung sind für Dienstverhältnisse, die den\nRegelungen zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge des Abschnitts 9 LAG 2021\n(„Abfertigung Neu\") unterliegen, nicht anwendbar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-direct_participation_trigger\">\u003Ch3>§ 22 BETRIEBSRAT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.In den Weinbaubetrieben, in denen mindestens fünf Dienstnehmer, die das\n16. Lebensjahr vollendet haben, dauernd beschäftigt sind, wird ein Betriebsrat\nder Dienstnehmer eingerichtet.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Im Übrigen finden auf den Betriebsrat die Bestimmungen des LAG 2021 und\ndie auf Grund desselben ergangenen Verordnungen Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an\nDienstnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen\nMaßnahmen rechtzeitig zu unterrichten. Der Betriebsrat ist von jeder erfolgten\nEinstellung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 23 ERWEITERTE VERTRAGSRECHTE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Wenn zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer einvernehmlich das\nvorübergehende Aussetzen infolge Arbeitsmangel vereinbart wird, gilt für die\nBerechnung des Urlaubsausmaßes, des Anspruches auf Krankenentgelt, die\nKündigungsfristen, das Treuegeld, des Weihnachtsgeldes und eines allfälligen\ngesetzlichen Abfertigungsanspruches das Dienstverhältnis als ununterbrochen,\nsobald das Dienstverhältnis wieder aufgenommen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 24 UNABDINGBARKEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen des Kollektivvertrages können, soweit sie die\nRechtsverhältnisse zwischen Dienstnehmern und Dienstgebern regeln, durch\nArbeitsordnung oder Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.\nSondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt,\nnur gültig, wenn sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder\nAngelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-apprenticeships\">\u003Ch3>§ 25 LEHRLINGSWESEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Das Lehrlingseinkommen ist in der Lohntafel in Anhang I festgelegt. Im\nÜbrigen finden die Bestimmungen des LAG 2021 und LFBAG seine Anwendung.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 26 VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die nicht geltend gemacht wurden,\nerlöschen mit Ablauf eines Jahres nach Ende des Kalenderjahres, in dem sie\nentstanden sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-strikes_trigger\">\u003Ch3>§ 27 SCHLICHTUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Zur Schlichtung von Streitfragen bei Auslegung dieses Kollektivvertrages\nist zunächst eine Schlichtungskommission berufen. Sie besteht aus drei\nVertretern der Wiener Landwirtschaftskammer und drei Vertretern der\nGewerkschaft PRO-GE. Die Mitglieder einigen sich auf die Person eines\nVorsitzenden aus ihrer Mitte.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>In der Regel soll abwechselnd ein Vertreter der Dienstnehmer und Dienstgeber\nden Vorsitz führen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Streitigkeiten anderer Art sind im unmittelbaren Einvernehmen der oben\ngenannten Parteien zu schlichten, bevor die Behörden oder das Arbeitsund\nSozialgericht angerufen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 3.3.2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Landwirtschaftskammer Wien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1060 Wien, Gumpendorfer Straße 15\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ök.-Rat-Ing. Franz WindischIng. Robert Fitzthum\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>PräsidentKammerdirektor\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft PRO-GE 1020 Wien,\nJohann-Böhm-Platz 1\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rainer WimmerPeter Schleinbach\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>BundesvorsitzenderBundessekretär\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Karl Orthaber Fachexperte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAYSCALES_trigger\">\u003Ch2>ANLAGE I LOHNTAFEL\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>gültig ab 1. Jänner 2022\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:-.25pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"264\" colspan=\"2\" rowspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Kategorie\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"130\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Stundenlohn\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"130\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Überstunden\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">50%\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"135\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Überstunden\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">100%\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"130\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"130\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"135\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"32\" rowspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"232\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Buschenschankpersonal\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"130\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">8,76\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"130\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">13,14\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"135\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">17,52\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"232\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ab 1. Mai\n        2022\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"130\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">12,20\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"130\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">18,30\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"135\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">24,40\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"32\" rowspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"232\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Ungelernter Dienstnehmer\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"130\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">9,60\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"130\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">14,40\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"135\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">19,20\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"232\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ab\n        1. Oktober 2022\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"130\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">9,80\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"130\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">14,70\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"135\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">19,60\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"32\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"232\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Dienstnehmer nach zweijähriger Tätigkeit (zwei Saisonen) im\n        Weinbau\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"130\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">10,12\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"130\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">15,18\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"135\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">20,24\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"32\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"232\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Traktorführer\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"130\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">11,07\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"130\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">16,61\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"135\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">22,14\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"32\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"232\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Weinbau- und\n        Kellerfacharbeiter\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"130\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">11,45\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"130\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">17,18\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"135\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">22,90\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Lehrlingseinkommen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:-.25pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"391\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"132\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">monatlich €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"391\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Lehrlinge im 1. Lehrjahr monatlich\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"132\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">986,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"391\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Lehrlinge im 2. Lehrjahr monatlich\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"132\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.256,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"391\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Lehrlinge im 3. Lehrjahr monatlich\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"132\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.516,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Ch2>ANLAGE II ABFERTIGUNGSBETRAG IN PROZENTEN DES JAHRESVERDIENSTES\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"122\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Vollendete\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"168\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Betrag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"160\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Vollendete\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"130\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Betrag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"122\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Dienstjahre\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"168\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">in\n        Prozenten\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"160\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Dienstjahre\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"130\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">in\n        Prozenten\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"122\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"168\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">12\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"160\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">30\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"130\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">100\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"122\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"168\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">16\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"160\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">31\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      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Abweichend davon gilt § 183 Abs. 4 auch für Lehrlinge, die das\n18. Lebensjahr vollendet haben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen darf 40 Stunden, die\nTagesarbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. § 155 Abs. 1 und 2 gilt\nsinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Arbeitszeit kann in den einzelnen Wochen eines mehrwöchigen\nDurchrechnungszeitraumes ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses\nDurchrechnungszeitraumes die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden nicht\nübersteigt und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Kollektivvertrag dies zulässt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für vergleichbare erwachsene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des\nBetriebes eine solche Arbeitszeiteinteilung besteht und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eine abweichende Arbeitszeiteinteilung für Jugendliche der Arbeitgeberin\nbzw. dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach Abs. 3 darf die\nTagesarbeitszeit neun Stunden und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des\nDurchrechnungs- bzw. Einarbeitungszeitraumes 45 Stunden nicht\nüberschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Werden Jugendliche von mehreren Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern\nbeschäftigt, so darf die Gesamtdauer der einzelnen Beschäftigungen\nzusammengerechnet die in Abs. 2 vorgesehenen Höchstgrenzen der Arbeitszeit\nnicht überschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Für Personen unter 15 Jahren, die im Rahmen eines Pflicht- oder\nFerialpraktikums beschäftigt werden (§ 181 Abs. 8 Z2 und 3), gilt Abs. 2 mit\nder Abweichung, dass während der Hauptferien und schulfreier Zeiten, die eine\nWoche überschreiten, die tägliche Arbeitszeit sieben Stunden und die\nWochenarbeitszeit 35 Stunden nicht überschreiten darf. In dieser Zeit ist eine\nabweichende Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 155 nicht zulässig. Beträgt\ndie Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens sieben Stunden, ist eine\nBeschäftigung nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als\nsieben Stunden, darf die im Betrieb zu verbringende Zeit zwei Stunden nicht\nüberschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Während jedes Zeitraumes von 24 Stunden ist\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Personen unter 15 Jahren (§ 181 Abs. 8) eine ununterbrochene Ruhezeit von\nmindestens 14 Stunden zu gewähren;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>den übrigen Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens\nzwölf Stunden zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Jugendliche, die mit der Viehpflege und Melkung (Stallarbeit)\nbeschäftigt sind, kann die Ruhezeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres auf elf\nStunden verkürzt werden, sofern innerhalb von drei Wochen eine Ruhezeit oder\nWochenfreizeit entsprechend verlängert wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als viereinhalb\nStunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer\nhalben Stunde zu unterbrechen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9)Jugendliche dürfen in der Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr nicht\nbeschäftigt und zur Überstundenarbeit (§ 159) nicht herangezogen werden. Der\nKollektivvertrag kann die Beschäftigung von Jugendlichen über 16 Jahre bis 22\nUhr zulassen, wenn dies wegen der Art der Tätigkeit erforderlich ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(10)Personen unter 15 Jahren (§ 181 Abs. 8) dürfen vor 6 Uhr nicht zur\nArbeit herangezogen werden. Die übrigen Jugendlichen dürfen zu regelmäßiger\nArbeit vor 6 Uhr nur herangezogen werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und\ndanach in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 240 Abs. 3\ndurchgeführt wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(11)Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei\nKalendertagen zu gewähren. Diese Wochenfreizeit hat den Sonntag zu umfassen.\nFür Jugendliche, die an einem Samstag beschäftigt werden, hat die\nWochenfreizeit am Samstag spätestens um 13 Uhr zu beginnen. Bei Beschäftigung\nam Samstag dürfen diese Jugendlichen in der darauffolgenden Kalenderwoche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>am Montag nicht beschäftigt werden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von Dienstag bis Freitag neun Stunden beschäftigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist der Montag Berufsschultag, ist eine Beschäftigung dieser Jugendlichen\nam Samstag nicht zulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(12)Während der Arbeitsspitzen muss die Wochenfreizeit mindestens 41\naufeinanderfolgende Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, betragen.\nArbeiten während der Wochenfreizeit und an Feiertagen sind nur in besonders\ndringlichen Fällen (§ 164 Abs. 2) zulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(13)Jugendliche, die während der Wochenfreizeit nach Abs. 12 beschäftigt\nwerden, haben in der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts Anspruch\nauf Freizeit in folgendem Ausmaß:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei einer Beschäftigung am Samstag im Ausmaß der geleisteten Arbeit;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bei einer Beschäftigung am Sonntag im doppelten Ausmaß der geleisteten\nArbeit;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bei einer Beschäftigung während der Wochenfreizeit am Samstag und am\nSonntag eine ununterbrochene Wochenfreizeit von 48 Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jedes zweite Wochenende muss arbeitsfrei bleiben. Eine Beschäftigung\nwährend der Wochenfreizeit ist an höchstens 15 Wochenenden im Kalenderjahr\nerlaubt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ANLAGE IV REGELUNGEN ZU ARBEITGEBERZUSAMMENSCHLÜSSEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Die Vertragspartner kommen überein, im Kollektivvertrag für die\nDienstnehmer in den Weinbaubetrieben des Bundeslandes Wien ausschließlich für\nDienstnehmer, die im Rahmen von Arbeitgeberzusammenschlüssen beschäftigt\nwerden, folgende Regelungen anzuwenden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 1 WEGZEITENREGELUNG FÜR FAHRTSTRECKEN AUSSERHALB DER ARBEITSZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Für jeden Dienstnehmer eines Arbeitgeberzusammenschlusses ist im\nEinvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ein Bezugsort zu definieren.\nEs kann nur ein Bezugsort (in der Regel der Sitz eines der beteiligten\nBetriebe) festgelegt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Für die Fahrtstrecke Wohnort - Bezugsort und zurück (Bezugsstrecke) wird\nkeine Vergütung geleistet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Sobald durch die Hin- oder Rückfahrt zu\u002Fvon einem\nArbeitgeberzusammenschluss- Betrieb ein tatsächlicher Mehraufwand an\nzurückzulegenden Kilometern im Vergleich zur Bezugsstrecke entsteht, erhält\nder Dienstnehmer amtliches Kilometergeld im Ausmaß der zusätzlichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wegstrecke. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Dienstnehmer\nder Mehraufwand der Fahrtkosten (Mehrkosten des Tickets) zu ersetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Ein zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu\u002Fvon einem\nArbeitgeberzusammenschluss- Betrieb wird abgegolten, sobald die jeweilige\nFahrtdauer die Fahrtdauer der Bezugsstrecke um mehr als 15 Minuten\nüberschreitet. Dies bedeutet, dass ein zeitlicher Mehraufwand von 15 Minuten\nnicht abgegolten wird. Übersteigt der zeitliche Mehraufwand 15 Minuten,\ngebührt für den zeitlichen Gesamtmehraufwand\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von 16 Minuten bis 30 Minuten - ein viertel Stundenlohn von 31 Minuten bis\n45 Minuten - ein halber Stundenlohn von 46 Minuten bis 60 Minuten - ein\ndreiviertel Stundenlohn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>darüber hinaus - entsprechend dem tatsächlichen zeitlichen\nGesamtmehraufwand ( 15 min)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 2 BEFRISTETE DIENSTVERHÄLTNISSE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Schließt ein Arbeitgeberzusammenschluss einen nicht länger als sechs\nMonate befristeten Dienstvertrag mit einem Dienstnehmer ab, so ist die\nVereinbarung einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit des Dienstverhältnisses\ndurch den Dienstgeber unwirksam.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ANLAGE V REGELUNG FÜR DIE BESCHÄFTIGUNG IM BUSCHENSCHANKBETRIEB\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Für Dienstnehmer, die in einem Buschenschankbetrieb gem. § 164 Abs. 1 Z. 2\nLAG beschäftigt werden, finden die Regelungen hinsichtlich der Zuschläge für\nNormalarbeitszeit während der Nachtruhezeit und an Sonntagen (§ 6 Z. 2.)\nkeine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Werden Dienstnehmer - welche einer anderen Kategorie (Anlage I) zugeordnet\nsind - nur teilweise in den Buschenschänken beschäftigt, so erhalten diese\nfür den jeweiligen Einsatz (stundenweise, tageweise) den Stundenlohn und die\nZuschläge der Kategorie des Buschenschankpersonals, sofern dies für den\njeweiligen Dienstnehmer im konkreten Zeitraum (Einsatzstunden, jeweiliger\nEinsatztag) im Gesamtergebnis günstiger ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beispiel: Wird ein der Kategorie „ungelernter Dienstnehmer\" zugeordneter\nDienstnehmer von 14 bis 21 Uhr im Buschenschankbetrieb beschäftigt, so ist\nfür diesen der Lohn aus der Kategorie ungelernter Dienstnehmer samt\nZuschlägen für diesen Zeitraum (14 - 21 Uhr) dem Lohn der Kategorie für das\nBuschenschankpersonal samt Zuschlägen gegenüberzustellen. Ergibt diese\nGegenüberstellung, dass die Anwendung der Kategorie des Buschenschankpersonals\nfür den Dienstnehmer günstiger ist, so ist dieser dementsprechend zu\nentlohnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Empfehlung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zum Zwecke der Bemessung der Beitragsgrundlage in der gesetzlichen\nSozialversicherung wird auch für sämtliche Dienstnehmer in Buschenschanken\ndie Anwendung des im Gastgewerbe geltenden Trinkgeldpauschales empfohlen. Es\nwird darauf hingewiesen, dass bei erheblichen Abweichungen (Abweichungen von\nmehr als 50 %) das Pauschale nicht gilt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\n",{"cbadate_start":44,"cbasignmultiple":48,"apprenticeships":52,"SOCSEC_trigger":56,"contracttrial":60,"contractseverancepay":64,"severance_dismissal_type":68,"sicknessmaxdays":72,"disabilitypay":76,"healthinsurance":80,"protectiveclothing":84,"monitoring":88,"WORKFAM_trigger":92,"paidmaternityleaveduration":96,"breastfeeding_dangerouswork":100,"deathrelatives":104,"deathrelativesleave":108,"marriage":112,"WORKHOURS_trigger":116,"hoursovertimemax":120,"PAIDLEAV_trigger":124,"bankholidays2":128,"ADMINISTRATIVE_trigger":132,"FLEXWORK_trigger":136,"PAYSCALES_trigger":140,"ONCERISE_trigger":144,"NOCTPREM_trigger":148,"SENIOR_trigger":152,"direct_participation_trigger":156,"strikes_trigger":160,"coverregion":164,"coverunion_trigger":168,"coveroccup4":172},{"bindId":45,"name":46,"text":47},"cbadate_start","1.Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. M","1.Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2022in Kraft.\n\n2.Er kann von jedem Vertragsteil nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung\neiner vierteljährigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Erfolgt keine\nKündigung, so läuft dieser Vertrag ein weiteres Jahr und kann zum Ablauf\ndieses Jahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist\ngekündigt werden. Die Lohnsätze der Anlage I können jederzeit unter\nEinhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats\ngekündigt werden.",{"bindId":49,"name":50,"text":51},"cbasignmultiple","abgeschlossen zwischen der Wiener Landwi","abgeschlossen zwischen der Wiener Landwirtschaftskammer, 1060 Wien,\nGumpendorfer Straße 15, einerseits und dem Österreichischen\nGewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1,\nandererseits.",{"bindId":53,"name":54,"text":55},"apprenticeships","§ 25 LEHRLINGSWESEN Das Lehrlingseinkomm","§ 25 LEHRLINGSWESEN\n\nDas Lehrlingseinkommen ist in der Lohntafel in Anhang I festgelegt. Im\nÜbrigen finden die Bestimmungen des LAG 2021 und LFBAG seine Anwendung.",{"bindId":57,"name":58,"text":59},"SOCSEC_trigger","§ 20 FREIZEIT WÄHREND DER KÜNDIGUNGSFRIS","§ 20 FREIZEIT WÄHREND DER KÜNDIGUNGSFRIST\n\n1.Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der\nKündigungsfrist auf Verlangen mindestens ein Fünftel der regelmäßigen\nwöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.\n\n2.Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen\nAnspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung hat,\nsofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom\nPensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).\n\n3.Die freien Tage können auch aufeinander folgend genommen werden.",{"bindId":61,"name":62,"text":63},"contracttrial","4.Ein Probedienstverhältnis darf längste","4.Ein Probedienstverhältnis darf längstens für die Dauer eines Monates\neingegangen und muss schriftlich vereinbart werden; es kann innerhalb dieser\nZeit von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. Nach Ablauf der Probezeit geht\nes bei Weiterbeschäftigung mangels einer anderweitigen Vereinbarung in ein\nDienstverhältnis auf unbestimmte Zeit über.\n\n5.Ist mit der Begründung des Dienstverhältnisses eine Änderung des\nWohnsitzes oder Aufenthaltsortes des Dienstnehmers verbunden oder wird eine\nsolche während der Dauer des Dienstverhältnisses im Interesse des\nDienstgebers notwendig, trifft den Dienstgeber mangels anderer Vereinbarung die\nVerpflichtung zum Ersatz der Umzugskosten, zu welchen insbesondere Fahrt- und\nTransportspesen sowie auch ein allfälliger Verdienstentgang zählen.",{"bindId":65,"name":66,"text":67},"contractseverancepay","§ 21 ABFERTIGUNG ALT 1.War der Dienstneh","§ 21 ABFERTIGUNG ALT\n\n1.War der Dienstnehmer ununterbrochen für eine bestimmte Zeitdauer bei ein\nund demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt\nihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Das\nMindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollen Dienstjahren 12 v. H.\ndes Jahresentgeltes und erhöht sich für jedes weitere volle Dienstjahr um 4\nv. H. des Jahresentgeltes bis zum vollen 25. Dienstjahr. Vom vollen 40.\nDienstjahr an erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere volle Dienstjahr\num 3 v. H. des Jahresentgeltes.",{"bindId":69,"name":70,"text":71},"severance_dismissal_type","3.Der Anspruch auf Abfertigung besteht n","3.Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne\nwichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen\nEntlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.\n\n4.Das Jahresentgelt umfasst den Barlohn (laufende Bezüge, Sonderzahlungen\nund sonstige wiederkehrende geldliche Zuwendungen des Dienstgebers) und die\nSachbezüge, welche nach den von der Abgabenverwaltung jeweils für Zwecke des\nSteuerabzuges vom Arbeitslohn und für Zwecke der Sozialversicherung für den\nBereich des Bundeslandes Wien kundgemachten Beträgen zu bewerten sind.",{"bindId":73,"name":74,"text":75},"sicknessmaxdays","§ 12 FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI DIENS","§ 12 FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI DIENSTVERHINDERUNG\n\nI.Anspruch auf Entgeltfortzahlung",{"bindId":77,"name":78,"text":79},"disabilitypay","5.Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunf","5.Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne\nder Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung\nseiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder\ndurch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch\nauf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis\nzur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die\nDauer von zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre ununterbrochen\ngedauert hat. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren\nursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit\nstehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes innerhalb eines\nDienstjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem 1. oder 2.\nSatz noch nicht erschöpft ist. Ist ein Dienstnehmer gleichzeitig bei mehreren\nDienstgebern beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur\ngegenüber jenem Dienstgeber, bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses\nAbsatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Dienstgebern entstehen\nAnsprüche nach Abs. 1.\n\n6.In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen eines Arbeitsunfalls oder einer\nBerufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Dienstverhinderung\ngemäß Abs. 5 gleichzuhalten.",{"bindId":81,"name":82,"text":83},"healthinsurance","3.Bei der Lohnauszahlung, die in der Reg","3.Bei der Lohnauszahlung, die in der Regel monatlich im Nachhinein erfolgt,\nist den Dienstnehmern eine Lohnabrechnung auszuhändigen, die das Entgelt\ngetrennt nach Zulagen und Überstunden sowie sämtliche Abzüge an Steuern,\nSozialversicherungsbeiträgen usw. ausweist. Die Zahlung hat spätestens bis\nzum 5. des Folgemonates zu erfolgen.\n\n4.Der Betriebsrat ist berechtigt, in die Lohnlisten und die dazugehörigen\nUnterlagen Einsicht zu nehmen und sie zu überprüfen. Die Organe der Land- und\nForstwirtschaftsinspektion sind befugt, von dem Betriebsinhaber die Vorlage der\nLohnlisten zu verlangen.",{"bindId":85,"name":86,"text":87},"protectiveclothing","Für Pflanzenschutzmaßnahmen und Ausbring","Für Pflanzenschutzmaßnahmen und Ausbringen von Dünger ist allen\nDienstnehmern für die Dauer solcher Arbeitsverrichtungen ein Zuschlag in der\nHöhe von fünfundzwanzig Prozent (25 %) zum jeweiligen Stundenlohn zu\nbezahlen, außer diese Tätigkeiten werden mit Maschinen (Kabinentraktor), die\neinen gleichwertigen oder besseren Schutz bieten, durchgeführt. Bei diesen\nArbeiten müssen den Dienstnehmern betriebseigene Schutzanzüge, nötigenfalls\nauch geeignete Handschuhe und Schutzbrillen, beigestellt werden.\n\n§ 10 BEISTELLUNG VON KÄLTE- UND REGENSCHUTZBEKLEIDUNG",{"bindId":89,"name":90,"text":91},"monitoring","3.Für Zeiträume, während derer ein Diens","3.Für Zeiträume, während derer ein Dienstnehmer wegen Krankheit,\nUnglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit an der Dienstleistung\nverhindert ist oder während derer er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei\nEntfall der Dienstleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart\nwerden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt\nwaren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Dienstverhinderung nicht\nals Urlaub.\n\n4.Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, doch muss ein Teil\nmindestens sechs Werktage betragen.",{"bindId":93,"name":94,"text":95},"WORKFAM_trigger","6.Der Urlaubsanspruch verjährt nach Abla","6.Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des\nUrlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei\nInanspruchnahme einer Karenz gemäß den §§ 35 bis 39 LAG 2021 um den\nZeitraum der Karenz.\n\nIV.Erkrankung während des Urlaubes",{"bindId":97,"name":98,"text":99},"paidmaternityleaveduration","5.Im Übrigen gelten die Mutterschutzbest","5.Im Übrigen gelten die Mutterschutzbestimmungen des LAG 2021, so\ninsbesondere für die Freigabe der erforderlichen Stillzeit, den\nKündigungsschutz und die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses\nund die Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes für Väter.\n\n§ 15 BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES, VORZEITIGER AUSTRITT,\nENTLASSUNG",{"bindId":101,"name":102,"text":103},"breastfeeding_dangerouswork","2.Werdende Mütter dürfen während der Sch","2.Werdende Mütter dürfen während der Schwangerschaft nicht mit schweren\nkörperlichen Arbeiten beschäftigt werden. Sie und stillende Mütter dürfen\nzu Überstundenarbeiten und zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nicht\nherangezogen werden.\n\n3.Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der\nvoraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden.\nDienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung\nnicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder\nKaiserschnittentbindungen verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen. Ist eine\nVeränderung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert\nsich die achtwöchige Schutzfrist",{"bindId":105,"name":106,"text":107},"deathrelatives","a)schwere Krankheit oder Todesfall von n","a)schwere Krankheit oder Todesfall von nahen Angehörigen;\n\nb) notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum\nzwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch\nErkrankung, Tod,",{"bindId":109,"name":110,"text":111},"deathrelativesleave","1.Der Dienstnehmer behält ferner den Ans","1.Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf sein Entgelt für die\ntatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens für die Dauer\neiner Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe\nohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.\n\n2.Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:",{"bindId":113,"name":114,"text":115},"marriage","eigene Hochzeit oder Begründung einer ei","eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sowie\nHochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder;\n\nd) Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin;",{"bindId":117,"name":118,"text":119},"WORKHOURS_trigger","§ 4 ARBEITSZEIT 1.Die wöchentliche Norma","§ 4 ARBEITSZEIT\n\n1.Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für alle Dienstnehmer\neinschließlich Lehrlinge",{"bindId":121,"name":122,"text":123},"hoursovertimemax","e)Die Wochenarbeitszeit darf einschließl","e)Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden in einem Zeitraum\nvon vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.\n\nf)Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht\nverweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände wie drohende\nWetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh\noder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung der Kultur eine\nVerlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.",{"bindId":125,"name":126,"text":127},"PAIDLEAV_trigger","§ 11 URLAUB I.Urlaubsanspruch","§ 11 URLAUB\n\nI.Urlaubsanspruch",{"bindId":129,"name":130,"text":131},"bankholidays2","5.Die Sonn- und gesetzlichen Feiertage n","5.Die Sonn- und gesetzlichen Feiertage nach dem LAG in der jeweils geltenden\nFassung sind gesetzliche Ruhetage: 1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai,\nChristi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1.\nNovember, 8., 25. und 26. Dezember.\n\nFür die gesetzlichen Feiertage ist das regelmäßige Entgelt zu\nbezahlen.",{"bindId":133,"name":134,"text":135},"ADMINISTRATIVE_trigger","g) Vorladung vor Gerichte, sonstige Behö","g) Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter,\nsofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges\nhat;\n\nh)Wohnungswechsel;",{"bindId":137,"name":138,"text":139},"FLEXWORK_trigger","§ 4A ANDERE VERTEILUNG DER WÖCHENTLICHEN","§ 4A ANDERE VERTEILUNG DER WÖCHENTLICHEN NORMALARBEITSZEIT („FLEXIBLE\nARBEITSZEIT“)\n\nDie Arbeitszeit kann den Betriebserfordernissen entsprechend innerhalb eines\nDurchrechnungszeitraumes wie folgt eingeteilt werden:",{"bindId":141,"name":142,"text":143},"PAYSCALES_trigger","ANLAGE I LOHNTAFEL gültig ab 1. Jänner 2","ANLAGE I LOHNTAFEL\n\ngültig ab 1. Jänner 2022",{"bindId":145,"name":146,"text":147},"ONCERISE_trigger","§ 7 SONDERZAHLUNGEN 1.Weihnachtsgeld:","§ 7 SONDERZAHLUNGEN\n\n1.Weihnachtsgeld:",{"bindId":149,"name":150,"text":151},"NOCTPREM_trigger","2.Für jede Überstunde an Wochentagen, an","2.Für jede Überstunde an Wochentagen, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen\nund während der Nachtruhezeiten gebührt eine besondere Entlohnung. Für\nÜberstunden an Wochentagen, die über die wöchentlich festgesetzte\nArbeitszeit hinausgehen, wird ein Zuschlag von 50 Prozent bezahlt; für\nDienstleistungen während der Nachtruhezeit, an Sonn- und gesetzlichen\nFeiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent auf den jeweiligen\nStundenlohn. Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr.\nEine solche Mehrdienstleistung kann innerhalb von 14 Tagen durch Freizeit im\nentsprechenden Verhältnis (1 : 1,5 bzw. 1 : 2) ausgeglichen werden.\n\n3.Für die in dem Buschenschank beschäftigten Dienstnehmer (Kategorie\nBuschenschankpersonal) finden die Regelungen hinsichtlich der Zuschläge für\nDienstleistungen während der Nachtruhezeit und an Sonntagen keine Anwendung,\nsofern es sich um Normalarbeitszeit handelt.",{"bindId":153,"name":154,"text":155},"SENIOR_trigger","6.Treuegeld für langjährig Beschäftigte ","6.Treuegeld für langjährig Beschäftigte\n\nDem Dienstnehmer gebühren zum",{"bindId":157,"name":158,"text":159},"direct_participation_trigger","§ 22 BETRIEBSRAT 1.In den Weinbaubetrieb","§ 22 BETRIEBSRAT\n\n1.In den Weinbaubetrieben, in denen mindestens fünf Dienstnehmer, die das\n16. Lebensjahr vollendet haben, dauernd beschäftigt sind, wird ein Betriebsrat\nder Dienstnehmer eingerichtet.",{"bindId":161,"name":162,"text":163},"strikes_trigger","§ 27 SCHLICHTUNG 1.Zur Schlichtung von S","§ 27 SCHLICHTUNG\n\n1.Zur Schlichtung von Streitfragen bei Auslegung dieses Kollektivvertrages\nist zunächst eine Schlichtungskommission berufen. Sie besteht aus drei\nVertretern der Wiener Landwirtschaftskammer und drei Vertretern der\nGewerkschaft PRO-GE. Die Mitglieder einigen sich auf die Person eines\nVorsitzenden aus ihrer Mitte.",{"bindId":165,"name":166,"text":167},"coverregion","Für das Bundesland Wien. 2.Fachlich:","Für das Bundesland Wien.\n\n2.Fachlich:",{"bindId":169,"name":170,"text":171},"coverunion_trigger","Für alle in diesen Betrieben beschäftigt","Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Dienstnehmer einschließlich\nder Lehrlinge, jedoch mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des\nGutsangestelltengesetzes.\n\nSoweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt\nsind, beziehen sie sich auf Frauen, Männer und Divers in gleicher Weise. Bei\nder Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische\nForm zu verwenden.",{"bindId":173,"name":170,"text":171},"coveroccup4","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>AUT Vienna Chamber of Agriculture - 2022\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2022-05-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;Ohne nähere Angaben\u003C\u002Fdiv>\n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Land- und Forstwirtschaft, Fischerei\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-NACE2004\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Sonstiges\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;In der Privatwirtschaft\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMEMPL_1\">\n                Name Gesellschaft: &rarr;&nbsp;Wiener Landwirtschaftskammer\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        PRO-GE - Die Produktionsgewerkschaft\n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section social-security-pensions\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SOCSEC_trigger\">Soziale Sicherheit und Renten\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-pensionfund\">Arbeitgeber trägt zur Pensionskasse der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilityfund\">Arbeitgeber trägt zum Arbeitsunfähigkeitsfond der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-unemploymentfund\">Arbeitgeber trägt zur Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section sickness-disability\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Krankheit und Unfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-sicknessmaxdaysnr\">\n                Maximale Tageszahl des bezahlten Krankenurlaubs &rarr;&nbsp;112 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-longtermillness\">Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-menstruationleave\">Bezahter Menstruationsurlaub &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilitypay\">Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n\n        \u003Cdiv class=\"section health-medical-assistence\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccess\">Medizinische Versorgung vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccessrelatives\">Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurance\">Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurancerelatives\">Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetypolicy\">Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetytraining\">Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-protectiveclothing\">Schutzkleidung bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-hivpolicy\">Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-monitoring\">Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und\u002F oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: &rarr;&nbsp;No clear provision\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-funeralpay\">Bestattungsleistungen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section work-family-arrangements\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKFAM_trigger\">Arbeits- und Familienarragements\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidmaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Mutterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;-10 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-jobsecuritymothers\">Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-maternitydiscrimination\">Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-breastfeeding_dangerouswork\">Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-riskassessment\">Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-alternatives\">Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-timeoff\">Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningnonstandard\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningpromotion\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv> \n            \u003Cdiv id=\"display-nursingmothers\">Einrichtungen\u002F Räumlichkeiten für stillende Mütter: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcareprovision\">Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcaresubsidy\">Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \u003Cdiv id=\"display-educationtuition\">Schulgeld\u002F Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \n            \n\n            \n                        \u003Cdiv id=\"display-deathrelativesleave\">\n                Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: &rarr;&nbsp;7 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n        \n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-contracttrialperiod\">\n                Dauer der Probezeit: &rarr;&nbsp;30 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-severance_perc\">\n                Abfindung nach 5 Dienstjahren (Anteil des Monatsgehalts): &rarr;&nbsp;240&nbsp;%\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-severance_perc_1_tenure\">\n                Abfindung nach einem Dienstjahr (Anteil des Monatsgehalts): &rarr;&nbsp;Insufficient data&nbsp;%\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspweek\">\n                Arbeitsstunden pro Woche: &rarr;&nbsp;40.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hoursovertimemax\">\n                Höchstgrenze für Überstunden: &rarr;&nbsp;8.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysdays\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;30.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysweeks\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;6.0 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-bankholidays2\">\n                Bezahlte Feiertage: &rarr;&nbsp;New Year's Eve \u002F Day of Solidarity of World Azerbaijanis (31st December), Dreikönigsfest (6. Januar), Ostermontag, Nationalfeiertag (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Nationalfeiertag (26. Oktober ), Allerheiligen, Mariä Empfängnis , Christmas Eve (24th December), Weihnachten (25. Dezember)\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysfixeddays\">\n                Festgelegte Tage für Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;13.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-schedulesrestpw\"> Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-sundays_year\">\n                Maximale Anzahl an Sonn-\u002F Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n             \n            \n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-administrativedays\">\n                Bezahlter Urlaub um vor Gericht zu erscheinen oder für administrative Aufgaben: &rarr;&nbsp;7.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Ja\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;Yes, in more than one table\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ONCERISE_trigger\">Einmalige Extrazahlung:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n                \u003Cdiv id=\"display-extrapayfirmperformance\">Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-NOCTPREM_trigger\">Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: &rarr;&nbsp;200 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowancetype1\">Nur Nachtarbeitszuschläge: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-OVERTIME_trigger\">Überstundenzuschläge:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SUNDAY_trigger\">Zuschläge für Sonntagsarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-sundayallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Sonntagsarbeit: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SENIOR_trigger\">Dienstalterprämie\u003C\u002Fh4>\n\n                \u003Cdiv id=\"display-longserviceallowanceperc1\">\n                    Dienstalterprämie: &rarr;&nbsp;35.0 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-longserviceallowancetype2\">\n                    Dienstalterprämie nach: &rarr;&nbsp;5 Dienstjahre\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;Nein\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    \u003C\u002Fdiv>\n\n\u003C\u002Fhtml>\n",[],[],"collective_agreement",[179],{"title":37,"slug":33},[181],{"type":182,"data":183},"call_to_action_body_block",{"title":184,"description":185,"variant":186,"link":187},"Tarifverträge vergleichen","Vergleichen Sie die Artikel der Tarifverträge in Österreich zwischen einzelnen Sektoren, Themen und Ländern","dark",{"title":184,"url":188,"description":184,"rel":189,"type":190},"\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002Ftarifvertrage-vergleichen","follow","internal",[192],{"type":182,"data":193},{"title":184,"description":185,"variant":186,"link":194},{"title":184,"url":188,"description":184,"rel":189,"type":190},[]]