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März 2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Redaktionelle Anmerkungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Quelle: Gewerkschaft PRO-GE [Druckfassung]\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 1 VERTRAGSPARTNER\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbasignsingle\">\u003Cp>Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen dem Österreichischen\nRaiffeisenverband, 1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1,\neinschließlich seiner Mitgliedsgenossenschaften in Niederösterreich\neinerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE,\n1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 andererseits.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 2 GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.Räumlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Fachlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für alle der RWA - Raiffeisen Ware Austria AG angeschlossenen Raiffeisen-\nLagerhäuser in Niederösterreich und deren Nebenbetriebe, wie Mühlen und\nSägen, soweit diese dem Landarbeitsgesetz (LAG) unterliegen, sowie die LAPRO\nGesmbH.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Persönlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-apprenticeships\">\u003Cp>Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Lehrlinge, wobei\nalle geschlechtsspezifischen Bezeichnungen geschlechtsneutral zu verstehen\nsind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 3 GELTUNGSDAUER\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_start\">\u003Cp>1.Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.März 2022in Kraft\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Dieser Kollektivvertrag sowie auch einzelne Bestimmungen desselben können\nvon jedem Vertragspartner nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer\ndreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt\nwerden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>3.Die Lohntafel, die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages\nbildet, oder die dort festgesetzten Lohnsätze können von jedem\nVertragspartner unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu jedem\nMonatsende mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Während dieser Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw.\nAbänderung oder Ergänzung der Vereinbarungen von den vertragsschließenden\nParteien zu führen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Die gekündigten Vertragsbestimmungen bleiben so lang in Geltung, bis sie\ndurch neue Vereinbarungen ersetzt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 4 GÜNSTIGKEITSKLAUSEL\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Auf die dem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnisse sind die\nBestimmungen der NÖ Landarbeitsordnung (NÖ LAO) und die einschlägigen\narbeits- und sozialrechtlichen gesetzlichen Regelungen in der jeweils gültigen\nFassung anzuwenden, insoweit der Kollektivvertrag keine für die Dienstnehmer\nbesseren Regelungen enthält.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 5 EINSTELLUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Jede Neuaufnahme von Dienstnehmern ist dem Betriebsrat vom Dienstgeber\nunverzüglich mitzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contracttrial\">\u003Cp>2.Eine Einstellung auf Probe kann nur auf die Dauer von höchstens einem\nMonat erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Dienstverhältnisse können wie folgt auf verschiedene Weise vereinbart\nwerden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>a)Dienstverhältnis auf Probe:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Probemonat muss mit dem Dienstnehmer schriftlich vereinbart werden.\nWährend dem Probemonat kann es beiderseits täglich zum Arbeitsschluss gelöst\nwerden. Wird der Dienstnehmer länger als die vereinbarte Probezeit\nbeschäftigt und erfolgt keine Vereinbarung mit ihm, so geht es automatisch in\nein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit über.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit eingegangen werden, enden mit\nAblauf der festgesetzten Zeit. Eine Kündigung ist bei Beendigung eines\nDienstverhältnisses auf bestimmte Zeit nicht erforderlich. Wird der\nDienstnehmer über die vertraglich vereinbarte Zeit hinaus weiter beschäftigt,\ngeht das Dienstverhältnis in ein solches auf unbestimmte Zeit über.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Beendigung eines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit ist §\n21 anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Mit Begründung des Dienstverhältnisses ist zwischen Dienstgeber und\nDienstnehmer ein schriftlicher Dienstvertrag abzuschließen. Dieser\nDienstvertrag soll alle Punkte enthalten, die vertraglich zu regeln sind bzw.\nbereits mündlich vereinbart wurden. Der Dienstvertrag soll aber jedenfalls den\nMindesterfordernissen eines Dienstzettels entsprechen (s.h. Musterdienstvertrag\nim Anhang). Weitere Vereinbarungspunkte können darüber hinaus darin\naufgenommen werden. Jedem Dienstnehmer ist ein unterfertigtes Exemplar\nauszuhändigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Allfällige hieraus entstehende Kosten und Gebühren sind vom Dienstgeber zu\ntragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Jedem Dienstnehmer sind alle Veränderungen seines Dienstverhältnisses\n(Umstufungen, Lohnregulierungen) mittels Dienstschein bekannt zu geben. Der\nBetriebsrat ist hievon in Kenntnis zu setzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Änderungen, die den Dienstnehmer zum Nachteil betreffen, sind schriftlich\nzu vereinbaren und dem Betriebsrat entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen\nmitzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKHOURS_trigger\">\u003Ch3>§ 6 ARBEITSZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourspweek_select\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKHOURS_trigger\">\u003Cp>1.Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, soweit in der\nFolge nichts anderes bestimmt ist 38,5 Stunden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Arbeitspausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Maximal 1,5 Stunden je Woche (von 38,5 auf 40 Wochenstunden) gelten als\nMehrarbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Bei Dienstleistungen außerhalb der ständigen Dienststelle wird die Zeit\nvom Arbeitsbeginn bis zur Rückkehr bzw. Arbeitsbeendigung als durchlaufende\nArbeitszeit gerechnet (ausgenommen tatsächlich in Anspruch genommener\nPausen).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Die Aufteilung der Wochenarbeitszeit erfolgt unter Berücksichtigung der\njeweiligen Betriebserfordernisse im Einvernehmen mit dem Betriebsrat\n(Betriebsvereinbarung).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Über Betriebsvereinbarung kann im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer die\ntägliche Normalarbeitszeit entsprechend § 153 Abs. 3 LAG auf höchstens 10\nStunden ausgedehnt werden, wenn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)in dieser Woche die Wochenarbeitszeit auf höchstens 4 Tage verteilt wird,\nund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende höchstens 11 Stunden liegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bis zum 1. Juli 2018 über Betriebsvereinbarungen geregelte Pausen können\ndiese Zeit um die Länge der Pause verlängern.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Teilzeitarbeitnehmer gilt darüber hinaus, dass damit die\nwöchentlichen Arbeitstage entsprechend dem Anstellungsausmaß auf das\nMindestmaß reduziert werden müssen. Bei Pflegeteilzeit nach § 63 LAG und\nElternteilzeit nach §§ 44, 45 und 51 LAG kann eine abweichende Verteilung\nvereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Am 24. und 31. Dezember endet die Arbeitszeit bei Fortzahlung des Lohnes\nfür die dadurch entfallenden Arbeitsstunden um 12 Uhr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.ls Nachtruhezeit gilt die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. Im Übrigen\ngelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Während der Arbeitsspitzen der Erntezeit kann zwischen Betrieb und\nBetriebsrat Schichtarbeit schriftlich vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Hinsichtlich der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes bei Nachtarbeit\nwird auf die einschlägigen Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes verwiesen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SCHEDULE_trigger\">\u003Ch3>§ 6A BESCHÄFTIGUNG VON DIENSTNEHMERN AN SAMSTAGEN NACH 13:00 UHR\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Das Beschäftigen von Dienstnehmern an Samstagen nach 13:00 Uhr in Haus-,\nGarten- und Baumärkten wird unter den folgenden Bedingungen zugelassen. Die\ngenerelle Arbeitszeitregelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne\nBetriebsrat durch Einzelvertrag zu regeln. Grundsätzlich sollen die\nDienstnehmer nur an 2 Samstagen innerhalb von 4 Wochen beschäftigt werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Für die Tätigkeit an Samstagen ab 13:00 Uhr gebührt eine\nZeitgutschrift.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese beträgt pro Stunde 30 % (18 Minuten), wenn die Konsumation der\nZeitgutschrift in ganzen Tagen in Zusammenhang mit der Wochenend- oder\nFeiertagsruhe erfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Die Zeitgutschrift beträgt 50 % (30 Minuten) pro Stunde, wenn eine\nKonsumation nach lit. a) nicht möglich ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Kann das Zeitguthaben nicht innerhalb von 3 Monaten, gerechnet ab der\nerfolgten Dienstleistung, konsumiert werden, gebührt an Stelle der\nZeitgutschrift ein finanzieller Zuschlag. Dieser Zuschlag beträgt 50 % einer\nNormalstunde. Der Divisor für die Berechnung beträgt 1\u002F167. Dieser Zuschlag\ngebührt auch dann, wenn das Zeitguthaben wegen Beendigung des\nDienstverhältnisses nicht konsumiert werden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-FLEXWORK_trigger\">\u003Ch3>§ 6B FLEXIBILISIERTE ARBEITSZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Die Flexible Arbeitszeit dient\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>a.zur Abdeckung zyklischer Schwankungen des Arbeitsaufkommens in einzelnen\nzu definierenden Bereichen sowie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b.der individuellen Gestaltung des Arbeitslebens durch den Dienstnehmer.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Zeitaufzeichnung hat bei flexibler Arbeitszeit ohne automatischen\nZeitabzug zu erfolgen. Automatische Zeitabzüge von Pausen, die bis zum 1. Juli\n2018 über Betriebsvereinbarungen geregelt sind, stehen der flexibilisierten\nArbeitszeit nicht entgegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Flexibilisierte Arbeitszeit kann ausschließlich über eine\nBetriebsvereinbarung und nur für Vollzeit-Anstellungen vereinbart werden. Die\nBetriebsvereinbarung muss definieren:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)die Länge des Durchrechnungszeitraums,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Beginn und Ende des Durchrechnungszeitraums,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)die maximale wöchentliche Normalarbeitszeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)die maximale tägliche Normalarbeitszeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)die maximale Höhe der Übertragungsmöglichkeiten und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)die betroffene Arbeitnehmergruppe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Jugendliche und werdende Mütter dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen\nArbeitszeitbestimmungen ihre Arbeitsleistung erbringen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Die Lohnzahlung im Durchrechnungszeitraum erfolgt mit gleichbleibendem\nMonatslohn (für 38,5 Wochenstunden Normalarbeitszeit).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Dienstpläne sollen spätestens 4 Wochen im Vorhinein den Dienstnehmern\nbekannt gegeben werden. Änderungen derselben müssen bis spätestens 2 Wochen\nvor Beginn des Dienstplans vorgenommen und bekannt gegeben werden. Änderungen\ninnerhalb dieser Frist von 2 Wochen bzw. im laufenden Dienstplan sind nur im\nEinvernehmen mit dem Arbeitnehmer möglich oder als Überstunde zu bewerten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, so ist die betriebsübliche\nNormalarbeitszeit nach § 6 (4) dieses Werktages in die Normalarbeitszeit\ndieser Woche einzurechnen. Beim Urlaubsverbrauch ist je beanspruchten\nUrlaubstag bzw. je beanspruchter Urlaubswoche die in diesen Zeitraum fallende\nvereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Der Durchrechnungszeitraum kann für einzelne Berufsgruppen auf höchstens\n52 Wochen verlängert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Am Ende des Durchrechnungszeitraums kann ein Stundenguthaben bzw.\nStundendefizit von jeweils 20 Stunden in den nächsten Durchrechnungszeitraum\nübertragen werden. Darüber hinaus sind am Ende des Durchrechnungszeitraums\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)bestehende Mehrleistungen mit einem Überstundenzuschlag entsprechend § 7\n(2) abzugelten bzw.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Minusstunden auf 0 zu setzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Im Falle des Beginns des Dienstverhältnisses im Verlaufe eines\nDurchrechnungszeitraumes ist die Arbeitszeiteinteilung für diesen Dienstnehmer\nso festzulegen, dass bis zum Ende des Durchrechnungszeitraumes die\ndurchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden erreicht wird. Ist dies\nnicht der Fall, können fehlende Arbeitsstunden der Arbeiter nicht angelastet\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann auf höchstens 45 Stunden\nausgedehnt werden, wenn die Normalarbeitszeit auf höchstens 5 Tage pro Woche\naufgeteilt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Eine Erweiterung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ist\nentsprechend § 6 (5) möglich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im\nDurchrechnungszeitraum erforderliche Ausgleich von Zeitguthaben ist unter\nBerücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmer und unter Bedachtnahme der\njeweiligen Betriebserfordernisse tunlichst in ganzen Tagen zu gewähren.\nJedenfalls hat die Arbeitszeit im Falle des Ausgleichs von Zeitguthaben\nmindestens 4 Stunden zu betragen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von\ntatsächlich weniger als 32 Stunden ist der Ausgleich von Zeitguthaben\njedenfalls in ganzen Tagen zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit der Zeitpunkt des Ausgleichs\nvon Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt, und bestehen nach Ablauf des\nhalben Durchrechnungszeitraums Zeitguthaben, ist der Ausgleichszeitpunkt\nentsprechend § 32 LAG binnen vier Wochen festzulegen oder der Ausgleich binnen\n13 Wochen zu gewähren. Andernfalls kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des\nAusgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen selbst bestimmen,\nsofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt\nentgegenstehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>13.Erkrankt (verunglückt) ein Arbeitnehmer während des Zeitausgleichs,\nohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden\nauf Zeitausgleichstage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Arbeitnehmer\ndurch die Erkrankung arbeitsunfähig war, nicht auf den Zeitausgleich\nangerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.\nDer Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer die\nErkrankung unverzüglich mitzuteilen und nach Aufforderung eine Bestätigung\nnachzubringen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14.Wird ein Dienstverhältnis im Verlauf eines Durchrechnungszeitraumes\naufgelöst, so sind allfällige Stunden, die über die durchschnittliche\nWochenarbeitszeit von 38,5 Stunden hinausgehen, mit Überstundenzuschlägen\nentsprechend § 7 (2) zu vergüten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Allenfalls auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit fehlende\nArbeitsstunden können auf noch ausstehende Entgeltbestandteile aufgerechnet\nwerden, ausgenommen im Falle der Kündigung des Dienstverhältnisses durch den\nDienstgeber, des berechtigten vorzeitigen Austrittes oder der\nungerechtfertigten Entlassung. In diesen Fällen ist eine Aufrechnung nicht\nmöglich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-CONSECUTVESUNDAYS_trigger\">\u003Ch3>§ 7 ÜBERSTUNDEN, MEHRARBEIT, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Mehrarbeit ist als Normalstunde - ohne Zuschlag - zu vergüten\n(Bruttomonatslohn ist durch 167 zu teilen) oder im Einvernehmen an Stelle der\nBezahlung durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1:1 im Durchrechnungszeitraum\nabzugelten. Mehrarbeitsstunden bis zu einem Ausmaß von zehn Stunden können in\nden nächsten Durchrechnungszeitraum vorgetragen werden. Darüber hinausgehende\nMehrarbeitsstunden sind als Normalstunden ohne Zuschlag abzugelten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Kommentar zu Ziffer 1:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Mehrarbeitszeit gilt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)jene vom Dienstgeber angeordnete oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)durch Umstände, die vom Dienstgeber nicht veranlasst, aber für den\nBetrieb notwendig wurden, geleistete Arbeitszeit im Ausmaß der Verkürzung der\nwöchentlichen Arbeitszeit - maximal 1,5 Stunden je Woche -, soweit sie 40\nStunden pro Woche nicht übersteigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-overtimeallowancetype_general\">\u003Cp>2.Arbeitszeiten, die vom Dienstgeber angeordnet werden und über die\nfestgelegte Normalarbeitszeit, inklusive der 1,5 Mehrarbeitsstunden\nhinausgehen, sind Überstunden. Für die Überstunde an Werktagen gebührt ein\nZuschlag von 50 Prozent zum Normalstundenlohn, sofern die Mehrdienstleistungen\nnicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jenes Monats, in dem sie geleistet\nwurden, durch Freizeit (1:1,5 bzw. 1:2) einvernehmlich ausgeglichen werden\nkönnen. Der Überstundendivisor beträgt 1\u002F164.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Leistungen an einem Feiertag, die während der fiktiven\nNormalarbeitszeit dieses Tages erbracht werden, beträgt der Zuschlag 200\nProzent des Normalstundenlohnes (der Grundstundenlohn ist bereits im Monatslohn\nenthalten). Für weitere Feiertagsstunden gebührt der Grundstundenlohn mit 100\nProzent Zuschlag.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Kommentar zu Ziffer 2:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Als Überstunde gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)jene vom Dienstgeber angeordnete oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)durch Umstände, die vom Dienstgeber nicht veranlasst, aber für den\nBetrieb notwendig gewordene, geleistete Arbeitszeit die über die vereinbarte\nwöchentliche Normalarbeitszeit inklusive der Mehrarbeitsstunden hinausgeht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Kommt dieser Ausgleich nicht zustande, so sind diese Mehrdienstleistungen\nmit den entsprechenden Zuschlägen als Überstunden zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die über die Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche hinausgehenden\nwöchentlichen Mehrarbeits- und Überstundenleistungen sind mittels aufgelegten\nÜberstundenaufzeichnungsformularen (Anhang 3) monatlich dem Betrieb gegenüber\nvom Dienstnehmer geltend zu machen. Die Auszahlung kann nur nach dieser\nGeltendmachung erfolgen. Der Dienstgeber hat die zur Entgegennahme der\nFormulare befugten Personen allen Dienstnehmern bekannt zu geben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-NOCTPREM_trigger\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-shiftallowancetxt\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SUNDAY_trigger\">\u003Cp>3.Dienstleistungen bei Nachtarbeit mit Ausnahme der Schichtarbeit (§ 6 Abs.\n7) sowie Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen - innerhalb der\nNormalarbeitszeit - werden mit einem Zuschlag von 100 % zum Normalstundenlohn\nvergütet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Bei Schichtarbeit gemäß § 6 Abs. 7 wird für die Nachtarbeit ein\nZuschlag von 25 Prozent pro Nachtschicht gewährt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>5.Die Leistung von Mehrarbeit und Überstunden über die normale Arbeitszeit\ndarf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie\ninsbesondere drohende Wetterschläge oder sonstige Elementarereignisse, ferner\nGefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung\ndes Waldbestandes, eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig\nmachen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-bankholidays1\">\u003Cp>6.Als gesetzliche Feiertage gemäß dem Landarbeitsgesetz gelten: 1. und 6.\nJänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam,\n15. August, 26. Oktober,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.November, 8., 25. und 26. Dezember. Als Feiertag gilt zusätzlich der Tag\ndes Landespatrons von NÖ, das ist der 15. November (Hl. Leopold).\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 8 ENTLOHNUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Die Abrechnung des Arbeitslohnes erfolgt monatlich im Nachhinein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_determined\">\u003Cp>2.Die in der Lohntafel festgesetzten Löhne sind Mindestlöhne.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Anlässlich der Monatslohnabrechnung ist den Dienstnehmern ein\nstandardisierter Lohnzettel, der das Entgelt (Zulagen, Überstunden usw.) und\nBeiträge an die MV - Kasse i.S. des BMVG, sowie sämtliche Abzüge an Steuern,\nSozialversicherungsbeiträgen usw. jeweils gesondert auszuweisen hat,\nauszuhändigen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 9 ZULAGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Zur Abgeltung der erhöhten Auslagen für Mittag- bzw. Abendessen gebührt\ndem Fahrpersonal bei einer betriebsbedingten Abwesenheit von der\nBetriebsstätte, wenn sie in die volle Mittagszeit fällt, ein Zehrgeld von €\n13,80 pro Tag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Fahrten, die bis nach 21 Uhr andauern, gebührt außerdem ein Zehrgeld\nvon € 10,70 pro Tag. Bei Fahrten, die vor 5 Uhr angetreten werden und die\nBetriebsabwesenheit sechs Stunden andauert, gebührt außerdem ein Zehrgeld von\n€ 5,60.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Alle anderen Mitarbeiter erhalten bei Dienstleistungen außerhalb der\nständigen Dienststelle eine Mittagsdiät von € 4,90.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Für Übernachtungen werden €9,10 vergütet. Sind die Nächtigungskosten\nhöher, so wird die Hotelrechnung gegen Vorlage bezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kommentar zu Ziffer 2:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nachtfahrten (20 bis 6 Uhr) sind mit 100 Prozent Zuschlag zum Stundenlohn zu\nbezahlen. Findet eine Übernachtung statt, so gilt die Schlaf- bzw.\nNächtigungszeit nicht als Arbeitszeit. In diesen Fällen gebührt das\nNächtigungsgeld.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Bei Arbeiten in der praktischen Schädlingsbekämpfung sowie beim Beizen\nvon Saatgut gebührt dem Dienstnehmer eine Zulage von 20 Prozent zum\nStundenlohn. Diese Zulage entfällt, wenn durch ein einvernehmlich geregeltes\nPrämiensystem der Dienstnehmer eine Prämie im Ausmaß von mindestens 20\nProzent des Stundenlohnes erreicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Für den tatsächlichen Zeitraum der Reinigung von Silozellen und\nElevatorgruben wird dem Dienstnehmer, der die Reinigung durchführt, ein\nZuschlag von 20 Prozent auf den Stundenlohn bezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Für das Abtragen von Kohle und Koks wird pro Tonne eine Schmutzzulage von\n€3,10 gewährt. Bereits für diese Tätigkeit bezahlte Zulagen und\nÜberzahlungen können angerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Für den tatsächlichen Zeitraum von Arbeiten in geschlossenen Lagerhallen\nwährend der Getreideeinlagerung wird ein Zuschlag von 10 % zum Stundenlohn\nbezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 10 AKKORDARBEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Akkordarbeiten sind mit dem Betriebsrat, wo ein solcher nicht besteht, mit\nden Dienstnehmern festzusetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Akkordlöhne für einzelne Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten sind unter\nMitwirkung des Betriebsrates festzusetzen, falls zwischen Dienstgeber und dem\nbetreffenden Dienstnehmer eine Einigung nicht zustande kommt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Akkordlöhne sind in einer Höhe zu vereinbaren, die es dem Dienstnehmer\nermöglicht, innerhalb der festgesetzten Normalarbeitszeit einen um mindestens\n25 Prozent höheren Verdienst als im Zeitlohn zu erreichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Jugendliche dürfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht im\nAkkord beschäftigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 11 ARBEITSKLEIDUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Ständige Dienstnehmer erhalten von ihrem Dienstgeber jährlich zwei\nArbeitsanzüge, die Eigentum der Firma bleiben. Die Reinigung und\nInstandhaltung obliegt dem Dienstnehmer.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kommentar:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitsanzug ist bei Dienstantritt auszufolgen bzw. wird jährlich\nanfangs Juli und anfangs Jänner erneuert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinsichtlich der Kleidung des Fahrpersonals wird auf das Kraftfahrgesetz\nverwiesen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-protectiveclothing\">\u003Ch3>§ 12 SCHUTZKLEIDUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Bei Arbeiten mit Handelsdünger, Spritz- oder anderen chemischen Mitteln\nsind den betreffenden Dienstnehmern entsprechende Schutzkleider bzw.\nSchutzmittel zur Verfügung zu stellen. Kommentar:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Hinsichtlich der Schutzkleidung wird auf § 237 LAG i.d.j.g.F.\nhingewiesen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 13 SCHUTZ DER FRAUEN UND JUGENDLICHEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Bezüglich des Schutzes der Frauen (Mutterschutz) und Jugendlichen gelten\ndie Bestimmungen des LAG. Insbesondere §§ 169 ff LAG sowie 181ff LAG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kommentar:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht zur Leistung von Überstunden,\nNachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit herangezogen werden;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-riskassessment\">\u003Cp>2.Werdende Mütter sind verpflichtet, den Eintritt der Schwangerschaft dem\nDienstgeber mitzuteilen. Sie dürfen nicht zu schweren körperlichen Arbeiten\nund Überstunden verwendet werden. Weiters sind sie acht Wochen vor der\nNiederkunft von jeder Arbeit zu befreien (Lohnausfall gemäß\nMutterschutzgesetz vergütet die Krankenkasse).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-paidmaternityleaveduration\">\u003Cp>Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer\nEntbindung nicht beschäftigt werden; nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten\noder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen.\nIst eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so\nverlängert sich diese achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß\ndieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von sechzehn Wochen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Die erforderliche Stillzeit ist freizugeben.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-jobsecuritymothers\">\u003Cp>5.Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf\nvon vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden, es\nsei denn, dass dem Dienstgeber die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung\nnicht bekannt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der\nSchwangerschaft beziehungsweise Entbindung binnen fünf Arbeitstagen nach\nAusspruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung binnen fünf\nArbeitstagen nach Zustellung, dem Dienstgeber bekannt gegeben wird.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>7.Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses, das dem §177\nAbs. 1 LAG unterliegt, ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich\nvereinbart wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Schutzfrist\nein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgeltes (Karenzurlaub) bis zum Ablauf von\nzwei Jahren nach der Entbindung zu gewähren. Wird Karenzurlaub vereinbart, so\nerstreckt sich der Kündigungsschutz bis zum Ablauf von vier Wochen nach\nBeendigung des Karenzurlaubes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 14 FREIZEIT FÜR DIENSTNEHMER MIT EIGENER WIRTSCHAFT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft wird die zur Verrichtung von\nunaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit (z.B. Anbau - Ernte) im gegenseitigen\nEinvernehmen ohne Entlohnung freigegeben. Diese Freizeit gilt nicht als\nUnterbrechung des Dienstverhältnisses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAIDLEAV_trigger\">\u003Ch3>§ 15 URLAUBSRECHT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>A.Urlaub\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-holidaysdays\">\u003Cp>1.Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein ununterbrochener\nbezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger\nals 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Dienstjahres\nauf 36 Werktage. Der Samstag gilt als Werktag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten\nDienstjahres im Verhältnis zu der im Dienstjahr zurückgelegten Dienstzeit,\nnach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht der\ngesamte Urlaubsanspruch mit dem Beginn des Dienstjahres.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>3.Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorangegangenen\nDienst-(Lehr)Verhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, werden\nauf die sechsmonatige Frist des Abs. 2 betreffend das erste Dienstjahr\nangerechnet. Ebenso auf die Bemessung des Urlaubsausmaßes und die Berechnung\ndes Urlaubsjahres als Dienstzeiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann anstelle des\nDienstjahres das Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr\nvereinbart werden. Solche Vereinbarungen können unbeschadet des § 425 LAG\nvorsehen, dass\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im laufenden Urlaubsjahr begründet wurde\nund welche die Wartezeit (das sind die ersten sechs Monate des\nDienstverhältnisses unter Anrechnung von Vordienstzeiten s.h. Pkt. 3) zu\nBeginn des neuen Urlaubsjahres noch nicht erfüllt haben, für jeden begonnenen\nMonat 1\u002F12 des Jahresurlaubes erhalten; ist die Wartezeit erfüllt, gebührt\nder volle Urlaub;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenem Kalenderjahr\n(Jahreszeitraum) gebührt, in das (in den) der überwiegende Teil des\nDienstjahres fällt;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)die Ansprüche der zu Beginn des neuen Urlaubsjahres mindestens ein Jahr\nbeim selben Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer für den\nUmstellungszeitraum gesondert berechnet werden. Umstellungszeitraum ist der\nZeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres\noder des sonstigen vereinbarten Jahreszeitraumes. Jedenfalls müssen für den\nUmstellungszeitraum dem Dienstnehmer ein voller Urlaubsanspruch und ein\nzusätzlicher aliquoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres\nbis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen. Auf den Urlaubsanspruch im\nUmstellungszeitraum ist ein für das Dienstjahr vor der Umstellung gebührender\noder bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Begünstigte Behinderte, im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes\ni.d.j.g.F, haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei\nArbeitstagen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>B.Anrechnungsbestimmungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind Dienstzeiten bei demselben\nDienstgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate\naufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn\ndie Unterbrechung durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des\nDienstnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine\nvom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Vordienstzeiten bei landwirtschaftlichen Warengenossenschaften in\nNiederösterreich (Lagerhausgenossenschaften, Molkereigenossenschaften,\nWinzergenossenschaften, Brennereigenossenschaften,\nGemüseverwertungsgenossenschaften) werden beim Urlaubsausmaß zur Gänze\nangerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Auf die weiteren Bestimmungen des LAG zur Anrechnung wird verwiesen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>C.Verbrauch des Urlaubes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber und dem\nDienstnehmer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Betriebes und der\nErholungsmöglichkeit des Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat\nso zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in\ndem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Für Zeiträume, während deren ein Dienstnehmer wegen Krankheit,\nUnglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit an der Dienstleistung\nverhindert ist oder während deren er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei\nEntfall der Dienstleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart\nwerden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt\nwaren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Dienstverhinderung nicht\nals Urlaub.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, doch muss ein Teil\nmindestens sechs Werktage betragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Hat der Dienstnehmer in Betrieben, in denen ein für ihn zuständiger\nBetriebsrat errichtet ist, den von ihm gewünschten Zeitpunkt für den Antritt\nseines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles in der Dauer von mindestens zwölf\nWerktagen dem Dienstgeber mindestens drei Monate vorher bekannt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gegeben und kommt eine Einigung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht\nzustande, so sind die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates\nfortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer\nden Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, es sei denn, der\nDienstgeber hat während eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und nicht\nweniger als sechs Wochen vor dem vom Dienstnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des\nUrlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die\nKlage beim zuständigen Arbeitsgericht eingebracht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des\nUrlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei der\nInanspruchnahme einer Karenz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>D.Erkrankung während des Urlaubes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Erkrankt oder verunglückt ein Dienstnehmer während des Urlaubes, ohne\ndies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf\nWerktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Dienstnehmer durch die\nErkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn\ndie Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Übt ein Dienstnehmer während seines Urlaubes eine dem Erholungszweck\nwidersprechende Erwerbstätigkeit aus, so finden die Bestimmungen nach Ziffer 1\nkeine Anwendung, wenn die Erkrankung (der Unglücksfall) mit dieser\nErwerbstätigkeit im Zusammenhang steht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer die\nErkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom\nDienstnehmer zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als\nrechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes\nnachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Dienstnehmer ohne\nschuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung, Dauer\nder Arbeitsunfähigkeit und Ursache (Krankheit oder Arbeitsunfall ohne\nDiagnose) der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Dienstnehmer\nwährend des Urlaubes im Ausland, so muss dem ärztlichen Zeugnis eine\nbehördliche Bestätigung darüber beigefügt sein, dass es von einem zur\nAusübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche\nbehördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche\nBehandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und\nhierüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der\nDienstnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Ziffer 1 nicht\nanzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>E.Urlaubsentgelt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das\nEntgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt\ndarf für die Urlaubsdauer nicht gemindert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.In allen anderen Fällen ist für die Urlaubsdauer das regelmäßige\nEntgelt zu zahlen. Regelmäßiges Entgelt ist jenes Entgelt, das dem\nDienstnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen\nleistungsbezogenen Prämien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt nach dem\nDurchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung\nnur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer während des Urlaubes\nnicht in Anspruch, so gebührt ihm an ihrer Stelle für jeden Urlaubstag\neinschließlich der in den Urlaub fallenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonn- und Feiertage eine Vergütung in der Höhe des Eineinhalbfachen der\nfür Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Als Entgelt gelten nicht Aufwandsentschädigungen sowie jene Sachbezüge\nund sonstigen Leistungen, welche wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit\nder Erbringung der Arbeitsleistung von Dienstnehmern während des Urlaubes\nnicht in Anspruch genommen werden können.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Als sonstige Leistungen im Sinne der lit. E Ziff. 6 kommen als Entgelt\ninsbesondere in Betracht: Fehlgeldentschädigungen, soweit sie von der\nEinkommensteuer befreit sind, ferner Tages- und Nächtigungsgelder,\nTrennungsgelder, Entfernungs-zulagen, Fahrkostenvergütungen, freie oder\nverbilligte Mahlzeiten oder Getränke, die Beförderung der Dienstnehmer\nzwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie der\nteilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des\nDienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts gelten auch\nÜberstundenpauschalen sowie Leistungen von Überstunden, die auf Grund der\nArbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht\nangetreten worden wäre. Hat der Dienstnehmer vor dem Urlaub regelmäßig\nÜberstunden geleistet, so sind diese bei der Entgeltbemessung im bisherigen\nAusmaß mit zu berücksichtigen, es sei denn, dass sie infolge einer\nwesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles (z.B. wegen Saisonende oder\nAuslaufens eines Auftrages) nicht oder nur in geringem Ausmaß zu leisten\ngewesen wären.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Eine regelmäßige Überstundenleistung liegt vor:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)wenn während eines Kalenderjahres (Beobachtungszeitraum) in mindestens\nsieben Monaten Überstunden bzw. Mehrarbeit geleistet wurde;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)wenn während eines Kalenderjahres (Beobachtungszeitraum) mindestens 90\nÜberstunden bzw. Mehrarbeit geleistet wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Zur Abgeltung der in das Urlaubsentgelt einzurechnenden Entgeltteile für\nregelmäßige, nicht pauschalierte Überstundenleistungen, gewährt der\nDienstgeber eine Einmalzahlung. Diese beträgt für jeden Urlaubstag, auf den\nder Dienstnehmer im Beobachtungszeitraum (Kalenderjahr) nach A Anspruch hatte,\n0,38 Prozent des ihm im Beobachtungszeitraum zugeflossenen Entgeltes für\neinzeln verrechnete Überstunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Die Einmalzahlung ist jeweils mit dem Urlaubszuschuss des dem Entstehens\ndes Urlaubsanspruches folgenden Kalenderjahres flüssig zu machen. Als Basis\nfür die Berechnung der Einmalzahlung gelten die laut Lohnkonto im\nBeobachtungszeitraum verrechneten Entgelte für effektiv geleistete\nÜberstunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes für die ganze\nUrlaubsdauer im Voraus zu zahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beispiel:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbezahltes Überstundenentgelt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Grundlohn + Zuschlag bzw. Entgelt für Mehrarbeit)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:-.25pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"214\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">lt.\n        Lohnkonto\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"134\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        872,07\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"214\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Überstundenentgelt\n        pro Urlaubstag (0,38 %)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">=\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"134\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€ 3,31\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"214\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">25\n        Urlaubstage (Arbeitstage)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"134\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        82,85\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>F.Ablöseverbot\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die für den\nNichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des\nDienstgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>G.Aufzeichnungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienstnehmers, die angerechneten\nDienstzeiten und die Dauer des dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten\nUrlaubes;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)die Zeit, in welcher der Dienstnehmer einen bezahlten Urlaub bzw.\nZeitausgleich genommen hat;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)das Entgelt, das der Dienstnehmer für die Dauer des bezahlten Urlaubes\nerhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Dienstjahr berechnet wird, der\nZeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt und die Norm, auf Grund der die\nUmstellung erfolgt ist, sowie das Ausmaß der dem Dienstnehmer für den\nUmstellungszeitraum gebührenden Urlaubsansprüche und der Zeitraum, in dem\ndieser Urlaub verbraucht wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Die Verpflichtung nach Ziffer 1 ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben\naus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung\nanderer Verpflichtungen führt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>H.Urlaubsersatzleistung (gültig ab 31.12.2005)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Dem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das\nDienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses\neine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem\nUrlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub.\nBereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß\nanzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus\nverbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des\nDienstverhältnisses durch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)unberechtigten vorzeitigen Austritt oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)verschuldete Entlassung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum\nZeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen\nGrund vorzeitig austritt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt\nanstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem\nAusmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch\nnicht verjährt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß\n§ 44, § 45, oder § 51 LAG durch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1 Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Kündigung seitens des Dienstgebers oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einvernehmliche Auflösung, ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne\ndes Abs. 1 jene Arbeitszeit zugrunde zulegen, die in dem Urlaubsjahr, in dem\nder Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten\nwar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Bei Tod des Dienstnehmers gebührt die Ersatzleistung im Sinne der Abs. 1,\n3 und 4 den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich\nverpflichtet war.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ONCERISE2_trigger\">\u003Ch3>§ 16 URLAUBSZUSCHUSS\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Jeder Dienstnehmer erhält einen Urlaubszuschuss im Ausmaß von einem\nMonatsgrundlohn (167 Stundenlöhnen).\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Die Auszahlung erfolgt in der ersten Junihälfte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Der Urlaubszuschuss wird für die Dauer des Kalenderjahres gewährt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Bei Ein- und Austritt eines Dienstnehmers während des Kalenderjahres\nerrechnet sich der Urlaubszuschuss aliquot.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Teilzeitbeschäftigte erhalten den Urlaubszuschuss entsprechend den\ntatsächlich geleisteten monatlichen Stunden bis zur Höhe von maximal 167\nStunden. Für die Berechnung wird der Durchschnitt der letzten sechs Monate\nherangezogen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-oncerise_detail\">\u003Ch3>§ 17 WEIHNACHTSGELD\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Jeder Dienstnehmer erhält ein Weihnachtsgeld im Ausmaß von einem\nMonatsgrundlohn (167 Stundenlöhnen).\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Die Auszahlung erfolgt in der ersten Novemberhälfte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Das Weihnachtsgeld wird für die Dauer des Kalenderjahres gewährt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Bei Ein- und Austritt eines Dienstnehmers während des Kalenderjahres\nerrechnet sich das Weihnachtsgeld aliquot.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Teilzeitbeschäftigte erhalten das Weihnachtsgeld entsprechend den\ntatsächlich geleisteten monatlichen Stunden bis zur Höhe von maximal 167\nStunden. Für die Berechnung wird der Durchschnitt der letzten sechs Monate\nherangezogen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-sicknesspay\">\u003Ch3>§ 18 ENTGELT BEI DIENSTVERHINDERUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>A.Anspruch\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.Wird ein Dienstnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an der\nDienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder\ndurch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er nach einer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:-.25pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"326\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Dienstzeit\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"164\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">volles Entgelt\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">halbes Entgelt\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"326\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bis zu 1\n        Jahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"164\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">6 Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4 Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"326\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">vom 1. bis zum 15.\n        Jahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"164\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">8 Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4 Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"326\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">vom 16. bis zum 25.\n        Jahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"164\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">10 Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4 Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"326\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ab dem 26.\n        Jahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"164\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">12 Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4 Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>2.Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten,\nRehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der\nErhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsunfähigkeit von einem\nTräger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales\ngemäß § 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem Landesinvalidenamt oder einer\nLandesregierung auf Grund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung\nbewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen\ndurch den Versicherten (Beschäftigten) der Dienstverhinderung gemäß Z. 1\ngleichzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Z. 1 sind\nArbeitszeiten bei demselben Dienstgeber, die keine längeren Unterbrechungen\nals jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung\nunterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des\nDienstverhältnisses seitens des Dienstnehmers oder einen Austritt ohne\nwichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten\nist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall)\ninnerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts\nnur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft\nist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-disabilitypay\">\u003Cp>5.Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne\nder Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung\nseiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder\ndurch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch\nauf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis\nzur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die\nDauer von zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre ununterbrochen\ngedauert hat. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren\nursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit\nstehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes innerhalb eines\nDienstjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem 1. oder 2.\nSatz noch nicht erschöpft ist. Ist ein Dienstnehmer gleichzeitig bei mehreren\nDienstgebern beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur\ngegenüber jenem Dienstgeber, bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses\nAbsatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Dienstgebern entstehen\nAnsprüche nach Z. 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.In Z. 2 genannte Aufenthalte, die wegen eines Arbeitsunfalls oder einer\nBerufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Dienstverhinderung\ngemäß Z. 5 gleichzuhalten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>7.Die Leistungen für die in Z. 2 genannten Aufenthalte gelten auch dann als\nauf Rechnung einer in Z. 2 genannten Stelle erbracht, wenn hiezu ein\nKostenzuschuss mindestens in der halben Höhe der gemäß § 45 Abs. 1 lit. a\ndes ASVG geltenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden Tag des Aufenthaltes\ngewährt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>B.Höhe des fortzuzahlenden Entgeltes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt\ndarf wegen einer Dienstverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß A nicht\ngemindert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.In allen anderen Fällen bemisst sich der Anspruch gemäß A nach dem\nregelmäßigen Entgelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Als regelmäßiges Entgelt im Sinne der Ziffer 2 gilt das Entgelt, das dem\nDienstnehmer gebührt hätte, wenn keine Dienstverhinderung eingetreten\nwäre.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Sind im Entgelt Naturalbezüge enthalten, so sind sie mit den für die\nSozialversicherung geltenden Bewertungssätzen in Geld abzulösen, wenn sie\nwährend der Dienstverhinderung nicht gewährt oder nicht in Anspruch genommen\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen\nleistungsbezogenen Prämien oder Entgelten, bemisst sich das fortzuzahlende\nEntgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter\nAusscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Als Entgelt im Sinne von B gelten nicht Aufwandsentschädigungen sowie\njene Sachbezüge und sonstigen Leistungen, welche wegen ihres unmittelbaren\nZusammenhanges mit der Erbringung der Arbeitsleistung vom Dienstnehmer während\neiner Dienstverhinderung gemäß A nicht in Anspruch genommen werden\nkönnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Als derartige Leistungen gem. Pkt. 6 kommen insbesondere in Betracht:\nFehlgeldentschädigungen, soweit sie von der Einkommensteuer befreit sind;\nferner Tages- und Nächtigungsgelder, Trennungsgelder, Entfernungszulagen,\nFahrkostenvergütungen, freie oder verbilligte Mahlzeiten bzw. Getränke, die\nBeförderung des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten\ndes Dienstgebers sowie der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen\nKosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Als Bestandteil des regelmäßigen Entgeltes im Sinne von B gelten auch\nÜberstundenpauschalen sowie Leistungen für Überstunden, die auf Grund der\nArbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn keine\nDienstverhinderung eingetreten wäre. Hat der Dienstnehmer vor der\nDienstverhinderung regelmäßig Überstunden geleistet, so sind diese bei der\nEntgeltbemessung im bisherigen Ausmaß mit zu berücksichtigen, es sei denn,\ndass sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles (z.B. wegen\nSaisonende oder Auslaufens eines Auftrages) nicht oder nur in geringerem\nAusmaß zu leisten gewesen wären.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Eine regelmäßige Überstundenleistung liegt vor:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wenn während eines Kalenderjahres (Beobachtungszeitraum) in mindestens\nsieben Monaten Überstunden bzw. Mehrarbeit geleistet wurde;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wenn während eines Kalenderjahres (Beobachtungszeitraum) mindestens 90\nÜberstunden bzw. Mehrarbeit geleistet wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Für regelmäßige nicht pauschalierte Überstunden gewährt der\nDienstgeber im Monat der Erkrankung pro Krankentag (= entfallener Arbeitstag)\nein Überstundenentgelt in Höhe von 0,38 Prozent des im Beobachtungszeitraum\n(= vorangegangenes Kalenderjahr) zugeflossenen Entgeltes für einzeln\nverrechnete Überstunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Als Basis für die Berechnung gilt das laut Lohnkonto im\nBeobachtungszeitraum (= vorangegangenes Kalenderjahr) verrechnete Entgelt für\neffektiv geleistete Überstunden und Mehrarbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beispiel:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbezahltes Überstundenentgelt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:-.25pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"420\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">(Grundlohn +\n        Zuschlag) bzw. Entgelt für Mehrarbeit lt. Lohnkonto\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"108\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€ 872,07\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"420\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Überstundenentgelt pro Krankentag mit 100%-igem\n        Entgeltanspruch (0,38 %)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"108\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        3,31\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"420\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Überstundenentgelt pro Krankentag mit 40%-igem\n        Entgeltanspruch\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"108\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€ 1,33\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"420\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ohne\n        Entgeltanspruch\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"108\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€ 0,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>C.Mitteilungs- und Nachweispflicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem\nDienstgeber bekannt zugeben und auf Verlangen des Dienstgebers, das nach\nangemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen\nKrankenversicherungsträgers oder des behandelnden Arztes über Beginn,\nvoraussichtliche Dauer und Ursache (d.h. Krankheit oder Arbeitsunfall ohne\nDiagnose) der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Entstehen dem Dienstnehmer infolge des Verlangens des Dienstgebers nach\närztlichen Bescheinigungen Kosten, so sind diese vom Dienstgeber zu bezahlen.\nDie Art der Erkrankung ist dabei in jedem Fall nicht in den Bescheinigungen\nanzuführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.In Fällen nach A Ziffer 2, hat der Dienstnehmer eine Bescheinigung über\ndie Bewilligung oder Anordnung über den Zeitpunkt des in Aussicht genommenen\nAntrittes und die Dauer des die Arbeitsverhinderung begründenden Aufenthaltes\nvor dessen Antritt vorzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Kommt ein Dienstnehmer einer seiner Verpflichtungen nach Ziffer 1 oder 3\nnicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf\nEntgelt. Das gleiche gilt, wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines\nwichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim\nzuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>D.Beendigung des Dienstverhältnisses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß A\ngekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den\nDienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so\nbleibt der Anspruch auf die Fortzahlung des Entgeltes für die nach A, Z. 1, 4\nund 5, vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher\nendet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das\nDienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß A. Z.1,4 und 5 oder\nim Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß A. Z. 1,4 und 5 einvernehmlich\nbeendet wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kommentar:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Um die Ansprüche eines Dienstnehmers im Falle einer Erkrankung\nfestzustellen zu können, sind folgende Stichtage grundsätzlich zu\nberücksichtigen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Eintrittsdatum zur genauen Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses\nnach Jahren;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Datum des Beginnes der Erkrankung (Beginn des Fernbleibens vom Dienst);\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Datum der Wiederaufnahme der Arbeit nach Beendigung der Krankheit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Feststellung der Entgelttage entscheidet ausschließlich der\nZeitpunkt des Beginnes der Erkrankung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass bei Überschneidung der\nStichtag der Erkrankung für die Berechnung der Entgelttage entscheidend\nist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tritt die Dienstverhinderung während der Arbeit ein, wird der Lohn für den\nbetreffenden Tag voll gezahlt, während der Entgeltsanspruch mit Beginn des\nnächstens Tages begründet wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 19 SONSTIGE DIENSTVERHINDERUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die\ntatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer\neiner Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe\nohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kommentar zu Ziffer1:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Dienstnehmer hat die Dienstverhinderung unter Angabe des Grundes\nunverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelatives\">\u003Cp>Schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienangehörigen;Zu den\nnahen Familienangehörigen zählen: Ehegatte, Kinder, Eltern, Großeltern,\nSchwiegereltern,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Geschwister und eingetragene Partner;\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-marriage\">\u003Cp>eigene Hochzeit oder Hochzeit der Kinder (auch Adoptivkinder) und\neingetragenen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Partner;\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>d)Niederkunft der Gattin;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Begräbnis des Gatten (der Gattin) oder eingetragenen Partners, der Kinder\n(auch Adoptivkinder), der Eltern, Großeltern oder Schwiegereltern, der\nGeschwister. Weiters des Lebensgefährten (der Lebensgefährtin), wenn ein\ngemeinsamer Haushalt besteht sowie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)dessen Eltern.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Aufsuchen eines Arztes oder Zahnbehandlers;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ADMINISTRATIVE_trigger\">\u003Cp>Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern\nder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g)Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat;\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>h)Wohnungswechsel;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-direct_participation_trigger\">\u003Cp>i)Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher\nKörperschaften; Ausübung des Wahlrechtes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SENIOR_trigger\">\u003Ch3>§ 20 ARBEITSJUBILÄUM\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SENIOR_trigger\">\n\n\u003Cp>Für langjährige Dienste werden dem Dienstnehmer nach einer Beschäftigung\nim gleichen Unternehmen von\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>25 Jahrenmindestens 2 Monatslöhne\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>35 Jahrenmindestens 3 Monatslöhne\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. Der Dienstnehmer wird an seinem\nEhrentag vom Dienst unter Fortzahlung des Entgeltes befreit (ein Monatslohn =\n4,33 Wochenlöhne =\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>167 Stundenlöhne).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 21 LÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1. Arbeitsverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, können\nvom Arbeitgeber zum\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>15.oder letzten Tag eines Kalendermonats gemäß folgender Tabelle\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:-.25pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"365\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Beschäftigungsdauer\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"162\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Kündigungsfrist\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"365\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">im\n        1. und 2. Dienstjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"162\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">6\n        Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"365\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Beginnend mit dem 3. Dienstjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"162\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2\n        Monate\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"365\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Beginnend mit dem 6. Dienstjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"162\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\n        Monate\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"365\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Beginnend mit dem 16. Dienstjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"162\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4\n        Monate\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"365\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Beginnend mit dem\n        26. Dienstjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"162\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5 Monate\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>2. Arbeitsverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, können\nvom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum\nletzten Tag eines Kalendermonats gekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 21A ALTERSTEILZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Wurde oder wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart,\nAltersteilzeit im Sinne des § 27 AIVG oder § 38b AMSG (beide in der jeweils\ngeltenden Fassung) in Anspruch zu nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen\nfür alle zum 31.10.2007 laufenden und zukünftigen\nAltersteilzeit-Vereinbarungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.a)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG\nAnspruch auf Gehaltsausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbetrages\nzwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden (bei\nAltersteilzeitbeginn ab 1.1.2004 durchschnittlichen) Entgelt (einschließlich\npauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zulagen, Zuschläge und\nÜberstunden - entsprechend den Richtlinien des Arbeitsmarktservice, sowie\ndurchschnittliche (Jahresdurchschnitt) Provisionsverdienste oder Anteile an\nleistungsorientierten Entgeltfindungssystemen) und dem der verringerten\nArbeitszeit entsprechenden Entgelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SOCSEC_trigger\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-healthinsurance\">\u003Cp>Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-, Kranken-,\nUnfall- und Arbeitslosenversicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor\nder Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Abfertigung ist auf\nder Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die\nBerechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgelt-Bestandteile (zB.\nÜberstunden, Provisionen oder sonstiges Leistungsentgelt) in jenem Ausmaß\neinzubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeitszeit geleistet wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten,\ninsbesondere eine Blockung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die\ndurchschnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis der Arbeitszeit vor der\nHerabsetzung der ) Normalarbeitszeit vorzunehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vor Abschluss zukünftiger Altersteilzeit-Vereinbarungen ist der Betriebsrat\nzu informieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten\nvorsehen. Insbesondere kann vereinbart werden, dass so lange im Ausmaß der\nNormalarbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungsphase) bis genügend\nZeitguthaben erarbeitet wurden, um anschließend durch den Verbrauch dieser\nZeitguthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pensionsantritt zu\nermöglichen (Freistellungsphase). In diesem Fall gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an\nNormalarbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden\nStundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch grundsätzlich ohne Berechnung\ndes in §19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen. Endet das\nArbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese Abgeltung\nden Erben. Wird das Arbeitsverhältnis während der Dauer der vereinbarten\nAltersteilzeit jedoch auf Betreiben des Arbeitgebers (einvernehmliche\nAuflösung auf Betreiben des Arbeitgebers, Arbeitgeber-Kündigung,\nungerechtfertigte Entlassung) gelöst, so sind bei Beendigung des\nArbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit mit dem in\n§19e AZG vorgesehenen Zuschlag auszuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 22 ABFERTIGUNG „ALT”\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Auf Dienstverhältnisse, die bis 31.12.2002 erstmals abgeschlossen wurden,\nist der § 22 (Abfertigung „alt\") anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>War ein Dienstnehmer ununterbrochen durch eine bestimmte Zeitdauer bei\ndemselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm\nbei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne\nwichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen\nEntlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollen Dienstjahren\n12 v.H. des Jahresentgeltes und erhöht sich für jedes weitere volle\nDienstjahr um 4 v.H. des Jahresentgeltes bis zum vollendeten 25. Dienstjahr.\nVom vollen 40. Dienstjahr an erhöht sich diese Abfertigung für jedes weitere\nvolle Dienstjahr um 3 v.H. des Jahresentgeltes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kommentar zu Ziffer 2\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beispiel: Ein Dienstnehmer tritt nach 30 Dienstjahren in den dauernden\nRuhestand. Der Abfertigungsprozentsatz errechnet sich folgendermaßen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:-.25pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"197\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Nach 3\n        Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"195\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">12%\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"197\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4. bis 25. Jahr je\n        4%\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"195\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">88%\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"197\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"195\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">100% des\n        Jahresentgeltes.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Vom 26. bis zum 40. Dienstjahr unverändert 100 Prozent des\nJahresentgeltes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Jahresentgelt für einen Dienstnehmer errechnet sich nach folgendem\nBeispiel: 12 Monatsgrundlöhne + Weihnachtsgeld + Urlaubszuschuss\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>+ tatsächlich auszuzahlende Mehr- bzw. Überstundenleistungen (der letzten\n12 Monate)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>allfällige Zulagen und Naturalbezüge (entsprechend §14 Abs 2 LAG)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>+ sonstige außerordentliche, wenn auch freiwillige Zuwendungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes bleiben nachträglich geleistete\nZahlungen für vergangene Jahre außer Ansatz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Jahresarbeitsverdienst wird vom Stichtag der Auflösung des\nDienstverhältnisses rückberechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Bei Kündigung oder Austritt durch den Dienstnehmer infolge Übertrittes\nin die Pension (auch Frühpensionen oder Invaliditätspension gemäß den\nBestimmungen des ASVG) gebührt ebenfalls die volle Abfertigung. Ebenso\ngebührt die Abfertigung, wenn eine Dienstnehmerin spätestens drei Monate nach\nder Geburt eines Kindes oder bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes\nspätestens sechs Wochen nach dessen Beendigung ihren Austritt erklärt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Der Abfertigungsbetrag in Prozenten des Jahresentgeltes nach der Anzahl\nder vollendeten Dienstjahre ist in der Tabelle im Anhang 4 enthalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contractseverancepay\">\u003Ch3>§ 22A BETRIEBLICHE MITARBEITERVORSORGE („ABFERTIGUNG NEU“)\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Auf Dienstverhältnisse, die nach dem 1.1.2003 erstmals abgeschlossen\nwerden, ist der § 22 („Abfertigung alt\") nicht anzuwenden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Für die „Betriebliche Mitarbeitervorsorge“ gelten darüber hinaus die\nBestimmungen § 86ff LAG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 23 BETRIEBSVERTRETUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Bezüglich der Errichtung und der Tätigkeit der Betriebsvertretung gelten\ndie Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 24 ZUSAMMENRECHNUNG VON DIENSTZEITEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Zur Berechnung des Entgelts bei Dienstverhinderung des Urlaubsausmaßes und\nder Abfertigungen werden die Arbeitszeiten der nicht ständigen Dienstnehmer\nzusammengezählt. Zusammenzuzählen sind nur die im gleichen Unternehmen\ngeleisteten Arbeitszeiten, die nicht durch andere Dienstverhältnisse oder\ndurch selbständige Tätigkeit unterbrochen worden sind. Dienstverhältnisse,\ndie während einer betriebsbedingten Arbeitslosigkeit eingegangen wurden,\nzählen nicht als Unterbrechung, wenn der Dienstnehmer bei Arbeitsbeginn selbst\noder über Aufforderung durch den Dienstgeber nach ordnungsgemäßer Lösung\ndes eingegangenen Dienstverhältnisses in den Betrieb zurückkehrt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstzeiten, für die bereits eine Abfertigung bezahlt wurde, und\nDienstzeiten aus einem vorangegangenen Dienstverhältnis, dass durch Kündigung\nvon Seiten des Dienstnehmers, Entlassung aus einem wichtigen Grund oder\nunberechtigtem vorzeitigen Austritt beendet wurde, werden bei einer\nZusammenzählung für die Abfertigung nicht berücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Arbeitstage gelten die effektiven Arbeitszeiten, Urlaubszeiten, bezahlte\nFeiertage und Entgelttage.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Bestimmung gilt ab 1.3.2012.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-strikes_trigger\">\u003Ch3>§ 25 SCHLICHTUNG VON STREITFRAGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Zur Schlichtung von Streitfragen bei Auslegung des Kollektivvertrages wird\nzunächst eine Schlichtungskommission berufen. Diese wird jeweils aus zwei\nVertretern der vertragsschließenden Teile bestehen. Die Mitglieder der\nKommission wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. In der Regel soll den\nVorsitz abwechselnd ein Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer führen. Der\nVorsitzende stimmt zuletzt ab. Wird die Entscheidung der Kommission von einem\nStreitteil nicht anerkannt, so kann auf Grund des Landarbeitsgesetzes die\nEinleitung von Einigungsverhandlungen oder Fällung eines Schiedsspruches bei\nder Obereinigungskommission beim Amt der Landesregierung beantragt werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Falls Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis auftreten und diese\nzwischen Gewerkschaft und Betriebsleitung nicht geschlichtet werden können,\nsoll tunlichst die RWA zur Schlichtung hinzugezogen werden, bevor das\nArbeitsgericht (die Behörde) angerufen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 26 VERFALL VON ANSPRÜCHEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Dienstnehmer und Dienstgeber müssen aus dem Dienstverhältnis entstandene\nAnsprüche jeder Art bei sonstigem Verfall innerhalb von zwölf Monaten nach\nEntstehen des Anspruchs beim Dienstgeber bzw. beim Dienstnehmer schriftlich\ngeltend machen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ansprüche auf Abfertigung sind binnen sechs Monaten schriftlich geltend zu\nmachen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige\nVerjährungsfrist gewahrt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 27 SCHLUSSBESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Vertragsparteien stellen fest, dass der Kommentar in den Fußnoten ein\nintegrierender Bestandteil zur Klarstellung des Kollektivvertragstextes ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mit Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren alle bisherigen Vereinbarungen,\nsoweit sie nicht günstiger für den Dienstnehmer sind, ihre Gültigkeit.\nBestehende höhere Löhne werden anlässlich dieses Vertrages nicht\ngekürzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>St. Pölten, 24. Februar 2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischen Raiffeisenverband\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dr. Walter RothensteinerDr. Andreas Pangl\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>GeneralanwaltGeneralsekretär\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischen Gewerkschaftsbund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft PRO-GE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:-.25pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"326\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Rainer\n        Wimmer\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"328\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Peter\n        Schleinbach\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"326\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Bundesvorsitzender\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"328\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Bundessekretär\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"654\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Karl\n        Orthaber\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"654\" colspan=\"2\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Fachexperte\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAYSCALES_trigger\">\u003Cp>LOHNTAFEL\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für die Arbeiter in den Raiffeisen-Lagerhäusern in Niederösterreich und\nderen Betrieben gültig ab\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.März 2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-jobclassifaction1\">\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_payscale1_start\">\u003C\u002Fdiv>\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:-.25pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"95\">\u003C\u002Ftd>\u003Ctd width=\"95\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Lohngruppe\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"434\" colspan=\"3\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Kategorie\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Ftd>\u003Ctd width=\"434\" colspan=\"3\">\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"128\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Gültig vom 1. März 2022 - 28. Februar 2023\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"95\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">VK\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"562\" colspan=\"4\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Pflichtpraktikanten \u002F Lehrlinge:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"95\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"33\" colspan=\"2\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">a)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"401\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.\n        Einsatz \u002F 1. Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"128\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        737,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"95\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"33\" colspan=\"2\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">b)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"401\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.\n        Einsatz \u002F 2. Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"128\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        890,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"95\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"33\" colspan=\"2\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">c)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"401\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.\n        Einsatz \u002F 3. Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"128\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        1.087,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"95\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"434\" colspan=\"3\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Ferialaushilfen (Schüler und Studenten in der\n        unterrichtsfreien Zeit bzw. in der Wartezeit auf Präsenz- und\n        Zivildienst) mit einer Beschäftigungsdauer bis max. 2 Monate je\n        Kalenderjahr erhalten 75% der Lohnkategorie 1\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"128\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        1.239,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"95\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"434\" colspan=\"3\">\u003C\u002Ftd>\u003Ctd width=\"434\" colspan=\"3\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Reinigungs- und Wartekräfte\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"128\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        1.652,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Ftd>\u003Ctd width=\"128\">\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"95\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"434\" colspan=\"3\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Hilfskräfte (Sortierpersonal)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"128\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        1.701,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"95\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"434\" colspan=\"3\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Lagerhausarbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit unter\n        einem Jahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"128\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        1.829,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"95\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"33\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">a)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"401\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Lagerhausarbeiter und Mitfahrer und einer\n        Betriebszugehörigkeit von 1 bis 3 Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"128\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"95\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"33\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">b)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"401\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Traktorführer, soweit sie nicht ausschließlich als solche\n        verwendet werden, mit einer Betriebszugehörigkeit unter 3\n        Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"128\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        1.919,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"95\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"434\" colspan=\"3\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Pkw-Kraftfahrer mit einer Betriebszugehörigkeit unter 3\n        Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"128\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        1.950,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"95\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">6\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"33\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">a)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"401\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Pkw-Kraftfahrer mit\n        einer Betriebszugehörigkeit über 3 Jahre\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"128\" rowspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        2.007,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"95\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"33\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">b)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"401\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Lkw-Kraftfahrer und ständige Traktorführer mit einer\n        Betriebszugehörigkeit unter 3 Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"95\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">7\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"434\" colspan=\"3\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Lagerhausarbeiter, Mitfahrer, Traktorführer, soweit sie\n        nicht ausschließlich als solche verwendet werden, mit einer\n        Betriebszugehörigkeit über 3 Jahre. Hubstaplerfahrer\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"128\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        2.051,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"95\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"434\" colspan=\"3\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"128\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"96\" colspan=\"2\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">8\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"434\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Lkw-Kraftfahrer und ständige Traktorführer mit einer\n        Betriebszugehörigkeit über 3 Jahre, Berufskraftfahrer,\n        Silowärter\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"129\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        2.161,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"96\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">9\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"434\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Walzenführer\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"129\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        2.161,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"96\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">10\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"434\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Untermüller bzw. Erster, sofern er den Obermüller\n        vertritt\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"129\" colspan=\"2\">\u003C\u002Ftd>\u003C\u002Ftr>\u003C\u002Ftbody>\u003C\u002Ftable>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_payscale1_end\">\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:-.25pt;border-collapse:collapse\">\u003Ctbody>\u003Ctr>\u003Ctd width=\"129\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        2.345,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr height=\"0\">\n      \u003Ctd width=\"90\">\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"1\">\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"22\">\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"250\">\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"88\">\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"1\">\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>BESTIMMUNGEN ZUR LOHNTAFEL\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Diese Lohntafel gilt vom 1. März 2022 bis 28. Februar 2023. Die am 28.\nFebruar 2022 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen\nMindestlöhne sind in ihrer betragsmäßigen Höhe gegenüber den ab 1. März\n2022 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestlöhnen aufrechtzuerhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Folgende Regelung tritt mit 1.2.2022 in Kraft:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-covid\">\u003Cp>1.Den ArbeiterInnen gebührt eine einmalige Coronaprämie gemäß § 124b Z\n350 lit. a EStG in der Höhe von € 100,00, welche bis 28. Februar 2022\nauszubezahlen ist. Die Corona Prämie wird nicht aliquotiert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Die Dienstnehmer der Lohngruppen 9 und 10 erhalten auf ihren Stundenlohn\neinen Zuschlag von 10 Prozent.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>3.Die gesetzlichen Gleichbehandlungsvorschriften sind einzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Silowärterstellvertreter erhalten für die tatsächliche Dauer der\nVertretung des Silowärters, sofern diese Tätigkeit mindestens einen\nNormalarbeitstag umfasst, eine Zulage auf den Lohnsatz von 10 Prozent.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Alle vollbeschäftigten Arbeiter, die dem Vertrag unterliegen, erhalten\nnach 15-jähriger Dienstzeit im Raiffeisen-Lagerhaus eine Zulage von € 56,21\nmonatlich 14-mal pro Jahr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nicht vollbeschäftigte Arbeiter erhalten den aliquoten Teil der Zulage.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Karenzen, die aus Anlass der Geburt des ersten Kindes in Anspruch genommen\nwerden, werden im Ausmaß von höchstens 10 Monaten für die Dienstalterszulage\nund das Jubiläumsgeld gewertet. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1.3.2012\nbeginnen. Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzen aus Mehrlingsgeburten.\nLiegt neben einer Karenz gleichzeitig ein Dienstverhältnis vor, so wird für\ndie Anrechnung der Dienstalterszulage sowie des Jubiläumsgeldes die für den\nArbeiter günstigere Variante zur Anwendung gebracht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Karenzurlaube nach dem MSchG und VKG, die ab dem 1.3.2019 oder danach\nbeginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der\nEntgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall), Dienstalterszulage,\nJubiläumsgeld und das Urlaubsausmaß im Höchstausmaß von 24 Monaten\nangerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Begleitung von\nschwersterkrankten Kindern nach den §§ 14a und b AVRAG, die ab dem 1.3.2019\noder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer\nder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall), Dienstalterszulage,\nund das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von jeweils\nim gesetzlich zulässigen Ausmaß angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-trainingprogrammes\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-trainingfund\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ONCEONLY_trigger\">\u003Cp>7.Die Kurskosten für die C95 Weiterbildung übernimmt der Arbeitgeber im\nEinvernehmen mit dem Arbeitnehmer. Zusätzlich wird eine Einmalzahlung von\n50€ je abgeschlossenem Modul dem Arbeitnehmer bezahlt. Die für die\nWeiterbildung aufgewendete Zeit stellt keine Arbeitszeit dar, sofern keine\nanderslautende betriebliche Vereinbarung besteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EMPFEHLUNG:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Für angeordnete Fahrten vom Dienstort zu anderen Arbeitsstellen sollte dem\nDienstnehmer die Fahrt vorrangig mit einem Fahrzeug des Dienstgebers oder einem\nöffentlichen Verkehrsmittel ermöglicht werden. Allfällige Kosten dafür\nträgt der Arbeitgeber. Benützt der Dienstnehmer dafür (im Einvernehmen mit\ndem Dienstgeber) sein eigenes Fahrzeug, ist ihm dafür eine Entschädigung in\nHöhe des „amtlichen Kilometergeldes“ zu bezahlen. Kann der Dienstnehmer\neine solche Fahrt direkt von seinem Wohnort antreten, so gebührt ihm ein\nKostenersatz nur in dem Ausmaß, als die betreffende Fahrt die Fahrtstrecke zum\nständigen Dienstort übersteigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ANHANG I.\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Gemäß der Sozialpartnervereinbarung zum LAG 2021 werden nachfolgende\nSonderbestimmungen für die Dienstnehmer in diesem Kollektivvertrag (vormals in\nder Landarbeitsordnung Nö enthalten) übernommen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 11 (4) NÖ LAO: Ist mit der Begründung des Dienstverhältnisses eine\nÄnderung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes des Dienstnehmers verbunden,\ntrifft den Dienstgeber mangels anderer Vereinbarung die Verpflichtung zum\nErsatz der Umzugskosten, wenn das Dienstverhältnis mindestens drei Monate\ngedauert hat oder innerhalb von drei Monaten ohne Verschulden des Dienstnehmers\nbeendet wurde. Zu den Umzugskosten gehören jedenfalls die Fahrt- und\nTransportspesen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 11 (5) NÖ LAO: (5) Ist die Änderung des Wohnsitzes oder\nAufenthaltsortes des Dienstnehmers während der Dauer des Dienstverhältnisses\nim Interesse des Dienstgebers notwendig, trifft den Dienstgeber mangels anderer\nVereinbarung die Verpflichtung zum Ersatz der Umzugskosten (Abs. 4).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 128 a4) zweiter Satz NÖ LAO: Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zum\nregelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten und die notwendigen\nFahrtkosten zum und vom Schulort zu tragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 128 (5) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule (den Fachkursen), zu\nderen Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der\nwöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 128 (6) lit. a NÖ LAO: In die Unterrichtszeit im Sinne des Abs. 5 sind\neinzurechnen: die Pausen in der Berufsschule, mit Ausnahme der Mittagspause,\nwobei eine Unterrichtsstunde samt Pause mit 60 Minuten angenommen wird;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 128 (7) NÖ LAO: Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag\nmindestens 8 Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr\nzulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als 8 Stunden, so ist eine\nBeschäftigung nur insoweit zulässig, als die Unterrichtszeit, die notwendige\nWegzeit zwischen Betrieb und Schule und die im Betrieb zu verbringende Zeit die\ngesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 128 (8) NÖ LAO: Besucht ein Lehrling eine lehrgangsmäßige Berufsschule\nund beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit mehr als 40 Stunden, so steht\nfür die diesen Zeitraum übersteigende Unterrichtszeit ein Freizeitausgleich\nvon höchstens 5 Stunden pro Woche zu. Dieser ist binnen 4 Wochen nach\nBeendigung des Schulbesuches zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ANHANG II.\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>*Dienstvertrag \u002F Dienstschein\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kommentar:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstverträge sind von Dienstnehmer und Dienstgeber zu unterfertigen. Der\nDienstschein gilt nicht als Dienstvertrag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Arbeitgeber:Firmenstempel:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Arbeitnehmer (Vor- u. Zuname):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>geboren am:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wohnhaft in:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Staatsbürgerschaft:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>SVNr.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Auf das Dienstverhältnis finden die NÖ Landarbeitsordnung und der\nKollektivvertrag für die Arbeiter in den Raiffeisen-Lagerhäusern in\nNiederösterreich und deren Betrieben in der jeweils geltenden Fassung\nAnwendung, sowie alle zwischen Arbeiterbetriebsräten, gemeinsamen Betriebsrat\nund Betriebsinhaber\u002FGenossenschaft abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen in\nder für die Arbeiter jeweils geltenden Fassung. Der Arbeiter hat Anspruch auf\nAusfolgung einer Kopie aller für ihn geltenden Betriebsvereinbarungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Beginn des Arbeitsverhältnisses:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Art des Arbeitsverhältnisses:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auf unbestimmte Zeit\u002Fauf bestimmte Zeit bis zum\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Probezeit wirdvereinbart.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Angerechnete Vordienstzeiten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)für die Einstufung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)für den Urlaub (inkl. Schulzeiten)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)für die Abfertigung nach dem Abfertigungssystem „alt“\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten die Bestimmungen\nlaut\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertrag:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Der gewöhnliche Dienstort:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Art der Beschäftigung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Berufskraftfahrer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Facharbeiter der landwirtschaftlichen Lagerhaltung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Sonstige Tätigkeiten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Einstufung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Bruttolohn:€ pro Monat brutto\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstundenpauschale (pro Monat €\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>damit sindÜberstunden abgegolten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>x jährlich zahlbar)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zulagen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)kollektivvertragliche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)freiwillige\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonderzahlungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Auszahlung der Sonderzahlung erfolgt mit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Alternativ: Für Dienstnehmer, die ab 1.5. des jeweiligen Jahres eintreten,\nwird das aliquote Urlaubsgeld mit dem Dezembergehalt angewiesen.)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonstiges\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Lohnzahlung wird mitfällig und auf ein vom Dienstnehmer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bekannt gegebenes inländisches Bankkonto angewiesen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.Das Urlaubsausmaß beträgtWerktage;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>13.Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sie wird wie folgt auf die Arbeitstage verteilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14.Sonstige Vereinbarungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>15.Mitarbeitervorsorgekasse:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>XX, amDienstschein übernommen:*)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unterschrift des DienstgebersUnterschrift des Dienstnehmers\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) Achtung:Bei Ausstellung als Dienstvertrag sollte die nachstehende\nFormulierung beigefügt werden:Die Vertragsteile fertigen den gegenständlichen\nDienstvertrag zum Zeichen ihrer vollinhaltlichen Zustimmung mit ihrer\nUnterschrift.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ANHANG III.\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Liste der Raiffeisen-Lagerhäuser Niederösterreichs\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>RLH Absdorf-Ziersdorf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Absdorf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>RLH Amstetten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Amstetten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>RLH Gmünd-Vitis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gmünd\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>RLH Hollabrunn-Horn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hollabrunn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>RLH Korneuburg und Umgebung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Korneuburg\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"214\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">RLH\n        Marchfeld\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"168\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Obersiebenbrunn\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"214\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">RLH Mostviertel\n        Mitte\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"168\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Pöchlarn\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"214\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">RLH St.\n        Pölten\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"168\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">St.\n        Pölten\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"214\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">RLH\n        Tulln-Neulengbach\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"168\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Neulengbach\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"214\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">RLH\n        Waidhofen an der Thaya\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"168\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Waidhofen a. d. Thaya\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"214\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">RLH\n        Weinviertel Ost\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"168\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Mistelbach\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"214\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">RLH\n        Weitersfeld-Zissersdorf\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"168\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Weitersfeld\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"214\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">RLH\n        Wiener Becken\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"168\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Ebreichsdorf\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"214\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">RLH\n        Zwettl\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"168\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Zwettl\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"214\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">RLG\n        Raiffeisen LagerhausgmbH\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"168\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Bruck \u002F Wr.\n        Neustadt\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\n",{"cbadate_start":44,"cbasignsingle":48,"jobclassifaction1":52,"trainingprogrammes":56,"apprenticeships":60,"trainingfund":64,"SOCSEC_trigger":66,"contracttrial":70,"contractseverancepay":74,"sicknesspay":78,"disabilitypay":82,"healthinsurance":86,"protectiveclothing":88,"covid":92,"paidmaternityleaveduration":96,"jobsecuritymothers":100,"riskassessment":104,"deathrelatives":108,"marriage":112,"WORKHOURS_trigger":116,"hourspweek_select":120,"PAIDLEAV_trigger":124,"holidaysdays":128,"bankholidays1":132,"SCHEDULE_trigger":136,"CONSECUTVESUNDAYS_trigger":140,"ADMINISTRATIVE_trigger":144,"FLEXWORK_trigger":148,"WAGES_determined":152,"PAYSCALES_trigger":156,"WAGES_payscale1_start":160,"WAGES_payscale1_end":164,"ONCEONLY_trigger":168,"oncerise_detail":170,"ONCERISE2_trigger":174,"NOCTPREM_trigger":178,"shiftallowancetxt":182,"overtimeallowancetype_general":184,"SUNDAY_trigger":188,"SENIOR_trigger":190,"direct_participation_trigger":194,"strikes_trigger":198},{"bindId":45,"name":46,"text":47},"cbadate_start","1.Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.Mä","1.Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.März 2022in Kraft\n\n2.Dieser Kollektivvertrag sowie auch einzelne Bestimmungen desselben können\nvon jedem Vertragspartner nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer\ndreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt\nwerden.",{"bindId":49,"name":50,"text":51},"cbasignsingle","Dieser Kollektivvertrag wird abgeschloss","Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen dem Österreichischen\nRaiffeisenverband, 1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1,\neinschließlich seiner Mitgliedsgenossenschaften in Niederösterreich\neinerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE,\n1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 andererseits.\n\n§ 2 GELTUNGSBEREICH",{"bindId":53,"name":54,"text":55},"jobclassifaction1","Lohngruppe Kategorie","Lohngruppe\n      \n      Kategorie",{"bindId":57,"name":58,"text":59},"trainingprogrammes","7.Die Kurskosten für die C95 Weiterbildu","7.Die Kurskosten für die C95 Weiterbildung übernimmt der Arbeitgeber im\nEinvernehmen mit dem Arbeitnehmer. Zusätzlich wird eine Einmalzahlung von\n50€ je abgeschlossenem Modul dem Arbeitnehmer bezahlt. Die für die\nWeiterbildung aufgewendete Zeit stellt keine Arbeitszeit dar, sofern keine\nanderslautende betriebliche Vereinbarung besteht.\n\nEMPFEHLUNG:",{"bindId":61,"name":62,"text":63},"apprenticeships","Für alle in diesen Betrieben beschäftigt","Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Lehrlinge, wobei\nalle geschlechtsspezifischen Bezeichnungen geschlechtsneutral zu verstehen\nsind.\n\n§ 3 GELTUNGSDAUER",{"bindId":65,"name":58,"text":59},"trainingfund",{"bindId":67,"name":68,"text":69},"SOCSEC_trigger","Der Arbeitgeber hat die Sozialversicheru","Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-, Kranken-,\nUnfall- und Arbeitslosenversicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor\nder Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.\n\nd)",{"bindId":71,"name":72,"text":73},"contracttrial","2.Eine Einstellung auf Probe kann nur au","2.Eine Einstellung auf Probe kann nur auf die Dauer von höchstens einem\nMonat erfolgen.\n\n3.Dienstverhältnisse können wie folgt auf verschiedene Weise vereinbart\nwerden.",{"bindId":75,"name":76,"text":77},"contractseverancepay","§ 22A BETRIEBLICHE MITARBEITERVORSORGE (","§ 22A BETRIEBLICHE MITARBEITERVORSORGE („ABFERTIGUNG NEU“)\n\n1.Auf Dienstverhältnisse, die nach dem 1.1.2003 erstmals abgeschlossen\nwerden, ist der § 22 („Abfertigung alt\") nicht anzuwenden.",{"bindId":79,"name":80,"text":81},"sicknesspay","§ 18 ENTGELT BEI DIENSTVERHINDERUNG A.An","§ 18 ENTGELT BEI DIENSTVERHINDERUNG\n\nA.Anspruch",{"bindId":83,"name":84,"text":85},"disabilitypay","5.Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunf","5.Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne\nder Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung\nseiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder\ndurch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch\nauf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis\nzur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die\nDauer von zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre ununterbrochen\ngedauert hat. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren\nursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit\nstehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes innerhalb eines\nDienstjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem 1. oder 2.\nSatz noch nicht erschöpft ist. Ist ein Dienstnehmer gleichzeitig bei mehreren\nDienstgebern beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur\ngegenüber jenem Dienstgeber, bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses\nAbsatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Dienstgebern entstehen\nAnsprüche nach Z. 1.\n\n6.In Z. 2 genannte Aufenthalte, die wegen eines Arbeitsunfalls oder einer\nBerufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Dienstverhinderung\ngemäß Z. 5 gleichzuhalten.",{"bindId":87,"name":68,"text":69},"healthinsurance",{"bindId":89,"name":90,"text":91},"protectiveclothing","§ 12 SCHUTZKLEIDUNG Bei Arbeiten mit Han","§ 12 SCHUTZKLEIDUNG\n\nBei Arbeiten mit Handelsdünger, Spritz- oder anderen chemischen Mitteln\nsind den betreffenden Dienstnehmern entsprechende Schutzkleider bzw.\nSchutzmittel zur Verfügung zu stellen. Kommentar:",{"bindId":93,"name":94,"text":95},"covid","1.Den ArbeiterInnen gebührt eine einmali","1.Den ArbeiterInnen gebührt eine einmalige Coronaprämie gemäß § 124b Z\n350 lit. a EStG in der Höhe von € 100,00, welche bis 28. Februar 2022\nauszubezahlen ist. Die Corona Prämie wird nicht aliquotiert.\n\n2.Die Dienstnehmer der Lohngruppen 9 und 10 erhalten auf ihren Stundenlohn\neinen Zuschlag von 10 Prozent.",{"bindId":97,"name":98,"text":99},"paidmaternityleaveduration","Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf ","Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer\nEntbindung nicht beschäftigt werden; nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten\noder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen.\nIst eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so\nverlängert sich diese achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß\ndieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von sechzehn Wochen.\n\n4.Die erforderliche Stillzeit ist freizugeben.",{"bindId":101,"name":102,"text":103},"jobsecuritymothers","5.Dienstnehmerinnen können während der S","5.Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf\nvon vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden, es\nsei denn, dass dem Dienstgeber die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung\nnicht bekannt ist.\n\n6.Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der\nSchwangerschaft beziehungsweise Entbindung binnen fünf Arbeitstagen nach\nAusspruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung binnen fünf\nArbeitstagen nach Zustellung, dem Dienstgeber bekannt gegeben wird.",{"bindId":105,"name":106,"text":107},"riskassessment","2.Werdende Mütter sind verpflichtet, den","2.Werdende Mütter sind verpflichtet, den Eintritt der Schwangerschaft dem\nDienstgeber mitzuteilen. Sie dürfen nicht zu schweren körperlichen Arbeiten\nund Überstunden verwendet werden. Weiters sind sie acht Wochen vor der\nNiederkunft von jeder Arbeit zu befreien (Lohnausfall gemäß\nMutterschutzgesetz vergütet die Krankenkasse).\n\n3.",{"bindId":109,"name":110,"text":111},"deathrelatives","Schwere Erkrankung oder Todesfall von na","Schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienangehörigen;Zu den\nnahen Familienangehörigen zählen: Ehegatte, Kinder, Eltern, Großeltern,\nSchwiegereltern,\n\nb)Geschwister und eingetragene Partner;",{"bindId":113,"name":114,"text":115},"marriage","eigene Hochzeit oder Hochzeit der Kinder","eigene Hochzeit oder Hochzeit der Kinder (auch Adoptivkinder) und\neingetragenen\n\nc)Partner;",{"bindId":117,"name":118,"text":119},"WORKHOURS_trigger","§ 6 ARBEITSZEIT 1.Die regelmäßige wöchen","§ 6 ARBEITSZEIT\n\n1.Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, soweit in der\nFolge nichts anderes bestimmt ist 38,5 Stunden.",{"bindId":121,"name":122,"text":123},"hourspweek_select","1.Die regelmäßige wöchentliche Normalarb","1.Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, soweit in der\nFolge nichts anderes bestimmt ist 38,5 Stunden.\n\nArbeitspausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.",{"bindId":125,"name":126,"text":127},"PAIDLEAV_trigger","§ 15 URLAUBSRECHT A.Urlaub","§ 15 URLAUBSRECHT\n\nA.Urlaub",{"bindId":129,"name":130,"text":131},"holidaysdays","1.Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Die","1.Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein ununterbrochener\nbezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger\nals 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Dienstjahres\nauf 36 Werktage. Der Samstag gilt als Werktag.\n\n2.Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten\nDienstjahres im Verhältnis zu der im Dienstjahr zurückgelegten Dienstzeit,\nnach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht der\ngesamte Urlaubsanspruch mit dem Beginn des Dienstjahres.",{"bindId":133,"name":134,"text":135},"bankholidays1","6.Als gesetzliche Feiertage gemäß dem La","6.Als gesetzliche Feiertage gemäß dem Landarbeitsgesetz gelten: 1. und 6.\nJänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam,\n15. August, 26. Oktober,\n\n1.November, 8., 25. und 26. Dezember. Als Feiertag gilt zusätzlich der Tag\ndes Landespatrons von NÖ, das ist der 15. November (Hl. Leopold).",{"bindId":137,"name":138,"text":139},"SCHEDULE_trigger","§ 6A BESCHÄFTIGUNG VON DIENSTNEHMERN AN ","§ 6A BESCHÄFTIGUNG VON DIENSTNEHMERN AN SAMSTAGEN NACH 13:00 UHR\n\n1.Das Beschäftigen von Dienstnehmern an Samstagen nach 13:00 Uhr in Haus-,\nGarten- und Baumärkten wird unter den folgenden Bedingungen zugelassen. Die\ngenerelle Arbeitszeitregelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne\nBetriebsrat durch Einzelvertrag zu regeln. Grundsätzlich sollen die\nDienstnehmer nur an 2 Samstagen innerhalb von 4 Wochen beschäftigt werden.",{"bindId":141,"name":142,"text":143},"CONSECUTVESUNDAYS_trigger","§ 7 ÜBERSTUNDEN, MEHRARBEIT, SONN- UND F","§ 7 ÜBERSTUNDEN, MEHRARBEIT, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT\n\n1.Mehrarbeit ist als Normalstunde - ohne Zuschlag - zu vergüten\n(Bruttomonatslohn ist durch 167 zu teilen) oder im Einvernehmen an Stelle der\nBezahlung durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1:1 im Durchrechnungszeitraum\nabzugelten. Mehrarbeitsstunden bis zu einem Ausmaß von zehn Stunden können in\nden nächsten Durchrechnungszeitraum vorgetragen werden. Darüber hinausgehende\nMehrarbeitsstunden sind als Normalstunden ohne Zuschlag abzugelten.",{"bindId":145,"name":146,"text":147},"ADMINISTRATIVE_trigger","Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörde","Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern\nder\n\ng)Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat;",{"bindId":149,"name":150,"text":151},"FLEXWORK_trigger","§ 6B FLEXIBILISIERTE ARBEITSZEIT 1.Die F","§ 6B FLEXIBILISIERTE ARBEITSZEIT\n\n1.Die Flexible Arbeitszeit dient",{"bindId":153,"name":154,"text":155},"WAGES_determined","2.Die in der Lohntafel festgesetzten Löh","2.Die in der Lohntafel festgesetzten Löhne sind Mindestlöhne.\n\n3.Anlässlich der Monatslohnabrechnung ist den Dienstnehmern ein\nstandardisierter Lohnzettel, der das Entgelt (Zulagen, Überstunden usw.) und\nBeiträge an die MV - Kasse i.S. des BMVG, sowie sämtliche Abzüge an Steuern,\nSozialversicherungsbeiträgen usw. jeweils gesondert auszuweisen hat,\nauszuhändigen.",{"bindId":157,"name":158,"text":159},"PAYSCALES_trigger","LOHNTAFEL für die Arbeiter in den Raiffe","LOHNTAFEL\n\nfür die Arbeiter in den Raiffeisen-Lagerhäusern in Niederösterreich und\nderen Betrieben gültig ab",{"bindId":161,"name":162,"text":163},"WAGES_payscale1_start","Reinigungs- und Wartekräfte € 1.652,00","Reinigungs- und Wartekräfte\n      \n      €\n        1.652,00",{"bindId":165,"name":166,"text":167},"WAGES_payscale1_end","€ 2.345,00 BESTIMMUNGEN ZUR LOHNTAFEL","€\n        2.345,00\n      \n    \n    \n      \n      \n      \n      \n      \n      \n    \n  \n\n\nBESTIMMUNGEN ZUR LOHNTAFEL",{"bindId":169,"name":58,"text":59},"ONCEONLY_trigger",{"bindId":171,"name":172,"text":173},"oncerise_detail","§ 17 WEIHNACHTSGELD 1.Jeder Dienstnehmer","§ 17 WEIHNACHTSGELD\n\n1.Jeder Dienstnehmer erhält ein Weihnachtsgeld im Ausmaß von einem\nMonatsgrundlohn (167 Stundenlöhnen).",{"bindId":175,"name":176,"text":177},"ONCERISE2_trigger","§ 16 URLAUBSZUSCHUSS 1.Jeder Dienstnehme","§ 16 URLAUBSZUSCHUSS\n\n1.Jeder Dienstnehmer erhält einen Urlaubszuschuss im Ausmaß von einem\nMonatsgrundlohn (167 Stundenlöhnen).",{"bindId":179,"name":180,"text":181},"NOCTPREM_trigger","3.Dienstleistungen bei Nachtarbeit mit A","3.Dienstleistungen bei Nachtarbeit mit Ausnahme der Schichtarbeit (§ 6 Abs.\n7) sowie Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen - innerhalb der\nNormalarbeitszeit - werden mit einem Zuschlag von 100 % zum Normalstundenlohn\nvergütet.\n\n4.Bei Schichtarbeit gemäß § 6 Abs. 7 wird für die Nachtarbeit ein\nZuschlag von 25 Prozent pro Nachtschicht gewährt.",{"bindId":183,"name":180,"text":181},"shiftallowancetxt",{"bindId":185,"name":186,"text":187},"overtimeallowancetype_general","2.Arbeitszeiten, die vom Dienstgeber ang","2.Arbeitszeiten, die vom Dienstgeber angeordnet werden und über die\nfestgelegte Normalarbeitszeit, inklusive der 1,5 Mehrarbeitsstunden\nhinausgehen, sind Überstunden. Für die Überstunde an Werktagen gebührt ein\nZuschlag von 50 Prozent zum Normalstundenlohn, sofern die Mehrdienstleistungen\nnicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jenes Monats, in dem sie geleistet\nwurden, durch Freizeit (1:1,5 bzw. 1:2) einvernehmlich ausgeglichen werden\nkönnen. Der Überstundendivisor beträgt 1\u002F164.\n\nFür Leistungen an einem Feiertag, die während der fiktiven\nNormalarbeitszeit dieses Tages erbracht werden, beträgt der Zuschlag 200\nProzent des Normalstundenlohnes (der Grundstundenlohn ist bereits im Monatslohn\nenthalten). Für weitere Feiertagsstunden gebührt der Grundstundenlohn mit 100\nProzent Zuschlag.",{"bindId":189,"name":180,"text":181},"SUNDAY_trigger",{"bindId":191,"name":192,"text":193},"SENIOR_trigger","§ 20 ARBEITSJUBILÄUM Für langjährige Die","§ 20 ARBEITSJUBILÄUM\n\nFür langjährige Dienste werden dem Dienstnehmer nach einer Beschäftigung\nim gleichen Unternehmen von",{"bindId":195,"name":196,"text":197},"direct_participation_trigger","i)Teilnahme an Sitzungen und Tagungen al","i)Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher\nKörperschaften; Ausübung des Wahlrechtes.\n\n§ 20 ARBEITSJUBILÄUM",{"bindId":199,"name":200,"text":201},"strikes_trigger","§ 25 SCHLICHTUNG VON STREITFRAGEN 1.Zur ","§ 25 SCHLICHTUNG VON STREITFRAGEN\n\n1.Zur Schlichtung von Streitfragen bei Auslegung des Kollektivvertrages wird\nzunächst eine Schlichtungskommission berufen. Diese wird jeweils aus zwei\nVertretern der vertragsschließenden Teile bestehen. Die Mitglieder der\nKommission wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. In der Regel soll den\nVorsitz abwechselnd ein Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer führen. Der\nVorsitzende stimmt zuletzt ab. Wird die Entscheidung der Kommission von einem\nStreitteil nicht anerkannt, so kann auf Grund des Landarbeitsgesetzes die\nEinleitung von Einigungsverhandlungen oder Fällung eines Schiedsspruches bei\nder Obereinigungskommission beim Amt der Landesregierung beantragt werden.","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>Raiffeisenlagerh_user_N_Rahmen_2022 - 2022\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2022-03-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;Ohne nähere Angaben\u003C\u002Fdiv>\n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Land- und Forstwirtschaft, Fischerei\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-NACE2004\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Pflanzenbau\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;In der Privatwirtschaft\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MNCOMPA_1\">\n\n                \n                    \n                    \u003Cdiv>\n                        Name Firma: &rarr;&nbsp;\n                        \n                    \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MNCOMPA_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        PRO-GE - Die Produktionsgewerkschaft\n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section social-security-pensions\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SOCSEC_trigger\">Soziale Sicherheit und Renten\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-pensionfund\">Arbeitgeber trägt zur Pensionskasse der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilityfund\">Arbeitgeber trägt zum Arbeitsunfähigkeitsfond der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-unemploymentfund\">Arbeitgeber trägt zur Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section sickness-disability\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Krankheit und Unfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-sicknessmaxdaysnr\">\n                Maximale Tageszahl des bezahlten Krankenurlaubs &rarr;&nbsp;Not specified Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-longtermillness\">Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-menstruationleave\">Bezahter Menstruationsurlaub &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilitypay\">Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n\n        \u003Cdiv class=\"section health-medical-assistence\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccess\">Medizinische Versorgung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccessrelatives\">Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurance\">Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurancerelatives\">Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetypolicy\">Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetytraining\">Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-protectiveclothing\">Schutzkleidung bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-hivpolicy\">Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-monitoring\">Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und\u002F oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: &rarr;&nbsp;Professional risks, The relationship between work and health\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-funeralpay\">Bestattungsleistungen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section work-family-arrangements\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKFAM_trigger\">Arbeits- und Familienarragements\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidmaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Mutterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;8 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-jobsecuritymothers\">Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-maternitydiscrimination\">Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-breastfeeding_dangerouswork\">Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-riskassessment\">Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-alternatives\">Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-timeoff\">Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningnonstandard\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningpromotion\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv> \n            \u003Cdiv id=\"display-nursingmothers\">Einrichtungen\u002F Räumlichkeiten für stillende Mütter: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcareprovision\">Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcaresubsidy\">Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \u003Cdiv id=\"display-educationtuition\">Schulgeld\u002F Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \n            \n\n            \n                        \u003Cdiv id=\"display-deathrelativesleave\">\n                Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: &rarr;&nbsp;No provision Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n        \n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-contracttrialperiod\">\n                Dauer der Probezeit: &rarr;&nbsp;30 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspweek\">\n                Arbeitsstunden pro Woche: &rarr;&nbsp;38.5\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysdays\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;30.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysweeks\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;6.0 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-bankholidays2\">\n                Bezahlte Feiertage: &rarr;&nbsp;Neujahr (1. Januar), Dreikönigsfest (6. Januar), Ostermontag, Nationalfeiertag (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Mariä Himmelfahrt, Mariä Empfängnis , Weihnachten (25. Dezember), Weihnachten (26. Dezember), Good Friday \u002F Holy Friday (second day before Easter), Allerheiligen, Nationalfeiertag (26. Oktober ), Fronleichnam, Brazil's Republic Day \u002F Guru Nanak's Birthday\u002F Palestine's Independence Day \u002F Cote d'Ivoire's National Day of Peace (15th November)\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-schedulesrestpw\"> Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-sundays_year\">\n                Maximale Anzahl an Sonn-\u002F Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n             \n            \n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-administrativedays\">\n                Bezahlter Urlaub um vor Gericht zu erscheinen oder für administrative Aufgaben: &rarr;&nbsp; Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Ja\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;Yes, in one table\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ONCERISE_trigger\">Einmalige Extrazahlung:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusperc1\">\n                    Einmalige Extrazahlung: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-extrapayfirmperformance\">Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-NOCTPREM_trigger\">Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: &rarr;&nbsp;200 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowancetype1\">Nur Nachtarbeitszuschläge: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-OVERTIME_trigger\">Überstundenzuschläge:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SUNDAY_trigger\">Zuschläge für Sonntagsarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-sundayallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Sonntagsarbeit: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SENIOR_trigger\">Dienstalterprämie\u003C\u002Fh4>\n\n                \u003Cdiv id=\"display-longserviceallowanceperc1\">\n                    Dienstalterprämie: &rarr;&nbsp;200.0 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-longserviceallowancetype2\">\n                    Dienstalterprämie nach: &rarr;&nbsp;25 Dienstjahre\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;Nein\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    \u003C\u002Fdiv>\n\n\u003C\u002Fhtml>\n",[],[],"collective_agreement",[207],{"title":37,"slug":33},[209],{"type":210,"data":211},"call_to_action_body_block",{"title":212,"description":213,"variant":214,"link":215},"Tarifverträge vergleichen","Vergleichen Sie die Artikel der Tarifverträge in Österreich zwischen einzelnen Sektoren, Themen und Ländern","dark",{"title":212,"url":216,"description":212,"rel":217,"type":218},"\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002Ftarifvertrage-vergleichen","follow","internal",[220],{"type":210,"data":221},{"title":212,"description":213,"variant":214,"link":222},{"title":212,"url":216,"description":212,"rel":217,"type":218},[]]