[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"page:de-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002Frahmen-osterreichisches-rotes-kreuz-2022":3},{"id":4,"slug":5,"title":6,"short_title":7,"intro_text":8,"meta_description":8,"seo_title":8,"path":9,"content_type":10,"locale":11,"go_live_at":7,"first_published_at":12,"page_created_at":13,"published_at":12,"edit_url":14,"breadcrumbs":15,"seo":23,"data":31,"children":184,"content_type_view":185,"extra_breadcrumbs":186,"body":188,"body_blocks":199,"related_pages":203},3421,"datenbank-der-tarifvertrage","Tarifvertrag",null,"","\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage","collective_agreements.collectiveagreementoverview","de_AT","2025-08-12T16:37:36.749000+00:00","2026-04-01T15:42:35.237020+00:00","\u002Fcms\u002Fpages\u002F3421\u002Fedit\u002F",[16,19,22],{"title":17,"slug":18},"Österreich","de-at",{"title":20,"slug":21},"Arbeiten in Österreich","arbeiten-in-osterreich",{"title":6,"slug":5},{"title":6,"description":8,"image":24,"canonical":25,"robots":26,"og_type":27,"twitter_card":28,"locale":18,"created_at":29,"last_modified_at":30},"https:\u002F\u002Fwageindicator.org\u002Fmedia\u002Fimages\u002FSocial_media_preview_image_-_2025.2e16d0ba.fill-1200x630.png","https:\u002F\u002Fwageindicator.org\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002F","index, follow","website","summary_large_image","2025-08-12T18:37:36.749000+02:00","2026-04-01T17:42:35.337568+02:00",{"cba":32,"clauses":43,"details":182,"translations":183},{"id":33,"uid":34,"url":35,"name":36,"locale":11,"override_title":8,"title":37,"browser_title":38,"browser_description":39,"text":40},"rahmen-osterreichisches-rotes-kreuz-2022","53f1b130-4ef0-11ed-8cbb-f23c91080f70","https:\u002F\u002Fcobra.wageindicator.org\u002Fcountries\u002Faustria\u002Frahmen-osterreichisches-rotes-kreuz-2022\u002Frahmen-osterreichisches-rotes-kreuz-2022\u002F","Rahmen-Österreichisches-Rotes-Kreuz-2022","Rahmen-Österreichisches-Rotes-Kreuz-2022 - 2022","Austria - Rahmen-Österreichisches-Rotes-Kreuz-2022 - 2022","Rahmen-Österreichisches-Rotes-Kreuz-2022 - 2022 - Gesundheitswesen, Sozialdienste, personenbezogene Dienstleistungen",{"name":41,"data":42},"Rahmen-Österreichisches-Rotes-Kreuz-2022.html","\n\u003C!--?xml version=\"1.0\" encoding=\"UTF-8\"?-->\n\n\n  \u003Cmeta http-equiv=\"content-type\" content=\"text\u002Fhtml; charset=UTF-8\">\n  \u003Ctitle>New\u003C\u002Ftitle>\n  \u003Cmeta name=\"generator\" content=\"Amaya, see http:\u002F\u002Fwww.w3.org\u002FAmaya\u002F\">\n\n\n\n\u003Ch1>ROTES KREUZ \u002F RAHMEN\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Ch1>KOLLEKTIVVERTRAG DES ÖSTERREICHISCHEN ROTEN KREUZES\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Cp>Redaktionelle Anmerkungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Quelle: Gewerkschaft GPA\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 1 VERTRAGSCHLIESSENDE PARTEIEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbasignsingle\">\u003Cp>Österreichischen Roten Kreuz, 1041 Wien, Wiedner Hauptstraße 32,einerseits\nund dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischen Gewerkschaftsbund,\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbamemtrad\">\u003Cp>Gewerkschaft GPA, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien und Gewerkschaft vida,\nJohann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>andererseits.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 2 GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Dieser Kollektivvertrag gilt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Fachlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coveroccup_comments\">\u003Cp>für alle Betriebe in den Bereichen Rettungs- und Sanitätsdienst (inkl.\nKrankentransportdienst), Blutspendedienst, Katastrophenhilfe sowie Gesundheits-\nund Soziale Dienste, deren Eigentümer oder Mehrheitsgesellschafter die\nordentlichen Mitglieder des Österreichischen Roten Kreuzes oder deren\nrechtlich selbständige Untergliederungen sind, sowie sonstige natürliche oder\njuristische Personen mit einer „Mitgliedschaft Arbeitgeber\" gemäß § 4 Abs.\n2 der Satzung des Österreichischen Roten Kreuzes, ausgenommen das St. Anna\nKinderspital;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Persönlich:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coverunion_trigger\">\u003Cp>für alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der im fachlichen\nGeltungsbereich angeführten Betriebe;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Örtlich:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-covercountry\">\u003Cp>für das gesamte Bundesgebiet Österreichs.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 3 GESCHLECHTSNEUTRALE PERSONENBEZEICHNUNGEN\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen werden in diesem Kollektivvertrag\njeweils die weibliche und die männliche Form verwendet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 4 ALLGEMEINE AUFNAHMEBESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Als Voraussetzungen für die Beschäftigung gelten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.die erforderliche körperliche und geistige Eignung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit\nund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.die erfolgreiche Absolvierung der für die Verwendung notwendigen\nAusbildung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 5 DIENSTZETTEL\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer erhalten unverzüglich nach\nArbeitsbeginn bzw. bei jeder inhaltlichen oder bezugsrechtlichen Änderung des\nArbeitsverhältnisses einen Dienstzettel gemäß § 2\nArbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) inhaltlich entsprechend dem\nMuster in Beilage 2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 6 VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist verpflichtet, das\nDienstgeheimnis zu wahren. Dies gilt für alle Angelegenheiten, die mit der\nAusübung des Dienstes in Zusammenhang stehen, und zwar einerseits für alle\ndie Patientinnen bzw. Patienten oder sonstigen versorgten und betreuten\nPersonen betreffenden, andererseits alle organisationsbezogenen Informationen\nund Daten, die der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer im Rahmen des\nDienstverhältnisses bekannt werden. Diese Pflicht gilt auch über die\nBeendigung des Dienstverhältnisses hinaus und kann nur mit Zustimmung der\nArbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder durch gerichtliche Anordnung\naufgehoben werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 7 SORGFALTSPFLICHT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich mit den\nVorschriften der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers vertraut zu machen und\ndiese zu wahren. In Ausübung des Dienstes hat die Arbeitnehmerin bzw. der\nArbeitnehmer, soweit vorgesehen, die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen.\nDie Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat die ihm anvertrauten\nKraftfahrzeuge, Geräte und sonstigen Gegenstände mit Sorgfalt zu behandeln\nund zu pflegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat das Ansehen und die\nInteressen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers durch untadeliges Benehmen\nzu wahren. Die Wahrung der Menschenwürde sowie der Interessen aller betreuten\nPersonen ist als oberster Grundsatz in allen dienstlichen Belangen zu\nbeachten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 8 ALKOHOL- UND DROGENMISSBRAUCH\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)In Ausübung des Dienstes ist der Genuss von alkoholischen oder sonstigen\ndie Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Substanzen strengstens untersagt. Die\nArbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat auch darauf zu achten, dass sie ihren\nbzw. er seinen Dienst stets in arbeitsfähigem Zustand antritt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich im Falle\ndes Verdachtes einer Alkoholisierung oder eines Drogenmissbrauches über\nAufforderung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers einem Alko-Test bzw. einer\nUntersuchung auf Drogen zu unterziehen, wobei die Arbeitgeberin bzw. der\nArbeitgeber die Kosten des geforderten Tests trägt. Das Recht der\nArbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, im Falle positiven Testergebnisses den\nErsatz der Kosten von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer zu begehren,\nwird dadurch nicht beeinträchtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-TRAINING_trigger\">\u003Ch3>§ 9 AUS-, FORT- UND WEITERBILDUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist verpflichtet, an den von der\nArbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber angeordneten Kursen, Seminaren, Lehrgängen\nund Vorträgen teilzunehmen, soweit nicht berücksichtigungswürdige Interessen\nder Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers der Teilnahme entgegenstehen. Sie\nbzw. er hat den Nachweis der mit Erfolg abgelegten Prüfungen, die nach\nAnordnung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers für den Dienst erforderlich\nsind, zu erbringen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber wird zur ständigen Aus-, Fort-\nund Weiterbildung seiner Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im notwendigen\nAusmaß beitragen, sodass diesen stets alle erforderlichen Kenntnisse zur\nAusübung des Dienstes verfügbar sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Soweit Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen von der Arbeitgeberin\nbzw. vom Arbeitgeber angeordnet und\u002Foder gesetzlich vorgeschrieben werden, sind\ndiese als Arbeitszeit zu bezahlen und haben nach Möglichkeit während der\nNormalarbeitszeit stattzufinden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Eine Bildungskarenz oder -freistellung kann nach den jeweils geltenden\ngesetzlichen Bestimmungen gewährt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle notwendigen\nKosten zu tragen, die im Zusammenhang mit von ihr\u002Fihm angeordneten Maßnahmen\ngemäß Absatz 1 stehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die beabsichtigte Heranziehung\nvon Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern zu Schulungsmaßnahmen dem Betriebsrat\nehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu\nberaten. Während dieser Beratungen ist eine ihrem Zweck angemessene\nVertraulichkeit zu wahren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAIDLEAV_trigger\">\u003Ch3>§ 10 URLAUBSANSPRUCH\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Urlaub richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen\nBestimmungen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SICDIS_trigger\">\u003Cp>(2)Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Behinderteneinstellungsgesetzes\nhaben in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf einen Sonderurlaub im Ausmaß von 2\nWerktagen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieser Anspruch erhöht sich bei einer Behinderung von 70 % auf 3, ab 80 %\nauf 6 Werktage. Bei einem in diesem Urlaubsjahr angetretenen Kuraufenthalt, der\nim unmittelbaren Zusammenhang mit der Behinderung steht, entfällt dieser\nSonderurlaub.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-holidaysdays\">\u003Cp>(3)Allen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern gebührt für jedes\nArbeitsjahr ein bezahlter Urlaub von 30 Werktagen\u002F25 Arbeitstagen. Ab 1.1.2019\nerhöht sich das Urlaubsausmaß nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 32\nWerktage\u002F27 Arbeitstage, nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 34\nWerktage\u002F29 Arbeitstage und nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 36\nWerktage\u002F30 Arbeitstage. Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die Erhöhung des\nUrlaubs nach 25 Dienstjahren gemäß § 2 Urlaubsgesetz idgF. Bereits\nbestehende günstigere Regelungen bleiben bestehen und werden auf diese\nRegelung angerechnet. *)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) Dies sind insbesondere\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>-die Regelungen der Betriebsvereinbarung vom 20. April 2006 für Bereiche\nALÜ, DBO, GSD\u002FHKP (ersetzt Regelungen der Grundsatzerklärung vom 1. Jänner\n2001 und der Betriebsvereinbarung vom 4. Mai 1992) des Österreichischen Roten\nKreuzes, Landesverband Steiermark,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-§ 18 der Dienst- und Besoldungsordnung vom 1. Jänner 1981 (Änderung 1.\nJuli 2019) des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Burgenland,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Punkt 8.3.2.4. des Anhanges für das Bundesland Wien,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-§10 der Betriebsvereinbarung (BV) vom 19.1.1998 des Österreichischen\nRoten Kreuzes, Landesverband Salzburg\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 11 VERSETZUNGEN UND VERWENDUNGSÄNDERUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Bei einer mehr als durchgehend zwei Wochen dauernden Verwendung in einer\nhöheren Tätigkeit ist für die Dauer der Verwendungsänderung die Differenz\nder Entgelte der beiden Verwendungsgruppen als Zulage zu bezahlen. Im Übrigen\ngelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-protectiveclothing\">\u003Ch3>§ 12 ARBEITS- UND SICHERHEITSKLEIDUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die zur Erfüllung der\nDienstpflichten notwendige Arbeits- und Sicherheitsbekleidung entsprechend den\ngesetzlichen Vorschriften und allfälligen anwendbaren internen Vorschriften\noder Richtlinien der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zur Verfügung zu\nstellen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Die Arbeitnehmerinnen und die Arbeitnehmer sind verpflichtet, diese\nKleidung sorgsam zu verwenden, für die Reinigung auf Kosten der Arbeitgeberin\nbzw. des Arbeitgebers Sorge zu tragen und die Kleidung entsprechend zu\ntragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Über die Anzahl der den Arbeitnehmerinnen und den Arbeitnehmern zur\nVerfügung zu stellenden Bekleidungsstücke und die Tragedauer sowie die Art\nder Reinigung sind auf Betriebsvereinbarungsebene entsprechend\nbedarfsorientierte Regelungen zu treffen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 13 KÜNDIGUNGSFRISTEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann das Dienstverhältnis durch\nvorherige Kündigung zum 15. oder zum Letzten eines Kalendermonats lösen. Die\nKündigungsfrist beträgt in den ersten beiden Dienstjahren der Arbeitnehmerin\nbzw. des Arbeitnehmers 6 Wochen und erhöht sich nach Vollendung des 2.\nDienstjahres auf 2 Monate,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nach Vollendung des 5. Dienstjahres auf 3 Monate, nach Vollendung des 15.\nDienstjahres auf 4 Monate, und nach Vollendung des 25. Dienstjahres auf 5\nMonate.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann das Dienstverhältnis unter\nEinhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Letzten eines\nKalendermonats lösen. Es kann vereinbart werden, dass bei Führungs- bzw.\nSchlüsselkräften diese Kündigungsfrist bis zu einem halben Jahr ausgedehnt\nwerden kann, doch darf die von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber\neinzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit der Arbeitnehmerin bzw. dem\nArbeitnehmer vereinbarte Kündigungsfrist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 14 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten das Arbeitsruhegesetz\n(ARG) und das Arbeitszeitgesetz (AZG), ausgenommen jene Arbeitnehmerinnen und\nArbeitnehmer, die unter das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) oder\neventuelle sonstige Sonderregelungen fallen, in der jeweils geltenden Fassung.\nDie Nichtgeltung einzelner arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen in\naußergewöhnlichen Fällen ex lege bleibt davon unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKHOURS_trigger\">\u003Ch3>§ 15 WÖCHENTLICHE BZW. TÄGLICHE ARBEITSZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourspday_select\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKHOURS_trigger\">\u003Cp>(1)Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Stunden,\ndie tägliche Normalarbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Abweichend von der Regelung des AZG sind in dieser Normalarbeitszeit von\nder Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bezahlte Pausen von je 30 Minuten pro\nArbeitstag enthalten, ausgenommen jene Bereiche, für welche in den Anhängen\nandere Regelungen vorgesehen sind.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(3)Bei einer täglichen Arbeitszeit, die 6 Stunden nicht überschreitet,\nwird diese Pause aliquot bemessen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SCHEDULE_trigger\">\u003Ch3>§ 16 RUHEZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-schedulesrestpw\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SCHEDULE_trigger\">\u003Cp>(1)Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf\neine ununterbrochene, 11 Stunden tägliche und 36 Stunden wöchentliche,\nzusammenhängende Ruhezeit.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Aufgrund der Ermächtigung des § 12 Abs. 2 AZG wird die ununterbrochene\nRuhezeit unter den dort angeführten Bedingungen in Einzelfällen auf\nmindestens neun Stunden verkürzt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Eine entsprechende Verkürzung der Ruhezeit ist in den Bereichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Rettungs- und Sanitätsdienst (inkl. Krankentransportdienst)\neinschließlich Katastrophenhilfsdienst,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Blutspendedienst\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Gesundheits- und Soziale Dienste\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>möglich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Voraussetzung ist das Vorliegen einer Situation, die eine Verkürzung der\nRuhezeit notwendig macht, insbesondere unvorhergesehene Ereignisse (z. B.\nzeitkritische Notfälle).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmerinnen bzw. der Arbeitnehmer\nsind mit Betriebsvereinbarung weitere Maßnahmen zu treffen, falls die Ruhezeit\nweniger als 10 Stunden beträgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Maßnahmen werden unter Beiziehung des arbeitsmedizinischen Dienstes\nfestgelegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Bei einer Ruhezeitverkürzung unter 10 Stunden wird der Arbeitnehmerin\nbzw. dem Arbeitnehmer zum Ausgleich ein Zeitguthaben im Ausmaß des 1,5-fachen\nder Ruhezeitverkürzung gewährt. Dieses Zeitguthaben wird innerhalb von 13\nWochen (bzw. 3 Monaten) nach den Wünschen der Arbeitnehmerin bzw. des\nArbeitnehmers verbraucht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 17 RUHEZEIT AUF REISEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Ruhezeit bei Reisen mit Erholungsmöglichkeiten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufgrund der Ermächtigung des § 20b Abs. 3 AZG wird festgelegt, dass\nausreichende Erholungsmöglichkeiten, welche eine Verkürzung der täglichen\nRuhezeit erlauben, bestehen, sofern ein Aufenthalt in einer angemessenen\nUnterkunft während der Reisezeit gewährleistet ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Ruhezeit bei Reisen ohne Erholungsmöglichkeiten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufgrund der Ermächtigung des § 20b Abs. 4 AZG wird für den Fall, dass\nwährend der Reisezeit keine ausreichenden Erholungsmöglichkeiten bestehen,\nunter den dort und in § 20b Abs. 5 AZG angeführten Bedingungen (Verkürzung\nnur zweimal pro Kalenderwoche) die tägliche Ruhezeit auf neun Stunden\nverkürzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 18 DIENSTPLANERSTELLUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist gemäß § 19c Abs. 1\nAZG zu vereinbaren. Abweichend davon wird festgelegt, dass die Lage der\nNormalarbeitszeit für die Bereiche Rettungs¬und Sanitätsdienst (inkl.\nKrankentransportdienst), Gesundheits- und Soziale Dienste und Blutspendedienst,\nAus-, Fort- und Weiterbildung sowie für Betreuungseinrichtungen der\nFlüchtlings- und Wohnungslosenhilfe jeweils zwei Wochen im Vorhinein mittels\nDienstplan bekannt gegeben wird. Für den vereinbarten Durchrechnungszeitraum\nist jeweils einen Monat im Voraus ein Rahmendienstplan zu erstellen, der die\nvoraussichtliche Diensteinteilung festlegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-FLEXWORK_trigger\">\u003Ch3>§ 19 GLEITENDE ARBEITSZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Bei gleitender Arbeitszeit kann mittels Betriebsvereinbarung gemäß § 4b\nAbs. 4 AZG die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden\n(Beilage 1, Mustervereinbarung).\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 20 ANDERE VERTEILUNG DER NORMALARBEITSZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Einarbeitung von Fenstertagen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs. 3 AZG wird bestimmt, dass der\nEinarbeitungszeitraum gemäß § 4 Abs. 2 AZG durch Betriebsvereinbarung über\ndas im §4 Abs. 3 1. Satz AZG bestimmte Maß von 13 Wochen verlängert werden\nkann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Ermächtigungen der Betriebsvereinbarungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs. 6 AZG wird zugelassen, dass in\nBetriebsvereinbarungen Regelungen über die Ausdehnung der Normalarbeitszeit\nnach § 4 Abs. 6 und über die Übertragung von Zeitguthaben nach § 4 Abs. 7\nAZG getroffen werden, wobei in einzelnen Wochen eines 13-wöchigen (bzw.\n3-monatigen) Durchrechnungszeitraumes die Normalarbeitszeit auf 45 Stunden und\ndie tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt wird. Dies erfolgt\nunter der Bedingung, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen\nNormalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrtägigen\nzusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen gilt grundsätzlich für alle von\ndiesem Kollektivvertrag erfassten Rechtsträgerinnen bzw. Rechtsträger, sofern\nnicht in einem der Anhänge zu diesem Kollektivvertrag etwas anderes festgelegt\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in Kinderbetreuungseinrichtungen,\nin denen Kinder während der Zeit der Pflichtschulferien nicht betreut werden,\nkann die Betriebsvereinbarung zur Erlangung eines längeren mehrwöchigen\nFreizeitblockes die Normalarbeitszeit auf bis zu 45 Wochenstunden (für\nVollzeitbeschäftigte) bei einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen\n(beginnend mit dem Monat September) ausdehnen, wenn sie innerhalb dieses\nZeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf 9 Stunden täglich ausgeweitet\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern kann die\nwöchentliche Normalarbeitszeit um max. 10 % der wöchentlich im Arbeitsvertrag\nvereinbarten Arbeitszeit ausgedehnt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sollten weitere Schließungszeiten, wie Semesterferien, Osterferien,\nPfingstferien,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weihnachtsferien und schulautonome Tage zu berücksichtigen sein, kann die\nNormalarbeitszeit bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw.\nArbeitnehmern auf maximal 15 % der wöchentlich im Arbeitsvertrag vereinbarten\nArbeitszeit ausgedehnt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Tägliche Normalarbeitszeit bei 4-Tagewoche:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs. 8 AZG wird zugelassen, dass die\ntägliche Normalarbeitszeit bei regelmäßiger Verteilung der gesamten\nWochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage auf zehn Stunden ausgedehnt\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Überstunden bei 4-Tagewoche:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gemäß § 7 Abs. 6 AZG wird zugelassen, dass die Arbeitszeit bei Verteilung\nder Wochenarbeitszeit auf 4 Tage an diesen Tagen durch Überstunden bis auf 12\nStunden ausgedehnt werden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Betriebsvereinbarungen werden zu solchen Arbeitszeitverlängerungen\nermächtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs. 1 Z1. AZG wird zugelassen, dass bei\nArbeitsbereitschaft gemäß § 5 Abs. 1 Z 2. AZG im Bereich des Rettungs- und\nSanitätsdienstes (inkl. Krankentransportdienst) einschl.\nKatastrophenhilfsdienst sowie in Notschlafstellen die wöchentliche\nNormalarbeitszeit auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit auf 12\nStunden ausgedehnt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gemäß § 5 Abs. 2 AZG wird die Betriebsvereinbarung zu entsprechenden\nRegelungen ermächtigt. Über das Vorliegen von Arbeitsbereitschaft entscheidet\neine Schiedsstelle, die aus zwei Arbeitgeberinnen- bzw. Arbeitgebervertretern\nund zwei Arbeitnehmervertreterinnen bzw. Arbeitnehmervertretern besteht. Der\nVorsitz wechselt. Diese Schiedsstelle entscheidet über das Vorliegen von\nArbeitsbereitschaft und deren Umfang. Die Schiedsstelle entscheidet\neinstimmig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidungen ist nicht zulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 21 LENKZEITENREGELUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Gemäß § 13b Abs. 2 und 3 AZG werden für KFZ-Lenkerinnen bzw.\nKFZ-Lenker unter den dort genannten Bedingungen zusätzlich zu den nach § 7\nAbs. 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zugelassen.\nFestgehalten wird, dass diese Sonderregelung nur für solche Lenkerinnen bzw.\nLenker zulässig ist, bei denen das Lenken eines KFZ im Vordergrund der\narbeitsvertraglichen Pflichten steht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Gemäß § 14a Abs. 1 AZG wird zugelassen, dass die tägliche Lenkzeit\nbis auf 9 Stunden, zweimal wöchentlich jedoch bis auf 10 Stunden ausgedehnt\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Gemäß § 14a Abs. 2 AZG wird unter den dort angeführten Bedingungen\nzugelassen, dass die wöchentliche Lenkzeit bis auf 56 Stunden verlängert\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Gemäß § 15a Abs. 3 AZG wird zugelassen, dass unter den dort\nangeführten Bedingungen die tägliche Ruhezeit für Lenkerinnen bzw. Lenker\nder im §15a AZG angeführten Kraftfahrzeuge dreimal wöchentlich auf\nmindestens neun zusammenhängende Stunden verkürzt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Für KFZ-Lenkerinnen bzw. KFZ-Lenker wird gemäß § 16 Abs. 4 AZG eine\nVerlängerung der Einsatzzeit von Lenkern bis auf 14 Stunden zugelassen. Dies\ngilt nicht für Lenkerinnen bzw. Lenker, für die aufgrund der\narbeitsvertraglichen Pflichten nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges im\nVordergrund steht (§ 16 Abs. 5 AZG).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 22 ZEITGUTHABEN BEI BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Aufgrund der Ermächtigung des § 19e Abs. 2 AZG wird festgelegt, dass für\nGuthaben an Normalarbeitszeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein\nZuschlag nicht gebührt, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer\nvorzeitig unbegründet austritt oder das Dienstverhältnis durch Entlassung\nendet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-CONSIGN_trigger\">\u003Ch3>§ 23 RUFBEREITSCHAFT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer erhalten für jede Stunde der\nRufbereitschaft ab 1.3.2022 eine Abgeltung von € 3,47 brutto.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die vor dem 1.3.2022 eine höhere\nals die in Abs. 1 genannte Abgeltung für Zeiten der Rufbereitschaft erhalten\nhaben, erhalten diese auch weiterhin. Allerdings werden diese höheren\nAbgeltungen solange nicht erhöht bzw. valorisiert, bis der in Abs. 1 genannte\nBetrag die ursprüngliche höhere Abgeltung übersteigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Arbeitsaufnahme, so ist die\nWegzeit (gerechnet vom Wohnort bzw. Arbeitsort) als Arbeitszeit zu\nentlohnen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 24 REGELUNGEN GEMÄSS ARBEITSRUHEGESETZ\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Gemäß § 12a Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144\u002F1983 (kurz: ARG) werden\nfolgende zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung\nder Beschäftigung notwendigen Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe\nzugelassen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiten aufgrund von Großschadensereignissen, Epidemien oder sonstigen\nnicht planbaren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ereignissen, die Leben und Gesundheit von Menschen gefährden, und Übungen\n(maximal 2 pro Kalenderjahr) dazu, in dem zur Bewältigung jeweils\nerforderlichen Zeitausmaß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_determined\">\u003Ch3>§ 25 LOHN- UND GEHALTSORDNUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die den Arbeitnehmerinnen bzw. den Arbeitnehmern gebührenden Löhne und\nGehälter, einschließlich der Zulagen und Zuschläge sowie sonstige\nentgeltrelevante Bestimmungen einschließlich solcher über die Abgeltung von\nDienstreisen, sind in den Lohn- und Gehaltsordnungen der dem fachlichen\nGeltungsbereich dieses KV unterliegenden Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern\nenthalten. Deren Inhalte werden als landesspezifische Anhänge zu diesem\nKollektivvertrag festgehalten. Diese Anhänge sind als inhaltliche Bestandteile\ndes Kollektivvertrages vereinbart.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-jobclassifaction1\">\u003Ch3>§ 26 VERWENDUNGSGRUPPEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der vorliegende Kollektivvertrag bestimmt, dass die in den Lohn- und\nGehaltsordnungen der Arbeitgeberinnen bzw. der Arbeitgeber enthaltenen Löhne,\nGehälter, Zulagen und Zuschläge sowie sonstigen entgeltrelevanten\nBestimmungen, soweit sie in den landesspezifischen Anhängen zu diesem\nKollektivvertrag festgehalten werden, als Bestandteile des Kollektivvertrages\nGeltung haben. Da die in diesen Anhängen als Grundlagen der Eingruppierungen\nder Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beinhalteten Verwendungsgruppen sohin\nweiter anzuwenden sind, werden die im Folgenden vereinbarten Bestimmungen über\nVerwendungsgruppen erst in Kraft treten, wenn die entsprechenden Regelungen der\nAnhänge ihre Wirksamkeit verloren haben werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer werden in die nachstehenden\nVerwendungsgruppen entsprechend ihrer Verwendungsart (Planstelle) eingestuft.\nBei Verwendung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers in\nunterschiedlichen Bereichen entscheidet die überwiegende Verwendungsart.\nVoraussetzung für die Einstufung ist die der Verwendungsgruppe entsprechende\nAusbildung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-jobclassifaction1_txt\">\u003Ch3>§ 27 VERWENDUNGSGRUPPENSCHEMA\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>A.Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer des Rettungs- und Sanitätsdienstes\n(inkl. Krankentransportdienst) einschl. Katastrophenhilfsdienst (KAT)\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe A.1.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in Ausbildung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbildungsvoraussetzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erstehilfekurs, Sichere Einsatzfahrerin bzw. Sicherer Einsatzfahrer.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe A.2.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter, die auch als\nSanitätseinsatzfahrerinnen bzw. Sanitätseinsatzfahrer Verwendung finden\nkönnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbildungsvoraussetzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wie A1, sowie gesetzliche Rettungssanitäterausbildung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe A.3.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leitstellendisponentinnen bzw. Leitstellendisponenten von Bezirks- und\nBereichsleitstellen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Sachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeiter im Rettungs- und Sanitätsdienst\n(inkl. Krankentransportdienst) sowie Katastrophenhilfsdienst mit entsprechender\nZusatzausbildung (z. B. Beauftragte bzw. Beauftragter gemäß\nMedizinproduktegesetz, Hygienebeauftragte bzw. Hygienebeauftragter,\nPraxisanleiterin bzw. Praxisanleiter).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbildungsvoraussetzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wie A.2 sowie jeweils erforderliche fachspezifische Ausbildungen, z. B.\nLeitstellenkurs nach den Richtlinien der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers,\nNotfallsanitäterinnenausbildung bzw. Notfallsanitäterausbildung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe A.4.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Leiterinnen bzw. Leiter von Bereichsleitstellen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Dienstführerinnen bzw. Dienstführer,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Sachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeiter mit hoher Eigenverantwortung\n(Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die selbständige und\neigenverantwortliche Tätigkeiten, zu denen besondere Fachkenntnisse und\npraktische Fähigkeiten notwendig sind, ausführen und weisungsberechtigt sind,\nz. B. bezirksübergreifende Sachbearbeiterinnen- bzw.\nSachbearbeitertätigkeiten).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbildungsvoraussetzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leitstellenleiterinnen bzw. Leitstellenleiter: Einschlägige\nFührungskräfteausbildung nach den Richtlinien der Arbeitgeberin bzw. des\nArbeitgebers oder gleichwertige Ausbildung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>B.Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Gesundheits- und Sozialen\nDienste\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe B.1\u002Fa.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hilfskräfte z. B. Reinigungsdienste im extramuralen Bereich,\nEssenszustelldienste.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbildungsvoraussetzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einschlägige interne.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe B.1\u002Fb.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Heimhelferinnen bzw. Heimhelfer mit einschlägiger interner oder\ngesetzlicher Ausbildung, Kindergartenassistentinnen bzw.\nKindergartenassistenten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbildungsvoraussetzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einschlägige interne oder gesetzliche.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe B.2\u002Fa.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Pflegeassistentinnen bzw. Pflegeassistenten und vergleichbare,\nMindestausbildungsdauer bis 1.600 Stunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbildungsvoraussetzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einschlägige gesetzliche.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe B.2\u002Fb.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Altenfachbetreuerinnen bzw. Altenfachbetreuer, Fachsozialbetreuerinnen bzw.\nFachsozialbetreuer und vergleichbare mit mehr als 1.600 Stunden\nMindestausbildungsdauer.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbildungsvoraussetzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einschlägige interne oder gesetzliche.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe B.3.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwestern bzw. Diplomierte\nGesundheits- und Krankenpfleger, diplomierte Sozialbetreuerinnen bzw.\nSozialbetreuer.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Kindergartenpädagoginnen bzw. Kindergartenpädagogen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbildungsvoraussetzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gesetzliche.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe B.4.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diplomierte Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeiter, Gehobener\nmedizinisch-technischer Dienst, z.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>B.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Diplomierte Ergotherapeutinnen bzw. Ergotherapeuten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Diplomierte Physiotherapeutinnen bzw. Physiotherapeuten und ähnliche,\nLeitendes Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal (z. B.\nStützpunktschwester bzw. Stützpunktpfleger, Sprengelschwester bzw.\nSprengelpfleger), das überwiegend mit Leitungsaufgaben betraut ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbildungsvoraussetzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gesetzliche.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe B5:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bezirkspflegedienstleiterinnen bzw. Bezirkspflegedienstleiter (bei\nmindestens 3 nachgeordneten Stützpunkten u.\u002Fod. mit mindestens 10\nMitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern in Vollzeitäquivalenten).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe B6:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Landespflegedienstleiterinnen bzw. Landespflegedienstleiter.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>C.Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Blutspendedienst Verwendungsgruppe\nC.1.\u002Fa:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hilfsdienste, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in Ausbildung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die einfache Tätigkeiten, für die\nkeine spezifische Ausbildung erforderlich ist, ausführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe C.1.\u002Fb:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter, ausgebildete\nKraftfahrerinnen bzw. Kraftfahrer, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit\nabgeschlossener Ausbildung (Labor-, Ordinations- oder Desinfektionsgehilfinnen\nbzw. -gehilfen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Tätigkeiten anhand spezieller bzw.\ngesetzlicher Kursausbildung selbständig, mit eingeschränktem Wirkungsbereich,\nausführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe C.2.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte (MTF).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit mehrjähriger gesetzlicher\nAusbildung, die verantwortliche Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien oder\nWeisungen selbständig und eigenverantwortlich ausführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe C.3.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe C.4.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diplomierte medizinisch-technische Analytikerinnen bzw. Analytiker (MTA),\nleitendes Gesundheits- u. Krankenpflegepersonal (Oberschwestern bzw.\n-pfleger).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die aufgrund mehrjähriger gesetzlicher\nAusbildung selbständig und eigenverantwortlich Tätigkeiten, zu denen\nbesondere Fachkenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind, ausführen und\nweisungsberechtigt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe C.5.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leitende Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im gehobenen\nmedizinisch-technischen Dienst (Leitende MTA), Oberpflegerin bzw. Oberpfleger\nbei besonders großem Verantwortungsbereich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe C.6.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ärztinnen bzw. Ärzte, Mikrobiologinnen bzw. Mikrobiologen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter mit akademischer Ausbildung und leitenden\noder ausbildungsspezifischen Funktionen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>D.Allgemein - insbesondere Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Büro und\nVerwaltungsdienst einschließlich Jugendorganisationen sowie Aus-, Fort- und\nWeiterbildung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe D.1.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die einfache (Hilfs-)tätigkeiten, für\ndie keine spezifische Ausbildung erforderlich ist, ausführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(z. B. Bürohilfsdienst, Reinigungsarbeiten, Essensausgabe, Küchenarbeiten,\nLagerarbeiten, Stubenpersonal, Ferialpraktikantinnen bzw.\nFerialpraktikanten)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe D.2.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Telefonistinnen bzw. Telefonisten, Rezeptionistinnen bzw. Rezeptionisten,\nMaterialverwalterinnen bzw. Materialverwalter.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbildung: einschlägige abgeschlossene Lehr- oder Schulausbildung oder\nentsprechend gleichwertige praktische Ausbildung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe D.3.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in der Buchhaltung,\nSicherheitsfachkraft, Sachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeiter,\nServicetelefon.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Sachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeiter:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>z. B. Schulungsbeauftragte bzw. Schulungsbeauftragter, Fuhrparkkoordinatorin\nbzw. Fuhrparkkoordinator, gehobene Sekretariatsaufgaben, EDV-Administratorin\nbzw. EDV-Administrator, Ein- und Verkäuferin bzw. Ein- und Verkäufer,\nMitgliederverwaltung, Abrechnerin bzw. Abrechner im Rettungs- und\nSanitätsdienst (inkl. Krankentransportdienst), Haustechnikerin bzw.\nHaustechniker, Garagen- und Werkstattmeisterin bzw. Garagen- und\nWerkstattmeister).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe D.4.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohn- und Gehaltsverrechnerinnen bzw. Lohn- und Gehaltsverrechner,\nBuchhalterinnen bzw. Buchhalter mit Buchhalterprüfung, Hausingenieurinnen bzw.\nHausingenieure (HTL), Operatorin bzw. Operator, Bezirkssekretärin bzw.\nBezirkssekretär, Garagenmeisterin bzw. Garagenmeister mit Meisterprüfung\n(Kfz-Bereich).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe D.5.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bilanzbuchhalterinnen bzw. Bilanzbuchhalter, Leiterin bzw. Leiter\nControlling, Leiterin bzw. Leiter von Bezirksstellen, Referatsleiterin bzw.\nReferatsleiter von Landesorganisationen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig\nausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig\nsind und die regelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung\nvon Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern beauftragt sind.)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe D.6.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter von Landesorganisationen,\nGeschäftsleiterinnen bzw. Geschäftsleiter eines Leitstellen- oder\nVerwaltungsverbundes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind,\nselbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche,\nüberdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrung\nerforderlich sind, und die mit der regelmäßigen und dauernden\nverantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von\nAngestelltengruppen und der Dienstmannschaft beauftragt sind.)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe D.7.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mitglieder der Geschäftsleitung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-apprenticeships\">\u003Ch3>§ 27A LEHRLINGE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:-.25pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"133\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"328\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Lehrlingseinkommen (in Euro)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"133\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"328\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">790,94\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"133\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"328\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.005,28\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"133\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"328\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.195,42\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"133\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"328\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.562,61\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>(2)Allfällige für die Lehrlinge günstigere Regelungen hinsichtlich des\nLehrlingseinkommens in den Länder-Anhängen dieses Kollektivvertrags bleiben\nfür all jene Lehrlinge bis zum Ende ihres Lehrverhältnisses gültig, für die\nsie vor Inkrafttreten von Abs. 1 bereits zur Anwendung gekommen sind. Die\nRegelung des Abs. 1 gilt in diesen Fällen nur für solche Lehrlinge, die ihr\nLehrverhältnis ab dem 1.7.2018 beginnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ONCERISE3_trigger\">\u003Ch3>§ 27B KINDERZULAGE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Jede Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erhält für jedes Kind, für das\nvom Finanzamt nachweislich Familienbeihilfe bezogen wird und das im gemeinsamen\nHaushalt mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer lebt, eine Kinderzulage\nin der Höhe von EUR 20,00 monatlich. Für die Arbeitnehmerinnen bzw.\nArbeitnehmer der Mitglieder in der Steiermark, in Oberösterreich und in\nKärnten gelten die Absätze 3 und 4.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Der Bezug der Kinderzulage ist unabhängig davon, ob die Ehegattin bzw.\nder Ehegatte oder die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte der\nArbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers eine Kinderzulage bezieht bzw. bezogen\nhat. Sofern das Kind aus verschiedenen Gründen (z. B.: Scheidung) nicht im\ngemeinsamen Haushalt lebt, steht der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer auch\ndann die Kinderzulage zu, wenn sie bzw. er nachweislich verpflichtet ist, für\ndas Kind Unterhalt zu leisten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Mitglieder in der Steiermark und\nin Oberösterreich erhalten ab 1.1.2020 eine Kinderzulage. Diese beträgt im\nKalenderjahr 2020 EUR 10,00 monatlich und ab dem Kalenderjahr 2021 EUR 20,00\nmonatlich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Mitglieder im Land Kärnten\ngilt § 27b Abs 1 ab 1.1.2020.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Die dem Zweck der Familienförderung gewidmeten, unter anderem Titel wie\netwa Haushalts¬oder Familien-zulagen geleisteten Zahlungen sind auf die\nKinderzulage nach dieser Bestimmung anzurechnen.*) Günstigere Regelungen\nwerden nicht geschmälert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) Dies sind insbesondere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Kinderzulage gemäß Punkt 3.1. des Anhanges für das Bundesland\nTirol,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Haushaltszulage gemäß Punkt 3. des Anhanges für das Bundesland\nBurgenland,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Kinderzulage gemäß den Punkten 4.1., 4.2., 4.3., 4.4., 4.5., 4.6.,\n4.7., 4.8. und 8.7.2. des Anhanges für das Bundesland Wien,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Familienzulage gemäß Punkt 3.1. des Anhanges für das Bundesland\nSalzburg\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ONCERISE_trigger\">\u003Ch3>§ 28 SONDERZAHLUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten einmal pro Kalenderjahr\nein 13. und ein 14. Monatsentgelt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss).\nDie Berechnungsgrundlage für die Sonderzahlungen ist das durchschnittliche\nEntgelt der letzten voll gearbeiteten 13 Wochen bzw. 3 Monate. Den während des\nKalenderjahres ein- oder austretenden Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern\ngebührt der aliquote Anteil. Bereits ausbezahlte Sonderzahlungen sind von der\nArbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer nicht zurückzuzahlen, können aber mit\noffenen Forderungen aus Sonderzahlungen und der Rückzahlung von\nGehaltsvorschüssen gegenverrechnet werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Sofern aufgrund einer Betriebsvereinbarung frühere Auszahlungstermine als\ndie in Abs. 2 angeführten Termine für die Sonderzahlungen festgelegt wurden,\nkönnen offene Forderungen auf Rückforderung bereits ausbezahlter\nSonderzahlungen darüber hinaus auch mit offenen Entgeltforderungen der\nArbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers gegenverrechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Als Auszahlungstermine gelten der 31. Mai bzw. der 30. November eines\njeden Kalenderjahres als vereinbart. Andere Fälligkeiten können über\nBetriebsvereinbarung vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht\nden Anspruch auf Sonderzahlungen. Ausgenommen sind die gesetzlich angeführten\nFälle, wie zum Beispiel § 14 und § 15 Abs. 2 des MSchG, § 10\nArbeitsplatzsicherungsgesetz, § 119 Abs. 3 ArbVG, § 11 AVRAG. Wird auf Wunsch\nder Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers eine unbezahlte Dienstfreistellung\n(„unbezahlter Urlaub\") vereinbart, besteht für die Dauer dieser\nDienstfreistellung kein Anspruch auf Sonderzahlungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SENIOR_trigger\">\u003Ch3>§ 29 DIENSTJUBILÄEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Nach einer ununterbrochenen tatsächlichen Dauer des Dienstverhältnisses\ngebührt zum 10jährigen, zum 15jährigen, zum 20jährigen und zum 30jährigen\nDienstjubiläum je 1 freier bezahlter Sonderfreizeittag, welcher nach\nMöglichkeit im Monat des Jubiläums zu verbrauchen ist.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Nach ununterbrochener tatsächlicher Dauer des Dienstverhältnisses\ngebührt zum 25jährigen und 35jährigen Dienstjubiläum ein Monatsentgelt,\nsofern nicht in einzelnen Betriebsvereinbarungen eine für die Arbeitnehmerin\nbzw. den Arbeitnehmer insgesamt günstigere Regelung besteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der Gehalts-\u002FLohnauszahlung des\nMonates in welchen das Dienstjubiläum fällt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Das Jubiläumsgeld für das 25jährige und 35jährige Dienstjubiläum\ngemäß Abs. 2 kann im Einvernehmen zwischen der Arbeitnehmerin bzw. dem\nArbeitnehmer sowie der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber auch in eine\nSonderfreizeit umgewandelt werden. Bei dieser Umwandlung entsteht für jedes\nMonatsentgelt eine Sonderfreizeit von 22 Freizeittagen, ausgehend von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5 Arbeitstagen pro Woche. Bei Arbeitszeitmodellen, die weniger als 5\nArbeitstage pro Woche umfassen, werden die 22 Freizeittage entsprechend\naliquotiert. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist spätestens 2 Monate\nvor dem Jubiläumsstichtag über einen allfälligen Wunsch auf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Umwandlung des Jubiläumsgeldes schriftlich zu informieren, um eine\nallfällige Vereinbarung über die Sonderfreizeit und ihre konkrete Lage\nabschließen zu können.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Die Sonderfreizeit ist innerhalb eines Jahres ab dem Jubiläumsstichtag\nzu konsumieren. Die Sonderfreizeit kann in beiderseitigem Einvernehmen in einem\nStück oder auch in Teilen konsumiert werden. Sollte der Verbrauch nicht oder\nnur teilweise erfolgen, gelangt das Jubiläumsgeld bzw. der offene Restbetrag\nin der ursprünglichen Höhe (Höhe des monatlichen Jubiläumsgeldes dividiert\ndurch den Anspruch mal die offenen Tage) zur Auszahlung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Der Zeitraum des Verbrauchs der Sonderfreizeit ist in der Vereinbarung\nanzuführen und die konkrete Lage mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu\nvereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die noch nicht verbrauchte\nSonderfreizeit als Jubiläumsgeld auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis\ndurch den Tod der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, so gebührt das\nJubiläumsgeld entsprechend § 31\u002F2. Sind solche anspruchsberechtigten Personen\nnicht vorhanden, so fällt der Auszahlungsbetrag in die Verlassenschaft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Ansprüche aus dieser Bestimmung auf bezahlte Sonderfreizeittage bzw.\nDienstjubiläen können frühestens ab 1.1.2022 geltend gemacht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 30 AUSBILDUNGS- UND VORDIENSTZEITENANRECHNUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Für die Berechnung der zeitabhängigen Ansprüche aus dem\nDienstverhältnis werden angerechnet:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Hauptberuflich geleistete facheinschlägige Dienstzeiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als ausübendes Mitglied (freiwillige\u002Fehrenamtliche Mitarbeiterin bzw.\nMitarbeiter) einer\u002Feines dem fachlichen Geltungsbereich dieses KV\nunterliegenden Arbeitgeberin bzw. Arbeitgebers geleistete Dienstzeiten. Hierbei\nsind die geleisteten Stunden zu addieren und mittels Division durch 173 auf die\nentsprechende Zahl von Monaten umzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erfolgreich absolvierte, für das Dienstverhältnis einschlägige\nAusbildungen werden im Ausmaß der regulären Mindeststudien- oder\nAusbildungsdauer, höchstens jedoch im Ausmaß von 5 Jahren, angerechnet,\nsoweit diese durch die Einstufung nicht ohnedies bereits berücksichtigt\nsind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Facheinschlägige Zeiten eines abgeleisteten ordentlichen Zivildienstes oder\nFreiwilligen Sozialjahres im halben Ausmaß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Insgesamt werden Vordienstzeiten nach Abs. 1 lit. a) bis e) im Ausmaß\nvon höchstens 10 Jahren angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Vordienstzeiten sind von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer bei\nsonstigem Verfall spätestens binnen eines Jahres nach Antritt des Dienstes bei\nder Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber geltend zu machen und dieser\u002Fdiesem auf\nVerlangen nachzuweisen. Die Anrechnung wird ab dem der Geltendmachung folgenden\nMonatsersten wirksam.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contractseverancepay\">\u003Ch3>§ 31 ABFERTIGUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Anspruch auf Abfertigung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses\nrichtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Arbeitnehmerin bzw. des\nArbeitnehmers aufgelöst, so gebührt den Erbinnen bzw. Erben, sofern sie\nunterhaltsberechtigt, Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder eingetragene\nPartnerinnen bzw. Partner sind, über den gesetzlichen Anspruch hinaus die\nDifferenz zur vollen Abfertigung (alt).\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 32 SUPERVISION\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Rettungs- und Sanitätsdienst\n(inkl. Krankentransportdienst), im Katastrophenhilfsdienst sowie in den\nGesundheits- und Sozialen Diensten, die in einer besonderen Belastungssituation\nstehen, bietet die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber Supervision in der\nDienstzeit an. Die konkreten Zielgruppen und Regelungen sind in einer\nBetriebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestimmungen über maximale\nObergrenzen der Stunden und die Kostenübernahme durch die Arbeitgeberin bzw.\nden Arbeitgeber enthalten kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-bankholidays1\">\u003Ch3>§ 33 FREIE TAGE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der 24. Dezember sowie der 31. Dezember. sind grundsätzlich für alle\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgeltes\ndienstfrei.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einem dieser Tage\nDienst haben, ist ein bezahlter Ersatztag im Ausmaß der Arbeitszeit am 24.\nDezember bzw. am 31. Dezember zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 34 DIENSTVERHINDERUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Bei Dienstverhinderung ist unverzüglich die Dienststelle zu\nverständigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung\nvon der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes, insbesondere aus\nnachstehenden Gründen und im nachstehenden Ausmaß:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelatives\">\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-marriage\">\u003C\u002Fdiv>\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:-.25pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"458\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei\n        eigener Eheschließung\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"199\" valign=\"bottom\">\u003C\u002Ftd>\u003C\u002Ftr>\u003Ctr>\u003Ctd width=\"199\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"458\" valign=\"bottom\">\u003C\u002Ftd>\u003C\u002Ftr>\u003Ctr>\u003Ctd width=\"458\" valign=\"bottom\">\u003C\u002Ftd>\u003Ctd width=\"458\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei\n        Tod der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Lebensgefährtin bzw. des\n        Lebensgefährten\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"199\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Ftd>\u003Ctd width=\"199\">\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"458\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei\n        Tod eines Kindes, Stief- oder Pflegekindes\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"199\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"458\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei\n        Tod eines Eltern-, Stief-, oder Pflegeelternteiles\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"199\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"458\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei\n        Übersiedlung des eigenen Haushalts\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"199\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"458\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei\n        Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"199\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"458\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei\n        Eheschließung von Geschwistern, Kindern, Stief- oder\n        Pflegekindern\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"199\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1\n        Arbeitstag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"457\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei\n        Tod von Enkelkindern, Geschwistern, Schwiegereltern oder\n        Großeltern\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"201\" colspan=\"1\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1 Arbeitstag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"457\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei Schuleintritt\n        eines Kindes, Stief- oder Pflegekindes in die erste\n        Volksschulklasse\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"201\" colspan=\"1\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">der Tag\n        des Schuleintrittes\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"457\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">für die in die\n        Arbeitszeit fallende offizielle Überreichung der darauf Bezug habenden\n        Urkunde bei Lehrabschluss-, Reifeprüfung oder erstmaligem\n        Studienabschluss eines Kindes, Stief- oder Pflegekindes\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"201\" colspan=\"1\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1 Arbeitstag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ADMINISTRATIVE_trigger\">\u003Cp>Bei Vorladung zu Ämtern und Behörden wird die nachgewiesen notwendige\nFreizeit gewährt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Der Ehe ist die eingetragene Partnerschaft gleichzustellen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(4)Sollte einer der oben angeführten Dienstverhinderungsgründe in einer\nEntfernung von mehr als 300 km vom Hauptwohnsitz der Arbeitnehmerin bzw. des\nArbeitnehmers eintreten, gebührt eine zusätzliche Freistellung im Ausmaß\neines Tages. Den Nachweis über das Vorliegen der genannten Entfernung hat die\nArbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zu erbringen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 35 SABBATICAL\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben die Möglichkeit,\neinvernehmlich mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber unter folgenden\nBedingungen 6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Während eines Zeitraumes von 60 Monaten werden statt 100 % des\nBruttoentgelts nur 90 % des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6\nMonaten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die\nBerufspause in Anspruch nimmt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Während eines Zeitraumes von 60 Monaten werden statt 100 % des\nBruttoentgelts nur 80 % des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 12\nMonaten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die\nBerufspause in Anspruch nimmt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Während eines Zeitraumes von 48 Monaten werden statt 100 % des\nBruttoentgelts nur 75 % des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 12\nMonaten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die\nBerufspause in Anspruch nimmt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des\nBruttoentgelts nur 75 % des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6\nMonaten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die\nBerufspause in Anspruch nimmt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Andere Modelle können zwischen Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und\nArbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer einvernehmlich festgelegt werden. Kommt keine\nEinigung zustande, so ist der Betriebsrat zur Beratung beizuziehen. Sollte das\nArbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw. Rückkehr aus der Berufspause\nbeendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach\nder Rückkehr aus dem Sabbatical hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer\nAnspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn der\nAnsparphase. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer genießt für die Dauer\ndes Sabbaticals bis 1 Monat danach Kündigungsschutz, ausgenommen\nKündigungsgründe im Sinne des MSchG. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals\nist die Schriftform erforderlich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 36 GETEILTE DIENSTE IM MOBILEN BEREICH DER GESUNDHEITS- UND SOZIALEN\nDIENSTE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit im mobilen Bereich des GSD mehr\nals sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Pause von mindestens einer\nhalben Stunde, höchstens von einer Stunde zu unterbrechen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Unterbrechungen über einer Stunde führen zu einem geteilten Dienst.\nEine Teilung der Tagesarbeitszeit darf nur einmal pro Tag erfolgen, und nur\ndann, wenn die Tagesarbeitszeit mindestens 5 Stunden beträgt, außer die\nTeilung erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmerin bzw. des\nArbeitnehmers und mit Zustimmung des Betriebsrats im Anlassfall.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Wird die tägliche Arbeitszeit geteilt, sind die Wegzeiten zwischen\nEinsatz- und Wohnort zwischen den Arbeitsblöcken Arbeitszeit, es sei denn, die\nArbeitsteilung erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmerin bzw. des\nArbeitnehmers und mit Zustimmung des Betriebsrats. Die dafür allenfalls\nanfallenden Fahrtkosten (z.B. Fahrschein, amtliches Kilometergeld bei der\nVerwendung von Privat-KFZ) sind zu vergüten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Diese Regelung gilt für geteilte Dienste ab 1.3.2022.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKFAM_trigger\">\u003Ch3>§ 37 KARENZ\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben im Anschluss an die Karenz gem.\nMSchG bzw. gem. VKG, frühestens aber nach Ablauf des 23. Lebensmonats des\nKindes, Anspruch auf einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) unter Verzicht auf\ndie Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahres des\nKindes. Dieser Anspruch ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn des\nSonderurlaubes geltend zu machen. Die im Sonderurlaub befindliche\nArbeitnehmerin bzw. der im Sonderurlaub befindliche Arbeitnehmer hat der\nArbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des\nSonderurlaubes mitzuteilen, ob das Arbeitsverhältnis nach dem Ende des\nSonderurlaubes fortgesetzt wird. Wird Sonderurlaub in Anspruch genommen, so\ngelten dafür alle Rechte wie bei Karenz laut Mutterschutzgesetz. Im Anschluss\nan den Sonderurlaub kann Elternteilzeit entsprechend den gesetzlichen\nBestimmungen des MSchG vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Im Arbeitsverhältnis in Anspruch genommene gesetzliche Elternkarenzen\noder Familienhospizkarenzen sind bis zur Dauer von maximal 12 Monaten pro\nKarenz für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten,\nanzurechnen. Diese Anrechnung gilt für Karenzen ab 1. Jänner 2012.\nAllfällige günstigere gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-paidmaternityleaveduration\">\u003Cp>(2a) Im Arbeitsverhältnis in Anspruch genommene gesetzliche Elternkarenzen,\nFamilienhospizzeiten oder Pflegekarenzzeiten sind bis zur Dauer von maximal 24\nMonaten pro Karenz für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit\nrichten, anzurechnen. Diese Anrechnung gilt für Karenzen ab 1. Jänner 2014.\nAllfällige günstigere gesetzliche Regelungen bleiben aufrecht.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2b) Zusätzlich zu Abs. 2a werden im Arbeitsverhältnis in Anspruch\ngenommene Sonderurlaube entsprechend Abs. 1 bis zur Dauer von höchstens 12\nMonaten pro Sonderurlaub für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der\nDienstzeit richten, angerechnet. Diese Anrechnung gilt für ab 1. März 2017 in\nAnspruch genommene Sonderurlaube.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-childcare\">\u003Cp>(3)Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Pflegekarenz\n(Karenzierung ohne Entgeltanspruch) für einen pflegebedürftigen Angehörigen,\nwelcher die Pflegegeldstufe 3 bezieht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>oder dessen dementsprechende Pflegebedürftigkeit bis zur Gewährung der\nPflegegeldstufe durch ein ärztliches Attest bestätigt ist. Als Angehörige im\nSinne dieser Bestimmung gelten die in §14a Abs. 1 AVRAG genannten Personen.\nAnträge auf Pflegekarenz sind mit den entsprechenden Unterlagen schriftlich\nzumindest einen Monat vor dem geplanten Antritt der Pflegekarenz der\nArbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu übermitteln. Anspruch auf Pflegekarenz\nbesteht insgesamt maximal für 24 Monate. Eine allfällige vorzeitige\nBeendigung der Pflegekarenz hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der\nArbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber spätestens eine Woche nach Beendigung der\nPflege schriftlich zu melden. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat in\ndiesem Fall die Arbeitsaufnahme innerhalb eines Monats ab dem Meldezeitpunkt zu\ndem vor Antritt der Pflegekarenz vereinbarten Arbeitszeitausmaß zu\ngewährleisten. Die Kündigungsschutzbestimmungen des § 10 Mutterschutzgesetz\nkommen analog zur Anwendung.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(4)Für Geburten ab 1. März 2017 haben Väter einen Rechtsanspruch auf\nFamilienzeit („Papamonat“) für die Dauer von 28 bis 31 Kalendertagen\ninnerhalb eines Zeitraumes von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>91 Tagen ab dem Tag der Geburt, wenn die nachstehend aufgezählten\nVoraussetzungen erfüllt sind:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a.Anspruch des Kindes auf Familienbeihilfe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b. Mittelpunkt der Lebensinteressen von Vater, Kind sowie dem anderen\nElternteil in Österreich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c.Gemeinsamer Haushalt von Vater, anderem Elternteil und Kind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d. Tatsächliche Ausübung einer in Österreich kranken- und\npensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit durchgehend in den letzten\n182 Tagen (mindestens 6 Monate) unmittelbar vor Antritt des Papamonats sowie in\ndiesem Zeitraum kein Bezug von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e.Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Vater befindet sich im gesamten Papamonat in Familienzeit und hat somit\nkeine Erwerbstätigkeit und keinen Bonusbezug (kein Urlaubsentgelt, Krankengeld\noder Entgeltfortzahlung).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Vater hat die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber spätestens drei Monate\nvor dem voraussichtlichen Geburtstermin schriftlich über die beabsichtigte\nInanspruchnahme eines Papamonats sowie über den voraussichtlichen\nAntrittszeitpunkt zu informieren. Darüber hinaus hat er das Vorliegen der\nAnspruchsvoraussetzungen ehestmöglich nachzuweisen. Der Vater kann das\nPapamonat zwischen der Geburt des Kindes und dem Ende des\nBeschäftigungsverbotes der Mutter antreten. Von der fristgerechten Bekanntgabe\nbis zum Ablauf von 4 Wochen nach Beendigung des Papamonats gilt für den Vater\nein Kündigungsschutz. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer der\nBetriebszugehörigkeit richten, wird das Papamonat voll angerechnet. Das\nPapamonat verkürzt die Väterkarenz nach dem Väter-Karenzgesetz nicht. Der\nBegriff „Vater“ gilt auch für Frauen gemäß § 144 ABGB (gleichgestellte\nPersonen).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)In Bezug auf die in § 37 formulierten Ansprüche sind Adoptiv- und\nPflegeeltern leiblichen Eltern gleichzustellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 38 TEILZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertragliche wöchentliche\nNormalarbeitszeit die durch diesen Kollektivvertrag für Vollzeitkräfte\nfestgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit unterschreitet. Eine\nArbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer hat unter folgenden Bedingungen Anspruch\nauf Anhebung ihres\u002Fseines wöchentlichen Stundenausmaßes: Es wird der\nDurchschnitt aller innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von einem\nKalenderjahr geleisteten Arbeitsstunden ermittelt. Dabei werden entgeltfreie\nZeiträume nicht berücksichtigt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Ergibt sich aus dieser Berechnung eine im Vergleich zur vereinbarten\nArbeitszeit höhere Stundenanzahl an durchschnittlich geleisteten\nWochenstunden, so werden 50 % der durchschnittlichen Mehrleistung (bei\nkaufmännischer Rundung auf ganze Stunden) dem bisher vereinbarten\nStundenausmaß hinzugefügt. Ein Anspruch auf Anpassung besteht nicht, wenn\nweniger als zwei Stunden pro Woche ermittelt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Ferner darf durch diese Stundenanpassung die in diesem Kollektivvertrag\nvereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten werden.\nJeweils im Jänner erhalten die betroffenen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer\nüber ausdrückliches Verlangen eine Auflistung ihrer im unmittelbar\nvorangegangenen Beobachtungszeitraum geleisteten tatsächlichen Arbeitsstunden\nund der sich daraus ableitenden neuen Wochenstundenverpflichtung. Die\nArbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann die Erhöhung dieser Wochenstunden\nablehnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 38A ALTERSTEILZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben unter der Voraussetzung, dass\nsie eine Altersteilzeitvereinbarung mit den in Abs. 2 dieses Paragraphen\nangeführten Regelungen beantragen, Anspruch auf Abschluss einer\nAltersteilzeitvereinbarung, wenn sie bei Beginn der beantragten Altersteilzeit\nzumindest 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb derselben Arbeitgeberin bzw.\ndesselben Arbeitgebers beschäftigt waren und der schriftliche Antrag auf\nAbschluss einer Altersteilzeitvereinbarung zumindest 6 Monate vor dem\nMonatsersten, zu dem die Altersteilzeitvereinbarung beginnen soll, bei der\nArbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber eingetroffen ist und die Voraussetzungen\nfür den Bezug von Altersteilzeitgeld (derzeit in § 27\nArbeitslosenversicherungsgesetz) erfüllt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Altersteilzeitvereinbarung muss eine kontinuierliche Altersteilzeit\nauf die Dauer von bis zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SOCSEC_trigger\">\u003Cp>5 Jahren vorsehen; die Altersteilzeitvereinbarung kann frühestens 5 Jahre\nvor dem Erreichen eines möglichen Pensionsantrittes der betreffenden\nArbeitnehmerin bzw. des betreffenden Arbeitnehmers beginnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Vereinbarungen über Altersteilzeit können auch abweichend von Abs. 1\nund Abs. 2 getroffen werden, auf deren Abschluss hat die Arbeitnehmerin bzw.\nder Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(4)Jede Änderung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die\nAltersteilzeit setzt § 38a dieses Kollektivvertrages außer Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Für Altersteilzeiten ab 1. Jänner 2020 ist das Vorliegen einer\nVereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum\nPensionsstichtag Voraussetzung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 39 VERFALLSREGELUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Alle Ansprüche der Arbeitnehmerinnen bzw. der Arbeitnehmer müssen bei\nsonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit bzw. Bekanntwerden\nschriftlich geltend gemacht werden, soweit nicht zwingende gesetzliche\nRegelungen anderes vorsehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 40 GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_start\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_end\">\u003Cp>(1)Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und wird auf\nunbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von beiden Seiten zu jedem\nQuartalsende, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, aufgelöst\nwerden. Die Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen\nvertragsschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-covid\">\u003Cp>(2)Durch den Abschluss dieses Kollektivvertrages werden bestehende, die\nArbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer begünstigende Bestimmungen in\nBetriebsvereinbarungen und Einzelverträgen nicht berührt. Unter diese\nGünstigkeitsklausel fallen jedoch nur jene Betriebsvereinbarungen, deren\nInhalt zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Kollektivvertrages beiden\nKollektivvertrags-Parteien bekannt war und die in den Anhängen zu diesem\nKollektivvertrag ausdrücklich aufgezählt sind. Allfällige sonstige\nBetriebsvereinbarungen treten mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages\naußer Kraft. Nicht außer Kraft treten jedoch Betriebsvereinbarungen zur\nCorona-Kurzarbeit sowie damit in Zusammenhang stehende Betriebsvereinbarungen,\nauch wenn sie nicht ausdrücklich in den Anhängen zu diesem Kollektivvertrag\naufgezählt sind.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>BEILAGE 1:\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Muster-Betriebsvereinbarung über die Einführung der gleitenden Arbeitszeit\ngem. § 19 ÖRK-KV Zwischen der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Firma:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(im Folgenden Arbeitgeber genannt) und dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsrat für:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(im Folgenden Betriebsrat genannt) wird folgende\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsvereinbarung über die Einführung der gleitenden Arbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Geltungsbereich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Betriebsvereinbarung gilt, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt\nist, für alle Arbeiterinnen bzw. Arbeiter und Angestellten der Arbeitgeberin\nbzw. des Arbeitgebers. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser\nBetriebsvereinbarung sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Berufsausbildungsgesetz und\ndem Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen\nunterliegen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-alle Arbeitnehmerinnen, die sich in Mutterschutz gemäß Mutterschutzgesetz\nbefinden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>leitende Angestellte, die gemäß § 1 Abs. 2 Z8 Arbeitszeitgesetz vom\nGeltungsbereich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-dieses Gesetzes ausgenommen sind,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in einem\nProbearbeitsverhältnis befinden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit überwiegend\naußerhalb der Arbeitsstätte verbringen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-alle Ferialpraktikantinnen bzw. Ferialpraktikanten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-alle Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Telefonzentrale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-alle Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Reinigungsdienstes,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fiktive Normalarbeitszeit ist jene Arbeitszeit, die als Grundlage für\nbezahlte Abwesenheiten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers (z. B.\nbezahlte Dienstverhinderungen, Feiertage, Urlaube) herangezogen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die im anzuwendenden Kollektivvertrag festgelegte wöchentliche\nNormalarbeitszeit beträgt Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die fiktive wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt daherStunden und wird\nauf die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einzelnen Wochentage folgendermaßen verteilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Kernzeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kernzeit ist jene Arbeitszeit, in welcher die Arbeitnehmerin bzw. der\nArbeitnehmer jedenfalls an ihrem\u002Fseinem Arbeitsplatz anwesend sein muss. Die\nKernzeit ist nachfolgend festgelegt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jede Abwesenheit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers von ihrem\u002Fseinem\nArbeitsplatz während der Kernzeit ist nur nach vorheriger schriftlicher\nZustimmung durch den jeweiligen Vorgesetzten oder bei Vorliegen eines\nberechtigten Dienstverhinderungsgrundes zulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Gleitzeitrahmen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Gleitzeitrahmen ist jener zeitliche Rahmen, innerhalb dessen die\nArbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen\nErfordernisse den Beginn und das Ende ihrer\u002Fseiner täglichen Normalarbeitszeit\nselbst bestimmen kann. Der Gleitzeitrahmen ist folgendermaßen festgelegt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsbeginn:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsende:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In betrieblich notwendigen Ausnahmefällen behält sich die Arbeitgeberin\nbzw. der Arbeitgeber die Beschränkung der Gleitmöglichkeit durch die\njeweilige Vorgesetzte bzw. den jeweiligen Vorgesetzten ausdrücklich vor.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In folgenden Betriebsabteilungen ist eine ausreichende Besetzung an den\neinzelnen Wochentagen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>in der Zeit vonbisUhr durch Absprache der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer untereinander sicherzustellen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsleistungen außerhalb des Gleitzeitrahmens sind nur nach vorheriger\nausdrücklicher Anordnung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber\ngestattet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Beginn und Ende sowie Dauer der täglichen Ruhepause\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verpflichtet sich, bei einer\nGesamtdauer ihrer\u002Fseiner Tagesarbeitszeit von mehr als 6 Stunden die\nArbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann diese Ruhepause innerhalb des\nfolgenden Pausenrahmens abhalten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Höchstzulässige Dauer der täglichen Normalarbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die tägliche Normalarbeitszeit darfStunden nicht überschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die\nhöchstzulässige Dauer der täglichen Normalarbeitszeit einzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Dauer der Gleitzeitperiode\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gleitzeitperiode ist jener Zeitraum, innerhalb dessen die wöchentliche\nNormalarbeitszeit im Wochendurchschnitt das Ausmaß der kollektivvertraglichen\nwöchentlichen Normalarbeitszeit von Stunden zuzüglich bestehender\nÜbertragungsmöglichkeiten nicht überschreiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>darf.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Gleitzeitperiode beträgt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3 Monate und deckt sich mit dem jeweiligen Kalendervierteljahr Monat\u002Fe und\nbeginnt am\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Übertragungsmöglichkeit von Zeitguthaben und Zeitschulden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann ein am Ende der\nGleitzeitperiode bestehendes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeitguthaben von maximalStunden in die nächste Gleitzeitperiode\nübertragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die übertragenen Stunden sind keine Überstunden, sondern stellen\nNormalarbeitszeit dar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann eine am Ende der\nGleitzeitperiode bestehende\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeitschuld von maximalStunden in die nächste Gleitzeitperiode\nübertragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überschreitet am Ende einer Gleitzeitperiode die tatsächliche Zeitschuld\ndieses maximal übertragbare Ausmaß, wird die Differenz zwischen maximaler\nÜbertragungsmöglichkeit und tatsächlicher Zeitschuld mit dem\nNormalstundensatz bei der Monatsabrechnung in Abzug gebracht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aus den Zeitguthaben können maximalfreie Tage (Gleittage) im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kalenderjahr konsumiert werden. Die Konsumation dieser Gleittage bedarf\neiner vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die jeweilige Vorgesetzte bzw.\nden jeweiligen Vorgesetzten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Arbeitszeitaufzeichnung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Beginn und das Ende der Arbeitszeit werden durch (z. B. elektronische\nZeiterfassung) aufgezeichnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verpflichtet sich, Beginn und Ende\nihrer\u002Fseiner täglichen Arbeitszeit durch (z.B. entsprechendes Betätigen des\nZeiterfassungsgerätes) aufzuzeichnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In den Fällen berechtigter Abwesenheit vom Arbeitsort (z. B. bezahlte\nDienstverhinderungen, Feiertage, Urlaube) wird für die Zeiterfassung die\nfiktive Normalarbeitszeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zugrunde\ngelegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Dienstreisen wird die von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer\nbekannt zu gebende tatsächliche Arbeitszeit, soweit diese innerhalb des\nGleitzeitrahmens liegt, der (z. B.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>elektronischen)Zeiterfassung zugrunde gelegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Zeiterfassung ist eine Gleitzeitbeauftragte bzw. ein\nGleitzeitbeauftragter verantwortlich. Dieser bzw. diesem obliegt die Kontrolle\nder erfassten Zeiten, deren Korrektur, die manuelle Zeiteingabe in den oben\ngenannten Fällen sowie die Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden in\ndie nächste Gleitzeitperiode.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Beendigung des Arbeitsverhältnisses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind Zeitschulden bzw.\nZeitguthaben bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auszugleichen. Sind am Ende\ndes Arbeitsverhältnisses dennoch Zeitschulden oder Zeitguthaben offen, so\nwerden bei der Endabrechnung Zeitguthaben in Geld abgegolten, Zeitschulden mit\ndem Normalstundensatz von der Endabrechnung abgezogen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Geltungsdauer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Betriebsvereinbarung tritt amin Kraft und ist bis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>befristet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Betriebsvereinbarung tritt amin Kraft und kann mit einer Frist von\n3\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monaten von beiden Vertragsparteien zum Ablauf eines jeden Kalendermonates\ngekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ort\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>am\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Datum\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vorsitzende(r) des Betriebsrat\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Falls nicht zutreffend, bitte streichen!\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>BEILAGE 2:\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Muster Dienstzettel gemäß § 5 ÖRK-KV\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>DIENSTZETTEL\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gemäß § 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. 459\u002F1993\n(AVRAG)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Name und Anschrift der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Name und Anschrift der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Beginn des Arbeitsverhältnisses:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Probezeit ja*\u002Fnein*; Dauer der Probezeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Befristung ja*\u002Fnein*; Dauer der Befristung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Kündigungsfrist: (§ 13 ÖRK-KV)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kündigungstermin: (§ 13 ÖRK-KV)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Anzuwendende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Bezeichnung von\nKollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, Lehrlingsentschädigung und\nBetriebsvereinbarung):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Kollektivvertrag*, Satzung*, Mindestlohntarif*,\nBetriebsvereinbarungen*liegen im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zur Einsichtnahme auf.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Arbeits-(Einsatz-)Ort:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Tätigkeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Einstufung lt Kollektivvertrag*\u002FBetriebsvereinbarung*\u002Finnerbetrieblichem\nLohnschema*\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertragslohn\u002F-gehalt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12,) Entgelt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bruttostundenlohn:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bruttomonatslohn\u002F-gehalt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zulagen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Provisionen\u002FPrämien:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstundenpauschale\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>in Höhe von:für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Überstunden\u002FMonat\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g)Reisekosten- u. Reiseaufwandsentschädigung, Diäten, Trennungsgeld\netc.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration etc.):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>h)(§ 28 ÖRK-KV)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sonstige Entgeltansprüche:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>13.Fälligkeit des monatlichen Entgelts und der Sonderzahlungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14.Urlaubsausmaß pro Arbeits-*\u002FKalenderjahr*:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Werktage*\u002FArbeitstage*\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>15.Arbeitszeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wöchentliche Normalarbeitszeit (§ 15 ÖRK-KV): b)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>16.Name und Anschrift der Mitarbeiterinnen- bzw.\nMitarbeiter-Vorsorgekasse:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unterschrift der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers(Firmenmäßige\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeichnung)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ort und Datum\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>BEILAGE 3:\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Empfohlene Muster-BV gem § 97 Abs. 1 Z 6 und Z 12 ArbVG über die Anzahl\nder den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellenden\nBekleidungsstücke, die Tragedauer sowie die Art der Reinigung der Arbeits- und\nSicherheitskleidung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>BETRIEBSVEREINBARUNG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossen zwischen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und dem Betriebsrat für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Gegenstand der Betriebsvereinbarung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der § 12 Abs. 3 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes\nhält fest, dass die Anzahl der den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur\nVerfügung zu stellenden Bekleidungsstücke und die Tragedauer sowie die Art\nder Reinigung auf Betriebsvereinbarungsebene entsprechend bedarfsorientiert zu\nregeln ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Anzahl, Art und Tragedauer der den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern\nzur Verfügung zu stellenden Bekleidungsstücke\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Anzahl und die Art der Bekleidungsstücke sowie die Tragedauer sind in\nder jeweils aktuellen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fassung der(Uniformordnung, Dienstkleiderordnung, Anweisung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>etc.)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers vomgeregelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese(Uniformordnung, Dienstkleiderordnung, Anweisung)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ist mittels Rundschreiben zu verlautbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Art der Reinigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeits- und Sicherheitskleidung wird von der Arbeitgeberin bzw. dem\nArbeitgeber xx mal pro Monat getauscht und gereinigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Besteht keine Tauschmöglichkeit, erhalten Arbeitnehmerinnen bzw.\nArbeitnehmer eine monatliche Abgeltung von € 15 Euro pro Monat für die\nReinigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei besonderer Verschmutzung - z. B. Kontaminierung - erhalten die\nArbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer für die Reinigung bei einem\nTextilreinigungs- oder Wäschereibetrieb die Kosten gegen Rechnungslegung\nersetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ort\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>, am\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Datum\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vorsitzende(r) des Betriebsrat\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\n",{"cbadate_start":44,"cbadate_end":48,"cbasignsingle":50,"cbamemtrad":54,"jobclassifaction1":58,"jobclassifaction1_txt":62,"TRAINING_trigger":66,"apprenticeships":70,"SOCSEC_trigger":74,"contractseverancepay":78,"SICDIS_trigger":82,"protectiveclothing":86,"covid":90,"WORKFAM_trigger":94,"paidmaternityleaveduration":98,"childcare":102,"deathrelatives":106,"marriage":110,"WORKHOURS_trigger":114,"hourspday_select":118,"PAIDLEAV_trigger":122,"holidaysdays":126,"bankholidays1":130,"SCHEDULE_trigger":134,"schedulesrestpw":138,"ADMINISTRATIVE_trigger":142,"FLEXWORK_trigger":146,"WAGES_determined":150,"ONCERISE_trigger":154,"ONCERISE3_trigger":158,"CONSIGN_trigger":162,"SENIOR_trigger":166,"covercountry":170,"coverunion_trigger":174,"coveroccup_comments":178},{"bindId":45,"name":46,"text":47},"cbadate_start","(1)Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. ","(1)Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und wird auf\nunbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von beiden Seiten zu jedem\nQuartalsende, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, aufgelöst\nwerden. Die Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen\nvertragsschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen\nwerden.\n\n(2)Durch den Abschluss dieses Kollektivvertrages werden bestehende, die\nArbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer begünstigende Bestimmungen in\nBetriebsvereinbarungen und Einzelverträgen nicht berührt. Unter diese\nGünstigkeitsklausel fallen jedoch nur jene Betriebsvereinbarungen, deren\nInhalt zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Kollektivvertrages beiden\nKollektivvertrags-Parteien bekannt war und die in den Anhängen zu diesem\nKollektivvertrag ausdrücklich aufgezählt sind. Allfällige sonstige\nBetriebsvereinbarungen treten mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages\naußer Kraft. Nicht außer Kraft treten jedoch Betriebsvereinbarungen zur\nCorona-Kurzarbeit sowie damit in Zusammenhang stehende Betriebsvereinbarungen,\nauch wenn sie nicht ausdrücklich in den Anhängen zu diesem Kollektivvertrag\naufgezählt sind.",{"bindId":49,"name":46,"text":47},"cbadate_end",{"bindId":51,"name":52,"text":53},"cbasignsingle","Österreichischen Roten Kreuz, 1041 Wien,","Österreichischen Roten Kreuz, 1041 Wien, Wiedner Hauptstraße 32,einerseits\nund dem\n\nÖsterreichischen Gewerkschaftsbund,",{"bindId":55,"name":56,"text":57},"cbamemtrad","Gewerkschaft GPA, Alfred-Dallinger-Platz","Gewerkschaft GPA, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien und Gewerkschaft vida,\nJohann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien,\n\nandererseits.",{"bindId":59,"name":60,"text":61},"jobclassifaction1","§ 26 VERWENDUNGSGRUPPEN (1)Der vorliegen","§ 26 VERWENDUNGSGRUPPEN\n\n(1)Der vorliegende Kollektivvertrag bestimmt, dass die in den Lohn- und\nGehaltsordnungen der Arbeitgeberinnen bzw. der Arbeitgeber enthaltenen Löhne,\nGehälter, Zulagen und Zuschläge sowie sonstigen entgeltrelevanten\nBestimmungen, soweit sie in den landesspezifischen Anhängen zu diesem\nKollektivvertrag festgehalten werden, als Bestandteile des Kollektivvertrages\nGeltung haben. Da die in diesen Anhängen als Grundlagen der Eingruppierungen\nder Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beinhalteten Verwendungsgruppen sohin\nweiter anzuwenden sind, werden die im Folgenden vereinbarten Bestimmungen über\nVerwendungsgruppen erst in Kraft treten, wenn die entsprechenden Regelungen der\nAnhänge ihre Wirksamkeit verloren haben werden.",{"bindId":63,"name":64,"text":65},"jobclassifaction1_txt","§ 27 VERWENDUNGSGRUPPENSCHEMA A.Arbeitne","§ 27 VERWENDUNGSGRUPPENSCHEMA\n\nA.Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer des Rettungs- und Sanitätsdienstes\n(inkl. Krankentransportdienst) einschl. Katastrophenhilfsdienst (KAT)",{"bindId":67,"name":68,"text":69},"TRAINING_trigger","§ 9 AUS-, FORT- UND WEITERBILDUNG (1)Die","§ 9 AUS-, FORT- UND WEITERBILDUNG\n\n(1)Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist verpflichtet, an den von der\nArbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber angeordneten Kursen, Seminaren, Lehrgängen\nund Vorträgen teilzunehmen, soweit nicht berücksichtigungswürdige Interessen\nder Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers der Teilnahme entgegenstehen. Sie\nbzw. er hat den Nachweis der mit Erfolg abgelegten Prüfungen, die nach\nAnordnung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers für den Dienst erforderlich\nsind, zu erbringen.",{"bindId":71,"name":72,"text":73},"apprenticeships","§ 27A LEHRLINGE (1) Das monatliche Lehrl","§ 27A LEHRLINGE\n\n(1) Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt:",{"bindId":75,"name":76,"text":77},"SOCSEC_trigger","5 Jahren vorsehen; die Altersteilzeitver","5 Jahren vorsehen; die Altersteilzeitvereinbarung kann frühestens 5 Jahre\nvor dem Erreichen eines möglichen Pensionsantrittes der betreffenden\nArbeitnehmerin bzw. des betreffenden Arbeitnehmers beginnen.\n\n(3)Vereinbarungen über Altersteilzeit können auch abweichend von Abs. 1\nund Abs. 2 getroffen werden, auf deren Abschluss hat die Arbeitnehmerin bzw.\nder Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch.",{"bindId":79,"name":80,"text":81},"contractseverancepay","§ 31 ABFERTIGUNG (1)Der Anspruch auf Abf","§ 31 ABFERTIGUNG\n\n(1)Der Anspruch auf Abfertigung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses\nrichtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.\n\n(2)Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Arbeitnehmerin bzw. des\nArbeitnehmers aufgelöst, so gebührt den Erbinnen bzw. Erben, sofern sie\nunterhaltsberechtigt, Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder eingetragene\nPartnerinnen bzw. Partner sind, über den gesetzlichen Anspruch hinaus die\nDifferenz zur vollen Abfertigung (alt).",{"bindId":83,"name":84,"text":85},"SICDIS_trigger","(2)Begünstigte Behinderte im Sinne des §","(2)Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Behinderteneinstellungsgesetzes\nhaben in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf einen Sonderurlaub im Ausmaß von 2\nWerktagen.\n\nDieser Anspruch erhöht sich bei einer Behinderung von 70 % auf 3, ab 80 %\nauf 6 Werktage. Bei einem in diesem Urlaubsjahr angetretenen Kuraufenthalt, der\nim unmittelbaren Zusammenhang mit der Behinderung steht, entfällt dieser\nSonderurlaub.",{"bindId":87,"name":88,"text":89},"protectiveclothing","§ 12 ARBEITS- UND SICHERHEITSKLEIDUNG (1","§ 12 ARBEITS- UND SICHERHEITSKLEIDUNG\n\n(1)Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die zur Erfüllung der\nDienstpflichten notwendige Arbeits- und Sicherheitsbekleidung entsprechend den\ngesetzlichen Vorschriften und allfälligen anwendbaren internen Vorschriften\noder Richtlinien der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zur Verfügung zu\nstellen.",{"bindId":91,"name":92,"text":93},"covid","(2)Durch den Abschluss dieses Kollektivv","(2)Durch den Abschluss dieses Kollektivvertrages werden bestehende, die\nArbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer begünstigende Bestimmungen in\nBetriebsvereinbarungen und Einzelverträgen nicht berührt. Unter diese\nGünstigkeitsklausel fallen jedoch nur jene Betriebsvereinbarungen, deren\nInhalt zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Kollektivvertrages beiden\nKollektivvertrags-Parteien bekannt war und die in den Anhängen zu diesem\nKollektivvertrag ausdrücklich aufgezählt sind. Allfällige sonstige\nBetriebsvereinbarungen treten mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages\naußer Kraft. Nicht außer Kraft treten jedoch Betriebsvereinbarungen zur\nCorona-Kurzarbeit sowie damit in Zusammenhang stehende Betriebsvereinbarungen,\nauch wenn sie nicht ausdrücklich in den Anhängen zu diesem Kollektivvertrag\naufgezählt sind.",{"bindId":95,"name":96,"text":97},"WORKFAM_trigger","§ 37 KARENZ (1)Arbeitnehmerinnen bzw. Ar","§ 37 KARENZ\n\n(1)Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben im Anschluss an die Karenz gem.\nMSchG bzw. gem. VKG, frühestens aber nach Ablauf des 23. Lebensmonats des\nKindes, Anspruch auf einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) unter Verzicht auf\ndie Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahres des\nKindes. Dieser Anspruch ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn des\nSonderurlaubes geltend zu machen. Die im Sonderurlaub befindliche\nArbeitnehmerin bzw. der im Sonderurlaub befindliche Arbeitnehmer hat der\nArbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des\nSonderurlaubes mitzuteilen, ob das Arbeitsverhältnis nach dem Ende des\nSonderurlaubes fortgesetzt wird. Wird Sonderurlaub in Anspruch genommen, so\ngelten dafür alle Rechte wie bei Karenz laut Mutterschutzgesetz. Im Anschluss\nan den Sonderurlaub kann Elternteilzeit entsprechend den gesetzlichen\nBestimmungen des MSchG vereinbart werden.",{"bindId":99,"name":100,"text":101},"paidmaternityleaveduration","(2a) Im Arbeitsverhältnis in Anspruch ge","(2a) Im Arbeitsverhältnis in Anspruch genommene gesetzliche Elternkarenzen,\nFamilienhospizzeiten oder Pflegekarenzzeiten sind bis zur Dauer von maximal 24\nMonaten pro Karenz für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit\nrichten, anzurechnen. Diese Anrechnung gilt für Karenzen ab 1. Jänner 2014.\nAllfällige günstigere gesetzliche Regelungen bleiben aufrecht.",{"bindId":103,"name":104,"text":105},"childcare","(3)Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer h","(3)Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Pflegekarenz\n(Karenzierung ohne Entgeltanspruch) für einen pflegebedürftigen Angehörigen,\nwelcher die Pflegegeldstufe 3 bezieht\n\noder dessen dementsprechende Pflegebedürftigkeit bis zur Gewährung der\nPflegegeldstufe durch ein ärztliches Attest bestätigt ist. Als Angehörige im\nSinne dieser Bestimmung gelten die in §14a Abs. 1 AVRAG genannten Personen.\nAnträge auf Pflegekarenz sind mit den entsprechenden Unterlagen schriftlich\nzumindest einen Monat vor dem geplanten Antritt der Pflegekarenz der\nArbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu übermitteln. Anspruch auf Pflegekarenz\nbesteht insgesamt maximal für 24 Monate. Eine allfällige vorzeitige\nBeendigung der Pflegekarenz hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der\nArbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber spätestens eine Woche nach Beendigung der\nPflege schriftlich zu melden. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat in\ndiesem Fall die Arbeitsaufnahme innerhalb eines Monats ab dem Meldezeitpunkt zu\ndem vor Antritt der Pflegekarenz vereinbarten Arbeitszeitausmaß zu\ngewährleisten. Die Kündigungsschutzbestimmungen des § 10 Mutterschutzgesetz\nkommen analog zur Anwendung.",{"bindId":107,"name":108,"text":109},"deathrelatives","bei Tod der Ehegattin bzw. des Ehegatten","bei\n        Tod der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Lebensgefährtin bzw. des\n        Lebensgefährten\n      \n      3\n        Arbeitstage",{"bindId":111,"name":112,"text":113},"marriage","3 Arbeitstage ","3\n        Arbeitstage\n      \n    \n    \n      ",{"bindId":115,"name":116,"text":117},"WORKHOURS_trigger","§ 15 WÖCHENTLICHE BZW. TÄGLICHE ARBEITSZ","§ 15 WÖCHENTLICHE BZW. TÄGLICHE ARBEITSZEIT\n\n(1)Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Stunden,\ndie tägliche Normalarbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden.",{"bindId":119,"name":120,"text":121},"hourspday_select","(1)Die wöchentliche Normalarbeitszeit be","(1)Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Stunden,\ndie tägliche Normalarbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden.\n\n(2)Abweichend von der Regelung des AZG sind in dieser Normalarbeitszeit von\nder Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bezahlte Pausen von je 30 Minuten pro\nArbeitstag enthalten, ausgenommen jene Bereiche, für welche in den Anhängen\nandere Regelungen vorgesehen sind.",{"bindId":123,"name":124,"text":125},"PAIDLEAV_trigger","§ 10 URLAUBSANSPRUCH (1)Der Urlaub richt","§ 10 URLAUBSANSPRUCH\n\n(1)Der Urlaub richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen\nBestimmungen.",{"bindId":127,"name":128,"text":129},"holidaysdays","(3)Allen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitne","(3)Allen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern gebührt für jedes\nArbeitsjahr ein bezahlter Urlaub von 30 Werktagen\u002F25 Arbeitstagen. Ab 1.1.2019\nerhöht sich das Urlaubsausmaß nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 32\nWerktage\u002F27 Arbeitstage, nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 34\nWerktage\u002F29 Arbeitstage und nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 36\nWerktage\u002F30 Arbeitstage. Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die Erhöhung des\nUrlaubs nach 25 Dienstjahren gemäß § 2 Urlaubsgesetz idgF. Bereits\nbestehende günstigere Regelungen bleiben bestehen und werden auf diese\nRegelung angerechnet. *)\n\n*) Dies sind insbesondere",{"bindId":131,"name":132,"text":133},"bankholidays1","§ 33 FREIE TAGE (1)Der 24. Dezember sowi","§ 33 FREIE TAGE\n\n(1)Der 24. Dezember sowie der 31. Dezember. sind grundsätzlich für alle\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgeltes\ndienstfrei.",{"bindId":135,"name":136,"text":137},"SCHEDULE_trigger","§ 16 RUHEZEIT (1)Alle Arbeitnehmerinnen ","§ 16 RUHEZEIT\n\n(1)Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf\neine ununterbrochene, 11 Stunden tägliche und 36 Stunden wöchentliche,\nzusammenhängende Ruhezeit.",{"bindId":139,"name":140,"text":141},"schedulesrestpw","(1)Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehm","(1)Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf\neine ununterbrochene, 11 Stunden tägliche und 36 Stunden wöchentliche,\nzusammenhängende Ruhezeit.\n\n(2)Aufgrund der Ermächtigung des § 12 Abs. 2 AZG wird die ununterbrochene\nRuhezeit unter den dort angeführten Bedingungen in Einzelfällen auf\nmindestens neun Stunden verkürzt.",{"bindId":143,"name":144,"text":145},"ADMINISTRATIVE_trigger","Bei Vorladung zu Ämtern und Behörden wir","Bei Vorladung zu Ämtern und Behörden wird die nachgewiesen notwendige\nFreizeit gewährt.\n\n(3)Der Ehe ist die eingetragene Partnerschaft gleichzustellen.",{"bindId":147,"name":148,"text":149},"FLEXWORK_trigger","§ 19 GLEITENDE ARBEITSZEIT Bei gleitende","§ 19 GLEITENDE ARBEITSZEIT\n\nBei gleitender Arbeitszeit kann mittels Betriebsvereinbarung gemäß § 4b\nAbs. 4 AZG die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden\n(Beilage 1, Mustervereinbarung).",{"bindId":151,"name":152,"text":153},"WAGES_determined","§ 25 LOHN- UND GEHALTSORDNUNGEN Die den ","§ 25 LOHN- UND GEHALTSORDNUNGEN\n\nDie den Arbeitnehmerinnen bzw. den Arbeitnehmern gebührenden Löhne und\nGehälter, einschließlich der Zulagen und Zuschläge sowie sonstige\nentgeltrelevante Bestimmungen einschließlich solcher über die Abgeltung von\nDienstreisen, sind in den Lohn- und Gehaltsordnungen der dem fachlichen\nGeltungsbereich dieses KV unterliegenden Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern\nenthalten. Deren Inhalte werden als landesspezifische Anhänge zu diesem\nKollektivvertrag festgehalten. Diese Anhänge sind als inhaltliche Bestandteile\ndes Kollektivvertrages vereinbart.",{"bindId":155,"name":156,"text":157},"ONCERISE_trigger","§ 28 SONDERZAHLUNGEN (1)Alle Arbeitnehme","§ 28 SONDERZAHLUNGEN\n\n(1)Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten einmal pro Kalenderjahr\nein 13. und ein 14. Monatsentgelt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss).\nDie Berechnungsgrundlage für die Sonderzahlungen ist das durchschnittliche\nEntgelt der letzten voll gearbeiteten 13 Wochen bzw. 3 Monate. Den während des\nKalenderjahres ein- oder austretenden Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern\ngebührt der aliquote Anteil. Bereits ausbezahlte Sonderzahlungen sind von der\nArbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer nicht zurückzuzahlen, können aber mit\noffenen Forderungen aus Sonderzahlungen und der Rückzahlung von\nGehaltsvorschüssen gegenverrechnet werden.",{"bindId":159,"name":160,"text":161},"ONCERISE3_trigger","§ 27B KINDERZULAGE (1)Jede Arbeitnehmeri","§ 27B KINDERZULAGE\n\n(1)Jede Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erhält für jedes Kind, für das\nvom Finanzamt nachweislich Familienbeihilfe bezogen wird und das im gemeinsamen\nHaushalt mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer lebt, eine Kinderzulage\nin der Höhe von EUR 20,00 monatlich. Für die Arbeitnehmerinnen bzw.\nArbeitnehmer der Mitglieder in der Steiermark, in Oberösterreich und in\nKärnten gelten die Absätze 3 und 4.",{"bindId":163,"name":164,"text":165},"CONSIGN_trigger","§ 23 RUFBEREITSCHAFT (1)Alle Arbeitnehme","§ 23 RUFBEREITSCHAFT\n\n(1)Alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer erhalten für jede Stunde der\nRufbereitschaft ab 1.3.2022 eine Abgeltung von € 3,47 brutto.\n\n(2)Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die vor dem 1.3.2022 eine höhere\nals die in Abs. 1 genannte Abgeltung für Zeiten der Rufbereitschaft erhalten\nhaben, erhalten diese auch weiterhin. Allerdings werden diese höheren\nAbgeltungen solange nicht erhöht bzw. valorisiert, bis der in Abs. 1 genannte\nBetrag die ursprüngliche höhere Abgeltung übersteigt.\n\n(3)Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Arbeitsaufnahme, so ist die\nWegzeit (gerechnet vom Wohnort bzw. Arbeitsort) als Arbeitszeit zu\nentlohnen.",{"bindId":167,"name":168,"text":169},"SENIOR_trigger","§ 29 DIENSTJUBILÄEN (1)Nach einer ununte","§ 29 DIENSTJUBILÄEN\n\n(1)Nach einer ununterbrochenen tatsächlichen Dauer des Dienstverhältnisses\ngebührt zum 10jährigen, zum 15jährigen, zum 20jährigen und zum 30jährigen\nDienstjubiläum je 1 freier bezahlter Sonderfreizeittag, welcher nach\nMöglichkeit im Monat des Jubiläums zu verbrauchen ist.",{"bindId":171,"name":172,"text":173},"covercountry","für das gesamte Bundesgebiet Österreichs","für das gesamte Bundesgebiet Österreichs.\n\n§ 3 GESCHLECHTSNEUTRALE PERSONENBEZEICHNUNGEN",{"bindId":175,"name":176,"text":177},"coverunion_trigger","für alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitne","für alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der im fachlichen\nGeltungsbereich angeführten Betriebe;\n\n3.Örtlich:",{"bindId":179,"name":180,"text":181},"coveroccup_comments","für alle Betriebe in den Bereichen Rettu","für alle Betriebe in den Bereichen Rettungs- und Sanitätsdienst (inkl.\nKrankentransportdienst), Blutspendedienst, Katastrophenhilfe sowie Gesundheits-\nund Soziale Dienste, deren Eigentümer oder Mehrheitsgesellschafter die\nordentlichen Mitglieder des Österreichischen Roten Kreuzes oder deren\nrechtlich selbständige Untergliederungen sind, sowie sonstige natürliche oder\njuristische Personen mit einer „Mitgliedschaft Arbeitgeber\" gemäß § 4 Abs.\n2 der Satzung des Österreichischen Roten Kreuzes, ausgenommen das St. Anna\nKinderspital;\n\n2.Persönlich:","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>Rahmen-Österreichisches-Rotes-Kreuz-2022 - 2022\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2022-01-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;Ohne nähere Angaben\u003C\u002Fdiv>\n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Gesundheitswesen, Sozialdienste, personenbezogene Dienstleistungen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;In einem gemeinnützigen Unternehmen\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MNCOMPA_1\">\n\n                \n                    \n                    \u003Cdiv>\n                        Name Firma: &rarr;&nbsp;\n                        \n                    \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MNCOMPA_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        GPA-djp - Gewerkschaft der Privatangestellen - Druck, Journalismus, Papier\n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section social-security-pensions\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SOCSEC_trigger\">Soziale Sicherheit und Renten\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-pensionfund\">Arbeitgeber trägt zur Pensionskasse der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Not specified\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilityfund\">Arbeitgeber trägt zum Arbeitsunfähigkeitsfond der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-unemploymentfund\">Arbeitgeber trägt zur Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section sickness-disability\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Krankheit und Unfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-longtermillness\">Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-menstruationleave\">Bezahter Menstruationsurlaub &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilitypay\">Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n\n        \u003Cdiv class=\"section health-medical-assistence\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccess\">Medizinische Versorgung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccessrelatives\">Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurance\">Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurancerelatives\">Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetypolicy\">Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetytraining\">Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-protectiveclothing\">Schutzkleidung bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-hivpolicy\">Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-monitoring\">Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und\u002F oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: &rarr;&nbsp;No clear provision\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-funeralpay\">Bestattungsleistungen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section work-family-arrangements\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKFAM_trigger\">Arbeits- und Familienarragements\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidmaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Mutterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;104 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-jobsecuritymothers\">Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-maternitydiscrimination\">Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-breastfeeding_dangerouswork\">Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-riskassessment\">Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-alternatives\">Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-timeoff\">Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningnonstandard\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningpromotion\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv> \n            \u003Cdiv id=\"display-nursingmothers\">Einrichtungen\u002F Räumlichkeiten für stillende Mütter: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcareprovision\">Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcaresubsidy\">Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \u003Cdiv id=\"display-educationtuition\">Schulgeld\u002F Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \n            \u003Cdiv id=\"display-childcareleave\">\n                Bezahlter Urlaub pro Jahr im Fall der Pflege von Angehörigen: &rarr;&nbsp;366 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidpaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Vaterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;The CBA explicitly refers to the law Tage\n         \u003C\u002Fdiv>\n                        \u003Cdiv id=\"display-deathrelativesleave\">\n                Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: &rarr;&nbsp;3 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n        \n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-severance_perc\">\n                Abfindung nach 5 Dienstjahren (Anteil des Monatsgehalts): &rarr;&nbsp;The CBA explicitly refers to the law&nbsp;%\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-severance_perc_1_tenure\">\n                Abfindung nach einem Dienstjahr (Anteil des Monatsgehalts): &rarr;&nbsp;The CBA explicitly refers to the law&nbsp;%\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspday\">\n                Arbeitsstunden pro Tag: &rarr;&nbsp;8.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspweek\">\n                Arbeitsstunden pro Woche: &rarr;&nbsp;40.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysdays\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;25.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysweeks\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;5.0 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-bankholidays2\">\n                Bezahlte Feiertage: &rarr;&nbsp;Christmas Eve (24th December), New Year's Eve \u002F Day of Solidarity of World Azerbaijanis (31st December)\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-schedulesrestpw\"> Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n            \n             \n            \n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-administrativedays\">\n                Bezahlter Urlaub um vor Gericht zu erscheinen oder für administrative Aufgaben: &rarr;&nbsp; Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Ja\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;No\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ONCERISE_trigger\">Einmalige Extrazahlung:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusperc1\">\n                    Einmalige Extrazahlung: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-extrapayfirmperformance\">Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusdate_date\">\n                    Einmalige Extrazahlung findet statt: &rarr;&nbsp;2022-11\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-CONSIGN_trigger\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowanceamount1\">\n                    Bezahlung für Bereitschaftsdienst: &rarr;&nbsp;EUR&nbsp;3.47\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowancetype1\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst nur an Sonntagen &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowancetype2\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst an allen Wochentagen &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SENIOR_trigger\">Dienstalterprämie\u003C\u002Fh4>\n\n                \n\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-longserviceallowancetype2\">\n                    Dienstalterprämie nach: &rarr;&nbsp;10 Dienstjahre\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;Nein\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    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