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Arbeitnehmer der im fachlichen\nGeltungsbereich angeführten Betriebe;\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-covercountry\">\u003Cp>3.Örtlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für das gesamte Bundesgebiet Österreichs.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 3 GESCHLECHTSNEUTRALE PERSONENBEZEICHNUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen werden in diesem Kollektivvertrag\njeweils die weibliche und die männliche Form verwendet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coveragegroup4\">\u003Ch3>§ 4 ALLGEMEINE AUFNAHMEBESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Als Voraussetzungen für die Beschäftigung gelten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren, ausgenommen Arbeitnehmerinnen\nbzw. Arbeitnehmer in Lehr- und Ausbildungsverhältnissen und Praktikantinnen\nbzw. Praktikanten,\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.die erforderliche körperliche und geistige Eignung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit\nund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.die erfolgreiche Absolvierung der für die Verwendung notwendigen\nAusbildung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 5 DIENSTZETTEL\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer erhalten unverzüglich nach\nArbeitsbeginn bzw. bei jeder inhaltlichen oder bezugsrechtlichen Änderung des\nArbeitsverhältnisses einen Dienstzettel gemäß § 2\nArbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) inhaltlich entsprechend dem\nMuster in Beilage 2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 6 VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist verpflichtet, das\nDienstgeheimnis zu wahren. Dies gilt für alle Angelegenheiten, die mit der\nAusübung des Dienstes in Zusammenhang stehen, und zwar einerseits für alle\ndie Patientinnen bzw. Patienten oder sonstigen versorgten und betreuten\nPersonen betreffenden, andererseits alle organisationsbezogenen Informationen\nund Daten, die der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer im Rahmen des\nDienstverhältnisses bekannt werden. Diese Pflicht gilt auch über die\nBeendigung des Dienstverhältnisses hinaus und kann nur mit Zustimmung der\nArbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder durch gerichtliche Anordnung\naufgehoben werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 7 SORGFALTSPFLICHT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich mit den\nVorschriften der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers vertraut zu machen und\ndiese zu wahren. In Ausübung des Dienstes hat die Arbeitnehmerin bzw. der\nArbeitnehmer, soweit vorgesehen, die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen.\nDie Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat die ihm anvertrauten\nKraftfahrzeuge, Geräte und sonstigen Gegenstände mit Sorgfalt zu behandeln\nund zu pflegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Sie \u002F er hat das Ansehen und die Interessen der Arbeitgeberin bzw. des\nArbeitgebers durch untadeliges Benehmen zu wahren. Die Wahrung der\nMenschenwürde sowie der Interessen aller betreuten Personen ist als oberster\nGrundsatz in allen dienstlichen Belangen zu beachten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 8 ALKOHOL- UND DROGENMISSBRAUCH\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)In Ausübung des Dienstes ist der Genuss von alkoholischen oder sonstigen\ndie Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Substanzen strengstens untersagt. Die\nArbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat auch darauf zu achten, dass sie ihren\n\u002F er seinen Dienst stets in arbeitsfähigem Zustand antritt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich im Falle\ndes Verdachtes einer Alkoholisierung oder eines Drogenmissbrauches über\nAufforderung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers einem Alko-Test bzw. einer\nUntersuchung auf Drogen zu unterziehen, wobei die Arbeitgeberin bzw. der\nArbeitgeber die Kosten des geforderten Tests trägt. Das Recht der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, im Falle positiven Testergebnisses den\nErsatz der Kosten von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer zu begehren,\nwird dadurch nicht beeinträchtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-TRAINING_trigger\">\u003Ch3>§ 9 AUS-, FORT- UND WEITERBILDUNG\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(1)Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist verpflichtet, an den von der\nArbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber angeordneten Kursen, Seminaren, Lehrgängen\nund Vorträgen teilzunehmen, soweit nicht berücksichtigungswürdige Interessen\nder Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers der Teilnahme entgegenstehen. Sie\nbzw. er hat den Nachweis der mit Erfolg abgelegten Prüfungen, die nach\nAnordnung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers für den Dienst erforderlich\nsind, zu erbringen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber wird zur ständigen Aus-, Fort-\nund Weiterbildung seiner Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im notwendigen\nAusmaß beitragen, sodass diesen stets alle erforderlichen Kenntnisse zur\nAusübung des Dienstes verfügbar sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Soweit Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen von der Arbeitgeberin\nbzw. vom Arbeitgeber angeordnet und \u002F oder gesetzlich vorgeschrieben werden,\nsind diese als Arbeitszeit zu bezahlen und haben nach Möglichkeit während der\nNormalarbeitszeit stattzufinden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Eine Bildungskarenz oder -freistellung kann nach den jeweils geltenden\ngesetzlichen Bestimmungen gewährt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle notwendigen\nKosten zu tragen, die im Zusammenhang mit von ihr \u002F ihm angeordneten Maßnahmen\ngemäß Absatz 1 stehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die beabsichtigte Heranziehung\nvon Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern zu Schulungsmaßnahmen dem Betriebsrat\nehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu\nberaten. Während dieser Beratungen ist eine ihrem Zweck angemessene\nVertraulichkeit zu wahren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 10 URLAUBSANSPRUCH\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAIDLEAV_trigger\">\u003Cp>(1)Der Urlaub richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen\nBestimmungen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SICDIS_trigger\">\u003Cp>(2)Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Behinderteneinstellungsgesetzes\nhaben in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf einen Sonderurlaub im Ausmaß von 2\nWerktagen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieser Anspruch erhöht sich bei einer Behinderung von 70% auf 3, ab 80% auf\n6 Werktage. Bei einem in diesem Urlaubsjahr angetretenen Kuraufenthalt, der im\nunmittelbaren Zusammenhang mit der Behinderung steht, entfällt dieser\nSonderurlaub.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 11 VERSETZUNGEN UND VERWENDUNGSÄNDERUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Bei einer mehr als durchgehend zwei Wochen dauernden Verwendung in einer\nhöheren Tätigkeit ist für die Dauer der Verwendungsänderung die Differenz\nder Entgelte der beiden Verwendungsgruppen als Zulage zu bezahlen. Im Übrigen\ngelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-protectiveclothing\">\u003Ch3>§ 12 ARBEITS- UND SICHERHEITSKLEIDUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die zur Erfüllung der\nDienstpflichten notwendige Arbeits- und Sicherheitsbekleidung entsprechend den\ngesetzlichen Vorschriften und allfälligen anwendbaren internen Vorschriften\noder Richtlinien der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zur Verfügung zu\nstellen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Die Arbeitnehmerinnen und die Arbeitnehmer sind verpflichtet, diese\nKleidung sorgsam zu verwenden, für die Reinigung auf Kosten der Arbeitgeberin\nbzw. des Arbeitgebers Sorge zu tragen und die Kleidung entsprechend zu\ntragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Über die Anzahl der den Arbeitnehmerinnen und den Arbeitnehmern zur\nVerfügung zu stellenden Bekleidungsstücke und die Tragedauer sowie die Art\nder Reinigung sind auf Betriebsvereinbarungsebene entsprechend\nbedarfsorientierte Regelungen zu treffen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 13 KÜNDIGUNGSFRISTEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann das Dienstverhältnis durch\nvorherige Kündigung zum 15. oder zum Letzten eines Kalendermonats lösen. Die\nKündigungsfrist beträgt in den ersten beiden Dienstjahren der Arbeitnehmerin\nbzw. des Arbeitnehmers 6 Wochen und erhöht sich nach Vollendung des 2.\nDienstjahres auf 2 Monate,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nach Vollendung des 5. Dienstjahres auf 3 Monate, nach Vollendung des 15.\nDienstjahres auf 4 Monate, und nach Vollendung des 25. Dienstjahres auf 5\nMonate.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann das Dienstverhältnis unter\nEinhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Letzten eines\nKalendermonats lösen. Es kann vereinbart werden, dass bei Führungs- bzw.\nSchlüsselkräften diese Kündigungsfrist bis zu einem halben Jahr ausgedehnt\nwerden kann, doch darf die von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber\neinzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit der Arbeitnehmerin bzw. dem\nArbeitnehmer vereinbarte Kündigungsfrist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 14 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten das Arbeitsruhegesetz\n(ARG) und das Arbeitszeitgesetz (AZG), ausgenommen jene Arbeitnehmerinnen und\nArbeitnehmer, die unter das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) oder\neventuelle sonstige Sonderregelungen fallen, in der jeweils geltenden Fassung.\nDie Nichtgeltung einzelner arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen in\naußergewöhnlichen Fällen ex lege bleibt davon unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 15 WÖCHENTLICHE BZW. TÄGLICHE ARBEITSZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourspday_select\">\u003Cp>(1)Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Stunden,\ndie tägliche Normalarbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SCHEDULE_trigger\">\u003Cp>(2)Abweichend von der Regelung des AZG sind in dieser Normalarbeitszeit von\nder Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bezahlte Pausen von je 30 Minuten pro\nArbeitstag enthalten, ausgenommen jene Bereiche, für welche in den Anhängen\nandere Regelungen vorgesehen sind.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(3)Bei einer täglichen Arbeitszeit, die 6 Stunden nicht überschreitet,\nwird diese Pause aliquot bemessen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber, welche bis spätestens 31.12.2020 für\nalle von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer bezahlte\nPausen entsprechend Abs. 2 und Abs. 3 einführen, können ab diesem Zeitpunkt\nmittels Betriebsvereinbarung in Abänderung zu § 20 Abs. 2 einen 26-wöchigen\n(bzw. 6-monatigen) Durchrechnungszeitraum vereinbaren. Davon abgesehen gelten\nauch für solche Betriebsvereinbarungen die Rahmenbedingungen des § 20 Abs. 2.\nArbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber, die die Pausenregelung des Abs. 2 bereits in\nder Vergangenheit eingeführt haben, können eine derartige\nBetriebsvereinbarung bereits ab 1.7.2017 abschließen. Für\nTeilzeitbeschäftigte gilt § 20 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die\nwöchentliche Normalarbeitszeit für die Zwecke der 26-wöchigen (bzw.\n6-monatigen) Durchrechnung um höchstens 20% der im Arbeitsvertrag vereinbarten\nwöchentlichen Arbeitszeit ausgedehnt werden kann. Stunden, die über diese 20%\nhinausgehen, sind im Folgemonat mit dem entsprechenden Zuschlag\nauszubezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Zusätzlich können diese Arbeitgeberinnen bzw Arbeitgeber mittels\nBetriebsvereinbarung für die Bereiche Wohnungslosen- und Flüchtlingsbetreuung\nfür Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, welche in der Nacht zwischen 22 und 6\nUhr in einem eigenen Dienstzimmer und mit arbeitsmedizinischem Gutachten einen\nschlafenden Nachtdienst erbringen, eine geringer zu entlohnende\nNachtarbeitsbereitschaft von 50% pro Stunde vereinbaren, wobei bei\nArbeitsanfall in der Nacht diese Zeit unterbrochen wird und jede angefangene\nhalbe Stunde voll zu entlohnen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Die Absätze 4 und 5 kommen frühestens ab 1.7.2017 zur Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-schedulesrestpw\">\u003Ch3>§ 16 RUHEZEIT\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-schedulestxt\">\u003Cp>(1)Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf\neine ununterbrochene 11 Stunden tägliche und 36 Stunden wöchentliche,\nzusammenhängende Ruhezeit.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Aufgrund der Ermächtigung des § 12 Abs. 2 AZG wird die ununterbrochene\nRuhezeit unter den dort angeführten Bedingungen in Einzelfällen auf\nmindestens neun Stunden verkürzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine entsprechende Verkürzung der Ruhezeit ist in den Bereichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Rettungs- und Sanitätsdienst (inkl Krankentransportdienst) einschließlich\nKatastrophenhilfsdienst,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Blutspendedienst\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Gesundheits- und Soziale Dienste\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>möglich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Voraussetzung ist das Vorliegen einer Situation, die eine Verkürzung der\nRuhezeit notwendig macht, insbesondere unvorhergesehene Ereignisse (z.B.\nzeitkritische Notfälle).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmerinnen bzw. der Arbeitnehmer\nsind mit Betriebsvereinbarung weitere Maßnahmen zu treffen, falls die Ruhezeit\nweniger als 10 Stunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>beträgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Maßnahmen werden unter Beiziehung des arbeitsmedizinischen Dienstes\nfestgelegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Bei einer Ruhezeitverkürzung unter 10 Stunden wird der Arbeitnehmerin\nbzw. dem Arbeitnehmer zum Ausgleich ein Zeitguthaben im Ausmaß des 1,5-fachen\nder Ruhezeitverkürzung gewährt. Dieses Zeitguthaben wird innerhalb von 13\nWochen (bzw. 3 Monaten) nach den Wünschen der Arbeitnehmerin bzw. des\nArbeitnehmers verbraucht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 17 RUHEZEIT AUF REISEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Ruhezeit bei Reisen mit Erholungsmöglichkeiten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufgrund der Ermächtigung des § 20b Abs. 3 AZG wird festgelegt, dass\nausreichende Erholungsmöglichkeiten, welche eine Verkürzung der täglichen\nRuhezeit erlauben, bestehen, sofern ein Aufenthalt in einer angemessenen\nUnterkunft, während der Reisezeit gewährleistet ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Ruhezeit bei Reisen ohne Erholungsmöglichkeiten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufgrund der Ermächtigung des § 20b Abs. 4 AZG wird für den Fall, dass\nwährend der Reisezeit keine ausreichenden Erholungsmöglichkeiten bestehen,\nunter den dort und in § 20b Abs. 5 AZG angeführten Bedingungen (Verkürzung\nnur zweimal pro Kalenderwoche) die tägliche Ruhezeit auf neun Stunden\nverkürzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 18 DIENSTPLANERSTELLUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist gemäß § 19c Abs. 1\nAZG zu vereinbaren. Abweichend davon wird festgelegt, dass die Lage der\nNormalarbeitszeit für die Bereiche Rettungs¬und Sanitätsdienst (inkl.\nKrankentransportdienst), Gesundheits- und Soziale Dienste und Blutspendedienst;\nAus-, Fort- und Weiterbildung sowie für Betreuungseinrichtungen der\nFlüchtlings- und Wohnungslosenhilfe jeweils zwei Wochen im Vorhinein mittels\nDienstplan bekannt gegeben wird. Für den vereinbarten Durchrechnungszeitraum\nist jeweils einen Monat im Voraus ein Rahmendienstplan zu erstellen, der die\nvoraussichtliche Diensteinteilung festlegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-FLEXWORK_trigger\">\u003Ch3>§ 19 GLEITENDE ARBEITSZEIT\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Bei gleitender Arbeitszeit kann mittels Betriebsvereinbarung gemäß § 4b\nAbs. 4 AZG die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden\n(Beilage 1, Mustervereinbarung).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 20 ANDERE VERTEILUNG DER NORMALARBEITSZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Einarbeitung von Fenstertagen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Absatz 3 AZG wird bestimmt, dass der\nEinarbeitungszeitraum gemäß § 4 Abs. 2 AZG durch Betriebsvereinbarung über\ndas im § 4 Abs. 3 1. Satz AZG bestimmte Maß von 13 Wochen verlängert werden\nkann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Ermächtigungen der Betriebsvereinbarungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs. 6 AZG wird zugelassen, dass in\nBetriebsvereinbarungen Regelungen über die Ausdehnung der Normalarbeitszeit\nnach § 4 Abs. 6 und über die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Übertragung von Zeitguthaben nach § 4 Abs. 7 AZG getroffen werden, wobei\nin einzelnen Wochen eines 13-wöchigen (bzw. 3-monatigen)\nDurchrechnungszeitraumes die Normalarbeitszeit auf 45 Stunden und die tägliche\nNormalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt wird. Dies erfolgt unter der\nBedingung, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit\nerforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrtägigen zusammenhängenden\nZeiträumen verbraucht wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen gilt grundsätzlich für alle von\ndiesem Kollektivvertrag erfassten Rechtsträgerinnen bzw. Rechtsträger, sofern\nnicht in einem der Anhänge zu diesem Kollektivvertrag etwas Anderes festgelegt\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in Kinderbetreuungseinrichtungen,\nin denen Kinder während der Zeit der Pflichtschulferien nicht betreut werden,\nkann die Betriebsvereinbarung zur Erlangung eines längeren mehrwöchigen\nFreizeitblockes die Normalarbeitszeit auf bis zu 45 Wochenstunden (für\nVollzeitbeschäftigte) bei einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen\n(beginnend mit dem Monat September) ausdehnen, wenn sie innerhalb dieses\nZeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf 9 Stunden täglich ausgeweitet\nwerden. Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern kann\ndie wöchentliche Normalarbeitszeit um max. 10 % der wöchentlich im\nArbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit ausgedehnt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sollten weitere Schließungszeiten, wie Semesterferien, Osterferien,\nPfingstferien,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weihnachtsferien und schulautonome Tage zu berücksichtigen sein, kann die\nNormalarbeitszeit bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw.\nArbeitnehmern auf maximal 15% der wöchentlich im Arbeitsvertrag vereinbarten\nArbeitszeit ausgedehnt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Tägliche Normalarbeitszeit bei 4-Tagewoche:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs. 7 AZG wird zugelassen, dass die\ntägliche Normalarbeitszeit bei regelmäßiger Verteilung der gesamten\nWochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage auf zehn Stunden ausgedehnt\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Überstunden bei 4-Tagewoche:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gemäß § 7 Abs. 6 AZG wird zugelassen, dass die Arbeitszeit bei Verteilung\nder Wochenarbeitszeit auf 4 Tage an diesen Tagen durch Überstunden bis auf 12\nStunden ausgedehnt werden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Betriebsvereinbarungen werden zu solchen Arbeitszeitverlängerungen\nermächtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs. 1 Z. 1. AZG wird zugelassen, dass\nbei Arbeitsbereitschaft gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2. AZG im Bereich des Rettungs-\nund Sanitätsdienstes (inkl. Krankentransportdienst) einschl.\nKatastrophenhilfsdienst sowie in Notschlafstellen die wöchentliche\nNormalarbeitszeit auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit auf 12\nStunden ausgedehnt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gemäß § 5 Abs. 2 AZG wird die Betriebsvereinbarung zu entsprechenden\nRegelungen ermächtigt. Über das Vorliegen von Arbeitsbereitschaft entscheidet\neine Schiedsstelle, die aus zwei Arbeitgeberinnen- bzw. Arbeitgebervertretern\nund zwei Arbeitnehmervertreterinnen bzw. Arbeitnehmervertretern besteht. Der\nVorsitz wechselt. Diese Schiedsstelle entscheidet über das Vorliegen von\nArbeitsbereitschaft und deren Umfang. Die Schiedsstelle entscheidet\neinstimmig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidungen ist nicht zulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 21 LENKZEITENREGELUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Gemäß § 13b Abs. 2 und 3 AZG werden für KFZ-Lenkerinnen bzw.\nKFZ-Lenker unter den dort genannten Bedingungen zusätzlich zu den nach § 7\nAbs. 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zugelassen.\nFestgehalten wird, dass diese Sonderregelung nur für solche Lenkerinnen bzw.\nLenker zulässig ist, bei denen das Lenken eines KFZ im Vordergrund der\narbeitsvertraglichen Pflichten steht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Gemäß § 14a Abs. 1 AZG wird zugelassen, dass die tägliche Lenkzeit\nbis auf 9 Stunden, zweimal wöchentlich jedoch bis auf 10 Stunden ausgedehnt\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Gemäß § 14a Abs. 2 AZG wird unter den dort angeführten Bedingungen\nzugelassen, dass die wöchentliche Lenkzeit bis auf 56 Stunden verlängert\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Gemäß § 15a Abs. 2 AZG wird zugelassen, dass unter den dort\nangeführten Bedingungen die tägliche Ruhezeit für Lenkerinnen bzw. Lenker\nder im § 15a AZG angeführten Kraftfahrzeuge dreimal wöchentlich auf\nmindestens neun zusammenhängende Stunden verkürzt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Für KFZ-Lenkerinnen bzw. KFZ-Lenker wird gemäß § 16 Abs. 4 AZG eine\nVerlängerung der Einsatzzeit von Lenkern bis auf 14 Stunden zugelassen. Dies\ngilt nicht für Lenkerinnen bzw. Lenker, für die aufgrund der\narbeitsvertraglichen Pflichten nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges im\nVordergrund steht (§ 16 Abs. 5 AZG).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 22 ZEITGUTHABEN BEI BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Aufgrund der Ermächtigung des § 19e Abs. 2 AZG wird festgelegt, dass für\nGuthaben an Normalarbeitszeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein\nZuschlag nicht gebührt, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer\nvorzeitig unbegründet austritt oder das Dienstverhältnis durch Entlassung\nendet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 23 RUFBEREITSCHAFT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Aufgrund der Ermächtigung des 20a Abs. 1 AZG ermächtigt der\nKollektivvertrag die Betriebsvereinbarung festzulegen, dass Rufbereitschaft\ninnerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden\nkann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 24 REGELUNGEN GEMÄSS ARBEITSRUHEGESETZ\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Gemäß § 12a Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144\u002F1983 (kurz: ARG) werden\nfolgende zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung\nder Beschäftigung notwendigen Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe\nzugelassen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiten aufgrund von Großschadensereignissen, Epidemien oder sonstigen\nnicht planbaren Ereignissen, die Leben und Gesundheit von Menschen gefährden,\nund Übungen (maximal 2 pro Kalenderjahr) dazu, in dem zur Bewältigung jeweils\nerforderlichen Zeitausmaß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_determined\">\u003Ch3>§ 25 LOHN- UND GEHALTSORDNUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die den Arbeitnehmerinnen bzw. den Arbeitnehmern gebührenden Löhne und\nGehälter, einschließlich der Zulagen und Zuschläge sowie sonstige\nentgeltrelevante Bestimmungen einschließlich solcher über die Abgeltung von\nDienstreisen sind in den Lohn- und Gehaltsordnungen der dem fachlichen\nGeltungsbereich dieses KV unterliegenden Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern\nenthalten. Deren Inhalte werden als landesspezifische Anhänge zu diesem\nKollektivvertrag festgehalten. Diese Anhänge sind als inhaltliche Bestandteile\ndes Kollektivvertrages vereinbart.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 26 VERWENDUNGSGRUPPEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der vorliegende Kollektivvertrag bestimmt, dass die in den Lohn- und\nGehaltsordnungen der Arbeitgeberinnen bzw. der Arbeitgeber enthaltenen Löhne,\nGehälter, Zulagen und Zuschläge sowie sonstigen entgeltrelevanten\nBestimmungen, soweit sie in den landesspezifischen Anhängen zu diesem\nKollektivvertrag festgehalten werden, als Bestandteile des Kollektivvertrages\nGeltung haben. Da die in diesen Anhängen als Grundlagen der Eingruppierungen\nder Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beinhalteten Verwendungsgruppen sohin\nweiter anzuwenden sind, werden die im Folgenden vereinbarten Bestimmungen über\nVerwendungsgruppen erst in Kraft treten, wenn die entsprechenden Regelungen der\nAnhänge ihre Wirksamkeit verloren haben werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer werden in die nachstehenden\nVerwendungsgruppen entsprechend ihrer Verwendungsart (Planstelle) eingestuft.\nBei Verwendung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers in\nunterschiedlichen Bereichen entscheidet die überwiegende Verwendungsart.\nVoraussetzung für die Einstufung ist die der Verwendungsgruppe entsprechende\nAusbildung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-jobclassifaction1\">\u003Ch3>§ 27 VERWENDUNGSGRUPPENSCHEMA\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>A.Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer des Rettungs- und Sanitätsdienstes\n(inkl. Krankentransportdienst) einschl. Katastrophenhilfsdienst (KAT):\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe A.1.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in Ausbildung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbildungsvoraussetzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erstehilfekurs, Sichere Einsatzfahrerin bzw. Sicherer Einsatzfahrer.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe A.2.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter, die auch als\nSanitätseinsatzfahrerinnen bzw. Sanitätseinsatzfahrer Verwendung finden\nkönnen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbildungsvoraussetzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wie A1, sowie gesetzliche Rettungssanitäterausbildung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe A.3.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Leitstellendisponentinnen bzw. Leitstellendisponenten von Bezirks- und\nBereichsleitstellen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Sachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeiter im Rettungs- und Sanitätsdienst\n(inkl. Krankentransportdienst) sowie Katastrophenhilfsdienst mit entsprechender\nZusatzausbildung (z.B. Beauftragte bzw. Beauftragter gemäß\nMedizinproduktegesetz, Hygienebeauftragte bzw. Hygienebeauftragter,\nPraxisanleiterin bzw. Praxisanleiter).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbildungsvoraussetzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wie A2 sowie jeweils erforderliche fachspezifische Ausbildungen, z.B.\nLeitstellenkurs nach den Richtlinien der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers,\nNotfallsanitäterinnenausbildung bzw. Notfallsanitäterausbildung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe A.4.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Leiterinnen bzw. Leiter von Bereichsleitstellen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Dienstführerinnen bzw. Dienstführer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeiter mit hoher Eigenverantwortung\n(Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die selbständige und\neigenverantwortliche Tätigkeiten, zu denen besondere Fachkenntnisse und\npraktische Fähigkeiten notwendig sind, ausführen und weisungsberechtigt sind,\nz.B. bezirksübergreifende Sachbearbeiterinnen- bzw.\nSachbearbeitertätigkeiten).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbildungsvoraussetzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leitstellenleiterinnen bzw. Leitstellenleiter: Einschlägige\nFührungskräfteausbildung nach den Richtlinien der Arbeitgeberin bzw. des\nArbeitgebers oder gleichwertige Ausbildung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>B.Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Gesundheits- und Sozialen\nDienste\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe B.1\u002Fa.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hilfskräfte z. B. Reinigungsdienste im extramuralen Bereich,\nEssenszustelldienste\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbildungsvoraussetzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einschlägige interne.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe B. 1\u002Fb.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Heimhelferinnen bzw. Heimhelfer mit einschlägiger interner oder\ngesetzlicher Ausbildung, Kindergartenassistentinnen bzw.\nKindergartenassistenten, Alltagsbetreuerinnen bzw. Alltagsbetreuer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbildungsvoraussetzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einschlägige interne oder gesetzliche.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe B.2\u002Fa.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Pflegehelferinnen bzw. Pflegehelfer und vergleichbare,\nMindestausbildungsdauer bis 1.600 Stunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbildungsvoraussetzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einschlägige gesetzliche.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe B.2\u002Fb.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Altenfachbetreuerinnen bzw. Altenfachbetreuer, Fachsozialbetreuerinnen bzw.\nFachsozialbetreuer und vergleichbare mit mehr als 1.600 Stunden\nMindestausbildungsdauer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbildungsvoraussetzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einschlägige interne oder gesetzliche.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe B.3.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwestern \u002F Diplomierte Gesundheits-\nund Krankenpfleger, diplomierte Sozialbetreuerinnen bzw. Sozialbetreuer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Kindergartenpädagoginnen bzw. Kindergartenpädagogen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbildungsvoraussetzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gesetzliche.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe B.4.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diplomierte Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeiter, Gehobener\nmedizinisch-technischer Dienst, z. B.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Diplomierte Ergotherapeutinnen bzw. Ergotherapeuten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Diplomierte Physiotherapeutinnen bzw. Physiotherapeuten und ähnliche,\nLeitendes Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal (z.B.\nStützpunktschwester bzw. Stützpunktpfleger, Sprengelschwester bzw.\nSprengelpfleger), das überwiegend mit Leitungsaufgaben betraut ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbildungsvoraussetzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gesetzliche.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe B5:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bezirkspflegedienstleiterinnen bzw. Bezirkspflegedienstleiter (bei\nmindestens 3 nachgeordneten Stützpunkten u.\u002Fod. mit mindestens 10\nMitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern in Vollzeitäquivalenten).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe B6:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Landespflegedienstleiterinnen bzw. Landespflegedienstleiter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>C.Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Blutspendedienst Verwendungsgruppe\nC.1.\u002Fa:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hilfsdienste, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in Ausbildung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die einfache Tätigkeiten, für die\nkeine spezifische Ausbildung erforderlich ist, ausführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe C.1.\u002Fb:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter, ausgebildete\nKraftfahrerinnen bzw. Kraftfahrer, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit\nabgeschlossener Ausbildung (Labor-, Ordinations- oder Desinfektionsgehilfinnen\nbzw. -gehilfen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Tätigkeiten anhand spezieller bzw.\ngesetzlicher Kursausbildung selbständig, mit eingeschränktem Wirkungsbereich,\nausführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe C.2.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte (MTF).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit mehrjähriger gesetzlicher\nAusbildung, die verantwortliche Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien oder\nWeisungen selbständig und eigenverantwortlich ausführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe C.3.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe C.4.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diplomierte medizinisch-technische Analytikerinnen bzw. Analytiker (MTA),\nleitendes Gesundheits- u. Krankenpflegepersonal (Oberschwestern bzw.\n-pfleger).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die aufgrund mehrjähriger gesetzlicher\nAusbildung selbständig und eigenverantwortlich Tätigkeiten, zu denen\nbesondere Fachkenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind, ausführen und\nweisungsberechtigt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe C.5.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leitende Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im gehobenen\nmedizinisch-technischen Dienst (Leitende MTA), Oberschwester bzw. Oberpfleger\nbei besonders großem Verantwortungsbereich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe C.6.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ärztinnen bzw. Ärzte, Mikrobiologinnen bzw. Mikrobiologen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter mit akademischer Ausbildung und leitenden\noder ausbildungsspezifischen Funktionen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>D.Allgemein - insbesondere Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Büro und\nVerwaltungsdienst einschließlich Jugendorganisationen sowie Aus-, Fort- und\nWeiterbildung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe D.1.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die einfache (Hilfs-)tätigkeiten, für\ndie keine spezifische Ausbildung erforderlich ist, ausführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(z.B. Bürohilfsdienst, Reinigungsarbeiten, Essensausgabe, Küchenarbeiten,\nLagerarbeiten, Stubenpersonal, Ferialpraktikantinnen bzw.\nFerialpraktikanten)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe D.2.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Telefonistinnen bzw. Telefonisten, Rezeptionistinnen bzw. Rezeptionisten,\nMaterialverwalterinnen bzw. Materialverwalter.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbildung: einschlägige abgeschlossene Lehr- oder Schulausbildung oder\nentsprechend gleichwertige praktische Ausbildung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe D.3.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in der Buchhaltung,\nSicherheitsfachkraft, Sachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeiter,\nServicetelefon\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Sachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeiter:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>z.B. Schulungsbeauftragte bzw. Schulungsbeauftragter, Fuhrparkkoordinatorin\nbzw. Fuhrparkkoordinator, gehobene Sekretariatsaufgaben, EDV-Administratorin\nbzw. EDV-Administrator, Ein- und Verkäuferin bzw. Ein- und Verkäufer,\nMitgliederverwaltung, Abrechnerin bzw. Abrechner im Rettungs- und\nSanitätsdienst (inkl. Krankentransportdienst), Haustechnikerin bzw.\nHaustechniker, Garagen- und Werkstattmeisterin bzw. Garagen- und\nWerkstattmeister).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe D.4.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohn- und Gehaltsverrechnerinnen bzw. Lohn- und Gehaltsverrechner,\nBuchhalterinnen bzw. Buchhalter mit Buchhalterprüfung, Hausingenieurinnen bzw.\nHausingenieure (HTL), Operatorin bzw. Operator, Bezirkssekretärin bzw.\nBezirkssekretär, Garagenmeisterin bzw. Garagenmeister mit Meisterprüfung\n(Kfz-Bereich)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe D.5.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bilanzbuchhalterinnen bzw. Bilanzbuchhalter, Leiterin bzw. Leiter\nControlling, Leiterin bzw. Leiter von Bezirksstellen, Referatsleiterin bzw.\nReferatsleiter von Landesorganisationen (Angestellte, die schwierige Arbeiten\nverantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und\npraktische Erfahrung notwendig und die regelmäßig mit der Führung,\nUnterweisung und Beaufsichtigung von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern\nbeauftragt sind.)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe D.6.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter von Landesorganisationen,\nGeschäftsleiterinnen bzw. Geschäftsleiter eines Leitstellen- oder\nVerwaltungsverbundes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind,\nselbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche,\nüberdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrung\nerforderlich sind, und die mit der regelmäßigen und dauernden\nverantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von\nAngestelltengruppen und der Dienstmannschaft beauftragt sind.)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe D.7.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mitglieder der Geschäftsleitung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-apprenticeships\">\u003Ch3>§ 27A LEHRLINGE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"133\" rowspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"326\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Lehrlingsentschädigung (in Euro, kfm.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"326\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">gerundet auf 10 Cent)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"133\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"326\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">612,90\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"133\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"326\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">805,20\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"133\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"326\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">975,90\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"133\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"326\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1305,30\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Für die Lehrlinge weniger günstige Entschädigungsregelungen in den\nLänder-An-hängen dieses Kollektivvertrags werden mit 1.7.2018 durch die\nRegelung des Abs. 1 ersetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Allfällige für die Lehrlinge günstigere Regelungen hinsichtlich der\nLehrlingsentschädigung in den Länder-Anhängen dieses Kollektivvertrags\nbleiben für all jene Lehrlinge bis zum Ende ihres Lehrverhältnisses gültig,\nfür die sie vor Inkrafttreten von Abs. 1 bereits zur Anwendung gekommen sind.\nDie Regelung des Abs. 1 gilt in diesen Fällen nur für solche Lehrlinge, die\nihr Lehrverhältnis ab dem 1.7.2018 beginnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ONCERISE_trigger\">\u003Ch3>§ 28 SONDERZAHLUNGEN\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(1)Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten einmal pro Kalenderjahr\nein 13. und ein 14. Monatsentgelt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss).\nDie Berechnungsgrundlage für die Sonderzahlungen ist das durchschnittliche\nEntgelt der letzten voll gearbeiteten 13 Wochen bzw. 3 Monate. Den während des\nKalenderjahres ein- oder austretenden Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern\ngebührt der aliquote Anteil. Bereits ausbezahlte Sonderzahlungen sind von der\nArbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer nicht zurückzuzahlen, können aber mit\noffenen Forderungen aus Sonderzahlungen und der Rückzahlung von\nGehaltsvorschüssen gegenverrechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sofern aufgrund einer Betriebsvereinbarung frühere Auszahlungstermine als\ndie in Abs. 2 angeführten Termine für die Sonderzahlungen festgelegt wurden,\nkönnen offene Forderungen auf Rückforderung bereits ausbezahlter\nSonderzahlungen darüber hinaus auch mit offenen Entgeltforderungen der\nArbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers gegenverrechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Als Auszahlungstermine gelten der 31. Mai bzw. der 30. November eines\njeden Kalenderjahres als vereinbart. Andere Fälligkeiten können über\nBetriebsvereinbarung vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht\nden Anspruch auf Sonderzahlungen. Ausgenommen sind die gesetzlich angeführten\nFälle, wie zum Beispiel § 14 und § 15 Abs. 2 des MSchG, § 10\nArbeitsplatzsicherungsgesetz, § 119 Abs. 3 ArbVG, § 11 AVRAG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SENIOR_trigger\">\u003Ch3>§ 29 DIENSTJUBILÄEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Nach ununterbrochener tatsächlicher Dauer des Dienstverhältnisses\ngebührt zum 25-jährigen Dienstjubiläum ein Monatsentgelt, sofern nicht in\neinzelnen Betriebsvereinbarungen eine für die Arbeitnehmerin bzw. den\nArbeitnehmer günstigere Regelung besteht. Bei sich aus Betriebsvereinbarungen\nergebenden später fällig werdenden Zahlungen sind Vorleistungen aufgrund\ndieses KV auf den Gesamtanspruch von Jubiläumszahlungen aufgrund der\nBetriebsvereinbarungen anrechenbar.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der Gehaltsauszahlung des Monates,\nin welchen das Dienstjubiläum fällt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 30 AUSBILDUNGS- UND VORDIENSTZEITENANRECHNUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Für die Berechnung der zeitabhängigen Ansprüche aus dem\nDienstverhältnis werden angerechnet:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die bei Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern, die dem fachlichen\nGeltungsbereich dieses KV unterliegen zugebrachten, nachgewiesenen\nhauptberuflichen Dienstzeiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die hauptberuflich bei anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern\ngeleisteten Dienstzeiten ähnlicher Art im halben Ausmaß, jedoch höchstens 5\nJahre.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. März 2014 begründet werden, werden\ndie hauptberuflich bei anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern geleisteten\nDienstzeiten ähnlicher Art im vollen Ausmaß, jedoch höchstens 5 Jahre,\nangerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als ausübendes Mitglied (freiwillige\u002Fehrenamtliche Mitarbeiterin bzw.\nfreiwilliger\u002Fehrenamtlicher Mitarbeiter) einer\u002Feines dem fachlichen\nGeltungsbereich dieses KV unterliegenden Arbeitgeberin bzw. Arbeitgebers\ngeleistete Dienstzeiten. Hierbei sind die geleisteten Stunden zu addieren und\nmittels Division durch 173 auf die entsprechende Zahl von Monaten\numzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erfolgreich absolvierte, für das Dienstverhältnis einschlägige\nAusbildungen werden im Ausmaß der regulären Mindeststudien- oder\nAusbildungsdauer, höchstens jedoch im Ausmaß von 5 Jahren, angerechnet,\nsoweit diese durch die Einstufung nicht ohnedies bereits berücksichtigt\nsind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeiten eines bei der nunmehrigen Arbeitgeberin bzw. beim nunmehrigen\nArbeitgeber abgeleisteten ordentlichen Zivildienstes oder Freiwilligen\nSozialjahres im halben Ausmaß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Insgesamt werden Vordienstzeiten nach Abs. 1 lit. a) bis e) im Ausmaß\nvon höchstens 10 Jahren angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Vordienstzeiten sind von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer bei\nsonstigem Verfall spätestens binnen eines Jahres nach Antritt des Dienstes bei\nder Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber geltend zu machen und dieser \u002F diesem\nauf Verlangen nachzuweisen. Die Anrechnung wird ab dem, der Geltendmachung\nfolgenden Monatsersten wirksam.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight focus\" id=\"clause-contractseverancepay\">\u003Ch3>§ 31 ABFERTIGUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Anspruch auf Abfertigung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses\nrichtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Arbeitnehmerin bzw. des\nArbeitnehmers aufgelöst, so gebührt den Erbinnen bzw. Erben, sofern sie\nunterhaltsberechtigt, Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder eingetragene\nPartnerinnen bzw. Partner sind, über den gesetzlichen Anspruch hinaus die\nDifferenz zur vollen Abfertigung (alt).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 32 SUPERVISION\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Rettungs- und Sanitätsdienst\n(inkl. Krankentransportdienst), im Katastrophenhilfsdienst sowie in den\nGesundheits- und Sozialen Diensten, die in einer besonderen Belastungssituation\nstehen, bietet die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber Supervision in der\nDienstzeit an. Die konkreten Zielgruppen und Regelungen sind in einer\nBetriebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestimmungen über maximale\nObergrenzen der Stunden und die Kostenübernahme durch die Arbeitgeberin bzw.\nden Arbeitgeber enthalten kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-bankholidays1\">\u003Ch3>§ 33 FREIE TAGE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für alle\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgeltes\ndienstfrei.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einem dieser Tage\nDienst haben, ist ein bezahlter Ersatztag im Ausmaß der Arbeitszeit am 24. 12.\nbzw. am 31. 12. zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 34 DIENSTVERHINDERUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Bei Dienstverhinderung ist unverzüglich die Dienststelle zu\nverständigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelatives\">\u003Cp>(2) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung\nvon der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes, insbesondere aus\nnachstehenden Gründen und im nachstehenden Ausmaß:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"457\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei\n        eigener Eheschließung\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"202\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"457\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei\n        Tod der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Lebensgefährtin bzw. des\n        Lebensgefährten\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"202\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"457\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei\n        Tod eines Kindes, Stief- oder Pflegekindes\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"202\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"457\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei\n        Tod eines Eltern-, Stief-, oder Pflegeelternteiles\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"202\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"457\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei\n        Übersiedlung des eigenen Haushalts\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"202\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"457\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei\n        Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"202\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"457\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei\n        Eheschließung von Geschwistern, Kindern, Stief- oder\n        Pflegekindern\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"202\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1\n        Arbeitstag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"457\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei\n        Tod von Enkelkindern, Geschwistern, Schwiegereltern oder\n        Großeltern\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"202\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1\n        Arbeitstag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"457\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei\n        Schuleintritt eines Kindes, Stief- oder Pflegekindes in die erste\n        Volksschulklasse\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"202\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1\n        Arbeitstag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"457\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">für die in die\n        Arbeitszeit fallende offizielle Überreichung der darauf Bezug habenden\n        Urkunde bei Lehrabschluss-, Reifeprüfung oder erstmaligem\n        Studienabschluss eines Kindes, Stief- oder Pflegekindes\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"202\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1\n        Arbeitstag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Bei Vorladung zu Ämtern und Behörden wird die nachgewiesen notwendige\nFreizeit gewährt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Der Ehe ist die eingetragene Partnerschaft gleichzustellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Sollte einer der oben angeführten Dienstverhinderungsgründe in einer\nEntfernung von mehr als 300 km vom Hauptwohnsitz der Arbeitnehmerin bzw. des\nArbeitnehmers eintreten, gebührt eine zusätzliche Freistellung im Ausmaß\neines Tages. Den Nachweis über das Vorliegen der genannten Entfernung hat die\nArbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zu erbringen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-flexible_work_options\">\u003Ch3>§ 35 SABBATICAL\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben die Möglichkeit,\neinvernehmlich mit der Arbeitergeberin bzw. dem Arbeitgeber unter folgenden\nBedingungen 6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause (=Sabbatical) zu machen:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Während eines Zeitraumes von 60 Monaten werden statt 100 % des\nBruttoentgelts nur 90 % des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6\nMonaten dieses Zeitraumes die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Berufspause in Anspruch nimmt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Während eines Zeitraumes von 60 Monaten werden statt 100 % des\nBruttoentgelts nur 80 % des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 12\nMonaten dieses Zeitraumes die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Berufspause in Anspruch nimmt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Während eines Zeitraumes von 48 Monaten werden statt 100 % des\nBruttoentgelts nur 75 % des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 12\nMonaten dieses Zeitraumes die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Berufspause in Anspruch nimmt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des\nBruttoentgelts nur 75 % des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6\nMonaten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die\nBerufspause in Anspruch nimmt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Andere Modelle können zwischen Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und\nArbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer einvernehmlich festgelegt werden. Kommt keine\nEinigung zustande, so ist der Betriebsrat zur Beratung beizuziehen. Sollte das\nArbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw. Rückkehr aus der Berufspause\nbeendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach\nder Rückkehr aus dem Sabbatical hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer\nAnspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn der\nAnsparphase. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer genießt für die Dauer\ndes Sabbaticals bis 1 Monat danach Kündigungsschutz ausgenommen\nKündigungsgründe im Sinne des MSchG. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals\nist die Schriftform erforderlich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 36 GETEILTE DIENSTE IM MOBILEN BEREICH DER GESUNDHEITS- UND SOZIALEN\nDIENSTE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit im mobilen Bereich des GSD mehr\nals sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Pause von mindestens einer\nhalben Stunde, höchstens von einer Stunde zu unterbrechen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Unterbrechungen über einer Stunde führen zu einem geteilten Dienst.\nEine Teilung der Tagesarbeitszeit darf nur einmal pro Tag erfolgen, und nur\ndann, wenn die Tagesarbeitszeit mindestens 5 Stunden beträgt, außer die\nTeilung erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmerin bzw. des\nArbeitnehmers und mit Zustimmung des Betriebsrats im Anlassfall.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Wird die tägliche Arbeitszeit geteilt, sind die Wegzeiten zwischen\nEinsatz- und Wohnort zwischen den Arbeitsblöcken zur Hälfte Arbeitszeit, es\nsei denn, die Arbeitsteilung erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch der\nArbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers und mit Zustimmung des Betriebsrats.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKFAM_trigger\">\u003Ch3>§ 37 KARENZ\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben im Anschluss an die Karenz gem.\nMSchG bzw. gem. VKG, frühestens aber nach Ablauf des 24. Lebensmonats des\nKindes, Anspruch auf einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) unter Verzicht auf\ndie Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahres des\nKindes. Dieser Anspruch ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn des\nSonderurlaubes geltend zu machen. Die im Sonderurlaub befindliche\nArbeitnehmerin bzw. der im Sonderurlaub befindliche Arbeitnehmer hat der\nArbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des\nSonderurlaubes mitzuteilen, ob das Arbeitsverhältnis nach dem Ende des\nSonderurlaubes fortgesetzt wird. Wird Sonderurlaub in Anspruch genommen, so\ngelten dafür alle Rechte wie bei Karenz laut Mutterschutzgesetz. Im Anschluss\nan den Sonderurlaub kann Elternteilzeit entsprechend den gesetzlichen\nBestimmungen des MSchG vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Im Arbeitsverhältnis in Anspruch genommene gesetzliche Elternkarenzen\noder Familienhospizkarenzen sind bis zur Dauer von maximal 12 Monaten pro\nKarenz für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten,\nanzurechnen. Diese Anrechnung gilt für Karenzen ab 1. Jänner 2012.\nAllfällige günstigere gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-paidmaternityleaveduration\">\u003Cp>(2a) Im Arbeitsverhältnis in Anspruch genommene gesetzliche Elternkarenzen,\nFamilienhospizzeiten oder Pflegekarenzzeiten sind bis zur Dauer von maximal 24\nMonaten pro Karenz für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit\nrichten, anzurechnen. Diese Anrechnung gilt für Karenzen ab 1. Jänner 2014.\nAllfällige günstigere gesetzliche Regelungen bleiben aufrecht.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2b) Zusätzlich zu Abs. 2a werden im Arbeitsverhältnis in Anspruch\ngenommene Sonderurlaube entsprechend Abs 1 bis zur Dauer von höchstens 12\nMonaten pro Sonderurlaub für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der\nDienstzeit richten, angerechnet. Diese Anrechnung gilt für ab 1. März 2017 in\nAnspruch genommene Sonderurlaube.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-childcare\">\u003Cp>(3)Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Pflegekarenz\n(Karenzierung ohne Entgeltanspruch) für einen pflegebedürftigen Angehörigen,\nwelcher die Pflegegeldstufe 3 bezieht oder dessen dementsprechende\nPflegebedürftigkeit bis zur Gewährung der Pflegegeldstufe durch ein\närztliches Attest bestätigt ist. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung\ngelten die in § 14a Abs. 1 AVRAG genannten Personen. Anträge auf Pflegekarenz\nsind mit den entsprechenden Unterlagen schriftlich zumindest einen Monat vor\ndem geplanten Antritt der Pflegekarenz der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber\nzu übermitteln. Anspruch auf Pflegekarenz besteht insgesamt maximal für 24\nMonate. Eine allfällige vorzeitige Beendigung der Pflegekarenz hat die\nArbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber\nspätestens eine Woche nach Beendigung der Pflege schriftlich zu melden. Die\nArbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat in diesem Fall die Arbeitsaufnahme\ninnerhalb eines Monats ab dem Meldezeitpunkt zu dem vor Antritt der\nPflegekarenz vereinbarten Arbeitszeitausmaß zu gewährleisten. Die\nKündigungsschutzbestimmungen des § 10 Mutterschutzgesetz kommen analog zur\nAnwendung.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(4)Für Geburten ab 1. März 2017 haben Väter einen Rechtsanspruch auf\nFamilienzeit („Papamonat“) für die Dauer von 28 bis 31 Kalendertagen\ninnerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt, wenn die\nnachstehend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b.Anspruch des Kindes auf Familienbeihilfe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c.Mittelpunkt der Lebensinteressen von Vater, Kind sowie dem anderen\nElternteil in Österreich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d.Gemeinsamer Haushalt von Vater, anderem Elternteil und Kind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tatsächliche Ausübung einer in Österreich kranken- und\npensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit durchgehend in den letzten\n182 Tagen (mindestens 6 Monate) unmittelbar vor Antritt des Papamonats sowie in\ndiesem Zeitraum kein Bezug von Leistungen aus der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e.Arbeitslosenversicherung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Vater befindet sich im gesamten Papamonat in Familienzeit und hat somit\nkeine Erwerbstätigkeit und keinen Bonusbezug (kein Urlaubsentgelt, Krankengeld\noder Entgeltfortzahlung).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Vater hat die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber spätestens drei Monate\nvor dem voraussichtlichen Geburtstermin schriftlich über die beabsichtigte\nInanspruchnahme eines Papamonats sowie über den voraussichtlichen\nAntrittszeitpunkt zu informieren. Darüber hinaus hat er das Vorliegen der\nAnspruchsvoraussetzungen ehestmöglich nachzuweisen. Der Vater kann das\nPapamonat zwischen der Geburt des Kindes und dem Ende des\nBeschäftigungsverbotes der Mutter antreten. Von der fristgerechten Bekanntgabe\nbis zum Ablauf von 4 Wochen nach Beendigung des Papamonats gilt für den Vater\nein Kündigungsschutz. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer der\nBetriebszugehörigkeit richten, wird das Papamonat voll angerechnet. Das\nPapamonat verkürzt die Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz nicht. Der\nBegriff „Vater\" gilt auch für Frauen gemäß § 144 ABGB (gleichgestellte\nPersonen).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)In Bezug auf die in § 37 formulierten Ansprüche sind Adoptiv- und\nPflegeeltern leiblichen Eltern gleichzustellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 38 TEILZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertragliche wöchentliche\nNormalarbeitszeit die durch diesen Kollektivvertrag für Vollzeitkräfte\nfestgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit unterschreitet. Eine\nArbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer hat unter folgenden Bedingungen Anspruch\nauf Anhebung ihres\u002Fseines wöchentlichen Stundenausmaßes: Es wird der\nDurchschnitt aller innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von einem\nKalenderjahr geleisteten Arbeitsstunden ermittelt. Dabei werden entgeltfreie\nZeiträume nicht berücksichtigt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Ergibt sich aus dieser Berechnung eine im Vergleich zur vereinbarten\nArbeitszeit höhere Stundenanzahl an durchschnittlich geleisteten\nWochenstunden, so werden 50% der durchschnittlichen Mehrleistung (bei\nkaufmännischer Rundung auf ganze Stunden) dem bisher vereinbarten\nStundenausmaß hinzugefügt. Ein Anspruch auf Anpassung besteht nicht, wenn\nweniger als zwei Stunden pro Woche ermittelt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Ferner darf durch diese Stundenanpassung die in diesem Kollektivvertrag\nvereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten werden.\nJeweils im Jänner erhalten die betroffenen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer\nüber ausdrückliches Verlangen eine Auflistung ihrer im unmittelbar\nvorangegangenen Beobachtungszeitraum geleisteten tatsächlichen Arbeitsstunden\nund der sich daraus ableitenden neuen Wochenstundenverpflichtung. Die\nArbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann die Erhöhung dieser Wochenstunden\nablehnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 38A ALTERSTEILZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben unter der Voraussetzung, dass\nsie eine Altersteilzeitvereinbarung mit den in Abs. 2 dieses Paragraphen\nangeführten Regelungen beantragen, Anspruch auf Abschluss einer\nAltersteilzeitvereinbarung, wenn sie bei Beginn der beantragten Altersteilzeit\nzumindest 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb derselben Arbeitgeberin bzw.\ndesselben Arbeitgebers beschäftigt waren und der schriftliche Antrag auf\nAbschluss einer Altersteilzeitvereinbarung zumindest 6 Monate vor dem\nMonatsersten, zu dem die Altersteilzeitvereinbarung beginnen soll, bei der\nArbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber eingetroffen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ist und die Voraussetzungen für den Bezug von Altersteilzeitgeld (derzeit\nin § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz) erfüllt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SOCSEC_trigger\">\u003Cp>(2)Die Altersteilzeitvereinbarung muss eine kontinuierliche Altersteilzeit\nauf die Dauer von bis zu 5 Jahren vorsehen; die Altersteilzeitvereinbarung kann\nfrühestens 5 Jahre vor dem Erreichen eines möglichen Pensionsantrittes der\nbetreffenden Arbeitnehmerin bzw. des betreffenden Arbeitnehmers beginnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Vereinbarungen über Altersteilzeit können auch abweichend von Abs. 1\nund Abs. 2 getroffen werden, auf deren Abschluss hat die Arbeitnehmerin bzw.\nder Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(4)Diese Regelung ist vorerst bis 31.12.2017 befristet. Jede Änderung der\ngesetzlichen Bestimmungen betreffend die Altersteilzeit setzt § 38a dieses\nKollektivvertrages außer Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 39 VERFALLSREGELUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Alle Ansprüche der Arbeitnehmerinnen bzw. der Arbeitnehmer müssen bei\nsonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit bzw. bekannt\nwerden schriftlich geltend gemacht werden, soweit nicht zwingende gesetzliche\nRegelungen anderes vorsehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_start\">\u003Ch3>§ 40 GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und wird auf\nunbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von beiden Seiten zu jedem\nQuartalsende, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, aufgelöst\nwerden. Die Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen\nvertragsschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen\nwerden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Durch den Abschluss dieses Kollektivvertrages werden bestehende, die\nArbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer begünstigende Bestimmungen in\nBetriebsvereinbarungen und Einzelverträgen nicht berührt. Unter diese\nGünstigkeitsklausel fallen jedoch nur jene Betriebsvereinbarungen, deren\nInhalt zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Kollektivvertrages beiden\nKollektivvertrags-Parteien bekannt war und die in den Anhängen zu diesem\nKollektivvertrag ausdrücklich aufgezählt sind. Allfällige sonstige\nBetriebsvereinbarungen treten mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages\naußer Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>BEILAGEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>BEILAGE 1:\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>MUSTER-BETRIEBSVEREINBARUNG ÜBER DIE EINFÜHRUNG GLEITENDEN ARBEITSZEIT\nGEM § 19 ÖRK-KV\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Zwischen der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Firma:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(im Folgenden Arbeitgeber genannt) und dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsrat für:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(im Folgenden Betriebsrat genannt) wird folgende\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsvereinbarung über die Einführung der gleitenden Arbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Geltungsbereich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Betriebsvereinbarung gilt, sofern nachfolgend nichts Anderes bestimmt\nist, für alle Arbeiterinnen bzw. Arbeiter und Angestellten der Arbeitgeberin\nbzw. des Arbeitgebers. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser\nBetriebsvereinbarung sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Berufsausbildungsgesetz und\ndem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen\nunterliegen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-alle Arbeitnehmerinnen, die sich in Mutterschutz gemäß Mutterschutzgesetz\nbefinden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>leitende Angestellte, die gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 Arbeitszeitgesetz vom\nGeltungsbereich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-dieses Gesetzes ausgenommen sind,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in einem\nProbearbeitsverhältnis befinden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit überwiegend\naußerhalb der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Arbeitsstätte verbringen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-alle Ferialpraktikantinnen bzw. Ferialpraktikanten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-alle Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Telefonzentrale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-alle Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Reinigungsdienstes,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fiktive Normalarbeitszeit ist jene Arbeitszeit, die als Grundlage für\nbezahlte Abwesenheiten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers (z.B. bezahlte\nDienstverhinderungen, Feiertage, Urlaube) herangezogen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die im anzuwendenden Kollektivvertrag festgelegte wöchentliche\nNormalarbeitszeit beträgt Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die fiktive wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt daherStunden und wird\nauf die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einzelnen Wochentage folgendermaßen verteilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Kernzeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kernzeit ist jene Arbeitszeit, in welcher die Arbeitnehmerin bzw. der\nArbeitnehmer jedenfalls an ihrem\u002Fseinem Arbeitsplatz anwesend sein muss. Die\nKernzeit ist nachfolgend festgelegt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jede Abwesenheit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers von ihrem\u002Fseinem\nArbeitsplatz während der Kernzeit ist nur nach vorheriger schriftlicher\nZustimmung durch den jeweiligen Vorgesetzten oder bei Vorliegen eines\nberechtigten Dienstverhinderungsgrundes zulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Gleitzeitrahmen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Gleitzeitrahmen ist jener zeitliche Rahmen, innerhalb dessen die\nArbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen\nErfordernisse den Beginn und das Ende\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ihrer\u002Fseiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann. Der\nGleitzeitrahmen ist folgendermaßen festgelegt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsbeginn:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsende:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In betrieblich notwendigen Ausnahmefällen behält sich die Arbeitgeberin\nbzw. der Arbeitgeber die Beschränkung der Gleitmöglichkeit durch die\njeweilige Vorgesetzte bzw. den jeweiligen Vorgesetzten ausdrücklich vor.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In folgenden Betriebsabteilungen ist eine ausreichende Besetzung an den\neinzelnen Wochentagen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>in der Zeit vonbisUhr durch Absprache der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer untereinander sicherzustellen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsleistungen außerhalb des Gleitzeitrahmens sind nur nach vorheriger\nausdrücklicher Anordnung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber\ngestattet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Beginn und Ende sowie Dauer der täglichen Ruhepause\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verpflichtet sich, bei einer\nGesamtdauer ihrer\u002Fseiner Tagesarbeitszeit von mehr als 6 Stunden die\nArbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann diese Ruhepause innerhalb des\nfolgenden Pausenrahmens abhalten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Höchstzulässige Dauer der täglichen Normalarbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die tägliche Normalarbeitszeit darfStunden nicht überschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die\nhöchstzulässige Dauer der täglichen Normalarbeitszeit einzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Dauer der Gleitzeitperiode\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gleitzeitperiode ist jener Zeitraum, innerhalb dessen die wöchentliche\nNormalarbeitszeit im Wochendurchschnitt das Ausmaß der kollektivvertraglichen\nwöchentlichen Normalarbeitszeit von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stunden zuzüglich bestehender Übertragungsmöglichkeiten nicht\nüberschreiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>darf.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Gleitzeitperiode beträgt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3 Monate und deckt sich mit dem jeweiligen Kalendervierteljahr\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monat\u002Fe und beginnt am\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Übertragungsmöglichkeit von Zeitguthaben und Zeitschulden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann ein am Ende der\nGleitzeitperiode bestehendes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeitguthaben von maximalStunden in die nächste Gleitzeitperiode\nübertragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die übertragenen Stunden sind keine Überstunden, sondern stellen\nNormalarbeitszeit dar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann eine am Ende der\nGleitzeitperiode bestehende\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeitschuld von maximalStunden in die nächste Gleitzeitperiode\nübertragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überschreitet am Ende einer Gleitzeitperiode die tatsächliche Zeitschuld\ndieses maximal übertragbare Ausmaß, wird die Differenz zwischen maximaler\nÜbertragungsmöglichkeit und tatsächlicher Zeitschuld mit dem\nNormalstundensatz bei der Monatsabrechnung in Abzug gebracht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aus den Zeitguthaben können maximalfreie Tage (Gleittage) im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kalenderjahr konsumiert werden. Die Konsumation dieser Gleittage bedarf\neiner vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die jeweilige Vorgesetzte bzw.\nden jeweiligen Vorgesetzten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Arbeitszeitaufzeichnung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Beginn und das Ende der Arbeitszeit werden durch (z.B. elektronische\nZeiterfassung) aufgezeichnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verpflichtet sich, Beginn und Ende\nihrer\u002Fseiner\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>täglichen Arbeitszeit durch (z.B. entsprechendes Betätigen des\nZeiterfassungsgerätes) aufzuzeichnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In den Fällen berechtigter Abwesenheit vom Arbeitsort (z.B. bezahlte\nDienstverhinderungen, Feiertage, Urlaube) wird für die Zeiterfassung die\nfiktive Normalarbeitszeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zugrunde\ngelegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Dienstreisen wird die von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer\nbekannt zu gebende tatsächliche Arbeitszeit, soweit diese innerhalb des\nGleitzeitrahmens liegt, der (z.B.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>elektronischen)Zeiterfassung zugrunde gelegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Zeiterfassung ist eine Gleitzeitbeauftragte bzw. ein\nGleitzeitbeauftragter verantwortlich. Dieser bzw. diesem obliegt die Kontrolle\nder erfassten Zeiten, deren Korrektur, die manuelle Zeiteingabe in den oben\ngenannten Fällen sowie die Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden in\ndie nächste Gleitzeitperiode.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Beendigung des Arbeitsverhältnisses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind Zeitschulden bzw.\nZeitguthaben bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auszugleichen. Sind am Ende\ndes Arbeitsverhältnisses dennoch Zeitschulden oder Zeitguthaben offen, so\nwerden bei der Endabrechnung Zeitguthaben in Geld abgegolten, Zeitschulden mit\ndem Normalstundensatz von der Endabrechnung abgezogen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Geltungsdauer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Betriebsvereinbarung tritt amin Kraft und ist bis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>befristet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Betriebsvereinbarung tritt amin Kraft und kann mit einer Frist von\n3\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monaten von beiden Vertragsparteien zum Ablauf eines jeden Kalendermonates\ngekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ort\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>am\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Datum\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vorsitzende(r) des Betriebsrat\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Falls nicht zutreffend, bitte streichen!\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>BEILAGE 2:\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>MUSTER DIENSTZETTEL GEMÄSS § 5 ÖRK-KV\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>DIENSTZETTEL\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gemäß § 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl 459\u002F1993\n(AVRAG)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Name und Anschrift der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Name und Anschrift der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Beginn des Arbeitsverhältnisses:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Probezeit ja*\u002Fnein*; Dauer der Probezeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Befristung ja*\u002Fnein*; Dauer der Befristung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Kündigungsfrist: (§ 13 ÖRK-KV)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kündigungstermin: (§ 13 ÖRK-KV)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Anzuwendende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Bezeichnung von\nKollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, Lehrlingsentschädigung und\nBetriebsvereinbarung):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Kollektivvertrag*, Satzung*, Mindestlohntarif*, Betriebsvereinbarungen*\nliegen im zur Einsichtnahme auf.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Arbeits-(Einsatz-)ort:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Tätigkeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Einstufung lt Kollektivvertrag*\u002FBetriebsvereinbarung*\u002Finnerbetrieblichem\nLohnschema*:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektiwertragslohn\u002F-gehalt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.Entgelt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>...a..)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bruttostundenlohn:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bruttomonatslohn\u002Fgehalt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zulagen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Provisionen\u002FPrämien:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstundenpauschale\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>in Höhe von:für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Überstunden\u002FMonat\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g)Reisekosten- u. Reiseaufwandsentschädigung, Diäten, Trennungsgeld etc\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration etc):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>h)(§ 28 ÖRK-KV)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sonstige Entgeltansprüche:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>13.Fälligkeit des monatlichen Entgelts und der Sonderzahlungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14.Urlaubsausmaß pro Arbeits-\u002FKalenderjahr*:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Werktage*\u002FArbeitstage*\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>15. Arbeitszeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wöchentliche Normalarbeitszeit (§ 15 ÖRK-KV): b)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>16.Name und Anschrift der Mitarbeiterin- bzw. Mitarbeiter-Vorsorgekasse:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unterschrift der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers(Firmenmäßige Ort und\nDatum Zeichnung)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>BEILAGE 3:\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>EMPFOHLENE MUSTER-BV GEM § 97 ABS. 1 Z 6 UND Z 12 ARBVG ÜBER DIE ANZAHL\nDER DEN ARBEITNEHMERINNEN BZW. ARBEITNEHMERN ZUR VERFÜGUNG ZU STELLENDEN\nBEKLEIDUNGSSTÜCKE, DIE TRAGEDAUER SOWIE DIE ART DER REINIGUNG DER ARBEITS- UND\nSICHERHEITSKLEIDUNG, BETRIEBSVEREINBARUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>abgeschlossen zwischen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und dem Betriebsrat für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Gegenstand der Betriebsvereinbarung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der § 12 Abs. 3 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes\nhält fest, dass die Anzahl der den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur\nVerfügung zu stellenden Bekleidungsstücke und die Tragedauer sowie die Art\nder Reinigung auf Betriebsvereinbarungsebene entsprechend bedarfsorientiert zu\nregeln ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Anzahl, Art und Tragedauer der den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern\nzur Verfügung zu stellenden Bekleidungsstücke\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Anzahl und die Art der Bekleidungsstücke sowie die Tragedauer sind in\nder jeweils aktuellen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fassung der(Uniformordnung, Dienstkleiderordnung, Anweisung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>etc)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers vomgeregelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese(Uniformordnung, Dienstkleiderordnung, Anweisung)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ist mittels Rundschreiben zu verlautbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Art der Reinigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeits- und Sicherheitskleidung wird von der Arbeitgeberin bzw. dem\nArbeitgeber xx mal pro Monat getauscht und gereinigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Besteht keine Tauschmöglichkeit, erhalten Arbeitnehmerinnen bzw.\nArbeitnehmer eine monatliche Abgeltung von € 15 Euro pro Monat für die\nReinigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei besonderer Verschmutzung - z.B. Kontaminierung - erhalten die\nArbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer für die Reinigung bei einem\nTextilreinigungs- oder Wäschereibetrieb die Kosten gegen Rechnungslegung\nersetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ort\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>, am\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Datum\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vorsitzende(r) des Betriebsrat\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\n",{"cbadate_start":44,"covercountry":48,"coverunion_trigger":52,"coveragegroup4":56,"TRAINING_trigger":60,"PAIDLEAV_trigger":63,"protectiveclothing":67,"hourspday_select":71,"SCHEDULE_trigger":75,"schedulesrestpw":79,"schedulestxt":82,"FLEXWORK_trigger":86,"WAGES_determined":89,"jobclassifaction1":93,"apprenticeships":97,"ONCERISE_trigger":101,"SENIOR_trigger":104,"contractseverancepay":108,"bankholidays1":112,"deathrelatives":116,"flexible_work_options":120,"WORKFAM_trigger":124,"paidmaternityleaveduration":128,"childcare":132,"SOCSEC_trigger":136,"SICDIS_trigger":140},{"bindId":45,"name":46,"text":47},"cbadate_start","§ 40 GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER (1","§ 40 GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER\n\n(1)Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und wird auf\nunbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von beiden Seiten zu jedem\nQuartalsende, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, aufgelöst\nwerden. Die Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen\nvertragsschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen\nwerden.",{"bindId":49,"name":50,"text":51},"covercountry","3.Örtlich: für das gesamte Bundesgebiet ","3.Örtlich:\n\nfür das gesamte Bundesgebiet Österreichs.",{"bindId":53,"name":54,"text":55},"coverunion_trigger","2.Persönlich: für alle Arbeitnehmerinnen","2.Persönlich:\n\nfür alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der im fachlichen\nGeltungsbereich angeführten Betriebe;",{"bindId":57,"name":58,"text":59},"coveragegroup4","§ 4 ALLGEMEINE AUFNAHMEBESTIMMUNGEN Als ","§ 4 ALLGEMEINE AUFNAHMEBESTIMMUNGEN\n\nAls Voraussetzungen für die Beschäftigung gelten:\n\n1.ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren, ausgenommen Arbeitnehmerinnen\nbzw. Arbeitnehmer in Lehr- und Ausbildungsverhältnissen und Praktikantinnen\nbzw. Praktikanten,",{"bindId":61,"name":62,"text":62},"TRAINING_trigger","§ 9 AUS-, FORT- UND WEITERBILDUNG",{"bindId":64,"name":65,"text":66},"PAIDLEAV_trigger","(1)Der Urlaub richtet sich nach den jewe","(1)Der Urlaub richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen\nBestimmungen.",{"bindId":68,"name":69,"text":70},"protectiveclothing","§ 12 ARBEITS- UND SICHERHEITSKLEIDUNG (1","§ 12 ARBEITS- UND SICHERHEITSKLEIDUNG\n\n(1)Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die zur Erfüllung der\nDienstpflichten notwendige Arbeits- und Sicherheitsbekleidung entsprechend den\ngesetzlichen Vorschriften und allfälligen anwendbaren internen Vorschriften\noder Richtlinien der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zur Verfügung zu\nstellen.",{"bindId":72,"name":73,"text":74},"hourspday_select","(1)Die wöchentliche Normalarbeitszeit be","(1)Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Stunden,\ndie tägliche Normalarbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden.",{"bindId":76,"name":77,"text":78},"SCHEDULE_trigger","(2)Abweichend von der Regelung des AZG s","(2)Abweichend von der Regelung des AZG sind in dieser Normalarbeitszeit von\nder Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bezahlte Pausen von je 30 Minuten pro\nArbeitstag enthalten, ausgenommen jene Bereiche, für welche in den Anhängen\nandere Regelungen vorgesehen sind.",{"bindId":80,"name":81,"text":81},"schedulesrestpw","§ 16 RUHEZEIT",{"bindId":83,"name":84,"text":85},"schedulestxt","(1)Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehm","(1)Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf\neine ununterbrochene 11 Stunden tägliche und 36 Stunden wöchentliche,\nzusammenhängende Ruhezeit.",{"bindId":87,"name":88,"text":88},"FLEXWORK_trigger","§ 19 GLEITENDE ARBEITSZEIT",{"bindId":90,"name":91,"text":92},"WAGES_determined","§ 25 LOHN- UND GEHALTSORDNUNGEN Die den ","§ 25 LOHN- UND GEHALTSORDNUNGEN\n\nDie den Arbeitnehmerinnen bzw. den Arbeitnehmern gebührenden Löhne und\nGehälter, einschließlich der Zulagen und Zuschläge sowie sonstige\nentgeltrelevante Bestimmungen einschließlich solcher über die Abgeltung von\nDienstreisen sind in den Lohn- und Gehaltsordnungen der dem fachlichen\nGeltungsbereich dieses KV unterliegenden Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern\nenthalten. Deren Inhalte werden als landesspezifische Anhänge zu diesem\nKollektivvertrag festgehalten. Diese Anhänge sind als inhaltliche Bestandteile\ndes Kollektivvertrages vereinbart.",{"bindId":94,"name":95,"text":96},"jobclassifaction1","§ 27 VERWENDUNGSGRUPPENSCHEMA A.Arbeitne","§ 27 VERWENDUNGSGRUPPENSCHEMA\n\nA.Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer des Rettungs- und Sanitätsdienstes\n(inkl. Krankentransportdienst) einschl. Katastrophenhilfsdienst (KAT):",{"bindId":98,"name":99,"text":100},"apprenticeships","§ 27A LEHRLINGE (1) Die monatliche Lehrl","§ 27A LEHRLINGE\n\n(1) Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt:",{"bindId":102,"name":103,"text":103},"ONCERISE_trigger","§ 28 SONDERZAHLUNGEN",{"bindId":105,"name":106,"text":107},"SENIOR_trigger","§ 29 DIENSTJUBILÄEN (1)Nach ununterbroch","§ 29 DIENSTJUBILÄEN\n\n(1)Nach ununterbrochener tatsächlicher Dauer des Dienstverhältnisses\ngebührt zum 25-jährigen Dienstjubiläum ein Monatsentgelt, sofern nicht in\neinzelnen Betriebsvereinbarungen eine für die Arbeitnehmerin bzw. den\nArbeitnehmer günstigere Regelung besteht. Bei sich aus Betriebsvereinbarungen\nergebenden später fällig werdenden Zahlungen sind Vorleistungen aufgrund\ndieses KV auf den Gesamtanspruch von Jubiläumszahlungen aufgrund der\nBetriebsvereinbarungen anrechenbar.",{"bindId":109,"name":110,"text":111},"contractseverancepay","§ 31 ABFERTIGUNG (1)Der Anspruch auf Abf","§ 31 ABFERTIGUNG\n\n(1)Der Anspruch auf Abfertigung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses\nrichtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.",{"bindId":113,"name":114,"text":115},"bankholidays1","§ 33 FREIE TAGE (1)Der 24. 12. sowie der","§ 33 FREIE TAGE\n\n(1)Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für alle\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgeltes\ndienstfrei.",{"bindId":117,"name":118,"text":119},"deathrelatives","(2) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitne","(2) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung\nvon der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes, insbesondere aus\nnachstehenden Gründen und im nachstehenden Ausmaß:",{"bindId":121,"name":122,"text":123},"flexible_work_options","§ 35 SABBATICAL (1)Die Arbeitnehmerinnen","§ 35 SABBATICAL\n\n(1)Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben die Möglichkeit,\neinvernehmlich mit der Arbeitergeberin bzw. dem Arbeitgeber unter folgenden\nBedingungen 6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause (=Sabbatical) zu machen:",{"bindId":125,"name":126,"text":127},"WORKFAM_trigger","§ 37 KARENZ (1)Arbeitnehmerinnen bzw. Ar","§ 37 KARENZ\n\n(1)Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben im Anschluss an die Karenz gem.\nMSchG bzw. gem. VKG, frühestens aber nach Ablauf des 24. Lebensmonats des\nKindes, Anspruch auf einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) unter Verzicht auf\ndie Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahres des\nKindes. Dieser Anspruch ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn des\nSonderurlaubes geltend zu machen. Die im Sonderurlaub befindliche\nArbeitnehmerin bzw. der im Sonderurlaub befindliche Arbeitnehmer hat der\nArbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des\nSonderurlaubes mitzuteilen, ob das Arbeitsverhältnis nach dem Ende des\nSonderurlaubes fortgesetzt wird. Wird Sonderurlaub in Anspruch genommen, so\ngelten dafür alle Rechte wie bei Karenz laut Mutterschutzgesetz. Im Anschluss\nan den Sonderurlaub kann Elternteilzeit entsprechend den gesetzlichen\nBestimmungen des MSchG vereinbart werden.",{"bindId":129,"name":130,"text":131},"paidmaternityleaveduration","(2a) Im Arbeitsverhältnis in Anspruch ge","(2a) Im Arbeitsverhältnis in Anspruch genommene gesetzliche Elternkarenzen,\nFamilienhospizzeiten oder Pflegekarenzzeiten sind bis zur Dauer von maximal 24\nMonaten pro Karenz für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit\nrichten, anzurechnen. Diese Anrechnung gilt für Karenzen ab 1. Jänner 2014.\nAllfällige günstigere gesetzliche Regelungen bleiben aufrecht.",{"bindId":133,"name":134,"text":135},"childcare","(3)Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer h","(3)Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Pflegekarenz\n(Karenzierung ohne Entgeltanspruch) für einen pflegebedürftigen Angehörigen,\nwelcher die Pflegegeldstufe 3 bezieht oder dessen dementsprechende\nPflegebedürftigkeit bis zur Gewährung der Pflegegeldstufe durch ein\närztliches Attest bestätigt ist. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung\ngelten die in § 14a Abs. 1 AVRAG genannten Personen. Anträge auf Pflegekarenz\nsind mit den entsprechenden Unterlagen schriftlich zumindest einen Monat vor\ndem geplanten Antritt der Pflegekarenz der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber\nzu übermitteln. Anspruch auf Pflegekarenz besteht insgesamt maximal für 24\nMonate. Eine allfällige vorzeitige Beendigung der Pflegekarenz hat die\nArbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber\nspätestens eine Woche nach Beendigung der Pflege schriftlich zu melden. Die\nArbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat in diesem Fall die Arbeitsaufnahme\ninnerhalb eines Monats ab dem Meldezeitpunkt zu dem vor Antritt der\nPflegekarenz vereinbarten Arbeitszeitausmaß zu gewährleisten. Die\nKündigungsschutzbestimmungen des § 10 Mutterschutzgesetz kommen analog zur\nAnwendung.",{"bindId":137,"name":138,"text":139},"SOCSEC_trigger","(2)Die Altersteilzeitvereinbarung muss e","(2)Die Altersteilzeitvereinbarung muss eine kontinuierliche Altersteilzeit\nauf die Dauer von bis zu 5 Jahren vorsehen; die Altersteilzeitvereinbarung kann\nfrühestens 5 Jahre vor dem Erreichen eines möglichen Pensionsantrittes der\nbetreffenden Arbeitnehmerin bzw. des betreffenden Arbeitnehmers beginnen.\n\n(3)Vereinbarungen über Altersteilzeit können auch abweichend von Abs. 1\nund Abs. 2 getroffen werden, auf deren Abschluss hat die Arbeitnehmerin bzw.\nder Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch.",{"bindId":141,"name":142,"text":143},"SICDIS_trigger","(2)Begünstigte Behinderte im Sinne des §","(2)Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Behinderteneinstellungsgesetzes\nhaben in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf einen Sonderurlaub im Ausmaß von 2\nWerktagen.\n\nDieser Anspruch erhöht sich bei einer Behinderung von 70% auf 3, ab 80% auf\n6 Werktage. Bei einem in diesem Urlaubsjahr angetretenen Kuraufenthalt, der im\nunmittelbaren Zusammenhang mit der Behinderung steht, entfällt dieser\nSonderurlaub.","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>Rahmen-Österreichisches-Rotes-Kreuz-2018 - 2018\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2018-01-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;Ohne nähere Angaben\u003C\u002Fdiv>\n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Gesundheitswesen, Sozialdienste, personenbezogene Dienstleistungen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;In einem gemeinnützigen Unternehmen\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MNCOMPA_1\">\n\n                \n                    \n                    \u003Cdiv>\n                        Name Firma: &rarr;&nbsp;\n                        \n                    \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MNCOMPA_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        vida - Gewerkschaft vida\n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section social-security-pensions\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SOCSEC_trigger\">Soziale Sicherheit und Renten\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-pensionfund\">Arbeitgeber trägt zur Pensionskasse der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Not specified\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilityfund\">Arbeitgeber trägt zum Arbeitsunfähigkeitsfond der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-unemploymentfund\">Arbeitgeber trägt zur Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section sickness-disability\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Krankheit und Unfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-longtermillness\">Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-menstruationleave\">Bezahter Menstruationsurlaub &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilitypay\">Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n\n        \u003Cdiv class=\"section health-medical-assistence\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccess\">Medizinische Versorgung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccessrelatives\">Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurance\">Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurancerelatives\">Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetypolicy\">Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetytraining\">Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-protectiveclothing\">Schutzkleidung bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-hivpolicy\">Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-monitoring\">Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und\u002F oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: &rarr;&nbsp;No clear provision\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-funeralpay\">Bestattungsleistungen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section work-family-arrangements\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKFAM_trigger\">Arbeits- und Familienarragements\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidmaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Mutterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;104 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-jobsecuritymothers\">Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-maternitydiscrimination\">Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-breastfeeding_dangerouswork\">Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-riskassessment\">Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-alternatives\">Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-timeoff\">Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningnonstandard\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningpromotion\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv> \n            \u003Cdiv id=\"display-nursingmothers\">Einrichtungen\u002F Räumlichkeiten für stillende Mütter: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcareprovision\">Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcaresubsidy\">Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \u003Cdiv id=\"display-educationtuition\">Schulgeld\u002F Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \n            \u003Cdiv id=\"display-childcareleave\">\n                Bezahlter Urlaub pro Jahr im Fall der Pflege von Angehörigen: &rarr;&nbsp;366 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidpaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Vaterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;The CBA explicitly refers to the law Tage\n         \u003C\u002Fdiv>\n                        \u003Cdiv id=\"display-deathrelativesleave\">\n                Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: &rarr;&nbsp;3 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n        \n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-severance_perc\">\n                Abfindung nach 5 Dienstjahren (Anteil des Monatsgehalts): &rarr;&nbsp;The CBA explicitly refers to the law&nbsp;%\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-severance_perc_1_tenure\">\n                Abfindung nach einem Dienstjahr (Anteil des Monatsgehalts): &rarr;&nbsp;The CBA explicitly refers to the law&nbsp;%\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspday\">\n                Arbeitsstunden pro Tag: &rarr;&nbsp;8.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspweek\">\n                Arbeitsstunden pro Woche: &rarr;&nbsp;40.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysdays\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysweeks\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-bankholidays2\">\n                Bezahlte Feiertage: &rarr;&nbsp;Christmas Eve (24th December), Neujahr (1. Januar)\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-schedulesrestpw\"> Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n            \n             \n            \n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-administrativedays\">\n                Bezahlter Urlaub um vor Gericht zu erscheinen oder für administrative Aufgaben: &rarr;&nbsp; Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Ja\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;No\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ONCERISE_trigger\">Einmalige Extrazahlung:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusperc1\">\n                    Einmalige Extrazahlung: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-extrapayfirmperformance\">Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusdate_date\">\n                    Einmalige Extrazahlung findet statt: &rarr;&nbsp;2018-11\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SENIOR_trigger\">Dienstalterprämie\u003C\u002Fh4>\n\n                \n\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-longserviceallowancetype2\">\n                    Dienstalterprämie nach: &rarr;&nbsp;25 Dienstjahre\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;Nein\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    \u003C\u002Fdiv>\n\n\u003C\u002Fhtml>\n",[],[],"collective_agreement",[149],{"title":37,"slug":33},[151],{"type":152,"data":153},"call_to_action_body_block",{"title":154,"description":155,"variant":156,"link":157},"Tarifverträge vergleichen","Vergleichen Sie die Artikel der Tarifverträge in Österreich zwischen einzelnen Sektoren, Themen und Ländern","dark",{"title":154,"url":158,"description":154,"rel":159,"type":160},"\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002Ftarifvertrage-vergleichen","follow","internal",[162],{"type":152,"data":163},{"title":154,"description":155,"variant":156,"link":164},{"title":154,"url":158,"description":154,"rel":159,"type":160},[]]