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Jänner 2022\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Redaktionelle Anmerkungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Quelle: Gewerkschaft vida\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-STRUCINCR_trigger\">\u003Cp>•Erhöhung der Löhne um 3 %\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>•Erhöhung der Zulagen um 3 %\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Erhöhung der Spesenvergütungen im inländischen Busgelegenheits- und\nLinienverkehr sowie der Nächtigungsgebühren um 3 %.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>1. TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>I.GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coverunion_trigger\">\u003Cp>1.Fachlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für alle Betriebe, welche gewerbsmäßig Personentransporte mittels\nAutobussen durchführen und Mitglied des Fachverbandes der Autobus-, Luftfahrt-\nund Schifffahrtunternehmungen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berufsgruppe Autobus, Wirtschaftskammer Österreich, sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Persönlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coveroccup3\">\u003Cp>b)Für jene Bedienstete, denen vertraglich das Angestelltenverhältnis\nzuerkannt worden ist und die nicht als kaufmännische Angestellte anzusehen\nsind. Für diese Arbeitnehmergruppe gelten die Bestimmungen dieses\nKollektivvertrages nur insofern, als die Bestimmungen des Angestelltengesetzes\nnicht günstigere Regelungen vorsehen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-covercountry\">\u003Cp>3.Örtlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für das gesamte Bundesgebiet Österreichs.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>II.GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Dieser Vertrag tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Kollektivvertrag setzt das europäische Arbeitszeitrecht (Richtlinie\n2002\u002F15\u002FEG und Verordnung (EG) 561\u002F2006) sowie das österreichische\nArbeitszeitrecht (BGBL I 138\u002F2006) um.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Kollektivvertrag gliedert sich in zwei Teile.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der erste Teil des Vertrages „Allgemeine Bestimmungen“ kann unter\nEinhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines\nKalendervierteljahres, die Bestimmungen gemäß Artikel III. Arbeitszeit Ziff.\n2 lit. b) bis einschließlich lit. h) jedoch erstmals bei einer Änderung der\nEU-Verordnung 561\u002F2006 sowie der RL 2002\u002F15\u002FEG gekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kündigung kann mit der gleichen Frist und zu gleichen Terminen auch\nfür die einzelnen Abschnitte und Punkte ausgesprochen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei einer nur teilweisen Kündigung bleiben die ungekündigten Abschnitte\nund Punkte voll in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wirksamkeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der zweite Teil des Vertrages „Lohnordnung“ kann ab Geltungsbeginn unter\nEinhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist jederzeit gelöst werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen\nvertragschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Soweit in diesem Kollektivvertrag auf Bestimmungen von Bundesgesetzen\nverwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sprachliche Gleichbehandlung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in\nmännlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in\ngleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils\ngeschlechtsspezifische Form zu verwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKHOURS_trigger\">\u003Ch3>III.ARBEITSZEIT\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.Betriebspersonal:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourspweek_select\">\u003Cp>Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der\nPausen 40 Stunden. Über diese festgesetzte Arbeitszeit hinausgehende\nArbeitsleistungen werden als Überstunden bezahlt. Die tägliche Arbeitszeit\nist unter Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisse im Einvernehmen mit dem\nBetriebsrat festzusetzen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Fahrpersonal:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wöchentliche Normalarbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tägliche Normalarbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourspday_select\">\u003Cp>Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 10 Stunden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>b)Durchrechenbare Normalarbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen eines\nDurchrechnungszeitraumes von bis zu 5 Wochen bis auf 50 Stunden verlängert\nwerden, wenn die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt des\nDurchrechnungszeitraumes 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche\nNormalarbeitszeit beträgt 10 Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Lenkzeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1)VO-Fahrzeuge im Sinne von §13 Absatz 1 Ziffer 2b AZG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Lenkzeiten für das Lenken von VO-Fahrzeugen (Autobusse mit mehr als 9\nSitzplätzen einschließlich des Fahrers) richten sich nach den Vorschriften\nder EU-Verordnung 561\u002F2006.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2)Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten (Tagesruhezeiten\noder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit) darf 9 Stunden nicht\nüberschreiten. Zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden\nverlängert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden, innerhalb eines\nZeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht\nüberschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Lenkpause\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1)VO-Fahrzeuge im Sinne von §13 Absatz 1 Ziffer 2b AZG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Lenkpausen für das Lenken von VO-Fahrzeugen (Autobusse mit mehr als 9\nSitzplätzen einschließlich des Fahrers) richten sich nach den Vorschriften\nder EU-Verordnung 561\u002F2006.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2)Fahrzeuge im regionalen Kraftfahrlinienverkehr (Linienstrecke bis maximal\n50 km)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50\nKilometer ist, nach\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einer Lenkzeit von höchstens 4 Stunden, eine Lenkpause von mindestens 30\nMinuten einzulegen, die durch Lenkpausen von 2 x 20 Minuten oder 3 x 15 Minuten\nersetzt werden darf.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3)Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach einer Lenkzeit von höchstens 4 Stunden ist eine Lenkpause von\nmindestens 30 Minuten einzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken,\nkönnen auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht\nausgeübt werden. Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit\nangerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Ruhepausen Allgemein\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die tägliche unbezahlte Ruhepause beträgt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-bei einer Tagesarbeitszeit von sechs bis neun Stunden mindestens 30\nMinuten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten\nund ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gelegenheitsverkehr\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SCHEDULE_trigger\">\u003Cp>Die tägliche unbezahlte Ruhepause beträgt höchstens eineinhalb\nStunden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Die tägliche unbezahlte Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15\nMinuten aufgeteilt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Teilung der unbezahlten Ruhepause ist der erste Teil spätestens nach\nsechs Stunden einzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kraftfahrlinienverkehr\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die tägliche unbezahlte Ruhepause beträgt höchstens eineinhalb\nStunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Kraftfahrlinienverkehr kann die unbezahlte Ruhepause in einen Teil von\nmindestens 30 Minuten und einen bzw. mehrere Teile von mindestens 15 Minuten\ngeteilt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Teilung der unbezahlten Ruhepause ist der erste Teil spätestens nach\nsechs Stunden einzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der 30-minütige Teil der unbezahlten Ruhepause ist im Dienstplan der\nFahrdienstleitung oder im Einsatzplan im Vorhinein zu fixieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der unbezahlte Ruhepausenteil von 30 Minuten muss in einem Zeitraum von\nfrühestens 3 Stunden nach Beginn bzw. spätestens 3 Stunden vor Ende des\nDienstes liegen. Wird dem Lenker der unbezahlte Ruhepausenteil von 30 Minuten\ninnerhalb dieses Zeitraumes nicht gewährt, beträgt die tägliche unbezahlte\nRuhepause höchstens 1 Stunde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein Ruhepausenteil von 15 Minuten ist dann unbezahlt, wenn er innerhalb\neines Zeitraumes von frühestens 2 Stunden nach Beginn bzw. spätestens 2\nStunden vor Ende des Dienstes liegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Tägliche Ruhezeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1)VO-Fahrzeuge im Sinne von §13 Absatz 1 Ziffer 2b AZG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die tägliche Ruhezeit für das Lenken von VO-Fahrzeugen (Autobusse mit mehr\nals 9 Sitzplätzen einschließlich des Fahrers) richtet sich nach den\nVorschriften der EU-Verordnung 561\u002F2006.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2)Fahrzeuge im regionalen Kraftfahrlinienverkehr (Linienstrecke bis maximal\n50 km)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die tägliche Ruhezeit kann 3 x wöchentlich auf mindestens 9\nzusammenhängende Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung der täglichen\nRuhezeit ist, bis zum Ende der Folgewoche, durch eine zusätzliche Ruhezeit im\nAusmaß der Verkürzung auszugleichen. Diese Ausgleichsruhezeit ist zusammen\nmit einer anderen, mindestens 8-stündigen Ruhezeit zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn eine tägliche Ruhezeit von insgesamt mindestens 12 Stunden eingehalten\nwird, kann die tägliche Ruhezeit in zwei oder drei Abschnitten genommen\nwerden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden, die übrigen\nTeile jeweils mindestens 1 Stunde betragen müssen. In diesem Fall beginnt eine\nneue Tagesarbeitszeit nach Ablauf des mindestens 8-stündigen Teiles der\nRuhezeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3)Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Lenker eine ununterbrochene\nRuhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-schedulesrestpw\">\u003Cp>g)Wöchentliche Ruhezeit\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1)VO-Fahrzeuge im Sinne von §13 Absatz 1 Ziffer 2b AZG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die wöchentliche Ruhezeit für das Lenken von VO-Fahrzeugen (Autobusse mit\nmehr als 9 Sitzplätzen einschließlich des Fahrers) richtet sich nach den\nVorschriften der EU-Verordnung 561\u002F2006.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2)Fahrzeuge im regionalen Kraftfahrlinienverkehr (Linienstrecke bis maximal\n50 km)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die wöchentliche Ruhezeit im Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke\nvon nicht mehr als 50 Kilometer richtet sich nach § 22b und c\nArbeitsruhegesetz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3)Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die wöchentliche Ruhezeit für sonstige Fahrzeuge richtet sich nach den §2\nbis 5 und 19Arbeitsruhegesetz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>h)Kombinierte Beförderung - Unterbrechung der täglichen Ruhezeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1)VO-Fahrzeuge im Sinne von §13 Absatz 1 Ziffer 2b AZG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die kombinierte Beförderung mit VO-Fahrzeugen (Autobusse mit mehr als 9\nSitzplätzen einschließlich des Fahrers) richtet sich nach den Vorschriften\nder EU-Verordnung 561\u002F2006.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2)Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem\nFährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, gelten je nach Dauer als\nRuhepausen oder als Ruhezeiten. Eine Ruhezeit liegt dann vor, wenn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-die Zeit mindestens 3 Stunden beträgt und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die tägliche Ruhezeit kann zweimal unterbrochen werden, wenn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-sie teilweise an Land und auf dem Fährschiff\u002Foder der Eisenbahn verbracht\nwird,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-die Unterbrechung maximal 1 Stunde beträgt und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-dem Lenker während der gesamten täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine\nSchlafkabine zur Verfügung steht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>i)Einsatzzeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Einsatzzeit umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit\nund die Arbeitszeitunterbrechungen (einschließlich der täglichen unbezahlten\nRuhepause im Ausmaß von insgesamt höchstens eineinhalb Stunden pro Tag). Bei\nTeilung der täglichen Ruhezeit oder bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit\nbei kombinierter Beförderung beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf der\ngesamten Ruhezeit. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit im\nKraftfahrlinienverkehr bis 50 km Linienstrecke beginnt eine neue Einsatzzeit\nnach Ablauf des mindestens 8-stündigen Teiles der Ruhezeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Einsatzzeit darf grundsätzlich 12 Stunden nicht überschreiten, soweit\nnicht im Folgenden etwas anderes geregelt ist:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1) Fahrzeuge im Sinne von § 16 Absatz 3 Ziffer 2 AZG (Autobusse mit mehr\nals 9 Sitzplätzen einschließlich des Fahrers)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gemäß § 16 Abs. 3 AZG kann die Einsatzzeit über 12 Stunden hinaus so\nweit verlängert werden, dass die innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden,\nbei 2-Fahrerbesetzung innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden,\nvorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fahrzeuge im Sinne von § 16 Absatz 4 AZG (Alle übrigen Fahrzeuge)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Einsatzzeit beim Lenken von Fahrzeugen im Sinne von § 16 Absatz 4 AZG\n(Sonstige Fahrzeuge) beträgt maximal 14 Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>j)Halteplatz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1)VO-Fahrzeuge im Sinne von §13 Absatz 1 Ziffer 2b AZG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Zulässigkeit von Abweichungen von den Bestimmungen über Lenkzeit,\nLenkpause, tägliche und wöchentliche Ruhezeit, Unterbrechung der täglichen\nRuhezeit bei kombinierter Beförderung beim Lenken von VO-Fahrzeugen (Autobusse\nmit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich des Fahrers) richtet sich nach den\nVorschriften der EU-Verordnung 561\u002F2006.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2)Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker\neines sonstigen Fahrzeuges zum Erreichen eines geeigneten Halteplatzes von\nfolgenden Regelungen abweichen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Lenkzeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Lenkpause,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-tägliche und wöchentliche Ruhezeit sowie Lenkpause im regionalen\nKraftfahrlinienverkehr,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie zur Sicherheit der Fahrgäste,\ndes Fahrzeuges oder seiner Ladung erforderlich sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Lenker hat Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des\nHalteplatzes folgendermaßen zu vermerken:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-auf dem Schaublatt (bei Fahrzeugen mit analogem Kontrollgerät) oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-auf einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät (bei Fahrzeugen mit digitalem\nKontrollgerät) oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-im Arbeitszeitplan gemäß Artikel 16 Absatz 1 der VO 561\u002F2006 (bei\nFahrzeugen ohne Kontrollgerät gemäß VO 165\u002F2014 im nationalen\nPersonenlinienverkehr bzw. grenzüberschreitenden Personenlinienverkehr mit\nmaximal 100 km Fahrstrecke und maximal 50 km Entfernung der Endpunkte von einer\nGrenze zwischen zwei Mitgliedstaaten in der Luftlinie) oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-in den Arbeitszeitaufzeichnungen (bei allen anderen sonstigen\nFahrzeugen).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>k)Nachtarbeit für Lenker von Kraftfahrzeugen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Als Nachtarbeit gilt jede Tätigkeit, die in der Zeit zwischen 0.00 Uhr\nund 4.00 Uhr den Zeitraum von einer Stunde überschreitet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die Tagesarbeitszeit des Lenkers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit\nleistet, zehn Stunden überschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-shiftallowancetxt\">\u003Cp>4.Gemäß § 14 Abs. 4 AZG gebührt aus arbeitsorganisatorischen Gründen\nfür geleistete Nachtarbeit kein Ausgleich.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-LOWWAGE_trigger\">\u003Cp>l)Mindestbezahlung\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Wird vom Lenker im Gelegenheitsverkehr an einem Kalendertag eine\nDienstleistung verlangt, müssen unbeschadet der Dauer dieser Dienstleistung\nmindestens 5 Stunden, im Fall einer Fernreisefahrt (mit Ausnahme des ersten und\nletzten Kalendertages) mindestens 6 Stunden 30 Minuten Arbeitszeit verrechnet\nwerden, wobei AbschnittV entsprechend zu berücksichtigen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird durch die Dienstleistung der Kalendertag überschritten, ist der\nZeitraum der Überschreitung des Kalendertages jenem Kalendertag zuzurechnen,\nan dem die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstleistung begonnen hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird vom Lenker im Kraftfahrlinienverkehr an einem Kalendertag eine\nDienstleistung verlangt, müssen unbeschadet der Dauer dieser Dienstleistung\nmindestens 6 Stunden 30 Minuten Arbeitszeit verrechnet werden, wobei Abschnitt\nV entsprechend zu berücksichtigen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird durch die Dienstleistung der Kalendertag überschritten, ist der\nZeitraum der Überschreitung des Kalendertages jenem Kalendertag zuzurechnen,\nan dem die Dienstleistung begonnen hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die zu verrechnende Arbeitszeit von 5 Stunden im Gelegenheitsverkehr\nbeziehungsweise 6 Stunden 30 Minuten im Kraftfahrlinienverkehr kann für\nTeilzeitbeschäftigte, deren vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit\ninnerhalb einer Bandbreite von mindestens 10 und höchstens 20 Stunden liegt,\nauf mindestens 3 Stunden herabgesetzt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>m)Gemäß § 97 Abs. 1 Ziff. 2 Arbeitsverfassungsgesetz ist, innerhalb der\nFirma unter Berücksichtigung der innerbetrieblichen\nDispositionsmöglichkeiten, gemeinsam mit dem Betriebsrat ein Wochendienstplan\nzu erstellen, in dem die wöchentliche Ruhezeit zu fixieren ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Pflichten des Lenkers Allgemeines\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verbot der Installation\u002FBetätigung von Abschaltvorrichtungen zur Umgehung\nvon Assistenzsystemen: Lenkern ist es ausdrücklich verboten, Vorrichtungen zu\nbetätigen oder eigenmächtig zu installieren, die vorhandene Assistenzsysteme\naußer Kraft setzen, deaktivieren oder so zu betätigen, dass deren\nordnungsgemäße Wirkungsweise außer Kraft gesetzt und die Verkehrssicherheit\ngefährdet wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Analoges Kontrollgerät\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Der Lenker verpflichtet sich die Vorschriften der EU-Verordnung 165\u002F2014\nüber das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie der EU-Verordnung 561\u002F2006\neinzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Der Lenker sorgt dafür, dass die vom Unternehmer ausgehändigten\nSchaublätter in angemessener Weise geschützt werden. Der Lenker darf keine\nangeschmutzten oder beschädigten Schaublätter verwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird ein Schaublatt beschädigt, welches Aufzeichnungen enthält, hat der\nLenker das beschädigte Schaublatt dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt\nbeizufügen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Bei Beginn und am Ende der Nutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den\nOrt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Das Kennzeichen des Fahrzeuges.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Den Stand des Kilometerzählers.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Falls im Zuge einer Kontrolle ein Schaublatt an das Kontrollorgan\nausgehändigt wird, verlangt der Lenker eine Bestätigung gemäß § 102 Abs.\n1a KFG. Falls der Schlüssel zum Öffnen des Fahrtschreibers unter Verschluss\nmitgeführt wird und der Verschluss unverletzt war, verlangt der Lenker, dass\ndieser Umstand in der Bestätigung festgehalten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Der Lenker betätigt die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass\nLenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeit, Arbeitsunterbrechungen\nund Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Während einer Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des\nKontrollgerätes hat der Lenker auf dem Schaublatt oder auf einem besonderen,\ndem Schaublatt beizufügendem Blatt die Angaben über die Zeitgruppen zu\nvermerken, sofern sie vom Gerät nicht mehr einwandfrei verzeichnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g)Bei 2-Fahrerbesetzung nehmen die Lenker auf den Schaublättern\nerforderliche Änderungen so vor, dass Wegstrecke, Geschwindigkeit und Lenkzeit\nauf dem Schaublatt des Lenkers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>h)Beim Lenken eines Fahrzeuges mit analogem Kontrollgerät muss der Lenker\nfolgende Dokumente mitführen und bei einer Kontrolle vorweisen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-für den Zeitraum des laufenden Tages und der vorausgehenden 28\nKalendertage,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-alle Schaublätter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z. B. bei Störung des Gerätes,\nFahrer hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsuchen eines Halteplatzes),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-alle in der EU-VO 165\u002F2014 und der EU-VO 561\u002F2006 vorgeschriebenen\nAusdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät (im Mischbetrieb bei Fahrten sowohl\nmit analogem als auch digitalem Kontrollgerät)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-die Fahrerkarte (soweit vorhanden)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gegebenenfalls hat der Lenker eine Bestätigung über jene Tage, an denen er\nnicht gelenkt hat, mitzuführen (z.B. EU-Formblatt). Alle anderen Schaublätter\nsind unverzüglich dem Arbeitgeber auszuhändigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Digitales Kontrollgerät\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Der Lenker verpflichtet sich, die Vorschriften der EU-Verordnung 165\u002F2014\nüber das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie der EU-Verordnung 561\u002F2006\neinzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Der Lenker sorgt dafür, dass er Inhaber einer Fahrerkarte ist, wenn das\nvon ihm gelenkte Fahrzeug der EU-Verordnung 561\u002F2006 unterliegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte\nhat der Lenker vor Fahrtbeginn die Angaben zu dem von ihm verwendeten Fahrzeug\nauszudrucken und am Ausdruck mit seiner Unterschrift Folgendes zu vermerken:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Name des Lenkers\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Nummer der Fahrerkarte oder Führerscheinnummer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Angaben bestimmter Zeitgruppen (alle anderen Tätigkeiten als\nLenktätigkeiten sowie jede Arbeit für denselben oder einen anderen\nArbeitgeber, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und\nTagesruhezeiten)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Lenker muss am Ende der Fahrt die vom Kontrollgerät aufgezeichneten\nZeiten ausdrucken, die seit Fahrtbeginn nicht erfassten anderen Arbeiten,\nBereitschaftszeiten oder Ruhepausen vermerken und auf diesem von ihm\nunterschriebenen Dokument Folgendes eintragen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Name des Lenkers und Führerscheinnummer, oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Name des Lenkers und Nummer der Fahrerkarte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Lenker hat den Verlust der Fahrerkarte bei der zuständigen Behörde\nseines Wohnsitzstaates zu melden und innerhalb von 7 Kalendertagen einen Antrag\nauf Ersatz der Fahrerkarte zu stellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Fortsetzung einer bereits begonnenen Fahrt ist ohne Fahrerkarte\nhöchstens für eine Dauer von 15 Kalendertagen zulässig. Der Zeitraum von 15\nKalendertagen darf nur dann verlängert werden, wenn der Lenker nachweisen\nkann, dass ihm eine Vorlage oder Benutzung der Fahrerkarte auch für den\nlängeren Zeitraum unmöglich war.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Bei Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Kontrollgerätes muss der\nLenker auf einem separaten Beiblatt zur Fahrerkarte die nicht mehr einwandfrei\naufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben der Zeitgruppen händisch vermerken.\nDieser Vermerk ist vom Lenker zu unterschreiben und hat folgende weitere\nAngaben zu enthalten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Name des Lenkers und Führerscheinnummer, oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Name des Lenkers und Nummer der Fahrerkarte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)War eine Bedienung des digitalen Kontrollgerätes durch den Lenker nicht\nmöglich (z. B. Aufenthalt außerhalb des Fahrzeuges), sind bei\nWiederinbetriebnahme alle Lenkzeiten, Bereitschaftszeiten,\nArbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten mit der manuellen Eingabevorrichtung\ndes Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte einzutragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Beim Lenken eines Fahrzeuges mit digitalem Kontrollgerät muss der Lenker\nfolgende Dokumente mitführen und bei einer Kontrolle vorweisen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für den Zeitraum des laufenden Tages und der vorausgehenden 28\nKalendertage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-alle in der EU-VO 165\u002F2014 und der EU-VO 561\u002F2006 vorgeschriebenen\nAusdrucke aus dem Kontrollgerät und alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z.\nB. bei Störung des Gerätes, Fahrer hält sich nicht im Fahrzeug auf,\nAufsuchen eines Halteplatzes),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-alle Schaublätter aus dem analogen Kontrollgerät (im Mischbetrieb bei\nFahrten sowohl mit analogem als auch digitalem Kontrollgerät)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-die Fahrerkarte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g)Gegebenenfalls hat der Lenker eine Bestätigung über jene Tage, an denen\ner nicht gelenkt hat, mitzuführen (EU-Formblatt). Alle anderen Schaublätter\nhat der Lenker unverzüglich dem Arbeitgeber auszufolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Vor- und Abschlussarbeiten für Lenker im Kraftfahrlinienverkehr\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Kraftfahrlinienverkehr (gem. § 1 Absatz 1 KflG) soll der Zeitaufwand\nfür Vor- und Abschlussarbeiten wegen der ständig wechselnden Gegebenheiten\n(Solobus oder Gelenkbus, Auftreten atypischer Situationen, etc.) mit einem\nDurchschnittswert ermittelt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Durchführung von Vor- und Abschlussarbeiten im\nKraftfahrlinienverkehr ist daher in den Fällen, in denen am Beginn und am Ende\neiner Einsatzzeit kein „fliegender Fahrerwechsel“ vorliegt, dem\nFahrpersonal der dafür notwendige Zeitaufwand in Form einer Zeitpauschale von\n25 Minuten einmalig für jede Tagesarbeitszeit vom Arbeitgeber zur Verfügung\nzu stellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vor- und Abschlussarbeiten sind Bestandteil der Arbeitszeit. Die konkrete\nAufteilung dieser Zeitpauschale auf Vor- bzw. Abschlussarbeiten erfolgt durch\ninnerbetriebliche Regelung, wobei jedoch der überwiegende Anteil auf\nVorarbeiten zu entfallen hat. In den Fällen mit „fliegendem Fahrerwechsel“\nam Beginn oder am Ende einer Einsatzzeit ist ein eventuell erforderlicher\nZeitaufwand innerbetrieblich zu regeln. Zudem ist innerbetrieblich zu regeln,\nwann ein „fliegender Fahrerwechsel“ vorliegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In der Zeitpauschale von 25 Minuten sind folgende Tätigkeiten enthalten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Überprüfung des Fahrzeuges gemäß § 102 Absatz 1 KFG sowie sonstiger\ngesetzlicher Vorschriften zur Inbetriebnahme und Abstellen des Fahrzeuges\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Bedienung des digitalen oder analogen Kontrollgeräts\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Ordnungsgemäße In- und Außerbetriebnahme des Fahrscheindruckers bzw.\nBordrechners\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Fahrscheingebarung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Bedienung der Fahrzielanzeige\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Kontrollgang durch das Fahrzeug nach Abstellen gem. KFlG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Durchführung einer Grobreinigung des Busses, die ausschließlich als\nTrockenreinigung zur Entfernung fester Stoffe durchgeführt wird, oder - im\nFalle einer Reinigung durch Dritte - Betankung des Fahrzeuges\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>IV.STEHZEITEN UND WARTEZEITEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Fahrplanmäßig konzessionierter periodischer Personentransport\n(Stehzeiten)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Die sich aufgrund des Fahrplanes ergebenden Stehzeiten (Umkehrzeiten) der\nWagenlenker und des sonstigen Fahrpersonals, bis einschließlich sechs Stunden\ntäglich, werden wie volle Arbeitszeiten entlohnt, wobei sich der Lenker vom\nFahrzeug entfernen kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Die über sechs Stunden hinausgehenden Stehzeiten werden täglich\nzusammengerechnet und nach Abzug einer Pause von einer Stunde als bloßer\nAnwesenheitsdienst mit 50 Prozent des normalen Arbeitslohnes vergütet, auch\nwenn sich der Lenker vom Fahrzeug entfernen kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Zur Vermeidung auftretender Härten bei längerer Unterbrechung der\nEinsatzzeit sind betriebliche Regelungen über Abgeltung eines nachgewiesenen\nMehraufwandes (Fahrspesen) zu treffen, wobei der gezahlte Lohn entsprechend der\nregelmäßigen Arbeitszeit gemäß Punkt 2 a) gewährleistet bleibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Vereinbarte Kurzbeschäftigungen fallen nicht unter diese Regelung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Gelegenheits- und Ausflugsverkehr (Wartezeiten):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bedingt durch den Umstand, dass bei Ausflugsfahrten oder Fahrten im\nGelegenheitsverkehr oft lange ausgedehnte Fahrtunterbrechungen auftreten, ist\neine Wartezeitberechnung notwendig. Wartezeiten werden täglich\nzusammengezählt und bis zu sechs Stunden täglich, auch wenn sich der Lenker\nvom Fahrzeug entfernen kann, als volle Arbeitszeit bezahlt. Die über sechs\nStunden hinausgehenden Wartezeiten werden nach Abzug einer Pause von einer\nStunde mit 50 Prozent des normalen Arbeitslohnes vergütet, wobei sich der\nLenker gleichfalls vom Fahrzeug entfernen kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-OVERTIME_trigger\">\u003Ch3>V.ÜBERSTUNDENREGELUNG\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.Überstunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überschreitungen der im Abschnitt III, Punkt 1 und 2 festgelegten\nregelmäßigen Arbeitszeit sind, sofern sie über Anordnung des Arbeitgebers\noder seines Bevollmächtigten geleistet werden, als Überstunden besonders zu\nentlohnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Anordnung von Überstunden erfolgt tunlichst nach Anhörung des\nBetriebsrates im Rahmen der gemäß Abschnitt III und V zulässigen\nArbeitszeitüberschreitung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Überstundenleistungen des Fahrpersonals erfolgen aufgrund der\nVerkehrsverhältnisse oder der betrieblichen Gegebenheiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-MAXHOURS_trigger\">\u003Cp>a)Betriebspersonal\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gemäß § 7 Abs. 2 und 3 Arbeitszeitgesetz darf die Wochenarbeitszeit auf\n60 Stunden, die Tagesarbeitszeit gemäß § 7 Abs. 3 auf 13 Stunden verlängert\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Fahrpersonal\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gemäß § 13b AZG sind zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 AZG\nzulässigen Überstunden weitere Überstunden zulässig. Die wöchentliche\nHöchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines aus\ntechnischen bzw. arbeitsorganisatorischen Gründen 26 Wochen umfassenden\nDurchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit darf 55 Stunden\nbetragen, wenn zumindest die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit in Form\nvon Arbeitsbereitschaft geleistet wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist in Betrieben mit gewähltem\nBetriebsrat durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch\nVereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Bei Fehlen\neiner Vereinbarung beginnt der Durchrechnungszeitraum jeweils mit dem Beginn\nbzw. mit dem 1.7. des Kalenderjahres.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-overtimeallowancetype_general\">\u003Cp>2.Überstundenentlohnung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-NOCTPREM_trigger\">\u003Cp>Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem\nZuschlag. Der Grundstundenlohn beträgt 1\u002F40stel des Bruttowochenlohnes. Ab der\n41. Wochenstunde beträgt der Zuschlag 50 Prozent. Überstunden des\nBetriebspersonals in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr (Nachtüberstunden) sind mit\neinem Zuschlag von 100 Prozent zu entlohnen, sofern es nicht bei wechselnden\nArbeitsschichten eine normale Nachtarbeitsschicht betrifft.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>3.Arbeiten während der wöchentlichen Ruhezeit und an Feiertagen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinsichtlich der Arbeiten während der wöchentlichen Ruhezeit und an\nFeiertagen gelten, sofern im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des\nArbeitsruhegesetzes unter Berücksichtigung des Art. III, Ziffer 2 lit. l.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-standbyallowancetype2\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-CONSIGN_trigger\">\u003Cp>Wird der Bedienstete während des in die wöchentliche Ruhezeit fallenden\nganzen Kalendertages zu Arbeiten herangezogen, so wird zum Normallohn ein\nZuschlag von 100 Prozent gewährt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, so ist dem Arbeitnehmer\ndie sonst für gesetzliche Feiertage vorgesehene Entgeltzahlung zu gewähren.\nÜbersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den\nbetreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese\nÜberstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>VA. ZUSCHLÄGE\u002FZULAGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Bei zeitlichem Zusammentreffen von Zuschlägen oder von Zuschlägen mit\nZulagen wird jeweils nur der\u002Fdie höhere bezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAIDLEAV_trigger\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ANNLEAVE_trigger\">\u003Ch3>VI.URLAUB\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Für den Urlaub des Arbeitnehmers gelten die jeweiligen gesetzlichen\nBestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-EMPCONTR_trigger\">\u003Ch3>VII.KÜNDIGUNG\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contracttrial\">\u003Cp>1.Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat kann das\nDienstverhältnis täglich gelöst werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Mit Wirkung 1.10.2021 gilt: Vor dem Hintergrund der besonderen\nEigenschaften des österreichischen Autobusgewerbes wird von den\nKollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass\nes sich beim Autobusgewerbe um eine Saisonbranche im Sinne von §1159 (2) ABGB\nhandelt. Abweichend von §1159 (2) ABGB beträgt die Kündigungsfrist daher:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:-.25pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"522\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Nach\n        einer einmonatigen Betriebszugehörigkeit beträgt die\n        Kündigungsfrist\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1\n        Woche\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"522\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">nach\n        einer einjährigen Betriebszugehörigkeit\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2\n        Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"522\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">nach\n        einer fünfjährigen Betriebszugehörigkeit\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\n        Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"522\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">nach einer\n        zehnjährigen Betriebszugehörigkeit\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"137\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4 Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Die Kündigung muss so ausgesprochen werden, dass das Ende der\nKündigungsfrist mit dem Ende der Lohnwoche zusammenfällt. Die Kündigung muss\nschriftlich erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Während der Kündigungsfrist ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen\nausreichend Zeit zum Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle, jedoch höchstens\nein Arbeitstag, bzw. mindestens die innerbetrieblich festgesetzte\nNormalarbeitszeit, ist eine solche nicht festgesetzt, sieben Stunden in der\nWoche ohne Lohnabzug zu gewähren. Dies gilt nicht bei Selbstkündigung des\nArbeitnehmers. Für die Dauer der Entziehung ist der Lenker allerdings\nverpflichtet, andere einschlägige Tätigkeiten in der Dienststelle zu\nverrichten. Falls dies nicht möglich ist, soll nach Maßgabe des\nUrlaubsgesetzes für die Dauer der Entziehung Urlaub vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Der Arbeitnehmer hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch\nauf Erteilung eines Zeugnisses, das über die Dauer und Art der Beschäftigung\nAuskunft gibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Falls einem Lenker in Ausübung seines Dienstes wegen der erstmaligen\nBegehung einer in §7 Abs. 3 Ziffer4 Führerscheingesetz BGBl. 120\u002F97 i.d.F.\nBGBl. 94\u002F98 genannten Übertretung die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 3\nFührerscheingesetz für zwei Wochen entzogen wird, stellt diese Entziehung\nkeinen Entlassungstatbestand dar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Anmerkung: § 7 Abs. 3 Ziffer 4 Führerscheingesetz sieht vor, dass ein\nLenker nicht mehr verkehrszuverlässig ist, wenn er die jeweils zulässige\nHöchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km\u002Fh oder außerhalb des\nOrtsgebiets um mehr als 50 km\u002Fh überschritten hat und diese Überschreitung\nmit einem technischen Hilfsmittel festgesellt wurde. Bei der erstmaligen\nBegehung derartiger Geschwindigkeitsüberschreitungen wird die Lenkberechtigung\nfür zwei Wochen entzogen.)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Dauer der Entziehung ist der Lenker allerdings verpflichtet, andere\neinschlägige Tätigkeiten in der Dienststelle zu verrichten. Falls dies nicht\nmöglich ist, soll nach Maßgabe des Urlaubsgesetzes für die Dauer der\nEntziehung Urlaub vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contractseverancepay\">\u003Ch3>VIII.ABFERTIGUNG\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.Hinsichtlich der Abfertigung gelten für alle Arbeitsverhältnisse, die\nvor dem 1.1.2003 begonnen haben, die Bestimmungen des\nArbeiterabfertigungsgesetzes, sofern kein Übertritt gemäß § 47 BMVG\nerfolgt. Für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begonnen\nhaben, gilt das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) in der jeweiligen\nFassung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-severance_dismissal_type\">\u003Cp>Der Anspruch auf Abfertigung nach dem Arbeiterabfertigungsgesetz besteht\nauch dann, wenn der Dienstnehmer wegen Inanspruchnahme eines gesetzlichen\nPensionsanspruches gemäß ASVG selbst kündigt oder aus gesundheitlichen\nGründen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit als\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Buslenker durch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>unverschuldeten Führerscheinentzug oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)einen länger als 6 Monate andauernden Krankenstand auszuüben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und als Folge dessen das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ziffer 2 gilt nur für jene Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003\nbegonnen haben und für die kein Übertritt gemäß § 47 BMVG vereinbart\nwird.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>3.Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem\nAbfertigungsrecht des Angestelltengesetzes\u002FArbeiter-Abfertigungsgesetzes in\njenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), kann diese\nVereinbarung vom Mitarbeiter widerrufen werden, sofern der Arbeitgeber binnen\neinem Monat ab dem Abschluss der Übertrittsvereinbarung schriftlich Kenntnis\nvom Widerruf des Mitarbeiters erhält. Dies gilt nicht, sofern die\nÜbertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß §\n97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in\ndas Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>IX.DURCHSCHNITTSLOHN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Berechnung des Entgelts für den Urlaub sowie bei Abgeltung gem.\nAbschnitt VII und XII\u002FAbs. 1 ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst des\nletzten Kalenderjahres zugrunde zu legen, wobei wöchentlich die Summen aus den\nLohnbeträgen für die Normal- und Überstunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einschließlich Überstundenzuschlägen und sonstiger Zulagen, jedoch ohne\netwaige Aufwandsentschädigungen, Spesenvergütungen oder Kostensätze zu\nbilden sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>X.FERNREISEFAHRTEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Unter Fernreisefahrten werden jene Fahrten verstanden, welche sich aufgrund\ndes Fahrtauftrages hin und zurück nicht innerhalb eines Tages bewältigen\nlassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Fernreisefahrten kann dem Arbeitnehmer auch außerhalb seines\nBeschäftigungsortes ein Ruhetag gegeben werden, doch ist für solche Tage\nneben der Spesenvergütung, Verpflegung und Quartier noch der Lohn für 6,5\nStunden zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_trigger\">\u003Ch3>XI.LOHNORDNUNG\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.Die Lohnordnung ist im II. Teil des Kollektivvertrages enthalten, der\neinen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer unverzüglich\neine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus\ndem Arbeitsverhältnis (Dienstzettel oder Arbeitsvertrag) auszuhändigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die Bestimmungen über den Dienstzettel gem. § 2 AVRAG BGBL. 459\u002F1993\nsowie § 17c Absatz 1 AZG und § 22d ARG sind einzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Im Dienstzettel bzw. schriftlichen Arbeitsvertrag muss zusätzlich zu den\ngemäß § 2 AVRAG vorgeschriebenen Mindestangaben auch ein Hinweis auf\nfolgende Rechtsvorschriften samt Einsichtsmöglichkeiten enthalten sein:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Arbeitszeitgesetz samt Verordnungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Verordnung 561\u002F2006\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Verordnung 165\u002F2014 (Kontrollgeräteverordnung)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Arbeitsruhegesetz samt Verordnungen und betriebsbezogener Bescheide\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>XII.DIENSTVERHINDERUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SICDIS_trigger\">\u003Cp>1.Durch Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinsichtlich der Voraussetzung des Entgeltanspruches bei Krankheit,\nUnglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gelten die Bestimmungen des\nEntgeltfortzahlungsgesetzes.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Für alle sonstigen Dienstverhinderungen gelten die Bestimmungen des\nAllgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Bei nachstehend genannten\nDienstverhinderungen gebührt der Anspruch auf Freitstellung von der Arbeit\nunter Fortzahlung des Entgelts jedenfalls in folgendem Ausmaß:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-marriage\">\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelatives\">\u003C\u002Fdiv>\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:-.25pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"522\" valign=\"bottom\">\u003C\u002Ftd>\u003Ctd width=\"522\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">eigene Eheschließung\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"133\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Ftd>\u003Ctd width=\"133\" valign=\"bottom\">\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"522\">\u003C\u002Ftd>\u003Ctd width=\"522\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Tod des Ehegatten\n        bzw. des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten\n        (Lebensgefährtin)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"133\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Ftd>\u003Ctd width=\"133\" valign=\"bottom\">\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"522\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Teilnahme an der Eheschließung der Kinder und\n        Geschwister\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"136\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1 Arbeitstag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"522\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Niederkunft der Frau bzw. der im gemeinsamen Haushalt\n        lebenden Lebensgefährtin\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"136\" colspan=\"1\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2 Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"522\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Tod\n        der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"136\" colspan=\"1\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2 Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"522\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Teilnahme an der Beerdigung der unter Punkt 2 und 5 genannten\n        Angehörigen sowie Geschwister und Großeltern\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"136\" colspan=\"1\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1 Arbeitstag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"522\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei Wohnungswechsel\n        die notwendige Zeit, jedoch höchstens innerhalb eines halben\n        Jahres\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"136\" colspan=\"1\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1 Arbeitstag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>3.Meldung von Dienstverhinderungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erkrankungen und persönliche Verhinderung sind ohne Verzug vor Beginn der\nArbeitszeit dem Unternehmer anzuzeigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>XIII.BEHANDLUNG DES ANVERTRAUTEN MATERIALS\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Arbeitnehmer haben alle ihnen übertragenen Arbeiten mit der\nerforderlichen Sorgfalt zu verrichten, das übergebene Material zu schonen und\nsachgemäß zu behandeln. Sie haften dafür im Rahmen der diesbezüglichen\ngesetzlichen Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lenker können auch zu anderen einschlägigen Arbeiten herangezogen werden.\nEs gelten hiefür die Entlohnungsbestimmungen, die im Anhang festgelegt sind,\ninsoweit sie nicht eine Verminderung des bestehenden Lohnes nach sich\nziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-strikes_trigger\">\u003Ch3>XIV.VERFALL VON ANSPRÜCHEN\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Ansprüche des Dienstgebers sowie des Dienstnehmers aus dem\nDienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach\nFälligkeit eingeschrieben geltend zu machen. Als Fälligkeitstag für vom\nDienstgeber allfällig zu erhebende Schadenersatzansprüche gilt jener Tag, an\ndem der Dienstgeber von dem erlittenen Schaden Kenntnis erhielt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Fälligkeitstag für Ansprüche der Dienstnehmer gilt der Auszahlungstag\njener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige\nVerjährungsfrist gewahrt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-TRAINING_trigger\">\u003Ch3>XV.BERUFSKRAFTFAHRERAUSBILDUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Beide Kollektivvertragsparteien kommen überein, dass in Hinkunft der Beruf\ndes Berufskraftfahrers gefördert werden soll. Für die im Beruf stehenden\nKraftfahrer wird folgende Vereinbarung getroffen:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Zum Besuch des Vorbereitungskurses zur Lehrabschlussprüfung für den Beruf\ndes Berufskraftfahrers ist dem Dienstnehmer unter Berücksichtigung der\nbetrieblichen Möglichkeiten im Einvernehmen mit dem Dienstgeber insgesamt\neinmal eine unbezahlte Dienstfreistellung (ein unbezahlter Urlaub) bis maximal\n3 Wochen (21 Kalendertage) zu gewähren, sofern dem Dienstgeber sämtliche\nwährend dieser Zeit erwachsenden Unkosten (wie z. B. Lohn,\nArbeitgeberbeiträge etc.) ersetzt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>XVI.KOSTEN VON WEITERBILDUNGSMASSNAHMEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>a)Der Arbeitgeber hat die Kosten, die dem Arbeitnehmer für im betrieblichen\nInteresse absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 14c\nGelegenheitsverkehrsgesetz (GelVG)\u002F§ 44c Kraftfahrliniengesetz (KfLG) in\nVerbindung mit der GWB-Verordnung vom 2.5.2008 § 12 Ziffer 2 entstehen, zu\ntragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unter Kosten für im betrieblichen Interesse absolvierte\nWeiterbildungsmaßnahmen sind zu verstehen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>• Kurskosten bzw. Kosten der jeweiligen Ausbildungseinheit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fortzuzahlendes Entgelt für den Zeitraum des Kursbesuches bzw. des Besuches\nder jeweiligen Ausbildungseinheit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Auswahl des konkreten Anbieters (Ausbildungseinheiten bzw. ermächtigte\nAusbildungsstätten) sowie die Festlegung der zeitlichen Lage des Kursbesuches\nerfolgt durch den Arbeitgeber.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Zeit des Kursbesuches bzw. des Besuches der jeweiligen\nAusbildungseinheit stellt Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne dar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Die in lit. a geregelten Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen stellen\nAusbildungskosten im Sinne von § 2d AVRAG dar. Zwischen Arbeitgeber und\nArbeitnehmer kann über diese Ausbildungskosten unter den Voraussetzungen des\n§ 2d AVRAG (Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz) eine Rückerstattung\nvereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKFAM_trigger\">\u003Ch3>XVIA. KARENZZEITEN\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach dem MSchG sowie VKG\nwerden für Geburten ab dem 1.1.2019 im Ausmaß von insgesamt höchstens 24\nMonaten auf Lohnvorrückungen, Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen sowie\nEntgeltfortzahlung (EFZ) im Krankheitsfall (Unglücksfall) angerechnet.\nKarenzzeiten, die bereits vor dem 1.1.2019 im laufenden Arbeitsverhältnis\nangerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 24 Monaten\nzu berücksichtigen und stehen daher nicht zusätzlich zu.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzzeiten\nim laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des\nBGBl 68\u002F2019 (MSchG) in Verbindung mit § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>XVII.SCHLUSSBESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Bestehende höhere Löhne oder günstigere sonstige arbeitsrechtliche\nVereinbarungen dürfen durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht\nherabgesetzt oder aufgehoben werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Mit dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen\ndes bisher in Geltung gewesenen Kollektivvertrages für den räumlichen,\nfachlichen und persönlichen Geltungsbereich ihre Gültigkeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>2. TEIL LOHNORDNUNG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Anhang zu Abschnitt XI\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dem Arbeitnehmer ist mit dem Lohn eine Aufstellung über Bruttoverdienst,\nNormal- und Mehrarbeitslohn, Zuschläge, Zulagen, Spesenvergütung und die\neinzelnen Abzüge auszuhändigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mit Wirkung 1. Jänner 2022 werden die im Bundeskollektivvertrag für die\nArbeitnehmer in den privaten Autobusbetrieben festgesetzten Lohnsätze und\nSpesenvergütungen wie folgt geregelt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAYSCALES_trigger\">\u003Ch3>1. LOHNTAFEL\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:-.25pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"349\" rowspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Arbeitskategorien:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Stundenlohn:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Wochenlohn\n        (Stundenlohn x 40):\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Monatslohn in €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">(Wochenlohn x 4,33):\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"103\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"659\" colspan=\"4\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Kraftfahrer\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"349\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">im\n        1. Betriebszugehörigkeitsjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">13,52\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">540,80\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.341,66\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"349\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">vom\n        2. bis 10. Betriebszugehörigkeitsjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">13,57\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">542,80\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.350,32\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"349\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">vom\n        11. bis 20. Betriebszugehörigkeitsjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">13,67\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">546,80\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.367,64\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"349\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ab dem 21.\n        Betriebszugehörigkeitsjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">13,79\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">551,60\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.388,43\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"659\" colspan=\"4\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Berufskraftfahrer mit bestandener\n        Lehrabschlussprüfung\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"349\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">im\n        1. Betriebszugehörigkeitsjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">13,57\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">542,80\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.350,32\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"349\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">vom\n        2. bis 10. Betriebszugehörigkeitsjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">13,67\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">546,80\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.367,64\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"349\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">vom\n        11. bis 20. Betriebszugehörigkeitsjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">13,79\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">551,60\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.388,43\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"349\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ab dem 21.\n        Betriebszugehörigkeitsjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">13,93\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">557,20\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.412,68\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"659\" colspan=\"4\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Facharbeiter\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"349\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">im\n        1. Betriebszugehörigkeitsjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">12,36\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">494,40\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.140,75\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"349\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">vom\n        2. bis 10 Betriebszugehörigkeitsjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">12,43\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">497,20\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.152,88\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"349\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">vom\n        11. bis 20. Betriebszugehörigkeitsjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">12,54\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">501,60\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.171,93\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"349\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ab dem 21.\n        Betriebszugehörigkeitsjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">12,60\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">504,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.182,32\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"349\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Angelernte Arbeiter, die im Werkstättenbetrieb verwendet\n        werden\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">11,76\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">470,40\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.036,83\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"349\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Garagenvorarbeiter\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">12,36\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">494,40\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.140,75\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"349\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Garagenarbeiter,\n        Tankwarte, Kassiere usw.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">10,39\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">415,60\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.799,55\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>2.ZULAGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>a)Garagenarbeiter, welche während der Nachtzeit Schicht arbeiten, erhalten\neine Schichtzulage von EUR 1,11 pro Stunde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Nachtstunden in der Zeit von 24 Uhr bis 5 Uhr sind im Gelegenheits- und\nLinienverkehr mit einem Zuschlag von 100 Prozent des Bundeskollektivvertrages\nzu entlohnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Für Dienstnehmer, die in der Garage Dienst verrichten, können aufgrund\neiner Vereinbarung je nach dem Grad der Verschmutzung Schmutzzulagen von 10\nProzent des Stundenlohnes vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-COMMUTE_trigger\">\u003Ch3>3.SPESENVERGÜTUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Sozialpartner kommen überein, dass in dem am 20.11.2002 abgeschlossenen\nKollektivvertrag der privaten Autobusunternehmungen, der in der Lohnordnung (2.\nTeil), Ziff. 1 Spesenvergütung verwendete Begriff „Betriebsstätte“ wie\nfolgt auszulegen ist:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Jeder Dienstnehmer kann nur eine Betriebsstätte haben. Hat ein Unternehmen\nmehrere Betriebsstätten, gilt als Betriebsstätte jener Ort (Anschrift), an\ndem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Von diesen Sätzen muss der Fahrer die Mehrauslagen, die mit der\nauswärtigen Dienstleistung entstehen, bestreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-commutingallowancetype\">\u003Cp>Spesenvergütung im Gelegenheitsverkehr:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder\nDienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände,\nLager usw.) werden Tages- und Nächtigungsgelder gewährt. Das Tagesgeld\nbeträgt EUR 25,56 für je volle 24 Stunden. Dauert die Fahrtätigkeit oder\nAbwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene\nStunde 1\u002F12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit\nvom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Im Falle einer Nächtigung sind\nzusätzlich EUR 4,96 zu zahlen. Eventuelle Nächtigungsspesen sind dem Standard\nder Reisegruppe entsprechend unter Nachweis derselben zur Verfügung zu stellen\noder zu vergüten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Nach Möglichkeit ist dem Lenker im Hotel, in dem die Fahrgäste\nuntergebracht sind, ein Einbettzimmer mit einer Duschmöglichkeit im Hause\nzuzuweisen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Auslandsfahrten gebührt dem Dienstnehmer ein Tagesgeld von EUR 34,68\nfür je volle 24 Stunden. Die Auslandsreisezeit beginnt mit dem Grenzübertritt\n(aus Österreich) und endet wieder mit dem Grenzübertritt (nach Österreich).\nDauert der Aufenthalt im Ausland mehr als drei Stunden, gebührt für jede\nangefangene Stunde 1\u002F12 des Tagesgeldes. Bis zu 3 Stunden Aufenthalt im Ausland\ngebührt das aliquote Tagesgeld für Inlandsdienstreisen, wenn die gesamte\nAbwesenheit vom Dienstort (Inland und Ausland) mehr als 3 Stunden beträgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für jeden 24-Stunden-Zeitraum gebührt maximal 1 Tagessatz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Falls Orte passiert werden, wo besonders hohe Verpflegungskosten entstehen,\nsind tatsächlich entstandene angemessene Kosten unter Nachweis derselben zu\nvergüten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Spesenvergütung im Linienverkehr:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder\nDienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände,\nLager usw.) werden Tages- und Nächtigungsgelder gewährt. Das Tagesgeld\nbeträgt EUR 20,04 (für je volle 24 Stunden). Dauert die Fahrtätigkeit oder\nAbwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene\nStunde 1\u002F12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit\nvom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Im Falle einer Nächtigung sind\nzusätzlich EUR 4,96 zu zahlen. Für Auslandsfahrten gebührt dem Dienstnehmer\nein Tagesgeld von EUR24,72 für je volle 24 Stunden. Die Auslandsreisezeit\nbeginnt mit dem Grenzübertritt und endet wieder mit dem Grenzübertritt.\nDauert der Aufenthalt im Ausland mehr als drei Stunden, gebührt für jede\nangefangene Stunde 1\u002F12 des Tagesgeldes. Bis zu 3 Stunden Aufenthalt im Ausland\ngebührt das aliquote Tagesgeld für Inlandsdienstreisen, wenn die gesamte\nAbwesenheit vom Dienstort (Inland und Ausland) mehr als 3 Stunden beträgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für jeden 24-Stunden-Zeitraum gebührt maximal 1 Tagessatz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird vom Arbeitgeber kein Quartier zur Verfügung gestellt, so sind\neventuelle Nächtigungsspesen unter Nachweis derselben zu vergüten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ONCERISE_trigger\">\u003Ch3>4.URLAUBSBEIHILFE UND WEIHNACHTSREMUNERATION\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-extrapayfirmperformancesec\">\u003Cp>a)Arbeitnehmer, die am 1. Juli ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind,\nerhalten eine Urlaubsbeihilfe in der Höhe von 4,33\nKollektivvertragswochenlöhnen, erhöht um 30 Prozent, die spätestens am 1.\nJuli fällig ist. Der Urlaubszuschuss gebührt abweichend vom Kalenderjahr\njeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1. Juli.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight focus\" id=\"clause-incidentalbonustype\">\u003Cp>b)Arbeitnehmer, die am 1. Dezember ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind,\nerhalten eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von 4,33\nKollektivvertragswochenlöhnen, erhöht um 30 Prozent, die spätestens am 1.\nDezember fällig ist. Die Weihnachtsremuneration gebührt abweichend vom\nKalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1.\nDezember.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>c)Arbeitnehmer, die am 1. Juli oder 1. Dezember noch nicht ein Jahr im\nBetrieb beschäftigt sind, erhalten den jeweiligen Anteil der Urlaubsbeihilfe\nbzw. der Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintritt bis zum jeweiligen\nStichtag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers gebührt der jeweilige Anteil von\nUrlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintritt bis zum\nAustritt (wenn zwischen Eintritt und Austritt noch keine Urlaubshilfe bzw.\nkeine Weihnachtsremuneration fällig war) bzw. vom letzten Fälligkeitstag bis\nzum Austritt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Der Anspruch auf den jeweiligen Anteil von Urlaubsbeihilfe und\nWeihnachtsremuneration entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis durch\nunberechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers oder durch Entlassung\nendet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers sind bereits zu viel ausbezahlte\nSonderzahlungen anteilig rückzuverrechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g)Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung\nseiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch\ngrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, und ist durch die Dauer der Krankheit\nder Entgeltfortzahlungsanspruch erschöpft, sind diese Dienstzeiten bei der\nBerechnung von Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration voll zu\nberücksichtigen (keine Aliquotierung).\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SENIOR_trigger\">\u003Ch3>5.JUBILÄUMSGELD\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer erhalten nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von\nvollen 20 Dienstjahren ein Jubiläumsgeld in der Höhe von 4,33\nKollektivvertragswochenlöhnen. Die Auszahlung erfolgt mit der nächsten, der\nVollendung des 20. Dienstjahres folgenden Lohnauszahlung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>6.ÜBERFÜHRUNGSKOSTEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Überführungskosten bei in Ausübung des Dienstes verunglückten bzw.\nerkrankten Dienstnehmern zu dem laut polizeilichem Meldezettel nachgewiesenen\nWohnort in Österreich sind dann vom Dienstgeber zu tragen, wenn nicht eine\nVersicherungseinrichtung diese Kosten zur Gänze ersetzt. Bei teilweisem\nKostenersatz ist der Differenzbetrag vom Dienstgeber zu tragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>7.DIGITALES KONTROLLGERÄT - KOSTEN DER FAHRERKARTE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Sozialpartner halten übereinstimmend fest, dass in allen Fällen einer\nKostenersatzpflicht von Arbeitgebern für Fahrerkarten (Beschluss des Obersten\nGerichtshofes vom 18.10.2006) folgende Vorgangsweise zu wählen ist:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Der Arbeitgeber hat die anteiligen Kosten der Fahrerkarte für den\nZeitraum von der erstmaligen Verwendung im Betrieb bis zum Ablauf der\nGültigkeit zu übernehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Für eine Fahrerkarte, die zur Verwendung im Betrieb des Arbeitgebers\nnicht benötigt wird und vom Arbeitnehmer ohne Verlangen des Arbeitgebers\nbeantragt wurde, hat der Arbeitgeber keinen Kostenersatz zu leisten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Der Kostenanteil beträgt für jeden Monat 1\u002F60 der Kosten der\nFahrerkarte. Angefangene Monate sind anteilig zu berücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf\nder Gültigkeit der Fahrerkarte die anteiligen Kosten vom Ende des\nArbeitsverhältnisses bis zum Gültigkeitsende der Fahrerkarte an den\nArbeitgeber zurückzuzahlen. Angefangene Monate sind anteilig zu\nberücksichtigen. Die Rückzahlung kann durch Abzug von der Endabrechnung\nerfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>F. d.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wirtschaftskammer Österreich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berufsgruppe Autobus\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Obmann:Der Geschäftsführer:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Martin HorvathMag. Paul Blachnik\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>F. d.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft vida\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Vorsitzende:Der Bundesgeschäftsführer:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Roman HebenstreitBernd Brandstetter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Fachbereichssekretär:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Karl Delfs\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN DER VO 561\u002F2006\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Geltungsbereich der EU-Verordnung 561\u002F2006\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachlicher Geltungsbereich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erfasst wird jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße\ndurchgeführte Fahrt eines leeren oder beladenen Fahrzeuges (Beförderung im\nStraßenverkehr) mit Verwendung zur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Güterbeförderung, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges\n(einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3,5 t übersteigt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Personenbeförderung, wenn das Fahrzeug für die Beförderung von mehr als 9\nPersonen einschließlich des Lenkers konstruiert und bestimmt ist (VO-Fahrzeuge\nim Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2b AZG).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Örtlicher Geltungsbereich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die VO gilt unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeuges für\nBeförderungen im Straßenverkehr\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- ausschließlich innerhalb der EU oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zwischen der EU, der Schweiz und den Vertragsstaaten des EWR.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wichtigste Ausnahme vom Geltungsbereich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden,\nwenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt (regionaler\nKraftfahrlinienverkehr)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lenkzeiten Tägliche Lenkzeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten (Tagesruhezeiten\noder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit) darf 9 Stunden nicht\nüberschreiten. Zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden\nverlängert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wöchentliche Lenkzeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden, innerhalb eines\nZeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht\nüberschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lenkpause (Fahrtunterbrechung)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach einer Lenkzeit von höchstens 4 1\u002F2 Stunden ist eine ununterbrochene\nFahrtunterbrechung (Lenkpause) von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der\nLenker nicht eine Ruhezeit oder eine Ruhepause nimmt. Lenkpausen können durch\nRuhepausen ersetzt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Lenkpause von 45 Minuten kann folgendermaßen geteilt werden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Teil mindestens 15 Minuten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Teil mindestens 30 Minuten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Lenkpausenteile sind so abzuhalten, dass bei Beginn des letzten Teiles\nder Lenkpause die Lenkzeit von 4 1\u002F2 Stunden noch nicht überschritten ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In der Lenkpause darf der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine\nanderen Arbeiten ausführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tägliche Ruhezeit Regelmäßige tägliche Ruhezeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen\ntäglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ist dem Lenker eine ununterbrochene\ntägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Reduzierte tägliche Ruhezeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die tägliche Ruhezeit kann 3 x zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten auf\nmindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Geteilte Ruhezeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn eine tägliche Ruhezeit von insgesamt mindestens 12 Stunden eingehalten\nwird, kann die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>tägliche Ruhezeit auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil\neinen ununterbrochenen Zeitraum von 3 Stunden und der zweite Teil einen\nununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfassen muss.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mehrfahrer-Besetzung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Besetzung des Fahrzeuges mit 2 Lenkern ist innerhalb jedes Zeitraumes\nvon 30 Stunden jedem Lenker nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen\nRuhezeit eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden zu\ngewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abhaltung der täglichen Ruhezeit im Fahrzeug\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tägliche Ruhezeiten können im Fahrzeug verbracht werden, sofern dieses\nüber eine geeignete Schlafmöglichkeit für jeden Fahrer verfügt und nicht\nfährt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wöchentliche Ruhezeit Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Lenker hat in jeder Woche Anspruch auf eine ununterbrochene\nwöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Reduzierte wöchentliche Ruhezeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die wöchentliche Ruhezeit kann auf mindestens 24 zusammenhängende Stunden\nverkürzt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Doppelwoche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In zwei aufeinander folgenden Wochen sind dem Lenker folgende Ruhezeiten zu\ngewähren: zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche\nRuhezeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jede Reduzierung ist bis zum Ende der dritten Woche nach der verkürzten\nWoche im Anschluss an eine andere, mindestens 9-stündige Ruhezeit\nauszugleichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beginn der wöchentlichen Ruhezeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs\n24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen\nRuhezeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die darauf\nfolgende Woche reicht, kann der ersten oder der zweiten Woche zugerechnet\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abhaltung der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten und Ausgleichsruhezeiten dürfen\nnicht im Fahrzeug verbracht werden. Diese müssen in einer\ngeschlechtergerechten Unterkunft mit angemessenen Schlafmöglichkeiten und\nsanitären Einrichtungen verbracht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12-Tage-Regelung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die wöchentliche Ruhezeit kann um bis zu 12 aufeinander folgende\n24-Stunden-Zeiträume nach einer vorhergehenden regelmäßigen wöchentlichen\nRuhezeit unter folgenden Voraussetzungen verschoben werden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Dienst dauert mindestens 24 aufeinander folgende Stunden in einem\nanderen Mitgliedstaat oder unter diese Verordnung fallenden Drittstaat als\ndemjenigen, in dem der Dienst begonnen wurde, und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nach der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nimmt der Fahrer: entweder\nzwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c. oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte\nwöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die\nReduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne\nUnterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach dem Ende des\nAusnahmezeitraums genommen werden muss, und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ab dem 1. Januar 2014 muss das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät\nentsprechend den Anforderungen des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr.\n165\u002F2014 ausgestattet sein und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ab dem 1. Januar 2014 muss das Fahrzeug bei Fahrten während des Zeitraums\nvon 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mit mehreren Fahrern besetzt oder die Lenkdauer nach\nArtikel 7 auf drei Stunden vermindert sein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kombinierte Beförderung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn der Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der\nEisenbahn befördert wird, kann die regelmäßige tägliche Ruhezeit oder eine\nreduzierte wöchentliche Ruhezeit höchstens zweimal durch andere Tätigkeiten\nunterbrochen werden. Die Unterbrechung darf insgesamt 1 Stunde nicht\nüberschreiten. Dem Lenker muss während dieser regelmäßigen täglichen\nRuhezeit oder reduzierten wöchentlichen Ruhezeit eine Schlafkabine, oder eine\nSchlafkoje oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In Bezug auf regelmäßige wöchentliche Ruhezeitengilt diese Ausnahme nur,\nwenn die geplante Reisedauer 8 Stunden oder mehr beträgt und der Fahrer Zugang\nzu einer Schlafkabine auf der Fähre oder im Zug hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Anfahrts- oder Rückreisezeit zu einem außerhalb des Wohnsitzes des\nLenkers oder der Betriebsstätte des Arbeitgebers befindlichen VO-Fahrzeug gilt\nnur dann als Ruhepause oder Ruhezeit, wenn sich der Lenker in einem Zug oder\nFährschiff mit Zugang zu einer Schlafkabine, einer Koje oder einem Liegewagen\nbefindet. Wird diese Anfahrts- oder Rückreisezeit mit einem sonstigen Fahrzeug\n(§ 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG) zurückgelegt, gilt sie als Arbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Halteplatz, Rückkehr zur Abhaltung der wöchentlichen Ruhezeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der\nLenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den Regelungen über\nLenkzeit, Lenkpause, täglicher und wöchentlicher Ruhezeit, Unterbrechung der\ntäglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung abweichen, soweit dies\nerforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeuges oder seiner\nLadung zu gewährleisten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Lenker hat Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des\nHalteplatzes handschriftlich zu vermerken:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auf dem Schaublatt (bei Fahrzeugen mit analogem Kontrollgerät), oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auf einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät (bei Fahrzeugen mit digitalem\nKontrollgerät) oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im Arbeitszeitplan (bei Fahrzeugen ohne Kontrollgerät gemäß VO 165\u002F2014\nim nationalen Personenlinienverkehr bzw. grenzüberschreitenden\nPersonenlinienverkehr mit maximal 100 km Fahrstrecke und maximal 50 km\nEntfernung der Endpunkte von einer Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten in der\nLuftlinie)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unter den gleichen Bedingungen kann der Fahrer die tägliche und die\nwöchentliche Lenkzeit um bis zu zwei Stunden überschreiten, sofern eine\nununterbrochene Fahrtunterbrechung von 30 Minuten eingelegt wurde, die der\nzusätzlichen Lenkzeit zur Erreichung der Betriebsstätte des Arbeitgebers oder\ndes Wohnsitzes des Fahrers, um dort eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit\neinzulegen, unmittelbar vorausgeht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des\nBestimmungsorts oder des geeigneten Halteplatzes handschriftlich zu\nvermerken:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auf dem Schaublatt (bei Fahrzeugen mit analogem Kontrollgerät), oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auf einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät (bei Fahrzeugen mit digitalem\nKontrollgerät), oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im Arbeitszeitplan (bei Fahrzeugen ohne Kontrollgerät gemäß VO 165\u002F2014\nim nationalen Personenlinienverkehr bzw. grenzüberschreitenden\nPersonenlinienverkehr mit maximal 100 km Fahrstrecke und maximal 50 km\nEntfernung der Endpunkte von einer Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten in der\nLuftlinie)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jede Lenkzeitverlängerung muss durch eine Ruhezeit im selben Ausmaß der\nLenkzeitverlängerung ausgeglichen werden, die zusammen mit einer beliebigen\nRuhezeit ohne Unterbrechung bis zum Ende der dritten Woche nach der\nbetreffenden Woche genommen werden muss.\u003C\u002Fp>\n\n\n",{"cbadate_start":44,"cbasignmultiple":47,"STRUCINCR_trigger":51,"covercountry":54,"coverunion_trigger":58,"coveroccup3":62,"WORKHOURS_trigger":66,"hourspweek_select":69,"hourspday_select":73,"SCHEDULE_trigger":77,"schedulesrestpw":81,"OVERTIME_trigger":84,"MAXHOURS_trigger":87,"overtimeallowancetype_general":91,"NOCTPREM_trigger":95,"shiftallowancetxt":99,"LOWWAGE_trigger":103,"CONSIGN_trigger":106,"standbyallowancetype2":110,"ANNLEAVE_trigger":112,"PAIDLEAV_trigger":115,"EMPCONTR_trigger":117,"contractseverancepay":120,"contracttrial":123,"severance_dismissal_type":127,"WAGES_trigger":131,"SICDIS_trigger":134,"marriage":138,"deathrelatives":142,"strikes_trigger":146,"TRAINING_trigger":149,"WORKFAM_trigger":153,"PAYSCALES_trigger":156,"COMMUTE_trigger":159,"commutingallowancetype":163,"ONCERISE_trigger":167,"incidentalbonustype":171,"extrapayfirmperformancesec":175,"SENIOR_trigger":179},{"bindId":45,"name":46,"text":46},"cbadate_start","Gültig ab 1. Jänner 2022",{"bindId":48,"name":49,"text":50},"cbasignmultiple","für Dienstnehmer in den privaten Autobus","für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben abgeschlossen am\n14.12.2021 zwischen dem Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und\n\nSchifffahrtunternehmungen, Berufsgruppe Autobus, Wiedner Hauptstraße 63,\nPostfach 174, 1045 Wien, einerseits und dem Österreichischen\nGewerkschaftsbund, vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits, zur\nRegelung der allgemeinen Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis der im\nGeltungsbereich dieses Bundeskollektivvertrages beschäftigten Arbeitnehmer.",{"bindId":52,"name":53,"text":53},"STRUCINCR_trigger","•Erhöhung der Löhne um 3 %",{"bindId":55,"name":56,"text":57},"covercountry","3.Örtlich: Für das gesamte Bundesgebiet ","3.Örtlich:\n\nFür das gesamte Bundesgebiet Österreichs.",{"bindId":59,"name":60,"text":61},"coverunion_trigger","1.Fachlich: Für alle Betriebe, welche ge","1.Fachlich:\n\nFür alle Betriebe, welche gewerbsmäßig Personentransporte mittels\nAutobussen durchführen und Mitglied des Fachverbandes der Autobus-, Luftfahrt-\nund Schifffahrtunternehmungen,\n\nBerufsgruppe Autobus, Wirtschaftskammer Österreich, sind.\n\n2.Persönlich:\n\na)Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen;\n\nb)Für jene Bedienstete, denen vertraglich das Angestelltenverhältnis\nzuerkannt worden ist und die nicht als kaufmännische Angestellte anzusehen\nsind. Für diese Arbeitnehmergruppe gelten die Bestimmungen dieses\nKollektivvertrages nur insofern, als die Bestimmungen des Angestelltengesetzes\nnicht günstigere Regelungen vorsehen.",{"bindId":63,"name":64,"text":65},"coveroccup3","b)Für jene Bedienstete, denen vertraglic","b)Für jene Bedienstete, denen vertraglich das Angestelltenverhältnis\nzuerkannt worden ist und die nicht als kaufmännische Angestellte anzusehen\nsind. Für diese Arbeitnehmergruppe gelten die Bestimmungen dieses\nKollektivvertrages nur insofern, als die Bestimmungen des Angestelltengesetzes\nnicht günstigere Regelungen vorsehen.",{"bindId":67,"name":68,"text":68},"WORKHOURS_trigger","III.ARBEITSZEIT",{"bindId":70,"name":71,"text":72},"hourspweek_select","Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit","Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der\nPausen 40 Stunden. Über diese festgesetzte Arbeitszeit hinausgehende\nArbeitsleistungen werden als Überstunden bezahlt. Die tägliche Arbeitszeit\nist unter Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisse im Einvernehmen mit dem\nBetriebsrat festzusetzen.",{"bindId":74,"name":75,"text":76},"hourspday_select","Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 1","Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 10 Stunden.",{"bindId":78,"name":79,"text":80},"SCHEDULE_trigger","Die tägliche unbezahlte Ruhepause beträg","Die tägliche unbezahlte Ruhepause beträgt höchstens eineinhalb\nStunden.",{"bindId":82,"name":83,"text":83},"schedulesrestpw","g)Wöchentliche Ruhezeit",{"bindId":85,"name":86,"text":86},"OVERTIME_trigger","V.ÜBERSTUNDENREGELUNG",{"bindId":88,"name":89,"text":90},"MAXHOURS_trigger","a)Betriebspersonal Gemäß § 7 Abs. 2 und ","a)Betriebspersonal\n\nGemäß § 7 Abs. 2 und 3 Arbeitszeitgesetz darf die Wochenarbeitszeit auf\n60 Stunden, die Tagesarbeitszeit gemäß § 7 Abs. 3 auf 13 Stunden verlängert\nwerden.\n\nb)Fahrpersonal\n\nGemäß § 13b AZG sind zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 AZG\nzulässigen Überstunden weitere Überstunden zulässig. Die wöchentliche\nHöchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines aus\ntechnischen bzw. arbeitsorganisatorischen Gründen 26 Wochen umfassenden\nDurchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.",{"bindId":92,"name":93,"text":94},"overtimeallowancetype_general","2.Überstundenentlohnung Die Überstundene","2.Überstundenentlohnung\n\nDie Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem\nZuschlag. Der Grundstundenlohn beträgt 1\u002F40stel des Bruttowochenlohnes. Ab der\n41. Wochenstunde beträgt der Zuschlag 50 Prozent. Überstunden des\nBetriebspersonals in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr (Nachtüberstunden) sind mit\neinem Zuschlag von 100 Prozent zu entlohnen, sofern es nicht bei wechselnden\nArbeitsschichten eine normale Nachtarbeitsschicht betrifft.",{"bindId":96,"name":97,"text":98},"NOCTPREM_trigger","Die Überstundenentlohnung besteht aus de","Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem\nZuschlag. Der Grundstundenlohn beträgt 1\u002F40stel des Bruttowochenlohnes. Ab der\n41. Wochenstunde beträgt der Zuschlag 50 Prozent. Überstunden des\nBetriebspersonals in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr (Nachtüberstunden) sind mit\neinem Zuschlag von 100 Prozent zu entlohnen, sofern es nicht bei wechselnden\nArbeitsschichten eine normale Nachtarbeitsschicht betrifft.",{"bindId":100,"name":101,"text":102},"shiftallowancetxt","4.Gemäß § 14 Abs. 4 AZG gebührt aus arbe","4.Gemäß § 14 Abs. 4 AZG gebührt aus arbeitsorganisatorischen Gründen\nfür geleistete Nachtarbeit kein Ausgleich.",{"bindId":104,"name":105,"text":105},"LOWWAGE_trigger","l)Mindestbezahlung",{"bindId":107,"name":108,"text":109},"CONSIGN_trigger","Wird der Bedienstete während des in die ","Wird der Bedienstete während des in die wöchentliche Ruhezeit fallenden\nganzen Kalendertages zu Arbeiten herangezogen, so wird zum Normallohn ein\nZuschlag von 100 Prozent gewährt.",{"bindId":111,"name":108,"text":109},"standbyallowancetype2",{"bindId":113,"name":114,"text":114},"ANNLEAVE_trigger","VI.URLAUB",{"bindId":116,"name":114,"text":114},"PAIDLEAV_trigger",{"bindId":118,"name":119,"text":119},"EMPCONTR_trigger","VII.KÜNDIGUNG",{"bindId":121,"name":122,"text":122},"contractseverancepay","VIII.ABFERTIGUNG",{"bindId":124,"name":125,"text":126},"contracttrial","1.Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu e","1.Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat kann das\nDienstverhältnis täglich gelöst werden.",{"bindId":128,"name":129,"text":130},"severance_dismissal_type","Der Anspruch auf Abfertigung nach dem Ar","Der Anspruch auf Abfertigung nach dem Arbeiterabfertigungsgesetz besteht\nauch dann, wenn der Dienstnehmer wegen Inanspruchnahme eines gesetzlichen\nPensionsanspruches gemäß ASVG selbst kündigt oder aus gesundheitlichen\nGründen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit als\n\nBuslenker durch\n\na)\n\nunverschuldeten Führerscheinentzug oder\n\nb)einen länger als 6 Monate andauernden Krankenstand auszuüben\n\nund als Folge dessen das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.\n\nZiffer 2 gilt nur für jene Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003\nbegonnen haben und für die kein Übertritt gemäß § 47 BMVG vereinbart\nwird.",{"bindId":132,"name":133,"text":133},"WAGES_trigger","XI.LOHNORDNUNG",{"bindId":135,"name":136,"text":137},"SICDIS_trigger","1.Durch Krankheit, Unglücksfall, Arbeits","1.Durch Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit:\n\nHinsichtlich der Voraussetzung des Entgeltanspruches bei Krankheit,\nUnglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gelten die Bestimmungen des\nEntgeltfortzahlungsgesetzes.",{"bindId":139,"name":140,"text":141},"marriage","eigene Eheschließung 2 Arbeitstage","eigene Eheschließung\n      \n      2\n        Arbeitstage",{"bindId":143,"name":144,"text":145},"deathrelatives","Tod des Ehegatten bzw. des (der) im geme","Tod des Ehegatten\n        bzw. des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten\n        (Lebensgefährtin)\n      \n      2\n        Arbeitstage",{"bindId":147,"name":148,"text":148},"strikes_trigger","XIV.VERFALL VON ANSPRÜCHEN",{"bindId":150,"name":151,"text":152},"TRAINING_trigger","XV.BERUFSKRAFTFAHRERAUSBILDUNG Beide Kol","XV.BERUFSKRAFTFAHRERAUSBILDUNG\n\nBeide Kollektivvertragsparteien kommen überein, dass in Hinkunft der Beruf\ndes Berufskraftfahrers gefördert werden soll. Für die im Beruf stehenden\nKraftfahrer wird folgende Vereinbarung getroffen:",{"bindId":154,"name":155,"text":155},"WORKFAM_trigger","XVIA. KARENZZEITEN",{"bindId":157,"name":158,"text":158},"PAYSCALES_trigger","1. LOHNTAFEL",{"bindId":160,"name":161,"text":162},"COMMUTE_trigger","3.SPESENVERGÜTUNGEN Die Sozialpartner ko","3.SPESENVERGÜTUNGEN\n\nDie Sozialpartner kommen überein, dass in dem am 20.11.2002 abgeschlossenen\nKollektivvertrag der privaten Autobusunternehmungen, der in der Lohnordnung (2.\nTeil), Ziff. 1 Spesenvergütung verwendete Begriff „Betriebsstätte“ wie\nfolgt auszulegen ist:",{"bindId":164,"name":165,"text":166},"commutingallowancetype","Spesenvergütung im Gelegenheitsverkehr: ","Spesenvergütung im Gelegenheitsverkehr:\n\nAls Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder\nDienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände,\nLager usw.) werden Tages- und Nächtigungsgelder gewährt. Das Tagesgeld\nbeträgt EUR 25,56 für je volle 24 Stunden. Dauert die Fahrtätigkeit oder\nAbwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene\nStunde 1\u002F12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit\nvom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Im Falle einer Nächtigung sind\nzusätzlich EUR 4,96 zu zahlen. Eventuelle Nächtigungsspesen sind dem Standard\nder Reisegruppe entsprechend unter Nachweis derselben zur Verfügung zu stellen\noder zu vergüten.",{"bindId":168,"name":169,"text":170},"ONCERISE_trigger","4.URLAUBSBEIHILFE UND WEIHNACHTSREMUNERA","4.URLAUBSBEIHILFE UND WEIHNACHTSREMUNERATION\n\na)Arbeitnehmer, die am 1. Juli ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind,\nerhalten eine Urlaubsbeihilfe in der Höhe von 4,33\nKollektivvertragswochenlöhnen, erhöht um 30 Prozent, die spätestens am 1.\nJuli fällig ist. Der Urlaubszuschuss gebührt abweichend vom Kalenderjahr\njeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1. Juli.\n\nb)Arbeitnehmer, die am 1. Dezember ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind,\nerhalten eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von 4,33\nKollektivvertragswochenlöhnen, erhöht um 30 Prozent, die spätestens am 1.\nDezember fällig ist. Die Weihnachtsremuneration gebührt abweichend vom\nKalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1.\nDezember.\n\nc)Arbeitnehmer, die am 1. Juli oder 1. Dezember noch nicht ein Jahr im\nBetrieb beschäftigt sind, erhalten den jeweiligen Anteil der Urlaubsbeihilfe\nbzw. der Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintritt bis zum jeweiligen\nStichtag.\n\nd)Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers gebührt der jeweilige Anteil von\nUrlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintritt bis zum\nAustritt (wenn zwischen Eintritt und Austritt noch keine Urlaubshilfe bzw.\nkeine Weihnachtsremuneration fällig war) bzw. vom letzten Fälligkeitstag bis\nzum Austritt.\n\ne)Der Anspruch auf den jeweiligen Anteil von Urlaubsbeihilfe und\nWeihnachtsremuneration entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis durch\nunberechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers oder durch Entlassung\nendet.\n\nf)Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers sind bereits zu viel ausbezahlte\nSonderzahlungen anteilig rückzuverrechnen.\n\ng)Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung\nseiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch\ngrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, und ist durch die Dauer der Krankheit\nder Entgeltfortzahlungsanspruch erschöpft, sind diese Dienstzeiten bei der\nBerechnung von Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration voll zu\nberücksichtigen (keine Aliquotierung).",{"bindId":172,"name":173,"text":174},"incidentalbonustype","b)Arbeitnehmer, die am 1. Dezember ein J","b)Arbeitnehmer, die am 1. Dezember ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind,\nerhalten eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von 4,33\nKollektivvertragswochenlöhnen, erhöht um 30 Prozent, die spätestens am 1.\nDezember fällig ist. Die Weihnachtsremuneration gebührt abweichend vom\nKalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1.\nDezember.",{"bindId":176,"name":177,"text":178},"extrapayfirmperformancesec","a)Arbeitnehmer, die am 1. Juli ein Jahr ","a)Arbeitnehmer, die am 1. Juli ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind,\nerhalten eine Urlaubsbeihilfe in der Höhe von 4,33\nKollektivvertragswochenlöhnen, erhöht um 30 Prozent, die spätestens am 1.\nJuli fällig ist. Der Urlaubszuschuss gebührt abweichend vom Kalenderjahr\njeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1. Juli.",{"bindId":180,"name":181,"text":181},"SENIOR_trigger","5.JUBILÄUMSGELD","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>Private_Autobusbetriebe_Rahmen_01_01_2022 - 2022\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2022-01-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;Ohne nähere Angaben\u003C\u002Fdiv>\n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Transport, Logistik, Post u. Telekommunikation \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-NACE2004\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Bus- und Straßenbahnen im Liniendienst\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMEMPL_1\">\n                Name Gesellschaft: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        vida - Gewerkschaft vida\n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section sickness-disability\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Krankheit und Unfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-longtermillness\">Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-menstruationleave\">Bezahter Menstruationsurlaub &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilitypay\">Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n\n        \u003Cdiv class=\"section health-medical-assistence\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccess\">Medizinische Versorgung vereinbart: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccessrelatives\">Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurance\">Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurancerelatives\">Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetypolicy\">Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetytraining\">Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-protectiveclothing\">Schutzkleidung bereitgestellt: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-hivpolicy\">Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-monitoring\">Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und\u002F oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-funeralpay\">Bestattungsleistungen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n        \n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section work-family-arrangements\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKFAM_trigger\">Arbeits- und Familienarragements\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidmaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Mutterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;104 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-jobsecuritymothers\">Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-maternitydiscrimination\">Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-breastfeeding_dangerouswork\">Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-riskassessment\">Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-alternatives\">Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-timeoff\">Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningnonstandard\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningpromotion\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv> \n            \u003Cdiv id=\"display-nursingmothers\">Einrichtungen\u002F Räumlichkeiten für stillende Mütter: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcareprovision\">Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcaresubsidy\">Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \u003Cdiv id=\"display-educationtuition\">Schulgeld\u002F Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \n            \n\n            \n                        \u003Cdiv id=\"display-deathrelativesleave\">\n                Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: &rarr;&nbsp;2 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n        \n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-contracttrialperiod\">\n                Dauer der Probezeit: &rarr;&nbsp;30 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-severance_perc\">\n                Abfindung nach 5 Dienstjahren (Anteil des Monatsgehalts): &rarr;&nbsp;The CBA explicitly refers to the law&nbsp;%\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-severance_perc_1_tenure\">\n                Abfindung nach einem Dienstjahr (Anteil des Monatsgehalts): &rarr;&nbsp;The CBA explicitly refers to the law&nbsp;%\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspday\">\n                Arbeitsstunden pro Tag: &rarr;&nbsp;10.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspweek\">\n                Arbeitsstunden pro Woche: &rarr;&nbsp;40.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hoursovertimemax\">\n                Höchstgrenze für Überstunden: &rarr;&nbsp;20.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysdays\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysweeks\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-schedulesrestpw\"> Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n            \n             \n            \n            \n            \n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Ja\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;Yes, in one table\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-LOWWAGE_government\"> \n            Bestimmung, dass die Mindestlöhne von der Regierung beachtet werden müssen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-STRUCINCR_trigger\">Gehaltserhöhung:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-wageincreaseperc1\">\n                    Gehaltserhöhung: &rarr;&nbsp;3.0&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ONCERISE_trigger\">Einmalige Extrazahlung:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusperc1\">\n                    Einmalige Extrazahlung: &rarr;&nbsp;130&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-extrapayfirmperformance\">Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusdate_date\">\n                    Einmalige Extrazahlung findet statt: &rarr;&nbsp;2022-12\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-NOCTPREM_trigger\">Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: &rarr;&nbsp;200 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowancetype1\">Nur Nachtarbeitszuschläge: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-CONSIGN_trigger\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowanceperc1\">\n                    Bezahlung für Bereitschaftsdienst: &rarr;&nbsp;100 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowancetype1\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst nur an Sonntagen &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowancetype2\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst an allen Wochentagen &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ANNLEAVE_trigger\">Zuzahlung zu Jahresurlaub:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-OVERTIME_trigger\">Überstundenzuschläge:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-overtimeallowanceperc1\">\n                    Überstundenzuschläge: &rarr;&nbsp;150 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-COMMUTE_trigger\">Pendlerpauschale:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-commutingallowanceamount1\">\n                    Pendlerpauschale: &rarr;&nbsp;EUR&nbsp;25.56 pro Monat\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SENIOR_trigger\">Dienstalterprämie\u003C\u002Fh4>\n\n                \u003Cdiv id=\"display-longserviceallowanceperc1\">\n                    Dienstalterprämie: &rarr;&nbsp;100.0 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-longserviceallowancetype2\">\n                    Dienstalterprämie nach: &rarr;&nbsp;20 Dienstjahre\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: 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