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Bei den in diesem\nKollektivvertrag un den Sonderbestimmungen verwendeten personenbezogenen\nBezeichnungen (z. B. Arbeitgeber, Arbeitnehmer bzw. diverse\nBerufsbezeichnungen) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ende\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 2 AUFNAHME UND PROBEZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über jede beabsichtigte Neuaufnahme\nvon Arbeitskräften vor deren Einstellung zu informieren. Ist jedoch eine\nEinstellung bereits erfolgt, so ist unverzüglich der Betriebsrat davon in\nKenntnis zu setzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Die Aufnahme von Arbeitnehmern, die vorher in anderen, diesem\nKollektivvertrag unterliegenden Betrieben beschäftigt waren, ist nur dann\ngestattet, wenn der Arbeitnehmer Belege über ordnungsgemäße Auflösung des\nfrühreren Dienstverhältnisses vorlegen kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contracttrial\">\u003Cp>3.Die ersten vier Kalenderwochen jedes Arbeitsverhältnisses gelten als\nProbezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche\nüberhaupt ausgeschlossen wurde.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>4.Die verfügungsberechtigten Beauftragten des Arbeitgebers sind den\nArbeitnehmern in geeigneter Form bekannt zu geben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Die Arbeitnehmer haben:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)sämtliche für die ihnen zugewiesenen Arbeiten erforderlichen Unterlagen\nordnungsgemäß zu führen;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)alle Maschinen, maschinellen Anlagen, Geräte, Einrichtungen u. dgl.\nweisungsgemäß und pfleglich zu behandeln;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)jede Störung an den Maschinen und maschinellen Anlagen unverzüglich dem\nArbeitgeber oder dessen Beauftragten zu melden;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)alle Sicherheitsvorschriften, insbesondere bei Reinigungsarbeiten an\nMaschinen, genauest einzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Für den durch mindestens grobe Fahrlässigkeit entstandenen Schaden\nhaftet der Arbeitnehmer. In Streitfällen über den entstandenen Schaden darf\nein Lohnabzug erst nach Entscheidung der zuständigen Gerichte erfolgen.\nAnsonsten gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die\nDienstnehmerhaftpflicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Der Kollektivvertrag, die Sonderbestimmungen und die Lohntabellen sind im\nBetrieb für alle Arbeitnehmer zugänglich aufzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-tempagency\">\u003Ch3>§ 3 AUSHILFSBESCHÄFTIGUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Als Aushilfsbeschäftigung gilt ein Dienstverhältnis, wenn es auf die\nDauer von nicht mehr als vier Wochen befristet ist und wenn es nicht\neinvernehmlich über diese Zeitdauer hinaus fortgesetzt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Eine Aneinanderreihung von mehr als zwei aushilfsweisen\nBeschäftigungsverhältnissen ist unzulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Alle anderen Arbeitsverhältnisse gelten als unbefristet, es sei denn,\ndass es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als\nvier Wochen handelt und schriftlich vereinbart worden ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Aushilfskräfte haben die gleiche Arbeitszeit und Arbeitseinteilung wie\ndie ständig beschäftigten Arbeitnehmer.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKHOURS_trigger\">\u003Ch3>§ 4 ARBEITSZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, soweit im folgenden nichts\nanderes bestimmt ist, 40 Stunden. Sie kann auf 5 oder 6 Werktage verteilt\nwerden. Die normale Tagesarbeitszeit darf 8 Stunden, bei einer anderen\nVerteilung der Arbeitszeit zur Erreichung einer 5-Tage-Woche 9 Stunden, bei\nEinarbeiten zur Erreichung einer längeren Freizeit in Verbindung mit\nFeiertagen 10 Stunden nicht überschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Jugendliche gilt gemäß § 11 Abs. 2 Kinder- und\nJugendlichenbeschäftigungsgesetz, abweichend von den Bestimmungen des § 11\nAbs. 1 dieses Gesetzes, die gleiche Tagesarbeitszeit, höchstens jedoch 9\nStunden, als vereinbart.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Die wöchentliche Arbeitszeit wird im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber\nund Betriebsrat auf die einzelnen Arbeitstage unter Berücksichtigung der\njeweiligen Betriebserfordernisse im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen\naufgeteilt. Sie darf - von Schichtbetrieben abgesehen - nicht vor 7 Uhr\nbeginnen und nicht nach 18 Uhr enden. Die Vorverlegung des Arbeitsbeginnes kann\neinvernehmlich festgelegt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Eine Überschreitung der festgelegten Tagesarbeitszeit um eine halbe\nStunde, jedoch höchstens bis zu 10 Gesamtstunden\u002FTag ist gemäß den\nBestimmungen des § 8 Abs. 1 des AZG für jene Arbeitnehmer gestattet, die mit\nVor- und Abschlussarbeiten, auch vor Beginn oder nach Schluss der Arbeitszeit\nbeschäftigt sind. Der Lohn für diese Arbeiten kann durch betriebliche\nVereinbarungen pauschaliert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang\nArbeitsbereitschaft fällt, kann die Arbeitszeit der Portiere und Nachtwächter\nauf bis zu 55 Wochenstunden ausgedehnt werden. Arbeitsbereitschaft in\nerheblichem Umfang liegt vor, wenn diese mindestens 40 Prozent der Arbeitszeit\nbeträgt. Über Ausmaß der Arbeitszeit und Pauschalentlohnung sind in solchen\nFällen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu treffen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Die Arbeitnehmer haben die Arbeit pünktlich zu beginnen, dürfen diese\nvor Schluss der Arbeitszeit, in der Regel auch zum Waschen und Umkleiden, nicht\neinstellen und haben sie ordnungsgemäß auszuführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SCHEDULE_trigger\">\u003Cp>5.Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine\nununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden, den Jugendlichen eine\nsolche von 12 Stunden zu gewähren.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>6.Mit Ausnahme von Schichtarbeit hat die Arbeitszeit an Samstagen\nspätestens um 12 Uhr zu enden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Am 24. und 31. Dezember endet die Arbeitszeit bei Fortzahlung des vollen\nLohnes für die Normalarbeitszeit ebenfalls um 12 Uhr. Wird aus\nBetriebserfordernissen nach 12 Uhr weitergearbeitet, so gebührt für jede an\ndiesen Tagen nach 12 Uhr geleistete Normalarbeitsstunde ein separater Zuschlag\nvon 50 Prozent.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Schichtarbeit gilt der § 5, Punkt 8 und 9.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 4A FLEXIBLE ARBEITSZEIT - BANDBREITE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Redaktionelle Anmerkungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 4a gültig ab 1.4.2010 (gem. Zusatzvereinbarung vom 24.3.2010)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes bis\nzu 26 Wochen unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des\nDurchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Diese\nRegelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein\nBetriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu\nvereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stunden nicht überschreiten und\n35 Stunden nicht unterschreiten. Ein Unterschreiten der 35 Stunden in der Woche\nist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Während des Durchrechnungszeitraumes (Bandbreite) gebührt der Lohn für\ndas Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden. Auf\nStunden bezogene Entgeltteile (Nachtschichtzuschlag) werden nach den\ntatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet. Arbeitsstunden an an sich\narbeitsfreien Sonn- und Feiertagen sind laufend abzurechnen und fallen nicht in\nden Bereich der flexiblen Arbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat nähere Bestimmungen darüber zu\nenthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit festgelegt wird und wie der\nZeitausgleich in Anspruch genommen wird. Die Arbeitszeiteinteilung, die Lage\nund das Ausmaß der Normalarbeitszeit muss jedem davon betroffenen Arbeitnehmer\nspätestens 2 Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes bekannt gegeben\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sind Abweichungen von dieser Vereinbarung erforderlich, sind diese\nspätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche festzulegen. Diese Frist\nkann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. in Betrieben, wo kein Betriebsrat\nbesteht, im Einvernehmen mit den betroffenen Arbeitnehmern, verkürzt werden;\nin diesem Fall ist § 6 Abs. 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmöglichkeit aus\nberücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers anwendbar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Dem Arbeitnehmer sind mit der laufenden Lohnabrechnung eine detaillierte\nAufstellung seiner Zeitguthaben\u002F-schulden bekannt zu geben. Dem Betriebsrat,\nsofern einer besteht, ist auf sein Verlangen Einsicht in die detaillierte\nAufstellung der Zeitguthaben\u002F-schulden der Arbeitnehmer zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht\nvollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat\ndurchzuführen. Ist der Arbeitnehmer zum Verbrauchszeitpunkt krank oder sonst\naus in seiner Person gelegenen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens\nverhindert, verlängert sich die Frist um diese Zeit. Erfolgt der Ausgleich\nnicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden abzugelten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die\nAbgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers, der\nSelbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit\ndem effektiven Stundenlohn (§ 10, Punkt 2 KV), in den anderen Fällen mit der\nÜberstundenentlohnung (§ 7 Abs. 4 KV).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer im Falle der Entlassung aus Verschulden\ndes Arbeitnehmers, der Selbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne\nwichtigen Grund zurückzuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Im Sinne des § 11 Abs. 2a KJBG ist bei der Anwendung der Bandbreite eine\nandere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für jugendliche\nArbeitnehmer und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 5 SCHICHTARBEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Schichtarbeit ist jene Arbeitsweise, bei der sich die tägliche\nArbeitszeit von zwei oder mehr Arbeitnehmergruppen am gleichen Arbeitsplatz\ninnerhalb der 24 Stunden des Tages aneinanderreiht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Die Frühschicht hat um 6 Uhr zu beginnen. Im Einvernehmen mit dem\nBetriebsrat kann eine andere Regelung getroffen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die in der Zeit von 20 bis 6 Uhr beschäftigten Arbeitnehmer erhalten\neinen in der jeweils gültigen Lohntabelle festgelegten Zuschlag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Die Besetzung der Schichten hat wöchentlich zu wechseln. Im Einvernehmen\nkann die gleiche Schicht mehrmals hintereinander geleistet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Die wöchentliche Normalarbeitszeit einzelner Schichten kann über 40\nStunden erstreckt werden, sofern im Rahmen eines Schichtturnusses von vier\nWochen im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Überstunden sind auch bei Schichtarbeit zulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Am 24. und 31. Dezember endet die Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer um 12\nUhr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Am Karsamstag und Samstag vor Pfingsten entspricht die Dauer der\nSchichtarbeit jener der Normalarbeit. In Betrieben, in denen an diesen Tagen\nkeine Vergleichsmöglichkeit zur Normalarbeit besteht, oder in denen nur\nSchichtarbeit geleistet wird, verkürzt sich die Arbeitszeit um 3 Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Für den Entfall der in Punkt 8 genannten Arbeitsstunden gebührt die\nFortzahlung des vollen Lohnes. Wird aus Betriebserfordernissen über diese Zeit\nhinaus gearbeitet, so ist der § 4, Punkt 8, zweiter Absatz sinngemäß in\nAnwendung zu bringen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Fallen in eine Schichtwoche Feiertage, so entfallen die am Feiertag\nbeginnenden Schichten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.In jeder Schicht ist die Arbeit spätestens nach einer ununterbrochenen\nArbeitszeit von fünf Stunden durch eine unbezahlte Ruhepause von mindestens\neiner halben Stunde zu unterbrechen. Liegt es im Interesse der Arbeitnehmer\noder ist es aus betrieblichen Gründen notwendig, kann im Einvernehmen zwischen\ndem Arbeitgeber und Betriebsrat, die Ruhepause in zwei gleichen Teilen gewährt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 6 PAUSEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von längstens fünf Stunden ist\ndie Arbeit durch eine unbezahlte Ruhepause zu unterbrechen. Sie muss mindestens\neine halbe Stunde betragen, darf 2 Stunden nicht überschreiten. Für Pausen\nbei Schichtarbeit gelten die Bestimmungen des § 5, Punkt 10.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Bei Festsetzung der Ruhepausen sind die Wünsche der Arbeitnehmer\nmöglichst zu berücksichtigen. Die Ruhepause kann im Einvernehmen zwischen\nArbeitgeber und Betriebsrat zum Ende einer Arbeitswoche entfallen, wenn die\nvereinbarte regelmäßige Tagesarbeitszeit nicht mehr als 6 Stunden\nbeträgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Durch den Arbeitsvorgänge entstandene Wartezeiten gelten nicht als\nPausen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Eine Verschiebung der festgelegten Pausen darf nur ausnahmsweise erfolgen.\nWird die Ruhepause vom Arbeitgeber um mehr als eine Stunde verschoben, ist den\ndavon betroffenen Arbeitnehmern eine Entschädigung in der Höhe eines\neffektiven Stundenlohnes zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Bezüglich der Pausen vor Überstunden gelten die Bestimmungen des § 7\nPunkt 6.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-MAXHOURS_trigger\">\u003Ch3>§ 7 ÜBERSTUNDEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, welche außerhalb der auf Grundlage\nder geltenden wöchentlichen kollektivvertraglichen Arbeitszeit (§§ 4 und 5)\nvereinbarten täglichen Arbeitszeit liegt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Bei der Leistung von Überstunden sind die gesetzlichen Bestimmungen,\ninsbesondere jene des Arbeitszeitgesetzes, zu beachten. Der Arbeitgeber ist\nverpflichtet, den Betriebsrat vor der Anordnung von Überstunden zu\nverständigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstunden für den laufenden Tag können nur bei Vorliegen\nunvorhergesehener Fälle angeordnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die Leistung von Überstunden kann verweigert werden, wenn den\nÜberstunden berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers\nentgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Für jede Überstunde gebührt ein Zuschlag von 50% des effektiven\nStundenlohnes. Jede angefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde entlohnt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-OVERTIME_trigger\">\u003Cp>5.Die dritte und folgende Überstunden an einem Tag werden, soweit sie in\ndie Zeit nach 18 Uhr fallen, mit einem Zuschlag von 100% entlohnt. Bei\nmehrschichtiger Arbeit wird, mit Ausnahme der ersten Schicht, ab der dritten\nÜberstunde ein Zuschlag von 100% bezahlt, auch wenn diese Überstunden nicht\nin die Zeit nach 18 Uhr fallen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>6.Besteht die Notwendigkeit zur Leistung von mindestens 2 Überstunden, so\ngebührt dem Arbeitnehmer nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine Ruhepause\nvon 15 Minuten, die in gleicher Weise wie die ihr folgende Überstunde entlohnt\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Die Entlohnung der Überstunden erfolgt in Freizeit, wenn entsprechende\nArbeitskräfte vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, sind diese\ngrundsätzlich auszubezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Der Überstundenzuschlag ist in jedem Falle auszubezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Überstunden der Aushilfskräfte sind grundsätzlich auszubezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Die Konsumierung der Freizeitstunden hat im Einvernehmen mit dem\nArbeitgeber tage- oder wochenweise innerhalb eines Jahres zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die geleisteten Überstunden\n(Freizeitstunden) wöchentlich zu bestätigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-COMMUTE_trigger\">\u003Cp>12.Wird bei Fünftagewoche der Arbeitnehmer am freien Samstag zu\nÜberstundenleistung herangezogen, so gebührt ihm der Ersatz der ihm\nzusätzlich erwachsenden Fahrtkosten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>13.Sollten berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der\nÜberstundenleistung entgegenstehen, darf er nicht zur Überstundenleistung\nherangezogen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SUNDAY_trigger\">\u003Ch3>§ 8 SONNTAGSARBEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Die Sonntagsarbeit ist nur in den im Arbeitsruhegesetz aufgezählten\nAusnahmefällen gestattet. Behördliche Ausnahmegenehmigungen bleiben hiervon\nunberührt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Die Sonntagsarbeit umfasst bei normaler Arbeitsweise die Zeit von 0 bis 24\nUhr, im Schichtbetrieb die Zeit von Sonntag 6 Uhr bis Montag 6 Uhr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die Sonntagsarbeit darf nicht weniger als 2 Stunden betragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Für Sonntagsarbeit gebührt ein 100prozentiger Zuschlag auf den\neffektiven Stundenlohn.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Für die über 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit an Sonntagen gebührt\nan Stelle des Überstundenzuschlages gemäß § 7, Punkt 4 ein weiterer\nZuschlag von 100% auf den effektiven Stundenlohn.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Für an Sonntagen geleistete Arbeitsstunden kann über Wunsch des\nArbeitnehmers an Stelle des Lohnes die entsprechende bezahlte Freizeit gewährt\nwerden; der Zuschlag ist jedoch grundsätzlich auszubezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 9 FEIERTAGSARBEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-bankholidays1\">\u003Cp>1.Feiertagsarbeit darf nur aufgrund der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen\ngeleistet werden. Feiertage sind:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>01.Jänner, 06. Jänner, Ostermontag, 01. Mai, Christi Himmelfahrt,\nPfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 01. November, 08., 25.\nund 26. Dezember.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Für Angehörige der Evangelischen Kirchen (A.B. und H.B.), der\nAltkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt auch der Karfreitag als\nFeiertag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn Feiertage für das gesamte Bundesgebiet eingeführt oder aufgehoben\nwerden, so gilt dies auch für diesen Kollektivvertrag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Die Feiertagsarbeit umfasst bei normaler Arbeitsweise die Zeit von 0 bis\n24 Uhr des Feiertages, im Schichtbetrieb die Zeit von 6 Uhr früh des\nFeiertages bis 6 Uhr früh des darauf folgenden Tages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Für Feiertagsarbeit ist neben dem Feiertagsentgelt gem. § 9 ARG das auf\ndie geleistete Arbeit entfallende normale Entgelt zu bezahlen. Für\nArbeitsstunden am 1. Jänner, Ostermontag, Pfingstmontag, 1. Mai, 25. und 26.\nDezember sind dem Arbeitnehmer außerdem so viele Stunden bezahlter Freizeit in\nununterbrochener Folge zu geben als er am Feiertag gearbeitet hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Überstunden an gesetzlichen Feiertagen werden mit einem Zuschlag von 100%\nentlohnt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Überstunden an einem gesetzlichen Feiertag gilt jene Arbeitszeit,\nwelche die für den betreffenden Wochentag festgesetzte normale Arbeitszeit\nübersteigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Falls ein Arbeitnehmer zu Anfang einer Woche, die mit einem Feiertag\nbeginnt, sein Dienstverhältnis antritt oder dieses in einer Arbeitswoche, die\nmit einem Feiertag endet, beendet, ist dieser zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 10 LOHN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_determined\">\u003Cp>1.Die Lohnhöhe unterliegt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und\nArbeitnehmer, darf aber die in den Lohntabellen und Sonderbestimmungen\nfestgesetzten Mindestlöhne und Zulagen nicht unterschreiten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Der effektive Stundenlohn ist der für die Arbeitsstunde vereinbarte und\nlaufend bezahlte Lohn.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Der Wochenverdienst ist der vom jeweiligen Arbeitnehmer auf Grund der mit\nihm vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit erreichte Gesamtverdienst\n(vereinbarter Stundenlohn zuzüglich allfällig gewährter Leistungslohnanteile\nund Betriebszulagen einschließlich Schichtzulagen).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Für die Berechnung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration\nist der Durchschnitt der letzten 13 Wochenverdienste (oder drei Monate oder\nKalendervierteljahr) ohne Überstunden zugrunde zu legen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Für alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die von der ununterbrochenen Dauer\neines Arbeitsverhältnisses abhängen, sind die Dienstzeiten im gleichen\nBetrieb, die nicht länger als 90 Tage unterbrochen wurden,\nzusammenzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Für Leistungen, die durch Umstände, die vom Arbeitgeber zu vertreten\nsind, nicht zustande kommen, gebührt dem Arbeitnehmer, wenn er zur Leistung\nbereit war, das hiefür entfallende Entgelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Eintägige Aushilfen erhalten den KV-Lohn mit einem zehnprozentigen\nZuschlag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Wird einem ständig beschäftigten Arbeitnehmer aushilfsweise eine andere\nals die bisher ausgeübte Tätigkeit zugewiesen, so darf er bis zur Dauer von\nvier Wochen keine Lohnminderung erleiden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ungeachtet dessen ist bei einer Versetzung der § 101 ArbVG anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Für vom Arbeitgeber angeordnete Freizeit darf kein Lohnabzug erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Der Lohn der BedienerInnen kann pauschaliert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Die Auszahlung findet an einem vom Arbeitgeber zu bestimmenden Arbeitstag\nam Monatsende statt und hat in die Arbeitszeit zu fallen. Die Lohnauszahlung\nkann über Wunsch des Arbeitsgebers oder Arbeitnehmers bargeldlos erfolgen. In\njedem Fall ist das gegenseitige Einvernehmen unterschriftlich zu bestätigen.\nDie Wahl des Geldinstitutes ist dem Arbeitnehmer zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>überlassen. Die Überweisung der Beträge hat so zu erfolgen, dass eine\ntermingerechte Abhebung möglich ist. Wenn der Auszahlungstag auf einen\nFeiertag fällt, hat die Auszahlung an dem vorhergehenden Werktag zu\nerfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.Lohnstehwochen (z.B. Beginn des Dienstverhältnisses Mitte des Monats,\nBezahlung dieser Tage bis Monatsende erfolgt am Ende des Dienstverhältnisses)\nsind zulässig, doch ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen eine Akontozahlung\nzu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>13.Der Abrechnungszeitraum kann eine Woche, ein Mehrfaches von Wochen oder\neinen Monat umfassen. Falls akontiert wird, ist dies einvernehmlich zu regeln,\ndoch muss die Akontierung ca. 90% des jeweils zustehenden Nettolohnes\nbetragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14.Den Arbeitnehmern ist mit der Abrechnung der Arbeitsentgelte eine\nAufstellung mit genauen Angaben der Lohnhöhe, der Anzahl der verrechneten\nArbeitsstunden, der Zuschläge, der Zulagen und der Abzüge auszufolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>15.Ansprüche auf Freizeitausgleich für Überstunden sind vom Arbeitgeber\nmit der Abrechnung schriftlich zu bestätigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKFAM_trigger\">\u003Ch3>§ 10A ANRECHNUNG DER KARENZ IM SINNE DES MSCHG BZW. VKG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Kunsttext\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>KV vom 26.03.2012 \u002F gilt ab 01.04.2012\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die erste Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG im Dienstverhältnis wird für\ndie Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im\nKrankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß bis zum Höchstmaß von\n12 Monaten angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dies gilt für Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG, die ab 1.4.2012 oder\nspäter begonnen haben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen\nMutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach\nMehrlingsgeburten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ende\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 11 URLAUB\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Bezüglich aller den Urlaub betreffenden Fragen sind die einschlägigen\ngesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Zum Verbrauch des Urlaubes während der Kündigungsfrist kann der\nArbeitnehmer nicht verpflichtet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Bei einer Fünftagewoche gilt auch der arbeitsfreie Samstag als Werktag\nund daher als Urlaubstag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-sicknessmaxdaystxt\">\u003Cp>4.Auf Grund des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. Opferfürsorgegesetzes\npflichteingestellte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen bezahlten\nZusatzurlaub von drei Werktagen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>5.Feiertage, die auf Werktage fallen, gelten nicht als Urlaubstage.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ONCERISE2_trigger\">\u003Ch3>§ 12 URLAUBSZUSCHUSS\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Alle Arbeitnehmer erhalten neben dem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss,\nder bei Antritt des Urlaubes im voraus auszuzahlen ist.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Der Zuschuss beträgt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vom 1. bis zum vollendeten 6. Dienstjahr4 Wochenverdienste\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ab dem 7. Dienstjahr4 1\u002F3 Wochenverdienste\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Berechnung der Dienstjahre sind die Lehrzeiten im gleichen Betrieb\nheranzuziehen. Gewerbliche lehrlinge erhalten zu ihrem gesetzlichen\nUrlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe von vier wöchentlichen\nLehrlingsentschädigungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis nach Verbrauch eines Urlaubes und\nErhalt eines Urlaubzuschusses, jedoch vor Ablauf des Urlaubsjahres endet, sind\nverpflichtet, den auf den restlichen Teil des Urlaubsjahres entfallenden Anteil\ndes Urlaubszuschusses dann zurückzuzahlen, wenn sie entweder selbst kündigen\noder gemäß § 82 Gew.O.*) entlassen werden oder wenn sie ohne wichtigen Grund\ngemäß § 82a Gew.O.*) vorzeitig austreten. Dies gilt nicht, wenn der\nArbeitnehmer wegen Inanspruchnahme der gesetzlichen Alterspension nach § 253\nASVG selbst kündigt (derzeit Männer 65 Jahre, Frauen 60 Jahre).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubes endet,\nhaben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend ihrer\nim Urlaubsjahr zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1\u002F52). Dieser Anspruch\nentfällt, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 82 Gew.O.*) entlassen wird oder\nwenn er ohne wichtigen Grund gemäß § 82a Gew.O.*) vorzeitig austritt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) lt. GewO 1859, gemäß § 376 Z. 47 GewO 1973 und 1994 geltendes Recht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vier Wochen nicht übersteigt, haben\nkeinen Anspruch auf Aliquotierung des Urlaubszuschusses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight focus\" id=\"clause-oncerise_detail\">\u003Ch3>§ 13 WEIHNACHTSREMUNERATION\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Alle Arbeitnehmer, die am 1. Dezember (Stichtag) im Stand geführt werden,\nhaben Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Sie beträgt bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 4 Wochen so\nviele 1\u002F52 von 4 Wochenverdiensten, als der Arbeitnehmer im Betrieb\nbeschäftigt ist und beträgt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ab dem vollendeten 1. Dienstjahr bis zum vollendeten 6. Dienstjahr\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4 Wochenverdienste\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ab dem 7. Dienstjahr\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4 1\u002F3 Wochenverdienste\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Berechnung der Dienstzeiten sind auch die Lehrjahre im gleichen\nBetrieb heranzuziehen. Gewerbliche lehrlinge, die am 1. dezember im Stand\ngeführt werden, erhalten in der ersten Dezemberwoche eine\nWeihnachtsremuneration in der Höhe von vier wöchentlichen\nLehrlingsentschädigungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die Weihnachtsremuneration ist spätestens in der 1. Dezemberwoche\nauszuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Dezember endet, haben\nAnspruch auf den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend der\nzurückgelegten Dienstzeit (1\u002F52 je Woche). Dieser Anspruch entfällt, wenn der\nArbeitnehmer gemäß § 82 Gew.O.*) entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen\nGrund gemäß § 82a Gew.O.*) vorzeitig austritt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) lt. GewO 1859, gemäß § 376 Z. 47 GewO 1973 und 1994 geltendes Recht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vier Wochen nicht übersteigt, haben\nkeinen Anspruch auf Aliquotierung der Weihnachtsremuneration.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 14 ARBEITSVERHINDERUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter\nFortzahlung des Lohnes für alle in nachstehenden Punkten aufgezählten\nVerhinderungsgründe:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) Bis zu 6 Stunden pro Woche:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Inanspruchnahme eines Arztes und ambulatorische Behandlung in jenen Fällen,\nin denen es nicht möglich ist, diese in der Freizeit durchzuführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bis zu einem Arbeitstag pro Woche:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ambulatorische Behandlung nach Arbeitssunfällen, soweit diese nicht in der\nFreizeit durchgeführt werden kann;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ADMINISTRATIVE_trigger\">\u003Cp>Vorladungen zu Gerichten, Behörden und Ämtern in Angelegenheiten, die\nnicht vom Arbeitnehmer anhängig gemacht oder verschuldet worden sind und zu\nderen Folgeleistung der betreffende Arbeitnehmer persönlich verpflichtet ist.\nIn diesen Fällen besteht lediglich ein Anspuch auf Fortzahlung des Lohnes für\ndie Dauer der Vorladung einschließlich Wegzeit. In die kollektivvertragliche\nEntschädigung ist eine anderweitig gewährte Vergütung anzurechnen. In jenen\nFällen, in denen der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht als Kläger gegen\nseinen Arbeitgeber auftritt und obsiegt, steht ihm ein Anspruch auf Entgelt\ngegen diesen Arbeitgeber zu;\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Ausübung von staatsbürgerlichen Pflichten (Schöffe, Laienrichter\nusw.);\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entbindung der Ehegattin.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die für die unter a) und b) angeführten Verhinderungsfälle in Anspruch\ngenommene Zeit ist jedoch auf ein Mindestausmaß zu beschränken.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-marriage\">\u003Cp>c) Ein Arbeitstag gebührt bei:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eheschließung;\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Wohnungswechsel, wenn eigener Haushalt besteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelatives\">\u003Cp>Zwei Arbeitstage gebühren bei:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Plötzlicher schwerer Erkrankung der Eltern, Ehegatten und Kinder;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Todesfall der Eltern, Ehegatten, Schwiegereltern, Großeltern, Kinder und\nGeschwistern; Plötzlicher schwerer Erkrankung oder Todesfall von Pflegeeltern\nund Pflegekindern, sofern eine amtliche Bestätigung über das\nPflegschaftsverhältnis beigebracht wird.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber möglichst vorher zu\nmelden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die Berechtigung zum Fernbleiben hat der Arbeitnehmer durch Vorlage\nkassenärztlicher oder amtlicher Bestätigung nachzuweisen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SICDIS_trigger\">\u003Ch3>§ 15 ANSPRÜCHE BEI KRANKHEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Ansprüche bei Krankheit werden ausschließlich nach dem jeweils gültigen\nEntgeltfortzahlungsgesetz berechnet.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 16 AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Bei Kündigung und Entlassung sind die gesetzlichen Bestimmungen zu\nbeachten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.In Betrieben, in denen Betriebsräte bestellt sind, hat der Arbeitgeber\nvor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen. Die\nVerständigung hat fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Kündigung zu\nerfolgen, wobei der Tag der Verständigung und der Tag der Kündigung nicht\nmitzählen. Bei Entlassung hat die Verständigung unverzüglich zu erfolgen, um\ndem Betriebsrat innerhalb von drei Arbeitstagen eine Stellungnahme zu\nermöglichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Nach Ablauf der Probezeit hat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat\nunter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zum Ende der Arbeitswoche\nschriftlich zu erfolgen. Die Kündigungsfristen betragen nach einer\nununterbrochenen Betriebszugehörigkeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1Woche bis zum vollendeten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2Wochen bis zum vollendeten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3Wochen bis zum vollendeten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4Wochen bis zum vollendeten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6 Wochen nach dem vollendeten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. Dienstjahr 5. Dienstjahr 10. Dienstjahr 20. Dienstjahr 20. Dienstjahr\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Die schriftliche Kündigung hat spätestens am letzten Tag der\nbetrieblichen Arbeitswoche zu erfolgen, ist dieser jedoch ein Feiertag, so\ntritt an seine Stelle der vorhergehende Werktag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kunsttext\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>KV vom 13.03.2013 \u002F gilt ab 01.04.2013 Die Kündigung wird mit der\nZustellung wirksam.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ende\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Eine Umgehung dieser Bestimmung durch schriftlichen Verzicht auf die\nKündigungsfrist ist unzulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Bei aushilfsweiser Beschäftigung bis zu sechs aufeinander folgenden\nArbeitstagen kann die Lösung des Dienstverhältnisses nur am Schlusse der\njeweiligen täglichen Arbeitszeit erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Bei aushilfsweiser Beschäftigung von mehr als einer Arbeitswoche kann die\nLösung des Dienstverhältnisses nur zum Ende der Arbeitswoche erfolgen, wenn\nkeine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Für die probeweise Beschäftigung gelten die Punkte 6 und 7\nsinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contractseverancepay\">\u003Cp>9.Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 10. Dienstjahr seitens\ndes Arbeitgebers gekündigt oder seitens des Arbeitnehmers wegen\nArbeitsunfähigkeit oder wegen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Inanspruchnahme der Pension gelöst, so wird auf die Dienstleistung während\nder Kündigungsfrist ohne Lohnminderung verzichtet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Besteht jedoch für den Arbeitnehmer ein gesetzlicher oder\nkollektivvertraglicher Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes (z. B. bei\nKrankheit) während der Kündigung, so ist ihm bei Beendigung des\nArbeitsverhältnisses eine Abgangsentschädigung in der entsprechenden Höhe\nfür die Dauer der Kündigung zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>10.Wird das DIenstverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers gelöst, so\nwird seinen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung er gesetzlich verpflichtet\nwar, lt. § 2, Abs. 1 Arbeiterabfertigungsgesetz sowie § 23, Abs. 6\nAngestelltengesetz, die Abfertigung in der halben Höhe gewährt, auf die der\nVerstorbene Anspruch gehabt hätte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Der Arbeitgeber kann bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die\nArbeitspapiere zurückbehalten, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund\nvorzeitig ausgetreten ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.Der Arbeitnehmer hat während der Kündigungsfrist zur Arbeitssuche -\nausgenommen bei Verzicht auf Arbeitsleistung - in jeder Arbeitswoche Anspruch\nauf Freizeit unter Fortzahlung des vollen Lohnes. Im Falle von Schichtarbeit\ngelten diese Bestimmungen sinngemäß. Das Ausmaß der Freizeit je Woche der\nKündigungsfrist beträgt 4 Stunden. Die Freizeit kann auch zusammenhängend in\nAnspruch genommen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>13.Der Tag der Freizeit ist zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht\nzustande, dann ist die vorgesehene Freizeit am ersten Tag der Arbeitswoche\nfällig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14.Wechsel in das ytem der Abfertigung neu:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem\nAbfertigungsrecht des Angestellten- \u002F Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes\ndes BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetzes), ist der Arbeitnehmer\nberechtigt, ohne Angabe von Gründen binnen einem Monat ab Unterzeichnung der\nÜbertrittsvereinbarung von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die\nÜbertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß §\n97 Abs. 1 Ziffer 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt\nin das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 17 VERJÄHRUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Die gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (mit Ausnahme der\nMindestlöhne und Zulagen) sind verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist\nvon sechs Monaten nach Fälligkeit mündlich oder schriftlich geltend gemacht\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in welcher\nder Anspruch entstanden ist. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die\ngesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Eine Verzichtserklärung des Arbeitnehmers bei Beendigung des\nArbeitsverhältnisses auf seine Ansprüche kann von diesem innerhalb von fünf\nArbeitstagen nach Aushändigung der Endabrechnung rechtswirksam widerrufen\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 18 BEGÜNSTIGUNGSKLAUSEL\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Günstigere betriebliche Regelungen werden durch diesen Kollektivvertrag\nnicht aufgehoben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-strikes_trigger\">\u003Ch3>§ 19 SCHLICHTUNG VON STREITFÄLLEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Für die vorstehenden Vereinbarungen gilt der Grundsatz, dass kein\nVertragsteil dem anderen die ihm auf Grund der Bestimmungen des\nKollektivvertrages obliegende Leistung verweigern darf, weshalb während der\nGültigkeit derselben Arbeitsniederlegungen und Aussperrungen unzulässig\nsind.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Mit der Beilegung von Streitfällen aus einem Dienstverhältnis soll sich\nvor Anrufung des Arbeitsgerichtes ein paritätisch aus je drei Vertretern der\nvertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss befassen. Die\nMitglieder sind tunlichst aus dem Kreise der an den Verhandlungen über diesen\nKollektivvertrag Beteiligten zu berufen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 20 GÜLTIGKEITSDAUER DES KOLLEKTIVVERTRAGES\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. April 2003 in Kraft. Er wird auf\nunbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem Vertragspartner unter\nEinhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist, erstmals jedoch 2006, zum Ende\ndes Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Unabhängig von der Dauer des Kollektivvertrages können Lohnvertrag\n(Lohntabellen und Zulagen) und Sonderbestimmungen von beiden Vertragsparteien\nabgeändert werden. In diesem Falle beträgt die Kündigungsfrist zwei\nMonate.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die Verhandlungen über einen neuen Kollektivvertrag oder über die\nLohntabellen haben rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit zu beginnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Mit dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt der Kollektivvertrag\nvom 1. Jänner 1977 außer Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 19. November 2002\u003C\u002Fp>\n\n\n",{"cbadate_start":44,"cbadate_start_date":48,"contracttrial":52,"tempagency":56,"WORKHOURS_trigger":60,"SCHEDULE_trigger":64,"OVERTIME_trigger":68,"SUNDAY_trigger":72,"COMMUTE_trigger":76,"bankholidays1":80,"WAGES_determined":84,"WORKFAM_trigger":88,"sicknessmaxdaystxt":92,"oncerise_detail":96,"ADMINISTRATIVE_trigger":100,"deathrelatives":104,"SICDIS_trigger":108,"contractseverancepay":112,"strikes_trigger":116,"marriage":120,"MAXHOURS_trigger":124,"apprenticeships":128,"ONCERISE2_trigger":132},{"bindId":45,"name":46,"text":47},"cbadate_start","gültig ab 1.4.2003 Redaktionelle Anmerku","gültig ab 1.4.2003\n\nRedaktionelle Anmerkungen",{"bindId":49,"name":50,"text":51},"cbadate_start_date","KV vom 26.03.2012 \u002F gilt ab 01.04.2012 K","KV vom 26.03.2012 \u002F gilt ab 01.04.2012 Kollektivvertrag und\nSonderbestimmungen gelten:",{"bindId":53,"name":54,"text":55},"contracttrial","3.Die ersten vier Kalenderwochen jedes A","3.Die ersten vier Kalenderwochen jedes Arbeitsverhältnisses gelten als\nProbezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche\nüberhaupt ausgeschlossen wurde.",{"bindId":57,"name":58,"text":59},"tempagency","§ 3 AUSHILFSBESCHÄFTIGUNG 1.Als Aushilfs","§ 3 AUSHILFSBESCHÄFTIGUNG\n\n1.Als Aushilfsbeschäftigung gilt ein Dienstverhältnis, wenn es auf die\nDauer von nicht mehr als vier Wochen befristet ist und wenn es nicht\neinvernehmlich über diese Zeitdauer hinaus fortgesetzt wird.\n\n2.Eine Aneinanderreihung von mehr als zwei aushilfsweisen\nBeschäftigungsverhältnissen ist unzulässig.\n\n3.Alle anderen Arbeitsverhältnisse gelten als unbefristet, es sei denn,\ndass es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als\nvier Wochen handelt und schriftlich vereinbart worden ist.\n\n4.Aushilfskräfte haben die gleiche Arbeitszeit und Arbeitseinteilung wie\ndie ständig beschäftigten Arbeitnehmer.",{"bindId":61,"name":62,"text":63},"WORKHOURS_trigger","§ 4 ARBEITSZEIT 1.Die wöchentliche Norma","§ 4 ARBEITSZEIT\n\n1.Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, soweit im folgenden nichts\nanderes bestimmt ist, 40 Stunden. Sie kann auf 5 oder 6 Werktage verteilt\nwerden. Die normale Tagesarbeitszeit darf 8 Stunden, bei einer anderen\nVerteilung der Arbeitszeit zur Erreichung einer 5-Tage-Woche 9 Stunden, bei\nEinarbeiten zur Erreichung einer längeren Freizeit in Verbindung mit\nFeiertagen 10 Stunden nicht überschreiten.\n\nFür Jugendliche gilt gemäß § 11 Abs. 2 Kinder- und\nJugendlichenbeschäftigungsgesetz, abweichend von den Bestimmungen des § 11\nAbs. 1 dieses Gesetzes, die gleiche Tagesarbeitszeit, höchstens jedoch 9\nStunden, als vereinbart.\n\n2.Die wöchentliche Arbeitszeit wird im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber\nund Betriebsrat auf die einzelnen Arbeitstage unter Berücksichtigung der\njeweiligen Betriebserfordernisse im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen\naufgeteilt. Sie darf - von Schichtbetrieben abgesehen - nicht vor 7 Uhr\nbeginnen und nicht nach 18 Uhr enden. Die Vorverlegung des Arbeitsbeginnes kann\neinvernehmlich festgelegt werden.\n\n3.Eine Überschreitung der festgelegten Tagesarbeitszeit um eine halbe\nStunde, jedoch höchstens bis zu 10 Gesamtstunden\u002FTag ist gemäß den\nBestimmungen des § 8 Abs. 1 des AZG für jene Arbeitnehmer gestattet, die mit\nVor- und Abschlussarbeiten, auch vor Beginn oder nach Schluss der Arbeitszeit\nbeschäftigt sind. Der Lohn für diese Arbeiten kann durch betriebliche\nVereinbarungen pauschaliert werden.\n\nWenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang\nArbeitsbereitschaft fällt, kann die Arbeitszeit der Portiere und Nachtwächter\nauf bis zu 55 Wochenstunden ausgedehnt werden. Arbeitsbereitschaft in\nerheblichem Umfang liegt vor, wenn diese mindestens 40 Prozent der Arbeitszeit\nbeträgt. Über Ausmaß der Arbeitszeit und Pauschalentlohnung sind in solchen\nFällen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu treffen.\n\n4.Die Arbeitnehmer haben die Arbeit pünktlich zu beginnen, dürfen diese\nvor Schluss der Arbeitszeit, in der Regel auch zum Waschen und Umkleiden, nicht\neinstellen und haben sie ordnungsgemäß auszuführen.\n\n5.Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine\nununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden, den Jugendlichen eine\nsolche von 12 Stunden zu gewähren.\n\n6.Mit Ausnahme von Schichtarbeit hat die Arbeitszeit an Samstagen\nspätestens um 12 Uhr zu enden.\n\n7.Am 24. und 31. Dezember endet die Arbeitszeit bei Fortzahlung des vollen\nLohnes für die Normalarbeitszeit ebenfalls um 12 Uhr. Wird aus\nBetriebserfordernissen nach 12 Uhr weitergearbeitet, so gebührt für jede an\ndiesen Tagen nach 12 Uhr geleistete Normalarbeitsstunde ein separater Zuschlag\nvon 50 Prozent.\n\nFür Schichtarbeit gilt der § 5, Punkt 8 und 9.",{"bindId":65,"name":66,"text":67},"SCHEDULE_trigger","5.Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit i","5.Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine\nununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden, den Jugendlichen eine\nsolche von 12 Stunden zu gewähren.",{"bindId":69,"name":70,"text":71},"OVERTIME_trigger","5.Die dritte und folgende Überstunden an","5.Die dritte und folgende Überstunden an einem Tag werden, soweit sie in\ndie Zeit nach 18 Uhr fallen, mit einem Zuschlag von 100% entlohnt. Bei\nmehrschichtiger Arbeit wird, mit Ausnahme der ersten Schicht, ab der dritten\nÜberstunde ein Zuschlag von 100% bezahlt, auch wenn diese Überstunden nicht\nin die Zeit nach 18 Uhr fallen.",{"bindId":73,"name":74,"text":75},"SUNDAY_trigger","§ 8 SONNTAGSARBEIT 1.Die Sonntagsarbeit ","§ 8 SONNTAGSARBEIT\n\n1.Die Sonntagsarbeit ist nur in den im Arbeitsruhegesetz aufgezählten\nAusnahmefällen gestattet. Behördliche Ausnahmegenehmigungen bleiben hiervon\nunberührt.",{"bindId":77,"name":78,"text":79},"COMMUTE_trigger","12.Wird bei Fünftagewoche der Arbeitnehm","12.Wird bei Fünftagewoche der Arbeitnehmer am freien Samstag zu\nÜberstundenleistung herangezogen, so gebührt ihm der Ersatz der ihm\nzusätzlich erwachsenden Fahrtkosten.",{"bindId":81,"name":82,"text":83},"bankholidays1","1.Feiertagsarbeit darf nur aufgrund der ","1.Feiertagsarbeit darf nur aufgrund der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen\ngeleistet werden. Feiertage sind:\n\n01.Jänner, 06. Jänner, Ostermontag, 01. Mai, Christi Himmelfahrt,\nPfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 01. November, 08., 25.\nund 26. Dezember.",{"bindId":85,"name":86,"text":87},"WAGES_determined","1.Die Lohnhöhe unterliegt der freien Ver","1.Die Lohnhöhe unterliegt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und\nArbeitnehmer, darf aber die in den Lohntabellen und Sonderbestimmungen\nfestgesetzten Mindestlöhne und Zulagen nicht unterschreiten.",{"bindId":89,"name":90,"text":91},"WORKFAM_trigger","§ 10A ANRECHNUNG DER KARENZ IM SINNE DES","§ 10A ANRECHNUNG DER KARENZ IM SINNE DES MSCHG BZW. VKG\n\nKunsttext\n\nKV vom 26.03.2012 \u002F gilt ab 01.04.2012\n\nDie erste Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG im Dienstverhältnis wird für\ndie Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im\nKrankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß bis zum Höchstmaß von\n12 Monaten angerechnet.\n\nDies gilt für Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG, die ab 1.4.2012 oder\nspäter begonnen haben.\n\nDieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen\nMutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach\nMehrlingsgeburten.\n\nEnde",{"bindId":93,"name":94,"text":95},"sicknessmaxdaystxt","4.Auf Grund des Behinderteneinstellungsg","4.Auf Grund des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. Opferfürsorgegesetzes\npflichteingestellte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen bezahlten\nZusatzurlaub von drei Werktagen.",{"bindId":97,"name":98,"text":99},"oncerise_detail","§ 13 WEIHNACHTSREMUNERATION 1.Alle Arbei","§ 13 WEIHNACHTSREMUNERATION\n\n1.Alle Arbeitnehmer, die am 1. Dezember (Stichtag) im Stand geführt werden,\nhaben Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration.\n\n2.Sie beträgt bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 4 Wochen so\nviele 1\u002F52 von 4 Wochenverdiensten, als der Arbeitnehmer im Betrieb\nbeschäftigt ist und beträgt:\n\nab dem vollendeten 1. Dienstjahr bis zum vollendeten 6. Dienstjahr\n\n4 Wochenverdienste\n\nab dem 7. Dienstjahr\n\n4 1\u002F3 Wochenverdienste\n\nFür die Berechnung der Dienstzeiten sind auch die Lehrjahre im gleichen\nBetrieb heranzuziehen. Gewerbliche lehrlinge, die am 1. dezember im Stand\ngeführt werden, erhalten in der ersten Dezemberwoche eine\nWeihnachtsremuneration in der Höhe von vier wöchentlichen\nLehrlingsentschädigungen.\n\n3.Die Weihnachtsremuneration ist spätestens in der 1. Dezemberwoche\nauszuzahlen.\n\n4.Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Dezember endet, haben\nAnspruch auf den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend der\nzurückgelegten Dienstzeit (1\u002F52 je Woche). Dieser Anspruch entfällt, wenn der\nArbeitnehmer gemäß § 82 Gew.O.*) entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen\nGrund gemäß § 82a Gew.O.*) vorzeitig austritt.\n\n*) lt. GewO 1859, gemäß § 376 Z. 47 GewO 1973 und 1994 geltendes Recht\n\n5.Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vier Wochen nicht übersteigt, haben\nkeinen Anspruch auf Aliquotierung der Weihnachtsremuneration.",{"bindId":101,"name":102,"text":103},"ADMINISTRATIVE_trigger","Vorladungen zu Gerichten, Behörden und Ä","Vorladungen zu Gerichten, Behörden und Ämtern in Angelegenheiten, die\nnicht vom Arbeitnehmer anhängig gemacht oder verschuldet worden sind und zu\nderen Folgeleistung der betreffende Arbeitnehmer persönlich verpflichtet ist.\nIn diesen Fällen besteht lediglich ein Anspuch auf Fortzahlung des Lohnes für\ndie Dauer der Vorladung einschließlich Wegzeit. In die kollektivvertragliche\nEntschädigung ist eine anderweitig gewährte Vergütung anzurechnen. In jenen\nFällen, in denen der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht als Kläger gegen\nseinen Arbeitgeber auftritt und obsiegt, steht ihm ein Anspruch auf Entgelt\ngegen diesen Arbeitgeber zu;",{"bindId":105,"name":106,"text":107},"deathrelatives","Zwei Arbeitstage gebühren bei: Plötzlich","Zwei Arbeitstage gebühren bei:\n\nPlötzlicher schwerer Erkrankung der Eltern, Ehegatten und Kinder;\n\nTodesfall der Eltern, Ehegatten, Schwiegereltern, Großeltern, Kinder und\nGeschwistern; Plötzlicher schwerer Erkrankung oder Todesfall von Pflegeeltern\nund Pflegekindern, sofern eine amtliche Bestätigung über das\nPflegschaftsverhältnis beigebracht wird.",{"bindId":109,"name":110,"text":111},"SICDIS_trigger","§ 15 ANSPRÜCHE BEI KRANKHEIT Ansprüche b","§ 15 ANSPRÜCHE BEI KRANKHEIT\n\nAnsprüche bei Krankheit werden ausschließlich nach dem jeweils gültigen\nEntgeltfortzahlungsgesetz berechnet.",{"bindId":113,"name":114,"text":115},"contractseverancepay","9.Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vo","9.Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 10. Dienstjahr seitens\ndes Arbeitgebers gekündigt oder seitens des Arbeitnehmers wegen\nArbeitsunfähigkeit oder wegen\n\nInanspruchnahme der Pension gelöst, so wird auf die Dienstleistung während\nder Kündigungsfrist ohne Lohnminderung verzichtet.\n\nBesteht jedoch für den Arbeitnehmer ein gesetzlicher oder\nkollektivvertraglicher Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes (z. B. bei\nKrankheit) während der Kündigung, so ist ihm bei Beendigung des\nArbeitsverhältnisses eine Abgangsentschädigung in der entsprechenden Höhe\nfür die Dauer der Kündigung zu bezahlen.",{"bindId":117,"name":118,"text":119},"strikes_trigger","§ 19 SCHLICHTUNG VON STREITFÄLLEN 1.Für ","§ 19 SCHLICHTUNG VON STREITFÄLLEN\n\n1.Für die vorstehenden Vereinbarungen gilt der Grundsatz, dass kein\nVertragsteil dem anderen die ihm auf Grund der Bestimmungen des\nKollektivvertrages obliegende Leistung verweigern darf, weshalb während der\nGültigkeit derselben Arbeitsniederlegungen und Aussperrungen unzulässig\nsind.",{"bindId":121,"name":122,"text":123},"marriage","c) Ein Arbeitstag gebührt bei: Eheschlie","c) Ein Arbeitstag gebührt bei:\n\nEheschließung;",{"bindId":125,"name":126,"text":127},"MAXHOURS_trigger","§ 7 ÜBERSTUNDEN 1.Als Überstunde gilt je","§ 7 ÜBERSTUNDEN\n\n1.Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, welche außerhalb der auf Grundlage\nder geltenden wöchentlichen kollektivvertraglichen Arbeitszeit (§§ 4 und 5)\nvereinbarten täglichen Arbeitszeit liegt.",{"bindId":129,"name":130,"text":131},"apprenticeships","Für alle in den unter b) genannten Betri","Für alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer\n(Arbeiter und Arbeiterinnen) einschließlich Flexodrucker (mit Ausnahme\ngelernter Drucker) sowie die gewerblichen Lehrlinge. Bei den in diesem\nKollektivvertrag un den Sonderbestimmungen verwendeten personenbezogenen\nBezeichnungen (z. B. Arbeitgeber, Arbeitnehmer bzw. diverse\nBerufsbezeichnungen) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.\n\nEnde",{"bindId":133,"name":134,"text":135},"ONCERISE2_trigger","§ 12 URLAUBSZUSCHUSS 1.Alle Arbeitnehmer","§ 12 URLAUBSZUSCHUSS\n\n1.Alle Arbeitnehmer erhalten neben dem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss,\nder bei Antritt des Urlaubes im voraus auszuzahlen ist.","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>Papierverarbeitendes_Gewerbe_Rahmen_01_04_2003 - 2012\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2012-04-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;Ohne nähere Angaben\u003C\u002Fdiv>\n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Medien, Druck, Verlagswesen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-NACE2004\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Binden von Büchern\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;In der Privatwirtschaft\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMEMPL_1\">\n                Name Gesellschaft: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        GPA-djp - Gewerkschaft der Privatangestellen - Druck, Journalismus, Papier\n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section sickness-disability\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Krankheit und Unfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-longtermillness\">Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-menstruationleave\">Bezahter Menstruationsurlaub &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilitypay\">Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n\n        \u003Cdiv class=\"section health-medical-assistence\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccess\">Medizinische Versorgung vereinbart: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccessrelatives\">Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurance\">Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurancerelatives\">Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetypolicy\">Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetytraining\">Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-protectiveclothing\">Schutzkleidung bereitgestellt: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-hivpolicy\">Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-monitoring\">Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und\u002F oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-funeralpay\">Bestattungsleistungen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n        \n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section work-family-arrangements\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKFAM_trigger\">Arbeits- und Familienarragements\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidmaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Mutterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;-10 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-jobsecuritymothers\">Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-maternitydiscrimination\">Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-breastfeeding_dangerouswork\">Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-riskassessment\">Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-alternatives\">Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-timeoff\">Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningnonstandard\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningpromotion\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv> \n            \u003Cdiv id=\"display-nursingmothers\">Einrichtungen\u002F Räumlichkeiten für stillende Mütter: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcareprovision\">Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcaresubsidy\">Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \u003Cdiv id=\"display-educationtuition\">Schulgeld\u002F Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidpaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Vaterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;The CBA explicitly refers to the law Tage\n         \u003C\u002Fdiv>\n                        \u003Cdiv id=\"display-deathrelativesleave\">\n                Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: &rarr;&nbsp;2 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n        \n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-contracttrialperiod\">\n                Dauer der Probezeit: &rarr;&nbsp;28 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\u003Cdiv id=\"display-severance_number\">\n                Abfindung nach 5 Dienstjahren (Anzahl der Tageslöhne): &rarr;&nbsp;No provision&nbsp;Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-severance_number_1_tenure\">\n                Abfindung nach einem Dienstjahr (Anzahl der Tageslöhne): &rarr;&nbsp;No provision&nbsp;Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspday\">\n                Arbeitsstunden pro Tag: &rarr;&nbsp;8.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspweek\">\n                Arbeitsstunden pro Woche: &rarr;&nbsp;40.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-dayspweek\">\n                Arbeitstage pro Woche: &rarr;&nbsp;5.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysdays\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysweeks\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-bankholidays2\">\n                Bezahlte Feiertage: &rarr;&nbsp;Neujahr (1. Januar), Dreikönigsfest (6. Januar), Ostermontag, Nationalfeiertag (1. Mai), Fronleichnam, Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt, Nationalfeiertag (26. Oktober ), Allerheiligen, Weihnachten (25. Dezember), Mariä Empfängnis , Weihnachten (26. Dezember)\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-schedulesrestpw\"> Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-sundays_year\">\n                Maximale Anzahl an Sonn-\u002F Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n             \n            \n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-administrativedays\">\n                Bezahlter Urlaub um vor Gericht zu erscheinen oder für administrative Aufgaben: &rarr;&nbsp;1.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Ja\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;No\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ONCERISE_trigger\">Einmalige Extrazahlung:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n                \u003Cdiv id=\"display-extrapayfirmperformance\">Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusdate_date\">\n                    Einmalige Extrazahlung findet statt: &rarr;&nbsp;2012-12\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-NOCTPREM_trigger\">Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: &rarr;&nbsp;200 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowancetype1\">Nur Nachtarbeitszuschläge: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-OVERTIME_trigger\">Überstundenzuschläge:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-overtimeallowanceperc1\">\n                    Überstundenzuschläge: &rarr;&nbsp;200 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SUNDAY_trigger\">Zuschläge für Sonntagsarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-sundayallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Sonntagsarbeit: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-COMMUTE_trigger\">Pendlerpauschale:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;Nein\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    \u003C\u002Fdiv>\n\n\u003C\u002Fhtml>\n",[],[],"collective_agreement",[141],{"title":37,"slug":33},[143],{"type":144,"data":145},"call_to_action_body_block",{"title":146,"description":147,"variant":148,"link":149},"Tarifverträge vergleichen","Vergleichen Sie die Artikel der Tarifverträge in Österreich zwischen einzelnen Sektoren, Themen und Ländern","dark",{"title":146,"url":150,"description":146,"rel":151,"type":152},"\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002Ftarifvertrage-vergleichen","follow","internal",[154],{"type":144,"data":155},{"title":146,"description":147,"variant":148,"link":156},{"title":146,"url":150,"description":146,"rel":151,"type":152},[]]