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Schicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>+ 6,44 %\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erhöhung der 3. Schicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>+ 4,75 %\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Reiseaufwandsentschädigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>+ 13,80 %\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>durchschnittliche Erhöhung der Lehrlingseinkommen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rahmenrechtlicher Teil:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsgruppe zur redaktionellen Überarbeitung des Kollektivvertrages\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Geltungstermin und Laufzeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_start\">\u003Cp>Der neue Kollektivvertrag tritt mit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. Mai 2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>in Kraft.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_end_date\">\u003Cp>Die Laufzeit beträgt 12 Monate.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 1. Geltungsbereich\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1 Die Bestimmungen des Kollektivvertrages gelten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-covercountry\">\u003Cp>a) räumlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für das Gebiet der Republik Österreich;\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coverunion_trigger\">\u003Cp>b) fachlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle Betriebe der Papier-, Zellstoff-, Holzschliff- und Pappenindustrie\nÖsterreichs;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c) persönlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten\nArbeiter(innen).\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coveroccup3\">\u003Cp>2 Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sind die in\nland- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben ständig beschäftigten\nArbeiter(innen) sowie alle Angestellten und kaufmännischen Lehrlinge.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•1\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe gelten auch\nHolzschlägerungs- und Holzbringungsabteilungen von Mitgliedsfirmen des\nFachverbandes der Papierindustrie, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses\nVertrages eine entsprechende kollektivvertragliche Vereinbarung mit der\nGewerkschaft der Arbeiter(innen) in der Land- und Forstwirtschaft bestanden\nhat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•2\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Arbeiter(innen) im Sinne dieses Kollektivvertrages gelten alle Arbeiter,\nArbeiterinnen und gewerblichen Lehrlinge.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKHOURS_trigger\">\u003Ch3>§ 2. Arbeitszeit\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>A. Gemeinsame Bestimmungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3 Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Einteilung der Schichten werden\neinvernehmlich zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat festgelegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4 Sofern durch betriebliche Vereinbarung nichts anderes bestimmt wird,\nbeginnt der Arbeitstag um 6 Uhr morgens und läuft bis 6 Uhr morgens des\nfolgenden Tages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SCHEDULE_trigger\">\u003Cp>4a Im Sinne des § 12 Abs. 1 AZG beträgt die ununterbrochene Ruhezeit für\nmännliche Arbeitnehmer mindestens 10 Stunden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>B. Normalarbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourspweek\">\u003Cp>5 Vorbehaltlich der Regelung in Punkt 5a beträgt die wöchentliche\nNormalarbeitszeit 38 Stunden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>5a Die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für\nArbeitnehmer(innen), die im Durchfahrbetrieb in vollkontinuierlicher\nArbeitsweise beschäftigt sind, 36 Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unter einem Durchfahrbetrieb im Sinne dieses Kollektivvertrages wird jene\nArbeitsweise verstanden, bei der grundsätzlich Werk-, Sonn- und Feiertags\ndurchlaufend nach einem Schichtplan im vollkontinuierlichen\nWechselschichtbetrieb gearbeitet wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5b In Betrieben bzw. Betriebsabteilungen, in denen im Durchfahrbetrieb im\nobigen Sinn am 1.1.1999 eine Normalarbeitszeit von mehr als 36 Stunden im\nwöchentlichen Durchschnitt vorgesehen ist, müssen die Verhandlungen über die\nEinführung der 36-Stunden-Woche im Durchfahrbetrieb bis zum 31.12.2001\nabgeschlossen sein und muss diese mit 1.1.2002 in Kraft treten. Sollte aus\nbetrieblichen Gründen eine zusätzliche Übergangsfrist erforderlich sein, ist\ndie Zustimmung des Betriebsrates notwendig. Die Übergangsfrist beträgt\nmaximal 6 Monate. In der Pappenindustrie beträgt diese Übergangsfrist maximal\n12 Monate.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>C. Normalarbeitszeit im Ein-Schicht-Betrieb\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5c Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann, insbesondere zur Beibehaltung\nder Betriebslaufzeit oder zur Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen, bis zu\n40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür ein Zeitausgleich in ganzen Tagen\nerfolgt. Dieser Zeitausgleich hat innerhalb von 13 Wochen zu erfolgen. Der\n13-Wochen-Zeitraum beginnt ab Geltungsbeginn der betrieblichen Regelung,\nansonsten ab Beendigung des vorangegangenen Zeitraumes. Durch\nBetriebsvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen erstreckt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, ist der\nZeitpunkt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber(innen) und Arbeitnehmer(innen)\nfestzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des\nAusgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und\nbezahlter Dienstverhinderung vor Ende des Ausgleichszeitraumes der\nZeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Der Antritt bedarf\nlediglich der vorherigen Mitteilung an den(die) Arbeitgeber(in). Ist die\nKonsumation des Zeitausgleiches aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 AZG\nnicht möglich, kann er in den nächsten Kalendermonat vorgetragen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht für\nTage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inanspruchnahme des\nZeitausgleiches ist die über 38 Stunden pro Woche geleistete Zeit als\nÜberstunde zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5d Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeitraumes von 13 Wochen so\nverteilt werden, dass sie im Durchschnitt die nach dem Punkt 5 geltende\nNormalarbeitszeit nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 40\nStunden nicht überschreiten und 36 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite).\nEin Unterschreiten der 36 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der\nZeitausgleich insbesondere in Form von ganzen Arbeitstagen erfolgt. Diese\nRegelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein\nBetriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem(r) Arbeitnehmer(in) zu\nvereinbaren. Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen ist nur\ndurch Betriebsvereinbarung rechtswirksam. Zur Rechtswirksamkeit ist weiters\nerforderlich, dass die Betriebsvereinbarung an die Kollektivvertragspartner\nmittels eingeschriebenen Briefes übersandt wird und von diesen innerhalb von 4\nWochen kein Einspruch erfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist spätestens 2 Wochen im Vorhinein\nfestzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der Monatsbezug für das\nAusmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit. Bei Akkordarbeit und\nPrämienarbeit ist in der Betriebsvereinbarung eine Regelung zu treffen, die\nein Schwanken des Verdienstes durch die Bandbreite möglichst vermeidet. Kommt\ndiese Vereinbarung nicht zustande, gebührt der Akkord-,\nPrämiendurchschnittsverdienst auf Basis der durchschnittlichen\nNormalarbeitszeit (38 Stunden pro Woche). Auf Stunden bezogene Entgeltteile\n(z.B. Zulagen, Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Scheidet der(die) Arbeitnehmer(in) durch Kündigung seitens des(der)\nArbeitgebers(in), durch Austritt mit wichtigem Grund oder Entlassung ohne\nsein(ihr) Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis\nzur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit im Sinne\ndieses Absatzes Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen die\nGrundvergütung (Punkt 29).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6 Zum Reinigen der Maschinen und Arbeitsplätze ist den Arbeitern(innen) vor\nArbeitsschluss die erforderliche Zeit einzuräumen. Dies gilt – unter\nRücksichtnahme auf die Betriebsverhältnisse – auch für die persönliche\nReinigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bisherige betriebliche Vereinbarungen, welche bezüglich des Punktes 6\ngetroffen wurden, bleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7 Für Wächter(innen), Portiere(innen) und Feuerwachen, deren Tätigkeit im\nwesentlichen Umfang in Anwesenheitsdienst besteht, kann über die wöchentliche\nNormalarbeitszeit hinaus im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und\nBetriebsrat die wöchentliche Arbeitszeit um 12 Stunden verlängert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>D. Normalarbeitszeit im nichtkontinuierlichen Mehrschichtbetrieb, im\nkontinuierlichen Schichtbetrieb mit Sonntagsruhe und im Durchfahrbetrieb\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8 Schichtarbeit ist die Arbeit in zwei oder mehreren Schichten innerhalb\neines Arbeitstages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9 Innerhalb eines Arbeitstages gilt nur eine Schicht als Nachtschicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10 Bei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeitsweise ist aufgrund einer\nBetriebsvereinbarung ein Schichtplan zu erstellen. Die Arbeitszeit ist so\neinzuteilen, dass die gesetzlich gewährleistete Mindestruhezeit eingehalten\nund im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines\nSchichtturnusses nicht überschritten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn es die Betriebsverhältnisse erfordern, kann die wöchentliche\nNormalarbeitszeit innerhalb des Schichtturnusses ungleichmäßig so verteilt\nwerden, dass sie im Durchschnitt des Schichtturnusses 40 Stunden nicht\nüberschreitet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die sich daraus ergebenden Über- oder Unterschreitungen der\nkollektivvertraglichen Normalarbeitszeit sind innerhalb eines 26 Wochen nicht\nzu übersteigenden Durchrechnungszeitraumes auszugleichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen ist nur durch\nBetriebsvereinbarung rechtswirksam. Zur Rechtswirksamkeit ist weiters\nerforderlich, dass die Betriebsvereinbarung an die Kollektivvertragspartner\nmittels eingeschriebenen Briefes übersandt wird und von diesen innerhalb von 4\nWochen kein Einspruch erfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Festlegung des Freizeitausgleiches hat unter Berücksichtigung der\nbetrieblichen Erfordernisse einvernehmlich zu erfolgen. Kommt ein solches\nEinvernehmen nicht zustande, erfolgt der Zeitausgleich vor Ende des\nDurchrechnungszeitraumes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Soweit nicht Gründe im Sinne des § 20 AZG vorliegen, bedarf eine\nArbeitsleistung an im Schichtplan festgelegten Freizeittagen der Zustimmung\ndes(der) einzelnen Arbeitnehmers(innen) und, soweit es sich nicht um den Tausch\nvon Schichten handelt, der Zustimmung des Betriebsrates.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Ansprüche nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz werden durch die Gewährung\nvon Freischichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11 Die Produktionszeit im kontinuierlichen Betrieb mit Sonntagsruhe umfasst\ndie Zeit von Montag, 6.00 Uhr bis zum folgenden Sonntag, 6.00 Uhr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12 Zur Sicherstellung eines klaglosen Verlaufes der Freizeitgewährung sind\nSpringer(innen) einzusetzen. In den betreffenden Abteilungen sind Schichtpläne\naufzulegen, so dass sich die Arbeiter(innen) jederzeit über ihre\nSchichteinteilung und über den Ablauf ihrer arbeitsfreien Tage informieren\nkönnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sind Springer(innen) notwendig, sind auch für diese Pläne zu erstellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>13 Die Einführung der vollkontinuierlichen Betriebsweise bleibt im\nEinzelfall der schriftlichen Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und\nBetriebsrat unter Mitwirkung der vertragsschließenden Organisationen\nüberlassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14 An den folgenden Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ruht die Arbeit in\nden vollkontinuierlichen Betriebsabteilungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"3\" cellpadding=\"0\" width=\"70%\" style=\"width:70.0%;border:solid windowtext 1.0pt\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">1.\n        Jänner\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Pfingstsonntag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Ostersonntag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Pfingstmontag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Ostermontag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">25.\n        Dezember\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">1.\n        Mai\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">26.\n        Dezember\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Wird an einem dieser Tage aufgrund betrieblicher Übereinkunft gearbeitet\noder werden einzelne Arbeiter(innen) an diesem Tag zur Arbeit eingeteilt, so\nrichtet sich die Entlohnung nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14a Die Bestimmung in Punkt 14 über die Stillstandstage in den\nvollkontinuierlichen Betriebsabteilungen gilt bis 31.12.2001. Wird aus\nbetrieblichen Gründen mit Zustimmung des Betriebsrates eine Übergangsfrist\ngemäß Punkt 5b vereinbart, so gilt Punkt 14 bis zum Ende dieser\nÜbergangsfrist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung*)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als kontinuierliche Betriebsabteilungen ohne Sonntagsruhe gemäß Abschnitt\nD. gelten (Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 18.\nJänner 1984, BGBl. Nr. 149\u002F1984, betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und\nFeiertagsruhe);\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VII. ZELLSTOFF UND PAPIER\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. Zellstofferzeugung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•a)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bedienen der im kontinuierlichen Produktionsfluss den\nZellstofferzeugungsanlagen unmittelbar vorgeschalteten Holzvorbereitungsanlagen\nund der Anlagen zur Gewinnung der Kochflüssigkeit;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•b)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschicken und Bedienen der Zellstoffkocher, der Wasch-, Sortier- und\nEntwässerungsvorrichtungen sowie Erfassen, Eindämpfen und Verbrennen der\nKocherablauge in kontinuierlich betriebenen Einrichtungen; Bedienen der Anlagen\nzur Gewinnung von Nebenprodukten und Stoffen aus der durch den kontinuierlichen\nProduktionsprozess anfallenden Kocherablauge, soweit die Fortführung von\nGewinnungsprozessen aus biologischen oder ökologischen Gründen unbedingt\nnotwendig ist;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•c)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bedienen der Anlage für die der Bleiche vorgeschaltete Bereitung und\nLagerung von Bleichmitteln, der Anlagen der Bleicherei sowie der Anlagen im\nRahmen des Trocknungsprozesses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. Papier- und Kartonerzeugung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bedienen der im kontinuierlichen Produktionsfluss unmittelbar\nvorgeschalteten Rohstoffaufbereitungsanlagen, der Stoffaufbereitungsanlagen,\nder Papier- und Kartonmaschinen, der Umroller und Rollenschneidemaschinen,\nPapier- und Kartonveredelungsmaschinen, Papier- und Kartonausrüstung, soweit\nalle diese Tätigkeiten im ununterbrochenen Produktionsfluss erforderlich\nsind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3. Holzschleifereien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bedienen der Holzschleifereianlagen mit Wasserantrieb oder solcher, die\nKraftstrom ausschließlich von Wasserkraftwerken beziehen, bei eingetretenem\nWassermangel an 15 Sonntagen im Kalenderjahr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bezüglich des Beginnes der Feiertagsruhe am 24. und 31. Dezember gilt die\nBestimmung des Punktes 20 dieses Kollektivvertrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) Unter Berücksichtigung der seit Inkrafttreten des Kollektivvertrages\ngeänderten gesetzlichen Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 2a. Mehrarbeit im Durchfahrbetrieb\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>14b Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im\nDurchfahrbetrieb gemäß Punkt 5a (bei bisher 38 Stunden Normalarbeitszeit 2\nStunden pro Woche) ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit ist auf Basis der\nGrundvergütung (Punkt 29 und 29a) zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das\nerlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im\nSinne des Punktes 10. Hinsichtlich der Anordnung dieser Mehrarbeit sind die\ngesetzlichen Bestimmungen betreffend die Anordnung von Überstunden sinngemäß\nanzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitszeiten, für die aufgrund der Punkte 50, 52 und 55 oder aufgrund von\nbetrieblichen Regelungen ein Zuschlag von mehr als 50 Prozent gebührt, gelten\nnicht als Mehrarbeit, sondern als Überstunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hoursovertimemax\">\u003Cp>Durch die Mehrarbeit darf eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht\nüberschritten werden. Ausgenommen davon sind jene Fälle, in denen eine\nAusdehnung der täglichen Normalarbeitszeit über 9 Stunden aufgrund der\ngesetzlichen Bestimmungen zulässig ist.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>14c Die Bestimmung über die zuschlagsfreie Mehrarbeit gemäß Punkt 14b\ngilt bis 31.12.2001.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14d Ab 1.1.2002 erfolgt eine Abgeltung von Mehrarbeit in Form von\nZeitausgleich im Ausmaß 1 : 1. Sofern eine Abgeltung in Form von\nZeitausgleich vom(von der) Arbeitgeber(in) nicht innerhalb von 6 Monaten ab\nEnde des Monats, in dem die Leistung erfolgte, für den(die) Arbeitnehmer(in)\nzumutbar angeboten wird, ist diese Mehrarbeit mit einem Zuschlag von 50 % in\nZeit oder Geld zu vergüten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-MAXHOURS_trigger\">\u003Ch3>§ 3. Überstunden\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>15 Als Überstunden gelten jene Arbeitsstunden, die über die vereinbarte\ntägliche Arbeitszeit bzw. über eine Mehrarbeit gemäß Punkt 14b\nhinausgehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Punkte 5c, 5d und\n10 liegen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung\nder Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen vereinbarte tägliche\nArbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß Punkt 14b überschritten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>16 Überstunden, die sich infolge unvorhergesehener betriebstechnischer\nErfordernisse als notwendig erweisen und die im Rahmen der gesetzlichen\nBestimmungen keiner gesonderten Genehmigung durch das Arbeitsinspektorat\nbedürfen sowie Überstunden im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes sind zu\nleisten. Bezüglich aller übrigen Überstunden ist das Einvernehmen zwischen\nBetriebsleitung und Betriebsrat herzustellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>17 Bei Überstunden wird eine Pause von 15 Minuten eingeschaltet und in die\nArbeitszeit eingerechnet.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SUNDAY_trigger\">\u003Ch3>§ 4. Sonntagsarbeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>18 Die Sonntagsarbeit umfasst die Zeit von Sonntag 6 Uhr morgens bis Montag\n6 Uhr morgens. Die Arbeit im Kesselhaus und bei den Antriebsmaschinen beginnt\nam Montag zu einer solchen Stunde, dass Montag 6 Uhr die Betriebsmöglichkeit\nder Papier- und Kartonmaschinen gewährleistet ist.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Sonntagsarbeit\nfinden sich im Arbeitsruhegesetz vom 3. Feber 1983, BGBl. Nr. 144\u002F1983, sowie\nin der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 18. Jänner\n1984, BGBl. Nr. 149\u002F1984, betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und\nFeiertagsruhe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) Unter Berücksichtigung der seit Inkrafttreten des Kollektivvertrages\ngeänderten gesetzlichen Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 5. Feiertagsarbeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-bankholidays1\">\u003Cp>19 Gesetzliche Feiertage sind: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai,\nChristi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1.\nNovember, 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>20 Für Angehörige der evangelischen Kirche (A. B. und H. B.), der\naltkatholischen Kirche und der Methodistenkirche ist der Karfreitag\ngesetzlicher Feiertag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Am 24. und 31. Dezember beginnt die Feiertagsruhe mit dem Ende der\nFrühschicht, jedoch spätestens um 14 Uhr. Die Bezahlung der entfallenden\nArbeitszeit erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die\nFeiertagsentlohnung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Arbeit an Feiertagen\nfinden sich im Arbeitsruhegesetz vom 3. Feber 1983, BGBl. Nr. 144\u002F1983, sowie\nin der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 18. Jänner\n1984, BGBl. Nr. 149\u002F1984, betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und\nFeiertagsruhe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) Unter Berücksichtigung der seit Inkrafttreten des Kollektivvertrages\ngeänderten gesetzlichen Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_trigger\">\u003Ch3>§ 6. Entlohnung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>A. Begriffsbestimmungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>21 Die Entlohnung erfolgt auf Monatsbasis. Sie besteht aus dem Monatsbezug,\nder Schichtzulage, der Nachtarbeitszulage und allen anderen im Betrieb\nvereinbarten Zulagen und Zuschlägen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>22 Unter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kollektivvertraglichem Monatsbezug\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ist der Bezug in der in Anlage A zu diesem Vertrag festgesetzten Höhe zu\nverstehen. Dasselbe gilt für die kollektivvertraglichen\nLehrlingsentschädigungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>23 Die Arbeiter(innen) werden in die in Anlage A angeführten Lohngruppen\ngemäß ihrer normalen oder vereinbarten Verwendung und je nach den\nErfordernissen des Betriebes im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und\nBetriebsrat und unter Berücksichtigung der bisherigen Gepflogenheit\neingereiht; als allgemeine Richtlinien hiefür gelten die in der Anlage B und C\ndiesem Vertrag beigefügten Kategorisierungstabellen, die in besonderen Fällen\nsinngemäß anzuwenden sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>24 Neben dem kollektivvertraglichen Monatsbezug können von der\nBetriebsleitung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat folgende Zuwendungen\ngewährt werden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>25\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zulagen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>das sind neben dem kollektivvertraglichen Monatsbezug gewährte\nEntgeltsbestandteile für bestimmte am jeweiligen Arbeitsplatz gegebene\nArbeitsverhältnisse oder für besondere Qualifikation bestimmte(r)\nArbeiter(innen) sowie Zuwendungen fürsorglicher Natur, so genannte\nSozialzulagen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>26\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Prämien,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>das sind neben dem kollektivvertraglichen Monatsbezug für feststellbare\nMehrleistungen hinsichtlich Menge oder Güte oder Ersparnis von Roh- und\nHilfsstoffen oder Ausnützung der maschinellen Anlagen gewährte\nEntgeltsbestandteile.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>27 Unter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Akkordlohn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und unter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>arbeitswissenschaftlichem Leistungslohn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(z.B. BEDAUX, REFA, GARTNER usw.) ist eine Entlohnung zu verstehen, bei der\ndie in einer im Voraus bestimmten Zeiteinheit (Vorgabezeit, Minutenfaktor,\nPunktewert usw.) erbrachte Leistung die Höhe des Lohnes bestimmt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>28 Der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monatsbezug\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ist der effektiv gezahlte laufende Bezug einschließlich allfällig\ngewährter Zulagen, jedoch mit Ausnahme der Schichtzulage, Nachtarbeitszulage,\nDienstalterszulagen und Sozialzulagen. Variable Entgeltsbestandteile und nicht\nauf den Bezug bezogene Zuwendungen gehören nicht zum Monatsbezug.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>29 In jenen Betrieben und Betriebsabteilungen, in denen die wöchentliche\nNormalarbeitszeit 38 Stunden beträgt bzw. im Durchfahrbetrieb die\nÜbergangsregelung gemäß Punkt 5b zur Anwendung kommt, ist für die\nBerechnung der Grundvergütung der Monatsbezug gemäß Punkt 28 durch 165 zu\nteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>29a Bei Arbeitnehmer(innen), deren durchschnittliche wöchentliche\nNormalarbeitszeit gemäß Punkt 5a 36 Stunden beträgt, ist für die Berechnung\nder Grundvergütung der Monatsbezug gemäß Punkt 28 durch 156 zu teilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Betriebe bzw. Betriebsabteilungen, die nach Inkrafttreten dieses\nKollektivvertrages die 36-Stunden-Woche im Durchfahrbetrieb einführen, gilt\nfür die Berechnung der Grundvergütung ebenfalls der Stundenteiler 156.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages die 36-Stunden-Woche im\nDurchfahrbetrieb (Punkt 5b) etappenweise eingeführt, so ist der Stundenteiler\nentsprechend anzupassen. Verwenden Betriebe, die zum Zeitpunkt des\nInkrafttretens dieses Kollektivvertrages die 36-Stunden-Woche im\nDurchfahrbetrieb bereits eingeführt haben, einen für den Betrieb günstigeren\nStundenteiler, so ist dieser bis 31.12.2001 aufrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>30 Im vollkontinuierlichen Betrieb (Durchfahrbetrieb) können durch\nBetriebsvereinbarungen die im Rahmen der Schichteinteilung anfallenden Sonn-\nund Feiertagszuschläge und Schichtzulagen unter getrennter Ausweisung in den\nMonatsbezug einbezogen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>31 Unter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bruttoverdienst\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für die Berechnung des gesetzlichen Urlaubsentgelts, des Urlaubszuschusses,\nder Weihnachtsremuneration, der Lohnfortzahlung nach dem EFZG sowie des\nKranken- und Unfallentgelts ist die Summe aller dem(der) Arbeiter(in) innerhalb\ndes jeweils festgesetzten Berechnungszeitraumes zugekommenen Entgeltsteile nach\n§ 6 zu verstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gesetzliche oder betrieblich vereinbarte Sozialzulagen fürsorglicher Natur\nzählen nicht zum Bruttoverdienst.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-GENEQ_trigger\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-equalitymonitoring\">\u003Cp>32 Frauen und Jugendliche, die Männerarbeit verrichten, werden in der\nEntlohnung gleich behandelt wie Männer.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>B. Akkordlohn und arbeitswissenschaftlicher Leistungslohn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>33 Bei Akkordarbeit ist die Akkordentlohnung (Geldwert, Minutenfaktor bzw.\nAE-Wert) zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat so zu vereinbaren, dass sich\nbei normaler Arbeitsleistung im Durchschnitt einer Akkordverrechnungsperiode\ngegenüber der Akkordbasis ein Mehrverdienst von mindestens 20 Prozent\n(Akkordrichtsatz) ergibt. Als Akkordbasis gelten 95 Prozent des\nkollektivvertraglichen Monatsbezuges laut Anlage A.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>34 Unter normaler Leistung ist jene Leistung zu verstehen, die von jedem(r)\nhinreichend geeigneten Arbeitnehmer(in) nach genügender Übung und\nausreichender Einarbeitung ohne Gefährdung der Gesundheit auf Dauer mindestens\nerreichbar ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>35 Die Akkordsätze sind vor Beginn der Akkordarbeit zwischen\nBetriebsleitung und Betriebsrat zu vereinbaren. Jede(r) im Akkord beschäftigte\nArbeiter(in) erhält vor Beginn der Akkordarbeit einen Akkordzettel, auf dem\ndie Art der Arbeit und die vereinbarten Akkordsätze verzeichnet sein\nmüssen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>An die Stelle des Akkordzettels kann ein Aushang der Akkordsätze an\nsichtbarer und leicht zugänglicher Stelle treten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>36 Wird zufolge schlechten Materials oder durch Umstände, die nicht in der\nPerson des(der) Akkordarbeiters(in) gelegen sind, die in Punkt 33 festgelegte\nVerdienstgrenze nicht erreicht, dann hat der(die) Arbeiter(in) trotzdem\nAnspruch auf Bezahlung der Akkordbasis zuzüglich 20 Prozent, er(sie) hat\njedoch die Umstände, die ihn(sie) an der ordnungsgemäßen Ausführung der\nübernommenen Akkordarbeit behindern, unverzüglich dem unmittelbaren\nVorgesetzten zu melden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>37 Wenn ein(e) Arbeiter(in) durch persönlichen Fleiß und erworbene\nGeschicklichkeit seine(ihre) Arbeitsleistung steigert, so darf dieser Umstand\nnicht dazu dienen, bei gleich bleibender Arbeitsmethode den Akkordsatz zu\nsenken.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>38 Betriebsleitung und Betriebsrat sind berechtigt, bei technischer oder\norganisatorischer Änderung des Arbeitsablaufes oder bei offensichtlicher\nUnrichtigkeit des Akkordsatzes eine Neuregelung desselben zu verlangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>39 Jede Akkordvereinbarung kann von beiden Seiten mit einmonatiger Frist\ngekündigt werden. Erfolgt keine Neufestsetzung gemäß Punkt 38, so ist nach\nKündigung des Akkordes die Arbeit im KV-Lohn zu leisten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>40 Bei Entlohnung auf arbeitswissenschaftlicher Basis (z.B. BEDAUX, REFA,\nGARTNER usw.) sind die Bestimmungen der Punkte 33 bis 39 sinngemäß\nanzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>C. Prämien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>41 Vereinbarungen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat betreffend\nPrämien haben schriftlich zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>42 Betriebsleitung und Betriebsrat sind berechtigt, bei technischer oder\norganisatorischer Änderung des Arbeitsablaufes oder bei offensichtlicher\nUnrichtigkeit der Prämie eine Neuregelung derselben zu verlangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>D. Zulagen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>43 Papiermaschinenführer(innen), Kartonmaschinenführer(innen) und\nEntwässerungsmaschinenführer(innen) mit Trockenapparat erhalten eine Zulage\nvon € 2,15 pro voll geleisteter Schicht.\nAutomatenpappenmaschinenführer(innen) erhalten eine Zulage von € 1,28 pro\nvoll geleisteter Schicht. Diese Zulagen können in den Monatsbezug einbezogen\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>44 Für Arbeiten, die in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr geleistet werden,\nwird eine Nachtarbeitszulage laut Anlage A pro voll geleisteter Schicht\ngewährt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>45 Bei Schichtarbeit gemäß dem Punkt 8 des Kollektivvertrages wird für\ndie zweite Schicht (Nachmittagsschicht) eine Schichtzulage laut Anlage A pro\nvoll geleisteter Schicht gewährt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>46 Bei nicht voll geleisteter Schicht gebührt pro geleisteter Arbeitsstunde\n⅛ der Zulagen gemäß Punkt 43, 44 bzw. 45.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mit Rundschreiben vom 18. Juli 1977 hat der Fachverband empfohlen,\nFehlzeiten nur insoweit in Abzug zu bringen, als dies im jeweiligen Betrieb\nauch bei den entsprechenden Angestellten (Werkführer(innen), Meister(innen))\nerfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>47 Alle Arbeiter(innen), welche nach Beendigung ihrer Arbeitszeit und nach\nVerlassen des Betriebes zur Arbeit in den Betrieb geholt werden, erhalten eine\nWegvergütung in der Höhe von 1\u002F165 bzw. 1\u002F156 eines kollektivvertraglichen\nMonatsbezuges.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn ein(e) Arbeiter(in) während seiner(ihrer) normalen Arbeitszeit bereits\ndarüber informiert wird, dass er (sie) zu einem späteren, festgelegten\nZeitpunkt in den Betrieb kommen muss, um Überstundenarbeit zu leisten,\ngebührt die Wegvergütung nur dann, wenn er (sie) für weniger als 2 Stunden\nhereingeholt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für das Hereinholen im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes gebührt keine\nWegvergütung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>48 An bewährte und besonders leistungsfähige Arbeiter(innen) kann im\nEinvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat eine Qualifikationszulage\ngewährt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>49 Für Arbeiten, die einer besonderen Erschwernis infolge von\nUmgebungseinflüssen (Staub, Schmutz, Hitze, Lärm, Gestank, Nässe, besondere\nGefährdung usw.) unterliegen, ist im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und\nBetriebsrat eine entsprechende Zulage festzusetzen. Die getroffenen Regelungen\nsind auch auf Lehrlinge anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung betreffend Euroumstellung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1. Jänner 2002 sind anlässlich des Übergangs auf den Euro die in\ninnerbetrieblichen Regelungen vorgesehenen Werte von weniger als 5 Euro auf 2\nNachkommastellen zu rechnen, wobei eine Aufrundung auf den nächsten vollen\nCent vorzunehmen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>E. Entlohnung der Sonn-, Feiertags- und Überstundenarbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-sundayallowanceperc1\">\u003Cp>Sonntagsarbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>50 Sonntagsarbeit gemäß § 4 wird mit einem Zuschlag von 100 % auf die\nGrundvergütung entlohnt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>51 An Sonntagen gemäß § 4 geleistete Überstundenarbeit wird unbeschadet\nvon Punkt 50 mit einem Zuschlag von 50 % auf die Grundvergütung entlohnt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Feiertagsarbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>52 Feiertagsarbeit wird, auch wenn es sich um Überstundenarbeit handelt,\nneben der Bezahlung des gesetzlichen Feiertagsentgelts mit einem Zuschlag von\n100 % auf die Grundvergütung entlohnt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>53 Wird an gesetzlichen Feiertagen gearbeitet, gebührt den betreffenden\nArbeitern(innen) ein Gesamtverdienst von 300 % der Grundvergütung auch in\njenen Fällen, in denen es sich nicht um Überstunden handelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>53a Geht die Arbeit an Feiertagen über das normale tägliche Ausmaß\nhinaus, so gebührt dem(der) Arbeiter(in) ebenfalls ein Gesamtverdienst von 300\n% der Grundvergütung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>54 Ein Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, wird für Dienstnehmer(innen)\nin vollkontinuierlichen Betriebsabteilungen lohnmäßig so behandelt, als ob er\nauf einen Werktag fiele.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-OVERTIME_trigger\">\u003Cp>Überstundenarbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>55 Überstundenarbeit an Werktagen wird mit einem Zuschlag von 50 % auf die\nGrundvergütung entlohnt. Für Überstunden an Werktagen, die in der Zeit von\n20 Uhr bis 6 Uhr geleistet werden, beträgt der Zuschlag 100 %.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Ab dem 1.1.2020 gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Überstunden ab der 11. Arbeitsstunde an einem Tag gebührt, soweit\nnicht ohnehin Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z.B.\nÜberstundenarbeit nach der 50. Wochenstunde, Sonn- und Feiertagsentlohnung,\nNachtarbeit etc.), ein Zuschlag von 100 %. Ausgenommen davon sind Arbeitnehmer,\nmit denen gleitende Arbeitszeit im Rahmen einer Betriebs- oder\nEinzelvereinbarung vereinbart wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitet, so gebührt,\nausgenommen bei gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es\nsich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag in Höhe von 100 %.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>56 Für reinen Anwesenheitsdienst, wie z.B. bei Wächtern(innen) und\nPortieren(innen), werden Überstunden auch in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr mit\neinem Zuschlag von 50 % entlohnt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>56a Vor der Leistung von Überstunden im Sinne von Punkt 15 dieses\nKollektivvertrags hat der(die) Arbeitnehmer(in) die Wahl, in Abstimmung mit den\nbetrieblichen Möglichkeiten anstelle des Überstundenentgeltes für jede\ngeleistete Überstunde bezahlte Freizeit im Ausmaß der jeweiligen Wertigkeit\nder Überstunde zu nehmen (zum Beispiel bei einem Überstundenzuschlag von 50\nProzent bezahlte Freizeit in der Dauer von 1 ½ Stunden oder bei einem\nÜberstundenzuschlag von 100 Prozent bezahlte Freizeit in der Dauer von 2\nStunden).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Regelung gilt nicht für Gleitzeitvereinbarungen und sonstige flexible\nArbeitszeitmodelle in Betrieben sowie Zeitguthaben innerhalb eines\nDurchrechnungszeitraums im Schichtbetrieb.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>56b Wurde die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich vereinbart, so\nlegt der Arbeitnehmer den Verbrauch der Zeitguthaben fest, er hat sich aber um\ndas Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zu bemühen. Kommt das Einvernehmen nicht\nzustande, kann der Arbeitnehmer mit einer Vorankündigungszeit von 4 Wochen den\nVerbrauchszeitpunkt für jeweils bis zu 5 Arbeitstage bzw. 5 Schichten\neinseitig festlegen, sofern keine nachweisbaren schwerwiegenden betrieblichen\nInteressen einer einseitigen Konsumation des Zeitguthabens durch den\nArbeitnehmer entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>57 Für im Akkordverdienst stehende Arbeiter(innen) wird ein Zuschlag für\nSonn-, Feiertags- und Überstunden in der Weise berechnet, dass während der im\nAkkord geleisteten Sonn-, Feiertags- und Überstunden der Akkordsatz um den\ngemäß den Punkten 50, 52 bzw. 55 anzuwendenden Prozentsatz erhöht wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>58 Sonn-, Feiertags- und Überstunden der im Akkordverdienst stehenden\nArbeiter(innen) werden, wenn diese außerhalb der Akkordarbeit beschäftigt\nwerden, in der Weise entlohnt, dass die Zuschläge nur vom\nkollektivvertraglichen Monatsbezug berechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>F. Schutzbestimmung für langjährige Arbeitnehmer(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>59 Für Arbeitnehmer(innen), die das 45. Lebensjahr (Frauen) bzw. das 50.\nLebensjahr (Männer) vollendet haben, gilt nach einer Betriebszugehörigkeit\nvon 15 Jahren folgende Regelung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei einer nicht aus disziplinären Gründen erfolgenden Versetzung auf\nniedriger bezahlte Arbeitsplätze erhalten diese Arbeitnehmer(innen) ein\nEntgelt in der Höhe ihres bisherigen Verdienstes weiterbezahlt. Dieser\nVerdienst wird aus dem Durchschnitt der zuletzt abgerechneten vollen 3 Monate\nerrechnet. Bei der Errechnung des Verdienstes bleiben Überstundenentlohnungen,\nSchmutz-, Gefahren- und Erschwerniszulagen, Schichtzulagen,\nNachtarbeitszulagen, Sonn- und Feiertagszuschläge, Wohnungsbeihilfen,\nNaturalzulagen, Dienstalterszulagen, Sozialzulagen, Kinderbeihilfen, Einmal-\nund Sonderzahlungen, Spesenvergütungen, Trennungsgelder und dgl.\nunberücksichtigt. Solche Zulagen und Zuschläge sind nach Maßgabe des\npersönlichen Anspruches des(der) Arbeitnehmers(in) und des neuen\nArbeitsplatzes zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebliche Ausgleichszahlungen können angerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>G. Vorübergehende Versetzung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>60 Werden Arbeiter(innen) über Anordnung der Betriebsleitung vorübergehend\nan niedriger bezahlten Arbeitsplätzen verwendet, so erhalten sie über einen\nZeitraum von 4 Wochen den höheren Verdienst ihres vorhergehenden\nArbeitsplatzes weiterbezahlt. Bei Akkordarbeit und bei Entlohnung auf\narbeitswissenschaftlicher Grundlage (BEDAUX, REFA, GARTNER usw.) gilt dies\nhöchstens für 6 aufeinander folgende Arbeitstage.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>61 Arbeitswechsel aufgrund von kollektivvertraglich oder betrieblich\nvereinbarten Schichtplänen (Springersystemen) gilt nicht als Versetzung auf\neinen anderen Arbeitsplatz im Sinne des Punktes 60.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-CONSIGN_trigger\">\u003Ch3>§ 6a. Bereitschaftsdienst\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>61a Bereitschaftsdienst liegt dann vor, wenn ein(e) Arbeiter(in) außerhalb\nder normalen kollektivvertraglichen Arbeitszeit für die Betriebsleitung an\neinem von ihm(ihr) bekannt zu gebenden Ort zur unmittelbaren\nÜberstundenleistung erreichbar sein muss. Dieser Bereitschaftsdienst wird\nunter Ausschluss der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr mit 30 % der auf die Zeit des\nBereitschaftsdienstes entfallenden Grundvergütung gemäß Punkt 29 bzw. 29a\nentlohnt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Zeiten des Bereitschaftsdienstes, welche in die Zeit von 22 Uhr bis 6\nUhr fallen, wird ein Entgelt in der Höhe von 15 % der Grundvergütung\ngewährt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Bereitschaftsdienst an Sonn- und Feiertagen beträgt das\nBereitschaftsentgelt unter Ausschluss der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr 50 % der\nerrechneten Grundvergütung, für die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr beträgt das\nBereitschaftsentgelt 15 % der Grundvergütung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Entgeltsregelung gilt auch für Fälle der Funkbereitschaft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Falle des Hereinholens des(der) Arbeiters(in) gebührt für die\nArbeitszeit im Betrieb Überstundenentlohnung; das Bereitschaftsentgelt\ngebührt nicht für jene Stunden, für die Überstundenentlohnung erfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stunden der Bereitschaft gelten nicht als Arbeitszeit und werden daher nicht\nauf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebliche Vereinbarungen, welche für den(die) Arbeiter(in) günstiger\nsind als die Bestimmungen dieses Punktes, bleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ANNLEAVE_trigger\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAIDLEAV_trigger\">\u003Ch3>§ 7. Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>62 Der Urlaub wird nach den gesetzlichen Bestimmungen gewährt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>63 Für die Berechnung des gesetzlichen Urlaubsentgeltes wird der\ndurchschnittliche Bruttoverdienst gemäß Punkt 31 jenes vorangegangenen\nBerechnungshalbjahres herangezogen, welches vor Urlaubsantritt endet. Als\nBerechnungshalbjahr gelten die Perioden 1. April bis 30. September bzw. 1.\nOktober bis 31. März.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fällt in den Berechnungszeitraum des durchschnittlichen Bruttoverdienstes\neine Krankheit, ein Unfall oder eine Inspektion bzw. Instruktion\n(Waffenübung), so wird der für das seinerzeitige Kranken- und Unfallsentgelt\nlaut Kollektivvertrag ermittelte Anteil des Durchschnittsverdienstes auf 100\nProzent aufgewertet und in die Berechnung des neuen durchschnittlichen\nBruttoverdienstes einbezogen. Für Zeiten, für welche der(die)\nDienstnehmer(in) eine Entgeltfortzahlung nach dem EFZG erhielt, erfolgt keine\nAufwertung. Für Zeiten der Instruktionen bzw. Inspektionen (Waffenübungen),\nfür welche der(die) Dienstnehmer(in) vom(von der) Dienstgeber(in) keine\nEntgeltfortzahlung erhielt, erfolgt eine Aufwertung dieser Tage auf volle 100\nProzent.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist der(die) Arbeiter(in) zum Zeitpunkt des Urlaubsantrittes in eine höhere\nLohngruppe eingereiht oder bezieht er(sie) einen höheren Monatsbezug,\nPrämien- oder Akkordverdienst, so hat die Ermittlung des durchschnittlichen\nBruttoverdienstes – sofern nicht abweichende betriebliche Vereinbarungen\ngetroffen werden – so zu erfolgen, als ob der(die) Arbeiter(in) während des\ngesamten Berechnungszeitraumes in der neuen Lohngruppe eingereiht gewesen wäre\nbzw. den neuen Monatsbezug, Prämien- oder Akkordlohn bezogen hätte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•3.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Falle einer kollektiven Lohnerhöhung ist die obige Protokollanmerkung 2\nsinngemäß anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>64 Die vertragsschließenden Organisationen sind sich darüber einig, dass\ndie Anpassung der Bestimmungen des Urlaubsgesetzes an die atypischen\nArbeitsverhältnisse der vollkontinuierlichen Betriebsweise wie folgt\nvorzunehmen ist:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Urlaubstage gelten in vollkontinuierlichen Betriebsabteilungen die\nArbeitstage; Arbeitstage sind jene Kalendertage – ausgenommen gesetzliche\nFeiertage – an denen laut Schichtplan zu arbeiten ist; demgemäß sind\nSonntage, an welchen laut Schichtplan gearbeitet wird, Arbeitstage und gelten\ndamit als Urlaubstage. Anderseits gelten schichtfreie Werktage nicht als\nArbeitstage und zählen somit nicht als Urlaubstage;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Urlaubsanspruch jener Arbeitnehmer(innen), die in Betrieben bzw.\nBetriebsabteilungen im Durchfahrbetrieb gemäß Punkt 5b beschäftigt sind,\nbeträgt bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38\nStunden 29 bzw. 35 Arbeitstage, bei einer durchschnittlichen wöchentlichen\nArbeitszeit von 36 Stunden bzw. wo gemäß Punkt 5b ab 1.1.1999 36 Stunden pro\nWoche eingeführt werden 28 bzw. 32 Arbeitstage, entsprechend den\nAnwartschaften des Urlaubsgesetzes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages die 36-Stunden-Woche im\nDurchfahrbetrieb (Punkt 5b) etappenweise eingeführt, so ist der\nUrlaubsanspruch entsprechend anzupassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Haben Betriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses\nKollektivvertrages die 36-Stunden-Woche im Durchfahrbetrieb bereits eingeführt\nhaben, einen kürzeren Urlaubsanspruch für die im Durchfahrbetrieb\nbeschäftigten Arbeitnehmer(innen) vereinbart, so bleibt dieser bis zum\n31.12.2001 aufrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zur Ermittlung des Urlaubsentgeltes wird der Bruttoverdienst des dem Urlaub\nvorangehenden Kalenderhalbjahres gemäß Punkt 31 des Kollektivvertrages\nherangezogen, der pro konsumierten Urlaubstag durch 130 geteilt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>65 Betriebsstillstände und Aussetzungen werden, sofern sie nicht länger\nals 26 Wochen dauern, für die Bemessung der Dauer des Urlaubsanspruches nicht\nals Unterbrechung des Dienstverhältnisses gewertet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ONCERISE2_trigger\">\u003Ch3>§ 8. Urlaubszuschuss\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>66 Alle Arbeiter(innen) erhalten einmal in jedem Kalenderjahr einen\nUrlaubszuschuss in der Höhe eines Monatsverdienstes; Lehrlinge erhalten eine\nmonatliche Lehrlingsentschädigung. Der Urlaubszuschuss ist mit der Auszahlung\ndes Monatsbezuges für Mai fällig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>67 Für die Berechnung des Monatsverdienstes wird der durchschnittliche\nBruttoverdienst gemäß Punkt 31 des Berechnungszeitraumes Oktober bis März\nherangezogen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Protokollanmerkung zu Punkt 63 gilt sinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>68 Bei einer Dienstzeit unter einem Jahr gebührt der aliquote Teil des im\nPunkt 66 genannten Betrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>69 Während des Jahres austretende Arbeiter(innen) erhalten den aliquoten\nTeil des in Punkt 66 genannten Betrages. Arbeiter(innen), die ohne wichtigen\nGrund vorzeitig austreten, haben keinen Anspruch auf den aliquoten Teil im\nSinne des vorhergehenden Satzes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Präsenzdienst nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes sowie die\nSchutzfrist und der Karenzurlaub nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes\nbewirken eine Aliquotierung nach den Punkten 68 und 69.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>70 Für die Berechnung des aliquoten Teiles nach Punkt 68 gilt als Stichtag\nder 30. Juni des laufenden Jahres.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>71 Für die Berechnung des aliquoten Teiles nach Punkt 69 gilt als Stichtag\nder vorangegangene 1. Juli oder, wenn das Dienstverhältnis nach dem 1. Juli\nbegonnen hatte, das Eintrittsdatum.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ONCERISE_trigger\">\u003Ch3>§ 9. Weihnachtsremuneration\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>72 Alle Arbeiter(innen) erhalten einmal in jedem Kalenderjahr eine\nWeihnachtsremuneration in der Höhe eines Monatsverdienstes. Lehrlinge erhalten\nein monatliches Lehrlingseinkommen. Die Weihnachtsremuneration ist mit der\nAuszahlung des Monatsbezuges für Oktober fällig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>73 Für die Berechnung des Monatsverdienstes wird der durchschnittliche\nBruttoverdienst gemäß Punkt 31 des Berechnungshalbjahres April bis September\nherangezogen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Protokollanmerkung zu Punkt 63 gilt sinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>74 Bei einer Dienstzeit von unter einem Jahr gebührt der aliquote Teil des\nin Punkt 72 genannten Betrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>75 Während des Jahres austretende Arbeiter(innen) erhalten den aliquoten\nTeil des in Punkt 72 genannten Betrages. Arbeiter(innen), die ohne wichtigen\nGrund vorzeitig austreten, haben keinen Anspruch auf den aliquoten Teil im\nSinne des vorhergehenden Satzes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Präsenzdienst nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes sowie die\nSchutzfrist und der Karenzurlaub nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes\nbewirken eine Aliquotierung nach den Punkten 74 und 75.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>76 Für die Berechnung des aliquoten Teiles nach Punkt 74 gilt als Stichtag\nder 31. Dezember des laufenden Jahres.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>77 Für die Berechnung des aliquoten Teiles nach Punkt 75 gilt als Stichtag\nder 1. Jänner des laufenden Jahres oder, wenn das Dienstverhältnis nach dem\n1. Jänner begonnen hatte, das Eintrittsdatum.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zu den §§ 8 und 9 des Arbeiterkollektivvertrages siehe Anlage F.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 10. Sachbezüge; sonstige Begünstigungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>78 Die Beistellung verbilligter oder unentgeltlich gewährter Sachbezüge\ndurch die Betriebsleitung bleibt einer allfälligen betrieblichen Regelung\nüberlassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>79 Unbeschadet der geltenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen\nBestimmungen gelten Sachbezüge nicht als Arbeitsentgelt im Sinne eines\nKollektivvertrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>80 Begünstigungen im Sinne dieses Vertrages können nur in Geld- bzw.\nSachleistungen oder in Nutzungen bestehen. Innerbetriebliche Vereinbarungen,\ndie dem Beschäftigten günstigere Bedingungen zusichern, als es dieser\nKollektivvertrag vorsieht, bleiben insoweit aufrecht, als nicht eine\nNeuregelung durch die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat\nerfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SENIOR_trigger\">\u003Ch3>§ 10a. Dienstjubiläen\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>80a Nach ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses gebührt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"3\" cellpadding=\"0\" width=\"70%\" style=\"width:70.0%;border:solid windowtext 1.0pt\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">zum\n        25-jährigen Dienstjubiläum\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">1\n        Monatsbezug\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">zum\n        30-jährigen Dienstjubiläum\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">1\n        Monatsbezug\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">zum\n        35-jährigen Dienstjubiläum\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">2\n        Monatsbezüge\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">zum\n        40-jährigen Dienstjubiläum\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">3\n        Monatsbezüge\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>als Jubiläumsgeld.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In jenen Fällen, in denen bisher nach 30 Dienstjahren kein Jubiläumsgeld,\nnach 35 Dienstjahren jedoch ein über zwei Monatsbezüge hinausgehendes\nJubiläumsgeld betrieblich vorgesehen ist, ist nach 30 Dienstjahren als\nJubiläumsgeld ein Monatsbezug auszubezahlen. Diese Auszahlung kann auf den\nnach 35 Dienstjahren betrieblich vorgesehenen, zwei Monatsbezüge\nübersteigenden Teil des Jubiläumsgeldes angerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestehen betriebliche Regelungen über Jubiläumszahlungen oder andere nur\nvon der Dauer des Dienstverhältnisses abhängige, nicht laufend gewährte\nbesondere Zahlungen, so gelten diese anstatt der obigen Regelung, soweit sie\ninsgesamt zumindest gleich günstig sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Alternativ zum Geldanspruch können maximal die zwei letzten Dienstjubiläen\nin Zeitguthaben umgewandelt werden. Voraussetzung für eine Umwandlung dieser\nGeldansprüche in Zeitguthaben ist das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung\n(Rahmenvereinbarung) bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat das Vorliegen einer\nschriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Die\nUmwandlung kann bei Vorliegen einer Rahmenvereinbarung nur durch\nEinzelvereinbarung innerhalb des von der Rahmenvereinbarung vorgegebenen\nRahmens erfolgen. Durch die Umwandlung von Geldansprüchen in Zeitguthaben\nkommt es nicht zur Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung. Das Zeitguthaben\nkann nur im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer und entweder\ndurch die Verkürzung der täglichen bzw. wöchentlichen Normalarbeitszeit oder\ndurch die Vereinbarung von ganztägigem Zeitausgleich (z.B. bei Schichtarbeit\ndurch Freischichten) konsumiert werden. Für die Berechnung des Lohnanspruchs\nfür eine Stunde Zeitguthaben ist der Monatsbezug bei Vollzeitbeschäftigten\ndurch 165 (38-Stunden-Woche) bzw. 156 (36-Stunden-Woche) zu dividieren. Bei\nTeilzeitbeschäftigten ist der Monatsbezug durch die Zahl der vereinbarten\ndurchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitsstunden multipliziert mit 4,33\nzu dividieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Übergangsbestimmung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Anrechnung anderer von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängiger\nZahlungen ist nur möglich, wenn diese vor dem 1. Juli 1993 nicht neben\nJubiläumsgeldern im Sinne der Empfehlung gewährt wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne von Punkt 80b, die nach dem 30.4.2017\nenden, werden für Dienstjubiläen, die nach dem 30.4.2017 anfallen, zur Gänze\nangerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anmerkung:Bis zum 30.4.2017 gilt folgende Regelung: Karenzen (Karenzurlaube)\nim Sinne von Punkt 80b werden für Dienstjubiläen, die nach dem 30.4.2005\nanfallen, bis zum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKFAM_trigger\">\u003Ch3>§ 10b. Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MSchG bzw. § 2 EKUG) und\nInformationspflicht des(der) Arbeitgebers(in)\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>80b Für nach dem 30.4.2017 ausgesprochene Kündigungen, begonnene\nKrankenstände, anfallende Dienstjubiläen und begonnene Urlaubsjahre gilt:\nKarenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG,\nEKUG oder VKG, die nach dem 30.4.2017 enden, werden für die Bemessung der\nKündigungsfrist, die Dauer des Krankenentgeltanspruches, die Dauer des\nkollektivvertraglichen Krankengeldanspruches bei Betriebsunfällen oder einer\nBerufskrankheit im Sinne des Punktes 93 dieses Kollektivvertrages, der\nDienstjubiläen und der Urlaubsdauer zur Gänze angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bis zum 30.4.2017 gilt folgende Regelung: Für nach dem 30.4.2005\nausgesprochene Kündigungen, begonnene Krankenstände, anfallende\nDienstjubiläen und begonnene Urlaubsjahre gilt: Karenzen (Karenzurlaube)\ninnerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG werden\nfür die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer des\nKrankenentgeltanspruches, die Dauer des kollektivvertraglichen Kranken-\ngeldanspruches bei Betriebsunfällen oder einer Berufskrankheit im Sinne des\nPunktes 93 dieses Kollektivvertrages, der Dienstjubiläen und der Urlaubsdauer\nbis zum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Voraussetzung ist eine mindestens dreijährige Dauer des\nDienstverhältnisses, wobei Karenzen (Karenzurlaube) im obigen Sinne\neinzurechnen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Karenzen, die nach dem 30.4.2017 enden, gilt: Für die Bemessung der\nHöhe der Abfertigung und die Voraussetzungen der fünfjährigen Dienstzeit\ngemäß § 2 Abs. 1 Arbeiterabfertigungsgesetz werden Karenzen (Karenzurlaube)\nim Sinne des vorigen Absatzes zur Gänze angerechnet. Diese Anrechnung gilt\nfür Arbeitnehmer(innen), die nicht in den Geltungsbereich des Betrieblichen\nMitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) fallen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Karenzen bis zum 30.4.2017 gilt folgende Regelung: Für die Bemessung\nder Höhe der Abfertigung und die Voraussetzungen der fünfjährigen Dienstzeit\ngemäß § 2 Abs. 1 Arbeiterabfertigungsgesetz werden Karenzen (Karenzurlaube)\nim Sinne des vorigen Absatzes im Ausmaß von jeweils 10 Monaten je Karenz, bis\nzum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten, angerechnet. Diese Anrechnung gilt\nfür Arbeitnehmer(innen), die nicht in den Geltungsbereich des Betrieblichen\nMitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) fallen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>80c Sofern eine Elternkarenz bis längstens zum zweiten Geburtstag des\nKindes beansprucht wurde, hat der(die) Arbeitgeber(in) im sechsten oder\nfünften Monat vor dem Ende der Karenz den in Karenz befindlichen Elternteil an\ndie zuletzt bekanntgegebene Adresse schriftlich zu informieren, zu welchem\nZeitpunkt die Karenz endet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird diese Verständigung unterlassen und erfolgt kein Austritt gemäß §\n23a Abs. 3 bzw. 4 AngG, kann der(die) Arbeitnehmer(in) bis zu vier Wochen nach\neiner nachgeholten Verständigung im obigen Sinn die Arbeit antreten\n(spätestens mit Ablauf des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld) oder binnen\nzwei Wochen nach dieser Verständigung den Austritt erklären; in diesem Fall\nbesteht Anspruch auf Abfertigung gemäß § 23a Abs. 3 und 4 AngG, sofern nicht\ndas BMVG Anwendung findet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Unterlassung der Dienstleistung zwischen dem Ende der gesetzlichen\nKarenz und dem Wiedereintritt im Sinne der obigen Bestimmung gilt als nicht\npflichtwidrig. Es besteht kein Kündigungsschutz über den gesetzlichen\nAnspruch hinaus.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Regelung gilt für Karenzen, die nach dem 31.5.2004 enden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 10c. Bildungszeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>80d Bis zum Höchstausmaß von einer Woche pro Jahr ist dem(der)\nArbeitnehmer(in) auf sein(ihr) Verlangen Bildungszeit bei Fortzahlung des\nEntgeltes unter Berücksichtigung der betriebsorganisatorischen Voraussetzungen\nzu ermöglichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Anspruch besteht nur für Bildungsveranstaltungen, die das persönliche\nFortkommen fördern und Kenntnisse oder Fertigkeiten vermitteln, die innerhalb\nder Tätigkeitsbereiche der Unternehmen, für die dieser Kollektivvertrag gilt\noder die mit diesen in konzernartiger Verbindung stehen, angewendet werden\nkönnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Innerbetrieblichen Bildungsveranstaltungen ist Vorrang zu geben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch Betriebsvereinbarung können Grundsätze der Inanspruchnahme, die\nBildungsinhalte und die Übertragung der Inanspruchnahme in Folgejahre\nfestgelegt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SICDIS_trigger\">\u003Ch3>§ 11. Entgelt für Dienstverhinderungen\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>A. Allgemeines\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-MEDICAL_trigger\">\u003Cp>81 Nach Ausschöpfung des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs nach dem\nEFZG*) besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf\nKrankenentgelt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>82 Nach 14-tägiger ununterbrochener Beschäftigung im Betrieb hat der(die)\nArbeitnehmer(in), sofern er(sie) durch Krankheit, Unfall oder durch andere im\nAbschnitt C angeführte Entgeltsfälle an der Dienstleistung verhindert wird,\nAnspruch auf ein Entgelt vom ersten Tage der Erkrankung an.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß EFZG während eines\nandauernden Krankenstandes erschöpft, besteht der Anspruch auf Krankenentgelt\nab Beendigung des gesetzlichen Fortzahlungsanspruchs.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>83 Der(die) erkrankte Arbeitnehmer(in) ist entsprechend den Bestimmungen des\nEFZG verpflichtet, dem(der) Dienstgeber(in) unverzüglich die Krankmeldung zu\nerstatten. Bei anderen Fällen der Dienstverhinderung gemäß Abschnitt C ist,\nwenn es die Sachlage gestattet, schon vor Eintritt des Ereignisses, welches die\nDienstverhinderung bewirkt, Meldung zu erstatten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-disabilitypay\">\u003Cp>B. Entgelt bei Krankheit und Betriebsunfall\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>84 Ein Anspruch auf Krankenentgelt besteht nicht, wenn die Krankenkasse die\nBezahlung des Krankengeldes aufgrund der gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen\nBestimmungen versagt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>85 Das Entgelt bei Betriebsunfall wird unabhängig vom Bezug des\nKrankenentgeltes gewährt, und der Anspruch auf dieses Entgelt besteht auch\ndann, wenn der(die) Arbeitnehmer(in) weniger als 14 Tage im Betrieb\nbeschäftigt ist.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Betriebsunfall im Sinne des Punktes 85 gelten auch Unfälle auf dem\ndirekten Weg von und zur Arbeitsstätte unmittelbar vor oder nach der Arbeit,\nsofern nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>87 Als Dienstverhinderung im Sinne des Punktes 82 gilt auch die Vornahme\neiner ambulatorischen Behandlung; hierunter ist die Untersuchung und\nHeilbehandlung durch Ärzte und Fachärzte zu verstehen, ohne dass\nArbeitsunfähigkeit vorliegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>88 Ein Entgelt für ambulatorische Behandlung gebührt jedoch nur dann, wenn\ndiese nach den gegebenen Verhältnissen weder außerhalb der Arbeitszeit noch\nohne Arbeitszeitversäumnis noch mit geringerer als der tatsächlich\nverursachten Arbeitszeitversäumnis hätte durchgeführt werden können.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>89 Dienstverhinderungen, die infolge eines Aufenthaltes in Kuranstalten oder\nErholungsheimen aufgrund ärztlicher Vorschreibung und Einweisung durch die\nKrankenkasse erfolgen, sind einer Krankheit im Sinne des Punktes 82\ngleichzusetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>90 Wurde die Krankheit bzw. der Unfall eines(einer) Arbeitnehmers(in) durch\neinen Dritten schuldhaft verursacht, so erhält der(die) Arbeitnehmer(in) das\nKranken- bzw. Unfallsentgelt lediglich als einstweiligen Vorschuss auf\nseinen(ihren) Schadenersatzanspruch gegenüber dem schuldhaften Dritten. Die\nRückzahlung dieses Vorschusses an den(die) Arbeitgeber(in) hat in dem\nZeitpunkt zu erfolgen, in welchem dem(der) geschädigten Arbeitnehmer(in) vom\nDritten Schadenersatz geleistet wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>91 Nach Erschöpfen des in Punkt 92 festgelegten Entgeltsanspruches besteht\nweder bei Fortdauer der Dienstverhinderung noch bei einer neuerlichen\nDienstverhinderung ein Anspruch auf Entgelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>92 Der(die) Arbeiter(in) erhält nach Ausschöpfung des gesetzlichen\nEntgeltfortzahlungsanspruchs nach dem EFZG (bis zu 5 Jahren: 4 Wochen, nach 5\nJahren: 6 Wochen, nach 15 Jahren: 8 Wochen und nach 25 Jahren: 10 Wochen) bis\nzur Dauer von maximal 6 Wochen je 35 % des Bruttoverdienstes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Entgeltsdauer kann nur einmal innerhalb eines Kalenderjahres\nausgeschöpft werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>93 Bei einem Betriebsunfall im Sinne des Punktes 85 oder einer\nBerufskrankheit erhält der(die) Arbeiter(in) nach Ausschöpfung des\ngesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs nach dem EFZG (bis zu 15 Jahren: 8\nWochen, nach 15 Jahren: 10 Wochen) zusätzlich 2 Wochen Anspruch auf das volle\nEntgelt, sodass die Dauer insgesamt 12 Wochen beträgt, wenn das\nDienstverhältnis 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Ist der gesetzliche\nbzw. der kollektivvertragliche Anspruch ausgeschöpft, erhält der(die)\nArbeiter(in) bis zur Dauer von maximal 4 Wochen je 35 % des\nBruttoverdienstes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieser Anspruch beginnt bei einer Dienstverhinderung aufgrund eines\nneuerlichen Betriebsunfalls oder einer Berufskrankheit von Neuem zu laufen,\nunabhängig davon, ob diese Entgeltsdauer innerhalb eines Kalenderjahres\nbereits ausgeschöpft wurde oder nicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>94 Bei einer Krankheitsdauer von 4 Tagen und darüber gebühren für die\nersten drei Tage 100 % des Bruttoverdienstes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieser Entgeltsanspruch besteht jedoch nur während jener versäumten\nArbeitstage, für die seitens der Krankenkasse ein Krankengeld nicht gewährt\nwird (Karenztage).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>96 Der Bruttoverdienst wird nach den Bestimmungen des Punktes 63\nerrechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Protokollanmerkung zu Punkt 63 gilt sinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>97 Betriebsstillstände und Aussetzungen werden, sofern sie nicht länger\nals 26 Wochen dauern, für die Dauer des Entgeltsanspruches nach Punkt 92 sowie\nfür den Anspruch nach dem EFZG nicht als Unterbrechung des\nDienstverhältnisses gewertet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>98 Bei wiederholter Erkrankung innerhalb des Kalenderjahres erhält der(die)\nArbeiter(in) den Rest seines(ihres) Entgeltsanspruches bis zur vollen\nAusschöpfung der in Punkt 92 festgesetzten Dauer.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>99 Bei ambulatorischer Behandlung im Sinne der Punkte 87 und 88 gebührt die\nFortzahlung des Bruttoverdienstes für die tatsächlich notwendigerweise\nversäumten Arbeitsstunden, und zwar bis zu einer Höchstdauer der\nwöchentlichen Normalarbeitszeit laut Punkt 5 innerhalb eines Kalenderjahres.\nDieses Entgelt gebührt neben dem in Punkt 92 angeführten Entgelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>100 In allen vorgenannten Fällen darf jedoch das Krankenentgelt zuzüglich\ndes Krankengeldes keinesfalls den Durchschnittsverdienst übersteigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>C. Andere Entgeltsfälle\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>101 Als Entgelt für die anderen Entgeltsfälle gebührt die Fortzahlung des\nBruttoverdienstes für die tatsächlich notwendigerweise versäumten\nArbeitsstunden, und zwar bis zu einer Höchstdauer der wöchentlichen\nNormalarbeitszeit laut Punkt 5 innerhalb eines Kalenderjahres.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>102 Der Entgeltsanspruch nach Abschnitt C besteht unabhängig neben dem\nEntgeltsanspruch nach Abschnitt B.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>103 Vorladungen zu Gerichten, Behörden, Invalidenämtern und öffentlichen\nÄmtern, Antragstellung bei Sozialversicherungsinstituten und Gemeinden, wenn\nes sich nicht um selbst verschuldete Angelegenheiten handelt und sich der(die)\nArbeiter(in) mit der schriftlichen Vorladung bzw. Bestätigung ausweisen\nkann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>104 Klagen bei ordentlichen Gerichten, wenn dem Klagebegehren entsprochen\nwurde, soweit die beklagte Partei nicht zum Ersatz der Prozesskosten und\ndemnach des Verdienstentganges verurteilt wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>105 Verkehrsstörungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln gegen Nachweis der\nvorgelegenen Verkehrsstörung; ein Entgeltsanspruch besteht jedoch nur dann,\nwenn die Verkehrsstörung nicht vorherzusehen war und der Weg zur Arbeit nicht\nin anderer Weise zurückgelegt werden konnte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>106 Plötzliche Krankheits- oder Unglücksfälle von im gemeinsamen Haushalt\nlebenden Familienangehörigen, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass\nder(die) Arbeiter(in) zur vorübergehenden persönlichen Hilfeleistung\nunbedingt benötigt wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt; font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">107\u003C\u002Fspan>\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"3\" cellpadding=\"0\" width=\"100%\" style=\"width:100.0%\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:   12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Bei\n        Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushaltes\n        oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushaltes\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">2\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt; font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">108\u003C\u002Fspan>\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"3\" cellpadding=\"0\" width=\"100%\" style=\"width:100.0%\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-marriage\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:   12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Eigene\n        Trauung oder Eintragung im Sinne des EPG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">3\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt; font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">108a\u003C\u002Fspan>\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"3\" cellpadding=\"0\" width=\"100%\" style=\"width:100.0%\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:   12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Trauung\n        von Geschwistern oder Kindern bzw. des Kindes des eingetragenen\n        Partners oder der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">1\n        Arbeitstag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Keine besondere Freizeit gebührt, wenn die Eheschließung auf einen ohnehin\ndienstfreien Tag des(der) Arbeiters(in) fällt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt; font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">109\u003C\u002Fspan>\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"3\" cellpadding=\"0\" width=\"100%\" style=\"width:100.0%\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Entbindung\n        der Gattin (Lebensgefährtin)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">2\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt; font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">110\u003C\u002Fspan>\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"3\" cellpadding=\"0\" width=\"100%\" style=\"width:100.0%\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelatives\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:   12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Tod\n        des Ehegatten bzw. der Ehegattin, des Lebensgefährten bzw. der\n        Lebensgefährtin, des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen\n        Partnerin im Sinne des EPG, der Kinder (Ziehkinder) oder Eltern\n        (Zieheltern)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">3\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt; font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">111\u003C\u002Fspan>\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"3\" cellpadding=\"0\" width=\"100%\" style=\"width:100.0%\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:   12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Tod\n        der Geschwister, Großeltern, Schwiegereltern, eines Elternteils oder\n        Kindes des eingetragenen Partners (der eingetragenen Partnerin) im\n        Sinne des EPG, Enkelkinder, Geschwister der Ehegatten (der\n        Lebensgefährten) und Ehegatten (Lebensgefährten) der Geschwister,\n        Geschwister der Eltern, Kinder der Geschwister, wenn der(die)\n        Arbeiter(in) mit dem(der) Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt\n        lebte\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">3\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:   12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">lebte\n        der(die) Arbeiter(in) mit dem(der) Verstorbenen nicht im gemeinsamen\n        Haushalt\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">1\n        Arbeitstag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>112 Beim Todesfall des Ehegatten bzw. der Ehegattin, des Lebensgefährten\nbzw. der Lebensgefährtin, des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen\nPartnerin im Sinne des EPG, der Eltern (Zieheltern), Kinder (Ziehkinder), wenn\nsich der(die) Verstorbene außerhalb des Betriebsortes befand, ist die Anzahl\nder freizugebenden Tage, für die Entgelt zu leisten ist, unter\nBerücksichtigung des Punktes 110 im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und\nBetriebsrat festzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>112a Als Lebensgefährte(in) im Sinne der Punkte 101 ff. dieses\nKollektivvertrages ist der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin anzusehen,\nsofern die Lebensgemeinschaft (z.B. mittels Meldezettel) nachweislich bereits 5\nJahre bestanden hat und kein Ehepartner bzw. keine Ehepartnerin und kein\neingetragener Partner bzw. keine eingetragene Partnerin im Sinne des EPG\nvorhanden ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) Ein Auszug des Entgeltfortzahlungsgesetzes sowie des Kollektivvertrages\nvom 30.9.1974 ist in Anlage D abgedruckt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 11a. Internats- und Heimfahrtskosten für Lehrlinge\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>112b Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem\nfür die Schüler(innen) der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur\nErfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der (die) Lehrberechtigte dem\nLehrling so zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den\nZeitraum, der Dauer des Internats entspricht, das volle Lehrlingseinkommen\nverbleibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gleiches gilt für Arbeitnehmer(innen), die eine integrative\nBerufsausbildung (auch Vorlehre) absolvieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrlinge haben für die Dauer des Berufsschulbesuchs Anspruch auf die\nwöchentliche Erstattung der Heimfahrtkosten je einer Hin-\u002FRückfahrt für das\ngünstigste öffentliche Verkehrsmittel. Auf diesen Anspruch können die dem\nLehrling gebührenden Förderungen angerechnet werden. Auf Verlangen des\nArbeitgebers\u002F der Arbeitgeberin sind entsprechende Belege vorzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 11b. Lehrlingsprämie\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>112c Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren,\nerhalten eine Prämie in Höhe von 200 Euro. Lehrlinge, die sie mit\nAuszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 250 Euro.\nBestehende betriebliche Regelungen bleiben aufrecht, können aber der Höhe\nnach darauf angerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Anspruch auf die Prämie besteht nur solange, als Lehrbetriebe nach der\nRichtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen\nAusbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG vom 2.4.2009 gefördert werden.\nDie Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses\nAnspruchs.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 11c. Integrative Lehrlingsausbildung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>112d Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gemäß § 8b Abs. 1 BAG idF\nBGBl I 79\u002F2003 werden für die Bemessung der Höhe des Lehrlingseinkommens die\nLehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich\nTeile von Monaten, gebührt für das ganze Monat ein höheres\nLehrlingseinkommen. Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das\nLehrlingseinkommen des zugrunde liegenden Lehrjahres solange unverändert, bis\nsich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf das Lehrlingseinkommen eines\nhöheren Lehrjahres ergibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gemäß\n§ 8b Abs. 2 BAG idF BGBl I 79\u002F2003 gebührt das Lehrlingseinkommen des ersten\nLehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der\nDifferenz zwischen dem Lehrlingseinkommen für das erste Lehrjahr und jener\nfür das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein weiteres Drittel dieser\nDifferenz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>112e Wird eine teilqualifizierte Lehrausbildung (einschließlich der\nBerufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist\nsie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem\nverwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des ersten Lehrjahres anzurechnen.\nBesteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf das spätere\nLehrlingseinkommen jedenfalls nicht niedriger sein, als die während der\nteilqualifizierten Lehrausbildung zuletzt bezahlte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 12. Aussetzung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>113 Unter Aussetzung wird die zwischen Dienstgeber(in) und Dienstnehmer(in)\nunter Mitwirkung der vertragsschließenden Organisationen schriftlich\nvereinbarte Unterbrechung des Dienstverhältnisses für eine bestimmte Frist\nverstanden, während der die gegenseitigen aus dem Dienstvertrag erwachsenden\nRechte und Pflichten des(der) Dienstgebers(in) und Dienstnehmers(in) ruhen.\nNach Ablauf der Aussetzzeit lebt das Dienstverhältnis automatisch in vollem\nUmfange wieder auf.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>114 Hinsichtlich der Bemessung des Urlaubsanspruches, des Anspruches auf\nKranken- und Unfallsentgelt und des Anspruches auf Lohnfortzahlung nach dem\nEFZG gelten die Bestimmungen der Punkte 65 und 97 dieses Vertrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-COMMUTE_trigger\">\u003Ch3>§ 12a. Reisekosten und Kilometergeld\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>114a Arbeiter(innen), die im Auftrag des(der) Arbeitgebers(in) außerhalb\nihres sonst üblichen Dienstortes Tätigkeiten zu verrichten haben, gebührt\neine Reisekosten- und Aufwandsentschädigung im Sinne der Bestimmungen des\nZusatzkollektivvertrages für Angestellte der Papierindustrie vom 7. November\n1983 über Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen, des\nZusatzkollektivvertrages über die Entsendung zu Auslandsdienstreisen vom 15.\nApril 1987, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Papierindustrie und der\nGewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, sowie des\nZusatzkollektivvertrages über die Verrechnung von Kilometergeld für\nPersonenkraftwagen vom 7. November 1983, abgeschlossen zwischen der\nBundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Industrie und der\nGewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, in der\njeweils geltenden Fassung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>114b Bei Anwendung von § 7 Abs. 4 (Inlandsdienstreisen) des erstgenannten\nZusatzkollektivvertrages gebührt Arbeitern(innen) der Lohngruppen 3 bis 6\n(Pappenindustrie: Lohngruppen 3–5) das Tag- bzw. Nachtgeld der\nVerwendungsgruppe III, Arbeitern(innen) der Lohngruppen 1, 2 und\nSpezialarbeitern(innen) (Pappenindustrie: Lohngruppen 1, 2 und\nSpezialarbeiter(innen)) das Tag- bzw. Nachtgeld der Verwendungsgruppe IV.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>114c Punkt 114c in der bisherigen Fassung entfällt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 12b. Altersteilzeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>114d Die Kollektivvertragsparteien begrüßen die gesetzlichen Regelungen\nzur Altersteilzeit als Instrument zur Vermeidung von Altersarbeitslosigkeit und\nals Beitrag zur Beschäftigungssicherung älterer Arbeitnehmer(innen).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Unternehmen stimmen zu, sofern die betrieblichen und persönlichen\nVoraussetzungen vorliegen, dem Wunsch des(der) Antragstellers(in) nach einer\nAltersteilzeitvereinbarung zu entsprechen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>114e Wird zwischen Arbeitgeber(in) und Arbeitnehmer(in) vereinbart,\nAltersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder § 37b AMSG (beide i.d.Fg. BGBl I\n101\u002F2000 bzw. 71\u002F2003)) in Anspruch zu nehmen, gelten die nachstehenden\nRegelungen, solange die genannten Bestimmungen auf laufende\nAltersteilzeit-Vereinbarungen anzuwenden sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die nachstehenden Regelungen gelten nur für ab dem 1.12.2000 abgeschlossene\nVereinbarungen oder sofern die Partner früher abgeschlossener\nAltersteilzeit-Vereinbarungen dies bis längstens 31.3.2001 vereinbart\nhaben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>114f\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der(die) Arbeitnehmer(in) hat bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45\nASVG Anspruch auf Lohnausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbetrages\nzwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden (bei\nAltersteilzeitbeginn ab 1.1.2004: durchschnittlichen) Entgelt (einschließlich\npauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zulagen, Zuschläge und\nÜberstunden – entsprechend den Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem\nder verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der(die) Arbeitgeber(in) hat die Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-,\nKranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) entsprechend der\nBeitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Abfertigung ist auf\nder Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die\nBerechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgeltbestandteile (z.B.\nÜberstunden) in jenem Ausmaß einzubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der\nArbeitszeit geleistet wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten,\ninsbesondere eine Blockung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die\ndurchschnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis der Arbeitszeit vor der\nHerabsetzung der Normalarbeitszeit vorzunehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist der Betriebsrat zu\ninformieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>114g Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten\nvorsehen. Insbesondere kann vereinbart werden, dass so lange im Ausmaß der\nNormalarbeitszeit weitergearbeitet wird (Einarbeitungsphase) bis genügend\nZeitguthaben erarbeitet wurden, um anschließend durch den Verbrauch dieser\nZeitguthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pensionsantritt zu\nermöglichen (Freistellungsphase). In diesem Fall gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungsphase entstanden sind,\nkönnen jedenfalls vor deren Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor,\nverbraucht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an\nNormalarbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden\nStundenentgelts (ohne Lohnausgleich), jedoch ohne Berechnung des in § 19e AZG\nvorgesehenen Zuschlags auszuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des(der) Arbeitnehmers(in), so\ngebührt diese Abgeltung den Erben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch werden keine Zeitguthaben\nerworben. Dementsprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die\nFreistellung ausreichende Zeitguthaben erworben sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>114h Empfehlungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragspartner empfehlen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•a)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen, die\neine Minderung der Versorgung möglichst vermeidet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•b)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für den Urlaub in der\nFreistellungsphase vorzusehen (z.B. vorzusehen, dass sich für jede\nUrlaubswoche, die in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbeitungsphase um\ndie vereinbarte durchschnittliche Wochen-Arbeitszeit verkürzt, sodass der\nUrlaub in den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistellungsphase, die den\nnicht erworbenen Zeitgutschriften entsprechen, verbraucht werden kann und\nwird).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•c)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Vollbeschäftigung während\nder Laufzeit der Vereinbarung aus außerordentlich wichtigen persönlichen\nGründen (wirtschaftliche Notlage z.B. aus familiären Gründen) ermöglicht,\nsoweit den(der) Arbeitgeber(in) dadurch keine Pflicht zur Rückzahlung der\nbereits aufgrund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen trifft und dem nicht\nbetriebliche Gründe entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragspartner kommen überein, unverzüglich Verhandlungen\nüber eine Neuregelung des § 12b aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Regelungen\nbetreffend Altersteilzeit geändert werden sollten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 13. Beginn und Lösung des Dienstverhältnisses\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contracttrial\">\u003Cp>115 Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines\nMonates vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit\ngelöst werden. Diese Regelung gilt für Dienstverhältnisse, die ab dem 1.\nJänner 1997 beginnen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>116 Für Probezeiten, die nach dem 30.4.2017 beginnen, gebühren mindestens\n95 % des jeweiligen kollektivvertraglichen Monatsbezugs der Lohngruppen 5 bis 1\nund Spezialarbeiter(innen) laut Anlage A.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Probezeiten, die vor dem 1.5.2017 beginnen, gilt folgende Regelung:\nWährend der Probezeit gebühren 95% des jeweiligen kollektivvertraglichen\nMonatsbezugs laut Anlage A.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>117 Vom Beginn des 2. Monats bis zum vollendeten 2. Dienstjahr kann der(die)\nArbeitgeber(in) das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist\nvon 6 Wochen, nach dem vollendeten 2. Dienstjahr von 2 Monaten, nach dem\nvollendeten 5. Dienstjahr von 3 Monaten, nach dem vollendeten 15. Dienstjahr\nvon 4 Monaten und nach dem vollendeten 25. Dienstjahr von 5 Monaten\nkündigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab dem 1.7.2021 gilt hinsichtlich der Kündigungstermine bei\nArbeitgeberkündigung folgende Regelung: Für alle bestehenden sowie künftig\nneu begründeten Dienstverhältnisse gilt gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB (idF\nBGBI. Nr. 153\u002F2017) im ersten Jahr des Dienstverhältnisses der Fünfzehnte und\nletzte Tag eines jeden Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin. Ab\ndem zweiten Jahr des Dienstverhältnisses gilt nur mehr der letzte Tag eines\njeden Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der(die) Arbeitnehmer(in) kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer\nKündigungsfrist von 1 Monat kündigen. Diese Kündigungsfrist kann durch\nVereinbarung ausgedehnt werden; doch darf die vom(von der) Arbeitgeber(in)\neinzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem(der) Arbeitnehmer(in)\nvereinbarte Kündigungsfrist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>117a Die Kollektivvertragsparteien empfehlen eine möglichst rechtzeitige\nVorgangsweise im Sinne des § 45a Arbeitsmarktförderungsgesetz (gesetzliche\nMindestmeldefrist 30 Tage) zur Unterstützung der zur Vermeidung von\nArbeitslosigkeit vorgesehenen Maßnahmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>118 Während der Kündigungsfrist ist dem(der) Arbeiter(in) auf Verlangen\nzum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes in jeder Woche eine Freizeit im\nHöchstausmaß eines Arbeitstages unter Fortzahlung des Entgeltes zu\ngewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Anspruch auf Freizeit bei Kündigung durch den Arbeitnehmer entfällt\nfür Dienstverhältnisse, die nach dem 30.4.2019 begründet wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>119 Gewerbliche Lehrlinge müssen nach ordnungsgemäßer Beendigung der\nLehrzeit noch 6 Monate als Arbeiter(in) beschäftigt werden. § 18 Abs. 2 und 3\ndes Berufsausbildungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 14. Abfertigung bei Beendigung ¬des Dienstverhältnisses\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>120\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, die die Abfertigung betreffen\nund am 1.7.2002 bestanden haben, gelten für die Arbeitnehmer(innen), die dem\nBMVG unterliegen nur, soweit sie für diese Arbeitnehmer(innen) durch das BMVG\nnicht außer Kraft gesetzt wurden. Dies gilt sinngemäß auch für die seither\nabgeschlossenen Regelungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>121 Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des\nArbeiter-Abfertigungsgesetzes bzw. des Angestelltengesetzes mit folgenden\nErgänzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach einer fünfjährigen ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses\nbesteht Anspruch auf Abfertigung, wenn Arbeitnehmer(innen) das\nDienstverhältnis nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei Frauen bzw. des 65.\nLebensjahres bei Männern oder bei Inanspruchnahme der vorzeitigen\nAlterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG selbst lösen.\nWird das Dienstverhältnis vor Vollendung einer zehnjährigen Dienstzeit\nbeendet, besteht der Anspruch auf Abfertigung überdies nur dann, wenn das\nDienstverhältnis seitens des(der) Arbeitnehmers(in) unter Einhaltung jener\nKündigungsfrist aufgekündigt wird, die der(die) Arbeitgeber(in) aufgrund des\nPunktes 117 einzuhalten hätte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>122 Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des(der) Arbeitnehmers(in)\ngelöst und hat es länger als ein Jahr gedauert, so ist der Monatsbezug (Punkt\n123) für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzubezahlen. Hat das\nDienstverhältnis zum Zeitpunkt des Todes länger als 5 Jahre gedauert, so ist\nder Monatsbezug (Punkt 123) für den Sterbemonat und die beiden folgenden\nMonate weiterzuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hatte der(die) Arbeitnehmer(in) zum Zeitpunkt des Todes keinen oder nur\neinen verringerten Entgeltanspruch, so ist hinsichtlich des Sterbemonats der\nMonatsbezug (Punkt 123) in voller Höhe nur für den ab dem Todestag laufenden\nrestlichen Monatsteil zu leisten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>123 Der Monatsbezug im Sinne des Punktes 122 versteht sich einschließlich\nallfälliger laufender Zahlungen, jedoch unter Ausschluss von\nÜberstundenentlohnungen und Einmalzahlungen (z.B. Gewinnbeteiligungen).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>124 Für die Dauer einer Lohnfortzahlung im Sinne des Punktes 122 sind auch\ndie aliquoten Teile des gebührenden Urlaubszuschusses und der\nWeihnachtremuneration zu leisten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>124a Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung\nder(die) Erblasser(in) gesetzlich verpflichtet war.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>125 Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Monatsbezugs (Punkt 122\nbis 124a) auch ein Anspruch nach Punkt 126 bis 128, so kann nur einer der\nbeiden Ansprüche geltend gemacht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>126 Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der(die)\nErblasser(in) gesetzlich verpflichtet war, Minderjährige, die zum Zeitpunkt\ndes Todes des(der) Arbeitnehmers(in) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet\nhaben, so erhöht sich der Abfertigungsanspruch (§ 23 Abs. 6\nAngestelltengesetz) auf die volle Abfertigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das 18. Lebensjahr\nvollendet haben, jedoch in einem Ausbildungsverhältnis stehen und gemäß § 2\nAbs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz Anspruch auf Familienbeihilfe\nbesteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der letzte Satz ist auch anzuwenden, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen\neiner Ferialpraxis unterbrochen wird und in diesem Zeitraum keine\nFamilienbeihilfe gewährt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>127 Die Abfertigung gebührt in diesen Fällen den gesetzlichen Erben, zu\nderen Erhaltung der Erblasser bzw. die Erblasserin im Zeitpunkt des Todes\nverpflichtet war und der Witwe oder dem Witwer bzw. dem eingetragenen Partner\noder der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG gemeinsam und wird unter\ndiesen nach Köpfen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Keinesfalls gebührt im\nTodesfall insgesamt mehr als die volle Abfertigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>128 Ist ein Ehegatte oder eine Ehegattin bzw. ein eingetragener Partner oder\neine eingetragene Partnerin im Sinne des EPG, jedoch kein minderjähriger\nAngehöriger im Sinne des Punktes 126 zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers\n(der Arbeitnehmerin) vorhanden, erhöht sich der Anspruch von der halben\nAbfertigung gemäß § 23 Angestelltengesetz auf die volle Abfertigung. Dieser\nAnspruch besteht, gleichgültig ob der überlebende Ehepartner oder\nEhepartnerin bzw. der überlebende Partner oder Partnerin im Sinne des EPG zum\nZeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers (der Arbeitnehmerin) unterhaltberechtigt\nwar oder nicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft im\nSinne des EPG zum Zeitpunkt des Ablebens des Arbeitnehmers (der Arbeitnehmerin)\nbereits 3 Jahre gedauert hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dem Ehegatten (der Ehegattin) bzw. dem eingetragenen Partner (der\neingetragenen Partnerin) im Sinne dieses Punktes ist der Lebenspartner bzw. die\nLebenspartnerin gleichzusetzen, sofern die Lebensgemeinschaft (z.B. mittels\nMeldezettel) nachweislich bereits 5 Jahre bestanden hat und kein Ehepartner\nbzw. keine Ehepartnerin und kein eingetragener Partner bzw. keine eingetragene\nPartnerin im Sinne des EPG vorhanden ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>129 Für jenen Zeitraum, der der Dauer der Abfertigungszahlung entspricht,\nentfallen sonstige Versorgungsleistungen, wie Pensionszuschüsse,\nFirmenpensionen und ähnliche Zuwendungen, die der(die) Arbeitgeber(in) oder\neine von ihm(ihr) unterhaltene Unterstützungseinrichtung (z.B. Pensionsfonds)\nansonsten gewähren würde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 14a. Abfertigung bei Übertritt von Vollzeit- in\nTeilzeitbeschäftigung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>129a Wird das Dienstverhältnis während einer Elternteilzeit im Sinne des\nMutterschutzgesetzes bzw. Väter-Karenzgesetzes beendet oder wird mit dem(der)\nArbeiter(in) innerhalb von 5 Jahren vor Beendigung des Dienstverhältnisses\nanstelle einer Vollbeschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, ist\ndas Entgelt aus der Vollzeitbeschäftigung bei Berechnung der Abfertigung nach\nfolgenden Grundsätzen zu berücksichtigen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es ist die Zahl der Abfertigungsmonate aufgrund der Gesamtdienstzeit als\nArbeiter(in) zu ermitteln. Danach ist das aliquote Verhältnis von Teilzeit-\nund Vollbeschäftigungszeit innerhalb des gesamten Arbeitsverhältnisses\nfestzustellen. Die Anzahl der Monatsentgelte ist gemäß dem so ermittelten\nVerhältnis aufzuteilen. Entsprechend dieser Aufteilung sind dann unter\nZugrundelegung der monatlichen Berechnungsgrundlagen nach Voll- und\nTeilzeitbeschäftigung die Abfertigungsanteile zu ermitteln und die\nGesamtabfertigung festzustellen. Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für\nVollbeschäftigung ist das letzte Monatsentgelt aufgrund der\nTeilzeitbeschäftigung entsprechend aufzuwerten (im Verhältnis tatsächlicher\nStundenzahl pro Woche zur Normalarbeitszeit bei Beendigung des\nDienstverhältnisses). Das so aufgewertete Monatsentgelt verringert sich jedoch\num jene Erhöhung des Monatslohns, die im Zusammenhang mit der Umstellung auf\nTeilzeit erfolgte und in dieser begründet war.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch Betriebsvereinbarung oder, wo kein Betriebsrat errichtet ist, durch\nEinzelvereinbarung, können gleichwertige andere Regelungen über die\nBerücksichtigung von Vollzeitbeschäftigung abgeschlossen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sollte eine gesetzliche Regelung betreffend Abfertigung bei Übertritt von\nVollzeit- in Teilzeitbeschäftigung erfolgen, werden Gespräche über eine\nentsprechende Abänderung dieses Kollektivvertrages aufgenommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Punkt 129a gilt sinngemäß für jene Fälle, in denen eine Verringerung\neiner Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Punkt 129a gilt nicht für jene Fälle, in denen bei Übertritt in\nTeilzeitbeschäftigung eine Abfertigung erfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Punkt 129a gilt für Beendigungen von Dienstverhältnissen nach dem 31.\nOktober 1999.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Berechnungsbeispiel zu § 12a Absatz 3 des Rahmenkollektivvertrags für\nAngestellte der Industrie (Anmerkung 5) gilt sinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 14b. Wechsel in das System der Abfertigung Neu\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>129b Vereinbaren Arbeitgeber(in) und Arbeitnehmer(in) einen Übertritt aus\ndem Abfertigungsrecht des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG\n(Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der(die) Arbeitnehmer(in)\nberechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung\nohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern\ndie Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß\n§ 97 Abs. 1 Z. 26 Arbeitsverfassungsgesetz (Festlegung von Rahmenbedingungen\nfür den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-overtimeallowance_remote\">\u003Ch3>§ 14c. Telearbeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>129c Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber(in) und\nArbeitnehmer(in) möglich. Telearbeit liegt dann vor, wenn der Arbeitsplatz\neines(einer) Arbeiters(in) in eine außerbetriebliche Arbeitsstätte,\ninsbesondere die Wohnung verlegt wird und die Verwendung neuer\nKommunikationstechnologie für die Tätigkeit an der außerbetrieblichen\nArbeitsstätte bestimmend ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Telearbeit ist eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen\nArbeitgeber(in) und Arbeitnehmer(in) zu treffen, die schriftlich (Vertrag oder\nDienstzettel – siehe Anlage G) festzuhalten ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Über die Bedingungen der Telearbeit können Betriebsvereinbarungen\nabgeschlossen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Insoweit keine Betriebsvereinbarung besteht, sind Vereinbarungen\ninsbesondere über Arbeitsstätte, Arbeitszeit, Arbeitsmittel, allfällige\nAufwandserstattungen, Haftungsregelungen, über den Kontakt zum Betrieb und\neine Beendigung der Telearbeit zu treffen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein von den Kollektivvertragsparteien ausgearbeiteter Dienstzettel (Anlage\nG) ist dabei zugrunde zu legen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 15. Einigungsverfahren\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>130 Alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieses\nKollektivvertrages ergeben, sind, wenn eine betriebliche Einigung nicht\nmöglich ist, bevor einer der Streitteile die Anrufung des Arbeitsgerichtes\noder Einigungsamtes verlangt, den vertragsschließenden Organisationen zur\neinvernehmlichen Beilegung abzutreten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>131 Die vertragsschließenden Organisationen haben binnen 14 Tagen zu einer\ngemeinsamen Verhandlung über die anhängige Streitfrage zusammenzutreten; zu\ndieser Verhandlung können, wenn dies eine der Organisationen wünscht,\nVertreter(innen) der Streitteile zugezogen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>132 Während der Verhandlung der Organisationen sind die Streitteile\nverpflichtet, Maßnahmen zu unterlassen, die zu einer Störung der\ninnerbetrieblichen Verhältnisse führen können.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>133 Die zwischen den Organisationen einvernehmlich getroffene Regelung ist\nfür die Streitfälle bindend und schließt weitere betriebliche Verhandlungen\noder Einleitung eines arbeitsrechtlichen bzw. Einigungsamt-Verfahrens über den\nStreitgegenstand aus.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 16. Verjährung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>134 Alle wie immer gearteten gesetzlichen oder aus diesem Vertrag\nhervorgehenden materiell-rechtlichen Ansprüche, ausgenommen jene nach Punkt\n135, verjähren mit einer Frist von 6 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der\nFälligkeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>135 Ansprüche auf den kollektivvertraglichen Monatsbezug laut Anlage A\nverjähren binnen drei Jahren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>136 Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses gilt die Verjährung\ngemäß Punkt 135 nur unter der Voraussetzung, dass der Anspruch binnen 6\nMonaten gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses, schriftlich\ngeltend gemacht wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 17. Vertragsdauer\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>137 Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft und gilt auf\nunbestimmte Zeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>138 Die Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten 3 Monate; die Kündigung\nhat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>139 Spätestens einen Monat nach Ausspruch der Kündigung hat die\nkündigende Partei den Verhandlungsentwurf für einen neu abzuschließenden\nVertrag der Gegenpartei zu übermitteln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>140 Die Verhandlungen über diesen Entwurf haben spätestens binnen einem\nMonat nach seiner Übermittlung zu beginnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>141 Die Lohnsätze der Anlage A sind mit einer Frist von einem Monat zum\nEnde des nächstfolgenden Monates kündbar. Verhandlungen über eine Neufassung\nder Anlage A haben innerhalb der Kündigungsfrist zu beginnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 4. Dezember 1998\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbasignmultiple\">\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-CBA_MEMEMPL_txt\">\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-CBA_MEMTRAD4_1\">\u003C\u002Fdiv>\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"3\" cellpadding=\"0\" width=\"100%\" style=\"width:100.0%;border:solid windowtext 1.0pt\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003C\u002Ftd>\u003C\u002Ftr>\u003Ctr>\u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Wirtschaftskammer\n        Österreich,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Sektion\n        Industrie, Fachverband der Papierindustrie\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Ftd>\u003C\u002Ftr>\u003Ctr>\u003Ctd colspan=\"2\">\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003C\u002Ftd>\u003C\u002Ftr>\u003Ctr>\u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Vorsteher:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">KR\n        Dr. Robert Launsky-Tieffenthal e. h.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Geschäftsführer:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Referent:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Dr.\n        Gerolf Ottawa e. h.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Dr.\n        Werner Auracher e. h.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Ftd>\u003C\u002Ftr>\u003Ctr>\u003Ctd>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003C\u002Ftd>\u003C\u002Ftr>\u003Ctr>\u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Österreichischer\n        Gewerkschaftsbund,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Gewerkschaft\n        der Chemiearbeiter\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Ftd>\u003C\u002Ftr>\u003Ctr>\u003Ctd colspan=\"2\">\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        geschäftsführende Vorsitzende:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        geschäftsführende Bundessekretär-Stellvertreter:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Wilhelm\n        Beck e. h.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Peter\n        Schissler e. h.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Fachsekretär:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Peter\n        Schaabl e.h.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAYSCALES_trigger\">\u003Ch2>Anlage A\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Kollektivvertragliche Monatsbezüge und Lehrlingseinkommen\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1. Für die Betriebe der Papier-, Zellstoff- und Maschinenkartonfabriken\nsowie für die diesen angeschlossenen Holzschleifereien gelten ab\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. Mai 2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die nachstehenden kollektivvertraglichen Monatsbezüge:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_payscale1_selected_end\">\u003C\u002Fdiv>\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"3\" cellpadding=\"0\" width=\"70%\" style=\"width:70.0%;border:solid windowtext 1.0pt\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Spezialarbeiter(innen)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">€\n        2.754,07\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Ftd>\u003Ctd>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Lohngruppe\n        1\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">€\n        2.521,41\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Lohngruppe\n        2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">€\n        2.355,55\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Lohngruppe\n        3\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">€\n        2.311,16\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Lohngruppe\n        4\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">€\n        2.208,56\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Lohngruppe\n        5\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">€\n        2.124,16\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Lohngruppe\n        6\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">€\n        1.855,86\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrlingseinkommen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Lehrlinge, die sich zum 30.4.2019 in einem aufrechten Lehrverhältnis\nbefinden, gelten ab 1. Mai 2022 die nachstehenden Lehrlingseinkommen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"3\" cellpadding=\"0\" width=\"70%\" style=\"width:70.0%;border:solid windowtext 1.0pt\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">1.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">31 %\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">2.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">36 %\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">3.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">55 %\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">4.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">85 %\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des kollektivvertraglichen Monatsbezuges der Lohngruppe 1\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Lehrlinge, die nach dem 30.4.2019 in ein Lehrverhältnis eintreten\nsowie für Lehrlinge, die sich zum 30.4.2019 im ersten Lehrjahr befinden und\nbis zum Ende des ersten Lehrjahres auf schriftlichen Wunsch in die neue Tabelle\numsteigen, gelten ab 1. Mai 2022 die nachstehenden Lehrlingseinkommen. Bei\nminderjährigen Lehrlingen ist für die Rechtswirksamkeit des Umstiegs die\nschriftliche Zustimmung der Obsorgeberechtigten gemäß § 177 ABGB (i.d.R. der\nEltern) notwendig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"3\" cellpadding=\"0\" width=\"70%\" style=\"width:70.0%;border:solid windowtext 1.0pt\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">1.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">40,0%\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">2.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">50,0%\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">3.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">55,0%\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">4.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">75,5%\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>des kollektivvertraglichen Monatsbezuges der Lohngruppe 1\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. Für Automatenpappenfabriken, Handelsholzschleifereien und\nHandpappenfabriken gelten ab 1. Mai 2022 die nachstehenden\nkollektivvertraglichen Monatsbezüge:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_payscale1_selected_start\">\u003C\u002Fdiv>\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"3\" cellpadding=\"0\" width=\"70%\" style=\"width:70.0%;border:solid windowtext 1.0pt\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Spezialarbeiter(innen)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">€\n        2.291,39\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Lohngruppe\n        1\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">€\n        2.097,31\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Lohngruppe\n        2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">€\n        1.958,28\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Lohngruppe\n        3\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">€\n        1.920,97\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Lohngruppe\n        4\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">€\n        1.810,70\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Lohngruppe\n        5\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">€\n        1.736,67\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Ftd>\u003Ctd>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Lehrlingseinkommen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Lehrlinge, die sich zum 30.4.2019 in einem aufrechten Lehrverhältnis\nbefinden, gelten ab 1. Mai 2022 die nachstehenden Lehrlingseinkommen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"3\" cellpadding=\"0\" width=\"70%\" style=\"width:70.0%;border:solid windowtext 1.0pt\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">1.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">34 %\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">2.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">40 %\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">3.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">64 %\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">4.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">85 %\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des kollektivvertraglichen Monatsbezuges der Lohngruppe 1\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Lehrlinge, die nach dem 30.4.2019 in ein Lehrverhältnis eintreten,\ngelten ab dem 1. Mai 2022 die nachstehenden Lehrlingseinkommen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"3\" cellpadding=\"0\" width=\"70%\" style=\"width:70.0%;border:solid windowtext 1.0pt\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">1.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">45,1%\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">2.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">57,2%\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">3.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">64,2%\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;   font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">4.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">74,9%\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>des kollektivvertraglichen Monatsbezuges der Lohngruppe 1\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-NOCTPREM_trigger\">\u003Cp>3. Die Nachtarbeitszulage lt. Punkt 44 beträgt. ab 1. Mai 2022 € 25,30\n(ab dem 1. Mai 2023: € 27,25 und ab dem 1. Mai 2024 € 29,00), die\nNachmittagsschichtzulage lt. Punkt 45 beträgt ab 1. Mai 2022 € 10,50 (ab dem\n1. Mai 2023 € 11,30 und ab dem 1. Mai 2024 € 12,00) pro voll geleisteter\nSchicht. Anrechnungsklausel: Die innerbetrieblichen Zulagen werden, sofern sie\nim Kollektivvertrag namentlich genannt werden, mit Wirksamkeit vom 1.5.2022 um\n4,75% erhöht.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-JOBTITLE_trigger\">\u003Ch2>Anlage B\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Kategorisierungstabelle für Papier-, Zellstoff- und\nMaschinenkartonfabriken sowie für Holz¬schleifereien, die diesen\nangeschlossen sind\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Spezialarbeiter(innen):\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Besonders verwendungsfähige, höher qualifizierte Facharbeiter(innen) mit\nabgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer(innen) mit besonderen Fachkenntnissen und mehrjähriger\nBetriebserfahrung sowie mit entsprechender Verantwortung für Betriebsbereiche\nbzw. für Anlagen und Maschinen und der Fähigkeit zu selbstständiger Arbeit\nbzw. zur Führung anderer Arbeitnehmer(innen).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>z. B.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•–\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Papiermaschinen-, Kartonmaschinenführer(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•–\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kocherführer(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•–\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Professionisten(innen) und Spezialarbeiter(innen) im Sinne obiger\nMerkmale\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•–\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erste(r) selbstständige(r) Kraftwerker(in) (Kessel-, Dampf- und\nEnergieversorgung) in Großanlagen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•–\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vorarbeiter(innen) im Sinne obiger Merkmale\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe 1:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Qualifizierte Facharbeiter(innen) mit abgeschlossener Berufsausbildung\n(Lehrabschlussprüfung).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer(innen) mit entsprechenden fachspezifischen Kenntnissen,\nBerufserfahrung, entsprechender Verantwortung und der Fähigkeit zu\nselbstständiger Arbeit nach allgemeinen Anweisungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>z.B.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•–\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erste(r) Papiermaschinengehilfe(in)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•–\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kalander-, Roller-, Querschneiderführer(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•–\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kocherhelfer(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•–\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entwässerungsmaschinenführer(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•–\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bleicher(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•–\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schleiferführer(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•–\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Professionisten(innen) im Sinne obiger Merkmale\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•–\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kraftwerker(innen) (Kessel-, Dampf- und Energieversorgung)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•–\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wärter(innen) in der Eindampf- und Chemikalienrückgewinnungsanlage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe 2:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Facharbeiter(innen) mit abgeschlossener Berufsausbildung\n(Lehrabschlussprüfung). Arbeitnehmer(innen) mit entsprechenden\nfachspezifischen Kenntnissen und der Fähigkeit zu selbstständiger Arbeit nach\nspeziellen Anweisungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>z.B.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•–\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zweite(r) Papiermaschinengehilfe(in)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•–\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kalander-, Roller-, Querschneiderhelfer(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•–\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zellstoff-, Altpapier- u. Ausschussauflöser(innen),\nHilfsstoffaufbereiter(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•–\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wärter(innen) an der Erfassung und Sortierung der Zellstoff-fabrik und der\nHolzschleiferei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•–\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Professionisten(innen) während der gesetzlichen Behaltepflicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe 3:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Qualifizierte Arbeitnehmer(innen) mit Tätigkeiten, für die Kenntnisse und\nFähigkeiten erforderlich sind, die durch eine Betriebspraxis von mehr als 12\nMonaten erworben werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>z.B.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•–\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dritte(r) Papiermaschinengehilfe(in)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•–\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ballen- und Rollenpacker(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•–\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Helfer(innen) an der Erfassung und Sortierung der Zellstofffabrik und der\nHolzschleiferei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•–\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Staplerfahrer(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•–\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufbereiter(innen) für Frisch- und Kesselspeisewasser\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe 4:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer(innen) mit Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fähigkeiten\nerforderlich sind, die durch eine Betriebspraxis von 3 bis 12 Monaten erworben\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>z.B.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•–\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zählen, Sortieren, Emballieren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe 5:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer(innen) während der Probezeit bzw. Arbeitnehmer (innen) nach\nder Probezeit mit Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fähigkeiten\nerforderlich sind, die durch eine kurze Betriebspraxis erworben werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe 6:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ferialarbeiter(innen) bzw. Ferialarbeitnehmer(innen): Das sind Personen\n(z.B. Schüler, Studenten, insbesondere während der vorlesungs- und\nunterrichtsfreien Zeit), welche vorübergehend (maximal 3 Monate) in einem\nDienstverhältnis in dieser Lohngruppe beschäftigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Anlage C\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Kategorisierungstabelle für Automatenpappenfabriken,\nHandelsholzschleifereien und Handpappenfabriken\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Spezialarbeiter(innen):\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Vertreter(innen) des Werkmeisters, Professionisten(innen) und\nSpezialarbeiter(innen) mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten, die\nselbstständig besonderes Vertrauen erfordernde Arbeiten verrichten,\nKraftfahrer(innen) mit handwerksmäßiger Mechaniker- oder\nSchlosserausbildung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe 1:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Professionisten(innen), geprüfte Heizer(innen), Maschinisten(innen),\nTraktorführer(innen), Chauffeure, Vorarbeiter(innen) einer Arbeitsgruppe von\nmindestens 8 Arbeitern(innen) pro Schicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe 2:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vorarbeiter(innen) einer Arbeitsgruppe mit Verantwortung (Nasswerk,\nHolzputzerei, Manipulation einschließlich Verladung), Schmierer(innen) bei\nmehr als einer Maschine, Schleifer(innen).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe 3:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schmierer(innen), Holländer(innen), Holzputzer(innen) und Säger(innen),\nPacker(innen), Deckelabnehmer(innen), Mitfahrer(innen), Kollerer(innen),\nsonstige Arbeiter(innen).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe 4:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sortieren, Hängen, Auswiegen, Stapeln, sonstige qualifizierte\nHilfsarbeiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe 5:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hilfsarbeiten ohne Qualifikation.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>Anlage D\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Anhang zu Punkt 81\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>1. Auszug aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Bundesgesetz vom 26. Juni 1974, BGBl. 399)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 2 Anspruch auf Entgeltfortzahlung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Ist ein(e) Arbeitnehmer(in) durch Krankheit (Unglücksfall) an der\nLeistung seiner(ihrer) Arbeit verhindert, ohne dass er(sie) die Verhinderung\nvorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält\ner(sie) seinen(ihren) Anspruch auf das Entgelt, sofern das Arbeitsverhältnis\nbereits vierzehn Tage gedauert hat, bis zur Dauer von vier Wochen. Der Anspruch\nauf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von sechs Wochen, wenn das\nArbeitsverhältnis fünf Jahre, von acht Wochen, wenn es fünfzehn Jahre und\nvon zehn Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten,\nRehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der\nErhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem\nTräger der Sozialversicherung, dem Bundesminister für soziale Verwaltung\ngemäß § 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem Landesinvalidenamt oder einer\nLandesregierung aufgrund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt\noder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch\nden(die) Versicherte(n) (Beschädigte(n)) der Arbeitsverhinderung gemäß Abs.\n1 gleichzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 sind\nArbeitszeiten bei demselben(derselben) Arbeitgeber(in), die keine längeren\nUnterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese\nZusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine\nKündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des(der) Arbeitnehmers(in) oder\neinen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom(von der) Arbeitnehmer(in)\nverschuldete Entlassung eingetreten ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Bei wiederholter Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall)\ninnerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts\nnur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft\nist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5) Wird ein(e) Arbeitnehmer(in) durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im\nSinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung\nseiner(ihrer) Arbeit verhindert, ohne dass er(sie) die Verhinderung\nvorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält\ner(sie) seinen(ihren) Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere\nZeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch\nauf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das\nArbeitsverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten\nArbeitsverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit\neinem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf\nFortzahlung des Entgelts innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die\nDauer des Anspruches nach dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft\nist. Ist ein(e) Arbeitnehmer(in) gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern(innen)\nbeschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber\njenem(r) Arbeitgeber(in), bei dem(der) die Arbeitsverhinderung im Sinne dieses\nAbsatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Arbeitgebern(innen) entstehen\nAnsprüche nach Abs. 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6) In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen eines Arbeitsunfalles oder\neiner Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden, sind einer\nArbeitsverhinderung gemäß Abs. 5 gleichzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7) Die Leistungen für die in Abs. 2 genannten Aufenthalte gelten auch dann\nals auf Rechnung einer in Abs. 2 genannten Stelle erbracht, wenn hiezu ein\nKostenzuschuss mindestens in der halben Höhe der gemäß § 45 Abs. 1 lit. a\ndes ASVG geltenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden Tag des Aufenthaltes\ngewährt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 3 Höhe des fortzuzahlenden Entgelts\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4\nArbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22\u002F1974, kann geregelt werden, welche\nLeistungen des(der) Arbeitgebers(in) als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen\nsind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch\nKollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 4 Mitteilungs- und Nachweispflicht\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Der(die) Arbeitnehmer(in) ist verpflichtet, ohne Verzug die\nArbeitsverhinderung dem(der) Arbeitgeber(in) bekannt zu geben und auf Verlangen\ndes(der) Arbeitgebers(in), das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann,\neine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines\nGemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der\nArbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk darüber\nzu enthalten, dass dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine\nArbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe über Beginn, voraussichtliche Dauer und\nUrsache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Wird der(die) Arbeitnehmer(in) durch den Kontrollarzt des zuständigen\nKrankenversicherungsträgers für arbeitsfähig erklärt, so ist der(die)\nArbeitgeber(in) von diesem Krankenversicherungsträger über die\nGesundschreibung sofort zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung\nbesteht auch, wenn sich der(die) Arbeitnehmer(in) ohne Vorliegen eines\nwichtigen Grundes der für ihn(sie) vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim\nzuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 und 6 hat der(die) Arbeitnehmer(in) eine\nBescheinigung über die Bewilligung oder Anordnung sowie über den Zeitpunkt\ndes in Aussicht genommenen Antrittes und die Dauer des die Arbeitsverhinderung\nbegründenden Aufenthaltes vor dessen Antritt vorzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Kommt der(die) Arbeitnehmer(in) einer seiner(ihrer) Verpflichtungen nach\nAbs. 1 oder Abs. 3 nicht nach, so verliert er(sie) für die Dauer der Säumnis\nden Anspruch auf Entgelt. Das Gleiche gilt, wenn sich der(die) Arbeitnehmer(in)\nohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn(sie) vorgesehenen\närztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht\nunterzieht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Wird der(die) Arbeitnehmer(in) während einer Arbeitsverhinderung gemäß §\n2 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den(die)\nArbeitgeber(in) ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des(der)\nArbeitnehmers(in), so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die\nnach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das\nArbeitsverhältnis früher endet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 7 Günstigere Regelungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits (Dienst)ordnungen,\nBetriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des\nEntgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie\nArbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 2 Abs. 1),\nVerschuldensgrad (§ 2 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 2 Abs. 1, 4 und 5)\ngünstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die\nAnspruchsdauer nach diesem Bundesgesetz dessen Bestimmungen anstelle anderer\nRegelungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. Auszug aus dem ¬Zusatzkollektivvertrag vom 30. September 1974,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Papierindustrie einerseits und\ndem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter,\nandererseits.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 2 Anwendung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG)\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Die Ansprüche aus dem Gesetz über die Entgeltfortzahlung werden vom\nArbeitsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt (siehe § 2 Abs. 8 EFZG).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Als Entgeltsbegriff im Sinne des § 3 EFZG gilt der\nBruttodurchschnittsverdienst des letzten vorangegangenen Kalendervierteljahres\ngemäß den Punkten 47 und 70 des Kollektivvertrages vom 29. April 1970.\n(Anmerkung: Durch Kollektivvertrag vom 11. Dezember 1974 Umstellung auf\nBerechnungshalbjahr; die angeführten Punkte entsprechen den Punkten 31 und 63\ndes Kollektivvertrages vom 10. Jänner 1989.)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Arbeitnehmer(innen), die in der Zeit vom 1.1. bis 30.6. jedes\nKalenderjahres eintreten, haben den vollen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im\nlaufenden Kalenderjahr; Arbeitnehmer(innen), die ab 1.7. eintreten, haben\nAnspruch auf die Hälfte der in § 2 (1) und (5) EFZG genannten Dauer.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Der jeweils höhere Anspruch nach § 2 (1) letzter Satz und (5) zweiter\nSatz EFZG gebührt ab Beginn jenes Kalenderjahres, in das der Beginn jenes\nArbeitsjahres fällt, das den höheren Anspruch nach Gesetz begründet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Anlage E\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Übereinkommen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Papier-, Zellulose-, Holzstoff-\nund Pappenindustrie Österreichs einerseits und der Gewerkschaft der Arbeiter\nder chemischen Industrie andererseits.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Vertragschließenden sind bezüglich folgender Punkte\nübereingekommen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. Als unentgeltlich beigestellte Werkswohnung im Sinne des\nWohnungsbeihilfengesetzes gelten alle jene Wohnungen, bei denen von den darin\nwohnenden Dienstnehmern(innen) keinerlei Zins, lnstandhaltungsbeitrag,\nWassergebühren und ähnliches eingehoben wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. Alle derzeit bestehenden bzw. in Bau befindlichen Werkswohnungen in der\nPapier-, Zellulose-, Holzstoff- und Pappenindustrie Österreichs werden an die\nDienstnehmer(innen) unentgeltlich abgegeben mit Ausnahme der in Punkt 3\ngenannten Fälle.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3. Falls in Einzelfällen von im Bau befindlichen Werkswohnungen aufgrund\nbereits eingegangener Verträge mit Siedlungsgenossenschaften und anderer\nVerpflichtungen die unentgeltliche Abgabe dieser Wohnungen nicht gangbar\nerscheint, behält sich der Fachverband vor, diese Fälle zum Gegenstand von\nSondervereinbarungen zu machen, die zwischen den vertragsschließenden\nOrganisationen unter Beiziehung der betroffenen Firmen abzuschließen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4. Im Falle des Vorliegens einer betrieblichen Notwendigkeit können\nzwischen Betriebsleitung und Betriebsrat unter Mitwirkung der\nvertragsschließenden Organisationen Vereinbarungen über die Einhebung eines\nEntgeltes für Werkswohnungen getroffen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Geschlossen und gefertigt: Wien, am 19. Februar 1973\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Anlage F\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>zum Kollektivvertrag vom 4. Juni 1992,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossen zwischen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dem Fachverband der Papierindustrie einerseits und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Gewerkschaft der Chemiearbeiter andererseits:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Authentische Interpretation zu den §§ 8 und 9 des\nArbeiterkollektivvertrages\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den\nAnspruch auf Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich\nangeführten Fällen (z.B. §§ 14\u002F4 und 15\u002F2 MSchG, 10 APSG, 119\u002F3 ArbVG).\nFür Zeiten des ungerechtfertigten Fernbleibens von der Arbeit stehen keine\nSonderzahlungen zu. Für Zeiten des freiwillig vereinbarten Entfalls der\nDienstleistung ohne Entgelt kann der Entfall der Sonderzahlungen vereinbart\nwerden (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und\nBildungsveranstaltungen iS des § 118 ArbVG über die dort vorgesehene Dauer\nhinaus). Erhält der(die) Dienstnehmer(in) aufgrund öffentlich-rechtlicher\nVorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen), entfällt\ninsoweit der Anspruch gegen den(die) Dienstgeber(in).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 18. September 1995\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"3\" cellpadding=\"0\" width=\"100%\" style=\"width:100.0%;border:solid windowtext 1.0pt\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Wirtschaftskammer\n        Österreich, Sparte Industrie\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Fachverband\n        der Papierindustrie\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Vorsteher:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">KR\n        Dr. Robert LAUNSKY-TIEFFENTHAL e.h.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Geschäftsführer:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Referent:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Dr.\n        Gerolf OTTAWA e.h.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Dr.\n        Werner AURACHER e.h.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Österreichischer\n        Gewerkschaftsbund,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Gewerkschaft\n        der Chemiearbeiter\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Vorsitzende:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Bundessekretär:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Gerhard\n        LINNER e.h\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Dr.\n        Gerald ­HIRSS-­WERDISHEIM e.h.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Ch2>Anlage G\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gemäß § 14b des Kollektivvertrages\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ergänzender Dienstzettel für Telearbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Zwischen der Firma (Arbeitgeber(in)) .....................................\nund Herrn\u002FFrau (Arbeitnehmer(in)) ..................................... wird\nTelearbeit an einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte im Sinne des § 14 b des\nKollektivvertrages vereinbart.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ort der außerbetrieblichen Arbeitsstätte:\n..........................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Normalarbeitszeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen\nNormalarbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der\nNormalarbeitszeit vereinbart: .....................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ist auch eine andere\nVerteilung der Normalarbeitszeit möglich. Die Mitbestimmungsrechte des\nBetriebsrates bleiben aufrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Abweichende Vereinbarung über die Einbringung der Normalarbeitszeit:\n.....................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Selbstbestimmte Normalarbeitszeit kann vereinbart werden, wenn der tägliche\nRahmen der Normalarbeitszeit, die Dauer und das Höchstausmaß von\nÜbertragungsmöglichkeiten und die Dauer und Lage der fiktiven\nNormalarbeitszeit geregelt sind, und im Übrigen die arbeitszeitgesetzlichen\nBestimmungen eingehalten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und\naußerbetrieblicher Arbeitszeit aufgeteilt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mehrarbeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden\nnur vergütet, wenn sie ausdrücklich angeordnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitszeitaufzeichnungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom(von der) Arbeitnehmer(in)\naufzuzeichnen, soweit die Arbeitszeit vom(von der) Arbeitnehmer(in) bestimmt\nwird. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten.\nDer(die) Arbeitnehmer(in) hat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem\nMonatsletzten vorzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Folgende Tätigkeiten werden in Telearbeit verrichtet:\n......................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Folgende für die Arbeitsleistung notwendige dem ergonomischen und\nsicherheitstechnischen Standard entsprechende Arbeitsmittel werden vom(von der)\nArbeitgeber(in) für die Zeit der Tätigkeit an der außerbetrieblichen\nArbeitsstätte zur Verfügung gestellt:\n..................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Arbeitsmittel werden vom(von der) Arbeitgeber(in) installiert und\ngewartet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der(die) Arbeitnehmer(in) ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel nur im\nRahmen der vereinbarten Telearbeit zu benutzen und die Benützung durch Dritte\nauszuschließen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind bei Beendigung der\nTelearbeit bzw. über Aufforderung des(der) Arbeitgebers(in) dem(der)\nArbeitgeber(in) unverzüglich zurückzustellen bzw. ihm (ihr) zu ermöglichen,\ndie Arbeitsmittel zu übernehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Aufwandserstattung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Folgende durch die außerordentliche Arbeitsstätte erforderlichen\nAufwendungen werden dem(der) Arbeitnehmer(in) erstattet:\n.................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Der Aufwandsersatz wird, wie folgt, pauschaliert:\n.....................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Haftung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der(die) Arbeitnehmer(in) ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten\nArbeitsmittel so zu verwahren, dass eine Beschädigung durch Dritte möglichst\nausgeschlossen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auf den Schutz von Daten und Informationen ist in gleicher Weise zu achten\nund zu sorgen, wie dies für den Betrieb vorgesehen ist. Vertrauliche Daten,\nInformationen und Passwörter sind so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht\nund keinen Zugriff nehmen können.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Schäden, die der(die) Arbeitnehmer(in) dem(der) Arbeitgeber(in) im\nZusammenhang mit dem Betrieb der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zufügt,\nhaftet er(sie) nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Dies\ngilt auch für die im gemeinsamen Haushalt mit dem(der) Arbeitnehmer(in)\nlebenden Personen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Kontakt zum Betrieb:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der(die) Arbeitgeber(in) ist verpflichtet, den Telearbeitnehmern(innen)\nhinsichtlich Aus- und Weiterbildungsangebot die betrieblichen Informationen\nzukommen zu lassen. Der(die) Arbeitgeber(in) ist darüber hinaus verpflichtet,\ndie Arbeitnehmer(innen) an einem vorhandenen, gemeinsamen betrieblichen\nInformationssystem teilnehmen zu lassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Beendigung der Telearbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(gilt nur in Fällen, in denen die Telearbeit während eines aufrechten\nDienstverhältnisses im Betrieb vereinbart wird und der(die) Arbeitnehmer(in)\ndie Räumlichkeit für die außerbetriebliche Arbeitsstätte zur Verfügung\nstellt):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Telearbeit kann bei Weiterbestand des Dienstverhältnisses von beiden\nSeiten unter Einhaltung einer dreimonatigen Ankündigungsfrist eingestellt\nwerden. Aus wichtigen Gründen, wie Verlust der Wohnung vor diesem Zeitpunkt\nverkürzt sich die Ankündigungsfrist entsprechend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Sonstige Vereinbarungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>.....................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anmerkungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein Dienstzettel ist nur insoweit notwendig, als die obigen Gegenstände\nnicht durch Betriebsvereinbarung geregelt sind. Der Dienstzettel kann daher\nüberhaupt entfallen oder entsprechend gekürzt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-TRAINING_trigger\">\u003Ch2>Anlage H\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Aus- und\nWeiterbildung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-eqtraining\">\u003Cp>Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und\nWeiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der Arbeiter(innen). Sie empfehlen,\nBildungsinteressen der Arbeitnehmer(innen) zu fördern und betrieblich\nmögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die\ndiskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und\nWeiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur\nVerbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer(innen)\nbeizutragen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"3\" cellpadding=\"0\" width=\"100%\" style=\"width:100.0%;border:solid windowtext 1.0pt\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Wirtschaftskammer\n        Österreich, Sparte Industrie\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Fachverband\n        der Papierindustrie\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Obmann:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">GD\n        Dr. Veit SORGER e.h.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Geschäftsführer:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Referent:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Dr.\n        Gerolf OTTAWA e.h.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Dr.\n        Werner AURACHER e.h.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Österreichischer\n        Gewerkschaftsbund,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Gewerkschaft\n        der Chemiearbeiter\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Vorsitzende:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Bundessekretär:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Wilhelm\n        BECK e.h.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Peter\n        SCHAABL e.h.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SOCSEC_trigger\">\u003Ch2>Anlage I\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Zusatzkollektivvertrag Pensionskasse\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>für die Arbeiter(innen) und Angestellten der Papier-, Zellstoff-,\nHolzschliff- und Pappenindustrie Österreichs über die Einführung eines\nPensionskassenmodells für die Papierindustrie.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufgrund des Kollektivvertragsabschlusses vom 28. Oktober 2003 wird zwischen\nder Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie, Fachverband der\nPapierindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,\nGewerkschaft der Chemiearbeiter und Gewerkschaft der Privatangestellten,\nandererseits nachstehender Zusatzkollektivvertrag vereinbart:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 1 Geltungsbereich\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>räumlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle Bundesländer der Republik Österreich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>fachlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle Mitgliedsfirmen der Papier-, Zellstoff-, Holzschliff- und\nPappenindustrie Österreichs\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>persönlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiter(innen):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für alle in den unter b) genannten Mitgliedsfirmen beschäftigten\nArbeiter(innen), ausgenommen Lehrlinge, auf die der Kollektivvertrag für\nArbeiter der Papierindustrie vom 4. Dezember 1998 Anwendung findet sowie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer(innen),\nausgenommen Lehrlinge, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte\nder Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist; beide im Folgenden\nzusammenfassend Dienstnehmer(innen) genannt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich sind jene Dienstnehmer(innen), deren\nDienstverhältnis vor dem 1. Mai 2004 gekündigt oder einvernehmlich gelöst\nwurde, aber erst nach dem 1. Mai 2004 beendet wird. Ausgenommen vom\nGeltungsbereich sind auch Dienstnehmer(innen) mit einem befristeten\nDienstverhältnis, das durch Fristablauf bis zum 31. Oktober 2004 beendet\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 2 Einführungsbestimmungen, Wartezeit und Anspruchsvoraussetzungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Auf Dienstnehmer(innen), die voraussichtlich innerhalb der nächsten 5\nJahre ab Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrags bzw. bei späterem Beginn des\nDienstverhältnisses innerhalb von 5 Jahren ab dem jeweiligen\nEintrittszeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der\ngesetzlichen Pensionsversicherung oder für das Sonderruhegeld nach dem\nNachtschwerarbeitsgesetz erfüllen, ist § 3 dieses Kollektivvertrags nicht\nanzuwenden. Diese Dienstnehmer(innen) sind in einer im Einvernehmen zwischen\nDienstgeber(in) und Betriebsrat zu erstellenden Liste (bzw. in Betrieben ohne\nBetriebsrat im Einvernehmen zwischen Dienstgeber(in) und Dienstnehmer(in))\nfestzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Wartezeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Wartezeit beträgt 12 Monate. Bei Dienstnehmer(innen), die sowohl am 1.\nNovember 2003 als auch am 1. Mai 2004 bei dem(der)selben Dienstgeber(in)\nununterbrochen beschäftigt sind, gilt die Wartezeit unbeschadet Absatz 3 als\nerfüllt. Ununterbrochene Vordienstzeiten beim(bei der) selben Dienstgeber(in)\noder in einem zum Konzern gehörenden Unternehmen, ausgenommen Zeiten eines\nLehrverhältnisses, werden auf die Wartezeit angerechnet. Zeiten des\nDienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch werden auf die Wartezeit nicht\nangerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Für Dienstnehmer(innen), die beim(bei der) selben Dienstgeber(in) ihre\nLehrzeit verbracht haben, beginnt die Wartezeit mit deren Ende und beträgt 7\nMonate.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch werden auf die\nWartezeit nicht angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 3 Beitragssatz und Bemessungsgrundlage\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Der (die) Dienstgeber(in) ist verpflichtet, für alle\nDienstnehmer(innen) bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 1 und 2 dieses\nKollektivvertrags monatlich im Nachhinein einen Betrag von 2,20 % (bis 30.\nApril 2011: 2,00 %) der Bemessungsgrundlage in eine durch Betriebsvereinbarung\noder in Betrieben ohne Betriebsrat durch einzelvertragliche Vereinbarung\nfestzulegende Pensionskasse einzuzahlen. Dieser Betrag ist auf den nächsten\nvollen Euro aufzurunden und vom(von der) Dienstgeber(in) 12-mal pro Jahr zu\nentrichten. Kosten für die Verwaltung und sonstige Leistungen der\nPensionskasse ebenso wie die gesetzliche Versicherungssteuer sind in der\nBeitragsleistung des Dienstgebers enthalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Die Verpflichtung zur Beitragsleistung des(der) Dienstgebers(in) beginnt\nbei Vorliegen aller Voraussetzungen nach den §§ 1 und 2 dieses\nKollektivvertrages ab dem 1. Mai 2004, ansonsten ab dem Ersten des Monats, in\nden das Ende der Wartezeit fällt. Für die Wartezeit erfolgt ebenso wie für\ndie Zeiten eines Lehrverhältnisses keine Nachzahlung von\nPensionskassenbeiträgen seitens des(der) Dienstgebers(in).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Die Bemessungsgrundlage für die monatlichen Pensionskassenbeiträge\nbeträgt ein Sechstel des durchschnittlichen Bruttoverdienstes des\nvorangegangenen Berechnungshalbjahres, wobei als Berechnungshalbjahr die\nPerioden 1. April bis 30. September bzw. 1. Oktober bis 31. März gelten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei der Berechnung des Bruttoverdienstes ist Punkt 31\nArbeiterkollektivvertrag in der Fassung vom 4.12.1998 sinngemäß\nanzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bemessungsgrundlage ist mangels günstigerer Vereinbarung nach oben\nbegrenzt mit der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Höchstbeitragsgrundlage\nnach dem ASVG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In den Bruttoverdienst sind beispielsweise nicht einzubeziehen:\nInnerbetriebliche Prämien, Erfolgsbeteiligungen, Sachbezüge und Sachdeputate,\ndie auf betrieblicher Ebene gewährt werden. Ebenfalls nicht enthalten sind der\n13. und 14. Monatsbezug (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration),\nNaturalbezüge gemäß § 8 Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der\nPapierindustrie – auch wenn diese in Geld abgelöst werden – und\nAufwandsentschädigungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Nach einem ununterbrochenen Ruhen der Arbeitsleistung des(der)\nDienstnehmers(in) (z.B. aufgrund von Krankheit, Beschäftigungsverbot gemäß\nMSchG, Karenz, Präsenz- und Zivildienst) über eine Dauer von 12 Monaten\nhinaus ruht ab Beginn des 13. Monats die Verpflichtung des(der)\nDienstgebers(in) zur Beitragsleistung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Konsumation der Freistellungsphase bei Altersteilzeitvereinbarungen in\ngeblockter Form gilt nicht als Ruhen der Arbeitsleistung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die vorangegangenen Bestimmungen dieses Absatzes gelten jedoch nicht bei\neiner entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber(in) und\nDienstnehmer(in) (zum Beispiel Vereinbarung der Unterbrechung eines\nDienstverhältnisses bei Ruhen der gegenseitigen Rechte und Pflichten). In\nderartigen Fällen ruht die Verpflichtung des(der) Dienstgebers(in) zur\nBeitragsleistung in die Pensionskasse mangels anders lautender Regelung bereits\nab dem Inkrafttreten der vertraglichen Vereinbarung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 4 Aussetzen und Einschränken ¬der Beitrags¬leistung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Durch Betriebsvereinbarung kann die Möglichkeit des Aussetzens oder des\nEinschränkens der Beitragsleistung – nicht aber deren Widerruf –\nvorgesehen werden, wenn zwingende wirtschaftliche Gründe hiefür vorliegen.\nSolche Betriebsvereinbarungen haben vorzusehen, dass nach Wegfall dieser\nGründe die Beitragsleistung wieder in voller Höhe zu erfolgen hat und\ndarüber hinaus Verhandlungen über eine Nachzahlung der ausgefallenen\nBeiträge aufzunehmen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 5 Bestehende Pensionskassenregelungen und einzelvertragliche Zusagen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Gibt es zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieses Kollektivvertrags\nbereits eine Pensionskassenregelung auf betrieblicher Ebene, so kann über\nBetriebsvereinbarung (bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat über\nEinzelvereinbarung mit Zustimmung der Kollektivvertragspartner) für die vom\nGeltungsbereich dieser Pensionskassenregelung erfassten Dienstnehmer(innen)\nalternativ Folgendes vereinbart werden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es kann ein Betrag im Sinne des § 3 zusätzlich in die bereits bestehende\nPensionskasse eingezahlt werden. In diesem Fall gelten für diese zusätzliche\nBeitragsleistung die Bestimmungen dieses Kollektivvertrags mit Ausnahme von §\n2 Absatz 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Betrag im Sinne des § 3 kann unter Anwendung der Bestimmungen dieses\nKollektivvertrags in eine andere Pensionskasse eingezahlt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anstelle der zusätzlichen Beitragsleistung in die bereits bestehende oder\neine andere Pensionskasse kann eine Vereinbarung im obigen Sinn die Auszahlung\neiner Pensionskassenbeitrags-Ersatzzulage nach § 6 dieses Kollektivvertrags an\ndie vom Geltungsbereich der bestehenden betrieblichen Pensionskassenregelung\nerfassten Dienstnehmer(innen) vorsehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Kommt bis zum 31. Dezember 2004 keine Vereinbarung nach Absatz 1 Ziffer\n1 bis 3 zustande, so gilt § 5 Absatz 1, Ziffer 1 dieses\nZusatzkollektivvertrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Für Dienstnehmer(innen), die eine einzelvertragliche Pensionszusage\nhaben und dem Kollektivvertrag unterliegen, ist bis spätestens 31. Dezember\n2004 entweder eine Regelung entsprechend § 3 oder § 6 dieses\nKollektivvertrags vorzusehen. Kommt bis dahin keine Regelung zustande, gilt §\n6 dieses Kollektivvertrags.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 6 Pensionskassenbeitrags-Ersatzzulage\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Dienstnehmer(innen), die in der gemäß § 2 Absatz 1 dieses\nKollektivvertrags zu erstellenden Liste aufscheinen, erhalten eine\nPensionskassenbeitrags-Ersatzzulage von monatlich 1,47 % (bis 30. April 2011:\n1,33 %) des tatsächlichen Monatsbezuges ohne Deckelung mit der\nHöchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Dienstnehmer(innen), die unter den Geltungsbereich dieses\nKollektivvertrags fallen und deren Dienstverhältnis noch vor Abschluss des\nPensionskassenvertrages endet, ist diese Regelung sinngemäß anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Über Betriebsvereinbarung (bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat über\nEinzelvereinbarung mit Zustimmung der Kollektivvertragspartner) wird diese\nZulage auch dann ausgezahlt, wenn die Einbeziehung einzelner\nDienstnehmer(innen) oder einzelner Betriebe in eine Pensionskassenregelung\nnicht sinnvoll erscheint. Diese Vereinbarung ist den Kollektivvertragspartnern\nzu übermitteln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Für Dienstnehmer(innen), die in der gemäß § 2 Absatz 1 dieses\nKollektivvertrags zu erstellenden Liste aufscheinen, gilt § 4 dieses\nKollektivvertrags sinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 7 Geltungsbeginn und Schlussbestimmungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft und gilt für\nunbestimmte Zeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Abschluss der entsprechenden Vereinbarungen im Sinne dieses\nKollektivvertrags sowie der Betriebsvereinbarungen gemäß\nBetriebspensionsgesetz (BPG) und der Pensionskassenverträge hat bis zum 31.\nDezember 2004 zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Musterbetriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 BPG wird von den\nKollektivvertragsparteien ausgearbeitet und den Dienstgebern(innen) und\nBetriebsräten zur Verfügung gestellt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes kann dieser Zusatzkollektivvertrag\nvon jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist\nvon 3 Monaten mittels eingeschriebenem Brief gekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kommt es nach Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrags aufgrund einer\nGesetzes- oder Kollektivvertragsänderung zu einer Änderung der zum Zeitpunkt\ndes Inkrafttretens dieses Kollektivvertrags maßgeblichen Rechtslage beim\nEntgeltbezug für Nichtleistungszeiten oder zu Erhöhungen der Beitragspflicht\ndes(der) Dienstgebers(in), so kommen die Kollektivvertragspartner überein,\nVerhandlungen über eine entsprechende Anpassung dieses Kollektivvertrags\naufnehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 30. April 2004\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"3\" cellpadding=\"0\" width=\"100%\" style=\"width:100.0%;border:solid windowtext 1.0pt\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Wirtschaftskammer\n        Österreich, Sparte Industrie\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Fachverband\n        der Papierindustrie\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Obmann:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">GD\n        Dr. Veit SORGER e.h.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Geschäftsführer:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Referent:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Dr.\n        Gerolf OTTAWA e.h.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Dr.\n        Werner AURACHER e.h.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Österreichischer\n        Gewerkschaftsbund,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Gewerkschaft\n        der Chemiearbeiter\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Vorsitzende:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Wilhelm\n        BECK e.h.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Fachgruppenvorsitzende:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Bundessekretär:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Robert\n        LEITNER e.h.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Peter\n        SCHAABL e.h.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Österreichischer\n        Gewerkschaftsbund,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Gewerkschaft\n        der Privatangestellten\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Vorsitzende:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Geschäftsbereichsleiter:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Hans\n        SALLMUTTER e.h.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Karl\n        PROYER e.h.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        WB-Vorsitzende:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Wirtschaftsbereichs­sekretär:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Helmut\n        ZAUNER e.h.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Peter\n        SCHLEINBACH e.h.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Ch2>Anlage J\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Empfehlung der Sozialpartner zu den Präventivzeiten nach § 82a\nArbeitnehmerInnenschutzgesetz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Sozialpartner empfehlen, im Rahmen der Präventionszeit gemäß § 82a\nArbeitnehmerInnenschutzgesetz insbesondere Arbeitspsychologen für die\nProblembereiche Burn-out, psychische Belastungen am Arbeitsplatz oder\nÄhnliches beizuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 27. April 2011\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"3\" cellpadding=\"0\" width=\"100%\" style=\"width:100.0%;border:solid windowtext 1.0pt\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Wirtschaftskammer\n        Österreich, Sparte Industrie,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Fachverband\n        der Papierindustrie\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Obmann:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Geschäftsführer:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Thomas\n        M. SALZER\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Dr.\n        Werner AURACHER\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Österreichischer\n        Gewerkschaftsbund,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Produktionsgewerkschaft\n        (PRO-GE)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Bundesvorsitzende:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Bundessekretär:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Rainer\n        WIMMER\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Manfred\n        ANDERLE\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        leitende Sekretär:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Peter\n        Schleinbach\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Ch2>Anlage K\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Kollektivvertrag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie,\nFachverband der Papierindustrie einerseits und dem Österreichischen\nGewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 1 Geltungsbereich\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Dieser Kollektivvertrag gilt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>räumlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle Bundesländer der Republik Österreich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>fachlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle Betriebe der Papier-, Zellstoff-, Holzschliff- und Pappenindustrie\nÖsterreichs\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>persönlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten ArbeiterInnen\nund Lehrlinge, auf die der Kollektivvertrag vom 4.12.1998 Anwendung findet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 2 Neuregelung der Kollektivvertragslöhne\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Mit Wirksamkeit vom 1.5.2022 werden die kollektivvertraglichen\nMonatsbezüge, die Zulage für die zweite Schicht (Nachmittagsschicht), die\nNachtarbeitszulage sowie die monatlichen Lehrlingseinkommen für gewerbliche\nLehrlinge und Papiertechnikerlehrlinge laut beiliegender Lohntabelle neu\nfestgesetzt. Diese Lohntabelle tritt anstelle der bisherigen Anlage A des\nKollektivvertrages vom 4.12.1998.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 3 Neuregelung der Ist-Verdienste\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-STRUCINCR_trigger\">\u003Cp>1. Mit Wirksamkeit vom 1.5.2022 werden die effektiv gezahlten Monatsbezüge\nim Sinne des Punktes 28 des Kollektivvertrags vom 4.12.1998 um 4,75 %,\nmindestens jedoch um Euro 120 (Pappenindustrie: 4,6 %, kein Mindestbetrag),\nerhöht.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-LOWWAGE_trigger\">\u003Cp>Erreichen die so erhöhten Ist-Löhne (Monatsbezüge) nicht die neuen\nMindestlöhne (kollektivvertraglichen Monatsbezüge), sind sie entsprechend\nanzuheben. Überstundenpauschalen sind um den Prozentsatz zu erhöhen, um den\nsich der jeweilige Ist-Lohn erhöht.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2. In Betrieben, welche die Papiermaschinenführer-, Kartonmaschinenführer-\nund die Entwässerungsmaschinenführerzulage sowie die Zulagen für\nAutomatenpappenmaschinenführer in den Monatsbezug eingebaut haben und nicht\ngesondert ausweisen zählen diese Zulagen zum tatsächlich bezahlten\nMonatsbezug im Sinne von Punkt 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3. Die aufgrund der Erhöhung nach den Punkten 1-2 errechneten Monatsbezüge\nsind auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch auf- bzw. abzurunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-covid\">\u003Cp>4. Corona-Zulage:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Zuge der Corona-Pandemie und der entsprechenden Maßnahmen kam es zu\neiner erheblichen physischen und psychischen Mehrbelastung der Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeiter. Im Produktionsbereich (Schichtbetrieb) etwa durch das Tragen\nvon Masken, strikte Hygienevorschriften, zeitlich getrennte Schichtwechsel und\nkomplexere Übergabeprozeduren, bei Homeoffice durch Mehrbelastung parallel zu\nHaushalt, Kinderbetreuung, Nutzung eigener Infrastruktur (Möbel, Telefon,\nInternet) und einer höheren psychischen Belastung durch die eingeschränkte\nKommunikation mit den Kolleginnen und Kollegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aus diesem Grund ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die seit 16.3.2020\nbeim selben Unternehmen beschäftigt sind, für ihren besonderen Einsatz und\ndie Arbeitsbelastung während der Covid-19 Pandemie eine einmalige\nCorona-Zulage gemäß § 124b Z. 350 lit. a EStG i.V.m. § 49 Abs. 3 Z. 30 ASVG\nin der Höhe von € 460,00 (Pappenindustrie: € 200,00) auszuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Zulage ist jeweils zur Hälfte mit dem Monatslohn bzw. Monatsgehalt\nfür Juni und jeweils zur Hälfte mit dem Monatslohn bzw. Monatsgehalt für\nAugust 2020 auszuzahlen. Lehrlinge erhalten eine Zulage von € 340,00\n(Pappenindustrie: € 200,00). Voraussetzung für die Auszahlung der jeweils\nhalben Zulage ist ein aufrechtes Dienstverhältnis mit Entgeltanspruch\ngegenüber dem Arbeitgeber jeweils zum 15.6. und 15.8.2020. Arbeitnehmerinnen\nund Arbeitnehmern, die aufgrund einer durch das Unternehmen nach dem 30.4.2020\nausgesprochenen Kündigung vor Fälligkeit der Corona-Zulage aus dem\nArbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten die gesamte Zulage bei Beendigung. Die\nCorona- Zulage ist bei der Berechnung des Bruttoverdienstes nach Punkt 31\nArbeiterkollektivvertrag oder andere arbeitsrechtliche\nDurchschnittsberechnungen nicht anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die KV-Partner empfehlen jenen Betrieben mit besonders hoher Belastung der\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zusätzlich hoher Auslastung, die\nCorona-Zulage bis auf € 760,00 zu erhöhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Teilzeitbeschäftigte erhalten einen aliquoten Teil der Zulage entsprechend\nihrem Beschäftigungsausmaß laut Arbeitsvertrag vom Februar 2020.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 4 Geltungsbeginn\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der vorliegende Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 5 Übergangsbestimmungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1. Zur Berücksichtigung der vorliegenden Erhöhung der KV- und Ist-Löhne\nwird bei der Berechnung des Entgeltes nach dem EFZG, des Krankenentgelts\ngemäß Punkt 96 sowie des gesetzlichen Urlaubsentgeltes gemäß Punkt 63 des\nKollektivvertrags vom 4.12.1998, sofern diese Leistungen nach dem 1. Mai 2022\nanfallen, der durchschnittliche Bruttoverdienst gemäß Punkt 31 des\nKollektivvertrages des Berechnungshalbjahres 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022\num 4,75 % (Pappenindustrie: 4,6 %) erhöht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. Sofern die erwähnten Leistungen nach dem 1. Oktober 2022 anfallen sowie\nzur Berechnung der Weihnachtsremuneration gemäß Punkt 73 des\nKollektivvertrags vom 4.12.1998, wird der durchschnittliche Bruttoverdienst des\nBerechnungshalbjahres 1. April 2022 bis 30. September 2022 um 0,79 %\n(Pappenindustrie: 0,77 %) erhöht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3. Abrechnungen von Dienstverhältnissen, die zum Zeitpunkt des\nGeltungsbeginns dieses Kollektivvertrags beendet sind, bleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 29. April 2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"3\" cellpadding=\"0\" width=\"100%\" style=\"width:100.0%;border:solid windowtext 1.0pt\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Wirtschaftskammer\n        Österreich,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Sparte\n        Industrie,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Fachverband\n        der Papierindustrie\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Obmann:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Geschäftsführer:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Dipl.\n        Ing. Roland FAIHS\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Dr.\n        Werner AURACHER\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Österreichischer\n        Gewerkschaftsbund,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Produktionsgewerkschaft\n        (PRO-GE)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Bundesvorsitzende:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Bundessekretär:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Rainer\n        WIMMER\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Peter\n        SCHLEINBACH\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Der\n        Sekretär:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Gerald\n        CUNY-KREUZER\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung zum Arbeiterkollektivvertrag vom 30.4.2021:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zu Zukunftsthemen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragspartner vereinbaren Gespräche zu Zukunftsthemen, um\ndie österreichische Papierindustrie als wettbewerbsfähigen und attraktiven\nArbeitgeber zu stärken. Die Gespräche umfassen insbesondere Themen zu\nzukünftigen Anforderungen an Arbeits(zeit)modelle, Fachkräftenachwuchs und an\nQualifikation und Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 30. April 2021\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Information\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tag- und Nächtigungsgelder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(lt. § 12a Zusatz-KV d. Angestellten)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>________________________________________\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Inlandsdienstreisen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(im Sinne der Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrages für Angestellte der\nPapierindustrie vom 7. November 1983 über Reisekosten- und\nAufwandsentschädigungen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Werte gelten ab 1. Mai 2022 bis 30. April 2023:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"3\" cellpadding=\"0\" width=\"100%\" style=\"width:100.0%;border:solid windowtext 1.0pt\">\n  \u003Cthead>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">LG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Angestellte\n        der Verwendungsgruppe\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Taggeld\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Nachtgeld\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">Volle\n        Reiseaufwandsentschädigung (Tag- u. Nachtgeld)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Fthead>\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">3–6\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">I\n        bis Va, M I–M III\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">€\n        59,94\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">€\n        33,23\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">€\n        93,17\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">1–2\n        + Spezial\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">VI\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">€\n        59,94\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">€\n        33,23\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp class=\"MsoNormal\" align=\"center\">\u003Cspan style=\"font-size:12.0pt;font-family:&quot;Arial&quot;,sans-serif;color:black\">€\n        93,17\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Auslandsdienstreisen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es gelten die Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrages über die Entsendung\nzu Auslandsdienstreisen vom 15. April 1987 der Angestellten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\n",{"cbadate_start":44,"cbadate_end_date":48,"cbasignmultiple":51,"CBA_MEMEMPL_txt":55,"CBA_MEMTRAD4_1":59,"JOBTITLE_trigger":63,"WAGES_trigger":67,"PAYSCALES_trigger":71,"WAGES_payscale1_selected_start":75,"WAGES_payscale1_selected_end":79,"STRUCINCR_trigger":83,"LOWWAGE_trigger":87,"ONCERISE_trigger":91,"ONCERISE2_trigger":95,"NOCTPREM_trigger":99,"CONSIGN_trigger":103,"ANNLEAVE_trigger":107,"OVERTIME_trigger":111,"overtimeallowance_remote":115,"SUNDAY_trigger":119,"sundayallowanceperc1":123,"COMMUTE_trigger":127,"SENIOR_trigger":131,"TRAINING_trigger":134,"SOCSEC_trigger":138,"contracttrial":142,"SICDIS_trigger":146,"disabilitypay":149,"MEDICAL_trigger":153,"covid":157,"WORKFAM_trigger":161,"deathrelatives":165,"marriage":169,"equalitymonitoring":173,"GENEQ_trigger":177,"eqtraining":179,"WORKHOURS_trigger":183,"hourspweek":186,"MAXHOURS_trigger":190,"hoursovertimemax":194,"PAIDLEAV_trigger":198,"bankholidays1":200,"SCHEDULE_trigger":204,"covercountry":208,"coverunion_trigger":212,"coveroccup3":216},{"bindId":45,"name":46,"text":47},"cbadate_start","Der neue Kollektivvertrag tritt mit 1. M","Der neue Kollektivvertrag tritt mit\n\n1. Mai 2022\n\nin Kraft.",{"bindId":49,"name":50,"text":50},"cbadate_end_date","Die Laufzeit beträgt 12 Monate.",{"bindId":52,"name":53,"text":54},"cbasignmultiple","Wirtschaftskammer Österreich, Sektion In","Wirtschaftskammer\n        Österreich,\n      \n    \n    \n      Sektion\n        Industrie, Fachverband der Papierindustrie",{"bindId":56,"name":57,"text":58},"CBA_MEMEMPL_txt","Der Vorsteher: KR Dr. Robert Launsky-Tie","Der\n        Vorsteher:\n      \n    \n    \n      KR\n        Dr. Robert Launsky-Tieffenthal e. h.\n      \n    \n    \n      Der\n        Geschäftsführer:\n      \n      Der\n        Referent:\n      \n    \n    \n      Dr.\n        Gerolf Ottawa e. h.\n      \n      Dr.\n        Werner Auracher e. h.",{"bindId":60,"name":61,"text":62},"CBA_MEMTRAD4_1","Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewe","Österreichischer\n        Gewerkschaftsbund,\n      \n    \n    \n      Gewerkschaft\n        der Chemiearbeiter",{"bindId":64,"name":65,"text":66},"JOBTITLE_trigger","Anlage B Kategorisierungstabelle für Pap","Anlage B\n\nKategorisierungstabelle für Papier-, Zellstoff- und\nMaschinenkartonfabriken sowie für Holz¬schleifereien, die diesen\nangeschlossen sind\n\nSpezialarbeiter(innen):\n\nBesonders verwendungsfähige, höher qualifizierte Facharbeiter(innen) mit\nabgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung).\n\nArbeitnehmer(innen) mit besonderen Fachkenntnissen und mehrjähriger\nBetriebserfahrung sowie mit entsprechender Verantwortung für Betriebsbereiche\nbzw. für Anlagen und Maschinen und der Fähigkeit zu selbstständiger Arbeit\nbzw. zur Führung anderer Arbeitnehmer(innen).\n\nz. B.:\n\n•–\n\nPapiermaschinen-, Kartonmaschinenführer(innen)\n\n•–\n\nKocherführer(innen)\n\n•–\n\nProfessionisten(innen) und Spezialarbeiter(innen) im Sinne obiger\nMerkmale\n\n•–\n\nerste(r) selbstständige(r) Kraftwerker(in) (Kessel-, Dampf- und\nEnergieversorgung) in Großanlagen\n\n•–\n\nVorarbeiter(innen) im Sinne obiger Merkmale\n\nLohngruppe 1:\n\nQualifizierte Facharbeiter(innen) mit abgeschlossener Berufsausbildung\n(Lehrabschlussprüfung).\n\nArbeitnehmer(innen) mit entsprechenden fachspezifischen Kenntnissen,\nBerufserfahrung, entsprechender Verantwortung und der Fähigkeit zu\nselbstständiger Arbeit nach allgemeinen Anweisungen.\n\nz.B.:\n\n•–\n\nerste(r) Papiermaschinengehilfe(in)\n\n•–\n\nKalander-, Roller-, Querschneiderführer(innen)\n\n•–\n\nKocherhelfer(innen)\n\n•–\n\nEntwässerungsmaschinenführer(innen)\n\n•–\n\nBleicher(innen)\n\n•–\n\nSchleiferführer(innen)\n\n•–\n\nProfessionisten(innen) im Sinne obiger Merkmale\n\n•–\n\nKraftwerker(innen) (Kessel-, Dampf- und Energieversorgung)\n\n•–\n\nWärter(innen) in der Eindampf- und Chemikalienrückgewinnungsanlage\n\nLohngruppe 2:\n\nFacharbeiter(innen) mit abgeschlossener Berufsausbildung\n(Lehrabschlussprüfung). Arbeitnehmer(innen) mit entsprechenden\nfachspezifischen Kenntnissen und der Fähigkeit zu selbstständiger Arbeit nach\nspeziellen Anweisungen.\n\nz.B.:\n\n•–\n\nzweite(r) Papiermaschinengehilfe(in)\n\n•–\n\nKalander-, Roller-, Querschneiderhelfer(innen)\n\n•–\n\nZellstoff-, Altpapier- u. Ausschussauflöser(innen),\nHilfsstoffaufbereiter(innen)\n\n•–\n\nWärter(innen) an der Erfassung und Sortierung der Zellstoff-fabrik und der\nHolzschleiferei\n\n•–\n\nProfessionisten(innen) während der gesetzlichen Behaltepflicht\n\nLohngruppe 3:\n\nQualifizierte Arbeitnehmer(innen) mit Tätigkeiten, für die Kenntnisse und\nFähigkeiten erforderlich sind, die durch eine Betriebspraxis von mehr als 12\nMonaten erworben werden.\n\nz.B.:\n\n•–\n\ndritte(r) Papiermaschinengehilfe(in)\n\n•–\n\nBallen- und Rollenpacker(innen)\n\n•–\n\nHelfer(innen) an der Erfassung und Sortierung der Zellstofffabrik und der\nHolzschleiferei\n\n•–\n\nStaplerfahrer(innen)\n\n•–\n\nAufbereiter(innen) für Frisch- und Kesselspeisewasser\n\nLohngruppe 4:\n\nArbeitnehmer(innen) mit Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fähigkeiten\nerforderlich sind, die durch eine Betriebspraxis von 3 bis 12 Monaten erworben\nwerden.\n\nz.B.:\n\n•–\n\nZählen, Sortieren, Emballieren\n\nLohngruppe 5:\n\nArbeitnehmer(innen) während der Probezeit bzw. Arbeitnehmer (innen) nach\nder Probezeit mit Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fähigkeiten\nerforderlich sind, die durch eine kurze Betriebspraxis erworben werden.\n\nLohngruppe 6:\n\nFerialarbeiter(innen) bzw. Ferialarbeitnehmer(innen): Das sind Personen\n(z.B. Schüler, Studenten, insbesondere während der vorlesungs- und\nunterrichtsfreien Zeit), welche vorübergehend (maximal 3 Monate) in einem\nDienstverhältnis in dieser Lohngruppe beschäftigt werden.\n\n________________________________________\n\n\n\n\n\nAnlage C\n\nKategorisierungstabelle für Automatenpappenfabriken,\nHandelsholzschleifereien und Handpappenfabriken\n\nSpezialarbeiter(innen):\n\nVertreter(innen) des Werkmeisters, Professionisten(innen) und\nSpezialarbeiter(innen) mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten, die\nselbstständig besonderes Vertrauen erfordernde Arbeiten verrichten,\nKraftfahrer(innen) mit handwerksmäßiger Mechaniker- oder\nSchlosserausbildung.\n\nLohngruppe 1:\n\nProfessionisten(innen), geprüfte Heizer(innen), Maschinisten(innen),\nTraktorführer(innen), Chauffeure, Vorarbeiter(innen) einer Arbeitsgruppe von\nmindestens 8 Arbeitern(innen) pro Schicht.\n\nLohngruppe 2:\n\nVorarbeiter(innen) einer Arbeitsgruppe mit Verantwortung (Nasswerk,\nHolzputzerei, Manipulation einschließlich Verladung), Schmierer(innen) bei\nmehr als einer Maschine, Schleifer(innen).\n\nLohngruppe 3:\n\nSchmierer(innen), Holländer(innen), Holzputzer(innen) und Säger(innen),\nPacker(innen), Deckelabnehmer(innen), Mitfahrer(innen), Kollerer(innen),\nsonstige Arbeiter(innen).\n\nLohngruppe 4:\n\nSortieren, Hängen, Auswiegen, Stapeln, sonstige qualifizierte\nHilfsarbeiten.\n\nLohngruppe 5:\n\nHilfsarbeiten ohne Qualifikation.",{"bindId":68,"name":69,"text":70},"WAGES_trigger","§ 6. Entlohnung A. Begriffsbestimmungen ","§ 6. Entlohnung\n\nA. Begriffsbestimmungen\n\n21 Die Entlohnung erfolgt auf Monatsbasis. Sie besteht aus dem Monatsbezug,\nder Schichtzulage, der Nachtarbeitszulage und allen anderen im Betrieb\nvereinbarten Zulagen und Zuschlägen.\n\n22 Unter\n\nkollektivvertraglichem Monatsbezug\n\nist der Bezug in der in Anlage A zu diesem Vertrag festgesetzten Höhe zu\nverstehen. Dasselbe gilt für die kollektivvertraglichen\nLehrlingsentschädigungen.\n\n23 Die Arbeiter(innen) werden in die in Anlage A angeführten Lohngruppen\ngemäß ihrer normalen oder vereinbarten Verwendung und je nach den\nErfordernissen des Betriebes im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und\nBetriebsrat und unter Berücksichtigung der bisherigen Gepflogenheit\neingereiht; als allgemeine Richtlinien hiefür gelten die in der Anlage B und C\ndiesem Vertrag beigefügten Kategorisierungstabellen, die in besonderen Fällen\nsinngemäß anzuwenden sind.\n\n24 Neben dem kollektivvertraglichen Monatsbezug können von der\nBetriebsleitung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat folgende Zuwendungen\ngewährt werden:\n\n25\n\nZulagen,\n\ndas sind neben dem kollektivvertraglichen Monatsbezug gewährte\nEntgeltsbestandteile für bestimmte am jeweiligen Arbeitsplatz gegebene\nArbeitsverhältnisse oder für besondere Qualifikation bestimmte(r)\nArbeiter(innen) sowie Zuwendungen fürsorglicher Natur, so genannte\nSozialzulagen.\n\n26\n\nPrämien,\n\ndas sind neben dem kollektivvertraglichen Monatsbezug für feststellbare\nMehrleistungen hinsichtlich Menge oder Güte oder Ersparnis von Roh- und\nHilfsstoffen oder Ausnützung der maschinellen Anlagen gewährte\nEntgeltsbestandteile.\n\n27 Unter\n\nAkkordlohn\n\nund unter\n\narbeitswissenschaftlichem Leistungslohn\n\n(z.B. BEDAUX, REFA, GARTNER usw.) ist eine Entlohnung zu verstehen, bei der\ndie in einer im Voraus bestimmten Zeiteinheit (Vorgabezeit, Minutenfaktor,\nPunktewert usw.) erbrachte Leistung die Höhe des Lohnes bestimmt.\n\n28 Der\n\nMonatsbezug\n\nist der effektiv gezahlte laufende Bezug einschließlich allfällig\ngewährter Zulagen, jedoch mit Ausnahme der Schichtzulage, Nachtarbeitszulage,\nDienstalterszulagen und Sozialzulagen. Variable Entgeltsbestandteile und nicht\nauf den Bezug bezogene Zuwendungen gehören nicht zum Monatsbezug.\n\n29 In jenen Betrieben und Betriebsabteilungen, in denen die wöchentliche\nNormalarbeitszeit 38 Stunden beträgt bzw. im Durchfahrbetrieb die\nÜbergangsregelung gemäß Punkt 5b zur Anwendung kommt, ist für die\nBerechnung der Grundvergütung der Monatsbezug gemäß Punkt 28 durch 165 zu\nteilen.\n\n29a Bei Arbeitnehmer(innen), deren durchschnittliche wöchentliche\nNormalarbeitszeit gemäß Punkt 5a 36 Stunden beträgt, ist für die Berechnung\nder Grundvergütung der Monatsbezug gemäß Punkt 28 durch 156 zu teilen.\n\nFür Betriebe bzw. Betriebsabteilungen, die nach Inkrafttreten dieses\nKollektivvertrages die 36-Stunden-Woche im Durchfahrbetrieb einführen, gilt\nfür die Berechnung der Grundvergütung ebenfalls der Stundenteiler 156.\n\nWird nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages die 36-Stunden-Woche im\nDurchfahrbetrieb (Punkt 5b) etappenweise eingeführt, so ist der Stundenteiler\nentsprechend anzupassen. Verwenden Betriebe, die zum Zeitpunkt des\nInkrafttretens dieses Kollektivvertrages die 36-Stunden-Woche im\nDurchfahrbetrieb bereits eingeführt haben, einen für den Betrieb günstigeren\nStundenteiler, so ist dieser bis 31.12.2001 aufrecht.\n\n30 Im vollkontinuierlichen Betrieb (Durchfahrbetrieb) können durch\nBetriebsvereinbarungen die im Rahmen der Schichteinteilung anfallenden Sonn-\nund Feiertagszuschläge und Schichtzulagen unter getrennter Ausweisung in den\nMonatsbezug einbezogen werden.\n\n31 Unter\n\nBruttoverdienst\n\nfür die Berechnung des gesetzlichen Urlaubsentgelts, des Urlaubszuschusses,\nder Weihnachtsremuneration, der Lohnfortzahlung nach dem EFZG sowie des\nKranken- und Unfallentgelts ist die Summe aller dem(der) Arbeiter(in) innerhalb\ndes jeweils festgesetzten Berechnungszeitraumes zugekommenen Entgeltsteile nach\n§ 6 zu verstehen.\n\nProtokollanmerkung:\n\n\n\nGesetzliche oder betrieblich vereinbarte Sozialzulagen fürsorglicher Natur\nzählen nicht zum Bruttoverdienst.\n\n32 Frauen und Jugendliche, die Männerarbeit verrichten, werden in der\nEntlohnung gleich behandelt wie Männer.\n\nB. Akkordlohn und arbeitswissenschaftlicher Leistungslohn\n\n33 Bei Akkordarbeit ist die Akkordentlohnung (Geldwert, Minutenfaktor bzw.\nAE-Wert) zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat so zu vereinbaren, dass sich\nbei normaler Arbeitsleistung im Durchschnitt einer Akkordverrechnungsperiode\ngegenüber der Akkordbasis ein Mehrverdienst von mindestens 20 Prozent\n(Akkordrichtsatz) ergibt. Als Akkordbasis gelten 95 Prozent des\nkollektivvertraglichen Monatsbezuges laut Anlage A.\n\n34 Unter normaler Leistung ist jene Leistung zu verstehen, die von jedem(r)\nhinreichend geeigneten Arbeitnehmer(in) nach genügender Übung und\nausreichender Einarbeitung ohne Gefährdung der Gesundheit auf Dauer mindestens\nerreichbar ist.\n\n35 Die Akkordsätze sind vor Beginn der Akkordarbeit zwischen\nBetriebsleitung und Betriebsrat zu vereinbaren. Jede(r) im Akkord beschäftigte\nArbeiter(in) erhält vor Beginn der Akkordarbeit einen Akkordzettel, auf dem\ndie Art der Arbeit und die vereinbarten Akkordsätze verzeichnet sein\nmüssen.\n\nAn die Stelle des Akkordzettels kann ein Aushang der Akkordsätze an\nsichtbarer und leicht zugänglicher Stelle treten.\n\n36 Wird zufolge schlechten Materials oder durch Umstände, die nicht in der\nPerson des(der) Akkordarbeiters(in) gelegen sind, die in Punkt 33 festgelegte\nVerdienstgrenze nicht erreicht, dann hat der(die) Arbeiter(in) trotzdem\nAnspruch auf Bezahlung der Akkordbasis zuzüglich 20 Prozent, er(sie) hat\njedoch die Umstände, die ihn(sie) an der ordnungsgemäßen Ausführung der\nübernommenen Akkordarbeit behindern, unverzüglich dem unmittelbaren\nVorgesetzten zu melden.\n\n37 Wenn ein(e) Arbeiter(in) durch persönlichen Fleiß und erworbene\nGeschicklichkeit seine(ihre) Arbeitsleistung steigert, so darf dieser Umstand\nnicht dazu dienen, bei gleich bleibender Arbeitsmethode den Akkordsatz zu\nsenken.\n\n38 Betriebsleitung und Betriebsrat sind berechtigt, bei technischer oder\norganisatorischer Änderung des Arbeitsablaufes oder bei offensichtlicher\nUnrichtigkeit des Akkordsatzes eine Neuregelung desselben zu verlangen.\n\n39 Jede Akkordvereinbarung kann von beiden Seiten mit einmonatiger Frist\ngekündigt werden. Erfolgt keine Neufestsetzung gemäß Punkt 38, so ist nach\nKündigung des Akkordes die Arbeit im KV-Lohn zu leisten.\n\n40 Bei Entlohnung auf arbeitswissenschaftlicher Basis (z.B. BEDAUX, REFA,\nGARTNER usw.) sind die Bestimmungen der Punkte 33 bis 39 sinngemäß\nanzuwenden.\n\nC. Prämien\n\n41 Vereinbarungen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat betreffend\nPrämien haben schriftlich zu erfolgen.\n\n42 Betriebsleitung und Betriebsrat sind berechtigt, bei technischer oder\norganisatorischer Änderung des Arbeitsablaufes oder bei offensichtlicher\nUnrichtigkeit der Prämie eine Neuregelung derselben zu verlangen.\n\nD. Zulagen\n\n43 Papiermaschinenführer(innen), Kartonmaschinenführer(innen) und\nEntwässerungsmaschinenführer(innen) mit Trockenapparat erhalten eine Zulage\nvon € 2,15 pro voll geleisteter Schicht.\nAutomatenpappenmaschinenführer(innen) erhalten eine Zulage von € 1,28 pro\nvoll geleisteter Schicht. Diese Zulagen können in den Monatsbezug einbezogen\nwerden.\n\n44 Für Arbeiten, die in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr geleistet werden,\nwird eine Nachtarbeitszulage laut Anlage A pro voll geleisteter Schicht\ngewährt.\n\n45 Bei Schichtarbeit gemäß dem Punkt 8 des Kollektivvertrages wird für\ndie zweite Schicht (Nachmittagsschicht) eine Schichtzulage laut Anlage A pro\nvoll geleisteter Schicht gewährt.\n\n46 Bei nicht voll geleisteter Schicht gebührt pro geleisteter Arbeitsstunde\n⅛ der Zulagen gemäß Punkt 43, 44 bzw. 45.\n\nProtokollanmerkung:\n\n\n\nMit Rundschreiben vom 18. Juli 1977 hat der Fachverband empfohlen,\nFehlzeiten nur insoweit in Abzug zu bringen, als dies im jeweiligen Betrieb\nauch bei den entsprechenden Angestellten (Werkführer(innen), Meister(innen))\nerfolgt.\n\n47 Alle Arbeiter(innen), welche nach Beendigung ihrer Arbeitszeit und nach\nVerlassen des Betriebes zur Arbeit in den Betrieb geholt werden, erhalten eine\nWegvergütung in der Höhe von 1\u002F165 bzw. 1\u002F156 eines kollektivvertraglichen\nMonatsbezuges.\n\nWenn ein(e) Arbeiter(in) während seiner(ihrer) normalen Arbeitszeit bereits\ndarüber informiert wird, dass er (sie) zu einem späteren, festgelegten\nZeitpunkt in den Betrieb kommen muss, um Überstundenarbeit zu leisten,\ngebührt die Wegvergütung nur dann, wenn er (sie) für weniger als 2 Stunden\nhereingeholt wird.\n\nFür das Hereinholen im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes gebührt keine\nWegvergütung.\n\n48 An bewährte und besonders leistungsfähige Arbeiter(innen) kann im\nEinvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat eine Qualifikationszulage\ngewährt werden.\n\n49 Für Arbeiten, die einer besonderen Erschwernis infolge von\nUmgebungseinflüssen (Staub, Schmutz, Hitze, Lärm, Gestank, Nässe, besondere\nGefährdung usw.) unterliegen, ist im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und\nBetriebsrat eine entsprechende Zulage festzusetzen. Die getroffenen Regelungen\nsind auch auf Lehrlinge anzuwenden.\n\nProtokollanmerkung betreffend Euroumstellung:\n\n\n\nAb 1. Jänner 2002 sind anlässlich des Übergangs auf den Euro die in\ninnerbetrieblichen Regelungen vorgesehenen Werte von weniger als 5 Euro auf 2\nNachkommastellen zu rechnen, wobei eine Aufrundung auf den nächsten vollen\nCent vorzunehmen ist.\n\nE. Entlohnung der Sonn-, Feiertags- und Überstundenarbeit\n\nSonntagsarbeit\n\n50 Sonntagsarbeit gemäß § 4 wird mit einem Zuschlag von 100 % auf die\nGrundvergütung entlohnt.\n\n51 An Sonntagen gemäß § 4 geleistete Überstundenarbeit wird unbeschadet\nvon Punkt 50 mit einem Zuschlag von 50 % auf die Grundvergütung entlohnt.\n\nFeiertagsarbeit\n\n52 Feiertagsarbeit wird, auch wenn es sich um Überstundenarbeit handelt,\nneben der Bezahlung des gesetzlichen Feiertagsentgelts mit einem Zuschlag von\n100 % auf die Grundvergütung entlohnt.\n\n53 Wird an gesetzlichen Feiertagen gearbeitet, gebührt den betreffenden\nArbeitern(innen) ein Gesamtverdienst von 300 % der Grundvergütung auch in\njenen Fällen, in denen es sich nicht um Überstunden handelt.\n\n53a Geht die Arbeit an Feiertagen über das normale tägliche Ausmaß\nhinaus, so gebührt dem(der) Arbeiter(in) ebenfalls ein Gesamtverdienst von 300\n% der Grundvergütung.\n\n54 Ein Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, wird für Dienstnehmer(innen)\nin vollkontinuierlichen Betriebsabteilungen lohnmäßig so behandelt, als ob er\nauf einen Werktag fiele.\n\nÜberstundenarbeit\n\n55 Überstundenarbeit an Werktagen wird mit einem Zuschlag von 50 % auf die\nGrundvergütung entlohnt. Für Überstunden an Werktagen, die in der Zeit von\n20 Uhr bis 6 Uhr geleistet werden, beträgt der Zuschlag 100 %.\n\nAb dem 1.1.2020 gilt:\n\nFür Überstunden ab der 11. Arbeitsstunde an einem Tag gebührt, soweit\nnicht ohnehin Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z.B.\nÜberstundenarbeit nach der 50. Wochenstunde, Sonn- und Feiertagsentlohnung,\nNachtarbeit etc.), ein Zuschlag von 100 %. Ausgenommen davon sind Arbeitnehmer,\nmit denen gleitende Arbeitszeit im Rahmen einer Betriebs- oder\nEinzelvereinbarung vereinbart wurde.\n\nWerden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitet, so gebührt,\nausgenommen bei gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es\nsich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag in Höhe von 100 %.\n\n56 Für reinen Anwesenheitsdienst, wie z.B. bei Wächtern(innen) und\nPortieren(innen), werden Überstunden auch in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr mit\neinem Zuschlag von 50 % entlohnt.\n\n56a Vor der Leistung von Überstunden im Sinne von Punkt 15 dieses\nKollektivvertrags hat der(die) Arbeitnehmer(in) die Wahl, in Abstimmung mit den\nbetrieblichen Möglichkeiten anstelle des Überstundenentgeltes für jede\ngeleistete Überstunde bezahlte Freizeit im Ausmaß der jeweiligen Wertigkeit\nder Überstunde zu nehmen (zum Beispiel bei einem Überstundenzuschlag von 50\nProzent bezahlte Freizeit in der Dauer von 1 ½ Stunden oder bei einem\nÜberstundenzuschlag von 100 Prozent bezahlte Freizeit in der Dauer von 2\nStunden).\n\nProtokollanmerkung:\n\n\n\nDiese Regelung gilt nicht für Gleitzeitvereinbarungen und sonstige flexible\nArbeitszeitmodelle in Betrieben sowie Zeitguthaben innerhalb eines\nDurchrechnungszeitraums im Schichtbetrieb.\n\n56b Wurde die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich vereinbart, so\nlegt der Arbeitnehmer den Verbrauch der Zeitguthaben fest, er hat sich aber um\ndas Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zu bemühen. Kommt das Einvernehmen nicht\nzustande, kann der Arbeitnehmer mit einer Vorankündigungszeit von 4 Wochen den\nVerbrauchszeitpunkt für jeweils bis zu 5 Arbeitstage bzw. 5 Schichten\neinseitig festlegen, sofern keine nachweisbaren schwerwiegenden betrieblichen\nInteressen einer einseitigen Konsumation des Zeitguthabens durch den\nArbeitnehmer entgegenstehen.\n\n57 Für im Akkordverdienst stehende Arbeiter(innen) wird ein Zuschlag für\nSonn-, Feiertags- und Überstunden in der Weise berechnet, dass während der im\nAkkord geleisteten Sonn-, Feiertags- und Überstunden der Akkordsatz um den\ngemäß den Punkten 50, 52 bzw. 55 anzuwendenden Prozentsatz erhöht wird.\n\n58 Sonn-, Feiertags- und Überstunden der im Akkordverdienst stehenden\nArbeiter(innen) werden, wenn diese außerhalb der Akkordarbeit beschäftigt\nwerden, in der Weise entlohnt, dass die Zuschläge nur vom\nkollektivvertraglichen Monatsbezug berechnet werden.\n\nF. Schutzbestimmung für langjährige Arbeitnehmer(innen)\n\n59 Für Arbeitnehmer(innen), die das 45. Lebensjahr (Frauen) bzw. das 50.\nLebensjahr (Männer) vollendet haben, gilt nach einer Betriebszugehörigkeit\nvon 15 Jahren folgende Regelung:\n\nBei einer nicht aus disziplinären Gründen erfolgenden Versetzung auf\nniedriger bezahlte Arbeitsplätze erhalten diese Arbeitnehmer(innen) ein\nEntgelt in der Höhe ihres bisherigen Verdienstes weiterbezahlt. Dieser\nVerdienst wird aus dem Durchschnitt der zuletzt abgerechneten vollen 3 Monate\nerrechnet. Bei der Errechnung des Verdienstes bleiben Überstundenentlohnungen,\nSchmutz-, Gefahren- und Erschwerniszulagen, Schichtzulagen,\nNachtarbeitszulagen, Sonn- und Feiertagszuschläge, Wohnungsbeihilfen,\nNaturalzulagen, Dienstalterszulagen, Sozialzulagen, Kinderbeihilfen, Einmal-\nund Sonderzahlungen, Spesenvergütungen, Trennungsgelder und dgl.\nunberücksichtigt. Solche Zulagen und Zuschläge sind nach Maßgabe des\npersönlichen Anspruches des(der) Arbeitnehmers(in) und des neuen\nArbeitsplatzes zu bezahlen.\n\nBetriebliche Ausgleichszahlungen können angerechnet werden.\n\nG. Vorübergehende Versetzung\n\n60 Werden Arbeiter(innen) über Anordnung der Betriebsleitung vorübergehend\nan niedriger bezahlten Arbeitsplätzen verwendet, so erhalten sie über einen\nZeitraum von 4 Wochen den höheren Verdienst ihres vorhergehenden\nArbeitsplatzes weiterbezahlt. Bei Akkordarbeit und bei Entlohnung auf\narbeitswissenschaftlicher Grundlage (BEDAUX, REFA, GARTNER usw.) gilt dies\nhöchstens für 6 aufeinander folgende Arbeitstage.\n\n61 Arbeitswechsel aufgrund von kollektivvertraglich oder betrieblich\nvereinbarten Schichtplänen (Springersystemen) gilt nicht als Versetzung auf\neinen anderen Arbeitsplatz im Sinne des Punktes 60.\n\n________________________________________",{"bindId":72,"name":73,"text":74},"PAYSCALES_trigger","Anlage A Kollektivvertragliche Monatsbez","Anlage A\n\nKollektivvertragliche Monatsbezüge und Lehrlingseinkommen",{"bindId":76,"name":77,"text":78},"WAGES_payscale1_selected_start","Lohngruppe 5 € 1.736,67","Lohngruppe\n        5\n      \n      €\n        1.736,67",{"bindId":80,"name":81,"text":82},"WAGES_payscale1_selected_end","Spezialarbeiter(innen) € 2.754,07","Spezialarbeiter(innen)\n      \n      €\n        2.754,07",{"bindId":84,"name":85,"text":86},"STRUCINCR_trigger","1. Mit Wirksamkeit vom 1.5.2022 werden d","1. Mit Wirksamkeit vom 1.5.2022 werden die effektiv gezahlten Monatsbezüge\nim Sinne des Punktes 28 des Kollektivvertrags vom 4.12.1998 um 4,75 %,\nmindestens jedoch um Euro 120 (Pappenindustrie: 4,6 %, kein Mindestbetrag),\nerhöht.",{"bindId":88,"name":89,"text":90},"LOWWAGE_trigger","Erreichen die so erhöhten Ist-Löhne (Mon","Erreichen die so erhöhten Ist-Löhne (Monatsbezüge) nicht die neuen\nMindestlöhne (kollektivvertraglichen Monatsbezüge), sind sie entsprechend\nanzuheben. Überstundenpauschalen sind um den Prozentsatz zu erhöhen, um den\nsich der jeweilige Ist-Lohn erhöht.",{"bindId":92,"name":93,"text":94},"ONCERISE_trigger","§ 9. Weihnachtsremuneration 72 Alle Arbe","§ 9. Weihnachtsremuneration\n\n72 Alle Arbeiter(innen) erhalten einmal in jedem Kalenderjahr eine\nWeihnachtsremuneration in der Höhe eines Monatsverdienstes. Lehrlinge erhalten\nein monatliches Lehrlingseinkommen. Die Weihnachtsremuneration ist mit der\nAuszahlung des Monatsbezuges für Oktober fällig.\n\n73 Für die Berechnung des Monatsverdienstes wird der durchschnittliche\nBruttoverdienst gemäß Punkt 31 des Berechnungshalbjahres April bis September\nherangezogen.\n\n\n\nProtokollanmerkung:\n\n\n\nDie Protokollanmerkung zu Punkt 63 gilt sinngemäß.\n\n74 Bei einer Dienstzeit von unter einem Jahr gebührt der aliquote Teil des\nin Punkt 72 genannten Betrages.\n\n75 Während des Jahres austretende Arbeiter(innen) erhalten den aliquoten\nTeil des in Punkt 72 genannten Betrages. Arbeiter(innen), die ohne wichtigen\nGrund vorzeitig austreten, haben keinen Anspruch auf den aliquoten Teil im\nSinne des vorhergehenden Satzes.\n\n\n\nProtokollanmerkung:\n\n\n\nDer Präsenzdienst nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes sowie die\nSchutzfrist und der Karenzurlaub nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes\nbewirken eine Aliquotierung nach den Punkten 74 und 75.\n\n76 Für die Berechnung des aliquoten Teiles nach Punkt 74 gilt als Stichtag\nder 31. Dezember des laufenden Jahres.\n\n77 Für die Berechnung des aliquoten Teiles nach Punkt 75 gilt als Stichtag\nder 1. Jänner des laufenden Jahres oder, wenn das Dienstverhältnis nach dem\n1. Jänner begonnen hatte, das Eintrittsdatum.\n\n\n\nZu den §§ 8 und 9 des Arbeiterkollektivvertrages siehe Anlage F.",{"bindId":96,"name":97,"text":98},"ONCERISE2_trigger","§ 8. Urlaubszuschuss 66 Alle Arbeiter(in","§ 8. Urlaubszuschuss\n\n66 Alle Arbeiter(innen) erhalten einmal in jedem Kalenderjahr einen\nUrlaubszuschuss in der Höhe eines Monatsverdienstes; Lehrlinge erhalten eine\nmonatliche Lehrlingsentschädigung. Der Urlaubszuschuss ist mit der Auszahlung\ndes Monatsbezuges für Mai fällig.\n\n67 Für die Berechnung des Monatsverdienstes wird der durchschnittliche\nBruttoverdienst gemäß Punkt 31 des Berechnungszeitraumes Oktober bis März\nherangezogen.\n\n\n\nProtokollanmerkung:\n\n\n\nDie Protokollanmerkung zu Punkt 63 gilt sinngemäß.\n\n68 Bei einer Dienstzeit unter einem Jahr gebührt der aliquote Teil des im\nPunkt 66 genannten Betrages.\n\n69 Während des Jahres austretende Arbeiter(innen) erhalten den aliquoten\nTeil des in Punkt 66 genannten Betrages. Arbeiter(innen), die ohne wichtigen\nGrund vorzeitig austreten, haben keinen Anspruch auf den aliquoten Teil im\nSinne des vorhergehenden Satzes.\n\n\n\nProtokollanmerkung:\n\n\n\nDer Präsenzdienst nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes sowie die\nSchutzfrist und der Karenzurlaub nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes\nbewirken eine Aliquotierung nach den Punkten 68 und 69.\n\n70 Für die Berechnung des aliquoten Teiles nach Punkt 68 gilt als Stichtag\nder 30. Juni des laufenden Jahres.\n\n71 Für die Berechnung des aliquoten Teiles nach Punkt 69 gilt als Stichtag\nder vorangegangene 1. Juli oder, wenn das Dienstverhältnis nach dem 1. Juli\nbegonnen hatte, das Eintrittsdatum.",{"bindId":100,"name":101,"text":102},"NOCTPREM_trigger","3. Die Nachtarbeitszulage lt. Punkt 44 b","3. Die Nachtarbeitszulage lt. Punkt 44 beträgt. ab 1. Mai 2022 € 25,30\n(ab dem 1. Mai 2023: € 27,25 und ab dem 1. Mai 2024 € 29,00), die\nNachmittagsschichtzulage lt. Punkt 45 beträgt ab 1. Mai 2022 € 10,50 (ab dem\n1. Mai 2023 € 11,30 und ab dem 1. Mai 2024 € 12,00) pro voll geleisteter\nSchicht. Anrechnungsklausel: Die innerbetrieblichen Zulagen werden, sofern sie\nim Kollektivvertrag namentlich genannt werden, mit Wirksamkeit vom 1.5.2022 um\n4,75% erhöht.",{"bindId":104,"name":105,"text":106},"CONSIGN_trigger","§ 6a. Bereitschaftsdienst 61a Bereitscha","§ 6a. Bereitschaftsdienst\n\n61a Bereitschaftsdienst liegt dann vor, wenn ein(e) Arbeiter(in) außerhalb\nder normalen kollektivvertraglichen Arbeitszeit für die Betriebsleitung an\neinem von ihm(ihr) bekannt zu gebenden Ort zur unmittelbaren\nÜberstundenleistung erreichbar sein muss. Dieser Bereitschaftsdienst wird\nunter Ausschluss der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr mit 30 % der auf die Zeit des\nBereitschaftsdienstes entfallenden Grundvergütung gemäß Punkt 29 bzw. 29a\nentlohnt.\n\nFür Zeiten des Bereitschaftsdienstes, welche in die Zeit von 22 Uhr bis 6\nUhr fallen, wird ein Entgelt in der Höhe von 15 % der Grundvergütung\ngewährt.\n\nFür Bereitschaftsdienst an Sonn- und Feiertagen beträgt das\nBereitschaftsentgelt unter Ausschluss der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr 50 % der\nerrechneten Grundvergütung, für die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr beträgt das\nBereitschaftsentgelt 15 % der Grundvergütung.\n\nDiese Entgeltsregelung gilt auch für Fälle der Funkbereitschaft.\n\nIm Falle des Hereinholens des(der) Arbeiters(in) gebührt für die\nArbeitszeit im Betrieb Überstundenentlohnung; das Bereitschaftsentgelt\ngebührt nicht für jene Stunden, für die Überstundenentlohnung erfolgt.\n\nStunden der Bereitschaft gelten nicht als Arbeitszeit und werden daher nicht\nauf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.\n\nBetriebliche Vereinbarungen, welche für den(die) Arbeiter(in) günstiger\nsind als die Bestimmungen dieses Punktes, bleiben unberührt.",{"bindId":108,"name":109,"text":110},"ANNLEAVE_trigger","§ 7. Urlaub 62 Der Urlaub wird nach den ","§ 7. Urlaub\n\n62 Der Urlaub wird nach den gesetzlichen Bestimmungen gewährt.\n\n63 Für die Berechnung des gesetzlichen Urlaubsentgeltes wird der\ndurchschnittliche Bruttoverdienst gemäß Punkt 31 jenes vorangegangenen\nBerechnungshalbjahres herangezogen, welches vor Urlaubsantritt endet. Als\nBerechnungshalbjahr gelten die Perioden 1. April bis 30. September bzw. 1.\nOktober bis 31. März.",{"bindId":112,"name":113,"text":114},"OVERTIME_trigger","Überstundenarbeit 55 Überstundenarbeit a","Überstundenarbeit\n\n55 Überstundenarbeit an Werktagen wird mit einem Zuschlag von 50 % auf die\nGrundvergütung entlohnt. Für Überstunden an Werktagen, die in der Zeit von\n20 Uhr bis 6 Uhr geleistet werden, beträgt der Zuschlag 100 %.",{"bindId":116,"name":117,"text":118},"overtimeallowance_remote","§ 14c. Telearbeit 129c Telearbeit ist nu","§ 14c. Telearbeit\n\n129c Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber(in) und\nArbeitnehmer(in) möglich. Telearbeit liegt dann vor, wenn der Arbeitsplatz\neines(einer) Arbeiters(in) in eine außerbetriebliche Arbeitsstätte,\ninsbesondere die Wohnung verlegt wird und die Verwendung neuer\nKommunikationstechnologie für die Tätigkeit an der außerbetrieblichen\nArbeitsstätte bestimmend ist.\n\nFür die Telearbeit ist eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen\nArbeitgeber(in) und Arbeitnehmer(in) zu treffen, die schriftlich (Vertrag oder\nDienstzettel – siehe Anlage G) festzuhalten ist.\n\nÜber die Bedingungen der Telearbeit können Betriebsvereinbarungen\nabgeschlossen werden.\n\nInsoweit keine Betriebsvereinbarung besteht, sind Vereinbarungen\ninsbesondere über Arbeitsstätte, Arbeitszeit, Arbeitsmittel, allfällige\nAufwandserstattungen, Haftungsregelungen, über den Kontakt zum Betrieb und\neine Beendigung der Telearbeit zu treffen.\n\nEin von den Kollektivvertragsparteien ausgearbeiteter Dienstzettel (Anlage\nG) ist dabei zugrunde zu legen.",{"bindId":120,"name":121,"text":122},"SUNDAY_trigger","§ 4. Sonntagsarbeit 18 Die Sonntagsarbei","§ 4. Sonntagsarbeit\n\n18 Die Sonntagsarbeit umfasst die Zeit von Sonntag 6 Uhr morgens bis Montag\n6 Uhr morgens. Die Arbeit im Kesselhaus und bei den Antriebsmaschinen beginnt\nam Montag zu einer solchen Stunde, dass Montag 6 Uhr die Betriebsmöglichkeit\nder Papier- und Kartonmaschinen gewährleistet ist.",{"bindId":124,"name":125,"text":126},"sundayallowanceperc1","Sonntagsarbeit 50 Sonntagsarbeit gemäß §","Sonntagsarbeit\n\n50 Sonntagsarbeit gemäß § 4 wird mit einem Zuschlag von 100 % auf die\nGrundvergütung entlohnt.\n\n51 An Sonntagen gemäß § 4 geleistete Überstundenarbeit wird unbeschadet\nvon Punkt 50 mit einem Zuschlag von 50 % auf die Grundvergütung entlohnt.",{"bindId":128,"name":129,"text":130},"COMMUTE_trigger","§ 12a. Reisekosten und Kilometergeld 114","§ 12a. Reisekosten und Kilometergeld\n\n114a Arbeiter(innen), die im Auftrag des(der) Arbeitgebers(in) außerhalb\nihres sonst üblichen Dienstortes Tätigkeiten zu verrichten haben, gebührt\neine Reisekosten- und Aufwandsentschädigung im Sinne der Bestimmungen des\nZusatzkollektivvertrages für Angestellte der Papierindustrie vom 7. November\n1983 über Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen, des\nZusatzkollektivvertrages über die Entsendung zu Auslandsdienstreisen vom 15.\nApril 1987, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Papierindustrie und der\nGewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, sowie des\nZusatzkollektivvertrages über die Verrechnung von Kilometergeld für\nPersonenkraftwagen vom 7. November 1983, abgeschlossen zwischen der\nBundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Industrie und der\nGewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, in der\njeweils geltenden Fassung.\n\n114b Bei Anwendung von § 7 Abs. 4 (Inlandsdienstreisen) des erstgenannten\nZusatzkollektivvertrages gebührt Arbeitern(innen) der Lohngruppen 3 bis 6\n(Pappenindustrie: Lohngruppen 3–5) das Tag- bzw. Nachtgeld der\nVerwendungsgruppe III, Arbeitern(innen) der Lohngruppen 1, 2 und\nSpezialarbeitern(innen) (Pappenindustrie: Lohngruppen 1, 2 und\nSpezialarbeiter(innen)) das Tag- bzw. Nachtgeld der Verwendungsgruppe IV.\n\n114c Punkt 114c in der bisherigen Fassung entfällt.",{"bindId":132,"name":133,"text":133},"SENIOR_trigger","§ 10a. Dienstjubiläen",{"bindId":135,"name":136,"text":137},"TRAINING_trigger","Anlage H _______________________________","Anlage H\n\n________________________________________\n\n\n\n\n\nGemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Aus- und\nWeiterbildung\n\nDie Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und\nWeiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der Arbeiter(innen). Sie empfehlen,\nBildungsinteressen der Arbeitnehmer(innen) zu fördern und betrieblich\nmögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die\ndiskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und\nWeiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist.\n\nEbenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur\nVerbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer(innen)\nbeizutragen.",{"bindId":139,"name":140,"text":141},"SOCSEC_trigger","Anlage I Zusatzkollektivvertrag Pensions","Anlage I\n\nZusatzkollektivvertrag Pensionskasse",{"bindId":143,"name":144,"text":145},"contracttrial","115 Ein Dienstverhältnis auf Probe kann ","115 Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines\nMonates vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit\ngelöst werden. Diese Regelung gilt für Dienstverhältnisse, die ab dem 1.\nJänner 1997 beginnen.",{"bindId":147,"name":148,"text":148},"SICDIS_trigger","§ 11. Entgelt für Dienstverhinderungen",{"bindId":150,"name":151,"text":152},"disabilitypay","B. Entgelt bei Krankheit und Betriebsunf","B. Entgelt bei Krankheit und Betriebsunfall\n\n84 Ein Anspruch auf Krankenentgelt besteht nicht, wenn die Krankenkasse die\nBezahlung des Krankengeldes aufgrund der gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen\nBestimmungen versagt.\n\n85 Das Entgelt bei Betriebsunfall wird unabhängig vom Bezug des\nKrankenentgeltes gewährt, und der Anspruch auf dieses Entgelt besteht auch\ndann, wenn der(die) Arbeitnehmer(in) weniger als 14 Tage im Betrieb\nbeschäftigt ist.",{"bindId":154,"name":155,"text":156},"MEDICAL_trigger","81 Nach Ausschöpfung des gesetzlichen En","81 Nach Ausschöpfung des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs nach dem\nEFZG*) besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf\nKrankenentgelt.",{"bindId":158,"name":159,"text":160},"covid","4. Corona-Zulage: Im Zuge der Corona-Pan","4. Corona-Zulage:\n\nIm Zuge der Corona-Pandemie und der entsprechenden Maßnahmen kam es zu\neiner erheblichen physischen und psychischen Mehrbelastung der Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeiter. Im Produktionsbereich (Schichtbetrieb) etwa durch das Tragen\nvon Masken, strikte Hygienevorschriften, zeitlich getrennte Schichtwechsel und\nkomplexere Übergabeprozeduren, bei Homeoffice durch Mehrbelastung parallel zu\nHaushalt, Kinderbetreuung, Nutzung eigener Infrastruktur (Möbel, Telefon,\nInternet) und einer höheren psychischen Belastung durch die eingeschränkte\nKommunikation mit den Kolleginnen und Kollegen.\n\nAus diesem Grund ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die seit 16.3.2020\nbeim selben Unternehmen beschäftigt sind, für ihren besonderen Einsatz und\ndie Arbeitsbelastung während der Covid-19 Pandemie eine einmalige\nCorona-Zulage gemäß § 124b Z. 350 lit. a EStG i.V.m. § 49 Abs. 3 Z. 30 ASVG\nin der Höhe von € 460,00 (Pappenindustrie: € 200,00) auszuzahlen.\n\nDiese Zulage ist jeweils zur Hälfte mit dem Monatslohn bzw. Monatsgehalt\nfür Juni und jeweils zur Hälfte mit dem Monatslohn bzw. Monatsgehalt für\nAugust 2020 auszuzahlen. Lehrlinge erhalten eine Zulage von € 340,00\n(Pappenindustrie: € 200,00). Voraussetzung für die Auszahlung der jeweils\nhalben Zulage ist ein aufrechtes Dienstverhältnis mit Entgeltanspruch\ngegenüber dem Arbeitgeber jeweils zum 15.6. und 15.8.2020. Arbeitnehmerinnen\nund Arbeitnehmern, die aufgrund einer durch das Unternehmen nach dem 30.4.2020\nausgesprochenen Kündigung vor Fälligkeit der Corona-Zulage aus dem\nArbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten die gesamte Zulage bei Beendigung. Die\nCorona- Zulage ist bei der Berechnung des Bruttoverdienstes nach Punkt 31\nArbeiterkollektivvertrag oder andere arbeitsrechtliche\nDurchschnittsberechnungen nicht anzuwenden.\n\nDie KV-Partner empfehlen jenen Betrieben mit besonders hoher Belastung der\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zusätzlich hoher Auslastung, die\nCorona-Zulage bis auf € 760,00 zu erhöhen.\n\nTeilzeitbeschäftigte erhalten einen aliquoten Teil der Zulage entsprechend\nihrem Beschäftigungsausmaß laut Arbeitsvertrag vom Februar 2020.",{"bindId":162,"name":163,"text":164},"WORKFAM_trigger","§ 10b. Anrechnung des Karenzurlaubes (§ ","§ 10b. Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MSchG bzw. § 2 EKUG) und\nInformationspflicht des(der) Arbeitgebers(in)\n\n80b Für nach dem 30.4.2017 ausgesprochene Kündigungen, begonnene\nKrankenstände, anfallende Dienstjubiläen und begonnene Urlaubsjahre gilt:\nKarenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG,\nEKUG oder VKG, die nach dem 30.4.2017 enden, werden für die Bemessung der\nKündigungsfrist, die Dauer des Krankenentgeltanspruches, die Dauer des\nkollektivvertraglichen Krankengeldanspruches bei Betriebsunfällen oder einer\nBerufskrankheit im Sinne des Punktes 93 dieses Kollektivvertrages, der\nDienstjubiläen und der Urlaubsdauer zur Gänze angerechnet.\n\nAnmerkung:\n\n\n\nBis zum 30.4.2017 gilt folgende Regelung: Für nach dem 30.4.2005\nausgesprochene Kündigungen, begonnene Krankenstände, anfallende\nDienstjubiläen und begonnene Urlaubsjahre gilt: Karenzen (Karenzurlaube)\ninnerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG werden\nfür die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer des\nKrankenentgeltanspruches, die Dauer des kollektivvertraglichen Kranken-\ngeldanspruches bei Betriebsunfällen oder einer Berufskrankheit im Sinne des\nPunktes 93 dieses Kollektivvertrages, der Dienstjubiläen und der Urlaubsdauer\nbis zum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten angerechnet.\n\n\n\nVoraussetzung ist eine mindestens dreijährige Dauer des\nDienstverhältnisses, wobei Karenzen (Karenzurlaube) im obigen Sinne\neinzurechnen sind.\n\nFür Karenzen, die nach dem 30.4.2017 enden, gilt: Für die Bemessung der\nHöhe der Abfertigung und die Voraussetzungen der fünfjährigen Dienstzeit\ngemäß § 2 Abs. 1 Arbeiterabfertigungsgesetz werden Karenzen (Karenzurlaube)\nim Sinne des vorigen Absatzes zur Gänze angerechnet. Diese Anrechnung gilt\nfür Arbeitnehmer(innen), die nicht in den Geltungsbereich des Betrieblichen\nMitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) fallen.\n\nAnmerkung:\n\n\n\nFür Karenzen bis zum 30.4.2017 gilt folgende Regelung: Für die Bemessung\nder Höhe der Abfertigung und die Voraussetzungen der fünfjährigen Dienstzeit\ngemäß § 2 Abs. 1 Arbeiterabfertigungsgesetz werden Karenzen (Karenzurlaube)\nim Sinne des vorigen Absatzes im Ausmaß von jeweils 10 Monaten je Karenz, bis\nzum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten, angerechnet. Diese Anrechnung gilt\nfür Arbeitnehmer(innen), die nicht in den Geltungsbereich des Betrieblichen\nMitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) fallen.\n\n80c Sofern eine Elternkarenz bis längstens zum zweiten Geburtstag des\nKindes beansprucht wurde, hat der(die) Arbeitgeber(in) im sechsten oder\nfünften Monat vor dem Ende der Karenz den in Karenz befindlichen Elternteil an\ndie zuletzt bekanntgegebene Adresse schriftlich zu informieren, zu welchem\nZeitpunkt die Karenz endet.\n\nWird diese Verständigung unterlassen und erfolgt kein Austritt gemäß §\n23a Abs. 3 bzw. 4 AngG, kann der(die) Arbeitnehmer(in) bis zu vier Wochen nach\neiner nachgeholten Verständigung im obigen Sinn die Arbeit antreten\n(spätestens mit Ablauf des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld) oder binnen\nzwei Wochen nach dieser Verständigung den Austritt erklären; in diesem Fall\nbesteht Anspruch auf Abfertigung gemäß § 23a Abs. 3 und 4 AngG, sofern nicht\ndas BMVG Anwendung findet.\n\nDie Unterlassung der Dienstleistung zwischen dem Ende der gesetzlichen\nKarenz und dem Wiedereintritt im Sinne der obigen Bestimmung gilt als nicht\npflichtwidrig. Es besteht kein Kündigungsschutz über den gesetzlichen\nAnspruch hinaus.\n\nDiese Regelung gilt für Karenzen, die nach dem 31.5.2004 enden.",{"bindId":166,"name":167,"text":168},"deathrelatives","Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin, de","Tod\n        des Ehegatten bzw. der Ehegattin, des Lebensgefährten bzw. der\n        Lebensgefährtin, des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen\n        Partnerin im Sinne des EPG, der Kinder (Ziehkinder) oder Eltern\n        (Zieheltern)",{"bindId":170,"name":171,"text":172},"marriage","Eigene Trauung oder Eintragung im Sinne ","Eigene\n        Trauung oder Eintragung im Sinne des EPG",{"bindId":174,"name":175,"text":176},"equalitymonitoring","32 Frauen und Jugendliche, die Männerarb","32 Frauen und Jugendliche, die Männerarbeit verrichten, werden in der\nEntlohnung gleich behandelt wie Männer.",{"bindId":178,"name":175,"text":176},"GENEQ_trigger",{"bindId":180,"name":181,"text":182},"eqtraining","Die Kollektivvertragspartner betonen die","Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und\nWeiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der Arbeiter(innen). Sie empfehlen,\nBildungsinteressen der Arbeitnehmer(innen) zu fördern und betrieblich\nmögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die\ndiskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und\nWeiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist.",{"bindId":184,"name":185,"text":185},"WORKHOURS_trigger","§ 2. Arbeitszeit",{"bindId":187,"name":188,"text":189},"hourspweek","5 Vorbehaltlich der Regelung in Punkt 5a","5 Vorbehaltlich der Regelung in Punkt 5a beträgt die wöchentliche\nNormalarbeitszeit 38 Stunden.",{"bindId":191,"name":192,"text":193},"MAXHOURS_trigger","§ 3. Überstunden 15 Als Überstunden gelt","§ 3. Überstunden\n\n15 Als Überstunden gelten jene Arbeitsstunden, die über die vereinbarte\ntägliche Arbeitszeit bzw. über eine Mehrarbeit gemäß Punkt 14b\nhinausgehen.\n\nBei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Punkte 5c, 5d und\n10 liegen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung\nder Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen vereinbarte tägliche\nArbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß Punkt 14b überschritten werden.\n\n16 Überstunden, die sich infolge unvorhergesehener betriebstechnischer\nErfordernisse als notwendig erweisen und die im Rahmen der gesetzlichen\nBestimmungen keiner gesonderten Genehmigung durch das Arbeitsinspektorat\nbedürfen sowie Überstunden im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes sind zu\nleisten. Bezüglich aller übrigen Überstunden ist das Einvernehmen zwischen\nBetriebsleitung und Betriebsrat herzustellen.\n\n17 Bei Überstunden wird eine Pause von 15 Minuten eingeschaltet und in die\nArbeitszeit eingerechnet.",{"bindId":195,"name":196,"text":197},"hoursovertimemax","Durch die Mehrarbeit darf eine tägliche ","Durch die Mehrarbeit darf eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht\nüberschritten werden. Ausgenommen davon sind jene Fälle, in denen eine\nAusdehnung der täglichen Normalarbeitszeit über 9 Stunden aufgrund der\ngesetzlichen Bestimmungen zulässig ist.",{"bindId":199,"name":109,"text":110},"PAIDLEAV_trigger",{"bindId":201,"name":202,"text":203},"bankholidays1","19 Gesetzliche Feiertage sind: 1. Jänner","19 Gesetzliche Feiertage sind: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai,\nChristi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1.\nNovember, 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember.",{"bindId":205,"name":206,"text":207},"SCHEDULE_trigger","4a Im Sinne des § 12 Abs. 1 AZG beträgt ","4a Im Sinne des § 12 Abs. 1 AZG beträgt die ununterbrochene Ruhezeit für\nmännliche Arbeitnehmer mindestens 10 Stunden.",{"bindId":209,"name":210,"text":211},"covercountry","a) räumlich: für das Gebiet der Republik","a) räumlich:\n\nfür das Gebiet der Republik Österreich;",{"bindId":213,"name":214,"text":215},"coverunion_trigger","b) fachlich: für alle Betriebe der Papie","b) fachlich:\n\nfür alle Betriebe der Papier-, Zellstoff-, Holzschliff- und Pappenindustrie\nÖsterreichs;\n\nc) persönlich:\n\nfür alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten\nArbeiter(innen).",{"bindId":217,"name":218,"text":219},"coveroccup3","2 Ausgenommen von den Bestimmungen diese","2 Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sind die in\nland- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben ständig beschäftigten\nArbeiter(innen) sowie alle Angestellten und kaufmännischen Lehrlinge.","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>AUT Federal Chamber of Commerce and Industry Trade Division - 2022\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2022-05-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;2023-05-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Verarbeitendes Gewerbe\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-NACE2004\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Herstellung von Waren aus Papier, Karton und Pappe\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;In der Privatwirtschaft\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMEMPL_1\">\n                Name Gesellschaft: &rarr;&nbsp;Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Sparte Handel\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        GdC - Gewerkschaft der Chemiearbeiter\n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section social-security-pensions\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SOCSEC_trigger\">Soziale Sicherheit und Renten\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-pensionfund\">Arbeitgeber trägt zur Pensionskasse der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilityfund\">Arbeitgeber trägt zum Arbeitsunfähigkeitsfond der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-unemploymentfund\">Arbeitgeber trägt zur Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section sickness-disability\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Krankheit und Unfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-maxsicknesspayperc\">\n                Höchstbetrag des Krankengeldes (für 6 Monate): &rarr;&nbsp;The CBA explicitly refers to the law&nbsp;%\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-longtermillness\">Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-menstruationleave\">Bezahter Menstruationsurlaub &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilitypay\">Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n\n        \u003Cdiv class=\"section health-medical-assistence\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccess\">Medizinische Versorgung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccessrelatives\">Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurance\">Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurancerelatives\">Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetypolicy\">Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetytraining\">Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-protectiveclothing\">Schutzkleidung bereitgestellt: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-hivpolicy\">Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-monitoring\">Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und\u002F oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-funeralpay\">Bestattungsleistungen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section work-family-arrangements\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKFAM_trigger\">Arbeits- und Familienarragements\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidmaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Mutterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;-10 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-jobsecuritymothers\">Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-maternitydiscrimination\">Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-breastfeeding_dangerouswork\">Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-riskassessment\">Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-alternatives\">Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-timeoff\">Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningnonstandard\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningpromotion\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv> \n            \u003Cdiv id=\"display-nursingmothers\">Einrichtungen\u002F Räumlichkeiten für stillende Mütter: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcareprovision\">Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcaresubsidy\">Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \u003Cdiv id=\"display-educationtuition\">Schulgeld\u002F Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidpaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Vaterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;The CBA explicitly refers to the law Tage\n         \u003C\u002Fdiv>\n                        \u003Cdiv id=\"display-deathrelativesleave\">\n                Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: &rarr;&nbsp;3 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n        \u003Cdiv class=\"section gender-equality-issues\">\n            \u003Ch3 id=\"display-GENEQ_trigger\">Themen der Geschlechtergleichstellung\u003C\u002Fh3>\n         \u003Cdiv id=\"display-eqpay\">Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n         \u003Cdiv id=\"display-gender\">\n                Besondere Verweis auf Geschlechter zur Lohngleichheit: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n         \u003Cdiv id=\"display-discrimination\">Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-eqpromotion\">Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv> \n        \u003Cdiv id=\"display-eqtraining\">Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>     \n        \u003Cdiv id=\"display-eqofficer\">Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-sexualhar\">Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violence\">Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violenceleave\">Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-support_disabilities\">Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-equalitymonitoring\">Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n             \n         \u003C\u002Fdiv>\n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-contracttrialperiod\">\n                Dauer der Probezeit: &rarr;&nbsp;30 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspweek\">\n                Arbeitsstunden pro Woche: &rarr;&nbsp;38.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hoursovertimemax\">\n                Höchstgrenze für Überstunden: &rarr;&nbsp;5.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysdays\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysweeks\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-schedulesrestpw\"> Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-sundays_year\">\n                Maximale Anzahl an Sonn-\u002F Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n             \n            \n            \n            \n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Nein\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;Yes, in more than one table\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-LOWWAGE_government\"> \n            Bestimmung, dass die Mindestlöhne von der Regierung beachtet werden müssen: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-STRUCINCR_trigger\">Gehaltserhöhung:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-wageincreaseperc1\">\n                    Gehaltserhöhung: &rarr;&nbsp;4.75&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-wageincreasedate_date\">\n                    Gehaltserhöhung beginnt: &rarr;&nbsp;2022-05\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ONCERISE_trigger\">Einmalige Extrazahlung:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusperc1\">\n                    Einmalige Extrazahlung: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-extrapayfirmperformance\">Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusdate_date\">\n                    Einmalige Extrazahlung findet statt: &rarr;&nbsp;2022-10\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-NOCTPREM_trigger\">Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowanceamount1\">\n                    Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: &rarr;&nbsp;EUR&nbsp; pro Monat\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowancetype1\">Nur Nachtarbeitszuschläge: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-CONSIGN_trigger\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowanceperc1\">\n                    Bezahlung für Bereitschaftsdienst: &rarr;&nbsp;30 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowancetype1\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst nur an Sonntagen &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowancetype2\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst an allen Wochentagen &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ANNLEAVE_trigger\">Zuzahlung zu Jahresurlaub:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-OVERTIME_trigger\">Überstundenzuschläge:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SUNDAY_trigger\">Zuschläge für Sonntagsarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-sundayallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Sonntagsarbeit: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-COMMUTE_trigger\">Pendlerpauschale:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SENIOR_trigger\">Dienstalterprämie\u003C\u002Fh4>\n\n                \u003Cdiv id=\"display-longserviceallowanceperc1\">\n                    Dienstalterprämie: &rarr;&nbsp;100.0 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-longserviceallowancetype2\">\n                    Dienstalterprämie nach: &rarr;&nbsp;25 Dienstjahre\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;Nein\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    \u003C\u002Fdiv>\n\n\u003C\u002Fhtml>\n",[],[],"collective_agreement",[225],{"title":37,"slug":33},[227],{"type":228,"data":229},"call_to_action_body_block",{"title":230,"description":231,"variant":232,"link":233},"Tarifverträge vergleichen","Vergleichen Sie die Artikel der Tarifverträge in Österreich zwischen einzelnen Sektoren, Themen und Ländern","dark",{"title":230,"url":234,"description":230,"rel":235,"type":236},"\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002Ftarifvertrage-vergleichen","follow","internal",[238],{"type":228,"data":239},{"title":230,"description":231,"variant":232,"link":240},{"title":230,"url":234,"description":230,"rel":235,"type":236},[]]