[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"page:de-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002Fpapier-und-pappenindustrie-arb-f-r-das-jahr-2020":3},{"id":4,"slug":5,"title":6,"short_title":7,"intro_text":8,"meta_description":8,"seo_title":8,"path":9,"content_type":10,"locale":11,"go_live_at":7,"first_published_at":12,"page_created_at":13,"published_at":12,"edit_url":14,"breadcrumbs":15,"seo":23,"data":31,"children":158,"content_type_view":159,"extra_breadcrumbs":160,"body":162,"body_blocks":173,"related_pages":177},3421,"datenbank-der-tarifvertrage","Tarifvertrag",null,"","\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage","collective_agreements.collectiveagreementoverview","de_AT","2025-08-12T16:37:36.749000+00:00","2026-04-01T15:42:35.237020+00:00","\u002Fcms\u002Fpages\u002F3421\u002Fedit\u002F",[16,19,22],{"title":17,"slug":18},"Österreich","de-at",{"title":20,"slug":21},"Arbeiten in Österreich","arbeiten-in-osterreich",{"title":6,"slug":5},{"title":6,"description":8,"image":24,"canonical":25,"robots":26,"og_type":27,"twitter_card":28,"locale":18,"created_at":29,"last_modified_at":30},"https:\u002F\u002Fwageindicator.org\u002Fmedia\u002Fimages\u002FSocial_media_preview_image_-_2025.2e16d0ba.fill-1200x630.png","https:\u002F\u002Fwageindicator.org\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002F","index, follow","website","summary_large_image","2025-08-12T18:37:36.749000+02:00","2026-04-01T17:42:35.337568+02:00",{"cba":32,"clauses":43,"details":156,"translations":157},{"id":33,"uid":34,"url":35,"name":36,"locale":11,"override_title":8,"title":37,"browser_title":38,"browser_description":39,"text":40},"papier-und-pappenindustrie-arb-f-r-das-jahr-2020","3c3f5cd2-eaf6-11ea-89f8-f23c91080f70","https:\u002F\u002Fcobra.wageindicator.org\u002Fcountries\u002Faustria\u002Fpapier-und-pappenindustrie-arb-f-r-das-jahr-2020\u002Fpapier-und-pappenindustrie-arb-f-r-das-jahr-2020\u002F","PAPIER UND PAPPENINDUSTRIE (ARB) FÜR DAS JAHR 2020","AUT Federal Chamber of Commerce and Industry Trade Division - 2020","Austria - AUT Federal Chamber of Commerce and Industry Trade Division - 2020","AUT Federal Chamber of Commerce and Industry Trade Division - 2020 - Verarbeitendes Gewerbe",{"name":41,"data":42},"Papierindustrie_Rahmen_01_05_2020.html","\u003C!--?xml version=\"1.0\" encoding=\"UTF-8\"?-->\n\n\n\n  \u003Cmeta http-equiv=\"content-type\" content=\"text\u002Fhtml; charset=UTF-8\">\n  \u003Ctitle>New7\u003C\u002Ftitle>\n  \u003Cmeta name=\"generator\" content=\"Amaya, see http:\u002F\u002Fwww.w3.org\u002FAmaya\u002F\">\n\n\n\n\u003Cp>Arb. Papierindustrie \u002F Rahmen - 01.05.2020\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stichtag: 28.07.2020\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>******\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>PAPIERINDUSTRIE \u002F RAHMEN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>******\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch1>KV PAPIER UND PAPPENINDUSTRIE (ARB)\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Ch1>FÜR DAS JAHR 2020 WURDE FOLGENDER\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Ch1>KOLLEKTIVVERTRAGSABSCHLUSS GETÄTIGT: 01.05.2020\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohnrechtlicher Teil:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>+ 1,6%KV- und IST-Löhne per 1.9.2020\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>+ 1,6%Lehrlingsentschädigungen per 1.9.2020\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>+ 1,6% Reiseaufwandsentschädigungper 1.9.2020\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>+ 1,6% Nachmittagszulageab 1.9.2020\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>+ 4,95% Nachtarbeitszulage(bereits 2019 vereinbart, ab 1.5.2020 auf €\n23,30 pro Schicht)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>+ € 460,00einmalige Corona-Zulage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Option auf bis zu € 760,00per Empfehlung der KV-Partner € 340,00 für\nLehrlinge\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Geltungstermin und Laufzeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_start_date\">\u003Cp>Der neue Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_end_date\">\u003Cp>Nächste KV-Runde wieder per 1. Mai 2021\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 1. GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>1 Die Bestimmungen des Kollektivvertrages gelten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-covercountryregion_comments\">\u003Cp>a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich;\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>b) fachlichfür: alle Betriebe der Papier-, Zellstoff-, Holzschliff- und\nPappenindustrie Österreichs;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c) persönlich: für alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten\nArbeiter(innen).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coveroccup_comments\">\u003Cp>2 Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sind die in\nland- und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben ständig beschäftigten Arbeiter(innen)\nsowie alle Angestellten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und kaufmännischen Lehrlinge.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe gelten auch\nHolzschlägerungs- und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Holzbringungsabteilungen von Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der\nPapierindustrie,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages eine entsprechende\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kollektivvertragliche Vereinbarung mit der Gewerkschaft der Arbeiter(innen)\nin der Landund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Forstwirtschaft bestanden hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Arbeiter(innen) im Sinne dieses Kollektivvertrages gelten alle Arbeiter,\nArbeiterinnen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und gewerblichen Lehrlinge.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 2. ARBEITSZEIT\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>A. Gemeinsame Bestimmungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3 Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Einteilung der Schichten werden\neinvernehmlich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat festgelegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4 Sofern durch betriebliche Vereinbarung nichts anderes bestimmt wird,\nbeginnt der Arbeitstag um\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6 Uhr morgens und läuft bis 6 Uhr morgens des folgenden Tages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4a Im Sinne des § 12 Abs. 1 AZG beträgt die ununterbrochene Ruhezeit für\nmännliche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer mindestens 10 Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourstxt\">\u003Cp>B. Normalarbeitszeit\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>5 Vorbehaltlich der Regelung in Punkt 5a beträgt die wöchentliche\nNormalarbeitszeit 38 Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5a Die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für\nArbeitnehmer(innen), die im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durchfahrbetrieb in vollkontinuierlicher Arbeitsweise beschäftigt sind, 36\nStunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unter einem Durchfahrbetrieb im Sinne dieses Kollektivvertrages wird jene\nArbeitsweise\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>verstanden, bei der grundsätzlich Werk-, Sonn- und Feiertags durchlaufend\nnach einem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schichtplan im vollkontinuierlichen Wechselschichtbetrieb gearbeitet\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5b In Betrieben bzw. Betriebsabteilungen, in denen im Durchfahrbetrieb im\nobigen Sinn am\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.1.1999 eine Normalarbeitszeit von mehr als 36 Stunden im wöchentlichen\nDurchschnitt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vorgesehen ist, müssen die Verhandlungen über die Einführung der\n36-Stunden-Woche im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durchfahrbetrieb bis zum 31.12.2001 abgeschlossen sein und muss diese mit\n1.1.2002 in Kraft\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>treten. Sollte aus betrieblichen Gründen eine zusätzliche Übergangsfrist\nerforderlich sein, ist die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zustimmung des Betriebsrates notwendig. Die Übergangsfrist beträgt maximal\n6 Monate. In der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Pappenindustrie beträgt diese Übergangsfrist maximal 12 Monate.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>C. Normalarbeitszeit im Ein-Schicht-Betrieb\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5c Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann, insbesondere zur Beibehaltung\nder Betriebslaufzeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>oder zur Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen, bis zu 40 Stunden\nausgedehnt werden, wenn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dafür ein Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt. Dieser Zeitausgleich hat\ninnerhalb von 13 Wochen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zu erfolgen. Der 13-Wochen-Zeitraum beginnt ab Geltungsbeginn der\nbetrieblichen Regelung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ansonsten ab Beendigung des vorangegangenen Zeitraumes. Durch\nBetriebsvereinbarung kann\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen erstreckt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, ist der\nZeitpunkt im Einvernehmen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zwischen Arbeitgeber(innen) und Arbeitnehmer(innen) festzulegen. Im Falle\nder Nichteinigung hat\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Zeitausgleich vor Ende des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in\ndiesem Fall bei Urlaub,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Feiertag und bezahlter Dienstverhinderung vor Ende des Ausgleichszeitraumes\nder Zeitausgleich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Der Antritt bedarf lediglich\nder vorherigen Mitteilung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>an den(die) Arbeitgeber(in). Ist die Konsumation des Zeitausgleiches aus\nwichtigen Gründen im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sinne des § 20 AZG nicht möglich, kann er in den nächsten Kalendermonat\nvorgetragen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht für\nTage des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inanspruchnahme des\nZeitausgleiches ist die über\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>38 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5d Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeitraumes von 13 Wochen so\nverteilt werden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dass sie im Durchschnitt die nach dem Punkt 5 geltende Normalarbeitszeit\nnicht überschreitet. Die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Normalarbeitszeit pro Woche darf 40 Stunden nicht überschreiten und 36\nStunden nicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>unterschreiten (Bandbreite). Ein Unterschreiten der 36 Stunden in der Woche\nist möglich, wenn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Zeitausgleich insbesondere in Form von ganzen Arbeitstagen erfolgt.\nDiese Regelung ist durch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist,\nschriftlich mit jedem(r)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer(in) zu vereinbaren. Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu\n52 Wochen ist nur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>durch Betriebsvereinbarung rechtswirksam. Zur Rechtswirksamkeit ist weiters\nerforderlich, dass\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Betriebsvereinbarung an die Kollektivvertragspartner mittels\neingeschriebenen Briefes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>übersandt wird und von diesen innerhalb von 4 Wochen kein Einspruch\nerfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist spätestens 2 Wochen im Vorhinein\nfestzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der Monatsbezug für das\nAusmaß der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>durchschnittlichen Normalarbeitszeit. Bei Akkordarbeit und Prämienarbeit\nist in der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsvereinbarung eine Regelung zu treffen, die ein Schwanken des\nVerdienstes durch die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bandbreite möglichst vermeidet. Kommt diese Vereinbarung nicht zustande,\ngebührt der Akkord-,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Prämiendurchschnittsverdienst auf Basis der durchschnittlichen\nNormalarbeitszeit (38 Stunden pro\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Woche). Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z.B. Zulagen, Zuschläge) werden\nnach den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>geleisteten Stunden abgerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Scheidet der(die) Arbeitnehmer(in) durch Kündigung seitens des(der)\nArbeitgebers(in), durch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Austritt mit wichtigem Grund oder Entlassung ohne sein(ihr) Verschulden aus,\ngebührt für die bis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu\nviel geleistete Arbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im Sinne dieses Absatzes Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen die\nGrundvergütung (Punkt 29).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6 Zum Reinigen der Maschinen und Arbeitsplätze ist den Arbeitern(innen) vor\nArbeitsschluss die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erforderliche Zeit einzuräumen. Dies gilt – unter Rücksichtnahme auf die\nBetriebsverhältnisse –\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auch für die persönliche Reinigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bisherige betriebliche Vereinbarungen, welche bezüglich des Punktes 6\ngetroffen wurden, bleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7 Für Wächter(innen), Portiere(innen) und Feuerwachen, deren Tätigkeit im\nwesentlichen Umfang\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>in Anwesenheitsdienst besteht, kann über die wöchentliche\nNormalarbeitszeit hinaus im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat die wöchentliche\nArbeitszeit um\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12 Stunden verlängert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>D. Normalarbeitszeit im nichtkontinuierlichen Mehrschichtbetrieb, im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kontinuierlichen Schichtbetrieb mit Sonntagsruhe und im Durchfahrbetrieb\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8 Schichtarbeit ist die Arbeit in zwei oder mehreren Schichten innerhalb\neines Arbeitstages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9 Innerhalb eines Arbeitstages gilt nur eine Schicht als Nachtschicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10 Bei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeitsweise ist aufgrund einer\nBetriebsvereinbarung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ein Schichtplan zu erstellen. Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass die\ngesetzlich gewährleistete\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mindestruhezeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentliche\nNormalarbeitszeit innerhalb\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eines Schichtturnusses nicht überschritten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn es die Betriebsverhältnisse erfordern, kann die wöchentliche\nNormalarbeitszeit innerhalb\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des Schichtturnusses ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im\nDurchschnitt des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schichtturnusses 40 Stunden nicht überschreitet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die sich daraus ergebenden Über- oder Unterschreitungen der\nkollektivvertraglichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Normalarbeitszeit sind innerhalb eines 26 Wochen nicht zu übersteigenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durchrechnungszeitraumes auszugleichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen ist nur durch\nBetriebsvereinbarung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>rechtswirksam. Zur Rechtswirksamkeit ist weiters erforderlich, dass die\nBetriebsvereinbarung an\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Kollektivvertragspartner mittels eingeschriebenen Briefes übersandt\nwird und von diesen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>innerhalb von 4 Wochen kein Einspruch erfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Festlegung des Freizeitausgleiches hat unter Berücksichtigung der\nbetrieblichen Erfordernisse\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einvernehmlich zu erfolgen. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande,\nerfolgt der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Soweit nicht Gründe im Sinne des § 20 AZG vorliegen, bedarf eine\nArbeitsleistung an im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schichtplan festgelegten Freizeittagen der Zustimmung des(der) einzelnen\nArbeitnehmers(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und, soweit es sich nicht um den Tausch von Schichten handelt, der\nZustimmung des Betriebsrates.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Ansprüche nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz werden durch die Gewährung\nvon\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Freischichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11 Die Produktionszeit im kontinuierlichen Betrieb mit Sonntagsruhe umfasst\ndie Zeit von Montag,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.00 Uhr bis zum folgenden Sonntag, 6.00 Uhr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12 Zur Sicherstellung eines klaglosen Verlaufes der Freizeitgewährung sind\nSpringer(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einzusetzen. In den betreffenden Abteilungen sind Schichtpläne aufzulegen,\nso dass sich die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiter(innen) jederzeit über ihre Schichteinteilung und über den Ablauf\nihrer arbeitsfreien Tage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>informieren können.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sind Springer(innen) notwendig, sind auch für diese Pläne zu erstellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>13 Die Einführung der vollkontinuierlichen Betriebsweise bleibt im\nEinzelfall der schriftlichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat unter Mitwirkung der\nvertragsschließenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Organisationen überlassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14 An den folgenden Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ruht die Arbeit in\nden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vollkontinuierlichen Betriebsabteilungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>1. Jänner\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Pfingstsonntag\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Ostersonntag\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Pfingstmontag\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Ostermontag\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>25. Dezember\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>1. Mai\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>26. Dezember\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Wird an einem dieser Tage aufgrund betrieblicher Übereinkunft gearbeitet\noder werden einzelne\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiter(innen) an diesem Tag zur Arbeit eingeteilt, so richtet sich die\nEntlohnung nach den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kollektivvertraglichen Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14a Die Bestimmung in Punkt 14 über die Stillstandstage in den\nvollkontinuierlichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsabteilungen gilt bis 31.12.2001. Wird aus betrieblichen Gründen mit\nZustimmung des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsrates eine Übergangsfrist gemäß Punkt 5b vereinbart, so gilt\nPunkt 14 bis zum Ende\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dieser Übergangsfrist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung*)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als kontinuierliche Betriebsabteilungen ohne Sonntagsruhe gemäß Abschnitt\nD. gelten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 18. Jänner\n1984, BGBl.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nr. 149\u002F1984, betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe);\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>VII. ZELLSTOFF UND PAPIER\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>1. Zellstofferzeugung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bedienen der im kontinuierlichen Produktionsfluss den\nZellstofferzeugungsanlagen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>unmittelbar vorgeschalteten Holzvorbereitungsanlagen und der Anlagen zur\nGewinnung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Kochflüssigkeit;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschicken und Bedienen der Zellstoffkocher, der Wasch-, Sortier- und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entwässerungsvorrichtungen sowie Erfassen, Eindämpfen und Verbrennen\nder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kocherablauge in kontinuierlich betriebenen Einrichtungen; Bedienen der\nAnlagen zur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewinnung von Nebenprodukten und Stoffen aus der durch den\nkontinuierlichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Produktionsprozess anfallenden Kocherablauge, soweit die Fortführung von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewinnungsprozessen aus biologischen oder ökologischen Gründen unbedingt\nnotwendig ist;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bedienen der Anlage für die der Bleiche vorgeschaltete Bereitung und\nLagerung von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bleichmitteln, der Anlagen der Bleicherei sowie der Anlagen im Rahmen des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Trocknungsprozesses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. Papier- und Kartonerzeugung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bedienen der im kontinuierlichen Produktionsfluss unmittelbar\nvorgeschalteten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rohstoffaufbereitungsanlagen, der Stoffaufbereitungsanlagen, der Papier- und\nKartonmaschinen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Umroller und Rollenschneidemaschinen, Papier- und\nKartonveredelungsmaschinen, Papierund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kartonausrüstung, soweit alle diese Tätigkeiten im ununterbrochenen\nProduktionsfluss erforderlich sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3. Holzschleifereien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bedienen der Holzschleifereianlagen mit Wasserantrieb oder solcher, die\nKraftstrom ausschließlich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von Wasserkraftwerken beziehen, bei eingetretenem Wassermangel an 15\nSonntagen im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kalenderjahr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bezüglich des Beginnes der Feiertagsruhe am 24. und 31. Dezember gilt die\nBestimmung des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Punktes 20 dieses Kollektivvertrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) Unter Berücksichtigung der seit Inkrafttreten des Kollektivvertrages\ngeänderten gesetzlichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 2A. MEHRARBEIT IM DURCHFAHRBETRIEB\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>14b Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im\nDurchfahrbetrieb\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gemäß Punkt 5a (bei bisher 38 Stunden Normalarbeitszeit 2 Stunden pro\nWoche) ist Mehrarbeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Mehrarbeit ist auf Basis der Grundvergütung (Punkt 29 und 29a)\nzuschlagsfrei zu behandeln\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im\nSinne des Punktes 10.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinsichtlich der Anordnung dieser Mehrarbeit sind die gesetzlichen\nBestimmungen betreffend die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anordnung von Überstunden sinngemäß anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitszeiten, für die aufgrund der Punkte 50, 52 und 55 oder aufgrund von\nbetrieblichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Regelungen ein Zuschlag von mehr als 50 Prozent gebührt, gelten nicht als\nMehrarbeit, sondern\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>als Überstunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hoursovertimemax\">\u003Cp>Durch die Mehrarbeit darf eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht\nüberschritten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausgenommen davon sind jene Fälle, in denen eine Ausdehnung der täglichen\nNormalarbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>über 9 Stunden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>14c Die Bestimmung über die zuschlagsfreie Mehrarbeit gemäß Punkt 14b\ngilt bis 31.12.2001.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14d Ab 1.1.2002 erfolgt eine Abgeltung von Mehrarbeit in Form von\nZeitausgleich im Ausmaß 1:1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sofern eine Abgeltung in Form von Zeitausgleich vom(von der) Arbeitgeber(in)\nnicht innerhalb von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6 Monaten ab Ende des Monats, in dem die Leistung erfolgte, für den(die)\nArbeitnehmer(in)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zumutbar angeboten wird, ist diese Mehrarbeit mit einem Zuschlag von 50% in\nZeit oder Geld zu vergüten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 3. ÜBERSTUNDEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>15 Als Überstunden gelten jene Arbeitsstunden, die über die vereinbarte\ntägliche Arbeitszeit bzw.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>über eine Mehrarbeit gemäß Punkt 14b hinausgehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Punkte 5c, 5d und\n10 liegen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der\nNormalarbeitszeit auf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die einzelnen Wochen vereinbarte tägliche Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit\ngemäß Punkt 14b\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>überschritten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>16 Überstunden, die sich infolge unvorhergesehener betriebstechnischer\nErfordernisse als\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>notwendig erweisen und die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen keiner\ngesonderten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Genehmigung durch das Arbeitsinspektorat bedürfen sowie Überstunden im\nRahmen eines\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bereitschaftsdienstes sind zu leisten. Bezüglich aller übrigen\nÜberstunden ist das Einvernehmen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat herzustellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>17 Bei Überstunden wird eine Pause von 15 Minuten eingeschaltet und in die\nArbeitszeit eingerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 4. SONNTAGSARBEIT\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>18 Die Sonntagsarbeit umfasst die Zeit von Sonntag 6 Uhr morgens bis Montag\n6 Uhr morgens.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeit im Kesselhaus und bei den Antriebsmaschinen beginnt am Montag zu\neiner solchen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stunde, dass Montag 6 Uhr die Betriebsmöglichkeit der Papier- und\nKartonmaschinen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gewährleistet ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung: *)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Sonntagsarbeit\nfinden sich im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsruhegesetz vom 3. Feber 1983, BGBl. Nr. 144\u002F1983, sowie in der\nVerordnung des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesministers für soziale Verwaltung vom 18. Jänner 1984, BGBl. Nr.\n149\u002F1984, betreffend\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) Unter Berücksichtigung der seit Inkrafttreten des Kollektivvertrages\ngeänderten gesetzlichen Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-bankholidays1\">\u003Ch2>§ 5. FEIERTAGSARBEIT\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>19 Gesetzliche Feiertage sind: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai,\nChristi Himmelfahrt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8.\nDezember, 25. Dezember, 26. Dezember.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>20 Für Angehörige der evangelischen Kirche (A.B. und H.B.), der\naltkatholischen Kirche und der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Methodistenkirche ist der Karfreitag gesetzlicher Feiertag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Am 24. und 31. Dezember beginnt die Feiertagsruhe mit dem Ende der\nFrühschicht, jedoch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>spätestens um 14 Uhr. Die Bezahlung der entfallenden Arbeitszeit erfolgt\ngemäß den gesetzlichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestimmungen über die Feiertagsentlohnung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung: *)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-schedulestxt\">\u003Cp>Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Arbeit an Feiertagen\nfinden sich im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsruhegesetz vom 3. Feber 1983, BGBl. Nr. 144\u002F1983, sowie in der\nVerordnung des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesministers für soziale Verwaltung vom 18. Jänner 1984, BGBl. Nr.\n149\u002F1984, betreffend\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>*) Unter Berücksichtigung der seit Inkrafttreten des Kollektivvertrages\ngeänderten gesetzlichen Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_comments_txt\">\u003Ch2>§ 6. ENTLOHNUNG\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>A. Begriffsbestimmungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>21 Die Entlohnung erfolgt auf Monatsbasis. Sie besteht aus dem Monatsbezug,\nder Schichtzulage,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Nachtarbeitszulage und allen anderen im Betrieb vereinbarten Zulagen und\nZuschlägen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>22 Unter kollektivvertraglichem Monatsbezug ist der Bezug in der in Anlage A\nzu diesem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vertrag festgesetzten Höhe zu verstehen. Dasselbe gilt für die\nkollektivvertraglichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrlingsentschädigungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>23 Die Arbeiter(innen) werden in die in Anlage A angeführten Lohngruppen\ngemäß ihrer normalen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>oder vereinbarten Verwendung und je nach den Erfordernissen des Betriebes im\nEinvernehmen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat und unter Berücksichtigung der\nbisherigen Gepflogenheit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eingereiht; als allgemeine Richtlinien hiefür gelten die in der Anlage B\nund C diesem Vertrag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>beigefügten Kategorisierungstabellen, die in besonderen Fällen sinngemäß\nanzuwenden sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>24 Neben dem kollektivvertraglichen Monatsbezug können von der\nBetriebsleitung im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einvernehmen mit dem Betriebsrat folgende Zuwendungen gewährt werden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>25 Zulagen, das sind neben dem kollektivvertraglichen Monatsbezug\ngewährte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entgeltsbestandteile für bestimmte am jeweiligen Arbeitsplatz gegebene\nArbeitsverhältnisse oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für besondere Qualifikation bestimmte(r) Arbeiter(innen) sowie Zuwendungen\nfürsorglicher Natur,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>so genannte Sozialzulagen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>26 Prämien, das sind neben dem kollektivvertraglichen Monatsbezug für\nfeststellbare\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mehrleistungen hinsichtlich Menge oder Güte oder Ersparnis von Roh- und\nHilfsstoffen oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausnützung der maschinellen Anlagen gewährte Entgeltsbestandteile.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>27 Unter Akkordlohn und unter arbeitswissenschaftlichem Leistungslohn (z.B.\nBEDAUX,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>REFA, GARTNER usw.) ist eine Entlohnung zu verstehen, bei der die in einer\nim Voraus\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bestimmten Zeiteinheit (Vorgabezeit, Minutenfaktor, Punktewert usw.)\nerbrachte Leistung die Höhe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des Lohnes bestimmt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>28 Der Monatsbezug ist der effektiv gezahlte laufende Bezug einschließlich\nallfällig gewährter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zulagen, jedoch mit Ausnahme der Schichtzulage, Nachtarbeitszulage,\nDienstalterszulagen und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sozialzulagen. Variable Entgeltsbestandteile und nicht auf den Bezug\nbezogene Zuwendungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gehören nicht zum Monatsbezug.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>29 In jenen Betrieben und Betriebsabteilungen, in denen die wöchentliche\nNormalarbeitszeit 38\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stunden beträgt bzw. im Durchfahrbetrieb die Übergangsregelung gemäß\nPunkt 5b zur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anwendung kommt, ist für die Berechnung der Grundvergütung der Monatsbezug\ngemäß Punkt 28\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>durch 165 zu teilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>29a Bei Arbeitnehmer(innen), deren durchschnittliche wöchentliche\nNormalarbeitszeit gemäß\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Punkt 5a 36 Stunden beträgt, ist für die Berechnung der Grundvergütung\nder Monatsbezug gemäß\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Punkt 28 durch 156 zu teilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Betriebe bzw. Betriebsabteilungen, die nach Inkrafttreten dieses\nKollektivvertrages die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>36-Stunden-Woche im Durchfahrbetrieb einführen, gilt für die Berechnung\nder Grundvergütung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ebenfalls der Stundenteiler 156.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages die 36-Stunden-Woche im\nDurchfahrbetrieb\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Punkt 5b) etappenweise eingeführt, so ist der Stundenteiler entsprechend\nanzupassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwenden Betriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses\nKollektivvertrages die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>36-Stunden-Woche im Durchfahrbetrieb bereits eingeführt haben, einen für\nden Betrieb\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>günstigeren Stundenteiler, so ist dieser bis 31.12.2001 aufrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>30 Im vollkontinuierlichen Betrieb (Durchfahrbetrieb) können durch\nBetriebsvereinbarungen die im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rahmen der Schichteinteilung anfallenden Sonn- und Feiertagszuschläge und\nSchichtzulagen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>unter getrennter Ausweisung in den Monatsbezug einbezogen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>31 Unter Bruttoverdienst für die Berechnung des gesetzlichen\nUrlaubsentgelts, des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Urlaubszuschusses, der Weihnachtsremuneration, der Lohnfortzahlung nach dem\nEFZG sowie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des Kranken- und Unfallentgelts ist die Summe aller dem(der) Arbeiter(in)\ninnerhalb des jeweils\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>festgesetzten Berechnungszeitraumes zugekommenen Entgeltsteile nach § 6 zu\nverstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gesetzliche oder betrieblich vereinbarte Sozialzulagen fürsorglicher Natur\nzählen nicht zum Bruttoverdienst.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>32 Frauen und Jugendliche, die Männerarbeit verrichten, werden in der\nEntlohnung gleich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>behandelt wie Männer.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>B. Akkordlohn und arbeitswissenschaftlicher Leistungslohn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>33 Bei Akkordarbeit ist die Akkordentlohnung (Geldwert, Minutenfaktor bzw.\nAE-Wert) zwischen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsleitung und Betriebsrat so zu vereinbaren, dass sich bei normaler\nArbeitsleistung im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durchschnitt einer Akkordverrechnungsperiode gegenüber der Akkordbasis ein\nMehrverdienst von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mindestens 20 Prozent (Akkordrichtsatz) ergibt. Als Akkordbasis gelten 95\nProzent des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kollektivvertraglichen Monatsbezuges laut Anlage A.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>34 Unter normaler Leistung ist jene Leistung zu verstehen, die von jedem(r)\nhinreichend\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>geeigneten Arbeitnehmer(in) nach genügender Übung und ausreichender\nEinarbeitung ohne\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gefährdung der Gesundheit auf Dauer mindestens erreichbar ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>35 Die Akkordsätze sind vor Beginn der Akkordarbeit zwischen\nBetriebsleitung und Betriebsrat zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vereinbaren. Jede(r) im Akkord beschäftigte Arbeiter(in) erhält vor Beginn\nder Akkordarbeit einen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Akkordzettel, auf dem die Art der Arbeit und die vereinbarten Akkordsätze\nverzeichnet sein\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>müssen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>An die Stelle des Akkordzettels kann ein Aushang der Akkordsätze an\nsichtbarer und leicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zugänglicher Stelle treten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>36 Wird zufolge schlechten Materials oder durch Umstände, die nicht in der\nPerson des(der)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Akkordarbeiters(in) gelegen sind, die in Punkt 33 festgelegte\nVerdienstgrenze nicht erreicht, dann\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>hat der(die) Arbeiter(in) trotzdem Anspruch auf Bezahlung der Akkordbasis\nzuzüglich 20 Prozent,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>er(sie) hat jedoch die Umstände, die ihn(sie) an der ordnungsgemäßen\nAusführung der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>übernommenen Akkordarbeit behindern, unverzüglich dem unmittelbaren\nVorgesetzten zu melden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>37 Wenn ein(e) Arbeiter(in) durch persönlichen Fleiß und erworbene\nGeschicklichkeit seine(ihre)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsleistung steigert, so darf dieser Umstand nicht dazu dienen, bei\ngleich bleibender\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsmethode den Akkordsatz zu senken.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>38 Betriebsleitung und Betriebsrat sind berechtigt, bei technischer oder\norganisatorischer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Änderung des Arbeitsablaufes oder bei offensichtlicher Unrichtigkeit des\nAkkordsatzes eine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Neuregelung desselben zu verlangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>39 Jede Akkordvereinbarung kann von beiden Seiten mit einmonatiger Frist\ngekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erfolgt keine Neufestsetzung gemäß Punkt 38, so ist nach Kündigung des\nAkkordes die Arbeit im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>KV-Lohn zu leisten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>40 Bei Entlohnung auf arbeitswissenschaftlicher Basis (z.B. BEDAUX, REFA,\nGARTNER usw.)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sind die Bestimmungen der Punkte 33 bis 39 sinngemäß anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>C. Prämien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>41 Vereinbarungen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat betreffend\nPrämien haben schriftlich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>42 Betriebsleitung und Betriebsrat sind berechtigt, bei technischer oder\norganisatorischer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Änderung des Arbeitsablaufes oder bei offensichtlicher Unrichtigkeit der\nPrämie eine Neuregelung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>derselben zu verlangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>D. Zulagen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>43 Papiermaschinenführer(innen), Kartonmaschinenführer(innen) und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entwässerungsmaschinenführer(innen) mit Trockenapparat erhalten eine\nZulage von € 2,15 pro\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>voll geleisteter Schicht. Automatenpappenmaschinenführer(innen) erhalten\neine Zulage von € 1,28\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>pro voll geleisteter Schicht. Diese Zulagen können in den Monatsbezug\neinbezogen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>44 Für Arbeiten, die in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr geleistet werden,\nwird eine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nachtarbeitszulage laut Anlage A pro voll geleisteter Schicht gewährt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>45 Bei Schichtarbeit gemäß dem Punkt 8 des Kollektivvertrages wird für\ndie zweite Schicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Nachmittagsschicht) eine Schichtzulage laut Anlage A pro voll geleisteter\nSchicht gewährt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>46 Bei nicht voll geleisteter Schicht gebührt pro geleisteter Arbeitsstunde\n1\u002F8 der Zulagen gemäß\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Punkt 43, 44 bzw. 45.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mit Rundschreiben vom 18. Juli 1977 hat der Fachverband empfohlen,\nFehlzeiten nur insoweit in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abzug zu bringen, als dies im jeweiligen Betrieb auch bei den entsprechenden\nAngestellten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Werkführer(innen), Meister(innen)) erfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>47 Alle Arbeiter(innen), welche nach Beendigung ihrer Arbeitszeit und nach\nVerlassen des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebes zur Arbeit in den Betrieb geholt werden, erhalten eine\nWegvergütung in der Höhe von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1\u002F165 bzw. 1\u002F156 eines kollektivvertraglichen Monatsbezuges.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn ein(e) Arbeiter(in) während seiner(ihrer) normalen Arbeitszeit bereits\ndarüber informiert wird,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dass er (sie) zu einem späteren, festgelegten Zeitpunkt in den Betrieb\nkommen muss, um\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstundenarbeit zu leisten, gebührt die Wegvergütung nur dann, wenn er\n(sie) für weniger als\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2 Stunden hereingeholt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für das Hereinholen im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes gebührt keine\nWegvergütung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>48 An bewährte und besonders leistungsfähige Arbeiter(innen) kann im\nEinvernehmen zwischen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsleitung und Betriebsrat eine Qualifikationszulage gewährt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>49 Für Arbeiten, die einer besonderen Erschwernis infolge von\nUmgebungseinflüssen (Staub,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schmutz, Hitze, Lärm, Gestank, Nässe, besondere Gefährdung usw.)\nunterliegen, ist im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat eine entsprechende\nZulage festzusetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die getroffenen Regelungen sind auch auf Lehrlinge anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung betreffend Euroumstellung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1. Jänner 2002 sind anlässlich des Übergangs auf den Euro die in\ninnerbetrieblichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Regelungen vorgesehenen Werte von weniger als 5 Euro auf 2 Nachkommastellen\nzu rechnen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wobei eine Aufrundung auf den nächsten vollen Cent vorzunehmen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>E. Entlohnung der Sonn-, Feiertags- und Überstundenarbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonntagsarbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-sundayallowancetxt\">\u003Cp>50 Sonntagsarbeit gemäß § 4 wird mit einem Zuschlag von 100% auf die\nGrundvergütung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>entlohnt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>51 An Sonntagen gemäß § 4 geleistete Überstundenarbeit wird unbeschadet\nvon Punkt 50 mit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einem Zuschlag von 50% auf die Grundvergütung entlohnt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Feiertagsarbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>52 Feiertagsarbeit wird, auch wenn es sich um Überstundenarbeit handelt,\nneben der Bezahlung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des gesetzlichen Feiertagsentgelts mit einem Zuschlag von 100% auf die\nGrundvergütung entlohnt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>53 Wird an gesetzlichen Feiertagen gearbeitet, gebührt den betreffenden\nArbeitern(innen) ein\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gesamtverdienst von 300% der Grundvergütung auch in jenen Fällen, in denen\nes sich nicht um\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstunden handelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>53a Geht die Arbeit an Feiertagen über das normale tägliche Ausmaß\nhinaus, so gebührt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dem(der) Arbeiter(in) ebenfalls ein Gesamtverdienst von 300% der\nGrundvergütung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>54 Ein Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, wird für Dienstnehmer(innen)\nin vollkontinuierlichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsabteilungen lohnmäßig so behandelt, als ob er auf einen Werktag\nfiele.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstundenarbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-overtimeallowancetxt\">\u003Cp>55 Überstundenarbeit an Werktagen wird mit einem Zuschlag von 50% auf die\nGrundvergütung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>entlohnt. Für Überstunden an Werktagen, die in der Zeit von 20 Uhr bis 6\nUhr geleistet werden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>beträgt der Zuschlag 100%.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Ab dem 1.1.2020 gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Überstunden ab der 11. Arbeitsstunde an einem Tag gebührt, soweit\nnicht ohnehin Anspruch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auf einen höheren Zuschlag besteht (z.B. Überstundenarbeit nach der 50.\nWochenstunde, Sonnund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.), ein Zuschlag von 100 %. Ausgenommen\ndavon sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer, mit denen gleitende Arbeitszeit im Rahmen einer Betriebs- oder\nEinzelvereinbarung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vereinbart wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitet, so gebührt,\nausgenommen bei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine\nÜberstunde handelt, ein\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zuschlag in Höhe von 100 %.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>56 Für reinen Anwesenheitsdienst, wie z.B. bei Wächtern(innen) und\nPortieren(innen), werden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstunden auch in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr mit einem Zuschlag von\n50% entlohnt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>56a Vor der Leistung von Überstunden im Sinne von Punkt 15 dieses\nKollektivvertrags hat der(die)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer(in) die Wahl, in Abstimmung mit den betrieblichen\nMöglichkeiten anstelle des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstundenentgeltes für jede geleistete Überstunde bezahlte Freizeit im\nAusmaß der jeweiligen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wertigkeit der Überstunde zu nehmen (zum Beispiel bei einem\nÜberstundenzuschlag von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>50 Prozent bezahlte Freizeit in der Dauer von 1½ Stunden oder bei einem\nÜberstundenzuschlag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von 100 Prozent bezahlte Freizeit in der Dauer von 2 Stunden).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Regelung gilt nicht für Gleitzeitvereinbarungen und sonstige flexible\nArbeitszeitmodelle in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betrieben sowie Zeitguthaben innerhalb eines Durchrechnungszeitraums im\nSchichtbetrieb.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>56b Wurde die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich vereinbart, so\nlegt der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer den Verbrauch der Zeitguthaben fest, er hat sich aber um das\nEinvernehmen mit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dem Arbeitgeber zu bemühen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, kann der\nArbeitnehmer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mit einer Vorankündigungszeit von 4 Wochen den Verbrauchszeitpunkt für\njeweils bis zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5 Arbeitstage bzw. 5 Schichten einseitig festlegen, sofern keine\nnachweisbaren schwerwiegenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>betrieblichen Interessen einer einseitigen Konsumation des Zeitguthabens\ndurch den Arbeitnehmer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>57 Für im Akkordverdienst stehende Arbeiter(innen) wird ein Zuschlag für\nSonn-, Feiertags- und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstunden in der Weise berechnet, dass während der im Akkord geleisteten\nSonn-, Feiertagsund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstunden der Akkordsatz um den gemäß den Punkten 50, 52 bzw. 55\nanzuwendenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Prozentsatz erhöht wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>58 Sonn-, Feiertags- und Überstunden der im Akkordverdienst stehenden\nArbeiter(innen) werden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wenn diese außerhalb der Akkordarbeit beschäftigt werden, in der Weise\nentlohnt, dass die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zuschläge nur vom kollektivvertraglichen Monatsbezug berechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>F. Schutzbestimmung für langjährige Arbeitnehmer(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>59 Für Arbeitnehmer(innen), die das 45. Lebensjahr (Frauen) bzw. das 50.\nLebensjahr (Männer)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vollendet haben, gilt nach einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren\nfolgende Regelung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei einer nicht aus disziplinären Gründen erfolgenden Versetzung auf\nniedriger bezahlte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsplätze erhalten diese Arbeitnehmer(innen) ein Entgelt in der Höhe\nihres bisherigen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verdienstes weiterbezahlt. Dieser Verdienst wird aus dem Durchschnitt der\nzuletzt abgerechneten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vollen 3 Monate errechnet. Bei der Errechnung des Verdienstes bleiben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstundenentlohnungen, Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszulagen,\nSchichtzulagen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nachtarbeitszulagen, Sonn- und Feiertagszuschläge, Wohnungsbeihilfen,\nNaturalzulagen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstalterszulagen, Sozialzulagen, Kinderbeihilfen, Einmal- und\nSonderzahlungen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Spesenvergütungen, Trennungsgelder und dgl. unberücksichtigt. Solche\nZulagen und Zuschläge\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sind nach Maßgabe des persönlichen Anspruches des(der) Arbeitnehmers(in)\nund des neuen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsplatzes zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebliche Ausgleichszahlungen können angerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>G. Vorübergehende Versetzung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>60 Werden Arbeiter(innen) über Anordnung der Betriebsleitung vorübergehend\nan niedriger\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bezahlten Arbeitsplätzen verwendet, so erhalten sie über einen Zeitraum\nvon 4 Wochen den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>höheren Verdienst ihres vorhergehenden Arbeitsplatzes weiterbezahlt. Bei\nAkkordarbeit und bei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entlohnung auf arbeitswissenschaftlicher Grundlage (BEDAUX, REFA, GARTNER\nusw.) gilt dies\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>höchstens für 6 aufeinander folgende Arbeitstage.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>61 Arbeitswechsel aufgrund von kollektivvertraglich oder betrieblich\nvereinbarten Schichtplänen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Springersystemen) gilt nicht als Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz\nim Sinne des Punktes 60.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 6A. BEREITSCHAFTSDIENST\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>61a Bereitschaftsdienst liegt dann vor, wenn ein(e) Arbeiter(in) außerhalb\nder normalen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kollektivvertraglichen Arbeitszeit für die Betriebsleitung an einem von\nihm(ihr) bekannt zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gebenden Ort zur unmittelbaren Überstundenleistung erreichbar sein muss.\nDieser\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bereitschaftsdienst wird unter Ausschluss der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr mit\n30% der auf die Zeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des Bereitschaftsdienstes entfallenden Grundvergütung gemäß Punkt 29 bzw.\n29a entlohnt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Zeiten des Bereitschaftsdienstes, welche in die Zeit von 22 Uhr bis 6\nUhr fallen, wird ein\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-standbyallowancetxt\">\u003Cp>Entgelt in der Höhe von 15% der Grundvergütung gewährt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Für Bereitschaftsdienst an Sonn- und Feiertagen beträgt das\nBereitschaftsentgelt unter Ausschluss\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr 50% der errechneten Grundvergütung, für die\nZeit von 22 Uhr bis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6 Uhr beträgt das Bereitschaftsentgelt 15% der Grundvergütung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Entgeltsregelung gilt auch für Fälle der Funkbereitschaft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Falle des Hereinholens des(der) Arbeiters(in) gebührt für die\nArbeitszeit im Betrieb\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstundenentlohnung; das Bereitschaftsentgelt gebührt nicht für jene\nStunden, für die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstundenentlohnung erfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stunden der Bereitschaft gelten nicht als Arbeitszeit und werden daher nicht\nauf die wöchentliche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitszeit angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebliche Vereinbarungen, welche für den(die) Arbeiter(in) günstiger\nsind als die Bestimmungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dieses Punktes, bleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-annleaveallowancetxt\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-holidaystxt\">\u003Ch2>§ 7. URLAUB\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>62 Der Urlaub wird nach den gesetzlichen Bestimmungen gewährt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>63 Für die Berechnung des gesetzlichen Urlaubsentgeltes wird der\ndurchschnittliche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bruttoverdienst gemäß Punkt 31 jenes vorangegangenen Berechnungshalbjahres\nherangezogen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>welches vor Urlaubsantritt endet. Als Berechnungshalbjahr gelten die\nPerioden 1. April bis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>30. September bzw. 1. Oktober bis 31. März.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. Fällt in den Berechnungszeitraum des durchschnittlichen\nBruttoverdienstes eine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Krankheit, ein Unfall oder eine Inspektion bzw. Instruktion (Waffenübung),\nso wird der für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>das seinerzeitige Kranken- und Unfallsentgelt laut Kollektivvertrag\nermittelte Anteil des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durchschnittsverdienstes auf 100 Prozent aufgewertet und in die Berechnung\ndes neuen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>durchschnittlichen Bruttoverdienstes einbezogen. Für Zeiten, für welche\nder(die)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstnehmer(in) eine Entgeltfortzahlung nach dem EFZG erhielt, erfolgt\nkeine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufwertung. Für Zeiten der Instruktionen bzw. Inspektionen\n(Waffenübungen), für welche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der(die) Dienstnehmer(in) vom(von der) Dienstgeber(in) keine\nEntgeltfortzahlung erhielt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erfolgt eine Aufwertung dieser Tage auf volle 100 Prozent.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. Ist der(die) Arbeiter(in) zum Zeitpunkt des Urlaubsantrittes in eine\nhöhere Lohngruppe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eingereiht oder bezieht er(sie) einen höheren Monatsbezug, Prämien-\noder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Akkordverdienst, so hat die Ermittlung des durchschnittlichen\nBruttoverdienstes – sofern\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nicht abweichende betriebliche Vereinbarungen getroffen werden – so zu\nerfolgen, als ob\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der(die) Arbeiter(in) während des gesamten Berechnungszeitraumes in der\nneuen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe eingereiht gewesen wäre bzw. den neuen Monatsbezug, Prämien-\noder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Akkordlohn bezogen hätte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3. Im Falle einer kollektiven Lohnerhöhung ist die obige Protokollanmerkung\n2 sinngemäß anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>64 Die vertragsschließenden Organisationen sind sich darüber einig, dass\ndie Anpassung der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestimmungen des Urlaubsgesetzes an die atypischen Arbeitsverhältnisse der\nvollkontinuierlichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsweise wie folgt vorzunehmen ist:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) Als Urlaubstage gelten in vollkontinuierlichen Betriebsabteilungen die\nArbeitstage; Arbeitstage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sind jene Kalendertage – ausgenommen gesetzliche Feiertage – an denen\nlaut Schichtplan zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>arbeiten ist; demgemäß sind Sonntage, an welchen laut Schichtplan\ngearbeitet wird,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitstage und gelten damit als Urlaubstage. Anderseits gelten schichtfreie\nWerktage nicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>als Arbeitstage und zählen somit nicht als Urlaubstage;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Der Urlaubsanspruch jener Arbeitnehmer(innen), die in Betrieben bzw.\nBetriebsabteilungen im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durchfahrbetrieb gemäß Punkt 5b beschäftigt sind, beträgt bei einer\ndurchschnittlichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38 Stunden 29 bzw. 35 Arbeitstage, bei\neiner\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden bzw. wo gemäß\nPunkt 5b ab\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.1.1999 36 Stunden pro Woche eingeführt werden 28 bzw. 32 Arbeitstage,\nentsprechend den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anwartschaften des Urlaubsgesetzes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages die 36-Stunden-Woche im\nDurchfahrbetrieb\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Punkt 5b) etappenweise eingeführt, so ist der Urlaubsanspruch entsprechend\nanzupassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Haben Betriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses\nKollektivvertrages die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>36-Stunden-Woche im Durchfahrbetrieb bereits eingeführt haben, einen\nkürzeren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Urlaubsanspruch für die im Durchfahrbetrieb beschäftigten\nArbeitnehmer(innen) vereinbart, so\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bleibt dieser bis zum 31.12.2001 aufrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c) Zur Ermittlung des Urlaubsentgeltes wird der Bruttoverdienst des dem\nUrlaub vorangehenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kalenderhalbjahres gemäß Punkt 31 des Kollektivvertrages herangezogen, der\npro\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>konsumierten Urlaubstag durch 130 geteilt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>65 Betriebsstillstände und Aussetzungen werden, sofern sie nicht länger\nals 26 Wochen dauern,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für die Bemessung der Dauer des Urlaubsanspruches nicht als Unterbrechung\ndes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstverhältnisses gewertet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 8. URLAUBSZUSCHUSS\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>66 Alle Arbeiter(innen) erhalten einmal in jedem Kalenderjahr einen\nUrlaubszuschuss in der Höhe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eines Monatsverdienstes; Lehrlinge erhalten eine monatliche\nLehrlingsentschädigung. Der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Urlaubszuschuss ist mit der Auszahlung des Monatsbezuges für Mai\nfällig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>67 Für die Berechnung des Monatsverdienstes wird der durchschnittliche\nBruttoverdienst gemäß\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Punkt 31 des Berechnungszeitraumes Oktober bis März herangezogen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Protokollanmerkung zu Punkt 63 gilt sinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>68 Bei einer Dienstzeit unter einem Jahr gebührt der aliquote Teil des im\nPunkt 66 genannten Betrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>69 Während des Jahres austretende Arbeiter(innen) erhalten den aliquoten\nTeil des in Punkt 66\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>genannten Betrages. Arbeiter(innen), die ohne wichtigen Grund vorzeitig\naustreten, haben keinen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anspruch auf den aliquoten Teil im Sinne des vorhergehenden Satzes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Präsenzdienst nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes sowie die\nSchutzfrist und der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Karenzurlaub nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes bewirken eine\nAliquotierung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nach den Punkten 68 und 69.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>70 Für die Berechnung des aliquoten Teiles nach Punkt 68 gilt als Stichtag\nder 30. Juni des laufenden Jahres.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>71 Für die Berechnung des aliquoten Teiles nach Punkt 69 gilt als Stichtag\nder vorangegangene\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. Juli oder, wenn das Dienstverhältnis nach dem 1. Juli begonnen hatte,\ndas Eintrittsdatum.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 9. WEIHNACHTSREMUNERATION\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>72 Alle Arbeiter(innen) erhalten einmal in jedem Kalenderjahr eine\nWeihnachtsremuneration in der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Höhe eines Monatsverdienstes. Lehrlinge erhalten eine monatliche\nLehrlingsentschädigung. Die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weihnachtsremuneration ist mit der Auszahlung des Monatsbezuges für Oktober\nfällig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>73 Für die Berechnung des Monatsverdienstes wird der durchschnittliche\nBruttoverdienst gemäß\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Punkt 31 des Berechnungshalbjahres April bis September herangezogen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Protokollanmerkung zu Punkt 63 gilt sinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>74 Bei einer Dienstzeit von unter einem Jahr gebührt der aliquote Teil des\nin Punkt 72 genannten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>75 Während des Jahres austretende Arbeiter(innen) erhalten den aliquoten\nTeil des in Punkt 72\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>genannten Betrages. Arbeiter(innen), die ohne wichtigen Grund vorzeitig\naustreten, haben keinen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anspruch auf den aliquoten Teil im Sinne des vorhergehenden Satzes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Präsenzdienst nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes sowie die\nSchutzfrist und der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Karenzurlaub nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes bewirken eine\nAliquotierung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nach den Punkten 74 und 75.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>76 Für die Berechnung des aliquoten Teiles nach Punkt 74 gilt als Stichtag\nder 31. Dezember des laufenden Jahres.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>77 Für die Berechnung des aliquoten Teiles nach Punkt 75 gilt als Stichtag\nder 1. Jänner des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>laufenden Jahres oder, wenn das Dienstverhältnis nach dem 1. Jänner\nbegonnen hatte, das Eintrittsdatum.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zu den §§ 8 und 9 des Arbeiterkollektivvertrages siehe Anlage F.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>§ 10. SACHBEZÜGE; SONSTIGE BEGÜNSTIGUNGEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>78 Die Beistellung verbilligter oder unentgeltlich gewährter Sachbezüge\ndurch die Betriebsleitung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bleibt einer allfälligen betrieblichen Regelung überlassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>79 Unbeschadet der geltenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen\nBestimmungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gelten Sachbezüge nicht als Arbeitsentgelt im Sinne eines\nKollektivvertrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>80 Begünstigungen im Sinne dieses Vertrages können nur in Geld- bzw.\nSachleistungen oder in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nutzungen bestehen. Innerbetriebliche Vereinbarungen, die dem Beschäftigten\ngünstigere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bedingungen zusichern, als es dieser Kollektivvertrag vorsieht, bleiben\ninsoweit aufrecht, als nicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eine Neuregelung durch die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem\nBetriebsrat erfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-longserviceallowancetxt\">\u003Ch2>§ 10A. DIENSTJUBILÄEN\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>80a Nach ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses gebührt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>zum 25-jährigen Dienstjubiläum\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1 Monatsbezug\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>zum 30-jährigen Dienstjubiläum\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1 Monatsbezug\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>zum 35-jährigen Dienstjubiläum\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2 Monatsbezüge\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>zum 40-jährigen Dienstjubiläum\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3 Monatsbezüge\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>als Jubiläumsgeld.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In jenen Fällen, in denen bisher nach 30 Dienstjahren kein Jubiläumsgeld,\nnach 35 Dienstjahren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>jedoch ein über zwei Monatsbezüge hinausgehendes Jubiläumsgeld\nbetrieblich vorgesehen ist, ist\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nach 30 Dienstjahren als Jubiläumsgeld ein Monatsbezug auszubezahlen. Diese\nAuszahlung kann\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auf den nach 35 Dienstjahren betrieblich vorgesehenen, zwei Monatsbezüge\nübersteigenden Teil\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des Jubiläumsgeldes angerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestehen betriebliche Regelungen über Jubiläumszahlungen oder andere nur\nvon der Dauer des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstverhältnisses abhängige, nicht laufend gewährte besondere\nZahlungen, so gelten diese\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>anstatt der obigen Regelung, soweit sie insgesamt zumindest gleich günstig\nsind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Alternativ zum Geldanspruch können maximal die zwei letzten Dienstjubiläen\nin Zeitguthaben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>umgewandelt werden. Voraussetzung für eine Umwandlung dieser Geldansprüche\nin Zeitguthaben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ist das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung (Rahmenvereinbarung) bzw. in\nBetrieben ohne\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsrat das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen\nDienstgeber und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstnehmer. Die Umwandlung kann bei Vorliegen einer Rahmenvereinbarung nur\ndurch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einzelvereinbarung innerhalb des von der Rahmenvereinbarung vorgegebenen\nRahmens erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch die Umwandlung von Geldansprüchen in Zeitguthaben kommt es nicht zur\nVereinbarung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von Teilzeitbeschäftigung. Das Zeitguthaben kann nur im Einvernehmen\nzwischen Dienstgeber\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und Dienstnehmer und entweder durch die Verkürzung der täglichen bzw.\nwöchentlichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Normalarbeitszeit oder durch die Vereinbarung von ganztägigem Zeitausgleich\n(z.B. bei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schichtarbeit durch Freischichten) konsumiert werden. Für die Berechnung\ndes Lohnanspruchs für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eine Stunde Zeitguthaben ist der Monatsbezug bei Vollzeitbeschäftigten\ndurch 165\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(38-Stunden-Woche) bzw. 156 (36-Stunden-Woche) zu dividieren. Bei\nTeilzeitbeschäftigten ist der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monatsbezug durch die Zahl der vereinbarten durchschnittlichen\nwöchentlichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Normalarbeitsstunden multipliziert mit 4,33 zu dividieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Übergangsbestimmung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Anrechnung anderer von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängiger\nZahlungen ist nur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>möglich, wenn diese vor dem 1. Juli 1993 nicht neben Jubiläumsgeldern im\nSinne der Empfehlung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gewährt wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne von Punkt 80b, die nach dem 30.4.2017\nenden, werden für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstjubiläen, die nach dem 30.4.2017 anfallen, zur Gänze angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anmerkung:Bis zum 30.4.2017 gilt folgende Regelung: Karenzen (Karenzurlaube)\nim Sinne von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Punkt 80b werden für Dienstjubiläen, die nach dem 30.4.2005 anfallen, bis\nzum Höchstausmaß\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von insgesamt 22 Monaten angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 10B. ANRECHNUNG DES KARENZURLAUBES (§ 15 MSCHG BZW. § 2\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>EKUG) UND INFORMATIONSPFLICHT DES(DER) ARBEITGEBERS(IN)\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>80b Für nach dem 30.4.2017 ausgesprochene Kündigungen, begonnene\nKrankenstände,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>anfallende Dienstjubiläen und begonnene Urlaubsjahre gilt: Karenzen\n(Karenzurlaube) innerhalb\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG, die nach dem\n30.4.2017 enden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer des\nKrankenentgeltanspruches, die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dauer des kollektivvertraglichen Krankengeldanspruches bei Betriebsunfällen\noder einer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berufskrankheit im Sinne des Punktes 93 dieses Kollektivvertrages, der\nDienstjubiläen und der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Urlaubsdauer zur Gänze angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bis zum 30.4.2017 gilt folgende Regelung: Für nach dem 30.4.2005\nausgesprochene\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kündigungen, begonnene Krankenstände, anfallende Dienstjubiläen und\nbegonnene Urlaubsjahre\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight focus\" id=\"clause-paidmaternityleavetxt\">\u003Cp>gilt: Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne\ndes MSchG, EKUG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>oder VKG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer des\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Krankenentgeltanspruches, die Dauer des kollektivvertraglichen Kranken-\ngeldanspruches bei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsunfällen oder einer Berufskrankheit im Sinne des Punktes 93 dieses\nKollektivvertrages,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Dienstjubiläen und der Urlaubsdauer bis zum Höchstausmaß von\ninsgesamt 22 Monaten angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Voraussetzung ist eine mindestens dreijährige Dauer des\nDienstverhältnisses, wobei Karenzen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Karenzurlaube) im obigen Sinne einzurechnen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Karenzen, die nach dem 30.4.2017 enden, gilt: Für die Bemessung der\nHöhe der Abfertigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und die Voraussetzungen der fünfjährigen Dienstzeit gemäß § 2 Abs. 1\nArbeiterabfertigungsgesetz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne des vorigen Absatzes zur Gänze\nangerechnet. Diese\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anrechnung gilt für Arbeitnehmer(innen), die nicht in den Geltungsbereich\ndes Betrieblichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) fallen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Karenzen bis zum 30.4.2017 gilt folgende Regelung: Für die Bemessung\nder Höhe der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abfertigung und die Voraussetzungen der fünfjährigen Dienstzeit gemäß §\n2 Abs. 1\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiterabfertigungsgesetz werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne des\nvorigen Absatzes im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausmaß von jeweils 10 Monaten je Karenz, bis zum Höchstausmaß von\ninsgesamt 22 Monaten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>angerechnet. Diese Anrechnung gilt für Arbeitnehmer(innen), die nicht in\nden Geltungsbereich des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG)\nfallen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>80c Sofern eine Elternkarenz bis längstens zum zweiten Geburtstag des\nKindes beansprucht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wurde, hat der(die) Arbeitgeber(in) im sechsten oder fünften Monat vor dem\nEnde der Karenz den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>in Karenz befindlichen Elternteil an die zuletzt bekanntgegebene Adresse\nschriftlich zu informieren,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zu welchem Zeitpunkt die Karenz endet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird diese Verständigung unterlassen und erfolgt kein Austritt gemäß §\n23a Abs. 3 bzw. 4 AngG,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kann der(die) Arbeitnehmer(in) bis zu vier Wochen nach einer nachgeholten\nVerständigung im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>obigen Sinn die Arbeit antreten (spätestens mit Ablauf des Anspruches auf\nKinderbetreuungsgeld)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>oder binnen zwei Wochen nach dieser Verständigung den Austritt erklären;\nin diesem Fall besteht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anspruch auf Abfertigung gemäß § 23a Abs. 3 und 4 AngG, sofern nicht das\nBMVG Anwendung findet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Unterlassung der Dienstleistung zwischen dem Ende der gesetzlichen\nKarenz und dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wiedereintritt im Sinne der obigen Bestimmung gilt als nicht pflichtwidrig.\nEs besteht kein\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kündigungsschutz über den gesetzlichen Anspruch hinaus.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Regelung gilt für Karenzen, die nach dem 31.5.2004 enden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-trainingprogrammestxt\">\u003Ch2>§ 10C. BILDUNGSZEIT\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>80d Bis zum Höchstausmaß von einer Woche pro Jahr ist dem(der)\nArbeitnehmer(in) auf sein(ihr)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verlangen Bildungszeit bei Fortzahlung des Entgeltes unter Berücksichtigung\nder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>betriebsorganisatorischen Voraussetzungen zu ermöglichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Anspruch besteht nur für Bildungsveranstaltungen, die das persönliche\nFortkommen fördern\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und Kenntnisse oder Fertigkeiten vermitteln, die innerhalb der\nTätigkeitsbereiche der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unternehmen, für die dieser Kollektivvertrag gilt oder die mit diesen in\nkonzernartiger Verbindung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>stehen, angewendet werden können.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Innerbetrieblichen Bildungsveranstaltungen ist Vorrang zu geben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch Betriebsvereinbarung können Grundsätze der Inanspruchnahme, die\nBildungsinhalte und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Übertragung der Inanspruchnahme in Folgejahre festgelegt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 11. ENTGELT FÜR DIENSTVERHINDERUNGEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>A. Allgemeines\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-sicknesspaytxt\">\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-sicknessmaxdaystxt\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-sicknesspaytxt\">\u003Cp>81 Nach Ausschöpfung des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs nach dem\nEFZG*) besteht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Krankenentgelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>82 Nach 14-tägiger ununterbrochener Beschäftigung im Betrieb hat der(die)\nArbeitnehmer(in),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sofern er(sie) durch Krankheit, Unfall oder durch andere im Abschnitt C\nangeführte Entgeltsfälle an\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Dienstleistung verhindert wird, Anspruch auf ein Entgelt vom ersten Tage\nder Erkrankung an.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß EFZG während eines\nandauernden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Krankenstandes erschöpft, besteht der Anspruch auf Krankenentgelt ab\nBeendigung des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gesetzlichen Fortzahlungsanspruchs.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>83 Der(die) erkrankte Arbeitnehmer(in) ist entsprechend den Bestimmungen des\nEFZG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>verpflichtet, dem(der) Dienstgeber(in) unverzüglich die Krankmeldung zu\nerstatten. Bei anderen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fällen der Dienstverhinderung gemäß Abschnitt C ist, wenn es die Sachlage\ngestattet, schon vor\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eintritt des Ereignisses, welches die Dienstverhinderung bewirkt, Meldung zu\nerstatten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-disabilitypaytxt\">\u003Cp>B. Entgelt bei Krankheit und Betriebsunfall\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>84 Ein Anspruch auf Krankenentgelt besteht nicht, wenn die Krankenkasse die\nBezahlung des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Krankengeldes aufgrund der gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Bestimmungen\nversagt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>85 Das Entgelt bei Betriebsunfall wird unabhängig vom Bezug des\nKrankenentgeltes gewährt, und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Anspruch auf dieses Entgelt besteht auch dann, wenn der(die)\nArbeitnehmer(in) weniger als 14\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tage im Betrieb beschäftigt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Betriebsunfall im Sinne des Punktes 85 gelten auch Unfälle auf dem\ndirekten Weg von und zur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsstätte unmittelbar vor oder nach der Arbeit, sofern nicht grobe\nFahrlässigkeit vorliegt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>87 Als Dienstverhinderung im Sinne des Punktes 82 gilt auch die Vornahme\neiner\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ambulatorischen Behandlung; hierunter ist die Untersuchung und\nHeilbehandlung durch Ärzte und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachärzte zu verstehen, ohne dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>88 Ein Entgelt für ambulatorische Behandlung gebührt jedoch nur dann, wenn\ndiese nach den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gegebenen Verhältnissen weder außerhalb der Arbeitszeit noch ohne\nArbeitszeitversäumnis noch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mit geringerer als der tatsächlich verursachten Arbeitszeitversäumnis\nhätte durchgeführt werden können.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>89 Dienstverhinderungen, die infolge eines Aufenthaltes in Kuranstalten oder\nErholungsheimen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aufgrund ärztlicher Vorschreibung und Einweisung durch die Krankenkasse\nerfolgen, sind einer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Krankheit im Sinne des Punktes 82 gleichzusetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>90 Wurde die Krankheit bzw. der Unfall eines(einer) Arbeitnehmers(in) durch\neinen Dritten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>schuldhaft verursacht, so erhält der(die) Arbeitnehmer(in) das Kranken-\nbzw. Unfallsentgelt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>lediglich als einstweiligen Vorschuss auf seinen(ihren)\nSchadenersatzanspruch gegenüber dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>schuldhaften Dritten. Die Rückzahlung dieses Vorschusses an den(die)\nArbeitgeber(in) hat in dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeitpunkt zu erfolgen, in welchem dem(der) geschädigten Arbeitnehmer(in)\nvom Dritten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schadenersatz geleistet wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>91 Nach Erschöpfen des in Punkt 92 festgelegten Entgeltsanspruches besteht\nweder bei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fortdauer der Dienstverhinderung noch bei einer neuerlichen\nDienstverhinderung ein Anspruch auf Entgelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>92 Der(die) Arbeiter(in) erhält nach Ausschöpfung des gesetzlichen\nEntgeltfortzahlungsanspruchs\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nach dem EFZG (bis zu 5 Jahren: 4 Wochen, nach 5 Jahren: 6 Wochen, nach 15\nJahren:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8 Wochen und nach 25 Jahren: 10 Wochen) bis zur Dauer von maximal 6 Wochen\nje 35% des Bruttoverdienstes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Entgeltsdauer kann nur einmal innerhalb eines Kalenderjahres\nausgeschöpft werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>93 Bei einem Betriebsunfall im Sinne des Punktes 85 oder einer\nBerufskrankheit erhält der(die)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiter(in) nach Ausschöpfung des gesetzlichen\nEntgeltfortzahlungsanspruchs nach dem EFZG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(bis zu 15 Jahren: 8 Wochen, nach 15 Jahren: 10 Wochen) zusätzlich 2 Wochen\nAnspruch auf das\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>volle Entgelt, sodass die Dauer insgesamt 12 Wochen beträgt, wenn das\nDienstverhältnis 25 Jahre\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ununterbrochen gedauert hat. Ist der gesetzliche bzw. der\nkollektivvertragliche Anspruch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ausgeschöpft, erhält der(die) Arbeiter(in) bis zur Dauer von maximal 4\nWochen je 35% des Bruttoverdienstes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieser Anspruch beginnt bei einer Dienstverhinderung aufgrund eines\nneuerlichen Betriebsunfalls\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>oder einer Berufskrankheit von Neuem zu laufen, unabhängig davon, ob diese\nEntgeltsdauer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>innerhalb eines Kalenderjahres bereits ausgeschöpft wurde oder nicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>94 Bei einer Krankheitsdauer von 4 Tagen und darüber gebühren für die\nersten drei Tage 100% des Bruttoverdienstes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieser Entgeltsanspruch besteht jedoch nur während jener versäumten\nArbeitstage, für die seitens\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Krankenkasse ein Krankengeld nicht gewährt wird (Karenztage).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>96 Der Bruttoverdienst wird nach den Bestimmungen des Punktes 63\nerrechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung: Die Protokollanmerkung zu Punkt 63 gilt sinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>97 Betriebsstillstände und Aussetzungen werden, sofern sie nicht länger\nals 26 Wochen dauern,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für die Dauer des Entgeltsanspruches nach Punkt 92 sowie für den Anspruch\nnach dem EFZG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nicht als Unterbrechung des Dienstverhältnisses gewertet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>98 Bei wiederholter Erkrankung innerhalb des Kalenderjahres erhält der(die)\nArbeiter(in) den Rest\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>seines(ihres) Entgeltsanspruches bis zur vollen Ausschöpfung der in Punkt\n92 festgesetzten Dauer.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>99 Bei ambulatorischer Behandlung im Sinne der Punkte 87 und 88 gebührt die\nFortzahlung des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bruttoverdienstes für die tatsächlich notwendigerweise versäumten\nArbeitsstunden, und zwar bis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zu einer Höchstdauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit laut Punkt 5\ninnerhalb eines\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kalenderjahres. Dieses Entgelt gebührt neben dem in Punkt 92 angeführten\nEntgelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>100 In allen vorgenannten Fällen darf jedoch das Krankenentgelt zuzüglich\ndes Krankengeldes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>keinesfalls den Durchschnittsverdienst übersteigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>C. Andere Entgeltsfälle\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>101 Als Entgelt für die anderen Entgeltsfälle gebührt die Fortzahlung des\nBruttoverdienstes für die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>tatsächlich notwendigerweise versäumten Arbeitsstunden, und zwar bis zu\neiner Höchstdauer der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wöchentlichen Normalarbeitszeit laut Punkt 5 innerhalb eines\nKalenderjahres.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>102 Der Entgeltsanspruch nach Abschnitt C besteht unabhängig neben dem\nEntgeltsanspruch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nach Abschnitt B.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>103 Vorladungen zu Gerichten, Behörden, Invalidenämtern und öffentlichen\nÄmtern,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Antragstellung bei Sozialversicherungsinstituten und Gemeinden, wenn es sich\nnicht um selbst\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>verschuldete Angelegenheiten handelt und sich der(die) Arbeiter(in) mit der\nschriftlichen Vorladung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bzw. Bestätigung ausweisen kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>104 Klagen bei ordentlichen Gerichten, wenn dem Klagebegehren entsprochen\nwurde, soweit die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>beklagte Partei nicht zum Ersatz der Prozesskosten und demnach des\nVerdienstentganges verurteilt wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>105 Verkehrsstörungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln gegen Nachweis der\nvorgelegenen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verkehrsstörung; ein Entgeltsanspruch besteht jedoch nur dann, wenn die\nVerkehrsstörung nicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vorherzusehen war und der Weg zur Arbeit nicht in anderer Weise\nzurückgelegt werden konnte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>106 Plötzliche Krankheits- oder Unglücksfälle von im gemeinsamen Haushalt\nlebenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Familienangehörigen, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass der(die)\nArbeiter(in) zur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vorübergehenden persönlichen Hilfeleistung unbedingt benötigt wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>107\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen\n\n        \u003Cp>Haushaltes oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushaltes\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2 Arbeitstage\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>108\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Eigene Trauung oder Eintragung im Sinne des EPG\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3 Arbeitstage\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>108a\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Trauung von Geschwistern oder Kindern bzw. des Kindes des\n\n        \u003Cp>eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin im Sinne des\n        EPG\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1 Arbeitstag\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Keine besondere Freizeit gebührt, wenn die Eheschließung auf einen ohnehin\ndienstfreien Tag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des(der) Arbeiters(in) fällt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>109\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Entbindung der Gattin (Lebensgefährtin)\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2 Arbeitstage\u003C\u002Ftd>\u003C\u002Ftr>\u003C\u002Ftbody>\u003Ctbody>\u003Ctr>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>110\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\u003C\u002Ftr>\u003C\u002Ftbody>\u003C\u002Ftable>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelativestxt\">\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\u003Ctbody>\u003Ctr>\u003Ctd>Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin, des Lebensgefährten bzw. der\n\n        \u003Cp>Lebensgefährtin, des eingetragenen Partners bzw. der\n        eingetragenen\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>Partnerin im Sinne des EPG, der Kinder (Ziehkinder) oder Eltern\n        (Zieheltern)\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3 Arbeitstage\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>111\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Tod der Geschwister, Großeltern, Schwiegereltern, eines Elternteils\n        oder\n\n        \u003Cp>Kindes des eingetragenen Partners (der eingetragenen Partnerin) im\n        Sinne\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>des EPG, Enkelkinder, Geschwister der Ehegatten (der\n        Lebensgefährten)\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>und Ehegatten (Lebensgefährten) der Geschwister, Geschwister der\n        Eltern,\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>Kinder der Geschwister, wenn der(die) Arbeiter(in) mit dem(der)\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt lebte\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3 Arbeitstage\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>lebte der(die) Arbeiter(in) mit dem(der) Verstorbenen nicht im\n\n        \u003Cp>gemeinsamen Haushalt\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1 Arbeitstag\u003C\u002Ftd>\u003C\u002Ftr>\u003C\u002Ftbody>\u003C\u002Ftable>\u003C\u002Fdiv>\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\u003Ctbody>\u003Ctr>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>112 Beim Todesfall des Ehegatten bzw. der Ehegattin, des Lebensgefährten\nbzw. der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lebensgefährtin, des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen\nPartnerin im Sinne des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EPG, der Eltern (Zieheltern), Kinder (Ziehkinder), wenn sich der(die)\nVerstorbene außerhalb des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsortes befand, ist die Anzahl der freizugebenden Tage, für die\nEntgelt zu leisten ist, unter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berücksichtigung des Punktes 110 im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung\nund Betriebsrat\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>festzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>112a Als Lebensgefährte(in) im Sinne der Punkte 101 ff. dieses\nKollektivvertrages ist der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin anzusehen, sofern die\nLebensgemeinschaft (z.B. mittels\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Meldezettel) nachweislich bereits 5 Jahre bestanden hat und kein Ehepartner\nbzw. keine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ehepartnerin und kein eingetragener Partner bzw. keine eingetragene\nPartnerin im Sinne des EPG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vorhanden ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) Ein Auszug des Entgeltfortzahlungsgesetzes sowie des Kollektivvertrages\nvom 30.9.1974 ist in Anlage D abgedruckt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 11A. INTERNATS- UND HEIMFAHRTSKOSTEN FÜR LEHRLINGE\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>112b Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem\nfür die Schüler(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der\nBerufsschulpflicht entstehen, hat\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der(die) Lehrberechtigte dem Lehrling so zu bevorschussen und so zu\nersetzen, dass dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, die\nvolle Lehrlingsentschädigung verbleibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gleiches gilt für Arbeitnehmer(innen), die eine integrative\nBerufsausbildung (auch Vorlehre) absolvieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrlinge haben für die Dauer des Berufsschulbesuchs Anspruch auf die\nwöchentliche Erstattung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Heimfahrtkosten je einer Hin-\u002FRückfahrt für das günstigste\nöffentliche Verkehrsmittel. Auf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>diesen Anspruch können die dem Lehrling gebührenden Förderungen\nangerechnet werden. Auf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verlangen des Arbeitgebers\u002F der Arbeitgeberin sind entsprechende Belege\nvorzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 11B. LEHRLINGSPRÄMIE\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>112c Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren,\nerhalten eine Prämie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>in Höhe von 200 Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren,\nerhalten eine Prämie in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Höhe von 250 Euro. Bestehende betriebliche Regelungen bleiben aufrecht,\nkönnen aber der Höhe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nach darauf angerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-trainingfundtxt\">\u003Cp>Der Anspruch auf die Prämie besteht nur solange, als Lehrbetriebe nach der\nRichtlinie des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung\nvon Lehrlingen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gemäß § 19c BAG vom 2.4.2009 gefördert werden. Die Änderung oder\nAufhebung der Richtlinie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>führt zum Entfall dieses Anspruchs.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-apprenticeshipstxt\">\u003Ch2>§ 11C. INTEGRATIVE LEHRLINGSAUSBILDUNG\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>112d Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gemäß § 8b Abs. 1 BAG idF\nBGBl I 79\u002F2003\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>werden für die Bemessung der Höhe der Lehrlingsentschädigung die\nLehrjahre aliquot im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten,\ngebührt für das ganze\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monat die höhere Lehrlingsentschädigung. Bei nachträglicher Verlängerung\nbleibt das der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrlingsentschädigung zugrunde liegende Lehrjahr solange unverändert, bis\nsich nach dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vorstehenden Satz Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung eines höheren\nLehrjahres ergibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gemäß\n§ 8b Abs. 2 BAG idF\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>BGBl I 79\u002F2003 gebührt die Lehrlingsentschädigung des ersten Lehrjahres.\nNach einem Jahr\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen der\nLehrlingsentschädigung für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>das erste Lehrjahr und jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um\nein weiteres Drittel dieser Differenz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>112e Wird eine teilqualifizierte Lehrausbildung (einschließlich der\nBerufsschule im Sinne der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer\nAbsolvierung einer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im\nAusmaß des ersten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf die\nspätere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrlingsentschädigung jedenfalls nicht niedriger sein, als die während\nder teilqualifizierten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrausbildung zuletzt bezahlte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 12. AUSSETZUNG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>113 Unter Aussetzung wird die zwischen Dienstgeber(in) und Dienstnehmer(in)\nunter Mitwirkung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der vertragsschließenden Organisationen schriftlich vereinbarte\nUnterbrechung des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstverhältnisses für eine bestimmte Frist verstanden, während der die\ngegenseitigen aus dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstvertrag erwachsenden Rechte und Pflichten des(der) Dienstgebers(in)\nund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstnehmers(in) ruhen. Nach Ablauf der Aussetzzeit lebt das\nDienstverhältnis automatisch in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vollem Umfange wieder auf.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>114 Hinsichtlich der Bemessung des Urlaubsanspruches, des Anspruches auf\nKranken- und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unfallsentgelt und des Anspruches auf Lohnfortzahlung nach dem EFZG gelten\ndie Bestimmungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Punkte 65 und 97 dieses Vertrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-COMMUTE_trigger\">\u003Ch2>§ 12A. REISEKOSTEN UND KILOMETERGELD\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>114a Arbeiter(innen), die im Auftrag des(der) Arbeitgebers(in) außerhalb\nihres sonst üblichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstortes Tätigkeiten zu verrichten haben, gebührt eine Reisekosten-\nund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufwandsentschädigung im Sinne der Bestimmungen des\nZusatzkollektivvertrages für Angestellte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Papierindustrie vom 7. November 1983 über Reisekosten- und\nAufwandsentschädigungen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des Zusatzkollektivvertrages über die Entsendung zu Auslandsdienstreisen\nvom 15. April 1987,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Papierindustrie und der\nGewerkschaft der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, sowie des\nZusatzkollektivvertrages über die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen vom 7. November 1983,\nabgeschlossen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Industrie und\nder Gewerkschaft\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, in der jeweils\ngeltenden Fassung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>114b Bei Anwendung von § 7 Abs. 4 (Inlandsdienstreisen) des\nerstgenannten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zusatzkollektivvertrages gebührt Arbeitern(innen) der Lohngruppen 3 bis 6\n(Pappenindustrie:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppen 3–5) das Tag- bzw. Nachtgeld der Verwendungsgruppe III,\nArbeitern(innen) der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppen 1, 2 und Spezialarbeitern(innen) (Pappenindustrie: Lohngruppen\n1, 2 und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Spezialarbeiter(innen)) das Tag- bzw. Nachtgeld der Verwendungsgruppe IV.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>114c Punkt 114c in der bisherigen Fassung entfällt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 12B. ALTERSTEILZEIT\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>114d Die Kollektivvertragsparteien begrüßen die gesetzlichen Regelungen\nzur Altersteilzeit als\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Instrument zur Vermeidung von Altersarbeitslosigkeit und als Beitrag zur\nBeschäftigungssicherung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>älterer Arbeitnehmer(innen).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Unternehmen stimmen zu, sofern die betrieblichen und persönlichen\nVoraussetzungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vorliegen, dem Wunsch des(der) Antragstellers(in) nach einer\nAltersteilzeitvereinbarung zu entsprechen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>114e Wird zwischen Arbeitgeber(in) und Arbeitnehmer(in) vereinbart,\nAltersteilzeit im Sinne des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 27 AlVG oder § 37b AMSG (beide i.d.Fg. BGBl I 101\u002F2000 bzw. 71\u002F2003)) in\nAnspruch zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen, solange die genannten\nBestimmungen auf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>laufende Altersteilzeit-Vereinbarungen anzuwenden sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die nachstehenden Regelungen gelten nur für ab dem 1.12.2000 abgeschlossene\nVereinbarungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>oder sofern die Partner früher abgeschlossener\nAltersteilzeit-Vereinbarungen dies bis längstens\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>31.3.2001 vereinbart haben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>114f\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) Der(die) Arbeitnehmer(in) hat bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß §\n45 ASVG Anspruch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auf Lohnausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem\nvor der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn ab\n1.1.2004:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>durchschnittlichen) Entgelt (einschließlich pauschalierter oder\nregelmäßig geleisteter Zulagen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zuschläge und Überstunden – entsprechend den Richtlinien des\nArbeitsmarktservice) und dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-healthinsurancetxt\">\u003Cp>b) Der(die) Arbeitgeber(in) hat die Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-,\nKranken-, Unfall- und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitslosenversicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der\nHerabsetzung der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Normalarbeitszeit zu entrichten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Abfertigung ist\nauf der Grundlage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Arbeitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Berechnung der\nAbfertigung sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>regelmäßige Entgeltbestandteile (z.B. Überstunden) in jenem Ausmaß\neinzubeziehen, in dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sie vor Herabsetzung der Arbeitszeit geleistet wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentliche\nNormalarbeitszeiten, insbesondere eine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Blockung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durchschnittliche\nArbeitszeit fortlaufend zu zahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e) Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis der Arbeitszeit vor\nder Herabsetzung der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Normalarbeitszeit vorzunehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist der Betriebsrat zu\ninformieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>114g. Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten\nvorsehen. Insbesondere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kann vereinbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normalarbeitszeit\nweitergearbeitet wird\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Einarbeitungsphase) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, um\nanschließend durch den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verbrauch dieser Zeitguthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum\nPensionsantritt zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ermöglichen (Freistellungsphase). In diesem Fall gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungsphase entstanden sind,\nkönnen jedenfalls\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vor deren Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, verbraucht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an\nNormalarbeitszeit sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stundenentgelts (ohne\nLohnausgleich),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>jedoch ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags\nauszuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des(der) Arbeitnehmers(in), so\ngebührt diese Abgeltung den Erben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch werden keine Zeitguthaben\nerworben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dementsprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die Freistellung\nausreichende\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeitguthaben erworben sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>114h Empfehlungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragspartner empfehlen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen,\ndie eine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Minderung der Versorgung möglichst vermeidet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für den Urlaub in der\nFreistellungsphase\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vorzusehen (z.B. vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche, die in der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Freistellungsphase entsteht, die Einarbeitungsphase um die vereinbarte\ndurchschnittliche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wochen-Arbeitszeit verkürzt, sodass der Urlaub in den Zeiträumen jeden\nUrlaubsjahres\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Freistellungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgutschriften\nentsprechen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>verbraucht werden kann und wird).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c) Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Vollbeschäftigung\nwährend der Laufzeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Vereinbarung aus außerordentlich wichtigen persönlichen Gründen\n(wirtschaftliche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Notlage z.B. aus familiären Gründen) ermöglicht, soweit den(der)\nArbeitgeber(in) dadurch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits aufgrund der Altersteilzeit\nerhaltenen Leistungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragspartner kommen überein, unverzüglich Verhandlungen\nüber eine Neuregelung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des § 12b aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Regelungen betreffend\nAltersteilzeit geändert werden sollten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 13. BEGINN UND LÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contracttrialtxt\">\u003Cp>115 Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines\nMonates vereinbart und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden. Diese\nRegelung gilt für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 1997 beginnen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>116 Für Probezeiten, die nach dem 30.4.2017 beginnen, gebühren mindestens\n95% des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>jeweiligen kollektivvertraglichen Monatsbezugs der Lohngruppen 5 bis 1\nund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Spezialarbeiter(innen) laut Anlage A.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anmerkung:Für Probezeiten, die vor dem 1.5.2017 beginnen, gilt folgende\nRegelung: Während\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Probezeit gebühren 95% des jeweiligen kollektivvertraglichen\nMonatsbezugs laut Anlage A.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>117 Vom Beginn des 2. Monats bis zum vollendeten 2. Dienstjahr kann der(die)\nArbeitgeber(in)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen,\nnach dem vollendeten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. Dienstjahr von 2 Monaten, nach dem vollendeten 5. Dienstjahr von 3\nMonaten, nach dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vollendeten 15. Dienstjahr von 4 Monaten und nach dem vollendeten 25.\nDienstjahr von 5 Monaten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kündigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab dem 1.1.2021 gilt hinsichtlich der Kündigungstermine bei\nArbeitgeberkündigung folgende\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Regelung: Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten\nDienstverhältnisse gilt gemäß\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 1159 Abs. 3 ABGB (idF BGBl. Nr. 153\u002F2017) im ersten Jahr des\nDienstverhältnisses der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fünfzehnte und letzte Tag eines jeden Kalendermonats als vereinbarter\nKündigungstermin. Ab\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dem zweiten Jahr des Dienstverhältnisses gilt nur mehr der letzte Tag eines\njeden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der(die) Arbeitnehmer(in) kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer\nKündigungsfrist von 1\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monat kündigen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung ausgedehnt\nwerden; doch darf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die vom(von der) Arbeitgeber(in) einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als\ndie mit dem(der)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer(in) vereinbarte Kündigungsfrist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>117a Die Kollektivvertragsparteien empfehlen eine möglichst rechtzeitige\nVorgangsweise im Sinne\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des § 45a Arbeitsmarktförderungsgesetz (gesetzliche Mindestmeldefrist 30\nTage) zur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unterstützung der zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit vorgesehenen\nMaßnahmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>118 Während der Kündigungsfrist ist dem(der) Arbeiter(in) auf Verlangen\nzum Aufsuchen eines\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>neuen Arbeitsplatzes in jeder Woche eine Freizeit im Höchstausmaß eines\nArbeitstages unter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Anspruch auf Freizeit bei Kündigung durch den Arbeitnehmer entfällt\nfür Dienstverhältnisse,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die nach dem 30.4.2019 begründet wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>119 Gewerbliche Lehrlinge müssen nach ordnungsgemäßer Beendigung der\nLehrzeit noch 6\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monate als Arbeiter(in) beschäftigt werden. § 18 Abs. 2 und 3 des\nBerufsausbildungsgesetzes sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sinngemäß anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 14. ABFERTIGUNG BEI BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>120\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, die die Abfertigung betreffen\nund am 1.7.2002\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bestanden haben, gelten für die Arbeitnehmer(innen), die dem BMVG\nunterliegen nur, soweit sie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für diese Arbeitnehmer(innen) durch das BMVG nicht außer Kraft gesetzt\nwurden. Dies gilt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sinngemäß auch für die seither abgeschlossenen Regelungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>121 Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiter-Abfertigungsgesetzes bzw. des Angestelltengesetzes mit folgenden\nErgänzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach einer fünfjährigen ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses\nbesteht Anspruch auf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abfertigung, wenn Arbeitnehmer(innen) das Dienstverhältnis nach Vollendung\ndes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>60. Lebensjahres bei Frauen bzw. des 65. Lebensjahres bei Männern oder bei\nInanspruchnahme\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b\nASVG selbst lösen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird das Dienstverhältnis vor Vollendung einer zehnjährigen Dienstzeit\nbeendet, besteht der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anspruch auf Abfertigung überdies nur dann, wenn das Dienstverhältnis\nseitens des(der)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmers(in) unter Einhaltung jener Kündigungsfrist aufgekündigt\nwird, die der(die)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitgeber(in) aufgrund des Punktes 117 einzuhalten hätte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>122 Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des(der) Arbeitnehmers(in)\ngelöst und hat es länger\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>als ein Jahr gedauert, so ist der Monatsbezug (Punkt 123) für den\nSterbemonat und den folgenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monat weiterzubezahlen. Hat das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Todes\nlänger als 5 Jahre\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gedauert, so ist der Monatsbezug (Punkt 123) für den Sterbemonat und die\nbeiden folgenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monate weiterzuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hatte der(die) Arbeitnehmer(in) zum Zeitpunkt des Todes keinen oder nur\neinen verringerten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entgeltanspruch, so ist hinsichtlich des Sterbemonats der Monatsbezug (Punkt\n123) in voller Höhe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nur für den ab dem Todestag laufenden restlichen Monatsteil zu leisten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>123 Der Monatsbezug im Sinne des Punktes 122 versteht sich einschließlich\nallfälliger laufender\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zahlungen, jedoch unter Ausschluss von Überstundenentlohnungen und\nEinmalzahlungen (z.B.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewinnbeteiligungen).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>124 Für die Dauer einer Lohnfortzahlung im Sinne des Punktes 122 sind auch\ndie aliquoten Teile\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des gebührenden Urlaubszuschusses und der Weihnachtremuneration zu\nleisten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>124a Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung\nder(die) Erblasser(in)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gesetzlich verpflichtet war.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>125 Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Monatsbezugs (Punkt 122\nbis 124a)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auch ein Anspruch nach Punkt 126 bis 128, so kann nur einer der beiden\nAnsprüche geltend\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gemacht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>126 Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der(die)\nErblasser(in) gesetzlich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>verpflichtet war, Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Todes des(der)\nArbeitnehmers(in) das\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so erhöht sich der\nAbfertigungsanspruch (§ 23 Abs. 6\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestelltengesetz) auf die volle Abfertigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das 18. Lebensjahr\nvollendet haben, jedoch in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einem Ausbildungsverhältnis stehen und gemäß § 2 Abs. 1 lit. b\nFamilienlastenausgleichsgesetz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der letzte Satz ist auch anzuwenden, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen\neiner Ferialpraxis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>unterbrochen wird und in diesem Zeitraum keine Familienbeihilfe gewährt\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>127 Die Abfertigung gebührt in diesen Fällen den gesetzlichen Erben, zu\nderen Erhaltung der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erblasser bzw. die Erblasserin im Zeitpunkt des Todes verpflichtet war und\nder Witwe oder dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Witwer bzw. dem eingetragenen Partner oder der eingetragenen Partnerin im\nSinne des EPG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gemeinsam und wird unter diesen nach Köpfen zu gleichen Teilen aufgeteilt.\nKeinesfalls gebührt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im Todesfall insgesamt mehr als die volle Abfertigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>128 Ist ein Ehegatte oder eine Ehegattin bzw. ein eingetragener Partner oder\neine eingetragene\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Partnerin im Sinne des EPG, jedoch kein minderjähriger Angehöriger im\nSinne des Punktes 126\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers (der Arbeitnehmerin) vorhanden,\nerhöht sich der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anspruch von der halben Abfertigung gemäß § 23 Angestelltengesetz auf die\nvolle Abfertigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieser Anspruch besteht, gleichgültig ob der überlebende Ehepartner oder\nEhepartnerin bzw. der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>überlebende Partner oder Partnerin im Sinne des EPG zum Zeitpunkt des Todes\ndes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmers (der Arbeitnehmerin) unterhaltberechtigt war oder nicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft im\nSinne des EPG zum\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeitpunkt des Ablebens des Arbeitnehmers (der Arbeitnehmerin) bereits 3\nJahre gedauert hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dem Ehegatten (der Ehegattin) bzw. dem eingetragenen Partner (der\neingetragenen Partnerin) im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sinne dieses Punktes ist der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin\ngleichzusetzen, sofern die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lebensgemeinschaft (z.B. mittels Meldezettel) nachweislich bereits 5 Jahre\nbestanden hat und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kein Ehepartner bzw. keine Ehepartnerin und kein eingetragener Partner bzw.\nkeine eingetragene\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Partnerin im Sinne des EPG vorhanden ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>129 Für jenen Zeitraum, der der Dauer der Abfertigungszahlung entspricht,\nentfallen sonstige\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Versorgungsleistungen, wie Pensionszuschüsse, Firmenpensionen und ähnliche\nZuwendungen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die der(die) Arbeitgeber(in) oder eine von ihm(ihr) unterhaltene\nUnterstützungseinrichtung (z.B.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Pensionsfonds) ansonsten gewähren würde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 14A. ABFERTIGUNG BEI ÜBERTRITT VON VOLLZEIT- IN\nTEILZEITBESCHÄFTIGUNG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>129a Wird das Dienstverhältnis während einer Elternteilzeit im Sinne des\nMutterschutzgesetzes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bzw. Väter-Karenzgesetzes beendet oder wird mit dem(der) Arbeiter(in)\ninnerhalb von 5 Jahren vor\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beendigung des Dienstverhältnisses anstelle einer Vollbeschäftigung eine\nTeilzeitbeschäftigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vereinbart, ist das Entgelt aus der Vollzeitbeschäftigung bei Berechnung\nder Abfertigung nach\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>folgenden Grundsätzen zu berücksichtigen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es ist die Zahl der Abfertigungsmonate aufgrund der Gesamtdienstzeit als\nArbeiter(in) zu ermitteln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Danach ist das aliquote Verhältnis von Teilzeit- und\nVollbeschäftigungszeit innerhalb des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gesamten Arbeitsverhältnisses festzustellen. Die Anzahl der Monatsentgelte\nist gemäß dem so\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ermittelten Verhältnis aufzuteilen. Entsprechend dieser Aufteilung sind\ndann unter Zugrundelegung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der monatlichen Berechnungsgrundlagen nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung\ndie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abfertigungsanteile zu ermitteln und die Gesamtabfertigung festzustellen.\nZur Ermittlung der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berechnungsgrundlage für Vollbeschäftigung ist das letzte Monatsentgelt\naufgrund der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Teilzeitbeschäftigung entsprechend aufzuwerten (im Verhältnis\ntatsächlicher Stundenzahl pro\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Woche zur Normalarbeitszeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses). Das so\naufgewertete\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monatsentgelt verringert sich jedoch um jene Erhöhung des Monatslohns, die\nim Zusammenhang\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mit der Umstellung auf Teilzeit erfolgte und in dieser begründet war.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch Betriebsvereinbarung oder, wo kein Betriebsrat errichtet ist, durch\nEinzelvereinbarung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>können gleichwertige andere Regelungen über die Berücksichtigung von\nVollzeitbeschäftigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sollte eine gesetzliche Regelung betreffend Abfertigung bei Übertritt von\nVollzeit- in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Teilzeitbeschäftigung erfolgen, werden Gespräche über eine entsprechende\nAbänderung dieses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertrages aufgenommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Punkt 129a gilt sinngemäß für jene Fälle, in denen eine Verringerung\neiner Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Punkt 129a gilt nicht für jene Fälle, in denen bei Übertritt in\nTeilzeitbeschäftigung eine Abfertigung erfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Punkt 129a gilt für Beendigungen von Dienstverhältnissen nach dem 31.\nOktober 1999.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Berechnungsbeispiel zu § 12a Absatz 3 des Rahmenkollektivvertrags für\nAngestellte der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Industrie (Anmerkung 5) gilt sinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 14B. WECHSEL IN DAS SYSTEM DER ABFERTIGUNG NEU\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>129b Vereinbaren Arbeitgeber(in) und Arbeitnehmer(in) einen Übertritt aus\ndem Abfertigungsrecht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches\nMitarbeitervorsorgegesetz),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ist der(die) Arbeitnehmer(in) berechtigt, binnen einem Monat ab\nUnterzeichnung der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten.\nDies gilt nicht, sofern\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung\ngemäß § 97 Abs. 1 Z. 26\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsverfassungsgesetz (Festlegung von Rahmenbedingungen für den\nÜbertritt in das\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 14C. TELEARBEIT\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>129c Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber(in) und\nArbeitnehmer(in) möglich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Telearbeit liegt dann vor, wenn der Arbeitsplatz eines(einer) Arbeiters(in)\nin eine außerbetriebliche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsstätte, insbesondere die Wohnung verlegt wird und die Verwendung\nneuer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kommunikationstechnologie für die Tätigkeit an der außerbetrieblichen\nArbeitsstätte bestimmend ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Telearbeit ist eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen\nArbeitgeber(in) und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer(in) zu treffen, die schriftlich (Vertrag oder Dienstzettel –\nsiehe Anlage G)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>festzuhalten ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Über die Bedingungen der Telearbeit können Betriebsvereinbarungen\nabgeschlossen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Insoweit keine Betriebsvereinbarung besteht, sind Vereinbarungen\ninsbesondere über\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsstätte, Arbeitszeit, Arbeitsmittel, allfällige\nAufwandserstattungen, Haftungsregelungen, über\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>den Kontakt zum Betrieb und eine Beendigung der Telearbeit zu treffen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein von den Kollektivvertragsparteien ausgearbeiteter Dienstzettel (Anlage\nG) ist dabei zugrunde zu legen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 15. EINIGUNGSVERFAHREN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>130 Alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieses\nKollektivvertrages\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ergeben, sind, wenn eine betriebliche Einigung nicht möglich ist, bevor\neiner der Streitteile die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anrufung des Arbeitsgerichtes oder Einigungsamtes verlangt, den\nvertragsschließenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Organisationen zur einvernehmlichen Beilegung abzutreten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>131 Die vertragsschließenden Organisationen haben binnen 14 Tagen zu einer\ngemeinsamen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verhandlung über die anhängige Streitfrage zusammenzutreten; zu dieser\nVerhandlung können,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wenn dies eine der Organisationen wünscht, Vertreter(innen) der Streitteile\nzugezogen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>132 Während der Verhandlung der Organisationen sind die Streitteile\nverpflichtet, Maßnahmen zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>unterlassen, die zu einer Störung der innerbetrieblichen Verhältnisse\nführen können.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>133 Die zwischen den Organisationen einvernehmlich getroffene Regelung ist\nfür die Streitfälle\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bindend und schließt weitere betriebliche Verhandlungen oder Einleitung\neines arbeitsrechtlichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bzw. Einigungsamt-Verfahrens über den Streitgegenstand aus.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 16. VERJÄHRUNG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>134 Alle wie immer gearteten gesetzlichen oder aus diesem Vertrag\nhervorgehenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>materiell-rechtlichen Ansprüche, ausgenommen jene nach Punkt 135,\nverjähren mit einer Frist von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>135 Ansprüche auf den kollektivvertraglichen Monatsbezug laut Anlage A\nverjähren binnen drei Jahren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>136 Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses gilt die Verjährung\ngemäß Punkt 135 nur unter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Voraussetzung, dass der Anspruch binnen 6 Monaten gerechnet vom Tage der\nBeendigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des Dienstverhältnisses, schriftlich geltend gemacht wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 17. VERTRAGSDAUER\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>137 Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft und gilt auf\nunbestimmte Zeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>138 Die Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten 3 Monate; die Kündigung\nhat mit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eingeschriebenem Brief zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>139 Spätestens einen Monat nach Ausspruch der Kündigung hat die\nkündigende Partei den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verhandlungsentwurf für einen neu abzuschließenden Vertrag der Gegenpartei\nzu übermitteln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>140 Die Verhandlungen über diesen Entwurf haben spätestens binnen einem\nMonat nach seiner\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Übermittlung zu beginnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>141 Die Lohnsätze der Anlage A sind mit einer Frist von einem Monat zum\nEnde des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nächstfolgenden Monates kündbar. Verhandlungen über eine Neufassung der\nAnlage A haben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>innerhalb der Kündigungsfrist zu beginnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 4. Dezember 1998\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wirtschaftskammer Österreich,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-CBA_MEMEMPL_1\">\u003Cp>Sektion Industrie, Fachverband der Papierindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Vorsteher:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>KR Dr. Robert Launsky-Tieffenthal e. h.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Geschäftsführer: Dr. Gerolf Ottawa e. h.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Referent: Dr. Werner Auracher e. h.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischer Gewerkschaftsbund,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft der Chemiearbeiter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der geschäftsführende Vorsitzende: Wilhelm Beck e. h. \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der geschäftsführende Bundessekretär-Stellvertreter: Peter Schissler e.\nh.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Fachsekretär:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Peter Schaabl e.h.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>************************************\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ANLAGE B\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kategorisierungstabelle für Papier-, Zellstoff- und Maschinenkartonfabriken\nsowie für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Holzschleifereien,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die diesen angeschlossen sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Spezialarbeiter(innen):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Besonders verwendungsfähige, höher qualifizierte Facharbeiter(innen)\nmit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer(innen) mit besonderen Fachkenntnissen und mehrjähriger\nBetriebserfahrung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sowie mit entsprechender Verantwortung für Betriebsbereiche bzw. für\nAnlagen und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Maschinen und der Fähigkeit zu selbstständiger Arbeit bzw. zur Führung\nanderer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer(innen).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>z. B.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Papiermaschinen-, Kartonmaschinenführer(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Kocherführer(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Professionisten(innen) und Spezialarbeiter(innen) im Sinne obiger\nMerkmale\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erste(r) selbstständige(r) Kraftwerker(in) (Kessel-, Dampf- und\nEnergieversorgung) in Großanlagen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vorarbeiter(innen) im Sinne obiger Merkmale\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe 1:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Qualifizierte Facharbeiter(innen) mit abgeschlossener Berufsausbildung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Lehrabschlussprüfung).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer(innen) mit entsprechenden fachspezifischen Kenntnissen,\nBerufserfahrung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>entsprechender Verantwortung und der Fähigkeit zu selbstständiger Arbeit\nnach\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>allgemeinen Anweisungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>z.B.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- erste(r) Papiermaschinengehilfe(in)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Kalander-, Roller-, Querschneiderführer(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Kocherhelfer(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Entwässerungsmaschinenführer(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Bleicher(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Schleiferführer(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Professionisten(innen) im Sinne obiger Merkmale\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Kraftwerker(innen) (Kessel-, Dampf- und Energieversorgung)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Wärter(innen) in der Eindampf- und Chemikalienrückgewinnungsanlage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe 2:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Facharbeiter(innen) mit abgeschlossener Berufsausbildung\n(Lehrabschlussprüfung).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer(innen) mit entsprechenden fachspezifischen Kenntnissen und der\nFähigkeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zu selbstständiger Arbeit nach speziellen Anweisungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>z.B.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- zweite(r) Papiermaschinengehilfe(in)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Kalander-, Roller-, Querschneiderhelfer(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Zellstoff-, Altpapier- u. Ausschussauflöser(innen),\nHilfsstoffaufbereiter(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Wärter(innen) an der Erfassung und Sortierung der Zellstoff-fabrik und\nder Holzschleiferei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Professionisten(innen) während der gesetzlichen Behaltepflicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe 3:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Qualifizierte Arbeitnehmer(innen) mit Tätigkeiten, für die Kenntnisse und\nFähigkeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erforderlich sind, die durch eine Betriebspraxis von mehr als 12 Monaten\nerworben werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>z.B.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- dritte(r) Papiermaschinengehilfe(in)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Ballen- und Rollenpacker(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Helfer(innen) an der Erfassung und Sortierung der Zellstofffabrik und der\nHolzschleiferei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Staplerfahrer(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Aufbereiter(innen) für Frisch- und Kesselspeisewasser\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe 4:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer(innen) mit Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fähigkeiten\nerforderlich sind,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die durch eine Betriebspraxis von 3 bis 12 Monaten erworben werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>z.B.:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zählen, Sortieren, Emballieren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe 5:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer(innen) während der Probezeit bzw. Arbeitnehmer (innen) nach\nder Probezeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mit Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind,\ndie durch eine kurze\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebspraxis erworben werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe 6:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ferialarbeiter(innen) bzw. Ferialarbeitnehmer(innen): Das sind Personen\n(z.B. Schüler,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Studenten, insbesondere während der vorlesungs- und unterrichtsfreien\nZeit), welche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vorübergehend (maximal 3 Monate) in einem Dienstverhältnis in dieser\nLohngruppe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>beschäftigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>******\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ANLAGE C\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kategorisierungstabelle für Automatenpappenfabriken,\nHandelsholzschleifereien und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Handpappenfabriken\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Spezialarbeiter(innen):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vertreter(innen) des Werkmeisters, Professionisten(innen) und\nSpezialarbeiter(innen) mit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten, die selbstständig besonderes\nVertrauen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erfordernde Arbeiten verrichten, Kraftfahrer(innen) mit handwerksmäßiger\nMechanikeroder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schlosserausbildung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe 1:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Professionisten(innen), geprüfte Heizer(innen), Maschinisten(innen),\nTraktorführer(innen),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Chauffeure, Vorarbeiter(innen) einer Arbeitsgruppe von mindestens 8\nArbeitern(innen) pro\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe 2:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vorarbeiter(innen) einer Arbeitsgruppe mit Verantwortung (Nasswerk,\nHolzputzerei,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Manipulation einschließlich Verladung), Schmierer(innen) bei mehr als einer\nMaschine,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schleifer(innen).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe 3:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schmierer(innen), Holländer(innen), Holzputzer(innen) und Säger(innen),\nPacker(innen),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Deckelabnehmer(innen), Mitfahrer(innen), Kollerer(innen), sonstige\nArbeiter(innen).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe 4:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sortieren, Hängen, Auswiegen, Stapeln, sonstige qualifizierte\nHilfsarbeiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe 5:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hilfsarbeiten ohne Qualifikation.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*****\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ANLAGE D\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anhang zu Punkt 81\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. AUSZUG AUS DEM ENTGELTFORTZAHLUNGSGESETZ\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Bundesgesetz vom 26. Juni 1974, BGBl. 399)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 2 ANSPRUCH AUF ENTGELTFORTZAHLUNG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Ist ein(e) Arbeitnehmer(in) durch Krankheit (Unglücksfall) an der\nLeistung seiner(ihrer) Arbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>verhindert, ohne dass er(sie) die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe\nFahrlässigkeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>herbeigeführt hat, so behält er(sie) seinen(ihren) Anspruch auf das\nEntgelt, sofern das\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsverhältnis bereits vierzehn Tage gedauert hat, bis zur Dauer von\nvier Wochen. Der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von sechs Wochen, wenn\ndas\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsverhältnis fünf Jahre, von acht Wochen, wenn es fünfzehn Jahre und\nvon zehn Wochen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten,\nRehabilitationszentren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder\nWiederherstellung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem\nBundesminister für soziale\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwaltung gemäß § 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem\nLandesinvalidenamt oder einer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Landesregierung aufgrund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung\nbewilligt oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den(die)\nVersicherte(n)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Beschädigte(n)) der Arbeitsverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 sind\nArbeitszeiten bei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>demselben(derselben) Arbeitgeber(in), die keine längeren Unterbrechungen\nals jeweils 60 Tage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch,\nwenn die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens\ndes(der) Arbeitnehmers(in)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>oder einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom(von der)\nArbeitnehmer(in) verschuldete\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entlassung eingetreten ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Bei wiederholter Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall)\ninnerhalb eines\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur\ninsoweit, als die Dauer des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5) Wird ein(e) Arbeitnehmer(in) durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im\nSinne der Vorschriften\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner(ihrer)\nArbeit verhindert, ohne dass\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>er(sie) die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit\nherbeigeführt hat, so behält\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>er(sie) seinen(ihren) Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere\nZeiten einer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das\nEntgelt erhöht sich auf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Dauer von zehn Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre\nununterbrochen gedauert hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei wiederholten Arbeitsverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen\nZusammenhang mit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch\nauf Fortzahlung des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entgelts innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des\nAnspruches nach dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein(e)\nArbeitnehmer(in) gleichzeitig bei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mehreren Arbeitgebern(innen) beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach\ndiesem Absatz nur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gegenüber jenem(r) Arbeitgeber(in), bei dem(der) die Arbeitsverhinderung im\nSinne dieses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Arbeitgebern(innen)\nentstehen Ansprüche nach Abs. 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6) In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen eines Arbeitsunfalles oder\neiner Berufskrankheit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Arbeitsverhinderung gemäß\nAbs. 5 gleichzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7) Die Leistungen für die in Abs. 2 genannten Aufenthalte gelten auch dann\nals auf Rechnung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einer in Abs. 2 genannten Stelle erbracht, wenn hiezu ein Kostenzuschuss\nmindestens in der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>halben Höhe der gemäß § 45 Abs. 1 lit. a des ASVG geltenden\nHöchstbeitragsgrundlage für jeden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tag des Aufenthaltes gewährt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 3 HÖHE DES FORTZUZAHLENDEN ENTGELTS\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4\nArbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22\u002F1974,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kann geregelt werden, welche Leistungen des(der) Arbeitgebers(in) als\nEntgelt nach diesem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des\nEntgelts kann durch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 4 MITTEILUNGS- UND NACHWEISPFLICHT\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Der(die) Arbeitnehmer(in) ist verpflichtet, ohne Verzug die\nArbeitsverhinderung dem(der)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitgeber(in) bekannt zu geben und auf Verlangen des(der)\nArbeitgebers(in), das nach\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des\nzuständigen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Krankenversicherungsträgers oder eines Gemeindearztes über Beginn,\nvoraussichtliche Dauer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen\nVermerk darüber zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>enthalten, dass dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine\nArbeitsunfähigkeitsanzeige mit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angabe über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der\nArbeitsunfähigkeit übermittelt wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Wird der(die) Arbeitnehmer(in) durch den Kontrollarzt des\nzuständigen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Krankenversicherungsträgers für arbeitsfähig erklärt, so ist der(die)\nArbeitgeber(in) von diesem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Krankenversicherungsträger über die Gesundschreibung sofort zu\nverständigen. Diese Pflicht zur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verständigung besteht auch, wenn sich der(die) Arbeitnehmer(in) ohne\nVorliegen eines wichtigen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Grundes der für ihn(sie) vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim\nzuständigen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 und 6 hat der(die) Arbeitnehmer(in) eine\nBescheinigung über die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bewilligung oder Anordnung sowie über den Zeitpunkt des in Aussicht\ngenommenen Antrittes und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Dauer des die Arbeitsverhinderung begründenden Aufenthaltes vor dessen\nAntritt vorzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Kommt der(die) Arbeitnehmer(in) einer seiner(ihrer) Verpflichtungen nach\nAbs. 1 oder Abs. 3\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nicht nach, so verliert er(sie) für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf\nEntgelt. Das Gleiche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gilt, wenn sich der(die) Arbeitnehmer(in) ohne Vorliegen eines wichtigen\nGrundes der für ihn(sie)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen\nKrankenversicherungsträger nicht unterzieht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 5 BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird der(die) Arbeitnehmer(in) während einer Arbeitsverhinderung gemäß §\n2 gekündigt, ohne\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den(die) Arbeitgeber(in) ein\nVerschulden an dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vorzeitigen Austritt des(der) Arbeitnehmers(in), so bleibt der Anspruch auf\nFortzahlung des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen,\nwenngleich das\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsverhältnis früher endet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 7 GÜNSTIGERE REGELUNGEN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits (Dienst)ordnungen,\nBetriebsvereinbarungen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei\nArbeitsverhinderung durch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit\nhinsichtlich Wartezeit (§ 2\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abs. 1), Verschuldensgrad (§ 2 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 2 Abs.\n1, 4 und 5) günstiger\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer\nnach diesem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesgesetz dessen Bestimmungen anstelle anderer Regelungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. AUSZUG AUS DEM ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VOM 30.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>SEPTEMBER 1974,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Papierindustrie einerseits und\ndem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter,\nandererseits.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 2 ANWENDUNG DES ENTGELTFORTZAHLUNGSGESETZES (EFZG)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Die Ansprüche aus dem Gesetz über die Entgeltfortzahlung werden vom\nArbeitsjahr auf das\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kalenderjahr umgestellt (siehe § 2 Abs. 8 EFZG).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Als Entgeltsbegriff im Sinne des § 3 EFZG gilt der\nBruttodurchschnittsverdienst des letzten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vorangegangenen Kalendervierteljahres gemäß den Punkten 47 und 70 des\nKollektivvertrages\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vom 29. April 1970. (Anmerkung: Durch Kollektivvertrag vom 11. Dezember 1974\nUmstellung auf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berechnungshalbjahr; die angeführten Punkte entsprechen den Punkten 31 und\n63 des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertrages vom 10. Jänner 1989.)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Arbeitnehmer(innen), die in der Zeit vom 1.1. bis 30.6. jedes\nKalenderjahres eintreten, haben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>den vollen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im laufenden Kalenderjahr;\nArbeitnehmer(innen), die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ab 1.7. eintreten, haben Anspruch auf die Hälfte der in § 2 (1) und (5)\nEFZG genannten Dauer.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Der jeweils höhere Anspruch nach § 2 (1) letzter Satz und (5) zweiter\nSatz EFZG gebührt ab\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beginn jenes Kalenderjahres, in das der Beginn jenes Arbeitsjahres fällt,\ndas den höheren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anspruch nach Gesetz begründet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ANLAGE E\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Übereinkommen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Papier-, Zellulose-, Holzstoff-\nund Pappenindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichs einerseits und der Gewerkschaft der Arbeiter der chemischen\nIndustrie andererseits.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Vertragschließenden sind bezüglich folgender Punkte\nübereingekommen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. Als unentgeltlich beigestellte Werkswohnung im Sinne des\nWohnungsbeihilfengesetzes gelten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>alle jene Wohnungen, bei denen von den darin wohnenden Dienstnehmern(innen)\nkeinerlei Zins,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>lnstandhaltungsbeitrag, Wassergebühren und ähnliches eingehoben wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. Alle derzeit bestehenden bzw. in Bau befindlichen Werkswohnungen in der\nPapier-, Zellulose-,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Holzstoff- und Pappenindustrie Österreichs werden an die\nDienstnehmer(innen) unentgeltlich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgegeben mit Ausnahme der in Punkt 3 genannten Fälle.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3. Falls in Einzelfällen von im Bau befindlichen Werkswohnungen aufgrund\nbereits eingegangener\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verträge mit Siedlungsgenossenschaften und anderer Verpflichtungen die\nunentgeltliche Abgabe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dieser Wohnungen nicht gangbar erscheint, behält sich der Fachverband vor,\ndiese Fälle zum\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gegenstand von Sondervereinbarungen zu machen, die zwischen den\nvertragsschließenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Organisationen unter Beiziehung der betroffenen Firmen abzuschließen\nsind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4. Im Falle des Vorliegens einer betrieblichen Notwendigkeit können\nzwischen Betriebsleitung und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsrat unter Mitwirkung der vertragsschließenden Organisationen\nVereinbarungen über die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einhebung eines Entgeltes für Werkswohnungen getroffen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Geschlossen und gefertigt: Wien, am 19. Februar 1973\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>******\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ANLAGE F\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zum Kollektivvertrag vom 4. Juni 1992,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossen zwischen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dem Fachverband der Papierindustrie einerseits und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Gewerkschaft der Chemiearbeiter andererseits:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>AUTHENTISCHE INTERPRETATION ZU DEN §§ 8 UND 9 DES\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ARBEITERKOLLEKTIVVERTRAGES\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den\nAnspruch auf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten\nFällen (z.B. §§ 14\u002F4\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und 15\u002F2 MSchG, 10 APSG, 119\u002F3 ArbVG). Für Zeiten des ungerechtfertigten\nFernbleibens von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Arbeit stehen keine Sonderzahlungen zu. Für Zeiten des freiwillig\nvereinbarten Entfalls der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstleistung ohne Entgelt kann der Entfall der Sonderzahlungen vereinbart\nwerden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und\nBildungsveranstaltungen iS des § 118\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ArbVG über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der(die)\nDienstnehmer(in) aufgrund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich\nSonderzahlungen), entfällt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>insoweit der Anspruch gegen den(die) Dienstgeber(in).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>******\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 18. September 1995\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverband der Papierindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Vorsteher:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>KR Dr. Robert LAUNSKY-TIEFFENTHAL e.h.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Geschäftsführer: Dr. Gerolf OTTAWA e.h.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Referent: Dr. Werner AURACHER e.h.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischer Gewerkschaftsbund,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft der Chemiearbeiter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Vorsitzende: Gerhard LINNER e.h\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Bundessekretär: Dr. Gerald HIRSS-\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>WERDISHEIM e.h.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>******\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ANLAGE G\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gemäß § 14b des Kollektivvertrages\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ergänzender Dienstzettel für Telearbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zwischen der Firma (Arbeitgeber(in)) .....................................\nund Herrn\u002FFrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Arbeitnehmer(in)) ..................................... wird Telearbeit an\neiner außerbetrieblichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsstätte im Sinne des § 14 b des Kollektivvertrages vereinbart.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ort der außerbetrieblichen Arbeitsstätte:\n..........................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Normalarbeitszeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen\nNormalarbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Normalarbeitszeit vereinbart: .....................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anmerkung: Im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ist auch\neine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>andere Verteilung der Normalarbeitszeit möglich. Die Mitbestimmungsrechte\ndes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsrates bleiben aufrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abweichende Vereinbarung über die Einbringung der Normalarbeitszeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>.....................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anmerkung: Selbstbestimmte Normalarbeitszeit kann vereinbart werden, wenn\nder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>tägliche Rahmen der Normalarbeitszeit, die Dauer und das Höchstausmaß\nvon\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Übertragungsmöglichkeiten und die Dauer und Lage der fiktiven\nNormalarbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>geregelt sind, und im Übrigen die arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen\neingehalten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und\naußerbetrieblicher\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitszeit aufgeteilt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mehrarbeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden\nnur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vergütet, wenn sie ausdrücklich angeordnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitszeitaufzeichnungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom(von der) Arbeitnehmer(in)\naufzuzeichnen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>soweit die Arbeitszeit vom(von der) Arbeitnehmer(in) bestimmt wird. Privat\nbedingte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der(die)\nArbeitnehmer(in)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>hat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Folgende Tätigkeiten werden in Telearbeit verrichtet:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>......................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Folgende für die Arbeitsleistung notwendige dem ergonomischen und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sicherheitstechnischen Standard entsprechende Arbeitsmittel werden vom(von\nder)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitgeber(in) für die Zeit der Tätigkeit an der außerbetrieblichen\nArbeitsstätte zur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verfügung gestellt:\n..................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Arbeitsmittel werden vom(von der) Arbeitgeber(in) installiert und\ngewartet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der(die) Arbeitnehmer(in) ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel nur im\nRahmen der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vereinbarten Telearbeit zu benutzen und die Benützung durch Dritte\nauszuschließen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind bei Beendigung der\nTelearbeit bzw. über\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufforderung des(der) Arbeitgebers(in) dem(der) Arbeitgeber(in)\nunverzüglich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zurückzustellen bzw. ihm (ihr) zu ermöglichen, die Arbeitsmittel zu\nübernehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufwandserstattung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Folgende durch die außerordentliche Arbeitsstätte erforderlichen\nAufwendungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>werden dem(der) Arbeitnehmer(in) erstattet:\n.................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Der Aufwandsersatz wird, wie folgt, pauschaliert:\n.....................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Haftung: Der(die) Arbeitnehmer(in) ist verpflichtet, die zur Verfügung\ngestellten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsmittel so zu verwahren, dass eine Beschädigung durch Dritte\nmöglichst\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ausgeschlossen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auf den Schutz von Daten und Informationen ist in gleicher Weise zu achten\nund zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sorgen, wie dies für den Betrieb vorgesehen ist. Vertrauliche Daten,\nInformationen und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Passwörter sind so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht und keinen\nZugriff nehmen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>können.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Schäden, die der(die) Arbeitnehmer(in) dem(der) Arbeitgeber(in) im\nZusammenhang\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mit dem Betrieb der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zufügt, haftet\ner(sie) nach den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Dies gilt auch für die\nim\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gemeinsamen Haushalt mit dem(der) Arbeitnehmer(in) lebenden Personen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kontakt zum Betrieb:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der(die) Arbeitgeber(in) ist verpflichtet, den Telearbeitnehmern(innen)\nhinsichtlich Ausund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weiterbildungsangebot die betrieblichen Informationen zukommen zu lassen.\nDer(die)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitgeber(in) ist darüber hinaus verpflichtet, die Arbeitnehmer(innen) an\neinem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vorhandenen, gemeinsamen betrieblichen Informationssystem teilnehmen zu\nlassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beendigung der Telearbeit (gilt nur in Fällen, in denen die Telearbeit\nwährend eines\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aufrechten Dienstverhältnisses im Betrieb vereinbart wird und der(die)\nArbeitnehmer(in)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Räumlichkeit für die außerbetriebliche Arbeitsstätte zur Verfügung\nstellt):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Telearbeit kann bei Weiterbestand des Dienstverhältnisses von beiden\nSeiten unter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einhaltung einer dreimonatigen Ankündigungsfrist eingestellt werden. Aus\nwichtigen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gründen, wie Verlust der Wohnung vor diesem Zeitpunkt verkürzt sich die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ankündigungsfrist entsprechend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonstige Vereinbarungen:\n.....................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anmerkungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein Dienstzettel ist nur insoweit notwendig, als die obigen Gegenstände\nnicht durch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsvereinbarung geregelt sind. Der Dienstzettel kann daher überhaupt\nentfallen oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>entsprechend gekürzt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*****\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ANLAGE H\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER KOLLEKTIVVERTRAGSPARTNER ZUR\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>AUS- UND WEITERBILDUNG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und\nWeiterbildungsmaßnahmen der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebe und der Arbeiter(innen). Sie empfehlen, Bildungsinteressen der\nArbeitnehmer(innen) zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor,\ndass die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und\nWeiterbildungsmaßnahmen ein\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wichtiges gemeinsames Anliegen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur\nVerbesserung der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer(innen) beizutragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverband der Papierindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Obmann:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>GD Dr. Veit SORGER e.h.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Geschäftsführer: Dr. Gerolf OTTAWA e.h.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Referent: Dr. Werner AURACHER e.h.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischer Gewerkschaftsbund,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft der Chemiearbeiter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Vorsitzende: Der Bundessekretär:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*********\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-pensionfundtxt\">\u003Cp>ANLAGE I\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG PENSIONSKASSE\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>für die Arbeiter(innen) und Angestellten der Papier-, Zellstoff-,\nHolzschliff- und Pappenindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichs über die Einführung eines Pensionskassenmodells für die\nPapierindustrie.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufgrund des Kollektivvertragsabschlusses vom 28. Oktober 2003 wird zwischen\nder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie, Fachverband der\nPapierindustrie einerseits und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter und\nGewerkschaft\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Privatangestellten, andererseits nachstehender Zusatzkollektivvertrag\nvereinbart:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>räumlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle Bundesländer der Republik Österreich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>fachlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle Mitgliedsfirmen der Papier-, Zellstoff-, Holzschliff- und\nPappenindustrie Österreichs\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>persönlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiter(innen): Für alle in den unter b) genannten Mitgliedsfirmen\nbeschäftigten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiter(innen), ausgenommen Lehrlinge, auf die der Kollektivvertrag für\nArbeiter der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Papierindustrie vom 4. Dezember 1998 Anwendung findet sowie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte: Für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden\nDienstnehmer(innen),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ausgenommen Lehrlinge, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für\nAngestellte der Industrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vom 1. November 1991 anzuwenden ist; beide im Folgenden zusammenfassend\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstnehmer(innen) genannt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich sind jene Dienstnehmer(innen), deren\nDienstverhältnis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vor dem 1. Mai 2004 gekündigt oder einvernehmlich gelöst wurde, aber erst\nnach dem 1. Mai 2004\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>beendet wird. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind auch Dienstnehmer(innen)\nmit einem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>befristeten Dienstverhältnis, das durch Fristablauf bis zum 31. Oktober\n2004 beendet wird\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 2 EINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN, WARTEZEIT UND\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Auf Dienstnehmer(innen), die voraussichtlich innerhalb der nächsten 5\nJahre ab\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrags bzw. bei späterem Beginn des\nDienstverhältnisses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>innerhalb von 5 Jahren ab dem jeweiligen Eintrittszeitpunkt die\nAnspruchsvoraussetzungen für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder für das\nSonderruhegeld nach dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nachtschwerarbeitsgesetz erfüllen, ist § 3 dieses Kollektivvertrags nicht\nanzuwenden. Diese\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstnehmer(innen) sind in einer im Einvernehmen zwischen Dienstgeber(in)\nund Betriebsrat zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erstellenden Liste (bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat im Einvernehmen\nzwischen Dienstgeber(in)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und Dienstnehmer(in)) festzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Wartezeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Wartezeit beträgt 12 Monate. Bei Dienstnehmer(innen), die sowohl am 1.\nNovember 2003 als\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auch am 1. Mai 2004 bei dem(der)selben Dienstgeber(in) ununterbrochen\nbeschäftigt sind, gilt die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wartezeit unbeschadet Absatz 3 als erfüllt. Ununterbrochene Vordienstzeiten\nbeim(bei der) selben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstgeber(in) oder in einem zum Konzern gehörenden Unternehmen,\nausgenommen Zeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eines Lehrverhältnisses, werden auf die Wartezeit angerechnet. Zeiten des\nDienstverhältnisses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ohne Entgeltanspruch werden auf die Wartezeit nicht angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Für Dienstnehmer(innen), die beim(bei der) selben Dienstgeber(in) ihre\nLehrzeit verbracht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>haben, beginnt die Wartezeit mit deren Ende und beträgt 7 Monate.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch werden auf die\nWartezeit nicht angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 3 BEITRAGSSATZ UND BEMESSUNGSGRUNDLAGE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Der (die) Dienstgeber(in) ist verpflichtet, für alle\nDienstnehmer(innen) bei Erfüllung der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Voraussetzungen der §§ 1 und 2 dieses Kollektivvertrags monatlich im\nNachhinein einen Betrag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von 2,20% (bis 30.April 2011: 2,00%) der Bemessungsgrundlage in eine\ndurch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch\neinzelvertragliche Vereinbarung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>festzulegende Pensionskasse einzuzahlen. Dieser Betrag ist auf den nächsten\nvollen Euro\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aufzurunden und vom(von der) Dienstgeber(in) 12-mal pro Jahr zu entrichten.\nKosten für die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwaltung und sonstige Leistungen der Pensionskasse ebenso wie die\ngesetzliche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Versicherungssteuer sind in der Beitragsleistung des Dienstgebers\nenthalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Die Verpflichtung zur Beitragsleistung des(der) Dienstgebers(in) beginnt\nbei Vorliegen aller\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Voraussetzungen nach den §§ 1 und 2 dieses Kollektivvertrages ab dem 1.\nMai 2004, ansonsten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ab dem Ersten des Monats, in den das Ende der Wartezeit fällt. Für die\nWartezeit erfolgt ebenso\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wie für die Zeiten eines Lehrverhältnisses keine Nachzahlung von\nPensionskassenbeiträgen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>seitens des(der) Dienstgebers(in).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Die Bemessungsgrundlage für die monatlichen Pensionskassenbeiträge\nbeträgt ein Sechstel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des durchschnittlichen Bruttoverdienstes des vorangegangenen\nBerechnungshalbjahres, wobei als\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berechnungshalbjahr die Perioden 1. April bis 30. September bzw. 1. Oktober\nbis 31. März gelten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei der Berechnung des Bruttoverdienstes ist Punkt 31\nArbeiterkollektivvertrag in der Fassung vom\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.12.1998 sinngemäß anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bemessungsgrundlage ist mangels günstigerer Vereinbarung nach oben\nbegrenzt mit der im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>jeweiligen Kalenderjahr geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In den Bruttoverdienst sind beispielsweise nicht einzubeziehen:\nInnerbetriebliche Prämien,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erfolgsbeteiligungen, Sachbezüge und Sachdeputate, die auf betrieblicher\nEbene gewährt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ebenfalls nicht enthalten sind der 13. und 14. Monatsbezug (Urlaubszuschuss\nund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weihnachtsremuneration), Naturalbezüge gemäß § 8 Zusatzkollektivvertrag\nfür die Angestellten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Papierindustrie – auch wenn diese in Geld abgelöst werden – und\nAufwandsentschädigungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Nach einem ununterbrochenen Ruhen der Arbeitsleistung des(der)\nDienstnehmers(in) (z.B.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aufgrund von Krankheit, Beschäftigungsverbot gemäß MSchG, Karenz,\nPräsenz- und Zivildienst)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>über eine Dauer von 12 Monaten hinaus ruht ab Beginn des 13. Monats die\nVerpflichtung des(der)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstgebers(in) zur Beitragsleistung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Konsumation der Freistellungsphase bei Altersteilzeitvereinbarungen in\ngeblockter Form gilt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nicht als Ruhen der Arbeitsleistung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die vorangegangenen Bestimmungen dieses Absatzes gelten jedoch nicht bei\neiner\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber(in) und\nDienstnehmer(in) (zum\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beispiel Vereinbarung der Unterbrechung eines Dienstverhältnisses bei Ruhen\nder gegenseitigen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rechte und Pflichten). In derartigen Fällen ruht die Verpflichtung des(der)\nDienstgebers(in) zur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beitragsleistung in die Pensionskasse mangels anders lautender Regelung\nbereits ab dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Inkrafttreten der vertraglichen Vereinbarung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 4 AUSSETZEN UND EINSCHRÄNKEN DER\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>BEITRAGSLEISTUNG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch Betriebsvereinbarung kann die Möglichkeit des Aussetzens oder des\nEinschränkens der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beitragsleistung – nicht aber deren Widerruf – vorgesehen werden, wenn\nzwingende\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wirtschaftliche Gründe hiefür vorliegen. Solche Betriebsvereinbarungen\nhaben vorzusehen, dass\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nach Wegfall dieser Gründe die Beitragsleistung wieder in voller Höhe zu\nerfolgen hat und darüber\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>hinaus Verhandlungen über eine Nachzahlung der ausgefallenen Beiträge\naufzunehmen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 5 BESTEHENDE PENSIONSKASSENREGELUNGEN UND\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EINZELVERTRAGLICHE ZUSAGEN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Gibt es zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieses Kollektivvertrags\nbereits eine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Pensionskassenregelung auf betrieblicher Ebene, so kann über\nBetriebsvereinbarung (bzw. in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betrieben ohne Betriebsrat über Einzelvereinbarung mit Zustimmung der\nKollektivvertragspartner)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für die vom Geltungsbereich dieser Pensionskassenregelung erfassten\nDienstnehmer(innen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>alternativ Folgendes vereinbart werden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es kann ein Betrag im Sinne des § 3 zusätzlich in die bereits bestehende\nPensionskasse\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eingezahlt werden. In diesem Fall gelten für diese zusätzliche\nBeitragsleistung die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestimmungen dieses Kollektivvertrags mit Ausnahme von § 2 Absatz 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Betrag im Sinne des § 3 kann unter Anwendung der Bestimmungen dieses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertrags in eine andere Pensionskasse eingezahlt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anstelle der zusätzlichen Beitragsleistung in die bereits bestehende oder\neine andere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Pensionskasse kann eine Vereinbarung im obigen Sinn die Auszahlung einer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Pensionskassenbeitrags-Ersatzzulage nach § 6 dieses Kollektivvertrags an\ndie vom\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Geltungsbereich der bestehenden betrieblichen Pensionskassenregelung\nerfassten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstnehmer(innen) vorsehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Kommt bis zum 31. Dezember 2004 keine Vereinbarung nach Absatz 1 Ziffer\n1 bis 3 zustande,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>so gilt § 5 Absatz 1, Ziffer 1 dieses Zusatzkollektivvertrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Für Dienstnehmer(innen), die eine einzelvertragliche Pensionszusage\nhaben und dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertrag unterliegen, ist bis spätestens 31. Dezember 2004 entweder\neine Regelung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>entsprechend § 3 oder § 6 dieses Kollektivvertrags vorzusehen. Kommt bis\ndahin keine Regelung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zustande, gilt § 6 dieses Kollektivvertrags.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 6 PENSIONSKASSENBEITRAGS-ERSATZZULAGE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Dienstnehmer(innen), die in der gemäß § 2 Absatz 1 dieses\nKollektivvertrags zu erstellenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Liste aufscheinen, erhalten eine Pensionskassenbeitrags-Ersatzzulage von\nmonatlich 1,47% (bis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>30.April 2011: 1,33%) des tatsächlichen Monatsbezuges ohne Deckelung mit\nder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Dienstnehmer(innen), die unter den Geltungsbereich dieses\nKollektivvertrags fallen und deren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstverhältnis noch vor Abschluss des Pensionskassenvertrages endet, ist\ndiese Regelung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sinngemäß anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Über Betriebsvereinbarung (bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat über\nEinzelvereinbarung mit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zustimmung der Kollektivvertragspartner) wird diese Zulage auch dann\nausgezahlt, wenn die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einbeziehung einzelner Dienstnehmer(innen) oder einzelner Betriebe in\neine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Pensionskassenregelung nicht sinnvoll erscheint. Diese Vereinbarung ist\nden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertragspartnern zu übermitteln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Für Dienstnehmer(innen), die in der gemäß § 2 Absatz 1 dieses\nKollektivvertrags zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erstellenden Liste aufscheinen, gilt § 4 dieses Kollektivvertrags\nsinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 7 GELTUNGSBEGINN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft und gilt für\nunbestimmte Zeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Abschluss der entsprechenden Vereinbarungen im Sinne dieses\nKollektivvertrags sowie der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsvereinbarungen gemäß Betriebspensionsgesetz (BPG) und der\nPensionskassenverträge\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>hat bis zum 31. Dezember 2004 zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Musterbetriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 BPG wird von den\nKollektivvertragsparteien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ausgearbeitet und den Dienstgebern(innen) und Betriebsräten zur Verfügung\ngestellt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes kann dieser Zusatzkollektivvertrag\nvon jeder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3\nMonaten mittels\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eingeschriebenem Brief gekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kommt es nach Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrags aufgrund einer\nGesetzes- oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertragsänderung zu einer Änderung der zum Zeitpunkt des\nInkrafttretens dieses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertrags maßgeblichen Rechtslage beim Entgeltbezug für\nNichtleistungszeiten oder zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erhöhungen der Beitragspflicht des(der) Dienstgebers(in), so kommen die\nKollektivvertragspartner\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>überein, Verhandlungen über eine entsprechende Anpassung dieses\nKollektivvertrags aufnehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>****\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ANLAGE J\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EMPFEHLUNG DER SOZIALPARTNER ZU DEN PRÄVENTIVZEITEN NACH §\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>82A ARBEITNEHMERINNENSCHUTZGESETZ\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Sozialpartner empfehlen, im Rahmen der Präventionszeit gemäß §\n82a\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ArbeitnehmerInnenschutzgesetz insbesondere Arbeitspsychologen für die\nProblembereiche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Burn-out, psychische Belastungen am Arbeitsplatz oder Ähnliches\nbeizuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>****\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ANLAGE K\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>KOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie,\nFachverband der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Papierindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,\nGewerkschaft PRO-GE,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>andererseits\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*****\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 1 GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieser Kollektivvertrag gilt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>räumlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle Bundesländer der Republik Österreich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>fachlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle Betriebe der Papier-, Zellstoff-, Holzschliff- und Pappenindustrie\nÖsterreichs\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>persönlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten ArbeiterInnen\nund Lehrlinge, auf die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Kollektivvertrag vom 4.12.1998 Anwendung findet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 2 NEUREGELUNG DER KOLLEKTIVVERTRAGSLÖHNE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mit Wirksamkeit vom 1.9.2020 werden die kollektivvertraglichen\nMonatsbezüge, die Zulage für die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zweite Schicht (Nachmittagsschicht) sowie die monatlichen\nLehrlingsentschädigungen für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gewerbliche Lehrlinge und Papiertechnikerlehrlinge sowie mit Wirksamkeit vom\n1.5.2020 die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nachtarbeitszulage laut beiliegender Lohntabelle neu festgesetzt. Diese\nLohntabelle tritt anstelle\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der bisherigen Anlage A des Kollektivvertrages vom 4.12.1998.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 3 NEUREGELUNG DER IST-VERDIENSTE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. Mit Wirksamkeit vom 1.9.2020 werden die effektiv gezahlten Monatsbezüge\nim Sinne des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Punktes 28 des Kollektivvertrags vom 4.12.1998 um 1,6 % erhöht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-LOWWAGE_trigger\">\u003Cp>Erreichen die so erhöhten Ist-Löhne (Monatsbezüge) nicht die neuen\nMindestlöhne\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(kollektivvertraglichen Monatsbezüge), sind sie entsprechend anzuheben.\nÜberstundenpauschalen\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>sind um den Prozentsatz zu erhöhen, um den sich der jeweilige Ist-Lohn\nerhöht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. In Betrieben, welche die Papiermaschinenführer-, Kartonmaschinenführer-\nund die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entwässerungsmaschinenführerzulage sowie die Zulagen für\nAutomatenpappenmaschinenführer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>in den Monatsbezug eingebaut haben und nicht gesondert ausweisen zählen\ndiese Zulagen zum\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>tatsächlich bezahlten Monatsbezug im Sinne von Punkt 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3. Die aufgrund der Erhöhung nach den Punkten 1-2 errechneten Monatsbezüge\nsind auf zwei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nachkommastellen kaufmännisch auf- bzw. abzurunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4. Corona-Zulage:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Zuge der Corona-Pandemie und der entsprechenden Maßnahmen kam es zu\neiner erheblichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>physischen und psychischen Mehrbelastung der Mitarbeiterinnen und\nMitarbeiter. Im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Produktionsbereich (Schichtbetrieb) etwa durch das Tragen von Masken,\nstrikte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hygienevorschriften, zeitlich getrennte Schichtwechsel und komplexere\nÜbergabeprozeduren, bei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Homeoffice durch Mehrbelastung parallel zu Haushalt, Kinderbetreuung,\nNutzung eigener\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Infrastruktur (Möbel, Telefon, Internet) und einer höheren psychischen\nBelastung durch die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eingeschränkte Kommunikation mit den Kolleginnen und Kollegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aus diesem Grund ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die seit 16.3.2020\nbeim selben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unternehmen beschäftigt sind, für ihren besonderen Einsatz und die\nArbeitsbelastung während der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Covid-19 Pandemie eine einmalige Corona-Zulage gemäß § 124b Z. 350 lit. a\nEStG i.V.m. § 49\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abs. 3 Z. 30 ASVG in der Höhe von € 460,00 (Pappenindustrie: € 200,00)\nauszuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Zulage ist jeweils zur Hälfte mit dem Monatslohn bzw. Monatsgehalt\nfür Juni und jeweils zur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hälfte mit dem Monatslohn bzw. Monatsgehalt für August 2020 auszuzahlen.\nLehrlinge erhalten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eine Zulage von € 340,00 (Pappenindustrie: € 200,00). Voraussetzung für\ndie Auszahlung der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>jeweils halben Zulage ist ein aufrechtes Dienstverhältnis mit\nEntgeltanspruch gegenüber dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitgeber jeweils zum 15.6. und 15.8.2020. Arbeitnehmerinnen und\nArbeitnehmern, die aufgrund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einer durch das Unternehmen nach dem 30.4.2020 ausgesprochenen Kündigung\nvor Fälligkeit der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Corona-Zulage aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten die gesamte\nZulage bei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beendigung. Die Corona- Zulage ist bei der Berechnung des Bruttoverdienstes\nnach Punkt 31\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiterkollektivvertrag oder andere arbeitsrechtliche\nDurchschnittsberechnungen nicht anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die KV-Partner empfehlen jenen Betrieben mit besonders hoher Belastung der\nMitarbeiterinnen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und Mitarbeiter und zusätzlich hoher Auslastung, die Corona-Zulage bis auf\n€ 760,00 zu erhöhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Teilzeitbeschäftigte erhalten einen aliquoten Teil der Zulage entsprechend\nihrem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschäftigungsausmaß laut Arbeitsvertrag vom Februar 2020.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 4 GELTUNGSBEGINN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der vorliegende Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 5 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. Zur Berücksichtigung der vorliegenden Erhöhung der KV- und Ist-Löhne\nwird bei der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berechnung des Entgeltes nach dem EFZG, des Krankenentgelts gemäß Punkt 96\nsowie des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gesetzlichen Urlaubsentgeltes gemäß Punkt 63 des Kollektivvertrags vom\n4.12.1998, sofern diese\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leistungen nach dem 1. September 2020 anfallen, der durchschnittliche\nBruttoverdienst gemäß\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Punkt 31 des Kollektivvertrages des Berechnungshalbjahres 1. Oktober 2019\nbis 31. März 2020\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>um 1,6 % erhöht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. Sofern die erwähnten Leistungen nach dem 1. Oktober 2020 anfallen sowie\nzur Berechnung der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weihnachtsremuneration gemäß Punkt 73 des Kollektivvertrags vom 4.12.1998,\nwird der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>durchschnittliche Bruttoverdienst des Berechnungshalbjahres 1. April 2020\nbis 30. September\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2020 um 1,33 % erhöht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3. Abrechnungen von Dienstverhältnissen, die zum Zeitpunkt des\nGeltungsbeginns dieses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertrags beendet sind, bleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 4. Juni 2020\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverband der Papierindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Obmann: Dipl. Ing. Roland FAIHS\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Geschäftsführer: Dr. Werner AURACHER\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischer Gewerkschaftsbund,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Produktionsgewerkschaft (PRO-GE)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Bundesvorsitzende: Rainer WIMMER\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Bundessekretär: Peter SCHLEINBACH\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Sekretär:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gerald CUNY-KREUZER\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*****\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>INFORMATION\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tag- und Nächtigungsgelder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(lt. § 12a Zusatz-KV d. Angestellten)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(im Sinne der Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrages für Angestellte der\nPapierindustrie vom\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7. November 1983 über Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Werte gelten ab 1. September 2020; bis 31. August 2020 gelten die Werte des\nKV-Abschlusses Mai 2019:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-shiftallowanceamount1\">\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-shiftallowancetxt\">\u003C\u002Fdiv>\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>LG\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp>Angestellte der Verwendungsgruppe\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Taggeld\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Nachtgeld\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp>Volle Reiseaufwandsentschädigung\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>(Tag- u. Nachtgeld)\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>3–6\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>I bis Va, M I–M III\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 56,46\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 31,30\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 87,76\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp>1–2 + Spezial\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>VI\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 55,57\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 30,81\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 86,38\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>*****\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>AUSLANDSDIENSTREISEN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es gelten die Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrages über die Entsendung\nzu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auslandsdienstreisen vom 15. April 1987 der Angestellten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\n\u003C\u002Fdiv>",{"cbadate_start_date":44,"cbadate_end_date":48,"trainingprogrammestxt":51,"apprenticeshipstxt":54,"trainingfundtxt":57,"pensionfundtxt":61,"contracttrialtxt":65,"sicknesspaytxt":69,"sicknessmaxdaystxt":73,"disabilitypaytxt":76,"healthinsurancetxt":80,"paidmaternityleavetxt":84,"deathrelativestxt":88,"hourstxt":92,"bankholidays1":95,"holidaystxt":98,"schedulestxt":101,"WAGES_comments_txt":105,"shiftallowanceamount1":108,"shiftallowancetxt":111,"overtimeallowancetxt":113,"sundayallowancetxt":117,"longserviceallowancetxt":121,"standbyallowancetxt":124,"covercountryregion_comments":128,"coveroccup_comments":132,"CBA_MEMEMPL_1":136,"LOWWAGE_trigger":140,"annleaveallowancetxt":144,"COMMUTE_trigger":148,"hoursovertimemax":152},{"bindId":45,"name":46,"text":47},"cbadate_start_date","Der neue Kollektivvertrag tritt mit 1. M","Der neue Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.",{"bindId":49,"name":50,"text":50},"cbadate_end_date","Nächste KV-Runde wieder per 1. Mai 2021",{"bindId":52,"name":53,"text":53},"trainingprogrammestxt","§ 10C. BILDUNGSZEIT",{"bindId":55,"name":56,"text":56},"apprenticeshipstxt","§ 11C. INTEGRATIVE LEHRLINGSAUSBILDUNG",{"bindId":58,"name":59,"text":60},"trainingfundtxt","Der Anspruch auf die Prämie besteht nur ","Der Anspruch auf die Prämie besteht nur solange, als Lehrbetriebe nach der\nRichtlinie des\n\nBundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung\nvon Lehrlingen\n\ngemäß § 19c BAG vom 2.4.2009 gefördert werden. Die Änderung oder\nAufhebung der Richtlinie\n\nführt zum Entfall dieses Anspruchs.",{"bindId":62,"name":63,"text":64},"pensionfundtxt","ANLAGE I ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG PENSIONS","ANLAGE I\n\nZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG PENSIONSKASSE",{"bindId":66,"name":67,"text":68},"contracttrialtxt","115 Ein Dienstverhältnis auf Probe kann ","115 Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines\nMonates vereinbart und\n\nwährend dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden. Diese\nRegelung gilt für\n\nDienstverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 1997 beginnen.",{"bindId":70,"name":71,"text":72},"sicknesspaytxt","81 Nach Ausschöpfung des gesetzlichen En","81 Nach Ausschöpfung des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs nach dem\nEFZG*) besteht\n\nnach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Krankenentgelt.\n\n82 Nach 14-tägiger ununterbrochener Beschäftigung im Betrieb hat der(die)\nArbeitnehmer(in),\n\nsofern er(sie) durch Krankheit, Unfall oder durch andere im Abschnitt C\nangeführte Entgeltsfälle an\n\nder Dienstleistung verhindert wird, Anspruch auf ein Entgelt vom ersten Tage\nder Erkrankung an.\n\nWird der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß EFZG während eines\nandauernden\n\nKrankenstandes erschöpft, besteht der Anspruch auf Krankenentgelt ab\nBeendigung des\n\ngesetzlichen Fortzahlungsanspruchs.",{"bindId":74,"name":71,"text":75},"sicknessmaxdaystxt","81 Nach Ausschöpfung des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs nach dem\nEFZG*) besteht\n\nnach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Krankenentgelt.\n\n82 Nach 14-tägiger ununterbrochener Beschäftigung im Betrieb hat der(die)\nArbeitnehmer(in),\n\nsofern er(sie) durch Krankheit, Unfall oder durch andere im Abschnitt C\nangeführte Entgeltsfälle an\n\nder Dienstleistung verhindert wird, Anspruch auf ein Entgelt vom ersten Tage\nder Erkrankung an.\n\nWird der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß EFZG während eines\nandauernden\n\nKrankenstandes erschöpft, besteht der Anspruch auf Krankenentgelt ab\nBeendigung des\n\ngesetzlichen Fortzahlungsanspruchs.\n\n83 Der(die) erkrankte Arbeitnehmer(in) ist entsprechend den Bestimmungen des\nEFZG\n\nverpflichtet, dem(der) Dienstgeber(in) unverzüglich die Krankmeldung zu\nerstatten. Bei anderen\n\nFällen der Dienstverhinderung gemäß Abschnitt C ist, wenn es die Sachlage\ngestattet, schon vor\n\nEintritt des Ereignisses, welches die Dienstverhinderung bewirkt, Meldung zu\nerstatten.",{"bindId":77,"name":78,"text":79},"disabilitypaytxt","B. Entgelt bei Krankheit und Betriebsunf","B. Entgelt bei Krankheit und Betriebsunfall\n\n84 Ein Anspruch auf Krankenentgelt besteht nicht, wenn die Krankenkasse die\nBezahlung des\n\nKrankengeldes aufgrund der gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Bestimmungen\nversagt.\n\n85 Das Entgelt bei Betriebsunfall wird unabhängig vom Bezug des\nKrankenentgeltes gewährt, und\n\nder Anspruch auf dieses Entgelt besteht auch dann, wenn der(die)\nArbeitnehmer(in) weniger als 14\n\nTage im Betrieb beschäftigt ist.\n\nProtokollanmerkung:\n\nAls Betriebsunfall im Sinne des Punktes 85 gelten auch Unfälle auf dem\ndirekten Weg von und zur\n\nArbeitsstätte unmittelbar vor oder nach der Arbeit, sofern nicht grobe\nFahrlässigkeit vorliegt.",{"bindId":81,"name":82,"text":83},"healthinsurancetxt","b) Der(die) Arbeitgeber(in) hat die Sozi","b) Der(die) Arbeitgeber(in) hat die Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-,\nKranken-, Unfall- und\n\nArbeitslosenversicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der\nHerabsetzung der\n\nNormalarbeitszeit zu entrichten.",{"bindId":85,"name":86,"text":87},"paidmaternityleavetxt","gilt: Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb","gilt: Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne\ndes MSchG, EKUG\n\noder VKG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer des",{"bindId":89,"name":90,"text":91},"deathrelativestxt","Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin, de","Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin, des Lebensgefährten bzw. der\n\n        Lebensgefährtin, des eingetragenen Partners bzw. der\n        eingetragenen\n\n        Partnerin im Sinne des EPG, der Kinder (Ziehkinder) oder Eltern\n        (Zieheltern)\n      \n      3 Arbeitstage\n    \n  \n\n\n\n\n111\n\n\n  \n  \n  \n  \n    \n      Tod der Geschwister, Großeltern, Schwiegereltern, eines Elternteils\n        oder\n\n        Kindes des eingetragenen Partners (der eingetragenen Partnerin) im\n        Sinne\n\n        des EPG, Enkelkinder, Geschwister der Ehegatten (der\n        Lebensgefährten)\n\n        und Ehegatten (Lebensgefährten) der Geschwister, Geschwister der\n        Eltern,\n\n        Kinder der Geschwister, wenn der(die) Arbeiter(in) mit dem(der)\n\n        Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt lebte\n      \n      3 Arbeitstage\n    \n    \n      lebte der(die) Arbeiter(in) mit dem(der) Verstorbenen nicht im\n\n        gemeinsamen Haushalt\n      \n      1 Arbeitstag",{"bindId":93,"name":94,"text":94},"hourstxt","B. Normalarbeitszeit",{"bindId":96,"name":97,"text":97},"bankholidays1","§ 5. FEIERTAGSARBEIT",{"bindId":99,"name":100,"text":100},"holidaystxt","§ 7. URLAUB",{"bindId":102,"name":103,"text":104},"schedulestxt","Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmun","Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Arbeit an Feiertagen\nfinden sich im\n\nArbeitsruhegesetz vom 3. Feber 1983, BGBl. Nr. 144\u002F1983, sowie in der\nVerordnung des\n\nBundesministers für soziale Verwaltung vom 18. Jänner 1984, BGBl. Nr.\n149\u002F1984, betreffend\n\nAusnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe.",{"bindId":106,"name":107,"text":107},"WAGES_comments_txt","§ 6. ENTLOHNUNG",{"bindId":109,"name":110,"text":110},"shiftallowanceamount1","Nachtgeld",{"bindId":112,"name":110,"text":110},"shiftallowancetxt",{"bindId":114,"name":115,"text":116},"overtimeallowancetxt","55 Überstundenarbeit an Werktagen wird m","55 Überstundenarbeit an Werktagen wird mit einem Zuschlag von 50% auf die\nGrundvergütung\n\nentlohnt. Für Überstunden an Werktagen, die in der Zeit von 20 Uhr bis 6\nUhr geleistet werden,\n\nbeträgt der Zuschlag 100%.",{"bindId":118,"name":119,"text":120},"sundayallowancetxt","50 Sonntagsarbeit gemäß § 4 wird mit ein","50 Sonntagsarbeit gemäß § 4 wird mit einem Zuschlag von 100% auf die\nGrundvergütung\n\nentlohnt.",{"bindId":122,"name":123,"text":123},"longserviceallowancetxt","§ 10A. DIENSTJUBILÄEN",{"bindId":125,"name":126,"text":127},"standbyallowancetxt","Entgelt in der Höhe von 15% der Grundver","Entgelt in der Höhe von 15% der Grundvergütung gewährt.",{"bindId":129,"name":130,"text":131},"covercountryregion_comments","a) räumlich: für das Gebiet der Republik","a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich;",{"bindId":133,"name":134,"text":135},"coveroccup_comments","2 Ausgenommen von den Bestimmungen diese","2 Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sind die in\nland- und\n\nforstwirtschaftlichen Nebenbetrieben ständig beschäftigten Arbeiter(innen)\nsowie alle Angestellten\n\nund kaufmännischen Lehrlinge.",{"bindId":137,"name":138,"text":139},"CBA_MEMEMPL_1","Sektion Industrie, Fachverband der Papie","Sektion Industrie, Fachverband der Papierindustrie\n\nDer Vorsteher:\n\nKR Dr. Robert Launsky-Tieffenthal e. h.\n\nDer Geschäftsführer: Dr. Gerolf Ottawa e. h.\n\nDer Referent: Dr. Werner Auracher e. h.\n\nÖsterreichischer Gewerkschaftsbund,\n\nGewerkschaft der Chemiearbeiter\n\nDer geschäftsführende Vorsitzende: Wilhelm Beck e. h. \n\nDer geschäftsführende Bundessekretär-Stellvertreter: Peter Schissler e.\nh.\n\n\n\nDer Fachsekretär:\n\nPeter Schaabl e.h.\n\n************************************\n\nANLAGE B\n\nKategorisierungstabelle für Papier-, Zellstoff- und Maschinenkartonfabriken\nsowie für\n\nHolzschleifereien,\n\ndie diesen angeschlossen sind\n\nSpezialarbeiter(innen):\n\nBesonders verwendungsfähige, höher qualifizierte Facharbeiter(innen)\nmit\n\nabgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung).\n\nArbeitnehmer(innen) mit besonderen Fachkenntnissen und mehrjähriger\nBetriebserfahrung\n\nsowie mit entsprechender Verantwortung für Betriebsbereiche bzw. für\nAnlagen und\n\nMaschinen und der Fähigkeit zu selbstständiger Arbeit bzw. zur Führung\nanderer\n\nArbeitnehmer(innen).\n\nz. B.:\n\n- Papiermaschinen-, Kartonmaschinenführer(innen)\n\n- Kocherführer(innen)\n\n- Professionisten(innen) und Spezialarbeiter(innen) im Sinne obiger\nMerkmale\n\nerste(r) selbstständige(r) Kraftwerker(in) (Kessel-, Dampf- und\nEnergieversorgung) in Großanlagen\n\nVorarbeiter(innen) im Sinne obiger Merkmale\n\nLohngruppe 1:\n\nQualifizierte Facharbeiter(innen) mit abgeschlossener Berufsausbildung\n\n(Lehrabschlussprüfung).\n\nArbeitnehmer(innen) mit entsprechenden fachspezifischen Kenntnissen,\nBerufserfahrung,\n\n\n\nentsprechender Verantwortung und der Fähigkeit zu selbstständiger Arbeit\nnach\n\nallgemeinen Anweisungen.\n\nz.B.:\n\n- erste(r) Papiermaschinengehilfe(in)\n\n- Kalander-, Roller-, Querschneiderführer(innen)\n\n- Kocherhelfer(innen)\n\n- Entwässerungsmaschinenführer(innen)\n\n- Bleicher(innen)\n\n- Schleiferführer(innen)\n\n- Professionisten(innen) im Sinne obiger Merkmale\n\n- Kraftwerker(innen) (Kessel-, Dampf- und Energieversorgung)\n\n- Wärter(innen) in der Eindampf- und Chemikalienrückgewinnungsanlage\n\n\n\nLohngruppe 2:\n\nFacharbeiter(innen) mit abgeschlossener Berufsausbildung\n(Lehrabschlussprüfung).\n\nArbeitnehmer(innen) mit entsprechenden fachspezifischen Kenntnissen und der\nFähigkeit\n\nzu selbstständiger Arbeit nach speziellen Anweisungen.\n\nz.B.:\n\n- zweite(r) Papiermaschinengehilfe(in)\n\n- Kalander-, Roller-, Querschneiderhelfer(innen)\n\n- Zellstoff-, Altpapier- u. Ausschussauflöser(innen),\nHilfsstoffaufbereiter(innen)\n\n- Wärter(innen) an der Erfassung und Sortierung der Zellstoff-fabrik und\nder Holzschleiferei\n\n- Professionisten(innen) während der gesetzlichen Behaltepflicht\n\n\n\nLohngruppe 3:\n\nQualifizierte Arbeitnehmer(innen) mit Tätigkeiten, für die Kenntnisse und\nFähigkeiten\n\nerforderlich sind, die durch eine Betriebspraxis von mehr als 12 Monaten\nerworben werden.\n\nz.B.:\n\n- dritte(r) Papiermaschinengehilfe(in)\n\n- Ballen- und Rollenpacker(innen)\n\n- Helfer(innen) an der Erfassung und Sortierung der Zellstofffabrik und der\nHolzschleiferei\n\n- Staplerfahrer(innen)\n\n- Aufbereiter(innen) für Frisch- und Kesselspeisewasser\n\nLohngruppe 4:\n\nArbeitnehmer(innen) mit Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fähigkeiten\nerforderlich sind,\n\ndie durch eine Betriebspraxis von 3 bis 12 Monaten erworben werden.\n\nz.B.:\n\nZählen, Sortieren, Emballieren\n\nLohngruppe 5:\n\nArbeitnehmer(innen) während der Probezeit bzw. Arbeitnehmer (innen) nach\nder Probezeit\n\nmit Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind,\ndie durch eine kurze\n\nBetriebspraxis erworben werden.\n\nLohngruppe 6:\n\nFerialarbeiter(innen) bzw. Ferialarbeitnehmer(innen): Das sind Personen\n(z.B. Schüler,\n\nStudenten, insbesondere während der vorlesungs- und unterrichtsfreien\nZeit), welche\n\nvorübergehend (maximal 3 Monate) in einem Dienstverhältnis in dieser\nLohngruppe\n\nbeschäftigt werden.\n\n******\n\nANLAGE C\n\nKategorisierungstabelle für Automatenpappenfabriken,\nHandelsholzschleifereien und\n\nHandpappenfabriken\n\nSpezialarbeiter(innen):\n\nVertreter(innen) des Werkmeisters, Professionisten(innen) und\nSpezialarbeiter(innen) mit\n\nbesonderen Kenntnissen und Fähigkeiten, die selbstständig besonderes\nVertrauen\n\nerfordernde Arbeiten verrichten, Kraftfahrer(innen) mit handwerksmäßiger\nMechanikeroder\n\nSchlosserausbildung.\n\nLohngruppe 1:\n\nProfessionisten(innen), geprüfte Heizer(innen), Maschinisten(innen),\nTraktorführer(innen),\n\nChauffeure, Vorarbeiter(innen) einer Arbeitsgruppe von mindestens 8\nArbeitern(innen) pro\n\nSchicht.\n\nLohngruppe 2:\n\nVorarbeiter(innen) einer Arbeitsgruppe mit Verantwortung (Nasswerk,\nHolzputzerei,\n\nManipulation einschließlich Verladung), Schmierer(innen) bei mehr als einer\nMaschine,\n\nSchleifer(innen).\n\nLohngruppe 3:\n\nSchmierer(innen), Holländer(innen), Holzputzer(innen) und Säger(innen),\nPacker(innen),\n\nDeckelabnehmer(innen), Mitfahrer(innen), Kollerer(innen), sonstige\nArbeiter(innen).\n\nLohngruppe 4:\n\nSortieren, Hängen, Auswiegen, Stapeln, sonstige qualifizierte\nHilfsarbeiten.\n\nLohngruppe 5:\n\nHilfsarbeiten ohne Qualifikation.\n\n*****\n\nANLAGE D\n\nAnhang zu Punkt 81\n\n1. AUSZUG AUS DEM ENTGELTFORTZAHLUNGSGESETZ\n\n(Bundesgesetz vom 26. Juni 1974, BGBl. 399)\n\n§ 2 ANSPRUCH AUF ENTGELTFORTZAHLUNG\n\n(1) Ist ein(e) Arbeitnehmer(in) durch Krankheit (Unglücksfall) an der\nLeistung seiner(ihrer) Arbeit\n\nverhindert, ohne dass er(sie) die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe\nFahrlässigkeit\n\nherbeigeführt hat, so behält er(sie) seinen(ihren) Anspruch auf das\nEntgelt, sofern das\n\nArbeitsverhältnis bereits vierzehn Tage gedauert hat, bis zur Dauer von\nvier Wochen. Der\n\nAnspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von sechs Wochen, wenn\ndas\n\nArbeitsverhältnis fünf Jahre, von acht Wochen, wenn es fünfzehn Jahre und\nvon zehn Wochen,\n\nwenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat.\n\n(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten,\nRehabilitationszentren\n\nund Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder\nWiederherstellung\n\nder Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem\nBundesminister für soziale\n\nVerwaltung gemäß § 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem\nLandesinvalidenamt oder einer\n\nLandesregierung aufgrund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung\nbewilligt oder\n\nangeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den(die)\nVersicherte(n)\n\n(Beschädigte(n)) der Arbeitsverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.\n\n(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 sind\nArbeitszeiten bei\n\ndemselben(derselben) Arbeitgeber(in), die keine längeren Unterbrechungen\nals jeweils 60 Tage\n\naufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch,\nwenn die\n\nUnterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens\ndes(der) Arbeitnehmers(in)\n\noder einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom(von der)\nArbeitnehmer(in) verschuldete\n\nEntlassung eingetreten ist.\n\n(4) Bei wiederholter Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall)\ninnerhalb eines\n\nArbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur\ninsoweit, als die Dauer des\n\nAnspruches gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.\n\n(5) Wird ein(e) Arbeitnehmer(in) durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im\nSinne der Vorschriften\n\nüber die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner(ihrer)\nArbeit verhindert, ohne dass\n\ner(sie) die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit\nherbeigeführt hat, so behält\n\ner(sie) seinen(ihren) Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere\nZeiten einer\n\nArbeitsverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das\nEntgelt erhöht sich auf\n\ndie Dauer von zehn Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre\nununterbrochen gedauert hat.\n\nBei wiederholten Arbeitsverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen\nZusammenhang mit\n\neinem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch\nauf Fortzahlung des\n\nEntgelts innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des\nAnspruches nach dem\n\nersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein(e)\nArbeitnehmer(in) gleichzeitig bei\n\nmehreren Arbeitgebern(innen) beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach\ndiesem Absatz nur\n\ngegenüber jenem(r) Arbeitgeber(in), bei dem(der) die Arbeitsverhinderung im\nSinne dieses\n\nAbsatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Arbeitgebern(innen)\nentstehen Ansprüche nach Abs. 1.\n\n(6) In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen eines Arbeitsunfalles oder\neiner Berufskrankheit\n\nbewilligt oder angeordnet werden, sind einer Arbeitsverhinderung gemäß\nAbs. 5 gleichzuhalten.\n\n(7) Die Leistungen für die in Abs. 2 genannten Aufenthalte gelten auch dann\nals auf Rechnung\n\neiner in Abs. 2 genannten Stelle erbracht, wenn hiezu ein Kostenzuschuss\nmindestens in der\n\nhalben Höhe der gemäß § 45 Abs. 1 lit. a des ASVG geltenden\nHöchstbeitragsgrundlage für jeden\n\nTag des Aufenthaltes gewährt wird.\n\n\n\n§ 3 HÖHE DES FORTZUZAHLENDEN ENTGELTS\n\n(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4\nArbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22\u002F1974,\n\nkann geregelt werden, welche Leistungen des(der) Arbeitgebers(in) als\nEntgelt nach diesem\n\nGesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des\nEntgelts kann durch\n\nKollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.\n\n\n\n§ 4 MITTEILUNGS- UND NACHWEISPFLICHT\n\n(1) Der(die) Arbeitnehmer(in) ist verpflichtet, ohne Verzug die\nArbeitsverhinderung dem(der)\n\nArbeitgeber(in) bekannt zu geben und auf Verlangen des(der)\nArbeitgebers(in), das nach\n\nangemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des\nzuständigen\n\nKrankenversicherungsträgers oder eines Gemeindearztes über Beginn,\nvoraussichtliche Dauer\n\nund Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen\nVermerk darüber zu\n\nenthalten, dass dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine\nArbeitsunfähigkeitsanzeige mit\n\nAngabe über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der\nArbeitsunfähigkeit übermittelt wurde.\n\n(2) Wird der(die) Arbeitnehmer(in) durch den Kontrollarzt des\nzuständigen\n\nKrankenversicherungsträgers für arbeitsfähig erklärt, so ist der(die)\nArbeitgeber(in) von diesem\n\nKrankenversicherungsträger über die Gesundschreibung sofort zu\nverständigen. Diese Pflicht zur\n\nVerständigung besteht auch, wenn sich der(die) Arbeitnehmer(in) ohne\nVorliegen eines wichtigen\n\nGrundes der für ihn(sie) vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim\nzuständigen\n\nKrankenversicherungsträger nicht unterzieht.\n\n(3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 und 6 hat der(die) Arbeitnehmer(in) eine\nBescheinigung über die\n\nBewilligung oder Anordnung sowie über den Zeitpunkt des in Aussicht\ngenommenen Antrittes und\n\ndie Dauer des die Arbeitsverhinderung begründenden Aufenthaltes vor dessen\nAntritt vorzulegen.\n\n(4) Kommt der(die) Arbeitnehmer(in) einer seiner(ihrer) Verpflichtungen nach\nAbs. 1 oder Abs. 3\n\nnicht nach, so verliert er(sie) für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf\nEntgelt. Das Gleiche\n\ngilt, wenn sich der(die) Arbeitnehmer(in) ohne Vorliegen eines wichtigen\nGrundes der für ihn(sie)\n\nvorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen\nKrankenversicherungsträger nicht unterzieht.\n\n§ 5 BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES\n\nWird der(die) Arbeitnehmer(in) während einer Arbeitsverhinderung gemäß §\n2 gekündigt, ohne\n\nwichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den(die) Arbeitgeber(in) ein\nVerschulden an dem\n\nvorzeitigen Austritt des(der) Arbeitnehmers(in), so bleibt der Anspruch auf\nFortzahlung des\n\nEntgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen,\nwenngleich das\n\nArbeitsverhältnis früher endet.\n\n§ 7 GÜNSTIGERE REGELUNGEN\n\nGesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits (Dienst)ordnungen,\nBetriebsvereinbarungen,\n\nArbeitsverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei\nArbeitsverhinderung durch\n\nKrankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit\nhinsichtlich Wartezeit (§ 2\n\nAbs. 1), Verschuldensgrad (§ 2 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 2 Abs.\n1, 4 und 5) günstiger\n\nregeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer\nnach diesem\n\nBundesgesetz dessen Bestimmungen anstelle anderer Regelungen.\n\n2. AUSZUG AUS DEM ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG\n\nVOM 30.\n\nSEPTEMBER 1974,\n\nabgeschlossen zwischen dem Fachverband der Papierindustrie einerseits und\ndem\n\nÖsterreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter,\nandererseits.\n\n§ 2 ANWENDUNG DES ENTGELTFORTZAHLUNGSGESETZES (EFZG)\n\n(1) Die Ansprüche aus dem Gesetz über die Entgeltfortzahlung werden vom\nArbeitsjahr auf das\n\nKalenderjahr umgestellt (siehe § 2 Abs. 8 EFZG).\n\n(2) Als Entgeltsbegriff im Sinne des § 3 EFZG gilt der\nBruttodurchschnittsverdienst des letzten\n\nvorangegangenen Kalendervierteljahres gemäß den Punkten 47 und 70 des\nKollektivvertrages\n\nvom 29. April 1970. (Anmerkung: Durch Kollektivvertrag vom 11. Dezember 1974\nUmstellung auf\n\nBerechnungshalbjahr; die angeführten Punkte entsprechen den Punkten 31 und\n63 des\n\nKollektivvertrages vom 10. Jänner 1989.)\n\n(3) Arbeitnehmer(innen), die in der Zeit vom 1.1. bis 30.6. jedes\nKalenderjahres eintreten, haben\n\nden vollen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im laufenden Kalenderjahr;\nArbeitnehmer(innen), die\n\nab 1.7. eintreten, haben Anspruch auf die Hälfte der in § 2 (1) und (5)\nEFZG genannten Dauer.\n\n(4) Der jeweils höhere Anspruch nach § 2 (1) letzter Satz und (5) zweiter\nSatz EFZG gebührt ab\n\nBeginn jenes Kalenderjahres, in das der Beginn jenes Arbeitsjahres fällt,\ndas den höheren\n\nAnspruch nach Gesetz begründet.\n\n\n\nANLAGE E\n\nÜbereinkommen\n\nabgeschlossen zwischen dem Fachverband der Papier-, Zellulose-, Holzstoff-\nund Pappenindustrie\n\nÖsterreichs einerseits und der Gewerkschaft der Arbeiter der chemischen\nIndustrie andererseits.\n\nDie Vertragschließenden sind bezüglich folgender Punkte\nübereingekommen:\n\n1. Als unentgeltlich beigestellte Werkswohnung im Sinne des\nWohnungsbeihilfengesetzes gelten\n\nalle jene Wohnungen, bei denen von den darin wohnenden Dienstnehmern(innen)\nkeinerlei Zins,\n\nlnstandhaltungsbeitrag, Wassergebühren und ähnliches eingehoben wird.\n\n2. Alle derzeit bestehenden bzw. in Bau befindlichen Werkswohnungen in der\nPapier-, Zellulose-,\n\nHolzstoff- und Pappenindustrie Österreichs werden an die\nDienstnehmer(innen) unentgeltlich\n\nabgegeben mit Ausnahme der in Punkt 3 genannten Fälle.\n\n3. Falls in Einzelfällen von im Bau befindlichen Werkswohnungen aufgrund\nbereits eingegangener\n\nVerträge mit Siedlungsgenossenschaften und anderer Verpflichtungen die\nunentgeltliche Abgabe\n\ndieser Wohnungen nicht gangbar erscheint, behält sich der Fachverband vor,\ndiese Fälle zum\n\nGegenstand von Sondervereinbarungen zu machen, die zwischen den\nvertragsschließenden\n\nOrganisationen unter Beiziehung der betroffenen Firmen abzuschließen\nsind.\n\n4. Im Falle des Vorliegens einer betrieblichen Notwendigkeit können\nzwischen Betriebsleitung und\n\nBetriebsrat unter Mitwirkung der vertragsschließenden Organisationen\nVereinbarungen über die\n\nEinhebung eines Entgeltes für Werkswohnungen getroffen werden.\n\nGeschlossen und gefertigt: Wien, am 19. Februar 1973\n\n******\n\nANLAGE F\n\nzum Kollektivvertrag vom 4. Juni 1992,\n\nabgeschlossen zwischen\n\ndem Fachverband der Papierindustrie einerseits und\n\nder Gewerkschaft der Chemiearbeiter andererseits:\n\n\n\nAUTHENTISCHE INTERPRETATION ZU DEN §§ 8 UND 9 DES\n\nARBEITERKOLLEKTIVVERTRAGES\n\nZeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den\nAnspruch auf\n\nSonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten\nFällen (z.B. §§ 14\u002F4\n\nund 15\u002F2 MSchG, 10 APSG, 119\u002F3 ArbVG). Für Zeiten des ungerechtfertigten\nFernbleibens von\n\nder Arbeit stehen keine Sonderzahlungen zu. Für Zeiten des freiwillig\nvereinbarten Entfalls der\n\nDienstleistung ohne Entgelt kann der Entfall der Sonderzahlungen vereinbart\nwerden\n\n(ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und\nBildungsveranstaltungen iS des § 118\n\nArbVG über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der(die)\nDienstnehmer(in) aufgrund\n\nöffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich\nSonderzahlungen), entfällt\n\ninsoweit der Anspruch gegen den(die) Dienstgeber(in).\n\n******\n\nWien, am 18. September 1995\n\nWirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie\n\nFachverband der Papierindustrie\n\nDer Vorsteher:\n\nKR Dr. Robert LAUNSKY-TIEFFENTHAL e.h.\n\nDer Geschäftsführer: Dr. Gerolf OTTAWA e.h.\n\nDer Referent: Dr. Werner AURACHER e.h.\n\nÖsterreichischer Gewerkschaftsbund,\n\nGewerkschaft der Chemiearbeiter\n\nDer Vorsitzende: Gerhard LINNER e.h\n\nDer Bundessekretär: Dr. Gerald HIRSS-\n\nWERDISHEIM e.h.\n\n******\n\nANLAGE G\n\ngemäß § 14b des Kollektivvertrages\n\nErgänzender Dienstzettel für Telearbeit\n\n1.\n\nZwischen der Firma (Arbeitgeber(in)) .....................................\nund Herrn\u002FFrau\n\n(Arbeitnehmer(in)) ..................................... wird Telearbeit an\neiner außerbetrieblichen\n\nArbeitsstätte im Sinne des § 14 b des Kollektivvertrages vereinbart.\n\nOrt der außerbetrieblichen Arbeitsstätte:\n..........................................................................\n\nNormalarbeitszeit:\n\na) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen\nNormalarbeitszeit.\n\nb)\n\nAbweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der\n\nNormalarbeitszeit vereinbart: .....................................\n\nAnmerkung: Im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ist auch\neine\n\nandere Verteilung der Normalarbeitszeit möglich. Die Mitbestimmungsrechte\ndes\n\nBetriebsrates bleiben aufrecht.\n\nc)\n\nAbweichende Vereinbarung über die Einbringung der Normalarbeitszeit:\n\n.....................................\n\nAnmerkung: Selbstbestimmte Normalarbeitszeit kann vereinbart werden, wenn\nder\n\ntägliche Rahmen der Normalarbeitszeit, die Dauer und das Höchstausmaß\nvon\n\nÜbertragungsmöglichkeiten und die Dauer und Lage der fiktiven\nNormalarbeitszeit\n\ngeregelt sind, und im Übrigen die arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen\neingehalten\n\nwerden.\n\nd)\n\nDie Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und\naußerbetrieblicher\n\nArbeitszeit aufgeteilt.\n\nMehrarbeit:\n\nÜberstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden\nnur\n\nvergütet, wenn sie ausdrücklich angeordnet werden.\n\nArbeitszeitaufzeichnungen:\n\nAlle geleisteten Arbeitszeiten sind vom(von der) Arbeitnehmer(in)\naufzuzeichnen,\n\nsoweit die Arbeitszeit vom(von der) Arbeitnehmer(in) bestimmt wird. Privat\nbedingte\n\nUnterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der(die)\nArbeitnehmer(in)\n\nhat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.\n\n3.\n\nFolgende Tätigkeiten werden in Telearbeit verrichtet:\n\n......................................................................\n\n4.\n\nFolgende für die Arbeitsleistung notwendige dem ergonomischen und\n\nsicherheitstechnischen Standard entsprechende Arbeitsmittel werden vom(von\nder)\n\nArbeitgeber(in) für die Zeit der Tätigkeit an der außerbetrieblichen\nArbeitsstätte zur\n\nVerfügung gestellt:\n..................................................................\n\nDiese Arbeitsmittel werden vom(von der) Arbeitgeber(in) installiert und\ngewartet.\n\nDer(die) Arbeitnehmer(in) ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel nur im\nRahmen der\n\nvereinbarten Telearbeit zu benutzen und die Benützung durch Dritte\nauszuschließen.\n\nDie zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind bei Beendigung der\nTelearbeit bzw. über\n\nAufforderung des(der) Arbeitgebers(in) dem(der) Arbeitgeber(in)\nunverzüglich\n\nzurückzustellen bzw. ihm (ihr) zu ermöglichen, die Arbeitsmittel zu\nübernehmen.\n\n5.\n\nAufwandserstattung:\n\na)\n\nFolgende durch die außerordentliche Arbeitsstätte erforderlichen\nAufwendungen\n\nwerden dem(der) Arbeitnehmer(in) erstattet:\n.................................\n\nb) Der Aufwandsersatz wird, wie folgt, pauschaliert:\n.....................................\n\n6.\n\nHaftung: Der(die) Arbeitnehmer(in) ist verpflichtet, die zur Verfügung\ngestellten\n\nArbeitsmittel so zu verwahren, dass eine Beschädigung durch Dritte\nmöglichst\n\nausgeschlossen ist.\n\nAuf den Schutz von Daten und Informationen ist in gleicher Weise zu achten\nund zu\n\nsorgen, wie dies für den Betrieb vorgesehen ist. Vertrauliche Daten,\nInformationen und\n\nPasswörter sind so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht und keinen\nZugriff nehmen\n\nkönnen.\n\nFür Schäden, die der(die) Arbeitnehmer(in) dem(der) Arbeitgeber(in) im\nZusammenhang\n\n\n\nmit dem Betrieb der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zufügt, haftet\ner(sie) nach den\n\nBestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Dies gilt auch für die\nim\n\ngemeinsamen Haushalt mit dem(der) Arbeitnehmer(in) lebenden Personen.\n\n7.\n\nKontakt zum Betrieb:\n\nDer(die) Arbeitgeber(in) ist verpflichtet, den Telearbeitnehmern(innen)\nhinsichtlich Ausund\n\nWeiterbildungsangebot die betrieblichen Informationen zukommen zu lassen.\nDer(die)\n\nArbeitgeber(in) ist darüber hinaus verpflichtet, die Arbeitnehmer(innen) an\neinem\n\nvorhandenen, gemeinsamen betrieblichen Informationssystem teilnehmen zu\nlassen.\n\n8.\n\nBeendigung der Telearbeit (gilt nur in Fällen, in denen die Telearbeit\nwährend eines\n\naufrechten Dienstverhältnisses im Betrieb vereinbart wird und der(die)\nArbeitnehmer(in)\n\ndie Räumlichkeit für die außerbetriebliche Arbeitsstätte zur Verfügung\nstellt):\n\nDie Telearbeit kann bei Weiterbestand des Dienstverhältnisses von beiden\nSeiten unter\n\nEinhaltung einer dreimonatigen Ankündigungsfrist eingestellt werden. Aus\nwichtigen\n\nGründen, wie Verlust der Wohnung vor diesem Zeitpunkt verkürzt sich die\n\nAnkündigungsfrist entsprechend.\n\n9.\n\nSonstige Vereinbarungen:\n.....................................................................\n\nAnmerkungen:\n\nEin Dienstzettel ist nur insoweit notwendig, als die obigen Gegenstände\nnicht durch\n\nBetriebsvereinbarung geregelt sind. Der Dienstzettel kann daher überhaupt\nentfallen oder\n\nentsprechend gekürzt werden.\n\n*****\n\nANLAGE H\n\nGEMEINSAME ERKLÄRUNG DER KOLLEKTIVVERTRAGSPARTNER ZUR\n\nAUS- UND WEITERBILDUNG\n\nDie Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und\nWeiterbildungsmaßnahmen der\n\nBetriebe und der Arbeiter(innen). Sie empfehlen, Bildungsinteressen der\nArbeitnehmer(innen) zu\n\nfördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor,\ndass die\n\ndiskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und\nWeiterbildungsmaßnahmen ein\n\nwichtiges gemeinsames Anliegen ist.\n\nEbenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur\nVerbesserung der\n\nBeschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer(innen) beizutragen.\n\n\n\nWirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie\n\nFachverband der Papierindustrie\n\nDer Obmann:\n\nGD Dr. Veit SORGER e.h.\n\nDer Geschäftsführer: Dr. Gerolf OTTAWA e.h.\n\nDer Referent: Dr. Werner AURACHER e.h.\n\nÖsterreichischer Gewerkschaftsbund,\n\nGewerkschaft der Chemiearbeiter\n\nDer Vorsitzende: Der Bundessekretär:\n\n*********\n\nANLAGE I\n\nZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG PENSIONSKASSE\n\nfür die Arbeiter(innen) und Angestellten der Papier-, Zellstoff-,\nHolzschliff- und Pappenindustrie\n\nÖsterreichs über die Einführung eines Pensionskassenmodells für die\nPapierindustrie.\n\nAufgrund des Kollektivvertragsabschlusses vom 28. Oktober 2003 wird zwischen\nder\n\nWirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie, Fachverband der\nPapierindustrie einerseits und\n\ndem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter und\nGewerkschaft\n\nder Privatangestellten, andererseits nachstehender Zusatzkollektivvertrag\nvereinbart:\n\n\n\nGELTUNGSBEREICH\n\n(1) Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt\n\nräumlich:\n\nfür alle Bundesländer der Republik Österreich\n\nfachlich:\n\nfür alle Mitgliedsfirmen der Papier-, Zellstoff-, Holzschliff- und\nPappenindustrie Österreichs\n\npersönlich:\n\nArbeiter(innen): Für alle in den unter b) genannten Mitgliedsfirmen\nbeschäftigten\n\nArbeiter(innen), ausgenommen Lehrlinge, auf die der Kollektivvertrag für\nArbeiter der\n\nPapierindustrie vom 4. Dezember 1998 Anwendung findet sowie\n\nAngestellte: Für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden\nDienstnehmer(innen),\n\nausgenommen Lehrlinge, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für\nAngestellte der Industrie\n\nvom 1. November 1991 anzuwenden ist; beide im Folgenden zusammenfassend\n\nDienstnehmer(innen) genannt.\n\n(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich sind jene Dienstnehmer(innen), deren\nDienstverhältnis\n\nvor dem 1. Mai 2004 gekündigt oder einvernehmlich gelöst wurde, aber erst\nnach dem 1. Mai 2004\n\nbeendet wird. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind auch Dienstnehmer(innen)\nmit einem\n\nbefristeten Dienstverhältnis, das durch Fristablauf bis zum 31. Oktober\n2004 beendet wird\n\n\n\n§ 2 EINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN, WARTEZEIT UND\n\nANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN\n\n(1) Auf Dienstnehmer(innen), die voraussichtlich innerhalb der nächsten 5\nJahre ab\n\nGeltungsbeginn dieses Kollektivvertrags bzw. bei späterem Beginn des\nDienstverhältnisses\n\ninnerhalb von 5 Jahren ab dem jeweiligen Eintrittszeitpunkt die\nAnspruchsvoraussetzungen für\n\neine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder für das\nSonderruhegeld nach dem\n\nNachtschwerarbeitsgesetz erfüllen, ist § 3 dieses Kollektivvertrags nicht\nanzuwenden. Diese\n\nDienstnehmer(innen) sind in einer im Einvernehmen zwischen Dienstgeber(in)\nund Betriebsrat zu\n\nerstellenden Liste (bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat im Einvernehmen\nzwischen Dienstgeber(in)\n\nund Dienstnehmer(in)) festzulegen.\n\n\n\n(2) Wartezeit:\n\nDie Wartezeit beträgt 12 Monate. Bei Dienstnehmer(innen), die sowohl am 1.\nNovember 2003 als\n\nauch am 1. Mai 2004 bei dem(der)selben Dienstgeber(in) ununterbrochen\nbeschäftigt sind, gilt die\n\nWartezeit unbeschadet Absatz 3 als erfüllt. Ununterbrochene Vordienstzeiten\nbeim(bei der) selben\n\nDienstgeber(in) oder in einem zum Konzern gehörenden Unternehmen,\nausgenommen Zeiten\n\neines Lehrverhältnisses, werden auf die Wartezeit angerechnet. Zeiten des\nDienstverhältnisses\n\nohne Entgeltanspruch werden auf die Wartezeit nicht angerechnet.\n\n(3) Für Dienstnehmer(innen), die beim(bei der) selben Dienstgeber(in) ihre\nLehrzeit verbracht\n\nhaben, beginnt die Wartezeit mit deren Ende und beträgt 7 Monate.\n\nZeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch werden auf die\nWartezeit nicht angerechnet.\n\n\n\n§ 3 BEITRAGSSATZ UND BEMESSUNGSGRUNDLAGE\n\n(1) Der (die) Dienstgeber(in) ist verpflichtet, für alle\nDienstnehmer(innen) bei Erfüllung der\n\nVoraussetzungen der §§ 1 und 2 dieses Kollektivvertrags monatlich im\nNachhinein einen Betrag\n\nvon 2,20% (bis 30.April 2011: 2,00%) der Bemessungsgrundlage in eine\ndurch\n\nBetriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch\neinzelvertragliche Vereinbarung\n\nfestzulegende Pensionskasse einzuzahlen. Dieser Betrag ist auf den nächsten\nvollen Euro\n\naufzurunden und vom(von der) Dienstgeber(in) 12-mal pro Jahr zu entrichten.\nKosten für die\n\nVerwaltung und sonstige Leistungen der Pensionskasse ebenso wie die\ngesetzliche\n\nVersicherungssteuer sind in der Beitragsleistung des Dienstgebers\nenthalten.\n\n(2) Die Verpflichtung zur Beitragsleistung des(der) Dienstgebers(in) beginnt\nbei Vorliegen aller\n\nVoraussetzungen nach den §§ 1 und 2 dieses Kollektivvertrages ab dem 1.\nMai 2004, ansonsten\n\nab dem Ersten des Monats, in den das Ende der Wartezeit fällt. Für die\nWartezeit erfolgt ebenso\n\nwie für die Zeiten eines Lehrverhältnisses keine Nachzahlung von\nPensionskassenbeiträgen\n\nseitens des(der) Dienstgebers(in).\n\n(3) Die Bemessungsgrundlage für die monatlichen Pensionskassenbeiträge\nbeträgt ein Sechstel\n\ndes durchschnittlichen Bruttoverdienstes des vorangegangenen\nBerechnungshalbjahres, wobei als\n\nBerechnungshalbjahr die Perioden 1. April bis 30. September bzw. 1. Oktober\nbis 31. März gelten.\n\nBei der Berechnung des Bruttoverdienstes ist Punkt 31\nArbeiterkollektivvertrag in der Fassung vom\n\n4.12.1998 sinngemäß anzuwenden.\n\nDie Bemessungsgrundlage ist mangels günstigerer Vereinbarung nach oben\nbegrenzt mit der im\n\njeweiligen Kalenderjahr geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG.\n\nIn den Bruttoverdienst sind beispielsweise nicht einzubeziehen:\nInnerbetriebliche Prämien,\n\nErfolgsbeteiligungen, Sachbezüge und Sachdeputate, die auf betrieblicher\nEbene gewährt werden.\n\nEbenfalls nicht enthalten sind der 13. und 14. Monatsbezug (Urlaubszuschuss\nund\n\nWeihnachtsremuneration), Naturalbezüge gemäß § 8 Zusatzkollektivvertrag\nfür die Angestellten\n\nder Papierindustrie – auch wenn diese in Geld abgelöst werden – und\nAufwandsentschädigungen.\n\n(4) Nach einem ununterbrochenen Ruhen der Arbeitsleistung des(der)\nDienstnehmers(in) (z.B.\n\naufgrund von Krankheit, Beschäftigungsverbot gemäß MSchG, Karenz,\nPräsenz- und Zivildienst)\n\nüber eine Dauer von 12 Monaten hinaus ruht ab Beginn des 13. Monats die\nVerpflichtung des(der)\n\nDienstgebers(in) zur Beitragsleistung.\n\nDie Konsumation der Freistellungsphase bei Altersteilzeitvereinbarungen in\ngeblockter Form gilt\n\nnicht als Ruhen der Arbeitsleistung.\n\nDie vorangegangenen Bestimmungen dieses Absatzes gelten jedoch nicht bei\neiner\n\nentsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber(in) und\nDienstnehmer(in) (zum\n\nBeispiel Vereinbarung der Unterbrechung eines Dienstverhältnisses bei Ruhen\nder gegenseitigen\n\n\n\nRechte und Pflichten). In derartigen Fällen ruht die Verpflichtung des(der)\nDienstgebers(in) zur\n\nBeitragsleistung in die Pensionskasse mangels anders lautender Regelung\nbereits ab dem\n\nInkrafttreten der vertraglichen Vereinbarung.\n\n\n\n§ 4 AUSSETZEN UND EINSCHRÄNKEN DER\n\nBEITRAGSLEISTUNG\n\nDurch Betriebsvereinbarung kann die Möglichkeit des Aussetzens oder des\nEinschränkens der\n\nBeitragsleistung – nicht aber deren Widerruf – vorgesehen werden, wenn\nzwingende\n\nwirtschaftliche Gründe hiefür vorliegen. Solche Betriebsvereinbarungen\nhaben vorzusehen, dass\n\nnach Wegfall dieser Gründe die Beitragsleistung wieder in voller Höhe zu\nerfolgen hat und darüber\n\nhinaus Verhandlungen über eine Nachzahlung der ausgefallenen Beiträge\naufzunehmen sind.\n\n\n\n§ 5 BESTEHENDE PENSIONSKASSENREGELUNGEN UND\n\nEINZELVERTRAGLICHE ZUSAGEN\n\n(1) Gibt es zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieses Kollektivvertrags\nbereits eine\n\nPensionskassenregelung auf betrieblicher Ebene, so kann über\nBetriebsvereinbarung (bzw. in\n\nBetrieben ohne Betriebsrat über Einzelvereinbarung mit Zustimmung der\nKollektivvertragspartner)\n\nfür die vom Geltungsbereich dieser Pensionskassenregelung erfassten\nDienstnehmer(innen)\n\nalternativ Folgendes vereinbart werden:\n\nEs kann ein Betrag im Sinne des § 3 zusätzlich in die bereits bestehende\nPensionskasse\n\neingezahlt werden. In diesem Fall gelten für diese zusätzliche\nBeitragsleistung die\n\nBestimmungen dieses Kollektivvertrags mit Ausnahme von § 2 Absatz 1.\n\nDer Betrag im Sinne des § 3 kann unter Anwendung der Bestimmungen dieses\n\nKollektivvertrags in eine andere Pensionskasse eingezahlt werden.\n\nAnstelle der zusätzlichen Beitragsleistung in die bereits bestehende oder\neine andere\n\nPensionskasse kann eine Vereinbarung im obigen Sinn die Auszahlung einer\n\nPensionskassenbeitrags-Ersatzzulage nach § 6 dieses Kollektivvertrags an\ndie vom\n\nGeltungsbereich der bestehenden betrieblichen Pensionskassenregelung\nerfassten\n\nDienstnehmer(innen) vorsehen.\n\n(2) Kommt bis zum 31. Dezember 2004 keine Vereinbarung nach Absatz 1 Ziffer\n1 bis 3 zustande,\n\nso gilt § 5 Absatz 1, Ziffer 1 dieses Zusatzkollektivvertrages.\n\n(3) Für Dienstnehmer(innen), die eine einzelvertragliche Pensionszusage\nhaben und dem\n\nKollektivvertrag unterliegen, ist bis spätestens 31. Dezember 2004 entweder\neine Regelung\n\nentsprechend § 3 oder § 6 dieses Kollektivvertrags vorzusehen. Kommt bis\ndahin keine Regelung\n\nzustande, gilt § 6 dieses Kollektivvertrags.\n\n\n\n§ 6 PENSIONSKASSENBEITRAGS-ERSATZZULAGE\n\n(1) Dienstnehmer(innen), die in der gemäß § 2 Absatz 1 dieses\nKollektivvertrags zu erstellenden\n\nListe aufscheinen, erhalten eine Pensionskassenbeitrags-Ersatzzulage von\nmonatlich 1,47% (bis\n\n30.April 2011: 1,33%) des tatsächlichen Monatsbezuges ohne Deckelung mit\nder\n\nHöchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG.\n\nFür Dienstnehmer(innen), die unter den Geltungsbereich dieses\nKollektivvertrags fallen und deren\n\nDienstverhältnis noch vor Abschluss des Pensionskassenvertrages endet, ist\ndiese Regelung\n\nsinngemäß anzuwenden.\n\nÜber Betriebsvereinbarung (bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat über\nEinzelvereinbarung mit\n\nZustimmung der Kollektivvertragspartner) wird diese Zulage auch dann\nausgezahlt, wenn die\n\nEinbeziehung einzelner Dienstnehmer(innen) oder einzelner Betriebe in\neine\n\nPensionskassenregelung nicht sinnvoll erscheint. Diese Vereinbarung ist\nden\n\nKollektivvertragspartnern zu übermitteln.\n\n(2) Für Dienstnehmer(innen), die in der gemäß § 2 Absatz 1 dieses\nKollektivvertrags zu\n\nerstellenden Liste aufscheinen, gilt § 4 dieses Kollektivvertrags\nsinngemäß.\n\n§ 7 GELTUNGSBEGINN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN\n\nDieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft und gilt für\nunbestimmte Zeit.\n\nDer Abschluss der entsprechenden Vereinbarungen im Sinne dieses\nKollektivvertrags sowie der\n\nBetriebsvereinbarungen gemäß Betriebspensionsgesetz (BPG) und der\nPensionskassenverträge\n\nhat bis zum 31. Dezember 2004 zu erfolgen.\n\nEine Musterbetriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 BPG wird von den\nKollektivvertragsparteien\n\nausgearbeitet und den Dienstgebern(innen) und Betriebsräten zur Verfügung\ngestellt.\n\nIm Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes kann dieser Zusatzkollektivvertrag\nvon jeder\n\nvertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3\nMonaten mittels\n\neingeschriebenem Brief gekündigt werden.\n\nKommt es nach Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrags aufgrund einer\nGesetzes- oder\n\nKollektivvertragsänderung zu einer Änderung der zum Zeitpunkt des\nInkrafttretens dieses\n\nKollektivvertrags maßgeblichen Rechtslage beim Entgeltbezug für\nNichtleistungszeiten oder zu\n\nErhöhungen der Beitragspflicht des(der) Dienstgebers(in), so kommen die\nKollektivvertragspartner\n\nüberein, Verhandlungen über eine entsprechende Anpassung dieses\nKollektivvertrags aufnehmen.\n\n\n\n****\n\nANLAGE J\n\nEMPFEHLUNG DER SOZIALPARTNER ZU DEN PRÄVENTIVZEITEN NACH §\n\n82A ARBEITNEHMERINNENSCHUTZGESETZ\n\nDie Sozialpartner empfehlen, im Rahmen der Präventionszeit gemäß §\n82a\n\nArbeitnehmerInnenschutzgesetz insbesondere Arbeitspsychologen für die\nProblembereiche\n\nBurn-out, psychische Belastungen am Arbeitsplatz oder Ähnliches\nbeizuziehen.\n\n****\n\nANLAGE K\n\nKOLLEKTIVVERTRAG\n\nabgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie,\nFachverband der\n\nPapierindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,\nGewerkschaft PRO-GE,\n\nandererseits\n\n*****\n\n§ 1 GELTUNGSBEREICH\n\nDieser Kollektivvertrag gilt\n\nräumlich:\n\nfür alle Bundesländer der Republik Österreich\n\nfachlich:\n\nfür alle Betriebe der Papier-, Zellstoff-, Holzschliff- und Pappenindustrie\nÖsterreichs\n\npersönlich:\n\nfür alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten ArbeiterInnen\nund Lehrlinge, auf die\n\nder Kollektivvertrag vom 4.12.1998 Anwendung findet.\n\n§ 2 NEUREGELUNG DER KOLLEKTIVVERTRAGSLÖHNE\n\nMit Wirksamkeit vom 1.9.2020 werden die kollektivvertraglichen\nMonatsbezüge, die Zulage für die\n\nzweite Schicht (Nachmittagsschicht) sowie die monatlichen\nLehrlingsentschädigungen für\n\ngewerbliche Lehrlinge und Papiertechnikerlehrlinge sowie mit Wirksamkeit vom\n1.5.2020 die\n\nNachtarbeitszulage laut beiliegender Lohntabelle neu festgesetzt. Diese\nLohntabelle tritt anstelle\n\nder bisherigen Anlage A des Kollektivvertrages vom 4.12.1998.\n\n§ 3 NEUREGELUNG DER IST-VERDIENSTE\n\n1. Mit Wirksamkeit vom 1.9.2020 werden die effektiv gezahlten Monatsbezüge\nim Sinne des\n\nPunktes 28 des Kollektivvertrags vom 4.12.1998 um 1,6 % erhöht.\n\nErreichen die so erhöhten Ist-Löhne (Monatsbezüge) nicht die neuen\nMindestlöhne\n\n(kollektivvertraglichen Monatsbezüge), sind sie entsprechend anzuheben.\nÜberstundenpauschalen\n\nsind um den Prozentsatz zu erhöhen, um den sich der jeweilige Ist-Lohn\nerhöht.\n\n2. In Betrieben, welche die Papiermaschinenführer-, Kartonmaschinenführer-\nund die\n\nEntwässerungsmaschinenführerzulage sowie die Zulagen für\nAutomatenpappenmaschinenführer\n\nin den Monatsbezug eingebaut haben und nicht gesondert ausweisen zählen\ndiese Zulagen zum\n\ntatsächlich bezahlten Monatsbezug im Sinne von Punkt 1.\n\n3. Die aufgrund der Erhöhung nach den Punkten 1-2 errechneten Monatsbezüge\nsind auf zwei\n\nNachkommastellen kaufmännisch auf- bzw. abzurunden.\n\n4. Corona-Zulage:\n\nIm Zuge der Corona-Pandemie und der entsprechenden Maßnahmen kam es zu\neiner erheblichen\n\nphysischen und psychischen Mehrbelastung der Mitarbeiterinnen und\nMitarbeiter. Im\n\nProduktionsbereich (Schichtbetrieb) etwa durch das Tragen von Masken,\nstrikte\n\nHygienevorschriften, zeitlich getrennte Schichtwechsel und komplexere\nÜbergabeprozeduren, bei\n\nHomeoffice durch Mehrbelastung parallel zu Haushalt, Kinderbetreuung,\nNutzung eigener\n\nInfrastruktur (Möbel, Telefon, Internet) und einer höheren psychischen\nBelastung durch die\n\neingeschränkte Kommunikation mit den Kolleginnen und Kollegen.\n\nAus diesem Grund ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die seit 16.3.2020\nbeim selben\n\nUnternehmen beschäftigt sind, für ihren besonderen Einsatz und die\nArbeitsbelastung während der\n\nCovid-19 Pandemie eine einmalige Corona-Zulage gemäß § 124b Z. 350 lit. a\nEStG i.V.m. § 49\n\nAbs. 3 Z. 30 ASVG in der Höhe von € 460,00 (Pappenindustrie: € 200,00)\nauszuzahlen.\n\nDiese Zulage ist jeweils zur Hälfte mit dem Monatslohn bzw. Monatsgehalt\nfür Juni und jeweils zur\n\nHälfte mit dem Monatslohn bzw. Monatsgehalt für August 2020 auszuzahlen.\nLehrlinge erhalten\n\neine Zulage von € 340,00 (Pappenindustrie: € 200,00). Voraussetzung für\ndie Auszahlung der\n\njeweils halben Zulage ist ein aufrechtes Dienstverhältnis mit\nEntgeltanspruch gegenüber dem\n\nArbeitgeber jeweils zum 15.6. und 15.8.2020. Arbeitnehmerinnen und\nArbeitnehmern, die aufgrund\n\neiner durch das Unternehmen nach dem 30.4.2020 ausgesprochenen Kündigung\nvor Fälligkeit der\n\nCorona-Zulage aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten die gesamte\nZulage bei\n\nBeendigung. Die Corona- Zulage ist bei der Berechnung des Bruttoverdienstes\nnach Punkt 31\n\nArbeiterkollektivvertrag oder andere arbeitsrechtliche\nDurchschnittsberechnungen nicht anzuwenden.\n\nDie KV-Partner empfehlen jenen Betrieben mit besonders hoher Belastung der\nMitarbeiterinnen\n\nund Mitarbeiter und zusätzlich hoher Auslastung, die Corona-Zulage bis auf\n€ 760,00 zu erhöhen.\n\nTeilzeitbeschäftigte erhalten einen aliquoten Teil der Zulage entsprechend\nihrem\n\nBeschäftigungsausmaß laut Arbeitsvertrag vom Februar 2020.\n\n\n\n§ 4 GELTUNGSBEGINN\n\nDer vorliegende Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.\n\n§ 5 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN\n\n1. Zur Berücksichtigung der vorliegenden Erhöhung der KV- und Ist-Löhne\nwird bei der\n\nBerechnung des Entgeltes nach dem EFZG, des Krankenentgelts gemäß Punkt 96\nsowie des\n\ngesetzlichen Urlaubsentgeltes gemäß Punkt 63 des Kollektivvertrags vom\n4.12.1998, sofern diese\n\nLeistungen nach dem 1. September 2020 anfallen, der durchschnittliche\nBruttoverdienst gemäß\n\nPunkt 31 des Kollektivvertrages des Berechnungshalbjahres 1. Oktober 2019\nbis 31. März 2020\n\num 1,6 % erhöht.\n\n2. Sofern die erwähnten Leistungen nach dem 1. Oktober 2020 anfallen sowie\nzur Berechnung der\n\nWeihnachtsremuneration gemäß Punkt 73 des Kollektivvertrags vom 4.12.1998,\nwird der\n\ndurchschnittliche Bruttoverdienst des Berechnungshalbjahres 1. April 2020\nbis 30. September\n\n2020 um 1,33 % erhöht.\n\n3. Abrechnungen von Dienstverhältnissen, die zum Zeitpunkt des\nGeltungsbeginns dieses\n\nKollektivvertrags beendet sind, bleiben unberührt.\n\n\n\nWien, am 4. Juni 2020\n\nWirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie,\n\nFachverband der Papierindustrie\n\nDer Obmann: Dipl. Ing. Roland FAIHS\n\nDer Geschäftsführer: Dr. Werner AURACHER\n\nÖsterreichischer Gewerkschaftsbund,\n\nProduktionsgewerkschaft (PRO-GE)\n\nDer Bundesvorsitzende: Rainer WIMMER\n\nDer Bundessekretär: Peter SCHLEINBACH\n\nDer Sekretär:\n\nGerald CUNY-KREUZER\n\n*****\n\nINFORMATION\n\nTag- und Nächtigungsgelder\n\n(lt. § 12a Zusatz-KV d. Angestellten)\n\n(im Sinne der Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrages für Angestellte der\nPapierindustrie vom\n\n7. November 1983 über Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen)\n\nWerte gelten ab 1. September 2020; bis 31. August 2020 gelten die Werte des\nKV-Abschlusses Mai 2019:\n\n\n  \n  \n  \n  \n  \n  \n  \n    \n      LG\n      Angestellte der Verwendungsgruppe\n      \n      Taggeld\n      Nachtgeld\n      Volle Reiseaufwandsentschädigung\n\n        (Tag- u. Nachtgeld)\n      \n    \n    \n      3–6\n      I bis Va, M I–M III\n      € 56,46\n      € 31,30\n      € 87,76\n    \n    \n      1–2 + Spezial\n      \n      VI\n      € 55,57\n      € 30,81\n      € 86,38\n    \n  \n\n\n*****\n\nAUSLANDSDIENSTREISEN\n\nEs gelten die Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrages über die Entsendung\nzu\n\nAuslandsdienstreisen vom 15. April 1987 der Angestellten.\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n",{"bindId":141,"name":142,"text":143},"LOWWAGE_trigger","Erreichen die so erhöhten Ist-Löhne (Mon","Erreichen die so erhöhten Ist-Löhne (Monatsbezüge) nicht die neuen\nMindestlöhne\n\n(kollektivvertraglichen Monatsbezüge), sind sie entsprechend anzuheben.\nÜberstundenpauschalen",{"bindId":145,"name":146,"text":147},"annleaveallowancetxt","§ 7. URLAUB 62 Der Urlaub wird nach den ","§ 7. URLAUB\n\n62 Der Urlaub wird nach den gesetzlichen Bestimmungen gewährt.\n\n63 Für die Berechnung des gesetzlichen Urlaubsentgeltes wird der\ndurchschnittliche\n\nBruttoverdienst gemäß Punkt 31 jenes vorangegangenen Berechnungshalbjahres\nherangezogen,\n\nwelches vor Urlaubsantritt endet. Als Berechnungshalbjahr gelten die\nPerioden 1. April bis\n\n30. September bzw. 1. Oktober bis 31. März.",{"bindId":149,"name":150,"text":151},"COMMUTE_trigger","§ 12A. REISEKOSTEN UND KILOMETERGELD 114","§ 12A. REISEKOSTEN UND KILOMETERGELD\n\n114a Arbeiter(innen), die im Auftrag des(der) Arbeitgebers(in) außerhalb\nihres sonst üblichen\n\nDienstortes Tätigkeiten zu verrichten haben, gebührt eine Reisekosten-\nund\n\nAufwandsentschädigung im Sinne der Bestimmungen des\nZusatzkollektivvertrages für Angestellte\n\nder Papierindustrie vom 7. November 1983 über Reisekosten- und\nAufwandsentschädigungen,\n\ndes Zusatzkollektivvertrages über die Entsendung zu Auslandsdienstreisen\nvom 15. April 1987,\n\nabgeschlossen zwischen dem Fachverband der Papierindustrie und der\nGewerkschaft der\n\nPrivatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, sowie des\nZusatzkollektivvertrages über die\n\nVerrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen vom 7. November 1983,\nabgeschlossen\n\nzwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Industrie und\nder Gewerkschaft\n\nder Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, in der jeweils\ngeltenden Fassung.\n\n114b Bei Anwendung von § 7 Abs. 4 (Inlandsdienstreisen) des\nerstgenannten\n\nZusatzkollektivvertrages gebührt Arbeitern(innen) der Lohngruppen 3 bis 6\n(Pappenindustrie:\n\nLohngruppen 3–5) das Tag- bzw. Nachtgeld der Verwendungsgruppe III,\nArbeitern(innen) der\n\nLohngruppen 1, 2 und Spezialarbeitern(innen) (Pappenindustrie: Lohngruppen\n1, 2 und\n\nSpezialarbeiter(innen)) das Tag- bzw. Nachtgeld der Verwendungsgruppe IV.\n\n114c Punkt 114c in der bisherigen Fassung entfällt.",{"bindId":153,"name":154,"text":155},"hoursovertimemax","Durch die Mehrarbeit darf eine tägliche ","Durch die Mehrarbeit darf eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht\nüberschritten werden.\n\nAusgenommen davon sind jene Fälle, in denen eine Ausdehnung der täglichen\nNormalarbeitszeit\n\nüber 9 Stunden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist.","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>AUT Federal Chamber of Commerce and Industry Trade Division - 2020\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2020-05-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;2021-04-30\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Verarbeitendes Gewerbe\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-NACE2004\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Herstellung von Waren aus Papier, Karton und Pappe\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;In der Privatwirtschaft\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMEMPL_1\">\n                Name Gesellschaft: &rarr;&nbsp;Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Sparte Handel\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MNCOMPA_2\">\n\n                \n                    \n                    \u003Cdiv>\n                        Namen der Arbeitgeber: &rarr;&nbsp;\n                        \n                    \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MNCOMPA_2_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        GdC - Gewerkschaft der Chemiearbeiter\n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section social-security-pensions\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SOCSEC_trigger\">Soziale Sicherheit und Renten\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-pensionfund\">Arbeitgeber trägt zur Pensionskasse der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilityfund\">Arbeitgeber trägt zum Arbeitsunfähigkeitsfond der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-unemploymentfund\">Arbeitgeber trägt zur Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section sickness-disability\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Krankheit und Unfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-maxsicknesspayperc\">\n                Höchstbetrag des Krankengeldes (für 6 Monate): &rarr;&nbsp;The CBA explicitly refers to the law&nbsp;%\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-longtermillness\">Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-menstruationleave\">Bezahter Menstruationsurlaub &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilitypay\">Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n\n        \u003Cdiv class=\"section health-medical-assistence\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccess\">Medizinische Versorgung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccessrelatives\">Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurance\">Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurancerelatives\">Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetypolicy\">Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetytraining\">Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-protectiveclothing\">Schutzkleidung bereitgestellt: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-hivpolicy\">Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-monitoring\">Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und\u002F oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-funeralpay\">Bestattungsleistungen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section work-family-arrangements\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKFAM_trigger\">Arbeits- und Familienarragements\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidmaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Mutterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;-10 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-jobsecuritymothers\">Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-maternitydiscrimination\">Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-breastfeeding_dangerouswork\">Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-riskassessment\">Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-alternatives\">Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-timeoff\">Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningnonstandard\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningpromotion\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv> \n            \u003Cdiv id=\"display-nursingmothers\">Einrichtungen\u002F Räumlichkeiten für stillende Mütter: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcareprovision\">Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcaresubsidy\">Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \u003Cdiv id=\"display-educationtuition\">Schulgeld\u002F Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidpaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Vaterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;The CBA explicitly refers to the law Tage\n         \u003C\u002Fdiv>\n                        \u003Cdiv id=\"display-deathrelativesleave\">\n                Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: &rarr;&nbsp;3 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n        \u003Cdiv class=\"section gender-equality-issues\">\n            \u003Ch3 id=\"display-GENEQ_trigger\">Themen der Geschlechtergleichstellung\u003C\u002Fh3>\n         \u003Cdiv id=\"display-eqpay\">Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n         \n         \u003Cdiv id=\"display-discrimination\">Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-eqpromotion\">Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv> \n        \u003Cdiv id=\"display-eqtraining\">Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>     \n        \u003Cdiv id=\"display-eqofficer\">Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-sexualhar\">Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violence\">Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violenceleave\">Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-support_disabilities\">Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-equalitymonitoring\">Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n             \n         \u003C\u002Fdiv>\n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-contracttrialperiod\">\n                Dauer der Probezeit: &rarr;&nbsp;30 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspweek\">\n                Arbeitsstunden pro Woche: &rarr;&nbsp;38.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hoursovertimemax\">\n                Höchstgrenze für Überstunden: &rarr;&nbsp;5.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysdays\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysweeks\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-schedulesrestpw\"> Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-sundays_year\">\n                Maximale Anzahl an Sonn-\u002F Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n             \n            \n            \n            \n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Nein\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;No\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-LOWWAGE_government\"> \n            Bestimmung, dass die Mindestlöhne von der Regierung beachtet werden müssen: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ONCERISE_trigger\">Einmalige Extrazahlung:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusperc1\">\n                    Einmalige Extrazahlung: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-extrapayfirmperformance\">Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusdate_date\">\n                    Einmalige Extrazahlung findet statt: &rarr;&nbsp;2020-10\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-NOCTPREM_trigger\">Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowanceamount1\">\n                    Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: &rarr;&nbsp;EUR&nbsp; pro Monat\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowancetype1\">Nur Nachtarbeitszuschläge: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-CONSIGN_trigger\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowanceperc1\">\n                    Bezahlung für Bereitschaftsdienst: &rarr;&nbsp;30 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowancetype1\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst nur an Sonntagen &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowancetype2\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst an allen Wochentagen &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ANNLEAVE_trigger\">Zuzahlung zu Jahresurlaub:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-OVERTIME_trigger\">Überstundenzuschläge:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SUNDAY_trigger\">Zuschläge für Sonntagsarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-sundayallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Sonntagsarbeit: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-COMMUTE_trigger\">Pendlerpauschale:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SENIOR_trigger\">Dienstalterprämie\u003C\u002Fh4>\n\n                \u003Cdiv id=\"display-longserviceallowanceperc1\">\n                    Dienstalterprämie: &rarr;&nbsp;100.0 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-longserviceallowancetype2\">\n                    Dienstalterprämie nach: &rarr;&nbsp;25 Dienstjahre\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;Nein\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    \u003C\u002Fdiv>\n\n\u003C\u002Fhtml>\n",[],[],"collective_agreement",[161],{"title":37,"slug":33},[163],{"type":164,"data":165},"call_to_action_body_block",{"title":166,"description":167,"variant":168,"link":169},"Tarifverträge vergleichen","Vergleichen Sie die Artikel der Tarifverträge in Österreich zwischen einzelnen Sektoren, Themen und Ländern","dark",{"title":166,"url":170,"description":166,"rel":171,"type":172},"\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002Ftarifvertrage-vergleichen","follow","internal",[174],{"type":164,"data":175},{"title":166,"description":167,"variant":168,"link":176},{"title":166,"url":170,"description":166,"rel":171,"type":172},[]]