[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"page:de-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002Fmineralolindustrie-rahmen-2022":3},{"id":4,"slug":5,"title":6,"short_title":7,"intro_text":8,"meta_description":8,"seo_title":8,"path":9,"content_type":10,"locale":11,"go_live_at":7,"first_published_at":12,"page_created_at":13,"published_at":12,"edit_url":14,"breadcrumbs":15,"seo":23,"data":31,"children":228,"content_type_view":229,"extra_breadcrumbs":230,"body":232,"body_blocks":243,"related_pages":247},3421,"datenbank-der-tarifvertrage","Tarifvertrag",null,"","\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage","collective_agreements.collectiveagreementoverview","de_AT","2025-08-12T16:37:36.749000+00:00","2026-04-01T15:42:35.237020+00:00","\u002Fcms\u002Fpages\u002F3421\u002Fedit\u002F",[16,19,22],{"title":17,"slug":18},"Österreich","de-at",{"title":20,"slug":21},"Arbeiten in Österreich","arbeiten-in-osterreich",{"title":6,"slug":5},{"title":6,"description":8,"image":24,"canonical":25,"robots":26,"og_type":27,"twitter_card":28,"locale":18,"created_at":29,"last_modified_at":30},"https:\u002F\u002Fwageindicator.org\u002Fmedia\u002Fimages\u002FSocial_media_preview_image_-_2025.2e16d0ba.fill-1200x630.png","https:\u002F\u002Fwageindicator.org\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002F","index, follow","website","summary_large_image","2025-08-12T18:37:36.749000+02:00","2026-04-01T17:42:35.337568+02:00",{"cba":32,"clauses":43,"details":226,"translations":227},{"id":33,"uid":34,"url":35,"name":36,"locale":11,"override_title":8,"title":37,"browser_title":38,"browser_description":39,"text":40},"mineralolindustrie-rahmen-2022","74c571de-1cab-11ed-9a11-f23c91080f70","https:\u002F\u002Fcobra.wageindicator.org\u002Fcountries\u002Faustria\u002Fmineralolindustrie-rahmen-2022\u002Fmineralolindustrie-rahmen-2022\u002F","Mineralölindustrie-Rahmen-2022","Mineralölindustrie-Rahmen-2022 - 2022","Austria - Mineralölindustrie-Rahmen-2022 - 2022","Mineralölindustrie-Rahmen-2022 - 2022 - Energie- und Wasserversorgung, Entsorgung, Recycling",{"name":41,"data":42},"Mineralölindustrie-2022.html","\n\n\n  \u003Cmeta http-equiv=\"content-type\" content=\"text\u002Fhtml; charset=UTF-8\">\n  \u003Ctitle>New64\u003C\u002Ftitle>\n  \u003Cmeta name=\"generator\" content=\"Amaya, see http:\u002F\u002Fwww.w3.org\u002FAmaya\u002F\">\n\n\n\n\u003Cp>MINERALÖLINDUSTRIE \u002F RAHMEN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-STRUCINCR_trigger\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-LOWWAGE_trigger\">\u003Cp>•Erhöhung des Mindestlohns\u002F-gehalts und des lstlohns\u002F-gehalts um\n3,9%(Neuer Mindestlohn\u002F-gehalt€ 2.165,12)Erhöhung der Vorrückungsbeträge\num 3,9%\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>•Erhöhung der Lehrlingseinkommen um rund 7,9 %\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Erhöhung der Zulagen + Trennungskostenentschädigungen um 3,9%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Erhöhung der Reisekosten und Aufwandsentschädigungen um 3,34%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Änderung im Rahmenrecht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Verbesserung im Bereich der SEG-Zulagen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Bestehende Arbeitsgruppen zur Verbesserung des Kollektivvertrages werden\nweitergeführt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch1>KOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Ch1>für die Arbeitnehmerinnen in der Mineralölindustrie Österreichs\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Cp>in der ab 1. Februar 2022 geltenden Fassung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Redaktionelle Anmerkungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Quelle: Gewerkschaft GPA \u002F Gewerkschaft PRO-GE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbasignmultiple\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbamemtrad\">\u003Ch3>§ 1 KOLLEKTIWERTRAGSPARTNER\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen dem Fachverband der\nMineralölindustrie Österreichseinerseits und dem Österreichischen\nGewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA und der Gewerkschaft PRO-GEandererseits.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 2 GELTUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Räumlicher Geltungsbereich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-covercountry\">\u003Cp>Der Kollektivvertrag gilt für alle Bundesländer der Republik\nÖsterreich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Fachlicher Geltungsbereich\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.1Für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Mineralölindustrie\nÖsterreichs, insbesondere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Unternehmungen der Erdöl- und Erdgasgewinnung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Unternehmungen der Erdölverarbeitung unter Einschluss der\nTochterunternehmungen ausländischer Erdölproduzenten, die Rohöl verarbeiten\nlassen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Unternehmungen der Erdölverarbeitung einschließlich jener\nTochterunternehmungen ausländischer Erdölproduzenten, welche die Beschaffung\nvon Rohöl oder (Halb-) Fertigprodukten international optimieren und die zum\nVertrieb und\u002Foder zur Aufbewahrung dieser Produkte erforderlichen\ninfrastrukturellen, logistischen oder technischen Einrichtungen, Anlagen oder\nBetriebsmittel bereithalten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Hilfsbetriebe der Erdölindustrie, wie insbesondere Unternehmungen der\ngeophysikalischen Exploration sowie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Tochterunternehmen der in lit a) bis d) angeführten Unternehmungen,\nsoweit sie im Anhang 1 angeführt sind, sowie deren Rechtsnachfolger im\nKonzernverbund.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.2Ferner für nach dem 1. April 2003 rechtlich verselbstständigte Teile\nder in Pkt 2.1 genannten Unternehmungen, solange eine konzernartige Verbindung\nzu in Pkt 2.1 genannten Unternehmungen besteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Persönlicher Geltungsbereich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen (Arbeiterinnen und\nAngestellte), soweit diese arbeiterkammerumlagepflichtig sind, sowie für\nLehrlinge.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coveroccup4\">\u003Cp>Der Kollektivvertrag gilt nicht für Ferialpraktikantlnnen.\nFerialpraktikantlnnen sind Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen\n(technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung\nentsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt\nwerden. Für derartige Ferialpraktikantlnnen sind Vergütungen unter Mitwirkung\ndes Betriebsrates festzusetzen. Weiters gilt der Kollektivvertrag nicht für\nPersonen, die zum Zweck einer beruflichen Ausbildung im obigen Sinn\nbeschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrücklich\nfestgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr beschäftigt\nwerden (zB vor Beginn des Studiums, zwischen dem Abschluss des Bachelor- und\nBeginn der Master-Studiums und zwischen Abschluss des Master- und Beginn des\nPhD-Studiums). Die Regelungen über Vergütungen und die Festsetzung von\nEinstellungszahlen erfolgen unter Mitwirkung des Betriebsrates.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Überlassene Arbeitskräfte\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>§ 10 AÜG inklusive einschlägiger kollektivvertraglicher Regelungen gelten\nmit der Maßgabe, dass\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-eine Überlassung vor dem 1. April 2003 dem Beginn eines\nArbeitsverhältnisses vor\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-eine Überlassung ab dem 1. April 2003 (für Arbeiterinnen ab dem 1. Juli\n2003) dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-eine Überlassung ab dem 1. Juli 2007 dem Beginn eines\nArbeitsverhältnisses ab diesem Zeitpunkt gleichgehalten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Geltungsdauer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_start\">\u003Cp>Der Kollektivvertrag tritt am 1. Februar 2022 in Kraft und tritt an die\nStelle aller vorangegangenen Kollektivverträge, insbesondere der\nKollektivverträge für die Angestellten der Mineralölindustrie, der Arbeiter-\nInnen in der erdöl- und erdgasgewinnenden sowie der Arbeiterinnen der\nerdölverarbeitenden Industrie Österreichs.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer\n3-monatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen\nBriefes gekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 3 BEGINN UND ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contracttrial\">\u003Cp>1.Probezeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein Arbeitsverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von einem\nMonat vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragspartner jederzeit\ngelöst werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Beendigung des Arbeitsverhältnisses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.12.1 Kündigungsfrist und -termin\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der\ngesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung der nachfolgenden Regelungen\ngelöst werden. Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der\u002Fdie\nArbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis mit dem letzten Tag eines Kalendermonats\n- unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist - lösen. Diese\nKündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt\nwerden; doch darf die vom\u002Fvon der Arbeitgeberin einzuhaltende Frist nicht\nkürzer sein als die mit dem\u002Fder Arbeitnehmerin vereinbarte\nKündigungsfrist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002FDie Arbeitgeberin kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der\ngesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung nachstehender Fristen zum\nLetzten eines Kalendermonates durch Kündigung lösen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Frist beträgt bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"226\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bis 2\n        Jahre\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"204\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">6\n        Wochen,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"226\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">über 2\n        Jahre\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"204\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2 Monate,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"226\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">über 5\n        Jahre\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"204\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3 Monate,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"226\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">über 15\n        Jahre\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"204\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4 Monate,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"226\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">über 25 Jahre\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"204\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5\n        Monate.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmerinnen, die nicht dem AngG unterliegen, gilt nachstehende\nRegelung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse\ngilt gemäß § 1159 Abs 3 ABGB (BGBl. Nr 153\u002F2017) der letzte Tag eines jeden\nKalendermonats als bereits vereinbarter Kündigungstermin. Diese Regelung gilt\nauf unbestimmte Zeit und daher über den Zeitpunkt des Inkrafttretens von §\n1159 Abs 3 ABGB (BGBl. Nr 153\u002F2017) per 1.1.2021 hinaus.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmerinnen, die dem AngG unterliegen und deren\nArbeitsverhältnis vor dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.April 2003 begonnen hat, gilt nachstehende Regelung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wurde keine Vereinbarung iSd § 20 Abs 3 letzter Halbsatz AngG getroffen,\nkann das Arbeitsverhältnis seitens des\u002Fder Arbeitgebers\u002FArbeitgeberin nur mit\nAblauf eines jeden Kalendervierteljahres gelöst werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.2\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verzicht auf die Arbeitsleistung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verzichtet der\u002Fdie Arbeitgeberin auf die Arbeitsleistung des\u002Fder\nArbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin während der Kündigungsfrist, darf dadurch keine\nEntgeltschmälerung eintreten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.3\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Freizeitanspruch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeberlnnen-Kündigung\nund Zeitablauf hat während der (fiktiven) Kündigungsfrist der\u002Fdie\nArbeitnehmerin - ausgenommen bei Verzicht auf die Arbeitsleistung - in jeder\nArbeitswoche auf sein\u002Fihr Verlangen Anspruch auf jedenfalls einen freien\nArbeitstag, mindestens jedoch 8 Stunden, unter Fortzahlung des Entgeltes. Für\ndie Berechnung gilt § 14 Pkt 2 sinngemäß. Für Kündigungen bei Erreichen\ndes Pensionsalters gilt § 22 Abs 2 und 3 AngG bzw § 1160 Abs 2 und 3 ABGB.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Falle von Schichtarbeit gelten diese Bestimmungen sinngemäß. An welchem\nTag die Freizeit beansprucht werden kann, ist zu vereinbaren. Kommt eine\nVereinbarung nicht zustande, sind die letzten 8 Stunden der Arbeitswoche\nfrei.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Behaltepflicht für Lehrlinge\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrlinge sind nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit 6 Monate\nweiterzuverwenden; wenn diese Weiterverwendungszeit nicht mit dem Letzten eines\nKalendermonates endet, ist sie auf diesen zu erstrecken. Will der\u002Fdie\nArbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht über die Weiterverwendungszeit\nhinaus fortsetzen, so hat er\u002Fsie es mit vorhergehender 6-wöchiger\nKündigungsfrist zum Ende der im vorstehenden Satz bestimmten\nWeiterverwendungszeit zu kündigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Information bei befristeten Arbeitsverhältnissen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gibt der\u002Fdie Arbeitnehmerin im Laufe eines befristeten Arbeitsverhältnisses\nkeine Äußerung ab, das Arbeitsverhältnis nicht über die Befristung hinaus\nfortsetzen zu wollen bzw besteht nicht von vornherein Klarheit darüber, dass\neine Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht beabsichtigt\nist, ist die Absicht, ein mit Ablaufdatum befristetes Arbeitsverhältnis von\nmehr als 2-monatiger Dauer (einschließlich eines allfälligen Probemonates)\nnicht über den Ablaufzeitpunkt hinaus fortzusetzen, dem\u002Fder Arbeitnehmerin\nspätestens 2 Wochen vor Fristablauf mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht\noder verspätet, ist das auf den Zeitraum von 3 Tagen entfallende Entgelt über\ndas mit Fristablauf beendete Arbeitsverhältnis hinaus als Ersatz für nicht\nkonsumierte Freizeit (anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) zu\nbezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Lohn-\u002FGehaltszahlung im Todesfall\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des\u002Fder\nArbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin gelöst und hat das Arbeitsverhältnis länger als\nein Jahr gedauert, so ist das Gehalt\u002Fder Lohn für den Sterbemonat und den\nfolgenden Monat weiterzuzahlen. Hat das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des\nTodes länger als 5 Jahre gedauert, so ist das Gehalt\u002Fder Lohn für den\nSterbemonat und die beiden folgenden Monate zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hatte der\u002Fdie Arbeitnehmerin im Zeitpunkt des Todes keinen oder nur einen\nverringerten Entgeltanspruch, so ist ab dem Todestag das Gehalt\u002Fder Lohn in\nvoller Höhe zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Dauer einer Gehalts-\u002FLohnfortzahlung sind auch die aliquoten Teile\ndes gebührenden 13. und 14. Monatsbezuges zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erbinnen, zu deren Erhaltung\nder\u002Fdie Erblasserin gesetzlich verpflichtet war. Die anspruchsberechtigten\nErbinnen von Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnisse bis 31. Dezember\n2002 begründet wurden, können zwischen der Weiterzahlung des Gehaltes\u002FLohnes\nund der nach § 23 Abs 6 AngG iVm ArbAbfG bzw § 3 Pkt 6 dieses\nKollektivvertrages allenfalls zustehenden Abfertigung wählen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Abfertigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.1\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abfertigung bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer\nVersicherungsdauer gemäß § 253 des ASVG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-severance_dismissal_type\">\u003Cp>Über die Bestimmungen des AngG hinaus besteht der Anspruch auf Abfertigung\nauch für jene Fälle, in denen Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres\nund Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder wegen Inanspruchnahme der\nvorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG\nbzw Artikel X NSchG selbst kündigen. Für diesen Fall gilt § 23a Abs 1 AngG\niVm ArbAbfG mit folgenden Ergänzungen sinngemäß.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Der Anspruch auf Abfertigung besteht dann, wenn das Dienstverhältnis\nseitens des\u002Fder Arbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin unter Einhaltung jener\nKündigungsfrist und jenes Kündigungstermins aufgekündigt wird, den der\u002Fdie\nArbeitgeberin aufgrund des Dienstvertrages oder mangels einer Vereinbarung\naufgrund des § 20 Abs 2 des AngG bzw § 3 Pkt 2.1 dieses Kollektivvertrages\neinzuhalten hätte, und wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine\nmindestens 5-jährige ununterbrochene Dienstzeit (§ 4) vorliegt. Bei\nErmittlung dieser 5-jährigen Dienstzeit sind auch unmittelbar vor dem\nAngestelltenverhältnis liegende Arbeiterdienstzeiten beim gleichen Dienstgeber\nzu berücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.2Abfertigung im Todesfall\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der\u002Fdie Erblasserin\ngesetzlich verpflichtet war, Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Todes\ndes\u002Fder Arbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet\nhaben, so erhöht sich der Anspruch gemäß § 23 Abs 6 des AngG iVm ArbAbfG\nauf die volle Abfertigung. Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das\n18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch in einem Ausbildungsverhältnis stehen\nund gemäß § 2 Abs 1 lit b) Familienlastenausgleichsgesetz Anspruch auf\nFamilienbeihilfe besteht. Letztere Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn das\nAusbildungsverhältnis wegen einer Ferialpraxis unterbrochen wird und in diesem\nZeitraum keine Familienbeihilfe gewährt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist ein\u002Fe Ehegatte\u002Fin, eingetragene Partner\u002Fin im Sinne des EPG, aber kein\u002Fe\nminderjährige\u002Fr Angehörige\u002Fr im Sinne des vorstehenden Absatzes zum Zeitpunkt\ndes Todes des\u002Fder Arbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin vorhanden, erhöht sich der\nAnspruch auf die halbe Abfertigung gemäß § 23 Abs 6 des AngG iVm ArbAbfG auf\ndie volle Abfertigung. Dieser Anspruch besteht, gleichgültig ob der\u002Fdie\nüberlebende Ehegatte\u002Fin oder der\u002Fdie eingetragene Partner\u002Fin im Sinne des EPG\nzum Zeitpunkt des Todes des\u002Fder Arbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin\nunterhaltsberechtigt war oder nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehe bzw\neingetragene Partnerschaft zum Zeitpunkt des Ablebens des\u002Fder\nArbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin 3 Jahre gedauert hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.3\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auszahlung der Abfertigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Auszahlung der Abfertigung erfolgt bei Beendigung des\nArbeitsverhältnisses mit der sonst üblichen Lohn-\u002FGehaltsabrechnung. Ist die\nAuszahlung als Einmalbetrag dem\u002Fder Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen\nnicht zumutbar, kann die Auszahlung gemäß § 23 Abs 4 AngG iVm ArbAbfG\nerfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.4\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anrechenbarkeit anderer Leistungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-pensionfund\">\u003Cp>Für jenen Zeitraum, der der Dauer der Abfertigungszahlung entspricht, ruhen\nsonstige Versorgungsleistungen, wie Pensionszuschüsse, Firmenpensionen und\nähnliche Zuwendungen, die der\u002Fdie Arbeitgeberin oder eine von ihm\u002Fihr\nunterhaltene Unterstützungseinrichtung (zum Beispiel Pensionsfonds) ansonsten\nbezahlen würde.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>6.5\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berechnung der Abfertigung bei Übertritt von Vollzeit- in\nTeilzeitbeschäftigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contractseverancepay\">\u003Cp>Wird mit dem\u002Fder Arbeitnehmerin innerhalb von 10 Jahren - sofern das\nArbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2002 begründet wurde und das BMVG\n(Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz) keine Anwendung findet - vor\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses anstelle einer Vollzeitbeschäftigung eine\nTeilzeitbeschäftigung vereinbart, ist das Entgelt aus der\nVollzeitbeschäftigung bei Berechnung der Abfertigung nach folgenden\nGrundsätzen zu berücksichtigen: Es ist die Zahl der Abfertigungsmonate\naufgrund der Gesamtdienstzeit als Arbeitnehmerin zu ermitteln. Danach ist das\naliquote Verhältnis von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung innerhalb des\ngesamten Arbeitsverhältnisses festzustellen. Die Anzahl der Monatsentgelte ist\ngemäß dem so ermittelten Verhältnis aufzuteilen. Entsprechend dieser\nAufteilung sind dann unter Zugrundelegung der monatlichen Berechnungsgrundlagen\nnach Voll- und Teilzeitbeschäftigung die Abfertigungsanteile zu ermitteln und\ndie Gesamtabfertigung festzustellen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Vollzeitbeschäftigung ist das\nletzte Monatsentgelt aufgrund der Teilzeitbeschäftigung entsprechend\naufzuwerten (im Verhältnis tatsächlicher Stundenzahl pro Woche zur\nNormalarbeitszeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Das so\naufgewertete Monatsentgelt verringert sich jedoch um jene Erhöhung des\nMonatsgehaltes bzw -lohnes, die im Zusammenhang mit der Umstellung auf Teilzeit\nerfolgte und in dieser begründet war. Durch Betriebsvereinbarung oder, wo kein\nBetriebsrat errichtet ist, durch Einzelvereinbarung können gleichwertige\nandere Regelungen über die Berücksichtigung von Vollzeitbeschäftigung\nabgeschlossen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sollte eine gesetzliche Regelung betreffend Abfertigung bei Übertritt von\nVollzeit- in Teilzeitbeschäftigung erfolgen, werden Gespräche übereine\nentsprechende Abänderung dieses Kollektivvertrages aufgenommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für jene Fälle, in denen eine\nVerringerung einer Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Geringere Normalarbeitszeiten als die kollektivvertragliche\nNormalarbeitszeit gelten dann nicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>als Teilzeit, wenn sie für den ganzen Betrieb oder Betriebsteile gelten und\nnicht erheblich von der betrieblichen Normalarbeitszeit abweichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6 6\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wechsel in das System der „Abfertigung Neu“\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vereinbaren Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin einen Übertritt aus dem\nAbfertigungsrecht des Angestelltengesetzes\u002FArbeiter-Abfertigungsgesetzes in\njenes des BMVG, ist der\u002Fdie Arbeitnehmerin berechtigt, binnen einem Monat ab\nUnterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser\nzurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich\ndurch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von\nRahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG)\nbestimmt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 4 BETRIEBSZUGEHÖRIGKEIT UND KARENZEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Betriebszugehörigkeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Bemessung der Dauer der Betriebszugehörigkeit sind alle\nDienstzeiten im Betrieb des gleichen Unternehmens, die keine längere\nUnterbrechung als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese\nBestimmung gilt nicht für jene Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis aus\nVerschulden des\u002Fder Arbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin beendet wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-paidmaternityleave\">\u003Cp>2.Anrechnung Karenzen (Karenzurlaube)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Arbeitsverhältnisses im Sinne des\nMSchG, EKUG oder VKG, die vor dem 1.2.2013 begonnen haben, werden für die\nBemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches, des\nKrankengeldzuschusses, der Urlaubsdauer, des Jubiläumsgeldes und bei Bemessung\nder Höhe der Abfertigung sowie für die 5-jährige Dienstzeit bei\nElternaustritt iSd § 23a AngG iVm § 2 ArbAbfG bis zum Höchstausmaß von\ninsgesamt 22 Monaten angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinsichtlich der Anrechnung für am 1.2.2013 oder später begonnenen\nKarenzen (Karenzurlaube) gilt folgende Regelung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Arbeitsverhältnisses im Sinne des\nMSchG, EKUG oder VKG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer\ndes Krankenentgeltanspruches, des Krankengeldzuschusses, der Urlaubsdauer, des\nJubiläumsgeldes und bei Bemessung der Höhe der Abfertigung sowie für die\n5-jährige Dienstzeit bei Elternaustritt iSd § 23a AngG iVm § 2 ArbAbfG bis\nzum Höchstausmaß von insgesamt 32 Monaten angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Karenzen (Karenzurlaube), die vor dem 1.2.2013 begonnen haben und Karenzen\n(Karenzurlaube) welche später begonnen haben, werden insgesamt bis zum\nHöchstausmaß von 32 Monaten angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Arbeitsverhältnisses im Sinne des\nMschG, EKUG oder VKG, die nach dem 1.2.2017 begonnen haben, werden auf\ndienstzeitabhängige Ansprüche zur Gänze angerechnet. Die Bestimmung des § 9\nPunkt 1.6 bleibt für Karenzen, die bis zum 31. Jänner 2018 begonnen haben,\nunberührt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>3.Sofern eine Elternkarenz bis längstens zum zweiten Geburtstag des Kindes\nbeansprucht wurde, hat der\u002Fdie Arbeitgeberin im sechsten oder fünften Monat\nvor dem Ende der Karenz den in Karenz befindlichen Elternteil an die zuletzt\nbekannt gegebene Adresse schriftlich zu informieren, zu welchem Zeitpunkt die\nKarenz endet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird diese Verständigung unterlassen und erfolgte kein Austritt gem § 23a\nAbs 3 bzw 4 AngG iVm § 2 ArbAbfG, kann der\u002Fdie Arbeitnehmerin bis zu vier\nWochen nach einer nachgeholten Verständigung im obigen Sinn die Arbeit\nantreten (spätestens mit Ablauf des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld) oder\nbinnen zwei Wochen nach dieser Verständigung den Austritt erklären; in diesem\nFall besteht Anspruch auf Abfertigung gem § 23a Abs 3 und 4 AngG iVm § 2\nArbAbfG, sofern nicht das BMVG Anwendung findet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Unterlassung der Dienstleistung zwischen dem Ende der gesetzlichen\nKarenz und dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wiederantritt im Sinne der obigen Bestimmung gilt als nicht pflichtwidrig.\nEs besteht kein Kündigungsschutz über den gesetzlichen Anspruch hinaus.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Regelung gilt für Karenzen, die nach dem 31. August 2004 enden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 5 ARBEITSZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourspweek_select\">\u003Cp>1.Wöchentliche Normalarbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die wöchentliche Normalarbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 38\nStunden, bei Lehrlingen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einschließlich der für den Besuch der Berufsschule notwendigen Zeit.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.1\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeit am Samstag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei einer 5-Tage-Woche ist in Betrieben bzw Betriebsabteilungen ohne\nSchichtbetrieb der Samstag arbeitsfrei.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.2\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wochenarbeitszeit der Jugendlichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann gemäß § 11 Abs 2 KJBG auf die\neinzelnen Werktage abweichend von den Bestimmungen des § 11 Abs 1 dieses\nGesetzes über die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen aufgeteilt werden.\nDie Tagesarbeitszeit darf jedoch keinesfalls 9 Stunden überschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.3\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wöchentliche Normalarbeitszeit im vollkontinuierlichen Schichtdienst\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im vollkontinuierlichen Schichtdienst beträgt die wöchentliche\nNormalarbeitszeit durchschnittlich 36 Wochenstunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im teilkontinuierlichen Schichtdienst beträgt die wöchentliche\nNormalarbeitszeit durchschnittlich 36 Wochenstunden, wenn solche Schichtdienste\nmittels Schichtpläne tatsächlich und dauerhaft eingerichtet sind (mehr als 24\nWochen). Im Schichtplan müssen mindestens monatlich 6 über Mitternacht\nhinausgehende Nachtschichten durchgehend im Lohn- und Gehaltszahlungszeitraum\nvereinbart sein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weiters muss der\u002Fdie einzelne Arbeitnehmerin im Rahmen des Schichtplanes\nkonkret für mindestens 5 Nachtschichten (gleichgültig ob durchgehend oder\nnicht) im Lohn- und Gehaltszahlungszeitraum eingeteilt sein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer die das 55. Lebensjahr vollendet haben und Schichtarbeit im\nobigen Sinne leisten haben Anspruch auf eine bezahlte Freischicht innerhalb\neines Kalenderjahres. Nach Möglichkeit soll diese bezahlte Freischicht auf\neine Einbringschicht fallen um einen längeren Erholungszeitraum zu\ngewährleisten. Dabei darf es sich nicht um eine Sonn- oder Feiertagsschicht\nhandeln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourspday_select\">\u003Cp>2.Tägliche Arbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Festsetzung der täglichen Normalarbeitszeit und deren eventuelle\nÄnderung hat unter Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisse und gesetzlichen\nBestimmungen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger Verteilung der\ngesamten Wochenarbeitszeit auf 4 Tage durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben\nohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung, auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt\nwerden. Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen Feiertag fallen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Arbeitszeit bei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeitsweise\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei kontinuierlicher oder mehrschichtiger Arbeitsweise kann im Rahmen des\nSchichtplanes die wöchentliche Normalarbeitszeit bis 56 Stunden ausgedehnt\nwerden. Der Schichtplan ist so zu erstellen, dass innerhalb eines\nSchichtturnusses die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden\n(bei vollkontinuierlicher Arbeitsweise 36 Stunden) nicht überschreitet.\nInnerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Wochen darf die Normalarbeitszeit 96\nStunden nicht überschreiten. Außerhalb dieses Schichtplanes kann bei\naußergewöhnlichem Arbeitsanfall im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in\nBetrieben ohne Betriebsrat mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmerinnen\neine Ausdehnung dieser Arbeitszeit vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.1Springerinnen bei Schichtarbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei kontinuierlicher Arbeitsweise ist durch entsprechende Einteilung von\nSpringerinnen Vorsorge zu treffen, dass jede\u002Fr im Schichtbetrieb beschäftigte\nArbeitnehmerin die ihm\u002Fihr gebührende Freizeit erhält. Für Sonntagsarbeit\ngebührt jede Woche ein Ersatzruhetag. Im Monat muss mindestens ein Sonntag\narbeitsfrei sein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Durchrechnungszeitraum im einschichtigen Betrieb\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn es die betrieblichen Notwendigkeiten erfordern, kann im einschichtigen\nBetrieb die wöchentliche Normalarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung im\nRahmen einer Bandbreite von 36 bis 40 Stunden festgesetzt und innerhalb eines\nDurchrechnungszeitraumes bis zu 13 Wochen auf die einzelnen Wochen so verteilt\nwerden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt 38 Stunden nicht\nüberschreitet. Dieser Durchrechnungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung,\ndie der Zustimmung der Kollektivvertragspartner bedarf, bis zu 26 Wochen\nausgedehnt werden. Die 36 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche können\nunterschritten werden, wenn die Unterschreitung einem Ausgleich in Form von\nganzen Tagen dient.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist der Ausgleich aus Gründen, die der\u002Fdie Arbeitnehmerin nicht zu\nvertreten hat, nicht möglich, ist nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes die\nüber 38 Stunden geleistete Zeit mit einem entsprechenden Überstundenzuschlag\nzu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei einem Ausgleich in Form von ganzen Tagen ist an solchen Tagen geleistete\nArbeit mit dem entsprechenden Überstundenzuschlag zu entlohnen. Dasselbe gilt\nbei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inanspruchnahme des\nAusgleiches.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4a. KV Ermächtigung zwecks anderer Verteilung der Normalarbeitszeit bei\nArbeitszeitmodellen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zum Aufbau längerer zusammenhängender Freizeit kann im Rahmen von\nArbeitszeitmodellen durch Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne\nBetriebsrat durch Einzelvereinbarung ein längerer Durchrechnungszeitraum zur\nVerteilung der Normalarbeitszeit vereinbart werden. Weitere Details sind in der\njeweiligen Betriebsvereinbarung\u002FEinzelvereinbarung festzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeitszeit kann in Verbindung mit Feiertagen durch Betriebsvereinbarung\noder in Betrieben mit weniger als 5 Arbeitnehmerinnen mit diesen gemäß § 4\nAZG verlegt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein Einarbeitungszeitraum von höchstens 52 Wochen kann durch\nBetriebsvereinbarung festgelegt werden, sofern grundsätzlich die\neinzuarbeitende Arbeitszeit gleichmäßig auf die Wochen des\nEinarbeitungszeitraumes verteilt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.2\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Endet das Arbeitsverhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit\n(Freizeit), so gebührt für die nicht konsumierte Zeit die entsprechende\nÜberstundenvergütung. Ein Anspruch auf Überstundenzuschlag entfällt, wenn\ndas Arbeitsverhältnis aufgrund eines unberechtigten vorzeitigen Austritts oder\neiner verschuldeten Entlassung beendet wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Arbeitszeit bei regelmäßiger Arbeitsbereitschaft\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die in diesem Punkt bezeichneten Arbeitnehmerinnen, deren\nArbeitsverhältnis vor dem 1. April 2003 begonnen hat und die vor und nach dem\n1. April 2003 im Bereich der erdöl- und erdgasgewinnenden Industrie tätig\nwaren\u002Fsind, gilt nach der 38. bzw 36. Stunde bis zur 48. Stunde\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-CONSIGN_trigger\">\u003Cp>außer der Normalstundenvergütung noch ein Zuschlag von 30%.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.1\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Tag- und Nachtwächterlnnen, Tag-\nund Nachtportierlnnen sowie hauptberufliche Werksfeuerwehren kann bis zu 60\nStunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn\nin die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen regelmäßig und in erheblichem Umfang\nArbeitsbereitschaft fällt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden bis einschließlich\nder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>48. Arbeitsstunde werden neben dem Monatslohn\u002F-gehalt mit dem\nNormalstundenlohn\u002F-gehalt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vergütet, ab der 49. Arbeitsstunde gebührt Überstundenentlohnung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.2\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Einsatzzeit der Lenkerinnen (Chauffeurinnen) und Beifahrerinnen von\nKraftfahrzeugen kann, soweit in diese regelmäßig und in erheblichem Umfang\nArbeitsbereitschaft fällt, täglich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bis 14 Stunden und wöchentlich bis 60 Stunden betragen (§ 16 Abs 3 und §\n5 Abs 1 AZG). Befinden sich 2 Lenkerinnen im Fahrzeug, so kann die Einsatzzeit\ntäglich bis zu 17 Stunden und wöchentlich bis zu 60 Stunden betragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden bis einschließlich\nder 48. Arbeitsstunde werden neben dem Monatslohn\u002F-gehalt mit dem\nNormalstundenlohn\u002F-gehalt vergütet, ab der 49. Arbeitsstunde gebührt\nÜberstundenentlohnung. Sonn- und Feiertags- sowie Nachtarbeitsstunden (20:00\nbis 6:00 Uhr) sind jedenfalls Überstunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Lenkpause beträgt eine Stunde, die Fahrerinnen von Kraftfahrzeugen\n(Sattelkraftfahrzeugen) mit über 20 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht\nzusteht, sie kann durch 2 Lenkpausen von mindestens je einer halben Stunde\nersetzt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6 3\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unbeschadet der nach § 7 Abs 1 AZG und § 13b AZG zulässigen Überstunden\nkann die Überstundenleistung für Lenkerinnen (Chauffeurinnen) und\nBeifahrerinnen bis zu 10 weiteren Stunden wöchentlich ausgedehnt werden (§ 7\nAbs 2 AZG). Der\u002FDie Arbeitnehmerin kann nicht verpflichtet werden, mehr als 10\nÜberstunden pro Woche zu leisten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Rufbereitschaft\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Über die Rufbereitschaft sind Betriebsvereinbarungen abzuschließen.\nBestehende Firmenregelungen bleiben bis zum Abschluss einer\nBetriebsvereinbarung aufrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der 24. und 31. Dezember sind zur Gänze ohne Lohn\u002FGehaltsabzug\narbeitsfrei.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jenen Arbeitnehmerinnen, die am 24. und 31. Dezember arbeiten müssen,\ngebührt für jede in der Normalarbeitszeit geleistete Stunde ein Zuschlag von\n100% (ohne Grundvergütung).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstunden am 24. und 31. Dezember werden mit der Grundvergütung und\neinem Zuschlag von 100% entlohnt. Als Überstunden an diesen beiden Tagen\ngelten jene Arbeitszeiten, welche die für den betreffenden Wochentag\nfestgesetzte Normalarbeitszeit übersteigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 5A NACHTARBEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwillige abgeschlossene\nschriftliche Vereinbarung (Dienstzettel) vorliegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehnen Arbeitnehmerinnen eine solche Vereinbarung ab, darf aus diesem Grund\ndas Arbeitsverhältnis nicht beendet werden; Glaubhaftmachung genügt. Eine\nunzulässige Beendigung liegt nicht vor, wenn eine höhere Wahrscheinlichkeit\nfür ein anderes, vom\u002Fvon der Arbeitgeberin glaubhaft gemachtes Motiv\nspricht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unkenntnis des\u002Fder Arbeitgebers\u002FArbeitgeberin von der Ablehnung kann nicht\ngeltend gemacht werden. Die Unzulässigkeit der Beendigung kann nur binnen 14\nTagen bzw unverzüglich nach Wegfall eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren\nHinderungsgrundes und nur gerichtlich geltend gemacht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Der\u002FDie Arbeitgeberin ist nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten\nverpflichtet, Arbeitnehmerinnen auf deren Verlangen auf einem geeigneten\nTagesarbeitsplatz für die Dauer nachfolgender Hinderungsgründe zu\nverwenden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wenn nach einer ärztlichen Feststellung die Fortsetzung der Nachtarbeit\nden\u002Fdie Arbeitnehmerin in seiner\u002Fihrer Gesundheit gefährdet*),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Betreuung eines unter 12-jährigen im Haushalt der\u002Fdes\nArbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin lebenden Kindes während der Nachtarbeit und für\nmindestens 8 Stunden während des Tages nicht gewährleistet ist,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>oder der\u002Fdie Arbeitnehmerin einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§\n16 UrIG) ab der Pflegestufe 3 versorgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die beiden letzteren Gründe können nicht herangezogen werden, wenn im\ngemeinsamen Haushalt eine andere Person lebt, die die entsprechenden\nBetreuungs- und Sorgepflichten durchführen kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weitere gleichwertige Gründe können durch Betriebsvereinbarung geregelt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Umstände, die beim Abschluss der Vereinbarung bereits Vorgelegen sind,\nkönnen nicht herangezogen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist eine Versetzung auf einen anderen geeigneten Tagesarbeitsplatz aus\nbetrieblichen Gründen nicht möglich oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen,\nist der\u002Fdie Arbeitnehmerin zum vorzeitigen Austritt berechtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-trainingprogrammes\">\u003Cp>3.Der\u002FDie Arbeitgeberin hat bei Einteilung der Nachtarbeit nach Möglichkeit\ndie Bedürfnisse der Arbeitnehmerinnen, die eine berufsbildende\nWeiterbildungseinrichtung oder Schule besuchen oder dies beabsichtigen, zu\nberücksichtigen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>4.Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er innerbetrieblich\nauszuschreiben. Arbeitnehmerinnen, die Nachtarbeit leisten und die frei\nwerdende Arbeit - allenfalls nach zumutbarer Umschulung - verrichten können,\nsind vorrangig zu berücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Die Arbeitgeberinnen haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen, die\nNachtarbeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme\ndieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit im Sinne des § 12b AZG,\nBGBl I Nr 122\u002F2002 ärztlich untersuchen lassen können. Der\u002FDie Arbeitgeberin\nhat den Arbeitnehmerinnen allfällige Kosten zu erstatten. Die erforderliche\nZeit ist auf die Arbeitszeit anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Abgesehen von den in § 97 Abs 1 Z 6a ArbVG erfassten Fällen\n(Nachtschwerarbeit) können Betriebsvereinbarungen über Maßnahmen zum\nAusgleich bzw zur Milderung von Belastungen der Arbeitnehmerinnen durch\nNachtarbeit abgeschlossen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) Die Kollektivvertragspartnerinnen stimmen überein, dass es sich bei der\nBegutachtung um eine für die Gesundheitsbeeinträchtigung einschlägige\nfachärztliche Begutachtung handeln muss.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 6 ÜBERSTUNDEN, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Definition\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Überstunde gilt jede angeordnete Arbeitszeit, welche außerhalb der auf\nGrundlage der jeweils geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarten\ntäglichen Arbeitszeit liegt. Bei Schichtarbeit gilt als Überstunde jede\nangeordnete Arbeitszeit, welche außerhalb der täglichen Schichtarbeitszeit\n(laut Schichtplan*) liegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch Betriebsvereinbarung können Regeln zur Vereinbarung von All-in\nGehältern getroffen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Arbeitspause\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schließt Überstundenarbeit unmittelbar an die normale Arbeitszeit an, so\nist eine Arbeitspause von 10 Minuten zu halten, die in die Arbeitszeit\neingerechnet wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Information an den Betriebsrat\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Betriebsrat ist bei Überstundenleistungen im Vorhinein zu\nverständigen, sofern es sich nicht um Überstundenleistung einzelner\nArbeitnehmerinnen handelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Überstunden bei unvorhersehbaren Fällen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auch wenn sich Arbeitnehmerinnen zu Überstundenarbeit verpflichtet haben,\nkönnen Überstunden für den laufenden Tag nur bei Vorliegen unvorhersehbarer\nFälle angeordnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Sonn- und Feiertagsarbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei kontinuierlicher Arbeitsweise gilt der Sonntag als Werktag und der\ndafür zustehende arbeitsfreie Tag (Ersatzruhetag) als Sonntag, soweit nicht\nbereits bestehende Vereinbarungen eine andere Regelung vorsehen. Fällt auf\neinen als Sonntag geltenden Werktag ein gesetzlicher Feiertag, so ist für jede\nan diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung die kollektivvertragliche\nFeiertagsentlohnung zu bezahlen. Für Arbeitsstunden, die an arbeitsfreien\nWerktagen geleistet werden, gebührt ein Zuschlag von 100%, jedoch nur dann,\nwenn dieser arbeitsfreie Tag als Ersatz für einen Sonntag gilt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Überstundenzuschläge\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6 1a\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-overtimeallowanceperc1_general\">\u003Cp>Angeordnete Überstunden sind mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag\nzu entlohnen. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das\nAusmaß der für die vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen festgesetzten\ntäglichen Arbeitszeit überschritten wird. Der Zuschlag beträgt in der Regel\n50%; Überstunden werden, soweit sie in die Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr fallen,\nmit einem Zuschlag von 100% entlohnt. Solche mit 100% Zuschlag abzugeltende\nÜberstunden dürfen durch Pauschalentlohnungsvereinbarungen\n(All-in-Vereinbarungen, Überstundenpauschalien) nicht geschmälert werden,\nausgenommen sind Reise- und Lenkzeiten (§§ 21 f).\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>6.1b\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausdrücklich im Vorhinein angeordnete Überstunden werden, soweit sie nach\nder vollendeten tatsächlich geleisteten zehnten Arbeitsstunde an einem\nWochentag geleistet werden, und nicht bereits Punkt 6.1 a zur Anwendung\ngelangt, mit einem Zuschlag von 100% entlohnt. Solche mit 100% Zuschlag\nabzugeltende Überstunden dürfen durch Pauschalentlohnungsvereinbarungen\n(All-in-Vereinbarungen, Überstundenpauschalien) nicht geschmälert werden,\nausgenommen sind Reise- und Lenkzeiten (§§ 21 f).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.1b mit Wirksamkeit zum 1.7.2019\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.2\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Werden bei mehrschichtiger Arbeit im Anschluss an die Nachtschicht\nÜberstunden geleistet, so gebührt ein Zuschlag von 100%, auch wenn diese\nÜberstunden nicht in die Zeit nach 20:00 Uhr fallen. Die Entlohnung dieser\nÜberstunden darf durch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Pauschalentlohnungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen,\nÜberstundenpauschalien) nicht geschmälert werden, ausgenommen sind Reise- und\nLenkzeiten (§§ 21 f).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.3\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei 5-Tage-Woche werden die ersten 2 Überstunden, die an einem sonst\narbeitsfreien Samstag oder Sonntag geleistet werden, mit einem Zuschlag von\n50%, die dritte und die folgenden Überstunden mit einem Zuschlag von 100%\nentlohnt. Solche mit 100% Zuschlag abzugeltende Überstunden dürfen durch\nPauschalentlohnungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen,\nÜberstundenpauschalien) nicht geschmälert werden, ausgenommen sind Reise- und\nLenkzeiten (§§ 21 f).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.4\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird ein\u002Fe Arbeitnehmerin zur Leistung von Überstundenarbeit nach Verlassen\nder Arbeitsstätte zurückberufen, so gebührt in jedem Fall ein Zuschlag von\n100%. Außerdem erhält der\u002Fdie Arbeitnehmerin die für den Hin- und Rückweg\nnotwendige Wegzeit mit der normalen Grundvergütung gemäß Pkt 6.6 ohne\nZuschlag entlohnt; ferner steht ihm\u002Fihr der Ersatz des Fahrgeldes zu. Eine\n„Zurückberufung“ liegt nicht vor, wenn dem\u002Fder betreffenden Arbeitnehmerin\nbereits am Tage vorher bekannt gegeben wird, dass er\u002Fsie am nächsten Tag zu\neiner Arbeit zu erscheinen hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.5\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstunden an gesetzlichen Feiertagen werden mit der Grundvergütung\ngemäß Pkt 6.6 und einem Zuschlag von 200% entlohnt. Als Überstunden an\ngesetzlichen Feiertagen gilt jene Arbeitszeit, welche die für den betreffenden\nWochentag festgesetzte normale Arbeitszeit übersteigt. Die Entlohnung dieser\nÜberstunden darf durch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Pauschalentlohnungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen,\nÜberstundenpauschalien) nicht geschmälert werden, ausgenommen sind Reise- und\nLenkzeiten (§§ 21 f).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.6\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Grundlage für die Berechnung der Grundvergütung für Überstunden und der\nÜberstundenzuschläge ist - abweichend von 1\u002F165 bzw 1\u002F156 gemäß § 13 Pkt\n1,2. Satz - bei der 38-Stunden-Woche 1\u002F142 und bei der 36-Stunden-Woche 1\u002F134\ndes Monatslohnes bzw -gehaltes für 1 Arbeitsstunde. Im Übrigen gilt § 10\nAZG. Die Festlegung der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berechnungsgrundlage (Entgeltbegriff im Sinne des § 10 AZG) bei Berechnung\nder mit mehr als 50%igem Zuschlag entlohnten Überstunden laut 6.1, 6.2, 6.3\nund 6.5 bei Pauschalentlohnungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen) bleibt\nabweichend von Pkt 6.6 einer Betriebsvereinbarung - bei Betrieben ohne\nBetriebsrat einer Einzelvereinbarung - Vorbehalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.7\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mit dieser Festsetzung erscheinen alle über 12 Monatslöhne\u002F-gehälter\nhinausgehenden kollektivvertraglichen Sonderzahlungen bei der Berechnung der\nGrundvergütung für Überstunden und der Überstundenzuschläge bereits\nberücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SUNDAY_trigger\">\u003Cp>7.Sonntagszuschlag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für jede an einem Sonntag erbrachte Arbeitsleistung gebührt neben dem auf\ndie Arbeitsleistung entfallenden Entgelt ein Zuschlag von 100% der\nGrundvergütung. Grundlage für die Berechnung der Grundvergütung ist -\nabweichend von 1\u002F165 bzw 1\u002F156 gemäß § 13 Pkt 1,2. Satz - bei der\n38-Stunden-Woche 1\u002F142 und bei der 36-Stunden-Woche 1\u002F134 des Monatslohnes bzw\n-gehaltes für 1 Arbeitsstunde.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>8.Feiertagsentlohnung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100% der\nGrundvergütung zu entlohnen. Grundlage für die Berechnung der Grundvergütung\nist - abweichend von 1\u002F165 bzw 1\u002F156 gemäß § 13 Pkt 1,2. Satz - bei der\n38-Stunden-Woche 1\u002F142 und bei der 36-Stunden-Woche 1\u002F134 des Monatslohnes bzw\n-gehaltes für 1 Arbeitsstunde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Entlohnung dieser Stunden darf durch Pauschallohnvereinbarungen (All-in\nVereinbarungen) nicht geschmälert werden. Ausgenommen sind Reise- und\nLenkzeiten (§§ 21 f).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Zusammentreffen mehrerer Zuschläge\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste\nZuschlag. Für Arbeitnehmerinnen, die keiner All-In-Vereinbarung unterliegen,\ngebührt jedoch bei Überstundenleistung an Sonntagen neben dem\nSonntagszuschlag ein Überstundenzuschlag von 50% oder 100% entsprechend Pkt\n6.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) Im teilkontinuierlichen Schichtbetrieb liegen Überstunden für die 37.\nund 38. Stunde erst dann vor, wenn die individuellen Voraussetzungen des § 5\nPkt 1.3. erfüllt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 7 ALTERSTEILZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Wird zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin vereinbart, Altersteilzeit\nim Sinne des § 27 AIVG oder § 37b AMSG (beide in der Fassung BGBl I Nr\n101\u002F2000 bzw 71\u002F2003) in Anspruch zu nehmen, gelten die nachstehenden\nRegelungen, solange die genannten Bestimmungen auf laufende\nAltersteilzeit-Vereinbarungen anzuwenden sind. Die nachstehenden Regelungen\ngelten nur für ab dem 1. Dezember 2000 abgeschlossene Vereinbarungen oder\nsofern die Partner früher abgeschlossener Altersteilzeitvereinbarungen dies\nbis längstens 31. März 2001 vereinbart haben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Der\u002FDie Arbeitnehmerin hat bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45\nASVG Anspruch auf Lohnausgleich von mindestens 50% des Unterschiedsbetrages\nzwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden (bei\nAltersteilzeitbeginn ab 1. Jänner 2004: durchschnittlichen) Entgelt\n(einschließlich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zulagen,\nZuschläge und Überstunden - entsprechend den Richtlinien des\nArbeitsmarktservice) und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden\nEntgelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-healthinsurance\">\u003Cp>3.Der\u002FDie Arbeitgeberin hat die Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-,\nKranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) entsprechend der\nBeitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>4.Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Abfertigung\ngemäß §§ 23 ff AngG sowie ArbAbfG ist auf der Grundlage der Arbeitszeit vor\nder Herabsetzung zu berechnen. In die Berechnung der Abfertigung sind\nregelmäßige Entgelt-Bestandteile (zB Überstunden) in jenem Ausmaß\neinzubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeitszeit geleistet wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten,\ninsbesondere eine Blockung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die\ndurchschnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis der Arbeitszeit vor\nder Herabsetzung der Normalarbeitszeit vorzunehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist der Betriebsrat zu\ninformieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten\nvorsehen. Insbesondere kann vereinbart werden, dass so lange im Ausmaß der\nNormalarbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungsphase), bis genügend\nZeitguthaben erarbeitet wurden, um anschließend durch den Verbrauch dieser\nZeitguthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pensionsantritt zu\nermöglichen (Freistellungsphase). In diesem Fall gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungsphase entstanden sind,\nkönnen jedenfalls vor deren Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor,\nverbraucht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an\nNormalarbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden\nStundenentgelts (ohne Lohnausgleich), jedoch ohne Berechnung des in § 19e AZG\nvorgesehenen Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod\ndes\u002Fder Arbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin, so gebührt diese Abgeltung den\nErbinnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch werden keine Zeitguthaben\nerworben. Dementsprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die\nFreistellung ausreichende Zeitguthaben erworben sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für in der Vereinbarung im Vorhinein festgelegte, über das\ndurchschnittliche Arbeitszeitausmaß hinaus geleistete Stunden gebührt kein\nMehrarbeitszuschlag gem § 19d Abs 3a AZG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Die Kollektivvertragspartner empfehlen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen, die\neine Minderung der Versorgung möglichst vermeidet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für den Urlaub in der\nFreistellungsphase vorzusehen (zB vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche,\ndie in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbeitungsphase um die\nvereinbarte durchschnittliche Wochen-Arbeitszeit verkürzt, sodass der Urlaub\nin den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistellungsphase, die den nicht\nerworbenen Zeitgutschriften entsprechen, verbraucht werden kann und wird).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Vollbeschäftigung während\nder Laufzeit der Vereinbarung aus außerordentlich wichtigen persönlichen\nGründen (wirtschaftliche Notlage, zB aus familiären Gründen) ermöglicht,\nsoweit den\u002Fdie Arbeitgeberin dadurch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits\naufgrund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen trifft und dem nicht\nbetriebliche Gründe entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-FLEXWORK_trigger\">\u003Ch3>§ 8 BESCHÄFTIGUNG IN EINER AUSSERBETRIEBLICHEN ARBEITSSTÄTTE IN\nVERBINDUNG MIT NEUEN KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (TELEARBEIT)\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.Gegenstand\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gegenstand sind Rahmenbedingungen und Aufwandserstattungen für eine von\neinem\u002Fr Arbeitnehmerin gewählte außerbetriebliche Arbeitsstätte,\ninsbesondere in der Wohnung von dem\u002Fder Arbeitnehmerin.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-remote_work_options\">\u003Cp>Nicht unter die Regelungen des § 8 fallen Arbeitnehmerinnen, die ihre\nArbeit grundsätzlich im Büro (innerbetriebliche Arbeitsstätte) ausüben und\nnur ausnahmsweise auf Basis einer Betriebsvereinbarung bis zu einem zeitlichen\nHöchstausmaß von max 25% im „home Office“ arbeiten (davon ausgenommen\nAußendienstmitarbeiterinnen).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Begriff\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine außerbetriebliche Arbeitsstätte liegt dann vor, wenn der\u002Fdie\nArbeitnehmerin regelmäßige Teile seiner\u002Fihrer Normalarbeitszeit dort\nleistet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Voraussetzungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Beschäftigung an außerbetrieblichen Arbeitsstätten ist sowohl von\nSeiten des\u002Fder Arbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin als auch des\u002Fder\nArbeitgebers\u002FArbeitgeberin freiwillig. Die Teilnahme unterliegt folgenden\nVoraussetzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Personelle Einzelmaßnahmen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte erfolgt aufgrund\neiner schriftlichen Vereinbarung des Unternehmens mit dem\u002Fder Arbeitnehmerin,\ndie den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sowie einer allfällig\nabzuschließenden Betriebsvereinbarung folgt. Die Beteiligungsrechte des\nBetriebsrates sind einzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Status der Arbeitnehmerinnen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der arbeitsrechtliche Status der fest angestellten Arbeitnehmerinnen\nerfährt durch die schriftliche Vereinbarung einer außerbetrieblichen\nArbeitsstätte keine Änderung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Bestehende betriebliche Regelungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestehende betriebliche Regelungen sind nach Möglichkeit unverändert oder\nsinngemäß für die Arbeitnehmerinnen, die eine außerbetriebliche\nArbeitsstätte haben, anzuwenden. Bestehende Betriebsvereinbarungen, deren\nGegenstand die Regelung von Beschäftigung in außerbetrieblichen\nArbeitsstätten ist, bleiben aufrecht, sofern diese für die betroffenen\nArbeitnehmerinnen günstiger sind als dieser Kollektivvertrag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Dienstnehmerlnnenhaftpflicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-remote_work_requirements_options\">\u003Cp>Die Schutznormen des DNHG werden auf im Haushalt lebende Personen der\nArbeitnehmerinnen in außerbetrieblichen Arbeitsstätten analog angewendet.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>6.Umfang der Arbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die zu leistende Arbeitszeit ist die jeweils betrieblich geltende\nWochenarbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Aufteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitsstätten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Aufteilung der Arbeitszeit zwischen betrieblicher und\naußerbetrieblicher Arbeitsstätte ist schriftlich zu vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-overtimeallowance_remote\">\u003Cp>8.Mehrarbeit und Überstunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Alle über die geltende Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten\nmüssen, unabhängig von der Arbeitsstätte, im Voraus von dem Vorgesetzten\nentsprechend den betrieblichen Regelungen angeordnet sein, um als solche\nanerkannt zu werden. Als Anordnung von Mehrarbeit bzw\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstunden gelten auch terminisierte Arbeitsaufträge, bei denen\nanzunehmen ist, dass diese im Normalfall nur durch die Leistung von Mehrarbeit\nbzw Überstunden zu bewältigen sind. Eine Vergütung derselben erfolgt\nentsprechend den bestehenden Regelungen. Die Mitbestimmungsrechte des\nBetriebsrates gemäß § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG bleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>9.Fahrzeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fahrzeiten zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte\ngelten als nicht betriebsbedingt und finden keine Anrechnung, es sei denn, dass\nes sich dabei um Dienstwege handelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilung\nzwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte begründet sind\nund die aufgrund geltender betrieblicher Regelungen abzugelten wären. Wird\nein\u002Fe Arbeitnehmerin aufgefordert, während seiner\u002Fihrer außerbetrieblichen\nArbeitszeit in die betriebliche Arbeitsstätte zu kommen, wird die Arbeitszeit\nnicht unterbrochen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Zeiterfassung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Erfassung der Arbeitszeit soll auf die betriebliche Praxis abgestimmt\nsein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Arbeitsmittel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die erforderlichen Arbeitsmittel für die außerbetriebliche Arbeitsstätte\nwerden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Unternehmen zur\nVerfügung gestellt. Sollten im Ausnahmefall Arbeitsmittel von dem\u002Fder\nArbeitnehmerin im Einvernehmen mit dem\u002Fder Arbeitgeberin gestellt werden, so\nwerden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.Aufwandserstattungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-expenses_remote\">\u003Cp>Dem\u002FDer Arbeitnehmerin sind alle in Zusammenhang mit seiner\u002Fihrer\nArbeitsstätte erwachsenden Aufwände gegen Nachweis zu ersetzen, insbesondere\nbetrifft dies Raum-, Energie- und Telefonkosten. Pauschalerstattungen können\nvereinbart werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>13.Reisekosten und Aufwandsentschädigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Reisekosten und Aufwandsentschädigung zwischen betrieblicher und\naußerbetrieblicher Arbeitsstätte werden nur erstattet, wenn durch die\nAbweichung von der vorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicher und\naußerbetrieblicher Arbeitsstätte Dienstwege entstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14.Kontakt zum Betrieb\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die soziale Integration sowie die Kommunikation der Arbeitnehmerinnen in das\nbzw mit dem Unternehmen sollen trotz der Tätigkeit in einer\naußerbetrieblichen Arbeitsstätte gewährleistet bleiben. Bei betrieblichen\nBesprechungen soll die Einbindung von in außerbetrieblichen Arbeitsstätten\nbeschäftigten Arbeitnehmerinnen besonders berücksichtigt werden. Die\nTeilnahme an Betriebsversammlungen ist zu gewährleisten und als Arbeitszeit zu\nrechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>15.Aus- und Weiterbildung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-trainingprogrammes_remote\">\u003Cp>Information und Zugang zu Aus- und Weiterbildung werden durch geeignete\nMaßnahmen sichergestellt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>16.Information des Betriebsrates\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Der Betriebsrat wird über Arbeitnehmerinnen informiert, die in einer\naußerbetrieblichen Arbeitsstätte tätig sind. Der Betriebsrat hat das Recht,\ndie elektronischen Kommunikationseinrichtungen zu benützen. Dem Betriebsrat\nsind jene Kosten zu erstatten, die diesem im Rahmen der Betreuung der\nArbeitnehmerinnen in außerbetrieblichen Arbeitsstätten erwachsen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>17.Aufgabe der außerbetrieblichen Arbeitsstätte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die außerbetriebliche Arbeitsstätte kann bei triftigen Gründen\nschriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 3\nMonaten aufgegeben werden. Triftige Gründe auf Seiten des\u002Fder\nArbeitgebers\u002FArbeitgeberin sind Betriebsänderungen im Sinne des § 109 ArbVG\noder Versetzung des Arbeitnehmers\u002Fder Arbeitnehmerin auf einen\nBüroarbeitsplatz, auf Seiten der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen Änderungen in der Lebenssituation, die einer weiteren\nNutzung der außerbetrieblichen Arbeitsstätte entgegenstehen (zB\nWohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des\nWohnungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem\u002Fder Arbeitgeberin\nunverzüglich mitzuteilen. Nach Aufgabe der außerbetrieblichen Arbeitsstätte\nwird die Beschäftigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sollten bei Beendigung durch den Arbeitgeber wegen des triftigen Grundes der\nVersetzung auf einen Büroarbeitsplatz frustrierte Aufwendungen in der Form\nentstehen, dass ein dafür begründetes Bestandverhältnis nicht rechtzeitig\n(zeitgleich) aufgekündigt werden kann, so muss vor der Beendigung über den\nErsatz der nachzuweisenden Auflösungskosten Einvernehmen erzielt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 9 BESCHÄFTIGUNGSGRUPPEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Allgemeine Bestimmungen über die Beschäftigungsgruppen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.1\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Alle Arbeitnehmerinnen werden nach der Art ihrer tatsächlichen Verwendung\nund der vorwiegend ausgeübten Tätigkeit unter Mitwirkung des Betriebsrates in\njeweils eine der im § 9 Pkt 2 vorgesehenen 11 Beschäftigungsgruppen\neingereiht.*)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-eqpay\">\u003Cp>Die Einreihung darf nicht dazu führen, dass gleiche oder im Sinne des\nGleichbehandlungsgesetzes gleichwertige Tätigkeiten, die vorwiegend Männer\noder Frauen verrichten, unterschiedlich eingestuft oder bezahlt werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmerinnen, für die das AngG nicht zur Anwendung kommt, gilt\nfolgende Bestimmung: Vorarbeiterinnen (Vorarbeiterinnen, Partieführerlnnen,\nSchichtführerlnnen und Obermonteure\u002Finnen, Oberoperateure\u002Finnen) erhalten,\nsolange sie in dieser Funktion tätig sind, eine 10-prozentige Zulage (siehe\nunter § 12 KV). Für diese Arbeitnehmerinnen ist daher die Einstufung in eine\nBeschäftigungsgruppe aufgrund von Führungs- oder Projektleitungsaufgaben\nnicht anwendbar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.2\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Schulen im Sinne des Beschäftigungsgruppenschemas sind nur öffentliche\nLehranstalten oder Privatlehranstalten mit Öffentlichkeitsrecht anzuerkennen.\nDie entsprechende Schulbildung ist durch ein Zeugnis über den erfolgreichen\nordnungsgemäßen Abschluss nachzuweisen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.3\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Innerhalb einer Beschäftigungsgruppe ist das\u002Fder dem\u002Fder Arbeitnehmerin\ngebührende monatliche Mindestgrundgehalt\u002F-lohn durch die Zahl der\nanrechenbaren Beschäftigungsgruppenjahre (BGJ) bestimmt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In Beschäftigungsgruppe A sind 4 Beschäftigungsgruppenjahre, gegliedert in\n3 Gehalts-\u002FLohnstufen (2 Biennien), in den Beschäftigungsgruppen B-J sind 11\nBeschäftigungsgruppenjahre, gegliedert in 6 Gehalts-\u002FLohnstufen (4 Biennien, 1\nTriennium), in der Beschäftigungsgruppe K sind 8 Beschäftigungsgruppenjahre,\ngegliedert in 5 Gehaltsstufen (4 Biennien), vorgesehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.4\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Beschäftigungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein\u002Fe Arbeitnehmerin\nin einer bestimmten Beschäftigungsgruppe bzw vor Wirksamkeitsbeginn dieses\nKollektivvertrages mit der einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw Tätigkeits-\nbzw Lohngruppe entsprechenden Tätigkeit verbracht hat. Arbeitnehmerinnen, die\nAngestellte nach dem AngG sind, müssen diese Tätigkeit als Angestellte\u002Fr\nverbracht haben. Nachgewiesene Zeiten in einer höheren Beschäftigungsgruppe\nsind auch in niedrigeren Beschäftigungsgruppen anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.5\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes, während derer das\nArbeitsverhältnis bestanden hat, sind in jenem Ausmaß anzurechnen, welches §\n8 Arbeitsplatzsicherungsgesetz für die Berücksichtigung eines\nösterreichischen Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes vorsieht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.6\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Karenzen innerhalb eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 15 MSchG bzw\n§ 2 VKG, die vor dem 1.2.2012 begonnen haben, werden bis zum Höchstausmaß\nvon 22 Monaten als\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschäftigungsgruppenjahr angerechnet. Für Karenzen, die vor dem 1.2.2009\nenden, gilt diese Anrechnung für den ersten Karenzurlaub.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Karenzen, die am 1.2.2012 oder später begonnen haben, werden im Ausmaß von\ninsgesamt bis zu 22 Monaten je Kind als Beschäftigungsgruppenjahre\nangerechnet. Nimmt ein Elternteil für dasselbe Kind mehrere Elternkarenzen in\nAnspruch, wird die bis zu der gesetzlichen Höchstgrenze zum 1.2.2018\nentsprechende Anzahl von Monaten angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Elternkarenzen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen und der zum 1.2.2018\ngeltenden gesetzlichen Höchstdauer, die am 1.2.2018 oder später begonnen\nhaben, werden als Beschäftigungsgruppenjahre zur Gänze angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Höchstgrenzen gelten auch für Karenzen nach Mehrlingsgeburten.**)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.7\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Anrechnung von Beschäftigungsgruppenjahren ist es ohne Belang, ob\ndiese bei einem\u002Feiner oder verschiedenen Arbeitgeberinnen verbracht wurden.\nBeschäftigungs-\u002FVerwendungsgruppenjahre, die ein\u002Fe Arbeitnehmerin aus\nfrüheren Arbeitsverhältnissen bei anderen Arbeitgeberinnen nachweist, werden\njedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe nur im\nHöchstausmaß von 8 Beschäftigungsgruppenjahren angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der\u002Fdie Arbeitnehmerin\ndiese Zeiten der\u002Fdem Arbeitgeberin schon beim Eintritt bekannt gibt und\ntunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten durch\nentsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Arbeitgeberinnen im Ausland verbrachte Vordienstzeiten sind bei\ngeeignetem - erforderlichenfalls übersetztem - Nachweis unter denselben\nVoraussetzungen wie die im Inland zurückgelegten Vordienstzeiten im Sinne\ndieses Punktes und Pkt 1.8 als Beschäftigungsgruppenjahre anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.8\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeiten der Erwerbstätigkeit als Selbstständige\u002Fr werden als\nBeschäftigungsgruppenjahre bis zu einem Höchstausmaß von 8 Jahren\nangerechnet, soweit diese frühere Tätigkeit ihrer Natur nach geeignet war,\ndem\u002Fder Arbeitnehmerin für seine\u002Fihre jetzige Verwendung brauchbare\nFähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Diese Anrechnung erfolgt nicht, wenn\nfür den gleichen Zeitraum sonstige Zeiten angerechnet werden. An sonstigen\nZeiten und an Zeiten selbstständiger Erwerbstätigkeit werden jedoch insgesamt\nnicht mehr als 11 Jahre angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(entfällt ab 1. Februar 2014)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.9\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn ein\u002Fe Arbeitnehmerin infolge Ansteigens der Anzahl seiner\u002Fihrer\nBeschäftigungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehalts-\u002Flohnstufe\nseiner\u002Fihrer Beschäftigungsgruppe vorzurücken hat, tritt die\nGehalts-\u002FLohnerhöhung am Ersten des Monats ein, in dem er\u002Fsie die erhöhte\nAnzahl der Beschäftigungsgruppenjahre erreicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.10\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe sind dem\u002Fder\nArbeitnehmerin jene Beschäftigungsgruppenjahre anzurechnen, die er\u002Fsie\nallenfalls aus früheren Dienstzeiten für diese neue Beschäftigungsgruppe\nnachgewiesen hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dem\u002FDer Arbeitnehmerin gebührt aber jedenfalls das\u002Fder dem bisher\nerreichten Mindestgrundgehalt\u002FIohn nächst höhere Mindestgrundgehalt\u002FIohn der\nneuen Beschäftigungsgruppe; eine Anrechnung der diesem nächst höheren\nMindestgrundgehalt\u002FIohn entsprechenden Beschäftigungsgruppenjahre erfolgt in\nsolchen Fällen jedoch nicht. Überdies darf in der neuen Beschäftigungsgruppe\ndas\u002Fder jeweilige Mindestgehalt\u002FIohn des\u002Fder Arbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin\njenes\u002Fn Mindestgrundgehalt\u002FIohn nicht unterschreiten, das\u002Fden er\u002Fsie beim\nVerbleiben in der bisherigen Beschäftigungsgruppe durch Zeitvorrückung bzw\ndurch Neufestsetzung der Mindestgrundgehälter\u002Flöhne erreichen würde (siehe\n§ 11 Vorrückung, Pkt 2).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.11\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn ein\u002Fe Arbeitnehmerin in einer Beschäftigungsgruppe die Höchstzahl der\ndort vorgesehenen Beschäftigungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Falle von\nLeistungssteigerung nach weiterer Tätigkeit in der gleichen\nBeschäftigungsgruppe eine angemessene Gehalts-\u002FLohnerhöhung vorgenommen\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.12\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Betriebsrat ist berechtigt zu überprüfen, ob für Arbeitnehmerinnen\ndie Einreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe in Frage kommt oder ob\ninfolge der gesteigerten Leistung eine Gehalts-\u002FLohnerhöhung begründet ist.\nIn gegebenen Fällen kann der Betriebsrat der Firmenleitung entsprechende\nVorschläge machen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Beschäftigungsgruppenverzeichnis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Höhe der für die einzelnen Beschäftigungsgruppen geltenden\nmonatlichen Mindestgrundgehälter\u002F-Iöhne ist aus der im § 10 dargestellten\nMindestgehalts\u002FIohntabelle ersichtlich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschäftigungsgruppe A Arbeitnehmerinnen ohne Zweckausbildung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die sehr einfache schematische Tätigkeiten mit\nvorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschäftigungsgruppe B\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen mit einer kurzen Zweckausbildung, die einfache,\nschematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte\nverrichten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auch Arbeitnehmerinnen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder\nVerwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten\u002FTätigkeiten (Arbeitsvorgänge)\nbeherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens\njedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschäftigungsgruppe C\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen\nverrichten, für die typischerweise eine Zweckausbildung erforderlich ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschäftigungsgruppe D Arbeitnehmerinnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen\nRichtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss\neiner einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen\nSchulausbildung erforderlich ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung\n(Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in\ntechnologisch verwandten bzw technologisch ähnlichen Berufen ohne\neinschlägige Erfahrung während der ersten 12 Monate, wenn diese Qualifikation\nzumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.***)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gleiches gilt für Absolventinnen von vergleichbaren berufsbildenden\nmittleren Schulen****). Bei diesen Arbeitnehmerinnen kann, sofern noch keine\nBerufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das\nMindestentgelt der Beschäftigungsgruppe D um bis zu 5 Prozent unterschritten\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschäftigungsgruppe E\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und\nAnweisungen selbstständig ausführen, für die typischerweise über die in\nBeschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche\nFachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ferner Absolventinnen von berufsbildenden höheren Schulen*****), wenn diese\nQualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung\nist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei diesen Arbeitnehmerinnen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit\nverrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der\nBeschäftigungsgruppe E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschäftigungsgruppe F\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen,\nfür die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D\nerforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große\nFachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger\n(entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendige Berufserfahrung\nerforderlich sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschäftigungsgruppe G\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle\nTätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung\nerfordern.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weiters Arbeitnehmerinnen, die in beträchtlichem******) Ausmaß mit der\nLeitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale\nder Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmerinnen, die\nregelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und\nBeaufsichtigung von mehreren Arbeitnehmerinnen, von denen mindestens 2 der BG F\nangehören müssen, beauftragt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ferner Arbeitnehmerinnen, die inhaltlich so anspruchsvolle und\nverantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür\neinschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die\nabgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und\npraktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F Voraussetzung\nsind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschäftigungsgruppe H\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle\nTätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die\nbesondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Weiters Arbeitnehmerinnen, die in beträchtlichem*******) Ausmaß mit der\nLeitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale\nder Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmerinnen, die\nregelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und\nBeaufsichtigung von zumindest 4 Arbeitnehmerinnen, worunter sich mindestens 1\nArbeitnehmerin der Beschäftigungsgruppe G und 2 Arbeitnehmerinnen der\nBeschäftigungsgruppe F befinden müssen, beauftragt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschäftigungsgruppe I\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die selbstständig sehr schwierige und besonders\nverantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten\noder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren\nBereich tragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weiters Arbeitnehmerinnen, die in beträchtlichem********) Ausmaß mit der\nLeitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale\nder Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmerinnen die\nregelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und\nBeaufsichtigung von zumindest 6 Arbeitnehmerinnen, worunter sich mindestens 1\nArbeitnehmerin der Beschäftigungsgruppe H und entweder 2 Arbeitnehmerinnen der\nBeschäftigungsgruppe G oder 4 Arbeitnehmerinnen der Beschäftigungsgruppe F\nbefinden müssen, beauftragt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschäftigungsgruppe J\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen mit umfassender besonders verantwortlicher\nAufgabenstellung, sehr hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung\nfür ihren Bereich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ferner Arbeitnehmerinnen, die regelmäßig und dauernd mit der\nselbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 10\nArbeitnehmerinnen, worunter sich mindestens 3 Arbeitnehmerinnen der\nBeschäftigungsgruppe I oder mindestens 1 Arbeitnehmerin der\nBeschäftigungsgruppe I und 4 Arbeitnehmerinnen der Beschäftigungsgruppe H\nbefinden müssen, beauftragt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschäftigungsgruppe K\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen in leitenden, das Unternehmen entscheidend beeinflussenden\nStellungen; ferner Arbeitnehmerinnen mit verantwortungsreicher und\nschöpferischer Arbeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrlinge\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung ist der\u002Fdie\nArbeitnehmerin mindestens in Beschäftigungsgruppe D einzustufen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kann der\u002Fdie Arbeitnehmerin nach Beendigung der Lehrzeit aus Gründen, die\nnicht er\u002Fsie zu vertreten hat, nicht zur erstanberaumten Lehrabschlussprüfung\nantreten, hat er\u002Fsie ab Beendigung der Lehrzeit Anspruch auf Bezahlung des\nMindestgehaltes\u002FIohnes der Beschäftigungsgruppe C.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung ist die Differenz\nzwischen dem Entgelt auf Basis der Beschäftigungsgruppe D und dem bezahlten\nEntgelt ab Beendigung der Lehrzeit nachzuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Beschäftigungszeit vom Ende der Lehrzeit bis zur Lehrabschlussprüfung\ngilt als „Erfahrung“ im Sinne der Beschäftigungsgruppe D.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Anrechnung auf das\u002Fden Mindestgrundgehalt\u002F-lohn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remunerationen die Höhe von 3\nMonatsgehältern\u002Flöhnen übersteigt, gelten die Bestimmungen bezüglich der\nMindestgrundgehälter\u002F-Iöhne als erfüllt, wenn 1\u002F15 des Jahresbezuges das\u002Fden\nMindestgrundgehalt\u002FIohn der entsprechenden Beschäftigungsgruppe erreicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Bezüge der Aufsichtsorgane (gilt nur für Arbeitnehmerinnen, die dem AngG\nunterliegen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bezüge dieser Arbeitnehmerinnen, die dem AngG unterliegen, deren\nTätigkeit vorwiegend und regelmäßig in der Beaufsichtigung, Führung und\nAnweisung von Arbeitergruppen besteht, wie Aufseherinnen, Meisterinnen\n(Gruppen- und Abschnittsleiterinnen, Obermeisterinnen (Montageleiterinnen)) und\ndgl (nicht aber untergeordnete Aufsichtspersonen), müssen den\nkollektivvertraglichen Mindestmonatslohn der Beschäftigungsgruppe G\nVorrückungsstufe „nach 2“ ohne Zulagen (nicht Akkordlohn) übersteigen,\nund zwar wie folgt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"213\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Aufseherin um\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"146\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">15%\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"213\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Meisterin\n        um\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"146\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">20%\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"213\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Obermeisterin\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"146\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">25%\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>*) Siehe Protokollanmerkung zu § 9 Punkt 1.1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>**) Die Sätze 3ff dieser Bestimmung gelten auch für Arbeitnehmerinnen, auf\ndie § 37 Punkt 3 („KV alt“) - Tabelle Anwendung findet, (siehe Anhang\n5)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>***) Protokollanmerkung zu BG D:Eine Einstufung in die BG D aufgrund des\nzweiten Absatzes steht auch bei Abschluss einer integrativen Berufsausbildung\nzu, sofern nachweislich wesentliche Teile des Lehrberufes erlernt wurden und\ndiese für Teile der Tätigkeit von Bedeutung sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>****) Protokollanmerkung zu BG D:Die Absolvierung einer BMS bzw BHS als\nVoraussetzung für die Einstufung in die BG D setzt voraus, dass die schulische\nAusbildung einschlägig oder verwandt zu der für die verrichtete Tätigkeit\ncharakteristischen Berufsausbildung ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*****) Protokollanmerkung zu BG E:Die Absolvierung einer BMS bzw BHS als\nVoraussetzung für die Einstufung in die BG E setzt voraus, dass die schulische\nAusbildung einschlägig oder verwandt zu der für die verrichtete Tätigkeit\ncharakteristischen Berufsausbildung ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>******) Protokollanmerkung zu BG G:Definition im Sinne von sowohl\nwiederkehrender als auch bezüglich des zeitlichen Anteils an der\nGesamttätigkeit erheblicher Wahrnehmung der Aufgabenstellung. Das Kriterium\ndes Überwiegens bezogen auf die gesamte Tätigkeit muss nicht gegeben sein.\nEine Einstufung in die BG G nach dem letzten Absatz kommt nur in Betracht, wenn\nnicht aufgrund der Art der Tätigkeit eine Einstufung gemäß dem ersten Absatz\nzusteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*******) Protokollanmerkung zu BG H:Definition im Sinne von sowohl\nwiederkehrender als auch bezüglich des zeitlichen Anteils an der\nGesamttätigkeit erheblicher Wahrnehmung der Aufgabenstellung. Das Kriterium\ndes Überwiegens bezogen auf die gesamte Tätigkeit muss nicht gegeben sein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>********) Protokollanmerkung zu BG l:Definition im Sinne von sowohl\nwiederkehrender als auch bezüglich des zeitlichen Anteils an der\nGesamttätigkeit erheblicher Wahrnehmung der Aufgabenstellung. Das Kriterium\ndes Überwiegens bezogen auf die gesamte Tätigkeit muss nicht gegeben sein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§10 GEHALT UND LOHN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_determined\">\u003Cp>1.Diese Mindestlohn- und -gehaltstabelle gilt für alle Arbeitnehmerinnen\nder Mineralölindustrie Österreichs ab 1. Februar 2022.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen, die dem AngG unterliegen und für die am\n1. Juli 2007 § 37 Pkt 3 Übergangstabelle („KV Alt“) Anwendung findet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"92\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"92\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">A\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">B\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">C\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">D\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">E\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"76\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">F\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"92\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Biennium\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"92\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">51,46\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">38,53\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">40,58\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">54,66\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">76,91\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"76\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">98,55\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"92\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Grundstufe\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"92\" valign=\"bottom\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_payscale1_start\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.165,12\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.251,71\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.372,95\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.615,45\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.892,59\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"76\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.241,56\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"92\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">n.\n        2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"92\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.216,58\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.290,24\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.413,53\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.670,11\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.969,50\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"76\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.340,11\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"92\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">n.\n        4\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"92\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.268,04\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.328,77\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.454,11\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.724,77\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.046,41\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"76\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.438,66\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"92\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">n. 6\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"92\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">—\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.367,30\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.494,69\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.779,43\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.123,32\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"76\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.537,21\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"92\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">n. 8\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"92\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">—\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.405,83\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.535,27\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.834,09\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.200,23\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"76\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.635,76\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"92\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">n.\n        11\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"92\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">—\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.444,36\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.575,85\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.888,75\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.277,14\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"76\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.734,31\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"101\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"108\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">G\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">H\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">I\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">J\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"83\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">K\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"101\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Biennium\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"108\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">134,86\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">149,80\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">181,51\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">211,04\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"83\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">347,20\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"101\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Grundstufe\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"108\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.735,17\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.381,43\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5.027,58\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">6.169,55\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"83\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">7.311,46\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"101\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">n.\n        2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"108\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.870,03\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.531,23\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5.209,09\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">6.380,59\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"83\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">7.658,66\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"101\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">n.\n        4\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"108\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.004,89\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.681,03\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5.390,60\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">6.591,63\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"83\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">8.005,86\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"101\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">n.\n        6\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"108\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.139,75\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.830,83\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5.572,11\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">6.802,67\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"83\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">8.353,06\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"101\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">n.\n        8\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"108\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.274,61\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.980,63\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5.753,62\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">7.013,71\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"83\" valign=\"bottom\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_payscale1_end\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">8.700,26\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"101\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">n.\n        11\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"108\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.409,47\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5.130,43\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5.935,13\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">7.224,75\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"83\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">—\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>2.1\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Lehrlinge\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrlingseinkommen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt ab 1. Februar 2022:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"396\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">im\n        1. Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"173\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        900,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"396\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">im 2.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"173\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        1.200,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"396\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">im\n        3. Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"173\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        1.500,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"396\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">im\n        4. Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"173\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        1.850,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Lehrlingsprämien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Absolvierung des „Ausbildungsnachweises zur Mitte Lehrzeit“ (gemäß\nder Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der\nbetrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG vom 2.4.2009)\nerhalten Lehrlinge bei positiver Bewertung eine einmalige Prämie in Höhe von\n150 Euro. Die Prämie ist gemeinsam mit dem Lehrlingseinkommen auszubezahlen,\ndie nach dem Erhalt der Förderung, fällig wird. Die Änderung oder Aufhebung\nder Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.2 Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem bzw ausgezeichnetem\nErfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 250 Euro. Die Änderung\noder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Internatskosten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für\ndie Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der\nBerufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu\nbevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der\nDauer des Internats entspricht, sein volles Lehrlingseinkommen verbleibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zusätzliche Kosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, die\nLehrlingen durch die Anreise zur bzw. Abreise von der in Internatsform\ngeführten Berufsschule bis zu einmal pro Kalenderwoche nachweislich entstehen,\nsind vom Unternehmen zu ersetzen. Auf diesen Anspruch können die dem Lehrling\ngebührenden Förderungen angerechnet werden. Voraussetzung für diesen\nAnspruch auf Fahrtkostenersatz ist der Bezug der Familienbeihilfe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.3 Bei Verringerung oder Wegfall öffentlicher Förderungen für derartige\nFahrtkosten, bleibt der anteilige Fahrtkostenersatz unverändert. Auf Verlangen\ndes Arbeitgebers\u002Fder Arbeitgeberin sind entsprechende Belege vorzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.4. Lehrlingsausbildungszulagen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Über Lehrlingsausbildungszulagen können Betriebsvereinbarungen getroffen\nwerden; bereits bestehende bleiben aufrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Integrative Berufsausbildung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem § 8b Abs 1 BAG idF BGBl I\n79\u002F2003 werden für die Bemessung der Höhe des Lehrlingseinkommens die\nLehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich\nTeile von Monaten, gebührt für das ganze Monat das höhere\nLehrlingseinkommen. Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das dem\nLehrlingseinkommen zu Grunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich\nnach dem vorstehenden Satz Anspruch auf des Lehrlingseinkommen eines höheren\nLehrjahres ergibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem §\n8b Abs 2 BAG idF BGBl I 79\u002F2003 gebührt das Lehrlingseinkommen des ersten\nLehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der\nDifferenz zwischen dem Lehrlingseinkommen für das erste Lehrjahr und jener\nfür das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein weiteres Drittel dieser\nDifferenz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anrechnung von integrativer Berufsausbildung: Wird eine teilqualifizierte\nLehrausbildung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG)\nerfolgreich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im\ngleichen oder einem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 10 Pkt 2.2 gilt sinngemäß für Arbeitnehmerinnen, die eine integrative\nBerufsausbildung absolvieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.1\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohnregulierung bei Versetzung (gilt nur für Arbeitnehmerinnen, für die\nnicht das AngG gilt):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmerinnen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt nach\neiner ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren und darüber\nfolgende Regelung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei einer Versetzung auf niedriger bezahlte Arbeitsplätze erhalten diese\nArbeitnehmerinnen - falls der neue Arbeitsplatz auch\nkollektivvertragslohnmäßig niedriger bewertet ist - den ihrer bisherigen\nTätigkeitsgruppe entsprechenden Mindestmonatslohn. Diese Regelung findet keine\nAnwendung, wenn die Versetzung aus disziplinären Gründen unter Beachtung der\nBestimmung des § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG anstelle einer Kündigung oder Entlassung\nerfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-disabilitypay\">\u003Cp>Wenn ein\u002Fe Arbeitnehmerin bei Versetzung infolge eines Arbeitsunfalls oder\neiner Berufskrankheit - ohne diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig\nverschuldet zu haben - einen Verdienstverlust erleidet (unter Anrechnung der\nUnfallrente bzw Pension), erhält er\u002Fsie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>seinen\u002Fihren Monatslohn bzw -gehalt (Ist-Lohn bzw Ist-Gehalt) fortbezahlt,\nwobei die Differenz zwischen Monatsmindestlohn bzw -gehalt und Monatslohn bzw\n-gehalt (Ist-Lohn bzw Ist-Gehalt) als Ausgleichszulage gesondert ausgewiesen\nwird.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§11 VORRÜCKUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Zeitvorrückung innerhalb der Beschäftigungsgruppe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002FDie Arbeitgeberin ist verpflichtet, soweit sich nicht aus folgenden\nBestimmungen Ausnahmen ergeben können, zum Zeitpunkt der Vorrückung in der\nBeschäftigungsgruppe das\u002Fden Ist-Gehalt\u002FLohn um den kollektivvertraglichen\nBiennal- bzw Triennalsprung zu erhöhen. Unter dem kollektivvertraglichen\nBiennal-\u002FTriennalsprung ist der euromäßige Unterschied zwischen dem\nKollektivvertragsgehalt\u002FIohn jener Gehalts-\u002FLohnstufe, in die der\u002Fdie\nArbeitnehmerin vor und nach der Zeitvorrückung eingestuft ist, zu\nverstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen bis zum vollendeten dritten Arbeitsjahr im Unternehmen\nsind von der Anwendung des Punktes 1.1 ausgenommen. Auf diese dreijährige\nWartezeit werden jedoch unmittelbar vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses\nliegende Lehrzeiten im gleichen Unternehmen angerechnet, sofern derartige\nZeiten die Dauer von 3 Jahren erreichen. Weiters sind Provisionsvertreter sowie\nArbeitnehmerinnen die selber kündigen, während der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kündigungsfrist ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um Kündigungen\nim Sinne des §3 Pkt 6.1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Von der sich nach Anwendung von Pkt 1.1 und 1.2 ergebenden Anzahl jener '\nArbeitnehmerinnen, für die eine Zeitvorrückung anfällt, können durch\nBetriebsvereinbarungen Ausnahmen vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fällt der Geltungsbeginn einer neuen kollektivvertraglichen Gehalts- bzw\nLohnordnung mit ' einer Zeitvorrückung zusammen, ist der\nBiennal-\u002FTriennalsprung aufgrund der neuen Gehalts- bzw Lohnordnung zu\nermitteln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestehende, günstigere Vereinbarungen bleiben aufrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.1\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Vorgangsweise bei Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe bei\nÜberzahlung über das\u002Fden Mindestgrundgehalt bzw -lohn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe gebührt dem\u002Fder\nArbeitnehmerin das\u002Fder dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt bzw -lohn\nnächsthöhere Mindestgrundgehalt bzw -lohn der neuen Beschäftigungsgruppe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jedoch bei Umreihungen von der Beschäftigungsgruppe D nach dem 11.\nBeschäftigungsgruppenjahr in die Beschäftigungsgruppe E sowie von der\nBeschäftigungsgruppe F nach dem 11. Beschäftigungsgruppenjahr in die\nBeschäftigungsgruppe G erfolgt die Umreihung stets in das\nBeschäftigungsgruppenjahr 02 der neuen Beschäftigungsgruppe unter Mitnahme\nder vollen bisherigen Überzahlung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ergänzend zu § 9 Pkt 1.10, 2. Satz darf jedoch eine Anrechnung der diesem\nnächsthöheren Mindestgrundgehalt bzw -lohn entsprechenden\nBeschäftigungsgruppenjahre unter der Bedingung erfolgen, dass die euromäßige\nÜberzahlung nicht geringer wird. Andernfalls dürfen höchstens die dem\nnächstniedrigeren Mindestgrundgehalt bzw -lohn der neuen Beschäftigungsgruppe\nentsprechenden Beschäftigungsgruppenjahre angerechnet werden.\nArbeitnehmerinnen, die nicht dem AngG unterliegen und die nach dem 1. Juli 2007\nin eine höhere Beschäftigungsgruppe umgestuft werden, darf anlässlich der\nUmstufung die aufgrund der Überleitungsbestimmungen gem § 38 am 30.6.2007\noder zu einem späteren Zeitpunkt eingerechnete Dienstalterszulage nicht\nvermindert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erfolgt die Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe während eines\nlaufenden Bienniums, so wird der Beginn des ersten Bienniums in der neuen\nBeschäftigungsgruppe auf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>den Beginn des nicht vollendeten Bienniums in der bisherigen\nBeschäftigungsgruppe zurückverlegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erfolgt die Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe während eines\nlaufenden Trienniums, so werden für diese Zurückverlegung nur 2\u002F3 der bisher\nzurückgelegten Zeit in der früheren Beschäftigungsgruppe angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anstelle der Regelung des Punktes 2.3 kann durch Betriebsvereinbarung oder,\nsoweit kein Betriebsrat besteht, durch Einzelvereinbarung festgelegt werden,\ndass bei Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe während eines\nlaufenden Bienniums\u002FTrienniums ein aliquoter Biennal-\u002FTriennalsprung der\nbisherigen Beschäftigungsgruppe gewährt wird. Die Aliquotierung ist\nentsprechend dem Verhältnis der während des laufenden Bienniums\u002FTrienniums\nzurückgelegten Dienstzeit zur Gesamtdauer des Bienniums\u002FTrieniums vorzunehmen.\nDieser Erhöhungsbetrag (Aliquotierung) gebührt zusätzlich zu dem unter\nAnwendung der Bestimmungen des Punktes 2.2 festgelegten Gehalt\u002FLohn.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Günstigere Regelungen und Übungen hinsichtlich des Punktes 2.2 - 2.4\nbleiben aufrecht. In Betrieben, in denen derartige günstigere Regelungen und\nÜbungen bestehen, bleiben diese Regelungen auch für jene Arbeitnehmerinnen\naufrecht, die nach Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrages ihr\nArbeitsverhältnis beginnen oder in eine höhere Beschäftigungsgruppe\numgestuft werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§12 ZULAGEN UND ZUSCHLÄGE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Nachtarbeitszulage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmerinnen, die dem AngG unterliegen, gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Voraussetzung für die Bezahlung einer Nachtarbeitszulage und deren\nHöhe richten sich nach der für die Arbeiterinnen des betreffenden Betriebes\ngeltenden Regelung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmerinnen, die nicht dem AngG unterliegen, gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-shiftallowanceamount1\">\u003Cp>Für jede Arbeitsstunde, die in die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr bzw\nin die Nachtschicht fällt, sofern sie spätestens um Mitternacht beginnt und\nmindestens 8 Stunden dauert, gebührt eine Nachtarbeitszulage von € 3,782\nbrutto pro Stunde.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Schichtarbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die dem AngG unterliegen, erhalten, solange und insoweit\nsie Schichtarbeit leisten, eine Schichtzulage; ihre Höhe bestimmt sich nach\nder für die Arbeiterinnen des betreffenden Betriebes geltenden Regelung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmerinnen, die nicht dem AngG unterliegen, gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Schichtarbeiterinnen erhalten, solange und insoweit sie Schichtarbeit\nleisten, eine Schichtzulage in der Höhe von € 1,424 brutto je Stunde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>SEG Zulagen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die nicht dem AngG unterliegen, gebühren die im Anhang 4\nangeführten Zulagen auf Basis eines Fixstundenlohnes der Beschäftigungsgruppe\nE „nach 6 Jahren“ gemäß Tabelle § 10 („KV neu neu“) jeweils für die\nZeit, in der die entsprechenden Arbeiten ausgeführt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausgenommen davon sind Arbeitnehmerinnen, die nicht dem AngG unterliegen und\ndie vor dem 1. Juli 2007 ein Arbeitsverhältnis begründet haben. Diesen\ngebühren die im Anhang 4 angeführten Zulagen auf Basis der Grundvergütung\njeweils für die Zeit, in der die entsprechenden Arbeiten ausgeführt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berechnungsgrundlage für die Grundvergütung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für alle auf Stunden bezogenen prozentabhängigen Zulagen sowie\nGrundvergütungen ist bei einer normalen Arbeitszeit von 38 Wochenstunden 1\u002F165\ndes Monatslohns (Ist-Lohn)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>heranzuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den voll- und teilkontinuierlichen (iS § 5 Pkt 1.3) Schichtdienst\nbeträgt zufolge der durchschnittlichen 36-Stunden-Woche der Faktor 1\u002F156. Bei\neiner von der 38 bzw 36 Stunden-Woche abweichenden Normalarbeitszeit ist\nanstelle des Faktors 165 bzw 156 die entsprechende Zahl wie folgt zu\nermitteln:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wöchentliche Normalarbeitszeit multipliziert mit der Anzahl der Wochen pro\nJahr (52), dividiert durch die Anzahl der Monate (12).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zwischen Arbeitgeberinnen und Betriebsrat kann anstelle der stundenweisen\nEinzelabrechnung eine Pauschalierung oder sonstige Abgeltung von Schmutz-,\nErschwernis- und Gefahrenzulagen vereinbart werden. Wenn im Rahmen der\ntäglichen Arbeitszeit die Dauer der Arbeit, für die eine Schmutz- oder\nErschwerniszulage gebührt, den Zeitraum von einer halben Stunde nicht\nüberschreitet, dann wird für diese Zeit keine Zulage gewährt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abgeltungs-\u002FPauschalierungsregelungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bereits bestehende Pauschalierungen und Abgeltungsvereinbarungen bleiben\nvollinhaltlich aufrecht und werden von der gegenständlichen Regelung nicht\nberührt, sodass damit keine neuen Ansprüche auf die oben vereinbarten SEG\nZulagen gemäß Anhang 4 entstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zusammentreffen mehrerer SEG Zulagen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Zusammentreffen mehrerer Zulagen können maximal zwei Zulagen\ngleichzeitig gewährt werden. Zusätzlich kann noch die Kältezulage oder die\nHitzezulage oder die Schlechtwetterzulage zur Verrechnung kommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse, die bis zum 30. Juni 2007 begonnen\nhaben. Für diese gelten hinsichtlich der Kumulierungsmöglichkeiten die zu\ndiesem Stichtag bestehenden Regelungen auf betrieblicher Ebene weiter.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vorarbeiterinnenzulage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmerinnen, für die das AngG nicht gilt, gelten folgende\nZulagen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dem\u002FDer Vorarbeiterin (Partieführerlnnen, Schichtführerlnnen und\nObermonteure\u002Finnen, Oberoperateure\u002Finnen) gebührt eine Zulage in der Höhe von\n10 Prozent seines\u002Fihres Lohnes. Diese Zulage gebührt auch Arbeitnehmerinnen\nfür jene Zeit, in der ihnen wenigstens 3 Arbeitnehmerinnen unterstellt\nsind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die eine\u002Fn Vorarbeiterin bzw eine\u002Fn Arbeitnehmerin, für\ndie\u002Fden das AngG gilt, der\u002Fdie Aufsichtsfunktion hat (zB Meisterin,\nObermeisterin) mindestens einen Arbeitstag bzw eine Schicht lang vertreten,\nhaben Anspruch auf die Vorarbeiterlnnen-Zulage. Vorarbeiterinnen, die eine\u002Fn\nArbeitnehmerin, für die\u002Fden das AngG gilt, im Sinne des vorigen Satzes\nvertreten, erhalten die Vorarbeiterlnnen-Zulage weiterhin und für die\nVertretung zusätzlich die Hälfte der Vorarbeiterlnnen-Zulage.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist eine Vorarbeiterlnnen-Zulage bereits ausdrücklich in den tatsächlichen\nMonatslohn (Ist-Lohn) eingebaut, so findet diese Bestimmung keine Anwendung,\njedoch muss der Grundsatz nach Absatz 1 gewahrt bleiben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 13 STUNDENTEILER, ABRECHNUNG UND -AUSZAHLUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. Für Zwecke der Berechnung der\nNormalarbeitsstunden ist das\u002Fder Monatsgehalt\u002F-lohn bei einer 38 Stunden-Woche\ndurch 165, bei einer 36 Stunden-Woche durch 156 zu teilen. Eine bargeldlose\nLohn-\u002FGehaltszahlung kann nur im Einvernehmen mit dem\u002Fder Arbeitnehmerin\nerfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für variable Entgeltbestandteile kann ein abweichender Erfassungszeitraum\nbeibehalten bzw vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Teilzeitbeschäftigte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen ist das\u002F der bei voller\nkollektivvertraglicher Normalarbeitszeit zustehende kollektivvertragliche\nMindestgrundgehalt\u002F-lohn durch 165, bei einer 36 Stunden-Woche durch 156 zu\nteilen und dann der so ermittelte Wert mit jener Zahl zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>multiplizieren, die sich aus der vereinbarten Stundenzahl (Monatsstunden)\nergibt. Soweit die abweichende Normalarbeitszeit in Wochenstunden festgelegt\nwurde, ist das\u002Fder entsprechende Mindestgrundgehalt\u002F-lohn wie folgt zu\nermitteln:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mindestgrundgehalt\u002F-lohn dividiert durch 38- bzw 36-mal wöchentliche\nNormalarbeitszeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Der\u002Fdie Arbeitnehmerin hat Anspruch auf eine übersichtliche schriftliche\nAbrechnung. Diese hat insbesondere auszuweisen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- die Verrechnungsperiode,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- einen Ausweis über die Entlohnung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Überstunden, welche einzelverrechnet werden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Zulagen bzw Zuschläge sowie Provisionen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Entgeltleistungen infolge Arbeitsverhinderung, Urlaub, etc,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Sonderzahlungen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Abzüge und deren Bemessungsgrundlage,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Aufschlüsselungen verwendeter Abkürzungen bzw Codenummern\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(gleichwertig einem solchen monatlichen Ausweis ist eine gesonderte\nschriftliche Information einmal im Jahr, bei Eintritt oder bei Änderungen),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>allfällige Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Die Zahlung des Monatsgehaltes\u002F-lohns, der Vorarbeiterinnenzulage und\naller pauschalierten Ansprüche hat spätestens am Letzten des laufenden Monats\nzu erfolgen. Überstunden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mehrarbeit, Zulagen und Zuschläge sowie Aufwandsentschädigungen,\nWegzeiten, Prämien und dgl sind nach den tatsächlich erbrachten Leistungen\nbis zum Letzten des Folgemonats auszuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Den ständig in Akkord oder akkordähnlicher Prämie beschäftigten\nArbeitnehmerinnen ist spätestens am Letzten des laufenden Monats der\nletztgültige Akkord- bzw Prämiendurchschnittsverdienst (13\nWochendurchschnitt) auf Basis der monatlichen Normalarbeitszeit zu bezahlen.\nArbeitnehmerinnen, die nicht ständig oder noch nicht 13 Wochen in Akkord oder\nakkordähnlicher Prämie beschäftigt sind, ist am Monatsletzten der\neingestufte Lohn bzw Grundlohn zu bezahlen; die Entgeltdifferenz ist im\nFolgemonat fällig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abweichende, jedoch gleichwertige Regelungen können durch\nBetriebsvereinbarungen getroffen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Auszahlung ist so einzuteilen, dass dadurch keine Verlängerung der\nArbeitszeit eintritt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-oncerise2_detail\">\u003Ch3>§ 14 URLAUBSZUSCHUSS\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Anspruch\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Allen Arbeitnehmerinnen gebührt einmal in jedem Kalenderjahr ein\nUrlaubszuschuss in der Höhe eines Monatsgehaltes\u002F-lohnes samt den unter Pkt 2\nangeführten monatlichen Entgeltteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Berechnung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Berechnung ist neben dem Gehalt\u002FLohn des Fälligkeitsmonats der\nDurchschnitt der sonstigen Entgeltteile, auf welche in den letzten 3\nKalendermonaten vor dem Fälligkeitstermin Anspruch bestand, zu Grunde zu\nlegen. Provisionsbezieherlnnen, die außer der Provision ein Monatsgehalt\n(Fixum) beziehen, erhalten als Urlaubszuschuss einen Betrag in der Höhe ihres\nMonatsgehaltes\u002F-lohns (Fixums).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nicht einzubeziehen sind: Grundvergütung und Zuschläge für Überstunden,\nZuschläge für am Sonntag geleistete Arbeitsstunden (§ 6 Pkt 7), sowie\nFeiertagsentlohnung gemäß (§ 6 Pkt 8), Einmal- und Sonderzahlungen (wie\nErfolgs- oder Jahresprämien, Gratifikationen, Prämien für\nVerbesserungsvorschläge, Jubiläumsgeld, Urlaubszuschuss sowie\nWeihnachtsremuneration),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Natural- und Sachbezüge, Reise- und Wegzeitvergütungen,\nFahrgeldvergütung. Bei der Berechnung der durchschnittlichen sonstigen\nEntgeltteile sind Fehlzeiten, für die kein oder ein vermindertes Entgelt\ngeleistet wurde, außer Betracht zu lassen. Fallen in den Berechnungszeitraum\nFehlzeiten von mehr als 330 bzw 312 Arbeitsstunden, für die kein oder ein\nvermindertes Entgelt geleistet wurde, ist der Berechnungszeitraum so lange um\nje einen weiteren vorangegangenen Monat (maximal jedoch 3 Monate) zu ergänzen,\nbis mindestens 165 bzw 156 voll bezahlte Arbeitsstunden enthalten sind. Bei der\nBerechnung der durchschnittlichen sonstigen Entgeltteile ist das Entgelt für\ndie voll bezahlten Arbeitsstunden durch die Anzahl dieser Arbeitsstunden zu\nteilen und das Ergebnis mit 165 bzw 156 zu multiplizieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Lehrlinge\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrlinge erhalten als Urlaubszuschuss einen Betrag in der Höhe dem\nmonatlichen Lehrlingseinkommen zuzüglich eines Monatsdurchschnittes der\nsonstigen Entgeltteile entsprechend Pkt 2. Bei Arbeitnehmerinnen, die während\ndes Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollenden, setzt sich der Urlaubszuschuss aus\ndem aliquoten Teil des monatlichen Lehrlingseinkommens und aus dem aliquoten\nTeil des unter Pkt 2 berechneten Urlaubszuschusses zusammen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Lehrlingen, die voraussichtlich während eines Kalenderjahres ihre\nLehrzeit beenden und denen noch während ihrer Lehrzeit der Urlaubszuschuss\nauszuzahlen ist, ist zunächst der Urlaubszuschuss unter Zugrundelegung des\nLehrlingseinkommens im Monat der Auszahlung zu berechnen. Vollendet der\nLehrling während des Kalenderjahres seine Lehrzeit und setzt er dann seine\nDienstleistung bei der Firma als Arbeitnehmerin fort, so ist der Restbetrag\ngemäß Pkt 2 spätestens gemeinsam mit der Weihnachtsremuneration\nauszubezahlen. Bei Berechnung dieses Restbetrages ist einerseits von dem im\nMonat der Auszahlung des Urlaubszuschusses gebührenden Lehrlingseinkommen,\nandererseits von dem im Monat der Auszahlung dieses Restbetrages gebührenden\nMonatslohn\u002Fgehalt auszugehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Fälligkeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Urlaubszuschuss ist am 30. Juni eines jeden Jahres fällig. Wird ein\nUrlaub, der mindestens eine Woche betragen muss, im ersten Kalenderhalbjahr\nangetreten, wird über Verlangen des\u002Fder Arbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin der\nUrlaubszuschuss bei Urlaubsantritt fällig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen erhalten im Eintrittsjahr den aliquoten Teil des\nUrlaubszuschusses vom Eintrittsdatum bis zum Ende des Kalenderjahres. Dieser\nist bei Antritt des Urlaubes fällig. Wird der Urlaub nicht angetreten, ist der\naliquote Urlaubszuschuss mit der Weihnachtsremuneration auszubezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Rückzahlung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, deren Arbeits-(Lehr-)Verhältnis nach Erhalt des\nUrlaubszuschusses, jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben den auf\nden restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Anteil des\nUrlaubszuschusses dann zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis auf eine\nder nachstehenden Arten aufgelöst wird:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kündigung durch den\u002Fdie Arbeitnehmerin, ausgenommen bei Kündigung wegen\nEintritts in die Alterspension, vorzeitige Alterspension im Sinne des § 253b\nASVG, der Invaliditäts- oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Berufsunfähigkeitspension oder gemäß § 23a Abs 4a AngG iVm § 2\nArbAbfG,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Austritt ohne wichtigen Grund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entlassung aus Verschulden des\u002Fder Arbeitnehmerin.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis vor Erhalt des Urlaubszuschusses\nendet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses,\nentsprechend ihrer im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-oncerise_detail\">\u003Ch3>§ 15 WEIHNACHTSREMUNERATION\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Anspruch sowie Fälligkeit\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Allen Arbeitnehmerinnen gebührt einmal in jedem Kalenderjahr spätestens am\n30. November eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines\nMonatsgehaltes\u002F-lohnes samt den unter § 14 Pkt 2 angeführten monatlichen\nEntgeltteilen. Für später eintretende Arbeitnehmerinnen ist die\nWeihnachtsremuneration am Jahresende auszubezahlen. Den während des Jahres\neintretenden Arbeitnehmerinnen gebührt der aliquote Teil der\nWeihnachtsremuneration.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Den während des Jahres austretenden Arbeitnehmerinnen gebührt spätestens\nam Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses der aliquote Teil der\nWeihnachtsremuneration.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Berechnung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Berechnung gilt § 14 Pkt 2 sinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Lehrlinge\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrlingen gebührt zum gleichen Termin als Weihnachtsremuneration ein\nBetrag in Höhe des im November ausbezahlten Lehrlingseinkommens. § 14 Pkt 3\ngilt sinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 16 URLAUBSZUSCHUSS UND WEIHNACHTSREMUNERATION BEI\nTEILZEITBESCHÄFTIGUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Berechnung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vergütungen für Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit\nhinausgehen, sind mit dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor dem\nAuszahlungsmonat in den Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration\neinzubeziehen. Hat das Arbeitsverhältnis noch nicht 12 Monate gedauert, ist\nder Durchschnitt des Zeitraumes seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zu Grunde\nzu legen. Durch Betriebsvereinbarung oder, wo kein Betriebsrat errichtet ist,\ndurch Einzelvereinbarung kann vereinbart werden, dass anstelle obiger Regelung\nein Teilungsfaktor für die Berechnung der Grundvergütung der über die\nvereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden tritt. Dieser\nTeilungsfaktor ist unter sinngemäßer Anwendung der Berechnungsart des § 6\nPkt 6.6 zu berechnen. Solche Regelungen sind schriftlich festzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Regelung bei Übertritt von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung und\numgekehrt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmerinnen, die während des Kalenderjahres von einer\nVollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt\nübertreten, setzt sich der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration\njeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil des\nUrlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration vor dem Übertritt und dem\nentsprechenden Teil nach dem Übertritt (Auszahlungsmonat) zusammen. Wurde der\nUrlaubszuschuss bereits vor dem Übertritt ausgezahlt, ist eine Nachzahlung zum\nZeitpunkt der Auszahlung der Weihnachtsremuneration vorzunehmen, wobei die\nDifferenz nachgezahlt wird bzw der zu viel erhaltene Betrag mit der\nWeihnachtsremuneration gegenverrechnet wird oder zurückzuzahlen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 17 AUTHENTISCHE INTERPRETATION ZU WEIHNACHTSREMUNERATION UND\nURLAUBSZUSCHUSS\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den\nAnspruch auf Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich\nangeführten Fällen (zB §§ 14 Abs 4 MSchG, 10 APSG, 119 Abs 3 ArbVG). Für\nZeiten des ungerechtfertigten Fernbleibens von der Arbeit stehen keine\nSonderzahlungen zu. Für Zeiten eines freiwillig vereinbarten Entfalls der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsleistung ohne Entgelt, kann der Entfall der Sonderzahlungen\nvereinbart werden (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und\nBildungsveranstaltungen im Sinne des §118 ArbVG über die dort vorgesehene\nDauer hinaus). Erhält der\u002Fdie Arbeitnehmerin aufgrund öffentlich-rechtlicher\nVorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen), entfällt\ninsoweit der Anspruch gegen den\u002Fdie Arbeitgeberin.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SENIOR_trigger\">\u003Ch3>§ 18 JUBILÄUMSGELD\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf Jubiläumsgeld nach folgenden Sätzen,\nwobei Dienstzeiten beim selben\u002Fbei derselben Arbeitgeberin zusammenzurechnen\nsind:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>beim 25-jährigen Dienstjubiläum 1Monatsentgelt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>beim 35-jährigenDienstjubiläum 2Monatsentgelte,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>beim 40-jährigen Dienstjubiläum 3Monatsentgelte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Fälligkeitstermin wird das Monatsende, in welchem der\nJubiläumsstichtag liegt, festgesetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Berechnung des Monatsentgeltes gilt § 14 Pkt 2 sinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es bleibt Vorbehalten, dass ausnahmsweise einzelne Firmen im Falle\nwirtschaftlich und finanziell ungünstiger Umstände auch geringere Zuwendungen\nerwägen können.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 1. April 2003\nbegonnen haben, gilt nachstehende Regelung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen dem 35. und 40. Dienstjahr\ndes\u002Fder Arbeitnehmerin ist ein der zurückgelegten Dienstzeit in diesem\n5-Jahres-Zeitraum entsprechender aliquoter Anteil von 3 Monatsentgelten als\nJubiläumsgeld zu bezahlen. Dies gilt nicht bei verschuldeter Entlassung oder\nAustritt ohne wichtigen Grund.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnisse vordem 1. Februar 2012\nbegonnen haben, gilt nachstehende Regelung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen dem 25. und 35. Dienstjahr\ndes\u002Fder Arbeitnehmerin ist ein der zurückgelegten Dienstzeit in diesem\n10-Jahres-Zeitraum entsprechender aliquoter Anteil von 2 Monatsentgelten als\nJubiläumsgeld zu bezahlen. Dies gilt nicht bei verschuldeter Entlassung oder\nAustritt ohne wichtigen Grund.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnisse nach dem 1. Februar 2019\nenden, gilt nachstehende Regelung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen dem 20. und 25. Dienstjahr\ndes\u002Fder Arbeitnehmerin ist ein der zurückgelegten Dienstzeit in diesem\n5-Jahres-Zeitraum entsprechender aliquoter Anteil von 1 Monatsentgelt als\nJubiläumsgeld zu bezahlen. Dies gilt nicht bei verschuldeter Entlassung oder\nAustritt ohne wichtigen Grund.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Alternativ zum Geldanspruch können alle Dienstjubiläen soweit sie im\naufrechten Arbeitsverhältnis fällig werden ab dem Fälligkeitszeitpunkt auf\nVerlangen der Arbeitnehmerinnen in Zeitguthaben umgewandelt werden. Die\nUmwandlung dieser Geldansprüche in Zeitguthaben ist schriftlich zwischen\nDienstgeber und Dienstnehmer festzuhalten. Die Umwandlung von Geldansprüchen\n(infolge des 35- oder 40-jährigen Dienstjubiläums) kann auch teilweise in\nZeitguthaben erfolgen. Die Umwandlung hat aber stets ganze Monatsentgelte zu\nbeinhalten. Die Anpassung bestehender Betriebsvereinbarungen hat bis 30.6.2018\nzu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Verbrauch des Zeitguthabens ist zu vereinbaren. Gibt es keine\nVereinbarung über den Verbrauch, so haben die Arbeitnehmerinnen das Recht,\nnach einer Vorankündigungszeit von 6 Monaten den Zeitpunkt des Verbrauchs\neinseitig zu bestimmen. Der Verbrauch des Zeitguthabens muss im Gesamten\nerfolgen, eine Teilung dieses Zeitguthabens ist nicht zulässig. Für\nDienstjubiläen, die nach dem 1.2.2018 anfallen, ist eine Teilung dieses\nZeitguthabens möglich, wobei der kleinste Teil einen Monat betragen muss.\nErfolgt der Verbrauch des Zeitguthabens unmittelbar vor Inanspruchnahme einer\nAlterspension, so wird das Zeitguthaben um den Faktor\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1,3 aufgewertet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch die Umwandlung von Geldansprüchen in Zeitguthaben kommt es nicht zur\nVereinbarung von Teilzeitbeschäftigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Basis für die Umrechnung des Geldanspruches in Zeit ist das Monatsentgelt.\nDas errechnete Zeitguthaben bleibt bis zu einem allfälligen\nKonsumationszeitpunkt unverändert. Während des Zeitraumes des Verbrauches des\nZeitguthabens gebührt Entgeltfortzahlung (Durchschnitt der letzten 3\nKalendermonate).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestehende Zeitguthaben sind am Ende des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen\nsoweit sie noch nicht aufgebraucht wurden. Wird das Arbeitsverhältnis durch\nden Tod des\u002F der Arbeitnehmerinnen beendet, so gebühren nicht verbrauchte\nZeitguthaben den gesetzlichen Erben. Sind solche anspruchsberechtigte Personen\nnicht vorhanden, so fällt der Auszahlungsbetrag in die Verlassenschaft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Darüber hinausgehende Regelungen können durch Betriebsvereinbarungen\nerfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 19 BETRIEBLICHES VORSCHLAGSWESEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Über die Vergütung für Verbesserungsvorschläge können\nBetriebsvereinbarungen gemäß § 97 Abs 1 Z 14 ArbVG abgeschlossen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 20 DIENSTERFINDUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der\u002FDie Arbeitgeberin hat Anspruch auf Anbietung einer von einem\u002Feiner\nArbeitnehmerin während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten\nDiensterfindung im Sinne des § 7 Abs 3 des österreichischen PatG. Er\u002FSie muss\ndazu innerhalb einer Frist von 3 Monaten vom Tag der Anbietung an Stellung\nnehmen und erklären, ob er\u002Fsie sie für sich in Anspruch nehmen will; bis zur\nAnmeldung der Patentrechte ist der\u002Fdie Arbeitgeberin zur absoluten\nGeheimhaltung der Erfindung verpflichtet. Er\u002FSie hat im Falle der\nInanspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschädigung an den\u002Fdie Erfinderin\nzu entrichten und alle auflaufenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen\ndes\u002Fder Arbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin muss der\u002Fdie Erfinderin bei der Eintragung\nin das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn der\u002Fdie Arbeitgeberin als\nAnmelderln erscheint. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des österreichischen\nPatG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 21 INLANDSDIENSTREISEN (REISEKOSTEN- UND AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG)\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Wenn der\u002Fdie Arbeitnehmerin im Auftrag des\u002Fder Arbeitgebers\u002FArbeitgeberin\nDienstreisen zu unternehmen hat, so sind ihm\u002Fihr die dadurch verursachten\nAuslagen und Mehraufwendungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu\nerstatten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Begriff der Dienstreise\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Dienstreise liegt vor, wenn der\u002Fdie Arbeitnehmerin im Auftrag des\u002Fder\nArbeitgebers\u002FArbeitgeberin seinen\u002Fihren Dienstort verlässt. Als Dienstort gilt\ndie Arbeitsstätte des\u002Fder Arbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin. Werden mehrere\nArbeitsstätten vereinbart, ist eine davon einvernehmlich als Dienstort zu\nvereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Bemessung der Reisedauer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn der\u002Fdie Arbeitnehmerin die Dienstreise von der ständigen\nArbeitsstätte aus antritt oder nach derselben unmittelbar zur ständigen\nArbeitsstätte zurückzukehren hat, so gilt als Zeitpunkt des Beginns und der\nBeendigung der Dienstreise das Verlassen und Wiederbetreten der ständigen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsstätte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn der\u002Fdie Arbeitnehmerinnen die Dienstreise von seiner\u002Fihrer Wohnung aus\nantritt und Eisenbahn, Schiff oder Autobus benützt, so gilt als Zeitpunkt des\nBeginns der Dienstreise die fahrplanmäßige Abfahrtszeit und als Zeitpunkt der\nBeendigung die tatsächliche Ankunftszeit des Beförderungsmittels.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird die Dienstreise mit einem Dienstwagen durchgeführt, so gilt als Beginn\nderselben der Zeitpunkt des Verlassens der Arbeitsstätte, bei Abholung das\nVerlassen der Wohnung. Analog wird auch die Beendigung der Dienstreise\nfestgesetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Fahrtvergütung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen erhalten bei Fahrten bis 100 km Entfernung die Fahrkosten\nII. Klasse Eisenbahn, Autobus oder sonstiges öffentliches Verkehrsmittel, bei\nununterbrochenen Fahrten über 100 km oder bei angeordneten Nachtfahrten die\nFahrtkosten I. Klasse.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Nachtfahrt liegt vor, wenn mindestens drei Fahrtstunden in die Zeit\nzwischen 22:00 und 6:00 Uhr fallen. Vergütung für Schlafwagenbenützung,\nSchiffsreisen, Verwendung von Flugzeugen wird nur aufgrund besonderer\nvorheriger Bewilligung der Firmenleitung gewährt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es werden nur tatsächlich aufgelaufene Fahrtkosten ersetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Reiseaufwandsentschädigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen\nMehraufwandes erhält der\u002Fdie Arbeitnehmerin für jeden vollen Kalendertag eine\nReiseaufwandsentschädigung (bestehend aus dem Tag- und dem Übernachtungsgeld)\nbzw das Außendienstgeld.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anspruch auf Reiseaufwandsentschädigung besteht, wenn der\u002Fdie\nArbeitnehmerin außerhalb des Gemeindegebietes des Ortes, in dem die ständige\nArbeitsstätte des\u002Fder Arbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin liegt, beschäftigt wird.\nAls Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerdem in allen Fällen ein\nTätigkeitsgebiet im Umkreis von 10 km gerechnet von der ständigen\nArbeitsstätte als Mittelpunkt. Voraussetzung für die\nReiseaufwandsentschädigung ist überdies, dass die dienstliche Abwesenheit von\nder ständigen Arbeitsstätte länger als drei Stunden dauert. Diese\nVoraussetzungen (Gemeindegebiet, 10 km-Umfeld sowie Dauer) müssen auch für\ndie Punkte 6 bis 22 zutreffen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" width=\"645\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"365\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Reiseaufwandsentschädigung\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"129\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"151\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"365\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Taggeld Reisekosten und\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Aufwandsentschädigung\n        Übernachtungsgeld Inland Tag- und Übernachtungsgeld\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"129\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">zusammen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"151\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Außendienstgeld\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"365\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€ €\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"129\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"151\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"365\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">64,88 34,58\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"129\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">99,46\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"151\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">70,64\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>6.Von den genannten Taggeldsätzen entfallen auf:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Frühstück\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"166\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Mittagessen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"153\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Abendessen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"165\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Taggeld\n        zusammen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"116\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"166\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"153\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"165\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">11,52\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"166\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">25,97\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"153\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">27,39\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"165\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">64,88\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Nimmt jedoch der\u002Fdie Arbeitnehmerin die Mahlzeit in einer Werksküche seiner\nFirma ein, so wird ihm\u002Fihr an Stelle der obigen anteiligen Taggeldsätze der\nfür die Werksküchenmahlzeit festgesetzte Betrag ersetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Für den Tag des Antrittes oder der Beendigung einer mehrtägigen\nDienstreise sowie bei Dienstreisen, die keinen vollen Kalendertag in Anspruch\nnehmen, hat der\u002Fdie Arbeitnehmerin nur auf die anteiligen Taggeldsätze laut\nPkt 6 Anspruch, und zwar insoweit, als er\u002Fsie infolge der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstreise an der Einnahme der Mahlzeiten am sonst üblichen Ort (Dienst-\noder Wohnort) verhindert ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Verhinderung ist als gegeben anzunehmen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>hinsichtlich des Frühstücks, wenn die Dienstreise entweder vor normalem\nArbeitsbeginn angetreten und in diesem Falle oder im Falle einer mehrtägigen\nDienstreise nach 8:00 Uhr beendet wird;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>hinsichtlich des Mittagessens, wenn die Dienstreise entweder vor 12:00 Uhr\nangetreten wird und in diesem Falle oder im Falle einer mehrtägigen\nDienstreise nach 14:00 Uhr beendet wird; hinsichtlich des Abendessens, wenn die\nDienstreise entweder vor 19:00 Uhr angetreten und in diesem Falle oder im Falle\neiner mehrtägigen Dienstreise nach 19:00 Uhr beendet wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7a. Auf die Vergütung des Mittagessensatzes hat bei Vorliegen der sonstigen\nVoraussetzungen des § 21 der\u002Fdie Arbeitnehmerin jedoch auch dann Anspruch,\nwenn er\u002Fsie innerhalb des Gemeindegebietes, in dem seine\u002Fihre ständige\nArbeitsstätte liegt, aber außerhalb einer Entfernung von 10 km - gerechnet\nvon der ständigen Arbeitsstätte - dienstlich tätig ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie\naller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen,\neinschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Das Übernachtungsgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung bzw bei\nangeordneten Fahrten während der Nacht (vergleiche Pkt 4) für den anfallenden\nMehraufwand. Unvermeidliche Mehrauslagen für Übernachtung werden gegen\nVorlage der Quartierrechnung gesondert vergütet. Für eine Nacht wird nur\neinmal Übernachtungsgeld vergütet. Ist die Dienstreise mit keiner Nächtigung\nbzw angeordneten Nachtfahrt verbunden oder wird das Quartier oder der\nSchlafwagen kostenlos beigestellt, entfällt das Übernachtungsgeld.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Fällt das Ziel der Dienstreise mit dem ständigen Wohnort des\u002Fder\nArbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin zusammen, so besteht für die Dauer des\nAufenthaltes an demselben kein Anspruch auf das Taggeld und das\nÜbernachtungsgeld. In diesem Falle soll jedoch dem\u002Fder Arbeitnehmerin eine\nangemessene Entschädigung für den Mehraufwand vergütet werden, wenn\nnachweislich die Voraussetzungen für Familienverpflegung nicht gegeben\nsind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Bei Fahrten im Schlafwagen und bei kostenlos beigestelltem Quartier in\nBeherbergungsbetrieben wird tatsächlich verausgabtes Trinkgeld bis zu € 2,18\nerstattet. Bei aufeinanderfolgenden Nächtigungen im gleichen\nBeherbergungsbetrieb gebührt für mehrere Nächtigungen bis zu einer Periode\nvon einer Woche ein Betrag von € 4,36.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.Außendienstgeld\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist gelegentlich für eine Dienstreise oder eine aushilfsweise\nDienstleistung (Abordnung) ein mehr als 28-tägiger ununterbrochener Aufenthalt\nan einem Ort erforderlich, so wird ab dem 29. Tag an Stelle der\nReiseaufwandsentschädigung das Außendienstgeld bezahlt. Eine Unterbrechung\ndes Aufenthaltes im Sinne obiger Bestimmungen liegt nicht vor, wenn der\u002Fdie\nArbeitnehmerin den Aufenthaltsort nur vorübergehend verlässt und feststeht,\ndass er\u002Fsie wieder an den Aufenthaltsort zurückzukehren hat. Bei Gewährung\nangemessener freier Unterkunft wird das Außendienstgeld pro Kalendertag\njeweils um ein Viertel gekürzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>13.Wenn ein\u002Fe Arbeitnehmerin, der\u002Fdie Außendienstgeld bezieht, seinen\u002Fihren\nDienstort wechselt und wenn damit auch eine Änderung des Ortes seiner\u002Fihrer\nUnterkunft verbunden ist, so hat der\u002Fdie Arbeitnehmerin für die ersten 28 Tage\nAnspruch auf Reiseaufwandsentschädigung nach Pkt 5. Bedingung für den Bezug\nder Reiseaufwandsentschädigung nach Pkt 5 oder des Außendienstgeldes ist\njedoch, dass die Voraussetzungen hiefür auch am neuen Dienstort gegeben\nsind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Änderung tritt nicht ein, wenn der Wechsel der Unterkunft in keinem\nZusammenhang mit der Verlegung des Dienstortes steht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14.Ein Anspruch auf das Außendienstgeld besteht nicht:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- während des Urlaubes;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- während einer Krankheit, wenn der\u002Fdie ArbeitnehmerIn sich nach Hause in\nPflege begibt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- ab dem auf die Abreise folgenden Tag;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- während des Krankenhausaufenthaltes ab dem auf die Aufnahme - folgenden\nTag; während des Zeitraumes, den ein\u002Fe ArbeitnehmerIn unentschuldigt der\nArbeit fernbleibt;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- für Zeiträume, für die Reiseaufwandsentschädigung verrechnet wird;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- bei Reisen an seinen\u002Fihren ständigen Wohnort. Bei nachweislich\nweiterlaufenden Quartierkosten gebührt jedoch auch in diesen Fällen ein\nViertel des Außendienstgeldes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>15.Sonstige Reiseaufwendungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Notwendige und angemessene Auslagen (zB Telefongespräche, Porti, Zu- und\nAbgänge zum und vom Bahnhof usw, Benützung von Mietautos in begründeten\nFällen, Reisegepäck, Trägerlohn und Ähnliches) werden im tatsächlich\nverausgabten Ausmaß erstattet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>16.Soweit in den Punkten 17 bis 19 nichts anderes bestimmt ist, werden\nReisezeiten nicht besonders vergütet. Die Reisezeit gilt nicht als\nArbeitszeit. Werden jedoch von der Firmenleitung am Zielort der Dienstreise\neffektive Dienstleistungen über die tägliche normale Arbeitszeit hinaus\nangeordnet, so werden neben der gebührenden einfachen\nReiseaufwandsentschädigung nach Pkt 5 und 6 die tatsächlich geleisteten\nÜberstunden vergütet. Es besteht kein Anspruch auf eine Entlohnung von\nÜberstunden bei Pauschalentlohnungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen,\nÜberstundenpauschalvereinbarungen) für Reise- und Lenkzeiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>17.Reisezeitvergütung (zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Soweit bei angeordneten Dienstreisen die effektive Reisezeit (d. i. die Zeit\nder unmittelbaren Reisebewegung in Beförderungsmitteln, wie Eisenbahn, Autobus\netc, einschließlich notwendiger Wartezeiten auf Umsteigbahnhöfen) nicht in\ndie Normalarbeitszeit des Dienstnehmers fällt, gebührt neben der vorgesehenen\neinfachen Reiseaufwandsentschädigung für jede solche, sonst dienstfreie,\neffektive Reisestunde zusätzlich 1\u002F7 der vollen Reiseaufwandsentschädigung\n(Tag- und Übernachtungsgeld).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist die Dienstreise mit einer Nächtigung verbunden, gebührt die\nzusätzliche Reiseaufwandsentschädigung für jede derartige Reisestunde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Dienstreisen, die mit keiner Nächtigung verbunden sind, gebührt keine\nzusätzliche Reiseaufwandsentschädigung für die Reisezeit während der ersten\nStunde vor Beginn bzw bis zu einer Stunde nach Beendigung der täglichen\nNormalarbeitszeit. Wird Mehrarbeit geleistet, tritt an Stelle der\nNormalarbeitszeit der Beginn bzw das Ende der effektiven Arbeitsleistung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sowohl bei Dienstreisen mit als auch ohne Nächtigung gebührt für Teile\nvon Stunden der entsprechende Teil, wobei nur volle Viertelstunden vergütet\nwerden. Liegt jedoch gleichzeitig eine Nachtfahrt im Sinne des § 21 Pkt 4, 2.\nSatz vor, gebührt in jedem Fall diese zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung\nnur für die vor 22:00 Uhr liegenden effektiven Reisestunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>18.Soweit ArbeitnehmerInnen bei einer Dienstreise das Beförderungsmittel\nüber Auftrag selbst lenken, gilt hinsichtlich der außerhalb der\nNormalarbeitszeit anfallenden Lenkzeit folgende Regelung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Fahrzeiten außerhalb der täglichen bzw wöchentlichen\nNormalarbeitszeit wird eine Vergütung in der Höhe des Überstundenentgeltes\ngewährt, wobei nur volle Viertelstunden vergütet werden. Die\nBerechnungsgrundlage für die Grundvergütung ist ihrer Höhe nach mit dem\njeweiligen höchsten Mindestgrundgehalt der Beschäftigungsgruppe G „nach 11\nJahren\" bzw IV\u002F18 (für Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 1.\nApril 2003 begonnen haben und die bis zum 30.6.2007 nicht in die Tabelle\ngemäß §10 Pkt 1 des Kollektivvertrages in der Fassung 1.2.2007 (KV neu)\nübergeleitet wurden) nach oben begrenzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>19.Für angeordnete Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen, arbeitsfreien\nSamstagnachmittagen und anderen nach der Arbeitszeiteinteilung arbeitsfreien\nTagen hat der\u002Fdie Arbeitnehmerin jedoch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für jene tatsächlichen Reisezeiten, die in seine Freizeit fallen, an\nStelle einer Vergütung nach Pkt 17 oder 18 Anspruch auf entsprechende\nÜberstundenbezahlung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Da bei Vorliegen von Dienstreisen kein Anspruch auf eine gesonderte\nEntlohnung von Überstunden bei Pauschalentlohnungsvereinbarungen\n(All-in-Vereinbarungen, Überstundenpauschalvereinbarungen) besteht, wird bei\nden im 1. Satz dieses Punktes genannten Fällen, 1\u002F7 der vollen\nReiseaufwandsentschädigung für jede solche, sonst dienstfreie, effektive\nReisestunde gemäß Punkt 17 bezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>20.Die Punkte 17, 18 und 19 gelten nicht für jene Arbeitnehmerinnen, die in\nAusübung ihrer Tätigkeit vorwiegend zu reisen haben, wie zB: Vertreterinnen,\nArbeitnehmerinnen mit ständiger Reisetätigkeit, Arbeitnehmerinnen des\ntechnischen und schmiertechnischen Außendienstes, Gebietsleiterinnen im\nVertrieb, inspektorinnen und Revisionsmeisterinnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>21.Der\u002FDie Arbeitnehmerin hat die Abrechnung bei dem\u002Fder Arbeitgeberin\nspätestens einen Monat nach Beendigung der Dienstreise durchzuführen. Der\nAnspruch auf die Entschädigung im Sinne dieses Paragraphen verfällt sechs\nMonate nach Beendigung der Dienstreise.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>22.Aufwandsentschädigung für ArbeitnehmerInnen mit wechselndem\nEinsatzort\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmerinnen, bei denen es an einer ständigen Arbeitsstätte\nmangelt, weil sie aufgrund ihrer dienstlichen Verwendung berufsbedingt einen\nwechselnden Einsatzort haben (wie zB Arbeitnehmerinnen von geophysikalischen\nTrupps, von Tiefbohrtrupps, von Bau- und 22.M2ontageabteilungen, des\ntechnischen und geologischen Außendienstes) und die aus diesem Grunde nicht\ntäglich nach Hause fahren können, ist die Aufwandsentschädigung in\nBetriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 ArbVG zu regeln; in Betrieben ohne\nBetriebsrat im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für angeordnete Dienstreisen, die nicht in den im Pkt 22.1 genannten\nArbeitsbereich fallen, gelten an Stelle der Aufwandsentschädigung nach Pkt22.1\ndie Bestimmungen des § 21 Pkt 1.-21.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>23.Sonderbestimmung für Transport-(Montage)arbeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abweichend von den Punkten § 21 Pkt 1.-22. gebührt für Arbeitnehmerinnen,\nfür die nicht das AngG gilt, für Montage, Demontage, Erhaltung oder Reparatur\nvon Anlagen sowie für Transporte - ausgenommen Transporte mit PKW - bei\nÜberlandfahrten und Beschäftigung außerhalb des ständigen Arbeitsortes eine\nEntfernungszulage nach Maßgabe folgender Bestimmungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>23.1Bei einer Abwesenheit von mindestens sechs Stunden oder wenn die\nAbwesenheit in die betrieblich vereinbarte Mittagszeit von 11:00 bis 14:00 Uhr\nfällt und der\u002Fdie Arbeitnehmerin keine Möglichkeit hat, am ständigen\nArbeitsort das Essen einzunehmen € 27,16\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>23.2bei einer Abwesenheit von mindestens sieben Stunden € 30,35\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>23.3bei einer Abwesenheit von mindestens elf Stunden € 59,03\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>23.4wenn die Überlandfahrt oder die auswärtige Beschäftigung mit einer\nNächtigung verbunden ist und das Quartier vom\u002Fvon der Arbeitgeberin kostenlos\nbeigestellt wird € 59,03\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>23.5wenn im Falle von Pkt 23.4 das Quartier nicht beigestellt wird €\n78,22\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(wovon € 19,18 auf das Quartier entfallen; sind die Quartierkosten höher,\nso werden diese gegen Nachweis vergütet).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weg- bzw Reisezeiten, die innerhalb der Arbeitszeit liegen, werden wie\nArbeitszeit vergütet. Für Weg- bzw Reisezeiten für Arbeitnehmerinnen, die\nnicht dem AngG unterliegen und Bau- und Montagearbeiten in der Erdölgewinnung\nverrichten, die außerhalb der Arbeitszeit liegen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gebührt die Grundvergütung ohne Zulagen und Zuschläge:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei einer Entfernung der Montage-(Bau-)Stelle von der Betriebsstätte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von über 4 bis 6 km die Grundvergütung für 1 1\u002F2 Stunden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von über 6 bis 8 km die Grundvergütung für 2 Stunden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von über 8 km die Grundvergütung für 2 1\u002F2 Stunden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von über 35 km: die tatsächlich aufgewendete Wegzeit, mindestens jedoch\ndie Grundvergütung für 2 1\u002F2 Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Sätze gelten jeweils für die je Arbeitstag aufgewendete Wegzeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Weg- bzw Reisezeitvergütung gebührt nur in halber Höhe, wenn der Hin-\noder der Rückweg in die Arbeitszeit fällt. Die Entfernung der Montage- bzw\nBaustelle von der Betriebsstätte (Werksgelände usw) ist nach der Luftlinie zu\nermitteln. Steht die Berechnung der Wegzeit aufgrund der „Luftlinie\" in einem\ngrößeren Widerspruch zur tatsächlich aufgewendeten Weg- bzw Reisezeit, so\nist betrieblich eine Regelung zu vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verkehrsmittel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ist bei Überlandfahrten und Beschäftigung außerhalb des ständigen\nArbeitsortes ein Verkehrsmittel zu benützen, so hat der Betrieb das\nVerkehrsmittel zu bestimmen und das Fahrgeld zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen erhalten bei Fahrten bis 100 km Entfernung die Fahrtkosten\nii. Klasse Eisenbahn, bei ununterbrochenen Fahrten über 100 km oder bei\nangeordneten Nachtfahrten die Fahrtkosten i. Klasse Eisenbahn ersetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Nachtfahrt liegt vor, wenn mindestens 3 Fahrtstunden in die Zeit\nzwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr fallen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vergütung von Schlafwagenbenützung, Schiffsreisen, Verwendung von\nFlugzeugen und Luxuszügen wird nur aufgrund besonderer vorheriger Bewilligung\nder Firmenleitung gewährt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es werden nur die tatsächlich aufgelaufenen Fahrtkosten ersetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erkrankung und Unfälle am Montageort\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn ein\u002Fe Montage-(Bau-)Arbeitnehmerin auf der Montage-(Bau-)Stelle\nerkrankt und der\u002Fdie Arzt\u002FÄrztin bestätigt, dass die Arbeitsunfähigkeit\nvoraussichtlich nicht länger als drei Wochen dauert, erhält der\u002Fdie\nMontage-(Bau-)Arbeitnehmerin, wenn er\u002Fsie sich am Montageort oder in dessen\nnäherer Umgebung in Spitalspflege begibt, 50 % der Entfernungszulage bis zur\nDauer von drei Wochen vergütet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verbleibt ein\u002Fe erkrankte\u002Fr Montage-(Bau-)Arbeitnehmerin auf Anordnung\ndes\u002Fder Arztes\u002FÄrztin in häuslicher Pflege am Montageort, erhält er\u002Fsie bis\nzu drei Wochen die volle Entfernungszulage vergütet. Die Bestimmungen über\nden Zuschuss zum Krankengeld werden hiervon nicht berührt. Bei\nArbeitsunfähigkeit durch Erkrankung bzw Unfall am Montageort erhält der\u002Fdie\nMontage-(Bau-)Arbeitnehmerin die Rückfahrt und Wiederhinfahrt zum Montageort\nfür das vom Betrieb zu bestimmende Verkehrsmittel vergütet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stirbt ein\u002Fe Montage-(Bau-)Arbeitnehmerin am Montageort, hat der\u002Fdie\nArbeitgeberin die Überführungskosten an den ständigen Wohnort zu tragen,\nwenn die Angehörigen des Verstorbenen keinen Anspruch gegen Dritte auf\nBezahlung der Überführungskosten haben. 23.10\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufnahme von ArbeitnehmerInnen auf der Montagestelle\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmerinnen, die am Montageort von der Montage-(Bau-)Leitung für\neine Montage-(Bau-)Stelle aufgenommen werden, gilt dieser als ständiger\nBetriebsort (Betriebsstätte).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Urlaub\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn der\u002Fdie Montage-(Bau-)Arbeitnehmerin von der Baustelle aus seinen\ngesetzlichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Urlaub antritt, erhält er\u002Fsie die Reisezeit und das Fahrgeld für die Reise\nvon der Montagestelle bis zum ständigen Betriebsort vergütet, und zwar ohne\nRücksicht darauf, ob diese Reise wirklich ausgeführt wird oder nicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Verlängerung des Urlaubes um die Reisezeit tritt nicht ein. Der Urlaub\nbeginnt, sobald die Arbeit eingestellt, und endet, wenn sie wieder aufgenommen\nwird. Führt der\u002Fdie Montage-(Bau-)Arbeitnehmerin die Reise bis zum ständigen\nBetriebsort tatsächlich aus und meldet sich dort zum Urlaubsantritt oder\n-ende, so beginnt oder endet der Urlaub zum Zeitpunkt dieser Meldung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn der Urlaub in mehreren Teilen verbraucht wird, gilt obige Regelung nur\nfür den ersten Teil des Urlaubes. Das zweite Mal wird eine Vergütung nur\nbezahlt, wenn die Teilung des Urlaubes aus betrieblichen Gründen auf\nVeranlassung der Betriebsleitung erfolgt und die Reise tatsächlich ausgeführt\nwird. in diesem Falle sind die Kosten der tatsächlich ausgeführten Reise,\nhöchstens jedoch die Kosten der Reise von der Montagestelle zum ständigen\nBetriebsort zu vergüten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Heimfahrten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Montage-(Bau-)Stellen, die mehr als 70 km vom ständigen Betriebsort\nentfernt sind, hat jede\u002Fr dorthin entsandte Montage-(Bau-)Arbeitnehmerin nach\njeweils einmonatiger ununterbrochener Abwesenheit vom ständigen Betriebsort\n(Wartezeit) Anspruch auf eine Heimfahrt nach diesem Betriebsort.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anspruch auf eine bezahlte Heimfahrt, Wegzeit (Reisezeit) und die\nentsprechende Entfernungszulage entsteht auch dann, wenn der\u002Fdie Arbeitnehmerin\nerkrankt und die Heimreise antritt, wenn er\u002Fsie die Heimreise wegen schwerer\nErkrankung oder Ablebens eines\u002Fr nahen Familienangehörigen antreten muss,\nebenso bei einer arbeitsbedingten Rückkehr zum ständigen Betrieb.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Heimfahrt muss innerhalb von einem Monat nach Entstehen des Anspruches\nangetreten werden, ansonsten verfällt der Anspruch ohne jede Ablöse.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Anspruch verfällt nicht, wenn die Heimfahrt infolge betrieblicher\nNotwendigkeit auf Veranlassung der Betriebsleitung nicht ausgeführt wurde. in\ndiesem Falle wird außerdem die über ein Monat hinausgehende Zeit als\nWartezeit für einen neuerlichen Anspruch auf eine Heimfahrt angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die einmonatige Wartezeit wird durch Gebührenurlaub, Rückkehr infolge\nErkrankung oder durch einen Wechsel des Montageortes, der mit einer Rückkehr\nzum ständigen Betriebsort verbunden ist, unterbrochen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im Falle einer solchen Unterbrechung verfällt die bereits zurückgelegte\nWartezeit ohne Ablöse. Sie beginnt mit dem Wiedereintreffen am Montageort neu\nzu laufen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei jeder Heimfahrt werden der Fahrpreis für die Hin- und Rückfahrt für\ndas vom Betrieb zu bestimmende Verkehrsmittel (bei Eisenbahnbenützung ii.\nKlasse) sowie insgesamt zwei Entfernungszulagen vergütet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für jede Heimfahrt gebührt eine unbezahlte Freizeit von vier Kalendertagen\n(96 Stunden); die Reisezeit wird nicht in die Freizeit eingerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>24.Abweichende Regelungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch Betriebsvereinbarung können von § 21 abweichende Regelungen\ngetroffen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 22 AUSLANDSDIENSTREISEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Für die Dauer der Entsendung zu einer vorübergehenden Dienstleistung im\nAusland gelten nachstehende Bestimmungen: Die für die Entsendung vereinbarte\nAufwandsentschädigung gemäß Pkt und Vereinbarungen in Zusammenhang mit der\nEntsendung, soweit Letztere von diesem Kollektivvertrag bzw einer betrieblichen\nRegelung abweichen oder diese ergänzen, sind schriftlich festzuhalten, zum\nBeispiel in Form einer Ergänzung des Dienstzettels.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Informations- und Mitteilungspflicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dem Betriebsrat sind schriftliche Aufzeichnungen über die vereinbarte Höhe\nder Aufwandsentschädigungen sowie über aufgrund dieses Kollektivvertrages\nermöglichte abweichende Regelungen zu übergeben. Werden derartige Regelungen\nim Betrieb, insbesondere aufgrund einer Betriebsvereinbarung, allgemein\nangewendet, genügt die einmalige Übergabe dieser Regelung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dem\u002Fder Arbeitnehmerin ist vor Beginn der Entsendung insbesondere\nmitzuteilen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Höhe des Tages- und Nachtgeldes,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Art des Verkehrsmittels,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überweisungsart des Entgelts,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entlohnungs- und Abrechnungszeiträume,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Art und Höhe der Versicherungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Mitteilung kann insoweit entfallen, als sich aufgrund der Dauer der\nEntsendung und bestehender Regelungen im Unternehmen keine Notwendigkeit einer\nbesonderen Mitteilung ergibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Verkehrsmittel und Fahrtkosten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Wahl des Verkehrsmittels und die Festlegung der Reiseroute obliegen\ndem\u002Fder Arbeitgeberin. Soweit eine Wahlmöglichkeit für den\u002Fdie Arbeitgeberin\nbesteht, darf durch die getroffene Wahl nicht ein offensichtliches\nMissverhältnis zwischen den wirtschaftlichen und betrieblichen interessen\ndes\u002Fder Arbeitgebers\u002FArbeitgeberin und den eintretenden Belastungen des\u002Fder\nArbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin in zeitlicher und körperlicher Hinsicht\neintreten. Hinsichtlich des Kostenersatzes der benützten Wagenklasse bei\nBahnfahrten sind die entsprechenden kollektivvertraglichen Bestimmungen für\ninlandsdienstreisen im Sinne des österreichischen Standards sinngemäß\nanzuwenden. Es werden nur tatsächlich aufgelaufene und nachgewiesene\nFahrtkosten ersetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Arbeitszeit und Wochenruhe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Verteilung der in Österreich geltenden wöchentlichen Arbeitszeit auf\ndie einzelnen Tage der Woche und die Festlegung der täglichen\nNormalarbeitszeit kann für die im Ausland tätigen Arbeitnehmerinnen\nentsprechend den Regelungen und der Übung des Auslandsstaates und dem\nErfordernis der Zusammenarbeit mit Arbeitnehmerinnen des Auslandsstaates oder\nunter Berücksichtigung der sonstigen Gegebenheiten und Erfordernisse\nabweichend von den Regelungen im inland vereinbart werden. Gilt in dem\nAuslandsstaat, in den der\u002Fdie Arbeitnehmerin entsendet wird, ein anderer Tag\nder Woche als der Sonntag als wöchentlicher Ruhetag, tritt dieser Tag an die\nStelle des Sonntags.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Aufwandsentschädigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Bestreitung des mit der Entsendung verbundenen Mehraufwandes\nerhält der\u002Fdie Arbeitnehmerin eine Aufwandsentschädigung, welche aus einem\nTag- und Nächtigungsgeld besteht. Das Taggeld dient zur Deckung der\nMehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Entsendung verbundenen\npersönlichen Aufwendungen einschließlich der Trinkgelder für persönliche\nBedienung. Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung bzw\nbei angeordneten Fahrten während der Nacht (mindestens 3 Fahrtstunden in der\nZeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) für den anfallenden Mehraufwand. Bei\nkostenloser Beistellung eines zumutbaren Quartiers bzw Schlafwagens entfällt\ndas Nächtigungsgeld. Allfällig erforderliche Unterkunftszusatzkosten sind in\ndiesem Fall vom\u002Fvon der Arbeitgeberin zu entrichten oder zu ersetzen. ist\nder\u002Fdie Arbeitnehmerin nicht in der Lage, um diesen Betrag ein zumutbares\nQuartier zu erhalten, werden die Nächtigungskosten gegen Beleg vergütet;\nüberflüssige Mehrausgaben sind hierbei zu vermeiden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Tag- und Nächtigungsgeld gebührt für die ersten 28 Tage einer\nDienstreise in Höhe der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten; danach darf\ndas Tag- und das Nächtigungsgeld um nicht mehr als 10% unter dem Tag- bzw\nNächtigungsgeld der Gebührenstufe 3 der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesbediensteten liegen. Diese Regelung gilt für Dienstreisen, die nach\ndem 1. Februar 2002 beginnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1.2.2018 sind die Tages- und Nächtigungsgelder der Gebührenstufe 3 der\nBundesbediensteten bis 31.1.2019 um € 3,00 anzuheben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1.2.2019 sind die Tages- und Nächtigungsgelder der Gebührenstufe 3 der\nBundesbediensteten pro 12-Monatszeitraum (1.2. - 31.1.) schrittweise um die auf\ndas inland anzuwendende Erhöhung der kollektivvertraglichen\nAufwandsentschädigung sowie um jeweils € 3,00 anzuheben, bis der Wert des\nTages- bzw. Nächtigungsgeldes für Dienstreisen innerhalb Österreichs\nerreicht ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab dem 29. Tag der Dienstreise darf das Taggeld und das Nachtgeld um nicht\nmehr als 10% unterschritten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Aufwandsentschädigung nach dieser Bestimmung gebührt für die Dauer\ndes Aufenthalts im Ausland, der mit dem Grenzübertritt beginnt bzw endet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird bei der Entsendung ein Flugzeug benutzt, so gilt als Grenzübertritt\nder Abflug vom bzw die Ankunft am letzten inlandsflughafen. Das Tag- und\nNächtigungsgeld richtet sich nach dem Ansatz für den Staat, der bei der\nEntsendung durchfahren wird bzw in dem sich der\u002Fdie Arbeitnehmerin zur\nVerrichtung der Tätigkeit aufhält.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Flugreisen richtet sich das Taggeld nach dem Ansatz des Staates, in den\ndie Entsendung führt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bis zum Grenzübertritt bzw bis zum letzten inlandsflughafen ist die\nAufwandsentschädigung nach § 21 (inlandsdienstreisen) zu bemessen. Das\nGleiche gilt sinngemäß für die Rückkehr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ergibt sich bei Dienstreisen von bis zu 24-stündiger Dauer aufgrund der\nDauer des Auslandsaufenthaltes kein (aliquoter) Anspruch auf eine\nAufwandsentschädigung, sind auf die gesamte Dienstreise die entsprechenden im\ninland geltenden Sätze der Aufwandsentschädigung anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002FDie Arbeitnehmerin erhält für je volle 24 Stunden des Aufenthalts im\nAusland das vereinbarte Taggeld. Bruchteile bis zu 5 Stunden bleiben\nunberücksichtigt, für Bruchteile in der Dauer von mehr als 5 Stunden gebührt\nein Drittel, von mehr als 8 Stunden zwei Drittel und von mehr als 12 Stunden\ndas volle Taggeld.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gebührt bei Reisen in der Dauer von bis zu 2 Kalendertagen nicht mehr als\nein volles Taggeld für den Auslandsaufenthalt, sind Zeiten der Dienstreise im\ninland für die Bemessung der Aufwandsentschädigung inland\nzusammenzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vom jeweils zustehenden Taggeld Pkt 3 entfallen 15% auf das Frühstück, 30%\nauf das Mittagessen und 25% auf das Abendessen. Werden die Mahlzeiten umsonst\nzur Verfügung gestellt bzw die sonstigen Aufwendungen nicht vom\u002Fvon der\nArbeitnehmerin getragen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>verringert sich das vereinbarte Taggeld entsprechend. im Fall der\nZurverfügungstellung von verbilligten Werksküchenessen gilt ebenfalls die\nKürzungsbestimmung des ersten Satzes. Diese Bestimmung ist dann anzuwenden,\nwenn die umsonst oder verbilligt zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach\ninländischen Begriffen zumutbar sind oder nicht gesundheitliche Gründe\nentgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Aufenthalten zur Schulung oder Ausbildung kann vereinbart werden, dass\nsich das jeweils zustehende Taggeld auf 10% des vorgesehenen Satzes verringert,\nwenn ein ganztägig erweiterter Betreuungsumfang (Mahlzeiten und\nNebenleistungen) gewährt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonstige mit der Dienstreise in Zusammenhang stehende notwendige\nDienstauslagen, wie zB Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für\ndie Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und notwendige Kleiderreinigung sind in ihrem\nnotwendigen und glaubhaft gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- und Nächtigungsgeld) entfällt\nim Fall eines unentschuldigten Fernbleibens zur Gänze. Das Gleiche gilt, wenn\neine Dienstverhinderung bzw Arbeitsunfähigkeit jedweder Art vorsätzlich oder\ngrob fahrlässig herbeigeführt wird. im Falle eines Arbeitsunfalles entfällt\ndie tägliche Aufwandsentschädigung nur bei vorsätzlicher Herbeiführung. Bei\neinem notwendigen Krankenhausaufenthalt im Ausland verringert sich der\nTaggeldsatz auf ein Drittel des vollen vereinbarten Taggeldsatzes. Das\nNächtigungsgeld\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>entfällt, jedoch werden unvermeidbar weiterlaufende Quartierkosten gegen\nNachweis bis auf Widerruf durch den\u002Fdie Arbeitgeberin ersetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Aufwandsentschädigung gebührt grundsätzlich in österreichischer\nWährung. Die Bezahlung der Aufwandsentschädigung in Fremdwährung ist in\nBetrieben mit Betriebsrat im Einvernehmen mit diesem, ansonsten im Einvernehmen\nmit dem\u002Fder Arbeitnehmerin zu regeln, wobei auf auftragsbezogene Bedingungen\nRücksicht zu nehmen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausdrücklich auf die Aufwandsentschädigung vom\u002Fvon der Arbeitgeberin als\nanrechenbar bezeichnete oder von einem Dritten besonders gewährte\nEntschädigungen sind auf die Aufwandsentschädigung dieses Punktes\nanrechenbar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Aufwandsentschädigung (Tag- und Nächtigungsgeld) und Fahrtkosten\n(soweit nicht Fahrkarten gestellt werden) sind dem\u002Fder Arbeitnehmerin\nzeitgerecht gegen nachherige Verrechnung zu akontieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Vergütung für Reisezeiten (Lenkzeiten)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmerinnen, die dem AngG unterliegen, gilt Folgendes:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinsichtlich der Vergütung von Reise- und Lenkzeit sind die entsprechenden\nBestimmungen der Kollektivverträge betreffend die inlandsdienstreisen in den\njeweiligen Bereichen anzuwenden, wobei für die Bemessung der Vergütung für\nReisezeit die Aufwandsentschädigungssätze (Tag- und Nachtgeld) des inlandes\nheranzuziehen sind. Dasselbe gilt hinsichtlich Überstunden auf\nDienstreisen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mit dieser Vergütung ist die zeitliche inanspruchnahme des Angestellten\ndurch die Reisetätigkeit abgegolten. Hinsichtlich der Vergütung gelten die\nZeiten der Reisebewegung im In- und Ausland als Einheit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird vom Einsatzort am Zielort der Dienstreise im Auslandsstaat eine\nDienstreise vergleichbar einer Dienstreise nach den jeweiligen Bestimmungen der\nZusatzkollektivverträge über inlandsdienstreisen angetreten, gelten die\nBestimmungen über die Definition des Dienstortes sinngemäß im Ausland.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmerinnen, die nicht dem AngG unterliegen, gilt Folgendes:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Reisezeiten innerhalb der Arbeitszeit werden wie Arbeitszeit bezahlt. Für\ndie effektive Reisezeit außerhalb der Normalarbeitszeit gebührt der\nStundenlohn (Akkord- bzw Prämiendurchschnittsverdienst) ohne Zulagen und\nZuschläge.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Familienheimfahrt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von der Dauer eines halben Jahres in\nEuropa oder 9 Monaten in außereuropäischen Staaten hat der\u002Fdie Arbeitnehmerin\nAnspruch auf eine bezahlte Familienheimreise mit anschließendem\nGebührenurlaub, sofern die Beendigung der Entsendung bzw eine Heimreise aus\nsonstigen Gründen nicht in den nächsten 3 Monaten zu erwarten ist.\nHeimreisezeiten dürfen auf den Gebührenurlaub nicht angerechnet werden. Für\ndie Familienheimreise gelten hinsichtlich der Beförderungsmittel und der\nReisezeit die entsprechenden Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. Wird\njedoch die Heimreise bedingt zB durch die Auftragslage nicht möglich, gebührt\nbei ununterbrochenem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten in europäischen Staaten\nfür jeden darüber hinausgehenden Monat 1\u002F6, in außereuropäischen Staaten\nfür jeden über 9 Monate hinausgehenden Monat 1\u002F9 der gesamten Fahrtkosten\nfür die Hin- und Rückreise zum ständigen Wohnort als Abgeltung für die\nnicht konsumierte Heimreise.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Unfallversicherung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002FDie Arbeitgeberin hat dem\u002Fder Arbeitnehmerin die Kosten einer\nUnfallversicherung für Unfälle während der Dauer der Entsendung, ausgenommen\nArbeits- und Wegunfall im Sinne des ASVG, die zum Tod oder dauernder\ninvalidität führen, zu ersetzen. Hinsichtlich des Kostenersatzes wird für\nTod eine Versicherungssumme von mindestens €21.801,85, für dauernde\ninvalidität von mindestens € 43.603,70 festgesetzt. Es werden nur die Kosten\nfür eine Versicherung gedeckt, die jene Risiken abdeckt, die nach den\nösterreichischen Versicherungsbedingungen unter das\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>normale Unfallrisiko fallen. Der Kostenersatz fällt weg oder verringert\nsich entsprechend, wenn auf eine andere Weise für Abdeckung des Unfallrisikos\nin obigem Ausmaß durch die Firma gesorgt ist; von dieser anderweitigen\nVorsorge ist dem\u002Fder Arbeitnehmerin schriftlich Mitteilung zu machen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Krankenrücktransportversicherung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002FDie Arbeitgeberin hat dem\u002Fder Arbeitnehmerin die Kosten einer\nKrankenrücktransportversicherung für die Dauer der Entsendung zu ersetzen,\nsofern der\u002Fdie Arbeitgeberin nicht auf andere Weise für einen entsprechenden\nVersicherungsschutz Sorge trägt; von dieser anderweitigen Vorsorge ist dem\u002Fder\nArbeitnehmerin schriftlich Mitteilung zu machen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Erkrankung und Unfälle\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Erkrankungen im Ausland gilt § 130 ASVG bzw das jeweilige\nzwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen. Über Verlangen des\u002Fder\nEhegatten\u002Fin, des\u002F der Lebensgefährten\u002Fin (im Sinne der Bestimmungen des\nASVG), der Kinder, der Adoptivkinder oder der Eltern hat die Firma im Falle des\nTodes des\u002Fder Arbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin während der Dauer der Entsendung\nden Rücktransport ohne Verzögerung zu veranlassen und die dafür notwendigen\nKosten des Rücktransportes zu übernehmen, soweit diese nicht von dritter\nSeite (zB Versicherung) getragen werden. Über Verlangen der Hinterbliebenen\nhat die Firma bei der administrativen Abwicklung des Rücktransportes\nbehilflich zu sein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Tod naher Angehöriger\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Tod des\u002Fder Ehegatten\u002Fin, des\u002Fder Lebensgefährten\u002Fin (im Sinne des\nASVG), der Kinder, der Adoptivkinder oder der Eltern sind die Kosten der\nRückreise zu erstatten und die Fahrzeit bei der Rückreise in gleicher Weise\nwie bei einer Entsendung zu behandeln, sofern eine Heimfahrt tatsächlich\nbeansprucht wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Höhere Gewalt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im Falle einer konkreten persönlichen Gefahr (zum Beispiel durch Krieg,\ninnenpolitische Unruhe am Zielort der Entsendung) ist der\u002Fdie Arbeitnehmerin\nberechtigt, die Heimreise anzutreten. Vor Antritt ist nach Möglichkeit das\nEinvernehmen mit dem\u002Fder Arbeitgeberin bzw dem örtlichen dienstlichen\nVorgesetzten herzustellen, ansonsten ist der\u002Fdie Arbeitgeberin vom Antritt der\nReise unverzüglich zu verständigen. Wird der\u002Fdie Arbeitnehmerin durch höhere\nGewalt an der Rückreise gehindert, so ist den Angehörigen, zu deren Erhaltung\nder\u002Fdie Arbeitnehmerin gesetzlich verpflichtet ist, jenes Entgelt für die\nDauer von 6 Monaten weiterzubezahlen, das er\u002Fsie bei Dienstleistung an der\nDienststelle im inland erreicht hätte. Für weitere 6 Monate ist diesen\nAngehörigen ein Betrag in der Höhe des auf gleicher Basis berechneten\npfändungsfreien Einkommens zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.Abrechnung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Abrechnung der Ansprüche hat grundsätzlich für jeden abgelaufenen\nKalendermonat bis zum Ende des nächsten Kalendermonats durch schriftliche\nRechnungslegung zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>13.Abtretung von Ansprüchen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Über Aufforderung des\u002Fder Arbeitgebers\u002FArbeitgeberin hat der\u002Fdie\nArbeitnehmerin bzw seine\u002Fihre Hinterbliebenen Ersatzansprüche, die sich aus\neinem Ereignis im Sinne der Punkte Unfallversicherung, Erkrankung und Unfälle\nund Höhere Gewalt gegen Dritte ergeben, bis zur Höhe des vom\u002Fvon der\nArbeitgeberin auszubezahlenden bzw ausbezahlten Betrages an den\u002Fdie\nArbeitgeberin bei sonstigem Verlust im Sinne obigen Punktes abzutreten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14.Sondervereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, betriebliche Regelungen und\nGünstigkeitsklausel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Ansprüche nach Pkt 3 und 4 (Aufwandsentschädigung und Reisezeit)\nkönnen einvernehmlich auch auf andere Weise als in diesem Kollektivvertrag\nabgegolten werden, etwa durch eine Pauschale, eine Auslandszulage oder ein\nEntgelt bzw eine andere Vergütung, welche die Abgeltung für diese Ansprüche\neinschließt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestehende, für den\u002Fdie Arbeitnehmerin günstigere Vereinbarungen,\nBetriebsvereinbarungen und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Regelungen bleiben aufrecht und können auch in Hinkunft abgeschlossen\nwerden. Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betriebliche\nRegelung als Ganzes auf ihre Günstigkeit geprüft wird, ein Herausgreifen\neinzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf diese\nGünstigkeitsklausel ist nicht gestattet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 23 KILOMETERGELD\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Anspruch und Haftung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird einem\u002Feiner Arbeitnehmerin die Verrechnung einer Aufwandsentschädigung\n(Fahrtkostenentschädigung) für eine ihm\u002Fihr freigestellte Verwendung\nseines\u002Fihres Privat-Pkw für Dienstreisen genehmigt, richtet sich die Bezahlung\ndieser Aufwandsentschädigung nach den folgenden Bestimmungen. Ein derartiger\nAnspruch entsteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung dieser\nAufwandsentschädigung vor Antritt der Dienstreise - tunlichst schriftlich -\nerteilt wird. Als Aufwandsentschädigung wird ein Kilometergeld gewährt, das\nzur Abdeckung des durch die Haltung des Kfz und die Benützung entstehenden\nAufwandes dient.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Über das Kilometergeld hinaus besteht keinerlei Anspruch gegen den\u002Fdie\nArbeitgeberin aus einer Benützung des Pkw im Sinne dieser Bestimmung. Aus der\nGenehmigung der Verrechnung von Kilometergeld kann kein dienstlicher Auftrag\nzur Verwendung des Pkw abgeleitet werden. Die Kilometergeldverrechnung bedingt\nkeine Ansprüche über das Kilometergeld hinaus sowie keinerlei Haftung des\u002Fder\nArbeitgebers\u002FArbeitgeberin für Schäden, die aus der Benutzung des Pkw durch\nden\u002Fdie Arbeitnehmerin entstehen. ist allerdings dem\u002Fder Arbeitnehmerin die\nTätigkeit so angeordnet worden, dass sie die Benutzung des Privat-Pkw zur\nVoraussetzung hat, so bleiben hinsichtlich eines Unfallschadens am Pkw des\u002Fder\nArbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin die Ansprüche aus dem ABGB und dem DNHG\nunberührt und können durch Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Höhe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Höhe des Kilometergeldes bestimmt sich gemäß nachstehender Tabelle\nwie folgt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Anspruch beträgt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv style=\"border:solid windowtext 1.0pt;padding:1.0pt 4.0pt 1.0pt 4.0pt\">\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">\u003Ca href=\"tables-2022.htm#bookmark170\" title=\"Current Document\">\u003Cspan style=\"color:black;text-decoration:none\">Gefahrene Kilometer im\nKalenderjahr:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n1%&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\nvon:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fa>\u003Ca name=\"bookmark170\" id=\"bookmark170\">\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bis 10.000\nkm&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n€&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n37,60\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ab 10.001 km bis 15.000\nkm&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n€&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n36,52\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ab 15.001 km bis 20.000\nkm&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n€&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n35,43\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ab 20.001 km und\ndarüber&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n€&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n33,61\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Das Kilometergeld beträgt jedoch ab 1.\nJuli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2010 (lt BGBl i 86\u002F2008 vom\n26.6.2008 in Verbindung mit BGBl i 153\u002F2009 vom 30.12.2009):\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">\u003Ca href=\"tables-2022.htm#bookmark171\" title=\"Current Document\">\u003Cspan style=\"color:black;text-decoration:none\">Gefahrene Kilometer im\nKalenderjahr:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n1%&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\nvon:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fa>\u003Ca name=\"bookmark171\" id=\"bookmark171\">\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bis 10.000\nkm&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n€&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n42,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ab 10.001 km bis 15.000\nkm&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n€&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n40,80\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ab 15.001 km bis 20.000\nkm&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n€&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n39,60\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ab 20.001 km und\ndarüber&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n€&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n37,55\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Diese Sätze gelten auch ab 1. Februar\n2011.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Das niedrigere Kilometergeld gebührt\njeweils ab dem Überschreiten der angegebenen Kilometergrenzen.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann\nfür die Berechnung des Kilometergeldes das Geschäftsjahr anstelle des\nKalenderjahres zur Abrechnung herangezogen werden. Darüber hinaus können\ninnerbetrieblich auch andere Jahreszeiträume, zB ab Eintritt des\u002Fder\nArbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin, vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Rechnungslegung und Nachweis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in Form einer\nAufzeichnung über die gefahrenen Kilometer zu erfolgen. Über Aufforderung\ndes\u002Fder Arbeitgebers\u002FArbeitgeberin hat der\u002Fdie Arbeitnehmerin diese Abrechnung\nentweder nach jeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabständen zu erstellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über\nAufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw\nbeim Ausscheiden des\u002Fder Arbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin zur Abrechnung zu\nübergeben ist. Die Führung eines Nachweises kann der\u002Fdie Arbeitgeberin auch\nverlangen, wenn eine Pauschalregelung mit dem\u002Fder Arbeitnehmerin vereinbart\nwurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002FDie Arbeitnehmerin hat die Rechnungslegung spätestens einen Monat nach\ndem Zeitpunkt der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage durchzuführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Sonderregelungen, Betriebsvereinbarungen, betriebliche Regelungen und\nGünstigkeitsklausel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Bestimmungen gelten nicht für Arbeitnehmerinnen, die aufgrund ihrer\nDienstverwendung mit Privat-Pkw reisen (zum Beispiel Vertreterinnen, nicht aber\nbei Montage- oder Bauarbeiten) und mit denen eine andere Vereinbarung über den\nAufwandsersatz getroffen wurde bzw wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Darüber hinaus können die Ansprüche für sämtliche\nArbeitnehmerlnnen-Gruppen unter Beiziehung des Betriebsrates auch auf andere\nWeise als in diesen Bestimmungen vorgesehen, etwa durch eine Pauschalregelung,\nabgegolten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestehende, für die Arbeitnehmerinnen günstigere Vereinbarungen,\nBetriebsvereinbarungen und Regelungen bleiben aufrecht und können auch in\nHinkunft abgeschlossen werden. Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden,\ndass diese betriebliche Regelung als Ganzes auf ihre Günstigkeit geprüft\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Soweit Fahrgeldvergütungen für Fahrten vom Wohnort bzw Quartier zum\nArbeitsort bzw zur Arbeitsstelle gewährt werden, findet dieser Punkt\njedenfalls keine Anwendung. Es gelten für diese Vergütungen die bisherigen\nkollektivvertraglichen Bestimmungen (§ 25 Fahrgeldvergütung) sowie die\nbetrieblichen Regelungen weiter.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 24 TRENNUNGSKOSTENENTSCHÄDIGUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Arbeitnehmerinnen, die nachweislich zur Führung eines getrennten\nHaushaltes gezwungen sind, weil sie entweder über Veranlassung des\u002Fder\nArbeitgebers\u002FArbeitgeberin von ihrem bisherigen ständigen Dienstort an einen\nanderen ständigen Dienstort versetzt werden oder weil mit ihnen bei ihrer\nAnstellung ein von ihrem Wohnort abweichender Dienstort vereinbart wird,\nerhalten zur Abgeltung des dadurch entstehenden Mehraufwandes eine\nTrennungskostenentschädigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Diese wird nur auf Antrag des\u002Fder Arbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin und\nfrühestens ab Beginn des Kalendermonates gewährt, in dem der Antrag gestellt\nwird. Anspruchsberechtigt sind verheiratete Arbeitnehmerinnen sowie jene\nverwitweten, geschiedenen und ledigen Arbeitnehmerinnen, die mit Verwandten in\nauf- und absteigender Linie, mit ihren Wahl-, Stief- oder Pflegeeltern sowie\nihren eigenen oder fremden Kindern sowie Lebensgefährten\u002Fin dauernd im\ngemeinsamen Haushalt leben (Meldezettel) und die Mittel hiezu nachweislich ganz\noder zum überwiegenden Teil aufbringen. Vertreterinnen gebührt keine\nTrennungskostenentschädigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Trennungskostenentschädigung gebührt Arbeitnehmerinnen, welche nicht\nnach der obigen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestimmung Anspruch haben, wenn die Versetzung an einen neuen ständigen\nDienstort erfolgt, der vom bisherigen Wohnort des\u002Fder\nArbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin mehr als 225 Straßenkilometer entfernt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die Notwendigkeit getrennter Haushaltsführung ist als gegeben anzunehmen,\nwenn dem\u002Fder Arbeitnehmerin die tägliche Heimfahrt vom Dienstort zum\nbisherigen Wohnort nicht zugemutet werden kann. Die Bedingungen, unter denen\ndie tägliche Heimfahrt noch zumutbar ist, können durch Betriebsvereinbarungen\nim Sinne des § 29 ArbVG festgelegt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Die Trennungskostenentschädigung gebührt in einer Höhe von € 22,60\npro Kalendertag. Gehören dem Haushalt (Hauptwohnsitz) des\u002Fder\nArbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin mehr als eine weitere im Pkt 2 genannte Person an,\ngebührt die Trennungskostenentschädigung in einer Höhe von € 32,65 pro\nKalendertag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, welche am 31. März 2003 im Bezug\neiner Trennungskostenentschädigung standen (auch wenn dieser ruhte). Für\ndiese Arbeitnehmerinnen gilt weiterhin jene Rechtsgrundlage, welche zum\n31.3.2003 gegolten hat. Wenn der Anspruch auf Trennungskostenentschädigung\nnach altem Recht endgültig weggefallen ist, gebührt der Anspruch dem Grunde\nnach gemäß den Punkten 1-3 iVm 5-6.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird an angemessenes Quartier vom Dienstgeber unentgeltlich beigestellt, so\nvermindern sich diese Sätze um ein Viertel.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Falle einer Versetzung gebührt für die ersten 2 Wochen statt obiger\nSätze die Reiseaufwandsentschädigung nach § 21 (Inlandsdienstreisen).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Der Anspruch auf Trennungskostenentschädigung besteht nicht:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)während des Urlaubes;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)während einer Krankheit, wenn der\u002Fdie Arbeitnehmerin sich nach Hause in\nPflege begibt, ab dem auf die Abreise folgenden Tag;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>während des Krankenhausaufenthaltes ab dem auf die Aufnahme folgenden Tag;\nwährend jenes Zeitraumes, den ein\u002Fe Arbeitnehmerin unentschuldigt der Arbeit\nfernbleibt; für Zeiträume, für die Reiseaufwandsentschädigung verrechnet\nwird;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bei Dienstreisen an seinen\u002Fihren ständigen Wohnort,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei nachweislich weiterlaufenden Quartierkosten gebührt jedoch auch in den\nvorstehenden Fällen, ausgenommen d), für die ersten 4 Wochen 50% der\nTrennungskostenentschädigung, ab der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Woche 25% der Trennungskostenentschädigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Die Trennungskostenentschädigungen entfallen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wenn dem\u002Fder Arbeitnehmerin eine geeignete, seinen\u002Fihren Einkommens- und\nFamilienverhältnissen angemessene Wohnung am neuen Arbeitsort oder so gelegen\nangeboten wird, dass ihm\u002Fihr die tägliche Heimkehr zugemutet werden kann;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wenn die sonstigen Voraussetzungen zur Zahlung der\nTrennungskostenentschädigung nach den Bestimmungen dieses Paragraphen nicht\nmehr gegeben sind;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wenn der\u002Fdie Arbeitnehmerin während mehr als 6 Monaten nur ungenügend um\ndie Beschaffung einer Wohnung besorgt war.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002FDie Arbeitnehmerin ist verpflichtet, der Betriebsleitung jede\nVeränderung der Voraussetzungen für die Gewährung der\nTrennungskostenentschädigung unverzüglich zu melden. Widerrechtlich bezogene\nTrennungskostenentschädigungen sind zurückzuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Auszahlung der Trennungskostenentschädigung erfolgt mit der monatlichen\nLohn-\u002FGehaltszahlung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 25 FAHRGELDVERGUTUNG: ENTSCHÄDIGUNG BEI FEHLEN VON VERKEHRSMITTELN\nZWISCHEN WOHNORT - ARBEITSSTÄTTE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsstätte - unabhängig von der Lage des\nWohnsitzes - mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw Werksverkehr im\nKalendermonat überwiegend nicht oder nicht in zumutbarer Zeit erreichbar ist,\nerhalten eine Pauschalabgeltung, wenn die Distanz zwischen der nächstgelegenen\nHaltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Werkverkehrs und der\nArbeitsstätte 3 km übersteigt. Die Pauschalabgeltung gebührt in Höhe von\n25% des amtlichen Kilometergeldes von der Arbeitsstätte bis zum Wohnsitz\ndes\u002Fder Arbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Arbeitnehmerinnen, welche am 31. März 2003 im Bezug einer\nFahrgeldvergütung stehen (auch wenn diese ruht), haben auch nach diesem\nZeitpunkt Anspruch auf diese entsprechend jener Rechtsgrundlage (daher auch in\njener Höhe), welche bis zum 31. März 2003 gegolten hat. Die vorstehende\nRegelung tritt für diese Arbeitnehmerinnen erst in Kraft, wenn der Anspruch\nauf Fahrgeldvergütung nach altem Recht endgültig weggefallen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 26 URLAUB\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Urlaubsausmaß bei vollkontinuierlicher Schichtarbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Urlaubstage gelten in vollkontinuierlichen und kontinuierlichen\nBetriebsabteilungen die Arbeitstage. Arbeitstage sind jene Kalendertage -\nausgenommen gesetzliche Feiertage -, an denen laut Schichtplan zu arbeiten\nist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Demgemäß sind Sonntage, an welchen laut Schichtplan gearbeitet wird,\nArbeitstage und gelten damit als Urlaubstage. Andererseits gelten schichtfreie\nWerktage nicht als Arbeitstage und zählen somit nicht als Urlaubstage.\nNachtschichten zählen jedenfalls nur als 1 Urlaubstag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-holidaysdays\">\u003Cp>Bei vollkontinuierlicher Schichtarbeit beträgt das Urlaubsausmaß je\nUrlaubsjahr bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 27 Arbeitstage und\nab 25 Jahren 33 Arbeitstage.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Allfällige mit Betriebsvereinbarungen festgelegte Werktagsregelungen bei\nvollkontinuierlicher Schichtarbeit erfahren eine analoge Anpassung. Im Übrigen\ngelten die Bestimmungen des UrlG. Insoweit innerbetrieblich für\nArbeitnehmerinnen bei nicht vollkontinuierlicher Schichtarbeit nach einer\nDienstzeit von 20 bis zu 25 Jahren ein Urlaubsausmaß von 30 Arbeitstagen\nvorgesehen ist, gilt diese Regelung auch bei vollkontinuierlicher Schichtarbeit\nsinngemäß. Das Urlaubsausmaß beträgt in diesem Fall für im\nvollkontinuierlichen Schichtdienst tätige Arbeitnehmerinnen 29 Arbeitstage.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Urlaubsausmaß (Feiertage) bei mehrschichtiger Arbeitsweise\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Soweit bei nicht mehrschichtiger Arbeitsweise und bei mehrschichtiger\nArbeitsweise, wenn der Samstag und Sonntag grundsätzlich arbeitsfreie Tage\nsind, betriebliche Arbeitstage als Urlaubstage gelten, gilt folgende\nRegelung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen arbeitsfreien Samstag, wird ein\nUrlaubstag weniger abgebucht, wenn in der entsprechenden Kalenderwoche 5 andere\nUrlaubstage konsumiert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Zusatzurlaub\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 1. April 2003\nbegonnen haben, gilt nachstehende Regelung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Arbeitnehmerinnen, die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer\nKriegsinvalidität eine Rente oder Pensionsleistung beziehen, erhöht sich das\nUrlaubsausmaß um 3 Werktage. Diese Bestimmung gilt auch für Gleichgestellte\nnach den Bestimmungen des Opferfürsorgegesetzes und für Behinderte gemäß\nBehEinstG mit einem Grad der Behinderung von mind. 50v. H.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestehende innerbetriebliche Regelungen bleiben aufrecht und sind\nanzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Arbeitnehmerinnen, die in Folge der Anrechnung von Mittelschulzeiten\naufgrund der kollektivvertraglichen Rechtslage in der Mineralölindustrie vor\ndem 1. April 2003 bereits ein erhöhtes Urlaubsausmaß erreicht haben, bleibt\ndieses gewahrt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Urlaubsentgelt Berechnung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Berechnung des Urlaubsentgeltes gilt § 27 Pkt 2.3 sinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 27 ENTGELT BEI ARBEITSVERHINDERUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1. Für Arbeitnehmerinnen, die dem AngG unterliegen, gilt Folgendes:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernahme in das\nAngestelltenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten als Arbeiterin (nicht als\nLehrling) sind für die Bemessung der Dauer des Krankenentgeltanspruches\ngemäß § 8 Abs 1 und 2 AngG anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Für Arbeitnehmerinnen, die nicht dem AngG unterliegen, gilt Folgendes:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist ein\u002Fe Arbeitnehmerin durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung\nseiner\u002Fihrer Arbeit verhindert, ohne dass er\u002Fsie die Verhinderung vorsätzlich\noder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er\u002Fsie gemäß\nden Bestimmungen des EFZG seinen\u002Fihren Anspruch auf das Entgelt. Der\ngesetzliche Anspruch richtet sich nach dem Kalenderjahr (§ 2 Abs 8 EFZG). Der\njeweilige gesetzliche Anspruch für das Eintrittsjahr und für die Jahre der\nAnspruchserhöhung wird durch Betriebsvereinbarungen geregelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnisse vordem 1. April 2003\nbegonnen haben, gilt nachstehende Regelung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach fixier ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von zwei Jahren sind in\nder Mineralölindustrie (in einschlägigen Erdölbetrieben) zugebrachte\nDienstzeiten, sofern diese jeweils sechs Monate gedauert haben und nicht durch\nverschuldete Entlassung oder vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund geendet\nhaben, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für die Bemessung des\nKrankenentgeltes anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Berechnung des Entgeltes gemäß EFZG ist wie folgt vorzunehmen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Während der Arbeitsverhinderung ist der Monatslohn weiterzubezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die sonstigen regelmäßigen Entgeltteile (nicht jedoch\nAufwandsentschädigungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>jeglicher Art) sind mit dem Durchschnitt der letzten 3 vollen Kalendermonate\nvor dem Beginn der Arbeitsverhinderung einzubeziehen. Zeiten ohne oder mit\nverringertem Entgeltanspruch sind für die Durchschnittsberechnung\nauszuscheiden; übersteigen diese 1 Monat, ist der Durchrechnungszeitraum\nentsprechend zu verlängern. Einmal- und Sonderzahlungen dürfen wegen der\nArbeitsverhinderung nicht verringert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Über die Anspruchsdauer des EFZG idF BGBl I 44\u002F2000 hinaus besteht unter\nden Voraussetzungen des § 2 Abs 1,2,4 und § 4 EFZG Anspruch auf einen\nkollektivvertraglichen Krankengeldzuschuss. Dieser gebührt pro Arbeitsjahr\n(Kalenderjahr) bei einer Dauer des Arbeitsverhältnisses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bis 5 Jahre ab 5 Jahren ab 15 Jahren ab 25 Jahren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für 5 Wochen für 7 Wochen für 9 Wochen für 11 Wochen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>über die jeweilige Anspruchsdauer des EFZG hinaus.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieser Zuschuss gebührt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem\nBruttoentgelt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(abzüglich der bei vollem Entgelt an die Krankenkassen zu entrichtenden\nArbeitnehmerlnnen-Beiträge) und dem vollen Krankengeld, auch wenn der\u002Fdie\nArbeitnehmerin kein oder nur ein gekürztes Krankengeld von der Krankenkasse\nbezieht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch Betriebsvereinbarung können abweichende, jedoch gleichwertige\nBerechnungsarten festgelegt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Berechnung des Entgeltes gilt der Entgeltbegriff des EFZG in\nVerbindung mit dem Generalkollektivvertrag. Bei Berechnung des\nKrankengeldzuschusses ist auch das für arbeitsfreie Tage bezahlte Krankengeld\nanzurechnen. Die Höhe des Zuschusses darf jedoch 49% des vollen Entgeltes im\nSinne des EFZG nicht übersteigen. Fallen die ersten 3 Tage einer Erkrankung in\nden Zeitraum eines Anspruches auf Krankengeldzuschuss und wird gemäß § 138\nAbs 1 ASVG kein Krankengeld bezahlt, hat der\u002Fdie Arbeitnehmerin Anspruch auf\nvolle Entgeltfortzahlung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Regelung gilt bis zum 30.6.2019 und tritt für Erkrankungen, die nach\ndem 1.7.2019 eingetreten sind, außer Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 28 ENTGELTANSPRUCH BEI ARBEITSUNFALL ODER BERUFSKRANKHEIT (GILT NUR FÜR\nARBEITNEHMERINNEN, DIE NICHT DEM ANGG UNTERLIEGEN)\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1. Dieser Anspruch ist in § 2 Abs 5 bis 7 EFZG geregelt und richtet sich\ngleichfalls nach dem Kalenderjahr. Für Arbeitsverhinderungen infolge von\nArbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Sinne des § 2 Abs 5 EFZG besteht\nAnspruch auf einen kollektivvertraglichen Krankengeldzuschuss. Dieser gebührt\npro Arbeitsjahr (Kalenderjahr) bei einer Dauer des Arbeitsverhältnisses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv style=\"border:solid windowtext 1.0pt;padding:1.0pt 4.0pt 1.0pt 4.0pt\">\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bis 15\nJahren&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\nfür 6 Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ab 15\nJahren&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\nfür 8 Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Ca name=\"bookmark186\" id=\"bookmark186\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>über die jeweilige Anspruchsdauer des EFZG idF BGBl I 44\u002F2000 hinaus. Für\ndie Berechnung der Höhe des Krankengeldzuschusses gilt § 27 Pkt 2.4.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach Erschöpfung dieses Anspruchs hat der\u002Fdie Arbeitnehmerin auch bei\nArbeitsunfällen (Berufskrankheit) Anspruch auf den in § 27 Pkt 2.4 geregelten\nKrankengeldzuschuss, soweit dieser noch nicht verbraucht ist. Er kann in\nunmittelbarem Anschluss an den in diesem Punkt geregelten Krankengeldzuschuss\nverbraucht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Unabhängig von diesem laufenden Anspruch erhalten bei Arbeitsunfällen,\ndie vom\u002Fvon der Arbeitnehmerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig\nherbeigeführt wurden, bei tödlichem Ausgang die Hinterbliebenen, zu deren\nErhaltung der\u002Fdie Verunglückte zum Zeitpunkt des Ablebens gesetzlich\nverpflichtet war, eine Unfallentschädigung in der Höhe von 3\nMonatsentgelten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Bei mindestens 50%-iger Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen\nBestimmungen erhält der\u002Fdie Verunglückte eine Unfallentschädigung im Ausmaß\nvon 2 Monatsentgelten. Dem tödlichen Ausgang ist eine völlige\nArbeitsunfähigkeit gleichzusetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Für die Berechnung des Monatsentgeltes gelten die Bestimmungen nach § 27\nPkt 2.3 mit Ausnahme von Einmal- und Sonderzahlungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.§ 27 Pkt 2.2 gilt sinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 29 KUR- UND HEIMAUFENTHALTE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Von den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern gewährte Kur- oder\nHeimaufenthalte sind als Krankheitsfälle zu behandeln, wenn der\u002Fdie\nArbeitnehmerin eine Bestätigung der Krankenkasse über seine\u002Fihre\nArbeitsunfähigkeit für diese Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen nicht auf\nden gesetzlich zu gewährenden Erholungsurlaub angerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 30 FREIZEIT BEI DIENSTVERHINDERUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender\nFamilienangelegenheiten ist jedem\u002Fr Arbeitnehmerin eine Freizeit ohne\nSchmälerung seines\u002Fihres monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu\ngewähren:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anlässlich des Wohnungswechsel Wohnungswechsels im Falle der Führung eines\neigenen Haushaltes pro Arbeitsjahr: 1 Arbeitstag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-marriage\">\u003Cp>Anlässlich der eigenen standesamtlichen Eheschließung oder Eintragung im\nSinne des EPG: 2 Arbeitstage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anlässlich der standesamtlichen Eheschließung oder Eintragung im Sinne des\nEPG eines Elternteiles, von Geschwistern (auch Halbgeschwister), Kindern (auch\nStiefkinder im gemeinsamen Haushalt, Adoptiv- und Langzeitpflegekinder) oder\nEnkelkindern (jedoch nicht, wenn die Eheschließung auf einen ohnedies\narbeitsfreien Tag des\u002Fder Arbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin fällt): 1 Arbeitstag\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Anlässlich der Entbindung der Ehefrau, der eingetragenen Partnerin im Sinne\ndes EPG bzw Lebensgefährtin, weiters anlässlich von Adoption und Übernahme\neiner Langzeitpflegeschaft: 2 Arbeitstage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelatives\">\u003Cp>Anlässlich des Ablebens des\u002Fder Ehegatten\u002Fin; der\u002Fdes eingetragenen\nPartnerin\u002Fs im Sinne des EPG; ferner des\u002Fder Lebensgefährten\u002Fin,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wenn er\u002Fsie mit dem\u002Fder Arbeitnehmerin im gemeinsamen Haushalt lebte;\nweiters bei Ableben eines Kindes (auch Adoptivkindes): 3 Arbeitstage\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Anlässlich des Ablebens eines Elternteiles: 2 Arbeitstage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anlässlich des Ablebens von Stief- und Langzeitpflegekindern im gemeinsamen\nHaushalt, von Enkelkindern, Geschwister (auch Halbgeschwister), eines\nSchwiegereltern- oder Großelternteiles: 1 Arbeitstag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ADMINISTRATIVE_trigger\">\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die nicht dem AngG unterliegen, behalten ferner den\nAnspruch auf das Entgelt, wenn er\u002Fsie durch andere wichtige, seine\u002F ihre Person\nbetreffende Gründe ohne sein\u002Fihr Verschulden während einer verhältnismäßig\nkurzen Zeit an der Leistung der Arbeit verhindert wird. Das gilt insbesondere\nfür das Aufsuchen von Ärztinnen, Dentistinnen oder eines Ambulatoriums,\nBehörden-, Amts- und Gerichtswege, falls diese nicht außerhalb der\nArbeitszeit möglich sind, sowie zum ersten Antreten zur Führerscheinprüfung\n(ausgenommen die Klasse A). Eine Fortzahlung des Entgeltes entfällt, wenn\nder\u002Fdie Arbeitnehmerin aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen\nErsatz erhält.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 31 NACHWEISPFLICHT BEI ARBEITSVERHINDERUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen sind nicht verpflichtet, für eine Arbeitsunfähigkeit von\nbis zu 3 Tagen Dauer sowie für Abwesenheiten wegen Arzt-\u002FÄrztinbesuch,\nBehördenwegen und dgl Nachweise zu erbringen, es sei denn, dass in\nbegründeten Einzelfällen ein solcher vom\u002Fvon der Arbeitgeberin verlangt\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 32 PRÜFUNGSVORBEREITUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer facheinschlägigen Weiterbildung\nan einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, Fachhochschule oder\neiner Hochschule einschließlich einer dazu allfällig notwendigen\nStudienberechtigungsprüfung nach dem Universitätsgesetz und\nFachhochschul-Studiengesetz ist dem\u002Fder Arbeitnehmerin auf sein\u002Fihr Verlangen\nunbezahlte Freizeit - wobei von einem durchgehenden Arbeitsverhältnis im\narbeits- und sozialrechtlichen Sinne ausgegangen wird - insgesamt im Ausmaß\nbis zu 2 Wochen im Kalenderjahr zu gewähren. Gleiches gilt für die\nVorbereitung auf die Berufsreifeprüfung. Über den Verbrauch ist das\nEinvernehmen mit dem\u002Fder Arbeitgeberin herzustellen. Für den Fall der\nNichteinigung gelten die Schlichtungsregelungen des UrIG (§ 4) sinngemäß.\nDiese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Zur Prüfungsvorbereitung für den erstmaligen Antritt zu einer\nAbschlussprüfung, mit der die Ausbildung oder ein wesentlicher\nAusbildungsabschnitt abgeschlossen wird (zB Teilprüfung zur Diplomprüfung,\nJahresabschlussprüfung, Meisterprüfung, Berufs-Reifeprüfung\u002FBerufsmatura),\nim Rahmen einer facheinschlägigen Weiterbildung an einer berufsbildenden\nmittleren oder höheren Schule, Fachhochschule oder einer Hochschule\neinschließlich einer dazu allfällig notwendigen Studienberechtigungsprüfung\nnach dem Universitätsgesetz und Fachhochschul-Studiengesetz sowie einer\nMeister- oder Werkmeisterprüfung (auch bei Kursabsolvierung am\nWirtschaftsförderungsinstitut oder Berufsförderungsinstitut) ist dem\u002F der\nArbeitnehmerin auf sein\u002Fihr Verlangen pro Kalenderjahr Freizeit insgesamt im\nAusmaß bis zu einer Woche unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.\nHinsichtlich des Verbrauchs gilt Pkt 1 sinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Pro Kalenderjahr gebührt ein Anspruch im Höchstausmaß von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1Woche bezahlter Freizeit gemäß Pkt 2 und 1 Woche unbezahlter Freizeit\ngemäß Pkt 1 oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2Wochen unbezahlter Freizeit gemäß Pkt 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Für Prüfungen, die sowohl betrieblich notwendig als auch gesetzlich\nzwingend vorgeschrieben sind, gebührt an Prüfungstagen im notwendigen Ausmaß\ndie Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgeltes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-protectiveclothing\">\u003Ch3>§ 33 ARBEITS- BZW SCHUTZBEKLEIDUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Jene Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsleistung mit einer Beschädigung der\nKleidung verbunden ist, erhalten auf Kosten des Betriebes die erforderliche\nArbeitskleidung beigestellt. In besonderen betrieblichen Listen wird im\nEinvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt, welche Arbeitnehmerinnen diesen\nAnspruch geltend machen können, und zwar für welchen Zeitumfang und für\nwelche Kleidungsstücke.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 34 VERFALL VON ANSPRÜCHEN\u002FVERZICHTS-ERKLÄRUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Für die Verjährung und den Verfall aller Ansprüche zwischen\nArbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen gelten ausschließlich die gesetzlichen\nVorschriften. Auch für die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Entgelte gilt\ndie 3-jährige Verjährungsfrist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Abweichend davon müssen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zulagen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Reiseaufwandsentschädigungen und Wegzeitvergütungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bei sonstigem Verfall binnen 6 Monaten nach ihrer Fälligkeit bzw ihrem\nBekanntwerden beim\u002Fbei der Arbeitgeberin mündlich oder schriftlich geltend\ngemacht werden; dies gilt nicht, soweit sie Teil von\nGleichbehandlungsansprüchen im Sinne des GIBG sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag für jene\nGehalts-\u002FLohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Bei rechtzeitiger Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Pkt 2 bleibt die\ngesetzliche 3-jährige Verjährungsfrist gewahrt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Eine Verzichtserklärung des\u002Fder Arbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin bei\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses auf seine\u002Fihre Ansprüche kann von\ndiesem\u002Fdieser innerhalb von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5 Arbeitstagen nach Aushändigung der Endabrechnung rechtswirksam\nschriftlich widerrufen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 35 BEGÜNSTIGUNGSKLAUSEL\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den\u002Fdie Arbeitnehmerin\ngünstiger stellen als dieser Kollektivvertrag, bleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 36 SCHLICHTUNG VON GESAMTSTREITIGKEITEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten zwischen den Vertragspartnern\ndieses Kollektivvertrages, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages\nergeben, hat sich vor Anrufung des Arbeits- und Sozialgerichtes ein\nparitätisch aus je 3 Vertretern der vertragsschließenden Organisationen\nzusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreise\nder an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen\nsind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 37 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1. Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 1. April 2003\nbegonnen haben, erhalten als Abgeltung für den Wegfall des Barbaratages (4.\nDezember) am 1. Dezember 2003 sowie am\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.September 2004 je € 1.300,00, sofern das Arbeitsverhältnis zum\njeweiligen Stichtag aufrecht ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.1\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Für Arbeitnehmerinnen, die dem AngG unterliegen und deren\nArbeitsverhältnisse vor dem 1. April 2003 begonnen haben (ausgenommen jene\nArbeitnehmerinnen, die bis zum 30. Juni 2007 in die Tabelle gemäß § 10 Pkt 1\ndes Kollektivvertrages in der Fassung 1. Februar 2007 („KV neu“ Tabelle)\nübergeleitet wurden), gilt nachstehende Regelung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Ubergangstabelle („KV alt“)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertragliche Mindestgehälter:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertragliche Mindestgehälter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für die Angestellten der Mineralölindustrie gültig ab 1. Februar 2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"198\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"108\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Verw\n        Gruppe\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Verw\n        Gruppe\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Verw\n        Gruppe\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"110\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Verw\n        Gruppe\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"198\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Verwendungsgruppenjahre\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"108\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"110\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"198\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"437\" colspan=\"4\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Biennalsprung Biennalsprung Biennalsprung\n        Biennalsprung\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"198\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"108\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">96,71\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">123,96\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">170,88\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"110\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">235,57\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"198\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">0-2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"108\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.133,45\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.304,95\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.951,31\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"110\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.960,53\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"198\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"108\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.230,16\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.428,91\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.122,19\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"110\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.196,10\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"198\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"108\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.326,87\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.552,87\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.293,07\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"110\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.431,67\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"198\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">6\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"108\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.423,58\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.676,83\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.463,95\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"110\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.667,24\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"198\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">8\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"108\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.520,29\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.800,79\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.634,83\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"110\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.902,81\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"198\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">10\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"108\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.617,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.924,75\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.805,71\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"110\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5.138,38\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"198\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.2.1\n        \u003Csub>12\u003C\u002Fsub>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"108\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.713,71\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.048,71\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.976,59\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"110\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5.373,95\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"198\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">14\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"108\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.810,42\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.172,67\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.147,47\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"110\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5.609,52\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"198\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">16\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"108\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.907,13\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.296,63\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.318,35\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"110\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5.845,09\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"198\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">18\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"108\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.003,84\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.420,59\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"109\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.489,23\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"110\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">6.080,66\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Die Umstufung erfolgt in 2 Schritten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn aufgrund der Verwendungsgruppenbeschreibung des KV für die\nAngestellten der Mineralölindustrie (Anhang 5) ein Anspruch auf Umstufung in\neine höhere Verwendungsgruppe besteht, ist wie folgt vorzugehen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Zeitpunkt der Umstufung kommt zunächst die Gehaltstabelle § 37 Pkt 3.1\n(„KV alt“) zur Anwendung. Bei einer Umstufung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"286\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">in die\n        Verwendungsgruppe II und III\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"119\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">sind\n        1,5\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"286\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">in die\n        Verwendungsgruppe IV\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"119\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">sind 1,25\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"286\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">in die\n        Verwendungsgruppe V\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"119\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">sind 1 und\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"286\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">in\n        die Verwendungsgruppe VI\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"119\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">sind\n        0,25\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Biennien der neuen Verwendungsgruppe nach dieser „KV alt“-Gehaltstabelle\nauf den Mindest-(lst-)Gehalt aufzubezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mit dem Zeitpunkt der Umstufung erfolgt eine Überleitung gemäß\nÜberleitungsbestimmungen (siehe Überleitungstabelle § 38 Pkt 3.1), wobei\nzuerst die jeweils erstgenannte Beschäftigungsgruppe für die Einstufung zu\nprüfen ist und nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der zweitgenannten\nBeschäftigungsgruppe eine Einstufung in diese erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt\nkommt die Gehaltstabelle gem § 10 Pkt 1 („KV neu neu“) zur Anwendung,\njedoch berechnen sich die künftigen Zeitvorrückungen - sowohl hinsichtlich\nHöhe als auch Restanzahl (max.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5 Vorrückungen) - gemäß der jeweiligen Vorrückungsstufe der\nVerwendungsgruppe nach der ehemaligen „KV neu“-Tabelle (der euromäßige\nBetrag dieser Vorrückungswerte ergibt sich aus § 38 Pkt 3.2) im\nUmstufungszeitpunkt. Diese Bestimmung gilt bis 30. Juni 2018 (max. 5\nVorrückungen gemäß „KV neu“-Tabelle).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die derzeit bestehenden Umstufungsregelungen gem Anhang 5 (§ 9 Pkt 1.10 bzw\n§ 11) bleiben weiterhin aufrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen gilt § 13 Pkt 2 analog.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 38 ÜBERLEITUNGSBESTIMMUNGEN IN DIE TABELLE GEM § 10\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Geltung der Überleitungsbestimmungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Überleitungsbestimmungen gelten für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses\nKollektivvertrages („KV neu neu“) nicht dem AngG unterliegen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die dem AngG unterliegen und die zum Zeitpunkt des\nIn-Kraft-Tretens dieses Kollektivvertrages („KV neu neu“) nicht der§ 37\nPkt 3.1 Mindestkollektivvertragstabelle (KV alt) unterliegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Überleitung Arbeitnehmerinnen, die nicht dem AngG unterliegen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 1. Juli 2007 begonnen\nhaben, sind in die Beschäftigungsgruppen gem § 9 Pkt 2 einzustufen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dafür ist die nachstehende Überleitungstabelle heranzuziehen, in der die\nbisherigen Lohn- bzw Tätigkeitsgruppen den neuen Beschäftigungsgruppen\ngegenübergestellt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohn-\u002FTätigkeitsgruppe (Arb „KV alt+neu“)Beschäftigungsgruppen „KV\nneu neu“\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>II\u002FGA\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>III\u002FF B\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>IV\u002FE C\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>V\u002FDD\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VI\u002FCE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VII\u002FBF\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VIII\u002F AG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmerinnen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses\nKollektivvertrages („KV neu neu“) eine Dienstalterszulage oder ähnliche\naufgrund des Dienstalters zustehende monatliche Ansprüche beziehen (in der\nFolge immer mit DAZ abgekürzt), gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei der Überleitung ist die zum Zeitpunkt 30. Juni 2007 gebührende\nDienstalterszulage in den Monats-(lst-)Lohn einzubeziehen. Es ist zu\nvergleichen, ob der jeweilige Mindestlohn in der Beschäftigungsgruppe nach der\nin der Folge angeführten Grundsätzen ermittelten Vorrückungsstufe erreicht\nwird. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist mindestens auf diesen\nnachzuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für jede\u002Fn Arbeitnehmerin ist anhand der für sie\u002Fihn geltenden\ninnerbetrieblichen Regelungen die Summe der noch zu erwartenden DAZ auf\nMonatsbasis zu ermitteln. Die Einstufung hat in jene Vorrückungsstufe zu\nerfolgen, die gewährleistet, dass die Summe der Vorrückungswerte der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>jeweiligen Beschäftigungsgruppe mindestens die noch zu erwartende Summe der\nnoch offenen DAZ umfasst. Die Gewährung der ausständigen Vorrückungswerte\nhat in voller Höhe zu erfolgen. In Betrieben, in denen die Auszahlung der DAZ\neinmal jährlich erfolgt, kann der Zeitpunkt der Einrechnung der DAZ in den\nMonats-(lst-)Lohn abweichend mittels Betriebsvereinbarung geregelt werden,\njedoch muss die Einrechnung bis spätestens 30. Juni 2008 erfolgen. Der\nZeitpunkt der Überleitung bleibt davon unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses\nKollektivvertrages („KV neu neu“) keine noch offene DAZ-Entwicklung mehr\nhaben, werden jedenfalls in die Beschäftigungsgruppenstufe „nach 11\nJahren“ der entsprechenden Beschäftigungsgruppe eingereiht. Wird der\nMindestlohn so nicht erreicht, so ist mindestens auf diesen nachzuziehen.\nArbeitnehmerinnen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses\nKollektivvertrages („KV neu neu“) noch keine Dienstalterszulage beziehen,\nwerden in die Grundstufe eingereiht. Arbeitnehmerinnen, die zum Zeitpunkt des\nIn-Kraft-Tretens dieses Kollektivvertrages („KV neu neu“) in Betrieben ohne\njegliches DAZ-System beschäftigt sind, werden entsprechend ihres Ist-Lohnes in\ndie jeweilige Vorrückungsstufe eingereiht. Die höchstmögliche Einstufung in\nder jeweiligen Beschäftigungsgruppe erfolgt max. in der Vorrückungsstufe\n„nach 6 Beschäftigungsgruppenjahren“.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Ist-Lohn bleibt jedenfalls unverändert (ausgenommen in jenen Fällen,\nwo Monats-(lst-)Lohn plus DAZ nicht den neuen Mindestmonatslohn erreicht).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die erste Vorrückung in die nächsthöhere Vorrückungsstufe findet\nspätestens am 1. Juli 2009 (bzw bei Triennium 2010) statt. Von dieser\nStichtagsregelung kann mittels Betriebsvereinbarung zugunsten der\nArbeitnehmerinnen abgewichen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In strittigen Fällen kann auf Wunsch einer der beiden Parteien ein\nSchlichtungsverfahren iSd § 36 eingeleitet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen gilt § 13 Pkt 2 analog.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Arbeitnehmerinnen (Angestellte), deren Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt\ndes In-Kraft-Tretens dieses Kollektivvertrages („KV neu neu“) nicht § 37\nPkt 3.1 („KV alt“) unterliegen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für alle Angestellten, die zum Stichtag 30. Juni 2007 der\nMindestgehaltstabelle § 10 Pkt 1 in der Fassung vom 1. Februar 2007 („KV\nneu“) unterliegen, gelten nachstehende Regelungen: Angestellte sind\nentsprechend der Tätigkeiten in die Beschäftigungsgruppen gem § 9 Pkt 2\neinzustufen. Dafür ist die nachstehende Überleitungstabelle heranzuziehen, in\nder die bisherigen Verwendungsgruppen den neuen Beschäftigungsgruppen\ngegenübergestellt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einreihung in die Beschäftigungsgruppe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv style=\"border:solid windowtext 1.0pt;padding:1.0pt 4.0pt 1.0pt 4.0pt\">\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Ca name=\"bookmark201\" id=\"bookmark201\">\u003Cspan lang=\"DE\">Verwendungsgruppen&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\nBeschäftigungsgruppen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">„KV\nneu“&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n„KV neu neu“\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">I&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\nB\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">II&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\nC\u003C\u002Fspan>\u003Cspan lang=\"DE\">od\u003C\u002Fspan>\u003Cspan lang=\"DE\">erD\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">III&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\nE&nbsp;&nbsp; oder F\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">IV&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\nG&nbsp;&nbsp; oder H\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">V&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\nI&nbsp;&nbsp; oderJ\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">VI&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\nK\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.2\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Vorrückungsstichtag und die Einreihung in die Vorrückungsstufe bleiben\nunverändert. Diese Überleitung ist bis spätestens 31. Jänner 2008, in\nBetrieben mit Betriebsrat unter Mitwirkung des Betriebsrats, vorzunehmen. In\nstrittigen Fällen kann auf Wunsch einer der beiden Parteien ein\nSchlichtungsverfahren gem § 36 eingeleitet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Ist-Gehalt bleibt in allen Fällen unverändert, ausgenommen sind jene\nIst-Bezüge, die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aufgrund der Überleitung das neue Mindestgrundgehalt gern § 10 dieses\nKollektivvertrages („KV neu neu“) unterschreiten. Wird das Mindestgehalt\nnicht erreicht, so ist mindestens auf dieses nachzuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beibehaltung der noch offenen Biennien der Ausgangsverwendungsgruppe der\nMindestgehaltstabelle § 10 Pkt 1 KV Angestellte in der Fassung vom 1. Februar\n2007 („KV neu“):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die im Zeitpunkt der Überleitung noch Anspruch auf\noffene Biennien in der Ausgangsverwendungsgruppe gem § 10 Pkt 1 KV Angestellte\nMindestgehaltstabelle in der Fassung vom 1. Februar 2007 („KV neu“) haben,\nbleiben diese anzahls- und betragsmäßig weiterhin erhalten und werden mit\neiner allfälligen KV-Erhöhung mitangepasst (siehe nachstehende Tabelle).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen gilt § 13 Pkt 2 analog.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dies gilt auch dann, wenn der\u002Fdie Arbeitnehmerin nach Überleitung in diesen\nKollektivvertrag („KV neu neu“) in die nächsthöhere Beschäftigungsgruppe\numgestuft wird. Diese Bestimmung gilt bis 30. Juni 2018 (maximal 5\nVorrückungen).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Höhe der entsprechenden Biennien der Ausgangsverwendungsgruppen in §\n10 Pkt 1 KV Angestellte Mindestgehaltstabelle („KV neu“) beträgt in der\nFassung vom 1. Februar 2018:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"191\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">VG\n        I\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"210\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        77,05\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"191\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">VG II\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"210\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€91,57\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"191\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">VG\n        III\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"210\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        122,09\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"191\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">VG IV\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"210\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€ 159,84\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"191\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">VG V\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"210\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€220,90\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"191\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">VG\n        VI\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"210\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        469,33\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Ch2>ANHANG 1:\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>GAS Connect Austria GmbH,Floridotower, Floridsdorfer Hauptstraße 1, 1210\nWien Central European Gas Hub AG,Floridotower, Floridsdorfer Hauptstraße 1,\n1210 Wien AGGM Austrian Gas Grid Management AG,Floridotower, Floridsdorfer\nHauptstraße 1, 1210 Wien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>OMV Insurance Broker GmbH,Trabrennstraße 6-8, 1020 Wien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>OMV Gas &amp; Power GmbH,Trabrennstraße 6-8, 1020 Wien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>AIRCRAFT REFUELLING Company GmbH,Trabrennstraße 6-8, 1020 Wien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Viva International Marketing- und Handels GmbH,Trabrennstraße 6-8, 1020\nWien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>OMV Finance Services NOK GmbH,Trabrennstraße 6-8, 1020 Wien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>OMV Gas Storage GmbH,Trabrennstraße 6-8, 1020 Wien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>OMV Trading GmbH,Trabrennstraße 6-8, 1020 Wien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>RAG ENERGY STORAGE GmbH,Canovagasse 5, 1010 Wien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>OMV Gas Marketing &amp; Trading GmbH, Trabrennstraße 6-8, 1020 Wien (seit\n1.1.2017) Avanti GmbH,Franz-Brötzner-Straße 11, 5071 Wals\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ANHANG 1A:\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Gehalts- und Lohnabschluss 2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-wageincreasedate\">\u003Cp>1.Die Kollektivvertragsgehälter bzw. -löhne in der Grundstufe werden mit\nWirkung 1. Februar 2022 um 3,9%, die Vorrückungsbeträge werden jeweils um\n3,9% erhöht\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Mitwirkung ab 1. Februar 2022 werden die Istgehälter und Istlöhne um\n3,9% erhöht. Erreichen die so erhöhten Istgehälter \u002F Istlöhne nicht die\nneuen Mindestgehälter\u002F-löhne, so sind sie entsprechend anzuheben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die nach dem 31. Jänner 2022 in ein Unternehmen\neintreten werden, haben keinen Anspruch auf die jeweilige Erhöhung ihres\nIstgehaltes\u002F Istlohnes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Überstundenpauschalienwerden um den gleichen Prozentsatz erhöht, um den\nsich das\u002Fder Monatsgehalt\u002F- lohn gemäß Punkt 1. erhöht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Die Lehrlingseinkommenbetragen ab 1. Februar 2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"411\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">im\n        1. Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"182\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        900,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"411\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">im 2.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"182\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        1.200,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"411\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">im\n        3. Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"182\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        1.500,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"411\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">im 4.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"182\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        1.850,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>5.Die Trennungskostenentschädigung sowie Zulagenwerden um 3,9%\nangepasst.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weiters werden im KV-Abschluss vom 18. Jänner 2022 die Reisekosten- und\nAufwandsentschädigung § 21 Pkt 5 und 23 ab 1. Februar 2022 unter Anwendung\nder Protokollanmerkung „Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen“, Punkt\n6. dieses Protokolls um 3,34% erhöht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Rahmenrecht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anhang 4: SEG Zulagen Pkt. 31\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Umformulierung wie folgt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-covid\">\u003Cp>Für Arbeiten, die unter von der Arbeitgeberin angeordneter Verwendung\nschwerer Atemschutzgeräte oder Halb-bzw. Vollmasken mit Filtersystemen\n(nicht:E 25%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Standard-Staubschutzmasken, FFP2- oder FFP3-Masken oder dgl.) durchgeführt\nwerden müssen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Ausgenommen hiervon sind Angehörige der hauptberuflichen Werksfeuerwehr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ANHANG 2:\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Empfehlung Samstagüberstunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufgrund der mit den Gewerkschaften geführten Besprechungen empfiehlt der\nFachverband seinen Mitgliedsfirmen, die bei einer 5-Tage-Woche an einem sonst\narbeitsfreien Samstag geleisteten Überstunden - ab der ersten Stunde - mit\neinem Zuschlag von 100% zu entlohnen. Dies gilt ab 1. Juli 2019 insbesondere\nauch für nach der 50. tatsächlich erbrachten Wochenarbeitsstunde, die im\nVorhinein ausdrücklich angeordnet wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ANHANG 3: PROTOKOLLE\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Protokoll zum Kollektivvertrag vom 21. Jänner 2004\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Gemeinsame Erklärung zu Aus- und Weiterbildung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-eqtraining\">\u003Cp>Die Kollektivvertrags-Partnerlnnen betonen die Wichtigkeit von Aus- und\nWeiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der Arbeitnehmerinnen. Sie empfehlen,\nBildungsinteressen der Arbeitnehmerinnen zu fördern und betrieblich mögliche\nRücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie\nEinbeziehung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein\nwichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige\nWeiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer\nArbeitnehmerinnen beizutragen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Studie zur Aus- und Weiterbildung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertrags-Partnerlnnen vereinbaren eine externe Studie zur Aus-\nund Weiterbildung in der Mineralölindustrie zur Analyse und Evaluierung in\nAuftrag zu geben, wobei der Fachverband der Mineralölindustrie die\ndiesbezüglichen Kosten übernimmt und bis 30. September 2004 Ergebnisse\nvorliegen sollen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Zu § 7 Altersteilzeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertrags-Partnerlnnen kommen überein, unverzüglich\nVerhandlungen über eine Neuregelung des § 7 aufzunehmen, wenn die\ngesetzlichen Regelungen betreffend Altersteilzeit geändert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Sondierung kollektivvertraglicher Vorruhestandsmodelle\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vor dem Hintergrund geänderter gesetzlicher Bestimmungen über die\nAlterspension vereinbarten die Kollektivvertragsparteien des\nEisen-Metall-Sektors am 20. Oktober 2003, die daraus entstehenden Fragen für\ndie Arbeitnehmerinnen und Betriebe zu beleuchten und wenn möglich\nentsprechende kollektivvertragliche Modelle zu erarbeiten. Die\nKollektivvertrags-Partnerlnnen werden dabei nach Möglichkeit mitwirken bzw\nsich an den dortigen Ergebnissen orientieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Kontinuierliche Nachtschicht-Arbeitnehmerinnen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertrags-Partnerlnnen kommen überein, in einer Arbeitsgruppe\nbis spätestens Dezember 2004 Regelungen zu finden, welche die physischen und\npsychischen Belastungen, die durch Nacht-Schichtarbeit entstehen, abmildern bzw\nbeseitigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Insbesondere soll erreicht werden, dass durch gesundheitsfördernde\nMaßnahmen das Entstehen von Gesundheitsschäden für Schicht-Arbeitnehmerinnen\nverhindert wird. Darüber hinaus streben die Kollektivvertrags-Partnerlnnen\nfür Schicht-Arbeitnehmerinnen die Schaffung neuer Lebensarbeitszeitmodelle\nan.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Einheitliches Entgeltschema\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertrags-Partnerlnnen streben bis 30. September 2004 die\nFinalisierung einer einheitlichen Struktur der Lohn-, Tätigkeits- und\nVerwendungsgruppen auf Basis der Angestellten- „KV neu“ Gehaltstabelle\nan.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Abfertigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, die die Abfertigung betreffen\nund am 1. Juli 2002 bestanden haben, gelten für die Arbeitnehmerinnen, die dem\nBMVG unterliegen, nur, soweit sie für diese Arbeitnehmerinnen durch das BMVG\nnicht außer Kraft gesetzt wurden. Dies gilt sinngemäß auch für die seither\nabgeschlossenen Regelungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokoll zum Kollektivvertrag vom 19. Jänner 2005\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Vereinbart wird die Einführung des einheitlichen Entgeltschemas für\nArbeiterinnen und Angestellte gemäß der in den Verhandlungen beschlossenen\nTabelle „KV neu neu“.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auf Angestellte, die ab 1. April 2003 in den Kollektivvertrag für die\nAngestellten der Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Mineralölindustrie\neingetreten sind, kommt diese Tabelle ebenfalls zur Anwendung. Es wird\nangestrebt, bis zum 30. April 2005 eine entsprechende Überleitungsregelung zu\nvereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auf Arbeiterinnen, die ab 1. Juli 2003 eingetreten sind, kommt diese Tabelle\nebenfalls zur Anwendung. Die innerbetrieblich geregelten Dienstalterszulagen\ntreten dadurch außer Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es wird ebenfalls angestrebt, bis spätestens 30. April 2005 die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschäftigungsgruppenbeschreibungen auf Basis der „KV neu neu-Tabelle“\nzu vereinbaren, wobei das Beschäftigungsgruppenschema der Eisen- und\nMetallindustrie als Grundlage herangezogen wird. Festgehalten wird, dass\nArbeitnehmerinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung)\nohne einschlägige Erfahrung in der Beschäftigungsgruppe D eingestuft und nach\n1 Jahr in die Beschäftigungsgruppe E umgereiht werden. Weiters wird\nfestgehalten, dass sich die aufgrund dieser Beschreibung ergebende eventuell\nhöhere Einreihung bei den Angestellten, die ab 1. April 2003 bis zum\nIn-Kraft-Treten der „KV neu neu-Tabelle“ in den Kollektivvertrag für die\nAngestellten der Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Mineralölindustrie\nÖsterreichs eingetreten sind, insofern auswirkt, als sie im selben\nBeschäftigungsgruppenjahr wie bisher verbleiben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Hinsichtlich der Inlandsdienstreisen (§ 21) wird ebenfalls angestrebt,\nbis 30. April 2005 eine einheitliche Regelung zwischen Arbeiterinnen und\nAngestellten zu vereinbaren, wobei der am 19. Jänner 2005 vorgelegte Vorschlag\ndes Fachverbandes als Grundlage dient.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Dadurch, dass sich bei den 3 Kollektivverträgen unterschiedliche\nZulagenbestimmungen (SEG) in den Kollektivverträgen befinden, wird ebenfalls\neine einheitliche Regelung bis 30. April 2005 angestrebt. Die\nGewerkschaftsseite wird bis 31. März 2005 einen zum derzeitigen Zulagenkatalog\nadäquaten Vorschlag dem Fachverband zukommen lassen und der Fachverband wird\nbinnen Monatsfrist kommentieren. Angestrebt wird ebenfalls eine einheitliche\nRegelung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Hinsichtlich der Firma Aircraft Refuelling Company GmbH wird vom\nFachverband zugesagt, zu prüfen, ob diese in Anhang 1 (Tochterunternehmen)\naufgenommen werden kann, falls ja, mit In-Kraft-Treten des unter angeführten\nKollektivvertrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinsichtlich der Proterra GmbH wird vom Fachverband nach Rücksprache und\nZustimmung mit der genannten Firma eine Aufnahme in Anhang 1 mit Wirkung 1.\nFebruar 2005 zugesagt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Sobald alle 3 Kollektivverträge zur Gänze (Inlandsdienstreisen, Zulagen,\nBeschäftigungsgruppenbeschreibungen, ...) vereinheitlicht sind, wird nur mehr\n1 Kollektivvertrag namens „Kollektivvertrag für Arbeitnehmerinnen in der\nMineralölindustrie Österreichs“ gelten und dieser tritt binnen 2 Monaten\nnach Abschluss der Vereinheitlichung in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokoll zum Kollektivvertrag vom 19. Jänner 2006\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragsparteien haben sich im Vorfeld in Arbeitsgruppen im\nZuge der Verhandlungen bis zum 22. Dezember 2005 auf folgende Punkte\nverständigt (vorbehaltlich einer Gesamteinigung):\nBeschäftigungsgruppenbeschreibung A-K Inlandsdienstreisen SEG-Zulagen\nVorarbeiterinnenzulagen Vertretungszulagen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Festgehalten wird, dass im Sinne der bisherigen Protokolle die Verhandlungen\nin einer kleinen Arbeitsgruppe zum Thema „KV neu neu“ im März 2006\nweitergeführt werden, ein Abschluss soll\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bis 30. April 2006 erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach Abschluss der oben angeführten Verhandlungen werden Gespräche zur\nEntwicklung eines kollektivvertraglichen Vorruhestandsmodells geführt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokoll zum Kollektivvertrag vom 10. Jänner 2007\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die KV-Partnerlnnen einigen sich, in einer Arbeitsgruppe Gespräche betr.\nalternsgerechte Arbeitszeitmodelle zu führen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betreffend Forderung NSchG werden Gespräche unter Mitwirkung des\nFachverbandes auf Wirtschaftskammerebene geführt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die KV-Partnerlnnen haben sich hinsichtlich des „KV neu neu“ auf eine\nTabelle „KV neu neu“ sowie auf die Eckpunkte und Vorgangsweise geeinigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es herrscht Einvernehmen, dass der lohn- und gehaltsrechtliche Teil des\nKollektivvertrages bis 31. Jänner 2008 gilt, ausgenommen ist jedoch die\nGeltung § 21 Pkt 5 und 6 Reiseaufwandsentschädigung (bis 31. Jänner\n2010).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung zu § 21 zum Protokoll vom 29.1.2007:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die KV-Parteien kommen überein, im Falle einer Änderung der gesetzlichen\nBestimmung zu den Dienstreisevergütungen sowie zur Dienstreisedefinition den\nDienstreisebegriff allenfalls neu zu definieren. Der für alle\nBeschäftigungsgruppen einheitliche Satz gem § 21 Pkt 5 und 6 wird auf 2 Jahre\neingefroren und wird somit bis 31. Jänner 2010 nicht erhöht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung zu Vertretungszulage für Arbeiterinnen\nKV-Erdölverarbeitung zum Protokoll vom 29.1.2007:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Vertretungszulage gem § 10 Pkt 3 KV Arbeiter Verarbeitung entfällt mit\nWirksamkeit des In-Kraft-Tretens des „KV neu neu“ und wird für die\nArbeitnehmerinnen, die nicht dem AngG unterliegen und in der\nerdölverarbeitenden Industrie beschäftigt sind, künftig mit einer BV\ngeregelt. Abweichend von der geltenden Berechnungsregelung beträgt die\nVertretungszulage künftig mindestens 10% des Monats-(lst-)Lohns jener\u002Fs\nArbeitnehmerin\u002FArbeitnehmers, der die Vertretung ausübt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung zum Protokoll vom 24.1.2008:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragspartnerinnen bestätigen die Bedeutung der\nbetrieblichen Weiterbildung und kommen darin überein, zu diesem Thema\nGespräche zu intensivieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragspartnerinnen kommen überein, dass Grundsätze\nbetreffend Anspruch Teilzeitbeschäftigung gem MSchG und VKG über das\ngesetzliche Ausmaß hinaus durch Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne\nBetriebsrat durch Einzelvereinbarung geregelt werden können.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinsichtlich betrieblicher Altersteilzeitmodelle werden Nachteile durch\nNachtarbeit besonders berücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung zum Kollektivvertrag vom 21.1.2009:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsgruppen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die KV-Partnerlnnen kommen überein, in einer Arbeitsgruppe bis 30. April\n2009 zu prüfen, ob und wie viele Arbeitnehmerinnen im teilkontinuierlichen\nSchichtdienst unter ähnlichen Belastungen wie in vollkontinuierlichen\nSchichtmodellen tätig sind. Die Arbeitsgruppe prüft, definiert und verhandelt\nlösungsorientiert über die potentielle Einbeziehung in die 36 Stunden\nRegelung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die KV-Partnerlnnen vereinbaren in einer Arbeitsgruppe Gespräche bzw\nVerhandlungen für Vorruhestandsmodelle und potentiell notwendige\nKV-Anpassungen (Ansparmodelle, Pilotmodell OMV) zu führen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die KV-Partnerlnnen vereinbaren weiters, dass der Fachverband die\nbestehenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Mineralölindustrie\nanalysiert und in einer strukturellen Zusammenfassung bis 30. November 2009\ndarstellt. Diese Zusammenfassung dient als Grundlage für die nächstjährige\nKV-Runde bezüglich einer Verhandlung für eine Regelung zum Thema\nBildungsfreistellung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung zum Kollektivvertrag vom 20.1.2010:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vertretungszulagen für Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, dass es in den Betrieben der\nMitgliedsfirmen zu einer Bewertung der in der Praxis vorkommenden\nqualifizierten mindestens einwöchigen durchgehenden Vertretungen mit voller\nEntscheidungskompetenz in Fach-, Personal- und Führungsentscheidungen kommt.\nDiese Bewertung soll mindestens sechs Monate, beginnend ab März 2010 dauern,\nwobei anschließend die Einführung einer solchen Vertretungszulage bei\nentsprechender Indikation auf betrieblicher Basis umgesetzt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>SEG-Zulagen für Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, dass es in den Betrieben der\nMitgliedsfirmen zu einer Bewertung der in der Praxis vorkommenden\nAnwendungsfälle von SEG-pflichtigen Tätigkeiten bei Angestellten kommt. Diese\nBewertung soll mindestens sechs Monate, beginnend ab März 2010 dauern, wobei\nanschließend die Einführung einer solchen SEG-Zulage für Angestellte bei\nentsprechender Indikation auf betrieblicher Basis umgesetzt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weiters wird die Erhöhung der Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen\ngem. § 21 Pkt 5 und § 21 Pkt 23 ab 1. Februar 2011 wie folgt vereinbart:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es ist die halbe Differenz zwischen den von der Statistik Austria\nveröffentlichten Monatswerten Jänner 2010 bis Dezember 2010 (Durchschnitt)\nund der lstlohn-\u002FGehaltserhöhung gern. KV-Protokoll 2011 zu ermitteln. Dieser\nBerechnungswert bildet gemeinsam mit dem Durchschnitt der VPI-Monatswerte den\nErhöhungsprozentsatz der Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen ab 1.\nFebruar 2011.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung zum Kollektivvertrag vom 20.1.2011:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weiters wurde im KV-Abschluss vom 20.1.2010 die Erhöhung der Reisekosten-\nund Aufwandsentschädigungen§ 21 Pkt 5 und 23 ab 1. Februar 2011 wie folgt\nvereinbart:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es ist die halbe Differenz zwischen dem von der Statistik Austria\nveröffentlichten Jahres-VPI 2010 und der lstlohn-\u002FGehaltserhöhung gem\nKV-Protokoll 2011 zu ermitteln. Sollte im Zeitpunkt des KV-Abschlusses für das\nJahr 2011 der Jahreswert noch nicht veröffentlicht sein, so werden die 12\nMonatswerte des Jahres 2010 zur Berechnung des statistischen Durchschnitts\nherangezogen. Dieser Berechnungswert bildet gemeinsam mit dem Jahres-VPI 2010\n(bzw Monatsdurchschnittswerten) den Erhöhungsprozentsatz der Reisekosten- und\nAufwandsentschädigungen ab 1. Februar 2011.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gemäß Statistik Österreich beträgt der nunmehr ermittelte VPI für 2010\n1,9%, sodass die Beträge um 2,2% erhöht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Praktikanten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, dass zur Erhebung der in den\nBetrieben der Mitgliedsfirmen vorkommenden und benötigten Praktika eine\nArbeitsgruppe gebildet wird mit dem Ziel einer kollektivvertraglichen Umsetzung\nbei Bedarfsfeststellung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anmerkung zu § 6 Punkt 6.1, 6.2, 6.3 und 6.5 sowie § 21 Punkt 16\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Vertragsparteien halten fest, dass es außer den in diesen Punkten\nangeführten Änderungen zu keiner weiteren Begründung von Entgeltansprüchen\nim Zusammenhang mit All-in-Vereinbarungen kommt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zusatzprotokoll vom 12. April 2011 zum KV-Abschluss vom 20. Jänner 2011:\nErgänzung zu Punkt 5.5. des KV-Protokolls\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 6 Punkt 6 Überstundenzuschläge\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Punkt 6.6 wird um folgenden Satz ergänzt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Festlegung der Berechnungsgrundlage (Entgeltbegriff im Sinne des § 10\nAZG) bei Berechnung der mit mehr als 50%igem Zuschlag entlohnten Überstunden\nlaut 6.1,6.2, 6.3 und 6.5 bei Pauschalentlohnungsvereinbarungen\n(All-in-Vereinbarungen) bleibt abweichend von Pkt. 6.6 einer\nBetriebsvereinbarung - bei Betrieben ohne Betriebsrat einer Einzelvereinbarung\n- Vorbehalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Geltungsbeginn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Geltungsbeginn dieser Kollektivvertragsbestimmung wird der 1. Februar\n2011 vereinbart.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkungen zum Kollektivvertrag vom 26.1.2012:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Praktikanten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektiwertragsparteien kommen überein, die Gespräche zur\nkollektivvertraglichen Umsetzung weiterzuführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jubiläumsgeld:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, Gespräche zu einer\nallfälligen Neugestaltung des Jubiläumsgeldes zu führen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zusatzurlaub bei belastenden Arbeitsformen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren darüber in einer Arbeitsgruppe\nGespräche zu führen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkungen zum Kollektivvertrag vom 23.1.2013:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die KV-Parteien kommen überein:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ln einer Analyse ist durch eine Arbeitsgruppe zu prüfen, ob bzw inwieweit\nArbeitnehmerinnen von Leistungskontrollen gegenüber nicht firmenzugehörigen\nLeistungserbringern betroffen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Fachverband verpflichtet sich, auf seine Mitgliedsbetriebe einzuwirken,\nVerständnisprobleme bei der Auslegung von All-in-Vereinbarungen bis zum\n30.6.2013 innerbetrieblich zu lösen. Sollte eine innerbetriebliche Einigung\nbis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen, werden die KV-Partner Gespräche zur\nLösung aufnehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung zu § 9 Punkt 1.1:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die vom Arbeitgeber vorzunehmende Einstufung ist unter „Mitwirkung des\nBetriebsrates“ vorzunehmen. Dies bedeutet, dass die Einstufungsverpflichtung\nzu Beginn des Dienstverhältnisses (relevant für Mindestlohn etc) den\nArbeitgeber trifft, der dem Betriebsrat Gelegenheit zur Mitwirkung geben muss.\nDies bedeutet in der Praxis, dass der Betriebsrat von der vom Arbeitgeber\nbeabsichtigten-Einstufung zu verständigen ist und seine Meinung dazu abgeben\nbzw eine Beratung mit dem Arbeitgeber verlangen und seinen Vorschlag deponieren\nkann. Ein Vetorecht hat der Betriebsrat nicht. Auch bei Nichteinigung mit dem\nBetriebsrat muss der Arbeitgeber die Einstufung vornehmen und im Dienstzettel\nvermerken.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkungen zum Kollektivvertrag vom 21.1.2014:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Protokollanmerkung zum Kollektivvertrag vom 20. Jänner 2011 zur\nErhöhung der Reisekosten und Aufwandsentschädigungen gemäß § 21 Punkt 5\nund 23 gilt ab 1. Februar 2014 für die kommenden Jahre sinngemäß weiter.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsgruppen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es wird eine Arbeitsgruppe zu folgenden Themen gebildet:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitszeitverkürzung bei belastenden Arbeitsformen (Lebensarbeitszeit)\nVerbesserungen beim Jubiläumsgeld\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Freizeitoption (anstelle Ist-Erhöhung) für künftige KV Abschlüsse\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Punkte sollen im Hinblick auf die Schaffung eines Ansparmodells für\nFreizeit zur Konsumation vor Antritt einer Alterspension geprüft werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weiters wird zur Diskussion einer allfälligen Überleitung von\nBeschäftigten in den Verwendungsgruppenjahren 18 (KV alt) in die jeweils\nkorrespondierende Beschäftigungsgruppe (KV neu neu) eine Arbeitsgruppe\ngebildet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Außerdem soll bis Ende Februar eine Arbeitsgruppe zur Erarbeitung einer\nLösungsmöglichkeit für eine Regelung zur Verlängerung der Einsatzzeiten von\nArbeitnehmerinnen auf nicht ortsfesten Bohr- und Sondenanlagen gem AZG gebildet\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Fachverband verpflichtet sich hinsichtlich des Abschlusses von\nBetriebsvereinbarungen zum Thema Hitzezulage für Angestellte im Sinne des\nAnhang 4 Punkt 24a auf seine Mitgliedsbetriebe einzuwirken.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkungen zum Kollektivvertrag vom 22.1.2015:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Thema „Präzisierung des § 9 Pkt 4, für die sichere und planmäßige\nBeaufsichtigung im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bergbaubetrieb als bei der Behörde bestellten Betriebsaufseherinnen gern.\nMinroG“ wird eine Lösung auf betrieblicher Ebene zugeführt. Sollte diese\nbis 31. Juli 2015 nicht zustande kommen, werden die Verhandlungen dazu auf\nkollektivvertraglicher Ebene fortgeführt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsgruppen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es wird die Arbeitsgruppe gemäß der Protokollanmerkung zum\nKollektivvertrag vom 21. Jänner 2014 zu folgenden Themen weitergeführt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitszeitverkürzung bei belastenden Arbeitsformen (Lebensarbeitszeit)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Verbesserungen beim Jubiläumsgeld\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Freizeitoption (anstelle Ist-Erhöhung) für künftige KV Abschlüsse\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Punkte sollen im Hinblick auf die Schaffung eines Ansparmodells für\nFreizeit zur Konsumation vor Antritt einer Alterspension geprüft werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weiters wird zur Diskussion einer allfälligen Überleitung von\nBeschäftigten in den Verwendungsgruppenjahren 18 (KV alt) in die jeweils\nkorrespondierende Beschäftigungsgruppe (KV neu neu) die Arbeitsgruppe\nweitergeführt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Protokollanmerkung zum Kollektivvertrag vom 20. Jänner 2011 zur\nErhöhung der Reisekosten und Aufwandsentschädigungen gemäß § 21 Punkt 5\nund 23 wird heuer ausgesetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung zum Kollektivvertrag vom 13. Jänner 2016:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeitsgruppe zum Thema „Arbeitszeitverkürzung bei belastenden\nArbeitsformen (Lebensarbeitszeit)\" wird weitergeführt. Diese Punkte sollen im\nHinblick auf die Schaffung eines Ansparmodells für Freizeit zur Konsumation\nvor Antritt einer Alterspension geprüft werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verbesserungen beim Jubiläumsgeld: Dieser Themenpunkt der letztjährigen\nArbeitsgruppe wird weiter analysiert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkungen zum Kollektivvertrag vom 24.1.2017:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Begriff „facheinschlägig“ gem. § 32 Prüfungsvorbereitung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die KV-Parteien kommen überein, dass es sich bei einer facheinschlägigen\nWeiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 32 (Prüfungsvorbereitung) um eine\nWeiterbildung handeln muss, die einerseits für das persönliche Fortkommen im\nUnternehmen\u002FKonzern erforderlich ist und andererseits Kenntnisse oder\nFertigkeiten vermittelt, welche einen Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich\ndes Unternehmens\u002FKonzerns, in dem der\u002Fdie Arbeitnehmerin beschäftigt ist,\nhaben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsgruppen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die KV-Parteien vereinbaren, dass die Arbeitsgruppe zum Thema\n„Arbeitszeitverkürzung bei belastenden Arbeitsformen (Lebensarbeitszeit)“\nweitergeführt wird. Diese Punkte sollen im Hinblick auf die Schaffung eines\nAnsparmodells für Freizeit zur Konsumation vor Antritt einer Alterspension\ngeprüft werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verbesserungen beim Jubiläumsgeld: Dieser Themenpunkt der letztjährigen\nArbeitsgruppe wird weiter analysiert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Außerdem soll das Thema „Freizeitoption anstelle IST-Erhöhung“ bis\nEnde 2017 analysiert, diskutiert und tunlichst ein einvernehmlicher Vorschlag\nan die Kollektivvertragsparteien erarbeitet werden. Weiters soll auch eine\nErgänzung von § 6 Punkt 7 und 8 (Sonn- und Feiertagsarbeit bei\nAll-in-Verträgen) diskutiert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zu allen Arbeitsgruppen gilt, dass sofern eine Einigung in der Arbeitsgruppe\nerzielt wird, diese Einigung in den Kollektivvertrag übernommen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Töchterliste gern. Anhang 1:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die KV-Parteien kommen überein, dass die OMV Gas Marketing &amp; Trading\nGmbH mit Wirkung ab 1. Jänner 2017 in die Töchterliste des KV für die\nArbeitnehmerinnen für die Mineralölindustrie aufgenommen wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die FE-Trading GmbH wird mit 1.2.2017 in die Töchterliste aufgenommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Allerdings wird ausdrücklich vereinbart, dass abweichend vom § 2 2.1 lit\ne) der Kollektivvertrag auf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>diese Gesellschaft nur unter den Rahmenbedingungen zur Anwendung gelangt,\ndie zwischen den Parteien bis 30.9.2017 vereinbart werden, mit dem Ziel eine\nAnwendbarkeit des Kollektivvertrages für diese Gesellschaft spätestens ab\n1.10.2017 zu erreichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Reisekosten- und Aufwandsentschädigung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Protokollanmerkung zum Kollektivvertrag vom 20. Jänner 2011 sowie vom\n21.1.2014 zur Erhöhung der Reisekosten und Aufwandsentschädigungen gemäß §\n21 Punkt 5 und 23 kommt zur Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung zum Kollektivvertrag vom 24.1.2018:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsgruppe:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einrichtung einer Arbeitsgruppe zum Thema „Förderung der Frauen zur\nErreichung von Führungspositionen“.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-paidpaternityleavetxt\">\u003Cp>Familienzeitbonus („Papamonat“):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragsparteien empfehlen, wenn es in Unternehmen zu einer\nfreiwilligen Vereinbarung über die Inanspruchnahme des Familienzeitbonus\nkommt, diese Zeit für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit\nrichten, voll anzurechnen sowie Sonderzahlungen nicht zu aliquotieren.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Arbeitszeitverkürzung bei belasteten Arbeitsformen (Lebensarbeitszeit):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Ergebnis der Arbeitsgruppe zum Thema „Arbeitszeitverkürzung bei\nbelasteten Arbeitsformen (Lebensarbeitszeit)“ verpflichten sich die\nKollektivvertragsparteien, dass auf betrieblicher Ebene durch\nBetriebsvereinbarung Regelungen bis zum 30.9.2018, rückwirkend ab 1.2.2018,\nvereinbart werden. In diesen Betriebsvereinbarungen sind für teil- und\nvollkontinuierliche Schichtarbeit mit zumindest täglich drei Schichten unter\nden Anspruchsvoraussetzungen des § 5, Punkt 1.3 (ausgenommen der letzte\nAbsatz), wobei die genannte Mindestanzahl von Nachtschichten von dem\u002Fvon der\nAnspruchsberechtigten tatsächlich geleistet werden muss, belastungsdämpfende\nMaßnahmen zu vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Töchterliste gem. Anhang 1:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anhang 1, FE-Trading GmbH: die Fußnote vom 24.1.2017 wird ersetzt durch:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>* gemäß dem Zusatzprotokoll vom 28.6.2017 zum KV-Abschluss vom\n24.1.2017.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Reisekosten- und Aufwandsentschädigung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Protokollanmerkung zum Kollektivvertrag vom 20. Jänner 2011 sowie vom\n21.1.2014 zur Erhöhung der Reisekosten und Aufwandsentschädigungen gemäß §\n21 Punkt 5 und 23 kommt zur Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkung zum Kollektivvertrag vom 23.1.2019:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anrechnung für Urlaubsanspruch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Bemessung der Urlaubsdauer werden überlassenen Arbeitnehmerinnen\nbei der Übernahme in ein Konzerndienstverhältnis und Arbeitnehmerinnen von\nösterreichischen Konzerngesellschaften sämtliche im Konzern erbrachten\nVordienstzeiten angerechnet, sofern diese im Inland erworben wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Freiwilligkeit von Überstunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragsparteien gehen davon aus, dass die Rechte der\nArbeitnehmerinnen gemäß § 7 Abs 6 AZG in den Mitgliedsunternehmen von\nÖsterreichs Mineralölindustrie vollinhaltlich gewahrt sind. Sollten dennoch\nin der Praxis Fälle auftreten und den Kollektivvertragsparteien zur Kenntnis\ngelangen, die Zweifel an diesem Freiwilligkeitsprinzip aufkommen lassen, so\nwerden die Kollektivvertragsparteien Gespräche über eine branchenweite\nRegelung für die Gewährleistung des Freiwilligkeitsprinzips bei Überstunden\naufnehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Branchenaustausch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren einen Branchenaustausch auf\nSozialpartnerebene, der zweimal im Kalenderjahr stattfinden wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Reisekosten- und Aufwandsentschädigung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Protokollanmerkung zum Kollektivvertrag vom 20. Jänner 2011 sowie vom\n21.1.2014 zur Erhöhung der Reisekosten und Aufwandsentschädigungen gemäß §\n21 Punkt 5 und 23 kommt zur Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsgruppe:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeitsgruppe zum Thema „Förderung von Frauen“ wird\nweitergeführt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Töchterliste gem. Anhang 1:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die „FE Trading GmbH“ wurde im Oktober 2018 in „Avanti GmbH“\numfirmiert. Die Töchterliste ist entsprechend anzupassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkungen zum Kollektivvertrag vom 21.1.2020:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anrechnung für Urlaubsanspruch - Klarstellung zu Protokollanmerkung vom 23.\nJänner 2019:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn diese Übernahme vor dem 1. Februar 2019 erfolgte, werden die in der\nProtokollanmerkung vom 23. Jänner 2019 genannten Vordienstzeiten nur auf\nVerlangen der Arbeitnehmerin angerechnet, sofern sie über verpflichtende\nAnrechnungen nach dem Urlaubsgesetz hinausgehen. Werden durch diese\nzusätzliche Anrechnung die Voraussetzungen für einen erhöhten\nUrlaubsanspruch erfüllt, so gebührt dieser, wenn die Antragsstellung bis 30.\nJuni des laufenden Urlaubsjahres erfolgt mit diesem, ansonsten erstmals mit dem\nnach der Antragstellung nächstfolgendem Urlaubsjahr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Branchenaustausch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren einen Branchenaustausch auf\nSozialpartnerebene, der zweimal im Kalenderjahr stattfinden wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Reisekosten- und Aufwandsentschädigung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Protokollanmerkung zum Kollektivvertrag vom 20. Jänner 2011 sowie vom\n21. Jänner 2014 zur Erhöhung der Reisekosten und Aufwandsentschädigungen\ngemäß § 21 Punkt 5 und 23 kommt zur Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsgruppe:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeitsgruppe zum Thema „Förderung von Frauen“ wird\nweitergeführt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Protokollanmerkungen zum Kollektivvertrag vom 20.1.2021:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsgruppe Borealis:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, dass ab der zweiten Jahreshälfte\n2021 eine Arbeitsgruppe zum Thema „Borealis“ eingerichtet wird, in der eine\nSichtung und ein Vergleich der bei den österreichischen Gesellschaften der\nOMV-Gruppe anwendbaren Kollektivverträge begonnen werden soll.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsgruppe Frauenförderung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeitsgruppe zum Thema „Förderung von Frauen“ wird\nweitergeführt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsgruppe „Dienstreisen“:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es wird eine Arbeitsgruppe zum Thema „Dienstreisen“ eingerichtet, die\nsich mit dem Anpassungs¬und Vereinfachungsbedarf in den § 21\nInlandsdienstreisen und § 22 Auslandsdienstreisen befassen soll.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-flexworktxt\">\u003Cp>Arbeitsgruppe „Telearbeit - Home Office“:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, dass eine Arbeitsgruppe zum Thema\n„Telearbeit- Home Office“ eingerichtet wird, die einen möglichen\nAnpassungsbedarf der entsprechenden kollektivvertraglichen Bestimmungen (unter\nanderem die bestehende Bestimmung der derzeitigen 25%-Regelung in § 8\u002F1)\nevaluieren und einen einvernehmlichen Vorschlag an die\nKollektivvertragsparteien erarbeiten soll.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Branchenaustausch:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragsparteien kommen überein den Branchenaustausch auf\nSozialpartnerebene weiterzuführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschäftigungsgruppen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, die Auswirkungen einer\nmöglichen Erweiterung der Definitionen für die Beschäftigungsgruppen H, I\nund J in § 9 Pkt 2 um die Führung einer bloßen Personenanzahl von\nArbeitnehmerinnen ohne Bezugnahme auf die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschäftigungsgruppen-Einstufung der geführten Personen bis zum nächsten\nWirtschaftsgespräch im Herbst 2021 zu prüfen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>PROTOKOLLANMERKUNGEN ZUM KOLLEKTIVVERTRAG VOM 18.1.2022:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsgruppe Frauenförderung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-equalitymonitoring\">\u003Cp>Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, dass die Arbeitsgruppe zum Thema\n„Förderung von Frauen“ fortgeführt wird.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Arbeitsgruppe Borealis:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, dass die Arbeitsgruppe zum Thema\n„Borealis“ fortgeführt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsgruppe Dienstreisen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, dass die Arbeitsgruppe zum Thema\nDienstreisen, die sich mit dem Anpassungs- und Vereinfachungsbedarf in den §\n21 Inlandsdienstreisen und § 22 Auslandsdienstreisen befassen soll,\nfortgeführt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Branchenaustausch:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, den Branchenaustausch auf\nSozialpartnerebene weiter zu führen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsgruppe Bereinigung Protokollanmerkungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren eine Arbeitsgruppe zum Thema\n„Bereinigung der Protokollanmerkungen“ einzurichten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Reisekosten- und Aufwandsentschädigung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Protokollanmerkung zum Kollektivvertrag vom 20. Jänner 2011 sowie vom\n21. Jänner 2014 zur Erhöhung der Reisekosten und Aufwandsentschädigungen\ngemäß § 21 Punkt 5 und 23 kommt zur Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ANHANG 4: SEG Zulagen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>1. Montage, Demontage, Reparaturen, Installationen und Elektroarbeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>an bereits bestehenden Bohr- und Fördertürmen sowie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Konstruktionsarbeiten ab 3m HöheE15%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schmutzzulage, bei verölter AnlageS10%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Für die Turmbaumontage und Abbau für Turmsteigerinnen und Turmarbeiten\nüber dem Erdboden sowie bei Kontrolle der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Turmbeleuchtung (bei Turmübersteigung)E20%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schmutzzulage, bei verölter Anlage (plus)S10%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Für Arbeiten, die von den Bohrpartien, von Partien der Sondenbehandlung\nund der Sondengeneralreparaturen sowie von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Samplern durchgeführt werdenS15%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zulagen für Turbo-Bohrpartien (plus)E 5%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Für Schmiedearbeiten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)an ThermoöfenE15%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)alle übrigen ArbeitenE10%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für Bleigießen sowie Bleilöten von Bleirohren, bleiverkleideten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Behältern, Förderseilen, Ringen, Muffen usw sowie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>WarmnietungenE 25%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Für Montage, Demontage und Reparaturarbeiten an Motoren,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Maschinen, Kühlern, Wärmetauschern, Pumpen, Armaturen, Apparaten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rohrgeräten, Rohrleitungen, Gaskompressoren und Geräten im verschmutzten\nZustand sowie Elektrokabelarbeiten, weiters bei Abschmierarbeiten an\nPumpenböcken und Seilzügen außerhalb der WerkstätteS15%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>innerhalb der WerkstätteS10%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Demontage, Reparaturen und Austausch von PumpenböckenS10%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Für Arbeiten, die mit dem Ver- und Entladen von schweren Lasten verbunden\nsind (Einzelgewicht mindestens 250kg), und außerdem das\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ver- und Entladen von Bohrrohren, Gas- und SauerstoffflaschenE10%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für Möbeltransport (Umzugsarbeiten)E10%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Für Elektromonteurlnnen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)an Hochspannungsfreileitungen und -anlagenE15%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)an NiederspannungsfreileitungenE 5%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Für Reparaturarbeiten an Gasabscheidern für die Zeit, in der oben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gearbeitet wird, sowie für InnenreinigungsarbeitenE15%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Für die Entparaffinierung und Reinigung von Steigrohren sowie für die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Reinigung von SpültanksS15%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Reinigen und Reparaturen in Behältern, Tankschiffen, Kesselwagen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kesseln, Kellern, Tanks, Tankbetten, Reservoirs, Messtanks, Ölgruben,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ölschächten, Senkgruben, Kläranlagen, Rauchfängen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Reaktionskammern, Agiteuren und Röhrenöfen sowie die Behebung von\nKlosettenverstopfungenS 20%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>jedoch bei Verwendung von besonderer Schutzausrüstung (zB\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Atemschutz, Gasspürgerät,...)S 25%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für Waschen und Reinigen von Gefäßen und Geräten in chemischen\nLaboratorien mit Säuren sowie das Reinigen der Ofenrohre von Koks und der\nRohrkanäle und die Reinigung von Ölpressen, Filtertüchern oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>FiltereinsätzenS15%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Für Arbeiten mit Lauge, Säure, Azeton, Ammoniak, Chlor, Chlorid,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tetrachlor, Benzin, Benzol, Ethyl, Methylalkohol sowie mit anderen\nChemikalien, für Arbeiten beim Laden, Füllen und Reparaturen von\nAkkumulatoren sowie für Arbeiten mit Soda zur technischen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>WasserbehandlungE25%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeiten mit Nitrolacken, Minium, Bitumen, Bleifarben, Klebern sowie\nArbeiten mit besonders gefährlichen Reinigungsmitteln, zB\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Reinigungsbenzin, Nitro, uswE20%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Schweißarbeiten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)für die tatsächliche ElektroschweißarbeitszeitE20%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)für die tatsächliche Autogenschweiß- undSchneidearbeitszeitE15%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für Schweißerhelferinnen während der Zeit des Schweißens und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Schneidens E10%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für Schweiß- und Schneidearbeiten im Kessel usw sowie in Künetten und\nGruben E25%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für Schweißen und Schneiden über Kopf sowie über 3m Höhe(auch für\nHelfer) E30%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.Für die Reinigung von Sandpfropfen mit Gas sowie Reinigen von\nVervielfältigungs- und Druckermaschinen S10%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>13.Arbeiten an Rohren und Kesseln bei Isolierungen, verbunden mit Glaswolle,\nSchlackenwatte und Teer S20%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14.Für Arbeiten, verbunden mit der Reinigung und Reparaturen von Kesseln,\nRauchfängen, Rauchkammern, Füchsen, Kanälen und Gaskompressoren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)bis 40 Grad C E20%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)über 40 Grad C E25%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiten in geschlossenen Räumen in Kesselhäusern bei Temperaturen über\n40 Grad C E10%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>15.Für die Partie, die das Zementmischaggregat bedient bei Druck über 100\nbar (plus) S15%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>16.Für alle Arbeiten, bei denen der\u002Fdie Arbeitnehmerin in erheblichem Maße\nmit Rauch, Ruß, Asche oder Zement, außerordentlicher Staubentwicklung oder\nsonstigen besonders schmutzigen Stoffen in Berührung kommt und für die\nArbeitszeit bei Düsenwechsel, Manometerkontrolle, Sondenstart usw durch\nOperateure sowie für Probennehmer E5%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>17.Für Arbeiten mit pneumatischen Werkzeugen (zB Schlagbohr- oder\nStemmapparaten) bei Innenarbeiten in Kesseln, Behältern, Gängen, im Raum\nsowie Auskreuzen S10%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bei Außenarbeiten E 10%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>18.Für Arbeitnehmerinnen, die im Wasser, Schlamm oder in nicht\nstampffähiger Betonmasse stehen oder in erheblichem Maße mit Wasser in\nBerührung kommen S10%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>19.Für Arbeiten in Künetten und engen Baugruben ab einer Tiefe von 1,50m\nund bis zu einer Breite von 90cm sowie Brunnengraben \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>20. Bei Arbeiten auf Leitern (Hängeleitern) und Gerüsten ab einer E10%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Höhe von 3m E15%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Arbeiten auf Leitern (Hängeleitern) und Gerüsten ab einer Höhe von\nmehr als 8m E20%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Gerüster, beim Auf- und Abbau von Gerüsten oder ähnlichen Aufzügen,\nfür den über 10m hinausgehenden Teil E25%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>21.Für die von der Perforationspartie tatsächlich durchgeführten\nPerforationsarbeiten (Kernschuss- und Torpedierungsarbeiten)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002FDie Chauffeurin der Perforationspartie erhält für die Zeit des\nTransportes der geladenen Apparate und für die Zeit, in welcher er direkt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mit den geladenen Apparaten arbeitet E25%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>22.Arbeitnehmerinnen, die im Besitz eines Sprengmeisterzeugnisses sind,\nerhalten für die Zeit der tatsächlichen Sprengarbeit, für die Zeit des Auf-\nund Abladens von Sprengstoff und für die Zeit des Sprengstofftransportes\nE25%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Chauffeure\u002Finnen der seismischen Sprengstoffpartie erhalten für die Zeit\ndes Sprengstofftransportes E25%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>23.Für die Zeit des Trockenschleifens sowie die Bearbeitung von Grauguss\nS15%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>24.Kältezulage für Arbeitnehmerinnen während des Arbeitseinsatzes im\nFreien ab minus 10 Grad C E10%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sie ist neben anderen Zulagen mit Ausnahme der Schlechtwetterzulage zu\ngewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>24a. Hitzezulage für Arbeitnehmerinnen im operativen Bereich, die bei\nAußentätigkeiten persönliche Schutzausrüstung („PSA“, zB Nomex) tragen,\nwährend des Arbeitseinsatzes im Freien, ab 30 Grad Celsius E10%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sie ist neben anderen Zulagen mit Ausnahme der Schlechtwetterzulage zu\ngewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>25.Wenn durch eine Schlechtwetterlage, wie insbesondere durch Regen oder\nSchnee, eine besondere Erschwernis für die Arbeit im Freien gegeben ist, so\nist zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat eine Schlechtwetterzulage zu\nvereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese beträgt E10%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine derartige Schlechtwetterzulage gilt nur für die Zeit von 15. Oktober\nbis 15. Mai. Sie ist neben anderen Zulagen, mit Ausnahme der Kältezulage, zu\ngewähren, falls die Voraussetzungen zutreffen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>26.Für Arbeitnehmerinnen im unmittelbaren Katastropheneinsatz (Brand,\nHavarien in Zusammenhang mit Produktaustritten, usw) E25%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Anschlussarbeiten und Reparaturen nach Katastropheneinsätzen bei\nLeitungen mit gesundheitsschädlichen Stoffen, wie Säure, Benzin, Gas und Öl\nbei Havariefällen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>27.Für Schmierarbeiten an LKW, Raupenfahrzeugen usw E20%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>28.Arbeiten mit zerstäubtem Dieselöl oder Benzin enthaltender Luft beim\nDüsenprüfen (Einspritzdüsen) S25%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>29.Für die Tätigkeit des Vulkanisierens E15%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>30.Bei Montage- und Reparaturarbeiten unter elektrischer Spannung, wenn\ndiese nicht zu vermeiden sind und hierzu der ausdrückliche Auftrag vom\nElektroingenieur erteilt wurde und soweit diese gesetzlich zulässig sind\n15%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>31.Für Arbeiten, die unter von der Arbeitgeberin angeordneter Verwendung\nschwerer Atemschutzgeräte oder Halb-bzw. Vollmasken mit Filtersystemen (nicht:\nStandard-Staubschutzmasken, FFP2- oder FFP3-Masken oder dgl.) durchgeführt\nwerden müssen. E25%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausgenommen hiervon sind Angehörige der hauptberuflichen Werksfeuerwehr.\nE25%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>32.Für Turmsteigerlnnen, sofern sie nicht in einer anderen Funktion\neingesetzt sind, für die Zeit ihrer Dienstverwendung E10%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>33.Mischen von Ölprodukten mit Säuren und Laugen in Agiteuren und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ZentrifugenE10%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>34.Füllen und Entladen von Schwarz-und WeißproduktenS10%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>35.Für die Arbeit beim Verladen von Rohöl oder Spülung in Kesselwagen\nim\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Feld S15%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>36.Für ständige Arbeiten in Peilgängen und Blocks mit künstlicher\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Luftzufuhr und bei künstlichem Licht E20%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-JOBTYPE_descriptions\">\u003Ch2>ANHANG 5: WENDUNGSGRUPPEN (§ 9 KV ANGESTELLTE IDF 1. FEBRUAR 2007)\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Gilt für Arbeitnehmerinnen, auf die § 37 Pkt 3 („KV alt“)-Tabelle\nAnwendung findet:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Folgende Bestimmungen gelten für Arbeitnehmerinnen, die dem AngG und der\nKV-Tabelle § 37\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Übergangstabelle („KV alt“) bis zum Zeitpunkt einer allfälligen\nUmreihung in eine höhere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe unterliegen (siehe auch § 37 Pkt 3.2 Umstufung in zwei\nSchritten).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. Allgemeine Bestimmungen über die Verwendungsgruppen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Alle Angestellten werden nach der Art ihrer tatsächlichen Verwendung und\nder vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die im § 9 Pkt 2 vorgesehenen 6\nVerwendungsgruppen eingereiht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Schulen im Sinne des Verwendungsgruppenschemas sind nur öffentliche\nLehranstalten oder Privatlehranstalten mit Öffentlichkeitsrecht anzuerkennen.\nDie entsprechende Schulbildung ist durch ein Zeugnis über den erfolgreichen\nordnungsgemäßen Abschluss nachzuweisen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem\u002F der Angestellten gebührende\nmonatliche Mindestgrundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren\nVerwendungsgruppenjahre bestimmt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In den Verwendungsgruppen I bis V sind 10 Verwendungsgruppenjahre,\ngegliedert in 6 Gehaltsstufen (5 Biennien), in der Verwendungsgruppe VI 8\nVerwendungsgruppenjahre, gegliedert in 5 Gehaltsstufen (4 Biennien),\nvorgesehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein\u002Fe Arbeitnehmerin in\neiner bestimmten Verwendungsgruppe bzw vor Wirksamkeitsbeginn dieses\nKollektivvertrages mit der einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden\nTätigkeit als Angestellte\u002Fr verbracht hat. Nachgewiesene Zeiten in einer\nhöheren Verwendungsgruppe sind auch in niedrigeren Verwendungsgruppen\nanzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meisterinnenverhältnis\nzurückgelegten Vordienstzeiten als Vorarbeiterin sind zur Hälfte, jedoch nur\nbis zu einem Höchstausmaß von 5 Jahren als Verwendungsgruppenjahre für\ndiejenige Verwendungsgruppe aurechnen, in die der\u002Fdie Meisterin zuerst\neingestuft wird. Für die Anrechnung der Vorarbeiterinnenjahre ist Pkt 1.7\nnicht anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Anrechnungsbestimmung dieses Absatzes gilt für jene Fälle, in denen\ndie Übernahme in das Angestelltenverhältnis nach dem 30. November 1970\nerfolgte. Es wird empfohlen, Dienstzeiten als Beamter\u002FBeamtin oder\nAngestellte\u002Fr im öffentlichen Dienst auch als Verwendungsgruppenjahre\nanzurechnen, sofern die frühere Tätigkeit den Merkmalen des AngG entsprach\nund diese frühere Tätigkeit überdies ihrer Natur nach geeignet war, dem\u002Fder\nAngestellten für seine\u002Fihre jetzige Verwendung brauchbare Fähigkeiten und\nKenntnisse zu vermitteln. Bei Arbeitgeberinnen im Ausland verbrachte\nVordienstzeiten sind bei geeignetem - erforderlichenfalls übersetztem -\nNachweis unter denselben Voraussetzungen wie die im Inland zurückgelegten\nVordienstzeiten im Sinne der Punkte 1.4 und 1.7 als\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppenjahre anzurechnen. (Gilt für alle ab 1. Februar 2000\nvorzunehmenden Einstufungen). Zeiten der Erwerbstätigkeit als\nSelbstständige\u002Fr werden als Verwendungsgruppenjahre bis zu einem\nHöchstausmaß von 5 Jahren angerechnet, soweit diese frühere Tätigkeit ihrer\nNatur nach geeignet war, dem\u002Fder Angestellten für seine\u002Fihre jetzige\nVerwendung brauchbare Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Diese\nAnrechnung erfolgt nicht, wenn für den gleichen Zeitraum sonstige Zeiten\nangerechnet werden. An sonstigen Zeiten und an Zeiten selbstständiger\nErwerbstätigkeit werden jedoch insgesamt nicht mehr als 10 Jahre\nangerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeiten des Präsenzdienstes im Sinne des österreichischen Wehrgesetzes,\nBGBl Nr 150\u002F1978 idgF, während derer das Angestelltendienstverhältnis\nbestanden hat, sind sowohl als Praxis- als auch als Verwendungsgruppenjahre\nanzurechnen (§ 16 des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes, BGBl Nr 154\u002F1956).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der erste Karenzurlaub innerhalb eines Dienstverhältnisses im Sinne des §\n15 MSchG bzw § 2 EKUG wird bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten als\nVerwendungsgruppenjahr angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Belang, ob\ndiese bei einem oder verschiedenen Arbeitgeberinnen verbracht wurden.\nVerwendungsgruppenjahre, die ein\u002Fe Angestellte\u002Fr aus früheren\nArbeitsverhältnissen bei anderen Arbeitgeberinnen nachweist, werden jedoch bei\nder Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchstausmaß von 6\nVerwendungsgruppenjahren angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist\njedoch, dass der\u002Fdie Angestellte diese Zeiten der\u002Fdem Arbeitgeberin schon beim\nEintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von zwei\nMonaten durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere\nnachweist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vertreterinnen mit Provisionsbezug haben nur Anspruch auf das niedrigste\nMindestgrundgehalt seiner\u002Fihrer Verwendungsgruppe. Die in den einzelnen\nVerwendungsgruppen vorgesehene Zeitvorrückung gilt für diese Angestellten\nnicht, jedoch muss der Jahresbezug einschließlich Provision das 14-fache\nMindestgrundgehalt unter Berücksichtigung der Verwendungsgruppenjahre\nerreichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn ein\u002Fe Angestellte\u002Fr infolge Ansteigens der Anzahl seiner\u002Fihrer\nVerwendungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner\u002Fihrer\nVerwendungsgruppe vorzurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten des\nMonats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Verwendungsgruppenjahre\nerreicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe sind dem\u002Fder Angestellten\njene\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, die er\u002Fsie allenfalls aus früheren\nDienstzeiten für diese neue Verwendungsgruppe nachgewiesen hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dem\u002FDer Angestellten gebührt aber jedenfalls das dem bisher erreichten\nMindestgrundgehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen\nVerwendungsgruppe; eine Anrechnung der diesem nächsthöheren\nMindestgrundgehalt entsprechenden Verwendungsgruppenjahre erfolgt in solchen\nFällen jedoch nicht. Überdies darf in der neuen Verwendungsgruppe das\njeweilige Mindestgrundgehalt des\u002Fder Angestellten jenes Mindestgrundgehalt\nnicht unterschreiten, das er\u002Fsie beim Verbleiben in der bisherigen\nVerwendungsgruppe durch Zeitvorrückung bzw durch Neufestsetzung der\nMindestgrundgehälter erreichen würde (siehe § 11 Vorrückung, Pkt 2).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn ein\u002Fe Angestellte\u002Fr in einer Verwendungsgruppe die Höchstzahl der dort\nvorgesehenen Verwendungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Falle von\nLeistungssteigerung nach weiterer Tätigkeit in der gleichen Verwendungsgruppe\neine angemessene Gehaltserhöhung vorgenommen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Betriebsrat ist berechtigt zu überprüfen, ob für Angestellte die\nEinreihung in eine höhere Verwendungsgruppe in Frage kommt oder ob infolge der\ngesteigerten Leistung eine Gehaltserhöhung begründet ist. In gegebenen\nFällen kann der Betriebsrat der Firmenleitung entsprechende Vorschläge\nmachen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. Verwendungsgruppenverzeichnis und Mindestgrundgehälter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die bei den Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten\nnur als Beispiele für gleichwertige Tätigkeiten und können durch übliche\nTätigkeitsbezeichnungen für die gleiche oder ähnliche Verwendungsart\nergänzt bzw ersetzt werden. Hierbei muss jedoch eine innerbetriebliche\nÜbereinstimmung zwischen Firmenleitung und Angestelltenbetriebsrat erzielt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine solche Abmachung hat nur für die die Abmachung treffende Firma\nGültigkeit. Sollte eine solche Abmachung nicht erzielbar sein oder soll eine\nsolche Abmachung für alle vertragsschließenden Teile Wirkung haben, so muss\neine Übereinstimmung zwischen den Kollektivvertragspartnern erzielt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>„Kleine Betriebe“ im Sinne der Verwendungsgruppe III und IV sind\nBetriebe mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 Arbeitnehmerinnen\n(Angestellte und Arbeiterinnen).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Höhe der für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden monatlichen\nMindestgrundgehälter ist aus der im § 10 dargestellten Mindestgehaltstabelle\nersichtlich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe I Tätigkeitsmerkmale:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als\neinfache Hilfsarbeiten zu werten sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kaufmännische und administrative Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zB Bürohilfskräfte, Maschinschreiberlnnen nach Konzept,\nWerkstättenschreiberinnen, Telefonistinnen, Hilfskräfte in Registratur,\nMagazin und Lager.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Technische Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zB Materiallistenschreiberinnen, Kopisten und ähnliche technische\nHilfskräfte, Mikroskopistlnnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monatliches Mindestgrundgehalt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Siehe Mindestgehaltstabelle § 10\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe II Tätigkeitsmerkmale:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach\ngegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der\nRegel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Auch während der\nEinarbeitungszeit ist die Einreihung in die vorstehende Gruppe\ndurchzuführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kaufmännische und administrative Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zB Stenotypistinnen, Fakturistinnen für einfache Verrechnung (nach\nPreislisten), Telefonistinnen mit Auskunftserteilung oder solche, die zehn oder\nmehr Nebenstellen bedienen, Datentypistlnnen für das Übertragen von Daten auf\nDatenträger bzw Datenprüfarbeiten, Werkstättenschreiberinnen, die für\ngrößere Abteilungen oder mit vielseitigen Arbeiten beschäftigt sind,\nVerkäuferinnen in Detailgeschäften (Kantinen), Hilfskräfte in der\nLohnverrechnung, Gehaltsverrechnung, Materialverrechnung,\nWerkstättenverrechnung, Kassa, Korrespondenz, Buchhaltung, Bestellbüro,\nRegistraturangestellte, Postexpedientlnnen, Karteiangestellte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Technische Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zB Hilfsmagazineure\u002Finnen, Hilfslaborantinnen, geologische und technische\nZeichnerinnen (Kopistinnen), Mikroskopistlnnen, Zeichnungsarchivare\u002Finnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monatliches Mindestgrundgehalt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Siehe Mindestgehaltstabelle § 10\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe III Tätigkeitsmerkmale:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder\nkaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbstständig\nerledigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kaufmännische und administrative Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zB Korrespondentinnen, Übersetzerinnen, Stenotypistinnen mit besonderer\nVerwendung, Stenotypistinnen mit einer Fremdsprache, Bürokräfte in der\nBuchhaltung, zB Kontenführerlnnen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kontokorrentführerlnnen, Saldokontistlnnen, Magazinbuchhalterinnen,\nMaterialbuchhalterinnen, Lagerbuchhalterinnen, Emballagenbuchhalterinnen,\nWerkstättenbuchhalterinnen, Zollbuchhalterinnen, Karteiangestellte,\nVollrechenmaschinenbedienerinnen, Lohn- und Gehaltsverrechnerlnnen;\nRechnungsprüferlnnen, Fakturistinnen, Kassiererinnen in kleinen Betrieben oder\nsolche, die einem\u002Fr Hauptkassiererin unterstellt sind, Angestellte im Ein- und\nVerkauf, Statistikerlnnen, Magazineure\u002Finnen, Expedientlnnen,\nRegistraturleiterinnen, Operatorlnnen (Datenverarbeitung) im Sinne obiger\nTätigkeitsmerkmale, Programmiererinnen während der Einarbeitung unter\nAnleitung und Aufsicht eines\u002Fr Programmierers\u002Fin, höchstens jedoch bis zu\neiner Dauer von 9 Monaten, Vertreterinnen ohne Spezialausbildung mit Provision\n(siehe § 9 Pkt 1.8), Vertreterinnen für Erdgas, Tankstellenleiterinnen,\nFahrdienstleiterinnen (Autodispatcherin).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Technische Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zB Hilfskonstrukteure\u002Finnen, Teilkonstrukteure\u002Finnen, Technikerlnnen\n(einschließlich Inbetriebnahme, Wartungs- und Servicebereich), Chemikerinnen,\nArbeitsvorbereiterInnen und Nachkalkulantinnen im Sinne der Tätigkeitsmerkmale\ndieser Verwendungsgruppen, Zeitnehmerlnnen, Laborantinnen, geologische und\ntechnische Zeichnerinnen, Wiegemeisterinnen, Verschubmeisterlnnen,\nBohrmeisterinnen für Flachbohrungen bis 300 Meter, Registriererinnen und\nVermesserinnen im seismischen Trupp, Diplomierte Krankenschwestern\u002F-pfleger.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monatliches Mindestgrundgehalt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Siehe Mindestgehaltstabelle § 10\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe IV Tätigkeitsmerkmale:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die höhere technische bzw kaufmännische Arbeiten\nselbstständig und verantwortlich verrichten. Ferner Angestellte, die\nregelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von\nAngestelltengruppen (2 bis 5 Angestellten, worunter sich Angestellte der\nVerwendungsgruppe III befinden müssen) beauftragt sind. (Diese Bestimmung\nfindet keine Anwendung auf Registraturleiterinnen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kaufmännische und administrative Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zB selbstständige, qualifizierte oder fremdsprachige Korrespondentinnen,\nStenotypistinnen mit mehr als einer verwendeten Fremdsprache, selbstständige\nBuchhalterinnen, in kleinen Betrieben auch Bilanzbuchhalterinnen,\nKassiererinnen, Hauptkassiererinnen, Expedientlnnen im Sinne der obigen\nTätigkeitsmerkmale, Referentlnnen im Verkauf, technische und kaufmännische\nSachbearbeiterlnnen (zB technische Ein- und Verkäuferinnen) im Sinne obiger\nTätigkeitsmerkmale, Leiterinnen großer Magazine, Sachbearbeiterlnnen in\nPersonalangelegenheiten, Leiterinnen des Lohnbüros, Leiterinnen der Material-\noder Mengenbuchhaltung, Fahrdienstleiterinnen mit mindestens 30 Fahrzeugen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Transportdispatcherlnnen für Kesselwagen oder Tankschiffe,\nWerksküchenleiterinnen (mehr als 100 Teilnehmerinnen), Vertreterinnen ohne\nSpezialausbildung ohne Provision, Vertreterinnen mit Spezialausbildung mit\nProvision (siehe § 9 Pkt 1.8), Tankstellenleiterinnen im Sinne obiger\nTätigkeitsmerkmale, Erdgastankstellenleiterinnen, Operatorlnnen\n(Datenverarbeitung) im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, selbstständige\nProgrammiererinnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Technische Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zB Konstrukteure\u002Finnen und Technikerlnnen im Sinne der obigen\nVerwendungsgruppenmerkmale (einschließlich Inbetriebnahme-, Wartungs- und\nServicebereich), Arbeitsvorbereiterlnnen, Laborantinnen im Sinne der obigen\nTätigkeitsmerkmale, Oberlaborantinnen, Chemikerinnen, Geologinnen,\nBohringenieure\u002Finnen, Bohrmeisterinnen, Behandlungsmeisterinnen,\nFördermeisterinnen (Produktionsmeisterinnen), Montagemeisterinnen,\nWerkmeisterinnen, Verlademeisterinnen, Wiegemeisterinnen,\nOberverschubmeisterlnnen, Destillationsmeisterinnen, Pumpenmeisterinnen,\nMeisterinnen für schwere Transportarbeiten, Auswerterinnen im seismischen\nTrupp, Mechanikermeisterinnen der Autogaragen, Meisterinnen der\nDampfkesselanlage, Sicherheitsfachkräfte iS obiger Tätigkeitsmerkmale.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monatliches Mindestgrundgehalt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Siehe Mindestgehaltstabelle § 10\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe V Tätigkeitsmerkmale:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind,\nselbstständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche\nüberdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen\nerforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der\nverantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren\nAngestelltengruppen (über 5 Angestellte, von denen entweder eine\u002Fr der\nVerwendungsgruppe IV oder mehrere der Verwendungsgruppe III angehören müssen)\nbeauftragt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kaufmännische und administrative Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zB ernannte Stellvertreterinnen von Angestellten der Verwendungsgruppe VI,\nBilanzbuchhalterinnen, Abteilungsleiterinnen im Sinne obiger\nTätigkeitsmerkmale, Leiterinnen des Personalbüros, Rechtskonsulentlnnen,\nVertreterinnen mit Spezialausbildung ohne Provision, Programmiererinnen, die\nGesamtprogramme erstellen (projektbezogen),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Systemprogrammiererinnen, EDV-Analytikerlnnen im Sinne obiger\nTätigkeitsmerkmale, Dolmetsch (Diplom-Dolmetsch, Mag. phil.) in mehrjähriger,\nbesonders verantwortungsvoller Verwendung, die aufgrund ihres\nSchwierigkeitsgrades eine besondere Qualifikation und spezifische\nBranchenkenntnisse erfordert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Programmiererinnen, die Gesamtprogramme erstellen (projektbezogen), haben ua\nfolgende Aufgaben durchzuführen: Durchführung der Programmanalyse,\nErarbeitung des Programmentwurfes, Austesten der Programme, Programmpflege und\nErstellung der Programmdokumentation.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Systemprogrammiererinnen haben ua folgende Aufgaben durchzuführen: Auswahl,\nAnpassung und Ergänzung der für eine Datenverarbeitungsanlage erforderlichen\nBetriebssysteme, Wartung und Modifikation dieser Betriebssysteme sowie\nBeurteilung von auftretenden Fehlern, Prüfung und Implementierung neuer Hard-\nund Software; Beratung und Schulung der Operator(en)lnnen und\nProgrammiererinnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Technische Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zB ernannte Stellvertreterinnen von Angestellten der Verwendungsgruppe VI,\nChemikerinnen, Verantwortliche im Schichtbetrieb der Raffinerien (nicht\nInspektionsdienst), Laboratoriumsleiterinnen, Geologinnen, leitende\nKonstrukteure\u002Finnen und Technikerlnnen, Außeningenieure\u002Finnen mit\nlangjähriger Praxis, technische Ein- und Verkäuferinnen mit besonderen\nFachkenntnissen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, Oberbohrmeisterinnen,\nBohringenieure\u002Finnen, Produktionsingenieure\u002Finnen, Oberfördermeisterinnen,\nOberbehandlungsmeisterinnen, Auswerterinnen im seismischen Trupp, Leiterinnen\ngroßer Werkstätten (mit mindestens 20 Beschäftigten),\nVerarbeitungsleiterinnen (für die atmosphärische Anlage, Crackanlage,\nVacuumanlage etc), Sicherheitsfachkräfte iS obiger Tätigkeitsmerkmale,\nBrandmeisterinnen (Leiter der Werksfeuerwehr).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monatliches Mindestgrundgehalt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Siehe Mindestgehaltstabelle § 10\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe VI Tätigkeitsmerkmale:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das\nUnternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen.\nFerner Angestellte mit verantwortungsreicher und schöpferischer Arbeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zB Hauptabteilungsleiterinnen, Leiterinnen des Rechnungswesens,\nWerksleiterinnen, Betriebsleiterinnen oder kaufmännische Leiterinnen in\nBetrieben mit mehr als 120 Beschäftigten, Produktionsleiterinnen in\nRaffinerien mit mehr als 120 Beschäftigten, Leiterinnen von Entwicklungs- und\nForschungslaboratorien, Laboratoriumsleiterinnen großer Laboratorien mit\nmindestens 30 Beschäftigten, Erste Geologinnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monatliches Mindestgrundgehalt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Siehe Mindestgehaltstabelle § 10\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remunerationen die Höhe von 3\nMonatsgehältern übersteigt, gelten die Bestimmungen bezüglich der\nMindestgrundgehälter als erfüllt, wenn 1\u002F15 des Jahresbezuges das\nMindestgrundgehalt der entsprechenden Verwendungsgruppe erreicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Bezüge der Aufsichtsorgane\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bezüge dieser Arbeitnehmerinnen, die dem AngG unterliegen, deren\nTätigkeit vorwiegend und regelmäßig in der Beaufsichtigung, Führung und\nAnweisung von Arbeitergruppen besteht, wie Aufseherinnen, Meisterinnen\n(Gruppen- und Abschnittsleiterinnen, Obermeisterinnen (Montageleiterinnen) und\ndgl (nicht aber untergeordnete Aufsichtspersonen), müssen den\nkollektivvertraglichen Mindestmonatslohn der Beschäftigungsgruppe G\nVorrückungsstufe „nach 2“ ohne Zulagen (nicht Akkordlohn) übersteigen,\nund zwar wie folgt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"186\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Aufseherln um\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">15%\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"186\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Meisterin\n        um\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">20%\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"186\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Obermeisterin um\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">25%\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>VORRÜCKUNGEN (§ 11 KV ANGESTELLTE IDF 1. FEBRUAR 2007)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gilt für Arbeitnehmerinnen, auf die § 37 Pkt 3 („KV alt“)-Tabelle\nAnwendung findet:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungsgruppe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002FDie Arbeitgeberin ist verpflichtet, soweit sich nicht aus folgenden\nBestimmungen Ausnahmen ergeben können, zum Zeitpunkt der Vorrückung in der\nVerwendungsgruppe das Ist-Gehalt um den kollektivvertraglichen Biennalsprung zu\nerhöhen. Unter dem kollektivvertraglichen Biennalsprung ist der euromäßige\nUnterschied zwischen dem Kollektivvertragsgehalt jener Gehaltsstufe, in die\nder\u002Fdie Angestellte vor und nach der Zeitvorrückung eingestuft ist, zu\nverstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte bis zum vollendeten dritten Angestelltendienstjahr im\nUnternehmen sind von der Anwendung des Punktes 1.1 ausgenommen. Auf diese\n3-jährige Wartezeit werden jedoch unmittelbar vor dem\nAngestelltendienstverhältnis liegende Lehrzeiten und\nArbeiterlnnenvordienstzeiten im gleichen Unternehmen angerechnet, sofern\nderartige Zeiten die Dauer von 3 Jahren erreichen. Diese Anrechnungsbestimmung\ntritt für Angestelltendienstverhältnisse in Kraft, die ab 1. Oktober 1980\nbeginnen. Weiters sind Provisionsvertreter sowie Angestellte, die selber\nkündigen, während der Kündigungsfrist ausgenommen, es sei denn, es handelt\nsich um Kündigungen im Sinne des § 3 Pkt 6.1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Von der sich nach Anwendung von Pkt 1.1 und 1.2 ergebenden Anzahl jener\nAngestellten, für die eine Zeitvorrückung anfällt, können durch\nBetriebsvereinbarungen Ausnahmen vereinbart\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fällt der Geltungsbeginn einer neuen kollektivvertraglichen Gehaltsordnung\nmit einer Zeitvorrückung zusammen, ist der Biennalsprung aufgrund der neuen\nGehaltsordnung zu ermitteln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestehende, günstigere Vereinbarungen bleiben aufrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vorgangsweise bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe bei\nÜberzahlung über das Mindestgrundgehalt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe gebührt dem\u002Fder\nAngestellten das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächst höhere\nMindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ergänzend zu § 9 Pkt 1.10, 2. Satz darf jedoch eine Anrechnung der diesem\nnächst höheren Mindestgrundgehalt entsprechenden Verwendungsgruppenjahre\nunter der Bedingung erfolgen, dass die euromäßige Überzahlung nicht geringer\nwird. Andernfalls dürfen höchstens die dem nächstniedrigeren\nMindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe entsprechenden\nVerwendungsgruppenjahre angerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erfolgt die Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe während eines\nlaufenden Bienniums, so wird der Beginn des ersten Bienniums in der neuen\nVerwendungsgruppe auf den Beginn des nicht vollendeten Bienniums in der\nbisherigen Verwendungsgruppe zurückverlegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anstelle der Regelung des Punktes 2.3 kann durch Betriebsvereinbarung oder,\nsoweit kein Betriebsrat besteht, durch Einzelvereinbarung festgelegt werden,\ndass bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe während eines laufenden\nBienniums ein aliquoter Biennalsprung der bisherigen Verwendungsgruppe gewährt\nwird. Die Aliquotierung ist entsprechend dem Verhältnis der während des\nlaufenden Bienniums zurückgelegten Dienstzeit zur Gesamtdauer des Bienniums\nvorzunehmen. Dieser Erhöhungsbetrag (Aliquotierung) gebührt zusätzlich zu\ndem unter Anwendung der Bestimmungen des Punktes 2.2 festgelegten Gehalt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Günstigere Regelungen und Übungen hinsichtlich des Punktes 2.2-2.4 bleiben\naufrecht. In Betrieben, in denen derartige günstigere Regelungen und Übungen\nbestehen, bleiben diese Regelungen auch für jene Angestellten aufrecht, die\nnach Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrages ihr Arbeitsverhältnis beginnen\noder in eine höhere Verwendungsgruppe umgestuft werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-CBA_MEMEMPL_txt\">\u003Cp>FACHVERBAND DER MINERALÖLINDUSTRIE ÖSTERREICHS Der Obmann:Die\nFachverbandsgeschäftsführerin:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vorstandsdirektor Dl Thomas GanglDl Dr. Hedwig Doloszeski\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT GPA\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Vorsitzende:Der Bundesgeschäftsführer:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Barbara Teiber, MAKarl Dürtscher\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wirtschaftsbereich Energie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Verhandlungsleitung:Der Wirtschaftsbereichssekretär:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mag. (FH) Angela Schorna\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Christian Schuster\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dl Alexander Auer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT PRO-GE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Bundesvorsitzende:Der Bundessekretär:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rainer WimmerPeter Schieinbach\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Branchen Sekretär:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Franz Stürmer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 18.Jänner 2022 2\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ÜBERSICHTSTABELLE - SOZIALVERSICHERUNGS- UND\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>LOHNSTEUERPFLICHT\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Stichtag: 1. Jänner 2022)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Tabelle ist nur für die Regelfälle der jeweiligen, im Kollektivvertrag\naufscheinenden, Entgeltarten anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Darüber hinaus gibt es noch eine Reihe Spezialbestimmungen, die geänderte\nAbgaben bewirken. In diesen Ausnahmefällen ist zur Klärung, welche Steuer-\nund Sozialversicherungsabgaben vom Arbeitnehmer zu leisten sind, das\nzuständige Gewerkschaftssekretariat einzuschalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erläuterungen zur nachstehenden Tabelle\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schmutz-, Erschwernis-, und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-,\nFeiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende\nÜberstundenzuschläge sind insgesamt bis € 360,00 monatlich steuerfrei. Als\nNachtarbeit gelten zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden,\ndie zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer, deren\nNormalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit von 19 bis 7\nUhr liegt, erhöht sich der Freibetrag um 50 Prozent.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Sozialversicherungsfreiheit der Schmutzzulage ist gewährleistet, soweit\nsie nach § 68 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Lohnsteuerpflicht\nunterliegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufwandsentschädigung bis zu € 26,40 pro Tag Steuer- und\nsozialversicherungsfrei.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nächtigungsgeld bis € 15,00 pro Nacht, inklusive Frühstück, ohne\nNachweis Steuer- und SV-frei, darüber hinaus nur bei Rechnungslegung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zusätzlich zu Pkt 1 sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im\nMonat im Ausmaß von höchstens 50 Prozent des Grundlohnes bis € 86,00\u002FMonat\nsteuerfrei.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (wie Urlaubszuschuss,\nWeihnachtsremuneration usw.) sind jährlich bis € 620,00 steuerfrei. Bei\nUrlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration und Abfertigung beträgt der Lohn\nSteuersatz höchstens 6 Prozent.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration usw.) sind in der\nSozialversicherung bis zur zweifachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage\nbeitragspflichtig. Darüber hinausgehende Beträge sind beitragsfrei.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese zweifache Höchstbeitragsgrundlage beträgt € 11.340,00 im\nKalenderjahr 2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>AKU und WFB ist von den Sonderzahlungen nicht zu entrichten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Absch.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>AN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>AbschnittLST\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ArbeitnehmerSV\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ArbeitgeberAKU\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>= Lohnsteuer = Sozialversicherung = Arbeiterkammerumlage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>AG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"60\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"181\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">=\n        abgabenpflichtig\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">EStG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"230\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">=\n        Einkommensteuergesetz\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"60\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"181\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">=\n        abgabenfrei\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">WFB\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"230\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">=\n        Wohnbauförderungsbeitrag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"60\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Kol\n        IV\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"181\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">=\n        Kollektivvertrag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"80\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"230\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"440\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"70\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">LST\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"54\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">SV\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"82\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">AKU\u002FWFB\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"440\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Abfertigung (gesetzl. oder kollektivver-tragl.)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"70\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"54\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"82\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"440\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Abfertigungsbeitrag\n        gemäß BMSVG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"70\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"54\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"82\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"440\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Arbeitskleidung,\n        normal übliche (wenn sie der AN kostenlos vom AG erhält)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"70\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"54\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"82\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"440\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Erschwerniszulage(KollV\u002F§12 und Anhang 4)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"70\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003Csup>1\u003C\u002Fsup>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">\u002Fpfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"54\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"82\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"440\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Fahrtkostenvergütung für Dienstreisen (einschließlich der\n        Heimfahrten und Kilometergelder) (KollV\u002F§ 23)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"70\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"54\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"82\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"440\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Feiertagsarbeitszuschläge\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"70\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003Csup>1\u003C\u002Fsup>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">\u002Fpfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"54\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"82\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"440\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Krankengeldzuschuss\n        (KollV\u002F§ 27)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"70\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"54\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"82\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"440\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Monats-\u002FWochen-\u002FStundenlohn\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"70\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"54\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"82\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"440\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Montagezulage\n        (KollV\u002F§ 21)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"70\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"54\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"82\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"440\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Nachtarbeitszulage\n        (KollV\u002F§ 12)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"70\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003Csup>1\u003C\u002Fsup>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">\u002Fpfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"54\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"82\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"440\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Reiseaufwandsentschädigung (KollV\u002F§ 21 und § 22)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"70\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003Csup>3\u003C\u002Fsup>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">\u002Fpfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"54\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003Csup>3\u003C\u002Fsup>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">\u002Fpfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"82\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"440\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Reise- und\n        Lenkentgelt (KollV\u002F§ 21 und § 22)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"70\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"54\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"82\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"440\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Schichtzulage\n        (KollV\u002F§ 12) (außer Nacht- und Sonntagsschichtzuschläge)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"70\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"54\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"82\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"440\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Schmutzzulage\n        (KollV\u002F§ 12 und Anhang 4)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"70\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003Csup>1\u003C\u002Fsup>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">\u002Fpfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"54\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003Csup>2\u003C\u002Fsup>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"82\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"440\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Schutzkleidung,\n        arbeitsbedingt\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"205\" colspan=\"3\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ist vom\n        AG beizustellen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"440\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Sonderzahlungen (wie\n        Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"70\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u002Fpfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">6\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"54\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003Csup>7\u003C\u002Fsup>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"82\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"440\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Sonntagszuschlag\n        (KollV\u002F§ 6)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"70\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003Csup>1\u003C\u002Fsup>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">\u002Fpfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"54\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"82\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"440\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Übernachtungsgeld\n        (KollV\u002F§ 21 und § 22)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"70\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003Csup>4\u003C\u002Fsup>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">\u002Fpfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"54\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003Csup>4\u003C\u002Fsup>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">\u002Fpfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"82\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"440\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Überstundengrundlohn\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"70\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"54\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"82\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"440\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Überstundenpauschale\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"70\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003Csup>5\u003C\u002Fsup>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">\u002Fpfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"54\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"82\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"440\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Überstundenzuschläge (KollV\u002F§ 6)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"70\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">frei\u003Csup>1,5\u003C\u002Fsup>\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">\u002Fpfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"54\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"82\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">pfl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>100 Prozent 50 Prozent\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>frei5 pfl. pfl. \u002Fpfl.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\n",{"cbadate_start":44,"cbasignmultiple":48,"CBA_MEMEMPL_txt":52,"cbamemtrad":56,"JOBTYPE_descriptions":58,"trainingprogrammes":62,"trainingprogrammes_remote":66,"pensionfund":70,"contracttrial":74,"contractseverancepay":78,"severance_dismissal_type":82,"disabilitypay":86,"healthinsurance":90,"protectiveclothing":94,"covid":98,"paidmaternityleave":102,"paidpaternityleavetxt":106,"deathrelatives":110,"marriage":114,"eqpay":118,"eqtraining":122,"equalitymonitoring":126,"hourspday_select":130,"hourspweek_select":134,"holidaysdays":138,"ADMINISTRATIVE_trigger":142,"FLEXWORK_trigger":146,"flexworktxt":150,"remote_work_options":154,"remote_work_requirements_options":158,"expenses_remote":162,"WAGES_determined":166,"WAGES_payscale1_start":170,"WAGES_payscale1_end":173,"LOWWAGE_trigger":176,"STRUCINCR_trigger":180,"wageincreasedate":182,"oncerise_detail":186,"oncerise2_detail":190,"shiftallowanceamount1":194,"CONSIGN_trigger":198,"overtimeallowanceperc1_general":202,"overtimeallowance_remote":206,"SUNDAY_trigger":210,"SENIOR_trigger":214,"covercountry":218,"coveroccup4":222},{"bindId":45,"name":46,"text":47},"cbadate_start","Der Kollektivvertrag tritt am 1. Februar","Der Kollektivvertrag tritt am 1. Februar 2022 in Kraft und tritt an die\nStelle aller vorangegangenen Kollektivverträge, insbesondere der\nKollektivverträge für die Angestellten der Mineralölindustrie, der Arbeiter-\nInnen in der erdöl- und erdgasgewinnenden sowie der Arbeiterinnen der\nerdölverarbeitenden Industrie Österreichs.",{"bindId":49,"name":50,"text":51},"cbasignmultiple","§ 1 KOLLEKTIWERTRAGSPARTNER Dieser Kolle","§ 1 KOLLEKTIWERTRAGSPARTNER\n\nDieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen dem Fachverband der\nMineralölindustrie Österreichseinerseits und dem Österreichischen\nGewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA und der Gewerkschaft PRO-GEandererseits.",{"bindId":53,"name":54,"text":55},"CBA_MEMEMPL_txt","FACHVERBAND DER MINERALÖLINDUSTRIE ÖSTER","FACHVERBAND DER MINERALÖLINDUSTRIE ÖSTERREICHS Der Obmann:Die\nFachverbandsgeschäftsführerin:\n\nVorstandsdirektor Dl Thomas GanglDl Dr. Hedwig Doloszeski",{"bindId":57,"name":50,"text":51},"cbamemtrad",{"bindId":59,"name":60,"text":61},"JOBTYPE_descriptions","ANHANG 5: WENDUNGSGRUPPEN (§ 9 KV ANGEST","ANHANG 5: WENDUNGSGRUPPEN (§ 9 KV ANGESTELLTE IDF 1. FEBRUAR 2007)",{"bindId":63,"name":64,"text":65},"trainingprogrammes","3.Der\u002FDie Arbeitgeberin hat bei Einteilu","3.Der\u002FDie Arbeitgeberin hat bei Einteilung der Nachtarbeit nach Möglichkeit\ndie Bedürfnisse der Arbeitnehmerinnen, die eine berufsbildende\nWeiterbildungseinrichtung oder Schule besuchen oder dies beabsichtigen, zu\nberücksichtigen.",{"bindId":67,"name":68,"text":69},"trainingprogrammes_remote","Information und Zugang zu Aus- und Weite","Information und Zugang zu Aus- und Weiterbildung werden durch geeignete\nMaßnahmen sichergestellt.\n\n16.Information des Betriebsrates",{"bindId":71,"name":72,"text":73},"pensionfund","Für jenen Zeitraum, der der Dauer der Ab","Für jenen Zeitraum, der der Dauer der Abfertigungszahlung entspricht, ruhen\nsonstige Versorgungsleistungen, wie Pensionszuschüsse, Firmenpensionen und\nähnliche Zuwendungen, die der\u002Fdie Arbeitgeberin oder eine von ihm\u002Fihr\nunterhaltene Unterstützungseinrichtung (zum Beispiel Pensionsfonds) ansonsten\nbezahlen würde.",{"bindId":75,"name":76,"text":77},"contracttrial","1.Probezeit Ein Arbeitsverhältnis auf Pr","1.Probezeit\n\nEin Arbeitsverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von einem\nMonat vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragspartner jederzeit\ngelöst werden.",{"bindId":79,"name":80,"text":81},"contractseverancepay","Wird mit dem\u002Fder Arbeitnehmerin innerhal","Wird mit dem\u002Fder Arbeitnehmerin innerhalb von 10 Jahren - sofern das\nArbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2002 begründet wurde und das BMVG\n(Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz) keine Anwendung findet - vor\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses anstelle einer Vollzeitbeschäftigung eine\nTeilzeitbeschäftigung vereinbart, ist das Entgelt aus der\nVollzeitbeschäftigung bei Berechnung der Abfertigung nach folgenden\nGrundsätzen zu berücksichtigen: Es ist die Zahl der Abfertigungsmonate\naufgrund der Gesamtdienstzeit als Arbeitnehmerin zu ermitteln. Danach ist das\naliquote Verhältnis von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung innerhalb des\ngesamten Arbeitsverhältnisses festzustellen. Die Anzahl der Monatsentgelte ist\ngemäß dem so ermittelten Verhältnis aufzuteilen. Entsprechend dieser\nAufteilung sind dann unter Zugrundelegung der monatlichen Berechnungsgrundlagen\nnach Voll- und Teilzeitbeschäftigung die Abfertigungsanteile zu ermitteln und\ndie Gesamtabfertigung festzustellen.",{"bindId":83,"name":84,"text":85},"severance_dismissal_type","Über die Bestimmungen des AngG hinaus be","Über die Bestimmungen des AngG hinaus besteht der Anspruch auf Abfertigung\nauch für jene Fälle, in denen Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres\nund Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder wegen Inanspruchnahme der\nvorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG\nbzw Artikel X NSchG selbst kündigen. Für diesen Fall gilt § 23a Abs 1 AngG\niVm ArbAbfG mit folgenden Ergänzungen sinngemäß.",{"bindId":87,"name":88,"text":89},"disabilitypay","Wenn ein\u002Fe Arbeitnehmerin bei Versetzung","Wenn ein\u002Fe Arbeitnehmerin bei Versetzung infolge eines Arbeitsunfalls oder\neiner Berufskrankheit - ohne diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig\nverschuldet zu haben - einen Verdienstverlust erleidet (unter Anrechnung der\nUnfallrente bzw Pension), erhält er\u002Fsie\n\nseinen\u002Fihren Monatslohn bzw -gehalt (Ist-Lohn bzw Ist-Gehalt) fortbezahlt,\nwobei die Differenz zwischen Monatsmindestlohn bzw -gehalt und Monatslohn bzw\n-gehalt (Ist-Lohn bzw Ist-Gehalt) als Ausgleichszulage gesondert ausgewiesen\nwird.",{"bindId":91,"name":92,"text":93},"healthinsurance","3.Der\u002FDie Arbeitgeberin hat die Sozialve","3.Der\u002FDie Arbeitgeberin hat die Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-,\nKranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) entsprechend der\nBeitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.",{"bindId":95,"name":96,"text":97},"protectiveclothing","§ 33 ARBEITS- BZW SCHUTZBEKLEIDUNG Jene ","§ 33 ARBEITS- BZW SCHUTZBEKLEIDUNG\n\nJene Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsleistung mit einer Beschädigung der\nKleidung verbunden ist, erhalten auf Kosten des Betriebes die erforderliche\nArbeitskleidung beigestellt. In besonderen betrieblichen Listen wird im\nEinvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt, welche Arbeitnehmerinnen diesen\nAnspruch geltend machen können, und zwar für welchen Zeitumfang und für\nwelche Kleidungsstücke.",{"bindId":99,"name":100,"text":101},"covid","Für Arbeiten, die unter von der Arbeitge","Für Arbeiten, die unter von der Arbeitgeberin angeordneter Verwendung\nschwerer Atemschutzgeräte oder Halb-bzw. Vollmasken mit Filtersystemen\n(nicht:E 25%\n\nStandard-Staubschutzmasken, FFP2- oder FFP3-Masken oder dgl.) durchgeführt\nwerden müssen.",{"bindId":103,"name":104,"text":105},"paidmaternityleave","2.Anrechnung Karenzen (Karenzurlaube) Ka","2.Anrechnung Karenzen (Karenzurlaube)\n\nKarenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Arbeitsverhältnisses im Sinne des\nMSchG, EKUG oder VKG, die vor dem 1.2.2013 begonnen haben, werden für die\nBemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches, des\nKrankengeldzuschusses, der Urlaubsdauer, des Jubiläumsgeldes und bei Bemessung\nder Höhe der Abfertigung sowie für die 5-jährige Dienstzeit bei\nElternaustritt iSd § 23a AngG iVm § 2 ArbAbfG bis zum Höchstausmaß von\ninsgesamt 22 Monaten angerechnet.\n\nHinsichtlich der Anrechnung für am 1.2.2013 oder später begonnenen\nKarenzen (Karenzurlaube) gilt folgende Regelung:\n\nKarenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Arbeitsverhältnisses im Sinne des\nMSchG, EKUG oder VKG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer\ndes Krankenentgeltanspruches, des Krankengeldzuschusses, der Urlaubsdauer, des\nJubiläumsgeldes und bei Bemessung der Höhe der Abfertigung sowie für die\n5-jährige Dienstzeit bei Elternaustritt iSd § 23a AngG iVm § 2 ArbAbfG bis\nzum Höchstausmaß von insgesamt 32 Monaten angerechnet.\n\nKarenzen (Karenzurlaube), die vor dem 1.2.2013 begonnen haben und Karenzen\n(Karenzurlaube) welche später begonnen haben, werden insgesamt bis zum\nHöchstausmaß von 32 Monaten angerechnet.\n\nKarenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Arbeitsverhältnisses im Sinne des\nMschG, EKUG oder VKG, die nach dem 1.2.2017 begonnen haben, werden auf\ndienstzeitabhängige Ansprüche zur Gänze angerechnet. Die Bestimmung des § 9\nPunkt 1.6 bleibt für Karenzen, die bis zum 31. Jänner 2018 begonnen haben,\nunberührt.",{"bindId":107,"name":108,"text":109},"paidpaternityleavetxt","Familienzeitbonus („Papamonat“): Die Kol","Familienzeitbonus („Papamonat“):\n\nDie Kollektivvertragsparteien empfehlen, wenn es in Unternehmen zu einer\nfreiwilligen Vereinbarung über die Inanspruchnahme des Familienzeitbonus\nkommt, diese Zeit für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit\nrichten, voll anzurechnen sowie Sonderzahlungen nicht zu aliquotieren.",{"bindId":111,"name":112,"text":113},"deathrelatives","Anlässlich des Ablebens des\u002Fder Ehegatte","Anlässlich des Ablebens des\u002Fder Ehegatten\u002Fin; der\u002Fdes eingetragenen\nPartnerin\u002Fs im Sinne des EPG; ferner des\u002Fder Lebensgefährten\u002Fin,\n\nwenn er\u002Fsie mit dem\u002Fder Arbeitnehmerin im gemeinsamen Haushalt lebte;\nweiters bei Ableben eines Kindes (auch Adoptivkindes): 3 Arbeitstage",{"bindId":115,"name":116,"text":117},"marriage","Anlässlich der eigenen standesamtlichen ","Anlässlich der eigenen standesamtlichen Eheschließung oder Eintragung im\nSinne des EPG: 2 Arbeitstage\n\nAnlässlich der standesamtlichen Eheschließung oder Eintragung im Sinne des\nEPG eines Elternteiles, von Geschwistern (auch Halbgeschwister), Kindern (auch\nStiefkinder im gemeinsamen Haushalt, Adoptiv- und Langzeitpflegekinder) oder\nEnkelkindern (jedoch nicht, wenn die Eheschließung auf einen ohnedies\narbeitsfreien Tag des\u002Fder Arbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin fällt): 1 Arbeitstag",{"bindId":119,"name":120,"text":121},"eqpay","Die Einreihung darf nicht dazu führen, d","Die Einreihung darf nicht dazu führen, dass gleiche oder im Sinne des\nGleichbehandlungsgesetzes gleichwertige Tätigkeiten, die vorwiegend Männer\noder Frauen verrichten, unterschiedlich eingestuft oder bezahlt werden.",{"bindId":123,"name":124,"text":125},"eqtraining","Die Kollektivvertrags-Partnerlnnen beton","Die Kollektivvertrags-Partnerlnnen betonen die Wichtigkeit von Aus- und\nWeiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der Arbeitnehmerinnen. Sie empfehlen,\nBildungsinteressen der Arbeitnehmerinnen zu fördern und betrieblich mögliche\nRücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie\nEinbeziehung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein\nwichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige\nWeiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer\nArbeitnehmerinnen beizutragen.",{"bindId":127,"name":128,"text":129},"equalitymonitoring","Die Kollektivvertragsparteien vereinbare","Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, dass die Arbeitsgruppe zum Thema\n„Förderung von Frauen“ fortgeführt wird.",{"bindId":131,"name":132,"text":133},"hourspday_select","2.Tägliche Arbeitszeit Die Festsetzung d","2.Tägliche Arbeitszeit\n\nDie Festsetzung der täglichen Normalarbeitszeit und deren eventuelle\nÄnderung hat unter Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisse und gesetzlichen\nBestimmungen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu erfolgen.",{"bindId":135,"name":136,"text":137},"hourspweek_select","1.Wöchentliche Normalarbeitszeit Die wöc","1.Wöchentliche Normalarbeitszeit\n\nDie wöchentliche Normalarbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 38\nStunden, bei Lehrlingen\n\neinschließlich der für den Besuch der Berufsschule notwendigen Zeit.",{"bindId":139,"name":140,"text":141},"holidaysdays","Bei vollkontinuierlicher Schichtarbeit b","Bei vollkontinuierlicher Schichtarbeit beträgt das Urlaubsausmaß je\nUrlaubsjahr bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 27 Arbeitstage und\nab 25 Jahren 33 Arbeitstage.",{"bindId":143,"name":144,"text":145},"ADMINISTRATIVE_trigger","Arbeitnehmerinnen, die nicht dem AngG un","Arbeitnehmerinnen, die nicht dem AngG unterliegen, behalten ferner den\nAnspruch auf das Entgelt, wenn er\u002Fsie durch andere wichtige, seine\u002F ihre Person\nbetreffende Gründe ohne sein\u002Fihr Verschulden während einer verhältnismäßig\nkurzen Zeit an der Leistung der Arbeit verhindert wird. Das gilt insbesondere\nfür das Aufsuchen von Ärztinnen, Dentistinnen oder eines Ambulatoriums,\nBehörden-, Amts- und Gerichtswege, falls diese nicht außerhalb der\nArbeitszeit möglich sind, sowie zum ersten Antreten zur Führerscheinprüfung\n(ausgenommen die Klasse A). Eine Fortzahlung des Entgeltes entfällt, wenn\nder\u002Fdie Arbeitnehmerin aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen\nErsatz erhält.",{"bindId":147,"name":148,"text":149},"FLEXWORK_trigger","§ 8 BESCHÄFTIGUNG IN EINER AUSSERBETRIEB","§ 8 BESCHÄFTIGUNG IN EINER AUSSERBETRIEBLICHEN ARBEITSSTÄTTE IN\nVERBINDUNG MIT NEUEN KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (TELEARBEIT)",{"bindId":151,"name":152,"text":153},"flexworktxt","Arbeitsgruppe „Telearbeit - Home Office“","Arbeitsgruppe „Telearbeit - Home Office“:\n\nDie Kollektivvertragsparteien vereinbaren, dass eine Arbeitsgruppe zum Thema\n„Telearbeit- Home Office“ eingerichtet wird, die einen möglichen\nAnpassungsbedarf der entsprechenden kollektivvertraglichen Bestimmungen (unter\nanderem die bestehende Bestimmung der derzeitigen 25%-Regelung in § 8\u002F1)\nevaluieren und einen einvernehmlichen Vorschlag an die\nKollektivvertragsparteien erarbeiten soll.",{"bindId":155,"name":156,"text":157},"remote_work_options","Nicht unter die Regelungen des § 8 falle","Nicht unter die Regelungen des § 8 fallen Arbeitnehmerinnen, die ihre\nArbeit grundsätzlich im Büro (innerbetriebliche Arbeitsstätte) ausüben und\nnur ausnahmsweise auf Basis einer Betriebsvereinbarung bis zu einem zeitlichen\nHöchstausmaß von max 25% im „home Office“ arbeiten (davon ausgenommen\nAußendienstmitarbeiterinnen).\n\n2.Begriff\n\nEine außerbetriebliche Arbeitsstätte liegt dann vor, wenn der\u002Fdie\nArbeitnehmerin regelmäßige Teile seiner\u002Fihrer Normalarbeitszeit dort\nleistet.\n\n3.Voraussetzungen\n\nDie Beschäftigung an außerbetrieblichen Arbeitsstätten ist sowohl von\nSeiten des\u002Fder Arbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin als auch des\u002Fder\nArbeitgebers\u002FArbeitgeberin freiwillig. Die Teilnahme unterliegt folgenden\nVoraussetzungen:\n\na)Personelle Einzelmaßnahmen\n\nDie Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte erfolgt aufgrund\neiner schriftlichen Vereinbarung des Unternehmens mit dem\u002Fder Arbeitnehmerin,\ndie den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sowie einer allfällig\nabzuschließenden Betriebsvereinbarung folgt. Die Beteiligungsrechte des\nBetriebsrates sind einzuhalten.\n\nb)\n\nStatus der Arbeitnehmerinnen\n\nDer arbeitsrechtliche Status der fest angestellten Arbeitnehmerinnen\nerfährt durch die schriftliche Vereinbarung einer außerbetrieblichen\nArbeitsstätte keine Änderung.\n\n4.Bestehende betriebliche Regelungen\n\nBestehende betriebliche Regelungen sind nach Möglichkeit unverändert oder\nsinngemäß für die Arbeitnehmerinnen, die eine außerbetriebliche\nArbeitsstätte haben, anzuwenden. Bestehende Betriebsvereinbarungen, deren\nGegenstand die Regelung von Beschäftigung in außerbetrieblichen\nArbeitsstätten ist, bleiben aufrecht, sofern diese für die betroffenen\nArbeitnehmerinnen günstiger sind als dieser Kollektivvertrag.\n\n5.Dienstnehmerlnnenhaftpflicht\n\nDie Schutznormen des DNHG werden auf im Haushalt lebende Personen der\nArbeitnehmerinnen in außerbetrieblichen Arbeitsstätten analog angewendet.\n\n6.Umfang der Arbeitszeit\n\nDie zu leistende Arbeitszeit ist die jeweils betrieblich geltende\nWochenarbeitszeit.\n\n7.Aufteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitsstätten\n\nDie Aufteilung der Arbeitszeit zwischen betrieblicher und\naußerbetrieblicher Arbeitsstätte ist schriftlich zu vereinbaren.\n\n8.Mehrarbeit und Überstunden\n\nAlle über die geltende Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten\nmüssen, unabhängig von der Arbeitsstätte, im Voraus von dem Vorgesetzten\nentsprechend den betrieblichen Regelungen angeordnet sein, um als solche\nanerkannt zu werden. Als Anordnung von Mehrarbeit bzw\n\nÜberstunden gelten auch terminisierte Arbeitsaufträge, bei denen\nanzunehmen ist, dass diese im Normalfall nur durch die Leistung von Mehrarbeit\nbzw Überstunden zu bewältigen sind. Eine Vergütung derselben erfolgt\nentsprechend den bestehenden Regelungen. Die Mitbestimmungsrechte des\nBetriebsrates gemäß § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG bleiben unberührt.\n\n9.Fahrzeiten\n\nFahrzeiten zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte\ngelten als nicht betriebsbedingt und finden keine Anrechnung, es sei denn, dass\nes sich dabei um Dienstwege handelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilung\nzwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte begründet sind\nund die aufgrund geltender betrieblicher Regelungen abzugelten wären. Wird\nein\u002Fe Arbeitnehmerin aufgefordert, während seiner\u002Fihrer außerbetrieblichen\nArbeitszeit in die betriebliche Arbeitsstätte zu kommen, wird die Arbeitszeit\nnicht unterbrochen.\n\n10.Zeiterfassung\n\nDie Erfassung der Arbeitszeit soll auf die betriebliche Praxis abgestimmt\nsein.\n\n11.Arbeitsmittel\n\nDie erforderlichen Arbeitsmittel für die außerbetriebliche Arbeitsstätte\nwerden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Unternehmen zur\nVerfügung gestellt. Sollten im Ausnahmefall Arbeitsmittel von dem\u002Fder\nArbeitnehmerin im Einvernehmen mit dem\u002Fder Arbeitgeberin gestellt werden, so\nwerden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.\n\n12.Aufwandserstattungen\n\nDem\u002FDer Arbeitnehmerin sind alle in Zusammenhang mit seiner\u002Fihrer\nArbeitsstätte erwachsenden Aufwände gegen Nachweis zu ersetzen, insbesondere\nbetrifft dies Raum-, Energie- und Telefonkosten. Pauschalerstattungen können\nvereinbart werden.\n\n13.Reisekosten und Aufwandsentschädigung\n\nReisekosten und Aufwandsentschädigung zwischen betrieblicher und\naußerbetrieblicher Arbeitsstätte werden nur erstattet, wenn durch die\nAbweichung von der vorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicher und\naußerbetrieblicher Arbeitsstätte Dienstwege entstehen.\n\n14.Kontakt zum Betrieb\n\nDie soziale Integration sowie die Kommunikation der Arbeitnehmerinnen in das\nbzw mit dem Unternehmen sollen trotz der Tätigkeit in einer\naußerbetrieblichen Arbeitsstätte gewährleistet bleiben. Bei betrieblichen\nBesprechungen soll die Einbindung von in außerbetrieblichen Arbeitsstätten\nbeschäftigten Arbeitnehmerinnen besonders berücksichtigt werden. Die\nTeilnahme an Betriebsversammlungen ist zu gewährleisten und als Arbeitszeit zu\nrechnen.\n\n15.Aus- und Weiterbildung\n\nInformation und Zugang zu Aus- und Weiterbildung werden durch geeignete\nMaßnahmen sichergestellt.\n\n16.Information des Betriebsrates\n\nDer Betriebsrat wird über Arbeitnehmerinnen informiert, die in einer\naußerbetrieblichen Arbeitsstätte tätig sind. Der Betriebsrat hat das Recht,\ndie elektronischen Kommunikationseinrichtungen zu benützen. Dem Betriebsrat\nsind jene Kosten zu erstatten, die diesem im Rahmen der Betreuung der\nArbeitnehmerinnen in außerbetrieblichen Arbeitsstätten erwachsen.\n\n17.Aufgabe der außerbetrieblichen Arbeitsstätte\n\nDie außerbetriebliche Arbeitsstätte kann bei triftigen Gründen\nschriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 3\nMonaten aufgegeben werden. Triftige Gründe auf Seiten des\u002Fder\nArbeitgebers\u002FArbeitgeberin sind Betriebsänderungen im Sinne des § 109 ArbVG\noder Versetzung des Arbeitnehmers\u002Fder Arbeitnehmerin auf einen\nBüroarbeitsplatz, auf Seiten der\n\nArbeitnehmerinnen Änderungen in der Lebenssituation, die einer weiteren\nNutzung der außerbetrieblichen Arbeitsstätte entgegenstehen (zB\nWohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des\nWohnungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem\u002Fder Arbeitgeberin\nunverzüglich mitzuteilen. Nach Aufgabe der außerbetrieblichen Arbeitsstätte\nwird die Beschäftigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetzt.\n\nSollten bei Beendigung durch den Arbeitgeber wegen des triftigen Grundes der\nVersetzung auf einen Büroarbeitsplatz frustrierte Aufwendungen in der Form\nentstehen, dass ein dafür begründetes Bestandverhältnis nicht rechtzeitig\n(zeitgleich) aufgekündigt werden kann, so muss vor der Beendigung über den\nErsatz der nachzuweisenden Auflösungskosten Einvernehmen erzielt werden.\n\n§ 9 BESCHÄFTIGUNGSGRUPPEN\n\n1.Allgemeine Bestimmungen über die Beschäftigungsgruppen\n\n1.1\n\nAlle Arbeitnehmerinnen werden nach der Art ihrer tatsächlichen Verwendung\nund der vorwiegend ausgeübten Tätigkeit unter Mitwirkung des Betriebsrates in\njeweils eine der im § 9 Pkt 2 vorgesehenen 11 Beschäftigungsgruppen\neingereiht.*)\n\nDie Einreihung darf nicht dazu führen, dass gleiche oder im Sinne des\nGleichbehandlungsgesetzes gleichwertige Tätigkeiten, die vorwiegend Männer\noder Frauen verrichten, unterschiedlich eingestuft oder bezahlt werden.\n\nFür Arbeitnehmerinnen, für die das AngG nicht zur Anwendung kommt, gilt\nfolgende Bestimmung: Vorarbeiterinnen (Vorarbeiterinnen, Partieführerlnnen,\nSchichtführerlnnen und Obermonteure\u002Finnen, Oberoperateure\u002Finnen) erhalten,\nsolange sie in dieser Funktion tätig sind, eine 10-prozentige Zulage (siehe\nunter § 12 KV). Für diese Arbeitnehmerinnen ist daher die Einstufung in eine\nBeschäftigungsgruppe aufgrund von Führungs- oder Projektleitungsaufgaben\nnicht anwendbar.\n\n1.2\n\nAls Schulen im Sinne des Beschäftigungsgruppenschemas sind nur öffentliche\nLehranstalten oder Privatlehranstalten mit Öffentlichkeitsrecht anzuerkennen.\nDie entsprechende Schulbildung ist durch ein Zeugnis über den erfolgreichen\nordnungsgemäßen Abschluss nachzuweisen.\n\n1.3\n\nInnerhalb einer Beschäftigungsgruppe ist das\u002Fder dem\u002Fder Arbeitnehmerin\ngebührende monatliche Mindestgrundgehalt\u002F-lohn durch die Zahl der\nanrechenbaren Beschäftigungsgruppenjahre (BGJ) bestimmt.\n\nIn Beschäftigungsgruppe A sind 4 Beschäftigungsgruppenjahre, gegliedert in\n3 Gehalts-\u002FLohnstufen (2 Biennien), in den Beschäftigungsgruppen B-J sind 11\nBeschäftigungsgruppenjahre, gegliedert in 6 Gehalts-\u002FLohnstufen (4 Biennien, 1\nTriennium), in der Beschäftigungsgruppe K sind 8 Beschäftigungsgruppenjahre,\ngegliedert in 5 Gehaltsstufen (4 Biennien), vorgesehen.\n\n1.4\n\nAls Beschäftigungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein\u002Fe Arbeitnehmerin\nin einer bestimmten Beschäftigungsgruppe bzw vor Wirksamkeitsbeginn dieses\nKollektivvertrages mit der einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw Tätigkeits-\nbzw Lohngruppe entsprechenden Tätigkeit verbracht hat. Arbeitnehmerinnen, die\nAngestellte nach dem AngG sind, müssen diese Tätigkeit als Angestellte\u002Fr\nverbracht haben. Nachgewiesene Zeiten in einer höheren Beschäftigungsgruppe\nsind auch in niedrigeren Beschäftigungsgruppen anzurechnen.\n\n1.5\n\nZeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes, während derer das\nArbeitsverhältnis bestanden hat, sind in jenem Ausmaß anzurechnen, welches §\n8 Arbeitsplatzsicherungsgesetz für die Berücksichtigung eines\nösterreichischen Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes vorsieht.\n\n1.6\n\nKarenzen innerhalb eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 15 MSchG bzw\n§ 2 VKG, die vor dem 1.2.2012 begonnen haben, werden bis zum Höchstausmaß\nvon 22 Monaten als\n\nBeschäftigungsgruppenjahr angerechnet. Für Karenzen, die vor dem 1.2.2009\nenden, gilt diese Anrechnung für den ersten Karenzurlaub.\n\nKarenzen, die am 1.2.2012 oder später begonnen haben, werden im Ausmaß von\ninsgesamt bis zu 22 Monaten je Kind als Beschäftigungsgruppenjahre\nangerechnet. Nimmt ein Elternteil für dasselbe Kind mehrere Elternkarenzen in\nAnspruch, wird die bis zu der gesetzlichen Höchstgrenze zum 1.2.2018\nentsprechende Anzahl von Monaten angerechnet.\n\nElternkarenzen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen und der zum 1.2.2018\ngeltenden gesetzlichen Höchstdauer, die am 1.2.2018 oder später begonnen\nhaben, werden als Beschäftigungsgruppenjahre zur Gänze angerechnet.\n\nDiese Höchstgrenzen gelten auch für Karenzen nach Mehrlingsgeburten.**)\n\n1.7\n\nFür die Anrechnung von Beschäftigungsgruppenjahren ist es ohne Belang, ob\ndiese bei einem\u002Feiner oder verschiedenen Arbeitgeberinnen verbracht wurden.\nBeschäftigungs-\u002FVerwendungsgruppenjahre, die ein\u002Fe Arbeitnehmerin aus\nfrüheren Arbeitsverhältnissen bei anderen Arbeitgeberinnen nachweist, werden\njedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe nur im\nHöchstausmaß von 8 Beschäftigungsgruppenjahren angerechnet.\n\nVoraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der\u002Fdie Arbeitnehmerin\ndiese Zeiten der\u002Fdem Arbeitgeberin schon beim Eintritt bekannt gibt und\ntunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten durch\nentsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist.\n\nBei Arbeitgeberinnen im Ausland verbrachte Vordienstzeiten sind bei\ngeeignetem - erforderlichenfalls übersetztem - Nachweis unter denselben\nVoraussetzungen wie die im Inland zurückgelegten Vordienstzeiten im Sinne\ndieses Punktes und Pkt 1.8 als Beschäftigungsgruppenjahre anzurechnen.\n\n1.8\n\nZeiten der Erwerbstätigkeit als Selbstständige\u002Fr werden als\nBeschäftigungsgruppenjahre bis zu einem Höchstausmaß von 8 Jahren\nangerechnet, soweit diese frühere Tätigkeit ihrer Natur nach geeignet war,\ndem\u002Fder Arbeitnehmerin für seine\u002Fihre jetzige Verwendung brauchbare\nFähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Diese Anrechnung erfolgt nicht, wenn\nfür den gleichen Zeitraum sonstige Zeiten angerechnet werden. An sonstigen\nZeiten und an Zeiten selbstständiger Erwerbstätigkeit werden jedoch insgesamt\nnicht mehr als 11 Jahre angerechnet.\n\n(entfällt ab 1. Februar 2014)\n\n1.9\n\nWenn ein\u002Fe Arbeitnehmerin infolge Ansteigens der Anzahl seiner\u002Fihrer\nBeschäftigungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehalts-\u002Flohnstufe\nseiner\u002Fihrer Beschäftigungsgruppe vorzurücken hat, tritt die\nGehalts-\u002FLohnerhöhung am Ersten des Monats ein, in dem er\u002Fsie die erhöhte\nAnzahl der Beschäftigungsgruppenjahre erreicht.\n\n1.10\n\nBei Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe sind dem\u002Fder\nArbeitnehmerin jene Beschäftigungsgruppenjahre anzurechnen, die er\u002Fsie\nallenfalls aus früheren Dienstzeiten für diese neue Beschäftigungsgruppe\nnachgewiesen hat.\n\nDem\u002FDer Arbeitnehmerin gebührt aber jedenfalls das\u002Fder dem bisher\nerreichten Mindestgrundgehalt\u002FIohn nächst höhere Mindestgrundgehalt\u002FIohn der\nneuen Beschäftigungsgruppe; eine Anrechnung der diesem nächst höheren\nMindestgrundgehalt\u002FIohn entsprechenden Beschäftigungsgruppenjahre erfolgt in\nsolchen Fällen jedoch nicht. Überdies darf in der neuen Beschäftigungsgruppe\ndas\u002Fder jeweilige Mindestgehalt\u002FIohn des\u002Fder Arbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin\njenes\u002Fn Mindestgrundgehalt\u002FIohn nicht unterschreiten, das\u002Fden er\u002Fsie beim\nVerbleiben in der bisherigen Beschäftigungsgruppe durch Zeitvorrückung bzw\ndurch Neufestsetzung der Mindestgrundgehälter\u002Flöhne erreichen würde (siehe\n§ 11 Vorrückung, Pkt 2).\n\n1.11\n\nWenn ein\u002Fe Arbeitnehmerin in einer Beschäftigungsgruppe die Höchstzahl der\ndort vorgesehenen Beschäftigungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Falle von\nLeistungssteigerung nach weiterer Tätigkeit in der gleichen\nBeschäftigungsgruppe eine angemessene Gehalts-\u002FLohnerhöhung vorgenommen\nwerden.\n\n1.12\n\nDer Betriebsrat ist berechtigt zu überprüfen, ob für Arbeitnehmerinnen\ndie Einreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe in Frage kommt oder ob\ninfolge der gesteigerten Leistung eine Gehalts-\u002FLohnerhöhung begründet ist.\nIn gegebenen Fällen kann der Betriebsrat der Firmenleitung entsprechende\nVorschläge machen.\n\n2.Beschäftigungsgruppenverzeichnis\n\nDie Höhe der für die einzelnen Beschäftigungsgruppen geltenden\nmonatlichen Mindestgrundgehälter\u002F-Iöhne ist aus der im § 10 dargestellten\nMindestgehalts\u002FIohntabelle ersichtlich.\n\nBeschäftigungsgruppe A Arbeitnehmerinnen ohne Zweckausbildung.\n\nArbeitnehmerinnen, die sehr einfache schematische Tätigkeiten mit\nvorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.\n\nBeschäftigungsgruppe B\n\nArbeitnehmerinnen mit einer kurzen Zweckausbildung, die einfache,\nschematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte\nverrichten.\n\nAuch Arbeitnehmerinnen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder\nVerwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten\u002FTätigkeiten (Arbeitsvorgänge)\nbeherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens\njedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.\n\nBeschäftigungsgruppe C\n\nArbeitnehmerinnen, die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen\nverrichten, für die typischerweise eine Zweckausbildung erforderlich ist.\n\nBeschäftigungsgruppe D Arbeitnehmerinnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen\nRichtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss\neiner einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen\nSchulausbildung erforderlich ist.\n\nArbeitnehmerinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung\n(Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in\ntechnologisch verwandten bzw technologisch ähnlichen Berufen ohne\neinschlägige Erfahrung während der ersten 12 Monate, wenn diese Qualifikation\nzumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.***)\n\nGleiches gilt für Absolventinnen von vergleichbaren berufsbildenden\nmittleren Schulen****). Bei diesen Arbeitnehmerinnen kann, sofern noch keine\nBerufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das\nMindestentgelt der Beschäftigungsgruppe D um bis zu 5 Prozent unterschritten\nwerden.\n\nBeschäftigungsgruppe E\n\nArbeitnehmerinnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und\nAnweisungen selbstständig ausführen, für die typischerweise über die in\nBeschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche\nFachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind.\n\nFerner Absolventinnen von berufsbildenden höheren Schulen*****), wenn diese\nQualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung\nist.\n\nBei diesen Arbeitnehmerinnen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit\nverrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der\nBeschäftigungsgruppe E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.\n\nBeschäftigungsgruppe F\n\nArbeitnehmerinnen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen,\nfür die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D\nerforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große\nFachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger\n(entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendige Berufserfahrung\nerforderlich sind.\n\nBeschäftigungsgruppe G\n\nArbeitnehmerinnen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle\nTätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung\nerfordern.\n\nWeiters Arbeitnehmerinnen, die in beträchtlichem******) Ausmaß mit der\nLeitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale\nder Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmerinnen, die\nregelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und\nBeaufsichtigung von mehreren Arbeitnehmerinnen, von denen mindestens 2 der BG F\nangehören müssen, beauftragt sind.\n\nFerner Arbeitnehmerinnen, die inhaltlich so anspruchsvolle und\nverantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür\neinschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die\nabgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und\npraktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F Voraussetzung\nsind.\n\nBeschäftigungsgruppe H\n\nArbeitnehmerinnen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle\nTätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die\nbesondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern.",{"bindId":159,"name":160,"text":161},"remote_work_requirements_options","Die Schutznormen des DNHG werden auf im ","Die Schutznormen des DNHG werden auf im Haushalt lebende Personen der\nArbeitnehmerinnen in außerbetrieblichen Arbeitsstätten analog angewendet.",{"bindId":163,"name":164,"text":165},"expenses_remote","Dem\u002FDer Arbeitnehmerin sind alle in Zusa","Dem\u002FDer Arbeitnehmerin sind alle in Zusammenhang mit seiner\u002Fihrer\nArbeitsstätte erwachsenden Aufwände gegen Nachweis zu ersetzen, insbesondere\nbetrifft dies Raum-, Energie- und Telefonkosten. Pauschalerstattungen können\nvereinbart werden.",{"bindId":167,"name":168,"text":169},"WAGES_determined","1.Diese Mindestlohn- und -gehaltstabelle","1.Diese Mindestlohn- und -gehaltstabelle gilt für alle Arbeitnehmerinnen\nder Mineralölindustrie Österreichs ab 1. Februar 2022.",{"bindId":171,"name":172,"text":172},"WAGES_payscale1_start","2.165,12",{"bindId":174,"name":175,"text":175},"WAGES_payscale1_end","8.700,26",{"bindId":177,"name":178,"text":179},"LOWWAGE_trigger","•Erhöhung des Mindestlohns\u002F-gehalts und ","•Erhöhung des Mindestlohns\u002F-gehalts und des lstlohns\u002F-gehalts um\n3,9%(Neuer Mindestlohn\u002F-gehalt€ 2.165,12)Erhöhung der Vorrückungsbeträge\num 3,9%",{"bindId":181,"name":178,"text":179},"STRUCINCR_trigger",{"bindId":183,"name":184,"text":185},"wageincreasedate","1.Die Kollektivvertragsgehälter bzw. -lö","1.Die Kollektivvertragsgehälter bzw. -löhne in der Grundstufe werden mit\nWirkung 1. Februar 2022 um 3,9%, die Vorrückungsbeträge werden jeweils um\n3,9% erhöht",{"bindId":187,"name":188,"text":189},"oncerise_detail","§ 15 WEIHNACHTSREMUNERATION 1.Anspruch s","§ 15 WEIHNACHTSREMUNERATION\n\n1.Anspruch sowie Fälligkeit",{"bindId":191,"name":192,"text":193},"oncerise2_detail","§ 14 URLAUBSZUSCHUSS 1.Anspruch","§ 14 URLAUBSZUSCHUSS\n\n1.Anspruch",{"bindId":195,"name":196,"text":197},"shiftallowanceamount1","Für jede Arbeitsstunde, die in die Zeit ","Für jede Arbeitsstunde, die in die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr bzw\nin die Nachtschicht fällt, sofern sie spätestens um Mitternacht beginnt und\nmindestens 8 Stunden dauert, gebührt eine Nachtarbeitszulage von € 3,782\nbrutto pro Stunde.",{"bindId":199,"name":200,"text":201},"CONSIGN_trigger","außer der Normalstundenvergütung noch ei","außer der Normalstundenvergütung noch ein Zuschlag von 30%.\n\n6.1",{"bindId":203,"name":204,"text":205},"overtimeallowanceperc1_general","Angeordnete Überstunden sind mit einer G","Angeordnete Überstunden sind mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag\nzu entlohnen. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das\nAusmaß der für die vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen festgesetzten\ntäglichen Arbeitszeit überschritten wird. Der Zuschlag beträgt in der Regel\n50%; Überstunden werden, soweit sie in die Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr fallen,\nmit einem Zuschlag von 100% entlohnt. Solche mit 100% Zuschlag abzugeltende\nÜberstunden dürfen durch Pauschalentlohnungsvereinbarungen\n(All-in-Vereinbarungen, Überstundenpauschalien) nicht geschmälert werden,\nausgenommen sind Reise- und Lenkzeiten (§§ 21 f).",{"bindId":207,"name":208,"text":209},"overtimeallowance_remote","8.Mehrarbeit und Überstunden Alle über d","8.Mehrarbeit und Überstunden\n\nAlle über die geltende Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten\nmüssen, unabhängig von der Arbeitsstätte, im Voraus von dem Vorgesetzten\nentsprechend den betrieblichen Regelungen angeordnet sein, um als solche\nanerkannt zu werden. Als Anordnung von Mehrarbeit bzw\n\nÜberstunden gelten auch terminisierte Arbeitsaufträge, bei denen\nanzunehmen ist, dass diese im Normalfall nur durch die Leistung von Mehrarbeit\nbzw Überstunden zu bewältigen sind. Eine Vergütung derselben erfolgt\nentsprechend den bestehenden Regelungen. Die Mitbestimmungsrechte des\nBetriebsrates gemäß § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG bleiben unberührt.",{"bindId":211,"name":212,"text":213},"SUNDAY_trigger","7.Sonntagszuschlag Für jede an einem Son","7.Sonntagszuschlag\n\nFür jede an einem Sonntag erbrachte Arbeitsleistung gebührt neben dem auf\ndie Arbeitsleistung entfallenden Entgelt ein Zuschlag von 100% der\nGrundvergütung. Grundlage für die Berechnung der Grundvergütung ist -\nabweichend von 1\u002F165 bzw 1\u002F156 gemäß § 13 Pkt 1,2. Satz - bei der\n38-Stunden-Woche 1\u002F142 und bei der 36-Stunden-Woche 1\u002F134 des Monatslohnes bzw\n-gehaltes für 1 Arbeitsstunde.",{"bindId":215,"name":216,"text":217},"SENIOR_trigger","§ 18 JUBILÄUMSGELD Arbeitnehmerinnen hab","§ 18 JUBILÄUMSGELD\n\nArbeitnehmerinnen haben Anspruch auf Jubiläumsgeld nach folgenden Sätzen,\nwobei Dienstzeiten beim selben\u002Fbei derselben Arbeitgeberin zusammenzurechnen\nsind:",{"bindId":219,"name":220,"text":221},"covercountry","Der Kollektivvertrag gilt für alle Bunde","Der Kollektivvertrag gilt für alle Bundesländer der Republik\nÖsterreich.\n\n2.Fachlicher Geltungsbereich",{"bindId":223,"name":224,"text":225},"coveroccup4","Der Kollektivvertrag gilt nicht für Feri","Der Kollektivvertrag gilt nicht für Ferialpraktikantlnnen.\nFerialpraktikantlnnen sind Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen\n(technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung\nentsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt\nwerden. Für derartige Ferialpraktikantlnnen sind Vergütungen unter Mitwirkung\ndes Betriebsrates festzusetzen. Weiters gilt der Kollektivvertrag nicht für\nPersonen, die zum Zweck einer beruflichen Ausbildung im obigen Sinn\nbeschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrücklich\nfestgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr beschäftigt\nwerden (zB vor Beginn des Studiums, zwischen dem Abschluss des Bachelor- und\nBeginn der Master-Studiums und zwischen Abschluss des Master- und Beginn des\nPhD-Studiums). Die Regelungen über Vergütungen und die Festsetzung von\nEinstellungszahlen erfolgen unter Mitwirkung des Betriebsrates.\n\n4.Überlassene Arbeitskräfte","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>Mineralölindustrie-Rahmen-2022 - 2022\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2022-02-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;Ohne nähere Angaben\u003C\u002Fdiv>\n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Energie- und Wasserversorgung, Entsorgung, Recycling\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;In der Privatwirtschaft\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMEMPL_1\">\n                Name Gesellschaft: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        GPA-djp - Gewerkschaft der Privatangestellen - Druck, Journalismus, Papier, PRO-GE - Die Produktionsgewerkschaft\n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section social-security-pensions\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SOCSEC_trigger\">Soziale Sicherheit und Renten\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-pensionfund\">Arbeitgeber trägt zur Pensionskasse der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilityfund\">Arbeitgeber trägt zum Arbeitsunfähigkeitsfond der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-unemploymentfund\">Arbeitgeber trägt zur Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section sickness-disability\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Krankheit und Unfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-sicknessmaxdaysnr\">\n                Maximale Tageszahl des bezahlten Krankenurlaubs &rarr;&nbsp;77 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-longtermillness\">Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-menstruationleave\">Bezahter Menstruationsurlaub &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilitypay\">Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n\n        \u003Cdiv class=\"section health-medical-assistence\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccess\">Medizinische Versorgung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccessrelatives\">Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurance\">Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurancerelatives\">Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetypolicy\">Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetytraining\">Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-protectiveclothing\">Schutzkleidung bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-hivpolicy\">Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-monitoring\">Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und\u002F oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: &rarr;&nbsp;Professional risks, The relationship between work and health\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-funeralpay\">Bestattungsleistungen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section work-family-arrangements\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKFAM_trigger\">Arbeits- und Familienarragements\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-jobsecuritymothers\">Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-maternitydiscrimination\">Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-breastfeeding_dangerouswork\">Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-riskassessment\">Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-alternatives\">Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-timeoff\">Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningnonstandard\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningpromotion\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv> \n            \u003Cdiv id=\"display-nursingmothers\">Einrichtungen\u002F Räumlichkeiten für stillende Mütter: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcareprovision\">Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcaresubsidy\">Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \u003Cdiv id=\"display-educationtuition\">Schulgeld\u002F Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \n            \n\n            \n                        \u003Cdiv id=\"display-deathrelativesleave\">\n                Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: &rarr;&nbsp;3 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n        \u003Cdiv class=\"section gender-equality-issues\">\n            \u003Ch3 id=\"display-GENEQ_trigger\">Themen der Geschlechtergleichstellung\u003C\u002Fh3>\n         \u003Cdiv id=\"display-eqpay\">Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n         \u003Cdiv id=\"display-gender\">\n                Besondere Verweis auf Geschlechter zur Lohngleichheit: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n         \u003Cdiv id=\"display-discrimination\">Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-eqpromotion\">Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv> \n        \u003Cdiv id=\"display-eqtraining\">Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>     \n        \u003Cdiv id=\"display-eqofficer\">Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-sexualhar\">Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violence\">Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violenceleave\">Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-support_disabilities\">Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-equalitymonitoring\">Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n             \n         \u003C\u002Fdiv>\n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-contracttrialperiod\">\n                Dauer der Probezeit: &rarr;&nbsp;30 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-severance_perc\">\n                Abfindung nach 5 Dienstjahren (Anteil des Monatsgehalts): &rarr;&nbsp;Insufficient data&nbsp;%\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-severance_perc_1_tenure\">\n                Abfindung nach einem Dienstjahr (Anteil des Monatsgehalts): &rarr;&nbsp;Insufficient data&nbsp;%\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspweek\">\n                Arbeitsstunden pro Woche: &rarr;&nbsp;38.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysdays\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;27.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysweeks\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;5.4 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-bankholidays2\">\n                Bezahlte Feiertage: &rarr;&nbsp;Christmas Eve (24th December), Neujahr (1. Januar)\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-schedulesrestpw\"> Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-sundays_year\">\n                Maximale Anzahl an Sonn-\u002F Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n             \n            \n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-administrativedays\">\n                Bezahlter Urlaub um vor Gericht zu erscheinen oder für administrative Aufgaben: &rarr;&nbsp; Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Ja\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;Yes, in one table\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-LOWWAGE_government\"> \n            Bestimmung, dass die Mindestlöhne von der Regierung beachtet werden müssen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-lowwageperiod\">\n                Vereinbarter niedrigster Lohn pro: &rarr;&nbsp;Months\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-lowwageamount\">\n                Niedrigster Lohn: &rarr;&nbsp;EUR&nbsp;2156.12\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-STRUCINCR_trigger\">Gehaltserhöhung:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-wageincreaseperc1\">\n                    Gehaltserhöhung: &rarr;&nbsp;3.9&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-wageincreasedate_date\">\n                    Gehaltserhöhung beginnt: &rarr;&nbsp;2022-02\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ONCERISE_trigger\">Einmalige Extrazahlung:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusperc1\">\n                    Einmalige Extrazahlung: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-extrapayfirmperformance\">Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusdate_date\">\n                    Einmalige Extrazahlung findet statt: &rarr;&nbsp;2022-11\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-NOCTPREM_trigger\">Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowanceamount1\">\n                    Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: &rarr;&nbsp;EUR&nbsp; pro Monat\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowancetype1\">Nur Nachtarbeitszuschläge: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-CONSIGN_trigger\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowanceperc1\">\n                    Bezahlung für Bereitschaftsdienst: &rarr;&nbsp;30 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowancetype1\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst nur an Sonntagen &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowancetype2\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst an allen Wochentagen &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-OVERTIME_trigger\">Überstundenzuschläge:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-overtimeallowanceperc1\">\n                    Überstundenzuschläge: &rarr;&nbsp;150 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SUNDAY_trigger\">Zuschläge für Sonntagsarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-sundayallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Sonntagsarbeit: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SENIOR_trigger\">Dienstalterprämie\u003C\u002Fh4>\n\n                \u003Cdiv id=\"display-longserviceallowanceperc1\">\n                    Dienstalterprämie: &rarr;&nbsp;100.0 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-longserviceallowancetype2\">\n                    Dienstalterprämie nach: &rarr;&nbsp;25 Dienstjahre\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;Nein\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    \u003C\u002Fdiv>\n\n\u003C\u002Fhtml>\n",[],[],"collective_agreement",[231],{"title":37,"slug":33},[233],{"type":234,"data":235},"call_to_action_body_block",{"title":236,"description":237,"variant":238,"link":239},"Tarifverträge vergleichen","Vergleichen Sie die Artikel der Tarifverträge in Österreich zwischen einzelnen Sektoren, Themen und Ländern","dark",{"title":236,"url":240,"description":236,"rel":241,"type":242},"\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002Ftarifvertrage-vergleichen","follow","internal",[244],{"type":234,"data":245},{"title":236,"description":237,"variant":238,"link":246},{"title":236,"url":240,"description":236,"rel":241,"type":242},[]]