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März 2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Redaktionelle Anmerkungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Quelle: Gewerkschaft PRO-GE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-STRUCINCR_trigger\">\u003Cp>•Erhöhung der KV-Löhne um 3,45 %.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Die Kategorie „Sonstige Saisonarbeiter und Erntehelfer\" wird\nzusätzlich um 1 Cent erhöht.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>•Änderungen im Rahmenrecht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Sondernormen aus der Landarbeitsordnung werden in den Kollektivvertrag\nübernommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Die Sozialpartner sind übereingekommen, dass es sich um eine\nSaisonbranche im Sinne von § 107 Abs 2 und 4 LAG 2021 (Kündigungsfristen)\nhandelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Anpassungen an das Landarbeitsgesetz werden vorgenommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Geltungstermin: 1.3.2022(Laufzeit: 12 Monate)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 1 VERTRAGSPARTNER\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbasignmultiple\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbamemtrad\">\u003Cp>Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen dem Österreichischen\nGewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1,\neinerseits und dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich,\nBurgenland und Wien, 1010 Wien, Schauflergasse 6, andererseits.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 2 GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Räumlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coverregion\">\u003Cp>Für die Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Wien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Fachlich:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coverunion_trigger\">\u003Cp>Für alle Dienstnehmer und Dienstgeber der landwirtschaftlichen Betriebe,\nihrer Neben- und Hilfsbetriebe, der Betriebe der landwirtschaftlichen\nGenossenschaften, die zur Zeit des Abschlusses dieses Kollektivvertrages\nMitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Körperschaften\n(Vertragspartner) waren oder später werden, ferner auf Dienstgeber, auf die\nder Betrieb oder ein Teilbetrieb der vorher genannten Dienstgeber übergeht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coveroccup3\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coverunion_trigger\">\u003Cp>Ausgenommen vom fachlichen Geltungsbereich sind Dienstverhältnisse zu\nDienstnehmern, die bei einem bäuerlichen Betrieb im Sinne des\nLandarbeitsgesetz 2021 beschäftigt sind (§ 282 Abs 3 LAG 2021).\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>3.Persönlich:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Für alle Taglöhner, Erntehelfer und Saisonarbeiter, die insgesamt maximal\nsechs Monate pro Kalenderjahr in den vorgenannten Betrieben beschäftigt sind\nund auf das Landarbeitsgesetz 2021 in seiner Gänze Anwendung finden.\nErntehelfer sind Dienstnehmer, die maximal sechs Wochen pro Erntearbeit\nbeschäftigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Geschlechtsspezifische Ausdrücke gelten für Männer und Frauen in\ngleicher Weise.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contracttrial\">\u003Ch3>§ 3 PROBEDIENSTVERHÄLTNIS\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Bei der erstmaligen Beschäftigung im Betrieb kann eine Probezeit bei\nErntehelfern von maximal einer Woche, bei Saisonarbeitern von maximal einem\nMonat vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKHOURS_trigger\">\u003Ch3>§ 4 ARBEITSZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Die Arbeitszeit kann den Betriebserfordernissen entsprechend wie folgt\nverteilt werden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>A)Arbeitszeitverteilung zur Abdeckung von Arbeitsspitzen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-MAXHOURS_trigger\">\u003Cp>Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf während der Arbeitsspitzen\ninnerhalb eines halben Jahres durch maximal 13 Wochen auf insgesamt 43 Stunden\nausgedehnt und durch ebenfalls höchstens 13 Wochen auf 37 Stunden verkürzt\nwerden, sodass im Jahresdurchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht\nüberschritten wird. Ist bei der unterschiedlichen Arbeitszeit ein zeitlicher\nAusgleich innerhalb der Dienstzeit nicht möglich, so ist für die nicht\nausgeglichenen Stunden der entsprechende Überstundenzuschlag zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-FLEXWORK_trigger\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-MAXHOURS_trigger\">\u003Cp>B)Andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit („Flexible\nArbeitszeit“)\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bei einem Durchrechnungszeitraum\nvon bis zu einem halben Jahr auf höchstens 45 Stunden ausgedehnt werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Werden die Mehrarbeitsstunden während des schriftlich vereinbarten und\nbekannt gemachten Durchrechnungszeitraumes nicht ausgeglichen, so ist für\ndiese Stunden der entsprechende Überstundenzuschlag zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Endet das Arbeitsverhältnis während des Durchrechnungszeitraumes,\ngebühren folgende Ansprüche:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Zeitguthaben (Mehrstunden des Arbeitnehmers):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein Zeitguthaben wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch\nEntlassung aus Verschulden des Dienstnehmers oder bei Dienstaustritt ohne\nwichtigen Grund mit dem Stundenlohn abgerechnet. In allen anderen Fällen der\nBeendigung des Dienstverhältnisses erfolgt die Abrechnung mit dem Stundenlohn\nzuzüglich des Zuschlags für laufend geleistete Überstunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Zeitschuld (Wenigerstunden des Arbeitnehmers):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Entgelt für eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer nur im Falle der\nSelbstkündigung, der Entlassung aus eigenem Verschulden oder des\nunbegründeten vorzeitigen Dienstaustritts zurückzuzahlen. Dieses Entgelt,\nwelches sich nach dem jeweiligen Stundenlohn - allerdings ohne\nÜberstundenzuschlag - errechnet, kann auch mit den letzten laufenden Bezügen\nkompensiert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die auf die fiktive Arbeitszeit von 40 Wochenstunden bezogenen Mehr- oder\nWenigerstunden sind auf ein Zeitkonto einzutragen. Unabhängig vom Ausmaß der\ntatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erfolgt die Lohnzahlung durchgehend auf\nder Basis einer 40-Stundenwoche (fiktive Normalarbeitszeit), und zwar auch im\nFalle des Urlaubskonsums, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie der\nEntgeltfortzahlung bei sonstigen Dienstverhinderungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie der Arbeitspausen\nerfolgt durch den Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder den\neinzelnen Dienstnehmern. Als Arbeitspausen ist zum Frühstück, Mittagessen und\nzur Jause insgesamt mindestens eine halbe Stunde täglich zu gewähren. Die\nArbeitspausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet, sofern keine andere\nVereinbarung getroffen wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Die Arbeitszeit beginnt und endet am Hof. In besonderen Fällen, in denen\nes zweckmäßig ist, kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder - wenn ein\nsolcher nicht besteht - im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer der Beginn\nund\u002Foder das Ende der Arbeitszeit am Arbeitsort festgelegt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 5 SONN- UND FEIERTAGE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SCHEDULE_trigger\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SUNDAY_trigger\">\u003Cp>Neben den Sonntagen sind die gesetzlichen Feiertage nach dem\nFeiertagsruhegesetz 1957, BGBl. 153, in der Fassung vom 28. Juni 1967, BGBl.\n264, und die Feiertage der Landespatrone (im Burgenland der 11. November und in\nNiederösterreich der 15. November) arbeitsfrei. Anstelle des Landesfeiertages\nkann auch ein Ersatzruhetag innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres\neinvernehmlich zwischen Arbeitergeber und Betriebsrat, (wenn ein solcher nicht\nbesteht, im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Dienstnehmer) im Verhältnis\n1 : 1 festgelegt werden. Kann jedoch der Ersatzruhetag nicht gewährt werden,\nist ein Feiertagszuschlag von 100 Prozent für die geleisteten Arbeitsstunden\nzu bezahlen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-bankholidays1\">\u003Cp>Nach dem Feiertagsruhegesetz gelten als gesetzliche Feiertage: 1. Jänner,\n6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag,\nFronleichnam, 15. August, 26. Oktober,\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-bankholidays1\">\n\n\u003Cp>1.November, 8. Dezember, Christtag und Stephanitag. Für die Feiertage ist\ndas regelmäßige Entgelt voll zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_trigger\">\u003Ch3>§ 6 ENTLOHNUNG,ÜBERSTUNDENENTLOHNUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Stundenlohn beträgt für Maisentfahnen für eine maximale\nBeschäftigungsdauer\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"328\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">von\n        sechs Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"92\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        9,36\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"328\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">für\n        sonstige Saisonarbeiter und Erntehelfer\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"92\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        10,23\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"328\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">für\n        Taglöhner\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"92\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        11,92\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"328\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">für\n        Vorarbeiter\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"92\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        12,97\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"328\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">für\n        Köche\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"92\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        10,70\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Im Stundenlohn des Taglöhners sind die Sonderzahlungen und die\nUrlaubsersatzleistung enthalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-OVERTIME_trigger\">\u003Cp>Für Überstunden, das sind Arbeitsstunden, die die tägliche oder\nwöchentliche Normalarbeitszeit überschreiten (siehe §4 Zl. 1 und 2),\ngebührt ein Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn oder ein Zeitausgleich im\nVerhältnis 1 :1,5.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight focus\" id=\"clause-NOCTPREM_trigger\">\u003Cp>Für Dienstleistungen zur Nachtzeit wird ein 100-prozentiger Zuschlag zum\nStundenlohn oder ein Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 2 gewährt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gebührt neben dem\nfortzuzahlenden Lohn ein 100-prozentiger Zuschlag zum Stundenlohn.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ONCERISE_trigger\">\u003Ch3>§ 7 SONDERZAHLUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss,\nWeihnachtsgeld) in Höhe von 160 Stundenlöhnen entsprechend ihrer\nLohnkategorie. Beide Sonderzahlungen werden nach Maßgabe der im Kalenderjahr\nzurückgelegten Arbeitstage aliquot bei Dienstende ausgezahlt. Bei\nTeilzeitbeschäftigten gebühren die Sonderzahlungen anteilsmäßig.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Als Arbeitstage gelten effektive Arbeitszeiten, Urlaubszeiten, bezahlte\nFeiertage und Entgelttage.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 8 LOHNAUSZAHLUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Lohnauszahlung erfolgt monatlich, jedoch spätestens am 5. des folgenden\nMonats. Dienstverhältnisse, die vor dem Lohnauszahlungstermin beendet werden,\nwerden am letzten Arbeitstag abgerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 9 ENTGELT BEI DIENSTVERHINDERUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SICDIS_trigger\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-disabilitypay\">\u003Cp>Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit und Unfall gelten die Bestimmungen\ndes Landarbeitsgesetzes 2021.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 10 URLAUB\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAIDLEAV_trigger\">\u003Cp>1.Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein bezahlter Urlaub, der\nsich nach den Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 richtet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Insoweit der Urlaub während der Arbeitsperiode nicht verbraucht wurde,\nist er nach Beendigung des Dienstverhältnisses entsprechend abzurechnen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>3.Es wird festgehalten, dass Arbeiten in der eigenen Wirtschaft, beim\nEigenheimbau und Gemeinschaftsarbeiten keine dem Erholungszweck des Urlaubs\nwidersprechende Erwerbstätigkeit darstellt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contractseverancepay\">\u003Ch3>§ 11 ABFERTIGUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contractseverancepay1\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contractseverancepay\">\u003Cp>1.Zur Berechnung der Abfertigung werden die in den einzelnen Kalenderjahren\ntatsächlich geleisteten und bezahlten Arbeitstage im Sinne des § 7 Abs. 2 in\nMonaten und Wochen zusammengezählt und auf volle Dienstjahre umgerechnet.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Unberücksichtigt bleiben Arbeitszeiten, die bis zum Kalenderjahr 2012\nweniger als vier Monate bzw. 17 Wochen ununterbrochen, ab dem Kalenderjahr 2013\nweniger als insgesamt 4 Wochen gedauert haben.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>3.Zusammenzuzählen sind nur die in ein und demselben Betrieb geleisteten\nArbeitszeiten, die nicht durch andere Dienstverhältnisse unterbrochen worden\nsind. Dienstverhältnisse, die während einer betriebsbedingten\nArbeitslosigkeit eingegangen wurden, zählen nicht als Unterbrechung, wenn den\nDienstnehmer nach ordnungsgemäßer Lösung des eingegangenen\nDienstverhältnisses in den Betrieb zurückkehrt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Eine Zusammenrechnung von Dienstzeiten findet nicht statt, wenn bereits\neinmal eine Abfertigung bezahlt wurde bzw. wenn die Unterbrechung länger als 1\nJahr gedauert hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-severance_perc\">\u003Cp>5.Die Abfertigung beträgt nach 3 vollen Dienstjahren 12 v. H. des\nJahresentgeltes und erhöht sich für jedes weitere volle Dienstjahr um 4 v. H.\ndes Jahresentgeltes bis zum 25. Dienstjahr. Vom vollen 40. Dienstjahr an\nerhöht sich die Abfertigung für jedes weitere volle Dienstjahr um 3 v. H. des\nJahresentgeltes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Jahresentgelt umfasst den letztgültigen Stundenlohn x 2080 Stunden und\ndie Sonderzahlungen gem. § 7.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-severance_dismissal_type\">\u003Cp>Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne\nwichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der Entlassung\ntrifft oder wenn er selbst kündigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Für Dienstnehmer, die bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Novelle zur\nLAO (in Niederösterreich bis einschließlich 31.12.2002, im Burgenland bis\neinschließlich 5.6.2003 und in Wien bis einschließlich 6.2.2004) pro\nKalenderjahr Arbeitszeiten absolviert haben, gelten die bisherigen\nAbfertigungsbestimmungen weiterhin.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Dienstnehmer, die nach Inkrafttreten der jeweiligen Novelle zur LAO (in NÖ\nab 1.1.2003, im Bgld ab 6.6.2003 und in Wien ab 7.2.2004) ein Dienstverhältnis\nbegründen, oder für die eine Übertrittsvereinbarung mit dem Dienstgeber\ngetroffen wurde, fallen unter die neuen Abfertigungsbestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 12 ZUSAMMENZÄHLUNG VON DIENSTZEITEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Zur Berechnung des Entgelts bei Dienstverhinderung (§ 9) und des\nUrlaubsausmaßes (§ 10), sowie der Abfertigung (unter Berücksichtigung der\nRegelungen des § 11) werden die Arbeitszeiten des beschäftigten Dienstnehmers\nzusammengezählt. Zusammenzuzählen sind nur die in ein und demselben Betrieb\nin jedem Kalenderjahr geleisteten Arbeitszeiten, die nicht durch andere\nDienstverhältnisse unterbrochen worden sind. Dienstverhältnisse, die während\neiner betriebsbedingten Arbeitslosigkeit eingegangen wurden, zählen nicht als\nUnterbrechung, wenn der Dienstnehmer bei Arbeitsbeginn selbst oder über\nAufforderung durch den Dienstgeber nach ordnungsgemäßer Lösung des\neingegangenen Dienstverhältnisses in den Betrieb zurückkehrt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Als Arbeitszeiten gelten die effektiven Arbeitszeiten, Urlaubszeiten,\nbezahlten Feiertage und Entgelttage.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-protectiveclothing\">\u003Ch3>§ 13 ARBEITSGERÄTE UND UNTERKUNFT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Saisonarbeiter und Erntehelfer sind verpflichtet, die zur Verfügung\ngestellten Unterkünfte und die ihnen übergebenen Arbeitsgeräte sorgfältig\nzu behandeln. Für Verlust und Schäden wird im Rahmen der Bestimmungen des\nDienstnehmerhaftpflichtgesetzes gehaftet.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Die Wohnungen müssen den Anforderungen von Hygiene und Gesundheit und den\nbaupolizeilichen Vorschriften entsprechen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 14 KÜNDIGUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften der Landwirtschaft wird von\nden Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten,\ndass es sich beim Kollektivvertrag für die Saisonarbeiter(innen) in den\nLandwirtschaftlichen Betrieben (Gutsbetrieben) der Bundesländer\nNiederösterreich, Burgenland und Wien um eine Saisonbranche im Sinne von §\n107 Abs. 2 und 4 Landarbeitsgesetz 2021 handelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abweichend von § 107 Abs. 2 und 4 Landarbeitsgesetz 2021 kann das\nDienstverhältnis nach Ablauf der Probezeit (§ 3) von beiden Seiten zum\njeweiligen Monatsletzten unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist\naufgekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 15 UNABDINGBARKEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Gemäß den Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 über die Errichtung\nvon Kollektivverträgen können diese, soweit sie die Rechtsverhältnisse\nzwischen Dienstgeber und Dienstnehmer regeln, durch Betriebsvereinbarung oder\nDienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-strikes_trigger\">\u003Ch3>§ 16 SCHIEDSGERICHT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus der Auslegung des Kollektivvertrages\nwird eine paritätische Kommission eingesetzt. Diese besteht aus drei\nVertretern des Arbeitgeberverbandes der Land- und Forstwirtschaft in\nNiederösterreich, Burgenland und Wien und drei Vertretern der Gewerkschaft\nPRO-GE. Die Mitglieder einigen sich auf die Person des Vorsitzenden, wobei als\nRegel zu gelten hat, dass den Vorsitz abwechselnd ein Vertreter der Dienstgeber\nund Dienstnehmer zu führen hat. Die Vorsitzenden sind den gewählten\nMitgliedern der Schlichtungskommission zu entnehmen und haben Stimmrecht.\nJedenfalls stimmt der Vorsitzende als letzter ab. Sollte einer der Streitteile\ndie Entscheidung dieser Kommission nicht anerkennen, so wird die vermittelnde\nTätigkeit der Obereinigungskommission im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021 in\nAnspruch genommen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 17 VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die nicht geltend gemacht wurden,\nerlöschen mit Ablauf eines Jahres nach Ende des Kalenderjahres, in dem sie\nentstanden sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 18 REGELUNGEN AUFGRUND DER ERLASSUNG DES LANDARBEITSGESETZES 2021\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Sonderregelungen für einzelne Bundesländer, die vor Inkrafttreten des\nLandarbeitsgesetzes 2021 in den Landarbeitsordnungen der Länder enthalten\nwaren, werden in der Anlage V festgelegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Regelungen für Dienstnehmer, die im Rahmen von\nArbeitgeber-zusammenschlüssen im Sinne des Abschnitts 25 Landarbeitsgesetz\n2021 beschäftigt werden, werden in der Anlage VI festgelegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 19 WIRKSAMKEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_start\">\u003Cp>Der vorliegende Kollektivvertrag tritt am 1.3.2022 in Kraft. Die\nKündigungsmöglichkeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 28. März 2022\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Für den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>in Niederösterreich, Burgenland und Wien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>KR ÖkRat Ludwig Ableitinger\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ing. Rudolf Freudenthal\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vizepräsident\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Präsident\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischen Gewerkschaftsbund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft PRO-GE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rainer Wimmer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Peter Schleinbach\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesvorsitzender\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundessekretär\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Karl Orthaber\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachexperte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ANLAGE V\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Regelungen aufgrund der Erlassung des Landarbeitsgesetzes 2021\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach dem Inkrafttreten des Landarbeitsgesetzes 2021 (BGBl I Nr. 78\u002F 2021)\nbleiben die Regelungen zum Ersatz von Umzugskosten (vormals § 11 Abs. 4 und 5\nNÖ LAO) der ehemaligen Niederösterreichischen Landarbeitsordnung in\nNiederösterreich in Kraft:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist mit der Begründung des Dienstverhältnisses eine Änderung des\nWohnsitzes oder Aufenthaltsortes des Dienstnehmers verbunden, trifft den\nDienstgeber mangels anderer Vereinbarung die Verpflichtung zum Ersatz der\nUmzugskosten, wenn das Dienstverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat\noder innerhalb von drei Monaten ohne Verschulden des Dienstnehmers beendet\nwurde. Zu den Umzugskosten gehören jedenfalls die Fahrt- und\nTransportspesen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist die Änderung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes des Dienstnehmers\nwährend der Dauer des Dienstverhältnisses im Interesse des Dienstgebers\nnotwendig, trifft den Dienstgeber mangels anderer Vereinbarung die\nVerpflichtung zum Ersatz der Umzugskosten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ANLAGE VI\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Regelungen zu Arbeitgeberzusammenschlüssen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Vertragspartner kommen überein im Kollektivvertrag für die für\nSaisonarbeiter( innen) in den landwirtschaftlichen Betrieben (Gutsbetrieben)\nder Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Wien ausschließlich für\nDienstnehmer, die im Rahmen von Arbeitgeberzusammenschlüssen beschäftigt\nwerden, folgende Regelungen anzuwenden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-COMMUTE_trigger\">\u003Ch3>§ 1 WEGZEITENREGELUNG FÜR FAHRTSTRECKEN AUSSERHALB DER ARBEITSZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Für jeden Dienstnehmer eines Arbeitgeberzusammenschlusses ist im\nEinvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ein Bezugsort zu definieren.\nEs kann nur ein Bezugsort (in der Regel der Sitz eines der beteiligten\nBetriebe) festgelegt werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Für die Fahrtstrecke Wohnort - Bezugsort und zurück (Bezugsstrecke) wird\nkeine Vergütung geleistet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Sobald durch die Hin- oder Rückfahrt zu\u002Fvon einem\nArbeitgeberzusammenschluss- Betrieb ein tatsächlicher Mehraufwand an\nzurückzulegenden Kilometern im Vergleich zur Bezugsstrecke entsteht, erhält\nder Dienstnehmer amtliches Kilometergeld im Ausmaß der zusätzlichen\nWegstrecke. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Dienstnehmer der\nMehraufwand der Fahrtkosten (Mehrkosten des Tickets) zu ersetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-commutingallowancetype\">\u003Cp>4.Ein zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu\u002Fvon einem\nArbeitgeberzusammenschluss- Betrieb wird abgegolten, sobald die jeweilige\nFahrtdauer die Fahrtdauer der Bezugsstrecke um mehr als 15 Minuten\nüberschreitet. Dies bedeutet, dass ein zeitlicher Mehraufwand von 15 Minuten\nnicht abgegolten wird. Übersteigt der zeitliche Mehraufwand 15 Minuten,\ngebührt für den zeitlichen Gesamtmehraufwand\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von 16 Minuten bis 30 Minuten - ein viertel Stundenlohn von 31 Minuten bis\n45 Minuten - ein halber Stundenlohn von 46 Minuten bis 60 Minuten - ein\ndreiviertel Stundenlohn\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>darüber hinaus - entsprechend dem tatsächlichen zeitlichen\nGesamtmehraufwand (- 15 min)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 2 BEFRISTETE DIENSTVERHÄLTNISSE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Schließt ein Arbeitgeberzusammenschluss einen nicht länger als sechs\nMonate befristeten Dienstvertrag mit einem Dienstnehmer ab, so ist die\nVereinbarung einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit des Dienstverhältnisses\ndurch den Dienstgeber unwirksam.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\n",{"cbadate_start":44,"cbasignmultiple":48,"cbamemtrad":52,"strikes_trigger":54,"contracttrial":58,"contractseverancepay":62,"contractseverancepay1":66,"severance_perc":70,"severance_dismissal_type":74,"SICDIS_trigger":78,"disabilitypay":82,"protectiveclothing":84,"WORKHOURS_trigger":88,"MAXHOURS_trigger":92,"PAIDLEAV_trigger":96,"bankholidays1":100,"SCHEDULE_trigger":104,"FLEXWORK_trigger":108,"WAGES_trigger":112,"STRUCINCR_trigger":116,"ONCERISE_trigger":120,"NOCTPREM_trigger":124,"OVERTIME_trigger":128,"SUNDAY_trigger":132,"COMMUTE_trigger":135,"commutingallowancetype":139,"coverregion":143,"coverunion_trigger":147,"coveroccup3":151},{"bindId":45,"name":46,"text":47},"cbadate_start","Der vorliegende Kollektivvertrag tritt a","Der vorliegende Kollektivvertrag tritt am 1.3.2022 in Kraft. Die\nKündigungsmöglichkeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.\n\nWien, am 28. März 2022",{"bindId":49,"name":50,"text":51},"cbasignmultiple","Dieser Kollektivvertrag wird abgeschloss","Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen dem Österreichischen\nGewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1,\neinerseits und dem\n\nArbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich,\nBurgenland und Wien, 1010 Wien, Schauflergasse 6, andererseits.",{"bindId":53,"name":50,"text":51},"cbamemtrad",{"bindId":55,"name":56,"text":57},"strikes_trigger","§ 16 SCHIEDSGERICHT Zur Schlichtung von ","§ 16 SCHIEDSGERICHT\n\nZur Schlichtung von Streitigkeiten aus der Auslegung des Kollektivvertrages\nwird eine paritätische Kommission eingesetzt. Diese besteht aus drei\nVertretern des Arbeitgeberverbandes der Land- und Forstwirtschaft in\nNiederösterreich, Burgenland und Wien und drei Vertretern der Gewerkschaft\nPRO-GE. Die Mitglieder einigen sich auf die Person des Vorsitzenden, wobei als\nRegel zu gelten hat, dass den Vorsitz abwechselnd ein Vertreter der Dienstgeber\nund Dienstnehmer zu führen hat. Die Vorsitzenden sind den gewählten\nMitgliedern der Schlichtungskommission zu entnehmen und haben Stimmrecht.\nJedenfalls stimmt der Vorsitzende als letzter ab. Sollte einer der Streitteile\ndie Entscheidung dieser Kommission nicht anerkennen, so wird die vermittelnde\nTätigkeit der Obereinigungskommission im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021 in\nAnspruch genommen.",{"bindId":59,"name":60,"text":61},"contracttrial","§ 3 PROBEDIENSTVERHÄLTNIS Bei der erstma","§ 3 PROBEDIENSTVERHÄLTNIS\n\nBei der erstmaligen Beschäftigung im Betrieb kann eine Probezeit bei\nErntehelfern von maximal einer Woche, bei Saisonarbeitern von maximal einem\nMonat vereinbart werden.",{"bindId":63,"name":64,"text":65},"contractseverancepay","§ 11 ABFERTIGUNG 1.Zur Berechnung der Ab","§ 11 ABFERTIGUNG\n\n1.Zur Berechnung der Abfertigung werden die in den einzelnen Kalenderjahren\ntatsächlich geleisteten und bezahlten Arbeitstage im Sinne des § 7 Abs. 2 in\nMonaten und Wochen zusammengezählt und auf volle Dienstjahre umgerechnet.",{"bindId":67,"name":68,"text":69},"contractseverancepay1","1.Zur Berechnung der Abfertigung werden ","1.Zur Berechnung der Abfertigung werden die in den einzelnen Kalenderjahren\ntatsächlich geleisteten und bezahlten Arbeitstage im Sinne des § 7 Abs. 2 in\nMonaten und Wochen zusammengezählt und auf volle Dienstjahre umgerechnet.\n\n2.Unberücksichtigt bleiben Arbeitszeiten, die bis zum Kalenderjahr 2012\nweniger als vier Monate bzw. 17 Wochen ununterbrochen, ab dem Kalenderjahr 2013\nweniger als insgesamt 4 Wochen gedauert haben.",{"bindId":71,"name":72,"text":73},"severance_perc","5.Die Abfertigung beträgt nach 3 vollen ","5.Die Abfertigung beträgt nach 3 vollen Dienstjahren 12 v. H. des\nJahresentgeltes und erhöht sich für jedes weitere volle Dienstjahr um 4 v. H.\ndes Jahresentgeltes bis zum 25. Dienstjahr. Vom vollen 40. Dienstjahr an\nerhöht sich die Abfertigung für jedes weitere volle Dienstjahr um 3 v. H. des\nJahresentgeltes.\n\nDas Jahresentgelt umfasst den letztgültigen Stundenlohn x 2080 Stunden und\ndie Sonderzahlungen gem. § 7.",{"bindId":75,"name":76,"text":77},"severance_dismissal_type","Der Anspruch auf Abfertigung besteht nic","Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne\nwichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der Entlassung\ntrifft oder wenn er selbst kündigt.\n\n6.Für Dienstnehmer, die bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Novelle zur\nLAO (in Niederösterreich bis einschließlich 31.12.2002, im Burgenland bis\neinschließlich 5.6.2003 und in Wien bis einschließlich 6.2.2004) pro\nKalenderjahr Arbeitszeiten absolviert haben, gelten die bisherigen\nAbfertigungsbestimmungen weiterhin.",{"bindId":79,"name":80,"text":81},"SICDIS_trigger","Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit u","Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit und Unfall gelten die Bestimmungen\ndes Landarbeitsgesetzes 2021.\n\n§ 10 URLAUB",{"bindId":83,"name":80,"text":81},"disabilitypay",{"bindId":85,"name":86,"text":87},"protectiveclothing","§ 13 ARBEITSGERÄTE UND UNTERKUNFT Die Sa","§ 13 ARBEITSGERÄTE UND UNTERKUNFT\n\nDie Saisonarbeiter und Erntehelfer sind verpflichtet, die zur Verfügung\ngestellten Unterkünfte und die ihnen übergebenen Arbeitsgeräte sorgfältig\nzu behandeln. Für Verlust und Schäden wird im Rahmen der Bestimmungen des\nDienstnehmerhaftpflichtgesetzes gehaftet.",{"bindId":89,"name":90,"text":91},"WORKHOURS_trigger","§ 4 ARBEITSZEIT 1.Die wöchentliche Norma","§ 4 ARBEITSZEIT\n\n1.Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden.",{"bindId":93,"name":94,"text":95},"MAXHOURS_trigger","Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf ","Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf während der Arbeitsspitzen\ninnerhalb eines halben Jahres durch maximal 13 Wochen auf insgesamt 43 Stunden\nausgedehnt und durch ebenfalls höchstens 13 Wochen auf 37 Stunden verkürzt\nwerden, sodass im Jahresdurchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht\nüberschritten wird. Ist bei der unterschiedlichen Arbeitszeit ein zeitlicher\nAusgleich innerhalb der Dienstzeit nicht möglich, so ist für die nicht\nausgeglichenen Stunden der entsprechende Überstundenzuschlag zu bezahlen.\n\nB)Andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit („Flexible\nArbeitszeit“)",{"bindId":97,"name":98,"text":99},"PAIDLEAV_trigger","1.Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Die","1.Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein bezahlter Urlaub, der\nsich nach den Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 richtet.\n\n2.Insoweit der Urlaub während der Arbeitsperiode nicht verbraucht wurde,\nist er nach Beendigung des Dienstverhältnisses entsprechend abzurechnen.",{"bindId":101,"name":102,"text":103},"bankholidays1","Nach dem Feiertagsruhegesetz gelten als ","Nach dem Feiertagsruhegesetz gelten als gesetzliche Feiertage: 1. Jänner,\n6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag,\nFronleichnam, 15. August, 26. Oktober,\n\n1.November, 8. Dezember, Christtag und Stephanitag. Für die Feiertage ist\ndas regelmäßige Entgelt voll zu bezahlen.",{"bindId":105,"name":106,"text":107},"SCHEDULE_trigger","Neben den Sonntagen sind die gesetzliche","Neben den Sonntagen sind die gesetzlichen Feiertage nach dem\nFeiertagsruhegesetz 1957, BGBl. 153, in der Fassung vom 28. Juni 1967, BGBl.\n264, und die Feiertage der Landespatrone (im Burgenland der 11. November und in\nNiederösterreich der 15. November) arbeitsfrei. Anstelle des Landesfeiertages\nkann auch ein Ersatzruhetag innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres\neinvernehmlich zwischen Arbeitergeber und Betriebsrat, (wenn ein solcher nicht\nbesteht, im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Dienstnehmer) im Verhältnis\n1 : 1 festgelegt werden. Kann jedoch der Ersatzruhetag nicht gewährt werden,\nist ein Feiertagszuschlag von 100 Prozent für die geleisteten Arbeitsstunden\nzu bezahlen.\n\nNach dem Feiertagsruhegesetz gelten als gesetzliche Feiertage: 1. Jänner,\n6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag,\nFronleichnam, 15. August, 26. Oktober,",{"bindId":109,"name":110,"text":111},"FLEXWORK_trigger","B)Andere Verteilung der wöchentlichen No","B)Andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit („Flexible\nArbeitszeit“)\n\nDie wöchentliche Normalarbeitszeit kann bei einem Durchrechnungszeitraum\nvon bis zu einem halben Jahr auf höchstens 45 Stunden ausgedehnt werden.",{"bindId":113,"name":114,"text":115},"WAGES_trigger","§ 6 ENTLOHNUNG,ÜBERSTUNDENENTLOHNUNG Der","§ 6 ENTLOHNUNG,ÜBERSTUNDENENTLOHNUNG\n\nDer Stundenlohn beträgt für Maisentfahnen für eine maximale\nBeschäftigungsdauer",{"bindId":117,"name":118,"text":119},"STRUCINCR_trigger","•Erhöhung der KV-Löhne um 3,45 %. •Die K","•Erhöhung der KV-Löhne um 3,45 %.\n\n•Die Kategorie „Sonstige Saisonarbeiter und Erntehelfer\" wird\nzusätzlich um 1 Cent erhöht.",{"bindId":121,"name":122,"text":123},"ONCERISE_trigger","§ 7 SONDERZAHLUNGEN 1.Jeder Arbeitnehmer","§ 7 SONDERZAHLUNGEN\n\n1.Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss,\nWeihnachtsgeld) in Höhe von 160 Stundenlöhnen entsprechend ihrer\nLohnkategorie. Beide Sonderzahlungen werden nach Maßgabe der im Kalenderjahr\nzurückgelegten Arbeitstage aliquot bei Dienstende ausgezahlt. Bei\nTeilzeitbeschäftigten gebühren die Sonderzahlungen anteilsmäßig.",{"bindId":125,"name":126,"text":127},"NOCTPREM_trigger","Für Dienstleistungen zur Nachtzeit wird ","Für Dienstleistungen zur Nachtzeit wird ein 100-prozentiger Zuschlag zum\nStundenlohn oder ein Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 2 gewährt.\n\nFür Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gebührt neben dem\nfortzuzahlenden Lohn ein 100-prozentiger Zuschlag zum Stundenlohn.",{"bindId":129,"name":130,"text":131},"OVERTIME_trigger","Für Überstunden, das sind Arbeitsstunden","Für Überstunden, das sind Arbeitsstunden, die die tägliche oder\nwöchentliche Normalarbeitszeit überschreiten (siehe §4 Zl. 1 und 2),\ngebührt ein Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn oder ein Zeitausgleich im\nVerhältnis 1 :1,5.",{"bindId":133,"name":106,"text":134},"SUNDAY_trigger","Neben den Sonntagen sind die gesetzlichen Feiertage nach dem\nFeiertagsruhegesetz 1957, BGBl. 153, in der Fassung vom 28. Juni 1967, BGBl.\n264, und die Feiertage der Landespatrone (im Burgenland der 11. November und in\nNiederösterreich der 15. November) arbeitsfrei. Anstelle des Landesfeiertages\nkann auch ein Ersatzruhetag innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres\neinvernehmlich zwischen Arbeitergeber und Betriebsrat, (wenn ein solcher nicht\nbesteht, im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Dienstnehmer) im Verhältnis\n1 : 1 festgelegt werden. Kann jedoch der Ersatzruhetag nicht gewährt werden,\nist ein Feiertagszuschlag von 100 Prozent für die geleisteten Arbeitsstunden\nzu bezahlen.",{"bindId":136,"name":137,"text":138},"COMMUTE_trigger","§ 1 WEGZEITENREGELUNG FÜR FAHRTSTRECKEN ","§ 1 WEGZEITENREGELUNG FÜR FAHRTSTRECKEN AUSSERHALB DER ARBEITSZEIT\n\n\n\n1.Für jeden Dienstnehmer eines Arbeitgeberzusammenschlusses ist im\nEinvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ein Bezugsort zu definieren.\nEs kann nur ein Bezugsort (in der Regel der Sitz eines der beteiligten\nBetriebe) festgelegt werden.",{"bindId":140,"name":141,"text":142},"commutingallowancetype","4.Ein zeitlicher Mehraufwand für die Fah","4.Ein zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu\u002Fvon einem\nArbeitgeberzusammenschluss- Betrieb wird abgegolten, sobald die jeweilige\nFahrtdauer die Fahrtdauer der Bezugsstrecke um mehr als 15 Minuten\nüberschreitet. Dies bedeutet, dass ein zeitlicher Mehraufwand von 15 Minuten\nnicht abgegolten wird. Übersteigt der zeitliche Mehraufwand 15 Minuten,\ngebührt für den zeitlichen Gesamtmehraufwand\n\nvon 16 Minuten bis 30 Minuten - ein viertel Stundenlohn von 31 Minuten bis\n45 Minuten - ein halber Stundenlohn von 46 Minuten bis 60 Minuten - ein\ndreiviertel Stundenlohn",{"bindId":144,"name":145,"text":146},"coverregion","Für die Bundesländer Niederösterreich, B","Für die Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Wien\n\n2.Fachlich:",{"bindId":148,"name":149,"text":150},"coverunion_trigger","Für alle Dienstnehmer und Dienstgeber de","Für alle Dienstnehmer und Dienstgeber der landwirtschaftlichen Betriebe,\nihrer Neben- und Hilfsbetriebe, der Betriebe der landwirtschaftlichen\nGenossenschaften, die zur Zeit des Abschlusses dieses Kollektivvertrages\nMitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Körperschaften\n(Vertragspartner) waren oder später werden, ferner auf Dienstgeber, auf die\nder Betrieb oder ein Teilbetrieb der vorher genannten Dienstgeber übergeht.\n\nAusgenommen vom fachlichen Geltungsbereich sind Dienstverhältnisse zu\nDienstnehmern, die bei einem bäuerlichen Betrieb im Sinne des\nLandarbeitsgesetz 2021 beschäftigt sind (§ 282 Abs 3 LAG 2021).",{"bindId":152,"name":153,"text":154},"coveroccup3","Ausgenommen vom fachlichen Geltungsberei","Ausgenommen vom fachlichen Geltungsbereich sind Dienstverhältnisse zu\nDienstnehmern, die bei einem bäuerlichen Betrieb im Sinne des\nLandarbeitsgesetz 2021 beschäftigt sind (§ 282 Abs 3 LAG 2021).\n\n3.Persönlich:","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>Landwirtschaftsbetriebe_Saisonarbeiter_W_N_BGL_Rahmen_2022 - 2022\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2022-03-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;Ohne nähere Angaben\u003C\u002Fdiv>\n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Land- und Forstwirtschaft, Fischerei\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;In der Privatwirtschaft\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMEMPL_1\">\n                Name Gesellschaft: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        PRO-GE - Die Produktionsgewerkschaft\n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \n\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section sickness-disability\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Krankheit und Unfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-longtermillness\">Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-menstruationleave\">Bezahter Menstruationsurlaub &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilitypay\">Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n\n        \u003Cdiv class=\"section health-medical-assistence\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccess\">Medizinische Versorgung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccessrelatives\">Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurance\">Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurancerelatives\">Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetypolicy\">Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetytraining\">Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-protectiveclothing\">Schutzkleidung bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-hivpolicy\">Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-monitoring\">Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und\u002F oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: &rarr;&nbsp;No clear provision\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-funeralpay\">Bestattungsleistungen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \n        \n        \n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-contracttrialperiod\">\n                Dauer der Probezeit: &rarr;&nbsp;30 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-severance_perc\">\n                Abfindung nach 5 Dienstjahren (Anteil des Monatsgehalts): &rarr;&nbsp;240&nbsp;%\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-severance_perc_1_tenure\">\n                Abfindung nach einem Dienstjahr (Anteil des Monatsgehalts): &rarr;&nbsp;Insufficient data&nbsp;%\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspweek\">\n                Arbeitsstunden pro Woche: &rarr;&nbsp;40.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysdays\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysweeks\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-bankholidays2\">\n                Bezahlte Feiertage: &rarr;&nbsp;Neujahr (1. Januar), Dreikönigsfest (6. Januar), Ostermontag, Nationalfeiertag (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Nationalfeiertag (26. Oktober ), Allerheiligen, Mariä Empfängnis , Weihnachten (25. Dezember), Weihnachten (26. Dezember)\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-schedulesrestpw\"> Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-sundays_year\">\n                Maximale Anzahl an Sonn-\u002F Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n             \n            \n            \n            \n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Ja\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;Yes, in one table\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-STRUCINCR_trigger\">Gehaltserhöhung:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-wageincreaseperc1\">\n                    Gehaltserhöhung: &rarr;&nbsp;3.45&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ONCERISE_trigger\">Einmalige Extrazahlung:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusperc1\">\n                    Einmalige Extrazahlung: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-extrapayfirmperformance\">Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-NOCTPREM_trigger\">Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: &rarr;&nbsp;200 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowancetype1\">Nur Nachtarbeitszuschläge: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-OVERTIME_trigger\">Überstundenzuschläge:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SUNDAY_trigger\">Zuschläge für Sonntagsarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-sundayallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Sonntagsarbeit: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-COMMUTE_trigger\">Pendlerpauschale:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-commutingallowanceperc1\">\n                    Pendlerpauschale: &rarr;&nbsp;100 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;Nein\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    \u003C\u002Fdiv>\n\n\u003C\u002Fhtml>\n",[],[],"collective_agreement",[160],{"title":37,"slug":33},[162],{"type":163,"data":164},"call_to_action_body_block",{"title":165,"description":166,"variant":167,"link":168},"Tarifverträge vergleichen","Vergleichen Sie die Artikel der Tarifverträge in Österreich zwischen einzelnen Sektoren, Themen und Ländern","dark",{"title":165,"url":169,"description":165,"rel":170,"type":171},"\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002Ftarifvertrage-vergleichen","follow","internal",[173],{"type":163,"data":174},{"title":165,"description":166,"variant":167,"link":175},{"title":165,"url":169,"description":165,"rel":170,"type":171},[]]