[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"page:de-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002Flandwirtschaftliche-guts-2022":3},{"id":4,"slug":5,"title":6,"short_title":7,"intro_text":8,"meta_description":8,"seo_title":8,"path":9,"content_type":10,"locale":11,"go_live_at":7,"first_published_at":12,"page_created_at":13,"published_at":12,"edit_url":14,"breadcrumbs":15,"seo":23,"data":31,"children":214,"content_type_view":215,"extra_breadcrumbs":216,"body":218,"body_blocks":229,"related_pages":233},3421,"datenbank-der-tarifvertrage","Tarifvertrag",null,"","\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage","collective_agreements.collectiveagreementoverview","de_AT","2025-08-12T16:37:36.749000+00:00","2026-04-01T15:42:35.237020+00:00","\u002Fcms\u002Fpages\u002F3421\u002Fedit\u002F",[16,19,22],{"title":17,"slug":18},"Österreich","de-at",{"title":20,"slug":21},"Arbeiten in Österreich","arbeiten-in-osterreich",{"title":6,"slug":5},{"title":6,"description":8,"image":24,"canonical":25,"robots":26,"og_type":27,"twitter_card":28,"locale":18,"created_at":29,"last_modified_at":30},"https:\u002F\u002Fwageindicator.org\u002Fmedia\u002Fimages\u002FSocial_media_preview_image_-_2025.2e16d0ba.fill-1200x630.png","https:\u002F\u002Fwageindicator.org\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002F","index, follow","website","summary_large_image","2025-08-12T18:37:36.749000+02:00","2026-04-01T17:42:35.337568+02:00",{"cba":32,"clauses":43,"details":212,"translations":213},{"id":33,"uid":34,"url":35,"name":36,"locale":11,"override_title":8,"title":37,"browser_title":38,"browser_description":39,"text":40},"landwirtschaftliche-guts-2022","f76d375c-1db4-11ed-99ce-f23c91080f70","https:\u002F\u002Fcobra.wageindicator.org\u002Fcountries\u002Faustria\u002Flandwirtschaftliche-guts-2022\u002Flandwirtschaftliche-guts-2022\u002F","Landwirtschaftliche_Guts_2022","Landwirtschaftliche_Guts_2022 - 2022","Austria - Landwirtschaftliche_Guts_2022 - 2022","Landwirtschaftliche_Guts_2022 - 2022 - Land- und Forstwirtschaft, Fischerei",{"name":41,"data":42},"Landwirtschaftliche_Guts_2022.html","\n\u003C!--?xml version=\"1.0\" encoding=\"UTF-8\"?-->\n\n\n  \u003Cmeta http-equiv=\"content-type\" content=\"text\u002Fhtml; charset=UTF-8\">\n  \u003Ctitle>New65\u003C\u002Ftitle>\n  \u003Cmeta name=\"generator\" content=\"Amaya, see http:\u002F\u002Fwww.w3.org\u002FAmaya\u002F\">\n\n\n\n\u003Cp>LANDWIRTSCHAFTLICHE GUTS-, BÄUERL. UND NICHTBÄUERL. BETRIEBE STM \u002F\nRAHMEN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch1>KOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Ch1>für die Arbeitnehmerinnen der land- und forstwirtschaftlichen bäuerlichen\nBetriebe, Gutsbetriebe und anderen nicht bäuerlichen Betrieben im Bundesland\nSteiermark\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Cp>in der Fassung vom 1. Jänner 2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Redaktionelle Anmerkungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Quelle: Gewerkschaft PRO-GE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 1 VERTRAGSSCHLIESSENDE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbasignmultiple\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-CBA_MEMTRAD4_1\">\u003Cp>abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der land- und\nforstwirtschaftlichen Betriebe Steiermarks, 8011 Graz, Hamerlinggasse 3,\neinerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE,\n1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 andererseits.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 2 GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.Räumlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für das Bundesland Steiermark.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Fachlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coverunion_trigger\">\u003Cp>Für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber der land- und forstwirtschaftlichen\nbäuerlichen Betriebe und Gutsbetriebe, ihren Neben- und Hilfsbetrieben, der\nland- und forstwirtschaftlichen Betriebe von gewerblichen Unternehmungen, der\nland- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften, Schulen, Anstalten,\nInstitutionen und von anderen nicht bäuerlichen Betrieben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Persönlich:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Für alle Arbeitnehmer, die in den vorgenannten Betrieben beschäftigt\nwerden, auf die das Landarbeitsgesetz (LAG) Anwendung finden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 3 GELTUNGSDAUER\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_start\">\u003Cp>1.Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Er kann von jedem Vertragsteil nach Ablauf eines Jahres jederzeit unter\nEinhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende eines\nKalendermonates gekündigt werden. Die Lohnsätze der Anlage I können\njederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines\nKalendermonates gekündigt werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>3.Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen der Erneuerung bzw.\nAbänderung und Ergänzung des Vertrages von den vertragsschließenden Parteien\nzu führen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Die gekündigten Vertragsbestimmungen bleiben solange in Geltung, bis sie\ndurch neue Vertragsbestimmungen ersetzt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 4 DIENSTRECHT UND DAUER DES DIENSTVERTRAGES\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.In allen in diesem Vertrag nicht ausdrücklich geregelten Fragen finden\ndie Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes und sonstige für die Gutsund\nLandarbeitern wirksame gesetzliche Bestimmungen in der jeweils gültigen\nFassung Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Der Dienstvertrag kann abgeschlossen werden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)auf bestimmte Zeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)auf unbestimmte Zeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)auf Probe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contracttrial\">\u003Cp>3.Wird der Arbeitnehmer, der auf bestimmte Zeit aufgenommen wurde, nach\nAblauf der Vertragsdauer weiterbeschäftigt, entsteht ein Arbeitsverhältnis\nauf unbestimmte Zeit unter den bisherigen Bedingungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Ein Probearbeitsverhältnis darf längstens auf die Dauer eines Monats\neingegangen werden; es kann innerhalb dieser Zeit von beiden Teilen jederzeit\ngelöst werden. Nach Ablauf der Probezeit geht es bei Weiterbeschäftigung\nmangels einer anderweitigen Vereinbarung in ein Arbeitsverhältnis auf\nunbestimmte Zeit über.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>5.Der Abschluss des Dienstvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden.\nDem Arbeitnehmer ist unverzüglich eine schriftliche Aufzeichnung\n(Dienstschein) über die aus dem Vertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten\nauszufolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKHOURS_trigger\">\u003Ch3>§ 5 ARBEITSZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, darf die regelmäßige\nWochenarbeitszeit 40 Stunden und die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden nicht\nüberschreiten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-flexible_work_options\">\u003Cp>2.Die Arbeitszeit kann jedoch flexibel vereinbart werden. Die flexible\nNormalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden bzw. die tägliche Arbeitszeit 10\nStunden nicht überschreiten, sofern der Zeitausgleich ganztägig verbraucht\nwerden kann, darf die Mindestarbeitszeit von 24 Stunden pro Woche\nunterschritten werden. Die Arbeitszeit endet an Samstagen grundsätzlich um\n18:00 Uhr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Überstunden bzw. Mehr-\u002FWenigerstunden bei Anwendung der flexiblen\nArbeitszeit sind aufzuzeichnen. Der Saldo der Mehr-\u002FWenigerstunden ist dem\nArbeitnehmer mit der monatlichen Abrechnung mitzuteilen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>3.Ist bei der flexiblen Arbeitszeit innerhalb des Kalenderjahres - der\nDurchrechnungszeitraum beträgt mindestens 4 und höchstens 52 Wochen - ein\nzeitlicher Ausgleich nicht möglich, so ist für die nicht ausgeglichenen\nStunden der entsprechende Überstundenzuschlag zu bezahlen (§ 6).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-dayspweek_select\">\u003Cp>4.Die Aufteilung der so festgesetzten Wochenarbeitszeit auf die einzelnen\nTage ist zwischen dem Arbeitgeber und der Betriebsvertretung, wo eine solche\nnicht besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer schriftlich, zumindest eine\nWoche im Vorhinein zu vereinbaren. Die wöchentliche Arbeitszeit ist jedoch\nderart zu regeln, dass sie grundsätzlich an Samstagen um 13.00 Uhr mittags\nendet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Dem Arbeitnehmer sind während der Arbeitszeit für die Einnahme der\nMahlzeiten angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß von mindestens einer\nhalben Stunde täglich zu gewähren. Die Arbeitspausen werden nicht in die\nArbeitszeit eingerechnet.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>6.Die Arbeitszeit beginnt und endet am Hof, sofern schriftlich nichts\nanderes vereinbart wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Lehrlingen ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht\nnotwendige Zeit zu gewähren. Die Unterrichtszeit in der Berufsschule ist auf\ndie Dauer der Arbeitszeit anzurechnen. Das Lehrlingseinkommen ist für die\nUnterrichtszeit weiterzuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer, die weniger als die gesetzliche\nbzw. kollektivvertragliche Stundenzahl pro Woche beschäftigt sind. Das Ausmaß\nund die Höhe der wöchentlichen Teilzeitbeschäftigung sind schriftlich zu\nvereinbaren. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten die Bezüge in der\nHöhe, die dem Verhältnis der von ihnen geleisteten Wochenstundenzahl zur\n40-Stunden-Woche entspricht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer können zur Arbeitsleistung über das\nvereinbarte Ausmaß (Mehrarbeit) herangezogen werden. Sofern die Arbeitszeit im\nSinne der Z. 1 nicht überschritten wird, gebührt kein\nÜberstundenzuschlag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die regelmäßig geleistete Mehrarbeit ist bei der Bemessung der\nSonderzahlungen zu berücksichtigen. Unter Regelmäßigkeit ist der\nDurchschnitt der Mehrleistungsstunden innerhalb der letzten 13 Wochen zu\nverstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Wenn die begonnene Arbeit wegen anhaltendem Schlechtwetter mit Zustimmung\ndes Arbeitgebers oder dessen Beauftragten unterbrochen werden muss und keine\nzumutbare Ersatzarbeit angeordnet werden kann, wird der angefangene halbe Tag\nmit dem jeweiligen Zeitlohn vergütet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-MAXHOURS_trigger\">\u003Ch3>§ 6 ÜBERSTUNDEN; SCHICHT- UND NACHTARBEIT; SONN- UND FEIERTAGSARBEIT UND\nMEHRARBEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Überstunden sind die vom Arbeitgeber angeordneten oder durch Umstände,\ndie vom Arbeitnehmer nicht veranlasst wurden, für den Betrieb - bei Gefahr in\nVerzug - notwendig geleisteten Arbeitsstunden, die über die im §5 dieses\nVertrages festgelegte Wochenarbeitszeit und Tagesarbeitszeit hinausgehen.\nGeleistete Überstunden sind wöchentlich schriftlich festzuhalten und\ngegenzuzeichnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.An einem Wochentag dürfen von einem Arbeitnehmer höchstens zwei, in\neiner Arbeitswoche jedoch nicht mehr als 12 Überstunden verlangt werden,\nsofern Z. 3 nicht anders bestimmt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>3.Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht\nverweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie z.B. Beseitigung von\nUnwetterschäden, sonstige Elementarereignisse, Gefahr des Verderbens der\nProdukte etc., eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.\nÜberstunden sind aufzuzeichnen und innerhalb eines angemessenen Zeitraumes\ndurch entsprechende Freizeit, das ist 1:1,5 auszugleichen. Der Ausgleich hat\ninnerhalb von 3 Monaten zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Für jede Überstunde, die über die festgesetzte regelmäßige\nWochenarbeitszeit (§5 Z. 1) und unter Berücksichtigung der Möglichkeit der\nschriftlich vereinbarten flexiblen Arbeitszeiteinteilung (§ 5 Z. 2) innerhalb\ndes Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen hinausgeht, gebührt ein Zuschlag\nvon 50 %. Tatsächlich geleistete Überstunden sind monatlich abzurechnen und\nspätestens im Folgemonat auszuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind zu Arbeiten an Sonn- und\nFeiertagen nur in besonders dringenden Fällen heranzuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-NOCTPREM_trigger\">\u003Cp>5.Dem Arbeitnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine\nununterbrochene Nachtruhe von mindestens 11 Stunden innerhalb von 24 Stunden.\nAls Nachtruhe gilt in der Regel die Zeit zwischen 19.00 Uhr und 5.00 Uhr,\nsofern schriftlich nichts anderes vereinbart wird. Für Dienstleistungen bei\nNachtzeiten gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent zum Stundenlohn, ausgenommen\nsind Arbeiten im Schichtwechsel, bei denen betriebsweise eine Zulage\nentsprechend dem höheren Aufwand des Arbeitnehmers, höchstens aber 20 Prozent\ndes Lohnes, zu vereinbaren ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Am 24. und am 31. Dezember endet die Arbeitszeit um 12.00 Uhr mittags, bei\nFortzahlung des Lohnes für ausfallende Arbeitsstunden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-bankholidays1\">\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-bankholidays1\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-schedulesrestpw\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SUNDAY_trigger\">\u003Cp>7.Die Sonntage und gesetzlichen Feiertage nach dem Landarbeitsgesetz sind\ngesetzliche Ruhetage. Für die gesetzlichen Feier- und Ruhetage nach dem\nLandarbeitsgesetz ist das regelmäßige Entgelt zu leisten. Wird an\ngesetzlichen Feiertagen gearbeitet, gebührt außer dem regelmäßigen Entgelt\ndas auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt. Sollte jedoch am 19. März\nund\u002Foder am 29. Juni (Landesfeiertage) gearbeitet werden, so sind dem\nArbeitnehmer Ersatzruhetage im Verhältnis 1:1 bis zum Ablauf des\nKalenderjahres zu gewähren. Können Ersatzruhetage bis zu diesem Zeitpunkt\nnicht gewährt werden, sind Feiertagszuschläge von 100 Prozent zu bezahlen.\nFür Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>100 Prozent zum Stundenlohn.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>8.Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt sind von den\nhiezu bestimmten Arbeitnehmern auch an Sonn- und Feiertagen zu leisten, wobei\njedoch ein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag im Monat arbeitsfrei zu sein hat.\nFür Arbeiten an einem Sonn- oder gesetzlichem Feiertag bis zu zwei Stunden\ngebührt ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 innerhalb eines Monats.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 7 ENTGELT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Das Entgelt besteht aus dem Bruttolohn (Anlage I). Als Divisor für die\nErmittlung eines Stundenlohnes ist unter Berücksichtigung der\nNormalarbeitszeit (40 Stunden) der Faktor 173,3 heranzuziehen. Werden vom\nArbeitgeber die freie Station (Verpflegung, Wohnung, Beheizung und Beleuchtung)\noder Teile davon gewährt, so ist der Geldwert dieser Naturalbezüge nach den\nBewertungssätzen der Finanzlandesdirektion vom Bruttolohn in Abzug zu bringen\n(Anlage III).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Wird die Lehrabschlussprüfung vor der Beendigung des Lehrverhältnisses\nabgelegt, so gebührt bereits ab dem Zeitpunkt der bestandenen Prüfung der\nLohn der für den Arbeitnehmer zutreffenden Lohnkategorie.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird die Lehrabschlussprüfung erst nach Beendigung des Lehrverhältnisses\nabgelegt, so gebührt ab dem Ende der Lehrzeit der Lohn der für den\nArbeitnehmer zutreffenden Lohnkategorie.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Praktikanten sind Schüler und Studierende, die zum Zwecke einer\nberuflichen Vor- oder Ausbildung eine nach der Studien- bzw. Ausbildungsordnung\nvorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit vorübergehend im Betrieb\nverrichten. Sie unterliegen insofern den betrieblichen Ordnungsvorschriften und\nbetrieblicher Weisungsgebundenheit, als dies unter Berücksichtigung der\nbetrieblichen Organisation zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich\nist. Praktikanten erhalten für die Dauer ihrer praktischen Tätigkeit eine\nEntschädigung nach Anlage I. Die sonstigen Bestimmungen dieses Vertrages\nfinden auf sie keine Anwendung. Bei einer Praxisdauer von mehr als vier Monaten\nfindet folgende lit. b Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Praktikanten die eine Praxis mit einer Dauer von mehr als vier Monaten\nabsolvieren erhalten eine Praktikantenentschädigung in der Höhe des\nLehrlingseinkommens im zweiten Lehrjahr. Die sonstigen Bestimmungen dieses\nKollektivvertrages finden auf diese Praktikanten Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 8 LOHNZAHLUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Der Lohn ist regelmäßig am Monatsende zu bezahlen. Ist der\nLohnauszahlungstag ein Sonn¬oder Feiertag, so ist der Lohn am vorhergehenden\nTag auszuzahlen. Der Lohn für nur fallweise Beschäftigte ist entweder bei\nBeendigung der Arbeit oder jeweils am Wochenende zu bezahlen. Die Arbeitnehmer\nkönnen verlangen, dass ihnen ab der Mitte des Monats ein der bisherigen\nDienstleistungen entsprechender Vorschuss bezahlt wird, welcher auf den\nMonatslohn anzurechnen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SOCSEC_trigger\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-healthinsurance\">\u003Cp>2.Bei der Lohnzahlung ist den Arbeitnehmern eine Lohnabrechnung\nauszuhändigen, die das Entgelt, Zulagen und Überstunden sowie sämtliche\nAbzüge an Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, anrechenbare Lieferungen und\nLeistungen und ähnliches auszuweisen hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 9 ZULAGEN\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Allfällige Zulagen (z.B. Schmutz-, Gefahrenzulagen) sind auf Betriebsebene\ndurch Betriebsvereinbarungen - wo kein Betriebsrat besteht - durch\nEinzelvereinbarung zu vereinbaren, wobei hinsichtlich der Bewertung derselben\ndie Richtlinien der Finanzlandesdirektion anzuwenden sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 9A AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Benützen Arbeitnehmerinnen im Auftrag des Arbeitgebers ein privates\nKraftfahrzeug, gebührt ihnen als Fahrtkostenersatz das amtliche\nKilometergeld.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 10 FREIE STATION\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Die volle freie Station besteht aus Wohnung, Beheizung, Beleuchtung und\nder vollen Verpflegung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Die vereinbarte Verpflegung muss gesund, ausreichend und dem örtlichen\nGebrauch angepasst sein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Wird die volle freie Station nicht nur dem Arbeitnehmer allein, sondern\nauch seinen Familienangehörigen gewährt, sind vom Bruttolohn lt. Anlage I:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"539\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">für\n        die Ehefrau\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"99\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">80\n        %\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"539\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">für jedes Kind bis\n        zum 6. Lebensjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"99\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">30 %\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"539\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">für jedes Kind von\n        mehr als 6 Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"99\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">40 %\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"539\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">für Frauen, die\n        mindestens 3 Kinder des Arbeitnehmers unter 14 Jahren zu betreuen\n        haben\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"99\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">30 %\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"539\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">für\n        sonstige erwachsene Familienangehörige\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"99\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">100\n        %\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>des Bewertungssatzes für die volle freie Station abzuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 11 WOHNUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Hinsichtlich einer eventuellen Bereitstellung einer Wohnung wird auf die\nBestimmungen des Landarbeitsgesetzes verwiesen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 12 URLAUB\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAIDLEAV_trigger\">\u003Cp>1.Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein ununterbrochener\nbezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger\nals 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf\n36 Werktage.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten 6 Monaten des ersten\nDienstjahres im Verhältnis zu der im Dienstjahr zurückgelegten Dienstzeit,\nnach 6 Monaten in voller Höhe. Ab dem 2.Dienstjahr entsteht der gesamte\nUrlaubsanspruch mit Beginn des Dienstjahres.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>3.Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind Dienstzeiten bei demselben\nArbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate\naufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn\ndie Unterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des\nArbeitnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine\nvom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind unbeschadet der\nweitergehenden Bestimmungen des Gesetzes die in einem anderen\nArbeitsverhältnis im Inland zugebrachte Dienstzeit sowie Zeiten der\nBeschäftigung als familieneigene Arbeitskraft (§ 2 Abs. 3 LAG) und Zeiten\neiner im Inland zugebrachten selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese\nZeiten mindestens je sechs Monate gedauert haben, bis zu einem Höchstausmaß\nvon fünf Jahren anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Erkrankt oder verunglückt ein Arbeitnehmer während des Urlaubes, ohne\ndies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf\nWerktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Arbeitnehmer durch die\nErkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn\ndie Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Der Arbeitnehmer hat\ndem Arbeitgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich\nmitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten\nsind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie\nunmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Übt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubes eine dem Erholungszweck\nwidersprechende Erwerbstätigkeit aus - wobei Arbeiten in der eigenen\nWirtschaft, beim Eigenheimbau und Gemeinschaftsarbeiten nicht als solche\nzählen -so findet Z. 5 keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der\nUnglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang\nsteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Während des Urlaubes behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das\nEntgelt; für die Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgeltes gilt § 102 LAG\nsinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Dem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das\nDienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses\neine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem\nUrlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub.\nBereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß\nanzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten\nJahresurlaub ist nicht zurückzuerstatten, außer bei Beendigung des\nDienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder\nverschuldete Entlassung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum\nZeitpunkt des Urlaubsverbrauches erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen\nGrund vorzeitig austritt. Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen\nUrlaubsjahren gebührt anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts, eine\nErsatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgeltes,\nsoweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung der\nEltern zur Betreuung des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eigenen oder adoptierten Kindes im Sinne der Bestimmungen des\nLandarbeitsgesetzes durch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Kündigung seitens des Dienstgebers\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)oder durch einvernehmliche Auflösung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne der Zl. 8 jene Arbeitszeit\nzugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch\nentstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Bei Tod des Dienstnehmers gebührt die Ersatzleistung im Sinne der\nZiffern 8, 9 und 10 den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser\ngesetzlich verpflichtet war.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.Das Urlaubsausmaß von 36 Werktagen gebührt erstmals in jenem\nKalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Dienstjahres fällt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 13 UMSTELLUNG DES URLAUBSJAHRES AUF DAS KALENDERJAHR\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Gemäß § 98 Abs. 4 LAG kann im Betrieb durch Betriebsvereinbarung\nvereinbart werden, dass das für die Bemessung und den Verbrauch des Urlaubes\nmaßgebliche Urlaubsjahr vom Dienstjahr auf das Kalenderjahr umgestellt\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr erhalten Arbeitnehmer,\nderen Arbeitsverhältnis am Umstellungstag noch nicht 6 volle Monate gedauert\nhat, für jeden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>begonnenen Monat der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses 1\u002F12 des\nJahresurlaubes. Hat das Arbeitsverhältnis am Umstellungstag mindestens 6 volle\nMonate, aber weniger als 12 Monate gedauert, gebührt für die bisherige Dauer\ndes Arbeitsverhältnisses der volle Jahresurlaub. Umstellungstag ist der 1.\nJänner des Kalenderjahres, ab dem das Kalenderjahr als Urlaubsjahr zu gelten\nhat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hat das Arbeitsverhältnis am Umstellungstag mindestens ein volles Jahr\ngedauert, so ist der Urlaubsanspruch für den Umstellungszeitraum, das ist der\nZeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres,\nneu zu berechnen. In diesem Fall gebührt für den Zeitraum vom Beginn des\nDienstjahres bis zum Umstellungstag für jeden begonnenen Monat 1\u002F12 des\nJahresurlaubes und für das mit dem Umstellungstag beginnende Kalenderjahr der\nvolle Jahresurlaub.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auf den so für den Umstellungszeitraum berechneten Urlaubsanspruch ist ein\nfür das Dienstjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter\nUrlaub anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SICDIS_trigger\">\u003Ch3>§ 14 FORTZAHLUNG DES ENTGELTS BEI DIENSTVERHINDERUNG WEGEN KRANKHEIT\n(UNGLÜCKSFALL) UND ARBEITSUNFALL - ANSPRUCH\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Wird ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit\n(Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die\nVerhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält\ner seinen Anspruch nach einer\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"228\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Dienstzeit\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"163\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">volles\n        Entgelt\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"129\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">halbes\n        Entgelt\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"228\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bis zu\n        5 Jahren\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"163\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">6\n        Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"129\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4\n        Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"228\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">vom 6. bis zum 15.\n        Jahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"163\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">8 Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"129\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4 Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"228\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">vom 16. bis zum 25.\n        Jahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"163\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">10 Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"129\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4 Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"228\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ab\n        dem 26. Jahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"163\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">12\n        Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"129\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4\n        Wochen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>2.Wenn innerhalb eines halben Jahres nach Wiederaufnahme der Arbeit\nneuerlich eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) eintritt, so\nist zunächst ein allfälliger Restanspruch nach Z. 1 zu verbrauchen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Soweit die Gesamtdauer der Dienstverhinderungen die Anspruchsdauer nach Z. 1\nübersteigt, gebühren noch 40 v. H. des Entgelts für die halben Zeiträume\nnach Z. 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-disabilitypay\">\u003Cp>3.Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne\nder Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung\nseiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder\ndurch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch\nauf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis\nzur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die\nDauer von zehn Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre ununterbrochen\ngedauert hat. Ist ein Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern\nbeschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jenem\nArbeitgeber, bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses Absatzes\neingetreten ist; gegenüber den anderen Arbeitgebern entstehen Ansprüche nach\nZ. 1 und 2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight focus\" id=\"clause-disabilityfundtxt\">\u003Cp>4.Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem\nArbeitgeber bekannt zu geben und auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach\nangemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen\nKrankenversicherungsträgers oder des behandelnden Arztes über Beginn,\nvoraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese\nBestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthalten, dass dem zuständigen\nKrankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe über\nBeginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt\nwurde. Sollte der\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-disabilityfundtxt\">\n\n\u003Cp>Arbeitgeber eine darüber hinausgehende oder zusätzliche Bestätigung eines\nArztes verlangen, hat die Kosten derselben der Arbeitgeber zu tragen. Kommt ein\nArbeitnehmer seiner vorstehenden Verpflichtung nicht nach, verliert er für die\nDauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Das Gleiche gilt, wenn sich der\nArbeitnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen\närztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht\nunterzieht.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>5.Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt\ndarf wegen einer Dienstverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß Z. 1 nicht\ngemindert werden. In allen anderen Fällen bemisst sich der Anspruch nach dem\nregelmäßigen Entgelt. Als regelmäßiges Entgelt gilt das Entgelt, das dem\nArbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Dienstverhinderung eingetreten\nwäre.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Wird ein Arbeitnehmer während einer Dienstverhinderung gekündigt, wird\ner ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen, oder trifft den Arbeitgeber ein\nVerschulden an dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, so bleibt der\nAnspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach Z.1,2 und 3 vorgesehene\nDauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Wegen einer durch Krankheit oder Unglücksfall verursachten\nDienstverhinderung darf der Arbeitnehmer nicht entlassen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 15 SONSTIGE DIENSTVERHINDERUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die\ntatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von\neiner Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe\nohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelatives\">\u003Cp>a.schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern,\u003C\u002Fp>\n\n\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-marriage\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelatives\">\u003Cp>b.eigene Hochzeit oder Hochzeit der Kinder,\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>c.Niederkunft der Gattin bzw. Lebensgefährtin,\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>d.Begräbnis des Gatten (der Gattin), des Lebensgefährten (der\nLebensgefährtin), der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der\nGeschwister,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-timeoff\">\u003Cp>e.Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers,\u003C\u002Fp>\n\n\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ADMINISTRATIVE_trigger\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-timeoff\">\u003Cp>f.Vorladung vor Gericht, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern\nder Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat,\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>g.Wohnungswechsel,\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>h.Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher\nKörperschaften,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>i.Ausübung des Wahlrechtes,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-childcare\">\u003Cp>j. notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum\nzwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch\nErkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder Verbüßen\neiner Freiheitsstrafe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 16 ARBEITNEHMERSCHUTZ\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Sicherheit und den\nGesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit\nbetreffen, zu sorgen. Die Kosten dafür dürfen nicht zu Lasten der\nArbeitnehmer gehen. Weiters sind die Arbeitgeber verpflichtet, die für die\nSicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu\nermitteln und zu beurteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Die Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, damit den\nArbeitnehmern bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe\ngeleistet werden kann. Sie haben Vorkehrungen zu treffen, die die\nerforderlichen Verbindungen für die medizinische Notversorgung und die Erste\nHilfe sicherstellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-protectiveclothing\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-code_application\">\u003Cp>3.Im Übrigen gelten hinsichtlich des allgemeinen Dienstnehmerschutzes, der\nSchutzbekleidung, der Schutzausrüstung und den erforderlichen\nSchutzeinrichtungen die entsprechenden Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes und\nder Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsmittelverordnung i.d.g.F. bzw. der\nLand- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung i.d.g.F.\nsinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-apprenticeships\">\u003Ch3>§ 17 LEHRLINGSWESEN\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-apprenticeships\">\n\n\u003Cp>Auf die Rechtsverhältnisse der landwirtschaftlichen Lehrlinge finden die\nBestimmungen des Landarbeitsgesetzes und des Steiermärkischen Land- und\nforstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes i.d.g.F. Anwendung. Die\nvertragsschließenden Teile verpflichten sich, auf die vorgesehene Mitwirkung\nder Berufsvertretung besonders Bedacht zu nehmen. Dem Lehrling gebührt ein\nLehrlingseinkommen nach Maßgabe der Anlage I.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-pregnancy\">\u003Ch3>§ 18 MUTTERSCHUTZ\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der\nvoraussichtlichen Entbindung (8-Wochenfrist) nicht beschäftigt werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Die 8-Wochenfrist (Z. 1) wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses\nberechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem früheren oder späteren als dem im\nZeugnis angegebenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist\nentsprechend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-breastfeeding_dangerouswork\">\u003Cp>3.Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und\nsolchen Arbeiten beschäftigt werden, die für den Organismus während der\nSchwangerschaft oder für das werdende Kind schädlich oder mit besonderen\nUnfallgefahren verbunden sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Werdende Mütter dürfen keinesfalls beschäftigt werden, wenn nach dem\nZeugnis eines Arztes Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer\nder Beschäftigung gefährdet wären.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>5.Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist,\noder eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft eingetreten ist, dem\nArbeitgeber hievon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,\ninnerhalb der 4. Woche vor Beginn der 8-Wochenfrist (Z. 1) den Arbeitgeber auf\nden Beginn derselben aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Arbeitgebers haben\nsie über das Bestehen der Schwangerschaft und den Zeitpunkt ihrer\nvoraussichtlichen Entbindung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis über das Bestehen der\nSchwangerschaft und über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung, der\nvom Arbeitgeber verlangt wird, hat der Arbeitgeber zu tragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Der Arbeitgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Erlangung der\nKenntnis von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin oder, wenn er eine\närztliche Bescheinigung darüber verlangt hat, unverzüglich nach Vorlage\ndieser Bescheinigung hievon der zuständigen Land- und\nForstwirtschaftsinspektion Mitteilung zu machen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Im Übrigen gelten die mutterschutzrechtlichen Bestimmungen des\nLandarbeitsgesetzes in der geltenden Fassung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ONCERISE_trigger\">\u003Ch3>§ 19 SONDERZAHLUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.In der Zeit vom 1. bis 15. Juli erhalten die durch das ganze Jahr\nbeschäftigten Arbeitnehmer einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines\nkollektivvertraglichen Monatsbruttolohnes.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.In der Zeit vom 1. bis 15. November erhalten die durch das ganze Jahr\nbeschäftigten Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld in der Höhe eines\nkollektivvertraglichen Monatsbruttolohnes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Bei ständig beschäftigten Arbeitnehmern werden entgeltpflichtige Zeiten\nder Beschäftigungszeit gleichgestellt. Zeiten, während denen Arbeitnehmer\nihren Präsenzdienst ableisten oder einen Karenzurlaub verbringen, sowie Zeiten\nohne Entgelt, gelten nicht als Beschäftigungszeit. Ebenso bleiben die Zeiten\ndes Wochengeldbezuges für die Berechnung der Sonderzahlungen gemäß Z. 1 und\n2 unberücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Arbeitnehmer, die während des Jahres in den Betrieb eintreten oder aus\ndem Betrieb ausscheiden, erhalten den verhältnismäßigen Anteil des\nUrlaubszuschusses und des Weihnachtsgeldes. Der Arbeitnehmer verliert jedoch\nden Anspruch auf Sonderzahlungen, wenn er unberechtigt vorzeitig austritt. Als\nBerechnungsfaktor für die Aliquotierung sind die Jahresarbeitsstunden von 2080\nheranzuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 20 KÜNDIGUNGSFRISTEN, KÜNDIGUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND\nKÜNDIGUNGSSCHUTZ\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Arbeitsverhältnisse, auf unbestimmte Zeit eingegangen, können vom\nArbeitgeber vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden; wenn sie bereits\nein Jahr gedauert haben, erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat,\nnach fünf Jahren auf zwei, nach fünfzehn Jahren auf drei Monate.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Arbeitsverhältnisse, auf unbestimmte Zeit eingegangen, können vom\nArbeitnehmer vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden; wenn sie bereits\nein Jahr gedauert haben, erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Den Arbeitnehmern ist im Falle der Kündigung oder vier Wochen vor Ablauf\ndes auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages nach mindestens\ndreimonatiger Beschäftigungsdauer zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes auf\nVerlangen eine Freizeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der\nKündigungsfrist auf Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der\nregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts\nfreizugeben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-pensionfund\">\u003Cp>5.Ansprüche nach Ziff. 4 bestehen nicht, wenn die Dienstnehmerin oder der\nDienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen\nPensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige\nKrankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10\nAbs. 7 ASVG).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften der land- und\nforstwirtschaftlichen bäuerlichen Betriebe, Gutsbetriebe und anderen nicht\nbäuerlichen Betriebe wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend\nund ausdrücklich festgehalten, dass es sich um eine Branche handelt, in der\nSaisonbetriebe im Sinne des § 107 Abs. 2 und 4 LAG überwiegen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contractseverancepay\">\u003Ch3>§ 21 ABFERTIGUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-severance_perc\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contractseverancepay\">\u003Cp>1.War der Arbeitnehmer ununterbrochen durch eine bestimmte Zeitdauer bei ein\nund demselben Arbeitgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt\nihm bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung. Das\nMindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollen Dienstjahren 12 v.H.\ndes Jahresentgeltes und erhöht sich für jedes weitere volle Dienstjahr um 4\nv.H. bis zum vollen 25. Dienstjahr. Vom vollen 40. Dienstjahr an erhöht sich\ndie Abfertigung für jedes weitere volle Dienstjahr um 3 v.H.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-severance_dismissal_type\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-severance_perc\">\u003Cp>Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne\nwichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen\nEntlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Die Abfertigung gebührt auch, wenn der Arbeitnehmer wegen Erreichung oder\nÜberschreitung der für die Alterspension (auch vorzeitige Alters- und\nInvaliditätspension) erforderlichen Altersgrenze das Arbeitsverhältnis\nauflöst.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Das Jahresentgelt umfasst den Bruttolohn des der Beendigung des\nArbeitsverhältnisses vorangegangenen Jahres. Danach ist auch bei nicht das\nganze Jahr hindurch Beschäftigten ein fiktives Jahresentgelt zu errechnen.\nDabei ist ein durchschnittlicher Monatsverdienst zu errechnen. Der\ndurchschnittliche Monatsverdienst wird mit 12 multipliziert. Das Ergebnis\nstellt das fiktive Jahresentgelt dar und wird um die zustehenden\nSonderzahlungen und das Entgelt für regelmäßige Überstunden ergänzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Berechnung der Abfertigung im Zusammenhang mit der Voraussetzung\nder ununterbrochenen Beschäftigung nach Z. 1 sind Dienstzeiten bei ein und\ndemselben Arbeitgeber oder in demselben Betrieb und unabhängig von der Dauer\nder witterungs- und betriebsbedingten Unterbrechung bzw. Aussetzung (§ 22 Z.\n1) zusammenzurechnen. Als Berechnungsfaktor sind jedoch die\nJahresarbeitsstunden von 2080 heranzuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Wird ein Arbeitsverhältnis, auf das die Voraussetzungen der Z. 1\nzutreffen, durch den Tod des Arbeitnehmers aufgelöst, gebührt die Abfertigung\nnach Maßgabe der Z. 1 und 2 dessen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der\nArbeitnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Die Abfertigung wird, soweit sie 30 v.H. des Jahresentgelts nicht\nübersteigt, mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällig; der darüber\nhinausgehende Abfertigungsbetrag kann in zwei gleichen Teilbeträgen zu Beginn\ndes auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgenden dritten und vierten\nMonats abgestattet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Die Abfertigung nach Maßgabe der Z. 1 und 2 gebührt einem Arbeitnehmer\nbzw. der Arbeitnehmerin, die spätestens 3 Monate nach der Geburt, nach der\nAnnahme eines Kindes, welches das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an\nKindes statt oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche\nPflege, bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes spätestens 6 Wochen nach\ndessen Beendigung oder während der Inanspruchnahme einer\nTeilzeitbeschäftigung, das Arbeitsverhältnis auflöst.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Übergangsrecht: Die Bestimmung der Z. 2 Abs. 2, letzter Satz, tritt\nerstmals mit 1. Jänner 2006 in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Kalenderjahr 2004 gelten Arbeitnehmer als das ganze Jahr hindurch\nbeschäftigt, wenn sie 1.760 Arbeitsstunden und im Kalenderjahr 2005, wenn sie\n1.920 Arbeitsstunden erreichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die gemäß diesen Übergangsbestimmungen für die Kalenderjahre 2004 und\n2005 angeführten Arbeitsstunden (1.760 bzw. 1.920) gelten aliquot auch für\nArbeitnehmer, die die jeweils angeführten Arbeitsstunden nicht erreichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Für alle ab dem 1. April 2004 begonnenen Dienstverhältnisse gelten die\nBestimmungen des Landarbeitsgesetzes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 22 ZUSAMMENRECHNUNG VON DIENSTZEITEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Für nicht ununterbrochen beschäftigte Arbeitnehmer werden zur Berechnung\nvon Ansprüchen, die sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses richten\n(Urlaubsausmaß, Anspruch auf Krankenentgelt, Kündigungsfristen), die in ein-\nund demselben Betrieb geleisteten, nicht durch andere Arbeitsverhältnisse\nunterbrochene Arbeitszeiten zusammengezählt. Arbeitsverhältnisse, die\nwährend einer Arbeitslosigkeit eingegangen wurden, zählen dann nicht als\nUnterbrechung, wenn der Arbeitnehmer nach ordnungsgemäßer Lösung dieses\nArbeitsverhältnisses bei Arbeitsbeginn selbst oder über Aufforderung durch\nden Arbeitgeber in den Betrieb zurückkehrt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Arbeitnehmer, die in einem Jahr 2080 Arbeitsstunden erreichen, gelten als\ndurch das ganze Jahr beschäftigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Als Arbeitstage (Arbeitsstunden) zählen effektive Arbeitszeiten, bezahlte\nFeiertage, Freizeiten zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten in der\neigenen Wirtschaft, Urlaubszeiten, betriebs¬und witterungsbedingte\nUnterbrechungen, sofern nicht ein echtes Saisonarbeitsverhältnis vorliegt,\nEntgelttage und Arbeitsversäumnisse von Mitgliedern des Betriebsrates, die\ndurch die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben entstehen und für die Entgelt\ngebührt, sowie Fehltage dieser Personen, für die kein Entgeltanspruch\nbesteht, im Höchstausmaß von 18 Werktagen im Jahr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Die Bestimmungen in Z. 1 und Z. 2 gelten anteilsmäßig auch für\nArbeitnehmer, die in einem Jahr 2080 Arbeitsstunden nicht erreichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-paidmaternityleave\">\u003Cp>5.Die erste Karenz während des Dienstverhältnisses, die aus Anlass der\nGeburt eines Kindes in Anspruch genommen wird, wird im Ausmaß von höchstens\n18 Monaten für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der\nEntgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsausmaß angerechnet. Dies\ngilt für Karenzen, die ab dem 1. Jänner 2014 beginnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Karenzen aus Anlass der Geburt eines Kindes ab 10.12.2019 gilt § 39a\nder Steiermärkischen Landarbeitsordnung (LGBl. Nr. 100\u002F2019).\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Für Karenzen aus Anlass der Geburt eines Kindes ab 1.7.2021 gilt § 43\nLAG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 23 UNABDINGBARKEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen des Kollektivvertrages können, soweit sie die\nRechtsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern regeln, durch\nArbeitsordnung oder Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.\nSondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nicht ausschließt, nur gültig, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger\nsind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt\nsind. In einzelnen Betrieben schon bestehende günstigere Lohn- und\nArbeitsbedingungen bleiben aufrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 24 ERLÖSCHEN DER ANSPRÜCHE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Ansprüche auf Entgelte, Aufwandsentschädigungen und Abfertigungen bzw.\nderen Rückforderung, die nicht geltend gemacht werden, wobei nach Möglichkeit\ndiese schriftlich gefordert werden sollen, erlöschen mit Ablauf von 6 Monaten,\nnachdem sie entstanden sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Ende des\nUrlaubsjahres, in dem er entstanden ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 25 ÜBERGANGSRECHT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Die aufgrund der früheren kollektivvertraglichen Bestimmungen bis zum\n31.12.2003 erworbenen Rechte und Ansprüche bleiben durch den ab 1.1.2004\nabgeschlossenen neuen Kollektivvertrag unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Durch den Abschluss des neuen Kollektivvertrages dürfen für bestehende\nArbeitsverhältnisse, sofern keine geänderten Umstände vorliegen (Z. B.\nJahresarbeitsstunden, Verwendung etc.), keine Lohnnachteile entstehen.\nAndererseits ist der Arbeitgeber berechtigt, die sich durch die Änderung des\nkollektivvertraglichen Bruttolohnes in Verbindung mit bestehenden Zulagen\nergebende Erhöhung gegenüber dem bisherigen Bruttolohn (inklusive Zulagen)\nauf den neuen Bruttolohn (inklusive Zulagen) anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei solchen Anrechnungen muss jedoch diesen Arbeitnehmern zum Zeitpunkt des\nInkrafttretens dieses Kollektivvertrages jedenfalls eine Erhöhung von €\n30,00 je Monat verbleiben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 26 SCHLICHTUNGSKOMMISSION\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Zur Schlichtung von Streitfragen bei Auslegung des Vertrages ist zunächst\neine Schlichtungskommission berufen. Sie besteht aus drei Vertretern des\nArbeitgeberverbandes und drei Vertretern der Arbeitnehmergruppe. Die Mitglieder\neinigen sich auf die Person eines Vorsitzenden aus ihrer Mitte. In der Regel\nsoll abwechselnd ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer den Vorsitz\nführen. Der Vorsitzende stimmt als letzter ab.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird die Entscheidung der Kommission von einem Streitteil nicht anerkannt,\nso kann aufgrund des Landarbeitsgesetzes die Einleitung von\nEinigungsverhandlungen oder die Fällung eines Schiedsspruches bei der\nObereinigungskommission beim Amt der Landesregierung beantragt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Streitigkeiten anderer Art werden im unmittelbaren Einvernehmen der\nbeteiligten Landesorganisationen der Vertragsteile geschlichtet, bevor die\nBehörden angerufen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-jobclassifaction1\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAYSCALES_trigger\">\u003Ch2>ANLAGE I LOHNTABELLE\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>für die Arbeitnehmerinnen der land- und forstwirtschaftlichen bäuerlichen\nBetriebe und Gutsbetriebe und anderen nicht bäuerlichen Betrieben im\nBundesland Steiermark\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>gültig ab 1. Jänner 2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kategorie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bruttolohn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>monatlich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_payscale1_end\">\u003Cp>IArbeitnehmerin mit spezieller Qualifikation oder Erfahrung aller land- und\nforstwirtschaftlichen Berufe, als selbständige LeiterIn von Betriebszweigen\n€ 1.789,87\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>IIArbeitnehmern mit spezieller Qualifikation oder Erfahrung aller land- und\nforstwirtschaftlichen Berufe, welche unter Anweisung fachlich komplexe\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Arbeiten verrichten, zB Traktorführer bei überwiegender Verwendung€\n1.709,58\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>IIIArbeitnehmern mit fachlicher Qualifikation, welche unter Anleitung oder\nauf Anweisung fachlich einschlägige Tätigkeiten verrichten;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zB Verkaufskraft, LadnerIn, Buschenschankpersonal€ 1.569,35\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_payscale1_start\">\u003Cp>IVHilfskräfte; Haus-, Hof-, Feld- und GartenarbeiterIn€ 1.540,50\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Werden Sachbezüge z.B. freie Station gewährt, sind diese nach den\namtlichen Wertsätzen der Finanzlandesdirektion vom Bruttolohn abzuziehen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Sonderzahlungen (13. und 14. Bezug - Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld)\ngebühren in der Höhe von jeweils einem kollektivvertraglichen\nMonatsbruttolohn.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-tempagency\">\u003Cp>NICHTSTÄNDIGE STUNDENLÖHNERIN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nichtständige StundenlöhnerIn\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Bruttostundenlohn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€ 8,89\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>LEHRLINGSEINKOMMEN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrlingseinkommen 1. Lehrjahr Lehrlingseinkommen 2. Lehrjahr\nLehrlingseinkommen 3. Lehrjahr\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bruttolohn monatlich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€ 572,73\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€ 663,06 € 883,32\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vorstehende Lehrlingseinkommen sind Bruttobeträge, von denen die\nSozialversicherungsbeiträge einzubehalten sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Beendigung des Lehrverhältnisses gilt für die Lohnzahlung folgende\nRegelung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird die Lehrabschlussprüfung vor der Beendigung des Lehrverhältnisses\nabgelegt, so 2. gebührt bereits ab dem Zeitpunkt der bestandenen Prüfung der\nLohn der für den Arbeitnehmer zutreffenden Lohnkategorie.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird die Lehrabschlussprüfung erst nach Beendigung des Lehrverhältnisses\nabgelegt, so gehört ab dem Ende der Lehrzeit der Lohn der für den\nArbeitnehmer zutreffenden Lohnkategorie.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Integrative Lehrausbildung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrlinge, die im Rahmen der integrativen Lehrausbildung ausgebildet werden,\nerhalten die angeführten Lehrlingseinkommen des jeweiligen Lehrjahres. Bei\nVerlängerung der Lehrzeit über drei Jahre wird das Einkommen in der Höhe des\nLehrlingseinkommens für das dritte Lehrjahr weiterbezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Teilqualifikation\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Personen, die im Rahmen der Teilqualifikation ausgebildet werden, erhalten\n90% des angeführten Lehrlingseinkommens des jeweiligen Lehrjahres.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>PRAKTIKANTENENTSCHÄDIGUNG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Praktikantenentschädigung€ 479,87\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-mealvoucherstxt\">\u003Cp>Bei Gewährung der freien Station ist von den vorstehenden Bruttobeträgen\nder jeweils laut „Sachbezüge-Verordnung\" festgesetzte Betrag (für 2021 €\n196,20) abzuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-OVERTIME_trigger\">\u003Ch2>ANLAGE II Überstundenentlohnung\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-OVERTIME_trigger\">\n\n\u003Cp>Berechnung der Überstunden sowie der Entlohnung der Sonntags- und\nNachtarbeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zur Berechnung der Überstunden sowie der Sonntags- und Nachtarbeit ist der\nMonatsbruttolohn (Anlage I) durch 173,3 zu dividieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der sich daraus ergebende Stundenlohn ist bei Überstunden um 50 Prozent und\nbei Sonn- und Feiertagsarbeiten um 100 Prozent zu erhöhen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>ANLAGE III Bewertung der freien Station\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-MEALALL_trigger\">\u003C\u002Fdiv>\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"330\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Volle\n        freie Station\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"161\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        196,20\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"330\" valign=\"top\">\u003C\u002Ftd>\u003Ctd width=\"330\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">freie\n        Verpflegung\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"161\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        156,96\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Ftd>\u003Ctd width=\"161\" valign=\"top\">\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"330\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">freie Wohnung\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"161\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        19,62\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"330\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">freie Beheizung und Beleuchtung\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"161\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        19,62\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Ch2>ANLAGE IV Jährliche Lohnerhöhungen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Bestehende Überzahlungen (Prämien bzw. Zulagen), die auf den\nkollektivvertraglichen Lohn gewährt werden, bleiben in ihrer euromäßigen\nHöhe betragsmäßig aufrecht. Leistungsbezogene Entgelte (z.B. Akkorde) sind\nvon dieser Regelung ausgenommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ANLAGE V Zusatzvereinbarung aufgrund der Bestimmung des § 13a Tabakgesetz\nidF BGBl I Nr. 120\u002F2008\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>1.Ein nicht dem betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz\n(BMSVG), BGBl. I Nr. 100\u002F2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender\nArbeitnehmer hat Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß, wenn er sein\nArbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens\nkündigt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Dem Arbeitnehmer ist die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen\nMaßnahmen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz\nzu gewähren, wobei der Zeitpunkt im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber\nfestzulegen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am\nArbeitsplatz sind im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festzulegen. Die Dauer\ndes Dienstverhältnisses und betriebliche Notwendigkeiten sind angemessen zu\nberücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot\ngilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, hat die Ausbildung oder\nBeschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen, in denen\nnicht geraucht werden darf.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von\nTabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft und gilt solange die\nRegelung des § 13a Tabakgesetz betreffend „Nichtraucherschutz in Räumen der\nGastronomie“ in der jeweils geltenden Fassung in Kraft ist und für das\nBundesland Steiermark gilt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ANLAGE VI Regelung für die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und\nDienstnehmern in Buschenschänken\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in einem Buschenschankbetrieb\ngem. § 164 Abs. 1 Z. 2 LAG beschäftigt werden, finden die Regelungen\nhinsichtlich der Zuschläge für Arbeiten während der Nachtruhezeit (§ 6 Z.\n5.) und an Sonntagen (§ 6 Z. 7.) keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:-.25pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"659\" colspan=\"2\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Bruttostundenlohn inkl. Nachtarbeits- und\n        Sonntagszuschlag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"522\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Buschenschankpersonal\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"137\" rowspan=\"2\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€ 10,70\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"522\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Service, Küche,\n        Raumpflege\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-COMMUTE_trigger\">\u003Ch2>ANLAGE VII Arbeitgeberzusammenschlüsse\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 1 Wegzeitenregelung für Fahrtstrecken außerhalb der Arbeitszeit\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Für jeden Dienstnehmer eines Arbeitgeberzusammenschlusses ist im\nEinvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ein Bezugsort zu definieren.\nEs kann nur ein Bezugsort (in der Regel der Sitz eines der beteiligten\nBetriebe) festgelegt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Fahrtstrecke Wohnort - Bezugsort und zurück (Bezugsstrecke) wird\nkeine Vergütung geleistet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sobald durch die Hin- oder Rückfahrt zu\u002Fvon einem\nArbeitgeberzusammenschluss- Betrieb ein tatsächlicher Mehraufwand an\nzurückzulegenden Kilometern im Vergleich zur Bezugsstrecke entsteht, erhält\nder Dienstnehmer amtliches Kilometergeld im Ausmaß der zusätzlichen\nWegstrecke. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Dienstnehmer der\nMehraufwand der Fahrtkosten (Mehrkosten des Tickets) zu ersetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu\u002Fvon einem\nArbeitgeberzusammenschluss- Betrieb wird abgegolten, sobald die jeweilige\nFahrtdauer die Fahrtdauer der Bezugsstrecke um mehr als 15 Minuten\nüberschreitet. Dies bedeutet, dass ein zeitlicher Mehraufwand von 15 Minuten\nnicht abgegolten wird. Übersteigt der zeitliche Mehraufwand 15 Minuten,\ngebührt für den zeitlichen Mehraufwand\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von 16 Minuten bis 30 Minuten - ein viertel Stundenlohn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von 31 Minuten bis 45 Minuten - ein halber Stundenlohn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von 46 Minuten bis 60 Minuten - ein dreiviertel Stundenlohn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>darüber hinaus - entsprechend dem tatsächlichen zeitlichen Mehraufwand\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 2 Befristete Dienstverhältnisse\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schließt ein Arbeitgeberzusammenschluss einen nicht länger als sechs\nMonate befristeten Dienstvertrag mit einem Dienstnehmer ab, so ist die\nVereinbarung einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit des Dienstverhältnisses\ndurch den Dienstgeber unwirksam.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Steiermark\nHamerlinggasse 3, 8011 Graz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbasignmultiplesignatory\">\u003Cp>Dipl.-Ing. Alfred Liechtenstein eh.Mag. Johannes Pommer eh.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ObmannGeschäftsführer\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Für den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft PRO-GE 1020 Wien,\nJohann-Böhm-Platz 1\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rainer Wimmer eh.Peter Schleinbach eh.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>BundesvorsitzenderBundessekretär\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Karl Orthaber eh.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachexperte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Graz, 17. Dezember 2021\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\n",{"cbadate_start":44,"cbasignmultiple":48,"cbasignmultiplesignatory":52,"CBA_MEMTRAD4_1":56,"jobclassifaction1":58,"apprenticeships":62,"SOCSEC_trigger":66,"pensionfund":70,"disabilityfundtxt":74,"contracttrial":78,"contractseverancepay":82,"severance_perc":86,"severance_dismissal_type":90,"tempagency":94,"SICDIS_trigger":98,"disabilitypay":102,"healthinsurance":106,"protectiveclothing":108,"code_application":112,"paidmaternityleave":114,"pregnancy":118,"breastfeeding_dangerouswork":122,"timeoff":126,"childcare":130,"deathrelatives":134,"marriage":138,"WORKHOURS_trigger":142,"dayspweek_select":146,"MAXHOURS_trigger":150,"PAIDLEAV_trigger":154,"bankholidays1":158,"schedulesrestpw":162,"ADMINISTRATIVE_trigger":164,"flexible_work_options":168,"PAYSCALES_trigger":172,"WAGES_payscale1_start":174,"WAGES_payscale1_end":178,"ONCERISE_trigger":182,"NOCTPREM_trigger":186,"OVERTIME_trigger":190,"SUNDAY_trigger":194,"COMMUTE_trigger":196,"MEALALL_trigger":200,"mealvoucherstxt":204,"coverunion_trigger":208},{"bindId":45,"name":46,"text":47},"cbadate_start","1.Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. J","1.Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.\n\n2.Er kann von jedem Vertragsteil nach Ablauf eines Jahres jederzeit unter\nEinhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende eines\nKalendermonates gekündigt werden. Die Lohnsätze der Anlage I können\njederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines\nKalendermonates gekündigt werden.",{"bindId":49,"name":50,"text":51},"cbasignmultiple","abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberve","abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der land- und\nforstwirtschaftlichen Betriebe Steiermarks, 8011 Graz, Hamerlinggasse 3,\neinerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE,\n1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 andererseits.\n\n§ 2 GELTUNGSBEREICH",{"bindId":53,"name":54,"text":55},"cbasignmultiplesignatory","Dipl.-Ing. Alfred Liechtenstein eh.Mag. ","Dipl.-Ing. Alfred Liechtenstein eh.Mag. Johannes Pommer eh.\n\nObmannGeschäftsführer",{"bindId":57,"name":50,"text":51},"CBA_MEMTRAD4_1",{"bindId":59,"name":60,"text":61},"jobclassifaction1","ANLAGE I LOHNTABELLE für die Arbeitnehme","ANLAGE I LOHNTABELLE\n\nfür die Arbeitnehmerinnen der land- und forstwirtschaftlichen bäuerlichen\nBetriebe und Gutsbetriebe und anderen nicht bäuerlichen Betrieben im\nBundesland Steiermark",{"bindId":63,"name":64,"text":65},"apprenticeships","§ 17 LEHRLINGSWESEN Auf die Rechtsverhäl","§ 17 LEHRLINGSWESEN\n\nAuf die Rechtsverhältnisse der landwirtschaftlichen Lehrlinge finden die\nBestimmungen des Landarbeitsgesetzes und des Steiermärkischen Land- und\nforstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes i.d.g.F. Anwendung. Die\nvertragsschließenden Teile verpflichten sich, auf die vorgesehene Mitwirkung\nder Berufsvertretung besonders Bedacht zu nehmen. Dem Lehrling gebührt ein\nLehrlingseinkommen nach Maßgabe der Anlage I.",{"bindId":67,"name":68,"text":69},"SOCSEC_trigger","2.Bei der Lohnzahlung ist den Arbeitnehm","2.Bei der Lohnzahlung ist den Arbeitnehmern eine Lohnabrechnung\nauszuhändigen, die das Entgelt, Zulagen und Überstunden sowie sämtliche\nAbzüge an Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, anrechenbare Lieferungen und\nLeistungen und ähnliches auszuweisen hat.\n\n§ 9 ZULAGEN",{"bindId":71,"name":72,"text":73},"pensionfund","5.Ansprüche nach Ziff. 4 bestehen nicht,","5.Ansprüche nach Ziff. 4 bestehen nicht, wenn die Dienstnehmerin oder der\nDienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen\nPensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige\nKrankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10\nAbs. 7 ASVG).\n\n6.Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften der land- und\nforstwirtschaftlichen bäuerlichen Betriebe, Gutsbetriebe und anderen nicht\nbäuerlichen Betriebe wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend\nund ausdrücklich festgehalten, dass es sich um eine Branche handelt, in der\nSaisonbetriebe im Sinne des § 107 Abs. 2 und 4 LAG überwiegen.",{"bindId":75,"name":76,"text":77},"disabilityfundtxt","4.Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ohn","4.Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem\nArbeitgeber bekannt zu geben und auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach\nangemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen\nKrankenversicherungsträgers oder des behandelnden Arztes über Beginn,\nvoraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese\nBestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthalten, dass dem zuständigen\nKrankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe über\nBeginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt\nwurde. Sollte der\n\nArbeitgeber eine darüber hinausgehende oder zusätzliche Bestätigung eines\nArztes verlangen, hat die Kosten derselben der Arbeitgeber zu tragen. Kommt ein\nArbeitnehmer seiner vorstehenden Verpflichtung nicht nach, verliert er für die\nDauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Das Gleiche gilt, wenn sich der\nArbeitnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen\närztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht\nunterzieht.",{"bindId":79,"name":80,"text":81},"contracttrial","3.Wird der Arbeitnehmer, der auf bestimm","3.Wird der Arbeitnehmer, der auf bestimmte Zeit aufgenommen wurde, nach\nAblauf der Vertragsdauer weiterbeschäftigt, entsteht ein Arbeitsverhältnis\nauf unbestimmte Zeit unter den bisherigen Bedingungen.\n\n4.Ein Probearbeitsverhältnis darf längstens auf die Dauer eines Monats\neingegangen werden; es kann innerhalb dieser Zeit von beiden Teilen jederzeit\ngelöst werden. Nach Ablauf der Probezeit geht es bei Weiterbeschäftigung\nmangels einer anderweitigen Vereinbarung in ein Arbeitsverhältnis auf\nunbestimmte Zeit über.",{"bindId":83,"name":84,"text":85},"contractseverancepay","§ 21 ABFERTIGUNG 1.War der Arbeitnehmer ","§ 21 ABFERTIGUNG\n\n1.War der Arbeitnehmer ununterbrochen durch eine bestimmte Zeitdauer bei ein\nund demselben Arbeitgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt\nihm bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung. Das\nMindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollen Dienstjahren 12 v.H.\ndes Jahresentgeltes und erhöht sich für jedes weitere volle Dienstjahr um 4\nv.H. bis zum vollen 25. Dienstjahr. Vom vollen 40. Dienstjahr an erhöht sich\ndie Abfertigung für jedes weitere volle Dienstjahr um 3 v.H.",{"bindId":87,"name":88,"text":89},"severance_perc","1.War der Arbeitnehmer ununterbrochen du","1.War der Arbeitnehmer ununterbrochen durch eine bestimmte Zeitdauer bei ein\nund demselben Arbeitgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt\nihm bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung. Das\nMindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollen Dienstjahren 12 v.H.\ndes Jahresentgeltes und erhöht sich für jedes weitere volle Dienstjahr um 4\nv.H. bis zum vollen 25. Dienstjahr. Vom vollen 40. Dienstjahr an erhöht sich\ndie Abfertigung für jedes weitere volle Dienstjahr um 3 v.H.\n\nDer Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne\nwichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen\nEntlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.",{"bindId":91,"name":92,"text":93},"severance_dismissal_type","Der Anspruch auf Abfertigung besteht nic","Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne\nwichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen\nEntlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.\n\nDie Abfertigung gebührt auch, wenn der Arbeitnehmer wegen Erreichung oder\nÜberschreitung der für die Alterspension (auch vorzeitige Alters- und\nInvaliditätspension) erforderlichen Altersgrenze das Arbeitsverhältnis\nauflöst.",{"bindId":95,"name":96,"text":97},"tempagency","NICHTSTÄNDIGE STUNDENLÖHNERIN Nichtständ","NICHTSTÄNDIGE STUNDENLÖHNERIN\n\nNichtständige StundenlöhnerIn",{"bindId":99,"name":100,"text":101},"SICDIS_trigger","§ 14 FORTZAHLUNG DES ENTGELTS BEI DIENST","§ 14 FORTZAHLUNG DES ENTGELTS BEI DIENSTVERHINDERUNG WEGEN KRANKHEIT\n(UNGLÜCKSFALL) UND ARBEITSUNFALL - ANSPRUCH\n\n1.Wird ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit\n(Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die\nVerhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält\ner seinen Anspruch nach einer",{"bindId":103,"name":104,"text":105},"disabilitypay","3.Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunf","3.Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne\nder Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung\nseiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder\ndurch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch\nauf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis\nzur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die\nDauer von zehn Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre ununterbrochen\ngedauert hat. Ist ein Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern\nbeschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jenem\nArbeitgeber, bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses Absatzes\neingetreten ist; gegenüber den anderen Arbeitgebern entstehen Ansprüche nach\nZ. 1 und 2.\n\n4.Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem\nArbeitgeber bekannt zu geben und auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach\nangemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen\nKrankenversicherungsträgers oder des behandelnden Arztes über Beginn,\nvoraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese\nBestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthalten, dass dem zuständigen\nKrankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe über\nBeginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt\nwurde. Sollte der",{"bindId":107,"name":68,"text":69},"healthinsurance",{"bindId":109,"name":110,"text":111},"protectiveclothing","3.Im Übrigen gelten hinsichtlich des all","3.Im Übrigen gelten hinsichtlich des allgemeinen Dienstnehmerschutzes, der\nSchutzbekleidung, der Schutzausrüstung und den erforderlichen\nSchutzeinrichtungen die entsprechenden Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes und\nder Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsmittelverordnung i.d.g.F. bzw. der\nLand- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung i.d.g.F.\nsinngemäß.\n\n§ 17 LEHRLINGSWESEN",{"bindId":113,"name":110,"text":111},"code_application",{"bindId":115,"name":116,"text":117},"paidmaternityleave","5.Die erste Karenz während des Dienstver","5.Die erste Karenz während des Dienstverhältnisses, die aus Anlass der\nGeburt eines Kindes in Anspruch genommen wird, wird im Ausmaß von höchstens\n18 Monaten für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der\nEntgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsausmaß angerechnet. Dies\ngilt für Karenzen, die ab dem 1. Jänner 2014 beginnen.\n\nFür Karenzen aus Anlass der Geburt eines Kindes ab 10.12.2019 gilt § 39a\nder Steiermärkischen Landarbeitsordnung (LGBl. Nr. 100\u002F2019).",{"bindId":119,"name":120,"text":121},"pregnancy","§ 18 MUTTERSCHUTZ 1.Werdende Mütter dürf","§ 18 MUTTERSCHUTZ\n\n1.Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der\nvoraussichtlichen Entbindung (8-Wochenfrist) nicht beschäftigt werden.",{"bindId":123,"name":124,"text":125},"breastfeeding_dangerouswork","3.Werdende Mütter dürfen nicht mit schwe","3.Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und\nsolchen Arbeiten beschäftigt werden, die für den Organismus während der\nSchwangerschaft oder für das werdende Kind schädlich oder mit besonderen\nUnfallgefahren verbunden sind.\n\n4.Werdende Mütter dürfen keinesfalls beschäftigt werden, wenn nach dem\nZeugnis eines Arztes Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer\nder Beschäftigung gefährdet wären.",{"bindId":127,"name":128,"text":129},"timeoff","e.Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbeha","e.Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers,\n\nf.Vorladung vor Gericht, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern\nder Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat,",{"bindId":131,"name":132,"text":133},"childcare","j. notwendige Betreuung eines Kindes (Wa","j. notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum\nzwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch\nErkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder Verbüßen\neiner Freiheitsstrafe.\n\n§ 16 ARBEITNEHMERSCHUTZ",{"bindId":135,"name":136,"text":137},"deathrelatives","a.schwere Erkrankung oder Todesfall von ","a.schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern,\n\nb.eigene Hochzeit oder Hochzeit der Kinder,",{"bindId":139,"name":140,"text":141},"marriage","b.eigene Hochzeit oder Hochzeit der Kind","b.eigene Hochzeit oder Hochzeit der Kinder,\n\nc.Niederkunft der Gattin bzw. Lebensgefährtin,",{"bindId":143,"name":144,"text":145},"WORKHOURS_trigger","§ 5 ARBEITSZEIT 1.Sofern im Folgenden ni","§ 5 ARBEITSZEIT\n\n1.Sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, darf die regelmäßige\nWochenarbeitszeit 40 Stunden und die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden nicht\nüberschreiten.",{"bindId":147,"name":148,"text":149},"dayspweek_select","4.Die Aufteilung der so festgesetzten Wo","4.Die Aufteilung der so festgesetzten Wochenarbeitszeit auf die einzelnen\nTage ist zwischen dem Arbeitgeber und der Betriebsvertretung, wo eine solche\nnicht besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer schriftlich, zumindest eine\nWoche im Vorhinein zu vereinbaren. Die wöchentliche Arbeitszeit ist jedoch\nderart zu regeln, dass sie grundsätzlich an Samstagen um 13.00 Uhr mittags\nendet.\n\n5.Dem Arbeitnehmer sind während der Arbeitszeit für die Einnahme der\nMahlzeiten angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß von mindestens einer\nhalben Stunde täglich zu gewähren. Die Arbeitspausen werden nicht in die\nArbeitszeit eingerechnet.",{"bindId":151,"name":152,"text":153},"MAXHOURS_trigger","§ 6 ÜBERSTUNDEN; SCHICHT- UND NACHTARBEI","§ 6 ÜBERSTUNDEN; SCHICHT- UND NACHTARBEIT; SONN- UND FEIERTAGSARBEIT UND\nMEHRARBEIT\n\n1.Überstunden sind die vom Arbeitgeber angeordneten oder durch Umstände,\ndie vom Arbeitnehmer nicht veranlasst wurden, für den Betrieb - bei Gefahr in\nVerzug - notwendig geleisteten Arbeitsstunden, die über die im §5 dieses\nVertrages festgelegte Wochenarbeitszeit und Tagesarbeitszeit hinausgehen.\nGeleistete Überstunden sind wöchentlich schriftlich festzuhalten und\ngegenzuzeichnen.\n\n2.An einem Wochentag dürfen von einem Arbeitnehmer höchstens zwei, in\neiner Arbeitswoche jedoch nicht mehr als 12 Überstunden verlangt werden,\nsofern Z. 3 nicht anders bestimmt.",{"bindId":155,"name":156,"text":157},"PAIDLEAV_trigger","1.Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Die","1.Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein ununterbrochener\nbezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger\nals 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf\n36 Werktage.\n\n2.Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten 6 Monaten des ersten\nDienstjahres im Verhältnis zu der im Dienstjahr zurückgelegten Dienstzeit,\nnach 6 Monaten in voller Höhe. Ab dem 2.Dienstjahr entsteht der gesamte\nUrlaubsanspruch mit Beginn des Dienstjahres.",{"bindId":159,"name":160,"text":161},"bankholidays1","7.Die Sonntage und gesetzlichen Feiertag","7.Die Sonntage und gesetzlichen Feiertage nach dem Landarbeitsgesetz sind\ngesetzliche Ruhetage. Für die gesetzlichen Feier- und Ruhetage nach dem\nLandarbeitsgesetz ist das regelmäßige Entgelt zu leisten. Wird an\ngesetzlichen Feiertagen gearbeitet, gebührt außer dem regelmäßigen Entgelt\ndas auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt. Sollte jedoch am 19. März\nund\u002Foder am 29. Juni (Landesfeiertage) gearbeitet werden, so sind dem\nArbeitnehmer Ersatzruhetage im Verhältnis 1:1 bis zum Ablauf des\nKalenderjahres zu gewähren. Können Ersatzruhetage bis zu diesem Zeitpunkt\nnicht gewährt werden, sind Feiertagszuschläge von 100 Prozent zu bezahlen.\nFür Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von\n\n100 Prozent zum Stundenlohn.",{"bindId":163,"name":160,"text":161},"schedulesrestpw",{"bindId":165,"name":166,"text":167},"ADMINISTRATIVE_trigger","f.Vorladung vor Gericht, sonstige Behörd","f.Vorladung vor Gericht, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern\nder Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat,\n\ng.Wohnungswechsel,",{"bindId":169,"name":170,"text":171},"flexible_work_options","2.Die Arbeitszeit kann jedoch flexibel v","2.Die Arbeitszeit kann jedoch flexibel vereinbart werden. Die flexible\nNormalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden bzw. die tägliche Arbeitszeit 10\nStunden nicht überschreiten, sofern der Zeitausgleich ganztägig verbraucht\nwerden kann, darf die Mindestarbeitszeit von 24 Stunden pro Woche\nunterschritten werden. Die Arbeitszeit endet an Samstagen grundsätzlich um\n18:00 Uhr.\n\nDie Überstunden bzw. Mehr-\u002FWenigerstunden bei Anwendung der flexiblen\nArbeitszeit sind aufzuzeichnen. Der Saldo der Mehr-\u002FWenigerstunden ist dem\nArbeitnehmer mit der monatlichen Abrechnung mitzuteilen.",{"bindId":173,"name":60,"text":61},"PAYSCALES_trigger",{"bindId":175,"name":176,"text":177},"WAGES_payscale1_start","IVHilfskräfte; Haus-, Hof-, Feld- und Ga","IVHilfskräfte; Haus-, Hof-, Feld- und GartenarbeiterIn€ 1.540,50\n\nWerden Sachbezüge z.B. freie Station gewährt, sind diese nach den\namtlichen Wertsätzen der Finanzlandesdirektion vom Bruttolohn abzuziehen.",{"bindId":179,"name":180,"text":181},"WAGES_payscale1_end","IArbeitnehmerin mit spezieller Qualifika","IArbeitnehmerin mit spezieller Qualifikation oder Erfahrung aller land- und\nforstwirtschaftlichen Berufe, als selbständige LeiterIn von Betriebszweigen\n€ 1.789,87\n\nIIArbeitnehmern mit spezieller Qualifikation oder Erfahrung aller land- und\nforstwirtschaftlichen Berufe, welche unter Anweisung fachlich komplexe",{"bindId":183,"name":184,"text":185},"ONCERISE_trigger","§ 19 SONDERZAHLUNGEN 1.In der Zeit vom 1","§ 19 SONDERZAHLUNGEN\n\n1.In der Zeit vom 1. bis 15. Juli erhalten die durch das ganze Jahr\nbeschäftigten Arbeitnehmer einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines\nkollektivvertraglichen Monatsbruttolohnes.",{"bindId":187,"name":188,"text":189},"NOCTPREM_trigger","5.Dem Arbeitnehmer gebührt auch in der a","5.Dem Arbeitnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine\nununterbrochene Nachtruhe von mindestens 11 Stunden innerhalb von 24 Stunden.\nAls Nachtruhe gilt in der Regel die Zeit zwischen 19.00 Uhr und 5.00 Uhr,\nsofern schriftlich nichts anderes vereinbart wird. Für Dienstleistungen bei\nNachtzeiten gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent zum Stundenlohn, ausgenommen\nsind Arbeiten im Schichtwechsel, bei denen betriebsweise eine Zulage\nentsprechend dem höheren Aufwand des Arbeitnehmers, höchstens aber 20 Prozent\ndes Lohnes, zu vereinbaren ist.\n\n6.Am 24. und am 31. Dezember endet die Arbeitszeit um 12.00 Uhr mittags, bei\nFortzahlung des Lohnes für ausfallende Arbeitsstunden.",{"bindId":191,"name":192,"text":193},"OVERTIME_trigger","ANLAGE II Überstundenentlohnung Berechnu","ANLAGE II Überstundenentlohnung\n\nBerechnung der Überstunden sowie der Entlohnung der Sonntags- und\nNachtarbeit.\n\nZur Berechnung der Überstunden sowie der Sonntags- und Nachtarbeit ist der\nMonatsbruttolohn (Anlage I) durch 173,3 zu dividieren.\n\nDer sich daraus ergebende Stundenlohn ist bei Überstunden um 50 Prozent und\nbei Sonn- und Feiertagsarbeiten um 100 Prozent zu erhöhen.",{"bindId":195,"name":160,"text":161},"SUNDAY_trigger",{"bindId":197,"name":198,"text":199},"COMMUTE_trigger","ANLAGE VII Arbeitgeberzusammenschlüsse §","ANLAGE VII Arbeitgeberzusammenschlüsse\n\n\n\n§ 1 Wegzeitenregelung für Fahrtstrecken außerhalb der Arbeitszeit",{"bindId":201,"name":202,"text":203},"MEALALL_trigger","freie Verpflegung € 156,96","freie\n        Verpflegung\n      \n      €\n        156,96",{"bindId":205,"name":206,"text":207},"mealvoucherstxt","Bei Gewährung der freien Station ist von","Bei Gewährung der freien Station ist von den vorstehenden Bruttobeträgen\nder jeweils laut „Sachbezüge-Verordnung\" festgesetzte Betrag (für 2021 €\n196,20) abzuziehen.\n\nANLAGE II Überstundenentlohnung",{"bindId":209,"name":210,"text":211},"coverunion_trigger","Für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber de","Für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber der land- und forstwirtschaftlichen\nbäuerlichen Betriebe und Gutsbetriebe, ihren Neben- und Hilfsbetrieben, der\nland- und forstwirtschaftlichen Betriebe von gewerblichen Unternehmungen, der\nland- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften, Schulen, Anstalten,\nInstitutionen und von anderen nicht bäuerlichen Betrieben.\n\n3.Persönlich:","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>Landwirtschaftliche_Guts_2022 - 2022\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2022-01-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;Ohne nähere Angaben\u003C\u002Fdiv>\n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Land- und Forstwirtschaft, Fischerei\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-NACE2004\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Betrieb von Baumschulen, sowie Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken  , Pflanzenbau, Erbringung von landwirtschaftlichen und gärtnerischen Dienstleistungen, Tierhaltung, Forstwirtschaft (ohne Erbringung von forstwirtschaftlichen Dienstleistungen)\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;In der Privatwirtschaft\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMEMPL_1\">\n                Name Gesellschaft: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        PRO-GE - Die Produktionsgewerkschaft\n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section social-security-pensions\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SOCSEC_trigger\">Soziale Sicherheit und Renten\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-pensionfund\">Arbeitgeber trägt zur Pensionskasse der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Not specified\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilityfund\">Arbeitgeber trägt zum Arbeitsunfähigkeitsfond der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-unemploymentfund\">Arbeitgeber trägt zur Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section sickness-disability\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Krankheit und Unfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-maxsicknesspayperc\">\n                Höchstbetrag des Krankengeldes (für 6 Monate): &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-sicknessmaxdaysnr\">\n                Maximale Tageszahl des bezahlten Krankenurlaubs &rarr;&nbsp;50 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-longtermillness\">Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-menstruationleave\">Bezahter Menstruationsurlaub &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilitypay\">Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n\n        \u003Cdiv class=\"section health-medical-assistence\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccess\">Medizinische Versorgung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccessrelatives\">Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurance\">Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurancerelatives\">Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetypolicy\">Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetytraining\">Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-protectiveclothing\">Schutzkleidung bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-hivpolicy\">Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-monitoring\">Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und\u002F oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: &rarr;&nbsp;Professional risks, The relationship between work and health\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-funeralpay\">Bestattungsleistungen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section work-family-arrangements\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKFAM_trigger\">Arbeits- und Familienarragements\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-jobsecuritymothers\">Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-maternitydiscrimination\">Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-breastfeeding_dangerouswork\">Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-riskassessment\">Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-alternatives\">Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-timeoff\">Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningnonstandard\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningpromotion\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv> \n            \u003Cdiv id=\"display-nursingmothers\">Einrichtungen\u002F Räumlichkeiten für stillende Mütter: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcareprovision\">Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcaresubsidy\">Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \u003Cdiv id=\"display-educationtuition\">Schulgeld\u002F Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \n            \u003Cdiv id=\"display-childcareleave\">\n                Bezahlter Urlaub pro Jahr im Fall der Pflege von Angehörigen: &rarr;&nbsp;7 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n                        \u003Cdiv id=\"display-deathrelativesleave\">\n                Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: &rarr;&nbsp;7 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n        \n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-contracttrialperiod\">\n                Dauer der Probezeit: &rarr;&nbsp;30 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-severance_perc\">\n                Abfindung nach 5 Dienstjahren (Anteil des Monatsgehalts): &rarr;&nbsp;240&nbsp;%\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-severance_perc_1_tenure\">\n                Abfindung nach einem Dienstjahr (Anteil des Monatsgehalts): &rarr;&nbsp;Insufficient data&nbsp;%\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspday\">\n                Arbeitsstunden pro Tag: &rarr;&nbsp;9.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspweek\">\n                Arbeitsstunden pro Woche: &rarr;&nbsp;40.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-dayspweek\">\n                Arbeitstage pro Woche: &rarr;&nbsp;6.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-hoursovertimemax\">\n                Höchstgrenze für Überstunden: &rarr;&nbsp;12.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysdays\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;30.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysweeks\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;6.0 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-bankholidays2\">\n                Bezahlte Feiertage: &rarr;&nbsp;Saint Joseph’s Day (19th March), Saint Peter and Saint Paul’s Day (29th June)\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-schedulesrestpw\"> Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-sundays_year\">\n                Maximale Anzahl an Sonn-\u002F Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n             \n            \n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-administrativedays\">\n                Bezahlter Urlaub um vor Gericht zu erscheinen oder für administrative Aufgaben: &rarr;&nbsp;7.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Ja\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;Yes, in one table\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ONCERISE_trigger\">Einmalige Extrazahlung:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusperc1\">\n                    Einmalige Extrazahlung: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-extrapayfirmperformance\">Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusdate_date\">\n                    Einmalige Extrazahlung findet statt: &rarr;&nbsp;2022-11\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-NOCTPREM_trigger\">Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: &rarr;&nbsp;200 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowancetype1\">Nur Nachtarbeitszuschläge: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-OVERTIME_trigger\">Überstundenzuschläge:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SUNDAY_trigger\">Zuschläge für Sonntagsarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-sundayallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Sonntagsarbeit: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-COMMUTE_trigger\">Pendlerpauschale:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-commutingallowanceperc1\">\n                    Pendlerpauschale: &rarr;&nbsp;75 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-mealvouchersamount\">\n                 &rarr;&nbsp;156.96 pro Mahlzeit\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;Nein\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    \u003C\u002Fdiv>\n\n\u003C\u002Fhtml>\n",[],[],"collective_agreement",[217],{"title":37,"slug":33},[219],{"type":220,"data":221},"call_to_action_body_block",{"title":222,"description":223,"variant":224,"link":225},"Tarifverträge vergleichen","Vergleichen Sie die Artikel der Tarifverträge in Österreich zwischen einzelnen Sektoren, Themen und 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