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THEATERMUSEUM\n\u002F RAHMEN\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_start\">\u003Cp>KOLLEKTIVVERTRAG VOM 04.12.2017\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die unterfertigten Vertragsteile schließen den nachfolgenden\nKollektivvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2018. Mit 01.03.2018 sind\nnicht nur die kollektivvertraglichen Mindestentgelte, sondern auch die\nÜberzahlungen um 2,4 Prozent anzuheben.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>KOLLEKTIVVERTRAG 2018\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(= Kollektivvertrag vom 30.5.2008 in der Fassung der Kollektivverträge vom\n27.10.2008, 25.11.2009, 22.12.2010, 26.2.2012, 25.4.2013, 17.11.2014,\n07.03.2016, 20.05.2016 und 04.12.2017)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbasignmultiple\">\u003Cp>abgeschlossen zwischen dem KHM-Museumsverband\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(in der Folge: KHM),\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Burgring 5,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1010 Wien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einerseits\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbamemtrad\">\u003Cp>Österreichischer Gewerkschaftsbund,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft Öffentlicher Dienst\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Teinfaltstraße 7,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1010 Wien andererseits.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vorbehaltlich der Genehmigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>durch das Kuratorium des KHM-Museumsverbandes gemäß § 6f\nBundesmuseen-Gesetz 2002\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ALLGEMEINER TEIL \u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>ARTIKEL I GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Der Kollektivvertrag gilt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.fachlich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für das KHM und alle seine Betriebsstätten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.persönlich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer des KHM, deren bestehendes\nprivatrechtliches Dienstverhältnis ab dem 1.9.1999 begründet wurde\n(ausgenommen übergeleitete Vertragsbedienstete im Sinne des § 10 Abs 5\nBundesmuseengesetz, die nicht in den Kollektivvertrag optiert haben)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b. für Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer im Sinne des § 10 Abs 5\nBundesmuseen-Gesetz (Stammfassung BGBl I Nr. 115\u002F1998 oder Neufassung BGBl Nr.\n14\u002F2002), die bis spätestens 31.12.2007 in den Kollektivvertrag optiert\nhaben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coveroccup3\">\u003Cp>(2)Der Kollektivvertrag gilt nicht für\nGeschäftsführerinnen\u002FGeschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des\nArbeitsverfassungsgesetzes, BGBl Nr. 22\u002F1974 (ArbVG).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Auf Lehrlinge sind nur die §§ 25, 26, 27 Abs 3 sowie die Gehaltstabelle\nfür Lehrlinge (Anhang A) anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Auf Ferialarbeitnehmerinnen\u002FFerialarbeitnehmer sind ausschließlich die\n§§ 25, 26, 27 Abs 3 und 4 und die Gehaltstabelle für Lehrlinge und\nFerialarbeitnehmerinnen\u002FFerialarbeitnehmer (Anhang A) anzuwenden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(5)Die Bestimmungen der Artikel VIII und IX sind ausschließlich auf die\ndort definierten Arbeitnehmergruppen anzuwenden. Umgekehrt gelten die sonstigen\nBestimmungen des Kollektivvertrages für diese Arbeitnehmergruppen nur\ninsoweit, als dies in den Artikeln VIII und IX des Kollektivvertrages nicht\nausgeschlossen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Soweit nicht die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages günstiger sind,\ngelten für die diesem Kollektivvertrag unterliegenden\nArbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer gemäß Abs 1-5 die Bestimmungen des\nAngestelltengesetzes, BGBl Nr. 292\u002F1921 (AngG).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Soweit nicht die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages günstiger sind,\ngelten für die diesem Kollektivvertrag unterliegenden\nArbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer gemäß Abs 1-5 die Bestimmungen des\nAngestelltengesetzes, BGBl Nr. 292\u002F1921 (AngG)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ARTIKEL II\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>INKRAFTTRETEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(betraf das Inkrafttreten der Stammfassung des Kollektivvertrages vom\n30.05.2008, siehe Artikel VI)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ARTIKEL III\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>BEENDIGUNG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Der Kollektivvertrag kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung\neiner dreimonatigen Frist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen\nBriefes gekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Für den rechtswirksamen Ausspruch bzw die rechtswirksame Zustellung von\nKündigungen ist einerseits das KHM, vertreten durch den\u002Fdie für den Bereich\nPersonal zuständige\u002Fn Geschäftsführer\u002FGeschäftsführerin, und andererseits\ndie Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bundesvertretung Unterrichtsverwaltung,\nzuständig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Während der Kündigungsfrist sind tunlichst Verhandlungen wegen Neuerung\nbzw Änderung des Kollektivvertrages zu führen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>BESONDERER TEIL \u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>ARTIKEL IV\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>1.TEIL: DIENSTORDNUNG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>1.ABSCHNITT DIENSTVERHÄLTNIS\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§ 1 DIENSTVERTRAG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Das Dienstverhältnis ist durch einen schriftlichen Dienstvertrag zu\nbegründen. Der Arbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer ist nach Antritt des Dienstes\neine Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieser Dienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Name und Anschrift des KHM und der Arbeitnehmerin\u002Fdes Arbeitnehmers\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Beginn des Dienstverhältnisses; allfällige Vordienstzeiten gemäß § 4\nAbs 5 Z 2 und § 28 Abs 3\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.die Vereinbarung, ob das Dienstverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte\nZeit eingegangen wird; das Ende des Dienstverhältnisses bei\nDienstverhältnissen auf bestimmte Zeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.den Kündigungstermin; die Dauer der Kündigungsfrist\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.den gewöhnlichen Dienstort, erforderlichenfalls den Hinweis auf\nwechselnde Dienstorte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Art und Umfang der Tätigkeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.die Einstufung gemäß § 27\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_determined\">\u003Cp>8.Monatsbezug, Fälligkeit des Bezuges, Ausmaß eines allfälligen\nÜberstundenpauschales\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>10.vereinbarte tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit, die Verteilung\nder wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie den\nBeginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, gegebenenfalls durch Verweis\nauf die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen und Dienstpläne\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Bezeichnung des Kollektivvertrages und Hinweis auf den Raum im Betrieb,\nin dem dieser zur Einsicht aufliegt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.die allfällige Vereinbarung eines Probemonats\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>13.Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contracttrial\">\u003Ch3>§ 2 PROBEMONAT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Zu Beginn des Dienstverhältnisses kann ein Probemonat vereinbart werden. In\ndiesem Fall kann das Dienstverhältnis im ersten Monat seines Bestehens von\nbeiden Seiten ohne Einhaltung eines Termins oder einer Frist jederzeit und ohne\nAngabe von Gründen aufgelöst werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 3 VERWENDUNGSÄNDERUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Wenn es betriebliche Gründe erfordern, kann eine Arbeitnehmerin\u002Fein\nArbeitnehmer von ihrer\u002Fseiner bisherigen Verwendung vorübergehend abberufen\nund auf die Dauer von maximal 13 Wochen pro Kalenderjahr auch zu einer\nniedriger eingestuften Tätigkeit herangezogen werden. Eine Änderung des\nMonatsbezuges tritt dadurch nicht ein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer kann von einer Funktion auf Dauer\nabberufen werden. War für die bisherige Funktion eine Funktionszulage\nvorgesehen und wird der Arbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer kein mindestens\ngleichwertiger Arbeitsplatz angeboten, entfällt die Funktionszulage nach\nAblauf des Monats, in dem die Zuweisung der neuen Tätigkeit erfolgt ist. Wird\ndie Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer innerhalb von 13 Wochen neuerlich mit einer\nFunktion betraut, die mit der Funktion vor der dauernden Abberufung mindestens\ngleichwertig ist, so gebührt die Funktionszulage ohne Unterbrechung für den\ngesamten Zeitraum.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die beabsichtigte dauernde Verwendung der Arbeitnehmerin\u002Fdes\nArbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz ist dem Betriebsrat spätestens 14\nTage vor Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Ist mit der dauernden Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz\n(einschließlich der Abberufung von einer Funktion) eine Verschlechterung der\nBezüge oder der sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, ist die Zustimmung des\nBetriebsrates im Sinne des § 101 ArbVG erforderlich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Ein Arbeitsplatzwechsel zur bzw von der Betriebsstätte Schloss Ambras\nist nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin\u002Fdes Arbeitnehmers zulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>2.ABSCHNITT ENDE DES DIENSTVERHÄLTNISSES\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§ 4 KÜNDIGUNG DURCH DAS KHM\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Das KHM kann ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis\nunter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Fünfzehnten oder Letzten eines\nKalendermonats kündigen. Soll das Dienstverhältnis jedoch mit einem Zeitpunkt\naufgelöst werden, zu dem die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer bereits das\nfünfzehnte Dienstjahr vollendet hat, so kann das KHM das Dienstverhältnis nur\nmit Ablauf eines Kalendervierteljahres lösen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen, sie erhöht sich nach dem\nvollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften\nDienstjahr auf drei Monate, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf\nvier Monate und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf\nMonate.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Das Dienstverhältnis einer Arbeitnehmerin\u002Feines Arbeitnehmers, die\u002Fder\nbereits 20 Jahre im bestehenden Dienstverhältnis zugebracht hat oder die\u002Fder\ndas 50. Lebensjahr vollendet hat und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bereits 10 Jahre im bestehenden Dienstverhältnis zugebracht hat, kann\ndarüber hinaus nur unter Angabe eines Grundes schriftlich gekündigt werden.\nDas im vorangegangenen Satz genannte Lebensalter erhöht sich in demselben\nAusmaß, in dem das Anfallsalter der Alterspension für männliche Versicherte\nbei der Pensionsversicherungsanstalt steigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Ein Grund, der das KHM zur Kündigung der unter Abs 3 fallenden\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berechtigt, liegt vor, wenn:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)die Arbeitnehmerin \u002F der Arbeitnehmer ihre\u002Fseine Dienstpflicht gröblich\nverletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)die Arbeitnehmerin \u002F der Arbeitnehmer sich auch unter Berücksichtigung\nder Anzahl oder Dauer der Krankenstände und eines zu erwartenden\nGenesungsverlaufes für die entsprechende Verwendung als geistig oder\nkörperlich ungeeignet erweist,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)die Arbeitnehmerin \u002F der Arbeitnehmer den im allgemeinen erzielbaren\nangemessenen Arbeitserfolg trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung im Abstand\nvon mehr als zwei Monaten (ohne Berücksichtigung von Urlauben, Krankenständen\nund dgl) nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)die Arbeitnehmerin \u002F der Arbeitnehmer eine im Dienstvertrag vereinbarte\nAusbildung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt und sie\u002Fihn daran ein\nVerschulden trifft,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)es sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten der\nArbeitnehmerin \u002F des Arbeitnehmers dem Ansehen oder den Interessen des KHM\nabträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)die Arbeitnehmerin \u002F der Arbeitnehmer Anspruch auf eine\nVersicherungsleistung der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des\nAlters hat und sie\u002Fer vor Beendigung des Dienstverhältnisses das Anfallsalter\nfür die Alterspension erreicht hat. Sofern dieses Anfallsalter für Männer\nund Frauen unterschiedlich ist, gilt das höhere Anfallsalter.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder\nder Arbeitsbedingungen stellt bei den unter Abs 3 fallenden Arbeitnehmerinnen\nund Arbeitnehmern keinen zulässigen Kündigungsgrund dar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Als Dienstzeit im Sinne der Absätze 3 und 4 ist zu berücksichtigen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.die in einem oder mehreren Dienstverhältnissen im Bereich öffentlicher\nMuseen in der Europäischen Union, insbesondere von Bundes- oder Landesmuseen\nin Österreich zurückgelegte Zeit; das Ausmaß der so anzurechnenden Zeit ist\nmit maximal 3 Jahren begrenzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Eine entgegen den Absätzen 3 und 4 ausgesprochene Kündigung ist\nrechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 7 ausgesprochene\nEntlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen\nKündigungsgrund im Sinne des Absatz 4 darstellt; liegt auch kein\nKündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Ansprüche der Arbeitnehmerin\u002Fdes Arbeitnehmers wegen rechtsunwirksamer\nKündigung oder Entlassung sind bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten\nab Zugang der Kündigung bzw Entlassung gerichtlich geltend zu machen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 5 KÜNDIGUNG DURCH DIE ARBEITNEHMERIN \u002F DEN ARBEITNEHMER\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Arbeitnehmerin \u002F der Arbeitnehmer kann ein auf unbestimmte Zeit\neingegangenes Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer\neinmonatigen Kündigungsfrist zum Fünfzehnten oder Letzten eines\nKalendermonats kündigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 6 EINVERNEHMLICHE LÖSUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Das Dienstverhältnis kann jederzeit in beidseitigem Einvernehmen aufgelöst\nwerden; dies hat bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 7 VORZEITIGE AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Unbefristete und befristete Dienstverhältnisse können von jedem\nVertragsteil ohne Einhaltung von Fristen aus wichtigem Grund gelöst werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Ein wichtiger Grund, der das KHM zur vorzeitigen Auflösung des\nDienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.sich nachträglich herausstellt, dass die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer\ndie Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige\nUrkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die ihre\u002Fseine\nAufnahme ausgeschlossen hätten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer im Dienst untreu ist, sich einer\nbesonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder\nUnterlassung schuldig macht, die sie\u002Fihn des Vertrauens des KHM unwürdig\nerscheinen lässt, insbesondere bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht,\noder wenn sie\u002Fer sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen\nVorgesetzte oder Kolleginnen\u002FKollegen zuschulden kommen lässt oder wenn sie\u002Fer\nsich in ihrer\u002Fseiner beruflichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von\ndritten Personen Vorteile zuwenden lässt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer ihren\u002Fseinen Dienst in wesentlichen\nBelangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund\nwährend einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung\nunterlässt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer sich weigert, ihre\u002Fseine\nDienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen, oder dienstliche Anordnungen\nihrer\u002Fseiner Vorgesetzten zu befolgen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer eine Nebenbeschäftigung ausübt, die\ndem Anstand widerstreitet oder die sie\u002Fihn an der vollständigen oder genauen\nErfüllung ihrer\u002Fseiner Dienstpflichten hindert, und sie\u002Fer diese\nBeschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer durch ein inländisches Gericht\nrechtskräftig wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer\nHandlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist\noder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.wenn die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer eine in § 24 Abs 2 angeführte\nBescheinigung fälscht, verfälscht oder missbräuchlich verwendet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Ein wichtiger Grund, der die Arbeitnehmerin\u002Fden Arbeitnehmer zur\nvorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt\ninsbesondere vor, wenn die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer zur Dienstleistung\nunfähig wird oder sie\u002Fer die Dienstleistung ohne Schaden für ihre\u002Fseine\nGesundheit nicht mehr fortsetzen kann. Wenn die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer\nohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn sie\u002Fihn ein Verschulden an\nder vorzeitigen Entlassung trifft, steht dem KHM ein Anspruch auf Ersatz des\nverursachten Schadens zu.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>3.ABSCHNITT URLAUBE UND FREISTELLUNGEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAIDLEAV_trigger\">\u003Ch3>§ 8 AUSMASS DES ERHOLUNGSURLAUBES\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch\nauf Erholungsurlaub entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen des\nUrlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390\u002F1976 (UrlG), unter Berücksichtigung der\nfolgenden Sonderregelungen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.200 Stunden (das entspricht 5 Wochen Urlaub)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.240 Stunden ab dem Kalenderjahr, in dem die Arbeitnehmerin\u002Fder\nArbeitnehmer das 25. Dienstjahr vollendet (das entspricht 6 Wochen Urlaub).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Urlaubsausmaß von teilbeschäftigten Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmern\nist aliquot zu berechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1.\nJänner. Das mit dem Dienstalter zusammenhängende höhere Urlaubsausmaß\nfällt mit dem 1. Jänner des Kalenderjahres an, in dem das 25. Dienstjahr\nvollendet wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die nach dem Urlaubsgesetz anzurechnenden Vordienstzeiten sind um die\ngemäß § 4 Abs 5 Z 2 des Kollektivvertrages angerechneten Zeiten zu erhöhen,\nwobei eine mehrfache Anrechnung auszuschließen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, eines Präsenz-\noder Zivildienstes oder Zeiten einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,\nso gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht ist, in dem\nAusmaß, das dem um diese Zeit verkürzten Kalenderjahr entspricht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden,\nso sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des\nUrlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei\nInanspruchnahme eines Karenzurlaubes gemäß dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr.\n651\u002F1989 (VKG) oder gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221\u002F1979\n(MSchG) um jenen Zeitraum, um den die Karenz zehn Monate übersteigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem\nUrlaubsantritt eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die dienstlichen\nInteressen und die persönlichen Verhältnisse der Arbeitnehmerin\u002Fdes\nArbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Die Arbeitnehmerin\u002Fder\nArbeitnehmer hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe\nentgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. §\n4 Abs 4 UrlG ist anzuwenden. Urlaubskonsum darf grundsätzlich nur für ganze\nArbeitstage vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9)Aus sachlich begründeten oder aus berücksichtigungswürdigen Anlässen\nkann ein Vorgriff auf einen noch nicht begründeten Urlaubsanspruch bewilligt\nwerden. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Entstehen des\nUrlaubsanspruches sind jene Teile des Monatsbezuges und der anteiligen\nSonderzahlung, die auf die Zeit des vorzeitig konsumierten Erholungsurlaubes\nentfallen, zurückzuerstatten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(10)Vereinbarungen zwischen dem KHM und der Arbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer,\ndie für den Nichtverbrauch des Urlaubes finanzielle oder sonstige Leistungen\ndes KHMs vorsehen, sind rechtsunwirksam.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-disabilitypay\">\u003Ch3>§ 9 ZUSATZURLAUB FÜR BEHINDERTE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die vollbeschäftigte Arbeitnehmerin\u002Fder vollbeschäftigte Arbeitnehmer\nhat Anspruch auf Erhöhung des ihr\u002Fihm gemäß § 8 Abs 2 gebührenden\nUrlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben\nist:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer\nBerufskrankheit im Dienste des KHM oder einer Gebietskörperschaft oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs 1 oder 2\nBehinderteneinstellungsgesetz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Das im Absatz 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer\nMinderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 % auf 32 Stunden, bei einer\nMinderung der Erwerbsfähigkeit oder einem Grad der Behinderung von mindestens\n50 % auf 40 Stunden und bei Vorliegen einer solchen Einschränkung von\nmindestens 60 % auf 48 Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Schwerstversehrte gemäß § 205 Abs 4 Allgemeines\nSozialversicherungsgesetz, BGBl Nr. 189\u002F1955 (ASVG) sowie blinde\nArbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer haben jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des\nUrlaubsausmaßes um 48 Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Das Ausmaß des Zusatzurlaubes von teilbeschäftigten\nArbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmern ist aliquot zu berechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 10 ERKRANKUNG WÄHREND DES ERHOLUNGSURLAUBES\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Erkrankt (verunglückt) eine Arbeitnehmerin\u002Fein Arbeitnehmer während des\nErholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt\nzu haben, so werden auf Arbeitstage fallende Tage der Erkrankung auf das\nUrlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei\nKalendertage gedauert hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Übt eine Arbeitnehmerin\u002Fein Arbeitnehmer während des Erholungsurlaubes\neine dem Erholungsurlaub widersprechende Erwerbstätigkeit aus, so findet\nAbsatz 1 keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der Unglücksfall) mit dieser\nErwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer hat dem KHM nach dreitägiger\nKrankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus\nGründen, die nicht von der Arbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer zu vertreten sind,\nnicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie\nunmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei\nWiederantritt des Dienstes hat die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer ohne\nschuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des\nzuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn, Ursache und Dauer der\nUrlaubsunterbrechung vorzulegen. Erkrankt die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer\nwährend des Erholungsurlaubes im Ausland, so muss dem ärztlichen Zeugnis eine\nbehördliche Bestätigung darüber beigefügt sein, dass es von einer\u002Feinem zur\nAusübung des Arztberufes zugelassenen Ärztin\u002FArzt ausgestellt wurde. Eine\nsolche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche\nBehandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und\nhierüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist\nAbsatz 1 nicht anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 11 SONDERURLAUB\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer kann auf Antrag aus wichtigen\npersönlichen oder familiären Gründen, zur Aus- oder Weiterbildung oder aus\neinem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. Während\ndes Sonderurlaubes gebührt das regelmäßige Entgelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden\nbetrieblichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene\nDauer nicht übersteigen. § 8 Abs 3 AngG bleibt davon unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Aus wichtigem persönlichen Grund hat die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer\nAnspruch auf Dienstfreistellung im nachstehend angeführten Ausmaß ohne\nSchmälerung des regelmäßigen Entgelts:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelatives\">\u003C\u002Fdiv>\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:-.25pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"492\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei\n        eigener Eheschließung\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"167\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"492\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei\n        Eheschließung von Kindern und Geschwistern\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"167\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1\n        Arbeitstag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"492\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei\n        Übersiedlung des eigenen Haushalts bzw Haushaltsgründung\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"167\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"492\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei\n        der Niederkunft der Gattin (Lebensgefährtin)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"167\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"492\" valign=\"bottom\">\u003C\u002Ftd>\u003Ctd width=\"492\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">beim\n        Tod des Ehegatten\u002Fder Ehegattin\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">(Lebensgefährten\u002FLebensgefährtin) oder eines\n        haushaltszugehörigen Kindes\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"167\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Ftd>\u003Ctd width=\"167\" valign=\"bottom\">\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"492\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">beim\n        Tod eines Elternteiles oder eines eigenen Kindes, das nicht dem eigenen\n        Haushalt angehört\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"167\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"492\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">beim\n        Tod von sonstigen in direkter Linie verwandten Angehörigen,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"167\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">die\n        notwendige Zeit\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"492\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">soweit nicht oben bereits eine Regelung vorliegt, von\n        Geschwistern,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"167\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">maximal aber 1\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"492\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Schwiegereltern, Schwager oder Schwägerin\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"167\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Arbeitstag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"492\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">zum\n        Aufsuchen einer Ärztin\u002Feines Arztes, einer ambulatorischen Behandlung\n        oder Zahnbehandlung, falls dies nicht außerhalb der Dienstzeit\n        zumutbar ist\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"167\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">die\n        notwendige Zeit\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"492\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Amtswege wie zB Vorladungen vor Behörden, Ämtern und\n        Gerichten sowie Antreten zu staatlich anerkannten Prüfungen etc, falls\n        dies nicht außerhalb der Dienstzeit zumutbar ist\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"167\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">die\n        notwendige Zeit\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"492\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Vortag vor dem\n        Einrücken zum Präsenz- bzw Zivildienst\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"167\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1\n        Arbeitstag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>(2a) Bei Teilbeschäftigung besteht dieser Anspruch, soweit er in\nArbeitstagen festgelegt ist, aliquot entsprechend dem durchschnittlichen\nAusmaß der Teilbeschäftigung in den letzten 13 Wochen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2b) Die Eintragung einer Partnerschaft gemäß BGBl. I Nr 135\u002F2009 ist\nhinsichtlich des Anspruchs auf Sonderurlaub einer Ehe bzw Eheschließung\ngleichzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Der Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung muss in zeitlichem\nZusammenhang mit dem Ereignis, das den Anspruch begründet, konsumiert werden.\nDie Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer hat alle Tatsachen, die ihren\u002Fseinen\nAnspruch begründen, auf eigene Kosten zu bescheinigen, worunter auch\nallfällige Übersetzungen durch gerichtlich beeidete Übersetzer fallen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-paidpaternityleave\">\u003Ch3>§ 11A VATERMONAT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Das KHM gewährt seinen Arbeitnehmern einen sogenannten Vaterurlaub in\netwa in jenem Lebensabschnitt des Kindes, in dem auch die Kindesmutter durch\nSchutzfrist und Wochengeldanspruch für die Betreuung des Kindes freigestellt\nist. Dieser Vaterurlaub soll es dem leiblichen Vater ermöglichen, sich\nintensiv um die Betreuung des\u002Fder im gemeinsamen Haushalt lebenden neugeborenen\nKindes\u002FKinder und der Mutter zu kümmern und die Beziehung zum Kind zu\nvertiefen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Der Arbeitnehmer hat unter diesen Voraussetzungen Anspruch auf bezahlte\nDienstfreistellung für die Dauer von 30 zusammenhängenden Kalendertagen nach\neigener Wahl innerhalb der ersten 3 Lebensmonate des\u002Fder Kindes\u002FKinder. Der\nArbeitnehmer hat die zeitliche Lagerung des Vatermonats spätestens 3 Wochen\nvor Antritt bekanntzugeben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Für die Dauer dieser 30 Kalendertage hat der Arbeitnehmer Anspruch auf\nFortzahlung seines Bezuges gemäß § 25 Abs 1. Die Zeit des Vaterurlaubes wird\nfür alle arbeitsrechtlichen Ansprüche des Arbeitnehmers angerechnet. Andere\nAnsprüche auf Entgeltfortzahlung (zB wegen Krankheit, Sonderurlaub gemäß §\n11 etc), die während der Zeit des Vatermonats eintreten, ändern weder den\nBeginn, noch den Ablauf des Vatermonats. Ist während der Zeit des Vatermonats\nder Entgeltanspruch aus anderen Gründen nicht oder nicht mehr gegeben, dann\nentsteht durch die Inanspruchnahme kein neuer Entgeltanspruch.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-paidmaternityleave\">\u003Ch3>§ 12 KARENZURLAUB\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmerin \u002F dem Arbeitnehmer kann auf ihr\u002Fsein Ersuchen in\nbegründeten Fällen ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub)\ngewährt werden, sofern nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des\nDienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für\nKarenzurlaube nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes oder des\nVäter-Karenzgesetzes, die zur Gänze anzurechnen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Einer Arbeitnehmerin\u002Feinem Arbeitnehmer kann im Anschluss an einen\nKarenzurlaub nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes bzw des\nVäter-Karenzgesetzes ein Karenzurlaub im Sinne des Abs 1 bis längstens zur\nVollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gewährt werden. Ein solcher\nKarenzurlaub ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses\nabhängen, nach Wiederantritt des Dienstes zur Hälfte anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-jobsecuritymothers\">\u003Cp>(4)Mit dem Antritt eines sechs Monate übersteigenden Karenzurlaubes geht\nder Anspruch auf neuerliche Beschäftigung auf dem zuletzt innegehabten\nArbeitsplatz jedenfalls verloren. Eine Verschlechterung der Einstufung nach\nWiederantritt des Dienstes ist in einem solchen Fall jedoch unzulässig.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(5)Besteht an einer Tätigkeit, der die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer\nwährend des Karenzurlaubes nachgeht, ein erhebliches betriebliches Interesse,\ndann kann die Zeit des Karenzurlaubes ganz oder teilweise für die Rechte, die\nvon der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, angerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-childcare\">\u003Ch3>§ 13 PFLEGEFREISTELLUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Pflegefreistellung,\nwenn sie\u002Fer aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung\nverhindert ist:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden\nerkrankten oder 2. verunglückten nahen Angehörigen oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes im Sinne des Absatz 2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Als nahe Angehörige sind der Ehegatte\u002Fdie Ehegattin\u002Fder eingetragene\nPartner\u002Fdie eingetragene Partnerin und die Personen anzusehen, die mit der\nArbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt sind, ferner\nGeschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der die\nArbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt und deren Kinder.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Pflegefreistellung nach Absatz 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der\nauf eine Woche entfallenden Normalarbeitszeit der Arbeitnehmerin\u002Fdes\nArbeitnehmers nicht übersteigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum\nHöchstausmaß einer weiteren wöchentlichen Normalarbeitszeit im Kalenderjahr,\nwenn die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz 1 verbraucht hat und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes\nim Sinne des Absatz 2, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht\nüberschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert\nist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Die Pflegefreistellung ist in vollen Stunden zu verbrauchen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)§ 16 Absatz 2 Urlaubsgesetz ist unabhängig von der Abfolge der Pflege-\nund Betreuungsfälle gemäß § 16 Absatz 1 Urlaubsgesetz anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 14 DIENSTFREISTELLUNG WÄHREND DER KÜNDIGUNGSFRIST\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Während der Kündigungsfrist ist der Arbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer auf\nihr\u002Fsein Ansuchen dienstfreie Zeit zur Arbeitssuche im Ausmaß von wöchentlich\nmindestens einem Fünftel der vertraglich festgelegten Normalarbeitszeit zu\ngewähren. Bei Kündigung durch die Arbeitnehmerin\u002Fden Arbeitnehmer beträgt\ndieses Ausmaß mindestens ein Zehntel der vertraglich festgelegten\nwöchentlichen Normalarbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SOCSEC_trigger\">\u003Cp>(2)1. Ansprüche nach Absatz 1 bestehen nicht:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bei Kündigung durch die Arbeitnehmerin\u002Fden Arbeitnehmer wegen\nInanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wenn die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus\nder gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die\nvorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt\nwurde.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>4.ABSCHNITT PFLICHTEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§ 15 ALLGEMEINE PFLICHTEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Arbeitnehmerin\u002Fer Arbeitnehmer hat in ihrem\u002Fseinem gesamten Verhalten\ndarauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen des KHM in die sachliche\nWahrnehmung ihrer\u002Fseiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer darf für ihre\u002Fseine Dienstleistungen\nweder Geschenke annehmen, noch sich einen sonstigen Vorteil mittelbar oder\nunmittelbar zuwenden oder zusichern lassen; dies gilt auch für Zuwendungen\noder Zusicherungen gegenüber Dritten, sofern dies mit der Tätigkeit der\nArbeitnehmerin\u002Fdes Arbeitnehmers in Zusammenhang steht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 16 WEISUNG DER\u002FDES VORGESETZTEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer hat ihre\u002Fseine Vorgesetzten zu\nunterstützen und ihre Weisungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt\nist, zu befolgen. Vorgesetzte\u002Fr ist jede Person, die mit der Dienst- oder\nFachaufsicht betraut ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Hält die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer eine Weisung der\u002Fdes\nVorgesetzten für rechtswidrig, so hat sie\u002Fer, wenn es sich nicht wegen Gefahr\nim Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung\nihre\u002Fseine Bedenken der\u002Fdem Vorgesetzten mitzuteilen. Die\u002Fder Vorgesetzte hat\nhierauf eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als\nzurückgezogen gilt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 17 BESONDERE PFLICHTEN DER\u002FDES VORGESETZTEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die\u002Fder Vorgesetzte ist verpflichtet, die Tätigkeit der\nMitarbeiterinnen\u002FMitarbeiter gerecht zu beurteilen, sie ihren Fähigkeiten\nentsprechend einzusetzen und ihr berufliches Fortkommen sowie ihre berufliche\nWeiterbildung zu fördern. Die\u002Fder Vorgesetzte ist auch verpflichtet,\ndienstliche Informationsnachteile, die durch Karenzurlaub,\nTeilzeitbeschäftigung oder organisatorisch\u002Fdienstlich bedingte Abwesenheit vom\nBetrieb von Mitarbeiterinnen\u002FMitarbeitern entstehen, durch besondere\nUnterstützung möglichst auszugleichen (Einladungen zu Besprechungen,\nVeranstaltungen, Übersendung von wesentlichen Informationen etc).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die\u002Fder Vorgesetzte ist verpflichtet, für eine entsprechende Verteilung\nder Arbeit zu sorgen. Sie\u002FEr hat weiters darauf zu achten, dass die\nMitarbeiterinnen\u002FMitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben auftrags- und\ngesetzmäßig sowie in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise\nerfüllen. Sie\u002FEr hat ihre\u002Fseine Mitarbeiterinnen\u002FMitarbeiter dabei anzuleiten,\nihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen und auftretende Fehler und\nMissstände abzustellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 18 VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer ist über alle ihr\u002Fihm\nausschließlich aus ihrer\u002Fseiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen\nTatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des KHM liegt, gegenüber jeder\nPerson, der sie\u002Fer über solche Tatsachen nicht eine dienstliche Mitteilung zu\nmachen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Pflicht zu dieser Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des\nDienstverhältnisses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und anderer einschlägiger\nRechtsvorschriften bleiben davon unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-TRAINING_trigger\">\u003Ch3>§ 19 AUS- UND WEITERBILDUNG; RÜCKERSATZ VON BILDUNGSKOSTEN\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(1)Die Förderung der regelmäßigen fachlichen und persönlichen Aus- und\nWeiterbildung der Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer stellt ein besonders wichtiges\nAnliegen dar. Die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer hat an Aus- und\nWeiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen, deren Kosten das KHM (oder eine\nandere Institution aufgrund von Vereinbarungen mit dem KHM) trägt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmung sind\nBildungsveranstaltungen, Schulungen und Trainings, die überwiegend Kenntnisse\noder Fähigkeiten vermitteln, die innerhalb des Tätigkeitsbereiches des KHM\nangewendet werden können und einer effizienten Aufgabenerfüllung dienlich\nsind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Das KHM hat nach Möglichkeit zu gewährleisten, dass allen vollzeit- und\nteilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmern die Teilnahme an Aus-\nund Weiterbildungsmaßnahmen offen steht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen erfolgen entsprechend der Planung und\nBudgetierung durch das KHM. Die Initiative und Beteiligung der\nArbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer bei der Festlegung von Aus- bzw\nWeiterbildungsmaßnahmen ist dabei willkommen. Nähere Regelungen dazu können\ni.S. des § 94 Abs 3 ArbVG durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Innerbetrieblichen Bildungsveranstaltungen kommt ein hoher Stellenwert\nzu.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Der Besuch einer Aus- und Weiterbildungsveranstaltung, für den ein\nDienstauftrag vorliegt, ist als Dienstzeit iS des § 22 Abs 8 lit b zu\nvergüten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Im Falle einer externen Aus- bzw Weiterbildung kann das KHM mit der\u002Fdem\nbetreffenden Arbeitnehmer\u002Fin einen Rückersatz von Bildungskosten zu folgenden\nBedingungen vereinbaren:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das KHM ist berechtigt, vom Arbeitnehmer\u002Fvon der Arbeitnehmerin den Ersatz\nder durch das KHM aufgewendeten Kosten für Aus- oder Weiterbildung -\nausgenommen bei betrieblichen Weiterbildungsveranstaltungen mit nur interner\nTrainerbetreuung - zu verlangen, wenn die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer\ninnerhalb von 2 Jahren nach Ausbildungsende durch Selbstkündigung, vorzeitigen\nAustritt ohne wichtigen Grund oder Entlassung ausscheidet. In diesem Fall hat\ndie Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer einen Anteil der Kosten zurückzuzahlen,\nder im ersten Monat nach Ausbildungsende 71 % beträgt und bis zum 24. Monat\nnach Ausbildungsende in monatlichen Schritten von 2 Prozentpunkten auf 25 %\nabsinkt. Ab dem dritten Jahr entfällt die Verpflichtung zur Rückzahlung der\nKurskosten. Wurden für die Arbeitnehmerin\u002Fden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer für die in den letzten 24 Monaten abgeschlossenen Aus- und\nWeiterbildungen nicht mehr als € 1.500,00 aufgewendet, entfällt der\nRückersatz zur Gänze.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 20 NEBENBESCHÄFTIGUNG\u002FKONKURRENZVERBOT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer hat dem KHM jede beabsichtigte\nerwerbsmäßige Nebenbeschäftigung im Vorhinein so rechtzeitig zu melden, dass\ndas KHM darauf noch gemäß Absatz 2 in angemessener Frist reagieren kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Das KHM kann die Nebenbeschäftigung untersagen, wenn sie wesentliche\nbetriebliche Interessen gefährdet oder die Vermutung einer Befangenheit nahe\nliegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Unabhängig davon ist es der Arbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer ohne\nZustimmung des KHM nicht gestattet, im Tätigkeitsbereich von Museen oder\nverwandten Institutionen, wie zB anderen wissenschaftlichen Anstalten,\nSammlungen, Ausstellungsbetreibern, Auktionshäusern, dem Kunsthandel etc für\neigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen. Es ist ihr\u002Fihm weiters\nuntersagt, ohne Einwilligung des KHM Aufträge, die den Geschäftszweigen des\nKHM zuzuordnen wären, auf eigene oder fremde Rechnung zu übernehmen.\nVerstößt die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer gegen diese Verpflichtungen,\nkann das KHM auch Schadenersatz fordern.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 21 MELDEPFLICHTEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Soweit nicht in anderen Bestimmungen weitere Meldepflichten festgelegt sind,\nhat die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer dem KHM zu melden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Namensänderung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Standesänderung (Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Änderung\u002FNeubegründung von Wohnsitzen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4. Verlust einer für die Ausübung des Berufes erforderlichen behördlichen\nBerechtigung oder Befähigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.die Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß § 9\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6. Schäden, die von ihr\u002Fihm im eigenen Wirkungsbereich am Vermögen des KHM\nbzw des Bundes oder von Leihgeberinnen\u002FLeihgebern wahrgenommen wurden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7. Schäden am Vermögen des KHM bzw des Bundes oder von\nLeihgeberinnen\u002FLeihgebern, die sie\u002Fer selbst verursacht hat\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Schäden, für die das KHM zu haften hat\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.jede Nebenbeschäftigung iS des § 20 Abs 1\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10. die Aufnahme in die Liste gerichtlich beeideter Sachverständiger.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Meldungen gemäß Z 6 bis 8 sind schriftlich an die Vorgesetzte\u002Fden\nVorgesetzten zu richten. Alle anderen Meldungen haben schriftlich unter Vorlage\nentsprechender Nachweise an das Personalmanagement zu erfolgen. Allfällige\nKosten für die Beschaffung und Vorlage der Nachweise gehen zu Lasten der\nArbeitnehmerin\u002Fdes Arbeitnehmers.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKHOURS_trigger\">\u003Ch3>§ 22 ARBEITSZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die wöchentliche Normalarbeitszeit inklusive der gesetzlichen Ruhepausen\ngemäß § 11 Arbeitszeitgesetz, BGBl Nr. 461\u002F1969 (AZG) beträgt bei\nVollbeschäftigung 40 Stunden. Die Arbeitszeit ist grundsätzlich von Montag\nbis Freitag gleichmäßig aufzuteilen, es sei denn, dass ein Schicht- und\nWechseldienst vereinbart ist. Bezüglich der Höchstgrenzen der täglichen und\nwöchentlichen Arbeitszeit gilt § 9 AZG, sofern nachstehend nichts anderes\nbestimmt ist.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Auf Wunsch der Arbeitnehmerin\u002Fdes Arbeitnehmers ist\nTeilzeitbeschäftigung zu gewähren, sofern nicht betriebliche Gründe\nentgegenstehen. Dabei ist ein bestimmtes, in einer Verhältniszahl zur\nVollbeschäftigung ausgedrücktes Beschäftigungsausmaß festzulegen. Auch die\nEinteilung der Arbeitszeit ist vertraglich zu vereinbaren (§ 19d AZG). Die\nzeitliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung ist tunlichst zu befristen. Auf\nAntrag der Arbeitnehmerin\u002Fdes Arbeitnehmers und wenn keine betrieblichen\nInteressen entgegenstehen, kann die Wiederaufnahme der Vollbeschäftigung\nvereinbart werden. Vor Entscheidung durch das KHM, bei welcher die Interessen\nder Arbeitnehmerin\u002Fdes Arbeitnehmers und der Ersatzkraft zu berücksichtigen\nsind, ist der Betriebsrat zu hören.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Angeordnete zeitliche Mehrleistungen von teilbeschäftigten\nArbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmern bis zur Überschreitung der Grenzen der\nNormalarbeitszeit können binnen 3 Monaten im Verhältnis 1:1 in Freizeit\nausgeglichen werden. Es sind dafür für die Arbeitnehmerin \u002F den Arbeitnehmer\nrechtzeitig ganze Kalendermonate festzulegen und dieser\u002Fm mitzuteilen. Erfolgt\ndieser Ausgleich nicht innerhalb der genannten Frist oder wird dieser\nZeitausgleich von vorneherein vom KHM abgelehnt, so sind derartige zusätzliche\nStunden mit dem gesetzlichen Zuschlag abzugelten. Die Fälligkeit ist mit dem\nzweitfolgenden Monatsletzten nach Ablehnung des Zeitausgleiches oder mit dem\nEnde des folgenden Monats nach ergebnislosem Verstreichen des obigen\nAusgleichszeitraums gegeben. Alle derartigen finanziell abgegoltenen Stunden,\njedoch ohne den Zuschlag, sind bei der Berechnung der Sonderzahlungen zu\nberücksichtigen, und zwar die von November bis April ausbezahlten\nMehrleistungen bei der Sonderzahlung vom 31. Mai und die von Mai bis Oktober\nausbezahlten Mehrleistungen bei der Sonderzahlung vom 30. November.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SCHEDULE_trigger\">\u003Cp>(4)Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden (exklusive\nPausen) ist der Arbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer eine Ruhepause im Ausmaß von\neiner halben Stunde zu gewähren.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(5)Die näheren Bestimmungen über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) sind\ndurch Betriebsvereinbarung festzulegen; die Ermächtigung, in dieser\nBetriebsvereinbarung die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden zu\nverlängern, wird kollektivvertraglich erteilt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Betriebsversammlungen gemäß § 45 ArbVG können im gesetzlich\nnotwendigen Ausmaß während der Arbeitszeit abgehalten werden. In diesem Fall\nentsteht der Arbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer für die Teilnahme an der\nBetriebsversammlung ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. Von der\nAbhaltung der Betriebsversammlung wird die Geschäftführung rechtzeitig\nverständigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Nimmt eine Arbeitnehmerin\u002Fein Arbeitnehmer am Betriebsausflug teil, wird\nihr\u002Fihm dafür Zeit im Ausmaß von maximal der Normalarbeitszeit \u002F fiktiven\nNormalarbeitszeit für einen Wochentag, bei Teilbeschäftigung aliquot,\ngutgeschrieben. Durch betriebliche Regelungen ist Vorsorge dafür zu treffen,\ndass eine möglichst hohe Teilnahmemöglichkeit am Betriebsausflug\ngewährleistet ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Für Reisen, die im dienstlichen Auftrag zurückgelegt werden, darunter\nfallen auch Kurierreisen sowie Reisen im Zusammenhang mit angeordneten\nFortbildungen im Sinne des § 19, und für die Tätigkeiten am Zielort sowie\nauch andernorts, insbesondere auch am Abreise- und Ankunftstag, gelten folgende\nArbeitszeitregelungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine solche Reise umfasst Reisezeiten (Fahrzeiten), die Arbeitszeit am\nAufenthaltsort und die Arbeitszeit am Dienstort am Abreise- und Rückkehrtag.\nDavon zu unterscheiden ist die Freizeit am Aufenthaltsort. Freizeit am\nAufenthaltsort setzt sich zusammen aus den Tagen, an denen die\nArbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer auch am Dienstort arbeitsfrei ist sowie jenen\nZeiten am Aufenthaltsort, die außerhalb der angerechneten Zeiten (s.u.)\nliegen. Freizeit wird nicht auf die geleistete Arbeitszeit angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitstage von Montag bis Freitag, an denen eine Reise stattfindet,\nwird pauschal eine Arbeitszeit im Ausmaß von 8,5 Stunden angerechnet. Diese\npauschale Arbeitszeitanrechnung umfasst sowohl die Reisezeit, wie auch die an\ndiesem Tag, gleichgültig wo, geleistete Arbeitszeit. Die Zeiten des\naufgetragenen Lenkens eines Kraftfahrzeuges gelten dabei als Arbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeitnehmerin \u002F der Arbeitnehmer, die\u002Fder am Abreisetag oder\nRückreisetag zu arbeiten hat, ist berechtigt, den Arbeitsbeginn oder das\nArbeitsende am jeweiligen Tag im Hinblick auf die bevorstehende Reisebewegung\nso festzulegen, dass ihr \u002F ihm noch ausreichend Zeit für allenfalls notwendige\nReisevorbereitungen verbleibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Übersteigt die reine Arbeitszeit an Tagen im Sinne der Z1 jedoch\nnachweislich 8,5 Stunden, ist die 8,5 Stunden übersteigende Arbeitszeit als\nÜberstundenleistung abzugelten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sofern eine Reise auch Tage, auf die die Wochen(end)ruhe des Arbeitnehmers\nfällt, oder österreichische gesetzliche Feiertage umfasst, müssen diese,\nsofern es möglich ist, sonst zur Gänze arbeitsfrei bleiben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für derartige Reisetage erhält die Arbeitnehmerin \u002F der Arbeitnehmer als\nKompensation eine entsprechende Zahl von zusätzlichen freien Tagen unter\nFortzahlung des Entgelts.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angeordnete Lenktätigkeiten während der Wochen(end)ruhe und an\ngesetzlichen Feiertagen sind als Überstunden bzw. Feiertagsstunden finanziell\nzu vergüten. Lenktätigkeiten zu Zeiten der Wochen(end)ruhe müssen so\nausgeführt werden, dass die 36-stündige Wochenruhe nicht gestört wird. Muss\ndie Arbeitnehmerin \u002F der Arbeitnehmer notwendigerweise an einem\nösterreichischen gesetzlichen Feiertag im Zielort arbeiten, so ist die\nArbeitszeit gesondert als Feiertagsarbeit zu vergüten. Der Anspruch auf die\nKonsumation eines Ersatztages gemäß Z 6 fällt in diesem Fall weg.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Führungskräfte, aber auch ausführende Organe wie Registrare sollen darauf\nachten, dass bei der Planung von Reisen besonders belastende Umstände sowohl\nbei der Reisebewegung, wie auch bei der Organisation der Arbeit vermieden\nwerden. Bei Reisebewegungen unter besonders belastenden Umständen wie zB\nKurier-Begleitungen von LKW-Transporten, die mehrere Tage dauern, oder bei\nüberlangen Reisetagen soll abweichend eine höhere Abgeltung erfolgen, die\nsich am Niveau der vor dem KV 2015 geltenden Arbeitszeitvergütung orientiert.\nIst absehbar, dass zB bei Ausstellungsauf- oder Abbauten mit einer Arbeitszeit\nvon maximal 8,5 Stunden täglich nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind\nvon vorne herein entsprechende Überstunden zu planen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9) Die Kollektivvertragsparteien begrüßen es, wenn die Arbeitnehmerinnen\nund Arbeitnehmer, neben der Aufzeichnung der Arbeitszeiten durch die\nbetriebliche Zeiterfassung, auch selbst ihre Arbeitszeiten aufzeichnen.\nFührungskräfte im KHM haben die Verpflichtung, sich regelmäßig mit den\nTages-, Wochen- und Monatsarbeitszeiten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\nsowie der Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten zu\nbeschäftigen und mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Vereinbarungen\nüber die Vermeidung und den Ausgleich von Mehrleistungen sowie über einen\nmöglichst vollständigen laufenden Verbrauch des Urlaubes zu treffen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(10) Gemäß § 12 Abs 2 AZG wird die tägliche Arbeitsruhe auf mindestens\n10 Stunden verkürzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-MAXHOURS_trigger\">\u003Ch3>§ 23 ANDERE VERTEILUNG DER NORMALARBEITSZEIT\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hoursovertimemaxtxt\">\u003Cp>(1)Abweichend von § 22 Abs 1 kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in\neinem Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen in einzelnen Wochen auf bis zu\n50 Stunden exklusive Pausen ausgedehnt werden. Ist der Durchrechnungszeitraum\nlänger als 8 Wochen, kann die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf\nmaximal 48 Stunden exklusive Pausen ausgedehnt werden. Im\nDurchrechnungszeitraum darf die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 22\nim Durchschnitt nicht überschritten werden. Fällt in die Arbeitszeit der\nArbeitnehmerin\u002Fdes Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang\nArbeitsbereitschaft, dann ist die Ausdehnung der wöchentlichen\nNormalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden und die Ausdehnung der täglichen\nNormalarbeitszeit auf bis zu 12 Stunden zulässig. Die Verlängerung der\nNormalarbeitszeit in einzelnen Wochen (zB in den Bereichen Sicherheitszentrale\ninklusive Portiere und Springerinnen\u002FSpringer, Aufsichtsdienst\u002FErsatzkassiere\nWagenburg), die Festlegung des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes von maximal\ndrei Monaten und allfälliger Übertragungsmöglichkeiten in die Folgeperiode\nbedürfen einer entsprechenden Betriebsvereinbarung. Die im Durchschnitt über\ndie Normalarbeitszeit gemäß § 22 hinausgehenden Zeiten sind als Überstunden\nim Sinne des § 32 abzugelten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Die tägliche Normalarbeitszeit darf gemäß § 4 Abs 1 AZG auf maximal\n10 Stunden (exklusive Pausen) ausgedehnt werden, insbesondere bei\nViertagewoche.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um\nden Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu\nermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von\nhöchstens dreizehn zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden\nWochen verteilt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht\nüberschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Bei einer Arbeitsweise mit Schichtwechsel iS des § 4a AZG darf die\nwöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden\nausgedehnt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf bis auf zwölf Stunden\nausgedehnt werden, sofern die Voraussetzungen des § 4a Abs 4 Z 2 AZG\nvorliegen. Die am Ende des Durchrechnungszeitraumes von maximal drei Monaten\nüber die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehenden\nZeiten sind als Überstunden im Sinne des § 32 abzugelten. Diese Regelungen\ngelten nur unter der Voraussetzung, dass entsprechende Betriebsvereinbarungen\ndies konkret für ihren Geltungsbereich zulassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 23A VERLÄNGERUNG DER NORMALARBEITSZEIT BEI ARBEITSBEREITSCHAFT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeitsbereitschaft (zum Beispiel\nim Bereich „Heizung, Klima, Lüftung\") und bestehen für die\nArbeitnehmerin\u002Fden Arbeitnehmer während der Arbeitszeit besondere\nErholungsmöglichkeiten, dann darf - bei Vorliegen der Voraussetzungen des §\n5a AZG - maximal dreimal pro Woche eine Ausdehnung der täglichen\nNormalarbeitszeit auf bis zu 24 Stunden vorgesehen werden. Die wöchentliche\nNormalarbeitszeit darf dabei in einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52\nWochen im Durchschnitt die in § 22 für die Normalarbeitszeit angeführte Zahl\nan Wochenstunden, in einzelnen Wochen 72 Stunden nicht überschreiten. Die im\nDurchschnitt über die Normalarbeitszeit gemäß § 22 hinausgehenden Zeiten\nsind als Überstunden im Sinne des § 32 abzugelten. Die Verlängerung der\nNormalarbeitszeit und die Festlegung des Durchrechnungszeitraumes sind nur im\nRahmen einer Betriebsvereinbarung zulässig. Durch die Betriebsvereinbarung ist\nauch festzulegen, zu welchen Zeitpunkten die abzugeltenden Überstunden zu\nermitteln und zu bezahlen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-CONSIGN_trigger\">\u003Ch3>§ 23B RUFBEREITSCHAFT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Rufbereitschaft liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer sich\nverpflichtet, regelmäßig außerhalb seiner Normalarbeitszeit (im Fall der\nAnwendbarkeit der Gleitzeitvereinbarung außerhalb der vereinbarten fiktiven\nNormalarbeitszeit) telefonisch erreichbar zu sein und über Aufforderung\nArbeiten auszuführen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Innerhalb von 3 Monaten darf nur an 30 Tagen Rufbereitschaft vereinbart\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Wird die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft\ntatsächlich zur Arbeitsleistung einberufen, ist diese Arbeitszeit\neinschließlich Fahrtzeiten als Mehrleistung\u002FÜberstunden abzugelten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-flexworktxt\">\u003Ch3>§ 23C TELEARBEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Ein Telearbeitsplatz liegt dann vor, wenn die Arbeitnehmerin\u002Fder\nArbeitnehmer regelmäßig erhebliche Teile ihrer\u002Fseiner Arbeitszeit an einem zu\nvereinbarenden Arbeitsplatz außerhalb des organisatorischen Rahmens des KHM,\ninsbesondere im eigenen Wohnbereich der Arbeitnehmerin\u002Fdes Arbeitnehmers,\nerbringt. Die Vereinbarung eines Telearbeitsplatzes beruht sowohl von Seite der\nArbeitnehmerin \u002F des Arbeitnehmers als auch von Seite des KHM auf\nFreiwilligkeit.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Die Vereinbarung über die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes zwischen\nKHM und der Arbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer hat schriftlich zu erfolgen und\nmuss befristet sein. Sie ist erst dann zulässig, wenn die Arbeitnehmerin\u002Fder\nArbeitnehmer seit mindestens 1 Jahr in einem Dienstverhältnis zum KHM\nsteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Der arbeitsrechtliche Status der Arbeitnehmerin\u002Fdes Arbeitnehmers\nerfährt durch die Vereinbarung eines Telearbeitsplatzes keine Änderung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz wird am Telearbeitsplatz auf im\nHaushalt lebende Personen der Arbeitnehmerin\u002Fdes Arbeitnehmers analog\nangewendet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 23D SABBATICAL\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Arbeitnehmerin \u002F der Arbeitnehmer kann auf Antrag für einen Zeitraum\nvon mindestens 6 und höchstens 12 Monaten gegen anteilige Bezugskürzung\ninnerhalb einer Rahmenzeit von 2 - 5 Jahren von der Arbeitsleistung\nfreigestellt werden, wenn keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen\nund die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer seit mindestens 5 Jahren in einem\nArbeitsverhältnis zum KHM steht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Eine entsprechende Vereinbarung zwischen die Arbeitnehmerin \u002F dem\nArbeitnehmer und dem KHM hat schriftlich zu erfolgen und muss den Beginn und\ndie Dauer der Rahmenzeit sowie den Beginn und das Ende der Freistellung\nenthalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Freistellung darf im Falle einer 2- oder 3-jährigen Rahmenzeit erst\nnach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall einer 4- oder 5-jährigen\nRahmenzeit erst nach Zurücklegen einer zweijährigen Arbeitsleistungszeit\nangetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer darf während der Freistellung nicht zu\nArbeitsleistungen herangezogen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Während der übrigen Rahmenzeit hat die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer\nihre\u002Fseine Arbeitsleistung entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das für\nsie\u002Fihn ohne Sabbatical gelten würde, zu erfüllen. Ist die vereinbarte\nBezugskürzung zeitweilig nicht durchführbar, weil kein Bezugsanspruch besteht\n(zB bei langem Krankenstand), dann kann vereinbart werden, dass der Fehlbetrag\nbei Wiedereinsetzen des Bezugsanspruches entsprechend ausgeglichen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Das Sabbatical endet vorzeitig bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes,\nsofern dieser mindestens 3 Monate dauert, bei Eintritt eines\nBeschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, bei Beendigung des\nArbeitsverhältnisses sowie bei einvernehmlicher Beendigung des Sabbaticals.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Bei vorzeitiger Beendigung des Sabbaticals gemäß Abs 5 ist die\nArbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer so zu stellen, als hätte sie\u002Fer das Sabbatical\nnicht in Anspruch genommen bzw eine entsprechend kürzere Freistellungszeit\nvereinbart. Endet das Sabbatical jedoch zu einem Zeitpunkt, zu dem die\nArbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer schon mehr an Freistellungszeit in Anspruch\ngenommen hat, als der bisherigen Bezugskürzung entspricht, dann hat die\nArbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer die sich daraus ergebende Forderung des KHM\numgehend zu begleichen. Das KHM ist berechtigt, seine Forderung mit allen\noffenen Forderungen der Arbeitnehmerin\u002Fdes Arbeitnehmers aufzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 24 DIENSTVERHINDERUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer hat den Grund ihrer\u002Fseiner\nAbwesenheit unverzüglich ihrer\u002Fm\u002F seiner\u002Fm Vorgesetzten zu melden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Ist die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer durch Krankheit, Unfall oder\nGebrechen an der Ausübung ihres\u002Fseines Dienstes verhindert, so hat sie\u002Fer\nihrer\u002Fm\u002F seiner\u002Fm Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn\nund nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung\nvorzulegen, wenn sie\u002Fer dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder\ndie\u002Fder Vorgesetzte oder die Geschäftsführung es verlangt. Bei Nachweis über\nVerlangen hat die Bestätigung den Zeitraum ab dem Verlangen zu umfassen. Kommt\nder Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er für die Dauer\nder Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge. Weitere Maßnahmen des KHMs\nbleiben davon unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Ein\u002Fe wegen Krankheit abwesende\u002Fr Arbeitnehmer\u002Fin ist verpflichtet, sich\nauf Anordnung der Geschäftsführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung\nzu unterziehen; allfällig dabei für die Arbeitnehmerin\u002Fden Arbeitnehmer\nentstehende Aufwendungen sind vom KHM zu ersetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Im Kündigungsfall während der Dienstverhinderung richten sich die\nAnsprüche der Arbeitnehmerin\u002Fdes Arbeitnehmers nach § 9 AngG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>2.TEIL: GEHALTSORDNUNG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>1. ABSCHNITT BEZUG UND SONDERZAHLUNGEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-oncerise_detail\">\u003Ch3>§ 25 BEZUGSANSPRUCH UND ANSPRUCH AUF SONDERZAHLUNGEN\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer gebührt neben dem Monatsbezug\n(Gehalt zuzüglich allfälliger Zulagen) für jedes Kalenderhalbjahr eine\nSonderzahlung in der Höhe von 100 % des Monatsbezuges. Bemessungsgrundlage\nfür die Sonderzahlung ist der Durchschnittsbezug während des jeweiligen\nKalenderhalbjahres. Eine im Bemessungszeitraum erfolgte Vorrückung ist dabei\nso zu berücksichtigen, als ob sie bereits im ersten Monat dieses Halbjahres\neingetreten wäre.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Für Zeiten, für die kein Bezugsanspruch besteht, besteht auch kein\n(anteiliger) Anspruch auf Sonderzahlung. Für Zeiten, für die Anspruch auf\nEntgeltfortzahlung im Ausmaß von 50 % besteht, besteht Anspruch auf\nSonderzahlung. Für diese Zeiten ist bei der Berechnung der Sonderzahlung der\nungekürzte Bezug zugrunde zu legen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmern, die im ersten Kalenderhalbjahr\neintreten, gebührt die Sonderzahlung für das erste Kalenderhalbjahr anteilig\nnach dem Zeitpunkt des Eintritts. Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmern, die im\nzweiten Kalenderhalbjahr eintreten, gebührt nur die Sonderzahlung für das\nzweite Kalenderhalbjahr, ebenfalls anteilig nach dem Zeitpunkt des Eintritts.\nTritt eine Arbeitnehmerin\u002Fein Arbeitnehmer während des ersten\nKalenderhalbjahres aus, hat sie\u002Fer nur Anspruch auf die anteilige Sonderzahlung\nfür das erste Kalenderhalbjahr, tritt sie\u002Fer im zweiten Kalenderhalbjahr aus,\ngebührt die Sonderzahlung für das zweite Kalenderhalbjahr anteilig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Endet das Dienstverhältnis durch den Tod der Arbeitnehmerin\u002Fdes\nArbeitnehmers, besteht Anspruch auf den Monatsbezug und die anteilige\nSonderzahlung bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Tod eingetreten\nist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 26 AUSZAHLUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Monatsbezug ist am jeweiligen Monatsletzten auszuzahlen. Ist dieser\nkein Arbeitstag, sind sowohl der Monatsbezug wie auch eine allfällige\nSonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 31.\nMai, die für das zweite Kalenderhalbjahr am 30.November auszuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Scheidet eine Arbeitnehmerin\u002Fein Arbeitnehmer vor Ablauf eines\nKalenderhalbjahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die aliquote\nSonderzahlung binnen 21 Tagen nach Beendigung des Dienstverhältnisses\nauszuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer hat dafür zu sorgen, dass die\nihr\u002Fihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden\nkönnen. Das KHM hat die Kosten sämtlicher von ihm veranlasster\nAnweisungsvorgänge zu tragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-JOBTITLE_trigger\">\u003Ch3>§ 27 EINSTUFUNG - ENTLOHNUNGSGRUPPEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Arbeitnehmerinnen\u002Fdie Arbeitnehmer sind entsprechend den von ihnen\nüberwiegend verrichteten Tätigkeiten und entsprechend ihrer Qualifikation den\nin der Folge dargestellten Entlohnungsgruppen zuzuordnen. Vom Abschluss einer\nangeführten Ausbildung kann nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die\ngeforderte Qualifikation nachweislich auf andere Art erlangt wurde. Die\nEntscheidung über derartige Ausnahmen ist der Geschäftsführung\nvorbehalten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-JOBTYPE_descriptions\">\u003Cp>Gruppe 1a:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer, für deren Tätigkeit üblicherweise ein\nabgeschlossenes Doktorats(PhD)- oder Master- (Diplom-)Studium an einer\nUniversität erforderlich ist, und die über eine solche verfügen, wie zB\nwissenschaftlicher Dienst, akademische\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Restauratorinnen\u002FRestauratoren, Chemikerinnen\u002FChemiker,\nJuristinnen\u002FJuristen, Leiterinnen\u002FLeiter der Sammlungen und Abteilungen, soweit\nes sich nicht um leitende Angestellte im Sinne des ArbVG handelt,\nVerantwortliche\u002Fr für die gesamte IT-Systembetreuung,\nIT-Projektkoordinator\u002Fin. Wird für das entsprechende Fachgebiet ausnahmsweise\nkeine universitäre Ausbildung angeboten, dann genügt der Abschluss einer\neinschlägigen Fachhochschule.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gruppe 1b:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer, für deren Tätigkeit üblicherweise ein\nabgeschlossenes Bachelorstudium auf einer Universität, ein abgeschlossenes\nStudium an einer Fachhochschule, College- oder sonstige gleichwertige\nAusbildung erforderlich ist, und die über eine solche verfügen, wie zB\nBibliothekarinnen\u002FBibliothekare, Restauratorinnen\u002FRestauratoren,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fotografinnen\u002FFotografen, Graphikerinnen\u002FGrafiker,\nIT-Netzwerkadministrator\u002Fin, IT-Systemadministrator\u002Fin. Der Abschluss einer\nhöheren technischen Lehranstalt mit dreijähriger facheinschlägiger\nBerufspraxis wird als gleichwertige Ausbildung angesehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gruppe 2:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer, für deren Tätigkeit üblicherweise eine\nReifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule\nerforderlich ist, die über eine solche verfügen und die selbständig\nkonzeptive Arbeiten verrichten, wie zB IT-Systemanalytiker\u002Fin,\nIT-Telefonadministrator\u002Fin, Leiterin\u002FLeiter im Bereich Heizung-Klima-Lüftung\n(HKL), Depotleiterin\u002FDepotleiter.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gruppe 3:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer, die nach allgemeinen Richtlinien und\nWeisungen fachliche oder administrative Arbeiten im Rahmen eines ihnen\nerteilten Auftrages selbständig erledigen, wie zB Sekretariatskräfte,\nBrandschutzbeauftragte, Hauselektrikerinnen\u002FHauselektriker,\nSchlosserinnen\u002FSchlosser und sonstige Handwerkerinnen\u002FHandwerker mit\nabgeschlossener Berufsausbildung, Kassiere an den besucherintensiven Standorten\nKHM und Schatzkammer, Verkäuferinnen\u002FVerkäufer mit Zusatzqualifikation,\nIT-Systemtechniker, IT-Controller\u002Fin, Helpdeskverantwortliche, Heizungs-,\nKlima-, Lüftungsverantwortliche,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Depotmitarbeiterinnen\u002FDepotmitarbeiter, Leiter\u002Fin des Serviceteams,\nTeamleiterinnen\u002FTeamleiter im Besucherdienst, Sicherheitsdienst in der\nSicherheitszentrale einschließlich Springerinnen\u002FSpringer und Portiere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gruppe 4:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen \u002F Arbeitnehmer, die einfache, nicht schematische oder\nmechanische Arbeiten nach vorgegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung\nverrichten, für die im Regelfall lediglich eine kurze Einarbeitungszeit\nerforderlich ist, zB Telefonistinnen\u002FTelefonisten, angelernte\nVerkäuferinnen\u002FVerkäufer, im Besucherdienst tätige Mitarbeiterinnen mit\nerweiterten Funktionen wie zB teilweisem Kassen- und Shopeinsatz. Mindestens\neinjähriger zeitlich erheblicher Einsatz in den mehreren besonders\nqualifizierten Arbeitsbereichen wie Informationsstand \u002F guest service,\nzbV-Dienste und Zutrittskontrolle mit gutem Verwendungserfolg ist dabei\nebenfalls als erweiterte Funktion zu bewerten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gruppe 5:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einfache schematische oder\nmechanische Arbeiten verrichten, zB Mitarbeiterinnen\u002FMitarbeiter des\nBesucherdienstes, Botinnen\u002FBoten, Reinigungskräfte, Serviceteam im Bereich\nGebäudemanagement.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Für die angeführten Gruppen gilt die im Anhang A ausgewiesene\nBrutto-Gehaltstabelle, welche einen integrierenden Bestandteil dieses\nKollektivvertrages bildet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Für Lehrlinge und Ferialarbeitnehmerinnen \u002F Ferialarbeitnehmer gilt\nausschließlich die für derartige Beschäftigungsverhältnisse vorgesehene\neinheitliche Einstufung und der Brutto-Gehaltsansatz im Rahmen des Anhanges\nA.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(4)Unter Ferialarbeitnehmerinnen\u002FFerialarbeitnehmer im Sinne dieses\nKollektivvertrages sind folgende befristete Beschäftigungsverhältnisse in der\nDauer von maximal 92 Kalendertagen zu verstehen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer, die eine Tätigkeit, die der\nEntlohnungsgruppe 5 zuzuordnen b) ist, verrichten, sofern dies ausschließlich\nin der Zeit von 01.07. bis 30.09. erfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Studentische Mitarbeiterinnen\u002FMitarbeiter, die bei Abschluss des\nArbeitsvertrages ein für die in Betracht kommende Verwendung vorgesehenes\nStudium an einer Universität oder Fachhochschule noch nicht abgeschlossen\nhaben, sofern deren Tätigkeit den Entlohnungsgruppen 2 bis 1a zuzuordnen\nist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird das Dienstverhältnis einer Ferialarbeitnehmerin\u002Feines\nFerialarbeitnehmers über die Dauer von 92 Kalendertagen hinaus fortgesetzt, so\nist die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer rückwirkend ab Beginn der\nBeschäftigung gemäß Absatz 1 einzustufen und die Entgeltdifferenz\nnachzuzahlen. Die Beschäftigung in einem Dienstverhältnis gem. Art VIII oder\nArt IX des Kollektivvertrages im Anschluss an eine Tätigkeit als\nFerialarbeitnehmerin \u002F Ferialarbeitnehmer ist keine Fortsetzung im Sinne des\nvorangegangenen Satzes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 28 GEHALTSTABELLE, VORDIENSTZEITEN, ÜBERZAHLUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Entsprechend der Einstufung gilt die im Anhang A enthaltene\nGehaltstabelle mit vier Entlohnungsstufen und jeweils vierjähriger\nVorrückung. Die Einstufung beginnt in der Entlohnungsstufe 1. Nach Erreichen\nder Entlohnungsstufe 4, sowie nach Ablauf von weiteren vier Jahren unterliegt\neine allenfalls darüber hinausgehende weitere Gehaltserhöhung einer\nbesonderen Vereinbarung mit dem KHM.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Für den Zeitpunkt der jeweiligen Vorrückung in die nächst höhere\nEntlohnungsstufe ist ausschließlich das Datum des Diensteintrittes\nmaßgeblich. Die erste Vorrückung erfolgt 4 Jahre nach dem Diensteintritt. Hat\ndas Dienstverhältnis innerhalb der ersten 15 Tage eines Kalendermonats\nbegonnen, so hat die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer 4 Jahre später Anspruch\nauf Vorrückung mit dem Monatsersten des gleichen Monats. Erfolgte der Eintritt\nnicht innerhalb der ersten 15 Tage eines Monats, erfolgt die Vorrückung erst\nmit dem nächstfolgenden Monatsersten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Bezüglich jener Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer, welche über\nanrechenbare Vordienstzeiten verfügen, erfolgt die jeweilige Einstufung in der\nGehaltstabelle Anhang A und die Festlegung der nächsten Vorrückung abweichend\nvon Absatz 1 unter Voranstellung der Summe der angerechneten Vordienstzeiten.\nAls Vordienstzeiten anzurechnen sind die in einem Dienstverhältnis zu diesem\noder einem anderen öffentlichen Museum in der Europäischen Union\nzurückgelegten Zeiten, maximal jedoch 10 Jahre. Für die vereinbarte\nTätigkeit im KHM besonders wichtige Ausbildungs- und Dienstzeiten bei anderen\nInstitutionen, insbesondere bei anderen wissenschaftlichen Anstalten, können\nebenfalls angerechnet werden. Zeiten der Berufsausbildung an Schulen und\nUniversitäten sind nicht anrechnungsfähig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Wird eine Arbeitnehmerin\u002Fein Arbeitnehmer in eine andere\nEntlohnungsgruppe umgereiht, so ändert sich weder ihre\u002Fseine Entlohnungsstufe,\nnoch der nächste Vorrückungstermin. Bei Umreihungen entfällt jedenfalls der\nAnspruch auf die bisherige Funktionszulage.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Wurde mit einer Arbeitnehmerin\u002Feinem Arbeitnehmer vertraglich eine\nÜberzahlung vereinbart und erfolgt später eine Umreihung in eine höhere\nEntlohnungsgruppe, so darf der Monatsbezug in der höheren Entlohnungsgruppe\nnach Umreihung nicht niedriger sein, als vor der Umreihung. Gleiches gilt bei\nVorrückungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Vorgezogene Vorrückungen und die Verweildauer in der entsprechenden\nEntlohnungsstufe sowie die eventuelle Aufsaugung von Überzahlungen sind\nausdrücklich und eindeutig zu vereinbaren. Einzelvertragliche Vereinbarungen,\ndie vorsehen, dass sich Überzahlungsbeträge um jenen Betrag verringern, um\nden sich der Monatsbezug aufgrund einer allgemeinen Gehaltsanpassung\n(Lohnrunde) durch die Kollektivvertragsparteien erhöht, sind unwirksam.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Für ehemalige Vertragsbedienstete, die am 31.12.1998 dem\nEntlohnungsschema I, Entlohnungsgruppen a oder b angehört haben und bis\n31.12.2007 in den Kollektivvertrag des KHM übergetreten sind, gilt die\nGehaltstabelle im Anhang B. Gleiches gilt für Mitarbeiterinnen \u002F Mitarbeiter\nmit v1- bzw v2-wertigen Arbeitsplätzen, die nach den Artikeln VII und VIII des\nKollektivvertrages vom 31.8.1999 bis spätestens 31.12.2007 in den\nKollektivvertrag des KHM übergetreten sind. (Die Einstufung hatte gemäß\nArtikel VI, VII oder VIII des Kollektivvertrages vom 31.8.1999 zu erfolgen.)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>2.ABSCHNITT ZULAGEN UND VERGÜTUNGEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§ 29 ZULAGEN (ÜBERSICHT)\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Neben dem Grundgehalt hat die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer bei Vorliegen\nder Voraussetzungen Anspruch auf nachstehende Zulagen (§ 31), welche 14 x\njährlich gebühren:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Leitungszulage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Funktionszulage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Zulage für qualitative und quantitative Mehrleistung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4. Zulage für Springerinnen \u002F Springer.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Zulagen sind Teil des Monatsbezuges.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 30 VERGÜTUNGEN (ÜBERSICHT)\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Folgende Vergütungen (§§ 32-40), welche anlassbezogen, maximal aber 12 x\njährlich gebühren, sind vorgesehen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Überstundenvergütung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Sonn- und Feiertagsvergütung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Schmutzvergütung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Nachtvergütung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Fehlgeldentschädigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Rufbereitschaftsvergütung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Treueprämie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Prämien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9. Fahrtkostenzuschuss.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Vergütungen sind nicht Teil des Monatsbezuges.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-oncerise3_detail\">\u003Ch3>§ 31 LEITUNGSZULAGE, FUNKTIONSZULAGE, MEHRLEISTUNGSZULAGE, ZULAGE FÜR\nSPRINGERINNEN\u002FSPRINGER\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(1)Die nachstehenden Regelungen legen die Abgeltung von Leitungsfunktionen\nder ersten Ebene wie folgt fest:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Leitungszulage gebührt jenen Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmern, die\ndauernd mit der Leitung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•einer Sammlung, die der Geschäftsführung direkt untersteht,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•einer Abteilung, die direkt der Geschäftsführung untersteht oder einer\nAbteilung, die direkt einer Museumsdirektion untersteht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>betraut wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Leitungszulage gebührt in jener Höhe, die sich bei angemessener\nBerücksichtigung der Verantwortung der Leiterin \u002F des Leiters, zB anhand der\nHöhe des Budgets und der Zahl der Mitarbeiterinnen \u002F Mitarbeiter, ausgehend\nvon einer Bandbreite von mindestens € 530,03 bis höchstens € 1.060,06\nbrutto, ab 01.03.2018 von mindestens € 542,75 bis höchstens € 1.085,50\nbrutto, ergibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Betriebsrat ist bei der Festsetzung der Höhe für die jeweilige\nOrganisationseinheit anzuhören.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Einer\u002Fm auf Dauer bestellten Stellvertreter\u002Fin einer Leiterin\u002Feines\nLeiters gemäß Abs 1 gebührt die Leitungszulage im Ausmaß von 20 %.\nZeitliche Mehrleistungen sind damit nicht abgegolten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Eine Funktionszulage jener Entlohnungsgruppe, in welcher die\nArbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer eingestuft ist, gebührt, wenn die\nArbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer seitens des KHM mit einer über ihre\u002Fseine\nbisherigen Dienstpflichten hinausgehenden Funktion betraut wird. Diese Zulage\ngebührt für die Dauer der Betrauung mit der Funktion.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Eine Zulage für qualitative und quantitative Mehrleistung kann aufgrund\nder spezifischen Erfordernisse des KHM auf Basis einer Vereinbarung zwischen\ndem KHM und der Arbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer gewährt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)In der Sicherheitszentrale eingesetzte Springerinnen\u002FSpringer haben wegen\nder Erschwernisse ihrer Dienstleistung und im Hinblick auf die\nMonatsdurchrechnung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit Anspruch auf eine\nbesondere monatliche Zulage laut Anhang A. Die Zulage gebührt nur für jene\nMonate, in denen die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer im Dienstplan\nausschließlich als Springerin\u002FSpringer eingesetzt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 32 ÜBERSTUNDENVERGÜTUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Grenzen der durch den\nKollektivvertrag oder entsprechende Betriebsvereinbarungen gemäß § 22, 23\noder 23a festgelegten Normalarbeitszeit überschritten werden, wenn eine\nAnordnung von Überstunden durch die\u002Fden zuständige\u002Fn Vorgesetzte\u002Fn vorliegt\noder wenn eine Situation gegeben ist, die der Anordnung von Überstunden\ngleichzuhalten ist. Letzteres ist unter anderem dann gegeben, wenn aus\nDringlichkeitsgründen die Herstellung des erforderlichen Einvernehmens mit\nder\u002Fdem Vorgesetzen bezüglich der Genehmigung von Überstunden nicht möglich\nwar, die Mehrleistung zur Schadensabwehr aber notwendig ist. Bei\nTeilzeitbeschäftigten erfolgt die Berücksichtigung von Überstunden erst nach\nÜberschreiten der Grenzen der Normalarbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Zwischen dem KHM und der Arbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer ist eine\nVereinbarung zu treffen, welche Form der Abgeltung von Überstunden -\nfinanzielle Abgeltung in Form einer Überstundenvergütung (Abs 4) oder\nFreizeitausgleich - zu erfolgen hat. Sofern nicht bis zum Ende des\nzweitfolgenden Monats nach Entstehen des Überstundenanspruches eine derartige\nVereinbarung zustande kommt, sind die Überstunden spätestens mit dem Ende des\ndrittfolgenden Monats finanziell abzugelten. Steht der Anspruch auf Auszahlung\ndem Grunde nach schon im Leistungsmonat fest, so sind die Überstundenentgelte\nmit dem Monatsletzten des nächstfolgenden Kalendermonats fällig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der\nNachtzeit auszugleichen. Unter Nachtzeit ist die Zeit zwischen 22.00 Uhr und\n06.00 Uhr zu verstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundvergütung und dem\nÜberstundenzuschlag. Die Grundvergütung ist durch die Teilung des\nMonatsbezuges durch die 4,33-fache Anzahl der für die Arbeitnehmerin\u002Fden\nArbeitnehmer geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Überstundenzuschlag beträgt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2 für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 % und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für Überstunden während der Nachtzeit 100 % der Grundvergütung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Hat eine vollbeschäftigte Arbeitnehmerin\u002Fein vollbeschäftigter\nArbeitnehmer im Sinne des § 33 Abs 3 an einem Feiertag einen Zusatzdienst zu\nleisten und überschreitet sie\u002Fer damit die Normalarbeitszeit im Sinne der §§\n22, 23 oder 23a, so ist für diese zusätzlichen Stunden unabhängig von § 33\nAbs 4 jeweils die Grundvergütung und ein Zuschlag gemäß Abs 4 zu\nbezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Der Ausgleich von Überstunden durch Freizeit hat für Überstunden\naußerhalb der Nachtzeit (22.00 - 06.00 Uhr) im Verhältnis 1:1,5, für\nÜberstunden während der Nachtzeit im Verhältnis 1:2 zu erfolgen. Unter der\nNachtzeit ist die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr zu verstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des dritten, auf die Leistung der\nÜberstunden folgenden Monats, zulässig. Soweit nicht betriebliche Interessen\nentgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag der\nArbeitnehmerin\u002Fdes Arbeitnehmers oder mit dessen Zustimmung maximal auf 6\nMonate erstreckt werden. Nach ergebnislosem Verstreichen dieser Frist sind die\nÜberstunden zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Durch die Zuerkennung einer Leitungszulage bei Vollbeschäftigung gelten\nMehrleistungen im Ausmaß von 15 Stunden pro Monat als abgegolten; bei\nTeilbeschäftigung die aliquote Anzahl der Stunden. Vertragliche Vereinbarungen\nüber Überstundenpauschalen bleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight focus\" id=\"clause-SUNDAY_trigger\">\u003Ch3>§ 33 SONN- UND FEIERTAGSVERGÜTUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer gebührt für Dienstleistungen an\neinem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs\n8 lit b) anstelle der Überstundenvergütung eine Sonn- und\nFeiertagsvergütung.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach §\n32 Abs 4 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis\neinschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der\nGrundvergütung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für\nArbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer im Schicht- und Wechseldienst wie zB\nSicherheitsdienst im Ausstellungsbereich und in der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sicherheitszentrale einschließlich Portiere und Springerinnen\u002FSpringer\nsowie Shop-Mitarbeiterinnen\u002FShop-Mitarbeiter.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Soweit die in Abs 3 angeführten Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer an\ngesetzlichen Feiertagen Dienst (geplanter Dienst oder Zusatzdienste) leisten,\ngebührt ihnen für diese Stunden das Feiertags-Arbeitsentgelt und ein\nFeiertagszuschlag von 100%. Dies gilt auch für Dienste am Ostersonntag oder am\nPfingstsonntag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-green_trigger\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-HARDSHIP_trigger\">\u003Ch3>§ 34 SCHMUTZVERGÜTUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Wenn mit der beruflichen Tätigkeit eine Verschmutzung in besonderem Ausmaß\nverbunden ist, gebührt eine monatliche Schmutzvergütung (12 mal jährlich) in\nder Höhe von € 25,82 brutto, ab 01.03.2018 von € 26,44 brutto. Diese\nSchmutzvergütung ist auf Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer im handwerklichen\nDienst beschränkt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-shiftallowancetxt\">\u003Ch3>§ 35 NACHTVERGÜTUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Hat die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer Nachtdienst mindestens von 22.00 Uhr\nbis 05.00 Uhr zu leisten, so hat sie\u002Fer pro vollendeter Arbeitsstunde zwischen\n22.00 Uhr und 05.00 Uhr Anspruch auf einen Nachtzuschlag in der Höhe von von\n€ 0,35 brutto, ab 01.03.2018 von € 0,36 brutto.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 36 FEHLGELDENTSCHÄDIGUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der vollbeschäftigten Arbeitnehmerin\u002F dem vollbeschäftigten\nArbeitnehmer, die\u002Fder mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld befasst ist,\ngebührt ab einem Jahresumsatz von € 15.000,- zum Ausgleich von Verlusten,\ndie bei der Manipulation entstehen können, eine jährliche\nFehlgeldentschädigung in der Höhe von € 165,- brutto.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Redaktionelle Anmerkungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 36 Abs 1 das Wort “vollbeschäftigten” wurde durchgestrichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einem Jahresumsatz von über €\n100.000,- gebührt anstelle des obigen Betrages von € 165,- ein Betrag von\n€ 370,- brutto.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einem Jahresumsatz von über €\n300.000,- gebührt anstelle des obigen Betrages von € 165,- ein Betrag von\n€ 750,- brutto.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einem Jahresumsatz von über €\n800.000,- gebührt anstelle des obigen Betrages von € 165,- ein Betrag von\n€ 1.000,- brutto.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Die Feststellung des allenfalls erhöhten Anspruches und die Auszahlung\ndes Fehlgeldentschädigung erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Zwei Drittel des Gesamtbetrages, der jährlich an Fehlgeldentschädigung\nerzielt wird, sind verschuldensunabhängig zur Deckung allfälliger Mankos der\nMitarbeiterin\u002Fdes Mitarbeiters heranzuziehen, wobei eine monatsübergreifende\nBetrachtung anzustellen ist. Die Aufrechnung mit diesem Anteil der\nFehlgeldentschädigung ist jedenfalls zulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)(Wegfall bisheriger Abs 6 über Aliquotierung bei\nTeilzeitbeschäftigung)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-standbyallowancetype\">\u003Ch3>§ 37 RUFBEREITSCHAFTSVERGÜTUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Vergütung für die Rufbereitschaft gemäß § 23b von Montag bis\nFreitag beträgt, soweit dafür nicht eine monatliche Pauschale vereinbart\nwurde, € 1,11 brutto pro Stunde. Die Vergütung für Rufbereitschaft an\nSamstagen, Sonntagen und Feiertagen beträgt, soweit dafür nicht eine\nmonatliche Pauschale vereinbart wurde, € 1,40 brutto pro Stunde.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SENIOR_trigger\">\u003Ch3>§ 38 TREUEPRÄMIE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer gebührt aus Anlass der Vollendung\neiner Dienstzeit von 15, 25 und 40 Jahren eine einmalige Prämie für treue\nDienste. Sie beträgt bei einer Dienstzeit von 15 Jahren 100 %, bei einer\nDienstzeit von 25 Jahren 200 % und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 % des\nin dem Monat, in dem die angeführten Dienstzeiten vollendet wurden,\ngebührenden Bezuges.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Im Falle des Krankengeldbezuges im Zeitpunkt der Fälligkeit der\nTreueprämie wird der davor bezogene volle Monatsbezug herangezogen. Befindet\nsich eine Arbeitnehmerin\u002Fein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der\nTreueprämie in Elternteilzeit mit vermindertem Beschäftigungsausmaß, so ist\ndas letzte, vor dem aktuellen Beschäftigungsausmaß bestehende Stundenausmaß\nfür die Bemessung der Treueprämie heranzuziehen. Für\nArbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer, die das Dienstverhältnis nach Vollendung des\n35. Dienstjahres auflösen, um eine ASVG-Pension zu beziehen, gilt dieselbe\nRegelung wie bei einer Dienstzeit von 40 Jahren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Zur Dienstzeit im Sinne des Absatz 1 zählen sämtliche Dienst- und\nAusbildungszeiten (Lehre) im Bereich des KHM.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Hat die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die\nGewährung einer Treueprämie erfüllt und ist sie\u002Fer vor Auszahlung der\nTreueprämie gestorben, so ist diese ihren\u002Fseinen versorgungsberechtigten\nHinterbliebenen zur ungeteilten Hand auszuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 39 PRÄMIEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmern können für besondere Leistungen Prämien\ngewährt werden. Soll eine größere Zahl von Prämien (mehr als 4 Prämien\ngleichzeitig) vergeben werden, dann konsultiert die Geschäftsführung vorweg\nden Betriebsrat, um anhand der Mitarbeiterlisten die Schwerpunkte und\nBeweggründe für die geplanten Prämien zu erläutern. Dabei ist auch dem\nBetriebsrat Gelegenheit zu geben, Vorschläge zu erstatten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-COMMUTE_trigger\">\u003Ch3>§ 40 FAHRTKOSTENZUSCHUSS\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Es wird ein Fahrtkostenzuschuss analog zu § 20b und § 113i Gehaltsgesetz,\nBGBl Nr. 54\u002F1956 (GehG) in der Fassung BGBl I Nr. 96\u002F2007 (2.\nDienstrechtsnovelle 2007) gewährt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>3.ABSCHNITT SONSTIGE LEISTUNGEN UND ANSPRÜCHE\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§ 41 ANSPRÜCHE BEI DIENSTVERHINDERUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Es gelten die gesetzlichen Regelungen über die Entgeltfortzahlung für\nAngestellte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Diesen entsprechend werden insbesondere beim Personal iS des § 33 Abs 3\ndie durchschnittlich erbrachten Überstunden bzw. Mehrstunden auch für die\nZeit des Krankenstandes auf der Grundlage eines Beobachtungszeitraums der drei\nvorhergehenden Kalendermonate weiter bezahlt. Bei monatsübergreifenden\nKrankenständen ist diese Berechnung der durchschnittlich erbrachten\nÜberstunden bzw. Mehrstunden jeweils getrennt für die einzelnen\nKalendermonate vorzunehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Erkrankt eine Arbeitnehmerin \u002F ein Arbeitnehmer hingegen an einem\ngesetzlichen Feiertag, an dem sie\u002Fer laut Dienstplan zu arbeiten gehabt hätte,\nso ist der entfallende Dienst zu bezahlen. Eine weitere Abgeltung dafür ist\nnicht vorgesehen, insbesondere besteht kein Anspruch auf die Berücksichtigung\nvor dem Krankenstand durchschnittlich geleisteter Feiertagsarbeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer behält ferner den Anspruch auf das\nEntgelt, wenn sie\u002Fer durch andere wichtige, ihre\u002Fseine Person betreffende\nGründe ohne ihr\u002Fsein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit\nan der Leistung ihrer\u002Fseiner Dienste verhindert wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ANNLEAVE_trigger\">\u003Ch3>§ 42 URLAUBSENTGELT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Es gelten die gesetzlichen Regelungen über das Urlaubsentgelt gemäß §\n6 Abs 1 und 5 UrlG.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Diesen entsprechend werden insbesondere beim Personal iS des § 33 Abs 3\ndie durchschnittlich erbrachten Überstunden bzw. Mehrstunden auch für die\nZeit des Urlaubs auf der Grundlage eines Beobachtungszeitraums der drei\nvorhergehenden Kalendermonate weiter bezahlt. Bei monatsübergreifenden\nUrlauben ist diese Berechnung der durchschnittlich erbrachten Überstunden bzw.\nMehrstunden jeweils getrennt für die einzelnen Kalendermonate vorzunehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Feiertags-Arbeitsentgelt inklusive Zuschlag, das eine Arbeitnehmerin \u002F\nein Arbeitnehmer als Abgeltung für die tatsächlich an Feiertagen verrichtete\nArbeit erzielt, findet in die Berechnung der während der letzten drei\nvorhergehenden Kalendermonate durchschnittlich erbrachten Überstunden bzw.\nMehrstunden keinen Eingang, da nicht davon ausgegangen wird, dass eine\nEntgeltminderung im Urlaub eingetreten wäre. Ein gesetzlicher Feiertag, an dem\ndie Arbeitnehmerin \u002F der Arbeitnehmer laut Dienstplan zu arbeiten gehabt\nhätte, für den jedoch Einigung über die Abwesenheit der Arbeitnehmerin \u002F des\nArbeitnehmers hergestellt wurde und für den kein Urlaubskonsum abgerechnet\nwird, bewirkt keinen Anspruch auf Feiertags-Arbeitsentgelt samt Zuschlag bzw.\nauch keine Einbeziehung von Feiertags-Arbeitsentgelt samt Zuschlag vergangener\nPerioden in die Berechnung der während des Beobachtungszeitraums der drei\nvorhergehenden Kalendermonate durchschnittlich erbrachten Überstunden bzw.\nMehrstunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 43 MEHRAUFWAND BEI DIENSTLEISTUNGEN AM SOWIE AUSSERHALB DES\nDIENSTORTES\u002FREISEGEBÜHREN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Für Dienstleistungen an einem Ort der Diensterbringung außerhalb des\nKHM gebühren die Fahrtkosten für öffentliche Massenbeförderungsmittel, wenn\nder Ort der Dienstleistung mindestens einen Kilometer von der Betriebsstätte\nentfernt ist und nicht das KHM eine Fahrgelegenheit beistellt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bei Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht\nMassenbeförderungsmittel ist (zB Taxi), gebührt in begründeten Fällen der\nErsatz der tatsächlich entstandenen Kosten. Bei schriftlicher vorheriger\nGenehmigung durch die Geschäftsführung gebührt bei Benützung des eigenen\nPKW für die Dienstreise die besondere Entschädigung („amtliches\nKilometergeld“) gemäß § 10 Abs 2 der Reisegebührenvorschrift, BGBl\nNr.133\u002F1955 (RGV 1955).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer hat bei Dienstleistungen außerhalb\ndes Dienstortes (Dienstreisen), sofern diese Dienstreise je nach Dienstort zu\neinem Ziel außerhalb eines Umkreises von 25 km vom Standort Kunsthistorisches\nMuseum Wien bzw Schloss Ambras führt, Anspruch auf Reisegebühren, bestehend\naus:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Tagesgebühr Nächtigungsgebühr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Hinsichtlich Abs 3 sind die Ansprüche der Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer\nnach der Reisegebührenvorschrift (RGV 1955), BGBl Nr.133\u002F1955, id Fassung BGBl\nI Nr. 96\u002F2007, zu ermitteln, soweit nicht eigenständige Regelungen durch\nBetriebsvereinbarung bestehen. Der Kollektivvertrag ermächtigt dazu, derartige\nRegelungen durch Betriebsvereinbarung zu schaffen. Bezüglich der Reisezulage\ngemäß § 13 Abs 1 RGV sind alle Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer nach Tarif II,\nGebührenstufe 3 zu behandeln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Bei der Planung von Reisen ist auch zu besprechen, ob die Kinderbetreuung\ngewährleistet ist und ob der Arbeitnehmerin \u002F dem Arbeitnehmer im Zusammenhang\nmit der Reise Betreuungskosten erwachsen. Weist die Arbeitnehmerin\u002Fder\nArbeitnehmer in der Reisespesenabrechnung Kosten einer Kinderbetreuung nach,\ndie durch die Reise erforderlich geworden sind, so ist dieser Aufwand im\nortsüblichen Ausmaß zu ersetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Bei Dienst- und Kurierreisen gehört es zur ordentlichen Reiseplanung\ndurch den Arbeitgeber, dass die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer auf geeignete\nWeise, zB durch Informationen im Intranet oder durch rechtzeitige Weiterleitung\nder von Leihnehmern abgeschlossenen Versicherungspolizzen über die zu ihren\nGunsten bestehenden Versicherungen informiert wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>4.ABSCHNITT VERFALL VON ANSPRÜCHEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-strikes_trigger\">\u003Ch3>§ 44 VERFALL VON ANSPRÜCHEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Soweit gesetzlich nicht anderes zwingend vorgesehen ist, müssen offene\nAnsprüche aus dem Dienstverhältnis sowohl von der Arbeitnehmerin \u002F vom\nArbeitnehmer wie auch vom KHM bei sonstigem Verfall binnen 12 Monaten ab\nFälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Bei rechtzeitiger\nGeltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt. Die\nVerfallsbestimmung ist im Dienstvertrag zu vereinbaren.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ARTIKEL V\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contractseverancepay\">\u003Ch2>ABFERTIGUNG ALT\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer, deren\u002Fdessen Dienstverhältnis vor\ndem 1.1.2003 begründet wurde und mit der\u002Fdem keine Vereinbarung nach § 47 des\nbetrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG, BGBl I 2002\u002F100) getroffen\nwurde, gebührt beim Ende des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Die\nhiefür maßgebliche Dauer des Dienstverhältnisses richtet sich nach § 4 Abs\n5 Z 1 und 2, allenfalls in Verbindung mit § 12.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2). Der Anspruch auf Abfertigung besteht - vorbehaltlich des Abs 6 - nicht,\nwenn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer kündigt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig\naustritt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3, die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer aus ihrem\u002Fseinem Verschulden\nentlassen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contractseverancepay1\">\u003Cp>(3)Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 3\nJahren das Zweifache\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5 Jahren das Dreifache 10 Jahren das Vierfache 15 Jahren das Sechsfache 20\nJahren das Neunfache 25 Jahren das Zwölffache\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>des der Arbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer für den letzten Monat des\nDienstverhältnisses gebührenden Entgeltes. Bezieht die Arbeitnehmerin\u002Fder\nArbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis\nKrankengeld, so ist für die Berechnung der Abfertigung das letzte volle\nMonatsentgelt vor dem Krankengeldbezug heranzuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Wird das Dienstverhältnis während einer befristeten Herabsetzung des\nBeschäftigungsausmaßes beendet, so ist bei der Ermittlung des Entgelts das\nvorangegangene Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Die Abfertigung wird mit dem Ende des Dienstverhältnisses fällig und\nist binnen 21 Tagen nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6) Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das\nDienstverhältnis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach\nder b) Vollendung des 60. Lebensjahres oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) wegen Inanspruchnahme einer Alterspension (zB der vorzeitigen\nAlterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen\nPensionsversicherung, einer Korridor oder einer Schwerarbeitspension) oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. wegen Inanspruchnahme einer Invaliditäts- oder\nBerufsunfähigkeitspension\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>durch die Arbeitnehmerin\u002Fden Arbeitnehmer gekündigt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Weiters gebührt der Arbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer eine Abfertigung im\nAusmaß von 50 %, jedoch maximal des Dreifachen des monatlichen Entgelts, wenn\ndas Dienstverhältnis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert hat und sie\u002Fer innerhalb\nvon sechs Monaten nach der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) Geburt eines Kindes oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Annahme eines an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite\nLebensjahr noch nicht vollendet hat, oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege, das das zweite\nLebensjahr noch nicht vollendet hat,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, das Dienstverhältnis\nkündigt oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3. spätestens 3 Monate nach Wiederantritt des Dienstes nach Ablauf eines\nKarenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach dem VKG\nihren\u002Fseinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG das\nDienstverhältnis kündigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In den Fällen der Z 1 und Z 2 erhöht sich das Ausmaß der Abfertigung auf\n100 %, wenn der Arbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung aus\ndienstlichen Gründen nicht angeboten werden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-funeralpay\">\u003Cp>(8)Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der Arbeitnehmerin\u002Fdes\nArbeitnehmers beendet, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein\nSterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das\nDienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der\nSterbekostenbeitrag das Einfache des der Arbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer für\nden letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.\nAnspruchsberechtigt sind die Ehegattin\u002Fder Ehegatte, die eingetragene\nPartnerin\u002Fder eingetragene Partner und jene gesetzliche Erbinnen\u002FErben, die\ngegenüber der Arbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer einen gesetzlichen\nUnterhaltsanspruch gehabt haben, sowie Eltern und Kinder der Arbeitnehmerin\u002Fdes\nArbeitnehmers, die mit ihr\u002Fihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(9)Sind Anspruchsberechtigte nach Absatz 8 nicht vorhanden, so steht der\nSterbekostenbeitrag der Lebensgefährtin\u002Fdem Lebensgefährten zu, wenn die\nLebens- u. Wohngemeinschaft unmittelbar vor dem Tod mindestens 3 Jahre\nbestanden hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Übergangsbestimmungen zu § 44\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Ordnungsnorm, die unabhängig vom Inhalt der Einzelverträge ab 1.7.2008\ngilt).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 44 erfasst nur jene Ansprüche, die ab dem 1.7.2008 entstehen. Für alle\nvor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Dienstverträge, die andere oder keine\nVerfallsregelungen enthalten, gilt die Neuregelung ab diesem Zeitpunkt, auch\nohne dass es einer zusätzlichen einzelvertraglichen Vereinbarung bedarf.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>SONSTIGE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Für Dienstverhältnisse, die zum Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages\nbereits bestanden haben, ändert sich der Vorrückungsstichtag nicht. Die\ngeänderten Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten, auch für\nden Urlaub, gelten nur für Neueintretende ab 1.7.2008.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Umreihung der bisher in die Entlohnungsgruppe 4 eingereihten\nMitarbeiter der Sicherheitszentrale in die Entlohnungsgruppe 3 erfolgt gemäß\n§ 28 Abs 4 unter der Bedingung, dass eine in Bezug auf diese Tätigkeit\ngewährte Funktionszulage wegfällt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Für noch offene Urlaube der Jahre 2005, 2006 und letztmalig 2007 tritt\nder Verfall der Urlaubsansprüche, wenn der Urlaub aus dienstlichen Gründen\nnicht verbraucht werden konnte, erst zwei Jahre und 10 Monate nach dem Ende\ndieser Urlaubsjahre ein. Für Urlaubsansprüche ab dem Jahr 2008 gilt § 8 Abs\n7 in seiner neuen Fassung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>INKRAFTTRETEN BZW ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ZUM KV VOM\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>27.10.2008\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ARTIKEL VI NEU\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(der ursprüngliche Artikel VI des KV vom 30.05.2008 betraf nur das\nInkrafttreten und die Übergangsbestimmungen zum KV 2008, nun werden hier alle\nÜbergangsbestimmungen zu den Kollektivverträgen ab dem 30.05.2008, soweit\nfür die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>relevant, wiedergegeben).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ZUM KV VOM 30.05.2008\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Art I Der Kollektivvertrag vom 30.05.2008 wird wie folgt geändert:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. Die Ansätze für das Monatsgehalt laut Anhang A und Anhang B werden\njeweils um 3,4 %, mindestens aber um € 66,- brutto angehoben. Die neuen\nBeträge sind dem beigefügten neuen Anhängen A und B zu entnehmen, welche\neinen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bilden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2, Die Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden\nebenfalls um 3,4 % erhöht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3. Die Vergütungen für Lehrlinge werden um 3,4 % erhöht, die Vergütung\nfür Ferialarbeitnehmer\u002Finnen bleibt mit € 1.000,- brutto unverändert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4. Die zum 30.11.2008 fälligen Sonderzahlungen gebühren auf der Grundlage\nder im Zeitraum Jänner bis November 2008 geltenden Gehaltsansätze.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5. Sämtliche Zulagen gemäß § 31 des Kollektivvertrages sowie die\nFunktionszulagen gemäß Anhang B werden um jeweils 3,4 % angehoben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6. Die Nachtvergütung gemäß § 35 des Kollektivvertrages wird auf €\n0,31 brutto pro Stunde, die Schmutzvergütung gemäß § 34 des\nKollektivvertrages wird auf € 23,67 brutto pro Monat angehoben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Art II: Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.12.2008 in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>INKRAFTTRETEN BZW ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DES KV ZUM\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>25.11.2009\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Die Übergangsbestimmung zu § 27 Abs 1 in der Fassung dieses\nKollektivvertrages lautet wie folgt: “Die Umreihung der bisher in der\nEntlohnungsgruppe 4 eingereihten Mitarbeiterinnen\u002FMitarbeiter, die ab\nInkrafttreten dieses Kollektivvertrages als Teamleiterinnen\u002FTeamleiter im\nBesucherdienst in die Entlohnungsgruppe 3 eingereiht werden, erfolgt gemäß §\n28 Abs 4 unter der Bedingung, dass eine in Bezug auf die bisherige Einstufung\nals Oberaufseherin\u002FOberaufseher gewährte Funktionszulage wegfällt.”\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weiters werden die Gehaltsansätze des Kollektivvertrages vom 30.05.2008 in\nder Fassung vom 27)1 0.2008 wie folgt angepasst:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Die Ansätze für das Monatsgehalt laut Anhang A und B werden jeweils um\n1,35 % angehoben. Die neuen Beträge sind den beigefügten neuen Anhängen A\nund B zu entnehmen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses\nKollektivvertrages bilden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. Die Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden\nebenfalls um 1,35 %erhöht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3. Die Vergütungen für Lehrlinge und für\nFerialarbeitnehmerinnen\u002FFerialarbeitnehmer werden um 1,35 % angehoben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4. Sämtliche Zulagen gemäß § 31 des Kollektivvertrages sowie die\nFunktionszulagen gemäß Anhang B werden um jeweils 1,35 % erhöht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2010 in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>INKRAFTTRETEN BZW ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ZUM KV VOM\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>22.12.2010\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(betraf ausschließlich die Anpassungen der Gehälter-Erhöhung per 1.1.2011\num 1 % sowie per\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.9.2011um weitere 1 %)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2011 in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>INKRAFTTRETEN BZW ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ZUM KV VOM 10.01.2012\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Die aus dem Text des KV 2012 ersichtlichen Neuregelungen treten mit 1.1.2012\n(bzw 1.4.2012, wo ausdrücklich angegeben) in Kraft, und zwar wie folgt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1)Die §§ 4, 11a, 22, 27, 36 und 39 in der geänderten Fassung treten am\n1.1.2012 in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2) Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren bestehendes\nDienstverhältnis vor dem 1.1.2012 begründet wurde, ist weiterhin § 4 in der\nbis 31.12.2011 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. Art VII neu).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3)§ 11a ist im Fall von Kindern anzuwenden, die frühestens am 1.1.2012\ngeboren wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4) Alle bis 31.12.2011 in der Entlohnungsgruppe 3 eingestuften Kassiere\nverbleiben ungeachtet des neuen Wortlauts des § 22 in der Entlohnungsgruppe\n3.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5) Für Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen\nTätigkeit bis 31.12.2011 eine Fehlgeldentschädigung nach den zu diesem\nZeitpunkt geltenden Bestimmungen bezogen gilt § 36 mit folgender Maßgabe:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hat die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer ab 1.1.2012 Anspruch auf eine\njährliche Fehlgeldentschädigung gemäß § 36 Abs 1 in der Fassung des KV vom\n10.1.2012, so erhöht sich diese auf € 366,- brutto (bei Vollbeschäftigung,\nsonst anteilig). Dieser Betrag wird jedoch nicht valorisiert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6) Sämtliche Anpassungen der Bezüge um 3,2 % (sofern nicht im Einzelfall\neine andere Valorisierung aus dem Wortlaut des KV 2012 ersichtlich ist)\ngegenüber den Ansätzen vom 1.9.2011 treten mit 1.4.2012 in Kraft. Die\nSonderzahlung für das erste Halbjahr ist im Geltungsbereich des Art IV, nicht\njedoch im Anwendungsbereich der Art VIII und IX, ausschließlich nach dem ab\n1.4.2012 gebührenden Gehalt zu ermitteln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>INKRAFTTRETEN BZW ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ZUM KV VOM 25.4.2013\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Die aus dem Text des KV 2014 ersichtlichen Neuregelungen treten wie folgt in\nKraft:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1)Neuregelung der Leitungszulage gem. § 31 und 32 Abs 8 (im Text\neingearbeitet): Inkrafttreten 1.1.2013\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2)Erhöhung der Gehaltssätze, in der Regel um 2,4083 % (in den\nGehaltstabellen eingearbeitet): Inkrafttreten 1.1.2014\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Übergangsbestimmung zu den Leitungszulagen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leitungszulagen, die Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer bereits vor dem 1.1.2013\nbezogen, sind von dieser Neuregelung nicht betroffen. Sie bleiben in der\nbisherigen Höhe erhalten, solange dieselbe Einheit weiterhin geleitet wird.\nDerartige Leitungszulagen mit Bestandswahrung werden entsprechend den\njeweiligen Gehaltsabkommen valorisiert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>INKRAFTTRETEN BZW ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ZUM KV VOM 17.11.2014\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Die aus dem Text des KV 2015 ersichtlichen Neuregelungen treten wie folgt in\nKraft:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1) § 36 Abs 4 neu (zusätzlich Stufe Fehlgeldentschädigung) tritt\nrückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2) Erhöhung der Gehaltsansätze, in der Regel um 1,67 % (in den\nGehaltstabellen und den Textdes Kollektivvertrages eingearbeitet):\nInkrafttreten 1.12.2014.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3) Neuregelungen gem. §§ 19, 22, 43: Inkrafttreten 1.1.2015.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ZUM KV VOM 20.05.2016\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Dieser Kollektivvertrag tritt mit 31.05.2016 in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bei der Urlaubsremuneration 2016 erfolgt der Ausgleich gem. § 22 Abs 3\nletzter Satz ausnahmsweise unter Heranziehung der Monate Dezember bis April.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Gespräche über allfällige Zeitgutschriften für die Tätigkeit im\nNachtdienst werden im Zusammenhang mit dem Aufbau des Betrieblichen\nGesundheitsmanagements fortgesetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ZUM KV VOM 04.12.2017\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Dieser Kollektivvertrag tritt mit 01.01.2018 in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ARTIKEL VII NEU\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>KÜNDIGUNGSSCHUTZ FÜR ARBEITNEHMERINNEN UND ARBEITNEHMER, DIE DAS\nBESTEHENDE DIENSTVERHÄLTNIS ZUM KHM VOR DEM 1.1.2012 BEGRÜNDET HABEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(der ursprüngliche Artikel VII des KV vom 30.5.2008 betraf die\nEinmalzahlung im Jahr 2008, von einer Wiedergabe wird Abstand genommen und\nanstelle dessen werden hier die Übergangsbestimmungen zu dem mit KV vom\n10.01.2012 geänderten § 4 des KV wiedergegeben)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Auf Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer, deren bestehendes Dienstverhältnis\nzum KHM vor dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.1.2012begründet wurde, ist weiterhin § 4 des KV in der Fassung vom\n30.5.2008 anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)§ 4 des KV in dieser Fassung lautet wie folgt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>“§ 4 Kündigung durch das KHM\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Das KHM kann ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis\nunter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Fünfzehnten oder Letzten eines\nKalendermonats kündigen. Soll das Dienstverhältnis jedoch mit einem Zeitpunkt\naufgelöst werden, zu dem die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer bereits das\nfünfzehnte Dienstjahr vollendet hat, so kann das KHM das Dienstverhältnis nur\nmit Ablauf eines Kalendervierteljahres lösen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen, sie erhöht sich nach dem\nvollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften\nDienstjahr auf drei Monate, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf\nvier Monate und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf\nMonate.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen sechs Jahre gedauert hat, kann\ndarüber hinaus nur unter Angabe eines Grundes schriftlich gekündigt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Ein Grund, der das KHM zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,\nwenn:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer ihre\u002Fseine Dienstpflicht gröblich\nverletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer sich für die entsprechende\nVerwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3. die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer den im allgemeinen erzielbaren\nangemessenen Arbeitserfolg trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung im Abstand\nvon mehr als zwei Monaten (ohne Berücksichtigung von Urlauben, Krankenständen\nund dgl) nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4. die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer eine im Dienstvertrag vereinbarte\nAusbildung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt und sie\u002Fihn daran ein\nVerschulden trifft,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5. die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer handlungsunfähig wird,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6. eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder\nder Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das\nDienstverhältnis der Arbeitnehmerin\u002Fdes Arbeitnehmers durch die Kündigung zu\neinem Zeitpunkt enden würde, zu dem die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer das\n50. Lebensjahr vollendet und bereits 10 Jahre in diesem Dienstverhältnis\nzugebracht hat,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7. es sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten der\nArbeitnehmerin\u002Fdes Arbeitnehmers dem Ansehen oder den Interessen des KHM\nabträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8. die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer vor dem Zeitpunkt der Beendigung des\nDienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters\nin der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht\nhat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5) Als Dienstzeit im Sinne der Absätze 3 und 4 ist zu berücksichtigen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die in einem oder mehreren Dienstverhältnissen im Bereich öffentlicher\nMuseen in der Europäischen Union, insbesondere von Bundes- oder Landesmuseen\nin Österreich zurückgelegte Zeit; das Ausmaß der so anzurechnenden Zeit ist\nmit maximal 3 Jahren begrenzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6) Eine entgegen den Absätzen 3 und 4 ausgesprochene Kündigung ist\nrechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 7 ausgesprochene\nEntlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen\nKündigungsgrund im Sinne des Absatz 4 darstellt; liegt auch kein\nKündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7) Ansprüche der Arbeitnehmerin\u002Fdes Arbeitnehmers wegen rechtsunwirksamer\nKündigung oder Entlassung sind bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten\nab Zugang der Kündigung bzw Entlassung gerichtlich geltend zu machen.”\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ARTIKEL VIII\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>KUNST-\u002FKULTURVERMITTLER\u002FINNEN MIT ERHÖHTER FLEXIBILITÄT DER\nDIENSTLEISTUNG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Diese Mitarbeiter\u002Finnen sind mit der Konzeption und Durchführung von\nAngeboten für Besucher\u002Finnen, zur personalen und medialen Vermittlung der\nInhalte des Museums, beauftragt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es ist der ausdrückliche Wunsch, auch die flexiblen Mitarbeiter\nkontinuierlich in die Museumsarbeit einzubeziehen und ihnen die Möglichkeit\neiner maßgeblichen inhaltlichen und programmatischen Mitwirkung in der\nVermittlung zu bieten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das besondere Unterscheidungsmerkmal von anderen\nBeschäftigungsverhältnissen im Rahmen dieses Kollektivvertrages ist dabei der\nkurzfristige, idR stundenweise Einsatz gegen Führungsentgelt bei weitgehend\nfreier Diensteinteilung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Typischerweise haben sowohl der Arbeitgeber wie auch die\nArbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer bei diesen Beschäftigungsverhältnissen\nInteresse an einer erhöhten Flexibilität der Dienstleistung. Die Ablehnung\nder Annahme von Vermittlungstätigkeiten durch die Arbeitnehmerin\u002Fden\nArbeitnehmer führt zu keinen arbeitsrechtlichen Sanktionen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Geltungsbereich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Die folgenden Regelungen des Artikel VIII des Kollektivvertrages gelten\nausschließlich für Kunst-\u002FKulturvermittler\u002Finnen mit flexibler\nDiensteinteilung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Auf die diesem Artikel unterliegenden Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer\nfinden Artikel IV, erster Teil, zweiter Abschnitt und Artikel IV, zweiter Teil,\nAbschnitte eins bis drei des Kollektivvertrages keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Besondere Regelungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für diese Beschäftigten gelten folgende Regeln:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Als Einsatzort der genannten Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer kommen\nentweder Wien (alle KHM-Standorte in Wien bzw auch allfällige\nVeranstaltungsorte von Sonderausstellungen im Umland Wiens, die seitens des KHM\nbetreut werden) oder Innsbruck (Schloss Ambras) in Betracht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Es ist ein wechselndes monatliches Beschäftigungsausmaß vorgesehen, das\neinvernehmlich durch Übernahme von Führungsterminen zustande kommt. Der\nArbeitgeber garantiert eine Mindestauslastung mit einer Führung pro Monat.\nKommt die Mindestauslastung oder ein einvernehmlicher Urlaubskonsum oder eine\nsonstige Vereinbarung nicht zustande, ist der Arbeitgeber berechtigt, einen\nFührungstermin für die Mindestauslastung nach Informationsaustausch mit der\nArbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer verpflichtend einzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Diese Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer gelten als Beschäftigte des\nSchicht- und Wechseldienstes im Sinne des Art IV, § 22 Abs 1 des\nKollektivvertrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Die genannten Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer haben Anspruch auf folgende\nEntgelte pro Führung, wobei die Entgelte insbesondere auch die Abgeltung\nsämtlicher Vorbereitungs-, Nachbereitungs- und Wegzeiten enthalten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab. 01.01.2018:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€ 45,- brutto für eine (einstündige) Führungseinheit. Dieses\nFührungsentgelt enthält analog zu b Art. IV, § 25 einen Sonderzahlungsanteil\nvon € 6,43.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€ 67,50 brutto für jede (einstündige) Führungseinheit, die frühestens\num 18 Uhr beginnt. c Dieses Führungsentgelt enthält analog zu Art. IV, § 25\neinen Sonderzahlungsanteil von € 9,64.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€ 90,- brutto für jede (einstündige) Führungseinheit bei einem\nAbendevent, die frühestens um 18 Uhr beginnt. Mit diesem erhöhten\nFührungsentgelt sind insbesondere auch alle allfälligen Wartezeiten bis zum\ntatsächlichen Beginn der Führung abgegolten. Das Führungsentgelt d enthält\nanalog zu Art. IV, § 25 einen Sonderzahlungsanteil von € 12,86.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€ 22,50 brutto pro Stunde für Konzeptarbeit. Dieses Entgelt enthält\nanalog zu Art. IV, § 25 e einen Sonderzahlungsanteil von € 3,21.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€ 67,50 brutto für 1,5 stündige Vermittlungsangebote (Workshops,\nAktivführungen etc.). f Dieses Entgelt enthält analog zu Art. IV, § 25 einen\nSonderzahlungsanteil von € 9,64.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€ 90,- brutto für 1,5 stündige Vermittlungsangebote (Workshops,\nAktivführungen etc.), die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>entsprechend lange Vor- und Nachbereitungszeit in Anspruch nahmen. Dieses\nEntgelt enthält\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>analog zu Art. IV, § 25 einen Sonderzahlungsanteil von € 12,86.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 135,- brutto pro Sonntagsatelier (2,5 Stunden). Dieses Entgelt enthält\nanalog zu Art. IV, § 25 einen Sonderzahlungsanteil von € 19,29.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab. 01.03.2018:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€ 46,08 brutto für eine (einstündige) Führungseinheit. Dieses\nFührungsentgelt enthält analog zu Art. IV, § 25 einen Sonderzahlungsanteil\nvon € 6,58.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€ 69,12 brutto für jede (einstündige) Führungseinheit, die frühestens\num 18 Uhr beginnt. Dieses Führungsentgelt enthält analog zu Art. IV, § 25\neinen Sonderzahlungsanteil von € 9,87.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€ 92,16 brutto für jede (einstündige) Führungseinheit bei einem\nAbendevent, die frühestens um 18 Uhr beginnt. Mit diesem erhöhten\nFührungsentgelt sind insbesondere auch alle anfälligen Wartezeiten bis zum\ntatsächlichen Beginn der Führung abgegolten. Das Führungsentgelt enthält\nanalog zu Art. IV, § 25 einen Sonderzahlungsanteil von € 13,17.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€ 23,04 brutto pro Stunde für Konzeptarbeit. Dieses Entgelt enthält\nanalog zu Art. IV, § 25 einen Sonderzahlungsanteil von € 3,29.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€ 69,12 brutto für 1,5 stündige Vermittlungsangebote (Workshops,\nAktivführungen etc.). Dieses Entgelt enthält analog zu Art. IV, § 25 einen\nSonderzahlungsanteil von € 9,87.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€ 92,16 brutto für 1,5 stündige Vermittlungsangebote (Workshops,\nAktivführungen etc.), die entsprechend lange Vor- und Nachbereitungszeit in\nAnspruch nahmen. Dieses Entgelt enthält analog zu Art. IV, § 25 einen\nSonderzahlungsanteil von € 13,17.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 138,24 brutto pro Sonntagsatelier (2,5 Stunden). Dieses Entgelt enthält\nanalog zu Art. IV, § 25 einen Sonderzahlungsanteil von € 19,75.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Fall der Leistung eines Vielfachen der hier angeführten Zeiteinheit ist\ndas Entgelt entsprechend zu vervielfachen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Bei Einsatz an Feiertagen gebührt gemäß § 9 Arbeitsruhegesetz der\ndoppelte Entgeltansatz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Das Entgelt gebührt am 15. des Folgemonats. Ist dieser Tag ein Samstag,\nSonntag oder Feiertag, gebührt das Entgelt am vorangehenden Arbeitstag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9)Es gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Kündigung gemäß §\n20 AngG, wobei für beide Vertragspartner des Arbeitsverhältnisses der 15. und\nder Monatsletzte als Kündigungstermin zulässig sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-minijobs_excluded\">\u003Ch2>ARTIKEL IX\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>ARBEITNEHMERINNEN\u002FARBEITNEHMER IM BESUCHERDIENST MIT ERHÖHTER\nFLEXIBILITÄT DER DIENSTLEISTUNG\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Das KHM bietet Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmern mit dem Wunsch nach einer\nbesonders flexiblen Beschäftigung geringen Ausmaßes, die vor allem mit einem\nStudium gut vereinbar ist, die Möglichkeit einer Tätigkeit im\nSicherheitsbereich (Museumsaufsichts- und Besucherdienst) oder bei\nHilfstätigkeiten jedweder Art. Es haben typischerweise beide Partner dieser\nBeschäftigungsverhältnisse Interesse an einer erhöhten Flexibilität der\nDienstleistung. Das Beschäftigungsverhältnis ist von beiden Seiten\ntypischerweise nicht auf Langfristigkeit angelegt. Geltungsbereich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Die folgenden Regelungen des Artikel IX des Kollektivvertrages gelten\nausschließlich für Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer mit flexibler\nDiensteinteilung, die im Rahmen des „Studentenpools“ mit Tätigkeiten des\nBesucherdienstes oder Hilfstätigkeiten jedweder Art beschäftigt werden, wobei\ndas Ausmaß einer geringfügigen monatlichen Tätigkeit gemäß § 5 Abs 2 ASVG\nnicht überschritten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-minijobs_excludedtxt\">\u003Cp>(2)Auf die diesem Artikel unterliegenden Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer\nfinden Artikel IV, erster Teil, zweiter Abschnitt und Artikel IV, zweiter Teil,\nAbschnitte eins bis drei des Kollektivvertrages keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Besondere Regelungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für diese Beschäftigten gelten folgende Regeln:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Das Beschäftigungsausmaß bzw monatliche Entgelt in diesem\nEntlohnungsbereich darf den Gegenwert der jeweils geltenden\nGeringfügigkeitsgrenze gemäß. § 5 Abs 2 ASVG nicht überschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Als Einsatzort der genannten Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer kommen\nentweder Wien (alle KHM-Standorte in Wien) oder Innsbruck (Schloss Ambras) in\nBetracht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Es ist ein wechselndes Beschäftigungsausmaß innerhalb der\nGeringfügigkeitsgrenze vorgesehen, das einvernehmlich durch Übernahme von\n(idR 8-stündigen) Diensten zustande kommt. Der Arbeitgeber garantiert eine\nMindestauslastung mit einem 8-stündigen Dienst pro Monat. Kommt die\nMindestauslastung oder ein einvernehmlicher Urlaubskonsum oder eine sonstige\nVereinbarung nicht zustande und liegt kein Fall des Abs 13 vor, ist der\nArbeitgeber berechtigt, zum Zweck der Mindestauslastung einen Dienst nach\nInformationsaustausch mit der Arbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer verpflichtend\neinzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Diese Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer gelten als Beschäftigte des\nSchicht- und Wechseldienstes im Sinne des Art IV, § 22 Abs 1 des\nKollektivvertrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Wird eine Arbeitnehmerin\u002Fein Arbeitnehmer, ohne dass Bereitschaft\nvorliegt, kurzfristig und direkt seitens des KHM kontaktiert und zu einer\nzusätzlichen Tätigkeit eingeteilt (insbesondere bei Veranstaltungen) so\nfindet § 19d Abs 3a - 3e AZG Anwendung. In allen anderen denkbaren Fällen\nwird die Anwendung ausgeschlossen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Gemäß § 4 Abs 1 AZG wird eine tägliche Arbeitszeit von maximal 10\nStunden (exklusive Pause) zugelassen. Gemäß § 5a AZG wird maximal einmal pro\nWoche eine Ausdehnung auf 11 Stunden inklusive Unterbrechungen durch Pausen und\nBereitschaftszeiten zugelassen, sofern die Pausen- und Bereitschaftszeiten\nwährend dieses Dienstes mindestens 1,5 Stunden betragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9)Die genannten Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer haben Anspruch auf folgende\nEntgelte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1.01.2018\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stundensatz Pool-Dienste: € 6,67 brutto\u002FStunde zuzüglich\nSonderzahlungsanteil analog zu Art. IV, § 25 von € 1,11 brutto\u002FStunde\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bereitschaftsentgelt Pool: € 7,78 brutto pro Bereitschaftsstunde, falls\nfür die Arbeitnehmerin \u002F den Arbeitnehmer an diesem Tag kein Dienst\nanfällt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1.03.2018\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stundensatz Pool-Dienste: € 6,83 brutto\u002FStunde zuzüglich\nSonderzahlungsanteil analog zu Art. IV, § 25 von € 1,14 brutto\u002FStunde\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bereitschaftsentgelt Pool: € 7,97 brutto pro Bereitschaftsstunde, falls\nfür die Arbeitnehmerin\u002Fden Arbeitnehmer an diesem Tag kein Dienst anfällt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(10)Dienste an Feiertagen werden gem. § 9 Arbeitsruhegesetz mit einem\ndoppelt bezahlten Dienst abgegolten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(11)Das Entgelt gebührt am 15. des Folgemonats. Ist dieser Tag ein Samstag,\nSonntag oder Feiertag, gebührt das Entgelt am vorangehenden Arbeitstag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(12)Es gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Kündigung gemäß §\n20 AngG, wobei für beide Vertragspartner des Arbeitsverhältnisses der 15. und\nder Monatsletzte als Kündigungstermin zulässig sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(13)Wenn eine Arbeitnehmerin\u002Fein Arbeitnehmer für den nächsten Monat weder\nDienste anmeldet, noch einen Urlaubskonsum begehrt, noch eine andere\nVereinbarung trifft, noch das Dienstverhältnis ausdrücklich beendet, gilt\ndies als vorzeitiger Austritt aus dem Dienstverhältnis mit Ende des aktuellen\nBeschäftigungsmonats ohne Sanktionsfolgen. Diese Regelung ist auch\ndienstvertraglich zu vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 04.12.2017\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:-.25pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"327\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Für den\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">KHM-Museiumsverband:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"332\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Für den\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Österreichischen\n        Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Öffentlicher Dienst:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"327\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">GDin\n        Dr. Sabine Haag Dr. Paul Frey\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"332\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Dr.\n        Norbert Schnedl\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"327\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Geschäftsführung\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"332\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Vorsitzender\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"327\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"332\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"327\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"332\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Ch2>ANHANG A - GEHALTSTABELLE FÜR NEUEINTRETENDE\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>GEHALTSTABELLE FÜR NEUEINTRETENDE\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>A.Gruppen gemäß § 27 Abs 1:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entlohnungsstufe Entlohnungsgruppe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"45\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1a\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"84\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1b\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"89\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"76\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"45\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"84\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"179\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Euro\n        brutto\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"76\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"45\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.750,30\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"84\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.298,89\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"89\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.025,49\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.788,62\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.694,50\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"76\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.600,34\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"45\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.049,86\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"84\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.600,53\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"89\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.219,89\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.977,43\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.835,65\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"76\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.713,29\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"45\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.349,45\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"84\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.900,14\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"89\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.419,87\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.171,08\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.977,43\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"76\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.826,23\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"45\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.649,04\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"84\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.199,69\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"89\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.620,52\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.369,40\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.122,37\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"76\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.939,19\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>B.Lehrlinge und Ferialarbeitnehmerinnen\u002FFerialarbeitnehmer gemäß § 27 Abs\n3:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrlingen gebührt eine monatliche Lehrlingsvergütung, 14 x jährlich;\nihre Höhe beträgt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv style=\"border:solid windowtext 1.0pt;padding:1.0pt 4.0pt 1.0pt 4.0pt\">\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Lehrlinge:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\nEURO brutto\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\nLehrjahr&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n618,45\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\nLehrjahr&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n788,77\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\nLehrjahr&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n1.025,27\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.\nLehrjahr&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n1.345,94\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ferialarbeitnehmerinnen\u002FFerialarbeitnehmern gebührt ein monatliches\nBruttoentgelt, 14 x jährlich von EURO brutto 1.123,67\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>C.Zulagen gemäß § 31:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EURO brutto\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"234\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Die\n        Leitungszulage beträgt: bisherige Inhaber\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"234\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">in der\n        Gruppe 1 a oder 1 b:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">998,59\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"234\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">in der\n        Gruppe 2:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">499,28\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"234\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Neue\n        Inhaber seit 2013:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">530,03\n        bis 1.060,06\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"403\" colspan=\"2\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Die Funktionszulage beträgt\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"234\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">in der\n        Gruppe 1 a oder 1 b:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">599,17\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"234\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">in der\n        Gruppe 2:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">299,57\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"234\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">in der\n        Gruppe 3:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">149,83\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"234\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">in der\n        Gruppe 4:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">79,91\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"403\" colspan=\"2\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Die Zulage für\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"234\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Springerinnen\u002FSpringer\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">(Sicherheitszentrale)\n        beträgt:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">178,56\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Anhang A ab 1. März 2018\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>A.Gruppen gemäß § 27 Abs 1: Entlohnungsstufe Entlohnungsgruppe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"45\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1a\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"84\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1b\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"97\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"82\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"76\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"45\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"84\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"97\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Euro\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"82\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">brutto\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"76\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"45\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.816,31\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"84\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.354,06\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"97\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.074,10\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"82\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.831,55\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.735,17\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"76\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.638,75\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"45\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.123,06\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"84\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.662,94\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"97\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.273,17\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"82\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.024,89\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.879,71\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"76\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.754,41\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"45\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.429,84\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"84\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.969,74\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"97\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.477,95\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"82\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.223,19\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.024,89\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"76\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.870,06\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"45\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"104\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.736,62\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"84\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.276,48\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"97\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.683,41\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"82\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.426,27\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"91\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.173,31\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"76\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.985,73\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>B.Lehrlinge und Ferialarbeitnehmerinnen\u002FFerialarbeitnehmer gemäß § 27 Abs\n3:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrlingen gebührt eine monatliche Lehrlingsvergütung, 14 x jährlich;\nihre Höhe beträgt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv style=\"border:solid windowtext 1.0pt;padding:1.0pt 4.0pt 1.0pt 4.0pt\">\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Lehrlinge:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\nEURO brutto\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.\nLehrjahr&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n633,29\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.\nLehrjahr&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n807,70\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ferialarbeitnehmerinnen\u002FFerialarbeitnehmern gebührt ein monatliches\nBruttoentgelt, 14 x jährlich von EURO brutto 1.150,64\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>C.Zulagen gemäß § 31:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EURO brutto\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"234\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Die\n        Leitungszulage beträgt: bisherige Inhaber\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"234\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">in\n        der Gruppe 1 a oder 1 b:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1022,56\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"234\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">in\n        der Gruppe 2:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">511,26\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"234\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Neue Inhaber seit\n        2013:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">542,75 bis\n        1.085,50\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"403\" colspan=\"2\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Die Funktionszulage beträgt\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"234\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">in\n        der Gruppe 1 a oder 1 b:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">613,55\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"234\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">in\n        der Gruppe 2:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">306,76\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"234\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">in\n        der Gruppe 3:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">153,43\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"234\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">in der Gruppe\n        4:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">81,83\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"403\" colspan=\"2\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Die Zulage für\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"234\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Springerinnen\u002FSpringer\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">(Sicherheitszentrale)\n        beträgt:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"169\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">182,85\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Ch2>ANHANG B - GEHALTSTABELLE FÜR EHEMALIGE VERTRAGSBEDIENSTETE\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>GEHALTSTABELLE FÜR EHEMALIGE VERTRAGSBEDIENSTETE GEMÄSS § 28 ABS 7\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Entlohnungsstufe Entlohnungsgruppe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"138\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"239\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">v1\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\" colspan=\"2\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">v2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"138\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"239\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Euro\n        brutto\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\" colspan=\"2\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"138\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"239\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.756,66\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.072,47\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"138\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"239\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.104,92\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.224,53\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"138\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"239\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.429,70\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\" colspan=\"2\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.432,74\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"138\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"239\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.712,93\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\" colspan=\"2\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.646,73\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"138\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"239\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.868,85\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"90\" colspan=\"2\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.759,32\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"138\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">6\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"239\" colspan=\"2\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.982,16\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"89\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.871,75\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"138\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">7\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"239\" colspan=\"2\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.095,32\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"89\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.984,58\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"138\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">8\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"239\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.208,62\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"89\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.097,14\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"138\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">9\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"239\" colspan=\"2\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.322,02\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"89\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.209,73\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"138\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">10\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"239\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.378,17\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"89\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.325,05\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"467\" colspan=\"4\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Funktionszulage im Sinne des § 73 Abs 2 VBG:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"138\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Bewertungsgruppe\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">v1\u002F2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"239\" colspan=\"2\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Euro brutto\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"89\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">485,38\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"138\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">v1\u002F3\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"239\" colspan=\"2\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"89\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">607,76\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"138\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">v1\u002F4\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"239\" colspan=\"2\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"89\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.467,38\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"138\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">v2\u002F2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"239\" colspan=\"2\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"89\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">52,57\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"138\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">v2\u002F3\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"239\" colspan=\"2\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"89\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">272,58\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"138\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">v2\u002F4\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"239\" colspan=\"2\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"89\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">398,17\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"138\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">v2\u002F5\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"239\" colspan=\"2\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"89\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">524,06\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"138\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">v2\u002F6\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"239\" colspan=\"2\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"89\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.016,74\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr height=\"0\">\n      \u003Ctd width=\"138\">\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"225\">\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"0\">\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"87\">\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\n",{"cbadate_start":44,"cbasignmultiple":48,"cbamemtrad":52,"coveroccup3":56,"WAGES_determined":60,"contracttrial":64,"PAIDLEAV_trigger":68,"disabilitypay":72,"deathrelatives":76,"paidpaternityleave":80,"paidmaternityleave":84,"jobsecuritymothers":88,"childcare":92,"TRAINING_trigger":96,"WORKHOURS_trigger":100,"SCHEDULE_trigger":104,"MAXHOURS_trigger":108,"hoursovertimemaxtxt":112,"CONSIGN_trigger":116,"oncerise_detail":120,"JOBTITLE_trigger":124,"oncerise3_detail":128,"SUNDAY_trigger":132,"green_trigger":136,"shiftallowancetxt":140,"standbyallowancetype":144,"SENIOR_trigger":148,"COMMUTE_trigger":152,"ANNLEAVE_trigger":156,"strikes_trigger":160,"contractseverancepay":164,"contractseverancepay1":167,"funeralpay":171,"minijobs_excluded":175,"minijobs_excludedtxt":179,"flexworktxt":183,"JOBTYPE_descriptions":187,"SOCSEC_trigger":191,"HARDSHIP_trigger":195},{"bindId":45,"name":46,"text":47},"cbadate_start","KOLLEKTIVVERTRAG VOM 04.12.2017 Die unte","KOLLEKTIVVERTRAG VOM 04.12.2017\n\nDie unterfertigten Vertragsteile schließen den nachfolgenden\nKollektivvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2018. Mit 01.03.2018 sind\nnicht nur die kollektivvertraglichen Mindestentgelte, sondern auch die\nÜberzahlungen um 2,4 Prozent anzuheben.",{"bindId":49,"name":50,"text":51},"cbasignmultiple","abgeschlossen zwischen dem KHM-Museumsve","abgeschlossen zwischen dem KHM-Museumsverband\n\n(in der Folge: KHM),",{"bindId":53,"name":54,"text":55},"cbamemtrad","Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewe","Österreichischer Gewerkschaftsbund,\n\nGewerkschaft Öffentlicher Dienst",{"bindId":57,"name":58,"text":59},"coveroccup3","(2)Der Kollektivvertrag gilt nicht für G","(2)Der Kollektivvertrag gilt nicht für\nGeschäftsführerinnen\u002FGeschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des\nArbeitsverfassungsgesetzes, BGBl Nr. 22\u002F1974 (ArbVG).\n\n(3)Auf Lehrlinge sind nur die §§ 25, 26, 27 Abs 3 sowie die Gehaltstabelle\nfür Lehrlinge (Anhang A) anzuwenden.\n\n(4)Auf Ferialarbeitnehmerinnen\u002FFerialarbeitnehmer sind ausschließlich die\n§§ 25, 26, 27 Abs 3 und 4 und die Gehaltstabelle für Lehrlinge und\nFerialarbeitnehmerinnen\u002FFerialarbeitnehmer (Anhang A) anzuwenden.",{"bindId":61,"name":62,"text":63},"WAGES_determined","8.Monatsbezug, Fälligkeit des Bezuges, A","8.Monatsbezug, Fälligkeit des Bezuges, Ausmaß eines allfälligen\nÜberstundenpauschales\n\n9.Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes",{"bindId":65,"name":66,"text":67},"contracttrial","§ 2 PROBEMONAT Zu Beginn des Dienstverhä","§ 2 PROBEMONAT\n\nZu Beginn des Dienstverhältnisses kann ein Probemonat vereinbart werden. In\ndiesem Fall kann das Dienstverhältnis im ersten Monat seines Bestehens von\nbeiden Seiten ohne Einhaltung eines Termins oder einer Frist jederzeit und ohne\nAngabe von Gründen aufgelöst werden.",{"bindId":69,"name":70,"text":71},"PAIDLEAV_trigger","§ 8 AUSMASS DES ERHOLUNGSURLAUBES (1)Die","§ 8 AUSMASS DES ERHOLUNGSURLAUBES\n\n(1)Die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch\nauf Erholungsurlaub entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen des\nUrlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390\u002F1976 (UrlG), unter Berücksichtigung der\nfolgenden Sonderregelungen.",{"bindId":73,"name":74,"text":75},"disabilitypay","§ 9 ZUSATZURLAUB FÜR BEHINDERTE (1)Die v","§ 9 ZUSATZURLAUB FÜR BEHINDERTE\n\n(1)Die vollbeschäftigte Arbeitnehmerin\u002Fder vollbeschäftigte Arbeitnehmer\nhat Anspruch auf Erhöhung des ihr\u002Fihm gemäß § 8 Abs 2 gebührenden\nUrlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben\nist:",{"bindId":77,"name":78,"text":79},"deathrelatives","beim Tod des Ehegatten\u002Fder Ehegattin (Le","beim\n        Tod des Ehegatten\u002Fder Ehegattin\n\n        (Lebensgefährten\u002FLebensgefährtin) oder eines\n        haushaltszugehörigen Kindes\n      \n      3\n        Arbeitstage",{"bindId":81,"name":82,"text":83},"paidpaternityleave","§ 11A VATERMONAT (1)Das KHM gewährt sein","§ 11A VATERMONAT\n\n(1)Das KHM gewährt seinen Arbeitnehmern einen sogenannten Vaterurlaub in\netwa in jenem Lebensabschnitt des Kindes, in dem auch die Kindesmutter durch\nSchutzfrist und Wochengeldanspruch für die Betreuung des Kindes freigestellt\nist. Dieser Vaterurlaub soll es dem leiblichen Vater ermöglichen, sich\nintensiv um die Betreuung des\u002Fder im gemeinsamen Haushalt lebenden neugeborenen\nKindes\u002FKinder und der Mutter zu kümmern und die Beziehung zum Kind zu\nvertiefen.",{"bindId":85,"name":86,"text":87},"paidmaternityleave","§ 12 KARENZURLAUB (1)Der Arbeitnehmerin ","§ 12 KARENZURLAUB\n\n(1)Der Arbeitnehmerin \u002F dem Arbeitnehmer kann auf ihr\u002Fsein Ersuchen in\nbegründeten Fällen ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub)\ngewährt werden, sofern nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.",{"bindId":89,"name":90,"text":91},"jobsecuritymothers","(4)Mit dem Antritt eines sechs Monate üb","(4)Mit dem Antritt eines sechs Monate übersteigenden Karenzurlaubes geht\nder Anspruch auf neuerliche Beschäftigung auf dem zuletzt innegehabten\nArbeitsplatz jedenfalls verloren. Eine Verschlechterung der Einstufung nach\nWiederantritt des Dienstes ist in einem solchen Fall jedoch unzulässig.",{"bindId":93,"name":94,"text":95},"childcare","§ 13 PFLEGEFREISTELLUNG (1)Die Arbeitneh","§ 13 PFLEGEFREISTELLUNG\n\n(1)Die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Pflegefreistellung,\nwenn sie\u002Fer aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung\nverhindert ist:",{"bindId":97,"name":98,"text":99},"TRAINING_trigger","§ 19 AUS- UND WEITERBILDUNG; RÜCKERSATZ ","§ 19 AUS- UND WEITERBILDUNG; RÜCKERSATZ VON BILDUNGSKOSTEN",{"bindId":101,"name":102,"text":103},"WORKHOURS_trigger","§ 22 ARBEITSZEIT (1)Die wöchentliche Nor","§ 22 ARBEITSZEIT\n\n(1)Die wöchentliche Normalarbeitszeit inklusive der gesetzlichen Ruhepausen\ngemäß § 11 Arbeitszeitgesetz, BGBl Nr. 461\u002F1969 (AZG) beträgt bei\nVollbeschäftigung 40 Stunden. Die Arbeitszeit ist grundsätzlich von Montag\nbis Freitag gleichmäßig aufzuteilen, es sei denn, dass ein Schicht- und\nWechseldienst vereinbart ist. Bezüglich der Höchstgrenzen der täglichen und\nwöchentlichen Arbeitszeit gilt § 9 AZG, sofern nachstehend nichts anderes\nbestimmt ist.",{"bindId":105,"name":106,"text":107},"SCHEDULE_trigger","(4)Bei einer täglichen Arbeitszeit von m","(4)Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden (exklusive\nPausen) ist der Arbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer eine Ruhepause im Ausmaß von\neiner halben Stunde zu gewähren.",{"bindId":109,"name":110,"text":111},"MAXHOURS_trigger","§ 23 ANDERE VERTEILUNG DER NORMALARBEITS","§ 23 ANDERE VERTEILUNG DER NORMALARBEITSZEIT",{"bindId":113,"name":114,"text":115},"hoursovertimemaxtxt","(1)Abweichend von § 22 Abs 1 kann die wö","(1)Abweichend von § 22 Abs 1 kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in\neinem Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen in einzelnen Wochen auf bis zu\n50 Stunden exklusive Pausen ausgedehnt werden. Ist der Durchrechnungszeitraum\nlänger als 8 Wochen, kann die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf\nmaximal 48 Stunden exklusive Pausen ausgedehnt werden. Im\nDurchrechnungszeitraum darf die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 22\nim Durchschnitt nicht überschritten werden. Fällt in die Arbeitszeit der\nArbeitnehmerin\u002Fdes Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang\nArbeitsbereitschaft, dann ist die Ausdehnung der wöchentlichen\nNormalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden und die Ausdehnung der täglichen\nNormalarbeitszeit auf bis zu 12 Stunden zulässig. Die Verlängerung der\nNormalarbeitszeit in einzelnen Wochen (zB in den Bereichen Sicherheitszentrale\ninklusive Portiere und Springerinnen\u002FSpringer, Aufsichtsdienst\u002FErsatzkassiere\nWagenburg), die Festlegung des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes von maximal\ndrei Monaten und allfälliger Übertragungsmöglichkeiten in die Folgeperiode\nbedürfen einer entsprechenden Betriebsvereinbarung. Die im Durchschnitt über\ndie Normalarbeitszeit gemäß § 22 hinausgehenden Zeiten sind als Überstunden\nim Sinne des § 32 abzugelten.",{"bindId":117,"name":118,"text":119},"CONSIGN_trigger","§ 23B RUFBEREITSCHAFT (1)Rufbereitschaft","§ 23B RUFBEREITSCHAFT\n\n(1)Rufbereitschaft liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer sich\nverpflichtet, regelmäßig außerhalb seiner Normalarbeitszeit (im Fall der\nAnwendbarkeit der Gleitzeitvereinbarung außerhalb der vereinbarten fiktiven\nNormalarbeitszeit) telefonisch erreichbar zu sein und über Aufforderung\nArbeiten auszuführen.",{"bindId":121,"name":122,"text":123},"oncerise_detail","§ 25 BEZUGSANSPRUCH UND ANSPRUCH AUF SON","§ 25 BEZUGSANSPRUCH UND ANSPRUCH AUF SONDERZAHLUNGEN",{"bindId":125,"name":126,"text":127},"JOBTITLE_trigger","§ 27 EINSTUFUNG - ENTLOHNUNGSGRUPPEN (1)","§ 27 EINSTUFUNG - ENTLOHNUNGSGRUPPEN\n\n(1)Die Arbeitnehmerinnen\u002Fdie Arbeitnehmer sind entsprechend den von ihnen\nüberwiegend verrichteten Tätigkeiten und entsprechend ihrer Qualifikation den\nin der Folge dargestellten Entlohnungsgruppen zuzuordnen. Vom Abschluss einer\nangeführten Ausbildung kann nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die\ngeforderte Qualifikation nachweislich auf andere Art erlangt wurde. Die\nEntscheidung über derartige Ausnahmen ist der Geschäftsführung\nvorbehalten.",{"bindId":129,"name":130,"text":131},"oncerise3_detail","§ 31 LEITUNGSZULAGE, FUNKTIONSZULAGE, ME","§ 31 LEITUNGSZULAGE, FUNKTIONSZULAGE, MEHRLEISTUNGSZULAGE, ZULAGE FÜR\nSPRINGERINNEN\u002FSPRINGER",{"bindId":133,"name":134,"text":135},"SUNDAY_trigger","§ 33 SONN- UND FEIERTAGSVERGÜTUNG (1)Der","§ 33 SONN- UND FEIERTAGSVERGÜTUNG\n\n(1)Der Arbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer gebührt für Dienstleistungen an\neinem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs\n8 lit b) anstelle der Überstundenvergütung eine Sonn- und\nFeiertagsvergütung.",{"bindId":137,"name":138,"text":139},"green_trigger","§ 34 SCHMUTZVERGÜTUNG Wenn mit der beruf","§ 34 SCHMUTZVERGÜTUNG\n\nWenn mit der beruflichen Tätigkeit eine Verschmutzung in besonderem Ausmaß\nverbunden ist, gebührt eine monatliche Schmutzvergütung (12 mal jährlich) in\nder Höhe von € 25,82 brutto, ab 01.03.2018 von € 26,44 brutto. Diese\nSchmutzvergütung ist auf Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer im handwerklichen\nDienst beschränkt.",{"bindId":141,"name":142,"text":143},"shiftallowancetxt","§ 35 NACHTVERGÜTUNG Hat die Arbeitnehmer","§ 35 NACHTVERGÜTUNG\n\nHat die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer Nachtdienst mindestens von 22.00 Uhr\nbis 05.00 Uhr zu leisten, so hat sie\u002Fer pro vollendeter Arbeitsstunde zwischen\n22.00 Uhr und 05.00 Uhr Anspruch auf einen Nachtzuschlag in der Höhe von von\n€ 0,35 brutto, ab 01.03.2018 von € 0,36 brutto.",{"bindId":145,"name":146,"text":147},"standbyallowancetype","§ 37 RUFBEREITSCHAFTSVERGÜTUNG Die Vergü","§ 37 RUFBEREITSCHAFTSVERGÜTUNG\n\nDie Vergütung für die Rufbereitschaft gemäß § 23b von Montag bis\nFreitag beträgt, soweit dafür nicht eine monatliche Pauschale vereinbart\nwurde, € 1,11 brutto pro Stunde. Die Vergütung für Rufbereitschaft an\nSamstagen, Sonntagen und Feiertagen beträgt, soweit dafür nicht eine\nmonatliche Pauschale vereinbart wurde, € 1,40 brutto pro Stunde.",{"bindId":149,"name":150,"text":151},"SENIOR_trigger","§ 38 TREUEPRÄMIE (1)Der Arbeitnehmerin\u002Fd","§ 38 TREUEPRÄMIE\n\n(1)Der Arbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer gebührt aus Anlass der Vollendung\neiner Dienstzeit von 15, 25 und 40 Jahren eine einmalige Prämie für treue\nDienste. Sie beträgt bei einer Dienstzeit von 15 Jahren 100 %, bei einer\nDienstzeit von 25 Jahren 200 % und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 % des\nin dem Monat, in dem die angeführten Dienstzeiten vollendet wurden,\ngebührenden Bezuges.",{"bindId":153,"name":154,"text":155},"COMMUTE_trigger","§ 40 FAHRTKOSTENZUSCHUSS Es wird ein Fah","§ 40 FAHRTKOSTENZUSCHUSS\n\nEs wird ein Fahrtkostenzuschuss analog zu § 20b und § 113i Gehaltsgesetz,\nBGBl Nr. 54\u002F1956 (GehG) in der Fassung BGBl I Nr. 96\u002F2007 (2.\nDienstrechtsnovelle 2007) gewährt.",{"bindId":157,"name":158,"text":159},"ANNLEAVE_trigger","§ 42 URLAUBSENTGELT (1)Es gelten die ges","§ 42 URLAUBSENTGELT\n\n(1)Es gelten die gesetzlichen Regelungen über das Urlaubsentgelt gemäß §\n6 Abs 1 und 5 UrlG.",{"bindId":161,"name":162,"text":163},"strikes_trigger","§ 44 VERFALL VON ANSPRÜCHEN Soweit geset","§ 44 VERFALL VON ANSPRÜCHEN\n\nSoweit gesetzlich nicht anderes zwingend vorgesehen ist, müssen offene\nAnsprüche aus dem Dienstverhältnis sowohl von der Arbeitnehmerin \u002F vom\nArbeitnehmer wie auch vom KHM bei sonstigem Verfall binnen 12 Monaten ab\nFälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Bei rechtzeitiger\nGeltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt. Die\nVerfallsbestimmung ist im Dienstvertrag zu vereinbaren.",{"bindId":165,"name":166,"text":166},"contractseverancepay","ABFERTIGUNG ALT",{"bindId":168,"name":169,"text":170},"contractseverancepay1","(3)Die Abfertigung beträgt nach einer Da","(3)Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 3\nJahren das Zweifache\n\n5 Jahren das Dreifache 10 Jahren das Vierfache 15 Jahren das Sechsfache 20\nJahren das Neunfache 25 Jahren das Zwölffache",{"bindId":172,"name":173,"text":174},"funeralpay","(8)Wird das Dienstverhältnis durch den T","(8)Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der Arbeitnehmerin\u002Fdes\nArbeitnehmers beendet, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein\nSterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das\nDienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der\nSterbekostenbeitrag das Einfache des der Arbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer für\nden letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.\nAnspruchsberechtigt sind die Ehegattin\u002Fder Ehegatte, die eingetragene\nPartnerin\u002Fder eingetragene Partner und jene gesetzliche Erbinnen\u002FErben, die\ngegenüber der Arbeitnehmerin\u002Fdem Arbeitnehmer einen gesetzlichen\nUnterhaltsanspruch gehabt haben, sowie Eltern und Kinder der Arbeitnehmerin\u002Fdes\nArbeitnehmers, die mit ihr\u002Fihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.",{"bindId":176,"name":177,"text":178},"minijobs_excluded","ARTIKEL IX ARBEITNEHMERINNEN\u002FARBEITNEHME","ARTIKEL IX\n\nARBEITNEHMERINNEN\u002FARBEITNEHMER IM BESUCHERDIENST MIT ERHÖHTER\nFLEXIBILITÄT DER DIENSTLEISTUNG",{"bindId":180,"name":181,"text":182},"minijobs_excludedtxt","(2)Auf die diesem Artikel unterliegenden","(2)Auf die diesem Artikel unterliegenden Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer\nfinden Artikel IV, erster Teil, zweiter Abschnitt und Artikel IV, zweiter Teil,\nAbschnitte eins bis drei des Kollektivvertrages keine Anwendung.",{"bindId":184,"name":185,"text":186},"flexworktxt","§ 23C TELEARBEIT (1)Ein Telearbeitsplatz","§ 23C TELEARBEIT\n\n(1)Ein Telearbeitsplatz liegt dann vor, wenn die Arbeitnehmerin\u002Fder\nArbeitnehmer regelmäßig erhebliche Teile ihrer\u002Fseiner Arbeitszeit an einem zu\nvereinbarenden Arbeitsplatz außerhalb des organisatorischen Rahmens des KHM,\ninsbesondere im eigenen Wohnbereich der Arbeitnehmerin\u002Fdes Arbeitnehmers,\nerbringt. Die Vereinbarung eines Telearbeitsplatzes beruht sowohl von Seite der\nArbeitnehmerin \u002F des Arbeitnehmers als auch von Seite des KHM auf\nFreiwilligkeit.",{"bindId":188,"name":189,"text":190},"JOBTYPE_descriptions","Gruppe 1a: Arbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehme","Gruppe 1a:\n\nArbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer, für deren Tätigkeit üblicherweise ein\nabgeschlossenes Doktorats(PhD)- oder Master- (Diplom-)Studium an einer\nUniversität erforderlich ist, und die über eine solche verfügen, wie zB\nwissenschaftlicher Dienst, akademische\n\nRestauratorinnen\u002FRestauratoren, Chemikerinnen\u002FChemiker,\nJuristinnen\u002FJuristen, Leiterinnen\u002FLeiter der Sammlungen und Abteilungen, soweit\nes sich nicht um leitende Angestellte im Sinne des ArbVG handelt,\nVerantwortliche\u002Fr für die gesamte IT-Systembetreuung,\nIT-Projektkoordinator\u002Fin. Wird für das entsprechende Fachgebiet ausnahmsweise\nkeine universitäre Ausbildung angeboten, dann genügt der Abschluss einer\neinschlägigen Fachhochschule.\n\nGruppe 1b:\n\nArbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer, für deren Tätigkeit üblicherweise ein\nabgeschlossenes Bachelorstudium auf einer Universität, ein abgeschlossenes\nStudium an einer Fachhochschule, College- oder sonstige gleichwertige\nAusbildung erforderlich ist, und die über eine solche verfügen, wie zB\nBibliothekarinnen\u002FBibliothekare, Restauratorinnen\u002FRestauratoren,\n\nFotografinnen\u002FFotografen, Graphikerinnen\u002FGrafiker,\nIT-Netzwerkadministrator\u002Fin, IT-Systemadministrator\u002Fin. Der Abschluss einer\nhöheren technischen Lehranstalt mit dreijähriger facheinschlägiger\nBerufspraxis wird als gleichwertige Ausbildung angesehen.\n\nGruppe 2:\n\nArbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer, für deren Tätigkeit üblicherweise eine\nReifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule\nerforderlich ist, die über eine solche verfügen und die selbständig\nkonzeptive Arbeiten verrichten, wie zB IT-Systemanalytiker\u002Fin,\nIT-Telefonadministrator\u002Fin, Leiterin\u002FLeiter im Bereich Heizung-Klima-Lüftung\n(HKL), Depotleiterin\u002FDepotleiter.\n\nGruppe 3:\n\nArbeitnehmerinnen\u002FArbeitnehmer, die nach allgemeinen Richtlinien und\nWeisungen fachliche oder administrative Arbeiten im Rahmen eines ihnen\nerteilten Auftrages selbständig erledigen, wie zB Sekretariatskräfte,\nBrandschutzbeauftragte, Hauselektrikerinnen\u002FHauselektriker,\nSchlosserinnen\u002FSchlosser und sonstige Handwerkerinnen\u002FHandwerker mit\nabgeschlossener Berufsausbildung, Kassiere an den besucherintensiven Standorten\nKHM und Schatzkammer, Verkäuferinnen\u002FVerkäufer mit Zusatzqualifikation,\nIT-Systemtechniker, IT-Controller\u002Fin, Helpdeskverantwortliche, Heizungs-,\nKlima-, Lüftungsverantwortliche,\n\nDepotmitarbeiterinnen\u002FDepotmitarbeiter, Leiter\u002Fin des Serviceteams,\nTeamleiterinnen\u002FTeamleiter im Besucherdienst, Sicherheitsdienst in der\nSicherheitszentrale einschließlich Springerinnen\u002FSpringer und Portiere\n\nGruppe 4:\n\nArbeitnehmerinnen \u002F Arbeitnehmer, die einfache, nicht schematische oder\nmechanische Arbeiten nach vorgegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung\nverrichten, für die im Regelfall lediglich eine kurze Einarbeitungszeit\nerforderlich ist, zB Telefonistinnen\u002FTelefonisten, angelernte\nVerkäuferinnen\u002FVerkäufer, im Besucherdienst tätige Mitarbeiterinnen mit\nerweiterten Funktionen wie zB teilweisem Kassen- und Shopeinsatz. Mindestens\neinjähriger zeitlich erheblicher Einsatz in den mehreren besonders\nqualifizierten Arbeitsbereichen wie Informationsstand \u002F guest service,\nzbV-Dienste und Zutrittskontrolle mit gutem Verwendungserfolg ist dabei\nebenfalls als erweiterte Funktion zu bewerten.\n\nGruppe 5:\n\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einfache schematische oder\nmechanische Arbeiten verrichten, zB Mitarbeiterinnen\u002FMitarbeiter des\nBesucherdienstes, Botinnen\u002FBoten, Reinigungskräfte, Serviceteam im Bereich\nGebäudemanagement.\n\n(2)Für die angeführten Gruppen gilt die im Anhang A ausgewiesene\nBrutto-Gehaltstabelle, welche einen integrierenden Bestandteil dieses\nKollektivvertrages bildet.\n\n(3)Für Lehrlinge und Ferialarbeitnehmerinnen \u002F Ferialarbeitnehmer gilt\nausschließlich die für derartige Beschäftigungsverhältnisse vorgesehene\neinheitliche Einstufung und der Brutto-Gehaltsansatz im Rahmen des Anhanges\nA.",{"bindId":192,"name":193,"text":194},"SOCSEC_trigger","(2)1. Ansprüche nach Absatz 1 bestehen n","(2)1. Ansprüche nach Absatz 1 bestehen nicht:\n\nbei Kündigung durch die Arbeitnehmerin\u002Fden Arbeitnehmer wegen\nInanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder\n\nwenn die Arbeitnehmerin\u002Fder Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus\nder gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die\nvorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt\nwurde.",{"bindId":196,"name":138,"text":139},"HARDSHIP_trigger","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>Kunsthistorisches_Museum_Theatermuseum_Rahmen_01_01_2018 - 2017\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2017-12-04\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;2018-12-31\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Unterhaltung, Kultur, Sport\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-NACE2004\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Museen und Denkmalschutzeinrichtungen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;Im öffentlichen Dienst\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMEMPL_1\">\n                Name Gesellschaft: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        ÖGB - Österreichischer Gewerkschaftsbund\n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section social-security-pensions\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SOCSEC_trigger\">Soziale Sicherheit und Renten\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-pensionfund\">Arbeitgeber trägt zur Pensionskasse der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Not specified\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilityfund\">Arbeitgeber trägt zum Arbeitsunfähigkeitsfond der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-unemploymentfund\">Arbeitgeber trägt zur Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section sickness-disability\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Krankheit und Unfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-longtermillness\">Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-menstruationleave\">Bezahter Menstruationsurlaub &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilitypay\">Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n\n        \u003Cdiv class=\"section health-medical-assistence\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccess\">Medizinische Versorgung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccessrelatives\">Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurance\">Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurancerelatives\">Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetypolicy\">Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetytraining\">Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-protectiveclothing\">Schutzkleidung bereitgestellt: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-hivpolicy\">Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-monitoring\">Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und\u002F oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-funeralpay\">Bestattungsleistungen: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n        \n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section work-family-arrangements\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKFAM_trigger\">Arbeits- und Familienarragements\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidmaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Mutterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;-10 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-jobsecuritymothers\">Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-maternitydiscrimination\">Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-breastfeeding_dangerouswork\">Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-riskassessment\">Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-alternatives\">Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-timeoff\">Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningnonstandard\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningpromotion\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv> \n            \u003Cdiv id=\"display-nursingmothers\">Einrichtungen\u002F Räumlichkeiten für stillende Mütter: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcareprovision\">Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcaresubsidy\">Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \u003Cdiv id=\"display-educationtuition\">Schulgeld\u002F Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \n            \u003Cdiv id=\"display-childcareleave\">\n                Bezahlter Urlaub pro Jahr im Fall der Pflege von Angehörigen: &rarr;&nbsp;14 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidpaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Vaterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;30 Tage\n         \u003C\u002Fdiv>\n                        \u003Cdiv id=\"display-deathrelativesleave\">\n                Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: &rarr;&nbsp;3 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n        \n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-contracttrialperiod\">\n                Dauer der Probezeit: &rarr;&nbsp;30 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-severance_perc\">\n                Abfindung nach 5 Dienstjahren (Anteil des Monatsgehalts): &rarr;&nbsp;300&nbsp;%\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-severance_perc_1_tenure\">\n                Abfindung nach einem Dienstjahr (Anteil des Monatsgehalts): &rarr;&nbsp;No provision&nbsp;%\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspweek\">\n                Arbeitsstunden pro Woche: &rarr;&nbsp;40.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-dayspweek\">\n                Arbeitstage pro Woche: &rarr;&nbsp;5.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-hoursovertimemax\">\n                Höchstgrenze für Überstunden: &rarr;&nbsp;10.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysdays\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;25.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysweeks\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;5.0 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-schedulesrestpw\"> Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-sundays_year\">\n                Maximale Anzahl an Sonn-\u002F Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n             \n            \n            \n            \n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Ja\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;Yes, in more than one table\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ONCERISE_trigger\">Einmalige Extrazahlung:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusperc1\">\n                    Einmalige Extrazahlung: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-extrapayfirmperformance\">Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusdate_date\">\n                    Einmalige Extrazahlung findet statt: &rarr;&nbsp;2017-11\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-NOCTPREM_trigger\">Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: &rarr;&nbsp;200 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowancetype1\">Nur Nachtarbeitszuschläge: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-CONSIGN_trigger\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowanceamount1\">\n                    Bezahlung für Bereitschaftsdienst: &rarr;&nbsp;EUR&nbsp;1.11\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowancetype1\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst nur an Sonntagen &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowancetype2\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst an allen Wochentagen &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ANNLEAVE_trigger\">Zuzahlung zu Jahresurlaub:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-OVERTIME_trigger\">Überstundenzuschläge:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-overtimeallowanceperc1\">\n                    Überstundenzuschläge: &rarr;&nbsp;150 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-HARDSHIP_trigger\">Zushläge für schwere Arbeit:\u003C\u002Fh4>\n\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-hardshipallowanceamount1\">\n                    Zushläge für schwere Arbeit: &rarr;&nbsp;EUR&nbsp;0.88 pro Monat\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SUNDAY_trigger\">Zuschläge für Sonntagsarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-sundayallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Sonntagsarbeit: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-COMMUTE_trigger\">Pendlerpauschale:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SENIOR_trigger\">Dienstalterprämie\u003C\u002Fh4>\n\n                \u003Cdiv id=\"display-longserviceallowanceperc1\">\n                    Dienstalterprämie: &rarr;&nbsp;100.0 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-longserviceallowancetype2\">\n                    Dienstalterprämie nach: &rarr;&nbsp;15 Dienstjahre\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;Nein\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    \u003C\u002Fdiv>\n\n\u003C\u002Fhtml>\n",[],[],"collective_agreement",[202],{"title":37,"slug":33},[204],{"type":205,"data":206},"call_to_action_body_block",{"title":207,"description":208,"variant":209,"link":210},"Tarifverträge vergleichen","Vergleichen Sie die Artikel der Tarifverträge 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