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Die Höhe beträgt dann € 2,55.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufwandsentschädigungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Taggeld gem. § 10 2.b: € 9,71\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Taggeld gem. § 10 2.c: € 23,03 bzw. € 20,92\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Taggeld gem. § 10 2.d: € 27,43 bzw. € 23,03\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nächtigungsgeld gem. § 10 2.f: € 15,59\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 1. Kollektivvertragspartner\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der\u002Fdem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesinnung der Berufsfotografen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gebäudereiniger\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesinnung der Friseure\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesinnung der Gärtner und Floristen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesinnung der Gesundheitsberufe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesinnung Holzbau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesinnung der Fahrzeugtechnik\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesinnung der Kunsthandwerke\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesinnung der Maler und Tapezierer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesinnung der Rauchfangkehrer und der Bestatter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverband der gewerblichen Dienstleister\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverband der persönlichen Dienstleister\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 2. Geltungsbereich\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Der Kollektivvertrag gilt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)fachlich: für alle Betriebe, die einem der vertragschließenden\nArbeitgeberverbände angehören.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einschränkungen des fachlichen Geltungsbereiches:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Vertrag gilt nur für die Berufszweige der Dachdecker und Glaser.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesinnung der Gesundheitsberufe:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Vertrag gilt nur für die Berufszweige der Schuhmacher und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Orthopädieschuhmacher, der Miederwarenerzeuger und der Zahntechniker.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesinnung der Fahrzeugtechnik:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Vertrag gilt nur für die Berufszweige der Karosseriebautechniker,\nKarosserielackierer und Wagner, ausgenommen jener Betriebe, die bereits vor dem\n1.1.2000 eine Gewerbeberechtigung für die Ausführung des Spenglerhandwerks\n(\"Karosseriespengler\") hatten und die diese nach der Umreihung von der\nBundesinnung der Spengler und Kupferschmiede in die Bundesinnung der\nKarosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer\nsowie der Wagner (mit 1.1.2000) aufrecht erhalten haben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sowie für die Vulkaniseurbetriebe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesinnung der Kunsthandwerke:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Vertrag gilt nur für die Berufszweige der Erzeuger von Waren nach\nGablonzer Art und Modeschmuckerzeuger, der Musikinstrumentenerzeuger, der\nBuchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger und der Erzeuger kunstgewerblicher\nGegenstände.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Der Vertrag gilt nur für Mitglieder des Bundesverbandes (Berufsgruppe\ngemäß § 49 WKG) der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (ausgenommen sind\nMolker und Käsereien, sonstige Be- und Verarbeiter von Milch, Milchprodukten\nund Milchinhaltsstoffen) und für Mitglieder des Bundesverbandes (Berufsgruppe\ngemäß § 49 WKG) der Müller und Mischfuttererzeuger.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Die Gehaltstabelle gilt nicht für Mitglieder der Bundesinnung der Lebensm\nittelgewerbe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesinnung der Rauchfangkehrer und der Bestatter: der Vertrag gilt nur\nfür die Berufszweige der Rauchfangkehrer.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverband der gewerblichen Dienstleister:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Vertrag gilt nicht für den Berufszweig der\nWärmeversorgungsunternehmen, die Wärme überwiegend aus Biomasse (fest,\nflüssig oder gasförmig) erzeugen, sofern sie ein gesamtes Wärmenetz von\nweniger als fünf Kilometer betreiben und sie unter einer gesamten\ninstallierten Wärmeleistung von unter fünf Megawatt liegen, unabhängig von\nder Anzahl der Betriebsstätten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer\nsowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Der Kollektivvertrag gilt nicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)für Ferialpraktikanten und Volontäre;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen\n(technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung\nentsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen,\nkaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung im eigenen\nInteresse, ohne Arbeitsverpflichtung im Betrieb, kurzfristig tätig werden,\nwobei ihnen die zeitliche Gestaltung freisteht und sie begründungslos jede\nTätigkeit ablehnen können.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)für gelernte Zahntechniker;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer von Gesellschaften\nmit beschränkter Haftung, soweit Vorgenannte nicht\narbeiterkammerumlagepflichtig sind;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 3. Geltungsdauer\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_start\">\u003Cp>(1)Der Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer\ndreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen\nBriefes gekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Bestimmungen des Kollektivvertrages über die Höhe der\nMindestgrundgehälter (§ 17), der Lehrlingseinkommen (§ 19) und des\nNachtarbeitszuschlages (§ 6) können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu\njedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw.\nAbänderung des Kollektivvertrages geführt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKHOURS_trigger\">\u003Ch2>§ 4. Arbeitszeit*)\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>*) Siehe für das Mühlengewerbe. Siehe für Hersteller kohlesäurehaltiger\nGetränke.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourspday_select\">\u003Cp>(1)Die normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich. Für die\nArbeitszeit der Angestellten unter 18 Jahren und Lehrlinge gelten die\nVorschriften des KJBG. In Betrieben mit Fünftagewoche kann die\nWochenarbeitszeit der Jugendlichen gemäß § 11 Abs. 2 KJBG abweichend von den\nBestimmungen des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes an die tägliche Arbeitszeit der\nErwachsenen angepasst werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich\nist oder gemäß dem Öffnungszeitengesetz 2003 und den dazu erlassenen\nVerordnungen der Landeshauptleute sowie gemäß § 22f Arbeitsruhegesetz eine\nandere Arbeitszeit möglich ist, hat die Arbeitszeit an Samstagen um 13.00 Uhr,\nam 24. Dezember um 12.00 Uhr und am 31. Dezember zu jenem Zeitpunkt zu enden,\nzu dem die Arbeitszeit der Arbeiter aufgrund des für den Betrieb geltenden\nKollektivvertrages endet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In den Betrieben der Bundesinnung \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Bauhilfsgewerbe,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Dachdecker, Glaser und Spengler in den Berufszweigen der Dachdecker und\nGlaser,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Hafner, Platten- und Fliesenleger,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Holzbau,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Maler und Tapezierer,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Rauchfangkehrer und Bestatter, im Berufszweig der Rauchfangkehrer und\nder Tischler und Holzgestalter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>hat die Arbeitszeit am 24. Dezember und am 31. Dezember zu jenem Zeitpunkt\nzu enden, zu dem die Arbeitszeit der Arbeiter aufgrund des für den Betrieb\ngeltenden Kollektivvertrages endet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn in Branchen bzw. Betrieben, die diesem Kollektivvertrag unterliegen,\nkein Kollektivvertrag für Arbeiter zur Anwendung gelangt oder ein solcher die\nArbeitszeit am 31. Dezember nicht ausdrücklich regelt, endet in diesen\nBetrieben die Arbeitszeit am 31. Dezember um 12.00 Uhr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen über den Frühschluss am 31. Dezember gelten nicht für\ndie Bundesinnung der Gärtner und Floristen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In Betrieben der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-,\nFassaden, und Gebäudereiniger, Berufszweig der Denkmal-, Fassaden, und\nGebäudereiniger kann durch Betriebsvereinbarung eine Ausnahme vom Frühschluss\nam 31. Dezember getroffen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister, die\nBetreiber von Call-Centern sind, gilt folgendes:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird am 24. und 31.12. aus Betriebserfordernissen nach 12 Uhr\nweitergearbeitet, so gebührt für jede an diesen Tagen zwischen 12 Uhr und 17\nUhr geleistete Normalarbeitsstunde ein Zuschlag von 50 %, für jede zwischen 17\nUhr und 24 Uhr geleistete Normalarbeitsstunde ein Zuschlag von 100 %.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Für Betriebe, die dem Berufszweig der Arbeitskräfteüberlasser im\nFachverband der gewerblichen Dienstleister angehören, gilt folgendes:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden pro Woche.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-tempagency\">\u003Cp>Während der Zeit der Überlassung gelten die arbeitszeitrechtlichen\nRegelungen des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer\nanzuwendenden Kollektivvertrages (Beschäftiger-KV) oder entsprechender\ngesetzlicher Vorschriften auch für überlassene Arbeitnehmer. Weist der\nArbeitnehmer nach, dass im Beschäftigerbetrieb Arbeitspausen bezahlt (als\nArbeitszeit behandelt) werden, gilt es auch für überlassene Arbeitnehmer.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Soweit ein Beschäftiger-KV fehlt oder eine Normalarbeitszeit von mehr als\nder im ersten Satz dieses Absatzes festgelegten Normalarbeitszeit vorsieht,\nrichtet sich die Entlohnung nach dem Kollektivvertrag für Angestellte im\nGewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung, sofern ein Beschäftiger-KV\noder eine für den Beschäftiger geltende gesetzliche Vorschrift keine für den\nArbeitnehmer günstigere Entlohnung vorsieht.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Soweit für den Beschäftiger aufgrund eines Kollektivvertrages oder einer\ngesetzlichen Vorschrift eine Normalarbeitszeit von weniger als der im ersten\nSatz dieses Absatzes festgelegten Normalarbeitszeit vorsieht, gilt es auch für\nüberlassene Arbeitnehmer; die Entlohnung richtet sich nach den Bestimmungen\nder für den Beschäftiger geltenden kollektivvertraglichen oder gesetzlichen\nVorschriften, es sei denn, die Regelung des Kollektivvertrages für Angestellte\nim Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung ist günstiger.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen\nWochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage\nder Pausen sind auf Grund obiger Bestimmungen unter Berücksichtigung der\njeweiligen Betriebserfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen\nfestzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Blutspendedienste: Im Sinne des § 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz kann für\nAngestellte bei Blutspendediensten die betriebliche wöchentliche\nNormalarbeitszeit bis auf 60 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit bis\nauf 12 Stunden ausgedehnt werden, sofern in die Arbeitszeit der Arbeitnehmer\nregelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine solche Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne\nBetriebsrat schriftlich mit jedem Arbeitnehmer, zu vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Gemäß § 19 Abs. 1a KJBG müssen die beiden Kalendertage der\nWochenfreizeit nicht aufeinander folgen, wenn dies aus organisatorischen\nGründen notwendig oder im Interesse der Lehrlinge ist. In diesen Fällen kann\njener Teil der Wochenfreizeit, in die der Sonntag fällt, auf unter 43 Stunden\nverkürzt werden. Der zweite freie Kalendertag muss in der darauffolgenden\nKalenderwoche freigegeben werden und darf jedenfalls kein Berufsschultag\nsein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gemäß § 19 Abs. 7 KJBG kann für diese Lehrlinge bei Vorliegen\norganisatorischer Gründe oder im Interesse des Lehrlings das Ausmaß der\nWochenfreizeit in den einzelnen Wochen auf 43 zusammenhängende Stunden\nverkürzt werden, wenn die durchschnittliche Wochenfreizeit in einem\nDurchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 48 Stunden beträgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch\nEinzelvereinbarung, kann der Durchrechnungszeitraum bis auf 52 Wochen\nausgedehnt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Für Betriebe des Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister, die die\nMehrwertsteuerrückvergütung und damit verbundene Tätigkeiten für den\nEinzelhandel durchführen, gilt zusätzlich folgendes:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) Gemäß §§ 12a und 22f ARG können Arbeitnehmer an Samstagen nach 13.00\nUhr beschäftigt werden. Für Normalarbeitsstunden (innerhalb der geltenden\nwöchentlichen Normalarbeitszeit), die am Samstag zwischen 13.00 und 18.00 Uhr\ngeleistet werden, wird eine Zeitgutschrift gewährt, die grundsätzlich in\nFreizeit zu verbrauchen ist. Diese Zeitgutschrift beträgt 50 Prozent der in\ndiesem Zeitraum tatsächlich geleisteten Normalarbeitsstunden. Kann die\nZeitgutschrift wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr verbraucht\nwerden bzw. wird die Abgeltung der Zeitgutschrift durch Bezahlung vereinbart,\nso ist zu deren Berechnung der Teilungsfaktor gemäß § 19a heranzuziehen. Die\nBeschäftigung von Arbeitnehmern ist nur dann insoweit zulässig, als\nberücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers - wie beispielsweise\ndie Versorgung von Kindern und Eltern, unzumutbare Heimfahrtsmöglichkeiten,\ndie Teilnahme an Schul- und Weiterbildungsveranstaltungen - dieser\nArbeitsleistung nicht entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 22f ARG gilt mit der Maßgabe, dass durch Betriebsvereinbarung oder in\nBetrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche\nEinzelvereinbarung zusätzlich wahlweise vereinbart werden kann:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aa)dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen an bis zu 4\nSamstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden kann, wenn er an ebenso vielen\nSamstagen arbeitsfrei bleibt oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ab)dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 4\nWochen an 3 Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden kann, wenn innerhalb\ndes Durchrechnungszeitraumes jeweils ein Samstag und ein Montag arbeitsfrei\nbleibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In den Monaten Jänner bis November sind dem Arbeitnehmer wöchentlich zwei\nfreie Halbtage zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>An den vier verkaufsoffenen Samstagen vor dem 24. Dezember endet die\nNormalarbeitszeit von Angestellten und Lehrlingen, die an den übrigen\nSamstagen öfter als einmal im Monat nach 13.00 Uhr beschäftigt wurden, um\nspätestens 13.00 Uhr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Teilzeitbeschäftigte Angestellte, mit denen eine Arbeitsleistung\nausschließlich für Samstag vereinbart ist und die an einem Samstag nach 13.00\nUhr beschäftigt wurden, können auch am folgenden Samstag beschäftigt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Arbeitsleistung am 8. Dezember:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 13a Arbeitsruhegesetz und § 18a KJBG\nkönnen Angestellte und Lehrlinge am 8. Dezember, sofern dieser nicht auf einen\nSonntag fällt, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr beschäftigt werden.\nHinsichtlich der Vergütung der Arbeitsleistung am 8. Dezember gelten die\neinschlägigen Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes und dieses\nKollektivvertrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer erhält für die Arbeitsleistung am 8. Dezember\nzusätzliche Freizeit. Der Verbrauch der Freizeit ist unter Berücksichtigung\nder betrieblichen Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen des\nArbeitnehmers zu vereinbaren und unter Entgeltfortzahlung bis 31. März des\nFolgejahres zu verbrauchen. Ein Arbeitnehmer, der bis zu vier Stunden arbeitet,\nerhält vier Stunden Freizeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein Arbeitnehmer der mehr als vier Stunden arbeitet, erhält acht Stunden\nFreizeit. Eine Abgeltung in Geld ist bei aufrechtem Arbeitsverhältnis nicht\nzulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitgeber, die Arbeitsleistungen am 8. Dezember im Sinne der obigen\nBestimmungen in Anspruch nehmen wollen, haben dies bis spätestens 10.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>November dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Der Arbeitnehmer, dem eine solche\nMitteilung zeitgerecht zugegangen ist, hat das Recht, binnen einer Woche nach\nZugang dieser Mitteilung, die Beschäftigung am 8. Dezember abzulehnen. Kein\nArbeitnehmer darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung\nnachzugehen, benachteiligt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-FLEXWORK_trigger\">\u003Ch3>§ 4a. Flexible Arbeitszeit - Bandbreite\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(1)Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes bis\nzu 52 Wochen unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des\nDurchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Diese\nRegelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein\nBetriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu\nvereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stunden nicht überschreiten und\n35 Stunden nicht unterschreiten. Ein Unterschreiten der 35 Stunden in der Woche\nist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte\nMonatsgehalt. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (Reisekosten,\nReiseaufwandsentschädigungen) sind im Folgemonat nach den tatsächlich\nerbrachten Leistungen abzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht\nvollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat\ndurchzuführen. Ist der Arbeitnehmer zum Verbrauchszeitpunkt krank oder sonst\naus in seiner Person gelegenen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens\nverhindert, verlängert sich die Frist um diese Zeit. Erfolgt der Ausgleich\nnicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden abzugelten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die\nAbgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers, der\nSelbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit\ndem Stundengehalt (§ 19a KV), in den anderen Fällen mit der\nÜberstundenentlohnung (§ 5 Abs. 6 KV).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Gehaltsabrechnung die Anzahl der im\nAbrechnungszeitraum geleisteten Guthabenstunden und der Stand des\nGutstundenkontos bekannt zu geben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Die Vereinbarung gemäß Z 1 hat nähere Bestimmungen darüber zu\nenthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit festgelegt wird und wie der\nZeitausgleich in Anspruch genommen wird. Die Arbeitszeiteinteilung, die Lage\nund das Ausmaß der Normalarbeitszeit muss jedem davon betroffenen Arbeitnehmer\nspätestens 1 Woche vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes bekannt gegeben\nwerden. Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Einteilung durch\nBetriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche\nEinzelvereinbarung zulässig und den Arbeitnehmern eine Woche vor dem Beginn\nder entsprechenden Kalenderwoche bekannt zu geben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Im Sinne des § 11 Abs. 2a KJBG ist eine andere Verteilung der\nwöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Angestellte und Lehrlinge unter 18\nJahren zulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9)Mühlenbetriebe (ausgenommen Ölmühlen) und Betriebe zur Herstellung\nkohlensäurehältiger Getränke in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe\nhaben unter Beachtung der für sie geltenden kollektivvertraglichen\nNormalarbeitszeiten und der daraus resultierenden Teilungsfaktoren die Option,\nentweder die Bestimmungen über die flexible Arbeitszeit - Bandbreite gemäß\n§ 4a KV oder die Regelungen ihrer Sonderkollektivverträge anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(10)Für Betriebe, die dem Berufszweig der Arbeitskräfteüberlasser im\nFachverband der gewerblichen Dienstleister angehören, kann - gemäß § 4 Abs.\n6 AZG - die Normalarbeitszeit bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 8\nWochen auf höchstens 50 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses\nZeitraumes im Durchschnitt die in § 4 Abs. 5 festgelegte Normalarbeitszeit\nnicht überschritten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 4b. Mehrarbeit bei Teilzeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 19d AZG (BGBl. 1969\u002F46 i.d.F. BGBl. I\n2008\u002F124) sind nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb eines festgelegten\nZeitraumes von vier Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im\nVerhältnis 1:1 ausgeglichen werden oder bei gleitender Arbeitszeit die\nvereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht\nüberschritten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 4c. 4 Tage Woche\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger Verteilung der\nGesamtwochenarbeitszeit auf 4 Tage durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben\nohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt\nwerden Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen Feiertag fallen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 5. Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit*)\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>*) Siehe für das Mühlengewerbe. Siehe für Hersteller kohlesäurehaltiger\nGetränke.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch\ndie das Ausmaß der auf Basis der jeweiligen kollektivvertraglichen\nNormalarbeitszeit (§ 4 Abs. 1) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen\ndes § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit überschritten wird. Bei\nTeilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für\ndie vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten täglichen Arbeitszeit\nüberschritten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-OVERTIME_trigger\">\u003Cp>(2)Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr fallen bzw.\nnicht Sonnoder Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50\nProzent. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, gebührt ein\nZuschlag von 100 Prozent. Soweit der Arbeiterkollektivvertrag einer Branche\neinen anderen Zeitpunkt für das Einsetzen des erhöhten Überstundenzuschlages\nvon 100 Prozent vorsieht, hat diese Regelung auch auf die Angestellten dieser\nBranche Anwendung zu finden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(3)Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen\nFällen zulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Mitgliedsbetriebe des Fachverbands der gewerblichen Dienstleister,\ndie Betreiber von Call-Centern sind, gilt, dass Angestellte, die\nWochenenddienste leisten, innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 13\nWochen zumindest die Hälfte aller Wochenenden (Samstag 00:00 bis Sonntag 24:00\n- 48 Stunden) arbeitsfrei haben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Anspruch auf die arbeitsfreien Wochenenden ist von der\u002Fdem Angestellten\ngegenüber dem Dienstgeber geltend zu machen und gilt dann für sämtliche\nfolgenden Durchrechnungszeiträume bis zum ausdrücklichen Widerruf der\u002Fdes\nAngestellten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Durchrechnungszeitraum ist durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben\nohne Betriebsrat durch eine schriftliche Einzelvereinbarung festzulegen. Der\nBeginn des ersten Durchrechnungszeitraumes kann erst nach der Einarbeitungszeit\nvon 3 Monaten vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Durchrechnungszeiträume, die vier Wochen nach der Geltendmachung\nbeginnen, ist dieser Anspruch jedenfalls zu berücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight focus\" id=\"clause-SUNDAY_trigger\">\u003Cp>(4)Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu\nentlohnen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(5)Für die Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des\nArbeitsruhegesetzes 1983, BGBl. Nr. 144.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für\nden betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für\ndiese Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der\nÜberstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist\n1\u002F150 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlagen\nerscheinen alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für\ndie Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Betriebe, die dem Berufszweig der Arbeitskräfteüberlasser im\nFachverband der gewerblichen Dienstleister angehören, beträgt der\nTeilungsfaktor bei einer Normalarbeitszeit von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•39,5 Stunden 1\u002F148\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•38,5 Stunden 1\u002F143 des Monatsgehaltes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste\nZuschlag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstundenpauschalentgelt\nvereinbart, so hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der\nGrundsatz zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten Überstundenzahl\nentspricht, wobei die obigen Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen\nsind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9)Vor der Leistung von Überstunden kann jeweils vereinbart werden, dass\nder Angestellte an Stelle des Überstundenentgeltes für jede geleistete\nÜberstunde bezahlte Freizeit in der Dauer von 11\u002F2 Stunden und für jede\ngeleistete Nachtüberstunde und Sonntagsüberstunde bezahlte Freizeit im\nAusmaß von 2 Stunden erhält.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(10)Die Entlohnungen gemäß (1) bis (8) bzw. deren Abgeltung in bezahlter\nFreizeit gemäß (9) müssen binnen 4 Monaten nach dem Tage der\nÜberstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch\nerlischt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(11)Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Abs. 2 2. Satz des\nGeneralkollektivvertrages über den Begriff des Urlaubsentgeltes bei Bemessung\ndes Urlaubsentgeltes mit zu berücksichtigen, so gelten Überstunden dann als\nregelmäßig, wenn sie in mindestens 7 der letzten 12 Kalendermonate vor\nUrlaubsantritt geleistet worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnittes\nsind ebenfalls die letzten 12 Monate heranzuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(12)Für Betriebe, die dem Berufszweig der Arbeitskräfteüberlasser im\nFachverband der gewerblichen Dienstleister angehören, gilt als Überstunde -\nsoweit nichts Anderes festgelegt - jede Arbeitszeit, welche außerhalb der auf\nGrundlage der wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarten täglichen\nArbeitszeit liegt. Die 2. Hälfte der 39. und 40. Stunde sind jedoch keine\nÜberstunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-NOCTPREM_trigger\">\u003Ch2>§ 6. Nachtarbeit\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(1)Fällt die normale Arbeitszeit auf Grund der im Betrieb festgelegten\nArbeitszeiteinteilung regelmäßig zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit,\nso gebührt den zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten eine\nSondervergütung in der Höhe von mindestens € 2,55 pro Stunde bzw. in\nderselben Höhe wie es der Arbeiterschaft des betreffenden Betriebes gewährt\nwird, sofern diese höher ist. Diese Sondervergütung gebührt für jede in der\nZeit zwischen 22 und 6 Uhr bzw. in die betriebsübliche dritte Schicht\n(Nachtschicht) fallende Arbeitsstunde, gleichgültig, ob es sich um Werk-,\nSonn- oder Feiertage handelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Für Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister,\ndie Betreiber von Call-Centern sind, gilt zusätzlich folgendes:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwillig abgeschlossene\nschriftliche Vereinbarung (Dienstzettel) vorliegt. Lehnen Arbeitnehmer eine\nsolche Vereinbarung ab, darf aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis nicht\nbeendet werden; Glaubhaftmachung genügt. Eine unzulässige Beendigung liegt\nnicht vor, wenn eine höhere Wahrscheinlichkeit für ein anderes, vom\nArbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv spricht. Unkenntnis des Arbeitgebers von\nder Ablehnung kann nicht geltend gemacht werden. Die Unzulässigkeit der\nBeendigung kann nur binnen 14 Tagen bzw. unverzüglich nach Wegfall eines\nunvorhergesehenen oder unabwendbaren Hinderungsgrundes und nur gerichtlich\ngeltend gemacht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten\nverpflichtet, den Arbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einem geeigneten\nTagesarbeitsplatz für die Dauer nachfolgender Hinderungsgründe zu\nverwenden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn nach einer ärztlichen Feststellung die Fortsetzung der Nachtarbeit den\nArbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Betreuung eines unter 12jährigen im Haushalt des Arbeitnehmers lebenden\nKindes während der Nachtarbeit und für mindestens 8 Stunden während des\nTages nicht gewährleistet ist,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>oder der Arbeitnehmer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 16\nUrlG) ab der Pflegestufe 3 versorgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die beiden letzteren Gründe können nicht herangezogen werden, wenn im\ngemeinsamen Haushalt eine andere Person lebt, die die entsprechende\nBetreuungsund Sorgepflicht durchführen kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Umstände, die beim Abschluss der Vereinbarung bereits vorgelegen sind,\nkönnen nicht herangezogen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist eine Versetzung auf einen anderen geeigneten Tagesarbeitsplatz aus\nbetrieblichen Gründen nicht möglich, oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen,\nist der Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Der Arbeitgeber hat bei Einteilung der Nachtarbeit nach Möglichkeit die\nBedürfnisse der Arbeitnehmer, die eine berufsbildende\nWeiterbildungseinrichtung oder Schule besuchen, oder dies beabsichtigen, zu\nberücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er innerbetrieblich\nauszuschreiben. Arbeitnehmer, die Nachtarbeit leisten und die freiwerdende\nArbeit - allenfalls nach zumutbarer Umschulung - verrichten können, sind\nvorrangig zu berücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer, die Nachtarbeit\nausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser\nTätigkeit im Sinne des § 12b AZG, BGBl. 1\u002F122\u002F2002 ärztlich untersuchen\nlassen können. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer allfällige Kosten zu\nerstatten. Die erforderliche Zeit ist auf die Arbeitszeit anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Für jede geleistete Stunde Nachtarbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr\ngebührt neben der Sondervergütung gemäß Z 1 ein Zuschlag von 15 Prozent\n(Basis: Monatsgehalt: Anzahl der Normalarbeitsstunden). Dieser Zuschlag kann\neinvernehmlich in Geld oder in Zeit im Verhältnis 1 : 1 abgegolten werden.\nErfolgt der Zuschlag in Geld, so ist er bei der nächsten Gehaltsabrechnung zu\nberücksichtigen. Erfolgt der Zuschlag in Zeit, so sind die Guthaben innerhalb\nvon 12 Monaten ab Entstehen in halben oder ganzen Tagen abzubauen. Wird ein\nZeitguthaben innerhalb von 12 Monaten ab Entstehen nicht verbraucht, so ist\ndieses Guthaben auf Wunsch des Arbeitnehmers bei der nächsten\nGehaltsabrechnung in Geld zu vergüten. Ist bei Ende des Dienstverhältnisses\nder Zeitausgleich nicht erfolgt, sind die Zeitguthaben 1\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>: 1 abzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 7. Schichtarbeit*)\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>*) Siehe für Hersteller kohlensäurehaltiger Getränke.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang\nerfordern (vollkontinuierliche Betriebe bzw. Betriebsabteilungen) sowie bei\nsonstigen mehrschichtigen Betrieben bzw. Betriebsabteilungen ist der\nSchichtplan so zu erstellen, dass innerhalb des Schichtturnus die wöchentliche\nNormalarbeitszeit 40 Stunden durchschnittlich nicht überschreitet. Mit den\ngesetzlichen Vorschriften in Einklang stehende Regelungen über Sonntagsarbeit\nbleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Sicherstellung des\ndurchlaufenden Betriebes notwendigen Überstunden mit dem Betriebsrat zu\nvereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 8. Freizeit bei Dienstverhinderung\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender\nFamilienangelegenheit ist jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung\nseines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaße zu gewähren:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelatives\">\u003Cp>a)beim Tode des\u002Fder Ehegatten\u002Fgattin oder des\u002F der eingetragenen Partners\u002Fin\n3 Arbeitstage\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>b)beim Tode des\u002Fder Lebensgefährten\u002Fgefährtin, wenn er\u002Fsie mit dem\nAngestellten im gemeinsamen Haushalt lebte 3 Arbeitstage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)beim Tode eines Elternteiles 3 Arbeitstage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)beim Tode eines Kindes 2 Arbeitstage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)beim Tode von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern 1\nArbeitstag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-marriage\">\u003Cp>f)bei eigener Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft 3\nArbeitstage\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>g)bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushalts\noder im Falle der Gründung eines eigenen Haushalts 2 Arbeitstage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>h)bei Eheschließung von Geschwistern oder Kindern 1 Arbeitstag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-paidpaternityleave\">\u003Cp>i)bei Niederkunft der Ehefrau bzw. Lebensgefährtin 1 Arbeitstag\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>j)die notwendige Zeit für das Aufsuchen des Arztes bzw. Zahnarztes, sofern\neine kassenärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 8a. Anrechnung von Mittelschulstudien bei Bemessung der Urlaubsdauer\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens 2 Jahre ununterbrochen\ngedauert hat, so sind dem Angestellten, der Studien an einer Mittelschule bzw.\nnach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962 an einer höheren Schule\nmit bestandener Reifeprüfung (Matura) zurückgelegt hat, für die Bemessung\nder Urlaubsdauer 3 Jahre anzurechnen. Voraussetzung ist, dass diese Studien\nnicht neben einem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 8b. Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die erste Karenz innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG bzw.\nVKG wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der\nEntgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß\nsowie der Abfertigung nach §§ 23 und 23a AngG bis zum Höchstausmaß von 22\nMonaten angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG für die Vorrückung\nist im § 17 Abs. (8) geregelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Karenzen, die ab 1.1.2019 oder später begonnen haben, gilt\nnachstehende Regelung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG innerhalb des bestehenden\nDienstverhältnisses werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer\nder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß\nsowie der Abfertigung nach §§ 23 und 23a AngG bis zu einem Gesamtausmaß von\n24 Monaten angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG ergebenden Ansprüche sowie die\nbereits im bestehenden Dienstverhältnis angerechneten Karenzen sind beim\nGesamtausmaß von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen nicht zusätzlich\nzu.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieses Gesamtausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwischen Mutter und\nVater im Sinne des MSchG bzw.VKG für dasselbe Kind oder nach\nMehrlingsgeburten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Anrechnung einer Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG für die Vorrückung\nist im § 17 Abs. (8) geregelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Geburten ab dem 01.08.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzen im\nSinne des MSchG bzw. VKG im laufenden Dienstverhältnis nach\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68\u002F2019 (MSchG) bzw. § 7c\nVäterkarenzgesetz (VKG). (Nach der zum 1.1.2020 geltender Rechtslage wären\ndies derzeit maximal bis zu 22 Monate an Karenzzeiten pro Kind).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 9. Kündigungstermine\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Für Dienstverhältnisse die ab 1.1.2019 begründet werden, kann das\nDienstverhältnis durch den Dienstgeber unter Einhaltung der gesetzlichen\nKündigungsfristen so gelöst werden, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehnten\noder am Letzten eines Kalendermonats endet, sofern nichts Abweichendes im\nDienstvertrag geregelt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Für Dienstverhältnisse, die ab 1.1.2019 begründet werden, kann das\nDienstverhältnis durch den Dienstnehmer, sofern die Kündigungsfrist durch\nVereinbarung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht ausgedehnt wurde,\nunter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist durch vorgängige\nKündigung so gelöst werden, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am\nLetzten eines Kalendermonats endet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 9a. Abfertigung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SENIOR_trigger\">\u003Cp>(1)Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des\nAngestelltengesetzes bzw. des Betrieblichen Mitarbeiter- und\nSelbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) in der jeweils geltenden Fassung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Wechsel ins System der \"Abfertigung neu”:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem\nAbfertigungsrecht des Angestelltengesetzes\u002FArbeiter-Abfertigungsgesetzes in\njenes des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz),\nsind der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber berechtigt, binnen einem Monat ab\nUnterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser\nzurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich\ndurch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von\nRahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG)\nbestimmt ist.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>§ 10. Reiseaufwandsentschädigung\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>1.Begriff der Dienstreise:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm\nerteilten Auftrages seinen Dienstort verlässt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerhalb von Wien ein\nTätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte\nals Mittelpunkt gerechnet, aber jedenfalls das Gemeindegebiet. Als\nGemeindegebiet von Wien gelten die Bezirke 1 bis 23.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Betriebsstätte aus angetreten\nwird, mit dem Verlassen der Betriebsstätte. In allen anderen Fällen beginnt\ndie Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise\nendet mit der Rückkehr zur Betriebsstätte bzw. mit der reisenotwendigen\nRückkehr in die Wohnung. Der Arbeitgeber ordnet an, ob die Dienstreise von der\nWohnung oder von der Betriebsstätte aus angetreten wird. Im Zweifel ist die\nDienstreise von der Betriebsstätte aus anzutreten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Reiseaufwandsentschädigung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Dienstreisen im Sinne der Z 1 ist dem Angestellten der durch die\nDienstreise verursachte Mehraufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu\nentschädigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen\nMehraufwandes für Verpflegung (Taggeld) und Unterkunft (Nächtigungsgeld)\nerhält der Angestellte für jeden vollen Kalendertag eine\nReiseaufwandsentschädigung. Diese gilt jeweils - mit Ausnahme des Hin- und\nRückreisetages - für 24 Stunden in der Zeit von 0 bis 24 Uhr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als 5 Stunden gebührt ein\nTaggeld von € 9,71.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden - einschließlich Wegzeit,\nausschließlich Mittagspause - gebührt ein Taggeld in Höhe von € 23,03.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung Bauhilfsgewerbe, die den\nBerufsgruppen bzw. Berufszweigen Beton- und Zementwarenerzeuger,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Steinbruchunternehmer, dazu zählen auch Kalkerzeuger bzw. Kalkbrennereien,\nVerleiher von Baumaschinen, Frisch-(Fertig-) Betonherstellung, Sand-, Kies- und\nSchottererzeuger, Pflasterer, Brunnenmeister und Tiefbohrunternehmer\nangehören, gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden - einschließlich Wegzeit,\nausschließlich Mittagspause - gebührt ein Taggeld in Höhe von € 20,92.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden und wenn die Beschäftigung\naußerhalb des Dienstortes (Z 1 lit. b) eine Nächtigung außer Haus erfordert,\ngebührt ein Taggeld in der Höhe von € 27,43. Das Taggeld ist erstmalig für\nden Tag der Hinreise zu bezahlen, und zwar in der Höhe von € 27,43, wenn die\nAbreise vom Dienstort fahrplanmäßig vor 12 Uhr, eine Aufwandsentschädigung\nvon € 23,03, wenn die Abreise ab 12 Uhr erfolgt. Für den Tag der Rückreise\nwird ein Taggeld von € 23,03 bezahlt, wenn der Arbeitnehmer am Dienstort\nfahrplanmäßig vor 17 Uhr ankommt, ein Taggeld von € 27,43, wenn die Ankunft\nab 17 Uhr erfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Ist gelegentlich bei einer Dienstreise ein mehr als 28tägiger\nununterbrochener Aufenthalt an einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab\ndem 29. Tag das gebührende Taggeld gemäß lit. d um 25 Prozent.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Nächtigungsgeld:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes -\neinschließlich Reisen - eine Nächtigung außer Haus erfordert, hat der\nArbeitnehmer Anspruch auf ein Nächtigungsgeld, wenn vom Arbeitgeber nicht in\nangemessener Weise die Nächtigung ermöglicht wird. Das Nächtigungsgeld\ngebührt in der Höhe von € 15,59.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage um diesen Beitrag ein zumutbares\nQuartier zu erhalten, werden die Nächtigungskosten gegen Beleg vergütet;\nüberflüssige Mehrausgaben sind hiebei zu vermeiden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g)Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) entfällt im\nFalle eines unentschuldigten Fernbleibens zur Gänze. Das Gleiche gilt, wenn\neine Dienstverhinderung bzw. Arbeitsunfähigkeit jedweder Art vorsätzlich oder\ngrobfahrlässig herbeigeführt wird. Im Falle eines Arbeitsunfalles entfällt\ndie tägliche Aufwandsentschädigung nur bei vorsätzlicher Herbeiführung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthalt verringert sich der Taggeldsatz\nauf 1\u002F3 des vollen vereinbarten Taggeldsatzes. Das Nächtigungsgeld entfällt,\njedoch werden weiterlaufende Quartierkosten gegen Nachweis bis auf Widerruf\ndurch die Firmenleitung ersetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>h)Die Bestimmungen der Z 2 lit. a bis g finden auf jene Angestellten keine\nAnwendung, die auf Grund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen\nVerwendung regelmäßig zu reisen haben (Reisende, Vertreter) und mit denen\nentweder einvernehmlich ein Pauschalsatz für Reiseaufwandsentschädigungen\nvereinbart ist oder mit denen einvernehmlich ein Entgelt vereinbart ist, in dem\nReiseaufwandsentschädigungen bereits abgegolten sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Dienstreisen in das Ausland:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Dienstreisen in das Ausland bedürfen einer ausdrücklichen Bewilligung\ndes Arbeitgebers. Die Entschädigung der Reisekosten und des Reiseaufwandes ist\njeweils vor Antritt der Dienstreise besonders zu vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Beschäftigung im Ausland\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bedingungen für die Beschäftigung im Ausland, insbesondere die\nFestsetzung der Entfernungszulagen, Regelung der Heimfahrt, sowie die Regelung\nüber zu treffende Maßnahmen bei Erkrankung, Unfall oder Tod sind jeweils\nrechtzeitig schriftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu\nvereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Durch die Vereinbarung des Tages- und Nächtigungsgeldes\n(Reiseaufwandsentschädigung) darf das Taggeld sowie das Nächtigungsgeld\nwährend der ersten 28 Tage einer Dienstreise jenes der Gebührenstufe 3 der\nBundesbediensteten (Verordnung zur Reisegebührenvorschrift des Bundes BGBl.\nII\u002F2001\u002F434 vom 7.12.2001) nicht unterschreiten. Danach darf das Taggeld und\ndas Nächtigungsgeld der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten um nicht mehr\nals 10 Prozent unterschritten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Das Taggeld gebührt für die Dauer des Aufenthalts im Ausland, der mit\ndem Grenzübertritt beginnt bzw. endet. Wird bei der Entsendung ein Flugzeug\nbenützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug bzw. die Ankunft am\nletztbenützten Inlandsflughafen. Der Angestellte erhält für je volle 24\nStunden des Aufenthaltes im Ausland das vereinbarte Taggeld. Bruchteile bis zu\n5 Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile mit einer Dauer von mehr\nals 5 Stunden gebührt ein Drittel, für mehr als 8 Stunden zwei Drittel und\nfür mehr als 12 Stunden das volle Taggeld.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ergibt sich bei Dienstreisen von bis zu 24-stündiger Dauer auf Grund der\nDauer des Auslandsaufenthaltes kein (aliquoter) Anspruch auf ein Taggeld, so\nsind auf die gesamte Dienstreise die Bestimmungen über die\nReiseaufwandsentschädigung im Inland anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gebührt bei Reisen in der Dauer von bis zu 2 Kalendertagen nicht mehr als\nein volles Taggeld für den Auslandsaufenthalt, sind Zeiten der Dienstreise im\nInland für die Bemessung der Aufwandsentschädigung Inland zusammen zu\nrechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Reisen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gebühren Tages- und\nNächtigungsgelder zumindest im Ausmaß der für Inlandsdienstreisen\nvorgesehenen Sätze soweit sich daraus ein höherer Anspruch ergibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Die Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 gelten für Dienstreisen im Ausland\nsinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Dienstreisestunden außerhalb der normalen Arbeitszeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Soweit Angestellte bei einer Dienstreise über Aufforderung des Arbeitgebers\ndas Kraftfahrzeug selbst lenken, gilt hinsichtlich der außerhalb der\nNormalarbeitszeit anfallenden Lenkzeit folgende Regelung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Fahrzeiten außerhalb der täglichen bzw. wöchentlichen\nNormalarbeitszeit gebührt der der Normalarbeitszeit entsprechende aliquote\nTeil des KV- Monatsgehaltes pro Stunde, wobei nur volle Viertelstunden\nvergütet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Grundvergütung gebührt in der Höhe des auf Grund der Einstufung\ngebührenden KV-Gehaltes, ist aber ihrer Höhe nach mit dem jeweiligen\nMindestgrundgehalt der Verwendungsgruppe III nach 15 (18 bei\nÜbergangsregelung) Verwendungsgruppenjahren nach oben begrenzt. Diese Regelung\ngilt nicht für jene Angestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit vorwiegend\nzu reisen haben, wie z.B. Vertreter, Angestellte mit ständiger Reisetätigkeit\nund sonstige Angestellte, die in der Gestaltung des täglichen Arbeitsablaufes\nungebunden sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Kilometergeld:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird einem Arbeitnehmer die Verrechnung einer Aufwandsentschädigung\n(Fahrtkostenentschädigung) für eine ihm freigestellte Verwendung seines\nPrivat-Pkw für Dienstreisen genehmigt, richtet sich die Bezahlung dieser\nAufwandsentschädigung nach den folgenden Bestimmungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein derartiger Anspruch entsteht nur dann, wenn die Genehmigung zur\nVerrechnung dieser Aufwandsentschädigung vor Antritt der Dienstreise -\ntunlichst schriftlich - erteilt wird. Als Aufwandsentschädigung wird ein\nKilometergeld gewährt, das zur Abdeckung des durch die Erhaltung des Kfz und\ndie Benützung entstehenden Aufwandes dient.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Höhe des Kilometergeldes bestimmt sich gemäß nachstehender Tabelle\nwie folgt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bis 15.000 km € 0,42 \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ab 15.001 - 20.000 km € 0,40 \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>darüber € 0,38\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das niedrigere Kilometergeld gebührt ab dem Überschreiten der angegebenen\nKilometergrenze. Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Arbeitgeber\ngetragen (z.B. Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist das Kilometergeld\nentsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von der\nKraftfahrvereinigung veröffentlichten Schlüssel Rücksicht zu nehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann\nfür die Berechnung des Kilometergeldes das Geschäftsjahr an Stelle des\nKalenderjahres zur Abrechnung herangezogen werden. Darüber hinaus können\ninnerbetrieblich auch andere Jahreszeiträume, z. B. ab Eintritt des\nArbeitnehmers, vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aus der Genehmigung zur Verrechnung von Kilometergeld kann kein dienstlicher\nAuftrag zur Verwendung des Pkw abgeleitet werden. Die Kilometergeldverrechnung\nbedingt keine Ansprüche über das Kilometergeld hinaus, sowie keinerlei\nHaftung des Arbeitgebers für Schäden, die aus der Benutzung des Pkw durch den\nArbeitnehmer entstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist allerdings dem Arbeitnehmer die Tätigkeit so angeordnet worden, dass\nsie die Benützung des Privat-Pkw zur Voraussetzung hat, womit die Benützung\ndes Pkw in den Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers fällt, so bleiben\nbezüglich eines Unfallschadens am Pkw des Dienstnehmers die Ansprüche aus dem\nABGB und dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in Form einer\nAufzeichnung über die gefahrenen Kilometer zu erfolgen. Über Aufforderung des\nArbeitgebers hat der Arbeitnehmer diese Abrechnung entweder nach jeder Fahrt\noder in bestimmten Zeitabständen zu erstellen. Über die gefahrenen Kilometer\nist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende\ndes Kalender- oder Geschäftsjahres bzw. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers zur\nAbrechnung zu übergeben ist. Die Führung eines Nachweises kann der\nArbeitgeber auch verlangen, wenn eine Pauschalregelung mit dem Arbeitnehmer\nvereinbart wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Verfall von Ansprüchen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spätestens innerhalb von 4\nMonaten nach Beendigung der Dienstreise bzw. der vereinbarten oder\naufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuches bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber\ndurch Rechnungslegung bzw. Vorlage des Fahrtenbuches geltend gemacht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Anstelle der Ziffern 1 bis 6 gilt für Betriebe, die dem Berufszweig der\nArbeitskräfteüberlasser im Fachverband der gewerblichen Dienstleister\nangehören, folgendes:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm\nerteilten Auftrages seinen Dienstort vorübergehend verlässt. Soweit im\nFolgenden nichts Anderes bestimmt ist, gilt als Dienstort der Standort des\nBeschäftigerbetriebes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Bei Arbeiten außerhalb des Beschäftigerbetriebes gelten die\ndiesbezüglichen Regelungen des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare\nAngestellte anzuwendenden Kollektivvertrages auch für überlassene\nAngestellte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Überlassung in Betriebe, in denen für vergleichbare Angestellte kein\nKollektivvertrag anzuwenden ist und für Angestellte, die im Überlasserbetrieb\nselbst beschäftigt werden, gelten die obigen Bestimmungen der Ziffern 1 bis\n6.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ONCERISE_trigger\">\u003Ch2>§ 11. Sonderzahlungen - Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ANNLEAVE_trigger\">\u003Cp>(1)Allen Angestellten gebührt einmal in jedem Kalenderjahr eine\nWeihnachtsremuneration und ein Urlaubszuschuss als Sonderzahlungen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Lehrlinge erhalten als Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss je einen\nBetrag in der Höhe des monatlichen Lehrlingseinkommens.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Provisionsbeziehern, die neben der Provision ein Monatsgehalt (Fixum)\nbeziehen, wird der Berechnung der Weihnachtsremuneration und des\nUrlaubszuschusses das Fixum zugrunde gelegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>So das vereinbarte Fixum geringer ist als das kollektivvertragliche\nMindestgehalt, sind die Sonderzahlungen jedenfalls in der Höhe der\nkollektivvertraglichen Mindestgehälter auszubezahlen. Bei Überschreitung des\nvierzehnfachen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltes können die bereits\nausbezahlten Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) im\nAusmaß der Überschreitung des vierzehnfachen kollektivvertraglichen\nMindestgrundgehalts am Jahresende gegen die Provisionen für das Kalenderjahr\nrückverrechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Provisionsbezieher, mit denen nur Provision vereinbart ist, haben nur\ninsoweit Anspruch, als ihr Jahresbezug aus Provisionen geringer ist als das\nVierzehnfache des ihnen gebührenden kollektivvertraglichen\nMindestgrundgehaltes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Der Berechnung der Weihnachtsremuneration und des Urlaubszuschusses ist\ndas im Monat der Auszahlung gebührende Monatsgehalt (Lehrlingseinkommen,\nFixum) zugrunde zu legen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet\nhaben, setzt sich die Weihnachtsremuneration und der Urlaubszuschuss aus dem\naliquoten Teil des letzten monatlichen Lehrlingseinkommens und aus dem\naliquoten Teil des Angestelltengehaltes zusammen (zeitanteilige\nMischberechnung).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kommt es innerhalb des Kalenderjahres im aufrechten Angestelltenverhältnis\nzu einer Änderung des vereinbarten Beschäftigungsausmaßes, ist die Höhe der\nWeihnachtsremuneration und des Urlaubszuschusses durch eine zeitanteilige\nMischberechnung zu ermitteln, sodass die Sonderzahlungen nur aliquot in dem der\nVollzeit- und (wechselnder) Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im\nKalenderjahr zustehen. Ein bereits bezahlter - nach dieser\nAliquotierungsbestimmung überhöhter -Urlaubszuschuss ist mit der\nWeihnachtsremuneration rück zu verrechnen. Sollte der Urlaubszuschuss nach\ndieser Aliquotierungsbestimmung zu niedrig ausbezahlt worden sein, ist der\nDifferenzbetrag gemeinsam mit der Weihnachtsremuneration auszubezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Weihnachtsremuneration ist spätestens mit 30. 11. eines\nKalenderjahres auszubezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Urlaubszuschuss wird bei Antritt eines Urlaubes fällig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Werden im Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so wird es bei\nAntritt des längeren Urlaubsteiles, bei gleichen Urlaubsteilen mit Antritt des\nersten Urlaubsteiles, fällig. Wird ein Urlaub, auf den bereits Anspruch\nbesteht, in einem Kalenderjahr nicht angetreten bzw. verbraucht, ist der für\ndieses Kalenderjahr zustehende Urlaubszuschuss mit der\nDezembergehaltsauszahlung auszubezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anderslautende alternative Regelungen über die Fälligkeit des\nUrlaubszuschusses im Kalenderjahr können durch Betriebsvereinbarung bzw. in\nBetrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung getroffen\nwerden. Es kann alternativ vereinbart werden, dass der Urlaubszuschuss\nspätestens mit 30.6.eines jeden Kalenderjahres auszubezahlen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es kann alternativ auch vereinbart werden, dass die Weihnachtsremuneration\nund der Urlaubszuschuss gleichzeitig quartalsweise (vierteljährlich in vier\ngleichen Teilen) mit den Gehaltszahlungen für März, für Juni, für September\nbzw. für November auszubezahlen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden\nAngestellten (Lehrlingen) gebührt der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration\nund des Urlaubszuschusses entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten\nDienstzeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte (Lehrlinge), die die Weihnachtsremuneration und den\nUrlaubszuschuss bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres\nausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil, der auf den\nrestlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu\nbringen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Soweit einzelne Betriebe bereits einen Urlaubszuschuss oder unter welchem\nTitel auch immer eine sonstige über die Weihnachtsremuneration hinausgehende\nSonderzuwendung leisten, können diese auf den Urlaubszuschuss angerechnet\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Auf der Monatsproduktion beruhende Leistungs-, Ersparnis- oder\nErfolgsprämien, die einmal oder mehrmals jährlich ausbezahlt werden, ferner\nechte Bilanzgelder, die nur an einzelne Angestellte für die Mitarbeit bei der\nBilanzerstellung gewährt werden, gelten nicht als anrechenbare\nSonderzuwendungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 12. Diensterfindungen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Der Dienstgeber hat Anspruch auf Anbietung einer von einem Angestellten\nwährend des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im\nSinne des § 7\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)des österreichischen Patentgesetzes. Er muss dazu innerhalb einer Frist\nvon vier Monaten vom Tag der Anbietung an Stellung nehmen und erklären, ob er\nsie für sich in Anspruch nehmen will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist\nder Dienstgeber zur absoluten Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet. Er hat\nim Falle der Inanspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschädigung an den\nErfinder zu entrichten und alle auflaufenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf\nVerlangen des Dienstnehmers muss der Erfinder bei der Eintragung in das\nPatentregister genannt werden, auch dann, wenn der Dienstgeber als Anmelder\nerscheint. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des österreichischen\nPatentgesetzes und die gemäß diesem Gesetz getroffenen\nEinzelvereinbarungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 13. Sondervereinbarungen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können, soweit sie die\nRechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Angestellten regeln, durch\nBetriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt\nwerden. Sondervereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den Angestellten\ngünstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht\ngeregelt sind (§ 3 Arbeitsverfassungsgesetz).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 14. Telearbeitsplatz\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Allgemeines\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gegenstand dieser Vereinbarung sind Rahmenbedingungen und\nAufwandserstattungen für einen zu vereinbarenden Telearbeitsplatz eines\nDienstnehmers, insbesondere in der Wohnung des Dienstnehmers.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein Telearbeitsplatz liegt dann vor, wenn der Dienstnehmer regelmäßige\nTeile seiner Arbeitszeit dort leistet. Der Ort, die Erreichbarkeit, die\nArbeitsmittel und die Aufwandsentschädigungen für den Telearbeitsplatz\nmüssen vorher schriftlich vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Beschäftigung an einem Telearbeitsplatz ist sowohl von Seiten des\nDienstnehmers als auch des Dienstgebers freiwillig. Die Teilnahme unterliegt\nfolgenden Voraussetzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfolgt aufgrund einer\nschriftlichen Vereinbarung des Dienstgebers mit dem Dienstnehmer, die den\nBestimmungen dieses Kollektivvertrages sowie einer allfällig abzuschließenden\nBetriebsvereinbarung folgt. Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates sind\neinzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der arbeitsrechtliche Status des Dienstnehmers erfährt durch die\nschriftliche Vereinbarung eines Telearbeitsplatzes keine Änderung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestehende betriebliche Regelungen sind nach Möglichkeit unverändert oder\nsinngemäß für die Dienstnehmer, die einen Telearbeitsplatz haben,\nanzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz wird auf im Haushalt lebende Personen des\nDienstnehmers am Telearbeitsplatz analog angewendet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Arbeitszeit und Arbeitsstätte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die zu leistende Arbeitszeit entspricht § 4 KV. Die Erreichbarkeit des\nDienstnehmers am Telearbeitsplatz muss vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Aufteilung der Arbeitszeit zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und\nTelearbeitsplatz ist schriftlich zu vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Alle über die geltende Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten\nmüssen, unabhängig von der Arbeitsstätte im Voraus von dem Dienstgeber\nentsprechend den betrieblichen Regelungen angeordnet sein, um als solche\nanerkannt zu werden. Die Vergütung erfolgt gemäß den §§ 4, 4a und 5 KV.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gemäß § 97 (1) Z 2\nArbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) bleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fahrzeiten zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz gelten\nals nicht betriebsbedingt und finden keine Anrechnung, es sei denn, dass es\nsich dabei um Dienstreisen\u002FDienstfahrten handelt, die nicht in der\nvorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und\nTelearbeitsplatz begründet sind und die aufgrund geltender betrieblicher\nRegelungen abzugelten wären. Wird ein Dienstnehmer aufgefordert, während\nseiner außerbetrieblichen Arbeitszeit in die betriebliche Arbeitsstätte zu\nkommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Zeiterfassung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Erfassung der Arbeitszeit muss auf die betriebliche Praxis abgestimmt\nsein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Arbeitsmittel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechnischen Arbeitsmittel für den\nTelearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom\nDienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Ausnahmefall Arbeitsmittel vom\nDienstnehmer im Einvernehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, so werden\ndie Aufwände gegen Nachweis erstattet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Kostenerstattung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz\nerwachsenden Aufwände gegen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkosten.\nFür Raum- und Energiekosten können Pauschalerstattungen vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Reisekosten und Aufwandsentschädigungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Reisekosten und Aufwandsentschädigungen zwischen betrieblicher\nArbeitsstätte und Telearbeitsplatz werden nur erstattet, wenn durch die\nAbweichung von der vorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicher\nArbeitsstätte und Telearbeitsplatz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstreisen\u002FDienstfahrten entstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Reisekosten und Aufwandsentschädigungen zwischen Betrieb und\nTelearbeitsplatz werden nicht erstattet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Kontakt zum Betrieb\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die soziale Integration sowie die Kommunikation der Dienstnehmer in das\nUnternehmen bzw. mit dem Dienstgeber soll trotz der Tätigkeit an einem\nTelearbeitsplatz gewährleistet bleiben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei betrieblichen Besprechungen soll die Einbindung von an\nTelearbeitsplätzen beschäftigten Dienstnehmern besonders berücksichtigt\nwerden. Die Teilnahme an Betriebsversammlungen, die während der\nNormalarbeitszeit stattfinden, ist zu gewährleisten und als Arbeitszeit zu\nrechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Information und Zugang zu Aus- und Weiterbildung werden durch geeignete\nMaßnahmen sichergestellt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Information des Betriebsrates\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Betriebsrat wird über alle Dienstnehmer informiert, die an einem\nTelearbeitsplatz tätig sind. Der Betriebsrat hat das Recht, die elektronischen\nKommunikationseinrichtungen zu benützen. Dem Betriebsrat sind jene Kosten zu\nerstatten, die diesem im Rahmen einer außerordentlichen Betreuung der\nDienstnehmer an Telearbeitsplätzen erwachsen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9)Aufgabe des Telearbeitsplatzes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Telearbeitsplatz kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden\nSeiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Triftige Gründe auf Seiten des Dienstgebers sind z. B. Betriebsänderungen\nim Sinne des § 109 ArbVG, auf Seiten des Dienstnehmers Änderungen in der\nLebenssituation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeitsplatzes\nentgegenstehen (z.B. Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine\nKündigung des Wohnungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem\nDienstgeber unverzüglich mitzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Beschäftigung in der\nbetrieblichen Arbeitsstätte fortgesetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Muster einer Vereinbarung siehe Anhang 2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 15. Bundesinnungsverhandlungen bzw. Fachverbandsverhandlungen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Um den in den einzelnen Bundesinnungen\u002FFachverbänden bestehenden\nSonderverhältnissen Rechnung zu tragen, sind die Bundesinnungen\u002FFachverbände\nund die diesen entsprechenden gewerkschaftlichen Fachgruppen berechtigt, unter\nder Führung der Bundessparte Gewerbe und Handwerk und der Gewerkschaft der\nPrivatangestellten, Sonderverhandlungen über folgende Gegenstände zu\nführen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Interpretation der Verwendungsgruppen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Fachliche Besonderheiten hinsichtlich branchenüblicher Sonderentlohnung\noder Sonderbegünstigungen, soweit sie nicht Ansprüche, welche in diesem\nKollektivvertrag behandelt sind, betreffen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 16. Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung\ndieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des\nBundeseinigungsamtes ein paritätisch aus je drei Vertretern der\nvertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen,\ndessen Mitglieder tunlichst dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen\nKollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-jobclassifaction1\">\u003Ch2>§ 17. Verwendungsgruppen und Mindestgrundgehälter \u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Gehälter: siehe Gehaltstabellen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Die bei den Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen\ngelten nur als Beispiel für gleichwertige Tätigkeiten und können durch in\neinzelnen Bundesinnungsgruppen übliche Tätigkeitsbezeichnungen für die\ngleiche oder ähnliche Verwendungsart ersetzt werden. Derartige zusätzliche\nVereinbarungen können nicht firmenweise, sondern nur durch die im § 15\ngenannten zuständigen Organisationen, abgeschlossen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bei Eintritt und Ausscheiden eines Angestellten während eines Monates\nist zur Ermittlung des aliquoten Gehaltsteiles das für den betreffenden Monat\ngebührende Bruttomonatsgehalt durch 26 zu dividieren und das Resultat mit der\nAnzahl der Werktage zu multiplizieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Alle Angestellten werden nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten\nTätigkeit in die Verwendungsgruppen I bis VI eingereiht. Berufserfahrung und\nhöhere Qualifikation finden in den Biennal- und Triennalsprüngen ihren\nNiederschlag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird von der Firmenleitung\nvorgenommen. Falls in dem betreffenden Betrieb ein Angestellter als Betriebsrat\ngewählt erscheint, ist die Einreihung unter seiner Mitwirkung vorzunehmen. Die\nEinreihung in die Verwendungsgruppen, die Anzahl der angerechneten\nVerwendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes sowie alle weiterhin\neintretenden Veränderungen sind dem Angestellten mittels Dienstzettels bekannt\nzu geben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der Anzahl seiner\nVerwendungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner\nVerwendungsgruppenjahre vorzurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten\ndes Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Verwendungsgruppenjahre\nerreicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgruppe gebührt das dem bisher\nerreichten Mindestgrundgehalt nächst höhere Mindestgrundgehalt der neuen\nVerwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundgehalt des Angestellten darf\njedoch jenes Mindestgrundgehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in\nder bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung erreichen würde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Wenn ein Angestellter in einer Verwendungsgruppe die Höchstzahl der dort\nvorgesehenen Verwendungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Falle von\nLeistungssteigerung nach weiterer Tätigkeit in der gleichen Verwendungsgruppe\neine angemessene Gehaltserhöhung vorgenommen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebührende\nmonatliche Mindestgrundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren\nVerwendungsgruppenjahre bestimmt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in der\ngleichen Verwendungsgruppe dieses Kollektivvertrages bzw. unabhängig von der\nZugehörigkeit zu diesem Kollektivvertrag, mit einer entsprechenden Tätigkeit,\ndie der gleichen Verwendungsgruppe dieses Kollektivvertrages zugeordnet werden\nkann, verbracht hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Verwendungsgruppenjahre gelten auch jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in\neiner höheren Verwendungsgruppe dieses bzw. unabhängig von der Zugehörigkeit\nzu diesem Kollektivvertrag, mit einer entsprechenden Tätigkeit, die einer\nhöheren Verwendungsgruppe dieses Kollektivvertrages zugeordnet werden kann,\nverbracht hat, allerdings nur dann, wenn und soweit diese Zeiten zum Erwerb von\nKenntnissen und Fähigkeiten für die nunmehrige Verwendung geeignet waren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Bedeutung, ob\ndiese bei einem oder verschiedenen Dienstgebern verbracht wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren\nDienstverhältnissen bei anderen Dienstgebern nachweist, werden jedoch bei der\nEinreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchstausmaß von 12\nVerwendungsgruppenjahren angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren\nDienstverhältnissen beim selben Dienstgeber nachweist, werden bei der\nEinreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe ohne Höchstgrenze angerechnet,\nsofern die oben beschriebenen Voraussetzungen im Hinblick auf die gleiche oder\neine höhere Verwendungsgruppe gegeben sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der Angestellte diese\nZeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort,\nspätestens aber innerhalb von 2 Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder\nsonstige Arbeitspapiere nachweist. Die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse ist\ndem Angestellten auf dem in Abs. 4 vorgesehenen Dienstzettel zu\nbescheinigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird ein solcher nicht ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht\nein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meisterverhältnis zurückgelegten\nVordienstzeiten als Vorarbeiter sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem\nHöchstausmaß von 5 Jahren als Verwendungsgruppenjahre für diejenige\nVerwendungsgruppe anzurechnen, in die der Meister zuerst eingestuft wird. Für\ndie Anrechnung der Vorarbeiterjahre ist der 3. Abs. der Z 8 nicht\nanzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die erste Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG im bestehenden\nDienstverhältnis wird im Ausmaß von höchstens 10 Monaten als\nVerwendungsgruppenjahr angerechnet. Dies gilt für Karenzen die ab 1.1.2012\noder später begonnen haben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG erfolgt nicht, wenn\nwährend dieser Karenz eine Beschäftigung vereinbart wird und diese Zeiten als\nVerwendungsgruppenjahre angerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Karenzen, die ab 1.1.2019 oder später begonnen haben, gilt\nnachstehende Regelung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Karenzzeiten werden bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten als\nVerwendungsgruppenjahr angerechnet. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt\ndes Karenzantritts eine mindestens dreijährige Dauer (inkl. Karenz) aufweist,\nwerden Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG innerhalb des bestehenden\nDienstverhältnisses bis zum Höchstausmaß von 24 Monaten als\nVerwendungsgruppenjahre angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die bereits im bestehenden Dienstverhältnis als Verwendungsgruppenjahre\nangerechneten Karenzen sind beim Gesamtausmaß von 24 Monaten zu\nberücksichtigen und stehen nicht zusätzlich zu.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Anrechnung der Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG erfolgt nicht, wenn\nwährend dieser Karenzen zeitgleich eine Beschäftigung beim selben oder bei\neinem anderen Dienstgeber vereinbart wird und diese Zeiten als\nVerwendungsgruppenjahre angerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-paidmaternityleave\">\u003Cp>Für Geburten ab dem 01.08.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzen im\nSinne des MSchG bzw. VKG im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f\nMutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl. I 68\u002F2019 (MSchG) bzw. § 7c\nVäterkarenzgesetz (VKG). (Nach der zum 1.1.2020 geltender Rechtslage wären\ndies derzeit maximal bis zu 22 Monate an Karenzzeiten pro Kind).\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(9)Bezüge der Aufsichtsorgane\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bezüge der Angestellten, deren Tätigkeit vorwiegend und regelmäßig\nin der Beaufsichtigung, Führung und Anweisung von Arbeitergruppen besteht, wie\nAufseher, Werkmeister, Montageleiter und dergleichen (nicht aber untergeordnete\nAufsichtspersonen), müssen den kollektivvertraglichen oder tariflichen\nSpitzenlohn (nicht Akkordlohn) der höchsten ihnen unterstellten\nArbeiterkategorie wie folgt übersteigen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufseher um 15 Prozent,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Meister und Montageleiter um 20 Prozent,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Obermeister um 25 Prozent.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Bezug der Meister, Montageleiter und Obermeister muss mindestens den\nAkkordrichtsatz bzw. Lohn der unterstellten Arbeiter erreichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 18. Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Provisionen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Mindestgrundgehalt eines Provisionsbeziehers gilt als erreicht, wenn\nsein Monatsbruttogehalt zuzüglich der jahresdurchschnittlichen Provision das\nMindestgrundgehalt der entsprechenden Verwendungsgruppe erreicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Remunerationen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remunerationen die Höhe von zwei\nMonatsgehältern übersteigt, gelten die Bestimmungen bezüglich der\nMindestgrundgehälter als erfüllt, wenn 1\u002F14 des Jahresbezugs das\nMindestgrundgehalt der entsprechenden Verwendungsgruppe erreicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 18a. Gehaltsabrechnung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Der Angestellte hat einen Rechtsanspruch auf eine übersichtliche\nAbrechnung, aus der hervorgeht:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)der Verrechnungsmonat,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Überstunden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)allfällige Zulagen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Sonderzahlungen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Abzüge und deren Bemessungsgrundlage,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen und Codenummern.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bei Anwendung von flexiblen Arbeitszeitmodellen (z.B. gleitende\nArbeitszeit, Mehrarbeit und Überstunden gegen Zeitausgleich) ist der\nAngestellte monatlich über die Differenz zwischen Normalarbeitszeit und der\ntatsächlich geleisteten Arbeitszeit schriftlich oder in nachweislich\nähnlicher Form zu informieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 19. Lehrlingseinkommen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Siehe Gehaltstabellen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrlinge, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen\nKrankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schulstufe\naufzusteigen, gebührt im darauffolgenden Lehrjahr nur das Lehrlingseinkommen\nin Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist er in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen\nberechtigt, so gebührt im darauffolgenden Lehrjahr wieder das der Dauer der\nLehrzeit entsprechende Lehrlingseinkommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der\nLehrabschlussprüfung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung gemäß der\nRichtlinie zu § 19c des BAG und absolviert der Lehrling beim erstmaligen\nAntritt die Lehrabschlussprüfung mit gutem oder ausgezeichnetem Erfolg,\nerhält der Lehrling eine einmalige Prämie.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die einmalige Prämie beträgt bei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•gutem Erfolg € 100,00 und bei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•ausgezeichnetem Erfolg € 150,00.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie des Bundes -\nBerufsbildungsbeirates zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von\nLehrlingen gem. § 19c BAG führt zum Entfall dieses Anspruches.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 19a. Kollektivvertragliche Mindestgrundgehälter für\nteilzeitbeschäftigte Angestellte*) \u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>*) Hersteller kohlesäurehaltiger Getränke\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern, soweit sie diesem\nRahmenkollektivvertrag unterliegen, ist das bei voller kollektivvertraglicher\nNormalarbeitszeit zustehende kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt durch 173\nzu teilen und dann der so ermittelte Wert mit jener Zahl zu multiplizieren, die\nsich aus der vereinbarten Stundenzahl (Monatsstunden, Wochenstunden x 4,33)\nergibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Betriebe, die der Berufsgruppe der Arbeitskräfteüberlasser im\nFachverband der gewerblichen Dienstleister angehören, beträgt der\nTeilungsfaktor bei einer Normalarbeitszeit von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•39,5 Stunden 1\u002F171\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•38,5 Stunden 1\u002F167 des Monatsgehaltes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 20. Schlussbestimmungen, Günstigkeitsklausel\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Dieser Kollektivvertrag folgt dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte\nim Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting\n(RKV) im Rahmen des in § 2 beschriebenen Geltungsbereiches nach.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen und\nVereinbarungen, bleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 25.11.2024\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Anhang 2\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Vereinbarung Telearbeit\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Ergänzende Vereinbarung für Telearbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Zwischen der Firma\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>.......................................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Dienstgeber)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und Herrn\u002FFrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>.......................................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Dienstnehmer)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wird Telearbeit an einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte im Sinne des §\n14 des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertrages vereinbart.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ort der außerbetrieblichen Arbeitsstätte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>.......................................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>......................................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Normalarbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen\nNormalarbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der\nNormalarbeitszeit vereinbart:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anmerkung: Im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ist auch eine\nandere Verteilung der Normalarbeitszeit möglich. Die Mitbestimmungsrechte des\nBetriebsrates bleiben aufrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit\ngemäß § 4 des Kollektivvertrages:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anmerkung: Selbstbestimmte Normalarbeitszeit kann vereinbart werden, wenn\nder tägliche Rahmen der Normalarbeitszeit, die Dauer und das Höchstausmaß\nvon Übertragungsmöglichkeiten und die Dauer und Lage der fiktiven\nNormalarbeitszeit geregelt sind, und im Übrigen die arbeitszeitgesetzlichen\nBestimmungen eingehalten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und\naußerbetrieblicher Arbeitszeit aufgeteilt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mehrarbeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden\nnur vergütet, wenn sie ausdrücklich angeordnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitszeitaufzeichnungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Dienstnehmer aufzuzeichnen, soweit\ndie Arbeitszeit vom Dienstnehmer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen\nder Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Dienstnehmer hat die\nAufzeichnungen der betrieblichen Praxis anzupassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Folgende Tätigkeiten werden in Telearbeit verrichtet:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Möglichst ausführliche Beschreibung jener Tätigkeiten, die vom\nDienstnehmer zu verrichten sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Arbeitsmittel:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-protectiveclothing\">\u003Cp>Folgende für die Arbeitsleistung notwendige, dem ergonomischen und\nsicherheitstechnischen Standard entsprechende Arbeitsmittel werden vom\nDienstgeber für die Zeit der Tätigkeit an der außerbetrieblichen\nArbeitsstätte zur Verfügung gestellt:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Diese Arbeitsmittel werden vom Dienstgeber installiert und gewartet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Dienstnehmer ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel nur im Rahmen der\nvereinbarten Telearbeit zu benutzen und die Benützung durch Dritte\nauszuschließen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind bei Beendigung der\nTelearbeit bzw. über Aufforderung des Dienstgebers dem Dienstgeber vom\nDienstnehmer unverzüglich zurückzustellen bzw. ihm zu ermöglichen, die\nArbeitsmittel zu übernehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Aufwandserstattung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) Folgende durch die außerbetriebliche Arbeitsstätte erforderlichen\nAufwendungen werden dem Dienstnehmer erstattet:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>...................................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Der Aufwandsersatz wird wie folgt pauschaliert:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>...................................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Haftung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten\nArbeitsmittel so zu verwahren, dass eine Beschädigung durch Dritte möglichst\nausgeschlossen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auf den Schutz von Daten und Informationen ist in gleicher Weise zu achten\nund zu sorgen, wie dies für den Betrieb vorgesehen ist. Vertrauliche Daten,\nInformationen und Passwörter sind so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht\nund keinen Zugriff nehmen können.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Schäden, die der Dienstnehmer dem Dienstgeber im Zusammenhang mit dem\nBetrieb der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zufügt, haftet er nach den\nBestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Dies gilt auch für die im\ngemeinsamen Haushalt mit dem Dienstnehmer lebenden Personen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Kontakt zum Betrieb:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Tele-Dienstnehmern hinsichtlich Aus-\nund Weiterbildungsangebot die betrieblichen Informationen zukommen zu lassen.\nDer Dienstgeber ist darüber hinaus verpflichtet, die Dienstnehmer an einem\nvorhandenen, gemeinsamen betrieblichen Informationssystem teilnehmen zu\nlassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Beendigungsmöglichkeiten der Telearbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(gilt nur in Fällen, in denen die Telearbeit während eines aufrechten\nAngestelltenverhältnisses im Betrieb vereinbart wird und der Dienstnehmer die\nRäumlichkeit für die außerbetriebliche Arbeitsstätte zur Verfügung\nstellt):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Telearbeit kann bei Weiterbestand des Dienstverhältnisses von beiden\nSeiten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist eingestellt\nwerden. Aus wichtigen Gründen, wie Verlust der Wohnung vor diesem Zeitpunkt\nverkürzt sich die Kündigungsfrist entsprechend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Sonstige Vereinbarungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>...................................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>...................................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>...................................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>...................................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>..............., am..............\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Anhang 3\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-trainingprogrammes\">\u003Ch2>Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Bildungskarenz\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(§ 11 Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragspartner kommen überein, das durch Gesetz eingeführte\nneue Instrument der Bildungskarenz durch gemeinsame Empfehlungen zu\nunterstützen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Einzelheiten der Bildungskarenz sollen betrieblich durch\nBetriebsvereinbarung geregelt werden. Der Zugang zu den Maßnahmen der\nBildungskarenz soll innerbetrieblich so geregelt werden, dass eine weitest\nmögliche Übereinstimmung zwischen den Unternehmenszielen und einer\nentsprechenden im Betrieb umsetzbaren Ausbildung mit dem Bildungs- und\nQualifikationsinteresse der Arbeitnehmer erreicht wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In diesem Sinne sollen in erster Linie Karenzierungen zur Ausbildung\nunterstützt werden, bei denen auf Grund der Ausbildungsinhalte und der\nAusbildungszeit eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass nach Beendigung der\nAusbildung eine Verbesserung des Bildungs- und Qualifikationsniveaus\nvorliegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragspartner sind darin einig, die Möglichkeiten der\nBildungskarenz insbesondere bei Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit\nvorzusehen. Bestehende Kündigungsschutzbestimmungen sollen dabei auch während\nder Bildungskarenz aufrecht erhalten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitgeber soll Anträge der Arbeitnehmer auf Bildungskarenz genehmigen\nund eine entsprechende Vereinbarung abschließen, wenn das betriebliche\nInteresse nicht nachteilig berührt wird und auf Grund der Ausbildung eine\nGewähr dafür besteht, dass die facheinschlägige Weiterbildung im Unternehmen\nverwendbar ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In diesem Fall soll das Unternehmen nach einer zu vereinbarenden\nWeiterverwendungszeit allfällig aufgelaufene Kosten für Sozialversicherung\nund sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bildungskarenz übernehmen.\nUnter diesen Voraussetzungen soll die Karenzzeit auch bei Ansprüchen, die sich\nnach der Dienstzeit richten, angerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Anhang 4\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Berechnungsbeispiele für zeitanteilige Mischberechnungen der\nSonderzahlungen: \u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>1) In ein Kalenderjahr fällt ein Teil der Lehrzeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ende der Lehrzeit: 31.8.2025\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Letztes monatliche Lehrlingseinkommen:€ 1.236,41\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>per 30.Juni ausbezahlter Urlaubszuschuss: € 1.236,41 \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monatsgehalt (September - Dezember):€ 2.005,27\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lösung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mischberechnung - Urlaubszuschuss\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€ 1.236,41 :12 x 8 =€\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€ 2.005,27 :12 x 4 =€\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mischsonderzahlung€ 1.4\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bereits erhaltener UZ:€1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Restmischsonderzahlung:€\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mischberechnung - Weihnachtsremuneration:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€ 1.236,41 :12 x 8 =€\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€ 2.005,27 : 12 x 4 =€\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mischsonderzahlung€1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Restmischsonderzahlung:+€\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auszahlung:€ 1.7\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2) In ein Kalenderjahr fällt teilweise eine Teilzeitbeschäftigung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Teilzeitbeschäftigung bis 24. August 2025 mit 20 Stunden pro Woche.\nMonatsgehalt € 1.100.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Juni erhaltener Urlaubszuschuss € 1.100.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vollzeitbeschäftigung ab 25. August 2025 mit 40 Stunden pro Woche.\nMonatsgehalt € 2.200.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fälligkeit der Weihnachtsremuneration: 30. November 2025\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Höhe der Weihnachtsremuneration: das im November gebührende\nMonatsgehalt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mischberechnung im Verhältnis Teilzeitbeschäftigung zu\nVollzeitbeschäftigung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Urlaubszuschuss:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.1.2025- 24.8.2025 (236 KT):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€ 1.100 : 365 x 236 =\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>25.8.2025- 31.12.2025 (129 KT):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€ 2.200 : 365 x 129 =\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anspruch auf Urlaubszuschuss: bereits erhaltener Urlaubszuschuss:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nachzahlungsbetrag (Differenzbetrag):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weihnachtsremuneration:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.1.2025- 24.8.2025 (236 KT):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€ 1.100 : 365 x 236 =\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>25.8.2025- 31.12.2025 (129 KT):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€ 2.200 : 365 x 129 =\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anspruch auf Weihnachtsremuneration:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Differenzbetrag Urlaubszuschuss:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auszahlung Sonderzahlungen im November:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Anhang 5\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Erläuterung zum Geltungsbereich der Bundesinnung der Karosseriebauer\neinschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 2b des Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe in\nder Dienstleistung in Information und Consulting\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die bisher gültige Formulierung des Geltungsbereiches gemäß § 2b\nlautete:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und\nKarosserielackierer sowie der Wagner erstreckt sich der fachliche\nGeltungsbereich auf : der Vertrag gilt nicht für jene Betriebe, die ab 1.\nJänner 2000 Mitglieder der Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich\nKarosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner sind und über eine\nGewerbeberechtigung für die Ausführung des Spenglerhandwerks\n(Karosseriespengler) verfügen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Da es aufgrund der bisherigen Formulierung, sowohl bei den Betrieben als\nauch bei den betroffenen Arbeitnehmern zu Verwirrung gekommen ist, wurde mit\nder Neuformulierung eine Klarstellung im Geltungsbereich durchgeführt. Mit der\nKlarstellung wurde jedoch keine Änderung im Umfang des Geltungsbereiches\nvorgenommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Grundsätzlich gilt für die Mitglieder der Bundesinnung der Karosseriebauer\neinschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner im\nAngestelltenbereich der Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und\nGewerbe in der Dienstleistung in Information und Consulting. Hiervon\nausgenommen sind jene Betriebe, die über eine Gewerbeberechtigung für die\nAusführung des Spenglerhandwerkes verfügen. Für diese Betriebe gilt der\nKollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, 28. November 2006\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erläuterung vom 15.11.2010:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch eine Änderung der Fachorganisationsordnung ist seit 11.6.2010 die\nBundesinnung der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und der Wagner\nGesamtrechtsnachfolgerin der bisherigen Bundesinnung der Karosseriebauer\neinschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner.\nDie Änderung der Bezeichnung der Bundesinnung wurde in § 1. und § 2. des\nKollektivvertrages vorgenommen, der Umfang des Geltungsbereiches ist\nunverändert geblieben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, 15.11.2010\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erläuterung vom 23.11.2015:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch eine Änderung der Fachorganisationsordnung ist seit 19.5.2015 die\nBundesinnung der Fahrzeugtechnik Gesamtrechtsnachfolgerin der bisherigen\nBundesinnung der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und der Wagner.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Änderung der Bezeichnung der Bundesinnung wurde in § 1. und § 2. des\nKollektivvertrages vorgenommen, der Umfang des Geltungsbereiches ist\nunverändert geblieben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, 23.11.2015\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Anhang 6\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Änderung der\nFachorganisationsordnung\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Durch die Änderungen der Fachorganisationsordnung - FOO in der Fassung des\nBeschlusses des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer vom 28.11.2013,\nkundgemacht im Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr. 1\u002F2014\nsowie durch die Änderungen der Fachorganisationsordnung - FOO in der Fassung\ndes Beschlusses des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer vom 25.6.2015,\nkundgemacht im Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr.1\u002F2015,\nkommt es ab 1.1.2016 zu Änderungen im § 1 und § 2 des RKV.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Folgende, diesem Kollektivvertrag unterliegenden Bundesinnungen und\nFachverbände sind als Gesamtrechtsnachfolger der untergegangenen\nBundesinnungen bzw. Fachverbände in alle deren Rechte und Pflichten\neingetreten. Die Rechtsnachfolge erstreckt sich insbesondere auch auf die\nRechtsstellung als Vertragspartner von Kollektivverträgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe ist Rechtsnachfolger\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•der bisherigen Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•der bisherigen Bundesinnung der Steinmetze.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bundesinnung der Fahrzeugtechnik ist Rechtsnachfolger\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•der bisherigen Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•der bisherigen Bundesinnung der Karosseriebautechniker,\nKarosserielackierer und der Wagner.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter ist Rechtsnachfolger\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•der bisherigen Bundesinnung der Tischler und der Holzgestaltenden\nGewerbe. Der Fachverband der gewerblichen Dienstleister ist Rechtsnachfolger\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•des bisherigen Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister hinsichtlich\nfolgender Berufszweige:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Adressenbüros,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Agrarunternehmer,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Berufsdetektive,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Bewachungsgewerbe,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Büroservice,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Call-Center,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Forstunternehmer,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Fundbüro,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Holzzerkleinerer,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Informationsdienste,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Medienbeobachter,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.Patentausüber und -verwerter,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>13.Personaldienstleister wie Arbeitskräfteüberlasser und\nArbeitskräfteverm ittler,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14.Sicherheitsfachkräfte und sicherheitstechnische Zentren,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>15.Sprachdienstleister,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>16.Tauchunternehmer,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>17.Versandbüros,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>18.Zeichenbüros,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>19.alle sonstigen gewerblichen Dienstleistungsunternehmungen sowie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>20.alle sonstigen Gewerbe- und Handwerksunternehmungen, die nicht\nausdrücklich oder dem Sinne nach einem anderen Fachverband des Gewerbes oder\nHandwerks angehören, und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•des bisherigen Fachverbands der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen\nhinsichtlich der Wärmeversorgungsunternehmen, die Wärme überwiegend aus\nBiomasse (fest, flüssig oder gasförmig) erzeugen, sofern sie ein gesamtes\nWärmenetz von weniger als fünf Kilometer betreiben und sie unter einer\ngesamten installierten Wärmeleistung von unter fünf Megawatt liegen,\nunabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung ist Rechtsnachfolger\ndes bisherigen Fachverbands der gewerblichen Dienstleister hinsichtlich\nfolgender Berufszweige:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Lebens- und Sozialberater, wie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Psychologische Berater\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Ernährungsberater\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Sportwissenschaftliche Berater\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Selbständige Personenbetreuer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Fachverband der persönlichen Dienstleister ist Rechtsnachfolger des\nbisherigen Fachverbands der gewerblichen Dienstleister hinsichtlich folgender\nBerufszweige:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Astrologen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Farb- und Typberater,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Hilfesteller,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Humanenergetiker (personenbezogene Hilfestellung zur Erreichung einer\nkörperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Lebensraum-Consulting (lebensraumbezogene Hilfestellung zur Erreichung\neiner körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit), wie Radiästheten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Partnervermittler,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Tierenergetiker (tierbezogene Hilfestellung zur Erreichung einer\nkörperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Tierpflegesalons, Tierpensionen, Tierbetreuer, Tiertrainer ausgenommen im\nZusammenhang mit Pferden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>• Alle sonstigen persönlichen Dienstleistungsunternehmungen, die nicht\nausdrücklich oder dem Sinne nach einem anderen Fachverband des Gewerbes und\nHandwerks angehören.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement ist Rechtsnachfolger\ndes bisherigen Fachverbands Abfall- und Abwasserwirtschaft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und\nInformationstechnologie ist Rechtsnachfolger des bisherigen Fachverbands\nUnternehmensberatung und Informationstechnologie.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die angeordnete Rechtsnachfolge der durch diese Novellen der\nFachorganisationsordnung neu errichteten Bundesinnungen und Fachverbände\ngegenüber den im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Bundesinnungen und\nFachverbände trat mit der Konstituierung des jeweiligen Ausschusses der neu\nerrichteten Bundesinnungen und Fachverbände ein. Mit diesem Zeitpunkt sind\ndiese bisherigen Bundesinnungen und Fachverbände untergegangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, 23.11.2015\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Änderung der\nFachorganisationsordnung ab 1.1.2017\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Änderung der Fachorganisationsordnung durch die FOO-Novelle 2016 -FOO\nin der Fassung des Beschlusses des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer vom\n30.6.2016, kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich\nNr. 1\u002F2016 - ab 1.1.2017 führt zu keiner Änderung im Umfang des\nGeltungsbereiches des Rahmenkollektivvertrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 2 des Geltungsbereiches wurde entsprechend den Änderungen angepasst.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, 15.11.2016\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Kollektivvertrag\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>betreffend die Einführung der 38-Stunden-Woche\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Müller, 1045 Wien, Wiedner\nHauptstraße 63, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der\nPrivatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, 1010 Wien,\nDeutschmeisterplatz 2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>I.Geltungsbereich\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>a)Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Fachlich: Für alle Mühlenbetriebe (ausgenommen Ölmühlen), die der\nBundesinnung der Müller angehören. Für Betriebe, die auch anderen\nErzeugungssparten angehören, ist die Zusatzvereinbarung nur dann anzuwenden,\nwenn die Produktion des vorstehend genannten Erzeugungszweiges\njahresumsatzmäßig überwiegt. In Zweifelsfällen ist die\nVertragszugehörigkeit zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich\nfestzustellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Persönlich: Für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden\nDienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte des\nGewerbes vom 1. November 1949 (in der Fassung vom 1. Jänner 1988) anzuwenden\nist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>II.Arbeitszeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. Jänner 1988 38\nStunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Die ersten beiden über die betrieblich vereinbarte Normalarbeitszeit\nhinaus geleisteten Arbeitsstunden sind als 39. und 40. Wochenstunde innerhalb\ndes darauffolgenden Zeitraumes von 8 Kalenderwochen durch Freizeitstunden im\nVerhältnis 1:1 auszugleichen. Auf Zuschläge, ausgenommen\nÜberstundenzuschläge, ist Rücksicht zu nehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Kommt ein Freizeitausgleich innerhalb des Zeitraumes von 8 Kalenderwochen\nnicht zustande, sind die geleistete 39. und 40. Wochenstunde wie Überstunden\nabzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>III.Monatsgehälter\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Monatsgehälter sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben anlässlich\nder Arbeitszeitverkürzung unverändert. Der Divisor für die Ermittlung der\nNormalstunde beträgt 164, der für die Berechnung der\nÜberstundengrundvergütung und der Überstundenzuschläge sowie der Zuschläge\nfür Sonn- und Feiertagsarbeit 142,5.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>IV.Geltungsbeginn - Schlussbestimmungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Die durch die Vereinbarung erfolgte Arbeitszeitverkürzung ist auf alle\nkünftigen gesetzlichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen\nArbeitszeit bewirken, anrechenbar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einvernehmliche Feststellung zum Kollektivvertrag über die\nArbeitszeitverkürzung in der Mühlenwirtschaft\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Die Kollektivvertragspartner sind einvernehmlich der Auffassung, dass die\nZielsetzung des Kollektivvertrages über die Arbeitszeitverkürzung in der\nMühlenwirtschaft die tatsächliche Herabsetzung der Normalarbeitszeit ist, um\neinen Beschäftigungseffekt zu erzielen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Die Kollektivvertragspartner verpflichten sich, dahingehend zu wirken,\ndass die in einzelnen Wochen zu leistenden 39. und 40. Wochenstunden durch\nFreizeitgewährung kompensiert werden, damit das in Punkt 1. festgeschriebene\ngemeinsame Ziel erreicht werden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.39. und 40. Wochenstunden sind, von unvorhergesehenen Ausnahmefällen\nabgesehen, rechtzeitig, spätestens aber am Vortag anzukündigen, damit sich\ndie in Betracht kommenden Arbeitnehmer in ihrer Zeiteinteilung darauf\neinstellen können.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Die Wahlmöglichkeit, ob abfällige Mehrleistungen in Form von\nZeitausgleich oder wie Überstunden abgegolten werden, liegt für die 39. und\n40. Wochenstunde grundsätzlich beim Arbeitgeber. Über die Durchführung des\nFreizeitausgleiches sind zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat bzw.\nder Belegschaft Rahmenbedingungen (z. B. Mindestkonsumation und Zeitpunkt von\nFreizeitausgleich) festzulegen. Dabei ist sowohl auf die Interessen des\nArbeitgebers als auch des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Im Falle von\nMeinungsverschiedenheiten werden diese Rahmenbedingungen für den betroffenen\nBetrieb von den Kollektivvertragspartnern festgelegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>Kollektivvertrag\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Nahrungs- und\nGenussmittelgewerbe, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und dem\nÖsterreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, 1010\nWien, Deutschmeisterplatz 2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>I.Geltungsbereich\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>a)Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Fachlich: Für alle der Bundesinnung der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe\nangehörenden Betriebe, welche die Herstellung von kohlensäurehaltigen\nGetränken betreiben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Persönlich: Für alle in den unter Punkt b) genannten Betrieben\nbeschäftigten Angestellten, einschließlich kaufmännischer Lehrlinge.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>II.Arbeitszeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch4>A.Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>1.Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, soweit in der\nFolge nicht anders bestimmt ist, 38,5 Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen\nWochentage und die Festlegung der Pausen erfolgt unter Bedachtnahme auf § 4,\nKollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes vom 1. Jänner 1991 in der\ngeltenden Fassung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>B.Durchrechenbare Arbeitszeit\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>1.Wird keine abweichende betriebliche Regelung vereinbart, wird die\nNormalarbeitszeit in Betrieben bzw. Betriebsabteilungen, die zu bestimmten\nZeiten erheblich verstärkt arbeiten, bzw. bei denen zu bestimmten Zeiten (z.B.\nUrlaubszeit) zur Sicherstellung der Betriebsleistung eine längere Arbeitszeit\nnotwendig ist (Saisonzeiträume), innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von\n52 Wochen (1 Jahr) ungleichmäßig so verteilt, dass sie im Durchschnitt 38,5\nStunden\u002FWoche nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche beträgt\ndabei in den Saisonzeiträumen 40 Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird keine abweichende betriebliche Regelung vereinbart, gelten als\nSaisonzeiträume die Monate Mai bis September sowie der Monat Dezember, wobei\ndiese Saisonzeiträume mit dem Montag jener Kalenderwoche beginnen, in die der\njeweilige Monatserste fällt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durchrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Die wöchentliche Normalarbeitszeit außerhalb der Saisonzeiträume\nbeträgt jene Stundenzahl, die sich nach Maßgabe der Dauer der\nSaisonzeiträume im Durchrechnungszeitraum aus der Anwendung von Punkt 1. 1.\nSatz, ergibt, wobei das wöchentliche Ausmaß der Verkürzung auf die einzelnen\nArbeitstage aufzuteilen ist, sofern betrieblich keine andere Aufteilung\nvereinbart wird. Die wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit + Mehrarbeit)\nkann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Diese Mehrarbeitsstunden sind mit der\nNormalstundenvergütung und einem Zuschlag von 30 Prozent, wobei Grundlage für\ndie Berechnung dieses Zuschlages 1\u002F144 des Monatslohnes ist, zu vergüten. Wird\nan Stelle einer Bezahlung Zeitausgleich vereinbart, gebührt dieser im\nVerhältnis 1:1,3.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Nichtsaisonbetrieb bzw. Betriebsabteilungen kann die wöchentliche\nArbeitszeit ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40\nStunden ausgedehnt werden, wenn für die Differenzzeit von 38.5 bis 40 Stunden\npro Woche Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 gewährt wird. Zuschläge\n(Schicht- und Nachtzuschläge) sind zu bezahlen. Der Zeitraum für den\nFreizeitausgleich beträgt 1 Kalenderhalbjahr. Durch Betriebsvereinbarung kann\nein davon abweichender zusammenhängender 26-Wochen-Zeitraum vereinbart werden.\nMehrarbeitsstunden bis zu einem Ausmaß von 12 Stunden können in die nächste\nPeriode vorgetragen werden. Darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden sind wie\nÜberstunden abzurechnen und im Monat Juli bzw. Jänner bei einer abweichenden\nFestlegung des Ausgleichszeitraumes im auf diesen folgenden Monat zur\nAuszahlung zu bringen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch die Mehrarbeitsstunden im obigen Sinn darf eine tägliche Arbeitszeit\nvon 9 Stunden, ausgenommen jene Fälle, in denen nach dem AZG eine längere\ntägliche Normalarbeitszeit zulässig ist (z.B. § 4 Abs. 3 AZG), nicht\nüberschritten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Wird Zeitausgleich vereinbart, ist die Lage des Zeitausgleiches im\nEinvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen; kommt keine\nEinigung zustande, ist der Betriebsrat bei zu ziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Die Bestimmungen der §§ 4 und 5, Kollektivvertrag für die Angestellten\ndes Gewerbes vom 1. Jänner 1991 in der geltenden Fassung, sind sinngemäß\nanzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das Gehalt für das Ausmaß\nder durchschnittlichen Normalarbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne\nwichtigen Grund oder bei berechtigter Entlassung gebührt für die bis zum\nAusscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel\ngeleisteten nicht ausgleichbaren Stunden Normalstundenentlohnung. In allen\nanderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden wie\nMehrarbeitsstunden zu bezahlen. Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit\nbis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel\nbezahlten Verdienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er ohne\nwichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Saisonbeschäftigte mit befristetem Dienstverhältnis erhalten die über\n38,5 Stunden bis 40 Stunden hinausgehende Mehrarbeitsleistung als Normalstunden\nabgegolten. Arbeitsleistung über 40 Stunden hinaus wird als\nÜberstundenleistung bezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>C.Arbeitszeit im Schichtbetrieb\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu\nerstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der einzelnen\nWochen sowie im Durchschnitt des Schichtturnus die gesetzlichen Höchstgrenzen\nnicht überschreiten. Die sich daraus ergebenden Über- oder Unterschreitungen\nder durchschnittlichen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (38,5\nStunden\u002FWoche) sind innerhalb von 26 Wochen auszugleichen, durch\nBetriebsvereinbarung kann auch ein anderer Durchrechnungszeitraum vereinbart\nwerden. Auf diesen Ausgleich sind, soweit die 40-stündige Normalarbeitszeit im\nDurchschnitt nicht überschritten wird, die Bestimmungen über die\nMehrarbeitsstunden im Sinne des Punktes B. 2. sinngemäß anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>D.Überstunden\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, die über eine wöchentliche\nArbeitszeit von 40 Stunden (ausgenommen im Schichtbetrieb und Fälle der\nEinarbeitung gemäß § 4 Abs. 3 AZG) und eine tägliche Arbeitszeit von 9\nStunden, soweit aufgrund des AZG keine längere Normalarbeitszeit zulässig\nist, hinausgeht. Für Überstunden im Sinne dieses Punktes gelten die\nBestimmungen des § 5, Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes vom 1.\nJänner 1991 in der geltenden Fassung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>III.Einführungsbestimmungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch4>A. Gehaltsausgleich, Teilungsfaktor\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>1.Die Monatsgehälter sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben zum\nZeitpunkt des Inkrafttretens der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Auf\nStunden bezogen in Schilling-Beträgen ausgedrückte Zulagen werden um 3,9\nProzent aufgewertet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Bei Angestellten, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde,\nwird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder das Ist-Gehalt\naliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Arbeitnehmer\nangepasst; kommt eine Verkürzung nicht zustande, erfolgt eine aliquote\nVerkürzung der Arbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167, der für\ndie Berechnung der Überstundengrundvergütung und der Überstundenzuschläge\nsowie der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit 144.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Die Anpassung der Überstundenpauschalien ist innerbetrieblich zu\nregeln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>B. Pausenanrechnung\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Bezahlte Pausen werden in einem Ausmaß von 30 Prozent auf die\nArbeitszeitverkürzung angerechnet, ausgenommen davon sind jene Pausen, die\naufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zu bezahlen sind und solche, die\naufgrund gesetzlicher Bestimmungen vom Arbeitsinspektorat angeordnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das gilt nicht für Arbeitnehmer, die bei der Flaschen-, Fass- oder\nDosenabfüllung beschäftigt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>IV.Geltungsbeginn - Schlussbestimmungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft. Bei\nmehrschichtiger Arbeitsweise kann durch Betriebsvereinbarung ein anderer\nGeltungstermin vereinbart werden (z.B. Beginn des nächsten Schichtturnus).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Die durch diese Vereinbarung erfolgte Verkürzung der wöchentlichen\nNormalarbeitszeit ist auf alle künftigen gesetzlichen oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>generalkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Arbeitszeitverkürzung\nvorsehen, anrechenbar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Kollektivvertrages für\nAngestellte des Gewerbes und die Anhänge, soweit sie nicht durch einen\nKollektivvertrag abgeändert bzw. ergänzt werden, aufrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAYSCALES_trigger\">\u003Ch2>Gehaltstabelle ab 1.1.2025 zum Kollektivvertrag\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Die Gehaltstabelle gilt nicht für die Bundesinnung der\nLebensmittelgewerbe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mindestgrundgehälter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe I*)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeitsmerkmale:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als\neinfache Hilfsarbeiten zu werten sind. \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>z.B.: Kaufmännische, administrative und technische;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EDV-mäßige Erfassung und Sicherung von Daten und Texten während der\nAnlernzeit (höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_payscale1_start\">\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_payscale1_end\">\u003C\u002Fdiv>\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Verwendungsgruppenjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>monatliches Mindestgrundgehalt\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 1.918,96\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 2 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 1.918,96\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 4 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 1.979,36\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 6 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 2.100,93\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 8 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 2.222,44\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 10 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 2.344,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 12 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 2.448,16\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 15 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 2.639,16\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) In der VerwGr. I gilt ab 1.1.2012 folgende Regelung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für neu begründete Dienstverhältnisse ab 1.1.2012 beträgt die\nVerweildauer in der Verwendungsgruppe I maximal 3 Jahre. Danach hat eine\nVorrückung in eine höhere Verwendungsgruppe gemäß § 17 Abs. (6) zu\nerfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für bereits bestehende Dienstverhältnisse in der Verwendungsgruppe I\nerfolgt ab 1.1.2015 eine Vorrückung in eine höhere Verwendungsgruppe gemäß\n§ 17 Abs. (6).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe II\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeitsmerkmale:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach\ngegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der\nRegel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Auch während der\nEinarbeitungszeit ist die Einreihung in die vorstehende Gruppe\ndurchzuführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kaufmännische und administrative Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>z.B. Schreibkräfte, FakturistIn mit einfacher Verrechnung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>TelefonistIn und Angestellte in Call- und Servicecentern mit einfacher\nAuskunftserteilung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>qualifizierte, kaufmännische und administrative Hilfskräfte,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>InkassantIn ohne facheinschlägige Berufsausbildung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verkäufern im Detailgeschäft,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EDV-mäßige Erfassung und Sicherung von Daten und Texten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Technische Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>z.B. qualifizierte technische Hilfskräfte, Technische ZeichnerIn (CAD) im\nSinne der obigen Tätigkeitsmerkmale. \u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Verwendungsgruppenjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>monatliches Mindestgrundgehalt\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 2.005,27\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 2 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 2.122,38\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 4 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 2.254,59\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 6 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 2.393,04\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 8 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 2.531,48\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 10 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 2.669,94\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 12 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 2.788,59\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 15 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 3.006,11\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe III \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeitsmerkmale:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder\nkaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig\nerledigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kaufmännische und administrative Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>z.B. Bürokräfte mit Korrespondenztätigkeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bürokräfte in Buchhaltung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bürokräfte mit einfacher Fremdsprachentätigkeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>SekretärIn im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte im Büro, Lager und Versand mit facheinschlägiger\nBerufsausbildung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>SachbearbeiterIn mit einschlägigen Fachkenntnissen im Sinne obiger\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeitsmerkmale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>selbständige Tätigkeiten in der Datenerfassung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VerkäuferIn mit Fachkenntnissen oder Fremdsprachenkenntnissen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>diplomiertes Krankenpflegepersonal,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VertreterIn im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ProgrammiererIn,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>FakturistIn,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>TelefonistIn und Angestellte in Call- und Servicecentern mit\nqualifizierter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auskunftserteilung sowie Call Center-Agents, deren Aufgabenbereich\nregelmäßig\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(nicht nur in Ausnahmefällen) eine Auskunftserteilung auch in nicht\ndeutscher\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sprache umfasst.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>TelefonistIn und Angestellte in Call- und Servicecentern mit qualifizierter\nAuskunftserteilung sowie Call Center-Agents, deren Aufgabenbereich regelmäßig\n(nicht nur in Ausnahmefällen) eine Auskunftserteilung auch in nicht deutscher\nSprache umfasst.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Technische Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>z.B. TechnikerIn mit besonderen Fachkenntnissen während der\nbranchenspezifischen Einarbeitungszeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>technische ZeichnerIn (CAD) im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>TechnikerIn im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Verwendungsgruppenjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>monatliches Mindestgrundgehalt\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 2.461,58\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 2 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 2.633,91\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 4 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 2.806,20\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 6 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 2.978,54\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 8 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 3.147,74\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 10 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 3.319,89\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 12 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 3.467,42\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 15 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 3.737,93\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe IV\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeitsmerkmale:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen,\nwozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind.\nFerner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung\nund Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte,\nworunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe III befinden müssen)\nbeauftragt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kaufmännische und administrative Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>z.B. SachbearbeiterIn mit Führungsaufgaben,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>SachbearbeiterIn mit fremdsprachlicher Korrespondenz,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>SekretärIn im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>AssistentIn,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>SchulungsleiterIn,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>TrainerIn,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>LogistikerIn,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bürokräfte mit qualifizierter Korrespondenz,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bürokräfte mit qualifizierter Fremdsprachentätigkeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>selbständige BuchhalterInnen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VersandleiterIn,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>AnalytikerIn,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VertreterIn, VerkäuferIn im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>selbständige FilialleiterInnen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>HauptmagazineurIn,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die regelmäßig (z.B. im Organisationsablauf vorgesehen oder\nrund ein\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Drittel der Normalarbeitszeit) die Angestellten der Verwendungsgruppe V\nvertreten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Technische Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>z.B. Konstrukteure mit CAD,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>TechnikerIn im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>technische EinkäuferIn,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>selbständige ArbeitsvorbereiterIn,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>selbständige Ablauf-(Termin-) PlanerIn,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>selbständige MaterialprüferIn mit einschlägigen besonderen\nFachkenntnissen und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>praktischer Erfahrung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>selbständige Vor- und Nachkalkulanten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EntwicklungstechnikerIn,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sicherheitsfachkräfte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Verwendungsgruppenjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>monatliches Mindestgrundgehalt\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 3.063,55\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 2 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 3.277,98\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 4 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 3.492,43\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 6 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 3.706,88\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 8 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 3.921,32\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 10 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 4.135,80\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 12 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 4.319,59\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 15 Verwendungsgruppenjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 4.656,59\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe V \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeitsmerkmale:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind,\nselbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche\nüberdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen\nerforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der\nverantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren\nAngestelltengruppen (über fünf Angestellte, von denen entweder einer der\nVerwendungsgruppe IV oder mehrere der Verwendungsgruppe III angehören müssen)\nbeauftragt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kaufmännische und administrative Angestellte: z.B. BilanzbuchhalterIn,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>LeiterIn des Personalbüros,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die regelmäßig - wie im Organisationsablauf vorgesehen - die\nAngestellten der Verwendungsgruppe VI vertreten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einkäufern, die mit dem selbständigen Ankauf der wesentlichen\nVormaterialien (z.B. Rohstoffe) beauftragt sind, soweit diese Tätigkeit eine\nQualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordert,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte im Verkauf, die mit der weitgehend abschlussreifen Vermittlung\nbzw. dem Abschluss von Geschäften beauftragt sind, welche aufgrund ihres\nSchwierigkeitsgrades sowie aufgrund ihrer Bedeutung für das Unternehmen\nbesondere Qualifikationen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordert,\nLeiterIn de\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\n",{"cbadate_start":44,"jobclassifaction1":48,"trainingprogrammes":52,"tempagency":56,"protectiveclothing":60,"paidmaternityleave":64,"paidpaternityleave":68,"deathrelatives":72,"marriage":76,"WORKHOURS_trigger":80,"hourspday_select":83,"FLEXWORK_trigger":87,"PAYSCALES_trigger":90,"WAGES_payscale1_start":94,"WAGES_payscale1_end":97,"ONCERISE_trigger":100,"NOCTPREM_trigger":104,"ANNLEAVE_trigger":107,"OVERTIME_trigger":111,"SUNDAY_trigger":115,"SENIOR_trigger":119},{"bindId":45,"name":46,"text":47},"cbadate_start","(1)Der Kollektivvertrag tritt am 1. Jänn","(1)Der Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.",{"bindId":49,"name":50,"text":51},"jobclassifaction1","§ 17. Verwendungsgruppen und Mindestgrun","§ 17. Verwendungsgruppen und Mindestgrundgehälter ",{"bindId":53,"name":54,"text":55},"trainingprogrammes","Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertra","Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Bildungskarenz",{"bindId":57,"name":58,"text":59},"tempagency","Während der Zeit der Überlassung gelten ","Während der Zeit der Überlassung gelten die arbeitszeitrechtlichen\nRegelungen des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer\nanzuwendenden Kollektivvertrages (Beschäftiger-KV) oder entsprechender\ngesetzlicher Vorschriften auch für überlassene Arbeitnehmer. Weist der\nArbeitnehmer nach, dass im Beschäftigerbetrieb Arbeitspausen bezahlt (als\nArbeitszeit behandelt) werden, gilt es auch für überlassene Arbeitnehmer.\n\nSoweit ein Beschäftiger-KV fehlt oder eine Normalarbeitszeit von mehr als\nder im ersten Satz dieses Absatzes festgelegten Normalarbeitszeit vorsieht,\nrichtet sich die Entlohnung nach dem Kollektivvertrag für Angestellte im\nGewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung, sofern ein Beschäftiger-KV\noder eine für den Beschäftiger geltende gesetzliche Vorschrift keine für den\nArbeitnehmer günstigere Entlohnung vorsieht.",{"bindId":61,"name":62,"text":63},"protectiveclothing","Folgende für die Arbeitsleistung notwend","Folgende für die Arbeitsleistung notwendige, dem ergonomischen und\nsicherheitstechnischen Standard entsprechende Arbeitsmittel werden vom\nDienstgeber für die Zeit der Tätigkeit an der außerbetrieblichen\nArbeitsstätte zur Verfügung gestellt:",{"bindId":65,"name":66,"text":67},"paidmaternityleave","Für Geburten ab dem 01.08.2019 richtet s","Für Geburten ab dem 01.08.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzen im\nSinne des MSchG bzw. VKG im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f\nMutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl. I 68\u002F2019 (MSchG) bzw. § 7c\nVäterkarenzgesetz (VKG). (Nach der zum 1.1.2020 geltender Rechtslage wären\ndies derzeit maximal bis zu 22 Monate an Karenzzeiten pro Kind).",{"bindId":69,"name":70,"text":71},"paidpaternityleave","i)bei Niederkunft der Ehefrau bzw. Leben","i)bei Niederkunft der Ehefrau bzw. Lebensgefährtin 1 Arbeitstag",{"bindId":73,"name":74,"text":75},"deathrelatives","a)beim Tode des\u002Fder Ehegatten\u002Fgattin ode","a)beim Tode des\u002Fder Ehegatten\u002Fgattin oder des\u002F der eingetragenen Partners\u002Fin\n3 Arbeitstage",{"bindId":77,"name":78,"text":79},"marriage","f)bei eigener Eheschließung oder Eintrag","f)bei eigener Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft 3\nArbeitstage",{"bindId":81,"name":82,"text":82},"WORKHOURS_trigger","§ 4. Arbeitszeit*)",{"bindId":84,"name":85,"text":86},"hourspday_select","(1)Die normale Arbeitszeit beträgt 40 St","(1)Die normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich. Für die\nArbeitszeit der Angestellten unter 18 Jahren und Lehrlinge gelten die\nVorschriften des KJBG. In Betrieben mit Fünftagewoche kann die\nWochenarbeitszeit der Jugendlichen gemäß § 11 Abs. 2 KJBG abweichend von den\nBestimmungen des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes an die tägliche Arbeitszeit der\nErwachsenen angepasst werden.",{"bindId":88,"name":89,"text":89},"FLEXWORK_trigger","§ 4a. Flexible Arbeitszeit - Bandbreite",{"bindId":91,"name":92,"text":93},"PAYSCALES_trigger","Gehaltstabelle ab 1.1.2025 zum Kollektiv","Gehaltstabelle ab 1.1.2025 zum Kollektivvertrag",{"bindId":95,"name":96,"text":96},"WAGES_payscale1_start","€ 1.918,96",{"bindId":98,"name":99,"text":99},"WAGES_payscale1_end","€ 2.639,16",{"bindId":101,"name":102,"text":103},"ONCERISE_trigger","§ 11. Sonderzahlungen - Weihnachtsremune","§ 11. Sonderzahlungen - Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss",{"bindId":105,"name":106,"text":106},"NOCTPREM_trigger","§ 6. Nachtarbeit",{"bindId":108,"name":109,"text":110},"ANNLEAVE_trigger","(1)Allen Angestellten gebührt einmal in ","(1)Allen Angestellten gebührt einmal in jedem Kalenderjahr eine\nWeihnachtsremuneration und ein Urlaubszuschuss als Sonderzahlungen.",{"bindId":112,"name":113,"text":114},"OVERTIME_trigger","(2)Für Überstunden, die nicht in die Zei","(2)Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr fallen bzw.\nnicht Sonnoder Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50\nProzent. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, gebührt ein\nZuschlag von 100 Prozent. Soweit der Arbeiterkollektivvertrag einer Branche\neinen anderen Zeitpunkt für das Einsetzen des erhöhten Überstundenzuschlages\nvon 100 Prozent vorsieht, hat diese Regelung auch auf die Angestellten dieser\nBranche Anwendung zu finden.",{"bindId":116,"name":117,"text":118},"SUNDAY_trigger","(4)Überstunden an Sonntagen sind mit ein","(4)Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu\nentlohnen.",{"bindId":120,"name":121,"text":122},"SENIOR_trigger","(1)Hinsichtlich der Abfertigung gelten d","(1)Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des\nAngestelltengesetzes bzw. des Betrieblichen Mitarbeiter- und\nSelbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) in der jeweils geltenden Fassung.\n\n(2)Wechsel ins System der \"Abfertigung neu”:\n\nVereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem\nAbfertigungsrecht des Angestelltengesetzes\u002FArbeiter-Abfertigungsgesetzes in\njenes des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz),\nsind der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber berechtigt, binnen einem Monat ab\nUnterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser\nzurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich\ndurch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von\nRahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG)\nbestimmt ist.","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>AUT Austrian Federal Economic Chamber - Trade Division - 2025\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2025-01-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;Ohne nähere Angaben\u003C\u002Fdiv>\n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Verarbeitendes Gewerbe\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-NACE2004\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Sonstiges\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;In der Privatwirtschaft\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMEMPL_1\">\n                Name Gesellschaft: &rarr;&nbsp;Wirtschaftskammer Österreichs - Sparte Handel \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        ÖGB - Österreichischer Gewerkschaftsbund\n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section social-security-pensions\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SOCSEC_trigger\">Soziale Sicherheit und Renten\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-pensionfund\">Arbeitgeber trägt zur Pensionskasse der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilityfund\">Arbeitgeber trägt zum Arbeitsunfähigkeitsfond der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-unemploymentfund\">Arbeitgeber trägt zur Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section sickness-disability\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Krankheit und Unfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-longtermillness\">Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-menstruationleave\">Bezahter Menstruationsurlaub &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilitypay\">Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n\n        \u003Cdiv class=\"section health-medical-assistence\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccess\">Medizinische Versorgung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccessrelatives\">Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurance\">Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurancerelatives\">Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetypolicy\">Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetytraining\">Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-protectiveclothing\">Schutzkleidung bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-hivpolicy\">Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-monitoring\">Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und\u002F oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: &rarr;&nbsp;Professional risks\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-funeralpay\">Bestattungsleistungen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section work-family-arrangements\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKFAM_trigger\">Arbeits- und Familienarragements\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidmaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Mutterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;-10 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidmaternityleavepayperc\">\n                Mutterschaftsurlaub begrenzt auf: The CBA explicitly refers to the law % des Grundlohns\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-jobsecuritymothers\">Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-maternitydiscrimination\">Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-breastfeeding_dangerouswork\">Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-riskassessment\">Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-alternatives\">Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-timeoff\">Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningnonstandard\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningpromotion\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv> \n            \u003Cdiv id=\"display-nursingmothers\">Einrichtungen\u002F Räumlichkeiten für stillende Mütter: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcareprovision\">Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcaresubsidy\">Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \u003Cdiv id=\"display-educationtuition\">Schulgeld\u002F Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidpaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Vaterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;1 Tage\n         \u003C\u002Fdiv>\n                        \u003Cdiv id=\"display-deathrelativesleave\">\n                Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: &rarr;&nbsp;3 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n        \u003Cdiv class=\"section gender-equality-issues\">\n            \u003Ch3 id=\"display-GENEQ_trigger\">Themen der Geschlechtergleichstellung\u003C\u002Fh3>\n         \u003Cdiv id=\"display-eqpay\">Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n         \n         \u003Cdiv id=\"display-discrimination\">Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-eqpromotion\">Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv> \n        \u003Cdiv id=\"display-eqtraining\">Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>     \n        \u003Cdiv id=\"display-eqofficer\">Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-sexualhar\">Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violence\">Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violenceleave\">Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-support_disabilities\">Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-equalitymonitoring\">Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n             \n         \u003C\u002Fdiv>\n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \n            \n            \n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspday\">\n                Arbeitsstunden pro Tag: &rarr;&nbsp;8.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspweek\">\n                Arbeitsstunden pro Woche: &rarr;&nbsp;40.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-dayspweek\">\n                Arbeitstage pro Woche: &rarr;&nbsp;5.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysdays\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-9.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysweeks\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-9.0 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-schedulesrestpw\"> Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-sundays_year\">\n                Maximale Anzahl an Sonn-\u002F Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n             \n            \n            \n            \n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Ja\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;Yes, in one table\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ONCERISE_trigger\">Einmalige Extrazahlung:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n                \u003Cdiv id=\"display-extrapayfirmperformance\">Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-NOCTPREM_trigger\">Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowanceamount1\">\n                    Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: &rarr;&nbsp;EUR&nbsp;2.55 pro Monat\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowancetype1\">Nur Nachtarbeitszuschläge: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ANNLEAVE_trigger\">Zuzahlung zu Jahresurlaub:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-OVERTIME_trigger\">Überstundenzuschläge:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SUNDAY_trigger\">Zuschläge für Sonntagsarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-sundayallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Sonntagsarbeit: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SENIOR_trigger\">Dienstalterprämie\u003C\u002Fh4>\n\n                \n\n                \n\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;Nein\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    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