[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"page:de-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002Fkollektivvertrag-f-r-die-angestellten-in-tabaktrafiken-2016":3},{"id":4,"slug":5,"title":6,"short_title":7,"intro_text":8,"meta_description":8,"seo_title":8,"path":9,"content_type":10,"locale":11,"go_live_at":7,"first_published_at":12,"page_created_at":13,"published_at":12,"edit_url":14,"breadcrumbs":15,"seo":23,"data":31,"children":133,"content_type_view":134,"extra_breadcrumbs":135,"body":137,"body_blocks":148,"related_pages":152},3421,"datenbank-der-tarifvertrage","Tarifvertrag",null,"","\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage","collective_agreements.collectiveagreementoverview","de_AT","2025-08-12T16:37:36.749000+00:00","2026-04-01T15:42:35.237020+00:00","\u002Fcms\u002Fpages\u002F3421\u002Fedit\u002F",[16,19,22],{"title":17,"slug":18},"Österreich","de-at",{"title":20,"slug":21},"Arbeiten in Österreich","arbeiten-in-osterreich",{"title":6,"slug":5},{"title":6,"description":8,"image":24,"canonical":25,"robots":26,"og_type":27,"twitter_card":28,"locale":18,"created_at":29,"last_modified_at":30},"https:\u002F\u002Fwageindicator.org\u002Fmedia\u002Fimages\u002FSocial_media_preview_image_-_2025.2e16d0ba.fill-1200x630.png","https:\u002F\u002Fwageindicator.org\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002F","index, follow","website","summary_large_image","2025-08-12T18:37:36.749000+02:00","2026-04-01T17:42:35.337568+02:00",{"cba":32,"clauses":43,"details":131,"translations":132},{"id":33,"uid":34,"url":35,"name":36,"locale":11,"override_title":8,"title":37,"browser_title":38,"browser_description":39,"text":40},"kollektivvertrag-f-r-die-angestellten-in-tabaktrafiken-2016","dd5dea62-33b6-11e6-b287-f23c91080f70","https:\u002F\u002Fcobra.wageindicator.org\u002Fcountries\u002Faustria\u002Fkollektivvertrag-f-r-die-angestellten-in-tabaktrafiken-2016\u002Fkollektivvertrag-f-r-die-angestellten-in-tabaktrafiken-2016\u002F","KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten in TABAKTRAFIKEN 2016","AUT Federal Council of Tabaktrafikanten of the Austrian Federal Economic Chamber - 2016","Austria - AUT Federal Council of Tabaktrafikanten of the Austrian Federal Economic Chamber - 2016","AUT Federal Council of Tabaktrafikanten of the Austrian Federal Economic Chamber - 2016 - Einzelhandel",{"name":41,"data":42},"KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten in TABAKTRAFIKEN 2016.html","\n              \n              \n\n\n  \u003Cmeta http-equiv=\"content-type\" content=\"text\u002Fhtml; charset=UTF-8\">\n  \u003Ctitle>Tabak\u003C\u002Ftitle>\n  \u003Cmeta name=\"generator\" content=\"Amaya, see http:\u002F\u002Fwww.w3.org\u002FAmaya\u002F\">\n\n\n\n\u003Ch1>KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten in TABAKTRAFIKEN\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Cp>Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge\nin Handelsbetrieben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vom 4. 11.2015\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_start\">\u003Cp>GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2016\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nur Sie als Mitglied erhalten diesen Kollektivvertrag \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Liebe Kollegin, lieber Kollege!\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wertes Mitglied!\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv id=\"clause-SECTOR1\" class=\"cbaClause highlight\">\u003Cp>Als Mitglied der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus,\nPapier überreichen wir Ihnen mit diesem Schreiben die Neuauflage des für Sie\ngültigen Kollektivvertrages. Dieser exklusive Service wird Ihnen durch den\nGeschäftsbereich Interessenvertretung der GPA-djp ermöglicht.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Diese Neuauflage ist das positive Ergebnis aller bisherigen, gemeinsamen und\nsozialen Errungen¬schaften in der Ihnen zugehörigen Branche und sie\nunterstreicht die enorme Bedeutung kollektivver¬traglicher Vereinbarungen auf\nüberbetrieblicher Ebene durch Ihre starke Gewerkschaft. Denn nur da¬durch\nwurde der abermals erfolgreiche Abschluss dieses Kollektivvertrages bewirkt, zu\ndem auch Sie als treues Gewerkschaftsmitglied entscheidend beigetragen\nhaben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv id=\"clause-cbaratification\" class=\"cbaClause highlight\">\u003Cp>Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen und\nsie sind ebenfalls keine Selbstverständlichkeit. Da sie in oftmals sehr\nschwierigen Verhandlungen - nicht selten von Aktionen begleitet - zwischen den\nGewerkschaften auf Arbeitnehmerinnenseite und den Vertreterinnen der\nArbeitgeber zur Durchsetzung gebracht werden müssen, ist der gewerkschaftliche\nOrganisations¬grad einer Branche von beträchtlichem Einfluss. Aus diesem\nGrund ist jedes einzelne Mitglied und in weiterer Folge die damit verbundene\nStärke der Gewerkschaft von unschätzbarem Wert, damit wir auch weiterhin\ngemeinsam Verbesserungen für Sie erreichen und dadurch den sozialen\nFort¬schritt für alle Arbeitnehmerinnen sicherstellen können.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Die Voraussetzung und die Kraft für die Durchsetzung unserer Ziele und\nunserer gemeinsamen Be-mühungen liegen in eben dieser gewerkschaftlichen\nMitgliedschaft aller Arbeitnehmerinnen, denn nur gemeinsam sind wir stark!\nDeshalb geben Sie bitte unseren Leitsatz an all jene weiter, die nicht dieser\ngrundlegenden Überzeugung sind:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es gibt vieles, für das es sich lohnt, organisiert zu sein!\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung. Sollten Sie zu Ihrem\nKollektivvertrag noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne\nmit Rat und Tat zur Verfügung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mit kollegialen Grüßen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wolfgang Katzian Vorsitzender Alois Bachmeier Geschäftsbereichsleiter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>KOLLEKTIVVERTRAG FÜR DIE HANDELSANGESTELLTEN ÖSTERREICHS\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>PER 1.1.2016\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv id=\"clause-WAGES_trigger\" class=\"cbaClause highlight\">\u003Cp>1.In der Gehaltstafel A werden im Gehaltsgebiet A die kollektivvertraglichen\nMindestgehälter um jeweils 1,55 % erhöht.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Die sich aus Punkt 1 in Gehaltstafel A ergebende euromäßige Erhöhung\nder kollektivvertraglichen Min-destgehälter wird ebenso auf die Gehaltstafel\nA, Ge-haltsgebiet B angewendet sowie auf die Gehaltstafeln B, C, D, E, F und G\nübertragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die Lehrlingsentschädigungen der Gehaltstafel A, Gehaltsgebiet A werden\num 1,55% erhöht. Die sich daraus ergebenden euromäßigen Erhöhungen der\nLehrlingsentschädigungen werden auf die Gehaltstafel A, Gehaltsgebiet B sowie\nauf die Gehaltstafeln B, C, D, E, F und G übertragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Die sich aus der Berechnung nach 1. bis 3. ergeben den Gehälter und\nLehrlingsentschädigungen werden kaufmännisch auf ganze Euro gerundet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Die am 31.12.2015 bestehenden Überzahlungen werden in euromäßiger Höhe\n(centgenau)aufrechter- halten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 4. November 2015\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Das Thema der erweiterten Anrechnung von Ka-renzzeiten für\ndienstzeitabhängige Ansprüche, insbe-sondere für die Vorrückungen, wird im\nRahmen der Gespräche zur Entwicklung des neuen Gehaltssche¬mas mit dem Ziel\neiner qualitativen Weiterentwick¬lung weiter behandelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Zu Abschnitt 11. Geltungsbeginn und Geltungs¬dauer wird der 2. Absatz wie\nfolgt geändert:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Abschnitt VI., C, 2., Z 2.5. gilt ab 1.9.2013 bis zum 31.12.2016. Wird\ndie Geltungsdauer dieses Ab¬schnitts überden 31.12.2016 hinaus nicht\nverlängert, muss dies dem Vertragspartner schriftlich mittels eingeschriebenen\nBriefes bis spätestens 31.8.2016 mit¬geteilt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Ein Abschluss in derselben Höhe wird für den KV Pharmagroßhandel nach\nMaßgabe des Punktes 9 des Abschlussprotokolls zum Pharmagroßhandel 2007\nübernommen und soll auch für Tabaktrafiken Geltung erlangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Sämtliche Änderungen treten mit 1.1.2016 in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Franz Georg BrantnerManfred Wolf Vorsitzender WB HandelStv.\nGeschäftsbereichsleiter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>KommR Peter BuchmüllerMSc MBA Mag. Rene Tritscher, LL.M Obmann Bundessparte\nHandelGeschäftsführer Bundessparte Handel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zum Kollektivvertrag für die Angestellten und Lehrlinge in\nHandelsbetrieben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vom 4.11.2015\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossen am 9.12.2015 zwischen dem Bundes-gremium der Tabaktrafikanten\nder Wirtschafts-kammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der\nGewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, 1034 Wien,\nAlfred-Dallinger-Platz 1 \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv id=\"clause-WAGES_determined\" class=\"cbaClause highlight\">\u003Ch2>I.GELTUNGSBEREICH \u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv id=\"clause-covercountry\" class=\"cbaClause highlight\">\u003Cp>a)Räumlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für das gesamte Bundesgebiet Österreichs,\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>b)Fachlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>fürsämtliche dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten angehörenden\nUnternehmen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv id=\"clause-coveroccup1\" class=\"cbaClause highlight focus\">\u003Cdiv id=\"clause-coverunion_trigger\" class=\"cbaClause highlight\">\u003Cp>c)Persönlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle Angestellten, die vor dem 1. Jänner 1998 in ei¬ne Tabaktrafik\neingetreten sind. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle\nDienstnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das AngG., BGBl 292\u002F21,\nAnwendung findet.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>II.GELTUNGSBEGINN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1.1.2016 in Kraft, soweit im\nZusatzkollektivvertrag nichts anderes bestimmt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>III. \u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv id=\"clause-GENEQ_trigger\" class=\"cbaClause highlight\">\u003Cdiv id=\"clause-discrimination\" class=\"cbaClause highlight\">\u003Cp>Soweit im folgenden Abschnitt IV. keine Sonderbe-stimmungen für Angestellte\nin Tabaktrafiken verein¬bart sind, gelten die Bestimmungen des\nKollektivver¬trages für die Handelsangestellten Österreichs 4. No¬vember\n2015.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Gleichbehandlung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand aufgrund seines\nGeschlechtes unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere\nnicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv id=\"clause-eqpay\" class=\"cbaClause highlight\">\u003Cp>2.bei der Festsetzung des Entgelts,\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt\ndarstellen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4. bei Maßnahmen der Aus- undWeiterbildung auf betrieblicher Ebene,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför-derungen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie-rung, die ohne\nsachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>IV. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ANGESTELLTE IN TABAKTRAFIKEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv id=\"clause-WORKHOURS_trigger\" class=\"cbaClause highlight\">\u003Ch3>1.Arbeitszeit \u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Wöchentliche Arbeitszeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv id=\"clause-hourspweek_select\" class=\"cbaClause highlight\">\u003Cp>1.1.Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 38 1\u002F2\nStunden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.2 Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits¬zeit auf die einzelnen\nWochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer\nund Lage der Pausen sind nach Maßgabe der gesetzlichen und der folgenden\nkollektivvertraglichen Bestimmun-\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gen zu vereinbaren. Bei wechselnder Lage der Nor-malarbeitszeit ist deren\nLage unbeschadet § 19c Abs 3 AZG für die jeweilige Woche mindestens zwei\nWochen im Vorhinein zu vereinbaren. Diese Regelung kann durch\nBetriebsvereinbarung (im Sinne des § 97 ArbVG) erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.3.Soweit keine Regelung durch Betriebsvereinba¬rung gem Pkt 1.2. besteht,\nsind den Arbeitnehmern in den Monaten Jänner bis November wöchentlich zwei\nfreie Halbtage zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mit Ausnahme der Trafiken bis zu 4 Arbeitnehmern ist diese Freizeit unter\nBerücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme\nauf die Interessen des Arbeitnehmers einmal innerhalb ei¬nes Zeitraumes von 6\nWochen am Samstag (freier Samstag) zu gewähren. Bei Filialbetrieben ist die\nGe¬samtzahl der Angestellten des Unternehmens zugrun¬de zu legen. Abweichend\nkann auch vereinbart wer¬den, dass in einem Durchrechnungszeitraum von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8Wochen zumindest 8 ganze Werktage arbeitsfrei bleiben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.4.Die Gewährung freier Halbtage gem Pkt 1.3. gilt nicht für jene\nBetriebe und in jenen Wochen, wo meh¬rere halbe Werktage oder ein ganzer\nWerktag geschlossen gehalten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.5.Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht\ngearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit auf andere Tage der Woche verteilt\nwerden, doch darf die tägliche Arbeitszeit in diesem Falle\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9Stunden nicht überschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durchrechenbare Arbeitszeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.6.a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines\nZeitraumes von 26 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb\ndieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5\nStunden nicht überschreitet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Durch Betriebsvereinbarung - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat\nerrichtet ist, durch Einzeldienstvertrag - kann der Durchrechnungszeitraum bis\nzu 52 Wochen ausgedehnt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum\nist im Vorhinein zu vereinbaren. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als\n13 Wochen muss die Dauer der wöchentlichen Nor-malarbeitszeit zumindest für\n13 Wochen im Vorhinein vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebs-erfordernissen oder aus\nder Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer ergeben, sind rechtzeitig\nvorher zu vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Arbeitszeit im\nDurchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung\nder jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen\nder Arbeitnehmer in halben Tagen zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.7.Am 24. Dezember und 31. Dezember endet die Arbeitszeit mit der durch den\nLandeshauptmann fest-gesetzten Ladenschlusszeit. Die Arbeitszeit endet am 24.\nDezember um 16 Uhr und am 31. Dezember um 17 Uhr, wenn durch den\nLandeshauptmann keine oder spätere Ladenschlusszeiten festgesetzt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.8.Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Le-bensjahres gelten die\nBestimmungen des KJBG (Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz) in der\njeweils geltenden Fassung sowie die vorstehenden Punkte 1.1. bis 1.7.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vier-Tage-Woche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.9.Wird die Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier oder weniger\nzusammenhängende Tage verteilt, kann die tägliche Normalarbeitszeit von\nVollzeitbeschäftigten (ausgenommen Jugendliche) auf zehn Stunden ausgedehnt\nwerden. Bei Teilzeitbeschäftigten (ausgenommen Jugendliche) kann die tägliche\nNormalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn der Angestellte an\njedem Tag, an dem er zum Einsatz kommt, mindestens 8 Stunden beschäftigt\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeitguthaben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.10.Für Zeitguthaben am Ende des Dienstverhältnisses gebührt der\nNormalstundenlohn, wenn das Dienstverhältnis wegen Entlassung aus Verschulden\ndes Arbeitnehmers, Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Austritt des\nArbeitnehmers ohne wichtigen Grund endet.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>2.Mehrarbeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>2.1.Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen\nArbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit) von 1 1\u002F2 Stunden pro\nWoche ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit (von 38,5 bis einschließ¬lich 40\nStunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte\nÜberstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer\nVer¬teilung der Normalarbeitszeit nach Pkt 1.2. bis 1.6. und 1.8. mit der\nMaßgabe, dass jeweils 1 1\u002F2 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen\nVerteilung der Normalarbeitszeit ergebenden jeweiligen wöchentlichen\nArbeitszeit als Mehrarbeit gelten. Durch Mehrarbeit darf - ausgenommen bei\nEinarbeiten von Feiertagen gem § 4 Abs 3 AZG - eine Wochenarbeits¬zeit von 44\nStunden nicht überschritten werden. Hin¬sichtlich der Anordnung dieser\nMehrarbeit gelten die Bestimmungen über die Anordnung von Überstunden\nsinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.2.Arbeitszeiten, für die gem Pkt 3 dieses Abschnit¬tes ein Zuschlag von\nmehr als 50 % gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des Punktes 2.1.,\nson¬dern als Überstunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.3.Die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die Ar-beitszeiten gem Pkt\n1.7. dürfen durch Mehrarbeit im Sinne des Pkt 2.1. nicht überschritten\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.4.Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist das Bruttomonatsgehalt\ndurch 167 zu teilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.5.Anstelle der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine Abgeltung derselben\ndurch Zeitausgleich im Ausmaß von 1: 1 vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.6.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten bis zum In-Kraft-Treten einer\nweiteren Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv id=\"clause-OVERTIME_trigger\" class=\"cbaClause highlight\">\u003Ch3>3.Überstunden\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>3.1.Überstunden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der\naufgrund der Bestimmungen des Pkt 1 jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit\nein¬schließlich allfälliger Mehrarbeit gem Pkt 2 überschritten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Als Überstunde gelten Arbeiten an Feiertagen, soweit die für den\nbetreffenden Wochentag festge¬legte Normalarbeitszeit überschritten wird. Als\nÜberstunde gelten weiters Arbeiten an Sonntagen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Sind von der Monopolverwaltungsstelle längere Verschleißzeiten als 40\nStunden pro Woche (Mon¬tag bis Samstag) festgelegt, ist im Sinne von § 7 Abs\n1 Arbeitszeitgesetz die Leistung von 6 Überstunden pro Woche zulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sind von der Monopolverwaltungsstelle Ver-schleißzeiten festgelegt, die\neine längere als 46- stündige Arbeitsleistung pro Woche erfordern, ist im\nSinne von § 7 Abs 2 Arbeitszeitgesetz die Leistung von 4 weiteren Überstunden\npro Woche zuläs¬sig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit gem Pkt 1 liegen Überstunden\nerst dann vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit\nauf die einzelnen Wochen jeweils vereinbarte tägliche Arbeitszeit\neinschließlich der Mehrarbeit gem Pkt 2 überschritten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß\nder für die Vollzeitbeschäf- tigten festgesetzten täglichen Arbeitszeit oder\neine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Die Anordnung von Überstunden durch den Arbeit¬geber erfolgt tunlichst\nnach Anhörung des Be¬triebsrates im Rahmen der gesetzlich zulässigen\nArbeitszeitüberschreitungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv id=\"clause-overtimeallowancetype_general\" class=\"cbaClause highlight\">\u003Cp>3.2.Überstundenentlohnung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem\nZuschlag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Der Grundstundenlohn beträgt 1\u002F158 des Brutto-monatsgehaltes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv id=\"clause-sundayallowancetype\" class=\"cbaClause highlight\">\u003Cdiv id=\"clause-SUNDAY_trigger\" class=\"cbaClause highlight\">\u003Cdiv id=\"clause-overtimeallowanceperc1_general\" class=\"cbaClause highlight\">\u003Cp>c)Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %. Überstunden, die an den\nverkaufsoffenen Samstagen vor Weihnachten nach 13 Uhr geleistet werden, sind\nmit einem Zuschlag von 100% zu entlohnen. Überstunden in der Zeit von 20 bis 6\nUhr und an Sonn und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100% zu\nentlohnen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>d)Überstunden sind spätestens am Ende der ihrer Leistung folgenden\nGehaltsperiode zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>3.3.Verfall von Überstunden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ansprüche auf Überstundenentlohnungen sind am Zahlungstag der\nGehaltsperiode, in welcher sie ent¬standen sind, durch nachstehendes Verfahren\ngeltend zu machen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Der Arbeitgeber ist verpflichtet, laufend ordentliche Aufzeichnungen über\ndie von seinen Arbeitnehmern geleisteten Überstunden zu führen, die vom\nArbeitgeber am Ende der betreffenden Gehaltsperiode dem Arbeitnehmer zur\nBestätigung vorzulegen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Verweigert der Arbeitnehmer die Unterschrift mit begründetem Hinweis auf\neine höhere Überstun-denleistung, so gilt dies als Geltendmachung des\nhöheren Anspruches des Arbeitnehmers. Für die nach lit a) und b) geltend\ngemachten Überstundenansprüche gelten die Verjährungsfristen des ABGB.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Etwaige seitens des Arbeitnehmers nach dem Verfahren nach lit b) nicht\ngeltend gemachte Überstunden verfallen nach Ablauf von 3 Monaten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Werden vom Arbeitgeber entgegen diesen Bestimmungen die vorgeschriebenen\nÜberstundenauf-zeichnungen nicht geführt, so verfallen allfällige\nÜberstundenentgeltsansprüche nach Ablauf von 2 Jahren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.4.Pauschalabfindung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern kann\nein Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf es im Durchschnitt der\nGeltungsdauer den Arbeitnehmer nicht ungünstiger stellen als die\nÜberstundenentlohnung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.5.Abgeltung in Freizeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anstelle der Bezahlung von Überstunden kann eine Abgeltung in Freizeit\nvereinbart werden. Überstunden mit einem Zuschlag von 50% sind im Verhältnis\n1: 1,5 und solche mit einem Zuschlag von 100% im Verhältnis 1: 2 abzugelten.\nWird eine Abgeltung im Verhältnis 1 : 1 vereinbart, bleibt der Anspruch auf\nden Überstundenzuschlag bestehen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv id=\"clause-LOWWAGE_trigger\" class=\"cbaClause highlight\">\u003Ch3>4. Gehaltstafel\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"WordSection1\">\n\n\u003Ctable class=\"MsoTableGrid\" style=\"margin-left:175.5pt;border-collapse:collapse;border:none\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\" border=\"1\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd valign=\"top\" width=\"104\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:   9.5pt\" lang=\"DE\">Berufsjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd valign=\"top\" width=\"104\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:7.5pt;   font-family:&quot;AdvTT91aff560.B&quot;,sans-serif;color:windowtext\">Burgenland,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:7.5pt;   font-family:&quot;AdvTT91aff560.B&quot;,sans-serif;color:windowtext\">Kärnten,\n        Niederösterreich,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:7.5pt;   font-family:&quot;AdvTT91aff560.B&quot;,sans-serif;color:windowtext\">Oberösterreich,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:7.5pt;   font-family:&quot;AdvTT91aff560.B&quot;,sans-serif;color:windowtext\">Steiermark,\n        Tirol\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:7.5pt;   font-family:&quot;AdvTT91aff560.B&quot;,sans-serif;color:windowtext\">u\n        Wien\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd valign=\"top\" width=\"104\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:7.5pt;   font-family:&quot;AdvTT91aff560.B&quot;,sans-serif;color:windowtext\">Salzburg\n        und\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:7.5pt;   font-family:&quot;AdvTT91aff560.B&quot;,sans-serif;color:windowtext\">Vorarlberg\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd valign=\"top\" width=\"104\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:   9.5pt\" lang=\"DE\">19.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd valign=\"top\" width=\"104\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:   9.5pt\" lang=\"DE\">1.869,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd valign=\"top\" width=\"104\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan style=\"font-size:   9.5pt\" lang=\"DE\">1.955,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Ftd>\u003C\u002Ftr>\u003C\u002Ftbody>\u003C\u002Ftable>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"WordSection1\">\u003Ctable class=\"MsoTableGrid\" style=\"margin-left:175.5pt;border-collapse:collapse;border:none\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\" border=\"1\">\u003Ctbody>\u003Ctr>\u003Ctd valign=\"top\" width=\"104\">\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>5.Aufrechterhaltung der Überzahlungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die am 31.12.2015 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen\nMindestgehälter sind in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber den\nab 1.1.2016 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestgehältern\naufrechtzuerhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv id=\"clause-ONCERISE_trigger\" class=\"cbaClause highlight\">\u003Cdiv id=\"clause-incidentalbonustype\" class=\"cbaClause highlight\">\u003Ch2>6.Jubiläumsgeld\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Für die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von je 10 Jahren in ein und\ndemselben Betrieb erhält der Ar-beitnehmer jeweils ein Jubiläumsgeld in der\nHöhe eines Monatsgehaltes, das anläßlich des Antrittes des Erholungsurlaubes\nauszuzahlen ist. Als Betriebszuge-hörigkeit gelten auch Unterbrechungen des\nDienst-verhältnisses, wenn sie die Gesamtdauer von 3 Mona¬ten nicht\nüberschreiten und die Lösung des Dienstverhältnisses nicht durch vorzeitigen\nAustritt ohne wichtigen Grund oder durch vorzeitige Entlassung infolge eines\nwichtigen Grundes erfolgt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>7.Weihnachtsremuneration\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv id=\"clause-incidentalbonusdate\" class=\"cbaClause highlight\">\u003Cdiv id=\"clause-incidentalbonusperc1\" class=\"cbaClause highlight\">\u003Cp>a)Alle Angestellten erhalten spätestens am 1. Dezember eine\nWeihnachtsremuneration. Diese beträgt 100% des Novembergehaltes.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>b)Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten gebührt der\naliquote Teil; bei austretenden Angestellten berechnet nach dem letzten\nMonatsgehalt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unter-schiedlichem Ausmaß der\nTeilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem\nDurchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere\nWeihnachtsremuneration bezahlt wur-\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>de, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das In-Kraft-Treten dieses\nZusatz-Kollektivvertra¬ges nicht gekürzt werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>8.Urlaubsbeihilfe\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>a)Alle Angestellten erhalten im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen\nUrlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei\ngleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätestens\naber am 31. Juli, eine Urlaubsbeihilfe. Diese beträgt 100% des im Zeit¬punkt\ndes Urlaubsantrittes bzw am 31. Juli zustehenden Bruttomonatsgehaltes. Steht\nbei Urlaubsantritt die Beendigung des Dienstverhältnisses be¬reits fest,\ngebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Den während eines Kalenderjahres eintretenden Angestellten gebührt für\ndasselbe lediglich der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe. Erfolgt der Eintritt\nnach dem 30. Juni, ist diese aliquote Urlaubsbeihilfe am 31. Dezember des\nlaufenden Kalenderjahres, berechnet nach der Höhe des Dezembergehal¬tes\nauszubezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Den während des Kalenderjahres austretenden Angestellten gebührt für\ndasselbe ebenfalls der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe, und zwar berechnet\nnach dem letzten Bruttomonatsgehalt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Wenn ein Angestellter nach Erhalt der für das lau¬fende Kalenderjahr\ngebührenden Urlaubsbeihilfe sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus\nsei¬nem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vor¬zeitig austritt oder\ninfolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss er\nsich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene\nUrlaubsbeihilfe auf seine ihm aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche\n(insbesondere Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in Anrechnung bringen\nlassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unter-schiedlichem Ausmaß der\nTeilzeitbeschäftigung berechnet sich die Urlaubsbeihilfe nach dem Durchschnitt\nder letzten 13 Wochen vor Fälligkeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Auf die Urlaubsbeihilfe sind die bereits bisher aus Anlass des Urlaubes\noder der Erholung gewährten besonderen Zuwendungen einzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Soweit darüber hinausgehende Regelungen bestehen, werden dieselben durch\ndiesen Zusatz-Kollektivvertrag nicht berührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv id=\"clause-COMMUTE_trigger\" class=\"cbaClause highlight\">\u003Ch2>9.Sicherung der Transportmöglichkeit bei Nachtarbeit der Frauen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Für Tabaktrafiken mit Offenhaltezeiten vor 6.00 Uhr bis nach 22.00 Uhr ist\nim Sinne der Ausnahmebestimmungen des § 4 Abs 1, des Bundesgesetzes vom\n25.7.1969 über die Nachtarbeit der Frauen im Dienst¬vertrag die Obsorge des\nArbeitgebers über die entsprechende Transportmöglichkeit aufzunehmen,\nso¬fern die Entfernung vom Wohnsitz des Arbeitnehmers zum Arbeitsplatz 1\nKilometer oder mehr beträgt. Die dabei für den Arbeitnehmer anfallenden\nMehrkosten sind gegen Nachweis vom Arbeitgeber zu refundieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dies kann auch durch ein Kilometergeld von € 0,25 pro Kilometer des\nkürzestmöglichen Weges abgegolten werden. Bei Veränderungen des Wohnsitzes\ndes Arbeitnehmers ist diesbezüglich eine neue Vereinbarung zu treffen, wodurch\ndie Bestimmungen des § 20 des Angestelltengesetzes (BGBl 292\u002F21 in der\nderzeitigen Fassung) unberührt bleiben.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>V.SCHLUSSBESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Zur Berechnung der Normalstunde ist das Brutto-monatsgehalt durch 167 zu\nteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Bestehende höhere Gehälter und günstigere ar-beitsrechtliche\nVereinbarungen werden durch das In- Kraft-Treten dieses\nZusatz-Kollektivvertrages nicht berührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Mit In-Kraft-Treten dieses Zusatz-Kollektivvertrages verlieren die\nBestimmungen des bisher gültigen Zusatzkollektivvertrages vom 9.12.2014 ihre\nGültigkeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv id=\"clause-cbamemtrad\" class=\"cbaClause highlight\">\u003Cp>BUNDESGREMIUM DER TABAKTRAFIKANTEN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>DER WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Obmann: Der Geschäftsführer:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Komm.Rat Peter Trinkl Dr. Otmar Körner\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>GEWERKSCHAFT der PRIVATANGESTELLTEN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wolfgang Katzian Alois Bachmeier\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>GEWERKSCHAFT der PRIVATANGESTELLTEN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wirtschaftsbereich Handel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Vorsitzende: Der Stv. Geschäftsbereichsleiter:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Franz Georg Brantner Manfred Wolf\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\n\n            \n            ",{"overtimeallowanceperc1_general":44,"WAGES_determined":48,"ONCERISE_trigger":52,"covercountry":56,"hourspweek_select":60,"GENEQ_trigger":64,"SECTOR1":68,"incidentalbonusdate":72,"discrimination":76,"OVERTIME_trigger":78,"COMMUTE_trigger":82,"SUNDAY_trigger":86,"cbamemtrad":88,"sundayallowancetype":92,"WORKHOURS_trigger":94,"incidentalbonustype":98,"incidentalbonusperc1":101,"eqpay":103,"overtimeallowancetype_general":106,"LOWWAGE_trigger":110,"coverunion_trigger":114,"coveroccup1":118,"cbaratification":120,"WAGES_trigger":124,"cbadate_start":128},{"bindId":45,"name":46,"text":47},"overtimeallowanceperc1_general","c)Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %. ","c)Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %. Überstunden, die an den\nverkaufsoffenen Samstagen vor Weihnachten nach 13 Uhr geleistet werden, sind\nmit einem Zuschlag von 100% zu entlohnen. Überstunden in der Zeit von 20 bis 6\nUhr und an Sonn und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100% zu\nentlohnen.",{"bindId":49,"name":50,"text":51},"WAGES_determined","I.GELTUNGSBEREICH a)Räumlich: für das ge","I.GELTUNGSBEREICH \n\na)Räumlich:\n\nfür das gesamte Bundesgebiet Österreichs,",{"bindId":53,"name":54,"text":55},"ONCERISE_trigger","6.Jubiläumsgeld Für die ununterbrochene ","6.Jubiläumsgeld\n\nFür die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von je 10 Jahren in ein und\ndemselben Betrieb erhält der Ar-beitnehmer jeweils ein Jubiläumsgeld in der\nHöhe eines Monatsgehaltes, das anläßlich des Antrittes des Erholungsurlaubes\nauszuzahlen ist. Als Betriebszuge-hörigkeit gelten auch Unterbrechungen des\nDienst-verhältnisses, wenn sie die Gesamtdauer von 3 Mona¬ten nicht\nüberschreiten und die Lösung des Dienstverhältnisses nicht durch vorzeitigen\nAustritt ohne wichtigen Grund oder durch vorzeitige Entlassung infolge eines\nwichtigen Grundes erfolgt ist.\n\n7.Weihnachtsremuneration\n\na)Alle Angestellten erhalten spätestens am 1. Dezember eine\nWeihnachtsremuneration. Diese beträgt 100% des Novembergehaltes.\n\nb)Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten gebührt der\naliquote Teil; bei austretenden Angestellten berechnet nach dem letzten\nMonatsgehalt.\n\nc)Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unter-schiedlichem Ausmaß der\nTeilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem\nDurchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.\n\nd)In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere\nWeihnachtsremuneration bezahlt wur-\n\nde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das In-Kraft-Treten dieses\nZusatz-Kollektivvertra¬ges nicht gekürzt werden.",{"bindId":57,"name":58,"text":59},"covercountry","a)Räumlich: für das gesamte Bundesgebiet","a)Räumlich:\n\nfür das gesamte Bundesgebiet Österreichs,",{"bindId":61,"name":62,"text":63},"hourspweek_select","1.1.Die wöchentliche Normalarbeitszeit b","1.1.Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 38 1\u002F2\nStunden.",{"bindId":65,"name":66,"text":67},"GENEQ_trigger","Soweit im folgenden Abschnitt IV. keine ","Soweit im folgenden Abschnitt IV. keine Sonderbe-stimmungen für Angestellte\nin Tabaktrafiken verein¬bart sind, gelten die Bestimmungen des\nKollektivver¬trages für die Handelsangestellten Österreichs 4. No¬vember\n2015.\n\na)Gleichbehandlung\n\nIm Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand aufgrund seines\nGeschlechtes unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere\nnicht\n\n1.bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,\n\n2.bei der Festsetzung des Entgelts,\n\n3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt\ndarstellen,\n\n4. bei Maßnahmen der Aus- undWeiterbildung auf betrieblicher Ebene,\n\n5.beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför-derungen,\n\n6.bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und\n\n7.bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.\n\nDiskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie-rung, die ohne\nsachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.",{"bindId":69,"name":70,"text":71},"SECTOR1","Als Mitglied der Gewerkschaft der Privat","Als Mitglied der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus,\nPapier überreichen wir Ihnen mit diesem Schreiben die Neuauflage des für Sie\ngültigen Kollektivvertrages. Dieser exklusive Service wird Ihnen durch den\nGeschäftsbereich Interessenvertretung der GPA-djp ermöglicht.",{"bindId":73,"name":74,"text":75},"incidentalbonusdate","a)Alle Angestellten erhalten spätestens ","a)Alle Angestellten erhalten spätestens am 1. Dezember eine\nWeihnachtsremuneration. Diese beträgt 100% des Novembergehaltes.",{"bindId":77,"name":66,"text":67},"discrimination",{"bindId":79,"name":80,"text":81},"OVERTIME_trigger","3.Überstunden 3.1.Überstunden: a)Als Übe","3.Überstunden\n\n3.1.Überstunden:\n\na)Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der\naufgrund der Bestimmungen des Pkt 1 jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit\nein¬schließlich allfälliger Mehrarbeit gem Pkt 2 überschritten wird.\n\nb)Als Überstunde gelten Arbeiten an Feiertagen, soweit die für den\nbetreffenden Wochentag festge¬legte Normalarbeitszeit überschritten wird. Als\nÜberstunde gelten weiters Arbeiten an Sonntagen.\n\nc)Sind von der Monopolverwaltungsstelle längere Verschleißzeiten als 40\nStunden pro Woche (Mon¬tag bis Samstag) festgelegt, ist im Sinne von § 7 Abs\n1 Arbeitszeitgesetz die Leistung von 6 Überstunden pro Woche zulässig.\n\nSind von der Monopolverwaltungsstelle Ver-schleißzeiten festgelegt, die\neine längere als 46- stündige Arbeitsleistung pro Woche erfordern, ist im\nSinne von § 7 Abs 2 Arbeitszeitgesetz die Leistung von 4 weiteren Überstunden\npro Woche zuläs¬sig.\n\nd)Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit gem Pkt 1 liegen Überstunden\nerst dann vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit\nauf die einzelnen Wochen jeweils vereinbarte tägliche Arbeitszeit\neinschließlich der Mehrarbeit gem Pkt 2 überschritten wird.\n\ne)Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß\nder für die Vollzeitbeschäf- tigten festgesetzten täglichen Arbeitszeit oder\neine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird.\n\nf)Die Anordnung von Überstunden durch den Arbeit¬geber erfolgt tunlichst\nnach Anhörung des Be¬triebsrates im Rahmen der gesetzlich zulässigen\nArbeitszeitüberschreitungen.\n\n3.2.Überstundenentlohnung:\n\na)Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem\nZuschlag.\n\nb)Der Grundstundenlohn beträgt 1\u002F158 des Brutto-monatsgehaltes.\n\nc)Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %. Überstunden, die an den\nverkaufsoffenen Samstagen vor Weihnachten nach 13 Uhr geleistet werden, sind\nmit einem Zuschlag von 100% zu entlohnen. Überstunden in der Zeit von 20 bis 6\nUhr und an Sonn und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100% zu\nentlohnen.\n\nd)Überstunden sind spätestens am Ende der ihrer Leistung folgenden\nGehaltsperiode zu bezahlen.\n\n3.3.Verfall von Überstunden:\n\nAnsprüche auf Überstundenentlohnungen sind am Zahlungstag der\nGehaltsperiode, in welcher sie ent¬standen sind, durch nachstehendes Verfahren\ngeltend zu machen:\n\na)Der Arbeitgeber ist verpflichtet, laufend ordentliche Aufzeichnungen über\ndie von seinen Arbeitnehmern geleisteten Überstunden zu führen, die vom\nArbeitgeber am Ende der betreffenden Gehaltsperiode dem Arbeitnehmer zur\nBestätigung vorzulegen sind.\n\nb)Verweigert der Arbeitnehmer die Unterschrift mit begründetem Hinweis auf\neine höhere Überstun-denleistung, so gilt dies als Geltendmachung des\nhöheren Anspruches des Arbeitnehmers. Für die nach lit a) und b) geltend\ngemachten Überstundenansprüche gelten die Verjährungsfristen des ABGB.\n\nc)Etwaige seitens des Arbeitnehmers nach dem Verfahren nach lit b) nicht\ngeltend gemachte Überstunden verfallen nach Ablauf von 3 Monaten.\n\nd)Werden vom Arbeitgeber entgegen diesen Bestimmungen die vorgeschriebenen\nÜberstundenauf-zeichnungen nicht geführt, so verfallen allfällige\nÜberstundenentgeltsansprüche nach Ablauf von 2 Jahren.\n\n3.4.Pauschalabfindung:\n\nDurch Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern kann\nein Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf es im Durchschnitt der\nGeltungsdauer den Arbeitnehmer nicht ungünstiger stellen als die\nÜberstundenentlohnung.\n\n3.5.Abgeltung in Freizeit:\n\nAnstelle der Bezahlung von Überstunden kann eine Abgeltung in Freizeit\nvereinbart werden. Überstunden mit einem Zuschlag von 50% sind im Verhältnis\n1: 1,5 und solche mit einem Zuschlag von 100% im Verhältnis 1: 2 abzugelten.\nWird eine Abgeltung im Verhältnis 1 : 1 vereinbart, bleibt der Anspruch auf\nden Überstundenzuschlag bestehen.",{"bindId":83,"name":84,"text":85},"COMMUTE_trigger","9.Sicherung der Transportmöglichkeit bei","9.Sicherung der Transportmöglichkeit bei Nachtarbeit der Frauen\n\nFür Tabaktrafiken mit Offenhaltezeiten vor 6.00 Uhr bis nach 22.00 Uhr ist\nim Sinne der Ausnahmebestimmungen des § 4 Abs 1, des Bundesgesetzes vom\n25.7.1969 über die Nachtarbeit der Frauen im Dienst¬vertrag die Obsorge des\nArbeitgebers über die entsprechende Transportmöglichkeit aufzunehmen,\nso¬fern die Entfernung vom Wohnsitz des Arbeitnehmers zum Arbeitsplatz 1\nKilometer oder mehr beträgt. Die dabei für den Arbeitnehmer anfallenden\nMehrkosten sind gegen Nachweis vom Arbeitgeber zu refundieren.\n\nDies kann auch durch ein Kilometergeld von € 0,25 pro Kilometer des\nkürzestmöglichen Weges abgegolten werden. Bei Veränderungen des Wohnsitzes\ndes Arbeitnehmers ist diesbezüglich eine neue Vereinbarung zu treffen, wodurch\ndie Bestimmungen des § 20 des Angestelltengesetzes (BGBl 292\u002F21 in der\nderzeitigen Fassung) unberührt bleiben.",{"bindId":87,"name":46,"text":47},"SUNDAY_trigger",{"bindId":89,"name":90,"text":91},"cbamemtrad","BUNDESGREMIUM DER TABAKTRAFIKANTEN DER W","BUNDESGREMIUM DER TABAKTRAFIKANTEN\n\nDER WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH\n\nDer Obmann: Der Geschäftsführer:\n\nKomm.Rat Peter Trinkl Dr. Otmar Körner\n\nÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND\n\nGEWERKSCHAFT der PRIVATANGESTELLTEN\n\nDRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER\n\nDer Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter:\n\nWolfgang Katzian Alois Bachmeier\n\nÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND\n\nGEWERKSCHAFT der PRIVATANGESTELLTEN\n\nDRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER\n\nWirtschaftsbereich Handel\n\nDer Vorsitzende: Der Stv. Geschäftsbereichsleiter:\n\nFranz Georg Brantner Manfred Wolf",{"bindId":93,"name":46,"text":47},"sundayallowancetype",{"bindId":95,"name":96,"text":97},"WORKHOURS_trigger","1.Arbeitszeit Wöchentliche Arbeitszeit: ","1.Arbeitszeit \n\nWöchentliche Arbeitszeit:\n\n1.1.Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 38 1\u002F2\nStunden.\n\n1.2 Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit:\n\nDie Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits¬zeit auf die einzelnen\nWochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer\nund Lage der Pausen sind nach Maßgabe der gesetzlichen und der folgenden\nkollektivvertraglichen Bestimmun-\n\ngen zu vereinbaren. Bei wechselnder Lage der Nor-malarbeitszeit ist deren\nLage unbeschadet § 19c Abs 3 AZG für die jeweilige Woche mindestens zwei\nWochen im Vorhinein zu vereinbaren. Diese Regelung kann durch\nBetriebsvereinbarung (im Sinne des § 97 ArbVG) erfolgen.\n\n1.3.Soweit keine Regelung durch Betriebsvereinba¬rung gem Pkt 1.2. besteht,\nsind den Arbeitnehmern in den Monaten Jänner bis November wöchentlich zwei\nfreie Halbtage zu gewähren.\n\nMit Ausnahme der Trafiken bis zu 4 Arbeitnehmern ist diese Freizeit unter\nBerücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme\nauf die Interessen des Arbeitnehmers einmal innerhalb ei¬nes Zeitraumes von 6\nWochen am Samstag (freier Samstag) zu gewähren. Bei Filialbetrieben ist die\nGe¬samtzahl der Angestellten des Unternehmens zugrun¬de zu legen. Abweichend\nkann auch vereinbart wer¬den, dass in einem Durchrechnungszeitraum von\n\n8Wochen zumindest 8 ganze Werktage arbeitsfrei bleiben.\n\n1.4.Die Gewährung freier Halbtage gem Pkt 1.3. gilt nicht für jene\nBetriebe und in jenen Wochen, wo meh¬rere halbe Werktage oder ein ganzer\nWerktag geschlossen gehalten werden.\n\n1.5.Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht\ngearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit auf andere Tage der Woche verteilt\nwerden, doch darf die tägliche Arbeitszeit in diesem Falle\n\n9Stunden nicht überschreiten.\n\nDurchrechenbare Arbeitszeit:\n\n1.6.a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines\nZeitraumes von 26 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb\ndieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5\nStunden nicht überschreitet.\n\nb)Durch Betriebsvereinbarung - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat\nerrichtet ist, durch Einzeldienstvertrag - kann der Durchrechnungszeitraum bis\nzu 52 Wochen ausgedehnt werden.\n\nc)Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum\nist im Vorhinein zu vereinbaren. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als\n13 Wochen muss die Dauer der wöchentlichen Nor-malarbeitszeit zumindest für\n13 Wochen im Vorhinein vereinbart werden.\n\nd)Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebs-erfordernissen oder aus\nder Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer ergeben, sind rechtzeitig\nvorher zu vereinbaren.\n\ne)Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Arbeitszeit im\nDurchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung\nder jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen\nder Arbeitnehmer in halben Tagen zu gewähren.\n\nArbeitszeit am 24. und 31. Dezember:\n\n1.7.Am 24. Dezember und 31. Dezember endet die Arbeitszeit mit der durch den\nLandeshauptmann fest-gesetzten Ladenschlusszeit. Die Arbeitszeit endet am 24.\nDezember um 16 Uhr und am 31. Dezember um 17 Uhr, wenn durch den\nLandeshauptmann keine oder spätere Ladenschlusszeiten festgesetzt sind.\n\n1.8.Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Le-bensjahres gelten die\nBestimmungen des KJBG (Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz) in der\njeweils geltenden Fassung sowie die vorstehenden Punkte 1.1. bis 1.7.\n\nVier-Tage-Woche\n\n1.9.Wird die Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier oder weniger\nzusammenhängende Tage verteilt, kann die tägliche Normalarbeitszeit von\nVollzeitbeschäftigten (ausgenommen Jugendliche) auf zehn Stunden ausgedehnt\nwerden. Bei Teilzeitbeschäftigten (ausgenommen Jugendliche) kann die tägliche\nNormalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn der Angestellte an\njedem Tag, an dem er zum Einsatz kommt, mindestens 8 Stunden beschäftigt\nwird.\n\nZeitguthaben\n\n1.10.Für Zeitguthaben am Ende des Dienstverhältnisses gebührt der\nNormalstundenlohn, wenn das Dienstverhältnis wegen Entlassung aus Verschulden\ndes Arbeitnehmers, Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Austritt des\nArbeitnehmers ohne wichtigen Grund endet.",{"bindId":99,"name":54,"text":100},"incidentalbonustype","6.Jubiläumsgeld\n\nFür die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von je 10 Jahren in ein und\ndemselben Betrieb erhält der Ar-beitnehmer jeweils ein Jubiläumsgeld in der\nHöhe eines Monatsgehaltes, das anläßlich des Antrittes des Erholungsurlaubes\nauszuzahlen ist. Als Betriebszuge-hörigkeit gelten auch Unterbrechungen des\nDienst-verhältnisses, wenn sie die Gesamtdauer von 3 Mona¬ten nicht\nüberschreiten und die Lösung des Dienstverhältnisses nicht durch vorzeitigen\nAustritt ohne wichtigen Grund oder durch vorzeitige Entlassung infolge eines\nwichtigen Grundes erfolgt ist.\n\n7.Weihnachtsremuneration\n\na)Alle Angestellten erhalten spätestens am 1. Dezember eine\nWeihnachtsremuneration. Diese beträgt 100% des Novembergehaltes.",{"bindId":102,"name":74,"text":75},"incidentalbonusperc1",{"bindId":104,"name":105,"text":105},"eqpay","2.bei der Festsetzung des Entgelts,",{"bindId":107,"name":108,"text":109},"overtimeallowancetype_general","3.2.Überstundenentlohnung: a)Die Überstu","3.2.Überstundenentlohnung:\n\na)Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem\nZuschlag.\n\nb)Der Grundstundenlohn beträgt 1\u002F158 des Brutto-monatsgehaltes.\n\nc)Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %. Überstunden, die an den\nverkaufsoffenen Samstagen vor Weihnachten nach 13 Uhr geleistet werden, sind\nmit einem Zuschlag von 100% zu entlohnen. Überstunden in der Zeit von 20 bis 6\nUhr und an Sonn und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100% zu\nentlohnen.\n\nd)Überstunden sind spätestens am Ende der ihrer Leistung folgenden\nGehaltsperiode zu bezahlen.",{"bindId":111,"name":112,"text":113},"LOWWAGE_trigger","4. Gehaltstafel Berufsjahr Burgenland, K","4. Gehaltstafel\n\n\n\n\n\n\n  \n    \n      Berufsjahr\n      \n      Burgenland,\n\n        Kärnten,\n        Niederösterreich,\n\n        Oberösterreich,\n\n        Steiermark,\n        Tirol\n\n        u\n        Wien\n      \n      Salzburg\n        und\n\n        Vorarlberg\n      \n    \n    \n      19.\n      \n      1.869,00\n      \n      1.955,00",{"bindId":115,"name":116,"text":117},"coverunion_trigger","c)Persönlich: für alle Angestellten, die","c)Persönlich:\n\nfür alle Angestellten, die vor dem 1. Jänner 1998 in ei¬ne Tabaktrafik\neingetreten sind. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle\nDienstnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das AngG., BGBl 292\u002F21,\nAnwendung findet.",{"bindId":119,"name":116,"text":117},"coveroccup1",{"bindId":121,"name":122,"text":123},"cbaratification","Kollektivverträge werden nicht von Seite","Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen und\nsie sind ebenfalls keine Selbstverständlichkeit. Da sie in oftmals sehr\nschwierigen Verhandlungen - nicht selten von Aktionen begleitet - zwischen den\nGewerkschaften auf Arbeitnehmerinnenseite und den Vertreterinnen der\nArbeitgeber zur Durchsetzung gebracht werden müssen, ist der gewerkschaftliche\nOrganisations¬grad einer Branche von beträchtlichem Einfluss. Aus diesem\nGrund ist jedes einzelne Mitglied und in weiterer Folge die damit verbundene\nStärke der Gewerkschaft von unschätzbarem Wert, damit wir auch weiterhin\ngemeinsam Verbesserungen für Sie erreichen und dadurch den sozialen\nFort¬schritt für alle Arbeitnehmerinnen sicherstellen können.",{"bindId":125,"name":126,"text":127},"WAGES_trigger","1.In der Gehaltstafel A werden im Gehalt","1.In der Gehaltstafel A werden im Gehaltsgebiet A die kollektivvertraglichen\nMindestgehälter um jeweils 1,55 % erhöht.",{"bindId":129,"name":130,"text":130},"cbadate_start","GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2016","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>AUT Federal Council of Tabaktrafikanten of the Austrian Federal Economic Chamber - 2016\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2016-01-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;Ohne nähere Angaben\u003C\u002Fdiv>\n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Einzelhandel\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;In der Privatwirtschaft\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMEMPL_1\">\n                Name Gesellschaft: &rarr;&nbsp;Bundesgremium der Tabaktrafikanten der Wirtschaftskammer Österreich\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        vida - Gewerkschaft vida\n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \n\n\n        \n\n        \n        \n        \u003Cdiv class=\"section gender-equality-issues\">\n            \u003Ch3 id=\"display-GENEQ_trigger\">Themen der Geschlechtergleichstellung\u003C\u002Fh3>\n         \u003Cdiv id=\"display-eqpay\">Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n         \u003Cdiv id=\"display-gender\">\n                Besondere Verweis auf Geschlechter zur Lohngleichheit: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n         \u003Cdiv id=\"display-discrimination\">Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-eqpromotion\">Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv> \n        \u003Cdiv id=\"display-eqtraining\">Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>     \n        \u003Cdiv id=\"display-eqofficer\">Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-sexualhar\">Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violence\">Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violenceleave\">Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-support_disabilities\">Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-equalitymonitoring\">Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n             \n         \u003C\u002Fdiv>\n         \n\n        \n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspweek\">\n                Arbeitsstunden pro Woche: &rarr;&nbsp;38.5\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-sundays_year\">\n                Maximale Anzahl an Sonn-\u002F Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n             \n            \n            \n            \n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Nein\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;No\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-LOWWAGE_government\"> \n            Bestimmung, dass die Mindestlöhne von der Regierung beachtet werden müssen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ONCERISE_trigger\">Einmalige Extrazahlung:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusperc1\">\n                    Einmalige Extrazahlung: &rarr;&nbsp;8,3&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-extrapayfirmperformance\">Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-OVERTIME_trigger\">Überstundenzuschläge:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SUNDAY_trigger\">Zuschläge für Sonntagsarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-sundayallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Sonntagsarbeit: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-COMMUTE_trigger\">Pendlerpauschale:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-commutingallowanceamount1\">\n                    Pendlerpauschale: &rarr;&nbsp;EUR&nbsp;0.0 pro Monat\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;Nein\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    \u003C\u002Fdiv>\n\n\u003C\u002Fhtml>\n",[],[],"collective_agreement",[136],{"title":37,"slug":33},[138],{"type":139,"data":140},"call_to_action_body_block",{"title":141,"description":142,"variant":143,"link":144},"Tarifverträge vergleichen","Vergleichen Sie die Artikel der Tarifverträge in Österreich zwischen einzelnen Sektoren, Themen und Ländern","dark",{"title":141,"url":145,"description":141,"rel":146,"type":147},"\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002Ftarifvertrage-vergleichen","follow","internal",[149],{"type":139,"data":150},{"title":141,"description":142,"variant":143,"link":151},{"title":141,"url":145,"description":141,"rel":146,"type":147},[]]