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Mehrarbeit, dritter Absatz erster Satz lautet neu:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch die Mehrarbeit darf die tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden\nnicht überschritten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>I.Kollektivvertragspartner\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>• Bundesinnung der Metalltechniker\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>• Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und\nKommunikationstechniker\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Bundesinnung der Mechatroniker\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Bundesinnung der Fahrzeugtechnik\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Bundesinnung der Kunsthandwerke\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Bundesinnung der Gesundheitsberufe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbamemtrad\">\u003Cp>Fachverband der Metalltechnischen Industrie (Verband der technischen\nGebäudeausrüster mit Ausnahme der Betriebe Wiens) einerseits und dem\nÖsterreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE andererseits.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Die den oben angeführten Arbeitgeberorganisationen angehörenden\nBerufszweige (entsprechend der Fachorganisationsordnung) sind im Einzelnen im\nAnhang II verzeichnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>II.Geltungsbereich\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>1.Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich; für den Verband der\ntechnischen Gebäudeausrüster für alle Bundesländer, ausgenommen Wien.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Fachlich: Für alle Betriebe, die einem der vertragschließenden\nArbeitgeberverbände angehören.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Für den Fachverband der Metalltechnischen Industrie erstreckt sich der\nfachliche Geltungsbereich nur auf die Mitgliedsbetriebe des Verbandes der\ntechnischen Gebäudeausrüster mit Ausnahme der Betriebe in Wien.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Bei den Berufszweigen der \"Karosseriebauer einschließlich\nKarosseriespengler und Karosserielackierer\" und der \"Karosseriespengler bzw.\n-lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten\" innerhalb der\nBundesinnung der Fahrzeugtechnik erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich\nauf jene Betriebe, die ab 1.1.2000 Mitglieder der Bundesinnung der\nKarosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer\nsowie der Wagner (ab 11.6.2010: Bundesinnung der Karosseriebautechniker,\nKarosserielackierer und der Wagner, ab 19.5.2015: Bundesinnung der\nFahrzeugtechnik) sind und über eine Gewerbeberechtigung für die Ausführung\ndes Spenglerhandwerks (\"Karosseriespengler\") verfügen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Bei der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler erstreckt sich\nder fachliche Geltungsbereich nur auf die Berufszweige der Spengler und\nKupferschmiede.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausgenommen sind folgende Berufszweige:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•in der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>o die Vulkaniseure sowie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>o die Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, wie o\nKarosserie- und Fahrzeugbautechniker, o Karosseriebauer einschließlich\nKarosseriespengler und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Karosserielackierer (die unter Pkt. 2b fallenden Betriebe sind nicht\nausgenommen), o Karosseriebauer,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>o Karosseriespengler bzw. -lackierer, soweit sie diese Tätigkeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>überwiegend verrichten (die unter Pkt. 2b fallenden Betriebe sind nicht\nausgenommen), o Autoverglasung, o Autokosmetiker, o Dellendrücker, o\nWagner,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>o Ski- und Rodelerzeuger sowie o Werkzeugstiel-, Gabel- und Rechenmacher.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•in der Bundesinnung der Kunsthandwerke\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>o die Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Modeschmuckerzeuger, die Musikinstrumentenerzeuger, die Buchbinder, die\nKartonagewaren- und Etuierzeuger und die Erzeuger kunstgewerblicher\nGegenstände.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•in der Bundesinnung der Gesundheitsberufe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•die Miederwarenerzeuger, die Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher sowie\ndie Zahntechniker.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen\nund Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge, im folgenden Arbeitnehmer\ngenannt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>III.Geltungsbeginn und Geltungsdauer\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>1.Dieser Kollektivvertrag ist eine Ergänzung und Wiederveröffentlichung\ndes Kollektivvertrages vom 1.9.1948 und tritt in der vorliegenden Fassung am\n1.1.2025 in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Dieser Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann\nvon jedem der genannten Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen\nKündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonates mit eingeschriebenem Brief\ngekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung des\nKollektivvertrages aufzunehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>IV.Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>1.Alle Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag entstehen mit der\nArbeitsaufnahme.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contracttrialperiod\">\u003Cp>Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, sofern nicht\nschriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen\nwurde. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der\nVertragspartner ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der\nLehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen (§15 BAG).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Dem Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber eine schriftliche Aufzeichnung über\ndie wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszufolgen\n(Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz). Verwendungszeiten in der Lohngruppe 1\nsind anzuführen. Die Aufzeichnung ist zu ergänzen, wenn Veränderungen in der\nEinstufung des Arbeitnehmers eintreten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Bestimmungen sind bei Verwendung eines Dienstzettels laut Anhang I\nerfüllt. Erweiterungen der Angaben auf dem Dienstzettel sind zulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer\nunter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung\nnachstehender Kündigungsfristen zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den Arbeitnehmer betragen die Fristen nach einer ununterbrochenen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebszugehörigkeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bis 1 Jahr 1 Woche,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>über 1 Jahr 2 Wochen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>über 5 Jahre 4 Wochen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>über 10 Jahre 6 Wochen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter\nBeachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung nachstehender\nKündigungsfristen zu jedem 15. und zum Letzten eines Kalendermonats gelöst\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den Arbeitgeber betragen die Fristen nach einer ununterbrochenen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebszugehörigkeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bis 2 Jahre 6 Wochen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>über 2 Jahre 2 Monate,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>über 5 Jahre 3 Monate,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>über 15 Jahre 4 Monate,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>über 25 Jahre 5 Monate.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) Für die Betriebe in den Berufszweigen der Spengler (Spengler und\nKupferschmiede) in der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler werden\nbezüglich der Kündigung durch den Arbeitgeber im Anhang Illb abweichende\nRegelungen getroffen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Verzichtet der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers\nwährend der Kündigungsfrist, darf dadurch keine Schmälerung des Lohnes\neintreten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Wird ein Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gekündigt, ohne\nwichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Arbeitgeber ein Verschulden\nan dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, so bleibt der Anspruch auf\nFortzahlung des Entgeltes bis zur Ausschöpfung des Anspruches bestehen,\nwenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet. Dies gilt auch dann, wenn das\nArbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung oder im Hinblick auf eine\nArbeitsverhinderung gemäß § 2 EFZG einvernehmlich beendet wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erkrankt ein Arbeitnehmer hingegen während der Kündigungsfrist, so endet\nder Anspruch - sowie alle Ansprüche aus dem Kollektivvertrag - mit dem letzten\nTag der Kündigungsfrist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Während der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer bei einer Kündigung\ndurch den Arbeitgeber zur Arbeitsuche - ausgenommen bei Verzicht auf die\nArbeitsleistung - in jeder Arbeitswoche Anspruch auf einen freien Arbeitstag\nunter Fortzahlung des Lohnes. Im Falle von Schichtarbeit gelten diese\nBestimmungen sinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>An welchem Tag die Freizeit beansprucht werden kann, ist zu vereinbaren.\nKommt eine Vereinbarung nicht zustande, dann ist der letzte Tag der\nArbeitswoche frei.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weiterverwendungszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Lehrlinge sind nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit 6 Monate\nweiter zu verwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 18 Abs. 2 und 3 BAG sind anwendbar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Konnte der Arbeitnehmer während der Weiterverwendungszeit aus Gründen,\ndie nicht er zu vertreten hat, nicht zur Lehrabschlussprüfung antreten, ist\nder Arbeitnehmer bis zum erstanberaumten Termin der Lehrabschlussprüfung im\nerlernten Beruf weiter zu verwenden. Die Weiterverwendungszeit beträgt maximal\n6 Monate ab Ende der Lehrzeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>V.Betriebszugehörigkeit\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>1.Für alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die von der ununterbrochenen Dauer\neines Arbeitsverhältnisses abhängen, sind die Dienstzeiten in Betrieben des\ngleichen Unternehmens, die nicht länger als 90 Tage (bis 31.12.1988: 60 Tage)\nunterbrochen wurden, zusammenzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1a. Der Anspruch auf Zusammenrechnung kann in den Fällen eines\nSanierungsverfahrens mit bzw. ohne Eigenverwaltung oder eines Konkursverfahrens\nentfallen, wenn dies den Kollektivvertragsparteien insbesondere aus\nbetriebswirtschaftlichen oder sonstigen stand ort- oder arbeitsmarktpolitischen\nGründen sowie zur möglichst weitgehenden Aufrechterhaltung der Beschäftigung\ngeboten erscheint. Zu diesem Zweck ist auf Antrag des Veräußerers bzw.\nErwerbers oder des Betriebsrates bzw. bei Fehlen eines Betriebsrates von drei\nArbeitnehmern des Betriebs ein paritätischer, aus je drei Vertretern der\nvertragsschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu\nbefassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Der Anspruch auf Zusammenrechnung entfällt, wenn das vorhergehende\nArbeitsverhältnis durch Entlassung oder durch Austritt ohne wichtigen Grund\nbeendet wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Karenzen innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des § 15\nMutterschutzgesetz bzw. des § 2 Väter-Karenzgesetz die ab 1.1.2017 oder\nspäter begonnen haben, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, der\nDauer des Krankenentgeltanspruches und der Urlaubsdauer zur Gänze\nangerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine mindestens dreijährige\nDauer des Dienstverhältnisses, wobei eine Karenz im obigen Sinn einzurechnen\nist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Anrechnung einer Karenz im Sinne des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. des\n§ 2 Väter-Karenzgesetz erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine\nBeschäftigung vereinbart wird, für die Dauer dieser Beschäftigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Karenzen innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des § 15\nMutterschutzgesetz bzw. des § 2 Väter-Karenzgesetz, die vor dem 1.1.2017\nbegonnen haben, gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Karenzen innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des § 15\nMutterschutzgesetz bzw. des § 2 Väter-Karenzgesetz werden für die Bemessung\nder Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches und der\nUrlaubsdauer bis zum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten angerechnet.\nVoraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine mindestens dreijährige Dauer\ndes Dienstverhältnisses, wobei eine Karenz im obigen Sinn einzurechnen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-paidmaternityleave\">\u003Cp>Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzzeiten\nim laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des\nBGBl I 2019\u002F68 bzw. § 7c Väter-Karenzgesetz (VKG) idF des BGBl I 2001\u002F103.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKHOURS_trigger\">\u003Ch2>VI.Arbeitszeit\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>Wöchentliche Arbeitszeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourspweek_select\">\u003Cp>1.Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen\n38,5 Stunden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Wächter, Portiere,\nChauffeure und Beifahrer darf, wenn in sie regelmäßig und in erheblichem\nUmfang Arbeitsbereitschaft fällt, durch Vereinbarungen über die\nNormalarbeitszeit hinaus ausgedehnt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die verlängerte Wochenarbeitszeit im Sinne des Pkt. 2 darf höchstens 60\nStunden betragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden kann eine Pauschalentlohnung\nvereinbart werden, wobei für die Festsetzung des Pauschales ab der 41. Stunde\naußer dem Stundenlohn noch ein Zuschlag von 30 % zugrunde zu legen ist. Für\njene Arbeitszeit, die durch das Pauschale nicht abgegolten ist, gelten die\nBestimmungen über die Überstundenentlohnung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Werden Wächter und Portiere im Pauschale entlohnt, so erfolgt für die im\nPauschale inbegriffene Sonntags- und Nachtarbeit keine besondere Vergütung.\nFür Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen gelten die Bestimmungen über die\nFeiertagsentlohnung. Für den Fall einer regelmäßigen Beschäftigung auch an\nSonn- und Feiertagen gebührt in jeder Woche eine zusammenhängende Freizeit\nvon mindestens 36 Stunden, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat\n(Wochenruhe im Sinne des ARG). Diese hat jede dritte Woche einen Sonntag\neinzuschließen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Von der Pauschalentlohnung für Chauffeure und Beifahrer werden\nArbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen vor 6 Uhr und nach 22\nUhr nicht erfasst.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Die wöchentliche Arbeitszeit für Chauffeure und Beifahrer kann, wenn in\nsie nicht regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, im\nFalle eines erhöhten Arbeitsbedarfes bis 52 Stunden verlängert werden. Alle\nüber die wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten sind\nÜberstunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Für hauptberufliche Werksfeuerwehren kann die Arbeitszeit betrieblich\nvereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Tägliche Arbeitszeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>9.Die tägliche Arbeitszeit ist unter Bedachtnahme auf die\nBetriebserfordernisse im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzusetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Mitgebrachte Speisen können während der Arbeitszeit ohne\nBeeinträchtigung der Arbeit eingenommen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Zum Reinigen des Arbeitsplatzes bzw. der Maschinen ist die erforderliche\nZeit einzuräumen. Diese fällt in die Arbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.Das Reinigen der Werkstätten wird von hierfür bestimmten Arbeitnehmern\nvorgenommen. Lehrlinge dürfen nur zu solchen betriebsnotwendigen\nReinigungsarbeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung\nvereinbar sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>13.Für männliche Wächter und Portiere, in deren Arbeitszeit regelmäßig\nund in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die tägliche\nArbeitszeit bis zu 12 Stunden - für weibliche bis 10 Stunden - ausgedehnt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14.Die Arbeitszeit bei Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes\nkann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat auch von der für den Betrieb\ngeltenden Einteilung abweichend festgesetzt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SCHEDULE_trigger\">\u003Ch3>Pausen\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>14a. Werden Überstunden geleistet, so ist nach Ende der achten und vor\nBeginn der elften Arbeitsstunde eine bezahlte Pause von mindestens zehn Minuten\nzu gewähren, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. Innerbetrieblich bereits\nbestehende gleichwertige oder günstigere Regelungen - aus welchem Titel auch\nimmer - sind auf diese Pause anzurechnen. Kein Anspruch auf diese Pausen\nbesteht, wenn die nach der zehnten Stunde zu erbringende Arbeitsleistung\nvoraussichtlich nicht länger als 60 Minuten dauert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Verkürzung der Normalarbeitszeit, Kurzarbeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>15.Die Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit für alle oder\nGruppen von Arbeitnehmern kann in Betrieben mit Betriebsrat nur einvernehmlich\nmit dem Betriebsrat erfolgen. In Betrieben ohne Betriebsrat kann dies mit den\nArbeitnehmern nur schriftlich und mit Zustimmung der Kollektivvertragsparteien\nvereinbart werden. Werden Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz\nbeantragt, ist in allen Fällen eine Vereinbarung der Kollektivvertragsparteien\nerforderlich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Verteilung der Normalarbeitszeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>16.Die Wochenarbeitszeit ist nach Möglichkeit gleichmäßig auf 5 Tage zu\nverteilen. Im Falle einer 6-Tage-Woche soll die Arbeitszeit bei einschichtiger\nArbeitsweise an Samstagen um 12 Uhr enden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger Verteilung der\nGesamtwochenarbeitszeit auf 4 Tage, auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden.\nDer arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen Feiertag fallen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn es die betrieblichen Notwendigkeiten erfordern, kann die\nWochenarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 9 Wochen so\nverteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die geltende\nNormalarbeitszeit nicht überschreitet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Einführung derartiger Regelungen bzw. der \"gleitenden Arbeitszeit”\nbleibt einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw.\neiner Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern Vorbehalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Verteilung der Normalarbeitszeit - Modell 10\u002F36\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>16a. Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 8 Wochen kann die tägliche\nNormalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn die\ndurchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb dieses Zeitraums 36\nStunden nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 50\nStunden nicht überschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen kann die tägliche\nNormalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn die\ndurchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb dieses Zeitraums 36\nStunden nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit darf dabei in einzelnen\nWochen 48 Stunden nicht überschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den gesamten\nDurchrechnungszeitraum spätestens 14 Tage vor Beginn festzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Wochenarbeitszeit ist dabei auf maximal fünf Arbeitstage pro Woche\naufzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein Abgehen von der vereinbarten Lage der Arbeitszeit ist jederzeit im\ngegenseitigen Einvernehmen möglich, wenn dies aus betrieblichen Gründen\nnotwendig ist oder im Interesse des Arbeitnehmers liegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Verteilung der Normalarbeitszeit darf nicht auf Stunden fallen, für die\nein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Guthaben an Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraums ist mit\neinem Zuschlag von 50 % zur Auszahlung zu bringen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auf Wunsch des Arbeitnehmers gebührt anstelle der Bezahlung Zeitausgleich\nmit einem Zuschlag von 50 %. Die Lage des Zeitausgleichs ist zu vereinbaren und\nhat tunlichst in ganzen Tagen bzw. in Verbindung mit einer wöchentlichen\nRuhezeit zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers gebührt unabhängig von der\nBeendigungsart ebenfalls ein Zuschlag von 50 % auf das zu diesem Zeitpunkt\nbestehende Guthaben an Normalarbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die von diesem Arbeitszeitmodell betroffenen Arbeitnehmer ist ein\nZeitkonto zu führen und sind die Plus- und Minusstunden am Lohnzettel\nauszuweisen. Während der Laufzeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dieses Arbeitszeitmodells gebührt für den gesamten Durchrechnungszeitraum\nder ungekürzte Monatslohn.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Einführung derartiger Regelungen bleibt einer Betriebsvereinbarung im\nSinne des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. (bei Nichtvorhandensein eines\nBetriebsrats) einer schriftlichen Vereinbarung mit den betroffenen\nArbeitnehmern Vorbehalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kombination dieses Arbeitszeitmodells mit anderen flexiblen\nArbeitszeitmodellen und Schichtarbeit ist nicht zulässig. Durch dieses\nArbeitszeitmodell entstehen keine Teilzeitbeschäftigungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Verteilung der Normalarbeitszeit - Modell \"Kurze\u002FLange Woche\"\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>16b. Gemäß § 4 Abs. 6 Ziff. 2 AZG (BGBl I 2017\u002F127) wird zugelassen, dass\ninnerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen die Arbeitszeit durch\nBetriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche\nEinzelvereinbarungen so verteilt werden kann, dass im wöchentlichen\nDurchschnitt die Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden nicht überschritten wird.\nDie Arbeitszeiteinteilung muss dem Arbeitnehmer spätestens zwei Wochen vor\nBeginn des Durchrechnungszeitraumes bekannt gemacht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Fall einer solchen Arbeitszeiteinteilung hat der Durchrechnungszeitraum\nvon zwei Wochen aus einer Woche mit fünf Arbeitstagen (\"Lange Woche”,\nArbeitstage Montag bis Freitag) und einer Woche mit vier Arbeitstagen (\"Kurze\nWoche\", Arbeitstage Montag bis Donnerstag) zu bestehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Festlegung von Normalarbeitszeit für den Freitag der kurzen Woche und\nfür den Samstag ist unzulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die \"Kurze\u002FLange Woche\" beträgt die Obergrenze der wöchentlichen\nNormalarbeitszeit 45 Stunden und die Untergrenze 32 Stunden. Die Möglichkeit\neiner Einarbeitung nach § 4 Abs. 3 AZG bleibt aufrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fällt ein Feiertag auf einen Freitag, so ist die Vereinbarung über einen\nDurchrechnungszeitraum bzw. mehrere Durchrechnungszeiträume so zu gestalten,\ndass in dieser Kalenderwoche eine lange Woche vorgesehen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entfällt in einem Durchrechnungszeitraum die Arbeitsleistung in der kurzen\nWoche wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des\nArbeitgebers, unverschuldete Entlassung, berechtigten Austritt des\nArbeitnehmers oder einvernehmliche Auflösung, so gebührt für jene Stunden\nder langen Woche, die die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit von 38,5\nStunden überschreiten, Mehrarbeit- bzw. Überstundenbezahlung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Einarbeiten\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-trainingprogrammes\">\u003Cp>17.Die Arbeitszeit kann in Verbindung mit Feiertagen im Einvernehmen mit dem\nBetriebsrat oder in Betrieben, wo kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit\nden betroffenen Arbeitnehmern verlegt werden. Ein Einarbeitungszeitraum von\nüber 7, jedoch höchstens 52 Wochen, kann durch Betriebsvereinbarung\nfestgelegt werden, sofern grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit\ngleichmäßig auf die Wochen oder Tage des Einarbeitungszeitraumes verteilt\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch Einarbeiten im Sinne dieser Bestimmung darf die betriebliche\nNormalarbeitszeit einschließlich Mehrarbeit 45 Stunden nicht übersteigen bzw.\nin jenen Fällen, in denen die Normalarbeitszeit einschließlich Mehrarbeit 40\nStunden in der Arbeitswoche übersteigt, um höchstens 5 Stunden verlängert\nwerden. Ausschließlich in Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, kann\nan Stelle der Betriebsvereinbarung eine schriftliche Vereinbarung mit den\nbetroffenen Arbeitnehmern abgeschlossen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese ist nur gültig, wenn über die Bedingungen der vorstehenden Absätze\nhinaus Ausmaß und genaue Lage der Einarbeitungszeit und die eingearbeiteten\nTage im Vorhinein festgelegt sind. Einarbeiten an sonst arbeitsfreien Tagen ist\nbei Einarbeitungszeiträumen über 7 Wochen unzulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Endet das Arbeitsverhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit\n(Freizeit), so gebührt für die nicht konsumierte Zeit die entsprechende\nÜberstundenvergütung.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>Durchrechenbare Arbeitszeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>18.Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann insbesondere zur Beibehaltung\nder Betriebslaufzeit oder zur Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen bis zu\n40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür ein Zeitausgleich in ganzen Tagen\nerfolgt. Dieser Zeitausgleich hat innerhalb von 13 Wochen zu erfolgen. Der\n13-Wochen- Zeitraum beginnt ab Geltungsbeginn der betrieblichen Regelung,\nansonsten ab Beendigung des vorangegangenen Zeitraumes. Dieser Zeitraum kann\nbis zu 52 Wochen erstreckt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, ist der\nZeitpunkt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im\nFalle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Ausgleichszeitraumes\nzu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter\nArbeitsverhinderung vor Ende des Ausgleichszeitraumes der Zeitausgleich\nunmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen\nim Sinne des § 20 AZG nicht möglich, kann er in die nächste\nVerrechnungsperiode gemäß Abschnitt XV vorgetragen werden. Ist die Lage des\nZeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht für Tage des\nGebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird der Zeitausgleich aus Gründen, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen,\nnicht möglich, ist mit Ablauf des vereinbarten Zeitraumes die über 38,5\nStunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu bezahlen. Dasselbe gilt\nbei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inanspruchnahme des\nZeitausgleiches.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Bandbreite\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>19.Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeitraumes von 13 Wochen so\nverteilt werden, dass sie im Durchschnitt die nach Pkt. 1 geltende\nNormalarbeitszeit nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 40\nStunden nicht überschreiten und 37 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite).\nEin Unterschreiten der 37 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der\nZeitausgleich insbesondere in Form von ganzen Arbeitstagen erfolgt. Diese\nRegelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein\nBetriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu vereinbaren.\nDer Durchrechnungszeitraum kann bis zu 52 Wochen erstreckt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den gesamten\nDurchrechnungszeitraum spätestens eine Woche vor Beginn festzulegen. Eine\nAusnahme ist für jenen Zeitausgleich möglich, der in ganzen Tagen unter\nsinngemäßer Anwendung des Pkt. 18 erfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der ungekürzte Monatslohn.\nBei Akkordarbeit (Abschnitt XII) und Prämienarbeit (Abschnitt XIII) ist eine\nVereinbarung zu treffen, die ein Schwanken des Verdienstes durch die Bandbreite\nmöglichst vermeidet. Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, gebührt der\nAkkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst auf Basis der durchschnittlichen\nNormalarbeitszeit (38,5 Stunden pro Woche).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z. B. Zulagen, Zuschläge) werden nach\nden geleisteten Stunden abgerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, durch\nAustritt mit wichtigem Grund oder Entlassung ohne sein Verschulden aus,\ngebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen\nNormalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung, in den\nanderen Fällen der Stundenverdienst (Abschnitt X).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber\nder durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel bezahlten Verdienst hat der\nArbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen\nGrund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Erweiterte Bandbreite\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>19a Erweiterte Bandbreite\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Anstelle der Pkte.16 (ausgenommen erster Absatz),16a, 16b, 17 bis 19 und\n21 kann eine erweiterte Bandbreite im Sinne dieses Abschnittes vereinbart\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Während des Durchrechnungszeitraumes kann Mehrarbeit gemäß Abschnitt VI a\nnicht angewendet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Regelungen dieses Abschnittes gelten nur für die Dauer des vereinbarten\nDurchrechnungszeitraumes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die erweiterte Bandbreite kann mit den betroffenen Arbeitnehmern nur\nschriftlich vereinbart werden. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet\nist, können derartige Regelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung\nerfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Jugendliche im Sinne des Kinder und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes\nkann die Wochenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt\nwerden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche\nNormalarbeitszeit nicht überschreitet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Durchrechnungszeitraum und Bandbreite\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes bis zu\n52 Wochen unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des\nDurchrechnungszeitraumes 38,5 Stunden pro Woche nicht überschreitet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stunden nicht überschreiten und 32\nStunden nicht unterschreiten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche\nist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Zeitzuschlag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Wochenstunden nach der 40. Stunde bis einschließlich der 45. Stunde\ngebührt ein Zeitzuschlag von 25 %.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aus den Zuschlägen entstandene Zeitguthaben sind in ganzen Tagen\nauszugleichen, ausgenommen Reststunden im Ausmaß von weniger als einem\nArbeitstag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Lage der Normalarbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die\njeweilige Normalarbeitszeit festgelegt und wie der Zeitausgleich in Anspruch\ngenommen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14 Tage vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu\nvereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die\nzu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich\nsind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den gesamten\nDurchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens 2 Wochen vor der\njeweiligen Arbeitswoche entsprechend der Grundvereinbarung festzulegen. Diese\nFrist kann in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verkürzt\nwerden; in diesem Fall ist § 6 Abs. 2 AZG hinsichtlich der\nAblehnungsmöglichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitausgleich nicht von\nvornherein feststeht, darf die Zahl der Guthabenstunden inkl. der\nZeitzuschläge die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Über die\nzurückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu führen, das dem\nArbeitnehmer bei der monatlichen Abrechnung zu übermitteln ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In Betrieben, die witterungsbedingt saisonmäßig arbeiten, gilt die\nHöchstgrenze von 80 Stunden für Zeitguthaben nicht, wenn vereinbart wird,\ndass die Zeitguthaben in der toten Saison verbraucht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Verbrauch der Zeitguthaben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, so kann\nvereinbart werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Verbrauchszeitpunkt\nfür jeweils die Hälfte der Guthabenstunden und Zeitzuschläge einseitig\nfestlegen. Ist dies nicht vereinbart, hat der Arbeitnehmer das Recht, für je 3\nMonate nach einer Vorankündigungszeit von 4 Wochen, den Zeitpunkt des\nAusgleichs von Zeitguthaben im Ausmaß von 24 Stunden einseitig zu bestimmen.\nDer Verbrauchszeitpunkt der vom einseitigen Antrittsrecht nicht erfassten\nZeitguthaben ist einvernehmlich festzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraumes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht\nvollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat\ndurchzuführen. Die Vereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen,\ndoch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleiches jedenfalls bei Beendigung des\nDurchrechnungszeitraumes festzulegen. Ist der Arbeitnehmer zum\nVerbrauchszeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gelegenen Gründen am\nVerbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen\nZeitraum.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthaben (Grundstunden und\nZeitzuschlag) als Überstunden mit 50 % abzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeitsverhältnisses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die\nAbgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers, der\nSelbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit\ndem Stundenverdienst, in den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung (Z\n6).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Vereinbarung kann vorsehen, dass sich für den Fall der Beendigung des\nArbeitsverhältnisses durch Kündigung die Kündigungsfrist um den nicht\nverbrauchbaren offenen Zeitausgleich verlängert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer im Falle der Entlassung aus Verschulden\ndes Arbeitnehmers und des unbegründeten vorzeitigen Austrittes\nzurückzuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Verdienstregelung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die erweiterte Bandbreite ist nur wirksam, wenn während des vereinbarten\nDurchrechnungszeitraumes für jeden vollen Kalendermonat der bis zur\nVereinbarung der erweiterten Bandbreite gebührende Monatslohn ungekürzt\nweiterbezahlt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Regelmäßig angefallene Montagezulagen und Wegzeitvergütungen sind mit dem\nDurchschnittsbetrag einzubeziehen. Regelmäßigkeit liegt vor, wenn sie in den\nletzten 13 abgerechneten Wochen (bzw. 3 Monaten oder Kalendervierteljahr) vor\nBeginn des Durchrechnungszeitraumes durch mindestens 7 Wochen geleistet wurden.\nDie übrigen Entgeltteile sind im Folgemonat nach den tatsächlich erbrachten\nLeistungen abzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei leistungsbezogenen Entgelten (Akkord, Prämie usw.) ist eine Regelung zu\ntreffen, die ein Schwanken des Verdienstes durch die erweiterte Bandbreite\nmöglichst vermeidet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Für die Betriebe der Berufszweige der Spengler und Kupferschmiede, die\nder Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler angehören gilt bis\n30.4.2026 zur Sicherung der ganzjährigen Beschäftigung von Arbeitnehmern\nergänzend:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Die Normalarbeitszeit darf 50 Stunden pro Woche und 10 Stunden pro Tag\nnicht überschreiten. Für die 46. bis 50. Arbeitsstunde gilt § 6 Abs. 2 AZG\njedenfalls.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Der Zeitzuschlag beträgt ab der 46. Stunde 50 %. Der Zeitausgleich muss\nmehrere zusammenhängende Wochen umfassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Wird das Arbeitsverhältnis während des Durchrechnungszeitraumes durch\nArbeitgeberkündigung, berechtigten vorzeitigen Austritt oder durch\nunberechtigte Entlassung beendet oder eine Aussetzvereinbarung getroffen, so\nist zusätzlich ein Betrag von 17 % (das ist die kaufmännisch aufgerundete\nDifferenz zwischen den Teilungsfaktoren 167 und 143) auf jede gutgeschriebene\nStunde nachzuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>20.Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann gemäß § 11 Abs. 2 Kinder-\nund Jugendlichenbeschäftigungsgesetz auf die einzelnen Werktage, abweichend\nvon den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes über die tägliche\nArbeitszeit der Jugendlichen, aufgeteilt werden. Bei Anwendung der Pkte. 16 bis\n19 sind die Vorschriften über die Mindestruhezeit nach den Bestimmungen des\nArbeitszeitgesetzes und des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes\nsowie des Arbeitsruhegesetzes zu beachten. Die tägliche Arbeitszeit\njugendlicher Arbeitnehmer darf jedoch auch in diesen Fällen keinesfalls 9\nStunden überschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Lehrlinge, die in den Lehrberufen Augenoptik, Hörgeräteakustik,\nBandagist, Orthopädiemechaniker, Gold- und Silberschmied und Juwelier,\nUhrmacher oder Landmaschinentechniker (für Letztere nur im Zeitraum vom 1. Mai\nbis 30. September jeden Jahres) ausgebildet werden, gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gemäß § 19 Abs. 1a KJBG müssen die beiden Kalendertage der\nWochenfreizeit nicht aufeinander folgen, wenn dies aus organisatorischen\nGründen notwendig oder im Interesse der Lehrlinge ist. In diesen Fällen kann\njener Teil der Wochenfreizeit, in die der Sonntag fällt, auf unter 43 Stunden\nverkürzt werden. Der zweite freie Kalendertag muss in der darauffolgenden\nKalenderwoche freigegeben werden und darf jedenfalls kein Berufsschultag\nsein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gemäß § 19 Abs. 7 KJBG kann für diese Lehrlinge bei Vorliegen\norganisatorischer Gründe oder im Interesse des Lehrlings das Ausmaß der\nWochenfreizeit in den einzelnen Wochen auf 43 zusammenhängende Stunden\nverkürzt werden, wenn die durchschnittliche Wochenfreizeit in einem\nDurchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 48 Stunden beträgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch\nEinzelvereinbarung, kann der Durchrechnungszeitraum bis auf 52 Wochen\nausgedehnt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Regelung dieses Punktes, ausgenommen der erste Absatz, gilt nicht im\nBundesland Salzburg.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Schichtarbeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>21.Bei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeitsweise ist aufgrund einer\nBetriebsvereinbarung ein Schichtplan zu erstellen. Die Arbeitszeit ist so\neinzuteilen, dass die gesetzlich gewährleistete Mindestruhezeit eingehalten\nund im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines\nSchichtturnus nicht überschritten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn es die Betriebsverhältnisse erfordern, kann die wöchentliche\nNormalarbeitszeit innerhalb des Schichtturnus ungleichmäßig so verteilt\nwerden, dass sie im Durchschnitt des Schichtturnus 40 Stunden nicht\nüberschreitet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die sich daraus ergebenden Über- oder Unterschreitungen der\nkollektivvertraglichen Normalarbeitszeit sind innerhalb eines 26 Wochen nicht\nübersteigenden Durchrechnungszeitraumes auszugleichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Durchrechnungszeitraum kann bis zu 52 Wochen erstreckt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Festlegung des Freizeitausgleiches hat unter Berücksichtigung der\nbetrieblichen Erfordernisse einvernehmlich zu erfolgen. Kommt ein solches\nEinvernehmen nicht zustande, erfolgt der Zeitausgleich vor Ende des\nDurchrechnungszeitraumes. Die Ansprüche nach dem NSchG werden durch die\nGewährung von Freischichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>21a. Der Durchrechnungszeitraum gemäß Pkt. 18, 19 und 21 kann durch\nVereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern ausgedehnt werden. In Betrieben,\nin denen ein Betriebsrat errichtet ist, haben derartige Regelungen durch\nBetriebsvereinbarung zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Dekadenarbeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>22.Bei Großbaustellen kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten\nmittels Betriebsvereinbarung Dekadenarbeit festgelegt werden. Als Regelfall der\nDekadenarbeit gelten 10 aufeinander folgende Arbeitstage und 4 arbeitsfreie\nTage. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann mehr als 40 Stunden betragen,\nwenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche\nNormalarbeitszeit nicht überschritten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Innerhalb eines vierwöchigen Durchrechnungszeitraumes hat der Arbeitnehmer\nAnspruch auf eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von mindestens 36\nStunden. Für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ruhezeit von\n36 Stunden dürfen nur jene Ruhezeiten herangezogen werden, die mindestens 24\nzusammenhängende Stunden umfassen. Zwischen 2 aufeinander folgenden Dekaden\nmuss jedenfalls eine Ruhezeit von mindestens 36 Stunden liegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Festlegung der Normalarbeitszeit sind die einschlägigen\nBestimmungen des Kollektivvertrages sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer der\nZuteilung zur Dekadenarbeit gilt diese für den Arbeitnehmer als Festlegung der\nNormalarbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch Dekadenarbeit darf keine Entgeltschmälerung eintreten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>23.An diesen beiden Tagen endet die Arbeitszeit bei Fortzahlung des\nVerdienstes für die Normalarbeitszeit um 12 Uhr. Wird aus\nBetriebserfordernissen nach 12 Uhr weitergearbeitet, so gebührt für jede an\ndiesen Tagen nach 12 Uhr geleistete Normalarbeitsstunde ein Zuschlag von 100 %.\nWird sowohl für den 24. als auch für den 31. Dezember Urlaub vereinbart, so\nist für diese beiden Urlaubstage nur ein ganzer Urlaubstag vom gesetzlichen\nUrlaubsanspruch abzuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Lenkzeiten\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>24.Wird ein Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers zum Lenken eines\nKraftfahrzeuges verpflichtet, so gilt die Lenkzeit als Arbeitszeit und ist\nsomit bei den Höchstgrenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit zu\nberücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer die Tätigkeit so\nangeordnet wird, dass sie die Benützung eines Kraftfahrzeuges zur\nVoraussetzung hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>VIa. Mehrarbeit\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight focus\" id=\"clause-OVERTIME_trigger\">\u003Cp>Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40\nStunden Normalarbeitszeit 1,5 Stunden pro Woche) ist Mehrarbeit. Diese\nMehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser\nGrundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des\nAbschnittes VI, Pkt. 16 - 22. Für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von\n50 %. Bei Zeitausgleich für Mehrarbeit gilt Abschnitt VII, Punkt 9.\nHinsichtlich der Anordnung dieser Mehrarbeit sind die Bestimmungen des\nKollektivvertrages (Abschnitt VII, Pkt. 2 - 5) sinngemäß anzuwenden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Arbeitszeiten, für die aufgrund des Abschnittes XIV, Pkt. 8 und 9, ein\nZuschlag von mehr als 50 % gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des\nAbschnittes VIa, sondern als Überstunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch die Mehrarbeit darf die tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden\nnicht überschritten werden. Ausgenommen davon sind jene Fälle, in denen eine\nAusdehnung der täglichen Normalarbeitszeit über 9 Stunden aufgrund der\ngesetzlichen Bestimmungen zulässig ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-apprenticeships\">\u003Ch2>VIb. Bildungszeit für Lehrlinge\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 38,5\nWochenstunden gemäß Abschnitt VI, Pkt. 1, gilt grundsätzlich als Freizeit,\nsofern sie nicht als Bildungszeit im Sinne der folgenden Bestimmungen in\nAnspruch genommen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Lehrling ist verpflichtet, im Ausmaß der Arbeitszeitverkürzung von 1,5\nStunden pro Woche auf Anordnung und Kosten des Lehrberechtigten berufliche\nWeiterbildungskurse an einem Arbeitstag zu besuchen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Verpflichtung ist dann nicht gegeben, wenn persönliche\nVerhinderungsgründe gemäß § 1154b ABGB oder Verhinderungsgründe nach\nsonstigen gesetzlichen Vorschriften (z.B. Pflegefreistellung) vorliegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bildungszeit kann bis zu einem Ausmaß von 9 Stunden (6 x 1,5 Stunden)\nkumuliert werden. In diesem Fall sind Wegzeiten auf die Bildungszeit\nanzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Lehrberechtigte hat sämtliche im Zusammenhang mit beruflichen\nWeiterbildungskursen anfallende Kosten zu tragen (Fahrtkosten, Kurskosten,\nLehrmittel usw.). Dies gilt auch, wenn der Lehrling auf eigenen Wunsch im\nEinvernehmen mit dem Lehrberechtigten einen beruflichen Weiterbildungskurs\nbesucht. Auch ein im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber vom Lehrling gewählter\nberuflicher Weiterbildungskurs ist auf die Bildungszeit anzurechnen. Eine\neinseitige Inanspruchnahme durch den Lehrling verpflichtet den Lehrberechtigten\nnicht zur Übernahme anfälliger Kosten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird ein Zeitausgleich im Sinne des Abschnittes VI, Pkt. 16,16a,16b,18,19,\n19a und 21 in ganzen oder halben Tagen konsumiert, darf während dieser Tage\ndie Bildungszeit nicht in Anspruch genommen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weiterbildungskurse dürfen nicht dazu dienen, die Vermittlung von\nFertigkeiten und Kenntnissen der jeweiligen Ausbildungsvorschriften in die\nBildungszeit zu verlegen, um den Lehrling in dieser Zeit für produktive\nTätigkeiten zu verwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>VII. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>Überstunden\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, welche außerhalb der auf Grundlage\nder geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit, Abschnitt VI, Pkt. 1, sowie der\nMehrarbeit gemäß Abschnitt VIa vereinbarten täglichen Arbeitszeit liegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des Abschnittes VI,\nPkt. 16 - 22, liegen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund der anderen\nVerteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen vereinbarte tägliche\nArbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß VIa überschritten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Bei Anordnung von Überstunden sind die gesetzlichen Bestimmungen,\ninsbesondere jene des Arbeitszeitgesetzes, zu beachten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die Leistung von Überstunden kann verweigert werden, wenn den\nÜberstunden berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers\nentgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Der Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter ist verpflichtet, den Betriebsrat\nvor der Anordnung von Überstunden zu verständigen. Das gilt nicht bezüglich\nder Anordnung von Überstunden für einzelne Arbeitnehmer. Ist die vorherige\nVerständigung nicht möglich, dann ist diese sofort nach Wegfall des\nHinderungsgrundes nachzuholen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Überstunden für den laufenden Tag dürfen grundsätzlich nur bei\nVorliegen unvorhergesehener Fälle angeordnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonn- und Feiertagsarbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SUNDAY_trigger\">\u003Cp>6.Bei kontinuierlicher Arbeitsweise bzw. bei Dekadenarbeit gilt der Sonntag\nals Werktag und der dafür zustehende arbeitsfreie Tag als Sonntag, soweit\nnicht bereits bestehende Vereinbarungen eine andere Regelung vorsehen. Fällt\nauf einen als Sonntag geltenden Werktag ein gesetzlicher Feiertag, so ist für\njede an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung ein Zuschlag von 100 % zu\nbezahlen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>7.Hinsichtlich der Feiertage gelten die gesetzlichen Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gemeinsame Bestimmungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Die Bezahlung von Überstunden sowie der Sonn- und Feiertagsarbeit ist in\nAbschnitt XIV - Zulagen und Zuschläge - geregelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anstelle der Bezahlung von Überstunden kann aufgrund einer\nBetriebsvereinbarung - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht,\naufgrund einer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern - eine Abgeltung durch\nZeitausgleich erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dabei sind Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % im Verhältnis 1:1,5,\nsolche mit einem Zuschlag von 100 % im Verhältnis 1:2 abzugelten. Erfolgt eine\nAbgeltung nur im Ausmaß 1:1, so bleibt der Anspruch auf Überstundenzuschlag\nbestehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sieht eine Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung eine derartige Regelung\nvor, kommen die Bestimmungen des Abschnittes XX hinsichtlich der Konsumierung\nder Freizeit nicht zur Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Endet das Arbeitsverhältnis vor Konsumation der vereinbarten Freizeit, so\nbesteht Anspruch auf Überstundenentlohnung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Die Grundsätze des Pkt. 8 hinsichtlich einer Abgeltung durch\nZeitausgleich gelten für die Mehrarbeit im Sinne des Abschnittes VIa\nsinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Mehrarbeit ein Zeitausgleich im\nAusmaß 1:1,5 gebührt. Für Mehrarbeit, die ab dem 1. 1.2013 geleistet wird,\ngebührt ein Zeitausgleich im Ausmaß von 1:1,25.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>VIII. Montagearbeiten sowie andere Beschäftigungen außerhalb des\nständigen Betriebes\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>Entfernungszulage\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Bei Montagearbeiten, das sind Arbeiten, die außerhalb des ständigen\nBetriebes (Betriebsstätte, Werkgelände, Lager usw.), dessen Abgrenzung im\nEinvernehmen mit dem Betriebsrat (wo keiner besteht, mit den Arbeitnehmern)\nfestgelegt wird, geleistet werden und die Montage, Demontage, Erhaltung oder\nReparatur von Anlagen jeglicher Art zum Inhalt haben, sowie bei anderen\nBeschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes - einschließlich Reisen -\nhat der Arbeitnehmer (einschließlich Lehrling) in folgenden Fällen Anspruch\nauf eine Entfernungszulage. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, mit denen eine\nkurzfristige Beschäftigung für Fertigungsarbeiten in einem anderen Betrieb\ndes gleichen Unternehmens vereinbart wurde. Entfernungszulagen im Sinne\nnachstehender Bestimmungen gelten jeweils für 24 Stunden in der Zeit von 0 bis\n24 Uhr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Dienstreise liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer mit der\nDurchführung von Fahrten die eigentliche Arbeitspflicht erfüllt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kommt es über die Abgrenzung des ständigen Betriebes zu keinem\nEinvernehmen, so sind die Vertragspartner auf Landesebene zu einem\nEinigungsversuch einzuschalten, bevor das Arbeits- und Sozialgericht angerufen\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als 6 Stunden gebührt\neine Entfernungszulage in der Höhe von € 11,71.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden - einschließlich Wegzeit,\nausschließlich Mittagspause - gebührt eine Entfernungszulage in der Höhe von\n€ 28,20, ab 1.1.2026 in der Höhe von € 30,00.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden und wenn die Beschäftigung\naußerhalb des ständigen Betriebes eine Nächtigung außer Haus erfordert oder\neine solche angeordnet wird, gebührt täglich eine Entfernungszulage in der\nHöhe von € 60,82.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird die Verpflegung beigestellt, so gebührt an Stelle der\nEntfernungszulage ein Betrag in Höhe von 40 % derselben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Entfernungszulage ist erstmalig für den Tag der Hinreise zu bezahlen,\nund zwar in der Höhe von € 60,82, wenn die Abreise vom Betriebsort\nfahrplanmäßig vor 12 Uhr, eine Entfernungszulage von € 28,20, ab 1.1.2026\n€ 30,00, wenn die Abreise nach 12 Uhr erfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den Tag der Rückreise wird eine Entfernungszulage von € 28,20, ab\n1.1.2026 € 30,00 bezahlt, wenn der Arbeitnehmer am Betriebsort\nfahrplanmäßig vor 17 Uhr ankommt, eine Entfernungszulage von € 60,82 wenn\ndie Ankunft nach 17 Uhr erfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es gebührt jeweils die höchste Entfernungszulage gem. Z 2 - 4.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Entfernungszulage gebührt nicht bei unentschuldigtem Fernbleiben von\nder Arbeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Montagezulage\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>5.Für Arbeiten gemäß Pkt. 1 hat der Arbeitnehmer (nicht auch der\nLehrling), sofern es sich nicht um Wegzeiten gemäß Pkt. 6 und 7 handelt,\nAnspruch auf eine Montagezulage. Diese Montagezulage beträgt mindestens\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€ 1,13 pro Stunde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Wegzeiten\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>6.Wegzeiten, die in die Arbeitszeit fallen, werden wie Arbeitszeiten\nbezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Für Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit gebührt der Stundenlohn ohne\nZulagen und Zuschläge.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird ein Arbeitnehmer während einer Wegzeit außerhalb der\nNormalarbeitszeit als Lenker eines Fahrzeuges beschäftigt, erhält er\nÜberstundenentlohnung nach\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Maßgabe der nachstehenden Bestimmung. Es werden nur solche Lenkzeiten als\nÜberstunden entlohnt, die über Anordnung des Arbeitgebers erbracht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Berechnung der Überstundenzuschläge gebührt ein 50%iger\nZuschlag, sofern kein 100%iger Zuschlag gebührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wegzeiten, die nicht in die Arbeitszeit fallen, sind wie folgt zu\nvergüten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Entfernungen - Luftlinie - zwischen dem ständigen Betrieb bzw.\nMontagebüro\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und dem nichtständigen Arbeitsplatz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von 2 bis 4 km mit 1 Stundenlohn,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von 4 bis 7 km mit 1 % Stundenlöhnen und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von mehr als 7 km mit dem Lohn für die tatsächlich aufgewendete Wegzeit,\njedoch mindestens 1 % Stundenlöhne.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes eine Nächtigung\naußer Haus erfordert oder eine solche angeordnet wird, gilt diese Bestimmung\nanalog auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hat,\ninnerhalb von 2 km (Luftlinie) vom nicht ständigen Arbeitsplatz entfernt\nzumutbar zu nächtigen. Wird der Arbeitnehmer an einem Ort beschäftigt, in dem\nes eine Betriebsstätte oder ein Montagebüro (Baubüro) gibt, so gilt die für\ndie dortige Betriebsstätte bzw. Montagebüro (Baubüro) geltende\nWegkreiseinteilung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Wegzeitvergütung gebührt nur in der halben Höhe, wenn der Hin- oder\nRückweg in die Arbeitszeit fällt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Steht die Berechnung der Wegzeit aufgrund der \"Luftlinie\" offensichtlich in\neinem größeren Widerspruch zur tatsächlich aufgewendeten Wegzeit, so ist\nbetrieblich eine Regelung zu vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Verkehrsmittel\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>8.Ist bei Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes ein\nVerkehrsmittel zu benützen, so hat der Betrieb das Verkehrsmittel zu bestimmen\nund das Fahrgeld zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird einem Arbeitnehmer die Verrechnung einer Aufwandsentschädigung\n(Fahrtkostenentschädigung) für eine ihm freigestellte Verwendung seines\nPrivat- Pkws für Dienstreisen genehmigt, richtet sich die Bezahlung dieser\nAufwandsentschädigung nach den folgenden Bestimmungen. Ein derartiger Anspruch\nentsteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung dieser\nAufwandsentschädigung vor Antritt der Dienstreise - tunlichst schriftlich -\nerteilt wird. Als Aufwandsentschädigung wird ein Kilometergeld gewährt, das\nzur Abdeckung des durch die Haltung des Kfz und die Benützung entstehenden\nAufwandes dient.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Höhe des Kilometergeldes bestimmt sich gemäß nachstehender Tabelle\nwie folgt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bis 10.000 km € 0,420 \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ab 10.001-15.000 km € 0,408\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ab 15.001-20.000 km € 0,395 \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>darüber € 0,375\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Sätze gelten auch über den 31.12.2009 hinaus, sofern die\nReisegebührenvorschrift weiterhin ein Kilometergeld von 42 Cent vorsieht und\nentsprechend der darin vorgesehenen Geltungsdauer.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das niedrigere Kilometergeld gebührt jeweils ab dem Überschreiten der\nangegebenen Kilometergrenzen. Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den\nArbeitgeber getragen (z.B. Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist das\nKilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen\nvon den Kraftfahrvereinigungen veröffentlichten Schlüssel Rücksicht zu\nnehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann\nfür die Berechnung des Kilometergeldes das Geschäftsjahr an Stelle des\nKalenderjahres zur Abrechnung herangezogen werden. Darüber hinaus können\ninnerbetrieblich auch andere Jahreszeiträume, z. B. ab Eintritt des\nArbeitnehmers, vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aus der Genehmigung zur Verrechnung von Kilometergeld kann kein dienstlicher\nAuftrag zur Verwendung des Pkws abgeleitet werden. Die Kilometergeldverrechnung\nbedingt keine Ansprüche über das Kilometergeld hinaus sowie keinerlei Haftung\ndes Arbeitgebers für Schäden, die aus der Benutzung des Pkws durch den\nArbeitnehmer entstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist allerdings dem Arbeitnehmer die Tätigkeit so angeordnet worden, dass\nsie die Benützung des Privat-Pkws zur Voraussetzung hat, womit die Benützung\ndes Pkws in den Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers fällt, so bleiben\nbezüglich eines Unfallschadens am Pkw des Dienstnehmers die Ansprüche aus dem\nABGB und dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in Form einer\nAufzeichnung über die gefahrenen Kilometer zu erfolgen. Über Aufforderung des\nArbeitgebers hat der Arbeitnehmer diese Abrechnung entweder nach jeder Fahrt\noder in bestimmten Zeitabständen zu erstellen. Über die gefahrenen Kilometer\nist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende\ndes Kalender- oder Geschäftsjahres bzw. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers zur\nAbrechnung zu übergeben ist. Die Führung eines Nachweises kann der\nArbeitgeber auch verlangen, wenn eine Pauschalregelung mit dem Arbeitnehmer\nvereinbart wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer hat die Rechnungslegung spätestens ein Monat nach dem\nZeitpunkt der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage durchzuführen. Für den\nVerfall der Ansprüche gilt Abschnitt XX sinngemäß, wobei als Fälligkeitstag\nder letzte Tag der zuvor erwähnten Monatsfrist gilt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen,\nBetriebsvereinbarungen und Regelungen bleiben aufrecht und können auch in\nHinkunft abgeschlossen werden. Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden,\ndass diese betriebliche Regelung als Ganzes auf ihre Günstigkeit geprüft\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Nächtigungsgeld\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>9.Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes -\neinschließlich Reisen - eine Nächtigung außer Haus erfordert oder eine\nsolche angeordnet wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Nächtigungsgeld,\nwenn vom Arbeitgeber nicht in angemessener Weise die Nächtigung ermöglicht\nwird. Das Nächtigungsgeld gebührt in der Höhe von € 21,62.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9a. Wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht außer Haus nächtigt, besteht\nan Stelle des Nächtigungsgeldes Anspruch auf Fahrtkostenersatz (Kilometergeld)\ngemäß Abschnitt VIII Pkt. 8 für die Strecke vom nicht ständigen\nArbeitsplatz zur Wohnung und zurück. Dieser Anspruch ist der Höhe nach mit\ndem jeweiligen Nächtigungsgeld limitiert. Wird durch diesen Fahrtkostenersatz\n(Kilometergeld) das Nächtigungsgeld der Höhe nach nicht voll ausgeschöpft,\ngebührt dem Arbeitnehmer der Differenzbetrag als weiterer pauschaler\nAuslagenersatz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, um diesen Betrag ein zumutbares\nQuartier zu erhalten, werden die Nächtigungskosten gegen Beleg vergütet;\nüberflüssige Mehrausgaben sind hierbei zu vermeiden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Heimfahrten\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>11.Bei Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes, die\nNächtigungen außer Haus erforderten oder wenn solche angeordnet wurden, hat\nder Arbeitnehmer nach jeweils 2 Monaten Wartezeit Anspruch auf eine bezahlte\nHeimfahrt zum ständigen Betrieb (Aufnahmeort). Bei jeder Heimfahrt sind die\nWegzeit (Reisezeit), die Fahrtkosten und die entsprechende\nAufwandsentschädigung zu vergüten. Zudem entsteht ein Anspruch auf unbezahlte\nFreizeit von 4 Kalendertagen (96 Stunden). Die Wegzeit kann nicht in die\nFreizeit eingerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.Die Heimfahrt nach jeweils 2 Monaten Wartezeit muss innerhalb von 2\nMonaten nach Entstehen des Anspruches angetreten werden, ansonsten verfällt\nder Anspruch. Der Anspruch verfällt nicht, wenn die Heimfahrt auf Veranlassung\ndes Betriebes unterblieben ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>13.Anspruch auf eine bezahlte Heimfahrt, Wegzeit (Reisezeit) und die\nentsprechende Entfernungszulage entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer\nerkrankt und die Heimreise antritt, wenn er die Heimreise wegen schwerer\nErkrankung oder Ableben eines nahen Familienangehörigen antreten muss, ebenso\nvor Antritt des Urlaubes und bei Rückkehr sowie bei einer arbeitsbedingten\nRückkehr zum ständigen Betrieb. Bei Beschäftigung im Sinne des Pkt. 11 hat\nder Arbeitnehmer nach jeweils einem Monat Wartezeit ab der Entsendung bzw. ab\neiner bezahlten Heimfahrt Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten zum ständigen\nBetrieb und zurück, wenn die Bau- oder Montagestelle mehr als 70 km vom\nständigen Betrieb entfernt ist. Dieser Anspruch besteht nicht für Monate, in\ndenen eine bezahlte Heimfahrt gebührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>14.Wenn der Arbeitnehmer bei Beschäftigung außerhalb des ständigen\nBetriebes einen gesetzlichen Urlaub antritt, erhält er die Wegzeit, das\nFahrgeld und die Entfernungszulage für die Reise bis zum ständigen\nBetriebsort auch dann vergütet, wenn die Heimreise nicht angetreten wird.\nFührt der Arbeitnehmer die Reise zum\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ständigen Betriebsort aus und meldet im ständigen Betrieb den\nUrlaubsantritt bzw. das Urlaubsende, so beginnt und endet der Urlaub zum\nZeitpunkt dieser Meldung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Erkrankung und Unfälle\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>15.Wenn der Arbeitnehmer bei Beschäftigung außerhalb des ständigen\nBetriebes erkrankt, so erhält der Arbeitnehmer, wenn er sich in der näheren\nUmgebung seines Arbeitsplatzes in Spitalspflege begibt, ein Drittel der\nEntfernungszulage vergütet. Verbleibt ein erkrankter Arbeitnehmer auf\nAnordnung des Arztes in der näheren Umgebung seines Arbeitsplatzes in\nhäuslicher Pflege, so erhält er die volle Entfernungszulage vergütet. Die\nAnsprüche nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz sowie die Bestimmungen über den\nZuschuss zum Krankengeld werden hievon nicht berührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>16.Stirbt ein Arbeitnehmer bei Beschäftigung außerhalb des ständigen\nBetriebes, so hat der Arbeitgeber die Überführungskosten vorschussweise zu\ntragen, die zurückzuzahlen sind, wenn den Angehörigen von dritter Seite diese\nbezahlt werden. Kommt es nur zu einer teilweisen Erfüllung, haben die\nAngehörigen den Vorschuss anteilsmäßig zurückzuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zur Verfolgung von Schadenersatzansprüchen sind die Angehörigen nicht\nverpflichtet. Sie haben sie jedoch in diesem Fall über Verlangen an den\nArbeitgeber abzutreten, der sie auf seine Gefahr und Kosten verfolgen kann.\nEntsprechende Anträge zur Rückerstattung sind jedoch von den Angehörigen zu\nstellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Aufnahme von Arbeitnehmern außerhalb des ständigen Betriebes\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>17.Für Arbeitnehmer, die physisch auf der Bau (Montage) Stelle aufgenommen\nwerden, gilt diese als ständiger Betrieb. Bei räumlich fortschreitenden\nArbeiten (z. B. Fernleitungsbau) gilt als Betriebsstätte der Sitz der\nBauleitung (Baubüro), die für das Baulos zuständig ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen über die Bezahlung von Wegzeiten (Pkt. 6 und 7) gelten\nsinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Beschäftigung im Ausland (gilt ab 1.7.2018)\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>18.Für eine Beschäftigung im Ausland gelten bezüglich der\nEntfernungszulage und des Nächtigungsgeldes Punkte 1 - 4 und 9 sinngemäß.\nDie sonstigen Bedingungen, insbesondere die Regelung der Heimfahrt sowie die\nRegelung über zu treffende Maßnahmen bei Erkrankung, Unfall oder Tod sind\njeweils rechtzeitig schriftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu\nvereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAYSCALES_trigger\">\u003Ch2>IX. Entlohnung\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>Monatliche Mindestgrundlöhne \u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1 Lohngruppe:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_payscale1_start\">\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_payscale1_end\">\u003C\u002Fdiv>\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Lohngruppe\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Monatslohn in Euro\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Lohngruppe Techniker\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4.070,72\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Lohngruppe 1: Spitzenfacharbeiter\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.726,84\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Lohngruppe 2: Qualifizierter Facharbeiter\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.324,38\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Lohngruppe 3: Facharbeiter\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.885,37\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Lohngruppe 4: Besonders qualifizierter Arbeitnehmer\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.699,99\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Lohngruppe 5: Qualifizierter Arbeitnehmer\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.570,72\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Lohngruppe 6: Arbeitnehmer mit Zweckausbildung\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.516,58\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Lohngruppe 7: Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.516,58\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Lohngruppenmerkmal:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>LG Techniker:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer mit langjähriger Berufspraxis in der Lohngruppe 1, die\ninhaltlich so anspruchsvolle Arbeiten selbständig ausführen, dass dafür\npraktische und theoretische Fachkenntnisse, die über das im Rahmen der\nBerufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) vermittelte Fachwissen hinausgehen,\nVoraussetzung sind und die hervorragende Verantwortung tragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die genannten Qualifikationen müssen entsprechend nachgewiesen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>LG 1 Spitzenfacharbeiter:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), hervorragende\nFachkenntnisse; Befähigung, ohne Anweisung selbständig unter\nBerücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte, alle berufseinschlägigen\nArbeiten verantwortungsbewusst zu verrichten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fähigkeit zum zweckmäßigen Einsatz beigestellter Arbeitskräfte und\nMaterialien sowie zur Beratung von Kunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>LG 2 Qualifizierter Facharbeiter:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), große\nFachkenntnisse; Befähigung, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer\nAnweisung selbständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte,\nverantwortungsbewusst zu verrichten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fähigkeit zum Einsatz beigestellter Arbeitskräfte und zur Beratung von\nKunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>LG 3 Facharbeiter:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch\nLehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen\nBerufen; Befähigung, berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung\nverantwortungsbewusst zu verrichten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>LG 4 Besonders qualifizierter Arbeitnehmer:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Längere Zweckausbildung, große Arbeitserfahrung und dementsprechende\nVerantwortung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>LG 5 Qualifizierter Arbeitnehmer:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zweckausbildung, entsprechende Arbeitserfahrung und Verantwortung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>LG 6 Arbeitnehmer mit Zweckausbildung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entsprechende Arbeitserfahrung und Verantwortung. Auch Arbeitnehmer ohne\nZweckausbildung in Produktion oder Montage, sofern sie mehrere Arbeiten\n(Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet\nhaben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>LG 7 Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Der monatliche Mindestgrundlohn einer Lohngruppe stellt keine Begrenzung\ndes Ist-Monatslohnes einer niedrigeren Lohngruppe dar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-jobclassifaction1\">\u003Cp>4.Nach Ablauf der Probezeit ist der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der\nbetriebsüblichen Gesichtspunkte entsprechend seinen Fähigkeiten einzustufen.\nDie Einstufung setzt voraus, dass die der Einstufung entsprechende Tätigkeit\nausgeübt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4a. Ab erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung nach Ende der im\nLehrvertrag vereinbarten Lehrzeit hat die Einstufung in eine der\nFacharbeiterlohngruppen zu erfolgen. Bis zur erfolgreichen Ablegung der\nLehrabschlussprüfung hat die Einstufung in die Lohngruppe 4 zu erfolgen. Ab\nBeendigung der Lehrzeit bis zur erfolgreichen Ablegung der\nLehrabschlussprüfung ist die Differenz zwischen der Lohngruppe 4 und 3\nnachzuzahlen. Keine Nachzahlung erfolgt:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>a)wenn der Ist-Monatslohn während dieser Zeit gleich hoch oder höher war\nals der monatliche Mindestgrundlohn der Lohngruppe 3,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)der Arbeitnehmer sich unentschuldigt nicht vor Ende der Lehrzeit zur\nLehrabschlussprüfung angemeldet hat,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)unentschuldigt nicht zum erstanberaumten Termin angetreten ist,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)die Prüfung zum erstanberaumten Termin nicht bestanden hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn der Lehrling die Lehrabschlussprüfung vor Ablauf der im Lehrvertrag\nvereinbarten Lehrzeit erfolgreich ablegt, endet das Lehrverhältnis mit Ablauf\nder Woche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde. In diesem Fall hat\ndie Einstufung in eine der Facharbeiterlohngruppen mit Beginn der darauf\nfolgenden Woche zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Anwendung der lit. b setzt voraus, dass der Lehrberechtigte den Lehrling\nnachweislich auf die Notwendigkeit der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung vor\nEnde der Lehrzeit hingewiesen hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4b. Entlohnung für Pflichtpraktikanten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Regelung betreffend die Entlohnung von Pflichtpraktikanten wird für die\nBerufszweige der Gold- und Silberschmiede sowie der Uhrmacher in der\nBundesinnung der Kunsthandwerke ab 01.01.2024 - 31.12.2025 (2 Jahre)\nausgesetzt. Die Kollektivvertragsparteien kommen überein die Aussetzung der\nRegelungen betreffend die Entlohnung von Pflichtpraktikanten zum 31.12.2025 zu\nevaluieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schülern von mittleren und höheren Schulen, die aufgrund schulrechtlicher\nVorschriften ein Betriebspraktikum ableisten müssen, gebührt abweichend von\nPkt. 1-4 für die Dauer eines vorgeschriebenen Betriebspraktikums (maximal 1\nMonat pro Kalenderjahr - ausgenommen längere mehrwöchige Betriebspraktika\naufgrund schulrechtlicher Vorschriften der im Anhang V genannten Schulen) für\ndie erste Hälfte des vorgeschrieben Betriebspraktikums ein Monatslohn in der\nHöhe von 95 % des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr; und für die\nzweite Hälfte des vorgeschriebenen Betriebspraktikums ein Monatslohn in der\nHöhe von 95 % des Lehrlingseinkommens für das 3. Lehrjahr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der höhere Monatslohn für die zweite Hälfte des vorgeschriebenen\nBetriebspraktikum gebührt auch dann, wenn die erste Hälfte des\nvorgeschriebenen Betriebspraktikums bei einem oder mehreren anderen Betrieben\nabsolviert wurde. Der Anspruch auf Bezahlung gilt auch, wenn nur eine teilweise\nArbeitspflicht besteht. Sehen die Praktikumsvorschriften eine Anwesenheit im\nBetrieb von weniger als 38,5 Stunden pro Woche vor (z. B. vier Tage pro Woche),\nso gebührt der der vorgesehenen Anwesenheitszeit entsprechende Teil des\nMonatslohns.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Lohngruppenerweiterung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die kollektivvertraglichen Lohngruppen können aufgrund einer Vereinbarung\nmit dem Betriebsrat erweitert werden, doch ist eine Lohngruppenbezeichnung zu\nwählen, die den Zusammenhang mit der entsprechenden kollektivvertraglichen\nLohngruppe klar sichtbar macht. Für jede dieser betrieblichen Lohngruppen\nmüssen die Mindestbestimmungen des Kollektivvertrages zutreffen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Lehrlingseinkommen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Mindestsätze pro Monat\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Betrag in Euro\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>1. Lehrjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>967,42\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>2. Lehrjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.126,23\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>3. Lehrjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.464,10\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>4. Lehrjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.958,19\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Sätze gelten für Lehrlinge ohne Kost und Quartier. Bei\nLehrlingseinkommen mit Kost und Quartier sind die derzeit geltenden Sätze im\nentsprechenden Verhältnis in den Landesinnungen anzupassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen\nKrankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schulstufe\naufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr nur das Lehrlingseinkommen\nin Höhe des abgelaufenen Lehrjahres.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schafft ein Lehrling in dem auf das vorgesehene Berufsschuljahr folgenden\nLehrjahr die Aufstiegsprüfung für das mit dem Lehrjahr korrespondierende\nBerufsschuljahr, gebührt ihm ab der auf den erfolgreichen Prüfungsabschluss\nfolgenden Lohnperiode wieder das der Dauer der Lehrzeit entsprechende\nLehrlingseinkommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Prämie für Lehrabschlussprüfung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Lehrling erhält aus Anlass der bestandenen Lehrabschlussprüfung eine\neinmalige Prämie in der Höhe von € 200,00, wenn er die\nLehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg bestanden hat und eine einmalige Prämie\nin der Höhe von € 250,00, wenn er die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung\nbestanden hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird dem Unternehmen die Förderung wegen eines in der Richtlinie genannten\nAusschlussgrundes (z.B. schwerwiegende Übertretung des \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berufsausbildungsgesetzes) nicht bezahlt, hat der Lehrling dennoch Anspruch\nauf die Erfolgsprämie.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei einer erheblichen Reduktion der Förderung im Sinne der Richtlinie zu §\n19c des Berufsausbildungsgesetzes reduzieren sich die Prämien entsprechend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Internatskosten\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für\ndie Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der\nBerufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu\nbevorschussen, an das Internat zu überweisen und so zu ersetzen, dass dem\nLehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, mindestens\n60 % seines Lehrlingseinkommens verbleiben, sofern sich nicht aus gesetzlichen\nRegelungen ein höherer Anspruch ergibt.*\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(*siehe BGBl. I Nr. 154\u002F2017, in Kraft seit 1.1.2018)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fahrtkostenersatz zu den Berufsschulinternaten (Schülerheimen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten des günstigsten öffentlichen\nVerkehrsmittels, die Lehrlingen durch die Anreise zur bzw. Abreise von der in\nInternatsform geführten Berufsschule bis zu einmal pro Kalenderwoche\nnachweislich entstehen, sind vom Lehrberechtigten zu ersetzen und werden\nfällig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Anspruch auf Fahrtkostenersatz besteht nur dann, wenn sowohl ein\nAnspruch auf Familienbeihilfe als auch ein Anspruch auf öffentliche\nFörderungen für derartige Fahrtkosten besteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Öffentliche Förderungen für derartige Fahrtkosten sind vom Lehrling in\nAnspruch zu nehmen und vermindern entsprechend die Höhe des\nFahrkostenersatzes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auf Verlangen des Arbeitgebers\u002F der Arbeitgeberin sind entsprechende Belege\nder tatsächlich aufgewendeten Fahrtkosten des günstigsten öffentlichen\nVerkehrsmittels und der Nachweis des Bezuges der öffentlichen Förderung\nvorzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kostenersatz für ein Klima Ticket Ö für das Kalenderjahr 2025 Der\nLehrberechtigte hat den Lehrlingen, die sich im Kalenderjahr 2025 jeweils im\nersten, zweiten oder dritten Lehrjahr befinden, auf deren Wunsch die Kosten\nfür ein Klima Ticket Ö in Höhe von maximal € 884,20 wie folgt zu ersetzen:\nim ersten Lehrjahr werden die Kosten erst nach Absolvierung der gesamten\nProbezeit ersetzt. Endet das Lehrverhältnis vor Ablauf des entsprechenden\nLehrjahres gemäß § 15 Abs. 3 BAG (ausgenommen § 15 Abs. 3 lit. f) oder §15\nAbs. 4 lit. f oder lit. g BAG, sind die auf den Rest des Lehrjahres zu viel\nbezahlten Kosten des Klima Tickets Ö vom ehemaligen Lehrling\nzurückzuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kosten des Klima Tickets Ö sind dem Lehrling nach der Vorlage des\nNachweises über den Kauf des Klima Tickets Ö (Rechnung und Kopie des Klima\nTickets Ö) mit der darauffolgenden Lohnabrechnung auszubezahlen. Werden dem\nLehrling die Kosten für ein Klima Ticket Ö ersetzt, entfällt der Anspruch\nauf jegliche anderen Fahrtkostenersätze aus diesem Kollektivvertrag. Lehnt der\nLehrling hingegen den Kostenersatz für das Klima Ticket Ö ab, so bleiben alle\nsonstigen Ansprüche auf Fahrtkostenersätze aus diesem Kollektivvertrag\naufrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6a. Berufsausbildung gem. § 8b BAG i.d.F. BGBl I 18\u002F2020\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8 b Abs. 1 BAG idF BGBl I\n18\u002F2020 werden für die Bemessung der Höhe des Lehrlingseinkommens die\nLehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich\nTeile von Monaten gebührt für das ganze Monat das höhere\nLehrlingseinkommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das dem Lehrlingseinkommen zugrunde\nliegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz\nAnspruch auf das Lehrlingseinkommen eines höheren Lehrjahres ergibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. §\n8b Abs. 2 BAG i.d.F. BGBl I 18\u002F2020 gebührt die Ausbildungsentschädigung in\nfolgender Höhe:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG i.d.F. BGBl I 18\u002F2020 -\nMindestsätze pro Monat:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Ausbildungsjahr €967,42\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Ausbildungsjahr €1.020,35\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Ausbildungsjahr €1.073,29\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anrechnung einer Berufsausbildung gem. § 8b BAG idF BGBl I 18\u002F2020 Wird\neine teilqualifizierende Lehrausbildung (einschließlich der Berufsschule im\nSinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei\nspäterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten\nLehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein\nAnspruch auf diese Anrechnung, darf das spätere Lehrlingseinkommen jedenfalls\nnicht niedriger sein als das während der teilqualifizierten Lehrausbildung\nzuletzt bezahlte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Ist-Lohn-Erhöhung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Ist-Lohn-Erhöhung ist im Anhang III geregelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>X.Verdienstbegriff\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Verdienst ist der Monatslohn inklusive Wegzeitvergütung (ausgenommen der\nLohn für die Mehrarbeitsstunden und Überstunden), bei leistungsbezogenen\nEntgelten gemäß § 96 (1) Z 4 ArbVG - ausgenommen Pauschalentlohnung auf\nMontage- und Baustellen - deren 13-Wochen-Durchschnitt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Wächtern, Portieren, Chauffeuren und Beifahrern ist im Falle einer\nvereinbarten längeren Wochenarbeitszeit diese zugrunde zu legen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In den Verdienst sind einzubeziehen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren-, Montage-, Schicht- und\nNachtarbeitszulagen sowie Vorarbeiterzuschlag, soweit sie in den letzten 13\nWochen vor Anfall des Anspruches ständig bezahlt wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>XI.Betriebliches Vorschlagswesen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Über die Vergütung für Verbesserungsvorschläge können\nBetriebsvereinbarungen gemäß § 97 (1) Z 14 ArbVG abgeschlossen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>XII.Akkordarbeit\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>1.Die Akkorde sind so zu erstellen, dass ein durchschnittlich qualifizierter\nArbeitnehmer bei Normalleistung den betrieblichen Akkordrichtsatz seiner\nLohngruppe verdient.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Die betrieblichen Akkordrichtsätze sind so festzusetzen, dass sie\nkeinesfalls unter dem monatlichen Mindestgrundlohn der entsprechenden\nLohngruppe liegen und einen Lohngruppenakkorddurchschnittsverdienst\nermöglichen, der jedenfalls um 30 % höher liegt als der vergleichbare\nmonatliche Mindestgrundlohn.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-eqpay\">\u003Cp>3.Die Akkorde sind entsprechend einer Vereinbarung unter Beachtung der\nBestimmungen des § 96 (1) Z 4 und § 100 ArbVG festzusetzen; soweit wie\nmöglich erfolgt die Festsetzung aufgrund objektiver Messgrößen (z. B.\nArbeits- und Zeitstudien). Die Akkordvorgaben sind ohne Unterschied des Alters\nund des Geschlechtes zu erstellen. Für gleiche Arbeitsleistung gebührt\ngleicher Lohn.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>4.Bei Erstellung der Akkorde ist von der Normalleistung auszugehen. Unter\nNormalleistung ist jene Leistung zu verstehen, die von jedem für die\nbetreffende Arbeit geeigneten Arbeitnehmer nach genügender Übung und\nEinarbeitung unter Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen\nVerteilzeiten verlangt werden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die einzelnen Bestimmungsgrößen dieser Definition richten sich nach dem\nvereinbarten Akkordsystem.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Die Akkorde sind vor Beginn der Akkordarbeit den Arbeitnehmern in\ngeeigneter Form (Akkordzettel, Kundmachung usw.) zur Kenntnis zu bringen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Wenn ein Arbeitnehmer nach erfolgter Vereinbarung und Festsetzung eines\nweder irrtümlich noch fehlerhaft erstellten Akkordes durch persönlichen\nFleiß und erworbene Geschicklichkeit seinen Verdienst auch wesentlich\nsteigert, so darf dies zu keiner Herabsetzung der Akkordvorgabe führen, außer\nes liegen die Voraussetzungen des Pkt. 9 vor.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Der Minderverdienst zufolge einer nachweisbar unrichtig erstellten\nAkkordvorgabe kann auch innerhalb einer Lohnperiode durch den Mehrverdienst bei\nanderen Akkorden infolge einer entsprechenden Vorgabe nicht ausgeglichen\nwerden. In diesem Fall sind die unrichtigen Akkordvorgaben auf Verlangen des\nArbeitnehmers bzw. des Betriebsrates jeweils gemäß Pkt. 3 zu überprüfen und\nrichtig zu stellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Unterschreitet der Akkordverdienst ohne Verschulden des Arbeitnehmers,\naber aus Gründen, die in seiner Person liegen, den monatlichen\nMindestgrundlohn, so ist dieser dem Arbeitnehmer auszuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Eine Änderung von bereits feststehenden Akkorden setzt eine geänderte\nArbeitsmethode oder eine Änderung der technischen Einrichtungen, wie\nMaschinen, Werkzeuge, Vorrichtungen und dergleichen, voraus.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Ergeben sich durch Umstände, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat\n(z. B. hartes, fehlerhaftes Material) und die auch nicht auf höherer Gewalt\nberuhen, Zeitversäumnisse, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen\nentsprechend zu vereinbarenden Ausgleichszuschlag. Voraussetzung ist jedoch,\ndass der Hinderungsgrund dem Vorgesetzten rechtzeitig zur Kenntnis gebracht\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Wenn die Überprüfung einer beanstandeten Akkordvorgabe eine Änderung\nergibt, so ist der geänderte Akkord frühestens ab Beginn der zum Zeitpunkt\nder Beanstandung laufenden Verrechnungsperiode zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.Wird ein im Akkord beschäftigter Arbeitnehmer von einem Arbeitsplatz auf\neinen anderen versetzt, so gilt grundsätzlich für die Entlohnung mit dem Tage\nder Versetzung der für diesen neuen Arbeitsplatz vorgesehene Akkord- bzw.\nZeitlohn, sofern nicht die Bestimmungen gemäß Pkt. 13 und 14 zutreffen. Für\ndie Versetzung ist § 101 ArbVG zu beachten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>13.Ständig im Akkord beschäftigten Arbeitnehmern, die in den Zeitlohn\nversetzt werden, wird bis zur Dauer von 4 Wochen ihr\nAkkorddurchschnittsverdienst weiterbezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als ständig im Akkord beschäftigt gelten jene Arbeitnehmer, die während\nder letzten 13 Arbeitswochen mehr als die Hälfte der Zeit im Akkord gearbeitet\nhaben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14.Nicht ständig im Akkord beschäftigten Arbeitnehmern wird bis zur Dauer\nvon 4 Wochen ihr Akkorddurchschnittsverdienst weiterbezahlt, wenn sie vom\nArbeitgeber veranlasst werden, die laufende Akkordarbeit vorübergehend (ohne\ndauernde Versetzung in den Zeitlohn) zu unterbrechen und Zeitlohnarbeit zu\nverrichten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>15.Die Weiterbezahlung des Akkorddurchschnittes gemäß Pkt. 13 und 14\ngebührt dann nicht, wenn die Akkordarbeit durch Ereignisse unmöglich wird,\ndie vom Unternehmen nicht verschuldet worden sind (z. B. Auftragsstornierung,\nMaterialmangel, Maschinenstörung).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>16.Wird durch vorübergehende Störungen an Maschinen oder Einrichtungen die\nAkkordarbeit unmöglich und wird der Arbeitnehmer zur Behebung dieser\nStörungen herangezogen, so gebührt ihm bis zur Dauer von 4 Wochen sein\nAkkorddurchschnittsverdienst.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>17.Für die regelmäßige wöchentliche Reinigung der Maschinen ist, sofern\ndiese durch den Arbeitnehmer selbst erfolgt und sie nicht bereits im\nVerteilzeitzuschlag enthalten ist, dem Arbeitnehmer die entsprechende Zeit\neinzuräumen und mit 90 % seines Akkorddurchschnittsverdienstes zu\nvergüten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>18.Der Akkorddurchschnittsverdienst ist der durchschnittliche\nAkkordverdienst der letzten 13 im Akkord gearbeiteten und abgerechneten Wochen\n(bzw. 3 Monate oder Kalendervierteljahr).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>19.Bei Fließarbeiten, die takt- und leistungsgebunden sind, gelten die\nvorstehenden Bestimmungen sinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>20.Soweit Arbeiten auf Montage- oder Baustellen im Pauschale vergeben\nwerden, finden die Akkordbestimmungen dieses Kollektivvertrages keine\nAnwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>21.In Betrieben, in denen überwiegend im Zeitlohn gearbeitet wird und\neinzelne Beschäftigte fallweise im Akkord arbeiten, finden die Pkte. 13, 14,\n15 und 16 keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>22.Bei offenkundiger Umgehung der Akkordbestimmungen werden auf Antrag des\nBetriebsrates die Kollektivvertragspartner auf eine vertragskonforme Regelung\nhinwirken.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>XIII.Prämienarbeit\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>1.Die Vereinbarung von Prämienarbeit ist zulässig, wenn der Akkordarbeit\ntechnische oder organisatorische Gründe entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Die Prämie vergütet die zusätzliche Leistung des Arbeitnehmers. Erwirbt\nder Arbeitnehmer aufgrund seiner Leistung keinen Anspruch auf Prämie, bleibt\nihm sein eingestufter Zeitlohn erhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die Prämienbedingungen sind entsprechend einer Vereinbarung unter\nBeachtung der Bestimmungen des § 96 (1) Z 4 und § 100 ArbVG festzusetzen; die\nHöhe der Prämie muss auf objektiv und materiell feststellbaren Leistungen des\nArbeitnehmers beruhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Soweit Arbeiten auf Montage- oder Baustellen im Pauschale vergeben werden,\nfinden die Prämienbestimmungen dieses Kollektivvertrages keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>XIV.Zulagen und Zuschläge\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Schmutzzulage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen\nArbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und\nBekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken, gebührt eine\nSchmutzzulage. Diese beträgt pro Stunde mindestens € 0,73.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Erschwerniszulage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen\nArbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen,\ngebührt eine Erschwerniszulage. Diese beträgt pro Stunde mindestens €\n0,73.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Gefahrenzulage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeiten, die infolge der schädlichen Einwirkungen von\ngesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe,\nvon Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge\neiner Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben,\nGesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen,\ngebührt eine Gefahrenzulage. Diese beträgt pro Stunde mindestens € 0,73.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Gemeinsame Bestimmungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Zulagen nach den Pkt. 1 bis 3 gelten nur für arbeitsbedingte\nBelastungen und werden für jene Arbeitszeiten bezahlt, in denen die\nentsprechenden Arbeiten geleistet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn ein Lohnbewertungssystem bereits Schmutz, Erschwernis, Gefahr\nberücksichtigt, kommen die Pkte. 1 bis 3 nicht zur Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kommt es im Betrieb über die Frage, ob und in welcher Höhe eine Zulage\nnach Abschnitt XIV Pkt. 1 bis 3 gebührt, zu keiner Einigung, so ist nach einer\nzweiwöchigen Wartefrist die jeweilige Landesinnung und der Landesvorstand der\nGewerkschaft PRO-GE zur Vermittlung einzuschalten. Kommt es auch hierbei zu\nkeiner Einigung, so soll eine von den Kollektivvertragspartnern zu bildende\nSchlichtungskommission zur Entscheidung angerufen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-NOCTPREM_trigger\">\u003Cp>5.Nachtarbeitszulage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für jede in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr geleistete Arbeitsstunde wird,\nsofern es sich nicht um Überstunden handelt, eine Zulage von mindestens €\n3,131 bezahlt. Besteht Anspruch auf Nachtarbeitszulage, gebührt eine Zulage\nnach Pkt. 6 nicht.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>6.Schichtzulage bei Arbeiten in Wechselschichten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeitnehmer erhalten bei Schichtarbeit für die zweite Schicht pro\nStunde mindestens € 1,042, für die dritte Schicht pro Stunde mindestens €\n3,131 bezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Vorarbeiterzuschlag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dem Vorarbeiter gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 10 % seines Lohnes\n(Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienstes). Dieser Zuschlag gebührt auch\nArbeitnehmern, solange ihnen bei Montagearbeiten wenigstens vier, bei\nFertigungsarbeiten wenigstens sechs Arbeitnehmer fallweise oder dauernd\nunterstellt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Überstundenzuschläge\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für jede Überstunde im Sinne des Abschnittes VII ist ein Zuschlag in der\nHöhe von 50 Prozent zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die dritte und die folgenden Überstunden an einem Tag werden mit einem\nZuschlag von 100 % entlohnt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abweichend davon gebührt an einem sonst arbeitsfreien Tag der 100%ige\nZuschlag erst ab der 11. Arbeitsstunde an diesem Tag, soweit nicht ohnedies\nAnspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z.B. Sonn- und\nFeiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei mehrschichtiger Arbeit hingegen gebührt der 100%ige Zuschlag für die\ndritte und folgenden Überstunden an einem sonst arbeitsfreien Tag erst für\nArbeitsleistungen, die in Verlängerung der betriebsüblich ersten Schicht\ngeleistet werden, soweit nicht ohnedies Anspruch auf einen höheren Zuschlag\nbesteht (z.B. Sonn- und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitet, so gebührt\nausgenommen bei gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es\nsich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag von 100 %, soweit nicht ohnedies\nAnspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z.B. Sonn- und\nFeiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zur Feststellung, ab welcher Stunde ein Zuschlag von 100 % gebührt, ist die\nan diesem Tag allenfalls geleistete Mehrarbeit (Abschnitt VIa) in die Zahl der\nÜberstunden mit einzubeziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jedenfalls ist für Überstunden zwischen 20 und 6 Uhr früh ein Zuschlag\nvon 100 % zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein Zuschlag von 100 % gebührt auch für Überstunden, die nach Beendigung\nder Nachtschicht nach 6 Uhr geleistet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für am 24. und 31. Dezember nach der Normalarbeitszeit geleistete\nÜberstunden gebührt ein Zuschlag von 100 %.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstunden an Feiertagen - das sind Arbeitsleistungen, die außerhalb der\nfür den entsprechenden Wochentag vereinbarten normalen Arbeitszeit erbracht\nwerden - sind ab der ersten Überstunde mit einem Zuschlag von 100 % zu\nentlohnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird der Arbeitnehmer nach Verlassen des Betriebes bzw. der Arbeitsstätte\nam selben Tag bzw. bis 5 Uhr früh des nächsten Tages zur Leistung von\nÜberstunden, mit denen er nicht rechnen konnte, zurückberufen, so sind diese\nÜberstunden in diesem Zeitraum mit einem Zuschlag von 100 % zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestehen im Betrieb des Arbeitnehmers für solche Einsätze insgesamt\ngünstigere Regelungen, so gelten diese anstatt des obigen Satzes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Sonntagszuschlag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für jede an einem Sonntag erbrachte Arbeitsleistung gebührt auf den für\ndie geleistete Arbeit entfallenden Lohn (Akkord- bzw. Prämienverdienst) ein\nZuschlag von 100 %. Dies gilt nicht für Pauschalvereinbarungen, mit denen eine\nSonntagsarbeit ausdrücklich abgedungen wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Feiertagsentlohnung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für jede an einem gesetzlichen Feiertag innerhalb der für den\nentsprechenden Wochentag vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit erbrachte\nArbeitsleistung gebührt neben dem Entgelt im Sinne des § 9 Abs. 2 ARG auch\ndas auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gemäß Pkt. 8 bis 10 gebührt\nnur der jeweils höchste Zuschlag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.Überstunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Überstundengrundvergütung und Grundlage für die Berechnung des\nÜberstundenzuschlages beträgt 1\u002F143 des Monatslohnes (bei 38,5 Wochenstunden\nNormalarbeitszeit) ohne Zulagen und Zuschläge. Der Vorarbeiterzuschlag gemäß\nPkt. 7 ist jedoch in den Monatslohn einzubeziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>XV.Abrechnung und Auszahlung\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>1.Die Verrechnungsperiode ist der Kalendermonat. Für variable\nEntgeltbestandteile kann ein abweichender Erfassungszeitraum beibehalten bzw.\nvereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine bargeldlose Lohnzahlung bedarf einer Vereinbarung mit dem\nArbeitnehmer.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine übersichtliche schriftliche\nAbrechnung. Diese hat insbesondere auszuweisen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)die Verrechnungsperiode,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)einen Ausweis über Zeit-, Akkord- bzw. Prämienstunden und deren\nEntlohnung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Überstunden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Zulagen bzw. Zuschläge,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)allfälliges Urlaubsentgelt bzw. Sonderzahlungen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Entgeltleistungen infolge Arbeitsverhinderung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g)Abzüge und deren Bemessungsgrundlage,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>h)Aufschlüsselung verwendeter Abkürzungen bzw. Codenummern.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn bei Anwendung flexibler Arbeitszeitmodelle, Mehrarbeit und Überstunden\ngegen Zeitausgleich, Lage und Dauer des Zeitausgleiches nicht festgelegt sind,\nist der Arbeitnehmer monatlich, spätestens vor Ende der diesem\nVerrechnungszeitraum nachfolgenden Lohnabrechnungsperiode, über die Differenz\nzwischen der Normalarbeitszeit (Abschnitt VI, Pkt. 1) und der tatsächlich\ngeleisteten Arbeitszeit (+\u002F- Stunden) schriftlich zu informieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die Auszahlung erfolgt vereinbarungsgemäß und ist so zu regeln, dass\ndadurch keine Verlängerung der Arbeitszeit eintritt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer ist zur sofortigen Nachprüfung des ausbezahlten Betrages\nverpflichtet. Stimmt dieser mit dem Lohnausweis nicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>überein, so hat der Arbeitnehmer dies sofort dem Auszahlenden zu melden.\nSpätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Fälligkeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Zahlung des Monatslohnes, des Vorarbeiterzuschlages und aller\npauschalierten Ansprüche (insbes. auch gem. Abschnitt VI\u002F Pkt. 4) hat\nspätestens am Letzten des laufenden Monats zu erfolgen. Überstunden,\nMehrarbeit, Zulagen und Zuschläge sowie Aufwandsentschädigungen, Wegzeiten,\nPrämien u. dgl. sind nach den tatsächlich erbrachten Leistungen bis zum\nLetzten des Folgemonats auszuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Den ständig in Akkord oder akkordähnlicher Prämie beschäftigten\nArbeitnehmer\u002Finnen ist spätestens am Letzten des laufenden Monats der\nletztgültige Akkorddurchschnittsverdienst (Abschnitt XII\u002F Pkt. 18), auf Basis\nvon 167 Stunden, zu bezahlen. Arbeitnehmer, die nicht ständig oder noch nicht\n13 Wochen in Akkord oder akkordähnlicher Prämie beschäftigt sind, ist am\nMonatsletzten der eingestufte Lohn zu bezahlen; die Entgeltdifferenz ist im\nFolgemonat fällig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abweichende, jedoch gleichwertige Regelungen können durch\nBetriebsvereinbarung getroffen werden; ferner kann durch Betriebsvereinbarung\ndie Fälligkeit bis zum 15. des Folgemonats hinausgeschoben werden, wenn bis\ndahin der Monatslohn und alle variablen Entgeltbestandteile vollständig und\nauf Basis des Vormonates ausbezahlt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, bedarf es dafür\neiner schriftlichen Vereinbarung mit jedem betroffenen Arbeitnehmer.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Anteilige Lohnansprüche; Stundenlöhne\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Eintrittsmonat und im Austrittsmonat sind die effektiven Stunden (Stunden\nmit Entgeltanspruch), höchstens jedoch der volle Monatslohn, zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Monatsersten, jedoch am ersten\nbetriebsüblichen Arbeitstag eines Monates, steht der ungekürzte Monatslohn\nzu; gleiches gilt sinngemäß bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Besteht sonst nicht für alle Tage eines Monats Anspruch auf Lohn, ist pro\nKalendertag innerhalb des bezahlten Zeitraumes 1\u002F30 des Monatslohnes zu\nbezahlen. Einzelne Stunden ohne Lohnanspruch sind vom Monatslohn abzuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zur Berechnung von Stundenlöhnen ist der Monatslohn durch 167 zu teilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Variable Entgeltbestandteile können nach tatsächlicher Leistung (bzw.\nAnspruch) abgerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Davon abweichende, jedoch gleichwertige Regelungen können durch\nBetriebsvereinbarung festgelegt werden. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat\nerrichtet ist, bedarf es dafür einer schriftlichen Vereinbarung mit jedem\nbetroffenen Arbeitnehmer. Am 31.12.2014 bestehende, gleichwertige Regelungen\nbleiben aufrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>XVI.Entgelt bei Arbeitsverhinderung \u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-sicknesspay\">\u003Ch3>Entgeltanspruch bei Erkrankung\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-sicknessmaxdays\">\u003Cp>1.Ist die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers Folge eines von einem\nDritten schuldhaft verursachten Unfalles, der kein Arbeitsunfall ist, erhält\nder Arbeitnehmer Krankenentgelt im Sinne dieses Kollektivvertrages als\nVorschuss, der zurückzuzahlen ist, wenn dem Arbeitnehmer vom Dritten\nSchadenersatz geleistet wird. Kommt es nur zu einer teilweisen Erfüllung der\nSchadenersatzansprüche, hat der Arbeitnehmer diesen Vorschuss anteilsmäßig\nzurückzuzahlen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Zur Verfolgung von Schadenersatzansprüchen ist der Arbeitnehmer nicht\nverpflichtet. Er hat sie jedoch in diesem Fall über Verlangen an den\nArbeitgeber abzutreten, der sie auf seine Gefahr und Kosten verfolgen kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Gemeinsame Bestimmungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Ansprüche aus dem EFZG gelten im Sinne des Generalkollektivvertrages\nüber den Begriff des Entgelts Überstunden dann als regelmäßig, wenn sie in\nden letzten 13 abgerechneten Wochen (bzw. 3 Monaten oder Kalendervierteljahr)\nvor der Arbeitsverhinderung durch mindestens 7 Wochen geleistet wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zur Berechnung des Durchschnittes des Entgelts sind jene drei\nabgeschlossenen Beitragszeiträume vor der Erkrankung heranzuziehen, die\nzeitlich mit dem für die Ermittlung der Ansprüche auf Berücksichtigung der\nÜberstunden maßgebenden Zeitraum zusammenfallen. Zeiten ohne Entgeltanspruch\nsind auszuscheiden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Wird der Anspruch gemäß EFZG durch Betriebsvereinbarung auf das\nKalenderjahr umgestellt, ist § 2 Abs. 8 EFZG anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Andere Entgeltfälle (§ 1154b ABGB)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung\ndes Lohnes, wenn er durch folgende Fälle an der Leistung seiner Dienste\ngehindert wird:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelatives\">\u003Cp>4.Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung eines\nElternteiles, des Ehegatten oder Lebensgefährten sowie eines Kindes. Bei\nStief- oder Adoptivkindern nur, sofern sie mit dem Arbeitnehmer in\nHausgemeinschaft lebten: 3 Arbeitstage.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-marriage\">\u003Cp>5.Anlässlich der eigenen Eheschließung: 3 Arbeitstage.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>6.Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung einer\nSchwester, eines Bruders bzw. eines Stief-, Groß- oder Schwiegerelternteiles,\nauch wenn mit dem Arbeitnehmer keine Hausgemeinschaft bestanden hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei sonstigen Familienangehörigen nur dann, wenn sie mit dem Arbeitnehmer\nim gemeinsamen Haushalt lebten: 1 Arbeitstag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-paidpaternityleave\">\u003Cp>7.Anlässlich der Entbindung der Ehefrau bzw. der Lebensgefährtin: 1\nArbeitstag.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>8.Bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, wenn eine solche im\nEinvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgt: die nachweislich notwendige Zeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Anlässlich seines Wohnungswechsels mit eigenem Mobiliar: 2\nArbeitstage.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Anlässlich der Eheschließung eines Kindes, Stief- oder Adoptivkindes: 1\nArbeitstag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Anlässlich der Eheschließung eines Bruders oder einer Schwester, wenn\ndiese auf einen Arbeitstag des Arbeitnehmers fällt: 1 Arbeitstag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer hat auch Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter\nFortzahlung des Lohnes, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende\nGründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an\nder Leistung seiner Dienste gehindert wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dies gilt insbesondere für nachstehende Fälle:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.Bei Aufsuchen eines Arztes, Dentisten oder eines Ambulatoriums, falls\ndies nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist: die nachweislich notwendige\nZeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>13.Bei Vorladung vor Behörden, Ämter und Gerichte: die nachweislich\nnotwendige Zeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Fortzahlung des Entgeltes entfällt, wenn der Arbeitnehmer den\nVerdienstausfall von der vorladenden Stelle erhält, ebenso bei Ladung als\nBeschuldigter in einem Strafverfahren oder als Partei in einem Zivilprozess.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ansprüche im Sinne der Punkte. 4 bis 7 sowie 9 und 10 gebühren auch dann,\nwenn das jeweilige Ereignis auf einen arbeitsfreien Tag des Arbeitnehmers\nfällt, müssen jedoch im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entgeltansprüche aus Gründen, die nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten sind\n(§ 1155 ABGB)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14.Wird durch Umstände, die weder in der Person des Arbeitnehmers liegen\nnoch von ihm zu vertreten sind, die gänzliche oder teilweise Stilllegung des\nBetriebes, einzelner Abteilungen oder einzelner Arbeitsplätze notwendig und\nist der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung bereit, so hat er bis zur Höchstdauer\nvon 21 Tagen Anspruch auf 75 % seines Lohnes (Akkord-,\nPrämiendurchschnittsverdienst), sofern keine Entschädigung aus öffentlichen\nMitteln gebührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>15.Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsleistung durch Witterungseinflüsse\nnicht erbracht werden kann und diese Tatsache einvernehmlich zwischen dem\nArbeitgeber oder dessen Vertreter und dem Betriebsrat festgestellt wird. Für\nArbeitnehmer, die in Betrieben des Berufszweiges der Spengler (ausgenommen\nLüftungs- und Galanteriespengler) in der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser\nund Spengler beschäftigt sind, besteht dieser Anspruch nicht, wenn der\nArbeitnehmer im konkreten Anlassfall Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung\nnach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>16.Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, bei Vorliegen der\nVoraussetzungen der Pkte. 14 und 15 bei vollem Verdienstanspruch auch andere\nals seinem Arbeitsvertrag entsprechende, jedoch zumutbare Arbeiten zu\nverrichten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>17.Bei länger andauernden Arbeitsausfällen entfällt nach 21 Tagen jede\nVerdienstfortzahlung durch den Arbeitgeber.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>18.Ansprüche im Sinne der Pkte. 14 und 15 entstehen nicht, wenn die\nErbringung der Arbeitsleistung durch Elementarereignisse (höhere Gewalt)\nunmöglich wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>19.Von den Bestimmungen der Pkte. 14 bis 18 kann in begründeten\nEinzelfällen zur Sicherung des Bestandes des Unternehmens und der\nArbeitsplätze abgewichen werden, sofern die Kollektivvertragspartner dazu\njeweils ihre schriftliche Zustimmung erteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>XVII.Urlaub und Urlaubszuschuss\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>1.Für den Urlaub des Arbeitnehmers gilt das Bundesgesetz betreffend die\nVereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer\nPflegefreistellung (BGBl.Nr. 390\u002F76) in der jeweils geltenden Fassung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren\n30 Werktage und erhöht sich - unter Einbeziehung allenfalls anzurechnender\nVorzeiten - nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Während des Urlaubes darf der Arbeitnehmer keine dem Erholungszweck des\nUrlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Zum Verbrauch eines Urlaubes während der Kündigungsfrist kann der\nArbeitnehmer nicht verpflichtet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Im Falle von Kurzarbeit ist für die Bemessung des Urlaubsentgeltes die\nungekürzte wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ANNLEAVE_trigger\">\u003Ch3>Urlaubszuschuss\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-annleaveallowancetype\">\u003Cp>5.Der Arbeitnehmer hat einmal in jedem Kalenderjahr zum gesetzlichen\nUrlaubsentgelt Anspruch auf einen Urlaubszuschuss. Dieser Urlaubszuschuss\nbeträgt ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit einen\nMonatsverdienst.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>6.Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes fällig. Bei Teilung des\nUrlaubes gebührt nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses. Wird ein\nUrlaub, auf den bereits Anspruch besteht, in einem Kalenderjahr nicht\nangetreten bzw. verbraucht, ist der für dieses Kalenderjahr noch zustehende\nUrlaubszuschuss mit der Abrechnung für Dezember auszubezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Arbeitnehmer erhalten im Eintrittsjahr den aliquoten Teil des\nUrlaubszuschusses vom Eintrittsdatum bis zum Ende des Kalenderjahres (je Woche\nein Zweiundfünfzigstel). Dieser ist bei Antritt des Urlaubes fällig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird ein Urlaubsanspruch bis zum Ende des Kalenderjahres nicht erworben oder\nder Urlaub nicht angetreten, wird dieser aliquote Urlaubszuschuss am Ende des\nKalenderjahres ausbezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7a. Durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch\nschriftliche Einzelvereinbarung kann abweichend von den Punkten 6 und 7\nalternativ vereinbart werden, dass der Urlaubszuschuss gemäß Punkt 6 und 7\nspätestens bis zum 30.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Juni fällig wird. Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni eines\nKalenderjahres, wird der aliquote Urlaubszuschuss am Ende des Kalenderjahres\nausbezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Fälligkeit bzw. Erhalt des\nUrlaubszuschusses oder anteiligen Urlaubszuschusses, jedoch vor Ablauf des\nKalenderjahres endet, haben den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres\nentfallenden Anteil des Urlaubszuschusses dann zurückzuzahlen, wenn das\nArbeitsverhältnis auf eine der nachstehenden Arten aufgelöst wird:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Kündigung durch den Arbeitnehmer,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Austritt ohne wichtigen Grund.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor der Fälligkeit eines\nUrlaubszuschusses endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des\nUrlaubszuschusses entsprechend ihrer jeweils im Kalenderjahr zurückgelegten\nDienstzeit (je Woche ein Zweiundfünfzigstel). Dieser Anspruch entfällt\nbei:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Austritt ohne wichtigen Grund.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den\nAnspruch auf Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich\nangeführten Fällen (z.B. §§ 14\u002F4,15f MSchG, 7c VKG, 10 APSG, 119\u002F3 ArbVG,\n11,11a,14a,14b,14c,14d AVRAG). Für Zeiten des ungerechtfertigten Fernbleibens\nvon der Arbeit stehen keine Sonderzahlungen zu.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Zeiten des freiwillig vereinbarten Entfalls der Arbeitsleistung ohne\nEntgelt kann der Entfall der Sonderzahlungen vereinbart werden (ausgenommen\nfür unbezahlten Urlaub für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen i.S. des §\n118 ArbVG über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der Arbeitnehmer\naufgrund öffentlichrechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz\n(einschließlich Sonderzahlungen), entfällt insoweit der Anspruch gegen den\nArbeitgeber.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Berechnung des Urlaubsentgeltes und Urlaubszuschusses\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAIDLEAV_trigger\">\u003Cp>11.Die Berechnung des Urlaubsentgeltes erfolgt nach den Bestimmungen des\nBundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die\nEinführung einer Pflegefreistellung (BGBl. Nr. 390\u002F76) und des\nGeneralkollektivvertrages vom 22.2.1978 über den Begriff des Entgelts gem. §\n6 UrlG.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Überstunden gelten im Sinne des Generalkollektivvertrages über den Begriff\ndes Entgeltes dann als regelmäßig, wenn sie in den letzten 13 abgerechneten\nWochen (bzw. 3 Monaten oder Kalendervierteljahr) vor Urlaubsantritt durch\nmindestens 7 Wochen geleistet wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Berechnung des Urlaubszuschusses erfolgt nach den Bestimmungen über den\nVerdienstbegriff (Abschnitt X).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet\nhaben, setzt sich der Urlaubszuschuss aus dem aliquoten Teil des letzten\nmonatlichen Lehrlingseinkommens der Lehrzeit und aus dem aliquoten Teil des\nArbeitermonatsverdienstes zusammen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.Für Arbeitnehmer, die in Betrieben des Berufszweiges der Spengler\n(ausgenommen Lüftungs- und Galanteriespengler) in der Bundesinnung der\nDachdecker, Glaser und Spengler beschäftigt sind, sind die Punkte 1,2,4 bis 11\ndieses Abschnittes dann nicht anwendbar, wenn sie aufgrund der Bestimmungen\ndes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Sachbereich Urlaub, Anspruch\nauf Urlaubszuschuss nach § 8 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz\nhaben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ONCERISE_trigger\">\u003Ch2>XVIII.Weihnachtsremuneration\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.Alle am 1. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine\nWeihnachtsremuneration im Ausmaß von einem Monatsverdienst.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat spätestens am Ende jener\nArbeitswoche zu erfolgen, in die der 1. Dezember fällt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Arbeitnehmer, die am 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb\nbeschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember endet,\nhaben Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der\nWeihnachtsremuneration (je Woche ein Zweiundfünfzigstel).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Dieser Anspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis gelöst wird\ndurch:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Austritt ohne wichtigen Grund.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Erhalt der\nWeihnachtsremuneration, jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben den\nauf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Anteil der\nWeihnachtsremuneration dann zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis auf\neine der nachstehenden Artenaufgelöst wird:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Kündigung durch den Arbeitnehmer,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Austritt ohne wichtigen Grund.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den\nAnspruch auf Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich\nangeführten Fällen (z.B. §§ 14\u002F4,15f MSchG, 7c VKG, 10 APSG, 119\u002F3 Ar-bVG,\n11,11a,14a,14b,14c,14d AVRAG). Für Zeiten des ungerechtfertigten Fernbleibens\nvon der Arbeit stehen keine Sonderzahlungen zu. Für Zeiten des freiwillig\nvereinbarten Entfalls der Arbeitsleistung ohne Ent-gelt kann der Entfall der\nSonderzahlungen vereinbart werden (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für\nSchulungs- und Bildungsveranstaltungen i.S. des § 118 ArbVG über die dort\nvorgesehene Dauer hinaus). Erhält der Arbeitnehmer aufgrund\nöfffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich\nSonderzahlungen), entfällt insoweit der Anspruch gegen den Arbeitgeber.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>Berechnung der Weihnachtsremuneration\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>7.Die Berechnung der Weihnachtsremuneration erfolgt nach der Bestimmung\nüber den Ver-dienstbegriff (Abschnitt X).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet\nhaben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil des letzten\nmonatlichen Lehrlingseinkommens der Lehrzeit und aus dem aliquoten Teil des\nArbeitermonatsverdienstes zusammen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SENIOR_trigger\">\u003Ch2>XIX.Abfertigung\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>1.Für die Abfertigung des Arbeitnehmers gilt das\nArbeiter-Abfertigungsgesetz (BGBl. Nr. 1979\u002F107) in der jeweils geltenden\nFassung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wechsel ins System der \"Abfertigung neu”\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem\nAbfertigungsrecht des Angestelltengesetzes\u002FArbeiter-Abfertigungsgesetzes in\njenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer\nberechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung\nohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern\ndie Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß\n§ 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt\nin das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>XX.Verfall von Ansprüchen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>1.Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen bei\nsonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit bzw.\nBekanntwerden - wenn sie nicht anerkannt werden - schriftlich geltend gemacht\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Verlängerung der Verfallfrist gilt nicht für Ansprüche, die am\n31.12.2010 bereits verfallen waren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag für jene Lohnperiode, in\nwelcher der Anspruch entstanden ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige\nVerjährungsfrist gewahrt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Eine Verzichtserklärung des Arbeitnehmers bei Beendigung des\nArbeitsverhältnisses auf seine Ansprüche kann von diesem innerhalb von 5\nArbeitstagen nach Aushändigung der Endabrechnung rechtswirksam widerrufen\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>XXI.Begünstigungsklausel\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger\nstellen als dieser Kollektivvertrag, bleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>XXII.Außerkrafttreten bestehender Kollektivverträge\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages treten für dessen\nGeltungsbereich alle bisher geltenden Kollektivverträge außer Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anhang I – Muster eines Dienstzettel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Firmenkopf)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstzettel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. Arbeitgeber (Name und Anschrift):\n........................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. Arbeitnehmer(in):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Herr\u002FFrau:\n.....................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anschrift:\n.......................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3. Auf Grund der Zugehörigkeit des Unternehmens\u002Fdes Betriebes zur\nBundesinnung\u002F\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverband*):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>.......................................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gilt der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende\nGewerbe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4. Beginn des Arbeitsverhältnisses:\n............................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Probezeit richtet sich nach dem\u003C\u002Fp>\n\n\n",{"cbadate_start":44,"cbadate_end":47,"cbamemtrad":49,"jobclassifaction1":53,"trainingprogrammes":57,"apprenticeships":61,"contracttrialperiod":64,"sicknesspay":68,"sicknessmaxdays":71,"paidpaternityleave":75,"deathrelatives":79,"marriage":83,"paidmaternityleave":87,"eqpay":91,"WORKHOURS_trigger":95,"hourspweek_select":98,"PAIDLEAV_trigger":102,"SCHEDULE_trigger":106,"PAYSCALES_trigger":109,"WAGES_payscale1_start":112,"WAGES_payscale1_end":115,"wageincreasetype2":118,"ONCERISE_trigger":122,"NOCTPREM_trigger":125,"ANNLEAVE_trigger":129,"annleaveallowancetype":132,"OVERTIME_trigger":136,"SUNDAY_trigger":140,"SENIOR_trigger":144},{"bindId":45,"name":46,"text":46},"cbadate_start","1.1.2025 - 31.12.2025 ",{"bindId":48,"name":46,"text":46},"cbadate_end",{"bindId":50,"name":51,"text":52},"cbamemtrad","Fachverband der Metalltechnischen Indust","Fachverband der Metalltechnischen Industrie (Verband der technischen\nGebäudeausrüster mit Ausnahme der Betriebe Wiens) einerseits und dem\nÖsterreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE andererseits.",{"bindId":54,"name":55,"text":56},"jobclassifaction1","4.Nach Ablauf der Probezeit ist der Arbe","4.Nach Ablauf der Probezeit ist der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der\nbetriebsüblichen Gesichtspunkte entsprechend seinen Fähigkeiten einzustufen.\nDie Einstufung setzt voraus, dass die der Einstufung entsprechende Tätigkeit\nausgeübt wird.\n\n4a. Ab erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung nach Ende der im\nLehrvertrag vereinbarten Lehrzeit hat die Einstufung in eine der\nFacharbeiterlohngruppen zu erfolgen. Bis zur erfolgreichen Ablegung der\nLehrabschlussprüfung hat die Einstufung in die Lohngruppe 4 zu erfolgen. Ab\nBeendigung der Lehrzeit bis zur erfolgreichen Ablegung der\nLehrabschlussprüfung ist die Differenz zwischen der Lohngruppe 4 und 3\nnachzuzahlen. Keine Nachzahlung erfolgt:",{"bindId":58,"name":59,"text":60},"trainingprogrammes","17.Die Arbeitszeit kann in Verbindung mi","17.Die Arbeitszeit kann in Verbindung mit Feiertagen im Einvernehmen mit dem\nBetriebsrat oder in Betrieben, wo kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit\nden betroffenen Arbeitnehmern verlegt werden. Ein Einarbeitungszeitraum von\nüber 7, jedoch höchstens 52 Wochen, kann durch Betriebsvereinbarung\nfestgelegt werden, sofern grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit\ngleichmäßig auf die Wochen oder Tage des Einarbeitungszeitraumes verteilt\nwird.\n\nDurch Einarbeiten im Sinne dieser Bestimmung darf die betriebliche\nNormalarbeitszeit einschließlich Mehrarbeit 45 Stunden nicht übersteigen bzw.\nin jenen Fällen, in denen die Normalarbeitszeit einschließlich Mehrarbeit 40\nStunden in der Arbeitswoche übersteigt, um höchstens 5 Stunden verlängert\nwerden. Ausschließlich in Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, kann\nan Stelle der Betriebsvereinbarung eine schriftliche Vereinbarung mit den\nbetroffenen Arbeitnehmern abgeschlossen werden.\n\nDiese ist nur gültig, wenn über die Bedingungen der vorstehenden Absätze\nhinaus Ausmaß und genaue Lage der Einarbeitungszeit und die eingearbeiteten\nTage im Vorhinein festgelegt sind. Einarbeiten an sonst arbeitsfreien Tagen ist\nbei Einarbeitungszeiträumen über 7 Wochen unzulässig.\n\nEndet das Arbeitsverhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit\n(Freizeit), so gebührt für die nicht konsumierte Zeit die entsprechende\nÜberstundenvergütung.",{"bindId":62,"name":63,"text":63},"apprenticeships","VIb. Bildungszeit für Lehrlinge",{"bindId":65,"name":66,"text":67},"contracttrialperiod","Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses","Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, sofern nicht\nschriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen\nwurde. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der\nVertragspartner ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden.",{"bindId":69,"name":70,"text":70},"sicknesspay","Entgeltanspruch bei Erkrankung",{"bindId":72,"name":73,"text":74},"sicknessmaxdays","1.Ist die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitn","1.Ist die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers Folge eines von einem\nDritten schuldhaft verursachten Unfalles, der kein Arbeitsunfall ist, erhält\nder Arbeitnehmer Krankenentgelt im Sinne dieses Kollektivvertrages als\nVorschuss, der zurückzuzahlen ist, wenn dem Arbeitnehmer vom Dritten\nSchadenersatz geleistet wird. Kommt es nur zu einer teilweisen Erfüllung der\nSchadenersatzansprüche, hat der Arbeitnehmer diesen Vorschuss anteilsmäßig\nzurückzuzahlen.",{"bindId":76,"name":77,"text":78},"paidpaternityleave","7.Anlässlich der Entbindung der Ehefrau ","7.Anlässlich der Entbindung der Ehefrau bzw. der Lebensgefährtin: 1\nArbeitstag.",{"bindId":80,"name":81,"text":82},"deathrelatives","4.Anlässlich des Ablebens und der Teilna","4.Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung eines\nElternteiles, des Ehegatten oder Lebensgefährten sowie eines Kindes. Bei\nStief- oder Adoptivkindern nur, sofern sie mit dem Arbeitnehmer in\nHausgemeinschaft lebten: 3 Arbeitstage.",{"bindId":84,"name":85,"text":86},"marriage","5.Anlässlich der eigenen Eheschließung: ","5.Anlässlich der eigenen Eheschließung: 3 Arbeitstage.",{"bindId":88,"name":89,"text":90},"paidmaternityleave","Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sic","Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzzeiten\nim laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des\nBGBl I 2019\u002F68 bzw. § 7c Väter-Karenzgesetz (VKG) idF des BGBl I 2001\u002F103.",{"bindId":92,"name":93,"text":94},"eqpay","3.Die Akkorde sind entsprechend einer Ve","3.Die Akkorde sind entsprechend einer Vereinbarung unter Beachtung der\nBestimmungen des § 96 (1) Z 4 und § 100 ArbVG festzusetzen; soweit wie\nmöglich erfolgt die Festsetzung aufgrund objektiver Messgrößen (z. B.\nArbeits- und Zeitstudien). Die Akkordvorgaben sind ohne Unterschied des Alters\nund des Geschlechtes zu erstellen. Für gleiche Arbeitsleistung gebührt\ngleicher Lohn.",{"bindId":96,"name":97,"text":97},"WORKHOURS_trigger","VI.Arbeitszeit",{"bindId":99,"name":100,"text":101},"hourspweek_select","1.Die wöchentliche Normalarbeitszeit bet","1.Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen\n38,5 Stunden.",{"bindId":103,"name":104,"text":105},"PAIDLEAV_trigger","11.Die Berechnung des Urlaubsentgeltes e","11.Die Berechnung des Urlaubsentgeltes erfolgt nach den Bestimmungen des\nBundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die\nEinführung einer Pflegefreistellung (BGBl. Nr. 390\u002F76) und des\nGeneralkollektivvertrages vom 22.2.1978 über den Begriff des Entgelts gem. §\n6 UrlG.",{"bindId":107,"name":108,"text":108},"SCHEDULE_trigger","Pausen",{"bindId":110,"name":111,"text":111},"PAYSCALES_trigger","IX. Entlohnung",{"bindId":113,"name":114,"text":114},"WAGES_payscale1_start","2.516,58",{"bindId":116,"name":117,"text":117},"WAGES_payscale1_end","4.070,72",{"bindId":119,"name":120,"text":121},"wageincreasetype2","•Erhöhung der monatlichen Mindestgrund-l","•Erhöhung der monatlichen Mindestgrund-löhne in den Lohngruppen\nTechniker und 1 bis 7 um 3,80 %",{"bindId":123,"name":124,"text":124},"ONCERISE_trigger","XVIII.Weihnachtsremuneration",{"bindId":126,"name":127,"text":128},"NOCTPREM_trigger","5.Nachtarbeitszulage Für jede in der Zei","5.Nachtarbeitszulage\n\nFür jede in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr geleistete Arbeitsstunde wird,\nsofern es sich nicht um Überstunden handelt, eine Zulage von mindestens €\n3,131 bezahlt. Besteht Anspruch auf Nachtarbeitszulage, gebührt eine Zulage\nnach Pkt. 6 nicht.",{"bindId":130,"name":131,"text":131},"ANNLEAVE_trigger","Urlaubszuschuss",{"bindId":133,"name":134,"text":135},"annleaveallowancetype","5.Der Arbeitnehmer hat einmal in jedem K","5.Der Arbeitnehmer hat einmal in jedem Kalenderjahr zum gesetzlichen\nUrlaubsentgelt Anspruch auf einen Urlaubszuschuss. Dieser Urlaubszuschuss\nbeträgt ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit einen\nMonatsverdienst.",{"bindId":137,"name":138,"text":139},"OVERTIME_trigger","Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlic","Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40\nStunden Normalarbeitszeit 1,5 Stunden pro Woche) ist Mehrarbeit. Diese\nMehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser\nGrundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des\nAbschnittes VI, Pkt. 16 - 22. Für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von\n50 %. Bei Zeitausgleich für Mehrarbeit gilt Abschnitt VII, Punkt 9.\nHinsichtlich der Anordnung dieser Mehrarbeit sind die Bestimmungen des\nKollektivvertrages (Abschnitt VII, Pkt. 2 - 5) sinngemäß anzuwenden.",{"bindId":141,"name":142,"text":143},"SUNDAY_trigger","6.Bei kontinuierlicher Arbeitsweise bzw.","6.Bei kontinuierlicher Arbeitsweise bzw. bei Dekadenarbeit gilt der Sonntag\nals Werktag und der dafür zustehende arbeitsfreie Tag als Sonntag, soweit\nnicht bereits bestehende Vereinbarungen eine andere Regelung vorsehen. Fällt\nauf einen als Sonntag geltenden Werktag ein gesetzlicher Feiertag, so ist für\njede an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung ein Zuschlag von 100 % zu\nbezahlen.",{"bindId":145,"name":146,"text":147},"SENIOR_trigger","XIX.Abfertigung 1.Für die Abfertigung de","XIX.Abfertigung\n\n1.Für die Abfertigung des Arbeitnehmers gilt das\nArbeiter-Abfertigungsgesetz (BGBl. Nr. 1979\u002F107) in der jeweils geltenden\nFassung.\n\nWechsel ins System der \"Abfertigung neu”\n\n2.Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem\nAbfertigungsrecht des Angestelltengesetzes\u002FArbeiter-Abfertigungsgesetzes in\njenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer\nberechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung\nohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern\ndie Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß\n§ 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt\nin das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>AUT Trade Association of the Metalworking Industry - 2025\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2025-01-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;2025-12-31\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Verarbeitendes Gewerbe\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-NACE2004\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Metallerzeugung und -bearbeitung\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;In der Privatwirtschaft\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMEMPL_1\">\n                Name Gesellschaft: &rarr;&nbsp;Fachverband Metalltechnische Industrie\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        ÖGB - Österreichischer Gewerkschaftsbund\n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section social-security-pensions\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SOCSEC_trigger\">Soziale Sicherheit und Renten\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-pensionfund\">Arbeitgeber trägt zur Pensionskasse der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilityfund\">Arbeitgeber trägt zum Arbeitsunfähigkeitsfond der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-unemploymentfund\">Arbeitgeber trägt zur Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section sickness-disability\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Krankheit und Unfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-sicknessmaxdaysnr\">\n                Maximale Tageszahl des bezahlten Krankenurlaubs &rarr;&nbsp;Not specified Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-longtermillness\">Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-menstruationleave\">Bezahter Menstruationsurlaub &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilitypay\">Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n\n        \u003Cdiv class=\"section health-medical-assistence\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccess\">Medizinische Versorgung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccessrelatives\">Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurance\">Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurancerelatives\">Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetypolicy\">Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetytraining\">Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-protectiveclothing\">Schutzkleidung bereitgestellt: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-hivpolicy\">Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-monitoring\">Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und\u002F oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-funeralpay\">Bestattungsleistungen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section work-family-arrangements\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKFAM_trigger\">Arbeits- und Familienarragements\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidmaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Mutterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;-10 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidmaternityleavepayperc\">\n                Mutterschaftsurlaub begrenzt auf: The CBA explicitly refers to the law % des Grundlohns\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-jobsecuritymothers\">Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-maternitydiscrimination\">Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-breastfeeding_dangerouswork\">Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-riskassessment\">Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-alternatives\">Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-timeoff\">Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningnonstandard\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningpromotion\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv> \n            \u003Cdiv id=\"display-nursingmothers\">Einrichtungen\u002F Räumlichkeiten für stillende Mütter: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcareprovision\">Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcaresubsidy\">Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \u003Cdiv id=\"display-educationtuition\">Schulgeld\u002F Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidpaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Vaterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;1 Tage\n         \u003C\u002Fdiv>\n                        \u003Cdiv id=\"display-deathrelativesleave\">\n                Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: &rarr;&nbsp;4 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n        \u003Cdiv class=\"section gender-equality-issues\">\n            \u003Ch3 id=\"display-GENEQ_trigger\">Themen der Geschlechtergleichstellung\u003C\u002Fh3>\n         \u003Cdiv id=\"display-eqpay\">Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n         \u003Cdiv id=\"display-gender\">\n                Besondere Verweis auf Geschlechter zur Lohngleichheit: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n         \u003Cdiv id=\"display-discrimination\">Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-eqpromotion\">Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv> \n        \u003Cdiv id=\"display-eqtraining\">Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>     \n        \u003Cdiv id=\"display-eqofficer\">Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-sexualhar\">Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violence\">Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violenceleave\">Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-support_disabilities\">Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-equalitymonitoring\">Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n             \n         \u003C\u002Fdiv>\n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-contracttrialperiod\">\n                Dauer der Probezeit: &rarr;&nbsp;30 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspweek\">\n                Arbeitsstunden pro Woche: &rarr;&nbsp;38.5\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysdays\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysweeks\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-schedulesrestpw\"> Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-sundays_year\">\n                Maximale Anzahl an Sonn-\u002F Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n             \n            \n            \n            \n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Ja\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;Yes, in one table\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-STRUCINCR_trigger\">Gehaltserhöhung:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-wageincreaseperc1\">\n                    Gehaltserhöhung: &rarr;&nbsp;3.8&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-wageincreasedate_date\">\n                    Gehaltserhöhung beginnt: &rarr;&nbsp;2025-01\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ONCERISE_trigger\">Einmalige Extrazahlung:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n                \u003Cdiv id=\"display-extrapayfirmperformance\">Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-NOCTPREM_trigger\">Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowanceamount1\">\n                    Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: &rarr;&nbsp;EUR&nbsp;3131.0 pro Monat\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowancetype1\">Nur Nachtarbeitszuschläge: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ANNLEAVE_trigger\">Zuzahlung zu Jahresurlaub:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-OVERTIME_trigger\">Überstundenzuschläge:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SUNDAY_trigger\">Zuschläge für Sonntagsarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-sundayallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Sonntagsarbeit: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SENIOR_trigger\">Dienstalterprämie\u003C\u002Fh4>\n\n                \n\n                \n\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;Nein\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    \u003C\u002Fdiv>\n\n\u003C\u002Fhtml>\n",[],[],"collective_agreement",[153],{"title":37,"slug":33},[155],{"type":156,"data":157},"call_to_action_body_block",{"title":158,"description":159,"variant":160,"link":161},"Tarifverträge vergleichen","Vergleichen Sie die Artikel der Tarifverträge in Österreich zwischen einzelnen Sektoren, Themen und 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