[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"page:de-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002Fkollektivvertrag-2025-fur-angestellte-von-unternehmen-im-bereich-dienstleistungen-in-der-automatischen-datenverarbeitung-und-informationstechnik-1-1-2025":3},{"id":4,"slug":5,"title":6,"short_title":7,"intro_text":8,"meta_description":8,"seo_title":8,"path":9,"content_type":10,"locale":11,"go_live_at":7,"first_published_at":12,"page_created_at":13,"published_at":12,"edit_url":14,"breadcrumbs":15,"seo":23,"data":31,"children":124,"content_type_view":125,"extra_breadcrumbs":126,"body":128,"body_blocks":139,"related_pages":143},3421,"datenbank-der-tarifvertrage","Tarifvertrag",null,"","\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage","collective_agreements.collectiveagreementoverview","de_AT","2025-08-12T16:37:36.749000+00:00","2026-04-01T15:42:35.237020+00:00","\u002Fcms\u002Fpages\u002F3421\u002Fedit\u002F",[16,19,22],{"title":17,"slug":18},"Österreich","de-at",{"title":20,"slug":21},"Arbeiten in Österreich","arbeiten-in-osterreich",{"title":6,"slug":5},{"title":6,"description":8,"image":24,"canonical":25,"robots":26,"og_type":27,"twitter_card":28,"locale":18,"created_at":29,"last_modified_at":30},"https:\u002F\u002Fwageindicator.org\u002Fmedia\u002Fimages\u002FSocial_media_preview_image_-_2025.2e16d0ba.fill-1200x630.png","https:\u002F\u002Fwageindicator.org\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002F","index, follow","website","summary_large_image","2025-08-12T18:37:36.749000+02:00","2026-04-01T17:42:35.337568+02:00",{"cba":32,"clauses":43,"details":122,"translations":123},{"id":33,"uid":34,"url":35,"name":36,"locale":11,"override_title":8,"title":37,"browser_title":38,"browser_description":39,"text":40},"kollektivvertrag-2025-fur-angestellte-von-unternehmen-im-bereich-dienstleistungen-in-der-automatischen-datenverarbeitung-und-informationstechnik-1-1-2025","aec92c5e-37b0-11f0-9f43-f23c91080f70","https:\u002F\u002Fcobra.wageindicator.org\u002Fcountries\u002Faustria\u002Fkollektivvertrag-2025-fur-angestellte-von-unternehmen-im-bereich-dienstleistungen-in-der-automatischen-datenverarbeitung-und-informationstechnik-1-1-2025\u002Fkollektivvertrag-2025-fur-angestellte-von-unternehmen-im-bereich-dienstleistungen-in-der-automatischen-datenverarbeitung-und-informationstechnik-1-1-2025\u002F","Kollektivvertrag 2025 für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik 1.1.2025","Kollektivvertrag 2025 für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik 1.1.2025 - 2025","Austria - Kollektivvertrag 2025 für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik 1.1.2025 - 2025","Kollektivvertrag 2025 für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik 1.1.2025 - 2025 - Verarbeitendes Gewerbe",{"name":41,"data":42},"kv-informationstechnologie-2025.html","\u003C!--?xml version=\"1.0\" encoding=\"UTF-8\"?-->\n\n\n\n  \u003Cmeta http-equiv=\"content-type\" content=\"text\u002Fhtml; charset=UTF-8\">\n  \u003Ctitle>kv-informationstechnologie-2025\u003C\u002Ftitle>\n  \u003Cmeta name=\"generator\" content=\"Amaya, see http:\u002F\u002Fwww.w3.org\u002FAmaya\u002F\">\n\n\n\n\u003Ch1>Kollektivvertrag 2025 für Angestellte von Unternehmen im Bereich\nDienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik\n\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Ch1>1.1.2025\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 1 Vertragspartner\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Dieser Kollektivvertrag wurde abgeschlossen zwischen dem Fachverband\nUnternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie der\nWirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, einerseits\nund dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der\nPrivatangestellten, Wirtschaftsbereich Elektro- und Elektronikindustrie,\nTelekom und IT, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien, andererseits.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 2 Geltungsbereich\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Der Kollektivvertrag gilt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich; \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes\nUnternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie der\nWirtschaftskammer Österreich, die eine Berechtigung zur Ausübung des\nGewerbes, Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und\nInformationstechnik haben;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c) persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer\nder unter dem fachlichen Geltungsbereich genannten Unternehmen sowie Lehrlinge.\nSoweit in die-sem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in\nmännlicher Form angeführt werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in\ngleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils\ngeschlechtsspezifische Form zu verwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Vorstandsmitglieder von\nAktiengesellschaften und Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter\nHaftung, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammer-umlagepflichtig sind. \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 3 Geltungsdauer\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_start\">\u003Cp>(1)DerKollektivvertrag tritt mit 1.1.2025 inKraft undwirdauf unbefristete\nZeit abgeschlossen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Der Kollektivvertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer\ndreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenem\nBrief gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen\nwegen Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)DieBestimmungen des Kollektivvertragesüber dieHöheder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mindestgrundgehälter (§ 15) und der Lehrlingseinkommen (§ 16) können mit\neinmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenem\nBrief gekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 4 Arbeitszeit\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>I.Normalarbeitszeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-dayspweek\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourspweek_select\">\u003Cp>(1)Die normale Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden wöchentlich und kann\nmaximal auf fünf Arbeitstage verteilt werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Fürdie Arbeitszeit der Arbeitnehmer unter18 Jahrenbzw.der Lehrlinge\nunter 18 Jahren gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die\nBeschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG). Die Wochenarbeitszeit der\nJugendlichen kann gemäß § 11 (2) des KJBG abweichend von den Bestimmungen\ndes § 11 (1) dieses Gesetzes an die tägliche Arbeitszeit der Erwachsenen\nangepasst werden, sofern es dem Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz\nentspricht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich\nist, endet die Normalarbeitszeit am 24.12. und am 31.12. um 12.00 Uhr. Sollte\naus betrieblichen Erfordernissen an einem dieser Tage ein Ganztagsbetrieb\nnotwendig sein, ist den betroffenen Arbeitnehmern am jeweils anderen Tag frei\nzu geben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-FLEXWORK_trigger\">\u003Ch3>II.Verteilung der Normalarbeitszeit\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen\nArbeitstage, die Einführung der gleitenden Arbeitszeit einschließlich der\nfiktiven täglichen Normalarbeitszeit bei gleitender Arbeitszeit, der Beginn\nund das Ende der täglichen Arbeitszeit, auch im Sinne der digitalen und\ntelefonischen Erreichbarkeit, sowie die Lage der Pausen sind aufgrund obiger\nBestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse durch\nBetriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche\nEinzelvereinbarung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen des\nDurchrechnungszeitraumes darf auf das Höchstmaß nach § 4 Absatz 6 Ziffer 2\nArbeitszeitgesetz ausgedehnt werden und kann so auf die einzelnen Arbeitstage\naufgeteilt werden, dass die tägliche Normalarbeitszeit 9 Stunden und die\ndurchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten\n38,5 Stunden nicht übersteigt. Zusätzlichdarf im Falle eines\nDurchrechnungszeitraums von bis zu acht Wochen die wöchentliche\nNormalarbeitszeit auf das Höchstmaß nach § 4 Absatz 6 Ziffer 1\nArbeitszeitgesetz ausgedehnt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die tägliche Normalarbeitszeit darf auf 10 Stunden ausgedehnt werden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt\nwird oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)bei Anwendung gleitender Arbeitszeit oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)bei Anwendung des Gleitzeitkontomodells gemäß § 4 IV oder\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>d)bei Projekten, in welchen im organisatorischen Ausnahmefall ein\nzeitgerechter Abschluss des Projektes durch einen erhöhten Arbeitsbedarf\nseitens der involvierten Arbeitnehmer gewährleistet werden soll.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise im Sinne des § 4a\nArbeitszeitgesetz (AZG) darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen\nWochen bisauf 56 Stundenausgedehnt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf\nunter Einhaltung der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen bis auf 12 Stunden\nausgedehnt werden, wenn die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit durch einen\nArbeitsmediziner festgestellt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)In außergewöhnlichen Fällen gemäß§20 AZG finden die Bestimmungen\ndes § 4 II. (1-4) keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SCHEDULE_trigger\">\u003Ch3>III.Ruhezeiten\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Nach Beendigung derTagesarbeitszeitisteine ununterbrochene Ruhezeit von\nmindestens 11 Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit darf auf 10 Stunden\nverkürzt werden, wenn diese Verkürzung innerhalb der nächsten10Kalendertage\ndurch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen\nRuhezeit ausgeglichen wird. Die tägliche Ruhezeit darf auf 9 Stunden verkürzt\nwerden, wenn neben dem Ausgleich innerhalb der nächsten 10 Kalendertage in\nausreichendem Ausmaß Erholungsmöglichkeiten bestehen und der Verkürzung\nkeine nachweisbaren arbeitsmedizinischen Bedenken entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bei Reisezeiten ohne ausreichenden Erholungsmöglichkeiten gemäß § 20b\nAbs 4 AZG kann die tägliche Ruhezeit auf bis zu 8 Stunden verkürzt werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>IV.Gleitzeitkontomodell\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 12 Monaten kann auf einem\nGleitzeitkonto ein Plussaldo in der Höhe der 4-fachen wöchentlichen\nNormalarbeitszeit (154 Stunden) aufgebaut werden. Der Stichtag für den\nDurchrechnungszeitraum ist das Eintrittsdatum. Dieser kann durch\nBetriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche\nEinzelvereinbarung anders festgelegt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Ein Minussaldo darf maximal die Höhe der halben wöchentlichen\nNormalarbeitszeit erreichen. Ein Minussaldo ist jedenfalls nach Aufforderung\ndurch den Arbeitgeber innerhalb der nächsten drei Monate abzubauen.\nUnterbleibt der Abbau, kann im Folgemonat eine Saldierung mit der\nGehaltsabrechnung vorgenommen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Ab einem Plussaldo in der Höhe der 4-fachen wöchentlichen\nNormalarbeitszeit kann der Arbeitnehmer die Auszahlung sämtlicher Gutstunden\nverlangen bzw. der Arbeitgeber sämtliche Gutstunden auszahlen. In jedem Fall\nkann jedoch ein Plussaldo im Ausmaß der halben wöchentlichen\nNormalarbeitszeit am Gleitzeitkonto verbleiben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Saldo vom Gleitzeitkonto kann nach Ablauf des Durchrechnungs-zeitraumes\ndurch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch\nschriftliche Einzelvereinbarung für weitere maximal 12 Monate übertragen\nwerden. Guthaben müssen bei Nichtverbrauch auf jeden Fall nach insgesamt 24\nMonaten zur Auszahlung gelangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei der Auszahlung der Gutstunden gebührt ein einheitlicher Zuschlag von 65\nProzent, ausgenommen Reisezeiten nach § 8 (4). Die Grundlage für die\nBerechnung ist ein 1\u002F143 des Monatsgehaltes. Zulagen werden aufgrund des 65%\nZuschlages nicht berücksichtigt, sofern der gesetzliche Mindestanspruch\ndadurch nicht unterschritten wird. Mit der Festsetzung dieser\nBerechnungsgrundlage sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden\nSonderzahlungen für die Zwecke der Gutstundenentlohnung berücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Berechnung von Entgeltansprüchen (z.B. Urlaubsentgelt,\nFeiertagsentgelt, Krankenentgelt etc.) aus dem Gleitzeitkonto erfolgt, wenn in\neinem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Abrechnungsmonat Gutstunden zur\nAuszahlung gelangt sind. Die Berechnungsbasis für das Entgelt beträgt 1\u002F12\ndes ausgezahlten Betrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Grundsätzlich ist beim Abbau von Zeitguthaben auf die betrieblichen\nErfordernisse Bedacht zu nehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der stundenweise Abbau von Gutstunden ist möglich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Innerhalb eines Kalenderjahres kann der Arbeitnehmer, ohne Zustimmung des\nArbeitgebers, Zeitausgleich bis zu 20 Arbeitstagen nehmen, jedoch pro\nZeitausgleich max. drei Arbeitstage. Der Zeitausgleich ist zumindest eine Woche\nvorher anzukündigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Innerhalb eines Kalenderjahres kann der Arbeitgeber Zeitausgleich bis zu 20\nArbeitstagen anordnen, sofern Gutstunden vorhanden sind, jedoch pro\nZeitausgleich max. 10 Arbeitstage. Der Zeitausgleich ist zumindest eine Woche\nvorher anzukündigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Die Teilnahme von Beziehern von Überstundenpauschalen am\nGleitzeitkontenmodell ist möglich. Dabei werden die monatlich vereinbarten\npauschalierten Überstunden in äquivalente Normalarbeitsstunden umgerechnet.\nDiese werden im Abrechnungszeitraum vom Gleitzeitkonto monatlich in Abzug\ngebracht. Ein allfälliger Minussaldo wird nicht vom Gehalt in Abzug\ngebracht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Länger zusammenhängende Freizeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Regelung ermöglicht Arbeitnehmern das Ansparen eines Freizeitblockes im\nAusmaß von maximal 6 Monaten inklusive maximal eines Urlaubsanspruches. Über\ndie Teilnahme ist Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer\nherzustellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zum Aufbau länger zusammenhängender Freizeit kann durch freiwillige\nBetriebsvereinbarung oder schriftliche Einzelvereinbarung ein\nDurchrechnungszeitraum bis maximal 3 Jahre mit unmittelbar anschließender\nFreizeit-Konsumation vereinbart werden. Der Freizeitblock zählt in jedem Fall\nals bezahlte Dienstzeit. Derartige Vereinbarungen sollen insbesondere\nnachfolgende Punkte regeln:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Geltungsbereich und Geltungsdauer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Durchrechnungszeitraum und Konsumation der angesparten Zeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Wiedereingliederungsmaßnahmen nach Beendigung der Freizeitkonsumation\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Rücktrittsmöglichkeiten seitens Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw.\nvorzeitiger Abbruch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Zwingende Arbeitsaufzeichnung beim Ansparen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Krankenstand während der Freizeitkonsumation (Zeitkonsumation im Anschluss\noder Auszahlung)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>V.Zeiterfassung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Für die nachvollziehbare Erfassung der Anwesenheitszeiten und der\nAbsenzen mit Entgeltanspruch sind vom Arbeitgeber die für die Zeitaufzeichnung\nerforderlichen Vorkehrungen sicherzustellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Als Geltendmachung von Gutstunden gelten die betrieblichen\nArbeits-zeitaufzeichnungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 5 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Mehrarbeit bei Teilzeit\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>I.Generelle Regelungen (unabhängig vom Arbeitszeit-modell)\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch\ndie das Ausmaß der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4\nI. (1)) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 II. festgesetzten\ntäglichen Normalarbeitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitarbeit liegen\nÜberstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollzeitbeschäftigten\nArbeitnehmer festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Überstundenentlohnungen bzw. deren Abgeltung in bezahlter Freizeit\nmüssen binnen vier Monaten nach dem Tage der Überstun-denleistung geltend\ngemacht werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt. Als Geltendmachung von\nÜberstunden bzw. Gutstunden gelten die betrieblichen\nArbeitszeitaufzeichnungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der\nBeschäftigung vereinbaren die Kollektivvertragspartner im Sinne des § 12 a\nArbeitsruhegesetzes (ARG), dass bei betriebs¬oder kundenspezifischen\nNotwendigkeiten Arbeiten an Sonn- und Feiertagen möglich sind. In derartigen\nAusnahmefällen sind entsprechende Regelungen, insbesondere\nAusgleichsmaßnahmen über Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne\nBetriebsrat über schriftliche Einzelvereinbarung festzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes (Basis: 12 Monate) darf der\nArbeitnehmer höchstens an 10 Wochenenden Dienst verrichten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Arbeitnehmer, die nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung\nwährend der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt werden, haben in jeder\nKalenderwoche anstelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene\nRuhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag\neinzuschließen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Ersatzruhe im Sinne des ARG ist während der Normalarbeitszeit zu\ngewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Wird ein Überstundenpauschalentgelt oder eine All Inclusive Vereinbarung\ngetroffen, so hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsummen der\nGrundsatz zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten Überstundenzahl\nentspricht, wobei die Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei diesen Vereinbarungen ist das Überstundenpauschale entweder\nbetragsmäßig oder in Form der Stundenanzahl auszuweisen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Mehrarbeitsstunden bei Teilzeitarbeit sind nicht zuschlagspflichtig, wenn\nsie innerhalb eines festgelegten Zeitraums von vier Monaten, in dem sie\nangefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden\noder bei gleitender Arbeitszeit bzw. Anwendung des Gleitzeitkontomodells die\nvereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode bzw. des\nDurchrechnungszeitraumes im Gleitzeitkontomodell im Durchschnitt nicht\nüberschritten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die\nkollektivvertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit unterschreitet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>II.Anwendung des Gleitzeitkontomodells\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Bei Anwendung des Gleitzeitkontenmodells gemäß § 4 IV. werden\nGutstunden im Sinne der Verteilung der Normalarbeitszeit unabhängig vom\nZeitpunkt der Erbringung 1:1 auf das Gleitzeitkonto gutgeschrieben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>III.Anwendung von anderen Arbeitszeitmodellen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-OVERTIME_trigger\">\u003Cp>(1)Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr\nfallen bzw. nicht Sonn- oder Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag\nvon 50 Prozent. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00\nUhr, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu\nentlohnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des ARG\n1983, BGBl. Nr. 144. Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete\nArbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so\ngebührt für die Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung\nder Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit\nist 1\u002F143 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlagen\nsind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die\nZwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils\nhöchste Zuschlag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6) Vor der Leistung von Überstunden kann jeweils vereinbart werden, dass\nder Arbeitnehmer an Stelle des Überstundenentgeltes für jede geleistete\nÜberstunde bezahlte Freizeit in der Dauer von 1 ½ Stunden und für jede\ngeleistete Nachtüberstunde und Sonntagsüberstunde bezahlte Freizeit im\nAusmaß von 2 Stunden erhält.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 (2) 2. Satz des\nGeneralkollektivvertrages über den Begriff des Urlaubsentgeltes bei Bemessung\ndes Urlaubsentgeltes mit zu berücksichtigen, so gelten Überstunden dann als\nregelmäßig, wenn sie in mindestens 7 der letzten 12 Monate vor Urlaubsantritt\ngeleistet worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnittes sind ebenfalls\ndie letzten 12 Monate heranzuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>IV. Beschäftigung ausschließlich am Wochenende\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1) Zusätzlich zu den Möglichkeiten nach § 5 I. Abs 2 und der ARG-VO kann\neine Beschäftigung bei betriebs- oder kundenspezifischen Notwendigkeiten\nwährend jeder Wochenendruhe unter nachfolgenden Bedingungen erfolgen, wenn die\nbetroffenen Arbeitnehmer ausschließlich am Wochenende (Samstag, Sonntag)\nbeschäftigt sind:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt in diesen Fällen jeweils\nmaximal 8,5 Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-sundayallowancetype\">\u003Cp>b. Erfolgt eine Arbeitsleistung am Samstag nach 21.00 Uhr bis Sonntag 05.00\ngebührt ein Zuschlag von 50%. Für Arbeitsleistungen am Sonntag von 05.00 bis\n21.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 25%, von 21.00 bis 24.00 Uhr ein Zuschlag\nvon 50%.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>c. Bei besonderem Bedarf kann eine Arbeitsleistung abseits des Wochenendes\n(Samstag, Sonntag) bis zu einem Gesamtausmaß von 8,5 Stunden an weiteren\nArbeitstagen erbracht werden. Für diese Stunden gebührt ein Zuschlag von\n25%.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d. Die Grundlage für die Berechnung der Zuschläge ist 1\u002F167 des\nMonatsgehalts (die Berechnung für Teilzeitbeschäftigte erfolgt wie nach § 17\nAbs 1).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e. Wird ein Arbeitnehmer über die oben beschriebene maximale tägliche\nNormalarbeitszeit hinaus beschäftigt, so gilt dies als Überstunde und\ngebührt für jede so geleistete Arbeitsstunde eine Entlohnung im Sinne des §\n5 III.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste\nZuschlag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g. Für Arbeitnehmer, die unter die Ausnahmebestimmung dieses Absatzes\nfallen, ist eine Teilnahme am Gleitzeitkontomodell (§ 4 IV.)\nausgeschlossen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 6 Schichtarbeit\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1) Bei Arbeiten, die werktags und\u002Foder sonntags einen ununterbro-chenen\nFortgang erfordern (vollkontinuierliche Betriebe bzw. Betriebsabteilungen)\nsowie bei mehrschichtiger Arbeitsweise in Betrieben bzw. Betriebsabteilungen\nist der Schichtplan so zu erstellen, dass innerhalb des Schichtturnus die\nwöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden durchschnittlich nicht\nüberschreitet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise können die zur\nSicherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendigen Über-stunden mit dem\nBetriebsrat vereinbart oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche\nEinzelvereinbarung geregelt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Die Schichtzulage für Tätigkeiten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00\nUhr beträgt pro Stunde € 7,35. Nach Ablauf einer ¼ Stunde wird auf eine\nganze Stunde aufgerundet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 7 Rufbereitschaft\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich verpflichtet,\naußerhalb der Normalarbeitszeit erreichbar zu sein um über Aufforderung\nunverzüglich die Arbeit aufzunehmen. Pro Monat sind höchstens 10\nRufbereitschaften erlaubt (bis insgesamt max. 168 Stunden). Innerhalb eines\nZeitraumes von drei Monaten darf nur an 30 Tagen Rufbereitschaft vereinbart\nwerden. Das Pauschale für die Rufbereitschaft beträgt € 5,56 pro Stunde\nfür die Dauer der vereinbarten Rufbereitschaftszeit. Sobald die\nRufbereitschaft in Anspruch genommen wird, beginnt die Arbeitszeit. Die\nRufbereitschaft ist zeitgerecht schriftlich zu vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wochenendrufbereitschaften, die weniger als fünf Stunden betragen, sind mit\n€ 27,80 Pauschale zu vergüten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Werktagsbereitschaften, die zwischen 22 und 6 Uhr beginnen und die weniger\nals 2 Stunden betragen, sind mit € 11,12 Pauschale zu vergüten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Außergewöhnliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft\nwerden vom Arbeitgeber gegen Nachweis ersetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 8 Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Begriff der Dienstreise bzw. Dienstfahrt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt ein Tätigkeitsgebiet im\nUmkreis von 12 Straßenkilometern ab der Stadt- bzw. Gemeindegrenze, in der\nsich die ständige Betriebsstätte befindet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Erledigung\ndienstlicher Aufträge entsendet wird, die mit einem Aufenthalt an einem oder\nmehreren Orten verbunden und mit seinem Dienstort nicht identisch sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der ständigen Betriebsstätte aus\nangetreten wird, mit dem Verlassen der ständigen Betriebsstätte. In allen\nanderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der\nWohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur ständigen Betriebsstätte\nbzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr zur Wohnung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d) Eine Dienstfahrt liegt vor, wenn die Dienstverrichtung am Dienstort\ngemäß lit a) erfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e) Der Antritt einer Dienstfahrt kann von der ständigen Betriebsstätte\noder der Wohnung des Arbeitnehmers aus vereinbart werden. Als Ende der\nDienstfahrt kann die Rückkehr zur ständigen Betriebsstätte oder die\nRückkehr zur Wohnung vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f) Auf die in § 3 (1) Z 16 b EStG aufgezählten Tätigkeiten sind die\nBestimmungen des § 8 (1) a) bis e) anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Reisekostenentschädigung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) Ist bei einer Dienstreise\u002FDienstfahrt ein Verkehrsmittel zu benützen, so\nhat der Arbeitgeber das Verkehrsmittel zu bestimmen und die Kosten hiefür zu\nersetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Für die Verwendung des Privat-KFZ des Arbeitnehmers ist eine\nausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Zur Abdeckung des\ndurch die Haltung und Benützung des KFZ entstehenden Aufwandes wird ein\nKilometergeld gewährt. Dieses Kilometergeld entspricht dem Kilometergeld\ngemäß § 26 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung BGBl I Nr 111\u002F2010.\nÜber die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das bei der\nAbrechnung des Kilometergeldes vorzulegen ist. (siehe Anhang I und II).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Reiseaufwandsentschädigung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen\nMehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält der Arbeitnehmer für\njeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus\ndem Taggeld und dem Nächtigungsgeld.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Die Reiseaufwandsentschädigung wird bei Dienstreisen im Inland mit jenen\nBeträgen festgesetzt, die gemäß § 26 EStG in der Fassung vom 31.12.2010 als\nsteuerfrei anerkannt werden (siehe Anhang II).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Reiseaufwandsentschädigung wird bei Dienstreisen ins Ausland mit jenen\nBeträgen festgesetzt, die gemäß § 26 EStG in der Fassung vom 31.12.2010 als\nsteuerfrei anerkannt werden (siehe Anhang III). Die Auslandsreisesätze der\nBundesbediensteten ergeben sich aus der Verordnung der Bundesregierung über\ndie Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland in der\nFassung vom 7.12.2001.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c) Für Dienstreisen, die bis zu drei Stunden an einem Kalendertag dauern,\ngebührt kein Taggeld. Für Dienstreisen über drei Stunden gebührt für jede\nangefangene Stunde dem Arbeitnehmer ein Zwölftel des Taggeldes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Inland kann das Taggeld jeweils um die folgenden Prozentsätze gekürzt\nwerden, wenn dem Arbeitnehmer folgende Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder einem\nDritten zur Verfügung gestellt werden oder durch den Arbeitgeber nach Vorlage\ndes Beleges vergütet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mittagessen: Kürzung des Taggelds um 50%;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abendessen: Kürzung des Taggelds um 50%.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d) Ist bei einer Dienstreise ein mehr als 30-kalendertägiger\nununterbrochener Aufenthalt an einem Ort erforderlich, so mindert sich das\ngebührende Taggeld ab dem 31. Kalendertag um 25%. Der Fortlauf der 30-tägigen\nFrist (ununterbrochener Aufenthalt) wird durch Zeiten, die der Arbeitnehmer\nwegen eines Urlaubes, einer Dienstverhinderung, eines Zeitausgleichs oder\nbetrieblicher Notwendigkeiten nicht am Ort der Dienstreise verbringt, gehemmt\n(weitere Informationen siehe Anhang V).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung\nverbunden ist, Quartier beigestellt oder durch den Arbeitgeber nach Vorlage des\nBeleges vergütet wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f) Bei Vorliegen schwieriger geografischer Verhältnisse sind bei\nDienstfahrten außerhalb der Stadt- bzw. Gemeindegrenze, jedoch innerhalb der\neinfachen Fahrtstrecke bis zu 12 Straßenkilometern angemessene Zulagen in\neiner Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat in schriftlicher\nEinzelvereinbarung zu vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Aktive Reisezeit: Soweit Arbeitnehmer bei einer Dienstreise\u002FDienstfahrt\nüber Aufforderung des Dienstgebers das KFZ selbst lenken, wird diese\nArbeitszeit im Verhältnis 1:1 abgegolten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Vergütungen für passive Reisezeit (Mitfahrer im KFZ, Zug, Flugzeug etc.)\nwerden durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat in\nschriftlicher Einzelvereinbarung geregelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Verfall von Ansprüchen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ansprüche im Sinne des § 8 müssen spätestens innerhalb von vier Monaten\nnach Beendigung der Dienstreise\u002FDienstfahrt bzw. der vereinbarten oder\naufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuches bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber\ndurch Rechnungslegung bzw. durch Vorlage des Fahrtenbuches geltend gemacht\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 9 Telearbeit\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>I. Allgemeines\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) [gestrichen]\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Begriff:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Telearbeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem\nArbeitgeber regelmäßig oder vorübergehend Teile seiner Arbeitszeit an einem\nvorher vereinbarten Ort außerhalb der ständigen Betriebsstätte leistet. Der\nOrt, die Erreichbarkeit, die Arbeitsmittel und die Aufwandsentschädigungen\nfür die Telearbeit müssen vorher schriftlich vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Voraussetzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Telearbeitsvereinbarung beruht sowohl von Seiten des Arbeitnehmers als\nauch des Arbeitgebers auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Die Teilnahme\nunterliegt folgenden Voraussetzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) Personelle Einzelmaßnahmen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Telearbeit benötigt man eine schriftliche Vereinbarung des\nArbeitgebers mit dem Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses\nKollektivvertrages sowie einer allfällig abzuschließenden\nBetriebsvereinbarung folgt. Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates sind\neinzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Status der Arbeitnehmer:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der arbeitsrechtliche Status des Arbeitnehmers erfährt durch die\nschriftliche Vereinbarung eines Telearbeitsplatzes keine Änderung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Bestehende betriebliche Regelungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestehende betriebliche Regelungen sind nach Möglichkeit unverändert oder\nsinngemäß für die Arbeitnehmer, die Telearbeit haben, anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5) Dienstnehmerhaftpflicht:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz wird auf im Haushalt lebende Personen des\nArbeitnehmers am Telearbeitsplatz analog angewendet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>II. Arbeitszeit und Betriebsstätte\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Umfang der Arbeitszeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die zu leistende Arbeitszeit entspricht § 4 I. (1). Die Erreichbarkeit des\nArbeitnehmers bei Telearbeit muss vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Aufteilung der Arbeitszeit auf die Betriebsstätten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Aufteilung der Arbeitszeit zwischen ständiger Betriebsstätte und dem\nvereinbarten Ort der Telearbeit ist schriftlich zu vereinbaren (Anhang IV).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Gutstunden und Überstunden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Alle über die geltende Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten\nmüssen, unabhängig von der Arbeitsstätte im Voraus von dem Arbeitgeber\nentsprechend den betrieblichen Regelungen angeordnet sein, um als solche\nanerkannt zu werden. Die Vergütung erfolgt gemäß den §§ 4 und 5.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gemäß § 97 (1) Z2\nArbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) bleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Fahrzeiten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fahrzeiten zwischen ständiger Betriebsstätte und dem vereinbarten Ort der\nTelearbeit gelten als nicht betriebsbedingt und finden keine Anrechnung, es sei\ndenn, dass es sich dabei um Dienstreisen\u002FDienstfahrten handelt, die nicht in\nder vorgenommenen Aufteilung zwischen ständiger Betriebsstätte und dem\nvereinbarten Ort der Telearbeit begründet sind und die aufgrund geltender\nbetrieblicher Regelungen abzugelten wären. Wird ein Arbeitnehmer aufgefordert,\nwährend seiner außerbetrieblichen Arbeitszeit in die ständige\nBetriebsstätte zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>III. Zeiterfassung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Die Erfassung der Arbeitszeit muss auf die betriebliche Praxis\nabgestimmt sein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>IV. Arbeitsmittel\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechnischen Arbeitsmittel für\ndie Telearbeit werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom\nArbeitgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Ausnahmefall Arbeitsmittel vom\nArbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber beigestellt werden, so werden\ndie Aufwände gegen Nachweis erstattet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>V. Kostenerstattung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Dem Arbeitnehmer sind alle im Zusammenhang mit der Telearbeit\nerwachsenden Aufwendungen gegen Nachweis zu ersetzen. Anstelle des Nachweises\nkönnen Pauschalerstattungen vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>VI. Reisekosten und Aufwandsentschädigungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Reisekosten und Aufwandsentschädigungen zwischen ständiger\nBetriebsstätte und dem vereinbarten Ort der Telearbeit werden nur erstattet,\nwenn durch die Abweichung von der vorgenommenen Aufteilung zwischen ständiger\nBetriebsstätte und dem vereinbarten Ort der Telearbeit\nDienstreisen\u002FDienstfahrten entstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Reisekosten und Aufwandsentschädigungen zwischen ständiger\nBetriebsstätte und dem vereinbarten Ort der Telearbeit werden nicht\nerstattet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>VII. Kontakt zum Betrieb\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-trainingprogrammes_remote\">\u003Cp>(1) Die soziale Integration sowie die Kommunikation der Arbeitnehmer in das\nUnternehmen bzw. mit dem Arbeitgeber soll trotz Telearbeit gewährleistet\nbleiben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Bei betrieblichen Besprechungen soll die Einbindung von Arbeitnehmern\nmit einer Telearbeitsvereinbarung besonders berücksichtigt werden. Die\nTeilnahme an Betriebsversammlungen, die während der Normalarbeitszeit\nstattfinden, ist zu gewährleisten und als Arbeitszeit zu rechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Information und Zugang zu Aus- und Weiterbildung werden durch geeignete\nMaßnahmen sichergestellt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>VIII. Information des Betriebsrates\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Der Betriebsrat wird über alle Arbeitnehmer informiert, die eine\nTelearbeitsvereinbarung haben. Der Betriebsrat hat das Recht, die\nelektronischen Kommunikationseinrichtungen zu benützen. Dem Betriebsrat sind\njene Kosten zu erstatten, die diesem im Rahmen einer außerordentlichen\nBetreuung dieser Arbeitnehmer erwachsen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>IX. Auflösung der Telearbeitsvereinbarung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Telearbeit kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten\nunter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Triftige Gründe auf Seiten des Arbeitgebers sind z.B.\nBetriebsänderungen im Sinne des § 109 ArbVG, auf Seiten des Arbeitnehmers\nÄnderungen in der Lebenssituation, die einer weiteren Nutzung des\nTelearbeitsplatzes entgegenstehen (z.B. Wohnungswechsel oder Änderungen in der\nFamilie). Eine Kündigung des Wohnungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist\ndem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Nach Auflösung der Telearbeitsvereinbarung wird die Beschäftigung in\nder betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 10 Anspruch bei Dienstverhinderung\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1) Gemäß § 8 Abs. 3 AngG behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das\nEntgelt, wenn er durch andere, wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne\nsein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung\nseiner Dienste verhindert wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender\nFamilienangelegenheiten ist jedem Arbeitnehmer eine Frei-zeit ohne Schmälerung\nseines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaße zu gewähren:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelatives\">\u003Cp>•beim Tode des Ehegatten (der Ehegattin), des eingetragenen Partners (der\neingetragenen Partnerin 3 Arbeitstage\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>•beim Tode des Lebensgefährten (der Lebensgefährtin), wenn er (sie) mit\ndem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte 3 Arbeitstage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•beim Tode eines Elternteiles 3 Arbeitstage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•beim Tode eines Kindes 3 Arbeitstage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•beim Tode von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern 1\nArbeitstag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-marriage\">\u003Cp>•bei eigener Eheschließung und Verpartnerung 3 Arbeitstage\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>•bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushalts\noder im Falle der Gründung eines eigenen Haushaltes 2 Arbeitstage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•bei Eheschließung oder Verpartnerung von Geschwistern, Kindern oder\nElternteilen 1 Arbeitstag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-paidpaternityleave\">\u003Cp>•bei Niederkunft der Ehefrau bzw. der Lebens-gefährtin, der eingetragenen\nPartnerin) 1 Arbeitstag\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>•die notwendige Zeit für das Aufsuchen des Arztes bzw. des Zahnarztes,\nsofern eine kassenärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 11 Anrechnung von Mittelschulstudien bei Bemessung der Urlaubsdauer\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens zwei Jahre\nununterbrochen gedauert hat, so sind dem Arbeitnehmer, der Studien an einer\nMittelschule bzw. nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962 an einer\nhöheren Schule mit bestandener Reifeprüfung (Matura) zurückgelegt hat, für\ndie Bemessung der Urlaubsdauer drei Jahre anzurechnen, sofern durch § 3 Abs. 3\nUrlG keine Besserstellung gegeben ist. Voraussetzung ist, dass diese Studien\nnicht neben einem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 12 Zusatzurlaub für begünstigte Behinderte nach dem\nBehinderteneinstellungsgesetz\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erhalten\neinen Zusatzurlaub von drei Werktagen in jedem Dienstjahr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 13 Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss 13. und 14.\nMonatsgehalt\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ANNLEAVE_trigger\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ONCERISE2_trigger\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight focus\" id=\"clause-oncerise_detail\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAIDLEAV_trigger\">\u003Cp>(1)Allen Arbeitnehmern gebührt einmal in jedem Kalenderjahr ein 13. und 14.\nMonatsgehalt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss). Lehrlinge erhalten\nals Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss je einen Betrag in der Höhe des\nmonatlichen Lehrlingseinkommens.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Bei Provisionsbeziehern, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum)\nbeziehen, wird der Berechnung des 13. und 14. Monats-gehaltes das Fixum\n(zumindest Mindestgrundgehalt) zugrunde gelegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Provisionsbezieher, mit denen nur Provision vereinbart ist, haben nur\ninsoweit Anspruch, als ihr Jahresbezug geringer ist als das Vierzehnfache des\nihnen gebührenden kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Der Berechnung des 13. Monatsgehaltes sind das im November gebührende\nMonatsgrundgehalt bzw. das Lehrlingseinkommen oder das Fixum zugrunde zu legen.\nDer Berechnung des 14. Monatsgehaltes sind das im Monat der Auszahlung\ngebührende Monatsgrundgehalt bzw. das Lehrlingseinkommen oder das Fixum\nzugrunde zu legen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei der Berechnung des ausschlaggebenden Monatsgrundgehalts sind\ninsbesondere nicht zu berücksichtigen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)allfällige Zulagen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Überstunden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Überstundenpauschalen und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d) sonstige variable Gehaltsbestandteile wie insbesondere Prämien oder\nBoni.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit\nvollendet haben, setzt sich das 13. und 14. Monatsgehalt aus dem aliquoten Teil\ndes letzten monatlichen Lehrlingseinkommens und aus dem aliquoten Teil des\nAngestelltenbezuges zusammen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Bei wechselndem Arbeitszeitausmaß im Kalenderjahr (zB. Wechsel von\nVollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt, Erhöhung oder\nVerminderung des Teilzeitausmaßes) werden das 13. und 14. Monatsgehalt aliquot\nnach der im Kalenderjahr vereinbarten Normalarbeitszeit berechnet\n(Mischberechnung nach Durchschnitt der Normalarbeitszeit).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Wurde das 14. Monatsgehalt (Urlaubszuschuss) bereits vor dem Wechsel des\nArbeitszeitausmaßes ausbezahlt, so ist eine Nachberechnung zum Zeitpunkt der\nAuszahlung des 13. Monatsgehalts (Weihnachtsremuneration) vorzunehmen, wobei\neine allfällige Differenz nachzuzahlen ist bzw. ein zu viel erhaltener Betrag\nmit dem 13. Monatsgehalt gegenverrechnet wird oder zurückzuzahlen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden\nArbeitnehmern bzw. Lehrlingen gebührt der aliquote Teil des 13. und 14.\nMonatsgehaltes entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer, die das 13. oder 14. Monatsgehalt bereits erhalten haben, aber\nnoch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig\nzuviel bezahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres\nentfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen. Bei einem Wechsel des\nArbeitszeitausmaßes sind die Abs. 4 und 5 zu beachten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Das 13. Monatsgehalt (die Weihnachtsremuneration) ist spätestens am 1.\nDezember eines jeden Kalenderjahres auszubezahlen. Das 14. Monatsgehalt (der\nUrlaubszuschuss) ist spätestens am 30. Juni eines jeden Kalenderjahres\nfällig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anderslautende Regelungen können durch Betriebsvereinbarung bzw. in\nBetrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung getroffen\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 14 Gehaltsabrechnung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf eine übersichtliche\nAbrechnung, aus der hervorgeht:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) das Gehalt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) der Verrechnungsmonat,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c) Überstunden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d) allfällige Zulagen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e) Sonderzahlungen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g) Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>h) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen und Codenummern.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Der Arbeitnehmer ist nach Möglichkeit monatlich, mindestens jedoch\nquartalsweise über die Differenz zwischen Normalarbeitszeit und der\ntatsächlich geleisteten Arbeitszeit schriftlich oder in ähnlicher Form zu\ninformieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Bei Eintritt und Ausscheiden eines Arbeitnehmers während eines Monats\nist zur Ermittlung des aliquoten Gehaltsteiles das für den betreffenden Monat\ngebührende Bruttomonatsgehalt durch 30 zu dividieren und das Resultat mit der\nAnzahl der Kalendertage zu multiplizieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 15 Tätigkeitsfamilien, Vorrückungsstufen und Mindestgrundgehälter\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>I. Allgemeine Bedingungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Die Tätigkeiten in den Unternehmen werden grundsätzlich in zentrale,\nallgemeine, spezielle Tätigkeiten (ST1 und ST2) und Leitungstätigkeiten\neingeteilt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Die Tätigkeitsfamilien werden in Abschnitt II beschrieben und stellen\nverbindliche Einstufungskriterien dar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Die angeführten Berufsbilder in den Tätigkeitsfamilien sind\nbeispielhaft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Der Arbeitnehmer ist aufgrund seiner Tätigkeit in die entsprechende\nTätigkeitsfamilie einzustufen. Bei der Einstufung in die Tätigkeitsfamilie\nist der überwiegende Teil der durchgeführten Tätigkeiten maßgeblich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5) Der Arbeitnehmer ist darüber hinaus einer Vorrückungsstufe zuzuordnen.\nDie Vorrückungsstufen werden in Einstiegs-, Regel- und Erfahrungsstufe\neingeteilt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Ab 1.1.2005 gilt für alle Arbeitnehmer unabhängig vom Eintrittsdatum\nfolgende Regelung: Der Arbeitnehmer ist innerhalb seiner Tätigkeitsfamilie\nnach maximal 3 Jahren in der Einstiegsstufe in die Regelstufe und nach maximal\n4 Jahren in der Regelstufe in die Erfahrungsstufe vorzureihen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Die Einreihung in die entsprechende Tätigkeitsfamilie und\nVorrückungsstufe ist vom Arbeitgeber unter Mitwirkung des Betriebsrates\nvorzunehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Die Einreihung in die Tätigkeitsfamilie, die Vorrückungsstufe\neinschließlich der abgelaufenen Jahre und die Höhe des Gehaltes sowie alle\nweiterhin eintretenden Veränderungen sind dem Arbeitnehmer mittels\nDienstzettel bekannt zu geben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9)Nachgewiesene Vordienstzeiten, die in den letzten sieben Jahren vor\nBeginn des Arbeitsverhältnisses (Eintritt) entsprechend der jeweiligen\nTätigkeitsfamilie erbracht wurden, sind im Ausmaß von maximal fünf Jahren\nbei der Einreihung in die Vorrückungsstufe anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(10)Für die Anrechnung derartiger Vordienstzeiten ist es ohne Belang, ob\ndiese bei einem oder verschiedenen Arbeitgebern erbracht wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass der Arbeitnehmer diese Zeiten\ndem Arbeitgeber beim Eintritt, jedoch spätestens zwei Monate nach Beginn des\nArbeitsverhältnisses durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige\nArbeitspapiere nachweist. Die Vorlage der Zeugnisse oder sonstigen\nArbeitspapiere ist dem Arbeitnehmer auf dem Dienstzettel zu bescheinigen. Wird\nein solcher nicht ausgestellt, so tritt die Verfallsfrist nicht ein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(11)In den Tätigkeitsfamilien, „Allgemeine Tätigkeiten“ (AT) und\n„Spezielle Tätigkeiten“ (ST1) kann das kollektivvertragliche\nMindestgrundgehalt in der Einstiegsstufe für Arbeitnehmer ohne einschlägige\nBerufserfahrung während der ersten 12 Monate der Berufspraxis (z.B. Training\non the Job, usw.) um bis zu 5 % reduziert werden. Nachgewiesene Praxiszeiten in\ngleichwertiger Tätigkeit werden gemäß § 15 (10) angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die so verbrachten Dienstzeiten sind Teil der maximal 3-jährigen\nVerweildauer in der Einstiegsstufe.1\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(12)Innerhalb des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommene Karenzen\n(Karenzurlaub) im Sinn des MSchG bzw. VKG sowie Hospizkarenzen (§§ 14a und\n14b AVRAG), die nach dem 31.12.2018 beginnen, werden ab dem 1.1.2019 im Ausmaß\nvon insgesamt höchstens 22 Monaten auf die Berechnung des Urlaubsausmaßes,\nder Kündigungsfristen, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall\n(Unglücksfall) sowie der Vorrückung angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Karenzzeiten, die bereits vor dem 1.1.2019 im laufenden Arbeitsverhältnis\nangerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 22 Monaten\nzu berücksichtigen und stehen daher nicht zusätzlich zu.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Geburten ab dem 1.8.2019 werden Zeiten der Karenz auf alle von der\nDauer der Dienstzeit abhängigen Ansprüche für jedes Kind in vollem in\nAnspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß MSchG (idF BGBl. I\nNr. 68\u002F2019) bzw. VKG angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>II. Tätigkeitsfamilien\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Zentrale Tätigkeiten (ZT):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beauftragte Dienstleistungs- und\u002Foder Servicetätigkeiten zur Unterstützung\nund\u002Foder Instandhaltung des gesamten Unternehmens. Sämtliche Tätigkeiten\nwerden auf allgemeine Weisung ausgeführt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Archiv\u002FBandverwaltung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Datenerfassung\u002FCodierung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Datenerfassung für Problemannahme\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Bürokraft\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Rezeption\u002FEmpfang\u002FTelefon\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Poststelle\u002FExpedit\u002FLager\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Manipulation\u002FDruck- und Kopierstelle\u002FDV-Nachbearbeitung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Haustechnik\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Bedienung\u002FReinigung\u002FBuffet\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Fuhrpark\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Einfaches Operating\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Allgemeine Tätigkeiten (AT):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Allgemeine administrative, kaufmännische, technische sowie einfache\nIKT-Tätigkeiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Hardware-Installation\u002F-Support\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Help-Desk\u002FSupport\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Operating\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Arbeitsvorbereitung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Sekretariat\u002FBüroorganisation\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Sachbearbeitung: Verwaltung\u002FFinanz\u002FPersonal\u002FHaus\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Buchhaltung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Kostenrechnung\u002FFakturierung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Personalstelle\u002FGehaltsverrechnung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Assistenz: Servicemanagement, Marketing, Schulung, Einkauf, Verkauf,\nPersonal, Rechtsabteilung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Training\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Webdesign\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Einfache Software-Implementierung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Tele-Sales\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Spezielle Tätigkeiten (ST1):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Spezielle administrative, kaufmännische, technische sowie IKT-Tätigkeiten\n(IKT = Informations- und Kommunikationstechnologie), welche einer Qualifikation\nund\u002Foder Verantwortung bedürfen und selbständig ausgeführt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•IKT-Tätigkeiten mit fachspezifisch-berufsbildender Ausbildung\n(Berufsbildende Höhere Schule, Fachhochschule, Universität) oder eine dieser\nAusbildung entsprechenden Praxis, soweit sie keine einfachen IKT-Tätigkeiten\nim Sinne der Allgemeinen Tätigkeiten darstellen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Softwareentwicklung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Anwendungsbetreuung\u002FSystembetreuung\u002FIKT-Support mit höherer\nKomplexität\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Systemoperating\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Netzwerktechnik\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Sachbearbeitung: Verwaltung\u002FFinanz\u002FPersonal\u002FRechtsabteilung\u002FHaus\u002FEinkauf\nund Verkauf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Assistenz-Geschäftsführung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Spezielle Tätigkeiten (ST2):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Spezielle kaufmännische, technische sowie IKT-Tätigkeiten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)welche besonderer Qualifikation oder besonderer Verantwortung bedürfen\nund selbständig ausgeführt werden, oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)welche fachliche oder personelle Managementaufgaben beinhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmer, die weniger als 36 Monate einschlägige Berufserfahrung\nim Sinne der Tätigkeitsbeschreibung nach ST1 oder ST2 verrichten oder\nverrichtet haben, kann eine Einstufung in ST1 erfolgen. Nach spätestens\ninsgesamt 36 Monaten (unter Berücksichtigung von einschlägigen\nVordienstzeiten) ist festzustellen, ob infolge der überwiegenden Tätigkeiten\nim Sinne der Tätigkeitsbeschreibung ST2 eine Umreihung nach ST2 durchzuführen\nist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>IKT-Tätigkeiten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Organisation: Anwendung\u002FSystem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Planung: System\u002FInformation\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Analyse: Anwendung\u002FSystem\u002FDatenbank\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Softwareentwicklung\u002FSystementwicklung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Design: Software\u002FDatenbanken\u002FJobcontrol\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Anwendungsbetreuung\u002FSystembetreuung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Beratung: IDV\u002FAnwendung\u002FTechnik\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Administration: Netzwerk\u002FDatenbanken\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Netzwerktechnik\u002FSystemtechnik\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Methodik\u002FSoftwareengineering\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Qualitätsmanagement\u002F-kontrolle\u002F-audit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Systemoperating\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonstige:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Bilanzbuchhaltung\u002FControlling\u002FRevision\u002FPersonal\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Rechtsabteilung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Vertrieb (Key Account)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leitung (LT)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitender, das\nUnternehmen in ihren Wirkungsbereichen entscheidend beeinflussenden\nStellungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>III. Mindestgrundgehälter\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch4>(1) Mindestgrundgehälter in Tätigkeitsfamilien und Vorrückungsstufen\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Die Mindestgrundgehälter betragen ab 1.1.2025:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_payscale1_start\">\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_payscale1_end\">\u003C\u002Fdiv>\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>2025\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>ZT\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>AT\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>ST1\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>ST2\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>LT\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Berufseinsteiger gemäß § 15 I. (11)\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>0\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2 349\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3 016\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>0\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>0\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Einstiegsstufe\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2 169\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2 473\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3 175\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3 950\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>5 162\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Regelstufe\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2 385\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3 063\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3 843\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4 485\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>5 900\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Erfahrungsstufe\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2 965\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3 708\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4 350\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>5 296\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>6 603\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-apprenticeships\">\u003Ch4>(2) Gehälter für Ausbildungszeiten als (Pflicht)Praktikanten und\nFerialaushilfen\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>a.Pflichtpraktikanten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Pflichtpraktikanten sind Arbeitnehmer, die zum Zwecke einer beruflichen\n(technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- und Ausbildung\nentsprechend einer öffentlichen Studienordnung bzw. eines öffentlichen\nLehrplans vorübergehend beschäftigt werden. Pflichtpraktikanten können\nunabhängig der vorgeschriebenen Dauer des Pflichtpraktikums jedenfalls für\ninsgesamt sechs Monate beschäftigt werden, sofern dies im Sinne der\nAusbildungsordnung bzw. eines damit verbundenen Projektabschlusses erforderlich\nist. Eine über sechs Monate hinausgehende Beschäftigung ist möglich, wenn\ndies in der Studienordnung bzw. im Lehrplan vorgesehen ist. Pflichtpraktikanten\nerhalten während der ersten sechs Monate als Gehalt den Betrag des\nLehrlingseinkommens im 3. Lehrjahr. Für die darüberhinausgehende Zeit\ngebührt ab dem siebenten Monat als Gehalt der Betrag des Lehrlingseinkommens\ndes 4. Lehrjahres.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b. Studienpraktikanten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Studierende, für die kein Pflichtpraktikum vorgesehen ist, können zum\nZweck ihrer Ausbildung für bis zu insgesamt sechs Monate pro Kalenderjahr als\nPraktikant beschäftigt werden. Die Beschäftigung als Studienpraktikant ist\nauf maximal 18 Monate im selben Betrieb begrenzt. Mit dem Arbeitgeber ist für\ndie Dauer des Praktikums ein Ausbildungsplan festzulegen. Studienpraktikanten\nerhalten als Gehalt während der ersten insgesamt 12 Monate im Betrieb 50% der\nzutreffenden Einstiegsstufe der Mindestgrundgehälter gemäß § 15 III. Abs 1.\nAb dem 13. Monat im selben Betrieb gebührt 75% der zutreffenden Einstiegsstufe\nder Mindestgrundgehälter gemäß § 15 III. Abs 1.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>c.Ferialaushilfen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ferialaushilfen sind Arbeitnehmer, die maximal vier Monate in einem\nKalenderjahr zur technischen, kaufmännischen oder administrativen Aushilfe\nbeschäftigt werden. Ferialaushilfen erhalten als Gehalt 50% der zutreffenden\nEinstiegsstufe der Mindestgrundgehälter gemäß § 15 III. Abs 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d.Für Zeiten eines Praktikums im Sinne lit. a und b oder als Ferialaushilfe\nerfolgt keine Anrechnung als Vordienstzeit. Zeiten eines Praktikums im Sinne\nlit. a und b reduzieren die Verweildauer in der Berufseinsteigerregelung (§ 15\nI. Abs 11).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>IV. Vorgangsweise bei Vorrückungen und Umreihungen\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Erfolgt eine Vorrückung innerhalb der gleichen Tätigkeitsfamilie\ngebührt das Mindestgrundgehalt der höheren Vorrückungsstufe mit 1. des\nVorrückungsmonats.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-jobclassifaction1\">\u003Cp>(2) Erfolgt eine Umreihung in eine höhere Tätigkeitsfamilie aus einer\nEinstiegsstufe, so gebührt das Mindestgrundgehalt der höheren Einstiegsstufe\nmit 1. des Umreihungsmonats. Ist das IST-Gehalt zum Zeitpunkt der Umreihung\nhöher als das Mindestgrundgehalt der höheren Vorrückungsstufe, so gebührt\nzumindest das bisherige IST-Gehalt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Erfolgt eine Umreihung in eine höhere Tätigkeitsfamilie aus einer\nRegelstufe in die Einstiegsstufe oder aus der Erfahrungsstufe in die Regelstufe\ngebührt der Weiterqualifizierungsbonus. Der Weiterqualifizierungsbonus ist die\nDifferenz jener Mindestgrundgehälter zwischen denen die Umreihung erfolgt.\nDiese Differenz wird zum bestehenden IST-Gehalt zum Zeitpunkt der Umreihung\nhinzugerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1.1.2011 gilt: Bei der Umreihung von der Tätigkeitsfamilie Spezielle\nTätigkeiten (ST1) in die Tätigkeitsfamilie Spezielle Tätigkeiten (ST2) wird\nder Weiterqualifizierungsbonus im Ausmaß von 75 Prozent angewandt. Liegt das\nso ermittelte Ist-Gehalt unter dem neuen Mindestgrundgehalt, so gilt dieses\nneue Mindestgrundgehalt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1.7.2003 gilt: Bei der Umreihung von der Tätigkeitsfamilie Spezielle\nTätigkeiten (ST2) in die Tätigkeitsfamilie Leitung (LT) wird der\nWeiterqualifizierungsbonus im Ausmaß von 50 Prozent angewandt. Liegt das so\nermittelte Ist-Gehalt unter dem neuen Mindestgrundgehalt, so gilt dieses neue\nMindestgrundgehalt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Bei Umreihungen in eine höhere Tätigkeitsfamilie beginnt der\nArbeitnehmer immer im 1. Jahr der jeweiligen Vorrückungsstufe. Die\nVorrückungen entsprechen § 15 I (6).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5) Beim Umstieg von einer Tätigkeitsfamilie in die nächsthöhere ist die\nUmreihung von der Erfahrungsstufe in die Einstiegsstufe nicht möglich; die\nUmreihung erfolgt in die Regelstufe.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-STRUCINCR_trigger\">\u003Ch3>V. IST-Erhöhung\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Die Summe der vertraglichen Monatsgrundgehälter der Arbeitnehmer nach\nAbsatz 2 eines Betriebes ist in Summe mit Wirkung von spätestens 1.7.2025 um\n3,7% zu erhöhen. Die individuelle Erhöhung der Monatsgrundgehälter obliegt\nunter Beachtung der Mindestgrundgehälter nach § 15 und der Bestimmungen im\nAbsatz 4 und 5 dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass eine\nAuszahlung jeweils in der Höhe der entsprechenden Mindestgrundgehälter im\nSinne des § 15 III Absatz 1 erfolgt. Die Mindestgrundgehälter sind jedenfalls\nmit 1.1.2025 anzuheben.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2) Zur Ermittlung der tatsächlichen Erhöhung der Monatsgrundgehälter\nwird die Summe der Monatsgrundgehälter aller Arbeitnehmer von spätestens Juli\n2025 mit der Gehaltssumme derselben Arbeitnehmer im Oktober 2024 verglichen.\nUnternehmensspezifische Verkürzungen des Beobachtungszeitraums sind möglich.\nDie Monatsgrundgehälter von Arbeitnehmern nach Absatz 4 und 5 werden nicht\neinbezogen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Das Monatsgrundgehalt ist gemäß § 13 Absatz 2 zu berechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Bis zu 10% aller Arbeitnehmer, welche im Juli 2025 oder zum verkürzten\nStichtag im Sinne des Absatz 2 im Betrieb beschäftigt sind, können von einer\nindividuellen Erhöhung des Monatsgrundgehalts ausgenommen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unabhängig vom Ergebnis der prozentuellen Berechnung können jedoch\njedenfalls bis zu 9 Arbeitnehmer von der Erhöhung des Monatsgrundgehalts\nausgenommen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5) Weitere 15% der Arbeitnehmer können anstatt einer nachhaltigen\nErhöhung eine Einmalzahlung von mindestens der Hälfte des Prozentsatzes\ngemäß Absatz 1 (das entspricht 1,85%) des Jahreseinkommens (14 mal das\nMonatsgrundgehalt im Sinne des § 13 Absatz 2), spätestens mit dem Gehalt für\nJuli 2025 erhalten. Darüber ist der Betriebsrat zu informieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6) In Betrieben mit Betriebsrat können nach wirtschaftlichen\nErfordernissen anderslautende Vereinbarungen getroffen werden, wobei die\nSozialpartner über den Inhalt und ihre Begründung umgehend zu informieren\nsind. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Schlichtungsstelle nach § 20\nIT-KV eine Abweichung aufgrund wirtschaftlicher Erfordernisse zulassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7) Bis spätestens 10.10.2025 ist der Betriebsrat über die Umsetzung der\nErhöhung der Gehälter und der Erhöhung der Gehaltssumme zu informieren\n(inklusive der Basisliste Oktober 2024). Sollte bis zu diesem Zeitpunkt\n(10.10.2025) noch nicht die gesamte ermittelte Gehaltssumme verteilt worden\nsein, so muss der Fehlbetrag linear auf jene Arbeitnehmer im Sinne des Absatz 2\nverteilt werden. Diese Erhöhungen werden mit 1.7.2025 wirksam.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 16 Lehrlingseinkommen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1) Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt ab 1.1.2025:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>im 1. Lehrjahr:\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>929 ,-\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>im 2. Lehrjahr:\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1 176 ,-\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>im 3. Lehrjahr:\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1 373 ,-\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>im 4. Lehrjahr:\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1 703 ,-\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 17 Ermittlung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter für\nteilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1) Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, ist das bei voller\nkollektivvertraglicher Normalarbeitszeit zustehende kollektivvertragliche\nMindestgrundgehalt durch 167 zu teilen und dann der so ermittelte Wert mit\njener Zahl zu multiplizieren, die sich aus der vereinbarten Stundenzahl\n(Monatsstunden, Wochenstunden mal 4,33) ergibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Bei Ansprüchen, die nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden\n– insbesondere bei Bemessung der Sonderzahlungen - ist die regelmäßig\ngeleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mehrarbeit gilt dann als regelmäßig, wenn sie in mindestens sieben der\nletzten 12 Monate vor dem Abrechnungsmonat geleistet worden sind. Für die\nErmittlung des Durchschnittes sind ebenfalls die letzten 12 Monate\nheranzuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch\nschriftliche Einzelvereinbarung können hinsichtlich der Regelmäßigkeit und\nder Ermittlung des Durchschnitts andere Vereinbarungen getroffen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Bei Teilnahme am Gleitzeitkontomodell (§ 4 IV.) erfolgt eine Berechnung\nder Einbeziehung von Mehrleistungen wenn in einem Zeitraum von 12 Monaten vor\ndem Abrechnungsmonat Mehrleistungsstunden zur Auszahlung gelangt sind. Die\nBerechnungsbasis beträgt 1\u002F12 des ausgezahlten Betrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 18 Diensterfindungen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1) Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Anbietung einer von einem Arbeitnehmer\nwährend des Bestands des Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im\nSinne des § 7 (3) des österreichischen Patentgesetzes. Er muss dazu innerhalb\neiner Frist von vier Monaten vom Tag der Anbietung an Stellung nehmen und\nerklären, ob er die Diensterfindung für sich in Anspruch nehmen will; bis zur\nAnmeldung der Patentrechte ist der Arbeitgeber zur absoluten Geheimhaltung der\nErfindung verpflichtet. Er hat im Falle der Inanspruchnahme die im Gesetz\nvorgesehene Entschädigung an den Erfinder zu entrichten und alle auflaufenden\nPatentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Erfinder\nbei der Eintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn der\nDienstgeber als Anmelder aufscheint. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des\nösterreichischen Patentgesetzes und die gemäß diesem Gesetz getroffenen\nEinzelvereinbarungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SENIOR_trigger\">\u003Ch2>§ 19 Abfertigung\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem\nAbfertigungsrecht des Angestelltengesetzes\u002FArbeiter-Abfertigungsgesetzes in\njenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeiter Vorsorgegesetz), sind der\nArbeitnehmer und der Arbeitgeber berechtigt, binnen einem Monat ab\nUnterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser\nzurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich\ndurch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Ziff. 26 ArbVG (Festlegung\nvon Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG)\nbestimmt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-pensionfund\">\u003Ch2>§ 19a Beiträge an Pensionskassen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Gemäß § 26 Z 7 EStG können Arbeitgeber im Einvernehmen mit den\nArbeitnehmern Beiträge für Arbeitnehmer an Pensionskassen anstelle eines\nTeiles des bisher gezahlten Gehalts oder der Gehaltserhöhungen, auf die\njeweils Anspruch besteht, leisten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)In diesem Zusammenhang ist sicherzustellen, dass die in den §§ 15 ff\ndes Kollektivvertrags festgelegten Mindestgrundgehälter (inkl. der jährlichen\nKV-Erhöhungen) neben den Arbeitgeberbeiträgen an Pensionskassen jedenfalls\nzur Auszahlung gelangen müssen. Beitragsleistungen infolge von\nGehaltsumwandlung oder Gehaltserhöhung sind für den Anwartschaftsberechtigten\nsofort unverfallbar zu stellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)In Betrieben mit Betriebsrat ist nach § 97 (1) 18a ArbVG eine\nBetriebsvereinbarung abzuschließen. In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine\nschriftliche Einzelvereinbarung festgelegt werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>§ 20 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung\ndieses Kollektivvertrages sowie Angelegenheiten gemäß § 21 (3) ergeben, hat\nsich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes oder einer Schlichtungsstelle ein\nparitätisch aus je drei Vertretern der vertragschließenden Organisationen\nzusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst aus dem\nKreise der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu\nbestellen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die erstmalige Konstituierung findet mit Inkrafttreten dieses\nKollektivvertrages statt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 21 Schluss- und Übergangsbestimmungen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Die Schluss- und Übergangsbestimmungen beziehen sich auf die Einführung\ndieses Kollektivvertrages zum 1.1.2001.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Alle Arbeitnehmer, die dem Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages\nunterliegen, sind bis spätestens 31.3.2001 den Tätigkeitsfamilien und\nVorrückungsstufen gemäß § 15 neu zuzuordnen. Dienstzeiten im Unternehmen\nsind bei Neuzuordnung im Sinne des § 15 I. (9) zu berücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Durch diese Neuzuordnung werden Ist-Gehälter, sofern sie höher sind als\ndie neuen Mindestgrundgehälter gemäß § 15 III. nicht erhöht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Entspricht dieser Ist-Gehalt dem Mindestgrundgehalt des\nKollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes und der Mindestgrundgehalt\ngemäß § 15 III. ist geringer, gilt der bestehende Gehalt als\nMindestgarantie. Dieser bestehende garantierte Gehalt unterliegt keiner\nValorisierung, solange das Mindestgrundgehalt gemäß § 15 III. gleich oder\ngrößer ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer, die im Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes nach\nMindestgrundgehalt zum 31.12.2000 entlohnt werden, gleich\u002Fgrößer 12 der\nVerwendungsgruppenjahre eingestuft waren und bis zum 31.12.2002 eine\nVorrückung innerhalb einer Verwendungsgruppe zu erwarten hätten, erhalten mit\n1.1.2001 eine einmalige Gehaltserhöhung von EUR 109,01 (ATS 1.500,--). Ist der\ntatsächliche Bruttogehalt vor dem Zeitpunkt der Neuzuordnung über jenem des\nKV für Angestellte des Gewerbes, erfolgt die einmalige Gehaltserhöhung\n(Differenzbetrag) bis zu EUR 109,01 (ATS 1.500,--) Überzahlung. Ist der\nIst-Gehalt gleich oder höher EUR 109,01 (ATS 1.500,--), entfällt diese\nErhöhung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 22 Sondervereinbarungen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können, soweit sie die\nRechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regeln, durch\nBetriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche\nEinzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.\nSondervereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer\ngünstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht\ngeregelt sind. Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen\nbleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Betriebliche Vereinbarungen, die Angelegenheiten betreffen, die nicht im\nvorliegenden Kollektivvertrag geregelt sind, bleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Freiwillige Vereinbarungen können nur Verbesserungen im Vergleich zu den\nKollektivvertragsregelungen betreffen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Bei bestehenden erzwingbaren Betriebsvereinbarungen (§ 97 (1) Z 1-6a\nArbVG), die Regelungen im Kollektivvertrag betreffen, sollen Arbeitgeber und\nBetriebsrat eine neue Lösung einvernehmlich treffen. Kommt es bis zum\n31.12.2001 zu keiner einvernehmlichen Lösung, kann bis zu diesem Zeitpunkt der\nAusschuss gemäß § 20 dieses Kollektivvertrages zur Schlichtung angerufen\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 23 (gestrichen)\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>[entfallen]\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 24 Anhänge\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anhang I: Tabelle für Km-Geld gemäß Reisegebührenvorschrift 1955, BGBL\nNr. 1955\u002F133 idF BGBL Nr. 111\u002F2010\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anhang II: Inlandsdiäten gemäß § 26 (4) lit. b EStG 1988 idF vom\n31.12.2010 (Taggeld) und gemäß § 26 (4) lit. c EStG 1988 idF vom 31.12.2010\n(Nächtigungsgeld)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anhang III: Auslandsdiäten gemäß Verordnung der Bundesregierung über die\nFestsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBL Nr.\n2001\u002F434\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anhang IV: Vereinbarung Telearbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anhang V: Informationsblatt für Dienstreisen, die länger als ein Monat\ndauern\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, 23.10.2024\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\n",{"cbadate_start":44,"jobclassifaction1":48,"trainingprogrammes_remote":52,"apprenticeships":56,"pensionfund":60,"paidpaternityleave":64,"deathrelatives":68,"marriage":72,"hourspweek_select":76,"dayspweek":80,"PAIDLEAV_trigger":82,"SCHEDULE_trigger":86,"FLEXWORK_trigger":90,"WAGES_payscale1_start":94,"WAGES_payscale1_end":97,"STRUCINCR_trigger":100,"oncerise_detail":104,"ONCERISE2_trigger":106,"ANNLEAVE_trigger":108,"OVERTIME_trigger":110,"sundayallowancetype":114,"SENIOR_trigger":118},{"bindId":45,"name":46,"text":47},"cbadate_start","(1)DerKollektivvertrag tritt mit 1.1.202","(1)DerKollektivvertrag tritt mit 1.1.2025 inKraft undwirdauf unbefristete\nZeit abgeschlossen.",{"bindId":49,"name":50,"text":51},"jobclassifaction1","(2) Erfolgt eine Umreihung in eine höher","(2) Erfolgt eine Umreihung in eine höhere Tätigkeitsfamilie aus einer\nEinstiegsstufe, so gebührt das Mindestgrundgehalt der höheren Einstiegsstufe\nmit 1. des Umreihungsmonats. Ist das IST-Gehalt zum Zeitpunkt der Umreihung\nhöher als das Mindestgrundgehalt der höheren Vorrückungsstufe, so gebührt\nzumindest das bisherige IST-Gehalt.\n\n(3) Erfolgt eine Umreihung in eine höhere Tätigkeitsfamilie aus einer\nRegelstufe in die Einstiegsstufe oder aus der Erfahrungsstufe in die Regelstufe\ngebührt der Weiterqualifizierungsbonus. Der Weiterqualifizierungsbonus ist die\nDifferenz jener Mindestgrundgehälter zwischen denen die Umreihung erfolgt.\nDiese Differenz wird zum bestehenden IST-Gehalt zum Zeitpunkt der Umreihung\nhinzugerechnet.\n\nAb 1.1.2011 gilt: Bei der Umreihung von der Tätigkeitsfamilie Spezielle\nTätigkeiten (ST1) in die Tätigkeitsfamilie Spezielle Tätigkeiten (ST2) wird\nder Weiterqualifizierungsbonus im Ausmaß von 75 Prozent angewandt. Liegt das\nso ermittelte Ist-Gehalt unter dem neuen Mindestgrundgehalt, so gilt dieses\nneue Mindestgrundgehalt.\n\nAb 1.7.2003 gilt: Bei der Umreihung von der Tätigkeitsfamilie Spezielle\nTätigkeiten (ST2) in die Tätigkeitsfamilie Leitung (LT) wird der\nWeiterqualifizierungsbonus im Ausmaß von 50 Prozent angewandt. Liegt das so\nermittelte Ist-Gehalt unter dem neuen Mindestgrundgehalt, so gilt dieses neue\nMindestgrundgehalt.\n\n(4) Bei Umreihungen in eine höhere Tätigkeitsfamilie beginnt der\nArbeitnehmer immer im 1. Jahr der jeweiligen Vorrückungsstufe. Die\nVorrückungen entsprechen § 15 I (6).\n\n(5) Beim Umstieg von einer Tätigkeitsfamilie in die nächsthöhere ist die\nUmreihung von der Erfahrungsstufe in die Einstiegsstufe nicht möglich; die\nUmreihung erfolgt in die Regelstufe.",{"bindId":53,"name":54,"text":55},"trainingprogrammes_remote","(1) Die soziale Integration sowie die Ko","(1) Die soziale Integration sowie die Kommunikation der Arbeitnehmer in das\nUnternehmen bzw. mit dem Arbeitgeber soll trotz Telearbeit gewährleistet\nbleiben.\n\n(2) Bei betrieblichen Besprechungen soll die Einbindung von Arbeitnehmern\nmit einer Telearbeitsvereinbarung besonders berücksichtigt werden. Die\nTeilnahme an Betriebsversammlungen, die während der Normalarbeitszeit\nstattfinden, ist zu gewährleisten und als Arbeitszeit zu rechnen.\n\n(3) Information und Zugang zu Aus- und Weiterbildung werden durch geeignete\nMaßnahmen sichergestellt.",{"bindId":57,"name":58,"text":59},"apprenticeships","(2) Gehälter für Ausbildungszeiten als (","(2) Gehälter für Ausbildungszeiten als (Pflicht)Praktikanten und\nFerialaushilfen\n\na.Pflichtpraktikanten\n\nPflichtpraktikanten sind Arbeitnehmer, die zum Zwecke einer beruflichen\n(technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- und Ausbildung\nentsprechend einer öffentlichen Studienordnung bzw. eines öffentlichen\nLehrplans vorübergehend beschäftigt werden. Pflichtpraktikanten können\nunabhängig der vorgeschriebenen Dauer des Pflichtpraktikums jedenfalls für\ninsgesamt sechs Monate beschäftigt werden, sofern dies im Sinne der\nAusbildungsordnung bzw. eines damit verbundenen Projektabschlusses erforderlich\nist. Eine über sechs Monate hinausgehende Beschäftigung ist möglich, wenn\ndies in der Studienordnung bzw. im Lehrplan vorgesehen ist. Pflichtpraktikanten\nerhalten während der ersten sechs Monate als Gehalt den Betrag des\nLehrlingseinkommens im 3. Lehrjahr. Für die darüberhinausgehende Zeit\ngebührt ab dem siebenten Monat als Gehalt der Betrag des Lehrlingseinkommens\ndes 4. Lehrjahres.\n\nb. Studienpraktikanten\n\nStudierende, für die kein Pflichtpraktikum vorgesehen ist, können zum\nZweck ihrer Ausbildung für bis zu insgesamt sechs Monate pro Kalenderjahr als\nPraktikant beschäftigt werden. Die Beschäftigung als Studienpraktikant ist\nauf maximal 18 Monate im selben Betrieb begrenzt. Mit dem Arbeitgeber ist für\ndie Dauer des Praktikums ein Ausbildungsplan festzulegen. Studienpraktikanten\nerhalten als Gehalt während der ersten insgesamt 12 Monate im Betrieb 50% der\nzutreffenden Einstiegsstufe der Mindestgrundgehälter gemäß § 15 III. Abs 1.\nAb dem 13. Monat im selben Betrieb gebührt 75% der zutreffenden Einstiegsstufe\nder Mindestgrundgehälter gemäß § 15 III. Abs 1.",{"bindId":61,"name":62,"text":63},"pensionfund","§ 19a Beiträge an Pensionskassen (1)Gemä","§ 19a Beiträge an Pensionskassen\n\n(1)Gemäß § 26 Z 7 EStG können Arbeitgeber im Einvernehmen mit den\nArbeitnehmern Beiträge für Arbeitnehmer an Pensionskassen anstelle eines\nTeiles des bisher gezahlten Gehalts oder der Gehaltserhöhungen, auf die\njeweils Anspruch besteht, leisten.\n\n(2)In diesem Zusammenhang ist sicherzustellen, dass die in den §§ 15 ff\ndes Kollektivvertrags festgelegten Mindestgrundgehälter (inkl. der jährlichen\nKV-Erhöhungen) neben den Arbeitgeberbeiträgen an Pensionskassen jedenfalls\nzur Auszahlung gelangen müssen. Beitragsleistungen infolge von\nGehaltsumwandlung oder Gehaltserhöhung sind für den Anwartschaftsberechtigten\nsofort unverfallbar zu stellen.\n\n(3)In Betrieben mit Betriebsrat ist nach § 97 (1) 18a ArbVG eine\nBetriebsvereinbarung abzuschließen. In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine\nschriftliche Einzelvereinbarung festgelegt werden.",{"bindId":65,"name":66,"text":67},"paidpaternityleave","•bei Niederkunft der Ehefrau bzw. der Le","•bei Niederkunft der Ehefrau bzw. der Lebens-gefährtin, der eingetragenen\nPartnerin) 1 Arbeitstag",{"bindId":69,"name":70,"text":71},"deathrelatives","•beim Tode des Ehegatten (der Ehegattin)","•beim Tode des Ehegatten (der Ehegattin), des eingetragenen Partners (der\neingetragenen Partnerin 3 Arbeitstage",{"bindId":73,"name":74,"text":75},"marriage","•bei eigener Eheschließung und Verpartne","•bei eigener Eheschließung und Verpartnerung 3 Arbeitstage",{"bindId":77,"name":78,"text":79},"hourspweek_select","(1)Die normale Arbeitszeit beträgt 38,5 ","(1)Die normale Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden wöchentlich und kann\nmaximal auf fünf Arbeitstage verteilt werden.",{"bindId":81,"name":78,"text":79},"dayspweek",{"bindId":83,"name":84,"text":85},"PAIDLEAV_trigger","(1)Allen Arbeitnehmern gebührt einmal in","(1)Allen Arbeitnehmern gebührt einmal in jedem Kalenderjahr ein 13. und 14.\nMonatsgehalt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss). Lehrlinge erhalten\nals Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss je einen Betrag in der Höhe des\nmonatlichen Lehrlingseinkommens.",{"bindId":87,"name":88,"text":89},"SCHEDULE_trigger","III.Ruhezeiten (1)Nach Beendigung derTag","III.Ruhezeiten\n\n(1)Nach Beendigung derTagesarbeitszeitisteine ununterbrochene Ruhezeit von\nmindestens 11 Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit darf auf 10 Stunden\nverkürzt werden, wenn diese Verkürzung innerhalb der nächsten10Kalendertage\ndurch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen\nRuhezeit ausgeglichen wird. Die tägliche Ruhezeit darf auf 9 Stunden verkürzt\nwerden, wenn neben dem Ausgleich innerhalb der nächsten 10 Kalendertage in\nausreichendem Ausmaß Erholungsmöglichkeiten bestehen und der Verkürzung\nkeine nachweisbaren arbeitsmedizinischen Bedenken entgegenstehen.\n\n(2)Bei Reisezeiten ohne ausreichenden Erholungsmöglichkeiten gemäß § 20b\nAbs 4 AZG kann die tägliche Ruhezeit auf bis zu 8 Stunden verkürzt werden.",{"bindId":91,"name":92,"text":93},"FLEXWORK_trigger","II.Verteilung der Normalarbeitszeit (1)D","II.Verteilung der Normalarbeitszeit\n\n(1)Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen\nArbeitstage, die Einführung der gleitenden Arbeitszeit einschließlich der\nfiktiven täglichen Normalarbeitszeit bei gleitender Arbeitszeit, der Beginn\nund das Ende der täglichen Arbeitszeit, auch im Sinne der digitalen und\ntelefonischen Erreichbarkeit, sowie die Lage der Pausen sind aufgrund obiger\nBestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse durch\nBetriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche\nEinzelvereinbarung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen.\n\n(2)Die zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen des\nDurchrechnungszeitraumes darf auf das Höchstmaß nach § 4 Absatz 6 Ziffer 2\nArbeitszeitgesetz ausgedehnt werden und kann so auf die einzelnen Arbeitstage\naufgeteilt werden, dass die tägliche Normalarbeitszeit 9 Stunden und die\ndurchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten\n38,5 Stunden nicht übersteigt. Zusätzlichdarf im Falle eines\nDurchrechnungszeitraums von bis zu acht Wochen die wöchentliche\nNormalarbeitszeit auf das Höchstmaß nach § 4 Absatz 6 Ziffer 1\nArbeitszeitgesetz ausgedehnt werden.\n\n(3)Die tägliche Normalarbeitszeit darf auf 10 Stunden ausgedehnt werden,\n\na)wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt\nwird oder\n\nb)bei Anwendung gleitender Arbeitszeit oder\n\nc)bei Anwendung des Gleitzeitkontomodells gemäß § 4 IV oder",{"bindId":95,"name":96,"text":96},"WAGES_payscale1_start","2 169",{"bindId":98,"name":99,"text":99},"WAGES_payscale1_end","6 603",{"bindId":101,"name":102,"text":103},"STRUCINCR_trigger","V. IST-Erhöhung (1) Die Summe der vertra","V. IST-Erhöhung\n\n(1) Die Summe der vertraglichen Monatsgrundgehälter der Arbeitnehmer nach\nAbsatz 2 eines Betriebes ist in Summe mit Wirkung von spätestens 1.7.2025 um\n3,7% zu erhöhen. Die individuelle Erhöhung der Monatsgrundgehälter obliegt\nunter Beachtung der Mindestgrundgehälter nach § 15 und der Bestimmungen im\nAbsatz 4 und 5 dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass eine\nAuszahlung jeweils in der Höhe der entsprechenden Mindestgrundgehälter im\nSinne des § 15 III Absatz 1 erfolgt. Die Mindestgrundgehälter sind jedenfalls\nmit 1.1.2025 anzuheben.",{"bindId":105,"name":84,"text":85},"oncerise_detail",{"bindId":107,"name":84,"text":85},"ONCERISE2_trigger",{"bindId":109,"name":84,"text":85},"ANNLEAVE_trigger",{"bindId":111,"name":112,"text":113},"OVERTIME_trigger","(1)Für Überstunden, die nicht in die Zei","(1)Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr\nfallen bzw. nicht Sonn- oder Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag\nvon 50 Prozent. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00\nUhr, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.",{"bindId":115,"name":116,"text":117},"sundayallowancetype","b. Erfolgt eine Arbeitsleistung am Samst","b. Erfolgt eine Arbeitsleistung am Samstag nach 21.00 Uhr bis Sonntag 05.00\ngebührt ein Zuschlag von 50%. Für Arbeitsleistungen am Sonntag von 05.00 bis\n21.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 25%, von 21.00 bis 24.00 Uhr ein Zuschlag\nvon 50%.",{"bindId":119,"name":120,"text":121},"SENIOR_trigger","§ 19 Abfertigung (1)Vereinbaren Arbeitge","§ 19 Abfertigung\n\n(1)Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem\nAbfertigungsrecht des Angestelltengesetzes\u002FArbeiter-Abfertigungsgesetzes in\njenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeiter Vorsorgegesetz), sind der\nArbeitnehmer und der Arbeitgeber berechtigt, binnen einem Monat ab\nUnterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser\nzurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich\ndurch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Ziff. 26 ArbVG (Festlegung\nvon Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG)\nbestimmt.","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>Kollektivvertrag 2025 für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik 1.1.2025 - 2025\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2025-01-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;Ohne nähere Angaben\u003C\u002Fdiv>\n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Verarbeitendes Gewerbe\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-NACE2004\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Sonstiges\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;In der Privatwirtschaft\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MNCOMPA_1\">\n\n                \n                    \n                    \u003Cdiv>\n                        Name Firma: &rarr;&nbsp;\n                        \n                    \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MNCOMPA_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        ÖGB - Österreichischer Gewerkschaftsbund\n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section social-security-pensions\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SOCSEC_trigger\">Soziale Sicherheit und Renten\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-pensionfund\">Arbeitgeber trägt zur Pensionskasse der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilityfund\">Arbeitgeber trägt zum Arbeitsunfähigkeitsfond der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-unemploymentfund\">Arbeitgeber trägt zur Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section sickness-disability\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Krankheit und Unfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-longtermillness\">Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-menstruationleave\">Bezahter Menstruationsurlaub &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilitypay\">Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n\n        \u003Cdiv class=\"section health-medical-assistence\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccess\">Medizinische Versorgung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccessrelatives\">Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurance\">Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurancerelatives\">Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetypolicy\">Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetytraining\">Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-protectiveclothing\">Schutzkleidung bereitgestellt: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-hivpolicy\">Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-monitoring\">Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und\u002F oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-funeralpay\">Bestattungsleistungen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section work-family-arrangements\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKFAM_trigger\">Arbeits- und Familienarragements\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-jobsecuritymothers\">Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-maternitydiscrimination\">Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-breastfeeding_dangerouswork\">Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-riskassessment\">Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-alternatives\">Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-timeoff\">Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningnonstandard\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningpromotion\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv> \n            \u003Cdiv id=\"display-nursingmothers\">Einrichtungen\u002F Räumlichkeiten für stillende Mütter: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcareprovision\">Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcaresubsidy\">Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \u003Cdiv id=\"display-educationtuition\">Schulgeld\u002F Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidpaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Vaterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;1 Tage\n         \u003C\u002Fdiv>\n                        \u003Cdiv id=\"display-deathrelativesleave\">\n                Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: &rarr;&nbsp;3 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n        \u003Cdiv class=\"section gender-equality-issues\">\n            \u003Ch3 id=\"display-GENEQ_trigger\">Themen der Geschlechtergleichstellung\u003C\u002Fh3>\n         \u003Cdiv id=\"display-eqpay\">Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n         \n         \u003Cdiv id=\"display-discrimination\">Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-eqpromotion\">Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv> \n        \u003Cdiv id=\"display-eqtraining\">Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>     \n        \u003Cdiv id=\"display-eqofficer\">Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-sexualhar\">Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violence\">Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violenceleave\">Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-support_disabilities\">Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-equalitymonitoring\">Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n             \n         \u003C\u002Fdiv>\n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \n            \n            \n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspweek\">\n                Arbeitsstunden pro Woche: &rarr;&nbsp;38.5\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-dayspweek\">\n                Arbeitstage pro Woche: &rarr;&nbsp;5.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysdays\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-9.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysweeks\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-9.0 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-schedulesrestpw\"> Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-sundays_year\">\n                Maximale Anzahl an Sonn-\u002F Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n             \n            \n            \n            \n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Ja\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;Yes, in one table\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-STRUCINCR_trigger\">Gehaltserhöhung:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-wageincreaseperc1\">\n                    Gehaltserhöhung: &rarr;&nbsp;3.7&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-wageincreasedate_date\">\n                    Gehaltserhöhung beginnt: &rarr;&nbsp;2025-07\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ONCERISE_trigger\">Einmalige Extrazahlung:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n                \u003Cdiv id=\"display-extrapayfirmperformance\">Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ANNLEAVE_trigger\">Zuzahlung zu Jahresurlaub:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-OVERTIME_trigger\">Überstundenzuschläge:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SUNDAY_trigger\">Zuschläge für Sonntagsarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-sundayallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Sonntagsarbeit: &rarr;&nbsp;125&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SENIOR_trigger\">Dienstalterprämie\u003C\u002Fh4>\n\n                \n\n                \n\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;Nein\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    \u003C\u002Fdiv>\n\n\u003C\u002Fhtml>\n",[],[],"collective_agreement",[127],{"title":37,"slug":33},[129],{"type":130,"data":131},"call_to_action_body_block",{"title":132,"description":133,"variant":134,"link":135},"Tarifverträge vergleichen","Vergleichen Sie die Artikel der Tarifverträge in Österreich zwischen einzelnen Sektoren, Themen und Ländern","dark",{"title":132,"url":136,"description":132,"rel":137,"type":138},"\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002Ftarifvertrage-vergleichen","follow","internal",[140],{"type":130,"data":141},{"title":132,"description":133,"variant":134,"link":142},{"title":132,"url":136,"description":132,"rel":137,"type":138},[]]