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Jänner 2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Redaktionelle Anmerkungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Quelle: Gewerkschaft GPA\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abschlussinformation\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-STRUCINCR_trigger\">\u003Cp>•Die Mindestgehälter werden um 3,1 % erhöht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Die Ist-Gehaltssumme wird um 3,2 % erhöht, spätestens mit 1.7.22.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>•Die Lehrlingseinkommen werden deutlich erhöht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•im ersten Lehrjahr um € 50,00 auf € 730,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•im zweiten Lehrjahr um € 58,00 auf 900,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•im dritten Lehrjahr um € 55,00 auf € 1.080,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•im vierten Lehrjahr um € 50,00 auf € 1.410,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Sämtliche KV-Zulagen werden um 3,1 % erhöht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-trainingfund\">\u003Cp>•Recht auf Nichterreichbarkeit und Ausbildungsfonds\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Bis 30.6.2022 Gespräche zur Bewältigung des Fachkräftemangels durch\nAusbildungsfonds.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Geltungsbeginn: 1.1.2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbasignmultiple\">\u003Ch3>§ 1 VERTRAGSPARTNER\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Dieser Kollektivvertrag wurde abgeschlossen zwischen dem Fachverband\nUnternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie der\nWirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, einerseits\nund dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der\nPrivatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Elektro,\nElektronik, IT, Telekom, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, andererseits.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 2 GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Kollektivvertrag gilt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)räumlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-covercountry\">\u003Cp>für das Gebiet der Republik Österreich;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)fachlich:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes Unternehmensberatung,\nBuchhaltung und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich, die eine\nBerechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Dienstleistungen in der\nautomatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik” haben;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)persönlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer der unter dem\nfachlichen Geltungsbereich genannten Unternehmen sowie Lehrlinge. Soweit in\ndiesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form\nangeführt werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.\nBei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische\nForm zu verwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coveroccup3\">\u003Cp>(2)Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Vorstandsmitglieder von\nAktiengesellschaften und Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter\nHaftung, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 3 GELTUNGSDAUER\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_start\">\u003Cp>(1)Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2022in Kraft und wird auf\nunbefristete Zeit abgeschlossen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Der Kollektivvertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer\ndreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenem\nBrief gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen\nwegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(3)Die Bestimmungen des Kollektivvertrages über die Höhe der\nMindestgrundgehälter (§ 15) und der Lehrlingseinkommen (§ 16) können mit\neinmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenem\nBrief gekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKHOURS_trigger\">\u003Ch3>§ 4 ARBEITSZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>I.Normalarbeitszeit\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourspweek_select\">\u003Cp>(1)Die normale Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden wöchentlich und kann\nmaximal auf fünf Arbeitstage verteilt werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Für die Arbeitszeit der Arbeitnehmer unter 18 Jahren bzw der Lehrlinge\nunter 18 Jahren gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die\nBeschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG). Die Wochenarbeitszeit der\nJugendlichen kann gemäß §11 (2) des KJBG abweichend von den Bestimmungen des\n§11 (1) dieses Gesetzes an die tägliche Arbeitszeit der Erwachsenen angepasst\nwerden, sofern es dem Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz entspricht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich\nist, endet die Normalarbeitszeit am 24.12. und am 31.12. um 12.00 Uhr. Sollte\naus betrieblichen Erfordernissen an einem dieser Tage ein Ganztagsbetrieb\nnotwendig sein, ist den betroffenen Arbeitnehmern am jeweils anderen Tag frei\nzu geben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>II.Verteilung der Normalarbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen\nArbeitstage, die Einführung der gleitenden Arbeitszeit einschließlich der\nfiktiven täglichen Normalarbeitszeit bei gleitender Arbeitszeit, der Beginn\nund das Ende der täglichen Arbeitszeit, auch im Sinne der digitalen und\ntelefonischen Erreichbarkeit, sowie die Lage der Pausen sind aufgrund obiger\nBestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse durch\nBetriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche\nEinzelvereinbarung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen des\nDurchrechnungszeitraumes darf auf das Höchstmaß nach § 4 Absatz 6 Ziffer 2\nArbeitszeitgesetz ausgedehnt werden und kann so auf die einzelnen Arbeitstage\naufgeteilt werden, dass die tägliche Normalarbeitszeit 9 Stunden und die\ndurchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten\n38,5 Stunden nicht übersteigt. Zusätzlich darf im Falle eines\nDurchrechnungszeitraums von bis zu acht Wochen die wöchentliche\nNormalarbeitszeit auf das Höchstmaß nach § 4 Absatz 6 Ziffer 1\nArbeitszeitgesetz ausgedehnt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die tägliche Normalarbeitszeit darf auf 10 Stunden ausgedehnt werden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt\nwird oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)bei Anwendung gleitender Arbeitszeit oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)bei Anwendung des Gleitzeitkontomodells gemäß § 4 IV,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)oder bei Projekten, in welchen im organisatorischen Ausnahmefall ein\nzeitgerechter Abschluss des Projektes durch einen erhöhten Arbeitsbedarf\nseitens der involvierten Arbeitnehmer gewährleistet werden soll.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise im Sinne des § 4a\nArbeitszeitgesetz (AZG) darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen\nWochen bis auf 56 Stunden ausgedehnt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit\ndarf unter Einhaltung der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen bis auf 12\nStunden ausgedehnt werden, wenn die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit durch\neinen Arbeitsmediziner festgestellt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)In außergewöhnlichen Fällen gemäß § 20 AZG finden die Bestimmungen\ndes § 4 II. (1-4) keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SCHEDULE_trigger\">\u003Cp>III.Ruhezeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit\nvon mindestens\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>11 Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit darf auf 10 Stunden\nverkürzt werden, wenn diese Verkürzung innerhalb der nächsten 10\nKalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder\nwöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird. Die tägliche Ruhezeit darf auf 9\nStunden verkürzt werden, wenn neben dem Ausgleich innerhalb der nächsten 10\nKalendertage in ausreichendem Ausmaß Erholungsmöglichkeiten bestehen und der\nVerkürzung keine nachweisbaren arbeitsmedizinischen Bedenken\nentgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bei Reisezeiten ohne ausreichenden Erholungsmöglichkeiten gemäß § 20b\nAbs 4 AZG kann die tägliche Ruhezeit auf bis zu 8 Stunden verkürzt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>IV.Gleitzeitkontomodell\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 12 Monaten kann auf einem\nGleitzeitkonto ein Plussaldo in der Höhe der 4-fachen wöchentlichen\nNormalarbeitszeit (154 Stunden) aufgebaut werden. Der Stichtag für den\nDurchrechnungszeitraum ist das Eintrittsdatum. Dieser kann durch\nBetriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche\nEinzelvereinbarung anders festgelegt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Ein Minussaldo darf maximal die Höhe der halben wöchentlichen\nNormalarbeitszeit erreichen. Ein Minussaldo ist jedenfalls nach Aufforderung\ndurch den Arbeitgeber innerhalb der nächsten drei Monate abzubauen.\nUnterbleibt der Abbau, kann im Folgemonat eine Saldierung mit der\nGehaltsabrechnung vorgenommen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Ab einem Plussaldo in der Höhe der 4-fachen wöchentlichen\nNormalarbeitszeit kann der Arbeittnehmer die Auszahlung sämtlicher Gutstunden\nverlangen bzw der Arbeitgeber sämtliche Gutstunden auszahlen. In jedem Fall\nkann jedoch ein Plussaldo im Ausmaß der halben wöchentlichen\nNormalarbeitszeit am Gleitzeitkonto verbleiben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Saldo vom Gleitzeitkonto kann nach Ablauf des Durchrechnungszeitraumes\ndurch Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche\nEinzelvereinbarung für weitere maximal 12 Monate übertragen werden. Guthaben\nmüssen bei Nichtverbrauch auf jeden Fall nach insgesamt 24 Monaten zur\nAuszahlung gelangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei der Auszahlung der Gutstunden gebührt ein einheitlicher Zuschlag von 65\nProzent, ausgenommen Reisezeiten nach § 8 (4). Die Grundlage für die\nBerechnung ist ein 1\u002F143 des Monatsgehaltes. Zulagen werden aufgrund des 65\n%-Zuschlages nicht berücksichtigt, sofern der gesetzliche Mindestanspruch\ndadurch nicht unterschritten wird. Mit der Festsetzung dieser\nBerechnungsgrundlage sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden\nSonderzahlungen für die Zwecke der Gutstundenentlohnung berücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Berechnung von Entgeltansprüchen (zB Urlaubsentgelt,\nFeiertagsentgelt, Krankenentgelt etc) aus dem Gleitzeitkonto erfolgt, wenn in\neinem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Abrechnungsmonat Gutstunden zur\nAuszahlung gelangt sind. Die Berechnungsbasis für das Entgelt beträgt 1\u002F12\ndes ausgezahlten Betrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Grundsätzlich ist beim Abbau von Zeitguthaben auf die betrieblichen\nErfordernisse Bedacht zu nehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der stundenweise Abbau von Gutstunden ist möglich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Innerhalb eines Kalenderjahres kann der Arbeitnehmer, ohne Zustimmung des\nArbeitgebers, Zeitausgleich bis zu 20 Arbeitstagen nehmen, jedoch pro\nZeitausgleich max. drei Arbeitstage. Der Zeitausgleich ist zumindest eine Woche\nvorher anzukündigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Innerhalb eines Kalenderjahres kann der Arbeitgeber Zeitausgleich bis zu 20\nArbeitstagen anordnen, sofern Gutstunden vorhanden sind, jedoch pro\nZeitausgleich max. 10Arbeitstage. Der Zeitausgleich ist zumindest eine Woche\nvorher anzukündigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Die Teilnahme von Beziehern von Überstundenpauschalen am\nGleitzeitkontenmodell ist möglich. Dabei werden die monatlich vereinbarten\npauschalierten Überstunden in äquivalente Normalarbeitsstunden umgerechnet.\nDiese werden im Abrechnungszeitraum vom Gleitzeitkonto monatlich in Abzug\ngebracht. Ein allfälliger Minussaldo wird nicht vom Gehalt in Abzug\ngebracht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Länger zusammenhängende Freizeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Regelung ermöglicht Arbeitnehmern das Ansparen eines Freizeitblockes im\nAusmaß von maximal 6 Monaten inklusive maximal eines Urlaubsanspruches. Über\ndie Teilnahme ist Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer\nherzustellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zum Aufbau länger zusammenhängender Freizeit kann durch freiwillige\nBetriebsvereinbarung oder schriftliche Einzelvereinbarung ein\nDurchrechnungszeitraum bis maximal 3 Jahre mit unmittelbar anschließender\nFreizeit-Konsumation vereinbart werden. Der Freizeitblock zählt in jedem Fall\nals bezahlte Dienstzeit. Derartige Vereinbarungen sollen insbesondere\nnachfolgende Punkte regeln:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Geltungsbereich und Geltungsdauer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Durchrechnungszeitraum und Konsumation der angesparten Zeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Wiedereingliederungsmaßnahmen nach Beendigung der Freizeitkonsumation\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Rücktrittsmöglichkeiten seitens Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw\nvorzeitiger Abbruch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>-Zwingende Arbeitsaufzeichnung beim Ansparen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Krankenstand während der Freizeitkonsumation (Zeitkonsumation im\nAnschluss oder Auszahlung)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>V.Zeiterfassung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Für die nachvollziehbare Erfassung der Anwesenheitszeiten und der\nAbsenzen mit Entgeltanspruch sind vom Arbeitgeber die für die Zeitaufzeichnung\nerforderlichen Vorkehrungen sicherzustellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Als Geltendmachung von Gutstunden gelten die betrieblichen\nArbeitszeitaufzeichnungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 5 ÜBERSTUNDEN, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT, MEHRARBEIT BEI TEILZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>I.Generelle Regelungen (unabhängig vom Arbeitszeitmodell):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch\ndie das Ausmaß der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 I\n(1)) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des §4 II festgesetzten\ntäglichen Normalarbeitszeit überschritten wird. Bei teilzeitbeschäftigten\nArbeitnehmern liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die\nvollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit\nüberschritten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Überstundenentlohnungen bzw deren Abgeltung in bezahlter Freizeit\nmüssen binnen vier Monaten nach dem Tage der Überstundenleistung geltend\ngemacht werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt. Als Geltendmachung von\nÜberstunden bzw Gutstunden gelten die betrieblichen\nArbeitszeitaufzeichnungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der\nBeschäftigung vereinbaren die Kollektivvertragspartner im Sinne des § 12a\nArbeitsruhegesetzes (ARG), dass bei betriebs- oder kundenspezifischen\nNotwendigkeiten Arbeiten an Sonn- und Feiertagen möglich sind. In derartigen\nAusnahmefällen sind entsprechende Regelungen, insbesondere\nAusgleichsmaßnahmen über Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne\nBetriebsrat über schriftliche Einzelvereinbarung festzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SUNDAYwork_trigger\">\u003Cp>Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes (Basis: 12 Monate) darf der\nArbeitnehmer höchstens an 10 Wochenenden Dienst verrichten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(3)Arbeitnehmer, die nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung\nwährend der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt werden, haben in jeder\nKalenderwoche anstelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene\nRuhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag\neinzuschließen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Ersatzruhe im Sinne des ARG ist während der Normalarbeitszeit zu\ngewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Wird ein Überstundenpauschalentgelt oder eine All-Inclusive-Vereinbarung\ngetroffen, so hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsummen der\nGrundsatz zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten Überstundenzahl\nentspricht, wobei die Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei diesen Vereinbarungen ist das Überstundenpauschale entweder\nbetragsmäßig oder in Form der Stundenanzahl auszuweisen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Mehrarbeitsstunden bei Teilzeitarbeit sind nicht zuschlagpflichtig, wenn\nsie innerhalb eines festgelegten Zeitraums von vier Monaten, in dem sie\nangefallen sind, durch Zeitausgleich im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden oder bei gleitender Arbeitszeit bzw\nAnwendung des Gleitzeitkontomodells die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der\nGleitzeitperiode bzw des Durchrechnungszeitraumes im Gleitzeitkontomodell im\nDurchschnitt nicht überschritten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>II.Anwendung des Gleitzeitkontomodells:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Bei Anwendung des Gleitzeitkontenmodells gemäß § 4 IV. werden\nGutstunden im Sinne der Verteilung der Normalarbeitszeit unabhängig vom\nZeitpunkt der Erbringung 1:1 auf das Gleitzeitkonto gutgeschrieben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>III.Anwendung von anderen Arbeitszeitmodellen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-NOCTPREM_trigger\">\u003Cp>(1)Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr\nfallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag\nvon 50 Prozent. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr,\ngebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu\nentlohnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des ARG\n1983, BGBl Nr 144. Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete\nArbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so\ngebührt für die Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der\nÜberstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist\n1\u002F143 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlagen sind\nalle über\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der\nÜberstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste\nZuschlag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Vor der Leistung von Überstunden kann jeweils vereinbart werden, dass\nder Arbeitnehmer an Stelle des Überstundenentgeltes für jede geleistete\nÜberstunde bezahlte Freizeit in der Dauer von 1 V Stunden und für jede\ngeleistete Nachtüberstunde und Sonntagsüberstunde bezahlte Freizeit im\nAusmaß von 2 Stunden erhält.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 (2) 2. Satz des\nGeneralkollektivvertrages über den Begriff des Urlaubsentgeltes bei Bemessung\ndes Urlaubsentgeltes mit zu berücksichtigen, so gelten Überstunden dann als\nregelmäßig, wenn sie in mindestens 7 der letzten 12 Monate vor Urlaubsantritt\ngeleistet worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnittes sind ebenfalls\ndie letzten 12 Monate heranzuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>IV.Beschäftigung ausschließlich am Wochenende\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Zusätzlich zu den Möglichkeiten nach §5 I. Abs 2 und der ARG-VO kann\neine Beschäftigung bei betriebs- oder kundenspezifischen Notwendigkeiten\nwährend jeder Wochenendruhe unter nachfolgenden Bedingungen erfolgen, wenn die\nbetroffenen Arbeitnehmer ausschließlich am Wochenende (Samstag, Sonntag)\nbeschäftigt sind:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a.Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt in diesen Fällen jeweils maximal\n8,5 Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b.Erfolgt eine Arbeitsleistung am Samstag nach 21.00 Uhr bis Sonntag 5.00\nUhr gebührt ein Zuschlag von 50%. Für Arbeitsleistungen am Sonntag von 5.00\nbis 21.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 25%, von 21.00 bis 24.00 Uhr ein\nZuschlag von 50%.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei besonderem Bedarf kann eine Arbeitsleistung abseits des Wochenendes\n(Samstag, Sonntag) bis zu einem Gesamtausmaß von 8,5 Stunden an weiteren\nArbeitstagen erbracht werden. Für diese Stunden gebührt ein Zuschlag von\n25%.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d.Die Grundlage für die Berechnung der Zuschläge ist 1\u002F167 des\nMonatsgehalts (die Berechnung für Teilzeitbeschäftigte erfolgt wie nach § 17\nAbs 1).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e.Wird ein Arbeitnehmer über die oben beschriebene maximale tägliche\nNormalarbeitszeit hinaus beschäftigt, so gilt dies als Überstunde und\ngebührt für jede so geleistete Arbeitsstunde eine Entlohnung im Sinne des §\n5 III.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f.Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste\nZuschlag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g.Für Arbeitnehmer, die unter die Ausnahmebestimmung dieses Absatzes\nfallen, ist eine Teilnahme am Gleitzeitkontomodell (§ 4 IV.)\nausgeschlossen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 6 SCHICHTARBEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Bei Arbeiten, die werktags und\u002Foder sonntags einen ununterbrochenen\nFortgang erfordern (vollkontinuierliche Betriebe bzw Betriebsabteilungen) sowie\nbei mehrschichtiger Arbeitsweise in Betrieben bzw Betriebsabteilungen ist der\nSchichtplan so zu erstellen, dass innerhalb des Schichtturnus die wöchentliche\nNormalarbeitszeit 38,5 Stunden durchschnittlich nicht überschreitet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise können die zur\nSicherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendigen Überstunden mit dem\nBetriebsrat vereinbart oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche\nEinzelvereinbarung geregelt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Schichtzulage für Tätigkeiten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00\nUhr beträgt pro Stunde €6,12. Nach Ablauf einer 1\u002F4 Stunde wird auf eine\nganze Stunde aufgerundet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-CONSIGN_trigger\">\u003Ch3>§ 7 RUFBEREITSCHAFT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich verpflichtet,\naußerhalb der Normalarbeitszeit erreichbar zu sein um über Aufforderung\nunverzüglich die Arbeit aufzunehmen. Pro Monat sind höchstens 10\nRufbereitschaften erlaubt (bis insgesamt max. 168 Stunden). Innerhalb eines\nZeitraumes von drei Monaten darf nur an 30 Tagen Rufbereitschaft vereinbart\nwerden. Das Pauschale für die Rufbereitschaft beträgt € 4,64 pro Stunde\nfür die Dauer der vereinbarten Rufbereitschaftszeit. Sobald die\nRufbereitschaft in Anspruch genommen wird, beginnt die Arbeitszeit. Die Dauer\nder Rufbereitschaft ist zeitgerecht schriftlich zu vereinbaren.\nWochenendrufbereitschaften, die weniger als fünf Stunden betragen, sind mit\n€ 23,20 Pauschale zu vergüten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Werktagsbereitschaften, die zwischen 22 und 6 Uhr beginnen und die weniger\nals 2 Stunden betragen, sind mit € 9,28 Pauschale zu vergüten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Außergewöhnliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft\nwerden vom Arbeitgeber gegen Nachweis ersetzt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 8 REISEKOSTEN- UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Begriff der Dienstreise bzw Dienstfahrt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt ein Tätigkeitsgebiet im\nUmkreis von 12 Straßenkilometern ab der Stadt- bzw Gemeindegrenze, in der sich\ndie ständige Betriebsstätte befindet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Erledigung\ndienstlicher Aufträge entsendet wird, die mit einem Aufenthalt an einem oder\nmehreren Orten verbunden und mit seinem Dienstort nicht identisch sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der ständigen Betriebsstätte aus\nangetreten wird, mit dem Verlassen der ständigen Betriebsstätte. In allen\nanderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der\nWohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur ständigen Betriebsstätte\nbzw mit der reisenotwendigen Rückkehr zur Wohnung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Eine Dienstfahrt liegt vor, wenn die Dienstverrichtung am Dienstort\ngemäß lit a) erfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Der Antritt einer Dienstfahrt kann von der ständigen Betriebsstätte oder\nder Wohnung des Arbeitnehmers aus vereinbart werden. Als Ende der Dienstfahrt\nkann die Rückkehr zur ständigen Betriebsstätte oder die Rückkehr zur\nWohnung vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Auf die in §3(1) Z16b EStG aufgezählten Tätigkeiten sind die\nBestimmungen des §8(1) a) bis e) anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Reisekostenentschädigung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Ist bei einer Dienstreise\u002FDienstfahrt ein Verkehrsmittel zu benützen, so\nhat der Arbeitgeber das Verkehrsmittel zu bestimmen und die Kosten hiefür zu\nersetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Für die Verwendung des Privat-KFZ des Arbeitnehmers ist eine\nausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Zur Abdeckung des\ndurch die Haltung und Benützung des KFZ entstehenden Aufwandes wird ein\nKilometergeld gewährt. Dieses Kilometergeld entspricht dem Kilometergeld\ngemäß § 26 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung BGBl I Nr111\u002F2010.\nÜber die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das bei der\nAbrechnung des Kilometergeldes vorzulegen ist. (siehe Anhang I und II).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Reiseaufwandsentschädigung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen\nMehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält der Arbeitnehmer für\njeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus\ndem Taggeld und dem Nächtigungsgeld.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Die Reiseaufwandsentschädigung wird bei Dienstreisen im Inland mit jenen\nBeträgen festgesetzt, die gemäß § 26 EStG in der Fassung vom 31.12.2010 als\nsteuerfrei anerkannt werden (siehe Anhang II).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Reiseaufwandsentschädigung wird bei Dienstreisen ins Ausland mit jenen\nBeträgen festgesetzt, die gemäß § 26 EStG in der Fassung vom 31.12.2010 als\nsteuerfrei anerkannt werden (siehe Anhang III). Die Auslandsreisesätze der\nBundesbediensteten ergeben sich aus der Verordnung der Bundesregierung über\ndie Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland in der\nFassung vom 7.12.2001.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Für Dienstreisen, die bis zu drei Stunden an einem Kalendertag dauern,\ngebührt kein Taggeld. Für Dienstreisen über drei Stunden gebührt für jede\nangefangene Stunde dem Arbeitnehmer ein Zwölftel des Taggeldes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Inland kann das Taggeld kann jeweils um die folgenden Prozentsätze\ngekürzt werden, wenn dem Arbeitnehmer folgende Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder\neinem Dritten zur Verfügung gestellt werden oder durch den Arbeitgeber nach\nVorlage des Beleges vergütet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mittagessen: Kürzung des Taggelds um 50 %;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abendessen: Kürzung des Taggelds um 50 %.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Ist bei einer Dienstreise ein mehr als 30-kalendertägiger\nununterbrochener Aufenthalt an einem Ort erforderlich, so mindert sich das\ngebührende Taggeld ab dem 31. Kalendertag um 25 %. Der Fortlauf der\n30-tägigen Frist (ununterbrochener Aufenthalt) wird durch Zeiten, die der\nArbeitnehmer wegen eines Urlaubes, einer Dienstverhinderung, eines\nZeitausgleichs oder betrieblicher Notwendigkeiten nicht am Ort der Dienstreise\nverbringt, gehemmt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(weitere Informationen zu Auslandsdienstreisen, die länger als einen Monat\ndauern, siehe Anhang VI).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung\nverbunden ist, Quartier beigestellt oder durch den Arbeitgeber nach Vorlage des\nBeleges vergütet wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Bei Vorliegen schwieriger geografischer Verhältnisse sind bei\nDienstfahrten außerhalb der Stadt- bzw Gemeindegrenze, jedoch innerhalb der\neinfachen Fahrtstrecke bis zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12 Straßenkilometern angemessene Zulagen in einer Betriebsvereinbarung bzw\nin Betrieben ohne Betriebsrat in schriftlicher Einzelvereinbarung zu\nvereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Aktive Reisezeit: Soweit Arbeitnehmer bei einer Dienstreise\u002FDienstfahrt\nüber Aufforderung des Arbeitgebers das KFZ selbst lenken, wird diese\nArbeitszeit im Verhältnis 1:1 abgegolten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Vergütungen für passive Reisezeit (Mitfahrer im KFZ, Zug, Flugzeug etc)\nwerden durch Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat in\nschriftlicher Einzelvereinbarung geregelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Verfall von Ansprüchen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ansprüche im Sinne des § 8 müssen spätestens innerhalb von vier Monaten\nnach Beendigung der Dienstreise\u002FDienstfahrt bzw der vereinbarten oder\naufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuches bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber\ndurch Rechnungslegung bzw durch Vorlage des Fahrtenbuches geltend gemacht\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-FLEXWORK_trigger\">\u003Ch3>§ 9 TELEARBEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>I.Allgemeines\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(1)[entfällt \u002F1.1.2020]\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Begriff:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Telearbeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem\nArbeitgeber regelmäßig oder vorübergehend Teile seiner Arbeitszeit an einem\nvorher vereinbarten Ort außerhalb der ständigen Betriebsstätte leistet. Der\nOrt, die Erreichbarkeit, die Arbeitsmittel und die Aufwandsentschädigungen\nfür die Telearbeit müssen vorher schriftlich vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Voraussetzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Telearbeitsvereinbarung beruht sowohl von Seiten des Arbeitnehmers als\nauch des Arbeitgebers auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Die Teilnahme\nunterliegt folgenden Voraussetzungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Personelle Einzelmaßnahmen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Telearbeit benötigt man eine schriftliche Vereinbarung des\nArbeitgebers mit dem Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses\nKollektivvertrages sowie einer allfällig abzuschließenden\nBetriebsvereinbarung folgt. Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates sind\neinzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Status der Arbeitnehmer:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der arbeitsrechtliche Status des Arbeitnehmers erfährt durch die\nschriftliche Vereinbarung eines Telearbeitsplatzes keine Änderung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Bestehende betriebliche Regelungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestehende betriebliche Regelungen sind nach Möglichkeit unverändert oder\nsinngemäß für die Arbeitnehmer, die Telearbeit haben, anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Arbeitnehmerhaftpflicht:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Arbeitnehmerhaftpflichtgesetz wird auf im Haushalt lebende Personen des\nArbeitnehmers am Telearbeitsplatz analog angewendet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>II.Arbeitszeit und Betriebsstätte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Umfang der Arbeitszeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die zu leistende Arbeitszeit entspricht §4 I. (1). Die Erreichbarkeit des\nArbeitnehmers bei Telearbeit muss vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Aufteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitsstätten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Aufteilung der Arbeitszeit zwischen ständiger Betriebsstätte und dem\nvereinbarten Ort der Telearbeit ist schriftlich zu vereinbaren (Anhang IV).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Gutstunden und Überstunden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-overtimeallowance_remote\">\u003Cp>Alle über die geltende Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten\nmüssen, unabhängig von der Arbeitsstätte im Voraus von dem Arbeitgeber\nentsprechend den betrieblichen Regelungen angeordnet sein, um als solche\nanerkannt zu werden. Die Vergütung erfolgt gemäß den §§ 4 und 5.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gemäß §97(1) Z2\nArbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) bleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Fahrzeiten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fahrzeiten zwischen ständiger Betriebsstätte und dem vereinbarten Ort der\nTelearbeit gelten als nicht betriebsbedingt und finden keine Anrechnung, es sei\ndenn, dass es sich dabei um Dienstreisen\u002FDienstfahrten handelt, die nicht in\nder vorgenommenen Aufteilung zwischen ständiger Betriebsstätte und dem\nvereinbarten Ort der Telearbeit begründet sind und die aufgrund geltender\nbetrieblicher Regelungen abzugelten wären. Wird ein Arbeitnehmer aufgefordert,\nwährend seiner außerbetrieblichen Arbeitszeit in die ständige\nBetriebsstätte zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>III.Zeiterfassung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Die Erfassung der Arbeitszeit muss auf die betriebliche Praxis\nabgestimmt sein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>IV.Arbeitsmittel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechnischen Arbeitsmittel für\ndie Telearbeit werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom\nArbeitgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Ausnahmefall Arbeitsmittel vom\nArbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber beigestellt werden, so werden\ndie Aufwände gegen Nachweis erstattet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>V.Kostenerstattung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dem Arbeitnehmer sind alle im Zusammenhang mit der Telearbeit erwachsenden\nAufwendungen gegen Nachweis zu ersetzen. Anstelle des Nachweises können\nPauschalerstattungen vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VI.Reisekosten und Aufwandsentschädigungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Reisekosten und Aufwandsentschädigungen zwischen ständiger\nBetriebsstätte und dem vereinbarten Ort der Telearbeit werden nur erstattet,\nwenn durch die Abweichung von der vorgenommenen Aufteilung zwischen ständiger\nBetriebsstätte und dem vereinbarten Ort der Telearbeit\nDienstreisen\u002FDienstfahrten entstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Reisekosten und Aufwandsentschädigungen zwischen ständiger\nBetriebsstätte und dem vereinbarten Ort der Telearbeit werden nicht\nerstattet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VII.Kontakt zum Betrieb\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Die soziale Integration sowie die Kommunikation der Arbeitnehmer in das\nUnternehmen bzw mit dem Arbeitgeber soll trotz Telearbeit gewährleistet\nbleiben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-direct_participation_trigger\">\u003Cp>(2)Bei betrieblichen Besprechungen soll die Einbindung von Arbeitnehmern mit\neiner Telearbeitsvereinbarung besonders berücksichtigt werden. Die Teilnahme\nan Betriebsversammlungen, die während der Normalarbeitszeit stattfinden, ist\nzu gewährleisten und als Arbeitszeit zu rechnen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(3)Information und Zugang zu Aus- und Weiterbildung werden durch geeignete\nMaßnahmen sichergestellt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VIII.Information des Betriebsrates\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Der Betriebsrat wird über alle Arbeitnehmer informiert, die eine\nTelearbeitsvereinbarung haben. Der Betriebsrat hat das Recht, die\nelektronischen Kommunikationseinrichtungen zu benützen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dem Betriebsrat sind jene Kosten zu erstatten, die diesem im Rahmen einer\naußerordentlichen Betreuung dieser Arbeitnehmer erwachsen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>IX.Auflösung der Telearbeitsvereinbarung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Telearbeit kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten\nunter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Triftige Gründe auf Seiten des Arbeitgebers sind zB Betriebsänderungen\nim Sinnes des § 109 ArbVG, auf Seiten des Arbeitnehmers Änderungen in der\nLebenssituation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeitsplatzes\nentgegenstehen (zB Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine\nKündigung des Wohnungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem\nArbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Nach Auflösung der Telearbeitsvereinbarung wird die Beschäftigung in\nder betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 10 ANSPRUCH BEI DIENSTVERHINDERUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Gemäß § 8 Abs 3 AngG behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das\nEntgelt, wenn er durch andere, wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne\nsein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung\nseiner Dienste verhindert wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender\nFamilienangelegenheiten ist jedem Arbeitnehmer eine Freizeit ohne Schmälerung\nseines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaße zu gewähren:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-marriage\">\u003C\u002Fdiv>\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"41\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"481\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelatives\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">beim Tode des\n        Ehegatten (der Ehegattin), des eingetragenen Partners (der\n        eingetragenen Partnerin)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"136\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"41\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"481\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">beim Tode des\n        Lebensgefährten (der Lebensgefährtin), wenn er (sie) mit dem\n        Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"136\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"41\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"481\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">beim Tode eines\n        Elternteiles\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"136\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"41\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"481\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">beim Tode eines\n        Kindes\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"136\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"41\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"481\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">beim Tode von\n        Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"136\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1\n        Arbeitstag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"41\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"481\">\u003C\u002Ftd>\u003Ctd width=\"481\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei eigener\n        Eheschließung und Verpartnerung\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"136\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Ftd>\u003Ctd width=\"136\">\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"41\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"481\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei Wohnungswechsel\n        im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushalts oder im Falle der\n        Gründung eines eigenen Haushaltes\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"136\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"41\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"481\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei Eheschließung\n        oder Verpartnerung von Geschwistern, Kindern oder\n        Elternteilen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"136\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1\n        Arbeitstag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"41\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"481\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei Niederkunft der\n        Ehefrau bzw der Lebensgefährtin, der eingetragenen Partnerin\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"136\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1\n        Arbeitstag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"41\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"618\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">die\n        notwendige Zeit für das Aufsuchen des Arztes bzw des Zahnarztes,\n        sofern eine kassenärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Ch3>§ 11 ANRECHNUNG VON MITTELSCHULSTUDIEN BEI BEMESSUNG DER URLAUBSDAUER\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens zwei Jahre\nununterbrochen gedauert hat, so sind dem Arbeitnehmer, der Studien an einer\nMittelschule bzw nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962 an einer\nhöheren Schule mit bestandener Reifeprüfung (Matura) zurückgelegt hat, für\ndie Bemessung der Urlaubsdauer drei Jahre anzurechnen, sofern durch § 3 Abs 3\nUrlG keine Besserstellung gegeben ist. Voraussetzung ist, dass diese Studien\nnicht neben einem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-disabilityfundtxt\">\u003Ch3>§ 12 ZUSATZURLAUB FÜR BEGÜNSTIGTE BEHINDERTE NACH DEM\nBEHINDERTENEINSTELLUNGSGESETZ\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erhalten\neinen Zusatzurlaub von drei Werktagen in jedem Dienstjahr.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ONCERISE_trigger\">\u003Ch3>§ 13 WEIHNACHTSREMUNERATION UND URLAUBSZUSCHUSS, 13. UND 14.\nMONATSGEHALT\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(1)Allen Arbeitnehmern gebührt einmal in jedem Kalenderjahr ein 13. und 14.\nMonatsgehalt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss). Lehrlinge erhalten\nals Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss je einen Betrag in der Höhe des\nmonatlichen Lehrlingseinkommens.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Provisionsbeziehern, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum)\nbeziehen, wird der Berechnung des 13. und 14. Monatsgehaltes das Fixum\n(zumindest Mindestgrundgehalt) zugrunde gelegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Provisionsbezieher, mit denen nur Provision vereinbart ist, haben nur\ninsoweit Anspruch, als ihr Jahresbezug geringer ist als das Vierzehnfache des\nihnen gebührenden kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Der Berechnung des 13. Monatsgehaltes sind das im November gebührende\nMonatsgrundgehalt bzw das Lehrlingseinkommen oder das Fixum zugrunde zu legen.\nDer Berechnung des 14. Monatsgehaltes sind das im Monat der Auszahlung\ngebührende Monatsgrundgehalt bzw das Lehrlingseinkommen oder das Fixum\nzugrunde zu legen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei der Berechnung des ausschlaggebenden Monatsgrundgehalts sind\ninsbesondere nicht zu berücksichtigen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Allfällige Zulagen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Überstunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Überstundenpauschalen und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonstige variable Gehaltsbestandteile insbesondere Prämien oder Boni.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit\nvollendet haben, setzt sich das 13. und 14. Monatsgehalt aus dem aliquoten Teil\ndes letzten monatlichen Lehrlingseinkommens und aus dem aliquoten Teil des\nAngestelltenbezuges zusammen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Bei wechselndem Arbeitszeitausmaß im Kalenderjahr (zB Wechsel von\nVollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt, Erhöhung oder\nVerminderung des Teilzeitausmaßes) werden das 13. und 14. Monatsgehalt aliquot\nnach der im Kalenderjahr vereinbarten Normalarbeitszeit berechnet\n(Mischberechnung nach Durchschnitt der Normalarbeitszeit).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Wurde das 14. Monatsgehalt (Urlaubszuschuss) bereits vor dem Wechsel des\nArbeitszeitausmaßes ausbezahlt, so ist eine Nachberechnung zum Zeitpunkt der\nAuszahlung des 13. Monatsgehalts (Weihnachtsremuneration) vorzunehmen, wobei\neine allfällige Differenz nachzuzahlen ist bzw ein zu viel erhaltener Betrag\nmit dem 13. Monatsgehalt gegenverrechnet wird oder zurückzuzahlen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden\nArbeitnehmern bzw Lehrlingen gebührt der aliquote Teil des 13. und 14.\nMonatsgehaltes entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer, die das 13. oder 14. Monatsgehalt bereits erhalten haben, aber\nnoch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig\nzuviel bezahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres\nentfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen. Bei einem Wechsel des\nArbeitszeitausmaßes sind die Abs 4 und 5 zu beachten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-incidentalbonusdate\">\u003Cp>(7)Das 13. Monatsgehalt (die Weihnachtsremuneration) ist spätestens am 1.\nDezember eines jeden Kalenderjahres auszubezahlen. Das 14. Monatsgehalt (der\nUrlaubszuschuss) ist spätestens am 30. Juni eines jeden Kalenderjahres\nfällig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anderslautende Regelungen können durch Betriebsvereinbarung bzw in\nBetrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung getroffen\nwerden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 14 GEHALTSABRECHNUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf eine übersichtliche\nAbrechnung, aus der hervorgeht:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)das Gehalt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)der Verrechnungsmonat,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Überstunden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)allfällige Zulagen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Sonderzahlungen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g)Abzüge und deren Bemessungsgrundlage,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>h)Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen und Codenummern.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Der Arbeitnehmer ist nach Möglichkeit monatlich, mindestens jedoch\nquartalsweise über die Differenz zwischen Normalarbeitszeit und der\ntatsächlich geleisteten Arbeitszeit schriftlich oder in ähnlicher Form zu\ninformieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Bei Eintritt und Ausscheiden eines Arbeitnehmers während eines Monats\nist zur Ermittlung des aliquoten Gehaltsteiles das für den betreffenden Monat\ngebührende Bruttomonatsgehalt durch 30 zu dividieren und das Resultat mit der\nAnzahl der Kalendertage zu multiplizieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 15 TÄTIGKEITSFAMILIEN, VORRÜCKUNGSSTUFEN UND MINDESTGRUNDGEHÄLTER\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>I. Allgemeine Bedingungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Die Tätigkeiten in den Unternehmen werden grundsätzlich in zentrale,\nallgemeine, spezielle Tätigkeiten (ST 1 und ST 2) und Leitungstätigkeiten\neingeteilt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Tätigkeitsfamilien werden in Abschnitt II beschrieben und stellen\nverbindliche Einstufungskriterien dar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die angeführten Berufsbilder in den Tätigkeitsfamilien sind\nbeispielhaft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Der Arbeitnehmer ist aufgrund seiner Tätigkeit in die entsprechende\nTätigkeitsfamilie einzustufen. Bei der Einstufung in die Tätigkeitsfamilie\nist der überwiegende Teil der durchgeführten Tätigkeiten maßgeblich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Der Arbeitnehmer ist darüber hinaus einer Vorrückungsstufe zuzuordnen.\nDie Vorrückungsstufen werden in Einstiegs-, Regel- und Erfahrungsstufe\neingeteilt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Ab 1.1.2005 gilt für alle Arbeitnehmer unabhängig vom Eintrittsdatum\nfolgende Regelung: Der Arbeitnehmer ist innerhalb seiner Tätigkeitsfamilie\nnach maximal 3 Jahren in der Einstiegsstufe in die Regelstufe und nach maximal\n4 Jahren in der Regelstufe in die Erfahrungsstufe vorzureihen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Die Einreihung in die entsprechende Tätigkeitsfamilie und\nVorrückungsstufe ist vom Arbeitgeber unter Mitwirkung des Betriebsrates\nvorzunehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Die Einreihung in die Tätigkeitsfamilie, die Vorrückungsstufe\neinschließlich der abgelaufenen Jahre und die Höhe des Gehaltes sowie alle\nweiterhin eintretenden Veränderungen sind dem Arbeitnehmer mittels\nDienstzettel bekannt zu geben (Musterdienstzettel siehe Anhang V).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9)Nachgewiesene Vordienstzeiten, die in den letzten sieben Jahren vor\nBeginn des Arbeitsverhältnisses (Eintritt) entsprechend der jeweiligen\nTätigkeitsfamilie erbracht wurden, sind im Ausmaß von maximal fünf Jahren\nbei der Einreihung in die Vorrückungsstufe anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(10)Für die Anrechnung derartiger Vordienstzeiten ist es ohne Belang, ob\ndiese bei einem oder verschiedenen Arbeitgebern erbracht wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass der Arbeitnehmer diese Zeiten\ndem Arbeitgeber beim Eintritt, jedoch spätestens zwei Monate nach Beginn des\nArbeitsverhältnisses durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige\nArbeitspapiere nachweist. Die Vorlage der Zeugnisse oder sonstigen\nArbeitspapiere ist dem Arbeitnehmer auf dem Dienstzettel zu bescheinigen. Wird\nein solcher nicht ausgestellt, so tritt die Verfallsfrist nicht ein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(11)In den Tätigkeitsfamilien, „Allgemeine Tätigkeiten“ (AT) und\n„Spezielle Tätigkeiten“ (ST1) kann das kollektivvertragliche\nMindestgrundgehalt in der Einstiegsstufe für Arbeitnehmer ohne einschlägige\nBerufserfahrung während der ersten 12 Monate der Berufspraxis (zB Training on\nthe Job, usw) um bis zu 5% reduziert werden. Nachgewiesene Praxiszeiten in\ngleichwertiger Tätigkeit werden gemäß §15(10) angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die so verbrachten Dienstzeiten sind Teil der maximal 3-jährigen\nVerweildauer in der Einstiegsstufe.*)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-paidmaternityleavetxt\">\u003Cp>(12)Innerhalb des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommene Karenzen\n(Karenzurlaub) im Sinn des MSchG bzw. VKG sowie Hospizkarenzen (§§ 14a und\n14b AVRAG), die nach dem 31.12.2018 beginnen, werden ab dem 1.1.2019 im Ausmaß\nvon insgesamt höchstens 22 Monaten auf die Berechnung des Urlaubsausmaßes,\nder Kündigungsfristen, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall\n(Unglücksfall) sowie der Vorrückung angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Karenzzeiten, die bereits vor dem 1.1.2019 im laufenden Arbeitsverhältnis\nangerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 22 Monaten\nzu berücksichtigen und stehen daher nicht zusätzlich zu.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Geburten ab dem 1.8.2019 werden Zeiten der Karenz auf alle von der\nDauer der Dienstzeit abhängigen Ansprüche für jedes Kind in vollem in\nAnspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß MSchG (idF BGBl I\nNr68\u002F2019) bzw VKG angerechnet.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>II.Tätigkeitsfamilien:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-JOBTYPE_descriptions\">\u003Cp>Zentrale Tätigkeiten (ZT):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beauftragte Dienstleistungs- und\u002Foder Servicetätigkeiten zur Unterstützung\nund\u002Foder Instandhaltung des gesamten Unternehmens. Sämtliche Tätigkeiten\nwerden auf allgemeine Weisung ausgeführt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Archiv\u002FBandverwaltung\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Datenerfassung\u002FCodierung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bürokraft\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rezeption\u002FEmpfang\u002FTelefon\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Poststelle\u002FExpedit\u002FLager\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Manipulation\u002FDruck- und Kopierstelle \u002F DV-Nachbearbeitung Haustechnik\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bedienung\u002FReinigung\u002FBuffet\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fuhrpark\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Datenerfassung für Problemannahme\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einfaches Operating (Einfache Tätigkeiten nach vorgegebenen\nArbeitsschritten, die nach allgemeinen Weisungen und nach kurzer\nEinarbeitungszeit verrichtet werden und keine IKT-Tätigkeiten im Sinne der\nTätigkeitsfamilie „Allgemeine Tätigkeiten (AT)“ beinhalten.)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Allgemeine Tätigkeiten (AT):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Allgemeine administrative, kaufmännische, technische sowie einfache\nIKT-Tätigkeiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hardware-Installation\u002F-Support\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Help-Desk\u002FSupport\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Operating\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsvorbereitung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sekretariat\u002FBüroorganisation\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sachbearbeitung: Verwaltung\u002FFinanz\u002FPersonal\u002FHaus\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Buchhaltung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kostenrechnung\u002FFakturierung Personalstelle\u002FGehaltsverrechnung Assistenz:\nServicemanagement, Marketing,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schulung, Einkauf, Verkauf, Personal, Rechtsabteilung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Training\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Webdesign\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einfache Software-Implementierung Tele-Sales\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Spezielle Tätigkeiten (ST1):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Spezielle administrative, kaufmännische, technische sowie IKT-Tätigkeiten,\n(IKT = Informations- und Kommunikationstechnologie) welche einer Qualifikation\nund\u002Foder Verantwortung bedürfen und selbstständig ausgeführt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>IKT-Tätigkeiten mit fachspezifisch-berufsbil-dender Ausbildung\n(Berufsbildende Höhere Schule, Fachhochschule, Universität) oder eine dieser\nAusbildung entsprechenden Praxis, soweit sie keine einfachen IKT-Tätigkeiten\nim Sinne der Allgemeinen Tätigkeiten verrichten darstellen\nSoftwareentwicklung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anwendungsbetreuung\u002FSystembetreuung\u002FIKT-Support mit höherer Komplexität\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Systemoperating\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Netzwerktechnik\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sachbearbeitung: Verwaltung\u002FFinanz\u002FPersonal\u002FRechtsabteilung\u002FHaus\u002FEinkauf und\nVerkauf Assistenz-Geschäftsführung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Spezielle Tätigkeiten (ST2):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Spezielle kaufmännische, technische sowie IKT-Tätigkeiten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>welche besonderer Qualifikation oder besonderer Verantwortung bedürfen und\nb) selbständig ausgeführt werden, oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>welche fachliche oder personelle Managementaufgaben beinhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmer, die weniger als 36 Monate einschlägige Berufserfahrung\nim Sinne der Tätigkeitsbeschreibung nach ST 1 oder ST 2 verrichten oder\nverrichtet haben, kann eine Einstufung in ST 1 erfolgen. Nach spätestens\ninsgesamt 36 Monaten (unter Berücksichtigung von einschlägigen\nVordienstzeiten) ist festzustellen, ob infolge der überwiegenden Tätigkeiten\nim Sinne der Tätigkeitsbeschreibung ST 2 eine Umreihung nach ST 2\ndurchzuführen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>IKT-Tätigkeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Organisation: Anwendung\u002FSystem Planung: System\u002FInformation Analyse:\nAnwendung\u002FSystem\u002FDatenbank Softwareentwicklung\u002FSystementwicklung Design:\nSoftware\u002FDatenbanken\u002FJobcontrol Anwendungsbetreuung\u002FSystembetreuung Beratung:\nIDV\u002FAnwendung\u002FTechnik Administration: Netzwerk\u002FDatenbanken\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Netzwerktechnik\u002FSystemtechnik Vertrieb (Key Account)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Methodik\u002FSoftwareengineering\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Qualitätsmanagement\u002F-kontrolle\u002F-audit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Systemoperating\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonstige:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bilanzbuchhaltung\u002FControlling\u002FRevision\u002FPersonal\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Juristen\u002FRechtsabteilung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Personalentwicklung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leitung (LT)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitender, das\nUnternehmen in ihren Wirkungsbereichen entscheidend beeinflussenden\nStellungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_determined\">\u003Cp>III. Mindestgrundgehälter:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Tätigkeitsfamilie\u002FVorrückungsstufe\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Die Mindestgrundgehälter betragen ab 1.1.2022:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"163\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"98\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Zentral ZT\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"98\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Allgemein\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">AT\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"98\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Speziell 1 ST1\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"98\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Speziell 2 ST2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Leitung LT\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"163\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Berufseinsteiger\n        gemäß § 15 I. (11)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"98\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">—\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"98\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.948,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"98\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.503,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"98\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">—\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">—\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"163\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Einstiegsstufe\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"98\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.664,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"98\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.051,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"98\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.635,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"98\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.285,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.316,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"163\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Regelstufe\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"98\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.967,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"98\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.540,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"98\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.190,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"98\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.730,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.933,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"163\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Erfahrungsstufe\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"98\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.445,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"98\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.075,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"98\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.610,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"98\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.404,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"103\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5.521,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>*) Bei Berufseinsteigern in der AT und ST 1 ohne einschlägiger Erfahrung\nkönnen ab 1.1.2010 die Einstiegsmindestgehälter um bis zu maximal 5 %\nabgesenkt werden. Es handelt sich hierbei um keine neue Vorrückungsstufe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Gehälter für Ausbildungszeiten als (Pflicht) Praktikanten und\nFerialaushilfen Pflichtpraktikanten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Pflichtpraktikanten sind Arbeitnehmer, die zum Zwecke einer beruflichen\n(technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- und Ausbildung\nentsprechend einer öffentlichen Studienordnung bzw eines öffentlichen\nLehrplans vorübergehend beschäftigt werden. Pflichtpraktikanten können\nunabhängig der vorgeschriebenen Dauer des Pflichtpraktikums jedenfalls für\ninsgesamt sechs Monate beschäftigt werden, sofern dies im Sinne der\nAusbildungsordnung bzw eines damit verbundenen Projektabschlusses erforderlich\nist. Eine über sechs Monate hinausgehende Beschäftigung ist möglich, wenn\ndies in der Studienordnung bzw im Lehrplan vorgesehen ist. Pflichtpraktikanten\nerhalten während der ersten sechs Monate als Gehalt den Betrag des\nLehrlingseinkommens im 3. Lehrjahr. Für die darüberhinausgehende Zeit\ngebührt ab dem siebenten Monat als Gehalt der Betrag des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b.Lehrlingseinkommens des 4. Lehrjahres.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Studienpraktikanten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Studierende, für die kein Pflichtpraktikum vorgesehen ist, können zum\nZweck ihrer Ausbildung für bis zu insgesamt sechs Monate pro Kalenderjahr als\nPraktikant beschäftigt werden. Die Beschäftigung als Studienpraktikant ist\nauf maximal 18 Monate im selben Betrieb begrenzt. Mit dem Arbeitgeber ist für\ndie Dauer des Praktikums ein Ausbildungsplan festzulegen. Studienpraktikanten\nerhalten als Gehalt während der ersten insgesamt 12 Monate im Betrieb 50 % der\nzutreffenden Einstiegsstufe der Mindestgrundgehälter gemäß §15 III. Abs 1.\nAb dem 13. Monat im selben Betrieb gebührt 75 % der zutreffenden\nEinstiegsstufe der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c.Mindestgrundgehälter gemäß § 15 III. Abs 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ferialaushilfen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ferialaushilfen sind Arbeitnehmer, die maximal vier Monate in einem\nKalenderjahr zur technischen, kaufmännischen oder administrativen Aushilfe\nbeschäftigt werden. Ferialaushilfen erhalten als Gehalt 50 % der zutreffenden\nEinstiegsstufe der Mindestgrundgehälter gemäß\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d.§15 III. Abs 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Zeiten eines Praktikums im Sinne lit a) und b) oder als Ferialaushilfe\nerfolgt keine Anrechnung als Vordienstzeit. Zeiten eines Praktikums im Sinne\nlit a) und b) reduzieren die Verweildauer in der Berufseinsteigerregelung (§15\nI. Abs 11).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>IV.Vorgangsweise bei Vorrückungen und Umreihungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Erfolgt eine Vorrückung innerhalb der gleichen Tätigkeitsfamilie\ngebührt das Mindestgrundgehalt der höheren Vorrückungsstufe mit 1. des\nVorrückungsmonats.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Erfolgt eine Umreihung in eine höhere Tätigkeitsfamilie aus einer\nEinstiegsstufe, so gebührt das Mindestgrundgehalt der höheren Einstiegsstufe\nmit 1. des Umreihungsmonats. Ist das IST-Gehalt zum Zeitpunkt der Umreihung\nhöher als das Mindestgrundgehalt der höheren Vorrückungsstufe, so gebührt\nzumindest das bisherige IST-Gehalt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Erfolgt eine Umreihung in eine höhere Tätigkeitsfamilie aus einer\nRegelstufe in die Einstiegsstufe oder aus der Erfahrungsstufe in die Regelstufe\ngebührt der Weiterqualifizierungsbonus. Der Weiterqualifizierungsbonus ist die\nDifferenz jener Mindestgrundgehälter zwischen denen die Umreihung erfolgt.\nDiese Differenz wird zum bestehenden IST-Gehalt zum Zeitpunkt der Umreihung\nhinzugerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1.1.2011 gilt: Bei der Umreihung von der Tätigkeitsfamilie Spezielle\nTätigkeiten (ST 1) in die Tätigkeitsfamilie Spezielle Tätigkeiten (ST 2)\nwird der Weiterqualifizierungsbonus im Ausmaß von 75 Prozent angewandt. Liegt\ndas so ermittelte Ist-Gehalt unter dem neuen Mindestgrundgehalt, so gilt dieses\nneue Mindestgrundgehalt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1.7.2003 gilt: Bei der Umreihung von der Tätigkeitsfamilie Spezielle\nTätigkeiten (ST 2) in die Tätigkeitsfamilie Leitung (LT) wird der\nWeiterqualifizierungsbonus im Ausmaß von 50 Prozent angewandt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Liegt das so ermittelte Ist-Gehalt unter dem neuen Mindestgrundgehalt, so\ngilt dieses neue Mindestgrundgehalt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Bei Umreihungen in eine höhere Tätigkeitsfamilie beginnt der\nArbeitnehmer immer im 1. Jahr der jeweiligen Vorrückungsstufe. Die\nVorrückungen entsprechen §15 I (6).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Beim Umstieg von einer Tätigkeitsfamilie in die nächsthöhere ist die\nUmreihung von der Erfahrungsstufe in die Einstiegsstufe nicht möglich; die\nUmreihung erfolgt in die Regelstufe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>V.IST-Erhöhung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-wageincreasedate\">\u003Cp>(1)Die Summe der vertraglichen Monatsgrundgehälter der Arbeitnehmer nach\nAbsatz 2 eines Betriebes sind ist in Summe mit Wirkung von spätestens 1.7.2022\num 3,2% zu erhöhen. Die individuelle Erhöhung der Monatsgrundgehälter\nobliegt unter Beachtung der Mindestgrundgehälter nach § 15 und der\nBestimmungen im Absatz 4 und 5 dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat Sorge zu\ntragen, dass eine Auszahlung jeweils in der Höhe der entsprechenden\nMindestgrundgehälter im Sinne des § 15 III Absatz 1 erfolgt. Die\nMindestgrundgehälter sind jedenfalls mit 1.1.2021 anzuheben.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Zur Ermittlung der tatsächlichen Erhöhung der Monatsgrundgehälter wird\ndie Summe der Monatsgrundgehälter aller Arbeitnehmer von spätestens Juli 2022\nmit der Gehaltssumme\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>derselben Arbeitnehmer im Oktober 2021 verglichen. Unternehmensspezifische\nVerkürzungen des Beobachtungszeitraums sind möglich. Die Monatsgrundgehälter\nvon Arbeitnehmern nach Absatz 4 und 5 werden nicht einbezogen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Das Monatsgrundgehalt ist gemäß § 13 Absatz 2 zu berechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Biss zu 10% aller Arbeitnehmer, welche im Juli 2022 oder zum verkürzten\nStichtag im Sinne des Absatz 2 im Betrieb beschäftigt sind, können von einer\nindividuellen Erhöhung des Monatsgrundgehalts ausgenommen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unabhängig vom Ergebnis der prozentuellen Berechnung können jedoch\njedenfalls bis zu 9 Arbeitnehmer von der Erhöhung des Monatsgrundgehalts\nausgenommen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Weitere 15% der Arbeitnehmer können anstatt einer nachhaltigen Erhöhung\neine Einmalzahlung von mindestens der Hälfte des Prozentsatzes gemäß Absatz\n1 des Jahreseinkommens (14 mal das Monatsgrundgehalt im Sinne des § 13 Absatz\n2), spätestens mit dem Gehalt für Juli 2022 erhalten. Darüber ist der\nBetriebsrat zu informieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)In Betrieben mit Betriebsrat können nach wirtschaftlichen Erfordernissen\nanderslautende Vereinbarungen getroffen werden, wobei die Sozialpartner über\nden Inhalt und ihre Begründung umgehend zu informieren sind. In Betrieben ohne\nBetriebsrat kann die Schlichtungsstelle nach § 20 IT-KV eine Abweichung\naufgrund wirtschaftlicher Erfordernisse zulassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Bis spätestens 10.10.2022 ist der Betriebsrat über die Umsetzung der\nErhöhung der Gehälter und der Erhöhung der Gehaltssumme zu informieren\n(inklusive der Basisliste Oktober 2021). Sollte bis zu diesem Zeitpunkt\n(10.10.2022) noch nicht die gesamte ermittelte Gehaltssumme verteilt worden\nsein, so muss der Fehlbetrag linear auf jene Arbeitnehmer im Sinne des Abs (2)\nverteilt werden. Diese Erhöhungen werden mit 1.7.2022 wirksam.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) Betreffend Zeiten für Pflicht- und Studienpraktika siehe Regelung zur\nAnrechnung gemäß §15\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>III.Abs 2 lit d)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 16 LEHRLINGSEINKOMMEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt ab 1.1.2022:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"33\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">im\n        1.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"243\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Lehrjahr:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"254\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        730,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"33\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">im 2.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"243\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Lehrjahr:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"254\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€ 900,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"33\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">im 3.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"243\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Lehrjahr:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"254\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        1.080,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"33\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">im\n        4.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"243\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Lehrjahr:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"254\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        1.410,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>(2)Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen\nKrankheit bzw Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächsthöhere Schulstufe\naufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr nur das Lehrlingseinkommen\nin Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist er in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen\nberechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder das der Dauer der\nLehrzeit entsprechende Lehrlingseinkommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Lehrlinge sind nach Beendigung der Lehrzeit in der Behaltefrist\nentsprechend ihrer beruflichen Qualifikationen in der hierfür vorgesehenen\nTätigkeitsfamilie einzustufen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 17 ERMITTLUNG DER KOLLEKTIVVERTRAGLICHEN MINDESTGRUNDGEHÄLTER FÜR\nTEILZEITBESCHÄFTIGTE ARBEITNEHMER\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ist das bei voller\nkollektivvertraglicher Normalarbeitszeit zustehende kollektivvertragliche\nMindestgrundgehalt durch 167 zu teilen und dann der so ermittelte Wert mit\njener Zahl zu multiplizieren, die sich aus der vereinbarten Stundenzahl\n(Monatsstunden, Wochenstunden mal 4,33) ergibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bei Ansprüchen, die nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden -\ninsbesondere bei Bemessung der Sonderzahlungen - ist die regelmäßig\ngeleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen. Mehrarbeit gilt dann als\nregelmäßig, wenn sie in mindestens sieben der letzten 12 Monate vor dem\nAbrechnungsmonat geleistet worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnittes\nsind ebenfalls die letzten 12 Monate heranzuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Durch Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch\nschriftliche Einzelvereinbarung können hinsichtlich der Regelmäßigkeit und\nder Ermittlung des Durchschnitts andere Vereinbarungen getroffen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Bei Teilnahme am Gleitzeitkontomodell (§ 4 IV) erfolgt eine Berechnung\nder Einbeziehung von Mehrleistungen, wenn in einem Zeitraum von 12 Monaten vor\ndem Abrechnungsmonat Mehrleistungsstunden zur Auszahlung gelangt sind. Die\nBerechnungsbasis beträgt 1\u002F12 des ausgezahlten Betrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 18 DIENSTERFINDUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Anbietung einer von einem Arbeitnehmer\nwährend des Bestands des Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im\nSinne des § 7 (3) des österreichischen Patentgesetzes. Er muss dazu innerhalb\neiner Frist von vier Monaten vom Tag der Anbietung an Stellung nehmen und\nerklären, ob er die Diensterfindung für sich in Anspruch nehmen will; bis zur\nAnmeldung der Patentrechte ist der Arbeitgeber zur absoluten Geheimhaltung der\nErfindung verpflichtet. Er hat im Falle der Inanspruchnahme die im Gesetz\nvorgesehene Entschädigung an den Erfinder zu entrichten und alle auflaufenden\nPatentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Erfinder\nbei der Eintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn der\nDienstgeber als Anmelder aufscheint. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des\nösterreichischen Patentgesetzes und die gemäß diesem Gesetz getroffenen\nEinzelvereinbarungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contractseverancepay\">\u003Ch3>§ 19 ABFERTIGUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem\nAbfertigungsrecht des Angestelltengesetzes\u002FArbeiter-Abfertigungsgesetzes in\njenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeiter Vorsorgegesetz), sind der\nArbeitnehmer und der Arbeitgeber berechtigt, binnen einem Monat ab\nUnterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser\nzurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich\ndurch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von\nRahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG)\nbestimmt ist.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-pensionfund\">\u003Ch3>§ 19A BEITRÄGE AN PENSIONSKASSEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Gemäß §26 Z7 EStG können Arbeitgeber im Einvernehmen mit den\nArbeitnehmern Beiträge für Arbeitnehmer an Pensionskassen anstelle eines\nTeiles des bisher gezahlten Gehalts oder der Gehaltserhöhungen, auf die\njeweils Anspruch besteht, leisten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)In diesem Zusammenhang ist sicherzustellen, dass die in den §§ 15ff des\nKollektivvertrags festgelegten Mindestgrundgehälter (inkl der jährlichen\nKV-Erhöhungen) neben den Arbeitgeberbeiträgen an Pensionskassen jedenfalls\nzur Auszahlung gelangen müssen. Beitragsleistungen infolge von\nGehaltsumwandlung oder Gehaltserhöhung sind für den Anwartschaftsberechtigten\nsofort unverfallbar zu stellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)In Betrieben mit Betriebsrat ist nach §97 (1) 18a ArbVG eine\nBetriebsvereinbarung abzuschließen. In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine\nschriftliche Einzelvereinbarung festgelegt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 20 SCHLICHTUNG VON GESAMTSTREITIGKEITEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung\ndieses Kollektivvertrages sowie Angelegenheiten gemäß § 21 (3) ergeben, hat\nsich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes oder einer Schlichtungsstelle ein\nparitätisch aus je drei Vertretern der vertragschließenden Organisationen\nzusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst aus dem\nKreise der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu\nbestellen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die erstmalige Konstituierung findet mit In-Kraft-Treten dieses\nKollektivvertrages statt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 21 SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Schluss- und Übergangsbestimmungen beziehen sich auf die Einführung\ndieses Kollektivvertrages zum 1.1.2001\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Alle Arbeitnehmer, die dem Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages\nunterliegen, sind bis spätestens 31.3.2001 den Tätigkeitsfamilien und\nVorrückungsstufen gemäß § 15 neu zuzuordnen. Dienstzeiten im Unternehmen\nsind bei Neuzuordnung im Sinne des §15 I. (9) zu berücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Durch diese Neuzuordnung werden Ist-Gehälter, sofern sie höher sind als\ndie neuen Mindestgrundgehälter gemäß § 15 III. nicht erhöht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Entspricht dieses Ist-Gehalt dem Mindestgrundgehalt des\nKollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes und das Mindestgrundgehalt\ngemäß § 15 III. ist geringer, gilt das bestehende Gehalt als\nMindestgarantie. Dieses bestehende garantierte Gehalt unterliegt keiner\nValorisierung, solange das Mindestgrundgehalt gemäß § 15 III. gleich oder\ngrößer ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer, die im Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes nach\nMindestgrundgehalt zum 31.12.2000 entlohnt werden, gleich\u002Fgrößer 12 der\nVerwendungsgruppenjahre eingestuft waren und bis zum 31.12.2002 eine\nVorrückung innerhalb einer Verwendungsgruppe zu erwarten hätten, erhalten mit\n1.1.2001 eine einmalige Gehaltserhöhung von € 109,01 (ATS 1.500,-).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist das tatsächliche Bruttogehalt vor dem Zeitpunkt der Neuzuordnung über\njenem des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes, erfolgt die\neinmalige Gehaltserhöhung (Differenzbetrag) bis zu € 109,01 (ATS 1.500,-)\nÜberzahlung. Ist das Ist-Gehalt gleich oder höher € 109,01 (ATS 1.500,-),\nentfällt diese Erhöhung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 22 SONDERVEREINBARUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können, soweit sie die\nRechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regeln, durch\nBetriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche\nEinzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.\nSondervereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer\ngünstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht\ngeregelt sind. Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen\nbleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Betriebliche Vereinbarungen, die Angelegenheiten betreffen, die nicht im\nvorliegenden Kollektivvertrag geregelt sind, bleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Freiwillige Vereinbarungen können nur Verbesserungen im Vergleich zu den\nKollektivvertragsregelungen betreffen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Bei bestehenden erzwingbaren Betriebsvereinbarungen (§ 97(1) Z 1-6a\nArbVG), die Regelungen im Kollektivvertrag betreffen, sollen Arbeitgeber und\nBetriebsrat eine neue Lösung einvernehmlich treffen. Kommt es bis zum\n31.12.2001 zu keiner einvernehmlichen Lösung, kann bis zu diesem Zeitpunkt der\nAusschuss gemäß § 19 dieses Kollektivvertrages zur Schlichtung angerufen\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 23 BILDUNGSZERTIFIZIERUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(gestrichen mit 1.1.2018)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 24 ANHANG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"167\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Anhang I:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"491\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Tabelle für Km-Geld\n        gemäß Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr 1955\u002F133 idF BGBl Nr\n        2005\u002F115\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"1\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">&nbsp;\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"167\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Anhang II:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"491\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Inlandsdiäten gemäß § 26 (4) lit b) EStG (Taggeld) und\n        gemäß § 26 (4) lit c) EStG (Nächtigungsgeld)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"1\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">&nbsp;\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"167\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Anhang\n        III:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"491\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Auslandsdiäten\n        gemäß Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der\n        Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl Nr\n        2001\u002F434\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"1\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">&nbsp;\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"167\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Anhang IV:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"491\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Vereinbarung Telearbeit\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"1\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">&nbsp;\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"167\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Anhang V:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"491\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Musterdienstzettel - Dienstzettel gemäß\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, gebührenfrei\n        gemäß Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 1.3.1994\n        Zl.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"1\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">&nbsp;\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"167\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"491\" colspan=\"2\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">100859\u002F2-IV\u002F10\u002F94\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"167\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Anhang VI:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"491\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Informationsblatt für Dienstreisen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Wien, 9. Dezember 2021\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"659\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"659\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">FACHVERBAND UNTERNEHMENSBERATUNG UND\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"659\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">INFORMATIONSTECHNOLOGIE\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"327\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Der\n        Fachverbandsobmann:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"332\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Der\n        Berufsgruppenobmann:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"327\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">KommR Alfred Harl, CMC eh.\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"332\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Dipl. Ing. Martin\n        Zandonella eh.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"659\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Der\n        Geschäftsführer:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"659\" colspan=\"2\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Mag. Philipp Graf eh.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"659\" colspan=\"2\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"659\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">GEWERKSCHAFT GPA\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"327\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Die\n        Vorsitzende:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"332\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Der\n        Geschäftsbereichsleiter:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"327\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Barbara Teiber, MA\n        eh.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"332\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Karl Dürtscher\n        eh.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"659\" colspan=\"2\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">WIRTSCHAFTSBEREICH ELEKTRO, ELEKTRONIK, IT, TELEKOM\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"327\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Der\n        Verhandlungsleiter:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"332\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Der\n        Wirtschaftsbereichssekretär:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"327\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Dipl.-Ing. MA\n        Gerhard Oberhuber eh.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"332\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Mag. Bernhard\n        Hirnschrodt eh.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Ch2>ANHÄNGE\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>ANHANG I\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>zum Kollektivvertrag für Arbeitnehmer von Unternehmen im Bereich\nDienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und\nInformationstechnik\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aus dem BGBl Nr133\u002F1955 idF BGBl I Nr111\u002F2010 (Reisegebührenvorschrift)\nergeben sich folgende Zahlen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 10. (1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht\nMassenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs 1 sind, ist zulässig, wenn nur\ndurch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung\nzeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden\nkann. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen\netwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten.\nReisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das\nBeförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu\nbenützen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges\neine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden\nReisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt,\ndass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse liegt. Sind\ndie Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der\nReisekostenersatz in der aus § 7 sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des\nFahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs 2 beträgt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"36\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"455\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">für Motorfahrräder\n        und Motorräder je Fahrkilometer\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"167\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€ 0,24,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"36\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"455\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">für Personen- und\n        Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"167\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€ 0,42.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>(4)Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist,\ngebührt ein Zuschlag von € 0,05 je Fahrkilometer.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Bei Benützung eines eigenen Fahrrades gelten die Bestimmungen über das\nKilometergeld (§11).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Bei Benützung eines dem Beamten unentgeltlich zur Verfügung gestellten\nKraftfahrzeuges gebührt keine Reisekostenvergütung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)entfällt ab 1Jänner 2011\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Patrouillengänge und Dienstgänge der Beamten des Exekutivdienstes und\nder Wache- und sonstigen Aufsichts- und Schutzorgane sowie Zustellgänge aller\nArt begründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Abs 2 bis 7.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 11. (1) Wenn bei einer Dienstreise mangels eines\nMassenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken zu Fuß\nzurückgelegt werden müssen, gebührt dem Beamten ein Kilometergeld.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Kilometergeld beträgt für die auf solche Art zurückgelegten\nWegstrecken € 0,38 je Kilometer Für die Ermittlung der Länge der\nWegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare\nVerbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die\ndas Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde\nder Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen\nKilometer zu leisten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Das Kilometergeld gebührt auch dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel\nzwar vorhanden ist, aber nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann\noder durch die Zurücklegung der betreffenden Wegstrecke ohne Benützung eines\nMassenbeförderungsmittels die Dauer der Dienstreise wesentlich abgekürzt\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Bestimmungen des § 10 Abs 8 finden auf das Kilometergeld sinngemäß\nAnwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Bei Bergbesteigungen entspricht der Strecke von einem Kilometer ein\nHöhenunterschied von 75 Metern im An- oder Abstieg.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Ist im Zuge einer Amtshandlung eine Begehung im Gelände erforderlich, so\ngebührt für jede halbe Stunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des\nKilometergeldes nach Abs 1 Z1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Ist im Zuge einer Amtshandlung die Befahrung von Gruben erforderlich, so\ngebührt für jeden Tag und jeden Betrieb an Stelle des Kilometergeldes eine\nVergütung in der Höhe von € 1,67.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>ANHANG II\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>zum Kollektivvertrag für Arbeitnehmer von Unternehmen im Bereich\nDienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und\nInformationstechnik\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>LEISTUNGEN DES ARBEITGEBERS, DIE LAUT EINKOMMENSTEUERGESETZ NICHT UNTER DIE\nEINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTSTÄNDIGER ARBEIT FALLEN.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 26.: Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören\nnicht:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Z 4.:Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen\n(Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und\nNächtigungsgelder gezahlt werden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Dienstreiseliegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des\nArbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager\nusw) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von\nseinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche\nRückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet\nwerden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten,\ntritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher\nAufenthalt, Familienwohnsitz).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden\nSätze zu berücksichtigen. Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder) sind auch\nKosten, die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen\nWohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, wenn eine\ntägliche Rückkehr nicht zugemutet werden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt\nwird. Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend\nunmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes\nab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu € 26,40 pro Tag\nbetragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede\nangefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht\nfür 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag\nzu.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d) Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung\nnachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgelde inschließlich der Kosten des\nFrühstücks ein Betrag bis zu € 15,00 berücksichtigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Tagesgeld für Auslandsdienstreisen darf bis zum täglichen Höchstsatz\nder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten betragen. Dauert eine\nDienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein\nZwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu.\nErfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld\nfür den Kalendertag zu.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung\neinschließlich der Kosten des Frühstücks nachgewiesen werden, kann das den\nBundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt\nwerden. Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten\nGrenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(DIENST-)REISEN UND FAHRTKOSTENERSATZ\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(§26 Z 4 EStG; § 4 Abs 5 EStG; § 16 Abs 1 Z 9 EStG)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fahrtkostenersatz für Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind\nsteuer- und beitragsfrei. Inlandsdienstreisen sind im Rahmen der nachstehenden\nÜbersicht steuer- und beitragsfrei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"35\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"488\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Tagesgeld\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"136\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€ 26,40\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"35\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"488\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Nachweis\n        tatsächlicher Kosten\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"136\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">nicht\n        möglich\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"35\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"488\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Nächtigungsgelder\n        ohne Nachweis\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"136\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€ 15,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"35\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">-\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"488\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Nächtigungsgelder\n        mit Nachweis tatsächlicher Kosten\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"136\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">möglich\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"152\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Tagesgeld\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"94\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        26,40\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"152\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1\u002F12\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"94\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€ 2,20\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"152\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4\u002F12\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"94\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€ 8,80\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"152\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5\u002F12\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"94\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€ 11,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"152\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">6\u002F12\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"94\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€ 13,20\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"152\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">7\u002F12\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"94\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€ 15,40\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"152\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">8\u002F12\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"94\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€ 17,60\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"152\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">9\u002F12\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"94\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€ 19,80\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"152\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">10\u002F12\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"94\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€ 22,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"152\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">11\u002F12\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"94\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€ 24,20\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"152\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Nächtigungsgeld\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"94\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        15,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die gesetzlich vorgegebenen Pauschalsätze für Tagesgelder sind immer\nanzuwenden, auch wenn die tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden. Das\nTagesgeld für Inlanddienstsreisen darf bis zu € 26,40pro Tag betragen.\nDauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, kann für jede angefangene\nStunde ein Zwölftel gerechnet werden. Der Mindestbetrag an Tagesgeld beläuft\nsich somit auf € 8,80. Das volle Tagesgeldsteht für 24 Stunden zu -\nallerdings bereits ab einer (Dienst-)Reisedauer von 12 Stunden - ausgenommen\neine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs 5 Z1 bis 6 EStG sieht\neine Abrechnung nach Kalendertagen vor; in diesem Fall steht das Tagesgeld für\nden Kalendertag zu. Das Tagesgeld ist einheitlich und unabhängig von der Höhe\ndes Jahreseinkommens bzw des Gewinnes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Werden die tatsächlichen Nächtigungskosten nicht nachgewiesen, kann bei\nInlandsnächtigungen nur der gesetzliche Pauschbetragin der Höhe von €\n15,-lohnsteuerfrei bleiben bzw als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend\ngemacht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ergänzend halten die Kollektivvertragsparteien am 24.10.2005 Folgendes\nfest:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Tagesgeld kann jeweils um die folgenden Prozentsätze gekürzt werden,\nwenn dem Arbeitnehmer folgende Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder einem Dritten\nzur Verfügung gestellt werden oder durch den Arbeitgeber nach Vorlage des\nBeleges vergütet werden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mittagessen: Kürzung des Tagesgelds um 50%;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abendessen: Kürzung des Tagesgelds um 50%.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>ANHANG III\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Für die Ermittlung der Reisekostenentschädigungen im Zuge von\nAuslandsdienstreisengelten der §26 Z4 EStG idF 17.6.2009 sowie die Verordnung\nder Bundesregierung, BGBl 1993\u002F483, die gemäß § 75a RGV, idF BGBl 1994\u002F665,\nals Bundesgesetz weiter gilt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bundesgesetzblätter sind bei der Print Media Austria AG (vormals\nÖsterreichische Staatsdruckerei AG) erhältlich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Postadresse:1030 Wien, Rennweg 16\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tel.:01\u002F797 89-0\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>E-Mail:bgbl@verlagoesterreich.at\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>. ,,www.BGBl.at oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Internet:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>www.verlagoesterreich.at\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>ANHANG IV\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>ERGÄNZENDE VEREINBARUNG FÜR TELEARBEIT\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VEREINBARUNG TELEARBEIT\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Zwischen der Firma\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Dienstgeber) und Herrn\u002FFrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Arbeitnehmer)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wird Telearbeit an einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte im Sinne des §\n9 des Kollektivvertrages für Angestellte von Unternehmen im Bereich\nDienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik\nvereinbart.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ort der außerbetrieblichen Arbeitsstätte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Normalarbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Normalarbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der\nNormalarbeitszeit vereinbart:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Anmerkung: Im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ist auch\neine andere Verteilung der Normalarbeitszeit möglich. Die Mitbestimmungsrechte\ndes Betriebsrates bleiben aufrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit gemäß\n§ 4 des Kollektivvertrages:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anmerkung: Selbstbestimmte Normalarbeitszeit kann vereinbart werden, wenn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)der tägliche Rahmen der Normalarbeitszeit, die Dauer und das\nHöchstausmaß von Übertragungsmöglichkeiten und die Dauer und Lage der\nfiktiven\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Normalarbeitszeit geregelt sind und im Übrigen die arbeitszeitgesetzlichen\nBestimmungen eingehalten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und\naußerbetrieblicher ) Arbeitszeit aufgeteilt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mehrarbeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden\nnur vergütet, wenn sie ausdrücklich angeordnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitszeitaufzeichnungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Dienstnehmer aufzuzeichnen, soweit\ndie Arbeitszeit vom Arbeitnehmer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen\nder Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arbeitnehmer hat die\nAufzeichnungen der betrieblichen Praxis anzupassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Folgende Tätigkeiten werden in Telearbeit verrichtet:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Möglichst ausführliche Beschreibung jener Tätigkeiten, die vom\nArbeitnehmer zu verrichten sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Arbeitsmittel:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-monitoring\">\u003Cp>Folgende für die Arbeitsleistung notwendige, dem ergonomischen und\nsicherheitstechnischen Standard entsprechende Arbeitsmittel werden vom\nDienstgeber für die Zeit der Tätigkeit an der außerbetrieblichen\nArbeitsstätte zur Verfügung gestellt:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Diese Arbeitsmittel werden vom Dienstgeber installiert und gewartet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Dienstnehmer ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel nur im Rahmen der\nvereinbarten Telearbeit zu benutzen und die Benützung durch Dritte\nauszuschließen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind bei Beendigung der\nTelearbeit bzw über Aufforderung des Dienstgebers dem Dienstgeber vom\nDienstnehmer unverzüglich zurückzustellen bzw ihm zu ermöglichen, die\nArbeitsmittel zu übernehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Aufwandserstattung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Folgende durch die außerbetriebliche Arbeitsstätte erforderlichen\nAufwendungen a) werden dem Dienstnehmer erstattet:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Aufwandsersatz wird wie folgt pauschaliert:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Haftung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten\nArbeitsmittel so zu verwahren, dass eine Beschädigung durch Dritte möglichst\nausgeschlossen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auf den Schutz von Daten und Informationen ist in gleicher Weise zu achten\nund zu sorgen, wie dies für den Betrieb vorgesehen ist. Vertrauliche Daten,\nInformationen und Passwörter sind so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht\nund keinen Zugriff nehmen können.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Schäden, die der Dienstnehmer dem Dienstgeber im Zusammenhang mit dem\nBetrieb der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zufügt, haftet er nach den\nBestimmungen des Diensthaftpflichtgesetzes. Dies gilt auch für die im\ngemeinsamen Haushalt mit dem Dienstnehmer lebenden Personen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-trainingprogrammes_remote\">\u003Cp>7.Kontakt zum Betrieb:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Tele-Dienstnehmern hinsichtlich Aus-\nund Weiterbildungsangebot die betrieblichen Informationen zukommen zu lassen.\nDer Dienstgeber ist darüber hinaus verpflichtet, die Dienstnehmer an einem\nvorhandenen, gemeinsamen betrieblichen Informationssystem teilnehmen zu\nlassen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>8.Beendigungsmöglichkeiten der Telearbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(gilt nur in Fällen, in denen die Telearbeit während eines aufrechten\nDienstverhältnisses im Betrieb vereinbart wird und der Dienstnehmer die\nRäumlichkeit für die außerbetriebliche Arbeitsstätte zur Verfügung\nstellt):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Telearbeit kann bei Weiterbestand des Dienstverhältnisses von beiden\nSeiten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist eingestellt\nwerden. Aus wichtigen Gründen, wie Verlust der Wohnung vor diesem Zeitpunkt,\nverkürzt sich die Kündigungsfrist entsprechend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Sonstige Vereinbarungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>, am\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>ANHANG V\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>zum Kollektivvertrag für Arbeitnehmer von Unternehmen im Bereich\nDienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und\nInformationstechnik\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>MUSTER FÜR DIENSTZETTEL\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gebührenfrei gemäß Erlass BMF vom 1.3.1994 Zl.100859\u002F2-IV\u002F10\u002F94\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Name und Anschrift des Arbeitgebers, Stampiglie)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>DIENSTZETTEL\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) AVRAG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>I. Herr\u002FFrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wohnhaft in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>geboren amStaatsbürgerschaft:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>II.Beginn des Dienstverhältnisses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Dienstverhältnis ist unbefristet\u002Fbisbefristet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>III.Für das Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für Arbeitnehmer\nvon Unternehmen im Bereich “Dienstleistungen in der automatischen\nDatenverarbeitung und Informationstechnologie”, in seiner jeweils geltenden\nFassung, Anwendung, sowie alle zwischen Firmenleitung und Betriebsrat\nabgeschlossenen Betriebsvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>IV.Für die Kündigung des Dienstverhältnisses geltendie Bestimmungen\ndes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestelltengesetzes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>V.Dienstort:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VI.Tätigkeitsinhalt (Dienstverwendung):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VII.Einstufung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeitsfamilie:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vorrückungsstufe:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertragliches\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monatsbruttogehalt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die nächste Vorrückung erfolgt am:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das tatsächlich zur Auszahlung gelangende Bruttomonatsgehalt beträgt\nderzeit €\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mal jährlich zahlbar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Darüber hinaus hat der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin Anspruch auf folgende\nEntgeltsbestandteile: 1. Zulagen (pro Monatmal jährlich zahlbar):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Überstundenpauschale: €(pro Monatmal jährlich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zahlbar\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>fürÜberstunden).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Provision\u002FPrämie *) :\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002FDie*) Arbeitnehmer\u002Fin hat Anspruch auf Einbeziehung dieser\nProvision\u002FPrämie *) in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der\nSonderzahlungen. Die Zahlung der monatlichen Entgeltansprüche erfolgt gemäß\n§ 15 AngG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Fälligkeit der Sonderzahlungen richtet sich nach den\nkollektivvertraglichen Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VIII. Urlaub:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den Urlaub werden folgende Zeiten berücksichtigt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Urlaubsanspruch beträgt pro DienstjahrWerktage\u002FArbeitstage,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ab demDienstjahrWerktage\u002FArbeitstage.*)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>IX.Arbeitszeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgtStunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>X.Der\u002Fdie*) Angestellte hat Anspruch auf Ausfolgung einer Kopie aller für\nihn\u002Fsie *) geltenden Betriebsvereinbarungen. Diese liegen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zur Einsichtnahme auf.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>XI.Folgende Zeugnisse wurden zwecks Anrechnung von Vordienstzeiten im Sinne\ndes § 15 des Kollektivvertrages fristgerecht vorgelegt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>, am\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>XII.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mitarbeitervorsorgekasse des\u002Fder Arbeitnehmers\u002FArbeitnehmerin nach dem BMVG\n(Name und Adresse):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>, am\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) Nichtzutreffendes streichen!\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>ANHANG VI\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>zum Kollektivvertrag für Arbeitnehmer von Unternehmen im Bereich\nDienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und\nInformationstechnik\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>INFORMATIONSBLATT FÜR DIENSTREISEN, DIE LÄNGER ALS EIN MONAT DAUERN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach § 2 Abs 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz BGBl Nr459\u002F1993\nzuletzt geändert durch BGBl I Nr100\u002F2002 ist der Arbeitnehmer für\nTätigkeiten im Ausland, die länger als einen Monat andauern, über\norganisatorische Details zur Auslandstätigkeit zu informieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die KolIektivvertragspartner empfehlen, den betroffenen Arbeitnehmern\nmittels Dienstzettel oder auf gleichwertigem Wege insbesondere mitzuteilen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beginn und voraussichtliches Ende der Dienstreise\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Höhe des Tag- und Nächtigungsgeldes Allfälliger Vorschuss\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Allfällige besondere Bezüge (zB Auslandszulage)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Art des Verkehrsmittels\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überweisungsart und Währung des Entgeltes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entlohnungs- und Abrechnungszeiträume\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Art und Höhe der Versicherung (inklusive Rückführung bei Krankheitsfall\nund höherer Gewalt)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Allfällige Sondervereinbarungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\n",{"cbadate_start":44,"cbasignmultiple":48,"JOBTYPE_descriptions":52,"trainingprogrammes_remote":56,"trainingfund":60,"pensionfund":64,"contractseverancepay":68,"disabilityfundtxt":72,"monitoring":76,"paidmaternityleavetxt":80,"deathrelatives":84,"marriage":88,"WORKHOURS_trigger":92,"hourspweek_select":96,"SCHEDULE_trigger":100,"SUNDAYwork_trigger":104,"direct_participation_trigger":108,"covercountry":112,"coveroccup3":116,"WAGES_determined":120,"STRUCINCR_trigger":124,"wageincreasedate":128,"ONCERISE_trigger":132,"incidentalbonusdate":136,"NOCTPREM_trigger":140,"CONSIGN_trigger":144,"overtimeallowance_remote":148,"FLEXWORK_trigger":152},{"bindId":45,"name":46,"text":47},"cbadate_start","(1)Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jän","(1)Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2022in Kraft und wird auf\nunbefristete Zeit abgeschlossen.\n\n(2)Der Kollektivvertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer\ndreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenem\nBrief gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen\nwegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden.",{"bindId":49,"name":50,"text":51},"cbasignmultiple","§ 1 VERTRAGSPARTNER Dieser Kollektivvert","§ 1 VERTRAGSPARTNER\n\nDieser Kollektivvertrag wurde abgeschlossen zwischen dem Fachverband\nUnternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie der\nWirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, einerseits\nund dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der\nPrivatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Elektro,\nElektronik, IT, Telekom, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, andererseits.",{"bindId":53,"name":54,"text":55},"JOBTYPE_descriptions","Zentrale Tätigkeiten (ZT): Beauftragte D","Zentrale Tätigkeiten (ZT):\n\nBeauftragte Dienstleistungs- und\u002Foder Servicetätigkeiten zur Unterstützung\nund\u002Foder Instandhaltung des gesamten Unternehmens. Sämtliche Tätigkeiten\nwerden auf allgemeine Weisung ausgeführt.\n\nArchiv\u002FBandverwaltung",{"bindId":57,"name":58,"text":59},"trainingprogrammes_remote","7.Kontakt zum Betrieb: Der Dienstgeber i","7.Kontakt zum Betrieb:\n\nDer Dienstgeber ist verpflichtet, den Tele-Dienstnehmern hinsichtlich Aus-\nund Weiterbildungsangebot die betrieblichen Informationen zukommen zu lassen.\nDer Dienstgeber ist darüber hinaus verpflichtet, die Dienstnehmer an einem\nvorhandenen, gemeinsamen betrieblichen Informationssystem teilnehmen zu\nlassen.",{"bindId":61,"name":62,"text":63},"trainingfund","•Recht auf Nichterreichbarkeit und Ausbi","•Recht auf Nichterreichbarkeit und Ausbildungsfonds\n\n•Bis 30.6.2022 Gespräche zur Bewältigung des Fachkräftemangels durch\nAusbildungsfonds.",{"bindId":65,"name":66,"text":67},"pensionfund","§ 19A BEITRÄGE AN PENSIONSKASSEN (1)Gemä","§ 19A BEITRÄGE AN PENSIONSKASSEN\n\n(1)Gemäß §26 Z7 EStG können Arbeitgeber im Einvernehmen mit den\nArbeitnehmern Beiträge für Arbeitnehmer an Pensionskassen anstelle eines\nTeiles des bisher gezahlten Gehalts oder der Gehaltserhöhungen, auf die\njeweils Anspruch besteht, leisten.",{"bindId":69,"name":70,"text":71},"contractseverancepay","§ 19 ABFERTIGUNG (1) Vereinbaren Arbeitg","§ 19 ABFERTIGUNG\n\n(1) Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem\nAbfertigungsrecht des Angestelltengesetzes\u002FArbeiter-Abfertigungsgesetzes in\njenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeiter Vorsorgegesetz), sind der\nArbeitnehmer und der Arbeitgeber berechtigt, binnen einem Monat ab\nUnterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser\nzurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich\ndurch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von\nRahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG)\nbestimmt ist.",{"bindId":73,"name":74,"text":75},"disabilityfundtxt","§ 12 ZUSATZURLAUB FÜR BEGÜNSTIGTE BEHIND","§ 12 ZUSATZURLAUB FÜR BEGÜNSTIGTE BEHINDERTE NACH DEM\nBEHINDERTENEINSTELLUNGSGESETZ\n\n(1) Begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erhalten\neinen Zusatzurlaub von drei Werktagen in jedem Dienstjahr.",{"bindId":77,"name":78,"text":79},"monitoring","Folgende für die Arbeitsleistung notwend","Folgende für die Arbeitsleistung notwendige, dem ergonomischen und\nsicherheitstechnischen Standard entsprechende Arbeitsmittel werden vom\nDienstgeber für die Zeit der Tätigkeit an der außerbetrieblichen\nArbeitsstätte zur Verfügung gestellt:",{"bindId":81,"name":82,"text":83},"paidmaternityleavetxt","(12)Innerhalb des Arbeitsverhältnisses i","(12)Innerhalb des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommene Karenzen\n(Karenzurlaub) im Sinn des MSchG bzw. VKG sowie Hospizkarenzen (§§ 14a und\n14b AVRAG), die nach dem 31.12.2018 beginnen, werden ab dem 1.1.2019 im Ausmaß\nvon insgesamt höchstens 22 Monaten auf die Berechnung des Urlaubsausmaßes,\nder Kündigungsfristen, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall\n(Unglücksfall) sowie der Vorrückung angerechnet.\n\nKarenzzeiten, die bereits vor dem 1.1.2019 im laufenden Arbeitsverhältnis\nangerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 22 Monaten\nzu berücksichtigen und stehen daher nicht zusätzlich zu.\n\nFür Geburten ab dem 1.8.2019 werden Zeiten der Karenz auf alle von der\nDauer der Dienstzeit abhängigen Ansprüche für jedes Kind in vollem in\nAnspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß MSchG (idF BGBl I\nNr68\u002F2019) bzw VKG angerechnet.",{"bindId":85,"name":86,"text":87},"deathrelatives","beim Tode des Ehegatten (der Ehegattin),","beim Tode des\n        Ehegatten (der Ehegattin), des eingetragenen Partners (der\n        eingetragenen Partnerin)",{"bindId":89,"name":90,"text":91},"marriage","bei eigener Eheschließung und Verpartner","bei eigener\n        Eheschließung und Verpartnerung\n      \n      3\n        Arbeitstage",{"bindId":93,"name":94,"text":95},"WORKHOURS_trigger","§ 4 ARBEITSZEIT I.Normalarbeitszeit","§ 4 ARBEITSZEIT\n\nI.Normalarbeitszeit",{"bindId":97,"name":98,"text":99},"hourspweek_select","(1)Die normale Arbeitszeit beträgt 38,5 ","(1)Die normale Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden wöchentlich und kann\nmaximal auf fünf Arbeitstage verteilt werden.",{"bindId":101,"name":102,"text":103},"SCHEDULE_trigger","III.Ruhezeiten (1)Nach Beendigung der Ta","III.Ruhezeiten\n\n(1)Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit\nvon mindestens",{"bindId":105,"name":106,"text":107},"SUNDAYwork_trigger","Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes (","Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes (Basis: 12 Monate) darf der\nArbeitnehmer höchstens an 10 Wochenenden Dienst verrichten.",{"bindId":109,"name":110,"text":111},"direct_participation_trigger","(2)Bei betrieblichen Besprechungen soll ","(2)Bei betrieblichen Besprechungen soll die Einbindung von Arbeitnehmern mit\neiner Telearbeitsvereinbarung besonders berücksichtigt werden. Die Teilnahme\nan Betriebsversammlungen, die während der Normalarbeitszeit stattfinden, ist\nzu gewährleisten und als Arbeitszeit zu rechnen.",{"bindId":113,"name":114,"text":115},"covercountry","für das Gebiet der Republik Österreich; ","für das Gebiet der Republik Österreich;\n\nb)fachlich:",{"bindId":117,"name":118,"text":119},"coveroccup3","(2)Dieser Kollektivvertrag gilt nicht fü","(2)Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Vorstandsmitglieder von\nAktiengesellschaften und Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter\nHaftung, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind.",{"bindId":121,"name":122,"text":123},"WAGES_determined","III. Mindestgrundgehälter: (1)Tätigkeits","III. Mindestgrundgehälter:\n\n(1)Tätigkeitsfamilie\u002FVorrückungsstufe",{"bindId":125,"name":126,"text":127},"STRUCINCR_trigger","•Die Mindestgehälter werden um 3,1 % erh","•Die Mindestgehälter werden um 3,1 % erhöht.\n\n•Die Ist-Gehaltssumme wird um 3,2 % erhöht, spätestens mit 1.7.22.",{"bindId":129,"name":130,"text":131},"wageincreasedate","(1)Die Summe der vertraglichen Monatsgru","(1)Die Summe der vertraglichen Monatsgrundgehälter der Arbeitnehmer nach\nAbsatz 2 eines Betriebes sind ist in Summe mit Wirkung von spätestens 1.7.2022\num 3,2% zu erhöhen. Die individuelle Erhöhung der Monatsgrundgehälter\nobliegt unter Beachtung der Mindestgrundgehälter nach § 15 und der\nBestimmungen im Absatz 4 und 5 dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat Sorge zu\ntragen, dass eine Auszahlung jeweils in der Höhe der entsprechenden\nMindestgrundgehälter im Sinne des § 15 III Absatz 1 erfolgt. Die\nMindestgrundgehälter sind jedenfalls mit 1.1.2021 anzuheben.",{"bindId":133,"name":134,"text":135},"ONCERISE_trigger","§ 13 WEIHNACHTSREMUNERATION UND URLAUBSZ","§ 13 WEIHNACHTSREMUNERATION UND URLAUBSZUSCHUSS, 13. UND 14.\nMONATSGEHALT",{"bindId":137,"name":138,"text":139},"incidentalbonusdate","(7)Das 13. Monatsgehalt (die Weihnachtsr","(7)Das 13. Monatsgehalt (die Weihnachtsremuneration) ist spätestens am 1.\nDezember eines jeden Kalenderjahres auszubezahlen. Das 14. Monatsgehalt (der\nUrlaubszuschuss) ist spätestens am 30. Juni eines jeden Kalenderjahres\nfällig.\n\nAnderslautende Regelungen können durch Betriebsvereinbarung bzw in\nBetrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung getroffen\nwerden.",{"bindId":141,"name":142,"text":143},"NOCTPREM_trigger","(1)Für Überstunden, die nicht in die Zei","(1)Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr\nfallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag\nvon 50 Prozent. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr,\ngebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.",{"bindId":145,"name":146,"text":147},"CONSIGN_trigger","§ 7 RUFBEREITSCHAFT (1)Rufbereitschaft l","§ 7 RUFBEREITSCHAFT\n\n(1)Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich verpflichtet,\naußerhalb der Normalarbeitszeit erreichbar zu sein um über Aufforderung\nunverzüglich die Arbeit aufzunehmen. Pro Monat sind höchstens 10\nRufbereitschaften erlaubt (bis insgesamt max. 168 Stunden). Innerhalb eines\nZeitraumes von drei Monaten darf nur an 30 Tagen Rufbereitschaft vereinbart\nwerden. Das Pauschale für die Rufbereitschaft beträgt € 4,64 pro Stunde\nfür die Dauer der vereinbarten Rufbereitschaftszeit. Sobald die\nRufbereitschaft in Anspruch genommen wird, beginnt die Arbeitszeit. Die Dauer\nder Rufbereitschaft ist zeitgerecht schriftlich zu vereinbaren.\nWochenendrufbereitschaften, die weniger als fünf Stunden betragen, sind mit\n€ 23,20 Pauschale zu vergüten.\n\nWerktagsbereitschaften, die zwischen 22 und 6 Uhr beginnen und die weniger\nals 2 Stunden betragen, sind mit € 9,28 Pauschale zu vergüten.\n\n(2)Außergewöhnliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft\nwerden vom Arbeitgeber gegen Nachweis ersetzt.",{"bindId":149,"name":150,"text":151},"overtimeallowance_remote","Alle über die geltende Normalarbeitszeit","Alle über die geltende Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten\nmüssen, unabhängig von der Arbeitsstätte im Voraus von dem Arbeitgeber\nentsprechend den betrieblichen Regelungen angeordnet sein, um als solche\nanerkannt zu werden. Die Vergütung erfolgt gemäß den §§ 4 und 5.",{"bindId":153,"name":154,"text":155},"FLEXWORK_trigger","§ 9 TELEARBEIT I.Allgemeines","§ 9 TELEARBEIT\n\nI.Allgemeines","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>IT_KV_EDV_KV_Rahmen_01_01_2022 - 2022\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2022-01-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;Ohne nähere Angaben\u003C\u002Fdiv>\n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Datenverarbeitung und Datenbanken\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-NACE2004\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Datenverarbeitungsdienste\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;In der Privatwirtschaft\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMEMPL_1\">\n                Name Gesellschaft: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        GPA-djp - Gewerkschaft der Privatangestellen - Druck, Journalismus, Papier\n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section social-security-pensions\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SOCSEC_trigger\">Soziale Sicherheit und Renten\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-pensionfund\">Arbeitgeber trägt zur Pensionskasse der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilityfund\">Arbeitgeber trägt zum Arbeitsunfähigkeitsfond der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-unemploymentfund\">Arbeitgeber trägt zur Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \n\n\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section work-family-arrangements\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKFAM_trigger\">Arbeits- und Familienarragements\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-jobsecuritymothers\">Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-maternitydiscrimination\">Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-breastfeeding_dangerouswork\">Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-riskassessment\">Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-alternatives\">Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-timeoff\">Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningnonstandard\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningpromotion\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv> \n            \u003Cdiv id=\"display-nursingmothers\">Einrichtungen\u002F Räumlichkeiten für stillende Mütter: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcareprovision\">Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcaresubsidy\">Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \u003Cdiv id=\"display-educationtuition\">Schulgeld\u002F Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \n            \n\n            \n                        \u003Cdiv id=\"display-deathrelativesleave\">\n                Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: &rarr;&nbsp;3 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n        \n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-severance_perc\">\n                Abfindung nach 5 Dienstjahren (Anteil des Monatsgehalts): &rarr;&nbsp;Insufficient data&nbsp;%\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-severance_perc_1_tenure\">\n                Abfindung nach einem Dienstjahr (Anteil des Monatsgehalts): &rarr;&nbsp;Insufficient data&nbsp;%\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspweek\">\n                Arbeitsstunden pro Woche: &rarr;&nbsp;38.5\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-dayspweek\">\n                Arbeitstage pro Woche: &rarr;&nbsp;5.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysdays\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysweeks\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-schedulesrestpw\"> Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-sundays_year\">\n                Maximale Anzahl an Sonn-\u002F Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: &rarr;&nbsp;10.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n             \n            \n            \n            \n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Ja\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;Yes, in one table\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-STRUCINCR_trigger\">Gehaltserhöhung:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-wageincreaseperc1\">\n                    Gehaltserhöhung: &rarr;&nbsp;3.2&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-wageincreasedate_date\">\n                    Gehaltserhöhung beginnt: &rarr;&nbsp;2022-07\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ONCERISE_trigger\">Einmalige Extrazahlung:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusperc1\">\n                    Einmalige Extrazahlung: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-extrapayfirmperformance\">Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusdate_date\">\n                    Einmalige Extrazahlung findet statt: &rarr;&nbsp;2022-12\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-NOCTPREM_trigger\">Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: &rarr;&nbsp;200 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowancetype1\">Nur Nachtarbeitszuschläge: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-CONSIGN_trigger\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowanceamount1\">\n                    Bezahlung für Bereitschaftsdienst: &rarr;&nbsp;EUR&nbsp;4.64\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowancetype1\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst nur an Sonntagen &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowancetype2\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst an allen Wochentagen &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-OVERTIME_trigger\">Überstundenzuschläge:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SUNDAY_trigger\">Zuschläge für Sonntagsarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-sundayallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Sonntagsarbeit: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;Nein\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    \u003C\u002Fdiv>\n\n\u003C\u002Fhtml>\n",[],[],"collective_agreement",[161],{"title":37,"slug":33},[163],{"type":164,"data":165},"call_to_action_body_block",{"title":166,"description":167,"variant":168,"link":169},"Tarifverträge vergleichen","Vergleichen Sie die Artikel der Tarifverträge in Österreich zwischen einzelnen Sektoren, Themen und 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