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lang=\"DE\">AN\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"501\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Arbeitnehmer \u002F\n        Arbeitnehmerin\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"137\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ABGB\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"501\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Allgemeines\n        Bürgerliches Gesetzbuch\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"137\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">AIVG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"501\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Arbeitslosenversicherungsgesetz\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd 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lang=\"DE\">Arbeitsplatzsicherungsgesetz\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ArbIG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"501\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Arbeitsinspektionsgesetz\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ArbVG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"501\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Arbeitsverfassungsgesetz\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ARG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"501\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Arbeitsruhegesetz\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ASchG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"501\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Arbeitnehmerinnenschutzgesetz\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ASVG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"501\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Allgemeines Sozialversicherungsgesetz\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">AVRAG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"501\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">AZG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"501\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Arbeitszeitgesetz\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">BEinstG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"501\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Behinderteneinstellungsgesetz\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">BAG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"501\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Berufsausbildungsgesetz\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"137\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">BMSVG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"501\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Betriebliches Mitarbeiter- und\n        Selbständigenvorsorgegesetz\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">BUAG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"501\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">EFZG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"501\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Entgeltfortzahlungsgesetz\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">EStG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"501\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Einkommensteuergesetz\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">GewO\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"501\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Gewerbeordnung\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">GIBG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"501\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Gleichbehandlungsgesetz\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">IESG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"501\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Insolvenzentgeltsicherungsgesetz\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">KBGG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"501\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Kinderbetreuungsgeldgesetz\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">KJBG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"501\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Kinder-\n        und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"137\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">KV\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"501\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in\n        Handelsbetrieben bzw. Kollektivvertrag allgemein\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">MSchG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"501\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Mutterschutzgesetz\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ÖZG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"501\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Öffnungszeitengesetz\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">UrIG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"501\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Urlaubsgesetz\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"137\" valign=\"bottom\">\u003C\u002Ftd>\u003Ctd width=\"137\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">VKG\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"501\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Väterkarenzgesetz\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Ftd>\u003Ctd width=\"501\" valign=\"bottom\">\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stand 1. Jänner 2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch1>KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbamemtrad\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbasignmultiple\">\u003Cp>abgeschlossen am 23. November 2021 zwischen der Wirtschaftskammer\nÖsterreich, Bundessparte Handel, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und der\nGewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Handel, 1030 Wien, Alfred Dallinger-Platz\n1.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Die Begriffe „Arbeitgeberin”, „Angestellte”, „Arbeitnehmerin”,\n„Lehrling” sowie „Pflichtpraktikantin sind geschlechtsneutral zu\nverstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-wageincreaseperc1\">\u003Cp>. Erhöhung der Gehälter um durchschnittlich 2,80 %.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>. Für ein Drittel der Angestellten steigen die Gehälter um 3,45 %. Für\nalle anderen steigen die Gehälter um 2,55 %.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erhöhung der Lehrlingseinkommen um durchschnittlich 2,80 %.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>. Erhöhung des Nachtzuschlages bis 5 Uhr um 50 %.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Recht auf Aufstockung bei Teilzeit durch Betriebsvereinbarung der\nbetrieblichen Sozialpartner.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Digitalisierungsbonus von 100 Euro für technisches Equipment.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ABSCHNITT 1) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>A.GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-covercountry\">\u003Cp>1.Räumlich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für das gesamte Bundesgebiet Österreich\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coverunion_trigger\">\u003Cp>2.Fachlich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für sämtliche der Sparte Handel der Wirtschaftskammer Österreich, dem\nFachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten\noder dem Fachverband Buch- und Medienwirtschaft angehörenden Betriebe mit\nfolgenden Ausnahmen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.2.die dem Kollektivvertrag für die Angestellten des Pharmazeutischen\nGroßhandels unterliegenden Betriebe, soweit der Umstieg in den\nKollektivvertrag für Angestellte und 2.3 Lehrlinge in Handelsbetrieben noch\nnicht erfolgt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>OMV-Aktiengesellschaft\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.4.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VOEST-ALPINE Rohstoffhandel GmbH, Wien (VAR) und Verkaufsstelle\nösterreichischer 2.5 Kaltwalzwerke GmbH Wien (VÖK).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichische Salinen AG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.6. Betriebe, deren Zugehörigkeit zum Gremium des Handels mit Mode- und\nFreizeitartikeln ausschließlich durch die Vermietung von Fahrrädern und\nSportartikeln oder Sportgeräten (Fitnessgeräte) begründet wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lotto koIlekturen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2. idF 1.1.2021)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Persönlich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für alle Angestellte, Lehrlinge, Pflichtpraktikantinnen und Trainees.\nAngestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmerinnen\n(auch Aushilfskräfte), auf welche das AngG Anwendung findet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieser Kollektivvertrag gilt für Trainees ab dem Zeitpunkt, mit dem der\nBetrieb in die Gehaltsordnung NEU Übertritt. Dieser Kollektivvertrag gilt\nnicht für Trainees in Betrieben, die noch der Gehaltsordnung ALT\nunterliegen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>B.GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_start\">\u003Cp>1.Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.1.2022in Kraft.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(idF 1.1.2022)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Dieser Vertrag kann mit Ausnahme des Abschnittes 3) Entgelt unter\nEinhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines\nKalendervierteljahres gelöst werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen des Abschnittes 3) Entgelt können ab Geltungsbeginn unter\nEinhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist gelöst werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kündigung ist mittels eingeschriebenen Briefes auszusprechen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen über die Erneuerung bzw\nAbänderung des Kollektivvertrages geführt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>C.ANSTELLUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.1.Die Arbeitgeberin hat dem Betriebsrat jede Neuaufnahme einer\nAngestellten vorderen Einstellung in den Betrieb, in begründeten\nAusnahmefällen spätestens gleichzeitig mit der Anmeldung zur\nSozialversicherung, mitzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contracttrial\">\u003Cp>1.2.Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle\nAngestellten der erste Monat als Probemonat im Sinne des § 19 Abs (2) AngG.\nNach Ablauf des Probemonates unterliegt das Arbeitsverhältnis den gesetzlichen\nKündigungsbestimmungen und den Bestimmungen des Punktes J. dieses\nAbschnittes.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.3.Der Angestellten ist bei Abschluss des Arbeitsvertrages bzw\nunverzüglich bei Arbeitsantritt eine schriftliche Aufzeichnung über die\nwesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel)\nauszuhändigen (ein Muster eines solchen Dienstzettels befindet sich im\nAnhang). Diese Verpflichtung entfällt, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag\nalle notwendigen Angaben enthält. § 2 AVRAG ist anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.4.Die Angestellte ist spätestens bei Abschluss des Arbeitsvertrages nach\nVordienstzeiten, die im Sinne dieses Kollektivvertrages von Bedeutung sein\nkönnen, zu befragen. Die Angestellte hat diese spätestens bei Beginn des\nArbeitsverhältnisses glaubhaft zu machen bzw nachzuweisen. Nicht oder\nverspätet glaubhaft gemachte bzw nachgewiesene Vordienstzeiten sind für die\nEinstufung erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung zu berücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.5.Die Sozialpartner empfehlen Filialbetrieben, beim Einsatz eines\nAngestellten in Filialen soweit als möglich, auf die Nähe zum Wohnsitz des\nAngestellten Rücksicht zu nehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-GENEQ_trigger\">\u003Ch3>D.GLEICHBEHANDLUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand auf Grund seines\nGeschlechtes unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere\nnicht bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bei der Festsetzung des Entgelts,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt\ndarstellen, j bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher\nEbene, beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen, bei den\nsonstigen Arbeitsbedingungen und bei der Beendigung des\nArbeitsverhältnisses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne\nsachliche Rechtfertigung vorgenommen wird (§ 2 GIBG).\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>E.ALLGEMEINE PFLICHTEN DER ANGESTELLTEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Die Angestellte ist verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen\nArbeitsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge\ndes Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Die Angestellte ist nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige\nEntlohnung von Kundinnen oder sonstigen Geschäftspartnerinnen ohne Bewilligung\nder Arbeitgeberin anzunehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Sie ist ferner weder berechtigt ein selbstständiges kaufmännisches\nUnternehmen zu betreiben, noch ohne Bewilligung der Arbeitgeberin für eigene\noder fremde Rechnung Handelsgeschäfte im Geschäftszweig der Arbeitgeberin zu\nmachen oder zu vermitteln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Sie ist, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur\nGeheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegenüber jedermann\nverpflichtet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ist ein wichtiger Grund für die\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses (Entlassung) gemäß § 27 AngG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAIDLEAV_trigger\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ANNLEAVE_trigger\">\u003Ch3>F.URLAUB\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Für den Urlaub gilt gemäß § 17 AngG das BGBl Nr 390\u002F76, betreffend die\nVereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer\nPflegefreistellung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei\nWiedereintritt in den Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung\nnicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des\nArbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin erfolgt ist, sofort\nangerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Kriegsbeschädigten und Personen, deren Erwerbsminderung auf einem\nArbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht, mit einer mindestens 50%igen\nMinderung der Erwerbsfähigkeit, gebührt außer dem gesetzlichen Urlaub ein\nZusatzurlaub von 3 Tagen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>G.FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI ARBEITSVERHINDERUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-marriage\">\u003Cp>1.1 Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender\nFamilienangelegenheiten besteht gemäß § 8 Abs (3) AngG Anspruch auf\nFortzahlung des Entgeltes zB in folgenden Fällen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bei eigener Eheschließung bzw Eintragung der Partnerschaft (3\nArbeitstage),\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.3.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bei Teilnahme an der Eheschließung bzw Eintragung der Partnerschaft der\nKinder und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Geschwister (1 Arbeitstag),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelatives\">\u003Cp>1.4.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bei Tod der Ehegattin bzw Lebensgefährtin bzw eingetragenen Partnerin, wenn\nsie mit der Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte (2 Arbeitstage),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.5.bei Teilnahme an der Beerdigung der Ehegattin bzw Lebensgefährtin bzw\neingetragenen Partnerin (1 Arbeitstag),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder der Kinder (1 Arbeitstag),\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.7.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern, Schwiegereltern, Kinder,\nGeschwister oder Großeltern (1 Arbeitstag),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.8.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bei Niederkunft der Ehegattin bzw Lebensgefährtin bzw eingetragenen\nPartnerin (1 Arbeitstag),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.9.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch höchstens 2 Arbeitstage\ninnerhalb eines halben Jahres,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SICDIS_trigger\">\u003Cp>für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, sofern\neine ärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(1. idF ab 1.1.2022)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. Für Lehrlinge gelten für die Fortzahlung des Lehrlingseinkommens die\nBestimmungen der§§ 17 und 17 a BAG mit der Maßgabe, dass diese auch für den\nTag der Ablegung der Lehrabschlussprüfung gebührt. Die beispielsweise\nAufzählung unter Punkt 1 gilt auch für Lehrlinge.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SENIOR_trigger\">\u003Ch3>H.JUBILÄUMSGELDER\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>I.Für langjährige Dienste werden der Angestellten nach einer\nBeschäftigung im gleichen Betrieb von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>20 Jahren mindestens 25 Jahren mindestens 35 Jahren mindestens 40 Jahren\nmindestens\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.1 Das Dienstjubiläum gebührt grundsätzlich in Geld. Auf Wunsch der\nArbeitnehmerin und sofern dies betrieblich möglich ist, kann in beiderseitigem\nEinvernehmen alternativ zum Geldanspruch, die Umwandlung des Jubiläumsgeldes\nin Zeitguthaben vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dabei gilt, dass für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen ein\nMonatsgehalt 22 Arbeitstagen entspricht. Arbeiten vollzeitbeschäftigte\nArbeitnehmerinnen auf Grund einer Vereinbarung regelmäßig weniger als fünf\nTage in einer Kalenderwoche, ist das Zeitguthaben entsprechend (regelmäßige\nArbeitstage * 4,33 Kalenderwochen) anzupassen. Der Anspruch für\nteilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen wird aliquot berechnet\n(durchschnittliche Arbeitstage in den letzten 12 Monaten vor dem\nDienstjubiläum. Das Ergebnis wird kaufmännisch gerundet.).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Umwandlung dieser Geldansprüche in Zeitguthaben ist im Vorhinein\nschriftlich zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin zu vereinbaren. Die\nUmwandlung von Geldansprüchen kann auch nur teilweise in Zeitguthaben erfolgen\n(zB nach 25 Jahren ein Monatsgehalt in Zeit und ein halbes Monatsgehalt in\nGeld).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.4.Der Verbrauch der Zeitguthaben kann ab dem Fälligkeitszeitpunkt in\neinem oder mehreren Teilen vereinbart werden. Ebenso ist die Vereinbarung eines\nvorgezogenen Verbrauchs zulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.5.Nicht verbrauchte Zeitguthaben sind am Ende des Dienstverhältnisses auf\nGrundlage des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses aktuellen\nMonatsgehaltes auszuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Während des Verbrauchs des Zeitguthabens richtet sich die\nEntgeltfortzahlung nach dem vertraglich vereinbarten Bruttomonatsgehalt.\nVariable Entgeltbestandteile bleiben dabei ohne Berücksichtigung. Ein\nKrankenstand unterbricht die Konsumation des Zeitguthabens.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die Arbeitnehmerin wird im Zusammenhang mit ihrem Jubiläum unter\nFortzahlung ihres Entgeltes wie folgt vom Dienst freigestellt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:-.25pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"183\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">10 Jahre\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"278\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ein\n        Arbeitstag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"183\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">15 Jahre\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"278\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ein\n        Arbeitstag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"183\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">20 Jahre\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"278\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">zwei\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"183\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">25 Jahre\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"278\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">zwei\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"183\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">35\n        Jahre\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"278\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">zwei\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"183\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">40 Jahre\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"278\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">zwei\n        Arbeitstage\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Der Anspruch für das 10-jährige und das 15-jährige Jubiläum gilt für\nDienstjubiläen, die ab dem 1.1.2020 entstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestehen betriebliche Regelungen über die Gewährung eines 10-jährigen\noder 15-jährigen Dienstjubiläums, so gelten diese anstatt der obigen\nRegelung, soweit sie insgesamt zumindest gleich günstig sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(H. idF ab 1.1.2020)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKFAM_trigger\">\u003Ch3>I.ANRECHNUNG DES KARENZURLAUBES UND HOSPIZKARENZ BEI DIENSTZEITABHÄNGIGEN\nANSPRÜCHEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Karenzurlaube nach dem MSchG und VKG, die ab dem 1.1.2019 oder danach\nbeginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der\nEntgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß\nsowie das Jubiläumsgeld bis zum 2. Geburtstag jedes Kindes angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1. idF ab 1.1.2020)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-childcare\">\u003Cp>2.Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Begleitung von\nschwersterkrankten Kindern nach den §§ 14a und b AVRAG, die ab dem 1.1.2019\noder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer\nder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß\nsowie das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von jeweils im gesetzlich\nzulässigen Ausmaß angerechnet.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>3.Der erste Karenzurlaub nach dem MSchG und VKG sowie Sterbebegleitung für\nnahe Angehörige und Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach den §§\n14a und b AVRAG, die vor dem 1.1.2019 angetreten wurden, werden für die\nBemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im\nKrankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld\nim Höchstausmaß von jeweils 10 Monaten angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(I. idF 1.1.2019)\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>J.KÜNDIGUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Die Lösung eines Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin kann,\nsoweit dieser Kollektivvertrag nicht günstigere Regelungen enthält, nur nach\nden Bestimmungen des AngG erfolgen. Hat das Arbeitsverhältnis der\ntatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit im gleichen Betrieb länger als 5\nJahre gedauert, so ist die Kündigung durch die Arbeitgeberin nur nach den\nBestimmungen des § 20 Abs (2) AngG zum Ende eines Kalenderviertels möglich,\nsoweit § 20 Abs (1) AngG anzuwenden ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch die Angestellte gelten die\nKündigungsbestimmungen des § 20 Abs (4) AngG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>K.ABFERTIGUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Hinsichtlich der Abfertigung gelten, so weit in diesem Vertrag nicht\ngünstigere Regelungen erfolgen, die Bestimmungen des AngG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Eine Angestellte mit einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren im selben\nBetrieb, die innerhalb der Schutzfrist nach dem MSchG bzw bei Inanspruchnahme\neines Karenzurlaubes nach dem MSchG spätestens 3 Monate vor Ende des\nKarenzurlaubes erklärt, das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch nicht mehr\nfortzusetzen, hat Anspruch auf die Hälfte der ihr nach § 23 AngG zustehenden\nAbfertigung, höchstens jedoch auf 3 Monatsentgelte. Zeiten geringfügiger\nBeschäftigungen nach\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 15 Abs (1a) MSchG, bleiben für den Abfertigungsanspruch außer Betracht.\nDie gleiche Regelung gilt auch für einen männlichen Angestellten, sofern er\neinen Karenzurlaub nach dem VKG in Anspruch nimmt und seinen vorzeitigen\nAustritt aus dem Arbeitsverhältnis spätestens 3 Monate vor Ende des\nKarenzurlaubes erklärt. Erfolgt die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch\ndie Arbeitgeberin, so gilt für die Bemessung der Abfertigung das AngG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Im Falle des Todes einer Angestellten, die länger als 1 Jahr im Betrieb\ntätig war, ist das Gehalt für den Sterbemonat und den folgenden Monat\nweiterzuzahlen. Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit der Angestellten ist\ndas Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate\nweiterzuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung\nder Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche Personen nicht\nvorhanden, dann die physischen Personen, welche die Begräbniskosten\nbezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach dieser\nBestimmung ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch nach dem AngG, so gilt nur der\ngünstigere Anspruch.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Die Punkte 1 bis 3 dieser Regelung sind auf Arbeitsverhältnisse, die nach\ndem 31.12.2002 beginnen, nicht anzuwenden. Das gilt auch für\nArbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 bestanden haben und für die ein\nÜbertritt (Teil- oder Vollübertritt) vereinbart wurde, sofern in der\nÜbertrittsvereinbarung nichts anderes festgelegt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Die Vereinbarung, die für das am 31.12.2002 bestehende Dienstverhältnis\nden Übertritt nach § 47 BMSVG bewirkt, kann von der Angestellten widerrufen\nwerden, sofern die Arbeitgeberin binnen 3 Wochen ab dem Abschluss der\nÜbertrittsvereinbarung schriftlich Kenntnis vom Widerruf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Angestellten erhält. Der Ubertrittsvertrag muss die dreiwöchige\nRücktrittsfrist enthalten. Bei Übertrittsverträgen, die die dreiwöchige\nRücktrittsfrist nicht enthalten, verlängert sich diese auf 6 Monate ab\nVertragsunterfertigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ABSCHNITT 2) ARBEITSZEIT\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>A.ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DEN GROSS- UND EINZELHANDEL\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourspweek_select\">\u003Ch4>1.KOLLEKTIVVERTRAGLICHE NORMALARBEITSZEIT\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 38,5\nStunden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch4>2.VERTEILUNG DER NORMALARBEITSZEIT\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>2.1.Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen\nWochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer\nund Lage der Pausen sind nach Maßgabe der gesetzlichen und der folgenden\nkollektivvertraglichen Bestimmungen zu vereinbaren. Diese Regelung kann durch\nBetriebsvereinbarung oder durch Einzelvereinbarung erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.2.Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht\ngearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit auf die anderen Tage in der Woche\nverteilt werden, doch darf die tägliche Normalarbeitszeit in diesem Falle 9\nStunden nicht überschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.3.Bei wechselnder Lage der Normalarbeitszeit ist deren Lage unbeschadet §\n19c Abs (3) AZG für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu\nvereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.4.Die Sozialpartner empfehlen, Angestellte mit längerer An- und Heimreise\nin größeren zusammenhängenden Zeiträumen mit möglichst kurzer\nArbeitsunterbrechung zu beschäftigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>3.GLEITENDE ARBEITSZEIT\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>In einer Gleitzeitvereinbarung gemäß § 4b AZG (Betriebsvereinbarung bzw\nschriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben, in denen kein Betriebsrat\nerrichtet ist) kann die tägliche Normalarbeitszeit von Erwachsenen bis auf 10\nStunden verlängert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>4.ANDERE VERTEILUNG DER NORMALARBEITSZEIT (MAX. 4-TAGE-WOCHE)\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>4.4.2 Auf Antrag der Arbeitnehmerin ist die vereinbarte wöchentliche\nNormalarbeitszeit regelmäßig auf vier oder weniger Tage zu verteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.2.Die Arbeitgeberin kann diesen Antrag binnen zwei Wochen ablehnen, wenn\ndie Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet\nwerden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.3.Wird der Antrag gemäß 4.2. abgelehnt ist in Betrieben mit Betriebsrat\ndieser zu informieren und ein Vermittlungsgespräch zu führen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.4.Wird die wöchentliche Normalarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten\nregelmäßig auf vier Tage verteilt, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf\nzehn Stunden ausgedehnt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird die wöchentliche Normalarbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten\nregelmäßig auf vier oder weniger Tage verteilt, kann die tägliche\nNormalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn die Angestellte an\njedem Tag, an dem sie zum Einsatz kommt, mindestens 4 Stunden zusammenhängend\nbeschäftigt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.5.Im laufenden Dienstverhältnis ist die andere Verteilung der\nNormalarbeitszeit nach Antragsstellung mit dem nächst möglichen Zeitpunkt bei\nder Arbeitszeitplanung zu berücksichtigen. Die Bestimmung gemäß diesem\nAbschnitt 2.1. ist zu berücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4. idF 1.1.2019)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>5.EINARBEITEN IN VERBINDUNG MIT FEIERTAGEN\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um der\nArbeitnehmerin eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, kann\ndie ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13\nzusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen verteilt werden.\nBei Jugendlichen kann dieser Einarbeitungszeitraum gemäß KJBG höchstens 7\nWochen - durch Betriebsvereinbarung 13 Wochen - betragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>6.REISEZEITEN\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Passive Reisezeiten, das sind Zeiten, in denen die Angestellte ein\nVerkehrsmittel benützt, ohne es selbst zu lenken, werden mit dem\nNormalstundensatz vergütet, es sei denn, die Angestellte verrichtet in dieser\nZeit Arbeitsleistungen im Rahmen des ihr erteilten Auftrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>7.DURCHRECHENBARE ARBEITSZEIT\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>7.1.Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines\nZeitraumes von 26 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb\ndieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5\nStunden nicht überschreitet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.2.Der Durchrechnungszeitraum kann in Betrieben mit Betriebsrat durch\nBetriebsvereinbarung, sonst durch Einzelvertrag auf maximal ein Jahr ausgedehnt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.3.Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum\nist im Vorhinein zu vereinbaren. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als\n13 Wochen muss die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit zumindest für 13\nWochen im Vorhinein vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.4.Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder aus\nder Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmerin ergeben, sind\nrechtzeitig vorher zu vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.5.Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Arbeitszeit im\nDurchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung\nder jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen\nder Arbeitnehmerin mindestens in halben Tagen zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.6.Ist es nicht möglich, die erforderliche durchschnittliche Arbeitszeit\nzu erreichen, kann ein Zeitguthaben oder eine Zeitschuld im Höchstausmaß der\nhalben vertraglich vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit in den\nnächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7.6. idF 1.1.2019)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SCHEDULE_trigger\">\u003Ch4>8.RUHEZEITEN\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>8.1.Die Ruhezeit nach § 12 AZG darf in Einzelfällen auf bis zu 10 Stunden\nverkürzt werden. Das im Vergleich zum gesetzlichen Anspruch entfallende\nRuhezeitausmaß ist im Zusammenhang mit einer täglichen oder wöchentlichen\nRuhezeit innerhalb der nächsten 10 Kalendertage auszugleichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.2.Die Ruhezeit nach § 12 AZG darf in Einzelfällen auf bis zu 8 Stunden\nverkürzt werden. Das im Vergleich zum gesetzlichen Anspruch entfallende\nRuhezeitausmaß ist im Zusammenhang mit einer täglichen oder wöchentlichen\nRuhezeit innerhalb der nächsten 10 Kalendertage auszugleichen. Zusätzlich\ngebührt der Arbeitnehmerin eine Ausgleichsruhezeit in gleichem Ausmaß, welche\ninnerhalb von einem Monat durch eine entsprechende Verlängerung einer\ntäglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zu verbrauchen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.3.Wird die Ausgleichsruhezeit nicht verbraucht, gebührt der\nArbeitnehmerin Zeitausgleich im selben Ausmaß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.4.Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des KJBG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Bestimmung tritt mit 1.12.2020 in Kraft wie im Geltungsbereich gemäß\nABSCHNITT 1) B. geregelt..\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch4>9.ZEITGUTHABEN\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Für Zeitguthaben am Ende des Dienstverhältnisses gebührt der\nNormalstundenlohn, wenn das Dienstverhältnis wegen Entlassung aus Verschulden\nder Arbeitnehmerin, Kündigung durch die Arbeitnehmerin oder Austritt der\nArbeitnehmerin ohne wichtigen Grund endet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SOCSEC_trigger\">\u003Ch4>10.ALTERSTEILZEIT\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>10.1.Will die Arbeitnehmerin die kontinuierliche Variante der Altersteilzeit\nzur Erreichung ihres Pensionsantrittsstichtages in Anspruch nehmen, und auch\ndas Dienstverhältnis bei Erreichung ihres Pensionsstichtages beenden, hat sie\ndie Arbeitgeberin schriftlich darüber zu informieren. Diese Information hat\ndie gewünschte Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit und die Dauer\nder geförderten Altersteilzeit zu enthalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.2 Weiters müssen auf die Arbeitnehmerin folgende Voraussetzungen\nzutreffen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr zum Zeitpunkt der\nInformation an die Arbeitgeberin.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das monatliche Bruttoentgelt darf die Höchstbeitragsgrundlage zur\nSozialversicherung nicht überschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die rechtlichen Anforderungen zur Inanspruchnahme der gesetzlich geregelten\nund geförderten Altersteilzeit müssen erfüllt sein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nachweis über den persönlichen Pensionsantrittsstichtag und rechtzeitige\nVorlage aller erforderlichen Unterlagen für die Antragstellung bei der\nFörderstelle durch die Arbeitgeberin.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.3.Die Arbeitgeberin hat bei Erfüllung der Voraussetzungen innerhalb von\n4 Wochen eine Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit mit der\nArbeitnehmerin zu treffen. Darauf basierend wird der Antrag auf geförderte\nAltersteilzeit bei der abwickelnden Förderstelle eingebracht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.4.Die Arbeitgeberin kann die Vereinbarung über die geförderte\nAltersteilzeit auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gespräche über ein geändertes Ausmaß der Reduzierung der\nNormalarbeitszeit führen oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auf die geblockte Variante ändern oder ablehnen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder die\nAufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden\nkann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.5.Soll der Antrag gemäß 10.4. geändert, verschoben oder abgelehnt\nwerden ist in Betrieben mit Betriebsrat dieser zu informieren und ein\nVermittlungsgespräch zu führen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.6.Bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur kontinuierlichen\nAltersteilzeit tritt diese Regelung außer Kraft. Ausgenommen davon sind die\nbereits beschlossenen Änderungen bei Inkrafttreten dieser Regelung zum\n1.1.2019. Die Sozialpartner nehmen in diesem Fall Verhandlungen über die\nErneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages auf.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(10. gilt ab 1.1.2019)\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-FLEXWORK_trigger\">\u003Ch4>11.BETRIEBSVEREINBARUNG ZUR ERHÖHUNG DER WÖCHENTLICHEN NORMALARBEITSZEIT\nBEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>In einer Betriebsvereinbarung können Rahmenbedingungen über die Erhöhung\nder vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit bei regelmäßig geleisteter\nMehrarbeit festgelegt werden. Darin können der Beobachtungszeitraum, die\nVoraussetzungen für den Anspruch auf die Erhöhung der vereinbarten\nwöchentlichen Normalarbeitszeit, der Zeitraum in dem die Erhöhung umzusetzen\nist, ein mögliches Rückkehrrecht zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit\nsowie Maßnahmen zur Einhaltung der vereinbarten wöchentlichen\nNormalarbeitszeit, ... usw festgelegt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(11. gilt ab 1.1.2022)\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>B.ARBEITSZEIT IM GROSSHANDEL\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch4>1.ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>1.1.Mit Ausnahme der Beschäftigung nach 2.1. endet für die Arbeitnehmerin,\ndie im Großhandel beschäftigt ist, die Normalarbeitszeit an Samstagen um 13\nUhr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.2.Soweit keine Regelung durch Betriebsvereinbarung gemäß A. 2.1. dieses\nAbschnittes besteht, ist der Arbeitnehmerin in den Monaten Jänner bis November\nneben dem arbeitsfreien Samstagnachmittag wöchentlich ein freier Halbtag zu\ngewähren. Diese Freizeit ist unter Berücksichtigung der jeweiligen\nBetriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der\nArbeitnehmerin einmal innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen am Samstag\n(freier Samstag) zu gewähren. Abweichend kann auch vereinbart werden, dass in\neinem Durchrechnungszeitraum von 8 Wochen zumindest 8 ganze Werktage\narbeitsfrei bleiben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.3.Die Gewährung freier Halbtage gilt nicht für jene Betriebe und in\njenen Wochen, in denen mehrere halbe Werktage oderein ganzer Werktag\ngeschlossen gehalten werden. Durch Betriebsvereinbarung können abweichende\nRegelungen getroffen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.4.Am 24. und 31. Dezember endet die Normalarbeitszeit um 13.00 Uhr. Wenn\ndiese Tage auf einen Samstag fallen, um 12.00 Uhr. Danach sind nur unbedingt\nnotwendige Abschlussarbeiten zulässig. Diese gelten als Überstunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>2.VERKAUFSSTELLEN DES GROSSHANDELS\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>2.1.In Verkaufsstellen des Großhandels (Merkmale: unmittelbarer\nKundenkontakt, Verrichtung der Dienstleistung vor Ort) ist zur Beratung und\nBetreuung der Kunden, im Warenverkauf und für Tätigkeiten, die mit diesen in\nunmittelbarem Zusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar\nwären, eine Beschäftigung am Samstag bis 18.00 Uhr zulässig (§ 12a ARG).\nMit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder\nInstandsetzungsarbeiten dürfen Arbeitnehmerinnen höchstens eine weitere\nStunde beschäftigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.2.Wird die Arbeitnehmerin gemäß 2.1. am Samstag nach 13.00 Uhr\nbeschäftigt, so hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben. Es\ngelten die Ausnahmen nach C. 2.1., 2.2. und 3. sowie die\nDurchrechnungsbestimmungen nach 2.3. und 2.4. dieses Abschnittes\nsinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.3.Bezüglich der Vergütung der Arbeitsleistung gemäß 2.1. an Samstagen\nab 13.00 Uhr gilt für dabei geleistete Normalarbeits- und Mehrarbeitsstunden\nPunkt F.1. dieses Abschnittes sinngemäß, für dabei geleistete Überstunden\ngilt ein Zuschlag von 70 %.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.4.Für Arbeitsleistungen nach 2.1., die zwischen 20.00 und 5.00 Uhr von\nMontag 0.00 Uhr bis Samstag 5.00 Uhr stattfinden, gebührt bei Normal- oder\nMehrarbeit eine Zeitgutschrift von 50 %.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mit Betriebsvereinbarung oder schriftlicher Einzelvereinbarung kann die\nVergütung in Geld vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.5.Kommt die Arbeitnehmerin zwischen 20.00 und 5.00 Uhr gemäß 2.1. mehr\nals 6 Stunden zum Einsatz, beträgt die Ruhezeit nach § 12 AZG unmittelbar\nnach dem Einsatz 13 Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wahlweise kann vereinbart werden, dass die Arbeitnehmerin zusätzlich zur\nWochenendruhe nach § 3 AZG Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 24\nStunden in der Woche hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.6.Arbeitnehmerinnen, die mindestens 24 Nächte im Kalenderjahr im Sinne\nvon 2.5. zum Einsatz kommen, haben Anspruch auf eine Untersuchung nach § 12b\nAZG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.7.Durch Betriebsvereinbarung können weitergehende Regelungen bezüglich\nBeschäftigung und Vergütung gemäß Unterabschnitt 2 getroffen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>C.ARBEITSZEIT IM EINZELHANDEL\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch4>1.ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DEN EINZELHANDEL\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>1.1.In den Monaten Jänner bis November sind der Arbeitnehmerin wöchentlich\nzwei freie Halbtage zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.2.Diese Freizeit ist unter Berücksichtigung der jeweiligen\nBetriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der\nArbeitnehmerin einmal innerhalb eines Zeitraumes von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6 Wochen am Samstag (freier Samstag) zu gewähren. Abweichend kann auch\nvereinbart werden, dass in einem Durchrechnungszeitraum von 8 Wochen zumindest\n8 ganze Werktage arbeitsfrei bleiben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.3. Die Gewährung freier Tage bzw Halbtage gilt nicht für:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.3.3.jene Betriebe und in jenen Wochen, wo mehrere halbe Werktage oder ein\nganzer Werktag geschlossen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels mit bis zu 4 Arbeitnehmerinnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebe des Drogenkleinhandels mit bis zu 4 Arbeitnehmerinnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gemischtwarenbetriebe mit bis zu 4 Arbeitnehmerinnen, deren wertmäßiger\nUmsatz aus dem Verkauf von Lebensmitteln 75 % des Gesamtumsatzes beträgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Filialbetrieben ist die Gesamtzahl der Angestellten und Lehrlinge des\nUnternehmens zu Grunde zu legen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1 Am 24. und am 31. Dezember endet die Arbeitszeit mit dem durch das\nÖffnungszeitengesetz oder einer Verordnung der Landeshauptfrau oder einer\nMarktordnung festgesetzten Ende der Öffnungszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(ab 1.12.2020)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Beschäftigung und damit die Normalarbeitszeit endet allerdings am 24.\nDezember um\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.00 Uhr. Ausnahmen gemäß § 6 Abs 1 zweiter Satz Öffnungszeitengesetz\n(betreffend Verkaufsstellen für Süßwaren und Naturblumen sowie\nChristbäume), gemäß Verordnung der Landeshauptfrau zum Öffnungszeitengesetz\noder gemäß der Arbeitsruhegesetzverordnung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bleiben davon unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.4.3.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Normalarbeitszeit endet am 31. Dezember um 17.00 Uhr wenn durch die\nLandeshauptfrau keine oder spätere Ladenschlusszeiten festgesetzt sind. Danach\nsind nur unbedingt notwendige Abschlussarbeiten zulässig, diese gelten als\nÜberstunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Normalarbeitszeit am 31. Dezember zwischen 13:00 und 15:00 Uhr gebührt\nein Zuschlag von 50 %, nach 15:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 %.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Danach sind nur unbedingt notwendige Abschlussarbeiten zulässig, diese\ngelten als Überstunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(ab 1.12.2020)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.5.An den vier verkaufsoffenen Samstagen vor dem 24. Dezember endet die\nNormalarbeitszeit von Angestellten und Lehrlingen, die an den übrigen\nSamstagen öfter als einmal im Monat nach\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>13.00Uhr beschäftigt wurden, um spätestens 13.00 Uhr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>2.VERKAUFSSTELLEN, DIE AN MEHR ALS EINEM SAMSTAG IM MONAT NACH 13.00 UHR\nOFFEN GEHALTEN WERDEN\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>2.1.Beschäftigung am Samstag - arbeitsfreier Samstag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte und Lehrlinge in Verkaufsstellen dürfen an Samstagen nach 13.00\nUhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden\nÖffnungszeitenvorschriften das Offenhalten zulassen. In diesem Fall hat der\nfolgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, außer in folgenden\nFällen: Wenn die Arbeitnehmerin nach 13.00 Uhr beschäftigt wurde mit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verkaufstätigkeiten, die nach den §§ 17 und 18 ARG oder einer Verordnung\ngemäß § 12 ARG zulässig sind,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.1.4.Verkaufstätigkeiten an den vier Weihnachtssamstagen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2.1.2. idF 1.1.2021)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dem Fertigbedienen von Kunden gemäß § 8 des ÖZG 1991 (in der Fassung\n2003), Abschlussarbeiten gemäß § 3 Abs 2 ARG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.2.1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.2.Ausnahmen zum arbeitsfreien Samstag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In folgenden weiteren Fällen dürfen Angestellte und Lehrlinge, die an\neinem Samstag nach\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>13.00 Uhr beschäftigt wurden, am folgenden Samstag beschäftigt werden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung gemäß F, 1, 1.11\nvereinbart ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2.2.1. idF ab 1.1.2022)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.2.3.Angestellte und Lehrlinge in Verkaufsstellen, die - mit Ausnahme der\nvier Weihnachtssamstage - lediglich an einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr\noffen gehalten werden, gemäß C. 3. dieses Abschnittes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.2.2 idF 1.1.2019)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verkaufstätigkeiten, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 12 und\u002Foder\n§ 13 ARG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>während der Wochenendruhe zum Stichtag 31. Dezember 1996 zugelassen\nsind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.2.5.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung von bis zu 18 Stunden\npro Woche im Rahmen einer Beschäftigung nach § 15h oder § 15i MSchG bzw § 8\noder § 8a VKG vereinbart ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung von bis zu 18 Stunden\npro Woche vereinbart ist, wenn auf Verlangen der Arbeitnehmerin eine\nschriftliche Vereinbarung, welche die Arbeitstage festlegt, getroffen wird. Die\nwöchentliche Normalarbeitszeit darf dabei auf maximal max. 3 Tage verteilt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2.2.5. ab 1.12.2020)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.3.Allgemeine Durchrechnungsbestimmung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In Betrieben mit Betriebsrat kann durch Betriebsvereinbarung, sonst durch\nschriftliche Einzelvereinbarung, die Beschäftigung an zwei Samstagen innerhalb\neines Zeitraumes von 4 Wochen ermöglicht werden. In diesem Fall haben die\nübrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jene Wochen in denen eine Samstagnachmittagsbeschäftigung auf Grund dieser\nBestimmung zulässig ist, bleiben bei der Bemessung des\nDurchrechnungszeitraumes außer Betracht (Fortlaufhemmung).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.4.Durchrechnungsbestimmung für Einzelhandelsunternehmen mit geringer\nBeschäftigtenzahl\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In Einzelhandelsunternehmen mit nicht mehr als 25 dauernd Beschäftigten\nkann durch Betriebsvereinbarung oder - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat\nerrichtet ist - durch schriftliche Einzelvereinbarung zusätzlich wahlweise\nvereinbart werden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)dass die Arbeitnehmerin innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen an bis zu\n4 Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden kann, wenn sie an ebenso vielen\nSamstagen arbeitsfrei bleibt oder,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dass die Arbeitnehmerin innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 4\nWochen an 3 Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden kann, wenn innerhalb\ndes Durchrechnungszeitraumes jeweils ein Samstag und ein Montag arbeitsfrei\nbleibt oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dass die Arbeitnehmerin innerhalb eines Zeitraums von 10 Wochen an 5\nSamstagen beschäftigt werden kann. Abweichend davon kann die Arbeitnehmerin an\n6 Samstagen beschäftigt werden, wenn ein Montag arbeitsfrei bleibt bzw an 7\nSamstagen beschäftigt werden, wenn zwei Montage arbeitsfrei bleiben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In jener Woche, in der der Samstag arbeitsfrei ist, ist gemäß C. dieses\nAbschnittes die wöchentliche Normalarbeitszeit auf die Werktage Montag bis\nFreitag zu verteilen. In jener Woche, in der gemäß einer Vereinbarung auf\nGrund der Bestimmung in 2.4.1 lit b) der Montag arbeitsfrei ist, ist die\nwöchentliche Normalarbeitszeit auf die Werktage Dienstag bis Samstag zu\nverteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jene Wochen, in denen eine Samstagnachmittagsbeschäftigung auf Grund dieses\nAbschnittes zulässig ist, bleiben bei der Bemessung des\nDurchrechnungszeitraumes außer Betracht (Fortlaufhemmung).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.5.Andere Verteilung des arbeitsfreien Samstages\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Grundsätzlich sind die Bestimmungen des Punktes C., 2., 2.1.\n(Beschäftigung am Samstag arbeitsfreier Samstag) dieses Abschnittes in den\nVerkaufsstellen anzuwenden. In Betrieben mit Betriebsrat durch\nBetriebsvereinbarung, sonst durch schriftliche Einzelvereinbarung, kann\nstattdessen eine andere Verteilung des arbeitsfreien Samstages nach folgenden\nBestimmungen eingeführt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausnahmen von der Anwendung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für folgende Fälle kann die andere Verteilung nicht vereinbart werden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich für\nSamstag vereinbart ist,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Lehrlinge,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung von bis zu 18\nStunden pro Woche im Rahmen einer Beschäftigung nach § 15h oder § 15i MSchG\nbzw § 8 oder § 8a VKG vereinbart ist,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.5.3.Angestellte während des Probemonats (Abschnitt 1) C.).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Vereinbarung nach 2.2.5. getroffen\nwurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2.5.2. idF 1.12.2020)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.5.4.Dauer des Durchrechnungszeitraumes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Durchrechnungszeitraum beträgt 52 Wochen. Durch Betriebsvereinbarung\nkönnen Gruppen von Arbeitnehmerinnen von der Lage des festgelegten\nDurchrechnungszeitraums ausgenommen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anzahl der Blockfreizeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen können an Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden,\nwenn sie innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen insgesamt zehn\nMal eine zusammenhängende Wochenfreizeit (Blockfreizeit) von drei\nKalendertagen erhalten, welche den Samstag und den Sonntag einschließt\n(Freitag, Samstag, Sonntag oder Samstag,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonntag, Montag). Fällt einer der Werktage der Blockfreizeit auf einen\nFeiertag, dann ist der vorangegangene oder der folgende Werktag in die\nBlockfreizeit einzubeziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jeweils während der ersten als auch während der zweiten Hälfte des\nDurchrechnungszeitraumes ist in fünf von sechs Kalendermonaten je eine\nBlockfreizeit zu konsumieren. Sowohl in der ersten Hälfte des 52-wöchigen\nDurchrechnungszeitraums als\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auch in der zweiten Hälfte des 52-wöchigen Durchrechnungszeitraums kann\nein Monat ohne Blockfreizeit vereinbart werden (beispielsweise die vier\nSamstage vor dem 24. Dezember).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist die Arbeitnehmerin aufgrund des Beginns, des Endes oder der Dauer ihres\nDienstverhältnisses nur für einen Teil des festgelegten\nDurchrechnungszeitraumes in Beschäftigung, ist die Anzahl der Blockfreizeiten\nim Verhältnis zur geleisteten Dienstzeit zu aliquotieren. Ist die\nArbeitnehmerin durch Krankheit oder unbezahltem Urlaub jeweils zusammenhängend\nlänger als ein Monat abwesend, ist die Anzahl der Blockfreizeiten im\nVerhältnis zur geleisteten Dienstzeit zu aliquotieren. Sich ergebende\nBruchteile von Blockfreizeiten sind kaufmännisch auf ganze Zahlen zu runden.\nWenn das Dienstverhältnis durch Dienstnehmerinnenkündigung, verschuldete\nEntlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt endet, bleiben Bruchteile\nvon Blockfreizeiten unberücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Er gibt sich im Zusammenhang mit der Gewährung von Blockfreizeit (Freitag,\nSamstag und Sonntag) bei Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten eine\n4-Tage-Woche, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Abs idF ab 1.1.2022)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einteilung und Verbrauch der Blockfreizeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Planung und notwendige Änderungen sind einvernehmlich unter Bedachtnahme\nder betrieblichen Erfordernisse und persönlicher wichtiger Gründe der\nArbeitnehmerin vorzunehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist die Lage der Blockfreizeit vereinbart, gebührt für die in diesen\nZeitraum fallenden Zeiten gemäß § 8 AngG und § 16 UrIG kein Ersatz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Steht zum Zeitpunkt der Vereinbarung von Blockfreizeit für diesen Zeitraum\nUrlaub bereits aufgrund einer früheren Vereinbarung zwischen Arbeitnehmerin\nund Arbeitgeberin fest, kann für diese Tage keine Blockfreizeit vereinbart\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Falle der erstmaligen Anwendung der anderen Verteilung des arbeitsfreien\nSamstages, insbesondere der Einführung dieses Arbeitszeitmodelles oder bei\nEintritten während der ersten sechs Monate des Durchrechnungszeitraums, muss\ndie erste Blockfreizeit spätestens zwei Wochen vor deren Antritt vereinbart\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Besondere Bestimmungen zu Blockfreizeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn aus betrieblichen Erfordernissen oder aus persönlichen wichtigen\nGründen der Arbeitnehmerin der Verbrauch einer Blockfreizeit im Monat nicht\nmöglich ist, kann in den drei darauffolgenden Kalendermonaten eine zweite\nBlockfreizeit zum Ausgleich vereinbart werden, sofern dabei nicht der\nDurchrechnungszeitraum überschritten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn die Arbeitnehmerin jegliche Vereinbarung zur Konsumierung von\nBlockfreizeit verweigert, kann die Arbeitgeberin von sich aus mangels\nVereinbarung Blockfreizeiten für die Arbeitnehmerin einteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wurden Blockfreizeiten gemäß 2.5.4. dieser Bestimmung nicht innerhalb\neines Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen konsumiert, erhält die\nArbeitnehmerin als Ersatz für je eine Blockfreizeit einen Urlaubstag (=\nWerktag).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Blockfreizeit darf bei aufrechtem Dienstverhältnis nicht in Geld\nabgelöst werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein Verzicht auf Konsumierung oder den Urlaubstag als Ersatz für nicht\nkonsumierte Blockfreizeit im Durchrechnungszeitraum durch die Arbeitnehmerin\nist nicht möglich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Blockfreizeit stellt keinen Zeitausgleich im Sinne des Punktes F., 1.4.\ndieses Abschnittes dar und führt nicht zur Anwendung der 30 %\nZeitgutschrift.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.5.6. (idF 1.1.2019)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beendigung des Dienstverhältnisses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist noch nicht vereinbarte\nBlockfreizeit tunlichst während der Kündigungsfrist auszugleichen. Ist ein\nAusgleich nicht möglich, hat die Arbeitnehmerin pro vereinbarte Blockfreizeit\nAnspruch auf je einen zusätzlichen Urlaubstag bzw nach Ablauf des\nDienstverhältnisses auf entsprechende Urlaubsersatzleistung, ausgenommen bei\neinem ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>3.VERKAUFSSTELLEN, DIE MIT AUSNAHME DER 4 SAMSTAGE VOR DEM 24. DEZEMBER AN\nNICHT MEHR ALS EINEM SAMSTAG IM MONAT NACH\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>13.00UHR OFFEN GEHALTEN WERDEN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.1.Die Beschäftigung einer Angestellten an Samstagen nach 13.00 Uhr ist\nzulässig, auch wenn der folgende Samstag nicht arbeitsfrei bleibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.2.Die Gewährung der freien ganzen bzw halben Tage gemäß C., 1. dieses\nAbschnittes gilt weiters nicht für Vollzeitbeschäftigte in Verkaufsstellen,\nderen Gesamtoffenhaltezeit innerhalb einer Kalenderwoche 44 Stunden nicht\nüberschreitet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>4.ZUSTELLTÄTIGKEITEN AM SAMSTAG NACH MITTAG\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Entsprechend § 12a ARG wird die Beschäftigung für die Zustellung von\nProdukten, die im stationären oder im Online Handel vom Letztverbraucher\nbestellt oder gekauft wurden, am Samstagnachmittag, sofern dies ein Werktag\nist, bis 18.00 Uhr zugelassen. Für die Zeit von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>13.00Uhr bis 18.00 Uhr gebührt ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von\n50 %.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-NOCTPREM_trigger\">\u003Ch4>5.NACHTZUSCHLAG\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Für Arbeitsleistungen, welche zur Vorbereitung von Verkaufstätigkeiten in\neiner Verkaufsstelle in der Zeit zwischen 21.00 und 5.00 Uhr von Montag 0.00\nbis Samstag 5.00 Uhr stattfinden, gebührt bei Normal- oder Mehrarbeit ein\nZuschlag von 50 %. Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diese\nRegelung nicht berührt. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt\njeweils der Höhere.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5. gilt ab 1.1.2022)\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>D. WOCHENFREIZEIT FÜR JUGENDLICHE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Sonntag\nausnahmslos arbeitsfrei zu halten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.2.Zusätzlich hat in dieser Woche ein ganzer Kalendertag, der mit dem\nSonntag nicht Zusammenhängen muss, arbeitsfrei zu bleiben. Wenn es\norganisatorisch möglich und im Interesse der Jugendlichen ist, hat dieser\nfreie Tag auf einen Samstag oder Montag zu fallen. Jedenfalls muss der Zeitraum\nvon Samstag 18.00 Uhr bis Montag 7.00 Uhr arbeitsfrei bleiben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abweichend kann im Falle eines Jugendlichen, der in einer Verkaufsstelle im\nSinne des ÖZG mit einer 55 Stunden nicht überschreitenden wöchentlichen\nGesamtoffenhaltezeit beschäftigt wird, die Wochenfreizeit auf 43\nzusammenhängende Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, verkürzt werden.\nIn diesem Fall muss jedoch innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 8 Wochen\ndie durchschnittliche Wochenfreizeit mindestens 48 Stunden betragen. Der\nerforderliche Ausgleich ist in Form von ganzen oder halben Tagen zu\nvereinbaren. Mit Betriebsvereinbarung kann diese Abweichung auch für\nJugendliche in anderen Verkaufsstellen vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Für Jugendliche in Verkaufsstellen gemäß ÖZG die in einer\nKalenderwoche einen ganzen oder halben Werktag geschlossen werden, kann die\nArbeitgeberin den Ruhetag, der nicht auf den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonntag fällt, auf den Sperrtag festsetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die freien Halbtage gemäß B. und C. dieses Abschnittes sind auf diese\nganzen oder halben freien Tage anzurechnen, wobei sicherzustellen ist, dass\nzumindest jeder sechste Samstag arbeitsfrei bleibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-MAXHOURS_trigger\">\u003Ch3>E.MEHRARBEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit\n(bei bisher\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>40 Stunden Normalarbeitszeit) von 1,5 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit.\nDiese Mehrarbeit (von 38,5 bis einschließlich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu\nbehandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet.\nDieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit nach\nden Punkten A. 2., 4. und 7., B. sowie C. 1. dieses Abschnittes mit der\nMaßgabe, dass jeweils 1,5 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen\nVerteilung der Normalarbeitszeit ergebenden jeweiligen wöchentlichen\nArbeitszeit als Mehrarbeit gelten. Durch Mehrarbeit darf - ausgenommen bei\nEinarbeiten in Verbindung von Feiertagen gemäß § 4 Abs (3) AZG - eine\nWochenarbeitszeit von 44 Stunden nicht überschritten werden. Hinsichtlich der\nAnordnung dieser Mehrarbeit gelten die Bestimmungen über die Anordnung von\nÜberstunden sinngemäß.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.Arbeitszeiten, für die gemäß Punkt G. dieses Abschnittes ein Zuschlag\nvon mehr als 50 % gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des Punktes\n1., sondern als Überstunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die Arbeitszeit gemäß der\nPunkte B. 1.4. und C. 1.4. dieses Abschnittes dürfen durch Mehrarbeit im Sinne\ndes Punktes 1 nicht überschritten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist das Bruttomonatsgehalt\ndurch 167 zu teilen. Ab dem Übertritt in das Gehaltssystem NEU ist zur\nBerechnung der Vergütung für Mehrarbeit das Bruttomonatsgehalt durch die in\ndiesem Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit sowie durch 4,33 zu\nteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.An Stelle der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine Abgeltung durch\nZeitausgleich im Ausmaß von 1:1 vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten bis zum In-Kraft-Treten einer\nweiteren Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>F.NORMALARBEITSZEIT UND MEHRARBEIT WÄHREND DER ERWEITERTEN\nÖFFNUNGSZEITEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch4>1.ALLGEMEINES\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>1.1.Der Anspruch auf Zeitgutschrift bzw Bezahlung im Sinne dieses Punktes\nsteht für Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten gemäß\nÖZG zur Beratung und Betreuung der Kunden, im Warenverkauf und für\nTätigkeiten, die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder ohne die\ndiese nicht durchführbar wären, sowie für sonstige Arbeitsleistungen, die\nvon der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der erweiterten\nÖffnungszeiten verlangt werden, dann und insoweit zu, als diese im Rahmen von\nÖffnungszeiten erbracht werden, die die vor dem 1. September 1988 geltenden\nOffenhaltemöglichkeiten überschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.2.Für Normalarbeitsstunden (innerhalb der geltenden wöchentlichen\nNormalarbeitszeit) und für Mehrarbeitsstunden (im Ausmaß von 1,5 Stunden pro\nWoche gemäß Punkt E. dieses Abschnittes), die an Werktagen von Montag bis\nFreitag zwischen 18.30 Uhr und 21.00 Uhr zuzüglich der mit der erweiterten\nÖffnungszeit bis 21.00 Uhr zusammenhängenden Arbeiten, insbesondere\nAbschlussarbeiten, und am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr geleistet\nwerden, wird eine Zeitgutschrift gewährt, die grundsätzlich in Freizeit zu\nverbrauchen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.3.Die Möglichkeit der Abgeltung nach den folgenden Absätzen 4 und 5\nsetzt eine Betriebsvereinbarung oder - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat\nerrichtet ist - eine schriftliche Einzelvereinbarung voraus. Die\nBetriebsvereinbarung kann auch die Einzelvereinbarung zur Festlegung der Form\nder Abgeltung ermächtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.4.Erfolgt der Ausgleich der Zeitgutschrift in Form eines ganzen\narbeitsfreien Tages derart, dass eine ununterbrochene Freizeit gewährleistet\nist, die die wöchentliche Ruhezeit oder eine Feiertagsruhe einschließt, so\nbeträgt diese Zeitgutschrift für Arbeitsleistungen von Montag bis Freitag von\n18.30 Uhr bis 20.00 Uhr und am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr 30 % =\n18 Minuten je tatsächlich geleisteter Normalarbeitsstunde bzw\nMehrarbeitsstunde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.5.Erfolgt der Ausgleich der Zeitgutschrift in Form eines ganzen\narbeitsfreien Tages, so beträgt diese Zeitgutschrift für Arbeitsleistungen\nvon Montag bis Freitag zwischen 18.30 Uhr und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>20.00Uhr und am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr 50 % = 30 Minuten\nje tatsächlich geleisteter Normalarbeitsstunde bzw Mehrarbeitsstunde. Diese\nZeitgutschrift kann auch in Zusammenhang mit vereinbartem Zeitausgleich für\ngeleistete Mehr- und Überstunden konsumiert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.6.Können vereinbarte Zeitgutschriften gemäß 1.4. und 1.5. wegen\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr verbraucht werden, sind diese\nin der Höhe der jeweiligen Zeitgutschriften zu bezahlen. Zur Berechnung ist\ndas Bruttomonatsgehalt durch die in diesem Kollektivvertrag festgelegte\nNormalarbeitszeit sowie durch 4,33 zu teilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.7 Bei jeder anderen Form des Ausgleiches durch Zeitgutschrift beträgt\ndieselbe von Montag bis Freitag zw 18.30 Uhr und 20.00 Uhr 70 % = 42 Minuten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von Montag bis Freitag ab 20.00 Uhr 100 % = 60 Minuten am Samstag zwischen\n13.00 Uhr und 18.00 Uhr 50 % = 30 Minuten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der in diesen Zeiträumen tatsächlich geleisteten Normalarbeitsstunden bzw\nMehrarbeitsstunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.8.Wird die Abgeltung der Zeitgutschriften gemäß 1.7. durch Bezahlung\nvereinbart, erfolgt diese in der Höhe der jeweiligen Zuschläge bzw\nZeitgutschriften. Zur Berechnung der Vergütung ist das Bruttomonatsgehalt\ndurch die in diesem Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit sowie durch\n4,33 zu teilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1.8. idF ab 1.1.2022)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.9.Verursacht die Arbeitgeberin, dass entgegen einer Vereinbarung der\nAusgleich der Zeitgutschriften gemäß 1.4. und 1.5. nicht erfolgt, gebührt\nbei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Bezahlung gemäß 1.7. und 1.8.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.10.Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen gemäß 1. ist nur dann und\ninsoweit zulässig, als berücksichtigungswürdige Interessen der\nArbeitnehmerin - wie beispielsweise die Versorgung von Kindern und Eltern,\nunzumutbare Heimfahrtsmöglichkeiten, die Teilnahme an Schul- und\nWeiterbildungsveranstaltungen - dieser Arbeitsleistung nicht entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.11.Diese Bestimmungen gelten nicht für Angestellte, mit denen eine\nArbeitsleistung ausschließlich an Samstagen vereinbart ist. Wird mit diesen\nAngestellten eine befristete Vereinbarung über die Erhöhung oder Änderung\nder Lage der Arbeitszeit, die neben dem Samstag auch Arbeitsleistung an anderen\nTagen zulässt, abgeschlossen, gelten die Zuschlagsregelungen gemäß F. für\nden festgelegten Zeitraum, jedenfalls immer für den gesamten Kalendermonat.\nDie Dauer der befristeten Vereinbarung darf zwei Kalendermonate im Jahr nicht\nüberschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1.11. idF ab 1.1.2022)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>2.BESONDERE VERKAUFSVERANSTALTUNGEN\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>2.1.Folgende Bestimmungen gelten für Arbeitsleistungen im Sinne 1., die\naußerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten gemäß ÖZG 2003 idF 2007\nstattfinden und aufgrund einer Verordnung gemäß § 4a Abs (1) Z 3 und 4 ÖZG\nzugelassen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.2.Arbeitgeberinnen, die ihre Verkaufsstelle im Rahmen einer solchen\nVerkaufsveranstaltung nach 21.00 Uhr offen halten und Arbeitsleistungen im\nSinne von 1. in Anspruch nehmen wollen, haben dies der Arbeitnehmerin bis\nspätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung mitzuteilen. Die Arbeitnehmerin,\nder eine solche Mitteilung zeitgerecht zugegangen ist, hat das Recht, binnen\neiner Woche nach Zugang dieser Mitteilung die Arbeitsleistung abzulehnen. Keine\nArbeitnehmerin darf wegen der Ablehnung der Arbeitsleistung benachteiligt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.3.Für solche Arbeitsleistungen nach 21.00 Uhr gebührt die Zeitgutschrift\nvon 100 % bis zum Ende der Verkaufsveranstaltung zuzüglich der damit\nzusammenhängenden Arbeiten, insbesondere Abschlussarbeiten. Die Vergütung in\nGeld kann vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.4.Ansprüche gemäß 1. bzw 2.3. gelten nicht für Arbeitnehmerinnen, die\nausschließlich für Arbeitsleistungen im Rahmen der besonderen\nVerkaufsveranstaltung aufgenommen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.5.Nach einem Einsatz nach 21.00 Uhr ist der Arbeitnehmerin eine Ruhezeit\nvon mindestens 11 Stunden zu gewähren. Wenn betrieblich nicht anders\norganisierbar, ist insbesondere in Kleinstbetrieben eine Verkürzung auf bis zu\n8 Stunden nach A. 8. dieses Abschnittes zulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.6.Arbeitnehmerinnen mit längerer Heimreise und ohne individuelle\nHeimfahrtmöglichkeit (KFZ, öffentliche Verkehrsmittel) sind tunlichst nicht\ngemäß 2.1. zu beschäftigen, oder es sind von der Arbeitgeberin\nFahrgemeinschaften für diese zu organisieren. Der Ersatz der Mehrkosten durch\ndie Arbeitgeberin kann vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.7.Mit Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass die Arbeitgeberin\ndie Kosten für Kinderbetreuung, die durch die Arbeitsleistung der\nArbeitnehmerin gemäß 2.1. entstehen, dieser ersetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>G. ÜBERSTUNDEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch4>1.ALLGEMEINES\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>1.1.Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf\nGrund der Bestimmungen gemäß A. dieses Abschnittes jeweils festgelegten\ntäglichen Arbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gemäß E.\ndieses Abschnittes überschritten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SUNDAY_trigger\">\u003Cp>1.2.Als Überstunden gelten Arbeiten an Feiertagen, soweit die für den\nbetreffenden Wochentag festgelegte Normalarbeitszeit überschritten wird. Als\nÜberstunden gelten weiters Arbeiten an Sonntagen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.3.Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß A. dieses\nAbschnittes liegen Überstunden erst dann vor, wenn die auf Grund der anderen\nVerteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen jeweils vereinbarte\ntägliche Arbeitszeit einschließlich der Mehrarbeit gemäß E. dieses\nAbschnittes überschritten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.4.Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das\nAusmaß der für die Vollzeitbeschäftigten festgesetzten täglichen oder\nwöchentlichen Arbeitszeit überschritten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.5.Die rechtzeitige Anordnung von Überstunden durch die Arbeitgeberin\nerfolgt tunlichst nach Anhörung des Betriebsrates im Rahmen der gesetzlich\nzulässigen Arbeitszeitüberschreitungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.6.Sofern vertraglich nicht ausgeschlossen, sind Arbeitnehmerinnen im Falle\nrechtzeitiger Anordnung im Rahmen der gesetzlich zulässigen\nArbeitszeitüberschreitungen zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn\nberücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmerin nicht\nentgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.7.Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zur\nLeistung von Überstunden grundsätzlich nicht heranzuziehen. Sollte in\nAusnahmefällen eine Überstundenleistung notwendig sein, so sind die\nÜberstunden nach den für Arbeitnehmerinnen in der Beschäftigungsgruppe C\nStufe 1, geltenden Sätzen zu entlohnen. Bei Lehrlingen, die das\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>18. Lebensjahr vollendet haben, ist für die Berechnung der\nGrundstundenvergütung und des Zuschlages das niedrigste im Betrieb vereinbarte\nAngestelltengehalt (mind. Beschäftigungsgruppe C Stufe 1) heranzuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1.7. idF ab 1.1.2022)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-OVERTIME_trigger\">\u003Ch4>2.ÜBERSTUNDENVERGÜTUNG\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>2.1.Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundstundenvergütung und\neinem Zuschlag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.2.Die Grundstundenvergütung beträgt 1\u002F158 des Bruttomonatsgehaltes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.3.Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.4.Überstunden in derzeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und\nFeiertagen sind mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-overtimeallowanceperc1\">\u003Cp>2.5.Überstunden im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten (Bestimmung F.),\ndie in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr und am\nSamstag zwischen 13.00 Uhr und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>18.00Uhr zuzüglich der mit der erweiterten Öffnungszeit zusammenhängenden\nArbeiten, insbesondere Abschlussarbeiten, geleistet werden, sind mit einem\nZuschlag von 70 % zu vergüten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.6.Überstunden im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten (Bestimmung F.),\ndie in der Zeit von Montag bis Freitag ab 20.00 Uhr geleistet werden, sind mit\neinem Zuschlag von 100 % zu vergüten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.7.Überstunden, die an den verkaufsoffenen Samstagen vor Weihnachten nach\n13.00 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.8.Überstunden, die an Samstagen nach 13.00 Uhr im Rahmen von\nInventurarbeiten bis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>18.00Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 70 % zu vergüten.\nVon 18.00 Uhr bis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>20.00Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 %.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.9.Überstunden, die am 31. Dezember zwischen 13:00 und 15:00 Uhr geleistet\nwerden, sind mit einem Zuschlag von 50% zu vergüten, Überstunden ab 15:00 Uhr\nmit einem Zuschlag von 100 %.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2.9. ab 1.12.2020)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.10.Überstunden sind spätestens am Ende der ihrer Leistung folgenden\nGehaltsperiode zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch4>3.PAUSCHALABFINDUNG\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Durch Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen\nkann ein Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf es im Durchschnitt\nder Geltungsdauer die Arbeitnehmerin nicht ungünstigerstellen als die\nÜberstundenvergütung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>4.ABGELTUNG IN FREIZEIT\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>An Stelle der Bezahlung von Überstunden kann eine Abgeltung in Freizeit\nvereinbart werden. Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % sind im Verhältnis\n1:1,5, Überstunden mit einem Zuschlag von 70 % sind im Verhältnis 1:1,7 und\nsolche mit einem Zuschlag von 100 % im Verhältnis 1:2 abzugelten. Wird eine\nAbgeltung im Verhältnis 1:1 vereinbart, bleibt der Anspruch auf den\nÜberstundenzuschlag bestehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>H.INVENTURARBEITEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>I.Bezüglich der Vergütung von Inventurarbeiten (Z2) an Samstagen nach\n13.00 Uhr gelten die Bestimmungen gemäß F. 1. (Normalarbeitszeit und\nMehrarbeit während der erweiterten Öffnungszeiten), für Überstunden\ngebührt ein Zuschlag von 70 %. Ab 18.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 %.\nDie Zuschläge bzw Zeitgutschriften gelten nicht für ausschließlich zu\nInventurarbeiten aufgenommene Arbeitnehmerinnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Inventurarbeiten sind Arbeiten zur Erstellung und Überprüfung von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.4.Inventuren zum Ende eines Kalender- bzw Wirtschaftsjahres,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Übergabe bzw Übernahmeinventuren einmal im Kalender- bzw\nWirtschaftsjahr,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Inventuren auf Grund behördlicher Anordnung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Inventuren in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit außergewöhnlichen\nEreignissen (wie Einbruch, Elementarereignisse) an Samstagen bis 20.00 Uhr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeiten\ngemäß 1. und 2. ist nur dann und insoweit zulässig, als\nberücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmerin - wie beispielsweise\ndie Versorgung von Kindern und Eltern, unzumutbare Heimfahrtsmöglichkeiten,\ndie Teilnahme an Schul- und Weiterbildungsveranstaltungen - dieser\nArbeitsleistung nicht entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>I. RUHETAGE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-bankholidays1\">\u003Ch4>1.ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>1.1.Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die gesetzlichen\nFeiertage, das sind:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt,\nPfingstmontag, Fronleichnam,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember (mit Ausnahme § 13a ARG\nund § 18a KJBG), 25. und 26. Dezember. Für Angehörige der evangelischen\nKirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt\nder Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.2.Für Angehörige der israelitischen Glaubensgemeinschaft gilt der\nVersöhnungstag als arbeitsfreier Tag. Eine Freistellung unter\nEntgeltfortzahlung hat allerdings nur dann zu erfolgen, wenn es die betreffende\nArbeitnehmerin spätestens eine Woche vorher begehrt und der Freistellung nicht\nbetriebliche Gründe entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.3.Für Feiertagsarbeit und deren Vergütung gelten die Bestimmungen des\nARG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>2.SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ARBEITSLEISTUNGEN AM 8. DEZEMBER\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>2.1.1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.1 Gemäß § 13a ARG und § 18a KJBG können Angestellte und Lehrlinge am\n8. Dezember, sofern dieser nicht auf einen Sonntag fällt, in der Zeit von\n10.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeiten zur Beratung und Betreuung der Kunden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.1.4.Tätigkeiten im Warenverkauf,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeiten, die mit diesen im unmittelbaren Zusammenhang stehen oder ohne\ndie diese nicht durchführbar wären, sowie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sonstige Tätigkeiten, die von der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit den\nvorstehenden Tätigkeiten verlangt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.2.Vor- und Abschlussarbeiten sind über den in 2.1. genannten Zeitraum\nhinaus im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.3.Arbeitgeberinnen, die ihre Verkaufsstelle am 8. Dezember offen halten\nund Arbeitsleistungen gemäß 2.1. in Anspruch nehmen wollen, haben dies bis\nspätestens 10. November der Arbeitnehmerin mitzuteilen. Die Arbeitnehmerin,\nder eine solche Mitteilung zeitgerecht zugegangen ist, hat das Recht, binnen\neiner Woche nach Zugang dieser Mitteilung, die Beschäftigung am 8. Dezember\nabzulehnen. Keine Arbeitnehmerin darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der\nBeschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.4.Hinsichtlich der Vergütung der Arbeitsleistung am 8. Dezember gelten\ndie einschlägigen Bestimmungen des ARG und dieses Kollektivvertrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.5.Für die Arbeitsleistung des Lehrlings am 8. Dezember gilt als\nBerechnungsgrundlage des Entgeltes gemäß § 9 Abs (5) ARG der Satz der\nBeschäftigungsgruppe C Stufe 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2.5. idF ab 1.1.2022)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.6.Die Arbeitnehmerin erhält für die Arbeitsleistung am 8. Dezember\nzusätzliche Freizeit. Der Verbrauch der Freizeit ist unter Berücksichtigung\nder betrieblichen Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der\nArbeitnehmerin zu vereinbaren und unter Entgeltfortzahlung bis 31. März des\nFolgejahres zu verbrauchen. Eine Arbeitnehmerin, die bis zu 4 Stunden arbeitet,\nerhält 4 Stunden Freizeit, eine Arbeitnehmerin, die mehr als 4 Stunden\narbeitet, erhält 8 Stunden Freizeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Abgeltung in Geld ist bei aufrechtem Arbeitsverhältnis nicht\nzulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.7.Die Punkte 2.3. und 2.6. gelten nicht für Beschäftigungen, die auf\nGrund von arbeitsrechtlichen Vorschriften, die bereits vor dem 6.11.1995\nbestanden haben, zulässig sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.8.Im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung am 8. Dezember können im Rahmen\nder Punkte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.1.bis 2.6. Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.9.Der 8. Dezember ist, auch wenn er auf einen Samstag fällt, kein\nverkaufsoffener Samstag gemäße. 1.5. dieses Abschnittes (In-Kraft-Treten\n1.1.2008). Diesfalls gelten für den 8. Dezember diese Bestimmungen und nicht\nC. 1.5. (In-Kraft-Treten 1.12.2007).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ABSCHNITT 3) ENTGELT\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_trigger\">\u003Ch3> A. GEHALTSSYSTEM NEU\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch4>1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>1.1.Arbeitnehmerinnen ist ein monatliches Mindestgehalt unter\nBerücksichtigung der folgenden Bestimmungen zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.2.Allfällige Reformbeträge sind für die Berechnung aller\ngehaltsabhängigen Ansprüche in die Bemessungsgrundlage mit ein zu beziehen\n(zB Sonderzahlungen, Zuschläge, Jubiläumsgeld, Abfertigung, etc...).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1.2. idF 1.1.2019)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.3.Sie sind unter Anwendung der folgenden Vordienstzeitenregelung in die\nihrer Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe (A-H) einzustufen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dabei sind die Beschreibungen der Beschäftigungsgruppe ausschlaggebend. Die\nReferenzfunktionen dienen als zusätzliche Orientierung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1.3. idF 1.1.2019)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>2.VORDIENSTZEITENANRECHNUNG\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>2.1.Vordienstzeiten aus den Punkten 2.1.1. bis 2.1.7. sind im Ausmaß von\nhöchstens 7 Jahren bei der Einstufung in die Gehaltstabelle zu\nberücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vordienstzeiten, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses, als\nselbstständige Tätigkeit, als freie Dienstnehmerin, oder im öffentlichen\nDienst erbracht wurden, sind nach entsprechendem Nachweis anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.1.4.Vordienstzeiten, die im Rahmen eines Arbeiterverhältnisses erbracht\nwurden, sind nach entsprechendem Nachweis zur Hälfte anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weiters werden Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes als Vordienstzeiten\ngewertet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen\nEinzelhandelskauffrau, Drogistin, Foto- und Multimediakauffrau, Buch- und\nMedienwirtschaftshändlerin, Buch- und Musikalienhändlerin, Waffen- und\nMunitionshändlerin sowie Bürokauffrau (kaufm. administrative Lehrberufe: alle\nLehrberufe, die die LAP des Lehrberufs Bürokauffrau ersetzen, sowie Ersätze\ngemäß Erlass nach § 34a BAG - siehe Anhang 12) wird als ein\nVordienstzeitenjahr gerechnet. Dies gilt auch bei Doppellehren. Wird eine\nderartige Lehrabschlussprüfung noch während der Lehrzeit des betreffenden\nLehrberufes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgelegt, erfolgt die Anrechnung dieses einen Jahres mit Beginn der\nWeiterbeschäftigungszeit entsprechend dieses Kollektivvertrages. Wird eine\nderartige Lehrabschlussprüfung während der Weiterbeschäftigungszeit oder\nspäter abgelegt, erfolgt die Anrechnung dieses einen Jahres mit dem der\nLehrabschlussprüfung folgenden Monatsersten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.1.7. Die erfolgreich abgeschlossene Handelsakademie wird mit zwei Jahren\ngerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Elternkarenzurlaube bzw Kinderbetreuungszeiten werden im Ausmaß von\nhöchstens 24 Monaten als Vordienstzeiten gerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Ausland zurückgelegte Vordienstzeiten, sind sinngemäß dieser\nBestimmung bei der Berechnung der Vordienstzeiten zu berücksichtigen, wenn\ndiese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.2.Weiters wird Arbeitnehmerinnen, die in der Arbeitswelt Verkauf &amp;\nVertrieb den Warenpreis und die Rechnungssumme rechnergestützt erfassen\nund\u002Foder bare und unbare Zahlungsvorgänge abwickeln und\u002Foder die Rechnung\nausfolgen, ein weiteres Jahr als Vordienstzeit angerechnet. Führt die\nArbeitnehmerin die angeführten Tätigkeiten nicht von Beginn des\nDienstverhältnisses an aus, sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt\ninnerhalb der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses, so hat die\nAnrechnung mit diesem Zeitpunkt zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Vorrückungsstichtagsmonat der Arbeitnehmerin bleibt unverändert.\nErgibt sich ein höheres Gehalt, gebührt dieses mit dem Zeitpunkt der\nÄnderung der Tätigkeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2.2. idF 1.1.2019)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight focus\" id=\"clause-jobclassifaction1\">\u003Ch4>3. DAS BESCHÄFTIGUNGSGRUPPENSCHEMA\u003C\u002Fh4>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>3.1.Beschäftigungsgruppe A\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Beschäftigungsgruppe umfasst\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses\nHilfstätigkeiten aufgrund klar definierter Vorgaben und genauer\nArbeitsanweisungen unter sachgemäßer Anwendung ihrer Arbeitsmittel\nverrichten. Sie haben nur geringen Entscheidungsspielraum im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rahmen der auszuführenden Tätigkeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Tätigkeit sind keine besonderen Fach- oder Sachkenntnisse, keine\nAusbildung bzw Berufserfahrung erforderlich. Eine sehr kurze Einarbeitung im\nAusmaß von höchstens einem Tag (max. 8 Stunden) ist notwendig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beispielsweise sind das folgende Funktionen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anmerkung: Diese Tätigkeiten sind aufgrund der Definition der\nAngestelltentätigkeit laut AngG dem Arbeiterinnenbegriff zuzuordnen. Diese\nBeschäftigungsgruppe dient jenen Betrieben als\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitswelt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Funktion\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lagerhilfsarbeitnehmerinnen, Helferinnen im Angestelltenverhältnis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Reinigungskräfte, Parkplatzwächterinnen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Logistik\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Technischer Dienst\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hilfestellung bei der Einstufung, die Arbeiterinnen freiwillig im\nKollektvvertrag für Handelsangestellte einstufen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.2.Beschäftigungsgruppe B\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Beschäftigungsgruppe umfasst\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses\nTätigkeiten auf Grund klar definierter Vorgaben und genauer Arbeitsanweisungen\nunter sachgemäßer Anwendung ihrer Arbeitsmittel verrichten. Sie haben nur\neingeschränkten Entscheidungsspielraum. Im fallweisen Kontakt mit Kundinnen,\nKolleginnen oder Lieferantinnen erteilen sie einfache Auskünfte im Rahmen der\nauszuführenden Tätigkeit. Nach mindestens vierjähriger facheinschlägiger\nBerufserfahrung in der Arbeitswelt Verkauf &amp; Vertrieb dieser Gruppe werden\nArbeitnehmerinnen in die Beschäftigungsgruppe C umgereiht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Tätigkeit sind keine besonderen Fach- oder Sachkenntnisse, keine\nbzw keine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossene Ausbildung bzw geringe Berufserfahrung erforderlich. Eine\nkurze Einarbeitung im Ausmaß von höchstens drei Tagen (max. 24 Stunden) ist\nnotwendig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3.2.1. idF 1.1.2019)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beispielsweise sind das folgende Funktionen bzw Referenzfunktionen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Funktion bzw. Referenzfunktion\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Funktion Regalbetreuerinnen im Angestelltenverhältnis, Angestellte im\nVerkauf, ohne abgeschlossene Berufsausbildung in einem kaufmännischen Beruf,\nsofern sie nicht höher einzustufen sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>LogistikWarenübernahme (im Anlieferbereich)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anmerkung: Diese Tätigkeiten sind aufgrund der Definition der\nAngestelltentätigkeit laut AngG dem Arbeiterinnenbegriff zuzuordnen. Diese\nBeschäftigungsgruppe dient jenen Betrieben als Hilfestellung bei der\nEinstufung, die Arbeiterinnen freiwillig im Kollektivvertrag für\nHandelsangestellte einstufen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.3.Beschäftigungsgruppe C\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Beschäftigungsgruppe umfasst\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die standardisierte Aufgabenstellungen nach allgemein\numschriebenen Vorgaben und Arbeitsanweisungen eigenständig bearbeiten. Sie\nsind für ein ordnungsgemäßes Arbeitsergebnis verantwortlich und haben einen\ndem Verantwortungsbereich entsprechenden Entscheidungsspielraum. Die Tätigkeit\nerfordert grundlegende Kommunikationskompetenzen, Kundenorientierung und\nTeamfähigkeit, weil im regelmäßigen Kontakt mit Kundinnen und\u002Foder\nLieferantinnen oder in der Zusammenarbeit mit Kolleginnen Informationen\nausgetauscht und einfache Beratungen durchgeführt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Tätigkeiten erfordern Fach- und Sachkenntnisse, die für die\nBearbeitung standardmäßiger kaufmännischer und\u002Foder administrativer Aufgaben\nerforderlich sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ferner Arbeitnehmerinnen, die eine Lehre als Einzelhandelskauffrau odereine\nkaufmännisch administrative Lehre (alle Lehrberufe, die die LAP des Lehrberufs\nBürokauffrau ersetzen) oder eine fachlich gleichwertige Schulausbildung\n(gemäß Erlass nach § 34 BAG) absolviert haben. Sowie Arbeitnehmerinnen mit\neinem gleichwertigen Qualifikationserwerb oder nach einer mindestens\nvierjährigen facheinschlägigen Berufserfahrung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen der Arbeitswelt Verkauf\u002FVertrieb, die eine oder mehrere\nder nachstehenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Standardtätigkeiten in den folgenden vier Tätigkeitsfeldern ausüben:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bedienung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ermitteln des Kundenwunsches, damit verbundene einfache Auskünfte, die mit\neiner abgeschlossenen facheinschlägigen Ausbildung wie zB\nLehrabschlussprüfung im • Einzelhandel, leistbar sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausfolgung der gewünschten Ware\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Reklamations- und\u002Foder Umtauschvorgänge, die einen standardisierten Prozess\nauslösen und nach genauen Vorgaben der Arbeitgeberin bearbeitet werden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Herstellen von Produkten durch das Zusammenstellen von Waren nach einer\nvorgegebenen Anleitung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überwachung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einfache Prüfungen, Kontrollen im Zuge des Verkaufsprozesses (zB in der\nDiebstahlprävention = Taschenkontrollen) oder im Rahmen der Anlieferung (=\nLieferantinnendiebstahl), Plausibilitätsüberprüfungen (Datumskontrolle\nFrischware, Abwiegen der losen Ware, etc).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kassiervorgang\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rechnergestütztes Erfassen des Warenpreises und der Rechnungssumme,\nAbwicklung der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und Ausfolgen der\nRechnung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abwicklung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erfassen der Ware, fachgerechtes einpacken oder verpacken der Ware\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Plausibilitätsprüfungen von Bestellungen auf Basis von Systemvorschlägen\nmit Durchführung von geringfügigen Anpassungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erläuterung von betriebsspezifischen Rahmenbedingungen, Regeln und\nAbläufen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entgegennahme und Abwicklung von Bestellungen, die im Wege des Fernabsatzes\nvorgenommen werden (Bestellungen, bei denen ein oder mehrere\nFernkommunikationsmittel verwendet wird\u002Fwerden wie zB Bestellung per Post,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.3.2.Katalog, Internet, Telefon oder Fax) sowie damit verbundene Auskünfte\nund Beratungstätigkeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dekoration nach genauen Vorgaben, meist direkt in der Filiale. Umsetzung\nund\u002Foder Kontrolle von vorgegebenen Standards\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die zeitweise mit Führungsaufgaben der\nBeschäftigungsgruppe E beauftragt sind. Sie erhalten ein Vertretungsgeld von\n€ 1,66 je Stunde oder € 13,28 pro Tag oder € 66,40 pro Woche (nächste\nErhöhung siehe 4.5.1 dieses Abschnittes).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(nächste Erhöhung siehe 4.5.1 dieses Abschnittes)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3.3.2. idF 1.1.2021)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beispielsweise sind das folgende Referenzfunktionen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ArbeitsweltReferenzfunktion\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verkauf &amp; VertriebVerkauf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Marketing &amp; KommunikationCustomer Care Agent\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kaufm. &amp; administrativeAssistenz (Sekretariat), Rechnungskontrolle,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.4.1.DienstleistungenDebitorenbuchhaltung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.4.Beschäftigungsgruppe D\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Beschäftigungsgruppe umfasst\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die in einem klar und eindeutig definierten\nTätigkeitsbereich, eigenständig und eigenverantwortlich wiederkehrende\n(teilstandardisierte) Aufgabenstellungen bearbeiten. Sie sind für ein\nordnungsgemäßes Arbeitsergebnis verantwortlich und treffen im Rahmen ihres\nVerantwortungsbereiches eigenständig Entscheidungen. Die Tätigkeiten setzen\nregelmäßig Kompetenzen voraus, die für die Bearbeitung weitgehend\nstandardmäßiger, aber umfangreicher kaufmännischer, administrativer oder\ntechnischer Aufgaben erforderlich sind. Die Tätigkeit erfordert grundlegende\nKommunikationskompetenzen, Kundenorientierung und Teamfähigkeit, weil im\nregelmäßigen Kontakt mit Kundinnen, Lieferantinnen oder in der Zusammenarbeit\nmit Kolleginnen Informationen ausgetauscht und spezifische Beratungen\ndurchgeführt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sowie Arbeitnehmerinnen, die eine gewerbliche Lehre oder eine Lehre in der\nBuch- und Medienwirtschaft, als Drogistin, als Foto- und Multimediakauffrau,\nals pharmazeutisch kaufmännische Assistenz oder eine fachlich gleichwertige\nSchulausbildung bzw einen gleichwertigen Qualifikationserwerb erfolgreich\nabgeschlossen haben, sofern diese Ausbildung für die Tätigkeit von Bedeutung\nist. Weiters erfasst diese Beschäftigungsgruppe Arbeitnehmerinnen, die eine\nzertifizierte Weiterbildung absolviert haben, sofern diese den Kriterien des\nZusatzprotokolls 8.1. entspricht und für die Tätigkeit von Bedeutung ist.\nArbeitnehmerinnen, die die Ausbildnerinnenprüfung absolviert haben und\nregelmäßig mit der fachlichen Ausbildung von Lehrlingen betraut sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ferner Arbeitnehmerinnen, die regelmäßig standardisierte kaufmännische\nund\u002Foder administrative Aufgaben und\u002Foder Verkaufstätigkeiten entsprechend der\nBeschäftigungsgruppe C in einer Fremdsprache erledigen, sofern die\nFremdsprache für die Ausübung der Tätigkeit von der Dienstgeberin verlangt\nwird. Als Fremdsprache gelten alle Sprachen außer der Staatssprache Deutsch\nlaut Bundesverfassung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, der Arbeitswelt Verkauf &amp; Vertrieb, die zusätzlich\nzu einer oder mehreren Standardtätigkeiten entsprechend den vier\nTätigkeitsfeldern in der Beschäftigungsgruppe C mindestens eine der folgenden\nqualifizierten Zusatztätigkeiten ausüben:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Kundenberatung unter Anwendung vertiefter Warenkenntnisse (siehe\nZusatzprotokoll\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.1.),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kundenberatung unter Anwendung von Kenntnissen, welche in einer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)unternehmensspezifischen oder allgemein anerkannten Weiterbildung erworben\nwurden (siehe Zusatzprotokoll 8.1.),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Anleitung, Aufsicht und Kontrolle von SB Arbeitsabläufen oder -prozessen,\ndie vom Kunden eigenständig durchgeführt werden, insbesondere dann, wenn\nmehrere Kunden\u002FProzesse gleichzeitig zu überwachen sind,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Abwicklung von Reklamations- und\u002Foder Umtauschvorgängen für deren\nBearbeitung eine eigene Befugnis notwendig ist,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durchführung von Bestellungen, auch auf Basis von Systemvorschlägen,\nunter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g)Berücksichtigung von mehreren Faktoren, wie zB Verderb, Schwund, Saison,\nregionale Veranstaltungen, ... die Einfluss auf die Bestellmenge haben,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Demonstration und Anleitung bei einzelnen Tätigkeiten (praktische Anleitung\n= Arbeitnehmerin zeigt einer anderen einen Arbeitsablauf und führt mit ihr\ndie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>h)notwendigen praktischen Übungen durch),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>das Herstellen oder Zusammenstellen von Produkten nach eigenen Maßstäben.\nDie Arbeitnehmerin arbeitet weitgehend individuell und\u002Foder erarbeitet\nlösungsorientierte Produkte nach den individuellen Bedürfnissen eines Kunden.\nSie trägt mit ihren Kenntnissen zum Gelingen der Produktherstellung bei,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.4.2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Arbeitnehmerin dekoriert nach groben Vorgaben, ist meist\nfilialübergreifend tätig und\u002Foder kontrolliert die Umsetzung von Vorgaben\n(Dekorateurinnen und Visual\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.4.3.Merchandiser).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3.4.1. idF 1.1.2022)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die dauerhaft mit der Vertretung von Führungsaufgaben\nder Beschäftigungsgruppe E beauftragt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sowie Arbeitnehmerinnen die zeitweise mit Führungsaufgaben der\nBeschäftigungsgruppe beauftragt sind. Diese erhalten ein Vertretungsgeld von\n€2,18 je Stunde oder € 17,44 pro Tag, oder € 87,20 pro Woche (nächste\nErhöhung siehe 4.5.1 dieses Abschnittes).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Vertretungsgeld je Stunde gebührt für jede angefangene Stunde.\nAngefangene Stunden eines Tages können zusammengerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3.4.3. idF 1.1.2021)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beispielsweise sind das folgende Referenzfunktionen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ArbeitsweltReferenzfunktion\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einkauf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einkaufsassistenz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verkauf &amp; Vertrieb\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verkauf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Marketing &amp; Kommunikation\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.5.1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kaufm. &amp; administrative Dienstleistungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Technischer Dienst\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>IT\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Supervisor Customer Care Center, Data Analyst, Onlinemarketing Management,\nOnlineshop Management, SEO Management,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Assistenz (Sekretariat), Buchhaltung, Personalverrechnung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Haustechnik\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Support-Helpdesk\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.5.Beschäftigungsgruppe E\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Beschäftigungsgruppe umfasst\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die in ihrem definierten Aufgabengebiet im Rahmen von\ngrob umrissenen Vorgaben eigenständig auch an nicht-standardisierten\nAufgabenstellungen arbeiten. Sie sind für ein ordnungsgemäßes\nArbeitsergebnis verantwortlich und treffen im Rahmen ihres\nVerantwortungsbereiches eigenständig Entscheidungen. Sie erledigen umfassende\nFach- bzw Beratungsaufgaben, die eine fortgeschrittene Beratungs- und\nLösungskompetenz erfordern, dh ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit,\nKundenorientierung und Teamfähigkeit aber auch grundlegende\nVerhandlungsfähigkeit etwa für Verhandlungen im Verkaufsgespräch.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Außerdem erfordern diese Tätigkeiten Sach- und Fachkompetenzen für die\nBearbeitung umfangreicher, nur teilweise standardisierter kaufmännischer,\nadministrativer oder technischer Aufgaben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ferner Arbeitnehmerinnen, die eine berufsbildende höhere Schule absolviert\nhaben, sofern diese Ausbildung für die Ausübung der Tätigkeit von der\nDienstgeberin verlangt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sowie Arbeitnehmerinnen, die regelmäßig kaufmännische und\u002Foder\nadministrative Aufgaben und\u002Foder Verkaufstätigkeiten schriftlich und mündlich\nentsprechend der Beschäftigungsgruppe D in einer Fremdsprache erledigen,\nsofern die Fremdsprache für die Ausübung der Tätigkeit von der Dienstgeberin\nverlangt wird. Als Fremdsprache gelten alle Sprachen außer der Staatssprache\nDeutsch laut Bundesverfassung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitbehmerinnen der Arbeitswelt Verkauf &amp; Vertrieb, die zusätzlich zu\neiner oder mehreren Standardtätigkeiten entsprechend den vier\nTätigkeitsfeldern in der Beschäftigungsgruppe C mindestens eine der folgenden\nbesonders qualifizierten Zusatztätigkeiten ausüben:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachlich vertiefte, lösungsorientierte Beratung. Kundenberatungsbeziehungen\nsind eher langfristig, das Produkt bzw die Lösung braucht Kenntnis über\nkomplexere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Rahmenbedingungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwaltung des Tresors, des Standgeldes und\u002Foder Abrechnung barer und\nunbarer Zahlungsmittel sowie Einsatzplanung des Kassenpersonals\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Reklamationen, die weitreichende Herausforderungen hervorrufen.\nArbeitnehmerinnen, erarbeiten hier kraft ihrer Befugnisse Kulanzlösungen und\ndürfen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)diese mit dem Kunden verhandeln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einschulung auf einen Arbeitsbereich inkl theoretischen Hintergrundwissens\nund den systemischen Zusammenhängen (Anmerkung: gemeint sind Zusammenhänge\ninnerhalb eines größeren Betriebes...)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kundenspezifische Lösungen\u002FAngebote werden auf Basis individueller\nAnforderungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.5.2.geplant und erstellt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es werden Verhandlungen zur eigenständigen Gestaltung von Kaufverträgen\ngeführt. Die Preisgestaltung erfolgt nach allgemeinen Vorgaben.\nKostenvoranschläge werden eigenständig erstellt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3.5.1. idF 1.1.2022)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die Mitarbeiterinnen der Beschäftigungsgruppen A bis E\nihrer Organisationseinheit fachlich anleiten und\u002Foder in eingeschränktem\nAusmaß disziplinäre Führungsaufgaben wahrnehmen. Sie tragen fachliche\nund\u002Foder eingeschränkte disziplinäre Führungsverantwortung, treffen aber\nkeine Personalentscheidungen. Insbesondere sind sie für die fachliche\nAusbildung von Lehrlingen verantwortlich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die dauerhaft mit der Vertretung von Führungsaufgaben\nder Beschäftigungsgruppe F beauftragt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3.5.2. idF 1.1.2022)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beispielsweise sind das folgende Referenzfunktionen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitswelt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Referenzfunktion\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einkauf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Junior Category Management\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verkauf &amp; Vertrieb Marketing &amp; Kommunikation\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kaufm. &amp; administrative Dienstleistungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verkauf, Abteilungsleitung, Marktleitung\u002FFilialleitung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Social-Media Betreuung, Medienfachfrau, Business Intelligence,\nTeamleitung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Assistenz\u002FReferent Fachbereich, Personalverrechnung, Buchhaltung,\nSicherheitsfachkraft\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Logistik\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Technischer Dienst\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebslogistik\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsanlagentechnik, Kundendiensttechnik, Haustechnik\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EDV-Technik\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.6.Beschäftigungsgruppe F\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Beschäftigungsgruppe umfasst\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die in ihrem Aufgabengebiet weitgehend eigenständig\numfassende, nicht-standardisierte Fachfragen bzw Beratungsaufgaben übernehmen\nund\u002Foder in größerem Umfang planende, konzeptionelle, organisierende und\nanleitende Tätigkeiten ausüben. Die Arbeitnehmerinnen treffen umfangreiche\noperative Entscheidungen, die andere betriebliche Bereiche beeinflussen, und\nbereiten strategische Entscheidungen vor. Sie tragen die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verantwortung für die Arbeitsergebnisse in ihrem Aufgabengebiet und ihrer\nOrganisationseinheit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Neben den überdurchschnittlichen Fach- und Sachkenntnissen zur Bearbeitung\nkomplexer Aufgabenstellungen sind fortgeschrittene soziale Kompetenzen,\ninsbesondere Kundenorientierung und Teamfähigkeit, Kommunikations- und\nVerhandlungsfähigkeit sowie Motivations- und Konfliktfähigkeit,\nbeispielsweise für die Verhandlungen mit Kundinnen und Lieferantinnen, aber\nauch für die Zusammenarbeit im Unternehmen erforderlich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.6.3.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.6.3. Arbeitnehmerinnen, die Mitarbeiterinnen der Beschäftigungsgruppen A\nbis F ihrer Organisationseinheit fachlich anleiten und disziplinäre\nFührungsaufgaben wahrnehmen. Sie tragen fachliche und disziplinäre\nFührungsverantwortung und wirken bei Personalentscheidungen mit. Sie tragen\nVerantwortung für die Einhaltung von Budgetvorgaben und setzen\neigenverantwortlich Maßnahmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3.6.2. idF 1.1.2022)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beispielsweise sind das folgende Referenzfunktionen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ArbeitsweltReferenzfunktion\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EinkaufDisponent (Beschaffung), Category\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EinkaufManagement\u002FEinkauf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verkauf &amp; Vertrieb\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Marketing &amp; Kommunikation\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kaufm. &amp; administrative Dienstleistungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Logistik\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Technischer Dienst\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.7.1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>IT\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachbetreuung, Marktleitung\u002FFilialleitung, Verkaufsaußendienst\u002FKey Account,\nVertriebsberatung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Marketingfachfrau, Kundenbeziehungsmanagement, Produktentwicklung,\nSocial-Media Betreuung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abteilungsleitung, Controlling, Personalentwicklung, Personalverrechnung,\nBilanzbuchhaltung, Revision, Team-\u002FGruppenleitung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Supply Chain Management\u002FWarenflussleitung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsanlagentechnik\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Programmierung - Datenbank- und Softwareentwicklung, Systemadministration -\nNetzwerktechnik - Datenbankadministration\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.7. Beschäftigungsgruppe G\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Beschäftigungsgruppe umfasst\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die für eine größere Fachabteilung, eine Stabstelle\noder für ein räumlich abgegrenztes Gebiet die vollkommen eigenständige\nBearbeitung komplexer Fachfragen und schwieriger Tätigkeiten übernehmen\nund\u002Foder umfangreiche strategische Entscheidungen, die den Betriebsablauf\nmaßgeblich beeinflussen, weitgehend selbstständig treffen und verantworten.\nSie sind im Rahmen ihres Aufgabengebietes sowohl für die Arbeitsergebnisse der\nOrganisationseinheit als auch für die Ziel-\u002FPlanerreichung verantwortlich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Neben herausragenden Fach- und Sachkenntnissen zur Bearbeitung komplexer\nAufgabenstellungen sind ausgeprägte soziale Kompetenzen, insbesondere\nKundenorientierung und Teamfähigkeit, Kommunikations- und\nVerhandlungsfähigkeit sowie hohe Motivations- und Konfliktfähigkeit,\nbeispielsweise für die Verhandlungen mit Kundinnen, Lieferantinnen und\nGeschäftspartnerinnen erforderlich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die für einen Unternehmensteil, eine größere\nFachabteilung, eine Stabstelle oder für ein räumlich abgegrenztes Gebiet\nFührungsverantwortung und entsprechende Befugnisse haben. Sie leiten\nregelmäßig und dauerhaft die Mitarbeiterinnen und Führungskräfte ihrer\nOrganisationseinheit fachlich an und nehmen disziplinäre Führungsaufgaben\nwahr. Sie planen, organisieren, koordinieren und kontrollieren die\nAufgabenerfüllung zwischen den eigenen Abteilungen und Abteilungen anderer\nFachbereiche. Sowie Führungskräfte, die eigenständig Personalentscheidungen\ntreffen und\u002Foder ihnen unterstellte Arbeitnehmerinnen der\nBeschäftigungsgruppen A bis G führen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3.7.2. idF 1.1.2022)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beispielsweise sind das folgende Referenzfunktionen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitswelt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Referenzfunktion\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einkauf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Category Management\u002FEinkauf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verkauf &amp; Vertrieb\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Marketing &amp; Kommunikation\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gebietsleitung, Niederlassungsleitung\u002FHausleitung, Key Account\n(Vertriebsleitung)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Marketingfachfrau, Öffentlichkeitsarbeit, Produktentwicklung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kaufm. &amp; administrative Dienstleistungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abteilungsleitung, Bereichsleitung, Controlling, Personalentwicklung,\nRevision\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Logistik\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Supply Chain Management\u002FWarenflussleitung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.8.1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Technischer Dienst\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bautechnik\u002FPlanung, Immobilienmanagement, Qualitätsmanagement\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.8.2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>IT\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Programmierung - Datenbank- und Softwareentwicklung, Projektmanagement\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.8. Beschäftigungsgruppe H\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Beschäftigungsgruppe H umfasst\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden,\ndas Unternehmen in ihren Wirkungsbereichen entscheidend beeinflussenden\nStellungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beispielsweise sind das folgende Referenzfunktionen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitswelt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Referenzfunktion\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kaufm. &amp; administrative Dienstleistungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Geschäftsführung, Vorstand\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAYSCALES_period\">\u003Ch4>4. DIE GEHALTSTABELLE\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>4.1.Allgemeine Bestimmungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-LOWWAGE_trigger\">\u003Cp>Für die Auszahlung des Gehaltes gelten die Bestimmungen des AngG. Jeder\nArbeitnehmerin ist eine Gehaltsabrechnung in schriftlicher oder elektronischer\nForm auszuhändigen, aus welcher das Bruttogehalt sowie sämtliche Zuschläge\nund Abzüge ersichtlich sind.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>4.2.Die Gehaltstabelle\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die in der Gehaltstabelle angeführten Bruttomonatsgehälter sind\nMindestsätze.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stufe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Jahr)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stufe 1 ( 1. bis 3.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jahr)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stufe 2 ( 4.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bis 1.717,001.717,001.884,002.036,00 2.247,00 2.621,003.205,003.900,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jahr)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stufe 3 ( 7.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bis 1.761,001.761,001.987,002.174,00 2.431,00 2.899,003.513,00 4.236,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jahr)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stufe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(10.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jahr)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stufe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5 (ab 13.—2.187,002.452,00 2.798,003.456,00 4.125,00 4.904,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jahr)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Trafikangestellte, die vor dem 1.1.1998 in eine Tabaktrafik eingetreten\nsind, gelten die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestimmungen des jeweiligen Zusatzkollektivvertrages.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>4.3.3.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.3.Vorrückung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in die nächste Gehaltsstufe tritt mit\ndem ersten Tag desjenigen Monates in Kraft, in den der Beginn des neuen\nAngestelltenjahres fällt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Erhöhung kann auf bestehende Überzahlungen angerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.4.1.Karenzurlaube gemäß MSchG bzw. VKG, die ab dem 1.12.2017 oder danach\nbeginnen, werden bis zum 2. Geburtstag jedes Kindes für Vorrückungen\nangerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4.3.2. idF 1.1.2020)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, die ab dem 1.12.2017 oder danach\nbeginnen, werden für Vorrückungen im vollen Ausmaß angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4.3.3. idF ab 1.1.2020)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.4.1.4 Umreihung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe gebührt das\nkollektivvertragliche Mindestgrundgehalt jener Stufe, welche das\nkollektivvertragliche Mindestgrundgehalt jener Stufe, die durch die nächste\nVorrückung bei Verbleiben in der bisherigen Beschäftigungsgruppe erreicht\nworden wäre, übersteigt. Gibt es keine nächst höhere Stufe durch Verbleiben\nin der bisherigen Beschäftigungsgruppe, gebührt das kollektivvertragliche\nMindestgrundgehalt der Stufe in der höheren Beschäftigungsgruppe, welches das\nbisherige kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt der Stufe der bisherigen\nBeschäftigungsgruppe, übersteigt. Die Erhöhung kann auf bestehende\nÜberzahlungen angerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Arbeitnehmerinnen mit Reformbetrag 1 gebührt bei Umreihung in eine\nhöhere Beschäftigungsgruppe das dem bisher erreichten kollektivvertraglichen\nMindestgrundgehalt zuzüglich des Reformbetrages 1 nächst Höhere der neuen\nBeschäftigungsgruppe. Damit reduziert sich der Reformbetrag 1 um die Differenz\nzwischen dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt der bisherigen\nBeschäftigungsgruppe und dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt der höheren\nBeschäftigungsgruppe. Ein allfällig verbleibender Reformbetrag 1 ist\nweiterhin auszuweisen und wird alljährlich wie die kollektivvertraglichen\nMindestgehälter erhöht. Bei einer weiteren Umreihung kann sich der\nReformbetrag 1 solange reduzieren, bis er aufgebraucht ist. Ein Reformbetrag 2\nkann auf Erhöhungen, welche sich durch die Umreihung in eine höhere\nBeschäftigungsgruppe ergeben, angerechnet werden. Die Anrechnung kann\nhöchstens im Ausmaß der Differenz zwischen dem bisher erreichten\nkollektivvertraglichen Mindestgehalt zuzüglich eines Reformbetrages 1 zum\nkollektivvertraglichen Mindestgehalt der neuen Beschäftigungsgruppe\nerfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4.4.2. idF 1.1.2022)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäftigungsgruppe, die in\neinem Jahr nicht länger als ununterbrochen fünf Wochen bei Urlaub und 12\nWochen bei Krankheit dauert, begründet keinen Anspruch auf Erhöhung des\nmonatlichen Entgeltes. Wird dieser Zeitraum jedoch überschritten, so gebührt\nfür die ganze Zeit der Tätigkeit in der höheren Beschäftigungsgruppe das\nEntgelt dieser Gruppe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4.4.3. idF 1.1.2022)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Umreihung in eine niedrigere Beschäftigungsgruppe gebührt das\nkollektivvertragliche Mindestgrundgehalt jener Stufe, welches nächst niedrig\ndem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt liegt. Die Differenz\nzwischen dem alten und neuen kollektivvertraglichem Mindestgrundgehalt ist in\nForm einer Überzahlung auszuweisen. Der Vorrückungsstichtag bleibt\nunverändert. Die in der höheren Stufe verbrachte Dienstzeit wird auf die\nniedrigere Stufe übertragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen des ArbVG hinsichtlich verschlechternde Versetzung sowie\ndes MschG (Rückkehrrecht) werden durch diese Regelung nicht berührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4.4.4. idF 1.1.2019)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.5.Sonstige Bestimmungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Vertretungsgeld gemäß den Beschäftigungsgruppen D und E wird alle\nzwei Jahre um den Gesamtprozentsatz der Kollektivvertragserhöhungen des\naktuellen Jahres und des Vorjahres valorisiert. Die nächste Erhöhung erfolgt\nmit 1.1.2023.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In Betriebsvereinbarungen können Regelungen über die Gewährung von\nMankogeldern vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>5.ENTWICKLUNGSEINSTUFUNG FÜR TRAINEES\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>5.1.Trainees sind Arbeitnehmerinnen, die im Rahmen eines betriebsinternen\nFörder- und Schulungsprogramms als vielfältig einsetzbare Nachwuchskraft\n(Führungskraft und\u002Foder Spezialistin) aufgebaut werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.2.Typische Bestandteile eines Traineeprogramms sind neben Praxiseinsätzen\nin verschiedenen Abteilungen\u002FFilialen des Unternehmens Einführungs- und\nNetzwerkveranstaltungen sowie allgemeine Seminare zu Fach- und\nFührungsthemen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.3.Trainees können für die Dauer des Programms, maximal aber für 18\nMonate, eine Beschäftigungsgruppe niedriger als die Beschäftigungsgruppe der\nZielposition eingestuft werden. Die Bestimmungen des Punktes A. 4.4. dieses\nAbschnitts sind sinngemäß anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.4.Ein Einsatz- und Ausbildungsplan ist dem Trainee zu Beginn des Programms\nauszuhändigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ONCERISE_trigger\">\u003Ch4>6.WEIHNACHTSREMUNERATION UND URLAUBSBEIHILFE\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>6.1.Weihnachtsremuneration\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen mit Provision erhalten alle\nArbeitnehmerinnen und Lehrlinge spätestens am 1. Dezember eine\nWeihnachtsremuneration. Diese beträgt 100 % des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Novembergehaltes bzw des im November ausbezahlten Lehrlingseinkommens.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Den während des Jahres ein- oder austretenden Arbeitnehmerinnen und\nLehrlingen gebührt der aliquote Teil; bei austretenden Arbeitnehmerinnen und\nLehrlingen berechnet nach dem letzten Monatsgehalt bzw nach dem letzten\nmonatlichen Lehrlingseinkommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Arbeitnehmerinnen, die während des Jahres ihre Lehrzeit vollendet\nhaben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil des letzten\nmonatlichen Lehrlingseinkommens und aus dem aliquoten Teil des\nArbeitnehmerinnengehaltes (November-, bei Beendigung des Lehrverhältnisses mit\nEnde November des Dezembergehaltes) zusammen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen mit unterschiedlichem Ausmaß\nder Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem\nDurchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration wird durch Zeiten, in denen kein\noder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall\nbesteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die\nDienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Die Arbeitgeberin kann zur\nGewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der\nDienstverhinderung verlangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere\nWeihnachtsremuneration\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das\nIn-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht gekürzt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.2.Urlaubsbeihilfe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen mit Provision erhalten alle\nArbeitnehmerinnen und Lehrlinge im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen\nUrlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei\ngleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätestens\naber am 30. Juni, eine Urlaubsbeihilfe. Diese beträgt 100 % des im Zeitpunkt\ndes Urlaubsantrittes bzw am 30. Juni zustehenden Bruttomonatsgehaltes bzw des\nmonatlichen Lehrlingseinkommens. Steht bei Urlaubsantritt die Beendigung des\nArbeits- oder Lehrverhältnisses bereits fest, gebührt der aliquote Teil der\nUrlaubsbeihilfe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Den während eines Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmerinnen und\nLehrlingen gebührt für dasselbe lediglich der aliquote Teil der\nUrlaubsbeihilfe. Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni, ist diese aliquote\nUrlaubsbeihilfe am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres, berechnet nach\nder Höhe des Dezembergehaltes bzw des Dezemberlehrlingseinkommens,\nauszubezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Den während des Kalenderjahres austretenden Arbeitnehmerinnen und\nLehrlingen gebührt für dasselbe ebenfalls der aliquote Teil der\nUrlaubsbeihilfe, und zwar berechnet nach dem letzten Bruttomonatsgehalt bzw\nnach dem letzten Lehrlingseinkommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Arbeitnehmerinnen, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit\nvollendet haben, setzt sich die Urlaubsbeihilfe aus dem aliquoten Teil des\nletzten monatlichen Lehrlingseinkommens und dem aliquoten Teil des\nBruttomonatsgehaltes zusammen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Lehrling nach Erhalt der für das laufende\nKalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe ihr Arbeitsverhältnis selbst\naufkündigt, aus ihrem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig\naustritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen\nwird, muss sie sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel\nbezogene Urlaubsbeihilfe auf ihre ihr aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden\nAnsprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in Anrechnung\nbringen lassen. Diese Anrechnung gilt in den ersten sechs Monaten des\nDienstverhältnisses unabhängig von der Beendigungsform.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen mit unterschiedlichem Ausmaß\nder Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Urlaubsbeihilfe nach dem\nDurchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Anspruch auf Urlaubsbeihilfe wird durch Zeiten, in denen kein oder ein\ngekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht,\nnicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die\nDienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Die Arbeitgeberin kann zur\nGewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der\nDienstverhinderung verlangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auf die Urlaubsbeihilfe sind die bereits bisher aus Anlass des Urlaubes oder\nder Erholung gewährten besonderen Zuwendungen einzurechnen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>7.FORMVORSCHRIFTEN BEI ALL-IN VERTRÄGEN\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Die Vereinbarung (Dienstzettel oder Dienstvertrag) hat zu enthalten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die betragsmäßige Höhe des Grundgehaltes für die Normalarbeitszeit\n(siehe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zusatzprotokoll 8.2.),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die betragsmäßige Höhe das Pauschale und welche Entgeltbestandteile,\ninsbesondere ob Überstunden an Sonn- und Feiertagen, damit abgegolten sind,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ob allfällige Provisionen zur Abgeltung anderer und welcher\nEntgeltbestandteile herangezogen werden. Die Sonderbestimmungen in Punkt D\ndieses Abschnittes sind zu berücksichtigen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>andere Entgeltbestandteile wie zB zweckgebundene Zulagen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Angabe des Gesamtentgeltes, davon ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen mit\nProvisionen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.2.Für Arbeitnehmerinnen, die in den Beschäftigungsgruppen A bis E sowie\nin der Beschäftigungsgruppe F in der Arbeitswelt Verkauf &amp; Vertrieb sowie\nTechnischer Dienst eingestuft und vom AZG nicht ausgenommen sind, darf für die\npauschalierte Abgeltung von Mehr- und Überstunden nur das rechnerische\nHöchstausmaß pro Kalenderjahr herangezogen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.3.Die Deckungsrechnung (siehe Zusatzprotokoll 8.2.)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zur Deckungsprüfung ist das für die tatsächlich erbrachte Leistung\ngebührende Entgelt (inkl. Ausfallsentgelt) des letzten Kalenderjahres für\njene Entgeltbestandteile, die durch das Pauschale erfasst sind, zu ermitteln\nund der im Kalenderjahr tatsächlich bezahlten Pauschale gegenüber zu stellen.\nErgibt sich eine Unterdeckung, so ist der Differenzbetrag im Folgemonat der\nDeckungsrechnung mit der Gehaltsabrechnung auszubezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmerin ist einmal jährlich, im ersten Quartal nach Ende des\nKalenderjahres oder Ende des Wirtschaftsjahres eine Deckungsrechnung\nvorzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(idF 1.1.2022)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abweichend zu 7.3.2 kann in Betrieben mit Betriebsrat durch\nBetriebsvereinbarung die Pflicht zur Vorlage der Deckungsrechnung auf\nArbeitnehmerinnen eingeschränkt werden, deren Pauschale weniger als ein\nDrittel des Gesamtentgeltes ausmacht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung die\nPflicht zur Vorlage der Deckungsrechnung auf eine Vorlage auf Verlangen der\nArbeitnehmerin abgeändert werden, deren Pauschale mehr als ein Drittel des\nGesamtentgeltes ausmacht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zur Deckungsprüfung für Arbeitnehmerinnen mit Provision, deren Fixum unter\ndem kollektivvertraglichen Mindestgehalt liegt, ist das für die tatsächlich\nerbrachte Leistung gebührende Entgelt (inkl. Ausfallsentgelt) für den\nentsprechenden Abrechnungszeitraum, gemäß der Sonderbestimmung Punkt D dieses\nAbschnittes, für jene Entgeltbestandteile zu ermitteln welche durch die\nProvision erfasst sind und der im entsprechenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abrechnungszeitraum tatsächlich bezahlten Provision gegenüber zu stellen.\nErgibt sich eine Unterdeckung, so ist abweichend zu 7.3.2. der Differenzbetrag\nim Folgemonat der Deckungsrechnung mit der Gehaltsabrechnung auszubezahlen,\nspätestens aber zum Ende des folgenden Quartals.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Deckungsrechnung hat die Bestandteile der Vereinbarung in der jeweiligen\nHöhe getrennt zu enthalten, insbesondere Überstunden an Sonn- und Feiertagen.\nWeiters sind die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auf Grund des allgemeinen Ausfallsprinzips (zB im Krankheits- oder\nUrlaubsfall und an Feiertagen) anzurechnenden fiktiven Entgelte zu\nberücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Betriebsrat ist über die betriebliche Handhabung der Deckungsrechnung\nzu informieren. Gemäß §89 Z(1) ArbVG hat der Betriebsrat das Recht in die\nDeckungsrechnung Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und zu\nkontrollieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>8. ZUSATZPROTOKOLLE DER KOLLEKTIVVERTRAGSPARTEIEN\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>8.1.Abgrenzung Beschäftigungsgruppe C \u002F D: Kundenberatung und\nWarenkenntnisse in der Arbeitswelt Verkauf &amp; Vertrieb\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.2.Berechnungsbeispiele zur pauschalen Abgeltung von Entgeltbestandteilen\n(All-In Verträge)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.3.Zusatzprotokoll zum Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge im\nHandel über die Abgrenzung der Beschäftigungsgruppen E\u002FF für die Einreihung\nvon FilialleiterInnen in der Arbeitswelt Verkauf und Vertrieb\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8.3. gilt ab 1.1.2021)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.1.ZUSATZPROTOKOLL ZUM KOLLEKTIVVERTRAG FÜR ANGESTELLTE UND LEHRLINGE IM\nHANDEL ÜBER DIE ABGRENZUNG ZWISCHEN DEN BESCHÄFTIGUNGSGRUPPEN C UND D ZUR\nKUNDINNENBERATUNG UND DEN WARENKENNTNISSEN IN DER ARBEITSWELT VERKAUF &amp;\nVERTRIEB IM STATIONÄREN HANDEL\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschäftigungsgruppe C:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen der Arbeitswelt Verkauf &amp; Vertrieb, die eine oder\nmehrere der definierten Standardtätigkeiten entsprechend den vier\nTätigkeitsfeldern in der Beschäftigungsgruppe C ausüben, sind auch in dieser\neinzureihen. Dies gilt insbesondere für die Ermittlung des Kundenwunsches,\ndamit verbundene einfache Auskünfte, die mit einer abgeschlossenen\nfacheinschlägigen Ausbildung wie zB: Lehrabschlussprüfung in einem\nSchwerpunkt des Lehrberufes Einzelhandelskauffrau leistbar sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschäftigungsgruppe D:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen der Arbeitswelt Verkauf &amp; Vertrieb, die zusätzlich zu\nden Standardtätigkeiten entsprechend den vier Tätigkeitsfeldern in der\nBeschäftigungsgruppe C mindestens eine der genannten qualifizierten\nZusatztätigkeiten ausüben, sind in die Beschäftigungsgruppe D einzureihen.\nDies gilt insbesondere für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kundenberatung unter Anwendung vertiefter Warenkenntnisse\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kundenberatung unter Anwendung von Kenntnissen, welche in einer\nunternehmensspezifischen oder allgemein anerkannten Weiterbildung erworben\nwurden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ad 1) Arbeitnehmerinnen können vertiefte Warenkenntnisse nur dann anwenden,\nwenn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>das Sortiment über das typische Basissortiment einer Branche hinausgeht und\ndamit eine überdurchschnittliche Produkttiefe oder -breite aufweist, der\nVerkauf des Produkts einer intensiven Beratung bedarf.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ad 2) Arbeitnehmerinnern können Kenntnisse anwenden, welche sie in einer\nunternehmensspezifischen oder allgemein anerkannten Weiterbildung nachweislich\n(Zertifizierung) erworben haben. Die Weiterbildung muss abgeschlossen, am\nArbeitsmarkt anerkannt sein und aus Theorie- und Praxisteilen bestehen. Das\nerworbene Wissen kann unabhängig vom Unternehmen angewandt werden. Die\nZertifizierung muss eine Beschreibung der Ausbildungsinhalte enthalten. Die\nWeiterbildung hat folgende Inhalte zu umfassen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einschlägiges Sortiments- und Produktwissen, das über allgemeine\nProduktkenntnisse\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•hinausgeht und herstellerübergreifend ist,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anwendung bzw Verwendung der Produkte,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Soziale Kompetenz wie zB Rhetorik, Ausdrucksweise, Konfliktmanagement,\nReklamationsverhalten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*Methoden zum aktiven Verkauf, insbesondere Bedarfsermittlung, individuelle\nBeratung und Kaufabschluss,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nicht als Weiterbildung gilt eine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Basiseinschulung in einem Unternehmen (zB Einführung ins Sortiment,\nVermittlung von unternehmensspezifischen Prozessen, Erklärung des\nWarenwirtschaftssystems, allgemeine Richtlinien, Kundenumgang und\nVerkaufsmethoden etc ...). Die beschriebene Basiseinschulung erfüllt die\nDefinition der Beschäftigungsgruppe C (Bedienung),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Information zu Produktneuheiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.2.ZUSATZPROTOKOLL ZUM KOLLEKTIVVERTRAG FÜR ANGESTELLTE UND LEHRLINGE IM\nHANDEL MIT BERECHNUNGSBEISPIELEN ZUR PAUSCHALEN ABGELTUNG VON\nENTGELTBESTANDTEILEN (ALL-IN VERTRÄGE)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Da die pauschale Abgeltung von Entgeltbestandteilen breit genutzt wird, soll\nmit diesen Rahmenbedingungen eine transparente Gestaltung gefördert werden und\nzu mehr Rechtssicherheit für die Vertragsparteien beitragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Formvorschriften gelten ab dem Zeitpunkt des Übertritts des\nUnternehmens ins neue Gehaltssystem. Mittels Umstiegsdienstzettel sind\nbestehende All-In Vereinbarungen an diese Formvorschriften anzupassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Grundgehalt für die Normalarbeitszeit ist entweder das\nkollektivvertragliche Mindestgehalt oder ein vereinbartes bzw im Betrieb\nübliches über dem Kollektivvertrag liegendes Gehalt. Die\nKollektivvertragsparteien empfehlen zur Rechtssicherheit für die\nVertragsparteien die Vereinbarung eines angemessenen Grundgehaltes für die\nNormalarbeitszeit. Die Bestimmungen des § 2g AVRAG sind zu\nberücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beispiel 1:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mustertext All-In Vereinbarung Dienstvertrag:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>„Aufgrund Ihrer Tätigkeit werden Sie in die Beschäftigungsgruppe F,\nStufe 4, 10. Jahr des Kollektivvertrages für Angestellte im Handel eingestuft,\nworaus sich ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von €3.177,00 brutto\nergibt. Vereinbart ist jedoch ein All-In Gehalt in Höhe von € 4.810,00\nbrutto, wobei das Grundgehalt für die Normalarbeitszeit gemäß § 2 Abs (2) Z\n9 iVm § 2g AVRAG € 3.500,00 brutto, beträgt. Der über dem Grundgehalt\nliegende Betrag gilt im Durchschnitt alle wie immer gearteten\nentgeltpflichtigen Mehr- und Überstunden an Werktagen (im rechnerischen\nHöchstausmaß pro Kalenderjahr), Überstunden an Sonn- und Feiertagen, sowie\nalle Zuschläge für Arbeitsleistungen im Rahmen der erweiterten\nÖffnungszeiten gemäß Abschnitt 2) F des Kollektivvertrages ab.“\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">KV-Gehalt\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.177,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"148\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Überzahlung (nicht zweckgebunden)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">323,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"148\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Grundgehalt für die Normalarbeitszeit\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.500,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"148\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Pauschale (Mehr- &amp; Überstunden,\n        ÖZ-Zuschläge)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.310,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"148\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Gesamtentgelt\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.810,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"148\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Die\n        Deckungsrechnung:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"148\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">KV-Gehalt\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.177,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"148\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Jahresabrechnung\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">44.478,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ÜZ\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">323,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"148\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.522,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Grundgehalt\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.500,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"148\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">49.000,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Pauschale\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.310,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"148\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">18.340,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Gesamtentgelt\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.810,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"148\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">67.340,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Deckungsrechnung inkl fiktiven Ausfallsentgelts:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"148\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"500\" colspan=\"2\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">• ÜST: Es wurden 240 Std an Werktagen im Kalenderjahr\n        geleistet. 3.500,- \u002F 158 * 1,5 * 240 Std = 7.974,68\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"148\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">7.974,68\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"500\" colspan=\"2\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">• ÜST: Es wurden 15 Stunden an Sonntagen im Kalenderjahr\n        geleistet. 3.500,- \u002F 158 * 2 * 15 Std = 664,56\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"148\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">664,56\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">•\n        1,5 MA je Woche an 30 Wochen = 45 Std p.a. 3.500,­45 Std =\n        944,78\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">- \u002F 38,5 \u002F 4,33\n        *\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"148\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">944,78\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">•\n        ÖZ-Zuschläge abends 140 Std p.a.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.500,- \u002F 38,5 \u002F 4,33 * 0,7 * 140\n        Std = 2.057,53\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"148\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.057,53\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">•\n        ÖZ-Zuschläge SA, 2 SA im Monat (10 Monate) 3.500,- \u002F 38,5 \u002F 4,33 *\n        0,5 * 100 Std = 1.049,76\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"148\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.049,76\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">•\n        ÜST Weihnachtssamstage 3.500,- \u002F 158 * 2 * 40 Std = 1.772,15\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"148\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.772,15\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"500\" colspan=\"2\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">• fiktive Ausfallsentgelte (Urlaubsentgelt,\n        Krankenentgelt,\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Feiertagsentgelt) Annahme der\n        Kollektivvertragsparteien:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">50 Überstunden =\n        1.661,39\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3 x 1,5 Stunden MA =\n        94,48\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">18 Std ÖZ-Zuschläge Abend =\n        264,54\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2 x 5 Stunden Samstag\n        ÖZ-Zuschläge = 104,98\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"148\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.125,39\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Entgelt All-In\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"148\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">16.588,85\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Überdeckung\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"148\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.751,15\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Pauschale\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"116\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"148\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">18.340,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Beispiel 2:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mustertext All-In Vereinbarung Dienstvertrag:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>„Aufgrund Ihrer Tätigkeit werden Sie in die Beschäftigungsgruppe D,\nStufe 3, 8. Jahr des Kollektivvertrages für Angestellte im Handel eingestuft,\nworaus sich ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von €2.174,00 brutto\nergibt. Vereinbart ist jedoch ein All-In Gehalt in Höhe von € 2.250,00\nbrutto, wobei das Grundgehalt für die Normalarbeitszeit gemäß § 2 Abs (2) Z\n9 iVm §2g AVRAG €2.174,00 brutto, beträgt. Der über dem Grundgehalt\nliegende Betrag gilt im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durchschnitt alle wie immer gearteten entgeltpflichtigen Mehr- und\nÜberstunden an Werktagen (im rechnerischen Höchstausmaß pro Kalenderjahr)\nab. “\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">KV-Gehalt\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"115\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.174,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"150\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Überzahlung (nicht\n        zweckgebunden)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"115\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">—\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"150\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Grundgehalt für die Normalarbeitszeit\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"115\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.174,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"150\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Pauschale (Mehr- &amp; Überstunden)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"115\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">76,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"150\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Gesamtentgelt\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"115\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.250,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"150\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Die\n        Deckungsrechnung:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"115\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"150\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">KV-Gehalt\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"115\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.174,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"150\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Jahresabrechnung\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">30.436,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ÜZ\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"115\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">—\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"150\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">—\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Grundgehalt\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"115\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.174,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"150\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">30.436,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Pauschale\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"115\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">76,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"150\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.064,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Gesamtentgelt\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"115\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.250,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"150\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">31.500,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Deckungsrechnung inkl fiktiven Ausfallsentgelts:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"115\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"150\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"499\" colspan=\"2\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">• ÜST: Es wurden 200 Std an Werktagen im Kalenderjahr\n        geleistet. 2.174,-\u002F158* 1,5*200 Std = 4.127,85\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"150\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4.127,85\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">•\n        1,5 MA je Woche an 30 Wochen = 45 Std p.a. 2.174,- *45 Std =\n        586,85\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"115\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">- \u002F38,5 \u002F\n        4,33\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"150\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">586,85\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"499\" colspan=\"2\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">• fiktive Ausfallsentgelte (Urlaubsentgelt, Krankenentgelt,\n        Feiertagsentgelt) Annahme der Kollektivvertragsparteien: 24\n        Überstunden = 495,34 3x1,5 Stunden MA = 58,69\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"150\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">554,03\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Entgelt All-In\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"115\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"150\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5.268,73\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Unterdeckung\n        (Nachzahlung im Folgemonat)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"115\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"150\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">-4.204,73\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"384\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Pauschale\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"115\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"150\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.064,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.3 ZUSATZPROTOKOLL ZUM KOLLEKTIVVERTRAG FÜR ANGESTELLTE UND LEHRLINGE IM\nHANDEL ÜBER DIE ABGRENZUNG DER BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE E\u002FF FÜR DIE EINREIHUNG\nVON FILIALLEITERINNEN IN DER ARBEITSWELT VERKAUF UND VERTRIEB\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschäftigungsgruppe E:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.5.2.Arbeitnehmerinnen, die Mitarbeiterinnen der Beschäftigungsgruppen A\nbis D ihrer Organisationseinheit fachlich anleiten und\u002Foder in eingeschränktem\nAusmaß disziplinäre Führungsaufgaben wahrnehmen. Sie tragen fachliche\nund\u002Foder eingeschränkte disziplinäre Führungsverantwortung, treffen aber\nkeine Personalentscheidungen. Insbesondere sind sie für die fachliche\nAusbildung von Lehrlingen verantwortlich. ...\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschäftigungsgruppe F:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.6.2.Arbeitnehmerinnen, die Mitarbeiterinnen der Beschäftigungsgruppen A\nbis E ihrer Organisationseinheit fachlich anleiten und disziplinäre Führungo\nsaufgaben wahrnehmen. Sie tragen fachliche und disziplinäre\nFührungsverantwortung und wirken bei Personalentscheidungen mit. Sie tragen\nVerantwortung für die Einhaltung von Budgetvorgaben und setzen\neigenverantwortlich Maßnahmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nachstehend sind allgemeine Führungsaufgaben einer Filialleiterin in der\nArbeitswelt Verkauf und Vertrieb angeführt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erfüllung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin (Schutz des Lebens und der\nGesundheit) sowie die Einhaltung von betrieblichen Richtlinien und gesetzlichen\nBestimmungen wie zB Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz...\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verantwortung für die Organisation aller Filialabläufe, die Umsetzung der\nWarenpräsentation und des Erscheinungsbildes der Filiale nach den\nbetrieblichen Richtlinien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Führung von Gesprächen mit den Mitarbeiterinnen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zur Organisation, Unterweisung und Umsetzung betrieblicher Richtlinien, zu\nBetriebsabläufen in der Filiale und im Verkaufsprozess,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zur Vermittlung der Unternehmenskultur in der Zusammenarbeit sowie im\nKunden- und Lieferantenumgang,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>um regelmäßiges Feedback zur jeweiligen Tätigkeit zu geben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die folgende Tabelle grenzt Verantwortung, Befugnisse und Tätigkeiten von\nFilialleiterinnen im Sinne des Beschäftigungsgruppenschemas voneinander ab.\nFilialleiterinnen, die zusätzlich zu einer oder mehrerer Führungsaufgaben der\nBeschäftigungsgruppe E eine oder mehrere Führungsaufgaben der\nBeschäftigungsgruppe F wahrnehmen, sind damit in die BG F einzustufen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:-.25pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"328\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Beschäftigungsgruppe E\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"329\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Beschäftigungsgruppe F\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"328\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Personaleinsatzplanung unter Berücksichtigung der jeweiligen\n        organisatorischen Betriebserfordernisse (zB Öffnungszeiten,\n        Filialbesetzung) und unter Bedachtnahme auf die Interessen der\n        Mitarbeiterinnen sowie auf kurzfristige Änderungen (zB Krankenstände,\n        etc.)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"329\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Personaleinsatzplanung unter Berücksichtigung\n        betriebswirtschaftlicher Erfordernisse oder betrieblicher Vorgaben (zB\n        Leistungskennzahlen, Produktivitäten, etc.) zur Optimierung des\n        Filialergebnisses.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"328\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Wahrnehmung von eingeschränkter disziplinärer\n        Führungsverantwortung, wie zB Planung und Gewährung von Zeitausgleich\n        und Urlaub, war und\u002Foder Erteilung fachlicher Anweisungen.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"329\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Wahrnehmung\n        disziplinärer Führungsverantwortung im laufenden Geschäftsbetrieb\n        der Filiale.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"328\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Weitergabe von\n        Informationen zu personellen Angelegenheiten an die nächste\n        Führungsebene. Formale Abwicklung von Personalentscheidungen nach\n        Vorgaben der nächsten Führungsebene.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"329\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Die\n        Mitwirkung bei Personalentscheidungen umfasst die Einbindung in\n        Entscheidungsprozesse zu Personalangelegenheiten wie zB Einstellungen,\n        Kündigungen, Dienstvertragsänderungen, etc.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Umsetzung von\n        Personalentscheidungen.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"328\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Führung von Erstgesprächen mit Bewerberinnen zur\n        Vorauswahl. Formale\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"329\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Führung von Einstellungsgesprächen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"327\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Abwicklung der Einstellung nach Vorgabe der nächsten\n        Führungsebene (zB Anmeldeunterlagen, Dienstvertrag, etc.)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"331\" colspan=\"1\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"327\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Führung von Mitarbeitergesprächen anhand von\n        standardisierten Gesprächsbögen zur systematischen Beurteilung der\n        Mitarbeiterin. Entwicklung von Vorschlägen für Zielsetzungen und zur\n        Förderung und Weiterentwicklung der Mitarbeiterin an die nächste\n        Führungsebene.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"331\" colspan=\"1\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Führung von Mitarbeitergesprächen anhand von\n        standardisierten Gesprächsbögen zur systematischen Beurteilung der\n        Mitarbeiterin. Einschätzung von Potentialen sowie Festlegung von\n        Zielsetzungen und Maßnahmen zur Förderung und Weiterentwicklung für\n        die Mitarbeiterin.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"327\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Entscheidung über\n        fachliche Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, Einarbeitung von\n        neuen Mitarbeiterinnen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"331\" colspan=\"1\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Entscheidung über Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen\n        zur persönlichen Weiterentwicklung in Richtung Fach- oder\n        Führungskarriere\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"327\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Verantwortung für\n        die Einhaltung von Umsatzvorgaben und das Ergebnis der Inventur (zB\n        Verderb, Bruch, Diebstahl)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"331\" colspan=\"1\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Verantwortung für das wirtschaftliche Ergebnis der Filiale.\n        Eigenverantwortliche Setzung von Maßnahmen zur Steuerung und\n        Optimierung anderer budgetierter, ergebnisrelevanter Kennzahlen der\n        Filiale wie zB Abschreibungen, Personalaufwand der Filiale,\n        Betriebskosten der Filiale, Warenverfügbarkeitskennzahlen.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Führungskräfte, der Arbeitswelt Verkauf &amp; Vertrieb (zB Gebietsleitung,\nNiederlassungsleitung, Hausleitung), die für einen Unternehmensteil oder für\nein räumlich abgegrenztes Gebiet Führungsverantwortung und entsprechende\nBefugnisse haben, sind in die Beschäftigungsgruppe einzureihen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Rahmen dieser Befugnisse leiten sie regelmäßig und dauerhaft die\nMitarbeiterinnen und Führungskräfte ihrer Organisationseinheit fachlich an\nund nehmen disziplinäre Führungsaufgaben wahr. Sie planen, organisieren,\nkoordinieren und kontrollieren die Aufgabenerfüllung zwischen den eigenen\nAbteilungen und Abteilungen anderer Fachbereiche. Sie treffen eigenständig\nPersonalentscheidungen für die ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen der\nBeschäftigungsgruppen A bis F.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>C. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch4>1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>1.1.Betriebe können ab dem 1.12.2017 zu jedem ersten eines Monats,\nspätestens aber am\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.1.2022 die Arbeitnehmerinnen in die Gehaltsordnung NEU überführen. Der\nUmstiegsstichtag ist per Betriebsvereinbarung innerhalb dieses Zeitraumes zu\nvereinbaren. Kommt es zu keiner Einigung erfolgt der Umstieg spätestens am\n1.1.2022.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.2.Für Arbeitnehmerinnen in Saisonbetrieben, die erneut eingestellt\nwerden, sind die Übergangsbestimmungen einmalig sinngemäß anzuwenden, sofern\nder Betrieb vor deren Wiedereinstellung in das Gehaltssystem „NEU“\nübergetreten ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.3.Alle Arbeitnehmerinnen sind unter Mitwirkung des Betriebsrates in das\nGehaltsystem NEU einzustufen. Insbesondere hat eine Abstimmung über die\nInformation der Arbeitnehmerinnen, zur betrieblichen Handhabung der\nÜbergangsbestimmungen und zum Gehaltssystem NEU zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1. idF 1.1.2022)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>2. DIENSTZETTEL NEU\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe NEU, das\nBeschäftigungsgruppenjahr und die Höhe des Mindestgehaltes und gegebenenfalls\nder Reformbeträge 1 und 2 sind den Arbeitnehmerinnen mittels Dienstzettel NEU\nmitzuteilen (siehe Muster im Anhang oder www.derhandel.at oder\nwww.gpa.at\u002Fhandel). Dieser ist bis spätestens vier Wochen vor dem\nÜbertrittsstichtag den Arbeitnehmerinnen zu übermitteln. Der Dienstzettel neu\nfür bestehende All-In Vereinbarungen hat den Formvorschriften gemäß A. Punkt\n7. dieses Abschnittes zu entsprechen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>3.EINSTUFUNG IN DAS NEUE BESCHÄFTIGUNGSGRUPPENSCHEMA\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>3.1 Einstufung in die Beschäftigungsgruppe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen der Beschäftigungsgruppen 1 bis 6 sind in das\nBeschäftigungsgruppenschema NEU in die ihrer Tätigkeit entsprechende\nBeschäftigungsgruppe A bis H bis spätestens zum 1.1.2022 zuzuordnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auf Grund der Zusammenführung aller Gehaltstabellen und -gebiete kann als\ngrobe Orientierung folgende Tabelle herangezogen werden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschäftigungsgruppe Gehaltsordnung ALT12 3456\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschäftigungsgruppe Gehaltssystem NEUA, B, CC, D, C, D, E E, FE, FF, GH\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.2.Einstufung in die neue Gehaltstabelle\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Einstufung erfolgt in das nächst höhere kollektivvertragliche\nMindestgehalt der entsprechenden Beschäftigungsgruppe. Steht kein höherer\nBetrag in der entsprechenden Beschäftigungsgruppe zur Verfügung, hat die\nEinstufung in die höchste Stufe der entsprechenden Beschäftigungsgruppe zu\nerfolgen. Diese Erhöhungen des kollektivvertraglichen Mindestgehaltes können\nauf bestehende Überzahlungen angerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sollte das kollektivvertragliche Mindestgehalt ALT höher sein als das\nkollektivvertragliche Mindestgehalt der 5. Stufe (ab 13 Jahre) der neuen\nGehaltstabelle, so ist trotzdem in diese Gehaltsstufe einzustufen. Die\nDifferenz zwischen dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt NEU der 5. Stufe\nund des kollektivvertraglichen Mindestgehalts ALT wird als Reformbetrag 1\nausgewiesen. Bestehende Überzahlungen bleiben in diesem Fall aufrecht.\nGünstigere Lösungen für die Arbeitnehmerinnen sind möglich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Reform betrag 1 darf nicht zur Abgeltung von Mehr- und Überstunden,\nPrämien, Provisionen, Zulagen, Zuschläge und Reiseaufwandsentschädigungen\nherangezogen werden. Der Reformbetrag 1 wird alljährlich wie die\nKollektivvertragsgehälter erhöht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fällt der Umstiegsstichtag mit einem 1.1. eines Jahres zusammen, so ist die\nBasis für die Zuordnung in das Gehaltssystem NEU das erhöhte\nkollektvvertragliche Mindestgehalt ALT.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3.2.4. gilt ab 1.1.2021)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.3.Altersteilzeit im Übergangszeitraum\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zum Umstiegsstichtag bestehende Vereinbarungen zur Altersteilzeit müssen\nentsprechend den Übergangsbestimmungen angepasst werden. Für\nArbeitnehmerinnen, die sich zum Umstiegszeitpunkt bereits in der Freizeitphase\nder Altersteilzeit befinden, wird jene Tätigkeit für die Einstufung in das\nBeschäftigungsgruppenschema NEU zu Grunde gelegt, die vor Beginn der\nAltersteilzeit vereinbart war.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>4.VORRÜCKUNGSSTICHTAG\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>4.1.Bei dieser Einstufung NEU ist der laufende Vorrückungsstichtag weiter\nanzuwenden. Fällt die Einstufung NEU mit einer Vorrückung zusammen, so ist\nzuerst die Vorrückung vorzunehmen, und danach die Einstufung NEU.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.2.Die erste Vorrückung nach dem Übertrittsstichtag erfolgt im dritten\nJahr (gerechnet vom Umstiegsstichtag) mit jenem Monatsersten, der dem\nVorrückungsstichtagsmonat vor dem Übertritt in die Gehaltsordnung NEU\nentspricht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4.2. idF ab 1.1.2021)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>5.VERFALLS- UND VERJÄHRUNGSBESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Rechtsansprüche der Arbeitnehmerinnen, welche sich aufgrund der Einstufung\nNEU zum Umstiegsstichtag ergeben, verfallen mangels Geltendmachung mit Ablauf\nvon drei Jahren. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige\nVerjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.BENACHTEILIGUNGSVERBOT\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.1.Keine Arbeitnehmerin darf aufgrund der Einstufung NEU und\nunterschiedlicher Auffassung darüber, wie einzustufen ist, benachteiligt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.2.Im Zuge der Überführung der bestehenden Gehaltsansprüche in das\nBeschäftigungsgruppenschema NEU dürfen diese durch Einzelvertrag weder\naufgehoben noch beschränkt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>D. SONDERBESTIMMUNG FÜR ARBEITNEHMERINNEN MIT PROVISION\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>In der folgenden Sonderbestimmung für Arbeitnehmerinnen mit Provision sind\ndie Beschäftigungsgruppenbezeichnungen des Gehaltssystems NEU und\nGehaltsordnung ALT angeführt. Abhängig davon, ob das Unternehmen sich noch in\nder Gehaltsordnung ALT befindet oder bereits in das Gehaltssystem NEU\nübergetreten ist, gilt die jeweilige Bezeichnung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Arbeitnehmerinnen der Beschäftigungsgruppe C, die neben dem Fixum auch\nProvision beziehen, haben monatlich Anspruch auf mindestens 75 Prozent ihres\nkollektivvertraglichen Mindestgehalts als Fixum. Zusätzlich haben sie Anspruch\nauf ein Provisionsakonto in einer Höhe, die der Differenz zwischen dem Fixum\nund dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt entspricht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die im jeweiligen Monat erworbenen Provisionsansprüche sind abzurechnen und\nmit der Gehaltsabrechnung des folgenden Monats unter Anrechnung auf das\nProvisionsakonto des Monates, in dem die Provisionsansprüche erworben wurden,\nauszubezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erreichen die Provisionsansprüche nicht die Höhe des Provisionsakontos,\nkönnen die Akontozahlungen weder zurückgefordert noch auf\nProvisionsansprüche anderer Monate angerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Übersteigen die Provisionsansprüche die Höhe des Provisionsakontos, jenes\nMonates, in dem die Provisionsansprüche erworben wurden, dürfen sie nicht auf\nProvisionsakonti anderer Monate angerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Arbeitnehmerinnen der Beschäftigungsgruppe D, die neben dem Fixum auch\nProvision beziehen, haben monatlich Anspruch auf mindestens 75 Prozent ihres\nkollektivvertraglichen Mindestgehalts als Fixum. Zusätzlich haben sie Anspruch\nauf ein Provisionsakonto in einer Höhe, die der Differenz zwischen dem Fixum\nund dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt entspricht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Mit Arbeitnehmerinnen, die zumindest in die Beschäftigungsgruppe E oder\nhöher eingestuft\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sind, kann entweder das für die Beschäftigungsgruppe D beschriebene Modell\noder ein\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gehaltsmodell, welches ein geringeres oder kein Fixum, aber Provisionen\nbeinhaltet, vereinbart\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>werden. Arbeitnehmerinnen in einem dieser Modelle haben am Monatsende\nAnspruch auf eine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zahlung von zumindest 100 Prozent des kollektivvertraglichen Mindestgehalts.\nBei dieser Zahlung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kann es sich je nach Vereinbarung um ein Fixum, um Provisionen, um ein\nProvisionsakonto oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>um eine Kombination aus diesen Bestandteilen handeln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Für Arbeitnehmerinnen der Beschäftigungsgruppe D oder höher, mit\nwelchen Provisionszahlungen in welcher Form oder Höhe auch immer, vereinbart\nsind, sind die im jeweiligen Monat erworbenen Provisionsansprüche abzurechnen\nund mit der Gehaltsabrechnung des folgenden Monats unter Anrechnung auf die\nProvisionsakonti des jeweiligen Kalenderhalbjahres auszubezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es reichen die Provisionsansprüche des jeweiligen Kalenderhalbjahres nicht\ndie Höhe der für das jeweilige Kalenderhalbjahr gewährten Provisionsakonti,\nkönnen die Akontozahlungen weder zurückgefordert noch auf\nProvisionsansprüche anderer Kalenderhalbjahre angerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die in Beschäftigungsgruppe C oder D eingestuft sind und\nmit denen Provisionen vereinbart wurden, erhalten Sonderzahlungen in der Höhe\ndes Fixums, mindestens jedoch in der Höhe des kollektivvertraglichen\nMindestgehaltes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die mindestens in Beschäftigungsgruppe E einzustufen\nsind und mit denen nur Provisionen vereinbart sind, erhalten am 30. Juni und\nspätestens am 31. Dezember Sonderzahlungen in dem Ausmaß, als sie mit ihrem\nim abgelaufenen Kalenderhalbjahr ins Verdienen gebrachte Provisionseinkommen\neinschließlich Urlaubsentgelt und allfälligem Krankenentgelt, aber\nausschließlich Überstundenentgelt, das 7-fache des kollektivvertraglich\nvorgesehenen Mindestgehaltes ihrer Beschäftigungsgruppe nicht erreicht\nhaben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die mindestens in Beschäftigungsgruppe E einzustufen\nsind und die neben der Provision ein Fixum beziehen, welches unter dem\nkollektivvertraglichen Mindestgehalt liegt, erhalten als Sonderzahlungen eine\nWeihnachtsremuneration in Höhe des Novemberfixums und eine Urlaubsbeihilfe in\nHöhe des zum Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bzw spätestens aber am 30. Juni\nzustehenden Fixums, welche nicht mit Provisionen gegengerechnet werden\ndürfen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die jeweilige, zunächst in der Höhe des Fixums gewährte Sonderzahlung\nerhöht sich in dem Ausmaß, als sie mit ihrem im abgelaufenen Kalenderhalbjahr\nins Verdienen gebrachten Einkommen, bestehend aus Provisionen und aus dem\nmonatlichen Fixum einschließlich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Urlaubsentgelt und allfälligem Krankenentgelt, sowie der in Höhe des\nFixums bestehenden Sonderzahlung, aber ausschließlich Überstundenentgelt, das\n7-fache des kollektivvertraglich vorgesehenen Mindestgehaltes ihrer\nBeschäftigungsgruppe nicht erreicht hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, die mindestens in Beschäftigungsgruppe E einzustufen\nsind und die neben der Provision ein Fixum beziehen, welches zumindest dem\nkollektivvertraglichen Mindestgehalt entspricht, erhalten als Sonderzahlungen\neine Weihnachtsremuneration in Höhe des Novemberfixums und eine\nUrlaubsbeihilfe in Höhe des zum Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bzw spätestens\naber am 30. Juni zustehenden Fixums.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Für alle während des Kalenderjahres eintretenden und austretenden\nArbeitnehmerinnen mit Provisionen sind die Aliquotierungsbestimmungen gemäß\nUrlaubsbeihilfe bzw Weihnachtsremuneration ergänzend und sinngemäß\nheranzuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Bei Krankheit, Urlaub und an Feiertagen gilt das Ausfallsprinzip für die\nBerechnung der Provision.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind alle offenen\nProvisionsansprüche auszubezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Haben Arbeitnehmerinnen, unabhängig von der für sie vorzunehmenden\nEinstufung, laut Dienstvertrag Anspruch auf ein Ist-Gehalt, das der fiktiven\n(unter Anrechnung der Vordienstzeiten) Einstufung der Beschäftigungsgruppe D\noder höher entspricht, können die für die jeweilige Beschäftigungsgruppe\nvorgesehenen Möglichkeiten, Fixum und Provision abzurechnen und auszubezahlen,\ngenutzt werden. Für die Abrechnung aller Ansprüche, die sich auf das Entgelt\nbeziehen, gilt die fiktive Einstufung in die jeweils höhere\nBeschäftigungsgruppe als Basis.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Ein allfälliger Reformbetrag 1 erhöht das kollektivvertragliche\nMindestgehalt und ist für alle Berechnungen im Sinne dieser Bestimmung diesem\nhinzuzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(D. idF 1.1.2022)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>E. AUFRECHTERHALTUNG DER ÜBERZAHLUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>am 31. Dezember 2021 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen\nMindestgehälter sind in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber den\nab 1. Jänner 2022 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestgehältern\naufrechtzuerhalten. Die Aufrechterhaltung der Überzahlung in der Stufe 1 der\nBeschäftigungsgruppe C bezieht sich auf die Erhöhung, welche sich aus der\nAnhebung von 2,55% mit Aufrundung auf den nächsten vollen Euro ergibt. (Eine\nbestehende Überzahlung kann daherum maximal Euro 15,00 gekürzt werden. Die\nabsolute Erhöhung muss daher mindestens Euro 45,00 betragen.)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1. idF 1.1.2022)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Für Arbeitnehmerinnen mit Provision gemäß D. dieses Abschnittes gilt\nPunkt 1 nur hinsichtlich jener Fälle, in denen ein Fixum vereinbart wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Liegt der Betrag dieses Fixums höher als das jeweils zustehende\nkollektivvertragliche Mindestgehalt, ist die euromäßige Differenz zwischen\nFixum und kollektivvertraglichem Mindestgehalt aufrechtzuerhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Liegt der Betrag dieses Fixums niedriger als das jeweils zustehende\nkollektivvertragliche Mindestgehalt, ist das Fixum so zu erhöhen, dass der\nprozentmäßige Anteil des Fixums am kollektivvertraglichen Mindestgehalt\nunverändert aufrecht bleibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Der sich aus einem Umstieg ergebende Reformbetrag 1 und Reformbetrag 2\nwird alljährlich wie die kollektivvertraglichen Mindestgehälter erhöht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-TRAINING_trigger\">\u003Ch2>ABSCHNITT 4) RAHMENBEDINGUNGEN UND ENTGELTBESTIMMUNGEN ZUR AUS- UND\nWEITERBILDUNG\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-apprenticeships\">\u003Ch3>A.DUALE UND INTEGRATIVE BERUFSAUSBILDUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des\nBAG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Lehrlingen ist ein monatliches Lehrlingseinkommen nach den angeführten\nSätzen zu bezahlen. Der Betrag des 4. Lehrjahres gilt für\nDoppellehrverhältnisse.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Lehrlinge, die eine verlängerte Lehrzeit gemäß § 8b Abs 1 BAG\nabsolvieren, ist das jeweilige (dem vereinbarten Lehrjahr entsprechende)\nmonatliche Lehrlingseinkommen zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3. idF ab 1.1.2020)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Lehrlinge, die eine Teilqualifikation gemäß § 8b Abs 2 BAG absolvieren,\nist ein monatliches Lehrlingseinkommen nach den angeführten Sätzen zu\nbezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Duale Berufsausbildung Reguläre Lehre und verlängerte Lehre gemäß § 8b\nAbs 1 BAG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Teilqualifizierung gemäß § 8b Abs 2 BAG Integrative Berufsausbildung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrlingseinkommen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrjahr Lehrlingsentschädigung Ausbildungsjahr Lehrlingseinkommen ab\n1.1.2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"122\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"149\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">730,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"134\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">im 1.Jahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"236\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">90% des\n        für das erste Lehrjahr gebührenden Lehrlingseinkommens\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"122\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"149\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">940,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"134\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">im 2.Jahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"236\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">115%\n        des für das erste Lehrjahr gebührenden Lehrlingseinkommens\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"122\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3.\n        Lehrjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"149\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.200,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"134\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">im 3. Jahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"236\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">das\n        für das zweite Lehrjahr gebührende Lehrlingseinkommen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Die angeführten Bruttomonatslehrlingseinkommen sind Mindestsätze.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-newtech_trigger\">\u003Cp>Lehrlinge, welche zum Stichtag 1.1.2022 in einem aufrechten Lehrverhältnis\nstehen, erhalten einmalig einen Digitalisierungsbonus in der Höhe von Euro\n100,00 nach Vorlage einer Rechnung aus den Jahren 2021 oder 2022. Der Anspruch\nbezieht sich auf den Ankauf von technischer Ausstattung (Hard- und Software)\nbei einem österreichischen Händler. Ausgenommen davon sind Rechnungen von\nSmartphones. Betriebliche finanzielle Zuschüsse aus dem Jahr 2021 können\ngegengerechnet werden und\u002Foder zur Verfügung gestellte technische Ausstattung\njeder Art während der Lehrzeit ersetzt diesen Anspruch.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(4. idF 1.1.2022)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Erhält die Arbeitgeberin für einen Lehrling eine Förderung gemäß der\nRichtlinie zu § 19c BAG und absolviert der Lehrling beim erstmaligen Antritt\ndie Lehrabschlussprüfung mit gutem oder ausgezeichnetem Erfolg, erhält der\nLehrling eine einmalige Prämie.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die einmalige Prämie beträgt bei gutem Erfolg € 100,00 und bei\nausgezeichnetem Erfolg € 150,00. Bestehende betriebliche Prämienzahlungen\nkönnen angerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie des\nBundes-Berufsbildungsbeirates zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von\nLehrlingen gemäß § 19c BAG führt zum Entfall dieses Anspruches.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Hinsichtlich der Weiterbeschäftigung eines ausgelernten Lehrlings gilt §\n18 BAG. Die Weiterbeschäftigung beträgt 5 Monate. Wurde die Lehrzeit bis zur\nHälfte zurückgelegt, beträgt die Weiterbeschäftigung 2,5 Monate. Endet die\nWeiterbeschäftigung nicht mit dem Letzten eines Kalendermonats, ist sie auf\ndiesen zu erstrecken.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Zeit der Weiterbeschäftigung kann Teilzeitbeschäftigung nicht\nvereinbart werden. Wird gemäß § 18 Abs (3) BAG die Verpflichtung zur\nWeiterbeschäftigung erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung erteilt, so\nschließt sich keine weitere kollektivvertragliche Weiterbeschäftigung an.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Will die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin nicht\nüber die Zeit der Weiterbeschäftigung hinaus fortsetzen, hat sie es mit\nvorhergehender sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende der\nWeiterbeschäftigung gemäß 6. zu kündigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Für die Fortzahlung des Lehrlingseinkommens bei Arbeitsverhinderung sind\ndie Bestimmungen des Punktes G. im Abschnitt 1) anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Lehrlingen, die auf Grund nicht genügender Leistung (nicht aber wegen\nKrankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schulstufe\naufzusteigen, gebührt im darauffolgenden Lehrjahr nur das Lehrlingseinkommen\nin Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum\nAufsteigen berechtigt, so gebührt ab der auf den erfolgreichen\nSchulstufenabschluss folgenden Verrechnungsperiode wieder das der Dauer der\nLehrzeit entsprechende Lehrlingseinkommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9. gilt ab 1.1.2019)\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>B.VERGÜTUNG FÜR PFLICHTPRAKTIKANTINNEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Pflichtpraktikantinnen sind Schülerinnen, die auf Grund schulrechtlicher\nVorschriften ein Pflichtpraktikum einer berufsbildenden mittleren oder höheren\nSchule absolvieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Ihre monatliche Vergütung beträgt bei dem ersten Praktikum bei einer\nNormalarbeitszeit von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>38.5Wochenstunden mindestens das Lehrlingseinkommen des 1. Lehrjahres. Dies\ngilt auch, wenn nur eine teilweise Arbeitspflicht besteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Ihre monatliche Vergütung beträgt bei dem zweiten Praktikum bei einer\nNormalarbeitszeit von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>38.5Wochenstunden mindestens das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Dies\ngilt auch, wenn nur eine teilweise Arbeitspflicht besteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Pflichtpraktikantinnen sind weiteres Studentinnen, die auf Grund\nstudienrechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum einer Fachhochschule,\nHochschule oder Universität absolvieren. Ihre monatliche Vergütung beträgt\nbei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden mindestens das\nLehrlingseinkommen für das 3. Lehrjahr. Dies gilt auch, wenn nur eine\nteilweise Arbeitspflicht besteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Der Pflichtpraktikantin ist spätestens bei Antritt des Pflichtpraktikums\neine Vereinbarung über Beginn, Ende und Inhalt des Praktikums\nauszuhändigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Weitere Informationen siehe Erlass zur Durchführung von Pflichtpraktika an\nkaufmännischen Lehranstalten vom Bundesministerium für Bildung.)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>C. BESTIMMUNGEN ZUR FÖRDERUNG BERUFSBEGLEITENDER BILDUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß ABSCHNITT 2), 2. ist\nals ein berücksichtigungswürdiges Interesse der Arbeiternehmerin die\nTeilnahme an einer Aus- und Weiterbildung zu werten, auch wenn diese von der\nArbeitnehmerin selbst finanziert wird, sofern die Arbeitnehmerin dieses\nInteresse mindestens 2 Monate vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich\nunter Nennung des Kurstitels, der Kursdauer sowie der Kurszeiten bekannt gibt\nund die zeitliche Lage der Bildungsmaßnahme am Beginn oder Ende der üblichen\nArbeitszeit liegt. Die Ermöglichung der Teilnahme umfasst auch jene Zeit, die\ndie Arbeitnehmerin braucht, um von der Arbeit zur Bildungsmaßnahme bzw. von\nder Bildungsmaßnahme zur Arbeit zu kommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Bei rechtzeitiger Bekanntgabe kann die Arbeitgeberin aus folgenden\nGründen die Berücksichtigung der Bildungsmaßnahme bei der\nArbeitszeiteinteilung binnen zwei Wochen ablehnen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet\nwerden kann\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die Zustimmung der Arbeitgeberin bezieht sich auf die gesamte Dauer der\nBildungsmaßnahme, dh es ist die Teilnahmemöglichkeit für die gesamte Dauer\nder Bildungsmaßnahme zu gewährleisten. In besonderen und nicht vorhersehbaren\nAusnahmefällen kann von der Ermöglichung der Teilnahme abgesehen werden, wenn\neine Mindestteilnahme bei der Bildungsmaßnahme bzw. der Erfolg der\nBildungsmaßnahme nicht gefährdet wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Das Zeitausmaß der Bildungsmaßnahme darf der Erbringung der\nwöchentlichen Normalarbeitszeit nicht entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Die Arbeitnehmerin hat am Ende der Bildungsmaßnahme bzw. am Ende des\nSemesters eine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Teilnahmebestätigung vorzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Eine Ablehnung einer Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmerin aufgrund der\nTeilnahme an einer Bildungsmaßnahme darf nicht zu einer Benachteiligung der\nArbeitnehmerin führen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Die gesamte Regelung kann ab einer Mindestbetriebszugehörigkeit von 6\nMonaten ab Beginn einer Bildungsmaßnahme in Anspruch genommen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>D.BILDUNGSKARENZ\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Die Arbeitgeberin hat einem Antrag auf Bildungskarenz der Arbeitnehmerin\nzuzustimmen, wenn Anspruch auf Weiterbildungsgeld besteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Antragsstellung mindestens 6 Monaten vor gewünschtem Antritt\nerfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eine Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr vor Bekanntgabe\ngegeben ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Aus- oder Weiterbildung bzw der Bildungsabschluss für die Arbeitgeberin\nvon Bedeutung ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die erforderlichen Unterlagen zur Antragsstellung vorliegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Die Arbeitgeberin kann diesen Antrag ablehnen, wenn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet\nwerden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Eine Dienstgeberkündigung darf nicht wegen einer beabsichtigten oder\ntatsächlich in Anspruch genommenen Bildungskarenz erfolgen. Dies entspricht\ndem allgemeinen Motivkündigungsschutz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(D. gilt ab 1.1.2019)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ABSCHNITT 5) REISEKOSTEN- UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>A.BEGRIFF DER DIENSTREISE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Eine Dienstreise liegt vor, wenn die Angestellte zur Ausführung eines ihr\nerteilten Auftrages den Dienstort gemäß 2. verlässt. Eine Dienstreise liegt\nauch vor, wenn die Angestellte zur Ausführung eines ihr erteilten Auftrages\ndie Betriebsstätte der Arbeitgeberin verlässt, dabei jedoch am Dienstort\n(gemäß 2.) bleibt. In diesem Falle erhält sie nur dann ein Taggeld, wenn\neine Betriebsvereinbarung dies vorsieht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerhalb von Wien ein\nTätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte,\naber jedenfalls das Gemeindegebiet. Als Gemeindegebiet von Wien gelten die\nBezirke 1 bis 23.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte aus angetreten\nwird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte. In allen anderen Fällen beginnt\ndie Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise\nendet mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw mit der reisenotwendigen\nRückkehr in die Wohnung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>B.REISEKOSTEN- UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Bei Dienstreisen ist der Angestellten der durch die Dienstreise verursachte\nAufwand zu entschädigen. Die Angestellte hat die jeweils kostengünstigste\nVariante der Reise zu wählen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>1. REISEKOSTEN\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>1.1.Bei Dienstreisen mit der Eisenbahn werden die Fahrtkosten der 2. Klasse\nersetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.2.Bei Benützung der 1. Klasse, von Luxuszügen und des Schlafwagens\nwerden die jeweiligen Kosten nur dann ersetzt, wenn die Benützung auf Grund\neiner ausdrücklichen Bewilligung der Arbeitgeberin erfolgte. Liegt eine\nderartige Bewilligung nicht vor, werden die Fahrtkosten der 2. Klasse\nersetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.3.Bei Dienstreisen mit dem Autobus werden die tatsächlich aufgelaufenen\nFahrtkosten ersetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.4.Für die Benützung von Flugzeugen oder Schiffen ist eine ausdrückliche\nBewilligung der Arbeitgeberin erforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen\nBewilligung werden die tatsächlich aufgelaufenen Kosten ersetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.5.Für die Verwendung des Privat-Pkw der Angestellten bei einer\nDienstreise ist eine ausdrückliche Bewilligung der Arbeitgeberin erforderlich.\nBei Vorliegen einer derartigen Bewilligung wird zur Abdeckung des durch die\nHaltung und Benützung des Pkw entstehenden Aufwandes ein Kilometergeld\ngewährt. Überdas Kilometergeld hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche auf\nReisekostenentschädigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.6.Das Kilometergeld im Sinne des Punktes 1.5. beträgt bei Personen- und\nKombinationskraftwagen seit dem 1.1.2009\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"44\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.6.1.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"397\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"397\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bis\n        10.000 gefahrene km pro Kalenderjahr\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"149\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€0,42\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"44\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.6.2.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"397\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"397\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">von 10.001 bis\n        20.000km\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"149\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€0,34\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"44\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1.6.3.\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"397\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"397\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">darüber\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"149\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€0,25\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>je Fahrtkilometer.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das niedrigere Kilometergeld gebührt jeweils ab dem Überschreiten der\nobigen Kilometergrenzen im jeweils laufenden Kalenderjahr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.7.Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht,\nkann das Geschäftsjahr an Stelle des Kalenderjahres für die Berechnung des\nKilometergeldes herangezogen werden. Innerbetrieblich können auch andere\nJahreszeiträume für die Berechnung des Kilometergeldes vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.8.Das Kilometergeld ist entsprechend zu verringern, wenn ein Teil des\nAufwandes (zB Treibstoff, Versicherungen, Reparatur) durch die Arbeitgeberin\ngetragen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1.8. idF ab 1.1.2021)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.9.Aus der Bewilligung gemäß Punkt 1.5. kann kein dienstlicher Auftrag\nzur Verwendung des Privat-Pkw abgeleitet werden. Die Gewährung von\nKilometergeld bedingt daher keinerlei Haftung der Arbeitgeberin für Schäden,\ndie aus der Benützung des Pkw durch die Angestellte entstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.10.Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das\nüber Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres\nbzw beim Ausscheiden der Angestellten, zur Abrechnung vorzulegen ist. Die\nAbrechnung hat entweder nach jeder Dienstreise, monatlich oder in bestimmten\nZeitabständen zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.11.Die Reisezeit ist in Punkt A. Abschnitt 2) dieses Kollektivvertrages\ngeregelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>2.REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>2.1.Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen\nMehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält die Angestellte für\njeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus\ndem Taggeld und dem Nächtigungsgeld.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.2.Die Reiseaufwandsentschädigung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes in\nder geltenden Fassung beträgt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>TaggeldNächtigungsgeldTag- und Nächtigungsgeld\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€26,40€15,00€41,40\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn in einem Monat Dienstreisen an mehr als 12 Kalendertagen anfallen, so\nreduziert sich für jede Dienstreise ab dem 13. Kalendertag das Taggeld auf €\n14,40 bzw auf ein Zwölftel von € 14,40 je angefangene Stunde. Bei der\nErmittlung der 12 Kalendertage bleiben Dienstreisen, die insgesamt nicht mehr\nals 3 Stunden dauern, außer Ansatz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.3.Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie\naller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen der\nAngestellten einschließlich der Trinkgelder. Ein von der Arbeitgeberin\nbezahltes Essen (außerdem Frühstück) führt zur Kürzung des Taggeldes um\njeweils € 13,20.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.4.Dauert eine Dienstreise länger als 3 Stunden, so kann für jede\nangefangene Stunde 1\u002F12 des vollen Taggeldes berechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Ausgaben für Unterkunft\neinschließlich der Kosten des Frühstücks.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung\nverbunden ist, Quartier beigestellt wird, die tatsächlichen\nBeherbergungskosten vergütet werden oder die Benützung des Schlafwagens\nbewilligt und die entsprechenden Kosten ersetzt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tatsächliche Beherbergungskosten werden gegen Vorlage des Beleges nach den\nGrundsätzen dieser Bestimmungen (B.) vergütet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.5.Ist gelegentlichbei einer Dienstreise ein mehr als 28-tägiger\nununterbrochener Aufenthalt an einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab\ndem 29. Tag die gebührende Reiseaufwandsentschädigung gemäß Punkt 2.2. um\n25 %, wobei das Taggeld mindestens € 14,40 beträgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.6.Am 30.6.2001 bestehende günstigere betriebliche oder individuelle\nVereinbarungen über die Höhe des Reisekostenersatzes (Taggeld und\nKilometergeld) werden durch die mit 1.7.2001 in Kraft getretene Neuregelung\nnicht berührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>3.TEILNAHME AN SEMINAREN, KURSEN, INFORMATIONSVERANSTALTUNGEN UND\nÄHNLICHEM\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Eine Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung entfällt bei Entsendung\nder Angestellten zu Veranstaltungen (zB Seminaren, Kursen,\nInformationsveranstaltungen), sofern die mit der Teilnahme verbundenen Kosten\nim erforderlichen Ausmaß von der Arbeitgeberin getragen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>4.DIENSTREISEN AUSSERHALB VON ÖSTERREICH\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>Dienstreisen außerhalb von Österreich bedürfen einer ausdrücklichen\nBewilligung der Arbeitgeberin. Die Entschädigung der Reisekosten und des\nReiseaufwandes ist jeweils vor Antritt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Dienstreise besonders zu vereinbaren. Diese Regelung kann auch durch\nBetriebsvereinbarung getroffen werden. Es wird empfohlen, sich bei einer\nderartigen Vereinbarung an den Sätzen für Auslandsreisen des\nEinkommensteuergesetzes zu orientieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>5.MESSEGELD\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>5.1.Angestellte, die zu einer mehr als dreistündigen Dienstleistung auf\nMessen oder Ausstellungen am Dienstort herangezogen werden, erhalten eine\nAufwandsentschädigung (Messegeld) pro Kalendertag in Höhe von € 20,36.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.2.Für Angestellte, die ausdrücklich zur Dienstleistung auf der\njeweiligen Messe oder Ausstellung aufgenommen wurden (zB Messeaushilfen) bzw\ndann, wenn von der Arbeitgeberin die Kosten für angemessene Verpflegung\ngetragen werden, besteht kein Anspruch auf Messegeld.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.3.Für Angestellte, die zu Dienstleistungen auf Messen oder Ausstellungen\naußerhalb ihres Dienstortes herangezogen werden, gelten die Bestimmungen des\nPunktes 2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch4>6.BETRIEBLICHE ZUSATZREGELUNGEN\u003C\u002Fh4>\n\n\u003Cp>In Betriebsvereinbarungen können über die Gewährung von Reisekosten- und\nAufwandsentschädigungen Regelungen vereinbart werden, soweit günstigere\nkollektivvertragliche Regelungen nicht bestehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ABSCHNITT 6) BRANCHENSPEZIFISCHE SONDERBESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>A.PHARMAZEUTISCHER GROSSHANDEL\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Folgende Regelungen gelten für alle Arbeitnehmerinnen jener Betriebe die\nder Berufsgruppe des pharmazeutischen Großhandels im Bundesgremium des Handels\nmit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben\nlaut aktualisierter Auflistung (wird im Kollektivvertrag angeführt)\nangehören.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Abweichend zu ABSCHNITT 2) B.1.1. wird entsprechend § 12a ARG die\nBeschäftigung in der Auslieferung am Samstag bis 15:00 Uhr und darüber hinaus\nfür die Zustellung am Samstag bis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>18:00 Uhr zugelassen. Ab 13:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 50 %.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Der Anspruch auf das Dienstjubiläum anlässlich einer Dienstzeit von 30\nJahren in der Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern besteht für alle\nArbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis vor dem Umstiegsstichtag begründet\nwurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Abweichend zu ABSCHNITT 4) A.6. beträgt die Weiterbeschäftigung für\nLehrlinge, deren Lehrverhältnis vor dem Umstiegsstichtag begründet wurde, 6\nMonate.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>B. VERSAND- UND ONLINEHANDEL\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Folgende Regelungen gelten für alle Arbeitnehmerinnen jener Betriebe, die\nim Wege des Fernabsatzes (Verwendung von ein oder mehreren\nFernkommunikationsmittel, wie zB Katalog, Internet, Telefon, Fax) Waren\ngegenüber Verbrauchern anbieten und im Versandweg an diese zustellen oder\nüber „Click and Collect“ zur Abholung bereitstellen. Ausgenommen sind\nArbeitnehmerinnen von Unternehmen It Abs 2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Beschäftigung wird entsprechend des § 12a ARG wie folgt zugelassen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Samstag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.1.2 Sonn- und Feiertage von 8:00 bis 18:00 Uhr\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zugelassen sind Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Beratung von\nKundinnen, allgemeinen Preisauskünften, der Annahme von Bestellungen,\nGeschäftsanbahnungen und Terminkoordinationen. Nicht zugelassen sind\nplanerische und konzeptionelle Tätigkeiten und die Ausarbeitung von\nKostenvoranschlägen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Am Samstagnachmittag, sofern dies ein Werktag ist, gebührt für die Zeit\nvon 13:00 bis 18:00 Uhr ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 50 %.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.3.1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Folgende Regelungen gelten für alle Arbeitnehmerinnen der\nMitgliedsunternehmen des Bundesgremiums des Versand-, Internet- und allgemeinen\nHandels hinsichtlich jener Betriebe, die mehr als des Umsatzes mit Waren\ntätigen, die im Wege des Fernabsatzes (Verwendung von ein oder mehreren\nFernkommunikationsmittel, wie zB Katalog, Internet, Telefon, Fax) gegenüber\nVerbrauchern angeboten und im Versandweg an diese zugestellt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Beschäftigung wird entsprechend des § 12a ARG wie folgt zugelassen, an\nSamstagen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>an Sonn und Feiertagen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zugelassen sind Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Beratung von\nKundinnen, allgemeinen Preisauskünften, der Annahme von Bestellungen,\nGeschäftsanbahnungen und Terminkoordinationen. Nicht zugelassen sind\nplanerische und konzeptionelle Tätigkeiten und die Ausarbeitung von\nKostenvoranschlägen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Am Samstagnachmittag, sofern dies ein Werktag ist, gebührt für die Zeit\nvon 13:00 bis 20:00 Uhr ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 50 %.\nDarüber hinaus gebührt von 20 - 22 Uhr ein Zuschlag von € 3,92 pro Stunde\nvon 22 - 6 Uhr ein Zuschlag von €5,17 pro Stunde\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Beträge erhöhen sich jeweils um denselben Prozentsatz wie das\nkollektivvertragliche Mindestgehalt der Beschäftigungsgruppe C Stufe 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Wird eine Arbeitnehmerin während der Wochenendruhe beschäftigt ist in\nder folgenden oder in derselben Kalenderwoche, die Normalarbeitszeit so zu\nverteilen, dass zwei zusammenhängende Tage arbeitsfrei bleiben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Eine Trennung der beiden arbeitsfreien Tage kann vereinbart werden, wenn\neiner der freien Tage der Sonntag ist und in der folgenden Kalenderwoche der\nSamstag und der Sonntag arbeitsfrei bleiben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Bei nachweislicher Gesundheitsgefährdung durch die Arbeitsleistung nach\n20:00 Uhr hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Versetzung auf einen\nTagesarbeitsplatz, soweit, dies betrieblich möglich ist. Bei der\nBeschäftigung von Arbeitnehmerinnen an Abenden bzw an Sonn- und Feiertage ist\nauf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12 Jahren Bedacht zu nehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Arbeitnehmerinnen dürfen wegen der Ablehnung von Arbeitsleistungen an\nSonn- und Feiertagen nicht benachteiligt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(B. gilt ab 1.1.2022)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>C.VIDEOTHEKEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Folgende Regelungen gelten für alle Arbeitnehmerinnen der\nMitgliedsunternehmen des Bundesgremiums des Elektro- und\nEinrichtungsfachhandels, deren Unternehmensgegenstand die Vermietung (Verleih)\nvon Bild- und Tonträgern ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Gemäß § 12a des Arbeitsruhegesetzes, wird die Beschäftigung von\nArbeitnehmerinnen im Zusammenhang mit der Vermietung von Bild- und Tonträgern\nin Videotheken an Samstagen bis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>22.00Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 10.00 Uhr - 19.30 Uhr\nzugelassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Bei nachweislicher Gesundheitsgefährdung durch die Arbeitsleistung im\nZusammenhang mit der Vermietung von Bild- und Tonträgern nach 20.00 Uhr hat\ndie Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz,\nsofern dies betrieblich möglich ist. Bei der Beschäftigung von\nArbeitnehmerinnen am Abend ist auf die unbedingt notwendigen\nBetreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren Bedacht zu nehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Wegen der speziellen Arbeitszeitregelung werden die in ABSCHNITT 3) A 4.\nfestgelegten kollektivvertraglichen Mindestgehälter um jeweils zumindest 7%\nerhöht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Wird eine Arbeitnehmerin an einem Samstag nach 13.00 Uhr mit der\nVermietung von Bild- und Tonträgern beschäftigt, hat der folgende Samstag zur\nGänze arbeitsfrei zu bleiben. In folgenden Fällen ist die Beschäftigung am\nfolgenden Samstag nach 13.00 zulässig:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vollzeitbeschäftige Arbeitnehmerinnen auf ausdrücklichen Wunsch der\nArbeitnehmerin, wenn vereinbart wird, dass innerhalb der entsprechenden\nArbeitswoche zumindest zwei zusammenhängende Tage arbeitsfrei bleiben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich für\nArbeitsleistungen an Samstagen, an Sonn- und Feiertagen oder an Samstagen und\nSonntagen vereinbart ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Keine Anwendung finden sämtliche aufgrund der Lage der Normalarbeitszeit\nbzw. für Mehrarbeitsleistungen gebührenden besonderen Zuschlags bzw.\nFreizeitregelungen dieses Kollektivvertrages für Arbeitsleistungen an\nWerktagen sowie für Arbeitsleistungen an Sonn- und Feiertagen (ABSCHNITT 2).\nDiese sind durch das erhöhte Mindestgehalt der Gehaltstafeln im Sinne des Pkt\n4. pauschal abgegolten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen am 8. Dezember kommen die\nBestimmungen dieses Kollektivvertrages gemäß ABSCHNITT 2) I zur Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>D.TABAKTRAFIKEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Für alle Angestellten, die vor dem 1. Jänner 1998 in eine Tabaktrafik\neingetreten sind (auch Aushilfskräfte), auf welche das AngG Anwendung findet\ngilt abweichend zu ABSCHNITT 1) H. folgende Regelung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von je 10 Jahren in ein und\ndemselben Betrieb erhält der Arbeitnehmer jeweils ein Jubiläumsgeld in der\nHöhe eines Monatsgehaltes, das\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>anlässlich des Antrittes des Erholungsurlaubes auszuzahlen ist. Als\nBetriebszugehörigkeit gelten auch Unterbrechungen des Dienstverhältnisses,\nwenn sie die Gesamtdauer von 3 Monaten nicht überschreiten und die Lösung des\nDienstverhältnisses nicht durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder\ndurch vorzeitige Entlassung infolge eines wichtigen Grundes erfolgt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ABSCHNITT 7) ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN A. VERFALLS- UND\nVERJÄHRUNGSBESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>1. ALLGEMEINE BESTIMMUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Soweit in diesem Kollektivvertrag nicht anders geregelt, sind Ansprüche der\nArbeitgeberin sowie der Arbeitnehmerin bei sonstigem Verfall innerhalb von 6\nMonaten nach Fälligkeit schriftlich dem Grunde nach geltend zu machen. Bei\nrechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist\ngewahrt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>2. ARBEITSZEITAUFZEICHNUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>2.1.Die Arbeitgeberin hat (außer in den Fällen gemäß § 26 Abs (2) bis\n(5) AZG, zB Gleitzeit, Reisende) laufend Aufzeichnungen über die von ihren\nArbeitnehmerinnen geleisteten Arbeitszeiten zu führen, die der Arbeitnehmerin\nbis spätestens am Ende der folgenden Gehaltsperiode zur Bestätigung\nvorzulegen sind. Der Zeitraum der Vorlage kann über Betriebsvereinbarung, in\nBetrieben ohne Betriebsrat über den Arbeitsvertrag (Dienstzettel) verlängert\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.2.Verweigert die Arbeitnehmerin die Unterschrift mit begründetem Hinweis\nauf eine höhere Arbeitszeitleistung, so hat sie Ansprüche aufgrund einer\nhöheren Arbeitszeitleistung innerhalb von 6 Monaten ab Vorlage der\nArbeitszeitaufzeichnung schriftlich geltend zu machen. Für die so geltend\ngemachten Ansprüche gelten die Verjährungsfristen des ABGB.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.3.Etwaige seitens der Arbeitnehmerin nach dem Verfahren gemäß der Punkte\n2.1. und 2.2. nicht geltend gemachte Arbeitszeiten verfallen nach Ablauf von 2\nMonaten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.4.Werden von der Arbeitgeberin entgegen diesen Bestimmungen die laufenden\nAufzeichnungen nicht geführt oder vorgelegt, so verfallen Ansprüche, sofern\nsie nicht dem Grunde nach schriftlich geltend gemacht wurden, nach Ablauf von 6\nMonaten nach Fälligkeit sofern gemäß Punkt 2.5. nichts anderes bestimmt\nist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.5.Werden die Aufzeichnungen nicht geführt, in wesentlichen Teilen nicht\ngeführt oder werden sie nicht vorgelegt, so beträgt diese Frist 12 Monate,\nsofern wegen des Umfanges des Betriebes diese Aufzeichnungen von der\nArbeitgeberin üblicherweise nicht überwiegend persönlich geführt werden und\ndie Arbeitnehmerinnen nicht in diese Aufzeichnungen Einsicht nehmen können.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>3.ZEITGUTHABEN, ZEITAUSGLEICH\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Bei Abgeltung von Arbeitszeit, Mehrarbeit, Überstunden und Zuschlägen in\nForm von Zeitausgleich hat die Arbeitgeberin ein Zeitkonto zu führen. Das\nZeitkonto muss mindestens einmal im Quartal der Arbeitnehmerin zur Bestätigung\nder Richtigkeit vorgelegt werden. Bestätigt die Arbeitnehmerin\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Richtigkeit des Zeitkontos, sind weitere Ansprüche auf Zeitguthaben\nausgeschlossen. Wird die Richtigkeit nicht bestätigt, gelten die Bestimmungen\ngemäß Punkt 1. Von der Arbeitgeberin anerkannte Zeitgutschriften verfallen\nnicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>4.GEHALTSANSPRÜCHE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Gehaltsansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung\nverfallen mangels Geltendmachung mit Ablauf von einem Jahr. Bei rechtzeitiger\nGeltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB\naufrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>5.REISEKOSTEN- UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Ansprüche aus Reisekosten oder Reiseaufwandsentschädigungen müssen\nspätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Dienstreise bzw der\nvereinbarten oder aufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuches bei sonstigem Verfall\nbei der Arbeitgeberin durch Rechnungslegung bzw Vorlage des Fahrtenbuches\ngeltend gemacht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-direct_participation_trigger\">\u003Ch2>B.BEGLEITGRUPPE UND SCHLICHTUNGSSTELLE\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>1.Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung dieses\nKollektivvertrages wird eine Schlichtungsstelle errichtet. Diese\nSchlichtungsstelle kann seitens der Arbeitgeberinnen von den zuständigen\nKammerorganisationen, seitens der Angestellten von der Gewerkschaft GPA\nangerufen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Schlichtungsstelle hat bei Fragen zur Auslegung dieses\nKollektivvertrages innerhalb von 3 Monaten zusammenzutreten. Die\nSchlichtungsstelle besteht aus 3 Vertreterinnen der Arbeitgeberinnen und 3\nVertreterinnen der Angestellten. Betrifft der Spruch der Schlichtungsstelle\neine besondere Branchengruppe, so ist dies bei der Zusammensetzung der\nSchlichtungsstelle sowohl von der Arbeitgeberinnen- als auch von der\nAngestelltenseite durch die Beiziehung je einer Vertreterin der betreffenden\nBranche entsprechend zu berücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Vorsitzende wird abwechselnd je Sitzung aus den Reihen der\nArbeitgeberinnen und Angestellten gewählt und hat nur eine Stimme. Die\nSchlichtungsstelle ist nur bei Anwesenheit aller Beisitzer beschlussfähig; es\nentscheidet die Stimmenmehrheit. Kann keine Einigung erzielt werden, dann\nunterwerfen sich beide Vertragspartner dem Schiedsspruch des\nBundeseinigungsamtes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der\nBeschäftigung am\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Dezember sollen von einer in jedem Bundesland zu errichtenden,\nparitätisch besetzten Schlichtungsstelle geklärt werden. Diese\nSchlichtungsstelle besteht aus zwei Vertreterinnen der Arbeitgeberinnen und\nzwei Vertreterinnen der Angestellten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren eine gemeinsame Beobachtung und\nEvaluierung in das neue Beschäftigungsgruppenschema durch eine Begleitgruppe.\nDiese Begleitgruppe besteht aus je 2-4 Personen, die einerseits von der\nBundessparte Handel und andererseits von der Gewerkschaft GPA genannt werden.\nAufgabe dieser Begleitgruppe ist es, Anfragen zur Einstufung zu bearbeiten, bei\nDifferenzen auf betrieblicher Ebene zu vermitteln, die praktische\nHandhabbarkeit und die Auswirkungen auf Betriebsabläufe und Arbeitnehmerinnen\nzu dokumentieren und daraus notwendige Änderungsmaßnahmen abzuleiten und zu\nvereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3. idF ab 1.1.2022)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren eine gemeinsame Evaluierung der\nRegelungen zur Viertagewoche, Altersteilzeit und Bildungskarenz bis Ende 2022.\nDabei wird die praktische Handhabbarkeit und die Auswirkung auf\nBetriebsabläufe überprüft. Zur Optimierung der Regelungen werden darauf\nbasierend notwendige Änderungsmaßnahmen entwickelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4. gilt ab 1.1.2021)\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>C.SCHLUSSBESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>1.Bestehende höhere Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche\nVereinbarungen (individuelle Regelungen oder betriebliche Übungen) werden\ndurch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des\nbisher gültigen Kollektivvertrags vom 21. Oktober 2020 ihre Gültigkeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH Der Präsident:Der Generalsekretär:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dr. Harald MährerAbg. z.NR Karlheinz Kopf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>SPARTE HANDEL der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH Der Obmann:Die Spartengeschäftsführerin:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dr. Rainer TrefelikMag. Iris Thalbauer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT GPA\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Vorsitzende:Der Geschäftsbereichsleiter:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Barbara Teiber, MAKarl Dürtscher\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT GPA\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wirtschaftsbereich Handel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Wirtschaftsbereichssekretärin: Anita Palkovich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ANHANG 3) MUSTER: VERTRAG FÜR FERIALPRAKTIKANTINNEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>1.a) Arbeitgeber(in):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Praktikant(in): Herr\u002FFrau*\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Geburtsdatum wohnhaft in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>besuchte SchuleJahrgang\u002FKlasse\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. Gesetzliche(r) Vertreter(in): wohnhaft in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zur Erfüllung des im Lehrplan vorgeschriebenen Pflichtpraktikums wird\nzwischen den Vertragspartnern ein als Ausbildungsverhältnis gestaltetes\nArbeitsverhältnis abgeschlossen. Dieser Vertrag regelt die beiderseitigen\nPflichten und Rechte im Zuge der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3. Durchführung des im Lehrplan verpflichtend vorgeschriebenen\nPflichtpraktikums.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Pflichtpraktikum dient der Ergänzung und Vervollkommnung der in den\npraktischen Unterrichtsgegenständen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten\nsowie der Formung der Persönlichkeit, vor allem der Berufshaltung, durch die\nAuseinandersetzung mit der Berufswirklichkeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Pflichtpraktikum beginnt am, und endet am\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich Pausen Stunden und\nwird gemäß dem Lehrplan der (Schule) in den Bereichen bzw.\nAbteilungengeleistet. Es wird der\u002Fdem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Praktikanten(in) ermöglicht, Einblick in die Organisation und Aufgaben\ndieser Bereiche\u002FAbteilungen zu bekommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch die\nBestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und\nJugendlichen sind einzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Praktikantenverhältnis unterliegt dem Kollektivvertrag für Angestellte\nund Lehrlinge im Handel sowie den jeweils für den Betrieb geltenden\nBetriebsvereinbarungen und den sonstigen arbeitsrechtlichen Vorschriften.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese liegen(Ort) zur Einsichtnahme auf.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das monatliche Entgelt richtet sich nach den Bestimmungen des ABSCHNITT 4),\nB.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Vergütung für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Pflichtpraktikanten und beträgt €brutto.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für\nAngestellte und Lehrlinge im Handel.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Auszahlung der monatlichen Bezüge erfolgt gemäß § 15 AngG am Ende\neines Monats. Die Überweisung der laufenden Bezüge auf ein Gehaltskonto gilt\nals vereinbart.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Der gewöhnliche Arbeitsort ist:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7. Hinsichtlich des gebührenden Erholungsurlaubes sind die\nurlaubsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Praktikant\u002FDie Praktikantin verpflichtet sich, die ihm\u002Fihr im Rahmen der\nZielsetzung des Praktikums aufgetragenen, der Ausbildung dienenden Arbeiten\ngewissenhaft\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.durchzuführen und die vorgegebene Arbeitszeit einzuhalten. Er\u002FSie hat die\nBetriebs- und Hausordnung zu beachten und Verschwiegenheit über Geschäfts-\nund Betriebsgeheimnisse zu wahren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitgeber verpflichtet sich, auf eigene Kosten dem Praktikanten\u002Fder\nPraktikantin bei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Beendigung des Pflichtpraktikums ein Zeugnis über die zurückgelegte\nPraxiszeit zwecks Vorlage bei der Schule auszustellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Praktikantenvertrag kann einvernehmlich oder von beiden Teilen jeweils\neinseitig bei Vorliegen eines in Analogie zu § 15 Berufsausbildungsgesetz\nwichtigen Grundes vorzeitig gelöst werden. Weiters gelten die\nKündigungsbestimmungen des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge\nim Handel.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Vertrag wird in drei Ausfertigungen errichtet. Eine Ausfertigung\nverbleibt beim\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Dienstgeber, eine zweite ist dem Praktikanten\u002Fder Praktikantin und eine\nweitere der zuständigen Schule auszufolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Ort), am\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gelesen und ausdrücklich einverstandengelesen und ausdrücklich\neinverstanden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der ArbeitgeberDer Pflichtpraktikant \u002F Die Pflichtpraktikantin\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Fragen zum Vertrag wenden Sie sich bitte an ihre Interessenvertretung\nfür Unternehmen:für Arbeitnehmerinnen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wirtschaftskammer ÖsterreichGewerkschaft GPA\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bitte wenden Sie sich direkt an dieServicehotline: 050301-21000\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>WirtschaftskammerorganisationIhresE-Mail: handel@gpa.at\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundeslandeswww.gpa.at\u002Fhandel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kontakte finden Sie unter www.wko.at\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-JOBTITLE_trigger\">\u003Ch2>ANHANG 4) ÜBERSICHT DER REFERENZFUNKTIONEN NACH BESCHÄFTIGUNGSGRUPPEN UND\nARBEITSWELTEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>GruppeAB\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einkauf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verkauf\u002FVertrieb\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Regalbetreuerinnen im Angestelltenverhältnis, Angestellte im Verkauf, ohne\nabgeschlossene Berufsausbildung in einem kaufmännischen Beruf, sofern sie\nnicht höher einzustufen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Marketing\u002FKommunikation\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kaufm.\u002Fadmin.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstleistungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Logistik\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lagerhilfsarbeit-nehmerinnen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Helferinnen im Angestellten-verhältnis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Warenübernahme\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anlieferbereich)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Technischer Dienst\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Reinigungskräfte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Parkplatzwächter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>IT\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>ANHANG 6) AUSBILDUNGSVERORDNUNG ZUM\u002FZUR EINZELHANDELSKAUFMANN\u002FFRAU\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>BUNDESGESETZBLATT\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>113. VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND\nWIRTSCHAFT ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG IM LEHRBERUF EINZELHANDEL\n(EINZELHANDEL-AUSBILDUNGSORDNUNG)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl.\nNr. 142\u002F1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129\u002F2013,\nwird verordnet:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Der Lehrberuf Einzelhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und\nfolgenden Schwerpunkten eingerichtet:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Allgemeiner Einzelhandel,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Baustoffhandel,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einrichtungsberatung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eisen- und Hartwaren,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Elektro-Elektronikberatung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Feinkostfachverkauf,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gartencenter,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kraftfahrzeuge und Ersatzteile,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lebensmittelhandel,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Parfümerie,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schuhe,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sportartikel,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Telekommunikation,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für die Republik Österreich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jahrgang 2015 Ausgegeben am 26. Mai 2015 Teil II\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>113.Verordnung: Einzelhandel-Ausbildungsordnung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 1. LEHRBERUF EINZELHANDEL\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1- Textilhandel,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Uhren- und Juwelenberatung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Aufbauend auf die Inhalte des Schwerpunktes Allgemeiner Einzelhandel ist\nmaximal die Ausbildung in einem der Schwerpunkte gemäß Z 2 bis Z 15\nmöglich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen\nund Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings\nentsprechenden Form (Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau) zu\nbezeichnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen\nentsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 2. ARBEITSGEBIET\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Arbeitsgebiet des\u002Fder Einzelhandelskaufmanns\u002Ffrau umfasst\ninsbesondere:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>fachkräftebezogene Tätigkeiten in Handelsunternehmen oder anderen\nselbstständigen Unternehmen mit unterschiedlichen Größen, Betriebsformen und\nSortimenten, wobei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Verkaufstätigkeit der Mittelpunkt des kaufmännischen Aufgabenfeldes\nist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Darüber hinaus steuern sie den Waren- und Datenfluss in beratungs- und\nselbstbedienungsorientierten Betrieben und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>unterstützen Unternehmensprozesse aus betriebswirtschaftlicher und\nkundenorientierter Sicht von der Beschaffung bis zum Verkauf.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 3. BERUFLICHE HANDLUNGSKOMPETENZEN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der\nBerufsschule unter Berücksichtigung von § 23 und § 27\nBerufsausbildungsgesetz (BAG) verfügt der\u002Fdie Einzelhandelskaufmann\u002Ffrau über\nfolgende zentrale berufliche Handlungskompetenzen. Diese umfassen jeweils eine\nfachliche, methodische, personale und soziale Dimension. Sie befähigen den\u002Fdie\nEinzelhandelskaufmann\u002Ffrau in seinem\u002Fihrem Beruf selbstständig und\neigenverantwortlich zu handelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Allgemeiner Einzelhandel:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002Fdie Einzelhandelskaufmann\u002Ffrau - Schwerpunkt Allgemeiner Einzelhandel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>I) plant im Bewusstsein für die Wichtigkeit von lebensbegleitendem Lernen\nseine\u002Fihre (weitere) Aus- und Weiterbildung für seinen\u002Fihren individuellen\nberuflichen und persönlichen Erfolg,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>entwickelt durch Selbstreflexion persönliche Stärke,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>n) bildet sich anhand der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Vorgänge\neine eigene Meinung und Position,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kann die Bedeutung eines gepflegten Erscheinungsbildes des Verkäufers oder\nder Verkäuferin erklären,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kann mit Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung einschlägiger\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kommunikations- und Feedbackregeln in Dialog treten, sie informieren und\nberaten, r)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>verkauft Waren und Dienstleistungen unter Einsatz seiner\u002Fihrer\nWarenkenntnisse und bietet Serviceleistungen an,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nimmt Bestellungen und Kundenaufträge entgegen und wickelt diese ab, kann\ndie Grundlagen von Garantie und Gewährleistung erklären,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.nimmt Reklamationen entgegen und behandelt diese,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kennt die Bedeutung einer nachhaltigen, ökologischen Produktion und die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Auswirkungen der Globalisierung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ermittelt den Warenbedarf und wirkt bei der Warenbeschaffung mit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wirkt bei der Warenannahme und Warenkontrolle mit, kontrolliert und pflegt\nWarenbestände, zeichnet Ware aus und lagert diese,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c) platziert und präsentiert Waren im Verkaufsraum und wirkt bei Maßnahmen\nder Verkaufsförderung mit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bedient die Kassa und führt Kassaabrechnungen durch,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wertet Kennziffern und Statistiken für die Erfolgskontrolle aus und leitet\nMaßnahmen daraus ab,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wirkt bei der Planung und Organisation von Arbeitsprozessen mit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.setzt Informations- und Kommunikationstechniken ein,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>. arbeitet team-, künden- und prozessorientiert und setzt dabei seine\u002Fihre\nService- und Dienstleistungskompetenz ein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Wird der Lehrling in einem der folgenden Schwerpunkte ausgebildet,\nverfügt der\u002Fdie Einzelhandelskaufmann\u002Ffrau über nachstehende zusätzliche\nberufliche Handlungskompetenzen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Baustoffhandel:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002Fdie Einzelhandelskaufmann\u002Ffrau - Schwerpunkt Baustoffhandel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>liest Baupläne in Hinblick auf die fachgerechte Mengenübermittlung und\nVerwendung N von Baustoffen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>informiert über die Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von\nBaustoffen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Bauhilfsstoffen sowie über die zur Be- und Verarbeitung erforderlichen\nWerkzeuge\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und Kleinmaschinen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) informiert über die bei der Verwendung von Baustoffen wesentlichen\nRechtsvorschriften,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>berät bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich der technischen\nEigenschaften\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)und der Anwendungsmöglichkeiten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>holt Angebote auf Grund spezieller Kundenwünsche und Baupläne ein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einrichtungsberatung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002Fdie Einzelhandelskaufmann\u002Ffrau - Schwerpunkt Einrichtungsberatung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)liest Baupläne hinsichtlich einer möglichen Einrichtungsgestaltung und\ngestaltet\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Skizzen und Einrichtungspläne gemäß Kundenwünschen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wirkt bei der Planung der Warenbeschaffung unter Berücksichtigung aktueller\nWohntrends und Messeneuheiten, saisonaler und regionaler Erfordernisse mit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wirkt bei der Einholung von Angeboten auf Grund spezieller Kundenwünsche\nund Einrichtungspläne mit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eisen- und Hartwaren:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002Fdie Einzelhandelskaufmann\u002Ffrau - Schwerpunkt Eisen- und Hartwaren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>informiert über die fachgerechte Anwendung und Verwendung der einzelnen\nProdukte der Produktgruppen Beschläge, Werkzeuge, Kleinmaschinen, Schlösser\nund Materialien zur Befestigungstechnik,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>berät Heimwerker\u002Finnen sowie gewerbliche Abnehmer\u002Finnen und bietet\nfachliche Hilfestellung an,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) informiert über den Brandschutz, die Brandschutzklassen sowie über\nVersicherungswerte,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>übernimmt Service- und Reparaturaufträge und wickelt diese ab, b) wirkt\nbei der Vermietung von Arbeitsmaschinen und Geräten mit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Elektro-Elektronikberatung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002Fdie Einzelhandelskaufmann\u002Ffrau - Schwerpunkt\nElektro-Elektronikberatung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kann Gebrauchsanweisungen und Anleitungen für die Montage und\nInbetriebnahme umsetzen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wirkt bei der Beschaffungsplanung unter Berücksichtigung neuer Technologien\nund Trends sowie der Produktzyklen und der Preisentwicklung mit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>berät bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich der technischen\nEigenschaften,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.informiert über die bei der Produktverwendung einzuhaltende\nSicherheitsvorschriften\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vor dem Hintergrund der Regelungen der Produkthaftung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) informiert über Wirtschaftlichkeit, Energiebedarf und Energieeffizienz\nder Produkte unter Berücksichtigung von Kundenverhalten und\nProduktlebenszyklus.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Feinkostfachverkauf:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002Fdie Einzelhandelskaufmann\u002Ffrau - Schwerpunkt Feinkostfachverkauf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kontrolliert Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität,\nHaltbarkeit und Frische sowie des Aussehens der Feinkostwaren (Brot und\nBackwaren, Käse, Wurst und Fleisch sowie spezielle Feinkostwaren),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>beurteilt Fleischteile und Nebenprodukte nach ihrer Art und Qualität,\nVerwendungs¬und Verarbeitungsmöglichkeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.bereitet das betriebliche Feinkostsortiment vor, stellt es bereit und\npräsentiert es\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>verkaufsgerecht,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)berät bei der Auswahl und Zusammenstellung sowie über die Zubereitung\nund informiert über den Verzehr von Fleisch, Fleischwaren und Wurstwaren,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)garniert und stellt kalte und warme Imbissartikel her,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gartencenter:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002Fdie Einzelhandelskaufmann\u002Ffrau - Schwerpunkt Gartencenter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wirkt bei der Beschaffungsplanung unter Berücksichtigung des Kundenkreises,\ne) saisonaler und regionaler Erfordernisse, der Verkaufsschwerpunkte und des\nMarktsegments des Lehrbetriebs mit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kontrolliert Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität und des\nAussehens der Pflanzen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>informiert über Eigenschaften, Standortansprüche, Pflegemaßnahmen der\nPflanzen sowie über gärtnerische Gestaltungsmöglichkeiten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bereitet das betriebliche Warensortiment vor, stellt es bereit und\npräsentiert es verkaufsgerecht,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>behandelt, pflegt und lagert Blumen und Pflanzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kraftfahrzeuge und Ersatzteile:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002Fdie Einzelhandelskaufmann\u002Ffrau - Schwerpunkt Kraftfahrzeuge und\nErsatzteile\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)wirkt bei der Beschaffungsplanung von Automobilen, deren Ersatzteilen und\nZubehör\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)mit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>informiert über Fahrzeugtechnologien, insbesondere deren Umwelt- und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sicherheitsaspekte und Betriebskosten bzw. Restwert,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erstellt Angebote auf Grund spezieller Kundenwünsche,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wirkt bei der Beratung hinsichtlich der verschiedenen\nFinanzierungsmöglichkeiten (zB\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leasing) und Versicherungsmöglichkeiten mit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>informiert über die produktbezogenen rechtlichen Bestimmungen (zB\nGewährleistung, kraftfahrrechtliche Bestimmungen usw.).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lebensmittelhandel:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002Fdie Einzelhandelskaufmann\u002Ffrau - Schwerpunkt Lebensmittelhandel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kontrolliert Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität,\nHaltbarkeit und Frische sowie des Aussehens der Nahrungs- und Genussmittel,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>berät über die Aufbewahrung, Zusammenstellung, Zubereitung und informiert\nüber den Verzehr von Nahrungs- und Genussmitteln,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.berät bei der Produktauswahl und bietet Serviceleistungen an,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>präsentiert das betriebliche Warensortiment verkaufsgerecht und informiert\nüber a) Aktionen und Ergänzungsartikel,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>stellt Waren zusammen und verpackt diese gemäß Kundenwünschen, wirkt bei\nMaßnahmen der Lebensmittelhygiene mit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Parfümerie:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002Fdie Einzelhandelskaufmann\u002Ffrau - Schwerpunkt Parfümerie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wirkt bei der Beschaffungsplanung unter Berücksichtigung aktueller\nTrends,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Designerlinien und saisonaler und regionaler Erfordernisse mit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>präsentiert das betriebliche Warensortiment verkaufsgerecht nach saisonalen\nund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>modischen Aspekten und Warengruppen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>berät bei der Produktauswahl hinsichtlich Parfüms, Gesichts- und\nKörperpflegeprodukte und informiert über deren Zusammensetzung und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.Wirkungsweise,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>berät über Make-Up hinsichtlich Stil, Farbe, Modetrends, Zusammensetzung\nund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Verträglichkeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>informiert über die Sonneneinwirkung auf der Haut sowie über Sonnenfilter\nund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Hautpflege.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schuhe:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002Fdie Einzelhandelskaufmann\u002Ffrau - Schwerpunkt Schuhe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wirkt bei der Beschaffungsplanung unter Berücksichtigung aktueller\nModetrends, Designerlinien und saisonaler und regionaler Erfordernisse mit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>13.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bereitet das betriebliche Warensortiment vor, stellt es bereit, präsentiert\nes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>verkaufsgerecht und gestaltet modische Ensembles,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)berät bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich Farbe, Stil und\nFunktion unter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Berücksichtigung modischer Einflüsse und Trends und informiert über\nMaterialien, Verträglichkeit und Pflege der Schuhe,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>informiert über Schuhtypen unter Berücksichtigung der gesundheitlichen\nAspekte und der Anatomie des Fußes,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bietet modische Kombinationen, Accessoires und Zubehör an, führt\nMehrkundenberatung durch.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sportartikel:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002Fdie Einzelhandelskaufmann\u002Ffrau - Schwerpunkt Sportartikel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>präsentiert Sportartikel und Sportbekleidung verkaufsgerecht und gestaltet\nmodische d) Ensembles,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>berät bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich Farbe, Stil und\nFunktion unter Berücksichtigung modischer Einflüsse und Trends und informiert\nüber Materialien, Verträglichkeit und Pflege der Textilien,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14.informiert über die richtige Verwendung von Sportgeräten sowie über\ndie dazu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>notwendigen gesundheitlichen sowie physiotherapeutischen und\northopädischen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Voraussetzungen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bietet Kombinationen, Accessoires und Zusatzartikel an,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)bietet Serviceleistungen des Sportartikelhandels an und führt diese\naus,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>berät über die für die verschiedenen Sportarten adäquaten\nSchutzausrüstungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Telekommunikation:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002Fdie Einzelhandelskaufmann\u002Ffrau - Schwerpunkt Telekommunikation\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)wendet Gebrauchsanleitungen sowie andere technische Unterlagen an,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bearbeitet branchenübliche Kundenanliegen (zB\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>tauschen, Sperren,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Reparaturannahmen, Auskunft über Tarife und Einzelgesprächsnachweise\nusw.),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>berät bei der Produktauswahl und informiert über grundlegende technische\nEntwicklungen und die Trends der angebotenen Warengruppen sowie über das\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>entsprechende Zubehör,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) informiert über Verbindungselemente unter Berücksichtigung der\nAnschlussmöglichkeiten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) bietet Zusatzverkäufe an und führt Folgeverkäufe zur besseren Nutzung\nder technischen Möglichkeiten und zur Anpassung an den technischen Fortschritt\ndurch.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Schwerpunkt Textilhandel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)wirkt bei der Planung der Warenbeschaffung unter Berücksichtigung\naktueller Modetrends, Designerlinien, saisonaler und regionaler Erfordernisse\nmit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>präsentiert das betriebliche Warensortiment verkaufsgerecht und gestaltet\nmodische\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Ensembles,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>berät bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich Farbe und Stil unter\nBerücksichtigung modischer Einflüsse und Trends sowie über die\nZusammensetzung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)die Verträglichkeit und die Pflege der Textilien und Accessoires,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>schätzt Kunden und Kundinnen hinsichtlich der Konfektionsgröße und des\npersönlichen Kleidungstils richtig ein,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Textilhandel:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002Fdie Einzelhandelskaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>führt Mehrkundenberatung durch.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Uhren- und Juwelenberatung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002Fdie Einzelhandelskaufmann\u002Ffrau - Schwerpunkt Uhren- und Juwelenberatung\nberät bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich Stil und Funktion unter\nBerücksichtigung modischer Einflüsse und Trends,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>informiert über die Pflege und Aufbewahrung von Schmuck, Edelsteinen und\nPerlen\u002FKulturperlen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>informiert über die Pflege und Handhabung von Uhren und Uhrbändern,\nreinigt und pflegt Schmuck, Edelsteine und Perlen\u002FKulturperlen, bietet uhren-\nund schmuckspezifische Serviceleistungen an.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Digitaler Verkauf:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002FDie Einzelhandelskaufmann\u002Ffrau mit dem zusätzlichen Schwerpunkt\nDigitaler Verkauf kann die Einsatzmöglichkeiten von mobilen Endgeräten im\nRahmen der Verkaufstätigkeit abschätzen, ist sich aber auch der Risiken der\ndigitalen Welt bewusst,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kann mobile Endgeräte bei seinen\u002Fihren Verkaufsund Beratungsgesprächen\nkunden- und bedarfsgerecht einsetzen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nutzt mobile Endgeräte beim Anbieten von Ergänzungs- und Ersatzartikeln\nund anderer betrieblicher Serviceleistungen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>weiß mit Retouren aus dem Multi-Channel-Selling (Online kaufen - Offline\nretournieren) umzugehen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wirkt beim Beantworten von online-Anfragen im Rahmen seines\u002Fihres\nTätigkeitsbereiches mit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die detaillierten Inhalte der Ausbildungsordnung können online unter\nwww.ris.bka.gv.at abgerufen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>ANHANG 7) RELEVANTE LEHRABSCHLUSSPRÜFUNGSERSäTZ\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"296\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"366\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf bzw in den\n        Lehrberufen\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"296\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Archiv-,\n        Bibliotheks- und Informationsassistentin\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"366\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Buch-\n        und Medienwirtschaft- Buch- und Musikalienhandel\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Buch- und Medienwirtschaft- Buch-\n        und\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Pressegroßhandel\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Buch- und Medienwirtschaft-\n        Verlag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Bürokaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"296\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Bankkaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"366\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Bürokaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"296\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Betriebsdienstleistung\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"366\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Bürokaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"296\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Betriebslogistikkaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"366\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Bürokaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"296\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Buch- und\n        Medienwirtschaft- Buch- und Musikalienhandel\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"366\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Archiv-,\n        Bibliotheks- und Informationsassistentin\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Buch- und Medienwirtschaft- Buch-\n        und\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Pressegroßhandel\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Buch- und Medienwirtschaft-\n        Verlag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Bürokaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Einzelhandel - alle\n        Schwerpunkte\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Großhandelskaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"296\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Buch- und\n        Medienwirtschaft- Buch- und Pressegroßhandel\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"366\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Archiv-,\n        Bibliotheks- und Informationsassistentin Buch- und Medienwirtschaft-\n        Buch- und Musikalienhandel\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Buch- und Medienwirtschaft- Verlag\n        Bürokaufmann\u002Ffrau Einzelhandel - alle Schwerpunkte\n        Großhandelskaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"296\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Buch- und\n        Medienwirtschaft- Verlag\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"366\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Archiv-,\n        Bibliotheks- und Informationsassistentin Buch- und Medienwirtschaft-\n        Buch- und Musikalienhandel\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Buch- und Medienwirtschaft- Buch-\n        und\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Pressegroßhandel\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Bürokaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Einzelhandel - alle\n        Schwerpunkte\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Großhandelskaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"296\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Drogistin\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"366\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Einzelhandel - alle Schwerpunkte\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>EDV- Kaufmann\u002Ffrau Einkäuferin\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einzelhandel - Allgemeiner Einzelhandel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einzelhandel - Baustoffhandel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einzelhandel - Digitaler Verkauf (AV)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einzelhandel - Einrichtungsberatung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einzelhandel - Eisen- und Hartwaren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einzelhandel - Elektro-Elektronikberatung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einzelhandel - Feinkostfachverkauf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einzelhandel - Gartencenter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einzelhandel - Kraftfahrzeuge und Ersatzteile\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einzelhandel - Lebensmittelhandel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einzelhandel - Schwerpunkt Parfümerie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einzelhandel - Schwerpunkt Schuhe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einzelhandel - Schwerpunkt Sportartikel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einzelhandel - Telekommunikation\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einzelhandel - Textilhandel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einzelhandel - Uhren- und Juwelenberatung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Finanz- und Rechnungswesenassistenz Finanzdienstleistungskaufmann\u002Ffrau Foto-\nund Multimediakaufmann\u002Ffrau Großhandelskaufmann\u002Ffrau Hotel- und\nGastgewerbeassistentin\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hotelkaufmann\u002Ffrau (AV)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Immobilienkaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Industriekaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Medizinproduktekaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mobilitätsservice\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Personaldienstleistung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rechtskanzleiassistentln\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einzelhandel - alle Schwerpunkte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebslogistikkaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bürokaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Großhandelskaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Foto- und Multimediakaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Foto- und Multimediakaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Foto- und Multimediakaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Foto- und Multimediakaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Foto- und Multimediakaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Foto- und Multimediakaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Foto- und Multimediakaufmann\u002Ffrau Foto- und Multimediakaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Foto- und Multimediakaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Foto- und Multimediakaufmann\u002Ffrau Foto- und Multimediakaufmann\u002Ffrau Foto-\nund Multimediakaufmann\u002Ffrau Foto- und Multimediakaufmann\u002Ffrau Foto- und\nMultimediakaufmann\u002Ffrau Foto- und Multimediakaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Foto- und Multimediakaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bürokaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bürokaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einzelhandel - alle Schwerpunkte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bürokaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bürokaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bürokaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hotel- und GastgewerbeassistentIn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bürokaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bürokaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einzelhandel - alle Schwerpunkte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bürokaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bürokaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bürokaufmann\u002Ffrau\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Reisebüroassistentin Speditionskaufmann\u002Ffrau Speditionslogistik\nSportadministration Steuerassistenz Versicherungskaufmann\u002Ffrau\nVerwaltungsassistentln Waffen- und Munitionshändlerln\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stand: 1.1.2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bürokaufmann\u002Ffrau Bürokaufmann\u002Ffrau Bürokaufmann\u002Ffrau Bürokaufmann\u002Ffrau\nBürokaufmann\u002Ffrau Bürokaufmann\u002Ffrau Bürokaufmann\u002Ffrau Einzelhandel - alle\nSchwerpunkte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>ANHANG 10) HISTORISCHE ENTWICKLUNG DER KARENZZEITANRECHNUNG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:-.25pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"142\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"127\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Karenzbeginn vor dem 1.1.2012\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"130\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Karenzbeginn ab dem 1.1.2012\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"127\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Karenzbeginn ab dem 1.12.2017\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"133\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Karenzbeginn ab dem 1.1.2019\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"142\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Vorrückungen Altes System\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"127\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">keine\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Anrechnung\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"390\" colspan=\"3\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">10\n        Monate für das 1. Kind\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"142\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Vorrückungen Neues System\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"257\" colspan=\"2\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"260\" colspan=\"2\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bis zum 2. Geburtstag jedes Kindes (max. 22 Monate je\n        Kind)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"142\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Kündigungsfrist\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"384\" colspan=\"3\" rowspan=\"4\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">10 Monate für 1. Karenzurlaub im\n        Arbeitsverhältnis\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"133\" rowspan=\"4\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bis zum\n        2. Geburtstag jedes Kindes (max. 22 Monate je Kind)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"142\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Dauer der\n        Entgeltfortzahlung bei Krankheit\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"142\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Urlaubsausmaß\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"142\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Jubiläumsgeld\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"142\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Vordienstzeiten Altes System\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"127\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">keine\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Anrechnung\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"390\" colspan=\"3\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">10\n        Monate für das 1. Kind\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"142\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Vordienstzeiten\n        Neues System\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"257\" colspan=\"2\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"260\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">max. 24\n        Monate (Kinderbetreuungszeiten)\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Für Geburten ab dem 1. August 2019 werden Zeiten der Elternkarenz nun bis\nzum zweiten Geburtstag des Kindes für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche\nangerechnet. Die Anrechnung gilt zudem für jedes Kind.\u003C\u002Fp>\n\n\n",{"cbadate_start":44,"cbasignmultiple":48,"cbamemtrad":52,"JOBTITLE_trigger":54,"jobclassifaction1":58,"TRAINING_trigger":61,"apprenticeships":65,"SOCSEC_trigger":69,"contracttrial":73,"SICDIS_trigger":77,"WORKFAM_trigger":81,"paidmaternityleave_father":85,"childcare":89,"deathrelatives":93,"marriage":97,"GENEQ_trigger":101,"FLEXWORK_trigger":105,"hourspweek_select":109,"MAXHOURS_trigger":113,"PAIDLEAV_trigger":117,"bankholidays1":121,"SCHEDULE_trigger":125,"WAGES_trigger":129,"PAYSCALES_period":132,"LOWWAGE_trigger":136,"wageincreaseperc1":140,"ONCERISE_trigger":144,"NOCTPREM_trigger":148,"ANNLEAVE_trigger":152,"OVERTIME_trigger":154,"overtimeallowanceperc1":158,"SUNDAY_trigger":162,"SENIOR_trigger":166,"covercountry":170,"coverunion_trigger":174,"direct_participation_trigger":178,"newtech_trigger":182},{"bindId":45,"name":46,"text":47},"cbadate_start","1.Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.1.2","1.Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.1.2022in Kraft.",{"bindId":49,"name":50,"text":51},"cbasignmultiple","abgeschlossen am 23. November 2021 zwisc","abgeschlossen am 23. November 2021 zwischen der Wirtschaftskammer\nÖsterreich, Bundessparte Handel, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und der\nGewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Handel, 1030 Wien, Alfred Dallinger-Platz\n1.",{"bindId":53,"name":50,"text":51},"cbamemtrad",{"bindId":55,"name":56,"text":57},"JOBTITLE_trigger","ANHANG 4) ÜBERSICHT DER REFERENZFUNKTION","ANHANG 4) ÜBERSICHT DER REFERENZFUNKTIONEN NACH BESCHÄFTIGUNGSGRUPPEN UND\nARBEITSWELTEN\n\nGruppeAB\n\nEinkauf\n\nVerkauf\u002FVertrieb\n\nRegalbetreuerinnen im Angestelltenverhältnis, Angestellte im Verkauf, ohne\nabgeschlossene Berufsausbildung in einem kaufmännischen Beruf, sofern sie\nnicht höher einzustufen sind.\n\nMarketing\u002FKommunikation\n\nKaufm.\u002Fadmin.\n\nDienstleistungen\n\nLogistik\n\nLagerhilfsarbeit-nehmerinnen\n\nHelferinnen im Angestellten-verhältnis\n\nWarenübernahme\n\n(im\n\nAnlieferbereich)\n\nTechnischer Dienst\n\nReinigungskräfte\n\nParkplatzwächter\n\nIT",{"bindId":59,"name":60,"text":60},"jobclassifaction1","3. DAS BESCHÄFTIGUNGSGRUPPENSCHEMA",{"bindId":62,"name":63,"text":64},"TRAINING_trigger","ABSCHNITT 4) RAHMENBEDINGUNGEN UND ENTGE","ABSCHNITT 4) RAHMENBEDINGUNGEN UND ENTGELTBESTIMMUNGEN ZUR AUS- UND\nWEITERBILDUNG",{"bindId":66,"name":67,"text":68},"apprenticeships","A.DUALE UND INTEGRATIVE BERUFSAUSBILDUNG","A.DUALE UND INTEGRATIVE BERUFSAUSBILDUNG\n\n1.Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des\nBAG.\n\n2.Lehrlingen ist ein monatliches Lehrlingseinkommen nach den angeführten\nSätzen zu bezahlen. Der Betrag des 4. Lehrjahres gilt für\nDoppellehrverhältnisse.\n\n3.Lehrlinge, die eine verlängerte Lehrzeit gemäß § 8b Abs 1 BAG\nabsolvieren, ist das jeweilige (dem vereinbarten Lehrjahr entsprechende)\nmonatliche Lehrlingseinkommen zu bezahlen.\n\n(3. idF ab 1.1.2020)\n\n4.Lehrlinge, die eine Teilqualifikation gemäß § 8b Abs 2 BAG absolvieren,\nist ein monatliches Lehrlingseinkommen nach den angeführten Sätzen zu\nbezahlen.\n\nDuale Berufsausbildung Reguläre Lehre und verlängerte Lehre gemäß § 8b\nAbs 1 BAG\n\nTeilqualifizierung gemäß § 8b Abs 2 BAG Integrative Berufsausbildung\n\nLehrlingseinkommen\n\nLehrjahr Lehrlingsentschädigung Ausbildungsjahr Lehrlingseinkommen ab\n1.1.2022\n\n\n  \n    \n      1.\n        Lehrjahr\n      \n      730,00\n      \n      im 1.Jahr\n      \n      90% des\n        für das erste Lehrjahr gebührenden Lehrlingseinkommens\n      \n    \n    \n      2.\n        Lehrjahr\n      \n      940,00\n      \n      im 2.Jahr\n      \n      115%\n        des für das erste Lehrjahr gebührenden Lehrlingseinkommens\n      \n    \n    \n      3.\n        Lehrjahr\n      \n      1.200,00\n      \n      im 3. Jahr\n      \n      das\n        für das zweite Lehrjahr gebührende Lehrlingseinkommen\n      \n    \n  \n\n\nDie angeführten Bruttomonatslehrlingseinkommen sind Mindestsätze.\n\nLehrlinge, welche zum Stichtag 1.1.2022 in einem aufrechten Lehrverhältnis\nstehen, erhalten einmalig einen Digitalisierungsbonus in der Höhe von Euro\n100,00 nach Vorlage einer Rechnung aus den Jahren 2021 oder 2022. Der Anspruch\nbezieht sich auf den Ankauf von technischer Ausstattung (Hard- und Software)\nbei einem österreichischen Händler. Ausgenommen davon sind Rechnungen von\nSmartphones. Betriebliche finanzielle Zuschüsse aus dem Jahr 2021 können\ngegengerechnet werden und\u002Foder zur Verfügung gestellte technische Ausstattung\njeder Art während der Lehrzeit ersetzt diesen Anspruch.\n\n(4. idF 1.1.2022)\n\n5.Erhält die Arbeitgeberin für einen Lehrling eine Förderung gemäß der\nRichtlinie zu § 19c BAG und absolviert der Lehrling beim erstmaligen Antritt\ndie Lehrabschlussprüfung mit gutem oder ausgezeichnetem Erfolg, erhält der\nLehrling eine einmalige Prämie.\n\nDie einmalige Prämie beträgt bei gutem Erfolg € 100,00 und bei\nausgezeichnetem Erfolg € 150,00. Bestehende betriebliche Prämienzahlungen\nkönnen angerechnet werden.\n\nDie Änderung oder Aufhebung der Richtlinie des\nBundes-Berufsbildungsbeirates zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von\nLehrlingen gemäß § 19c BAG führt zum Entfall dieses Anspruches.\n\n6.Hinsichtlich der Weiterbeschäftigung eines ausgelernten Lehrlings gilt §\n18 BAG. Die Weiterbeschäftigung beträgt 5 Monate. Wurde die Lehrzeit bis zur\nHälfte zurückgelegt, beträgt die Weiterbeschäftigung 2,5 Monate. Endet die\nWeiterbeschäftigung nicht mit dem Letzten eines Kalendermonats, ist sie auf\ndiesen zu erstrecken.\n\nFür die Zeit der Weiterbeschäftigung kann Teilzeitbeschäftigung nicht\nvereinbart werden. Wird gemäß § 18 Abs (3) BAG die Verpflichtung zur\nWeiterbeschäftigung erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung erteilt, so\nschließt sich keine weitere kollektivvertragliche Weiterbeschäftigung an.\n\n7.Will die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin nicht\nüber die Zeit der Weiterbeschäftigung hinaus fortsetzen, hat sie es mit\nvorhergehender sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende der\nWeiterbeschäftigung gemäß 6. zu kündigen.\n\n8.Für die Fortzahlung des Lehrlingseinkommens bei Arbeitsverhinderung sind\ndie Bestimmungen des Punktes G. im Abschnitt 1) anzuwenden.\n\n9.Lehrlingen, die auf Grund nicht genügender Leistung (nicht aber wegen\nKrankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schulstufe\naufzusteigen, gebührt im darauffolgenden Lehrjahr nur das Lehrlingseinkommen\nin Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum\nAufsteigen berechtigt, so gebührt ab der auf den erfolgreichen\nSchulstufenabschluss folgenden Verrechnungsperiode wieder das der Dauer der\nLehrzeit entsprechende Lehrlingseinkommen.\n\n(9. gilt ab 1.1.2019)",{"bindId":70,"name":71,"text":72},"SOCSEC_trigger","10.ALTERSTEILZEIT 10.1.Will die Arbeitne","10.ALTERSTEILZEIT\n\n10.1.Will die Arbeitnehmerin die kontinuierliche Variante der Altersteilzeit\nzur Erreichung ihres Pensionsantrittsstichtages in Anspruch nehmen, und auch\ndas Dienstverhältnis bei Erreichung ihres Pensionsstichtages beenden, hat sie\ndie Arbeitgeberin schriftlich darüber zu informieren. Diese Information hat\ndie gewünschte Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit und die Dauer\nder geförderten Altersteilzeit zu enthalten.\n\n10.2 Weiters müssen auf die Arbeitnehmerin folgende Voraussetzungen\nzutreffen:\n\nBetriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr zum Zeitpunkt der\nInformation an die Arbeitgeberin.\n\nDas monatliche Bruttoentgelt darf die Höchstbeitragsgrundlage zur\nSozialversicherung nicht überschreiten.\n\nDie rechtlichen Anforderungen zur Inanspruchnahme der gesetzlich geregelten\nund geförderten Altersteilzeit müssen erfüllt sein.\n\nNachweis über den persönlichen Pensionsantrittsstichtag und rechtzeitige\nVorlage aller erforderlichen Unterlagen für die Antragstellung bei der\nFörderstelle durch die Arbeitgeberin.\n\n10.3.Die Arbeitgeberin hat bei Erfüllung der Voraussetzungen innerhalb von\n4 Wochen eine Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit mit der\nArbeitnehmerin zu treffen. Darauf basierend wird der Antrag auf geförderte\nAltersteilzeit bei der abwickelnden Förderstelle eingebracht.\n\n10.4.Die Arbeitgeberin kann die Vereinbarung über die geförderte\nAltersteilzeit auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder\n\nGespräche über ein geändertes Ausmaß der Reduzierung der\nNormalarbeitszeit führen oder\n\nauf die geblockte Variante ändern oder ablehnen,\n\nwenn die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder die\nAufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden\nkann.\n\n10.5.Soll der Antrag gemäß 10.4. geändert, verschoben oder abgelehnt\nwerden ist in Betrieben mit Betriebsrat dieser zu informieren und ein\nVermittlungsgespräch zu führen.\n\n10.6.Bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur kontinuierlichen\nAltersteilzeit tritt diese Regelung außer Kraft. Ausgenommen davon sind die\nbereits beschlossenen Änderungen bei Inkrafttreten dieser Regelung zum\n1.1.2019. Die Sozialpartner nehmen in diesem Fall Verhandlungen über die\nErneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages auf.\n\n(10. gilt ab 1.1.2019)",{"bindId":74,"name":75,"text":76},"contracttrial","1.2.Soweit keine andere Vereinbarung get","1.2.Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle\nAngestellten der erste Monat als Probemonat im Sinne des § 19 Abs (2) AngG.\nNach Ablauf des Probemonates unterliegt das Arbeitsverhältnis den gesetzlichen\nKündigungsbestimmungen und den Bestimmungen des Punktes J. dieses\nAbschnittes.",{"bindId":78,"name":79,"text":80},"SICDIS_trigger","für die Zeit notwendiger ärztlicher und ","für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, sofern\neine ärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird.",{"bindId":82,"name":83,"text":84},"WORKFAM_trigger","I.ANRECHNUNG DES KARENZURLAUBES UND HOSP","I.ANRECHNUNG DES KARENZURLAUBES UND HOSPIZKARENZ BEI DIENSTZEITABHÄNGIGEN\nANSPRÜCHEN\n\n1.Karenzurlaube nach dem MSchG und VKG, die ab dem 1.1.2019 oder danach\nbeginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der\nEntgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß\nsowie das Jubiläumsgeld bis zum 2. Geburtstag jedes Kindes angerechnet.\n\n(1. idF ab 1.1.2020)\n\n2.Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Begleitung von\nschwersterkrankten Kindern nach den §§ 14a und b AVRAG, die ab dem 1.1.2019\noder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer\nder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß\nsowie das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von jeweils im gesetzlich\nzulässigen Ausmaß angerechnet.\n\n3.Der erste Karenzurlaub nach dem MSchG und VKG sowie Sterbebegleitung für\nnahe Angehörige und Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach den §§\n14a und b AVRAG, die vor dem 1.1.2019 angetreten wurden, werden für die\nBemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im\nKrankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld\nim Höchstausmaß von jeweils 10 Monaten angerechnet.\n\n(I. idF 1.1.2019)",{"bindId":86,"name":87,"text":88},"paidmaternityleave_father","VKG Väterkarenzgesetz","VKG\n      \n      Väterkarenzgesetz",{"bindId":90,"name":91,"text":92},"childcare","2.Sterbebegleitung für nahe Angehörige o","2.Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Begleitung von\nschwersterkrankten Kindern nach den §§ 14a und b AVRAG, die ab dem 1.1.2019\noder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer\nder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß\nsowie das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von jeweils im gesetzlich\nzulässigen Ausmaß angerechnet.",{"bindId":94,"name":95,"text":96},"deathrelatives","1.4. bei Tod der Ehegattin bzw Lebensgef","1.4.\n\nbei Tod der Ehegattin bzw Lebensgefährtin bzw eingetragenen Partnerin, wenn\nsie mit der Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte (2 Arbeitstage),\n\n1.5.bei Teilnahme an der Beerdigung der Ehegattin bzw Lebensgefährtin bzw\neingetragenen Partnerin (1 Arbeitstag),\n\nbei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder der Kinder (1 Arbeitstag),",{"bindId":98,"name":99,"text":100},"marriage","1.1 Bei angezeigtem und nachträglich nac","1.1 Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender\nFamilienangelegenheiten besteht gemäß § 8 Abs (3) AngG Anspruch auf\nFortzahlung des Entgeltes zB in folgenden Fällen:\n\nbei eigener Eheschließung bzw Eintragung der Partnerschaft (3\nArbeitstage),",{"bindId":102,"name":103,"text":104},"GENEQ_trigger","D.GLEICHBEHANDLUNG 1. Im Zusammenhang mi","D.GLEICHBEHANDLUNG\n\n1.\n\nIm Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand auf Grund seines\nGeschlechtes unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere\nnicht bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,\n\nbei der Festsetzung des Entgelts,\n\ng bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt\ndarstellen, j bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher\nEbene, beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen, bei den\nsonstigen Arbeitsbedingungen und bei der Beendigung des\nArbeitsverhältnisses.\n\nDiskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne\nsachliche Rechtfertigung vorgenommen wird (§ 2 GIBG).",{"bindId":106,"name":107,"text":108},"FLEXWORK_trigger","11.BETRIEBSVEREINBARUNG ZUR ERHÖHUNG DER","11.BETRIEBSVEREINBARUNG ZUR ERHÖHUNG DER WÖCHENTLICHEN NORMALARBEITSZEIT\nBEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG\n\nIn einer Betriebsvereinbarung können Rahmenbedingungen über die Erhöhung\nder vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit bei regelmäßig geleisteter\nMehrarbeit festgelegt werden. Darin können der Beobachtungszeitraum, die\nVoraussetzungen für den Anspruch auf die Erhöhung der vereinbarten\nwöchentlichen Normalarbeitszeit, der Zeitraum in dem die Erhöhung umzusetzen\nist, ein mögliches Rückkehrrecht zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit\nsowie Maßnahmen zur Einhaltung der vereinbarten wöchentlichen\nNormalarbeitszeit, ... usw festgelegt werden.\n\n(11. gilt ab 1.1.2022)",{"bindId":110,"name":111,"text":112},"hourspweek_select","1.KOLLEKTIVVERTRAGLICHE NORMALARBEITSZEI","1.KOLLEKTIVVERTRAGLICHE NORMALARBEITSZEIT\n\nDie wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 38,5\nStunden.",{"bindId":114,"name":115,"text":116},"MAXHOURS_trigger","E.MEHRARBEIT 1.Arbeitsleistung im Ausmaß","E.MEHRARBEIT\n\n1.Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit\n(bei bisher\n\n40 Stunden Normalarbeitszeit) von 1,5 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit.\nDiese Mehrarbeit (von 38,5 bis einschließlich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu\nbehandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet.\nDieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit nach\nden Punkten A. 2., 4. und 7., B. sowie C. 1. dieses Abschnittes mit der\nMaßgabe, dass jeweils 1,5 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen\nVerteilung der Normalarbeitszeit ergebenden jeweiligen wöchentlichen\nArbeitszeit als Mehrarbeit gelten. Durch Mehrarbeit darf - ausgenommen bei\nEinarbeiten in Verbindung von Feiertagen gemäß § 4 Abs (3) AZG - eine\nWochenarbeitszeit von 44 Stunden nicht überschritten werden. Hinsichtlich der\nAnordnung dieser Mehrarbeit gelten die Bestimmungen über die Anordnung von\nÜberstunden sinngemäß.",{"bindId":118,"name":119,"text":120},"PAIDLEAV_trigger","F.URLAUB 1.Für den Urlaub gilt gemäß § 1","F.URLAUB\n\n1.Für den Urlaub gilt gemäß § 17 AngG das BGBl Nr 390\u002F76, betreffend die\nVereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer\nPflegefreistellung.\n\n2.Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei\nWiedereintritt in den Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung\nnicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des\nArbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin erfolgt ist, sofort\nangerechnet.\n\n3.Kriegsbeschädigten und Personen, deren Erwerbsminderung auf einem\nArbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht, mit einer mindestens 50%igen\nMinderung der Erwerbsfähigkeit, gebührt außer dem gesetzlichen Urlaub ein\nZusatzurlaub von 3 Tagen.",{"bindId":122,"name":123,"text":124},"bankholidays1","1.ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.1.Als Ruheta","1.ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN\n\n1.1.Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die gesetzlichen\nFeiertage, das sind:\n\n1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt,\nPfingstmontag, Fronleichnam,\n\n15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember (mit Ausnahme § 13a ARG\nund § 18a KJBG), 25. und 26. Dezember. Für Angehörige der evangelischen\nKirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt\nder Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.",{"bindId":126,"name":127,"text":128},"SCHEDULE_trigger","8.RUHEZEITEN 8.1.Die Ruhezeit nach § 12 ","8.RUHEZEITEN\n\n8.1.Die Ruhezeit nach § 12 AZG darf in Einzelfällen auf bis zu 10 Stunden\nverkürzt werden. Das im Vergleich zum gesetzlichen Anspruch entfallende\nRuhezeitausmaß ist im Zusammenhang mit einer täglichen oder wöchentlichen\nRuhezeit innerhalb der nächsten 10 Kalendertage auszugleichen.\n\n8.2.Die Ruhezeit nach § 12 AZG darf in Einzelfällen auf bis zu 8 Stunden\nverkürzt werden. Das im Vergleich zum gesetzlichen Anspruch entfallende\nRuhezeitausmaß ist im Zusammenhang mit einer täglichen oder wöchentlichen\nRuhezeit innerhalb der nächsten 10 Kalendertage auszugleichen. Zusätzlich\ngebührt der Arbeitnehmerin eine Ausgleichsruhezeit in gleichem Ausmaß, welche\ninnerhalb von einem Monat durch eine entsprechende Verlängerung einer\ntäglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zu verbrauchen ist.\n\n8.3.Wird die Ausgleichsruhezeit nicht verbraucht, gebührt der\nArbeitnehmerin Zeitausgleich im selben Ausmaß.\n\n8.4.Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des KJBG\n\nDiese Bestimmung tritt mit 1.12.2020 in Kraft wie im Geltungsbereich gemäß\nABSCHNITT 1) B. geregelt..",{"bindId":130,"name":131,"text":131},"WAGES_trigger"," A. GEHALTSSYSTEM NEU",{"bindId":133,"name":134,"text":135},"PAYSCALES_period","4. DIE GEHALTSTABELLE 4.1.Allgemeine Bes","4. DIE GEHALTSTABELLE\n\n4.1.Allgemeine Bestimmungen\n\nFür die Auszahlung des Gehaltes gelten die Bestimmungen des AngG. Jeder\nArbeitnehmerin ist eine Gehaltsabrechnung in schriftlicher oder elektronischer\nForm auszuhändigen, aus welcher das Bruttogehalt sowie sämtliche Zuschläge\nund Abzüge ersichtlich sind.\n\n4.2.Die Gehaltstabelle\n\nDie in der Gehaltstabelle angeführten Bruttomonatsgehälter sind\nMindestsätze.\n\nStufe\n\n(Jahr)\n\nStufe 1 ( 1. bis 3.\n\nJahr)\n\nStufe 2 ( 4.\n\nbis 1.717,001.717,001.884,002.036,00 2.247,00 2.621,003.205,003.900,00\n\n6.\n\nJahr)\n\nStufe 3 ( 7.\n\nbis 1.761,001.761,001.987,002.174,00 2.431,00 2.899,003.513,00 4.236,00\n\n9.\n\nJahr)\n\nStufe\n\n4\n\n(10.\n\nbis\n\n12.\n\nJahr)\n\nStufe\n\n5 (ab 13.—2.187,002.452,00 2.798,003.456,00 4.125,00 4.904,00\n\nJahr)\n\nFür Trafikangestellte, die vor dem 1.1.1998 in eine Tabaktrafik eingetreten\nsind, gelten die\n\nBestimmungen des jeweiligen Zusatzkollektivvertrages.",{"bindId":137,"name":138,"text":139},"LOWWAGE_trigger","Für die Auszahlung des Gehaltes gelten d","Für die Auszahlung des Gehaltes gelten die Bestimmungen des AngG. Jeder\nArbeitnehmerin ist eine Gehaltsabrechnung in schriftlicher oder elektronischer\nForm auszuhändigen, aus welcher das Bruttogehalt sowie sämtliche Zuschläge\nund Abzüge ersichtlich sind.",{"bindId":141,"name":142,"text":143},"wageincreaseperc1",". Erhöhung der Gehälter um durchschnittl",". Erhöhung der Gehälter um durchschnittlich 2,80 %.",{"bindId":145,"name":146,"text":147},"ONCERISE_trigger","6.WEIHNACHTSREMUNERATION UND URLAUBSBEIH","6.WEIHNACHTSREMUNERATION UND URLAUBSBEIHILFE\n\n6.1.Weihnachtsremuneration\n\nMit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen mit Provision erhalten alle\nArbeitnehmerinnen und Lehrlinge spätestens am 1. Dezember eine\nWeihnachtsremuneration. Diese beträgt 100 % des\n\nNovembergehaltes bzw des im November ausbezahlten Lehrlingseinkommens.\n\nDen während des Jahres ein- oder austretenden Arbeitnehmerinnen und\nLehrlingen gebührt der aliquote Teil; bei austretenden Arbeitnehmerinnen und\nLehrlingen berechnet nach dem letzten Monatsgehalt bzw nach dem letzten\nmonatlichen Lehrlingseinkommen.\n\nBei Arbeitnehmerinnen, die während des Jahres ihre Lehrzeit vollendet\nhaben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil des letzten\nmonatlichen Lehrlingseinkommens und aus dem aliquoten Teil des\nArbeitnehmerinnengehaltes (November-, bei Beendigung des Lehrverhältnisses mit\nEnde November des Dezembergehaltes) zusammen.\n\nBei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen mit unterschiedlichem Ausmaß\nder Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem\nDurchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.\n\nDer Anspruch auf Weihnachtsremuneration wird durch Zeiten, in denen kein\noder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall\nbesteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die\nDienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Die Arbeitgeberin kann zur\nGewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der\nDienstverhinderung verlangen.\n\nIn jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere\nWeihnachtsremuneration\n\nbezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das\nIn-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht gekürzt werden.\n\n\n\n6.2.Urlaubsbeihilfe\n\nMit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen mit Provision erhalten alle\nArbeitnehmerinnen und Lehrlinge im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen\nUrlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei\ngleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätestens\naber am 30. Juni, eine Urlaubsbeihilfe. Diese beträgt 100 % des im Zeitpunkt\ndes Urlaubsantrittes bzw am 30. Juni zustehenden Bruttomonatsgehaltes bzw des\nmonatlichen Lehrlingseinkommens. Steht bei Urlaubsantritt die Beendigung des\nArbeits- oder Lehrverhältnisses bereits fest, gebührt der aliquote Teil der\nUrlaubsbeihilfe.\n\n\n\nDen während eines Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmerinnen und\nLehrlingen gebührt für dasselbe lediglich der aliquote Teil der\nUrlaubsbeihilfe. Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni, ist diese aliquote\nUrlaubsbeihilfe am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres, berechnet nach\nder Höhe des Dezembergehaltes bzw des Dezemberlehrlingseinkommens,\nauszubezahlen.\n\nDen während des Kalenderjahres austretenden Arbeitnehmerinnen und\nLehrlingen gebührt für dasselbe ebenfalls der aliquote Teil der\nUrlaubsbeihilfe, und zwar berechnet nach dem letzten Bruttomonatsgehalt bzw\nnach dem letzten Lehrlingseinkommen.\n\nBei Arbeitnehmerinnen, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit\nvollendet haben, setzt sich die Urlaubsbeihilfe aus dem aliquoten Teil des\nletzten monatlichen Lehrlingseinkommens und dem aliquoten Teil des\nBruttomonatsgehaltes zusammen.\n\nWenn eine Arbeitnehmerin oder ein Lehrling nach Erhalt der für das laufende\nKalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe ihr Arbeitsverhältnis selbst\naufkündigt, aus ihrem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig\naustritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen\nwird, muss sie sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel\nbezogene Urlaubsbeihilfe auf ihre ihr aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden\nAnsprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in Anrechnung\nbringen lassen. Diese Anrechnung gilt in den ersten sechs Monaten des\nDienstverhältnisses unabhängig von der Beendigungsform.\n\n\n\nBei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen mit unterschiedlichem Ausmaß\nder Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Urlaubsbeihilfe nach dem\nDurchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.\n\nDer Anspruch auf Urlaubsbeihilfe wird durch Zeiten, in denen kein oder ein\ngekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht,\nnicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die\nDienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Die Arbeitgeberin kann zur\nGewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der\nDienstverhinderung verlangen.\n\nAuf die Urlaubsbeihilfe sind die bereits bisher aus Anlass des Urlaubes oder\nder Erholung gewährten besonderen Zuwendungen einzurechnen.",{"bindId":149,"name":150,"text":151},"NOCTPREM_trigger","5.NACHTZUSCHLAG Für Arbeitsleistungen, w","5.NACHTZUSCHLAG\n\nFür Arbeitsleistungen, welche zur Vorbereitung von Verkaufstätigkeiten in\neiner Verkaufsstelle in der Zeit zwischen 21.00 und 5.00 Uhr von Montag 0.00\nbis Samstag 5.00 Uhr stattfinden, gebührt bei Normal- oder Mehrarbeit ein\nZuschlag von 50 %. Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diese\nRegelung nicht berührt. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt\njeweils der Höhere.\n\n(5. gilt ab 1.1.2022)",{"bindId":153,"name":119,"text":120},"ANNLEAVE_trigger",{"bindId":155,"name":156,"text":157},"OVERTIME_trigger","2.ÜBERSTUNDENVERGÜTUNG 2.1.Die Überstund","2.ÜBERSTUNDENVERGÜTUNG\n\n2.1.Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundstundenvergütung und\neinem Zuschlag.\n\n2.2.Die Grundstundenvergütung beträgt 1\u002F158 des Bruttomonatsgehaltes.\n\n2.3.Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %.\n\n2.4.Überstunden in derzeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und\nFeiertagen sind mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.\n\n2.5.Überstunden im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten (Bestimmung F.),\ndie in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr und am\nSamstag zwischen 13.00 Uhr und\n\n18.00Uhr zuzüglich der mit der erweiterten Öffnungszeit zusammenhängenden\nArbeiten, insbesondere Abschlussarbeiten, geleistet werden, sind mit einem\nZuschlag von 70 % zu vergüten.\n\n2.6.Überstunden im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten (Bestimmung F.),\ndie in der Zeit von Montag bis Freitag ab 20.00 Uhr geleistet werden, sind mit\neinem Zuschlag von 100 % zu vergüten.\n\n2.7.Überstunden, die an den verkaufsoffenen Samstagen vor Weihnachten nach\n13.00 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.\n\n2.8.Überstunden, die an Samstagen nach 13.00 Uhr im Rahmen von\nInventurarbeiten bis\n\n18.00Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 70 % zu vergüten.\nVon 18.00 Uhr bis\n\n20.00Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 %.\n\n2.9.Überstunden, die am 31. Dezember zwischen 13:00 und 15:00 Uhr geleistet\nwerden, sind mit einem Zuschlag von 50% zu vergüten, Überstunden ab 15:00 Uhr\nmit einem Zuschlag von 100 %.\n\n(2.9. ab 1.12.2020)\n\n2.10.Überstunden sind spätestens am Ende der ihrer Leistung folgenden\nGehaltsperiode zu bezahlen.",{"bindId":159,"name":160,"text":161},"overtimeallowanceperc1","2.5.Überstunden im Rahmen der erweiterte","2.5.Überstunden im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten (Bestimmung F.),\ndie in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr und am\nSamstag zwischen 13.00 Uhr und\n\n18.00Uhr zuzüglich der mit der erweiterten Öffnungszeit zusammenhängenden\nArbeiten, insbesondere Abschlussarbeiten, geleistet werden, sind mit einem\nZuschlag von 70 % zu vergüten.",{"bindId":163,"name":164,"text":165},"SUNDAY_trigger","1.2.Als Überstunden gelten Arbeiten an F","1.2.Als Überstunden gelten Arbeiten an Feiertagen, soweit die für den\nbetreffenden Wochentag festgelegte Normalarbeitszeit überschritten wird. Als\nÜberstunden gelten weiters Arbeiten an Sonntagen.",{"bindId":167,"name":168,"text":169},"SENIOR_trigger","H.JUBILÄUMSGELDER I.Für langjährige Dien","H.JUBILÄUMSGELDER\n\nI.Für langjährige Dienste werden der Angestellten nach einer\nBeschäftigung im gleichen Betrieb von\n\n20 Jahren mindestens 25 Jahren mindestens 35 Jahren mindestens 40 Jahren\nmindestens\n\nals einmalige Anerkennungszahlung gewährt.",{"bindId":171,"name":172,"text":173},"covercountry","1.Räumlich Für das gesamte Bundesgebiet ","1.Räumlich\n\nFür das gesamte Bundesgebiet Österreich",{"bindId":175,"name":176,"text":177},"coverunion_trigger","2.Fachlich Für sämtliche der Sparte Hand","2.Fachlich\n\nFür sämtliche der Sparte Handel der Wirtschaftskammer Österreich, dem\nFachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten\noder dem Fachverband Buch- und Medienwirtschaft angehörenden Betriebe mit\nfolgenden Ausnahmen:\n\n2.2.die dem Kollektivvertrag für die Angestellten des Pharmazeutischen\nGroßhandels unterliegenden Betriebe, soweit der Umstieg in den\nKollektivvertrag für Angestellte und 2.3 Lehrlinge in Handelsbetrieben noch\nnicht erfolgt ist.\n\nOMV-Aktiengesellschaft\n\n2.4.\n\nVOEST-ALPINE Rohstoffhandel GmbH, Wien (VAR) und Verkaufsstelle\nösterreichischer 2.5 Kaltwalzwerke GmbH Wien (VÖK).\n\nÖsterreichische Salinen AG\n\n2.6. Betriebe, deren Zugehörigkeit zum Gremium des Handels mit Mode- und\nFreizeitartikeln ausschließlich durch die Vermietung von Fahrrädern und\nSportartikeln oder Sportgeräten (Fitnessgeräte) begründet wird.\n\nLotto koIlekturen\n\n(2. idF 1.1.2021)\n\n3.Persönlich\n\nFür alle Angestellte, Lehrlinge, Pflichtpraktikantinnen und Trainees.\nAngestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmerinnen\n(auch Aushilfskräfte), auf welche das AngG Anwendung findet.\n\nDieser Kollektivvertrag gilt für Trainees ab dem Zeitpunkt, mit dem der\nBetrieb in die Gehaltsordnung NEU Übertritt. Dieser Kollektivvertrag gilt\nnicht für Trainees in Betrieben, die noch der Gehaltsordnung ALT\nunterliegen.",{"bindId":179,"name":180,"text":181},"direct_participation_trigger","B.BEGLEITGRUPPE UND SCHLICHTUNGSSTELLE 1","B.BEGLEITGRUPPE UND SCHLICHTUNGSSTELLE\n\n1.Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung dieses\nKollektivvertrages wird eine Schlichtungsstelle errichtet. Diese\nSchlichtungsstelle kann seitens der Arbeitgeberinnen von den zuständigen\nKammerorganisationen, seitens der Angestellten von der Gewerkschaft GPA\nangerufen werden.\n\nDiese Schlichtungsstelle hat bei Fragen zur Auslegung dieses\nKollektivvertrages innerhalb von 3 Monaten zusammenzutreten. Die\nSchlichtungsstelle besteht aus 3 Vertreterinnen der Arbeitgeberinnen und 3\nVertreterinnen der Angestellten. Betrifft der Spruch der Schlichtungsstelle\neine besondere Branchengruppe, so ist dies bei der Zusammensetzung der\nSchlichtungsstelle sowohl von der Arbeitgeberinnen- als auch von der\nAngestelltenseite durch die Beiziehung je einer Vertreterin der betreffenden\nBranche entsprechend zu berücksichtigen.\n\nDie Vorsitzende wird abwechselnd je Sitzung aus den Reihen der\nArbeitgeberinnen und Angestellten gewählt und hat nur eine Stimme. Die\nSchlichtungsstelle ist nur bei Anwesenheit aller Beisitzer beschlussfähig; es\nentscheidet die Stimmenmehrheit. Kann keine Einigung erzielt werden, dann\nunterwerfen sich beide Vertragspartner dem Schiedsspruch des\nBundeseinigungsamtes.\n\n2.Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der\nBeschäftigung am\n\n8.Dezember sollen von einer in jedem Bundesland zu errichtenden,\nparitätisch besetzten Schlichtungsstelle geklärt werden. Diese\nSchlichtungsstelle besteht aus zwei Vertreterinnen der Arbeitgeberinnen und\nzwei Vertreterinnen der Angestellten.\n\n3.Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren eine gemeinsame Beobachtung und\nEvaluierung in das neue Beschäftigungsgruppenschema durch eine Begleitgruppe.\nDiese Begleitgruppe besteht aus je 2-4 Personen, die einerseits von der\nBundessparte Handel und andererseits von der Gewerkschaft GPA genannt werden.\nAufgabe dieser Begleitgruppe ist es, Anfragen zur Einstufung zu bearbeiten, bei\nDifferenzen auf betrieblicher Ebene zu vermitteln, die praktische\nHandhabbarkeit und die Auswirkungen auf Betriebsabläufe und Arbeitnehmerinnen\nzu dokumentieren und daraus notwendige Änderungsmaßnahmen abzuleiten und zu\nvereinbaren.\n\n(3. idF ab 1.1.2022)\n\n4.Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren eine gemeinsame Evaluierung der\nRegelungen zur Viertagewoche, Altersteilzeit und Bildungskarenz bis Ende 2022.\nDabei wird die praktische Handhabbarkeit und die Auswirkung auf\nBetriebsabläufe überprüft. Zur Optimierung der Regelungen werden darauf\nbasierend notwendige Änderungsmaßnahmen entwickelt.\n\n(4. gilt ab 1.1.2021)",{"bindId":183,"name":184,"text":185},"newtech_trigger","Lehrlinge, welche zum Stichtag 1.1.2022 ","Lehrlinge, welche zum Stichtag 1.1.2022 in einem aufrechten Lehrverhältnis\nstehen, erhalten einmalig einen Digitalisierungsbonus in der Höhe von Euro\n100,00 nach Vorlage einer Rechnung aus den Jahren 2021 oder 2022. Der Anspruch\nbezieht sich auf den Ankauf von technischer Ausstattung (Hard- und Software)\nbei einem österreichischen Händler. Ausgenommen davon sind Rechnungen von\nSmartphones. Betriebliche finanzielle Zuschüsse aus dem Jahr 2021 können\ngegengerechnet werden und\u002Foder zur Verfügung gestellte technische Ausstattung\njeder Art während der Lehrzeit ersetzt diesen Anspruch.","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>AUT Austrian Federal Economic Chamber - Trade Division - 2022\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2022-01-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;Ohne nähere Angaben\u003C\u002Fdiv>\n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Einzelhandel\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;In der Privatwirtschaft\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMEMPL_1\">\n                Name Gesellschaft: &rarr;&nbsp;Wirtschaftskammer Österreichs - Sparte Handel \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        GPA-djp - Gewerkschaft der Privatangestellen - Druck, Journalismus, Papier\n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section social-security-pensions\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SOCSEC_trigger\">Soziale Sicherheit und Renten\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-pensionfund\">Arbeitgeber trägt zur Pensionskasse der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilityfund\">Arbeitgeber trägt zum Arbeitsunfähigkeitsfond der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-unemploymentfund\">Arbeitgeber trägt zur Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section sickness-disability\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Krankheit und Unfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-longtermillness\">Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-menstruationleave\">Bezahter Menstruationsurlaub &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilitypay\">Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n\n        \u003Cdiv class=\"section health-medical-assistence\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccess\">Medizinische Versorgung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccessrelatives\">Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurance\">Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurancerelatives\">Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetypolicy\">Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetytraining\">Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-protectiveclothing\">Schutzkleidung bereitgestellt: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-hivpolicy\">Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-monitoring\">Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und\u002F oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-funeralpay\">Bestattungsleistungen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section work-family-arrangements\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKFAM_trigger\">Arbeits- und Familienarragements\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidmaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Mutterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;-10 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-jobsecuritymothers\">Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-maternitydiscrimination\">Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-breastfeeding_dangerouswork\">Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-riskassessment\">Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-alternatives\">Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-timeoff\">Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningnonstandard\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningpromotion\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv> \n            \u003Cdiv id=\"display-nursingmothers\">Einrichtungen\u002F Räumlichkeiten für stillende Mütter: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcareprovision\">Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcaresubsidy\">Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \u003Cdiv id=\"display-educationtuition\">Schulgeld\u002F Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \n            \u003Cdiv id=\"display-childcareleave\">\n                Bezahlter Urlaub pro Jahr im Fall der Pflege von Angehörigen: &rarr;&nbsp;The CBA explicitly refers to the law Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidpaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Vaterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;The CBA explicitly refers to the law Tage\n         \u003C\u002Fdiv>\n                        \u003Cdiv id=\"display-deathrelativesleave\">\n                Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: &rarr;&nbsp;2 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n        \u003Cdiv class=\"section gender-equality-issues\">\n            \u003Ch3 id=\"display-GENEQ_trigger\">Themen der Geschlechtergleichstellung\u003C\u002Fh3>\n         \u003Cdiv id=\"display-eqpay\">Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n         \u003Cdiv id=\"display-gender\">\n                Besondere Verweis auf Geschlechter zur Lohngleichheit: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n         \u003Cdiv id=\"display-discrimination\">Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-eqpromotion\">Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv> \n        \u003Cdiv id=\"display-eqtraining\">Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>     \n        \u003Cdiv id=\"display-eqofficer\">Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-sexualhar\">Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violence\">Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violenceleave\">Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-support_disabilities\">Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-equalitymonitoring\">Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n             \n         \u003C\u002Fdiv>\n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-contracttrialperiod\">\n                Dauer der Probezeit: &rarr;&nbsp;30 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspweek\">\n                Arbeitsstunden pro Woche: &rarr;&nbsp;38.5\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hoursovertimemax\">\n                Höchstgrenze für Überstunden: &rarr;&nbsp;5.5\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysdays\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysweeks\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-schedulesrestpw\"> Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-sundays_year\">\n                Maximale Anzahl an Sonn-\u002F Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n             \n            \n            \n            \n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Ja\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;Yes, in one table\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-LOWWAGE_government\"> \n            Bestimmung, dass die Mindestlöhne von der Regierung beachtet werden müssen: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-lowwageperiod\">\n                Vereinbarter niedrigster Lohn pro: &rarr;&nbsp;Months\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-lowwageamount\">\n                Niedrigster Lohn: &rarr;&nbsp;EUR&nbsp;1672.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-STRUCINCR_trigger\">Gehaltserhöhung:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-wageincreaseperc1\">\n                    Gehaltserhöhung: &rarr;&nbsp;2.8&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ONCERISE_trigger\">Einmalige Extrazahlung:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusperc1\">\n                    Einmalige Extrazahlung: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-extrapayfirmperformance\">Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusdate_date\">\n                    Einmalige Extrazahlung findet statt: &rarr;&nbsp;2022-12\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-NOCTPREM_trigger\">Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: &rarr;&nbsp;150 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowancetype1\">Nur Nachtarbeitszuschläge: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-OVERTIME_trigger\">Überstundenzuschläge:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-overtimeallowanceperc1\">\n                    Überstundenzuschläge: &rarr;&nbsp;170 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SUNDAY_trigger\">Zuschläge für Sonntagsarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-sundayallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Sonntagsarbeit: &rarr;&nbsp;50&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SENIOR_trigger\">Dienstalterprämie\u003C\u002Fh4>\n\n                \u003Cdiv id=\"display-longserviceallowanceperc1\">\n                    Dienstalterprämie: &rarr;&nbsp;100.0 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-longserviceallowancetype2\">\n                    Dienstalterprämie nach: &rarr;&nbsp;20 Dienstjahre\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;Nein\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    \u003C\u002Fdiv>\n\n\u003C\u002Fhtml>\n",[],[],"collective_agreement",[191],{"title":37,"slug":33},[193],{"type":194,"data":195},"call_to_action_body_block",{"title":196,"description":197,"variant":198,"link":199},"Tarifverträge vergleichen","Vergleichen Sie die Artikel der Tarifverträge in Österreich zwischen einzelnen Sektoren, Themen und 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