[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"page:de-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002Ffussball-bundesliga-osterreich-rahmen-2022":3},{"id":4,"slug":5,"title":6,"short_title":7,"intro_text":8,"meta_description":8,"seo_title":8,"path":9,"content_type":10,"locale":11,"go_live_at":7,"first_published_at":12,"page_created_at":13,"published_at":12,"edit_url":14,"breadcrumbs":15,"seo":23,"data":31,"children":124,"content_type_view":125,"extra_breadcrumbs":126,"body":128,"body_blocks":139,"related_pages":143},3421,"datenbank-der-tarifvertrage","Tarifvertrag",null,"","\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage","collective_agreements.collectiveagreementoverview","de_AT","2025-08-12T16:37:36.749000+00:00","2026-04-01T15:42:35.237020+00:00","\u002Fcms\u002Fpages\u002F3421\u002Fedit\u002F",[16,19,22],{"title":17,"slug":18},"Österreich","de-at",{"title":20,"slug":21},"Arbeiten in Österreich","arbeiten-in-osterreich",{"title":6,"slug":5},{"title":6,"description":8,"image":24,"canonical":25,"robots":26,"og_type":27,"twitter_card":28,"locale":18,"created_at":29,"last_modified_at":30},"https:\u002F\u002Fwageindicator.org\u002Fmedia\u002Fimages\u002FSocial_media_preview_image_-_2025.2e16d0ba.fill-1200x630.png","https:\u002F\u002Fwageindicator.org\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002F","index, follow","website","summary_large_image","2025-08-12T18:37:36.749000+02:00","2026-04-01T17:42:35.337568+02:00",{"cba":32,"clauses":43,"details":122,"translations":123},{"id":33,"uid":34,"url":35,"name":36,"locale":11,"override_title":8,"title":37,"browser_title":38,"browser_description":39,"text":40},"fussball-bundesliga-osterreich-rahmen-2022","dafc9a40-4ef1-11ed-8eb2-f23c91080f70","https:\u002F\u002Fcobra.wageindicator.org\u002Fcountries\u002Faustria\u002Ffussball-bundesliga-sterreich-rahmen-2022\u002Ffussball-bundesliga-osterreich-rahmen-2022\u002F","Fussball_Bundesliga_Osterreich_Rahmen_2022","Fussball_Bundesliga_Osterreich_Rahmen_2022 - 2022","Austria - Fussball_Bundesliga_Osterreich_Rahmen_2022 - 2022","Fussball_Bundesliga_Osterreich_Rahmen_2022 - 2022 - Unterhaltung, Kultur, Sport",{"name":41,"data":42},"Fussball_Bundesliga_sterreich_Rahmen_2022.html","\n\u003C!--?xml version=\"1.0\" encoding=\"UTF-8\"?-->\n\n\n  \u003Cmeta http-equiv=\"content-type\" content=\"text\u002Fhtml; charset=UTF-8\">\n  \u003Ctitle>New\u003C\u002Ftitle>\n  \u003Cmeta name=\"generator\" content=\"Amaya, see http:\u002F\u002Fwww.w3.org\u002FAmaya\u002F\">\n\n\n\n\u003Cp>AENDERUNG HISTORIE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch1>KOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Ch1>für Fußballspieler\u002Finnen der Österreichischen Fußball-Bundesliga\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Cp>Stand 1. Juli 2022 Redaktionelle Anmerkungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Quelle: Gewerkschaft younion \u002F\u002F Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium\nfür Arbeit abgeschlossen zwischen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbasignmultiple\">\u003Cp>der Österreichischen Fußball-Bundesliga (im Folgenden kurz „ÖFBL\"\ngenannt), 1130 Wien, Rotenberggasse 1, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gern. § 3\nAbs. 2 der Satzungen der ÖFBL, in der jeweils gültigen Fassung,\nangeschlossenen ordentlichen und einfachen Mitglieder (im Folgenden kurz\n„Klub\" genannt) und\u003C\u002Fp>\n\n\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbamemtrad\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbasignmultiple\">\u003Cp>dem ÖGB, younion _ Die Daseinsgewerkschaft für die Fachgruppe Vereinigung\nder Fußballer, 1090 Wien, Maria Theresienstraße 11, (im Folgenden kurz\n„Gewerkschaft\" genannt) wie folgt:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 1. GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Dieser Kollektivvertrag regelt das Arbeitsverhältnis der Fußballspieler zu\nden Klubs und gilt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-covercountry\">\u003Cp>1.) räumlich für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coverunion_trigger\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-covercountry\">\u003Cp>2.) persönlich für alle in den Bewerben der ÖFBL tätigen Klubs (sowohl\nordentliche als auch einfache Mitglieder und deren allenfalls verbundene\nUnternehmen) einerseits und für alle bei diesen Klubs in den Bewerben der\nÖFBL beschäftigten Spieler\u002FSpielerinnen andererseits.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>3). fachlich für den gesamten Fußballsport.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 2. GLEICHBEHANDLUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide\nGeschlechter.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 3. GELTUNGSDAUER\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.) Dieser Kollektivvertrag tritt mit dem auf die Kundmachung (§ 11 ArbVG)\nfolgenden Tag in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.) Die Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages wird auf unbestimmte Zeit\nvereinbart. Dieser Kollektivvertrag kann zur Gänze oder in Teilen von jeder\nder beiden vertragsschließenden Parteien zum 30. Juni eines jeden\nKalenderjahres schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.\nDie gekündigten Bestimmungen treten diesfalls mit Ablauf der nächstfolgenden\nKollektivvertragsperiode (31. Mai des Folgejahres) außer Kraft, Die\nVertragspartner verpflichten sich, im Falle der Kündigung spätestens binnen 4\nWochen nach Ausspruch der Kündigung in Verhandlungen zum Zwecke der Erneuerung\noder Abänderung der von der Kündigung erfassten Vertragsbestimmungen und\nSicherung der Kollektivvertragskontinuität einzutreten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_start\">\u003Cp>3.) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.7.2022 in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 4. ANSCHLAG UND AUSHANG DES KOLLEKTIVVERTRAGES\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.) Die Klubs sind verpflichtet, diesen Kollektivvertrag spätestens binnen\ndrei Tagen nach seiner Kundmachung an einem für alle Spieler regelmäßig\nzugänglichen Ort (zum Beispiel Kabine) aufzulegen und darauf in einer\nKundmachung des Klubs hinzuweisen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.) Die Klubs sind außerdem verpflichtet, diesen Kollektivvertrag jedem\nSpieler anlässlich der erstmaligen Begründung eines Dienstvertrages\nauszuhändigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 5. RECHTSWIRKUNGEN DES KOLLEKTIVVERTRAGES\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.) Die Regelungen dieses Kollektivvertrages gelten, solange der betreffende\nKlub Mitglied der ÖFBL ist, für alle Dienstverhältnisse der vom\npersönlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfassten Spieler, und\nzwar auch dann, wenn der betreffende Dienstvertrag nicht schriftlich oder nicht\nunter Verwendung des von der ÖFBL und Gewerkschaft gemeinsam erstellten\nMustervertrages abgeschlossen worden sein sollte (§ 11 Abs 1 ArbVG).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.) Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sind Mindestbedingungen,\nderen Inhalt durch Einzelvereinbarungen zwischen den Klubs und den Spielern\noder durch Betriebsvereinbarungen weder aufgehoben noch beschränkt werden\nkönnen (§ 3 ArbVG).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.) Vereinbarungen, die von einem Klub mit einem Spieler oder mehreren\nSpielern abgeschlossen wurden, sind wirksam, soweit sie für den Spieler\ngünstiger sind als die kollektivvertragliche Regelung (§ 3 ArbVG).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 6. DIENSTVERTRÄGE (SPIELERVERTRÄGE)\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.) Dienstverträge (Spielerverträge) müssen schriftlich abgeschlossen\nwerden, wobei die Verwendung des von der ÖFBL und Gewerkschaft gemeinsam\nerstellten Mustervertrages empfohlen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.) Die mehrfache Aneinanderreihung von zeitlich befristeten\nDienstverträgen (Spielerverträgen) ist zulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.) Im Falle der einvernehmlichen Spielerleihe iSd Regulativs für die dem\nÖFB angehörigen Vereine und Spieler wird das Dienstverhältnis zum\nverleihenden\u002Fabgebenden Klub unterbrochen, sofern Klub und Spieler dies\nschriftlich vereinbaren. Mangels einer solchen Vereinbarung gilt die gesamte\nZeit der Verleihung als beim verleihenden Klub verbracht, sofern keine für den\nSpieler günstigere Regelung vereinbart wird. Dies gilt nicht für\nAbfertigungsansprüche bei Dienstverhältnissen, die unter das betriebliche\nMitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) fallen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.) Die Einräumung von durch einseitige Erklärung auszuübenden\nGestaltungsrechten betreffend die Dauer von Dienstverhältnissen (sog.\nOptionen) ist unter nachfolgenden Voraussetzungen zulässig:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Die Dauer des Optionszeitraums ist nicht länger als jene des\nGrundvertrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Die Dauer des Grundvertrages ist nicht länger als 2 Saisonen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Der Optionszeitraum beträgt max. 1 Saison (,,1+1 \", ,,1,5 + 1\" oder\n„2+1\").\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Pro Spieler darf im Rahmen eines ununterbrochenen Dienstverhältnisses (in\ndiesem Zusammenhang werden Spielerleihen beim verleihenden Klub nicht als\nUnterbrechung angesehen) mit einem Klub nur einmalig eine Option vereinbart\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Die Option ist spätestens 6 Wochen vor Auslaufen des Grundvertrages\nauszuüben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Im Grundvertrag ist ein angemessener Ausgleich durch entsprechende\nEntgelterhöhung oder sonstige gleichwertige Verbesserungen unter\nBerücksichtigung des Alters, der bisherigen Berufserfahrung und des\nBeschäftigungsausmaßes des Spielers sowie der besonderen Umstände des\nEinzelfalls festzulegen. Für die Bewertung der Angemessenheit ist der\nZeitpunkt des Abschlusses des Grundvertrages maßgeblich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Grundvertrag gilt als für 1 Saison abgeschlossen, wenn dieser bis zum\nEnde der Sommertransferzeit in Kraft tritt und zumindest bis zum\ndarauffolgenden 31.05. abgeschlossen wird. Selbes gilt für einen Grundvertrag,\nwelcher bis zum Ende der Wintertransferzeit in Kraft tritt und zumindest bis\nzum darauffolgenden 31.12. abgeschlossen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Teilzeitdienstverhältnissen ist eine Optionseinräumung unter oa\nVoraussetzungen nur zulässig, sofern durch die Optionsausübung - unabhängig\nvon der Berücksichtigung der Angemessenheit im Einzelfall gern. lit. f.) -\nzumindest der für den Optionszeitraum geltende Mindestlohn eines\nVollzeitdienstverhältnisses vereinbart wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_determined\">\u003Cp>5.) Dienstverträge haben ausnahmslos alle vereinbarten Bezüge auszuweisen.\nBezüge, die im Dienstvertrag nicht ausdrücklich ausgewiesen sind, gelten als\nnicht vereinbart. Monatsbezug und Sonderzahlungen dürfen bei einem\nDurchrechnungszeitraum von 52 Wochen (1.6. bis 31.5., bei kürzerer\nVertragsdauer gilt diese als Durchrechnungszeitraum) einen durchschnittlichen\nBetrag von EURO 1.600,00 brutto ab 1.7.2022, EURO 1.650,00 ab 1.7.2024 und EURO\n1.700,00 ab 1.7.2025 pro Zahlung nicht unterschreiten. Diese Mindestzahlung\nbeinhaltet daher neben dem Monatsbezug (Fixum) auch die variablen\nEntgeltsbestandteile (Leistungsprämien) und alle Sachbezüge. Bei\neingeschränkter Arbeitsverpflichtung (Teilzeitbeschäftigung iSv § 10 Abs. 3)\ngilt diese Mindestlohnregelung entsprechend aliquot.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-TRAINING_trigger\">\u003Cp>6.) Wird dem Spieler bis zum Ende der Nachwuchs-Spielberechtigung seitens\ndes Klubs schriftlich die Möglichkeit einer Ausbildung eingeräumt, wird die\nrechtliche Vermutung aufgestellt, dass bis zum absolvierten 5. Einsatz in der\nhöchsten Spielklasse bzw. 10. Einsatz in der zweithöchsten Spielklasse\nlediglich 30 % der Tätigkeit in diesem Fall als Arbeitsleistung (das heißt\nals fremdnützig) gewertet werden. Die Mindestlohnregelung gilt entsprechend\naliquot. Gezählt wird jeder Einsatz ab der ersten begonnenen Minute des\nSpielers pro Spiel am Spielfeld. Eine Spielberichtsnennung ist als 1\u002F2 Einsatz\nder jeweiligen Spielklasse zu werten. Einsätze bei mehreren Klubs werden\nzusammengezählt (kumuliert).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 7. BEENDIGUNG VON DIENSTVERTRÄGEN (SPIELERVERTRÄGEN) UND DEREN\nRECHTSFOLGEN\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.) Befristete Dienstverträge enden durch vorzeitige Auflösung im Sinne\nder gesetzlichen Regelungen oder durch Zeitablauf ohne dass es einer besonderen\nAufkündigung bedarf. Die Mitteilung eines Spielers, den befristeten\nDienstvertrag bei Ablauf nicht fortsetzen zu wollen, gilt nicht als\nArbeitnehmerkündigung und lässt einen allfälligen Anspruch auf gesetzliche\nAbfertigung unberührt. Dienstverträge enden insbesondere:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a.) durch berechtigten vorzeitigen Austritt des Spielers; der Spieler ist\ninsbesondere zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn der Dienstgeber trotz\nMahnung und Nachfristsetzung mit der Bezahlung der geschuldeten Bezüge im\nRückstand bleibt oder gegen die in diesem Kollektivvertrag geregelten\nVerpflichtungen verstößt, wenn dieser Verstoß das weitere Fortkommen des\nSpielers zu beeinträchtigen geeignet ist;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b.) durch berechtigte Entlassung durch den Dienstgeber; der Dienstgeber ist\ninsbesondere zur Entlassung des Spielers (vorzeitige Auflösung des\nDienstvertrages) berechtigt, wenn der Spieler trotz vorangegangener Ermahnung\nseine in diesem Kollektivvertrag normierten Dienstpflichten beharrlich verletzt\nund daher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber nicht\nzumutbar ist;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c.) durch einvernehmliche Auflösung des Dienstvertrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.) Der Klub wird im Falle eines Transfers von aktiven Fußballspielern\neinen Anspruch auf Transferentschädigung nur dann geltend machen, wenn die\nGeltendmachung des Anspruches nicht zwingenden gesetzlichen Bestimmungen\nwiderspricht. Weiters muss dieser Anspruch im Regelwerk des betreffenden\nFußballverbandes vorgesehen sein und alternativ eine der folgenden Bedingungen\nzutreffen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a.) Das Dienstverhältnis wird einvernehmlich bei gleichzeitiger Einigung\nüber die vom Dienstgeber von einem neuen Klub zu fordernde\nTransferentschädigung aufgelöst;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b.) Das Dienstverhältnis,.wurde durch berechtigte Entlassung durch den Klub\noder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>unberechtigten vorzeitigen Austritt des Spielers beendet und der ehemalige\nSpieler hat vor Ablauf des ursprünglich vereinbarten Endigungstermins einen\nDienstvertrag mit einem anderen Klub abgeschlossen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.) Hinsichtlich der Beendigungsansprüche gelten die gesetzlichen\nRegelungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 8. PFLICHTEN DER DIENSTNEHMER (SPIELER)\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Jeder Spieler ist verpflichtet, seine ganze Kraft und seine sportliche\nLeistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Klub einzusetzen, alles zu tun,\num sie zu erhalten und zu steigern und alles zu unterlassen, was seiner\nLeistungsfähigkeit im Allgemeinen und im Besonderen vor und bei\nVeranstaltungen des Klubs abträglich sein könnte. Insbesondere ist er\nverpflichtet\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a.) an allen Klubspielen und Lehrgängen, an jedem Training - sei es\nallgemein vorgesehen oder sei es besonders angeordnet -, an allen\nSpielerbesprechungen und sonstigen den Spiel- und Wettkampfvorbereitungen\ndienenden Veranstaltungen teilzunehmen. Dies gilt auch, wenn ein Mitwirken als\nSpieler oder Ersatzspieler nicht in Betracht kommt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b.) keiner anderweitigen Tätigkeit (sei es entgeltlich oder unentgeltlich)\nnachzugehen, die geeignet ist, ihn an der vollständigen und genauen Erfüllung\nseiner Verpflichtungen gegenüber dem Klub zu hindern, die Ausübung von\nSportarten zu unterlassen, die erfahrungsgemäß eine Gefahr für die\nEinsatzfähigkeit beim Klub mit sich bringen kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c.) die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeit (sei es entgeltlich oder\nunentgeltlich; hierzu zählen auch Repräsentations- und Werbeauftritte), die\ngeeignet ist die Erfüllung der dienstlichen Pflichten zu beeinträchtigen oder\nwirtschaftliche Interessen (Sponsorverträge) des Klubs zu konkurrenzieren,\nohne vorheriger schriftlicher Zustimmung der Klubs zu unterlassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d.) den Klub über einen individuell abgeschlossenen Ausrüstervertrag\nunmittelbar nach Abschluss zu informieren und diesen Vertrag unaufgefordert\noffenzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e.) vom Klub zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel und\nAusrüstungsgegenstände sorgfältig zu verwenden und zu pflegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f.) sich im Falle einer Verletzung oder Erkrankung mit Auswirkungen auf die\nAusübung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>seiner Dienstverpflichtung bei dem vom Klub benannten Arzt für die\nentsprechende Behandlung unverzüglich vorstellig zu werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g.) sich den sportmedizinischen und sporttherapeutischen Maßnahmen, die\ndurch vom Klub beauftragte Personen angeordnet werden, soweit zumutbar zu\nunterziehen. Der Spieler hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Klub sämtliche\nBehandlungsergebnisse und Diagnosen zur Kenntnis gebracht werden, sofern diese\nfür die Ausübung seiner Dienstverpflichtung von Bedeutung sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>h.) an Reisen im In- und Ausland, für die der Klub auch das zu benutzende\nVerkehrsmittel bestimmen darf, teilzunehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>i.) an allen Klubspielen. und Lehrgängen sowie sonstigen Darstellungen des\nKlubs oder der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mannschaft zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit für den Klub (insbesondere\nin Fernsehen, Hörfunk und Presse) teilzunehmen und dabei auf Verlangen die vom\nKlub gestellte Sportkleidung (Klubanzüge, Reisekleidung, Spielkleidung,\nTrainings- und Spielschuhe sowie alle sonstigen Bekleidungen und\nAusrüstungsgegenstände) des Klubs zu tragen. Der Spieler ist nicht\nverpflichtet, an Veranstaltungen teilzunehmen, welche die Menschenwürde\nverletzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>j.) sich auf alle sportlichen Veranstaltungen des Klubs gewissenhaft\nvorzubereiten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>insbesondere den Anweisungen des mit der Ausübung der Arbeitgeberrechte\nbetrauten Personen bezüglich der sportlichen Lebensführung Folge zu leisten.\nDas Verbot des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>übermäßigen Alkohol- oder Nikotingenusses sowie der Einnahme von\nDopingmitteln und\u002Foder Drogen ist ebenso zulässig wie eine aus sportlichen\nRücksichten gebotene Versammlung des Kaders im Zuge eines Lehrganges oder\neines Trainingslagers (Kasernierung).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>k.) sich über die einschlägigen Dopingbestimmungen zu informieren und\ndiese eigenverantwortlich einzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>l.) die sportliche Fairness gegenüber allen am Spiel und am Training\nbeteiligten Personen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einzuhalten, insbesondere die Entscheidungen aller Spieloffiziellen zu\nbefolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>m.) sich seiner Vorbildfunktion - insbesondere für die Jugend - bewusst zu\nsein und ein entsprechendes Verhalten in der Öffentlichkeit zu setzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>n.) es zu unterlassen, das Ansehen seines Arbeitgebers bzw. seiner\nVorgesetzten in der Öffentlichkeit zB durch Interviews in Medien zu\nschädigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>o.) den Klub sowohl im Zeitpunkt der Vertragsanbahnung als auch im\nbestehenden Dienstverhältnis über wesentliche, für das Dienstverhältnis\nrelevante, persönliche Bereiche zu informieren, die das Dienstverhältnis\nbetreffen könnten (zB Präsenzdienst, gesundheitliche Beeinträchtigungen,\netc.).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>p.) der Spieler kann aus Gründen der Rehabilitation oder aus anderen\nsportlichen Gründen auch in der Amateurmannschaft eingesetzt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>q.) keine Sportwetten im Zusammenhang mit sämtlichen Spielen des Bewerbs,\nan dem der Klub teilnimmt, direkt oder indirekt abzuschließen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Klub und der Spieler können einzelvertraglich - im Rahmen des\ngesetzlich Zulässigen - weitere Verpflichtungen vereinbaren bzw. konkretere\nRegelungen treffen, insbesondere betreffend der Bereiche Marketing,\nSponsorenverpflichtungen, öffentliche Darstellung und Auftreten im\nZusammenhang mit dem jeweiligen Klub etc. Einzelvertraglich können einzelne\npersönliche Rechte des Spielers, die einer kommerziellen Verwertung im Rahmen\ndes Dienstvertrages zugänglich sind, auf die Klubs übertragen werden (z. B.\nVerwertung von Lichtbildern des Spielers).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 9. PFLICHTEN DER DIENSTGEBER (FUSSBALLKLUBS)\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Sofern nicht ausdrücklich für den Spieler günstigere Regelungen\neinzelvertraglich getroffen wurden, ist jeder Klub verpflichtet:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a.) den Bediensteten sämtliche zur Erfüllung ihrer vertraglichen\nVerpflichtungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände wie Sportkleidung\n(Spieldressen und Spielbekleidung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Trainings- und Spielschuhe, Handschuhe, Klubanzüge, Reisekleidung sowie\nalle sonstigen Bekleidungen und Ausrüstungsgegenstände im angemessenen\nAusmaß), welche durch den Klub ausgewählt werden, kostenlos zur Verfügung zu\nstellen. Andernfalls hat der Klub eine angemessene finanzielle Abgeltung zu\nleisten, sofern der Spieler für diese Ausrüstungsgegenstände über keinen\nindividuellen Ausrüstervertrag verfügt;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b.) jedem einzelnen Spieler adäquate Bedingungen zur Erhaltung und\nFörderung ihrer sportlichen Leistungsfähigkeit zu bieten, insbesondere dem\nSpieler die seiner Leistungsstufe entsprechenden Möglichkeiten des Trainings\nund der Wettkampfvorbereitung zur Verfügung zu stellen; Spieler haben während\nder Vertragslaufzeit das Recht auf Teilnahme am Mannschaftstraining;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-healthcareaccess\">\u003Cp>c.) grundsätzlich jährlich eine Gesundenuntersuchung sowie im Falle einer\nVerletzung oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erkrankung eine angemessene ärztliche Behandlung nach anerkannten\nsportmedizinischen und sporttherapeutischen Grundsätzen zur Verfügung zu\nstellen;\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>d.) in seinem Einfluss liegende öffentliche Äußerungen (insbesondere in\nFernsehen, Hörfunk und Presse), die das Ansehen und weitere sportliche\nFortkommen des Spielers beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu\nunterlassen bzw. zu unterbinden;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e.) jedem einzelnen Spieler die sich aus Sponsor- und Ausstatterverträgen\nfür ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen und Obliegenheiten bei sonstiger\nUnverbindlichkeit dieser Verpflichtungen zu unterrichten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKHOURS_trigger\">\u003Ch3>§ 10. ARBEITSZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-dayspweek_select\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKHOURS_trigger\">\u003Cp>1.) Die Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich vierzig Stunden\nwöchentlich. Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes\nvon Montag bis einschließlich Sonntag.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.) Die Vollarbeitszeit umfasst sämtliche Pflichtspiele in nationalen und\ninternationalen Bewerben, Freundschafts- und Testspiele, Reisezeiten,\nTrainingseinheiten, Trainingslager sowie Marketingleistungen und\nRepräsentationstätigkeiten für den Klub und dessen Sponsoren bzw.\nPartner.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>3.) Führt eine eingeschränkte Arbeitsverpflichtung\n(Teilzeitbeschäftigung) zu einer Aliquotierung des Mindestlohns, muss die\nTeilzeitbeschäftigung schriftlich vereinbart werden und bei einer\nEinschränkung unter 50 % der Normalarbeitszeit plausibel und sachlich\ngerechtfertigt sein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-MAXHOURS_trigger\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hoursovertimemax\">\u003Cp>4.) In einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen (01.06.\nbis 31.05.) darf die Normalarbeitszeit bis zu 48 Stunden betragen, wenn sie\ninnerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden wöchentlich nicht\nüberschreitet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAIDLEAV_trigger\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-MAXHOURS_trigger\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hoursovertimemax\">\u003Ch3>§11. URLAUB\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.) Es gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes BGBl. 1976\u002F390 in der\njeweils geltenden Fassung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.) Der Urlaubsverbrauch ist nach den sportlichen Erfordernissen nur in der\ntrainingsfreien Zeit und in den Spielpausen der ÖFBL zu vereinbaren, wobei\nauch tageweiser Urlaubsverbrauch zulässig ist.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_trigger\">\u003Ch3>§ 12. BEZUG UND SONDERZAHLUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.) Den Spielern steht je nach vertraglicher Vereinbarung entweder ein\nPauschalbruttobezug oder ein Fixum und Prämie zusammengesetzter Bruttobezug\nzu.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>2.) Der Bezug ist am 10., wenn die Prämien mitbezahlt werden, oder am 5.,\nwenn die Prämien nicht bezahlt werden, des Folgemonats fällig. Sofern\nBestandteile des Bezuges bei normalem Geschäftsbetrieb bis zum Fälligkeitstag\nnicht ermittelt und\u002Foder abgerechnet werden können, sind diese Bezüge\nspätestens am letzten des Folgemonats fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges\nist ein vorzeitiger Austritt nur dann berechtigt, wenn eine angemessene\nNachfrist gewährt wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-oncerise_detail\">\u003Cp>3.) Es besteht Anspruch auf zwei Sonderzahlungen (Urlaubs- und\nWeihnachtsgeld) in Höhe von je 100 Prozent des monatlichen Fixums. Die\nWeihnachtsremuneration ist mit dem Novemberbezug eines Kalenderjahres fällig,\ndie Urlaubsbeihilfe mit Urlaubsantritt, spätestens aber am 31. Juli eines\njeden Jahres fällig. Endet das Dienstverhältnis, aus welchen Gründen auch\nimmer, vor Fälligkeit dieser Ansprüche, so gebühren sie dem ausscheidenden\nSpieler im aliquoten Ausmaß, das ist in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>jenem Betrage, der dem Verhältnis zwischen dem Kalenderjahr und der in\ndiesem Jahr zurückgelegten Dienstzeit entspricht.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>4.) Dem Spieler ist monatlich eine Lohnabrechnung auszuhändigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SOCSEC_trigger\">\u003Cp>5.) Allfällige, frei zu vereinbarende Beiträge zur Alters- und\nPensionsvorsorge gelten im Zweifel als in den vertraglich vereinbarten Bezug\ninkludiert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 13. FORTZAHLUNG DES ENTGELTES\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.) Es gelten die gesetzlichen Regelungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.) Den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des EFZG zufolge hat der\nDienstgeber beispielsweise in Abhängigkeit vom Dienstalter des Spielers das\nEntgelt fortzuzahlen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-sicknesspay\">\u003Cp>a.) im Falle einer Erkrankung oder eines nicht beruflich bedingten Unfalles\nfür höchstens sechs Wochen im vollen Ausmaß, sowie für weitere vier Wochen\nim halben Ausmaß;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b.) im Falle eines Arbeitsunfalls (etwa Verletzung beim Training oder beim\nBewerb) oder einer Berufskrankheit für höchstens acht Wochen im vollen\nAusmaß.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung umfasst nur das Fixum sowie die laufenden\nPrämien aus dem Meisterschaftsspielbetrieb (unter Ausschluss aller sonstigen\nBezüge). Hierbei gilt, dass ein Spieler durch seine Dienstverhinderung für\ndie Dauer dieser nicht besser oder schlechter gestellt sein soll, als wenn er\nseiner Arbeitsverpflichtung nachgehen könnte. Die Berechnung ist in Anlage 1\nzu diesem Kollektivvertrag normiert, welche einen integrierenden Bestandteil\ndes Kollektivvertrages darstellt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.) Das Dienstverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum\nPräsenz-, Ausbildungs¬oder Zivildienst unberührt. Während der Zeit des\nPräsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Dienstpflicht des Spielers\nund die Entgeltzahlungspflicht des Klubs, soweit nicht anderes bestimmt ist\n(vgl. § 4 APSG). Sofern der Spieler während des Präsenz-, Ausbildungs- oder\nZivildienstes seinen Verpflichtungen aus dem Spielervertrag (teilweise)\nnachkommt, ist für diesen Zeitraum das Ausmaß der Dienstpflicht des Spielers\nund der Entgeltzahlungspflicht des Klubs schriftlich zu vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.) Im Falle eines dem Dienstgeber zur Kenntnis gebrachten oder\nnachträglich erwiesenen Eintretens eines der nachstehenden Ereignisse, besteht\nim zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ereignis Anspruch auf bezahlte\nDienstfreistellung im folgenden Ausmaß:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-marriage\">\u003Cp>a.) bei eigener Eheschließung: 2 Arbeitstage;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelatives\">\u003Cp>b.) beim Tod eines Ehegatten, Lebensgefährten, Kindes oder Stiefkindes: 2\nArbeitstage;\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelatives\">\n\n\u003Cp>c.) bei Teilnahme an der Eheschließung eines Kindes, Stiefkindes oder\nGeschwisterteiles:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1 Arbeitstag;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d.) bei Niederkunft der Gattin oder Lebensgefährtin: 2 Arbeitstage;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e.) bei Tod eines Eltern- oder Schwiegerelternteiles: 1 Arbeitstag;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f.) die für ärztliche oder zahnärztliche Behandlung erforderliche\nZeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-strikes_trigger\">\u003Ch3>§ 14. SCHIEDS- UND SCHLICHTUNGSKLAUSELN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Dienstverträge können für gewisse Arten von Streitigkeiten die Beilegung\ndurch eine Schlichtungsstelle oder ein Schiedsgericht vorsehen. Eine\nSchiedsklausel ist nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam (9 Abs.\n2 ASGG). Eine Schlichtungsklausel ist nur dann wirksam abgeschlossen, wenn sie\ndie gesetzlichen Kriterien erfüllt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 15. DISZIPLINARORDNUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ist nur unter Beachtung aller\ngesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere gemäß § 102 ArbVG, sowie unter\nstrengster Beachtung der vorliegenden kollektivvertraglichen Bestimmungen\nzulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vorangestellt wird, dass mit Zustimmung sämtlicher Beteiligten jegliche\nAbkürzung des durchzuführenden Disziplinarverfahrens zulässig ist. Sonstige\narbeitsrechtliche Ansprüche bleiben im Übrigen unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>I.) GRUNDSÄTZE DES VERFAHRENS\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Disziplinarverfahren hat die folgenden Grundsätze streng zu\nbeachten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Eine Disziplinarmaßnahme darf nur verhängt werden, wenn die Tat vor\nihrer Begehung bzw. Unterlassung mit Strafe bedroht war.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Eine Tat darf nicht durch mehrere verschiedene Disziplinarmaßnahmen\ngeahndet werden (Verbot der Doppelverwertung).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Verhängung einer\nDisziplinarmaßnahme ist unzulässig, wenn die Tat Gegenstand eines Verfahrens\nvor einem Strafsenat eines Fußballverbandes ist, es sei denn es werden durch\ndie gegenständliche Tat auch die Interessen des Klubs nachteilig\nbeeinträchtigt und der Klub verhängt gegenüber dem Spieler nicht dieselbe\nArt der Strafe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Jede verhängte Disziplinarmaßnahme hat den Grundsätzen der\nVerhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung zu entsprechen.\nVerhältnismäßig ist eine Disziplinarmaßnahme dann, wenn der\ngeringstmögliche Eingriff in die Rechte des Beschuldigten vorgenommen wird,\nder noch general- und spezialpräventiven Zielsetzungen genügt. Die\nGleichbehandlung ist dadurch zu gewährleisten, dass gleiches mit gleichem\nvergolten wird und dass zur Kontrolle dieser Gleichbehandlung eine\neinschlägige Entscheidungssammlung erstellt und ständig aktualisiert wird,\ndie die für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen maßgeblichen Elemente\nim Einzelfall vollständig darstellt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>II.) STRAFENKATALOG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>A)Art der Pflichtverletzungen und Strafen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Disziplinarmaßnahmen dürfen nur wegen einer Verletzung der aus diesem\nKollektivvertrag und dem beiliegenden Mustervertrag resultierenden Pflichten\nüber den Beschuldigten verhängt werden. Die Verfolgung der Tat ist\nausgeschlossen, wenn das Disziplinarverfahren nicht binnen acht Tagen nachdem\nder Klub von der Begehung Kenntnis erhält eingeleitet wird\n(Verfolgungsverjährung).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es ist zu unterscheiden zwischen Ordnungswidrigkeit (siehe unten B.) und\nDienstvergehen (siehe unten C.).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>B)Ordnungswidrigkeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ordnungswidrigkeiten sind solche Pflichtverletzungen, die im Einzelfall auf\ndas Arbeitsverhältnis keinen maßgeblichen oder wesentlich störenden Einfluss\nausüben. Ordnungswidrigkeiten dürfen durch den Disziplinarsenat\nausschließlich mit den folgenden Ordnungsstrafen geahndet werden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a.) Die mündliche Rüge, das ist eine einfache Erinnerung an die\nArbeitspflichten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b.) Die schriftliche Rüge, das ist ein schriftlich ausgefertigter\neindringlicher Tadel der begangenen Ordnungswidrigkeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vor Erteilung einer schriftlichen Rüge muss dem beschuldigten Spieler\nGelegenheit gegeben werden, sich mündlich oder schriftlich zu der ihm\nangelasteten Ordnungswidrigkeit zu äußern. Der beschuldigte Spieler hat das\nRecht, seiner Einvernahme eine Person seines Vertrauens beizuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>C)Dienstvergehen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Dienstvergehen sind schwerwiegende Verletzungen der aus diesem\nKollektivvertrag resultierenden Pflichten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Als Dienstvergehen kommen ausschließlich die folgenden Tatbestände in\nBetracht:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Nichtbefolgung der für den sportlichen Betrieb wichtigen Anweisungen des\nTrainers oder sportlichen Leiters;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Trunkenheit, insbesondere in der Öffentlichkeit;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Einnahme von Dopingmitteln;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Die Teilnahme an Sportwetten betreffend Bewerbsspiele des aktuellen\nDienstgebers;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>•Verletzungen sonstiger aus diesem Kollektivvertrag resultierender\nPflichten von bedeutender Schwere.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Dienstvergehen sind ausschließlich mit den folgenden Disziplinarstrafen\nzu ahnden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a.) Durch schriftlichen Verweis,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b.) Durch eine angemessene Geldstrafe. Diese Geldstrafe darf z. B. auch in\neiner Kürzung oder dem Entzug der nächstfälligen Leistungsprämien\n(vereinbarte Prämien für die Teilnahme an nationalen wie internationalen\nWettbewerben) bestehen. Die Geldstrafe ist der Höhe nach mit einem Monatsbezug\n(Fixum und Prämien) begrenzt. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist\nzu gewährleisten, dass dem Beschuldigten in diesem Monat das Existenzminimum\nsowie die Mittel verbleiben müssen, die zur Erfüllung seiner regelmäßig\nanfallenden fundamentalen Zahlungspflichten für Ernährung und Wohnung,\ninsbesondere aber seiner gesetzlichen Sorgepflichten, erforderlich sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Welche Disziplinarstrafe in Betracht kommt, ist nach sorgfältiger\nAbwägung des Verschuldens, der Schwere, der entstandenen oder möglichen\nFolgen der Pflichtverletzung und einer etwaigen Wiederholung unter Wahrung der\nGrundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie der Gleichbehandlung und unter\nAbwägung des Verschuldens des Täters zu beurteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Die Höhe der Strafe ist innerhalb der Grenzen des Strafsatzes unter\nBerücksichtigung von mildernden )und erschwerenden Umständen zu bemessen. Als\nStrafmilderungsgründe gelten unter anderem Unbescholtenheit und Geständnis.\nAls Straferschwerungsgründe gelten unter anderem einschlägige, rechtswirksam\nverhängte Disziplinarstrafen (Vorstrafen), die Wiederholung gleicher Vergehen,\ndie Begehung anderer Vergehen und die Begehung eines Deliktes unter Umständen,\ndie geeignet sind, das Ansehen des Sportes zu schädigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass es der\nVollstreckung der Strafe nicht bedarf, um den Beschuldigten von der Begehung\nweiterer Verfehlungen abzuhalten, ist die Strafe mit einer Bewährungsfrist von\nmindestens 6, maximal aber\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12 Monaten bedingt nachzusehen. Die Bewährungsfrist beginnt mit dem Tag der\nEntscheidung. Kommt es zu einer rechtswirksamen Disziplinarstrafe wegen eines\ninnerhalb der Bewährungsfrist neuerlich begangenen einschlägigen Vergehens,\nist die bedingte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Strafnachsicht zu widerrufen und die bedingt ausgesprochene Strafe sofort ab\ndem Zeitpunkt der Rechtskraft einer neuerlichen Bestrafung zu vollziehen. Bei\nWiederholung des gleichen Vergehens vor Ablauf der Bewährungsfrist darf für\ndie aufgrund der gleichen schädlichen Neigung begangene neuerliche Tat eine\nStrafe nur mehr unbedingt ausgesprochen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Es dürfen niemals zwei oder mehrere der genannten Disziplinarstrafen\nnebeneinander für eine Tat verhängt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Disziplinarstrafen können nur durch Erkenntnis der Disziplinarkommission\naufgrund eines Disziplinarverfahrens verhängt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>III.) DISZIPLINARKOMMISSION\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>A)Zuständigkeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei jedem Klub ist eine ständige Disziplinarkommission zu bilden. Diese ist\nfür die Durchführung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von Disziplinarverfahren zuständig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>B)Zusammensetzung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Die Disziplinarkommission besteht aus zwei Mitgliedern.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a.) Ein vom jeweiligen vertretungsbefugten Organ des Klubs bestelltes\nMitglied, sowie ein\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ersatzmitglied, welches im Verhinderungsfall des erstgenannten Mitgliedes\neinschreitet. Diese Mitglieder sollten vorzugsweise rechtskundig sein und\ndürfen in keinem ordentlichen bzw. einfachen Mitglied der ÖFBL eine Funktion\noder eine direkte wie indirekte wesentliche wirtschaftliche Beteiligung inne\nhaben,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b.) Ein Vertreter aus dem Stand der Spieler bestimmtes Mitglied und ein\nErsatzmitglied,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ebenfalls aus dem Stand der Spieler. Ein Spieler, der selbst in dem\ngegenständlichen Verfahren involviert ist, kann nicht Mitglied der\nDisziplinarkommission sein;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Anklage vor der Disziplinarkommission wird von einem\nvertretungsbefugten Organ des Klubs (Disziplinanwalt) vertreten. Dieses Organ\ndarf nicht gleichzeitig Mitglied der Disziplinarkommission sein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Der Spieler kann mit seiner Verteidigung vor der Disziplinarkommission\neinen Verteidiger betrauen, der ein Rechtsanwalt, ein Dienstnehmer oder ein\nAngehöriger der zuständigen Gewerkschaft sein muss.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Wenn ein Mitglied der Disziplinarkommission vorübergehend oder dauernd\nverhindert ist, tritt das für das Mitglied ernannte Ersatzmitglied an seine\nStelle.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind zur gewissenhaften und\nunparteiischen Erfüllung der Pflichten und zur Verschwiegenheit über alles,\nwas sie in dieser Eigenschaft erfahren, verpflichtet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer\nTätigkeit selbständig, an keine Weisungen gebunden und niemandem\nverantwortlich. Sie haben ihre Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen zu\nerfüllen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Auch der Disziplinaranwalt ist in Ausübung seiner Tätigkeit\nselbständig, an keine Weisungen gebunden und niemandem verantwortlich. Er hat\nseine Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, er kann\nBeweisanträge stellen und insbesondere die Ladung von Zeugen beantragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>IV.) DISZIPLINARVERFAHREN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>A)Allgemeines\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Das Disziplinarverfahren ist nicht öffentlich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Das Disziplinarverfahren ist auf Antrag des Disziplinaranwaltes\neinzuleiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Der Beschuldigte hat das Recht, bei seiner Einvernahme im Zuge\nallfälliger Vorerhebungen neben seinem ausgewiesenen Vertreter noch eine\nPerson seines Vertrauens beizuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Der Beschuldigte ist von der Einleitung des Disziplinarverfahrens\nnachweislich zu verständigen. In der Verständigung ist das zur Last gelegte\nDisziplinarvergehen anzuführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Hinsichtlich der Ausschließung von Mitgliedern der Disziplinarkommission\nund des Disziplinaranwaltes sind die Bestimmungen des AVG 1950, in der jeweils\ngültigen Fassung, über die Befangenheit sinngemäß anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Dem Beschuldigten selbst oder seinem Vertreter ist rechtzeitig vor der\nDurchführung jeder Verhandlung Gelegenheit zu geben, vom vollständigen\nAkteninhalt Kenntnis zu erlangen und auf seine Kosten Kopien anzufertigen. Die\nBeratungsprotokolle sind hievon ausgenommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>B)Disziplinarverhandlung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Der beschuldigte Spieler kann verlangen, dass neben dem ausgewiesenen\nVertreter noch eine weitere Vertrauensperson aus dem Kreise der Spieler der\nVerhandlung beiwohnt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Disziplinarkommission bzw. Disziplinaroberkommission haben den\nSachverhalt gewissenhaft und sorgfältig zu untersuchen und, soweit die im Zuge\nder Vorerhebungen durchgeführten Beweisaufnahmen zur Klarstellung des\nTatbestandes nicht ausreichen, selbst die erforderlichen Beweisaufnahmen\ndurchzuführen oder ihre Durchführung zu veranlassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Der Beschuldigte ist bei der Verhandlung über das ihm angelastete\nDienstvergehen zu vernehmen. Es ist ihm ausreichend Gelegenheit zur\nGeltendmachung seiner Verteidigungsrechte zu geben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Beschuldigten gestellte Beweisanträge dürfen nur dann nicht\ndurchgeführt werden, wenn bei objektiver Betrachtung der Durchführung des\nBeweisantrages ein unüberwindliches und dauerhaftes Hindernis entgegensteht.\nNach Durchführung des Beweisverfahrens erteilt der Vorsitzende zuerst dem\nDisziplinaranwalt und sodann dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger das Wort\nzur Antragstellung. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten gebührt auf jedem\nFall das Schlusswort. Auch wenn der Beschuldigte sich eines Verteidigers\nbedient, ist er berechtigt, selbst das Wort zu ergreifen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>C)Schluss der Verhandlung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Nach Schluss der mündlichen Verhandlung folgt die Beratung und\nAbstimmung über die Entscheidung. Bei dieser Beratung und Abstimmung darf\naußer den Mitgliedern der Kommissionen und einem allfälligen Schriftführer\nniemand anwesend sein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Entscheidungen der Disziplinarkommission werden einstimmig,\nEntscheidungen der Disziplinaroberkommission mit Stimmenmehrheit getroffen,\nwobei auch der Vorsitzende mitstimmt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wenn\nbei der Disziplinarkommission keine Einstimmigkeit erzielt werden kann, ist der\nAkt unverzüglich, spätestens aber binnen drei Tagen, der\nDisziplinaroberkommission zur Entscheidung vorzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Beratung und Abstimmung ist so vorzunehmen, dass über Schuld und\nStrafe getrennt abgestimmt wird und die Schuldfrage in der Art gestellt werden\nmuss, dass jede Frage mit „ja\" oder „nein\" beantwortet werden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Entscheidung ist sofort mündlich zu verkünden. Neben einer kurzen\nBegründung hat die Disziplinarkommission auch über die Zulässigkeit und das\nErfordernis der Anmeldung eines\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>beabsichtigten Rechtsmittels (Protest) zu belehren. Der Protest ist\njedenfalls unzulässig, wenn lediglich über Ordnungswidrigkeiten entschieden\nwurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>D)Rechtsmittelverfahren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Gegen die Entscheidungen der Disziplinarkommission ist das Rechtsmittel\ndes Protestes nur dann zulässig wenn über Dienstvergehen entschieden wurde\nund die verhängte Strafe einen Geldwert von EURO 500,00 (in der höchsten\nSpielklasse) beziehungsweise von EURO 250,00 (in der zweithöchsten\nSpielklasse) überschreitet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Über Proteste gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission entscheidet\ndie bei der ÖFBL zu installierende Disziplinaroberkommission. Die\nDisziplinaroberkommission besteht aus drei Mitgliedern, nämlich dem\nVorsitzenden und zwei ordentlichen Mitgliedern. Je ein ordentliches Mitglied\nsowie ein stellvertretendes ordentliches Mitglied, welches im Verhinderungsfall\ntätig wird, ist jeweils von der ÖFBL und von der Gewerkschaft zu nominieren.\nDie ordentlichen Mitglieder haben den Vorsitzenden der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Disziplinaroberkommission und seinen Stellvertreter einstimmig zu wählen.\nAlle Mitglieder der Disziplinaroberkommission werden für eine Funktionsdauer\nvon drei Spielzeiten bestellt. Die Disziplinaroberkommission ist nur bei\nAnwesenheit des Vorsitzenden (seines Stellvertreters) und der zwei Mitglieder\n(deren Ersatzmitglieder) beschlussfähig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission hinsichtlich der Schuld\nund der Strafe kann sowohl der Beschuldigte als auch der Disziplinaranwalt das\nRechtsmittel des Protestes einlegen, welches bei der Disziplinarkommission oder\ndirekt beim Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission einzubringen ist. Die\nbeabsichtigte Protesterhebung ist binnen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3 Tagen nach der mündlichen Verkündung der Entscheidung durch die\nDisziplinarkommission schriftlich beim Vorsitzenden der Disziplinarkommission\nanzumelden. Binnen weiterer 3 Tage nach Zustellung des ausgefertigten\nDisziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission ist der Protest schriftlich\nbeim Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission unter Angabe der Protestgründe\nund Stellung eines geeignetes Protestantrages einzubringen. Zwischen der\nProtestanmeldung und der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der\nEntscheidung dürfen nicht mehr als 8 Tage liegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Vorschreibung einer mit der Einbringung des Protestes gleichzeitig zu\nentrichtenden Gebühr welcher Art auch immer, ist unzulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Der Protest hat aufschiebende Wirkung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Die Disziplinaroberkommission hat grundsätzlich in der Sache selbst\ndurch Bestätigung oder Änderung des Disziplinarerkenntnisses der\nDisziplinarkommission und der Einstellung des Verfahrens zu entscheiden. Aus\nwichtigem Grund kann die Disziplinaroberkommission ausnahmsweise auch die\nZurückverweisung der Disziplinarsache an die Disziplinarkommission zu einer\netwa notwendigen Ergänzung des Beweisverfahrens beschließen. Hat lediglich\nder Beschuldigte gegen die Erkenntnis der Disziplinarkommission Protest\nerhoben, so darf weder durch die Disziplinaroberkommission noch im Falle einer\nZurückweisung- durch die Disziplinarkommission eine strengere Strafe verhängt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>E)Protokoll\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Über die Verhandlungen sowie über die Beratung und Abstimmung vor der\nDisziplinarkommission und dem Disziplinaroberkommission ist eine Niederschrift\nanzufertigen, in der der Schuldspruch und die Strafe sowie das\nAbstimmungsverhältnis anzuführen sind und die von allen an der Entscheidung\nteilnehmenden Mitgliedern der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission)\nunterzeichnet werden muss.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt wird je eine schriftliche\nAusfertigung des Erkenntnisses der Disziplinarkommission und der\nDisziplinaroberkommission zugestellt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>F)Verhandlung in Abwesenheit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Verhandlung vor der Disziplinarkommission oder vor der\nDisziplinaroberkommission kann nur dann trotz Abwesenheit des Beschuldigten\ndurchgeführt werden, wenn dieser rechtzeitig Gelegenheit hatte, vom gegen ihn\nerhobenen Vorwurf und vom vollständigen Akteninhalt rechtzeitig Kenntnis zu\nerlangen und trotz ausgewiesener Ladung ohne hinreichende Entschuldigung der\nVerhandlung ferngeblieben ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>G)Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung, Verjährung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sofern in dieser Disziplinarordnung keine gesonderten Regelungen erlassen\nwurden (zB Verfolgungsverjährung) sind auf die Wiederaufnahme des Verfahrens,\ndie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verjährung sinngemäß die\nbezüglichen Bestimmungen der Strafprozessordnung anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 10.1.2022\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichische Fußball-Bundesliga\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:-.25pt;border-collapse:collapse\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"655\" colspan=\"2\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Mag. Christian Ebenbauer\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"655\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Vostandsvorsitzender\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"327\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Mag.\n        David Reisenauer\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"328\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Mag.\n        Alexander Schwärzler\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"327\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Vorstand\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"328\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Vorstand\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"655\" colspan=\"2\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Für den\n        österreichischen Gewerkschaftsbund\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"655\" colspan=\"2\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">younion_Die Daseinsgewerkschaft Geschäftsführung\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"327\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Ing.\n        Christian Meidlinger\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"328\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Angela Lueger\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"327\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Vorsitzender\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"328\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Vorsitzender-Stellvertreterin\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Ch2>ANLAGE 1\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Leitfaden zur Entgeltfortzahlung gemäß § 13 des Kollektivvertrages für\nFußballspielerinnen der Österreichischen Fußball-Bundesliga Stand 1. Juli\n2018\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gemäß § 13 Abs. 2 des Kollektivvertrages umfasst die Pflicht zur\nEntgeltfortzahlung nur das Fixum sowie die laufenden Prämien aus dem\nMeisterschaftsspielbetrieb (unter Ausschluss aller sonstigen Bezüge). Hierbei\ngilt, dass ein Spieler durch seine Dienstverhinderung für die Dauer dieser\nnicht besser oder schlechter gestellt sein soll als wenn er seiner\nArbeitsverpflichtung nachgehen könnte. Das für die Zeit des Dienstausfalles\ngemäß § 13 Abs. 2 a) und b) fortzuzahlende Entgelt ergibt sich einerseits\naus dem Fixum, welches zur Gänze auszubezahlen ist und andererseits aus den\nPrämien aus dem Meisterschaftsspielbetrieb (unter Ausschluss aller sonstigen\nBezüge), die wie nachstehend zu berechnen sind:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Spieler erhält während seiner Dienstverhinderung für jeden von seinem\nKlub in den Pflichtspielen der jeweiligen Bundesligameisterschaft erspielten\nPunkt jene Summe, die sich aus dem Durchschnitt sämtlicher laufender Prämien\naus dem Meisterschaftsspielbetrieb (unter Ausschluss aller sonstigen Bezüge)\nin den letzten 26 Wochen des Spielers zu den von der Mannschaft erspielten\nPunkten in den letzten 26 Wochen ergibt. Es werden ausschließlich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Pflichtspiele der jeweiligen Bundesligameisterschaft gewertet, die auch\ntatsächlich stattgefunden haben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Falle der Neuverpflichtung eines Spielers umfasst die Pflicht zur\nEntgeltfortzahlung nur das Fixum sowie die laufenden Prämien aus dem\nMeisterschaftsspielbetrieb (unter Ausschluss aller sonstigen Bezüge), welche\nnach dem Durchschnitt jenes Zeitraums zu ermitteln sind, den der Spieler beim\nneuen Klub voll gearbeitet hat. Als Neuverpflichtung gilt daher jeder Spieler\nbis zu dem Zeitpunkt, an dem er 26 Wochen beim neuen Klub voll gearbeitet\nhat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berechnungsbeispiel:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Spieler A erhält It. Spielervertrag € 1.000,00 pro Punkt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auf Grund einer Muskelverletzung fällt Spieler A für drei Wochen aus. In\ndiesem Zeitraum finden 4 Spiele statt, in welchen insgesamt 6 Punkte erspielt\nwerden. In den 26 Wochen vor seiner Muskelverletzung hat der Spieler A eine\nGesamtprämie in Höhe von € 8.000,00 erhalten. In diesem Zeitraum wurden von\nder Mannschaft 10 Punkte erspielt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8000\u002F10 = 800,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die persönliche Durchschnittspunkteprämie für erspielte Punkte während\nder EFZ (bis zu 6 bzw.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8 Wochen) beträgt demnach€ 800,00.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6x800 = 4.800,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Spieler A erhält für die Dauer seines Dienstausfalles neben seinem\nFixum€ 4.800,00 an laufenden Prämien aus dem Meisterschaftsspielbetrieb\n(unter Ausschluss aller sonstigen Bezüge).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\n",{"cbadate_start":44,"cbasignmultiple":48,"cbamemtrad":52,"TRAINING_trigger":56,"SOCSEC_trigger":60,"sicknesspay":64,"healthcareaccess":68,"deathrelatives":72,"marriage":76,"WORKHOURS_trigger":80,"dayspweek_select":84,"MAXHOURS_trigger":88,"hoursovertimemax":92,"PAIDLEAV_trigger":94,"WAGES_trigger":98,"WAGES_determined":102,"oncerise_detail":106,"strikes_trigger":110,"covercountry":114,"coverunion_trigger":118},{"bindId":45,"name":46,"text":47},"cbadate_start","3.) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.","3.) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.7.2022 in Kraft.\n\n§ 4. ANSCHLAG UND AUSHANG DES KOLLEKTIVVERTRAGES",{"bindId":49,"name":50,"text":51},"cbasignmultiple","der Österreichischen Fußball-Bundesliga ","der Österreichischen Fußball-Bundesliga (im Folgenden kurz „ÖFBL\"\ngenannt), 1130 Wien, Rotenberggasse 1, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gern. § 3\nAbs. 2 der Satzungen der ÖFBL, in der jeweils gültigen Fassung,\nangeschlossenen ordentlichen und einfachen Mitglieder (im Folgenden kurz\n„Klub\" genannt) und\n\ndem ÖGB, younion _ Die Daseinsgewerkschaft für die Fachgruppe Vereinigung\nder Fußballer, 1090 Wien, Maria Theresienstraße 11, (im Folgenden kurz\n„Gewerkschaft\" genannt) wie folgt:",{"bindId":53,"name":54,"text":55},"cbamemtrad","dem ÖGB, younion _ Die Daseinsgewerkscha","dem ÖGB, younion _ Die Daseinsgewerkschaft für die Fachgruppe Vereinigung\nder Fußballer, 1090 Wien, Maria Theresienstraße 11, (im Folgenden kurz\n„Gewerkschaft\" genannt) wie folgt:\n\n§ 1. GELTUNGSBEREICH",{"bindId":57,"name":58,"text":59},"TRAINING_trigger","6.) Wird dem Spieler bis zum Ende der Na","6.) Wird dem Spieler bis zum Ende der Nachwuchs-Spielberechtigung seitens\ndes Klubs schriftlich die Möglichkeit einer Ausbildung eingeräumt, wird die\nrechtliche Vermutung aufgestellt, dass bis zum absolvierten 5. Einsatz in der\nhöchsten Spielklasse bzw. 10. Einsatz in der zweithöchsten Spielklasse\nlediglich 30 % der Tätigkeit in diesem Fall als Arbeitsleistung (das heißt\nals fremdnützig) gewertet werden. Die Mindestlohnregelung gilt entsprechend\naliquot. Gezählt wird jeder Einsatz ab der ersten begonnenen Minute des\nSpielers pro Spiel am Spielfeld. Eine Spielberichtsnennung ist als 1\u002F2 Einsatz\nder jeweiligen Spielklasse zu werten. Einsätze bei mehreren Klubs werden\nzusammengezählt (kumuliert).\n\n§ 7. BEENDIGUNG VON DIENSTVERTRÄGEN (SPIELERVERTRÄGEN) UND DEREN\nRECHTSFOLGEN",{"bindId":61,"name":62,"text":63},"SOCSEC_trigger","5.) Allfällige, frei zu vereinbarende Be","5.) Allfällige, frei zu vereinbarende Beiträge zur Alters- und\nPensionsvorsorge gelten im Zweifel als in den vertraglich vereinbarten Bezug\ninkludiert.\n\n§ 13. FORTZAHLUNG DES ENTGELTES",{"bindId":65,"name":66,"text":67},"sicknesspay","a.) im Falle einer Erkrankung oder eines","a.) im Falle einer Erkrankung oder eines nicht beruflich bedingten Unfalles\nfür höchstens sechs Wochen im vollen Ausmaß, sowie für weitere vier Wochen\nim halben Ausmaß;\n\nb.) im Falle eines Arbeitsunfalls (etwa Verletzung beim Training oder beim\nBewerb) oder einer Berufskrankheit für höchstens acht Wochen im vollen\nAusmaß.",{"bindId":69,"name":70,"text":71},"healthcareaccess","c.) grundsätzlich jährlich eine Gesunden","c.) grundsätzlich jährlich eine Gesundenuntersuchung sowie im Falle einer\nVerletzung oder\n\nErkrankung eine angemessene ärztliche Behandlung nach anerkannten\nsportmedizinischen und sporttherapeutischen Grundsätzen zur Verfügung zu\nstellen;",{"bindId":73,"name":74,"text":75},"deathrelatives","b.) beim Tod eines Ehegatten, Lebensgefä","b.) beim Tod eines Ehegatten, Lebensgefährten, Kindes oder Stiefkindes: 2\nArbeitstage;\n\nc.) bei Teilnahme an der Eheschließung eines Kindes, Stiefkindes oder\nGeschwisterteiles:",{"bindId":77,"name":78,"text":79},"marriage","a.) bei eigener Eheschließung: 2 Arbeits","a.) bei eigener Eheschließung: 2 Arbeitstage;\n\nb.) beim Tod eines Ehegatten, Lebensgefährten, Kindes oder Stiefkindes: 2\nArbeitstage;",{"bindId":81,"name":82,"text":83},"WORKHOURS_trigger","§ 10. ARBEITSZEIT 1.) Die Normalarbeitsz","§ 10. ARBEITSZEIT\n\n1.) Die Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich vierzig Stunden\nwöchentlich. Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes\nvon Montag bis einschließlich Sonntag.",{"bindId":85,"name":86,"text":87},"dayspweek_select","1.) Die Normalarbeitszeit beträgt grunds","1.) Die Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich vierzig Stunden\nwöchentlich. Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes\nvon Montag bis einschließlich Sonntag.\n\n2.) Die Vollarbeitszeit umfasst sämtliche Pflichtspiele in nationalen und\ninternationalen Bewerben, Freundschafts- und Testspiele, Reisezeiten,\nTrainingseinheiten, Trainingslager sowie Marketingleistungen und\nRepräsentationstätigkeiten für den Klub und dessen Sponsoren bzw.\nPartner.",{"bindId":89,"name":90,"text":91},"MAXHOURS_trigger","4.) In einzelnen Wochen eines Durchrechn","4.) In einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen (01.06.\nbis 31.05.) darf die Normalarbeitszeit bis zu 48 Stunden betragen, wenn sie\ninnerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden wöchentlich nicht\nüberschreitet.\n\n§11. URLAUB",{"bindId":93,"name":90,"text":91},"hoursovertimemax",{"bindId":95,"name":96,"text":97},"PAIDLEAV_trigger","§11. URLAUB 1.) Es gelten die Bestimmung","§11. URLAUB\n\n1.) Es gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes BGBl. 1976\u002F390 in der\njeweils geltenden Fassung.\n\n2.) Der Urlaubsverbrauch ist nach den sportlichen Erfordernissen nur in der\ntrainingsfreien Zeit und in den Spielpausen der ÖFBL zu vereinbaren, wobei\nauch tageweiser Urlaubsverbrauch zulässig ist.",{"bindId":99,"name":100,"text":101},"WAGES_trigger","§ 12. BEZUG UND SONDERZAHLUNG 1.) Den Sp","§ 12. BEZUG UND SONDERZAHLUNG\n\n1.) Den Spielern steht je nach vertraglicher Vereinbarung entweder ein\nPauschalbruttobezug oder ein Fixum und Prämie zusammengesetzter Bruttobezug\nzu.",{"bindId":103,"name":104,"text":105},"WAGES_determined","5.) Dienstverträge haben ausnahmslos all","5.) Dienstverträge haben ausnahmslos alle vereinbarten Bezüge auszuweisen.\nBezüge, die im Dienstvertrag nicht ausdrücklich ausgewiesen sind, gelten als\nnicht vereinbart. Monatsbezug und Sonderzahlungen dürfen bei einem\nDurchrechnungszeitraum von 52 Wochen (1.6. bis 31.5., bei kürzerer\nVertragsdauer gilt diese als Durchrechnungszeitraum) einen durchschnittlichen\nBetrag von EURO 1.600,00 brutto ab 1.7.2022, EURO 1.650,00 ab 1.7.2024 und EURO\n1.700,00 ab 1.7.2025 pro Zahlung nicht unterschreiten. Diese Mindestzahlung\nbeinhaltet daher neben dem Monatsbezug (Fixum) auch die variablen\nEntgeltsbestandteile (Leistungsprämien) und alle Sachbezüge. Bei\neingeschränkter Arbeitsverpflichtung (Teilzeitbeschäftigung iSv § 10 Abs. 3)\ngilt diese Mindestlohnregelung entsprechend aliquot.",{"bindId":107,"name":108,"text":109},"oncerise_detail","3.) Es besteht Anspruch auf zwei Sonderz","3.) Es besteht Anspruch auf zwei Sonderzahlungen (Urlaubs- und\nWeihnachtsgeld) in Höhe von je 100 Prozent des monatlichen Fixums. Die\nWeihnachtsremuneration ist mit dem Novemberbezug eines Kalenderjahres fällig,\ndie Urlaubsbeihilfe mit Urlaubsantritt, spätestens aber am 31. Juli eines\njeden Jahres fällig. Endet das Dienstverhältnis, aus welchen Gründen auch\nimmer, vor Fälligkeit dieser Ansprüche, so gebühren sie dem ausscheidenden\nSpieler im aliquoten Ausmaß, das ist in\n\njenem Betrage, der dem Verhältnis zwischen dem Kalenderjahr und der in\ndiesem Jahr zurückgelegten Dienstzeit entspricht.",{"bindId":111,"name":112,"text":113},"strikes_trigger","§ 14. SCHIEDS- UND SCHLICHTUNGSKLAUSELN ","§ 14. SCHIEDS- UND SCHLICHTUNGSKLAUSELN\n\nDienstverträge können für gewisse Arten von Streitigkeiten die Beilegung\ndurch eine Schlichtungsstelle oder ein Schiedsgericht vorsehen. Eine\nSchiedsklausel ist nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam (9 Abs.\n2 ASGG). Eine Schlichtungsklausel ist nur dann wirksam abgeschlossen, wenn sie\ndie gesetzlichen Kriterien erfüllt.",{"bindId":115,"name":116,"text":117},"covercountry","1.) räumlich für das gesamte Bundesgebie","1.) räumlich für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.\n\n2.) persönlich für alle in den Bewerben der ÖFBL tätigen Klubs (sowohl\nordentliche als auch einfache Mitglieder und deren allenfalls verbundene\nUnternehmen) einerseits und für alle bei diesen Klubs in den Bewerben der\nÖFBL beschäftigten Spieler\u002FSpielerinnen andererseits.",{"bindId":119,"name":120,"text":121},"coverunion_trigger","2.) persönlich für alle in den Bewerben ","2.) persönlich für alle in den Bewerben der ÖFBL tätigen Klubs (sowohl\nordentliche als auch einfache Mitglieder und deren allenfalls verbundene\nUnternehmen) einerseits und für alle bei diesen Klubs in den Bewerben der\nÖFBL beschäftigten Spieler\u002FSpielerinnen andererseits.\n\n3). fachlich für den gesamten Fußballsport.","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>Fussball_Bundesliga_Osterreich_Rahmen_2022 - 2022\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2022-07-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;Ohne nähere Angaben\u003C\u002Fdiv>\n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Unterhaltung, Kultur, Sport\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-NACE2004\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Sportvereine  \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;In der Privatwirtschaft\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMEMPL_1\">\n                Name Gesellschaft: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        younion - younion - Die Daseinsgewerkschaft\n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section social-security-pensions\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SOCSEC_trigger\">Soziale Sicherheit und Renten\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-pensionfund\">Arbeitgeber trägt zur Pensionskasse der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilityfund\">Arbeitgeber trägt zum Arbeitsunfähigkeitsfond der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-unemploymentfund\">Arbeitgeber trägt zur Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section sickness-disability\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Krankheit und Unfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-maxsicknesspayperc\">\n                Höchstbetrag des Krankengeldes (für 6 Monate): &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-sicknessmaxdaysnr\">\n                Maximale Tageszahl des bezahlten Krankenurlaubs &rarr;&nbsp;50 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-longtermillness\">Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-menstruationleave\">Bezahter Menstruationsurlaub &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilitypay\">Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n\n        \u003Cdiv class=\"section health-medical-assistence\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccess\">Medizinische Versorgung vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccessrelatives\">Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurance\">Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurancerelatives\">Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetypolicy\">Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetytraining\">Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-protectiveclothing\">Schutzkleidung bereitgestellt: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-hivpolicy\">Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-monitoring\">Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und\u002F oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-funeralpay\">Bestattungsleistungen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section work-family-arrangements\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKFAM_trigger\">Arbeits- und Familienarragements\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-jobsecuritymothers\">Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-maternitydiscrimination\">Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-breastfeeding_dangerouswork\">Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-riskassessment\">Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-alternatives\">Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-timeoff\">Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningnonstandard\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningpromotion\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv> \n            \u003Cdiv id=\"display-nursingmothers\">Einrichtungen\u002F Räumlichkeiten für stillende Mütter: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcareprovision\">Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcaresubsidy\">Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \u003Cdiv id=\"display-educationtuition\">Schulgeld\u002F Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \n            \n\n            \n                        \u003Cdiv id=\"display-deathrelativesleave\">\n                Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: &rarr;&nbsp;2 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n        \n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \n            \n            \n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspweek\">\n                Arbeitsstunden pro Woche: &rarr;&nbsp;40.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-dayspweek\">\n                Arbeitstage pro Woche: &rarr;&nbsp;7.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-hoursovertimemax\">\n                Höchstgrenze für Überstunden: &rarr;&nbsp;8.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysdays\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysweeks\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n            \n             \n            \n            \n            \n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Ja\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;No\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-LOWWAGE_government\"> \n            Bestimmung, dass die Mindestlöhne von der Regierung beachtet werden müssen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-lowwageperiod\">\n                Vereinbarter niedrigster Lohn pro: &rarr;&nbsp;Months\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-lowwageamount\">\n                Niedrigster Lohn: &rarr;&nbsp;EUR&nbsp;1300.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ONCERISE_trigger\">Einmalige Extrazahlung:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusperc1\">\n                    Einmalige Extrazahlung: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-extrapayfirmperformance\">Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusdate_date\">\n                    Einmalige Extrazahlung findet statt: &rarr;&nbsp;2022-11\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;Nein\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    \u003C\u002Fdiv>\n\n\u003C\u002Fhtml>\n",[],[],"collective_agreement",[127],{"title":37,"slug":33},[129],{"type":130,"data":131},"call_to_action_body_block",{"title":132,"description":133,"variant":134,"link":135},"Tarifverträge vergleichen","Vergleichen Sie die Artikel der Tarifverträge in Österreich zwischen einzelnen Sektoren, Themen und Ländern","dark",{"title":132,"url":136,"description":132,"rel":137,"type":138},"\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002Ftarifvertrage-vergleichen","follow","internal",[140],{"type":130,"data":141},{"title":132,"description":133,"variant":134,"link":142},{"title":132,"url":136,"description":132,"rel":137,"type":138},[]]