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Ausbildungsordnung\nvorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit vorübergehend bei der ÖBf\nAG verrichten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b.Ferialarbeitskräfte, das sind Schüler und Studierende, die fallweise\njeweils bis zu sechzehn Wochen, insbesondere zur Erleichterung der\nUrlaubsabwicklung und zur Bewältigung von Arbeitsspitzen beschäftigt\nwerden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Die §§ 3 bis 20 dieses Kollektivvertrages finden auf diese Personen keine\nAnwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Volontäre, das sind Personen, die sich lediglich zum Zwecke die\nberufliche und betriebliche Praxis kennen zu lernen, im Unternehmen aufhalten\nund in diesem Rahmen freiwillig bestimmte Arbeiten ihrer Wahl unter Anleitung\neines fachkundigen Mitarbeiters verrichten, haben keinen Entgelt- oder\nEntschädigungsanspruch. Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages finden auf\nsie keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 2 GELTUNGSBEGINN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_end_date\">\u003Cp>Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Die\nEntschädigungen und Entgelte gemäß Anlage A sowie die monatlichen Löhne und\nVergütungen gemäß Anlage C gelten bis zum 31. Dezember 2019.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>§ 3 ARBEITSZEIT\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Normalarbeitszeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourspday_select\">\u003Cp>a.Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden, die Tagesarbeitszeit\ndarf 9 Stunden nicht überschreiten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>b.Bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier\nzusammenhängenden Tagen kann die Tagesarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hoursovertimemax\">\u003Cp>Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden nicht\nüberschreiten. Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden in\neinem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht\nüberschreiten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(3)Festsetzung der Arbeitszeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a.Die generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen\nArbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und die Verteilung der\nArbeitszeit auf die einzelnen Wochentage wird, wo ein Betriebsrat besteht, im\nSinne des Arbeitsverfassungsgesetzes im Einvernehmen zwischen Betrieb und\nBetriebsrat festgesetzt und bekannt gegeben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In Betrieben in denen kein Betriebsrat besteht, wird die Einteilung der\nArbeitszeit im Einvernehmen zwischen Betrieb und dem Arbeiter festgesetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b.Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, kann für einzelne Mitarbeitergruppen\noder Mitarbeiter, eine von der bestehenden Arbeitszeiteinteilung abweichende\nBetriebsvereinbarung gemäß den Rahmenbestimmungen der §§ 37 bis 41 Land-\nund Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes abgeschlossen werden. In der Regel endet\ndie Arbeitszeit an Samstagen um 13 Uhr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c.Für im Sinne des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes sowie\ndieses Kollektivvertrages zulässige Betriebsvereinbarungen werden die\nKollektivvertragsparteien den jeweiligen Vertragspartnern als Serviceleistung\nentsprechende Musterbetriebsvereinbarungen zur Verfügung stellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d.Betriebsvereinbarungen, mit denen die betriebliche Arbeitszeit geregelt\nwird, gelten für alle im Betrieb beschäftigten Arbeiter einschließlich der\nim Betrieb nur vorübergehend beschäftigten Arbeiter. Bei der Überlassung von\nArbeitern innerhalb der ÖBf AG gelten für den Arbeiter für die Dauer der\nÜberlassung die im Beschäftigerbetrieb jeweils gültigen\nBetriebvereinbarungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Werkzeugbeistellungen und -instandsetzung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-protectiveclothing\">\u003Cp>Sämtliche Werkzeuge (einschließlich Motorsägen), Maschinen, Fahrzeuge,\nsonstige Geräte sowie die Arbeits- und Schutzbekleidung werden grundsätzlich\nvom Betrieb beigestellt. Wird die Instandhaltung vom Arbeiter durchgeführt, so\ngilt die erforderliche Zeit, höchstens jedoch eine Stunde pro Woche, als\nArbeitszeit. Diese Regelung gilt nicht für die Arbeiter der Werkstätten.\nMüssen Werkzeuge (einschließlich Motorsägen), Geräte und Maschinen\nausnahmsweise vom Arbeiter bereitgestellt werden, so erfolgt eine Anmietung\ndurch den Betrieb zu orts- und branchenüblichen Sätzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Durchrechnung der Arbeitszeit:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Eine Woche vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes (4 bis 52 Wochen) wird\nzwischen Betrieb und Betriebsrat ein Rahmenplan vereinbart, aus dem aufgrund\nder zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von\nder durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Kurzfristige Änderungen\ndes Rahmenplanes sind spätestens bis zum Freitag der Vorwoche für mindestens\neine Kalenderwoche zu vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a.Bandbreite der regelmäßigen Wochenarbeitszeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes kann die regelmäßige\nWochenarbeitszeit auf höchstens 48 Stunden verlängert bzw. auf 32 Stunden\nverringert werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die\nregelmäßige Wochenarbeitszeit nicht überschreitet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tagesarbeitszeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Tagesarbeitszeit kann bei Durchrechnung der Arbeitszeit auf zehn Stunden\nausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen Zeiträumen\nverbraucht wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c.Lohn-, Entgeltfortzahlung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Lohnzahlung erfolgt durchgehend auf der Basis einer 40 Stunden-Woche\n(fiktive Normalarbeitszeit) und zwar unabhängig vom Ausmaß der tatsächlich\ngeleisteten Arbeitsstunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Lohnzahlung ist auch im Falle des Urlaubskonsums, der\nEntgeltfortzahlung im Krankheits- oder Unglücksfall oder bei sonstigen\nDienstverhinderungen zugrunde zu legen. Über die zurückgelegte\nNormalarbeitszeit wird ein Zeitkonto geführt, über das der Arbeiter\nspätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Lohnes des Folgemonats informiert\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d.Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraumes:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Am Ende des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben (des\nArbeiters oder der ÖBf AG) werden bis zum Höchstausmaß von 40 Stunden in den\nnächsten Durchrechnungszeitraum übertragen, wobei Zeitguthaben des Arbeiters\nzum Zeitpunkt der Übertragung (mengenmäßig) um 25% aufgewertet werden.\nHinsichtlich der übertragenen Zeitguthaben (einschließlich einer allfälligen\nAufwertung) wird ein gesondertes Zeitkonto geführt (§ 3 Abs. 5 lit. c. dieses\nKollektivvertrages).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Darüber hinaus gehende Guthabenstunden des Mitarbeiters werden nach den\neinschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durch Freizeit ausgeglichen oder\nzuschlagspflichtig abgegolten. Allfällige darüber hinaus gehende Minusstunden\nverfallen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Übertragene Zeitguthaben oder Minusstunden sind innerhalb des nächsten\nDurchrechnungszeitraumes (nach Ende des Durchrechnungszeitraumes in dem diese\nZeitguthaben bzw. Minusstunden entstanden sind) auszugleichen. Allfällige\ninnerhalb dieser Nachfrist noch immer nicht ausgeglichene Guthabenstunden des\nMitarbeiters (einschließlich Aufwertung) werden nach den einschlägigen\ngesetzlichen Bestimmungen zuschlagspflichtig abgegolten. Allfällige innerhalb\ndieser Nachfrist noch immer nicht ausgeglichene Minusstunden verfallen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e.Abgeltung von Zeitguthaben bzw. Zeitschulden bei Beendigung des\nDienstverhältnisses:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein Zeitguthaben wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch\nEntlassung aus Verschulden des Arbeiters oder bei Dienstaustritt ohne wichtigen\nGrund mit dem monatlichen Lohn vergütet (der Wert einer Arbeitsstunde\nentspricht dem monatlichen Lohn geteilt durch 173,3); in allen anderen Fällen\nerfolgt die Abrechnung zuzüglich eines 50%-igen\nMehrarbeitsstundenzuschlages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Entgelt für eine Zeitschuld hat der Arbeiter im Falle der\nSelbstkündigung, der Entlassung aus eigenem Verschulden oder des\nunbegründeten vorzeitigen Dienstaustrittes zurückzuzahlen. Dieses Entgelt\nkann mit den Ansprüchen des Arbeiters aufgerechnet werden, wobei auch in\ndiesen Fällen der monatliche Lohn (ohne 50%-igen Mehrarbeitsstundenzuschlag)\nheranzuziehen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Gleitzeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeiter innerhalb eines\nvereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner Tagesarbeitszeit selbst\nbestimmen kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, kann durch\nBetriebsvereinbarung die gleitende Arbeitszeit („Gleitzeit“) eingeführt\nwerden. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, erfolgt dies durch\nschriftliche Vereinbarung zwischen Betrieb und Arbeiter.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In diesen Fällen kann:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a.Eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum\nerfolgen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b.die Tagesarbeitszeit bis auf zehn Stunden verlängert werden, wenn die\nWochenarbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode die regelmäßige gesetzliche\nWochenarbeitszeit nur insoweit überschreitet, als Übertragungsmöglichkeiten\nvon Zeitguthaben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinsichtlich der Lohn- bzw. Entgeltfortzahlung, der Abgeltung von\nZeitguthaben bzw. Zeitschulden (einschließlich der Übertragungsmöglichkeiten\nin den nächsten Durchrechnungszeitraum) gelten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Bestimmungen des Abs. 5 sinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Schichtarbeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei mehrschichtiger Arbeitsweise wird ein Schichtplan erstellt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a.innerhalb des Schichtturnusses oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b.bei Durchrechnung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit im Sinne des Abs. 5\ninnerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt die zulässige Dauer der\nregelmäßigen Wochenarbeitszeit nicht überschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinsichtlich der Lohn- bzw. Entgeltfortzahlung, der Abgeltung von\nZeitguthaben bzw. Zeitschulden (einschließlich der Übertragungsmöglichkeiten\nin den nächsten Durchrechnungszeitraum) gelten die Bestimmungen des Abs. 5\nsinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Kurzarbeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragspartner sind sich einig, gegebenenfalls Regelungen im\nSinne des § 29 Abs. 1 lit. c des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) über\ndie Leistung von Entschädigungen während einer allfälligen Kurzarbeit zu\nvereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9)Dienstfreie Tage:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-bankholidays2\">\u003Cp>Alle Arbeiter der ÖBf AG haben am 24. und 31. Dezember dienstfrei.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Arbeiter in Forstbetrieben mit Sitz im Bundesland Steiermark, die am\n31.Dezember 2003 in einem Dienstverhältnis zu der ÖBf AG gestanden sind,\nhaben darüber hinaus am 19.März dienstfrei, sofern dieser Tag im Sinne der\nlandesgesetzlichen Bestimmungen als Feiertag gilt. Sofern solche Arbeiter an\ndiesem Tag aus betrieblichen Gründen nicht dienstfrei haben, wird im\nEinvernehmen mit dem Arbeiter ein Ersatzruhetag für den 19.März\nfestgelegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vorstehende Regelung gilt sinngemäß für Arbeiter in Forstbetrieben mit\nSitz im Bundesland Kärnten, wobei an die Stelle des 19.März der 10.Oktober\ntritt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiter in Forstbetrieben und Forsttechnikbetrieben mit Sitz im Bundesland\nSalzburg, die spätestens am 24.September 2002 in das bestehende\nDienstverhältnis zu der ÖBf AG eingetreten sind, haben jeweils am\n24.September dienstfrei. Aus betrieblichen Gründen kann ein Ersatzruhetag für\ndiesen Tag bestimmt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausdrücklich klargestellt wird, dass für die Dienstfreistellungen aufgrund\ndieses Absatzes jeweils der Sitz des Betriebes maßgeblich ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragsparteien halten fest, dass die Arbeiter der ÖBf AG im\nÜbrigen nur an den gesetzlich festgelegten Tagen dienstfrei haben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 4 DIENSTSCHEIN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Der Arbeiter erhält von der ÖBf AG unverzüglich nach Dienstantritt\neine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus\ndem Dienstvertrag („Dienstschein“). Ein entsprechendes Muster ist diesem\nKollektivvertrag als „Anlage D“ angeschlossen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contracttrial\">\u003Cp>(2)Ein Probedienstverhältnis darf längstens auf die Dauer eines Monats\neingegangen werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(3)Insoweit dieser Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der\neinzelne Dienstvertrag keine besonderen Regelungen trifft, sind auf das\nDienstverhältnis zwischen der ÖBf AG und dem Arbeiter die Bestimmungen des\nLand- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 5 NEBENBESCHÄFTIGUNG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Der Arbeiter hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung für Dritte,\nwelche zur Schaffung von Einkünften, die über der jeweiligen monatlichen\nGeringfügigkeitsgrenze nach den Bestimmungen des Allgemeinen\nSozialversicherungsgesetzes liegen, der ÖBf AG unverzüglich schriftlich zu\nmelden. Der Arbeiter hat die Nebenbeschäftigung zu unterlassen, wenn durch\nderen Ausübung wesentliche Interessen der ÖBf AG beeinträchtigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 6 ENTGELTFORTZAHLUNG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_determined\">\u003Cp>(1)Bezüglich des Entgeltanspruches im Falle einer Dienstverhinderung kommen\ndie jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung (derzeit § 18\nLand- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz). Für die Berechnung des Entgelts\nist § 14 Abs. 6 dieses Kollektivvertrages sinngemäß anzuwenden. In die\nEntgeltfortzahlung ist daher ausschließlich der monatliche Lohn gemäß § 9\ndieses Kollektivvertrages einzubeziehen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Während des bestehenden Dienstverhältnisses ab 1. Jänner 2019\nzurückgelegte Zeiten eines gesetzlichen Karenzurlaubes nach den Bestimmungen\ndes MSchG oder VKG werden in Bezug auf die Dauer der Entgeltfortzahlung voll\nangerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 7 SONSTIGE DIENSTVERHINDERUNG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelativestxt\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-childcareleave\">\u003Cp>(1)Der Arbeiter behält aufgrund der geltenden Bestimmungen des Land und\nForstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes ferner den Anspruch auf das Entgelt (nach\nder Definition des § 6) für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung,\njedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige,\nseine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung\nverhindert ist.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelatives\">\u003Cp>a.Schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern,\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-childcare\">\u003Cp>b.notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum\nzwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch\nErkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer\nFreiheitsstrafe,\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-marriage\">\u003Cp>c.eigene Verehelichung oder Verehelichung der Kinder,\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>d.Niederkunft der Gattin oder Lebensgefährtin, die nachweislich mindestens\nsechs Monate mit dem Arbeiter im gleichen Haushalt lebt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e.Begräbnis des Gatten (der Gattin), der Kinder, der Eltern oder\nSchwiegereltern, der Geschwister, sowie des Lebensgefährten (der\nLebensgefährtin), der (die) nachweislich mindestens sechs Monate mit der\nArbeiterin (dem Arbeiter) im gleichen Haushalt lebte,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f.Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ADMINISTRATIVE_trigger\">\u003Cp>g.Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern\nder Arbeiter keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>h.Wohnungswechsel oder Gefährdung der eigenen Wohnstätte,\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>i.Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlichrechtlicher\nKörperschaften,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>j.Ausübung des Wahlrechtes,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>k.öffentliche Hilfeleistung, sofern der Arbeiter keinen Anspruch auf Ersatz\ndes Verdienstentganges hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Als wichtiger Grund im Sinne der vorstehenden Absätze gilt auch die\nerstmalige Ablegung der Lehrabschlussprüfung. Der Entgeltanspruch eines\nLehrlings bleibt daher in diesem Fall am Prüfungstag aufrecht. Nachgewiesene\nAufwendungen des Lehrlings für Prüfungstaxen werden dem Lehrling\n(lohnsteuerpflichtig) ersetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 8 ENTGELT\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Das Entgelt des Arbeiters umfasst den monatlichen Lohn (§ 9), die\nSonderzahlungen (§ 10), eine allfällige Überstundenvergütung (§ 11) sowie\neinen allfälligen Bonus (§ 12).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Geldleistungen werden von der ÖBf AG auf ein vom Arbeiter bestimmtes\nGehaltskonto überwiesen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 9 LOHN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Dem Arbeiter gebührt ein monatlicher Lohn.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Sofern der Arbeiter für die Erreichung des Einsatzortes zwischen der dem\nEinsatzort nächstgelegenen Ausstiegstelle und dem Einsatzort notwendigerweise\nmehr als fünfzehn Minuten benötigt, gilt die über diesen Zeitraum\nhinausgehende Gehzeit als Arbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Funktionsgruppen-Zugehörigkeit des Arbeiters richtet sich nach der\ndem Arbeiter im vorangehenden Kalenderjahr zugewiesenen, und von diesem auch\ntatsächlich überwiegend ausgeübten Funktion.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In Funktionsgruppen, die Funktionsstufen aufweisen, richtet sich der Lohn\ndarüber hinaus nach weiteren in der Anlage B beschriebenen Voraussetzungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als überwiegend in der Holzernte tätige Arbeiter im Sinne von Anlage B\ngelten Arbeiter der Funktionsgruppe F3, die im vorangehenden Kalenderjahr\ntatsächlich mehr als 50% der Normalarbeitszeit in der Holzernte tätig waren.\nAls Normalarbeitszeit im Sinne dieses Absatzes gelten bei ganzjährig\nvollbeschäftigten Arbeitern mindestens 2080 Stunden, bei nicht ganzjährig\noder teilbeschäftigten Arbeitern der entsprechende Anteil davon. Die Holzernte\numfasst die Arbeiten Fällung, Entastung, Ausformung und Sortierung, die\nEntrindung sowie die Bringung einschließlich des Auf- und Abbaus von\nforstlichen Seilbringungsanlagen. Holzernte liegt auch dann vor, wenn nur\neinzelne dieser Arbeitstakte ausgeführt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wird, ergibt\nsich die Zugehörigkeit des Arbeiters zu der Funktionsgruppe aus dem\nDienstvertrag. In Zweifelsfällen wird über die Zugehörigkeit des Arbeiters\nzu der Funktionsgruppe bzw. Funktionsstufe zwischen der Führungskraft und dem\nBetriebsrat nach Maßgabe der Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes eine\nBeratung abgehalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Einstufung in die Funktionsgruppe F4 erfolgt grundsätzlich befristet\njeweils für ein Jahr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Die Funktionen sind in der Anlage B beschrieben und in Funktionsgruppen\nbzw. innerhalb bestimmter Funktionsgruppen zusätzlich nach Funktionsstufen\ngeordnet (Funktionsgruppeneinteilung); die dazu gehörigen monatlichen Löhne\nenthält Anlage C.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Arbeiter im Sinne § 7a Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes\n(teilzeitbeschäftigte Arbeiter) erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden\nTeil des monatlichen Lohnes nach Anlage C. Besteht das Dienstverhältnis nicht\nwährend des gesamten Kalendermonates, so erhält der Arbeiter den monatlichen\nLohn nur im entsprechenden aliquoten Ausmaß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Zeiten eines Karenzurlaubes erhält der Arbeiter keinen Lohn.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Der Lohn wird monatlich im Nachhinein zum Monatsletzten ausbezahlt.\nFällt der Monatsletzte auf einen Sonntag, so wird der Lohn am unmittelbar\nvorhergehenden Arbeitstag ausbezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)soweit der Lohn des Arbeiters die Mindestansprüche nach diesem\nKollektivvertrag übersteigt („Überzahlungen“), können mit dem Arbeiter,\nunbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, befristete\nLohnregelungen vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 10 SONDERZAHLUNGEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Neben dem Lohn gebühren dem Arbeiter Sonderzahlungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-incidentalbonusperc1sec\">\u003Cp>Für ein Kalendervierteljahr steht jeweils eine Sonderzahlung von 50% der\nBemessungsgrundlage zu. Berechnungsergebnisse sind nötigenfalls kaufmännisch\nauf ganze Cent zu runden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-oncerise2_detail\">\u003Cp>Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist mit dem\nMärz-Lohn, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung\nmit dem Juni-Lohn, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende\nSonderzahlung mit dem September-Lohn und die für das vierte\nKalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem November-Lohn\nauszubezahlen. Scheidet der Arbeiter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus\ndem Dienstverhältnis aus, so ist die (anteilige) Sonderzahlung möglichst\nbinnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Als Bemessungsgrundlage gilt der im Fälligkeitsmonat gebührende Lohn\ngemäß Anlage C zuzüglich einer allfälligen Überzahlung gemäß § 9 Abs.\n8. Darüber hinaus werden keine weiteren Entgelte, Entschädigungen, geldwerte\nVorteile oder sonstige Vergütungen (wie Überstundenvergütungen usw.) in die\nBemessungsgrundlage für die Sonderzahlung einbezogen. Teilbeschäftigte\nArbeiter erhalten die Sonderzahlung aliquot entsprechend des\nBeschäftigungsausmaßes im Monat der Fälligkeit der Sonderzahlung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Für den Fall, dass der Arbeiter im jeweiligen Kalendervierteljahr nicht\ndurchgehend Anspruch auf Lohn hat, erfolgt eine Aliquotierung der\nSonderzahlung. Allfällige Differenzen gegenüber bereits ausbezahlten\nSonderzahlungen (Übergenüsse oder Minderbezüge) werden nach Möglichkeit im\nFolgemonat, spätestens jedoch nach Ablauf des Kalenderjahres oder bei\nBeendigung des Dienstverhältnisses im Zuge der Endabrechnung gegebenenfalls\nmittels Aufrechnung gegen andere Ansprüche aus dem Dienstverhältnis\nausgeglichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 11 ÜBERSTUNDENVERGÜTUNG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Arbeiter erhalten für ausdrücklich angeordnete Überstunden im Sinne §\n42 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die nicht durch eineinhalbfache\nFreizeit ausgeglichen werden können, eine Überstundenvergütung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Überstundenvergütung umfasst die Grundvergütung und den\nÜberstundenzuschlag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Grundvergütung umfasst den monatlichen Lohn geteilt durch 173,3.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Der Überstundenzuschlag beträgt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.für Überstund\u003C\u002Fp>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight focus\" id=\"clause-OVERTIME_trigger\">en außerhalb der gesetzlichen Nachtruhezeit 50% und\u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SUNDAY_trigger\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-shiftallowanceperc1\">\u003Cp>2.für Überstunden während der Nachtruhezeit oder an einem Sonntag 100%\nder Grundvergütung.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(5)Für Dienstleistungen an Feiertagen innerhalb der für den entsprechenden\nWochentag festgelegten Normalarbeitszeit, die gemäß § 45 Abs. 1 und 2 des\nLand- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes als Ruhetag gelten, gebührt neben\ndem monatlichen Lohn gemäß § 9 dieses Kollektivvertrags das auf die\ngeleistete Arbeit entfallende Entgelt; pro Stunde einer solchen Dienstleistung\ngebührt daher neben dem Lohn 1\u002F173,3 des monatlichen Lohnes nach § 9.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstunden an Feiertagen, die gemäß § 45 Abs. 1 und 2. des Land- und\nForstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes als Ruhetag gelten, das sind\nDienstleistungen an solchen Tagen, die außerhalb der für den entsprechenden\nWochentag festgelegten Normalarbeitszeit erbracht werden, sind wie\nSonntags-Überstunden zu vergüten; pro Stunde einer solchen Dienstleistung\ngebühren daher neben der Grundvergütung (§ 11 Abs. 3 dieses\nKollektivvertrags) ein Überstundenzuschlag von 100% der Grundvergütung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 11 Abs. 6 dieses Kollektivvertrages wird durch vorstehende Bestimmungen\nnicht berührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-schedulesrestpw\">\u003Cp>(6)Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen\nDienst zu leisten und wird der Arbeiter turnusweise zu solchen Sonn- und\nFeiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit\neingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst;\nwird der Arbeiter während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen,\nso gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(7)Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitern liegen Überstunden nur insoweit\nvor, als das Ausmaß der Beschäftigung eines vollbeschäftigten Arbeiters\nüberschritten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7a) Mehrarbeitsstunden, die innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitraumes\noder eines durch Betriebsvereinbarung davon abweichend festgelegten Zeitraumes\n(zum Beispiel Durchrechnung oder gleitende Arbeitszeit) durch Zeitausgleich im\nVerhältnis 1:1 ausgeglichen werden, sind nicht zuschlagspflichtig bzw. auch\nnicht durch zusätzliche Freizeit auszugleichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Die Abgeltung von Überstunden in Form von pauschalierten\nÜberstundenvergütungen ist zulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9)Fahrtzeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 12 BONUS\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-oncerise_detail_txt\">\u003Cp>(1) Durch ein entsprechendes Bonussystem werden die Voraussetzungen dafür\ngeschaffen, dass der Arbeiter am wirtschaftlichen Erfolg der ÖBf AG\npartizipiert, wobei eine Koppelung an die individuelle Leistungsorientierung\ndes Arbeiters erfolgen kann.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2) Die Grundsätze für dieses Bonussystem, insbesondere die Mittelherkunft\nund die Mittelverwendung, werden durch Betriebsvereinbarung, abgeschlossen\nzwischen dem Vorstand und dem Zentralbetriebsrat der ÖBf AG, geregelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 13 AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Dienstreisen werden dem Arbeiter die durch die Dienstreise verursachten\nReisekosten sowie der durch die Dienstreise verursachte Mehraufwand nach\nMaßgabe der folgenden Bestimmungen ersetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Dienstreise liegt dann vor, wenn der Arbeiter zur Erreichung des\nEinsatzortes und zur Rückkehr vom Einsatzort, gerechnet vom Zeitpunkt des\nEinstiegs in das Beförderungsmittel bis zur Ausstiegstelle, insgesamt länger\nals zwei Stunden Fahrtzeit zurücklegen muss und tatsächlich ein Quartier in\nAnspruch genommen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Keine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeiter - aus welchen Gründen auch\nimmer - vom Einsatzort noch am Anfahrtstag zurückkehrt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Z 1 Reisekostenentschädigung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist bei einer Dienstreise ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, so\nwerden dem Arbeiter, die sich aus der Art des von der ÖBf AG bestimmten\nVerkehrsmittels ergebenden Aufwendungen ersetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Z 2 Reiseaufwandsentschädigung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a.Tagesgebühren:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Bestreitung des mit der Dienstreise notwendigerweise verbundenen\npersönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält der\nArbeiter für je 24 Stunden Dienstreise die volle Tagesgebühr in der Höhe von\n€ 26,40.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bruchteile von weniger als fünf Stunden bleiben unberücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als fünf Stunden steht dem\nArbeiter eine Tagesgebühr in der Höhe eines Drittels der vollen Tagesgebühr\nzu.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als acht Stunden steht dem\nArbeiter eine Tagesgebühr in der Höhe von zwei Drittel der vollen\nTagesgebühr zu.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als zwölf Stunden steht dem\nArbeiter eine Tagesgebühr in der Höhe der vollen Tagesgebühr zu.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sofern der Arbeiter während der Dienstreise keine Aufwendungen für\nVerpflegung hat, weil die Verpflegung auf Rechnung der ÖBf AG geleistet wird,\nreduziert sich die Tagesgebühr wie folgt: Für das Frühstück um 15%, für\ndas Mittagessen um 40% und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für das Abendessen um 40%, jeweils der vollen Tagesgebühr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b.Nächtigungsgebühren:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Muss der Arbeiter während der Dienstreise übernachten, dies ist\ninsbesondere dann der Fall, wenn die tägliche Arbeitszeit zuzüglich der\nvorgesehenen Arbeitspausen und der Anfahrtszeit dreizehn Stunden übersteigt,\nerhält er eine Nächtigungsgebühr in der Höhe von € 14,50. Entstehen dem\nArbeiter nachweislich zwangsläufig höhere Auslagen für die Übernachtung,\nwerden dem Arbeiter anstelle der Nächtigungsgebühr die tatsächlichen\nAufwendungen für die Übernachtung ersetzt. Sind in den Aufwendungen für die\nÜbernachtung auch die Kosten für das Frühstück enthalten, reduziert sich\ndie Nächtigungsgebühr bzw. der Kostenersatz um 15% der vollen\nTagesgebühr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Z 3 Auslandsdienstreisen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Auslandsdienstreisen kommen hinsichtlich der Tages- und\nNächtigungsgebühren die jeweils\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>höchsten Sätze der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133\u002F1955, zur\nAnwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Übersiedlungsgebühren:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Z 1\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den Fall, dass der Arbeiter an einen anderen Dienstort versetzt wird,\nträgt die ÖBf AG den Aufwand der tatsächlichen Frachtkosten des\nÜbersiedlungsgutes für höchstens 8000 kg oder 16 Lademeter Frachtgut und\nersetzt dem Arbeiter die Reisekosten auf der Grundlage der Kosten eines\nöffentlichen Verkehrsmittels.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Z 2 Für sonstige mit der Übersiedlung verbundene Auslagen kann dem\nArbeiter eine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Umzugsvergütung in der Höhe von maximal 100% des im Monat der\nÜbersiedlung gemäß § 9 zustehenden Lohnes gewährt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Vergütung für die dienstliche Benützung eines privaten\nKraftfahrzeugs:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den Fall, dass dem Arbeiter die Benützung des privaten Kraftfahrzeugs\nfür dienstliche Zwecke ausdrücklich genehmigt wird, erhält er hierfür ein\nKilometergeld, dessen Höhe schriftlich zu vereinbaren ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mangels einer schriftlichen Vereinbarung kommt das jeweils gültige amtliche\nKilometergeld gemäß der Reisegebührenvorschrift zur Verrechnung.\nVoraussetzung für die Abrechnung der Vergütung ist in beiden Fällen, dass\ndie vom Arbeiter für dienstliche Zwecke zurückgelegten Wegstrecken lückenlos\nin einem - auch steuerrechtlichen Vorschriften - entsprechenden Fahrtenbuch\naufgezeichnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)tritt mit 31. Dezember 2006 außer Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1. Jänner 2007 entfallen daher sämtliche Ansprüche auf Vergütungen\nfür die Erreichung des Einsatzortes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zur Vermeidung von Härten gilt bezüglich jener Arbeiter, die zwischen\n1.Jänner 2005 und 31.Dezember 2006 zu Recht oder zumindest in gutem Glauben\nVergütungen nach § 13 Abs. 4 dieses Kollektivvertrags in der bis zum\n31.Dezember 2006 geltenden Fassung bezogen haben, folgende\nÜbergangsregelung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Arbeiter erhalten ab 1.Jänner 2007 einen Lohnbestandteil in Form\neiner Überzahlung, der sich wie folgt berechnet: Zunächst wird der\nDurchschnitt der im Zeitraum zwischen 1.Jänner 2005 und 31.Dezember 2006\nmonatlich zu Recht oder zumindest in gutem Glauben bezogenen Vergütungen\ngemäß § 13 Abs. 4 ermittelt. Für den Fall, dass das Dienstverhältnis erst\nnach dem 1.Jänner 2005 begründet oder in den Jahren 2005 und 2006\nunterbrochen wurde, werden zur Berechnung des Durchschnitts nur die Monate des\ntatsächlichen Bestandes des Dienstverhältnisses herangezogen. Der\nsolchermaßen ermittelte monatliche Durchschnittsbetrag wird durch 14 dividiert\nund mit 12 multipliziert. Das Ergebnis stellt den zusätzlichen Lohnbestandteil\n(Überzahlung) dar. Diese Überzahlung gilt als Bestandteil des Lohnes und ist\ndaher fortan in die Bemessung der Entgeltfortzahlung (§§ 6 und 7), der\nSonderzahlungen (§ 10), der Überstundenvergütung (§ 11), des\nUrlaubsentgelts (§ 14 Abs. 6), der Abfertigung (§ 17 Abs. 2) und allfälliger\nPensionskassenbeiträge (§ 18) einzubeziehen. Diese Überzahlung bleibt für\ndie Dauer des Dienstverhältnisses zu der ÖBf AG aufrecht und wird bei dieser\nund künftigen Kollektivvertragsanpassungen nicht erhöht. § 9 Abs. 6 des\nKollektivvertrags ist sinngemäß anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 14 URLAUB\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Für den Anspruch des Arbeiters auf den Urlaub gelten die Bestimmungen\ndes Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-holidaysdays\">\u003Cp>(3)In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde,\nbeträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des\nDienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Ist die Wartezeit\nerfüllt, gebührt der volle Urlaub.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes steht dem Arbeiter erstmals in jenem\nKalenderjahr zu, in den der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(5)Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes kommen die §§ 48 und 49 des\nLand- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes zur Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Der Berechnung des Urlaubsentgeltes ist der monatliche Lohn nach § 9\nAbs. 1 dieses Kollektivvertrages zu Grunde zu legen, der dem Arbeiter gebührt\nhätte, wenn er den Urlaub nicht angetreten hätte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-paidmaternityleave\">\u003Cp>(7)Dem Arbeiter ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt\nseines Kindes (im Fall von Mehrlingsgeburten seiner Kinder) bis längstens zum\nEnde des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG,\ngleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger\nRechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß\nvon bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der\nMutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf\ndie Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten\nFristen sinngemäß.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Der Arbeiter hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche\nvor dem beabsichtigten Antritt zu melden und alle anspruchsrelevanten Umstände\nunverzüglich nachzuweisen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind\n(den Kindern) und der Mutter aufgehoben wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Ansprüche, die sich nach der Dauer der\nDienstzeit richten, wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 15 ZUSAMMENRECHNUNG VON DIENSTZEITEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1) Für nachfolgende Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit\nrichten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SICDIS_trigger\">\u003Cp>a)Entgeltfortzahlung im Krankheits- oder Unglücksfall (§ 6),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Erholungsurlaub (§ 14),\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>c)Kündigungsfrist (§ 16),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Abfertigung (§ 17)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>werden für nicht durchgehend beschäftigte Arbeiter die Arbeitszeiten\nzusammengezählt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Zusammenrechnung von Arbeitszeiten eines Kalenderjahres unterbleibt,\nwenn der Arbeiter im Kalenderjahr bei der ÖBf AG weniger als zwölf Wochen\nununterbrochen beschäftigt war.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Zusammengezählt werden bei Anwendung des Abs. 1 jedoch nur\nArbeitszeiten bei der ÖBf AG, die nicht durch Dienstzeiten bei anderen\nDienstgebern unterbrochen werden. Die Zusammenrechnung von Dienstzeiten, die\nder Arbeiter im bestehenden Dienstverhältnis zu der ÖBf AG bzw. im\nDienstverhältnis zu der Rechtsvorgängerin Bund\u002FWirtschaftskörper\nÖsterreichische Bundesforste vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages\nzurückgelegt hat, wird durch Betriebsvereinbarung geregelt. Diese\nBetriebsvereinbarung kann von diesem Kollektivvertrag abweichende Regelungen\ntreffen (§ 21 Abs. 3).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Dienstverhältnisse, die während einer betriebs- oder\nwitterungsbedingten Arbeitslosigkeit eingegangen werden, zählen nicht als\nUnterbrechung im Sinne Abs. 2, wenn der Arbeiter bei Arbeitsbeginn selbst oder\nüber Aufforderung der ÖBf AG nach ordnungsgemäßer Beendigung des\neingegangenen Dienstverhältnisses in den Betrieb zurückkehrt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Für Mitglieder des Betriebsrates gelten außerdem als Arbeitstage\nFehltage, für die kein Entgeltanspruch besteht, im Höchstausmaß von achtzehn\nWerktagen jährlich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 16 KÜNDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, können\nbeiderseits vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden. Hat ein auf\nunbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis bereits ein Jahr gedauert, so\nerhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat. Nach Ablauf von fünf Jahren\nerhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach fünfzehn Jahren auf\ndrei Monate.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Während des bestehenden Dienstverhältnisses ab 1. Jänner 2019\nzurückgelegte Zeiten eines gesetzlichen Karenzurlaubes nach den Bestimmungen\ndes MSchG oder VKG werden in Bezug auf die Dauer der Kündigungsfrist voll\nangerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 17 BETRIEBLICHE MITARBEITERVORSORGE\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und\nSelbständigenvorsorgegesetztes - BMSVG, sind für alle Dienstverhältnisse\nanzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31.Dezember 2002\nliegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-severance_perc\">\u003Cp>(2)Für alle übrigen Arbeiter gelten die Abfertigungsregelungen des Land-\nund Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung so\nlange weiter, bis die Anwendung des BMSVG im Sinne der jeweils gesetzlichen\nBestimmungen mit dem Arbeiter schriftlich vereinbart wird.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Wird das Dienstverhältnis eines Arbeiters, der bis zuletzt in den\nVollanwendungsbereich der Abfertigungsbestimmungen des Land- und Forstarbeiter-\nDienstrechtsgesetzes gefallen ist, durch Tod aufgelöst und sind keine\ngesetzlichen Erben vorhanden, zu deren Erhaltung der Arbeiter im Zeitpunkt\nseines Todes gesetzlich verpflichtet war, gebührt der Witwe (dem Witwer) des\nArbeiters die Abfertigung unabhängig davon, ob der Arbeiter zum Zeitpunkt\nseines Todes zur Erhaltung der Witwe (des Witwers) gesetzlich verpflichtet\nwar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 18 PENSION\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-pensionfund\">\u003Cp>(1)Die ÖBf AG verpflichtet sich, zu Gunsten der diesem Kollektivvertrag\nunterliegenden Arbeitern, mit Ausnahme des Personenkreises gemäß § 1 Abs. 3\nund 4, und die mindestens ein ununterbrochenes Dienstjahr bei der ÖBf AG\naufweisen, nach den Grundsätzen einer beitragsorientierten Vereinbarung\nmonatliche Beiträge an eine Pensionskasse zu leisten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Die Beitragsentrichtung beginnt frühestens ab Vollendung des 21.\nLebensjahres des Arbeiters.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Voraussetzung für die Entrichtung von Beiträgen ist, dass bei\nErfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ein unbefristetes und\nungekündigt aufrechtes Dienstverhältnis besteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Zeiten, in denen der Arbeiter gegen Entfall des Entgelts von der\nDienstleistung karenziert ist, werden nicht als Dienstzeiten angerechnet. Die\nKarenzierung gilt jedoch nicht als Unterbrechung der Dienstzeit im Sinne von\nAbs. 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Die näheren Regelungen hinsichtlich des Pensionsmodells werden durch\nBetriebsvereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Vorstand und dem\nZentralbetriebsrat der ÖBf AG, geschaffen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Hinsichtlich des Einstellens, des Aussetzens oder der Einschränkung der\nBeitragsleistung behält sich die ÖBf AG die Gestaltungsmöglichkeiten nach\ndem Betriebspensionsgesetz vor.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 19 ERLÖSCHEN VON ANSPRÜCHEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Ansprüche auf Entgelte, Aufwandsentschädigungen und Abfertigungen bzw.\nderen Rückforderung, die schriftlich nicht geltend gemacht wurden, erlöschen\nmit Ablauf von sechs Monaten, nachdem sie entstanden sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des\nUrlaubsjahres, in dem er entstanden ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-strikes_trigger\">\u003Ch2>§ 20 SCHLICHTUNG VON STREITFÄLLEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Streitfälle, die sich aus dem Lohn- und Dienstverhältnis oder aus diesem\nKollektivvertrag ergeben und zwischen Betrieb und Betriebsrat beziehungsweise\nzwischen der Unternehmensleitung und dem Zentralbetriebsrat oder der\nGewerkschaft PRO-GE nicht geschlichtet werden können, werden zur Entscheidung\ndem Arbeitsgericht übergeben.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>§ 21 SCHLUSSBESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1)Dieser Kollektivvertrag tritt an die Stelle bisheriger\nkollektivvertraglicher Bestimmungen. Für Arbeiter, die eine\nAltersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben, tritt an die Stelle des\nmonatlichen Lohnes gemäß § 9 bzw. Anlage C der für das\nAltersteilzeitentgelt (einschließlich Lohnausgleich) jeweils maßgebliche\nobere Ausgangswert im Sinne von § 6 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung vom\n18.Februar 2002. Die oberen Ausgangswerte von Arbeitern, die zum 31.Dezember\n2013 eine solche Altersteilzeitregelung in Anspruch nehmen, erhöhen sich ab\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Jänner 2014 um € 70,50.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages gelten für Arbeiter, die in\nden Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages fallen, ausschließlich die\nBestimmungen dieses Kollektivvertrages. Vor Abschluss dieses Kollektivvertrages\nabgeschlossene Kollektivverträge sind ab Inkrafttreten dieses\nKollektivvertrages nicht mehr anzuwenden. Soweit nichts anderes angegeben,\nbeziehen sich Verweisungen in diesem Kollektivvertrag auf Bestimmungen dieses\nKollektivvertrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Durch Betriebsvereinbarung können im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten\ndieses Kollektivvertrages Übergangsbestimmungen getroffen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-unemploymentfund\">\u003Cp>(4)Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der nach dem\nArbeitslosenversicherungsgesetz förderbaren Altersteilzeit können durch\nBetriebsvereinbarung, abgeschlossen zwischen der Unternehmensleitung und dem\nZentralbetriebsrat der ÖBf AG, geregelt werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Purkersdorf, am 14. Jänner 2019\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Österreichische Bundesforste AG:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dr. Rudolf Freidhager e.h.Mag. Georg Schöppl e.h.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft PRO-GE:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rainer Wimmer e.h.Peter Schleinbach e.h.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>BundesvorsitzenderBundessekretär\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Alois Karner e.h.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sekretär\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ANLAGE A ZUM KOLLEKTIVVERTRAG FÜR DIE ARBEITERINNEN UND ARBEITER DER ÖBF\nAG (GÜLTIG VON 1.1.2019 BIS 31.12.2019)\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Entschädigungen und Entgelte (für Personen gemäß § 1 Abs. 3)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Personenkreis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Praktikanten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(lit. a.)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ferialarbeitskräfte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(lit. b.)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die monatliche Entschädigung beträgt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das monatliche Entgelt eines Vollbeschäftigten beträgt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EUR 779,44. EUR 1.224,52.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ANLAGE B ZUM KOLLEKTIVVERTRAG FÜR DIE ARBEITERINNEN UND ARBEITER DER ÖBF\nAG (GÜLTIG VON 1.12.2014)\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Funktionsgruppeneinteilung gemäß § 9 Abs. 5\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Funktionsgruppe Zugeordnete Funktionen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrlinge, das sind auszubildende Personen im Sinne der §§ 62 ff Land-\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gund Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz bzw. vergleichbarer Vorschriften\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Funktionsgruppe Helfer und Aushilfskräfte, das sind Arbeiter, die ohne\nbesondere 1Einschulung bzw. Vorkenntnisse einfache, wiederkehrende\nTätigkeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nach vorgegebenen Detailanweisungen verrichten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-JOBTITLE_trigger\">\u003Cp>Funktionsgruppe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anlern-Arbeiter, das sind Arbeiter, die einfache, angelernte, überwiegend\nroutinenhaft wiederkehrende Arbeiten, vorwiegend nach vorgegebenen\nDetailanweisungen auf bestimmten Arbeitsgebieten verrichten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Funktionsstufe 1:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Qualifizierte Facharbeiter, das sind Arbeiter die komplexe Tätigkeiten\neigenständig ausüben, die üblicherweise eine einschlägige\nFacharbeiterausbildung voraussetzen und die bei wechselnden forstlichen,\ntechnischen, jagdlichen, organisatorischen und anderen anspruchsvollen\nAufgabenstellungen flexibel eingesetzt werden Funktionsstufe 2:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>FQualifizierte Facharbeiter im Sinne der Funktionsstufe 1, die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>überwiegend branchentypische Tätigkeiten eines Forstfacharbeiters\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>verrichten (zum Beispiel Waldbau, Waldpflege, Forstschutz, Holzernte) ab\nBeginn des 3. Funktionsjahres als qualifizierter Facharbeiter bei der ÖBf\nAG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Funktionsstufe 3:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Qualifizierte Facharbeiter im Sinne der Funktionsstufe 2, die nach der\nDefinition des § 9 Abs. 3 überwiegend in der Holzernte tätig sind ab Beginn\ndes 3. Funktionsjahres als qualifizierter Facharbeiter bei der ÖBf AG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Besonders qualifizierte Facharbeiter mit Teamverantwortung mit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kostenstellen- und Qualitätsverantwortung, die selbständig komplexe\nTätigkeiten ausführen, die bei Planungs- und Organisationsaufgaben mitwirken\nund die andere Mitarbeiter fachlich führen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Funktionsgruppe 4 Besonders qualifizierte Facharbeiter in\nForsttechnikbetrieben mit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kostenstellen- und Ergebnisverantwortung, die selbständig technisch\nbesonders anspruchsvolle Tätigkeiten ausführen, die unternehmerisches Denken\nund einschlägige Zusatzqualifikationen erfordern und die im Außendienst\nüberdurchschnittliche Mobilität aufweisen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_payscale1_selected_year\">\u003Ch2>ANLAGE C ZUM KOLLEKTIVVERTRAG FÜR DIE ARBEITERINNEN UND ARBEITER DER ÖBF\nAG (GÜLTIG VON 1.1.2019 BIS 31.12.2019)\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"margin-left:.5pt;border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"348\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Löhne\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">gemäß § 9 Abs. 5 KV\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"272\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"348\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Ca name=\"bookmark49\" id=\"bookmark49\">\u003Cspan lang=\"DE\">Personenkreis\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"272\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">monatl.\n        Löhne\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"348\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Lehrlinge\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"272\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"348\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">im 1.\n        Lehrjahr:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"272\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        813,51\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"348\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">im 2.\n        Lehrjahr:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"272\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        1.053,10\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"348\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">ab\n        Beginn des 3. Lehrjahres:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"272\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        1.472,62\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"348\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Bei\n        Lehrlingen im Sinne von § 80 des LF-DG, die zum\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Forstfacharbeiter ausgebildet\n        werden, tritt anstelle dieses Betrages ab\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Beginn des 3. Lehrjahres der\n        Betrag von\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"272\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        1.923,03\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"348\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Funktionsgruppe 1\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"272\" valign=\"top\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_payscale1_selected_start\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        1.694,10\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"348\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Funktionsgruppe 2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"272\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        2.278,67\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"348\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Funktionsgruppe 3 -\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"272\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"348\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Funktionsstufe 1\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"272\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        2.710,99\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"348\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Funktionsgruppe 3 -\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"272\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"348\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Funktionsstufe 2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"272\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        2.976,13\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"348\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Funktionsgruppe 3 -\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"272\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"348\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Funktionsstufe 3\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"272\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        3.143,29\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"348\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Funktionsgruppe\n        4\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"272\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_payscale1_selected_end\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\n        3.282,79\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"348\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Einmalzahlung:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"272\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ONCEONLY_trigger\">\u003Cp>In den Vollanwendungsbereich des Kollektivvertrages fallenden Arbeiter und\nLehrlinge, die zum 1. Jänner 2019 (Stichtag) in einem aufrechten Dienst- oder\nAusbildungsverhältnis zu der ÖBf AG stehen, erhalten neben dem Lohn für\nJänner 2019 eine Einmalzahlung von brutto einhundert Euro. Es erfolgt keine\nAliquotierung aufgrund eines gegenüber der gesetzlichen Normalarbeitszeit\nverringerten Beschäftigungsausmaßes oder einer nicht durchgehenden\nBeschäftigung. Teilbeschäftigte, ständig nicht durchgehend Beschäftigte und\nBeschäftigte mit unterbrochenem Dienstverhältnis und\nWiedereinstellungsvereinbarung erhalten die Einmalzahlung daher in voller\nHöhe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiter, die vor dem Stichtag aus- oder nach dem Stichtag in ein\nDienstverhältnis eingetreten sind, erhalten keine Einmalzahlung. Zum Stichtag\nkarenzierte Arbeiter und Arbeiter, deren Dienstverhältnis saison- oder\nbetriebsbedingt unterbrochen ist, erhalten die Einmalzahlung nach Wiederantritt\ndes Dienstes mit dem ersten, wiederauflebenden Monatslohn. Festgehalten wird,\ndass Praktikanten und Ferialarbeitskräfte keine Einmalzahlung erhalten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>ANLAGE D DIENSTSCHEIN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gemäß § 4 LF-DG und § 4 KV\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Name und Anschrift des Dienstgebers:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichische Bundesforste AG (ÖBf AG), 3002 Purkersdorf, Pummergasse\n10-12, Betrieb:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Name und Anschrift des Dienstnehmers:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Beginn des Dienstverhältnisses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Dauer des Dienstverhältnisses:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bis\u002Funbefristet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Nicht Zutreffendes streichen!)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermine: Gemäß LF-DG (siehe § 16\nKV).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Gewöhnlicher Arbeits-(Einsatz)ort: Eine Beschäftigung im gesamten\nterritorialen Wirkungsbereich des im Pkt. 1. genannten Betriebes gilt als\nvereinbart.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Einstufung: Funktionsgruppe:,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Funktionsstufe(falls zutreffend)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Regelmäßige Wochenarbeitszeit: Derzeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Der monatliche Lohn beläuft sich daher gemäß KV\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auf brutto €\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Vorgesehene Funktion:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausdrücklich wird auf § 9 Abs. 3 und 4 des Kollektivvertrages hingewiesen.\nDemnach erfolgen Bestellungen auf Funktionen der Funktionsgruppe F4\ngrundsätzlich jeweils befristet auf ein Jahr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.a. Entgeltregelungen: Gemäß §§ 8 bis 12 KV. b. Fälligkeit des\nEntgelts: Gemäß § 9 KV.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gemäß LF-DG und § 14 KV.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anrechenbare Dienstzeiten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>13.Auf dieses Dienstverhältnis sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes\nüber die betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge (BMSVG)\nanzuwenden. Als Kasse wurde die APK Vorsorgekasse AG, 1030 Wien,\nThomas-Klestil-Platz 1, ausgewählt. (Falls nicht zutreffend streichen!)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14.Normen kollektiver Rechtsgestaltung (liegen im Betriebsbüro laut Pkt. 1\nauf):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a.Kollektivvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter der ÖBf AG,\nabgeschlossen zwischen der ÖBf AG und der Gewerkschaft PRO-GE, in der jeweils\ngeltenden Fassung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b.Unternehmensweit geltende Betriebsvereinbarungen über Bonussystem,\nPensionskasse,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c.Spezielle betriebliche Betriebsvereinbarungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>15. Sonstiges: Auf das Dienstverhältnis finden ausschließlich die in\ndiesem Dienstschein angeführten Rechtsvorschriften Anwendung. Neben diesen\nBestimmungen bestehen weder schriftliche noch mündliche Ergänzungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>, am\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\n",{"cbadate_start_date":44,"cbadate_end_date":48,"JOBTITLE_trigger":52,"apprenticeships":56,"pensionfund":60,"unemploymentfund":64,"contracttrial":68,"severance_perc":72,"protectiveclothing":76,"paidmaternityleave":80,"childcare":84,"childcareleave":88,"deathrelatives":92,"deathrelativestxt":96,"marriage":98,"hourspday_select":102,"hoursovertimemax":106,"holidaysdays":110,"bankholidays2":114,"schedulesrestpw":118,"ADMINISTRATIVE_trigger":122,"WAGES_payscale1_selected_start":126,"WAGES_payscale1_selected_end":130,"WAGES_payscale1_selected_year":134,"ONCEONLY_trigger":138,"STRUCINCR_trigger":142,"oncerise2_detail":146,"oncerise_detail_txt":150,"incidentalbonusperc1sec":154,"shiftallowanceperc1":158,"OVERTIME_trigger":162,"SUNDAY_trigger":166,"covercountry":168,"coveroccup_comments":172,"SICDIS_trigger":176,"WAGES_determined":180,"strikes_trigger":184},{"bindId":45,"name":46,"text":47},"cbadate_start_date","•Dies entspricht in Summe einem Abschlus","•Dies entspricht in Summe einem Abschluss zwischen 2,75 % und 2,98 %.\nGeltungsbeginn: 01.01.2019",{"bindId":49,"name":50,"text":51},"cbadate_end_date","Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jän","Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Die\nEntschädigungen und Entgelte gemäß Anlage A sowie die monatlichen Löhne und\nVergütungen gemäß Anlage C gelten bis zum 31. Dezember 2019.",{"bindId":53,"name":54,"text":55},"JOBTITLE_trigger","Funktionsgruppe 2 Anlern-Arbeiter, das s","Funktionsgruppe\n\n2\n\nAnlern-Arbeiter, das sind Arbeiter, die einfache, angelernte, überwiegend\nroutinenhaft wiederkehrende Arbeiten, vorwiegend nach vorgegebenen\nDetailanweisungen auf bestimmten Arbeitsgebieten verrichten\n\nFunktionsstufe 1:\n\nQualifizierte Facharbeiter, das sind Arbeiter die komplexe Tätigkeiten\neigenständig ausüben, die üblicherweise eine einschlägige\nFacharbeiterausbildung voraussetzen und die bei wechselnden forstlichen,\ntechnischen, jagdlichen, organisatorischen und anderen anspruchsvollen\nAufgabenstellungen flexibel eingesetzt werden Funktionsstufe 2:\n\nFQualifizierte Facharbeiter im Sinne der Funktionsstufe 1, die\n\nüberwiegend branchentypische Tätigkeiten eines Forstfacharbeiters\n\nverrichten (zum Beispiel Waldbau, Waldpflege, Forstschutz, Holzernte) ab\nBeginn des 3. Funktionsjahres als qualifizierter Facharbeiter bei der ÖBf\nAG\n\nFunktionsstufe 3:\n\nQualifizierte Facharbeiter im Sinne der Funktionsstufe 2, die nach der\nDefinition des § 9 Abs. 3 überwiegend in der Holzernte tätig sind ab Beginn\ndes 3. Funktionsjahres als qualifizierter Facharbeiter bei der ÖBf AG\n\nBesonders qualifizierte Facharbeiter mit Teamverantwortung mit\n\nKostenstellen- und Qualitätsverantwortung, die selbständig komplexe\nTätigkeiten ausführen, die bei Planungs- und Organisationsaufgaben mitwirken\nund die andere Mitarbeiter fachlich führen\n\nFunktionsgruppe 4 Besonders qualifizierte Facharbeiter in\nForsttechnikbetrieben mit\n\nKostenstellen- und Ergebnisverantwortung, die selbständig technisch\nbesonders anspruchsvolle Tätigkeiten ausführen, die unternehmerisches Denken\nund einschlägige Zusatzqualifikationen erfordern und die im Außendienst\nüberdurchschnittliche Mobilität aufweisen\n\nANLAGE C ZUM KOLLEKTIVVERTRAG FÜR DIE ARBEITERINNEN UND ARBEITER DER ÖBF\nAG (GÜLTIG VON 1.1.2019 BIS 31.12.2019)",{"bindId":57,"name":58,"text":59},"apprenticeships","(1)Dieser Kollektivvertrag gilt für alle","(1)Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Arbeiterinnen und Arbeiter\n(einschließlich der Lehrlinge) der ÖBf AG.",{"bindId":61,"name":62,"text":63},"pensionfund","(1)Die ÖBf AG verpflichtet sich, zu Guns","(1)Die ÖBf AG verpflichtet sich, zu Gunsten der diesem Kollektivvertrag\nunterliegenden Arbeitern, mit Ausnahme des Personenkreises gemäß § 1 Abs. 3\nund 4, und die mindestens ein ununterbrochenes Dienstjahr bei der ÖBf AG\naufweisen, nach den Grundsätzen einer beitragsorientierten Vereinbarung\nmonatliche Beiträge an eine Pensionskasse zu leisten.",{"bindId":65,"name":66,"text":67},"unemploymentfund","(4)Die Bedingungen für die Inanspruchnah","(4)Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der nach dem\nArbeitslosenversicherungsgesetz förderbaren Altersteilzeit können durch\nBetriebsvereinbarung, abgeschlossen zwischen der Unternehmensleitung und dem\nZentralbetriebsrat der ÖBf AG, geregelt werden.",{"bindId":69,"name":70,"text":71},"contracttrial","(2)Ein Probedienstverhältnis darf längst","(2)Ein Probedienstverhältnis darf längstens auf die Dauer eines Monats\neingegangen werden.",{"bindId":73,"name":74,"text":75},"severance_perc","(2)Für alle übrigen Arbeiter gelten die ","(2)Für alle übrigen Arbeiter gelten die Abfertigungsregelungen des Land-\nund Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung so\nlange weiter, bis die Anwendung des BMSVG im Sinne der jeweils gesetzlichen\nBestimmungen mit dem Arbeiter schriftlich vereinbart wird.",{"bindId":77,"name":78,"text":79},"protectiveclothing","Sämtliche Werkzeuge (einschließlich Moto","Sämtliche Werkzeuge (einschließlich Motorsägen), Maschinen, Fahrzeuge,\nsonstige Geräte sowie die Arbeits- und Schutzbekleidung werden grundsätzlich\nvom Betrieb beigestellt. Wird die Instandhaltung vom Arbeiter durchgeführt, so\ngilt die erforderliche Zeit, höchstens jedoch eine Stunde pro Woche, als\nArbeitszeit. Diese Regelung gilt nicht für die Arbeiter der Werkstätten.\nMüssen Werkzeuge (einschließlich Motorsägen), Geräte und Maschinen\nausnahmsweise vom Arbeiter bereitgestellt werden, so erfolgt eine Anmietung\ndurch den Betrieb zu orts- und branchenüblichen Sätzen.\n\n(5)Durchrechnung der Arbeitszeit:",{"bindId":81,"name":82,"text":83},"paidmaternityleave","(7)Dem Arbeiter ist auf sein Ansuchen fü","(7)Dem Arbeiter ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt\nseines Kindes (im Fall von Mehrlingsgeburten seiner Kinder) bis längstens zum\nEnde des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG,\ngleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger\nRechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß\nvon bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der\nMutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf\ndie Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten\nFristen sinngemäß.",{"bindId":85,"name":86,"text":87},"childcare","b.notwendige Betreuung eines Kindes (Wah","b.notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum\nzwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch\nErkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer\nFreiheitsstrafe,",{"bindId":89,"name":90,"text":91},"childcareleave","(1)Der Arbeiter behält aufgrund der gelt","(1)Der Arbeiter behält aufgrund der geltenden Bestimmungen des Land und\nForstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes ferner den Anspruch auf das Entgelt (nach\nder Definition des § 6) für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung,\njedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige,\nseine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung\nverhindert ist.",{"bindId":93,"name":94,"text":95},"deathrelatives","a.Schwere Erkrankung oder Todesfall von ","a.Schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern,",{"bindId":97,"name":90,"text":91},"deathrelativestxt",{"bindId":99,"name":100,"text":101},"marriage","c.eigene Verehelichung oder Verehelichun","c.eigene Verehelichung oder Verehelichung der Kinder,",{"bindId":103,"name":104,"text":105},"hourspday_select","a.Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf","a.Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden, die Tagesarbeitszeit\ndarf 9 Stunden nicht überschreiten.",{"bindId":107,"name":108,"text":109},"hoursovertimemax","Die Wochenarbeitszeit darf einschließlic","Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden nicht\nüberschreiten. Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden in\neinem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht\nüberschreiten.",{"bindId":111,"name":112,"text":113},"holidaysdays","(3)In dem Kalenderjahr, in dem das Diens","(3)In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde,\nbeträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des\nDienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Ist die Wartezeit\nerfüllt, gebührt der volle Urlaub.\n\n(4)Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes steht dem Arbeiter erstmals in jenem\nKalenderjahr zu, in den der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt.",{"bindId":115,"name":116,"text":117},"bankholidays2","Alle Arbeiter der ÖBf AG haben am 24. un","Alle Arbeiter der ÖBf AG haben am 24. und 31. Dezember dienstfrei.",{"bindId":119,"name":120,"text":121},"schedulesrestpw","(6)Ist bei Schicht- oder Wechseldienst r","(6)Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen\nDienst zu leisten und wird der Arbeiter turnusweise zu solchen Sonn- und\nFeiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit\neingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst;\nwird der Arbeiter während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen,\nso gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.",{"bindId":123,"name":124,"text":125},"ADMINISTRATIVE_trigger","g.Vorladung vor Gerichte, sonstige Behör","g.Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern\nder Arbeiter keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat,\n\nh.Wohnungswechsel oder Gefährdung der eigenen Wohnstätte,",{"bindId":127,"name":128,"text":129},"WAGES_payscale1_selected_start","€ 1.694,10","€\n        1.694,10",{"bindId":131,"name":132,"text":133},"WAGES_payscale1_selected_end","€ 3.282,79","€\n        3.282,79",{"bindId":135,"name":136,"text":137},"WAGES_payscale1_selected_year","ANLAGE C ZUM KOLLEKTIVVERTRAG FÜR DIE AR","ANLAGE C ZUM KOLLEKTIVVERTRAG FÜR DIE ARBEITERINNEN UND ARBEITER DER ÖBF\nAG (GÜLTIG VON 1.1.2019 BIS 31.12.2019)",{"bindId":139,"name":140,"text":141},"ONCEONLY_trigger","In den Vollanwendungsbereich des Kollekt","In den Vollanwendungsbereich des Kollektivvertrages fallenden Arbeiter und\nLehrlinge, die zum 1. Jänner 2019 (Stichtag) in einem aufrechten Dienst- oder\nAusbildungsverhältnis zu der ÖBf AG stehen, erhalten neben dem Lohn für\nJänner 2019 eine Einmalzahlung von brutto einhundert Euro. Es erfolgt keine\nAliquotierung aufgrund eines gegenüber der gesetzlichen Normalarbeitszeit\nverringerten Beschäftigungsausmaßes oder einer nicht durchgehenden\nBeschäftigung. Teilbeschäftigte, ständig nicht durchgehend Beschäftigte und\nBeschäftigte mit unterbrochenem Dienstverhältnis und\nWiedereinstellungsvereinbarung erhalten die Einmalzahlung daher in voller\nHöhe.\n\nArbeiter, die vor dem Stichtag aus- oder nach dem Stichtag in ein\nDienstverhältnis eingetreten sind, erhalten keine Einmalzahlung. Zum Stichtag\nkarenzierte Arbeiter und Arbeiter, deren Dienstverhältnis saison- oder\nbetriebsbedingt unterbrochen ist, erhalten die Einmalzahlung nach Wiederantritt\ndes Dienstes mit dem ersten, wiederauflebenden Monatslohn. Festgehalten wird,\ndass Praktikanten und Ferialarbeitskräfte keine Einmalzahlung erhalten.",{"bindId":143,"name":144,"text":145},"STRUCINCR_trigger","•Erhöhung der KV-Monatslöhne in allen Ka","•Erhöhung der KV-Monatslöhne in allen Kategorien um 2,6 %\n\n•Erhöhung der monatlichen Lehrlingsentschädigungen um 2,6 %",{"bindId":147,"name":148,"text":149},"oncerise2_detail","Die für das erste Kalendervierteljahr ge","Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist mit dem\nMärz-Lohn, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung\nmit dem Juni-Lohn, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende\nSonderzahlung mit dem September-Lohn und die für das vierte\nKalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem November-Lohn\nauszubezahlen. Scheidet der Arbeiter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus\ndem Dienstverhältnis aus, so ist die (anteilige) Sonderzahlung möglichst\nbinnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.",{"bindId":151,"name":152,"text":153},"oncerise_detail_txt","(1) Durch ein entsprechendes Bonussystem","(1) Durch ein entsprechendes Bonussystem werden die Voraussetzungen dafür\ngeschaffen, dass der Arbeiter am wirtschaftlichen Erfolg der ÖBf AG\npartizipiert, wobei eine Koppelung an die individuelle Leistungsorientierung\ndes Arbeiters erfolgen kann.",{"bindId":155,"name":156,"text":157},"incidentalbonusperc1sec","Für ein Kalendervierteljahr steht jeweil","Für ein Kalendervierteljahr steht jeweils eine Sonderzahlung von 50% der\nBemessungsgrundlage zu. Berechnungsergebnisse sind nötigenfalls kaufmännisch\nauf ganze Cent zu runden.",{"bindId":159,"name":160,"text":161},"shiftallowanceperc1","2.für Überstunden während der Nachtruhez","2.für Überstunden während der Nachtruhezeit oder an einem Sonntag 100%\nder Grundvergütung.",{"bindId":163,"name":164,"text":165},"OVERTIME_trigger","en außerhalb der gesetzlichen Nachtruhez","en außerhalb der gesetzlichen Nachtruhezeit 50% und",{"bindId":167,"name":160,"text":161},"SUNDAY_trigger",{"bindId":169,"name":170,"text":171},"covercountry","abgeschlossen zwischen der Österreichisc","abgeschlossen zwischen der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf AG), 3002\nPurkersdorf, Pummergasse 10-12, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,\nGewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.",{"bindId":173,"name":174,"text":175},"coveroccup_comments","a.Praktikanten, das sind Schüler und Stu","a.Praktikanten, das sind Schüler und Studierende, die zum Zwecke einer\nberuflichen Vor- oder Ausbildung eine nach der Studien- bzw. Ausbildungsordnung\nvorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit vorübergehend bei der ÖBf\nAG verrichten,\n\nb.Ferialarbeitskräfte, das sind Schüler und Studierende, die fallweise\njeweils bis zu sechzehn Wochen, insbesondere zur Erleichterung der\nUrlaubsabwicklung und zur Bewältigung von Arbeitsspitzen beschäftigt\nwerden.",{"bindId":177,"name":178,"text":179},"SICDIS_trigger","a)Entgeltfortzahlung im Krankheits- oder","a)Entgeltfortzahlung im Krankheits- oder Unglücksfall (§ 6),\n\nb)Erholungsurlaub (§ 14),",{"bindId":181,"name":182,"text":183},"WAGES_determined","(1)Bezüglich des Entgeltanspruches im Fa","(1)Bezüglich des Entgeltanspruches im Falle einer Dienstverhinderung kommen\ndie jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung (derzeit § 18\nLand- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz). Für die Berechnung des Entgelts\nist § 14 Abs. 6 dieses Kollektivvertrages sinngemäß anzuwenden. In die\nEntgeltfortzahlung ist daher ausschließlich der monatliche Lohn gemäß § 9\ndieses Kollektivvertrages einzubeziehen.",{"bindId":185,"name":186,"text":187},"strikes_trigger","§ 20 SCHLICHTUNG VON STREITFÄLLEN Streit","§ 20 SCHLICHTUNG VON STREITFÄLLEN\n\nStreitfälle, die sich aus dem Lohn- und Dienstverhältnis oder aus diesem\nKollektivvertrag ergeben und zwischen Betrieb und Betriebsrat beziehungsweise\nzwischen der Unternehmensleitung und dem Zentralbetriebsrat oder der\nGewerkschaft PRO-GE nicht geschlichtet werden können, werden zur Entscheidung\ndem Arbeitsgericht übergeben.","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>AUT Bundesforste - 2019\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2019-01-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;2019-12-31\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Land- und Forstwirtschaft, Fischerei\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-NACE2004\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Forstwirtschaft (ohne Erbringung von forstwirtschaftlichen Dienstleistungen)\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;Semi-public\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MNCOMPA_1\">\n\n                \n                    \n                    \u003Cdiv>\n                        Name Firma: &rarr;&nbsp;\n                        Bundesforste\n                    \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MNCOMPA_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        ÖGB - Österreichischer Gewerkschaftsbund\n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section social-security-pensions\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SOCSEC_trigger\">Soziale Sicherheit und Renten\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-pensionfund\">Arbeitgeber trägt zur Pensionskasse der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilityfund\">Arbeitgeber trägt zum Arbeitsunfähigkeitsfond der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-unemploymentfund\">Arbeitgeber trägt zur Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section sickness-disability\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Krankheit und Unfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-longtermillness\">Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-menstruationleave\">Bezahter Menstruationsurlaub &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilitypay\">Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n\n        \u003Cdiv class=\"section health-medical-assistence\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccess\">Medizinische Versorgung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccessrelatives\">Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurance\">Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurancerelatives\">Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetypolicy\">Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetytraining\">Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-protectiveclothing\">Schutzkleidung bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-hivpolicy\">Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-monitoring\">Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und\u002F oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: &rarr;&nbsp;Insufficient data\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-funeralpay\">Bestattungsleistungen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section work-family-arrangements\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKFAM_trigger\">Arbeits- und Familienarragements\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-jobsecuritymothers\">Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-maternitydiscrimination\">Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-breastfeeding_dangerouswork\">Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-riskassessment\">Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-alternatives\">Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-timeoff\">Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningnonstandard\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningpromotion\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv> \n            \u003Cdiv id=\"display-nursingmothers\">Einrichtungen\u002F Räumlichkeiten für stillende Mütter: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcareprovision\">Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcaresubsidy\">Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \u003Cdiv id=\"display-educationtuition\">Schulgeld\u002F Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \n            \u003Cdiv id=\"display-childcareleave\">\n                Bezahlter Urlaub pro Jahr im Fall der Pflege von Angehörigen: &rarr;&nbsp;7 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n                        \u003Cdiv id=\"display-deathrelativesleave\">\n                Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: &rarr;&nbsp;7 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n        \n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-contracttrialperiod\">\n                Dauer der Probezeit: &rarr;&nbsp;30 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-severance_perc\">\n                Abfindung nach 5 Dienstjahren (Anteil des Monatsgehalts): &rarr;&nbsp;The CBA explicitly refers to the law&nbsp;%\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-severance_perc_1_tenure\">\n                Abfindung nach einem Dienstjahr (Anteil des Monatsgehalts): &rarr;&nbsp;The CBA explicitly refers to the law&nbsp;%\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspday\">\n                Arbeitsstunden pro Tag: &rarr;&nbsp;9.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspweek\">\n                Arbeitsstunden pro Woche: &rarr;&nbsp;40.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hoursovertimemax\">\n                Höchstgrenze für Überstunden: &rarr;&nbsp;12.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysdays\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysweeks\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-bankholidays2\">\n                Bezahlte Feiertage: &rarr;&nbsp;Christmas Eve (24th December), New Year's Eve \u002F Day of Solidarity of World Azerbaijanis (31st December)\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-schedulesrestpw\"> Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-sundays_year\">\n                Maximale Anzahl an Sonn-\u002F Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n             \n            \n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-administrativedays\">\n                Bezahlter Urlaub um vor Gericht zu erscheinen oder für administrative Aufgaben: &rarr;&nbsp;7.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Ja\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;Yes, in more than one table\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-STRUCINCR_trigger\">Gehaltserhöhung:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-wageincreaseperc1\">\n                    Gehaltserhöhung: &rarr;&nbsp;2.6&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ONCERISE_trigger\">Einmalige Extrazahlung:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n                \u003Cdiv id=\"display-extrapayfirmperformance\">Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-NOCTPREM_trigger\">Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: &rarr;&nbsp;200 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowancetype1\">Nur Nachtarbeitszuschläge: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-OVERTIME_trigger\">Überstundenzuschläge:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SUNDAY_trigger\">Zuschläge für Sonntagsarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-sundayallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Sonntagsarbeit: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;Nein\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    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