[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"page:de-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002Fbekleidungsindustrie-rahmen-2020":3},{"id":4,"slug":5,"title":6,"short_title":7,"intro_text":8,"meta_description":8,"seo_title":8,"path":9,"content_type":10,"locale":11,"go_live_at":7,"first_published_at":12,"page_created_at":13,"published_at":12,"edit_url":14,"breadcrumbs":15,"seo":23,"data":31,"children":253,"content_type_view":254,"extra_breadcrumbs":255,"body":257,"body_blocks":268,"related_pages":272},3421,"datenbank-der-tarifvertrage","Tarifvertrag",null,"","\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage","collective_agreements.collectiveagreementoverview","de_AT","2025-08-12T16:37:36.749000+00:00","2026-04-01T15:42:35.237020+00:00","\u002Fcms\u002Fpages\u002F3421\u002Fedit\u002F",[16,19,22],{"title":17,"slug":18},"Österreich","de-at",{"title":20,"slug":21},"Arbeiten in Österreich","arbeiten-in-osterreich",{"title":6,"slug":5},{"title":6,"description":8,"image":24,"canonical":25,"robots":26,"og_type":27,"twitter_card":28,"locale":18,"created_at":29,"last_modified_at":30},"https:\u002F\u002Fwageindicator.org\u002Fmedia\u002Fimages\u002FSocial_media_preview_image_-_2025.2e16d0ba.fill-1200x630.png","https:\u002F\u002Fwageindicator.org\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002F","index, follow","website","summary_large_image","2025-08-12T18:37:36.749000+02:00","2026-04-01T17:42:35.337568+02:00",{"cba":32,"clauses":43,"details":251,"translations":252},{"id":33,"uid":34,"url":35,"name":36,"locale":11,"override_title":8,"title":37,"browser_title":38,"browser_description":39,"text":40},"bekleidungsindustrie-rahmen-2020","43a57afe-5077-11ed-8ce4-f23c91080f70","https:\u002F\u002Fcobra.wageindicator.org\u002Fcountries\u002Faustria\u002Fbekleidungsindustrie-rahmen-2020\u002Fbekleidungsindustrie-rahmen-2020\u002F","Bekleidungsindustrie_Rahmen_2020","Bekleidungsindustrie_Rahmen_2020 - 2020","Austria - Bekleidungsindustrie_Rahmen_2020 - 2020","Bekleidungsindustrie_Rahmen_2020 - 2020 - Verarbeitendes Gewerbe",{"name":41,"data":42},"Bekleidungsindustrie_Rahmen_2020.html","\n\u003C!--?xml version=\"1.0\" encoding=\"UTF-8\"?-->\n\n\n  \u003Cmeta http-equiv=\"content-type\" content=\"text\u002Fhtml; charset=UTF-8\">\n  \u003Ctitle>New88\u003C\u002Ftitle>\n  \u003Cmeta name=\"generator\" content=\"Amaya, see http:\u002F\u002Fwww.w3.org\u002FAmaya\u002F\">\n\n\n\n\u003Ch1>BEKLEIDUNGSINDUSTRIE \u002F RAHMEN\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Ch1>RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbasignmultiple\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbamemtrad\">\u003Cp>abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und\nLederindustrie Berufsgruppe Bekleidungsindustrie und dem Österreichischen\nGewerkschaftsbund Gewerkschaft PRO-GE für die Arbeiterinnen und Arbeiter der\nösterreichischen Bekleidungsindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>in der ab 1. Juli 2020 gültigen Fassung\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Redaktionelle Anmerkungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Quelle: Gewerkschaft PRO-GE [Druckfassung]\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>BEI DEN KOLLEKTIVVERTRAGSVERHANDLUNGEN 2020 WURDE ERREICHT:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entsprechend dem Mehr-Jahresabschluss aus 2018 und dem Stufenplan zur\nErreichung von 1500 Euro Mindestlohn ergibt sich für heuerfolgender\nKVAbschluss:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>KV-LÖHNE\u002FGEHÄLTER\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>— Erhöhung Lohntabelle per 1.7.2020 (+ 3,99% im Durchschnitt) und per\n31.12.2020 (+ 4,00% im Durchschnitt)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>—1,67 % IST-LÖHNE\u002F-GEHÄLTER (durchschnittliche Inflationsrate zuzüglich\n+ 0,2 %)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>—1,97 % Lehrlingsentschädigungen (durchschnittliche Inflationsrate\nzuzüglich + 0,5 %)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Urlaubszuschuss 2020 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig\nvom\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auszahlungstermin\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Geltungstermin: 1. Juli 2020\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>KV BEKLEIDUNGSINDUSTRIE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 1 GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>a)räumlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-covercountry\">\u003Cp>Für das Gebiet der Republik Österreich;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)fachlich:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coverunion_trigger\">\u003Cp>Auf der Seite der Arbeitgeber\u002Finnen für die dem Fachverband der Textil-,\nBekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie,\nangeschlossenen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen im\nobigen räumlichen Geltungsbereich mit Ausnahme der industriellen Wäschereien,\nChemischputzereien und Färbereien, sowie der Betten- bzw. Knopf- und\nBekleidungsverschlussindustrie;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)persönlich:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coveroccup1\">\u003Cp>Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen\nLehrlinge, im Folgenden Arbeitnehmer\u002Finnen genannt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKHOURS_trigger\">\u003Ch3>§ 2 ARBEITSZEIT\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKHOURS_trigger\">\n\n\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourstxt\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WORKHOURS_trigger\">\u003Cp>(1)Die Normalarbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen des\nArbeitszeitgesetzes (AZG) und des Kinder- und\nJugendlichenbeschäftigungsgesetzes (KJBG) in der jeweils geltenden Fassung.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Durch Betriebsvereinbarung kann die wöchentliche Normalarbeitszeit\ninnerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden,\ndass sie im wöchentlichen Durchschnitt die geltende gesetzliche\nNormalarbeitszeit nicht überschreitet. Dabei kann die wöchentliche\nNormalarbeitszeit für insgesamt 40 Stunden innerhalb von 26 Wochen je Woche\nbis zu 48 Stunden ausgedehnt werden. Mit Zustimmung der\nKollektivvertragspartner kann dieser Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen\nund die Stundenzahl auf 80 erweitert werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-direct_participation_trigger\">\u003Cp>(3)Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen ist in\nder Betriebsvereinbarung für den gesamten Durchrechnungszeitraum festzulegen.\nEinseitige Veränderungen der so festgelegten Normalarbeitszeit in den\neinzelnen Wochen sind unzulässig. Im Einzelfall kann die Lage des sich aus der\ndurchrechenbaren Arbeitszeit ergebenden Zeitausgleiches bei Beiziehung des\nBetriebsrates zwischen Arbeitgeber\u002Fin und Arbeitnehmer\u002Fin abweichend von der\nBetriebsvereinbarung vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Zeiten des Urlaubes für den gesamten Betrieb oder Betriebsabteilungen\nsind von einer Durchrechnungsvereinbarung im obigen Sinn auszunehmen. Für\ndiese Zeiten gilt die gesetzliche Normalarbeitszeit.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(5)Bei Zusammentreffen von einer vereinbarten durchrechenbaren Arbeitszeit\ngemäß Abs. 2 und einer Einarbeitungsvereinbarung gemäß § 4 Abs. 3\nArbeitszeitgesetz dürfen 48 Stunden pro Woche nicht überschritten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Erfolgt eine ungleichmäßige Verteilung der wöchentlichen\nNormalarbeitszeit innerhalb der Arbeitswoche, so kann auch die\nWochenarbeitszeit der Jugendlichen gemäß § 11 Abs. 2 KJBG auf die einzelnen\nWerktage abweichend von den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes über\ndie tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen verteilt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In gleicher Weise ist auch eine ungleichmäßige Verteilung der\nWochenarbeitszeit für Jugendliche in jenen Fällen zulässig, in denen die\nwöchentliche Normalarbeitszeit mittels einer Betriebsvereinbarung in einem\ndurch diesen Kollektivvertrag ermöglichten Durchrechnungszeitraum\nungleichmäßig verteilt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das Entgelt für das\nAusmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit. Bei leistungsbezogenen\nEntgeltformen (Akkord- oder Prämienentlohnung) ist eine Regelung zu treffen,\ndie ein Schwanken des monatlichen Entgelts aufgrund der ungleichmäßigen\nVerteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit möglichst vermeidet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn keine andere Verteilung zustande kommt, ist die eingearbeitete\nArbeitszeit mit dem Stundenverdienst zurückzustellen und im\nAbrechnungszeitraum, in den die geringere Normalarbeitszeit fällt,\nauszuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zulagen und Zuschläge werden in jenem Lohnabrechnungszeitraum abgerechnet,\nin dem die Arbeitsstunden geleistet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Scheidet der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin während des betrieblich vereinbarten\nDurchrechnungszeitraumes, ausgenommen durch unberechtigten vorzeitigen Austritt\noder verschuldeter Entlassung aus, so gebührt für die bis zum Ausscheiden im\nVerhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit\nÜberstundenentlohnung. Der Überstundenzuschlag entfällt bei unberechtigtem\nvorzeitigen Austritt oder verschuldeter Entlassung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Den, im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber\nder durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel bezahlten Verdienst hat der\u002Fdie\nArbeitnehmer\u002Fin dann zurückzuzahlen, wenn er\u002Fsie selbst kündigt, ohne\nwichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem\u002Fihrem Verschulden entlassen\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9)Bei Fließbandarbeit muss die Gesamtdauer der Kurzpausen bei\nachtstündiger Arbeitszeit täglich mindestens 25 Minuten betragen. Bei\nlängerer Arbeitszeit gebührt für jede weitere Arbeitsstunde eine Kurzpause\nvon weiteren fünf Minuten. Diese Kurzpausen sind bezahlt in die\nTagesarbeitszeit einzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(10)Am 24. und 31. Dezember endet die Arbeitszeit um 12 Uhr. Die dadurch\nausfallende Normalarbeitszeit wird mit dem Stundenlohn bzw. mit dem\nDurchschnittsverdienst bezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-MAXHOURS_trigger\">\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-OVERTIME_trigger\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-MAXHOURS_trigger\">\u003Ch3>§3 ÜBERSTUNDEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Als Überstunde gilt jede vereinbarte Arbeitsstunde, durch die das\nAusmaß der, auf Basis der gesetzlichen Normalarbeitszeit oder gemäß § 2\nAbs. 2 vereinbarten Arbeitszeit, festgelegten täglichen Arbeitszeit\nüberschritten wird.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Bei Leistung von Überstunden sind die gesetzlichen Bestimmungen,\ninsbesondere jene des Arbeitszeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu\nbeachten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(3)Überstunden für den ganzen Betrieb oder einzelne Betriebsabteilungen\nsind unter Beachtung des Abs. 2 mit dem Betriebsrat*) zu vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-overtimeallowanceperc1_general\">\u003Cp>(4)Der Überstundenzuschlag beträgt 50% auf den Stundenlohn bzw.\nDurchschnittsverdienst. Wird mehr als eine Überstunde im Anschluss an die\ntägliche Arbeitszeit vereinbart, so ist vor Beginn der zweiten Überstunde\neine zehnminütige bezahlte Pause zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Wird an sonst arbeitsfreien Werktagen gearbeitet, so erhält der\u002Fdie\nArbeitnehmer\u002Fin mindestens fünf Arbeitsstunden mit Überstundenzuschlag\nzuzüglich einer Wegstunde mit dem Stundenlohn**) bzw. Durchschnittsverdienst\nbezahlt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-part_time_excluded\">\u003Cp>(6)Bei Kurzarbeit oder Arbeitnehmer\u002Finnen mit Teilzeitbeschäftigung liegen\nÜberstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten\nArbeitnehmer\u002Finnen vereinbarten Normalarbeitszeit überschritten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) Dort wo kein Betriebsrat vorhanden ist, hat die Überstundenvereinbarung\nmit den betroffenen Arbeitnehmer\u002Finnen nach Möglichkeit schriftlich zu\nerfolgen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>**) Der Stundenlohn bezieht sich auf Zeitlohnarbeitnehmer\u002Finnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 4 KURZARBEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Kurzarbeit ist mit dem Betriebsrat zu vereinbaren und den betreffenden\nArbeitnehmer\u002Finnen spätestens drei Tage vorher bekannt zugeben. In jenen\nBetrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, muss die beabsichtigte Kurzarbeit\nden Arbeitnehmer\u002Finnen eine Woche vorher angekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Falls die Voraussetzungen für die Gewährung der staatlichen\nKurzarbeitsbeihilfe gegeben sind, werden im Sinne des § 29 Abs. 1 lit. b\nArbeitsmarktförderungsgesetz (BGBl. 31\u002F68 in der jeweils geltenden Fassung)\nzwischen dem Fachverband der Bekleidungsindustrie und der Gewerkschaft Metall -\nTextil die nötigen Vereinbarungen getroffen*).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Kurzarbeitnehmer\u002Finnen (auch Leistungslöhner\u002Finnen) ist ein\nWochenverdienst von 30 Stunden zu garantieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Lehrlinge erhalten auch bei Kurzarbeit die volle\nLehrlingsentschädigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) Das Ansuchen auf Gewährung der staatlichen Kurzarbeitsbeihilfe soll drei\nWochen vor Einführung unter gleichzeitiger Verständigung des Betriebsrates\nbeim Arbeitsmarktservice eingebracht werden. Aus Arbeitsmarktförderungsmitteln\nkann für eine im Normalfall drei Monate nicht übersteigende Zeit eine\nKurzarbeitsbeihilfe gewährt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ferner ist der Beschäftigungsstand während der Kurzarbeit und eine ebenso\nlange Zeit nach deren Beendigung grundsätzlich unter Beachtung der\nvorgesehenen Ausnahmebestimmungen aufrechtzuerhalten. Nähere Auskünfte\nerteilen die vertragsschließenden Interessensvertretungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-NOCTPREM_trigger\">\u003Ch3>§ 5 NACHT- UND SCHICHTARBEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Nachtarbeit ist im gesetzlichen Ausmaß zulässig.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Das Einvernehmen mit dem Betriebsrat ist nach denselben Grundsätzen\nherzustellen wie bei Überstundenleistung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Als Nachtarbeit gilt jene Arbeit, die in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr\ndurchgeführt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-shiftallowanceperc1\">\u003Cp>(4)Für Überstundenleistungen während der Nacht gebührt ein Zuschlag von\n100%.\u003C\u002Fp>\n\n\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-shiftallowancetxt\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-shiftallowanceperc1\">\u003Cp>(5)Wo mit dem Betriebsrat im Schichtbetrieb ein Arbeitsbeginn vor 6.00 Uhr\noder ein Arbeitsende nach 22.00 Uhr vereinbart wird, gilt die Zeit vor 6.00 Uhr\nbzw. nach 22.00 Uhr nicht als zuschlagspflichtig.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(6)Für Schichtarbeit in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr gebührt ein\nZuschlag von 30%.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 6 SONN- UND FEIERTAGSARBEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SCHEDULE_trigger\">\u003Cp>(1)Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes in der jeweils\ngeltenden Fassung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SUNDAY_trigger\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SCHEDULE_trigger\">\u003Cp>(2)Für Sonntagsarbeit gebührt ein Zuschlag von 100% auf den\nNormalstundenlohn bzw. Durchschnittsverdienst.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(3)Die Bezahlung von Feiertagsarbeit*) erfolgt gemäß § 9\nArbeitsruhegesetz.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-bankholidays2\">\u003Cp>*) Als gesetzliche Feiertage im Sinne obiger Bestimmungen gelten: 1. Jänner\n(Neujahr), 6. Jänner (Heiliger-3-Königs-Tag), Ostermontag, 1. Mai\n(Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August\n(Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November\n(Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. (Weihnachten) und 26.\nDezember (Stephanstag). Der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen\nder evangelischen Kirchen A.B. und H.B., der altkatholischen Kirche und der\nMethodistenkirche.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 7 REISEKOSTEN- UND AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Für Arbeiter\u002FArbeiterinnen siehe Anhang 4\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_trigger\">\u003Ch3>§8 ENTLOHNUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Stundenlöhne:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_determined\">\u003Cp>Die Mindestlöhne sind jeweils im geltenden Lohntarif geregelt; dieser ist\nein Bestandteil dieses Vertrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bei einer Arbeitszeitvereinbarung gemäß § 2 Abs. 2 ist zum Ausgleich\nder variablen Wochenarbeitszeit, der Berechnung von Entgeltansprüchen, wie zum\nBeispiel Urlaub, Sonderzahlungen und Abfertigung, die gesetzliche\nNormalarbeitszeit zugrunde zu legen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(3)Erschwernis-, Qualifikations- und Leistungszuschläge können nach\nvorheriger Anhörung des Betriebsrates einzelnen Arbeitnehmer\u002Finnen gewährt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Durchschnittsverdienst: Soweit in diesem Kollektivvertrag auf den\nDurchschnittsverdienst Bezug genommen wird, ist dieser aus den letzten 13 voll\nbezahlten Wochen zu errechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Leistungslohn:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leistungslohn im Sinne nachstehender Bestimmungen sind Akkorde und\nakkordähnliche Prämien. Akkordähnliche Prämien sind Prämien, die nach\narbeitstechnischen Grundsätzen erstellt werden, so dass nach Erreichen einer\nGrundleistung für eine vom\u002Fvon der Arbeitnehmer\u002Fin beeinflussbare Mehrleistung\nein verschieden hohes Entgelt zusätzlich zu einem Grundlohn (das ist der\nbetrieblich vereinbarte Lohn, zumindest jedoch der Kollektivvertragslohn,\nentsprechend der Lohngruppeneinteilung) verdient werden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auf die Vereinbarung von derartigen Leistungslohnsystemen ist § 96 Abs. 1\nZiffer 4 Arbeitsverfassungsgesetz anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dem\u002Fder im Leistungslohn beschäftigten Arbeitnehmer\u002Fin ist der\nKollektivvertragslohn garantiert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Bei der Erstellung von Akkorden oder akkordähnlichen Prämien ist von der\nNormalleistung, für welche der kollektivvertragliche Stundenlohn\n(Akkordrichtsatz) gebührt, auszugehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. a) Gilt nur für die Miederindustrie: Bei Erstellung von Akkorden oder\nakkordähnlichen Prämien ist von der Normalleistung, für welche 96% des\nkollektivvertraglichen Stundenlohnes (Akkordrichtsatz) gebührt, auszugehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-eqpay\">\u003Cp>2.Die Akkord- bzw. Prämiengrundlagen (Zeit- und Geldfaktoren) sind bei\ngleicher Arbeit ohne Unterschied des Alters oder des Geschlechtes unter\nBerücksichtigung des Abs. 5 dritter Satz festzulegen und dem\u002Fder\nArbeitnehmer\u002Fin schriftlich zur Kenntnis zu bringen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Im Falle der Schwangerschaft sind bei Leistungslohnarbeit die Bestimmungen\ndes Mutterschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>4.Der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer\nLohngruppe im Sinne des kollektivvertraglichen Lohntarifs muss im Durchschnitt\n20% über dem jeweils geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn liegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.a) Gilt für die Miederindustrie: Der Akkord- bzw.\nPrämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des\nkollektivvertraglichen Lohntarifs muss im Durchschnitt 25% über dem jeweils\ngeltenden kollektivvertraglichen Akkordrichtsatz liegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Bei Leistungslohnsystemen, bei denen sich die Entlohnung des\u002Fder\nArbeitnehmers\u002Fin aus einem Akkord- und einem Prämienverdienst zusammensetzt,\nmuss der sich ergebende Gesamtdurchschnittsverdienst ebenfalls 20% über dem\njeweils geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn liegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.a) Gilt für die Miederindustrie: Bei Leistungslohnsystemen, bei denen\nsich die Entlohnung des\u002Fder Arbeitnehmers\u002Fin aus einem Akkord- und einem\nPrämienverdienst zusammensetzt, muss der sich ergebende\nGesamtdurchschnittsverdienst ebenfalls 25% über dem jeweils geltenden\nkollektivvertraglichen Akkordrichtsatz liegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Erreicht die Gesamtheit der Arbeitnehmer\u002Finnen einer derartigen Lohngruppe\nnicht die Zahl 10, dann sind diese Arbeitnehmer\u002Finnen gewichtet nach den\nArbeitnehmer\u002Finnen in der einzelnen Lohngruppe mit den Arbeitnehmer\u002Finnen der\nnächsthöheren Lohngruppe für die Ermittlung des Akkord- bzw.\nPrämiendurchschnittsverdienstes zusammenzufassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Bei der Einführung neuer Artikel im Leistungslohn erhalten\nLeistungslöhner\u002Finnen, solange für diese neuen Artikel keine Akkord- bzw.\nPrämiengrundlagen festgelegt sind, ihren bisherigen persönlichen\nDurchschnittsverdienst.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Für Ausfallszeiten, die nicht auf Seiten des\u002Fder Arbeitnehmers\u002Fin liegen\nund nicht in der Vorgabezeit enthalten sind, wie zum Beispiel\nMaschinengebrechen (ausgenommen Fälle\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>höherer Gewalt), hat der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin Anspruch auf seinen\u002Fihren\npersönlichen Durchschnittsverdienst. Voraussetzung ist, dass die Ausfallzeit\nunverzüglich dem\u002Fder unmittelbaren Vorgesetzten zur Kenntnis gebracht wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Die Überprüfung im Sinne Ziffer 4 und 5 hat monatlich zu erfolgen, wobei\ndurch Betriebsvereinbarung auch längere, jedoch 3 Monate nicht\nüberschreitende Überprüfungszeiträume vereinbart werden können. Für die\nÜberprüfung ist bei unverändert gebliebenen Akkorden der Akkord- bzw.\nPrämiendurchschnittsverdienst der letzten voll entlohnten 13 Wochen\nheranzuziehen. Bei Akkorden bzw. Prämien, die während der letzten 13 Wochen\nneu erstellt wurden oder eine Abänderung erfahren haben, die den Verdienst\nbeeinflusst, ist nur der Zeitraum ab der endgültigen Erstellung bzw.\nAbänderung zu berücksichtigen, sofern dieser Zeitraum vier Wochen\nübersteigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nicht heranzuziehen ist der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst\njener Akkorde bzw. Prämien, die nicht endgültig, sondern nur zur Probe oder\nEinarbeitung festgelegt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weiters ist der Akkord- bzw. Prämiendurchschnittsverdienst jener\nArbeitnehmer\u002Finnen nicht heranzuziehen, die erst angelernt werden oder nicht\nvoll eingearbeitet sind. Durch Betriebsvereinbarung können auch jene\nArbeitnehmer\u002Finnen ausgenommen werden, die nicht hinreichend für die Akkord-\noder Prämienarbeit geeignet sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Der Überprüfungszeitraum und der Überprüfungszeitpunkt sind zu\nvereinbaren, wobei zwischen den Überprüfungszeitpunkten nicht mehr als 3\nMonate liegen dürfen. Desgleichen ist zu vereinbaren, welche Akkorde bzw.\nPrämien bei der Prüfung gemäß Ziffer 4 und 5 nicht heranzuziehen sind.\nErgibt die Überprüfung, dass Ziffer 4 oder 5 nicht erfüllt ist, ist\nfestzulegen, auf welche Weise die Erfüllung der Ziffern 4 und 5 im kommenden\nÜberprüfungszeitraum gewährleistet ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Sonstige variable Leistungsprämien bzw. Arbeiten, die aus\nbetriebswirtschaftlichen Gründen kurzfristig und in unregelmäßigen\nAbständen in Prämienentlohnung vergeben werden, unterliegen nicht den\nvorstehenden Bedingungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Fließband:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird das Arbeitstempo durch ein automatisches Band (Fließbandarbeit), durch\noptische oder akustische Zeichen oder in einer anderen Weise geregelt und\nerfolgt die Entlohnung im Zeitlohn, so muss auf den jeweiligen Tariflohn ein\nZuschlag von 20% gezahlt werden. Bei Festsetzung des Tempos für das Fließband\nist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Wird sonst am Band (Schiebeband) im Zeitlohn mit mindestens sechs\nArbeitskräften gearbeitet und das einzelne Arbeitsstück von Arbeitsplatz zu\nArbeitsplatz weitergegeben, so ist bei angeordneter Arbeitsleistung, sofern\ndiese Leistung erreicht wird, ein Zuschlag auf den jeweiligen Tariflohn\ninnerbetrieblich festzusetzen, der mindestens 10% betragen muss.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Anlernlinge:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Anlernzeit beträgt einschließlich der Probezeit drei Monate. Bei\nberufsfremden Bügler\u002Finnen beträgt die Anlernzeit vier Wochen. Nach dieser\nFrist hat der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin die Arbeit im Leistungs- oder Stundenlohn\naufzunehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Während der Anlernzeit gebührt dem Anlernling ein Lohn von 80% der\nbetreffenden Kategorie, mindestens aber der Hilfsarbeiter\u002Finnenlohn.\nAnlernlinge, die vor Ablauf der Anlernfrist in der Lage sind, im Akkord\u002FPrämie\nverwendet zu werden, bekommen den platzüblichen Lohnsatz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Arbeit am Fließband gebührt bei platzüblicher Leistung, spätestens\naber nach der sechsten Anlernwoche, der platzübliche Lohn.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9)Wartung von Maschinen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die für die Reinigung der Maschinen notwendige Arbeitszeit ist mit dem\nStundenlohn bzw. Durchschnittsverdienst zu vergüten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 9 VERÄNDERUNGEN DES ARBEITSPLATZES IM BETRIEB\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Wird ein\u002Fe ständig im Stundenlohn beschäftigte\u002Fr Arbeitnehmer\u002Fin\nvorübergehend zu niedriger entlohnten Arbeiten verwendet, so behält er\u002Fsie,\nausgenommen in Fällen von Abs. 3, den Anspruch auf seinen\u002Fihren bisherigen\nStundenlohn bis zur Höchstdauer von vier Wochen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Wird ein\u002Fe ständig im Leistungslohn beschäftigte\u002Fr Arbeitnehmer\u002Fin\nvorübergehend im Stundenlohn verwendet, so behält er\u002Fsie, ausgenommen in\nFällen von Abs. 3, für die Dauer von vier Wochen den Anspruch auf den\nDurchschnittsverdienst.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die dauernde Versetzung eines\u002Feiner Arbeitnehmers\u002Fin auf einen anderen\nArbeitsplatz, die mit einer Verschlechterung des Lohnes oder der\nArbeitsbedingungen verknüpft ist, darf nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat\nerfolgen. In einem solchen Fall erhält der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin vom\nvereinbarten Tage an den Lohn der neuen Arbeitskategorie. Wird der\u002Fdie\nArbeitnehmer\u002Fin innerhalb der nächsten fünf Wochen wieder mit Arbeiten einer\nhöheren Arbeitskategorie (Leistungslohnarbeit) beschäftigt, so erhält\ner\u002Fsie, da die Versetzung auf den anderen Arbeitsplatz keine dauernde war, für\ndie ersten vier Wochen die Aufzahlung auf den Durchschnittsverdienst vor der\nVersetzung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Als vorübergehende Beschäftigung im Stundenlohn gilt nicht die aus\nVerschulden des\u002Fder Arbeitnehmers\u002Fin notwendige Reparatur von mangelhaft\nausgeführten Leistungslohnarbeiten durch den\u002Fdie selbe\u002Fn Arbeitnehmer\u002Fin.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-TRAINING_trigger\">\u003Ch3>§ 9A INTEGRATIVE BERUFSAUSBILDUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gemäß § 8b Abs. 1 BAG idF\nBGBl I 79\u002F2003 werden für die Bemessung der Höhe der Lehrlingsentschädigung\ndie Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben\nsich Teile von Monaten gebührt für das ganze Monat die höhere\nLehrlingsentschädigung. Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das der\nLehrlingsentschädigung zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis\nsich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung eines\nhöheren Lehrjahres ergibt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung\ngemäß § 8b Abs. 2 BAG idF BGBl I 79\u002F2003 gebührt die\nLehrlingsentschädigung des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich\ndieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen der\nLehrlingsentschädigung für das erste Lehrjahr und jener für das zweite\nLehrjahr, nach zwei Jahren um ein weiteres Drittel dieser Differenz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Anrechnung von integrativer Berufsausbildung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird die teilqualifizierte Ausbildung (einschließlich der Berufsschule im\nSinne der Anforderung des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer\nAbsolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf\nmindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf\ndiese Anrechnung, darf die spätere Lehrlingsentschädigung jedenfalls nicht\nniedriger sein als die während der Teilqualifizierungs-Ausbildung zuletzt\nbezahlte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 9B INTERNATSKOSTEN, FAHRTKOSTEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für\ndie Schülerinnen der Berufsschule bestimmten Schülerinnenheim zur Erfüllung\nder Berufsschulpflicht entstehen, hat der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u002Fdie Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass\ndem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht,\nseine\u002Fihre volle Lehrlingsentschädigung verbleibt. Gleiches gilt für\nArbeitnehmerinnen, die eine integrative Berufsausbildung (auch Vorlehre)\nabsolvieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zusätzliche Kosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, die\nLehrlingen durch die Anreise zur bzw. Abreise von der in Internatsform\ngeführten Berufsschule bis zu einmal pro Kalenderwoche nachweislich entstehen,\nsind vom Unternehmen zu ersetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Voraussetzungen für diesen Anspruch auf Fahrtkostenersatz ist der Bezug der\nFamilienbeihilfe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Verringerung oder Wegfall öffentlicher Förderungen für derartige\nFahrtkosten, bleibt der anteilige Fahrtkostenersatz unverändert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 9C ERFOLGSPRÄMIE FÜR LEHRLINGE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren,\nerhalten eine einmalige Prämie in Höhe von € 200,00. Lehrlinge, die sie mit\nAuszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie von € 250,00. Die\nbetragsmäßige Verringerung der geförderten Prämie gemäß der Richtlinie\ndes Bundesberufsausbildungsbeirates zur Förderung der betrieblichen Ausbildung\nvon Lehrlingen gemäß § 19c BAG vom 2.4.2009 führt zur entsprechenden\nAnpassung, die Aufhebung führt zum Entfall dieses Anspruchs. Bestehende\nbetriebliche Regelungen bleiben aufrecht, können aber der Höhe nach darauf\nangerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 10 ABRECHNUNG UND AUSZAHLUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Lohnauszahlung hat an einem Werktag während der Arbeitszeit zu\nerfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)In Betrieben unter 20 Arbeitnehmer\u002Finnen erfolgt die Lohnauszahlung\nwöchentlich. In anderen Betrieben kann der Lohnabrechnungszeitraum bis auf\neinen Monat ausgedehnt werden, doch ist wöchentlich bis vierzehntägig eine\nentsprechende Akontozahlung zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Bei jeder Lohnauszahlung ist dem\u002Fder Arbeitnehmer\u002Fin eine Lohnabrechnung\nauszuhändigen. Der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin ist zur sofortigen Nachprüfung des\nausbezahlten Geldbetrages verpflichtet. Stimmt der Geldbetrag mit der\nLohnabrechnung nicht überein, so hat der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin dies\nunverzüglich dem\u002Fder Auszahlenden zu melden. Spätere Reklamationen müssen\nnicht berücksichtigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAIDLEAV_trigger\">\u003Ch3>§ 11 URLAUB\u003C\u002Fh3>\n\n\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-holidaysdays\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAIDLEAV_trigger\">\u003Cp>(1)Hinsichtlich des Urlaubes gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes\nbetreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und der Einführung einer\nPflegefreistellung (BGBl.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Nr. 390\u002F76) in der jeweils geltenden Fassung.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes für die ganze\nUrlaubsdauer im Voraus zu bezahlen. Als Urlaubsentgelt ist für den\u002Fdie\nZeitlohnarbeitnehmer\u002Fin der Stundenlohn, für den\u002Fdie\nLeistungslohnarbeitnehmer\u002Fin der Durchschnittsverdienst zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Kurzarbeitnehmer\u002Finnen gemäß § 4 erhalten als Urlaubsentgelt den der\nvertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit entsprechenden Lohn.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Werden der Betrieb und einzelne Betriebsabteilungen wegen allgemeinen\nUrlaubs gesperrt, so darf diese Sperre (Betriebsurlaub) nicht länger als 14\nTage betragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Falls Arbeitnehmer\u002Finnen, denen noch kein entsprechender Urlaubsanspruch\nzusteht, weder zur Arbeitsleistung herangezogen werden noch Vorschussweise\neinen Urlaub erhalten, gebührt ihnen für die ausfallende Zeit eine 50%ige\nVergütung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind Beschäftigungszeiten, die keine\nlängere Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses als jeweils 90 Tage aufweisen,\ngemäß § 3 Abs. 1 Urlaubsgesetz zusammenzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-oncerise2_detail\">\u003Ch3>§ 12 URLAUBSZUSCHUSS\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Alle Arbeitnehmer\u002Finnen, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge,\nerhalten einmal in jedem Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-incidentalbonusdays1sec\">\u003Cp>(2)Die Höhe des Urlaubszuschusses beträgt ohne Rücksicht auf die Dauer\nder Betriebszugehörigkeit 4 1\u002F3 Wochenverdienste.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Dem Wochenverdienst ist der Stundenlohn bzw. der Leistungslohn, errechnet\naus den letzten 13 voll bezahlten Wochen, zugrunde zu legen. Überstunden\nbleiben bei der Berechnung des Wochenverdienstes unberücksichtigt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Bei gewerblichen Lehrlingen wird der Urlaubszuschuss unter Zugrundelegung\nder monatlichen Lehrlingsentschädigung errechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-incidentalbonusdatesec\">\u003Cp>(4)Der Urlaubszuschuss ist bei Urlaubsantritt auszubezahlen. Werden im\nKalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so gebührt der Urlaubszuschuss\nbei Antritt des längeren Urlaubsteiles.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei gleichen Urlaubsteilen ist er beim Antritt des ersten Urlaubsteiles\nfällig.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Zwischen Firmenleitung und dem Betriebsrat kann vereinbart werden, dass die\nAuszahlung des Urlaubszuschusses zu einem späteren Termin, spätestens jedoch\nzum Ende des Kalenderjahres, erfolgt. Ist eine solche Abänderung des\nAuszahlungstermins vereinbart worden und endet das Arbeitsverhältnis dann vor\nAblauf des vereinbarten Auszahlungstermins, so ist beim Ausscheiden der\nUrlaubszuschuss in voller Höhe zu bezahlen, es sei denn, der\u002Fdie\nArbeitnehmer\u002Fin wird gemäß § 82 GewO*) entlassen oder er\u002Fsie tritt ohne\nwichtigen Grund vorzeitig aus.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Den während des Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmer\u002Finnen gebührt\nder aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten\nBeschäftigungszeit. Arbeitnehmer\u002Finnen, die während des Kalenderjahres\neintreten und bis zum Ende dieses Kalenderjahres noch nicht urlaubsberechtigt\nsind oder den Urlaub nicht verbraucht haben, ist der aliquote Teil des\nUrlaubszuschusses am Ende des Kalenderjahres auszuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Arbeitnehmer\u002Finnen, die während des Kalenderjahres ausscheiden, erhalten\nden aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der im Kalenderjahr\nzurückgelegten Beschäftigungszeit. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn\nder\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin gemäß § 82 GewO**) entlassen wird oder wenn er\u002Fsie\nohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Arbeitnehmer\u002Finnen, die den Urlaubszuschuss für das laufende\nKalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres\nausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss zurückzuzahlen, wenn sie\nnach § 82 GewO***) entlassen werden oder ohne wichtigen Grund vorzeitig\naustreten. Bei Kündigung durch den\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin mit Einhaltung der\nKündigungsfrist ist nur der auf den Rest des Kalenderjahres entfallende und\nverhältnismäßig zuviel bezahlte Anteil zurückzuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht\nden Anspruch des\u002Fder Arbeitsnehmers\u002Fin auf den Urlaubszuschuss, ausgenommen in\nden gesetzlich festgelegten Fällen (z.B. §§ 14 (4) und 15 (2) MSchG oder 119\n(3) ArbVG). Erhält der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin aufgrund öffentlich-rechtlicher\nVorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich der kollektivvertraglichen\nSonderzahlungen) entfällt in diesem Ausmaß der Sonderzahlungsanspruch\ngegenüber dem\u002Fder Arbeitgeber\u002Fin.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) Siehe § 376, Ziffer 47, GewO 1973 **) Siehe § 376, Ziffer 47, GewO 1973\n***) Siehe § 376, Ziffer 47, GewO 1973\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-oncerise_detail\">\u003Ch3>§ 13 WEIHNACHTSREMUNERATION\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Alle Arbeitnehmer\u002Finnen, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge,\nerhalten einmal in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-incidentalbonusdays1\">\u003Cp>(2)Die Höhe der Weihnachtsremuneration beträgt ohne Rücksicht auf die\nDauer der Betriebszugehörigkeit 4 1\u002F3 Wochenverdienste.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Dem Wochenverdienst ist der Stundenlohn bzw. der Leistungslohn, errechnet\naus den letzten 13 voll bezahlten Wochen, zugrunde zu legen. Überstunden\nbleiben bei der Berechnung des Wochenverdienstes unberücksichtigt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Bei gewerblichen Lehrlingen wird die Weihnachtsremuneration unter\nZugrundelegung der monatlichen Lehrlingsentschädigung errechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Arbeitnehmer\u002Finnen, die bis zum Ende des Kalenderjahres weniger als ein\nJahr im Betrieb beschäftigt sind oder während des Jahres ausscheiden, sofern\nsie nicht infolge eigenem Verschulden entlassen wurden oder ohne wichtigen\nGrund (§ 82 GewO*) ) vorzeitig ausgetreten sind, erhalten den entsprechenden\naliquoten Anteil der Weihnachtsremuneration.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-incidentalbonusdate\">\u003Cp>(5)Die Weihnachtsremuneration ist spätestens am 1. Dezember auszuzahlen.\nArbeitnehmer\u002Finnen, die bis zum Ende des Kalenderjahres weniger als ein Jahr im\nBetrieb beschäftigt sind, ist die aliquote Weihnachtsremuneration spätestens\nmit der Lohnabrechnung für Dezember auszuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer sind Beschäftigungszeiten,\ndie keine längere Unterbrechung als jeweils 60 Tage aufweisen,\nzusammenzurechnen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(7)Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht\nden Anspruch des\u002Fder Arbeitnehmers\u002Fin auf die Weihnachtsremuneration,\nausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich festgelegten Fällen (z. B. §§14\n(4) und 15 (2) MSchG oder 119 (3) ArbVG). Erhält der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin\naufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz\n(einschließlich der kollektivvertraglichen Sonderzahlungen) entfällt in\ndiesem Ausmaß der Sonderzahlungsanspruch gegenüber der\u002Fdem Arbeitgeber\u002Fin.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) Siehe § 376, Ziffer 47, GewO 1973\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-sicknesspay\">\u003Ch3>§ 14 ENTGELTFORTZAHLUNG BEI ERKRANKUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Bei Arbeitsverhinderung im persönlichen Krankheitsfall gelten die\nBestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (BGBl. 399\u002F74) in der jeweils\ngeltenden Fassung.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-childcare\">\u003Cp>(2)Bei Arbeitsverhinderung aufgrund der notwendig werdenden Pflege eines im\ngemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen gelten die Bestimmungen des §\n16 Urlaubsgesetzes (BGBl. 390\u002F1976) in der jeweils geltenden Fassung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 14A ANRECHNUNG DES KARENZURLAUBES (§ 15 MSCHG BZW, § 2 EKUG) UND\nABFERTIGUNG NACH ENTBINDUNG (§ 2 ARBABFG IVM § 23A ANGG)\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des\nMSchG, EKUG oder VKG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer\ndes Krankenentgeltanspruches und die Urlaubsdauer bis zum Höchstmaß von\ninsgesamt zehn Monaten, soweit Karenzurlaube für das zweite bzw. folgende\nLebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden, bis zu insgesamt 22 Monaten\nangerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung und die Voraussetzung der\nfünfjährigen Dienstzeit gem. § 2 ArbAbfG iVm § 23 AngG werden Karenzen\n(Karenzurlaube) im Sinn des vorigen Absatzes bis zum Höchstausmaß von\ninsgesamt zehn Monaten angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Voraussetzung ist eine mindestens dreijährige Dauer des\nDienstver-Hältnisses, wobei Karenzen (Karenzurlaube) im obigen Sinn\neinzurechnen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Regelung gilt ab dem 1.7.2010, wobei Karenzen (Karenzurlaube), welche\nnach dem 1.1.2007 begonnen haben, mit eingerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 15 SONSTIGE ARBEITSVERHINDERUNGSFÄLLE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin hat Anspruch:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Auf einen freien Tag unter Fortzahlung des Lohnes bei:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Niederkunft der Ehefrau am Tage der Entbindung oder am\nnächstfolgendenArbeitstag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelatives\">\u003Cp>b)Bei Todesfällen von Geschwistern, soweit sie im gemeinsamen Haushalt\nlebten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Bei Todesfällen von Großeltern\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>d)Bei Teilnahme an der Beerdigung der Ehegatten\u002Fin, oder des eingetragenen\nPartners bzw. der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG,\nLebens-Gefährten\u002Fin, Eltern, Kinder, Geschwister, Schwiegereltern oder eines\nElternteiles des\u002Fder eingetragenen Partners\u002FPartnerin auch soweit sie nicht im\ngemeinsamen Haushalt lebten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Bei Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG von Geschwistern oder\nKindern.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gilt nur für die Hutindustrie: Teilnahme an der Beerdigung des\nEhegatten\u002Fin, oder des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin\nim Sinne des EPG, Lebensgefährten\u002Fin, Eltern, Kinder, Geschwister,\nSchwiegereltern oder eines Elternteiles des\u002Fder eingetragenen\nPartners\u002FPartnerin und Großeltern auch soweit sie nicht im gemeinsamen\nHaushalt lebten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Auf zwei freie Tage unter Fortzahlung des Lohnes bei Übersiedelung des\neigenen Haushaltes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Auf drei freie Tage unter Fortzahlung des Lohnes bei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-marriage\">\u003Cp>a)eigener Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Todesfällen in der Familie (Ehegatte\u002Fin, oder des eingetragenen Partners\nbzw. der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG, Lebensgefährte\u002Fin, Eltern,\nKinder), soweit sie im gemeinsamen Haushalt lebten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(4)Weiterzahlung des Lohnes für die notwendig versäumte Arbeitszeit bis\nzur Höchstdauer von 40 Stunden in jedem Arbeitsjahr, wenn der\u002Fdie\nArbeitnehmer\u002Fin an der Arbeitsleistung durch Aufsuchen des Arztes\n(ambulatorische Behandlung) verhindert wird, sofern die Behandlung während der\nArbeitszeit nachweislich unvermeidbar ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Gilt nur für die Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträger-,\nKrawatten-, Schirm-, Kunstblumen-, Schmuckfedern und Miederindustrie sowie für\ndie Hut-, Kappen- und Pelzindustrie:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weiterzahlung des Lohnes für die notwendig versäumte Arbeitszeit bis zur\nHöchstdauer von 24 Stunden innerhalb eines halben Arbeitsjahres, wenn der\u002Fdie\nArbeitnehmer\u002Fin an der Arbeitsleistung durch Aufsuchen des Arztes\n(ambulatorische Behandlung) verhindert wird, sofern die Behandlung während der\nArbeitszeit nachweislich unvermeidbar ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Weiterzahlung des Lohnes für die notwendig versäumte Arbeitszeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ADMINISTRATIVE_trigger\">\u003Cp>a)Bei Vorladungen zu Gerichten, Behörden und öffentlichen Ämtern, wenn es\nsich um unverschuldete Angelegenheiten des\u002Fder Arbeitnehmers\u002Fin handelt und\neine schriftliche Ladung vorgewiesen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Bei Klagen bei ordentlichen Gerichten, wenn dem Klagebegehren entsprochen\nwurde, sofern nicht die beklagte Partei zum Ersatz der Kosten und demnach auch\ndes Verdienstentganges verurteilt wurde. Eine Entschädigung gebührt nicht,\nwenn der\u002Fdie betreffende Arbeitnehmer\u002Fin ein Anrecht auf anderweitige\nEntschädigung (Zeugengebühr usw.) hat.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(7)Gilt nur für Vorarlberg:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)In den Fällen des Abs. (3) lit. a) ist der oben genannte Freizeitanspruch\nin Form betrieblicher Arbeitstage zu gewähren, die aber im Zusammenhang mit\ndem betreffenden Ereignis konsumiert werden müssen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall im Sinne des Abs. (3) zählt\nder Tag des Begräbnisses bei den oben genannten Tagen mit. Fällt der\nBegräbnistag also auf einen arbeitsfreien Tag, so gebührt dem Dienstnehmer im\nFalle der Abs. (1) lit. d) keine besondere Freizeit; in den Fällen des Abs.\n(3) sind dem Dienstnehmer nur noch die restlichen Tage des oben genannten\nFreizeitanspruches freizugeben, allerdings in Form betrieblicher Arbeitstage,\ndie jedoch im Zusammenhang mit dem betreffenden Todesfall konsumiert werden\nmüssen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des Dienstnehmers statt, so\ngebührt bei den in Abs. (1) lit. b), c) und d) genannten Dienstverhinderungen\ndurch Todesfall außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt\nzum Begräbnisort im Höchstmaß eines weiteren Tages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 16 ARBEITSAUSFALL\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Ausgenommen die Fälle, die unter die gesetzliche Ausfallvergütung bei\nKurzarbeit fallen, und ausgenommen die Fälle der höherer Gewalt, gebührt bei\nArbeitsausfall infolge von Betriebsstörungen, Maschinenschäden usw. für den\nTag, an dem der Arbeitsausfall eingetreten ist, der volle Lohn. Dauert der\nArbeitsausfall länger, so gebührt bis zum Höchstausmaß von zwei Wochen der\nhalbe Lohn, es sei denn, dass der\u002Fdie Arbeitgeber\u002Fin die Anwesenheit im Betrieb\nanordnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 17 BEGINN UND ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contracttrial\">\u003Cp>(1)Die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit,\ninnerhalb der das Arbeitsverhältnis beiderseits ohne Angabe von Gründen zum\nEnde jedes Arbeitstages beendet werden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Eine über diese Probezeit hinausgehende Befristung des\nArbeitsverhältnisses ist nur rechtswirksam, wenn die schriftlich vereinbart\nwurde.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(3)Der\u002Fdie Arbeitgeber\u002Fin hat dem\u002Fder Arbeitnehmer\u002Fin unverzüglich nach\nBeginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel)\nüber die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag\nauszuhändigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Nach Ablauf der Probezeit bzw. schriftlich vereinbarter Befristung des\nArbeitsverhältnisses kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der\ngesetzlichen Bestimmungen mittels einer Kündigungsfrist von zwei\nKalenderwochen einseitig beendet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für durch den\u002Fdie ArbeitgeberIn ausgesprochene Kündigung beträgt die\nKündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nach 5 Jahren drei Wochen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nach 10 Jahren vier Wochen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nach 15 Jahren fünf Wochen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nach 25 Jahren sechs Wochen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Der Ausspruch der Kündigung bzw. der Ablauf der Kündigungsfrist hat so\nzu erfolgen, dass das Arbeitsverhältnis zum letzten Arbeitstag einer\nArbeitswoche beendet wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 18 BETRIEBSVERSAMMLUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Arbeitsausfälle während der Normalarbeitszeit, die durch eine Betriebs-\n(Betriebshaupt-, Gruppen-, Teil-)Versammlung entstehen, werden den\nArbeitnehmer\u002Finnen bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einer Stunde pro\nKalenderjahr mit dem Stundenlohn (Durchschnittsverdienst) bezahlt.\nVoraussetzung ist, dass die Betriebs- (Betriebshaupt-, Gruppen-,\nTeil-)Versammlung nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes\neinberufen, ihre Abhaltung dem\u002Fder Arbeitgeber\u002Fin 14 Tage vorher angezeigt und\n§ 47 Arbeitsverfassungsgesetz beachtet wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Günstigere betriebliche Regelungen bleiben insofern aufrecht, als diese\neine Bezahlung im Gesamtausmaß von mehr als einer Stunde pro Kalenderjahr\nvorsehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contractseverancepay\">\u003Ch3>§ 19 ABFERTIGUNG GEMÄSS\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>ANGESTELLTENGESETZ\u002FARBEITER-ABFERTIGUNGSGESETZTES \u002F ENTGELTFORTZAHLUNG IM\nTODESFALL\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(1)Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des\nArbeiterabfertigungsgesetzes (BGBl. Nr. 107\u002F79) in der jeweils geltenden\nFassung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-severance_perc\">\u003Cp>(2)Für die Berechnung der Abfertigung werden Beschäftigungszeiten bei\nden\u002Fder selben Arbeitgeber\u002Fin, die nicht mehr als 90 Tage unterbrochen waren,\nzusammengerechnet, wenn die Unterbrechung durch Kündigung seitens des\u002Fder\nArbeitgebers\u002Fin, durch gerechtfertigen vorzeitigen Austritt oder durch eine\nunverschuldete Entlassung veranlasst wurde. Wird die Unterbrechung jedoch\ndadurch herbeigeführt, dass der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin kündigt, ohne wichtigen\nGrund vorzeitig austritt oder ein Verschulden an seiner\u002Fihrer Entlassung\nträgt, so bleiben sämtliche im Zeitpunkt dieser Unterbrechung erworbenen\nAnspruchszeiten für nachfolgende Arbeitsverhältnisse bei den\u002Fder selben\nArbeitgeber\u002Fin außer Betracht. Desgleichen finden solche Beschäftigungszeiten\nkeine Berücksichtigung, für die bereits eine Abfertigung gewährt wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des\u002Fder Arbeitnehmers\u002Fin\ngelöst und hat das Arbeitsverhältnis länger als ein Jahr gedauert, so ist\nder Lohn für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Hat das\nArbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Todes länger als 5 Jahre gedauert, so ist\nder Lohn für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate\nweiterzuzahlen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Hatte der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin im Zeitpunkt des Todes keinen oder nur einen\nverringerten Entgeltanspruch, so ist hinsichtlich des Sterbemonates der Lohn in\nvoller Höhe nur für den ab dem Todesfall laufenden restlichen Monatsteil zu\nleisten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Für die Dauer einer Lohnfortzahlung im Sinne des Abs. 3 sind auch die\naliquoten Teile des gebührenden Urlaubszuschusses und der\nWeihnachtsremuneration zu leisten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der\nErblasser gesetzlich verpflichtet war.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes nach Abs. 3 bis 5\nauch ein gesetzlicher Anspruch auf eine Auszahlung im Sterbefall bzw. ein\nAnspruch nach Abs. 7, so kann nur einer der beiden Ansprüche geltend gemacht\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des\u002Fder Arbeitnehmers\u002Fin\ngelöst, so gebührt die volle Abfertigung, sofern unter den gesetzlichen\nErben, zu deren Erhaltung der\u002Fdie Erblasser\u002Fin verpflichtet war, Minderjährige\nsind, die zum Zeitpunkt des Todes des\u002Fder Arbeitnehmers\u002Fin das 18. Lebensjahr\nnoch nicht vollendet haben, so gebührt die volle Abfertigung. Dies gilt auch,\nwenn derartige gesetzliche Erben das 18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch in\neinem Ausbildungsverhältnis stehen und gemäß § 2 Abs. 1 lit. b\nFamilienlastenausgleichsgesetz Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der\nletzte Satz ist auch anzuwenden, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer\nFerialpraxis unterbrochen wird und in diesem Zeitraum keine Familienbeihilfe\ngewährt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Abfertigung gebührt in diesen Fällen den gesetzlichen Erben, zu deren\nErhaltung der\u002Fdie Erblasser\u002Fin im Zeitpunkt des Todes verpflichtet war, und der\nWitwe bzw. dem Witwer oder dem\u002Fder eingetragenen Partner\u002Fin im Sinne des EPG\ngemeinsam und wird unter diesen nach Köpfen zu gleichen Teilen aufgeteilt.\nKeinesfalls gebührt im Todesfall insgesamt mehr als die volle Abfertigung. Ist\nein\u002Fe Ehegatte\u002Fin oder ein eingetragener Partner bzw. eine eingetragene\nPartnerin im Sinne des EPG, jedoch kein minderjähriger Angehöriger in obigen\nSinn, zum Zeitpunkt des Todes des\u002Fder Arbeitnehmers\u002Fin vorhanden, erhöht sich\nder Anspruch auf die halbe Abfertigung gemäß Arbeiter-Abfertigungsgesetz auf\n70 % der vollen Abfertigung. Dieser Anspruch besteht, gleichgültig ob der\u002Fdie\nüberlebende Ehegatte\u002Fin oder der\u002Fdie eingetragene Partner\u002Fin zum Zeitpunkt des\nTodes des\u002Fder Arbeitnehmers\u002Fin unterhaltsberechtigt war oder nicht.\nVoraussetzung ist jedoch, dass die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft zum\nZeitpunkt des Ablebens des\u002Fder Arbeitnehmers\u002Fin 3 Jahre gedauert hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Die Absätze 1 und 3 gelten für die Arbeitnehmer\u002Finnen, die dem BMSVG\n(Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz) unterliegen,\nnur, soweit die genannten Absätze\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für diese Arbeitnehmer\u002Finnen durch das BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter-\nund Selbstständigenvorsorgegesetz) nicht außer Kraft gesetzt wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wechsel ins System der “Abfertigung neu“\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9)Vereinbaren Arbeitgeber\u002Fin und Arbeitnehmer\u002Fin einen Übertritt aus dem\nAbfertigungsrecht des Angestelltengesetzes\u002FArbeiter-Abfertigungsgesetzes in\njenes des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und\nSelbstständigenvorsorgegesetz), ist der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin berechtigt, binnen\neinem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von\nGründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die\nÜbertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß §\n97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in\ndas Abfertigungsrecht des BMSVG) bestimmt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 20 VERFALL VON ANSPRÜCHEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von sechs\nMonaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei sonstigem Verfall geltend\nzu machen. Für die Verjährung und den Verfall von Ansprüchen bei aufrechtem\nArbeitsverhältnis gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Abweichend von Abs. 1 müssen Überstunden-, Sonn- und\nFeiertagszuschläge bei sonstigem Verfall binnen vier Monaten nach ihrer\nFälligkeit bzw. bekannt werden mündlich oder schriftlich geltend gemacht\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Bei Anwendung einer Arbeitszeitvereinbarung im Sinne § 2 (2) dieses\nKollektivvertrages beginnt der Fristenlauf gemäß den voranstehenden\nBestimmungen für Ansprüche, die sich aufgrund der von der wöchentlichen\nNormalarbeitszeit gemäß §2 (1) abweichenden Arbeitszeitverteilung ergeben,\nmit Ende des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Eine Verzichtserklärung des\u002Fder Arbeitsnehmers\u002Fin bei Beendigung des\nArbeitsverhältnisses auf seine\u002Fihre Ansprüche kann von diesem\u002Fdieser\ninnerhalb von fünf Arbeitstagen nach Aushändigung der Endabrechnung\nrechtswirksam widerrufen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Für Ansprüche, die sich nach dem Gleichbehandlungsgesetz richten,\ngelten die Verfallsfristen nach dem GlBG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 21 BEGÜNSTIGUNGSKLAUSEL\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin\ngünstiger stellen als dieser Kollektivvertrag, bleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 22 GELTUNGSTERMIN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. April 1996 in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Dieser Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann\nvon jedem der genannten Vertragspartner\u002Finnen unter Einhaltung einer\ndreimonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats mittels\neingeschriebenen Briefes gekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die diesem Kollektivvertrag zugeordneten Lohntarife können jederzeit\nunter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen mittels eingeschriebenen\nBriefes gekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 23 AUSSERKRAFTTRETEN BESTEHENDER -KOLLEKTIVVERTRÄGE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Mit Wirksamkeit dieses Kollektivvertrages treten für die im Geltungsbereich\ngenannten Arbeitnehmer\u002Finnen alle bisher geltenden Kollektivverträge,\nausgenommen die jeweils geltenden Lohntarife, außer Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 17. Juni 2020\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-CBA_MEMEMPL_txt\">\u003Cp>FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH-UND LEDERINDUSTRIE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Obmann:Die Geschäftsführerin:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ing. Manfred KernMag. Eva-Maria Strasser\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>BERUFSGRUPPE BEKLEIDUNGSINDUSTRIE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Berufsgruppenvorsitzende:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft PRO-GE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Bundesvorsitzende:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rainer Wimmer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Bundessekretär:Der Sekretär:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Peter SchleinbachGerald Cuny-Kreuzer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>KOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>abgeschlossen zwischen dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie Berufsgruppe\nBekleidungsindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für die Herren- und Knabenoberbekleidungsindustrie,\nDamenoberbekleidungsindustrie, Kinderbekleidungsindustrie und\nLederoberbekleidungsindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft PRO-GE.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>I.GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>a)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>räumlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg\nsachlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auf der Seite der Arbeitgeber\u002Finnen für die dem Fachverband Textil-,\nBekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie,\nangehörenden Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der\nHerren- und Knabenoberbekleidungsindustrie, der Damenoberbekleidungsindustrie,\nder Kinderbekleidungsindustrie und der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Lederoberbekleidungsindustrie im obigen räumlichen Geltungsbereich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>persönlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen\nLehrlinge.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>II.GELTUNGSBEGINN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_start\">\u003Cp>Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2020 in Geltung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>III.ERHÖHUNG DER ZEITLÖHNE\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden mit Wirkung ab\n1. Juli 2020um 1,67% erhöht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der so erhöhte Istlohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem\nneuen kollektivvertraglichen Stundenlohn entspricht. Ist dies nicht der Fall,\nso ist der IST-Lohn auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn\nanzuheben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>IV.ERHÖHUNG DER ZEITLÖHNE MIT VARIABLEN -LEISTUNGSPRÄMIEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-STRUCINCR_trigger\">\u003Cp>Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable\nLeistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst zum 1. Juli 2020um 1,67\n% zu erhöhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>V.ERHÖHUNG DER AKKORDE UND AKKORDÄHNLICHEN PRÄMIEN\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die\ninnerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen (Akkordrichtsätze) zum 1.\nJuli 2020so anzuheben, dass sich die Effektivverdienste um 1,67 % erhöhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 1,67 %, der Akkord- bzw.\nPrämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des\nkollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher gemäß § 7 (5) 4. RKV im\nDurchschnitt 20 % über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn\nliegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der\ninnerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen\n(Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw.\nPrämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>RKV (Kollektivvertragslohn + 20 %) erreicht wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>VI. URLAUBSZUSCHUSS\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Urlaubszuschuss 2020 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet,\nunabhängig vom Auszahlungstermin.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-JOBTYPE_descriptions\">\u003Ch3>VII.LOHNTARIF\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>für die Herren- und Knabenoberbekleidungsindustrie,\nDamenoberbekleidungsindustrie, Kinderbekleidungsindustrie und\nLederoberbekleidungsindustrie\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>gültig ab 1. Juli 2020 (ausgenommen Vorarlberg):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe EUR 8,28\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einfache Arbeiten, zu deren Durchführung keine oder nur geringe\nFachkenntnisse erforderlich sind,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hilfsarbeiten, Bediener\u002Fin, Ausheften, Stempeln, Etiketten einnähen, Knopf\nanzeichnen, Packen, Sortieren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nur bei GUMMI und REGEN:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Handnähen, Stanzen von Kleinteilen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe IIEUR 8,34\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einfache Arbeiten, zu deren Durchführung durchschnittliche Fachkenntnisse\nerforderlich sind,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausfertigen, Futter staffieren, Heften, anreihen, Knopf annähen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hilfskräfte im Zuschnitt, wie z.B. Auflegen von Stoffen und Schnitten nach\nSchnittlagebildern, Aufteilen der Schnitteile, Einrichten, Vorrichten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe IIIEUR 8,42\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Alle Maschinnäharbeiten, soweit nicht in anderen Lohngruppen angeführt Nur\nbei GUMMI und REGEN: Einrichten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe IVEUR 8,51\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiten die mit entsprechender Praxis und Fachkenntnissen geleistet werden\nkönnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Knopflochnähen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nur bei HAKA: Taschen nähen (passepoilieren, Patten einnähen, Stoffbesatz\nannähen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nur bei DOB: Dämpfen auf Formbürsten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe VEUR 8,59\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer\u002Finnen mit einer branchenbezogenen Berufsausbildung\n(abgeschlossene Lehre) oder Tätigkeiten zu deren Durchführung eine\nentsprechend längere Praxis als angelernte\u002Fr Arbeiter\u002Fin erforderlich ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ärmel einnähen (ein-, verheften), Kragen aufsetzen, Casur staffieren (ohne\nSpezialmaschine)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nur bei GUMMI und REGEN: Arbeiten an 6-Faden-Zusammensetzmaschine,\nSchweißmaschine, Kleben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe VIEUR 8,65\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiten, zu deren Durchführung neben den fachlichen Kenntnissen auch die\nentsprechenden Fähigkeiten erforderlich sind,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Futter schneiden, Futter bügeln, Zwischenbügeln, Nähte ausbügeln,\nKanten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>flachbügeln\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nur bei HAKA: Fassonieren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nur bei GUMMI und REGEN: Handbügeln\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe VIIEUR 8,73\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiten, zu deren Durchführung neben den fachlichen Kenntnissen auch\nbesondere Fähigkeiten erforderlich sind,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Herausschneiden (auch nach Schnittlagebildern), Stanzen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe VIIIEUR 8,81\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schwierige Arbeiten, zu deren Durchführung umfassende Fachkenntnisse und\nFähigkeiten erforderlich sind,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abbügeln, Formbügeln (an Kragen, Vorderteil, Rückenteil, Hose),\nMaschinbügeln auf Dampf- oder sonstigen Pressen, Zwischenprüfen und\nTeilprüfen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe IXEUR 8,89\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schwierige Arbeiten, zu deren Durchführung umfassende Fachkenntnisse, die\ndurch abgeschlossene Lehrzeit und entsprechende Praxis oder auf andere Weise\nerworben werden, erforderlich sind, Springer\u002Fin Nur bei HAKA: Mustermachen,\nAlleinanfertigung ganzer Kleidungsstücke Nur bei DOB: Anfertigung der\nKollektionsmuster\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe XEUR 8,97\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schwierige Arbeiten, zu deren Durchführung besondere Eignung und\nFähigkeiten erforderlich sind,Abänderungsschneider\u002Fin, korrigieren\nanfallender Fehler,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zuschneider\u002Fin der\u002Fdie nach vorhandenen Schnitten auf Stoff und Papier\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Pausen) zeichnet und herausschneidet\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nur bei GUMMI und REGEN: Werkstättenleiter\u002Fin\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe XIEUR 9,05\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Besonders verantwortliche Arbeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur\nUnterweisung und Beaufsichtigung der übrigen Arbeitskräfte erfordern,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bandleiter\u002Fin, Gruppenleiter\u002Fin, Endfertigungskontrolle, Übernehmen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe XIIEUR 8,81\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fahrer\u002Fin mit Mechaniker\u002Finnenprüfung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Heizer\u002Fin geprüft, Mechaniker\u002Fin, Elektriker\u002Fin, sonstige\nProfessionist\u002Finnen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Professionist\u002Finnen erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen\nStundenlohn eine Zulage von 10%.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonstige Arbeitskräfte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fahrer\u002Fin ohne MechanikerprüfungEUR 8,73\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Geschäftsdiener\u002Fin, Portier\u002FinEUR 8,28\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Prämienlöhne sind für alle Beschäftigten ab dem vollendeten 16.\nLebensjahr ohne Unterschied des Alters und des Geschlechtes festzusetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Alle die Näharbeiten betreffenden Tätigkeitsmerkmale sind, sofern nicht\nausdrücklich anders angegeben, auf maschinelle Fertigung bezogen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,47% zu erhöhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-apprenticeships\">\u003Ch3>VIII.LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>gültig ab 1. Juli 2020 (ausgenommen Vorarlberg)\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>bei zweijähriger Lehrzeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im 1. Lehrjahr monatlich EUR 793,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im 2. Lehrjahr monatlich EUR 927,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bei drei-\u002Fvierjähriger Lehrzeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im 1. Lehrjahr monatlich EUR 687,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im 2. Lehrjahr monatlich EUR 793,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im 3. Lehrjahr monatlich EUR 927,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im 4. Lehrjahr monatlich EUR 1.084,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 17. Juni 2020\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH-UND LEDERINDUSTRIE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Obmann:Die Geschäftsführerin:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ing. Manfred KernMag. Eva-Maria Strasser\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>BERUFSGRUPPE BEKLEIDUNGSINDUSTRIE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Berufsgruppenvorsitzende:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft PRO-GE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Bundesvorsitzende:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rainer Wimmer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Bundessekretär:Der Sekretär:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Peter SchleinbachGerald Cuny-Kreuzer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>KOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>abgeschlossen zwischen dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie Berufsgruppe\nBekleidungsindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für die Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträger-, Krawatten-,\nSchirm-, Kunstblumen- und Schmuckfedernindustrie sowie für die\nMiederindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft PRO-GE.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>I. GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>räumlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sachlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auf der Seite der Arbeitgeber\u002Finnen für die dem Fachverband Textil-,\nBekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie,\nangehörenden Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der\nWäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträger-, Krawatten-, Schirm-,\nKunstblumen-, Schmuckfedern- und Miederindustrie im obigen räumlichen\nGeltungsbereich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>persönlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen\nLehrlinge.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>II.GELTUNGSBEGINN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>III.ERHÖHUNG DER ZEITLÖHNE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden mit Wirkung ab\n1. Juli 2020um 1,67 % erhöht. Der so erhöhte IST-Lohn ist überdies darauf zu\nüberprüfen, ob er dem neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn entspricht.\nIst dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen\nkollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>IV.ERHÖHUNG DER ZEITLÖHNE MIT VARIABLEN -LEISTUNGSPRÄMIEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable\nLeistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst zum 1. Juli 2020um 1,67\n% zu erhöhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>V.ERHÖHUNG DER AKKORDE UND AKKORDÄHNLICHEN PRÄMIEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>a)gilt für die Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs-, Hosenträger-,\nKrawatten-, Schirm-, Kunstblumen- und Schmuckfedernindustrie:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die\ninnerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen (Akkordrichtsätze) zum 1.\nJuli 2020so anzuheben, dass sich die Effektivverdienste um 1,67 % erhöhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 1,67 %, der Akkord- bzw.\nPrämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des\nkollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher gemäß § 7 (5) 4. RKV im\nDurchschnitt 20 % über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn\nliegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der\ninnerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen\n(Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw.\nPrämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>RKV (Kollektivvertragslohn + 20 %) erreicht wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)gilt für die Miederindustrie:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gemäß § 7 (5) 1a, Rahmenkollektivvertrag vom 1. April 1996, beträgt der\nAkkordrichtsatz 96% des kollektivvertraglichen Stundenlohnes der jeweiligen\nLohngruppe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die\ninnerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen (Akkordrichtsätze) zum 1.\nJuli 2020 so anzuheben, dass die Effektivverdienste sich um 1,67 % erhöhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 1,67 %, der Akkord- bzw.\nPrämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des\nkollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher im Durchschnitt 25 % über dem\njeweiligen Akkordrichtsatz (96 % des jeweiligen Kollektivvertragslohnes) liegen\nmuss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der\ninnerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen\n(Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw.\nPrämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4. a) RKV (Akkordrichtsatz +\n25%) erreicht wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>VI.URLAUBSZUSCHUSS\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Urlaubszuschuss 2020 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet,\nunabhängig vom Auszahlungstermin.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>VII.LOHNTARIF\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>für die Wäsche-, Berufs-, Sportbekleidungs- und Hosenträgerindustrie\ngültig ab 1. Juli 2020 (ausgenommen Vorarlberg)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe IEUR 8,28\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hilfsarbeiten, Handnähen, Vorrichten auf Hemden, Knopfannähen, angelerntes\nNähen bis Ende des 2. Jahres, Putzen, Stutzen, Handsticken, leichte\nLager¬oder Verpackungsarbeiten, Geschäftsdiener\u002Fin\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe IIEUR 8,42\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>alle anderen Maschinnäharbeiten, Maschinsticken, Vorrichten auf Kragen und\nDamenwäsche, Maschinbügeln, Pressen, Legen, Adjustieren, Steifen, Stärken,\nsofern nicht III oder IV, Teil- oder Zwischenkontrolle.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nur für Hosenträger: Zuschneiden, Nähen, Stanzen, Adjustieren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe IIIEUR 8,59\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer\u002Finnen mit einer branchenbezogenen Berufsausbildung\n(abgeschlossene Lehre), Arbeiten an Armabwärtsmaschine, Inkrustiermaschine,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kragen auf- und niedernähen, Handbügeln (außer Damen-wäsche) ganzer\nWäschestücke, Endkontrolle, Musternähen, schwere Lager- oder\nVerpackungsarbeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe IVEUR 8,65\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Handbügeln auf Steifwäsche, Springer\u002Fin am Band Lohngruppe VEUR 8,73\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stanzen, Bandmesserschneiden und Zuschneiden nach Pausen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe VI\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zuschneiden nach Schablonen und verantwortlich für Stoffverbrauch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EUR 8,89\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe VII\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schnittmachen, Modellmachen, für Muster verantwortlich, Bandleiter\u002Fin,\nGruppenleiter\u002Fin\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EUR 9,05\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe VIII\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fahrer\u002Fin mit Mechanikerprüfung, Heizer\u002Fin mit Prüfung, Mechaniker\u002Fin,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Elektriker\u002Fin, sonstige Professionist\u002Finnen EUR 8,81\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Professionist\u002Finnen erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen\nStundenlohn eine Zulage von 1%.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonstige Arbeitskräfte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fahrer\u002Fin ohne Mechanikerprüfung, Heizer\u002Finohne Prüfung EUR 8,73\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Portier\u002Fin, Bediener\u002Fin, EUR 8.28\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonderpositionen für fahnenerzeugende Betriebe:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Färben, Bleichen nach Vorschrift EUR 8,65\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Maschindrucken EUR 8,81\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Handdrucken EUR 8,97\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Colorist\u002Fin, Qualifiziertes Färben, selbständiges Abmustern EUR 9,05\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vorarbeiter\u002Finnen erhalten 20% über dem\nAbteilungs-(Akkord-)durchschnitt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anfänger\u002Finnen nach Vollendung des 16. Lebensjahres erhalten für die Dauer\nder Anlernzeit im Sinne § 7 (8) des Rahmenkollektivvertrages vom 1. April 1996\n90% des Lohnes der betreffenden Kategorie, zumindest jedoch € 8,28 ab\n1.7.2020.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,47% zu erhöhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>VIII.LOHNTARIF\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>für die Krawattenindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gültig ab 1. Juli 2020 (ausgenommen Vorarlberg):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe I\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hilfsarbeiten, Handnähen, gelerntes Nähen im 1. Jahr nach der Auslehre,\nangelerntes Nähen bis Ende des 2. Jahres, Hilfskräfte im Zuschnitt (Pausen,\nSpannen, Stempeln, Kleben, Sortieren)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EUR 8,14\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe II\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>alle anderen Maschinnäharbeiten, Maschinbügeln, Handbügeln\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EUR 8.42\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe III\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bandmesserschneiden und Zuschneiden nach Schablonen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EUR 8,73\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe IV\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fahrer\u002Fin mit Mechanikerprüfung, Heizer\u002Fin geprüft, Mechaniker\u002Fin,\nElektriker\u002Fin, sonstige Professionist\u002Finnen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EUR 8,81\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Professionist\u002Finnen erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen\nStundenlohn eine Zulage von 1%.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonstige Arbeitskräfte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fahrer\u002Fin ohne Mechanikerprüfung, Heizer\u002Fin ohne PrüfungEUR 8,73\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Portier\u002Fin, Bediener\u002Fin, Geschäftsdiener\u002FinEUR 8,14\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,47% zu erhöhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>IX.LOHNTARIF\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>für die Schirmindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gültig ab 1. Juli 2020 (ausgenommen Vorarlberg):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe I\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hilfsarbeiten EUR 8,23\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe II\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Maschinnähen, Spannen, Heften und Zuschneiden (während der Anlernzeit) EUR\n8,25\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe III\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Spannen, Heften (nach der Anlernzeit), Anspitzeln EUR 8,49\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe IV\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Maschinnähen (nach der Anlernzeit) EUR 8,77\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe V\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zuschneiden, Gestellfertigen, Griffmontage, Reparaturarbeiten EUR 8,89\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,47% zu erhöhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>X.LOHNTARIF\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>für die Kunstblumen- und Schmuckfedernindustrie gültig ab 1. Juli 2020\n(ausgenommen Vorarlberg):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe IEUR 8,23\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiten im 1. Arbeitsjahr\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe IIEUR 8,38\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiten nach dem 1. Arbeitsjahr\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe IIIEUR 8,56\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeiten nach dem 3. Arbeitsjahr\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe IVEUR 8,74\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vorarbeiten, (Tischerste\u002Fr und Mustermacher\u002Fin)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,47% zu erhöhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>XI.LOHNTARIF\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>für die Miederindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gültig ab 1. Juli 2020 (ausgenommen Vorarlberg):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe I:EUR 8,28\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Alle einfachen Arbeiten, Spiralen, Stäbe, Bügel oder Rollschieber\neinschieben,alles Nachschneiden und Zurechtschneiden mit der Schere,einfaches\nGlätten von Falten und Nähten (nicht Bügeln),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Handnäharbeiten, Einsortieren von Fertigware, Stempeln, Etikettieren,\nEintüten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anfertigen von Lichtpausen, Absortieren von Kundenware, Absortieren von\nZutaten, Hilfsarbeiten in der Küche oder Kantine, Reinigungsarbeiten, leichte\nLager- oder Packarbeiten mit Kontrollfunktion (außer Qualitätskontrolle)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe II:EUR 8,34\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Vornähen von Futter- und Oberstoffen oder Spitze bzw. auch\nSchaumgummiteilen, das einnadelige Abnähen von Streifen, Das Einfassen und\nZusammennähen einfacher Teile (Führung), Rollieren, Verschluss annähen an\nBüstenhalter oder Sportgürtel, Strumpfhalter annähen, Bandspitze annähen an\noffenen Kanten, Fagotingnähen, Muschelband nähen, Einnähen von Spiralen\n(gerade Nähte), Aufnähen von Streifen (gerade Nähte), Absteppen,\nZusammen¬oder Übernähen mit Zickzackmaschine, Teile Zusammennähen mit\nÜberwendling-maschine, Versäubern mit Überwendlingmaschine,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verschluss-gummi stanzen, Riegelautomat, Knopfannähmaschine,\nStickautomat,Knopflochautomat, Rundsteppen mit Automat,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe III:EUR 8,42\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bordieren, Reißverschluss einnähen, Einnähen von Spiralen (gebogene\nNähte), Cup-Quernähte zusammennähen oder verstürzen, Das Aufnähen von\nBlenden oder Verstärkungsteilen mit Ecken oder Innen- und Außenbogen, Haken-\noder Haftenband annähen, Spitzen aufnähen an fertigen Teilen, Cup\neinnähen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufnähen von Streifen (gebogene Nähte), Gummilitze verstürzt annähen mit\nHalter einlegen, Fagotingnä-hen mit Umbuggen, Durchsehen auf Fehler\n(Zwischenkon-trolle), Aufziehen und\u002Foder Trennen von Lagen, Zusammen-richten\nvon geschnittenen Teilen, Fertigung ganzer Stücke bei Serienproduktion,\nBügeln\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe IV:EUR 8,51\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einlegen bei Bandfertigung, Musternähen, Springer\u002Fin am Band, Prüfen auf\nEinhalten der Verarbeitungsvorschriften (Endkontrolle), Stanzen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Herausschneiden mit Bandmesser, Aufzeichnen mit Schablone für alle Größen\nund Stoffbreiten bei vorgeschriebenem Schnittlagebild, Transport- und schwere\nLagerarbeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe V:EUR 8,59\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer\u002Finnen mit einer branchenbezogenen Berufsausbildung\n(abgeschlossene Lehre).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe VI:EUR 8,73\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zuschneiden, für den Schnitt verantwortlich, Verkleinern und\u002Foder\nVergrößern (Gradieren), Aufzeichnen mit Schablone unter Berücksichtigung von\nMaß-angaben, Ermittlung und Festlegung des günstigsten Schnittlagebildes\n(Stoffverbrauch)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe VII:EUR 9,05\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Modellentwerfen, für Muster verantwortlich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Professionist\u002Finnen:EUR 8,81\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fahrer\u002Fin mit Mechanikerprüfung, Heizer\u002Fin geprüft, Mechaniker\u002Fin,\nElektriker\u002Fin, sonstige Professionist\u002Finnen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Professionist\u002Finnen erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen\nStundenlohn eine Zulage von 1%.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonstige Arbeitskräfte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fahrer\u002Fin ohne Mechanikerprüfung,Heizer\u002Fin nicht geprüftEUR 8,73\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Portier\u002Fin, Wächter\u002Fin, Hausbesorger\u002FinEUR 8,28\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vorarbeiter\u002Finnen erhalten 20% über der Lohngruppe III bzw. über dem\nAkkorddurchschnittsverdienst.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Miedernäher\u002Finnen mit abgeschlossener Lehrzeit gilt keine Anlern- oder\nEinarbeitzeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Schneider\u002Finnen mit abgeschlossener Lehrzeit gilt eine Anlern- bzw.\nEinarbeitzeit von 4 Wochen bei einer Entlohnung von 80% der jeweiligen\nLohngruppe, mindestens jedoch Lohngruppe I.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,47% zu erhöhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>XII.LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>gültig ab 1. Juli 2020 (ausgenommen Vorarlberg)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bei zweijähriger Lehrzeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"275\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">im 1.\n        Lehrjahr monatlich\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"194\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">EUR\n        793,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"275\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">im 2.\n        Lehrjahr monatlich\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"194\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">EUR\n        927,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"469\" colspan=\"2\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">bei dreijähriger Lehrzeit:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"275\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">im 1.\n        Lehrjahr monatlich\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"194\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">EUR\n        687,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"275\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">im\n        2. Lehrjahr monatlich\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"194\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">EUR\n        793,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"275\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">im\n        3. Lehrjahr monatlich\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"194\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">EUR\n        927,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"275\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">im\n        4. Lehrjahr monatlich\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"194\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">EUR\n        1.084,00\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Wien, am 17. Juni 2020\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH-UND LEDERINDUSTRIE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Obmann:Die Geschäftsführerin:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ing. Manfred KernMag. Eva-Maria Strasser\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>BERUFSGRUPPE BEKLEIDUNGSINDUSTRIE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Berufsgruppenvorsitzende:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft PRO-GE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Bundesvorsitzende:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rainer Wimmer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Bundessekretär:Der Sekretär:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Peter SchleinbachGerald Cuny-Kreuzer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>KOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>abgeschlossen zwischen dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie Berufsgruppe\nBekleidungsindustrie für die Hut-, Kappen- und Pelzindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft PRO-GE.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>I.GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>räumlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg\nsachlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auf der Seite der Arbeitgeber\u002Finnen für die dem Fachverband der Textil-,\nBekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie,\nangehörenden Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der\nHut-, Kappen- und Pelzindustrie.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>persönlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen\nLehrlinge.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>II.GELTUNGSBEGINN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2020 in Geltung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>III.ERHÖHUNG DER ZEITLÖHNE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden mit Wirkung ab\n1. Juli 2020um 1,67 %, erhöht. Der so erhöhte Istlohn ist überdies darauf zu\nüberprüfen, ob er dem neuen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kollektivvertraglichen Stundenlohn entspricht. Ist dies nicht der Fall, so\nist der IST-Lohn auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>IV.ERHÖHUNG DER ZEITLÖHNE MIT VARIABLEN -LEISTUNGSPRÄMIEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable\nLeistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst zum 1. Juli 2020um 1,67\n% zu erhöhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>V.ERHÖHUNG DER AKKORDE UND AKKORDÄHNLICHEN PRÄMIEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Bei Leistungsentlohnung gemäß § 7 (5) RKV vom 1. April 1996, sind die\ninnerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen (Akkordrichtsätze) zum 1.\nJuli 2020so anzuheben, dass sich die Effektivverdienste um 1,67 % erhöhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird durch die IST-Lohnerhöhung von 1,67 %, der Akkord- bzw.\nPrämiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit einer Lohngruppe im Sinne des\nkollektivvertraglichen Lohntarifes, welcher gemäß § 7 (5) 4. RKV im\nDurchschnitt 20 % über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn\nliegen muss, erreicht oder überschritten, ist keine weitere Erhöhung der\ninnerbetrieblichen Akkord- bzw. Prämiengrundlagen vorzunehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist dies nicht der Fall, so ist festzulegen, welche Leistungsgrundlagen\n(Akkordrichtsätze) zu verändern sind, damit der neue Akkord- bzw.\nPrämiendurchschnittsverdienst gemäß § 7 (5) 4.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>RKV (Kollektivvertragslohn + 20%) erreicht wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>VI.URLAUBSZUSCHUSS\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Urlaubszuschuss 2020 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet,\nunabhängig vom Auszahlungstermin.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>VII.LOHNTARIF\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>für die Hutindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gültig ab 1. Juli 2020 (ausgenommen Vorarlberg):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Herrenhutindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe I:EUR 8,87\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Handhaarschneiden, Fell vom Anfang bis zum Ende fertigmachen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Alle Walkarbeiten ohne Unterschied der Qualität und der Maschine,\nausgenommen Wolltwistern und Multiroller\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Handvelourbürsten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Glocknen (Stockziehen von Haar-, Velour- oder Wollstumpen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Handrandbrechen oder Handausstoßen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Handanformen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Hand- oder Maschinplattieren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Alle Zurichtarbeiten, Hydraulisch- oder Hebelpressen, sowie Byjounieren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Warenprüfen, Fuchsen (Fachkraft)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Professionist\u002Finnen, Fahrer\u002Fin, wenn gelernte Schlosser\u002Fin oder\nMechaniker\u002Fin, geprüfte Maschinen- und Kesselwärter\u002Fin\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Professionist\u002Finnen erhalten zusätzlich zum kollektivver-traglichen\nStundenlohn eine Zulage von 1%.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe II:EUR 8,71\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Entpechen, Karbonisieren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Beizen oder Trocknen gebeizter Felle\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Blasen bei Hantieren mit großen Säcken oder Kisten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Haarfachen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Handanstoßen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Handkratzen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Stampfen mit Aufsicht und Stumpenausziehen von Hand\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Wolltwistern (Fertigwalken)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Handreiben (Bandeaux- Haar- oder Wollstumpen ohne Nebenarbeit)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Konusscheren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Bürsten auf halbautomatischer Velourbürstmaschine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.Färben am Konusapparat mit Glocknen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>13.Sandsackpressen ohne Nebenarbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14.Fahrer\u002Fin\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe III:EUR 8,56\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Stumpenausziehen bei der Stampfe mit Stecker\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Färbereiarbeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Ausrollen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Maschinausstoßen oder Ränder mit Fuß- oder Handarbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Maschinformen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Hand- oder Maschinstreifen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Dekatieren im Kessel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Magazineur(in)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Pumpenwärter\u002Fin, Schmierer\u002Fin, Kohlenschieber\u002Fin\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Mitfahrer\u002Fin mit Inkasso\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe IV:EUR 8,49\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Fellausziehen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Wolfen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Abdecken\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Schleudern oder Trocknen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Maschinausstoßen oder Rändern (automatisch)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Hofarbeiter\u002Fin, sonstige Hilfskräfte, die nicht bei der Produktion\nbeschäftigt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe V:EUR 8,40\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Maschinfellstutzen oder -schneiden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Haarfilzen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Wollvortwistern\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Damenhutmaschinreiben, Glänzen und Lüstrieren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Wolfen und Hantieren mit schweren Säcken\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Blasen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Wollfachen oder Wollfilzen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Schleudern\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Anstoßen am Multiroller\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Maschinreiben, Glänzen oder Lüstrieren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Haaraufstellen, Scheren mit Handschermaschine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.Hand- oder Maschincharieren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>13.Maschinkratzen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14.Maschinvelourbürsten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>15.Staffieren oder Steppen, Futtermachen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>16.Goldprägen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>17.Futterpressen ohne Motor\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>18.Werkstättenschreibkräfte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>19.Fallweise Kundenbedienung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe VI:EUR 8,32\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Fellaufschneiden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Fellputzen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Fellabziehen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Fellklopfen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.Fellanfeuchten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6.Fellauframpfteln\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.Fellmaschinbürsten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Kaninrupfen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9.Haarschneiden von Fellstücken mit der Hand\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10.Haarsortieren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11.Auswiegen oder Auflegen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>12.Noppen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>13.Umkreuzen bei der Stampfe oder Putztisch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14.Trocknen ohne Nebenarbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>15.Krempeln\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>16.Auflockern, Sengen, Entsaugen, Klopfmaschine, Schmieren und Waschen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>17.Velouraufbürsten nach der Färberei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>18.Ledervorarbeiten (Passepoilieren, Benähen, etc)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>19.Futterpressen mit Motor\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>20.Kartonagearbeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>21.Packen oder Expedieren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohngruppe VII:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>andere Hilfskräfte ohne Facharbeit, Portier\u002Fin, Nachtwächter\u002Fin\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EUR 8,28\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Damenhutindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Appreteur\u002FinEUR 8,86\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Strohhutnähen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Anlernlinge währendder dreimonatigen AnlernzeitEUR 8,28\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)während der ersten drei Monate nach der Anlernzeit (Auslehre)EEUR 8,32\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)StrohhutnähenEUR 8,56\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Kesselwärter\u002Fin und Professionist\u002Finnen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) Professionist\u002Finnen, Fahrer\u002Fin (wenn gelernte\u002Fr Schlosser\u002Fin\noderMechaniker\u002Fin) EUR 8,79\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)detto bei besonders qualifizierter ArbeitEUR 8,87\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Fahrer\u002FinEUR 8,71\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Professionist\u002Finnen erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen\nStundenlohn eine Zulage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von 1%.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Modist\u002Finnen und Staffierer\u002Finnen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)nicht selbständiges Handarbeitenim1. Jahr nach der AuslehreEUR 8,32\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Staffieren und SteppenEUR 8,40\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)selbständiges HandarbeitenEUR 8,49\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Tischerste\u002FrEUR 8,56\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Modellmodist\u002FinEUR 8,71\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5.andere Arbeitskräfte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)Aufsetzen, Papierledern undEtikettnähenEUR 8,28\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Glänzen und ReibenEUR 8,40\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)HilfsarbeitenEUR 8,32\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Bediener\u002FinEUR 8,28\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,47% zu erhöhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>VIII.LOHNTARIF\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>für die Kappenindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gültig ab 1. Juli 2020 (ausgenommen Vorarlberg)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gelernte Arbeiten, Bügeln, Zuschneiden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"288\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Unselbständig\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"214\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">8,34\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"288\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Selbständig\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"214\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">9,13\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"288\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Maschinnähen:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"214\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"288\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Unselbständig\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"214\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">8,23\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"288\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Selbständig\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"214\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">8,34\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"288\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Handnähen:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"214\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">8,23\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"288\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Handbügeln:\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"214\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">8,49\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unter den im vorstehenden Schema als selbständig bezeichneten\nArbeitnehmern\u002Finnen sind solche zu verstehen, die sämtliche in ihren Sparten\nim Betrieb anfallenden Arbeiten (Kappenarbeiten) selbständig ausführen\nkönnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anlernlinge erhalten in den ersten 3 Monaten der Beschäftigung 90 % des\nLohnes der Kategorie, in der sie beschäftigt sind, zumindest jedoch um €\n8,23 ab 1.7.2020.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,47% zu erhöhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>IX.LOHNTARIF\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>für die Pelzindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gültig ab 1. Juli 2020 (ausgenommen Vorarlberg)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Selbständige Kürschner-Präparatorenfachkraft, Klasse 1: EUR 9,15\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kürschner-Präparatorenfachkraft Klasse 2 nach dem 2. Gehilfenjahr, die der\nselbständigen Kürschner-Präparatorenkraft zur Hand arbeitet: EUR 8,66\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kürschner-Präparatorenfachkraft Klasse 3, im 1. und 2. Jahr nach der\nAuslehre: EUR 8,36\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Pelz-Maschinnähen, Klasse 1: EUR 8,43\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Pelz-Maschinnähen, Klasse 2 im 1. und 2. Jahr der Beschäftigung: EUR\n8,23\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Staffieren: EUR 8,23\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Klopfzulage beträgt 15% vom Lohn der\nKürschner\u002Finnen-Präparator\u002Finnenfachkraft der Klasse\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bediener(innen) erhalten 90 % des niedrigsten oben angeführten\nStundenlohnes, zumindest jedoch €8,23 ab 1.7.2020.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anlernlinge erhalten in den ersten drei Monaten der Beschäftigung 90 % des\nLohnes der Kategorie, in der sie beschäftigt sind, zumindest jedoch € 8,23\nab 1.7.2020.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,47% zu erhöhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>X.LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>gültig ab 1. Juli 2020 (ausgenommen Vorarlberg)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bei drei-\u002Fvierjähriger Lehrzeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im 1. Lehrjahr monatlich EUR 687,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im 2. Lehrjahr monatlich EUR 793,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im 3. Lehrjahr monatlich EUR 927,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im 4. Lehrjahr monatlich EUR 1.084,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Hutindustrie bei zweijähriger Lehrzeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im 1. Lehrjahr monatlichEUR 793,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im 2. Lehrjahr monatlichEUR 927,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Kappenindustrie bei zweijähriger Lehrzeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im 1. Lehrjahr monatlichEUR 687,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im 2. Lehrjahr monatlichEUR 793,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 17. Juni 2020\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH-UND LEDERINDUSTRIE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Obmann:Die Geschäftsführerin:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ing. Manfred KernMag. Eva-Maria Strasser\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>BERUFSGRUPPE BEKLEIDUNGSINDUSTRIE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Berufsgruppenvorsitzende:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft\nPRO-GE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Bundesvorsitzende:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rainer Wimmer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Bundessekretär:Der Sekretär:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Peter SchleinbachGerald Cuny-Kreuzer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ANHÄNGE\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>ANHANG 1\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Empfehlung der Kollektivvertragspartner betreffend Karenzurlaube\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Den Arbeitgeber\u002Finnen wird empfohlen, Arbeitnehmer\u002Finnen, sofern diese eine\nElternkarenz bis längstens zum zweiten Geburtstag des Kindes beanspruchen - zu\nBeginn der Karenz - über das Ende der Karenz und den Wiederantrittstag der\nBeschäftigung nachweislich schriftlich zu informieren. Der Erhalt der\nInformation darüber ist von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer\nschriftlich zu bestätigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ANHANG 2\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Vereinbarung der Kollektivvertragspartner\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-lowwageperiod\">\u003Cp>Zwischen den Kollektivvertragspartnern wird vereinbart, dass spätestens mit\n1. Juli 2008 der Mindestlohn auf € 1.000,00 angehoben wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ANHANG 3\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Vereinbarung der Kollektivvertragspartner\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es wird vereinbart, die Arbeitsgruppe für Gespräche über die\nÜberarbeitung aller Lohngruppen ehestmöglich zu installieren, mit dem Ziel,\nein Ergebnis vor der nächsten KV-Runde zu erreichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ANHANG 4\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Reisekosten- und Aufwandsentschädigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>A)KILOMETERGELD - VERRECHNUNG FÜR PERSONENKRAFTWAGEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-COMMUTE_trigger\">\u003Ch3>§ 1 KILOMETERGELD\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Wird einem\u002Feiner Arbeitnehmer\u002Fin die Verrechnung einer\nAufwandsentschädigung (Fahrtkostenentschädigung) für eine ihm\u002Fihr\nfreigestellte Verwendung seines\u002Fihres Privat-Pkw für Dienstreisen im Sinne der\nBestimmungen für Inlandsdienstreisen genehmigt, richtet sich die Bezahlung\ndieser Aufwandsentschädigung nach diesen Bestimmungen. Ein derartiger Anspruch\nentsteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung einer\nAufwandsentschädigung im Sinne dieser Bestimmungen vor Antritt der\nDienstreise, tunlichst schriftlich, erteilt wird. Sofern nichts anderes\nbestimmt ist, wird als Aufwandsentschädigung ein Kilometergeld gewährt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(2)Das Kilometergeld dient zur Abdeckung des durch die Haltung des\nKraftfahrzeuges und die Benützung entstehenden Aufwandes. Über das\nKilometergeld hinaus besteht keinerlei Anspruch gegen den Dienstgeber aus einer\nBenützung des Pkw im Sinne des Abs. 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach nachstehender Tabelle: Im\nSinne des Abs. 1 gefahrene Kilometer im Kalenderjahr\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bis 10.000 € 0,42*)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ab 10.001 bis 15.000€ 0,376\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ab 15.001 bis 20.000€ 0,35\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>darüber€ 0,34\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das niedrigere Kilometergeld im Sinne obiger Tabelle gebührt jeweils ab dem\nÜberschreiten der angeführten Kilometergrenzen. Wenn das innerbetriebliche\nGeschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr an Stelle des\nKalenderjahres für die Berechnung des Kilometergeldes herangezogen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Darüber hinaus können innerbetrieblich auch andere Jahreszeiträume, zum\nBeispiel ab Eintritt des\u002Fder Arbeitnehmer\u002Fin, vereinbart werden. Wird ein Teil\ndes Aufwandes direkt durch den Dienstgeber getragen (zum Beispiel Treibstoff,\nVersicherung, Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei\nder Verringerung ist auf einen von den Kraftfahrervereinigungen\nveröffentlichten Verteilungsschlüssel Rücksicht zu nehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Diese Regelung gilt für Personenkraftwagen unter den zur Zeit des\nAbschlusses dieser Bestimmungen gegebenen technischen Voraussetzungen. Für\nNeukonstruktionen gelten diese Bestimmungen nicht, bei Verwendung derartiger\nWagentypen muss bei einer Fahrt gemäß Abs. 1 eine Vereinbarung über den\nAufwandsersatz getroffen werden. Soweit für den Bundesdienst Regelungen\nvorhanden sind, sind diese mit den Einschränkungen dieser Bestimmungen,\ninsbesondere des Abs. 3, sinngemäß anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Aus der Genehmigung der Verrechnung von Kilometergeld im Sinne des § 2\nAbs. 1 kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Pkw abgeleitet werden.\nDie Kilometergeldverrechnung im Sinne dieser Bestimmungen bedingt daher\nkeinerlei Haftung des Dienstgebers für Schäden, die aus der Benützung des\nPkw durch den\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin entstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) Gilt für Dienstreisen, die ab dem 1. Juli 2011 angetreten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 2 RECHNUNGSLEGUNG UND NACHWEIS DER KILOMETERGELDER\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in Form einer\nAufzeichnung über die gefahrenen Kilometer zu erfolgen. Über Aufforderung des\nDienstgebers hat der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin diese Abrechnung entweder nach jeder\nFahrt oder in bestimmten Zeitabständen (zum Beispiel Monat) zu erstellen.\nÜber die gefahrenen Kilometer im Sinne des § 1 Abs. 1 ist ein Fahrtenbuch zu\nführen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder\nGeschäftsjahres bzw beim Ausscheiden des\u002Fder Arbeitnehmer\u002Fin vor Ablauf des\nKalender- oder Geschäftsjahres zur Abrechnung zu übergeben ist. Die Führung\neines Nachweises kann der Dienstgeber auch verlangen, wenn eine\nPauschalregelung mit dem\u002Fder Arbeitnehmer\u002Fin vereinbart wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 3 VERFALL DER ANSPRÜCHE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin hat die Rechnungslegung spätestens einen Monat nach\ndem Zeitpunkt der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage durchzuführen. Der\nAnspruch auf die Entschädigung im Sinne dieser Bestimmungen verfällt, wenn\ndie Rechnungslegung nicht innerhalb von 2 Monaten nach der vereinbarten oder\naufgetragenen Vorlage erfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 4 SONDERVEREINBARUNGEN, BETRIEBSVEREINBARUNGEN, BETRIEBLICHE REGELUNGEN\nUND GÜNSTIGKEITSKLAUSEL\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Diese Bestimmungen gelten nicht für Arbeitnehmer\u002Finnen, die aufgrund\nihrer Dienstverwendung mit Privat-Pkw reisen (zum Beispiel VertreterInnen), und\nmit denen eine andere Vereinbarung über den Aufwandsersatz getroffen wurde bzw\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bestehende Firmenregelungen bleiben in ihrem gesamten Umfang als\nBetriebsvereinbarung aufrecht und treten an Stelle dieser Bestimmungen, wenn\nbinnen 2 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen die Firmenleitung und\nder Betriebsrat einvernehmlich die Weitergeltung der Regelung festlegen. Kommt\nkeine Einigung zustande, gilt Abs. 3. Regelungen im Sinne dieses Absatzes haben\nschriftlich zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Bestehende, für den\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin günstigere Vereinbarungen,\nBetriebsvereinbarungen und Regelungen bleiben aufrecht und können auch in\nHinkunft abgeschlossen werden. Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden,\ndass nur die betriebliche Regelung als Ganzes auf ihre Günstigkeit geprüft\nwird, ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter\nBerufung auf diese Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die betriebliche Regelung ist jedenfalls dann als günstiger anzusehen, wenn\ndie Regelung nach Hubraum und Kilometergrenze für die Mehrzahl der mit Fahrten\ngemäß § 1 Abs. 1 befassten Arbeitnehmer\u002Fin günstiger ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-strikes_trigger\">\u003Ch3>§ 5 SCHLICHTUNGSVERFAHREN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Mit der Beilegung von Auslegungsstreitigkeiten über die Anwendung der\nGünstigkeitsklausel gemäß § 4 hat sich vor Anrufung des Arbeits- und\nSozialgerichtes ein paritätisch aus je drei VertreterInnen der\nvertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen,\ndessen Mitglieder tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen\nKollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>B)INLANDSDIENSTREISEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§ 1 REISEKOSTEN- UND AUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Wenn der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin eine Dienstreise zu unternehmen hat, so sind\nihm\u002Fihr die durch die Dienstreise verursachten Auslagen und Mehraufwendungen\nnach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen der Abs. 5 lit b) bis 11 finden auf jene Arbeitnehmer\u002Finnen\nkeine Anwendung, die aufgrund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen\nVerwendung regelmäßig zu reisen haben und mit denen entweder einvernehmlich\nein Pauschalsatz für Reiseaufwandsentschädigungen vereinbart ist oder mit\ndenen einvernehmlich ein Entgelt vereinbart ist, in dem die\nReiseaufwandsentschädigungen bereits abgegolten sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Enthält das vereinbarte Pauschale oder Entgelt auch eine Abgeltung der\nFahrtauslagen, so entfällt für diese Arbeitnehmer\u002Finnen auch die Anwendung\ndes Abs. 4 über die „Fahrtvergütung“.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen des Abs. 5 bis 11, mit Ausnahme des Abs.6 finden auf jene\nArbeitnehmer\u002Finnen keine Anwendung, die aufgrund ihres Dienstvertrages oder\nihrer dienstlichen Verwendung regelmäßig zu reisen haben und für die\nReiseaufwandsentschädigung durch Betriebsvereinbarung*) im Sinne des Abs. 5\nlit a) festgesetzt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Besteht kein Betriebsrat und kann aus diesem Grund keine\nBetriebsvereinbarung*) abgeschlossen werden, kann zwischen Dienstgeber und\nDienstnehmer einvernehmlich die Anwendung des Abs. 5 lit a) vereinbart\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weiters finden die Bestimmungen des Abs. 5 bis 11 nicht auf jene\nArbeitnehmer\u002Finnen Anwendung, die aufgrund ihres Dienstvertrages oder ihrer\ndienstlichen Verwendung an weiteren Betriebsstätten oder Filialen des\nDienstgebers tätig werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Entsendungen zu Messen außerhalb des Dienstortes finden die\nBestimmungen der Absätze 5 - 11 keine Anwendung, wenn die entstehenden\nMehraufwendungen anderweitig getragen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Begriff der Dienstreise\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Eine Dienstreise liegt vor, wenn der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin seinen\u002Fihren\nDienstort verlässt, um an einem oder mehreren Orten Aufträge seines\u002Fihres\nDienstgebers auszuführen. Dienstort im Sinne dieser Bestimmung ist das\nGemeindegebiet des Ortes, in dem die ständige Arbeitsstätte des\u002Fder\nArbeitnehmer\u002Fin liegt. Als Gemeindegebiet von Wien gelten die Bezirke 1 bis 23.\nAls Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerdem in allen Fällen ein\nTätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 km gerechnet von der Betriebsstätte als\nMittelpunkt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bemessung der Reisedauer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Die Reise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte angetreten wird, mit\ndem Verlassen der Arbeitsstätte; in allen anderen Fällen mit dem notwendigen\nVerlassen der Wohnung. Das gleiche gilt sinngemäß für die Beendigung der\nReise.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fahrtvergütung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Die Arbeitnehmer\u002Finnen erhalten die Fahrtkosten 2. Klasse oder Autobus\nersetzt. Das gleiche gilt bei angeordneten Nachtfahrten. Eine Nachtfahrt liegt\nvor, wenn wenigstens drei Fahrtstunden in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr\nfallen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vergütung für Schlafwagenbenützung, Verwendung von Flugzeugen und\nLuxuszügen wird nur auf Grund besonderer Bewilligung der Betriebsleitung\ngewährt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es werden nur tatsächlich aufgelaufene Fahrtkosten ersetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Reiseaufwandsentschädigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Arbeitnehmer\u002Finnen, die aufgrund ihres Dienstvertrages oder ihrer\ndienstlichen Verwendung regelmäßig zu reisen haben, ist für die mit der\nDienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwendungen mittels\nBetriebsvereinbarung*) für jeden vollen Kalendertag c) eine\nReiseaufwandsentschädigung zu vereinbaren, wobei diese aus dem Taggeld und dem\nNachtgeld besteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Besteht kein Betriebsrat und kann aus diesem Grund eine\nBetriebsvereinbarung*) nicht abgeschlossen werden, ist zwischen Dienstgeber\u002Fin\nund Dienstnehmer\u002Fin einvernehmlich eine Reiseaufwandsentschädigung zu\nvereinbaren, wobei die beigefügten Mindestsätze nicht unterschritten werden\ndürfen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt pro Kalendertag mindestens\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Volle\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>TaggeldNachtgeld Reiseaufwandsentschädigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Tag- u. Nachtgeld)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€ 20,00€ 11,36€ 31,36\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Bestreitung des mit der Dienstreise generell verbundenen\npersönlichen Mehraufwandes erhält der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin eine\nReiseaufwandsentschädigung. Sie besteht aus dem Taggeld und dem Nachtgeld. Die\nReiseaufwandsentschädigung beträgt für je volle 24 Stunden ab Beginn der\nDienstreise bei einer Reisedauer ab 12 Stunden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>volle\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Taggeld*Nachtgeld* Reiseaufwands-entschädigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Tag- und Nachtgeld)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€ 26,40*€ 15,00*€ 41,40\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>* das ist der gem. §26 Z 4 Einkommensteuergesetz anerkannte Satz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Regelungen gemäß Abs. 5a und 5b gelten nicht für hauptberuflich\ntätige Lenker von Lieferfahrzeugen. Bereits bestehende innerbetriebliche\nRegelungen im Sinne des Abs. 5b bleiben jedoch aufrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede\nangefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Für Dienstreisen bis zu\neiner Dauer von 3 Stunden gebührt keine Aufwandsentschädigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie\naller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen,\neinschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung. Wird Mittagessen\noder Abendessen zur Verfügung gestellt, verringert sich das Taggeld um das\nAusmaß der Hälfte von 26,40 € je zur Verfügung gestellter Mahlzeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung beziehungsweise bei\nangeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Für\neine Nacht wird nur einmal Nachtgeld vergütet. Ist die Dienstreise mit keiner\nNächtigung beziehungsweise angeordneten Nachtfahrt verbunden oder wird das\nQuartier oder Schlafwagen kostenlos beigestellt, entfällt das Nachtgeld.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unvermeidliche Mehrausgaben für Übernachtungen werden gegen Vorlage der\nQuartierrechnung gesondert vergütet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Ist gelegentlich einer Dienstreise ein mehr als 28tägiger\nununterbrochener Aufenthalt an einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab\ndem 29. Tag die gebührende Reiseaufwandsentschädigung (Abs. 5 und 6) um\n25%.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonstige Aufwendungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9)Sonstige, mit der Dienstreise im Zusammenhang stehende notwendige\nDienstauslagen, wie Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die\nZu- und Abfahrt vom Bahnhof und dergleichen, sind in ihrem notwendigen und\nglaubhaft gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Reisezeitvergütung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(10)Soweit bei angeordneten Dienstreisen die effektive Reisezeit (das ist\ndie Zeit der unmittelbaren Reisebewegung in Beförderungsmitteln, wie\nEisenbahn, Autobus usw., einschließlich notwendiger Wartezeiten auf\nUmsteigbahnhöfen) nicht in die normale Arbeitszeit fällt, gebührt neben der\nvorgesehenen Reiseaufwandsentschädigung für jede solche begonnene - sonst\ndienstfreie - effektive Reisestunde zusätzlich 1\u002F7 der vollen\nkollektivvertraglichen Reiseaufwandsentschädigung. Für Reisestunden an\nSamstagen ab 13 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gebührt 1\u002F4 der vollen\nkollektivvertraglichen Reiseaufwandsentschädigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Liegt jedoch gleichzeitig eine Nachtfahrt im Sinne des § 1 Abs. 4 vor, dann\ngebührt die obige zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung nur für die vor 22\nUhr liegenden effektiven Reisestunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fahrtvergütung und Überstunden auf Dienstreisen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(11)Soweit Arbeitnehmer\u002Finnen bei einer Dienstreise über Aufforderung des\nArbeitgebers das Beförderungsmittel selbst lenken, gilt hinsichtlich der\naußerhalb der Normalarbeitszeit anfallenden Lenkzeit folgende Regelung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Fahrtzeiten außerhalb der täglichen beziehungsweise wöchentlichen\nNormalarbeitszeit wird eine Vergütung in der Höhe des Überstundenentgeltes\ngewährt. Diese Regelung gilt nicht für jene Arbeitnehmer\u002Finnen, die in\nAusübung ihrer Tätigkeit vorwiegend zu reisen haben wie z.B.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VertreterInnen, hauptberuflich tätige Lenker von Lieferfahrzeugen,\nArbeitnehmer\u002Finnen mit ständiger Reisetätigkeit und sonstige\nArbeitnehmer\u002Finnen, die in der Gestaltung des täglichen Arbeitsablaufes\nungebunden sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(11a). Für Zeiten, für welche Reiseaufwandsentschädigung gezahlt wird,\nerfolgt in der Regel keine besondere Vergütung von Überstunden. Die Reisezeit\ngilt nicht als Arbeitszeit. Werden jedoch von der Firmenleitung effektive\nDienstleistungen am Zielort der Dienstreise über die tägliche\nNormalarbeitszeit hinaus angeordnet, so werden neben der gebührenden einfachen\nReiseaufwandsentschädigung die tatsächlich geleisteten Überstunden\nvergütet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verfall von Ansprüchen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(12)Ansprüche im Sinne dieses Paragraphen müssen spätestens innerhalb von\neinem Monat nach Beendigung der Dienstreise - bei sonstigem Verfall - durch\nRechnungslegung beim Dienstgeber geltend gemacht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) iSd. § 68 EStG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>C)AUSLANDSDIENSTREISEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§ 1 AUSLANDSDIENSTREISEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Eine Auslandsdienstreise liegt vor, wenn ein\u002Fe Arbeitnehmer\u002Fin von\nseinem\u002Fihrem Dienstort in Österreich vorübergehend ins Ausland entsendet\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 2 REISEVORBEREITUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dem\u002FDer Arbeitnehmer\u002Fin ist vor Antritt der Beschäftigung im Ausland die\nzur Erledigung der mit der Entsendung verbundenen Angelegenheiten notwendige\nZeit freizugeben. Die notwendigen und unvermeidlichen Aufwendungen im\nZusammenhang mit der Vorbereitung der Entsendung sind zu ersetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 3 SCHRIFTLICHE AUFZEICHNUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die für die Entsendung vereinbarte Aufwandsentschädigung gemäß § 6\ndieser Bestimmung und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Entsendung, soweit\nletztere von dieser Bestimmung bzw einer betrieblichen Regelung abweichen oder\ndiese ergänzen, sind schriftlich festzuhalten, zum Beispiel in Form einer\nErgänzung des Dienstzettels.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dem Betriebsrat sind schriftliche Aufzeichnungen über die vereinbarte Höhe\nder Aufwandsentschädigungen sowie über auf Grund dieser Bestimmungen\nermöglichte abweichende Regelungen zu übergeben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Werden derartige Regelungen im Betrieb, insbesondere auf Grund einer\nBetriebsvereinbarung, allgemein angewendet, genügt die einmalige Übergabe\ndieser Regelung. Dem\u002FDer Arbeitnehmer\u002Fin ist vor Beginn der Entsendung\ninsbesondere mitzuteilen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Höhe des Tag- bzw. Nachtgeldes,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Art des Verkehrsmittels,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überweisungsart des Entgelts,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entlohnungs- und Abrechnungszeiträume,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Art und Höhe der Versicherungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Mitteilung kann insoweit entfallen, als sich auf Grund der Dauer der\nEntsendung und bestehender Regelungen im Unternehmen keine Notwendigkeit einer\nbesonderen Mitteilung ergibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 5 ARBEITSZEIT UND WOCHENRUHE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Verteilung der in Österreich geltenden wöchentlichen\nNormalarbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche und die Festlegung der\ntäglichen Normalarbeitszeit kann für die im Ausland tätigen Arbeitnehmer\u002F\ninnen entsprechend den Regelungen und der Übung des Auslandsstaates und dem\nErfordernis der Zusammenarbeit mit Arbeitnehmer\u002Finnen des Auslandsstaates oder\nunter Berücksichtigung der sonstigen Gegebenheiten und Erfordernisse\nabweichend von den Regelungen im Inland festgelegt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-schedulesrestpw\">\u003Cp>(2)Gilt in dem Auslandsstaat, in den der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin entsendet wird\nein anderer Tag der Woche als der Sonntag als wöchentlicher Ruhetag, tritt\ndieser Tag an die Stelle des Sonntags.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 6 AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(1)Für die Bestreitung des mit der Entsendung verbundenen Mehraufwandes\nerhält der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin eine Aufwandsentschädigung, welche aus einem\nTag- und Nachtgeld besteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller\nmit der Entsendung verbundenen persönlichen Aufwendungen einschließlich der\nTrinkgelder für persönliche Bedienung. Das Nachtgeld dient zur Deckung der\nUnterkunftsbezahlung bzw. bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den\nanfallenden Mehraufwand.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Definition der Nachtfahrt ist die jeweilige Bestimmung für\nInlandsdienstreisen heranzuziehen. Unvermeidliche Mehrauslagen für\nUnterkünfte werden gegen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergütet. Bei\nkostenloser Beistellung von zumutbarem Quartier bzw. Schlafwagen entfällt das\nNachtgeld.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Allfällig erforderliche Unterkunftszusatzkosten sind in diesem Falle vom\nArbeitgeber zu entrichten oder zu ersetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Durch die Vereinbarung des Tag- und Nachtgeldes darf das Taggeld sowie\ndas Nachtgeld der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten um nicht mehr als 10%\nunterschritten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2a) Abs 2 gilt nicht, insoweit generell oder für bestimmte Bereiche durch\nBetriebsvereinbarung nachfolgende Regelung besteht oder getroffen wird, die als\nder Regelung gemäß Abs 2 gleichwertig gilt: Es gebührt das Tag- und\nNachtgeld der Gebührenstufe 2b.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Bei Reisen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum Stand\n1.11.2001 sowie in die Schweiz und Liechtenstein gebühren Tages und\nNächtigungsgelder zumindest im Ausmaß der für Inlandsreisen vorgesehenen\nSätze, soweit sich daraus ein höherer Anspruch ergibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Regelung gilt für Dienstreisen, die nach dem 1. Juli 2016\nbeginnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Die Aufwandsentschädigung nach diesen Bestimmungen gebührt für die\nDauer des Aufenthaltes im Ausland, der mit dem Grenzübertritt beginnt bzw.\nendet. Wird bei der Entsendung ein Flugzeug benützt, so gilt als\nGrenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft am letztbenützten\nInlandsflughafen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Tag und Nachtgeld (Abs 2 bzw. 3) richten sich nach dem Ansatz für den\nStaat, der bei der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entsendung durchfahren wird bzw. in dem sich der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin zur\nVerrichtung der Dienstleistung aufhält. Bei Flugreisen richtet sich das\nTaggeld (Abs 2 bzw. 3) nach dem Ansatz des Staates, in den die Entsendung\nführt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002FDie Arbeitnehmer\u002Fin erhält für je volle 24 Stunden des Aufenthaltes im\nAusland das vereinbarte Taggeld. Bruchteile bis zu 5 Stunden bleiben\nunberücksichtigt, für Bruchteile in der Dauer von mehr als 5 Stunden gebührt\n1\u002F3, von mehr als 8 Stunden 2\u002F3 und von mehr als 12 Stunden das volle Taggeld.\nAusdrücklich auf die Aufwandsentschädigung als anrechenbar bezeichnete vom\nArbeitgeber oder einem Dritten gewährte besondere Entschädigungen sind auf\ndie Aufwandsentschädigungen im Sinne dieses Paragraphen anrechenbar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Aufwandsentschädigung gebührt grundsätzlich in österreichischer\nWährung. Die Bezahlung der Aufwandsentschädigung in Fremdwährung ist in\nBetrieben mit Betriebsrat im Einvernehmen mit diesem, ansonsten im Einvernehmen\nmit dem\u002Fder Arbeitnehmer\u002Fin zu regeln, wobei auf auftragsbezogene Bedingungen\nRücksicht zu nehmen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Vom Taggeld entfallen 15% auf das Frühstück, 30% auf das Mittagessen\nund 25% auf das Nachtmahl. Werden die Mahlzeiten umsonst zur Verfügung\ngestellt bzw. die sonstigen Aufwendungen nicht vom\u002Fvon der Arbeitnehmer\u002Fin\ngetragen, verringert sich das vereinbarte Taggeld entsprechend. Im Falle der\nZurverfügungstellung von verbilligten Mahlzeiten (etwa Werksküche) gilt\nebenfalls die Kürzungsbestimmung des ersten Satzes, es sind jedoch in diesem\nFall die Kosten der Mahlzeit durch die Firma zu ersetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Bestimmung ist dann anzuwenden, wenn die umsonst oder verbilligt zur\nVerfügung gestellten Mahlzeiten nach inländischen Begriffen zumutbar sind\noder nicht gesundheitliche Gründe entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird gemäß § 6 Abs 4 zweiter Absatz nur ein aliquotes Taggeld verrechnet\nund findet ein Abzug für Mahlzeiten statt, sind die Abzugssätze des ersten\nSatzes auf das jeweilige aliquote Taggeld zu beziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Sonstige mit der Dienstreise im Zusammenhang stehende notwendige\nDienstauslagen, wie zB Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für\ndie Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und notwendige Kleiderreinigung, sind in ihrem\nnotwendigen und glaubhaft gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) entfällt im\nFalle eines unentschuldigten Fernbleibens zur Gänze. Das Gleiche gilt, wenn\neine Dienstverhinderung bzw. Arbeitsunfähigkeit jedweder Art vorsätzlich oder\ngrobfahrlässig herbeigeführt wird. Im Falle eines Arbeitsunfalles entfällt\ndie tägliche Aufwandsentschädigung nur bei vorsätzlicher Herbeiführung. Bei\neinem notwendigen Krankenhausaufenthalt im Ausland verringert sich der\nTaggeldsatz auf 1\u002F3 des vollen vereinbarten Taggeldsatzes. Das Nachtgeld\nentfällt, jedoch werden weiterlaufende Quartierkosten gegen Nachweis bis auf\nWiderruf durch die Firmenleitung ersetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8)Bis zum Grenzübertritt bzw. zum letztbenützten Inlandsflughafen ist die\nAufwandsentschädigung nach den entsprechenden im Inland geltenden Bestimmungen\nzu bemessen. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Rückkehr. Ergibt sich bei\nDienstreisen von bis zu 24-stündiger Dauer auf Grund der Dauer des\nAuslandsaufenthaltes kein (aliquoter) Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung\nim Sinne des Abs 4, sind auf die gesamte Dienstreise die entsprechenden im\nInland geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Bemessung der\nAufwandsentschädigung anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9)Bei Aufenthalten zur Schulung oder Ausbildung kann vereinbart werden,\ndass sich das gemäß Abs 2 bzw. 3 jeweils zustehende Taggeld auf 10% dieses\nSatzes verringert, wenn ein ganztägig erweiterter Betreuungsumfang (Mahlzeiten\nund Nebenleistungen) gewährt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 7 VERGÜTUNG FÜR REISEZEIT UND LENKZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Hinsichtlich der Vergütung von Reisezeit und Lenkzeit sind die\nentsprechenden Bestimmungen betreffend die Inlandsdienstreisen in den\njeweiligen Bereichen anzuwenden, wobei für die Bemessung der Vergütung für\nReisezeit die Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) des Inlandes\nheranzuziehen ist. Dasselbe gilt hinsichtlich Überstunden auf Dienstreisen.\nMit dieser Vergütung ist die zeitliche Inanspruchnahme des Arbeitnehmers\u002Fin\ndurch die Reisetätigkeit abgegolten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Hinsichtlich der Vergütung gelten die Zeiten der Reisebewegung im In-\nund Ausland als Einheit. Wird vom Einsatzort am Zielort der Dienstreise im\nAuslandsstaat eine Dienstreise vergleichbar einer Dienstreise nach den\njeweiligen Bestimmungen über Inlandsdienstreisen angetreten, gelten die\nBestimmungen über die Definition des Dienstortes sinngemäß im Ausland.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 8 FAMILIENHEIMFAHRT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von der Dauer eines halben Jahres in\nEuropa oder 11 Monaten in außereuropäischen Staaten hat der\u002Fdie\nArbeitnehmer\u002Fin Anspruch auf eine bezahlte Familienheimreise mit\nanschließendem Gebührenurlaub, sofern die Beendigung der Entsendung bzw. eine\nHeimreise aus sonstigen Gründen nicht in den nächsten 3 Monaten zu erwarten\nist. Heimreisezeiten dürfen auf den Gebührenurlaub nicht angerechnet werden.\nFür die Familienheimreise gelten hinsichtlich der Beförderungsmittel und der\nReisezeit die entsprechenden Regelungen dieser Bestimmungen. Wird jedoch die\nHeimreise bedingt zB durch die Auftragslage nicht möglich, gebührt bei\nununterbrochenem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten in europäischen Staaten\nfür jeden darüber hinausgehenden Monat 1\u002F6, in außereuropäischen Staaten\nfür jeden über 11 Monate hinausgehenden Monat 1\u002F11 der gesamten Fahrtkosten\nfür die Hin- und Rückreise zum ständigen Wohnort als Abgeltung für die\nnicht konsumierte Heimreise.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-disabilityfund\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-disabilitypay\">\u003Ch3>§ 9 UNFALLVERSICHERUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-disabilityfundtxt\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-disabilityfund\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-disabilitypay\">\u003Cp>Der Arbeitgeber hat dem\u002Fder Arbeitnehmer\u002Fin die Kosten einer\nUnfallversicherung für Unfälle während der Dauer der Entsendung, ausgenommen\nArbeits- und Wegunfall im Sinne des ASVG, die zum Tod oder dauernder\nInvalidität führen, zu ersetzen. Hinsichtlich des Kostenersatzes wird für\nTod eine Versicherungssumme von mindestens € 10.900,93, für dauernde\nInvalidität von mindestens € 21.801,85 festgesetzt. Es werden nur die Kosten\nfür eine Versicherung gedeckt, die jene Risiken abdeckt, die nach den\nösterreichischen Versicherungsbedingungen unter das normale Unfallrisiko\nfallen. Der Kostenersatz fällt weg oder verringert sich entsprechend, wenn auf\neine andere Weise für Abdeckung des Unfallrisikos in obigem Ausmaß durch die\nFirma gesorgt ist; von dieser anderweitigen Vorsorge ist dem\u002Fder\nArbeitnehmer\u002Fin schriftlich Mitteilung zu machen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 10 TOD NAHER ANGEHÖRIGER\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Bei Tod des\u002Fder Ehegatten\u002Fin, der\u002Fdie eingetragene Partner\u002Fin im Sinne des\nEPG, des\u002Fder Lebensgefährten\u002Fin (im Sinne der Bestimmungen des ASVG), der\nKinder, der Adoptivkinder oder der Eltern sind die Kosten der Rückreise zu\nerstatten und die Fahrzeit bei der Rückreise in gleicher Weise wie bei einer\nEntsendung zu behandeln, sofern die Heimfahrt tatsächlich beansprucht wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 11 ERKRANKUNG UND UNFÄLLE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Bei Erkrankung im Ausland gilt § 130 ASVG bzw. das jeweilige\nzwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Über Verlangen der unter § 10 genannten nahen Angehörigen hat die Firma\nim Falle des Todes des\u002Fder Arbeitnehmer\u002Fin während der Dauer der Entsendung\ndie notwendigen Kosten des Rücktransportes zu übernehmen, soweit diese nicht\nvon dritter Seite (zB Versicherung) getragen werden, wobei die Kostenübernahme\nmit € 7.267,28 nach oben begrenzt ist. Über Verlangen der Hinterbliebenen\nhat die Firma bei der administrativen Abwicklung des Rücktransportes\nbehilflich zu sein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 12 HÖHERE GEWALT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Im Falle einer konkreten persönlichen Gefährdung (z.B. durch Krieg,\ninnerpolitische Unruhe am Zielort der Entsendung) ist der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin\nberechtigt, die Heimreise anzutreten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vor Antritt ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bzw.\ndessen bevollmächtigtem Vertreter herzustellen, ansonsten ist der Arbeitgeber\nvom Antritt der Reise unverzüglich zu verständigen. Wird der\u002Fdie\nArbeitnehmer\u002Fin durch höhere Gewalt an der Rückreise gehindert, so ist den\nAngehörigen - und dazu zählen auch eingetragene Partner\u002Finnen im Sinne des\nEPG -, zu deren Erhaltung der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin gesetzlich verpflichtet ist,\njenes Gehalt für die Dauer von 6 Monaten weiterzubezahlen, das er\u002Fsie bei\nDienstleistung an der Dienststelle im Inland erreicht hätte. Für weitere 6\nMonate ist diesen Angehörigen ein Betrag in der Höhe des auf gleicher Basis\nberechneten pfändungsfreien Einkommens zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 13 BEVORSCHUSSUNG UND REISEABRECHNUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) und Fahrtkosten (soweit\nnicht Fahrkarten gestellt werden) sind dem\u002Fder Arbeitnehmer\u002Fin zeitgerecht\ngegen nachherige Verrechnung zu akontieren. Die Abrechnung der Ansprüche hat\ngrundsätzlich für jeden abgelaufenen Kalendermonat bis zum Ende des nächsten\nKalendermonats durch schriftliche Rechnungslegung zu erfolgen. Die Ansprüche\nverfallen, wenn diese Rechnungslegung nicht innerhalb von 2 weiteren\nKalendermonaten, im Falle einer unverschuldeten Verhinderung an der\nRechnungslegung innerhalb von 2 Kalendermonaten nach Wegfall der Verhinderung,\nerfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 14 ABTRETUNG VON ANSPRÜCHEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Über Aufforderung des Dienstgebers hat der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin bzw.\nseine\u002Fihre Hinterbliebenen Ersatzansprüche, die sich aus einem Ereignis im\nSinne der §§ 9, 11 und 12 gegen Dritte ergeben, bis zur Höhe des vom\nDienstgebers auszubezahlenden bzw. ausbezahlten Betrages an den Dienstgeber bei\nsonstigem Verlust im Sinne obiger Paragraphen abzutreten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 15 SONDERVEREINBARUNGEN, BETRIEBSVEREINBARUNGEN, BETRIEBLICHE REGELUNGEN\nUND GÜNSTIGKEITSKLAUSEL\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Die Ansprüche nach §§ 6 und 7 können einvernehmlich auch auf andere\nWeise, etwa durch eine Pauschale, eine Auslandszulage oderein Entgelt bzw. eine\nandere Vergütung, das die Abgeltung für diese Ansprüche einschließt,\nabgegolten werden. Als solches gilt auch die Abrechnung gegen Beleg.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Bestehende Firmenregelungen bleiben in ihrem gesamten Umfang als\nBetriebsvereinbarung aufrecht und treten anstelle dieser Bestimmungen, wenn\nbinnen 2 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung (1. Juli 2016) die\nFirmenleitung und der Betriebsrat einvernehmlich die Weitergeltung der Regelung\nfestlegen. Kommt keine Einigung zustande, gilt Abs 3. Regelungen im Sinne\ndieses Absatzes haben schriftlich zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Bestehende, für die Arbeitnehmer\u002Fin günstigere Vereinbarungen,\nBetriebsvereinbarungen und Regelungen bleiben aufrecht und können auch in\nHinkunft abgeschlossen werden. Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden,\ndass nur die betriebliche Regelung als Ganzes auf ihre Günstigkeit geprüft\nwird, ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter\nBerufung auf diese Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 16 SCHLICHTUNGSVERFAHREN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Mit der Beilegung von Auslegungsstreitigkeiten und Streitigkeiten über die\nAnwendung der Günstigkeitsklausel gemäß § 15 Abs 3 hat sich vor Anrufung\ndes Arbeits- und Sozialgerichtes ein paritätisch aus je drei Vertreterinnen\nder vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu\nbefassen, dessen Mitglieder tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen\nüber diese Bestimmungen Beteiligten zu entnehmen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ANHANG 5\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>„Vereinbarung zur Erreichung von 1500 Euro Mindestlohn“\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-lowwagetxt\">\u003Cp>1.Grundsätze zum Stufenplan zur Erreichung von 1500 Euro Mindestlohn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die KV-Löhne werden entsprechend dem Stufenplan zur Erreichung des\nMindestlohns von € 1.500,00 zum 31.12.2020 gemäß beiliegender Lohntabellen\nmit Wirkung vom 1.7.2018,\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1.7.2019, 1.7.2020 und 31.12.2020 festgesetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Anpassung erfolgt unter Anrechnung der individuellen Überzahlung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Anrechnungen auf den Mindestlohn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-CONSIGN_trigger\">\u003Cp>Regelmäßige Überzahlungen des Mindestlohnes sowie Sozialzulagen (wie z.B.\nFamilien-, Haushalts-, Kinderzulagen) und sonstige Zulagen (nicht aber echte\nFahrtkosten- oder Essenszuschüsse) gelten als Bestandteil des Grundlohnes und\nsind auf den Mindestlohn anrechenbar. Regelmäßige Überzahlungen, die unter\ndie Akkord- bzw. Prämienbestimmungen (§ 7 (5) RKV vom 1. April 1996) fallen\noder Zulagen, die Arbeitsbelastungen abgelten (z.B. SEG-Zulagen, Abgeltung für\nRufbereitschaft, Vorarbeiter\u002Finnen-Zuschlag), sind nicht Bestandteil des\nGrundlohnes und sind daher auf den Mindestlohn nicht anrechenbar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Anpassung erfolgt unter Anrechnung der individuellen Überzahlung. In\njedem Fall hat ein Vergleich des alten IST-Lohnes mit dem neuen Mindestlohn zu\nerfolgen. Sollte der individuelle IST-Lohn nicht der Höhe des neuen\nMindest-KV-Lohnes entsprechen, so ist der neue IST-Lohn entsprechend auf den\nneuen Mindest-KV-Lohn anzuheben.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Soweit Leistungen auf Betriebsvereinbarungen beruhen, ist dies nur durch\nÄnderung der Betriebsvereinbarung möglich. Durch Betriebsvereinbarung ist\nauch eine Umwandlung steuerbegünstigter Leistungen zulässig. Ferner können\nunter den Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes Prämien, die nicht\nakkordähnlich sind, in Lohn umgewandelt und angerechnet werden; die BV kann\nAbweichendes vorsehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3.Unternehmen mit geringer Überzahlung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Betriebe, die durch die Umsetzung des Stufenplanes zur Erreichung des\nMindestlohnes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>außerordentlich belastet werden, können betriebsspezifische\nSonderregelungen vereinbart werden, um die Kostenbelastung zu dämpfen. Eine\naußerordentliche Belastung liegt vor, wenn die zusätzliche IST-Auswirkung der\nEinführung zum jeweiligen Stichtag (30.6.2018, 30.6.2019, 30.6.2020,\n31.12.2020) größer als 0,5% der Lohn- und Gehaltssumme beträgt. In diesem\nFall verpflichten sich die Sozialpartner individuelle betriebliche Lösungen zu\nfinden (z.B. Aufteilung der Mehrkosten auf mehrere Jahre).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weiters wird vereinbart, dass nur für Betriebe, welche Bekleidung in Serie\nindustriell in Österreich erzeugen, abweichend von obiger Regelung, der\nvereinbarte Stufenplan mathematisch im selben Verhältnis auf 31.12.2023\nerstreckt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Vorliegen dieser Voraussetzung werden nach Antragstellung der\nbetroffenen Unternehmen unter Mitwirkung der KV-Parteien individuelle\nbetrieblich abweichende Maßnahmen (z.B.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufteilung der Mehrkosten auf mehrere Jahre) getroffen. In Betrieben mit\nBetriebsrat ist dazu jeweils zum Stichtag eine Betriebsvereinbarung\nabzuschließen. In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine entsprechende\nVereinbarung mit den KV-Parteien abgeschlossen werden. Eine derartige\n(Betriebs-)Vereinbarung gilt auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis\nerst nach dem 1.7.2018 begonnen hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.Konjunktur-Klausel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Sozialpartner verpflichten sich weiters, aufgrund der langen Laufzeit\ndes Kollektivvertrages bei Vorliegen gravierender wirtschaftlicher Belastungen\nmit ähnlichen Auswirkungen wie beispielsweise der Wirtschaftskrise 2008\numgehend in Gespräche zur Neugestaltung einzutreten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>HEIMARBEITSGESAMTVERTRAG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>abgeschlossen zwischen dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverband der Bekleidungsindustrie Österreichs\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Metall-Textil.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>I.GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>räumlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für das Gebiet der Republik Österreich; fachlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auf Seite der Arbeitgeber\u002Finnen für die dem Fachverband der\nBekleidungsindustrie Österreichs angeschlossenen Mitgliedsbetriebe bzw.\nselbständigen Betriebsabteilungen im obigen räumlichen Geltungsbereich mit\nAusnahme der industriellen Wäschereien,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Chemischputzereien und Färbereien sowie der Betten- bzw. Knopf- und\nBekleidungsverschlussindustrie;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>persönlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für alle Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen im Sinne des § 2 des\nHeimarbeitsgesetzes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>II.BERECHNUNG DER STÜCKENTGELTE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter\u002Finnen sind gemäß dem\njeweiligen geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn der betrieblich\nzugeordneten kollektivvertraglichen Lohngruppe zuzüglich eines Zuschlages von\n10% (arithmetische Rundung) festzusetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Werden bei der Berechnung der Stückentgelte Stundenlöhne zugrundegelegt,\ndie über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestlohn liegen oder einer\nhöheren kollektivvertraglichen Lohngruppe entsprechen, als es die Zuordnung\nder Arbeitsvorgänge gemäß geltendem Lohntarif erfordert, so entfällt der\nZuschlag gemäß lit. A.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>III.HEIMARBEITSZUSCHLAG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Auf die gemäß II. errechneten Stückentgelte gebührt ein\nHeimarbeitszuschlag als Unkostenbeitrag von 10%.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>IV.SONSTIGES\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Fertigungszeiten sind unter Zugrundelegung der von einem\u002Feiner\nArbeitnehmer\u002Fin durchschnittlicher Leistungsfähigkeit aufzuwendenden\nArbeitszeit zu vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nähfaden und alle sonstigen zur Durchführung der Arbeitaufträge\nerforderlichen Zubehöre sind vom\u002Fvon der Arbeitgeber\u002Fin in ausreichender Menge\nbeizustellen. Werden solche Zubehöre von den Heimarbeitnehmer\u002Finnen\nbeigestellt, dann sind sie mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages\nvon 10% für die Beschaffungskosten gesondert zu vergüten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>V.URLAUBSZUSCHUSS UND WEIHNACHTSREMUNERATION\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Es gelten die Bestimmungen des § 27 des Heimarbeitsgesetzes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>VI.VERFALL VON ANSPRÜCHEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Alle Ansprüche aus diesem Vertrag sind binnen 6 Monate nach Fälligkeit der\nStückentgelte gemäß der Abschnitte II und III dieses Vertrages bei sonstigem\nVerfall geltend zu machen. Bei Verzögerung der Abrechnung durch den\u002Fdie\nAuftraggeber\u002Fin setzt der voran genannte Fristenlauf mit dem Tag nach der\ntatsächlich erfolgten Abrechnung ein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>VII.GELTUNGSBEGINN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Dieser Heimarbeitsgesamtvertrag tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gleichzeitig tritt der zwischen den vertragsschließenden Organisationen\nabgeschlossene Heimarbeitsvertrag vom 1. März 2000 außer Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 1. Juni 2005\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>FACHVERBAND DER BEKLEIDUNGSINDUSTRIE ÖSTERREICHS\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Obmann:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Geschäftsführer:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima e.h.Dr. Franz J. Pitnik e.h.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft Metall-Textil\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Vorsitzende:Der Zentralsekretär:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rudolf Nürnberger e.h.Karl Haas e.h.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>KOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Vorarlberg\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie Berufsgruppe\nBekleidungsindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft PRO-GE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>in der ab 1. Juli 2020 gültigen Fassung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>I.GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>räumlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für das Bundesland Vorarlberg; fachlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle der Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und\nLederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörenden Unternehmen\nbzw. selbständigen Betriebsabteilungen;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>persönlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für gewerbliche Lehrlinge.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>II.GELTUNGSBEGINN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2020 in Geltung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>III.LOHNORDNUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die zuletzt ab 1. Juli 2019 gültige Lohntabelle mit einem Ecklohn (=\nGrundstundenlohn und Akkordgrundlohn der Lohngruppe 5) von € 8,56 wird durch\ndie einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildende neue Lohntabelle\n(Anhang) zum 1. Juli 2020 mit einem Ecklohn von €8,82 ersetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Lehrlingsentschädigungen werden neu festgelegt; sie sind Bestandteil\nder neuen Lohntabelle.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>IV.EFFEKTIVLOHNERHOHUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.Erhöhung bei Zeitlöhnern:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne sind mit Wirkung ab 1. Juli 2020 um\n1,67 % zu erhöhen. Der so erhöhte IST-Lohn ist überdies darauf zu\nüberprüfen, ob er dem neuen tariflichen Stundenlohn laut Anlage (Tabelle)\nentspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen\ntariflichen Stundenlohn anzuheben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unter den „tatsächlich bezahlten Stundenlöhnen” ist der tatsächliche\nGesamtstundenverdienst des Arbeiters einschließlich aller wie immer gearteten\nZulagen und Prämien - mit Ausnahme der neben dem Stundenlohn gesondert\nberechneten Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen - zu verstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird der Grundlohn auf den neuen tariflichen Stundenlohn angehoben, können\nstarre Prämien und Zulagen (mit Ausnahme der neben dem Stundenlohn gesondert\nberechneten Schmutz-, Staub¬und Gefahrenzulagen) in ihrer Höhe so abgeändert\nwerden, dass über die Istlohnerhöhung hinaus keine weitere Erhöhung des\nbisherigen tatsächlichen Gesamtstundenverdienstes eintritt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2.Erhöhung bei Akkord- und Prämienlöhnen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Akkord- und Prämienlöhne sind mit Wirkung ab 1. Juli 2020um 1,67 % zu\nerhöhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Erhöhung der Akkordlöhne ist so durchzuführen, dass bei Geldakkorden\ndie bestehenden Akkordsätze bzw. Stückpreise und bei Zeitakkorden der bisher\nangewandte Minutenfaktor per 1. Juli 2020 mit dem Umrechnungsfaktor 1,0167\nmultipliziert wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Prämienlöhnen (ausgenommen „starre Prämien” gem. Art. IV Ziffer\n1) ist die Istlohnerhöhung sinngemäß wie bei den Akkorden vorzunehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Akkordarbeitern, deren Akkordgrundlagen per 1. Juli 2020 unter Beachtung\nder ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Mindestlohnsätze verändert werden\nmussten, kann die sich daraus ergebende Lohnerhöhung auf die gemäß Artikel\nIV Ziffer 2 vorzunehmende IST-Lohnerhöhung angerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>V.URLAUBSZUSCHUSS\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Urlaubszuschuss 2020 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet,\nunabhängig vom Auszahlungstermin.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAYSCALES_trigger\">\u003Ch2>LOHNTABELLE (LOHNTARIF)\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>für die Bekleidungsindustrie Vorarlbergs gemäß § 7 Abs. 2 RKV für die\nArbeiter und Arbeiterinnen der österreichischen Bekleidungsindustrie (in der\nfür Vorarlberg geltenden Fassung)\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>gültig ab 1. Juli 2020\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Grundlohn in der Lohngruppe 5: € 8,82 gültig ab 1. Juli 2020\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable class=\"MsoNormalTable\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse:collapse;border:none\">\n  \u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"102\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Lohngruppe\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"164\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Grundstundenlohn =\n        100%\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"160\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Garantierter Gruppendurchschnitt = 107,5%\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"207\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">Akkordgruppendurchschnitt = 115%\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"102\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\" style=\"font-size:5.0pt\">&nbsp;\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"164\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"160\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"207\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">€\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"102\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">1\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"164\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">8,46\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"160\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">9,09\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"207\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">9,72\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"102\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">2\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"164\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">8,46\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"160\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">9,09\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"207\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">9,72\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"102\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">3\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"164\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">8,46\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"160\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">9,09\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"207\" valign=\"top\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">9,72\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"102\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">4\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"164\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">8,62\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"160\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">9,26\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"207\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">9,91\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"102\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">5\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"164\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">8,82\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"160\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">9,48\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"207\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">10,14\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"102\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">6\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"164\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">9,10\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"160\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">9,78\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"207\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">10,47\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"102\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">7\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"164\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">9,26\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"160\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">9,95\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"207\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">10,64\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"102\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">8\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"164\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">9,68\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"160\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">10,40\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"207\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">11,13\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"102\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">9\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"164\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">9,96\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"160\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">10,70\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"207\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">11,45\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"102\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">10\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"164\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">10,41\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"160\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">11,19\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"207\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">11,97\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"102\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">11\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"164\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">10,81\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"160\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">11,62\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"207\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">12,43\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"102\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">12\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"164\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">11,29\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"160\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">12,14\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"207\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">12,99\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"102\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">13\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"164\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">11,89\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"160\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">12,78\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"207\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">13,67\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd width=\"102\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">14\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"164\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">12,55\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"160\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">13,49\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd width=\"207\" valign=\"bottom\">\u003Cp class=\"MsoNormal\">\u003Cspan lang=\"DE\">14,43\u003C\u002Fspan>\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 1,47% zu erhöhen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>gültig ab 1. Juli 2020\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) bei drei- bzw. vierjähriger Lehrzeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im 1. Lehrjahr monatlich EUR 689,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im 2. Lehrjahr monatlich EUR 800,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im 3. Lehrjahr monatlich EUR 972,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im 4. Lehrjahr monatlich EUR 1.116,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) bei zweijähriger Lehrzeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im 1. Lehrjahr monatlichEUR 689,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im 2. Lehrjahr monatlichEUR 912,00\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Feldkirch, 23. Juni 2020\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>WIRTSCHAFTSKAMMER VORARLBERG Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh-\nund Lederindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Obmann:Der Geschäftsführer:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mag. Bertold BischofMag. Andreas Staudacher\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft PRO-GE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Bundesvorsitzende:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rainer Wimmer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Bundessekretär:Der Sekretär:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Peter SchieinbachGerald Cuny-Kreuzer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ANHÄNGE (T UND VBG)\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>ANHANG 1\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Auszug aus den §§ 8 und 9 des Rahmenkollektivvertrages für die\nArbeiterinnen und Arbeiter der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischen Textilindustrie vom 1. April 1996\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§8 ENTLOHNUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(gilt nur für Tirol und Vorarlberg)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Die in der Textilindustrie Tirols und Vorarlbergs vorkommenden Arbeiten\nsind unter Berücksichtigung ihrer Unterschiedlichkeiten nach dem\nLeistungsprinzip abgestuft, einer Arbeitsbewertung unterzogen und in 14\nLohngruppen eingereiht. Die Zuordnung der verschiedenen Tätigkeiten zu den\nLohngruppen ist für die einzelnen Sparten der Textilindustrie\nin„Lohngruppeneinteilungen“ festgesetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Änderungen in der Einstufung der Arbeiten in die Lohngruppen erfolgen nur\nnach Beratung in einem paritätisch aus Arbeitgeber- und\nArbeitnehmervertreter\u002Finnen zusammengesetzten Ausschuss, wenn Änderungen der\nArbeitsmethode einzelner Arbeiten eine Neubewertung und Neueinstufung\nrechtfertigen oder die praktische Erfahrung eine Richtigstellung der Einstufung\nnach den Richtlinien der Broschüre „Neue Wege zur Lohngerechtigkeit“ von\nDir. Ing. Bruno Rhomberg erforderlich machen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Für diese 14 Lohngruppen sind im„Lohntarif“ tarifliche Stundenlöhne\nbzw. garantierte Gruppendurchschnitte bzw. Akkordgrundlöhne festgesetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Je nach der persönlichen Leistung und Tüchtigkeit des\u002Fder\nArbeitnehmers\u002Fin kann auf die tariflichen Stundenlöhne eine Leistungszulage im\nEinvernehmen mit dem Betriebsrat gewährt werden. Die tatsächlichen\nStundenlöhne müssen sowohl für die Arbeitnehmer\u002Finnen einer Lohngruppe\nzusammen als auch für die Arbeitnehmer\u002Finnen einer bestimmten\nArbeitskategorie, sofern ihr mindestens 5 Arbeitnehmer\u002Finnen angehören, im\nDurchschnitt 7,5% über dem tariflichen Stundenlohn liegen; der garantierte\nDurchschnittslohn muss in diesen Fällen als 107,5% des tariflichen\nStundenlohnes betragen (garantierter Gruppendurchschnitt).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Sofern kein durch Einzelvertrag festgelegtes Lehrverhältnis besteht,\nerhalten Textil-Anlerner\u002Finnen, welche in einer Kurzausbildung für eine\nbestimmte Facharbeit angelernt werden, während ihrer Anlernzeit, das heißt\nwährend der Dauer ihrer unproduktiven Ausbildungszeit, den Lohn der Lohngruppe\n2 bezahlt. Die Dauer der Ausbildungszeit richtet sich nach den persönlichen\nFähigkeiten des\u002Fder auszubildenden Arbeitnehmers\u002Fin, darf jedoch im Einzelfall\n13 Wochen (3 Monate) nicht überschreiten. Nach Beendigung dieser\nKurzausbildung werden die Arbeitnehmer\u002Finnen im Betrieb ihrer Tätigkeit\nentsprechend in die betreffenden Lohngruppen eingestuft und nach den in der\nLohnregelung gegebenen Richtlinien bezahlt. Sofern\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erwachsene Akkordarbeiter\u002Finnen nach Beendigung der Kurzausbildung noch\nkeinen Voll-Arbeitsplatz bedienen können, erhalten sie den Akkordgrundlohn der\nbetreffenden Lohngruppe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sofern ein\u002Fe bereits im Betrieb beschäftigte\u002Fr Arbeitnehmer\u002Fin mit\nseiner\u002Fihrer Zustimmung auf Verlangen des\u002Fder Arbeitgebers\u002Fin zu einer neuen\nArbeit angelernt wird, ist ihm\u002Fihr für die Dauer der Anlernzeit der zuletzt\nverdiente Durchschnittslohn zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 9 AKKORD\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(gilt nur für Vorarlberg)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1)Die in der Lohngruppeneinteilung für Arbeiten, die im Akkord verrichtet\nwerden, festgelegten Lohngruppen liegen grundsätzlich um eine Lohngruppe\nhöher als bei Verrichtung der gleichen Arbeit im Stundenlohn.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Die Akkordsätze (Vorgabezeiten) sind so festzulegen, dass der\u002Fdie\neinzelne Akkordarbeitnehmer\u002Fin bei normaler Arbeitsleistung einen\nAkkordmehrverdienst von 15% über dem Akkordgrundlohn seiner\u002Fihrer Lohngruppe\nerreicht. Dies entspricht einem Mehrverdienst von mindestens 20% über dem\ntariflichen Stundenlohn für die gleiche Arbeit. Bei Akkordarbeitnehmer\u002Finnen\nmit Mehrstellen (mehr Maschinen, mehr Spindeln usw.) ist der Erstellung der\nAkkorde eine 80%ige Arbeitsbelastung zugrunde zu legen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unter Arbeitsbelastung ist der zeitliche Arbeitsaufwand zu verstehen, der\nvon einem\u002Feiner Arbeitnehmer\u002Fin mit normaler Arbeitsleistung benötigt wird, um\ndie jeweils zugeteilten Maschinen zu bedienen und in Gang zu halten. Da es sich\num einen reinen Arbeitsaufwand handelt, liegen die Erholungszeiten,\npersönliche Verlustzeiten außerhalb der Arbeitsbelastung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3)Zwischen Firmenleitung und Betriebsrat ist unter eventueller Beiziehung\nderbeiderseitigen Organisationen die Grundlage zu vereinbaren, welche für die\nBerechnung von Akkordsätzen zu dienen hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Akkordsätze sind im Betrieb anzuschlagen oder aufzulegen, so dass in\nsie jederzeit Einblick genommen werden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4)Ergeben sich bei einer bestimmten Akkordarbeit infolge von Umständen,\ndie nicht auf der Seite des\u002Fder Akkordarbeitnehmers\u002Fin liegen, wie zum Beispiel\nschlechtes Material,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Maschinengebrechen und dergleichen, Zeitversäumnisse, und tritt dadurch\neine Minderung seines\u002Fihres Durchschnittsverdienstes ein, so hat der\u002Fdie\nAkkordarbeitnehmer\u002Fin Anspruch auf Vergütung des dadurch eintretenden\nVerdienstausfalles.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Voraussetzung ist jedoch, dass der\u002Fdie Akkordarbeitnehmer\u002Fin dem\u002Fder\nVorgesetzten den Zeit- und Lohnausfall zeitgerecht zur Kenntnis bringt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5)Bei Einführung neuer Artikel erhalten ständige\nAkkordarbeitnehmer\u002Finnen, solange für diese neuen Artikel noch kein Akkordsatz\nvereinbart ist, ihren bisherigen Durchschnittsverdienst.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Durchschnittsverdienst wird aus dem Durchschnitt der letzten 4\nvollbeschäftigten Wochen (bzw. des letzten Monats) oder eines mit dem\nBetriebsrat zu vereinbarenden längeren Zeitraumes errechnet. Die Bezahlung des\nAkkorddurchschnittsverdienstes erfolgt nur insoweit, als nicht andere physische\noder juristische Personen für den entstandenen Verdienstausfall\nvergütungspflichtig sind (Ausfallvergütung).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6)Im Falle der Schwangerschaft sind bei Akkordarbeitnehmerinnen die\nBestimmungen des Mutterschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu\nbeachten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7)Die durchschnittliche Arbeitsleistung einer Akkordlohngruppe oder einer\nim Akkord beschäftigten Arbeitskategorie ist zu errechnen unter Ausschluss der\nJugendlichen und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anfänger\u002Finnen (bis mindestens einer Beschäftigungsdauer von 1 Jahr). Bei\neiner Akkordlohngruppe oder einer im Akkord arbeitenden Arbeitskategorie muss\nder Akkordlohn im Durchschnitt mindestens 15% über dem Akkordgrundlohn liegen,\nsofern der betreffenden Gruppe oder Arbeitskategorie mindestens 5\nArbeitnehmer\u002Finnen angehören.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ANHANG 2\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Empfehlung der Kollektivvertragspartner betreffend Karenzurlaube\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Den Arbeitgeber\u002Finnen wird empfohlen, Arbeitnehmer\u002Finnen, sofern diese eine\nElternkarenz bis längstens zum zweiten Geburtstag des Kindes beanspruchen - zu\nBeginn der Karenz - über das Ende der Karenz und den Wiederantrittstag der\nBeschäftigung nachweislich schriftlich zu informieren. Der Erhalt der\nInformation darüber ist von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer\nschriftlich zu bestätigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\n",{"cbadate_start":44,"cbasignmultiple":48,"CBA_MEMEMPL_txt":52,"cbamemtrad":56,"JOBTYPE_descriptions":58,"TRAINING_trigger":62,"apprenticeships":66,"disabilityfund":70,"contracttrial":74,"contractseverancepay":78,"severance_perc":82,"part_time_excluded":86,"sicknesspay":90,"disabilitypay":94,"disabilityfundtxt":96,"childcare":100,"deathrelatives":104,"marriage":108,"eqpay":112,"WORKHOURS_trigger":116,"hourstxt":120,"MAXHOURS_trigger":124,"PAIDLEAV_trigger":128,"holidaysdays":132,"bankholidays2":136,"SCHEDULE_trigger":140,"schedulesrestpw":144,"ADMINISTRATIVE_trigger":148,"WAGES_determined":152,"WAGES_trigger":156,"PAYSCALES_trigger":160,"lowwageperiod":164,"lowwagetxt":168,"STRUCINCR_trigger":172,"oncerise_detail":176,"incidentalbonusdays1":180,"incidentalbonusdate":184,"oncerise2_detail":188,"incidentalbonusdays1sec":192,"incidentalbonusdatesec":196,"NOCTPREM_trigger":200,"shiftallowanceperc1":204,"shiftallowancetxt":208,"CONSIGN_trigger":212,"OVERTIME_trigger":216,"overtimeallowanceperc1_general":219,"SUNDAY_trigger":223,"COMMUTE_trigger":227,"direct_participation_trigger":231,"strikes_trigger":235,"covercountry":239,"coverunion_trigger":243,"coveroccup1":247},{"bindId":45,"name":46,"text":47},"cbadate_start","Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli","Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2020 in Geltung.\n\nIII.ERHÖHUNG DER ZEITLÖHNE",{"bindId":49,"name":50,"text":51},"cbasignmultiple","abgeschlossen zwischen dem Fachverband T","abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und\nLederindustrie Berufsgruppe Bekleidungsindustrie und dem Österreichischen\nGewerkschaftsbund Gewerkschaft PRO-GE für die Arbeiterinnen und Arbeiter der\nösterreichischen Bekleidungsindustrie\n\nin der ab 1. Juli 2020 gültigen Fassung",{"bindId":53,"name":54,"text":55},"CBA_MEMEMPL_txt","FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH","FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH-UND LEDERINDUSTRIE\n\nDer Obmann:Die Geschäftsführerin:\n\nIng. Manfred KernMag. Eva-Maria Strasser\n\nBERUFSGRUPPE BEKLEIDUNGSINDUSTRIE\n\nDer Berufsgruppenvorsitzende:\n\nKomm.Rat Ing. Wolfgang Sima",{"bindId":57,"name":50,"text":51},"cbamemtrad",{"bindId":59,"name":60,"text":61},"JOBTYPE_descriptions","VII.LOHNTARIF für die Herren- und Knaben","VII.LOHNTARIF\n\nfür die Herren- und Knabenoberbekleidungsindustrie,\nDamenoberbekleidungsindustrie, Kinderbekleidungsindustrie und\nLederoberbekleidungsindustrie",{"bindId":63,"name":64,"text":65},"TRAINING_trigger","§ 9A INTEGRATIVE BERUFSAUSBILDUNG (1)Bei","§ 9A INTEGRATIVE BERUFSAUSBILDUNG\n\n(1)Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gemäß § 8b Abs. 1 BAG idF\nBGBl I 79\u002F2003 werden für die Bemessung der Höhe der Lehrlingsentschädigung\ndie Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben\nsich Teile von Monaten gebührt für das ganze Monat die höhere\nLehrlingsentschädigung. Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das der\nLehrlingsentschädigung zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis\nsich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung eines\nhöheren Lehrjahres ergibt.",{"bindId":67,"name":68,"text":69},"apprenticeships","VIII.LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG gültig ab 1.","VIII.LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG\n\ngültig ab 1. Juli 2020 (ausgenommen Vorarlberg)",{"bindId":71,"name":72,"text":73},"disabilityfund","§ 9 UNFALLVERSICHERUNG Der Arbeitgeber h","§ 9 UNFALLVERSICHERUNG\n\nDer Arbeitgeber hat dem\u002Fder Arbeitnehmer\u002Fin die Kosten einer\nUnfallversicherung für Unfälle während der Dauer der Entsendung, ausgenommen\nArbeits- und Wegunfall im Sinne des ASVG, die zum Tod oder dauernder\nInvalidität führen, zu ersetzen. Hinsichtlich des Kostenersatzes wird für\nTod eine Versicherungssumme von mindestens € 10.900,93, für dauernde\nInvalidität von mindestens € 21.801,85 festgesetzt. Es werden nur die Kosten\nfür eine Versicherung gedeckt, die jene Risiken abdeckt, die nach den\nösterreichischen Versicherungsbedingungen unter das normale Unfallrisiko\nfallen. Der Kostenersatz fällt weg oder verringert sich entsprechend, wenn auf\neine andere Weise für Abdeckung des Unfallrisikos in obigem Ausmaß durch die\nFirma gesorgt ist; von dieser anderweitigen Vorsorge ist dem\u002Fder\nArbeitnehmer\u002Fin schriftlich Mitteilung zu machen.",{"bindId":75,"name":76,"text":77},"contracttrial","(1)Die ersten vier Wochen des Arbeitsver","(1)Die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit,\ninnerhalb der das Arbeitsverhältnis beiderseits ohne Angabe von Gründen zum\nEnde jedes Arbeitstages beendet werden kann.\n\n(2)Eine über diese Probezeit hinausgehende Befristung des\nArbeitsverhältnisses ist nur rechtswirksam, wenn die schriftlich vereinbart\nwurde.",{"bindId":79,"name":80,"text":81},"contractseverancepay","§ 19 ABFERTIGUNG GEMÄSS ANGESTELLTENGESE","§ 19 ABFERTIGUNG GEMÄSS\n\nANGESTELLTENGESETZ\u002FARBEITER-ABFERTIGUNGSGESETZTES \u002F ENTGELTFORTZAHLUNG IM\nTODESFALL",{"bindId":83,"name":84,"text":85},"severance_perc","(2)Für die Berechnung der Abfertigung we","(2)Für die Berechnung der Abfertigung werden Beschäftigungszeiten bei\nden\u002Fder selben Arbeitgeber\u002Fin, die nicht mehr als 90 Tage unterbrochen waren,\nzusammengerechnet, wenn die Unterbrechung durch Kündigung seitens des\u002Fder\nArbeitgebers\u002Fin, durch gerechtfertigen vorzeitigen Austritt oder durch eine\nunverschuldete Entlassung veranlasst wurde. Wird die Unterbrechung jedoch\ndadurch herbeigeführt, dass der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin kündigt, ohne wichtigen\nGrund vorzeitig austritt oder ein Verschulden an seiner\u002Fihrer Entlassung\nträgt, so bleiben sämtliche im Zeitpunkt dieser Unterbrechung erworbenen\nAnspruchszeiten für nachfolgende Arbeitsverhältnisse bei den\u002Fder selben\nArbeitgeber\u002Fin außer Betracht. Desgleichen finden solche Beschäftigungszeiten\nkeine Berücksichtigung, für die bereits eine Abfertigung gewährt wurde.\n\n(3)Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des\u002Fder Arbeitnehmers\u002Fin\ngelöst und hat das Arbeitsverhältnis länger als ein Jahr gedauert, so ist\nder Lohn für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Hat das\nArbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Todes länger als 5 Jahre gedauert, so ist\nder Lohn für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate\nweiterzuzahlen.",{"bindId":87,"name":88,"text":89},"part_time_excluded","(6)Bei Kurzarbeit oder Arbeitnehmer\u002Finne","(6)Bei Kurzarbeit oder Arbeitnehmer\u002Finnen mit Teilzeitbeschäftigung liegen\nÜberstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten\nArbeitnehmer\u002Finnen vereinbarten Normalarbeitszeit überschritten wird.\n\n*) Dort wo kein Betriebsrat vorhanden ist, hat die Überstundenvereinbarung\nmit den betroffenen Arbeitnehmer\u002Finnen nach Möglichkeit schriftlich zu\nerfolgen.",{"bindId":91,"name":92,"text":93},"sicknesspay","§ 14 ENTGELTFORTZAHLUNG BEI ERKRANKUNG (","§ 14 ENTGELTFORTZAHLUNG BEI ERKRANKUNG\n\n(1)Bei Arbeitsverhinderung im persönlichen Krankheitsfall gelten die\nBestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (BGBl. 399\u002F74) in der jeweils\ngeltenden Fassung.",{"bindId":95,"name":72,"text":73},"disabilitypay",{"bindId":97,"name":98,"text":99},"disabilityfundtxt","Der Arbeitgeber hat dem\u002Fder Arbeitnehmer","Der Arbeitgeber hat dem\u002Fder Arbeitnehmer\u002Fin die Kosten einer\nUnfallversicherung für Unfälle während der Dauer der Entsendung, ausgenommen\nArbeits- und Wegunfall im Sinne des ASVG, die zum Tod oder dauernder\nInvalidität führen, zu ersetzen. Hinsichtlich des Kostenersatzes wird für\nTod eine Versicherungssumme von mindestens € 10.900,93, für dauernde\nInvalidität von mindestens € 21.801,85 festgesetzt. Es werden nur die Kosten\nfür eine Versicherung gedeckt, die jene Risiken abdeckt, die nach den\nösterreichischen Versicherungsbedingungen unter das normale Unfallrisiko\nfallen. Der Kostenersatz fällt weg oder verringert sich entsprechend, wenn auf\neine andere Weise für Abdeckung des Unfallrisikos in obigem Ausmaß durch die\nFirma gesorgt ist; von dieser anderweitigen Vorsorge ist dem\u002Fder\nArbeitnehmer\u002Fin schriftlich Mitteilung zu machen.\n\n§ 10 TOD NAHER ANGEHÖRIGER",{"bindId":101,"name":102,"text":103},"childcare","(2)Bei Arbeitsverhinderung aufgrund der ","(2)Bei Arbeitsverhinderung aufgrund der notwendig werdenden Pflege eines im\ngemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen gelten die Bestimmungen des §\n16 Urlaubsgesetzes (BGBl. 390\u002F1976) in der jeweils geltenden Fassung.\n\n§ 14A ANRECHNUNG DES KARENZURLAUBES (§ 15 MSCHG BZW, § 2 EKUG) UND\nABFERTIGUNG NACH ENTBINDUNG (§ 2 ARBABFG IVM § 23A ANGG)",{"bindId":105,"name":106,"text":107},"deathrelatives","b)Bei Todesfällen von Geschwistern, sowe","b)Bei Todesfällen von Geschwistern, soweit sie im gemeinsamen Haushalt\nlebten\n\nc)Bei Todesfällen von Großeltern",{"bindId":109,"name":110,"text":111},"marriage","a)eigener Eheschließung oder Eintragung ","a)eigener Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG\n\nb)Todesfällen in der Familie (Ehegatte\u002Fin, oder des eingetragenen Partners\nbzw. der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG, Lebensgefährte\u002Fin, Eltern,\nKinder), soweit sie im gemeinsamen Haushalt lebten.",{"bindId":113,"name":114,"text":115},"eqpay","2.Die Akkord- bzw. Prämiengrundlagen (Ze","2.Die Akkord- bzw. Prämiengrundlagen (Zeit- und Geldfaktoren) sind bei\ngleicher Arbeit ohne Unterschied des Alters oder des Geschlechtes unter\nBerücksichtigung des Abs. 5 dritter Satz festzulegen und dem\u002Fder\nArbeitnehmer\u002Fin schriftlich zur Kenntnis zu bringen.\n\n3.Im Falle der Schwangerschaft sind bei Leistungslohnarbeit die Bestimmungen\ndes Mutterschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.",{"bindId":117,"name":118,"text":119},"WORKHOURS_trigger","§ 2 ARBEITSZEIT (1)Die Normalarbeitszeit","§ 2 ARBEITSZEIT\n\n(1)Die Normalarbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen des\nArbeitszeitgesetzes (AZG) und des Kinder- und\nJugendlichenbeschäftigungsgesetzes (KJBG) in der jeweils geltenden Fassung.",{"bindId":121,"name":122,"text":123},"hourstxt","(1)Die Normalarbeitszeit richtet sich na","(1)Die Normalarbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen des\nArbeitszeitgesetzes (AZG) und des Kinder- und\nJugendlichenbeschäftigungsgesetzes (KJBG) in der jeweils geltenden Fassung.\n\n(2)Durch Betriebsvereinbarung kann die wöchentliche Normalarbeitszeit\ninnerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden,\ndass sie im wöchentlichen Durchschnitt die geltende gesetzliche\nNormalarbeitszeit nicht überschreitet. Dabei kann die wöchentliche\nNormalarbeitszeit für insgesamt 40 Stunden innerhalb von 26 Wochen je Woche\nbis zu 48 Stunden ausgedehnt werden. Mit Zustimmung der\nKollektivvertragspartner kann dieser Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen\nund die Stundenzahl auf 80 erweitert werden.",{"bindId":125,"name":126,"text":127},"MAXHOURS_trigger","§3 ÜBERSTUNDEN (1)Als Überstunde gilt je","§3 ÜBERSTUNDEN\n\n(1)Als Überstunde gilt jede vereinbarte Arbeitsstunde, durch die das\nAusmaß der, auf Basis der gesetzlichen Normalarbeitszeit oder gemäß § 2\nAbs. 2 vereinbarten Arbeitszeit, festgelegten täglichen Arbeitszeit\nüberschritten wird.",{"bindId":129,"name":130,"text":131},"PAIDLEAV_trigger","§ 11 URLAUB (1)Hinsichtlich des Urlaubes","§ 11 URLAUB\n\n(1)Hinsichtlich des Urlaubes gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes\nbetreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und der Einführung einer\nPflegefreistellung (BGBl.",{"bindId":133,"name":134,"text":135},"holidaysdays","(1)Hinsichtlich des Urlaubes gelten die ","(1)Hinsichtlich des Urlaubes gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes\nbetreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und der Einführung einer\nPflegefreistellung (BGBl.\n\nNr. 390\u002F76) in der jeweils geltenden Fassung.",{"bindId":137,"name":138,"text":139},"bankholidays2","*) Als gesetzliche Feiertage im Sinne ob","*) Als gesetzliche Feiertage im Sinne obiger Bestimmungen gelten: 1. Jänner\n(Neujahr), 6. Jänner (Heiliger-3-Königs-Tag), Ostermontag, 1. Mai\n(Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August\n(Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November\n(Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. (Weihnachten) und 26.\nDezember (Stephanstag). Der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen\nder evangelischen Kirchen A.B. und H.B., der altkatholischen Kirche und der\nMethodistenkirche.\n\n§ 7 REISEKOSTEN- UND AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG",{"bindId":141,"name":142,"text":143},"SCHEDULE_trigger","(1)Es gelten die Bestimmungen des Arbeit","(1)Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes in der jeweils\ngeltenden Fassung.\n\n(2)Für Sonntagsarbeit gebührt ein Zuschlag von 100% auf den\nNormalstundenlohn bzw. Durchschnittsverdienst.",{"bindId":145,"name":146,"text":147},"schedulesrestpw","(2)Gilt in dem Auslandsstaat, in den der","(2)Gilt in dem Auslandsstaat, in den der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin entsendet wird\nein anderer Tag der Woche als der Sonntag als wöchentlicher Ruhetag, tritt\ndieser Tag an die Stelle des Sonntags.\n\n§ 6 AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG",{"bindId":149,"name":150,"text":151},"ADMINISTRATIVE_trigger","a)Bei Vorladungen zu Gerichten, Behörden","a)Bei Vorladungen zu Gerichten, Behörden und öffentlichen Ämtern, wenn es\nsich um unverschuldete Angelegenheiten des\u002Fder Arbeitnehmers\u002Fin handelt und\neine schriftliche Ladung vorgewiesen wird.\n\nb)Bei Klagen bei ordentlichen Gerichten, wenn dem Klagebegehren entsprochen\nwurde, sofern nicht die beklagte Partei zum Ersatz der Kosten und demnach auch\ndes Verdienstentganges verurteilt wurde. Eine Entschädigung gebührt nicht,\nwenn der\u002Fdie betreffende Arbeitnehmer\u002Fin ein Anrecht auf anderweitige\nEntschädigung (Zeugengebühr usw.) hat.",{"bindId":153,"name":154,"text":155},"WAGES_determined","Die Mindestlöhne sind jeweils im geltend","Die Mindestlöhne sind jeweils im geltenden Lohntarif geregelt; dieser ist\nein Bestandteil dieses Vertrages.\n\n(2)Bei einer Arbeitszeitvereinbarung gemäß § 2 Abs. 2 ist zum Ausgleich\nder variablen Wochenarbeitszeit, der Berechnung von Entgeltansprüchen, wie zum\nBeispiel Urlaub, Sonderzahlungen und Abfertigung, die gesetzliche\nNormalarbeitszeit zugrunde zu legen.",{"bindId":157,"name":158,"text":159},"WAGES_trigger","§8 ENTLOHNUNG (1)Stundenlöhne:","§8 ENTLOHNUNG\n\n(1)Stundenlöhne:",{"bindId":161,"name":162,"text":163},"PAYSCALES_trigger","LOHNTABELLE (LOHNTARIF) für die Bekleidu","LOHNTABELLE (LOHNTARIF)\n\nfür die Bekleidungsindustrie Vorarlbergs gemäß § 7 Abs. 2 RKV für die\nArbeiter und Arbeiterinnen der österreichischen Bekleidungsindustrie (in der\nfür Vorarlberg geltenden Fassung)",{"bindId":165,"name":166,"text":167},"lowwageperiod","Zwischen den Kollektivvertragspartnern w","Zwischen den Kollektivvertragspartnern wird vereinbart, dass spätestens mit\n1. Juli 2008 der Mindestlohn auf € 1.000,00 angehoben wird.\n\nANHANG 3",{"bindId":169,"name":170,"text":171},"lowwagetxt","1.Grundsätze zum Stufenplan zur Erreichu","1.Grundsätze zum Stufenplan zur Erreichung von 1500 Euro Mindestlohn\n\nDie KV-Löhne werden entsprechend dem Stufenplan zur Erreichung des\nMindestlohns von € 1.500,00 zum 31.12.2020 gemäß beiliegender Lohntabellen\nmit Wirkung vom 1.7.2018,",{"bindId":173,"name":174,"text":175},"STRUCINCR_trigger","Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlich","Zeitlöhnern, die neben ihrem tatsächlichen Stundenlohn variable\nLeistungsprämien erhalten, ist der effektive Verdienst zum 1. Juli 2020um 1,67\n% zu erhöhen.\n\nV.ERHÖHUNG DER AKKORDE UND AKKORDÄHNLICHEN PRÄMIEN",{"bindId":177,"name":178,"text":179},"oncerise_detail","§ 13 WEIHNACHTSREMUNERATION (1)Alle Arbe","§ 13 WEIHNACHTSREMUNERATION\n\n(1)Alle Arbeitnehmer\u002Finnen, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge,\nerhalten einmal in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration.",{"bindId":181,"name":182,"text":183},"incidentalbonusdays1","(2)Die Höhe der Weihnachtsremuneration b","(2)Die Höhe der Weihnachtsremuneration beträgt ohne Rücksicht auf die\nDauer der Betriebszugehörigkeit 4 1\u002F3 Wochenverdienste.\n\n(3)Dem Wochenverdienst ist der Stundenlohn bzw. der Leistungslohn, errechnet\naus den letzten 13 voll bezahlten Wochen, zugrunde zu legen. Überstunden\nbleiben bei der Berechnung des Wochenverdienstes unberücksichtigt.",{"bindId":185,"name":186,"text":187},"incidentalbonusdate","(5)Die Weihnachtsremuneration ist spätes","(5)Die Weihnachtsremuneration ist spätestens am 1. Dezember auszuzahlen.\nArbeitnehmer\u002Finnen, die bis zum Ende des Kalenderjahres weniger als ein Jahr im\nBetrieb beschäftigt sind, ist die aliquote Weihnachtsremuneration spätestens\nmit der Lohnabrechnung für Dezember auszuzahlen.\n\n(6)Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer sind Beschäftigungszeiten,\ndie keine längere Unterbrechung als jeweils 60 Tage aufweisen,\nzusammenzurechnen.",{"bindId":189,"name":190,"text":191},"oncerise2_detail","§ 12 URLAUBSZUSCHUSS (1)Alle Arbeitnehme","§ 12 URLAUBSZUSCHUSS\n\n(1)Alle Arbeitnehmer\u002Finnen, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge,\nerhalten einmal in jedem Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss.",{"bindId":193,"name":194,"text":195},"incidentalbonusdays1sec","(2)Die Höhe des Urlaubszuschusses beträg","(2)Die Höhe des Urlaubszuschusses beträgt ohne Rücksicht auf die Dauer\nder Betriebszugehörigkeit 4 1\u002F3 Wochenverdienste.\n\n(3)Dem Wochenverdienst ist der Stundenlohn bzw. der Leistungslohn, errechnet\naus den letzten 13 voll bezahlten Wochen, zugrunde zu legen. Überstunden\nbleiben bei der Berechnung des Wochenverdienstes unberücksichtigt.",{"bindId":197,"name":198,"text":199},"incidentalbonusdatesec","(4)Der Urlaubszuschuss ist bei Urlaubsan","(4)Der Urlaubszuschuss ist bei Urlaubsantritt auszubezahlen. Werden im\nKalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so gebührt der Urlaubszuschuss\nbei Antritt des längeren Urlaubsteiles.\n\nBei gleichen Urlaubsteilen ist er beim Antritt des ersten Urlaubsteiles\nfällig.",{"bindId":201,"name":202,"text":203},"NOCTPREM_trigger","§ 5 NACHT- UND SCHICHTARBEIT (1)Nachtarb","§ 5 NACHT- UND SCHICHTARBEIT\n\n(1)Nachtarbeit ist im gesetzlichen Ausmaß zulässig.",{"bindId":205,"name":206,"text":207},"shiftallowanceperc1","(4)Für Überstundenleistungen während der","(4)Für Überstundenleistungen während der Nacht gebührt ein Zuschlag von\n100%.\n\n(5)Wo mit dem Betriebsrat im Schichtbetrieb ein Arbeitsbeginn vor 6.00 Uhr\noder ein Arbeitsende nach 22.00 Uhr vereinbart wird, gilt die Zeit vor 6.00 Uhr\nbzw. nach 22.00 Uhr nicht als zuschlagspflichtig.",{"bindId":209,"name":210,"text":211},"shiftallowancetxt","(5)Wo mit dem Betriebsrat im Schichtbetr","(5)Wo mit dem Betriebsrat im Schichtbetrieb ein Arbeitsbeginn vor 6.00 Uhr\noder ein Arbeitsende nach 22.00 Uhr vereinbart wird, gilt die Zeit vor 6.00 Uhr\nbzw. nach 22.00 Uhr nicht als zuschlagspflichtig.\n\n(6)Für Schichtarbeit in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr gebührt ein\nZuschlag von 30%.",{"bindId":213,"name":214,"text":215},"CONSIGN_trigger","Regelmäßige Überzahlungen des Mindestloh","Regelmäßige Überzahlungen des Mindestlohnes sowie Sozialzulagen (wie z.B.\nFamilien-, Haushalts-, Kinderzulagen) und sonstige Zulagen (nicht aber echte\nFahrtkosten- oder Essenszuschüsse) gelten als Bestandteil des Grundlohnes und\nsind auf den Mindestlohn anrechenbar. Regelmäßige Überzahlungen, die unter\ndie Akkord- bzw. Prämienbestimmungen (§ 7 (5) RKV vom 1. April 1996) fallen\noder Zulagen, die Arbeitsbelastungen abgelten (z.B. SEG-Zulagen, Abgeltung für\nRufbereitschaft, Vorarbeiter\u002Finnen-Zuschlag), sind nicht Bestandteil des\nGrundlohnes und sind daher auf den Mindestlohn nicht anrechenbar.\n\nDie Anpassung erfolgt unter Anrechnung der individuellen Überzahlung. In\njedem Fall hat ein Vergleich des alten IST-Lohnes mit dem neuen Mindestlohn zu\nerfolgen. Sollte der individuelle IST-Lohn nicht der Höhe des neuen\nMindest-KV-Lohnes entsprechen, so ist der neue IST-Lohn entsprechend auf den\nneuen Mindest-KV-Lohn anzuheben.",{"bindId":217,"name":126,"text":218},"OVERTIME_trigger","§3 ÜBERSTUNDEN\n\n(1)Als Überstunde gilt jede vereinbarte Arbeitsstunde, durch die das\nAusmaß der, auf Basis der gesetzlichen Normalarbeitszeit oder gemäß § 2\nAbs. 2 vereinbarten Arbeitszeit, festgelegten täglichen Arbeitszeit\nüberschritten wird.\n\n(2)Bei Leistung von Überstunden sind die gesetzlichen Bestimmungen,\ninsbesondere jene des Arbeitszeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu\nbeachten.",{"bindId":220,"name":221,"text":222},"overtimeallowanceperc1_general","(4)Der Überstundenzuschlag beträgt 50% a","(4)Der Überstundenzuschlag beträgt 50% auf den Stundenlohn bzw.\nDurchschnittsverdienst. Wird mehr als eine Überstunde im Anschluss an die\ntägliche Arbeitszeit vereinbart, so ist vor Beginn der zweiten Überstunde\neine zehnminütige bezahlte Pause zu gewähren.\n\n(5)Wird an sonst arbeitsfreien Werktagen gearbeitet, so erhält der\u002Fdie\nArbeitnehmer\u002Fin mindestens fünf Arbeitsstunden mit Überstundenzuschlag\nzuzüglich einer Wegstunde mit dem Stundenlohn**) bzw. Durchschnittsverdienst\nbezahlt.",{"bindId":224,"name":225,"text":226},"SUNDAY_trigger","(2)Für Sonntagsarbeit gebührt ein Zuschl","(2)Für Sonntagsarbeit gebührt ein Zuschlag von 100% auf den\nNormalstundenlohn bzw. Durchschnittsverdienst.\n\n(3)Die Bezahlung von Feiertagsarbeit*) erfolgt gemäß § 9\nArbeitsruhegesetz.",{"bindId":228,"name":229,"text":230},"COMMUTE_trigger","§ 1 KILOMETERGELD (1)Wird einem\u002Feiner Ar","§ 1 KILOMETERGELD\n\n(1)Wird einem\u002Feiner Arbeitnehmer\u002Fin die Verrechnung einer\nAufwandsentschädigung (Fahrtkostenentschädigung) für eine ihm\u002Fihr\nfreigestellte Verwendung seines\u002Fihres Privat-Pkw für Dienstreisen im Sinne der\nBestimmungen für Inlandsdienstreisen genehmigt, richtet sich die Bezahlung\ndieser Aufwandsentschädigung nach diesen Bestimmungen. Ein derartiger Anspruch\nentsteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung einer\nAufwandsentschädigung im Sinne dieser Bestimmungen vor Antritt der\nDienstreise, tunlichst schriftlich, erteilt wird. Sofern nichts anderes\nbestimmt ist, wird als Aufwandsentschädigung ein Kilometergeld gewährt.",{"bindId":232,"name":233,"text":234},"direct_participation_trigger","(3)Das Ausmaß und die Lage der Arbeitsze","(3)Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen ist in\nder Betriebsvereinbarung für den gesamten Durchrechnungszeitraum festzulegen.\nEinseitige Veränderungen der so festgelegten Normalarbeitszeit in den\neinzelnen Wochen sind unzulässig. Im Einzelfall kann die Lage des sich aus der\ndurchrechenbaren Arbeitszeit ergebenden Zeitausgleiches bei Beiziehung des\nBetriebsrates zwischen Arbeitgeber\u002Fin und Arbeitnehmer\u002Fin abweichend von der\nBetriebsvereinbarung vereinbart werden.\n\n(4)Zeiten des Urlaubes für den gesamten Betrieb oder Betriebsabteilungen\nsind von einer Durchrechnungsvereinbarung im obigen Sinn auszunehmen. Für\ndiese Zeiten gilt die gesetzliche Normalarbeitszeit.",{"bindId":236,"name":237,"text":238},"strikes_trigger","§ 5 SCHLICHTUNGSVERFAHREN Mit der Beileg","§ 5 SCHLICHTUNGSVERFAHREN\n\nMit der Beilegung von Auslegungsstreitigkeiten über die Anwendung der\nGünstigkeitsklausel gemäß § 4 hat sich vor Anrufung des Arbeits- und\nSozialgerichtes ein paritätisch aus je drei VertreterInnen der\nvertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen,\ndessen Mitglieder tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen\nKollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.",{"bindId":240,"name":241,"text":242},"covercountry","Für das Gebiet der Republik Österreich; ","Für das Gebiet der Republik Österreich;\n\nb)fachlich:",{"bindId":244,"name":245,"text":246},"coverunion_trigger","Auf der Seite der Arbeitgeber\u002Finnen für ","Auf der Seite der Arbeitgeber\u002Finnen für die dem Fachverband der Textil-,\nBekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie,\nangeschlossenen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen im\nobigen räumlichen Geltungsbereich mit Ausnahme der industriellen Wäschereien,\nChemischputzereien und Färbereien, sowie der Betten- bzw. Knopf- und\nBekleidungsverschlussindustrie;\n\nc)persönlich:",{"bindId":248,"name":249,"text":250},"coveroccup1","Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen eins","Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen\nLehrlinge, im Folgenden Arbeitnehmer\u002Finnen genannt.\n\n§ 2 ARBEITSZEIT","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>Bekleidungsindustrie_Rahmen_2020 - 2020\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2020-07-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;Ohne nähere Angaben\u003C\u002Fdiv>\n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Verarbeitendes Gewerbe\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-NACE2004\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Bekleidungsgewerbe\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;In der Privatwirtschaft\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMEMPL_1\">\n                Name Gesellschaft: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        PRO-GE - Die Produktionsgewerkschaft\n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section social-security-pensions\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SOCSEC_trigger\">Soziale Sicherheit und Renten\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-pensionfund\">Arbeitgeber trägt zur Pensionskasse der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Not specified\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilityfund\">Arbeitgeber trägt zum Arbeitsunfähigkeitsfond der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-unemploymentfund\">Arbeitgeber trägt zur Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section sickness-disability\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Krankheit und Unfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-longtermillness\">Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-menstruationleave\">Bezahter Menstruationsurlaub &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilitypay\">Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n\n        \u003Cdiv class=\"section health-medical-assistence\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccess\">Medizinische Versorgung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccessrelatives\">Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurance\">Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurancerelatives\">Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetypolicy\">Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetytraining\">Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-protectiveclothing\">Schutzkleidung bereitgestellt: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-hivpolicy\">Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-monitoring\">Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und\u002F oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-funeralpay\">Bestattungsleistungen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section work-family-arrangements\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKFAM_trigger\">Arbeits- und Familienarragements\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-jobsecuritymothers\">Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-maternitydiscrimination\">Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-breastfeeding_dangerouswork\">Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-riskassessment\">Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-alternatives\">Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-timeoff\">Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningnonstandard\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningpromotion\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv> \n            \u003Cdiv id=\"display-nursingmothers\">Einrichtungen\u002F Räumlichkeiten für stillende Mütter: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcareprovision\">Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcaresubsidy\">Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \u003Cdiv id=\"display-educationtuition\">Schulgeld\u002F Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \n            \u003Cdiv id=\"display-childcareleave\">\n                Bezahlter Urlaub pro Jahr im Fall der Pflege von Angehörigen: &rarr;&nbsp;The CBA explicitly refers to the law Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n                        \u003Cdiv id=\"display-deathrelativesleave\">\n                Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: &rarr;&nbsp;1 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n        \u003Cdiv class=\"section gender-equality-issues\">\n            \u003Ch3 id=\"display-GENEQ_trigger\">Themen der Geschlechtergleichstellung\u003C\u002Fh3>\n         \u003Cdiv id=\"display-eqpay\">Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n         \u003Cdiv id=\"display-gender\">\n                Besondere Verweis auf Geschlechter zur Lohngleichheit: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n         \u003Cdiv id=\"display-discrimination\">Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-eqpromotion\">Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv> \n        \u003Cdiv id=\"display-eqtraining\">Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>     \n        \u003Cdiv id=\"display-eqofficer\">Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-sexualhar\">Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violence\">Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violenceleave\">Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-support_disabilities\">Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-equalitymonitoring\">Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n             \n         \u003C\u002Fdiv>\n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-contracttrialperiod\">\n                Dauer der Probezeit: &rarr;&nbsp;28 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-severance_perc\">\n                Abfindung nach 5 Dienstjahren (Anteil des Monatsgehalts): &rarr;&nbsp;Insufficient data&nbsp;%\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-severance_perc_1_tenure\">\n                Abfindung nach einem Dienstjahr (Anteil des Monatsgehalts): &rarr;&nbsp;Insufficient data&nbsp;%\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysdays\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysweeks\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-bankholidays2\">\n                Bezahlte Feiertage: &rarr;&nbsp;Neujahr (1. Januar), Dreikönigsfest (6. Januar), Ostermontag, Nationalfeiertag (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Nationalfeiertag (26. Oktober ), Allerheiligen, Mariä Empfängnis , Weihnachten (25. Dezember), Weihnachten (26. Dezember)\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-schedulesrestpw\"> Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-sundays_year\">\n                Maximale Anzahl an Sonn-\u002F Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n             \n            \n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-administrativedays\">\n                Bezahlter Urlaub um vor Gericht zu erscheinen oder für administrative Aufgaben: &rarr;&nbsp; Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Ja\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;Yes, in one table\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-LOWWAGE_government\"> \n            Bestimmung, dass die Mindestlöhne von der Regierung beachtet werden müssen: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-lowwageperiod\">\n                Vereinbarter niedrigster Lohn pro: &rarr;&nbsp;Months\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-lowwageamount\">\n                Niedrigster Lohn: &rarr;&nbsp;EUR&nbsp;1000.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-STRUCINCR_trigger\">Gehaltserhöhung:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-wageincreaseperc1\">\n                    Gehaltserhöhung: &rarr;&nbsp;1.67&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-wageincreasedate_date\">\n                    Gehaltserhöhung beginnt: &rarr;&nbsp;2020-07\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ONCERISE_trigger\">Einmalige Extrazahlung:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n                \u003Cdiv id=\"display-extrapayfirmperformance\">Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusdate_date\">\n                    Einmalige Extrazahlung findet statt: &rarr;&nbsp;2020-12\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-NOCTPREM_trigger\">Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: &rarr;&nbsp;200 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowancetype1\">Nur Nachtarbeitszuschläge: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-CONSIGN_trigger\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowancetype1\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst nur an Sonntagen &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-standbyallowancetype2\">Bezahlung für Bereitschaftsdienst an allen Wochentagen &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-OVERTIME_trigger\">Überstundenzuschläge:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SUNDAY_trigger\">Zuschläge für Sonntagsarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-sundayallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Sonntagsarbeit: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-COMMUTE_trigger\">Pendlerpauschale:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-commutingallowanceamount1\">\n                    Pendlerpauschale: &rarr;&nbsp;EUR&nbsp;0.42 pro Monat\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;Nein\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    \u003C\u002Fdiv>\n\n\u003C\u002Fhtml>\n",[],[],"collective_agreement",[256],{"title":37,"slug":33},[258],{"type":259,"data":260},"call_to_action_body_block",{"title":261,"description":262,"variant":263,"link":264},"Tarifverträge vergleichen","Vergleichen Sie die Artikel der Tarifverträge in Österreich zwischen einzelnen Sektoren, Themen und 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