[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"page:de-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002Fbabe-private-bildungseinrichtungen-rahmen-kollektivvertrag-f-r-die-arbeitnehmerinnen-und-arbeitnehmer-der-privaten-bildungseinrichtungen-stand-1-mai-2019":3},{"id":4,"slug":5,"title":6,"short_title":7,"intro_text":8,"meta_description":8,"seo_title":8,"path":9,"content_type":10,"locale":11,"go_live_at":7,"first_published_at":12,"page_created_at":13,"published_at":12,"edit_url":14,"breadcrumbs":15,"seo":23,"data":31,"children":189,"content_type_view":190,"extra_breadcrumbs":191,"body":193,"body_blocks":204,"related_pages":208},3421,"datenbank-der-tarifvertrage","Tarifvertrag",null,"","\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage","collective_agreements.collectiveagreementoverview","de_AT","2025-08-12T16:37:36.749000+00:00","2026-04-01T15:42:35.237020+00:00","\u002Fcms\u002Fpages\u002F3421\u002Fedit\u002F",[16,19,22],{"title":17,"slug":18},"Österreich","de-at",{"title":20,"slug":21},"Arbeiten in Österreich","arbeiten-in-osterreich",{"title":6,"slug":5},{"title":6,"description":8,"image":24,"canonical":25,"robots":26,"og_type":27,"twitter_card":28,"locale":18,"created_at":29,"last_modified_at":30},"https:\u002F\u002Fwageindicator.org\u002Fmedia\u002Fimages\u002FSocial_media_preview_image_-_2025.2e16d0ba.fill-1200x630.png","https:\u002F\u002Fwageindicator.org\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002F","index, follow","website","summary_large_image","2025-08-12T18:37:36.749000+02:00","2026-04-01T17:42:35.337568+02:00",{"cba":32,"clauses":43,"details":187,"translations":188},{"id":33,"uid":34,"url":35,"name":36,"locale":11,"override_title":8,"title":37,"browser_title":38,"browser_description":39,"text":40},"babe-private-bildungseinrichtungen-rahmen-kollektivvertrag-f-r-die-arbeitnehmerinnen-und-arbeitnehmer-der-privaten-bildungseinrichtungen-stand-1-mai-2019","4d19752a-cdc2-11ea-8a5a-f23c91080f70","https:\u002F\u002Fcobra.wageindicator.org\u002Fcountries\u002Faustria\u002Fbabe-private-bildungseinrichtungen-rahmen-kollektivvertrag-f-r-die-arbeitnehmerinnen-und-arbeitnehmer-der-privaten-bildungseinrichtungen-stand-1-mai-2019\u002Fbabe-private-bildungseinrichtungen-rahmen-kollektivvertrag-f-r-die-arbeitnehmerinnen-und-arbeitnehmer-der-privaten-bildungseinrichtungen-stand-1-mai-2019\u002F","BABE (PRIVATE BILDUNGSEINRICHTUNGEN) \u002F RAHMEN KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen STAND 1. MAI 2019","BABE (PRIVATE BILDUNGSEINRICHTUNGEN) \u002F RAHMEN KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen STAND 1. MAI 2019 - 2019","Austria - BABE (PRIVATE BILDUNGSEINRICHTUNGEN) \u002F RAHMEN KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen STAND 1. MAI 2019 - 2019","BABE (PRIVATE BILDUNGSEINRICHTUNGEN) \u002F RAHMEN KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen STAND 1. MAI 2019 - 2019 - Erziehung und Unterricht, Forschung und Entwicklung",{"name":41,"data":42},"Bildungseinrichtungen.html","\u003C!--?xml version=\"1.0\" encoding=\"UTF-8\"?-->\n\n\n\n  \u003Cmeta http-equiv=\"content-type\" content=\"text\u002Fhtml; charset=UTF-8\">\n  \u003Ctitle>Bildungseinrichtungen\u003C\u002Ftitle>\n  \u003Cmeta name=\"generator\" content=\"Amaya, see http:\u002F\u002Fwww.w3.org\u002FAmaya\u002F\">\n\n\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_end_date\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_end\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_start\">\u003Ch1>Arb.\u002FAng. BABE (private Bildungseinrichtungen) \u002F Rahmen - SYSTEMy y\n01.05.2019 Stichtag: 31.12.2019\u003C\u002Fh1>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>KOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>INHALTSVERZEICHNIS\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Kapitel 1 - Geltungsbereich (§§ 1 - 3)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 1 Geltungsbeginn und Geltungsdauer\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 2 Geltungsbereich\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 3 Anwendung des Angestelltengesetzes \u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Kapitel 2 - Arbeitszeit und Arbeitsruhe (§§ 4 - 14)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 4 Normalarbeitszeit\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 5 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 6 Sabbatical\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 7 Vorruhestandsregelung\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 8 Nachtarbeit\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 8a Sonderregelung für internatsähnliche Einrichtungen bei\nNachtarbeit\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 9 Teilzeitbeschäftigung\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 10 Elternkarenz\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 10a Familienzeit\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 10b Frühkarenz\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 11 Überstunden\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 12 Tägliche Ruhezeit\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 13 Wochen(end)ruhe\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 14 Arbeitszeitaudit\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Kapitel 3 - Entgelt (§§ 15 - 22)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 15 Verwendungsbereichsschema\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 16 Gehaltsordnung\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 17 Lehrlingsentschädigungen\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 17a Mindesthonorar für freie Dienstnehmer\u002F-innen\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 18 Urlaubsaushilfen\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 19 Sonderzahlungen\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 20 Überstundenvergütung\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 21 Zulagen und Zusammentreffen von Zulagen und Zuschlägen\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 22 Zahlungsfrist\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Kapitel 4 - Dienstverhinderungen (§ 23)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 23a Entgeltfortzahlung\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 23b Postensuchtage bei befristeten Arbeitsverhältnissen\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Kapitel 5 - Dienstreisen (§ 24)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 24 Aufwandsersatz\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Kapitel 6 - Erholung, Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz (§§ 25\n- 26)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 25 Erholungsurlaub\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 26 Bewältigung besonderer, betriebsbedingter\nBelastungssituationen\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(Supervision\u002FMediation)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Kapitel 7 - Aus- und Weiterbildung (§§ 27 - 28)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 27 Bildungsfreistellung\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 28 Betriebsvereinbarung\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Kapitel 8 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 29)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 29 Kündigung\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Kapitel 9 - Verfall von Ansprüchen (§ 30)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 30 Verfall kollektivvertraglicher Ansprüche\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Kapitel 10 - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 31 - 34)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 31 Übergangsbestimmungen\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 32 Optierung\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 33 Günstigkeitsbestimmung\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 34 Schlussbestimmungen\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Anhang - Dienstzettel\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>A) Dienstzettel\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>BABE (PRIVATE BILDUNGSEINRICHTUNGEN) \u002F RAHMEN KOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SECTOR2\">\u003Ch2>für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten\nBildungseinrichtungen\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>STAND 1. MAI 2019\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Zwischen der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-CBA_MNCOMPA_2_txt\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-CBA_MNCOMPA_1\">\u003Cp>\u003Cb>Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen\n(BABE),\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Kaunitzgasse 2, 1060 Wien einerseits und dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-casignemployeestxt\">\u003Cp>\u003Cb>Österreichischen Gewerkschaftsbund,\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier,\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Wirtschaftsbereich Forschung, Bildung und Kultur, Organisationen\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien und der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-casignemployees\">\u003Cp>\u003Cb>Gewerkschaft vida,\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien andererseits wird folgender\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Kollektivvertrag\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>betreffend die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der privaten\nBildungseinrichtungen\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vereinbart\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>Redaktionelle Anmerkungen\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus,\nPapier\u002F\u002F Gewerkschaft vida\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>[Druckfassung]\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Abschlussinfo\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Abschlussdatum: 05.04.2019\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>• Erhöhung in den Verwendungsbereichen 1 bis 4a: zwischen 2,7 % und 3,3\n%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>• Erhöhung in den Verwendungsbereichen 5 bis 8: zwischen 2,6 % bis 2,82\n%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>• Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen: 3,2 %\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>• Erhöhung der Gehälter der Transitarbeitskräfte: 4,24 %.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>• Diese Gehälter werden mit der nächsten KV Erhöhung 2020 auf das\nNiveau der Sozialwirtschaft Österreich angehoben (ebenfalls rund 4 %)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>• Zusätzlicher Urlaubstag bereits nach 7 Dienstjahren im Betrieb und ein\nweiterer zusätzlicher nach 12 (statt nach 10 bzw. 15 Dienstjahren)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>• Verbesserte Anrechnung von Elternkarenzzeiten im Ausmaß von insgesamt\n36 Monaten auf Urlaubsanspruch, Kündigungsfrist und Entgeltfortzahlung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>• Verbesserter Zugang zur Familienzeit und Väter-Frühkarenz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Geltungsbeginn: 01.05.2019(Laufzeit: 12 Monate)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>KAPITEL 1 GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§ 1 GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1)Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.5.2019in Kraft und wird hinsichtlich\nder Bestimmungen für die vom Geltungsbereich gemäß § 2 Absatz 1, lit. c)\nerfassten Arbeitnehmer\u002Finnen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann\njeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 (sechs) Monaten zum\nQuartalsende mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Im Falle der\nKündigung des Vertrages nehmen die Vertragspartner innerhalb eines Monates\nnach erfolgtem Ausspruch der Kündigung die Verhandlungen über den Abschluss\neines neuen Kollektivvertrages auf.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)Hinsichtlich der Bestimmungen für die vom Geltungsbereich gemäß § 2\nAbsatz 3 erfassten Arbeitnehmer\u002F innen kann der Kollektivvertrag unter\nEinhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu jedem Monatsletzten\nmittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 2 GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(1)\u003C\u002Fb>Dieser Kollektivvertrag gilt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>a) räumlich:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-covercountryregion_comments\">\u003Cp>für das Gebiet der Republik Österreich\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003Cb>b) fachlich:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für sämtliche Betriebe, Unternehmen und Vereine der Mitglieder der\nBerufsvereinigung der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen privater\nBildungseinrichtungen (BABE).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coverunion_comments\">\u003Cp>\u003Cb>c) persönlich:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge, von Arbeitgeber und\nArbeitgeberinnen im Sinne des lit b). Die Bestimmungen der §§ 8, 11, 12 und\n13 gelten nur für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 36\nArbeitsverfassungsgesetz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen des § 17a gelten für alle freien Dienstnehmer\u002Finnen im\nSinne des § 17a Abs 1 dieses Kollektivvertrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(2)\u003C\u002Fb> Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>a)\u003C\u002Fb> Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in Maßnahmen nach\nsozialhilfe- und behindertenrechtlichen Bestimmungen des Bundes und\u002Foder der\nLänder beschäftigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>b)\u003C\u002Fb> (Ferial) Praktikanten und (Ferial) Praktikantinnen sowie\nVolontäre und Volontärinnen. Volontär bzw. Volontärin ist, wer sich\nkurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung\naufhält; eine geringe Vergütung steht einem Volontariat nicht entgegen.\n(Ferial)Praktikant bzw. (Ferial)Praktikantin ist, wer im Rahmen einer\nschulischen oder universitären Ausbildung oder einer Fachhochschule oder einer\nKursmaßnahme aufgrund eines Lehrplanes, einer Studienordnung bzw. eines\nKonzeptes verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(3)\u003C\u002Fb> Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die als Teilnehmer\u002Finnen\neiner arbeitsmarktpolitischen Maßnahme mit der Zielsetzung der Reintegration\nin den Arbeitsmarkt beraten, betreut und geschult werden\n(Transitarbeitskräfte; in weiterer Folge TAK genannt), gelten folgende\nBestimmungen dieses Kollektivvertrages:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) § 1, Absatz 2 (Geltungsbeginn und Geltungsdauer)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) § 4, Absätze 1,3 und 5 (Normalarbeitszeit)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c) § 5, Absätze 1 und 3\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d) § 11, Absätze 1,2, 3, 6, 7 und 8 (Überstunden)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e) § 12 (Tägliche Ruhezeit)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f) § 13, Absatz 1 und 2 (Wochen(end)ruhe)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g) § 15, Absatz 2, lit. a) (Verwendungsbereichsschema)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>h) § 16, Absätze 3 bis 6 (Gehaltsordnung)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>i) § 19, Absätze 2, 3, 4 und 5 (Sonderzahlungen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>j) § 20 (Überstundenvergütung)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>k) § 21 (Zusammentreffen von Zulagen und Zuschlägen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>l) § 22, Absatz 2 (Zahlungsfrist)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>m) § 23a (Entgeltfortzahlung)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>n) § 25 (Erholungsurlaub)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>o) § 29, Absatz 3 (Kündigung)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>p) § 30 (Verfall kollektivvertraglicher Ansprüche)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Csmall>\u003Ci>[lit f) idF ab 1. Mai 2019]\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fsmall>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 3 ANWENDUNG DES ANGESTELLTENGESETZES\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen des Angestelltengesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung\nsind auf die im § 2 Absatz 1 lit c) angeführten Arbeitsverhältnisse,\nausgenommen Lehrlinge, anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourstxt\">\u003Ch2>KAPITEL 2 ARBEITSZEIT UND ARBEITSRUHE\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>§ 4 NORMALARBEITSZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(1)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourspweek\"> Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt achtunddreißig\nStunden, die tägliche Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden, soweit im\nFolgenden nichts anderes bestimmt wird.\u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-dayspweek_select\">\u003Cb>(2)\u003C\u002Fb> Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf fünf\nzusammenhängende Tage zu verteilen, welche den Samstag einschließen kann.\nEine Verteilung der Arbeitszeit, welche den Samstag einschließt ist mittels\nBetriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Absatz 1 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz\nmöglich.\u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist eine Regelung\nbetreffend Samstagsarbeit analog zu den Bestimmungen des § 4 Abs 4 durch\nEinzelvertrag zulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Csmall>\u003Ci>(Letzter Satz gilt ab 1. Mai 2016)\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fsmall>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(3)\u003C\u002Fb> Für TAK kann die wöchentliche Arbeitszeit auf sechs Tage in der\nWoche aufgeteilt werden. Während des Zeitraums der Überlassung iSd § 2 Abs 3\ngelten die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des im Beschäftiger-Betrieb auf\nvergleichbare Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen anzuwendenden\nKollektivvertrages (Beschäftiger-KoIIV) bzw ist die beim Beschäftiger\nbetriebsübliche Arbeitszeit zu leisten und zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dies gilt insbesondere auch für die Bezahlung von Zulagen, Zuschlägen etc\n(betriebliche Übung).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Csmall>\u003Ci>(Abs 3 idF ab 1. Mai 2019)\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fsmall>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(4)\u003C\u002Fb> Die tägliche Normalarbeitszeit liegt zwischen 6:00 Uhr und 22:00\nUhr. Arbeitszeiten nach 20:00 Uhr sind durch Betriebsvereinbarungen zu regeln,\nsofern es sich dabei um Normalarbeitszeit handelt. Davon abweichende Endzeiten\nbis spätestens 23:00 Uhr können mittels Betriebsvereinbarung geregelt werden.\nJedenfalls ist sicher zu stellen, dass ein Zuschlag in der Höhe von 25 Prozent\nfür die Arbeitszeit zwischen 22:00 und 23:00 Uhr vereinbart wird. Insoweit die\nNormalarbeitszeit den Samstag einschließt hat diese spätestens um 18:00 Uhr\nzu enden. Normalarbeitszeiten zwischen 14:00 und 18:00 sind mit einem Zuschlag\nin der Höhe von 25 Prozent zu vergüten. Durch Betriebsvereinbarung ist\nsicherzustellen, dass die Arbeitnehmerin \u002F der Arbeitnehmer nicht öfter als\ndreizehn Mal im Kalenderjahr zu Diensten herangezogen wird, deren\nNormalarbeitszeit nach 22:00 Uhr und an Samstagen liegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen oder kann keine abgeschlossen\nwerden, sind Arbeitszeiten nach 22:00 Uhr keinesfalls als Normalarbeitszeit\nzulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(5)\u003C\u002Fb>Der 24. und 31.12. sind ohne Schmälerung des laufenden Lohnes \u002F\nGehaltes arbeitsfrei. Fällt der 24. und \u002F oder der 31.12. auf einen ohnehin\narbeitsfreien Tag gebührt kein Ersatz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gleiches gilt für den 29. 12. 2017 (einmalig). Sollte ein\u002F-e\nArbeitnehmer\u002F-in an diesem Tag betriebsbedingt eine Arbeitsleistung erbringen\nmüssen, gebührt ein ersatzfreier Tag, der im Einvernehmen bis spätestens 30.\n4. 2018 zu verbrauchen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Csmall>\u003Ci>(Abs 5 idF 1. Mai 2017)\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fsmall>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(6)\u003C\u002Fb>Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Arbeitnehmer und\nArbeitnehmerinnen, welche in Maßnahmen Teilnehmer\u002Finnen unterrichten, aus-\noder weiterbilden, beraten oder betreuen beträgt im Sinne des § 4\nachtunddreißig Stunden und setzt sich zusammen aus Unterrichts-, Ausbildungs-,\nWeiterbildungs-, Beratungs- und\u002Foder Betreuungszeiten sowie den notwendigen\nVor- und Nachbereitungszeiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 5 ANDERE VERTEILUNG DER NORMALARBEITSZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(1)\u003C\u002Fb> Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei regelmäßiger\nVerteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf maximal vier zusammenhängende\nTage auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt werden, wobei die wöchentliche\nNormalarbeitszeit nicht überschritten werden darf.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(2)\u003C\u002Fb> Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Normalarbeitszeit\ndurch Betriebsvereinbarung auf zehn Stunden ausgedehnt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(3)\u003C\u002Fb> Entfällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit, um den\nArbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine längere zusammenhängende Freizeit zu\nermöglichen, so kann durch Betriebsvereinbarung die ausfallende\nNormalarbeitszeit auf die Arbeitstage von höchstens zweiundfünfzig\nzusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden.\nDie tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Wird\nein Durchrechnungszeitraum von bis zu sieben Wochen vereinbart, darf die\ntägliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(4)\u003C\u002Fb> Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in Maßnahmen\nTeilnehmer und Teilnehmerinnen unterrichten, aus- oder weiterbilden, beraten\noder betreuen, kann durch Betriebsvereinbarung die wöchentliche\nNormalarbeitszeit auf bis zu 45 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit auf\n10 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von\n52 Wochen die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht überschritten\nwird. Dazu sind Dauer und Lage der Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen\ndes Durchrechnungszeitraumes entsprechend zu vereinbaren. Besteht am Ende des\nDurchrechnungszeitraumes ein Zeitguthaben, kann entweder ein Teil oder das\ngesamte die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit überschreitende\nZeitguthaben durch Betriebsvereinbarung ohne Zuschlag in den nächsten\nDurchrechnungszeitraum übertragen werden. Dazu sind entsprechende\nEinzelvereinbarungen zu schließen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(5)\u003C\u002Fb> Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Tätigkeiten\nentsprechend der Verwendungsbereiche 4 bis 8 verrichten, unabhängig davon ob\nsie gemäß § 16 eingestuft sind oder nicht optiert haben und sofern sie nicht\nvon Absatz 4 erfasst sind, kann durch Betriebsvereinbarung die wöchentliche\nNormalarbeitszeit auf bis zu 45 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit auf\n10 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von\n26 Wochen die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht überschritten\nwird. Dazu sind Dauer und Lage der Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen\ndes Durchrechnungszeitraumes entsprechend zu vereinbaren. Besteht am Ende des\nDurchrechnungszeitraumes ein Zeitguthaben, ist dieses mit Zuschlägen\nauszubezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Csmall>\u003Ci>(Abs 5 idF ab I.Mai 2015)\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fsmall>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(6)\u003C\u002Fb> Im Zusammenhang mit Vorruhestandsregelungen \u002F Sabbatical im Sinne\nder §§ 6 und 7 kann ein längerer (mehrjähriger) Durchrechnungszeitraum\nvereinbart werden bzw. die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden\nausgedehnt werden. Die Arbeitgeberin \u002F der Arbeitgeber hat im Rahmen der\nbetrieblichen Möglichkeiten den Wünschen der Arbeitnehmer und\nArbeitnehmerinnen nachzukommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-sicknessmaxdaystxt\">\u003Cp>\u003Cb>(7)\u003C\u002Fb> In den Fällen einer Dienstverhinderung wegen Krankheit, Unfall,\nPflege und im Sinne des § 8 Absatz 3 Angestelltengesetz sowie eines\nUrlaubsverbrauches gilt die für diesen Zeitraum vereinbarte Arbeitszeit als\nerbracht. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, gilt für derartige\nVerhinderungsfälle jene Arbeitszeit als erbracht, die sich nach dem\nDurchschnitt der letzten dreizehn Wochen errechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(8)\u003C\u002Fb> Im Falle eines vereinbarten Freizeitausgleiches gebührt für in\ndiesen Zeitraum fallende Zeiten von Krankheit (die ersten 3 Tage des\nKrankenstands), Unfall, Pflege und im Sinne des § 8 Absatz 3\nAngestelltengesetz kein Ersatz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab dem 4. Tag einer in diesen Zeitraum fallenden Krankheit gilt die\nBestimmung analog zu § 5 Urlaubsgesetz, nicht jedoch in Zusammenhang mit einer\nAuflösung des Dienstverhältnisses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Csmall>\u003Ci>(Abs 8 idF ab I.Mai 2017)\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fsmall>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(9)\u003C\u002Fb> Steht die Lage und die Dauer des Freizeitausgleiches im Vorhinein\nnicht fest, bleiben erworbene Zeitguthaben unberührt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 6 SABBATICAL\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(1)\u003C\u002Fb> Ziel einer Regelung über Sabbatical ist es, den Arbeitnehmer und\nArbeitnehmerinnen das Ansparen eines Freizeitblockes im Ausmaß von maximal 6\nMonaten zu ermöglichen. Die Entscheidung über die Verwendung des\nFreizeitblockes liegt im freien Ermessen der Arbeitnehmerin \u002F des\nArbeitnehmers.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(2)\u003C\u002Fb> Die Umsetzung dieser Kollektivvertragsbestimmungen unter\nBeachtung des § 5 kann durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden. In einer\nschriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmerin \u002F dem Arbeitnehmer ist die\nRückkehr an den ursprünglichen oder zumindest einen gleichwertigen\nArbeitsplatz zu garantieren. Die Teilnahme an einer Sabbaticalregelung ist für\ndie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen immer freiwillig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(3)\u003C\u002Fb> Das Ansparen von Freizeitblöcken kann entweder gemäß Absatz 5\ndurch eine vereinbarte Entgeltkürzung während einer definierten Rahmenzeit\nund der Auszahlung des verringerten Entgeltes auch in der Zeit der\nInanspruchnahme des Freizeitblockes erfolgen oder gemäß Absatz 6 durch das\nAnsparen eines Zeitguthabens in einer definierten Rahmenzeit verbunden mit der\nInanspruchnahme des Freizeitblockes bei Entgeltfortzahlung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(4)\u003C\u002Fb> Der Freizeitblock zählt in jedem Fall als Dienstzeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(5)\u003C\u002Fb> Vereinbarung über eine Entgeltkürzung\u003C\u002Fp>\n\u003Cdl>\n  \u003Cdt>\u003Cb>a)\u003C\u002Fb> Die Dauer der Rahmenzeit (Ansparzeit plus Freizeitblock) ist\n  mit maximal 2,5 Jahren begrenzt. Der Freizeitblock liegt immer vor dem Ende\n  der Rahmenzeit.\u003C\u002Fdt>\n  \u003Cdt>\u003Cb>b)\u003C\u002Fb> Es kann nur ein Urlaubsanspruch mit dem Freizeitblock\n  konsumiert werden.\u003C\u002Fdt>\n  \u003Cdt>\u003Cb>c)\u003C\u002Fb> Das Verhältnis von Rahmenzeit, Entgeltkürzung und\n  Freizeitblock ist im Rahmen der angeführten Grenzen individuell zu\n  vereinbaren.\u003C\u002Fdt>\n  \u003Cdt>\u003Cb>d)\u003C\u002Fb> Die innerhalb der Rahmenzeit vereinbarte wöchentliche\n  Normalarbeitszeit gilt für die Fälle einer Fortzahlung des Entgeltes ohne\n  tatsächliche Arbeitsleistung als erbracht.\u003C\u002Fdt>\n  \u003Cdt>\u003Cb>e)\u003C\u002Fb> Wird die Rahmenzeit (einschließlich des Freizeitblockes) aus\n  welchem Grund immer vorzeitig beendet, ist das Entgelt (inklusive der\n  Sonderzahlungen) für diesen Zeitraum so zu stellen, als ob es nicht gekürzt\n  worden wäre und die dabei sich ergebende Differenz nachzuzahlen.\n  Abfertigungsansprüche werden ebenso nach dem vollen Entgelt berechnet.\u003C\u002Fdt>\n\u003C\u002Fdl>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(6)\u003C\u002Fb> Ansparen eines Zeitguthabens\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>a)\u003C\u002Fb> Die Dauer der Rahmenzeit ist mit maximal 3 Jahren begrenzt. Der\nFreizeitblock liegt immer vor dem Ende der Rahmenzeit. Es können jährlich\nmaximal 228 Stunden (die 6-fache wöchentliche Normalarbeitszeit) angespart\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>b)\u003C\u002Fb> Es kann nur ein Urlaubsanspruch mit dem Freizeitblock kombiniert\nkonsumiert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>c)\u003C\u002Fb> Das Verhältnis von Ansparzeit und Freizeitblock ist im Rahmen der\nangeführten Grenzen individuell zu vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>d)\u003C\u002Fb> Die innerhalb der Rahmenzeit vereinbarte wöchentliche\nNormalarbeitszeit gilt für die Fälle einer Fortzahlung des Entgeltes ohne\ntatsächliche Arbeitsleistung im Durchschnitt der letzten 13 Wochen als\nerbracht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>e)\u003C\u002Fb> Während der gesamten vereinbarten Rahmenzeit gebührt der\nArbeitnehmerin \u002F dem Arbeitnehmer das für die vereinbarte Normalarbeitszeit\nzustehende Entgelt (inklusive der Sonderzahlungen).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>f)\u003C\u002Fb> Bis 6 Monate vor dem vereinbarten Freizeitblock kann die\nArbeitnehmerin \u002F der Arbeitnehmer von dem Vertrag ohne Begründung\nzurücktreten; danach nur bei nachweislich eingetretenen, schwerwiegenden\nVeränderungen der privaten Lebensumstände. Für diese Fälle ist ein\nAusgleich der Zeitguthaben zu vereinbaren. Im Fall einer vorzeitigen Auflösung\ndes Arbeitsvertrages gelten die im Kollektivvertrag zur Abgeltung von\nMehrarbeit bzw. Überstunden vereinbarten Bedingungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 7 VO\u003Cb>\u003C\u002Fb>RRUHESTANDSREGELUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(1)\u003C\u002Fb> Liegt der frühest mögliche Pensionsantritt nach den jeweils\ngeltenden gesetzlichen Bestimmungen innerhalb von 120 Monaten, kann zwischen\nder Arbeitnehmerin \u002F dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin \u002F dem Arbeitgeber\nein Vorruhestandsmodell im Sinne der §§ 5 und 6 dieses Kollektivvertrages\nvereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(2)\u003C\u002Fb> Abweichend von den Bestimmungen des § 5 können längere\nDurchrechnungszeiträume vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(3)\u003C\u002Fb> Beim Modell der Entgeltkürzung kann das monatliche Entgelt um\nmaximal 20 Prozent reduziert werden. Im Rahmen dieser Grenzen und der Grenzen\ndes Zeitansparmodells gemäß § 6 Absatz 6 lit a) ist eine Kombination beider\nModelle möglich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 8 NACHTARBEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(1)\u003C\u002Fb> Als Nachtarbeit im Sinne dieses Kollektivvertrages gilt jede in\ndie Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr hineinreichende Arbeitszeit sofern keine\nandere Vereinbarung im Sinne des § 4 Absatz 4 getroffen wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Csmall>\u003Ci>(Abs 1 idF I.Mai 2017)\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fsmall>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(2)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-shiftallowancetxt\"> Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Normalarbeitszeit nach\n23:00 Uhr endet, erhalten für die ab 23:00 Uhr geleistete Arbeitszeit einen\nZuschlag in der Höhe von 100 Prozent.\u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(3)\u003C\u002Fb> Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten nur für Arbeitnehmerinnen\nund Arbeitnehmer mit unbedingt notwendigen Tätigkeiten im\nVeranstaltungsbereich, insbesondere auf Bällen, Musik- und\nTanzveranstaltungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(4)\u003C\u002Fb> Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Absatz 3 gilt\nunbeschadet anderer Vereinbarungen, dass Überstunden jedenfalls nach einer\nTagesarbeitszeit von 8 Stunden anfallen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(5)\u003C\u002Fb> Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Absatz 2 dürfen nicht\nöfter als zwei Mal je Monat zu Nachtdiensten herangezogen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 8A SONDERREGELUNG FÜR INTERNATSÄHNLICHE EINRICHTUNGEN BEI\nNACHTARBEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(1)\u003C\u002Fb> Internatsähnliche Einrichtungen zur Betreuung von Jugendlichen\nsind Einrichtungen, in welchen sich überwiegend Jugendliche in geblockter\nAusbildung befinden und die während dieser Zeit nicht an ihren Wohnort\nzurückkehren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(2)\u003C\u002Fb> Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in\ninternatsähnlichen Einrichtungen zur Betreuung von Jugendlichen, tatsächlich\nregelmäßig Nachtarbeit leisten gilt § 8a und ersetzt § 4 Absatz 5 dieses\nKollektivvertrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(3)\u003C\u002Fb> Für die Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr im Sinne des § 5\nAbsatz 1 AZG werden 5,5 Stunden als Normalarbeitszeit angerechnet (= geringer\nzu entlohnende Nachtarbeitsbereitschaft) und pro Nachtdienst gebührt eine\nNachtdienstpauschale von € 40,38.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(4)\u003C\u002Fb> Eine Arbeitsaufnahme während der geringer zu entlohnenden\nNachtarbeitsbereitschaft unterbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede\nangefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde gerechnet und mit einem Zuschlag\nin der Höhe von 100 Prozent vergütet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>\u003Cb>§ 9 TEILZEITBESCHÄFTIGUNG\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(1)\u003C\u002Fb> Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die zwischen der Arbeitnehmerin \u002F\ndem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin \u002F dem Arbeitgeber vereinbarte\nWochenarbeitszeit die durch diesen Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte\nfest gesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit unterschreitet. Zum Zwecke der\nBerechnung des Normalstundengehaltes ist der entsprechende Monatsgehalt durch\n164,54 zu teilen. Betriebliche günstigere Regelungen bleiben davon\nunberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Csmall>\u003Ci>(Abs 1 idF 1. Mai 2016)\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fsmall>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(2)\u003C\u002Fb> Der Mehrarbeitszuschlag gemäß § 19d Absatz 3a\nArbeitszeitgesetz entfällt während des Ansparzeitraumes für eine\nSabbaticalregelung und des Vorruhestandmodells im Sinne der §§ 6 und 7 nach\ndiesem Kollektivvertrag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(3)\u003C\u002Fb> Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die teilzeitbeschäftigt im\nAusmaß von weniger als 30 Wochenarbeitsstunden sind, dürfen ohne Zustimmung\ndes Arbeitgebers eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber annehmen,\nwenn durch die Nebenbeschäftigung keine Betriebsinformationen und\u002Foder\nKunden\u002Finnen mitgenommen werden. Ein Konkurrenzverbot im Sinne des § 7 AngG\nkann nicht vereinbart werden. Die weitere Beschäftigung ist dem ersten\nArbeitgeber mitzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-paidmaternityleavetxt\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-paidpaternityleavetxt\">\u003Ch3>§ 10 ELTERNKARENZ\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(1)\u003C\u002Fb> Ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch\nauf Elternteilzeit wird vereinbart, dass nach zumindest zweijähriger Dauer\neiner Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Gesetzes spätestens jedoch mit\nVollendung des 7. Lebensjahres des Kindes, ein Antrag der Arbeitnehmerin \u002F des\nArbeitnehmers auf Erhöhung der Arbeitszeit bis zum Ausmaß der wöchentlichen\nNormalarbeitszeit gestellt werden kann. Diesem Antrag ist innerhalb von zwölf\nMonaten tunlichst zu entsprechen. Die Erfüllung der Frist von zwei Jahren\nentfällt bei Tod des Kindes oder gesetzlich vorgesehenem Entfall des\nSorgerechts ohne Verschulden der Arbeitnehmerin \u002F des Arbeitnehmers.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\u003Cb>(2)\u003C\u002Fb>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-paidmaternityleaveduration\"> Zeiten von nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch\ngenommenen bzw. vereinbarten Karenzzeiten im Sinne des Mutterschutzgesetzes\nbzw. des Väter-Karenzgesetzes sind für das Ausmaß des Erholungsurlaubes\nsowie für die Bemessung der Kündigungsfrist bis zum Höchstausmaß von 22\nMonaten pro Karenz anzurechnen, soweit für diese Zeiten nicht ohnedies ein\ngesetzlicher Anspruch auf Anrechnung besteht. Mehr als 36 Monate werden in der\nAnrechnung über alle Karenzen nicht berücksichtigt.\u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Csmall>\u003Ci>(Abs 2 idF 1. Mai 2019)\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fsmall>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(3)\u003C\u002Fb> Zeiten von im Arbeitsverhältnis in Anspruch genommenen\ngesetzlichen Elternkarenzzeiten und Hospizkarenzen, die nach dem 1.5. 2012\nbeginnen, sind für eine Vorrückung in die nächst höhere Stufe mit max 10\nMonaten pro Karenz anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 10-A FAMILIENZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Bei Vorliegen der notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen haben\nArbeitnehmer\u002F-innen Anspruch auf Familienzeit gemäß\nFamilienzeitbonusgesetz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002F-in hat die Inanspruchnahme der Familienzeit\nspätestens 8 Kalenderwochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin unter\nDarlegung der anspruchsbegründenden Umstände bekanntzugeben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In Ergänzung zu den Bestimmungen des Familienzeitbonusgesetzes § 1 bis 12\n(FamZeitbG) in der Fassung vom BGBl I Nr 53\u002F2016 (ausgegeben am 8. Juli 2016)\nwird die Dauer der Familienzeit für Ansprüche die sich nach der\nBetriebszugehörigkeit richten (zB Ausmaß des Erholungsurlaubes, Bemessung der\nKündigungsfrist, Anspruch auf Abfertigung alt, Vorrückung etc.)\nangerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Csmall>\u003Ci>ß 10a idF ab 1. Mai 2019)\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fsmall>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§10-B FRÜHKARENZ\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Alternativ zur Familienzeit nach § 10a besteht die Möglichkeit, einen\nunbezahlten Karenzurlaub zum Zwecke der Kinderbetreuung bereits während des\nBeschäftigungsverbots der Mutter in Anspruch zu nehmen (Frühkarenzurlaub).\nInnerhalb des Zeitrahmens zwischen Geburt des Kindes und dem Ende des\nBeschäftigungsverbotes der Mutter (in der Regel acht Wochen) kann der Vater\nBeginn und Dauer des Karenzurlaubes unter Berücksichtigung einer 2-wöchigen\nvorgelagerten Meldungspflicht frei wählen. Der Frühkarenzurlaub gebührt bis\nzu maximal vier Wochen. Die Frühkarenz verkürzt die Väterkarenz nach dem\nVäterkarenzgesetz (VKG) nicht. Frühkarenzurlaub gebührt nur, wenn der Vater\nmit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen\ndienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Vater muss außerdem Beginn und\nDauer des Karenzurlaubes spätestens 8 Kalenderwochen vor dem voraussichtlichen\nGeburtstermin bekanntgeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden\nsowie die anspruchsbeendenden Umstände darlegen. In dieser Zeit bleibt der\nbisherige Sozialversicherungsschutz aufrecht, und zwar unter gänzlicher\nÜbernahme der Beitragslast durch die Dienstgeberin\u002Fden Dienstgeber.\nSinngemäß ist dieser auch für Pflege- und Adoptivkinder unter\nBerücksichtigung nachfolgender Fristen anzuwenden. Die Frist beginnt mit der\nAusstellung der Bescheinigung des Jugendwohlfahrtsträgers über das\nPflegekindschaftsverhältnis oder der Adoptionsbescheinigung zu laufen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Danach ist binnen 8 Wochen nach Übernahme des Kindes der maximal 4-wöchige\nFrühkarenzurlaub zu konsumieren. Analog zu § 10a sind auch bei Dauerpflege-\nund Adoptivkindern die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen, und ein\ngemeinsamer Haushalt hat zu bestehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-maternitydiscrimination\">\u003Cp>Diese Bestimmungen sind sinngemäß derart anzuwenden, sodass es zu keiner\nDiskriminierung kommt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Die Dauer der Frühkarenz wird für Ansprüche die sich nach der\nBetriebszugehörigkeit richten (zB Ausmaß des Erholungsurlaubes, Bemessung der\nKündigungsfrist, Anspruch auf Abfertigung alt, Vorrückungen etc) angerechnet\n(vgl. § 10a).\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003Csmall>\u003Ci>ß 10b idF ab 1. Mai 2019)\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fsmall>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 11 ÜBERSTUNDEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(1)\u003C\u002Fb> Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Normalarbeitszeit gemäß\n§ 4 überschritten bzw. bei einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit\ngemäß § 5, diese überschritten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(2)\u003C\u002Fb> Bei Teilzeitbeschäftigungen liegen Überstunden vor, wenn die\nfür vergleichbare Vollzeitbeschäftigte vereinbarte Normalarbeitszeit\nüberschritten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(3)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-MAXHOURS_trigger\"> Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind zur Leistung von\nrechtzeitig angeordneten Mehrstunden und \u002F oder Überstunden im gesetzlich und\nkollektivvertraglich zulässigen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmer und\nArbeitnehmerinnen dürfen außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu\nMehrstundenarbeit und \u002F oder Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden,\nwenn berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmer und\nArbeitnehmerinnen der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.\u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(4)\u003C\u002Fb> Sofern dieser Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung\nkeine andere Verteilung der Normalarbeitszeit vorsieht, gelten alle über die\nkollektivvertragliche Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden als\nÜberstunden, wenn sie von der Arbeitgeberin \u002F vom Arbeitgeber angeordnet\nwerden oder wenn der Arbeitgeberin \u002F dem Arbeitgeber bekannt sein musste, dass\nzur Bewältigung der Arbeit Überstunden im geleisteten Ausmaß erforderlich\nwaren. Ist eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit vorgesehen, gelten die\nüber die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus geleisteten\nArbeitsstunden nur dann als Überstunden, wenn sie von der Arbeitgeberin \u002F vom\nArbeitgeber angeordnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(5)\u003C\u002Fb> Absatz 1 gilt nicht, wenn § 9 Absatz 2 bzw. 3 anzuwenden ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(6)\u003C\u002Fb> Als Mehrarbeit gelten die Differenzstunden zwischen der\neinzelvertraglichen Wochenarbeitszeit und der kollektivvertraglichen\nWochenarbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hoursovertimemax\">\u003Cb>(7)\u003C\u002Fb> Zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz\nzulässigen Überstunden sind wöchentlich fünf Überstunden zulässig, wobei\neine Wochenarbeitszeit von 55 Stunden nicht überschritten werden und keine\nRegelmäßigkeit vorliegen darf.\u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(8)\u003C\u002Fb> Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende\nTage verteilt, kann die tägliche Höchstarbeitszeit einschließlich\nÜberstunden bis zu 12 Stunden betragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight focus\" id=\"clause-schedulesrestpw\">\u003Ch3>§ 12 TÄGLICHE RUHEZEIT\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(1)\u003C\u002Fb> Die tägliche Ruhezeit kann auf neun Stunden reduziert werden,\ninsbesondere in Verbindung mit der Teilnahme an Messen, Ausstellungen, der\nDurchführung von Konferenzen, Lehrplanbesprechungen, Dienstreisen usw.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(2)\u003C\u002Fb> In den Fällen des Absatzes 1 haben zur Erreichung der\ndurchschnittlichen Ruhezeit von 11 Stunden die Ruhezeiten, welche nach der\nverkürzten Ruhezeit innerhalb der darauf folgenden 10 Kalendertage liegen,\nmindestens 12 Stunden zu betragen. Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer und\nArbeitnehmerinnen, für welche eine verkürzte Ruhezeit gilt, am nächsten\nArbeitstag Anspruch auf eine bezahlte Pause von 30 Minuten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-schedulestxt\">\u003Ch3>§ 13 WOCHEN(END)RUHE\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(1)\u003C\u002Fb> Die Wochenendruhe hat zwei Kalendertage zu umfassen. Der\nKalendertag beginnt um 0:00 Uhr und endet um 24:00 Uhr. Die Wochenendruhe hat\nden gesamten Sonntag zu beinhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(2)\u003C\u002Fb> Die Wochenendruhe kann in nachstehenden Fällen zur Verhinderung\neines wirtschaftlichen Nachteiles und der Sicherung der Beschäftigung durch\neine Wochenruhe ersetzt werden für:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>a)\u003C\u002Fb> Die Reinigung und den Umbau von Veranstaltungsräumen samt der\ndazu gehörenden Nebenräume bis zu drei Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>b)\u003C\u002Fb> Die Herstellung der elektrischen Anlagen zur Durchführung einer\nMusikveranstaltung einschließlich der damit verbundenen licht- und\ntontechnischen Vor- und Nachbereitungsarbeiten im Ausmaß von höchstens 8\nStunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>c)\u003C\u002Fb> Die im Rahmen von Ballveranstaltungen notwendigen Tätigkeiten,\nwie die Dekoration, der Verkauf von Eintrittskarten, die Übernahme und\nAufbewahrung der Garderobe, die Einlasskontrolle, die Bestellung von Speisen\nund Getränken sowie die damit verbundene Bedienung und Kassierung, die\nReinigung von Tischen, Stühlen, Böden, Toiletten und der Nebenräume sowohl\nwährend einer Veranstaltung als auch als Abschlussarbeiten. Weiters das\nAbspielen von Unterhaltungs- und Tanzmusik sowie sonstige künstlerische\nDarbietungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>d)\u003C\u002Fb> Die im Rahmen von Besichtigungen eines Planetariums, einer\nSternwarte oder ähnlicher Einrichtungen notwendigen Tätigkeiten, wie der\nVerkauf von Eintrittskarten, die Übernahme und Aufbewahrung der Garderobe, die\nEinlasskontrolle, das Bedienen der technischen Geräte, die Führung der\nBesucher\u002Finnen und die damit verbundenen Erläuterungen sowie der Verkauf von\nSpeisen und Getränken.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>e)\u003C\u002Fb> Die im Rahmen von Kulturveranstaltungen notwendigen Tätigkeiten,\nwie der Verkauf von Eintrittskarten, die Übernahme und Aufbewahrung der\nGarderobe, die Einlasskontrolle, das Bedienen der technischen Geräte, die\nFührung der Besucher\u002Finnen und die damit verbundenen Erläuterungen sowie der\nVerkauf von Speisen und Getränken.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>f)\u003C\u002Fb> Die im Rahmen von Filmvorführungen notwendigen Tätigkeiten, wie\nder Verkauf von Eintrittskarten, die Übernahme und Aufbewahrung der Garderobe,\ndie Einlasskontrolle, das Bedienen der technischen Geräte, die Führung der\nBesucher \u002Finnen und die damit verbundenen Erläuterungen sowie der Verkauf von\nSpeisen und Getränken.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>g)\u003C\u002Fb> Alle im Zusammenhang mit der Durchführung von Kursen, Seminaren,\nBildungsveranstaltungen, Verkaufsveranstaltungen von sozialen\nIntegrationsunternehmen, Messen und Berufsmessen usw stehenden Tätigkeiten,\nwie insbesondere die Eröffnung und Begrüßung, die Betreuung der Teilnehmer\nund Teilnehmerinnen und die notwendigen Servicetätigkeiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Csmall>\u003Ci>[lit g) idF 1. Mai 2017]\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fsmall>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>h)\u003C\u002Fb> Die mit lit. a) bis g) zusammenhängenden Tätigkeiten einer\nbegleitenden Inspektion, der Überwachung von Veranstaltungsräumen, von\nFluchtwegen, der Kontrolle und gegebenenfalls Instandsetzung von\nNotbeleuchtungen, der Behebung allfälliger technischer Defekte, der\nallfälligen Kontaktnahme mit den Sicherheitsorganen, sowie der Überprüfung\nder Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften sowohl vor und während\neiner Veranstaltung sowie als Abschlussarbeiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>i)\u003C\u002Fb> Die Beschäftigung von Arbeitnehmer\u002F-innen iSd § 2 Abs 3 im\nRahmen eines sozialen Integrationsunternehmens, die im Sinne des § 3 Abs 1 2.\nSatz, ARG erlaubt ist, sowie Schlüsselarbeitskräfte in sozialökonomischen\nGastronomiebetrieben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Csmall>\u003Ci>[lit i) gilt ab 1. Mai 2019]\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fsmall>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(3)\u003C\u002Fb> In den Fällen des Absatzes 2 darf die Arbeitnehmerin \u002F der\nArbeitnehmer nicht öfter als dreizehn Mal im Jahr zur Arbeitsleistung\nherangezogen werden, es sei denn für die Bedienung von speziellen technischen\nGeräten gemäß lit. d).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(4)\u003C\u002Fb> Für Arbeitsleistungen gemäß Absatz 2 an Sonntagen gebührt\nneben dem laufenden Gehalt für die Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr ein Zuschlag\nvon € 5,49 je Arbeitsstunde. Für Arbeitsleistungen an Samstagen gebührt\nneben dem laufenden Gehalt für die Zeit von 18:00 bis 22:00 Uhr ein Zuschlag\nvon € 4,52 je Arbeitsstunde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 14 ARBEITSZEITAUDIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(1)\u003C\u002Fb> Soziale Audits dienen der Überprüfung der Qualität der\nArbeitsbedingungen auf Grundlage der mit den vereinbarten Bestimmungen des\nKollektivvertrages verbundenen Absichten der Vertragspartner. Die Ergebnisse\nder Audits dienen als Beratungs- und Entscheidungsgrundlage für allfällig\nnotwendige Veränderungen im Sinne dieser Absichten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-FLEXWORK_trigger\">\u003Cb>(2)\u003C\u002Fb> Der Kollektivvertrag ermöglicht ein hohes Maß an\nFlexibilisierung der Arbeitszeit. Damit soll die Wahrnehmung spezifischer\nInteressen beider Seiten, sowohl der Arbeitgeberin \u002F des Arbeitgebers als auch\nder Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Rechnung getragen werden.\u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(3)\u003C\u002Fb> Die Arbeitgeberin \u002F der Arbeitgeber verpflichtet sich innerhalb\nvon 6 Monaten nach Bilanzstichtag einmal jährlich eine Arbeitszeitbilanz zu\nerstellen. In diese Bilanz sind alle auf Basis des Kollektivvertrages\ngeregelten betrieblichen Arbeitszeitformen nach Geschlechtern getrennt in einem\nVergleich von Sollund Ist-Arbeitszeiten aufzunehmen. Die Höhe von Zeitguthaben\noder Zeitrückständen muss ersichtlich sein. Mehrarbeit, Überstunden und\nUrlaubsrückstände sind gesondert aufzuweisen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Csmall>\u003Ci>(Abs 3 idF 1. Mai 2019)\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fsmall>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(4)\u003C\u002Fb> Einmal in zwei Jahren führen die Arbeitgeberin \u002F der Arbeitgeber\nund der Betriebsrat eine nach vereinbarten Fragestellungen anonym gestaltete\nBefragung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über die Zufriedenheit mit\nden betrieblichen Arbeitszeitregelungen durch. Die Auswertung ist, sofern die\nAnonymität nicht gefährdet wird, nach Geschlechtern getrennt zu\nermöglichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(5)\u003C\u002Fb> Ergeben sich aus der Arbeitszeitbilanz oder einer Befragung der\nArbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, dass die betrieblichen Arbeitszeiten in\nauffälliger Weise von den Vereinbarungen abweichen, kann der Betriebsrat\nBeratungsgruppen mit Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen einrichten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(6)\u003C\u002Fb> Die Anzahl der Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in\nBeratungsgruppen gemäß Absatz 4 richtet sich nach der Gesamtanzahl der im\nBetrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(7)\u003C\u002Fb> In Betrieben bis zu 20 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen kann\neine Arbeitnehmerin \u002F ein Arbeitnehmer beigezogen werden. In Betrieben mit 21\nbis 50 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen können zwei, in Betrieben mit 51\nbis 150 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen können drei, in Betrieben mit 151\nbis 300 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen können vier und in Betrieben mit\n301 und mehr Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen können fünf Arbeitnehmer und\nArbeitnehmerinnen beigezogen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(8)\u003C\u002Fb> Auf Verlangen des Betriebsrates hat die Arbeitgeberin \u002F der\nArbeitgeber mit diesem über das Ergebnis zu beraten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(9)\u003C\u002Fb> Die Arbeitgeberin \u002F der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern und\nArbeitnehmerinnen gemäß Absatz 7 für die Teilnahme an Beratungsgruppen\ngemäß Absatz 5 ein Zeitkontingent im Ausmaß von 24 Arbeitsstunden pro Jahr\nwährend der Normalarbeitszeit zur Verfügung zu stellen. Allfällig notwendige\nReiseaufwände trägt die Arbeitgeberin \u002F der Arbeitgeber. Für die Teilnahme\nan solchen Beratungen gebührt Entgelt nur für Zeiten innerhalb der täglichen\nNormalarbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_comments_txt\">\u003Ch2>KAPITEL 3 ENTGELT\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-jobclassifaction1_txt\">\u003Ch3>§ 15 VERWENDUNGSBEREICHSSCHEMA\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-JOBTYPE_comments_txt\">\u003Cp>\u003Cb>(1)\u003C\u002Fb> Alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind entsprechend ihrer\nüberwiegenden Tätigkeit in eine der nachfolgend genannten Verwendungsbereiche\neinzureihen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stellenbeschreibungen, Funktionsprofile oder Ähnliches, sofern sie der\ntatsächlichen Tätigkeit entsprechen, sind bei der Einstufung in die jeweilige\nVerwendungsgruppe zu berücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nicht einzustufen sind Teilnehmer und Teilnehmerinnen in Arbeitsstiftungen,\nQualifizierungsverbünden und ähnlicher Einrichtungen, welche zum Zwecke der\nReintegration in den Arbeitsmarkt geschult bzw. unterwiesen, beraten, betreut\nund unterstützt werden. Weiters sind nicht einzustufen Lehrgangsteilnehmer und\n-teilnehmerinnen sowie Studenten\u002F-innen, welche aufgrund einer\nFördervereinbarung zu Aus- und \u002F oder Weiterbildungszwecken unterrichtet\nwerden. Ein allfälliger Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe richtet sich\nnach § 16 Absatz 5.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003Cb>\u003Cb>(2)\u003C\u002Fb> Verwendungsbereiche\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>a) Verwendungsbereich TAK\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche im Rahmen einer\narbeitmarktspolitischen Maßnahme beraten, betreut und geschult werden und bei\ndenen auf die Erlernung praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten besonderer\nWert zu legen ist. Diese werden dazu in unterschiedlichsten,\narbeitsmarktrelevanten Berufen ausgebildet und es wird insbesondere auf den\nErwerb praktischer Kenntnisse Wert gelegt. Diesen Aus-, Fort- und\nWeiterbildungsgrundsätzen entsprechend werden TAK unter Anleitung fachlich\ngeschulten Personals zur Verrichtung einfacher Tätigkeiten eingesetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sie haben Anspruch auf Entlohnung gemäß § 16 Absatz 3.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Verwendung in anderen Betrieben und bei anderen Beschäftigern steht\ndiesem Zweck nicht entgegen. Jugendliche und Lehrlinge, welche im Rahmen eines\nBeschäftigungsprogrammes beraten, betreut bzw. unterstützt werden, haben\nAnspruch auf Entlohnung gemäß § 16 Absatz 5.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>b) Verwendungsbereich 1\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die einfache Tätigkeiten verrichten,\nwozu in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit und keine abgeschlossene\nBerufsausbildung notwendig sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Tätigkeitsmerkmale sind fast ausschließlich vorgegeben und es bestehen\nkaum Gestaltungsmöglichkeiten zur Erfüllung der Funktion.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>c) Verwendungsbereich 2\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Tätigkeiten verrichten, wozu in der\nRegel eine kurze Einarbeitungszeit und \u002F oder eine abgeschlossene\nBerufsausbildung notwendig ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Tätigkeitsmerkmale sind vorgegeben und es bestehen geringfügige\nGestaltungsmöglichkeiten zur Erfüllung der Funktion.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>d) Verwendungsbereich 3\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Tätigkeiten verrichten, wozu in der\nRegel eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder der Abschluss\neiner berufsbildenden oder allgemein bildenden mittleren Schule und \u002F oder eine\nberufliche Praxis erforderlich ist, sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,\ndie im KundInnenkontakt beratend tätig sind und deren Aufgaben über Portiers-\nund einfache Auskunftstätigkeiten hinausgehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Tätigkeitsmerkmale sind überwiegend vorgegeben und es bestehen\neingeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten zur Erfüllung der Funktion.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>e) Verwendungsbereich 4\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die selbstständige Tätigkeiten\nverrichten, wozu in der Regel eine entsprechende, abgeschlossene\nBerufsausbildung oder der Abschluss einer berufsbildenden oder allgemein\nbildenden mittleren oder höheren Schule und \u002F oder eine entsprechende\nberufliche Praxis erforderlich sind, sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,\ndie im KundInnenkontakt beratend tätig sind und deren Aufgaben über Portiers-\nund einfache Auskunftstätigkeiten hinausgehen. Die Tätigkeitsmerkmale sind\nüberwiegend vorgegeben und es bestehen eingeschränkte\nGestaltungsmöglichkeiten zur Erfüllung der Funktion.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>f) Verwendungsbereich 4a\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in Maßnahmen Teilnehmer\u002Finnen\nunterrichten, aus oder weiterbilden, beraten oder betreuen. Die\nTätigkeitsmerkmale sind allgemein vorgegeben und es bestehen allgemeine\nGestaltungsmöglichkeiten zur Erfüllung der Funktion.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>g) Verwendungsbereich 5\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer\u002F-innen sofern diese nicht in den nachfolgenden Absatz des VB 5\neinzuordnen sind, die selbständige Tätigkeiten verantwortlich verrichten,\nwozu in der Regel eine entsprechende weiterführende Berufsausbildung sowie\neine mindestens 7-jährige berufliche Praxis erforderlich sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer\u002F-innen im Sinne des Verwendungsbereiches 5, die in den\nMaßnahmen Teilnehmerinnen unterrichten, aus- oder weiterbilden, beraten oder\nbetreuen, sofern diese auch mit Entwicklungs- und Konzeptionsaufgaben betraut\nsind. Die Tätigkeitsmerkmale sind allgemein vorgegeben und es bestehen\nrelevante Gestaltungsmöglichkeiten zur Erreichung der mit der Funktion\nverbundenen Ziele.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Csmall>\u003Ci>(VB 5 idF ab 1. Mai 2018)\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fsmall>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>h) Verwendungsbereich 6\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer\u002Finnen sofern diese nicht in den nachfolgenden Absatz des VB 6\neinzuordnen sind, die einen Teilbereich des Unternehmens beeinflussende\nTätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich verrichten, wozu in der\nRegel eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder ein\neinschlägiger akademischer Abschluss sowie eine überdurchschnittlich lange\nberufliche Praxis erforderlich sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer\u002Finnen im Sinne des Verwendungsbereiches 6, die in den\nMaßnahmen Teilnehmer\u002Finnen unterrichten, aus- oder weiterbilden, beraten oder\nbetreuen, sofern diese in erheblichem Umfang mit Leitungsaufgaben betraut sind.\nDie Tätigkeitsmerkmale sind allgemein vorgegeben und es bestehen wesentliche\nGestaltungsmöglichkeiten zur Erreichung der mit der Funktion verbundenen\nZiele.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Csmall>\u003Ci>(VB 6 idF ab 1. Mai 2018)\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fsmall>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>i) Verwendungsbereich 7\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die einen Teilbereich des Unternehmens\nwesentlich beeinflussende Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich\nverrichten, wozu in der Regel eine entsprechende abgeschlossene\nBerufsausbildung oder ein einschlägiger akademischer Abschluss sowie eine\nüberdurchschnittlich lange berufliche Praxis erforderlich sind, sowie\nArbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die mit der Leitung wesentlicher\nOrganisationseinheiten betraut sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Tätigkeitsmerkmale sind lediglich allgemein definiert und es bestehen\nentscheidende Gestaltungsmöglichkeiten zur Erreichung der mit der Funktion\nverbundenen Ziele.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>j) Verwendungsbereich 8\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die das Unternehmen wesentlich\nbeeinflussende Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich verrichten,\nwozu in der Regel eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder ein\neinschlägiger akademischer Abschluss sowie eine überdurchschnittlich lange\nberufliche Praxis erforderlich sind, sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,\ndie mit der Leitung eines Gesamtbereiches betraut sind. Die Tätigkeitsmerkmale\nsind kaum noch definiert und es bestehen bedeutende Gestaltungsmöglichkeiten\nzur Erreichung der mit der Funktion verbundenen Ziele.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(3)\u003C\u002Fb> Die Einreihung erfolgt jeweils in die erste Gehaltsstufe eines\nVerwendungsbereiches sofern sich nicht aufgrund der Anrechnung von Zeiten aus\nfrüheren facheinschlägigen Tätigkeiten eine andere Einstufung ergibt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>a)\u003C\u002Fb> Alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf die\nAnrechnung von rechtzeitig nachgewiesenen Zeiten aus facheinschlägigen\nTätigkeiten im Ausmaß von höchstens fünf Jahren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Csmall>\u003Ci>(lit a idF ab 1.5.2015)\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fsmall>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>b)\u003C\u002Fb> Als facheinschlägig gelten diese Zeiten dann, wenn diese für die\nVerwendung von relevanter Bedeutung sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>c)\u003C\u002Fb> Rechtzeitig nachgewiesen sind diese Zeiten dann, wenn sie durch\nentsprechende schriftliche Dokumente, wie Dienstzeugnisse, Bestätigungen von\nfrüheren Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen binnen drei Monaten nach Beginn des\nArbeitsverhältnisses bzw. binnen eines Monates nach Aufforderung durch die\nArbeitgeberin \u002F den Arbeitgeber dieser \u002F diesem vorgelegt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>d)\u003C\u002Fb> Zeiten aus früheren facheinschlägigen Tätigkeiten werden\nunabhängig davon angerechnet, in welcher Rechtsform sie geleistet wurden\n(Arbeitsverhältnis, freier Dienstvertrag etc).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(4)\u003C\u002Fb> Wird eine Arbeitnehmerin \u002F ein Arbeitnehmer in Folge Änderung\nder Tätigkeit umgereiht, so gebührt das neue Gehalt ab dem Monatsersten der\nUmreihung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>a)\u003C\u002Fb> Bei Umreihung in einen höheren Verwendungsbereich gebührt das\ndem bisherigen kollektivvertraglichen Gehalt entsprechende nächst höhere\nMindestgrundgehalt des neuen Verwendungsbereiches, jedenfalls aber € 50,00.\nDieser Betrag ist eine Überzahlung. Der Anspruch auf diese Überzahlung\nbesteht bis zur nächsten Vorrückung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei einer Teilzeittätigkeit ist der Betrag entsprechend zu aliquotieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Csmall>\u003Ci>[lit a idF 1. Mai 2018]\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fsmall>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>b)\u003C\u002Fb> Der Stichtag für weitere Vorrückungen bleibt unverändert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(5)\u003C\u002Fb> Insoweit keine Prämien-, Zulagen- oder vergleichbare Regelung\nbesteht, bleiben Überzahlungen anlässlich von Vorrückungen innerhalb eines\nVerwendungsbereiches und bei Umreihungen betragsmäßig unverändert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 16 GEHALTSORDNUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(1)\u003C\u002Fb> Die KV- und IST-Gehälter, KV-Zulagen, die betrieblichen Zulagen\nund Zuschläge werden mit 2 % erhöht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zusätzlich werden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>• die Grundgehälter in den Verwendungsbereichen 1 bis 4a mit 22 €\nangehoben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>• die Grundgehälter in den Verwendungsbereichen 5 bis 8 mit 20 €\nangehoben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>• mindestens jedoch mit 2,6% erhöht (Grundgehälter)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auf betriebliche Schemata ist analog dazu anzuwenden (Verwendungsbereiche\nbis inkl.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Trainerinnengruppen mit 22 €, alle weiteren mit 20 €), mind. 2,6 %. Es\nwird kaufmännisch auf 2 Dezimalstellen gerundet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(2)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_payscale1_end\">\u003C\u002Fdiv>\u003Ctable border=\"1\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\u003C\u002Ftr>\u003Ctr>\u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\u003C\u002Ftr>\u003Ctr>\u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\u003C\u002Ftr>\u003C\u002Ftbody>\u003C\u002Ftable>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAYSCALES_comments_txt\">\u003Ctable border=\"1\">\u003Ctbody>\u003Ctr>\u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cb>VB 1\u003C\u002Fb>\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cb>VB 2\u003C\u002Fb>\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cb>VB 3\u003C\u002Fb>\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cb>VB 4\u003C\u002Fb>\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cb>VB 4a\u003C\u002Fb>\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cb>VB 5\u003C\u002Fb>\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cb>VB 6\u003C\u002Fb>\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cb>VB 7\u003C\u002Fb>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Stufe 1 (im 1. &amp; 2. Jahr) \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.747,20\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.878,66\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.057,59\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.254,05\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.316,30\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.511,29\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.645,20\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.119,6\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Stufe 2 (nach 2 Jahren)\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.816,34\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.961,16\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.154,42\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.378,67\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.440,92\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.668,15\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.830,69\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.333,8\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Stufe 3 (nach 4 Jahren)\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.885,49\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.043,96\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.251,22\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.503,48\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.565,72\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.825,15\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.016,35\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.548,8\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Stufe 4 (nach 7 Jahren)\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.954,48\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.126,61\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.348,03\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.631,84\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.694,09\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.982,15\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.201,99\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.764,2\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Stufe 5 (nach 10 Jahren)\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.023,60\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.209,28\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.445,08\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.760,31\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.822,57\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.139,28\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.387,63\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.979,9\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Stufe 6 (nach 13 Jahren) \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.092,74\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.291,91\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.543,25\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.888,67\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.950,93\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.296,26\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.574,16\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4.195,3\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Stufe 7 (nach 16 Jahren) \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.161,74\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.374,54\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.642,96\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.017,05\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.079,30\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.453,47\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.760,92\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4.410,8\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Stufe 8 (nach 20 Jahren)\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.231,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.457,20\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.742,83\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.145,40\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.207,65\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.611,39\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.947,50\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4.626,2\u003C\u002Ftd>\u003C\u002Ftr>\u003Ctr>\u003C\u002Ftr>\u003Ctr>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(3)\u003C\u002Fb> Das Gehalt für Transitarbeitskräfte beträgt € 1.460,39\nbrutto pro Monat auf Basis der wöchentlichen Normalarbeitszeit nach § 4 Abs\n1. Transitarbeitskräfte im Rahmen der gemeinnützigen\nArbeitskräfteüberlassung haben während des Zeitraumes der\narbeitsmarktpolitischen Maßnahme Anspruch auf jenes kollektivvertragliche\nMindestentgelt, das im Beschäftigerbetrieb für die ausgeübteTätigkeit gilt,\nzumindest aber € 1.460,39 brutto auf Basis einer 38-h-Woche.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(4)\u003C\u002Fb> Transitarbeitskräfte, die nicht überlassen sind und mit\nbesonderen Aufgaben, die darüber hinaus damit verbunden sind, dass wesentliche\nArbeitsschritte selbständig und eigenverantwortlich durchgeführt werden,\nbeauftragt sind, erhalten für die Zeit der Beauftragung eine Zulage von €\n97,24 pro Monat auf Basis der wöchentlichen Normalarbeitszeit nach § 4 Abs 1.\nSollte der Beauftragungszeitraum ein Monat nicht zur Gänze erreichen wird die\nZulage für den entsprechenden Zeitraum, und bei teilzeitbeschäftigten\nTransitarbeitskräften außerdem im Verhältnis der reduzierten wöchentlichen\nArbeitszeit zu der in § 4 Abs 1 geregelten Normalarbeitszeit, aliquotiert\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(5)\u003C\u002Fb> Für Jugendliche und Lehrlinge im Sinne des § 2 Absatz 3 richtet\nsich der Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe nach den jeweiligen\nFörderrichtlinien der Fördergeberin \u002F des Fördergebers.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(6)\u003C\u002Fb> Lehrgangsteilnehmer\u002Finnen sowie Studenten\u002F innen, welche aufgrund\neiner Fördervereinbarung zu Aus- und\u002Foder Weiterbildungszwecken beschäftigt\nwerden, erhalten eine Ausbildungsbeihilfe \u002F einen Unterhaltszuschuss bzw eine\nvergleichbare Entschädigung nach den jeweiligen Förderrichtlinien der\nFördergeberin \u002F des Fördergebers.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 17 LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(1)\u003C\u002Fb> Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes erhalten\nmonatlich eine Lehrlingsentschädigung gemäß Absatz 2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(2)\u003C\u002Fb> Mit Wirksamkeit vom 1.5.\u003Cb>2019\u003C\u002Fb> beträgt die\nLehrlingsentschädigung im 1. Lehrjahr \u003Cb>€ 634,83\u003C\u002Fb>, im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. Lehrjahr \u003Cb>€ 815,38\u003C\u002Fb>, im 3. Lehrjahr \u003Cb>€ 1.082,39\u003C\u002Fb> und im 4.\nLehrjahr \u003Cb>€ 1.437,21\u003C\u002Fb>.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(3)\u003C\u002Fb> Beginnt ein Lehrjahr während des Kalendermonats setzt sich die\nLehrlingsentschädigung aus den aliquoten Anteilen beider Lehrjahre\nzusammen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(4)\u003C\u002Fb> Die Bestimmungen des § 19 sind sinngemäß anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(5)\u003C\u002Fb> Während des Besuches einer internatsmäßig geführten\nBerufsschule wird die Lehrlingsentschädigung nicht gekürzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(6)\u003C\u002Fb> Nach Beendigung der Lehrzeit erhalten die Arbeitnehmer und\nArbeitnehmerinnen ab dem Montag, der dem Lehrzeitende folgt, jenen Gehalt der\naufgrund der Tätigkeit nach dem Verwendungsbereich zusteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 17-A MINDESTHONORAR FÜR FREIE DIENSTNEHMER\u002F-INNEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(1)\u003C\u002Fb> Freien Dienstnehmer\u002F-innen, die als Lehrende an Einrichtungen\ntätig sind, die vom Arbeitsmarktservice mit der Erbringung von\nDienstleistungen betraut sind, gebührt hinsichtlich dieser Dienstleistungen\npro Honorarstunde ein Mindesthonorar von € 26,72.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(2)\u003C\u002Fb> Das Honorar gemäß Absatz 1 wird jährlich im Ausmaß der\nKollektivvertragsgehälter gemäß § 16 Absatz 2 angehoben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 18 URLAUBSAUSHILFEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(1)\u003C\u002Fb> Urlaubsaushilfen sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die\nsich in einer schulischen Ausbildung befinden, für die Familienbeihilfe\nbezogen werden kann und die für eine kurzfristige Beschäftigung von bis zu\ndrei Monaten ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(2)\u003C\u002Fb> Während dieser Beschäftigungsdauer gelten die Bestimmungen der\n§§ 15 bis 17 nicht. An deren Stelle tritt eine Entlohnung im Fall einer\nerstmaligen Beschäftigung in der Höhe der Lehrlingsentschädigung des 1.\nLehrjahres gemäß § 17 Absatz 2. Im Fall einer wiederholten Beschäftigung\ngebührt eine monatliche Entlohnung in der Höhe der Lehrlingsentschädigung\ndes 2. Lehrjahres gemäß § 17 Absatz 2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 19 SONDERZAHLUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(1)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-annleaveallowancetxt\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-incidentalbonusdate_date\"> Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhalten spätestens bis zum\n30.6. jeden Kalenderjahres einen Urlaubszuschuss und spätestens bis zum 30.11.\njeden Kalenderjahres eine Weihnachtsremuneration (Sonderzahlungen) jeweils im\nAusmaß des für diesen Monat gebührenden tatsächlichen Monatsgehaltes. In\ndie Berechnung des Monatsgehaltes sind Funktions-, Koordinations- und \u002F oder\nLeitungszulagen sowie mit diesen vergleichbare Zulagen, regelmäßig gewährte\nLeistungszulagen sowie Überzahlungen zum kollektivvertraglichen Mindestgehalt\nmit einzubeziehen. Betrieblich gewährte Schmutz-, Erschwernis-,\nGefahrenzulagen, Überstundenentgelte, Sozialleistungen sowie Aufwandsersätze\nbleiben bei der Berechnung außer Betracht.\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(2)\u003C\u002Fb> Für Arbeitnehmer\u002Finnen, welche in den Verwendungsbereich TAK\neinzustufen sind, berechnen sich die Sonderzahlungen aus dem im\nAuszahlungsmonat gebührenden Monatsgehalt. Eine Zulage gemäß § 16 Absatz 4\nist in die Berechnung einzubeziehen. Hat zum Fälligkeitstermin der dem Beginn\ndes Beschäftigungsverhältnisses folgenden Sonderzahlung das\nBeschäftigungsverhältnis noch weniger als sechs Monate gedauert, kann diese\nSonderzahlung in jenem Ausmaß aliquotiert werden, die der doppelten Dauer des\nBeschäftigungsverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt entspricht. Der Anspruch\nauf Sonderzahlungen für TAK entfällt bei Entlassung aus Verschulden oder bei\nvorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Während des Zeitraums der Überlassung gelten die Regelungen des im\nBeschäftiger-Betrieb auf vergleichbare ArbeitnehmerInnen anzuwendenden\nKollektivvertrages (Beschäftiger-KollV), sofern diese keine Schlechterstellung\ndarstellen. ArbeitnehmerInnen, die dem BUAG für den Sachbereich der\nUrlaubsregelung unterliegen, haben nur die dort vorgesehenen Ansprüche auf\nUrlaubsgeld und Urlaubszuschuss.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>(Abs 2 idF ab 1. Mai 2018)\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(3)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Arbeitnehmer\u002Finnen mit unterschiedlichem Ausmaß der Normalarbeitszeit\nberechnen sich die jeweiligen Sonderzahlungen aus dem Durchschnitt der letzten\ndrei Monate inklusive dem Auszahlungsmonat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Arbeitnehmer\u002F-innen deren Gehalt in den drei den Auszahlungsmonat\neingeschlossenen Monaten variiert hat (wie etwa durch Vorrückungen,\nIndexierungen, einvernehmliche Gehaltsänderung, nicht aber aufgrund von\nStundenänderungen) ist der Durchschnitt der letzten drei Monate den\nAuszahlungsmonat eingeschlossen heranzuziehen. Durch Betriebsvereinbarung bzw.\nin Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung kann anstelle des\nDurchschnitts im Gehalt das im Monat der Auszahlung gebührende Gehalt\nvereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebliche Regelungen für Beschäftigte, die vor dem 01.05.2018\neingetreten sind, bleiben unverändert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Csmall>\u003Ci>(Abs 2 idF ab 1. Mai 2018)\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fsmall>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(4)\u003C\u002Fb> Den während des Jahres ein- oder austretenden Arbeitnehmer und\nArbeitnehmerinnen gebührt im Kalenderjahr der aliquote Teil. Wenn eine\nArbeitnehmerin \u002F ein Arbeitnehmer nach Erhalt des für das laufende\nKalenderjahr gebührenden Urlaubszuschusses bzw. der Weihnachtsremuneration aus\ndem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sind die anteilsmäßig zu viel bezogenen\nSonderzahlungen zurückzuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(5)\u003C\u002Fb> Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch in Folge\nKrankheit oder Unfall vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Zeiträume in denen der Bezug aus sozialversicherungsrechtlichen\nLeistungen, die anteilige Sonderzahlungen beinhalten, gegeben ist (zB\nWochengeld, Rehageld) besteht hierfür kein zusätzlicher Anspruch aus\nSonderzahlungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-overtimeallowancetxt\">\u003Ch3>§ 20 ÜBERSTUNDENVERGÜTUNG\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(1)\u003C\u002Fb> Die Überstundenvergütung besteht aus einer\nGrundstundenvergütung und einem Zuschlag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(2)\u003C\u002Fb> Die Grundstundenvergütung beträgt 1\u002F143 des Monatsgehaltes. Mit\nder Festsetzung dieser Berechnungsgrundlagen sind alle über 12 Monatsgehälter\nhinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und\nFeiertagsentlohnung berücksichtigt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(3)\u003C\u002Fb> Für Überstunden, die in der Zeit von 22:00 Uhr, in den Fällen\neiner Betriebsvereinbarung gemäß § 4 Absatz 5 von 23:00 Uhr, bis 6:00 Uhr\ngeleistet werden, gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 100 Prozent der\nGrundstundenvergütung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(4)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-sundayallowancetxt\"> Für Überstunden, die an Sonn- oder Feiertagen geleistet werden,\ngebührt ein Zuschlag von 100 Prozent in Höhe der Grundstundenvergütung. Ist\nWochenruhe vereinbart, tritt an Stelle des Sonntags der jeweils zweite Tag der\nWochenruhe.\u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(5)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-overtimeallowanceperc1\"> Für Überstunden außerhalb der in Absatz 3 und 4 geleisteten\nZeiten gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent in Höhe der\nGrundstundenvergütung.\u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(6)\u003C\u002Fb> Anstelle der entgeltlichen Überstundenvergütung kann auch ein\nentsprechender Zeitausgleich vereinbart werden. Die Bestimmungen des § 5\nAbsatz 8 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(7)\u003C\u002Fb> Allfällige Zeitguthaben sollen vor Beendigung des\nArbeitsverhältnisses abgebaut werden. Besteht zum Zeitpunkt der Beendigung des\nArbeitsverhältnisses dennoch ein Zeitguthaben, kann im Einvernehmen die\nKündigungsfrist um das Ausmaß des zum Zeitpunkt der Beendigung des\nArbeitsverhältnisses bestehenden Zeitguthabens verlängert werden. Kommt ein\nEinvernehmen nicht zustande, ist das nicht verbrauchte Zeitguthaben\nauszuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Csmall>\u003Ci>ß 20 idF ab 1.5.2019)\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fsmall>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 21 ZULAGEN UND ZUSAMMENTREFFEN VON ZULAGEN UND ZUSCHLÄGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(1)\u003C\u002Fb> Grundsätzlich können Zulagen als möglicher Bestandteil des\nGehaltes in Betriebsvereinbarungen bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat über\nEinzelvertragsregelungen als Gehaltsbestandteil geregelt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(2)\u003C\u002Fb> Bei Zusammentreffen von Zulagen und Zuschlägen im Sinne dieses\nKollektivvertrages gebührt jeweils nur die\u002Fder höchste; eine Kumulation\nmehrer Zulagen und Zuschläge ist ausgeschlossen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Csmall>\u003Ci>ß 21 idF ab 1. Mai 2019)\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fsmall>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 22 ZAHLUNGSFRIST\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(1)\u003C\u002Fb> Bei bargeldloser Gehaltsauszahlung hat das der Arbeitnehmerin \u002F\ndem Arbeitnehmer zustehende Gehalt monatlich jeweils zum letzten Banktag eines\nKalendermonats zur Verfügung zu stehen. Entgelte, Aufwandsersätze usw sind\nmit der der Rechnungslegung nächstfolgenden Gehaltsauszahlung zu überweisen.\nDer Arbeitnehmerin \u002F dem Arbeitnehmer ist ein geeigneter detaillierter Nachweis\nüber die Gehaltsabrechnung zu übermitteln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(2)\u003C\u002Fb> Der Lohn \u002F das Gehalt einschließlich allfälliger Zulagen ist\njeweils am 10. des der Arbeitsleistung folgenden Monates fällig und ist auf\nein von der TAK bekannt zu gebendes Bankkonto zu überweisen. Fällt der 10.\nauf einen bankfreien Tag gebührt der Lohn \u002F das Gehalt am vorhergehenden\nBanktag. Es gilt als vereinbart, dass im Zuge einer Endabrechnung eventuell zu\nviel bezogenes Entgelt einbehalten werden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>KAPITEL 4 DIENSTVERHINDERUNGEN \u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§ 23-A ENTGELTFORTZAHLUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(1)\u003C\u002Fb> Ist eine Arbeitnehmerin \u002F ein Arbeitnehmer durch andere wichtige,\nihre \u002F seine Person betreffende Gründe ohne ihr \u002F sein Verschulden an der\nDienstleistung verhindert, gilt § 8 Absatz 3 Angestelltengesetz; jedenfalls\ngebührt Entgeltfortzahlung bei nachstehend angeführten Ereignissen in\nfolgendem arbeitstägigem Ausmaß:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>a)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-marriage\">\u003Cp>Eigene Eheschließung: Tag des Ereignisses plus 2 (zwei) Tage.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelativestxt\">\u003Cp>Beerdigung des Ehegatten \u002F der Ehegattin oder des Lebensgefährten \u002F der\nLebensgefährtin, eines Elternteiles, Kinder, eines Schwiegerelternteiles,\neines Elternteiles des Lebensgefährten \u002F der Lebensgefährtin, Geschwister\noder Großelternteiles: Tag des Ereignisses.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Absolvierung von im öffentlichen Bildungswesen normierten\nBildungsabschlüssen, wie beispielsweise Lehrabschlussprüfung im 2.\nBildungsweg, Berufsreife- und Studienberechtigungsprüfung, Diplomprüfung, u\nÄ: 2 (zwei) Tage.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(2)\u003C\u002Fb> Für Freizeitansprüche im Sinne des Absatz 1 kann ein Urlaub\nrechtswirksam nicht vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(3)\u003C\u002Fb> Freizeitansprüche im Sinne des Absatz 1 stehen im unmittelbaren\nzeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis zu und sind entsprechend\nnachzuweisen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(4)\u003C\u002Fb> Die unter (1) genannten Entgeltfortzahlungsgründe kommen auch\nbei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften analog zur Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Csmall>\u003Ci>(Abs 4 gilt ab 1. Mai 2016)\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fsmall>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 23-B POSTENSUCHTAGE BEI BEFRISTETEN ARBEITSVERHÄLTNISSEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die mindestens 9 Monate dauern, hat\nder\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin Anspruch auf Freizeit für Postensuche im Ausmaß von\nzwei Mal je ein Fünftel der vereinbarten Wochenarbeitszeit in den letzten 4\nWochen der Befristung, sofern nicht ein Angebot auf Fortsetzung der\nBeschäftigung seitens des Arbeitgebers vorliegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Diese Regelung gilt nicht für die Transitarbeitskräfte.)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>KAPITEL 5 DIENSTREISEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§ 24 AUFWANDSERSATZ\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Eine Dienstreise liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin \u002F der Arbeitnehmer zur\nDurchführung einer Dienstverrichtung im Auftrag der Arbeitgeberin \u002F des\nArbeitgebers den Dienstort verlässt. Im Sinne des § 26 Z 4 EStG kann durch\nBetriebsvereinbarung festgelegt werden, in welchem Umfang und in welcher Höhe\nder Arbeitnehmerin \u002F dem Arbeitnehmer für die Dienstreise eine Abgeltung für\nden entstandenen Aufwand einschließlich allfälliger\nReiseaufwandentschädigungen gebührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Csmall>\u003Ci>(idF I.Mai 2017)\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fsmall>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>KAPITEL 6 ERHOLUNG, ARBEITNEHMERINNEN- UND ARBEITNEHMERSCHUTZ\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-holidaystxt\">\u003Ch3>§ 25 ERHOLUNGSURLAUB\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-holidaysdays\">\u003Cb>(1)\u003C\u002Fb> Der Urlaub richtet sich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes\nin der jeweils geltenden Fassung.\u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(2)\u003C\u002Fb> Während des Urlaubes behält die Arbeitnehmerin \u002F der\nArbeitnehmer den Anspruch auf das durchschnittliche Entgelt der letzten zwölf\nMonate, wenn in mindestens sieben Monaten vor Urlaubsantritt\nÜberstundenentlohnungen, variable Vergütungen etc bezahlt wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(3)\u003C\u002Fb> Um den Beschäftigten früher den erhöhten Urlaubsanspruch nach\nUrlaubsgesetz zu ermöglichen, erhöht sich das Urlaubsausmaß auf Basis einer\nWoche im Ausmaß von 6 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 7 Jahren Betriebszugehörigkeit (angestellt) auf\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>31 Werktage \u002F 26 Arbeitstage Urlaub\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>nach 12 Jahren Betriebszugehörigkeit (angestellt) auf \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>32 Werktage \u002F 27 Arbeitstage Urlaub.\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gültigkeit jeweils ab dem darauffolgenden Urlaubsjahr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Csmall>\u003Ci>(Abs 3 gilt ab 1. Mai 2019)\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fsmall>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(4)\u003C\u002Fb> Betriebliche, günstigere Regelungen bleiben aufrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 26 BEWÄLTIGUNG BESONDERER, BETRIEBSBEDINGTER BELASTUNGSSITUATIONEN\n(SUPERVISION\u002FMEDIATION)\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(1)\u003C\u002Fb> Zur Beurteilung besonderer betriebsbedingter\nBelastungssituationen für einzelne Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird\ninnerhalb der Betriebe einvernehmlich zwischen Betriebsrat und\nGeschäftsführung eine Expertin \u002F ein Experte bestellt. In Betrieben ohne\nBetriebsrat wird die Bestellung der Expertin \u002F des Experten im Einvernehmen mit\nden Kollektivvertragspartnern vorgenommen. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,\ndie der Meinung sind in einer besonderen betriebsbedingten Belastungssituation\nzu stehen, haben einen Antrag auf geeignet erscheinende Maßnahmen an den\nBetriebsrat bzw. an die Expertin \u002F den Experten zu stellen. Die Expertin \u002F der\nExperte kann unabhängig diese Situation beurteilen und allenfalls zur Lösung\ngeeignete\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Maßnahmen festlegen, wobei von dem\u002Fder betroffenen Arbeitnehmer\u002Fin die\nvorgeschlagenen Maßnahme auch abgelehnt werden kann. Die Arbeitszeitanrechnung\nund mögliche Obergrenzen der Kostenübernahme durch die Arbeitgeberin \u002F den\nArbeitgeber sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(2)\u003C\u002Fb> ArbeitnehmerInnen, welche in Maßnahmen TeilnehmerInnen\nunterrichten, aus- oder weiterbilden, beraten oder betreuen und\nArbeitnehmerInnen mit besonderen betriebsbedingten Belastungssituationen haben\nAnspruch auf durch den Arbeitgeber bezahlte Supervision bzw. Mediation. Die\nArbeitszeitanrechnung und mögliche Obergrenzen der Kostenübernahme des\nArbeitgebers, die Wahl der SupervisorIn \u002F MediatorIn, der Supervision \u002F\nMediation und das Ziel derselben sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern zu\nvereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>KAPITEL 7 AUS- UND WEITERBILDUNG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§ 27 BILDUNGSFREISTELLUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(1)\u003C\u002Fb> Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, mit Ausnahme jener, die mit\neiner Generalprokura ausgestattet sind, haben nach Maßgabe dieser Bestimmung\nund der betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Bildungsfreistellung, die\nberufsbezogen im Zusammenhang mit der beruflichen und\u002Foder persönlichen\nWeiterentwicklung zu stehen hat, im Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit\neiner Arbeitswoche pro Kalenderjahr ohne Schmälerung des Gehaltes. Nicht\nbeanspruchte Bildungsfreistellung verfällt mit Ende des Kalenderjahres.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(2)\u003C\u002Fb> Der volle Anspruch entsteht erstmals nach einer\nBeschäftigungsdauer von 12 Monaten, bis zu dieser Beschäftigungsdauer\nentsteht kein Anspruch. Die Festlegung eines einheitlichen Stichtages für die\nBerechnung der Ansprüche ist zulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-trainingprogrammestxt\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-trainingfundtxt\">\u003Ch3>§ 28 BETRIEBSVEREINBARUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Über die Grundsätze der innerbetrieblichen Aus- und Weiterbildung ist eine\nBetriebsvereinbarung abzuschließen. Insbesondere ist die Erstellung eines\nregelmäßigen innerbetrieblichen Bildungsangebotes, die Arten der Aus-, Fort-\nund Weiterbildung, die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber\u002Fdie\nArbeitgeberin, die Anrechnung auf die tägliche und wöchentliche\nNormalarbeitszeit sowie die Rückzahlung und Definition von\nrückzahlungsfähigen Kosten zu vereinbaren.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>KAPITEL 8 BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§ 29 KÜNDIGUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contracttrialtxt\">\u003Cp>\u003Cb>(1) Probemonat\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit (Probemonat) im\nSinne des § 19 (2) Angestelltengesetz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Absatz 1 gilt ab 1.5.2016; nachfolg. Absätze nachgereiht)\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(2)\u003C\u002Fb> Für die vom Geltungsbereich gemäß § 2 Absatz 1 lit. c)\nerfassten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, gilt bezüglich der Kündigung\ndes Arbeitsverhältnisses § 20 Angestelltengesetz. Betrieblich günstigere\nRegelungen bleiben weiter bestehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(3)\u003C\u002Fb> Für Transitarbeitskräfte gemäß § 2 Absatz 3 gilt unter\nAnwendung des § 1159b ABGB, dass das Beschäftigungsverhältnis unter\nEinhaltung einer Kündigungsfrist von 14 (vierzehn) Tagen zu jedem Kalendertag\ngelöst werden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>KAPITEL 9 VERFALL VON ANSPRÜCHEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§ 30 VERFALL KOLLEKTIVVERTRAGLICHER ANSPRÜCHE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Ansprüche nach diesem Kollektivvertrag müssen binnen sechs Monaten\nnach Fälligkeit bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Für Überstunden, die durch eine Überstundenpauschale nicht abgedeckt\nsind, läuft die Frist jeweils ab Ende des Kalenderjahres bzw. ab Ende des\nArbeitsverhältnisses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>KAPITEL 10 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>§ 31 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Unternehmen bis zum\n30.4. 2014 Mitglied des ArbeitgeberInnenverbandes BABE wurden, gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt vor dem\nIn-Kraft-Treten des BABE-Kollektivvertrages (in der jeweils gültigen Fassung)\nbeschäftigt waren, gelten die betrieblichen Bezugsordnungen, Gehaltstabellen\noder andere vergleichbare Regelungen weiter, sofern sie zum damaligen Zeitpunkt\ngünstiger als der Kollektivvertrag waren. Beträgt die betriebliche Erhöhung\nweniger als das Ausmaß der vereinbarten Ist-Gehaltserhöhung, sind die\nGehälter effektiv um das Ausmaß der Ist-Gehaltserhöhung anzuheben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 32 OPTIERUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(1)\u003C\u002Fb> Die Bestimmungen des § 32 gelten für Arbeitnehmerinnen und\nArbeitnehmer, für die dieser Kollektivvertrag erstmals ab 1.5. 2014 zur\nAnwendung kommt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(2a)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt vor dem\nIn-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages beschäftigt sind, gelten die\nbetrieblichen Bezugsordnungen, Gehaltstabellen oder andere vergleichbare\nRegelungen weiter, sofern sie günstiger sind als dieser Kollektivvertrag.\nBeträgt die betriebliche Erhöhung weniger als das Ausmaß der vereinbarten\nIst-Gehaltserhöhung, sind die Gehälter effektiv um das Ausmaß der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>b)\u003C\u002Fb> Ist-Gehaltserhöhung anzuheben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mit Wirksamkeit dieses Kollektivvertrages werden alle Arbeitnehmerinnen und\nArbeitnehmer entsprechend ihrer ausgeübten Tätigkeit innerhalb von sechs\nWochen in den jeweiligen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsbereich gemäß Kapitel 3 (Entgelt) eingestuft. Aufgrund des\nErgebnisses ist die Arbeitnehmerin\u002F der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu\ninformieren. Nach nachweislicher Information der Arbeitnehmerin\u002F des\nArbeitnehmers hat diese\u002F dieser die Möglichkeit binnen sechs Wochen ihren\u002F\nseinen Übertritt in das Kapitel 3 (Entgelt) zu erklären. Der Kollektivvertrag\ngilt dann ab dem der schriftlichen Erklärung folgenden Monatsersten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 33 GÜNSTIGKEITSBESTIMMUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Bestehende betriebliche Vereinbarungen und Regelungen bleiben dann aufrecht,\nwenn diese für die Arbeitnehmerin \u002F den Arbeitnehmer günstiger sind und\nschriftlich im Betrieb aufliegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 34 SCHLUSSBESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die betrieblichen Erfahrungen mit den Bestimmungen über das Sabbatical, der\nVorruhestandsregelung und des Arbeitszeitaudits werden zum Gegenstand der\nWeiterentwicklung des Kollektivvertrages. Für Sabbatical und Vorruhestand ist\nbetrieblich eine Sicherstellung zu prüfen. Die gemäß den möglichen\nVarianten erworbenen Zeitguthaben sind jedenfalls unverfallbar. Die\nKollektivvertragspartner kommen weiters überein, dass folgende Themen zum\nGegenstand gemeinsamer Aktivitäten werden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Analyse der Entwicklung des Bildungsmarktes und sich daraus ergebende\nMöglichkeiten und Notwendigkeiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die Bildungsbedarfe der Zukunft\nzu achten. Dabei ist neben der Sicherung und Hebung der Marktfähigkeit der\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch deren persönliche Entwicklung in den\nMittelpunkt zu stellen. Es ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass\nBildung leistbar bleibt und als ein lebenslanger Prozess verstanden wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Weiterentwicklung des Kollektivvertrages ist nicht nur Gegenstand\nperiodischer Verhandlungen über materielle Inhalte. Qualitative Entwicklungen,\nwie die Vereinbarung über Grundsätze von Partizipationsmodellen, der\nMitwirkung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind ebenfalls Gegenstand\nkollektivvertraglicher Vereinbarungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sämtliche sich aus diesem Kollektivvertrag für EhepartnerInnen \u002F\nEheschließung ableitende Ansprüche gelten in gleicher Weise für\nPartner\u002Finnen in eingetragenen Partnerschaften.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ANHANG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>A) DIENSTZETTEL\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Dieser hat den Bestimmungen des AVRAG zu entsprechen und insbesondere die\nfristgerechte Vorlage von Vordienstzeiten gemäß § 15 Absatz 3 zu bestätigen\nbzw. auf die Frist zur Vorlage derselben hinzuweisen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 5.April 2019\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>BERUFSVEREINIGUNG DER ARBEITGEBERINNEN UND ARBEITGEBER\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>PRIVATER BILDUNGSEINRICHTUNGEN (BABE)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kaunitzgasse 2, 1060 Wien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dr. Michael SturmDr. Gerhard Bisovsky\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vorsitzender Schriftführerin\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mag. Reinhard Weidinger\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verhandlungsleiter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Barbara Teiber, MAKarl Dürtscher\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VorsitzendeGeschäftsbereichsleiter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wirtschaftsbereich Forschung, Bildung, Kultur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>FÜR DAS VERHANDLUNGSTEAM\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nerijus SoukupSandra Breiteneder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VerhandlungsleiterWirtschaftsbereichssekretärin\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>GEWERKSCHAFT vida\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Roman Hebenstreit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesgeschaftsführer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Andreas Gollner\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachbereichssekretär\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\n",{"cbadate_start":44,"cbadate_end":48,"cbadate_end_date":50,"SECTOR2":52,"CBA_MNCOMPA_1":56,"CBA_MNCOMPA_2_txt":60,"casignemployees":62,"casignemployeestxt":65,"jobclassifaction1_txt":69,"JOBTYPE_comments_txt":72,"trainingprogrammestxt":76,"trainingfundtxt":80,"contracttrialtxt":82,"sicknessmaxdaystxt":86,"maternitydiscrimination":90,"paidmaternityleavetxt":94,"paidpaternityleavetxt":98,"hourspweek":101,"hourstxt":105,"MAXHOURS_trigger":108,"holidaystxt":112,"schedulestxt":115,"schedulesrestpw":118,"WAGES_comments_txt":121,"WAGES_payscale1_end":125,"PAYSCALES_comments_txt":129,"incidentalbonusdate_date":132,"shiftallowancetxt":136,"annleaveallowancetxt":140,"overtimeallowanceperc1":142,"overtimeallowancetxt":146,"sundayallowancetxt":149,"covercountryregion_comments":153,"coverunion_comments":156,"deathrelativestxt":159,"marriage":163,"dayspweek_select":167,"hoursovertimemax":171,"holidaysdays":175,"FLEXWORK_trigger":179,"paidmaternityleaveduration":183},{"bindId":45,"name":46,"text":47},"cbadate_start","Arb.\u002FAng. BABE (private Bildungseinricht","Arb.\u002FAng. BABE (private Bildungseinrichtungen) \u002F Rahmen - SYSTEMy y\n01.05.2019 Stichtag: 31.12.2019",{"bindId":49,"name":46,"text":47},"cbadate_end",{"bindId":51,"name":46,"text":47},"cbadate_end_date",{"bindId":53,"name":54,"text":55},"SECTOR2","für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehm","für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten\nBildungseinrichtungen",{"bindId":57,"name":58,"text":59},"CBA_MNCOMPA_1","Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen p","Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen\n(BABE),",{"bindId":61,"name":58,"text":59},"CBA_MNCOMPA_2_txt",{"bindId":63,"name":64,"text":64},"casignemployees","Gewerkschaft vida,",{"bindId":66,"name":67,"text":68},"casignemployeestxt","Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewe","Österreichischen Gewerkschaftsbund,\n\nGewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier,\n\nWirtschaftsbereich Forschung, Bildung und Kultur, Organisationen",{"bindId":70,"name":71,"text":71},"jobclassifaction1_txt","§ 15 VERWENDUNGSBEREICHSSCHEMA",{"bindId":73,"name":74,"text":75},"JOBTYPE_comments_txt","(1) Alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin","(1) Alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind entsprechend ihrer\nüberwiegenden Tätigkeit in eine der nachfolgend genannten Verwendungsbereiche\neinzureihen.\n\nStellenbeschreibungen, Funktionsprofile oder Ähnliches, sofern sie der\ntatsächlichen Tätigkeit entsprechen, sind bei der Einstufung in die jeweilige\nVerwendungsgruppe zu berücksichtigen.\n\nNicht einzustufen sind Teilnehmer und Teilnehmerinnen in Arbeitsstiftungen,\nQualifizierungsverbünden und ähnlicher Einrichtungen, welche zum Zwecke der\nReintegration in den Arbeitsmarkt geschult bzw. unterwiesen, beraten, betreut\nund unterstützt werden. Weiters sind nicht einzustufen Lehrgangsteilnehmer und\n-teilnehmerinnen sowie Studenten\u002F-innen, welche aufgrund einer\nFördervereinbarung zu Aus- und \u002F oder Weiterbildungszwecken unterrichtet\nwerden. Ein allfälliger Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe richtet sich\nnach § 16 Absatz 5.",{"bindId":77,"name":78,"text":79},"trainingprogrammestxt","§ 28 BETRIEBSVEREINBARUNG Über die Grund","§ 28 BETRIEBSVEREINBARUNG\n\nÜber die Grundsätze der innerbetrieblichen Aus- und Weiterbildung ist eine\nBetriebsvereinbarung abzuschließen. Insbesondere ist die Erstellung eines\nregelmäßigen innerbetrieblichen Bildungsangebotes, die Arten der Aus-, Fort-\nund Weiterbildung, die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber\u002Fdie\nArbeitgeberin, die Anrechnung auf die tägliche und wöchentliche\nNormalarbeitszeit sowie die Rückzahlung und Definition von\nrückzahlungsfähigen Kosten zu vereinbaren.",{"bindId":81,"name":78,"text":79},"trainingfundtxt",{"bindId":83,"name":84,"text":85},"contracttrialtxt","(1) Probemonat Der erste Monat des Arbei","(1) Probemonat\n\nDer erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit (Probemonat) im\nSinne des § 19 (2) Angestelltengesetz.\n\n(Absatz 1 gilt ab 1.5.2016; nachfolg. Absätze nachgereiht)",{"bindId":87,"name":88,"text":89},"sicknessmaxdaystxt","(7) In den Fällen einer Dienstverhinderu","(7) In den Fällen einer Dienstverhinderung wegen Krankheit, Unfall,\nPflege und im Sinne des § 8 Absatz 3 Angestelltengesetz sowie eines\nUrlaubsverbrauches gilt die für diesen Zeitraum vereinbarte Arbeitszeit als\nerbracht. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, gilt für derartige\nVerhinderungsfälle jene Arbeitszeit als erbracht, die sich nach dem\nDurchschnitt der letzten dreizehn Wochen errechnet.\n\n(8) Im Falle eines vereinbarten Freizeitausgleiches gebührt für in\ndiesen Zeitraum fallende Zeiten von Krankheit (die ersten 3 Tage des\nKrankenstands), Unfall, Pflege und im Sinne des § 8 Absatz 3\nAngestelltengesetz kein Ersatz.\n\nAb dem 4. Tag einer in diesen Zeitraum fallenden Krankheit gilt die\nBestimmung analog zu § 5 Urlaubsgesetz, nicht jedoch in Zusammenhang mit einer\nAuflösung des Dienstverhältnisses.\n\n(Abs 8 idF ab I.Mai 2017)\n\n(9) Steht die Lage und die Dauer des Freizeitausgleiches im Vorhinein\nnicht fest, bleiben erworbene Zeitguthaben unberührt.",{"bindId":91,"name":92,"text":93},"maternitydiscrimination","Diese Bestimmungen sind sinngemäß derart","Diese Bestimmungen sind sinngemäß derart anzuwenden, sodass es zu keiner\nDiskriminierung kommt.",{"bindId":95,"name":96,"text":97},"paidmaternityleavetxt","§ 10 ELTERNKARENZ (1) Ergänzend zu den g","§ 10 ELTERNKARENZ\n\n(1) Ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch\nauf Elternteilzeit wird vereinbart, dass nach zumindest zweijähriger Dauer\neiner Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Gesetzes spätestens jedoch mit\nVollendung des 7. Lebensjahres des Kindes, ein Antrag der Arbeitnehmerin \u002F des\nArbeitnehmers auf Erhöhung der Arbeitszeit bis zum Ausmaß der wöchentlichen\nNormalarbeitszeit gestellt werden kann. Diesem Antrag ist innerhalb von zwölf\nMonaten tunlichst zu entsprechen. Die Erfüllung der Frist von zwei Jahren\nentfällt bei Tod des Kindes oder gesetzlich vorgesehenem Entfall des\nSorgerechts ohne Verschulden der Arbeitnehmerin \u002F des Arbeitnehmers.\n\n(2) Zeiten von nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch\ngenommenen bzw. vereinbarten Karenzzeiten im Sinne des Mutterschutzgesetzes\nbzw. des Väter-Karenzgesetzes sind für das Ausmaß des Erholungsurlaubes\nsowie für die Bemessung der Kündigungsfrist bis zum Höchstausmaß von 22\nMonaten pro Karenz anzurechnen, soweit für diese Zeiten nicht ohnedies ein\ngesetzlicher Anspruch auf Anrechnung besteht. Mehr als 36 Monate werden in der\nAnrechnung über alle Karenzen nicht berücksichtigt.\n\n(Abs 2 idF 1. Mai 2019)\n\n(3) Zeiten von im Arbeitsverhältnis in Anspruch genommenen\ngesetzlichen Elternkarenzzeiten und Hospizkarenzen, die nach dem 1.5. 2012\nbeginnen, sind für eine Vorrückung in die nächst höhere Stufe mit max 10\nMonaten pro Karenz anzurechnen.\n\n§ 10-A FAMILIENZEIT\n\nBei Vorliegen der notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen haben\nArbeitnehmer\u002F-innen Anspruch auf Familienzeit gemäß\nFamilienzeitbonusgesetz.\n\nDer\u002Fdie Arbeitnehmer\u002F-in hat die Inanspruchnahme der Familienzeit\nspätestens 8 Kalenderwochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin unter\nDarlegung der anspruchsbegründenden Umstände bekanntzugeben.\n\nIn Ergänzung zu den Bestimmungen des Familienzeitbonusgesetzes § 1 bis 12\n(FamZeitbG) in der Fassung vom BGBl I Nr 53\u002F2016 (ausgegeben am 8. Juli 2016)\nwird die Dauer der Familienzeit für Ansprüche die sich nach der\nBetriebszugehörigkeit richten (zB Ausmaß des Erholungsurlaubes, Bemessung der\nKündigungsfrist, Anspruch auf Abfertigung alt, Vorrückung etc.)\nangerechnet.\n\nß 10a idF ab 1. Mai 2019)\n\n§10-B FRÜHKARENZ\n\nAlternativ zur Familienzeit nach § 10a besteht die Möglichkeit, einen\nunbezahlten Karenzurlaub zum Zwecke der Kinderbetreuung bereits während des\nBeschäftigungsverbots der Mutter in Anspruch zu nehmen (Frühkarenzurlaub).\nInnerhalb des Zeitrahmens zwischen Geburt des Kindes und dem Ende des\nBeschäftigungsverbotes der Mutter (in der Regel acht Wochen) kann der Vater\nBeginn und Dauer des Karenzurlaubes unter Berücksichtigung einer 2-wöchigen\nvorgelagerten Meldungspflicht frei wählen. Der Frühkarenzurlaub gebührt bis\nzu maximal vier Wochen. Die Frühkarenz verkürzt die Väterkarenz nach dem\nVäterkarenzgesetz (VKG) nicht. Frühkarenzurlaub gebührt nur, wenn der Vater\nmit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen\ndienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Vater muss außerdem Beginn und\nDauer des Karenzurlaubes spätestens 8 Kalenderwochen vor dem voraussichtlichen\nGeburtstermin bekanntgeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden\nsowie die anspruchsbeendenden Umstände darlegen. In dieser Zeit bleibt der\nbisherige Sozialversicherungsschutz aufrecht, und zwar unter gänzlicher\nÜbernahme der Beitragslast durch die Dienstgeberin\u002Fden Dienstgeber.\nSinngemäß ist dieser auch für Pflege- und Adoptivkinder unter\nBerücksichtigung nachfolgender Fristen anzuwenden. Die Frist beginnt mit der\nAusstellung der Bescheinigung des Jugendwohlfahrtsträgers über das\nPflegekindschaftsverhältnis oder der Adoptionsbescheinigung zu laufen.\n\nDanach ist binnen 8 Wochen nach Übernahme des Kindes der maximal 4-wöchige\nFrühkarenzurlaub zu konsumieren. Analog zu § 10a sind auch bei Dauerpflege-\nund Adoptivkindern die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen, und ein\ngemeinsamer Haushalt hat zu bestehen.\n\nDiese Bestimmungen sind sinngemäß derart anzuwenden, sodass es zu keiner\nDiskriminierung kommt.\n\nDie Dauer der Frühkarenz wird für Ansprüche die sich nach der\nBetriebszugehörigkeit richten (zB Ausmaß des Erholungsurlaubes, Bemessung der\nKündigungsfrist, Anspruch auf Abfertigung alt, Vorrückungen etc) angerechnet\n(vgl. § 10a).",{"bindId":99,"name":100,"text":100},"paidpaternityleavetxt","§ 10 ELTERNKARENZ",{"bindId":102,"name":103,"text":104},"hourspweek"," Die wöchentliche Normalarbeitszeit betr"," Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt achtunddreißig\nStunden, die tägliche Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden, soweit im\nFolgenden nichts anderes bestimmt wird.",{"bindId":106,"name":107,"text":107},"hourstxt","KAPITEL 2 ARBEITSZEIT UND ARBEITSRUHE",{"bindId":109,"name":110,"text":111},"MAXHOURS_trigger"," Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen "," Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind zur Leistung von\nrechtzeitig angeordneten Mehrstunden und \u002F oder Überstunden im gesetzlich und\nkollektivvertraglich zulässigen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmer und\nArbeitnehmerinnen dürfen außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu\nMehrstundenarbeit und \u002F oder Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden,\nwenn berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmer und\nArbeitnehmerinnen der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.",{"bindId":113,"name":114,"text":114},"holidaystxt","§ 25 ERHOLUNGSURLAUB",{"bindId":116,"name":117,"text":117},"schedulestxt","§ 13 WOCHEN(END)RUHE",{"bindId":119,"name":120,"text":120},"schedulesrestpw","§ 12 TÄGLICHE RUHEZEIT",{"bindId":122,"name":123,"text":124},"WAGES_comments_txt","KAPITEL 3 ENTGELT § 15 VERWENDUNGSBEREIC","KAPITEL 3 ENTGELT\n\n§ 15 VERWENDUNGSBEREICHSSCHEMA",{"bindId":126,"name":127,"text":128},"WAGES_payscale1_end"," VB 1 VB 2 VB 3 VB 4 VB 4a VB 5 VB 6 VB ","\n      VB 1\n      VB 2\n      VB 3\n      VB 4\n      VB 4a\n      VB 5\n      VB 6\n      VB 7\n    \n    \n      Stufe 1 (im 1. & 2. Jahr) \n      1.747,20\n      1.878,66\n      2.057,59\n      2.254,05\n      2.316,30\n      2.511,29\n      2.645,20\n      3.119,6\n    \n    \n      Stufe 2 (nach 2 Jahren)\n      1.816,34\n      1.961,16\n      2.154,42\n      2.378,67\n      2.440,92\n      2.668,15\n      2.830,69\n      3.333,8\n    \n    \n      Stufe 3 (nach 4 Jahren)\n      1.885,49\n      2.043,96\n      2.251,22\n      2.503,48\n      2.565,72\n      2.825,15\n      3.016,35\n      3.548,8\n    \n    \n      Stufe 4 (nach 7 Jahren)\n      1.954,48\n      2.126,61\n      2.348,03\n      2.631,84\n      2.694,09\n      2.982,15\n      3.201,99\n      3.764,2\n    \n    \n      Stufe 5 (nach 10 Jahren)\n      2.023,60\n      2.209,28\n      2.445,08\n      2.760,31\n      2.822,57\n      3.139,28\n      3.387,63\n      3.979,9\n    \n    \n      Stufe 6 (nach 13 Jahren) \n      2.092,74\n      2.291,91\n      2.543,25\n      2.888,67\n      2.950,93\n      3.296,26\n      3.574,16\n      4.195,3\n    \n    \n      Stufe 7 (nach 16 Jahren) \n      2.161,74\n      2.374,54\n      2.642,96\n      3.017,05\n      3.079,30\n      3.453,47\n      3.760,92\n      4.410,8\n    \n    \n      Stufe 8 (nach 20 Jahren)\n      2.231,00\n      2.457,20\n      2.742,83\n      3.145,40\n      3.207,65\n      3.611,39\n      3.947,50\n      4.626,2",{"bindId":130,"name":127,"text":131},"PAYSCALES_comments_txt","\n      VB 1\n      VB 2\n      VB 3\n      VB 4\n      VB 4a\n      VB 5\n      VB 6\n      VB 7\n    \n    \n      Stufe 1 (im 1. & 2. Jahr) \n      1.747,20\n      1.878,66\n      2.057,59\n      2.254,05\n      2.316,30\n      2.511,29\n      2.645,20\n      3.119,6\n    \n    \n      Stufe 2 (nach 2 Jahren)\n      1.816,34\n      1.961,16\n      2.154,42\n      2.378,67\n      2.440,92\n      2.668,15\n      2.830,69\n      3.333,8\n    \n    \n      Stufe 3 (nach 4 Jahren)\n      1.885,49\n      2.043,96\n      2.251,22\n      2.503,48\n      2.565,72\n      2.825,15\n      3.016,35\n      3.548,8\n    \n    \n      Stufe 4 (nach 7 Jahren)\n      1.954,48\n      2.126,61\n      2.348,03\n      2.631,84\n      2.694,09\n      2.982,15\n      3.201,99\n      3.764,2\n    \n    \n      Stufe 5 (nach 10 Jahren)\n      2.023,60\n      2.209,28\n      2.445,08\n      2.760,31\n      2.822,57\n      3.139,28\n      3.387,63\n      3.979,9\n    \n    \n      Stufe 6 (nach 13 Jahren) \n      2.092,74\n      2.291,91\n      2.543,25\n      2.888,67\n      2.950,93\n      3.296,26\n      3.574,16\n      4.195,3\n    \n    \n      Stufe 7 (nach 16 Jahren) \n      2.161,74\n      2.374,54\n      2.642,96\n      3.017,05\n      3.079,30\n      3.453,47\n      3.760,92\n      4.410,8\n    \n    \n      Stufe 8 (nach 20 Jahren)\n      2.231,00\n      2.457,20\n      2.742,83\n      3.145,40\n      3.207,65\n      3.611,39\n      3.947,50\n      4.626,2\n    \n  \n",{"bindId":133,"name":134,"text":135},"incidentalbonusdate_date"," Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erha"," Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhalten spätestens bis zum\n30.6. jeden Kalenderjahres einen Urlaubszuschuss und spätestens bis zum 30.11.\njeden Kalenderjahres eine Weihnachtsremuneration (Sonderzahlungen) jeweils im\nAusmaß des für diesen Monat gebührenden tatsächlichen Monatsgehaltes. In\ndie Berechnung des Monatsgehaltes sind Funktions-, Koordinations- und \u002F oder\nLeitungszulagen sowie mit diesen vergleichbare Zulagen, regelmäßig gewährte\nLeistungszulagen sowie Überzahlungen zum kollektivvertraglichen Mindestgehalt\nmit einzubeziehen. Betrieblich gewährte Schmutz-, Erschwernis-,\nGefahrenzulagen, Überstundenentgelte, Sozialleistungen sowie Aufwandsersätze\nbleiben bei der Berechnung außer Betracht.",{"bindId":137,"name":138,"text":139},"shiftallowancetxt"," Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, der"," Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Normalarbeitszeit nach\n23:00 Uhr endet, erhalten für die ab 23:00 Uhr geleistete Arbeitszeit einen\nZuschlag in der Höhe von 100 Prozent.",{"bindId":141,"name":134,"text":135},"annleaveallowancetxt",{"bindId":143,"name":144,"text":145},"overtimeallowanceperc1"," Für Überstunden außerhalb der in Absatz"," Für Überstunden außerhalb der in Absatz 3 und 4 geleisteten\nZeiten gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent in Höhe der\nGrundstundenvergütung.",{"bindId":147,"name":148,"text":148},"overtimeallowancetxt","§ 20 ÜBERSTUNDENVERGÜTUNG",{"bindId":150,"name":151,"text":152},"sundayallowancetxt"," Für Überstunden, die an Sonn- oder Feie"," Für Überstunden, die an Sonn- oder Feiertagen geleistet werden,\ngebührt ein Zuschlag von 100 Prozent in Höhe der Grundstundenvergütung. Ist\nWochenruhe vereinbart, tritt an Stelle des Sonntags der jeweils zweite Tag der\nWochenruhe.",{"bindId":154,"name":155,"text":155},"covercountryregion_comments","für das Gebiet der Republik Österreich",{"bindId":157,"name":158,"text":158},"coverunion_comments","c) persönlich:",{"bindId":160,"name":161,"text":162},"deathrelativestxt","Beerdigung des Ehegatten \u002F der Ehegattin","Beerdigung des Ehegatten \u002F der Ehegattin oder des Lebensgefährten \u002F der\nLebensgefährtin, eines Elternteiles, Kinder, eines Schwiegerelternteiles,\neines Elternteiles des Lebensgefährten \u002F der Lebensgefährtin, Geschwister\noder Großelternteiles: Tag des Ereignisses.",{"bindId":164,"name":165,"text":166},"marriage","Eigene Eheschließung: Tag des Ereignisse","Eigene Eheschließung: Tag des Ereignisses plus 2 (zwei) Tage.",{"bindId":168,"name":169,"text":170},"dayspweek_select","(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit i","(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf fünf\nzusammenhängende Tage zu verteilen, welche den Samstag einschließen kann.\nEine Verteilung der Arbeitszeit, welche den Samstag einschließt ist mittels\nBetriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Absatz 1 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz\nmöglich.",{"bindId":172,"name":173,"text":174},"hoursovertimemax","(7) Zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 ","(7) Zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz\nzulässigen Überstunden sind wöchentlich fünf Überstunden zulässig, wobei\neine Wochenarbeitszeit von 55 Stunden nicht überschritten werden und keine\nRegelmäßigkeit vorliegen darf.",{"bindId":176,"name":177,"text":178},"holidaysdays","(1) Der Urlaub richtet sich nach den Bes","(1) Der Urlaub richtet sich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes\nin der jeweils geltenden Fassung.",{"bindId":180,"name":181,"text":182},"FLEXWORK_trigger","(2) Der Kollektivvertrag ermöglicht ein ","(2) Der Kollektivvertrag ermöglicht ein hohes Maß an\nFlexibilisierung der Arbeitszeit. Damit soll die Wahrnehmung spezifischer\nInteressen beider Seiten, sowohl der Arbeitgeberin \u002F des Arbeitgebers als auch\nder Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Rechnung getragen werden.",{"bindId":184,"name":185,"text":186},"paidmaternityleaveduration"," Zeiten von nach Beginn des Arbeitsverhä"," Zeiten von nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch\ngenommenen bzw. vereinbarten Karenzzeiten im Sinne des Mutterschutzgesetzes\nbzw. des Väter-Karenzgesetzes sind für das Ausmaß des Erholungsurlaubes\nsowie für die Bemessung der Kündigungsfrist bis zum Höchstausmaß von 22\nMonaten pro Karenz anzurechnen, soweit für diese Zeiten nicht ohnedies ein\ngesetzlicher Anspruch auf Anrechnung besteht. Mehr als 36 Monate werden in der\nAnrechnung über alle Karenzen nicht berücksichtigt.","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>BABE (PRIVATE BILDUNGSEINRICHTUNGEN) \u002F RAHMEN KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen STAND 1. MAI 2019 - 2019\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2019-05-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;2019-12-31\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Erziehung und Unterricht, Forschung und Entwicklung\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;In der Privatwirtschaft\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MNCOMPA_1\">\n\n                \n                    \n                    \u003Cdiv>\n                        Name Firma: &rarr;&nbsp;\n                        \n                    \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MNCOMPA_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        \n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-casignemployees\">\n                Name andere Unterzeichner der Arbeitnehmerseite: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section sickness-disability\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Krankheit und Unfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-longtermillness\">Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-menstruationleave\">Bezahter Menstruationsurlaub &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilitypay\">Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n\n        \u003Cdiv class=\"section health-medical-assistence\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccess\">Medizinische Versorgung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccessrelatives\">Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurance\">Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurancerelatives\">Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetypolicy\">Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetytraining\">Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-protectiveclothing\">Schutzkleidung bereitgestellt: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-hivpolicy\">Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-monitoring\">Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und\u002F oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-funeralpay\">Bestattungsleistungen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section work-family-arrangements\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKFAM_trigger\">Arbeits- und Familienarragements\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidmaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Mutterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;156 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidmaternityleavepayperc\">\n                Mutterschaftsurlaub begrenzt auf: The CBA explicitly refers to the law % des Grundlohns\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-jobsecuritymothers\">Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-maternitydiscrimination\">Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-breastfeeding_dangerouswork\">Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-riskassessment\">Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-alternatives\">Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-timeoff\">Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningnonstandard\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningpromotion\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv> \n            \u003Cdiv id=\"display-nursingmothers\">Einrichtungen\u002F Räumlichkeiten für stillende Mütter: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcareprovision\">Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcaresubsidy\">Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \u003Cdiv id=\"display-educationtuition\">Schulgeld\u002F Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidpaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Vaterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;The CBA explicitly refers to the law Tage\n         \u003C\u002Fdiv>\n                        \u003Cdiv id=\"display-deathrelativesleave\">\n                Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: &rarr;&nbsp;2 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n        \n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-contracttrialperiod\">\n                Dauer der Probezeit: &rarr;&nbsp;30 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspday\">\n                Arbeitsstunden pro Tag: &rarr;&nbsp;8.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspweek\">\n                Arbeitsstunden pro Woche: &rarr;&nbsp;38.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-dayspweek\">\n                Arbeitstage pro Woche: &rarr;&nbsp;5.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-hoursovertimemax\">\n                Höchstgrenze für Überstunden: &rarr;&nbsp;17.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysdays\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysweeks\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;-10.0 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-schedulesrestpw\"> Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-sundays_year\">\n                Maximale Anzahl an Sonn-\u002F Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n             \n            \n            \n            \n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Ja\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;Yes, in one table\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ONCERISE_trigger\">Einmalige Extrazahlung:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusperc1\">\n                    Einmalige Extrazahlung: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-extrapayfirmperformance\">Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusdate_date\">\n                    Einmalige Extrazahlung findet statt: &rarr;&nbsp;2019-06\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-NOCTPREM_trigger\">Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: &rarr;&nbsp;200 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowancetype1\">Nur Nachtarbeitszuschläge: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-OVERTIME_trigger\">Überstundenzuschläge:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-overtimeallowanceperc1\">\n                    Überstundenzuschläge: &rarr;&nbsp;150 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SUNDAY_trigger\">Zuschläge für Sonntagsarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-sundayallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Sonntagsarbeit: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;Nein\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    \u003C\u002Fdiv>\n\n\u003C\u002Fhtml>\n",[],[],"collective_agreement",[192],{"title":37,"slug":33},[194],{"type":195,"data":196},"call_to_action_body_block",{"title":197,"description":198,"variant":199,"link":200},"Tarifverträge vergleichen","Vergleichen Sie die Artikel der Tarifverträge in Österreich zwischen einzelnen Sektoren, Themen und Ländern","dark",{"title":197,"url":201,"description":197,"rel":202,"type":203},"\u002Fde-at\u002Farbeiten-in-osterreich\u002Fdatenbank-der-tarifvertrage\u002Ftarifvertrage-vergleichen","follow","internal",[205],{"type":195,"data":206},{"title":197,"description":198,"variant":199,"link":207},{"title":197,"url":201,"description":197,"rel":202,"type":203},[]]