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Brauindustrie \u002F Rahmen - 01.09.2018\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-cbadate_end_date\">\u003Cp>Stichtag: 28.07.2020\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>BRAUINDUSTRIE \u002F RAHMEN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch1>KOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Ch1>für Angestellte der Industrie\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Ch1>in der für die Angestellten der\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Ch1>Österreichischen Brauereien - 01\u002F09\u002F2018\u003C\u002Fh1>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>STAND 1. SEPTEMBER 2018\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mit Gehaltsordnung und Zusatzkollektivverträgen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Redaktionelle Anmerkungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier\n[Druckfassung]\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 1 VERTRAGSCHLIESSENDE\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-CBA_MNCOMPA_1\">\u003Cp>Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der Sektion Industrie der\nBundeskammer der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gewerblichen Wirtschafteinerseits und dem Österreichischen\nGewerkschaftsbund,\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und\nGewerbe,andererseits.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 2 GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1) Der Kollektivvertrag gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-covercountryregion_comments\">\u003Cp>räumlich:für alle Bundesländer der Republik Österreich;\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-CBA_MNCOMPA_1\">\u003Cp>fachlich:für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Nahrungs- und\nGenussmittelindustrie,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verband der Brauindustrie;\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coverunion_comments\">\u003Cp>persönlich:für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer\nsowie für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichner-Lehrlinge. Als\nkaufmännische Lehrlinge gelten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aufgrund des Berufsausbildungsgesetzes und der Lehrberufsliste insbesondere\ndie Lehrlinge, die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>in den Lehrberufen Industriekaufmann und Bürokaufmann ausgebildet\nwerden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coveroccup_comments\">\u003Cp>(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer von\nGesellschaften mit beschränkter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Haftung, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Für Pflichtpraktikanten und Volontäre;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Pflichtpraktikantensind Studierende, die zum Zweck einer beruflichen\n(technischen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung aufgrund\nschulrechtlicher\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vorschriften vorübergehend beschäftigt werden. Hinsichtlich der Vergütung\nfür diese\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Pflichtpraktikanten gilt § 18a.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(gilt ab 1.November 1998)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Volontäresind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen,\nkaufmännischen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>oder administrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern\ndieser Umstand bei der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als\nein halbes Jahr in einer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Firma beschäftigt werden. (Siehe Einstellungsbeschränkungen § 21, Abs 1,\n2, 3)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c) für Filialleiter und Filialleiterinnen, Kassiere und Kassierinnen in\nSelbstbedienungsläden sowie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sonstige Verkaufsangestellte der Molkereien.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>§ 3 GELTUNGSDAUER\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1) Der Kollektivvertrag tritt am 1.November 1991in Kraft. (In der\nvorliegenden Fassung sind alle\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verbesserungen bis zum 1.September 2018 bzw 1.November 2018\neingearbeitet.)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) In der Neufassung dieses Kollektivvertrages sind alle Änderungen\nberücksichtigt, die im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeitraum vom 1.November 1984 bis 31.Oktober 1991 zwischen den\nabschlussberechtigten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Partnern vereinbart wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer\ndreimonatigen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes\ngekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Die Bestimmungen über die Höhe der Mindestgrundgehälter (§ 19 Abs 3)\nund Vereinbarungen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die gemäß § 22 Abs 1 lit d) und e) getroffen worden sind, können mit\neinmonatiger Kündigungsfrist\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5) Die Bestimmungen über die Höhe der Lehrlingsentschädigungen für\nLehrlinge (§ 18) und des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nachtarbeitszuschlages (§ 6) können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu\njedem Monatsletzten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6) Für den Ausspruch und die Entgegennahme von Kündigungen im Sinne der\nAbs 3 und 5 ist\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>unternehmerseits die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion\nIndustrie, zuständig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den Ausspruch und die Entgegennahme von Kündigungen im Sinne des Abs 4\nsind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>unternehmerseits die einzelnen Fachverbände zuständig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung\nbeziehungsweise\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 4 NORMALARBEITSZEIT\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 4 wird durch den Arbeitszeitverkürzungsvertrag abgeändert bzw\nergänzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 4 wird weiters durch den „ZKV Arbeitszeitflexibilisierung –\nProduktionsbereich”, gültig ab 1.Juli 2006, ergänzt um die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Absätze (3a), (3b), (10), (11) und um § 4b.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourstxt\">\u003Cp>(1) Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 40 Stunden\nwöchentlich. In\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Betrieben, in denen für die ArbeiterInnen über 18 Jahre\nkollektivvertraglich eine kürzere Arbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>festgelegt ist, gilt diese Arbeitszeit auch für alle Angestellten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hoursovertimemaxtxt\">\u003Cp>(2) Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des\nLadenschlussgesetzes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kann in den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 4 Wochen bis zu 44 Stunden\nausgedehnt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die regelmäßige\nwöchentliche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitszeit durchschnittlich 40 Stunden nicht überschreitet. Der zur\nErreichung der\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche\nZeitausgleich ist unter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu\ngewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeitausgleich von mehr als 4 Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden,\nwobei ein Teil\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mindestens 4 Stunden zu betragen hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Siehe Anhang I: Kollektivvertrag „Erweiterte Öffnungszeiten –\nLadenschluss”.)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang\nerfordern\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(vollkontinuierliche Betriebe beziehungsweise Betriebsabteilungen), sowie\nbei sonstigen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mehrschichtigen Betrieben beziehungsweise Betriebsabteilungen ist der\nSchichtplan so zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erstellen, dass innerhalb des Schichtturnusses die wöchentliche\nNormalarbeitszeit 40 Stunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>durchschnittlich nicht überschreitet. Mit den gesetzlichen Vorschriften in\nEinklang stehende\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Regelungen über Sonntagsarbeit bleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Sicherstellung des\ndurchlaufenden Betriebes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>notwendigen Überstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3a) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. In\nBetrieben mit Betriebsrat\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ist über den Schichtplan eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 ArbVG\nabzuschließen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Innerhalb dieser mehrschichtigen Arbeitsweise darf entweder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- die sich aufgrund der Regelungen gem § 4 Abs 1 ergebende\nNormalarbeitszeit im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wöchentlichen Durchschnittoder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß § 4b die für den\njeweiligen Verband\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>geltende Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs 1 im Durchschnitt innerhalb\ndes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durchrechnungszeitraumes nicht überschritten werden.Diesfalls ist die\nRegelung des § 4b\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abs 3 auf die Wochenstundenanzahl, die sich im Durchschnitt des\nSchichtturnus ergibt, zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>beziehen, wobei innerhalb von 26 Wochen nicht mehr als 13 Wochen und 3\naufeinander\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>folgenden Wochen 45 Stunden in der Woche gearbeitet werden darf.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3b) Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann die wöchentliche\nNormalarbeitszeit in einzelnen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Abs 3a und 3b gelten ab 1.Juli 2006 für Arbeitnehmer, die im\nProduktionsbereich und damit im unmittelbaren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zusammenhang stehenden Abteilungen (zB: Labor, Lager, usw) tätig sind –\nsiehe auch „ZKV Arbeitszeitflexibilisierung”.)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Hinsichtlich bereits bestehender kürzerer Normalarbeitszeiten und\nhinsichtlich der Fälle, in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>denen Pausen vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages in die\nNormalarbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eingerechnet waren, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages\nbetreffend die etappenweise\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einführung der 40-Stunden-Woche vom 26.September 1969.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5) In Betrieben, in denen sowohl Betriebsbereiche mit der jeweiligen\nNormalarbeitszeit der Abs 1\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bis 3 als auch Betriebsbereiche mit kürzerer wöchentlicher\nNormalarbeitszeit gemäß Abs 4 in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Frage kommen, gilt für neu eintretende Angestellte sowie bei\ninnerbetrieblichen Versetzungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>jeweils die Arbeitszeit jenes Betriebsbereiches, dem der Angestellte\nzugeteilt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit\nerforderlich ist, hat die Arbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>an Samstagen um 13 Uhr zu enden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7) Am 24. und 31.Dezember hat die Arbeitszeit um 12 Uhr zu enden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gilt für die ArbeiterInnen eines Betriebes an diesen beiden Tagen kein\nsolcher Frühschluss oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erst ein nach 12 Uhr liegender Arbeitsschluss, so gilt für jene\nAngestellten, deren betriebliche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit den\nArbeiterInnen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>notwendig ist, an diesen beiden Tagen die für die ArbeiterInnen des\nBetriebes vorgesehene\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitszeitregelung. Für die am 24. und 31.Dezember infolge des obigen\nFrühschlusses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>entfallenden Arbeitsstunden erfolgt kein Gehaltsabzug.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen\nWochentage, der Beginn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind\naufgrund obiger\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse\nnach Maßgabe der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere Arbeitszeitgesetz und\nArbeitsverfassungsgesetz –\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>festzulegen. Im Sinne des § 11 Abs 2 des Jugendbeschäftigungsgesetzes ist\nfür Angestellte und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrlinge unter 18 Jahren die Verteilung der wöchentlichen\nNormalarbeitszeit auf 5 Wochentage zulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9) Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten die\nBestimmungen des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertrages betreffend die etappenweise Einführung der\n40-Stunden-Woche.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(10) Gemäß § 11 Abs 2 bis 3 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz\n(KJBG), BGBl\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1987\u002F599 idgF kann die wöchentliche Normalarbeitszeit der Jugendlichen an\njene der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erwachsenen Arbeitnehmer angeglichen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dabei darf die tägliche Normalarbeitszeit 9 Stunden und die wöchentliche\nNormalarbeitszeit 45\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stunden nicht überschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(11) Die tägliche Normalarbeitszeit kann außer in den gesetzlich\nvorgesehen Fällen 10 Stunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>betragen, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier\nzusammenhängende Tage verteilt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Abs 10 und 11 gelten ab 1.Juli 2006 für Arbeitnehmer, die im\nProduktionsbereich und damit im unmittelbaren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zusammenhang stehenden Abteilungen (zB: Labor, Lager, usw) tätig sind –\nsiehe auch „ZKV Arbeitszeitflexibilisierung”.)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-unemploymentfundtxt\">\u003Ch2>§ 4A ALTERSTEILZEIT(GILT AB 1.NOVEMBER 2000, IDF VOM 1. JÄNNER\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>2008) (GILT AB 1.NOVEMBER 2000, IDF VOM 1. JÄNNER 2008) *)\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(1) Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, Altersteilzeit im\nSinne des § 27 AlVG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>oder § 37b AMSG (beide idgF BGBl 1 101\u002F2000 bzw 71\u002F2003) in Anspruch zu\nnehmen, gelten die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nachstehenden Regelungen, solange die genannten Bestimmungen auf laufende\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Altersteilzeit-Vereinbarungen anzuwenden sind. Die nachstehenden Regelungen\ngelten nur für ab\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dem 1.12. 2000 abgeschlossene Vereinbarungen oder sofern die Partner früher\nabgeschlossener\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Altersteilzeit-Vereinbarungen dies bis längstens 31.3. 2001 vereinbart\nhaben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG\nAnspruch auf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gehaltsausgleich von mindestens 50% des Unterschiedsbetrages zwischen dem\nvor der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn ab\n1.1. 2004\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>durchschnittlichen) Entgelt (einschließlich pauschalierter oder\nregelmäßig geleisteter Zulagen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zuschläge und Überstunden – entsprechend den Richtlinien des\nArbeitsmarktservice) und dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-healthinsurancetxt\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-disabilityfundtxt\">\u003Cp>b) Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-,\nKranken-, Unfall- und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitslosenversicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der\nHerabsetzung der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Normalarbeitszeit zu entrichten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-disabilitypaytxt\">\u003Cp>c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Abfertigung ist\nauf der Grundlage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Arbeitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Berechnung der\nAbfertigung sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>regelmäßige Entgelt-Bestandteile (zB Überstunden) in jenem Ausmaß\neinzubeziehen, in dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sie vor Herabsetzung der Arbeitszeit geleistet wurden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentliche\nNormalarbeitszeiten, insbesondere eine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Blockung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durchschnittliche\nArbeitszeit fortlaufend zu zahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e) Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis der Arbeitszeit vor\nder Herabsetzung der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Normalarbeitszeit vorzunehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist der Betriebsrat zu\ninformieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten\nvorsehen. Insbesondere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kann vereinbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normalarbeitszeit\nweiter gearbeitet wird\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Einarbeitungsphase) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, um\nanschließend durch den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verbrauch dieser Zeitguthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum\nPensionsantritt zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ermöglichen (Freistellungsphase). In diesem Fall gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungsphase entstanden sind,\nkönnen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>jedenfalls vor deren Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, verbraucht\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an\nNormalarbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stundenentgelts\n(ohne\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gehaltsausgleich), jedoch ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen\nZuschlags\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers,\nso gebührt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>diese Abgeltung den Erben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch werden keine Zeitguthaben\nerworben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dementsprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die Freistellung\nausreichende\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeitguthaben erworben sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Für in der Vereinbarung im Vorhinein festgelegte, über das\ndurchschnittliche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitszeitausmaß hinaus geleistete Stunden gebührt kein\nMehrarbeitszuschlag gemäß §\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>19d Abs 3a AZG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Empfehlungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragspartner empfehlen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen,\ndie eine Minderung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Versorgung möglichst vermeidet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für den Urlaub in der\nFreistellungsphase\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vorzusehen (zB vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche die in der\nFreistellungsphase\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>entsteht, die Einarbeitungsphase um die vereinbarte durchschnittliche\nWochen-Arbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>verkürzt, sodass der Urlaub in den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der\nFreistellungsphase, die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>den nicht erworbenen Zeitgutschriften entsprechen, verbraucht werden kann\nund wird).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c) Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Vollbeschäftigung\nwährend der Laufzeit der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vereinbarung aus außerordentlich wichtigen persönlichen Gründen\n(wirtschaftliche Notlage zB\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aus familiären Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber dadurch keine\nPflicht zur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rückzahlung der bereits aufgrund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen\ntrifft und dem nicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>betriebliche Gründe entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragspartner kommen überein, unverzüglich Verhandlungen\nüber eine Neuregelung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des § 4a (dieses Kollektivvertrages)aufzunehmen, wenn die gesetzlichen\nRegelungen betreffend\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Altersteilzeit geändert werden sollten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) (gilt ab 1.November 2000, idF vom 1. Jänner 2008)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 4B\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>§ 4b gilt ab 1.Juli 2006 für Arbeitnehmer, die im Produktionsbereich und\ndamit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abteilungen (zB: Labor, Lager, usw) tätig sind (siehe auch „ZKV\nArbeitszeitflexibilisierung”)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Anstelle der in § 4 Abs 1 RKV angeführten Regelungen kann mittels\nBetriebsvereinbarung oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>– wenn kein Betriebsrat besteht – mittels schriftlicher\nEinzelvereinbarung, wobei die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertragsparteien über diese Einzelvereinbarungen zu informieren\nsind, für Betriebe oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsabteilungen die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines\nZeitraumes von 26\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen\nDurchschnitt die gemäß § 4\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abs 1 RKV geltende wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die\nwöchentliche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Normalarbeitszeit darf 45 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht\nunterschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Unterschreitung ist dann zulässig, wenn der Zeitausgleich in Form von\nganzen Tagen erfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung auf\nbis zu 52\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wochen verlängert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen ist in\nder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsvereinbarung – bzw schriftlichen Einzelvereinbarung – nach\nMöglichkeit für den gesamten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durchrechnungszeitraum festzulegen. Abweichungen von der so in den einzelnen\nWochen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>festgelegten Normalarbeitszeit sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat –\nbzw wenn kein\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsrat besteht, mit dem betroffenen Arbeitnehmer festzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Für Wochenstunden nach der 40. bis einschließlich der 45. geleisteten\nWochenstunde gebührt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ein Zuschlag von 15%. Unberührt davon bleiben Regelungen für Mehrarbeit\nbis zur 40. Stunde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Ist am Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht\nvollständig erfolgt, so sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeitguthaben (Grundstunde und Zeitzuschlag) wie Überstunden abzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5) Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vorhinein fest, so ist dies\neinvernehmlich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Kommt keine Einigung\nzustande, so ist der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsrat hinzuzuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6) Bei Zusammentreffen einer vereinbarten durchrechenbaren\nNormalarbeitszeit im Sinne dieses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Paragraphen und einer Einarbeitsvereinbarung in Verbindung mit Feiertagen im\nSinne des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>entsprechenden Kollektivvertrages dürfen 45 Stunden Normalarbeitszeit pro\nWoche nicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>überschritten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7) Zulagen und Zuschläge sind in jenem Gehaltsabrechnungszeitraum zu\nberücksichtigen, in dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Arbeitsstunden geleistet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8) Scheidet ein Arbeitnehmer während des vereinbarten\nDurchrechnungszeitraumes aus, so\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen\nNormalarbeitszeit zu viel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>geleistete Arbeit Überstundenentlohnung. Endet das Arbeitsverhältnis durch\nunberechtigten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vorzeitigen Austritt oder begründete Entlassung, so gebührt\nNormalstundenentlohnung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9) Das im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber\nder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel erhaltene Entgelt hat der\nArbeitnehmer dann\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig\naustritt oder begründet\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>entlassen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 5 ÜBERSTUNDEN-, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>§ 5 wird durch den Arbeitszeitverkürzungsvertrag abgeändert bzw\nergänzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 5 wird weiters durch den „ZKV Arbeitszeitflexibilisierung –\nProduktionsbereich”, gültig ab 1.Juli 2006, ergänzt um Absatz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(15).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch\ndie das Ausmaß der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auf Basis der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 Abs\n1) und unter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 festgelegten täglichen\nArbeitszeit überschritten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß\nder für die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten täglichen Arbeitszeit\nüberschritten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Teilzeitbeschäftigte können zu einer Mehrarbeitsleistung nur dann\nherangezogen werden, wenn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der\nMehrarbeitsleistung nicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstunden sind mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag zu\nentlohnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung\nder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist\n1\u002F150 des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlage erscheinen\nalle über 12\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der\nÜberstunden-, Sonn- und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Feiertagsentlohnung berücksichtigt. Für die Zwecke der Berechnung einer\nNormalarbeitsstunde ist\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dagegen das Monatsgehalt durch 173 zu teilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In die Berechnungsgrundlage für die Überstundengrundvergütung und die\nGrundlage für die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berechnung der Überstundenzuschläge sind jene weiteren\nGehaltsbestandteile, die unter anderen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>begrifflichen Bezeichnungen dauernd für die Normalarbeitszeit bezahlt\nwerden, einzubeziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Teilungsfaktoren für Überstunden und Normalarbeitsstunden sind vom\nAusmaß der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wöchentlichen Normalarbeitszeit abhängig und werden daher in den einzelnen\nKollektivverträgen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zur Regelung der Normalarbeitszeit abgeändert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-overtimeallowancetxt\">\u003Cp>(3) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr fallen,\nbeziehungsweise nicht Sonnoder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50%. Fallen die\nÜberstunden in die Zeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von 20 Uhr bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100%.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(4) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen\nFällen zulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-sundayallowancetxt\">\u003Cp>(5) Für Sonntagsarbeit, durch die das Ausmaß der wöchentlichen\nNormalarbeitszeit überschritten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wird, gebührt die Überstundengrundvergütung mit einem Zuschlag von 100%.\nFür Sonntagsarbeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleistet wird, gebührt\nkeine besondere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vergütung, es sei denn, dass für die ArbeiterInnen des betreffenden\nBetriebes kollektivvertraglich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für solche Fälle der Sonntagsarbeit Zuschläge vorgesehen sind. In solchen\nFällen gebühren den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellten für die im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit\ngeleisteten Sonntagsstunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die für die ArbeiterInnen vorgesehenen Zuschläge ohne Grundvergütung.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(6) Für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag gebührt neben dem\nungekürzten Monatsentgelt für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>jede geleistete Arbeitsstunde 1\u002F150 des Monatsgehaltes. Übersteigt die an\neinem gesetzlichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte\nNormalarbeitszeit, so\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gebührt für diese Überstunden die Grundvergütung mit einem Zuschlag von\n100%.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinweis:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Siehe Anmerkung 1\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7) Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31.Dezember gemäß § 4 Abs\n7 erster Satz um 12\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Uhr zu enden hätte, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der\nsonst für den betreffenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde ein\nÜberstundenzuschlag von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>100% ohne Grundvergütung. Jenen Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und\n31.Dezember sich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gemäß § 4 Abs 7 zweiter Satz nach der für die ArbeiterInnen geltenden\nRegelung richtet, gebührt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden\nWochentag festgesetzten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde ein Überstundenzuschlag von 50%\nohne\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Grundvergütung. Wird am 24. und 31.Dezember über die sonst für den\nbetreffenden Wochentag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>festgesetzte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet, so gebührt für solche\nÜberstunden die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstundengrundvergütung mit 100% Zuschlag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8) Wird der Angestellte nach Verlassen der Stelle seiner Tätigkeit\n(Betrieb usw) zur Leistung von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstunden zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit einem Zuschlag\nvon 100% zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vergüten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils\nhöchste Zuschlag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(10) Soweit in den Fällen des § 4 Abs 4 Überstundenvergütung schon\nbisher ab der kürzeren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Normalarbeitszeit gewährt wurde, bleiben solche Regelungen unberührt.\nBisher gewährte höhere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge bleiben ebenfalls\nunberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(11) In Betrieben, in denen für einzelne Betriebsbereiche hinsichtlich der\nBerechnungsgrundlage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge Regelungen sowohl nach Abs\n2 als auch nach\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abs 10 in Betracht kommen, gilt hinsichtlich der Entlohnung von\nÜberstunden-, Sonn- und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Feiertagsarbeit für neu eingetretene Angestellte sowie bei\ninnerbetrieblichen Versetzungen jeweils\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Verrechnungsart jenes Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt\nwird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(12) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstundenpauschalentgelt\nvereinbart, so hat für die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz zu gelten, dass sie\nder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>durchschnittlich geleisteten Überstundenanzahl entspricht, wobei die\nobigen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(13) Überstundenentlohnungen und sonstige Zuschläge im Sinne dieses\nParagraphen müssen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>binnen 4 Monaten nach dem Tag der in Betracht kommenden Arbeitsleistung bei\nder Firmenleitung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Falle einer Pauschalabgeltung von Überstunden tritt an die Stelle des\nTages der in Betracht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kommenden Arbeitsleistung das Ende des für die Ermittlung der\ndurchschnittlichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstundenzahl maßgeblichen Betrachtungszeitraumes, besteht kein solcher,\ndas Ende des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kalenderjahres, in dem die Überstundenleistung erfolgte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(14) Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten die\nBestimmungen des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertrages betreffend die etappenweise Einführung der\n40-Stunden-Woche.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(15) Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann von der Möglichkeit des § 7\nAbs 2\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitszeitgesetz (AZG) Gebrauch gemacht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die an einem Arbeitszeitmodell im Sinne dieses\nZusatzkollektivvertrages teilnehmen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>haben für die Dauer der Teilnahme an einem solchen Arbeitszeitmodell\nAnspruch auf die gleichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zuschläge wie Arbeiter.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Abs 15 gilt ab 1.Juli 2006 für Arbeitnehmer, die im Produktionsbereich und\ndamit im unmittelbaren Zusammenhang\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>stehenden Abteilungen (zB: Labor, Lager, usw) tätig sind – siehe auch\n„ZKV Arbeitszeitflexibilisierung”.)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-shiftallowancetxt\">\u003Ch2>§ 6 NACHTARBEIT\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Betrieb festgelegten\nArbeitszeiteinteilung regelmäßig\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt den zu dieser Arbeit\nherangezogenen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellten eine Sondervergütung in jenen Fällen, in denen eine derartige\nSondervergütung auch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Arbeiterschaft des betreffenden Betriebes gewährt wird. Diese\nSondervergütung gebührt für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>jede in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr beziehungsweise in die\nbetriebsübliche dritte Schicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Nachtschicht) fallende Arbeitsstunde; ihre Höhe bestimmt sich nach der\nfür die ArbeiterInnen des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>betreffenden Betriebes geltenden Regelung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 7 FREIZEIT BEI DIENSTVERHINDERUNG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt\nnachstehender\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Familienangelegenheiten ist jedem Dienstnehmer eine Freizeit ohne\nSchmälerung seines\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-paidpaternityleavetxt\">\u003C\u002Fdiv>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelativestxt\">\u003C\u002Fdiv>\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>a)\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>bei eigener Eheschließung oder Eintragung iS des EPG\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3 Tage\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>b)\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen \n\n        \u003Cp>Haushaltes oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushaltes\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2 Tage\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>c)\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>bei Niederkunft der Ehefrau bzw Lebensgefährtin iS des EPG\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1 Tage\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>d)\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp>bei Eheschließung oder Eintragung iS des EPG von Geschwistern\n        oder Kindern\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1 Tage\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003C\u002Ftr>\u003Ctr>\u003Ctd>e)\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>beim Tod des Ehegatten (-gattin)\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3 Tage\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>f)\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>beim Tod des Lebensgefährten (Lebensgefährtin) iS des EPG, wenn er \n\n        \u003Cp>(sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3 Tage\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>g)\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>beim Tod eines Elternteiles\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3 Tage\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>h)\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>beim Tod eines Kindes, das mit dem Angestellten im gemeinsamen \n\n        \u003Cp>Haushalt lebte\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3 Tage\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>i)\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>beim Tod der Kinder, die mit dem Angestellten nicht im gemeinsamen \n\n        \u003C\u002Ftd>\u003C\u002Ftr>\u003Ctr>\u003Ctd>\u003Cp>Haushalt lebten, von Geschwistern, Schwiegereltern, Eltern\n        des\u002Fder\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>Lebensgefährt\u002Fin iS des EPG und Großeltern\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1 Tage\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>[lit a), c) d) f) und i) idF ab 1.Mai 2012]\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) In den Fällen des Abs 1 lit a) bis c) ist der oben genannte\nFreizeitanspruch in Form\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>betrieblicher Arbeitstage zu gewähren, die aber im Zusammenhang mit dem\nbetreffenden Ereignis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>konsumiert werden müssen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Im Falle des Abs 1 lit d) gebührt keine besondere Freizeit, wenn die\nEheschließung auf einen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ohnedies dienstfreien Tag des Angestellten fällt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall im Sinne des Abs 1 lit e)\nbis i) zählt der Tag des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Begräbnisses bei den oben genannten Tagen mit. Fällt der Begräbnistag\nalso auf einen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>arbeitsfreien Tag, so gebührt dem Dienstnehmer im Falle der lit i) keine\nbesondere Freizeit; in den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fällen der lit e) bis h) sind dem Dienstnehmer nur noch die restlichen Tage\ndes oben genannten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Freizeitanspruches freizugeben, allerdings in Form betrieblicher\nArbeitstage, die jedoch im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zusammenhang mit dem betreffenden Todesfall konsumiert werden müssen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5) Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des Dienstnehmers statt,\nso gebührt bei den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>in Abs 1 lit e), f) und i) genannten Dienstverhinderungen durch Todesfall\naußerdem die notwendige\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß\neines weiteren Tages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinweis:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Siehe Anmerkung 2\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 8 ANRECHNUNG VON MITTELSCHULSTUDIEN BEI BEMESSUNG DER\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>URLAUBSDAUER, KRANKENURLAUBE UND HEIMAUFENTHALTE,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>STUDIENFREIZEIT\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens 2 Jahre ununterbrochen\ngedauert hat, so\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sind dem Angestellten, der Studien an einer Mittelschule beziehungsweise\nnach Auswirkung des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schulorganisationsgesetzes 1962 an einer höheren Schule mit bestandener\nReifeprüfung (Matura)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zurückgelegt hat, für die Bemessung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzurechnen.\nVoraussetzung ist,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dass diese Studien nicht neben einem Dienstverhältnis zurückgelegt\nwurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-sicknessmaxdaystxt\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-sicknesspaytxt\">\u003Cp>(2) Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube oder Heimaufenthalte sind\nals\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Krankheitsfälle zu behandeln, wenn der Dienstnehmer eine Bestätigung der\nKrankenkasse über\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>seine Arbeitsunfähigkeit für diese Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen\nnicht auf den gesetzlich zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gewährenden Erholungsurlaub angerechnet werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(3) Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer facheinschlägigen\nWeiterbildung an einer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>berufsbildenden mittleren, höheren Schule, Fachhochschule oder einer\nHochschule einschließlich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einer dazu allfällig notwendigen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung\nnach dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Studienberechtigungsgesetz (StudBerG – BGBl 1985\u002F292 idgF) ist dem\nAngestellten auf sein\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verlangen unbezahlte Freizeitinsgesamt im Ausmaß bis zu 2 Wochen im\nKalenderjahr zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(gilt ab 1. Jänner 2000)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Über den Verbrauch ist das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber\nherzustellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den Fall der Nichteinigung gelten die Schlichtungsregelungen des\nUrlaubsgesetzes (§ 4) sinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) HTL-Ingenieure, die gemäß den Bestimmungen des § 16 ff\nIngenieurgesetz in der Fassung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des BGBl 512\u002F94 sich bei gegebenen betrieblichem Interesse zum\nDipl.-HTL-Ingenieur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>qualifizieren, haben Anspruch auf bezahlte Freizeit im Zusammenhang mit der\nVorbereitung und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ablegung der Prüfung sowie allfällige dazu notwendige Behördenwege im\nGesamtausmaß von bis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zu einer Woche.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Inanspruchnahme ist rechtzeitig anzukündigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Abs 4 gilt ab 1.November 1994)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 9 ABFERTIGUNG BEI VOLLENDUNG DES 65. LEBENSJAHRES BEI\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>MÄNNERN UND DES 60. LEBENSJAHRES BEI FRAUEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1) Hinsichtlich der Abfertigung bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei\nMännern und des 60.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lebensjahres bei Frauen gelten die Bestimmungen des § 23a Abs 1, 2, 4 und 5\ndes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestelltengesetzes mit folgenden Ergänzungen: Anstelle der Voraussetzung\neiner zehnjährigen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dauer des Dienstverhältnisses gemäß § 23a Abs 1 des Angestelltengesetzes\ntritt die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Voraussetzung einer fünfjährigen Dauer des Dienstverhältnisses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Bei Ermittlung der Voraussetzung einer fünfjährigen Dauer des\nDienstverhältnisses sind auch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>unmittelbar vor dem Angestelltenverhältnis liegende\nArbeiterInnendienstzeiten beim gleichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstgeber zu berücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Werden anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses\nVersorgungsleistungen, wie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Pensionszuschüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendungen vom\nArbeitgeber oder einer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von ihm ganz oder teilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtung\ngewährt, so ruhen diese\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Versorgungsleistungen während des Abfertigungszeitraumes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Das ist die Anzahl der Abfertigungsmonate, die gemäß § 23 Abs 1 des\nAngestelltengesetzes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aufgrund der Dienstzeit als Angestellter vorgesehen ist.) Bestehende,\ngemäß § 23 des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestelltengesetzes zulässige Vereinbarungen, die eine Anrechnung von\nVersorgungsleistungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auf Abfertigungsansprüche vorsehen oder die bei Zahlung einer\nVersorgungsleistung den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Abfertigung vorsehen, gelten auch\nfür den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abfertigungsanspruch im Sinne des Abs 1. Derartige Vereinbarungen können\nauch in Hinkunft\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Bestehende, für die Angestellten günstigere Vereinbarungen bleiben\nunberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-pensionfundtxt\">\u003Ch2>§ 9A ABFERTIGUNG BEI INANSPRUCHNAHME DER VORZEITIGEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>ALTERSPENSION BEI LANGER VERSICHERUNGSDAUER GEMÄSS § 253B\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>DES ASVG\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(1) Über die Bestimmungen des Angestelltengesetzes hinaus besteht der\nAnspruch auf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abfertigung auch für jene Fälle, in denen Angestellte wegen\nInanspruchnahme der vorzeitigen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG selbst\nkündigen. Für diesen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fall gilt § 23a Abs 2, 4 und 5 des Angestelltengesetzes mit folgenden\nErgänzungen sinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nur dann, wenn bei Beendigung des\nDienstverhältnisses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eine mindestens 5-jährige ununterbrochene Dienstzeit vorliegt. Bei\nErmittlung dieser 5-jährigen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstzeit sind auch unmittelbar vor dem Angestelltenverhältnis liegende\nArbeiterInnendienstzeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>beim gleichen Dienstgeber zu berücksichtigen. Wird das Dienstverhältnis\nvor Vollendung einer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10-jährigen Dienstzeit beendet, besteht der Anspruch auf Abfertigung\nüberdies nur dann, wenn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>das Dienstverhältnis seitens des Angestellten unter Einhaltung jener\nKündigungsfrist und jenes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kündigungstermines aufgekündigt wird, den der Dienstgeber aufgrund des\nDienstvertrages oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mangels einer Vereinbarung aufgrund des § 20 Abs 2 des Angestelltengesetzes\neinzuhalten hätte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contractseverancepaytxt\">\u003Cp>(3) Werden anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses\nVersorgungsleistungen, wie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Pensionszuschüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendungen vom\nArbeitgeber oder einer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von ihm ganz oder teilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtung\ngewährt, so ruhen diese\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Versorgungsleistungen während des Abfertigungszeitraumes. (Das ist die\nAnzahl der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abfertigungsmonate, die gemäß § 23 Abs 1 des Angestelltengesetzes\naufgrund der Dienstzeit als\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellter vorgesehen ist.) Bestehende, gemäß § 23 des\nAngestelltengesetzes zulässige\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vereinbarungen, die eine Anrechnung von Versorgungsleistungen auf\nAbfertigungsansprüche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vorsehen oder die bei Zahlung einer Versorgungsleistung den gänzlichen oder\nteilweisen Wegfall\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Abfertigung vorsehen, gelten auch für den Abfertigungsanspruch im Sinne\ndes Abs 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Derartige Vereinbarungen können auch in Hinkunft abgeschlossen werden.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>§ 9B ANRECHNUNG DES KARENZURLAUBES (§ 15 MSCHG BZW § 2 EKUG)\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>UND ABFERTIGUNG NACH ENTBINDUNG (§ 23A ANGG)\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des\nMSchG, EKUG oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VKG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer des\nKrankenentgeltanspruches\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und die Urlaubsdauer bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten,\nsoweit Karenzen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Karenzurlaube) für das zweite bzw folgende Lebensjahre des Kindes in\nAnspruch genommen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>werden bis zu insgesamt höchstens 22 Monaten angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung und die Voraussetzung der\nfünfjährigen Dienstzeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gem § 23a Abs 3 AngG werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinn des vorigen\nAbsatzes bis zum\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Voraussetzung ist eine mindestens dreijährige Dauer des\nDienstverhältnisses, wobei Karenzen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Karenzurlaube) im obigen Sinn einzurechnen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Regelung gilt für Karenzurlaube ab dem 1.11. 2000. Soweit\nKarenzurlaube nach der bis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>31.10. 2000 geltenden Fassung des § 9b bis zum jeweils genannten\nHöchstausmaß angerechnet\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wurden, erfolgt keine weitere Anrechnung innerhalb des\nDienstverhältnisses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die folgenden Bestimmungen gelten ab 1.November 2003\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sofern eine Elternkarenz bis längstens zum zweiten Geburtstag des Kindes\nbeansprucht wurde,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>hat der Arbeitgeber im sechsten oder fünften Monat vor dem Ende der Karenz\nden in Karenz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>befindlichen Elternteil an die zuletzt bekannt gegebene Adresse schriftlich\nzu informieren, zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>welchem Zeitpunkt die Karenz endet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird diese Verständigung unterlassen, und erfolgt kein Austritt gem § 23a\nAbs 3 bzw 4 AngG,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kann der\u002Fdie Arbeitnehmer\u002Fin bis zu vier Wochen nach einer nachgeholten\nVerständigung im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>obigen Sinn die Arbeit antreten (spätestens mit Ablauf des Anspruchs auf\nKinderbetreuungsgeld)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>oder binnen zwei Wochen nach dieser Verständigung den Austritt erklären;\nin diesem Fall besteht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anspruch auf Abfertigung gem § 23a Abs 3 und 4 AngG, sofern nicht das BMVG\nAnwendung findet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Unterlassung der Dienstleistung zwischen dem Ende der gesetzlichen\nKarenz und dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wiederantritt im Sinne der obigen Bestimmung gilt als nicht pflichtwidrig.\nEs besteht kein\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kündigungsschutz über den gesetzlichen Anspruch hinaus.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Regelung gilt für Karenzen, die nach dem 31.5. 2004 enden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 9C ANRECHNUNG VON ARBEITERINNENVORDIENSTZEITEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1) Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernahme ins\nAngestelltenverhältnis zurückgelegten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstzeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind für die Bemessung\nder Dauer des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Krankenentgeltanspruches gemäß § 8 Abs 1 und 2 AngG bis zu einem\nHöchstausmaß von 10\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jahren anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernahme ins\nAngestelltendienstverhältnis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zurückgelegten Dienstzeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind\nfür die Bemessung der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kündigungsfrist anzurechnen. Die Anrechnung gilt für Kündigungen, die ab\n1.12. 1998\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ausgesprochen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(gilt ab 1.November 1998)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 9D WECHSEL IN DAS SYSTEM DER „ABFERTIGUNG NEU”(GILT AB\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>1.NOVEMBER 2002) (GILT AB 1.NOVEMBER 2002) *)\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem\nAbfertigungsrecht des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestelltengesetzes \u002F Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG\n(Betriebliches\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem\nMonat ab\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von\ndieser zurückzutreten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine\nBetriebsvereinbarung gemäß\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 97 Abs 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt\nin das\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, die die Abfertigung betreffen\nund am 1.7. 2002\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bestanden haben, gelten für die Arbeitnehmer\u002Finnen, die dem BMVG\nunterliegen nur, soweit sie für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>diese Arbeitnehmer\u002Finnen nicht außer Kraft gesetzt wurden. Dies gilt\nsinngemäß auch für die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>seither abgeschlossenen Regelungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Der letzte Absatz gilt ab 1.November 2003)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) (gilt ab 1.November 2002)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 10 GEHALTSZAHLUNG IM TODESFALL\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Angestellten gelöst und\nhat das\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestelltenverhältnis länger als ein Jahr gedauert, so ist das Gehalt\nfür den Sterbemonat und den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>folgenden Monat weiterzuzahlen. Hat das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des\nTodes länger als 5\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jahre gedauert, so ist das Gehalt für den Sterbemonat und die beiden\nfolgenden Monate\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>weiterzuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hatte der Angestellte im Zeitpunkt des Todes keinen oder nur einen\nverringerten Entgeltanspruch,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>so ist hinsichtlich des Sterbemonates das Gehalt in voller Höhe nur für\nden ab dem Todesfall\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>laufenden restlichen Monatsteil zu leisten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Für die Dauer einer Gehaltsfortzahlung im Sinne des Abs 1 sind auch die\naliquoten Teile des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gebührenden 13. und 14. Monatsgehaltes zu leisten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der\nErblasser gesetzlich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>verpflichtet war.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach Abs 1 bis\n3 auch ein\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gesetzlicher Anspruch auf eine Auszahlung im Sterbefall bzw ein Anspruch\nnach Abs 5 oder 6, so\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kann nur einer der beiden Ansprüche geltend gemacht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinweis:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Siehe Anmerkung 3\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5) Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser\ngesetzlich verpflichtet\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>war, Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten das 18.\nLebensjahr noch nicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vollendet haben, so erhöht sich der Anspruch gemäß § 23 Abs 6 des\nAngestelltengesetzes auf die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>volle Abfertigung. Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das 18.\nLebensjahr vollendet\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>haben, jedoch in einem Ausbildungsverhältnis stehen und gemäß § 2 lit\nb)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Familienlastenausgleichsgesetz Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der\nletzte Satz ist auch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>anzuwenden, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Ferialpraxis\nunterbrochen wird und in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>diesem Zeitraum keine Familienbeihilfe gewährt wird. Die Abfertigung\ngebührt in diesen Fällen den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser im Zeitpunkt des Todes\nverpflichtet war, und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Witwe oder dem Witwer gemeinsam und wird unter diesen nach Köpfen zu\ngleichen Teilen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aufgeteilt. Keinesfalls gebührt im Todesfall insgesamt mehr als die volle\nAbfertigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6) Ist ein Ehegatte, jedoch kein minderjähriger Angehöriger im Sinne des\nAbs 5 zum Zeitpunkt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des Todes des Angestellten vorhanden, erhöht sich der Anspruch auf die\nhalbe Abfertigung gemäß\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 23 Abs 6 des Angestelltengesetzes auf 70% der vollen Abfertigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob der überlebende Ehegatte zum\nZeitpunkt des Todes des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellten unterhaltsberechtigt war oder nicht. Voraussetzung ist jedoch,\ndass die Ehe zum\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeitpunkt des Ablebens des Angestellten 3 Jahre gedauert hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 10A BERÜCKSICHTIGUNG VON ARBEITERINNENVORDIENSTZEITEN FÜR\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>DIE BEMESSUNG DER ABFERTIGUNG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Für die Berücksichtigung von Zeiten als ArbeiterIn oder Lehrling beim\nselben Dienstgeber gelten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes vom 23.2. 1979, BGBl Nr\n107\u002F79, sowie die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>darin enthaltene Abänderung des Angestelltengesetzes. Der § 10a in der bis\nzum 31.10. 1984\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>geltenden Fassung gilt für jene Fälle weiter, in denen ein\nAbfertigungsanspruch aufgrund §§ 9, 9a\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und 9b Abs 2 dieses Kollektivvertrages zusteht oder die Anwendung des § 10a\nin der genannten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fassung in Verbindung mit dem jeweils geltenden Kollektivvertrag für die\nArbeiterInnen zu einem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>günstigeren Ergebnis führt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinweis:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Siehe Anmerkung 4\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 11 WEIHNACHTSREMUNERATION (13. MONATSGEHALT)\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Hinweis:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Siehe Protokoll\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Allen Angestellten ist spätestens am 30.November eines jeden\nKalenderjahres eine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novembergehaltes auszubezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstundenentlohnungen sind hiebei nicht einzubeziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum)\nbeziehen, erhalten als\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-incidentalbonusdate_date\">\u003Cp>Weihnachtsremuneration einen Betrag in der Höhe des Novembergehaltes\n(-fixums). In jenen\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Fällen, in denen kein oder ein geringeres Monatsgehalt (Fixum) als das\njeweilige\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mindestgrundgehalt vereinbart ist, gebührt als Weihnachtsremuneration ein\nBetrag in der Höhe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des jeweiligen Novembermindestgrundgehaltes. In diesem Fall sind im\nKalenderjahr fällige\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Provisionen bzw Provisionsakontierungen auf die Weihnachtsremuneration bzw\ndie Differenz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zwischen Monatsgehalt (Fixum) und Weihnachtsremuneration anrechenbar. Für\nden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jahresbezugsvergleich gemäß § 16 gilt eine so anrechenbare Provision\nweiterhin als anrechenbar. *)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Lehrlingen gebührt zum gleichen Termin als Weihnachtsremuneration ein\nBetrag in Höhe der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im November ausbezahlten Lehrlingsentschädigung. Bei Angestellten, die\nwährend des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die\nWeihnachtsremuneration aus dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem\naliquoten Teil des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Novembergehaltes zusammen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden\nAngestellten (Lehrlingen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gebührt der aliquote Teil.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) Bei allen Provisionsbeziehern ist jedoch der Jahresbezugsvergleich im\nSinne des § 16 letzter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Satz zu beachten. Dieser Jahresbezugsvergleich lässt den Anspruch der\nProvisionsbezieher, die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, auf eine\nWeihnachtsremuneration in der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Höhe eines Monatsgehaltes (Fixums) unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-incidentalbonustxt\">\u003Ch2>§ 12 14. MONATSGEHALT\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Hinweis:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Siehe Protokoll\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Neben dem 13. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration) gemäß § 11\ngebührt allen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellten einmal in einem Kalenderjahr ein 14. Monatsgehalt. Lehrlinge\nerhalten als 14.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zahlung einen Betrag in der Höhe der monatlichen Lehrlingsentschädigung.\nBei Angestellten, die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollenden, setzt sich das 14.\nMonatsgehalt aus dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aliquoten Teil der monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten\nTeil des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestelltengehaltes zusammen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum)\nbeziehen, erhalten als\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14. Zahlung einen Betrag in der Höhe ihres Monatsgehaltes (Fixums). In\njenen Fällen, in denen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kein oder ein geringeres Monatsgehalt (Fixum) als das jeweilige\nMindestgrundgehalt vereinbart ist,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gebührt als 14. Zahlung ein Betrag in der Höhe des jeweiligen\nMindestgrundgehaltes. In diesem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fall sind im Kalenderjahr fällige Provisionen bzw Provisionsakontierungen\nauf die 14. Zahlung bzw\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Differenz zwischen Monatsgehalt (Fixum) und 14. Zahlung anrechenbar.\nFür den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jahresbezugsvergleich gilt eine so anrechenbare Provision weiterhin als\nanrechenbar.*)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes ist jeweils das im Monat der\nAuszahlung gebührende\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monatsgehalt (Lehrlingsentschädigung, Fixum) zugrunde zu legen.\nÜberstundenentlohnungen sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>hiebei nicht einzubeziehen. Bei Lehrlingen, die voraussichtlich während\neines Kalenderjahres ihre\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrzeit beenden und denen noch während ihrer Lehrzeit das 14. Monatsgehalt\nauszuzahlen ist,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ist zunächst das 14. Monatsgehalt unter Zugrundelegung der\nLehrlingsentschädigung im Monat\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Auszahlung zu berechnen. Vollendet der Lehrling während des\nKalenderjahres seine Lehrzeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und setzt er dann seine Dienstleistung bei der Firma als Angestellter fort,\nso ist der Restbetrag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(gemäß Abs 1) bei Antritt eines weiteren Urlaubes als Angestellter,\nspätestens aber gemeinsam\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mit der Weihnachtsremuneration, auszubezahlen. Bei Berechnung dieses\nRestbetrages ist\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einerseits von der im Monat der Auszahlung des 14. Monatsgehaltes\n(Lehrlingsentschädigung)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gebührenden Lehrlingsentschädigung, andererseits von dem im Monat der\nAuszahlung dieses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Restbetrages gebührenden Monatsgehalt auszugehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Das 14. Monatsgehalt ist bei Antritt eines gesetzlichen Urlaubes\nauszuzahlen. Werden im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so gebührt das 14.\nMonatsgehalt bei Antritt des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>längeren Urlaubsteiles; bei gleichen Urlaubsteilen ist es mit Antritt des\nersten Urlaubsteiles fällig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Regelungen, nach denen die Auszahlung des 14. Monatsgehaltes ohne Rücksicht\nauf den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeitpunkt der Urlaubskonsumierung einheitlich für alle Angestellten an\neinem bestimmten Stichtag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erfolgte, bleiben unberührt; desgleichen kann eine solche Auszahlungsweise\nauch künftighin durch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsvereinbarungen festgelegt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Spätestens ist das 14. Monatsgehalt jedoch am 30.September eines jeden\nJahres fällig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5) Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden\nAngestellten (Lehrlingen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gebührt der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten\nDienstzeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellten (Lehrlingen), die während des Kalenderjahres eintreten und bis\nzum 31.Dezember\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>noch nicht urlaubsberechtigt sind, ist der aliquote Teil des 14.\nMonatsgehaltes für dieses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kalenderjahr gemeinsam mit der gebührenden Weihnachtsremuneration\nauszuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellten (Lehrlingen), die das 14. Monatsgehalt bereits erhalten haben,\naber noch vor Ablauf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte\nAnteil, der auf den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug\nzu bringen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6) Soweit Betriebe bereits ein 14. Monatsgehalt oder unter welchem Titel\nimmer sonstige über\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>das 13. Monatsgehalt hinausgehende Sonderzuwendungen leisten, können diese\nauf das nach\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>obigen Bestimmungen zu gewährende 14. Monatsgehalt angerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7) Auf der Produktion beruhende Leistungs-, Ersparnis- oder\nErfolgsprämien, die einmal oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mehrmals jährlich ausgezahlt werden, ferner echte Bilanzgelder, die nur an\neinzelne Angestellte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für die Mitarbeit bei der Bilanzerstellung gewährt werden, gelten nicht\nals anrechenbare\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonderzuwendungen im Sinne des Abs 6.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) Bei allen Provisionsbeziehern ist jedoch der Jahresbezugsvergleich im\nSinne des § 16 letzter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Satz zu beachten. Dieser Jahresbezugsvergleich lässt den Anspruch der\nProvisionsbezieher, die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, auf einen\nUrlaubszuschuss (14. Gehalt) in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Höhe eines Monatsgehaltes (Fixums) unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 12A SONDERBESTIMMUNG FÜR TEILZEITBESCHÄFTIGTE ANGESTELLTE\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>(BERECHNUNG DES 13. UND 14. MONATSGEHALTES ABFERTIGUNG BEI\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>ÜBERTRITT VON VOLLZEITBESCHÄFTIGUNG IN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>TEILZEITBESCHÄFTIGUNG)\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1) Vergütungen für Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit\nhinausgehen, sind mit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor dem Auszahlungsmonat in\ndas 13. und 14.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monatsgehalt einzubeziehen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht 12 Monate\ngedauert, ist der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durchschnitt des Zeitraumes seit Beginn des Dienstverhältnisses zugrunde zu\nlegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch Betriebsvereinbarung oder, wo kein Betriebsrat errichtet ist, durch\nEinzelvereinbarung, kann\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vereinbart werden, dass anstelle obiger Regelung ein Teilungsfaktor für die\nBerechnung der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Grundvergütung der über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden\nArbeitsstunden tritt. Dieser\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Teilungsfaktor ist unter sinngemäßer Anwendung der Berechnungsart des § 5\nAbs 2 erster und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zweiter Satz (für Vollzeitbeschäftigte) zu berechnen. Solche Regelungen\nsind schriftlich festzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Für Angestellte im Sinne dieses Rahmenkollektivvertrages, die während\ndes Kalenderjahres\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt\nübertreten, setzt sich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>das 13. und 14. Monatsgehalt jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr\nentsprechenden Teil\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des 13. und 14. Monatsgehaltes vor dem Übertritt und dem entsprechenden\nTeil nach dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Übertritt (Auszahlungsmonat) zusammen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wurde das 14. Gehalt bereits vor dem Übertritt ausgezahlt, ist eine\nNachrechnung zum Zeitpunkt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Auszahlung der Weihnachtsremuneration vorzunehmen, wobei die Differenz\nnachgezahlt wird\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bzw der zu viel erhaltene Betrag mit der Weihnachtsremuneration\ngegenverrechnet wird oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zurückzuzahlen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Wird mit dem Angestellten innerhalb von 5 Jahren vor Beendigung des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestelltenverhältnisses anstelle einer Vollbeschäftigung eine\nTeilzeitbeschäftigung als\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte(r) vereinbart, ist das Entgelt aus der Vollbeschäftigung bei\nBerechnung der Abfertigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nach folgenden Grundsätzen zu berücksichtigen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es ist die Zahl der Abfertigungsmonate aufgrund der Gesamtdienstzeit als\nAngestellte(r) zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ermitteln. Danach ist das aliquote Verhältnis von Teilzeit- und\nVollbeschäftigungszeit innerhalb des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gesamten Arbeitsverhältnisses festzustellen. Die Anzahl der Monatsentgelte\nist gemäß dem so\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ermittelten Verhältnis aufzuteilen. Entsprechend dieser Aufteilung sind\ndann unter Zugrundelegung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der monatlichen Berechnungsgrundlagen nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung\ndie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abfertigungsanteile zu ermitteln und die Gesamtabfertigung festzustellen.\nZur Ermittlung der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berechnungsgrundlage für Vollbeschäftigung ist das letzte Monatsentgelt\naufgrund der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Teilzeitbeschäftigung entsprechend aufzuwerten (im Verhältnis\ntatsächlicher Stundenzahl pro\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Woche zur Normalarbeitszeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses). Das so\naufgewertete\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monatsentgelt verringert sich jedoch um jene Erhöhung des Monatsgehaltes,\ndie im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zusammenhang mit der Umstellung auf Teilzeit erfolgte und in dieser\nbegründet war.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Berechnungsbeispiel siehe Anmerkung 5)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch Betriebsvereinbarung oder, wo kein Betriebsrat errichtet ist, durch\nEinzelvereinbarung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>können gleichwertige andere Regelungen über die Berücksichtigung von\nVollzeitbeschäftigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sollte eine gesetzliche Regelung betreffend Abfertigung bei Übertritt von\nVollzeit- in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Teilzeitbeschäftigung erfolgen, werden Gespräche über eine entsprechende\nAbänderung dieses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertrages aufgenommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Absatz 3 gilt nicht für jene Fälle, in denen bei Übertritt in\nTeilzeitbeschäftigung eine Abfertigung erfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Absatz 3 gilt sinngemäß für jene Fälle, in denen eine Verringerung einer\nTeilzeitbeschäftigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vereinbart wird (gilt für Beendigungen von Dienstverhältnissen nach dem\n31.10. 1997).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Absatz 3 gilt für Beendigungen von Dienstverhältnissen nach dem 31.Oktober\n1989.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Ausdehnung auf 5 Jahre im Absatz 3 gilt für Beendigungen von\nDienstverhältnissen nach dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>31.Oktober 1990.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Geringere Normalarbeitszeiten als die kollektivvertragliche\nNormalarbeitszeit gelten dann nicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>als Teilzeit, wenn sie für den ganzen Betrieb oder Betriebsteile gelten und\nnicht erheblich von der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>betrieblichen Normalarbeitszeit abweichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 12B BERECHNUNG DES 13. UND 14. MONATSGEHALTES\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Vergütungen im Sinne des § 6 des Rahmenkollektivvertrages (zum Beispiel\nNacht- und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nachtschichtzuschläge), sonstige aufgrund von Zusatzkollektivverträgen\nfür die Angestellten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gewährten Zuschläge für Mehrschichtarbeit sowie Schmutz-, Erschwernis-\nund Gefahrenzulagen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die den Angestellten aufgrund eines Kollektivvertrages oder einer aufgrund\neiner\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossenen Betriebsvereinbarung\ngewährt werden, sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>in die Berechnungsgrundlagen des 13. und 14. Monatsgehaltes\neinzubeziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Soweit in den Fachkollektivverträgen nichts anderes geregelt ist, sind\nderartige Entgeltteile mit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dem Durchschnitt der letzten 3 Kalendermonate zu berücksichtigen. Durch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsvereinbarungen können auch andere Berechnungszeiträume vereinbart\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 12C URLAUBSENTGELT\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Abs 2, 2. Satz des\nGeneralkollektivvertrages über\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>den Begriff des Urlaubsentgeltes bei Bemessung des Urlaubsentgeltes mit zu\nberücksichtigen, so\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gelten Überstunden dann als regelmäßig, wenn sie in mindestens 7 der\nletzten 12 Kalendermonate\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vor Urlaubsantritt geleistet worden sind. Für die Ermittlung des\nDurchschnittes sind die letzten 12\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kalendermonate heranzuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kalendermonate, in denen überwiegend Krankheit, Urlaub oder sonstige\nbezahlte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstverhinderungen vorliegen, sind sowohl für die Ermittlung der\nRegelmäßigkeit als auch für die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berechnung des Überstundendurchschnittes auszuscheiden. Um die\nausgeschiedenen Monate ist\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Rückrechnungszeitraum zu verlängern.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Bestehen vor In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages (1.November 1991)\nin den Betrieben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>andere Rückbetrachtungszeiträume für die Regelmäßigkeit und die\nDurchschnittsberechnung als 7\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bzw 12 Kalendermonate, dann bleiben diese Regelungen weiterhin aufrecht.\nDerartige\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Regelungen können auch in Zukunft im Einvernehmen mit dem Betriebsrat\neingeführt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestehende und im Sinne dieses Absatzes künftig abgeschlossene\nBetriebsvereinbarungen über\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-ANNLEAVE_trigger\">\u003Cp>die Berechnung des Urlaubsentgeltes gelten als Betriebsvereinbarung im Sinne\ndes ArbVG.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>§ 13 BEHALTEPFLICHT\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1) Kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge müssen nach\nordnungsgemäßer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beendigung der Lehrzeit noch sechs Monate als Angestellte beschäftigt\nwerden; wenn diese\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Behaltezeit nicht mit dem Letzten eines Kalendermonates endigt, ist sie auf\ndiesen zu erstrecken.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Will der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit dem Angestellten nicht\nüber die Behaltezeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>hinaus fortsetzen, so hat er es mit vorhergehender sechswöchiger\nKündigungsfrist zum Ende der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>in Abs 1 bestimmten Behaltezeit zu kündigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Durch einvernehmliche Erklärung der zuständigen Landeskammer der\ngewerblichen Wirtschaft\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und der Landesexekutive der Gewerkschaft der Privatangestellten kann die\nBehaltepflicht bei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 18 Abs 2 und 3 des\nBerufsausbildungsgesetzes verkürzt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 13A INFORMATION BEI BEFRISTETEN DIENSTVERHÄLTNISSEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Gibt der\u002Fdie Angestellte im Laufe eines befristeten Dienstverhältnisses\nkeine Äußerung ab, das\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstverhältnis nicht über die Befristung hinaus fortsetzen zu wollen,\nbzw besteht nicht von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vornherein Klarheit darüber, dass eine Verlängerung des befristeten\nDienstverhältnisses nicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>beabsichtigt ist, ist die Absicht, ein mit Ablaufdatum befristetes\nDienstverhältnis von mehr als\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contracttrialtxt\">\u003Cp>2-monatiger Dauer (einschließlich eines allfälligen Probemonates) nicht\nüber den Ablaufzeitpunkt\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>hinaus fortzusetzen, dem (der) Angestellten spätestens 2 Wochen vor\nFristablauf mitzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erfolgt die Mitteilung nicht oder verspätet, ist das auf den Zeitraum von 3\nTagen entfallende Gehalt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>über das mit Fristablauf beendete Dienstverhältnis hinaus als Ersatz für\nnicht konsumierte Freizeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für Postensuche zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 13a gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 31.10. 1995 beginnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 14 DIENSTERFINDUNGEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Der Dienstgeber hat Anspruch auf Anbietung einer von einem Angestellten\nwährend des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im Sinne des §\n7 Abs 3 des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>österreichischen Patentgesetzes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Er muss dazu innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Tag der Anbietung an\nStellung nehmen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und erklären, ob er sie für sich in Anspruch nehmen will; bis zur\nAnmeldung der Patentrechte ist\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Dienstgeber zur absoluten Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet. Er\nhat im Falle der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Inanspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschädigung an den Erfinder zu\nentrichten und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>alle auflaufenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen des\nDienstnehmers muss der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erfinder bei der Eintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann,\nwenn der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstgeber als Anmelder erscheint. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des\nösterreichischen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Patentgesetzes und die gemäß diesem Gesetz getroffenen\nEinzelvereinbarungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 14A VERBESSERUNGSVORSCHLÄGE\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Über die Vergütung für Verbesserungsvorschläge können\nBetriebsvereinbarungen gemäß § 29\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsverfassungsgesetz abgeschlossen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-trainingfundtxt\">\u003Ch2>§ 14B AUSBILDUNGSKOSTEN\u003C\u002Fh2>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Über Vereinbarungen betreffend die Rückerstattung von Ausbildungskosten\nist der Betriebsrat\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>über dessen Aufforderung zu informieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 15 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERWENDUNGSGRUPPEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1) Die Angestellten werden nach Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit\nin die in § 19\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vorgesehenen Verwendungsgruppen eingereiht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird von der Firmenleitung\nunter Mitwirkung des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsrates vorgenommen. Die Einreihung in die Verwendungsgruppe, die\nAnzahl der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>angerechneten Verwendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes sowie alle\nweiterhin\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eintretenden Veränderungen sind dem Angestellten mittels Dienstzettels\nbekannt zu geben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinweis:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Siehe Anmerkung 7\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2a) Praxiszeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Angestellten, die noch keine Angestelltentätigkeit verrichtet haben,\nkann in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe II während der ersten 6 Monate, in Verwendungsgruppe III\nund IV während\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der ersten 9 Monate durch Vereinbarung das Mindestgrundgehalt im 1. und\n2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppenjahr um bis zu 5% unterschritten werden. Diese Praxiszeit\nwird durch im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betrieb verbrachte Ausbildungszeiten oder im Rahmen einer Verwendung im\nSinne des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestelltengesetzes verkürzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(gilt ab 1.Mai 1997)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebührende\nmonatliche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mindestgrundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwendungsgruppenjahre\nbestimmt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In der Verwendungsgruppe I sind 3 Gehaltsstufen (2 Biennien) vorgesehen.\nNach Vollendung des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6. Verwendungsgruppenjahres wird der Angestellte unter Anwendung der\nUmstufungsregel des §\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>15 Abs 11 in die VG II umgestuft. Erfolgt diese Umstufung nach Vollendung\ndes 4.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppenjahres in der VG I, bleibt der bisherige\nVorrückungsstichtag durch die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Umstufung in die VG II unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In den Verwendungsgruppen II bis Va und M I bis M III, M IV sind 7\nGehaltsstufen (6 Biennien)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vorgesehen, in Verwendungsgruppe VI 5 Gehaltsstufen (4 Biennien).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ab 1.Mai 1997 wird eine Verwendungsgruppe IVa und Va eingeführt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in\neiner bestimmten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe beziehungsweise vor Wirksamkeitsbeginn dieses\nKollektivvertrages mit der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit als\nAngestellter im Sinne des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestelltengesetzes verbracht hat. Nachgewiesene Zeiten in einer höheren\nVerwendungsgruppe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sind auch in niedrigeren Verwendungsgruppen anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5) Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meisterverhältnis\nzurückgelegten Vordienstzeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>als VorarbeiterIn sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß\nvon 5 Jahren als\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppenjahre für diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, in die\nder Meister\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zuerst eingestuft wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Anrechnung kommt in gleicher Höhe zur Anwendung, wenn ein(e)\nAngestellte(r) ab dem 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jänner 1971 von der Verwendungsgruppe M I in die Verwendungsgruppe M II\numgestuft wurde\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>beziehungsweise wird. Für die Anrechnung der VorarbeiterInnenjahre ist Abs\n9 nicht anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieser Absatz gilt mit Ausnahme des zweiten Satzes auch für jene Meister,\ndie bereits vor dem 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jänner 1971 ins Angestelltenverhältnis übernommen wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6) Es wird empfohlen, Dienstzeiten als Beamter oder Angestellter im\nöffentlichen Dienst auch als\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, sofern die frühere Tätigkeit den\nMerkmalen des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestelltengesetzes entsprach und diese frühere Tätigkeit überdies ihrer\nNatur nach geeignet\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>war, dem Angestellten für seine jetzige Verwendung brauchbare Fähigkeiten\nund Kenntnisse zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vermitteln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(gilt ab 1.November 1999)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6a) Bei Dienstgebern im Ausland verbrachte Vordienstzeiten sind bei\ngeeignetem –\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erforderlichenfalls übersetztem – Nachweis unter denselben\nVoraussetzungen wie die im Inland\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zurückgelegten Vordienstzeiten im Sinne der Absätze (4) und (9) als\nVerwendungsgruppenjahre\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>anzurechnen (gilt für alle ab 1.11. 1999 vorzunehmenden Einstufungen).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7) Zeiten des Präsenzdienstes im Sinne des österreichischen Wehrgesetzes,\nBGBl Nr 305\u002F1990,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sowie des Zivildienstes im Sinne des österreichischen Zivildienstgesetzes,\nBGBl Nr 679\u002F1986,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>während deren das Angestelltendienstverhältnis bestanden hat, sind ab 1.1.\n1992 nach Maßgabe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des § 8 Arbeitsplatzsicherungsgesetzes, BGBl Nr 683\u002F1991, als\nVerwendungsgruppenjahre\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>anzurechnen. Bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Präsenzdienstzeiten werden\nvoll angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8) Elternkarenzen (Karenzurlaube) im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen\nsind nach Maßgabe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der folgenden Bestimmungen anzurechnen, wenn sie im laufenden\nArbeitsverhältnis in Anspruch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>genommen werden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Elternkarenzen, die am 1.11. 2011 oder später begonnen haben, werden im\nAusmaß von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>insgesamt bis zu 10 Monaten je Kind als Beschäftigungsgruppenjahre\nangerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Elternkarenzen, die vor dem 1.11. 2011 begonnen haben, werden im\nHöchstausmaß von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>insgesamt bis zu 10 Monaten angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nimmt ein Elternteil für dasselbe Kind mehrere Elternkarenzen in Anspruch,\nwerden dafür\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>höchstens 10 Monate je Kind bzw für Elternkarenzen, die bis zum 31.10.\n2011 enden, höchstens\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10 Monate insgesamt angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Höchstgrenzen gelten auch für Elternkarenzen nach\nMehrlingsgeburten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Abs 8 idF ab 1.November 2011)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9) Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Belang, ob\ndiese bei einem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>oder bei verschiedenen Dienstgebern verbracht wurden.\nVerwendungsgruppenjahre, die ein\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen bei einem anderen\nDienstgeber nachweist, werden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im\nHöchstausmaß von 8\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppenjahren angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist\njedoch, dass der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekannt gibt\nund tunlichst sofort,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>spätestens aber innerhalb von zwei Monaten, durch entsprechende Zeugnisse\noder sonstige\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitspapiere nachweist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(10) Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der Anzahl seiner\nVerwendungsgruppenjahre in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe vorzurücken hat,\ntritt die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gehaltserhöhung am Ersten des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl\nder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppenjahre erreicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(11) Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe sind dem Angestellten\njene\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, die er allenfalls aus früheren\nDienstzeiten für diese neue\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe nachgewiesen hat. Bei Angestellten, deren tatsächliches\nGehalt dem bisher\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erreichten Mindestgrundgehalt entspricht, erfolgt die Einstufung in das\nnächsthöhere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe unter Anrechnung der\ndiesem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mindestgrundgehalt entsprechenden Verwendungsgruppenjahre. Bei Angestellten,\nbei denen das\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>tatsächliche Gehalt darüber liegt, ist § 3 des Zusatzkollektivvertrages\nüber die Zeitvorrückung in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Verwendungsgruppe anzuwenden.*\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>* (Soweit der genannte ZKV vom Geltungsbereich her Anwendung findet.)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überdies darf in der neuen Verwendungsgruppe das jeweilige\nMindestgrundgehalt des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellten jenes Mindestgrundgehalt nicht unterschreiten, das er beim\nVerbleiben in der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung beziehungsweise durch\nNeufestsetzung der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mindestgrundgehälter erreichen würde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(11a) Die Bestimmungen des Abs 11 wurden durch Kollektivverträge über die\nZeitvorrückung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>innerhalb der Verwendungsgruppe ergänzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(12) Wenn ein Angestellter in einer Verwendungsgruppe die Höchstzahl der\ndort vorgesehenen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Fall von Leistungssteigerung\nnach weiterer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeit in der gleichen Verwendungsgruppe eine angemessene\nGehaltserhöhung vorgenommen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 15A KOLLEKTIVVERTRAGLICHE MINDESTGRUNDGEHÄLTER FÜR\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>TEILZEITBESCHÄFTIGTE ANGESTELLTE\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Bei teilzeitbeschäftigten DienstnehmerInnen, soweit sie diesem\nRahmenkollektivvertrag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>unterliegen, ist das bei voller kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit\nzustehende\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt durch den für den jeweiligen\nFachverbandsbereich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>geltenden Teiler für die Normalarbeitsstunde zu teilen und dann der so\nermittelte Wert mit jener\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zahl zu multiplizieren, die sich aus der vereinbarten Stundenzahl\n(Monatsstunden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wochenstunden mal 4,33) ergibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 16 ANRECHNUNG AUF DAS MINDESTGRUNDGEHALT\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Sozialzulagen (Familien-, Hausstand-, Frauen- und Kinderzulagen),\nProvisionen sowie jene\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Remunerationen, durch die die dem Angestellten zustehenden Ansprüche\ngemäß § 11\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Weihnachtsremuneration) und § 12 (14. Monatsgehalt) überschritten werden,\nsind auf das\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mindestgrundgehalt anrechenbar. In solchen Fällen ist am Ende des\nKalenderjahres zu prüfen, ob\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Jahresbezug des Angestellten der Summe der in den 12 Monaten des\nKalenderjahres jeweils\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gebührenden Mindestgrundgehälter plus dem Zweifachen des\nDezember-Mindestgrundgehaltes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>entspricht; ist dies nicht der Fall, so ist der Differenzbetrag am\nJahresende nachzuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Nicht anrechenbar sind Remunerationen, durch die die oben genannten\nAnsprüche gemäß §\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11 (Weihnachtsremuneration) und § 12 (14. Monatsgehalt) überschritten\nwerden, insofern sie das\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausmaß eines Monatsgehaltes nicht überschreiten. In solchen Fällen ist\nnur der das Ausmaß\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eines Monatsgehaltes überschreitende Teil der Remuneration\n(Sonderzahlungen) auf das\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mindestgrundgehalt anrechenbar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 16A EIN- BZW AUSTRITT WÄHREND EINES KALENDERMONATS\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Beginnt das Dienstverhältnis nicht am Monatsersten, jedoch am ersten\nbetriebsüblichen Arbeitstag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eines Monats, steht das ungekürzte Monatsgehalt zu; Gleiches gilt\nsinngemäß bei Beendigung des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstverhältnisses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(gilt ab 1.November 1999)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 17 BEZÜGE DER AUFSICHTSORGANE\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Die Bezüge der Angestellten, deren Tätigkeit vorwiegend und regelmäßig\nin der Beaufsichtigung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Führung und Anweisung von Arbeitergruppen besteht, wie Aufseher,\nWerkmeister, Montageleiter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und dergleichen (nicht aber untergeordnete Aufsichtspersonen), müssen den\nkollektivvertraglichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>oder tariflichen Spitzenlohn (nicht Akkordlohn) der höchsten ihnen\nunterstellten Arbeiterkategorien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wie folgt übersteigen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Aufseher um\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>15%\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Meister und Montageleiter um\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>20%\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Obermeister um\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>25%\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Der Bezug der Meister, Steiger, Montageleiter, Obermeister und Obersteiger\nmuss mindestens\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>den Akkordrichtsatz beziehungsweise Gedingerichtlohn der unterstellten\nArbeiterInnen erreichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-apprenticeshipstxt\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-trainingprogrammestxt\">\u003Cp>§ 18 LEHRLINGE, VORLEHRE, INTEGRATIVE BERUFSAUSBILDUNG\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(a) Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2\nAbs 1 beträgt ab\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.September 2018 im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>I\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>II\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>1. Lehrjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 629,48\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 842,47\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>2. Lehrjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 844,01\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 1.131,79\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>3. Lehrjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 1.142,64\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 1.407,74\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>4. Lehrjahr*\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 1.545,03\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 1.636,31\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>* Gilt für Lehrlinge in Lehrberufen, in denen eine mehr als dreijährige\nLehrzeit in den geltenden Ausbildungsvorschriften\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vorgesehen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem\n1.November 1990 nach Vollendung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Zeiten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften auf die Lehrzeit\nangerechnet werden, gelten als\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zurückgelegte Lehrzeit im Sinne obiger Einstufung (bei Anrechnung von zum\nBeispiel 12 Monaten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auf die Lehrzeit ist eine Einstufung im 2. Lehrjahr vorzunehmen).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c) Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für\ndie Schüler der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht\nentstehen, hat der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrberechtigte dem Lehrling so zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass\ndem Lehrling für den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, die volle\nLehrlingsentschädigung verbleibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Gilt für Internatsaufenthalte, die ab 1.Juli 1992 beginnen. Bis zu den\nangeführten Zeitpunkten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>hatten 70% der Lehrlingsentschädigung zu verbleiben.)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(d) Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem § 8b Abs 1 BAG idF BGBl\nI 79\u002F2003 werden für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Bemessung der Höhe der Lehrlingsentschädigung die Lehrjahre aliquot im\nVerhältnis zur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten gebührt für das\nganze Monat die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>höhere Lehrlingsentschädigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das der Lehrlingsentschädigung\nzugrunde liegende\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehende Satz Anspruch\nauf die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrlingsentschädigung eines höheren Lehrjahres ergibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem §\n8b Abs 2 BAG idF\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>BGBl I 79\u002F2003 gebührt die Lehrlingsentschädigung des ersten Lehrjahres.\nNach einem Jahr\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen der\nLehrlingsentschädigung für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>das erste Lehrjahr und jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um\nein weiteres Drittel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dieser Differenz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer\u002Finnen, die eine Vorlehre im Sinne des § 8b BAG absolvieren,\nerhalten im 1. Jahr\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eine monatliche Lehrlingsentschädigung in Höhe des für das 1. Lehrjahr\nangeführten Satzes,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>danach eine monatliche Lehrlingsentschädigung in Höhe von € 710,55 ab\n1.September 2018. Wird\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Vorlehre (einschließlich der Berufsschule) erfolgreich zurückgelegt,\nist sie bei späterer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten\nLehrberuf mindestens im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese\nAnrechnung, darf die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>spätere Lehrlingsentschädigung jedenfalls nicht niedriger sein als die\nwährend der Vorlehre zuletzt bezahlte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anrechnung von integrativer Berufsausbildung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird die Vorlehre oder teilqualifizierte Lehrausbildung (einschließlich der\nBerufsschule im Sinne\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer\nAbsolvierung einer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im\nAusmaß des 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf die\nspätere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrlingsentschädigung jedenfalls nicht niedriger sein als die während der\nVorlehre zuletzt bezahlte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 18 lit c) gilt sinngemäß für Arbeitnehmer\u002Finnen, die eine integrative\nBerufsausbildung (auch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vorlehre) absolvieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Abs d gilt ab 1.November 2003)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 18A PRAKTIKANTEN(GILT AB 1.NOVEMBER 1998)(GILT AB 1.NOVEMBER\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>1998)*)\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Für Pflichtpraktikanten im Sinn des § 2 Abs 2 lit b)\n(Bezeichnungsänderung von Ferialpraktikanten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auf Pflichtpratikanten ab 1.11. 1998, vom Geltungsbereich dieses\nKollektivvertrages\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ausgenommen) sind Vergütungen unter Mitwirkung des Betriebsrates\nfestzusetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) (gilt ab 1.November 1998)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_comments_txt\">\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-JOBTYPE_comments_txt\">\u003Cp>§ 19 VERWENDUNGSGRUPPENSCHEMA – MINDESTGRUNDGEHÄLTER\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(In der ab 1.November 1999 geltenden Fassung)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen\ngelten nur als\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beispiele für gleichwertige Tätigkeiten und können durch in einzelnen\nIndustriegruppen übliche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeitsbezeichnungen für die gleiche oder ähnliche Verwendungsart\nersetzt werden. Derartige\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zusätzliche Vereinbarungen können nicht firmenweise, sondern nur durch die\nin § 22 genannten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zuständigen Organisationen abgeschlossen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Im Zweifel ist die Auslegung des Begriffes „Großbetrieb” im Sinne\nder Verwendungsgruppe VI\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverbandsverhandlungen vorbehalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-lowwagetxt\">\u003Cp>(3) Die Höhe der für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden\nmonatlichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mindestgrundgehälter wird für die Fachverbandsbereiche jeweils in eigenen\nGehaltsordnungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>festgelegt.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe I\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeitsmerkmale:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als\neinfache\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hilfsarbeiten zu werten sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kaufmännische, administrative und technische Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zum Beispiel:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hilfs- und Servicekräfte in Büro, Werkstätte, Registratur, Magazin,\nLager, Versand (zB\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>MaschinschreiberInnen nach Konzept, WerkstättenschreiberInnen bzw\nLohnschreiberInnen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>KopistInnen);\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eingeben von EDV-Daten während der Anlernzeit (höchstens jedoch für die\nDauer von 3\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monaten).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe II\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeitsmerkmale:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach\ngegebenen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel\neine kurze\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einarbeitungszeit erforderlich ist. Auch während der Einarbeitungszeit ist\ndie Einreihung in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die vorstehende Gruppe durchzuführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte der Verwendungsgruppe I nach Vollendung des 6.\nVerwendungsgruppenjahres in I.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Letzter Satz gilt ab 1.Mai 1997)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kaufmännische und administrative Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zum Beispiel:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schreibkräfte,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>FakturistInnen mit einfacher Verrechnung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>TelefonistInnen mit Auskunftserteilung (Info-, Helpdesk),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>WerkstättenschreiberInnen, die für größere Abteilungen oder mit\nvielseitigen Arbeiten beschäftigt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sind, qualifizierte Hilfs- und Servicekräfte in Sekretariat, Büro,\nBetrieb, Lager und Versand,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>qualifizierte Hilfs- und Servicekräfte, die auch Buchungsarbeiten\ndurchführen, soweit sie nicht auch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eine der in VwGr. III genannten Buchhaltungsarbeiten ausführen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>LohnrechnerInnen (das sind Angestellte, die ohne Rücksicht darauf, ob sie\ndie Tätigkeit eines\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohnschreibers\u002Feiner Lohnschreiberin ausüben, auch die vorgeschriebenen\nLohnsätze,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohnabzüge und Lohnzuschläge errechnen und einsetzen, wenn sie diese\nTätigkeit unter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anleitung von Angestellten einer höheren Verwendungsgruppe ausführen),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>InkassantInnen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VerkäuferInnen im Detailgeschäft,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeiten in der Datenerfassung zur Eingabe bzw Übertragung von Daten\nauf Datenträger,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einschließlich der Prüfung der eingegebenen Daten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Technische Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zum Beispiel:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Technische ZeichnerInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>QualitätsprüferInnen (Werkstoff, Werkstück) im Sinne obiger\nTätigkeitsmerkmale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Krankenpflegehilfsdienste.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe III\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeitsmerkmale:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische\noder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages\nselbstständig erledigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kaufmännische und administrative Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zum Beispiel:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ÜbersetzerInnen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>SekretärInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schreibkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale mit besonderer\nVerwendung, insbesondere mit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einer verwendeten Fremdsprache,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bürokräfte bzw SachbearbeiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale\n(insbesondere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rechnungswesen, Controlling, Einkauf, Verkauf, Logistik, Produktion,\nPersonal- und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Qualitätswesen),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohn- und GehaltsverrechnerInnen (das sind Angestellte, die über die Arbeit\neines\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohnrechners\u002Feiner Lohnrechnerin hinaus die Lohn- und Gehaltslisten\nauszahlungsreif gestalten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und allenfalls die im Lohnbüro erforderlichen Nacharbeiten, zum Beispiel\nAbrechnung mit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sozialversicherungsträgern, Finanzamt, durchführen),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>TelefonistInnen mit regelmäßiger Auskunftserteilung in mindestens einer\nFremdsprache,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Helpdesk-MitarbeiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale mit\ninhaltlichen und fachlichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beratungsaufgaben,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>KassierInnen in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50\nDienstnehmerInnen oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>solche, die einem Hauptkassier\u002Feiner Hauptkassierin unterstehen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>StatistikerInnen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>MagazineurInnen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ExpedientInnen (ausgenommen PostexpedientInnen),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>RegistraturleiterInnen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Programmiertätigkeiten im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Operator im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>NetzwerkadministratorInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VertreterInnen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VerkäuferInnen im Detailgeschäft mit besonderen Fachkenntnissen oder\nFremdsprachen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Krankenpflegepersonal im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Technische Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zum Beispiel:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Technische ZeichnerInnen (HilfskonstrukteurInnen) im Sinne obiger\nTätigkeitsmerkmale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>TeilkonstrukteurInnen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>TechnikerInnen (einschließlich Inbetriebnahme-, Wartungs- und\nServicebereich, Planung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Engineering und Qualitätswesen),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ArbeitsvorbereiterInnen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ablauf-(Termin-)KoordinatorInnen und NachkalkulantInnen im Sinne obiger\nTätigkeitsmerkmale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ZeitnehmerInnen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>QualitätsprüferInnen (Werkstoff, Werkstück, Material) mit einschlägigen\nFachkenntnissen im Sinne\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>obiger Tätigkeitsmerkmale.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe IV\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeitsmerkmale:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbstständig\nausführen, wozu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind.\nFerner\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung\nund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte,\nworunter sich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte der Verwendungsgruppe III befinden müssen) beauftragt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kaufmännische und administrative Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zum Beispiel:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ÜbersetzerInnen mit mehr als einer verwendeten Fremdsprache,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>SekretärInnen, die auch schwierige\nSachbearbeiterInnen-(ReferentInnen-)Tätigkeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>selbstständig ausführen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>selbstständige BuchhalterInnen bis Rohbilanz (in Betrieben mit einer\nGesamtbeschäftigtenzahl bis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zu 50 DienstnehmerInnen, auch BilanzbuchhalterInnen),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>selbstständige KassierInnen in Betrieben mit mehr als 50\nDienstnehmerInnen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>HauptkassierInnen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>selbstständige EDV-SpezialistInnen (zB ProgrammiererInnen,\nSystemanalytikerInnen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>SpezialistInnen für Datenschutz und Netzwerksicherung),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>NetzwerkadministratorInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Operator im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>SachbearbeiterInnen im Versand (VersandleiterInnen) im Sinne obiger\nTätigkeitsmerkmale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VertreterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>SachbearbeiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (insbesondere\nRechnungswesen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einkauf, Verkauf, Logistik, Produktion, Personal- und Qualitätswesen),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>selbstständige FilialleiterInnen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>HauptmagazineurInnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Technische Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zum Beispiel:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>KonstrukteurInnen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>TechnikerInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (einschließlich\nInbetriebnahme-, Wartungsund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Servicebereich, Planung, Engineering und Qualitätswesen),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>technische SachbearbeiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (zB\ntechnische Ein- und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VerkäuferInnen, Helpdesk-MitarbeiterInnen),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>selbstständige ArbeitsvorbereiterInnen im Sinne obiger\nTätigkeitsmerkmale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>selbstständige Ablauf-(Termin-)PlanerInnen im Sinne obiger\nTätigkeitsmerkmale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>selbstständige Vor- und NachkalkulantInnen im Sinne obiger\nTätigkeitsmerkmale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EntwicklungstechnikerInnen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sicherheitsfachkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Controller und RevisorInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>AuditorInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe IVa\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(gilt ab 1.Mai 1997)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeitsmerkmale:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte der Verwendungsgruppe IV, die in erheblichem Ausmaß, jedoch\nnicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>überwiegend, Tätigkeiten der Verwendungsgruppe V verrichten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anmerkung:Unter erheblichem Ausmaß ist ein Drittel der Normalarbeitszeit\ndes\u002Fder Angestellten anzusehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe V\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeitsmerkmale:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind,\nselbstständig\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche, überdurchschnittliche\nBerufskenntnisse\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner\nAngestellte, die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung\nund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über fünf Angestellte,\nvon denen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>entweder einer der Verwendungsgruppe IV oder mehrere der Verwendungsgruppe\nIII\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>angehören müssen) beauftragt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kaufmännische und administrative Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zum Beispiel:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>BilanzbuchhalterInnen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>StellvertreterInnen von Angestellten der Verwendungsgruppe VI,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>LeiterInnen des Personalbüros,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EinkäuferInnen, die mit dem selbstständigen Ankauf der wesentlichen\nVormaterialien (zB\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rohstoffe) beauftragt sind, soweit diese Tätigkeit eine Qualifikation im\nSinne obiger\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeitsmerkmale erfordert,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte im Verkauf, die mit der weitgehend abschlussreifen Vermittlung\nbzw dem Abschluss\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von Geschäften beauftragt sind, welche aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades\nsowie aufgrund ihrer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bedeutung für das Unternehmen besondere Qualifikation im Sinne obiger\nTätigkeitsmerkmale\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erfordern,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EDV-LeiterInnen mit umfassender Verantwortung für die gesamte\nInformationstechnologie,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>selbstständige EDV-SpezialistInnen mit besonderen Fachkenntnissen und\numfassender\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufgabenstellung einschließlich der EDV-Organisationsentwicklung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>SystemanalytikerInnen, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation (System-\nund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Organisationskenntnisse) umfassende und schwierige Organisationsabläufe\nfür die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Programmierung vorbereiten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsärzte\u002FBetriebsärztinnen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>DolmetscherInnen (DiplomdolmetscherInnen, Mag. phil.) in mehrjähriger,\nbesonders\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>verantwortungsvoller Verwendung, die aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades\neine besondere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Qualifikation und spezifische Branchenkenntnisse erfordert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Technische Angestellte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zum Beispiel:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leitende KonstrukteurInnen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>SachbearbeiterInnen für besondere Entwicklungsaufgaben,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VertreterInnen mit besonderen technischen Kenntnissen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>technische Ein- und VerkäuferInnen mit besonderen Fachkenntnissen im Sinne\nobiger\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeitsmerkmale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sicherheitsfachkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>LeiterInnen des Controllings im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe Va\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(gilt ab 1.Mai 1997)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeitsmerkmale:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte der Verwendungsgruppe V, die in erheblichem Ausmaß, jedoch\nnicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>überwiegend, Tätigkeiten der Verwendungsgruppe VI verrichten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anmerkung:Unter erheblichem Ausmaß ist ein Drittel der Normalarbeitszeit\ndes\u002Fder Angestellten anzusehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe VI\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tätigkeitsmerkmale:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das\nUnternehmen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen. Ferner\nAngestellte mit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>verantwortungsreicher und schöpferischer Arbeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zum Beispiel:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ProkuristInnen, soweit sie eingestuft werden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Chefingenieure\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>in Großbetrieben (siehe § 19 Abs\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Chefkonstrukteure\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsleiter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>leitende Chemiker\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>LeiterInnen der gesamten EDV in Unternehmungen mit Großanlagen bei\numfassender integrierter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gruppe Meister\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe M I\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hilfsmeister, Betriebsaufseher\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe M II\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Meister\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ohne abgeschlossene Fachschule\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mit abgeschlossener Fachschule oder der Tätigkeit entsprechender\nabgeschlossener\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>facheinschlägiger Meister- bzw Konzessionsprüfung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachschulen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zwei- oder mehrjährige Werkmeisterschulen. Zwei- (nach Auswirkung des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schulorganisationsgesetzes 1962: drei-) oder mehrjährige technische\nFachschulen. Höhere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>technische und gewerbliche Lehranstalten mit Reifeprüfung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unter nachstehenden Voraussetzungen gelten jedoch Werkmeisterkurse als\nFachschule im Sinne\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Meistergruppe II:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es muss sich um Werkmeisterkurse der Arbeiterkammern oder der\nWirtschaftsförderungsinstitute\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Handelskammern handeln, sie müssen eine viersemestrige Studiendauer mit\nmindestens 8\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wochenstunden im Durchschnitt der Kursdauer aufweisen und in einer der\nDienstverwendung des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellten einschlägigen Fachrichtung liegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Schulen im Sinne des Verwendungsgruppenschemas sind nur öffentliche\nLehranstalten oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Privatlehranstalten mit Öffentlichkeitsrecht anzuerkennen. Die\nentsprechende Schulbildung ist\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss nachzuweisen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe M III\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Obermeister\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 19A TELEARBEIT\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer\nmöglich. Telearbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>liegt dann vor, wenn der Arbeitsplatz eines (einer) Angestellten in eine\naußerbetriebliche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsstätte, insbesondere die Wohnung, verlegt wird und die Verwendung\nneuer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kommunikationstechnologie für die Tätigkeit an der außerbetrieblichen\nArbeitsstätte bestimmend ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Telearbeit ist eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen\nArbeitgeber und Arbeitnehmer zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>treffen, die schriftlich (Vertrag oder Dienstzettel) festzuhalten ist. Über\ndie Bedingungen der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Telearbeit können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. Insoweit\nkeine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsvereinbarung besteht, sind Vereinbarungen insbesondere über\nArbeitsstätte, Arbeitszeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsmittel, allfällige Aufwandserstattungen, Haftungsregelungen, über\nden Kontakt zum Betrieb\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und eine Beendigung der Telearbeit zu treffen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein von den Kollektivvertragspartnern ausgearbeiteter Dienstzettel ist dabei\nzugrundezulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinweis:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Siehe Ergänzender Dienstzettel für Telearbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 19B BRILLE FÜR BILDSCHIRMARBEIT\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen das\nBildschirmgerät und die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine\nfunktionelle Einheit bilden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und bei denen die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit am\nBildschirmgerät\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bestimmend für die gesamte Tätigkeit sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Wenn die Verwendung einer besonderen Brille mit spezieller Sehkorrektur\nfür die Tätigkeit am\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bildschirmgerät vom Augenarzt verordnet wird, sind vom Dienstgeber jene\nnotwendigen Kosten zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>übernehmen, die über die gegebenenfalls von einem\nSozialversicherungsträger getragenen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leistungen hinausgehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den Kostenersatz ist der der Sachleistung der\nKrankenversicherungsträger zugrunde gelegte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Standard (ohne Rücksicht auf einen Selbstbehalt) maßgeblich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Regelung gilt für ab dem 1. Jänner 1991 anzuschaffende Brillen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 19C DIENSTJUBILÄEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Siehe Zusatzkollektivvertrag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 20 SONDERVEREINBARUNGEN UND ARBEITSORDNUNGEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1) Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können, soweit sie\nRechtsverhältnisse zwischen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder\nArbeitsvertrag weder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie\nder Kollektivvertrag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger\nsind oder Angelegenheiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. (§ 3 Abs 1 des\nArbeitsverfassungsgesetzes.)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Arbeitsordnungen können nur mit Zustimmung des Betriebsrates\nabgeändert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 21 EINSTELLUNGSBESCHRÄNKUNGEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1) Als Volontäre dürfen nur Personen eingestellt werden, die das 16.\nLebensjahr vollendet haben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und eine mindestens zweijährige Fachschule oder sechsklassige\nMittelschulbildung nachweisen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Als Volontäre können nicht Personen eingestellt werden, die nach\nabgeschlossener\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachschulbildung oder nach Ablegung der 1. Staatsprüfung an einer\nHochschule ein halbes Jahr\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Praxis in ihrem Beruf zurückgelegt haben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Im Übrigen dürfen Volontäre nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen\neingestellt werden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Betriebe mit weniger als 10 Angestellten\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>kein Volontär\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Betriebe mit 10 bis 34 Angestellten\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1 Volontär\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Betriebe mit 35 bis 70 Angestellten\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2 Volontäre\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Betriebe mit mehr als 70 Angestellten\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3% der Angestelltenzahl\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Ch2>§ 22 FACHVERBANDSVERHANDLUNGEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1) Um den in den einzelnen Fachverbänden bestehenden Sonderverhältnissen\nRechnung zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>tragen, sind die Fachverbände und die diesen entsprechenden\ngewerkschaftlichen Fachgruppen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>berechtigt, unter der Führung der Bundessektion Industrie und der Zentrale\nder Sektion Industrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und Gewerbe des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der\nPrivatangestellten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonderverhandlungen über folgende Gegenstände zu führen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) Reisekosten und Aufwandsentschädigungen sowie\nTrennungskostenentschädigungen. Wenn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverbandsverhandlungen über diesen Gegenstand binnen drei Monaten von\ndem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeitpunkt an, zu welchem seitens des Fachverbandes oder der Gewerkschaft die\nEinleitung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von Verhandlungen begehrt worden ist, zu keinem Erfolg führen, können\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 Arbeitsverfassungsgesetz abgeschlossen\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Interpretationen der Verwendungsgruppen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c) Fachliche Besonderheiten hinsichtlich branchenüblicher\nSonderentlohnungen und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonderbegünstigungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d) Verhandlungen über die Höhe der für die einzelnen Verwendungsgruppen\ngeltenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>monatlichen Mindestgrundgehälter und über die Höhe der effektiven\nMonatsgehälter.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e) Regelung des Verwendungsgruppenschemas und der monatlichen\nMindestgrundgehälter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sowie der effektiven Mindestgehälter der Gruppe „Meister”.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f) Regelungen betreffend die Arbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Für die Betriebe des Bundeslandes Vorarlberg sind zu Verhandlungen\nüber die vorher in lit d)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und e) genannten Angelegenheiten unternehmerseits die Sektion Industrie der\nKammer der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg beziehungsweise deren Fachgruppen\nzuständig. Diese sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auch – abweichend von der Bestimmung des § 3 Abs 6 letzter Satz – für\nden Ausspruch und die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Entgegennahme von Kündigungen solcher, das Bundesland Vorarlberg\nbetreffender\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vereinbarungen zuständig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 23 SCHLICHTUNG VON GESAMTSTREITIGKEITEN\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung\ndieses Kollektivvertrages\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ergeben, hat sich auf Antrag jedes Kollektivvertragspartners ein\nparitätischer, aus je drei Vertretern\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu\nbefassen, dessen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mitglieder tunlichst dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen\nKollektivvertrag Beteiligten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zu entnehmen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 24 AUFHEBUNG GELTENDER VORSCHRIFTEN, GÜNSTIGKEITSKLAUSEL\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1) Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages treten mit Ausnahme der\nin Abs 2 genannten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivverträge bisher geltende kollektivvertragliche Regelungen außer\nKraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weitergeltung bestehender kollektivvertraglicher Sonderregelungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Sämtliche am 31.Oktober 1991 geltende Gehaltsordnungen im Sinne des §\n19 Abs 3, die in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivverträgen betreffend effektive Monatsgehälter enthaltenen\nRegelungen und die für das\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesland Vorarlberg geltenden kollektivvertraglichen\nMindestgehaltsregelungen sowie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nachstehende kollektivvertragliche Sonderregelungen bleiben für ihren\nGeltungsbereich weiterhin in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Zusatzkollektivvertrag vom 21.Oktober 1980 (in der jeweils gültigen\nFassung) für die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellten der Brauereiindustrie, betreffend Aufwandsentschädigungen und\ndergleichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Zusatzkollektivvertrag vom 7.November 1983 (in der jeweils gültigen\nFassung), betreffend Kilometergeld.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivverträge betreffend Arbeitszeitregelungen in der jeweils\ngültigen Fassung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen und\nVereinbarungen bleiben unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Nummerierung ergibt sich aus einer Gesamt-Auflistung aller\nRahmen-KV-Branchen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 1.November 1991\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Präsident: Abg z NR Ing. Leopold Maderthaner\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Generalsekretär: DDr. Karl Kehrer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>SEKTION INDUSTRIE DER BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Obmann: Dkfm. R. Engelbert Wenckheim\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Syndikus: Dr. Friedrich Placek\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Vorsitzende: Eleonora Hostasch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Zentralsekretär: Hans Sallmutter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>SEKTION INDUSTRIE UND GEWERBE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Vorsitzende: Erwin Reichhardt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der leitende Sektionssekretär: Ing. Walter Laichmann\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>**************\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>PROTOKOLLE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Authentische Interpretation zu den §§ 11 und 12 des\nRahmenkollektivvertrages für Angestellte der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Industrie (Globalrunde)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den\nAnspruch auf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten\nFällen (zB §§ 14\u002F4\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und 15\u002F2 MSchG, 10 APSG, 119\u002F3 ArbVG). Für Zeiten des ungerechtfertigten\nFernbleibens von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Arbeit stehen keine Sonderzahlungen zu. Für Zeiten des freiwillig\nvereinbarten Entfalls der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstleistung ohne Entgelt, kann der Entfall der Sonderzahlungen vereinbart\nwerden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und\nBildungsveranstaltungen iS des § 118\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ArbVG über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der Dienstnehmer\naufgrund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich\nSonderzahlungen) entfällt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>insoweit der Anspruch gegen den Dienstgeber.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>18.September 1995\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>***************\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>BILDUNGSKARENZ\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Bildungskarenz (§\n11\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz) für den Bereich der Fachverbände\nder Globalrunde\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragspartner kommen überein, das durch Gesetz eingeführte\nneue Instrument der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bildungskarenz durch gemeinsame Empfehlungen zu unterstützen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Einzelheiten der Bildungskarenz sollen betrieblich durch\nBetriebsvereinbarung geregelt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>werden. Der Zugang zu den Maßnahmen der Bildungskarenz soll\ninnerbetrieblich so geregelt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>werden, dass eine weitest mögliche Übereinstimmung zwischen den\nUnternehmenszielen und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einer entsprechenden im Betrieb umsetzbaren Ausbildung mit dem Bildungs-\nund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Qualifikationsinteresse der Arbeitnehmer erreicht wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In diesem Sinne sollen in erster Linie Karenzierungen zur Ausbildung\nunterstützt werden, bei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>denen aufgrund der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungszeit eine hohe\nWahrscheinlichkeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>besteht, dass nach Beendigung der Ausbildung eine Verbesserung des Bildungs-\nund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Qualifikationsniveaus vorliegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragspartner sind darin einig, die Möglichkeiten der\nBildungskarenz insbesondere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bei Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit vorzusehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestehende Kündigungsschutzbestimmungen sollen dabei auch während der\nBildungskarenz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aufrecht erhalten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitgeber soll Anträge der Arbeitnehmer auf Bildungskarenz genehmigen\nund eine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>entsprechende Vereinbarung abschließen, wenn das betriebliche Interesse\nnicht nachteilig berührt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wird und aufgrund der Ausbildung eine Gewähr dafür besteht, dass die\nfacheinschlägige\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weiterbildung im Unternehmen verwendbar ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In diesem Fall soll das Unternehmen nach einer zu vereinbarenden\nWeiterverwendungszeit allfällig\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aufgelaufene Kosten für Sozialversicherung und sonstige Aufwendungen im\nZusammenhang mit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Bildungskarenz übernehmen. Unter diesen Voraussetzungen soll die\nKarenzzeit auch bei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ansprüchen, die sich nach der Dienstzeit richten, angerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 19.Oktober 199\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sektion Industrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Wirtschaftskammer Österreich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischer Gewerkschaftsbund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft der Privatangestellten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sektion Industrie und Gewerbe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>AUS- UND WEITERBILDUNG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zu Aus- und Weiterbildung\nfür den Bereich der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverbände der Globalrunde\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und\nWeiterbildungsmaßnahmen der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebe und der Arbeitnehmer\u002Finnen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der\nArbeitnehmer\u002Finnen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-eqtraining\">\u003Cp>zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben\nhervor, dass die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und\nWeiterbildungsmaßnahmen ein\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch\nrechtzeitige Weiterqualifizierung\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer\u002Finnen\nbeizutragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 28.Oktober 2003\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sparte Industrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Wirtschaftskammer Österreich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischer Gewerkschaftsbund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft der Privatangestellten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>******************\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ERLÄUTERUNGEN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ANMERKUNG 1 ZU § 5 ABS 6\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gesetzliche Feiertage:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-schedulestxt\">\u003Cp>Auszug aus dem Arbeitsruhegesetz 1983, BGBl Nr 144\u002F83, § 7 Abs 2 und 3.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 7 Abs 2: Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Tage:\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1. Jänner (Neujahr),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6. Jänner (Heilige Drei Könige),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ostermontag,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Mai (Staatsfeiertag),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Christi Himmelfahrt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Pfingstmontag,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fronleichnam,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>15.August (Mariä Himmelfahrt),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>26.Oktober (Nationalfeiertag),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.November (Allerheiligen),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8.Dezember (Mariä Empfängnis),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>25.Dezember (Weihnachten),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>26.Dezember (Stephanstag).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 7 Abs 3: Für Angehörige der evangelischen Kirche AB und HB, der\naltkatholischen Kirche und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Methodistenkirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag. Bezahlter\nRuhetag am Versöhnungstag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für Arbeitnehmer, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft angehören.\nAuszug aus den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivverträgen, abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der\ngewerblichen Wirtschaft und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dem Österreichischen Gewerkschaftsbund vom 3.April 1952, 18.Februar 1953\nund 30.April 1954:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer, die in Österreich wohnhaft sind und ihre Zugehörigkeit zur\nisraelitischen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Glaubensgemeinschaft nachweisen, werden vom Arbeitgeber am Versöhnungstag\nvon der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsleistung freigestellt, wenn sie dies von ihm spätestens eine Woche\nvorher begehren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>************\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ANMERKUNG 2 ZU § 7\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auszug aus dem Angestelltengesetz vom 11.Mai 1921, BGBl Nr 292, § 8 Abs\n3:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch\nandere wichtige, seine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer\nverhältnismäßig kurzen Zeit an\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Leistung seiner Dienste verhindert wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ANMERKUNG 3 ZU § 10 ABS 4\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Falle des Todes des Angestellten können die anspruchsberechtigten Erben\nzwischen der in §\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10 Abs 1 bis 3 dieses Kollektivvertrages vorgesehenen Weiterzahlung des\nGehaltes und der nach\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 23 Abs 6 des Angestelltengesetzes beziehungsweise § 10 Abs 5 und 6\ndieses Kollektivvertrages\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bestimmten Abfertigung wählen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach dem Angestelltengesetz stehen den gesetzlichen Erben, zu deren\nErhaltung der Erblasser\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gesetzlich verpflichtet war, folgende Ansprüche zu:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach einer ununterbrochenen Angestelltendienstzeit von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>3 Dienstjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1 Monatsentgelt\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>5 Dienstjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1½ Monatsentgelte\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>10 Dienstjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2 Monatsentgelte\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>15 Dienstjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3 Monatsentgelte\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>20 Dienstjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4½ Monatsentgelte\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>25 Dienstjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>6 Monatsentgelte\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>ANMERKUNG 4 ZU § 10A\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Haben Angestellte, die im gleichen Unternehmen als ArbeiterInnen\nbeschäftigt waren und in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>das Angestelltenverhältnis übernommen wurden, Anspruch auf eine\nAbfertigung aufgrund des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestelltengesetzes oder dieses Kollektivvertrages, dann erfolgt eine\nBerücksichtigung ihrer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ArbeiterInnenvordienstzeiten auf die Angestelltenabfertigung nach Maßgabe\nder nachfolgenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Für die Dauer der ArbeiterInnenvordienstzeit wird der zeitliche\nAnspruch auf Abfertigung nach\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>den Bestimmungen des jeweils bestehenden Arbeiterkollektivvertrages\nermittelt. Das heißt, es wird\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ermittelt, auf wie viele Wochen- oder Monatslöhne der\u002Fdie ArbeiterIn\nAnspruch hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Für die Dauer der Angestelltentätigkeit wird der zeitliche Anspruch\nauf Angestelltenabfertigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Monatsentgelte nach Angestelltendienstzeit laut Angestelltengesetz)\nermittelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Die nach Ziffer 2 und 3 getrennt errechneten in Wochen beziehungsweise\nMonaten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ausgedrückten Ansprüche werden addiert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5) Bei Berechnung der Arbeiterabfertigung gemäß Ziffer 2 ist das letzte\nMonatsgehalt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>heranzuziehen. Entgeltteile, die über das Monatsgehalt hinausgehen, sind\nnur insofern\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>heranzuziehen, als eine entsprechende Regelung im Arbeiterkollektivvertrag\nvorgesehen ist. Im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Übrigen ist der Berechnung der Abfertigung das im letzten Monat des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestelltendienstverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6) Der Anspruch an Abfertigung ist jedoch mit jenem Anspruch nach oben\nbegrenzt, den der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstnehmer beanspruchen könnte, wenn er die gesamte Dienstzeit im\nUnternehmen als\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellter zurückgelegt hätte. Die Bestimmungen der §§ 23 Abs 4 und 6\nund 23a Abs 2 und 4\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestelltengesetz sowie § 10 Abs 5 und 6 dieses Kollektivvertrages sind\nauf die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gesamtabfertigung im Sinne dieses Paragraphen anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7) Eine Berücksichtigung der ArbeiterInnenvordienstzeiten entfällt, wenn\nder\u002Fdie ArbeiterIn beim\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Übertritt in das Angestelltenverhältnis abgefertigt wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Unternehmungen, bei\ndenen günstigere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>betriebliche Regelungen bestehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>***********\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ANMERKUNG 5 ZU § 12A ABS 3\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berechnungsbeispiel für eine Abfertigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Annahmen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Dauer des gesamten Dienstverhältnisses:\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>16 Jahre\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>davon Vollzeit:\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>14 Jahre\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Teilzeit:\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2 Jahre\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit:\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>38,5 Stunden\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Teilzeitbeschäftigung:\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>20 Stunden pro Woche\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Letztes Monatsgehalt:\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 726,73\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Feststellung des gesamten Abfertigungsanspruches:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6 Monatsentgelte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ermittlung der prozentualen Anteile von Voll- und Teilzeit an der\nGesamtdienstzeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>14 Jahre = 87,5% 2 Jahre = 12,5%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Übertragung der Anteile nach Pkt 2 auf die Anzahl Abfertigungsmonate nach\nPkt 1:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>87,5% = 5,25 Monatsentgelte12,5% = 0,75 Monatsentgelte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ermittlung der Monatsbasis für Vollzeit durch Aufwertung des letzten\nMonatsgehaltes:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sind regelmäßige Entgeltsbestandteile (zB Mehrleistungsstunden) zu\nberücksichtigen, ist wie bei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einer Abfertigung nach Vollbeschäftigung (Basis letztes Monatsgehalt)\nvorzugehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Maßgeblich sind die Verhältnisse vor der Beendigung des\nDienstverhältnisses.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wurde seinerzeit wegen der Umstellung auf Teilzeit eine relative\nGehaltserhöhung (kein dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Teilzeitausmaß entsprechend aliquotiertes, sondern höheres Gehalt)\nvorgenommen, wäre der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>seinerzeitige Erhöhungsbetrag vom nach Pkt 4 aufgewerteten Monatsgehalt\n(€ 1.398,95) abzuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ANMERKUNG 7 ZU § 15 ABS 2\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Muster für den Dienstzettel unter Ziffer 1 berücksichtigt die\nerforderlichen Angaben gemäß § 2\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abs 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) unbeschadet\nallfälliger weiterer im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einzelfall bestehender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Änderungen in den im Dienstzettel festgehaltenen Angaben, soweit nicht auf\nNormen verwiesen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wird, sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, mitzuteilen,\nwofür hinsichtlich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Änderungen in Einstufung oder Gehalt der bisherige kollektivvertragliche\nDienstzettel gemäß § 15\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abs 2 RKV (Muster siehe Ziffer 2) dienen kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Bestimmungen betreffend Dienstzettel in Kollektivverträgen bleiben in\nihrem jeweiligen Umfang\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>unberührt. Im Übrigen wird auf § 2 AVRAG verwiesen. Wenn ein\nschriftlicher Dienstvertrag alle\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erforderlichen Angaben enthält, entfällt der Anspruch auf Ausstellung\neines Dienstzettels gemäß AVRAG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1) Muster für einen Dienstzettel gemäß § 2 AVRAG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>***********\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>DIENSTZETTEL\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz für Angestellte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. Arbeitgeber (Name und Anschrift):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>........................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>........................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. ArbeitnehmerIn:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Herr\u002FFrau: ........................................................... geb.\nam: ...................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anschrift:\n..............................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3. Beginn des Dienstverhältnisses:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der erste Monat gilt als Probemonat iS § 19 Abs 2 AngG*\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Dienstverhältnis ist unbefristet \u002F bis\n............................................. befristet.*)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4. Für die Kündigung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen\ndes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestelltengesetzes bzw des anzuwendenden Kollektivvertrages.*)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kündigungsfrist \u002F -termin: *)\n...............................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5. Gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf\nwechselnde\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeits(Einsatz)orte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>........................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6. Vorgesehene Verwendung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>........................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>........................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7. Einstufung gemäß Rahmenkollektivvertrag für die Angestellten der\nIndustrie,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gehaltsordnung für die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>...................................................................\nIndustrie.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe ....................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angerechnete Verwendungsgruppenjahre ...................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8. Das tatsächliche monatliche Bruttogehalt*) (Fixum)*) beträgt\n................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fälligkeit der Auszahlung:\n..................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Allfällige sonstige Entgeltbestandteile richten sich nach anzuwendenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivverträgen* \u002F Betriebsvereinbarungen*) \u002F\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aufgrund Vereinbarung*\n.............................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Provisionsregelung \u002F Prämie*)\n...................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9. Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes richtet sich nach den\nBestimmungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des Urlaubsgesetzes idgF und nach allfällig anzuwendenden Bestimmungen\ndes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nachtschwerarbeitsgesetzes bzw kollektivvertraglichen Regelungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ergänzende Regelungen: *)\n...............................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>........................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>10. Die wöchentliche Normalarbeitszeit richtet sich nach dem\nanzuwendenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertrag und beträgt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>.............. Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ........................ Stunden\n(Teilzeitbeschäftigung).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für das vorliegende Dienstverhältnis gilt das Angestelltengesetz. Weiters\ngelten derzeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie idgF und die\njeweils\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>anzuwendenden (Zusatz)Kollektivverträge\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>idgF für die Angestellten der\n................................................................. Industrie.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>11. Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>........................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weiters gelten nach Maßgabe ihres Geltungsbereiches die zwischen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsinhaber\u002FUnternehmensleitung und den jeweils zuständigen Organen\nder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gesetzlichen Arbeitnehmervertretung auf Betriebs- bzw Unternehmensebene\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen iS des Arbeitsverfassungsgesetzes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese sind gemäß Arbeitsverfassungsgesetz in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>............................................................................................................\nzur Einsichtnahme\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aufgelegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Allfällige Unterschriften:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>........................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>........................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>...................................., am ............................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>* Nichtzutreffendes bitte streichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gebührenfrei gem § 2 Abs 1 AVRAG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2) Muster für einen Dienstzettel gemäß § 15 Abs 2 RKV\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>DIENSTZETTEL\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Herrn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Frau\n........................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gemäß § 15 Abs 2 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der\nIndustrie werden Sie in die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe ..................................... eingereiht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufgrund Ihrer Angestelltendienstzeiten werden Ihre Verwendungsgruppenjahre\nab\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>...................................... gerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Monatsbruttogehalt beträgt €\n...........................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>..........................................., am\n...........................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gebührenfrei gem § 2 Abs 1 AVRAG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*********************\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ERGÄNZENDER DIENSTZETTEL FÜR TELEARBEIT\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gemäß § 19a des Rahmenkollektivvertrages\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. Zwischen der Firma (Arbeitgeber)\n......................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und Herrn\u002FFrau (Arbeitnehmer)\n......................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wird Telearbeit an einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte im Sinne des §\n19 des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertrages vereinbart.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ort der außerbetrieblichen Arbeitsstätte:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>......................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. Normalarbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Normalarbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage\nder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Normalarbeitszeit vereinbart:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>........................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>........................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>........................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anmerkung: Im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ist\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auch eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit möglich. Die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bleiben aufrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>..............................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>........................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anmerkung: Selbstbestimmte Normalarbeitszeit kann vereinbart werden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wenn der tägliche Rahmen der Normalarbeitszeit, die Dauer und das\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Höchstausmaß von Übertragungsmöglichkeiten und die Dauer und Lage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der fiktiven Normalarbeitszeit geregelt sind, und im Übrigen die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>außerbetrieblicher Arbeitszeit aufgeteilt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mehrarbeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden\nnur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vergütet, wenn sie ausdrücklich angeordnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitszeitaufzeichnungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen, soweit\ndie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitszeit vom Arbeitnehmer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen\nder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arbeitnehmer hat die\nAufzeichnungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3. Folgende Tätigkeiten werden in Telearbeit verrichtet:\n..........................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>........................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>........................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4. Folgende für die Arbeitsleistung notwendige dem ergonomischen und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sicherheitstechnischen Standard entsprechende Arbeitsmittel werden vom\nArbeitgeber\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für die Zeit der Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zur\nVerfügung gestellt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>........................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>........................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>........................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Arbeitsmittel werden vom Arbeitgeber installiert und gewartet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel nur im Rahmen der\nvereinbarten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Telearbeit zu benutzen und die Benützung durch Dritte auszuschließen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind bei Beendigung der\nTelearbeit bzw über\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufforderung des Arbeitgebers dem Arbeitgeber unverzüglich zurückzustellen\nbzw ihm\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zu ermöglichen, die Arbeitsmittel zu übernehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5. Aufwandserstattung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) Folgende durch die außerbetriebliche Arbeitsstätte erforderlichen\nAufwendungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>werden dem Angestellten erstattet:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>........................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>........................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Der Aufwandsersatz wird, wie folgt, pauschaliert:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>........................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>........................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6. Haftung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Angestellte ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten\nArbeitsmittel so zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>verwahren, dass eine Beschädigung durch Dritte möglichst ausgeschlossen\nist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auf den Schutz von Daten und Informationen ist in gleicher Weise zu achten\nund zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sorgen, wie dies für den Betrieb vorgesehen ist. Vertrauliche Daten,\nInformationen und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Passwörter sind so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht und keinen\nZugriff nehmen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>können.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Schäden, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit\ndem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betrieb der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zufügt, haftet er nach den\nBestimmungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Dies gilt auch für die im gemeinsamen\nHaushalt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mit dem Arbeitnehmer lebenden Personen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7. Kontakt zum Betrieb:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Telearbeitnehmern hinsichtlich Aus-\nund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weiterbildungsangebot die betrieblichen Informationen zukommen zu lassen.\nDer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitgeber ist darüber hinaus verpflichtet, die Arbeitnehmer an einem\nvorhandenen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gemeinsamen betrieblichen Informationssystem teilnehmen zu lassen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8. Beendigungsmöglichkeit der Telearbeit(gilt nur in Fällen, in denen die\nTelearbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>während eines aufrechten Angestelltenverhältnisses im Betrieb vereinbart\nwird und der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer die Räumlichkeit für die außerbetriebliche Arbeitsstätte\nzur Verfügung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>stellt):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Telearbeit kann bei Weiterbestand des Dienstverhältnisses von beiden\nSeiten unter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einhaltung einer dreimonatigen Ankündigungsfrist eingestellt werden. Aus\nwichtigen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gründen, wie Verlust der Wohnung vor diesem Zeitpunkt, verkürzt sich\ndie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ankündigungsfrist entsprechend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9. Sonstige Vereinbarungen:................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>........................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>........................................................................................................\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ANMERKUNGEN:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein Dienstzettel ist nur insoweit notwendig, als die obigen Gegenstände\nnicht durch Betriebsvereinbarung geregelt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Dienstzettel kann daher überhaupt entfallen oder entsprechend verkürzt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*************\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>AUSZUG AUS DEM KV VOM 28.OKTOBER 1996\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>über die Neuregelung des Gehaltssystems\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ARTIKEL V ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Übergangsbestimmungen gelten für alle Angestellten, deren\nDienstverhältnis vor dem 1.Mai\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1997 begonnen hat, solange sie nicht frühestens mit diesem Datum in eine\nhöhere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe, unbeschadet Abs 6, 3. Absatz, umgestuft werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Alle Angestellten, deren Dienstverhältnis vor dem 1.Mai 1997 begonnen hat,\nsind in die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gehaltsordnung „neu” einzustufen. Bei dieser Umreihung ist der seit\nVollendung der letzten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vorrückung laufende Vorrückungsstichtag weiter anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1) Für die Anwendung der entsprechenden Übergangsbestimmung sind die\nerreichten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppenjahre zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes dieses\nKollektivvertrages\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>maßgeblich. Unter Gehaltsordnung „alt” und Biennalsprung „alt” sind\nGehaltsordnung und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Biennalsprung vor dem 1.Mai 1997 zu verstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unter Gehaltsordnung „neu” und Biennalsprung „neu” sind\nGehaltsordnung und Biennalsprung in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der ab 1.Mai 1997 geltenden Höhe zu verstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2) Angestellte der Verwendungsgruppen I und VI\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte der Verwendungsgruppe I sind in die Gehaltsordnung „neu”\numzustufen. Jene, die am\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>30.April 1997 in die Mindestgehaltsstufe nach 6 Jahren oder höher\neingestuft sind, sind in die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>schillingmäßig nächst höhere Mindestgehaltsstufe der Verwendungsgruppe\nII „neu” umzustufen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>unter Anrechnung der dieser Mindestgehaltsstufe in der Verwendungsgruppe II\nentsprechenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppenjahre. Besteht zu diesem Zeitpunkt kein schillingmäßig\nnächst höheres oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zumindest gleich hohes Mindestgrundgehalt in der Verwendungsgruppe II\n„neu”, bleibt das bisher\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erreichte Mindestgrundgehalt solange abgesichert, als die entsprechende\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mindestgrundgehaltsposition „neu” unter diesem Betrag liegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte der Verwendungsgruppe VI sind in die der bisher erreichten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppenjahrstufe entsprechenden Stufe der Gehaltsordnung\n„neu” umzustufen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3) Angestellte der Verwendungsgruppen II bis V, M I bis M III bzw M IV\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes des\nKollektivvertrages in den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mindestgrundgehaltspositionen nach 14, 16 und 18 VGJ befinden, sind in die\nPosition nach 12\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsordnung „neu” einzustufen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes des\nKollektivvertrages in den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mindestgrundgehaltspositionen nach 12 Verwendungsgruppenjahren befinden,\nsind in die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Position nach 10 Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsordnung „neu”\neinzustufen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes dieses\nKollektivvertrages in den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mindestgrundgehaltspositionen nach 2 Verwendungsgruppenjahren bis zu jenen\nnach 10\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppenjahren befinden, sind in die jahresmäßig\nnächstniedrigere Stufe der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gehaltsordnung „neu” einzustufen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In jenen Gehaltsordnungen, in denen in den Verwendungsgruppen Meister I\nsowie Meister II\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Mindestgrundgehaltspositionen im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr sowie\nnach 2\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jahren gleich sind, sind in diesen Meistergruppen in die\nVerwendungsgruppenstufe nach 2\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jahren eingestufte Angestellte in die entsprechende Verwendungsgruppenstufe\nnach 2 Jahren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Gehaltsordnung „neu” einzustufen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr sind in die Gehaltsordnung\n„neu”\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einzustufen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4) Mindestgehaltsabsicherung im Zuge kollektivvertraglicher Erhöhungen\nder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mindestgehaltsordnungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte gemäß Absatz 3a nach 14, 16, 18 VGJ „alt”.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diesen Angestellten wird das vor dem 1.Mai 1997 für den Angestellten\ngeltende\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mindestgrundgehalt wie folgt im Sinne eines individuellen\nMindestgrundgehaltes gesichert:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieses Mindestgrundgehalt wird künftig zum Zeitpunkt\nkollektivvertraglicher\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mindestgehaltserhöhungen um jenen Prozentsatz erhöht, um den sich die\njeweilige\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mindestgehaltsstufe nach 12 Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsordnung\n„neu” erhöht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Mindestgarantie erhöht sich zum jeweiligen Anfallszeitpunkt um die\nBiennalsprünge im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sinne des Abs 5 lit a) dieses Artikels. Die Obergrenze dieser Absicherung\nder Mindestgarantie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ist das schillingmäßige Mindestgrundgehalt dieser Verwendungsgruppe nach\n18\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppenjahren zum Stichtag 30.April 1997. Die Mindestgarantie\ngilt sinngemäß\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auch für jene Angestellten, die in die Mindestgehaltsstufe nach 18 Jahren\neingestuft waren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Schillingbetrag der Gehaltsordnung „alt” nach 18\nVerwendungsgruppenjahren zum Stichtag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>30.April 1997).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte gemäß Absatz 3b (nach 10 bzw Nahrungs- und\nGenussmittelindustrie nach 12\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VGJ „alt”) und 3c (nach 2 bis nach 10 VGJ „alt”)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Soweit das neue Mindestgrundgehalt niedriger ist als das Mindestgrundgehalt\n„alt”, wird das\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>individuelle Mindestgrundgehalt wie folgt abgesichert: Das individuelle\nMindestgrundgehalt darf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>jenen Betrag nicht unterschreiten, der sich aus dem jeweiligen\nMindestgrundgehalt neu plus\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dem Umstellungsunterschiedsbetrag ergibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der „Umstellungsunterschiedsbetrag” ist der Differenzbetrag zwischen\ndem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mindestgrundgehalt „alt” zum Stichtag 30.4. 1997 und dem\nMindestgrundgehalt „neu” zum\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stichtag 1.5. 1997, der im Weiteren unverändert bleibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Angestellte gemäß Absatz 3b erhöht sich dieses individuelle\nMindestgrundgehalt 2 und 4\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jahre nach Vollendung des 12. Verwendungsgruppenjahres („neu”) um je\neinen Biennalsprung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>„alt”. Absatz 5a) letzter Satz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Angestellte gemäß Absatz 3c erhöht sich dieses individuelle\nMindestgrundgehalt 2 Jahre\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nach Vollendung des 12. Verwendungsgruppenjahres um einen Biennalsprung\n„neu”\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unterschiedsbetrag zwischen der Mindestgrundgehaltsposition nach 10\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppenjahren und jener nach 12 Verwendungsgruppenjahren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Obergrenze dieser Absicherung der Mindestgarantie ist das\nschillingmäßige\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mindestgrundgehalt dieser Verwendungsgruppe nach 18 Verwendungsgruppenjahren\nzum\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stichtag 30.April 1997.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5) Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe („echter Biennalsprung”)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(gilt nicht für Brauindustrie – siehe 5e)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Biennalsprünge für Angestellte gemäß Absatz 3a) Diese Angestellten haben\nAnspruch auf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Biennalsprünge unter Anwendung der Grundsätze des Zusatzkollektivvertrages\nüber die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe, auf die sie bei Verbleiben in der\nselben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe nach der bis zum 1.Mai 1997 geltenden Regelung noch\nAnspruch gehabt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>hätten. Als Biennalbetrag für diese Übergangsregelung gilt der\nschillingmäßige Wert vor dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Mai 1997.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte gemäß Absatz 3b)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für diese Angestellten gilt die Regelung des vorangehenden Absatzes mit der\nMaßgabe, dass\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Biennalsprung in die Stufe nach 12 Jahren in der Gehaltsordnung\n„neu” auf die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Biennalsprungsanzahl im Sinn des vorangehenden Absatzes angerechnet wird.\nDie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellten im Sinne der Absätze a) und b) sind von der\nBerechnungsgrundlage gemäß § 2\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abs 3 des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung in der\nVerwendungsgruppe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5%-Klausel) ausgenommen. Auf diese Angestellten findet § 2 Abs 3 keine\nAnwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte gemäß Absatz 3c)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Angestellten erhalten 2 Jahre nach Vollendung des 12.\nVerwendungsgruppenjahres\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einen Biennalsprung „neu” unter Anwendung der Grundsätze des\nZusatzkollektivvertrages\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In den Fällen des Absatzes 3c), 2. Absatz, erhalten die entsprechend dieser\nVorschrift mit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.Mai 1997 in die Mindestgehaltsstufe nach 2 Verwendungsgruppenjahren\neingestuften\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Meister weitere 2 Jahre nach dem Biennalsprung im Sinn des vorangehenden\nAbsatzes einen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>weiteren Biennalsprung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für den Verband der Brauereien gilt Abs 5 dieses Artikels nicht. Soweit in\nAbs 4 dieses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Artikels auf Biennalsprünge im Sinne des Abs 5 dieses Artikels verwiesen\nwird, sind diese\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sinngemäß nur im Rahmen der Mindestabsicherung anzuwenden. Dies gilt auch\nfür Abs 5c), 2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Absatz dieses Artikels.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6) Einstufung in die Verwendungsgruppen IVa oder Va\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird ein Angestellter zum Geltungsbeginn des Kollektivvertrages (1.Mai 1997)\naufgrund der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ausgeübten Tätigkeit in IVa oder Va umgestuft, wird bei jenen\nAngestellten, deren tatsächliches\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monatsgehalt dem Mindestgrundgehalt „alt” entspricht, der laufende\nVorrückungsstichtag aufgrund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der bisherigen Einstufung beibehalten. Die Einstufung erfolgt in die\ngegenüber dem bisher\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöheren Mindestgehalt entsprechenden\nStufe der neuen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe (§ 15 Abs 11 zweiter Absatz RKV).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei überzahlten Angestellten sind § 3 Abs 3 und 4 des Kollektivvertrages\nüber die Zeitvorrückung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>innerhalb der Verwendungsgruppe anzuwenden. Den Angestellten, die mit 30.4.\n1997 das 12.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppenjahr vollendet oder überschritten haben, und ab diesem\nZeitpunkt in IVa oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Va umgestuft werden, bleibt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen\ndes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertrages über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe, unter\nAnrechnung der sich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aus der Einstufung in der neuen Verwendungsgruppe noch ergebenden\nZeitvorrückungen, die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anzahl jener Zeitvorrückungen gesichert, die er beim Verbleib in der\nbisherigen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe noch erreicht hätte; soweit daraus noch ein über die\nanzurechnenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Biennalsprünge in den Gruppen IVa bzw Va hinausgehender Biennalsprung\nzusteht ist dieser ein\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Biennalsprung „alt” Absatz 5 Z a) letzter Satz. Diese Angestellten sind\nvon der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berechnungsgrundlage gemäß § 2 Abs 3 des Zusatzkollektivvertrages über\ndie Zeitvorrückung in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Verwendungsgruppe (5%-Klausel) ausgenommen. Auf diese Angestellten\nfindet § 2 Abs 3\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>keine Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7) Fällt der Geltungsbeginn der Gehaltsordnung „neu” mit einem\nBiennalsprung zusammen, dann\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ist der Biennalsprung aufgrund der Gehaltsordnung „alt” zu ermitteln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>8) Wird ein(e) Angestellte(r), auf den (die) die Übergangsregelung dieses\nArtikels anzuwenden ist,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>in eine höhere Verwendungsgruppe umgestuft, gilt als bisher erreichtes\nMindestgrundgehalt das\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sich aufgrund der Bestimmungen über die Mindestabsicherung gemäß Abs 4\nergebende Gehalt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieses Gehalt ist auch als Basis für das Ausmaß der Überzahlung\nmaßgeblich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>9) Durch den Umstieg und die dementsprechende Einstufung in die\nGehaltstabellen „neu” gemäß\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abs 2 und 3 bewirkte Erhöhungen von Mindestgrundgehältern lassen effektive\nMonatsgehälter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>unberührt, soweit die neuen Mindestgrundgehälter bzw\nMindestgehaltsabsicherungen gemäß Abs\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4 nicht unterschritten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*************\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ARTIKEL VI BETRIEBLICHE REGELUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ÄNDERUNGEN DES RAHMENKOLLEKTIVVERTRAGES UND DES\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAGES ÜBER DIE ZEITVORRÜCKUNG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mit In-Kraft-Treten der kollektivvertraglichen Neuordnung der\nVerwendungsgruppen und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mindestgehaltstabellen sind betriebliche Regelungen, nach denen Entgelte in\neinem fixierten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausmaß von einem kollektivvertraglichen Mindestgehalt oder einer\nMindestgehaltstabelle\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abhängen, unter Anwendung der Grundsätze dieses Kollektivvertrages so\nabänderbar, dass sich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gegenüber dem Zustand vor Geltungsbeginn der Neuordnung eine\nGleichwertigkeit, dh infolge der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mindestgehaltserhöhungen aufgrund der Neuordnung keine über die bisherige\nEffektivauswirkung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>hinausgehende Auswirkung ergibt. Dies gilt auch für Umstufungsregelungen,\nbetriebliche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppen oder Zwischengruppen bzw die Anwendung betrieblicher\nRegelungen auf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die neueingeführten Verwendungsgruppen, sofern eine Abhängigkeit vom\nMindestgehalt besteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kommt es binnen 3 Monaten nach In-Kraft-Treten der Neuordnung nicht zu\neiner\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>innerbetrieblichen Regelung im Sinn des ersten Absatzes, bleiben obige\nRegelungen nur insoweit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>unberührt, als sich durch die Erhöhung der Mindestgehälter oder\nUmstufungen aufgrund der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Neuordnung keine Erhöhung der schillingmäßigen Überzahlung vor\nIn-Kraft-Treten dieses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertrages ergibt. Diese Regelungen gelten daher nur in dem Umfang\nweiter, als sich keine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>darüber hinausgehende Wirkung ergibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebliche Regelungen, die eine höhere Anzahl von Zeitvorrückungen als\ndie bisherigen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kollektivvertraglichen Mindestgehaltsordnungen vorsehen, verkürzen sich um\ndie Anzahl, die der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Neuordnung gegenüber den bisherigen Mindestgehaltsordnungen entspricht,\nausgenommen für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>jene Angestellten, die im Zeitpunkt der Einführung der neuen Gehaltsordnung\nbereits in der Stufe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nach 18 Verwendungsgruppenjahren oder höher eingestuft sind und nicht in\neine höhere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe umgestuft werden. Für die übrigen Angestellten, sofern\ndiese im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Umstiegszeitpunkt in die Verwendungsgruppenstufe nach 2 bis einschließlich\nnach 16 Jahren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eingestuft sind, ist die Umstiegsregelung dieses Kollektivvertrages\ninnerbetrieblich so zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>adaptieren, dass sich eine mit der kollektivvertraglichen Umstiegsregelung\ngleichwertige, der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>betrieblich verkürzten Zeitvorrückung entsprechende, ergibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als betriebliche Regelung im Sinn dieser Bestimmung gelten\nBetriebsvereinbarungen und sonstige\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>betriebliche Regelungen oder Übungen, bei denen eine einheitliche\nVorgangsweise gegenüber\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>allen oder einem Teil der Dienstnehmer ohne Rücksicht auf eine bestimmte\nformale Grundlage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eingehalten wird, aus denen Ansprüche abgeleitet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Über betriebliche Regelungen im obigen Sinne können Betriebsvereinbarungen\ngemäß ArbVG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ARTIKEL VII SONSTIGE BESTIMMUNGEN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. Lenkzeitregelung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Lenkzeitregelungen in den Zusatzkollektivverträgen über Dienstreisen\netc werden ab 1.Mai\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1997 so abgeändert, dass anstelle der Verwendungsgruppe IV nach 18 Jahren\ndie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verwendungsgruppe IVa nach 10 Jahren tritt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. Umstellungsdienstzettel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die für die Umstellung im Sinne dieses Kollektivvertrages notwendigen\nAngaben sind dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellten mittels Dienstzettels (Umstiegs-Dienstzettel) bekannt zu\ngeben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ARTIKEL VIII\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Rechtsstreitigkeiten im Einzelfall, die sich aus der Anwendung des §\n15 und des § 19, auch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>insbesondere im Zusammenhang mit der Neuregelung des Gehaltssystems zum 1.5.\n1997, der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Umstiegsregelung, der Einreihung in die neuen Verwendungsgruppen und der\nAnpassung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>betrieblicher Regelungen ergeben, ist vor Anrufung des Arbeitsgerichtes eine\nvon der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundessektion Industrie oder vom Fachverband und der Gewerkschaft der\nPrivatangestellten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sektion Industrie und Gewerbe eingerichtete Schiedskommission anzurufen,\nwelche eine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Streitbeilegung versucht und einen Schlichtungsvorschlag erstellt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*************\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ANHANG I\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>KOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für Angestellte der Industrie ERWEITERTE ÖFFNUNGSZEITEN – LADENSCHLUSS\nGültig ab\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.November 1991 (idF vom 4.November 2004)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>KOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>betreffend Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten\ngemäß dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundesgesetz, BGBl Nr I 48\u002F2003,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion\nIndustrie,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe,andererseits.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 1 GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Der Kollektivvertrag gilt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>räumlich:für alle Bundesländer der Republik Österreich;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>fachlich:für alle Mitgliedsfirmen, die einem Fachverband der Industrie\nangehören, soweit sie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einem für den Bereich der Industrie geltenden Rahmenkollektivvertrag oder\nKollektivvertrag angehören;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>persönlich:für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer und\nfür Lehrlinge,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>soweit sie dem persönlichen Geltungsbereich eines im Bereich der Industrie\ngeltenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rahmenkollektivvertrages oder Kollektivvertrages angehören.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Dieser Kollektivvertrag gilt für Arbeitsleistungen im Rahmen der\nRegelung der Öffnungszeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gemäß dem Bundesgesetz, BGBl Nr I 48\u002F2003, zur Beratung und Betreuung der\nKunden, im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Warenverkauf und für die Tätigkeiten, die mit diesem im unmittelbaren\nZusammenhang stehen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>oder ohne die diese nicht durchführbar wären sowie für sonstige\nArbeitsleistungen, die vom\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der erweiterten\nÖffnungszeiten verlangt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 2 ARBEITSLEISTUNG IM RAHMEN DER NORMALARBEITSZEIT UND ALS MEHRARBEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Für Normalarbeitsstunden (innerhalb der jeweils geltenden\nwöchentlichen Normalarbeitszeit)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und für Mehrarbeitsstunden im Sinne des Absatzes 4, die an Werktagen von\nMontag bis Freitag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zwischen 18.30 Uhr und 21.00 Uhr und am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00\nUhr geleistet\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>werden, wird eine Zeitgutschrift oder Bezahlung gewährt. Die Art der\nAbgeltung (Zeitgutschrift oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bezahlung) ist zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht\nzustande, besteht Anspruch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auf Bezahlung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Abs 1 idF ab 1.November 2004)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Die Zeitgutschrift im Sinne des Abs 1 beträgt für Arbeitsleistungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>a\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>von Montag bis Freitag zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>70%\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>b\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>von Montag bis Freitag ab 20.00 Uhr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>100%\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>c\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>50%\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>der in diesen Zeiträumen tatsächlich geleisteten Normalarbeitsstunden bzw\nMehrarbeitsstunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(lit c idF ab 1.November 2004)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Die Bezahlung im Sinne des Abs 1 beträgt für Arbeitsleistungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>a\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>von Montag bis Freitag zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>70%\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>b\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>von Montag bis Freitag ab 20.00 Uhr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>100%\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>c\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>50%\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>(lit c idF ab 1.November 2004)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des normalen Stundenlohnes (auszugehen ist vom für den jeweiligen\nFachverband geltenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Teiler des Monatsgehaltes für die Vergütung einer Normalstunde).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Soweit in den einzelnen Fachverbänden Sonderbestimmungen über das\nAusmaß der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (Mehrarbeit) bestehen oder\nweiterhin in Kraft\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>treten, gelten diese Bestimmungen für Arbeitsleistungen im Rahmen der\nAbsätze 1 bis 3, die die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>tägliche oder jeweils geltende wöchentliche Normalarbeitszeit\nüberschreiten, unbeschadet der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zusätzlichen Abgeltung der Absätze 2 oder 3 mit der Maßgabe, dass eine\nallfällig vorgesehene\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>über die Grundvergütung hinausgehende Abgeltung auf die zusätzliche\nAbgeltung der Absätze 2\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>oder 3 voll anzurechnen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 3 ARBEITSLEISTUNG ALS ÜBERSTUNDE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Für Überstunden, die in den in § 2 genannten Zeiträumen geleistet\nwerden, gelten die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestimmungen für Überstunden in der für den jeweiligen Fachverband\ngeltenden Fassung. Der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstundenzuschlag beträgt 75%, für Arbeitsleistungen von Montag bis\nFreitag ab 20.00 Uhr 100%.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 4 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Der Anspruch auf Zeitgutschrift bzw Bezahlung im Sinne dieses\nKollektivvertrages steht für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>jene Arbeitsleistungen nicht zu, die im zeitlichen Rahmen der vor dem\n1.September 1988 –\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aufgrund des Ladenschlussgesetzes oder einer auf dieses Bundesgesetz\ngestützten Verordnung –\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>geltenden Offenhaltemöglichkeiten erbracht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Anspruch auf Zeitgutschrift bzw Bezahlung im Sinne dieses\nKollektivvertrages steht für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsleistungen dann und insoweit zu, als diese im Rahmen von\nÖffnungszeiten erbracht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>werden, die die vor dem Stichtag 1.September 1988 geltenden\nOffenhaltemöglichkeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>überschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Wird mit Verordnung des Landeshauptmannes an Werktagen (Montag bis\nFreitag) die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Öffnungszeit über 20 Uhr hinaus ermöglicht, steht der Anspruch auf\nZeitgutschrift gem § 2 Abs 2 lit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) bzw Bezahlung gem § 2 Abs 3 lit b) zu, sofern die Regelung jener\nVerordnung entspricht, die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aufgrund des Art I Z 4 des Bundesgesetzes, BGBl Nr 397\u002F1991 (§ 6 Abs 3) bis\nzum In-Kraft-Treten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des ÖZG 2003 in Geltung war.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Ist für Arbeitsleistungen eine Vergütung in Form von Zeitgutschrift\nvereinbart, so ist dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer auf Verlangen der Verbrauch der Zeitgutschrift zusammenhängend\nin Form von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>halben Tagen (bis 13.00 Uhr bzw ab 13.00 Uhr) zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Zeitgutschriften können auch, wenn in Verbindung mit Samstagarbeit\nfreie Halbtage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gegeben werden, in Verbindung mit diesen bis zu ganzen Tagen verbraucht\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Die in diesem Kollektivvertrag vorgesehenen Ansprüche auf\nZeitgutschrift verfallen nicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zeitgutschriften nicht\nverbraucht, sind sie im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verhältnis 1:1 zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5) Die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen der §§ 2 und 3 ist nur\ndann und insoweit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zulässig, als berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers –\nwie beispielsweise die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Versorgung von Kindern und Eltern, zumutbare Heimfahrtsmöglichkeiten, die\nTeilnahme an Schulund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weiterbildungsveranstaltungen – dieser Arbeitsleistung nicht\nentgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6) Lehrlinge vor den letzten 12 Monaten ihrer Lehrzeit dürfen zur\nArbeitsleistung im Rahmen der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§§ 2 und 3 nicht herangezogen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7) Insbesondere sind das AZG, ARG und KJBG zu beachten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 5 ARBEITSZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>In jenen Fachverbänden, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses\nKollektivvertrages\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden gilt oder\nweiterhin in Geltung tritt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kann vorbehaltlich einer weitergehenden Regelung auf Fachverbandsebene die\nwöchentliche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des\nÖffnungszeitengesetzes in den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 13 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt\nwerden, wenn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche\nNormalarbeitszeit die in den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einzelnen Fachverbänden geltende wöchentliche Normalarbeitszeit im\nDurchschnitt nicht überschreitet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Regelung gilt für jene Fachverbände, in denen die Verkürzung der\nwöchentlichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Normalarbeitszeit auf weniger als 40 Stunden nach In-Kraft-Treten dieses\nKollektivvertrages in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Geltung tritt, ab dem Geltungsbeginn der kürzeren wöchentlichen\nNormalarbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 6 GELTUNGSBEGINN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.November 1991in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>***********************\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG SEG-ZULAGEN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufgrund des § 22, Abs 1, Ziffer c, des Rahmenkollektivvertrages für\nAngestellte der Industrie wird\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zwischen dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1030 Wien, Zaunergasse 1–3\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einerseits und dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischen Gewerkschaftsbund,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft der Privatangestellten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sektion Industrie und Gewerbe,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>andererseits der nachstehende\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vereinbart.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 1 GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Zusatzkollektivvertrag gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Räumlich:für alle Bundesländer der Republik Österreich;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachlich:für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Nahrungs- und\nGenussmittelindustrie,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verband der Brauindustrie;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Persönlich:für alle Arbeitnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag\nfür Angestellte der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Industrie in der geltenden Fassung anzuwenden ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 2 GELTUNGSDAUER\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Der Zusatzkollektivvertrag tritt betreffend § 3 rückwirkend mit\n1.November 1990und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>betreffend §§ 4 und 5 rückwirkend mit 1.November 1989in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Der Zusatzkollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Teilen,\nunabhängig vom\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rahmenkollektivvertrag für die Angestellten der Industrie, unter Einhaltung\neiner dreimonatigen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes\ngekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw\nAbänderung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>§ 3 BERECHNUNGSGRUNDLAGE, ÜBERSTUNDENGRUNDVERGÜTUNG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>(1) § 5, Abs 2, des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der\nIndustrie vom 1.November\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1991 wird wie folgt ergänzt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In die Berechnungsgrundlage für die Überstundengrundvergütung und die\nGrundlage für die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berechnung der Überstundenzuschläge sind jene weiteren\nGehaltsbestandteile, die unter anderen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>begrifflichen Bezeichnungen dauernd für die Normalarbeitszeit bezahlt\nwerden, einzubeziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hardshipallowancetxt\">\u003Ch3>§ 4 SCHMUTZ-, ERSCHWERNIS- UND GEFAHRENZULAGE\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Angestellten, die ihre Arbeiten unter besonderem, das übliche Maß\nüberragenden Schmutz, unter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>besonderen Erschwernissen oder unter besonderer Gefahr verrichten müssen\n(§ 68 EStG), kann\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eine Zulage gewährt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Solche Zulagen sind nach Art und Umfang im Einvernehmen zwischen\nBetriebsleitung und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-longserviceallowancetxt\">\u003Ch3>§ 5 JUBILÄUMSZUWENDUNGEN\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>(1) Für langjährige, ununterbrochene Beschäftigung im gleichen Betrieb\nhaben Angestellte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>folgende Ansprüche auf Jubiläumszuwendungen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Nach 25 Dienstjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1 Monatsgehalt\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Nach 35 Dienstjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2 Monatsgehälter\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Nach 40 Dienstjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2½ Monatsgehälter\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Nach 45 Dienstjahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3 Monatsgehälter\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Jene Angestellten, die nach dem 40. Dienstjahr ein Jubiläumsgeld in der\nHöhe von 2½\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monatsgehältern erhielten, haben nach dem 45. Dienstjahr einen Anspruch in\nHöhe eines halben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monatsgehaltes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Der Anspruch auf Jubiläumsgeld entsteht mit dem Erreichen der\nentsprechenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebszugehörigkeit. Diese Zuwendung ist spätestens am Ende jenes\nKalenderjahres fällig, in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>das das Dienstjubiläum fällt. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach\ndem Stichtag, jedoch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vor Ende des Kalenderjahres wird die Jubiläumszuwendung mit Beendigung\ndes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstverhältnisses fällig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Tod des Angestellten nach dem Stichtag beseitigt nicht den Anspruch auf\ndie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jubiläumszuwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Innerbetriebliche Jubiläumsleistungen sind auf die\nkollektivvertragliche Regelung anzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 6 SCHLUSSBESTIMMUNG UND GÜNSTIGKEITSKLAUSEL\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Durch den Abschluss dieses Zusatzkollektivvertrages sind die\nFachverbandsverhandlungen im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sinne des § 22 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie\nvom 1.November 1991\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nicht erschöpft und können weitere Zusatzverhandlungen ohne Aufkündigung\ndieses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zusatzkollektivvertrages geführt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen und\nVereinbarungen bleiben aufrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betreffende\nRegelung dieses Vertrages\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>als Ganzes oder die bisher bestehende Regelung als Ganzes angewendet werden\nkann. Ein\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung\nauf die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Mit In-Kraft-Treten dieses Zusatzkollektivvertrages tritt Art 4 des\nKollektivvertrages vom\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>31.Oktober 1991 außer Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>******************************\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>AUSZUG AUS DEM KOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>über die Fälligkeit der Abfertigungszahlung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossen zwischen dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1030 Wien, Zaunergasse 1–3\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischen Gewerkschaftsbund,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft der Privatangestellten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sektion Industrie und Gewerbe,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ARTIKEL 4\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mit Wirkung vom 1.November 1992tritt für die Angestellten der\nMitgliedsfirmen des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Verband der\nBrauindustrie, folgende\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Regelung in Kraft:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Angestellte, welche einen Anspruch auf Abfertigung gemäß §§ 23, 23a\nAngG haben, gilt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nachstehende Vereinbarung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag des Fünffachen des\nMonatsentgeltes nicht übersteigt,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig; der Rest kann vom\nsechsten Monatsentgelt an in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>monatlichen im Voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, 11.November 1992\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischer Gewerkschaftsbund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft der Privatangestellten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sektion Industrie und Gewerbe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*********************\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ZKV REISEGEBÜHREN ETC\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufgrund des § 22 des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der\nIndustrie vom\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.November 1984 in seiner derzeit geltenden Fassung wird zwischen dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verband der Brauereien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einerseits und dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischen Gewerkschaftsbund,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft der Privatangestellten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sektion Industrie und Gewerbe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>andererseits, der nachstehende\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vereinbart.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 1 GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Vertrag gilt für alle Angestellten der Österreichischen Brauereien,\nsoweit sie dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1.November 1984 in\nseiner jeweils\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>geltenden Fassung unterliegen und die Dienstgeber Mitglieder des\nFachverbandes der Nahrungsund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Genussmittelindustrie, Verband der Brauereien, sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 2 GELTUNGSDAUER\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Vertrag tritt am 1.November 1985in Kraft. Er kann von beiden Teilen\nunter Einhaltung einer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt\nwerden. Während der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kündigungszeit sollen Verhandlungen wegen Erneuerung dieses Vertrages\ngeführt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 3 REISEGEBÜHREN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Die Angestellten, welche im Auftrage der Betriebsleitung Dienstreisen zu\nunternehmen haben,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erhalten folgende Fahrtvergütung und den Ersatz ihrer tatsächlichen\nAuslagen gegen Nachweis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bzw Glaubhaftmachung derselben, soweit nicht Sondervereinbarungen\nbestehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1a) Durch Betriebsvereinbarung können Anspruchsberechtigung und Höhe\nvon\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufwandsentschädigungen geregelt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fahrtvergütung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Die Fahrtkosten für das den Umständen angemessene bzw von der\nBetriebsleitung zur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Benützung vorgeschriebene Beförderungsmittel werden in ihrem\nnachgewiesenen, tatsächlichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausmaß erstattet, und zwar entweder Eisenbahnfahrtkosten II. Klasse oder\nAutobusfahrtkosten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Angestellte der Verwendungsgruppe IV–VI und M III erhalten bei\nununterbrochenen Fahrten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>über 350 km die Fahrtkosten I. Klasse oder Autobus ersetzt. Das Gleiche\ngilt für sämtliche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte ohne Unterschied der Verwendungsgruppe bei angeordneten\nNachtfahrten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Nachtfahrt liegt vor, wenn wenigstens 3 Fahrtstunden in die Zeit\nzwischen 21 und 6 Uhr\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>fallen. Vergütung für Schlafwagenbenützung, Verwendung von Flugzeugen und\nLuxuszügen wird\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nur aufgrund besonderer Bewilligung der Betriebsleitung gewährt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Bei angeordneten Dienstreisen werden für jede begonnene, außerhalb der\nnormalen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitszeit gelegene Stunde Reisezeit 35% des auf eine normale Arbeitsstunde\nentfallenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gehaltsanteiles vergütet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 4 TRENNUNGSENTSCHÄDIGUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Angestellte, die infolge vorübergehender Beorderung oder dauernder\nVersetzung an einen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>anderen Dienstort gezwungen sind, einen getrennten Haushalt zu führen,\nerhalten auf Antrag zur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abgeltung des dadurch entstehenden Mehraufwandes eine\nTrennungsentschädigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Anspruchsberechtigt sind verheiratete Angestellte sowie jene\nverwitweten, geschiedenen und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ledigen Angestellten, die mit ihren minderjährigen Kindern, mit ihren\nEltern oder mit einem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben und die Mittel hiezu ganz oder zum\nüberwiegenden Teil\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aufbringen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Die Notwendigkeit getrennter Haushaltsführung ist als gegeben\nanzunehmen, wenn den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellten die tägliche Heimfahrt vom neuen Dienstort zum bisherigen\nWohnort nicht zugemutet\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>werden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Im Falle einer vorübergehenden, 7 Tage übersteigenden oder einer\ndauernden Versetzung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>beträgt die Trennungsentschädigung für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Angestellte der Verwendungsgruppen\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>monatlich\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>I bis IVa, M I u M II\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 469,14\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>V bis VI u M III\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 664,40\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>(Werte gültig ab 1.September 2018)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird ein angemessenes Quartier vom Dienstgeber unentgeltlich beigestellt, so\nverringern sich die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sätze um ein Drittel des zustehenden Satzes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Versetzungen unter 7 Tagen gilt die Regelung laut § 3.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5) Der Anspruch auf Trennungskostenentschädigung ruht:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) während des Urlaubes;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) während einer Krankheit, wenn der Arbeitnehmer sich nach Hause in Pflege\nbegibt, ab dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auf die Abreise folgenden Tag;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c) während des Krankenhausaufenthaltes ab dem auf die Aufnahme folgenden\nTag;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>während jenes Zeitraumes, den ein Angestellter unentschuldigt der Arbeit\nfernbleibt;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für Zeiträume, für die Reisekosten verrechnet werden;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bei Dienstreisen an seinen ständigen Wohnort.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei nachweislich weiterlaufenden Quartierkosten gebührt jedoch auch in den\nFällen a), b), c), e), f),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>also mit Ausnahme des Punktes d), ein Drittel des zuständigen Satzes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6) Die Trennungskostenentschädigung entfällt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wenn dem Angestellten eine geeignete, seinen Einkommens- und\nFamilienverhältnissen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>angemessene Wohnung am neuen Dienstort oder so nahe hievon angeboten wird,\ndass ihm\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die tägliche Heimfahrt zugemutet werden kann;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wenn der Angestellte während mehr als 3 Monaten seit der Versetzung\nnachweislich nur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ungenügend um die Beschaffung einer Wohnung besorgt war;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wenn die sonstigen nach den Bestimmungen dieses Paragraphen nötigen\nVoraussetzungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zur Zahlung der Trennungskostenentschädigung nicht mehr gegeben sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7) Der Angestellte ist verpflichtet, jede Änderung der Voraussetzungen\nfür die Gewährung der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Trennungskostenentschädigung unverzüglich zu melden. Widerrechtlich\nbezogene\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Trennungskostenentschädigungen sind zurückzubezahlen. Die Auszahlung\nder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Trennungskostenentschädigung erfolgt mit der monatlichen Gehaltsauszahlung.\nDer Anspruch auf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Trennungskostenentschädigung muss innerhalb von drei Monaten nach\nFälligkeit bei sonstigem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verfall geltend gemacht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 5 ENTLOHNUNG FÜR ARBEITEN AN FEIERTAGEN INNERHALB DER\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>NORMALARBEITSZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Für Arbeit am 1. Jänner, 1.Mai, 25.Dezember, am Ostermontag und\nPfingstmontag, die die für den\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit nicht übersteigt,\ngebührt neben dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ungekürzten Monatsentgelt für jede geleistete Arbeitsstunde 1\u002F170 des\nMonatsgehaltes zuzüglich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eines Zuschlages von 100%. Für die Entlohnung von Arbeit an sonstigen\ngesetzlichen Feiertagen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und an Feiertagen, die länderweise öffentlich angeordnet werden, gelten\ndie allgemeinen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gesetzlichen resp. kollektivvertraglichen Bestimmungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 6 HAUSTRUNK\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Alle aktiv tätigen Angestellten haben die Berechtigung, täglich einen\nbezahlten Haustrunk im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausmaß von 3 Liter bzw 90 Liter Bier pro Monat zu beziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Soweit Angestellte bisher Haustrunk unentgeltlich bezogen haben, bleibt\ndieser Bezug auch im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bisherigen Ausmaß unverändert. Hat der ganze Bezug 2 Liter pro Kalendertag\nbzw 60 Liter pro\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monat erreicht oder überschritten, tritt er anstelle des bezahlten\nHaustrunks.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 7 DIENSTALTERSSONDERZAHLUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1. Anstelle der bisher empfohlenen oder betrieblich vereinbarten\ndienstaltersbedingten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonderzahlung (auch Einmalzahlung oder Ausstoßprämie oder\nSommerausstoßprämie) sowie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auch anstelle von Istgehaltserhöhungen durch Zeitvorrückung innerhalb der\nVerwendungsgruppen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(so genannte echte Biennalsprünge) erhalten alle Angestellten und\nkaufmännischen Lehrlinge, die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>an den Stichtagen 28.Februar und 31.August mehr als 1 Jahr ununterbrochen im\nselben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unternehmen beschäftigt sind, eine Dienstalterssonderzahlung, die nach den\nnachstehenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Richtlinien jährlich zweimal zur Auszahlung gelangt. Für Angestellte und\nkaufmännische Lehrlinge,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mit denen vor dem 1.5. 1997 ein Dienstverhältnis bzw Lehrverhältnis\nbegründet wurde, lautet das\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schema für die Dienstalterssonderzahlung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>für das\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2. Dienstjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>je 25 Prozent\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>vom\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3. bis 5. Dienstjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>je 40 Prozent\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>vom\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>6. bis 10. Dienstjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>je 50 Prozent\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>vom\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>11. bis 15. Dienstjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>je 65 Prozent\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>vom\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>16. bis 20. Dienstjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>je 85 Prozent\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>ab dem\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>21. Dienstjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>je 100 Prozent\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>eines Monatsgrundgehaltes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Angestellte und kaufmännische Lehrlinge, mit denen nach dem 30.4. 1997\nein Dienstverhältnis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bzw Lehrverhältnis begründet wurde, lautet das Schema für die\nDienstalterssonderzahlung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>für das\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2. Dienstjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>je 12,5 Prozent\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>vom\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3. bis 5. Dienstjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>je 20 Prozent\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>vom\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>6. bis 10. Dienstjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>je 25 Prozent\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>vom\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>11. bis 15. Dienstjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>je 32,5 Prozent\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>vom\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>16. Dienstjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>je 85 Prozent\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>eines Monatsgrundgehaltes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Berechnungsgrundlage für die Höhe ist das jeweilige Monatsgrundgehalt\nzum 28.2. bzw 31.8.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eines jeden Kalenderjahres.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die erste anfallende Dienstalterssonderzahlung im 2. Dienstjahr ist so zu\naliquotieren, dass sie nur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für die im 2. Dienstjahr anfallenden Beschäftigungszeiten zu bezahlen ist.\nBeginnende Monate\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>werden voll angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Sonderzahlungen sind sowohl gemäß § 16 Rahmenkollektivvertrag für\nAngestellte der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Industrie als auch auf allfällige, über den Biennalsprung hinausgehende\naltersbedingte, gesetzlich,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kollektivvertraglich oder betrieblich fällige Bezugserhöhungen\nanrechenbar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Aliquotierung der Sonderzahlung bei Lösung des Dienstverhältnisses\nerfolgt nur in den Fällen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einer Pensionierung (Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Früh- und\nAlterspension), bei Kündigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>durch den Arbeitgeber, bei einvernehmlicher Auflösung des\nDienstverhältnisses, bei Auflösung des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstverhältnisses durch berechtigten vorzeitigen Austritt sowie bei\nLösung des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstverhältnisses bei einer Entbindung bzw nach Ablauf des Karenzurlaubes\nnach dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mutterschutzgesetz bzw Elternkarenzurlaubsgesetz und bei Einberufung zum\nPräsenzdienst.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Auszahlung der Dienstalterssonderzahlung hat jeweils bis spätestens 15.\nMärz bzw\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>15.September eines jeden Jahres zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Brauereien unter 36.000 hl gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Höhe der Dienstalterssonderzahlung beträgt 90%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>obiger Prozentsätze.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. Die Dienstaltersonderzahlung (DASZ) kann im Einvernehmen zwischen\nArbeitgeber und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ArbeitnehmerIn auch in Zeit konsumiert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Voraussetzung hiefür ist:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder – wenn kein Betriebsrat\nbesteht – mittels\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>schriftlicher Einzelvereinbarung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Einrichtung eines eigenen Zeitkontos auf welches ausschließlich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c) Dienstaltersonderzahlungszeiten gebucht werden (idF DASZ-Zeitkonto).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d) Die Umrechnung obiger Prozentsätze, zu oben ausgeführten Terminen und\nBedingungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wobei sich die Stundenanzahl bei Vollzeitbeschäftigung unter Zugrundelegung\neiner Basis von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>167 Monatsstunden berechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e) zB Anspruch auf 50% Dienstaltersonderzahlung = 50% von 167 = 83 Stunden\nund 30 Minuten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeitguthaben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f) Jede\u002Fr Arbeitnehmer\u002Fin erhält zum Jahresende eine schriftliche\nInformation über die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gutgeschriebenen Stunden auf seinem\u002FIhrem DASZ-Zeitkonto.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g) Die Konsumation der auf dem DASZ-Zeitkonto gutgeschriebenen Stunden\nerfolgt in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>beiderseitigem Einvernehmen und ausschließlich in ganzen Tagen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>h) Im beiderseitigen Einvernehmen können die auf dem DASZ-Zeitkonto\ngutgeschriebenen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stunden jederzeit, ganz oder teilweise, ausbezahlt werden. In diesem Fall\nwerden die Stunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1:1 und auf Basis der jeweils in der aktuellen Gehaltsordnung angeführten\nGehälter aliquot ausbezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>i) Sollten bei Beendigung des Dienstverhältnisses Zeitguthaben am\nDASZ-Zeitkonto offen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bleiben, so werden diese 1:1 und auf Basis der jeweils in der aktuellen\nGehaltsordnung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>angeführten Gehälter aliquot ausbezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>j) Der Anspruch verfällt nicht durch Zeitablauf.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>k) Der § 7 sechster Absatz (Aliquotierung) ist auf Zeitguthaben des\nDASZ-Zeitkontos nicht anwendbar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Guthaben auf dem DASZ-Zeitkonto wird, soweit es den Betrag des\n5-fachen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monatsgrundgehaltes nicht übersteigt, mit Ende des Dienstverhältnisses\nfällig; der Rest kann\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vom sechsten Monat an in monatlichen im Voraus zahlbaren Teilbeträgen\nabgestattet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Betriebsvereinbarung gemäß Pkt B § 7 Abs 2a ist den diesen\nKollektivvertrag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abschließenden Parteien (Fachverband der Nahrungs- und\nGenussmittel-industrie,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft GPA DJP) unverzüglich nach Abschluss zu übermitteln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist die Einzelvereinbarung,\nden diesen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertrag abschließenden Parteien (Fachverband der Nahrungs- und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Genussmittelindustrie, Gewerkschaft GPA DJP) unverzüglich nach Abschluss zu\nübermitteln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Einzelvereinbarung tritt erst in Kraft, wenn die diesen Kollektivvertrag\nabschließenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Parteien nicht innerhalb von 2 Wochen nach Übermittlung der\nEinzelvereinbarung schriftlich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>widersprechen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Abs 2 gilt ab 1.9. 2015)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 8 ENTLOHNUNG DER FERIALANGESTELLTEN (UNECHTER\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>FERIALPRAKTIKANT)\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer, die aushilfsweise und erstmals beschäftigt werden, erhalten\nfür die ersten beiden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monate unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit 80% des Monatsgehaltes der\nVerwendungsgruppe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>I, 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr der Gehaltsordnung für die Angestellten\nder Brauereien.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 9 AUFHEBUNG GELTENDER VORSCHRIFTEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Mit Wirksamkeit dieses Zusatzkollektivvertrages tritt der\nZusatzkollektivvertrag vom 21.10. 1980 in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verband der Brauereien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischer Gewerkschaftsbund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft der Privatangestellten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sektion Industrie und Gewerbe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>***********************\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>über die Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion\nIndustrie, für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>den Fachverband der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nahrungs- und Genussmittelindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einerseits und dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischen Gewerkschaftsbund,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft der Privatangestellten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sektion Industrie und Gewerbe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>andererseits.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 1 GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Kollektivvertrag gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>räumlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle Bundesländer der Republik Österreich;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>fachlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle Mitgliedsfirmen des obigen Fachverbandes, Verband der\nBrauindustrie.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als den\nvertragschließenden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverbänden angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit\neinvernehmlich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der\nPrivatangestellten, Sektion\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon\nauszugehen, welcher\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>persönlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie in\nseiner jeweiligen Fassung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>unterliegenden Dienstnehmer.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 2 KILOMETERGELD\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Wird einem Angestellten die Verrechnung einer Aufwandsentschädigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Fahrtkostenentschädigung) für eine ihm freigestellte Verwendung seines\nPrivat-Pkw für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstreisen im Sinne der Zusatzkollektivverträge für Inlandsdienstreisen\nbzw des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertrages für die Erdölindustrie genehmigt, richtet sich die\nBezahlung dieser\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufwandsentschädigung nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. Ein\nderartiger\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anspruch ensteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung einer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufwandsentschädigung im Sinne dieses Kollektivvertrages vor Antritt der\nDienstreise, tunlichst\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>schriftlich, erteilt wird. Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anderes\nbestimmt ist, wird als\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufwandsentschädigung ein Kilometergeld gewährt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Die Höhe des Kilometergeldes bestimmt sich ab 1.November 2010(lt BGBl\n111\u002F2010) wie folgt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>bis 15.000km\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 0,420\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>darüber\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 0,395\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>(Werte gelten ab 1.Jänner 2011)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das niedrigere Kilometergeld im Sinne obiger Tabelle gebührt jeweils ab dem\nÜberschreiten der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>angeführten Kilometergrenzen. Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom\nKalenderjahr\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abweicht, kann das Geschäftsjahr anstelle des Kalenderjahres für die\nBerechnung des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kilometergeldes herangezogen werden. Darüber hinaus können\ninnerbetrieblich auch andere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jahreszeiträume, zum Beispiel ab Eintritt des Angestellten, vereinbart\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Dienstgeber getragen (zum\nBeispiel Treibstoff,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Versicherung, Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern.\nBei der Verringerung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ist auf einen von den Kraftfahrervereinigungen veröffentlichten\nVerteilungsschlüssel Rücksicht zu nehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Diese Regelung gilt für Personenkraftwagen unter den zur Zeit des\nAbschlusses dieses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertrages gegebenen technischen Voraussetzungen. Für\nNeukonstruktionen (zum Beispiel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kreiskolbenmotor) gilt dieser Kollektivvertrag nicht, bei Verwendung\nderartiger Wagentypen muss\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bei einer Fahrt gemäß Abs 1 eine Vereinbarung über den Aufwandsersatz\ngetroffen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Soweit für den Bundesdienst Regelungen vorhanden sind, sind diese mit den\nEinschränkungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dieses Kollektivvertrages, insbesondere des Abs 3, sinngemäß\nanzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5) Aus der Genehmigung der Verrechnung von Kilometergeld im Sinne des § 2\nAbs 1 kann kein\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Pkw abgeleitet werden. Die\nKilometergeldverrechnung im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sinne dieses Kollektivvertrages bedingt daher keinerlei Haftung des\nDienstgebers für Schäden, die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aus der Benützung des Pkw durch den Angestellten entstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 3 RECHNUNGSLEGUNG UND NACHWEIS DER KILOMETERGELDER\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in Form einer\nAufzeichnung über die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gefahrenen Kilometer zu erfolgen. Über Aufforderung des Dienstgebers hat\nder Angestellte diese\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abrechnung entweder nach jeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabständen (zum\nBeispiel Monat) zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erstellen. Über die gefahrenen Kilometer im Sinne des § 2 Abs 1 ist ein\nFahrtenbuch zu führen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder\nGeschäftsjahres bzw beim\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausscheiden des Dienstnehmers vor Ablauf des Kalender- oder\nGeschäftsjahres, zur Abrechnung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zu übergeben ist. Die Führung eines Nachweises kann der Dienstgeber auch\nverlangen, wenn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eine Pauschalregelung mit dem Angestellten vereinbart wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 4 VERFALL DER ANSPRÜCHE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Angestellte hat die Rechnungslegung spätestens einen Monat nach dem\nZeitpunkt der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage durchzuführen. Der Anspruch auf die\nEntschädigung im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sinne dieses Kollektivvertrages verfällt, wenn die Rechnungslegung nicht\ninnerhalb von zwei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monaten nach der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage erfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 5 SONDERVEREINBARUNGEN, BETRIEBSVEREINBARUNGEN,\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Ch3>BETRIEBLICHE REGELUNGEN UND GÜNSTIGKEITSKLAUSEL\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten nicht für\nAngestellte, die aufgrund ihrer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstverwendung mit Privat-Pkw reisen (zum Beispiel Vertreter), und mit\ndenen eine andere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vereinbarung über den Aufwandsersatz getroffen wurde bzw wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Bestehende Firmenregelungen bleiben in ihrem gesamten Umfang als\nBetriebsvereinbarungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aufrecht und treten anstelle dieses Kollektivvertrages, wenn binnen zwei\nMonaten nach\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages die Firmenleitung und der\nBetriebsrat einvernehmlich die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weitergeltung der Regelung festlegen. Kommt keine Einigung zustande, gilt\nAbs 3. Regelungen im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sinne dieses Absatzes haben schriftlich zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Bestehende, für die Angestellten günstigere Vereinbarungen,\nBetriebsvereinbarungen und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Regelungen bleiben aufrecht und können auch in Hinkunft abgeschlossen\nwerden. Diese\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betriebliche Regelung\nals Ganzes auf ihre\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Günstigkeit geprüft wird, ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder\nanderen Regelung unter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berufung auf diese Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet. Die\nbetriebliche Regelung ist jedenfalls\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dann als günstiger anzusehen, wenn die Regelung nach Hubraum und\nKilometergrenze für die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mehrzahl der mit Fahrten gemäß § 2 Abs 1 befassten Angestellten\ngünstiger ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 6 SCHLICHTUNGSVERFAHREN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Mit der Beilegung von Auslegungsstreitigkeiten über die Anwendung der\nGünstigkeitsklausel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gemäß § 5 hat sich vor Anrufung des Einigungsamtes*) ein paritätisch aus\nje drei Vertretern der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen,\ndessen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mitglieder tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen\nKollektivvertrag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beteiligten zu entnehmen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) Richtig: Arbeits- und Sozialgerichtes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 7 GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(1) Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt ab dem 1.November 1983 in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Der Zusatzkollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Parteien\nunter Einhaltung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels\neingeschriebenen Briefes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gekündigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw\nAbänderung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 7.November 1983\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischer Gewerkschaftsbund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft der Privatangestellten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sektion Industrie und Gewerbe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*************************\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>KOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossen zwischen dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verband der Brauereien,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1030 Wien, Zaunergasse 1–3,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischen Gewerkschaftsbund,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft der Privatangestellten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sektion Industrie und Gewerbe,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>I. GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>räumlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle Bundesländer der Republik Österreich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>fachlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle Mitgliedsfimen des Verbandes der Brauereien.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>persönlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle Angestellten, einschließlich der Lehrlinge, die in diesem\nUnternehmen beschäftigt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>II. ARBEITSZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>A. Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, soweit in\nder Folge nichts anderes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bestimmt ist, 38,5 Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen\nWochentage und die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Festlegung der Pausen erfolgt unter Bedachtnahme auf § 4 RKV für die\nAngestellten der Industrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vom 1.November 1991 in der geltenden Fassung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>B. Durchrechenbare Arbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Wird keine abweichende betriebliche Regelung vereinbart, wird die\nNormalarbeitszeit in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betrieben bzw Betriebsabteilungen, die zu bestimmten Zeiten erheblich\nverstärkt arbeiten bzw bei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>denen zu bestimmten Zeiten (zB Urlaubszeit) zur Sicherstellung der\nBetriebsleistung eine längere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitszeit notwendig ist (Saisonzeiträume), innerhalb eines\nDurchrechnungszeitraumes von 52\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wochen (1 Jahr) ungleichmäßig so verteilt, dass sie im Durchschnitt 38,5\nStunden\u002FWoche nicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>überschreitet. Ist kein Betriebsrat vorhanden, ist mit dem Arbeitnehmer\neine schriftliche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vereinbarung zu treffen. Die Normalarbeitszeit pro Woche beträgt dabei in\nden Saisonzeiträumen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>40 Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird keine abweichende betriebliche Regelung vereinbart, gelten als\nSaisonzeiträume die Monate\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mai bis September sowie der Monat Dezember, wobei diese Saisonzeiträume mit\ndem Montag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>jener Kalenderwoche beginnen, in die der jeweilige Monatserste fällt.\nDurchrechnungszeitraum ist\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>das Kalenderjahr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit außerhalb der Saisonzeiträume\nbeträgt jene Stundenzahl,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die sich nach Maßgabe der Dauer der Saisonzeiträume im\nDurchrechnungszeitraum aus der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anwendung von Abs 1 erster Satz ergibt, wobei das wöchentliche Ausmaß der\nVerkürzung auf die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einzelnen Arbeitstage aufzuteilen ist, soferne betrieblich keine andere\nAufteilung vereinbart wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit + Mehrarbeit) kann bis zu\n40 Stunden ausgedehnt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Mehrarbeitsstunden sind mit einer Mehrarbeitsgrundvergütung und einem\nZuschlag von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>50% zu vergüten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise mit Wochenruhe bzw\nWochenendruhe gilt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>diese Bestimmung sinngemäß. Wird anstelle einer Bezahlung Zeitausgleich\nvereinbart, gebührt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>dieser im Verhältnis 1:1,5. Dasselbe gilt, wenn keine saisonale Verteilung\nder Normalarbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erfolgt. Durch die Mehrarbeitsstunden im obigen Sinn darf eine tägliche\nArbeitszeit von 9 Stunden,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ausgenommen jene Fälle in denen nach dem AZG eine längere tägliche\nNormalarbeitszeit zulässig\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ist (zB § 4, Abs 3 AZG), nicht überschritten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Wird anstelle der Mehrarbeitsvergütung Zeitausgleich vereinbart, ist\ndie Lage des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeitausgleiches zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen, kommt\nkeine Einigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zustande, ist der Betriebsrat beizuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 RKV für die Angestellten der\nIndustrie vom 1.November\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1991 in der geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das Gehalt für das\nAusmaß der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>durchschnittlichen Normalarbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne\nwichtigen Grund oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bei berechtigter Entlassung gebührt für die bis zum Ausscheiden im\nVerhältnis zur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleisteten nicht\nausgleichbaren Stunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Normalstundenentlohnung. In allen anderen Fällen der Beendigung des\nDienstverhältnisses sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>diese Stunden wie Mehrarbeitsstunden zu bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber\nder durchschnittlichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Normalarbeitszeit zu viel bezahlten Verdienst hat der Arbeitnehmer dann\nzurückzuzahlen, wenn er\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden\nentlassen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Saisonbeschäftigte mit befristetem Dienstverhältnis erhalten die über\n38,5 bis 40 Stunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>hinausgehende Mehrarbeitsleistung als Normalstundenentlohnung abgegolten.\nArbeitsleistung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>über 40 Stunden hinaus wird als Überstundenleistung bezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>C. Arbeitszeit im Schichtbetrieb\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu\nerstellen. Die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der einzelnen Wochen sowie im\nDurchschnitt des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schichtturnusses die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschreiten. Die\nsich daraus\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ergebenden Über- oder Unterschreitungen der durchschnittlichen\nkollektivvertraglichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Normalarbeitszeit (38,5 Stunden\u002FWoche) sind innerhalb von 26 Wochen\nauszugleichen, durch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsvereinbarung kann auch ein anderer Durchrechnungszeitraum vereinbart\nwerden. Auf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>diesen Ausgleich sind, soweit eine 40-stündige Wochenarbeitszeit im\nDurchschnitt nicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>überschritten wird, alle Bestimmungen über die Mehrarbeitsstunden im Sinne\ndes Punktes B 2\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sinngemäß anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>D. Überstunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, die über eine wöchentliche\nArbeitszeit von 40 Stunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(ausgenommen im Schichtbetrieb und in Fällen der Einarbeitung gemäß § 4\nAbs 3 AZG) und eine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden, soweit aufgrund des AZG keine längere\nNormalarbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zulässig ist, hinausgeht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>III. TEILUNGSFAKTOR\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167, der für die\nBerechnung der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mehrarbeitsgrundvergütung und der Mehrarbeitszuschläge 154, sowie der für\ndie Berechnung der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstundengrundvergütung, der Überstundenzuschläge und der Zuschläge\nfür Sonn- und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Feiertagsarbeit 144.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>IV. GELTUNGSTERMIN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.November 1994 in Kraft. Bei\nmehrschichtiger Arbeitsweise\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kann durch Betriebsvereinbarung ein anderer Geltungstermin vereinbart werden\n(zB Beginn des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>nächsten Schichtturnusses).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Für Brauereien mit einem Jahresbierausstoß bis zu 36.000 hl gilt bis\nzum 31.10. 1995 als\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Faktor für die Berechnung der Mehrarbeitsgrundvergütung 1\u002F167.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Mit In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages treten die\nKollektivverträge betreffend die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitszeitverkürzung in der Brauindustrie vom 12.10. 1990 mit Ausnahme des\nPunktes III\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Einführungsbestimmungen*), sowie vom 14.10. 1993 außer Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>* Diese Einführungsbestimmungen des Kollektivvertrages vom 12.10. 1990\nbezogen auf den Geltungstermin 1.1. 1991 (für\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Brauereien bis zu 36.000 hl auf den Geltungstermin 1.1. 1992) lauten wie\nfolgt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Monatsgehälter sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben zum\nZeitpunkt des In-Kraft-Tretens der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitszeitverkürzung unverändert. Auf Stunden bezogene, in S-Beträgen\nausgedrückte Zulagen werden um 3,9%\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aufgewertet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Arbeitnehmern, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde,\nwird entweder die vereinbarte wöchentliche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitszeit oder das IST-Gehalt aliquot zur Verkürzung der im Betrieb\nvollbeschäftigten Arbeitnehmer angepasst;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kommt eine Vereinbarung nicht zustande, erfolgt eine aliquote Verkürzung\nder Arbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Anpassung der Überstundenpauschalien ist innerbetrieblich zu\nregeln.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bezahlte Pausen werden in einem Ausmaß von 30% auf die\nArbeitszeitverkürzung angerechnet, ausgenommen davon\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sind jene Pausen, die aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zu\nbezahlen sind und solche die aufgrund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gesetzlicher Bestimmungen vom Arbeitsinspektorat angeordnet werden. Dies\ngilt nicht für Arbeitnehmer, die bei der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Flaschen-, Fass- oder Dosenabfüllung beschäftigt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Die durch diese Vereinbarung erfolgte Verkürzung der wöchentlichen\nNormalarbeitszeit ist auf\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>alle künftigen gesetzlichen oder generalkollektivvertraglichen Regelungen,\ndie eine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitszeitverkürzung vorsehen, anrechenbar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages,\nsoweit sie nicht durch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>diesen Kollektivvertrag abgeändert bzw ergänzt werden, aufrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 4.Oktober 1994\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verband der Brauereien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischer Gewerkschaftsbund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft der Privatangestellten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sektion Industrie und Gewerbe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>********************************\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>KOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>betreffend Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen (§ 4 Abs 3 und 3a\nAZG)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossen zwischen dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einerseits und dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischen Gewerkschaftsbund,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft der Privatangestellten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sektion Industrie und Gewerbe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>I. GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Der Kollektivvertrag gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Nahrungs- und\nGenussmittelindustrie,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verband der Brauindustrie;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>persönlich: für alle Angestellten, auf welche der Rahmenkollektivvertrag\nfür Angestellte der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Industrie in der geltenden Fassung anzuwenden ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>II. EINARBEITUNG IN VERBINDUNG MIT FEIERTAGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um dem\nDienstnehmer eine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann, sofern ein\nEinarbeitungszeitraum\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von 7 Wochen überschritten werden soll, durch Betriebsvereinbarung die\nVerteilung der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ausfallenden Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 52, die\nAusfallstage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einschließenden Wochen geregelt werden. Ein Einarbeitungszeitraum von mehr\nals 13 Wochen ist\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zulässig, wenn grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit gleichmäßig\nauf die Wochen oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tage des Einarbeitungszeitraumes verteilt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch Einarbeitung im Sinne dieser Bestimmung darf die Normalarbeitszeit 45\nStunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einschließlich einer allfälligen Mehrarbeit im Sinne der jeweiligen\nKollektivverträge betreffend\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitszeit nicht übersteigen bzw in jenen Fällen, in denen die\nNormalarbeitszeit einschließlich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mehrarbeit 40 Stunden in der Arbeitswoche übersteigt, um höchstens 5\nStunden verlängert\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>werden. Endet das Dienstverhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten\nZeit (Freizeit), so\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gebührt für die nicht konsumierte Zeit die entsprechende\nÜberstundenvergütung. Diese\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bestimmungen lassen die jeweiligen Regelungen über eine andere Verteilung\nder Arbeitszeit in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>den jeweiligen Kollektivverträgen betreffend Arbeitszeit unberührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>III. GELTUNGSBEGINN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.November 1994\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 12.September 1994\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischer Gewerkschaftsbund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft der Privatangestellten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sektion Industrie und Gewerbe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>******************************\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EMPFEHLUNGEN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EMPFEHLUNG NACHTARBEIT\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>§ 6 Rahmenkollektivvertrag – Nachtarbeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In Ergänzung des § 6 Rahmenkollektivvertrag für Industrieangestellte\nempfiehlt der Fachverband\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Nahrungs- und Genussmittelindustrie seinen Mitgliedsfirmen, den der\nArbeiterschaft in der Zeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von 20 Uhr bis 22 Uhr allenfalls kollektivvertraglich gebührenden Nacht-\nbzw Schichtzuschlag auch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>den zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EMPFEHLUNG SCHICHTZUSCHLAG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betreffend Schichtzuschlag: Der Verband der Brauereiindustrie empfiehlt\nseinen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mitgliedsbetrieben, analog der Regelung bei den Arbeitern Angestellten im\nSchichtdienst für die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeit von 19 Uhr bis 22 Uhr einen Schichtzuschlag in der Höhe von 35% des\nsich mit 1\u002F173 des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monatsgehaltes errechnenden Normalstundensatzes zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Endet die Arbeitszeit vor 22 Uhr, soll für den Zeitraum von 18 Uhr an bis\nzum tatsächlichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schichtende (vor 22 Uhr) ein Zuschlag im Ausmaß von 25% gewährt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 15.November 1989\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EMPFEHLUNG HAUSTRUNK\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Haustrunk\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei künftigen Veränderungen in der Höhe der Haustrunkpreise je\n0,5-Liter-Flasche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lager-\u002FMärzenbier sollen Dienstnehmer im Angestelltenverhältnis nicht\nanders behandelt werden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wie Dienstnehmer im Arbeiterverhältnis.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 16.November 1992\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EMPFEHLUNG BETREFFEND BILDSCHIRMARBEIT\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen das\nBildschirmgerät und die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine\nfunktionelle Einheit bilden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und bei denen die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit am\nBildschirmgerät\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bestimmend für die gesamte Tätigkeit sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Bildschirmarbeitsplätze sollen – soweit es die sonstigen\nVerhältnisse gestatten – nach\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>arbeitswissenschaftlichen und arbeitsmedizinischen Erkenntnissen\neingerichtet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Organisation und Arbeitsablauf sollen so gestaltet werden, dass längere\nununterbrochene\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsphasen am Bildschirm vermieden werden. Sollte dies nicht möglich\nsein, sollen kurze\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unterbrechungen der Arbeit am Bildschirmgerät zur Entspannung der\nKörperhaltung und der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Augen ermöglicht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 19.Oktober 1989\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischer Gewerkschaftsbund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft der Privatangestellten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sektion Industrie und Gewerbe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*******************************\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EMPFEHLUNG BETREFFEND FRÜHWARNSYSTEM (§ 45A AMFG)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragsparteien empfehlen eine möglichst rechtzeitige\nVorgangsweise im Sinne des §\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>45a AMFG (gesetzliche Mindestmeldefrist 30 Tage) zur Unterstützung der zur\nVermeidung von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitslosigkeit vorgesehenen Maßnahmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 16.Oktober 1999\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sektion Industrie der Bundeskammer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der gewerblichen Wirtschaft\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischer Gewerkschaftsbund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft der Privatangestellten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sektion Industrie und Gewerbe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*****************\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zur durchrechenbaren Normalarbeitszeit für Angestellte im\nProduktionsbereich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ARTIKEL I GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a. Räumlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle Bundesländer der Republik Österreich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b. Fachlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Nahrungs- und\nGenussmittelindustrie.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c. Persönlich:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für alle Angestellte, die in den unter b) angeführten Betrieben im\nProduktionsbereich und damit im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>unmittelbaren Zusammenhang stehenden Abteilungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(zB: Labor, Lager, usw) beschäftigt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d. Geltungsbeginn:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1.Juli 2006 in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ARTIKEL II ERGÄNZUNGEN ZU § 4 RKV „NORMALARBEITSZEIT”\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der § 4 des RKV wird für Arbeitnehmer, die im Produktionsbereich und damit\nim unmittelbaren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zusammenhang stehenden Abteilungen (zB: Labor, Lager, usw) tätig sind, um\nfolgende Absätze\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ergänzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Absatz 3a: Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu\nerstellen. In Betrieben mit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsrat ist über den Schichtplan eine Betriebsvereinbarung im Sinne des\n§ 97 ArbVG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abzuschließen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Innerhalb dieser mehrschichtigen Arbeitsweise darf entweder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die sich aufgrund der Regelungen gem § 4 Abs 1 ergebende Normalarbeitszeit\nim\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wöchentlichen Durchschnitt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß § 4b die für den\njeweiligen Verband\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>geltende Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs 1 im Durchschnitt innerhalb\ndes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durchrechnungszeitraumes nicht überschritten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diesfalls ist die Regelung des § 4b Abs 3 auf die Wochenstundenanzahl, die\nsich im Durchschnitt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des Schichtturnus ergibt, zu beziehen, wobei innerhalb von 26 Wochen nicht\nmehr als 13 Wochen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und 3 aufeinander folgenden Wochen 45 Stunden in der Woche gearbeitet werden\ndarf.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Absatz 3b: Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann die wöchentliche\nNormalarbeitszeit in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Absatz 10: Gemäß § 11 Abs 2 bis 3 Kinder- und\nJugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>BGBl 1987\u002F599 idgF kann die wöchentliche Normalarbeitszeit der Jugendlichen\nan jene der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>erwachsenen Arbeitnehmer angeglichen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dabei darf die tägliche Normalarbeitszeit 9 Stunden und die wöchentliche\nNormalarbeitszeit 45\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stunden nicht überschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Absatz 11: Die tägliche Normalarbeitszeit kann außer in den gesetzlich\nvorgesehen Fällen 10\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stunden betragen, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier\nzusammenhängende\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tage verteilt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ARTIKEL III EINFÜGUNG EINES § 4B RKV\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der § 4b gilt für Arbeitnehmer, die im Produktionsbereich und damit im\nunmittelbaren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zusammenhang stehenden Abteilungen (zB: Labor, Lager, usw) tätig sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(1) Anstelle der in § 4 Abs 1 RKV angeführten Regelungen kann mittels\nBetriebsvereinbarung oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>– wenn kein Betriebsrat besteht – mittels schriftlicher\nEinzelvereinbarung, wobei die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertragsparteien über diese Einzelvereinbarungen zu informieren\nsind, für Betriebe oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsabteilungen die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines\nZeitraumes von 26\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen\nDurchschnitt die gemäß § 4\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abs 1 RKV geltende wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die\nwöchentliche\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Normalarbeitszeit darf 45 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht\nunterschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Unterschreitung ist dann zulässig, wenn der Zeitausgleich in Form von\nganzen Tagen erfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung auf\nbis zu 52\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wochen verlängert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen ist in\nder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsvereinbarung – bzw schriftlichen Einzelvereinbarung – nach\nMöglichkeit für den gesamten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durchrechnungszeitraum festzulegen. Abweichungen von der so in den einzelnen\nWochen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>festgelegten Normalarbeitszeit sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat –\nbzw wenn kein\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsrat besteht, mit dem betroffenen Arbeitnehmer festzulegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Für Wochenstunden nach der 40. bis einschließlich der 45. geleisteten\nWochenstunde gebührt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ein Zuschlag von 15%. Unberührt davon bleiben Regelungen für Mehrarbeit\nbis zur 40. Stunde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(4) Ist am Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht\nvollständig erfolgt, so sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeitguthaben (Grundstunde und Zeitzuschlag) wie Überstunden abzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(5) Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vorhinein fest, so ist dies\neinvernehmlich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Kommt keine Einigung\nzustande, so ist der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsrat hinzuzuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(6) Bei Zusammentreffen einer vereinbarten durchrechenbaren\nNormalarbeitszeit im Sinne dieses\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Paragraphen und einer Einarbeitsvereinbarung in Verbindung mit Feiertagen im\nSinne des\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>entsprechenden Kollektivvertrages dürfen 45 Stunden Normalarbeitszeit pro\nWoche nicht\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>überschritten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(7) Zulagen und Zuschläge sind in jenem Gehaltsabrechnungszeitraum zu\nberücksichtigen, in dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Arbeitsstunden geleistet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(8) Scheidet ein Arbeitnehmer während des vereinbarten\nDurchrechnungszeitraumes aus, so\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen\nNormalarbeitszeit zu viel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>geleistete Arbeit Überstundenentlohnung. Endet das Arbeitsverhältnis durch\nunberechtigten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vorzeitigen Austritt oder begründete Entlassung, so gebührt\nNormalstundenentlohnung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(9) Das im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber\nder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel erhaltene Entgelt hat der\nArbeitnehmer dann\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig\naustritt oder begründet\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>entlassen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ARTIKEL IV ERGÄNZUNG DES § 5 ÜBERSTUNDENARBEIT\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der § 5 des RKV wird für Arbeitnehmer, die im Produktionsbereich und damit\nim unmittelbaren\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zusammenhang stehenden Abteilungen (zB: Labor, Lager, ...) tätig sind, um\nfolgenden Absatz 15 ergänzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Absatz 15: Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann von der Möglichkeit des\n§ 7 Abs 2\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitszeitgesetz (AZG) Gebrauch gemacht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ARTIKEL V ZUSCHLÄGE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die an einem Arbeitszeitmodell im Sinne dieses\nZusatzkollektivvertrages teilnehmen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>haben für die Dauer der Teilnahme an einem solchen Arbeitszeitmodell\nAnspruch auf die gleichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zuschläge wie Arbeiter.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 15.Mai 2006\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Obmann \n\n        \u003Cp>GD KR DI MARIHART\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Geschäftsführer \n\n        \u003Cp>Dr. BLASS\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND \n\n        \u003Cp>GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Vorsitzender \n\n        \u003Cp>KATZIAN\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Geschäftsbereichsleiter \n\n        \u003Cp>PROYER\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND \n\n        \u003Cp>GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT\u002FNAHRUNG\u002FGENUSS\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Vorsitzender \n\n        \u003Cp>NEUMÄRKER\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Wirtschaftsbereichssekretär \n\n        \u003Cp>Mag. HIRNSCHRODT\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>******************\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>über eine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Qualitätsprämie für Lehrlinge\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und\nGenussmittelindustrie,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verband der Brauereien, 1030 Wien, Zaunergasse 1–3, einerseits und dem\nÖsterreichischen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus,\nPapier,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft\u002FNahrung\u002FGenuss, 1034 Wien,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Alfred-Dallinger-Platz 1, andererseits.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gültig ab 1.September 2010\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Lehrling ist verpflichtet, den „Ausbildungsnachweis zur Mitte\nLehrzeit“ (gemäß der Richtlinie\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen\nAusbildung von Lehrlingen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gemäß § 19c BAG vom 2.4. 2009) zu absolvieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei positiver Bewertung, hat er Anspruch auf eine einmalige Prämie in Höhe\nvon 10% der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Förderung, die das Unternehmen gemäß der Richtlinie des\nBundes-Berufsausbildungsbeirats zur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG\nvom 2.4. 2009, erhält.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Prämie ist gemeinsam mit der Lehrlingsentschädigung auszubezahlen, die\nnach dem Erhalt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Förderung, fällig wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses\nAnspruchs.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Erfolg absolvieren, erhalten\neine Prämie in Höhe von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>350 Euro brutto.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses\nAnspruchs.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 23.September 2010\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Obmann Geschäftsführer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>GD KR DI MARIHART Dr. BLASS\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VERBAND DER BRAUEREIEN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Obmann Geschäftsführerin\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dr. DI LIEBL Mag. KAUFMANN-KERSCHBAUM\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vorsitzender Geschäftsbereichsleiter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>KATZIAN PROYER\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft \u002F Nahrung \u002F Genuss\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>NEUMÄRKER Mag. HIRNSCHRODT\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*******************\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zu Überstunden Im Sinne des § 7 Abs 1 AZG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und\nGenussmittel-industrie, Verband\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Brauereien, 1030 Wien, Zaunergasse 1–3, einerseits und dem\nÖsterreichischen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus,\nPapier,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft\u002F Nahrung \u002FGenuss, 1034 Wien,\nAlfred-Dallinger- Platz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1, andererseits.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gültig ab 1. Juli 2019\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. Für die 11. und 12. Arbeitsstunde am Tag wird, sofern es sich um eine 3.\noder 4. Überstunde\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>handelt, ein 100 %iger Zuschlag bezahlt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Überstunden müssen ausdrücklich angeordnet sein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. Bei Zusammentreffen dieses Zuschlages mit anderen kollektivvertraglichen\noder gesetzlichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zuschlägen gilt jeweils nur der Höchste.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3. Auf betrieblicher Ebene bestehende Regelungen und Zuschläge sind auf\ndiese\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>kollektivvertraglichen und gesetzlichen Regelungen voll anrechenbar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4. Werden Überstunden im Sinne des Punktes 1. geleistet, so ist eine\nbezahlte Pause von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>mindestens zehn Minuten zu gewähren, die in die Arbeitszeit einzurechnen\nist. Innerbetrieblich\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>bereits bestehende, gleichwertige oder günstigere Regelungen – aus\nwelchem Titel auch immer –\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>sind auf die Pause anzurechnen. Kein Anspruch auf diese Pause besteht, wenn\ndie nach der 10.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stunde zu erbringende Arbeitsleistung voraussichtlich nicht länger als 60\nMinuten dauert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5. Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitet, so gebührt\nab der 51.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsstunde, sofern es sich um eine angeordnete Überstunde handelt, ein\nZuschlag in der Höhe\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>von 100%. Dieser Punkt gilt nicht bei Gleitzeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6. Abweichende Regelungen zu den Punkten 1. bis 5.– auch für die\nArbeitnehmerinnen und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer ungünstigere – sind über Betriebsvereinbarung möglich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>******************\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Umziehzeiten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und\nGenussmittel-industrie, Verband\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der Brauereien, 1030 Wien, Zaunergasse 1–3, einerseits und dem\nÖsterreichischen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus,\nPapier,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft\u002F Nahrung \u002FGenuss, 1034 Wien,\nAlfred-Dallinger- Platz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1, andererseits.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>I. GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und\nGenussmittelindustrie, 1030 Wien,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zaunergasse 1–3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft\nder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich\nLandund\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Forstwirtschaft\u002FNahrung\u002FGenuss, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>II. ZEITLICHER GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. März 2019in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>III.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Regelung gilt nur für jenen Arbeiternehmer\u002Finnen, die verpflichtet\nsind die Arbeitskleidung im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1. Pro Schicht\u002FArbeitstag sind bezahlte „Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß\nvon 8 Minuten zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2. Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden\ngilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Ersatz\u002FAbgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht\u002FArbeitstag\nbezahlte Kurzpausen im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bereits bestehende freiwilliggewährte betriebliche Pausen können auf diese\nKurzpausen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>angerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgegolten\u002Fausgeglichen werden sind sie bzw der verbleibende Teil auf ein\nZeitkonto zu\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>buchen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines\nzwölfmonatigen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und\nArbeitnehmerIn,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>durch Zeitausgleich 1 : 1 auszugleichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden\nauf diesem Zeitkonto\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch\nBezahlung 1 : 1\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>auszugleichen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem\nÜberstundenteiler (zB 144)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beispielsrechnung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monatsgrundgehalt \u002F Überstundenteiler (z.B. 144) x auszuzahlende Stunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>€ 1.670,00 \u002F 144 x 30 Stunden = € 347,92\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn\nkönnen am Ende\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum\nVerbrauch in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto\nübertragen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (zB 144) aufzuwerten und\nmit einem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beispielsrechnung:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monatsgrundgehalt \u002F Überstundenteiler (zB 144) + 25% x zu übertragende\nStunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>[(€ 1.670,00 \u002F 144) + 25 %)] x 30 Stunden = € 434,90\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese\u002Fr erfolgt) ist keine\nweitere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch\nBetriebsvereinbarung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum\nmit 1. Jänner\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem\nFall beginnt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. März 2019 und endet mit 31.\nDezember 2019.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und\ndamit als\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum AZG zu verstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3. Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung\ngeregelt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*****************\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>KOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossen zwischen dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verband der Brauereien,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1030 Wien, Zaunergasse 1–3,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>einerseits und dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Österreichischen Gewerkschaftsbund,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft \u002F Nahrung \u002F Genuss,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>andererseits.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ARTIKEL 1\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mit Wirkung vom 1.September 2018werden die für die Brauereien geltenden\nkollektivvertraglichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mindestgrundgehälter für Angestellte gemäß beigefügter Gehaltsordnung\nneu festgesetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ARTIKEL 2\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mit Wirkung von 1.September 2018 werden die monatlichen Ist-Gehälter um\n3,2%erhöht,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>anschließend kaufmännisch auf Cent gerundet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berechnungsgrundlage für die Erhöhung ist das August Ist-Gehalt 2018.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Ist-Gehalts-Regelung gilt nicht für Angestellte, deren\nDienstverhältnis nach dem 31.Juli 2018\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>begründet wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ARTIKEL 3\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Allenfalls gewährte Mehrarbeits-\u002FÜberstundenpauschalien sind ab 1.\nSeptember 2018\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>entsprechend den Prozentsätzen der jeweiligen Verwendungsgruppen gemäß\nPkt. 1. zu erhöhen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und kaufmännisch auf Cent zu runden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ARTIKEL 4 LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>I\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>II\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>1. Lehrjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 629,48\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 842,47\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>2. Lehrjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 844,01\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 1.131,79\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>3. Lehrjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 1.142,64\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 1.407,74\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>4. Lehrjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 1.545,03\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 1.636,31\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Vorlehre\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd colspan=\"2\">€ 710,55\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ARTIKEL 5 HAUSTRUNK\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Preis für den Haustrunk wird heuer nicht erhöht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ARTIKEL 6\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es besteht Einvernehmen, dass der 1.Oktober 2019 der Geltungstermin für den\nnächsten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gehaltsabschluss sein wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wien, am 27.November 2018\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Obmann: GD KR DI MARIHART\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Geschäftsführerin: Mag. KOSSDORFF\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VERBAND DER BRAUEREIEN\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Obmann: Mag. MENZ \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Geschäftsführerin: Mag. KAUFMANN-KERSCHBAUM\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>gf. Vorsitzende: TEIBER\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Geschäftsbereichsleiter: DÜRTSCHER\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT\u002FNAHRUNG\u002FGENUSS\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vorsitzende:TREML\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wirtschaftsbereichssekretär: Mag. HIRNSCHRODT\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*****************\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>GEHALTSORDNUNG 2018\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gemäß § 19 Abs 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der\nIndustrie vom 1.November\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1991, idgF, für Mitglieder des Verbandes der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Brauereien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem\nvertragschließenden Verband\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich\nzwischen den beteiligten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus,\nPapier,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft \u002F Nahrung \u002F Genuss,\nfestzustellen. Bei dieser\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend\nausgeübt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gültig ab 1.September 2018\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erhöhung der KV- und IST-Gehälter um 3,2% in €\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd colspan=\"6\">Verwendungsgruppen\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Verwendungsgruppenjahre\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>I\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>II\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>III\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>IV\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>IVa\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>V\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>1. u 2.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.669,52\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.887,35\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.356,13\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.000,97\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.287,69\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.657,93\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>n. 2.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.743,01\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.977,39\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.488,54\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.174,01\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.477,30\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.879,77\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>n. 4.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.816,50\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.067,43\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.620,95\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.347,05\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.666,91\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4.101,61\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>n. 6.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>--\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.157,47\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.753,36\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.520,09\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.856,52\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4.323,45\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>n. 8.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>--\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.247,51\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.885,77\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.693,13\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4.046,13\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4.545,29\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>n. 10.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>--\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.337,55\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.018,18\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.866,17\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4.235,74\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4.767,13\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>n. 12.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>--\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.427,59\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.150,59\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4.039,21\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4.425,35\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4.988,97\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>BS\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>73,49\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>90,04\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>132,41\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>173,04\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>189,61\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>221,84\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" style=\"width: 100%\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd colspan=\"6\">Verwendungsgruppen\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Verwendungsgruppenjahre\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Va\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>VI\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>M I\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>M II o. F.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>M II m. F.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>M III\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>1. u 2.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4.004,86\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>5.655,99\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.632,93\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.947,30\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.128,77\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.535,57\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>n. 2.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4.247,89\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>6.146,30\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.632,93\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.947,30\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.128,77\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.716,65\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>n. 4.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4.490,92\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>6.636,61\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.728,23\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.107,25\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.252,53\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.897,73\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>n. 6.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4.733,95\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>7.126,92\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.823,53\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.267,20\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.376,29\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4.078,81\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>n. 8.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4.976,98\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>7.617,23\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.918,83\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.427,15\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.500,05\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4.259,89\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>n. 10.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>5.220,01\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>--\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.014,13\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.587,10\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.623,81\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4.440,97\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>n. 12.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>5.463,04\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>--\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.109,43\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.747,05\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.747,57\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4.622,05\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>BS\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>243,03\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>490,31\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>95,3\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>59,95\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>123,76\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>181,08\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\n",{"cbadate_start_date":44,"cbadate_end_date":47,"CBA_MNCOMPA_1":50,"JOBTYPE_comments_txt":54,"trainingprogrammestxt":58,"apprenticeshipstxt":62,"trainingfundtxt":64,"pensionfundtxt":67,"unemploymentfundtxt":71,"contracttrialtxt":75,"contractseverancepaytxt":79,"sicknessmaxdaystxt":83,"sicknesspaytxt":87,"disabilitypaytxt":89,"healthinsurancetxt":93,"disabilityfundtxt":97,"paidpaternityleavetxt":99,"deathrelativestxt":103,"eqtraining":107,"hourstxt":111,"hoursovertimemaxtxt":115,"schedulestxt":119,"WAGES_comments_txt":123,"lowwagetxt":125,"incidentalbonusdate_date":129,"incidentalbonustxt":133,"shiftallowancetxt":136,"ANNLEAVE_trigger":139,"overtimeallowancetxt":143,"sundayallowancetxt":147,"hardshipallowancetxt":151,"longserviceallowancetxt":155,"covercountryregion_comments":158,"coverunion_comments":162,"coveroccup_comments":166},{"bindId":45,"name":46,"text":46},"cbadate_start_date","Ang. Brauindustrie \u002F Rahmen - 01.09.2018",{"bindId":48,"name":49,"text":49},"cbadate_end_date","Stichtag: 28.07.2020",{"bindId":51,"name":52,"text":53},"CBA_MNCOMPA_1","Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwi","Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der Sektion Industrie der\nBundeskammer der\n\ngewerblichen Wirtschafteinerseits und dem Österreichischen\nGewerkschaftsbund,",{"bindId":55,"name":56,"text":57},"JOBTYPE_comments_txt","§ 19 VERWENDUNGSGRUPPENSCHEMA – MINDESTG","§ 19 VERWENDUNGSGRUPPENSCHEMA – MINDESTGRUNDGEHÄLTER",{"bindId":59,"name":60,"text":61},"trainingprogrammestxt","§ 18 LEHRLINGE, VORLEHRE, INTEGRATIVE BE","§ 18 LEHRLINGE, VORLEHRE, INTEGRATIVE BERUFSAUSBILDUNG",{"bindId":63,"name":60,"text":61},"apprenticeshipstxt",{"bindId":65,"name":66,"text":66},"trainingfundtxt","§ 14B AUSBILDUNGSKOSTEN",{"bindId":68,"name":69,"text":70},"pensionfundtxt","§ 9A ABFERTIGUNG BEI INANSPRUCHNAHME DER","§ 9A ABFERTIGUNG BEI INANSPRUCHNAHME DER VORZEITIGEN\n\nALTERSPENSION BEI LANGER VERSICHERUNGSDAUER GEMÄSS § 253B\n\nDES ASVG",{"bindId":72,"name":73,"text":74},"unemploymentfundtxt","§ 4A ALTERSTEILZEIT(GILT AB 1.NOVEMBER 2","§ 4A ALTERSTEILZEIT(GILT AB 1.NOVEMBER 2000, IDF VOM 1. JÄNNER\n\n2008) (GILT AB 1.NOVEMBER 2000, IDF VOM 1. JÄNNER 2008) *)",{"bindId":76,"name":77,"text":78},"contracttrialtxt","2-monatiger Dauer (einschließlich eines ","2-monatiger Dauer (einschließlich eines allfälligen Probemonates) nicht\nüber den Ablaufzeitpunkt",{"bindId":80,"name":81,"text":82},"contractseverancepaytxt","(3) Werden anlässlich der Auflösung des ","(3) Werden anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses\nVersorgungsleistungen, wie\n\nPensionszuschüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendungen vom\nArbeitgeber oder einer\n\nvon ihm ganz oder teilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtung\ngewährt, so ruhen diese\n\nVersorgungsleistungen während des Abfertigungszeitraumes. (Das ist die\nAnzahl der\n\n\n\nAbfertigungsmonate, die gemäß § 23 Abs 1 des Angestelltengesetzes\naufgrund der Dienstzeit als\n\nAngestellter vorgesehen ist.) Bestehende, gemäß § 23 des\nAngestelltengesetzes zulässige\n\nVereinbarungen, die eine Anrechnung von Versorgungsleistungen auf\nAbfertigungsansprüche\n\nvorsehen oder die bei Zahlung einer Versorgungsleistung den gänzlichen oder\nteilweisen Wegfall\n\nder Abfertigung vorsehen, gelten auch für den Abfertigungsanspruch im Sinne\ndes Abs 1.\n\nDerartige Vereinbarungen können auch in Hinkunft abgeschlossen werden.",{"bindId":84,"name":85,"text":86},"sicknessmaxdaystxt","(2) Von der Krankenkasse gewährte Kranke","(2) Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube oder Heimaufenthalte sind\nals\n\nKrankheitsfälle zu behandeln, wenn der Dienstnehmer eine Bestätigung der\nKrankenkasse über\n\nseine Arbeitsunfähigkeit für diese Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen\nnicht auf den gesetzlich zu\n\ngewährenden Erholungsurlaub angerechnet werden.",{"bindId":88,"name":85,"text":86},"sicknesspaytxt",{"bindId":90,"name":91,"text":92},"disabilitypaytxt","c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhäl","c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Abfertigung ist\nauf der Grundlage\n\nder Arbeitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Berechnung der\nAbfertigung sind\n\nregelmäßige Entgelt-Bestandteile (zB Überstunden) in jenem Ausmaß\neinzubeziehen, in dem\n\nsie vor Herabsetzung der Arbeitszeit geleistet wurden.",{"bindId":94,"name":95,"text":96},"healthinsurancetxt","b) Der Arbeitgeber hat die Sozialversich","b) Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-,\nKranken-, Unfall- und\n\nArbeitslosenversicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der\nHerabsetzung der\n\nNormalarbeitszeit zu entrichten.",{"bindId":98,"name":95,"text":96},"disabilityfundtxt",{"bindId":100,"name":101,"text":102},"paidpaternityleavetxt","c) bei Niederkunft der Ehefrau bzw Leben","c)\n      bei Niederkunft der Ehefrau bzw Lebensgefährtin iS des EPG\n      1 Tage",{"bindId":104,"name":105,"text":106},"deathrelativestxt","e) beim Tod des Ehegatten (-gattin) 3 Ta","e)\n      beim Tod des Ehegatten (-gattin)\n      3 Tage\n    \n    \n      f)\n      beim Tod des Lebensgefährten (Lebensgefährtin) iS des EPG, wenn er \n\n        (sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte\n      \n      3 Tage\n    \n    \n      g)\n      beim Tod eines Elternteiles\n      3 Tage\n    \n    \n      h)\n      beim Tod eines Kindes, das mit dem Angestellten im gemeinsamen \n\n        Haushalt lebte\n      \n      3 Tage\n    \n    \n      i)\n      beim Tod der Kinder, die mit dem Angestellten nicht im gemeinsamen \n\n        ",{"bindId":108,"name":109,"text":110},"eqtraining","zu fördern und betrieblich mögliche Rück","zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben\nhervor, dass die\n\ndiskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und\nWeiterbildungsmaßnahmen ein\n\nwichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch\nrechtzeitige Weiterqualifizierung",{"bindId":112,"name":113,"text":114},"hourstxt","(1) Die normale Arbeitszeit beträgt auss","(1) Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 40 Stunden\nwöchentlich. In",{"bindId":116,"name":117,"text":118},"hoursovertimemaxtxt","(2) Die Normalarbeitszeit des Personals ","(2) Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des\nLadenschlussgesetzes\n\nkann in den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 4 Wochen bis zu 44 Stunden\nausgedehnt\n\nwerden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die regelmäßige\nwöchentliche\n\nArbeitszeit durchschnittlich 40 Stunden nicht überschreitet. Der zur\nErreichung der",{"bindId":120,"name":121,"text":122},"schedulestxt","Auszug aus dem Arbeitsruhegesetz 1983, B","Auszug aus dem Arbeitsruhegesetz 1983, BGBl Nr 144\u002F83, § 7 Abs 2 und 3.\n\n§ 7 Abs 2: Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Tage:",{"bindId":124,"name":56,"text":57},"WAGES_comments_txt",{"bindId":126,"name":127,"text":128},"lowwagetxt","(3) Die Höhe der für die einzelnen Verwe","(3) Die Höhe der für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden\nmonatlichen\n\nMindestgrundgehälter wird für die Fachverbandsbereiche jeweils in eigenen\nGehaltsordnungen\n\nfestgelegt.",{"bindId":130,"name":131,"text":132},"incidentalbonusdate_date","Weihnachtsremuneration einen Betrag in d","Weihnachtsremuneration einen Betrag in der Höhe des Novembergehaltes\n(-fixums). In jenen",{"bindId":134,"name":135,"text":135},"incidentalbonustxt","§ 12 14. MONATSGEHALT",{"bindId":137,"name":138,"text":138},"shiftallowancetxt","§ 6 NACHTARBEIT",{"bindId":140,"name":141,"text":142},"ANNLEAVE_trigger","die Berechnung des Urlaubsentgeltes gelt","die Berechnung des Urlaubsentgeltes gelten als Betriebsvereinbarung im Sinne\ndes ArbVG.",{"bindId":144,"name":145,"text":146},"overtimeallowancetxt","(3) Für Überstunden, die nicht in die Ze","(3) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr fallen,\nbeziehungsweise nicht Sonnoder\n\nFeiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50%. Fallen die\nÜberstunden in die Zeit\n\nvon 20 Uhr bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100%.",{"bindId":148,"name":149,"text":150},"sundayallowancetxt","(5) Für Sonntagsarbeit, durch die das Au","(5) Für Sonntagsarbeit, durch die das Ausmaß der wöchentlichen\nNormalarbeitszeit überschritten\n\nwird, gebührt die Überstundengrundvergütung mit einem Zuschlag von 100%.\nFür Sonntagsarbeit,\n\ndie im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleistet wird, gebührt\nkeine besondere\n\nVergütung, es sei denn, dass für die ArbeiterInnen des betreffenden\nBetriebes kollektivvertraglich\n\nfür solche Fälle der Sonntagsarbeit Zuschläge vorgesehen sind. In solchen\nFällen gebühren den\n\nAngestellten für die im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit\ngeleisteten Sonntagsstunden\n\ndie für die ArbeiterInnen vorgesehenen Zuschläge ohne Grundvergütung.",{"bindId":152,"name":153,"text":154},"hardshipallowancetxt","§ 4 SCHMUTZ-, ERSCHWERNIS- UND GEFAHRENZ","§ 4 SCHMUTZ-, ERSCHWERNIS- UND GEFAHRENZULAGE",{"bindId":156,"name":157,"text":157},"longserviceallowancetxt","§ 5 JUBILÄUMSZUWENDUNGEN",{"bindId":159,"name":160,"text":161},"covercountryregion_comments","räumlich:für alle Bundesländer der Repub","räumlich:für alle Bundesländer der Republik Österreich;",{"bindId":163,"name":164,"text":165},"coverunion_comments","persönlich:für alle dem Angestelltengese","persönlich:für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer\nsowie für\n\nkaufmännische Lehrlinge und technische Zeichner-Lehrlinge. Als\nkaufmännische Lehrlinge gelten\n\naufgrund des Berufsausbildungsgesetzes und der Lehrberufsliste insbesondere\ndie Lehrlinge, die\n\nin den Lehrberufen Industriekaufmann und Bürokaufmann ausgebildet\nwerden.",{"bindId":167,"name":168,"text":169},"coveroccup_comments","(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht: a) ","(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:\n\na) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer von\nGesellschaften mit beschränkter\n\nHaftung, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind;\n\nb) Für Pflichtpraktikanten und Volontäre;\n\nPflichtpraktikantensind Studierende, die zum Zweck einer beruflichen\n(technischen,\n\nkaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung aufgrund\nschulrechtlicher\n\nVorschriften vorübergehend beschäftigt werden. Hinsichtlich der Vergütung\nfür diese\n\nPflichtpraktikanten gilt § 18a.\n\n(gilt ab 1.November 1998)\n\nVolontäresind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen,\nkaufmännischen\n\noder administrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern\ndieser Umstand bei der\n\nEinstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als\nein halbes Jahr in einer\n\nFirma beschäftigt werden. (Siehe Einstellungsbeschränkungen § 21, Abs 1,\n2, 3)\n\nc) für Filialleiter und Filialleiterinnen, Kassiere und Kassierinnen in\nSelbstbedienungsläden sowie\n\nsonstige Verkaufsangestellte der Molkereien.","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>Angestellte der Industrie in der für die Angestellten der Österreichischen Brauereien - 01\u002F09\u002F2018 - 2018\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2018-09-01\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;2020-07-28\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Verarbeitendes Gewerbe\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-NACE2004\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Getränkeherstellung  \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MNCOMPA_1\">\n\n                \n                    \n                    \u003Cdiv>\n                        Name Firma: &rarr;&nbsp;\n                        \n                    \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MNCOMPA_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1\">\n                Namen der Gewerkschaften: &rarr;&nbsp;\n\n                \n                    \n                    \u003Cspan>\n                        ÖGB - Österreichischer Gewerkschaftsbund\n                    \u003C\u002Fspan>\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMTRAD4_1_txt\">\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section social-security-pensions\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SOCSEC_trigger\">Soziale Sicherheit und Renten\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-pensionfund\">Arbeitgeber trägt zur Pensionskasse der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilityfund\">Arbeitgeber trägt zum Arbeitsunfähigkeitsfond der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-unemploymentfund\">Arbeitgeber trägt zur Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section sickness-disability\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Krankheit und Unfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-longtermillness\">Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-menstruationleave\">Bezahter Menstruationsurlaub &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilitypay\">Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n\n        \u003Cdiv class=\"section health-medical-assistence\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccess\">Medizinische Versorgung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccessrelatives\">Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurance\">Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurancerelatives\">Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetypolicy\">Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetytraining\">Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-protectiveclothing\">Schutzkleidung bereitgestellt: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-hivpolicy\">Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-monitoring\">Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und\u002F oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-funeralpay\">Bestattungsleistungen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section work-family-arrangements\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKFAM_trigger\">Arbeits- und Familienarragements\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-jobsecuritymothers\">Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-maternitydiscrimination\">Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-breastfeeding_dangerouswork\">Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-riskassessment\">Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-alternatives\">Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-timeoff\">Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningnonstandard\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningpromotion\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv> \n            \u003Cdiv id=\"display-nursingmothers\">Einrichtungen\u002F Räumlichkeiten für stillende Mütter: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcareprovision\">Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcaresubsidy\">Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \u003Cdiv id=\"display-educationtuition\">Schulgeld\u002F Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n   \n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-paidpaternityleaveduration\">\n                Bezahlter Vaterschaftsurlaub: &rarr;&nbsp;1 Tage\n         \u003C\u002Fdiv>\n                        \u003Cdiv id=\"display-deathrelativesleave\">\n                Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: &rarr;&nbsp;3 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n        \u003Cdiv class=\"section gender-equality-issues\">\n            \u003Ch3 id=\"display-GENEQ_trigger\">Themen der Geschlechtergleichstellung\u003C\u002Fh3>\n         \u003Cdiv id=\"display-eqpay\">Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n         \n         \u003Cdiv id=\"display-discrimination\">Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-eqpromotion\">Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv> \n        \u003Cdiv id=\"display-eqtraining\">Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>     \n        \u003Cdiv id=\"display-eqofficer\">Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-sexualhar\">Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violence\">Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violenceleave\">Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-support_disabilities\">Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-equalitymonitoring\">Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n             \n         \u003C\u002Fdiv>\n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-contracttrialperiod\">\n                Dauer der Probezeit: &rarr;&nbsp;30 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspweek\">\n                Arbeitsstunden pro Woche: &rarr;&nbsp;40.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hoursovertimemax\">\n                Höchstgrenze für Überstunden: &rarr;&nbsp;4.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-schedulesrestpw\"> Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-sundays_year\">\n                Maximale Anzahl an Sonn-\u002F Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n             \n            \n            \n            \n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Nein\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;No\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-LOWWAGE_government\"> \n            Bestimmung, dass die Mindestlöhne von der Regierung beachtet werden müssen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ONCERISE_trigger\">Einmalige Extrazahlung:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusperc1\">\n                    Einmalige Extrazahlung: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n                \u003Cdiv id=\"display-extrapayfirmperformance\">Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n                \u003Cdiv id=\"display-incidentalbonusdate_date\">\n                    Einmalige Extrazahlung findet statt: &rarr;&nbsp;2018-11\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-NOCTPREM_trigger\">Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n                \u003Cdiv id=\"display-shiftallowancetype1\">Nur Nachtarbeitszuschläge: &rarr;&nbsp;Insufficient data\u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-OVERTIME_trigger\">Überstundenzuschläge:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-HARDSHIP_trigger\">Zushläge für schwere Arbeit:\u003C\u002Fh4>\n\n                \n\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SUNDAY_trigger\">Zuschläge für Sonntagsarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-sundayallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Sonntagsarbeit: &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SENIOR_trigger\">Dienstalterprämie\u003C\u002Fh4>\n\n                \u003Cdiv id=\"display-longserviceallowanceperc1\">\n                    Dienstalterprämie: &rarr;&nbsp;100.0 % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-longserviceallowancetype2\">\n                    Dienstalterprämie nach: &rarr;&nbsp;25 Dienstjahre\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;Nein\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    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