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Pharmazeutischer Großhandel \u002F Rahmen - 01.01.2020 Stichtag:\n05.07.2020\u003C\u002Fh1>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>INHALTSVERZEICHNIS\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>KOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>Abkürzungen\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>\u003Cb>I.Geltungsbereich\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>II.Geltungsbeginn und Geltungsdauer\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>III.Anstellung\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>IIIa.Gleichbehandlung\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>IV.Allgemeine Pflichten der Angestellten\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>V.Arbeitszeit\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>VI.Mehrarbeit1)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>VII.Überstunden\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>VIII.Ruhetage\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>IX.Urlaub\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>X.Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung1)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>XI.Jubiläumsgelder\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>XII.Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MSchG) und der Hospizkarenz (§\n14a und b AVRAG)1)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>XIII.Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>XIV.Gehaltsordnung und Übergangsbestimmungen\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>XV.Kündigung\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>XVI.Abfertigung\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>XVII.Verfalls- und Verjährungsbestimmungen\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>XVIII. Schiedsgericht und Begeleitgruppe\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>XIX. Schlussbestimmungen\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Unterzeichnungsprotokoll\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Anhang 1 zu Abschnitt XIV.\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Gehaltsordnung\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>A.Allgemeiner Teil\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>B.Weihnachtsremuneration1)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>C.Urlaubsbeihilfe1)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>D.Beschäftigungsgruppenschema (Stand 15.9.2005)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>E.Gehaltsgebiete und Gehaltstafel\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Anhang 2 zum Abschnitt I\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Firmenliste (Stand 31. Dezember 2019)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Dienstzettel\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Zusatz zum Dienstvertrag (bzw Dienstzettel)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Vereinbarung Vollübertritt (§ 47 Abs 3 BMVG)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Vereinbarung\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Vereinbarung Teilübertritt (§ 47 Abs 2 BMVG)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Vereinbarung\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Inventur-Kollektivvertrag\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 1 Geltungsbereich\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 2 Vergütung der Arbeitsleistung\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 3\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 4 Geltungsbeginn\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Verordnung - Ausnahme für Inventurarbeiten im Handel\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Verordnung BGBl Nr 359\u002F1993, 135. Stück, ausgegeben am 3. Juni\n1993.\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Kollektivvertrag (Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 1 Geltungsbereich\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 2 Geltungsbeginn\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>§ 3 Wochenfreizeit\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Unterzeichnungsprotokoll\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Anhang\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>D. Beschäftigungsgruppenschema\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>PHARMAZEUTISCHER GROSSHANDEL \u002F RAHMEN KOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>für die Angestellten des pharmazeutischen Großhandels in Österreich\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>STAND 1. JÄNNER 2020\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>\u003Ci>Kommentierte Ausgabe\u003C\u002Fi>\u003Ci>Redaktionelle Anmerkungen\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier\n[Druckfassung]\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>Anmerkung: Dienstzettel, Muster Übertrittsvereinbarung, Inventur-KV und\n-Verordnung, KV über\u003C\u002Fi>\u003Ci>die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen und\ndas Beschäftigungsgruppenschema ALT\u003C\u002Fi>\u003Ci>sind ausschließlich in der\nDruckfassung der GPA-djp enthalten.\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>ABKÜRZUNGEN\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>AngG= Angestelltengesetz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ArbVG= Arbeitsverfassungsgesetz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>AVRAG= Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>AZG= Arbeitszeitgesetz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ARG= Arbeitsruhegesetz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ASVG= Allgemeines Sozialversicherungsgesetz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ABGB= Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-trainingprogrammestxt\">\u003Cp>BAG= Berufsausbildungsgesetz\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>BGBI= Bundesgesetzblatt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>BMVG= Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (NEU)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EKUG= Elternkarenzurlaubsgesetz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EStG= Einkommensteuergesetz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>KJBG= Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>KV= Kollektivvertrag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>MSchG= Mutterschutzgesetz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>ÖZG= Öffnungszeitengesetz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>SCHOG= Schulorganisationsgesetz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>VKG= Väterkarenzurlaubsgesetz\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>abgeschlossen am 21. Dezember 2019 zwischen der Wirtschaftskammer\nÖsterreich, Bundesgremium des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und\nParfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße\n63, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier,\nWirtschaftsbereich Handel, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>I.GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(1)Räumlich:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-covercountryregion_comments\">\u003Cp>Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(2)Fachlich:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Betriebe, die der Berufsgruppe des pharmazeutischen Großhandels im\nBundesgremium des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren\nsowie Chemikalien und Farben laut Liste (Anhang 2) zum Stichtag 31.12.2019\nangehören.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(3)Persönlich:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-coverunion_comments\">\u003Cp>Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses\nKollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche\ndas Angestelltengesetz (BGBl Nr 292\u002F1921) Anwendung findet.1)\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für\nFerialpraktikanten;2)Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zwecke einer\nberuflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder\nAusbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend\nbeschäftigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1) Das Angestelltengesetz findet Anwendung, wenn es sich um Tätigkeiten\nhandelt, die vorwiegend kaufmännische oder höhere nichtkaufmännische Dienste\nbzw Kanzleiarbeiten sind. Eine bestimmte Mindeststundenanzahl ist nicht\nnotwendig (Ausnahme: Kündigungsregelungen Abschnitt XV). Es fallen daher auch\n„geringfügige Beschäftigungsverhältnisse” unter die Bestimmungen des\nKollektivvertrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Lehrlinge gelten neben den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages\ninsbesondere das BAG und das KJBG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2) Der Kollektivvertrag findet keine Anwendung, wenn es sich um ein aufgrund\nder Studienordnung vorgeschriebenes Pflichtpraktikum handelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>II.GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2020in Kraft. Dieser Vertrag\ngliedert sich in zwei Teile:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>1. Teil: \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Allgemeine Bestimmungen,\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>2.Teil:\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Abschnitte I bis XIII und XV bis XIX. \n\n        \u003Cp>Gehaltsordnung, Abschnitt XIV.\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Der erste Teil des Vertrages „Allgemeine Bestimmungen” kann unter\nEinhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines\nKalendervierteljahres gelöst werden. Der zweite Teil des Vertrages\n„Gehaltsordnung” kann ab Geltungsbeginn unter Einhaltung einer\nzweimonatigen Kündigungsfrist gelöst werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen\nvertragschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw\nAbänderung des Kollektivvertrages geführt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-EMPCONTR_trigger\">\u003Ch3>III. ANSTELLUNG\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>1. Jede Neuaufnahme von Angestellten ist dem Betriebsrat vor deren\nEinstellung in den Betrieb, wenn sich dies aber als untunlich erweist,\nspätestens gleichzeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung vom\nArbeitgeber mitzuteilen.1)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contracttrialtxt\">\u003Cp>2. Eine Anstellung auf Probe kann mit Angestellten nur auf die Dauer eines\nMonates vereinbart werden.2)Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das\nDienstverhältnis der gesetzlichen Kündigung gem Abschnitt XV. Für Lehrlinge\ngelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des\nBerufsausbildungsgesetzes (BAG).3)\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>3. Dem Angestellten ist bei Abschluss des Dienstvertrages eine schriftliche\nAufzeichnung (Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem\nDienstvertrag auszuhändigen.4) Der § 2 des\nArbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes ist anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4. Vordienstzeiten, die bei der Berechnung der Berufsjahre zu\nberücksichtigen sind, hat der Angestellte nachzuweisen.5)6)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1) Jede erfolgte Einstellung eines Angestellten (Lehrlings) ist dem\nBetriebsrat unverzüglich mitzuteilen (gemäß § 99 Abs 4 ArbVG). Diese\nMitteilung hat Angaben über die vorgesehene Verwendung und Einstufung des\nAngestellten, das Gehalt sowie eine allfällige vereinbarte Probezeit oder\nBefristung des Dienstverhältnisses zu enthalten (Dienstzettel).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2) Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis jederzeit - ohne Angabe\nvon Gründen und ohne Einhaltung von Fristen - sowohl vom Arbeitgeber als auch\nvom Angestellten gelöst werden (Probezeit muss ausdrücklich vereinbart sein -\n§ 19 AngG).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3) Die Probezeit für Lehrlinge darf höchstens 3 Monate betragen (§ 15 Abs\n2 BAG).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4) Jeder Angestellte hat aufgrund des\nArbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) und des Kollektivvertrages\nAnspruch auf einen Dienstzettel (Muster siehe Anlage). Dies gilt\nselbstverständlich auch für Angestellte in jenen Betrieben, in denen kein\nBetriebsrat errichtet ist bzw die Errichtung eines Betriebsrates aufgrund der\nBeschäftigtenanzahl (unter 5 Arbeitnehmer) nicht möglich ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>5) Siehe Kommentar zur Gehaltsordnung A. Allgemeiner Teil.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>6) Als Nachweis sind geeignet: Zeugnisse, Bestätigungen der\nSozialversicherung usw. \u003Cb>WICHTIG\u003C\u002Fb>!Hat das Dienstverhältnis bei\nIn-Kraft-Treten des AVRAG bereits bestanden, kann ein\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstzettel verlangt werden, wenn nicht bereits ein Dienstzettel oder\nDienstvertrag, der alle Angaben des AVRAG enthält, ausgestellt wurde. Der\nArbeitgeber ist verpflichtet, den Dienstzettel (Anlage) binnen zwei Monaten ab\nVerlangen auszustellen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-equalitytxt\">\u003Ch3>IIIA.GLEICHBEHANDLUNG\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand aufgrund seines\nGeschlechtes unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere\nnicht\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n  \u003Cli>3. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>4. bei der Festsetzung des Entgelts,\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>5. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt\n    darstellen,\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>6. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene,\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>7. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen, bei den\n    sonstigen Arbeitsbedingungen und bei der Beendigung des\n    Arbeitsverhältnisses.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne\nsachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>IV.ALLGEMEINE PFLICHTEN DER ANGESTELLTEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Angestellten sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen\nDienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge\ndes Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen.1)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Angestellten sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige\nEntlohnung von Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten ohne\nausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers anzunehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sie sind ferner weder berechtigt, ein selbstständiges kaufmännisches\nUnternehmen zu betreiben noch ohne besondere ausdrückliche Zustimmung des\nArbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte im\nGeschäftszweig des Arbeitgebers zu machen oder zu vermitteln. Sie sind, soweit\nkeine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher\ngeschäftlicher Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen bildet einen wichtigen Grund für\ndie Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) gem § 27\ndesAngestelltengesetzes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>1)\u003C\u002Fb> Der Angestellte ist verpflichtet, die im Rahmen seines\nDienstvertrages vereinbarten Arbeiten zu leisten. Eine Abänderung des\nDienstvertrages bedarf grundsätzlich der Zustimmung beider Vertragspartner.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>V.ARBEITSZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Wöchentliche Arbeitszeit:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>1.\u003C\u002Fb> Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 38\n1\u002F2 Stunden.1) \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hourstxt\">\u003Cp>\u003Cb>Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2.\u003C\u002Fb> Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die\neinzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie\ndie Dauer und Lage der Pausen sind nach Maßgabe der gesetzlichen und der\nfolgenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zu vereinbaren.2)3)Bei\nwechselnder Lage der Normalarbeitszeit ist deren Lage unbeschadet § 19c Abs 3\nAZG für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu\nvereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Regelung kann durch Betriebsvereinbarung (im Sinne des § 97 ArbVG)\nerfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>3.\u003C\u002Fb> Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht\ngearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit auf die anderen Tage in der Woche\nverteilt werden, doch darf die tägliche Arbeitszeit in diesem Falle 9 Stunden\nnicht überschreiten.4)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>4.1.\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>4.\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-dayspweek\"> Andere Verteilung der Normalarbeitszeit (max. 4-Viertage Woche)\u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>4.2.\u003C\u002Fb> Auf Antrag der Arbeitnehmerin ist die vereinbarte wöchentliche\nNormalarbeitszeit regelmäßig auf vief £d|er weniger Tage zu verteilen.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n  \u003Cli>Die A4.r2b.e2i.tgeberin kann diesen Antrag binnen zwei Wochen ablehnen,\n    wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet\n    werden kann.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>\u003Cb>4.4.\u003C\u002Fb> Wird der Antrag gemäß 4.2. abgelehnt ist in Betrieben mit\nBetriebsrat dieser zu informieren und ein Vermittlungsgespräch zu führen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird die wöchentliche Normalarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten\nregelmäßig auf vier Tage verteilt, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf\nzehn Stunden ausgedehnt werden. Wird die wöchentliche Normalarbeitszeit von\nTeilzeitbeschäftigten regelmäßig auf vier oder weniger Tage verteilt, kann\ndie tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn 4.5die\nAngestellte an jedem Tag, an dem sie zum Einsatz kommt, mindestens 4 Stunden\nzusammenhängend beschäftigt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im laufenden Dienstverhältnis ist die andere Verteilung der\nNormalarbeitszeit nach Antragsstellung mit dem nächst möglichen Zeitpunkt bei\nder Arbeitszeitplanung zu berücksichtigen. Die Bestimmung gemäß diesem\nAbschnitt 2.1. ist zu berücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>5.\u003C\u002Fb> Die Sozialpartner empfehlen, bei der Verteilung der täglichen\nArbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten auf das Verhältnis zwischen Arbeitszeit\nund der erforderlichen Fahrzeit zum und vom Arbeitsplatz Bedacht zu\nnehmen.5)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Darchrechenbare Arbeitszeit:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>6.\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\u003Cdl>\n  \u003Cdt>Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines\n  Zeitraumes von 26 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb\n  dieses\u003Cb>\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fdt>\n  \u003Cdt>\u003Cb>b)\u003C\u002Fb> Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit\n  38,5 Stunden nicht überschreitet.6) Durch Betriebsvereinbarung - in\n  Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch\u003C\u002Fdt>\n  \u003Cdt>\u003Cb>c)\u003C\u002Fb> Einzeldienstvertrag - kann der Durchrechnungszeitraum bis zu\n  einem Jahr ausgedehnt werden.\u003C\u002Fdt>\n  \u003Cdt>Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum\n  ist im Vorhinein zu vereinbaren.\u003C\u002Fdt>\n  \u003Cdt>\u003Cb>d)\u003C\u002Fb> Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen muss\n  die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit zumindest für 13 Wochen im\n  Vorhinein vereinbart werden.\u003C\u002Fdt>\n  \u003Cdt>\u003Cb>e)\u003C\u002Fb> Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen\n  oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer ergeben, sind\n  rechtzeitig vorher zu vereinbaren.7)\u003C\u002Fdt>\n\u003C\u002Fdl>\n\n\u003Cp>Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Arbeitszeit im\nDurchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung\nder jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen\nder Arbeitnehmer in halben Tagen zu gewähren.8)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>6.\u003C\u002Fb> Arbeitszeit am Samstag 9&gt;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Außer für Angestellte nach Z 8 endet die Normalarbeitszeit am Freitag zum\nArbeitsende.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>7.\u003C\u002Fb> Für Angestellte, die in der Auslieferung oder im Zusammenhang mit\nder Auslieferung beschäftigt werden und die ab dem 1.1.2004 eingetreten sind,\nendet die Normalarbeitszeit am Samstag um 13 Uhr. Die Normalarbeitszeit ist so\nzu verteilen, dass innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 26 Wochen\nFreizeit in Verbindung mit der Wochenendruhe oder dem Gebührenurlaub im\nAusmaß der am Samstag geleisteten Arbeitszeit entsteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, schriftliche\nEinzelvereinbarung kann der Durchrechnungszeitraum auf 1 Jahr ausgedehnt\nwerden. Am Samstag geleistete Arbeitszeiten, denen innerhalb des\nDurchrechnungszeitraums nicht entsprechende Freizeit in Verbindung mit der\nWochenendruhe oder dem Gebührenurlaub gegenüber-steht, sind als Überstunden\nauszuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>8.\u003C\u002Fb> Mit Angestellten, die in der Auslieferung oder im Zusammenhang mit\nder Auslieferung beschäftigt werden und die vor dem 1.1.2004 eingetreten sind,\nkann durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch\nschriftliche Einzelvereinbarung die Regelung der Z 8 vereinbart werden. Falls\ndie schriftliche Einzelvereinbarung einen längeren Durchrechnungszeitraum als\n26 Wochen vorsieht, ist sie an die Kollektivvertragsparteien zu übermitteln.\nDie Kollektivvertragsparteien empfehlen die Anwendung des im Anhang des\nKollektivvertrags angeführten Musters einer Einzelvereinbarung. Kein\nArbeitnehmer darf wegen der Weigerung, eine Einzelvereinbarung abzuschließen,\nbenachteiligt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>9.\u003C\u002Fb> Streitigkeiten, die sich aus der Neuregelung der\nSamstagsbeschäftigung zum 1.1.2004 ergeben, sollen von einer durch die\nKollektivvertragsparteien paritätisch besetzten Schlichtungsstelle geklärt\nwerden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>10.\u003C\u002Fb> Das Zusatzprotokoll, das im Zusammenhang mit dem Kollektivvertrag\nvom 11.Dezember 1974 getroffen wurde, tritt mit 31.12.2003 außer Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Arbeitszeit am 24. und 31.Dezember:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>11.\u003C\u002Fb> Die Arbeitszeit endet an diesen beiden Tagen um 13 Uhr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Jugendliche:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>12.\u003C\u002Fb> Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und\nLehrlinge bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres gelten die Bestimmungen des\nKJBG in der jeweils geltenden Fassung sowie die vorstehenden Punkte 1 bis\n5.10)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Einarbeitszeitraum in Verbindung mit Feiertagen:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>13.\u003C\u002Fb> Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen\naus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu\nermöglichen, kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von\nhöchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen\nverteilt werden.11)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-flexworktxt\">\u003Cp>\u003Cb>Gleitende Arbeitszeit:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>14.\u003C\u002Fb> In einer Gleitzeitvereinbarung gem § 4b AZG\n(Betriebsvereinbarung bzw schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben, in\ndenen kein Betriebsrat errichtet ist) kan die tägliche Normalarbeitszeit bis\nauf 10 Stunden verlängert werden.12)\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Reisezeiten:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>15.\u003C\u002Fb> Passive Reisezeiten, das sind Zeiten, in denen der Angestellte\nein Verkehrsmittel benützt, ohne es selbst zu lenken, werden mit dem\nNormalstundensatz vergütet, es sei denn, der Angestellte verrichtet in dieser\nZeit Arbeitsleistungen im Rahmen des ihm erteilten Auftrages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-standbyallowancetxt\">\u003Cp>\u003Cb>Zeitguthaben\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>16.\u003C\u002Fb> Für Zeitguthaben am Ende des Dienstverhältnisses gebührt der\nNormalstundenlohn, wenn das Dienstverhältnis wegen Entlassung aus Verschulden\ndes Arbeitnehmers, Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Austritt des\nArbeitnehmers ohne wichtigen Grund endet.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Afterhteilzeit\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>18.\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Will die Arbeitnehmerin die kontinuierliche Variante der Altersteilzeit zur\nErreichung ihres Pensionsantrittsstichtages in Anspruch nehmen, und auch das\nDienstverhältnis bei Erreichung ihres Pensionsstichtages beenden, hat sie die\nArbeitgeberin schriftlich darüber zu informieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>17.D.\u003C\u002Fb>ese Information hat die gewünschte Reduktion der wöchentlichen\nNormalarbeitszeit und die DaueP|d£2 geförderten Altersteilzeit zu\nenthalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weiters müssen auf die Arbeitnehmerin folgende Voraussetzungen\nzutreffen:\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n  \u003Cli>18.2.2 Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr zum Zeitpunkt der\n    Information an die Arbeitgeberin\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>18.2.3 Das monatliche Bruttoentgelt darf die Höchstbeitragsgrundlage zur\n    Sozialversicherung nicht überschreiten\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>18.2.4 Die rechtlichen Anforderungen zur Inanspruchnahme der gesetzlich\n    geregelten und geförderten Altersteilzeit müssen erfüllt sein\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>Nachweis über den persönlichen Pensionsantrittsstichtag und\n    rechtzeitige Vorlage aller erforderlichen Unterlagen für die\n    Antragstellung bei der Förderstelle durch die Arbeitgeberin.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>Die Arbeitgeberin hat bei Erfüllung der Voraussetzungen innerhalb von 4\nWochen eine Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit mit der\nArbeitnehmerin zu treffen. Darauf 18,bfisierend wird der Antrag auf geförderte\nAltersteilzeit bei der abwickelnden Förderstelle eingel3|r8i.ch1-\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die1 A8.r4b.e2itgeberin kann die Vereinbarung über die geförderte\nAltersteilzeitauf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>18.4.3 Gespräche über ein geändertes Ausmaß der Reduzierung der\nNormalarbeitszeit 18.f4ü.h4ren oder auf die geblockte Variante ändern oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>18. 5 ablehnen, wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist\noder die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>.. Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet\nwerden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>18.6. Soll der Antrag gemäß 10.4. geändert, verschoben oder abgelehnt\nwerden ist in Betrieben mit Betriebsrat dieser zu informieren und ein\nVermittlungsgespräch zu führen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur kontinuierlichen\nAltersteilzeit tritt diese Regelung außer Kraft. Ausgenommen davon sind die\nbereits beschlossenen Änderungen bei Inkrafttreten dieser Regelung zum\n1.1.2019. Die Sozialpartner nehmen in diesem Fall Verhandlungen über die\nErneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages auf.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>1)\u003C\u002Fb> Beträgt die Arbeitszeit weniger als 38,5 Stunden pro Woche, liegt\nTeilzeitarbeit vor.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sonderbestimmungen für Teilzeitbeschäftigte:\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n  \u003Cli>Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung sind zu vereinbaren,\n    sofern sie nicht durch Betriebsvereinbarung festgesetzt werden.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>Die Lage der Arbeitszeit kann vom Arbeitgeber nur dann geändert werden,\nwenn\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n  \u003Cli>dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen\n    sachlich gerechtfertigt ist, und\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>dem Angestellten die Lage der Arbeitszeit für die jeweilige Woche\n    mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt wird, und\n    berücksichtigungswürdige Interessen des Angestellten dieser Einteilung\n    nicht entgegenstehen.essen des Angestellten dieser Einteilung nicht\n    entgegenstehen.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>Eine Vereinbarung, die dem Arbeitgeber ermöglicht, das Ausmaß der\nArbeitszeit zu variieren oder die Lage der Arbeitszeit nach Belieben einseitig\nfestzusetzen, widerspricht daher dieser - zugunsten des Angestellten zwingenden\n- Bestimmung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Teilzeftbeschäftigte Angestellte sind zur Arbeitsleistung über das\nvereinbarte Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit verpflichtet, als\ngesetzliche Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der\nDienstvertrag dies vorsehen, und ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt oder die\nMehrarbeit zur Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten erforderlich ist, und\n\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2)\u003C\u002Fb> Beginn, Ende und Verteilung (bei Teilzeit auch Ausmaß) der\nArbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sind zwischen Arbeitgeber und\nAngestellten zu vereinbaren. Ein Anordnungsrecht des Arbeitgebers gibt es nur\nin besonderen Ausnahmefällen. Diese Grundsätze gelten auch für die\nPausenregelungen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>3)\u003C\u002Fb> Arbeitszeit und Pausen können durch Betriebsvereinbarung geregelt\nwerden (erzwingbare Betriebsvereinbarung gem § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>4)\u003C\u002Fb> Die tägliche Normalarbeitszeit ist mit 9 Stunden begrenzt; jede\nÜberschreitung dieser Zeit ist Überstundenarbeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>5)\u003C\u002Fb> Grundsätzlich ist die Normalarbeitszeit nach diesem\nKollektivvertrag und nach dem Arbeitszeitgesetz im Einvernehmen festzulegen bzw\nabzuändern. Die Empfehlung der Sozialpartner soll ein Hinweis auf die\nzwingenden Bestimmungen zur Einteilung der Normalarbeitszeit sein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieser Hinweis soll vor allem die Zersplitterung der täglichen Arbeitszeit\nbzw einseitige Arbeitszeitverfügungen der Arbeitgeber verhindern.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>6)\u003C\u002Fb> Eine Durchrechnung ist nur dann möglich, wenn\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n  \u003Cli>im Vorhinein eine Vereinbarung getroffen wird, und\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>der Durchrechnungszeitraum festgelegt wird (zB 6, 13 oder 26 Wochen),\n  und\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>für jede Woche dieses Zeitraumes die Normalarbeitszeit im Vorhinein\n    feststeht (zB 44, 32, 35, 38, 44, 38 ergibt 38,5 Stunden pro Woche),\n  und\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>eine Abänderung ausdrücklich jeweils im Vorhinein vereinbart wird.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>\u003Cb>7)\u003C\u002Fb> Die Arbeitszeiteinteilung ist zu vereinbaren und schriftlich\nfestzuhalten. Siehe auch Erläuterung 3)und Anhang 1 (Dienstzettel).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>8)\u003C\u002Fb> Der Zeitausgleich ist mindestens in halben Tagen zu gewähren\n(günstigere Regelungen sind möglich).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>9)\u003C\u002Fb> Diese Bestimmung wurde neu in den Kollektivvertrag aufgenommen.\nSie ist mit 1.1.2004 in Kraft getreten. Damit ist die Normalarbeitszeit am\nSamstag nicht wie bisher in einem Protokoll geregelt, sie ist jetzt zwingendes\nKollektivvertragsrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für alle Angestellten, die bis 31.12.2003 in ein Unternehmen eingetreten\nsind, endet die wöchentliche Normalarbeitszeit am Freitag. Diese Regelung gilt\nauch für Eintritte nach dem 31.12.2003, soweit diese Angestellten keine\nTätigkeit in der Auslieferung bzw im Zusammenhang mit der Auslieferung\nausüben. Für Angestellte, die eine Tätigkeit in der Auslieferung bzw im\nZusammenhang mit der Auslieferung ausüben und ab 1.1.2004 eingetreten sind,\nendet die wöchentliche Normalarbeitszeit spätestens am Samstag um 13.00 Uhr.\nDie Ziffer 8 kommt für diese Angestellten zur Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Ziffer 9 gilt ausschließlich für Angestellte, die in der Auslieferung\nbzw im Zusammenhang mit der Auslieferung beschäftigt werden und bis 31.12.2003\neingetreten sind, mit der Auflage, dass eine Vereinbarung bzgl\nNormalarbeitszeit am Samstag bis max. 12.00 Uhr schriftlich durch\nBetriebsvereinbarung bzw Dienstvertrag nach Ziffer 8 festgelegt werden kann.\nDiese Angestellten können nicht einseitig durch den Arbeitgeber zu einer\nÄnderung der Normalarbeitszeit am Samstag bis 13.00 Uhr veranlasst werden.\nAngestellte, die beim Ende der wöchentlichen Normalarbeitszeit am Freitag\nbleiben, haben einen besonderen Benachteiligungsschutz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Anhang des Kollektivvertrages finden Sie ein Muster für eine\nschriftliche Vereinbarung für eine Änderung der wöchentlichen\nNormalarbeitszeit. Dieses Muster wird von den Kollektivvertragspartnern zur\nAnwendung empfohlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mit dieser Neuregelung ist eine jahrelange Diskussion zwischen den\nKollektivvertragspartnern über die Normalarbeitszeit am Samstag im Bereich der\nAuslieferung beendet. Die Arbeitgeber haben eine Verwendungszusage abgegeben,\ndass für den Bereich Auslieferung am Samstag die Einstellung von\nLeiharbeitskräften und Auslieferungstätigkeiten durch Fremdfirmen nicht\nforciert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>10)\u003C\u002Fb> Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf 8 Stunden, ihre\nWochenarbeitszeit 38,5 Stunden nicht überschreiten. Zur Erlangung einer\nlängeren Wochenendfreizeit kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 9 Stunden\nausgedehnt werden. Eine Durchrechnung der Normalarbeitszeit über zB 26 Wochen\nist möglich. Dabei kann die Normalarbeitszeit bis zu 44 Stunden ausgedehnt\nwerden, wenn sie im Durchschnitt von 26 Wochen 38,5 Stunden nicht übersteigt.\nJugendlichen muss nach einer 4,5-stündigen Arbeitszeit eine Ruhepause von\nmindestens einer halben Stunde gewährt werden. Diese kann entfallen, wenn die\nArbeitszeit nicht mehr als 5 Stunden beträgt. Während dieser Ruhepausen ist\nauch Arbeitsbereitschaft nicht zulässig (§ 15 Abs 4 KJBG).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Handel dürfen Jugendliche in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr und an\nSonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Sie haben Anspruch\nauf eine ununterbrochene Wochenendfreizeit im Ausmaß von 43 Stunden. Nach\nBeendigung der täglichen Arbeitszeit haben sie Anspruch auf eine\nununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Berufsschulzeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen. Beträgt die\nUnterrichtszeit an einem Schultag mindestens 8 Stunden, so ist eine\nBeschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>11)\u003C\u002Fb> Dies ermöglicht die Einarbeitung von Normalarbeitszeit um\nlängere, zusammenhängende Freizeiten zu ermöglichen. Dazu bedarf es einer\nschriftlichen Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder einer Vereinbarung mit dem\nArbeitnehmer. (Schriftlichkeit wird empfohlen).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>12)\u003C\u002Fb> Die 10-stündige Normalarbeitszeit kann nur bei Vorliegen einer\nGleitzeitregelung vereinbart werden. Bei Fehlen einer Gleitzeitregelung sind\nmax. 9 Stunden tägliche Normalarbeitszeit möglich. Die Gleitzeitregelung muss\nunbedingt enthalten:\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n  \u003Cli>die Dauer der Gleitzeitperiode\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>den Gleitzeitrahmen\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von\n    Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-overtimeallowancetxt\">\u003Ch3>VI. MEHRARBEIT 1)\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003Cb>1.\u003C\u002Fb> Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen\nArbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit) von 1 1\u002F2 Stunden pro\nWoche ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit (von 38,5 bis einschließlich 40\nStunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte\nÜberstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer\nVerteilung der Normalarbeitszeit nach Abschnitt V Punkt 2 bis 4 und 6 mit der\nMaßgabe, dass jeweils 1 1\u002F2 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen\nVerteilung der Normalarbeitszeit ergebende jeweilige wöchentliche Arbeitszeit\nals Mehrarbeit gelten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch Mehrarbeit darf - ausgenommen bei Einarbeiten von Feiertagen gem § 4\nAbs 3 AZG - eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden nicht überschritten werden.\nHinsichtlich der Anordnung dieser Mehrarbeit gelten die Bestimmungen über die\nAnordnung von Überstunden sinngemäß.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2.\u003C\u002Fb> Arbeitszeiten, für die gemäß Abschnitt VII ein Zuschlag von\nmehr als 50 Prozent gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des Punktes\n1, sondern als Überstunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>3.\u003C\u002Fb> Die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die Arbeitszeit\ngemäß Abschnitt V Punkt 5 dürfen durch Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1\nnicht überschritten werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>4.\u003C\u002Fb> Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist das\nBruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>5.\u003C\u002Fb> Anstelle der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine Abgeltung\nderselben durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1:1 vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>6.\u003C\u002Fb> Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten bis zum In-Kraft-Treten\neiner weiteren Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>1)\u003C\u002Fb> Die Differenz von 38,5 Stunden auf 40 Stunden (1,5 Std.) ist\n„zuschlagsfreie Mehrarbeit”. Die Entschädigung erfolgt auf der Basis der\nNormalstunde (gilt auch für einen allfälligen Zeitausgleich). Das\nAnordnungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Mehrarbeit ist an den § 6\nAZG gebunden, dh Mehrarbeit kann nur verlangt werden, wenn eine Arbeitsleistung\ngesetzlich erlaubt ist und berücksichtigungswürdige Interessen des\nAngestellten der Leistung der Mehrarbeit nicht entgegenstehen (zB Sorgepflicht\nder Eltern, erkrankte(r) Ehegattin(e)).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>WICHTIG!\u003C\u002Fb> Bei durchrechenbaren Arbeitszeit-Vereinbarungen ist die\nkollektivvertragliche Vorschrift - die Arbeitszeit im Vorhinein zu vereinbaren\n- von besonderer Bedeutung. Gibt es keine dem Kollektivvertrag entsprechende\nklare und überschaubare Arbeitszeit-Einteilung, entstehen\nAbgrenzungsschwierigkeiten (Normal-, Mehr- bzw Überstunden).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Beispiel 1:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Vereinbarte wöchentl. Arbeitszeit:\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>38,5 Stunden\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>tatsächlich gearbeitet:\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>42 Stunden\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>zu verrechnen sind:\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1,5 Mehrstunden \n\n        \u003Cp>+ 2 Überstunden inkl Zuschlag\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Beispiel 2:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durchrechnungszeitraum (3 Wochen) vereinbart:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Woche 44 Stunden;\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>gearbeitet wurden 45 Stunden\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Woche 33 Stunden; \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>gearbeitet wurden 37 Stunden\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Woche 38,5 Std;\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>gearbeitet wurden 41 Stunden\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-hoursovertimemaxtxt\">\u003Cp>Die Obergrenze für die Normalarbeitszeit ist 44 Stunden, daher ergibt sich\nfür die 1. Woche eine Überstunde; in der 2. Woche ergeben sich 1,5 Stunden\nMehrarbeit (ab der 33. Stunde) und 2,5 Überstunden mit Zuschlag (ab 34,5\nStunden); in der 3. Woche ergeben sich 1,5 Stunden Mehrarbeit und eine\nÜberstunde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Überschreitung der täglichen Arbeitszeit von 9 Stunden ist die\nAnordnung von Mehrarbeit nicht mehr möglich, es sind Überstunden zu\nvergüten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>VII. ÜBERSTUNDEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>1.Überstunden:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der\naufgrund der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Bestimmungen des Abschnittes V jeweils festgelegten täglichen\nArbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gem Abschnitt VI\nüberschritten wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Überstunden gelten Arbeiten an Feiertagen, soweit die für den\nbetreffenden Wochentag\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-sundayallowancetxt\">\u003Cp>c) festgelegte Normalarbeitszeit überschritten wird. Als Überstunden\ngelten weiters Arbeiten an Sonntagen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit gem Abschnitt V liegen\nÜberstunden erst dann vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der\nNormalarbeitszeit auf die einzelnen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d) Wochen jeweils vereinbarte tägliche Arbeitszeit einschließlich der\nMehrarbeit gem Abschnitt VI überschritten wird.1)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß\nder für die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e) Vollzeitbeschäftigten festgesetzten täglichen Arbeitszeit oder eine\nwöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird.2)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f) Die Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber erfolgt tunlichst\nnach Anhörung des Betriebsrates im Rahmen der gesetzlich zulässigen\nArbeitszeitüberschreitungen.3)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrlinge sind zur Leistung von Überstunden grundsätzlich nicht\nheranzuziehen. Sollte in Ausnahmefällen eine Überstundenleistung notwendig\nsein, so sind die Überstunden nach den für Angestellte in der\nBeschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr, geltenden Sätzen zu entlohnen. )\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2) Überstundenvergütung:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundstundenvergütung und\neinem Zuschlag. )\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Grundstundenvergütung beträgt 1\u002F158 des Bruttomonatsgehaltes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Überstundenzuschlag beträgt 50 Prozent. Überstunden, die an den\nverkaufsoffenen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) Samstagen vor Weihnachten nach 13 Uhr geleistet werden, sind mit einem\nZuschlag von 100 Prozent zu vergüten. Überstunden in der Zeit von 20 bis 6\nUhr und an Sonn- und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu\nvergüten.6)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c) Überstunden sind spätestens am Ende der ihrer Leistung folgenden\nGehaltsperiode zu bezahlen.7)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>3.Pauschalabfindung:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitgebern und Angestellten kann ein\nÜberstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf es im Durchschnitt der\nGeltungsdauer den Angestellten nicht ungünstiger stellen als die\nÜberstundenvergütung.8)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstunden mit einem Zuschlag von 50 Prozent sind im Verhältnis 1:1,5 und\nsolche mit einem Zuschlag von 100 Prozent im Verhältnis 1:2 abzugelten. Wird\neine Abgeltung im Verhältnis 1:1 vereinbart, bleibt der Anspruch auf den\nÜberstundenzuschlag bestehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>1)WICHTIG!\u003C\u002Fb>Die vereinbarte Arbeitszeit ist im Dienstzettel\nfestzuhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2)\u003C\u002Fb> Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n  \u003Cli>die tägliche Arbeitszeit (Beispiel A + B) einer Vollzeitbeschäftigten\n    oder\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>die wöchentliche Arbeitszeit (Beispiel C) von 40 Stunden überschritten\n    wird.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Beispiel A:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Teilzeitbeschäftigte hat eine tägliche Arbeitszeit von 13 bis 18 Uhr\nvereinbart (die vereinbarte Arbeitszeit für die Vollbeschäftigten endet um 18\nUhr). An einem Tag muss die Teilzeitbeschäftigte ausnahmsweise bis 20 Uhr\narbeiten. In diesem Fall sind für die Zeit von 18 bis 20 Uhr Überstunden zu\nbezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Beispiel B:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Normalarbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten (38,5 Stunden) endet an\nden verkaufsoffenen Samstagen vor Weihnachten um 13.00 Uhr. Arbeitsleistungen\nab diesem Zeitpunkt sind Überstunden mit 100 %igem Zuschlag; dies gilt auch\nfür Arbeitsleistungen von Teilzeitbeschäftigten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Beispiel C:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Arbeitszeit einer Teilzeitbeschäftigten beträgt mit Freitag 18.00 Uhr\nbereits 40 Stunden (5 x 8 Stunden). Allfällige Arbeitsleistungen am Freitag\nnach 18.00 Uhr oder Samstag sind Überstunden. Bei Berechnung der\nÜberstundengrundvergütung ist das Teilzeitgehalt zuerst auf das Gehalt einer\nVollbeschäftigung hochzurechnen und dann durch den Überstundendivisor (1\u002F158)\nzu teilen, zB: Teilzeitbeschäftigung 23 Stunden pro Woche, das monatliche\nBruttogehalt beträgt € 680; bei einer 38,5-Stunden-Woche wäre das ein\nmonatliches Bruttogehalt von € 1.140,28 (€ 680 : 23 : 4,33 x 167) : 158 €\n7,22 = eine Überstundengrundvergütung € 3,61 = 50 %iger Zuschlag;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>die Teilzeitbeschäftigte erhält daher für eine Überstunde inkl Zuschlag\nbrutto € 10,83.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>3)\u003C\u002Fb> Aufgrund des Kollektivvertrages hat der Arbeitgeber gegenüber dem\nBetriebsrat eine besondere Informationspflicht. Gemäß den gesetzlichen\nBestimmungen (§ 7 AZG) ist die Obergrenze der täglichen Arbeitszeit\n(Normalarbeitszeit und Überstunden) mit 10 Stunden limitiert. Außerdem sind\ndie Bestimmungen des § 6 AZG zu beachten; danach ist zu prüfen, ob der\nÜberstundenarbeit berücksichtigungswürdige Interessen des Angestellten\nentgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>4)\u003C\u002Fb> Nur aus zwingenden betrieblichen Gründen darf zwecks\nDurchführung von Vor- oder Abschlussarbeiten die Arbeitszeit für Jugendliche\nüber 16 Jahre um eine halbe Stunde täglich, zB ”bei Arbeiten zur\nabschließenden Kundenbedienung einschließlich der damit zusammenhängenden\nnotwendigen Aufräumepflichten“ ausgedehnt werden. Die Dauer der\nMehrarbeitsleistungen darf insgesamt drei Stunden in der Woche, die tägliche\nArbeitszeit keinesfalls 10 Stunden überschreiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>5)\u003C\u002Fb> Die Grundstundenvergütung errechnet sich aus dem\nBruttomonatsgehalt; das bedeutet mangels einer günstigeren Regelung, dass das\nregelmäßige Istgehalt für die Berechnung zu berücksichtigen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>6)\u003C\u002Fb> Arbeitsleistungen am Sonntag sind immer als Überstunden mit einem\n100 %igen Zuschlag zu vergüten. Arbeitsleistung an einem Feiertag ist erst\ndann Überstundenarbeit, wenn sie hinsichtlich ihrer Dauer über das Ausmaß\nder täglichen Normarbeitszeit hinausgeht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>7)\u003C\u002Fb> Dieser Grundsatz gilt auch bei allen Formen der durchrechenbaren\nArbeitszeit gemäß Abschnitt V 4a.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>8)\u003C\u002Fb> Bei vereinbartem Überstundenpauschale ist der Arbeitgeber\nverpflichtet zu prüfen, ob der Angestellte mit dem Pauschale ordnungsgemäß\nentschädigt wird. Bei jeder Gehaltserhöhung ist auch das Pauschale\nentsprechend der jeweiligen Vereinbarung zu prüfen. Das Überstundenpauschale\n(die herrschende Judikatur hält einen Beobachtungszeitraum von einem Jahr als\nangemessen) hat Entgeltcharakter und kann im Normalfall vom Arbeitgeber nicht\neinseitig verändert oder entzogen werden (siehe auch Erläuterungen zum\nEntgeltbegriff des Abschnittes XVI).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>9)\u003C\u002Fb> Diese Regelung ist nur eine Klarstellung der geltenden Rechtslage.\nEine Abgeltung von Überstunden 1:1 ist (war auch in der Vergangenheit)\nsittenwidrig und teilnichtig. Erfolgt eine Abgeltung 1:1, kann der\nentsprechende Zuschlag gefordert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>10)\u003C\u002Fb> Der Verbrauch der Freizeit kann durch den Arbeitgeber nicht\nangeordnet werden, sondern ist zwischen Arbeitgeber und Angestellten zu\nvereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>VIII. RUHETAGE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>1.\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-schedulestxt\"> Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die gesetzlichen\nFeiertage, das sind derzeit: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1.Mai,\nChristi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15.August, 26.Oktober,\n1.November, 8.Dezember, 25. und 26.Dezember. Für Angehörige der evangelischen\nKirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt\nder Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.1)\u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2.\u003C\u002Fb> Für Feiertagsarbeit und deren Vergütung gelten die Bestimmungen\ndes Arbeitsruhegesetzes, BGBl Nr 144\u002F83.2)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>1)\u003C\u002Fb> Der Reformationstag (31.Oktober) ist kein gesetzlicher Feiertag\n(§ 8 ARG).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Angehörigen der israelitischen Glaubensgemeinschaft ist der\nVersöhnungstag ein arbeitsfreier Tag, wenn er spätestens eine Woche vorher\nbegehrt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2)\u003C\u002Fb> Durch einen gesetzlichen Feiertag (gilt auch für den Karfreitag\nund den Versöhnungstag) darf das Entgelt nicht geschmälert werden. Für die\nBerechnung des Entgelts sind auch regelmäßige Prämien, Provisionen und\nÜberstunden heranzuziehen. Wird an einem Feiertag gearbeitet, so gebührt\ninnerhalb der Normalarbeitszeit pro Stunde 1\u002F167 des monatlichen Entgelts\n(Überstunden siehe Abschnitt VII).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>IX. URLAUB\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Für den Urlaub gilt gem § 17 Angestelltengesetz das Bundesgesetz BGBl Nr\n390\u002F76, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung\neiner Pflegefreistellung.1) Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht\nwurden, werden bei Wiedereintritt in den Betrieb bei der Urlaubsberechnung,\nwenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung\ndes Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist, sofort\nangerechnet.2) Kriegsbeschädigten und Personen, deren Erwerbsminderung auf\neinem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht, mit einer mindestens 50\n%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit, gebührt außer dem gesetzlichen Urlaub\nein Zusatzurlaub von 3 Tagen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-holidaystxt\">\u003Cp>\u003Cb>1)\u003C\u002Fb> Die Urlaubsdauer beträgt bei einer anrechenbaren Dienstzeit\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n  \u003Cli>von weniger als 25 Jahren - 30 Werktage,\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>nach Vollendung der 25 Dienstjahre - 36 Werktage.\u003C\u002Fli>\u003C\u002Ful>\u003C\u002Fdiv>\u003Cul>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>Als Werktage gelten die Tage von Montag bis einschließlich Samstag,\nausgenommen gesetzliche Feiertage. Auch arbeitsfreie Tage (zB Samstag) sind auf\ndas Urlaubsausmaß anzurechnen. Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten\nsechs Monaten des ersten Dienstjahres im Verhältnis zu der im Dienstjahr\nzurückgelegten Dienstzeit (2,5 Werktage pro Monat), nach sechs Monaten zur\nGänze. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit\nBeginn des Dienstjahres. Nur durch Betriebsvereinbarung kann eine Umstellung\nauf das Kalenderjahr vereinbart werden. Erfolgt die Umstellung ohne\nBetriebsvereinbarung, hat der Angestellte vollen Urlaubsanspruch für das\n„Rumpfjahr” (Judikat 53 neu).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird der Urlaubsanspruch nicht vor Antritt des Präsenz- und Zivildienstes\noder des Karenzurlaubes konsumiert, so ist eine Aliquotierung des Urlaubes\nmöglich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Urlaubsverbrauch ist in jedem Fall zwischen dem Arbeitgeber und dem\nAngestellten zu vereinbaren. Es ist daher nicht möglich, dass der Arbeitgeber\nden Urlaubsverbrauch anordnet. Ebenso kann der Angestellte den Zeitpunkt des\nUrlaubsantrittes nicht selbst bestimmen. Dies gilt auch für die Zeit der\nKündigungsfrist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei einer Kündigungsfrist von drei oder mehr Monaten ist allerdings die\nZumutbarkeit des Urlaubsverbrauches zu prüfen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, hat der Angestellte unter\nbestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, seinen Urlaubswunsch (von\nmindestens 2 Wochen) einseitig durchzusetzen. Erforderlich dafür ist, dass der\nUrlaub mindestens 3 Monate vorher angemeldet wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jugendlichen ist auf Verlangen in der Zeit vom 15.Juni bis 15.September ein\nUrlaub im Ausmaß von 12 Werktagen zu gewähren (KJBG).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unvorhergesehene entgeltpflichtige Dienstverhinderungen (Beispiele siehe\nAbschnitt X) sowie Erkrankung unterbrechen den Urlaub. Bei Erkrankung tritt die\nUnterbrechung nur dann ein, wenn die Krankheit länger als 3 Kalendertage\ngedauert hat und dies dem Dienstgeber unverzüglich bekannt gegeben wird\n(Sonderbestimmungen bei Auslandsaufenthalten beachten).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erkrankung während des Urlaubes führt nicht automatisch zu einer\nVerlängerung des vereinbarten Urlaubes. Dazu bedarf es einer neuerlichen\nVereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Angestellten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Angestellte behält während der Dauer des Urlaubes den Anspruch auf\njenes Entgelt, das gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden\nwäre. Dieses Entgelt ist bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer\nim Voraus zu zahlen. Das Urlaubsentgelt besteht aus dem Gehalt zuzüglich\ndurchschnittlicher Prämien, Provisionen und Überstunden\n(Überstundenpauschale).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Während eines aufrechten Dienstverhältnisses darf der Urlaub nicht in Geld\nabgelöst werden; derartige Vereinbarungen sind rechtsunwirksam.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Beendigung des Dienstverhältnisses steht dem Angestellten eine\nUrlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung (aliquote Entschädigung) für den\nnoch offenen Urlaubsanspruch zu. (Eine Urlaubsentschädigung oder -abfindung\nbewirkt ein Ruhen des Arbeitslosengeldes für die Zeit der abgegoltenen\nWerktage). Kein Anspruch auf Abgeltung des nicht verbrauchten Urlaubes besteht\nbei vorzeitigem Austritt des Angestellten ohne wichtigen Grund. Dies gilt aber\nnur für das laufende Urlaubsjahr. ”Alte“ Urlaubsansprüche sind immer als\nUrlaubsentschädigung abzugelten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-annleaveallowancetxt\">\u003Cp>\u003Cb>Beispiel für Berechnung der Urlaubsentschädigung (UE):\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Monatsentgelt + 1\u002F12 UB + 1\u002F12 WR\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>x 30 = UE\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>26\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>UE für 30 Urlaubs-(Werk-)Tage\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Beispiel für die Berechnung der Urlaubsabfindung (UA):\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Urlaubsentschädigung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>52 x Wochen (W) = UA\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003Cb>WICHTIG!\u003C\u002Fb>Bei der Berechnung der Urlaubsabfindung können bereits\nkonsumierte Urlaubstage gegenverrechnet werden. Sollte der Urlaubsverbrauch die\nAbfindung übersteigen, darf der Dienstgeber keine Rückverrechnung mit anderen\nEntgeltbestandteilen durchführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abkürzungen:\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n  \u003Cli>UE=Urlaubsentschädigung\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>UA=Urlaubsabfindung\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>UB=Urlaubsbeihilfe\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>WR = Weihnachtsremuneration\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>W _ Wochenanzahl im Dienstjahr, für welche UA gebührt, vom Beginn des =\n    Dienstjahres bis zum Ende des Dienstverhältnisses.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-contractseverancepaytxt\">\u003Cp>Nachstehende Übersicht soll die jeweils zustehenden Ansprüche auf\nUrlaubsentschädigung bzw Urlaubsabfindung nach den einzelnen Lösungsfällen\ndes Arbeitsverhältnisses nochmals zusammenfassen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ctable border=\"1\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Auflösungsfälle des Arbeitsverhältnisses\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Urlaubsentschädigung (volles Urlaubsentgelt)\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Urlaubsabfindung (aliquotes Urlaubsentgelt)\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp>Kündigung durch den Arbeitgeber in den ersten\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>sechs Monaten eines Dienstverhältnisses\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Ja\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp>Kündigung durch den Arbeitgeber bei\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>Kündigungsfrist unter 3 Monaten\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Ja\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp>Kündigung durch den Arbeitgeber bei Kündigungsfrist ab 3\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>Monaten und Urlaubsverbrauch unmöglich oder unzumutbar\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Ja\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp>Kündigung durch den Arbeitgeber bei Kündigungsfrist ab 3\n        Monaten, wenn Urlaubsverbrauch möglich oder zumutbar gewesen wäre\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Ja\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp>Kündigung durch den Angestellten im 1. Dienstjahr\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Ja\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp>Kündigung durch den Angestellten ab dem 2.\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>Dienstjahr; einvernehmliche\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp>Wenn mehr als 6 Monate des Urlaubsjahres bei Beendigung des\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp>Wenn bis zu 6 Monaten des Urlaubsjahres bei Beendigung des\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Lösung; Zeitablauf\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp>Dienstverhältnisses verstrichen sind\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp>Dienstverhältnisses verstrichen sind\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp>Entlassung ohne Verschulden des Angestellten\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Ja\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp>Entlassung mit Verschulden des Angestellten\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Ja\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp>Austritt des Angestellten begründet\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Ja\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cp>Austritt des Angestellten ohne Grund; Tod des Angestellten\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Ja\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2)\u003C\u002Fb> Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern, die mindestens 6 Monate\n(in Österreich) gedauert haben, werden sofort bis höchstens 5 Jahre\nangerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein Studium an höheren Schulen (zB einer allgemein bildenden höheren oder\neiner berufsbildenden mittleren oder höheren Schule) nach der allgemeinen\nSchulpflicht wird mit höchstens 4 Jahren angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Treffen anrechenbare Vordienstzeiten und Zeiten eines Studiums an höheren\nSchulen zusammen, ist die anrechenbare Höchstgrenze 7 Jahre. Darüber hinaus\nwird ein erfolreich abgeschlossenes Hochschulstudium mit höchstens 5 Jahren\nangerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>X. FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI DIENSTVERHINDERUNG1)\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>1.\u003C\u002Fb> Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt\nnachstehender Familienangelegenheiten besteht gemäß § 8 (3)\nAngestelltengesetz 2)Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes zB in folgenden\nFällen:3)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a) bei eigener Eheschließung - (3 Arbeitstage),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b) bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder und Geschwister - (1\nArbeitstag),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-deathrelativestxt\">\u003Cp>c) bei Tod des Ehegatten bzw Lebensgefährten, wenn er (sie) mit dem\nAngestellten im gemeinsamen Haushalt lebte - (2 Arbeitstage),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d) bei Teilnahme an der Beerdigung des Ehegatten bzw Lebensgefährten - (1\nArbeitstag),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e) bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder der Kinder - (1 Arbeitstag),\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>f) bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern, Schwiegereltern, Kinder,\nGeschwister oder Großeltern - (1 Arbeitstag),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g) bei Niederkunft der Ehegattin bzw Lebensgefährtin - (1 Arbeitstag),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>h) bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch höchstens - 2\nArbeitstage innerhalb eines halben Jahres,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>i) für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung,\nsofern eine kassenärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2.\u003C\u002Fb> Für Lehrlinge gelten für die Fortzahlung der\nLehrlingsentschädigung die Bestimmungen der §§\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>17 und 17a BAG4)mit der Maßgabe, dass diese für den Tag der Ablegung der\nLehrabschlussprüfung gebührt.5)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die beispielsweise Aufzählung unter Punkt 1 gilt auch für Lehrlinge.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-sicknesspaytxt\">\u003Cp>\u003C\u002Fp>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-sicknessmaxdaystxt\">\u003Cp>\u003Cb>1)\u003C\u002Fb> Fortzahlung des Entgeltes bei Krankheit (§ 8 AngG): Im Falle der\nKrankheit gebührt dem Angestellten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Volles Entgeltx\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Austritt des Angestellten ohne \n\n        \u003Cp>Grund; Tod des Angestellten\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>im 1. bis 5. Dienstjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>6 Wochen\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4 Wochen\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>im 6. bis 15. Dienstjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>8 Wochen\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4 Wochen\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>im 16. bis 25. Dienstjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>10 Wochen\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4 Wochen\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>über 25 Dienstjahre\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>12 Wochen\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4 Wochen\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\u003C\u002Fdiv>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight focus\" id=\"clause-disabilitypaytxt\">\u003Cp>Beruht die Dienstverhinderung auf einem Arbeitsunfall oder einer\nBerufskrankheit im Sinne des ASVG, verlängert sich die Frist von 6 Wochen um\ndie Dauer dieser Dienstverhinderung, höchstens jedoch auf 8 Wochen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Erkrankt der Angestellte innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt\ndes Dienstes abermals, so hat er für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit\ndie Gesamtdauer der Verhinderung obige Zeiträume übersteigt, Anspruch auf die\nHälfte des ihm nach obiger Aufstellung gebührenden Entgeltes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2)\u003C\u002Fb> Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn\ner durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein\nVerschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit (bis zu einer Woche)\nan der Leistung seiner Dienste verhindert wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unter fliese Verhinderungsgründe fallen unter anderem:\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n  \u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-childcaretxt\">\u003Cli>Pflege naher Angehöriger (müssen nicht im gleichen Haushalt wohnen).\n    WICHTIG: Günstigere Bestimmungen des Angestelltengesetzes beachten.\u003C\u002Fli>\u003C\u002Fdiv>\n  \u003Cli>Verhinderung durch wichtige Gründe (zB ’’Elternsprechtag“,\n    Beistandspflicht gegenüber Eltern, Kindern, Eheschließung eines\n    Elternteiles, Beerdigung von Verwandten und Bekannten,\n    Führerscheinprüfung).\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>Verhinderung durch öffentliche Pflichten (zB Vorladungen oder\n    Vorsprachen bei Behörden und Ämtern).\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>\u003Cb>3)\u003C\u002Fb> Die angeführten Beispiele sind Mindestansprüche.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>4)\u003C\u002Fb> Bei Krankheit (Unglücksfall) hat der Lehrling Anspruch auf\nFortzahlung der vollen Lehrlingsentschädigung für die Dauer von 4 Wochen,\nfür weitere 2 Wochen erhält er die Differenz zwischen Lehrlingsentschädigung\nund Krankengeld (BAG).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>WICHTIG:\u003C\u002Fb> Fallen Tage der Dienstverhinderung - und zwar dann, wenn der\nVerhinderungsgrund erst nach Abschluss der Urlaubsvereinbarung oder nach\nUrlaubsantritt bekannt wird oder entsteht - in einen bereits angetretenen\nUrlaub, so widerspricht es dem Erholungszweck des Urlaubes, diese Tage als\nUrlaubsverbrauch zu rechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>5)\u003C\u002Fb> Diese Bestimmung bedeutet, dass der Lehrling sowohl für die\nschriftliche als auch für die mündliche Prüfung den ganzen Tag von der\nDienstleistung befreit ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-SENIOR_trigger\">\u003Ch3>XI. JUBILÄUMSGELDER\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Für langjährige Dienste1)werden den Arbeitnehmern nach einer\nBeschäftigung im gleichen Betrieb von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-longserviceallowanceperc1\">\u003C\u002Fdiv>\u003Ctable border=\"1\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003C\u002Ftr>\u003C\u002Ftbody>\u003C\u002Ftable>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-longserviceallowancetxt\">\u003Ctable border=\"1\">\u003Ctbody>\u003Ctr>\u003Ctd>20 Jahren mindestens\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1 Brutto-Monatsgehalt,\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>25 Jahren mindestens\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1,5 Brutto-Monatsgehälter,\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>30 Jahren mindestens\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2 Brutto-Monatsgehälter,\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>35 Jahren mindestens\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2,5 Brutto-Monatsgehälter,\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>40 Jahren mindestens\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3,5 Brutto-Monatsgehälter\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.2)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Arbeitnehmer wird im Zusammenhang mit seinem Jubiläum an zwei\nArbeitstagen unter Fortzahlung seines Entgeltes vom Dienst befreit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>1)\u003C\u002Fb>Ein ununterbrochenes Dienstverhältnis ist nicht notwendig. Es\ngelten auch Zeiten des Lehr- und Arbeiterverhältnisses im gleichen Betrieb.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2)\u003C\u002Fb> Entgeltsbestandteile, wie zB Prämien, Provisionen, Überstunden\nund Remunerationen müssen nicht berücksichtigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>XII.ANRECHNUNG DES KARENZURLAUBES (§ 15 MSCHG) UND DER HOSPIZKARENZ (§\n14A UND B AVRAG)1)\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>1.\u003C\u002Fb>Der erste Karenzurlaub innerhalb eines Dienstverhältnisses im\nSinne des § 15 des Mutterschutzgesetzes wird für die Bemessung der\nKündigungsfrist und der Dauer des Krankenentgeltanspruches bis zum\nHöchstausmaß von zehn Monaten angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung\nist jedoch eine fünfjährige Dauer des Dienstverhältnisses. Diese Anrechnung\ngalt für Karenzurlaube, die im Zeitraum 1. Jänner 1986 bis 31.Dezember 1992\nangetreten worden sind bzw für die Geburt eines Kindes bis 31.Dezember\n1992.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2.\u003C\u002Fb>Bei Geburt eines Kindes ab 1.Jänner 1993 wird der erste\nKarenzurlaub im Dienstverhältnis sowie Sterbebegleitung für nahe Angehörige\nund Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§ 14a und b AVRAG) für die\nBemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im\nKrankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das\nJubiläumsgeld2)bis zum Höchstausmaß von zehn Monaten3)angerechnet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>3.\u003C\u002Fb>Für Geburten ab dem 1. 8. 2019 richtet sich die die Anrechnung von\nKarenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz\n(MSchG) idF des BGBl 68\u002F2019 (MSchG) in Verbindung mit § 7c Väterkarenzgesetz\n(VKG).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1- Ab 131.2012 werden nicht nur der erste Karenzurlaub im Arbeitsverhältnis\nnach dem MSchG bzw VK.G angerechnet, sondern darüber hinaus auch Zeiten der\nFamilienhospizkarenz im Sinne der §§41. 4a und b.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>2 - Diese Zeiten werden für folgende dienstzeitabhängige Ansprüche\nangerechnet:\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n  \u003Cli>Die Kündigungsfrist\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>Die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>Das Urlaubsausmaß\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>Das Jubiläumsgeld.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>3 - Beide Karenzzeiten werden jeweils im Ausmaß von maximal 10 Monaten\nangerechnet. Aus beiden Formen der Karenz können daher maximal 20 Monate\nangerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>XIII.REISEKOSTEN- UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>1 - Begriff der Dienstreise:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm\nerteilten Auftrages den Dienstort gem lit b) verlässt. Eine Dienstreise liegt\nauch vor, wenn der Angestellte zur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Ausführung eines ihm erteilten Auftrages die Betriebsstätte des\nArbeitgebers verlässt, dabei jedoch am Dienstort (lit b) bleibt. In diesem\nFalle erhält er nur dann ein Taggeld, wenn eine Betriebsvereinbarung dies\nvorsieht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerhalb von Wien ein\nTätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte,\naber jedenfalls das Gemeindegebiet. Als Gemeindegebiet von Wien gelten die\nBezirke 1 bis 23.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte aus angetreten\nwird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte. In allen anderen Fällen beginnt\ndie Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise\nendet mit der Rückkehr zur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsstätte bzw mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2. Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Dienstreisen ist dem Angestellten der durch die Dienstreise verursachte\nAufwand zu entschädigen. Der Angestellte hat die jeweils kostengünstigste\nVariante der Reise zu wählen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>3.Reisekosten:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Dienstreisen mit der Eisenbahn werden die Fahrtkosten der II. Klasse\nersetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Benützung der I. Klasse, von Luxuszügen und des Schlafwagens werden\ndie jeweiligen Kosten nur dann ersetzt, wenn die Benützung aufgrund einer\nausdrücklichen Bewilligung des Arbeitgebers erfolgte. Liegt eine derartige\nBewilligung nicht vor, werden die Fahrtkosten der II. Klasse ersetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Dienstreisen mit dem Autobus werden die tatsächlich aufgelaufenen\nFahrtkosten ersetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Benützung von Flugzeugen oder Schiffen ist eine ausdrückliche\nBewilligung des Arbeitgebers erforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen\nBewilligung werden die tatsächlich aufgelaufenen Kosten ersetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Verwendung des Privat-Pkw des Angestellten bei einer Dienstreise\nist eine ausdrückliche Bewilligung des Arbeitgebers erforderlich. Bei\nVorliegen einer derartigen Bewilligung wird zur Abdeckung des durch die Haltung\nund Benützung des Pkw entstehenden Aufwandes ein Kilometergeld gewährt. Über\ndas Kilometergeld hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche auf\nReisekostenentschädigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Kilometergeld im Sinne der lit e) beträgt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Personen- und Kombinationskraftwagen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>aa)\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>bis 10.000 gefahrene km pro Kalenderjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 0,376\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>bb)\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>von 10.001 bis 20.000km\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 0,30\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>cc)\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>darüber\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 0,22\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>je Fahrtkilometer.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Kilometergeld im Sinne der lit e) beträgt vom 1.1.2009-31.12.2009:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Personen- und Kombinationskraftwagen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>aa)\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>bis 10.000 gefahrene km pro Kalenderjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 0,42\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>bb)\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>von 10.001 bis 20.000km\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 0,34\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>cc)\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>darüber\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 0,25\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>je Fahrtkilometer.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das niedrigere Kilometergeld gebührt jeweils ab dem Überschreiten der\nobigen Kilometergrenzen im jeweils laufenden Kalenderjahr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die höheren Sätze der befristeten Regelung gelten auch über den\n31.12.2009 hinaus, sofern die Reisegebührenvorschrift weiterhin ein\nKilometergeld von 42 Cent vorsieht und entsprechend der darin vorgesehenen\nGeltungsdauer.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann\ndas\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Geschäftsjahr anstelle des Kalenderjahres für die Berechnung des\nKilometergeldes herangezogen werden. Innerbetrieblich können auch andere\nJahreszeiträume für die Berechnung des Kilometergeldes vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Kilometergeld ist entsprechend zu verringern, wenn ein Teil des\nAufwandes (zB\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Treibstoff, Versicherungen, Reparatur) durch den Arbeitgeber getragen wird.\nBei Verringerung ist auf einen von den Kraftfahrervereinigungen\nveröffentlichten Verteilerschlüssel Bedacht zu nehmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aus der Bewilligung im Sinne der lit e) kann kein dienstlicher Auftrag zur\nVerwendung des Privat-Pkw abgeleitet werden. Die Gewährung von Kilometergeld\nbedingt daher keinerlei\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Haftung des Arbeitgebers für Schäden, die aus der Benützung des Pkw durch\nden Angestellten entstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über\nAufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw\nbeim Ausscheiden des Angestellten, zur Abrechnung vorzulegen ist. Die\nAbrechnung hat entweder nach jeder Dienstreise, monatlich oder in bestimmten\nZeitabständen zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Reisezeit ist im Abschnitt V Z 9 dieses Kollektivvertrages geregelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Am 31.12.2001 bestehende günstigere betriebliche oder individuelle\nVereinbarungen über die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Höhe des Kilometergeldes werden durch die mit 1.1.2002 in Kraft tretende\nNeuregelung nicht berührt. Das gilt auch für Dienstverträge, die sich auf\nden Kollektivvertrag beziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>4.Reiseaufwandsentschädigung:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen\nMehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält der Angestellte für\njeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus\ndem Taggeld und dem Nächtigungsgeld.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Reiseaufwandsentschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetzes in der\njeweils geltenden Fassung beträgt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Taggeld\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Nächtigungsgeld\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Tag-und Nächtigungsgeld\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>€ 26,40 \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 15,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>€ 41,40\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller\nmit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen des Angestellten\neinschließlich der Trinkgelder. Ein vom Arbeitgeber bezahltes Essen (außer\ndem Frühstück) führt zur Kürzung des Taggeldes um jeweils € 13,20.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dauert eine Dienstreise länger als 3 Stunden, so kann für jede angefangene\nStunde 1\u002F12 des vollen Taggeldes berechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Ausgaben für Unterkunft\neinschließlich der Kosten des Frühstücks.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung\nverbunden ist,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Quartier beigestellt wird, die tatsächlichen Beherbergungskosten vergütet\nwerden oder die Benützung des Schlafwagens bewilligt und die entsprechenden\nKosten ersetzt werden. Tatsächliche Beherbergungskosten werden gegen Vorlage\ndes Beleges nach den Grundsätzen der Ziffer 2 vergütet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist gelegentlich einer Dienstreise ein mehr als 28-tägiger ununterbrochener\nAufenthalt an einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag die\ngebührende Reiseaufwandsentschädigung gem lit b) um 25 %.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Am 31.12.1999 bestehende günstigere betriebliche oder individuelle\nVereinbarungen über die Höhe des Taggeldes werden durch die mit 1.1.2000 in\nKraft tretende Neuregelung nicht berührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>\u003Cb>5.\u003C\u002Fb>Teilnahme an Seminaren, Kursen, Informationsveranstaltungen und\nÄhnlichem:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung entfällt bei Entsendung\ndes Angestellten zu Veranstaltungen (zB Seminaren, Kursen,\nInformationsveran-staltungen), sofern die mit der Teilnahme verbundenen Kosten\nim erforderlichen Ausmaß vom Arbeitgeber getragen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>\u003Cb>6.\u003C\u002Fb> Dienstreisen außerhalb von Österreich:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dienstreisen außerhalb von Österreich bedürfen einer ausdrücklichen\nBewilligung des Arbeitgebers. Die Entschädigung der Reisekosten und des\nReiseaufwandes ist jeweils vor Antritt der Dienstreise besonders zu\nvereinbaren. Diese Regelung kann auch durch Betriebsvereinbarung gesoffen\nwerden. Es wird empfohlen, sich bei einer derartigen Vereinbarung an den\nSätzen für Auslandsreisen des Einkommensteuergesetzes zu orientieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>7. Messegeld:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die zu einer mehr als dreistündigen Dienstleistung auf Messen\noder Ausstellungen am Dienstort herangezogen werden, erhalten eine\nAufwandsentschädigung (Messegeld) pro Kalendertag in Höhe von € 20,36.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Angestellte, die ausdrücklich zur Dienstleistung auf der jeweiligen\nMesse oder Ausstellung aufgenommen wurden (zB Messeaushilfen) bzw dann, wenn\nvom Arbeitgeber die Kosten für angemessene Verpflegung getragen werden,\nbesteht kein Anspruch auf Messegeld.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Angestellte, die zu Dienstleistungen auf Messen oder Ausstellungen\naußerhalb ihres Dienstortes herangezogen werden, gelten die Bestimmungen des\nPunktes B.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>8.Verfall von Ansprüchen:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spätestens innerhalb von 3\nMonaten nach Beendigung der Dienstreise bzw der vereinbarten oder aufgetragenen\nVorlage des Fahrtenbuches bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber durch\nRechnungslegung bzw Vorlage des Fahrtenbuches geltend gemacht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>\u003Ci>Neue Regelungen im Handels-KV\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>\u003Ci>I. REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>\u003Ci>1 Ausgangslage\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>Mit)Entscheidung vom 14.3.2001 (9 Ob A 310\u002F00d) hat der OGH den\nDienstreisebegriff im Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in\nHandelsbetrieben zum Nachteil der überwiegenden Zahl der Reisenden und\nAußendienstmitarbeiterinnen interpretiert.\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>Kernaussage der Entscheidung ist, dass Reisende und\nAußendienstmitarbeiterinnen, welche überwiegend außerhalb des Dienstortes\nihre Tätigkeit verrichten, keinen Anspruch auf Taggeld haben, da sie den\nDienstort ständig verlassen.\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>\u003Cb>2 Die Auswirkungen\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>arbeitsrechtlich:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>Konkret bedeutet die Entscheidung, dass zum Beispiel ein Filialinspektor,\nwelcher regelmäßig Filialen besucht, keinerlei Anspruch auf Taggeld hat. Das\nGleiche gilt für Reisende.\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>Im Bereich des Handels bedeutet die OGH-Entscheidung für 80 bis 90 % der\nAußendienstangestellten den völligen Verlust des Taggeldanspruches und des\nAnspruches auf Kilometergeld.\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>steuerrechtlich:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>Der Dienstreisebegriff des Kollektivvertrages ist für die\nSteuerbegünstigung von Taggeldern von entscheidender Bedeutung. Erst wenn der\nKV als lohngestaltende Vorschrift den Begriff der Dienstreise und somit den\nAnspruch auf Taggeld regelt, tritt die Steuerbefreiung gemäß EStG ein. (Bei\nDienstreisen am Dienstort die Betriebsvereinbarung, da BV Ermächtigung im KV.)\nDas OGH-Urteil hat also die praktische Auswirkung, dass Taggelder welche der\nArbeitgeber aufgrund einer individuellen Vereinbarung oder einer\nBetriebsvereinbarung weiterhin auszahlt, voll steuer- und\nsozialversicherungspflichtig wären. Dies gilt auch für bereits ausbezahlte\nTaggelder, diese wären nachzuversteuern!\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>\u003Cb>3 Neuregelung notwendig\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>Angesichts dieser gravierenden Verschlechterung für tausende Angestellte\nim Handel und drohender Steuernachzahlungen hat der Wirtschaftsbereich\nunverzüglich Gespräche mit der Wirtschaftskammer zur Neuregelung der\nReisekosten im Handels-KV aufgenommen. Kernpunkt ist die Neuregelung des\nDienstreisebegriffes durch die Streichung des Wortes \"vorübergehend“. Damit\nbleibt der grundsätzliche Anspruch auf Taggeld und Kilometergeld für die\nvorhin beschriebenen Angestelltengruppen weiter bestehen. Ebenso gilt dies für\ndie Steuerbegünstigung gemäß EStG. Im Gegenzug haben die Arbeitgeber eine\nReduktion der Taggelder und Kilometergelder verlangt, da sie ab dem Zeitpunkt\ndes OGH-Entscheides keine Verpflichtung mehr hatten, Reisenden überhaupt\nReiseaufwandsentschädigung zu bezahlen.\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>In dieser schwierigen Verhandlungssituation ist es uns trotzdem gelungen\neine vertretbare Lösung zu erreichen. Weiters ist es uns am Rande der\nGespräche gelungen, Nachversteuerungen ab dem 1.1.2000 zu verhindern.\n(Lohnsteuerprotokoll 2001, BMF 3.7.2001, Gz 07 101\u002F15-IV\u002F7\u002F01).\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>Durch diese Maßnahmen hat die GPA erreicht, für Reisende den völligen\nVerlust von Taggeld und Kilometergeld bzw die volle Versteuerung und\nNachversteuerung derselben hintanzuhalten und massiven finanziellen Schaden\nfür diese Angestelltengruppe zu verhindern.\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>\u003Cb>XIV.GEHALTSORDNUNG UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>1.\u003C\u002Fb> Die Gehaltsordnung ist im Anhang 1 des Kollektivvertrages\nenthalten, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages\nbildet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2.\u003C\u002Fb> Unter Anwendung der nachstehenden Übergangsbestimmungen können\nalle durch den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfassten Betriebe ab\ndem 1.1.2020 zu jedem ersten eines Monats, spätestens aber am 1.12.2021 die\nArbeitnehmerinnen in den Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in\nHandelsbetriebe in die Gehaltsordnung NEU überführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>3.\u003C\u002Fb> Der Umstiegsstichtag ist per Betriebsvereinbarung innerhalb dieses\nZeitraumes zu vereinbaren. Kommt es zu keiner Einigung erfolgt der Übertritt\nspätestens am 1.12.2021. In Betrieben ohne Betriebsrat sind die\nArbeitnehmerinnen spätestens 3 Monate vor dem geplanten Stichtag schriftlich\nüber den Übertrittsstichtag zu informieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>4.\u003C\u002Fb> Die Kollektivvertragsparteien ersuchen um Übermittlung des\nUmstiegsstichtags von Betrieben mit dauerhaft mehr als 10 Arbeitnehmerinnen\nmindestens 3 Monate im Vorhinein mittels formloser Mail (Name und Adresse des\nBetriebes, Anzahl der Arbeitnehmerinnen, Zeitpunkt des Übertritts) an\nbsh@wko.at oder handel@gpa-djp.at.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>5.\u003C\u002Fb> Alle Arbeitnehmerinnen sind unter Mitwirkung des Betriebsrates in\ndas Gehaltsystem NEU einzustufen. Insbesondere hat eine Abstimmung über die\nInformation der Arbeitnehmerinnen, zur betrieblichen Handhabung der\nÜbergangsbestimmungen und zum Gehaltssystem NEU zu erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>6.\u003C\u002Fb> \u003Cb>Dienstzettel NEU\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe NEU, das\nBeschäftigungsgruppenjahr und die Höhe des Mindestgehaltes und gegebenenfalls\nder Reformbetrag 1 sind den Arbeitnehmerinnen mittels Dienstzettel NEU\nmitzuteilen. Ebenso ist der Anspruch auf das Jubiläumsgeld in der Höhe von 2\nBrutto Monatsgehältern sowie die Befreiung von zwei Arbeitstagen unter\nFortzahlung des Entgelts nach 30 Jahren Dienstzugehörigkeit anzuführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Dienstzettel NEU ist bei Lehrlingen der Anspruch auf die längere\nWeiterverwendungszeit von 6 Monaten anzuführen. Damit bleibt dieser Anspruch\nfür alle Lehrverhältnisse, die vor dem Umstiegsstichtag begründet wurden,\nerhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Dienstzettel NEU ist bis spätestens vier Wochen vor dem\nÜbertrittsstichtag den Arbeitnehmerinnen zu übermitteln. Der Dienstzettel neu\nfür bestehende All-in-Vereinbarungen hat den Formvorschriften des\nKollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben gemäß\nAbschnitt 3) A. Punkt 7. zu entsprechen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-JOBTYPE_comments_txt\">\u003Cp>\u003Cb>7.\u003C\u002Fb>\u003Cb>Einstufung in das Beschäftigungsgruppenschema NEU\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmerinnen der Beschäftigungsgruppen 1 bis 6 sind in das\nBeschäftigungsgruppenschema NEU in die ihrer Tätigkeit entsprechende\nBeschäftigungsgruppe A bis H bis spätestens zum 1.12.2021 zuzuordnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als grobe Orientierung kann folgende Tabelle herangezogen werden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Beschäftigungsgruppe \n\n        \u003Cp>Gehaltsordnung ALT\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>5\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>6\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Beschäftigungsgruppe Gehaltssystem NEU\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>A, B, C\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>C, D, E\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>C, D, E, F\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>E, F\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>F, G\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>H\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>8.Einstufung in die neue Gehaltstabelle\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Einstufung erfolgt in das nächst höhere kollektivvertragliche\nMindestgehalt der entsprechenden Beschäftigungsgruppe. Steht kein höherer\nBetrag in der entsprechenden Beschäftigungsgruppe zur Verfügung, hat die\nEinstufung in die höchste Stufe der entsprechenden Beschäftigungsgruppe zu\nerfolgen. Diese Erhöhungen des kollektivvertraglichen Mindestgehaltes können\nauf bestehende Überzahlungen angerechnet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sollte das kollektivvertragliche Mindestgehalt ALT höher sein als das\nkollektivvertragliche Mindestgehalt der 5. Stufe (ab 13 Jahre) der neuen\nGehaltstabelle, so ist trotzdem in diese\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Gehaltsstufe einzustufen. Die Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen\nMindestgehalt NEU der 5. Stufe und des kollektivvertraglichen Mindestgehalts\nALT wird als „Reformbetrag 1“ ausgewiesen. Bestehende Überzahlungen\nbleiben in diesem Fall aufrecht. Günstigere Lösungen für die\nArbeitnehmerinnen sind möglich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der „Reformbetrag 1“ darf nicht zur Abgeltung von Mehr- und\nÜberstunden, Prämien, Provisionen, Zulagen, Zuschläge und\nReiseaufwandsentschädigungen herangezogen werden. Der „Reformbetrag 1“\nwird alljährlich wie die Kollektivvertragsgehälter erhöht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>9.Altersteilzeit im Übergangszeitraum\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zum Umstiegsstichtag bestehende Vereinbarungen zur Altersteilzeit müssen\nentsprechend den Übergangsbestimmungen angepasst werden. Für\nArbeitnehmerinnen, die sich zum Umstiegszeitpunkt bereits in der Freizeitphase\nder Altersteilzeit befinden, wird jene Tätigkeit für die Einstufung in das\nBeschäftigungsgruppenschema NEU zu Grunde gelegt, die vor Beginn der\nAltersteilzeit vereinbart war.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>10.Vorrückungsstichtag\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei dieser Einstufung NEU ist der laufende Vorrückungsstichtag weiter\nanzuwenden. Fällt die Einstufung NEU mit einer Vorrückung zusammen, so ist\nzuerst die Vorrückung vorzunehmen, und danach die Einstufung NEU.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die erste Vorrückung nach dem Übertrittsstichtag erfolgt im dritten Jahr\nmit jenem Monatsersten, der dem Vorrückungsstichtagsmonat vor dem Übertritt\nin die Gehaltsordnung NEU entspricht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>11.Verfalls- und Verjährungsbestimmungen\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rechtsansprüche der Arbeitnehmerinnen, welche sich aufgrund der Einstufung\nNEU zum Übertrittsstichtag ergeben, verfallen mangels Geltendmachung mit\nAblauf von drei Jahren. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die\ndreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>12.Benachteiligungsverbot\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Keine Arbeitnehmerin darf aufgrund der Einstufung NEU und unterschiedlicher\nAuffassung darüber, wie einzustufen ist, benachteiligt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Zuge der Überführung der bestehenden Gehaltsansprüche in das\nBeschäftigungsgruppenschema NEU dürfen diese durch Einzelvertrag weder\naufgehoben noch beschränkt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>XV.KÜNDIGUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>1.\u003C\u002Fb> Die Lösung eines Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber kann,\nsoweit dieser Vertrag nicht günstigere Regelungen enthält, nur nach den\nBestimmungen des Angestelltengesetzes erfolgen.2) Hat das Dienstverhältnis der\ntatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit im gleichen Betrieb länger als 5\nJahre gedauert, so ist die Kündigung durch den Arbeitgeber nur nach den\nBestimmungen des § 20 (2) Angestelltengesetz möglich, soweit § 20 (1)\nAngestelltengesetz anzuwenden ist. )\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2.\u003C\u002Fb> Hinsichtlich der Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen gilt\n§ 18 Berufsausbildungsgesetz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>An die Zeit der Weiterverwendung gem § 18 BAG schließt sich eine\nWeiterverwendungszeit im Ausmaß von 2 Monaten an. )Ist die\nWeiterverwendungszeit gem § 18 BAG kürzer als vier Monate, schließt sich\neine Weiterverwendungszeit im Ausmaß von 1 Monat an.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird gem § 18 (3) BAG die Verpflichtung zur Weiterverwendung erlassen oder\ndie Bewilligung zur Kündigung erteilt, so schließt sich keine weitere\nkollektivvertragliche Weiterverwendungszeit an. Endet die Zeit der\nWeiterverwendung nicht mit dem Letzten eines Kalendermonates, ist sie auf\ndiesen zu erstrecken. )\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>3.\u003C\u002Fb> Will der Arbeitgeber das Dienstverhältnis mit dem Angestellten\nnicht über die Zeit der Weiterverwendung hinaus fortsetzen, hat er es mit\nvorhergehender sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende der\nWeiterverwendungszeit nach Abs 2 zu kündigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>4.\u003C\u002Fb> Bei Lösung des Dienstverhältnisses durch den Angestellten gelten\ndie Kündigungsbestimmungen des § 20 (4) Angestelltengesetz.3 * * )\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>1)\u003C\u002Fb> Befristete Dienstverhältnisse bedürfen keiner Kündigung, sie\nenden mit dem Ablauf der Vertragsdauer. Eine einvernehmliche Lösung des\nDienstverhältnisses ist jederzeit möglich, die Beiziehung des Betriebsrates\nkann verlangt werden und wird empfohlen. Betreffend Beendigung von befristeten\nDienstverhältnissen günstigere Bestimmungen im Mutterschutzgesetz beachten!\nDie Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die\ndem anderen Vertragspartner fristgerecht zugehen muss. Die Kündigung ist\ngesetzlich an keine bestimmte Form gebunden (schriftlich oder mündlich) -\nDienstvertrag beachten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird die Annahme der Kündigungserklärung verweigert, hat dies keinen\nEinfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Anfechtung beim Arbeits- und\nSozialgericht binnen einer 'Woche nach Zugang der Kündigung durch den\nAngestellten oder Betriebsrat möglich. Eine Kündigung kann auch während\neiner Krankheit oder eines Urlaubes ausgesprochen werden. Ein besonderer\nKündigungsschutz gilt für\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n  \u003Cli>Frauen nach dem Mutterschutzgesetz\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>Eltern nach dem Elternkarenzurlaubsgesetz\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>Angestellte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>Präsenz- und Zivildiener nach dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>Wahlwerber, Wahlvorstandsmitglieder, Jugendvertrauensratsmitglieder,\n    Betriebsratsmitglieder und unter bestimmten Voraussetzungen\n    Ersatz-Betriebsratsmitglieder nach dem ArbVG.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>Freizeit während der Kündigungsfrist (§ 22 AngG):\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Während der Kündigungsfrist sind dem Angestellten auf sein Verlangen\nwöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden, ohne Schmälerung des Entgelts,\nfreizugeben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kein Anspruch auf Freizeit besteht bei Inanspruchnahme der Pension. Der\nZeitpunkt für die Inanspruchnahme der Freizeit ist zu vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2)\u003C\u002Fb> Die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber betragen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003Cb>Bei einem Dienstverhältnis von\u003C\u002Fb>\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cb>Kündigungsfrist\u003C\u002Fb>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>weniger als zwei Jahren\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>6 Wochen\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>ab vollendetem 2. Dienstjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2 Monate\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>ab vollendetem 5. Dienstjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3 Monate\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>ab vollendetem 15. Dienstjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4 Monate\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>ab vollendetem 25. Dienstjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>5 Monate\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Angestellte hat jedoch Schadenersatzanspruch (Kündigungsentschädigung) bis\nzum frühest möglichen ordnungsgemäßen Kündigungszeitpunkt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>WICHTIG:\u003C\u002Fb>Bei einer vereinbarten oder tatsächlichen Arbeitszeit von\nweniger als 33,11 Stunden pro Monat gelten die Bestimmungen der §§ 1159 ff\nABGB (14 Tage Kündigungsfrist; gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch den\nAngestellten).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>4)\u003C\u002Fb>Die Weiterverwendungszeit des BAG wird durch den Kollektivvertrag\nvon 4 auf 6 Monate ausgedehnt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>5)\u003C\u002Fb>Endet die Lehrzeit zB am 15.Juli, so dauert die\nWeiterverwendungszeit bis 31. Jänner des folgenden Jahres. Wird die\nLehrabschlussprüfung vor Ende der Lehrvertragsdauer abgelegt, so beginnt die\nWeiterverwendungszeit mit dem auf die Lehrabschlussprüfung folgenden\nMontag.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>6)\u003C\u002Fb>Der Angestellte kann sein Dienstverhältnis - sofern nichts anderes\nvereinbart ist - unter vorheriger Einhaltung einer einmonatigen\nKündigungsfrist zu jedem Monatsletzten kündigen (zB Zugang der\nKündigungs-Erklärung spätestens am 30.4. - Ende des Dienstverhältnisses am\n31.5.). Wir empfehlen, die Kündigung schriftlich durchzuführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>XVI. ABFERTIGUNG\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>1.\u003C\u002Fb> Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit in diesem Vertrag\nnicht günstigere Regelungen erfolgen, die Bestimmungen des\nAngestelltengesetzes.1)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2.\u003C\u002Fb> Frauen mit einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren2)im selben\nBetrieb, die innerhalb der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz bzw bei\nInanspruchnahme eines Karenzurlaubes3)nach dem Mutterschutzgesetz spätestens 3\nMonate vor Ende des Karenzurlaubes das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch\nnicht mehr fortsetzen, haben Anspruch auf die Hälfte der ihnen nach § 23\nAagestelltengesetz zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch auf 3\nMonatsentgelte. Zeiten geringfügiger Beschäftigungen nach § 15 Abs 1a MSchG\nbleiben für den Abfertigungsanspruch außer Betracht. Die gleiche Regelung\ngilt auch für männliche Angestellte, soferne sie einen Karenzurlaub nach dem\nEKUG bzw VKG in Anspruch nehmen und ihren vorzeitigen Austritt aus dem\nArbeitsverhältnis spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes erklären.\nErfolgt die Lb)ung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber, so gilt für\ndie Bemessung der Abfertigung das Angestelltengesetz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>3.\u003C\u002Fb> Im Falle des Todes eines Angestellten, der länger als 1 Jahr im\nBetrieb tätig war, ist das Gehalt für den Sterbemonat und den folgenden Monat\nweiterzuzahlen. Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit des Angestellten ist\ndas Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate\nweiterzuzahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der\nErblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche Personen nicht vorhanden,\ndann die physischen Personen, welche die Begräbniskosten bezahlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-unemploymentfundtxt\">\u003Cp>Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach a) und b) ein\ngesetzlicher Abfertigungsanspruch nach dem Angestelltengesetz,4)so gilt nur der\ngünstigere Anspruch.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003Cb>4.\u003C\u002Fb> Abschnitt XVI Z 1 bis 3 ist auf Arbeitsverhältnisse, die nach dem\n31.12.2002 beginnen, nicht anzuwenden. Das gilt auch für Arbeitsverhältnisse,\ndie vor dem 1.1.2003 bestanden haben und für die ein Übertritt (Teil- oder\nVollübertritt) vereinbart wurde, soferne in der Übertrittsvereinbarung nichts\nanderes festgelegt ist.5)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>5.\u003C\u002Fb> Die Vereinbarung, die für das am 31.12.2002 bestehende\nDienstverhältnis den Übertritt nach § 47 BMVG bewirkt, kann vom Mitarbeiter\nwiderrufen werden, sofern der Arbeitgeber binnen 3 Wochen ab dem Abschluss der\nÜbertrittsvereinbarung schriftlich Kenntnis vom Widerruf des Mitarbeiters\nerhält.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Übertrittsvertrag muss die dreiwöchige Rücktrittsfrist enthalten. Bei\nÜbertrittsverträgen, die die dreiwöchige Rücktrittsfrist nicht enthalten,\nverlängert sich diese auf 6 Monate ab Vertragsunterfertigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragsparteien empfehlen die Anwendung des im Anhang des\nKollektivvertrags angeführten Musters einer Übertrittsvereinbarung.6)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>1)\u003C\u002Fb> Die Abfertigung beträgt\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n  \u003Cli>ab vollendetem 3. Dienstjahr -- 2 Monatsentgelte\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>ab vollendetem 5. Dienstjahr -- 3 Monatsentgelte\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>ab vollendetem 10. Dienstjahr -- 4 Monatsentgelte\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>ab vollendetem 15. Dienstjahr -- 6 Monatsentgelte\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>ab vollendetem 20. Dienstjahr -- 9 Monatsentgelte\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>1a. b vollendetem 25. Dienstjahr -- 12 Monatsentgelte\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2.\u003C\u002Fb> Dienstzeiten, die der Angestellte in unmittelbar vorausgegangenen\nDienstverhältnissen als Arbeiter oder Lehrling zum selben Dienstgeber\nzurückgelegt hat, sind für die Abfertigung zu berücksichtigen; die Lehrzeit\njedoch nur dann, wenn das Dienstverhältnis und die Lehrzeit mindestens sieben\nJahre ununterbrochen gedauert haben, die Lehrzeit allein begründet noch keinen\nAbfertigungsanspruch.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Dfes monatliche Entgelt besteht aus zB:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n  \u003Cli>dem Monatsgehalt des letzten Monates,\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>zuzüglich 1\u002F12 Weihnachtsremuneration und 1\u002F12 Urlaubsbeihilfe,\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>zuzüglich des auf den letzten Monat entfallenden Anteiles allfälliger\n    Remunerationen, Provisionen, Zulagen, Bilanzgelder usw sowie der ständig\n    regelmäßig bezahlten Überstundenentgelte (Überstundenpauschale).\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Der Ansp ruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das\nDienstverhältnis\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach\nVollendung des 60. Lebensjahres (Pensionsanstritt ist nicht Voraussetzung)\noder\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n  \u003Cli>wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer\n    Versicherungsdauer oder\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension oder\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>- wegen Inanspruchnahme einer\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n  \u003Cli>Pension (vorzeitigen Alterspension) wegen geminderter Arbeitsfähigkeit\n    (mindestens drei Jahre ununterbrochenes Dienstverhältnis\n  Voraussetzung)\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>- durch Kündigung seitens des Angestellten endet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2)\u003C\u002Fb> Alle Zeiten der Dienstleistung (auch Lehrjahre) beim gleichen\nArbeitgeber sind anzurechnen (Ausnahme Karenzurlaub). Nach herrschender\nJudikatur sind mehrere, kurz unterbrochene Dienstverhältnisse zum selben\nArbeitgeber unter Umständen als einheitliches Dienstverhältnis zu betrachten\nund bei der Berechnung der Abfertigung zu berücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>3) ACHTUNG!\u003C\u002Fb>Bei Vorliegen einer Schwangerschaft bitte rechtzeitig\nAuskünfte einholen!\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>4)\u003C\u002Fb> Es gebührt nur die Hälfte der unter 1) genannten Ansprüche und\nnur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Angestellte gesetzlich\nverpflichtet war (zB minderjährige Kinder). Dieser Abfertigungsanspruch ist\nnicht Gegenstand einer Verlassenschaftsabhandlung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>5)\u003C\u002Fb> Für Dienstverträge, die ab 1.1.2003 abgeschlossen werden, gelten\ndie Ziffern 1-3 nicht. Auf diese Dienstverhältnisse ist das ’’Betriebliche\nMitarbeitervorsorgegesetz“ anzuwenden. Alle Dienstverträge, die bis\n31.12.2002 abgeschlossen wurden, fallen weiterhin unter die Ziffern 1-3. Bei\nÜbertritten in das neue Abfertigungsrecht muss im Übertrittsvertrag unbedingt\ndas Weitergelten der Ziffern 1-3 vereinbart werden. Wird diese Vereinbarung\nnicht getroffen, gelten bei Übertritt in das neue Abfertigungsrecht die\nZiffern 1-3 nicht mehr. Bitte verwenden Sie die von den Sozialpartnern\nausgearbeiteten und empfohlenen Übertrittsverträge, welche sich im Anhang zum\nKollektivvertrag befinden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>6)\u003C\u002Fb> Bei Übertritt in das neue Abfertigungsrecht empfehlen wir\ndringend Rechtsberatung der GPA einzuholen. Wir verweisen auf die, von den\nSozialpartnern empfohlenen Vertragsmuster welche sich im Anhang zum\nKollektivvertrag befinden. Sollten andere Vertragsmuster verwendet werden, die\nkeine Rücktrittsklausel nach Ziffer 5 enthalten, besteht ein zusätzliches\nRücktrittsrecht innerhalb von sechs Monaten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>ACHTUNG!\u003C\u002Fb>Die Rücktrittserklärung muss in jedem Fall (drei Wochen bzw\nsechs Monate) schriftlich erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>XVII. VERFALLS- UND VERJÄHRUNGSBESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>1.Grundsatz:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Soweit in diesem Kollektivvertrag nicht anders geregelt, sind Ansprüche des\nArbeitgebers sowie des Arbeitnehmers bei sonstigem Verfall innerhalb von 6\nMonaten nach Fälligkeit schriftlich dem Giri) nde nach geltend zu machen. Bei\nrechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist\ngewahrt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2.Arbeitszeitaufzeichnungen:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Der Arbeitgeber hat (außer in den Fällen gemäß § 26 Abs 2 bis 5 AZG,\nzB Gleitzeit, Reisende) ' laufend Aufzeichnungen über die von seinem\nArbeitnehmer geleisteten Arbeitszeiten zu führen, die dem Arbeitnehmer bis\nspätestens am Ende der folgenden Gehaltsperiode zur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Bestätigung vorzulegen sind. Der Zeitraum der Vorlage kann über\nBetriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat über den Arbeitsvertrag\n(Dienstzettel), verlängert werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verweigert der Arbeitnehmer die Unterschrift mit begründetem Hinweis auf\neine höhere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Arbeitszeitleistung, so hat er Ansprüche aufgrund einer höheren\nArbeitszeitleistung innerhalb von 6 Monaten ab Vorlage der\nArbeitszeitaufzeichnung schriftlich geltend zu machen. Für die so geltend\ngemachten Ansprüche gelten die Verjährungsfristen des ABGB.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Etwaige seitens des Arbeitnehmers nach dem Verfahren gem den Ziffern 1.\nund 2. nicht geltend gemachte Arbeitszeiten verfallen nach Ablauf von 2\nMonaten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Werden vom Arbeitgeber entgegen diesen Bestimmungen die laufenden\nAufzeichnungen nicht geführt oder vorgelegt, so verfallen Ansprüche, sofern\nsie nicht dem Grunde nach schriftlich geltend gemacht wurden, nach Ablauf von 6\nMonaten nach Fälligkeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Werden vom Arbeitgeber entgegen diesen Bestimmungen die laufenden\nAufzeichnungen nicht geführt oder vorgelegt, so verfallen Ansprüche, sofern\nsie nicht dem Grunde nach schriftlich geltend gemacht wurden, nach Ablauf von 6\nMonaten, nach Fälligkeit, sofern gem lit f) nichts anderes bestimmt ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>- Werden die Aufzeichnungen nicht geführt, in wesentlichen Teilen nicht\ngeführt oder werden sie nicht vorgelegt, so beträgt diese Frist 12 Monate,\nsofern wegen des Umfanges des Betriebes diese Aufzeichnungen vom Arbeitgeber\nüblicherweise nicht überwiegend persönlich geführt werden und die\nArbeitnehmer nicht in diese Aufzeichnungen Einsicht nehmen können.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>3.Zeitguthaben, Zeitausgleich:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Abgeltung von Arbeitszeit, Mehrarbeit, Überstunden und Zuschlägen in\nForm von Zeitausgleich hat der Arbeitgeber ein Zeitkonto zu führen. Das\nZeitkonto muss mindestens einmal im Quartal dem Arbeitnehmer zur Bestätigung\nder Richtigkeit vorgelegt werden. Bestätigt der Arbeitnehmer die Richtigkeit\ndes Zeitkontos, sind weitere Ansprüche auf Zeitguthaben ausgeschlossen. Wird\ndie Richtigkeit nicht bestätigt, gelten die Bestimmungen der lit a). Vom\nArbeitgeber anerkannte Zeitgutschriften verfallen nicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>4.Inkrafttreten:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abschnitt XVII gilt für alle Ansprüche, die ab dem 1.1.2001 fällig\nwerden. Vor dem 1.1.2001 fällige Ansprüche verfallen nach den bis 31.12.2000\ngeltenden Fristen, spätestens jedoch am 30.6.2001.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>XVIII. SCHIEDSGERICHT UND BEGELEITGRUPPE\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung dieses\nKollektivvertrages wird ein Schiedsgericht errichtet. Dieses Schiedsgericht\nkann seitens der Arbeitgeber von den zuständigen Kammerorganisationen, seitens\nder Angestellten von der zuständigen Gewerkschaftsorganisation angerufen\nwerden. Dieses Schiedsgericht hat innerhalb von 3 Monaten ab Anrufung\nzusammenzutreten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Schiedsgericht besteht aus 3 Vertretern der Arbeitgeber und 3 Vertretern\nder Angestellten. Betrifft der Schiedsspruch eine besondere Branchengruppe, so\nist dies bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichtes sowohl von der\nArbeitgeber- als auch von der Angestelltenseite durch die Beiziehung je eines\nVertreters der betreffenden Branche entsprechend zu berücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Vorsitzende wird abwechselnd je Sitzung aus den Reihen der Arbeitgeber\nund Angestellten gewählt und hat nur eine Stimme. Das Schiedsgericht ist nur\nbei Anwesenheit aller Beisitzer beschlussfähig; es entscheidet die\nStimmenmehrheit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kann keine Einigung erzielt werden, dann unterwerfen sich beide\nVertragspartner dem Schiedsspruch des Bundeseinigungsamtes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren für die Dauer des Übergangs in\ndas neue Beschäftigungsgruppenschema eine gemeinsame Beobachtung und\nEvaluierung durch eine Begleitgruppe, die in regelmäßigen Abständen tagt.\nDiese Begleitgruppe besteht aus je 2 - 4 Personen, die einerseits von der\nBundessparte Handel und andererseits von der Gewerkschaft der\nPrivatangestellten, Druck, Journalismus, Papier genannt werden. Aufgabe dieser\nBegleitgruppe ist es, Anfragen zur Einstufung NEU zu bearbeiten, bei\nDifferenzen auf betrieblicher Ebene, insbesondere zum Umstiegsstichtag, zu\nvermitteln, die praktische Handhabbarkeit und die Auswirkungen auf\nBetriebsabläufe und Arbeitnehmerinnen zu dokumentieren und daraus notwendige\nÄnderungsmaßnahmen abzuleiten und zu vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>XIX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>1.\u003C\u002Fb> Zur Berechnung der Normalstunde ist das Bruttomonatsgehalt durch\n167 zu teilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2.\u003C\u002Fb> Bestehende höhere Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche\nVereinbarungen werden durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht\nberührt. \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>3.\u003C\u002Fb> Die am 31.Dezember 2019 bestehenden Überzahlungen der\nkollektivvertraglichen Mindestgehälter sind in ihrer euromäßigen Höhe\n(centgenau) gegenüber den ab 1. Jänner 2020 erhöhten kollektivvertraglichen\nMindestgehältern aufrechtzuerhalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>4.\u003C\u002Fb> MitTnkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die\nBestimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrages vom 17.Dezember 2018 ihre\nGültigkeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>5.\u003C\u002Fb> Folgende Kollektivverträge, die mit dem Kollektivvertrag für\nHandelsangestellte in Handelsbetrieben, abgeschlossen am 18.November 1999,\naußer Kraft gesetzt wurden, behalten für den Geltungsbereich dieses\nKollektivvertrages ihre Gültigkeit:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertrag betreffend die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,\nabgeschlossen am 1.10.1997 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte\nHandel und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich\nHandel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertrag betreffend Inventurarbeiten an Samstagen gem der\nArbeitsruhegesetzverordnung, abgeschlossen am 9.6.1993 zwischen der\nWirtschaftskammer Österreich, Sparte Handel und der Gewerkschaft der\nPrivatangestellten, Wirtschaftsbereich Handel\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>BUNDESGREMIUM DES HANDELS MIT ARZNEIMITTELN, DROGERIE- UND\nPARFÜMERIEWAREN SOWIE CHEMIKALIEN UND FARBEN\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Der Bundesgremialobmann: Komm.-Rat Gerhard Fischler \u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Der Geschäftsführer: Mag. Richard Franta\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Der Vorsitzende des Ausschusses Pharmagroßhandel\u002FDepositeure:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Komm.-Rat Dkfm. Dr. Kwizda\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Die gf. Vorsitzende:Barbara Teiber,\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Der Geschäftsbereichsleiter: MA Karl Dürtscher\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Wirtschaftsbereich Handel\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Der Vorsitzende: Martin Müllauer \u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Die Wirtschaftsbereichssekretärin: Anita Palkovich\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ANHANG 1 ZU ABSCHNITT XIV. GEHALTSORDNUNG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-trainingfundtxt\">\u003Ch3>A) ALLGEMEINER TEIL\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>1.\u003C\u002Fb> Angestellten ist ein monatliches Mindestentgelt nach den in den\nGehaltstafeln nach Beschäftigungsgruppen, Berufsjahren und Gehaltsgebieten\ngestaffelten Sätzen zu bezahlen. Lehrlingen ist eine monatliche\nLehrlingsentschädigung nach den in den Gehaltstafeln nach Lehrjahren und\nGehaltsgebieten gestaffelten Sätzen zu bezahlen. Der Satz des 4. Lehrjahres\ngilt für Doppellehrverhältnisse.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die in den Gehaltstafeln angeführten Bruttomonatsgehälter und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bruttomonats-Lehrlingsentschädigungen sind Mindestsätze.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2.\u003C\u002Fb> Für die Einstufung der Angestellten in die Gehaltsgebiete ist der\nOrt ihrer Tätigkeit maßgebend.1)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung im Sinne der §§ 1 Abs 1 und 2 Abs\n1 AngG ist der aliquote Teil der in den Gehaltstafeln dieses Kollektivvertrages\nfestgesetzten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>\u003C\u002Fb>Mindestgehaltssätze zu bezahlen.2)Das Gleiche gilt für die\nBemessung der Urlaubsbeihilfe und der Weihnachtsremuneration. Derartige\nTeilzeitbeschäftigungen fallen unter die Bestimmungen dieses\nKollektivvertrages. Für die Dauer der Weiterverwendung gemäß Abschnitt XV, Z\n2 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs kann eine\nTeilzeitbeschäftigung nicht vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für\ndie Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der\nBerufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu\nbevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der\nDauer des Internats entspricht, mindestens 50 Prozent der jeweiligen\nLehrlingsentschädigung verbleibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Absolviert der Lehrling beim erstmaligen Antritt die Lehrabschlussprüfung\nmit gutem oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>a)\u003C\u002Fb> ausgezeichnetem Erfolg und erhält der Arbeitgeber hierfür eine\nFörderung gemäß der\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Richtlinie zu § 19c des BAG erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die einmalige Prämie beträgt bei gutem Erfolg € 100,- und bei\nausgezeichnetem Erfolg €150,-.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>b)\u003C\u002Fb> Aus diesem Anlass oder im Rahmen der Ausbildung gewährte\nbetriebliche Leistungen sind anrechenbar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Alle Lehrlinge des entsprechenden Lehrjahres sind verpflichtet, den\n„Ausbildungsnachweis zur\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>c)\u003C\u002Fb>Mitte der Lehrzeit“ gemäß der Richtlinie zu absolvieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie des Förderausschusses zur\nFörderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gem § 19c BAG führt\nzum Entfall dieses Anspruches.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für die Einreihung eines Angestellten in eine Beschäftigungsgruppe laut\ndem unter F. festgelegten Beschäftigungsgruppenschema ist lediglich die Art\nseiner Tätigkeit maßgebend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten, die in verschiedenen\nBeschäftigungsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine\nEinreihung in diejenige Gruppe, die der überwiegenden Tätigkeit\nentspricht.3)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In Betriebsvereinbarungen können über die Gewährung von Reisekosten- und\nAufwandsentschädigungen sowie von Mankogeldern Regelungen vereinbart werden,\nsoweit kollektivvertragliche Regelungen nicht bestehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>3.\u003C\u002Fb> Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäftigungsgruppe\noder vorübergehende Stellvertretung eines Angestellten einer höheren\nBeschäftigungsgruppe, die in einem Jahr nicht länger als ununterbrochen fünf\nWochen bei Urlaub und 12 Wochen bei Krankheit dauert, begründet keinen\nAnspruch auf Erhöhung des Gehaltes. Wird dieser Zeitraum jedoch\nüberschritten, so gebührt für die ganze Zeit der Tätigkeit in der höheren\nBeschäftigungsgruppe das Entgelt dieser Gruppe.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>4.\u003C\u002Fb> Gehaltsansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der\nEinstufung verjähren mangels Geltendmachung mit Ablauf von einem Jahr. Bei\nrechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des §\n1486 ABGB aufrecht.4)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Übergangsbestimmung: Die einjährige Verfallsfrist gilt für Ansprüche,\ndie ab dem 1.1.2001 fällig werden. Vor dem 1.1.2001 fällige Ansprüche\nverfallen nach 2 Jahren, spätestens jedoch am 31.12.2001.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>5.\u003C\u002Fb> Für die Auszahlung des Gehaltes gelten die Bestimmungen des\nAngestelltengesetzes.5)Jedem Arbeitnehmer ist eine schriftliche\nGehaltsabrechnung auszuhändigen, aus welcher das Bruttogehalt sowie sämtliche\nZuschläge und Abzüge ersichtlich sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>6.\u003C\u002Fb> Als \u003Cb>Berufsjahrefür\u003C\u002Fb> die Einstufung in die Gehaltstafeln\ngelten nur die Jahre der praktischen Angestelltentätigkeit sowie die Jahre der\nTätigkeit als selbstständiger Kaufmann.6)Lehrzeit oder die die Lehrzeit gem\nD. II, j, ersetzenden drei Angestelltendienstjahre fallen nicht darunter. Die\nZeiten des Präsenz- und Zivildienstes werden nur dann als Berufsjahre\ngewertet, wenn zur Zeit der Einberufung ein Angestellten- bzw. Lehrverhältnis\nbestanden hat. Bei Angestellten, die vor Einziehung zum Präsenz- oder\nZivildienst in keinem Dienstverhältnis standen, aber eine Handelsschule oder\neine entsprechend höhere kaufmännische Schule vollendet hatten, ist der\nPräsenz- oder Zivildienst mindestens zur Hälfte nach einjähriger Dauer des\nDienstverhältnisses anzurechnen.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Anrechnung von Karenzzeiten gemäß MSchG bzw. VKG\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n  \u003Cli>im laufenden Dienstverhältnis (Vorrückungen) richtet sich für Geburten\n    ab dem 01.08.2019 nach § 15 f MSchG in Verbindung mit § 7 c VKG.\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>die aus Anlass von Geburten ab dem 01.08.2019 entstehen, werden für die\n    Einreihung in die Gehaltstabelle im Ausmaß von höchstens 10 Monaten als\n    Berufsjahre gewertet.\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>die aus Anlass der Geburt des ersten Kindes in Anspruch genommen werden,\n    werden im Ausmaß von höchstens 10 Monaten als Berufsjahre (Vorrückungen\n    und Einreihung) gewertet. Dies gilt für Karenzurlaube die ab dem 1.1.2012\n    oder danach beginnen. Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzurlaube nach\n    Mehrlingsgeburten.6a)\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>Liegt neben einer Karenz gleichzeitig ein Dienstverhältnis vor, so wird\nfür die Anrechnung von Berufsjahren (gemäß I. Abschnitt 1) und\nGehaltsordnung) die für die Angestellte günstigere Variante zur Anwendung\ngebracht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Folgenden zeigen Beispiele, wie die gesetzlichen und\nkollektivvertraglichen Bestimmungen zur Berechnung des Gehaltes im Falle von\nKarenz gemäß § 15 MSchG und § 7c VKG umzusetzen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Beispiel I Geburt des ersten Kindes:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n  \u003Cli>1.9.1997 - Beginn des Lehrverhältnisses\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>1.9.2000 - Beginn des Angestelltendienstverhältnisses\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>7.9.2000 - Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>Voraussichtliche und tatsächliche Geburt des ersten Kindes: 30.9.2012\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beginn des absoluten Beschäftigungsverbots: 5.8.2012\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ende des absoluten Beschäftigungsverbots: 25.11.2012\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes: 30.9.2014\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsbeginn nach der Karenz: 1.10.2014\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufgrund der Lehrabschlussprüfung und der 12 Jahre Praxiszeit als\nAngestellte bis zum\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>4.8.2012ist sie in BG 2, 13. Bj einzustufen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Zeitraum des absoluten Beschäftigungsverbots ist für die Vorrückung\nanzurechnen (5.8.-25.11.2012). Zehn Monate der Karenz fürs erste Kind\n(26.11.2012-25.9.2013) sind bei der Anrechnung für Berufsjahre ebenso zu\nberücksichtigen. Insgesamt ist daher der Zeitraum vom 5.8.2012 bis zum\n25.9.2013 für Berufsjahre anzurechnen. Die Angestellte erreicht am\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1.9.2013das 15. Berufsjahr. Weil sie sich zu diesem Zeitpunkt in Karenz\nbefindet, erfolgt keine Gehaltsauszahlung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn die Angestellte nach dem Ende ihrer Karenz ihre Tätigkeit am 1.10.2014\nwieder aufnimmt, ist sie in BG 2, 15. Bj einzustufen (14 Jahre und 25\nKalendertage).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erhöhung des Gehalts:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Euro\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>1.628,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.8.2012\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Gehalt vor Beginn des absoluten Beschäftigungsverbots lt KV (BG 2,\n        12. Bj.)\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>1.677,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.1.2013\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Gehaltserhöhung lt KV während der Karenz\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>1.800,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.9.2013\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Vorrückung in das 15. Berufsjahr\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>1.846,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.1.2014\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Gehaltserhöhung lt KV während der Karenz\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>1.846,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.10.2014\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Gehalt für Tätigkeit nach Ende der Karenz\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei der Geburt eines zweiten (und jedes weiteren Kindes) Kindes ist nur der\nZeitraum des absoluten Beschäftigungsverbots bei den Berufsjahren\nanzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Beispiel II Geburt des ersten Kindes:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eintrittsdatum: 1.6.2010\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vordienstzeiten: 6 Berufsjahre\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In diesem Betrieb wird die Berechnung des neuen IST-Gehalts infolge der\nKV-Erhöhung nicht so durchgeführt, wie dies der Kollektivvertrag vorsieht.\nDas tatsächliche IST-Gehalt des Angestellten wird stattdessen um jenen\nProzentsatz erhöht, der für die Erhöhung der KV-Mindestgehälter vorgesehen\nist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Voraussichtliche Geburt: 27.12.2011\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beginn des absoluten Beschäftigungsverbots: 1.11.2011\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tatsächliche Geburt: 31.12.2011\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ende des absoluten Beschäftigungsverbots: 25.2.2012\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Karenz bis zum 30.6.2013 (das Kind ist zu diesem Zeitpunkt 18 Monate alt)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsbeginn nach der Karenz: 1.7.2013\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vor Beginn des absoluten Beschäftigungsverbots ist die Angestellte in BG 3,\n7 Bj. eingestuft. Sie verdient 1.661,00 Euro, darin ist die Überzahlung von\n200,00 Euro enthalten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Zeitraum des absoluten Beschäftigungsverbots vom 1.11.2011 bis zum\n25.2.2012 ist für die Berufsjahre anzurechnen. Zehn Monate der Karenz fürs\nerste Kind (26.2.2012-25.12.2012) sind bei der Anrechnung für Berufsjahre\nebenso zu berücksichtigen. Insgesamt ist daher der Zeitraum vom 1.11.2011 bis\nzum 25.12.2012 für Berufsjahre anzurechnen. Die Angestellte erreicht daher am\n1.6.2012 das 9. Berufsjahr. Die Überzahlung bleibt in diesem Betrieb bei der\nVorrückung bestehen. Weil sie sich zu diesem Zeitpunkt in Karenz befindet,\nerfolgt keine Gehaltsauszahlung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn die Angestellte nach dem Ende ihrer Karenz ihre Tätigkeit am 1.7.2013\nwieder aufnimmt, ist sie in BG 3, 9. Bj einzustufen (8 Jahre, 6 Monate und 25\nKalendertage). Für das Jahr 2012 war eine KV-Erhöhung der Mindestgehälter\nvon 3,5% und für das Jahr 2013 von 2,98%, gerundet auf den vollen Euro,\nvorgesehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erhöhung des Gehalts:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Euro\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>1.661,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.10.2011\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Gehalt vor Beginn des absoluten Beschäftigungsverbots\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>1.719,14\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.1.2012\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>IST-Erhöhung 3,5 % während der Karenz\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>1.834,14\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.6.2012\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Vorrückung ins 9. Berufsjahr (Gehalt lt KV 1.626 Euro + 208,14\n        Überzahlung)\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>1.889,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.1.2013 \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>IST-Erhöhung 2,98 %, Rundung auf den vollen Euro während der\n      Karenz\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>1.889,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.7.2013\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Gehalt für Tätigkeit nach Ende der Karenz\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei der Geburt eines zweiten (und jedes weiteren Kindes) Kindes ist nur der\nZeitraum des absoluten Beschäftigungsverbots bei den Berufsjahren\nanzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>7.\u003C\u002Fb> Eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den\nLehrberufen Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann,\nPharmazeutisch-kaufmännischer Assistent, Bürokaufmann, Drogist, Fotokaufmann,\nBuchhändler, Musikalienhändler, Kunsthändler, Buch-, Kunst- und\nMusikalienhändler, Waffen- und Munitionshändler ersetzt ein Berufsjahr.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird eine derartige Lehrabschlussprüfung noch während der Lehrzeit des\nbetreffenden Lehrberufes abgelegt, erfolgt die Anrechnung dieses einen\nBerufsjahres mit Beginn der Weiterverwendungszeit gem Abschnitt XV. Pkt 2. Wird\neine derartige Lehrabschlussprüfung während der Weiterverwendungszeit gem\nAbschnitt XV. Pkt 2 oder später abgelegt, erfolgt die Anrechnung dieses einen\nBerufsjahres mit dem der Lehrabschlussprüfung folgenden Monatsersten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die erfolgreich abgeschlossene Handelsakademie und die erfolgreich abgelegte\nAbschlussprüfung als Handelsassistent im Rahmen der Fachakademie Handel\nersetzen jeweils zwei Berufsjahre. Günstigere generelle und individuelle\nRegelungen oder betriebliche Übungen werden dadurch nicht berührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>8.\u003C\u002Fb> Die im Ausland zurückgelegten Vordienstzeiten, sofern sie\naufgrund des Handelsangestelltenkollektivvertrages anerkannt werden, sind bei\nBerechnung der Berufsjahre zu berücksichtigen, wenn diese nachgewiesen oder\nglaubhaft gemacht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>9.\u003C\u002Fb> Die im öffentlichen Dienst zurückgelegten Vordienstzeiten werden\nals Berufsjahre angerechnet, sofern die Tätigkeit im Handelsbetrieb inhaltlich\nder Tätigkeit im öffentlichen Dienst ähnlich ist oder ihr gleichkommt und\ndie im öffentlichen Dienstverhältnis erworbenen Kenntnisse Verwendung\nfinden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>10.\u003C\u002Fb> Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in eine höhere\nBerufsaltersstufe tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monates in Kraft, in den\nder Beginn des neuen Berufsjahres fällt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>11.\u003C\u002Fb> Zur Erfüllung der in diesem Kollektivvertrag neu festgesetzten\nMindestsätze ist zum Vergleich nur das bisher bezahlte Bruttomonatsgehalt\nheranzuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>1)\u003C\u002Fb> Für die Zugehörigkeit zum betreffenden Gehaltsgebiet ist der\nDienstort maßgebend, an dem die Dienstleistung erbracht wird; dieser muss\nnicht mit dem Sitz des Unternehmens ident sein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2)\u003C\u002Fb> \u003Cb>Berechnung\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kollektivvertragsgehalt : 167 (durchschnittliche Anzahl der Stunden im\nMonat) x (vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit) x 4,33 (durchschnittliche\nAnzahl der Wochen im Monat) = Teilzeitgehalt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>3)\u003C\u002Fb> Eine überwiegende Tätigkeit liegt dann vor, wenn diese in mehr\nals der Hälfte der Arbeitszeit verrichtet wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>4)\u003C\u002Fb> Die Geltendmachung sollte aus Gründen der Beweisbarkeit\nschriftlich erfolgen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>5)\u003C\u002Fb> Das Gehalt hat spätestens am Letzten eines Monats dem\nAngestellten zur Verfügung zu stehen; bei bargeldloser Gehaltszahlung\nspätestens am letzten Banktag im Monat. Dem Angestellten muss ermöglicht\nwerden, das Gehalt zu beheben (wenn notwendig, während der Dienstzeit, gem §\n8 Abs 3 AngG unter Fortzahlung des Entgelts).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>6)\u003C\u002Fb> Alle Zeiten (unabhängig von ihrer Dauer) eines\nAngestelltendienstverhältnisses sind für die Berechnung der Berufsjahre\nanzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beachten Sie auch die zusätzlichen Anrechnungsbestimmungen für\nKarenzurlaube und jene der Punkte 7-9.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-incidentalbonusdate_date\">\u003Cp>Der Karenzurlaub, welcher aus Anlass des ersten Kindes in Anspruch genommen\nwird und welcher am 1.1.2012 oder später angetreten wurde, wird auch für die\nBerechnung der Berufsjahre inrHöchstausmaß von 10 Monaten berücksichtigt.\nDie Anrechnung erfolgt sowohl beim selben Dienstgeber als auch bei einem\nspäteren Dienstgeberwechsel. Diese Höchstanrechnung gilt auch bei\nMehrlingsgeburten.\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch3>B.WEIHNACHTSREMUNERATION1)\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Alle Angestellten und Lehrlinge erhalten spätestens am 1.Dezember eine\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Weihnachtsremuneration. Diese beträgt 100 Prozent des Novembergehaltes bzw\nder im\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>November ausbezahlten Lehrlingsentschädigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten und Lehrlingen\ngebührt der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten und Lehrlingen\nberechnet nach dem letzten Monatsgehalt bzw nach der letzten monatlichen\nLehrlingsentschädigung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Angestellten, die während des Jahres ihre Lehrzeit vollendet haben,\nsetzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten\nmonatlichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes\n(November-, bei Beendigung des Lehrverhältnisses mit Ende November des\nDezembergehaltes) zusammen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der\nTeilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem\nDurchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration wird durch Zeiten, in denen kein\noder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall\nbesteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die\nDienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Der Arbeitgeber kann zur\nGewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der\nDienstverhinderung verlangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere\nWeihnachtsremuneration bezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf\ndurch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht gekürzt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ident zu Kommentar 1) in Abschnitt C) - Urlaubsbeihilfe (siehe dort!)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>C.URLAUBSBEIHILFE1)\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Alle Angestellten und Lehrlinge erhalten im Kalenderjahr beim Antritt ihres\ngesetzlichen Urlaubes,2)falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des\nlängeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten\nUrlaubsteiles, spätestens aber am 30.Juni eine Urlaubsbeihilfe. Diese beträgt\n100 Prozent des im Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bzw am 30.Juni zustehenden\nBruttomonatsgehaltes bzw der monatlichen Lehrlingsentschädigung. Steht bei\nUrlaubsantritt die Beendigung des Dienst- oder Lehrverhältnisses bereits fest,\ngebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n  \u003Cli>Den während eines Kalenderjahres eintretendenAngestellten und Lehrlingen\n    gebührt für dasselbe lediglich der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe.\n    Erfolgt der Eintritt nach dem 30.Juni, ist diese aliquote Urlaubsbeihilfe\n    am 31.Dezember des laufenden Kalenderjahres, berechnet nach der Höhe des\n    Dezembergehaltes bzw der Dezemberlehrlingsentschädigung,\n  auszubezahlen.\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>Den während des Kalenderjahres austretendenAngestellten und Lehrlingen\n    gebührt für dasselbe ebenfalls der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe, und\n    zwar berechnet nach dem letzten Bruttomonatsgehalt bzw nach der letzten\n    Lehrlingsentschädigung.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet\nhaben, setzt sich die Urlaubsbeihilfe aus dem aliquoten Teil der letzten\nmonatlichen Lehrlingsentschädigung und dem aliquoten Teil des\nBruttomonatsgehaltes zusammen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wenn ein Angestellter oder Lehrling nach Erhalt der für das laufende\nKalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe sein Dienstverhältnis selbst\naufkündigt, aus seinem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig\naustritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen\nwird, muss er sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel\nbezogene Urlaubsbeihilfe auf seine ihm aus dem Dienstverhältnis zustehenden\nAnsprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in Anrechnung\nbringen lassen. Diese\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anrechnung gilt in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses\nunabhängig von der Beendigungsform.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Csmall>(Letzer Satz gilt ab 1. Jänner 2007)\u003C\u002Fsmall>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der\nTeilzeitbeschäftigung berechnet sich die Urlaubsbeihilfe nach dem Durchschnitt\nder letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.\u003Csmall>5)\u003C\u002Fsmall>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Anspruch auf Urlaubsbeihilfe wird durch Zeiten, in denen kein oder ein\ngekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht,\nnicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die\nDienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Der Arbeitgeber kann zur\nGewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der\nDienstverhinderung verlangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auf die Urlaubsbeihilfe sind die bereits bisher aus Anlass des Urlaubes oder\nErholung gewährten besonderen Zuwendungen einzurechnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Soweit darüber hinausgehende Regelungen bestehen, werden dieselben durch\ndiesen Kollektivvertrag nicht berührt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>1)\u003C\u002Fb> Für die Berechnung der Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe\nist das Kalenderjahr maßgebend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2)\u003C\u002Fb> Wird zB im Februar mindestens die Hälfte des Urlaubes konsumiert,\ngebührt die volle Urlaubsbeihilfe vor Antritt dieses Urlaubes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>3)\u003C\u002Fb> Überstundenpauschale, laufende Überstunden, Prämien,\nProvisionen, Zulagen und Zuschläge zählen im Regelfall nicht zum Gehalt;\nMehrstunden von Teilzeitbeschäftigten sind bei der Berechnung der\nSonderzahlungen jedoch zu berücksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>ACHTUNG auf günstigere betriebliche Übungen!\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>4)\u003C\u002Fb> Eine Rückverrechnung der Urlaubsbeihilfe ist nicht möglich bei\nKündigung durch den Arbeitgeber, vorzeitigem Austritt mit wichtigem Grund,\nEntlassung ohne wichtigen Grund, einvernehmlicher Lösung, Beendigung des\nDienstverhältnisses durch Zeitablauf oder Tod des Angestellten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>5)\u003C\u002Fb> Bei Berechnung der Weihnachtsremuneration bzw der Urlaubsbeihilfe\nist der Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor Fälligkeit heranzuziehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beispiel:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vereinbarte Arbeitszeit 20 Wochenstunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tatsächliche Arbeitszeit1.-6. Woche25 Wochenstunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7.-13. Woche 30 Wochenstunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Berechnung:6 x 25 =150 Stunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>7 x 30 =210 Stunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>360:13 =27,70 Stunden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die jeweilige Sonderzahlung wird berechnet auf der Basis von 27,7 Stunden\nund nicht von 20 Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>D.BESCHÄFTIGUNGSGRUPPENSCHEMA (STAND 15.9.2005)\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Präambel\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mit 1.1.2006 weist das Beschäftigungsgruppenschema Änderungen bei den\nBerufsbeispielen auf. Die Kollektivvertragsparteien beabsichtigen damit keine\nÄnderungen von Einstufungen in Dienstverhältnissen, die zum 31.12.2005 schon\nbestanden haben. Soll eine solche Einstufung aufgrund der Änderungen der\nBerufsbeispiele geändert werden, kann dies zwischen Arbeitnehmer und\nArbeitgeber vereinbart werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erläuterung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für alle Angestellten, die bis zum 31.12.2005 eingetreten sind, gilt das\nBeschäftigungsgruppenschema in der alten Fassung).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Beschäftigungsgruppe 1.\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>I.\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_comments_txt\">\u003Cp>\u003Cb>Angestellte ohne abgeschlossene Lehrzeit in einem kaufmännischen\nLehrberuf sind einzustufen in Beschäftigungsgruppe 1.\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>\u003Cb>\u003Cb>N§bh Ablauf von drei Angestelltendienstjahren in der\nBeschäftigungsgruppe 1 erfolgt die Einstufung in das 1. Berufsjahr der ihrer\nTätigkeit entsprechenden Beschäftigungsgruppe (2-6). II\u003C\u002Fb>.\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Angestellte mit abgeschlossener Lehrzeit in einem kaufmännischen\nLehrberuf sind in die ihrer Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe\n(2-6) einzustufen.\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>Für ab dem 1.1.2006 begründete Dienstverhältnisse gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Angestellte wird weiters in die seiner Tätigkeit entsprechenden\nBeschäftigungsgruppe (2-6) eingestuft, wenn er über eine abgeschlossene\nBerufsausbildung im gewerblich\u002Findustriellen Bereich verfügt und eine dieser\nAusbildung entsprechende, fachlich ausgerichtete Tätigkeit in einem\nHandelsbetrieb tatsächlich ausübt. \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Als kaufmännische Lehrberufe gelten:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n  \u003Cli>Vor In-Kraft-Treten des Berufsausbildungsgesetzes Kaufmännischer\n    Lehrling (Kaufmannsgehilfe).\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>Nach In-Kraft-Treten des Berufsausbildungsgesetzes 1.1.1970\n    Einzelhandelskaufmann\u002FEinzelhandel (mit jeweiligem Schwerpunkt),\n    Großhandelskaufmann,\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent,\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Col style=\"margin-left:2em\">\n  \u003Cli>a)Drogist, Fotokaufmann,\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>b)Buchhändler, Musikalienhändler, Kunsthändler, Buch-, Kunst- und\n    Musikalienhändler,\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>c)Waffen- und Munitionshändler, Bürokaufmann,\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>d)Industriekaufmann.\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>e)Spediteur.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Fol>\n\n\u003Cp>Dfp abgeschlossene Lehrzeit in einem der genannten kaufmännischen\nLehrberufe wird ersetzt\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n  \u003Cli>durch den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie im Sinne des § 74\n    SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne des § 75 SCHOG;\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>durch den erfolgreichen Besuch einer berufsbil-denden höheren Schule im\n    Sinne der §§ 72 und 76 SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne der\n    §§ 73 und 77 SCHOG, soweit die erworbenen Kenntnisse in der Tätigkeit im\n    Handelsbetrieb Verwendung finden;\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>durch den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule\n    im Sinne des § 36 SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne des § 37\n    SCHOG;\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>durch den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule vor Auswirkung des\n    SCHOG;\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>durch den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule im Sinne des § 60\n    SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne des § 61 SCHOG;\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>durch den erfolgreichen Besuch einer zweiklassigen Handelsschule vor\n    Auswirkung des SCHOG und ein Angestelltendienstjahr;\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>durch den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen\n    berufsbildenden mittleren Schule im Sinne der §§ 58 und 59 SCHOG, soweit\n    die erworbenen Kenntnisse in der Tätigkeit im Handelsbetrieb Verwendung\n    finden;\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>durch eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem der\n    genannten Lehrberufe, wenn eine ausnahmsweise Zulassung zur \u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>Lehrabschlussprüfung gem § 23 Abs 5 BAG erfolgt ist;\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>bei Stenotypisten durch die erfolgreich abgelegte Handelskammerprüfung\n    über 150 Silben in der Minute;durch eine dreijährige praktische\n    Angestelltentätigkeit.\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>Als erfolgreicher Besuch einer Schule gem lit a) bis g) gilt ein solcher\n    im Sinne des § 4 Abs 1 und 2 der Verordnung BGBl Nr 142\u002F70.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Beschäftigungsgruppe 2\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen zB\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>a)Im Ein- und Verkauf:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verkäufer, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe\neinzustufen sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte mit einfacher Tätigkeit im Einkauf, soweit sie nicht in eine\nhöhere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Beschäftigungsgruppe einzustufen sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>b)Lager und Logistik\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe\neinzustufen sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>c)Im Büro und Rechnungswesen:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte mit einfacher Tätigkeit in der Buchhaltung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kalkulation\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohn- und Gehaltsverrechnung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fakturierung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Schreibkräfte, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe\neinzustufen sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rezeption, Empfang\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>d)In der Datenverarbeitung:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Datenerfasser\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hilfsoperator\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hilfskräfte in der Datenverarbeitung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Technische Hilfskräfte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Techniker in Ausbildung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bedienungspersonal an Hilfsmaschinen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>e)Im technischen Dienst:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Telefonisten, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe\neinzustufen sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Techniker in Ausbildung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fuhrparkbetreuer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte im technischen Kunden- oder Betriebsdienst, soweit sie nicht\nhöher einzustufen sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Beschäftigungsgruppe 3\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbstständig\nausführen\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>zB\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>a)Im Ein- und Verkauf:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein- und Verkaufsangestellte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leiter von Abteilungen, soweit sie nicht in eine höhere\nBeschäftigungsgruppe einzustufen sind Außendienstmitarbeiter im Ein- und\nVerkauf, soweit sie nicht in die Beschäftigungsgruppe 4 einzustufen sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Orderaufnehmer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>b)Lager und Logistik\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lagererste, wenn mehrere Arbeitnehmer im Lager beschäftigt sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kommissionäre\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Selbstständige Expedienten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte mit entsprechendem Verantwortungsbereich in der Logistik\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>c)Im Büro und Rechnungswesen:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte in der Buchhaltung, die mit der Führung von Konten betraut\nsind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kalkulanten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Statistiker\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die eine Registratur oder ein Archiv selbstständig führen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sachbearbeiter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fakturisten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kassiere, die auch mit buchhalterischen Arbeiten beschäftigt sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Rechnungsprüfer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohn- und\u002Foder Gehaltsverrechner\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zolldeklaranten\u002FFrachttarifeure\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Reklamationsbearbeiter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die den Schriftverkehr bzw Korrespondenz überwiegend nach\nallgemeinen Angaben durchführen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die überwiegend fremdsprachigen Schriftverkehr nach Vorlage\ndurchführen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>d)in der Datenverarbeitung\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Datenerfasser mit Sachbearbeiterfunktion\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsvorbereiter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Operator\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anwendungsbetreuer (Helpdesk\u002FSupport)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EDV-Techniker\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Assistenten der Berufe der höheren Beschäftigungsgruppen im Bereich der\nDatenverarbeitung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Programmierer, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe\neinzustufen sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Internetbetreuer (Webmaster)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Netzwerkbetreuer (-administrator)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>e)Im technischen Dienst:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Telefonisten, die regelmäßig Auskünfte in mind. 1 Fremdsprache geben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Telefonisten in Callcentern, die regelmäßig qualifizierte Auskünfte bzw\nBeratung geben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Telefonisten mit besonders intensiver Beanspruchung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die mit der Instandhaltung und Instandsetzung von\nBetriebsanlagen betraut sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Haustechniker).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Beschäftigungsgruppe 4\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Angestellte mit selbstständiger Tätigkeit\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>zB\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>a)Im Ein- und Verkauf:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einkäufer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Erster Verkäufer mit selbstständiger Einkaufsbefugnis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Orderaufnehmer, die selbstständig Verkaufsgespräche am Telefon und\nVerkaufsaktionen durchführen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leiter großer Abteilungen, sofern sie nicht höher einzustufen sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Außendienstmitarbeiter im Ein- und Verkauf, die schwierige\nProduktberatungen durchführen und zum Abschluss von Geschäften sowie zur\nDisposition über Preis und Konditionen berechtigt sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>b)In Lager und Logistik:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lager-\u002FLogistikleiter, die für Wareneingang, Lagerhaltung und Warenausgang\nverantwortlich sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>c)Im Büro und Rechnungswesen:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Selbstständige Buchhalter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Selbstständige Kalkulanten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Selbstständige Statistiker\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hauptkassiere\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Controller\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kassiere, die neben der Kassiertätigkeit die Abrechnung ausländischer\nZahlungsmittel, geldwerter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zahlungsmittel, Kreditkartenabrechnungen und den Verkehr mit Geld- und\nKreditinstituten durchführen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Exportfakturisten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fremdsprachige Korrespondenten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dolmetscher\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Personalreferenten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Assistent des Betriebsinhabers oder der mit der Führung des Betriebes\nverantwortlich beauftragten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellten\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zolldeklaranten, die der Behörde gegenüber verantwortlich sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>d)In der Datenverarbeitung:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leiter Operating\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Systemberater\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EDV-Organisator\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Datensicherheitsspezialist\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Datenbankadministrator\u002F-entwickler\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Internetentwickler\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Netzwerktechniker\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>SAP-Berater\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Selbstständiger Programmierer (Softwareentwickler)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Systembetreuer (Systemanalytiker, -administrator, -entwickler)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EDV-Techniker, die Tätigkeiten von erhöhter Schwierigkeit selbstständig\ndurchführen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EDV-Trainer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Webdesigner\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>EDV-Projektleiter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Technikerausbilder, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut\nsind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>e)Im technischen Dienst:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sicherheitsfachkräfte\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte im betrieblichen Dienst oder im Kundendienst, die aufgrund\nentsprechender\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausbildung oder mehrjähriger praktischer Erfahrung selbstständige\nTätigkeiten von erhöhter Schwierigkeit zur technischen Überprüfung,\nReparatur und Instandsetzung durchführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Beschäftigungsgruppe 5\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Angestellte mit Dispositions- und\u002Foder Anweisungstätigkeiten, die\nschwierige Arbeiten selbstständig und verantwortlich ausführen\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>oderAngestellte, die Tätigkeiten, wofür Spezialkenntnisse und\npraktische Erfahrung erforderlich sind, selbstständig und verantwortlich\nausführen\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>zB\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>a)Im Ein- und Verkauf:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsleiter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einkaufsleiter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verkaufsleiter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>b)In Lager und Logistik:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leiter der Logistik in Großbetrieben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Expeditleiter mit Dispositionstätigkeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>c)Im Büro und Rechnungswesen:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bilanzbuchhalter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leiter der Buchhaltung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leiter der Personalabteilung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leiter der Marketingabteilung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die Assistenztätigkeit mit Dispositions- und\u002Foder\nAnweisungstätigkeit selbstständig und verantwortlich ausführen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>d)In der Datenverarbeitung:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leiter der Systemberatung\u002F-betreuung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leiter von Programmiergruppen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leiter einer EDV-Abteilung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>e)Im technischen Dienst:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leiter eines organisatorisch selbstständigen technischen Kundendienstes\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leiter eines organisatorisch selbstständigen Fuhrparks, die für Einsatz,\nWartung, Instandhaltung der verwendeten Kraftfahrzeuge sowie für alle\ntechnisch und verkehrsrechtlich erforderlichen Kontrollen verantwortlich\nsind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leiter von wissenschaftlichen Abteilungen, Laboratoriumsleiter\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Beschäftigungsgruppe 6\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und mehrjähriger praktischer\nErfahrung, die eine leitende, das Unternehmen in ihrem jeweiligen\nTätigkeitsbereich entscheidend beeinflussende Stellung einnehmen\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>zB\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Firmenbuch eingetragene bevollmächtigte Angestellte mit entsprechendem\nVerantwortungsbereich (zB Prokuristen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Selbstständige Leiter von EDV-Abteilungen, die für Problemanalyse,\nProgrammierung, Datenerfassung und Datenverarbeitung verantwortlich sind\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>1 bDie in den Beschäftigungsgruppen 2 bis 6 angeführten\nTätigkeitsmerkmale sind nur beispielsweise aufgezählt. Für die Einstufung\nsind die Kriterien maßgebend, die im Einleitungstext der jeweiligen\nBeschäftigungsgruppe angegeben werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-PAYSCALES_selected_comments_txt\">\u003Ch3>E.GEHALTSGEBIETE UND GEHALTSTAFEL\u003C\u002Fh3>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Cp>\u003Cb>1.Gehaltsgebiete\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Gehaltsgebiet A\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Alle Orte der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich,\nOberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Gehaltsgebiet B\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Alle Orte der Bundesländer Salzburg und Vorarlberg.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2.Gehaltstafel\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Beschäftigungsgruppe 1\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Gehaltsgebiet A\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Gehaltsgebiet B\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Sonstige Angestellte im 1., 2. und 3. Angestelltendienstjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.589,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.589,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Beschäftigungsgruppe 2\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-WAGES_payscale1_selected_start\">\u003C\u002Fdiv>\u003Ctable border=\"1\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd rowspan=\"2\">\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd colspan=\"2\" style=\"text-align:center;margin-left:auto;margin-right:auto;\">Gehaltsgebiet\n        A\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd colspan=\"2\" style=\"text-align:center;margin-left:auto;margin-right:auto;\">Gehaltsgebiet\n        B\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Drogisten\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Nichtdrog\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Drogisten\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Nichtdrog\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>1.Berufsjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.723,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.675,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.778,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.675,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>3.Berufsjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.742,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.675,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.798,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.688,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>5.Berufsjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.770,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.675,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.826,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.713,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>7.Berufsjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.798,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.689,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.861,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.741,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>9.Berufsjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.908,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.785,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.975,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.842,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>10. Berufsjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.014,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.878,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.084,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.942,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>12. Berufsjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.121,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.971,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.195,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.039,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>15. Berufsjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.273,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.113,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.354,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.185,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>18. Berufsjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.309,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.144,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.393,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.220,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Beschäftigungsgruppe 3\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd rowspan=\"2\">\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd colspan=\"2\" style=\"text-align:center;margin-left:auto;margin-right:auto;\">\u003Cb>Gehaltsgebiet\n        A\u003C\u002Fb>\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd colspan=\"2\" style=\"text-align:center;margin-left:auto;margin-right:auto;\">\u003Cb>Gehaltsgebiet\n        B\u003C\u002Fb>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Drogisten\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Nichtdrog.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Drogisten\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Nichtdrog.\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>1. Berufsjahr \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.728,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.675,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.783,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.675,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>3. Berufsjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.758,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.675,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.814,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.700,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>5. Berufsjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.869,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.747,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.933,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.802,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>7. Berufsjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.963,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.830,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.029,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.895,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>9. Berufsjahr \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.114,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.967,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.186,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.033,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>10. Berufsjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.324,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.160,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.411,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.233,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>12. Berufsjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.448,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.271,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.536,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.351,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>15. Berufsjahr \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.613,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.418,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.706,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.502,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>18. Berufsjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.657,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.461,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.752,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.547,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Beschäftigungsgruppe 4\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd rowspan=\"2\">\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd colspan=\"2\" style=\"text-align:center;margin-left:auto;margin-right:auto;\">\u003Cb>Gebiet\n        A\u003C\u002Fb>\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd colspan=\"2\" style=\"text-align:center;margin-left:auto;margin-right:auto;\">\u003Cb>Gebiet\n        B\u003C\u002Fb>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>Drogisten\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Nichtdrog\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Drogisten\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Nichtdrog\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>1. Berufsjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.871,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.748,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.935,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.805,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>3. Berufsjahr \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.954,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.824,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.021,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.889,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>5. Berufsjahr \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.046,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.902,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.117,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.968,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>7. Berufsjahr \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.273,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.112,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.353,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.183,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>9. Berufsjahr \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.558,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.371,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.646,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.453,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>10. Berufsjahr \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.815,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.611,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.915,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.704,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>12. Berufsjahr \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.978,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.761,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.085,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.857,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>15. Berufsjahr \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.207,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.971,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.321,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.078,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>18. Berufsjahr \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.268,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.032,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.385,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.138,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Beschäftigungsgruppe 5\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cb>Gebiet A Nicht-Drog.\u003C\u002Fb>\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cb>Gebiet B Nicht-Drog.\u003C\u002Fb>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>5. Berufsjahr \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.685,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.779,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>7. Berufsjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>2.904,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.006,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>9. Berufsjahr \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.138,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.250,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>10. Berufsjahr \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.333,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.450,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>12. Berufsjahr \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.495,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.620,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>15. Berufsjahr \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.738,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.869,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>18. Berufsjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.813,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.945,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Beschäftigungsgruppe 6\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Gebiet A Nicht-Drog.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Gebiet B Nicht-Drog.\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>im 5. Berufsjahr \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.017,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.124,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>im 10. Berufsjahr \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.556,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>3.685,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>im 15. Berufsjahr \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4.095,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4.242,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>im 18. Berufsjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4.176,00\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>4.326,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Lehrlingsentschädigung\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>im 1. Lehrjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>700,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>im 2. Lehrjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>900,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>im 3. Lehrjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.150,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>im 4. Lehrjahr\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>1.200,00\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ANHANG 2 ZUM ABSCHNITT I\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>des Kollektivvertrages für den Pharmazeutischen Großhandel vom 21.\nDezember 2019\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-CBA_MNCOMPA_2_txt\">\u003Ch2>LISTE DER FIRMEN, DIE DEM KOLLEKTIVVERTRAG FÜR DEN PHARMAZEUTISCHEN\nGROSSHANDEL UNTERLIEGEN (STAND 31. DEZEMBER 2019)\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Aewige ärztliche Wirtschaftsges.m.b.H., Wien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>AOP Orphan Pharmaceuticals Aktiengesellschaft, Wien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Herba Chemosan Apotheker AG, Wien, Graz, Klagenfurt, Linz, Salzburg,\nInnsbruck-Rum, Dornbirn PHOENIX Arzneiwarengroßhandlung GmbH, Wien, Graz,\nLinz, Jenbach, Hagenbrunn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Jacoby GM Pharma GmbH, Hallein, Hohenems, Klagenfurt, Braunau, Salzburg,\nInnsbruck\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kwizda Pharmahandel GmbH, Wien, Graz, Linz, Grödig, Innsbruck Richter\nPharma AG, Wels\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>L. Kögl Pharma GesmbH, Innsbruck\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Pharmosan Arzneiwaren- und Drogengroßhandelsges.m.b.H., Wien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eisai GmbH, Wien\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Amomed Pharma GmbH, Wien gm Pharma Gmbh, Braunau\u002FInn Thea Pharma GmbH, Wien\nAGEA Pharma GmbH, Wien CompLex Vertriebs GmbH, Wien OmniVision GmbH, Wien\nWABOSAN, ArzneimittelvertriebsGmbH, Wien Vertex Pharmaceuticals (Austria) GmbH,\nWien \u003C\u002Fp>\u003C\u002Fdiv>\n\n\u003Ch2>DIENSTZETTEL\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch2>für die Handelsangestellten Österreichs (gemäß § 2 AVRAG)\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ctable border=\"1\">\n  \u003Ccaption>\u003C\u002Fcaption>\n  \u003Ccolgroup>\u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003Ccol>\n  \u003C\u002Fcolgroup>\u003Ctbody>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>I. \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp>a)Arbeitgeber: \u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>b)Angestellte(r):\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>Herr\u002FFrau*)\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>wohnhaft in\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>II. \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Beginn des Dienstverhältnisses ..................\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>III.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Das Dienstverhältnis ist unbefristet*) \u002F bisbefristet*)\n\n        \u003Cp>Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Probemonat im\n        Sinne des § 19 Abs 2 AngG, währenddessen das Dienstverhältnis von\n        jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden kann*)\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>IV.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Die Kündigungsbestimmungen richten sich nach den einschlägigen\n        gesetzlichen Bestimmungen und nach dem Kollektivvertrag für die\n        Handelsangestellten Österreichs. Während der ersten fünf Jahre der\n        Angestelltentätigkeit kann das Dienstverhältnis jeweils zum 15. oder\n        Letzten eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. *)\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>V.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp>Das Dienstverhältnis unterliegt den Bestimmungen des\n        Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs sowie den\n        allenfalls für den Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen.\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>Diese liegenzur Einsichtnahme auf.\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>VI.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp>Gemäß dem Kollektivvertrag für die Angestellten des\n        Pharmazeutischen Großhandels werden sie in die\n        Gehaltstafel,Gehaltsgebiet,\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>Beschäftigungsgruppe,imBerufsjahr eingestuft, wobei\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>festgestellt wird, dass Sie jeweils miteines jeden Jahres in ein\n        neues\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>Berufsjahr treten.\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>VII.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp>Mit Ihrer Verwendung alssindinsbesondere folgende Aufgaben\n        verbunden:\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>Sie beachten alle betrieblichen Ordnungs- und\n        Sicherheitsvorschriften und führen alle mit der vorgesehenen\n        Verwendung verbundenen Arbeiten weisungsgemäß durch. Vorübergehend\n        dürfen Ihnen auch andere Tätigkeiten zugewiesen werden.\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>VIII.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp>Ihr gewöhnlicher Arbeitsort ist,\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>mit der Tätigkeit ist regelmäßig Außendienst im\n        Bereichverbunden.*)\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>IX.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp>Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt gemäß Abschnitt V\n        des Kollektivvertrages 38,5 Stunden.\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>Bei Teilzeitbeschäftigung:*)\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>Die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit\n        beträgtStunden*).\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>Die Vereinbarung über die Verteilung der wöchentlichen\n        Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richtet sich nach den\n        Bestimmungen des Abschnittes V des Kollektivvertrages für die\n        Handelsangestellten Österreichs.\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>Der Arbeitgeber ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen bzw\n        kollektivvertraglichen Bestimmungen Mehr- bzw Überstundenarbeit zu\n        verlangen. Die Abgeltung der Mehrleistungen erfolgt nach den\n        Bestimmungen des Kollektivvertrages.\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>X.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp>Ihr monatliches Grundgehalt beträgt€\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>Darüber hinaus hat der\u002Fdie*) Angestellte Anspruch auf folgende\n        Entgeltbestandteile:*)\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>Für die Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des\n        Kollektivvertrages für die \u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>Handelsangestellten Österreichs.\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>Die Auszahlung der monatlichen Bezüge erfolgt gemäß § 15 AngG am\n        Ende eines Monats.\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>Die Überweisung der laufenden Bezüge auf ein Gehaltskonto gilt als\n        vereinbart.*)\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>XI.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003Cp> Für Reisekosten und Reiseaufwandsentschädigungen gelten\n        folgende Vereinbarungen:\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>a)die kollektivvertraglichen Bestimmungen*)\u003C\u002Fp>\n\n        \u003Cp>b)*)\u003C\u002Fp>\n      \u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>XII.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>IIhr Urlaubsanspruch richtet sich nach den Bestimmungen des\n        Urlaubsgesetzes. Für das Urlaubsausmaß werden gemäß § 3 UrlG\n        folgende Zeiten angerechnet:\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>XIII.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>XIV.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>Jede künftige Änderung der hier festgehaltenen Rechte und\n        Pflichten, die nicht unmittelbar auf Gesetz, Kollektivvertrag oder\n        Betriebsvereinbarung beruht, wird schriftlich mitgeteilt. Für den Fall\n        einer länger als einen Monat dauernden Auslandstätigkeit werden die\n        Entsendungsbedingungen in einem gesonderten Dienstzettel\n      festgehalten.\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n    \u003Ctr>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>,am\u003C\u002Ftd>\n      \u003Ctd>\u003C\u002Ftd>\n    \u003C\u002Ftr>\n  \u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>Arbeitgeber\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte(r)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieser Dienstzettel - vollständig ausgefüllt - entspricht den Bestimmungen\ndes § 2 AVRAG. Er wurde von der Sparte Handel der Wirtschaftskammer\nÖsterreichs und der Gewerkschaft der Privatangestellten gemeinsam erstellt und\nwird gemeinsam zur Verwendung empfohlen und ist von Gebühren befreit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) Nichtzutreffendes streichen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ZUSATZ ZUM DIENSTVERTRAG (BZW DIENSTZETTEL)\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>zwischen dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>und dem\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unternehmen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zusätzlich zum bestehenden Dienstvertrag (bzw Dienstzettel) vom\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>wird aufgrund der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Bereich bzw im\nZusammenhang mit der Auslieferung ausdrücklich vereinbart, dass die\nNormalarbeitszeit am Samstag um 13.00 Uhr endet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für diese Zusatzvereinbarung sind die Bestimmungen des Kollektivvertrages\nfür die Angestellten des pharmazeutischen Großhandels in Österreich,\ninsbesondere der Abschnitt Arbeitszeit an Samstagen, als Rechtsgrundlage\nanzuwenden. Einvernehmlich wird für die Aufteilung der Normalarbeitszeit bzw\nFreizeitgewährung für Normalarbeitszeit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>am Samstag bis 12.00 Uhr ein Durchrechnungszeitraum vonWochenfestgelegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der erste Durchrechnungszeitraum beginnt am\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ort, Datum  \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Vertragsschablone wird von den Kollektivvertragspartnern zur Anwendung\nempfohlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>VEREINBARUNG VOLLÜBERTRITT (§ 47 ABS 3 BMVG)\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Arbeitgeber\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer\u002Fin\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>geb. am,wohnhaft in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Vereinbarung\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>über den Vollübertritt („Übertragen”) gemäß § 47 Abs 3\nBMVG\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\u003Cdiv class=\"cbaClause highlight\" id=\"clause-pensionfundtxt\">\u003Cb>1.\u003C\u002Fb>Gemäß § 47 Abs 1 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes\nwird mit Wirkung ab\u003C\u002Fdiv>\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(Übertrittsstichtag) anstelle der Abfertigungsregelungen des\nAngestelltengesetzes bzw Arbeiter-Abfertigungsgesetzes die Geltung der\nBestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes vereinbart. Ab dem\nÜbertrittsstichtag werden daher für die weitere Dauer des\nArbeitsverhältnisses Abfertigungsbeiträge (MV-Beiträge) zur Veranlagung\ndurch die ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse, das ist die entrichtet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2.\u003C\u002Fb>Hinsichtlich der bis zum Übertrittsstichtag erworbenen\nAltabfertigungsanwartschaften erfolgt eine Übertragung auf die ausgewählte\nMV-Kasse. Der hierfür vom Arbeitgeber zu leistende Übertragungsbetrag wird\neinvernehmlich mit €,das entspricht Monatsentgelten,festgesetzt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2a.\u003C\u002Fb> (Nicht gewählte Varianten durchstreichen)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>I.\u003C\u002Fb>Dieser Übertragungsbetrag wird in 5 jährlichen Raten in Höhe von\nje 20 % des Übertragungsbetrages zuzüglich Zinsen von 6 % des jährlichen\nÜbertragungsbetrages an die MV-Kasse überwiesen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>II.\u003C\u002Fb>Dieser Übertragungsbetrag wird zur Gänze bisandie MV-Kasse\nüberwiesen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>III.\u003C\u002Fb>Dieser Übertragungsbetrag wird nach folgendem Modus\nüberwiesen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>3.\u003C\u002Fb>Im Hinblick auf diese Vereinbarung sind sämtliche gesetzlichen und\nkollektivvertraglichen Altabfertigungsanwartschaften vollständig abgegolten\nund finden auch insoweit die Bestimmungen des Betrieblichen\nMitarbeitervorsorgegesetzes Anwendung. Ein späterer Abfertigungsanspruch für\ndiese Altabfertigungsanwartschaften richtet sich ebenso wie für die nach dem\nÜbertrittsstichtag erworbene gesetzliche Abfertigungsanwartschaft\nausschließlich gegen die ausgewählte MV-Kasse.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>4.\u003C\u002Fb>\u003Cb>Rücktrittsrecht:\u003C\u002Fb> Der Arbeitnehmer kann vom\ngegenständlichen Übertrittsvertrag rechtswirksam zurücktreten, sofern der\nArbeitgeber binnen drei Wochen ab\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Vertragsunterfertigung schriftlich Kenntnis vom Rücktritt erhält.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>5.Mögliche Zusatzvariante (optional)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abweichend von Punkt 3 wird vereinbart, folgende Ansprüche nach Abschnitt\nXVIII Z 2 und\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>3 des KV für Angestellte des Pharmazeutischen Großhandels\naufrechtzuerhalten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>, am\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für den Arbeitgeber:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieses Vertragsmuster wurde von der Sparte Handel der Wirtschaftskammer\nÖsterreichs und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Bundesausschuss\nHandel, gemeinsam erstellt und wird von den Sozialpartnern zur Anwendung\nempfohlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>VEREINBARUNG TEILÜBERTRITT (§ 47 ABS 2 BMVG)\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Arbeitgeber\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitnehmer\u002Fin\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>geb. am,wohnhaft in\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Vereinbarung über den Teilübertritt („Einfrieren”) gemäß § 47\nAbs 2 BMVG\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>1.\u003C\u002Fb> Gemäß § 47 Abs 1 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes\nwird mit Wirkung ab (Übertrit der Abfertigungsregelungen des\nAngestelltengesetzes bzw Arbeiter-Abfertigungsgesetzes die C Bestimmungen des\nBetrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes vereinbart. Ab dem Übertrittsstic\nweitere Dauer des Arbeitsverhältnisses Abfertigungsbeiträge (MV-Beiträge)\nzur Veranlagung du MV-Kasse, das ist die entrichtet; ausschließlich gegen\ndiese MV-Kasse richtet sich auch ein späterer Anspruch auf At nach dem\nÜbertrittsstichtag erworbene Abfertigungsanwartschaft. Die\nAltabfertigungsanwartsch weiterhin gegen den Arbeitgeber.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>2.\u003C\u002Fb> Ausgehend von einer abfertigungswirksamen Dauer des\nArbeitsverhältnisses von unter Einbeziehung kollektivvertraglicher Ansprüche\nbis zum Übertrittsstichtag eine Altabfertigu insgesamtMonatsentgelten.Für\ndiese Altabfertigungsanwartschaft gelten weiterhi\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abfertigungsregelungen des Angestelltengesetzes bzw\nArbeiter-Abfertigungsgesetzes sowie, si Kollektivvertrags. Bei einem späteren\nAusscheiden mit nach diesen Vorschriften gegenüber der bestehendem\nAbfertigungsanspruch wird der Berechnung der für die\nAltabfertigungsanwartsch« Abfertigung das für den letzten Monat des\nArbeitsverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde g\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>3.Rücktrittsrecht:\u003C\u002Fb> Der Arbeitnehmer kann vom gegenständlichen\nÜbertrittsvertrag rechtswirksan der Arbeitgeber binnen drei Wochen ab\nVertragsunterfertigung schriftlich Kenntnis vom Rücktrit\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>4.(nicht gewählte Variante durchstreichen)\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>I.\u003C\u002Fb> Ansprüche nach Abschnitt XVIII Z 2 und 3 des KV für Angestellte\ndes Pharmazeutischen bestehen nicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>II.\u003C\u002Fb> Folgende Ansprüche nach Abschnitt XVIII Z 2 und 3 des KV für\nAngestellte des Pharmaz Großhandels werden aufrechterhalten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>., am20\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>a)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>für den Arbeitgeber:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)Arbeitnehmer:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieses Vertragsmuster wurde von der Sparte Handel der Wirtschaftskammer\nÖsterreichs und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Bundesausschuss\nHandel, gemeinsam erstellt und wird von den Sozialpartnern zur Anwendung\nempfohlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>\u003Cb>INVENTUR-KOLLEKTIVVERTRAG\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>Kollektivvertrag betreffend Inventurarbeiten an Samstagen gemäß der\nArbeitsruhegesetz-Verordnung, abgeschlossen am 7. Juni 1993 zwischen der\nBundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sparte Handel und der Gewerkschaft\nder Privatangestellten, Sektion Handel.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>\u003Cb>§ 1 GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(1) Räumlich:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für das gesamte Bundesgebiet Österreichs.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(a)Fachlich:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für sämtliche der Sparte Handel der Wirtschaftskammer angehörenden\nBetriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages der\nHandelsangestellten Österreichs angehören.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>(b) Persönlich:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses\nKollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche\ndas Angestelltengesetz (BGBl Nr 292\u002F1921)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Anwendung findet. Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für\nFerialpraktikanten; Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zwecke einer\nberuflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder\nAusbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend\nbeschäftigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(2) Dieser Kollektivvertrag gilt für Inventurarbeiten an Samstagen ab 13.00\nUhr gemäß der Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO BGBl Nr 359\u002F93).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(3) Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für jene Arbeitnehmer, die\nausschließlich zu Arbeitsleistungen im Sinne des Abs 2 aufgenommen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>\u003Cb>§ 2 VERGÜTUNG DER ARBEITSLEISTUNG\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Arbeitsleistungen im Sinne des § 1 Abs 2 sind nach folgender Maßgabe zu\nvergüten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Normalarbeitsstunden (innerhalb der geltenden wöchentlichen\nNormalarbeitszeit) wird ein Zuschlag von 100 % des normalen Stundenlohnes\n(1\u002F167 des Bruttomonatsgehaltes) gewährt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Mehrarbeitsstunden im Ausmaß von 1,5 Stunden pro Woche gemäß Abschnitt VI\ndes Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs sind mit einem\nGrundstundenlohn von 1\u002F167 des Bruttomonatsgehaltes und einem Zuschlag von 100\n% zu vergüten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Überstunden gemäß Abschnitt VII des Kollektivvertrages für die\nHandelsangestellten Österreichs sind mit einem Grundstundenlohn von 1\u002F158 des\nBruttomonatsgehaltes und einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bezüglich einer Abgeltung der Vergütungen in Freizeit gilt sinngemäß\nAbschnitt VII Punkt 5. des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten\nÖsterreichs.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 3\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des § 2 ist nur dann und\ninsoweit zulässig, als berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers\n- wie beispielsweise die Versorgung von Kindern und Eltern, zumutbare\nHeimfahrtsmöglichkeiten, die Teilnahme an Schul- und\nWeiterbildungsveranstaltungen - dieser Arbeitsleistung nicht entgegenstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse sollen\nArbeitnehmer zu Inventurarbeiten im Sinne des § 1 Abs 2 dann nicht\nherangezogen werden, wenn sie in einem Kalendermonat bereits an einem\nverkaufsoffenen Samstag nach 13.00 Uhr - ausgenommen die verkaufsoffenen\nSamstage vor Weihnachten - Arbeit geleistet haben. Dies gilt nicht, wenn die\nInventur in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit außergewöhnlichen\nEreignissen (wie Einbruch, Elementarereignisse) erforderlich ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 4 GELTUNGSBEGINN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Dieser Kollektivvertrag tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten der\nVerordnung BGBl Nr 359\u002F93 in Kcf (3. Juni 1993).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>VERORDNUNG - AUSNAHME FÜR INVENTURARBEITEN IM HANDEL\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>VERORDNUNG BGBL NR 359\u002F1993, 135. STÜCK, AUSGEGEBEN AM 3. JUNI\n1993.\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufgrund des § 12 Abs 1 des ARG, BGBl Nr 144\u002F1983, wird die Anlage zur\nVerordnung des BM für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der\nWochenend- und Feiertagsruhe, BGBl Nr 149\u002F1984, zuletzt geändert durch die\nVerordnung BGBl Nr 66\u002F1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl Nr 163\u002F1993,\nwie folgt geändert:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Abschnitt XVII Z 1a lautet:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>„1a) Inventurarbeiten an Samstagen, Arbeiten zur Erstellung und\nÜberprüfung von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Inventuren zum Ende eines Kalender(Wirtschafts)jahres\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>b)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Übergabe bzw Übernahmeinventuren einmal im Kalender(Wirtschafts)jahr\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Inventuren aufgrund behördlicher Anordnung\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Inventuren in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit außergewöhnlichen\nEreignissen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)(wie Einbruch, Elementarereignisse) an Samstagen bis 20.00 Uhr.”\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>KOLLEKTIVVERTRAG betreffend die Beschäftigung von Kindern und\nJugendlichen,\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Cp>abgeschlossen am 1. Oktober 1997 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich,\nSektion Handel, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Gewerkschaft der\nPrivatangestellten, Sektion Handel, 1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 1 GELTUNGSBEREICH\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Räumlich:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für das Gebiet der Republik Österreich.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(a) \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Fachlich:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für sämtliche der Sektion Handel der Wirtschaftskammer Österreich\nangehörenden Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des\nKollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs angehören.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Persönlich:\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(b)Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses\nKollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche\ndas Angestelltengesetz (BGBl Nr 292\u002F1921) Anwendung findet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 2 GELTUNGSBEGINN\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>(c)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.Oktober 1997 in Kraft.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>(d)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch3>§ 3 WOCHENFREIZEIT\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>Gemäß § 19 Abs 1a und Abs 7 des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes\nkann vereinbart w&amp;den, dass aus organisatorischen Gründen oder im\nInteresse der Jugendlichen die Wochenfreizeit abweichend von § 19 Abs 1 und 2\nKJBG wie folgt verteilt wird: \u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Neben dem Sonntag bleibt ein Werktag der Kalenderwoche, der mit dem Sonntag\nnicht Zusammenhängen muss, arbeitsfrei, wobei sich der den Sonntag umfassende\nTeil der Wochenruhe zumindest von Samstag 18.00 Uhr bis Montag 7.00 Uhr zu\nerstrecken hat, oder\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>im Falle von Jugendlichen, die in einer Verkaufsstelle (§ 1 Abs 1 bis 3\nÖffnungszeitengesetz) mit einer 55 Stunden nicht überschreitenden\nwöchentlichen Gesamtoffenhaltezeit (§ 4 Abs 4 ÖZG) beschäftigt werden, kann\ndie Wochenfreizeit auf 43 zusammenhängende Stunden, in die der Sonntag zu\nfallen hat, verkürzt werden. In diesem Fall muss jedoch innerhalb eines\nZeitraumes von höchstens 8 Wochen die durchschnittliche Wochenfreizeit\nmindestens 48 Stunden betragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der erforderliche Ausgleich ist in Form von ganzen oder halben Tagen zu\nvereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Für Jugendliche in Verkaufsstellen, die in einer Kalenderwoche einen ganzen\noder halben\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Werktag geschlossen gehalten werden, kann der Arbeitgeber den Ruhetag, der\nnicht auf den Sonntag fällt, auf den Sperrtag festsetzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der gem Abschnitt V Z 4 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten\nÖsterreichs zu gewährende ganze oder halbe freie Tag ist auf die\nWochenfreizeit gem Pkt a) oder Pkt b) anzurechnen, wobei sicherzustellen ist,\ndass zumindest jeder sechste Samstag arbeitsfrei bleibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird der Jugendliche am Samstag nach 13 Uhr beschäftigt, so findet aufgrund\ndes § 19a KJBG der Kollektivvertrag für Arbeitsleistungen im Rahmen der\nRegelung der Öffnungszeiten vom 23.12.96 Anwendung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ch2>ANHANG\u003C\u002Fh2>\n\n\u003Ch3>D. BESCHÄFTIGUNGSGRUPPENSCHEMA\u003C\u002Fh3>\n\n\u003Cp>für Dienstverhältnisse, die VOR dem 1. Jänner 2006 begründet wurden\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>I. Angestellte ohne abgeschlossene Lehrzeit in einem kaufmännischen\nLehrberuf sind einzustufen inc)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Beschäftigungsgruppe 1.\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach Ablauf von drei Angestelltendienstjahren in der Beschäftigungsgruppe 1\nerfolgt die Einstufung in das 1. Berufsjahr der ihrer Tätigkeit entsprechenden\nBeschäftigungsgruppe (2-6).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>IIbAngestellte mit abgeschlossener Lehrzeit in einem kaufmännischen\nLehrberuf sind in die ihrer Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe\n(2-6) einzustufen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Als kaufmännische Lehrberufe gelten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>c)Vor In-Kraft-Treten des Berufsausbildungsgesetzes Kaufmännischer Lehrling\n(Kaufmannsgehilfe).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>d)Nach In-Kraft-Treten des Berufsausbildungsgesetzes 1.1.1970\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einzelhandelskaufmann\u002FEinzelhandel (mit jeweiligem Schwerpunkt),\nGroßhandelskaufmann,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>f)Drogist,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fotokaufmann,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Buchhändler,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Musikalienhändler,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>g)Kunsthändler,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Buch-, Kunst- und Musikalienhändler,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Waffen- und Munitionshändler,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bürokaufmann,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>h)Industriekaufmann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Spediteur.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>i)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die abgeschlossene Lehrzeit in einem der genannten kaufmännischen\nLehrberufe wird ersetzt\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>i)durch den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie im Sinne des § 74\nSCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne des § 75 SCHOG;\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n  \u003Cli>durch den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule im\n    Sinne der §§ 72 und 76 SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne der\n    §§ 73 und 77 SCHOG, soweit die erworbenen Kenntnisse in der Tätigkeit im\n    Handelsbetrieb Verwendung finden;\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>durch den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule\n    im Sinne des § 36 SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne des § 37\n    SCHOG;\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>durch den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule vor Auswirkung des\n    SCHOG;\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>durch den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule im Sinne des § 60\n    SCHOG oder einer dreijährigen Sonderform derselben im Sinne des § 61\n    SCHOG;\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>durch den erfolgreichen Besuch einer zweiklassigen Handelsschule vor\n    Auswirkung des SCHOG und ein Angestelltendienstjahr;\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>durch den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen\n    berufsbildenden mittleren Schule im Sinne der §§ 58 und 59 SCHOG, soweit\n    die erworbenen Kenntnisse in der Tätigkeit im Handelsbetrieb Verwendung\n    finden;\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>durch eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem der\n    genannten Lehrberufe, wenn eine ausnahmsweise Zulassung zur\n    Lehrabschlussprüfung gem § 23 Abs 5 BAG erfolgt ist;\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>bei Stenotypisten durch die erfolgreich abgelegte Handelskammerprüfung\n    über 150 Silben in der Minute;\u003C\u002Fli>\n  \u003Cli>durch eine dreijährige praktische Angestelltentätigkeit.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>Als erfolgreicher Besuch einer Schule gem lit a) bis g) gilt ein solcher im\nSinne des § 4 Abs 1 und 2 der Verordnung BGBl Nr 142\u002F70.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Beschäftigungsgruppe 2\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen zB\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>a)Im Ein- und Verkauf:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte mit einfacher Tätigkeit im Einkauf und\u002Foder Verkauf, soweit sie\nnicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>b)Im Lager und Expedit:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lagerangestellte,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Expeditangestellte.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>c)Im Büro und Rechnungswesen:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte mit einfacher Tätigkeit in der Buchhaltung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kalkulation,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kartei,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohn- und\u002Foder Gehaltsverrechnung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Registratur,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Statistik,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind,\nFakturisten, die nach\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>vorbereiteten Unterlagen fakturieren,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Maschinschreiber,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stenotypisten, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe\neinzustufen sind, Phonotypisten, soweit sie nicht in eine höhere\nBeschäftigungsgruppe einzustufen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>d)In der Datenverarbeitung:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Datentypisten in den ersten beiden Jahren dieser Tätigkeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hilfsoperator,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bedienungspersonal an Hilfsmaschinen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hilfskräfte in der Datenverarbeitung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>e)Im technischen Dienst:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Telefonisten, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe\neinzustufen sind,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hilfskräfte im betrieblichen technischen Dienst.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Beschäftigungsgruppe 3\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbstständig\nausführen\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>zB\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>a)im Ein- und Verkauf:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einkaufsangestellte,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verkaufsangestellte,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Außendienstmitarbeiter im Ein- und Verkauf, soweit sie nicht in die\nBeschäftigungsgruppe 4 einzustufen sind,*)\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Orderaufnehmer.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>b)Im Lager und Expedit:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Expedienten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lagerdefektare,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Orderkontrollore.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>c)Im Büro und Rechnungswesen:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte in der Buchhaltung, die mit der Führung von Konten betraut sind\n(händisch oder maschinell),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kalkulanten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Statistiker,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die eine Registratur oder ein Archiv selbstständig führen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lohn- und\u002Foder Gehaltsverrechner,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fakturisten, die nach allgemeinen Angaben oder Unterlagen (zB Preislisten,\nKonditionsrahmen) fakturieren und Ausgangsrechnungen prüfen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fakturisten, die neben dieser Tätigkeit auch mit buchhalterischer und\u002Foder\nKassiertätigkeit beschäftigt sind,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stenotypisten mit einer Mindestleistung von 150 Silben in der Minute,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stenotypisten, die überwiegend nach allgemeinen Angaben Schriftverkehr\nselbstständig erledigen, Phonotypisten, die überwiegend nach allgemeinen\nAngaben Schriftverkehr selbstständig erledigen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stenotypisten, die überwiegend fremdsprachigen Schriftverkehr nach Vorlage\nerledigen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Deutschsprachige Korrespondenten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zolldeklaranten bis zur Vollendung einer fünfjährigen einschlägigen\nTätigkeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Frachttarifeure bis zur Vollendung einer fünfjährigen einschlägigen\nTätigkeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>d)In der Datenverarbeitung:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Datentypisten ab dem dritten Jahr dieser Tätigkeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Operator,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Datenprüfer,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Arbeitsvorbereiter,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Systemberater-Assistent,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Programmierer, soweit sie nicht nach Beschäftigungsgruppe 4 einzustufen\nsind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>e)Im technischen Dienst:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Telefonisten an Apparaten mit mindestens 5 Amtsanschlüssen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fernschreiber,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die mit der Instandhaltung und Instandsetzung von\nBetriebsanlagen betraut sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>f)Stellvertreter von Abteilungsleitern kleinerer Abteilungen.\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Beschäftigungsgruppe 4\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Angestellte mit selbstständiger Tätigkeit\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>zB\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>a)Im Ein- und Verkauf:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einkäufer,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Orderaufnehmer, die selbstständig Verkaufsgespräche am Telefon und\nVerkaufsaktionen durchführen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Außendienstmitarbeiter im Ein- und Verkauf, die schwierige\nProduktberatungen durchführen und zum Abschluss von Geschäften sowie zur\nDisposition über Preis und Konditionen berechtigt sind*).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>b)Im Lager und Expedit:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Lagerleiter, die für Wareneingang, Lagerhaltung und Warenausgang\nverantwortlich sind, Expeditleiter, soweit sie nicht nach Beschäftigungsgruppe\n5 einzustufen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>c)Im Büro und Rechnungswesen:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Selbstständige Buchhalter,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Selbstständige Kalkulanten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Selbstständige Statistiker,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Kassiere, die neben der Kassiertätigkeit die Abrechnung ausländischer\nZahlungsmittel, geldwerter Zahlungsmittel, Kreditkartenabrechnungen und den\nVerkehr mit Geld- und Kreditinstituten durchführen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Exportfakturisten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fremdsprachige Korrespondenten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dolmetscher,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Personalreferenten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sekretäre des Betriebsinhabers oder der mit der Führung des Betriebes\nverantwortlich betrauten Angestellten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zolldeklaranten nach fünfjähriger einschlägiger Tätigkeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Frachttarifeure nach fünfjähriger einschlägiger Tätigkeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Reklamationsbearbeiter.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>d)In der Datenverarbeitung:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Chefoperator,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Chefarbeitsvorbereiter,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Systemberater (Organisator),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Selbstständige Programmierer, die nicht unter einem Chefprogrammierer\narbeiten,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Systemanalytiker,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Problemanalytiker.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>e)Im technischen Dienst:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte im betrieblichen technischen Dienst, die aufgrund entsprechender\nAusbildung oder mehrjähriger praktischer Erfahrung selbstständige\nTätigkeiten von erhöhter Schwierigkeit zur technischen Überprüfung,\nReparatur und Instandsetzung im Rahmen des betrieblichen technischen Dienstes\ndurchführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>f) Abteilungsleiter kleinerer Abteilungen,\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Stellvertreter von Abteilungsleitern größerer Abteilungen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Beschäftigungsgruppe 5\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Angestellte mit Dispositions- und\u002Foder Anweisungstätigkeiten, die\nschwierige Arbeiten selbstständig und verantwortlich ausführen\noderAngestellte, die Tätigkeiten, wofür Spezialkenntnisse und praktische\nErfahrung erforderlich sind, selbstständig und verantwortlich\nausführen\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>zB\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>a)Im Ein- und Verkauf:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Betriebsleiter,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Einkaufsleiter,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verkaufsleiter.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>b)Im Lager und Expedit:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Expeditleiter mit Dispositionstätigkeit,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Organisationsleiter.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>c)Im Büro und Rechnungswesen:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bilanzbuchhalter,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leiter der Buchhaltung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leiter der Personalabteilung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte, die Sekretariatstätigkeit mit Dispositions- und\u002Foder\nAnweisungstätigkeit selbstständig und verantwortlich ausführen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>d)In der Datenverarbeitung:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Chefsystemberater,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Chefsystemanalytiker,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Chefproblemanalytiker,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Chefprogrammierer in Programmiergruppen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>e)Im technischen Dienst:\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leiter der Werbeabteilung,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leiter eines organisatorisch selbstständigen betrieblichen technischen\nDienstes,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leiter eines organisatorisch selbstständigen Fuhrparks, die für Einsatz,\nWartung, Instandhaltung der verwendeten Kraftfahrzeuge sowie für alle\ntechnisch und verkehrsrechtlich erforderlichen Kontrollen verantwortlich\nsind,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leiter von wissenschaftlichen Abteilungen, Laboratoriumsleiter.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>f)Abteilungsleiter größerer Abteilungen.\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cb>Beschäftigungsgruppe 6\u003C\u002Fb>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und mehrjähriger praktischer\nErfahrung, die eine leitende, das Unternehmen in ihrem jeweiligen\nTätigkeitsbereich entscheidend beeinflussende Stellung einnehmen\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Handelsregister eingetragene bevollmächtigte Angestellte (zB\nProkuristen),\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Selbstständige Leiter von EDV-Abteilungen, die für Problemanalyse,\nProgrammierung, Datenerfassung und Datenverarbeitung verantwortlich sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Ci>1) Die in den Beschäftigungsgruppen 2 bis 6 angeführten\nTätigkeitsmerkmale sind nur beispielsweise aufgezählt. Für die Einstufung\nsind die Kriterien maßgebend, die im Einleitungstext der jeweiligen\nBeschäftigungsgruppe angegeben werden.\u003C\u002Fi>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>*) Die am 31.12.2001 bestehende, sich aus der bisherigen Einstufung oder aus\ngünstigeren Vereinbarungen ergebende Einstufung wird durch die Änderung vom\n1.1.2002 nicht berührt; allfällige Änderungen bedürfen einer individuellen\nVereinbarung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003C\u002Fp>\n\n\n",{"cbadate_start_date":44,"SECTOR2":48,"CBA_MNCOMPA_2_txt":50,"JOBTYPE_comments_txt":54,"trainingprogrammestxt":58,"trainingfundtxt":61,"pensionfundtxt":65,"unemploymentfundtxt":69,"EMPCONTR_trigger":73,"contracttrialtxt":76,"sicknesspaytxt":80,"sicknessmaxdaystxt":84,"disabilitypaytxt":86,"contractseverancepaytxt":90,"childcaretxt":94,"deathrelativestxt":98,"equalitytxt":102,"dayspweek":105,"hourstxt":109,"hoursovertimemaxtxt":112,"holidaystxt":116,"schedulestxt":120,"flexworktxt":124,"WAGES_comments_txt":128,"WAGES_payscale1_selected_start":132,"PAYSCALES_selected_comments_txt":135,"incidentalbonusdate_date":138,"standbyallowancetxt":142,"annleaveallowancetxt":146,"overtimeallowancetxt":150,"sundayallowancetxt":153,"SENIOR_trigger":157,"longserviceallowanceperc1":160,"longserviceallowancetxt":163,"covercountryregion_comments":167,"coverunion_comments":170},{"bindId":45,"name":46,"text":47},"cbadate_start_date","Ang. Pharmazeutischer Großhandel \u002F Rahme","Ang. Pharmazeutischer Großhandel \u002F Rahmen - 01.01.2020 Stichtag:\n05.07.2020",{"bindId":49,"name":46,"text":47},"SECTOR2",{"bindId":51,"name":52,"text":53},"CBA_MNCOMPA_2_txt","LISTE DER FIRMEN, DIE DEM KOLLEKTIVVERTR","LISTE DER FIRMEN, DIE DEM KOLLEKTIVVERTRAG FÜR DEN PHARMAZEUTISCHEN\nGROSSHANDEL UNTERLIEGEN (STAND 31. DEZEMBER 2019)\n\nAewige ärztliche Wirtschaftsges.m.b.H., Wien\n\nAOP Orphan Pharmaceuticals Aktiengesellschaft, Wien\n\nHerba Chemosan Apotheker AG, Wien, Graz, Klagenfurt, Linz, Salzburg,\nInnsbruck-Rum, Dornbirn PHOENIX Arzneiwarengroßhandlung GmbH, Wien, Graz,\nLinz, Jenbach, Hagenbrunn\n\nJacoby GM Pharma GmbH, Hallein, Hohenems, Klagenfurt, Braunau, Salzburg,\nInnsbruck\n\nKwizda Pharmahandel GmbH, Wien, Graz, Linz, Grödig, Innsbruck Richter\nPharma AG, Wels\n\nL. Kögl Pharma GesmbH, Innsbruck\n\nPharmosan Arzneiwaren- und Drogengroßhandelsges.m.b.H., Wien\n\nEisai GmbH, Wien\n\nAmomed Pharma GmbH, Wien gm Pharma Gmbh, Braunau\u002FInn Thea Pharma GmbH, Wien\nAGEA Pharma GmbH, Wien CompLex Vertriebs GmbH, Wien OmniVision GmbH, Wien\nWABOSAN, ArzneimittelvertriebsGmbH, Wien Vertex Pharmaceuticals (Austria) GmbH,\nWien ",{"bindId":55,"name":56,"text":57},"JOBTYPE_comments_txt","7.Einstufung in das Beschäftigungsgruppe","7.Einstufung in das Beschäftigungsgruppenschema NEU\n\nArbeitnehmerinnen der Beschäftigungsgruppen 1 bis 6 sind in das\nBeschäftigungsgruppenschema NEU in die ihrer Tätigkeit entsprechende\nBeschäftigungsgruppe A bis H bis spätestens zum 1.12.2021 zuzuordnen.\n\nAls grobe Orientierung kann folgende Tabelle herangezogen werden:\n\n\n  \n  \n  \n  \n  \n  \n  \n  \n  \n    \n      Beschäftigungsgruppe \n\n        Gehaltsordnung ALT\n      \n      1\n      2\n      3\n      4\n      5\n      6\n    \n    \n      Beschäftigungsgruppe Gehaltssystem NEU\n      A, B, C\n      C, D, E\n      C, D, E, F\n      E, F\n      F, G\n      H\n    \n  \n",{"bindId":59,"name":60,"text":60},"trainingprogrammestxt","BAG= Berufsausbildungsgesetz",{"bindId":62,"name":63,"text":64},"trainingfundtxt","A) ALLGEMEINER TEIL 1. Angestellten ist ","A) ALLGEMEINER TEIL\n\n1. Angestellten ist ein monatliches Mindestentgelt nach den in den\nGehaltstafeln nach Beschäftigungsgruppen, Berufsjahren und Gehaltsgebieten\ngestaffelten Sätzen zu bezahlen. Lehrlingen ist eine monatliche\nLehrlingsentschädigung nach den in den Gehaltstafeln nach Lehrjahren und\nGehaltsgebieten gestaffelten Sätzen zu bezahlen. Der Satz des 4. Lehrjahres\ngilt für Doppellehrverhältnisse.\n\nDie in den Gehaltstafeln angeführten Bruttomonatsgehälter und\n\nBruttomonats-Lehrlingsentschädigungen sind Mindestsätze.\n\n2. Für die Einstufung der Angestellten in die Gehaltsgebiete ist der\nOrt ihrer Tätigkeit maßgebend.1)\n\nBei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung im Sinne der §§ 1 Abs 1 und 2 Abs\n1 AngG ist der aliquote Teil der in den Gehaltstafeln dieses Kollektivvertrages\nfestgesetzten\n\nMindestgehaltssätze zu bezahlen.2)Das Gleiche gilt für die\nBemessung der Urlaubsbeihilfe und der Weihnachtsremuneration. Derartige\nTeilzeitbeschäftigungen fallen unter die Bestimmungen dieses\nKollektivvertrages. Für die Dauer der Weiterverwendung gemäß Abschnitt XV, Z\n2 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs kann eine\nTeilzeitbeschäftigung nicht vereinbart werden.\n\nDie Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für\ndie Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der\nBerufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu\nbevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der\nDauer des Internats entspricht, mindestens 50 Prozent der jeweiligen\nLehrlingsentschädigung verbleibt.\n\nAbsolviert der Lehrling beim erstmaligen Antritt die Lehrabschlussprüfung\nmit gutem oder\n\na) ausgezeichnetem Erfolg und erhält der Arbeitgeber hierfür eine\nFörderung gemäß der\n\nRichtlinie zu § 19c des BAG erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.\n\nDie einmalige Prämie beträgt bei gutem Erfolg € 100,- und bei\nausgezeichnetem Erfolg €150,-.\n\nb) Aus diesem Anlass oder im Rahmen der Ausbildung gewährte\nbetriebliche Leistungen sind anrechenbar.\n\nAlle Lehrlinge des entsprechenden Lehrjahres sind verpflichtet, den\n„Ausbildungsnachweis zur\n\nc)Mitte der Lehrzeit“ gemäß der Richtlinie zu absolvieren.\n\nDie Änderung oder Aufhebung der Richtlinie des Förderausschusses zur\nFörderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gem § 19c BAG führt\nzum Entfall dieses Anspruches.\n\nFür die Einreihung eines Angestellten in eine Beschäftigungsgruppe laut\ndem unter F. festgelegten Beschäftigungsgruppenschema ist lediglich die Art\nseiner Tätigkeit maßgebend.\n\nÜbt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten, die in verschiedenen\nBeschäftigungsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine\nEinreihung in diejenige Gruppe, die der überwiegenden Tätigkeit\nentspricht.3)\n\nIn Betriebsvereinbarungen können über die Gewährung von Reisekosten- und\nAufwandsentschädigungen sowie von Mankogeldern Regelungen vereinbart werden,\nsoweit kollektivvertragliche Regelungen nicht bestehen.\n\n3. Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäftigungsgruppe\noder vorübergehende Stellvertretung eines Angestellten einer höheren\nBeschäftigungsgruppe, die in einem Jahr nicht länger als ununterbrochen fünf\nWochen bei Urlaub und 12 Wochen bei Krankheit dauert, begründet keinen\nAnspruch auf Erhöhung des Gehaltes. Wird dieser Zeitraum jedoch\nüberschritten, so gebührt für die ganze Zeit der Tätigkeit in der höheren\nBeschäftigungsgruppe das Entgelt dieser Gruppe.\n\n4. Gehaltsansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der\nEinstufung verjähren mangels Geltendmachung mit Ablauf von einem Jahr. Bei\nrechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des §\n1486 ABGB aufrecht.4)\n\nÜbergangsbestimmung: Die einjährige Verfallsfrist gilt für Ansprüche,\ndie ab dem 1.1.2001 fällig werden. Vor dem 1.1.2001 fällige Ansprüche\nverfallen nach 2 Jahren, spätestens jedoch am 31.12.2001.\n\n5. Für die Auszahlung des Gehaltes gelten die Bestimmungen des\nAngestelltengesetzes.5)Jedem Arbeitnehmer ist eine schriftliche\nGehaltsabrechnung auszuhändigen, aus welcher das Bruttogehalt sowie sämtliche\nZuschläge und Abzüge ersichtlich sind.\n\n6. Als Berufsjahrefür die Einstufung in die Gehaltstafeln\ngelten nur die Jahre der praktischen Angestelltentätigkeit sowie die Jahre der\nTätigkeit als selbstständiger Kaufmann.6)Lehrzeit oder die die Lehrzeit gem\nD. II, j, ersetzenden drei Angestelltendienstjahre fallen nicht darunter. Die\nZeiten des Präsenz- und Zivildienstes werden nur dann als Berufsjahre\ngewertet, wenn zur Zeit der Einberufung ein Angestellten- bzw. Lehrverhältnis\nbestanden hat. Bei Angestellten, die vor Einziehung zum Präsenz- oder\nZivildienst in keinem Dienstverhältnis standen, aber eine Handelsschule oder\neine entsprechend höhere kaufmännische Schule vollendet hatten, ist der\nPräsenz- oder Zivildienst mindestens zur Hälfte nach einjähriger Dauer des\nDienstverhältnisses anzurechnen.",{"bindId":66,"name":67,"text":68},"pensionfundtxt","1.Gemäß § 47 Abs 1 des Betrieblichen Mit","1.Gemäß § 47 Abs 1 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes\nwird mit Wirkung ab",{"bindId":70,"name":71,"text":72},"unemploymentfundtxt","Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzah","Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach a) und b) ein\ngesetzlicher Abfertigungsanspruch nach dem Angestelltengesetz,4)so gilt nur der\ngünstigere Anspruch.",{"bindId":74,"name":75,"text":75},"EMPCONTR_trigger","III. ANSTELLUNG",{"bindId":77,"name":78,"text":79},"contracttrialtxt","2. Eine Anstellung auf Probe kann mit An","2. Eine Anstellung auf Probe kann mit Angestellten nur auf die Dauer eines\nMonates vereinbart werden.2)Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das\nDienstverhältnis der gesetzlichen Kündigung gem Abschnitt XV. Für Lehrlinge\ngelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des\nBerufsausbildungsgesetzes (BAG).3)",{"bindId":81,"name":82,"text":83},"sicknesspaytxt","1) Fortzahlung des Entgeltes bei Krankhe","1) Fortzahlung des Entgeltes bei Krankheit (§ 8 AngG): Im Falle der\nKrankheit gebührt dem Angestellten:\n\n\n  \n  \n  \n  \n  \n    \n      \n      Volles Entgeltx\n      Austritt des Angestellten ohne \n\n        Grund; Tod des Angestellten\n      \n    \n    \n      im 1. bis 5. Dienstjahr\n      6 Wochen\n      4 Wochen\n    \n    \n      im 6. bis 15. Dienstjahr\n      8 Wochen\n      4 Wochen\n    \n    \n      im 16. bis 25. Dienstjahr\n      10 Wochen\n      4 Wochen\n    \n    \n      über 25 Dienstjahre\n      12 Wochen\n      4 Wochen\n    \n  \n",{"bindId":85,"name":82,"text":83},"sicknessmaxdaystxt",{"bindId":87,"name":88,"text":89},"disabilitypaytxt","Beruht die Dienstverhinderung auf einem ","Beruht die Dienstverhinderung auf einem Arbeitsunfall oder einer\nBerufskrankheit im Sinne des ASVG, verlängert sich die Frist von 6 Wochen um\ndie Dauer dieser Dienstverhinderung, höchstens jedoch auf 8 Wochen.",{"bindId":91,"name":92,"text":93},"contractseverancepaytxt","Nachstehende Übersicht soll die jeweils ","Nachstehende Übersicht soll die jeweils zustehenden Ansprüche auf\nUrlaubsentschädigung bzw Urlaubsabfindung nach den einzelnen Lösungsfällen\ndes Arbeitsverhältnisses nochmals zusammenfassen.",{"bindId":95,"name":96,"text":97},"childcaretxt","Pflege naher Angehöriger (müssen nicht i","Pflege naher Angehöriger (müssen nicht im gleichen Haushalt wohnen).\n    WICHTIG: Günstigere Bestimmungen des Angestelltengesetzes beachten.",{"bindId":99,"name":100,"text":101},"deathrelativestxt","c) bei Tod des Ehegatten bzw Lebensgefäh","c) bei Tod des Ehegatten bzw Lebensgefährten, wenn er (sie) mit dem\nAngestellten im gemeinsamen Haushalt lebte - (2 Arbeitstage),\n\nd) bei Teilnahme an der Beerdigung des Ehegatten bzw Lebensgefährten - (1\nArbeitstag),\n\ne) bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder der Kinder - (1 Arbeitstag),",{"bindId":103,"name":104,"text":104},"equalitytxt","IIIA.GLEICHBEHANDLUNG",{"bindId":106,"name":107,"text":108},"dayspweek"," Andere Verteilung der Normalarbeitszeit"," Andere Verteilung der Normalarbeitszeit (max. 4-Viertage Woche)",{"bindId":110,"name":111,"text":111},"hourstxt","Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit",{"bindId":113,"name":114,"text":115},"hoursovertimemaxtxt","Die Obergrenze für die Normalarbeitszeit","Die Obergrenze für die Normalarbeitszeit ist 44 Stunden, daher ergibt sich\nfür die 1. Woche eine Überstunde; in der 2. Woche ergeben sich 1,5 Stunden\nMehrarbeit (ab der 33. Stunde) und 2,5 Überstunden mit Zuschlag (ab 34,5\nStunden); in der 3. Woche ergeben sich 1,5 Stunden Mehrarbeit und eine\nÜberstunde.\n\nBei Überschreitung der täglichen Arbeitszeit von 9 Stunden ist die\nAnordnung von Mehrarbeit nicht mehr möglich, es sind Überstunden zu\nvergüten.",{"bindId":117,"name":118,"text":119},"holidaystxt","1) Die Urlaubsdauer beträgt bei einer an","1) Die Urlaubsdauer beträgt bei einer anrechenbaren Dienstzeit\n\n  von weniger als 25 Jahren - 30 Werktage,\n  nach Vollendung der 25 Dienstjahre - 36 Werktage.",{"bindId":121,"name":122,"text":123},"schedulestxt"," Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage "," Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die gesetzlichen\nFeiertage, das sind derzeit: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1.Mai,\nChristi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15.August, 26.Oktober,\n1.November, 8.Dezember, 25. und 26.Dezember. Für Angehörige der evangelischen\nKirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt\nder Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.1)",{"bindId":125,"name":126,"text":127},"flexworktxt","Gleitende Arbeitszeit: 14. In einer Glei","Gleitende Arbeitszeit:\n\n14. In einer Gleitzeitvereinbarung gem § 4b AZG\n(Betriebsvereinbarung bzw schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben, in\ndenen kein Betriebsrat errichtet ist) kan die tägliche Normalarbeitszeit bis\nauf 10 Stunden verlängert werden.12)",{"bindId":129,"name":130,"text":131},"WAGES_comments_txt","Angestellte ohne abgeschlossene Lehrzeit","Angestellte ohne abgeschlossene Lehrzeit in einem kaufmännischen\nLehrberuf sind einzustufen in Beschäftigungsgruppe 1.\n\nN§bh Ablauf von drei Angestelltendienstjahren in der\nBeschäftigungsgruppe 1 erfolgt die Einstufung in das 1. Berufsjahr der ihrer\nTätigkeit entsprechenden Beschäftigungsgruppe (2-6). II.\n\nAngestellte mit abgeschlossener Lehrzeit in einem kaufmännischen\nLehrberuf sind in die ihrer Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe\n(2-6) einzustufen.",{"bindId":133,"name":134,"text":134},"WAGES_payscale1_selected_start","1.723,00",{"bindId":136,"name":137,"text":137},"PAYSCALES_selected_comments_txt","E.GEHALTSGEBIETE UND GEHALTSTAFEL",{"bindId":139,"name":140,"text":141},"incidentalbonusdate_date","Der Karenzurlaub, welcher aus Anlass des","Der Karenzurlaub, welcher aus Anlass des ersten Kindes in Anspruch genommen\nwird und welcher am 1.1.2012 oder später angetreten wurde, wird auch für die\nBerechnung der Berufsjahre inrHöchstausmaß von 10 Monaten berücksichtigt.\nDie Anrechnung erfolgt sowohl beim selben Dienstgeber als auch bei einem\nspäteren Dienstgeberwechsel. Diese Höchstanrechnung gilt auch bei\nMehrlingsgeburten.",{"bindId":143,"name":144,"text":145},"standbyallowancetxt","Zeitguthaben 16. Für Zeitguthaben am End","Zeitguthaben\n\n16. Für Zeitguthaben am Ende des Dienstverhältnisses gebührt der\nNormalstundenlohn, wenn das Dienstverhältnis wegen Entlassung aus Verschulden\ndes Arbeitnehmers, Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Austritt des\nArbeitnehmers ohne wichtigen Grund endet.",{"bindId":147,"name":148,"text":149},"annleaveallowancetxt","Beispiel für Berechnung der Urlaubsentsc","Beispiel für Berechnung der Urlaubsentschädigung (UE):\n\nMonatsentgelt + 1\u002F12 UB + 1\u002F12 WR\n\nx 30 = UE\n\n26\n\nUE für 30 Urlaubs-(Werk-)Tage\n\nBeispiel für die Berechnung der Urlaubsabfindung (UA):\n\nUrlaubsentschädigung\n\n52 x Wochen (W) = UA",{"bindId":151,"name":152,"text":152},"overtimeallowancetxt","VI. MEHRARBEIT 1)",{"bindId":154,"name":155,"text":156},"sundayallowancetxt","c) festgelegte Normalarbeitszeit übersch","c) festgelegte Normalarbeitszeit überschritten wird. Als Überstunden\ngelten weiters Arbeiten an Sonntagen.",{"bindId":158,"name":159,"text":159},"SENIOR_trigger","XI. JUBILÄUMSGELDER",{"bindId":161,"name":162,"text":162},"longserviceallowanceperc1","1 Brutto-Monatsgehalt,",{"bindId":164,"name":165,"text":166},"longserviceallowancetxt","20 Jahren mindestens 1 Brutto-Monatsgeha","20 Jahren mindestens\n      1 Brutto-Monatsgehalt,\n    \n    \n      25 Jahren mindestens\n      1,5 Brutto-Monatsgehälter,\n    \n    \n      30 Jahren mindestens\n      2 Brutto-Monatsgehälter,\n    \n    \n      35 Jahren mindestens\n      2,5 Brutto-Monatsgehälter,\n    \n    \n      40 Jahren mindestens\n      3,5 Brutto-Monatsgehälter\n    \n  \n",{"bindId":168,"name":169,"text":169},"covercountryregion_comments","Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.",{"bindId":171,"name":172,"text":173},"coverunion_comments","Für alle Angestellten und Lehrlinge. Ang","Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses\nKollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche\ndas Angestelltengesetz (BGBl Nr 292\u002F1921) Anwendung findet.1)","\u003Chtml>\n\n    \u003Cdiv class=\"cobra-report\">\n\n        \u003Ch2>Ang. Pharmazeutischer Großhandel \u002F Rahmen - 01.01.2020 Stichtag: 05.07.2020 - 2019\u003C\u002Fh2>\n\n        \u003Cdiv class=\"section general\">\n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-start_date\">Anfangsdatum: &rarr;&nbsp;2019-12-31\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n                \u003Cdiv id=\"display-end_date\">Enddatum: &rarr;&nbsp;2020-07-05\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \u003C!-- TODO: previous CBA logic -->\n            \u003C!-- TODO: status logic -->\n\n            \n\n            \u003C!-- TODO: transnational_label, includingcountries_label, national_framework_label -->\n\n            \u003Cdiv id=\"display-SECTOR1\">\n                Name Branche: &rarr;&nbsp;Einzelhandel\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-FIRMPRI\">\n                Öffentlicher\u002F privater Sektor: &rarr;&nbsp;In der Privatwirtschaft\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv>Abgeschlossen durch:\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-CBA_MEMEMPL_1\">\n                Name Gesellschaft: &rarr;&nbsp;\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section social-security-pensions\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SOCSEC_trigger\">Soziale Sicherheit und Renten\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-pensionfund\">Arbeitgeber trägt zur Pensionskasse der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilityfund\">Arbeitgeber trägt zum Arbeitsunfähigkeitsfond der Mitarbeiter bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-unemploymentfund\">Arbeitgeber trägt zur Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section training\">\n            \u003Ch3 id=\"display-TRAINING_trigger\">Weiterbildung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingprogrammes\">Trainingsprogramme &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprenticeships\">Ausbildungen &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-trainingfund\">Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section sickness-disability\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Krankheit und Unfähigkeit\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-maxsicknesspayperc\">\n                Höchstbetrag des Krankengeldes (für 6 Monate): &rarr;&nbsp;100&nbsp;%\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-longtermillness\">Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-menstruationleave\">Bezahter Menstruationsurlaub &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-disabilitypay\">Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n\n        \u003Cdiv class=\"section health-medical-assistence\">\n            \u003Ch3 id=\"display-SICDIS_trigger\">Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung\u003C\u002Fh3>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccess\">Medizinische Versorgung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthcareaccessrelatives\">Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurance\">Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthinsurancerelatives\">Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetypolicy\">Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-healthandsafetytraining\">Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-protectiveclothing\">Schutzkleidung bereitgestellt: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-hivpolicy\">Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-monitoring\">Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und\u002F oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-funeralpay\">Bestattungsleistungen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section work-family-arrangements\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKFAM_trigger\">Arbeits- und Familienarragements\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-jobsecuritymothers\">Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-maternitydiscrimination\">Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-breastfeeding_dangerouswork\">Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-riskassessment\">Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-alternatives\">Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-timeoff\">Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningnonstandard\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n              \u003Cdiv id=\"display-screeningpromotion\">Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv> \n            \u003Cdiv id=\"display-nursingmothers\">Einrichtungen\u002F Räumlichkeiten für stillende Mütter: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcareprovision\">Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-childcaresubsidy\">Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \u003Cdiv id=\"display-educationtuition\">Schulgeld\u002F Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n   \n            \u003Cdiv id=\"display-childcareleave\">\n                Bezahlter Urlaub pro Jahr im Fall der Pflege von Angehörigen: &rarr;&nbsp;The CBA explicitly refers to the law Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n                        \u003Cdiv id=\"display-deathrelativesleave\">\n                Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: &rarr;&nbsp;2 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n        \u003Cdiv class=\"section gender-equality-issues\">\n            \u003Ch3 id=\"display-GENEQ_trigger\">Themen der Geschlechtergleichstellung\u003C\u002Fh3>\n         \u003Cdiv id=\"display-eqpay\">Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n         \u003Cdiv id=\"display-gender\">\n                Besondere Verweis auf Geschlechter zur Lohngleichheit: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n         \u003Cdiv id=\"display-discrimination\">Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-eqpromotion\">Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv> \n        \u003Cdiv id=\"display-eqtraining\">Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>     \n        \u003Cdiv id=\"display-eqofficer\">Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-sexualhar\">Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violence\">Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-violenceleave\">Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-support_disabilities\">Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003Cdiv id=\"display-equalitymonitoring\">Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n             \n         \u003C\u002Fdiv>\n         \n\n        \u003Cdiv class=\"section employment-contracts\">\n            \u003Ch3 id=\"display-EMPCONTR_trigger\">Arbeitsverträge\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-contracttrialperiod\">\n                Dauer der Probezeit: &rarr;&nbsp;30 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n            \n\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-part_time_excluded\">Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-tempagency\">Bestimmungen zu Zeitarbeitern: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-apprentices_excluded\">Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \u003Cdiv id=\"display-minijobs_excluded\">Minijobs\u002F Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n        \n\n        \u003Cdiv class=\"section working-hours\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WORKHOURS_trigger\">Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub\u003C\u002Fh3>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-hourspweek\">\n                Arbeitsstunden pro Woche: &rarr;&nbsp;38.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-dayspweek\">\n                Arbeitstage pro Woche: &rarr;&nbsp;4.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-hoursovertimemax\">\n                Höchstgrenze für Überstunden: &rarr;&nbsp;6.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysdays\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;30.0 Tage\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-holidaysweeks\">\n                Bezahlter Jahresurlaub: &rarr;&nbsp;6.0 Wochen\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-schedulesrestpw\"> Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: &rarr;&nbsp;Ja\u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-sundays_year\">\n                Maximale Anzahl an Sonn-\u002F Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: &rarr;&nbsp;-10.0\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n             \n            \n            \n            \n            \n            \n            \u003Cdiv id=\"display-FLEXWORK_trigger\"> Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : &rarr;&nbsp;Ja\n            \u003C\u002Fdiv>\n            \n        \u003C\u002Fdiv>\n\n        \u003Cdiv class=\"section wages\">\n            \u003Ch3 id=\"display-WAGES_trigger\">Löhne\u003C\u002Fh3>\n\n            \u003Cdiv id=\"display-PAYSCALES_trigger\">\n                Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: &rarr;&nbsp;Yes, in more than one table\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n\n            \n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-COSTLIV_trigger\">Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: &rarr;&nbsp;\u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-ANNLEAVE_trigger\">Zuzahlung zu Jahresurlaub:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-OVERTIME_trigger\">Überstundenzuschläge:\u003C\u002Fh4>\n                \n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SUNDAY_trigger\">Zuschläge für Sonntagsarbeit:\u003C\u002Fh4>\n                \u003Cdiv id=\"display-sundayallowanceperc1\">\n                    Zuschläge für Sonntagsarbeit: &rarr;&nbsp;50&nbsp;%\n                \u003C\u002Fdiv>\n                \n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \n\n            \u003Cdiv>\n                \u003Ch4 id=\"display-SENIOR_trigger\">Dienstalterprämie\u003C\u002Fh4>\n\n                \u003Cdiv id=\"display-longserviceallowanceperc1\">\n                    Dienstalterprämie: &rarr;&nbsp; % des Grundlohns\n                \u003C\u002Fdiv>\n\n                \n\n                \u003Cdiv id=\"display-longserviceallowancetype2\">\n                    Dienstalterprämie nach: &rarr;&nbsp;20 Dienstjahre\n                \u003C\u002Fdiv>\n            \u003C\u002Fdiv>\n\n            \u003Ch4>Essenscoupons\u003C\u002Fh4>\n\n            \n\n            \u003Cdiv id=\"display-MEALALL_trigger\">Verpflegungszuschuss bereitgestellt: &rarr;&nbsp;Nein\u003C\u002Fdiv>\n            \n            \u003Cdiv id=\"display-legalassistance_trigger\">\n                Kostenfreier Rechtsbeistand &rarr;&nbsp;Nein\n            \u003C\u002Fdiv>\n        \u003C\u002Fdiv>\n\n    \u003C\u002Fdiv>\n\n\u003C\u002Fhtml>\n",[],[],"collective_agreement",[179],{"title":37,"slug":33},[181],{"type":182,"data":183},"call_to_action_body_block",{"title":184,"description":185,"variant":186,"link":187},"Tarifverträge vergleichen","Vergleichen Sie die Artikel der Tarifverträge in Österreich zwischen einzelnen Sektoren, Themen und 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